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BV.2024.00057

Beitragsforderung

Zürich SozVersG ·BV · 2024-11-21 · Deutsch ZH
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Erwägungen (5 Absätze)

E. 1 In teilweiser Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, der Klägerin Fr.

5'617.80 nebst Zins von 5 % seit dem 1. August 2024 zuzüglich Fr. 300.-- für das Betreibungs kosten und Fr. 86.85 aufgelaufene Zinskosten zu bezahlen, und es wird der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamts Y.___ (Zah lungsbefehl vom 2

3. August 202 4) aufgehoben .

E. 2 Das Verfahren ist kostenlos.

E. 3 Der Klägerin wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.

E. 4 Zustellung gegen Empfangsschein an: - Sammelstiftung Vita - X.___ GmbH - Bundesamt für Sozialversicherungen

E. 5 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art.

46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDer Gerichtsschreiber GräubNef

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich BV.2024.00057

III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub als Einzelrichter Gerichtsschreiber Nef Urteil vom

21. November 2024 in Sach en Sammelstiftung Vita Hagenholzstrasse 60, 8050 Zürich Klägerin gegen X.___ Gmb H Beklagte Nach Einsicht in die Eingabe vom 10. Oktober 2024, mit der die Sammelstiftung

Vita mit folgendem Rechtsbegehren Klage gegen die X.___ GmbH erhob (Urk.

1 S. 2): «1.

Es sei d ie Beklagte zu verpflichten, der Klägerin den Beitragsausstand von CHF

5'617.80,

nebst

Zins

zu

5

%

seit

dem

0 1. 08. 2024,

zuzüglich

CHF

86.85

Zins bis 31.07.2024 und vertragliche Inkassomassnahmen s kosten zu be zahlen. 2.

Es sei der in der Betreibung Nr. ...

des Betreibungsamt e s Y.___ erhobene Rechtsvorschlag vollumfänglich zu beseitigen,

3.

Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten .» sowie nach Einsicht in die übrigen Verfahrensakten; unter Hinweis darauf, dass die Beklagte mit Klageantwort vom 10 . November 202 4 (Urk.

5) geltend machte, dass d ie Gesellschaft in einer sehr schwierigen finanzi ellen Situation sei, es im Moment darum gehe, einen Konkurs abzuwenden und keine weiteren Passiven aufzubauen und man aber bestrebt sei,

offene Posten zu begleichen, dazu aber kurzfristig nicht in der Lage sei, in Erwägung, dass die Beurteilung der Klage in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt, da der Streit wert Fr. 30'000.-- nicht übersteigt (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialver sicherungsgericht, GSVGer),

gemäss Art. 66 Abs. 2 Satz 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hin terlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) der Arbeitgeber der Vorsorgeeinrich tung die gesamten Beiträge schuldet und die Vorsorgeeinrichtung für nicht recht zeitig bezahlte Beiträge Verzugszinsen verlangen kann (Art. 66 Abs. 2 Satz 2 BVG),

die Klägerin zur Begründung der Klage (Urk. 1) im Wesentlichen ausführte, die – ihr mit Anschlussvertrag per 1. November 20 18 (Urk. 2/1) bis zur Kündigung per 3 0 . Ju ni 202 4 (Urk. 2/ 10) zur Durchführung der beruflichen Vorsorge ange schlossene – Beklagte habe die seit August 2023 fälligen Vorsorgebeiträge nicht bezahlt und sei ihr den eingeklagten Betrag schuldig geblieben,

die im vorliegenden Verfahren säumige Beklagte – soweit ersichtlich und abgese hen vom ohne Begründung erhobenen Rechtsvorschlag (Urk. 2/ 12) - nie Bestand und/oder Höhe der eingeklagten Forderung in Zweifel gezogen hat und dazu auch in ihrer Klageantwort vom 10 . November 202 4

nicht s vorgetragen hat (Urk. 5),

die

eingeklagte

Beitragsforderung

(inklusive

Nebenkosten)

durch

die

Akten

grund sätzlich ausgewiesen ist, wobei insbesondere auf den Auszug

der Ausstände in der Zusammenstellung vom

30. Juni 2024 (Urk. 2/ 6) und auf den Zahlungsbefehl vom 23 . August 202 4 (Urk. 2/ 12) hinzuweisen ist,

die von der Klägerin erhobenen Nebenkosten (Mahngebühren, Kosten für Betrei bungsbegehren und

Vertragsauflösungskosten) auf Ziff. 2. 1, Ziff. 2.2 und Ziff. 3 des Kostenreglements basieren (Urk. 2/ 1),

die geforderten Verzugszinsen ihre Grundlagen in den Ziffern 10 und 12 des Anschlussvertrags (Urk. 2/ 1) sowie in Art. 66 Abs. 2 BVG und Art. 104 Abs. 1 OR haben und seitens der Beklagten unbestritten geblieben sind,

die Kosten von Fr. 74 . -- für den Zahlungsbefehl vom 2

3. August 202 4 (Urk. 2/ 12) rechtsprechungsgemäss nicht im vorliegenden Verfahren zugesprochen werden dürfen (vgl. Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts B 61/00 vom 26. September 2001 E. 5), weil der Gläubiger von Gesetzes wegen berechtigt ist, diese Kosten von den Zahlungen des Schuldners vorab zu erheben (Art. 68 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs) und damit zu Recht auch nicht eingeklagt wurden,

demzufolge

die

Klage

gutzuheissen

und

die

Beklagte

zu

verpflichten

ist,

der

Kläge rin

Fr.

5'617 .80

nebst

Zins

von

5

%

seit

dem

1.

August

2024

zuzüglich

Kosten

für

das

Betreibungsbegehren

von

Fr.

300.--

und

aufgelaufene

Zins kosten

von

Fr.

86.85

zu bezahlen,

der

in

der

Betreibung

Nr.

...

des

Betreibungsamts

Y.___

erhobene

Rechts vorschlag (Zahlungsbefehl vom 2

3. August 202 4 [Urk. 2/ 12 ]) aufzuheben ist; in weiterer Erwägung, dass

nach Art. 73 Abs. 2 BVG das Verfahren grundsätzlich kostenlos ist und der Klä gerin in ihrer Funktion als Trägerin der beruflichen Vorsorge entgegen ihrem Antrag keine Prozessentschädigung zuzusprechen ist (BGE 126 V 143 E. 4a mit Hinweisen), da das Verhalten der Beklagten nicht als mutwillig zu fassen ist, erkennt d er Einzelrichter: 1.

In teilweiser Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, der Klägerin Fr.

5'617.80 nebst Zins von 5 % seit dem 1. August 2024 zuzüglich Fr. 300.-- für das Betreibungs kosten und Fr. 86.85 aufgelaufene Zinskosten zu bezahlen, und es wird der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamts Y.___ (Zah lungsbefehl vom 2

3. August 202 4) aufgehoben . 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Der Klägerin wird keine Prozessentschädigung zugesprochen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Sammelstiftung Vita - X.___ GmbH - Bundesamt für Sozialversicherungen 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art.

46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDer Gerichtsschreiber GräubNef