Erwägungen (6 Absätze)
E. 0 zu bezahlen;
erkennt der Einzelrichter:
E. 1 In Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, der Klägerin Fr. 15'110.95 nebst Zins zu 5 % seit dem 1. Juni 2024 sowie Fr. 185.15 zu bezahlen, und es wird der Rechts vorschlag in der Betreibung Nr. «…» des Betreibungsamtes Y.___ (Zahlungs befehl vom 21. Juni 2024) im genannten Umfang aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
E. 2 Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beklagten auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt.
E. 3 Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Parteientschädigung von Fr. 200 .-- (inkl usive Barauslagen und M ehrwertsteuer) zu bezahlen.
E. 4 Zustellung gegen Empfangsschein an: - Sammelstiftung Vita - X.___ GmbH - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
E. 5 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDer Gerichtsschreiber GräubStocker
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich BV.2024.00052 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub als Einzelrichter Gerichtsschreiber Stocker Urteil vom
14. November 2024 in Sachen Sammelstiftung Vita Hagenholzstrasse 60, 8050 Zürich Klägerin gegen X.___ Gmb H Beklagte
Nach Einsicht in
die Eingabe vom
12. September 2024 (Urk. 1), mit der die Sammelstiftung Vita Klage gegen die X.___ GmbH AG erhob mit folgendem Rechtsbegehren: 1.
Es sei die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin den Beitrags ausstand von CHF 15'110.95, nebst Zins zu 5 % seit dem 01.06.2024, zuzüglich CHF 185.15 bis 31.05.2024 und vertragliche Inkasso massnahmenskosten zu bezahlen. 2.
Es sei der in der Betreibung Nr. «…» des Betreibungsamtes Y.___ erhobene Rechtsvorschlag vollumfänglich zu beseitigen. 3.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten.
sowie nach Einsicht in die übrigen Verfahrensakten;
unter dem Hinweis darauf, dass sich die Beklagte binnen der ihr mit Verfügung vom 17. September 2024 (Urk. 3; vgl. auch Urk. 4) angesetzten Frist nicht ver nehmen liess;
in Erwägung, dass
die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt, da der Streitwert Fr. 30'000. nicht übersteigt (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer]), gemäss Art. 66 Abs. 2 Satz 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hin terlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) der Arbeitgeber der Vorsorge ein rich tung die gesamten Beiträge schuldet, die Vorsorgeeinrichtung für nicht rechtzeitig bezahlte Beiträge Verzugszinsen verlangen kann (Art. 66 Abs. 2 Satz 2 BVG),
die Klägerin zur Begründung der Klage im Wesentlichen ausführte, die Beklagte habe sich ihr mit Anschlussvertrag vom 13. Juni /12. Juli (Urk. 2/1) rückwirkend per 1. Mai 2022 zur Durchführung der beruflichen Vorsorge angeschlossen
und schulde ihr aus diesem Vorsorgeverhältnis den Betrag von Fr. 15'110.95
nebst Zins von 5 % seit dem 1. Juni 2024 sowie Fr. 185.15 (Zins bis 31. Mai 2024), weshalb die Beklagte zu verpflichten sei, der Klägerin d ie genannten Betr äge zu bezahlen, und der erhobene Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. «…» des Betreibungsamtes Y.___
aufzuheben sei (Urk. 1),
die im vorliegenden Verfahren säumige Beklagte - soweit ersichtlich und ab gese hen vom ohne Begründung erhobenen Rechtsvor schlag (Urk. 2/ 12) - auch vor- beziehungs weise ausserprozessual niemals Best and und/oder Höhe der ein geklag ten Forderung in Zweifel gezogen hat,
die eingeklagte Forderung durch die Akten ausgewiesen ist, wobei insbesondere auf die Kontoauszüge (« Aufstellung Ausstand») für die Jahre 2023 und 2024 (Urk. 2/6) und den Zahlungsbefehl des Betreibungsamtes Y.___ vom 21. Juni 2024 (Urk. 2/12) hinzuweisen ist,
auch keine Anzeichen für falsche Berechnungen oder dergleichen bestehen,
sich die Höhe der geforderten Verzugszinsen von 5 % aus Art. 104 Abs. 1 des Obligationenrechts (OR) ergibt,
die ebenfalls eingeklagten «vertraglichen Inkassomassnahmenskosten » nicht beziffert wurden, sich jedoch die entsprechende Höhe von Fr. 300.-- aus der von der Beklagten unterzeichneten Schuldanerkennung vom 1 3. Januar 2023 (Urk. 2/9) ergibt und die Betreibung auch in diesem Umfang erfolgte,
demzufolge die Klage gutzuheissen und die Beklagte zu verpflichten ist, der Klägerin Fr. 15'110.95 nebst Zins zu 5 % seit dem 1. Juni 2024 sowie Fr. 185.15 und Fr. 300.-- zu bezahlen,
im Weiteren d er in der Betreibung Nr. «…»
des Betreibungsamtes Y.___ erhobene Rechtsvorschlag (Zahlungsbefeh l vom 21. Juni 2024 [Urk. 2/12 ])
auf zuheben ist;
in we iterer Erwägung, dass
das unbegründete Erheben eines Rechtsvorschlages gegen offensichtlich zu Recht in Betreibung gesetzte Beitragsforderungen verbunden mit der Säumigkeit im nachfolgenden Prozess nach der ständigen Praxis des hiesigen Gerichts als mut williges Verhalten im Sinne von § 33 Abs. 2 GSVGer zu qualifizieren ist, weshalb der Beklagten die Kosten des vorliegenden Prozesses von Fr. 800.
auf zu erlegen sind, nach § 34 Abs. 2 GSVGer Versicherungsträger in der Regel keinen Anspruch auf Ersatz ihrer Parteikosten haben, vorliegend jedoch das Verhalten der Beklagten als mutwillig zu qualifizieren ist, weshalb sie in Anwendung von § 34 Abs. 1 GSVGer zu verpflichten ist, der Klägerin eine angemessene Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 20 0. zu bezahlen;
erkennt der Einzelrichter: 1.
In Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, der Klägerin Fr. 15'110.95 nebst Zins zu 5 % seit dem 1. Juni 2024 sowie Fr. 185.15 zu bezahlen, und es wird der Rechts vorschlag in der Betreibung Nr. «…» des Betreibungsamtes Y.___ (Zahlungs befehl vom 21. Juni 2024) im genannten Umfang aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beklagten auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Parteientschädigung von Fr. 200 .-- (inkl usive Barauslagen und M ehrwertsteuer) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Sammelstiftung Vita - X.___ GmbH - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDer Gerichtsschreiber GräubStocker