Sachverhalt
1.
Der 1964 geborene X.___ war seit seiner Einreise in die Schweiz im Jahre 2006 bei verschiedenen Personalverleihern angestellt und übte dabei bei diversen Einsatzbetrieben
dem
GAV
FAR
unterstellte
Tätigkeit en
aus
(vgl.
Urk.
2/3
S.
2-3) .
Am
15 .
September
202 3
stellte
er
gegenüber
der
Stiftung
für
den
flexiblen
Altersrücktritt im Bauhauptgewerbe (nachfolgend: Stiftung FAR) ein Gesuch um Ausrichtung einer Überbrückungsrente ab dem 1. April 202 4, welches von der FAR Auszahlungsstelle am 1 . Dezember 202 3 abgelehnt wurde (Urk. 2/3). Mit Schreiben vom 2. April 2024 teilte die Stiftung FAR dem Versicherten mit, dass auch der Anspruch auf Überbrückungsleistungen ab dem 1. Mai 2024 abgelehnt werde (Urk. 2/6). Der Ausschuss Rekurse des Stiftungsrates FAR bestätigte mit Entscheid vom 4. Juli 2024 die Ablehnung de r Leistungsgesuche (Urk. 2/8). 2.
Mit Eingabe vom 2 9. August 2024 erhob der Versicherte Klage gegen die Stiftung FAR mit folgendem Rec htsbegehren (Urk. 1 S. 2): «1. Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger ab März 2024 eine monatliche Überbrückungsrente in Höhe von CHF 2'776.- auszurichten. 2. Eventualiter sei die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger ab April 2024 eine monatliche Überbrückungsrente in Höhe von CHF 2'776.- auszurichten. 3. Unter o/e-Kostenfolge »
Am 5. Dezember 2024 beantragte die Stiftung FAR, die Klage sei abzuweisen (Urk.
8). Mit Eingabe vom 2 8. Januar 2025 (Urk.
12) teilte der Kläger mit, dass er auf das Einreichen einer Replik verzichte, was der Beklagten mit Verfügung vom 2 9.
Januar 2025 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 13). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Der Schweizerische Baumeisterverband (SBV), die Gewerkscha ft Bau & In dustrie (heute: Unia) und die Gewerkschaft SYNA schlossen am 12.
November 2002 mit dem
Verband
Baukader
Schweiz
den
Gesamtarbeitsvertrag
für
den
flexiblen
Alters rücktritt im Bauhauptgewerbe (GAV FAR) ab, mit dessen Vollzug die Stif tung FAR betraut ist. Durch Beschluss des Bundesrates v om 5.
Juni 2003 wurde der GAV
FAR
teilwei se
allgemeinverbindlich
erklärt.
Die
nachträglichen
Zusatz verein barungen
1-11
wurden
ebenfalls
allgemeinverbindlich
erklärt,
die
letzte
Zusatzver einbarung per 1.
April 2019.
Gestützt auf den GAV FAR (Urk.
9/2) hat die Stiftung FAR ein Reglement erlassen, welches ausführende Bestimmungen enthält (Reglement FAR; Urk.
9/2). Die letzte Änderung trat ebenfalls am 1.
April 2019 in Kraft . 1.2
In räumlicher Hinsicht gilt der GAV FAR nach dessen Art.
1 Abs.
1 und Abs.
3 für das gesamte Gebiet der schweizerischen Eidgenossenschaft, mit Ausnahme der Betriebe mit Sitz im Kanton Wallis. 1.3
In betrieblicher Hinsicht gilt der GAV FAR gemäss dessen Art. 2 Abs. 1 für alle inländischen und ausländischen in der Schweiz tätigen Betriebe beziehungsweise für deren Betriebsteile sowie für Subunternehmer und selbständige Akkordanten, die Arbeitnehmer beschäftigen, welche gewerblich tätig sind. Insbesondere gilt er für Unternehmen, welche Tätigkeiten im Bauhauptgewerbe ausüben (lit. a-i; vgl. auch Ausnahmen in Abs. 2). 1.4
In persönlicher Hinsicht gilt der GAV FAR gemäss Art. 3 Abs. 1 GAV FAR für Arbeit nehmer (unabhängig ihrer Entlöhnungsart und ihres Anstellungsortes), welche auf Baustellen und in Hilfsbetrieben der Baubetriebe nach Art. 2 tätig sind. Dies sind insbesondere Poliere und Werkmeister, Vorarbeiter, Berufsleute wie Maurer, Zimmerleute, Strassenbauer, Pflästerer, Bauarbeiter (mit oder ohne Fachkennt nisse), Spezialisten wie Maschinisten, Chauffeure, Magaziner, Isoleure und Hilfs kräfte, sofern sie in einem Betrieb oder Betriebsteil gemäss Art. 2 Abs. 1 oder 3 GAV FAR tätig sind, sowie ausgebildete Sicherheitswärter, soweit sie für die Sicherheit von Gleisbauarbeiten oder Arbeiten im Gefährdungsbereich der Bahn eingesetzt werden (lit. a-f; vgl. auch die Ausnahmen in lit. f). 1.5
Gemäss Art. 14 Abs. 1 GAV FAR kann der Arbeitnehmende eine Überbrückungs rente beanspruchen, wenn er kumulativ
das 60. Altersjahr vollendet hat (lit. a), das ordentliche AHV-Alter noch nicht erreicht hat (lit. b), während mindestens 15
Jahren innerhalb der letzten 20
Jahre und davon die letzten sieben Jahre vor dem Leistungsbezug ununterbrochen in einem Betrieb gemäss Geltungsbereich GAV
FAR
eine
beitragspflichtige
Beschäftigung
ausgeübt
hat
(lit.
c)
und
die
Erwerbstätigkeit unter Vorbehalt von Artikel 15 definitiv aufgibt (lit. d).
Der Arbeitnehmende, der das Kriterium der Beschäftigungsdauer nach Art.
14 Abs.
1
lit.
c
nicht
vollständig
erfüllt,
kann
nach
Art.
14
Abs.
2
GAV
FAR
eine gekürzte
Überbrückungsrente
beanspruchen,
wenn
er
innerhalb
der
letzten
20
Jahre nur während 10 Jahren in einem Betrieb gemäss Geltungsbereich GAV FAR eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat, davon aber die letzten sieben Jahre vor dem Leistungsbezug ununterbrochen (lit. a) und/oder innerhalb der letzten sieben Jahre vor dem Altersrücktritt während höchstens zwei Jahren arbeitslos war, die anderen Voraussetzungen nach lit. a aber erfüllt (lit. b).
Als arbeitslos gilt grundsätzlich nur, wer bei der zuständigen Amtsstelle, in der Regel beim regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV),
als arbeitslos gemeldet ist, unabhängig von seiner Vermittelbarkeit. Dies gilt auch für arbeitsunfähige Personen, deren Arbeitsverhältnis beendet ist. Als Arbeitslosigkeit gilt auch ein Unterbruch einer GAV FAR unterstellten Tätigkeit ohne Anmeldung bei der zuständigen
Amtsstelle, wenn er auf einen unfreiwilligen Verlust der Arbeitsstelle (Kündigung durch den Arbeitgeber, Konkurs des Arbeitsgebers) folgt, höchstens sechs Monate gedauert hat und der Gesuchsteller zwischen diesem Unterbruch und dem gewünschten Rentenantritt wieder im Geltungsbereich des GAV FAR gearbeitet hat
(Art. 13 Abs. 2 lit. b Reglement FAR). 1.6
Gemäss Art.
17 Abs.
1 GAV FAR erhält eine um 1/15 pro fehlendes Jahr gekürz te Überbrückungsrente, wer die Voraussetzungen von Art.
14 Abs.
2 erfüllt (Abs.
1). Wer
wegen
Arbeitslosigkeit
die
siebenjährige
Frist
nicht
erfüllt
(Art.
14
Abs.
2
lit.
b), kann die fehlende Zeit weiterarbeiten oder die gesamten Beiträge (Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge) für diese Zeit nachzahlen. Andernfalls wird die Überbrückungsrente um 1/15 pro fehlendes Jahr gekürzt (Abs. 2). Bei Personen, die wegen einer saisonalen Anstellung, wegen verschiedener Funktionen im Betrieb gemäss Geltungsbereich GAV FAR, wegen Invalidität von bis zu 50 % oder als Teilzeitangestellte pro Kalenderjahr mindestens 50 % eine dem GAV FAR unterstellte Tätigkeit leisten, werden die Leistungen nach Massgabe des Teilzeitbeschäftigungsgrades und der Anzahl der teilzeitbeschäftigten Jahre während der letzten 15 Jahre im Bauhauptgewerbe anteilmässig gekürzt (Abs. 3). 1. 7
Um unbillige Härten zu vermeiden, kann der Stiftungsrat in Einzelfällen Überbrückungsrenten zusprechen, wenn kumulativ die Voraussetzungen des GAV und Reglement FAR nur geringfügig nicht erfüllt sind und der Gesuchsteller vorwiegend im Bauhauptgewerbe gearbeitet hat (Art. 14 Abs. 3 GAV FAR). 2. 2.1
Der Kläger führte zur Klagebegründung aus, er sei
während 13 Jahren und zwei Monaten im Bauhauptgewerbe tätig gewesen. Der für die Anspruchsbemessung relevante
Zeitraum
sei
vom
1.
März
2017
bis
29.
Februar
202 4.
In
dieser
Zeit
sei
er
zwischen Januar 2020 und Februar 2024 insgesamt während 24 Monate n arbeitslos
gewesen,
womit
er
Anspruch
auf
eine
gekürzte
Überbrückungsrente
habe.
Sollte von einer Arbeitslosigkeit während 26 Monaten ausgegangen werden, müsste ihm gemäss GAV bzw. Reglement FAR die Möglichkeit geboten werden, die gesamten Beiträge
nachzuzahlen,
womit
er
wiederum
Anspruch
auf
eine
Überbrückungsrente
habe (Urk. 1 S. 6 -7). Überdies lasse sich - aus näher dargelegten Gründen - auch ein Anspruch auf eine gekürzte Überbrückungsrente aus unbillige r Härte ableiten, sei
er
doch
während
seines
gesamten
Berufslebens
vorwiegend
im
Bauhauptgewer be
tätig
gewesen
und
erscheine
es
nicht
gerechtfertigt,
ihm
eine
Überbrückungsrente
wegen
einer
zwei
Monate
zu
lange n
Arbeitslosigkeit
zu
verweigern
(S.
7-8). 2.2
Die
Beklagte
begründete
die
Leistungsverweigerung
damit,
dass
eine
Nachzahlung
der
FAR-Beiträge
nur
möglich
sei,
wenn
der
Versicherte
während
mindestens
zehn
Jahren eine dem GAV FAR unterstellte Beschäftigung ausgeübt habe und in den letzten
sieben
Jahren
maximal
zwei
Jahre
arbeitslos
gewesen
sei.
Mit
der
Nachzahlung
könne
der
Versicherte
verhindern,
dass
seine
Rente
für
die
Jahre
der
Arbeitslosigkeit gekürzt werde. Der Kläger erfülle die Voraussetzungen für eine gekürzte Rente
aber
wegen
seiner
Arbeitslosigkeit
von
mehr
als
zwei
Jahren
nicht.
Es
bestehe
keine «Heilungsmöglichkeit» durch Nachzahlung von Beiträge n, wenn die maximale Dauer von zwei Jahren Arbeitslosigkeit überschritten worden sei. Eine Überbrückungsrente infolge unbilliger Härte könne zudem nur zugesprochen werden, wenn
der
Gesuchsteller
während
mindestens
20
Jahren
einer
dem
GAV
FAR
unterstellte n Tätigkeit nachgegangen sei . Der Kläger habe
jedoch nur während 13 Jahren und zwei Monaten eine dem GAV FAR unterstellte Beschäftigung ausgeübt
(Urk.
8 S. 7-8 und S. 11). Der massgebliche Zeitraum für die Prüfung der Voraussetzungen einer Überbrückungsrente sei vom 1.
April 2004 bis 3 1.
März 202 4.
In den ebenfalls massgebenden letzten sieben Jahren vor dem Rentenbeginn, also vo m
1. April 2017 bis 3 1. März 2024, sei d er Kläger
- aus näher dargelegten Gründen - während zwei Jahren und zwei Monaten arbeitslos gewesen, womit er die maximale Dauer von zwei Jahren Arbeitslosigkeit überschritten und entsprechend keinen Anspruch auf eine gekürzte Überbrückungsrente habe (S. 8- 11). 3. 3.1
Die
Anwendbarkeit
des
GAV
FAR
auf
den
Kläger
sowohl
in
räumlicher
(vorstehend
E.
1.2)
als
auch
in
betrieblicher
und
persönlicher
(vorstehend
E.
1.3 -1.4)
Hinsicht ist unbestritten und ausgewiesen. Ebenso sind die Anspruchsvoraussetzungen gemäss Art. 14 Abs. 1 lit. a und b GAV FAR (vorstehend E. 1. 5) unbestritten und ausgewiesenermassen erfüllt, die Voraussetzungen von Art. 14 Abs. 1 lit. c GAV FAR hingegen nicht. Weiter ist unbestritten und ausgewiesen, dass der Kläger während mehr als zehn Jahren innerhalb der letzten 20 Jahre einer dem GAV FAR unterstellten Tätigkeit nachgegangen ist und somit die Voraussetzungen von Art.
14 Abs. 2 lit. a teilweise erfüllt (vorstehend E. 1.5) . Umstritten und zu prüfen ist demgegenüber, ob er innerhalb der letzten sieben Jahre vor dem Altersrücktritt
während höchstens zwei Jahren arbeitslos war. Ob der dafür massgebende Beurteilungszeitraum vo m
1. März 2017 bis 2 9. Februar 2024 oder vo m
1. April 2017 bis 3 1. März 2024 dauert, kann mit Blick auf nachstehende Ausführungen offenbleiben. 3.2
Unbestritten ist, dass der Kläger von Januar bis September 2020 (9 Monate), von Januar bis Mai 2022 (5 Monate) und von Dezember 2022 bis Juni 2023 (7 Monate) arbeitslos
war
(vgl.
Urk.
1
S.
6) .
Im
April
2017
bezog
er
zudem
13.8
Taggelder
der
Arbeitslosenversicherung
(vgl.
Urk.
9/11),
ging
also
zu
weniger
als
50
%
einer
dem
GAV
FAR
unterstellten
Tätigkeit
nach .
In
analoger
Anwendung
von
Art.
17
Abs.
3
GAV FAR gilt er auch für diesen Monat als arbeitslos, worauf auch die Beklagte hinwies (Urk. 8 S. 9) und was vom Kläger unbestritten blieb. Dasselbe gilt für Februar
2024,
arbeitete
er
in
jenem
Monat
doch
nur
an
zwe i Tagen
(Urk.
9/10).
Im
November
und
Dezember
2023
war
der
Kläger
ohne
Anstellung
und
bezog
ein
Taggeld der Unfallversicherung. Die beiden Monate sind in Anwendung von Art.
13 Abs.
2 lit. b Reglement FAR ebenfalls als Arbeitslosigkeit zu werten (Urk. 2 /6 S. 4, Urk.
8 S. 10), was vom Kläger nicht bestritten wurde. Damit ist im massgebenden Beurteilungszeitraum selbst ohne Berücksichtigung des Monats März 2024 (vgl. dazu Urk. 8 S. 11 und Urk. 9/10) eine Arbeitslosigkeit von 25 Monaten erstellt, womit der Anspruch auf eine gekürzte Überbrückungsrente nach Art. 14 Abs. 2 GAV FAR entfällt. 3.3
Soweit der Kläger geltend machte, er habe gemäss GAV bzw. Reglement FAR die Möglichkeit,
die
gesamten
Beiträge
nachzuzahlen,
wies
die
Beklagte
zu
Recht
darauf hin, dass dies gemäss Art. 17 Abs. 2 GAV FAR nur möglich ist, wenn überhaupt ein Anspruch auf eine gekürzte Überbrückungsrente besteht. Dies ist wie dargelegt nicht der Fall, da der Kläger in den letzten sieben Jahren vor dem Altersrücktritt während mehr als zwei Jahren arbeitslos war. 3.4
Schliesslich
machte
der
Kläger
geltend,
die
Voraussetzungen
des
GAV
bzw.
Reglement
FAR
seien
nur
geringfügig
nicht
erfüllt,
weshalb
ihm
zur
Vermeidung
einer
unbilligen
Härte
eine
Überbrückungsrente
zuzusprechen
sei.
Der
Stiftungsrat
kann
in
Einzelfällen
beim
Vorliegen
einer
unbilligen
Härte
Überbrückungsrenten
zuspre chen,
dies
aber
nur,
wenn
der
Versicherte
kumulativ
die
Voraussetzungen
des
GAV
und Reglement s FAR nur geringfügig nicht erfüllt und wenn er vorwiegend im Bauhauptgewerbe gearbeitet hat (Art.
14 Abs.
3 GAV FAR). Die Beklagte brachte vor,
nach
ihrer
ständigen
Praxis
sei
die
Voraussetzung
der
vorwiegenden
Tätigkeit
im Bauhauptgewerbe gegeben, wenn der Versicherte während mindestens 20 Jahren einer GAV FAR unterstellten Tätigkeit nachgegangen sei (Urk.
8 S.
8). Die Praxis der Beklagten ist nicht zu beanstanden, muss doch gemäss Wortlaut der Bestimmung
eine
Arbeit
«vorwiegend»
im
Bauhauptgewerbe
ausgeübt
worden
sein,
was
dahingehend
zu
verstehen
ist,
dass
sie
mehr
als
zur
Hälfte
im
Bauhauptgewerbe
ausgeübt
worden
sein
muss.
Dies
ist
nicht
der
Fall
bei
Versicherten,
die
von
den
ihnen
mit Blick auf den Pensionierungszeitpunkt gemäss Art.
13 Abs.
1 lit.
a Regl ement FAR potenziell möglichen 42 Erwerbsj ahre n weniger als deren 20 in einer dem GAV FAR unterstellten Tätigkeit gearbeitet haben. Der Kläger arbeitete
unbestritten
rund
13
Jahre
in
einer
dem
GAV
FAR
unterstellten
Tätigkeit
–
worunter die Arbeitstätigkeit im Bauhauptgewerbe in Deutschland (Urk.
1 S.
7) nicht zu fassen ist – und damit offensichtlich deutlich weniger als die Mehrheit seiner Berufsjahre . Darauf hinzuweisen bleibt, dass es die genannte Bestimmung dem Stiftungsrat frei stellt, in gewissen Fällen bei
- anders als hier - nur geringfügig nicht erfüllten Voraussetzungen Rentenleistungen zu gewähren; einen Rechtsanspruch auf solche begründet sie
jedoch nicht.
Nach dem Gesagten hat der Kläger unter keinem Rechtstitel Anspruch auf Leistungen der Beklagten . Die Klage ist damit abzuweisen. 4.
Der Beklagten steht in ihrer Funktion als Trägerin der beruflichen Vorsorge trotz ihres Obsiegens keine Partei entschädigung zu (BGE 128 V 124 V E. 5b). Das Gericht erkennt: 1.
Die Klage wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Der Beklagten wird k eine Parteientschädigung zugesproche n. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Advokat Cédric Robin - Stiftung für den flexiblen Altersrücktritt im Bauhauptgewerbe (FAR) - Bundesamt für Sozialversicherungen 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde
eingereicht
werden
(Art.
82
ff.
in
Verbindung
mit
Art.
90
ff.
des
Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis
und
mit
dem
15.
August
sowie
vom
18.
Dezember
bis
und
mit
dem
2.
Januar
(Art.
46
BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die
Beschwerdeschrift
hat
die
Begehren,
deren
Begründung
mit
Angabe
der
Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu
enthalten;
der
angefochtene
Entscheid
sowie
die
als
Beweismittel
angerufenen
Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubLanzicher
Erwägungen (20 Absätze)
E. 1 Der 1964 geborene X.___ war seit seiner Einreise in die Schweiz im Jahre 2006 bei verschiedenen Personalverleihern angestellt und übte dabei bei diversen Einsatzbetrieben
dem
GAV
FAR
unterstellte
Tätigkeit en
aus
(vgl.
Urk.
2/3
S.
2-3) .
Am
15 .
September
202
E. 1.1 Der Schweizerische Baumeisterverband (SBV), die Gewerkscha ft Bau & In dustrie (heute: Unia) und die Gewerkschaft SYNA schlossen am 12.
November 2002 mit dem
Verband
Baukader
Schweiz
den
Gesamtarbeitsvertrag
für
den
flexiblen
Alters rücktritt im Bauhauptgewerbe (GAV FAR) ab, mit dessen Vollzug die Stif tung FAR betraut ist. Durch Beschluss des Bundesrates v om 5.
Juni 2003 wurde der GAV
FAR
teilwei se
allgemeinverbindlich
erklärt.
Die
nachträglichen
Zusatz verein barungen
1-11
wurden
ebenfalls
allgemeinverbindlich
erklärt,
die
letzte
Zusatzver einbarung per 1.
April 2019.
Gestützt auf den GAV FAR (Urk.
9/2) hat die Stiftung FAR ein Reglement erlassen, welches ausführende Bestimmungen enthält (Reglement FAR; Urk.
9/2). Die letzte Änderung trat ebenfalls am 1.
April 2019 in Kraft .
E. 1.2 In räumlicher Hinsicht gilt der GAV FAR nach dessen Art.
1 Abs.
1 und Abs.
3 für das gesamte Gebiet der schweizerischen Eidgenossenschaft, mit Ausnahme der Betriebe mit Sitz im Kanton Wallis.
E. 1.3 -1.4)
Hinsicht ist unbestritten und ausgewiesen. Ebenso sind die Anspruchsvoraussetzungen gemäss Art. 14 Abs. 1 lit. a und b GAV FAR (vorstehend E. 1. 5) unbestritten und ausgewiesenermassen erfüllt, die Voraussetzungen von Art. 14 Abs. 1 lit. c GAV FAR hingegen nicht. Weiter ist unbestritten und ausgewiesen, dass der Kläger während mehr als zehn Jahren innerhalb der letzten 20 Jahre einer dem GAV FAR unterstellten Tätigkeit nachgegangen ist und somit die Voraussetzungen von Art.
14 Abs. 2 lit. a teilweise erfüllt (vorstehend E. 1.5) . Umstritten und zu prüfen ist demgegenüber, ob er innerhalb der letzten sieben Jahre vor dem Altersrücktritt
während höchstens zwei Jahren arbeitslos war. Ob der dafür massgebende Beurteilungszeitraum vo m
1. März 2017 bis 2 9. Februar 2024 oder vo m
1. April 2017 bis 3 1. März 2024 dauert, kann mit Blick auf nachstehende Ausführungen offenbleiben.
E. 1.4 In persönlicher Hinsicht gilt der GAV FAR gemäss Art. 3 Abs. 1 GAV FAR für Arbeit nehmer (unabhängig ihrer Entlöhnungsart und ihres Anstellungsortes), welche auf Baustellen und in Hilfsbetrieben der Baubetriebe nach Art. 2 tätig sind. Dies sind insbesondere Poliere und Werkmeister, Vorarbeiter, Berufsleute wie Maurer, Zimmerleute, Strassenbauer, Pflästerer, Bauarbeiter (mit oder ohne Fachkennt nisse), Spezialisten wie Maschinisten, Chauffeure, Magaziner, Isoleure und Hilfs kräfte, sofern sie in einem Betrieb oder Betriebsteil gemäss Art. 2 Abs. 1 oder 3 GAV FAR tätig sind, sowie ausgebildete Sicherheitswärter, soweit sie für die Sicherheit von Gleisbauarbeiten oder Arbeiten im Gefährdungsbereich der Bahn eingesetzt werden (lit. a-f; vgl. auch die Ausnahmen in lit. f).
E. 1.5 Gemäss Art. 14 Abs. 1 GAV FAR kann der Arbeitnehmende eine Überbrückungs rente beanspruchen, wenn er kumulativ
das 60. Altersjahr vollendet hat (lit. a), das ordentliche AHV-Alter noch nicht erreicht hat (lit. b), während mindestens 15
Jahren innerhalb der letzten 20
Jahre und davon die letzten sieben Jahre vor dem Leistungsbezug ununterbrochen in einem Betrieb gemäss Geltungsbereich GAV
FAR
eine
beitragspflichtige
Beschäftigung
ausgeübt
hat
(lit.
c)
und
die
Erwerbstätigkeit unter Vorbehalt von Artikel 15 definitiv aufgibt (lit. d).
Der Arbeitnehmende, der das Kriterium der Beschäftigungsdauer nach Art.
E. 1.6 Gemäss Art.
E. 3 stellte
er
gegenüber
der
Stiftung
für
den
flexiblen
Altersrücktritt im Bauhauptgewerbe (nachfolgend: Stiftung FAR) ein Gesuch um Ausrichtung einer Überbrückungsrente ab dem 1. April 202
E. 3.1 Die
Anwendbarkeit
des
GAV
FAR
auf
den
Kläger
sowohl
in
räumlicher
(vorstehend
E.
1.2)
als
auch
in
betrieblicher
und
persönlicher
(vorstehend
E.
E. 3.2 Unbestritten ist, dass der Kläger von Januar bis September 2020 (9 Monate), von Januar bis Mai 2022 (5 Monate) und von Dezember 2022 bis Juni 2023 (7 Monate) arbeitslos
war
(vgl.
Urk.
1
S.
6) .
Im
April
2017
bezog
er
zudem
E. 3.3 Soweit der Kläger geltend machte, er habe gemäss GAV bzw. Reglement FAR die Möglichkeit,
die
gesamten
Beiträge
nachzuzahlen,
wies
die
Beklagte
zu
Recht
darauf hin, dass dies gemäss Art. 17 Abs. 2 GAV FAR nur möglich ist, wenn überhaupt ein Anspruch auf eine gekürzte Überbrückungsrente besteht. Dies ist wie dargelegt nicht der Fall, da der Kläger in den letzten sieben Jahren vor dem Altersrücktritt während mehr als zwei Jahren arbeitslos war.
E. 3.4 Schliesslich
machte
der
Kläger
geltend,
die
Voraussetzungen
des
GAV
bzw.
Reglement
FAR
seien
nur
geringfügig
nicht
erfüllt,
weshalb
ihm
zur
Vermeidung
einer
unbilligen
Härte
eine
Überbrückungsrente
zuzusprechen
sei.
Der
Stiftungsrat
kann
in
Einzelfällen
beim
Vorliegen
einer
unbilligen
Härte
Überbrückungsrenten
zuspre chen,
dies
aber
nur,
wenn
der
Versicherte
kumulativ
die
Voraussetzungen
des
GAV
und Reglement s FAR nur geringfügig nicht erfüllt und wenn er vorwiegend im Bauhauptgewerbe gearbeitet hat (Art.
14 Abs.
3 GAV FAR). Die Beklagte brachte vor,
nach
ihrer
ständigen
Praxis
sei
die
Voraussetzung
der
vorwiegenden
Tätigkeit
im Bauhauptgewerbe gegeben, wenn der Versicherte während mindestens 20 Jahren einer GAV FAR unterstellten Tätigkeit nachgegangen sei (Urk.
8 S.
8). Die Praxis der Beklagten ist nicht zu beanstanden, muss doch gemäss Wortlaut der Bestimmung
eine
Arbeit
«vorwiegend»
im
Bauhauptgewerbe
ausgeübt
worden
sein,
was
dahingehend
zu
verstehen
ist,
dass
sie
mehr
als
zur
Hälfte
im
Bauhauptgewerbe
ausgeübt
worden
sein
muss.
Dies
ist
nicht
der
Fall
bei
Versicherten,
die
von
den
ihnen
mit Blick auf den Pensionierungszeitpunkt gemäss Art.
13 Abs.
1 lit.
a Regl ement FAR potenziell möglichen 42 Erwerbsj ahre n weniger als deren
E. 4 , welches von der FAR Auszahlungsstelle am 1 . Dezember 202 3 abgelehnt wurde (Urk. 2/3). Mit Schreiben vom 2. April 2024 teilte die Stiftung FAR dem Versicherten mit, dass auch der Anspruch auf Überbrückungsleistungen ab dem 1. Mai 2024 abgelehnt werde (Urk. 2/6). Der Ausschuss Rekurse des Stiftungsrates FAR bestätigte mit Entscheid vom 4. Juli 2024 die Ablehnung de r Leistungsgesuche (Urk. 2/8). 2.
Mit Eingabe vom 2 9. August 2024 erhob der Versicherte Klage gegen die Stiftung FAR mit folgendem Rec htsbegehren (Urk. 1 S. 2): «1. Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger ab März 2024 eine monatliche Überbrückungsrente in Höhe von CHF 2'776.- auszurichten. 2. Eventualiter sei die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger ab April 2024 eine monatliche Überbrückungsrente in Höhe von CHF 2'776.- auszurichten. 3. Unter o/e-Kostenfolge »
Am 5. Dezember 2024 beantragte die Stiftung FAR, die Klage sei abzuweisen (Urk.
E. 8 ). Mit Eingabe vom 2 8. Januar 2025 (Urk.
12) teilte der Kläger mit, dass er auf das Einreichen einer Replik verzichte, was der Beklagten mit Verfügung vom 2
E. 9 Januar 2025 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk.
E. 13 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 13.8 Taggelder
der
Arbeitslosenversicherung
(vgl.
Urk.
9/11),
ging
also
zu
weniger
als
50
%
einer
dem
GAV
FAR
unterstellten
Tätigkeit
nach .
In
analoger
Anwendung
von
Art.
17
Abs.
3
GAV FAR gilt er auch für diesen Monat als arbeitslos, worauf auch die Beklagte hinwies (Urk. 8 S. 9) und was vom Kläger unbestritten blieb. Dasselbe gilt für Februar
2024,
arbeitete
er
in
jenem
Monat
doch
nur
an
zwe i Tagen
(Urk.
9/10).
Im
November
und
Dezember
2023
war
der
Kläger
ohne
Anstellung
und
bezog
ein
Taggeld der Unfallversicherung. Die beiden Monate sind in Anwendung von Art.
13 Abs.
2 lit. b Reglement FAR ebenfalls als Arbeitslosigkeit zu werten (Urk. 2 /6 S. 4, Urk.
8 S. 10), was vom Kläger nicht bestritten wurde. Damit ist im massgebenden Beurteilungszeitraum selbst ohne Berücksichtigung des Monats März 2024 (vgl. dazu Urk. 8 S. 11 und Urk. 9/10) eine Arbeitslosigkeit von 25 Monaten erstellt, womit der Anspruch auf eine gekürzte Überbrückungsrente nach Art. 14 Abs. 2 GAV FAR entfällt.
E. 14 Abs.
2
GAV
FAR
eine gekürzte
Überbrückungsrente
beanspruchen,
wenn
er
innerhalb
der
letzten
20
Jahre nur während 10 Jahren in einem Betrieb gemäss Geltungsbereich GAV FAR eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat, davon aber die letzten sieben Jahre vor dem Leistungsbezug ununterbrochen (lit. a) und/oder innerhalb der letzten sieben Jahre vor dem Altersrücktritt während höchstens zwei Jahren arbeitslos war, die anderen Voraussetzungen nach lit. a aber erfüllt (lit. b).
Als arbeitslos gilt grundsätzlich nur, wer bei der zuständigen Amtsstelle, in der Regel beim regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV),
als arbeitslos gemeldet ist, unabhängig von seiner Vermittelbarkeit. Dies gilt auch für arbeitsunfähige Personen, deren Arbeitsverhältnis beendet ist. Als Arbeitslosigkeit gilt auch ein Unterbruch einer GAV FAR unterstellten Tätigkeit ohne Anmeldung bei der zuständigen
Amtsstelle, wenn er auf einen unfreiwilligen Verlust der Arbeitsstelle (Kündigung durch den Arbeitgeber, Konkurs des Arbeitsgebers) folgt, höchstens sechs Monate gedauert hat und der Gesuchsteller zwischen diesem Unterbruch und dem gewünschten Rentenantritt wieder im Geltungsbereich des GAV FAR gearbeitet hat
(Art. 13 Abs. 2 lit. b Reglement FAR).
E. 17 Abs.
1 GAV FAR erhält eine um 1/15 pro fehlendes Jahr gekürz te Überbrückungsrente, wer die Voraussetzungen von Art.
14 Abs.
2 erfüllt (Abs.
1). Wer
wegen
Arbeitslosigkeit
die
siebenjährige
Frist
nicht
erfüllt
(Art.
14
Abs.
2
lit.
b), kann die fehlende Zeit weiterarbeiten oder die gesamten Beiträge (Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge) für diese Zeit nachzahlen. Andernfalls wird die Überbrückungsrente um 1/15 pro fehlendes Jahr gekürzt (Abs. 2). Bei Personen, die wegen einer saisonalen Anstellung, wegen verschiedener Funktionen im Betrieb gemäss Geltungsbereich GAV FAR, wegen Invalidität von bis zu 50 % oder als Teilzeitangestellte pro Kalenderjahr mindestens 50 % eine dem GAV FAR unterstellte Tätigkeit leisten, werden die Leistungen nach Massgabe des Teilzeitbeschäftigungsgrades und der Anzahl der teilzeitbeschäftigten Jahre während der letzten 15 Jahre im Bauhauptgewerbe anteilmässig gekürzt (Abs. 3). 1. 7
Um unbillige Härten zu vermeiden, kann der Stiftungsrat in Einzelfällen Überbrückungsrenten zusprechen, wenn kumulativ die Voraussetzungen des GAV und Reglement FAR nur geringfügig nicht erfüllt sind und der Gesuchsteller vorwiegend im Bauhauptgewerbe gearbeitet hat (Art. 14 Abs. 3 GAV FAR). 2. 2.1
Der Kläger führte zur Klagebegründung aus, er sei
während 13 Jahren und zwei Monaten im Bauhauptgewerbe tätig gewesen. Der für die Anspruchsbemessung relevante
Zeitraum
sei
vom
1.
März
2017
bis
29.
Februar
202 4.
In
dieser
Zeit
sei
er
zwischen Januar 2020 und Februar 2024 insgesamt während 24 Monate n arbeitslos
gewesen,
womit
er
Anspruch
auf
eine
gekürzte
Überbrückungsrente
habe.
Sollte von einer Arbeitslosigkeit während 26 Monaten ausgegangen werden, müsste ihm gemäss GAV bzw. Reglement FAR die Möglichkeit geboten werden, die gesamten Beiträge
nachzuzahlen,
womit
er
wiederum
Anspruch
auf
eine
Überbrückungsrente
habe (Urk. 1 S. 6 -7). Überdies lasse sich - aus näher dargelegten Gründen - auch ein Anspruch auf eine gekürzte Überbrückungsrente aus unbillige r Härte ableiten, sei
er
doch
während
seines
gesamten
Berufslebens
vorwiegend
im
Bauhauptgewer be
tätig
gewesen
und
erscheine
es
nicht
gerechtfertigt,
ihm
eine
Überbrückungsrente
wegen
einer
zwei
Monate
zu
lange n
Arbeitslosigkeit
zu
verweigern
(S.
7-8). 2.2
Die
Beklagte
begründete
die
Leistungsverweigerung
damit,
dass
eine
Nachzahlung
der
FAR-Beiträge
nur
möglich
sei,
wenn
der
Versicherte
während
mindestens
zehn
Jahren eine dem GAV FAR unterstellte Beschäftigung ausgeübt habe und in den letzten
sieben
Jahren
maximal
zwei
Jahre
arbeitslos
gewesen
sei.
Mit
der
Nachzahlung
könne
der
Versicherte
verhindern,
dass
seine
Rente
für
die
Jahre
der
Arbeitslosigkeit gekürzt werde. Der Kläger erfülle die Voraussetzungen für eine gekürzte Rente
aber
wegen
seiner
Arbeitslosigkeit
von
mehr
als
zwei
Jahren
nicht.
Es
bestehe
keine «Heilungsmöglichkeit» durch Nachzahlung von Beiträge n, wenn die maximale Dauer von zwei Jahren Arbeitslosigkeit überschritten worden sei. Eine Überbrückungsrente infolge unbilliger Härte könne zudem nur zugesprochen werden, wenn
der
Gesuchsteller
während
mindestens
E. 20 in einer dem GAV FAR unterstellten Tätigkeit gearbeitet haben. Der Kläger arbeitete
unbestritten
rund
13
Jahre
in
einer
dem
GAV
FAR
unterstellten
Tätigkeit
–
worunter die Arbeitstätigkeit im Bauhauptgewerbe in Deutschland (Urk.
1 S.
7) nicht zu fassen ist – und damit offensichtlich deutlich weniger als die Mehrheit seiner Berufsjahre . Darauf hinzuweisen bleibt, dass es die genannte Bestimmung dem Stiftungsrat frei stellt, in gewissen Fällen bei
- anders als hier - nur geringfügig nicht erfüllten Voraussetzungen Rentenleistungen zu gewähren; einen Rechtsanspruch auf solche begründet sie
jedoch nicht.
Nach dem Gesagten hat der Kläger unter keinem Rechtstitel Anspruch auf Leistungen der Beklagten . Die Klage ist damit abzuweisen. 4.
Der Beklagten steht in ihrer Funktion als Trägerin der beruflichen Vorsorge trotz ihres Obsiegens keine Partei entschädigung zu (BGE 128 V 124 V E. 5b). Das Gericht erkennt: 1.
Die Klage wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Der Beklagten wird k eine Parteientschädigung zugesproche n. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Advokat Cédric Robin - Stiftung für den flexiblen Altersrücktritt im Bauhauptgewerbe (FAR) - Bundesamt für Sozialversicherungen 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde
eingereicht
werden
(Art.
82
ff.
in
Verbindung
mit
Art.
90
ff.
des
Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis
und
mit
dem
15.
August
sowie
vom
18.
Dezember
bis
und
mit
dem
2.
Januar
(Art.
46
BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die
Beschwerdeschrift
hat
die
Begehren,
deren
Begründung
mit
Angabe
der
Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu
enthalten;
der
angefochtene
Entscheid
sowie
die
als
Beweismittel
angerufenen
Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubLanzicher
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich BV.2024.00051 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Senn Ersatzrichterin Gasser Küffer Gerichtsschreiberin Lanzicher Urteil vom
31. März 2025 in Sachen X.___ Kläger vertreten durch Advokat Cédric Robin Rümelinsplatz 14, 4001 Basel gegen Stiftung für den flexiblen Altersrücktritt im Bauhauptgewerbe (FAR) Obstgartenstrasse 19, 8006 Zürich Beklagte Sachverhalt: 1.
Der 1964 geborene X.___ war seit seiner Einreise in die Schweiz im Jahre 2006 bei verschiedenen Personalverleihern angestellt und übte dabei bei diversen Einsatzbetrieben
dem
GAV
FAR
unterstellte
Tätigkeit en
aus
(vgl.
Urk.
2/3
S.
2-3) .
Am
15 .
September
202 3
stellte
er
gegenüber
der
Stiftung
für
den
flexiblen
Altersrücktritt im Bauhauptgewerbe (nachfolgend: Stiftung FAR) ein Gesuch um Ausrichtung einer Überbrückungsrente ab dem 1. April 202 4, welches von der FAR Auszahlungsstelle am 1 . Dezember 202 3 abgelehnt wurde (Urk. 2/3). Mit Schreiben vom 2. April 2024 teilte die Stiftung FAR dem Versicherten mit, dass auch der Anspruch auf Überbrückungsleistungen ab dem 1. Mai 2024 abgelehnt werde (Urk. 2/6). Der Ausschuss Rekurse des Stiftungsrates FAR bestätigte mit Entscheid vom 4. Juli 2024 die Ablehnung de r Leistungsgesuche (Urk. 2/8). 2.
Mit Eingabe vom 2 9. August 2024 erhob der Versicherte Klage gegen die Stiftung FAR mit folgendem Rec htsbegehren (Urk. 1 S. 2): «1. Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger ab März 2024 eine monatliche Überbrückungsrente in Höhe von CHF 2'776.- auszurichten. 2. Eventualiter sei die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger ab April 2024 eine monatliche Überbrückungsrente in Höhe von CHF 2'776.- auszurichten. 3. Unter o/e-Kostenfolge »
Am 5. Dezember 2024 beantragte die Stiftung FAR, die Klage sei abzuweisen (Urk.
8). Mit Eingabe vom 2 8. Januar 2025 (Urk.
12) teilte der Kläger mit, dass er auf das Einreichen einer Replik verzichte, was der Beklagten mit Verfügung vom 2 9.
Januar 2025 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 13). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Der Schweizerische Baumeisterverband (SBV), die Gewerkscha ft Bau & In dustrie (heute: Unia) und die Gewerkschaft SYNA schlossen am 12.
November 2002 mit dem
Verband
Baukader
Schweiz
den
Gesamtarbeitsvertrag
für
den
flexiblen
Alters rücktritt im Bauhauptgewerbe (GAV FAR) ab, mit dessen Vollzug die Stif tung FAR betraut ist. Durch Beschluss des Bundesrates v om 5.
Juni 2003 wurde der GAV
FAR
teilwei se
allgemeinverbindlich
erklärt.
Die
nachträglichen
Zusatz verein barungen
1-11
wurden
ebenfalls
allgemeinverbindlich
erklärt,
die
letzte
Zusatzver einbarung per 1.
April 2019.
Gestützt auf den GAV FAR (Urk.
9/2) hat die Stiftung FAR ein Reglement erlassen, welches ausführende Bestimmungen enthält (Reglement FAR; Urk.
9/2). Die letzte Änderung trat ebenfalls am 1.
April 2019 in Kraft . 1.2
In räumlicher Hinsicht gilt der GAV FAR nach dessen Art.
1 Abs.
1 und Abs.
3 für das gesamte Gebiet der schweizerischen Eidgenossenschaft, mit Ausnahme der Betriebe mit Sitz im Kanton Wallis. 1.3
In betrieblicher Hinsicht gilt der GAV FAR gemäss dessen Art. 2 Abs. 1 für alle inländischen und ausländischen in der Schweiz tätigen Betriebe beziehungsweise für deren Betriebsteile sowie für Subunternehmer und selbständige Akkordanten, die Arbeitnehmer beschäftigen, welche gewerblich tätig sind. Insbesondere gilt er für Unternehmen, welche Tätigkeiten im Bauhauptgewerbe ausüben (lit. a-i; vgl. auch Ausnahmen in Abs. 2). 1.4
In persönlicher Hinsicht gilt der GAV FAR gemäss Art. 3 Abs. 1 GAV FAR für Arbeit nehmer (unabhängig ihrer Entlöhnungsart und ihres Anstellungsortes), welche auf Baustellen und in Hilfsbetrieben der Baubetriebe nach Art. 2 tätig sind. Dies sind insbesondere Poliere und Werkmeister, Vorarbeiter, Berufsleute wie Maurer, Zimmerleute, Strassenbauer, Pflästerer, Bauarbeiter (mit oder ohne Fachkennt nisse), Spezialisten wie Maschinisten, Chauffeure, Magaziner, Isoleure und Hilfs kräfte, sofern sie in einem Betrieb oder Betriebsteil gemäss Art. 2 Abs. 1 oder 3 GAV FAR tätig sind, sowie ausgebildete Sicherheitswärter, soweit sie für die Sicherheit von Gleisbauarbeiten oder Arbeiten im Gefährdungsbereich der Bahn eingesetzt werden (lit. a-f; vgl. auch die Ausnahmen in lit. f). 1.5
Gemäss Art. 14 Abs. 1 GAV FAR kann der Arbeitnehmende eine Überbrückungs rente beanspruchen, wenn er kumulativ
das 60. Altersjahr vollendet hat (lit. a), das ordentliche AHV-Alter noch nicht erreicht hat (lit. b), während mindestens 15
Jahren innerhalb der letzten 20
Jahre und davon die letzten sieben Jahre vor dem Leistungsbezug ununterbrochen in einem Betrieb gemäss Geltungsbereich GAV
FAR
eine
beitragspflichtige
Beschäftigung
ausgeübt
hat
(lit.
c)
und
die
Erwerbstätigkeit unter Vorbehalt von Artikel 15 definitiv aufgibt (lit. d).
Der Arbeitnehmende, der das Kriterium der Beschäftigungsdauer nach Art.
14 Abs.
1
lit.
c
nicht
vollständig
erfüllt,
kann
nach
Art.
14
Abs.
2
GAV
FAR
eine gekürzte
Überbrückungsrente
beanspruchen,
wenn
er
innerhalb
der
letzten
20
Jahre nur während 10 Jahren in einem Betrieb gemäss Geltungsbereich GAV FAR eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat, davon aber die letzten sieben Jahre vor dem Leistungsbezug ununterbrochen (lit. a) und/oder innerhalb der letzten sieben Jahre vor dem Altersrücktritt während höchstens zwei Jahren arbeitslos war, die anderen Voraussetzungen nach lit. a aber erfüllt (lit. b).
Als arbeitslos gilt grundsätzlich nur, wer bei der zuständigen Amtsstelle, in der Regel beim regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV),
als arbeitslos gemeldet ist, unabhängig von seiner Vermittelbarkeit. Dies gilt auch für arbeitsunfähige Personen, deren Arbeitsverhältnis beendet ist. Als Arbeitslosigkeit gilt auch ein Unterbruch einer GAV FAR unterstellten Tätigkeit ohne Anmeldung bei der zuständigen
Amtsstelle, wenn er auf einen unfreiwilligen Verlust der Arbeitsstelle (Kündigung durch den Arbeitgeber, Konkurs des Arbeitsgebers) folgt, höchstens sechs Monate gedauert hat und der Gesuchsteller zwischen diesem Unterbruch und dem gewünschten Rentenantritt wieder im Geltungsbereich des GAV FAR gearbeitet hat
(Art. 13 Abs. 2 lit. b Reglement FAR). 1.6
Gemäss Art.
17 Abs.
1 GAV FAR erhält eine um 1/15 pro fehlendes Jahr gekürz te Überbrückungsrente, wer die Voraussetzungen von Art.
14 Abs.
2 erfüllt (Abs.
1). Wer
wegen
Arbeitslosigkeit
die
siebenjährige
Frist
nicht
erfüllt
(Art.
14
Abs.
2
lit.
b), kann die fehlende Zeit weiterarbeiten oder die gesamten Beiträge (Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge) für diese Zeit nachzahlen. Andernfalls wird die Überbrückungsrente um 1/15 pro fehlendes Jahr gekürzt (Abs. 2). Bei Personen, die wegen einer saisonalen Anstellung, wegen verschiedener Funktionen im Betrieb gemäss Geltungsbereich GAV FAR, wegen Invalidität von bis zu 50 % oder als Teilzeitangestellte pro Kalenderjahr mindestens 50 % eine dem GAV FAR unterstellte Tätigkeit leisten, werden die Leistungen nach Massgabe des Teilzeitbeschäftigungsgrades und der Anzahl der teilzeitbeschäftigten Jahre während der letzten 15 Jahre im Bauhauptgewerbe anteilmässig gekürzt (Abs. 3). 1. 7
Um unbillige Härten zu vermeiden, kann der Stiftungsrat in Einzelfällen Überbrückungsrenten zusprechen, wenn kumulativ die Voraussetzungen des GAV und Reglement FAR nur geringfügig nicht erfüllt sind und der Gesuchsteller vorwiegend im Bauhauptgewerbe gearbeitet hat (Art. 14 Abs. 3 GAV FAR). 2. 2.1
Der Kläger führte zur Klagebegründung aus, er sei
während 13 Jahren und zwei Monaten im Bauhauptgewerbe tätig gewesen. Der für die Anspruchsbemessung relevante
Zeitraum
sei
vom
1.
März
2017
bis
29.
Februar
202 4.
In
dieser
Zeit
sei
er
zwischen Januar 2020 und Februar 2024 insgesamt während 24 Monate n arbeitslos
gewesen,
womit
er
Anspruch
auf
eine
gekürzte
Überbrückungsrente
habe.
Sollte von einer Arbeitslosigkeit während 26 Monaten ausgegangen werden, müsste ihm gemäss GAV bzw. Reglement FAR die Möglichkeit geboten werden, die gesamten Beiträge
nachzuzahlen,
womit
er
wiederum
Anspruch
auf
eine
Überbrückungsrente
habe (Urk. 1 S. 6 -7). Überdies lasse sich - aus näher dargelegten Gründen - auch ein Anspruch auf eine gekürzte Überbrückungsrente aus unbillige r Härte ableiten, sei
er
doch
während
seines
gesamten
Berufslebens
vorwiegend
im
Bauhauptgewer be
tätig
gewesen
und
erscheine
es
nicht
gerechtfertigt,
ihm
eine
Überbrückungsrente
wegen
einer
zwei
Monate
zu
lange n
Arbeitslosigkeit
zu
verweigern
(S.
7-8). 2.2
Die
Beklagte
begründete
die
Leistungsverweigerung
damit,
dass
eine
Nachzahlung
der
FAR-Beiträge
nur
möglich
sei,
wenn
der
Versicherte
während
mindestens
zehn
Jahren eine dem GAV FAR unterstellte Beschäftigung ausgeübt habe und in den letzten
sieben
Jahren
maximal
zwei
Jahre
arbeitslos
gewesen
sei.
Mit
der
Nachzahlung
könne
der
Versicherte
verhindern,
dass
seine
Rente
für
die
Jahre
der
Arbeitslosigkeit gekürzt werde. Der Kläger erfülle die Voraussetzungen für eine gekürzte Rente
aber
wegen
seiner
Arbeitslosigkeit
von
mehr
als
zwei
Jahren
nicht.
Es
bestehe
keine «Heilungsmöglichkeit» durch Nachzahlung von Beiträge n, wenn die maximale Dauer von zwei Jahren Arbeitslosigkeit überschritten worden sei. Eine Überbrückungsrente infolge unbilliger Härte könne zudem nur zugesprochen werden, wenn
der
Gesuchsteller
während
mindestens
20
Jahren
einer
dem
GAV
FAR
unterstellte n Tätigkeit nachgegangen sei . Der Kläger habe
jedoch nur während 13 Jahren und zwei Monaten eine dem GAV FAR unterstellte Beschäftigung ausgeübt
(Urk.
8 S. 7-8 und S. 11). Der massgebliche Zeitraum für die Prüfung der Voraussetzungen einer Überbrückungsrente sei vom 1.
April 2004 bis 3 1.
März 202 4.
In den ebenfalls massgebenden letzten sieben Jahren vor dem Rentenbeginn, also vo m
1. April 2017 bis 3 1. März 2024, sei d er Kläger
- aus näher dargelegten Gründen - während zwei Jahren und zwei Monaten arbeitslos gewesen, womit er die maximale Dauer von zwei Jahren Arbeitslosigkeit überschritten und entsprechend keinen Anspruch auf eine gekürzte Überbrückungsrente habe (S. 8- 11). 3. 3.1
Die
Anwendbarkeit
des
GAV
FAR
auf
den
Kläger
sowohl
in
räumlicher
(vorstehend
E.
1.2)
als
auch
in
betrieblicher
und
persönlicher
(vorstehend
E.
1.3 -1.4)
Hinsicht ist unbestritten und ausgewiesen. Ebenso sind die Anspruchsvoraussetzungen gemäss Art. 14 Abs. 1 lit. a und b GAV FAR (vorstehend E. 1. 5) unbestritten und ausgewiesenermassen erfüllt, die Voraussetzungen von Art. 14 Abs. 1 lit. c GAV FAR hingegen nicht. Weiter ist unbestritten und ausgewiesen, dass der Kläger während mehr als zehn Jahren innerhalb der letzten 20 Jahre einer dem GAV FAR unterstellten Tätigkeit nachgegangen ist und somit die Voraussetzungen von Art.
14 Abs. 2 lit. a teilweise erfüllt (vorstehend E. 1.5) . Umstritten und zu prüfen ist demgegenüber, ob er innerhalb der letzten sieben Jahre vor dem Altersrücktritt
während höchstens zwei Jahren arbeitslos war. Ob der dafür massgebende Beurteilungszeitraum vo m
1. März 2017 bis 2 9. Februar 2024 oder vo m
1. April 2017 bis 3 1. März 2024 dauert, kann mit Blick auf nachstehende Ausführungen offenbleiben. 3.2
Unbestritten ist, dass der Kläger von Januar bis September 2020 (9 Monate), von Januar bis Mai 2022 (5 Monate) und von Dezember 2022 bis Juni 2023 (7 Monate) arbeitslos
war
(vgl.
Urk.
1
S.
6) .
Im
April
2017
bezog
er
zudem
13.8
Taggelder
der
Arbeitslosenversicherung
(vgl.
Urk.
9/11),
ging
also
zu
weniger
als
50
%
einer
dem
GAV
FAR
unterstellten
Tätigkeit
nach .
In
analoger
Anwendung
von
Art.
17
Abs.
3
GAV FAR gilt er auch für diesen Monat als arbeitslos, worauf auch die Beklagte hinwies (Urk. 8 S. 9) und was vom Kläger unbestritten blieb. Dasselbe gilt für Februar
2024,
arbeitete
er
in
jenem
Monat
doch
nur
an
zwe i Tagen
(Urk.
9/10).
Im
November
und
Dezember
2023
war
der
Kläger
ohne
Anstellung
und
bezog
ein
Taggeld der Unfallversicherung. Die beiden Monate sind in Anwendung von Art.
13 Abs.
2 lit. b Reglement FAR ebenfalls als Arbeitslosigkeit zu werten (Urk. 2 /6 S. 4, Urk.
8 S. 10), was vom Kläger nicht bestritten wurde. Damit ist im massgebenden Beurteilungszeitraum selbst ohne Berücksichtigung des Monats März 2024 (vgl. dazu Urk. 8 S. 11 und Urk. 9/10) eine Arbeitslosigkeit von 25 Monaten erstellt, womit der Anspruch auf eine gekürzte Überbrückungsrente nach Art. 14 Abs. 2 GAV FAR entfällt. 3.3
Soweit der Kläger geltend machte, er habe gemäss GAV bzw. Reglement FAR die Möglichkeit,
die
gesamten
Beiträge
nachzuzahlen,
wies
die
Beklagte
zu
Recht
darauf hin, dass dies gemäss Art. 17 Abs. 2 GAV FAR nur möglich ist, wenn überhaupt ein Anspruch auf eine gekürzte Überbrückungsrente besteht. Dies ist wie dargelegt nicht der Fall, da der Kläger in den letzten sieben Jahren vor dem Altersrücktritt während mehr als zwei Jahren arbeitslos war. 3.4
Schliesslich
machte
der
Kläger
geltend,
die
Voraussetzungen
des
GAV
bzw.
Reglement
FAR
seien
nur
geringfügig
nicht
erfüllt,
weshalb
ihm
zur
Vermeidung
einer
unbilligen
Härte
eine
Überbrückungsrente
zuzusprechen
sei.
Der
Stiftungsrat
kann
in
Einzelfällen
beim
Vorliegen
einer
unbilligen
Härte
Überbrückungsrenten
zuspre chen,
dies
aber
nur,
wenn
der
Versicherte
kumulativ
die
Voraussetzungen
des
GAV
und Reglement s FAR nur geringfügig nicht erfüllt und wenn er vorwiegend im Bauhauptgewerbe gearbeitet hat (Art.
14 Abs.
3 GAV FAR). Die Beklagte brachte vor,
nach
ihrer
ständigen
Praxis
sei
die
Voraussetzung
der
vorwiegenden
Tätigkeit
im Bauhauptgewerbe gegeben, wenn der Versicherte während mindestens 20 Jahren einer GAV FAR unterstellten Tätigkeit nachgegangen sei (Urk.
8 S.
8). Die Praxis der Beklagten ist nicht zu beanstanden, muss doch gemäss Wortlaut der Bestimmung
eine
Arbeit
«vorwiegend»
im
Bauhauptgewerbe
ausgeübt
worden
sein,
was
dahingehend
zu
verstehen
ist,
dass
sie
mehr
als
zur
Hälfte
im
Bauhauptgewerbe
ausgeübt
worden
sein
muss.
Dies
ist
nicht
der
Fall
bei
Versicherten,
die
von
den
ihnen
mit Blick auf den Pensionierungszeitpunkt gemäss Art.
13 Abs.
1 lit.
a Regl ement FAR potenziell möglichen 42 Erwerbsj ahre n weniger als deren 20 in einer dem GAV FAR unterstellten Tätigkeit gearbeitet haben. Der Kläger arbeitete
unbestritten
rund
13
Jahre
in
einer
dem
GAV
FAR
unterstellten
Tätigkeit
–
worunter die Arbeitstätigkeit im Bauhauptgewerbe in Deutschland (Urk.
1 S.
7) nicht zu fassen ist – und damit offensichtlich deutlich weniger als die Mehrheit seiner Berufsjahre . Darauf hinzuweisen bleibt, dass es die genannte Bestimmung dem Stiftungsrat frei stellt, in gewissen Fällen bei
- anders als hier - nur geringfügig nicht erfüllten Voraussetzungen Rentenleistungen zu gewähren; einen Rechtsanspruch auf solche begründet sie
jedoch nicht.
Nach dem Gesagten hat der Kläger unter keinem Rechtstitel Anspruch auf Leistungen der Beklagten . Die Klage ist damit abzuweisen. 4.
Der Beklagten steht in ihrer Funktion als Trägerin der beruflichen Vorsorge trotz ihres Obsiegens keine Partei entschädigung zu (BGE 128 V 124 V E. 5b). Das Gericht erkennt: 1.
Die Klage wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Der Beklagten wird k eine Parteientschädigung zugesproche n. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Advokat Cédric Robin - Stiftung für den flexiblen Altersrücktritt im Bauhauptgewerbe (FAR) - Bundesamt für Sozialversicherungen 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde
eingereicht
werden
(Art.
82
ff.
in
Verbindung
mit
Art.
90
ff.
des
Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis
und
mit
dem
15.
August
sowie
vom
18.
Dezember
bis
und
mit
dem
2.
Januar
(Art.
46
BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die
Beschwerdeschrift
hat
die
Begehren,
deren
Begründung
mit
Angabe
der
Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu
enthalten;
der
angefochtene
Entscheid
sowie
die
als
Beweismittel
angerufenen
Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubLanzicher