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BV.2024.00051

GAV FAR, Kläger war in den letzten sieben Jahren vor dem Altersrücktritt während mehr als zwei Jahren arbeitslos, deshalb kein Anspruch auf (gekürzte) Überbrückungsrente, mit nur 13 Jahren Tätigkeit im Bauhauptgewerbe auch keine Rente wegen unbilliger Härte

Zürich SozVersG · 2025-03-31 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

Der 1964 geborene X.___ war seit seiner Einreise in die Schweiz im Jahre 2006 bei verschiedenen Personalverleihern angestellt und übte dabei bei diversen Einsatzbetrieben

dem

GAV

FAR

unterstellte

Tätigkeit en

aus

(vgl.

Urk.

2/3

S.

2-3) .

Am

15 .

September

202 3

stellte

er

gegenüber

der

Stiftung

für

den

flexiblen

Altersrücktritt im Bauhauptgewerbe (nachfolgend: Stiftung FAR) ein Gesuch um Ausrichtung einer Überbrückungsrente ab dem 1. April 202 4, welches von der FAR Auszahlungsstelle am 1 . Dezember 202 3 abgelehnt wurde (Urk. 2/3). Mit Schreiben vom 2. April 2024 teilte die Stiftung FAR dem Versicherten mit, dass auch der Anspruch auf Überbrückungsleistungen ab dem 1. Mai 2024 abgelehnt werde (Urk. 2/6). Der Ausschuss Rekurse des Stiftungsrates FAR bestätigte mit Entscheid vom 4. Juli 2024 die Ablehnung de r Leistungsgesuche (Urk. 2/8). 2.

Mit Eingabe vom 2 9. August 2024 erhob der Versicherte Klage gegen die Stiftung FAR mit folgendem Rec htsbegehren (Urk. 1 S. 2): «1. Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger ab März 2024 eine monatliche Überbrückungsrente in Höhe von CHF 2'776.- auszurichten. 2. Eventualiter sei die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger ab April 2024 eine monatliche Überbrückungsrente in Höhe von CHF 2'776.- auszurichten. 3. Unter o/e-Kostenfolge »

Am 5. Dezember 2024 beantragte die Stiftung FAR, die Klage sei abzuweisen (Urk.

8). Mit Eingabe vom 2 8. Januar 2025 (Urk.

12) teilte der Kläger mit, dass er auf das Einreichen einer Replik verzichte, was der Beklagten mit Verfügung vom 2 9.

Januar 2025 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 13). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Der Schweizerische Baumeisterverband (SBV), die Gewerkscha ft Bau & In dustrie (heute: Unia) und die Gewerkschaft SYNA schlossen am 12.

November 2002 mit dem

Verband

Baukader

Schweiz

den

Gesamtarbeitsvertrag

für

den

flexiblen

Alters rücktritt im Bauhauptgewerbe (GAV FAR) ab, mit dessen Vollzug die Stif tung FAR betraut ist. Durch Beschluss des Bundesrates v om 5.

Juni 2003 wurde der GAV

FAR

teilwei se

allgemeinverbindlich

erklärt.

Die

nachträglichen

Zusatz verein barungen

1-11

wurden

ebenfalls

allgemeinverbindlich

erklärt,

die

letzte

Zusatzver einbarung per 1.

April 2019.

Gestützt auf den GAV FAR (Urk.

9/2) hat die Stiftung FAR ein Reglement erlassen, welches ausführende Bestimmungen enthält (Reglement FAR; Urk.

9/2). Die letzte Änderung trat ebenfalls am 1.

April 2019 in Kraft . 1.2

In räumlicher Hinsicht gilt der GAV FAR nach dessen Art.

1 Abs.

1 und Abs.

3 für das gesamte Gebiet der schweizerischen Eidgenossenschaft, mit Ausnahme der Betriebe mit Sitz im Kanton Wallis. 1.3

In betrieblicher Hinsicht gilt der GAV FAR gemäss dessen Art. 2 Abs. 1 für alle inländischen und ausländischen in der Schweiz tätigen Betriebe beziehungsweise für deren Betriebsteile sowie für Subunternehmer und selbständige Akkordanten, die Arbeitnehmer beschäftigen, welche gewerblich tätig sind. Insbesondere gilt er für Unternehmen, welche Tätigkeiten im Bauhauptgewerbe ausüben (lit. a-i; vgl. auch Ausnahmen in Abs. 2). 1.4

In persönlicher Hinsicht gilt der GAV FAR gemäss Art. 3 Abs. 1 GAV FAR für Arbeit nehmer (unabhängig ihrer Entlöhnungsart und ihres Anstellungsortes), welche auf Baustellen und in Hilfsbetrieben der Baubetriebe nach Art. 2 tätig sind. Dies sind insbesondere Poliere und Werkmeister, Vorarbeiter, Berufsleute wie Maurer, Zimmerleute, Strassenbauer, Pflästerer, Bauarbeiter (mit oder ohne Fachkennt nisse), Spezialisten wie Maschinisten, Chauffeure, Magaziner, Isoleure und Hilfs kräfte, sofern sie in einem Betrieb oder Betriebsteil gemäss Art. 2 Abs. 1 oder 3 GAV FAR tätig sind, sowie ausgebildete Sicherheitswärter, soweit sie für die Sicherheit von Gleisbauarbeiten oder Arbeiten im Gefährdungsbereich der Bahn eingesetzt werden (lit. a-f; vgl. auch die Ausnahmen in lit. f). 1.5

Gemäss Art. 14 Abs. 1 GAV FAR kann der Arbeitnehmende eine Überbrückungs rente beanspruchen, wenn er kumulativ

das 60. Altersjahr vollendet hat (lit. a), das ordentliche AHV-Alter noch nicht erreicht hat (lit. b), während mindestens 15

Jahren innerhalb der letzten 20

Jahre und davon die letzten sieben Jahre vor dem Leistungsbezug ununterbrochen in einem Betrieb gemäss Geltungsbereich GAV

FAR

eine

beitragspflichtige

Beschäftigung

ausgeübt

hat

(lit.

c)

und

die

Erwerbstätigkeit unter Vorbehalt von Artikel 15 definitiv aufgibt (lit. d).

Der Arbeitnehmende, der das Kriterium der Beschäftigungsdauer nach Art.

14 Abs.

1

lit.

c

nicht

vollständig

erfüllt,

kann

nach

Art.

14

Abs.

2

GAV

FAR

eine gekürzte

Überbrückungsrente

beanspruchen,

wenn

er

innerhalb

der

letzten

20

Jahre nur während 10 Jahren in einem Betrieb gemäss Geltungsbereich GAV FAR eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat, davon aber die letzten sieben Jahre vor dem Leistungsbezug ununterbrochen (lit. a) und/oder innerhalb der letzten sieben Jahre vor dem Altersrücktritt während höchstens zwei Jahren arbeitslos war, die anderen Voraussetzungen nach lit. a aber erfüllt (lit. b).

Als arbeitslos gilt grundsätzlich nur, wer bei der zuständigen Amtsstelle, in der Regel beim regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV),

als arbeitslos gemeldet ist, unabhängig von seiner Vermittelbarkeit. Dies gilt auch für arbeitsunfähige Personen, deren Arbeitsverhältnis beendet ist. Als Arbeitslosigkeit gilt auch ein Unterbruch einer GAV FAR unterstellten Tätigkeit ohne Anmeldung bei der zuständigen

Amtsstelle, wenn er auf einen unfreiwilligen Verlust der Arbeitsstelle (Kündigung durch den Arbeitgeber, Konkurs des Arbeitsgebers) folgt, höchstens sechs Monate gedauert hat und der Gesuchsteller zwischen diesem Unterbruch und dem gewünschten Rentenantritt wieder im Geltungsbereich des GAV FAR gearbeitet hat

(Art. 13 Abs. 2 lit. b Reglement FAR). 1.6

Gemäss Art.

17 Abs.

1 GAV FAR erhält eine um 1/15 pro fehlendes Jahr gekürz te Überbrückungsrente, wer die Voraussetzungen von Art.

14 Abs.

2 erfüllt (Abs.

1). Wer

wegen

Arbeitslosigkeit

die

siebenjährige

Frist

nicht

erfüllt

(Art.

14

Abs.

2

lit.

b), kann die fehlende Zeit weiterarbeiten oder die gesamten Beiträge (Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge) für diese Zeit nachzahlen. Andernfalls wird die Überbrückungsrente um 1/15 pro fehlendes Jahr gekürzt (Abs. 2). Bei Personen, die wegen einer saisonalen Anstellung, wegen verschiedener Funktionen im Betrieb gemäss Geltungsbereich GAV FAR, wegen Invalidität von bis zu 50 % oder als Teilzeitangestellte pro Kalenderjahr mindestens 50 % eine dem GAV FAR unterstellte Tätigkeit leisten, werden die Leistungen nach Massgabe des Teilzeitbeschäftigungsgrades und der Anzahl der teilzeitbeschäftigten Jahre während der letzten 15 Jahre im Bauhauptgewerbe anteilmässig gekürzt (Abs. 3). 1. 7

Um unbillige Härten zu vermeiden, kann der Stiftungsrat in Einzelfällen Überbrückungsrenten zusprechen, wenn kumulativ die Voraussetzungen des GAV und Reglement FAR nur geringfügig nicht erfüllt sind und der Gesuchsteller vorwiegend im Bauhauptgewerbe gearbeitet hat (Art. 14 Abs. 3 GAV FAR). 2. 2.1

Der Kläger führte zur Klagebegründung aus, er sei

während 13 Jahren und zwei Monaten im Bauhauptgewerbe tätig gewesen. Der für die Anspruchsbemessung relevante

Zeitraum

sei

vom

1.

März

2017

bis

29.

Februar

202 4.

In

dieser

Zeit

sei

er

zwischen Januar 2020 und Februar 2024 insgesamt während 24 Monate n arbeitslos

gewesen,

womit

er

Anspruch

auf

eine

gekürzte

Überbrückungsrente

habe.

Sollte von einer Arbeitslosigkeit während 26 Monaten ausgegangen werden, müsste ihm gemäss GAV bzw. Reglement FAR die Möglichkeit geboten werden, die gesamten Beiträge

nachzuzahlen,

womit

er

wiederum

Anspruch

auf

eine

Überbrückungsrente

habe (Urk. 1 S. 6 -7). Überdies lasse sich - aus näher dargelegten Gründen - auch ein Anspruch auf eine gekürzte Überbrückungsrente aus unbillige r Härte ableiten, sei

er

doch

während

seines

gesamten

Berufslebens

vorwiegend

im

Bauhauptgewer be

tätig

gewesen

und

erscheine

es

nicht

gerechtfertigt,

ihm

eine

Überbrückungsrente

wegen

einer

zwei

Monate

zu

lange n

Arbeitslosigkeit

zu

verweigern

(S.

7-8). 2.2

Die

Beklagte

begründete

die

Leistungsverweigerung

damit,

dass

eine

Nachzahlung

der

FAR-Beiträge

nur

möglich

sei,

wenn

der

Versicherte

während

mindestens

zehn

Jahren eine dem GAV FAR unterstellte Beschäftigung ausgeübt habe und in den letzten

sieben

Jahren

maximal

zwei

Jahre

arbeitslos

gewesen

sei.

Mit

der

Nachzahlung

könne

der

Versicherte

verhindern,

dass

seine

Rente

für

die

Jahre

der

Arbeitslosigkeit gekürzt werde. Der Kläger erfülle die Voraussetzungen für eine gekürzte Rente

aber

wegen

seiner

Arbeitslosigkeit

von

mehr

als

zwei

Jahren

nicht.

Es

bestehe

keine «Heilungsmöglichkeit» durch Nachzahlung von Beiträge n, wenn die maximale Dauer von zwei Jahren Arbeitslosigkeit überschritten worden sei. Eine Überbrückungsrente infolge unbilliger Härte könne zudem nur zugesprochen werden, wenn

der

Gesuchsteller

während

mindestens

20

Jahren

einer

dem

GAV

FAR

unterstellte n Tätigkeit nachgegangen sei . Der Kläger habe

jedoch nur während 13 Jahren und zwei Monaten eine dem GAV FAR unterstellte Beschäftigung ausgeübt

(Urk.

8 S. 7-8 und S. 11). Der massgebliche Zeitraum für die Prüfung der Voraussetzungen einer Überbrückungsrente sei vom 1.

April 2004 bis 3 1.

März 202 4.

In den ebenfalls massgebenden letzten sieben Jahren vor dem Rentenbeginn, also vo m

1. April 2017 bis 3 1. März 2024, sei d er Kläger

- aus näher dargelegten Gründen - während zwei Jahren und zwei Monaten arbeitslos gewesen, womit er die maximale Dauer von zwei Jahren Arbeitslosigkeit überschritten und entsprechend keinen Anspruch auf eine gekürzte Überbrückungsrente habe (S. 8- 11). 3. 3.1

Die

Anwendbarkeit

des

GAV

FAR

auf

den

Kläger

sowohl

in

räumlicher

(vorstehend

E.

1.2)

als

auch

in

betrieblicher

und

persönlicher

(vorstehend

E.

1.3 -1.4)

Hinsicht ist unbestritten und ausgewiesen. Ebenso sind die Anspruchsvoraussetzungen gemäss Art. 14 Abs. 1 lit. a und b GAV FAR (vorstehend E. 1. 5) unbestritten und ausgewiesenermassen erfüllt, die Voraussetzungen von Art. 14 Abs. 1 lit. c GAV FAR hingegen nicht. Weiter ist unbestritten und ausgewiesen, dass der Kläger während mehr als zehn Jahren innerhalb der letzten 20 Jahre einer dem GAV FAR unterstellten Tätigkeit nachgegangen ist und somit die Voraussetzungen von Art.

14 Abs. 2 lit. a teilweise erfüllt (vorstehend E. 1.5) . Umstritten und zu prüfen ist demgegenüber, ob er innerhalb der letzten sieben Jahre vor dem Altersrücktritt

während höchstens zwei Jahren arbeitslos war. Ob der dafür massgebende Beurteilungszeitraum vo m

1. März 2017 bis 2 9. Februar 2024 oder vo m

1. April 2017 bis 3 1. März 2024 dauert, kann mit Blick auf nachstehende Ausführungen offenbleiben. 3.2

Unbestritten ist, dass der Kläger von Januar bis September 2020 (9 Monate), von Januar bis Mai 2022 (5 Monate) und von Dezember 2022 bis Juni 2023 (7 Monate) arbeitslos

war

(vgl.

Urk.

1

S.

6) .

Im

April

2017

bezog

er

zudem

13.8

Taggelder

der

Arbeitslosenversicherung

(vgl.

Urk.

9/11),

ging

also

zu

weniger

als

50

%

einer

dem

GAV

FAR

unterstellten

Tätigkeit

nach .

In

analoger

Anwendung

von

Art.

17

Abs.

3

GAV FAR gilt er auch für diesen Monat als arbeitslos, worauf auch die Beklagte hinwies (Urk. 8 S. 9) und was vom Kläger unbestritten blieb. Dasselbe gilt für Februar

2024,

arbeitete

er

in

jenem

Monat

doch

nur

an

zwe i Tagen

(Urk.

9/10).

Im

November

und

Dezember

2023

war

der

Kläger

ohne

Anstellung

und

bezog

ein

Taggeld der Unfallversicherung. Die beiden Monate sind in Anwendung von Art.

13 Abs.

2 lit. b Reglement FAR ebenfalls als Arbeitslosigkeit zu werten (Urk. 2 /6 S. 4, Urk.

8 S. 10), was vom Kläger nicht bestritten wurde. Damit ist im massgebenden Beurteilungszeitraum selbst ohne Berücksichtigung des Monats März 2024 (vgl. dazu Urk. 8 S. 11 und Urk. 9/10) eine Arbeitslosigkeit von 25 Monaten erstellt, womit der Anspruch auf eine gekürzte Überbrückungsrente nach Art. 14 Abs. 2 GAV FAR entfällt. 3.3

Soweit der Kläger geltend machte, er habe gemäss GAV bzw. Reglement FAR die Möglichkeit,

die

gesamten

Beiträge

nachzuzahlen,

wies

die

Beklagte

zu

Recht

darauf hin, dass dies gemäss Art. 17 Abs. 2 GAV FAR nur möglich ist, wenn überhaupt ein Anspruch auf eine gekürzte Überbrückungsrente besteht. Dies ist wie dargelegt nicht der Fall, da der Kläger in den letzten sieben Jahren vor dem Altersrücktritt während mehr als zwei Jahren arbeitslos war. 3.4

Schliesslich

machte

der

Kläger

geltend,

die

Voraussetzungen

des

GAV

bzw.

Reglement

FAR

seien

nur

geringfügig

nicht

erfüllt,

weshalb

ihm

zur

Vermeidung

einer

unbilligen

Härte

eine

Überbrückungsrente

zuzusprechen

sei.

Der

Stiftungsrat

kann

in

Einzelfällen

beim

Vorliegen

einer

unbilligen

Härte

Überbrückungsrenten

zuspre chen,

dies

aber

nur,

wenn

der

Versicherte

kumulativ

die

Voraussetzungen

des

GAV

und Reglement s FAR nur geringfügig nicht erfüllt und wenn er vorwiegend im Bauhauptgewerbe gearbeitet hat (Art.

14 Abs.

3 GAV FAR). Die Beklagte brachte vor,

nach

ihrer

ständigen

Praxis

sei

die

Voraussetzung

der

vorwiegenden

Tätigkeit

im Bauhauptgewerbe gegeben, wenn der Versicherte während mindestens 20 Jahren einer GAV FAR unterstellten Tätigkeit nachgegangen sei (Urk.

8 S.

8). Die Praxis der Beklagten ist nicht zu beanstanden, muss doch gemäss Wortlaut der Bestimmung

eine

Arbeit

«vorwiegend»

im

Bauhauptgewerbe

ausgeübt

worden

sein,

was

dahingehend

zu

verstehen

ist,

dass

sie

mehr

als

zur

Hälfte

im

Bauhauptgewerbe

ausgeübt

worden

sein

muss.

Dies

ist

nicht

der

Fall

bei

Versicherten,

die

von

den

ihnen

mit Blick auf den Pensionierungszeitpunkt gemäss Art.

13 Abs.

1 lit.

a Regl ement FAR potenziell möglichen 42 Erwerbsj ahre n weniger als deren 20 in einer dem GAV FAR unterstellten Tätigkeit gearbeitet haben. Der Kläger arbeitete

unbestritten

rund

13

Jahre

in

einer

dem

GAV

FAR

unterstellten

Tätigkeit

worunter die Arbeitstätigkeit im Bauhauptgewerbe in Deutschland (Urk.

1 S.

7) nicht zu fassen ist – und damit offensichtlich deutlich weniger als die Mehrheit seiner Berufsjahre . Darauf hinzuweisen bleibt, dass es die genannte Bestimmung dem Stiftungsrat frei stellt, in gewissen Fällen bei

- anders als hier - nur geringfügig nicht erfüllten Voraussetzungen Rentenleistungen zu gewähren; einen Rechtsanspruch auf solche begründet sie

jedoch nicht.

Nach dem Gesagten hat der Kläger unter keinem Rechtstitel Anspruch auf Leistungen der Beklagten . Die Klage ist damit abzuweisen. 4.

Der Beklagten steht in ihrer Funktion als Trägerin der beruflichen Vorsorge trotz ihres Obsiegens keine Partei entschädigung zu (BGE 128 V 124 V E. 5b). Das Gericht erkennt: 1.

Die Klage wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Der Beklagten wird k eine Parteientschädigung zugesproche n. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Advokat Cédric Robin - Stiftung für den flexiblen Altersrücktritt im Bauhauptgewerbe (FAR) - Bundesamt für Sozialversicherungen 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde

eingereicht

werden

(Art.

82

ff.

in

Verbindung

mit

Art.

90

ff.

des

Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis

und

mit

dem

15.

August

sowie

vom

18.

Dezember

bis

und

mit

dem

2.

Januar

(Art.

46

BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die

Beschwerdeschrift

hat

die

Begehren,

deren

Begründung

mit

Angabe

der

Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu

enthalten;

der

angefochtene

Entscheid

sowie

die

als

Beweismittel

angerufenen

Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubLanzicher

Erwägungen (20 Absätze)

E. 1 Der 1964 geborene X.___ war seit seiner Einreise in die Schweiz im Jahre 2006 bei verschiedenen Personalverleihern angestellt und übte dabei bei diversen Einsatzbetrieben

dem

GAV

FAR

unterstellte

Tätigkeit en

aus

(vgl.

Urk.

2/3

S.

2-3) .

Am

15 .

September

202

E. 1.1 Der Schweizerische Baumeisterverband (SBV), die Gewerkscha ft Bau & In dustrie (heute: Unia) und die Gewerkschaft SYNA schlossen am 12.

November 2002 mit dem

Verband

Baukader

Schweiz

den

Gesamtarbeitsvertrag

für

den

flexiblen

Alters rücktritt im Bauhauptgewerbe (GAV FAR) ab, mit dessen Vollzug die Stif tung FAR betraut ist. Durch Beschluss des Bundesrates v om 5.

Juni 2003 wurde der GAV

FAR

teilwei se

allgemeinverbindlich

erklärt.

Die

nachträglichen

Zusatz verein barungen

1-11

wurden

ebenfalls

allgemeinverbindlich

erklärt,

die

letzte

Zusatzver einbarung per 1.

April 2019.

Gestützt auf den GAV FAR (Urk.

9/2) hat die Stiftung FAR ein Reglement erlassen, welches ausführende Bestimmungen enthält (Reglement FAR; Urk.

9/2). Die letzte Änderung trat ebenfalls am 1.

April 2019 in Kraft .

E. 1.2 In räumlicher Hinsicht gilt der GAV FAR nach dessen Art.

1 Abs.

1 und Abs.

3 für das gesamte Gebiet der schweizerischen Eidgenossenschaft, mit Ausnahme der Betriebe mit Sitz im Kanton Wallis.

E. 1.3 -1.4)

Hinsicht ist unbestritten und ausgewiesen. Ebenso sind die Anspruchsvoraussetzungen gemäss Art. 14 Abs. 1 lit. a und b GAV FAR (vorstehend E. 1. 5) unbestritten und ausgewiesenermassen erfüllt, die Voraussetzungen von Art. 14 Abs. 1 lit. c GAV FAR hingegen nicht. Weiter ist unbestritten und ausgewiesen, dass der Kläger während mehr als zehn Jahren innerhalb der letzten 20 Jahre einer dem GAV FAR unterstellten Tätigkeit nachgegangen ist und somit die Voraussetzungen von Art.

14 Abs. 2 lit. a teilweise erfüllt (vorstehend E. 1.5) . Umstritten und zu prüfen ist demgegenüber, ob er innerhalb der letzten sieben Jahre vor dem Altersrücktritt

während höchstens zwei Jahren arbeitslos war. Ob der dafür massgebende Beurteilungszeitraum vo m

1. März 2017 bis 2 9. Februar 2024 oder vo m

1. April 2017 bis 3 1. März 2024 dauert, kann mit Blick auf nachstehende Ausführungen offenbleiben.

E. 1.4 In persönlicher Hinsicht gilt der GAV FAR gemäss Art. 3 Abs. 1 GAV FAR für Arbeit nehmer (unabhängig ihrer Entlöhnungsart und ihres Anstellungsortes), welche auf Baustellen und in Hilfsbetrieben der Baubetriebe nach Art. 2 tätig sind. Dies sind insbesondere Poliere und Werkmeister, Vorarbeiter, Berufsleute wie Maurer, Zimmerleute, Strassenbauer, Pflästerer, Bauarbeiter (mit oder ohne Fachkennt nisse), Spezialisten wie Maschinisten, Chauffeure, Magaziner, Isoleure und Hilfs kräfte, sofern sie in einem Betrieb oder Betriebsteil gemäss Art. 2 Abs. 1 oder 3 GAV FAR tätig sind, sowie ausgebildete Sicherheitswärter, soweit sie für die Sicherheit von Gleisbauarbeiten oder Arbeiten im Gefährdungsbereich der Bahn eingesetzt werden (lit. a-f; vgl. auch die Ausnahmen in lit. f).

E. 1.5 Gemäss Art. 14 Abs. 1 GAV FAR kann der Arbeitnehmende eine Überbrückungs rente beanspruchen, wenn er kumulativ

das 60. Altersjahr vollendet hat (lit. a), das ordentliche AHV-Alter noch nicht erreicht hat (lit. b), während mindestens 15

Jahren innerhalb der letzten 20

Jahre und davon die letzten sieben Jahre vor dem Leistungsbezug ununterbrochen in einem Betrieb gemäss Geltungsbereich GAV

FAR

eine

beitragspflichtige

Beschäftigung

ausgeübt

hat

(lit.

c)

und

die

Erwerbstätigkeit unter Vorbehalt von Artikel 15 definitiv aufgibt (lit. d).

Der Arbeitnehmende, der das Kriterium der Beschäftigungsdauer nach Art.

E. 1.6 Gemäss Art.

E. 3 stellte

er

gegenüber

der

Stiftung

für

den

flexiblen

Altersrücktritt im Bauhauptgewerbe (nachfolgend: Stiftung FAR) ein Gesuch um Ausrichtung einer Überbrückungsrente ab dem 1. April 202

E. 3.1 Die

Anwendbarkeit

des

GAV

FAR

auf

den

Kläger

sowohl

in

räumlicher

(vorstehend

E.

1.2)

als

auch

in

betrieblicher

und

persönlicher

(vorstehend

E.

E. 3.2 Unbestritten ist, dass der Kläger von Januar bis September 2020 (9 Monate), von Januar bis Mai 2022 (5 Monate) und von Dezember 2022 bis Juni 2023 (7 Monate) arbeitslos

war

(vgl.

Urk.

1

S.

6) .

Im

April

2017

bezog

er

zudem

E. 3.3 Soweit der Kläger geltend machte, er habe gemäss GAV bzw. Reglement FAR die Möglichkeit,

die

gesamten

Beiträge

nachzuzahlen,

wies

die

Beklagte

zu

Recht

darauf hin, dass dies gemäss Art. 17 Abs. 2 GAV FAR nur möglich ist, wenn überhaupt ein Anspruch auf eine gekürzte Überbrückungsrente besteht. Dies ist wie dargelegt nicht der Fall, da der Kläger in den letzten sieben Jahren vor dem Altersrücktritt während mehr als zwei Jahren arbeitslos war.

E. 3.4 Schliesslich

machte

der

Kläger

geltend,

die

Voraussetzungen

des

GAV

bzw.

Reglement

FAR

seien

nur

geringfügig

nicht

erfüllt,

weshalb

ihm

zur

Vermeidung

einer

unbilligen

Härte

eine

Überbrückungsrente

zuzusprechen

sei.

Der

Stiftungsrat

kann

in

Einzelfällen

beim

Vorliegen

einer

unbilligen

Härte

Überbrückungsrenten

zuspre chen,

dies

aber

nur,

wenn

der

Versicherte

kumulativ

die

Voraussetzungen

des

GAV

und Reglement s FAR nur geringfügig nicht erfüllt und wenn er vorwiegend im Bauhauptgewerbe gearbeitet hat (Art.

14 Abs.

3 GAV FAR). Die Beklagte brachte vor,

nach

ihrer

ständigen

Praxis

sei

die

Voraussetzung

der

vorwiegenden

Tätigkeit

im Bauhauptgewerbe gegeben, wenn der Versicherte während mindestens 20 Jahren einer GAV FAR unterstellten Tätigkeit nachgegangen sei (Urk.

8 S.

8). Die Praxis der Beklagten ist nicht zu beanstanden, muss doch gemäss Wortlaut der Bestimmung

eine

Arbeit

«vorwiegend»

im

Bauhauptgewerbe

ausgeübt

worden

sein,

was

dahingehend

zu

verstehen

ist,

dass

sie

mehr

als

zur

Hälfte

im

Bauhauptgewerbe

ausgeübt

worden

sein

muss.

Dies

ist

nicht

der

Fall

bei

Versicherten,

die

von

den

ihnen

mit Blick auf den Pensionierungszeitpunkt gemäss Art.

13 Abs.

1 lit.

a Regl ement FAR potenziell möglichen 42 Erwerbsj ahre n weniger als deren

E. 4 , welches von der FAR Auszahlungsstelle am 1 . Dezember 202 3 abgelehnt wurde (Urk. 2/3). Mit Schreiben vom 2. April 2024 teilte die Stiftung FAR dem Versicherten mit, dass auch der Anspruch auf Überbrückungsleistungen ab dem 1. Mai 2024 abgelehnt werde (Urk. 2/6). Der Ausschuss Rekurse des Stiftungsrates FAR bestätigte mit Entscheid vom 4. Juli 2024 die Ablehnung de r Leistungsgesuche (Urk. 2/8). 2.

Mit Eingabe vom 2 9. August 2024 erhob der Versicherte Klage gegen die Stiftung FAR mit folgendem Rec htsbegehren (Urk. 1 S. 2): «1. Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger ab März 2024 eine monatliche Überbrückungsrente in Höhe von CHF 2'776.- auszurichten. 2. Eventualiter sei die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger ab April 2024 eine monatliche Überbrückungsrente in Höhe von CHF 2'776.- auszurichten. 3. Unter o/e-Kostenfolge »

Am 5. Dezember 2024 beantragte die Stiftung FAR, die Klage sei abzuweisen (Urk.

E. 8 ). Mit Eingabe vom 2 8. Januar 2025 (Urk.

12) teilte der Kläger mit, dass er auf das Einreichen einer Replik verzichte, was der Beklagten mit Verfügung vom 2

E. 9 Januar 2025 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk.

E. 13 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 13.8 Taggelder

der

Arbeitslosenversicherung

(vgl.

Urk.

9/11),

ging

also

zu

weniger

als

50

%

einer

dem

GAV

FAR

unterstellten

Tätigkeit

nach .

In

analoger

Anwendung

von

Art.

17

Abs.

3

GAV FAR gilt er auch für diesen Monat als arbeitslos, worauf auch die Beklagte hinwies (Urk. 8 S. 9) und was vom Kläger unbestritten blieb. Dasselbe gilt für Februar

2024,

arbeitete

er

in

jenem

Monat

doch

nur

an

zwe i Tagen

(Urk.

9/10).

Im

November

und

Dezember

2023

war

der

Kläger

ohne

Anstellung

und

bezog

ein

Taggeld der Unfallversicherung. Die beiden Monate sind in Anwendung von Art.

13 Abs.

2 lit. b Reglement FAR ebenfalls als Arbeitslosigkeit zu werten (Urk. 2 /6 S. 4, Urk.

8 S. 10), was vom Kläger nicht bestritten wurde. Damit ist im massgebenden Beurteilungszeitraum selbst ohne Berücksichtigung des Monats März 2024 (vgl. dazu Urk. 8 S. 11 und Urk. 9/10) eine Arbeitslosigkeit von 25 Monaten erstellt, womit der Anspruch auf eine gekürzte Überbrückungsrente nach Art. 14 Abs. 2 GAV FAR entfällt.

E. 14 Abs.

2

GAV

FAR

eine gekürzte

Überbrückungsrente

beanspruchen,

wenn

er

innerhalb

der

letzten

20

Jahre nur während 10 Jahren in einem Betrieb gemäss Geltungsbereich GAV FAR eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat, davon aber die letzten sieben Jahre vor dem Leistungsbezug ununterbrochen (lit. a) und/oder innerhalb der letzten sieben Jahre vor dem Altersrücktritt während höchstens zwei Jahren arbeitslos war, die anderen Voraussetzungen nach lit. a aber erfüllt (lit. b).

Als arbeitslos gilt grundsätzlich nur, wer bei der zuständigen Amtsstelle, in der Regel beim regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV),

als arbeitslos gemeldet ist, unabhängig von seiner Vermittelbarkeit. Dies gilt auch für arbeitsunfähige Personen, deren Arbeitsverhältnis beendet ist. Als Arbeitslosigkeit gilt auch ein Unterbruch einer GAV FAR unterstellten Tätigkeit ohne Anmeldung bei der zuständigen

Amtsstelle, wenn er auf einen unfreiwilligen Verlust der Arbeitsstelle (Kündigung durch den Arbeitgeber, Konkurs des Arbeitsgebers) folgt, höchstens sechs Monate gedauert hat und der Gesuchsteller zwischen diesem Unterbruch und dem gewünschten Rentenantritt wieder im Geltungsbereich des GAV FAR gearbeitet hat

(Art. 13 Abs. 2 lit. b Reglement FAR).

E. 17 Abs.

1 GAV FAR erhält eine um 1/15 pro fehlendes Jahr gekürz te Überbrückungsrente, wer die Voraussetzungen von Art.

14 Abs.

2 erfüllt (Abs.

1). Wer

wegen

Arbeitslosigkeit

die

siebenjährige

Frist

nicht

erfüllt

(Art.

14

Abs.

2

lit.

b), kann die fehlende Zeit weiterarbeiten oder die gesamten Beiträge (Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge) für diese Zeit nachzahlen. Andernfalls wird die Überbrückungsrente um 1/15 pro fehlendes Jahr gekürzt (Abs. 2). Bei Personen, die wegen einer saisonalen Anstellung, wegen verschiedener Funktionen im Betrieb gemäss Geltungsbereich GAV FAR, wegen Invalidität von bis zu 50 % oder als Teilzeitangestellte pro Kalenderjahr mindestens 50 % eine dem GAV FAR unterstellte Tätigkeit leisten, werden die Leistungen nach Massgabe des Teilzeitbeschäftigungsgrades und der Anzahl der teilzeitbeschäftigten Jahre während der letzten 15 Jahre im Bauhauptgewerbe anteilmässig gekürzt (Abs. 3). 1. 7

Um unbillige Härten zu vermeiden, kann der Stiftungsrat in Einzelfällen Überbrückungsrenten zusprechen, wenn kumulativ die Voraussetzungen des GAV und Reglement FAR nur geringfügig nicht erfüllt sind und der Gesuchsteller vorwiegend im Bauhauptgewerbe gearbeitet hat (Art. 14 Abs. 3 GAV FAR). 2. 2.1

Der Kläger führte zur Klagebegründung aus, er sei

während 13 Jahren und zwei Monaten im Bauhauptgewerbe tätig gewesen. Der für die Anspruchsbemessung relevante

Zeitraum

sei

vom

1.

März

2017

bis

29.

Februar

202 4.

In

dieser

Zeit

sei

er

zwischen Januar 2020 und Februar 2024 insgesamt während 24 Monate n arbeitslos

gewesen,

womit

er

Anspruch

auf

eine

gekürzte

Überbrückungsrente

habe.

Sollte von einer Arbeitslosigkeit während 26 Monaten ausgegangen werden, müsste ihm gemäss GAV bzw. Reglement FAR die Möglichkeit geboten werden, die gesamten Beiträge

nachzuzahlen,

womit

er

wiederum

Anspruch

auf

eine

Überbrückungsrente

habe (Urk. 1 S. 6 -7). Überdies lasse sich - aus näher dargelegten Gründen - auch ein Anspruch auf eine gekürzte Überbrückungsrente aus unbillige r Härte ableiten, sei

er

doch

während

seines

gesamten

Berufslebens

vorwiegend

im

Bauhauptgewer be

tätig

gewesen

und

erscheine

es

nicht

gerechtfertigt,

ihm

eine

Überbrückungsrente

wegen

einer

zwei

Monate

zu

lange n

Arbeitslosigkeit

zu

verweigern

(S.

7-8). 2.2

Die

Beklagte

begründete

die

Leistungsverweigerung

damit,

dass

eine

Nachzahlung

der

FAR-Beiträge

nur

möglich

sei,

wenn

der

Versicherte

während

mindestens

zehn

Jahren eine dem GAV FAR unterstellte Beschäftigung ausgeübt habe und in den letzten

sieben

Jahren

maximal

zwei

Jahre

arbeitslos

gewesen

sei.

Mit

der

Nachzahlung

könne

der

Versicherte

verhindern,

dass

seine

Rente

für

die

Jahre

der

Arbeitslosigkeit gekürzt werde. Der Kläger erfülle die Voraussetzungen für eine gekürzte Rente

aber

wegen

seiner

Arbeitslosigkeit

von

mehr

als

zwei

Jahren

nicht.

Es

bestehe

keine «Heilungsmöglichkeit» durch Nachzahlung von Beiträge n, wenn die maximale Dauer von zwei Jahren Arbeitslosigkeit überschritten worden sei. Eine Überbrückungsrente infolge unbilliger Härte könne zudem nur zugesprochen werden, wenn

der

Gesuchsteller

während

mindestens

E. 20 in einer dem GAV FAR unterstellten Tätigkeit gearbeitet haben. Der Kläger arbeitete

unbestritten

rund

13

Jahre

in

einer

dem

GAV

FAR

unterstellten

Tätigkeit

worunter die Arbeitstätigkeit im Bauhauptgewerbe in Deutschland (Urk.

1 S.

7) nicht zu fassen ist – und damit offensichtlich deutlich weniger als die Mehrheit seiner Berufsjahre . Darauf hinzuweisen bleibt, dass es die genannte Bestimmung dem Stiftungsrat frei stellt, in gewissen Fällen bei

- anders als hier - nur geringfügig nicht erfüllten Voraussetzungen Rentenleistungen zu gewähren; einen Rechtsanspruch auf solche begründet sie

jedoch nicht.

Nach dem Gesagten hat der Kläger unter keinem Rechtstitel Anspruch auf Leistungen der Beklagten . Die Klage ist damit abzuweisen. 4.

Der Beklagten steht in ihrer Funktion als Trägerin der beruflichen Vorsorge trotz ihres Obsiegens keine Partei entschädigung zu (BGE 128 V 124 V E. 5b). Das Gericht erkennt: 1.

Die Klage wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Der Beklagten wird k eine Parteientschädigung zugesproche n. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Advokat Cédric Robin - Stiftung für den flexiblen Altersrücktritt im Bauhauptgewerbe (FAR) - Bundesamt für Sozialversicherungen 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde

eingereicht

werden

(Art.

82

ff.

in

Verbindung

mit

Art.

90

ff.

des

Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis

und

mit

dem

15.

August

sowie

vom

18.

Dezember

bis

und

mit

dem

2.

Januar

(Art.

46

BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die

Beschwerdeschrift

hat

die

Begehren,

deren

Begründung

mit

Angabe

der

Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu

enthalten;

der

angefochtene

Entscheid

sowie

die

als

Beweismittel

angerufenen

Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubLanzicher

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich BV.2024.00051 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Senn Ersatzrichterin Gasser Küffer Gerichtsschreiberin Lanzicher Urteil vom

31. März 2025 in Sachen X.___ Kläger vertreten durch Advokat Cédric Robin Rümelinsplatz 14, 4001 Basel gegen Stiftung für den flexiblen Altersrücktritt im Bauhauptgewerbe (FAR) Obstgartenstrasse 19, 8006 Zürich Beklagte Sachverhalt: 1.

Der 1964 geborene X.___ war seit seiner Einreise in die Schweiz im Jahre 2006 bei verschiedenen Personalverleihern angestellt und übte dabei bei diversen Einsatzbetrieben

dem

GAV

FAR

unterstellte

Tätigkeit en

aus

(vgl.

Urk.

2/3

S.

2-3) .

Am

15 .

September

202 3

stellte

er

gegenüber

der

Stiftung

für

den

flexiblen

Altersrücktritt im Bauhauptgewerbe (nachfolgend: Stiftung FAR) ein Gesuch um Ausrichtung einer Überbrückungsrente ab dem 1. April 202 4, welches von der FAR Auszahlungsstelle am 1 . Dezember 202 3 abgelehnt wurde (Urk. 2/3). Mit Schreiben vom 2. April 2024 teilte die Stiftung FAR dem Versicherten mit, dass auch der Anspruch auf Überbrückungsleistungen ab dem 1. Mai 2024 abgelehnt werde (Urk. 2/6). Der Ausschuss Rekurse des Stiftungsrates FAR bestätigte mit Entscheid vom 4. Juli 2024 die Ablehnung de r Leistungsgesuche (Urk. 2/8). 2.

Mit Eingabe vom 2 9. August 2024 erhob der Versicherte Klage gegen die Stiftung FAR mit folgendem Rec htsbegehren (Urk. 1 S. 2): «1. Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger ab März 2024 eine monatliche Überbrückungsrente in Höhe von CHF 2'776.- auszurichten. 2. Eventualiter sei die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger ab April 2024 eine monatliche Überbrückungsrente in Höhe von CHF 2'776.- auszurichten. 3. Unter o/e-Kostenfolge »

Am 5. Dezember 2024 beantragte die Stiftung FAR, die Klage sei abzuweisen (Urk.

8). Mit Eingabe vom 2 8. Januar 2025 (Urk.

12) teilte der Kläger mit, dass er auf das Einreichen einer Replik verzichte, was der Beklagten mit Verfügung vom 2 9.

Januar 2025 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 13). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Der Schweizerische Baumeisterverband (SBV), die Gewerkscha ft Bau & In dustrie (heute: Unia) und die Gewerkschaft SYNA schlossen am 12.

November 2002 mit dem

Verband

Baukader

Schweiz

den

Gesamtarbeitsvertrag

für

den

flexiblen

Alters rücktritt im Bauhauptgewerbe (GAV FAR) ab, mit dessen Vollzug die Stif tung FAR betraut ist. Durch Beschluss des Bundesrates v om 5.

Juni 2003 wurde der GAV

FAR

teilwei se

allgemeinverbindlich

erklärt.

Die

nachträglichen

Zusatz verein barungen

1-11

wurden

ebenfalls

allgemeinverbindlich

erklärt,

die

letzte

Zusatzver einbarung per 1.

April 2019.

Gestützt auf den GAV FAR (Urk.

9/2) hat die Stiftung FAR ein Reglement erlassen, welches ausführende Bestimmungen enthält (Reglement FAR; Urk.

9/2). Die letzte Änderung trat ebenfalls am 1.

April 2019 in Kraft . 1.2

In räumlicher Hinsicht gilt der GAV FAR nach dessen Art.

1 Abs.

1 und Abs.

3 für das gesamte Gebiet der schweizerischen Eidgenossenschaft, mit Ausnahme der Betriebe mit Sitz im Kanton Wallis. 1.3

In betrieblicher Hinsicht gilt der GAV FAR gemäss dessen Art. 2 Abs. 1 für alle inländischen und ausländischen in der Schweiz tätigen Betriebe beziehungsweise für deren Betriebsteile sowie für Subunternehmer und selbständige Akkordanten, die Arbeitnehmer beschäftigen, welche gewerblich tätig sind. Insbesondere gilt er für Unternehmen, welche Tätigkeiten im Bauhauptgewerbe ausüben (lit. a-i; vgl. auch Ausnahmen in Abs. 2). 1.4

In persönlicher Hinsicht gilt der GAV FAR gemäss Art. 3 Abs. 1 GAV FAR für Arbeit nehmer (unabhängig ihrer Entlöhnungsart und ihres Anstellungsortes), welche auf Baustellen und in Hilfsbetrieben der Baubetriebe nach Art. 2 tätig sind. Dies sind insbesondere Poliere und Werkmeister, Vorarbeiter, Berufsleute wie Maurer, Zimmerleute, Strassenbauer, Pflästerer, Bauarbeiter (mit oder ohne Fachkennt nisse), Spezialisten wie Maschinisten, Chauffeure, Magaziner, Isoleure und Hilfs kräfte, sofern sie in einem Betrieb oder Betriebsteil gemäss Art. 2 Abs. 1 oder 3 GAV FAR tätig sind, sowie ausgebildete Sicherheitswärter, soweit sie für die Sicherheit von Gleisbauarbeiten oder Arbeiten im Gefährdungsbereich der Bahn eingesetzt werden (lit. a-f; vgl. auch die Ausnahmen in lit. f). 1.5

Gemäss Art. 14 Abs. 1 GAV FAR kann der Arbeitnehmende eine Überbrückungs rente beanspruchen, wenn er kumulativ

das 60. Altersjahr vollendet hat (lit. a), das ordentliche AHV-Alter noch nicht erreicht hat (lit. b), während mindestens 15

Jahren innerhalb der letzten 20

Jahre und davon die letzten sieben Jahre vor dem Leistungsbezug ununterbrochen in einem Betrieb gemäss Geltungsbereich GAV

FAR

eine

beitragspflichtige

Beschäftigung

ausgeübt

hat

(lit.

c)

und

die

Erwerbstätigkeit unter Vorbehalt von Artikel 15 definitiv aufgibt (lit. d).

Der Arbeitnehmende, der das Kriterium der Beschäftigungsdauer nach Art.

14 Abs.

1

lit.

c

nicht

vollständig

erfüllt,

kann

nach

Art.

14

Abs.

2

GAV

FAR

eine gekürzte

Überbrückungsrente

beanspruchen,

wenn

er

innerhalb

der

letzten

20

Jahre nur während 10 Jahren in einem Betrieb gemäss Geltungsbereich GAV FAR eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat, davon aber die letzten sieben Jahre vor dem Leistungsbezug ununterbrochen (lit. a) und/oder innerhalb der letzten sieben Jahre vor dem Altersrücktritt während höchstens zwei Jahren arbeitslos war, die anderen Voraussetzungen nach lit. a aber erfüllt (lit. b).

Als arbeitslos gilt grundsätzlich nur, wer bei der zuständigen Amtsstelle, in der Regel beim regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV),

als arbeitslos gemeldet ist, unabhängig von seiner Vermittelbarkeit. Dies gilt auch für arbeitsunfähige Personen, deren Arbeitsverhältnis beendet ist. Als Arbeitslosigkeit gilt auch ein Unterbruch einer GAV FAR unterstellten Tätigkeit ohne Anmeldung bei der zuständigen

Amtsstelle, wenn er auf einen unfreiwilligen Verlust der Arbeitsstelle (Kündigung durch den Arbeitgeber, Konkurs des Arbeitsgebers) folgt, höchstens sechs Monate gedauert hat und der Gesuchsteller zwischen diesem Unterbruch und dem gewünschten Rentenantritt wieder im Geltungsbereich des GAV FAR gearbeitet hat

(Art. 13 Abs. 2 lit. b Reglement FAR). 1.6

Gemäss Art.

17 Abs.

1 GAV FAR erhält eine um 1/15 pro fehlendes Jahr gekürz te Überbrückungsrente, wer die Voraussetzungen von Art.

14 Abs.

2 erfüllt (Abs.

1). Wer

wegen

Arbeitslosigkeit

die

siebenjährige

Frist

nicht

erfüllt

(Art.

14

Abs.

2

lit.

b), kann die fehlende Zeit weiterarbeiten oder die gesamten Beiträge (Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge) für diese Zeit nachzahlen. Andernfalls wird die Überbrückungsrente um 1/15 pro fehlendes Jahr gekürzt (Abs. 2). Bei Personen, die wegen einer saisonalen Anstellung, wegen verschiedener Funktionen im Betrieb gemäss Geltungsbereich GAV FAR, wegen Invalidität von bis zu 50 % oder als Teilzeitangestellte pro Kalenderjahr mindestens 50 % eine dem GAV FAR unterstellte Tätigkeit leisten, werden die Leistungen nach Massgabe des Teilzeitbeschäftigungsgrades und der Anzahl der teilzeitbeschäftigten Jahre während der letzten 15 Jahre im Bauhauptgewerbe anteilmässig gekürzt (Abs. 3). 1. 7

Um unbillige Härten zu vermeiden, kann der Stiftungsrat in Einzelfällen Überbrückungsrenten zusprechen, wenn kumulativ die Voraussetzungen des GAV und Reglement FAR nur geringfügig nicht erfüllt sind und der Gesuchsteller vorwiegend im Bauhauptgewerbe gearbeitet hat (Art. 14 Abs. 3 GAV FAR). 2. 2.1

Der Kläger führte zur Klagebegründung aus, er sei

während 13 Jahren und zwei Monaten im Bauhauptgewerbe tätig gewesen. Der für die Anspruchsbemessung relevante

Zeitraum

sei

vom

1.

März

2017

bis

29.

Februar

202 4.

In

dieser

Zeit

sei

er

zwischen Januar 2020 und Februar 2024 insgesamt während 24 Monate n arbeitslos

gewesen,

womit

er

Anspruch

auf

eine

gekürzte

Überbrückungsrente

habe.

Sollte von einer Arbeitslosigkeit während 26 Monaten ausgegangen werden, müsste ihm gemäss GAV bzw. Reglement FAR die Möglichkeit geboten werden, die gesamten Beiträge

nachzuzahlen,

womit

er

wiederum

Anspruch

auf

eine

Überbrückungsrente

habe (Urk. 1 S. 6 -7). Überdies lasse sich - aus näher dargelegten Gründen - auch ein Anspruch auf eine gekürzte Überbrückungsrente aus unbillige r Härte ableiten, sei

er

doch

während

seines

gesamten

Berufslebens

vorwiegend

im

Bauhauptgewer be

tätig

gewesen

und

erscheine

es

nicht

gerechtfertigt,

ihm

eine

Überbrückungsrente

wegen

einer

zwei

Monate

zu

lange n

Arbeitslosigkeit

zu

verweigern

(S.

7-8). 2.2

Die

Beklagte

begründete

die

Leistungsverweigerung

damit,

dass

eine

Nachzahlung

der

FAR-Beiträge

nur

möglich

sei,

wenn

der

Versicherte

während

mindestens

zehn

Jahren eine dem GAV FAR unterstellte Beschäftigung ausgeübt habe und in den letzten

sieben

Jahren

maximal

zwei

Jahre

arbeitslos

gewesen

sei.

Mit

der

Nachzahlung

könne

der

Versicherte

verhindern,

dass

seine

Rente

für

die

Jahre

der

Arbeitslosigkeit gekürzt werde. Der Kläger erfülle die Voraussetzungen für eine gekürzte Rente

aber

wegen

seiner

Arbeitslosigkeit

von

mehr

als

zwei

Jahren

nicht.

Es

bestehe

keine «Heilungsmöglichkeit» durch Nachzahlung von Beiträge n, wenn die maximale Dauer von zwei Jahren Arbeitslosigkeit überschritten worden sei. Eine Überbrückungsrente infolge unbilliger Härte könne zudem nur zugesprochen werden, wenn

der

Gesuchsteller

während

mindestens

20

Jahren

einer

dem

GAV

FAR

unterstellte n Tätigkeit nachgegangen sei . Der Kläger habe

jedoch nur während 13 Jahren und zwei Monaten eine dem GAV FAR unterstellte Beschäftigung ausgeübt

(Urk.

8 S. 7-8 und S. 11). Der massgebliche Zeitraum für die Prüfung der Voraussetzungen einer Überbrückungsrente sei vom 1.

April 2004 bis 3 1.

März 202 4.

In den ebenfalls massgebenden letzten sieben Jahren vor dem Rentenbeginn, also vo m

1. April 2017 bis 3 1. März 2024, sei d er Kläger

- aus näher dargelegten Gründen - während zwei Jahren und zwei Monaten arbeitslos gewesen, womit er die maximale Dauer von zwei Jahren Arbeitslosigkeit überschritten und entsprechend keinen Anspruch auf eine gekürzte Überbrückungsrente habe (S. 8- 11). 3. 3.1

Die

Anwendbarkeit

des

GAV

FAR

auf

den

Kläger

sowohl

in

räumlicher

(vorstehend

E.

1.2)

als

auch

in

betrieblicher

und

persönlicher

(vorstehend

E.

1.3 -1.4)

Hinsicht ist unbestritten und ausgewiesen. Ebenso sind die Anspruchsvoraussetzungen gemäss Art. 14 Abs. 1 lit. a und b GAV FAR (vorstehend E. 1. 5) unbestritten und ausgewiesenermassen erfüllt, die Voraussetzungen von Art. 14 Abs. 1 lit. c GAV FAR hingegen nicht. Weiter ist unbestritten und ausgewiesen, dass der Kläger während mehr als zehn Jahren innerhalb der letzten 20 Jahre einer dem GAV FAR unterstellten Tätigkeit nachgegangen ist und somit die Voraussetzungen von Art.

14 Abs. 2 lit. a teilweise erfüllt (vorstehend E. 1.5) . Umstritten und zu prüfen ist demgegenüber, ob er innerhalb der letzten sieben Jahre vor dem Altersrücktritt

während höchstens zwei Jahren arbeitslos war. Ob der dafür massgebende Beurteilungszeitraum vo m

1. März 2017 bis 2 9. Februar 2024 oder vo m

1. April 2017 bis 3 1. März 2024 dauert, kann mit Blick auf nachstehende Ausführungen offenbleiben. 3.2

Unbestritten ist, dass der Kläger von Januar bis September 2020 (9 Monate), von Januar bis Mai 2022 (5 Monate) und von Dezember 2022 bis Juni 2023 (7 Monate) arbeitslos

war

(vgl.

Urk.

1

S.

6) .

Im

April

2017

bezog

er

zudem

13.8

Taggelder

der

Arbeitslosenversicherung

(vgl.

Urk.

9/11),

ging

also

zu

weniger

als

50

%

einer

dem

GAV

FAR

unterstellten

Tätigkeit

nach .

In

analoger

Anwendung

von

Art.

17

Abs.

3

GAV FAR gilt er auch für diesen Monat als arbeitslos, worauf auch die Beklagte hinwies (Urk. 8 S. 9) und was vom Kläger unbestritten blieb. Dasselbe gilt für Februar

2024,

arbeitete

er

in

jenem

Monat

doch

nur

an

zwe i Tagen

(Urk.

9/10).

Im

November

und

Dezember

2023

war

der

Kläger

ohne

Anstellung

und

bezog

ein

Taggeld der Unfallversicherung. Die beiden Monate sind in Anwendung von Art.

13 Abs.

2 lit. b Reglement FAR ebenfalls als Arbeitslosigkeit zu werten (Urk. 2 /6 S. 4, Urk.

8 S. 10), was vom Kläger nicht bestritten wurde. Damit ist im massgebenden Beurteilungszeitraum selbst ohne Berücksichtigung des Monats März 2024 (vgl. dazu Urk. 8 S. 11 und Urk. 9/10) eine Arbeitslosigkeit von 25 Monaten erstellt, womit der Anspruch auf eine gekürzte Überbrückungsrente nach Art. 14 Abs. 2 GAV FAR entfällt. 3.3

Soweit der Kläger geltend machte, er habe gemäss GAV bzw. Reglement FAR die Möglichkeit,

die

gesamten

Beiträge

nachzuzahlen,

wies

die

Beklagte

zu

Recht

darauf hin, dass dies gemäss Art. 17 Abs. 2 GAV FAR nur möglich ist, wenn überhaupt ein Anspruch auf eine gekürzte Überbrückungsrente besteht. Dies ist wie dargelegt nicht der Fall, da der Kläger in den letzten sieben Jahren vor dem Altersrücktritt während mehr als zwei Jahren arbeitslos war. 3.4

Schliesslich

machte

der

Kläger

geltend,

die

Voraussetzungen

des

GAV

bzw.

Reglement

FAR

seien

nur

geringfügig

nicht

erfüllt,

weshalb

ihm

zur

Vermeidung

einer

unbilligen

Härte

eine

Überbrückungsrente

zuzusprechen

sei.

Der

Stiftungsrat

kann

in

Einzelfällen

beim

Vorliegen

einer

unbilligen

Härte

Überbrückungsrenten

zuspre chen,

dies

aber

nur,

wenn

der

Versicherte

kumulativ

die

Voraussetzungen

des

GAV

und Reglement s FAR nur geringfügig nicht erfüllt und wenn er vorwiegend im Bauhauptgewerbe gearbeitet hat (Art.

14 Abs.

3 GAV FAR). Die Beklagte brachte vor,

nach

ihrer

ständigen

Praxis

sei

die

Voraussetzung

der

vorwiegenden

Tätigkeit

im Bauhauptgewerbe gegeben, wenn der Versicherte während mindestens 20 Jahren einer GAV FAR unterstellten Tätigkeit nachgegangen sei (Urk.

8 S.

8). Die Praxis der Beklagten ist nicht zu beanstanden, muss doch gemäss Wortlaut der Bestimmung

eine

Arbeit

«vorwiegend»

im

Bauhauptgewerbe

ausgeübt

worden

sein,

was

dahingehend

zu

verstehen

ist,

dass

sie

mehr

als

zur

Hälfte

im

Bauhauptgewerbe

ausgeübt

worden

sein

muss.

Dies

ist

nicht

der

Fall

bei

Versicherten,

die

von

den

ihnen

mit Blick auf den Pensionierungszeitpunkt gemäss Art.

13 Abs.

1 lit.

a Regl ement FAR potenziell möglichen 42 Erwerbsj ahre n weniger als deren 20 in einer dem GAV FAR unterstellten Tätigkeit gearbeitet haben. Der Kläger arbeitete

unbestritten

rund

13

Jahre

in

einer

dem

GAV

FAR

unterstellten

Tätigkeit

worunter die Arbeitstätigkeit im Bauhauptgewerbe in Deutschland (Urk.

1 S.

7) nicht zu fassen ist – und damit offensichtlich deutlich weniger als die Mehrheit seiner Berufsjahre . Darauf hinzuweisen bleibt, dass es die genannte Bestimmung dem Stiftungsrat frei stellt, in gewissen Fällen bei

- anders als hier - nur geringfügig nicht erfüllten Voraussetzungen Rentenleistungen zu gewähren; einen Rechtsanspruch auf solche begründet sie

jedoch nicht.

Nach dem Gesagten hat der Kläger unter keinem Rechtstitel Anspruch auf Leistungen der Beklagten . Die Klage ist damit abzuweisen. 4.

Der Beklagten steht in ihrer Funktion als Trägerin der beruflichen Vorsorge trotz ihres Obsiegens keine Partei entschädigung zu (BGE 128 V 124 V E. 5b). Das Gericht erkennt: 1.

Die Klage wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Der Beklagten wird k eine Parteientschädigung zugesproche n. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Advokat Cédric Robin - Stiftung für den flexiblen Altersrücktritt im Bauhauptgewerbe (FAR) - Bundesamt für Sozialversicherungen 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde

eingereicht

werden

(Art.

82

ff.

in

Verbindung

mit

Art.

90

ff.

des

Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis

und

mit

dem

15.

August

sowie

vom

18.

Dezember

bis

und

mit

dem

2.

Januar

(Art.

46

BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die

Beschwerdeschrift

hat

die

Begehren,

deren

Begründung

mit

Angabe

der

Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu

enthalten;

der

angefochtene

Entscheid

sowie

die

als

Beweismittel

angerufenen

Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubLanzicher