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BV.2024.00042

keine Bindungswirkung IV-Entscheid, zeitlicher Zusammenhang erstellt, Verjährungseinrede

Zürich SozVersG · 2025-05-26 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1. 1.1

Die 1961 geborene X.___ war ab dem 19. Juli 2005 als Aushilfsver käuferin im Stundenlohn und vom 1. Februar 2012 bis 2. Juli 2013 in einem 60 % -Pensum als Verkaufsmitarbeiterin bei der Y.___ AG angestellt und im Rahmen dieses Arbeitsverhältnisses bei der Pensionskasse Y.___

berufsvorsor geversichert . Zudem arbeitete sie seit dem 1. September 2006 in einem 20 % Pensum im Reinigungsdienst bei der Primarschule Z.___ . Vom 1. bis 26. September 2013 war sie als Aushilfe Hauswirtschaft im Stundenlohn bei der Stiftung A.___ tätig und im Rahmen dieses Arbeitsverhältnisses bei der Servisa Sammelstiftung berufsvorsorgeversichert .

Am 30. September 2013 bean tragte sie bei der Unia Arbeitslosenkasse Arbeitslosenentschädigung ab dem 27. September 201 3. Vom

10. Februar 2014 bis 9. Februar 2016 bezog sie - auf einer Vermittelbarkeit von 79 % basierende – Taggelder der Arbeitslosenver sicherung. Während der Dauer der kontrollierten Arbeitslosigkeit war sie bei der Stiftung Auffangeinrichtung BVG berufsvorsorgeversichert (Urk. 15/6 S. 2).

Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, bei der sich die Ver sicherte am 1 3 . Dezember 2013 unter Hinweis auf eine Depression mit Angststö rung zum Leistungsbezug angemeldet hatte (Urk. 27/1 1), sprach ihr mit Verfü gung en vom

5. Dezember 2018 (Urk. 27 / 15 2, Urk. 27 /1 58 und Urk. 27 /16 4) ab dem

1. Mai 2016 eine Viertelsrente und ab dem 1. September 2016 eine unbefris tete ganze Rente zu . 1.2

Am

29. Januar 2021

erhob die Versicherte Klage gegen die Pensionskasse Y.___ und gegen die Stiftung Auffangeinrichtung

BVG und beantragte unter anderem, es sei ihr ab s pätestens Mai 2016 eine Rente zuzusprechen . Das hiesige Gericht wies die Klage mit Urteil vom 1 8. März 2022 unter Hinweis auf die am 19. September 2013 eingetretene und in der Folge nicht mehr unterbrochene Arbeits unfähigkeit der Klägerin ab (Prozess-Nr. BV.2021.00007, Urk. 15/6). Die von der Klägerin dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht mit Urteil 9C_249/2022 vom 2 0. Februar 2023 ab (Urk. 15/4). 1.3

Mit Schreiben vom 29. November 2023 lehnte die Servisa Sammelstiftung das Gesuch der Versicherte n um Ausrichtung von Invalidenleistungen ab (Urk. 15/10). 2.

Mit Eingabe vom 8. Juli 2024 (Urk. 1) erhob die Versicherte Klage gegen die Servisa Sammelstiftung mit folgendem Rechtsbegehren (Urk. 1 S. 2): «1.

Es sei der Klägerin zu Lasten der Beklagten eine Rente ab spätestens Mai 2016 im Umfang von mindestens Fr. 8’774.00 pro Jahr zu zusprechen, zuzüglich Zins zu 5% ab heute. 2.

Es sei der Klägerin Gelegenheit zu geben, nach Edition der gesamten Akten, Rechnungen und Begründungen, zu Beginn und Höhe der geschuldeten Rente Stellung zu nehmen.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten (inkl. 8.1 % MwSt.).»

Aufgrund einer Vorbefassung überwies das hiesige Gericht das Verfahren von der IV. Kammer an die III. Kammer des Sozialversicherungsgerichts (vgl. Urk. 16).

Am 1 5. Oktober 2024 beantragte die Servisa Sammelstiftung, die Klage sei abzu weisen (Urk. 7). Die ihr zur Einsicht zugestellten Originale der Klagebeilagen (Urk. 2/2-8) wurden von ihr nicht retourniert, sondern vernichtet . E rst nach meh reren Telefonaten und Verfügungen des Gerichts

(Urk. 9-10, Urk. 13, Urk. 16 und Urk. 21-22) vermochte sie die Unterlagen wenigstens in Kopie wiederzube schaffen und dem Gericht einzureichen (Urk. 12= Urk. 2/2, Urk. 15/4-6= Urk. 2/3-5, Urk. 15/10= Urk. 2/6, Urk. 20/1-2= Urk. 2/7-8). Nachdem mit Gerichtsver fügung vom

15. November 2024 (Urk. 22) die Akten der Invalidenversicherung beigezogen worden waren (Urk. 27/1-216), hielt die Klägerin mit Replik vom 17. Dezember 2024 (Urk. 30) an ihrem Rechtsbegehren fest. Die Beklagte reichte innert angesetzter Frist keine Duplik ein, was der Klägerin mit Verfügung vom

18. Februar 2025 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 34). Das Gericht zieht

Erwägungen (13 Absätze)

E. 1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden ver sicherung (IVV) sowie die entsprechenden Bestimmungen des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) in Kraft getreten. In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangs recht licher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfül lung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbe standes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinwei sen). Die vorliegend mit Klage vom 8 . Juli 202

E. 1.2 5 % ab 9. Juli 2024 . 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beklagten auferlegt. Rechnung und Einzahlungs schein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zuge stellt. 3.

Die Beklagte wird verpflichtet, de r Kläger in

eine Parteientschädigung von Fr. 2 ‘ 7 00.-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanw alt Dr. Kaspar Gehring - Servisa Sammelstiftung - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: -

Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still:

vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubLanzicher

E. 1.3 Art. 23 BVG kommt auch die Funktion zu, die Haftung mehrerer Vorsorgeein richtungen gegeneinander abzugrenzen, wenn eine in ihrer Arbeitsfähigkeit bereits beeinträchtigte versicherte Person ihre Arbeitsstelle (und damit auch die Vorsorgeeinrichtung) wechselt und ihr später eine Rente der Invalidenver sicherung zugesprochen wird. Der Anspruch auf Invalidenleistungen nach Art. 23 BVG entsteht in diesem Fall nicht gegenüber der neuen Vorsorgeeinrichtung, sondern gegenüber derjenigen, welcher die Person im Zeitpunkt des Eintritts der zur Invalidität führenden Arbeitsunfähigkeit angehörte.

Damit eine Vorsorgeeinrichtung, der eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer beim Eintritt der Arbeitsunfähigkeit angeschlossen war, für das erst nach Been digung des Vorsorgeverhältnisses eingetretene Invaliditätsrisik o aufzukommen hat, ist indes erforderlich, dass zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht (BGE 130 V 270 E. 4.1; vgl. auch BGE 147 V 322 E. 3.1, 134 V 20 E. 3.2). In sachlicher Hinsicht liegt ein solcher Zusammenhang vor, wenn der der Invalidität zu Grunde liegende Gesundheits schaden im Wesentlichen derselbe ist, der zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat. Sodann setzt die Annahme eines engen zeitlichen Zusammenhangs voraus, dass die versicherte Person nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit nicht während längerer Zeit wieder arbeitsfähig wurde. Die frühere Vorsorgeein richtung hat nicht für Rückfälle oder Spätfolgen einer Krankheit einzustehen, die erst Jahre nach Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit eintreten.

Eine Unterbrechung des zeitlichen Konnexes ist dann anzunehmen, wenn wäh rend mehr als dreier Monate eine Arbeitsfähigkeit von über 80 % in einer ange passten Erwerbstätigkeit besteht und - kumulativ bezogen auf die angestammte Tätigkeit - mit dieser angepassten Tätigkeit ein rentenausschliessendes Einkom men erzielt werden kann (Urteil des Bundesgerichts 9C_518/2021 vom 4. Februar 2022 E. 2.2 m.w.H .).

E. 1.4 Die Arbeitsunfähigkeit ist relevant, wenn sie mindestens 20 % beträgt und sich auf das Arbeitsverhältnis sinnfällig auswirkt oder ausgewirkt hat. Es muss ar beits rechtlich in Erscheinung treten, dass die versicherte Person im bisherigen Beruf an Leistungsvermögen eingebüsst hat, so etwa durch einen Abfall der Leis tungen mit entsprechender Feststellung oder gar Ermahnung des Arbeitge bers oder durch gehäufte, gesundheitlich bedingte Arbeitsausfälle. Der Zeitpunkt des Eintritts der berufsvorsorgerechtlich relevanten Arbeitsunfähigkeit muss mit dem im Sozialver sicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahr scheinlichkeit grundsätzlich echtzeitlich nachgewiesen sein. Dieser Nach weis darf nicht durch nachträgliche Annahmen und spekulative Überlegungen ersetzt werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_91/2013 vom 17. Juni 2013 E. 4.1.2 mit Hinweisen).

E. 1.5 Aus der engen Verbindung zwischen dem Recht auf eine Rente der Invalidenver sicherung und demjenigen auf eine Invalidenleistung nach BVG ergibt sich, dass der Invaliditätsbegriff im obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge und in der Invalidenversicherung grundsätzlich der gleiche ist (BGE 123 V 269 E. 2a, 120 V 106 E. 3c, je mit Hinweisen).

Praxisgemäss sind daher die Vorsorgeeinrichtungen im Bereich der gesetzlichen Mindestvorsorge (Art. 6 BVG) an die Feststellungen der IV-Organe (Eintritt der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit, Eröffnung der Wartezeit, Festsetzung des Invaliditätsgrades) gebunden, soweit die IV-rechtliche Betrachtung aufgrund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint (BGE 143 V 434 E. 2.2, 126 V 309 E. 1 in fine). Diese Konzeption fusst auf der Überlegung, die Organe der (obligatorischen) beruflichen Vorsorge von eigenen aufwändigen Abklärungen freizustellen, und gilt nur bezüglich Feststellungen und Beurteilungen der IV-Organe, welche im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entscheidend waren (BGE 132 V 1 E. 3.2). So hat beispielsweise eine verspätete Anmeldung zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung rechtsprechungsgemäss

die freie Überprüfbarkeit des leistungserheblichen Sachverhaltes durch die Vorsorge einrichtung beziehungsweise das Berufsvorsorgegericht zur Folge (Urteil des Bundes gerichts 9C_49/2010 vom 23. Februar 2010 E. 2.1).

Diese Bindungswirkung setzt voraus, dass die Vorsorgeeinrichtung (spätestens) ins Vorbescheidverfahren (Art. 73 ter IVV) einbezogen und ihr die Rentenver fügung formgültig eröffnet wurde (Urteil des Bundesgerichts 9C_81/2010 vom 16. Juni 2010 E. 3.1, mit Hinweisen). Dem BVG-Versicherer steht ein selbstän diges Beschwerderecht im Verfahren nach IVG zu. Unterbleibt ein solches Einbe ziehen der Vorsorgeeinrichtungen, ist die IV-rechtliche Festsetzung des Invalidi tätsgrades (grundsätzlich, masslich und zeitlich) berufsvorsorgerechtlich nicht verbindlich (BGE 130 V 270 E. 3.1).

Stellt die Vorsorgeeinrichtung auf die invalidenversicherungsrechtliche Betrachtungs weise ab, muss sich die versicherte Person diese entgegenhalten las sen, soweit diese für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entschei dend war, und zwar ungeachtet dessen, ob der Vorsorgeversicherer im Verfahren der Invalidenversicherung beteiligt war oder nicht. Vorbehalten sind jene Fälle, in denen eine gesamthafte Prüfung der Aktenlage ergibt, dass die Invaliditäts bemessung der Invalidenversicherung offensichtlich unhaltbar war (BGE 130 V 270 E. 3.1; vgl. auch 144 V 63 E. 4.1.1). 2. 2.1

Die Klägerin führte zur Klagebegründung aus, das hiesige Gericht habe in seinem Urteil vom 1 8. März 2022 begründet, dass ihre berufsvorsorgerechtlich relevante Arbeitsunfähigkeit am 1 9. September 2013 eingetreten sei, wobei es vo m 19.

September 2013 bis 3 1. M ä rz 2014 von einer Arbeitsunfähigkeit von 100 %, vo m

1. April bis Mitte November 2014 von einer solchen von

80 %, von Mitte November 2014 bis März 2016 von einer 30%igen und anschliessend wiederum von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit ausgegangen sei. Gegen diesen Entscheid habe sie beim Bundesgericht Beschwerde erhoben, welches ausgeführt habe, aus der vorhandenen Aktenlage würden keinerlei Hinweise hervorgehen, dass die zur Zusprechung einer Invalidenrente der Invalidenversicherung führende Invalidität ihren Anfang in einer Arbeitsunfähigkeit genommen hätte, die im Zeitraum wäh rend des zweijährigen Bezugs von Arbeitslosenentschädigung ab dem 1 0. Februar 2014 eingetreten wäre. Aus dem Prozessverfahren resultiere ohne Zweifel die Zustän digkeit der heutigen Beklagten (Urk. 1 S. 3 -4 und S. 6). 2.2

Die Beklagte begründete die Leistungsverweigerung damit, dass die Klägerin vom 1. bis 2 6. September 2013 als Aushilfe Hauswirtschaft im Stundenlohn bei der Stiftung A.___ angestellt worden sei, wobei sie während ihres Einsatzes insge samt 70 Arbeitsstunden geleistet, vom 1 9. bis 2 2. September 2013 krankge schrieben und ab dem 1 9. September 2013 freigestellt gewesen sei. Sie - die Beklagte - sei nicht in das Klageverfahren zwischen der Klägerin und der Pensions kasse Y.___ beziehungsweise der Stiftung Auffangeinrichtung

BVG einbezogen worden. Jegliche Argumente, die die Klägerin aus jenem Verfahren im vorliegenden Verfahren zu Lasten der Beklagten für sich geltend mache, müss ten demnach unberücksichtigt bleiben. Es werde bestritten, dass die relevante Arbeits unfähigkeit am 1 9. September 2013 eingetreten sei, zumal die Klägerin nur wenige Tage für die Stiftung A.___ im Einsatz gewesen sei und es unwahr scheinlich erscheine, dass sich während dieser kurzen Zeit eine rentenrelevante Arbeitsunfähigkeit aufgrund einer psychischen Beeinträchtigung habe entwickeln können . Vielmehr sei davon auszugehen, dass der Beginn der massgebenden Arbeits unfähigkeit nicht während des Arbeitsverhältnisses bei der Stiftung A.___ erfolgt und von einem Arbeitsversuch auszugehen sei. Ebenfalls denk bar sei, dass sich eine berufsvorsorgerechtlich relevante Arbeitsunfähigkeit erst nach Austritt bei der Stiftung A.___ eingestellt habe, was aber durch weitere Abklärungen festgestellt werden müsste

(Urk.

E. 4 ab Mai 2016 geltend gemachten Rentenleistungen sind entsprechend nach den bis 31. Dezember 2021 in Kraft gestandenen Bestimmungen zu beurteilen, welche nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.

E. 4.1 Der die Rentenleistung betreffende Vorbescheid der IV-Stelle vom 4. Februar 2016 (Urk. 27/8 1) sowie die Rentenverfügung vom 5. Dezember 2018 (Urk. 27/158) wurden der Beklagten nicht zugestellt . Die Parteien sind sich damit zu Recht einig, dass die Beklagte nicht an die Feststellungen der IV-Stelle gebun den ist bei der Frage, ob nach Massgabe der berufsvorsorgerechtlichen Bestim mungen ein Anspruch der Klägerin auf eine Invalidenrente besteht.

E. 4.2 Die Beklagte machte im vorliegenden Verfahren sinngemäss geltend, nicht sie, sondern die Pensionskasse Y.___, bei welcher die Klägerin bis am 2. August 2013 berufsvorsorgeversichert war, sei für die Leistungsausrichtung zuständig. Mit seinem Urteil 9C_249/2022 vom 2 0. Februar 2023 (Urk. 15/4) verneinte das Bundesgericht jedoch eine Leistungspflicht der Pensionskasse Y.___

und hielt fest, dass sich a us den vorhandenen Unterlagen keinerlei Anhaltspunkte für eine in der Zeit vom 1. September 2012 bis Anfang August 2013 verminderte Arbeits fähigkeit ergeben, sind doch weder dem Arbeitgeberbericht der Y.___ AG vom 1 0. März 2014 (Urk. 27/24/2-6) noch den von dieser aufgelegten Lohnblättern Vermerke zu entnehmen, die auf gesundheitlich bedingte Arbeitsausfälle hindeu ten. Vielmehr erfolgte die am 3. Juli 2013 ausgesprochene (fristlose) Kündigung auf Grund von festgestelltem « Mundraub » und nicht zufolge psychischer Probleme, die sich auf die Arbeitsleistung ausgewirkt hätten. A uch aus hausärztlicher Sicht wurde der Klägerin

mit Bericht vom 1 2. Juli 2013 (vorstehend E. 3.2) ein Leistungsvermögen im fraglichen Zeitraum von maximal sechs Stunden am Tag respektive von maximal 26 Stunden wöchentlich attestiert, was dem mit der vormaligen Arbeitgeberin vereinbarten und geleisteten Arbeitspensum entspricht. Die ab 1. Januar 2012 teilweise zusätzlich geleisteten Überstunden belegt en überdies eine entsprechend vorhandene zusätzliche Leistungsfähigkeit und -bereit schaft seitens der Klägerin . Anzeichen für am Arbeitsplatz in Erscheinung getre tene, sichtbare und echtzeitlich dokumentierte funktionelle Leistungseinbussen vermochte das Bundesgericht daher nicht auszumachen (E.

3.4.1 des vorge nannten Urteils) .

Weshalb es sich bei der Tätigkeit bei der Stiftung A.___ ledig lich um einen Arbeitsversuch gehandelt habe n soll, wie dies die Beklagte vorbrachte (Urk. 7 S.

4), ist bei fehlender echtzeitlich dokumentierter Leistungs einbusse vor Aufnahme der Tätigkeit nicht nachvollziehbar und wurde von der Beklagten im Übrigen auch nicht substantiiert begründet .

E. 4.3 Die Klägerin war vom 1. September bis 26. Oktober 2013 bei der Beklagten berufsvor sorgeversichert. Die Stelle bei der Stiftung A.___ wurde ihr offenbar vonseiten der Arbeitgeberin am 1 9. September 2013 gekündigt, da sie zu langsam gearbeitet habe. Krankheitsbedingte Ausfälle vor diesem Zeitpunkt sind keine akten kundig (vgl. dazu Urk. 15/6 S.

E. 7 S. 2- 4). Der Verzugszins bemesse sich nach dem vom Bundesrat festgelegten Zinssatz für das Altersguthaben. Im Übrigen werde für sämtliche Rentenbetreffnisse, die mehr als 5 Jahre zurück lägen, die Verjährungseinrede erhoben (S. 5). 3. 3.1

Die Ärztinnen der B.___ nannten im an Dr. med. C.___, All gemeine Medizin FMH, gerichteten Austrittsbericht vom 7. August 2012 folgende Diagnosen (Urk. 27 /2 2 /9): - chronische Schmerzstörung mit psychischen und somatischen Faktoren - Verdacht auf histrionische und ängstlich abhängige Persönlichkeitszüge - Angststörung mit Carcinophobie - chronische Eisenmangelanämie - leichte Aorteninsuffizienz - Colon irritabile - Status nach Choleocystektomie 2006 - rezidivierende Harnwegsinfekte - Bruxismus - Allergien

Die Ärztinnen der B.___ gaben an, dass die Klägerin vom 25. Juni bis zum 20. Juli 2012 hospitalisiert gewesen sei. Bis zum 5. August 2012 sei sie zu 100 % arbeitsunfähig. Anschliessend gehe sie in den Urlaub. Der Arbeits einstieg sollte langsam mit 50 % des vorhergehenden Arbeitspensums (13 Stunden pro Woche) geschehen (Urk. 27 /2 2 /12). 3.2

Im an die zuständige Untersuchungsbehörde gerichteten Schreiben vom 12. Juli 2013 erklärte Dr. C.___, dass die Klägerin seit Jahren in seiner Behandlung stehe. Sie leide unter erheblichen gesundheitlichen Problemen, welche die Arbeits fähigkeit dauerhaft beeinträchtigen würden. Er habe der Klägerin daher ein Zeug nis ausgestellt, das die maximale Arbeitsdauer auf sechs Stunden pro Tag festlege. Die maximale Wochenarbeitszeit betrage 26 Stunden. Es sei der Klägerin zugute zu halten, dass sie ihre Arbeitsfähigkeit trotz der massiven gesundheitlichen Stö rungen unter oft grossen persönlichen Anstrengungen bis anhin aufrechterhalten habe. Es sei davon auszugehen, dass im beruflichen Alltag immer wieder Überfor derungen aufgetreten und die Konzentrationsfähigkeit zeitweise eingeschränkt gewesen seien, besonders bei aussergewöhnlichen Stressbelastungen am Arbeits platz (Urk. 27 /

E. 9 /2). 3.6

Die Ärzte der B.___ erklärten im Bericht vom 5. März 2014, dass die Klägerin vom 11. bis zum 16. Februar 2014 hospitalisiert gewesen sei. Es bestehe vom 11. Februar bis zum 3. März 2014 eine Arbeitsunfähigkeit. Danach sei eine Neubeurteilung erforderlich (Urk. 27 /2 5). 3.7

Prof. Dr. med. F.___, Innere Medizin FMH, Dr. med. G.___, Psy chiatrie und Psychotherapie FMH, und Dr. med. H.___, Oberärztin Rheumatologie, von der I.___ Begutachtung nannten i n ihrer Expertise vom 23. Januar 2015 fol gende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 27 / 59 /18): - akzentuierte Persönlichkeitszüge, ängstlich vermeidend - Panikstörung - lumbosakrales Schmerzsyndrom mit pseudoradikulärer Reizung links - degenerative Veränderung, multisegmentale Diskopathie (MRI Mai 2012) - Fehlform (linkskonvexe Skoliose, Beckenschiefstand), Haltungsinsuffizienz Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit führten sie an (Urk. 27 / 59 /18 -19): - Fibromyalgiesyndrom - Betonung der Symptomschwere (Score Teil 2a) - Osteopenie linker Schenkelhals (DEXA März 2012) - R isikofaktoren : familiäre Belastung, verminderte Kalziumzufuhr, Dauerthe rapie mit PPI - nicht näher bezeichnete somatoforme Störung mit Symptomen einer chroni schen Schmerzstörung mit psychischen und somatischen Faktoren und mit Symptomen einer hypochondrischen Störung (Angst vor Krebserkrankung) - anamnestisch Bruxismus - Colon irritabile - Laktoseintoleranz - leichte Aorteninsuffizienz

Die Gutachter des I.___ gaben an, dass im angestammten Beruf als Verkäufe rin/Kassiererin oder auch im Reinigungsdienst eine Arbeitsfähigkeit von 70 % bestehe. In einer körperlich leichten, wechselbelastenden Tätigkeit sei ebenfalls von einer Arbeitsfähigkeit von 70 % auszugehen. Eine retrospektive Einschät zung der Arbeitsfähigkeit sei anhand der vorhandenen Dokumentation und de r anamnestischen Angaben der Klägerin nicht möglich. Insbesondere könne nicht abgegrenzt werden, wann sich die mittelgradige depressive Episode, welche im Bericht des D.___ noch diagnostiziert worden sei, gebessert habe. Die aktuellen Angaben zur zumutbaren Restarbeitsfähigkeit wür den erst ab Gutachtenszeitpunkt gelten (Urk. 27 / 59 /20). 3.8

Dipl. Arzt

J.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, stellte im Gutachten vom 20. März 2018 folgende psychiatrischen Diagnosen (Urk. 27 /12 0 /20): - generalisierte Angststörung mit zunehmend dysfunktional-chronifizierendem Vermeidungsverhalten - ängstlich- selbst unsichere Persönlichkeitsstörung - anhaltende somatoforme Schmerzstörung mit körperlichen und psychischen Faktoren Gutachter

J.___ erklärte, dass bezogen auf das angestammte Tätigkeitsprofil oder optimal angepasste Verweistätigkeiten in einem wohlwollend-ruhigen Arbeits umfeld mit genügend Zeit für Pausen und supportiver Begleitung eine maximal 50%ige Arbeitsfähigkeit bestehe; dies aber erst nach Durchführung von wiedereingliedernden Massnahmen. Im Längsverlauf sei eine Zustandsver schlechterung mit Ausweitung des Angstgeschehens und Zunahme der Auswir kungen der Persönlichkeitspathologie seit der dokumentierten Befunderhebung und Beurteilung durch die Spezialisten der Psychiatrischen Universitätsklinik K.___ im April 2016 anzunehmen (Urk. 27 /12 0 /26-27). 4.

E. 13 ). Der behandelnde Hausarzt Dr. C.___ attes tierte der Klägerin vom 1 9. bis 2 2. September 2013 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (Urk. 27 / 9 /5), die Fachpersonen des D.___ führten am 1 0. und 1 2. Oktober 2013 Vorgespräche mit der Klägerin, nahmen anschliessend deren Behandlung auf und diagnostizierten am 2 2. November 2013 eine generalisierte Angststörung und eine mittelgradige depressive Symptomatik (vorstehend E. 3.3). Die Klägerin war daraufhin vom 18. bis 28. November 2013 und vom 11. bis 16. Februar 2014 in der B.___ hospitalisiert (vorstehend E. 3.4 und E. 3.6) . Das D.___ attestierte ihr anschliessend bis am

31. März 2014 eine 100%ige und ab

1. April 2014 eine 80%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 27/42/7). Die Gutachter des I.___ kamen i n ihrer Expertise vom 23. Januar 2015 sodann zum Schluss, dass sich die depressive Symptomatik der Klägerin verbessert und spätestens ab dem Zeitpunkt der Begut achtung im November 2014 nur noch eine 30%ige Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit bestand en hat (vorstehend E. 3.7). In der Folge verschlechterte sich der psychische Gesundheitszustand der Klägerin wiederum, was Gutachter

J.___ i n seiner Expertise vom 20. März 2018 festhielt und weswegen er die Klägerin als nicht mehr arbeitsfähig erachtete (vorstehend E. 3.8). Eine seither eingetretene Verbesserung ihres Zustandes beziehungsweise ihrer berufsvorsorgerechtlich rele vante n Arbeitsfähigkeit lässt sich den Akten nicht entnehmen.

Es ist damit erstellt, dass die berufsvorsorgerechtlich relevante Arbeitsunfähigkeit der Klägerin am 19. September 2013 und damit während der Berufsvorsorgedauer bei der Beklagten eintrat, als Dr. C.___

ihr echtzeitlich eine Arbeitsunfähigkeit attes tierte. In der Folge ist vom 19. September 2013 bis 31. März 2014 eine 100%ige, anschliessend bis Mitte November 2014 eine 80%ige, von Mitte November 2014 bis März 2016 eine 3 0% ige und seither wiederum eine

100% ige Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit aus gewiesen. Dass die Klägerin nach der am 19. September 2013 eingetretenen berufsvorsorgerelevanten Arbeitsun fähigkeit während längerer Zeit wieder arbeitsfähig gewesen wäre, ist entspre chend

nicht ersichtlich und wurde von der Beklagten auch nicht substantiiert behauptet. Der zeitliche Zusammenhang ist demnach ausgewiesen. Die ab dem 19. September 2013 attestierte Arbeitsunfähigkeit beruhte sodann im Wesent lichen auf denselben psychischen Beeinträchtigungen wie die im Mai 2016 einge tretene Invalidität, was zwischen den Parteien unbestritten ist . Somit ist auch der sachliche Zusammenhang erstellt, was zur Leistungspflicht der Beklagten führt. Diese mag es als unbefriedigend empfinden, zum Verfahren BV.2021.00007 nicht beigeladen worden zu sein . D ies ändert jedoch nichts daran, dass sich aus den Akten der Invalidenversicherung wie soeben aufgezeigt

ihre Leistungspflicht ergibt. Die Beklagte benannte denn auch keinen einzigen ärztlichen Bericht, wel cher dies in Frage stellen würde. Weiterungen erübrigen sich damit. 5 . 5 .1

Für Renten, die vor Juli 2019 fällig geworden sind, erhob die Beklagte die Verjährungs einrede (Urk. 7 S. 5). 5 .2

Forderungen auf periodische Beiträge und Leistungen verjähren nach fünf, andere nach zehn Jahren. Die Art. 129–142 des Obligationenrechts (OR) sind anwendbar (Art. 41 Abs. 2 BVG). Die Renten werden gemäss Vorsorgereglement der Beklag ten vierteljährlich vorschüssig ausgerichtet (Urk. 8/5 Ziff. 26.2.1) . Die Verjährung beginnt mit der Fälligkeit der Forderung (Art. 130 Abs. 1 OR). Die Verjährung beginnt nicht und steht still, falls sie begonnen hat, solange eine Forderung vor einem schweizerischen Gericht nicht geltend gemacht werden kann (Art. 134 Abs. 1 Ziff. 6 OR). Periodische Leistungen verjähren am Ende jedes Monats für den sie auszurichten sind, sofern das Reglement der Vorsorgeeinrichtung keinen anderen Auszahlungsmodus vorsieht (Urteil des Bundesgerichts 9C_701/2010 vom 3 1. März 2011 E. 4.3). 5 .3

Die Beklagte erhob die Einrede der Verjährung für die vor Juli 2019 fällig gewor denen Rentenleistungen zu Recht. Denn eine verjährungsunterbrechende Hand lung bis zur am 9. Juli 2024 erhobenen Klage ist nicht aktenkundig. Es ist somit festzuhalten, dass für die Zeit bis zum

8. Juli 2019 infolge Verjährung keine Leistun gen mehr geschuldet sind, womit die Beklagte aufgrund der vierteljährlich vorschüssigen Ausrichtung der Renten der Klägerin

ab 1. September 2019 Invaliden leistungen auszurichten hat . 5 .4

Die genaue ziffernmässige Berechnung der einzelnen Rentenbetreffnisse ist gemäss ständiger Praxis der Beklagten zu überlassen (wogegen im Streitfalle wie derum eine Klage zulässig wäre; vgl. BGE 129 V 450).

Die Klage ist in diesem Sinne teilweise gutzuheissen. 6 .

Auf Invalidenleistungen sind Verzugszinsen geschuldet, wobei grundsätzlich Art. 105 Abs. 1 OR anwendbar ist (BGE 119 V 131). Danach ist der Verzugszins vom Tag der Anhebung der Betreibung oder der ge richtlichen Klage an geschul det. Der Zinssatz beträgt 5 %, es sei denn das Reglement der Vorsorgeeinrichtung kenne eine andere Regelung (BGE 119 V 135 E. 4c). Letzteres ist vorliegend der Fall (vgl. 26.4.1 des Vorsorgereglements der Beklagten, Urk. 8/5, welches auf den vom Bundesrat festgelegten Zinssatz für das Altersguthaben verweist) . Der BVG-Mindestzinssatz liegt seit 1. Januar 20 24 bei 1 .25 % (Art.

E. 15 Abs. 2 BVG i.V.m .

Art. 12 der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invali denvorsorge [BVV 2]). Die Klägerin erhob am 9. Juli 2024 Klage (Datum Post stempel, Urk. 1), womit ihr ab diesem Datum ein Verzugszins von

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich BV.2024.00042 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Slavik Ersatzrichterin Gasser Küffer Gerichtsschreiberin Lanzicher Urteil vom

26. Mai 2025 in Sachen X.___ Klägerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kaspar Gehring KSPartner Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich gegen Servisa Sammelstiftung c/o Helvetia Schweizerische Lebensversicherungsgesellschaft AG St. Alban-Anlage 26, Postfach 3855, 4052 Basel Beklagte Sachverhalt:

1. 1.1

Die 1961 geborene X.___ war ab dem 19. Juli 2005 als Aushilfsver käuferin im Stundenlohn und vom 1. Februar 2012 bis 2. Juli 2013 in einem 60 % -Pensum als Verkaufsmitarbeiterin bei der Y.___ AG angestellt und im Rahmen dieses Arbeitsverhältnisses bei der Pensionskasse Y.___

berufsvorsor geversichert . Zudem arbeitete sie seit dem 1. September 2006 in einem 20 % Pensum im Reinigungsdienst bei der Primarschule Z.___ . Vom 1. bis 26. September 2013 war sie als Aushilfe Hauswirtschaft im Stundenlohn bei der Stiftung A.___ tätig und im Rahmen dieses Arbeitsverhältnisses bei der Servisa Sammelstiftung berufsvorsorgeversichert .

Am 30. September 2013 bean tragte sie bei der Unia Arbeitslosenkasse Arbeitslosenentschädigung ab dem 27. September 201 3. Vom

10. Februar 2014 bis 9. Februar 2016 bezog sie - auf einer Vermittelbarkeit von 79 % basierende – Taggelder der Arbeitslosenver sicherung. Während der Dauer der kontrollierten Arbeitslosigkeit war sie bei der Stiftung Auffangeinrichtung BVG berufsvorsorgeversichert (Urk. 15/6 S. 2).

Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, bei der sich die Ver sicherte am 1 3 . Dezember 2013 unter Hinweis auf eine Depression mit Angststö rung zum Leistungsbezug angemeldet hatte (Urk. 27/1 1), sprach ihr mit Verfü gung en vom

5. Dezember 2018 (Urk. 27 / 15 2, Urk. 27 /1 58 und Urk. 27 /16 4) ab dem

1. Mai 2016 eine Viertelsrente und ab dem 1. September 2016 eine unbefris tete ganze Rente zu . 1.2

Am

29. Januar 2021

erhob die Versicherte Klage gegen die Pensionskasse Y.___ und gegen die Stiftung Auffangeinrichtung

BVG und beantragte unter anderem, es sei ihr ab s pätestens Mai 2016 eine Rente zuzusprechen . Das hiesige Gericht wies die Klage mit Urteil vom 1 8. März 2022 unter Hinweis auf die am 19. September 2013 eingetretene und in der Folge nicht mehr unterbrochene Arbeits unfähigkeit der Klägerin ab (Prozess-Nr. BV.2021.00007, Urk. 15/6). Die von der Klägerin dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht mit Urteil 9C_249/2022 vom 2 0. Februar 2023 ab (Urk. 15/4). 1.3

Mit Schreiben vom 29. November 2023 lehnte die Servisa Sammelstiftung das Gesuch der Versicherte n um Ausrichtung von Invalidenleistungen ab (Urk. 15/10). 2.

Mit Eingabe vom 8. Juli 2024 (Urk. 1) erhob die Versicherte Klage gegen die Servisa Sammelstiftung mit folgendem Rechtsbegehren (Urk. 1 S. 2): «1.

Es sei der Klägerin zu Lasten der Beklagten eine Rente ab spätestens Mai 2016 im Umfang von mindestens Fr. 8’774.00 pro Jahr zu zusprechen, zuzüglich Zins zu 5% ab heute. 2.

Es sei der Klägerin Gelegenheit zu geben, nach Edition der gesamten Akten, Rechnungen und Begründungen, zu Beginn und Höhe der geschuldeten Rente Stellung zu nehmen.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten (inkl. 8.1 % MwSt.).»

Aufgrund einer Vorbefassung überwies das hiesige Gericht das Verfahren von der IV. Kammer an die III. Kammer des Sozialversicherungsgerichts (vgl. Urk. 16).

Am 1 5. Oktober 2024 beantragte die Servisa Sammelstiftung, die Klage sei abzu weisen (Urk. 7). Die ihr zur Einsicht zugestellten Originale der Klagebeilagen (Urk. 2/2-8) wurden von ihr nicht retourniert, sondern vernichtet . E rst nach meh reren Telefonaten und Verfügungen des Gerichts

(Urk. 9-10, Urk. 13, Urk. 16 und Urk. 21-22) vermochte sie die Unterlagen wenigstens in Kopie wiederzube schaffen und dem Gericht einzureichen (Urk. 12= Urk. 2/2, Urk. 15/4-6= Urk. 2/3-5, Urk. 15/10= Urk. 2/6, Urk. 20/1-2= Urk. 2/7-8). Nachdem mit Gerichtsver fügung vom

15. November 2024 (Urk. 22) die Akten der Invalidenversicherung beigezogen worden waren (Urk. 27/1-216), hielt die Klägerin mit Replik vom 17. Dezember 2024 (Urk. 30) an ihrem Rechtsbegehren fest. Die Beklagte reichte innert angesetzter Frist keine Duplik ein, was der Klägerin mit Verfügung vom

18. Februar 2025 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 34). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden ver sicherung (IVV) sowie die entsprechenden Bestimmungen des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) in Kraft getreten. In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangs recht licher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfül lung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbe standes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinwei sen). Die vorliegend mit Klage vom 8 . Juli 202 4 ab Mai 2016 geltend gemachten Rentenleistungen sind entsprechend nach den bis 31. Dezember 2021 in Kraft gestandenen Bestimmungen zu beurteilen, welche nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden. 1.2

Nach Art. 24 Abs. 1 BVG hat der Versicherte Anspruch auf eine volle Invaliden rente, wenn er im Sinne der Invalidenversicherung mindestens zu 70 %, auf eine Dreiviertelsrente, wenn er mindestens zu 60 %, auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zur Hälfte und auf eine Viertelsrente, wenn er mindestens zu 40 % invalid ist. Gemäss Abs. 1 von Art. 26 BVG gelten für den Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen sinngemäss die entsprechenden Bestimmungen des Bundes gesetzes über die Invalidenversicherung (Art. 29 IVG). Die Invaliden leistungen nach BVG werden von derjenigen Vorsorgeeinrichtung geschuldet, welcher die den Anspruch erhebende Person bei Eintritt des versicherten Ereig nisses angeschlossen war. Im Bereich der obligatorischen beruflichen Vorsorge fällt dieser Zeitpunkt nicht mit dem Eintritt der Invalidität nach IVG, sondern mit dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit zusammen, deren Ursache zur Invalidität geführt hat (vgl. Art. 23 BVG). Auf diese Weise wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die versicherte Person meistens erst nach einer längeren Zeit der Arbeitsunfähigkeit (nach einer Wartezeit von einem Jahr gemäss Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG in Verbindung mit Art. 26 BVG) invalid wird. Damit nämlich der durch die zweite Säule bezweckte Schutz zum Tragen kommt, muss das Invalidi tätsrisiko auch dann gedeckt sein, wenn es rechtlich gesehen erst nach einer lan gen Krankheit eintritt, während welcher die Person unter Umständen aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist und daher nicht mehr dem Obligatorium unterstanden hat (BGE 138 V 409 E. 6, 123 V 262 E. 1b, 121 V 97 E. 2a, 120 V 112 E. 2b, je mit Hinweisen).

Für eine einmal aus während der Versicherungsdauer aufgetretene Arbeitsunfähigkeit geschuldete Invalidenleistung bleibt die Vorsorge einrichtung leistungspflichtig, selbst wenn sich nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses der Invaliditätsgrad ändert. Entsprechend bildet denn auch der Wegfall der Versicherteneigenschaft kein Erlöschungsgrund (Art. 26 Abs. 3 BVG e contrario; BGE 136 V 65 E. 3.1, 123 V 262 E. 1a, 118 V 35 E. 5) . 1.3

Art. 23 BVG kommt auch die Funktion zu, die Haftung mehrerer Vorsorgeein richtungen gegeneinander abzugrenzen, wenn eine in ihrer Arbeitsfähigkeit bereits beeinträchtigte versicherte Person ihre Arbeitsstelle (und damit auch die Vorsorgeeinrichtung) wechselt und ihr später eine Rente der Invalidenver sicherung zugesprochen wird. Der Anspruch auf Invalidenleistungen nach Art. 23 BVG entsteht in diesem Fall nicht gegenüber der neuen Vorsorgeeinrichtung, sondern gegenüber derjenigen, welcher die Person im Zeitpunkt des Eintritts der zur Invalidität führenden Arbeitsunfähigkeit angehörte.

Damit eine Vorsorgeeinrichtung, der eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer beim Eintritt der Arbeitsunfähigkeit angeschlossen war, für das erst nach Been digung des Vorsorgeverhältnisses eingetretene Invaliditätsrisik o aufzukommen hat, ist indes erforderlich, dass zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht (BGE 130 V 270 E. 4.1; vgl. auch BGE 147 V 322 E. 3.1, 134 V 20 E. 3.2). In sachlicher Hinsicht liegt ein solcher Zusammenhang vor, wenn der der Invalidität zu Grunde liegende Gesundheits schaden im Wesentlichen derselbe ist, der zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat. Sodann setzt die Annahme eines engen zeitlichen Zusammenhangs voraus, dass die versicherte Person nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit nicht während längerer Zeit wieder arbeitsfähig wurde. Die frühere Vorsorgeein richtung hat nicht für Rückfälle oder Spätfolgen einer Krankheit einzustehen, die erst Jahre nach Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit eintreten.

Eine Unterbrechung des zeitlichen Konnexes ist dann anzunehmen, wenn wäh rend mehr als dreier Monate eine Arbeitsfähigkeit von über 80 % in einer ange passten Erwerbstätigkeit besteht und - kumulativ bezogen auf die angestammte Tätigkeit - mit dieser angepassten Tätigkeit ein rentenausschliessendes Einkom men erzielt werden kann (Urteil des Bundesgerichts 9C_518/2021 vom 4. Februar 2022 E. 2.2 m.w.H .). 1.4

Die Arbeitsunfähigkeit ist relevant, wenn sie mindestens 20 % beträgt und sich auf das Arbeitsverhältnis sinnfällig auswirkt oder ausgewirkt hat. Es muss ar beits rechtlich in Erscheinung treten, dass die versicherte Person im bisherigen Beruf an Leistungsvermögen eingebüsst hat, so etwa durch einen Abfall der Leis tungen mit entsprechender Feststellung oder gar Ermahnung des Arbeitge bers oder durch gehäufte, gesundheitlich bedingte Arbeitsausfälle. Der Zeitpunkt des Eintritts der berufsvorsorgerechtlich relevanten Arbeitsunfähigkeit muss mit dem im Sozialver sicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahr scheinlichkeit grundsätzlich echtzeitlich nachgewiesen sein. Dieser Nach weis darf nicht durch nachträgliche Annahmen und spekulative Überlegungen ersetzt werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_91/2013 vom 17. Juni 2013 E. 4.1.2 mit Hinweisen). 1.5

Aus der engen Verbindung zwischen dem Recht auf eine Rente der Invalidenver sicherung und demjenigen auf eine Invalidenleistung nach BVG ergibt sich, dass der Invaliditätsbegriff im obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge und in der Invalidenversicherung grundsätzlich der gleiche ist (BGE 123 V 269 E. 2a, 120 V 106 E. 3c, je mit Hinweisen).

Praxisgemäss sind daher die Vorsorgeeinrichtungen im Bereich der gesetzlichen Mindestvorsorge (Art. 6 BVG) an die Feststellungen der IV-Organe (Eintritt der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit, Eröffnung der Wartezeit, Festsetzung des Invaliditätsgrades) gebunden, soweit die IV-rechtliche Betrachtung aufgrund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint (BGE 143 V 434 E. 2.2, 126 V 309 E. 1 in fine). Diese Konzeption fusst auf der Überlegung, die Organe der (obligatorischen) beruflichen Vorsorge von eigenen aufwändigen Abklärungen freizustellen, und gilt nur bezüglich Feststellungen und Beurteilungen der IV-Organe, welche im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entscheidend waren (BGE 132 V 1 E. 3.2). So hat beispielsweise eine verspätete Anmeldung zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung rechtsprechungsgemäss

die freie Überprüfbarkeit des leistungserheblichen Sachverhaltes durch die Vorsorge einrichtung beziehungsweise das Berufsvorsorgegericht zur Folge (Urteil des Bundes gerichts 9C_49/2010 vom 23. Februar 2010 E. 2.1).

Diese Bindungswirkung setzt voraus, dass die Vorsorgeeinrichtung (spätestens) ins Vorbescheidverfahren (Art. 73 ter IVV) einbezogen und ihr die Rentenver fügung formgültig eröffnet wurde (Urteil des Bundesgerichts 9C_81/2010 vom 16. Juni 2010 E. 3.1, mit Hinweisen). Dem BVG-Versicherer steht ein selbstän diges Beschwerderecht im Verfahren nach IVG zu. Unterbleibt ein solches Einbe ziehen der Vorsorgeeinrichtungen, ist die IV-rechtliche Festsetzung des Invalidi tätsgrades (grundsätzlich, masslich und zeitlich) berufsvorsorgerechtlich nicht verbindlich (BGE 130 V 270 E. 3.1).

Stellt die Vorsorgeeinrichtung auf die invalidenversicherungsrechtliche Betrachtungs weise ab, muss sich die versicherte Person diese entgegenhalten las sen, soweit diese für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entschei dend war, und zwar ungeachtet dessen, ob der Vorsorgeversicherer im Verfahren der Invalidenversicherung beteiligt war oder nicht. Vorbehalten sind jene Fälle, in denen eine gesamthafte Prüfung der Aktenlage ergibt, dass die Invaliditäts bemessung der Invalidenversicherung offensichtlich unhaltbar war (BGE 130 V 270 E. 3.1; vgl. auch 144 V 63 E. 4.1.1). 2. 2.1

Die Klägerin führte zur Klagebegründung aus, das hiesige Gericht habe in seinem Urteil vom 1 8. März 2022 begründet, dass ihre berufsvorsorgerechtlich relevante Arbeitsunfähigkeit am 1 9. September 2013 eingetreten sei, wobei es vo m 19.

September 2013 bis 3 1. M ä rz 2014 von einer Arbeitsunfähigkeit von 100 %, vo m

1. April bis Mitte November 2014 von einer solchen von

80 %, von Mitte November 2014 bis März 2016 von einer 30%igen und anschliessend wiederum von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit ausgegangen sei. Gegen diesen Entscheid habe sie beim Bundesgericht Beschwerde erhoben, welches ausgeführt habe, aus der vorhandenen Aktenlage würden keinerlei Hinweise hervorgehen, dass die zur Zusprechung einer Invalidenrente der Invalidenversicherung führende Invalidität ihren Anfang in einer Arbeitsunfähigkeit genommen hätte, die im Zeitraum wäh rend des zweijährigen Bezugs von Arbeitslosenentschädigung ab dem 1 0. Februar 2014 eingetreten wäre. Aus dem Prozessverfahren resultiere ohne Zweifel die Zustän digkeit der heutigen Beklagten (Urk. 1 S. 3 -4 und S. 6). 2.2

Die Beklagte begründete die Leistungsverweigerung damit, dass die Klägerin vom 1. bis 2 6. September 2013 als Aushilfe Hauswirtschaft im Stundenlohn bei der Stiftung A.___ angestellt worden sei, wobei sie während ihres Einsatzes insge samt 70 Arbeitsstunden geleistet, vom 1 9. bis 2 2. September 2013 krankge schrieben und ab dem 1 9. September 2013 freigestellt gewesen sei. Sie - die Beklagte - sei nicht in das Klageverfahren zwischen der Klägerin und der Pensions kasse Y.___ beziehungsweise der Stiftung Auffangeinrichtung

BVG einbezogen worden. Jegliche Argumente, die die Klägerin aus jenem Verfahren im vorliegenden Verfahren zu Lasten der Beklagten für sich geltend mache, müss ten demnach unberücksichtigt bleiben. Es werde bestritten, dass die relevante Arbeits unfähigkeit am 1 9. September 2013 eingetreten sei, zumal die Klägerin nur wenige Tage für die Stiftung A.___ im Einsatz gewesen sei und es unwahr scheinlich erscheine, dass sich während dieser kurzen Zeit eine rentenrelevante Arbeitsunfähigkeit aufgrund einer psychischen Beeinträchtigung habe entwickeln können . Vielmehr sei davon auszugehen, dass der Beginn der massgebenden Arbeits unfähigkeit nicht während des Arbeitsverhältnisses bei der Stiftung A.___ erfolgt und von einem Arbeitsversuch auszugehen sei. Ebenfalls denk bar sei, dass sich eine berufsvorsorgerechtlich relevante Arbeitsunfähigkeit erst nach Austritt bei der Stiftung A.___ eingestellt habe, was aber durch weitere Abklärungen festgestellt werden müsste

(Urk. 7 S. 2- 4). Der Verzugszins bemesse sich nach dem vom Bundesrat festgelegten Zinssatz für das Altersguthaben. Im Übrigen werde für sämtliche Rentenbetreffnisse, die mehr als 5 Jahre zurück lägen, die Verjährungseinrede erhoben (S. 5). 3. 3.1

Die Ärztinnen der B.___ nannten im an Dr. med. C.___, All gemeine Medizin FMH, gerichteten Austrittsbericht vom 7. August 2012 folgende Diagnosen (Urk. 27 /2 2 /9): - chronische Schmerzstörung mit psychischen und somatischen Faktoren - Verdacht auf histrionische und ängstlich abhängige Persönlichkeitszüge - Angststörung mit Carcinophobie - chronische Eisenmangelanämie - leichte Aorteninsuffizienz - Colon irritabile - Status nach Choleocystektomie 2006 - rezidivierende Harnwegsinfekte - Bruxismus - Allergien

Die Ärztinnen der B.___ gaben an, dass die Klägerin vom 25. Juni bis zum 20. Juli 2012 hospitalisiert gewesen sei. Bis zum 5. August 2012 sei sie zu 100 % arbeitsunfähig. Anschliessend gehe sie in den Urlaub. Der Arbeits einstieg sollte langsam mit 50 % des vorhergehenden Arbeitspensums (13 Stunden pro Woche) geschehen (Urk. 27 /2 2 /12). 3.2

Im an die zuständige Untersuchungsbehörde gerichteten Schreiben vom 12. Juli 2013 erklärte Dr. C.___, dass die Klägerin seit Jahren in seiner Behandlung stehe. Sie leide unter erheblichen gesundheitlichen Problemen, welche die Arbeits fähigkeit dauerhaft beeinträchtigen würden. Er habe der Klägerin daher ein Zeug nis ausgestellt, das die maximale Arbeitsdauer auf sechs Stunden pro Tag festlege. Die maximale Wochenarbeitszeit betrage 26 Stunden. Es sei der Klägerin zugute zu halten, dass sie ihre Arbeitsfähigkeit trotz der massiven gesundheitlichen Stö rungen unter oft grossen persönlichen Anstrengungen bis anhin aufrechterhalten habe. Es sei davon auszugehen, dass im beruflichen Alltag immer wieder Überfor derungen aufgetreten und die Konzentrationsfähigkeit zeitweise eingeschränkt gewesen seien, besonders bei aussergewöhnlichen Stressbelastungen am Arbeits platz (Urk. 27 / 9 /1). 3.3

Die Fachpersonen des D.___ diagnostizierten im an Dr. C.___ gerichteten Bericht vom 22. November 2013 eine generalisierte Angst störung und eine mittelgradige depressive Episode. Sie hielten fest, dass sie mit der Klägerin am 10. und 12. Oktober 2013 Vorgespräche geführt hätten. Sie wür den die Klägerin bereits seit dem 15. November 2007 kennen. Sie sei im D.___ in Ein zeltherapie gewesen, zuletzt am 12. Juni 2008. Seit dem 3. Juli 2013 sei sie zu 80 % arbeitsunfähig (Urk. 27 / 22 /15). 3.4

Dr. med. E.___, Assistenzärztin an der B.___, erklärte im ärztlichen Zeugnis vom 28. November 2013, dass die Klägerin vom 18. bis zum 28. November 2013 stationär behandelt worden sei. Vom 28. November bis zum 12. Dezember 2013 sei sie arbeitsunfähig (Urk. 27 / 9 /3). 3.5

Das

D.___ gab im Arztzeugnis vom 10. Dezember 2013 an, dass die Klägerin vom 10. Oktober bis voraussichtlich zum 31. Dezember 2013 zu 100 % arbeitsunfähig sei (Urk. 27 / 9 /2). 3.6

Die Ärzte der B.___ erklärten im Bericht vom 5. März 2014, dass die Klägerin vom 11. bis zum 16. Februar 2014 hospitalisiert gewesen sei. Es bestehe vom 11. Februar bis zum 3. März 2014 eine Arbeitsunfähigkeit. Danach sei eine Neubeurteilung erforderlich (Urk. 27 /2 5). 3.7

Prof. Dr. med. F.___, Innere Medizin FMH, Dr. med. G.___, Psy chiatrie und Psychotherapie FMH, und Dr. med. H.___, Oberärztin Rheumatologie, von der I.___ Begutachtung nannten i n ihrer Expertise vom 23. Januar 2015 fol gende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 27 / 59 /18): - akzentuierte Persönlichkeitszüge, ängstlich vermeidend - Panikstörung - lumbosakrales Schmerzsyndrom mit pseudoradikulärer Reizung links - degenerative Veränderung, multisegmentale Diskopathie (MRI Mai 2012) - Fehlform (linkskonvexe Skoliose, Beckenschiefstand), Haltungsinsuffizienz Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit führten sie an (Urk. 27 / 59 /18 -19): - Fibromyalgiesyndrom - Betonung der Symptomschwere (Score Teil 2a) - Osteopenie linker Schenkelhals (DEXA März 2012) - R isikofaktoren : familiäre Belastung, verminderte Kalziumzufuhr, Dauerthe rapie mit PPI - nicht näher bezeichnete somatoforme Störung mit Symptomen einer chroni schen Schmerzstörung mit psychischen und somatischen Faktoren und mit Symptomen einer hypochondrischen Störung (Angst vor Krebserkrankung) - anamnestisch Bruxismus - Colon irritabile - Laktoseintoleranz - leichte Aorteninsuffizienz

Die Gutachter des I.___ gaben an, dass im angestammten Beruf als Verkäufe rin/Kassiererin oder auch im Reinigungsdienst eine Arbeitsfähigkeit von 70 % bestehe. In einer körperlich leichten, wechselbelastenden Tätigkeit sei ebenfalls von einer Arbeitsfähigkeit von 70 % auszugehen. Eine retrospektive Einschät zung der Arbeitsfähigkeit sei anhand der vorhandenen Dokumentation und de r anamnestischen Angaben der Klägerin nicht möglich. Insbesondere könne nicht abgegrenzt werden, wann sich die mittelgradige depressive Episode, welche im Bericht des D.___ noch diagnostiziert worden sei, gebessert habe. Die aktuellen Angaben zur zumutbaren Restarbeitsfähigkeit wür den erst ab Gutachtenszeitpunkt gelten (Urk. 27 / 59 /20). 3.8

Dipl. Arzt

J.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, stellte im Gutachten vom 20. März 2018 folgende psychiatrischen Diagnosen (Urk. 27 /12 0 /20): - generalisierte Angststörung mit zunehmend dysfunktional-chronifizierendem Vermeidungsverhalten - ängstlich- selbst unsichere Persönlichkeitsstörung - anhaltende somatoforme Schmerzstörung mit körperlichen und psychischen Faktoren Gutachter

J.___ erklärte, dass bezogen auf das angestammte Tätigkeitsprofil oder optimal angepasste Verweistätigkeiten in einem wohlwollend-ruhigen Arbeits umfeld mit genügend Zeit für Pausen und supportiver Begleitung eine maximal 50%ige Arbeitsfähigkeit bestehe; dies aber erst nach Durchführung von wiedereingliedernden Massnahmen. Im Längsverlauf sei eine Zustandsver schlechterung mit Ausweitung des Angstgeschehens und Zunahme der Auswir kungen der Persönlichkeitspathologie seit der dokumentierten Befunderhebung und Beurteilung durch die Spezialisten der Psychiatrischen Universitätsklinik K.___ im April 2016 anzunehmen (Urk. 27 /12 0 /26-27). 4. 4.1

Der die Rentenleistung betreffende Vorbescheid der IV-Stelle vom 4. Februar 2016 (Urk. 27/8 1) sowie die Rentenverfügung vom 5. Dezember 2018 (Urk. 27/158) wurden der Beklagten nicht zugestellt . Die Parteien sind sich damit zu Recht einig, dass die Beklagte nicht an die Feststellungen der IV-Stelle gebun den ist bei der Frage, ob nach Massgabe der berufsvorsorgerechtlichen Bestim mungen ein Anspruch der Klägerin auf eine Invalidenrente besteht. 4.2

Die Beklagte machte im vorliegenden Verfahren sinngemäss geltend, nicht sie, sondern die Pensionskasse Y.___, bei welcher die Klägerin bis am 2. August 2013 berufsvorsorgeversichert war, sei für die Leistungsausrichtung zuständig. Mit seinem Urteil 9C_249/2022 vom 2 0. Februar 2023 (Urk. 15/4) verneinte das Bundesgericht jedoch eine Leistungspflicht der Pensionskasse Y.___

und hielt fest, dass sich a us den vorhandenen Unterlagen keinerlei Anhaltspunkte für eine in der Zeit vom 1. September 2012 bis Anfang August 2013 verminderte Arbeits fähigkeit ergeben, sind doch weder dem Arbeitgeberbericht der Y.___ AG vom 1 0. März 2014 (Urk. 27/24/2-6) noch den von dieser aufgelegten Lohnblättern Vermerke zu entnehmen, die auf gesundheitlich bedingte Arbeitsausfälle hindeu ten. Vielmehr erfolgte die am 3. Juli 2013 ausgesprochene (fristlose) Kündigung auf Grund von festgestelltem « Mundraub » und nicht zufolge psychischer Probleme, die sich auf die Arbeitsleistung ausgewirkt hätten. A uch aus hausärztlicher Sicht wurde der Klägerin

mit Bericht vom 1 2. Juli 2013 (vorstehend E. 3.2) ein Leistungsvermögen im fraglichen Zeitraum von maximal sechs Stunden am Tag respektive von maximal 26 Stunden wöchentlich attestiert, was dem mit der vormaligen Arbeitgeberin vereinbarten und geleisteten Arbeitspensum entspricht. Die ab 1. Januar 2012 teilweise zusätzlich geleisteten Überstunden belegt en überdies eine entsprechend vorhandene zusätzliche Leistungsfähigkeit und -bereit schaft seitens der Klägerin . Anzeichen für am Arbeitsplatz in Erscheinung getre tene, sichtbare und echtzeitlich dokumentierte funktionelle Leistungseinbussen vermochte das Bundesgericht daher nicht auszumachen (E.

3.4.1 des vorge nannten Urteils) .

Weshalb es sich bei der Tätigkeit bei der Stiftung A.___ ledig lich um einen Arbeitsversuch gehandelt habe n soll, wie dies die Beklagte vorbrachte (Urk. 7 S.

4), ist bei fehlender echtzeitlich dokumentierter Leistungs einbusse vor Aufnahme der Tätigkeit nicht nachvollziehbar und wurde von der Beklagten im Übrigen auch nicht substantiiert begründet . 4.3

Die Klägerin war vom 1. September bis 26. Oktober 2013 bei der Beklagten berufsvor sorgeversichert. Die Stelle bei der Stiftung A.___ wurde ihr offenbar vonseiten der Arbeitgeberin am 1 9. September 2013 gekündigt, da sie zu langsam gearbeitet habe. Krankheitsbedingte Ausfälle vor diesem Zeitpunkt sind keine akten kundig (vgl. dazu Urk. 15/6 S. 13). Der behandelnde Hausarzt Dr. C.___ attes tierte der Klägerin vom 1 9. bis 2 2. September 2013 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (Urk. 27 / 9 /5), die Fachpersonen des D.___ führten am 1 0. und 1 2. Oktober 2013 Vorgespräche mit der Klägerin, nahmen anschliessend deren Behandlung auf und diagnostizierten am 2 2. November 2013 eine generalisierte Angststörung und eine mittelgradige depressive Symptomatik (vorstehend E. 3.3). Die Klägerin war daraufhin vom 18. bis 28. November 2013 und vom 11. bis 16. Februar 2014 in der B.___ hospitalisiert (vorstehend E. 3.4 und E. 3.6) . Das D.___ attestierte ihr anschliessend bis am

31. März 2014 eine 100%ige und ab

1. April 2014 eine 80%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 27/42/7). Die Gutachter des I.___ kamen i n ihrer Expertise vom 23. Januar 2015 sodann zum Schluss, dass sich die depressive Symptomatik der Klägerin verbessert und spätestens ab dem Zeitpunkt der Begut achtung im November 2014 nur noch eine 30%ige Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit bestand en hat (vorstehend E. 3.7). In der Folge verschlechterte sich der psychische Gesundheitszustand der Klägerin wiederum, was Gutachter

J.___ i n seiner Expertise vom 20. März 2018 festhielt und weswegen er die Klägerin als nicht mehr arbeitsfähig erachtete (vorstehend E. 3.8). Eine seither eingetretene Verbesserung ihres Zustandes beziehungsweise ihrer berufsvorsorgerechtlich rele vante n Arbeitsfähigkeit lässt sich den Akten nicht entnehmen.

Es ist damit erstellt, dass die berufsvorsorgerechtlich relevante Arbeitsunfähigkeit der Klägerin am 19. September 2013 und damit während der Berufsvorsorgedauer bei der Beklagten eintrat, als Dr. C.___

ihr echtzeitlich eine Arbeitsunfähigkeit attes tierte. In der Folge ist vom 19. September 2013 bis 31. März 2014 eine 100%ige, anschliessend bis Mitte November 2014 eine 80%ige, von Mitte November 2014 bis März 2016 eine 3 0% ige und seither wiederum eine

100% ige Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit aus gewiesen. Dass die Klägerin nach der am 19. September 2013 eingetretenen berufsvorsorgerelevanten Arbeitsun fähigkeit während längerer Zeit wieder arbeitsfähig gewesen wäre, ist entspre chend

nicht ersichtlich und wurde von der Beklagten auch nicht substantiiert behauptet. Der zeitliche Zusammenhang ist demnach ausgewiesen. Die ab dem 19. September 2013 attestierte Arbeitsunfähigkeit beruhte sodann im Wesent lichen auf denselben psychischen Beeinträchtigungen wie die im Mai 2016 einge tretene Invalidität, was zwischen den Parteien unbestritten ist . Somit ist auch der sachliche Zusammenhang erstellt, was zur Leistungspflicht der Beklagten führt. Diese mag es als unbefriedigend empfinden, zum Verfahren BV.2021.00007 nicht beigeladen worden zu sein . D ies ändert jedoch nichts daran, dass sich aus den Akten der Invalidenversicherung wie soeben aufgezeigt

ihre Leistungspflicht ergibt. Die Beklagte benannte denn auch keinen einzigen ärztlichen Bericht, wel cher dies in Frage stellen würde. Weiterungen erübrigen sich damit. 5 . 5 .1

Für Renten, die vor Juli 2019 fällig geworden sind, erhob die Beklagte die Verjährungs einrede (Urk. 7 S. 5). 5 .2

Forderungen auf periodische Beiträge und Leistungen verjähren nach fünf, andere nach zehn Jahren. Die Art. 129–142 des Obligationenrechts (OR) sind anwendbar (Art. 41 Abs. 2 BVG). Die Renten werden gemäss Vorsorgereglement der Beklag ten vierteljährlich vorschüssig ausgerichtet (Urk. 8/5 Ziff. 26.2.1) . Die Verjährung beginnt mit der Fälligkeit der Forderung (Art. 130 Abs. 1 OR). Die Verjährung beginnt nicht und steht still, falls sie begonnen hat, solange eine Forderung vor einem schweizerischen Gericht nicht geltend gemacht werden kann (Art. 134 Abs. 1 Ziff. 6 OR). Periodische Leistungen verjähren am Ende jedes Monats für den sie auszurichten sind, sofern das Reglement der Vorsorgeeinrichtung keinen anderen Auszahlungsmodus vorsieht (Urteil des Bundesgerichts 9C_701/2010 vom 3 1. März 2011 E. 4.3). 5 .3

Die Beklagte erhob die Einrede der Verjährung für die vor Juli 2019 fällig gewor denen Rentenleistungen zu Recht. Denn eine verjährungsunterbrechende Hand lung bis zur am 9. Juli 2024 erhobenen Klage ist nicht aktenkundig. Es ist somit festzuhalten, dass für die Zeit bis zum

8. Juli 2019 infolge Verjährung keine Leistun gen mehr geschuldet sind, womit die Beklagte aufgrund der vierteljährlich vorschüssigen Ausrichtung der Renten der Klägerin

ab 1. September 2019 Invaliden leistungen auszurichten hat . 5 .4

Die genaue ziffernmässige Berechnung der einzelnen Rentenbetreffnisse ist gemäss ständiger Praxis der Beklagten zu überlassen (wogegen im Streitfalle wie derum eine Klage zulässig wäre; vgl. BGE 129 V 450).

Die Klage ist in diesem Sinne teilweise gutzuheissen. 6 .

Auf Invalidenleistungen sind Verzugszinsen geschuldet, wobei grundsätzlich Art. 105 Abs. 1 OR anwendbar ist (BGE 119 V 131). Danach ist der Verzugszins vom Tag der Anhebung der Betreibung oder der ge richtlichen Klage an geschul det. Der Zinssatz beträgt 5 %, es sei denn das Reglement der Vorsorgeeinrichtung kenne eine andere Regelung (BGE 119 V 135 E. 4c). Letzteres ist vorliegend der Fall (vgl. 26.4.1 des Vorsorgereglements der Beklagten, Urk. 8/5, welches auf den vom Bundesrat festgelegten Zinssatz für das Altersguthaben verweist) . Der BVG-Mindestzinssatz liegt seit 1. Januar 20 24 bei 1 .25 % (Art. 15 Abs. 2 BVG i.V.m .

Art. 12 der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invali denvorsorge [BVV 2]). Die Klägerin erhob am 9. Juli 2024 Klage (Datum Post stempel, Urk. 1), womit ihr ab diesem Datum ein Verzugszins von 1.2 5 % zuzu sprechen ist. 7 . 7 .1

Das Verfahren ist grundsätzlich kostenlos. Unnötige Prozesskosten hat jedoch zu bezahlen, wer sie verursacht hat (vgl. § 33 Abs. 2 und § 28 lit . a des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer, i.V.m . Art. 108 d er Zivilprozess ordnung, ZPO), worauf die Beklagte mit Verfügung vom 1. November 2024 (Urk.

16) bereits hingewiesen wurde . Die der Beklagten mit Verfügung vom 1 6. Juli 2024 zur Einsicht zugestellten Originalakten der Klägerin (Urk. 2/2-8) wurden von der Beklagten vernichtet, obwohl sie ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, dass diese dem Gericht innert angesetzter Frist zu retournieren sind (vgl. Urk. 4 und Vermerk auf Urk. 8/1-5) . Erst nach mehreren Telefonaten und Verfügungen des Gerichts (vgl. Telefonnotizen vom 1 7. und 1 8. Oktober 2024, Urk. 9-10, Telefonnotiz vom 3 0. Oktober 2024, Urk. 13, Verfügung vom 1. November 2024, Urk. 16, Telefonnotiz vom 1 5. November 2024, Urk. 21, und Verfügung vom 1 5. November 2024, Urk.

22) war sie in der Lage, die Unterlagen wenigstens in Kopie wiederzubeschaffen und dem Gericht einzureichen. Das trö lerische Verhalten der Beklagten hat dem Gericht erheblichen unnötigen Auf wand verursacht, welcher von der Beklagten pauschal mit Fr. 500.-- zu entschä digen ist. 7 .2

Die Parteientschädigung wird vom Gericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens festgesetzt (§ 34 Abs. 1 und 3 GSVGer). Die Klägerin bean tragte ab Mai 2016 Rentenleistungen, zugesprochen werden sie ihr aber erst ab September 2019, womit sie im vorliegenden Verfahren teilweise unterliegt. D ie Beklagte ist deshalb zu verpflichten, ihr eine gekürzte

Parteientschädigung von Fr. 2 ‘ 7 00.-- auszurichten. Das Gericht erkennt: 1.

In teilweiser Gutheissung der Klage vom 8. Juli 2024 wird die Beklagte verpflichtet, der Klägerin ab

1. September 2019

Invalidenleistungen auszurichten zuzüglich Verzugszins zu 1.2 5 % ab 9. Juli 2024 . 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beklagten auferlegt. Rechnung und Einzahlungs schein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zuge stellt. 3.

Die Beklagte wird verpflichtet, de r Kläger in

eine Parteientschädigung von Fr. 2 ‘ 7 00.-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanw alt Dr. Kaspar Gehring - Servisa Sammelstiftung - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: -

Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still:

vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubLanzicher