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BV.2024.00038

Vorsorgeausgleich bei Scheidung; Vollzug gemäss Vereinbarung der Parteien; Durchführbarkeitserklärungen liegen vor

Zürich SozVersG · 2025-01-31 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

Mit am 4. Juni 2024 in Rechtskraft erwachsenem Urteil vom 7. Mai 2024 (Urk. 1) überwies das Einzelgericht im ordentli chen Verfahren des Bezirksgerichts Meilen im Scheidungsverfahren der Eheleute X.___ und Y.___ die Streitsache in Bezug auf die Regelung des Vorsorgeausgleichs an das hiesige Gericht. 2.

Das Bezirksgericht Meilen hat in Dispositiv Ziffer 3 des Scheidungsurteils vom 7. Mai 2024 (Urk. 1) festgehalten, dass die Pensionskasse von Y.___, die Servisa Sammelstiftung, die Höhe der zu teilenden Leistung aufgrund einer hängigen IV-Rentenabklärung noch nicht berechnen könne. Mit Verfü gung vom 2. Juli 2024 wurde das vorliegende Verfahren bis zur rechtskräf tigen Erledigung des Verfahrens betreffend Rentenanspruch von Y.___ gegenüber der Eidgenössischen Invalidenversicherung sistiert (Urk. 3). Die Servisa Sammelstiftung wurde verpflichtet, dem Gericht nach Abschluss des IV-Rentenverfahrens

die

Durchführbarkeitserklärung

mit

den

notwendigen

Anga ben einzureichen (Urk. 3). Die Servisa Sammelstiftung teilte mit Eingabe vom 11. Juli 2024 mit, aufgrund der bei ihr eingegangenen Dienstaustrittsmeldung sei Y.___ nicht mehr bei ihr versichert. Die Durchführbarkeit sei daher von der Nachfolgeinstitution zu bestätigen. Die Austrittsleistung zum Zeitpunkt der Heirat sei nicht bekannt. Bezüglich dieser Angabe solle sich das Gericht an die Vorsorgeeinrichtung zum Zeitpunkt der Heirat wenden (Urk. 8). Am 31. Juli 2024 (Urk.

9)

überwies

das

Bezirksgericht

Meilen

das

Schreiben

der

Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 13. Juni 2024 (Urk. 10). Darin hält die IV-Stelle fest, dass das IV-Rentenverfahren auf Wunsch und im Einverständnis des Versicherten abgeschlossen werde, da er seit Januar 2023 die AHV-Rente be ziehe und die IV-Anmeldung lediglich auf Bitte der Krankentaggeldversicherung erfolgt sei. Ein Leistungsanspruch gegenüber der Invalidenver sicherung entstehe somit nicht. 3.

Die Servisa Sammelstiftung hat festgehalten, dass Y.___ aufgrund einer Dienstaustrittsmeldung nicht mehr bei ihr versichert und der Austritt aus ihrer Vorsorgeeinrichtung per 31. Januar 2024 erfolgt sei. Da die Servisa Sammel stiftung den Namen dieser Nachfolgeinstitution nicht mitgeteilt hatte, wurde sie mit Verfügung vom 20. August 2024 dazu aufgefordert, dies zu tun und die entsprechende Austrittsabrechnung einzureichen (Urk. 11). Mit Eingabe vom 23. August 2024 teilte die Servisa Sammelstiftung mit, sie habe Y.___ am 9. Juli 2024 gebeten, ihr die Zahlungsverbindung für den Übertrag der Austrittsleistung mitzuteilen. Dieser habe bis dahin keine entsprechenden Angaben gemacht. Sobald Y.___ die Zahlungsverbindung seines Freizügigkeitskontos bekannt gebe, werde sie umgehend die Überweisung ver anlassen (Urk. 16). Am 2. September 2024 teilte die Servisa Sammelstiftung mit, Y.___ habe sie beauftragt, seine Austrittsleistung an die Freizügig keitsstiftung der UBS AG zu überweisen (Urk. 18). 4.

Mit

Verfügung

vom

16.

September

2024

wurde

die

Freizügigkeitsstiftung

der

UBS

AG

als weitere Beklagte ins Rubrum des vorliegenden Verfahrens aufgenom men und sie wurde verpflichtet, dem Gericht die Durchführbarkeit der Teilung des

Vorsorgeguthabens

von

Y.___

zu

bestätigen.

Ausserdem

wurde

die BVG-Sammelstiftung der Swiss Life AG verpflichtet, dem Gericht die Höhe des vorehelichen Guthabens von Y.___ mitzuteilen (Urk. 22). 5.

Die

Freizügigkeitsstiftung

der

UBS

AG

bestätigte

am

19.

September

2024

die

Durch führbarkeit

der

Teilung

des

Vorsorgeguthabens

von

Y.___

(Urk.

23).

Die BVG-Sammelstiftung der Swiss Life AG teilte am 11. November 2024 mit, die Freizügigkeitsleistung

von

Y.___

per

Heirat

am

28.

Mai

2001

betrage

Fr. 61'405.--, davon gemäss BVG Fr. 49'519.-- (Urk. 34). 6.

Mit Verfügung vom 12. November 2024 (Urk. 36) wurde den Parteien unter Her leitung der Berechnung in Aussicht gestellt, dass gemäss ihrer Vereinbarung bzw. gemäss

dem

Scheidungsurteil

des

Bezirks gerichts

Meilen

vom

7.

Mai

2024

(Urk.

1)

die

Freizügigkeitsstiftung

der

UBS

AG

anzuweisen

ist,

zulasten

des

Freizügigkeits kontos

von

Y.___

(Konto-Nr.

...,

AHV-Nr.

...)

den Betrag von Fr. 109'608.50 zuzüglich Zins ab dem 13. Februar 2024 auf das Vorsorgekonto

von

X.___

bei

der

Freizügigkeitsstiftung

der

Zürcher

Kantonalbank (Konto-Nr. ..., AHV-Nr. ...) zu über weisen. 7.

Die Parteien liessen sich dazu innert der angesetzten Frist nicht vernehmen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1 . 1.1

Nach Art. 123 Abs. 3 ZGB berechnen sich die zu teilenden Austrittsleistungen nach den Art. 15-17 und 22a oder 22b des Bun desgesetzes über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters ?, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (Freizügigkeitsgesetz, FZG). Art. 22a FZG statuiert, dass d ie zu teilende Austrittsleistung eines Ehegatten der Differenz zwischen der Austrittsleistung zuzüglich allfälliger Freizügigkeitsgut haben im Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens und der Austritts leistung zuzüglich allfälliger Freizügig keitsguthaben im Zeitpunkt der Eheschlies sung

entspricht. Die Austrittsleistung und das Freizügigkeitsguthaben im Zeit punkt der Eheschliessung sind auf den Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungs verfahrens aufzuzinsen. Baraus zahlungen und Kapitalabfindungen während der Ehedauer werden nicht berück sichtigt. Gegenseitige Ansprüche der Ehegatten auf Austrittsleistungen oder auf Rentenanteile werden verrechnet (Art. 124c Abs. 1 ZGB). 1.2

Das hiesige Gericht hat gestützt auf den vom Scheidungsgericht bestimmten Tei lungsschlüssel die Teilung von Amtes wegen durchzuführen, nachdem ihm die Streitsache überwiesen worden ist, da im Scheidungsverfahren nicht über den Vorsorgeausgleich entschieden werden konnte (Art. 25a Abs. 1 Satz 1 FZG). 2.

Laut dem Schreiben der Servisa Sammelstiftung vom 11. Juli 2024 (Urk. 8) betrug die Freizügigkeitsleistung von Y.___ per Stichdatum am 13. Feb ruar 2024 Fr. 315'449.80 (Anteil BVG: Fr. 26 3 '230.20). Bei der Heirat am 28. Mai 2001 betrug das Guthaben Fr. 61'405.-- (Urk. 34).

Die Austrittsleistung im Zeitpunkt der Eheschliessung ist auf den Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens aufzuzinsen (Art. 22a Abs. 1 Satz 2 FZG). Den Zinssatz bestimmt der Bundesrat (Art. 26 Abs. 3 FZG) in Art. 8a der Verord nung über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Inva lidenvorsorge (Freizügigkeitsverordnung, FZV). Art. 8a FZV sieht vor, dass der gültige BVG-Mindestzinssatz nach Art. 12 BVV 2 angewandt wird (Abs. 1 Satz 1), wobei für die Zeit vor dem 1. Januar 1985 der Zinssatz von 4 Prozent gilt (Abs. 2). Danach galten für den hier massgebenden Zeitraum die folgenden Mindestzinssätze gemäss Art. 12 BVV 2 : - 4.00 % in den Jahren 1989 bis 2002 - 3.25 % im Jahr 2003 - 2.25 % im Jahr 2004 - 2.50 % in den Jahren 2005-2007 - 2.75 % im Jahr 2008 - 2.00 % in den Jahren 2009-2011 - 1.50 % in den Jahren 2012-2013 - 1.75 % in den Jahren 2014-2015 - 1.25 % im Jahr 2016 - 1.00 % in den Jahren 2017-2023 - 1.25 % im Jahr 2024

Aufgezinst auf den 13. Februar 2024 beläuft sich das voreheliche Guthaben von Y.___ auf Fr. 93'999.50 (Berechnung gemäss «Berechnung des Vorsorgeausgleichs bei Schei dung», abrufbar unter www.gerichte-zh.ch

, vgl. Urk. 35) . Das teilbare Guthaben beträgt damit Fr. 221'450.30 (Fr. 315'449. 80 . /. Fr. 93'999.50) und der hälftige Anspruch von X.___ Fr. 110'725.15 (Fr. 221'450. 30 : 2).

Gemäss dem Schreiben der Freizügigkeitsstiftung der Zürcher Kantonalbank vom 28. Februar 2024 (Urk. 2/2/5/6) verfügte X.___ per Stichdatum am 13. Februar 2024 über ein Vorsorgeguthaben von Fr. 2'233.30 (Anteil BVG: Fr. 2'189.25). Die am 24. August 1979 geborene X.___ war bei der Heirat am 28. Mai 2001 erst 21 Jahre alt und verfügt daher über kein voreheliches Guthaben. Das Guthaben ist somit hälftig zu teilen, der hälftige Anspruch von Y.___ beträgt Fr. 1'116.65.

Die Differenz zwischen den Ansprüchen von X.___ und Y.___ beläuft sich auf Fr. 109'608.50 (Fr. 110'725. 15 . /. Fr. 1'116.65). 3. 3.1

Die geschiedenen Ehegatten stellten im vorliegenden Verfahren keine Anträge und liessen sich insbesondere auch zu der vom Gericht mit Verfügung vom

12. November 2024 (Urk. 36) in Aussicht gestellten Teilung nicht vernehmen.

3 .2

Aus den Akten ergeben sich keine Hinweise auf Unstimmigkeiten, weshalb von der Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben der Vorsorgeeinrichtungen auszugehen ist. 3 .3

Die zu teilende Austrittsleistung von Y.___ beträgt Fr. 221'450.30 und der hälftige Anspruch von X.___ Fr. 110'725.15. Die zu teilende Austrittsleistung von X.___ beträgt Fr. 2'233.30 und der hälftige Anspruch von Y.___ Fr. 1'116.65 (vgl. E. 2.)

Die Differenz zwischen den Ansprüchen von X.___ und Y.___ beläuft sich auf Fr. 109'608.50 (Fr. 110'725. 15 . /. Fr. 1'116.65). 3 .4

Die Freizügigkeitsstiftung der UBS AG ist entsprechend anzuweisen, mit Rechtskraft

des

Urteils

zulasten

des

Freizügigkeitskontos

von

Y.___ (Konto-Nr. ..., AHV-Nr. ...) den Betrag von Fr. 109'608.50 zuzüglich Zins ab dem 13. Februar 2024 auf das Vorsorgekonto von X.___ bei der Freizügigkeitsstiftung der Zürcher Kantonal bank (Konto-Nr.

..., AHV-Nr. ...) zu überweisen. 4 .

Das Verfahren vor dem hiesigen Gericht ist grundsätzlich kostenlos (Art.

73 Abs.

2 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Inva lidenvorsorge [ BVG ] in Verbindung mit §

33 Abs.

1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [ GSVGer ]).

In der vorliegenden Konstellation kann nicht von einem Obsiegen oder Unterliegen ausgegangen werden, da sich das Verfahren auf den Vollzug der vom Scheidungsgericht angeordneten Teilung der Austrittsleistungen beschränkt. Es sind dementsprechend keine Parteientschädi gungen zuzusprechen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Freizügigkeitsstiftung der UBS AG wird angewiesen, mit Rechtskraft des Urteils zulasten

des

Freizügigkeitskontos

von

Y.___

(Konto-Nr.

...,

AHV-Nr.

...)

den

Betrag

von

Fr.

109'608.50

zuzüglich

Zins

ab

dem

13.

Februar

2024

auf

das

Vorsorgekonto

von

X.___

bei

der

Freizügigkeitsstiftung

der

Zürcher

Kantonalbank

(Konto-Nr.

...,

AHV-Nr.

...) zu überweisen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Es werden keine Partei entschädigung en zugesprochen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Mirjam Chudzinski -Kummer - Y.___ - Freizügigkeitsstiftung der Zürcher Kantonalbank - Servisa Sammelstiftung - Freizügigkeitsstiftung der UBS AG - Bundesamt für Sozialversicherungen 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde

eingereicht

werden

(Art.

82

ff.

in

Verbindung

mit

Art.

90

ff.

des

Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstBrügger

Erwägungen (10 Absätze)

E. 1 Mit am 4. Juni 2024 in Rechtskraft erwachsenem Urteil vom 7. Mai 2024 (Urk. 1) überwies das Einzelgericht im ordentli chen Verfahren des Bezirksgerichts Meilen im Scheidungsverfahren der Eheleute X.___ und Y.___ die Streitsache in Bezug auf die Regelung des Vorsorgeausgleichs an das hiesige Gericht.

E. 1.1 Nach Art. 123 Abs. 3 ZGB berechnen sich die zu teilenden Austrittsleistungen nach den Art. 15-17 und 22a oder 22b des Bun desgesetzes über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters ?, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (Freizügigkeitsgesetz, FZG). Art. 22a FZG statuiert, dass d ie zu teilende Austrittsleistung eines Ehegatten der Differenz zwischen der Austrittsleistung zuzüglich allfälliger Freizügigkeitsgut haben im Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens und der Austritts leistung zuzüglich allfälliger Freizügig keitsguthaben im Zeitpunkt der Eheschlies sung

entspricht. Die Austrittsleistung und das Freizügigkeitsguthaben im Zeit punkt der Eheschliessung sind auf den Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungs verfahrens aufzuzinsen. Baraus zahlungen und Kapitalabfindungen während der Ehedauer werden nicht berück sichtigt. Gegenseitige Ansprüche der Ehegatten auf Austrittsleistungen oder auf Rentenanteile werden verrechnet (Art. 124c Abs. 1 ZGB).

E. 1.2 Das hiesige Gericht hat gestützt auf den vom Scheidungsgericht bestimmten Tei lungsschlüssel die Teilung von Amtes wegen durchzuführen, nachdem ihm die Streitsache überwiesen worden ist, da im Scheidungsverfahren nicht über den Vorsorgeausgleich entschieden werden konnte (Art. 25a Abs. 1 Satz 1 FZG). 2.

Laut dem Schreiben der Servisa Sammelstiftung vom 11. Juli 2024 (Urk. 8) betrug die Freizügigkeitsleistung von Y.___ per Stichdatum am 13. Feb ruar 2024 Fr. 315'449.80 (Anteil BVG: Fr. 26 3 '230.20). Bei der Heirat am 28. Mai 2001 betrug das Guthaben Fr. 61'405.-- (Urk. 34).

Die Austrittsleistung im Zeitpunkt der Eheschliessung ist auf den Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens aufzuzinsen (Art. 22a Abs. 1 Satz 2 FZG). Den Zinssatz bestimmt der Bundesrat (Art. 26 Abs. 3 FZG) in Art. 8a der Verord nung über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Inva lidenvorsorge (Freizügigkeitsverordnung, FZV). Art. 8a FZV sieht vor, dass der gültige BVG-Mindestzinssatz nach Art. 12 BVV 2 angewandt wird (Abs. 1 Satz 1), wobei für die Zeit vor dem 1. Januar 1985 der Zinssatz von 4 Prozent gilt (Abs. 2). Danach galten für den hier massgebenden Zeitraum die folgenden Mindestzinssätze gemäss Art. 12 BVV 2 : - 4.00 % in den Jahren 1989 bis 2002 - 3.25 % im Jahr 2003 - 2.25 % im Jahr 2004 - 2.50 % in den Jahren 2005-2007 - 2.75 % im Jahr 2008 - 2.00 % in den Jahren 2009-2011 - 1.50 % in den Jahren 2012-2013 - 1.75 % in den Jahren 2014-2015 - 1.25 % im Jahr 2016 - 1.00 % in den Jahren 2017-2023 - 1.25 % im Jahr 2024

Aufgezinst auf den 13. Februar 2024 beläuft sich das voreheliche Guthaben von Y.___ auf Fr. 93'999.50 (Berechnung gemäss «Berechnung des Vorsorgeausgleichs bei Schei dung», abrufbar unter www.gerichte-zh.ch

, vgl. Urk. 35) . Das teilbare Guthaben beträgt damit Fr. 221'450.30 (Fr. 315'449. 80 . /. Fr. 93'999.50) und der hälftige Anspruch von X.___ Fr. 110'725.15 (Fr. 221'450. 30 : 2).

Gemäss dem Schreiben der Freizügigkeitsstiftung der Zürcher Kantonalbank vom 28. Februar 2024 (Urk. 2/2/5/6) verfügte X.___ per Stichdatum am 13. Februar 2024 über ein Vorsorgeguthaben von Fr. 2'233.30 (Anteil BVG: Fr. 2'189.25). Die am 24. August 1979 geborene X.___ war bei der Heirat am 28. Mai 2001 erst 21 Jahre alt und verfügt daher über kein voreheliches Guthaben. Das Guthaben ist somit hälftig zu teilen, der hälftige Anspruch von Y.___ beträgt Fr. 1'116.65.

Die Differenz zwischen den Ansprüchen von X.___ und Y.___ beläuft sich auf Fr. 109'608.50 (Fr. 110'725. 15 . /. Fr. 1'116.65). 3.

E. 2 Das Bezirksgericht Meilen hat in Dispositiv Ziffer 3 des Scheidungsurteils vom 7. Mai 2024 (Urk. 1) festgehalten, dass die Pensionskasse von Y.___, die Servisa Sammelstiftung, die Höhe der zu teilenden Leistung aufgrund einer hängigen IV-Rentenabklärung noch nicht berechnen könne. Mit Verfü gung vom 2. Juli 2024 wurde das vorliegende Verfahren bis zur rechtskräf tigen Erledigung des Verfahrens betreffend Rentenanspruch von Y.___ gegenüber der Eidgenössischen Invalidenversicherung sistiert (Urk. 3). Die Servisa Sammelstiftung wurde verpflichtet, dem Gericht nach Abschluss des IV-Rentenverfahrens

die

Durchführbarkeitserklärung

mit

den

notwendigen

Anga ben einzureichen (Urk. 3). Die Servisa Sammelstiftung teilte mit Eingabe vom 11. Juli 2024 mit, aufgrund der bei ihr eingegangenen Dienstaustrittsmeldung sei Y.___ nicht mehr bei ihr versichert. Die Durchführbarkeit sei daher von der Nachfolgeinstitution zu bestätigen. Die Austrittsleistung zum Zeitpunkt der Heirat sei nicht bekannt. Bezüglich dieser Angabe solle sich das Gericht an die Vorsorgeeinrichtung zum Zeitpunkt der Heirat wenden (Urk. 8). Am 31. Juli 2024 (Urk.

9)

überwies

das

Bezirksgericht

Meilen

das

Schreiben

der

Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 13. Juni 2024 (Urk. 10). Darin hält die IV-Stelle fest, dass das IV-Rentenverfahren auf Wunsch und im Einverständnis des Versicherten abgeschlossen werde, da er seit Januar 2023 die AHV-Rente be ziehe und die IV-Anmeldung lediglich auf Bitte der Krankentaggeldversicherung erfolgt sei. Ein Leistungsanspruch gegenüber der Invalidenver sicherung entstehe somit nicht.

E. 3 Die Servisa Sammelstiftung hat festgehalten, dass Y.___ aufgrund einer Dienstaustrittsmeldung nicht mehr bei ihr versichert und der Austritt aus ihrer Vorsorgeeinrichtung per 31. Januar 2024 erfolgt sei. Da die Servisa Sammel stiftung den Namen dieser Nachfolgeinstitution nicht mitgeteilt hatte, wurde sie mit Verfügung vom 20. August 2024 dazu aufgefordert, dies zu tun und die entsprechende Austrittsabrechnung einzureichen (Urk. 11). Mit Eingabe vom 23. August 2024 teilte die Servisa Sammelstiftung mit, sie habe Y.___ am 9. Juli 2024 gebeten, ihr die Zahlungsverbindung für den Übertrag der Austrittsleistung mitzuteilen. Dieser habe bis dahin keine entsprechenden Angaben gemacht. Sobald Y.___ die Zahlungsverbindung seines Freizügigkeitskontos bekannt gebe, werde sie umgehend die Überweisung ver anlassen (Urk. 16). Am 2. September 2024 teilte die Servisa Sammelstiftung mit, Y.___ habe sie beauftragt, seine Austrittsleistung an die Freizügig keitsstiftung der UBS AG zu überweisen (Urk. 18).

E. 3.1 Die geschiedenen Ehegatten stellten im vorliegenden Verfahren keine Anträge und liessen sich insbesondere auch zu der vom Gericht mit Verfügung vom

12. November 2024 (Urk. 36) in Aussicht gestellten Teilung nicht vernehmen.

3 .2

Aus den Akten ergeben sich keine Hinweise auf Unstimmigkeiten, weshalb von der Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben der Vorsorgeeinrichtungen auszugehen ist. 3 .3

Die zu teilende Austrittsleistung von Y.___ beträgt Fr. 221'450.30 und der hälftige Anspruch von X.___ Fr. 110'725.15. Die zu teilende Austrittsleistung von X.___ beträgt Fr. 2'233.30 und der hälftige Anspruch von Y.___ Fr. 1'116.65 (vgl. E. 2.)

Die Differenz zwischen den Ansprüchen von X.___ und Y.___ beläuft sich auf Fr. 109'608.50 (Fr. 110'725. 15 . /. Fr. 1'116.65). 3 .4

Die Freizügigkeitsstiftung der UBS AG ist entsprechend anzuweisen, mit Rechtskraft

des

Urteils

zulasten

des

Freizügigkeitskontos

von

Y.___ (Konto-Nr. ..., AHV-Nr. ...) den Betrag von Fr. 109'608.50 zuzüglich Zins ab dem 13. Februar 2024 auf das Vorsorgekonto von X.___ bei der Freizügigkeitsstiftung der Zürcher Kantonal bank (Konto-Nr.

..., AHV-Nr. ...) zu überweisen. 4 .

Das Verfahren vor dem hiesigen Gericht ist grundsätzlich kostenlos (Art.

73 Abs.

2 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Inva lidenvorsorge [ BVG ] in Verbindung mit §

33 Abs.

1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [ GSVGer ]).

In der vorliegenden Konstellation kann nicht von einem Obsiegen oder Unterliegen ausgegangen werden, da sich das Verfahren auf den Vollzug der vom Scheidungsgericht angeordneten Teilung der Austrittsleistungen beschränkt. Es sind dementsprechend keine Parteientschädi gungen zuzusprechen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Freizügigkeitsstiftung der UBS AG wird angewiesen, mit Rechtskraft des Urteils zulasten

des

Freizügigkeitskontos

von

Y.___

(Konto-Nr.

...,

AHV-Nr.

...)

den

Betrag

von

Fr.

109'608.50

zuzüglich

Zins

ab

dem

13.

Februar

2024

auf

das

Vorsorgekonto

von

X.___

bei

der

Freizügigkeitsstiftung

der

Zürcher

Kantonalbank

(Konto-Nr.

...,

AHV-Nr.

...) zu überweisen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Es werden keine Partei entschädigung en zugesprochen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Mirjam Chudzinski -Kummer - Y.___ - Freizügigkeitsstiftung der Zürcher Kantonalbank - Servisa Sammelstiftung - Freizügigkeitsstiftung der UBS AG - Bundesamt für Sozialversicherungen 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde

eingereicht

werden

(Art.

82

ff.

in

Verbindung

mit

Art.

90

ff.

des

Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstBrügger

E. 4 Mit

Verfügung

vom

16.

September

2024

wurde

die

Freizügigkeitsstiftung

der

UBS

AG

als weitere Beklagte ins Rubrum des vorliegenden Verfahrens aufgenom men und sie wurde verpflichtet, dem Gericht die Durchführbarkeit der Teilung des

Vorsorgeguthabens

von

Y.___

zu

bestätigen.

Ausserdem

wurde

die BVG-Sammelstiftung der Swiss Life AG verpflichtet, dem Gericht die Höhe des vorehelichen Guthabens von Y.___ mitzuteilen (Urk. 22).

E. 5 Die

Freizügigkeitsstiftung

der

UBS

AG

bestätigte

am

19.

September

2024

die

Durch führbarkeit

der

Teilung

des

Vorsorgeguthabens

von

Y.___

(Urk.

23).

Die BVG-Sammelstiftung der Swiss Life AG teilte am 11. November 2024 mit, die Freizügigkeitsleistung

von

Y.___

per

Heirat

am

28.

Mai

2001

betrage

Fr. 61'405.--, davon gemäss BVG Fr. 49'519.-- (Urk. 34).

E. 6 Mit Verfügung vom 12. November 2024 (Urk. 36) wurde den Parteien unter Her leitung der Berechnung in Aussicht gestellt, dass gemäss ihrer Vereinbarung bzw. gemäss

dem

Scheidungsurteil

des

Bezirks gerichts

Meilen

vom

E. 7 Die Parteien liessen sich dazu innert der angesetzten Frist nicht vernehmen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1 .

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich BV.2024.00038

IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Ersatzrichter Würsch Gerichtsschreiber Brügger Urteil vom

31. Januar 2025 in Sa chen 1.

X.___ Klägerin vertreten durch Rechtsanwältin Mirjam Chudzinski -Kummer Gloor Junker Rechtsanwälte General-Wille-Strasse 351, 8706 Meilen gegen 1.1

Y.___ Beklagter 1 1.2

Servisa Sammelstiftung c/o Helvetia Schweizerische Lebensversicherungsgesellschaft AG St. Alban-Anlage 26, Postfach 3855, 4052 Basel Beklagte 2 1.3

Freizügigkeitsstiftung der UBS AG Postfach, 4002 Basel Beklagte 3 sowie 2.

Y.___ Kläger gegen 2.1

X.___ Beklagte 1 vertreten durch Rechtsanwältin Mirjam Chudzinski -Kummer Gloor Junker Rechtsanwälte General-Wille-Strasse 351, 8706 Meilen 2.2

Freizügigkeitsstiftung der Zürcher Kantonalbank c/o Zürcher Kantonalbank Bahnhofstrasse 9, 8001 Zürich Beklagte 2 Zustelladresse: Freizügigkeitsstiftung der Zürcher Kantonalbank Postfach, 8010 Zürich Sachverhalt: 1.

Mit am 4. Juni 2024 in Rechtskraft erwachsenem Urteil vom 7. Mai 2024 (Urk. 1) überwies das Einzelgericht im ordentli chen Verfahren des Bezirksgerichts Meilen im Scheidungsverfahren der Eheleute X.___ und Y.___ die Streitsache in Bezug auf die Regelung des Vorsorgeausgleichs an das hiesige Gericht. 2.

Das Bezirksgericht Meilen hat in Dispositiv Ziffer 3 des Scheidungsurteils vom 7. Mai 2024 (Urk. 1) festgehalten, dass die Pensionskasse von Y.___, die Servisa Sammelstiftung, die Höhe der zu teilenden Leistung aufgrund einer hängigen IV-Rentenabklärung noch nicht berechnen könne. Mit Verfü gung vom 2. Juli 2024 wurde das vorliegende Verfahren bis zur rechtskräf tigen Erledigung des Verfahrens betreffend Rentenanspruch von Y.___ gegenüber der Eidgenössischen Invalidenversicherung sistiert (Urk. 3). Die Servisa Sammelstiftung wurde verpflichtet, dem Gericht nach Abschluss des IV-Rentenverfahrens

die

Durchführbarkeitserklärung

mit

den

notwendigen

Anga ben einzureichen (Urk. 3). Die Servisa Sammelstiftung teilte mit Eingabe vom 11. Juli 2024 mit, aufgrund der bei ihr eingegangenen Dienstaustrittsmeldung sei Y.___ nicht mehr bei ihr versichert. Die Durchführbarkeit sei daher von der Nachfolgeinstitution zu bestätigen. Die Austrittsleistung zum Zeitpunkt der Heirat sei nicht bekannt. Bezüglich dieser Angabe solle sich das Gericht an die Vorsorgeeinrichtung zum Zeitpunkt der Heirat wenden (Urk. 8). Am 31. Juli 2024 (Urk.

9)

überwies

das

Bezirksgericht

Meilen

das

Schreiben

der

Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 13. Juni 2024 (Urk. 10). Darin hält die IV-Stelle fest, dass das IV-Rentenverfahren auf Wunsch und im Einverständnis des Versicherten abgeschlossen werde, da er seit Januar 2023 die AHV-Rente be ziehe und die IV-Anmeldung lediglich auf Bitte der Krankentaggeldversicherung erfolgt sei. Ein Leistungsanspruch gegenüber der Invalidenver sicherung entstehe somit nicht. 3.

Die Servisa Sammelstiftung hat festgehalten, dass Y.___ aufgrund einer Dienstaustrittsmeldung nicht mehr bei ihr versichert und der Austritt aus ihrer Vorsorgeeinrichtung per 31. Januar 2024 erfolgt sei. Da die Servisa Sammel stiftung den Namen dieser Nachfolgeinstitution nicht mitgeteilt hatte, wurde sie mit Verfügung vom 20. August 2024 dazu aufgefordert, dies zu tun und die entsprechende Austrittsabrechnung einzureichen (Urk. 11). Mit Eingabe vom 23. August 2024 teilte die Servisa Sammelstiftung mit, sie habe Y.___ am 9. Juli 2024 gebeten, ihr die Zahlungsverbindung für den Übertrag der Austrittsleistung mitzuteilen. Dieser habe bis dahin keine entsprechenden Angaben gemacht. Sobald Y.___ die Zahlungsverbindung seines Freizügigkeitskontos bekannt gebe, werde sie umgehend die Überweisung ver anlassen (Urk. 16). Am 2. September 2024 teilte die Servisa Sammelstiftung mit, Y.___ habe sie beauftragt, seine Austrittsleistung an die Freizügig keitsstiftung der UBS AG zu überweisen (Urk. 18). 4.

Mit

Verfügung

vom

16.

September

2024

wurde

die

Freizügigkeitsstiftung

der

UBS

AG

als weitere Beklagte ins Rubrum des vorliegenden Verfahrens aufgenom men und sie wurde verpflichtet, dem Gericht die Durchführbarkeit der Teilung des

Vorsorgeguthabens

von

Y.___

zu

bestätigen.

Ausserdem

wurde

die BVG-Sammelstiftung der Swiss Life AG verpflichtet, dem Gericht die Höhe des vorehelichen Guthabens von Y.___ mitzuteilen (Urk. 22). 5.

Die

Freizügigkeitsstiftung

der

UBS

AG

bestätigte

am

19.

September

2024

die

Durch führbarkeit

der

Teilung

des

Vorsorgeguthabens

von

Y.___

(Urk.

23).

Die BVG-Sammelstiftung der Swiss Life AG teilte am 11. November 2024 mit, die Freizügigkeitsleistung

von

Y.___

per

Heirat

am

28.

Mai

2001

betrage

Fr. 61'405.--, davon gemäss BVG Fr. 49'519.-- (Urk. 34). 6.

Mit Verfügung vom 12. November 2024 (Urk. 36) wurde den Parteien unter Her leitung der Berechnung in Aussicht gestellt, dass gemäss ihrer Vereinbarung bzw. gemäss

dem

Scheidungsurteil

des

Bezirks gerichts

Meilen

vom

7.

Mai

2024

(Urk.

1)

die

Freizügigkeitsstiftung

der

UBS

AG

anzuweisen

ist,

zulasten

des

Freizügigkeits kontos

von

Y.___

(Konto-Nr.

...,

AHV-Nr.

...)

den Betrag von Fr. 109'608.50 zuzüglich Zins ab dem 13. Februar 2024 auf das Vorsorgekonto

von

X.___

bei

der

Freizügigkeitsstiftung

der

Zürcher

Kantonalbank (Konto-Nr. ..., AHV-Nr. ...) zu über weisen. 7.

Die Parteien liessen sich dazu innert der angesetzten Frist nicht vernehmen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1 . 1.1

Nach Art. 123 Abs. 3 ZGB berechnen sich die zu teilenden Austrittsleistungen nach den Art. 15-17 und 22a oder 22b des Bun desgesetzes über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters ?, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (Freizügigkeitsgesetz, FZG). Art. 22a FZG statuiert, dass d ie zu teilende Austrittsleistung eines Ehegatten der Differenz zwischen der Austrittsleistung zuzüglich allfälliger Freizügigkeitsgut haben im Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens und der Austritts leistung zuzüglich allfälliger Freizügig keitsguthaben im Zeitpunkt der Eheschlies sung

entspricht. Die Austrittsleistung und das Freizügigkeitsguthaben im Zeit punkt der Eheschliessung sind auf den Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungs verfahrens aufzuzinsen. Baraus zahlungen und Kapitalabfindungen während der Ehedauer werden nicht berück sichtigt. Gegenseitige Ansprüche der Ehegatten auf Austrittsleistungen oder auf Rentenanteile werden verrechnet (Art. 124c Abs. 1 ZGB). 1.2

Das hiesige Gericht hat gestützt auf den vom Scheidungsgericht bestimmten Tei lungsschlüssel die Teilung von Amtes wegen durchzuführen, nachdem ihm die Streitsache überwiesen worden ist, da im Scheidungsverfahren nicht über den Vorsorgeausgleich entschieden werden konnte (Art. 25a Abs. 1 Satz 1 FZG). 2.

Laut dem Schreiben der Servisa Sammelstiftung vom 11. Juli 2024 (Urk. 8) betrug die Freizügigkeitsleistung von Y.___ per Stichdatum am 13. Feb ruar 2024 Fr. 315'449.80 (Anteil BVG: Fr. 26 3 '230.20). Bei der Heirat am 28. Mai 2001 betrug das Guthaben Fr. 61'405.-- (Urk. 34).

Die Austrittsleistung im Zeitpunkt der Eheschliessung ist auf den Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens aufzuzinsen (Art. 22a Abs. 1 Satz 2 FZG). Den Zinssatz bestimmt der Bundesrat (Art. 26 Abs. 3 FZG) in Art. 8a der Verord nung über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Inva lidenvorsorge (Freizügigkeitsverordnung, FZV). Art. 8a FZV sieht vor, dass der gültige BVG-Mindestzinssatz nach Art. 12 BVV 2 angewandt wird (Abs. 1 Satz 1), wobei für die Zeit vor dem 1. Januar 1985 der Zinssatz von 4 Prozent gilt (Abs. 2). Danach galten für den hier massgebenden Zeitraum die folgenden Mindestzinssätze gemäss Art. 12 BVV 2 : - 4.00 % in den Jahren 1989 bis 2002 - 3.25 % im Jahr 2003 - 2.25 % im Jahr 2004 - 2.50 % in den Jahren 2005-2007 - 2.75 % im Jahr 2008 - 2.00 % in den Jahren 2009-2011 - 1.50 % in den Jahren 2012-2013 - 1.75 % in den Jahren 2014-2015 - 1.25 % im Jahr 2016 - 1.00 % in den Jahren 2017-2023 - 1.25 % im Jahr 2024

Aufgezinst auf den 13. Februar 2024 beläuft sich das voreheliche Guthaben von Y.___ auf Fr. 93'999.50 (Berechnung gemäss «Berechnung des Vorsorgeausgleichs bei Schei dung», abrufbar unter www.gerichte-zh.ch

, vgl. Urk. 35) . Das teilbare Guthaben beträgt damit Fr. 221'450.30 (Fr. 315'449. 80 . /. Fr. 93'999.50) und der hälftige Anspruch von X.___ Fr. 110'725.15 (Fr. 221'450. 30 : 2).

Gemäss dem Schreiben der Freizügigkeitsstiftung der Zürcher Kantonalbank vom 28. Februar 2024 (Urk. 2/2/5/6) verfügte X.___ per Stichdatum am 13. Februar 2024 über ein Vorsorgeguthaben von Fr. 2'233.30 (Anteil BVG: Fr. 2'189.25). Die am 24. August 1979 geborene X.___ war bei der Heirat am 28. Mai 2001 erst 21 Jahre alt und verfügt daher über kein voreheliches Guthaben. Das Guthaben ist somit hälftig zu teilen, der hälftige Anspruch von Y.___ beträgt Fr. 1'116.65.

Die Differenz zwischen den Ansprüchen von X.___ und Y.___ beläuft sich auf Fr. 109'608.50 (Fr. 110'725. 15 . /. Fr. 1'116.65). 3. 3.1

Die geschiedenen Ehegatten stellten im vorliegenden Verfahren keine Anträge und liessen sich insbesondere auch zu der vom Gericht mit Verfügung vom

12. November 2024 (Urk. 36) in Aussicht gestellten Teilung nicht vernehmen.

3 .2

Aus den Akten ergeben sich keine Hinweise auf Unstimmigkeiten, weshalb von der Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben der Vorsorgeeinrichtungen auszugehen ist. 3 .3

Die zu teilende Austrittsleistung von Y.___ beträgt Fr. 221'450.30 und der hälftige Anspruch von X.___ Fr. 110'725.15. Die zu teilende Austrittsleistung von X.___ beträgt Fr. 2'233.30 und der hälftige Anspruch von Y.___ Fr. 1'116.65 (vgl. E. 2.)

Die Differenz zwischen den Ansprüchen von X.___ und Y.___ beläuft sich auf Fr. 109'608.50 (Fr. 110'725. 15 . /. Fr. 1'116.65). 3 .4

Die Freizügigkeitsstiftung der UBS AG ist entsprechend anzuweisen, mit Rechtskraft

des

Urteils

zulasten

des

Freizügigkeitskontos

von

Y.___ (Konto-Nr. ..., AHV-Nr. ...) den Betrag von Fr. 109'608.50 zuzüglich Zins ab dem 13. Februar 2024 auf das Vorsorgekonto von X.___ bei der Freizügigkeitsstiftung der Zürcher Kantonal bank (Konto-Nr.

..., AHV-Nr. ...) zu überweisen. 4 .

Das Verfahren vor dem hiesigen Gericht ist grundsätzlich kostenlos (Art.

73 Abs.

2 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Inva lidenvorsorge [ BVG ] in Verbindung mit §

33 Abs.

1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [ GSVGer ]).

In der vorliegenden Konstellation kann nicht von einem Obsiegen oder Unterliegen ausgegangen werden, da sich das Verfahren auf den Vollzug der vom Scheidungsgericht angeordneten Teilung der Austrittsleistungen beschränkt. Es sind dementsprechend keine Parteientschädi gungen zuzusprechen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Freizügigkeitsstiftung der UBS AG wird angewiesen, mit Rechtskraft des Urteils zulasten

des

Freizügigkeitskontos

von

Y.___

(Konto-Nr.

...,

AHV-Nr.

...)

den

Betrag

von

Fr.

109'608.50

zuzüglich

Zins

ab

dem

13.

Februar

2024

auf

das

Vorsorgekonto

von

X.___

bei

der

Freizügigkeitsstiftung

der

Zürcher

Kantonalbank

(Konto-Nr.

...,

AHV-Nr.

...) zu überweisen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Es werden keine Partei entschädigung en zugesprochen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Mirjam Chudzinski -Kummer - Y.___ - Freizügigkeitsstiftung der Zürcher Kantonalbank - Servisa Sammelstiftung - Freizügigkeitsstiftung der UBS AG - Bundesamt für Sozialversicherungen 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde

eingereicht

werden

(Art.

82

ff.

in

Verbindung

mit

Art.

90

ff.

des

Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstBrügger