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BV.2024.00036

Entgegen der Darstellung des Klägers bestand gemäss der Lohnbuchhaltung seiner Arbeitgeberin die aus gesundheitlichen Gründen erfolgte Reduktion des Arbeitspensums auf 80 % auch noch in der Zeit, bevor seine Arbeitgeberin die Pensionskasse wechselte und sich der Beklagten anschloss. Die Leistungspflicht der Beklagten ist zu verneinen, weil der zeitliche Zusammenhang zur früheren Arbeitsunfähigkeit nicht unterbrochen wurde. (hängig)

Zürich SozVersG · 2026-03-11 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

1.1

X.___,

geboren

19 6 8,

wurde

m it

Verfügung

vom

6.

Juni

1969

Kostengutsprache

für

die

Übernahme

von

medizinischer

Massnahmen

durch

die

Eidgenössische

Invalidenversicherung

wegen

des

Geburtsgebrechens

Nr.

303

(Hernia

inguinalis

lateralis)

erteilt .

I m

weiteren

Verlauf

wurde

die

Kosten über nahme

bis

3 1.

Dezember

1970

verlängert

(Urk.

12/1).

Von

1974

bis

1978

erfo lgte

eine

Behandlung

wegen

einer

akuten

lymphatischen

Leukämie

(ALL,

Urk.

12/2/1,

Urk.

12/100/ 14).

Im

Juni

1979

kam

es

zu

einem

Rezidiv

der

ALL

mit

erneuter

Chemotherapie

(Urk.

12/2/1,

Urk.

12/100/14).

I m

November

1984

wurde

d ie

Medi kation

eingestellt

(Urk.

12/100/14).

Psychische

Probleme,

die

teilweise

im

Zusammenhang

mit

der

ALL-Erkrankung

standen,

machten

eine

Psychotherapie

notwendig

(Urk.

12/2/4).

Die

Sekundarschule

in

einer

öffent lichen

Schule

brach

X.___

im

ersten

Jahr

ab.

Das

hernach

besuchte

private

Gym nasium

verliess

er

1989,

zwei

Jahre

vor

der

Ma tura

(Urk.

12/5/2,

Urk.

12/7/4,

Urk.

12/100/16) .

Im

Jahr

1992

begann

er

ein

Fernstudium

an

der O.___ (Urk.

12/5/2,

Urk.

12/7/,

Urk.

12/100/16).

Am

2.

November

1995

(Ein gangsdatum)

meldete

sich

X.___

bei

der

Sozialver sicherungs anstalt

des

Kantons

Zürich,

IV-Stelle,

zum

Leistungsbezug

an

(Urk.

12/3) .

Nach

durchgeführten

Abklärungen

sprach

die

IV-Stelle

dem

Versicherten

bei

einem

Invaliditätsgrad

von

100

%

auf grund

einer

ch ronifizierten

Entwicklungs -

und

Lernstörung

bei

Status

nach

Leu kämie

vom

7.

bis

1 5.

Lebens jahr

und

einer

unrei fen

Persön lichkeit

(Urk.

12/11/1)

mit

Verfügung

vom

7.

August

1996

rückwir kend

ab

dem

1.

No vember

1994

eine

ganze

Invalidenr ente

zu

(Urk.

12/13).

Die

Abklärungen

zu

den

zwischen

November

2000

und

Januar

2002

erlittenen

Synkopen

er g aben

sodann

einen

dringenden

Verdacht

auf

Epilep sie.

Ab

Januar

2002

wurde

die

Epilepsie

medi kamentös

behandel t,

woraufhin

keine

Synkopen

mehr

auftraten

(Urk.

12/24/4).

Der

Hausarzt

von

X.___,

Dr.

med.

Y.___,

Allgemeine

Innere

Medizin

FMH,

hielt

in

seinem

Verlaufs bericht

vom

2 9.

Dezember

2004

weiter

fest,

dass

die

psychischen

Beschwerden

und

Einschrän kungen

(massive

Selbst zweifel,

Insuffi zienzgefühle,

Pessimismus,

Perspektivlosigkeit,

sozialer

Rückzug

und

Bezie hungslosigkeit)

unverändert

vor handen

seien.

An

der

psy chischen

Grund konstellation

habe

auch

die

Tatsache,

dass

X.___

(am

3.

November

2004)

sein

Studium

an

der

Z.___

mit

Diplom

als

Informatik ingenie u r

(Urk.

12/ 76)

abge schlossen

habe,

nichts

geändert.

Dr.

Y.___

hielt

dafür,

dass

X.___

nicht

in

den

Arbeitsprozess

integriert

werden

könne

(Urk.

12/24/4).

Daraufhin

teilte

die

IV Stelle

dem

Versicherten

am

1 1.

Ja nuar

2005

mit,

dass

weiterhin

Anspruch

auf

die

bisherige

Invalidenrente

bei

einem

Invalidi täts grad

von

100

%

bestehe

(Urk.

12/27/1).

Alsdann

wurde

X.___

ab

1.

Juni

2006

(Urk.

12/ 37 / 2)

von

der

A.___

AG

mit

einem

80%-Pensum

für

die

Entwicklung

und

Program mierung

von

Software

ein gestellt

(Urk.

12/28/2).

Die

IV-Stelle

leitete

ab

4.

Oktober

2006

ein

Rentenrevi sions verfahren

ein

(Urk.

12/41/2).

Nach

durch geführten

Abklärungen

stellte

die

IV-Stelle

die

bisherige

ganze

Invalidenrente

mit

Verfügung

vom

5 .

Dezember

2007

per

3 1.

Januar

2008

ein

(Urk.

12/41).

Zur

Begründung

führte

sie

im

Wesentlichen

aus,

dass

sich

der

Gesundheitszustand

des

Versicherten

gemäss

ihren

Abklärungen

soweit

ver bessert

habe,

dass

er

ab

Juni

2006

einer

vollzeitigen

Erwerbstätigkeit

als

Informatikingenieur

nachgehen

und

dadurch

ein

rentenausschliessendes

Einkommen

erzielen

könne

(Urk.

12/41/2).

X.___

meldete

sich

am

2 3.

Januar

2008

(Ein gangsdatum)

erneut

bei

der

IV-Stelle

zum

Rentenbezug

an

(Urk.

12/42).

Dazu

führte

er

aus,

dass

die

A.___

AG

den

bestehenden

Arbeitsvertrag

per

3 1.

März

2008

auf lösen

und

ihm

danach

eine

Weiter beschäftigung

in

einem

50

% -Pensum

ermög lichen

werde

(Urk.

12/42).

Nach

durchgeführten

Abklärungen

(Urk.

12/43-44)

sprach

die

IV-Stelle

dem

Ver sicherten

mit

Verfügung

vom

2 7.

A ugust

2008

mit

Wirkung

ab

dem

1.

April

2008

eine

halbe

Invalidenrente

zu

(Urk.

12/53) .

Am

1 0.

September

2010

(Eingangs datum)

meldete

X.___

der

IV Stelle,

dass

er

sein

Arbeits pensum

per

1.

September

2010

auf

80

%

erhöht

habe

(Urk.

12/57,

Urk.

12/66/1).

Die

IV-Stelle

klärte

den

Sachverhalt

ab

(Urk.

12/58-66)

und

hob

danach

die

bisherige

halbe

Rente

mit

Verfügung

vom

3 1.

Mai

2011

per

3 1.

Juli

2011

auf,

weil

der

Versicherte

ein

rentenausschliessendes

Einkommen

erzielen

könne

(Urk.

12/69).

X.___

beantragte

in

der

Folge

am

2 2.

No vember

2021

(Eingangsdatum)

wieder

IV- Leistung en

(Urk.

12/77,

Urk.

12/81) .

Im

Zuge

ihrer

Abklärungen

holte

die

IV-Stelle

unter

anderem

das

psychiatrische

Gutachten

von

Dr.

med.

B.___,

Fachärztin

für

Psychiatrie

und

Psycho therapie

FMH,

vom

3.

September

2022

ein

(Urk.

12/100).

Mit

Verfü gung

vom

2 0.

April

2023

sprach

sie

dem

Versicherten

mit

Wirkung

ab

dem

1.

Mai

2022

eine

ganze

Invalidenrente

zu

(Urk.

12/126).

1.2

Die

A.___

AG

hatte

sich

für

die

Durchführung

der

beruflichen

Vorsorge

per

1.

Januar

2019

der

AXA

Stiftung

Berufliche

Vorsorge,

Winterthur

(nachfolgend:

AXA),

angeschlossen

(Urk.

1

S.

1),

womit

auch

X.___

ab

jenem

Zeitpunkt

bei

der

AXA

berufsvorsorgeversichert

war

(vgl.

Urk.

9/5).

Nach

Erhalt

der

Verfügung

vom

20.

April

2023,

mit

welcher

ihm

rückwirkend

ab

1.

Mai

2022

eine

ganze

Invalidenrente

der

Eidgenössischen

Invalidenversicherung

zugespro chen

worden

war

(Urk.

12/126),

ersuchte

X.___

die

AXA

um

Zu sprache

einer

Invalidenrente

der

beruflichen

Vorsorge.

Die

AXA

verweigerte

die

Leistungszusprache.

Auf

die

Einsprache

von

X.___

vom

1 1.

Dezember

2024

hin

erklärte

die

AXA

mit

Schreiben

vom

28.

Dezember

2023

im

Wesentlichen,

dass

sie

für

die

Leistungserbringung

nicht

zuständig

sei,

da

die

Einschränkung

der

Arbeitsfähigkeit,

die

gemäss

den

Feststellungen

der

IV-Stelle

zur

Invalidität

geführt

habe,

bereits

bestanden

habe,

bevor

X.___

bei

ihr

versichert

gewesen

sei

(Urk.

2/5). 2. 2.1

Mit

Eingabe

vom

14.

Juni

2024

(Urk.

1)

erhob

X.___

beim

Sozial ver sicherungsgericht

des

Kantons

Zürich

Klage

gegen

die

AXA.

Er

bean tragte,

dass

die

Stiftung

zu

verpflichten

sei,

ihre

Leistungspflicht

nach

Ablauf

der

vereinbarten

Wartefrist

von

24

Monaten

zu

erfüllen

(Urk.

1

S.

2) . 2.2

Mit

Klageantwort

vom

5.

September

202 4

beantragte

die

Beklagte

Abweisung

der

Klage

(Urk.

8

S.

2). 2.3

Auf

Aufforderung

des

Sozialversicherungsgerichts

hin

reichte

die

IV-Stelle

mit

Eingabe

vom

1 8 .

Septembe r

202 4

(Urk.

1 1)

die

IV-Akten

in

Sachen

de s

Kläger s

(Urk.

1 2 /1- 145)

ein. 2.4

Mit

Replik

vom

30.

Januar

2025

(Urk.

24)

stellte

der

nunmehr

anwaltlich

ver tre tene

(vgl.

Urk.

17)

Kläger

das

folgende

Rechtsbegehren

(Urk.

24

S.

2) : « Es

sei

die

Beklagte

zu

verurteilen,

dem

Kläger

mit

Wirkung

ab

1.5.2022

die

gesetz lichen

und

reglementarischen

Berufsvorsorgeleistungen

bei

Invalidität,

insbesondere

eine

ganze

Invalidenrente

bei

einem

Invaliditätsgrad

von

100%,

zu

entrichten,

nebst

Zins

zu

5%

p.a.

auf

den

ausstehenden

Leistungen

ab

jewei ligem

Fälligkeitstag,

frühestens

ab

Klageerhebung.

Alles

unter

Kosten-

und

Ent schädigungsfolge

zulasten

der

Beklagten. » 2.5

Die

Beklagte

hielt

mit

Duplik

vom

3.

April

2025

an

ihrem

Antrag

auf

Abweisung

der

Klage

fest

(Urk.

29

S.

2). 2.6

Der

Kläger

reichte

mit

Eingabe

vom

2.

Mai

2025

eine

Stellungnahme

zur

Duplik

ein

(Urk.

31).

Die

Beklagte

erhielt

eine

Kopie

dieser

Eingabe

(Urk.

33). 3.

Auf

die

Vorbringen

der

Parteien

und

die

Akten

wird,

soweit

erforderlich,

in

den

nachfolgenden

Erwägungen

eingegangen. Das

Gericht

zieht

Erwägungen (14 Absätze)

E. 1 0.

November

2025),

ist

das

angerufene

Gericht

gemäss

Art.

73

Abs.

E. 3 1.

Januar

2020

in

einer

relativ

stabilen

gesundheitlichen

Ver fassung

befunden

habe

(Urk.

1

S.

1,

Urk.

24

S.

27) .

Dies

habe

ihm

die

Aus übung

eines

100%-Arbeitspensums

bei

der

A.___

AG

ermöglicht,

wie

insbesondere

den

ein gereichten

Bestätigung en

seiner

Arbeitgeberin

vom

E. 3.1 Die

Invalidenleistungen

nach

BVG

werden

von

derjenigen

Vorsorgeeinrichtung

geschuldet,

welcher

die

den

Anspruch

erhe bende

Person

bei

Eintritt

des

versicher ten

Ereignisses

angeschlossen

war.

Im

Bereich

der

obligatorischen

beruflichen

Vorsorge

fällt

dieser

Zeitpunkt

nicht

mit

dem

Eintritt

der

Invalidität

nach

dem

Bundesgesetz

über

die

Invalidenver sicherung

(IVG),

sondern

mit

dem

Eintritt

der

Arbeitsunfähigkeit

zusammen,

deren

Ursache

zur

Invalidität

geführt

hat

(vgl.

Art.

23

BVG).

Auf

diese

Weise

wird

dem

Umstand

Rechnung

getragen,

dass

die

versicherte

Person

meistens

erst

nach

einer

längeren

Zeit

der

Arbeitsunfähigkeit

(nach

einer

Wartezeit

von

einem

Jahr

gemäss

Art.

28

Abs.

1

lit.

b

IVG

in

Verbin dung

mit

Art.

26

BVG)

invalid

wird.

Damit

nämlich

der

durch

die

zweite

Säule

bezweckte

Schutz

zum

Tragen

kommt,

muss

das

Invaliditätsrisiko

auch

dann

gedeckt

sein,

wenn

es

rechtlich

gesehen

erst

nach

einer

langen

Krankheit

eintritt,

während

welcher

die

Person

unter

Umständen

aus

dem

Arbeitsverhältnis

ausge schieden

ist

und

daher

nicht

mehr

dem

Obligatorium

unterstanden

hat

(BGE

138

V

409

E.

6,

123

V

262

E.

1b,

121

V

97

E.

2a,

120

V

112

E.

2b,

je

mit

Hinweisen).

E. 3.2 )

kann

nach folgend

somit

frei

geprüft

werden

(vgl.

Urteil

des

Bundesgerichts

9C_49/2010

vom

23.

Februar

2010

E.

2.1) . 6 . 2

6 . 2 .1

Die

Psychiaterin

Dr.

B.___

führte

in

ihrem

Gutachten

vom

3.

September

2022

aus,

dass

sich

der

Gesundheitszustand

des

Klägers

im

Vergleich

zur

medizinischen

Aktenlage,

die

der

IV-Verfügung

vom

3 1.

Mai

2011

(Aufhebung

der

halben

Inva liden rente,

Urk.

12/69)

zugrunde

gelegen

habe,

verschlechtert

habe.

Insbesondere

die

hirnorganische

Komponente

habe

sich

ab

2019

stark

ver schlechtert,

mit

im

Jahr

2020

objek tivierten

neuropsychologischen

Defiziten.

Es

aber

auch

schon

davor,

unter

anderem

vom

Februar

2017

bis

2018

lange

Phasen

der

Arbeits unfähigkeit,

Dekompensation

und

vorübergehender

Stellenauflösung

gegeben .

Beim

Kläger

habe

wohl

faktisch

nie

eine

langdauernde

80

bis

100%ige

Arbeits fähigkeit

vor gelegen

(Urk.

12/100/46).

Dagegen

brachte

der

Kläger

vor,

dass

er

sich

in

der

Zeit

vom

1.

Sep tember

2017

bis

3 1.

Januar

2020

in

einer

relativ

stabi len

gesund heit lichen

Verfassung

befunden

habe

und

zu

100

%

arbeitsfähig

gewesen

sei .

Dadurch

sei

der

zeitliche

Zusammenhang

zur

früher

bestehenden

Arbeitsun fähig keit

unterbrochen

worden .

Diesbezüglich

sei

entscheidend,

dass

keine

Arbeitsun fähigkeitszeugnisse

aus

der

Zeitperiode

vom

1.

Sep tember

2017

bis

3 1.

Januar

2020

vorliegen

würden .

Der

Nachweis

einer

Arbeitsunfähigkeit

könne

gemäss

der

bundesgerichtlichen

Rechtsprechung

nicht

durch

eine

im

Nachhinein

erfolgte

Beurteilung

erbracht

werden,

wenn

wie

in

seinem

Fall

seitens

der

Arbeit geberin

die

Arbeitsleistung

unbeanstandet

geblieben

sei.

Seine

Arbeitgeberin

habe

bestätigt,

dass

er

im

besagten

Zeitraum

in

einem

100%-Pensum

tätig

gewesen

sei

und

seine

Pflichten

erfüllt

habe

(E.

2.2).

In

diesem

Zusam menhang

gilt

es

zu

beachten,

dass

K.___

am

6.

Dezember

2023

für

die

A.___

AG

unter

Verweis

auf

den

Arbeitsvertrag

und

die

im

Lohnbuch hal tungssystem

erfassten

Daten

bestätigt

hat,

dass

der

Kläger

im

Zeitraum

vom

1.

Sep tember

2017

bis

3 1.

Januar

2020

in

einem

100%-Pensum

angestellt

gewe sen

sei

(E.

5.3).

Nachfolgend

ist

daher

zunächst

zu

prüfend,

ob

sich

die

geltend

gemachte

Anstellung

in

einem

100%-Pensum

anhand

dieser

Unterlagen

belegen

lässt. 6 .2.2

Aktenkundig

ist,

dass

die

IV-Stelle

n ach

Eingang

der

Mit teilung

des

Klägers

vom

10.

September

2010,

wonach

er

sein

Arbeitspensum

bei

der

A.___

AG

per

1.

September

2010

auf

80

%

erhöht

habe

(Urk.

12/57,

Urk.

12/66/1),

auf

eigene

Abklärungen

bei

der

Arbeitgeberin

verzichtet

hatte,

weil

der

Kläger

sie

am

21.

April

2011

darum

gebeten

hatte

(Urk.

12/63).

Stattdessen

behalf

sie

sich

mit

den

vom

Kläger

eingereichten

Unter lagen.

Der

Kläger

reichte

am

2 8.

April

2011

(Eingangsdatum)

einige

Lohnausweise

aus

der

Zeit

von

Oktober

2010

bis

März

2011

und

den

Vorsorge ausweis

per

1.

Oktober

2010

ein

(Urk.

12/64),

den

(ab

1.

September

2010

gültigen)

Arbeitsvertrag

konnte

er

nicht

mehr

finden

(Urk.

12/65).

Gemäss

der

Lohnab rechnung

der

A.___

AG

vom

21.

Okto ber

2010

erzielte

der

Kläger

im

Oktober

2010

einen

Bruttolohn

im

Betrag

von

Fr.

7' 6 00.--

(Urk.

12/64/1) .

Damals

erhielt

der

Kläger

überdies

einen

E. 3.3.1 Art.

23

BVG

kommt

auch

die

Funktion

zu,

die

Haftung

mehrerer

Vorsorgeein richtungen

gegeneinander

abzugrenzen,

wenn

eine

in

ihrer

Arbeitsfähigkeit

bereits

beeinträchtigte

versicherte

Person

ihre

Arbeitsstelle

(und

damit

auch

die

Vorsorgeeinrichtung)

wechselt

und

ihr

später

eine

Rente

der

Invaliden versicherung

zugesprochen

wird.

Der

Anspruch

auf

Invalidenleistungen

nach

Art.

23

BVG

entsteht

in

diesem

Fall

nicht

gegenüber

der

neuen

Vorsorge einrichtung,

sondern

gegenüber

derjenigen,

welcher

die

Person

im

Zeitpunkt

des

Eintritts

der

zur

Invalidität

führenden

Arbeitsunfähigkeit

angehörte.

Damit

eine

Vorsorgeeinrichtung,

der

eine

Arbeitnehmerin

oder

ein

Arbeitnehmer

beim

Eintritt

der

Arbeitsunfähigkeit

angeschlossen

war,

für

das

erst

nach

Been digung

des

Vorsorgeverhältnisses

eingetretene

Invaliditätsrisiko

aufzukommen

hat,

ist

indes

erforderlich,

dass

zwischen

Arbeitsunfähigkeit

und

Invalidität

ein

enger

sachlicher

und

zeitlicher

Zusammenhang

besteht

(BGE

130

V

270

E.

4.1;

vgl.

auch

BGE

147

V

322

E.

3.1,

134

V

20

E.

3.2).

In

sachlicher

Hinsicht

liegt

ein

solcher

Zusammenhang

vor,

wenn

der

der

Invalidität

zu

Grunde

liegende

Gesundheits schaden

im

Wesentlichen

derselbe

ist,

der

zur

Arbeitsunfähigkeit

geführt

hat.

Sodann

setzt

die

Annahme

eines

engen

zeitlichen

Zusammenhangs

voraus,

dass

die

versicherte

Person

nach

Eintritt

der

Arbeitsunfähigkeit

nicht

während

längerer

Zeit

wieder

arbeitsfähig

wurde.

Die

frühere

Vorsorgeein richtung

hat

nicht

für

Rückfälle

oder

Spätfolgen

einer

Krankheit

einzustehen,

die

erst

Jahre

nach

Wiedererlangung

der

vollen

Arbeitsfähigkeit

eintreten.

Demnach

darf

nicht

bereits

eine

Unterbrechung

des

zeitlichen

Zusammenhangs

angenom men

werden,

wenn

die

Person

bloss

für

kurze

Zeit

wieder

an

die

Arbeit

zurück gekehrt

ist

(BGE

123

V

262

E.

1 c,

120

V

112

E.

2c/aa

und

2c/bb

mit

Hinweisen;

vgl.

auch

138

V

409

E.

6.2,

134

V

20

E.

3.2.1).

Der

enge

zeitliche

Zusammenhang

ist

so

lange

nicht

unterbro chen,

als

dass

mindes tens

eine

20%ige

Arbeitsunfähigkeit

in

einer

angepassten

Tätig keit

besteht

(BGE

144

V

58

E.

4.4).

Eine

nachhaltige,

den

zeitlichen

Konnex

unterbrechende

Erholung

liegt

hingegen

grundsätzlich

vor,

wenn

während

mehr

als

drei

Monaten

eine

Arbeitsfähigkeit

von

über

80

%

in

einer

angepassten

Erwerbstätigkeit

gege ben

ist

(BGE

144

V

58

E.

4.4)

und

kumulativ

bezogen

auf

die

angestammte

Tätigkeit

ein

rentenausschliessendes

Einkommen

erzielt

wer den

kann

(Urteil

des

Bundes gerichts

9C_623/2017

vom

26.

März

2018

E.

3;

BGE

134

V

20

E.

5.3).

Eine

solch e

drei

Monate

oder

länger

andauernde

(annähernd)

vollständige

Arbeits fähigkeit

ist

ein

gewichtiges

Indiz

für

eine

Unterbrechung

des

zeitlichen

Zusam menhangs,

sofern

sich

eine

dauerhafte

Wiedererlangung

der

Erwerbs fähigkeit

als

objektiv

wahrscheinlich

darstellt.

Der

zeitliche

Zusammen hang

kann

daher

auch

bei

einer

länger

als

drei

Monate

dauernden

Tätigkeit

ge wahrt

sein,

wenn

eine

dauer hafte

berufliche

Wiedereingliederung

unwahr schein lich

war,

etwa

weil

die

Tätigkeit

(allenfalls

auch

erst

im

Rückblick)

als

Ein glie derungs versuch

zu

werten

ist

oder

massgeblich

auf

sozialen

Erwägungen

des

Arbeit gebers

beruhte

(BGE

134

V

20

E.

3.2.1;

Urteil

des

Bundesgerichts

9C_4 84 /20 24

vom

2 .

September

20 25

E.

4 .2

mit

weiteren

Hinweisen).

E. 3.3.2 Zum

rechtsgenüglichen

Nachweis

einer

berufsvorsorgerechtlich

relevanten

Ein busse

an

funktionellem

Leistungsvermögen

wird

nicht

zwingend

eine

echtzeitlich

ärztlich

attestierte

Arbeitsunfähigkeit

verlangt.

Nachträgliche

Annahmen

und

spekulative

Überlegungen,

so

beispielsweise

eine

erst

nach

Jahren

rückwirkend

festgelegte

medizinisch-theoretische

Arbeitsunfähigkeit,

reichen

aber

nicht

aus.

Die

gesundheitliche

Beeinträchtigung

muss

sich

auf

das

Arbeitsverhältnis

sinn fällig

auswirken

oder

ausgewirkt

haben;

die

Einbusse

an

funktionellem

Leistungs vermögen

muss

mit

anderen

Worten

arbeitsrechtlich

in

Erscheinung

getreten

sein

(durch

einen

Abfall

der

Leistungen

mit

entsprechender

Feststellung

oder

gar

Ermah nung

des

Arbeitgebers,

durch

gehäufte

aus

dem

Rahmen

fallende

gesund heitlich

bedingte

Arbeitsausfälle

usw.).

Nur

bei

Vorliegen

besonderer

Umstände

darf

die

Möglichkeit

einer

von

der

arbeitsrechtlich

zu

Tage

getretenen

Situation

abweichenden

Lage

in

Betracht

gezogen

werden,

etwa

in

dem

Sinne,

dass

ein

Arbeitnehmer

zwar

zur

Erbringung

einer

vollen

Arbeitsleistung

verpflichtet

war

und

auch

entsprechend

entlöhnt

wurde,

tatsächlich

aber

doch

keine

volle

Arbeits leistung

erbringen

konnte

(Urteil

des

Bundesgerichts

9C_484/2024

vom

2.

September

2025

E.

4.2

mit

weiteren

Hinweisen) .

E. 3.4 Ein

Entscheid

der

IV-Stelle

ist

für

eine

Einrichtung

der

beruflichen

Vorsorge

ver bindlich,

sofern

sie

in

das

invalidenversicherungsrechtliche

Verfahren

einbe zogen

wurde,

die

konkrete

Fragestellung

für

die

Beurteilung

des

Rentenanspruchs

gegenüber

der

Invalidenversicherung

entscheidend

war

und

die

invalidenver sicherungs rechtliche

Betrachtungsweise

aufgrund

einer

gesamthaften

Prüfung

der

Akten

nicht

als

offensichtlich

unhaltbar

erscheint

(BGE

143

V

434

E.

2.2

mit

Hinweisen). 4. 4.1

Es

liegen

die

folgenden

entscheidrelevanten

ärztlichen

Berichte

und

Gutachten

vor: 4.2

Dr.

Y.___

führte

im

Arztbericht

vom

29.

Dezember

2004

die

folgenden,

seit

1974

bestehenden

Diagnose n

mit

Auswirkungen

auf

Arbeitsfähigkeit

an

(Urk.

12/24/3):

Chronifizierte

Entwicklungsstörung

mit/bei: - unreifer

Persönlichkeit

(ICD-10:

F60.8) - andauernder

Persönlichkeitsstörung

nach

Extrembelastung

(ICD-10:

F62.0)

in

diesem

Fall

Status

nach

langdauernder

Leukämietherapie

(mit

Hinweis

auf

das

Zeugnis

von

Dr.

Y.___

vom

3 1.

Januar

1996)

Als

Diagnose

ohne

Auswirkung

auf

die

Arbeitsfähigkeit

nannte

er

eine n

drin genden

Verdacht

auf

Epilepsie,

wahrscheinlich

Temporallappenepilepsie

mit

sekun därer

Generalisierung

(Urk.

12/24/3).

Dazu

führte

Dr.

Y.___

unter

anderem

aus,

dass

beim

Kläger

die

in

seinem

letzten

Bericht

geschilderten

Beschwerden

unverändert

vorhanden

seien.

Dazu

gehörten

massive

Selbstzweifel,

Insuffizienzgefühle,

Pessimismus,

Perspektivlosigkeit,

sozialer

Rückzug

und

Beziehungslosigkeit

(Urk.

12/24/4).

In

der

Vergangenheit

seien

zwei

Versuche

mit

Psychotherapien

unternommen

worden

(bei

Frau

D.___

und

Dr.

C .___ .)

Seiner

Empfehlung,

die

Psychotherapie

wieder

auf zunehmen,

habe

der

Kläger

keinen

Sinn

abgewinnen

können

(Urk.

12/24/4) .

Zur

Prognose

hielt

Dr.

Y.___

Folgendes

fest:

Leider

sei

nun

das

eingetreten,

was

er

befürchtet

b eziehungsweise

in

seinem

letzten

Bericht

vom

18.

Juli

2001

voraus gesehen

haben.

Er

sehe

trotz

Studienabschluss

keine

Möglichkeit

für

eine

Inte gration

des

Klägers

in

den

Arbeitsprozess.

Er

denke

nicht,

dass

der

Kläger

über

die

notwendige

realistische

Selbsteinschätzung

verfüge

und

die

sozialen

Anpas sungsleistungen

erbringen

könne,

die

für

eine

normale

Arbeitstätigkeit

erfor derlich

seien

(Urk.

12/24/4). 4.3

Im

ärztlichen

Zwischenbericht

vom

4.

März

2007

hielt

Dr.

Y.___

im

Wesentlichen

fest,

dass

seit

Sommer

2006

eine

doch

eher

überraschende

Wende

eingetreten

sei.

Der

Kläger

arbeite

seither

als

Informatiker.

Aufgrund

seiner

bekannten

negativen

Selbsteins chätzung

sei

er

aber

überzeugt,

dass

er

seine

Anstellung

in

Kürze

wegen

fehlender

Erfüllung

der

Arbeitsleistung

verlieren

werde.

Ob

dies

zutreffend

sei,

sei

für

ihn

(Dr.

Y.___)

schwierig

zu

beurteilen.

Es

könne

aber

sicher

gesagt

werden,

dass

die

gegenwärtige

Beschäftigung

vom

Kläger

eine

sehr

grosse

psychische

Anstren gung

erfordere.

Beim

Kläger

bestünden

deutliche

Anzeichen

für

eine

Sozial phobie.

So

sei

ihm

zum

Beispiel

nicht

m öglich,

regelmässig

Bus

zu

fahren.

Die

Einordnung

in

ein

Arbeitsteam

bereite

ihm

ebenfalls

grosse

Mühe.

Er

könne

am

Morgen

nicht

zur

üblichen

Arbeitszeit

beginnen .

Er

erscheine

erst

um

10.00

Uhr

zur

Arbeit.

Dafür

bleibe

er

abends

länger.

Aktuell

bestehe

eine

Arbeits fähigkeit

von

100

% .

Der

Kläger

bleibe

sicherlich

höchst

labil.

Es

sei

schwierig

über

den

weiteren

Verlauf

Aussagen

zu

machen.

Die

Prognose

sei

mittel-

bis

langfristig

ungewiss.

Eine

Stabilisierung

durch

die

Arbeit

sei

ebenso

möglich,

wie

auch

ein

erneutes

Abgleiten

in

eine

Negativspirale.

Für

das

Selbstverständnis

des

Klägers

wäre

es

enorm

wichtig,

ein

Misserfolgserlebnis

zu

vermeiden

(Urk.

12/31/3) . 4. 4

Im

ärztlichen

Zwischenbericht

vom

2 3.

April

2008

hielt

Dr.

Y.___

fest,

dass

der

von

ihm

befürchtete

ungünstige

Verlauf

eingetreten

sei.

Der

Kläger

habe

sich

chronisch

überfordert

gefühlt.

Seine

Arbeitgeberin

habe

die

Sachlage

offenbar

gleich

beurteilt,

da

sie

das

Arbeitsverhältnis

per

Ende

März

2008

gekündigt

habe.

Der

Kläger

schätze

seine

Leistung

selbst

als

stark

fluktuierend

ein.

Er

habe

ins be sondere

Schwierigkeiten

im

Kontakt

mit

Kunden.

Dies

habe

auch

zu

ent spre chen den

Reklamationen

geführt.

Der

Kläger

sei

zum

jetzigen

Zeitpunkt

sicherlich

nicht

zu

100

%

arbeitsfähig.

Die

bisherige

(berufliche)

Erfahrung

müsse

als

geschei te r ter

verlängerter

Arbeitsversuch

gewertet

werden.

Nach

seiner

Rückspra che

mit

der

Arbeitgeberin

sei

es

auch

deren

erheblichen

Geduld

und

Goodwill

zu

verdan ken,

dass

das

Arbeitsverhältnis

überhaupt

so

lange

gedauert

habe.

Sie

habe

dem

Kläger

angeboten,

ihn

in

einem

50%-Pensum

weiter

zu

beschäftigen.

Dies

müsse

als

Glücksfall

bezeichnet

werden,

da

eine

solche

Arbeitstätigkeit

dem

Leis tungs vermögen

des

Klägers

zum

jetzigen

Zeitpunkt

und

wahrscheinlich

auch

auf

län gere

Sicht

entspreche.

D as

erwähnte

50% -Pensum

beziehe

sich

auf

den

jetzigen

Arbeitsplatz

(bei

der

A.___

AG),

wo

offenbar

ein

gewisses

Verständ nis

vor handen

sei

und

flexible

Lösungen

möglich

seien.

Bei

einem

allfälligen

Stellen verlust

wäre

es

sehr

fraglich,

ob

der

Kläger

an

einem

anderen

Arbeitsplatz

eine

Reintegration

schaffen

würde

(Urk.

12/43/3). 4. 5

Der

Psychiater

Dr.

C.___,

welcher

den

Kläger

auf

Zuweisung

von

Dr.

Y.___

hin

zwecks

konsiliarischer

Abklärung

am

1

E. 6 Dezember

2023

(Urk.

2/4)

und

24.

November

2024

(Urk.

25/5)

entnommen

werden

könne

(Urk.

1

S.

1,

Urk.

24

S.

19) .

Als

Projekt leiter

habe

er

die

ihm

zugeteilten

Kunden

selbständig

betreut

und

die

vom

Arbeit geber

geforderten

Leistungen

vollumfänglich

erbracht

(Urk.

1

S.

1,

Urk.

24

S.

19).

Entgegen

der

Ansicht

der

Beklagten

sei

e ine

Verschlechterung

des

Gesundheits zustands

ab

2017

echtzeitlich

weder

a us

den

medizinischen

Akten

ersichtlich

noch

ergebe

sich

eine

solche

aus

den

übrigen

Umständen .

Es

lägen

keine

echt zeitlichen

krankheitsbedingten

Arbeits platzabsenzen

oder

Verwarnungen

seitens

der

Arbeitgeberin

vor

(Urk.

1

S.

2,

Urk.

31

S.

3) .

Entsprechende

Einschränkungen

liessen

sich

nicht

nachweisen,

womit

nach

der

bundesgerichtlichen

Rechtspre chung

die

Beklagte

die

Folgen

der

Beweislosigkeit

zu

tragen

habe

(Urk.

24

S.

10).

Es

sei

richtig,

dass

er

von

der

ersten

Anstellung

per

1.

Juni

2006

an

nicht

durch gehend

von

der

A.___

AG

beschäftigt

worden

sei.

Die

Kündigung

des

Arbeits verhältnisses

Ende

2016

sei

gemäss

den

Angaben

der

Arbeitgeberin

aber

aufgrund

struktureller

Verände rungen

im

Unter neh men

erfolgt .

Gegen

eine

Kündi gung

aus

gesundheitlichen

Gründen

beziehungsweise

aufgrund

s einer

reduzierten

Leistungsfähigkeit

spr e ch e

zudem,

dass

die

A.___

AG

ihn

hernach

erneut

ange stellt

und

ihm

ab

1.

September

2017

eine

Stelle

in

einem

Voll zeit pensum

und

einem

Monatsgehalt

von

brutto

F r.

9’300.- -

angeboten

habe .

Das

Arbeitsver hältnis

sei

nach

drei

Monaten

verlängert

worden

und

danach

sei

eine

unbefristete

Festanstellung

vereinbart

worden

(Urk.

24

S.

5,

Urk.

31

S.

4).

Der

Umstand,

dass

der

vereinbarte

Lohn

einem

Voll zeitpensum

entspreche,

spr e ch e

klar

gegen

die

Weitergeltung

des

früheren,

tieferen

Pensums .

A b

dem

1.

Sep tember

2017

habe

er

bei

der

A.___

AG

einen

für

ein

KMU-Informatikbetrieb

markt üb lich en

Lohn

für

ein

100%-Pensum

erhalten

(Urk.

1

S.

2,

Urk.

31

S.

6) .

Die

Beklagte

sei

zu

Unrecht

davon

ausgegangen,

dass

in

diesem

Lohn

ein

Soziallohn

enthalten

gewesen

sei .

Dies

hätte

sich

ein

KMU -Betrieb

wie

die

A.___

AG

im

kompeti tiven

Marktumfeld

gar

nicht

leisten

können

(Urk.

1

S.

2) .

Hätte

er

nicht

eine

gute

Arbeitsleistung

erbracht,

hätte

die

A.___

AG

nicht

an

ihm

festge halten

und

ihm

über

all

die

Jahre

auch

noch

Lohnerhöhungen

und

Bonus zahlungen

gewährt

(Urk.

24

S.

23).

Es

müsse

ferner

berücksichtigt

werden,

dass

der

Beklagten

a nläss lich

des

Wechsels

der

Pensionskasse

per

1.

Januar

2019

ein

Beschäftigungsgrad

von

100

%

mit

voller

Arbeitsfähigkeit

gemeldet

worden

sei

(Urk.

1

S.

2) .

Alsdann

habe

sich

sein

Gesundheitszustand

ab

Februar

2020

ver schlechtert.

D urch

echt zeitliche

ärztliche

Atteste

sei

eine

erhebliche

Arbeitsun fähigkeit

von

mindestens

20

Prozent

ab

Februar

2020

ausgewiesen

(Arbeitsun fähigkeit

im

Umfang

von

100

%

ab

4.2.2020,

von

60

%

ab

1.3.2020,

von

40

%

ab

1.6.2020

und

von

50%

ab

1.9.2021

bis

auf

Weiteres).

Damals

sei

er

im

Rahmen

der

beruflichen

Vorsorge

bei

der

Beklagten

versichert

gewesen,

womit

diese

zur

Ausrichtung

von

Invaliditäts leistungen

aus

der

beruflichen

Vorsorge

zuständig

sei

(Urk.

24

S.

9) .

2.3

Die

Beklagte

ist

der

Ansicht,

dass

sie

nicht

leistungspflichtig

sei.

Zur

Begründung

führte

sie

im

Wesentlichen

aus,

dass

b eim

Kläger

bereits

eine

Arbeitsunfähigkeit

von

über

20

%

vorgelegen

habe,

bevor

er

ab

dem

1.

Januar

2019

bei

ihr

berufs vorsorgeversichert

gewesen

sei

(Urk.

E. 8 S.

10,

S.

15). 3.

E. 9 März

und

3.

April

2008

untersucht

hatte

(Urk.

12/43/5),

hielt

in

seinem

Bericht

vom

3.

April

2008

fest,

dass

die

Kind heit

des

Klägers

durch

die

langwierige

Leukämieerkrankung

und

die

gerade

hier durch

verstärkte

symbiotische

Bindung

zur

Mutter

gekennzeichnet

gewesen

sei .

Da durch

habe

er

eine

Ambivalenz

gegenüber

Sozialkontakt en

entwickelt.

Diese

sei

durch

starke

Abhängigkeitstendenz

und

parallel

dazu

bestehende

schwere

phobische

Kontaktän g ste

gekennzeichnet .

Diese

Störungen

seien

Aus druck

einer

Persönlichkeitsstörung

(gemischter

Typus).

Der

Kläger

habe

t rotz

der

bestehenden

Psychopathologie

ein

Studium

absolvieren

und

während

zweier

Jahre

in

seinem

Beruf

arbeiten

können .

Hierbei

seien

ihm

die

grossen

Freiräume

und

Rückzugs möglichkeiten,

die

sowohl

beim

Studium

als

auch

am

Arbeitsplatz

bestanden

hätten,

zugutegekommen .

Nunmehr

sei

der

Kläger

aber,

trotz

weit gehenden

Zuge ständnissen

von

Seiten

de r

Arbeitgeber in

mit

seinem

100%-Pen sum

wegen

seiner

Grundstörung

und

mangels

genügender

Rückzugs mög lich keiten

(phobische

Angstanteile)

zunehmend

in

eine

Überforderungs situation

hineingeraten.

Es

sei

zu

einer

depressive n

Entwicklung

und

dann

auch

zur

Kün digung

gekommen .

Der

Kläger

sei

auf

längere

Frist

nur

zu

50

%

arbeitsfähig.

Eine

übermässige

Forcie rung

der

Arbeitsfähigkeit

würde

das

Risiko

einer

Krank heitsverschlechterung

bein halten.

Wegen

der

oben

beschriebenen

Kontaktstörun gen

sei

es

für

die

Gesund heit

des

Klägers

unabdingbar,

dass

er

in

reduzierter

Form

an

seiner

bishe rigen

Arbeitsstelle,

wo

er

mit

seinen

Bezugs personen

vertraut

sei,

bleiben

könne

(Urk.

12/43/6) . 4. 6

Im

Verlaufsbericht

vom

1 1.

September

20 1 0

äusserte

sich

Dr.

Y.___

dahingehend,

dass

der

Kläger

seit

Juli

2008

zu

50

%

gearbeitet

habe.

Per

1.

September

2010

habe

er

auf

eigenen

Wunsch

und

ohne

vorgängige

Rücksprache

mit

ihm

in

Über einkunft

mit

seiner

Arbeitgeberin

das

Pensum

auf

80

%

erhöht,

obwohl

sich

an

seinem

Gesundheitszustand

nichts

verändert

habe.

Aufgrund

der

seit

Jahren

im

Wesentlichen

unveränderten

Situation

und

des

bereits

früher

gescheiterten

Arbeits versuchs

mit

einem

100%-Pensum

sei

er

(Dr.

Y.___)

bezüglich

der

Erfolgsaus sichten

sehr

skeptisch

(Urk.

12/58/4).

4. 7

Dr.

Y.___

hielt

im

ärztlichen

Bericht

vom

3 0.

März

2011

fest,

dass

der

Gesund heitszustand

des

Klägers

stationär

sei.

Er

arbeite

seit

dem

1.

September

2010

zu

80

%,

wobei

er

laut

eigenen

Angaben

auf

den

Goodwill

seines

Chefs

angewiesen

sei.

Er

schätze

seine

Arbeitsleistung

selbst

tiefer

ein.

Aktuell

werde

aus ser

der

antiepileptischen

Medikation

keine

Therapie

durchgeführt .

Zur

Prog nose

führte

Dr.

Y.___

aus,

dass

es

nicht

sicher

sei,

ob

der

Kläger

das

gegenwärtige

Pensum

halten

und

den

Anforderungen

des

gegenwärtigen

Arbeitsplatzes

genüg en

könne.

Der

Kläger

verfüge

aufgrund

seiner

hohe n

Intelligenz

und

gute n

Ausbildung

z war

über

Ressourcen .

Er

habe

gleichzeitig

aber

ein

extrem

schlechtes

Selbstwertgefühl

und

ein

schwieriges

Kommunikationsverhalten

und

z udem

ein

schlechtes

soziales

Beziehungsnetz

(Urk.

12/61/3) . 4. 8

Alsdann

führten

Dr.

med.

E.___,

Oberärztin

Innere

Medizin,

und

Dr.

med.

F.___,

Assistenzärztin

Innere

Medizin,

G.___,

Zürich,

im

Arztbericht

vom

21.

Dezember

2021

aus,

dass

der

Kläger

seit

1 8.

Februar

2020

in

ambulanter

Suchtbehandlung

befinde.

Zuvor

sei

nach

ini tialem

Alkoholentzugsdelir

vom

4.

bis

E. 11 ) - Agoraphobie,

leichtgradig

(ICD-10;

F40.0) - Alkoholabhängigkeitssyndrom,

gegenwärtig

abstinent,

labile

frühe

Remis sion

(ICD-10:

F 1 0.200)

mit

Status

nach

Entzugsdelir

02/2020

(ICD-10:

F10.40) Als

Diagnose

ohne

Auswirkungen

auf

die

Arbeitsfähigkeit

nannte

die

Gutachterin

eine

Artikulationsstörung/Dyslalie

(ICD-10:

F80.0,

Urk.

12/100/37) . 4.1 0 .2

In

ihrer

Beurteilung

hielt

Dr.

B.___

insbesondere

fest,

dass

sich

der

Kläger

seit

dem

Jahr

2006

maximal

um

den

Erhalt

beziehungsweise

die

Umsetzung

seiner

Arbeitsfähigkeit

bemüht

habe .

Es

sei

wohl

dem

angepassten

Charakter

der

Arbeit

und

Flexibilität

seiner

Arbeitgeber in

mit

speziell

angepassten

Bedingungen

(ohne

Team-

oder

Kundenkontakt,

vorwiegend

Programmieren,

keine

kommerzielle

Projektarbeit)

zu

verdanken,

dass

er

dabei

mit

schwankender

Arbeitsfähigkei t

von

2010

bis

2016

gar

mehrheitlich

eine

Tätigkeit

in

einem

80% -Pensum

habe

ver sehen

können .

Danach

sei

er

aber

wieder

schleichend

dekompensiert,

nun

infolge

der

hirnorganischen

Komponente

und

nach

Delir

seit

Februar

2020

wohl

definitiv.

Es

sei

glaubhaft,

dass

der

Kläger

ab

Februar

2020

nur

noch

pro

forma

zur

Arbeit

ge f ahren,

dort

aber

nicht

mehr

produktiv

gewesen

sei .

Auch

die

Neuropsycho login/Neurologin

Dr.

I.___

habe

im

August

2020

keinerlei

Diskre panzen

zwischen

der

subjektiven

Einschätzung

und

objektiven

Einschränkung

der

Arbeitsfähigkeit

(50

bis

70%ige

Arbeitsunfähigkeit)

fest gestellt

(Urk.

12/100/36) . 4.1 0 .3

Zum

Verlauf

der

Arbeitsunfähigkeit

äusserte

sich

die

Gutachterin

wie

folgt:

Gemäss

den

vorgelegten

Akten

sei

der

Kläger

von

1990

bis

1992

arbeits-

bezie hungsweise

ausbildungsunfähig

gewesen.

Von

1993

bis

2007

habe

eine

50%ige

Arbeitsfähigkeit

vorgelegen.

In

dieser

Zeit

habe

der

Kläger

im

Jahr

2004

sein

Z.___ -Studium

mit

Diplom

abgeschlos sen,

woraufhin

es

dann

aber

zur

«Aus-Zeit»

von

2004

bis

2006

gekommen

sei .

Im

Jahr

2006

sei

der

Kläger

von

der

A.___

AG

als

Informatiker

mit

einem

80%-Pensum

angestellt

worden.

Das

Pensum

sei

aber

bald

darauf

auf

70

%

reduziert

worden .

Ab

1.

April

20 08

sei

der

Kläger

zu

50

%

arbeitsfähig

gewesen

und

er

sei

von

der

A.___

AG

mit

eine m

neuen

Vertrag

mit

einem

50

% -Pensum

angestellt

worden .

Alsdann

habe

der

Kläger

sein

Arbeit spensum

ab

dem

1.

September

2010

«gegen

ärztlichen

Rat»,

wie

es

dem

in

jener

Zeit

verfassten

Bericht

von

Dr.

Y.___

zu

entnehmen

sei,

wieder

auf

80

%

erhöht.

Aufgrund

dessen

sei

die

Invalidenrente

bei

einem

fest gestellten

(renten ausschliessenden)

IV-Grad

von

31

%

aufgehoben

worden

(Urk.

12/100/43).

Vo m

1.

September

2010

bis

31.

Januar

2017

sei

der

Kläger

bei

der

A.___

AG

in

einer

80

bis

100%igen

Anstellung

tätig

gewesen.

Der

(genaue)

Prozentsatz

sei

unklar.

Daraufhin

sei

es

wieder

zu

einer

schweren

Dekompensation

mit

Stellen verlust

gekommen,

ohne

formelle

Attestierung

von

Arbeitsunfähigkeit,

weil

der

Kläger

g emäss

seinen

Angaben

stattdessen

ein

Jahr

lang

Arbeitslosenent schädigung

bezogen

habe.

Im

Jahr

2018

sei

der

Kläger

wieder

als

Informatiker

für

die

A.___

AG

tätig

gewesen.

Am

26.

Oktober

2018

habe

eine

rasante

Ent wicklung

von

massiver

Alkoholabhängigkeit

begonnen

(Urk.

12/100/43).

Jenen

Tag,

seinen

50.

Geburts tag,

habe

der

zeitlebens

latent

suizidale

Kläger

als

Zäsur

erlebt

und

er

habe

zu

trinken

begonnen.

Im

Jahre

2019

habe

sich

diese

dysfunk tionale

«Coping»-Stra tegie

zu

Alkoholabhängigkeit

mit

am

Schluss

täglichem

Konsum

von

einer

Flasche

Wodka

entwickelt .

Im

Februar

2020

sei

es

bei

einem

selbstlimitierten

kalten

Entzug

zu

einem

akuten

«Alkohol-Delir»

mit

somatischer

Akuthospitalisation

gekommen

(Urk.

12/100/33).

In

der

Folge

sei

der

Kläger

auch

in

der

ideal

angepassten

Tätigkeit

bei

der

A.___

AG

ab

1.

Februar

2020

zu

100

%

arbeitsunfähig

gewesen.

Ab

1.

August

2020

liege

für

jene

Tätigkeit

eine

unverändert

anhaltende

80% ige

Arbeits un fähigkeit

vor

(Urk.

12/100/45).

Für

alle

anderen

Tätigkeitsbereiche

in

der

freien

Wirtschaft

sei

der

Kläger

sei t

1.

Februar

2020

zu

100%

arbeitsunfähig

(Urk.

12/100/45-46).

5.

5.1

Des

Weiteren

finden

sich

die

folgenden

Stellungnahmen

der

ehemaligen

Arbeit geberin

des

Klägers

bei

den

Akten : 5.2

K.___

von

der

A.___

AG

hielt

im

am

10.

Oktober

2007

ausge füllten

Arbeit geberfragebogen

zuhanden

der

IV-Stelle

unter

anderem

fest,

dass

die

A.___

AG

aufgrund

ihrer

sozialen

Verantwortung

bereit

gewesen

sei,

den

Kläger

zu

beschäftigen

beziehungsweise

in

ihrem

Betrieb

zu

integrieren,

obwohl

er

ihrem

Leistungsprofil

nicht

entsprochen

habe.

Sie

habe

aber

feststellen

müssen,

dass

der

Kläger

mit

der

Situation

nicht

fertig

werde

und

es

ihm

sehr

schlecht

gehe.

Für

ihn

scheine

das

Ganze

eine

zu

grosse

Belastung

zu

sein.

Dies

wiederum

gefährde

bezie hungsweise

verschlechtere

seinen

Gesundheitszustand

(Urk.

12/37/7).

Der

Kläger

sei

zur

Arbeit

erschienen,

obwohl

es

ihm

oft

nicht

gut

gegangen

sei.

Er

habe

versucht,

alle

Arbeiten

zu

erledigen,

wenn

auch

mit

ver minderter

Leitungs fähigkeit.

Als

es

ihm

besonders

schlecht

gegangen

sei,

habe

er

von

sich

aus

Ferien

bezogen

(Urk.

12/37/4).

Der

dem

Kläger

ausgerichtete

Lohn

habe

nicht

der

Arbeitsleistung,

sondern

einer

Arbeitsleistung

von

50

%

ent sprochen.

In

der

der

Entschädigung

sei

ein

Leistungslohn

von

50

%

und

ein

Sozial lohn

von

50

%

enthalten.

Der

Kläger

sei

aufgrund

seiner

Leukämieer krankung

seit

Kindheit

invalid.

Er

habe

in

die

Arbeitswelt

eintreten

wollen

und

die

A.___

AG

habe

ihm

ihrerseits

eine

Chance

bieten

wollen.

Die

Belastung

habe

sich

leider

als

zu

hoch

erwiesen

(Urk.

12/37/3). 5.3

Im

Schreiben

zuhanden

des

Klägers

vom

6.

Dezember

2023

hielt

K.___

fest,

dass

sie

den

von

ihm

angefragten

Zeitraum

vom

1.

September

2017

bis

3 1.

Januar

2020

geprüft

habe.

Aus

dem

Arbeitsvertrag

und

den

im

Lohnbuch haltungssystem

erfassten

Daten

sei

ersichtlich,

dass

er

in

diesem

Zeitraum

in

einem

100%-Pensum

angestellt

gewesen

sei.

Sie

könne

ausserdem

bestätigen,

dass

er

in

jenem

Zeitraum

immer

100

%

der

Leistungen

erbracht

habe

(Urk.

2/4). 5.4

Mit

der

Ergänzung

zur

Bestätigung

vom

6.

Dezember

2023

führte

L.___,

der

CEO

der

A.___

AG,

aus,

dass

der

Kläger

in

der

Zeit

vom

1.

September

2017

bis

31.

Januar

2020

diverse

Projekte

der

Grosskunden

der

A.___

AG

selbständig

bearbeitet

und

betreut

habe.

Im

Vergleich

zu

anderen

hoch quali fizierten

Mitarbeitenden

habe

er

während

dieser

Zeit

stets

eine

vergleichbare

bis

überdurchschnittliche

Leistung

erbracht

und

sämtliche

Anforderungen

an

diese

erfüllt.

Dies

ohne

zeitliche

Unterbrechungen

durch

Krankheit

oder

Ähnliches.

Er

sei

für

Kunden

jederzeit

erreichbar

gewesen

und

sein

Verhalten

den

Kunden

gegen über

sei

stets

korrekt

und

zuvorkommend

gewesen

(Urk.

25/5). 6 .

6 .1

Die

IV-Stelle

sprach

dem

Kläger

mit

Verfügung

vom

20.

April

2023

mit

Wirkung

ab

dem

1.

Mai

2022

eine

ganze

Invalidenrente

zu

(Urk.

12/126).

Laut

Fest stel lungs blatt

für

den

Beschluss

vom

2.

Februar

2023

ging

der

regionale

ärztliche

Dienst

(RAD)

der

IV-Stelle

gestützt

auf

das

Gutachten

von

Dr.

B.___

vom

3.

September

2022

(E.

4. 10)

davon

aus,

dass

der

Kläger

seit

1.

Februar

2020

zu

100

%

und

sei t

1.

August

2020

zu

80%

arbeitsunfähig

sei

(Urk.

12/115/6).

Gestützt

darauf

eröffnete

die

IV-Stelle

das

Wartejahr

(Art.

28

Abs.

1

lit.

b

IVG)

an

jenem

Tag

(Urk.

12/115/7).

Sie

berück sichtigte

ferner,

dass

der

Renten anspruch

gemäss

Art.

29

Abs.

1

IVG

frühestens

nach

Ablauf

von

sechs

Monaten

nach

Geltendmachung

des

Leistungsanspruchs

entstehen

könne

(Urk.

12/115/7).

Da

der

Kläger

sich

am

2 2.

November

2021

zum

Leistungsbezug

angemeldet

hatte

(Urk.

12/77,

Urk.

12/81),

konnte

die

IV-Stelle

ihm

somit

wie

verfügt

frühestens

ab

1.

Mai

2022

eine

Invalidenrente

zusprechen .

Sie

musste

folglich

nicht

prüfen,

ob

der

Kläger

allenfalls

schon

vor

dem

1.

Februar

2020

in

seiner

Arbeits fähigkeit

eingeschränkt

gewesen

war

(vgl.

Urteil

des

Bundesgerichtes

9C_387/2019

vom

10.

September

2019

E.

3.3) .

Bei

dieser

Konstellation

besteht

keine

Bindungswirkung

(E.

3.4)

an

die

IV- Verfügung

vom

2 0.

April

2023

(Urk.

12/126) .

Der

Beginn

der

relevanten

Arbeitsunfähigkeit

(E.

E. 13 Monats lohn.

D er

damaligen

Pensionskasse

der

A.___

AG,

der

Sammel stiftung

BVG

der

Allianz

Suisse

Lebensversicherungs-Gesell schaft

(nachfolgend:

Allianz),

wurde

ein

Jahreslohn

in

der

Höhe

von

Fr.

98'800. --

(Fr.

7'600.--

x

13)

gemeldet

(Urk.

12/64/3).

Im

Versicherungsausweis

der

Allianz

per

1.

Oktober

2010

wurde

ferner

ein

Beschäftigungsgrad

von

80

%

und

ein

Erwerbsun fähig keitsgrad

von

50

%

ausgewiesen

(Urk.

12/64/3).

Zudem

wurde

dem

Kläger

gemäss

Lohnab rechnung

vom

20.

Februar

2011

ein

Bonus

in

der

Höhe

von

Fr.

6'500.--

aus ge richtet

(Urk.

12/64/6).

Auf

welcher

Grundlage

dieser

Bonus

bezahlt

wurde,

ist

unklar.

Gemäss

der

im

(ersten)

Arbeitsvertrag

vom

31.

Mai

2006

enthaltenen

Regelung

wurden

die

Boni

wie

folgt

ausgerichtet:

Der

Kläger

erhielt

einen

Bonus,

wenn

er

die

i h m

übertragenen

Aufgaben

und

Ziele

erfolgreich

erledigt

hatte

und

es

wurde

ihm

ebenfalls

ein

Bonus

ausbezahlt,

falls

die

A.___

AG

einen

Gewinn

(nach

Steuern)

erzielt

hatte

(Urk.

12/28/5).

Gemäss

den

Lohnabrech nun gen

aus

dem

Zeitraum

von

Januar

bis

März

2011

betrug

der

Bruttolohn

in

jener

Zeit

sodann

unverändert

Fr.

7'600.--

pro

Monat

(Urk.

12/64/3,

Urk.

12/64/4-5,

Urk.

12/64/7).

Mit

Replik

vom

30.

Januar

2025

(Urk.

24)

liess

der

Kläger

weitere

Unterlagen

aus

seinem

Personaldossier

bei

der

A.___

AG

einreichen.

Dem

Kumulativjournal

für

die

Zeit

vom

Januar

2018

bis

Dezember

2018

ist

als

Erstes

zu

entnehmen,

dass

d er

Bruttolohn

des

Klägers

im

Januar

2016

Fr.

8'000.--

betrug .

Gegenüber

dem

im

Jahr

2011

bezahlten

Salär

hatte

sich

der

Lohn

des

Klägers

bis

dahin

somit

um

Fr.

400.--

pro

Monat

erhöht

(Urk.

25/1) .

Die

A.___

AG

muss

dem

Kläger

zwischenzeitlich

somit

eine

entsprechende

Lohn erhöhung

gewährt

haben.

Eine

Pensumserhöhung

von

80

%

auf

100

%

kann

aber

nicht

der

Grund

für

die

Er höhung

des

Lohnes

gewesen

sei.

Ausgehend

vom

Lohn

in

der

Höhe

von

Fr.

7'600.--,

der

vo m

Kläger

im

Jahr

2011

in

einem

80% -Pensum

erzielt

wurde,

hätte

der

Lohn

in

einem

100%-Pensum

Fr.

9'500.--

([Fr.

7'600.--

:

80]

x

100)

betragen

müssen.

Ab

Februar

2016

wurde

dem

Kläger

ein

Buttolohn

in

der

Höhe

von

Fr.

8'500.--

ausgerichtet

(Urk.

25/1),

womit

der

Lohn

des

Klägers

um

weitere

Fr.

500.--

pro

Monat

angestiegen

war,

was

sich

entsprechend

der

angeführten

Berechnung

ebenfalls

nicht

mit

einer

Pensumserhöhung

auf

100

%

erklären

lässt.

Alsdann

wurde

das

Arbeitsverhältnis

im

November

20

E. 16 auf gelöst

(vgl.

die

Präambel

der

Vereinbarung

vom

11.

Sep tember

2017

betreffend

der

Wieder an stellung

in

einem

befristeten

Arbeits verhältnis,

Urk.

25/3).

Mit

der

Wieder an stellung

per

1.

September

2017

(Urk.

25/3)

wurde

ein

Bruttomonats gehalt

in

der

Höhe

von

Fr.

9'300.--

verein bart.

Da

ein

befristeter

Arbeitsvertrag

abgeschlossen

wurde,

wurde

abgemacht,

dass

der

Monatslohn

in

der

Höhe

von

Fr.

9'300.--

inklusive

1 3.

Monats lohn

zu

verstehen

sei

(Urk.

25/2).

Im

Anschluss

daran

wurde

mit

einer

im

Januar

2018

unterzeichneten

Vereinbarung

ein

weiterer

auf

3

Monate

befristet er

Arbeitsver trag

mit

dem

Monatslohn

in

der

Höhe

von

Fr.

9'300.--

(inkl.

1 3.

Monats lohn)

abgeschlossen

(Urk.

25/4).

Zusätzlich

wurde

vereinbart,

dass

der

Kläger

rück wirkend

wieder

in

die

Personalvorsorgestiftung

die

A.___

AG

aufgenommen

werde

(Urk.

25/4).

Das

entsprechende

Anmelde formular

wurde

von

K.___

bereits

zuvor,

am

7.

Dezember

2017,

ausgefüllt.

Darin

hatte

sie

einen

Beschäftigungsgrad

des

Klägers

von

100

%

und

einen

AHV-Jahreslohn

in

der

Höhe

von

Fr.

111'600.--

(entspricht

Fr.

9'300.--

x

12)

eingetragen

(Urk.

25/4),

was

von

der

Allianz

im

Vorsorge-Ausweis

per

1.

September

2017

so

übernommen

wurde

(Urk.

32).

Im

weiteren

Verlauf

wurde

gemäss

den

Angaben

des

Klägers

im

vorliegenden

Verfahren

wieder

eine

unbefristete

Festanstellung

vereinbart

(Urk.

24

S.

5,

Urk.

31

S.

4) .

Bei

genauer

Betrach tung

des

vereinbaren

Bruttolohns

verdiente

der

Kläger

mit

dem

ab

1.

September

2017

festgeschrie benen

100%-Pensum

pro

Monat

aber

nur

rund

Fr.

85.--

(Fr.

111'600.--:

13

=

Fr.

8'584.61)

mehr,

als

mit

dem

ab

Februar

2016

gewährten

Buttolohn

in

der

Höhe

von

Fr.

8'500.--,

der

für

die

Tätigkeit

in

einem

80% Pensum

bezahlt

wurde .

Der

Kläger

wurde

für

seine

Arbeit

somit

faktisch

weiterhin

mit

einem

Lohn

für

ein

80%-Pensum

ent löhnt,

womit

überwiegend

wahr scheinlich

ist,

dass

er

bei

der

A.___

AG

ab

1.

September

2017

leistungsmässig

nicht

zu

100

%,

sondern

wie

zuvor

in

einem

80%-Pensum

tätig

war .

Der

Voll ständigkeit

halber

ist

zu

erwähnen,

dass

dem

Kläger

l aut

Kumulativjournal

der

A.___

AG

im

Jahr

2018

Boni

im

Betrag

von

total

Fr.

2 2'090.--

(März:

Fr.

10'000.--,

Dezember:

Fr.

12'090.--)

aus bezahlt

wurden,

womit

sich

sein

Bru tto lohn

von

den

vertraglich

vereinbarten

Fr.

111'600.--

auf

Fr.

133'090.--

erhöhte

(Urk.

25/1).

Allerdings

wurde

in

der

Vereinbarung

vom

Januar

2018

aus drücklich

fest gehalten,

dass

keine

Bonus zahlung

vereinbart

werde

(Urk.

25/4) .

Dami t

konnte

der

Kläger

diese

Boni

auch

nicht

selber

verdient

haben .

Mit

dieser

Feststellung

kann

hier

offen

bleiben,

auf

welcher

Grund lage

dem

Kläger

diese

Boni

ausbezahlt

wurden.

Die

Prüfung

der

gemäss

der

Arbeit geberin

des

Klägers

massgeblichen

Lohnunterlagen

hat

somit

ergeben,

dass

der

Kläger

in

deren

Betrieb

ab

dem

1.

Sep tem ber

2017

leistungsmässig

weiterhin

in

einem

80%-Pen sum

tätig

gewesen

sein

muss . 6 . 2.3

Einge denk

dessen

ist

mit

der

überzeugenden

Beurteilung

der

psychiatrischen

Gut achterin

(E.

6.2.1)

mit

dem

erforderlichen

Beweisgrad

der

überwiegenden

Wahr scheinlichkeit

erstellt,

dass

der

Kläger

auch

in

der

Zeit

vom

1.

September

2017

bis

3 1.

Dezember

2019

(ab

1 .

Januar

2019

war

der

Kläger

bei

der

Beklagten

berufsvor sorgeversichert,

Urk.

9/5)

zu

mindestens

E. 20 %

arbeitsunfähig

war.

Der

zeitliche

Zusammenhang

zur

früher

bestehenden

Arbeits unfähigkeit

wurde

durch

die

Arbeitstätigkeit

des

Klägers

für

die

A.___

AG

in

der

besagten

Zeit

vom

1.

September

2017

bis

31.

Dezember

2019

somit

nicht

unterbrochen. 6 . 3

Dr.

B.___

h ielt

sodann

fest,

dass

die

Arbeitsfähigkeit

des

Klägers

i n

hohe m

Masse

durch

die

seit

2019

zunehmend

relevante

hirnorganische

Kom ponente

ver ursacht

werde .

Die

Hirnatrophie

sei

irreversibel.

Zudem

beeinträchtige

die

hirn organische

Komponente

auch

die

Fähigkeit

des

Klägers,

sich

kognitiv

auf bauend

sowie

interaktionell

einzulassen.

Die

gleichzeitige

komplexe

posttrauma tische

Belastungs störung

beziehungsweise

Persönlichkeitsänderung

nach

Extrem belastung

bestehe

seit

mehreren

Jahrzehnten

und

sei

schwer

konsolidiert,

wie

auch

die

eingehende

Depressivität

und

chronische

«Lebensmüdigkeit»

(Urk.

12/100/39).

Dr.

B.___

führte

ferner

aus,

dass

im

Zusam menhang

mit

der

Hospitalisation

im

Februar

2020

ein

MRI

des

Schädels

durchgeführt

worden

sei .

Dabei

habe

sich

der

Befund

einer

fort ge schrit tenen

fronto zerebellären

Hirn parenchymatrophie

gezeigt.

Diese

Hirn atro phie

sei

von

den

Spitalärzten

und

der

Neurologin

Dr.

I.___,

welche

den

Kläger

im

August

2020

untersucht

habe,

tendenziell

ausschliesslich

dem

Alkohol überkonsum

zuge schrie ben

worden.

D ie

Dauer

des

Alkoholabusus

von

etwa

Jahren

ab

Ende

2018

sei

aber

zu

kurz,

als

dass

der

Alkohol überkonsum

im

Jahr

2020

als

Erklärung

für

eine

derartig

fort geschrittene

Hirnatrophie

und

das

Aus mass

der

neurokognitiven

Störungen

die nen

könnte.

Vor

allem

habe

den

damals

behandelnden

Ärztinnen

und

Ärzten

das

Dossier

des

Kinderspitals

nicht

vor ge legen.

Aus

jenen

Akten

gehe

hervor,

dass

(die

Leukämie)

aggressiv

intrathekal

mit

Methotrexat

behandelt

worden

sei

(Urk.

12/100/31) .

Der

Fachliteratur

könne

entnommen

werden,

dass

insbesondere

die

Chemotherapie

mit

intrathekalen

Methotrexat-Applikationen

bei

Leukämien

vom

ALL-Typus

im

Kindsalter

neuro toxische

Auswirkungen

auf

die

Hirnsubstanz

beziehungsweise

relevante

negative

Auswirkungen

auf

die

Hirngesundheit

habe

könne .

I m

Erwachsenalter

seien

diesfalls

in

magnet resonanztomographischen

Auf nah men

sichtbare

pathomorphologische

Verän derungen

festzustellen

(Urk.

12/100/30).

Leider

hätten

sich

auch

beim

Kläger

nach

Überwinden

der

Leu kämie

diesbezügliche

hirnorganische

Spätfolgen

mani festiert.

Diese

seien

in

den

letzten

zwei

bis

drei

Jahren

zunehmend

relevant

geworden,

bei

wohl

neu

auch

ab

Ende

2018

aufgepfropfter

Alkoholabhängigkeit

(Urk.

12/100/30).

Gemäss

diesen

überzeugenden

Ausführungen

der

psychia trischen

Gutachterin

han delt

es

sich

bei

der

im

Februar

2020

durch

eine

MRI-Untersuchung

festgestellte

Hirnatrophie

somit

nicht

um

eine

erst

während

der

Versicherungszeit

bei

der

Beklagten

ab

1.

Januar

2019

aufgetretene

Gesund heits störung,

bewirkt

durch

den

Alkohol abusus

seit

Oktober

201 8.

Die

Hirnatro phie

war

ebenfalls

vorbe stehend,

wo mit

auch

ein

sachlicher

Zusammenhang

zur

bereits

vor

der

Versiche rung

bei

der

Beklag ten

bestehenden

Arbeitsunfähigkeit

festzustellen

ist. 6 .4

Nach

dem

Gesagten

ist

die

Beklagte

nicht

verpflichtet,

dem

Kläger

ab

1.

Mai

2022

Invalidenleistungen

auszurichten.

Zwar

liessen

die

gesundheitlichen

Einschrän kungen

des

Klägers

ab

dem

1.

Juni

2006

mit

Unterbrüchen

und

schwankenden

Leistungen

eine

Arbeitstätigkeit

bei

der

A.___

AG

zu.

Gemäss

den

über zeugenden

ärztlichen

Fest st ellungen

und

den

Unterlagen

der

Arbeitgeberin

war

der

Kläger

aber

maximal

zu

80

%

leistungs-

und

arbeits fähig.

Dies

galt

wie

festgehalten

entgegen

den

Vorbringen

des

Kläger s

auch

noch

für

die

Zeit

ab

1.

September

2017,

womit

der

zeitliche

Zusammenhang

zur

früher

bestandenen

Arbeitsunfähigkeit

bis

zur

Versicherung

bei

der

Beklagten

ab

1.

Januar

2019

nicht

unterbrochen

wurde.

Zudem

ist

die

Arbeitsunfähigkeit,

welche

zu r

Invali dität

geführt

hat,

auf

Gesundheitsstörungen

zurückzuführen,

die

bereits

vor

der

Versicherung

bei

der

Beklagten

bestanden

haben. 7 .

Diese

Erwägungen

führen

zur

Abweisung

der

Klage. Das

Gericht

erkennt: 1.

Die

Klage

wird

abgewiesen. 2.

Das

Verfahren

ist

kostenlos. 3.

Zustellung

gegen

Empfangsschein

an: - Rechtsanwältin

Nathalie

Tuor - Rechtsanwältin

Dr.

Elisabeth

Glättli - Bundesamt

für

Sozialversicherungen 4.

Gegen

diesen

Entscheid

kann

innert

30

Tagen

seit

der

Zustellung

beim

Bundesgericht

Beschwerde

eingereicht

werden

(Art.

82

ff.

in

Verbindung

mit

Art.

90

ff.

des

Bundes gesetzes

über

das

Bundesgericht,

BGG).

Die

Frist

steht

während

folgender

Zeiten

still:

vom

siebenten

Tag

vor

Ostern

bis

und

mit

dem

siebenten

Tag

nach

Ostern,

vom

15.

Juli

bis

und

mit

dem

15.

August

sowie

vom

18.

Dezember

bis

und

mit

dem

2.

Januar

(Art.

46

BGG).

Die

Beschwerdeschrift

ist

dem

Bundesgericht,

Schweizerhofquai

6,

6004

Luzern,

zuzustellen.

Die

Beschwerdeschrift

hat

die

Begehren,

deren

Begründung

mit

Angabe

der

Beweismittel

und

die

Unterschrift

der

beschwerdeführenden

Partei

oder

ihrer

Rechtsvertretung

zu

enthalten;

der

angefochtene

Entscheid

sowie

die

als

Beweismittel

angerufenen

Urkunden

sind

beizulegen,

soweit

die

Partei

sie

in

Händen

hat

(Art.

42

BGG). Sozialversicherungsgericht

des

Kantons

Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber Arnold GramignaHübscher

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des

Kantons

Zürich BV.2024.00036 III. Kammer Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Hurst Sozialversicherungsrichterin Slavik Gerichtsschreiber Hübscher Urteil vom 11.

März

2026 in

Sachen X.___ Kläger vertreten

durch

Rechtsanwältin

Nathalie

Tuor AMIKO

Anwält:innen Nordstrasse

20,

8006

Zürich gegen AXA

Stiftung

Berufliche

Vorsorge,

Winterthur c/o

AXA

Leben

AG General-Guisan-Strasse

40,

Postfach

300,

8401

Winterthur Beklagte vertreten

durch

Rechtsanwältin

Dr.

Elisabeth

Glättli Probst

Partner

AG

Rechtsanwälte Bahnhofplatz

18,

8401

Winterthur Sachverhalt: 1.

1.1

X.___,

geboren

19 6 8,

wurde

m it

Verfügung

vom

6.

Juni

1969

Kostengutsprache

für

die

Übernahme

von

medizinischer

Massnahmen

durch

die

Eidgenössische

Invalidenversicherung

wegen

des

Geburtsgebrechens

Nr.

303

(Hernia

inguinalis

lateralis)

erteilt .

I m

weiteren

Verlauf

wurde

die

Kosten über nahme

bis

3 1.

Dezember

1970

verlängert

(Urk.

12/1).

Von

1974

bis

1978

erfo lgte

eine

Behandlung

wegen

einer

akuten

lymphatischen

Leukämie

(ALL,

Urk.

12/2/1,

Urk.

12/100/ 14).

Im

Juni

1979

kam

es

zu

einem

Rezidiv

der

ALL

mit

erneuter

Chemotherapie

(Urk.

12/2/1,

Urk.

12/100/14).

I m

November

1984

wurde

d ie

Medi kation

eingestellt

(Urk.

12/100/14).

Psychische

Probleme,

die

teilweise

im

Zusammenhang

mit

der

ALL-Erkrankung

standen,

machten

eine

Psychotherapie

notwendig

(Urk.

12/2/4).

Die

Sekundarschule

in

einer

öffent lichen

Schule

brach

X.___

im

ersten

Jahr

ab.

Das

hernach

besuchte

private

Gym nasium

verliess

er

1989,

zwei

Jahre

vor

der

Ma tura

(Urk.

12/5/2,

Urk.

12/7/4,

Urk.

12/100/16) .

Im

Jahr

1992

begann

er

ein

Fernstudium

an

der O.___ (Urk.

12/5/2,

Urk.

12/7/,

Urk.

12/100/16).

Am

2.

November

1995

(Ein gangsdatum)

meldete

sich

X.___

bei

der

Sozialver sicherungs anstalt

des

Kantons

Zürich,

IV-Stelle,

zum

Leistungsbezug

an

(Urk.

12/3) .

Nach

durchgeführten

Abklärungen

sprach

die

IV-Stelle

dem

Versicherten

bei

einem

Invaliditätsgrad

von

100

%

auf grund

einer

ch ronifizierten

Entwicklungs -

und

Lernstörung

bei

Status

nach

Leu kämie

vom

7.

bis

1 5.

Lebens jahr

und

einer

unrei fen

Persön lichkeit

(Urk.

12/11/1)

mit

Verfügung

vom

7.

August

1996

rückwir kend

ab

dem

1.

No vember

1994

eine

ganze

Invalidenr ente

zu

(Urk.

12/13).

Die

Abklärungen

zu

den

zwischen

November

2000

und

Januar

2002

erlittenen

Synkopen

er g aben

sodann

einen

dringenden

Verdacht

auf

Epilep sie.

Ab

Januar

2002

wurde

die

Epilepsie

medi kamentös

behandel t,

woraufhin

keine

Synkopen

mehr

auftraten

(Urk.

12/24/4).

Der

Hausarzt

von

X.___,

Dr.

med.

Y.___,

Allgemeine

Innere

Medizin

FMH,

hielt

in

seinem

Verlaufs bericht

vom

2 9.

Dezember

2004

weiter

fest,

dass

die

psychischen

Beschwerden

und

Einschrän kungen

(massive

Selbst zweifel,

Insuffi zienzgefühle,

Pessimismus,

Perspektivlosigkeit,

sozialer

Rückzug

und

Bezie hungslosigkeit)

unverändert

vor handen

seien.

An

der

psy chischen

Grund konstellation

habe

auch

die

Tatsache,

dass

X.___

(am

3.

November

2004)

sein

Studium

an

der

Z.___

mit

Diplom

als

Informatik ingenie u r

(Urk.

12/ 76)

abge schlossen

habe,

nichts

geändert.

Dr.

Y.___

hielt

dafür,

dass

X.___

nicht

in

den

Arbeitsprozess

integriert

werden

könne

(Urk.

12/24/4).

Daraufhin

teilte

die

IV Stelle

dem

Versicherten

am

1 1.

Ja nuar

2005

mit,

dass

weiterhin

Anspruch

auf

die

bisherige

Invalidenrente

bei

einem

Invalidi täts grad

von

100

%

bestehe

(Urk.

12/27/1).

Alsdann

wurde

X.___

ab

1.

Juni

2006

(Urk.

12/ 37 / 2)

von

der

A.___

AG

mit

einem

80%-Pensum

für

die

Entwicklung

und

Program mierung

von

Software

ein gestellt

(Urk.

12/28/2).

Die

IV-Stelle

leitete

ab

4.

Oktober

2006

ein

Rentenrevi sions verfahren

ein

(Urk.

12/41/2).

Nach

durch geführten

Abklärungen

stellte

die

IV-Stelle

die

bisherige

ganze

Invalidenrente

mit

Verfügung

vom

5 .

Dezember

2007

per

3 1.

Januar

2008

ein

(Urk.

12/41).

Zur

Begründung

führte

sie

im

Wesentlichen

aus,

dass

sich

der

Gesundheitszustand

des

Versicherten

gemäss

ihren

Abklärungen

soweit

ver bessert

habe,

dass

er

ab

Juni

2006

einer

vollzeitigen

Erwerbstätigkeit

als

Informatikingenieur

nachgehen

und

dadurch

ein

rentenausschliessendes

Einkommen

erzielen

könne

(Urk.

12/41/2).

X.___

meldete

sich

am

2 3.

Januar

2008

(Ein gangsdatum)

erneut

bei

der

IV-Stelle

zum

Rentenbezug

an

(Urk.

12/42).

Dazu

führte

er

aus,

dass

die

A.___

AG

den

bestehenden

Arbeitsvertrag

per

3 1.

März

2008

auf lösen

und

ihm

danach

eine

Weiter beschäftigung

in

einem

50

% -Pensum

ermög lichen

werde

(Urk.

12/42).

Nach

durchgeführten

Abklärungen

(Urk.

12/43-44)

sprach

die

IV-Stelle

dem

Ver sicherten

mit

Verfügung

vom

2 7.

A ugust

2008

mit

Wirkung

ab

dem

1.

April

2008

eine

halbe

Invalidenrente

zu

(Urk.

12/53) .

Am

1 0.

September

2010

(Eingangs datum)

meldete

X.___

der

IV Stelle,

dass

er

sein

Arbeits pensum

per

1.

September

2010

auf

80

%

erhöht

habe

(Urk.

12/57,

Urk.

12/66/1).

Die

IV-Stelle

klärte

den

Sachverhalt

ab

(Urk.

12/58-66)

und

hob

danach

die

bisherige

halbe

Rente

mit

Verfügung

vom

3 1.

Mai

2011

per

3 1.

Juli

2011

auf,

weil

der

Versicherte

ein

rentenausschliessendes

Einkommen

erzielen

könne

(Urk.

12/69).

X.___

beantragte

in

der

Folge

am

2 2.

No vember

2021

(Eingangsdatum)

wieder

IV- Leistung en

(Urk.

12/77,

Urk.

12/81) .

Im

Zuge

ihrer

Abklärungen

holte

die

IV-Stelle

unter

anderem

das

psychiatrische

Gutachten

von

Dr.

med.

B.___,

Fachärztin

für

Psychiatrie

und

Psycho therapie

FMH,

vom

3.

September

2022

ein

(Urk.

12/100).

Mit

Verfü gung

vom

2 0.

April

2023

sprach

sie

dem

Versicherten

mit

Wirkung

ab

dem

1.

Mai

2022

eine

ganze

Invalidenrente

zu

(Urk.

12/126).

1.2

Die

A.___

AG

hatte

sich

für

die

Durchführung

der

beruflichen

Vorsorge

per

1.

Januar

2019

der

AXA

Stiftung

Berufliche

Vorsorge,

Winterthur

(nachfolgend:

AXA),

angeschlossen

(Urk.

1

S.

1),

womit

auch

X.___

ab

jenem

Zeitpunkt

bei

der

AXA

berufsvorsorgeversichert

war

(vgl.

Urk.

9/5).

Nach

Erhalt

der

Verfügung

vom

20.

April

2023,

mit

welcher

ihm

rückwirkend

ab

1.

Mai

2022

eine

ganze

Invalidenrente

der

Eidgenössischen

Invalidenversicherung

zugespro chen

worden

war

(Urk.

12/126),

ersuchte

X.___

die

AXA

um

Zu sprache

einer

Invalidenrente

der

beruflichen

Vorsorge.

Die

AXA

verweigerte

die

Leistungszusprache.

Auf

die

Einsprache

von

X.___

vom

1 1.

Dezember

2024

hin

erklärte

die

AXA

mit

Schreiben

vom

28.

Dezember

2023

im

Wesentlichen,

dass

sie

für

die

Leistungserbringung

nicht

zuständig

sei,

da

die

Einschränkung

der

Arbeitsfähigkeit,

die

gemäss

den

Feststellungen

der

IV-Stelle

zur

Invalidität

geführt

habe,

bereits

bestanden

habe,

bevor

X.___

bei

ihr

versichert

gewesen

sei

(Urk.

2/5). 2. 2.1

Mit

Eingabe

vom

14.

Juni

2024

(Urk.

1)

erhob

X.___

beim

Sozial ver sicherungsgericht

des

Kantons

Zürich

Klage

gegen

die

AXA.

Er

bean tragte,

dass

die

Stiftung

zu

verpflichten

sei,

ihre

Leistungspflicht

nach

Ablauf

der

vereinbarten

Wartefrist

von

24

Monaten

zu

erfüllen

(Urk.

1

S.

2) . 2.2

Mit

Klageantwort

vom

5.

September

202 4

beantragte

die

Beklagte

Abweisung

der

Klage

(Urk.

8

S.

2). 2.3

Auf

Aufforderung

des

Sozialversicherungsgerichts

hin

reichte

die

IV-Stelle

mit

Eingabe

vom

1 8 .

Septembe r

202 4

(Urk.

1 1)

die

IV-Akten

in

Sachen

de s

Kläger s

(Urk.

1 2 /1- 145)

ein. 2.4

Mit

Replik

vom

30.

Januar

2025

(Urk.

24)

stellte

der

nunmehr

anwaltlich

ver tre tene

(vgl.

Urk.

17)

Kläger

das

folgende

Rechtsbegehren

(Urk.

24

S.

2) : « Es

sei

die

Beklagte

zu

verurteilen,

dem

Kläger

mit

Wirkung

ab

1.5.2022

die

gesetz lichen

und

reglementarischen

Berufsvorsorgeleistungen

bei

Invalidität,

insbesondere

eine

ganze

Invalidenrente

bei

einem

Invaliditätsgrad

von

100%,

zu

entrichten,

nebst

Zins

zu

5%

p.a.

auf

den

ausstehenden

Leistungen

ab

jewei ligem

Fälligkeitstag,

frühestens

ab

Klageerhebung.

Alles

unter

Kosten-

und

Ent schädigungsfolge

zulasten

der

Beklagten. » 2.5

Die

Beklagte

hielt

mit

Duplik

vom

3.

April

2025

an

ihrem

Antrag

auf

Abweisung

der

Klage

fest

(Urk.

29

S.

2). 2.6

Der

Kläger

reichte

mit

Eingabe

vom

2.

Mai

2025

eine

Stellungnahme

zur

Duplik

ein

(Urk.

31).

Die

Beklagte

erhielt

eine

Kopie

dieser

Eingabe

(Urk.

33). 3.

Auf

die

Vorbringen

der

Parteien

und

die

Akten

wird,

soweit

erforderlich,

in

den

nachfolgenden

Erwägungen

eingegangen. Das

Gericht

zieht

in

Erwägung: 1.

Weil

die

Beklagte

ihren

Sitz

im

Kanton

Zürich

hat

(Internet-Auszug

Handels re gister

des

Kantons

Zürich

vom

1 0.

November

2025),

ist

das

angerufene

Gericht

gemäss

Art.

73

Abs.

3

des

Bundesgesetzes

über

die

berufliche

Alters-

und

Hinter lassenen-

und

Invali den vorsorge

(BVG)

örtlich

und

gestützt

auf

§

2

Abs.

2

lit.

a

des

Gesetzes

über

das

Sozialversiche rungsgericht

(GSVGer)

sachlich

zustän dig. 2. 2.1

Strittig

und

zu

prüfen

ist,

ob

der

Kläger

Anspruch

auf

eine

Invalidenrente

der

Beklagten

und

Anspruch

auf

Verzugszinsen

hat. 2.2

Der

Kläger

lässt

im

Wesentlichen

ausführen,

dass

in

seinem

Fall

die

Beklagte,

bei

welcher

er

ab

dem

1.

Januar

2019

vorsorgeversichert

gewesen

sei,

die

Invali den leistungen

aus

beruflicher

Vorsorge

zu

erbringen

habe

(Urk.

24

S.

9).

Er

habe

unbe stritten

eine

lange

Krankheitsgeschichte

hinter

sich.

Bezüglich

der

sich

hier

stellenden

Frage

nach

der

Leistungspflicht

der

Beklagten

sei

aber

von

entsch ei dender

Bedeutung,

dass

er

sich

i n

der

Zeit

vom

1.

Sep tember

2017

bis

3 1.

Januar

2020

in

einer

relativ

stabilen

gesundheitlichen

Ver fassung

befunden

habe

(Urk.

1

S.

1,

Urk.

24

S.

27) .

Dies

habe

ihm

die

Aus übung

eines

100%-Arbeitspensums

bei

der

A.___

AG

ermöglicht,

wie

insbesondere

den

ein gereichten

Bestätigung en

seiner

Arbeitgeberin

vom

6.

Dezember

2023

(Urk.

2/4)

und

24.

November

2024

(Urk.

25/5)

entnommen

werden

könne

(Urk.

1

S.

1,

Urk.

24

S.

19) .

Als

Projekt leiter

habe

er

die

ihm

zugeteilten

Kunden

selbständig

betreut

und

die

vom

Arbeit geber

geforderten

Leistungen

vollumfänglich

erbracht

(Urk.

1

S.

1,

Urk.

24

S.

19).

Entgegen

der

Ansicht

der

Beklagten

sei

e ine

Verschlechterung

des

Gesundheits zustands

ab

2017

echtzeitlich

weder

a us

den

medizinischen

Akten

ersichtlich

noch

ergebe

sich

eine

solche

aus

den

übrigen

Umständen .

Es

lägen

keine

echt zeitlichen

krankheitsbedingten

Arbeits platzabsenzen

oder

Verwarnungen

seitens

der

Arbeitgeberin

vor

(Urk.

1

S.

2,

Urk.

31

S.

3) .

Entsprechende

Einschränkungen

liessen

sich

nicht

nachweisen,

womit

nach

der

bundesgerichtlichen

Rechtspre chung

die

Beklagte

die

Folgen

der

Beweislosigkeit

zu

tragen

habe

(Urk.

24

S.

10).

Es

sei

richtig,

dass

er

von

der

ersten

Anstellung

per

1.

Juni

2006

an

nicht

durch gehend

von

der

A.___

AG

beschäftigt

worden

sei.

Die

Kündigung

des

Arbeits verhältnisses

Ende

2016

sei

gemäss

den

Angaben

der

Arbeitgeberin

aber

aufgrund

struktureller

Verände rungen

im

Unter neh men

erfolgt .

Gegen

eine

Kündi gung

aus

gesundheitlichen

Gründen

beziehungsweise

aufgrund

s einer

reduzierten

Leistungsfähigkeit

spr e ch e

zudem,

dass

die

A.___

AG

ihn

hernach

erneut

ange stellt

und

ihm

ab

1.

September

2017

eine

Stelle

in

einem

Voll zeit pensum

und

einem

Monatsgehalt

von

brutto

F r.

9’300.- -

angeboten

habe .

Das

Arbeitsver hältnis

sei

nach

drei

Monaten

verlängert

worden

und

danach

sei

eine

unbefristete

Festanstellung

vereinbart

worden

(Urk.

24

S.

5,

Urk.

31

S.

4).

Der

Umstand,

dass

der

vereinbarte

Lohn

einem

Voll zeitpensum

entspreche,

spr e ch e

klar

gegen

die

Weitergeltung

des

früheren,

tieferen

Pensums .

A b

dem

1.

Sep tember

2017

habe

er

bei

der

A.___

AG

einen

für

ein

KMU-Informatikbetrieb

markt üb lich en

Lohn

für

ein

100%-Pensum

erhalten

(Urk.

1

S.

2,

Urk.

31

S.

6) .

Die

Beklagte

sei

zu

Unrecht

davon

ausgegangen,

dass

in

diesem

Lohn

ein

Soziallohn

enthalten

gewesen

sei .

Dies

hätte

sich

ein

KMU -Betrieb

wie

die

A.___

AG

im

kompeti tiven

Marktumfeld

gar

nicht

leisten

können

(Urk.

1

S.

2) .

Hätte

er

nicht

eine

gute

Arbeitsleistung

erbracht,

hätte

die

A.___

AG

nicht

an

ihm

festge halten

und

ihm

über

all

die

Jahre

auch

noch

Lohnerhöhungen

und

Bonus zahlungen

gewährt

(Urk.

24

S.

23).

Es

müsse

ferner

berücksichtigt

werden,

dass

der

Beklagten

a nläss lich

des

Wechsels

der

Pensionskasse

per

1.

Januar

2019

ein

Beschäftigungsgrad

von

100

%

mit

voller

Arbeitsfähigkeit

gemeldet

worden

sei

(Urk.

1

S.

2) .

Alsdann

habe

sich

sein

Gesundheitszustand

ab

Februar

2020

ver schlechtert.

D urch

echt zeitliche

ärztliche

Atteste

sei

eine

erhebliche

Arbeitsun fähigkeit

von

mindestens

20

Prozent

ab

Februar

2020

ausgewiesen

(Arbeitsun fähigkeit

im

Umfang

von

100

%

ab

4.2.2020,

von

60

%

ab

1.3.2020,

von

40

%

ab

1.6.2020

und

von

50%

ab

1.9.2021

bis

auf

Weiteres).

Damals

sei

er

im

Rahmen

der

beruflichen

Vorsorge

bei

der

Beklagten

versichert

gewesen,

womit

diese

zur

Ausrichtung

von

Invaliditäts leistungen

aus

der

beruflichen

Vorsorge

zuständig

sei

(Urk.

24

S.

9) .

2.3

Die

Beklagte

ist

der

Ansicht,

dass

sie

nicht

leistungspflichtig

sei.

Zur

Begründung

führte

sie

im

Wesentlichen

aus,

dass

b eim

Kläger

bereits

eine

Arbeitsunfähigkeit

von

über

20

%

vorgelegen

habe,

bevor

er

ab

dem

1.

Januar

2019

bei

ihr

berufs vorsorgeversichert

gewesen

sei

(Urk.

8

S.

10,

S.

15).

Die

psychiatrische

Gut ach terin,

Dr.

B.___,

habe

fest gehalten,

dass

sich

der

Kläger

ab

dem

Jahr

2006

maximal

um

Erhalt

und

die

Umsetzung

seiner

Arbeitsfähigkeit

bemüht

habe .

Es

sei

wohl

dem

angepassten

Charakter

der

Arbeit

und

der

Flexibilität

de r

Arbeit geber in

mit

speziell

ange passten

Bedingungen

zu

verdanken

gewesen,

dass

der

Kläger

dabei

mit

schwan kender

Arbeitsfähigkeit,

in

den

Jahren

2010

bis

2016

mehrheitlich

zu

80%

habe

tätig

sein

können

(Urk.

8

S.

9) .

Gemäss

den

im

IV Dossier

vorhanden

Berichten

habe

sich

die

A.___

AG

aber

nicht

nur

von

Anfang

an

ausser gewöhnlich

entgegenkommend

ver halten

(Urk.

1

S.

10),

sie

habe

dem

Kläger

auch

einen

Lohn

ausbezahlt,

welcher

seine r

tatsächlichen

Arbeits leistung

nicht

entsprochen

habe

(Urk.

29

S.

9).

Im

Arbeitgeberfragebogen

zuhanden

der

IV

könne

nachgelesen

werden,

dass

die

Arbeits-

beziehungsweise

Leistungs fähigkeit

des

Kläger s

nur

50

%

betrage

und

die

A.___

AG

ihn

aus

sozialen

Gründen

beschäftigt

habe

und

ihm

jahrelang

einen

Soziallohn

ausge richtet

habe

(Urk.

29

S.

9).

Im

Jahr

2017

sei

es

zu

einer

schweren

Dekompensation

gekom men

und

der

Kläger

habe

keine

andere

Arbeit

gefunden

(Urk.

8

S.

11,

Urk.

29

S.

7) .

Es

sei

nicht

nachvollziehbar

und

mute

viel mehr

seltsam

an,

dass

die

A.___

AG

dem

Kläger

im

selben

Jahr

bei

der

Wie der an stellung

und

damit

just

in

der

Zeit

des

sich

weiter

ver schlechternden

Gesundheits zustan des

ein

viel

höheres

Gehalt

(und

keinen

Soziallohn

mehr)

gewährt

habe n

soll

(Urk.

8

S.

11).

Mit

der

Vereinbarung

vom

1 1.

September

2017

betreffend

Wiedereinstellung

ab

1.

September

2017

seien

die

Parteien

überein gekommen,

dass

die

Bedingungen

vom

April

2008

gelten

würden.

Dies

könne

nicht

anders

verstanden

werden,

als

dass

der

Kläger,

wie

zuvor

per

1.

April

2008,

in

einem

50%-Pensum

angestellt

worden

sei.

Nicht

entscheidend

sei,

dass

ihm

die

A.___

AG

einen

Lohn,

wel cher

einem

Pensum

von

80

%

oder

mehr

ent sprochen

hätte,

ausbezahlt

habe

(Urk.

29

S.

7).

Mit

den

Ausführungen

der

Arbeit geberin

im

Schreiben

vom

2 1.

November

2024,

wonach

es

keine

zeitlichen

Unterbrechungen

durch

Krank heit

oder

Ähnliches

gegeben

habe,

sei

sodann

lediglich

ausgesagt

worden,

dass

der

Kläger

am

Arbeitsplatz

nicht

gefehlt

habe .

Das

sei

aber

kein

Beleg

dafür,

dass

er

eine

volle

Arbeits leistung

erbracht

habe

(Urk.

29

S.

7

f.).

Im

weiteren

Verlauf

habe

sich

der

Gesundheitszustand

des

Klägers,

ins be sondere

die

hirnorganische

Komponente,

ab

dem

Jahr

2019

noch

einmal

ver schlechtert

(Urk.

8

S.

9) .

Ab

Februar

2020

sei

der

Kläger

nur

noch

der

Form

halber

zur

Arbeit

erschienen

(Urk.

8

S.

11).

Im

Jahr

2020

hätten

sodann

neuropsycholo gische

Defizite

objekti viert

werden

können.

In

diesem

Zusammen hang

habe

Dr.

B.___

über zeugend

dargelegt,

dass

die

Hirnschädigung

schon

seit

der

Kind heit

des

Klägers

bestanden

habe.

Gemäss

der

Gutachterin

habe

faktisch

zu

keiner

Zeit

eine

lang andauernde

80

bis

100%ige

Arbeitsfähigkeit

vorgelegen

(Urk.

8

S.

10) .

Sie

habe

vielmehr

die

Beurteilungen

des

Hausarztes

Dr.

Y.___

und

des

behandelnden

Psychiaters,

Dr.

med.

C.___,

Spezialarzt

FMH

für

Psychiatrie

und

Psychotherapie,

wonach

der

Kläger

nur

zu

50

%

arbeitsfähig

gewesen

sei,

als

zutreffend

erachtet

(Urk.

8

S.

13).

Demnach

sei

der

Kläger

in

seiner

Arbeits fähigkeit

bereits

mass geblich

eingeschränkt

gewesen,

bevor

er

ab

dem

1.

Januar

2019

bei

ihr

berufsvor sorgeversichert

gewesen

sei .

Sie

sei

somit

nicht

leistungspflichtig

(Urk.

8

S.

10,

S.

15). 3. 3.1

Die

Invalidenleistungen

nach

BVG

werden

von

derjenigen

Vorsorgeeinrichtung

geschuldet,

welcher

die

den

Anspruch

erhe bende

Person

bei

Eintritt

des

versicher ten

Ereignisses

angeschlossen

war.

Im

Bereich

der

obligatorischen

beruflichen

Vorsorge

fällt

dieser

Zeitpunkt

nicht

mit

dem

Eintritt

der

Invalidität

nach

dem

Bundesgesetz

über

die

Invalidenver sicherung

(IVG),

sondern

mit

dem

Eintritt

der

Arbeitsunfähigkeit

zusammen,

deren

Ursache

zur

Invalidität

geführt

hat

(vgl.

Art.

23

BVG).

Auf

diese

Weise

wird

dem

Umstand

Rechnung

getragen,

dass

die

versicherte

Person

meistens

erst

nach

einer

längeren

Zeit

der

Arbeitsunfähigkeit

(nach

einer

Wartezeit

von

einem

Jahr

gemäss

Art.

28

Abs.

1

lit.

b

IVG

in

Verbin dung

mit

Art.

26

BVG)

invalid

wird.

Damit

nämlich

der

durch

die

zweite

Säule

bezweckte

Schutz

zum

Tragen

kommt,

muss

das

Invaliditätsrisiko

auch

dann

gedeckt

sein,

wenn

es

rechtlich

gesehen

erst

nach

einer

langen

Krankheit

eintritt,

während

welcher

die

Person

unter

Umständen

aus

dem

Arbeitsverhältnis

ausge schieden

ist

und

daher

nicht

mehr

dem

Obligatorium

unterstanden

hat

(BGE

138

V

409

E.

6,

123

V

262

E.

1b,

121

V

97

E.

2a,

120

V

112

E.

2b,

je

mit

Hinweisen). 3.2

Anspruch

auf

Invalidenleistungen

haben

gemäss

Art.

23

lit.

a

BVG

Personen,

die

im

Sinne

der

Invalidenversicherung

zu

mindestens

40

%

invalid

sind

und

bei

Eintritt

der

Arbeitsunfähigkeit,

deren

Ursache

zur

Invalidität

geführt

hat,

versi chert

waren.

Nach

Art.

23

BVG

versichertes

Ereignis

ist

einzig

der

Eintritt

der

relevanten

Arbeitsunfähigkeit,

unabhängig

davon,

in

welchem

Zeitpunkt

und

in

welchem

Masse

daraus

ein

Anspruch

auf

Invalidenleistungen

entsteht.

Die

Versicher teneigen schaft

muss

nur

bei

Eintritt

der

Arbeitsunfähigkeit

gegeben

sein,

dagegen

nicht

notwendigerweise

auch

im

Zeitpunkt

des

Eintritts

oder

der

Verschlim merung

der

Invalidität.

Diese

wörtliche

Auslegung

steht

in

Einklang

mit

Sinn

und

Zweck

der

Bestimmung,

nämlich

denjenigen

Arbeitnehmerinnen

und

Arbeit nehmern

Versicherungsschutz

angedeihen

zu

lassen,

welche

nach

einer

längeren

Krankheit

aus

dem

Arbeitsverhältnis

ausscheiden

und

erst

später

invalid

werden.

Für

eine

einmal

aus

während

der

Versicherungsdauer

aufgetretene

Arbeitsunfähigkeit

geschuldete

Invalidenleistung

bleibt

die

Vorsorgeeinrichtung

somit

leistungspflichtig,

selbst

wenn

sich

nach

Beendigung

des

Vorsorgever hältnisses

der

Invaliditätsgrad

ändert.

Entsprechend

bildet

denn

auch

der

Wegfall

der

Versicherteneigenschaft

kein

Erlöschungsgrund

(Art.

26

Abs.

3

BVG

e

contrario;

BGE

136

V

65

E.

3.1,

123

V

262

E.

1a,

118

V

35

E.

5). 3.3

3.3.1

Art.

23

BVG

kommt

auch

die

Funktion

zu,

die

Haftung

mehrerer

Vorsorgeein richtungen

gegeneinander

abzugrenzen,

wenn

eine

in

ihrer

Arbeitsfähigkeit

bereits

beeinträchtigte

versicherte

Person

ihre

Arbeitsstelle

(und

damit

auch

die

Vorsorgeeinrichtung)

wechselt

und

ihr

später

eine

Rente

der

Invaliden versicherung

zugesprochen

wird.

Der

Anspruch

auf

Invalidenleistungen

nach

Art.

23

BVG

entsteht

in

diesem

Fall

nicht

gegenüber

der

neuen

Vorsorge einrichtung,

sondern

gegenüber

derjenigen,

welcher

die

Person

im

Zeitpunkt

des

Eintritts

der

zur

Invalidität

führenden

Arbeitsunfähigkeit

angehörte.

Damit

eine

Vorsorgeeinrichtung,

der

eine

Arbeitnehmerin

oder

ein

Arbeitnehmer

beim

Eintritt

der

Arbeitsunfähigkeit

angeschlossen

war,

für

das

erst

nach

Been digung

des

Vorsorgeverhältnisses

eingetretene

Invaliditätsrisiko

aufzukommen

hat,

ist

indes

erforderlich,

dass

zwischen

Arbeitsunfähigkeit

und

Invalidität

ein

enger

sachlicher

und

zeitlicher

Zusammenhang

besteht

(BGE

130

V

270

E.

4.1;

vgl.

auch

BGE

147

V

322

E.

3.1,

134

V

20

E.

3.2).

In

sachlicher

Hinsicht

liegt

ein

solcher

Zusammenhang

vor,

wenn

der

der

Invalidität

zu

Grunde

liegende

Gesundheits schaden

im

Wesentlichen

derselbe

ist,

der

zur

Arbeitsunfähigkeit

geführt

hat.

Sodann

setzt

die

Annahme

eines

engen

zeitlichen

Zusammenhangs

voraus,

dass

die

versicherte

Person

nach

Eintritt

der

Arbeitsunfähigkeit

nicht

während

längerer

Zeit

wieder

arbeitsfähig

wurde.

Die

frühere

Vorsorgeein richtung

hat

nicht

für

Rückfälle

oder

Spätfolgen

einer

Krankheit

einzustehen,

die

erst

Jahre

nach

Wiedererlangung

der

vollen

Arbeitsfähigkeit

eintreten.

Demnach

darf

nicht

bereits

eine

Unterbrechung

des

zeitlichen

Zusammenhangs

angenom men

werden,

wenn

die

Person

bloss

für

kurze

Zeit

wieder

an

die

Arbeit

zurück gekehrt

ist

(BGE

123

V

262

E.

1 c,

120

V

112

E.

2c/aa

und

2c/bb

mit

Hinweisen;

vgl.

auch

138

V

409

E.

6.2,

134

V

20

E.

3.2.1).

Der

enge

zeitliche

Zusammenhang

ist

so

lange

nicht

unterbro chen,

als

dass

mindes tens

eine

20%ige

Arbeitsunfähigkeit

in

einer

angepassten

Tätig keit

besteht

(BGE

144

V

58

E.

4.4).

Eine

nachhaltige,

den

zeitlichen

Konnex

unterbrechende

Erholung

liegt

hingegen

grundsätzlich

vor,

wenn

während

mehr

als

drei

Monaten

eine

Arbeitsfähigkeit

von

über

80

%

in

einer

angepassten

Erwerbstätigkeit

gege ben

ist

(BGE

144

V

58

E.

4.4)

und

kumulativ

bezogen

auf

die

angestammte

Tätigkeit

ein

rentenausschliessendes

Einkommen

erzielt

wer den

kann

(Urteil

des

Bundes gerichts

9C_623/2017

vom

26.

März

2018

E.

3;

BGE

134

V

20

E.

5.3).

Eine

solch e

drei

Monate

oder

länger

andauernde

(annähernd)

vollständige

Arbeits fähigkeit

ist

ein

gewichtiges

Indiz

für

eine

Unterbrechung

des

zeitlichen

Zusam menhangs,

sofern

sich

eine

dauerhafte

Wiedererlangung

der

Erwerbs fähigkeit

als

objektiv

wahrscheinlich

darstellt.

Der

zeitliche

Zusammen hang

kann

daher

auch

bei

einer

länger

als

drei

Monate

dauernden

Tätigkeit

ge wahrt

sein,

wenn

eine

dauer hafte

berufliche

Wiedereingliederung

unwahr schein lich

war,

etwa

weil

die

Tätigkeit

(allenfalls

auch

erst

im

Rückblick)

als

Ein glie derungs versuch

zu

werten

ist

oder

massgeblich

auf

sozialen

Erwägungen

des

Arbeit gebers

beruhte

(BGE

134

V

20

E.

3.2.1;

Urteil

des

Bundesgerichts

9C_4 84 /20 24

vom

2 .

September

20 25

E.

4 .2

mit

weiteren

Hinweisen). 3.3.2

Zum

rechtsgenüglichen

Nachweis

einer

berufsvorsorgerechtlich

relevanten

Ein busse

an

funktionellem

Leistungsvermögen

wird

nicht

zwingend

eine

echtzeitlich

ärztlich

attestierte

Arbeitsunfähigkeit

verlangt.

Nachträgliche

Annahmen

und

spekulative

Überlegungen,

so

beispielsweise

eine

erst

nach

Jahren

rückwirkend

festgelegte

medizinisch-theoretische

Arbeitsunfähigkeit,

reichen

aber

nicht

aus.

Die

gesundheitliche

Beeinträchtigung

muss

sich

auf

das

Arbeitsverhältnis

sinn fällig

auswirken

oder

ausgewirkt

haben;

die

Einbusse

an

funktionellem

Leistungs vermögen

muss

mit

anderen

Worten

arbeitsrechtlich

in

Erscheinung

getreten

sein

(durch

einen

Abfall

der

Leistungen

mit

entsprechender

Feststellung

oder

gar

Ermah nung

des

Arbeitgebers,

durch

gehäufte

aus

dem

Rahmen

fallende

gesund heitlich

bedingte

Arbeitsausfälle

usw.).

Nur

bei

Vorliegen

besonderer

Umstände

darf

die

Möglichkeit

einer

von

der

arbeitsrechtlich

zu

Tage

getretenen

Situation

abweichenden

Lage

in

Betracht

gezogen

werden,

etwa

in

dem

Sinne,

dass

ein

Arbeitnehmer

zwar

zur

Erbringung

einer

vollen

Arbeitsleistung

verpflichtet

war

und

auch

entsprechend

entlöhnt

wurde,

tatsächlich

aber

doch

keine

volle

Arbeits leistung

erbringen

konnte

(Urteil

des

Bundesgerichts

9C_484/2024

vom

2.

September

2025

E.

4.2

mit

weiteren

Hinweisen) .

3.4

Ein

Entscheid

der

IV-Stelle

ist

für

eine

Einrichtung

der

beruflichen

Vorsorge

ver bindlich,

sofern

sie

in

das

invalidenversicherungsrechtliche

Verfahren

einbe zogen

wurde,

die

konkrete

Fragestellung

für

die

Beurteilung

des

Rentenanspruchs

gegenüber

der

Invalidenversicherung

entscheidend

war

und

die

invalidenver sicherungs rechtliche

Betrachtungsweise

aufgrund

einer

gesamthaften

Prüfung

der

Akten

nicht

als

offensichtlich

unhaltbar

erscheint

(BGE

143

V

434

E.

2.2

mit

Hinweisen). 4. 4.1

Es

liegen

die

folgenden

entscheidrelevanten

ärztlichen

Berichte

und

Gutachten

vor: 4.2

Dr.

Y.___

führte

im

Arztbericht

vom

29.

Dezember

2004

die

folgenden,

seit

1974

bestehenden

Diagnose n

mit

Auswirkungen

auf

Arbeitsfähigkeit

an

(Urk.

12/24/3):

Chronifizierte

Entwicklungsstörung

mit/bei: - unreifer

Persönlichkeit

(ICD-10:

F60.8) - andauernder

Persönlichkeitsstörung

nach

Extrembelastung

(ICD-10:

F62.0)

in

diesem

Fall

Status

nach

langdauernder

Leukämietherapie

(mit

Hinweis

auf

das

Zeugnis

von

Dr.

Y.___

vom

3 1.

Januar

1996)

Als

Diagnose

ohne

Auswirkung

auf

die

Arbeitsfähigkeit

nannte

er

eine n

drin genden

Verdacht

auf

Epilepsie,

wahrscheinlich

Temporallappenepilepsie

mit

sekun därer

Generalisierung

(Urk.

12/24/3).

Dazu

führte

Dr.

Y.___

unter

anderem

aus,

dass

beim

Kläger

die

in

seinem

letzten

Bericht

geschilderten

Beschwerden

unverändert

vorhanden

seien.

Dazu

gehörten

massive

Selbstzweifel,

Insuffizienzgefühle,

Pessimismus,

Perspektivlosigkeit,

sozialer

Rückzug

und

Beziehungslosigkeit

(Urk.

12/24/4).

In

der

Vergangenheit

seien

zwei

Versuche

mit

Psychotherapien

unternommen

worden

(bei

Frau

D.___

und

Dr.

C .___ .)

Seiner

Empfehlung,

die

Psychotherapie

wieder

auf zunehmen,

habe

der

Kläger

keinen

Sinn

abgewinnen

können

(Urk.

12/24/4) .

Zur

Prognose

hielt

Dr.

Y.___

Folgendes

fest:

Leider

sei

nun

das

eingetreten,

was

er

befürchtet

b eziehungsweise

in

seinem

letzten

Bericht

vom

18.

Juli

2001

voraus gesehen

haben.

Er

sehe

trotz

Studienabschluss

keine

Möglichkeit

für

eine

Inte gration

des

Klägers

in

den

Arbeitsprozess.

Er

denke

nicht,

dass

der

Kläger

über

die

notwendige

realistische

Selbsteinschätzung

verfüge

und

die

sozialen

Anpas sungsleistungen

erbringen

könne,

die

für

eine

normale

Arbeitstätigkeit

erfor derlich

seien

(Urk.

12/24/4). 4.3

Im

ärztlichen

Zwischenbericht

vom

4.

März

2007

hielt

Dr.

Y.___

im

Wesentlichen

fest,

dass

seit

Sommer

2006

eine

doch

eher

überraschende

Wende

eingetreten

sei.

Der

Kläger

arbeite

seither

als

Informatiker.

Aufgrund

seiner

bekannten

negativen

Selbsteins chätzung

sei

er

aber

überzeugt,

dass

er

seine

Anstellung

in

Kürze

wegen

fehlender

Erfüllung

der

Arbeitsleistung

verlieren

werde.

Ob

dies

zutreffend

sei,

sei

für

ihn

(Dr.

Y.___)

schwierig

zu

beurteilen.

Es

könne

aber

sicher

gesagt

werden,

dass

die

gegenwärtige

Beschäftigung

vom

Kläger

eine

sehr

grosse

psychische

Anstren gung

erfordere.

Beim

Kläger

bestünden

deutliche

Anzeichen

für

eine

Sozial phobie.

So

sei

ihm

zum

Beispiel

nicht

m öglich,

regelmässig

Bus

zu

fahren.

Die

Einordnung

in

ein

Arbeitsteam

bereite

ihm

ebenfalls

grosse

Mühe.

Er

könne

am

Morgen

nicht

zur

üblichen

Arbeitszeit

beginnen .

Er

erscheine

erst

um

10.00

Uhr

zur

Arbeit.

Dafür

bleibe

er

abends

länger.

Aktuell

bestehe

eine

Arbeits fähigkeit

von

100

% .

Der

Kläger

bleibe

sicherlich

höchst

labil.

Es

sei

schwierig

über

den

weiteren

Verlauf

Aussagen

zu

machen.

Die

Prognose

sei

mittel-

bis

langfristig

ungewiss.

Eine

Stabilisierung

durch

die

Arbeit

sei

ebenso

möglich,

wie

auch

ein

erneutes

Abgleiten

in

eine

Negativspirale.

Für

das

Selbstverständnis

des

Klägers

wäre

es

enorm

wichtig,

ein

Misserfolgserlebnis

zu

vermeiden

(Urk.

12/31/3) . 4. 4

Im

ärztlichen

Zwischenbericht

vom

2 3.

April

2008

hielt

Dr.

Y.___

fest,

dass

der

von

ihm

befürchtete

ungünstige

Verlauf

eingetreten

sei.

Der

Kläger

habe

sich

chronisch

überfordert

gefühlt.

Seine

Arbeitgeberin

habe

die

Sachlage

offenbar

gleich

beurteilt,

da

sie

das

Arbeitsverhältnis

per

Ende

März

2008

gekündigt

habe.

Der

Kläger

schätze

seine

Leistung

selbst

als

stark

fluktuierend

ein.

Er

habe

ins be sondere

Schwierigkeiten

im

Kontakt

mit

Kunden.

Dies

habe

auch

zu

ent spre chen den

Reklamationen

geführt.

Der

Kläger

sei

zum

jetzigen

Zeitpunkt

sicherlich

nicht

zu

100

%

arbeitsfähig.

Die

bisherige

(berufliche)

Erfahrung

müsse

als

geschei te r ter

verlängerter

Arbeitsversuch

gewertet

werden.

Nach

seiner

Rückspra che

mit

der

Arbeitgeberin

sei

es

auch

deren

erheblichen

Geduld

und

Goodwill

zu

verdan ken,

dass

das

Arbeitsverhältnis

überhaupt

so

lange

gedauert

habe.

Sie

habe

dem

Kläger

angeboten,

ihn

in

einem

50%-Pensum

weiter

zu

beschäftigen.

Dies

müsse

als

Glücksfall

bezeichnet

werden,

da

eine

solche

Arbeitstätigkeit

dem

Leis tungs vermögen

des

Klägers

zum

jetzigen

Zeitpunkt

und

wahrscheinlich

auch

auf

län gere

Sicht

entspreche.

D as

erwähnte

50% -Pensum

beziehe

sich

auf

den

jetzigen

Arbeitsplatz

(bei

der

A.___

AG),

wo

offenbar

ein

gewisses

Verständ nis

vor handen

sei

und

flexible

Lösungen

möglich

seien.

Bei

einem

allfälligen

Stellen verlust

wäre

es

sehr

fraglich,

ob

der

Kläger

an

einem

anderen

Arbeitsplatz

eine

Reintegration

schaffen

würde

(Urk.

12/43/3). 4. 5

Der

Psychiater

Dr.

C.___,

welcher

den

Kläger

auf

Zuweisung

von

Dr.

Y.___

hin

zwecks

konsiliarischer

Abklärung

am

1 9.

März

und

3.

April

2008

untersucht

hatte

(Urk.

12/43/5),

hielt

in

seinem

Bericht

vom

3.

April

2008

fest,

dass

die

Kind heit

des

Klägers

durch

die

langwierige

Leukämieerkrankung

und

die

gerade

hier durch

verstärkte

symbiotische

Bindung

zur

Mutter

gekennzeichnet

gewesen

sei .

Da durch

habe

er

eine

Ambivalenz

gegenüber

Sozialkontakt en

entwickelt.

Diese

sei

durch

starke

Abhängigkeitstendenz

und

parallel

dazu

bestehende

schwere

phobische

Kontaktän g ste

gekennzeichnet .

Diese

Störungen

seien

Aus druck

einer

Persönlichkeitsstörung

(gemischter

Typus).

Der

Kläger

habe

t rotz

der

bestehenden

Psychopathologie

ein

Studium

absolvieren

und

während

zweier

Jahre

in

seinem

Beruf

arbeiten

können .

Hierbei

seien

ihm

die

grossen

Freiräume

und

Rückzugs möglichkeiten,

die

sowohl

beim

Studium

als

auch

am

Arbeitsplatz

bestanden

hätten,

zugutegekommen .

Nunmehr

sei

der

Kläger

aber,

trotz

weit gehenden

Zuge ständnissen

von

Seiten

de r

Arbeitgeber in

mit

seinem

100%-Pen sum

wegen

seiner

Grundstörung

und

mangels

genügender

Rückzugs mög lich keiten

(phobische

Angstanteile)

zunehmend

in

eine

Überforderungs situation

hineingeraten.

Es

sei

zu

einer

depressive n

Entwicklung

und

dann

auch

zur

Kün digung

gekommen .

Der

Kläger

sei

auf

längere

Frist

nur

zu

50

%

arbeitsfähig.

Eine

übermässige

Forcie rung

der

Arbeitsfähigkeit

würde

das

Risiko

einer

Krank heitsverschlechterung

bein halten.

Wegen

der

oben

beschriebenen

Kontaktstörun gen

sei

es

für

die

Gesund heit

des

Klägers

unabdingbar,

dass

er

in

reduzierter

Form

an

seiner

bishe rigen

Arbeitsstelle,

wo

er

mit

seinen

Bezugs personen

vertraut

sei,

bleiben

könne

(Urk.

12/43/6) . 4. 6

Im

Verlaufsbericht

vom

1 1.

September

20 1 0

äusserte

sich

Dr.

Y.___

dahingehend,

dass

der

Kläger

seit

Juli

2008

zu

50

%

gearbeitet

habe.

Per

1.

September

2010

habe

er

auf

eigenen

Wunsch

und

ohne

vorgängige

Rücksprache

mit

ihm

in

Über einkunft

mit

seiner

Arbeitgeberin

das

Pensum

auf

80

%

erhöht,

obwohl

sich

an

seinem

Gesundheitszustand

nichts

verändert

habe.

Aufgrund

der

seit

Jahren

im

Wesentlichen

unveränderten

Situation

und

des

bereits

früher

gescheiterten

Arbeits versuchs

mit

einem

100%-Pensum

sei

er

(Dr.

Y.___)

bezüglich

der

Erfolgsaus sichten

sehr

skeptisch

(Urk.

12/58/4).

4. 7

Dr.

Y.___

hielt

im

ärztlichen

Bericht

vom

3 0.

März

2011

fest,

dass

der

Gesund heitszustand

des

Klägers

stationär

sei.

Er

arbeite

seit

dem

1.

September

2010

zu

80

%,

wobei

er

laut

eigenen

Angaben

auf

den

Goodwill

seines

Chefs

angewiesen

sei.

Er

schätze

seine

Arbeitsleistung

selbst

tiefer

ein.

Aktuell

werde

aus ser

der

antiepileptischen

Medikation

keine

Therapie

durchgeführt .

Zur

Prog nose

führte

Dr.

Y.___

aus,

dass

es

nicht

sicher

sei,

ob

der

Kläger

das

gegenwärtige

Pensum

halten

und

den

Anforderungen

des

gegenwärtigen

Arbeitsplatzes

genüg en

könne.

Der

Kläger

verfüge

aufgrund

seiner

hohe n

Intelligenz

und

gute n

Ausbildung

z war

über

Ressourcen .

Er

habe

gleichzeitig

aber

ein

extrem

schlechtes

Selbstwertgefühl

und

ein

schwieriges

Kommunikationsverhalten

und

z udem

ein

schlechtes

soziales

Beziehungsnetz

(Urk.

12/61/3) . 4. 8

Alsdann

führten

Dr.

med.

E.___,

Oberärztin

Innere

Medizin,

und

Dr.

med.

F.___,

Assistenzärztin

Innere

Medizin,

G.___,

Zürich,

im

Arztbericht

vom

21.

Dezember

2021

aus,

dass

der

Kläger

seit

1 8.

Februar

2020

in

ambulanter

Suchtbehandlung

befinde.

Zuvor

sei

nach

ini tialem

Alkoholentzugsdelir

vom

4.

bis

11.

Februar

2020

im

Spital

H.___

(vgl.

dessen

Austrittsbericht

vom

1 1.

Februar

2020,

Urk.

12/100/55-59)

eine

stationäre

Behandlung

zum

Alkoholentzug

durchgeführt

worden

(Urk.

12/85/2).

Zur

beruf lichen

Situation

hielten

sie

fest,

dass

der

Kläger

gegen wärtig

ca.

zu

50

%

berufs tätig

sei.

Er

sei

nicht

mehr

in

der

Lage,

seine

Aufgaben

zu

erfüllen.

Der

berufliche

Werdegang

sei

seit

2017

beeinträchtigt.

Der

Kläger

habe

2017

ge kün digt,

weil

er

sich

bei

der

Arbeit

überfordert

gefühlt

habe.

Danach

habe

er

sechs

Monate

lang

ohne

Erfolg

nach

einer

neuen

Stelle

gesucht.

Er

sei

daraufhin

von

seiner

bishe rigen

Arbeitgeberin

wieder

eingestellt

worden,

obwohl

er

seine

Auf gaben

bereits

im

Jahr

2017

nicht

habe

erfüllen

können

(Urk.

12/85/4). 4. 9

Dr.

med.

I.___,

FMH

Neurologie,

speziell

kognitive

Neurologie,

Verhaltensneurologie/Neuropsychologie,

äusserte

sich

im

Bericht

vom

2.

August

2020

dahingehend,

dass

sich

beim

Kläger

aktuell

eine

relevante

Beeinträchtigung

der

geistig-mentalen/neurokognitiven

Leistungsfähigkeit

objektivieren

lasse

(Urk.

12/100/65).

Er

sei

als

Informatiker

sowie

in

der

andere n

bildungs ange pass te n

Tätigkeit

zu

50

bis

70

%

arbeitsunfähig

(Urk.

12/100/66). 4.1 0

4.1 0 .1

Die

Psychiaterin

Dr.

B.___

stellte

in

ihrem

Gutachten

vom

3.

September

2022

die

folgenden

Diag nosen

m it

Auswirkungen

auf

die

Arbeitsfähigkeit

(Urk.

12/100/37): - Komplexe

Posttraumatische

Belastungsstörung

(ICD-11:

6B41;

ICD-10:

F62.0) - Organische

P e rsönlichkeits-

und

Verhaltensstörung

aufgrund

multifak to rieller

Schädigung

des

Gehirns

(perinatal;

hirntoxische

Substanzen:

intrathekale

Methotrexat-Behandlung,

Alkohol)

[ ICD-10:

F07.9 ] - Soziale

Phobie,

schwer

(ICD-10:

F40.1) - Rezidivierende

depressive

Störung,

gegenwärtig

mittelschwere

(chro nifi zierte)

Episode

mit

somatischem

Syndrom

(ICD-10;

F33. 11) - Agoraphobie,

leichtgradig

(ICD-10;

F40.0) - Alkoholabhängigkeitssyndrom,

gegenwärtig

abstinent,

labile

frühe

Remis sion

(ICD-10:

F 1 0.200)

mit

Status

nach

Entzugsdelir

02/2020

(ICD-10:

F10.40) Als

Diagnose

ohne

Auswirkungen

auf

die

Arbeitsfähigkeit

nannte

die

Gutachterin

eine

Artikulationsstörung/Dyslalie

(ICD-10:

F80.0,

Urk.

12/100/37) . 4.1 0 .2

In

ihrer

Beurteilung

hielt

Dr.

B.___

insbesondere

fest,

dass

sich

der

Kläger

seit

dem

Jahr

2006

maximal

um

den

Erhalt

beziehungsweise

die

Umsetzung

seiner

Arbeitsfähigkeit

bemüht

habe .

Es

sei

wohl

dem

angepassten

Charakter

der

Arbeit

und

Flexibilität

seiner

Arbeitgeber in

mit

speziell

angepassten

Bedingungen

(ohne

Team-

oder

Kundenkontakt,

vorwiegend

Programmieren,

keine

kommerzielle

Projektarbeit)

zu

verdanken,

dass

er

dabei

mit

schwankender

Arbeitsfähigkei t

von

2010

bis

2016

gar

mehrheitlich

eine

Tätigkeit

in

einem

80% -Pensum

habe

ver sehen

können .

Danach

sei

er

aber

wieder

schleichend

dekompensiert,

nun

infolge

der

hirnorganischen

Komponente

und

nach

Delir

seit

Februar

2020

wohl

definitiv.

Es

sei

glaubhaft,

dass

der

Kläger

ab

Februar

2020

nur

noch

pro

forma

zur

Arbeit

ge f ahren,

dort

aber

nicht

mehr

produktiv

gewesen

sei .

Auch

die

Neuropsycho login/Neurologin

Dr.

I.___

habe

im

August

2020

keinerlei

Diskre panzen

zwischen

der

subjektiven

Einschätzung

und

objektiven

Einschränkung

der

Arbeitsfähigkeit

(50

bis

70%ige

Arbeitsunfähigkeit)

fest gestellt

(Urk.

12/100/36) . 4.1 0 .3

Zum

Verlauf

der

Arbeitsunfähigkeit

äusserte

sich

die

Gutachterin

wie

folgt:

Gemäss

den

vorgelegten

Akten

sei

der

Kläger

von

1990

bis

1992

arbeits-

bezie hungsweise

ausbildungsunfähig

gewesen.

Von

1993

bis

2007

habe

eine

50%ige

Arbeitsfähigkeit

vorgelegen.

In

dieser

Zeit

habe

der

Kläger

im

Jahr

2004

sein

Z.___ -Studium

mit

Diplom

abgeschlos sen,

woraufhin

es

dann

aber

zur

«Aus-Zeit»

von

2004

bis

2006

gekommen

sei .

Im

Jahr

2006

sei

der

Kläger

von

der

A.___

AG

als

Informatiker

mit

einem

80%-Pensum

angestellt

worden.

Das

Pensum

sei

aber

bald

darauf

auf

70

%

reduziert

worden .

Ab

1.

April

20 08

sei

der

Kläger

zu

50

%

arbeitsfähig

gewesen

und

er

sei

von

der

A.___

AG

mit

eine m

neuen

Vertrag

mit

einem

50

% -Pensum

angestellt

worden .

Alsdann

habe

der

Kläger

sein

Arbeit spensum

ab

dem

1.

September

2010

«gegen

ärztlichen

Rat»,

wie

es

dem

in

jener

Zeit

verfassten

Bericht

von

Dr.

Y.___

zu

entnehmen

sei,

wieder

auf

80

%

erhöht.

Aufgrund

dessen

sei

die

Invalidenrente

bei

einem

fest gestellten

(renten ausschliessenden)

IV-Grad

von

31

%

aufgehoben

worden

(Urk.

12/100/43).

Vo m

1.

September

2010

bis

31.

Januar

2017

sei

der

Kläger

bei

der

A.___

AG

in

einer

80

bis

100%igen

Anstellung

tätig

gewesen.

Der

(genaue)

Prozentsatz

sei

unklar.

Daraufhin

sei

es

wieder

zu

einer

schweren

Dekompensation

mit

Stellen verlust

gekommen,

ohne

formelle

Attestierung

von

Arbeitsunfähigkeit,

weil

der

Kläger

g emäss

seinen

Angaben

stattdessen

ein

Jahr

lang

Arbeitslosenent schädigung

bezogen

habe.

Im

Jahr

2018

sei

der

Kläger

wieder

als

Informatiker

für

die

A.___

AG

tätig

gewesen.

Am

26.

Oktober

2018

habe

eine

rasante

Ent wicklung

von

massiver

Alkoholabhängigkeit

begonnen

(Urk.

12/100/43).

Jenen

Tag,

seinen

50.

Geburts tag,

habe

der

zeitlebens

latent

suizidale

Kläger

als

Zäsur

erlebt

und

er

habe

zu

trinken

begonnen.

Im

Jahre

2019

habe

sich

diese

dysfunk tionale

«Coping»-Stra tegie

zu

Alkoholabhängigkeit

mit

am

Schluss

täglichem

Konsum

von

einer

Flasche

Wodka

entwickelt .

Im

Februar

2020

sei

es

bei

einem

selbstlimitierten

kalten

Entzug

zu

einem

akuten

«Alkohol-Delir»

mit

somatischer

Akuthospitalisation

gekommen

(Urk.

12/100/33).

In

der

Folge

sei

der

Kläger

auch

in

der

ideal

angepassten

Tätigkeit

bei

der

A.___

AG

ab

1.

Februar

2020

zu

100

%

arbeitsunfähig

gewesen.

Ab

1.

August

2020

liege

für

jene

Tätigkeit

eine

unverändert

anhaltende

80% ige

Arbeits un fähigkeit

vor

(Urk.

12/100/45).

Für

alle

anderen

Tätigkeitsbereiche

in

der

freien

Wirtschaft

sei

der

Kläger

sei t

1.

Februar

2020

zu

100%

arbeitsunfähig

(Urk.

12/100/45-46).

5.

5.1

Des

Weiteren

finden

sich

die

folgenden

Stellungnahmen

der

ehemaligen

Arbeit geberin

des

Klägers

bei

den

Akten : 5.2

K.___

von

der

A.___

AG

hielt

im

am

10.

Oktober

2007

ausge füllten

Arbeit geberfragebogen

zuhanden

der

IV-Stelle

unter

anderem

fest,

dass

die

A.___

AG

aufgrund

ihrer

sozialen

Verantwortung

bereit

gewesen

sei,

den

Kläger

zu

beschäftigen

beziehungsweise

in

ihrem

Betrieb

zu

integrieren,

obwohl

er

ihrem

Leistungsprofil

nicht

entsprochen

habe.

Sie

habe

aber

feststellen

müssen,

dass

der

Kläger

mit

der

Situation

nicht

fertig

werde

und

es

ihm

sehr

schlecht

gehe.

Für

ihn

scheine

das

Ganze

eine

zu

grosse

Belastung

zu

sein.

Dies

wiederum

gefährde

bezie hungsweise

verschlechtere

seinen

Gesundheitszustand

(Urk.

12/37/7).

Der

Kläger

sei

zur

Arbeit

erschienen,

obwohl

es

ihm

oft

nicht

gut

gegangen

sei.

Er

habe

versucht,

alle

Arbeiten

zu

erledigen,

wenn

auch

mit

ver minderter

Leitungs fähigkeit.

Als

es

ihm

besonders

schlecht

gegangen

sei,

habe

er

von

sich

aus

Ferien

bezogen

(Urk.

12/37/4).

Der

dem

Kläger

ausgerichtete

Lohn

habe

nicht

der

Arbeitsleistung,

sondern

einer

Arbeitsleistung

von

50

%

ent sprochen.

In

der

der

Entschädigung

sei

ein

Leistungslohn

von

50

%

und

ein

Sozial lohn

von

50

%

enthalten.

Der

Kläger

sei

aufgrund

seiner

Leukämieer krankung

seit

Kindheit

invalid.

Er

habe

in

die

Arbeitswelt

eintreten

wollen

und

die

A.___

AG

habe

ihm

ihrerseits

eine

Chance

bieten

wollen.

Die

Belastung

habe

sich

leider

als

zu

hoch

erwiesen

(Urk.

12/37/3). 5.3

Im

Schreiben

zuhanden

des

Klägers

vom

6.

Dezember

2023

hielt

K.___

fest,

dass

sie

den

von

ihm

angefragten

Zeitraum

vom

1.

September

2017

bis

3 1.

Januar

2020

geprüft

habe.

Aus

dem

Arbeitsvertrag

und

den

im

Lohnbuch haltungssystem

erfassten

Daten

sei

ersichtlich,

dass

er

in

diesem

Zeitraum

in

einem

100%-Pensum

angestellt

gewesen

sei.

Sie

könne

ausserdem

bestätigen,

dass

er

in

jenem

Zeitraum

immer

100

%

der

Leistungen

erbracht

habe

(Urk.

2/4). 5.4

Mit

der

Ergänzung

zur

Bestätigung

vom

6.

Dezember

2023

führte

L.___,

der

CEO

der

A.___

AG,

aus,

dass

der

Kläger

in

der

Zeit

vom

1.

September

2017

bis

31.

Januar

2020

diverse

Projekte

der

Grosskunden

der

A.___

AG

selbständig

bearbeitet

und

betreut

habe.

Im

Vergleich

zu

anderen

hoch quali fizierten

Mitarbeitenden

habe

er

während

dieser

Zeit

stets

eine

vergleichbare

bis

überdurchschnittliche

Leistung

erbracht

und

sämtliche

Anforderungen

an

diese

erfüllt.

Dies

ohne

zeitliche

Unterbrechungen

durch

Krankheit

oder

Ähnliches.

Er

sei

für

Kunden

jederzeit

erreichbar

gewesen

und

sein

Verhalten

den

Kunden

gegen über

sei

stets

korrekt

und

zuvorkommend

gewesen

(Urk.

25/5). 6 .

6 .1

Die

IV-Stelle

sprach

dem

Kläger

mit

Verfügung

vom

20.

April

2023

mit

Wirkung

ab

dem

1.

Mai

2022

eine

ganze

Invalidenrente

zu

(Urk.

12/126).

Laut

Fest stel lungs blatt

für

den

Beschluss

vom

2.

Februar

2023

ging

der

regionale

ärztliche

Dienst

(RAD)

der

IV-Stelle

gestützt

auf

das

Gutachten

von

Dr.

B.___

vom

3.

September

2022

(E.

4. 10)

davon

aus,

dass

der

Kläger

seit

1.

Februar

2020

zu

100

%

und

sei t

1.

August

2020

zu

80%

arbeitsunfähig

sei

(Urk.

12/115/6).

Gestützt

darauf

eröffnete

die

IV-Stelle

das

Wartejahr

(Art.

28

Abs.

1

lit.

b

IVG)

an

jenem

Tag

(Urk.

12/115/7).

Sie

berück sichtigte

ferner,

dass

der

Renten anspruch

gemäss

Art.

29

Abs.

1

IVG

frühestens

nach

Ablauf

von

sechs

Monaten

nach

Geltendmachung

des

Leistungsanspruchs

entstehen

könne

(Urk.

12/115/7).

Da

der

Kläger

sich

am

2 2.

November

2021

zum

Leistungsbezug

angemeldet

hatte

(Urk.

12/77,

Urk.

12/81),

konnte

die

IV-Stelle

ihm

somit

wie

verfügt

frühestens

ab

1.

Mai

2022

eine

Invalidenrente

zusprechen .

Sie

musste

folglich

nicht

prüfen,

ob

der

Kläger

allenfalls

schon

vor

dem

1.

Februar

2020

in

seiner

Arbeits fähigkeit

eingeschränkt

gewesen

war

(vgl.

Urteil

des

Bundesgerichtes

9C_387/2019

vom

10.

September

2019

E.

3.3) .

Bei

dieser

Konstellation

besteht

keine

Bindungswirkung

(E.

3.4)

an

die

IV- Verfügung

vom

2 0.

April

2023

(Urk.

12/126) .

Der

Beginn

der

relevanten

Arbeitsunfähigkeit

(E.

3.2)

kann

nach folgend

somit

frei

geprüft

werden

(vgl.

Urteil

des

Bundesgerichts

9C_49/2010

vom

23.

Februar

2010

E.

2.1) . 6 . 2

6 . 2 .1

Die

Psychiaterin

Dr.

B.___

führte

in

ihrem

Gutachten

vom

3.

September

2022

aus,

dass

sich

der

Gesundheitszustand

des

Klägers

im

Vergleich

zur

medizinischen

Aktenlage,

die

der

IV-Verfügung

vom

3 1.

Mai

2011

(Aufhebung

der

halben

Inva liden rente,

Urk.

12/69)

zugrunde

gelegen

habe,

verschlechtert

habe.

Insbesondere

die

hirnorganische

Komponente

habe

sich

ab

2019

stark

ver schlechtert,

mit

im

Jahr

2020

objek tivierten

neuropsychologischen

Defiziten.

Es

aber

auch

schon

davor,

unter

anderem

vom

Februar

2017

bis

2018

lange

Phasen

der

Arbeits unfähigkeit,

Dekompensation

und

vorübergehender

Stellenauflösung

gegeben .

Beim

Kläger

habe

wohl

faktisch

nie

eine

langdauernde

80

bis

100%ige

Arbeits fähigkeit

vor gelegen

(Urk.

12/100/46).

Dagegen

brachte

der

Kläger

vor,

dass

er

sich

in

der

Zeit

vom

1.

Sep tember

2017

bis

3 1.

Januar

2020

in

einer

relativ

stabi len

gesund heit lichen

Verfassung

befunden

habe

und

zu

100

%

arbeitsfähig

gewesen

sei .

Dadurch

sei

der

zeitliche

Zusammenhang

zur

früher

bestehenden

Arbeitsun fähig keit

unterbrochen

worden .

Diesbezüglich

sei

entscheidend,

dass

keine

Arbeitsun fähigkeitszeugnisse

aus

der

Zeitperiode

vom

1.

Sep tember

2017

bis

3 1.

Januar

2020

vorliegen

würden .

Der

Nachweis

einer

Arbeitsunfähigkeit

könne

gemäss

der

bundesgerichtlichen

Rechtsprechung

nicht

durch

eine

im

Nachhinein

erfolgte

Beurteilung

erbracht

werden,

wenn

wie

in

seinem

Fall

seitens

der

Arbeit geberin

die

Arbeitsleistung

unbeanstandet

geblieben

sei.

Seine

Arbeitgeberin

habe

bestätigt,

dass

er

im

besagten

Zeitraum

in

einem

100%-Pensum

tätig

gewesen

sei

und

seine

Pflichten

erfüllt

habe

(E.

2.2).

In

diesem

Zusam menhang

gilt

es

zu

beachten,

dass

K.___

am

6.

Dezember

2023

für

die

A.___

AG

unter

Verweis

auf

den

Arbeitsvertrag

und

die

im

Lohnbuch hal tungssystem

erfassten

Daten

bestätigt

hat,

dass

der

Kläger

im

Zeitraum

vom

1.

Sep tember

2017

bis

3 1.

Januar

2020

in

einem

100%-Pensum

angestellt

gewe sen

sei

(E.

5.3).

Nachfolgend

ist

daher

zunächst

zu

prüfend,

ob

sich

die

geltend

gemachte

Anstellung

in

einem

100%-Pensum

anhand

dieser

Unterlagen

belegen

lässt. 6 .2.2

Aktenkundig

ist,

dass

die

IV-Stelle

n ach

Eingang

der

Mit teilung

des

Klägers

vom

10.

September

2010,

wonach

er

sein

Arbeitspensum

bei

der

A.___

AG

per

1.

September

2010

auf

80

%

erhöht

habe

(Urk.

12/57,

Urk.

12/66/1),

auf

eigene

Abklärungen

bei

der

Arbeitgeberin

verzichtet

hatte,

weil

der

Kläger

sie

am

21.

April

2011

darum

gebeten

hatte

(Urk.

12/63).

Stattdessen

behalf

sie

sich

mit

den

vom

Kläger

eingereichten

Unter lagen.

Der

Kläger

reichte

am

2 8.

April

2011

(Eingangsdatum)

einige

Lohnausweise

aus

der

Zeit

von

Oktober

2010

bis

März

2011

und

den

Vorsorge ausweis

per

1.

Oktober

2010

ein

(Urk.

12/64),

den

(ab

1.

September

2010

gültigen)

Arbeitsvertrag

konnte

er

nicht

mehr

finden

(Urk.

12/65).

Gemäss

der

Lohnab rechnung

der

A.___

AG

vom

21.

Okto ber

2010

erzielte

der

Kläger

im

Oktober

2010

einen

Bruttolohn

im

Betrag

von

Fr.

7' 6 00.--

(Urk.

12/64/1) .

Damals

erhielt

der

Kläger

überdies

einen

13.

Monats lohn.

D er

damaligen

Pensionskasse

der

A.___

AG,

der

Sammel stiftung

BVG

der

Allianz

Suisse

Lebensversicherungs-Gesell schaft

(nachfolgend:

Allianz),

wurde

ein

Jahreslohn

in

der

Höhe

von

Fr.

98'800. --

(Fr.

7'600.--

x

13)

gemeldet

(Urk.

12/64/3).

Im

Versicherungsausweis

der

Allianz

per

1.

Oktober

2010

wurde

ferner

ein

Beschäftigungsgrad

von

80

%

und

ein

Erwerbsun fähig keitsgrad

von

50

%

ausgewiesen

(Urk.

12/64/3).

Zudem

wurde

dem

Kläger

gemäss

Lohnab rechnung

vom

20.

Februar

2011

ein

Bonus

in

der

Höhe

von

Fr.

6'500.--

aus ge richtet

(Urk.

12/64/6).

Auf

welcher

Grundlage

dieser

Bonus

bezahlt

wurde,

ist

unklar.

Gemäss

der

im

(ersten)

Arbeitsvertrag

vom

31.

Mai

2006

enthaltenen

Regelung

wurden

die

Boni

wie

folgt

ausgerichtet:

Der

Kläger

erhielt

einen

Bonus,

wenn

er

die

i h m

übertragenen

Aufgaben

und

Ziele

erfolgreich

erledigt

hatte

und

es

wurde

ihm

ebenfalls

ein

Bonus

ausbezahlt,

falls

die

A.___

AG

einen

Gewinn

(nach

Steuern)

erzielt

hatte

(Urk.

12/28/5).

Gemäss

den

Lohnabrech nun gen

aus

dem

Zeitraum

von

Januar

bis

März

2011

betrug

der

Bruttolohn

in

jener

Zeit

sodann

unverändert

Fr.

7'600.--

pro

Monat

(Urk.

12/64/3,

Urk.

12/64/4-5,

Urk.

12/64/7).

Mit

Replik

vom

30.

Januar

2025

(Urk.

24)

liess

der

Kläger

weitere

Unterlagen

aus

seinem

Personaldossier

bei

der

A.___

AG

einreichen.

Dem

Kumulativjournal

für

die

Zeit

vom

Januar

2018

bis

Dezember

2018

ist

als

Erstes

zu

entnehmen,

dass

d er

Bruttolohn

des

Klägers

im

Januar

2016

Fr.

8'000.--

betrug .

Gegenüber

dem

im

Jahr

2011

bezahlten

Salär

hatte

sich

der

Lohn

des

Klägers

bis

dahin

somit

um

Fr.

400.--

pro

Monat

erhöht

(Urk.

25/1) .

Die

A.___

AG

muss

dem

Kläger

zwischenzeitlich

somit

eine

entsprechende

Lohn erhöhung

gewährt

haben.

Eine

Pensumserhöhung

von

80

%

auf

100

%

kann

aber

nicht

der

Grund

für

die

Er höhung

des

Lohnes

gewesen

sei.

Ausgehend

vom

Lohn

in

der

Höhe

von

Fr.

7'600.--,

der

vo m

Kläger

im

Jahr

2011

in

einem

80% -Pensum

erzielt

wurde,

hätte

der

Lohn

in

einem

100%-Pensum

Fr.

9'500.--

([Fr.

7'600.--

:

80]

x

100)

betragen

müssen.

Ab

Februar

2016

wurde

dem

Kläger

ein

Buttolohn

in

der

Höhe

von

Fr.

8'500.--

ausgerichtet

(Urk.

25/1),

womit

der

Lohn

des

Klägers

um

weitere

Fr.

500.--

pro

Monat

angestiegen

war,

was

sich

entsprechend

der

angeführten

Berechnung

ebenfalls

nicht

mit

einer

Pensumserhöhung

auf

100

%

erklären

lässt.

Alsdann

wurde

das

Arbeitsverhältnis

im

November

20 16

auf gelöst

(vgl.

die

Präambel

der

Vereinbarung

vom

11.

Sep tember

2017

betreffend

der

Wieder an stellung

in

einem

befristeten

Arbeits verhältnis,

Urk.

25/3).

Mit

der

Wieder an stellung

per

1.

September

2017

(Urk.

25/3)

wurde

ein

Bruttomonats gehalt

in

der

Höhe

von

Fr.

9'300.--

verein bart.

Da

ein

befristeter

Arbeitsvertrag

abgeschlossen

wurde,

wurde

abgemacht,

dass

der

Monatslohn

in

der

Höhe

von

Fr.

9'300.--

inklusive

1 3.

Monats lohn

zu

verstehen

sei

(Urk.

25/2).

Im

Anschluss

daran

wurde

mit

einer

im

Januar

2018

unterzeichneten

Vereinbarung

ein

weiterer

auf

3

Monate

befristet er

Arbeitsver trag

mit

dem

Monatslohn

in

der

Höhe

von

Fr.

9'300.--

(inkl.

1 3.

Monats lohn)

abgeschlossen

(Urk.

25/4).

Zusätzlich

wurde

vereinbart,

dass

der

Kläger

rück wirkend

wieder

in

die

Personalvorsorgestiftung

die

A.___

AG

aufgenommen

werde

(Urk.

25/4).

Das

entsprechende

Anmelde formular

wurde

von

K.___

bereits

zuvor,

am

7.

Dezember

2017,

ausgefüllt.

Darin

hatte

sie

einen

Beschäftigungsgrad

des

Klägers

von

100

%

und

einen

AHV-Jahreslohn

in

der

Höhe

von

Fr.

111'600.--

(entspricht

Fr.

9'300.--

x

12)

eingetragen

(Urk.

25/4),

was

von

der

Allianz

im

Vorsorge-Ausweis

per

1.

September

2017

so

übernommen

wurde

(Urk.

32).

Im

weiteren

Verlauf

wurde

gemäss

den

Angaben

des

Klägers

im

vorliegenden

Verfahren

wieder

eine

unbefristete

Festanstellung

vereinbart

(Urk.

24

S.

5,

Urk.

31

S.

4) .

Bei

genauer

Betrach tung

des

vereinbaren

Bruttolohns

verdiente

der

Kläger

mit

dem

ab

1.

September

2017

festgeschrie benen

100%-Pensum

pro

Monat

aber

nur

rund

Fr.

85.--

(Fr.

111'600.--:

13

=

Fr.

8'584.61)

mehr,

als

mit

dem

ab

Februar

2016

gewährten

Buttolohn

in

der

Höhe

von

Fr.

8'500.--,

der

für

die

Tätigkeit

in

einem

80% Pensum

bezahlt

wurde .

Der

Kläger

wurde

für

seine

Arbeit

somit

faktisch

weiterhin

mit

einem

Lohn

für

ein

80%-Pensum

ent löhnt,

womit

überwiegend

wahr scheinlich

ist,

dass

er

bei

der

A.___

AG

ab

1.

September

2017

leistungsmässig

nicht

zu

100

%,

sondern

wie

zuvor

in

einem

80%-Pensum

tätig

war .

Der

Voll ständigkeit

halber

ist

zu

erwähnen,

dass

dem

Kläger

l aut

Kumulativjournal

der

A.___

AG

im

Jahr

2018

Boni

im

Betrag

von

total

Fr.

2 2'090.--

(März:

Fr.

10'000.--,

Dezember:

Fr.

12'090.--)

aus bezahlt

wurden,

womit

sich

sein

Bru tto lohn

von

den

vertraglich

vereinbarten

Fr.

111'600.--

auf

Fr.

133'090.--

erhöhte

(Urk.

25/1).

Allerdings

wurde

in

der

Vereinbarung

vom

Januar

2018

aus drücklich

fest gehalten,

dass

keine

Bonus zahlung

vereinbart

werde

(Urk.

25/4) .

Dami t

konnte

der

Kläger

diese

Boni

auch

nicht

selber

verdient

haben .

Mit

dieser

Feststellung

kann

hier

offen

bleiben,

auf

welcher

Grund lage

dem

Kläger

diese

Boni

ausbezahlt

wurden.

Die

Prüfung

der

gemäss

der

Arbeit geberin

des

Klägers

massgeblichen

Lohnunterlagen

hat

somit

ergeben,

dass

der

Kläger

in

deren

Betrieb

ab

dem

1.

Sep tem ber

2017

leistungsmässig

weiterhin

in

einem

80%-Pen sum

tätig

gewesen

sein

muss . 6 . 2.3

Einge denk

dessen

ist

mit

der

überzeugenden

Beurteilung

der

psychiatrischen

Gut achterin

(E.

6.2.1)

mit

dem

erforderlichen

Beweisgrad

der

überwiegenden

Wahr scheinlichkeit

erstellt,

dass

der

Kläger

auch

in

der

Zeit

vom

1.

September

2017

bis

3 1.

Dezember

2019

(ab

1 .

Januar

2019

war

der

Kläger

bei

der

Beklagten

berufsvor sorgeversichert,

Urk.

9/5)

zu

mindestens

20

%

arbeitsunfähig

war.

Der

zeitliche

Zusammenhang

zur

früher

bestehenden

Arbeits unfähigkeit

wurde

durch

die

Arbeitstätigkeit

des

Klägers

für

die

A.___

AG

in

der

besagten

Zeit

vom

1.

September

2017

bis

31.

Dezember

2019

somit

nicht

unterbrochen. 6 . 3

Dr.

B.___

h ielt

sodann

fest,

dass

die

Arbeitsfähigkeit

des

Klägers

i n

hohe m

Masse

durch

die

seit

2019

zunehmend

relevante

hirnorganische

Kom ponente

ver ursacht

werde .

Die

Hirnatrophie

sei

irreversibel.

Zudem

beeinträchtige

die

hirn organische

Komponente

auch

die

Fähigkeit

des

Klägers,

sich

kognitiv

auf bauend

sowie

interaktionell

einzulassen.

Die

gleichzeitige

komplexe

posttrauma tische

Belastungs störung

beziehungsweise

Persönlichkeitsänderung

nach

Extrem belastung

bestehe

seit

mehreren

Jahrzehnten

und

sei

schwer

konsolidiert,

wie

auch

die

eingehende

Depressivität

und

chronische

«Lebensmüdigkeit»

(Urk.

12/100/39).

Dr.

B.___

führte

ferner

aus,

dass

im

Zusam menhang

mit

der

Hospitalisation

im

Februar

2020

ein

MRI

des

Schädels

durchgeführt

worden

sei .

Dabei

habe

sich

der

Befund

einer

fort ge schrit tenen

fronto zerebellären

Hirn parenchymatrophie

gezeigt.

Diese

Hirn atro phie

sei

von

den

Spitalärzten

und

der

Neurologin

Dr.

I.___,

welche

den

Kläger

im

August

2020

untersucht

habe,

tendenziell

ausschliesslich

dem

Alkohol überkonsum

zuge schrie ben

worden.

D ie

Dauer

des

Alkoholabusus

von

etwa

Jahren

ab

Ende

2018

sei

aber

zu

kurz,

als

dass

der

Alkohol überkonsum

im

Jahr

2020

als

Erklärung

für

eine

derartig

fort geschrittene

Hirnatrophie

und

das

Aus mass

der

neurokognitiven

Störungen

die nen

könnte.

Vor

allem

habe

den

damals

behandelnden

Ärztinnen

und

Ärzten

das

Dossier

des

Kinderspitals

nicht

vor ge legen.

Aus

jenen

Akten

gehe

hervor,

dass

(die

Leukämie)

aggressiv

intrathekal

mit

Methotrexat

behandelt

worden

sei

(Urk.

12/100/31) .

Der

Fachliteratur

könne

entnommen

werden,

dass

insbesondere

die

Chemotherapie

mit

intrathekalen

Methotrexat-Applikationen

bei

Leukämien

vom

ALL-Typus

im

Kindsalter

neuro toxische

Auswirkungen

auf

die

Hirnsubstanz

beziehungsweise

relevante

negative

Auswirkungen

auf

die

Hirngesundheit

habe

könne .

I m

Erwachsenalter

seien

diesfalls

in

magnet resonanztomographischen

Auf nah men

sichtbare

pathomorphologische

Verän derungen

festzustellen

(Urk.

12/100/30).

Leider

hätten

sich

auch

beim

Kläger

nach

Überwinden

der

Leu kämie

diesbezügliche

hirnorganische

Spätfolgen

mani festiert.

Diese

seien

in

den

letzten

zwei

bis

drei

Jahren

zunehmend

relevant

geworden,

bei

wohl

neu

auch

ab

Ende

2018

aufgepfropfter

Alkoholabhängigkeit

(Urk.

12/100/30).

Gemäss

diesen

überzeugenden

Ausführungen

der

psychia trischen

Gutachterin

han delt

es

sich

bei

der

im

Februar

2020

durch

eine

MRI-Untersuchung

festgestellte

Hirnatrophie

somit

nicht

um

eine

erst

während

der

Versicherungszeit

bei

der

Beklagten

ab

1.

Januar

2019

aufgetretene

Gesund heits störung,

bewirkt

durch

den

Alkohol abusus

seit

Oktober

201 8.

Die

Hirnatro phie

war

ebenfalls

vorbe stehend,

wo mit

auch

ein

sachlicher

Zusammenhang

zur

bereits

vor

der

Versiche rung

bei

der

Beklag ten

bestehenden

Arbeitsunfähigkeit

festzustellen

ist. 6 .4

Nach

dem

Gesagten

ist

die

Beklagte

nicht

verpflichtet,

dem

Kläger

ab

1.

Mai

2022

Invalidenleistungen

auszurichten.

Zwar

liessen

die

gesundheitlichen

Einschrän kungen

des

Klägers

ab

dem

1.

Juni

2006

mit

Unterbrüchen

und

schwankenden

Leistungen

eine

Arbeitstätigkeit

bei

der

A.___

AG

zu.

Gemäss

den

über zeugenden

ärztlichen

Fest st ellungen

und

den

Unterlagen

der

Arbeitgeberin

war

der

Kläger

aber

maximal

zu

80

%

leistungs-

und

arbeits fähig.

Dies

galt

wie

festgehalten

entgegen

den

Vorbringen

des

Kläger s

auch

noch

für

die

Zeit

ab

1.

September

2017,

womit

der

zeitliche

Zusammenhang

zur

früher

bestandenen

Arbeitsunfähigkeit

bis

zur

Versicherung

bei

der

Beklagten

ab

1.

Januar

2019

nicht

unterbrochen

wurde.

Zudem

ist

die

Arbeitsunfähigkeit,

welche

zu r

Invali dität

geführt

hat,

auf

Gesundheitsstörungen

zurückzuführen,

die

bereits

vor

der

Versicherung

bei

der

Beklagten

bestanden

haben. 7 .

Diese

Erwägungen

führen

zur

Abweisung

der

Klage. Das

Gericht

erkennt: 1.

Die

Klage

wird

abgewiesen. 2.

Das

Verfahren

ist

kostenlos. 3.

Zustellung

gegen

Empfangsschein

an: - Rechtsanwältin

Nathalie

Tuor - Rechtsanwältin

Dr.

Elisabeth

Glättli - Bundesamt

für

Sozialversicherungen 4.

Gegen

diesen

Entscheid

kann

innert

30

Tagen

seit

der

Zustellung

beim

Bundesgericht

Beschwerde

eingereicht

werden

(Art.

82

ff.

in

Verbindung

mit

Art.

90

ff.

des

Bundes gesetzes

über

das

Bundesgericht,

BGG).

Die

Frist

steht

während

folgender

Zeiten

still:

vom

siebenten

Tag

vor

Ostern

bis

und

mit

dem

siebenten

Tag

nach

Ostern,

vom

15.

Juli

bis

und

mit

dem

15.

August

sowie

vom

18.

Dezember

bis

und

mit

dem

2.

Januar

(Art.

46

BGG).

Die

Beschwerdeschrift

ist

dem

Bundesgericht,

Schweizerhofquai

6,

6004

Luzern,

zuzustellen.

Die

Beschwerdeschrift

hat

die

Begehren,

deren

Begründung

mit

Angabe

der

Beweismittel

und

die

Unterschrift

der

beschwerdeführenden

Partei

oder

ihrer

Rechtsvertretung

zu

enthalten;

der

angefochtene

Entscheid

sowie

die

als

Beweismittel

angerufenen

Urkunden

sind

beizulegen,

soweit

die

Partei

sie

in

Händen

hat

(Art.

42

BGG). Sozialversicherungsgericht

des

Kantons

Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber Arnold GramignaHübscher