Sachverhalt
1.
1.1
X.___,
geboren
19 6 8,
wurde
m it
Verfügung
vom
6.
Juni
1969
Kostengutsprache
für
die
Übernahme
von
medizinischer
Massnahmen
durch
die
Eidgenössische
Invalidenversicherung
wegen
des
Geburtsgebrechens
Nr.
303
(Hernia
inguinalis
lateralis)
erteilt .
I m
weiteren
Verlauf
wurde
die
Kosten über nahme
bis
3 1.
Dezember
1970
verlängert
(Urk.
12/1).
Von
1974
bis
1978
erfo lgte
eine
Behandlung
wegen
einer
akuten
lymphatischen
Leukämie
(ALL,
Urk.
12/2/1,
Urk.
12/100/ 14).
Im
Juni
1979
kam
es
zu
einem
Rezidiv
der
ALL
mit
erneuter
Chemotherapie
(Urk.
12/2/1,
Urk.
12/100/14).
I m
November
1984
wurde
d ie
Medi kation
eingestellt
(Urk.
12/100/14).
Psychische
Probleme,
die
teilweise
im
Zusammenhang
mit
der
ALL-Erkrankung
standen,
machten
eine
Psychotherapie
notwendig
(Urk.
12/2/4).
Die
Sekundarschule
in
einer
öffent lichen
Schule
brach
X.___
im
ersten
Jahr
ab.
Das
hernach
besuchte
private
Gym nasium
verliess
er
1989,
zwei
Jahre
vor
der
Ma tura
(Urk.
12/5/2,
Urk.
12/7/4,
Urk.
12/100/16) .
Im
Jahr
1992
begann
er
ein
Fernstudium
an
der O.___ (Urk.
12/5/2,
Urk.
12/7/,
Urk.
12/100/16).
Am
2.
November
1995
(Ein gangsdatum)
meldete
sich
X.___
bei
der
Sozialver sicherungs anstalt
des
Kantons
Zürich,
IV-Stelle,
zum
Leistungsbezug
an
(Urk.
12/3) .
Nach
durchgeführten
Abklärungen
sprach
die
IV-Stelle
dem
Versicherten
bei
einem
Invaliditätsgrad
von
100
%
auf grund
einer
ch ronifizierten
Entwicklungs -
und
Lernstörung
bei
Status
nach
Leu kämie
vom
7.
bis
1 5.
Lebens jahr
und
einer
unrei fen
Persön lichkeit
(Urk.
12/11/1)
mit
Verfügung
vom
7.
August
1996
rückwir kend
ab
dem
1.
No vember
1994
eine
ganze
Invalidenr ente
zu
(Urk.
12/13).
Die
Abklärungen
zu
den
zwischen
November
2000
und
Januar
2002
erlittenen
Synkopen
er g aben
sodann
einen
dringenden
Verdacht
auf
Epilep sie.
Ab
Januar
2002
wurde
die
Epilepsie
medi kamentös
behandel t,
woraufhin
keine
Synkopen
mehr
auftraten
(Urk.
12/24/4).
Der
Hausarzt
von
X.___,
Dr.
med.
Y.___,
Allgemeine
Innere
Medizin
FMH,
hielt
in
seinem
Verlaufs bericht
vom
2 9.
Dezember
2004
weiter
fest,
dass
die
psychischen
Beschwerden
und
Einschrän kungen
(massive
Selbst zweifel,
Insuffi zienzgefühle,
Pessimismus,
Perspektivlosigkeit,
sozialer
Rückzug
und
Bezie hungslosigkeit)
unverändert
vor handen
seien.
An
der
psy chischen
Grund konstellation
habe
auch
die
Tatsache,
dass
X.___
(am
3.
November
2004)
sein
Studium
an
der
Z.___
mit
Diplom
als
Informatik ingenie u r
(Urk.
12/ 76)
abge schlossen
habe,
nichts
geändert.
Dr.
Y.___
hielt
dafür,
dass
X.___
nicht
in
den
Arbeitsprozess
integriert
werden
könne
(Urk.
12/24/4).
Daraufhin
teilte
die
IV Stelle
dem
Versicherten
am
1 1.
Ja nuar
2005
mit,
dass
weiterhin
Anspruch
auf
die
bisherige
Invalidenrente
bei
einem
Invalidi täts grad
von
100
%
bestehe
(Urk.
12/27/1).
Alsdann
wurde
X.___
ab
1.
Juni
2006
(Urk.
12/ 37 / 2)
von
der
A.___
AG
mit
einem
80%-Pensum
für
die
Entwicklung
und
Program mierung
von
Software
ein gestellt
(Urk.
12/28/2).
Die
IV-Stelle
leitete
ab
4.
Oktober
2006
ein
Rentenrevi sions verfahren
ein
(Urk.
12/41/2).
Nach
durch geführten
Abklärungen
stellte
die
IV-Stelle
die
bisherige
ganze
Invalidenrente
mit
Verfügung
vom
5 .
Dezember
2007
per
3 1.
Januar
2008
ein
(Urk.
12/41).
Zur
Begründung
führte
sie
im
Wesentlichen
aus,
dass
sich
der
Gesundheitszustand
des
Versicherten
gemäss
ihren
Abklärungen
soweit
ver bessert
habe,
dass
er
ab
Juni
2006
einer
vollzeitigen
Erwerbstätigkeit
als
Informatikingenieur
nachgehen
und
dadurch
ein
rentenausschliessendes
Einkommen
erzielen
könne
(Urk.
12/41/2).
X.___
meldete
sich
am
2 3.
Januar
2008
(Ein gangsdatum)
erneut
bei
der
IV-Stelle
zum
Rentenbezug
an
(Urk.
12/42).
Dazu
führte
er
aus,
dass
die
A.___
AG
den
bestehenden
Arbeitsvertrag
per
3 1.
März
2008
auf lösen
und
ihm
danach
eine
Weiter beschäftigung
in
einem
50
% -Pensum
ermög lichen
werde
(Urk.
12/42).
Nach
durchgeführten
Abklärungen
(Urk.
12/43-44)
sprach
die
IV-Stelle
dem
Ver sicherten
mit
Verfügung
vom
2 7.
A ugust
2008
mit
Wirkung
ab
dem
1.
April
2008
eine
halbe
Invalidenrente
zu
(Urk.
12/53) .
Am
1 0.
September
2010
(Eingangs datum)
meldete
X.___
der
IV Stelle,
dass
er
sein
Arbeits pensum
per
1.
September
2010
auf
80
%
erhöht
habe
(Urk.
12/57,
Urk.
12/66/1).
Die
IV-Stelle
klärte
den
Sachverhalt
ab
(Urk.
12/58-66)
und
hob
danach
die
bisherige
halbe
Rente
mit
Verfügung
vom
3 1.
Mai
2011
per
3 1.
Juli
2011
auf,
weil
der
Versicherte
ein
rentenausschliessendes
Einkommen
erzielen
könne
(Urk.
12/69).
X.___
beantragte
in
der
Folge
am
2 2.
No vember
2021
(Eingangsdatum)
wieder
IV- Leistung en
(Urk.
12/77,
Urk.
12/81) .
Im
Zuge
ihrer
Abklärungen
holte
die
IV-Stelle
unter
anderem
das
psychiatrische
Gutachten
von
Dr.
med.
B.___,
Fachärztin
für
Psychiatrie
und
Psycho therapie
FMH,
vom
3.
September
2022
ein
(Urk.
12/100).
Mit
Verfü gung
vom
2 0.
April
2023
sprach
sie
dem
Versicherten
mit
Wirkung
ab
dem
1.
Mai
2022
eine
ganze
Invalidenrente
zu
(Urk.
12/126).
1.2
Die
A.___
AG
hatte
sich
für
die
Durchführung
der
beruflichen
Vorsorge
per
1.
Januar
2019
der
AXA
Stiftung
Berufliche
Vorsorge,
Winterthur
(nachfolgend:
AXA),
angeschlossen
(Urk.
1
S.
1),
womit
auch
X.___
ab
jenem
Zeitpunkt
bei
der
AXA
berufsvorsorgeversichert
war
(vgl.
Urk.
9/5).
Nach
Erhalt
der
Verfügung
vom
20.
April
2023,
mit
welcher
ihm
rückwirkend
ab
1.
Mai
2022
eine
ganze
Invalidenrente
der
Eidgenössischen
Invalidenversicherung
zugespro chen
worden
war
(Urk.
12/126),
ersuchte
X.___
die
AXA
um
Zu sprache
einer
Invalidenrente
der
beruflichen
Vorsorge.
Die
AXA
verweigerte
die
Leistungszusprache.
Auf
die
Einsprache
von
X.___
vom
1 1.
Dezember
2024
hin
erklärte
die
AXA
mit
Schreiben
vom
28.
Dezember
2023
im
Wesentlichen,
dass
sie
für
die
Leistungserbringung
nicht
zuständig
sei,
da
die
Einschränkung
der
Arbeitsfähigkeit,
die
gemäss
den
Feststellungen
der
IV-Stelle
zur
Invalidität
geführt
habe,
bereits
bestanden
habe,
bevor
X.___
bei
ihr
versichert
gewesen
sei
(Urk.
2/5). 2. 2.1
Mit
Eingabe
vom
14.
Juni
2024
(Urk.
1)
erhob
X.___
beim
Sozial ver sicherungsgericht
des
Kantons
Zürich
Klage
gegen
die
AXA.
Er
bean tragte,
dass
die
Stiftung
zu
verpflichten
sei,
ihre
Leistungspflicht
nach
Ablauf
der
vereinbarten
Wartefrist
von
24
Monaten
zu
erfüllen
(Urk.
1
S.
2) . 2.2
Mit
Klageantwort
vom
5.
September
202 4
beantragte
die
Beklagte
Abweisung
der
Klage
(Urk.
8
S.
2). 2.3
Auf
Aufforderung
des
Sozialversicherungsgerichts
hin
reichte
die
IV-Stelle
mit
Eingabe
vom
1 8 .
Septembe r
202 4
(Urk.
1 1)
die
IV-Akten
in
Sachen
de s
Kläger s
(Urk.
1 2 /1- 145)
ein. 2.4
Mit
Replik
vom
30.
Januar
2025
(Urk.
24)
stellte
der
nunmehr
anwaltlich
ver tre tene
(vgl.
Urk.
17)
Kläger
das
folgende
Rechtsbegehren
(Urk.
24
S.
2) : « Es
sei
die
Beklagte
zu
verurteilen,
dem
Kläger
mit
Wirkung
ab
1.5.2022
die
gesetz lichen
und
reglementarischen
Berufsvorsorgeleistungen
bei
Invalidität,
insbesondere
eine
ganze
Invalidenrente
bei
einem
Invaliditätsgrad
von
100%,
zu
entrichten,
nebst
Zins
zu
5%
p.a.
auf
den
ausstehenden
Leistungen
ab
jewei ligem
Fälligkeitstag,
frühestens
ab
Klageerhebung.
Alles
unter
Kosten-
und
Ent schädigungsfolge
zulasten
der
Beklagten. » 2.5
Die
Beklagte
hielt
mit
Duplik
vom
3.
April
2025
an
ihrem
Antrag
auf
Abweisung
der
Klage
fest
(Urk.
29
S.
2). 2.6
Der
Kläger
reichte
mit
Eingabe
vom
2.
Mai
2025
eine
Stellungnahme
zur
Duplik
ein
(Urk.
31).
Die
Beklagte
erhielt
eine
Kopie
dieser
Eingabe
(Urk.
33). 3.
Auf
die
Vorbringen
der
Parteien
und
die
Akten
wird,
soweit
erforderlich,
in
den
nachfolgenden
Erwägungen
eingegangen. Das
Gericht
zieht
Erwägungen (14 Absätze)
E. 3 1.
Januar
2020
in
einer
relativ
stabilen
gesundheitlichen
Ver fassung
befunden
habe
(Urk.
1
S.
1,
Urk.
24
S.
27) .
Dies
habe
ihm
die
Aus übung
eines
100%-Arbeitspensums
bei
der
A.___
AG
ermöglicht,
wie
insbesondere
den
ein gereichten
Bestätigung en
seiner
Arbeitgeberin
vom
E. 3.1 Die
Invalidenleistungen
nach
BVG
werden
von
derjenigen
Vorsorgeeinrichtung
geschuldet,
welcher
die
den
Anspruch
erhe bende
Person
bei
Eintritt
des
versicher ten
Ereignisses
angeschlossen
war.
Im
Bereich
der
obligatorischen
beruflichen
Vorsorge
fällt
dieser
Zeitpunkt
nicht
mit
dem
Eintritt
der
Invalidität
nach
dem
Bundesgesetz
über
die
Invalidenver sicherung
(IVG),
sondern
mit
dem
Eintritt
der
Arbeitsunfähigkeit
zusammen,
deren
Ursache
zur
Invalidität
geführt
hat
(vgl.
Art.
23
BVG).
Auf
diese
Weise
wird
dem
Umstand
Rechnung
getragen,
dass
die
versicherte
Person
meistens
erst
nach
einer
längeren
Zeit
der
Arbeitsunfähigkeit
(nach
einer
Wartezeit
von
einem
Jahr
gemäss
Art.
28
Abs.
1
lit.
b
IVG
in
Verbin dung
mit
Art.
26
BVG)
invalid
wird.
Damit
nämlich
der
durch
die
zweite
Säule
bezweckte
Schutz
zum
Tragen
kommt,
muss
das
Invaliditätsrisiko
auch
dann
gedeckt
sein,
wenn
es
rechtlich
gesehen
erst
nach
einer
langen
Krankheit
eintritt,
während
welcher
die
Person
unter
Umständen
aus
dem
Arbeitsverhältnis
ausge schieden
ist
und
daher
nicht
mehr
dem
Obligatorium
unterstanden
hat
(BGE
138
V
409
E.
6,
123
V
262
E.
1b,
121
V
97
E.
2a,
120
V
112
E.
2b,
je
mit
Hinweisen).
E. 3.2 )
kann
nach folgend
somit
frei
geprüft
werden
(vgl.
Urteil
des
Bundesgerichts
9C_49/2010
vom
23.
Februar
2010
E.
2.1) . 6 . 2
6 . 2 .1
Die
Psychiaterin
Dr.
B.___
führte
in
ihrem
Gutachten
vom
3.
September
2022
aus,
dass
sich
der
Gesundheitszustand
des
Klägers
im
Vergleich
zur
medizinischen
Aktenlage,
die
der
IV-Verfügung
vom
3 1.
Mai
2011
(Aufhebung
der
halben
Inva liden rente,
Urk.
12/69)
zugrunde
gelegen
habe,
verschlechtert
habe.
Insbesondere
die
hirnorganische
Komponente
habe
sich
ab
2019
stark
ver schlechtert,
mit
im
Jahr
2020
objek tivierten
neuropsychologischen
Defiziten.
Es
aber
auch
schon
davor,
unter
anderem
vom
Februar
2017
bis
2018
lange
Phasen
der
Arbeits unfähigkeit,
Dekompensation
und
vorübergehender
Stellenauflösung
gegeben .
Beim
Kläger
habe
wohl
faktisch
nie
eine
langdauernde
80
bis
100%ige
Arbeits fähigkeit
vor gelegen
(Urk.
12/100/46).
Dagegen
brachte
der
Kläger
vor,
dass
er
sich
in
der
Zeit
vom
1.
Sep tember
2017
bis
3 1.
Januar
2020
in
einer
relativ
stabi len
gesund heit lichen
Verfassung
befunden
habe
und
zu
100
%
arbeitsfähig
gewesen
sei .
Dadurch
sei
der
zeitliche
Zusammenhang
zur
früher
bestehenden
Arbeitsun fähig keit
unterbrochen
worden .
Diesbezüglich
sei
entscheidend,
dass
keine
Arbeitsun fähigkeitszeugnisse
aus
der
Zeitperiode
vom
1.
Sep tember
2017
bis
3 1.
Januar
2020
vorliegen
würden .
Der
Nachweis
einer
Arbeitsunfähigkeit
könne
gemäss
der
bundesgerichtlichen
Rechtsprechung
nicht
durch
eine
im
Nachhinein
erfolgte
Beurteilung
erbracht
werden,
wenn
—
wie
in
seinem
Fall
—
seitens
der
Arbeit geberin
die
Arbeitsleistung
unbeanstandet
geblieben
sei.
Seine
Arbeitgeberin
habe
bestätigt,
dass
er
im
besagten
Zeitraum
in
einem
100%-Pensum
tätig
gewesen
sei
und
seine
Pflichten
erfüllt
habe
(E.
2.2).
In
diesem
Zusam menhang
gilt
es
zu
beachten,
dass
K.___
am
6.
Dezember
2023
für
die
A.___
AG
unter
Verweis
auf
den
Arbeitsvertrag
und
die
im
Lohnbuch hal tungssystem
erfassten
Daten
bestätigt
hat,
dass
der
Kläger
im
Zeitraum
vom
1.
Sep tember
2017
bis
3 1.
Januar
2020
in
einem
100%-Pensum
angestellt
gewe sen
sei
(E.
5.3).
Nachfolgend
ist
daher
zunächst
zu
prüfend,
ob
sich
die
geltend
gemachte
Anstellung
in
einem
100%-Pensum
anhand
dieser
Unterlagen
belegen
lässt. 6 .2.2
Aktenkundig
ist,
dass
die
IV-Stelle
n ach
Eingang
der
Mit teilung
des
Klägers
vom
10.
September
2010,
wonach
er
sein
Arbeitspensum
bei
der
A.___
AG
per
1.
September
2010
auf
80
%
erhöht
habe
(Urk.
12/57,
Urk.
12/66/1),
auf
eigene
Abklärungen
bei
der
Arbeitgeberin
verzichtet
hatte,
weil
der
Kläger
sie
am
21.
April
2011
darum
gebeten
hatte
(Urk.
12/63).
Stattdessen
behalf
sie
sich
mit
den
vom
Kläger
eingereichten
Unter lagen.
Der
Kläger
reichte
am
2 8.
April
2011
(Eingangsdatum)
einige
Lohnausweise
aus
der
Zeit
von
Oktober
2010
bis
März
2011
und
den
Vorsorge ausweis
per
1.
Oktober
2010
ein
(Urk.
12/64),
den
(ab
1.
September
2010
gültigen)
Arbeitsvertrag
konnte
er
nicht
mehr
finden
(Urk.
12/65).
Gemäss
der
Lohnab rechnung
der
A.___
AG
vom
21.
Okto ber
2010
erzielte
der
Kläger
im
Oktober
2010
einen
Bruttolohn
im
Betrag
von
Fr.
7' 6 00.--
(Urk.
12/64/1) .
Damals
erhielt
der
Kläger
überdies
einen
E. 3.3.1 Art.
23
BVG
kommt
auch
die
Funktion
zu,
die
Haftung
mehrerer
Vorsorgeein richtungen
gegeneinander
abzugrenzen,
wenn
eine
in
ihrer
Arbeitsfähigkeit
bereits
beeinträchtigte
versicherte
Person
ihre
Arbeitsstelle
(und
damit
auch
die
Vorsorgeeinrichtung)
wechselt
und
ihr
später
eine
Rente
der
Invaliden versicherung
zugesprochen
wird.
Der
Anspruch
auf
Invalidenleistungen
nach
Art.
23
BVG
entsteht
in
diesem
Fall
nicht
gegenüber
der
neuen
Vorsorge einrichtung,
sondern
gegenüber
derjenigen,
welcher
die
Person
im
Zeitpunkt
des
Eintritts
der
zur
Invalidität
führenden
Arbeitsunfähigkeit
angehörte.
Damit
eine
Vorsorgeeinrichtung,
der
eine
Arbeitnehmerin
oder
ein
Arbeitnehmer
beim
Eintritt
der
Arbeitsunfähigkeit
angeschlossen
war,
für
das
erst
nach
Been digung
des
Vorsorgeverhältnisses
eingetretene
Invaliditätsrisiko
aufzukommen
hat,
ist
indes
erforderlich,
dass
zwischen
Arbeitsunfähigkeit
und
Invalidität
ein
enger
sachlicher
und
zeitlicher
Zusammenhang
besteht
(BGE
130
V
270
E.
4.1;
vgl.
auch
BGE
147
V
322
E.
3.1,
134
V
20
E.
3.2).
In
sachlicher
Hinsicht
liegt
ein
solcher
Zusammenhang
vor,
wenn
der
der
Invalidität
zu
Grunde
liegende
Gesundheits schaden
im
Wesentlichen
derselbe
ist,
der
zur
Arbeitsunfähigkeit
geführt
hat.
Sodann
setzt
die
Annahme
eines
engen
zeitlichen
Zusammenhangs
voraus,
dass
die
versicherte
Person
nach
Eintritt
der
Arbeitsunfähigkeit
nicht
während
längerer
Zeit
wieder
arbeitsfähig
wurde.
Die
frühere
Vorsorgeein richtung
hat
nicht
für
Rückfälle
oder
Spätfolgen
einer
Krankheit
einzustehen,
die
erst
Jahre
nach
Wiedererlangung
der
vollen
Arbeitsfähigkeit
eintreten.
Demnach
darf
nicht
bereits
eine
Unterbrechung
des
zeitlichen
Zusammenhangs
angenom men
werden,
wenn
die
Person
bloss
für
kurze
Zeit
wieder
an
die
Arbeit
zurück gekehrt
ist
(BGE
123
V
262
E.
1 c,
120
V
112
E.
2c/aa
und
2c/bb
mit
Hinweisen;
vgl.
auch
138
V
409
E.
6.2,
134
V
20
E.
3.2.1).
Der
enge
zeitliche
Zusammenhang
ist
so
lange
nicht
unterbro chen,
als
dass
mindes tens
eine
20%ige
Arbeitsunfähigkeit
in
einer
angepassten
Tätig keit
besteht
(BGE
144
V
58
E.
4.4).
Eine
nachhaltige,
den
zeitlichen
Konnex
unterbrechende
Erholung
liegt
hingegen
grundsätzlich
vor,
wenn
während
mehr
als
drei
Monaten
eine
Arbeitsfähigkeit
von
über
80
%
in
einer
angepassten
Erwerbstätigkeit
gege ben
ist
(BGE
144
V
58
E.
4.4)
und
—
kumulativ
bezogen
auf
die
angestammte
Tätigkeit
—
ein
rentenausschliessendes
Einkommen
erzielt
wer den
kann
(Urteil
des
Bundes gerichts
9C_623/2017
vom
26.
März
2018
E.
3;
BGE
134
V
20
E.
5.3).
Eine
solch e
drei
Monate
oder
länger
andauernde
(annähernd)
vollständige
Arbeits fähigkeit
ist
ein
gewichtiges
Indiz
für
eine
Unterbrechung
des
zeitlichen
Zusam menhangs,
sofern
sich
eine
dauerhafte
Wiedererlangung
der
Erwerbs fähigkeit
als
objektiv
wahrscheinlich
darstellt.
Der
zeitliche
Zusammen hang
kann
daher
auch
bei
einer
länger
als
drei
Monate
dauernden
Tätigkeit
ge wahrt
sein,
wenn
eine
dauer hafte
berufliche
Wiedereingliederung
unwahr schein lich
war,
etwa
weil
die
Tätigkeit
(allenfalls
auch
erst
im
Rückblick)
als
Ein glie derungs versuch
zu
werten
ist
oder
massgeblich
auf
sozialen
Erwägungen
des
Arbeit gebers
beruhte
(BGE
134
V
20
E.
3.2.1;
Urteil
des
Bundesgerichts
9C_4 84 /20 24
vom
2 .
September
20 25
E.
4 .2
mit
weiteren
Hinweisen).
E. 3.3.2 Zum
rechtsgenüglichen
Nachweis
einer
berufsvorsorgerechtlich
relevanten
Ein busse
an
funktionellem
Leistungsvermögen
wird
nicht
zwingend
eine
echtzeitlich
ärztlich
attestierte
Arbeitsunfähigkeit
verlangt.
Nachträgliche
Annahmen
und
spekulative
Überlegungen,
so
beispielsweise
eine
erst
nach
Jahren
rückwirkend
festgelegte
medizinisch-theoretische
Arbeitsunfähigkeit,
reichen
aber
nicht
aus.
Die
gesundheitliche
Beeinträchtigung
muss
sich
auf
das
Arbeitsverhältnis
sinn fällig
auswirken
oder
ausgewirkt
haben;
die
Einbusse
an
funktionellem
Leistungs vermögen
muss
mit
anderen
Worten
arbeitsrechtlich
in
Erscheinung
getreten
sein
(durch
einen
Abfall
der
Leistungen
mit
entsprechender
Feststellung
oder
gar
Ermah nung
des
Arbeitgebers,
durch
gehäufte
aus
dem
Rahmen
fallende
gesund heitlich
bedingte
Arbeitsausfälle
usw.).
Nur
bei
Vorliegen
besonderer
Umstände
darf
die
Möglichkeit
einer
von
der
arbeitsrechtlich
zu
Tage
getretenen
Situation
abweichenden
Lage
in
Betracht
gezogen
werden,
etwa
in
dem
Sinne,
dass
ein
Arbeitnehmer
zwar
zur
Erbringung
einer
vollen
Arbeitsleistung
verpflichtet
war
und
auch
entsprechend
entlöhnt
wurde,
tatsächlich
aber
doch
keine
volle
Arbeits leistung
erbringen
konnte
(Urteil
des
Bundesgerichts
9C_484/2024
vom
2.
September
2025
E.
4.2
mit
weiteren
Hinweisen) .
E. 3.4 Ein
Entscheid
der
IV-Stelle
ist
für
eine
Einrichtung
der
beruflichen
Vorsorge
ver bindlich,
sofern
sie
in
das
invalidenversicherungsrechtliche
Verfahren
einbe zogen
wurde,
die
konkrete
Fragestellung
für
die
Beurteilung
des
Rentenanspruchs
gegenüber
der
Invalidenversicherung
entscheidend
war
und
die
invalidenver sicherungs rechtliche
Betrachtungsweise
aufgrund
einer
gesamthaften
Prüfung
der
Akten
nicht
als
offensichtlich
unhaltbar
erscheint
(BGE
143
V
434
E.
2.2
mit
Hinweisen). 4. 4.1
Es
liegen
die
folgenden
entscheidrelevanten
ärztlichen
Berichte
und
Gutachten
vor: 4.2
Dr.
Y.___
führte
im
Arztbericht
vom
29.
Dezember
2004
die
folgenden,
seit
1974
bestehenden
Diagnose n
mit
Auswirkungen
auf
Arbeitsfähigkeit
an
(Urk.
12/24/3):
Chronifizierte
Entwicklungsstörung
mit/bei: - unreifer
Persönlichkeit
(ICD-10:
F60.8) - andauernder
Persönlichkeitsstörung
nach
Extrembelastung
(ICD-10:
F62.0)
in
diesem
Fall
Status
nach
langdauernder
Leukämietherapie
(mit
Hinweis
auf
das
Zeugnis
von
Dr.
Y.___
vom
3 1.
Januar
1996)
Als
Diagnose
ohne
Auswirkung
auf
die
Arbeitsfähigkeit
nannte
er
eine n
drin genden
Verdacht
auf
Epilepsie,
wahrscheinlich
Temporallappenepilepsie
mit
sekun därer
Generalisierung
(Urk.
12/24/3).
Dazu
führte
Dr.
Y.___
unter
anderem
aus,
dass
beim
Kläger
die
in
seinem
letzten
Bericht
geschilderten
Beschwerden
unverändert
vorhanden
seien.
Dazu
gehörten
massive
Selbstzweifel,
Insuffizienzgefühle,
Pessimismus,
Perspektivlosigkeit,
sozialer
Rückzug
und
Beziehungslosigkeit
(Urk.
12/24/4).
In
der
Vergangenheit
seien
zwei
Versuche
mit
Psychotherapien
unternommen
worden
(bei
Frau
D.___
und
Dr.
C .___ .)
Seiner
Empfehlung,
die
Psychotherapie
wieder
auf zunehmen,
habe
der
Kläger
keinen
Sinn
abgewinnen
können
(Urk.
12/24/4) .
Zur
Prognose
hielt
Dr.
Y.___
Folgendes
fest:
Leider
sei
nun
das
eingetreten,
was
er
befürchtet
b eziehungsweise
in
seinem
letzten
Bericht
vom
18.
Juli
2001
voraus gesehen
haben.
Er
sehe
trotz
Studienabschluss
keine
Möglichkeit
für
eine
Inte gration
des
Klägers
in
den
Arbeitsprozess.
Er
denke
nicht,
dass
der
Kläger
über
die
notwendige
realistische
Selbsteinschätzung
verfüge
und
die
sozialen
Anpas sungsleistungen
erbringen
könne,
die
für
eine
normale
Arbeitstätigkeit
erfor derlich
seien
(Urk.
12/24/4). 4.3
Im
ärztlichen
Zwischenbericht
vom
4.
März
2007
hielt
Dr.
Y.___
im
Wesentlichen
fest,
dass
seit
Sommer
2006
eine
doch
eher
überraschende
Wende
eingetreten
sei.
Der
Kläger
arbeite
seither
als
Informatiker.
Aufgrund
seiner
bekannten
negativen
Selbsteins chätzung
sei
er
aber
überzeugt,
dass
er
seine
Anstellung
in
Kürze
wegen
fehlender
Erfüllung
der
Arbeitsleistung
verlieren
werde.
Ob
dies
zutreffend
sei,
sei
für
ihn
(Dr.
Y.___)
schwierig
zu
beurteilen.
Es
könne
aber
sicher
gesagt
werden,
dass
die
gegenwärtige
Beschäftigung
vom
Kläger
eine
sehr
grosse
psychische
Anstren gung
erfordere.
Beim
Kläger
bestünden
deutliche
Anzeichen
für
eine
Sozial phobie.
So
sei
ihm
zum
Beispiel
nicht
m öglich,
regelmässig
Bus
zu
fahren.
Die
Einordnung
in
ein
Arbeitsteam
bereite
ihm
ebenfalls
grosse
Mühe.
Er
könne
am
Morgen
nicht
zur
üblichen
Arbeitszeit
beginnen .
Er
erscheine
erst
um
10.00
Uhr
zur
Arbeit.
Dafür
bleibe
er
abends
länger.
Aktuell
bestehe
eine
Arbeits fähigkeit
von
100
% .
Der
Kläger
bleibe
sicherlich
höchst
labil.
Es
sei
schwierig
über
den
weiteren
Verlauf
Aussagen
zu
machen.
Die
Prognose
sei
mittel-
bis
langfristig
ungewiss.
Eine
Stabilisierung
durch
die
Arbeit
sei
ebenso
möglich,
wie
auch
ein
erneutes
Abgleiten
in
eine
Negativspirale.
Für
das
Selbstverständnis
des
Klägers
wäre
es
enorm
wichtig,
ein
Misserfolgserlebnis
zu
vermeiden
(Urk.
12/31/3) . 4. 4
Im
ärztlichen
Zwischenbericht
vom
2 3.
April
2008
hielt
Dr.
Y.___
fest,
dass
der
von
ihm
befürchtete
ungünstige
Verlauf
eingetreten
sei.
Der
Kläger
habe
sich
chronisch
überfordert
gefühlt.
Seine
Arbeitgeberin
habe
die
Sachlage
offenbar
gleich
beurteilt,
da
sie
das
Arbeitsverhältnis
per
Ende
März
2008
gekündigt
habe.
Der
Kläger
schätze
seine
Leistung
selbst
als
stark
fluktuierend
ein.
Er
habe
ins be sondere
Schwierigkeiten
im
Kontakt
mit
Kunden.
Dies
habe
auch
zu
ent spre chen den
Reklamationen
geführt.
Der
Kläger
sei
zum
jetzigen
Zeitpunkt
sicherlich
nicht
zu
100
%
arbeitsfähig.
Die
bisherige
(berufliche)
Erfahrung
müsse
als
geschei te r ter
verlängerter
Arbeitsversuch
gewertet
werden.
Nach
seiner
Rückspra che
mit
der
Arbeitgeberin
sei
es
auch
deren
erheblichen
Geduld
und
Goodwill
zu
verdan ken,
dass
das
Arbeitsverhältnis
überhaupt
so
lange
gedauert
habe.
Sie
habe
dem
Kläger
angeboten,
ihn
in
einem
50%-Pensum
weiter
zu
beschäftigen.
Dies
müsse
als
Glücksfall
bezeichnet
werden,
da
eine
solche
Arbeitstätigkeit
dem
Leis tungs vermögen
des
Klägers
zum
jetzigen
Zeitpunkt
und
wahrscheinlich
auch
auf
län gere
Sicht
entspreche.
D as
erwähnte
50% -Pensum
beziehe
sich
auf
den
jetzigen
Arbeitsplatz
(bei
der
A.___
AG),
wo
offenbar
ein
gewisses
Verständ nis
vor handen
sei
und
flexible
Lösungen
möglich
seien.
Bei
einem
allfälligen
Stellen verlust
wäre
es
sehr
fraglich,
ob
der
Kläger
an
einem
anderen
Arbeitsplatz
eine
Reintegration
schaffen
würde
(Urk.
12/43/3). 4. 5
Der
Psychiater
Dr.
C.___,
welcher
den
Kläger
auf
Zuweisung
von
Dr.
Y.___
hin
zwecks
konsiliarischer
Abklärung
am
1
E. 6 Dezember
2023
(Urk.
2/4)
und
24.
November
2024
(Urk.
25/5)
entnommen
werden
könne
(Urk.
1
S.
1,
Urk.
24
S.
19) .
Als
Projekt leiter
habe
er
die
ihm
zugeteilten
Kunden
selbständig
betreut
und
die
vom
Arbeit geber
geforderten
Leistungen
vollumfänglich
erbracht
(Urk.
1
S.
1,
Urk.
24
S.
19).
Entgegen
der
Ansicht
der
Beklagten
sei
e ine
Verschlechterung
des
Gesundheits zustands
ab
2017
echtzeitlich
weder
a us
den
medizinischen
Akten
ersichtlich
noch
ergebe
sich
eine
solche
aus
den
übrigen
Umständen .
Es
lägen
keine
echt zeitlichen
krankheitsbedingten
Arbeits platzabsenzen
oder
Verwarnungen
seitens
der
Arbeitgeberin
vor
(Urk.
1
S.
2,
Urk.
31
S.
3) .
Entsprechende
Einschränkungen
liessen
sich
nicht
nachweisen,
womit
nach
der
bundesgerichtlichen
Rechtspre chung
die
Beklagte
die
Folgen
der
Beweislosigkeit
zu
tragen
habe
(Urk.
24
S.
10).
Es
sei
richtig,
dass
er
von
der
ersten
Anstellung
per
1.
Juni
2006
an
nicht
durch gehend
von
der
A.___
AG
beschäftigt
worden
sei.
Die
Kündigung
des
Arbeits verhältnisses
Ende
2016
sei
gemäss
den
Angaben
der
Arbeitgeberin
aber
aufgrund
struktureller
Verände rungen
im
Unter neh men
erfolgt .
Gegen
eine
Kündi gung
aus
gesundheitlichen
Gründen
beziehungsweise
aufgrund
s einer
reduzierten
Leistungsfähigkeit
spr e ch e
zudem,
dass
die
A.___
AG
ihn
hernach
erneut
ange stellt
und
ihm
ab
1.
September
2017
eine
Stelle
in
einem
Voll zeit pensum
und
einem
Monatsgehalt
von
brutto
F r.
9’300.- -
angeboten
habe .
Das
Arbeitsver hältnis
sei
nach
drei
Monaten
verlängert
worden
und
danach
sei
eine
unbefristete
Festanstellung
vereinbart
worden
(Urk.
24
S.
5,
Urk.
31
S.
4).
Der
Umstand,
dass
der
vereinbarte
Lohn
einem
Voll zeitpensum
entspreche,
spr e ch e
klar
gegen
die
Weitergeltung
des
früheren,
tieferen
Pensums .
A b
dem
1.
Sep tember
2017
habe
er
bei
der
A.___
AG
einen
für
ein
KMU-Informatikbetrieb
markt üb lich en
Lohn
für
ein
100%-Pensum
erhalten
(Urk.
1
S.
2,
Urk.
31
S.
6) .
Die
Beklagte
sei
zu
Unrecht
davon
ausgegangen,
dass
in
diesem
Lohn
ein
Soziallohn
enthalten
gewesen
sei .
Dies
hätte
sich
ein
KMU -Betrieb
wie
die
A.___
AG
im
kompeti tiven
Marktumfeld
gar
nicht
leisten
können
(Urk.
1
S.
2) .
Hätte
er
nicht
eine
gute
Arbeitsleistung
erbracht,
hätte
die
A.___
AG
nicht
an
ihm
festge halten
und
ihm
über
all
die
Jahre
auch
noch
Lohnerhöhungen
und
Bonus zahlungen
gewährt
(Urk.
24
S.
23).
Es
müsse
ferner
berücksichtigt
werden,
dass
der
Beklagten
a nläss lich
des
Wechsels
der
Pensionskasse
per
1.
Januar
2019
ein
Beschäftigungsgrad
von
100
%
mit
voller
Arbeitsfähigkeit
gemeldet
worden
sei
(Urk.
1
S.
2) .
Alsdann
habe
sich
sein
Gesundheitszustand
ab
Februar
2020
ver schlechtert.
D urch
echt zeitliche
ärztliche
Atteste
sei
eine
erhebliche
Arbeitsun fähigkeit
von
mindestens
20
Prozent
ab
Februar
2020
ausgewiesen
(Arbeitsun fähigkeit
im
Umfang
von
100
%
ab
4.2.2020,
von
60
%
ab
1.3.2020,
von
40
%
ab
1.6.2020
und
von
50%
ab
1.9.2021
bis
auf
Weiteres).
Damals
sei
er
im
Rahmen
der
beruflichen
Vorsorge
bei
der
Beklagten
versichert
gewesen,
womit
diese
zur
Ausrichtung
von
Invaliditäts leistungen
aus
der
beruflichen
Vorsorge
zuständig
sei
(Urk.
24
S.
9) .
2.3
Die
Beklagte
ist
der
Ansicht,
dass
sie
nicht
leistungspflichtig
sei.
Zur
Begründung
führte
sie
im
Wesentlichen
aus,
dass
b eim
Kläger
bereits
eine
Arbeitsunfähigkeit
von
über
20
%
vorgelegen
habe,
bevor
er
ab
dem
1.
Januar
2019
bei
ihr
berufs vorsorgeversichert
gewesen
sei
(Urk.
E. 9 März
und
3.
April
2008
untersucht
hatte
(Urk.
12/43/5),
hielt
in
seinem
Bericht
vom
3.
April
2008
fest,
dass
die
Kind heit
des
Klägers
durch
die
langwierige
Leukämieerkrankung
und
die
gerade
hier durch
verstärkte
symbiotische
Bindung
zur
Mutter
gekennzeichnet
gewesen
sei .
Da durch
habe
er
eine
Ambivalenz
gegenüber
Sozialkontakt en
entwickelt.
Diese
sei
durch
starke
Abhängigkeitstendenz
und
parallel
dazu
bestehende
schwere
phobische
Kontaktän g ste
gekennzeichnet .
Diese
Störungen
seien
Aus druck
einer
Persönlichkeitsstörung
(gemischter
Typus).
Der
Kläger
habe
t rotz
der
bestehenden
Psychopathologie
ein
Studium
absolvieren
und
während
zweier
Jahre
in
seinem
Beruf
arbeiten
können .
Hierbei
seien
ihm
die
grossen
Freiräume
und
Rückzugs möglichkeiten,
die
sowohl
beim
Studium
als
auch
am
Arbeitsplatz
bestanden
hätten,
zugutegekommen .
Nunmehr
sei
der
Kläger
aber,
trotz
weit gehenden
Zuge ständnissen
von
Seiten
de r
Arbeitgeber in
mit
seinem
100%-Pen sum
wegen
seiner
Grundstörung
und
mangels
genügender
Rückzugs mög lich keiten
(phobische
Angstanteile)
zunehmend
in
eine
Überforderungs situation
hineingeraten.
Es
sei
zu
einer
depressive n
Entwicklung
und
dann
auch
zur
Kün digung
gekommen .
Der
Kläger
sei
auf
längere
Frist
nur
zu
50
%
arbeitsfähig.
Eine
übermässige
Forcie rung
der
Arbeitsfähigkeit
würde
das
Risiko
einer
Krank heitsverschlechterung
bein halten.
Wegen
der
oben
beschriebenen
Kontaktstörun gen
sei
es
für
die
Gesund heit
des
Klägers
unabdingbar,
dass
er
in
reduzierter
Form
an
seiner
bishe rigen
Arbeitsstelle,
wo
er
mit
seinen
Bezugs personen
vertraut
sei,
bleiben
könne
(Urk.
12/43/6) . 4. 6
Im
Verlaufsbericht
vom
1 1.
September
20 1 0
äusserte
sich
Dr.
Y.___
dahingehend,
dass
der
Kläger
seit
Juli
2008
zu
50
%
gearbeitet
habe.
Per
1.
September
2010
habe
er
auf
eigenen
Wunsch
und
ohne
vorgängige
Rücksprache
mit
ihm
in
Über einkunft
mit
seiner
Arbeitgeberin
das
Pensum
auf
80
%
erhöht,
obwohl
sich
an
seinem
Gesundheitszustand
nichts
verändert
habe.
Aufgrund
der
seit
Jahren
im
Wesentlichen
unveränderten
Situation
und
des
bereits
früher
gescheiterten
Arbeits versuchs
mit
einem
100%-Pensum
sei
er
(Dr.
Y.___)
bezüglich
der
Erfolgsaus sichten
sehr
skeptisch
(Urk.
12/58/4).
4. 7
Dr.
Y.___
hielt
im
ärztlichen
Bericht
vom
3 0.
März
2011
fest,
dass
der
Gesund heitszustand
des
Klägers
stationär
sei.
Er
arbeite
seit
dem
1.
September
2010
zu
80
%,
wobei
er
laut
eigenen
Angaben
auf
den
Goodwill
seines
Chefs
angewiesen
sei.
Er
schätze
seine
Arbeitsleistung
selbst
tiefer
ein.
Aktuell
werde
aus ser
der
antiepileptischen
Medikation
keine
Therapie
durchgeführt .
Zur
Prog nose
führte
Dr.
Y.___
aus,
dass
es
nicht
sicher
sei,
ob
der
Kläger
das
gegenwärtige
Pensum
halten
und
den
Anforderungen
des
gegenwärtigen
Arbeitsplatzes
genüg en
könne.
Der
Kläger
verfüge
aufgrund
seiner
hohe n
Intelligenz
und
gute n
Ausbildung
z war
über
Ressourcen .
Er
habe
gleichzeitig
aber
ein
extrem
schlechtes
Selbstwertgefühl
und
ein
schwieriges
Kommunikationsverhalten
und
z udem
ein
schlechtes
soziales
Beziehungsnetz
(Urk.
12/61/3) . 4. 8
Alsdann
führten
Dr.
med.
E.___,
Oberärztin
Innere
Medizin,
und
Dr.
med.
F.___,
Assistenzärztin
Innere
Medizin,
G.___,
Zürich,
im
Arztbericht
vom
21.
Dezember
2021
aus,
dass
der
Kläger
seit
1 8.
Februar
2020
in
ambulanter
Suchtbehandlung
befinde.
Zuvor
sei
nach
ini tialem
Alkoholentzugsdelir
vom
4.
bis
E. 11 ) - Agoraphobie,
leichtgradig
(ICD-10;
F40.0) - Alkoholabhängigkeitssyndrom,
gegenwärtig
abstinent,
labile
frühe
Remis sion
(ICD-10:
F 1 0.200)
mit
Status
nach
Entzugsdelir
02/2020
(ICD-10:
F10.40) Als
Diagnose
ohne
Auswirkungen
auf
die
Arbeitsfähigkeit
nannte
die
Gutachterin
eine
Artikulationsstörung/Dyslalie
(ICD-10:
F80.0,
Urk.
12/100/37) . 4.1 0 .2
In
ihrer
Beurteilung
hielt
Dr.
B.___
insbesondere
fest,
dass
sich
der
Kläger
seit
dem
Jahr
2006
maximal
um
den
Erhalt
beziehungsweise
die
Umsetzung
seiner
Arbeitsfähigkeit
bemüht
habe .
Es
sei
wohl
dem
angepassten
Charakter
der
Arbeit
und
Flexibilität
seiner
Arbeitgeber in
mit
speziell
angepassten
Bedingungen
(ohne
Team-
oder
Kundenkontakt,
vorwiegend
Programmieren,
keine
kommerzielle
Projektarbeit)
zu
verdanken,
dass
er
dabei
mit
schwankender
Arbeitsfähigkei t
von
2010
bis
2016
gar
mehrheitlich
eine
Tätigkeit
in
einem
80% -Pensum
habe
ver sehen
können .
Danach
sei
er
aber
wieder
schleichend
dekompensiert,
nun
infolge
der
hirnorganischen
Komponente
und
nach
Delir
seit
Februar
2020
wohl
definitiv.
Es
sei
glaubhaft,
dass
der
Kläger
ab
Februar
2020
nur
noch
pro
forma
zur
Arbeit
ge f ahren,
dort
aber
nicht
mehr
produktiv
gewesen
sei .
Auch
die
Neuropsycho login/Neurologin
Dr.
I.___
habe
im
August
2020
keinerlei
Diskre panzen
zwischen
der
subjektiven
Einschätzung
und
objektiven
Einschränkung
der
Arbeitsfähigkeit
(50
bis
70%ige
Arbeitsunfähigkeit)
fest gestellt
(Urk.
12/100/36) . 4.1 0 .3
Zum
Verlauf
der
Arbeitsunfähigkeit
äusserte
sich
die
Gutachterin
wie
folgt:
Gemäss
den
vorgelegten
Akten
sei
der
Kläger
von
1990
bis
1992
arbeits-
bezie hungsweise
ausbildungsunfähig
gewesen.
Von
1993
bis
2007
habe
eine
50%ige
Arbeitsfähigkeit
vorgelegen.
In
dieser
Zeit
habe
der
Kläger
im
Jahr
2004
sein
Z.___ -Studium
mit
Diplom
abgeschlos sen,
woraufhin
es
dann
aber
zur
«Aus-Zeit»
von
2004
bis
2006
gekommen
sei .
Im
Jahr
2006
sei
der
Kläger
von
der
A.___
AG
als
Informatiker
mit
einem
80%-Pensum
angestellt
worden.
Das
Pensum
sei
aber
bald
darauf
auf
70
%
reduziert
worden .
Ab
1.
April
20 08
sei
der
Kläger
zu
50
%
arbeitsfähig
gewesen
und
er
sei
von
der
A.___
AG
mit
eine m
neuen
Vertrag
mit
einem
50
% -Pensum
angestellt
worden .
Alsdann
habe
der
Kläger
sein
Arbeit spensum
ab
dem
1.
September
2010
«gegen
ärztlichen
Rat»,
wie
es
dem
in
jener
Zeit
verfassten
Bericht
von
Dr.
Y.___
zu
entnehmen
sei,
wieder
auf
80
%
erhöht.
Aufgrund
dessen
sei
die
Invalidenrente
bei
einem
fest gestellten
(renten ausschliessenden)
IV-Grad
von
31
%
aufgehoben
worden
(Urk.
12/100/43).
Vo m
1.
September
2010
bis
31.
Januar
2017
sei
der
Kläger
bei
der
A.___
AG
in
einer
80
bis
100%igen
Anstellung
tätig
gewesen.
Der
(genaue)
Prozentsatz
sei
unklar.
Daraufhin
sei
es
wieder
zu
einer
schweren
Dekompensation
mit
Stellen verlust
gekommen,
ohne
formelle
Attestierung
von
Arbeitsunfähigkeit,
weil
der
Kläger
g emäss
seinen
Angaben
stattdessen
ein
Jahr
lang
Arbeitslosenent schädigung
bezogen
habe.
Im
Jahr
2018
sei
der
Kläger
wieder
als
Informatiker
für
die
A.___
AG
tätig
gewesen.
Am
26.
Oktober
2018
habe
eine
rasante
Ent wicklung
von
massiver
Alkoholabhängigkeit
begonnen
(Urk.
12/100/43).
Jenen
Tag,
seinen
50.
Geburts tag,
habe
der
zeitlebens
latent
suizidale
Kläger
als
Zäsur
erlebt
und
er
habe
zu
trinken
begonnen.
Im
Jahre
2019
habe
sich
diese
dysfunk tionale
«Coping»-Stra tegie
zu
Alkoholabhängigkeit
mit
am
Schluss
täglichem
Konsum
von
einer
Flasche
Wodka
entwickelt .
Im
Februar
2020
sei
es
bei
einem
selbstlimitierten
kalten
Entzug
zu
einem
akuten
«Alkohol-Delir»
mit
somatischer
Akuthospitalisation
gekommen
(Urk.
12/100/33).
In
der
Folge
sei
der
Kläger
auch
in
der
ideal
angepassten
Tätigkeit
bei
der
A.___
AG
ab
1.
Februar
2020
zu
100
%
arbeitsunfähig
gewesen.
Ab
1.
August
2020
liege
für
jene
Tätigkeit
eine
unverändert
anhaltende
80% ige
Arbeits un fähigkeit
vor
(Urk.
12/100/45).
Für
alle
anderen
Tätigkeitsbereiche
in
der
freien
Wirtschaft
sei
der
Kläger
sei t
1.
Februar
2020
zu
100%
arbeitsunfähig
(Urk.
12/100/45-46).
5.
5.1
Des
Weiteren
finden
sich
die
folgenden
Stellungnahmen
der
ehemaligen
Arbeit geberin
des
Klägers
bei
den
Akten : 5.2
K.___
von
der
A.___
AG
hielt
im
am
10.
Oktober
2007
ausge füllten
Arbeit geberfragebogen
zuhanden
der
IV-Stelle
unter
anderem
fest,
dass
die
A.___
AG
aufgrund
ihrer
sozialen
Verantwortung
bereit
gewesen
sei,
den
Kläger
zu
beschäftigen
beziehungsweise
in
ihrem
Betrieb
zu
integrieren,
obwohl
er
ihrem
Leistungsprofil
nicht
entsprochen
habe.
Sie
habe
aber
feststellen
müssen,
dass
der
Kläger
mit
der
Situation
nicht
fertig
werde
und
es
ihm
sehr
schlecht
gehe.
Für
ihn
scheine
das
Ganze
eine
zu
grosse
Belastung
zu
sein.
Dies
wiederum
gefährde
bezie hungsweise
verschlechtere
seinen
Gesundheitszustand
(Urk.
12/37/7).
Der
Kläger
sei
zur
Arbeit
erschienen,
obwohl
es
ihm
oft
nicht
gut
gegangen
sei.
Er
habe
versucht,
alle
Arbeiten
zu
erledigen,
wenn
auch
mit
ver minderter
Leitungs fähigkeit.
Als
es
ihm
besonders
schlecht
gegangen
sei,
habe
er
von
sich
aus
Ferien
bezogen
(Urk.
12/37/4).
Der
dem
Kläger
ausgerichtete
Lohn
habe
nicht
der
Arbeitsleistung,
sondern
einer
Arbeitsleistung
von
50
%
ent sprochen.
In
der
der
Entschädigung
sei
ein
Leistungslohn
von
50
%
und
ein
Sozial lohn
von
50
%
enthalten.
Der
Kläger
sei
aufgrund
seiner
Leukämieer krankung
seit
Kindheit
invalid.
Er
habe
in
die
Arbeitswelt
eintreten
wollen
und
die
A.___
AG
habe
ihm
ihrerseits
eine
Chance
bieten
wollen.
Die
Belastung
habe
sich
leider
als
zu
hoch
erwiesen
(Urk.
12/37/3). 5.3
Im
Schreiben
zuhanden
des
Klägers
vom
6.
Dezember
2023
hielt
K.___
fest,
dass
sie
den
von
ihm
angefragten
Zeitraum
vom
1.
September
2017
bis
3 1.
Januar
2020
geprüft
habe.
Aus
dem
Arbeitsvertrag
und
den
im
Lohnbuch haltungssystem
erfassten
Daten
sei
ersichtlich,
dass
er
in
diesem
Zeitraum
in
einem
100%-Pensum
angestellt
gewesen
sei.
Sie
könne
ausserdem
bestätigen,
dass
er
in
jenem
Zeitraum
immer
100
%
der
Leistungen
erbracht
habe
(Urk.
2/4). 5.4
Mit
der
Ergänzung
zur
Bestätigung
vom
6.
Dezember
2023
führte
L.___,
der
CEO
der
A.___
AG,
aus,
dass
der
Kläger
in
der
Zeit
vom
1.
September
2017
bis
31.
Januar
2020
diverse
Projekte
der
Grosskunden
der
A.___
AG
selbständig
bearbeitet
und
betreut
habe.
Im
Vergleich
zu
anderen
hoch quali fizierten
Mitarbeitenden
habe
er
während
dieser
Zeit
stets
eine
vergleichbare
bis
überdurchschnittliche
Leistung
erbracht
und
sämtliche
Anforderungen
an
diese
erfüllt.
Dies
ohne
zeitliche
Unterbrechungen
durch
Krankheit
oder
Ähnliches.
Er
sei
für
Kunden
jederzeit
erreichbar
gewesen
und
sein
Verhalten
den
Kunden
gegen über
sei
stets
korrekt
und
zuvorkommend
gewesen
(Urk.
25/5). 6 .
6 .1
Die
IV-Stelle
sprach
dem
Kläger
mit
Verfügung
vom
20.
April
2023
mit
Wirkung
ab
dem
1.
Mai
2022
eine
ganze
Invalidenrente
zu
(Urk.
12/126).
Laut
Fest stel lungs blatt
für
den
Beschluss
vom
2.
Februar
2023
ging
der
regionale
ärztliche
Dienst
(RAD)
der
IV-Stelle
gestützt
auf
das
Gutachten
von
Dr.
B.___
vom
3.
September
2022
(E.
4. 10)
davon
aus,
dass
der
Kläger
seit
1.
Februar
2020
zu
100
%
und
sei t
1.
August
2020
zu
80%
arbeitsunfähig
sei
(Urk.
12/115/6).
Gestützt
darauf
eröffnete
die
IV-Stelle
das
Wartejahr
(Art.
28
Abs.
1
lit.
b
IVG)
an
jenem
Tag
(Urk.
12/115/7).
Sie
berück sichtigte
ferner,
dass
der
Renten anspruch
gemäss
Art.
29
Abs.
1
IVG
frühestens
nach
Ablauf
von
sechs
Monaten
nach
Geltendmachung
des
Leistungsanspruchs
entstehen
könne
(Urk.
12/115/7).
Da
der
Kläger
sich
am
2 2.
November
2021
zum
Leistungsbezug
angemeldet
hatte
(Urk.
12/77,
Urk.
12/81),
konnte
die
IV-Stelle
ihm
somit
—
wie
verfügt
—
frühestens
ab
1.
Mai
2022
eine
Invalidenrente
zusprechen .
Sie
musste
folglich
nicht
prüfen,
ob
der
Kläger
allenfalls
schon
vor
dem
1.
Februar
2020
in
seiner
Arbeits fähigkeit
eingeschränkt
gewesen
war
(vgl.
Urteil
des
Bundesgerichtes
9C_387/2019
vom
10.
September
2019
E.
3.3) .
Bei
dieser
Konstellation
besteht
keine
Bindungswirkung
(E.
3.4)
an
die
IV- Verfügung
vom
2 0.
April
2023
(Urk.
12/126) .
Der
Beginn
der
relevanten
Arbeitsunfähigkeit
(E.
E. 13 Monats lohn.
D er
damaligen
Pensionskasse
der
A.___
AG,
der
Sammel stiftung
BVG
der
Allianz
Suisse
Lebensversicherungs-Gesell schaft
(nachfolgend:
Allianz),
wurde
ein
Jahreslohn
in
der
Höhe
von
Fr.
98'800. --
(Fr.
7'600.--
x
13)
gemeldet
(Urk.
12/64/3).
Im
Versicherungsausweis
der
Allianz
per
1.
Oktober
2010
wurde
ferner
ein
Beschäftigungsgrad
von
80
%
und
ein
Erwerbsun fähig keitsgrad
von
50
%
ausgewiesen
(Urk.
12/64/3).
Zudem
wurde
dem
Kläger
gemäss
Lohnab rechnung
vom
20.
Februar
2011
ein
Bonus
in
der
Höhe
von
Fr.
6'500.--
aus ge richtet
(Urk.
12/64/6).
Auf
welcher
Grundlage
dieser
Bonus
bezahlt
wurde,
ist
unklar.
Gemäss
der
im
(ersten)
Arbeitsvertrag
vom
31.
Mai
2006
enthaltenen
Regelung
wurden
die
Boni
wie
folgt
ausgerichtet:
Der
Kläger
erhielt
einen
Bonus,
wenn
er
die
i h m
übertragenen
Aufgaben
und
Ziele
erfolgreich
erledigt
hatte
und
es
wurde
ihm
ebenfalls
ein
Bonus
ausbezahlt,
falls
die
A.___
AG
einen
Gewinn
(nach
Steuern)
erzielt
hatte
(Urk.
12/28/5).
Gemäss
den
Lohnabrech nun gen
aus
dem
Zeitraum
von
Januar
bis
März
2011
betrug
der
Bruttolohn
in
jener
Zeit
sodann
unverändert
Fr.
7'600.--
pro
Monat
(Urk.
12/64/3,
Urk.
12/64/4-5,
Urk.
12/64/7).
Mit
Replik
vom
30.
Januar
2025
(Urk.
24)
liess
der
Kläger
weitere
Unterlagen
aus
seinem
Personaldossier
bei
der
A.___
AG
einreichen.
Dem
Kumulativjournal
für
die
Zeit
vom
Januar
2018
bis
Dezember
2018
ist
als
Erstes
zu
entnehmen,
dass
d er
Bruttolohn
des
Klägers
im
Januar
2016
Fr.
8'000.--
betrug .
Gegenüber
dem
im
Jahr
2011
bezahlten
Salär
hatte
sich
der
Lohn
des
Klägers
bis
dahin
somit
um
Fr.
400.--
pro
Monat
erhöht
(Urk.
25/1) .
Die
A.___
AG
muss
dem
Kläger
zwischenzeitlich
somit
eine
entsprechende
Lohn erhöhung
gewährt
haben.
Eine
Pensumserhöhung
von
80
%
auf
100
%
kann
aber
nicht
der
Grund
für
die
Er höhung
des
Lohnes
gewesen
sei.
Ausgehend
vom
Lohn
in
der
Höhe
von
Fr.
7'600.--,
der
vo m
Kläger
im
Jahr
2011
in
einem
80% -Pensum
erzielt
wurde,
hätte
der
Lohn
in
einem
100%-Pensum
Fr.
9'500.--
([Fr.
7'600.--
:
80]
x
100)
betragen
müssen.
Ab
Februar
2016
wurde
dem
Kläger
ein
Buttolohn
in
der
Höhe
von
Fr.
8'500.--
ausgerichtet
(Urk.
25/1),
womit
der
Lohn
des
Klägers
um
weitere
Fr.
500.--
pro
Monat
angestiegen
war,
was
sich
—
entsprechend
der
angeführten
Berechnung
—
ebenfalls
nicht
mit
einer
Pensumserhöhung
auf
100
%
erklären
lässt.
Alsdann
wurde
das
Arbeitsverhältnis
im
November
20
E. 16 auf gelöst
(vgl.
die
Präambel
der
Vereinbarung
vom
11.
Sep tember
2017
betreffend
der
Wieder an stellung
in
einem
befristeten
Arbeits verhältnis,
Urk.
25/3).
Mit
der
Wieder an stellung
per
1.
September
2017
(Urk.
25/3)
wurde
ein
Bruttomonats gehalt
in
der
Höhe
von
Fr.
9'300.--
verein bart.
Da
ein
befristeter
Arbeitsvertrag
abgeschlossen
wurde,
wurde
abgemacht,
dass
der
Monatslohn
in
der
Höhe
von
Fr.
9'300.--
inklusive
1 3.
Monats lohn
zu
verstehen
sei
(Urk.
25/2).
Im
Anschluss
daran
wurde
mit
einer
im
Januar
2018
unterzeichneten
Vereinbarung
ein
weiterer
auf
3
Monate
befristet er
Arbeitsver trag
mit
dem
Monatslohn
in
der
Höhe
von
Fr.
9'300.--
(inkl.
1 3.
Monats lohn)
abgeschlossen
(Urk.
25/4).
Zusätzlich
wurde
vereinbart,
dass
der
Kläger
rück wirkend
wieder
in
die
Personalvorsorgestiftung
die
A.___
AG
aufgenommen
werde
(Urk.
25/4).
Das
entsprechende
Anmelde formular
wurde
von
K.___
bereits
zuvor,
am
7.
Dezember
2017,
ausgefüllt.
Darin
hatte
sie
einen
Beschäftigungsgrad
des
Klägers
von
100
%
und
einen
AHV-Jahreslohn
in
der
Höhe
von
Fr.
111'600.--
(entspricht
Fr.
9'300.--
x
12)
eingetragen
(Urk.
25/4),
was
von
der
Allianz
im
Vorsorge-Ausweis
per
1.
September
2017
so
übernommen
wurde
(Urk.
32).
Im
weiteren
Verlauf
wurde
gemäss
den
Angaben
des
Klägers
im
vorliegenden
Verfahren
wieder
eine
unbefristete
Festanstellung
vereinbart
(Urk.
24
S.
5,
Urk.
31
S.
4) .
Bei
genauer
Betrach tung
des
vereinbaren
Bruttolohns
verdiente
der
Kläger
mit
dem
ab
1.
September
2017
festgeschrie benen
100%-Pensum
pro
Monat
aber
nur
rund
Fr.
85.--
(Fr.
111'600.--:
13
=
Fr.
8'584.61)
mehr,
als
mit
dem
ab
Februar
2016
gewährten
Buttolohn
in
der
Höhe
von
Fr.
8'500.--,
der
für
die
Tätigkeit
in
einem
80% Pensum
bezahlt
wurde .
Der
Kläger
wurde
für
seine
Arbeit
somit
faktisch
weiterhin
mit
einem
Lohn
für
ein
80%-Pensum
ent löhnt,
womit
überwiegend
wahr scheinlich
ist,
dass
er
bei
der
A.___
AG
ab
1.
September
2017
leistungsmässig
nicht
zu
100
%,
sondern
wie
zuvor
in
einem
80%-Pensum
tätig
war .
Der
Voll ständigkeit
halber
ist
zu
erwähnen,
dass
dem
Kläger
l aut
Kumulativjournal
der
A.___
AG
im
Jahr
2018
Boni
im
Betrag
von
total
Fr.
2 2'090.--
(März:
Fr.
10'000.--,
Dezember:
Fr.
12'090.--)
aus bezahlt
wurden,
womit
sich
sein
Bru tto lohn
von
den
vertraglich
vereinbarten
Fr.
111'600.--
auf
Fr.
133'090.--
erhöhte
(Urk.
25/1).
Allerdings
wurde
in
der
Vereinbarung
vom
Januar
2018
aus drücklich
fest gehalten,
dass
keine
Bonus zahlung
vereinbart
werde
(Urk.
25/4) .
Dami t
konnte
der
Kläger
diese
Boni
auch
nicht
selber
verdient
haben .
Mit
dieser
Feststellung
kann
hier
offen
bleiben,
auf
welcher
Grund lage
dem
Kläger
diese
Boni
ausbezahlt
wurden.
Die
Prüfung
der
gemäss
der
Arbeit geberin
des
Klägers
massgeblichen
Lohnunterlagen
hat
somit
ergeben,
dass
der
Kläger
in
deren
Betrieb
ab
dem
1.
Sep tem ber
2017
leistungsmässig
weiterhin
in
einem
80%-Pen sum
tätig
gewesen
sein
muss . 6 . 2.3
Einge denk
dessen
ist
mit
der
überzeugenden
Beurteilung
der
psychiatrischen
Gut achterin
(E.
6.2.1)
mit
dem
erforderlichen
Beweisgrad
der
überwiegenden
Wahr scheinlichkeit
erstellt,
dass
der
Kläger
auch
in
der
Zeit
vom
1.
September
2017
bis
3 1.
Dezember
2019
(ab
1 .
Januar
2019
war
der
Kläger
bei
der
Beklagten
berufsvor sorgeversichert,
Urk.
9/5)
zu
mindestens
E. 20 %
arbeitsunfähig
war.
Der
zeitliche
Zusammenhang
zur
früher
bestehenden
Arbeits unfähigkeit
wurde
durch
die
Arbeitstätigkeit
des
Klägers
für
die
A.___
AG
in
der
besagten
Zeit
vom
1.
September
2017
bis
31.
Dezember
2019
somit
nicht
unterbrochen. 6 . 3
Dr.
B.___
h ielt
sodann
fest,
dass
die
Arbeitsfähigkeit
des
Klägers
i n
hohe m
Masse
durch
die
seit
2019
zunehmend
relevante
hirnorganische
Kom ponente
ver ursacht
werde .
Die
Hirnatrophie
sei
irreversibel.
Zudem
beeinträchtige
die
hirn organische
Komponente
auch
die
Fähigkeit
des
Klägers,
sich
kognitiv
auf bauend
sowie
interaktionell
einzulassen.
Die
gleichzeitige
komplexe
posttrauma tische
Belastungs störung
beziehungsweise
Persönlichkeitsänderung
nach
Extrem belastung
bestehe
seit
mehreren
Jahrzehnten
und
sei
schwer
konsolidiert,
wie
auch
die
eingehende
Depressivität
und
chronische
«Lebensmüdigkeit»
(Urk.
12/100/39).
Dr.
B.___
führte
ferner
aus,
dass
im
Zusam menhang
mit
der
Hospitalisation
im
Februar
2020
ein
MRI
des
Schädels
durchgeführt
worden
sei .
Dabei
habe
sich
der
Befund
einer
fort ge schrit tenen
fronto zerebellären
Hirn parenchymatrophie
gezeigt.
Diese
Hirn atro phie
sei
von
den
Spitalärzten
und
der
Neurologin
Dr.
I.___,
welche
den
Kläger
im
August
2020
untersucht
habe,
tendenziell
ausschliesslich
dem
Alkohol überkonsum
zuge schrie ben
worden.
D ie
Dauer
des
Alkoholabusus
von
etwa
1¼
Jahren
ab
Ende
2018
sei
aber
zu
kurz,
als
dass
der
Alkohol überkonsum
im
Jahr
2020
als
Erklärung
für
eine
derartig
fort geschrittene
Hirnatrophie
und
das
Aus mass
der
neurokognitiven
Störungen
die nen
könnte.
Vor
allem
habe
den
damals
behandelnden
Ärztinnen
und
Ärzten
das
Dossier
des
Kinderspitals
nicht
vor ge legen.
Aus
jenen
Akten
gehe
hervor,
dass
(die
Leukämie)
aggressiv
intrathekal
mit
Methotrexat
behandelt
worden
sei
(Urk.
12/100/31) .
Der
Fachliteratur
könne
entnommen
werden,
dass
insbesondere
die
Chemotherapie
mit
intrathekalen
Methotrexat-Applikationen
bei
Leukämien
vom
ALL-Typus
im
Kindsalter
neuro toxische
Auswirkungen
auf
die
Hirnsubstanz
beziehungsweise
relevante
negative
Auswirkungen
auf
die
Hirngesundheit
habe
könne .
I m
Erwachsenalter
seien
diesfalls
in
magnet resonanztomographischen
Auf nah men
sichtbare
pathomorphologische
Verän derungen
festzustellen
(Urk.
12/100/30).
Leider
hätten
sich
auch
beim
Kläger
nach
Überwinden
der
Leu kämie
diesbezügliche
hirnorganische
Spätfolgen
mani festiert.
Diese
seien
in
den
letzten
zwei
bis
drei
Jahren
zunehmend
relevant
geworden,
bei
wohl
neu
auch
ab
Ende
2018
aufgepfropfter
Alkoholabhängigkeit
(Urk.
12/100/30).
Gemäss
diesen
überzeugenden
Ausführungen
der
psychia trischen
Gutachterin
han delt
es
sich
bei
der
im
Februar
2020
durch
eine
MRI-Untersuchung
festgestellte
Hirnatrophie
somit
nicht
um
eine
erst
während
der
Versicherungszeit
bei
der
Beklagten
ab
1.
Januar
2019
aufgetretene
Gesund heits störung,
bewirkt
durch
den
Alkohol abusus
seit
Oktober
201 8.
Die
Hirnatro phie
war
ebenfalls
vorbe stehend,
wo mit
auch
ein
sachlicher
Zusammenhang
zur
bereits
vor
der
Versiche rung
bei
der
Beklag ten
bestehenden
Arbeitsunfähigkeit
festzustellen
ist. 6 .4
Nach
dem
Gesagten
ist
die
Beklagte
nicht
verpflichtet,
dem
Kläger
ab
1.
Mai
2022
Invalidenleistungen
auszurichten.
Zwar
liessen
die
gesundheitlichen
Einschrän kungen
des
Klägers
ab
dem
1.
Juni
2006
mit
Unterbrüchen
und
schwankenden
Leistungen
eine
Arbeitstätigkeit
bei
der
A.___
AG
zu.
Gemäss
den
über zeugenden
ärztlichen
Fest st ellungen
und
den
Unterlagen
der
Arbeitgeberin
war
der
Kläger
aber
maximal
zu
80
%
leistungs-
und
arbeits fähig.
Dies
galt
—
wie
festgehalten
—
entgegen
den
Vorbringen
des
Kläger s
—
auch
noch
für
die
Zeit
ab
1.
September
2017,
womit
der
zeitliche
Zusammenhang
zur
früher
bestandenen
Arbeitsunfähigkeit
bis
zur
Versicherung
bei
der
Beklagten
ab
1.
Januar
2019
nicht
unterbrochen
wurde.
Zudem
ist
die
Arbeitsunfähigkeit,
welche
zu r
Invali dität
geführt
hat,
auf
Gesundheitsstörungen
zurückzuführen,
die
bereits
vor
der
Versicherung
bei
der
Beklagten
bestanden
haben. 7 .
Diese
Erwägungen
führen
zur
Abweisung
der
Klage. Das
Gericht
erkennt: 1.
Die
Klage
wird
abgewiesen. 2.
Das
Verfahren
ist
kostenlos. 3.
Zustellung
gegen
Empfangsschein
an: - Rechtsanwältin
Nathalie
Tuor - Rechtsanwältin
Dr.
Elisabeth
Glättli - Bundesamt
für
Sozialversicherungen 4.
Gegen
diesen
Entscheid
kann
innert
30
Tagen
seit
der
Zustellung
beim
Bundesgericht
Beschwerde
eingereicht
werden
(Art.
82
ff.
in
Verbindung
mit
Art.
90
ff.
des
Bundes gesetzes
über
das
Bundesgericht,
BGG).
Die
Frist
steht
während
folgender
Zeiten
still:
vom
siebenten
Tag
vor
Ostern
bis
und
mit
dem
siebenten
Tag
nach
Ostern,
vom
15.
Juli
bis
und
mit
dem
15.
August
sowie
vom
18.
Dezember
bis
und
mit
dem
2.
Januar
(Art.
46
BGG).
Die
Beschwerdeschrift
ist
dem
Bundesgericht,
Schweizerhofquai
6,
6004
Luzern,
zuzustellen.
Die
Beschwerdeschrift
hat
die
Begehren,
deren
Begründung
mit
Angabe
der
Beweismittel
und
die
Unterschrift
der
beschwerdeführenden
Partei
oder
ihrer
Rechtsvertretung
zu
enthalten;
der
angefochtene
Entscheid
sowie
die
als
Beweismittel
angerufenen
Urkunden
sind
beizulegen,
soweit
die
Partei
sie
in
Händen
hat
(Art.
42
BGG). Sozialversicherungsgericht
des
Kantons
Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber Arnold GramignaHübscher
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des
Kantons
Zürich BV.2024.00036 III. Kammer Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Hurst Sozialversicherungsrichterin Slavik Gerichtsschreiber Hübscher Urteil vom 11.
März
2026 in
Sachen X.___ Kläger vertreten
durch
Rechtsanwältin
Nathalie
Tuor AMIKO
Anwält:innen Nordstrasse
20,
8006
Zürich gegen AXA
Stiftung
Berufliche
Vorsorge,
Winterthur c/o
AXA
Leben
AG General-Guisan-Strasse
40,
Postfach
300,
8401
Winterthur Beklagte vertreten
durch
Rechtsanwältin
Dr.
Elisabeth
Glättli Probst
Partner
AG
Rechtsanwälte Bahnhofplatz
18,
8401
Winterthur Sachverhalt: 1.
1.1
X.___,
geboren
19 6 8,
wurde
m it
Verfügung
vom
6.
Juni
1969
Kostengutsprache
für
die
Übernahme
von
medizinischer
Massnahmen
durch
die
Eidgenössische
Invalidenversicherung
wegen
des
Geburtsgebrechens
Nr.
303
(Hernia
inguinalis
lateralis)
erteilt .
I m
weiteren
Verlauf
wurde
die
Kosten über nahme
bis
3 1.
Dezember
1970
verlängert
(Urk.
12/1).
Von
1974
bis
1978
erfo lgte
eine
Behandlung
wegen
einer
akuten
lymphatischen
Leukämie
(ALL,
Urk.
12/2/1,
Urk.
12/100/ 14).
Im
Juni
1979
kam
es
zu
einem
Rezidiv
der
ALL
mit
erneuter
Chemotherapie
(Urk.
12/2/1,
Urk.
12/100/14).
I m
November
1984
wurde
d ie
Medi kation
eingestellt
(Urk.
12/100/14).
Psychische
Probleme,
die
teilweise
im
Zusammenhang
mit
der
ALL-Erkrankung
standen,
machten
eine
Psychotherapie
notwendig
(Urk.
12/2/4).
Die
Sekundarschule
in
einer
öffent lichen
Schule
brach
X.___
im
ersten
Jahr
ab.
Das
hernach
besuchte
private
Gym nasium
verliess
er
1989,
zwei
Jahre
vor
der
Ma tura
(Urk.
12/5/2,
Urk.
12/7/4,
Urk.
12/100/16) .
Im
Jahr
1992
begann
er
ein
Fernstudium
an
der O.___ (Urk.
12/5/2,
Urk.
12/7/,
Urk.
12/100/16).
Am
2.
November
1995
(Ein gangsdatum)
meldete
sich
X.___
bei
der
Sozialver sicherungs anstalt
des
Kantons
Zürich,
IV-Stelle,
zum
Leistungsbezug
an
(Urk.
12/3) .
Nach
durchgeführten
Abklärungen
sprach
die
IV-Stelle
dem
Versicherten
bei
einem
Invaliditätsgrad
von
100
%
auf grund
einer
ch ronifizierten
Entwicklungs -
und
Lernstörung
bei
Status
nach
Leu kämie
vom
7.
bis
1 5.
Lebens jahr
und
einer
unrei fen
Persön lichkeit
(Urk.
12/11/1)
mit
Verfügung
vom
7.
August
1996
rückwir kend
ab
dem
1.
No vember
1994
eine
ganze
Invalidenr ente
zu
(Urk.
12/13).
Die
Abklärungen
zu
den
zwischen
November
2000
und
Januar
2002
erlittenen
Synkopen
er g aben
sodann
einen
dringenden
Verdacht
auf
Epilep sie.
Ab
Januar
2002
wurde
die
Epilepsie
medi kamentös
behandel t,
woraufhin
keine
Synkopen
mehr
auftraten
(Urk.
12/24/4).
Der
Hausarzt
von
X.___,
Dr.
med.
Y.___,
Allgemeine
Innere
Medizin
FMH,
hielt
in
seinem
Verlaufs bericht
vom
2 9.
Dezember
2004
weiter
fest,
dass
die
psychischen
Beschwerden
und
Einschrän kungen
(massive
Selbst zweifel,
Insuffi zienzgefühle,
Pessimismus,
Perspektivlosigkeit,
sozialer
Rückzug
und
Bezie hungslosigkeit)
unverändert
vor handen
seien.
An
der
psy chischen
Grund konstellation
habe
auch
die
Tatsache,
dass
X.___
(am
3.
November
2004)
sein
Studium
an
der
Z.___
mit
Diplom
als
Informatik ingenie u r
(Urk.
12/ 76)
abge schlossen
habe,
nichts
geändert.
Dr.
Y.___
hielt
dafür,
dass
X.___
nicht
in
den
Arbeitsprozess
integriert
werden
könne
(Urk.
12/24/4).
Daraufhin
teilte
die
IV Stelle
dem
Versicherten
am
1 1.
Ja nuar
2005
mit,
dass
weiterhin
Anspruch
auf
die
bisherige
Invalidenrente
bei
einem
Invalidi täts grad
von
100
%
bestehe
(Urk.
12/27/1).
Alsdann
wurde
X.___
ab
1.
Juni
2006
(Urk.
12/ 37 / 2)
von
der
A.___
AG
mit
einem
80%-Pensum
für
die
Entwicklung
und
Program mierung
von
Software
ein gestellt
(Urk.
12/28/2).
Die
IV-Stelle
leitete
ab
4.
Oktober
2006
ein
Rentenrevi sions verfahren
ein
(Urk.
12/41/2).
Nach
durch geführten
Abklärungen
stellte
die
IV-Stelle
die
bisherige
ganze
Invalidenrente
mit
Verfügung
vom
5 .
Dezember
2007
per
3 1.
Januar
2008
ein
(Urk.
12/41).
Zur
Begründung
führte
sie
im
Wesentlichen
aus,
dass
sich
der
Gesundheitszustand
des
Versicherten
gemäss
ihren
Abklärungen
soweit
ver bessert
habe,
dass
er
ab
Juni
2006
einer
vollzeitigen
Erwerbstätigkeit
als
Informatikingenieur
nachgehen
und
dadurch
ein
rentenausschliessendes
Einkommen
erzielen
könne
(Urk.
12/41/2).
X.___
meldete
sich
am
2 3.
Januar
2008
(Ein gangsdatum)
erneut
bei
der
IV-Stelle
zum
Rentenbezug
an
(Urk.
12/42).
Dazu
führte
er
aus,
dass
die
A.___
AG
den
bestehenden
Arbeitsvertrag
per
3 1.
März
2008
auf lösen
und
ihm
danach
eine
Weiter beschäftigung
in
einem
50
% -Pensum
ermög lichen
werde
(Urk.
12/42).
Nach
durchgeführten
Abklärungen
(Urk.
12/43-44)
sprach
die
IV-Stelle
dem
Ver sicherten
mit
Verfügung
vom
2 7.
A ugust
2008
mit
Wirkung
ab
dem
1.
April
2008
eine
halbe
Invalidenrente
zu
(Urk.
12/53) .
Am
1 0.
September
2010
(Eingangs datum)
meldete
X.___
der
IV Stelle,
dass
er
sein
Arbeits pensum
per
1.
September
2010
auf
80
%
erhöht
habe
(Urk.
12/57,
Urk.
12/66/1).
Die
IV-Stelle
klärte
den
Sachverhalt
ab
(Urk.
12/58-66)
und
hob
danach
die
bisherige
halbe
Rente
mit
Verfügung
vom
3 1.
Mai
2011
per
3 1.
Juli
2011
auf,
weil
der
Versicherte
ein
rentenausschliessendes
Einkommen
erzielen
könne
(Urk.
12/69).
X.___
beantragte
in
der
Folge
am
2 2.
No vember
2021
(Eingangsdatum)
wieder
IV- Leistung en
(Urk.
12/77,
Urk.
12/81) .
Im
Zuge
ihrer
Abklärungen
holte
die
IV-Stelle
unter
anderem
das
psychiatrische
Gutachten
von
Dr.
med.
B.___,
Fachärztin
für
Psychiatrie
und
Psycho therapie
FMH,
vom
3.
September
2022
ein
(Urk.
12/100).
Mit
Verfü gung
vom
2 0.
April
2023
sprach
sie
dem
Versicherten
mit
Wirkung
ab
dem
1.
Mai
2022
eine
ganze
Invalidenrente
zu
(Urk.
12/126).
1.2
Die
A.___
AG
hatte
sich
für
die
Durchführung
der
beruflichen
Vorsorge
per
1.
Januar
2019
der
AXA
Stiftung
Berufliche
Vorsorge,
Winterthur
(nachfolgend:
AXA),
angeschlossen
(Urk.
1
S.
1),
womit
auch
X.___
ab
jenem
Zeitpunkt
bei
der
AXA
berufsvorsorgeversichert
war
(vgl.
Urk.
9/5).
Nach
Erhalt
der
Verfügung
vom
20.
April
2023,
mit
welcher
ihm
rückwirkend
ab
1.
Mai
2022
eine
ganze
Invalidenrente
der
Eidgenössischen
Invalidenversicherung
zugespro chen
worden
war
(Urk.
12/126),
ersuchte
X.___
die
AXA
um
Zu sprache
einer
Invalidenrente
der
beruflichen
Vorsorge.
Die
AXA
verweigerte
die
Leistungszusprache.
Auf
die
Einsprache
von
X.___
vom
1 1.
Dezember
2024
hin
erklärte
die
AXA
mit
Schreiben
vom
28.
Dezember
2023
im
Wesentlichen,
dass
sie
für
die
Leistungserbringung
nicht
zuständig
sei,
da
die
Einschränkung
der
Arbeitsfähigkeit,
die
gemäss
den
Feststellungen
der
IV-Stelle
zur
Invalidität
geführt
habe,
bereits
bestanden
habe,
bevor
X.___
bei
ihr
versichert
gewesen
sei
(Urk.
2/5). 2. 2.1
Mit
Eingabe
vom
14.
Juni
2024
(Urk.
1)
erhob
X.___
beim
Sozial ver sicherungsgericht
des
Kantons
Zürich
Klage
gegen
die
AXA.
Er
bean tragte,
dass
die
Stiftung
zu
verpflichten
sei,
ihre
Leistungspflicht
nach
Ablauf
der
vereinbarten
Wartefrist
von
24
Monaten
zu
erfüllen
(Urk.
1
S.
2) . 2.2
Mit
Klageantwort
vom
5.
September
202 4
beantragte
die
Beklagte
Abweisung
der
Klage
(Urk.
8
S.
2). 2.3
Auf
Aufforderung
des
Sozialversicherungsgerichts
hin
reichte
die
IV-Stelle
mit
Eingabe
vom
1 8 .
Septembe r
202 4
(Urk.
1 1)
die
IV-Akten
in
Sachen
de s
Kläger s
(Urk.
1 2 /1- 145)
ein. 2.4
Mit
Replik
vom
30.
Januar
2025
(Urk.
24)
stellte
der
nunmehr
anwaltlich
ver tre tene
(vgl.
Urk.
17)
Kläger
das
folgende
Rechtsbegehren
(Urk.
24
S.
2) : « Es
sei
die
Beklagte
zu
verurteilen,
dem
Kläger
mit
Wirkung
ab
1.5.2022
die
gesetz lichen
und
reglementarischen
Berufsvorsorgeleistungen
bei
Invalidität,
insbesondere
eine
ganze
Invalidenrente
bei
einem
Invaliditätsgrad
von
100%,
zu
entrichten,
nebst
Zins
zu
5%
p.a.
auf
den
ausstehenden
Leistungen
ab
jewei ligem
Fälligkeitstag,
frühestens
ab
Klageerhebung.
Alles
unter
Kosten-
und
Ent schädigungsfolge
zulasten
der
Beklagten. » 2.5
Die
Beklagte
hielt
mit
Duplik
vom
3.
April
2025
an
ihrem
Antrag
auf
Abweisung
der
Klage
fest
(Urk.
29
S.
2). 2.6
Der
Kläger
reichte
mit
Eingabe
vom
2.
Mai
2025
eine
Stellungnahme
zur
Duplik
ein
(Urk.
31).
Die
Beklagte
erhielt
eine
Kopie
dieser
Eingabe
(Urk.
33). 3.
Auf
die
Vorbringen
der
Parteien
und
die
Akten
wird,
soweit
erforderlich,
in
den
nachfolgenden
Erwägungen
eingegangen. Das
Gericht
zieht
in
Erwägung: 1.
Weil
die
Beklagte
ihren
Sitz
im
Kanton
Zürich
hat
(Internet-Auszug
Handels re gister
des
Kantons
Zürich
vom
1 0.
November
2025),
ist
das
angerufene
Gericht
gemäss
Art.
73
Abs.
3
des
Bundesgesetzes
über
die
berufliche
Alters-
und
Hinter lassenen-
und
Invali den vorsorge
(BVG)
örtlich
und
—
gestützt
auf
§
2
Abs.
2
lit.
a
des
Gesetzes
über
das
Sozialversiche rungsgericht
(GSVGer)
—
sachlich
zustän dig. 2. 2.1
Strittig
und
zu
prüfen
ist,
ob
der
Kläger
Anspruch
auf
eine
Invalidenrente
der
Beklagten
und
Anspruch
auf
Verzugszinsen
hat. 2.2
Der
Kläger
lässt
im
Wesentlichen
ausführen,
dass
in
seinem
Fall
die
Beklagte,
bei
welcher
er
ab
dem
1.
Januar
2019
vorsorgeversichert
gewesen
sei,
die
Invali den leistungen
aus
beruflicher
Vorsorge
zu
erbringen
habe
(Urk.
24
S.
9).
Er
habe
unbe stritten
eine
lange
Krankheitsgeschichte
hinter
sich.
Bezüglich
der
sich
hier
stellenden
Frage
nach
der
Leistungspflicht
der
Beklagten
sei
aber
von
entsch ei dender
Bedeutung,
dass
er
sich
i n
der
Zeit
vom
1.
Sep tember
2017
bis
3 1.
Januar
2020
in
einer
relativ
stabilen
gesundheitlichen
Ver fassung
befunden
habe
(Urk.
1
S.
1,
Urk.
24
S.
27) .
Dies
habe
ihm
die
Aus übung
eines
100%-Arbeitspensums
bei
der
A.___
AG
ermöglicht,
wie
insbesondere
den
ein gereichten
Bestätigung en
seiner
Arbeitgeberin
vom
6.
Dezember
2023
(Urk.
2/4)
und
24.
November
2024
(Urk.
25/5)
entnommen
werden
könne
(Urk.
1
S.
1,
Urk.
24
S.
19) .
Als
Projekt leiter
habe
er
die
ihm
zugeteilten
Kunden
selbständig
betreut
und
die
vom
Arbeit geber
geforderten
Leistungen
vollumfänglich
erbracht
(Urk.
1
S.
1,
Urk.
24
S.
19).
Entgegen
der
Ansicht
der
Beklagten
sei
e ine
Verschlechterung
des
Gesundheits zustands
ab
2017
echtzeitlich
weder
a us
den
medizinischen
Akten
ersichtlich
noch
ergebe
sich
eine
solche
aus
den
übrigen
Umständen .
Es
lägen
keine
echt zeitlichen
krankheitsbedingten
Arbeits platzabsenzen
oder
Verwarnungen
seitens
der
Arbeitgeberin
vor
(Urk.
1
S.
2,
Urk.
31
S.
3) .
Entsprechende
Einschränkungen
liessen
sich
nicht
nachweisen,
womit
nach
der
bundesgerichtlichen
Rechtspre chung
die
Beklagte
die
Folgen
der
Beweislosigkeit
zu
tragen
habe
(Urk.
24
S.
10).
Es
sei
richtig,
dass
er
von
der
ersten
Anstellung
per
1.
Juni
2006
an
nicht
durch gehend
von
der
A.___
AG
beschäftigt
worden
sei.
Die
Kündigung
des
Arbeits verhältnisses
Ende
2016
sei
gemäss
den
Angaben
der
Arbeitgeberin
aber
aufgrund
struktureller
Verände rungen
im
Unter neh men
erfolgt .
Gegen
eine
Kündi gung
aus
gesundheitlichen
Gründen
beziehungsweise
aufgrund
s einer
reduzierten
Leistungsfähigkeit
spr e ch e
zudem,
dass
die
A.___
AG
ihn
hernach
erneut
ange stellt
und
ihm
ab
1.
September
2017
eine
Stelle
in
einem
Voll zeit pensum
und
einem
Monatsgehalt
von
brutto
F r.
9’300.- -
angeboten
habe .
Das
Arbeitsver hältnis
sei
nach
drei
Monaten
verlängert
worden
und
danach
sei
eine
unbefristete
Festanstellung
vereinbart
worden
(Urk.
24
S.
5,
Urk.
31
S.
4).
Der
Umstand,
dass
der
vereinbarte
Lohn
einem
Voll zeitpensum
entspreche,
spr e ch e
klar
gegen
die
Weitergeltung
des
früheren,
tieferen
Pensums .
A b
dem
1.
Sep tember
2017
habe
er
bei
der
A.___
AG
einen
für
ein
KMU-Informatikbetrieb
markt üb lich en
Lohn
für
ein
100%-Pensum
erhalten
(Urk.
1
S.
2,
Urk.
31
S.
6) .
Die
Beklagte
sei
zu
Unrecht
davon
ausgegangen,
dass
in
diesem
Lohn
ein
Soziallohn
enthalten
gewesen
sei .
Dies
hätte
sich
ein
KMU -Betrieb
wie
die
A.___
AG
im
kompeti tiven
Marktumfeld
gar
nicht
leisten
können
(Urk.
1
S.
2) .
Hätte
er
nicht
eine
gute
Arbeitsleistung
erbracht,
hätte
die
A.___
AG
nicht
an
ihm
festge halten
und
ihm
über
all
die
Jahre
auch
noch
Lohnerhöhungen
und
Bonus zahlungen
gewährt
(Urk.
24
S.
23).
Es
müsse
ferner
berücksichtigt
werden,
dass
der
Beklagten
a nläss lich
des
Wechsels
der
Pensionskasse
per
1.
Januar
2019
ein
Beschäftigungsgrad
von
100
%
mit
voller
Arbeitsfähigkeit
gemeldet
worden
sei
(Urk.
1
S.
2) .
Alsdann
habe
sich
sein
Gesundheitszustand
ab
Februar
2020
ver schlechtert.
D urch
echt zeitliche
ärztliche
Atteste
sei
eine
erhebliche
Arbeitsun fähigkeit
von
mindestens
20
Prozent
ab
Februar
2020
ausgewiesen
(Arbeitsun fähigkeit
im
Umfang
von
100
%
ab
4.2.2020,
von
60
%
ab
1.3.2020,
von
40
%
ab
1.6.2020
und
von
50%
ab
1.9.2021
bis
auf
Weiteres).
Damals
sei
er
im
Rahmen
der
beruflichen
Vorsorge
bei
der
Beklagten
versichert
gewesen,
womit
diese
zur
Ausrichtung
von
Invaliditäts leistungen
aus
der
beruflichen
Vorsorge
zuständig
sei
(Urk.
24
S.
9) .
2.3
Die
Beklagte
ist
der
Ansicht,
dass
sie
nicht
leistungspflichtig
sei.
Zur
Begründung
führte
sie
im
Wesentlichen
aus,
dass
b eim
Kläger
bereits
eine
Arbeitsunfähigkeit
von
über
20
%
vorgelegen
habe,
bevor
er
ab
dem
1.
Januar
2019
bei
ihr
berufs vorsorgeversichert
gewesen
sei
(Urk.
8
S.
10,
S.
15).
Die
psychiatrische
Gut ach terin,
Dr.
B.___,
habe
fest gehalten,
dass
sich
der
Kläger
ab
dem
Jahr
2006
maximal
um
Erhalt
und
die
Umsetzung
seiner
Arbeitsfähigkeit
bemüht
habe .
Es
sei
wohl
dem
angepassten
Charakter
der
Arbeit
und
der
Flexibilität
de r
Arbeit geber in
mit
speziell
ange passten
Bedingungen
zu
verdanken
gewesen,
dass
der
Kläger
dabei
mit
schwan kender
Arbeitsfähigkeit,
in
den
Jahren
2010
bis
2016
mehrheitlich
zu
80%
habe
tätig
sein
können
(Urk.
8
S.
9) .
Gemäss
den
im
IV Dossier
vorhanden
Berichten
habe
sich
die
A.___
AG
aber
nicht
nur
von
Anfang
an
ausser gewöhnlich
entgegenkommend
ver halten
(Urk.
1
S.
10),
sie
habe
dem
Kläger
auch
einen
Lohn
ausbezahlt,
welcher
seine r
tatsächlichen
Arbeits leistung
nicht
entsprochen
habe
(Urk.
29
S.
9).
Im
Arbeitgeberfragebogen
zuhanden
der
IV
könne
nachgelesen
werden,
dass
die
Arbeits-
beziehungsweise
Leistungs fähigkeit
des
Kläger s
nur
50
%
betrage
und
die
A.___
AG
ihn
aus
sozialen
Gründen
beschäftigt
habe
und
ihm
jahrelang
einen
Soziallohn
ausge richtet
habe
(Urk.
29
S.
9).
Im
Jahr
2017
sei
es
zu
einer
schweren
Dekompensation
gekom men
und
der
Kläger
habe
keine
andere
Arbeit
gefunden
(Urk.
8
S.
11,
Urk.
29
S.
7) .
Es
sei
nicht
nachvollziehbar
und
mute
viel mehr
seltsam
an,
dass
die
A.___
AG
dem
Kläger
im
selben
Jahr
bei
der
Wie der an stellung
und
damit
just
in
der
Zeit
des
sich
weiter
ver schlechternden
Gesundheits zustan des
ein
viel
höheres
Gehalt
(und
keinen
Soziallohn
mehr)
gewährt
habe n
soll
(Urk.
8
S.
11).
Mit
der
Vereinbarung
vom
1 1.
September
2017
betreffend
Wiedereinstellung
ab
1.
September
2017
seien
die
Parteien
überein gekommen,
dass
die
Bedingungen
vom
April
2008
gelten
würden.
Dies
könne
nicht
anders
verstanden
werden,
als
dass
der
Kläger,
wie
zuvor
per
1.
April
2008,
in
einem
50%-Pensum
angestellt
worden
sei.
Nicht
entscheidend
sei,
dass
ihm
die
A.___
AG
einen
Lohn,
wel cher
einem
Pensum
von
80
%
oder
mehr
ent sprochen
hätte,
ausbezahlt
habe
(Urk.
29
S.
7).
Mit
den
Ausführungen
der
Arbeit geberin
im
Schreiben
vom
2 1.
November
2024,
wonach
es
keine
zeitlichen
Unterbrechungen
durch
Krank heit
oder
Ähnliches
gegeben
habe,
sei
sodann
lediglich
ausgesagt
worden,
dass
der
Kläger
am
Arbeitsplatz
nicht
gefehlt
habe .
Das
sei
aber
kein
Beleg
dafür,
dass
er
eine
volle
Arbeits leistung
erbracht
habe
(Urk.
29
S.
7
f.).
Im
weiteren
Verlauf
habe
sich
der
Gesundheitszustand
des
Klägers,
ins be sondere
die
hirnorganische
Komponente,
ab
dem
Jahr
2019
noch
einmal
ver schlechtert
(Urk.
8
S.
9) .
Ab
Februar
2020
sei
der
Kläger
nur
noch
der
Form
halber
zur
Arbeit
erschienen
(Urk.
8
S.
11).
Im
Jahr
2020
hätten
sodann
neuropsycholo gische
Defizite
objekti viert
werden
können.
In
diesem
Zusammen hang
habe
Dr.
B.___
über zeugend
dargelegt,
dass
die
Hirnschädigung
schon
seit
der
Kind heit
des
Klägers
bestanden
habe.
Gemäss
der
Gutachterin
habe
faktisch
zu
keiner
Zeit
eine
lang andauernde
80
bis
100%ige
Arbeitsfähigkeit
vorgelegen
(Urk.
8
S.
10) .
Sie
habe
vielmehr
die
Beurteilungen
des
Hausarztes
Dr.
Y.___
und
des
behandelnden
Psychiaters,
Dr.
med.
C.___,
Spezialarzt
FMH
für
Psychiatrie
und
Psychotherapie,
wonach
der
Kläger
nur
zu
50
%
arbeitsfähig
gewesen
sei,
als
zutreffend
erachtet
(Urk.
8
S.
13).
Demnach
sei
der
Kläger
in
seiner
Arbeits fähigkeit
bereits
mass geblich
eingeschränkt
gewesen,
bevor
er
ab
dem
1.
Januar
2019
bei
ihr
berufsvor sorgeversichert
gewesen
sei .
Sie
sei
somit
nicht
leistungspflichtig
(Urk.
8
S.
10,
S.
15). 3. 3.1
Die
Invalidenleistungen
nach
BVG
werden
von
derjenigen
Vorsorgeeinrichtung
geschuldet,
welcher
die
den
Anspruch
erhe bende
Person
bei
Eintritt
des
versicher ten
Ereignisses
angeschlossen
war.
Im
Bereich
der
obligatorischen
beruflichen
Vorsorge
fällt
dieser
Zeitpunkt
nicht
mit
dem
Eintritt
der
Invalidität
nach
dem
Bundesgesetz
über
die
Invalidenver sicherung
(IVG),
sondern
mit
dem
Eintritt
der
Arbeitsunfähigkeit
zusammen,
deren
Ursache
zur
Invalidität
geführt
hat
(vgl.
Art.
23
BVG).
Auf
diese
Weise
wird
dem
Umstand
Rechnung
getragen,
dass
die
versicherte
Person
meistens
erst
nach
einer
längeren
Zeit
der
Arbeitsunfähigkeit
(nach
einer
Wartezeit
von
einem
Jahr
gemäss
Art.
28
Abs.
1
lit.
b
IVG
in
Verbin dung
mit
Art.
26
BVG)
invalid
wird.
Damit
nämlich
der
durch
die
zweite
Säule
bezweckte
Schutz
zum
Tragen
kommt,
muss
das
Invaliditätsrisiko
auch
dann
gedeckt
sein,
wenn
es
rechtlich
gesehen
erst
nach
einer
langen
Krankheit
eintritt,
während
welcher
die
Person
unter
Umständen
aus
dem
Arbeitsverhältnis
ausge schieden
ist
und
daher
nicht
mehr
dem
Obligatorium
unterstanden
hat
(BGE
138
V
409
E.
6,
123
V
262
E.
1b,
121
V
97
E.
2a,
120
V
112
E.
2b,
je
mit
Hinweisen). 3.2
Anspruch
auf
Invalidenleistungen
haben
gemäss
Art.
23
lit.
a
BVG
Personen,
die
im
Sinne
der
Invalidenversicherung
zu
mindestens
40
%
invalid
sind
und
bei
Eintritt
der
Arbeitsunfähigkeit,
deren
Ursache
zur
Invalidität
geführt
hat,
versi chert
waren.
Nach
Art.
23
BVG
versichertes
Ereignis
ist
einzig
der
Eintritt
der
relevanten
Arbeitsunfähigkeit,
unabhängig
davon,
in
welchem
Zeitpunkt
und
in
welchem
Masse
daraus
ein
Anspruch
auf
Invalidenleistungen
entsteht.
Die
Versicher teneigen schaft
muss
nur
bei
Eintritt
der
Arbeitsunfähigkeit
gegeben
sein,
dagegen
nicht
notwendigerweise
auch
im
Zeitpunkt
des
Eintritts
oder
der
Verschlim merung
der
Invalidität.
Diese
wörtliche
Auslegung
steht
in
Einklang
mit
Sinn
und
Zweck
der
Bestimmung,
nämlich
denjenigen
Arbeitnehmerinnen
und
Arbeit nehmern
Versicherungsschutz
angedeihen
zu
lassen,
welche
nach
einer
längeren
Krankheit
aus
dem
Arbeitsverhältnis
ausscheiden
und
erst
später
invalid
werden.
Für
eine
einmal
aus
—
während
der
Versicherungsdauer
aufgetretene
—
Arbeitsunfähigkeit
geschuldete
Invalidenleistung
bleibt
die
Vorsorgeeinrichtung
somit
leistungspflichtig,
selbst
wenn
sich
nach
Beendigung
des
Vorsorgever hältnisses
der
Invaliditätsgrad
ändert.
Entsprechend
bildet
denn
auch
der
Wegfall
der
Versicherteneigenschaft
kein
Erlöschungsgrund
(Art.
26
Abs.
3
BVG
e
contrario;
BGE
136
V
65
E.
3.1,
123
V
262
E.
1a,
118
V
35
E.
5). 3.3
3.3.1
Art.
23
BVG
kommt
auch
die
Funktion
zu,
die
Haftung
mehrerer
Vorsorgeein richtungen
gegeneinander
abzugrenzen,
wenn
eine
in
ihrer
Arbeitsfähigkeit
bereits
beeinträchtigte
versicherte
Person
ihre
Arbeitsstelle
(und
damit
auch
die
Vorsorgeeinrichtung)
wechselt
und
ihr
später
eine
Rente
der
Invaliden versicherung
zugesprochen
wird.
Der
Anspruch
auf
Invalidenleistungen
nach
Art.
23
BVG
entsteht
in
diesem
Fall
nicht
gegenüber
der
neuen
Vorsorge einrichtung,
sondern
gegenüber
derjenigen,
welcher
die
Person
im
Zeitpunkt
des
Eintritts
der
zur
Invalidität
führenden
Arbeitsunfähigkeit
angehörte.
Damit
eine
Vorsorgeeinrichtung,
der
eine
Arbeitnehmerin
oder
ein
Arbeitnehmer
beim
Eintritt
der
Arbeitsunfähigkeit
angeschlossen
war,
für
das
erst
nach
Been digung
des
Vorsorgeverhältnisses
eingetretene
Invaliditätsrisiko
aufzukommen
hat,
ist
indes
erforderlich,
dass
zwischen
Arbeitsunfähigkeit
und
Invalidität
ein
enger
sachlicher
und
zeitlicher
Zusammenhang
besteht
(BGE
130
V
270
E.
4.1;
vgl.
auch
BGE
147
V
322
E.
3.1,
134
V
20
E.
3.2).
In
sachlicher
Hinsicht
liegt
ein
solcher
Zusammenhang
vor,
wenn
der
der
Invalidität
zu
Grunde
liegende
Gesundheits schaden
im
Wesentlichen
derselbe
ist,
der
zur
Arbeitsunfähigkeit
geführt
hat.
Sodann
setzt
die
Annahme
eines
engen
zeitlichen
Zusammenhangs
voraus,
dass
die
versicherte
Person
nach
Eintritt
der
Arbeitsunfähigkeit
nicht
während
längerer
Zeit
wieder
arbeitsfähig
wurde.
Die
frühere
Vorsorgeein richtung
hat
nicht
für
Rückfälle
oder
Spätfolgen
einer
Krankheit
einzustehen,
die
erst
Jahre
nach
Wiedererlangung
der
vollen
Arbeitsfähigkeit
eintreten.
Demnach
darf
nicht
bereits
eine
Unterbrechung
des
zeitlichen
Zusammenhangs
angenom men
werden,
wenn
die
Person
bloss
für
kurze
Zeit
wieder
an
die
Arbeit
zurück gekehrt
ist
(BGE
123
V
262
E.
1 c,
120
V
112
E.
2c/aa
und
2c/bb
mit
Hinweisen;
vgl.
auch
138
V
409
E.
6.2,
134
V
20
E.
3.2.1).
Der
enge
zeitliche
Zusammenhang
ist
so
lange
nicht
unterbro chen,
als
dass
mindes tens
eine
20%ige
Arbeitsunfähigkeit
in
einer
angepassten
Tätig keit
besteht
(BGE
144
V
58
E.
4.4).
Eine
nachhaltige,
den
zeitlichen
Konnex
unterbrechende
Erholung
liegt
hingegen
grundsätzlich
vor,
wenn
während
mehr
als
drei
Monaten
eine
Arbeitsfähigkeit
von
über
80
%
in
einer
angepassten
Erwerbstätigkeit
gege ben
ist
(BGE
144
V
58
E.
4.4)
und
—
kumulativ
bezogen
auf
die
angestammte
Tätigkeit
—
ein
rentenausschliessendes
Einkommen
erzielt
wer den
kann
(Urteil
des
Bundes gerichts
9C_623/2017
vom
26.
März
2018
E.
3;
BGE
134
V
20
E.
5.3).
Eine
solch e
drei
Monate
oder
länger
andauernde
(annähernd)
vollständige
Arbeits fähigkeit
ist
ein
gewichtiges
Indiz
für
eine
Unterbrechung
des
zeitlichen
Zusam menhangs,
sofern
sich
eine
dauerhafte
Wiedererlangung
der
Erwerbs fähigkeit
als
objektiv
wahrscheinlich
darstellt.
Der
zeitliche
Zusammen hang
kann
daher
auch
bei
einer
länger
als
drei
Monate
dauernden
Tätigkeit
ge wahrt
sein,
wenn
eine
dauer hafte
berufliche
Wiedereingliederung
unwahr schein lich
war,
etwa
weil
die
Tätigkeit
(allenfalls
auch
erst
im
Rückblick)
als
Ein glie derungs versuch
zu
werten
ist
oder
massgeblich
auf
sozialen
Erwägungen
des
Arbeit gebers
beruhte
(BGE
134
V
20
E.
3.2.1;
Urteil
des
Bundesgerichts
9C_4 84 /20 24
vom
2 .
September
20 25
E.
4 .2
mit
weiteren
Hinweisen). 3.3.2
Zum
rechtsgenüglichen
Nachweis
einer
berufsvorsorgerechtlich
relevanten
Ein busse
an
funktionellem
Leistungsvermögen
wird
nicht
zwingend
eine
echtzeitlich
ärztlich
attestierte
Arbeitsunfähigkeit
verlangt.
Nachträgliche
Annahmen
und
spekulative
Überlegungen,
so
beispielsweise
eine
erst
nach
Jahren
rückwirkend
festgelegte
medizinisch-theoretische
Arbeitsunfähigkeit,
reichen
aber
nicht
aus.
Die
gesundheitliche
Beeinträchtigung
muss
sich
auf
das
Arbeitsverhältnis
sinn fällig
auswirken
oder
ausgewirkt
haben;
die
Einbusse
an
funktionellem
Leistungs vermögen
muss
mit
anderen
Worten
arbeitsrechtlich
in
Erscheinung
getreten
sein
(durch
einen
Abfall
der
Leistungen
mit
entsprechender
Feststellung
oder
gar
Ermah nung
des
Arbeitgebers,
durch
gehäufte
aus
dem
Rahmen
fallende
gesund heitlich
bedingte
Arbeitsausfälle
usw.).
Nur
bei
Vorliegen
besonderer
Umstände
darf
die
Möglichkeit
einer
von
der
arbeitsrechtlich
zu
Tage
getretenen
Situation
abweichenden
Lage
in
Betracht
gezogen
werden,
etwa
in
dem
Sinne,
dass
ein
Arbeitnehmer
zwar
zur
Erbringung
einer
vollen
Arbeitsleistung
verpflichtet
war
und
auch
entsprechend
entlöhnt
wurde,
tatsächlich
aber
doch
keine
volle
Arbeits leistung
erbringen
konnte
(Urteil
des
Bundesgerichts
9C_484/2024
vom
2.
September
2025
E.
4.2
mit
weiteren
Hinweisen) .
3.4
Ein
Entscheid
der
IV-Stelle
ist
für
eine
Einrichtung
der
beruflichen
Vorsorge
ver bindlich,
sofern
sie
in
das
invalidenversicherungsrechtliche
Verfahren
einbe zogen
wurde,
die
konkrete
Fragestellung
für
die
Beurteilung
des
Rentenanspruchs
gegenüber
der
Invalidenversicherung
entscheidend
war
und
die
invalidenver sicherungs rechtliche
Betrachtungsweise
aufgrund
einer
gesamthaften
Prüfung
der
Akten
nicht
als
offensichtlich
unhaltbar
erscheint
(BGE
143
V
434
E.
2.2
mit
Hinweisen). 4. 4.1
Es
liegen
die
folgenden
entscheidrelevanten
ärztlichen
Berichte
und
Gutachten
vor: 4.2
Dr.
Y.___
führte
im
Arztbericht
vom
29.
Dezember
2004
die
folgenden,
seit
1974
bestehenden
Diagnose n
mit
Auswirkungen
auf
Arbeitsfähigkeit
an
(Urk.
12/24/3):
Chronifizierte
Entwicklungsstörung
mit/bei: - unreifer
Persönlichkeit
(ICD-10:
F60.8) - andauernder
Persönlichkeitsstörung
nach
Extrembelastung
(ICD-10:
F62.0)
in
diesem
Fall
Status
nach
langdauernder
Leukämietherapie
(mit
Hinweis
auf
das
Zeugnis
von
Dr.
Y.___
vom
3 1.
Januar
1996)
Als
Diagnose
ohne
Auswirkung
auf
die
Arbeitsfähigkeit
nannte
er
eine n
drin genden
Verdacht
auf
Epilepsie,
wahrscheinlich
Temporallappenepilepsie
mit
sekun därer
Generalisierung
(Urk.
12/24/3).
Dazu
führte
Dr.
Y.___
unter
anderem
aus,
dass
beim
Kläger
die
in
seinem
letzten
Bericht
geschilderten
Beschwerden
unverändert
vorhanden
seien.
Dazu
gehörten
massive
Selbstzweifel,
Insuffizienzgefühle,
Pessimismus,
Perspektivlosigkeit,
sozialer
Rückzug
und
Beziehungslosigkeit
(Urk.
12/24/4).
In
der
Vergangenheit
seien
zwei
Versuche
mit
Psychotherapien
unternommen
worden
(bei
Frau
D.___
und
Dr.
C .___ .)
Seiner
Empfehlung,
die
Psychotherapie
wieder
auf zunehmen,
habe
der
Kläger
keinen
Sinn
abgewinnen
können
(Urk.
12/24/4) .
Zur
Prognose
hielt
Dr.
Y.___
Folgendes
fest:
Leider
sei
nun
das
eingetreten,
was
er
befürchtet
b eziehungsweise
in
seinem
letzten
Bericht
vom
18.
Juli
2001
voraus gesehen
haben.
Er
sehe
trotz
Studienabschluss
keine
Möglichkeit
für
eine
Inte gration
des
Klägers
in
den
Arbeitsprozess.
Er
denke
nicht,
dass
der
Kläger
über
die
notwendige
realistische
Selbsteinschätzung
verfüge
und
die
sozialen
Anpas sungsleistungen
erbringen
könne,
die
für
eine
normale
Arbeitstätigkeit
erfor derlich
seien
(Urk.
12/24/4). 4.3
Im
ärztlichen
Zwischenbericht
vom
4.
März
2007
hielt
Dr.
Y.___
im
Wesentlichen
fest,
dass
seit
Sommer
2006
eine
doch
eher
überraschende
Wende
eingetreten
sei.
Der
Kläger
arbeite
seither
als
Informatiker.
Aufgrund
seiner
bekannten
negativen
Selbsteins chätzung
sei
er
aber
überzeugt,
dass
er
seine
Anstellung
in
Kürze
wegen
fehlender
Erfüllung
der
Arbeitsleistung
verlieren
werde.
Ob
dies
zutreffend
sei,
sei
für
ihn
(Dr.
Y.___)
schwierig
zu
beurteilen.
Es
könne
aber
sicher
gesagt
werden,
dass
die
gegenwärtige
Beschäftigung
vom
Kläger
eine
sehr
grosse
psychische
Anstren gung
erfordere.
Beim
Kläger
bestünden
deutliche
Anzeichen
für
eine
Sozial phobie.
So
sei
ihm
zum
Beispiel
nicht
m öglich,
regelmässig
Bus
zu
fahren.
Die
Einordnung
in
ein
Arbeitsteam
bereite
ihm
ebenfalls
grosse
Mühe.
Er
könne
am
Morgen
nicht
zur
üblichen
Arbeitszeit
beginnen .
Er
erscheine
erst
um
10.00
Uhr
zur
Arbeit.
Dafür
bleibe
er
abends
länger.
Aktuell
bestehe
eine
Arbeits fähigkeit
von
100
% .
Der
Kläger
bleibe
sicherlich
höchst
labil.
Es
sei
schwierig
über
den
weiteren
Verlauf
Aussagen
zu
machen.
Die
Prognose
sei
mittel-
bis
langfristig
ungewiss.
Eine
Stabilisierung
durch
die
Arbeit
sei
ebenso
möglich,
wie
auch
ein
erneutes
Abgleiten
in
eine
Negativspirale.
Für
das
Selbstverständnis
des
Klägers
wäre
es
enorm
wichtig,
ein
Misserfolgserlebnis
zu
vermeiden
(Urk.
12/31/3) . 4. 4
Im
ärztlichen
Zwischenbericht
vom
2 3.
April
2008
hielt
Dr.
Y.___
fest,
dass
der
von
ihm
befürchtete
ungünstige
Verlauf
eingetreten
sei.
Der
Kläger
habe
sich
chronisch
überfordert
gefühlt.
Seine
Arbeitgeberin
habe
die
Sachlage
offenbar
gleich
beurteilt,
da
sie
das
Arbeitsverhältnis
per
Ende
März
2008
gekündigt
habe.
Der
Kläger
schätze
seine
Leistung
selbst
als
stark
fluktuierend
ein.
Er
habe
ins be sondere
Schwierigkeiten
im
Kontakt
mit
Kunden.
Dies
habe
auch
zu
ent spre chen den
Reklamationen
geführt.
Der
Kläger
sei
zum
jetzigen
Zeitpunkt
sicherlich
nicht
zu
100
%
arbeitsfähig.
Die
bisherige
(berufliche)
Erfahrung
müsse
als
geschei te r ter
verlängerter
Arbeitsversuch
gewertet
werden.
Nach
seiner
Rückspra che
mit
der
Arbeitgeberin
sei
es
auch
deren
erheblichen
Geduld
und
Goodwill
zu
verdan ken,
dass
das
Arbeitsverhältnis
überhaupt
so
lange
gedauert
habe.
Sie
habe
dem
Kläger
angeboten,
ihn
in
einem
50%-Pensum
weiter
zu
beschäftigen.
Dies
müsse
als
Glücksfall
bezeichnet
werden,
da
eine
solche
Arbeitstätigkeit
dem
Leis tungs vermögen
des
Klägers
zum
jetzigen
Zeitpunkt
und
wahrscheinlich
auch
auf
län gere
Sicht
entspreche.
D as
erwähnte
50% -Pensum
beziehe
sich
auf
den
jetzigen
Arbeitsplatz
(bei
der
A.___
AG),
wo
offenbar
ein
gewisses
Verständ nis
vor handen
sei
und
flexible
Lösungen
möglich
seien.
Bei
einem
allfälligen
Stellen verlust
wäre
es
sehr
fraglich,
ob
der
Kläger
an
einem
anderen
Arbeitsplatz
eine
Reintegration
schaffen
würde
(Urk.
12/43/3). 4. 5
Der
Psychiater
Dr.
C.___,
welcher
den
Kläger
auf
Zuweisung
von
Dr.
Y.___
hin
zwecks
konsiliarischer
Abklärung
am
1 9.
März
und
3.
April
2008
untersucht
hatte
(Urk.
12/43/5),
hielt
in
seinem
Bericht
vom
3.
April
2008
fest,
dass
die
Kind heit
des
Klägers
durch
die
langwierige
Leukämieerkrankung
und
die
gerade
hier durch
verstärkte
symbiotische
Bindung
zur
Mutter
gekennzeichnet
gewesen
sei .
Da durch
habe
er
eine
Ambivalenz
gegenüber
Sozialkontakt en
entwickelt.
Diese
sei
durch
starke
Abhängigkeitstendenz
und
parallel
dazu
bestehende
schwere
phobische
Kontaktän g ste
gekennzeichnet .
Diese
Störungen
seien
Aus druck
einer
Persönlichkeitsstörung
(gemischter
Typus).
Der
Kläger
habe
t rotz
der
bestehenden
Psychopathologie
ein
Studium
absolvieren
und
während
zweier
Jahre
in
seinem
Beruf
arbeiten
können .
Hierbei
seien
ihm
die
grossen
Freiräume
und
Rückzugs möglichkeiten,
die
sowohl
beim
Studium
als
auch
am
Arbeitsplatz
bestanden
hätten,
zugutegekommen .
Nunmehr
sei
der
Kläger
aber,
trotz
weit gehenden
Zuge ständnissen
von
Seiten
de r
Arbeitgeber in
mit
seinem
100%-Pen sum
wegen
seiner
Grundstörung
und
mangels
genügender
Rückzugs mög lich keiten
(phobische
Angstanteile)
zunehmend
in
eine
Überforderungs situation
hineingeraten.
Es
sei
zu
einer
depressive n
Entwicklung
und
dann
auch
zur
Kün digung
gekommen .
Der
Kläger
sei
auf
längere
Frist
nur
zu
50
%
arbeitsfähig.
Eine
übermässige
Forcie rung
der
Arbeitsfähigkeit
würde
das
Risiko
einer
Krank heitsverschlechterung
bein halten.
Wegen
der
oben
beschriebenen
Kontaktstörun gen
sei
es
für
die
Gesund heit
des
Klägers
unabdingbar,
dass
er
in
reduzierter
Form
an
seiner
bishe rigen
Arbeitsstelle,
wo
er
mit
seinen
Bezugs personen
vertraut
sei,
bleiben
könne
(Urk.
12/43/6) . 4. 6
Im
Verlaufsbericht
vom
1 1.
September
20 1 0
äusserte
sich
Dr.
Y.___
dahingehend,
dass
der
Kläger
seit
Juli
2008
zu
50
%
gearbeitet
habe.
Per
1.
September
2010
habe
er
auf
eigenen
Wunsch
und
ohne
vorgängige
Rücksprache
mit
ihm
in
Über einkunft
mit
seiner
Arbeitgeberin
das
Pensum
auf
80
%
erhöht,
obwohl
sich
an
seinem
Gesundheitszustand
nichts
verändert
habe.
Aufgrund
der
seit
Jahren
im
Wesentlichen
unveränderten
Situation
und
des
bereits
früher
gescheiterten
Arbeits versuchs
mit
einem
100%-Pensum
sei
er
(Dr.
Y.___)
bezüglich
der
Erfolgsaus sichten
sehr
skeptisch
(Urk.
12/58/4).
4. 7
Dr.
Y.___
hielt
im
ärztlichen
Bericht
vom
3 0.
März
2011
fest,
dass
der
Gesund heitszustand
des
Klägers
stationär
sei.
Er
arbeite
seit
dem
1.
September
2010
zu
80
%,
wobei
er
laut
eigenen
Angaben
auf
den
Goodwill
seines
Chefs
angewiesen
sei.
Er
schätze
seine
Arbeitsleistung
selbst
tiefer
ein.
Aktuell
werde
aus ser
der
antiepileptischen
Medikation
keine
Therapie
durchgeführt .
Zur
Prog nose
führte
Dr.
Y.___
aus,
dass
es
nicht
sicher
sei,
ob
der
Kläger
das
gegenwärtige
Pensum
halten
und
den
Anforderungen
des
gegenwärtigen
Arbeitsplatzes
genüg en
könne.
Der
Kläger
verfüge
aufgrund
seiner
hohe n
Intelligenz
und
gute n
Ausbildung
z war
über
Ressourcen .
Er
habe
gleichzeitig
aber
ein
extrem
schlechtes
Selbstwertgefühl
und
ein
schwieriges
Kommunikationsverhalten
und
z udem
ein
schlechtes
soziales
Beziehungsnetz
(Urk.
12/61/3) . 4. 8
Alsdann
führten
Dr.
med.
E.___,
Oberärztin
Innere
Medizin,
und
Dr.
med.
F.___,
Assistenzärztin
Innere
Medizin,
G.___,
Zürich,
im
Arztbericht
vom
21.
Dezember
2021
aus,
dass
der
Kläger
seit
1 8.
Februar
2020
in
ambulanter
Suchtbehandlung
befinde.
Zuvor
sei
nach
ini tialem
Alkoholentzugsdelir
vom
4.
bis
11.
Februar
2020
im
Spital
H.___
(vgl.
dessen
Austrittsbericht
vom
1 1.
Februar
2020,
Urk.
12/100/55-59)
eine
stationäre
Behandlung
zum
Alkoholentzug
durchgeführt
worden
(Urk.
12/85/2).
Zur
beruf lichen
Situation
hielten
sie
fest,
dass
der
Kläger
gegen wärtig
ca.
zu
50
%
berufs tätig
sei.
Er
sei
nicht
mehr
in
der
Lage,
seine
Aufgaben
zu
erfüllen.
Der
berufliche
Werdegang
sei
seit
2017
beeinträchtigt.
Der
Kläger
habe
2017
ge kün digt,
weil
er
sich
bei
der
Arbeit
überfordert
gefühlt
habe.
Danach
habe
er
sechs
Monate
lang
ohne
Erfolg
nach
einer
neuen
Stelle
gesucht.
Er
sei
daraufhin
von
seiner
bishe rigen
Arbeitgeberin
wieder
eingestellt
worden,
obwohl
er
seine
Auf gaben
bereits
im
Jahr
2017
nicht
habe
erfüllen
können
(Urk.
12/85/4). 4. 9
Dr.
med.
I.___,
FMH
Neurologie,
speziell
kognitive
Neurologie,
Verhaltensneurologie/Neuropsychologie,
äusserte
sich
im
Bericht
vom
2.
August
2020
dahingehend,
dass
sich
beim
Kläger
aktuell
eine
relevante
Beeinträchtigung
der
geistig-mentalen/neurokognitiven
Leistungsfähigkeit
objektivieren
lasse
(Urk.
12/100/65).
Er
sei
als
Informatiker
sowie
in
der
andere n
bildungs ange pass te n
Tätigkeit
zu
50
bis
70
%
arbeitsunfähig
(Urk.
12/100/66). 4.1 0
4.1 0 .1
Die
Psychiaterin
Dr.
B.___
stellte
in
ihrem
Gutachten
vom
3.
September
2022
die
folgenden
Diag nosen
m it
Auswirkungen
auf
die
Arbeitsfähigkeit
(Urk.
12/100/37): - Komplexe
Posttraumatische
Belastungsstörung
(ICD-11:
6B41;
ICD-10:
F62.0) - Organische
P e rsönlichkeits-
und
Verhaltensstörung
aufgrund
multifak to rieller
Schädigung
des
Gehirns
(perinatal;
hirntoxische
Substanzen:
intrathekale
Methotrexat-Behandlung,
Alkohol)
[ ICD-10:
F07.9 ] - Soziale
Phobie,
schwer
(ICD-10:
F40.1) - Rezidivierende
depressive
Störung,
gegenwärtig
mittelschwere
(chro nifi zierte)
Episode
mit
somatischem
Syndrom
(ICD-10;
F33. 11) - Agoraphobie,
leichtgradig
(ICD-10;
F40.0) - Alkoholabhängigkeitssyndrom,
gegenwärtig
abstinent,
labile
frühe
Remis sion
(ICD-10:
F 1 0.200)
mit
Status
nach
Entzugsdelir
02/2020
(ICD-10:
F10.40) Als
Diagnose
ohne
Auswirkungen
auf
die
Arbeitsfähigkeit
nannte
die
Gutachterin
eine
Artikulationsstörung/Dyslalie
(ICD-10:
F80.0,
Urk.
12/100/37) . 4.1 0 .2
In
ihrer
Beurteilung
hielt
Dr.
B.___
insbesondere
fest,
dass
sich
der
Kläger
seit
dem
Jahr
2006
maximal
um
den
Erhalt
beziehungsweise
die
Umsetzung
seiner
Arbeitsfähigkeit
bemüht
habe .
Es
sei
wohl
dem
angepassten
Charakter
der
Arbeit
und
Flexibilität
seiner
Arbeitgeber in
mit
speziell
angepassten
Bedingungen
(ohne
Team-
oder
Kundenkontakt,
vorwiegend
Programmieren,
keine
kommerzielle
Projektarbeit)
zu
verdanken,
dass
er
dabei
mit
schwankender
Arbeitsfähigkei t
von
2010
bis
2016
gar
mehrheitlich
eine
Tätigkeit
in
einem
80% -Pensum
habe
ver sehen
können .
Danach
sei
er
aber
wieder
schleichend
dekompensiert,
nun
infolge
der
hirnorganischen
Komponente
und
nach
Delir
seit
Februar
2020
wohl
definitiv.
Es
sei
glaubhaft,
dass
der
Kläger
ab
Februar
2020
nur
noch
pro
forma
zur
Arbeit
ge f ahren,
dort
aber
nicht
mehr
produktiv
gewesen
sei .
Auch
die
Neuropsycho login/Neurologin
Dr.
I.___
habe
im
August
2020
keinerlei
Diskre panzen
zwischen
der
subjektiven
Einschätzung
und
objektiven
Einschränkung
der
Arbeitsfähigkeit
(50
bis
70%ige
Arbeitsunfähigkeit)
fest gestellt
(Urk.
12/100/36) . 4.1 0 .3
Zum
Verlauf
der
Arbeitsunfähigkeit
äusserte
sich
die
Gutachterin
wie
folgt:
Gemäss
den
vorgelegten
Akten
sei
der
Kläger
von
1990
bis
1992
arbeits-
bezie hungsweise
ausbildungsunfähig
gewesen.
Von
1993
bis
2007
habe
eine
50%ige
Arbeitsfähigkeit
vorgelegen.
In
dieser
Zeit
habe
der
Kläger
im
Jahr
2004
sein
Z.___ -Studium
mit
Diplom
abgeschlos sen,
woraufhin
es
dann
aber
zur
«Aus-Zeit»
von
2004
bis
2006
gekommen
sei .
Im
Jahr
2006
sei
der
Kläger
von
der
A.___
AG
als
Informatiker
mit
einem
80%-Pensum
angestellt
worden.
Das
Pensum
sei
aber
bald
darauf
auf
70
%
reduziert
worden .
Ab
1.
April
20 08
sei
der
Kläger
zu
50
%
arbeitsfähig
gewesen
und
er
sei
von
der
A.___
AG
mit
eine m
neuen
Vertrag
mit
einem
50
% -Pensum
angestellt
worden .
Alsdann
habe
der
Kläger
sein
Arbeit spensum
ab
dem
1.
September
2010
«gegen
ärztlichen
Rat»,
wie
es
dem
in
jener
Zeit
verfassten
Bericht
von
Dr.
Y.___
zu
entnehmen
sei,
wieder
auf
80
%
erhöht.
Aufgrund
dessen
sei
die
Invalidenrente
bei
einem
fest gestellten
(renten ausschliessenden)
IV-Grad
von
31
%
aufgehoben
worden
(Urk.
12/100/43).
Vo m
1.
September
2010
bis
31.
Januar
2017
sei
der
Kläger
bei
der
A.___
AG
in
einer
80
bis
100%igen
Anstellung
tätig
gewesen.
Der
(genaue)
Prozentsatz
sei
unklar.
Daraufhin
sei
es
wieder
zu
einer
schweren
Dekompensation
mit
Stellen verlust
gekommen,
ohne
formelle
Attestierung
von
Arbeitsunfähigkeit,
weil
der
Kläger
g emäss
seinen
Angaben
stattdessen
ein
Jahr
lang
Arbeitslosenent schädigung
bezogen
habe.
Im
Jahr
2018
sei
der
Kläger
wieder
als
Informatiker
für
die
A.___
AG
tätig
gewesen.
Am
26.
Oktober
2018
habe
eine
rasante
Ent wicklung
von
massiver
Alkoholabhängigkeit
begonnen
(Urk.
12/100/43).
Jenen
Tag,
seinen
50.
Geburts tag,
habe
der
zeitlebens
latent
suizidale
Kläger
als
Zäsur
erlebt
und
er
habe
zu
trinken
begonnen.
Im
Jahre
2019
habe
sich
diese
dysfunk tionale
«Coping»-Stra tegie
zu
Alkoholabhängigkeit
mit
am
Schluss
täglichem
Konsum
von
einer
Flasche
Wodka
entwickelt .
Im
Februar
2020
sei
es
bei
einem
selbstlimitierten
kalten
Entzug
zu
einem
akuten
«Alkohol-Delir»
mit
somatischer
Akuthospitalisation
gekommen
(Urk.
12/100/33).
In
der
Folge
sei
der
Kläger
auch
in
der
ideal
angepassten
Tätigkeit
bei
der
A.___
AG
ab
1.
Februar
2020
zu
100
%
arbeitsunfähig
gewesen.
Ab
1.
August
2020
liege
für
jene
Tätigkeit
eine
unverändert
anhaltende
80% ige
Arbeits un fähigkeit
vor
(Urk.
12/100/45).
Für
alle
anderen
Tätigkeitsbereiche
in
der
freien
Wirtschaft
sei
der
Kläger
sei t
1.
Februar
2020
zu
100%
arbeitsunfähig
(Urk.
12/100/45-46).
5.
5.1
Des
Weiteren
finden
sich
die
folgenden
Stellungnahmen
der
ehemaligen
Arbeit geberin
des
Klägers
bei
den
Akten : 5.2
K.___
von
der
A.___
AG
hielt
im
am
10.
Oktober
2007
ausge füllten
Arbeit geberfragebogen
zuhanden
der
IV-Stelle
unter
anderem
fest,
dass
die
A.___
AG
aufgrund
ihrer
sozialen
Verantwortung
bereit
gewesen
sei,
den
Kläger
zu
beschäftigen
beziehungsweise
in
ihrem
Betrieb
zu
integrieren,
obwohl
er
ihrem
Leistungsprofil
nicht
entsprochen
habe.
Sie
habe
aber
feststellen
müssen,
dass
der
Kläger
mit
der
Situation
nicht
fertig
werde
und
es
ihm
sehr
schlecht
gehe.
Für
ihn
scheine
das
Ganze
eine
zu
grosse
Belastung
zu
sein.
Dies
wiederum
gefährde
bezie hungsweise
verschlechtere
seinen
Gesundheitszustand
(Urk.
12/37/7).
Der
Kläger
sei
zur
Arbeit
erschienen,
obwohl
es
ihm
oft
nicht
gut
gegangen
sei.
Er
habe
versucht,
alle
Arbeiten
zu
erledigen,
wenn
auch
mit
ver minderter
Leitungs fähigkeit.
Als
es
ihm
besonders
schlecht
gegangen
sei,
habe
er
von
sich
aus
Ferien
bezogen
(Urk.
12/37/4).
Der
dem
Kläger
ausgerichtete
Lohn
habe
nicht
der
Arbeitsleistung,
sondern
einer
Arbeitsleistung
von
50
%
ent sprochen.
In
der
der
Entschädigung
sei
ein
Leistungslohn
von
50
%
und
ein
Sozial lohn
von
50
%
enthalten.
Der
Kläger
sei
aufgrund
seiner
Leukämieer krankung
seit
Kindheit
invalid.
Er
habe
in
die
Arbeitswelt
eintreten
wollen
und
die
A.___
AG
habe
ihm
ihrerseits
eine
Chance
bieten
wollen.
Die
Belastung
habe
sich
leider
als
zu
hoch
erwiesen
(Urk.
12/37/3). 5.3
Im
Schreiben
zuhanden
des
Klägers
vom
6.
Dezember
2023
hielt
K.___
fest,
dass
sie
den
von
ihm
angefragten
Zeitraum
vom
1.
September
2017
bis
3 1.
Januar
2020
geprüft
habe.
Aus
dem
Arbeitsvertrag
und
den
im
Lohnbuch haltungssystem
erfassten
Daten
sei
ersichtlich,
dass
er
in
diesem
Zeitraum
in
einem
100%-Pensum
angestellt
gewesen
sei.
Sie
könne
ausserdem
bestätigen,
dass
er
in
jenem
Zeitraum
immer
100
%
der
Leistungen
erbracht
habe
(Urk.
2/4). 5.4
Mit
der
Ergänzung
zur
Bestätigung
vom
6.
Dezember
2023
führte
L.___,
der
CEO
der
A.___
AG,
aus,
dass
der
Kläger
in
der
Zeit
vom
1.
September
2017
bis
31.
Januar
2020
diverse
Projekte
der
Grosskunden
der
A.___
AG
selbständig
bearbeitet
und
betreut
habe.
Im
Vergleich
zu
anderen
hoch quali fizierten
Mitarbeitenden
habe
er
während
dieser
Zeit
stets
eine
vergleichbare
bis
überdurchschnittliche
Leistung
erbracht
und
sämtliche
Anforderungen
an
diese
erfüllt.
Dies
ohne
zeitliche
Unterbrechungen
durch
Krankheit
oder
Ähnliches.
Er
sei
für
Kunden
jederzeit
erreichbar
gewesen
und
sein
Verhalten
den
Kunden
gegen über
sei
stets
korrekt
und
zuvorkommend
gewesen
(Urk.
25/5). 6 .
6 .1
Die
IV-Stelle
sprach
dem
Kläger
mit
Verfügung
vom
20.
April
2023
mit
Wirkung
ab
dem
1.
Mai
2022
eine
ganze
Invalidenrente
zu
(Urk.
12/126).
Laut
Fest stel lungs blatt
für
den
Beschluss
vom
2.
Februar
2023
ging
der
regionale
ärztliche
Dienst
(RAD)
der
IV-Stelle
gestützt
auf
das
Gutachten
von
Dr.
B.___
vom
3.
September
2022
(E.
4. 10)
davon
aus,
dass
der
Kläger
seit
1.
Februar
2020
zu
100
%
und
sei t
1.
August
2020
zu
80%
arbeitsunfähig
sei
(Urk.
12/115/6).
Gestützt
darauf
eröffnete
die
IV-Stelle
das
Wartejahr
(Art.
28
Abs.
1
lit.
b
IVG)
an
jenem
Tag
(Urk.
12/115/7).
Sie
berück sichtigte
ferner,
dass
der
Renten anspruch
gemäss
Art.
29
Abs.
1
IVG
frühestens
nach
Ablauf
von
sechs
Monaten
nach
Geltendmachung
des
Leistungsanspruchs
entstehen
könne
(Urk.
12/115/7).
Da
der
Kläger
sich
am
2 2.
November
2021
zum
Leistungsbezug
angemeldet
hatte
(Urk.
12/77,
Urk.
12/81),
konnte
die
IV-Stelle
ihm
somit
—
wie
verfügt
—
frühestens
ab
1.
Mai
2022
eine
Invalidenrente
zusprechen .
Sie
musste
folglich
nicht
prüfen,
ob
der
Kläger
allenfalls
schon
vor
dem
1.
Februar
2020
in
seiner
Arbeits fähigkeit
eingeschränkt
gewesen
war
(vgl.
Urteil
des
Bundesgerichtes
9C_387/2019
vom
10.
September
2019
E.
3.3) .
Bei
dieser
Konstellation
besteht
keine
Bindungswirkung
(E.
3.4)
an
die
IV- Verfügung
vom
2 0.
April
2023
(Urk.
12/126) .
Der
Beginn
der
relevanten
Arbeitsunfähigkeit
(E.
3.2)
kann
nach folgend
somit
frei
geprüft
werden
(vgl.
Urteil
des
Bundesgerichts
9C_49/2010
vom
23.
Februar
2010
E.
2.1) . 6 . 2
6 . 2 .1
Die
Psychiaterin
Dr.
B.___
führte
in
ihrem
Gutachten
vom
3.
September
2022
aus,
dass
sich
der
Gesundheitszustand
des
Klägers
im
Vergleich
zur
medizinischen
Aktenlage,
die
der
IV-Verfügung
vom
3 1.
Mai
2011
(Aufhebung
der
halben
Inva liden rente,
Urk.
12/69)
zugrunde
gelegen
habe,
verschlechtert
habe.
Insbesondere
die
hirnorganische
Komponente
habe
sich
ab
2019
stark
ver schlechtert,
mit
im
Jahr
2020
objek tivierten
neuropsychologischen
Defiziten.
Es
aber
auch
schon
davor,
unter
anderem
vom
Februar
2017
bis
2018
lange
Phasen
der
Arbeits unfähigkeit,
Dekompensation
und
vorübergehender
Stellenauflösung
gegeben .
Beim
Kläger
habe
wohl
faktisch
nie
eine
langdauernde
80
bis
100%ige
Arbeits fähigkeit
vor gelegen
(Urk.
12/100/46).
Dagegen
brachte
der
Kläger
vor,
dass
er
sich
in
der
Zeit
vom
1.
Sep tember
2017
bis
3 1.
Januar
2020
in
einer
relativ
stabi len
gesund heit lichen
Verfassung
befunden
habe
und
zu
100
%
arbeitsfähig
gewesen
sei .
Dadurch
sei
der
zeitliche
Zusammenhang
zur
früher
bestehenden
Arbeitsun fähig keit
unterbrochen
worden .
Diesbezüglich
sei
entscheidend,
dass
keine
Arbeitsun fähigkeitszeugnisse
aus
der
Zeitperiode
vom
1.
Sep tember
2017
bis
3 1.
Januar
2020
vorliegen
würden .
Der
Nachweis
einer
Arbeitsunfähigkeit
könne
gemäss
der
bundesgerichtlichen
Rechtsprechung
nicht
durch
eine
im
Nachhinein
erfolgte
Beurteilung
erbracht
werden,
wenn
—
wie
in
seinem
Fall
—
seitens
der
Arbeit geberin
die
Arbeitsleistung
unbeanstandet
geblieben
sei.
Seine
Arbeitgeberin
habe
bestätigt,
dass
er
im
besagten
Zeitraum
in
einem
100%-Pensum
tätig
gewesen
sei
und
seine
Pflichten
erfüllt
habe
(E.
2.2).
In
diesem
Zusam menhang
gilt
es
zu
beachten,
dass
K.___
am
6.
Dezember
2023
für
die
A.___
AG
unter
Verweis
auf
den
Arbeitsvertrag
und
die
im
Lohnbuch hal tungssystem
erfassten
Daten
bestätigt
hat,
dass
der
Kläger
im
Zeitraum
vom
1.
Sep tember
2017
bis
3 1.
Januar
2020
in
einem
100%-Pensum
angestellt
gewe sen
sei
(E.
5.3).
Nachfolgend
ist
daher
zunächst
zu
prüfend,
ob
sich
die
geltend
gemachte
Anstellung
in
einem
100%-Pensum
anhand
dieser
Unterlagen
belegen
lässt. 6 .2.2
Aktenkundig
ist,
dass
die
IV-Stelle
n ach
Eingang
der
Mit teilung
des
Klägers
vom
10.
September
2010,
wonach
er
sein
Arbeitspensum
bei
der
A.___
AG
per
1.
September
2010
auf
80
%
erhöht
habe
(Urk.
12/57,
Urk.
12/66/1),
auf
eigene
Abklärungen
bei
der
Arbeitgeberin
verzichtet
hatte,
weil
der
Kläger
sie
am
21.
April
2011
darum
gebeten
hatte
(Urk.
12/63).
Stattdessen
behalf
sie
sich
mit
den
vom
Kläger
eingereichten
Unter lagen.
Der
Kläger
reichte
am
2 8.
April
2011
(Eingangsdatum)
einige
Lohnausweise
aus
der
Zeit
von
Oktober
2010
bis
März
2011
und
den
Vorsorge ausweis
per
1.
Oktober
2010
ein
(Urk.
12/64),
den
(ab
1.
September
2010
gültigen)
Arbeitsvertrag
konnte
er
nicht
mehr
finden
(Urk.
12/65).
Gemäss
der
Lohnab rechnung
der
A.___
AG
vom
21.
Okto ber
2010
erzielte
der
Kläger
im
Oktober
2010
einen
Bruttolohn
im
Betrag
von
Fr.
7' 6 00.--
(Urk.
12/64/1) .
Damals
erhielt
der
Kläger
überdies
einen
13.
Monats lohn.
D er
damaligen
Pensionskasse
der
A.___
AG,
der
Sammel stiftung
BVG
der
Allianz
Suisse
Lebensversicherungs-Gesell schaft
(nachfolgend:
Allianz),
wurde
ein
Jahreslohn
in
der
Höhe
von
Fr.
98'800. --
(Fr.
7'600.--
x
13)
gemeldet
(Urk.
12/64/3).
Im
Versicherungsausweis
der
Allianz
per
1.
Oktober
2010
wurde
ferner
ein
Beschäftigungsgrad
von
80
%
und
ein
Erwerbsun fähig keitsgrad
von
50
%
ausgewiesen
(Urk.
12/64/3).
Zudem
wurde
dem
Kläger
gemäss
Lohnab rechnung
vom
20.
Februar
2011
ein
Bonus
in
der
Höhe
von
Fr.
6'500.--
aus ge richtet
(Urk.
12/64/6).
Auf
welcher
Grundlage
dieser
Bonus
bezahlt
wurde,
ist
unklar.
Gemäss
der
im
(ersten)
Arbeitsvertrag
vom
31.
Mai
2006
enthaltenen
Regelung
wurden
die
Boni
wie
folgt
ausgerichtet:
Der
Kläger
erhielt
einen
Bonus,
wenn
er
die
i h m
übertragenen
Aufgaben
und
Ziele
erfolgreich
erledigt
hatte
und
es
wurde
ihm
ebenfalls
ein
Bonus
ausbezahlt,
falls
die
A.___
AG
einen
Gewinn
(nach
Steuern)
erzielt
hatte
(Urk.
12/28/5).
Gemäss
den
Lohnabrech nun gen
aus
dem
Zeitraum
von
Januar
bis
März
2011
betrug
der
Bruttolohn
in
jener
Zeit
sodann
unverändert
Fr.
7'600.--
pro
Monat
(Urk.
12/64/3,
Urk.
12/64/4-5,
Urk.
12/64/7).
Mit
Replik
vom
30.
Januar
2025
(Urk.
24)
liess
der
Kläger
weitere
Unterlagen
aus
seinem
Personaldossier
bei
der
A.___
AG
einreichen.
Dem
Kumulativjournal
für
die
Zeit
vom
Januar
2018
bis
Dezember
2018
ist
als
Erstes
zu
entnehmen,
dass
d er
Bruttolohn
des
Klägers
im
Januar
2016
Fr.
8'000.--
betrug .
Gegenüber
dem
im
Jahr
2011
bezahlten
Salär
hatte
sich
der
Lohn
des
Klägers
bis
dahin
somit
um
Fr.
400.--
pro
Monat
erhöht
(Urk.
25/1) .
Die
A.___
AG
muss
dem
Kläger
zwischenzeitlich
somit
eine
entsprechende
Lohn erhöhung
gewährt
haben.
Eine
Pensumserhöhung
von
80
%
auf
100
%
kann
aber
nicht
der
Grund
für
die
Er höhung
des
Lohnes
gewesen
sei.
Ausgehend
vom
Lohn
in
der
Höhe
von
Fr.
7'600.--,
der
vo m
Kläger
im
Jahr
2011
in
einem
80% -Pensum
erzielt
wurde,
hätte
der
Lohn
in
einem
100%-Pensum
Fr.
9'500.--
([Fr.
7'600.--
:
80]
x
100)
betragen
müssen.
Ab
Februar
2016
wurde
dem
Kläger
ein
Buttolohn
in
der
Höhe
von
Fr.
8'500.--
ausgerichtet
(Urk.
25/1),
womit
der
Lohn
des
Klägers
um
weitere
Fr.
500.--
pro
Monat
angestiegen
war,
was
sich
—
entsprechend
der
angeführten
Berechnung
—
ebenfalls
nicht
mit
einer
Pensumserhöhung
auf
100
%
erklären
lässt.
Alsdann
wurde
das
Arbeitsverhältnis
im
November
20 16
auf gelöst
(vgl.
die
Präambel
der
Vereinbarung
vom
11.
Sep tember
2017
betreffend
der
Wieder an stellung
in
einem
befristeten
Arbeits verhältnis,
Urk.
25/3).
Mit
der
Wieder an stellung
per
1.
September
2017
(Urk.
25/3)
wurde
ein
Bruttomonats gehalt
in
der
Höhe
von
Fr.
9'300.--
verein bart.
Da
ein
befristeter
Arbeitsvertrag
abgeschlossen
wurde,
wurde
abgemacht,
dass
der
Monatslohn
in
der
Höhe
von
Fr.
9'300.--
inklusive
1 3.
Monats lohn
zu
verstehen
sei
(Urk.
25/2).
Im
Anschluss
daran
wurde
mit
einer
im
Januar
2018
unterzeichneten
Vereinbarung
ein
weiterer
auf
3
Monate
befristet er
Arbeitsver trag
mit
dem
Monatslohn
in
der
Höhe
von
Fr.
9'300.--
(inkl.
1 3.
Monats lohn)
abgeschlossen
(Urk.
25/4).
Zusätzlich
wurde
vereinbart,
dass
der
Kläger
rück wirkend
wieder
in
die
Personalvorsorgestiftung
die
A.___
AG
aufgenommen
werde
(Urk.
25/4).
Das
entsprechende
Anmelde formular
wurde
von
K.___
bereits
zuvor,
am
7.
Dezember
2017,
ausgefüllt.
Darin
hatte
sie
einen
Beschäftigungsgrad
des
Klägers
von
100
%
und
einen
AHV-Jahreslohn
in
der
Höhe
von
Fr.
111'600.--
(entspricht
Fr.
9'300.--
x
12)
eingetragen
(Urk.
25/4),
was
von
der
Allianz
im
Vorsorge-Ausweis
per
1.
September
2017
so
übernommen
wurde
(Urk.
32).
Im
weiteren
Verlauf
wurde
gemäss
den
Angaben
des
Klägers
im
vorliegenden
Verfahren
wieder
eine
unbefristete
Festanstellung
vereinbart
(Urk.
24
S.
5,
Urk.
31
S.
4) .
Bei
genauer
Betrach tung
des
vereinbaren
Bruttolohns
verdiente
der
Kläger
mit
dem
ab
1.
September
2017
festgeschrie benen
100%-Pensum
pro
Monat
aber
nur
rund
Fr.
85.--
(Fr.
111'600.--:
13
=
Fr.
8'584.61)
mehr,
als
mit
dem
ab
Februar
2016
gewährten
Buttolohn
in
der
Höhe
von
Fr.
8'500.--,
der
für
die
Tätigkeit
in
einem
80% Pensum
bezahlt
wurde .
Der
Kläger
wurde
für
seine
Arbeit
somit
faktisch
weiterhin
mit
einem
Lohn
für
ein
80%-Pensum
ent löhnt,
womit
überwiegend
wahr scheinlich
ist,
dass
er
bei
der
A.___
AG
ab
1.
September
2017
leistungsmässig
nicht
zu
100
%,
sondern
wie
zuvor
in
einem
80%-Pensum
tätig
war .
Der
Voll ständigkeit
halber
ist
zu
erwähnen,
dass
dem
Kläger
l aut
Kumulativjournal
der
A.___
AG
im
Jahr
2018
Boni
im
Betrag
von
total
Fr.
2 2'090.--
(März:
Fr.
10'000.--,
Dezember:
Fr.
12'090.--)
aus bezahlt
wurden,
womit
sich
sein
Bru tto lohn
von
den
vertraglich
vereinbarten
Fr.
111'600.--
auf
Fr.
133'090.--
erhöhte
(Urk.
25/1).
Allerdings
wurde
in
der
Vereinbarung
vom
Januar
2018
aus drücklich
fest gehalten,
dass
keine
Bonus zahlung
vereinbart
werde
(Urk.
25/4) .
Dami t
konnte
der
Kläger
diese
Boni
auch
nicht
selber
verdient
haben .
Mit
dieser
Feststellung
kann
hier
offen
bleiben,
auf
welcher
Grund lage
dem
Kläger
diese
Boni
ausbezahlt
wurden.
Die
Prüfung
der
gemäss
der
Arbeit geberin
des
Klägers
massgeblichen
Lohnunterlagen
hat
somit
ergeben,
dass
der
Kläger
in
deren
Betrieb
ab
dem
1.
Sep tem ber
2017
leistungsmässig
weiterhin
in
einem
80%-Pen sum
tätig
gewesen
sein
muss . 6 . 2.3
Einge denk
dessen
ist
mit
der
überzeugenden
Beurteilung
der
psychiatrischen
Gut achterin
(E.
6.2.1)
mit
dem
erforderlichen
Beweisgrad
der
überwiegenden
Wahr scheinlichkeit
erstellt,
dass
der
Kläger
auch
in
der
Zeit
vom
1.
September
2017
bis
3 1.
Dezember
2019
(ab
1 .
Januar
2019
war
der
Kläger
bei
der
Beklagten
berufsvor sorgeversichert,
Urk.
9/5)
zu
mindestens
20
%
arbeitsunfähig
war.
Der
zeitliche
Zusammenhang
zur
früher
bestehenden
Arbeits unfähigkeit
wurde
durch
die
Arbeitstätigkeit
des
Klägers
für
die
A.___
AG
in
der
besagten
Zeit
vom
1.
September
2017
bis
31.
Dezember
2019
somit
nicht
unterbrochen. 6 . 3
Dr.
B.___
h ielt
sodann
fest,
dass
die
Arbeitsfähigkeit
des
Klägers
i n
hohe m
Masse
durch
die
seit
2019
zunehmend
relevante
hirnorganische
Kom ponente
ver ursacht
werde .
Die
Hirnatrophie
sei
irreversibel.
Zudem
beeinträchtige
die
hirn organische
Komponente
auch
die
Fähigkeit
des
Klägers,
sich
kognitiv
auf bauend
sowie
interaktionell
einzulassen.
Die
gleichzeitige
komplexe
posttrauma tische
Belastungs störung
beziehungsweise
Persönlichkeitsänderung
nach
Extrem belastung
bestehe
seit
mehreren
Jahrzehnten
und
sei
schwer
konsolidiert,
wie
auch
die
eingehende
Depressivität
und
chronische
«Lebensmüdigkeit»
(Urk.
12/100/39).
Dr.
B.___
führte
ferner
aus,
dass
im
Zusam menhang
mit
der
Hospitalisation
im
Februar
2020
ein
MRI
des
Schädels
durchgeführt
worden
sei .
Dabei
habe
sich
der
Befund
einer
fort ge schrit tenen
fronto zerebellären
Hirn parenchymatrophie
gezeigt.
Diese
Hirn atro phie
sei
von
den
Spitalärzten
und
der
Neurologin
Dr.
I.___,
welche
den
Kläger
im
August
2020
untersucht
habe,
tendenziell
ausschliesslich
dem
Alkohol überkonsum
zuge schrie ben
worden.
D ie
Dauer
des
Alkoholabusus
von
etwa
1¼
Jahren
ab
Ende
2018
sei
aber
zu
kurz,
als
dass
der
Alkohol überkonsum
im
Jahr
2020
als
Erklärung
für
eine
derartig
fort geschrittene
Hirnatrophie
und
das
Aus mass
der
neurokognitiven
Störungen
die nen
könnte.
Vor
allem
habe
den
damals
behandelnden
Ärztinnen
und
Ärzten
das
Dossier
des
Kinderspitals
nicht
vor ge legen.
Aus
jenen
Akten
gehe
hervor,
dass
(die
Leukämie)
aggressiv
intrathekal
mit
Methotrexat
behandelt
worden
sei
(Urk.
12/100/31) .
Der
Fachliteratur
könne
entnommen
werden,
dass
insbesondere
die
Chemotherapie
mit
intrathekalen
Methotrexat-Applikationen
bei
Leukämien
vom
ALL-Typus
im
Kindsalter
neuro toxische
Auswirkungen
auf
die
Hirnsubstanz
beziehungsweise
relevante
negative
Auswirkungen
auf
die
Hirngesundheit
habe
könne .
I m
Erwachsenalter
seien
diesfalls
in
magnet resonanztomographischen
Auf nah men
sichtbare
pathomorphologische
Verän derungen
festzustellen
(Urk.
12/100/30).
Leider
hätten
sich
auch
beim
Kläger
nach
Überwinden
der
Leu kämie
diesbezügliche
hirnorganische
Spätfolgen
mani festiert.
Diese
seien
in
den
letzten
zwei
bis
drei
Jahren
zunehmend
relevant
geworden,
bei
wohl
neu
auch
ab
Ende
2018
aufgepfropfter
Alkoholabhängigkeit
(Urk.
12/100/30).
Gemäss
diesen
überzeugenden
Ausführungen
der
psychia trischen
Gutachterin
han delt
es
sich
bei
der
im
Februar
2020
durch
eine
MRI-Untersuchung
festgestellte
Hirnatrophie
somit
nicht
um
eine
erst
während
der
Versicherungszeit
bei
der
Beklagten
ab
1.
Januar
2019
aufgetretene
Gesund heits störung,
bewirkt
durch
den
Alkohol abusus
seit
Oktober
201 8.
Die
Hirnatro phie
war
ebenfalls
vorbe stehend,
wo mit
auch
ein
sachlicher
Zusammenhang
zur
bereits
vor
der
Versiche rung
bei
der
Beklag ten
bestehenden
Arbeitsunfähigkeit
festzustellen
ist. 6 .4
Nach
dem
Gesagten
ist
die
Beklagte
nicht
verpflichtet,
dem
Kläger
ab
1.
Mai
2022
Invalidenleistungen
auszurichten.
Zwar
liessen
die
gesundheitlichen
Einschrän kungen
des
Klägers
ab
dem
1.
Juni
2006
mit
Unterbrüchen
und
schwankenden
Leistungen
eine
Arbeitstätigkeit
bei
der
A.___
AG
zu.
Gemäss
den
über zeugenden
ärztlichen
Fest st ellungen
und
den
Unterlagen
der
Arbeitgeberin
war
der
Kläger
aber
maximal
zu
80
%
leistungs-
und
arbeits fähig.
Dies
galt
—
wie
festgehalten
—
entgegen
den
Vorbringen
des
Kläger s
—
auch
noch
für
die
Zeit
ab
1.
September
2017,
womit
der
zeitliche
Zusammenhang
zur
früher
bestandenen
Arbeitsunfähigkeit
bis
zur
Versicherung
bei
der
Beklagten
ab
1.
Januar
2019
nicht
unterbrochen
wurde.
Zudem
ist
die
Arbeitsunfähigkeit,
welche
zu r
Invali dität
geführt
hat,
auf
Gesundheitsstörungen
zurückzuführen,
die
bereits
vor
der
Versicherung
bei
der
Beklagten
bestanden
haben. 7 .
Diese
Erwägungen
führen
zur
Abweisung
der
Klage. Das
Gericht
erkennt: 1.
Die
Klage
wird
abgewiesen. 2.
Das
Verfahren
ist
kostenlos. 3.
Zustellung
gegen
Empfangsschein
an: - Rechtsanwältin
Nathalie
Tuor - Rechtsanwältin
Dr.
Elisabeth
Glättli - Bundesamt
für
Sozialversicherungen 4.
Gegen
diesen
Entscheid
kann
innert
30
Tagen
seit
der
Zustellung
beim
Bundesgericht
Beschwerde
eingereicht
werden
(Art.
82
ff.
in
Verbindung
mit
Art.
90
ff.
des
Bundes gesetzes
über
das
Bundesgericht,
BGG).
Die
Frist
steht
während
folgender
Zeiten
still:
vom
siebenten
Tag
vor
Ostern
bis
und
mit
dem
siebenten
Tag
nach
Ostern,
vom
15.
Juli
bis
und
mit
dem
15.
August
sowie
vom
18.
Dezember
bis
und
mit
dem
2.
Januar
(Art.
46
BGG).
Die
Beschwerdeschrift
ist
dem
Bundesgericht,
Schweizerhofquai
6,
6004
Luzern,
zuzustellen.
Die
Beschwerdeschrift
hat
die
Begehren,
deren
Begründung
mit
Angabe
der
Beweismittel
und
die
Unterschrift
der
beschwerdeführenden
Partei
oder
ihrer
Rechtsvertretung
zu
enthalten;
der
angefochtene
Entscheid
sowie
die
als
Beweismittel
angerufenen
Urkunden
sind
beizulegen,
soweit
die
Partei
sie
in
Händen
hat
(Art.
42
BGG). Sozialversicherungsgericht
des
Kantons
Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber Arnold GramignaHübscher