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BV.2024.00034

Beitragsfall; keine Klageantwort eingegangen; Kostenauflage wegen Mutwilligkeit; Fortsetzung des Verfahrens, nachdem der Konkurs über die Beklagte mangels Aktiven eingestellt wurde.

Zürich SozVersG ·BV · 2026-06-02 · Deutsch ZH
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Erwägungen (5 Absätze)

E. 1 In Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, der Klägerin Fr. 16'000.30 nebst Zins zu 5 % seit 1. März 2024 und Zinsen bis 29. Februar 2024 in der Höhe von Fr. 80.70 sowie Fr. 300.-- (Inkassomassnahmekosten) zu bezahlen, und es wird der Rechts vorschlag in der Be treibung Nr. «…» des Betreibungsamtes Winterthur-Stadt (Zahlungs befehl vom 18. März 2024) aufgehoben .

E. 2 Die Gerichtskosten von Fr. 1’000 .-- werden der Beklagten auferlegt.

Rechnung und Ein zahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

E. 3 Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Prozessentschädigung von Fr. 800 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

E. 4 Zustellung gegen Empfangsschein an: - Sammelstiftung Vita - X.___ AG in Liquidation - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

E. 5 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDer Gerichtsschreiber HurstBrügger

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich BV.2024.00034 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst als Einzelrichter Gerichtsschreiber Brügger Urteil vom

2. Juni 2026 in Sachen Sammelstiftung Vita Hagenholzstrasse 60, 8050 Zürich Klägerin gegen X.___ AG in Liquidation Beklagte Nach Einsicht in die Eingabe vom 5. Juni 2024, mit der die Sammelstiftung Vita mit folgendem Rechtsbegehren Klage gegen die X.___ AG (vormals Y.___ AG, heute: X.___ AG in Liquidation) erhob (Urk. 1 S. 2): „1.

Es sei die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin den Beitragsausstand von CHF 16'000.30, nebst Zins zu 5 % seit dem 01.03.2024, zuzüglich CHF 80.70 Zins bis 29.02.2024 und vertragliche Inkassomassnah menskosten zu bezahlen. 2.

Es sei der in der Betreibung Nr. «…» des Betreibungsamtes Winterthur-Stadt erhobene Rechtsvorschlag vollum fänglich zu be sei tigen. 3.

Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklag ten." sowie nach Einsicht in die übrigen Verfahrensakten, unter Hinweis darauf, dass die Beklagte innerhalb der mit Verfügung vom 10. Juni 2024 (Urk. 3, Urk. 4) an gesetzten Frist keine Klageantwort erstattet hat, so dass androhungs gemäss Verzicht auf Klage antwort anzunehmen und der Entscheid aufgrund der von der Klägerin ein ge reich ten Akten zu fällen ist, das Konkursgericht des Bezirksgerichts Winterthur mit Urteil vom 9. Juli 2024 mit Wirkung ab dem 9. Juli 2024, 08.55 Uhr, den Konkurs über die Beklagte eröffnete, wonach die Gesellschaft aufgelöst ist, das Konkursverfahren mit Urteil des Konkursgerichts vom 9. März 2026 mangels Aktiven eingestellt worden ist (Internet-Handelsregisterauszug vom 30. März 2026, Urk. 5), der Klägerin mit Verfügung vom 22. April 2026 Frist angesetzt worden ist, um zu erklären, ob sie an der Klage festhalte (Urk. 6), die Klägerin sich innert Frist nicht geäussert hat, womit davon auszugehen ist, dass sie an der Klage festhält, d er Schuldner nach Einstellung des Konkursverfahrens während zwei Jahren auf Pfän dung betrieben werden kann und vor der Konkurseröffnung eingeleitete Betrei bungen wieder auf leben (Art. 230 Abs. 3 und 4 SchKG), d ie Einstellung des Konkursverfahrens mangels Aktiven ausserdem zur Folge hat, dass die Befugnisse der Konkursorgane, unter Vorbehalt von Art. 230a Abs. 2 - 4 SchKG, erlöschen und die mit der Konkurseröffnung einhergehenden Beschränkungen des Verfügungsrechts des Schuldners und der ordentlichen Organe der Gesellschaft grund sätzlich wegfallen und d as oberste Leitungsorgan der Gesellschaft demnach wieder zuständig ist für die Gesellschaft, wobei sich

a llerdings

dessen Handlungen auf den Zweck der Liquidation der Gesellschaft zu beschränken haben, wobei Vermögenswerte, welche es wert sind, liquidiert zu werden, zu liquidieren sind (Art. 826 Abs. 2 i.V.m . Art.

740 Abs. 1 und 5 OR; BGE 117 III 39 E. 3b; 90 II 247 E. 2, Urteile 9C_56/2023 vom 15.

Mai 2023 E. 2.3; 4A_163/2014 vom 16. Juni 2014 E. 2.1; U rs L ustenberger /S ergej S chenker, in: Staehelin/Bauer/ Lorandi [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Aufl. 2021 [BSK-SchKG], N. 20d zu Art. 230 SchKG; Pierre-Robert G illiéron, Commentaire de la loi

fédérale

sur la poursuite

pour

dettes et la faillite, 2001 [G illiéron, Commentaire LP], N. 37 zu Art. 230 SchKG), e ine juristische Person zudem erst zwei Jahre nach Publikation der Einstellung des Konkursverfahrens mangels Aktiven von Amtes wegen im Handelsregister gelöscht wird, sofern innert dieser Zeitspanne kein begründeter Einspruch gegen die Löschung erhoben wird (Art. 159a Abs. 1 lit . a i.V.m . Art. 159 lit . d HRegV; Urteil 4A_163/2014 vom 16. Juni 2014 E. 2.1; U rs L ustenberger /S ergej S chenker, in: BSK-SchKG, N. 20b zu Art. 230 SchKG), das Konkursverfahren wieder zu eröffnen ist, wenn nach der Einstellung des Konkurs verfahrens mangels Aktiven verwertbare Vermögenswerte auf tauchen, welche mindes tens die Kosten des summarischen Konkursverfahrens decken (Urteil des Bundesgerichts 5A_306/2014 vom 17. Oktober 2014 E. 3.1; U rs L ustenberger /S ergej S chenker, in: BSK-SchKG, N. 12a zu Art. 230 SchKG), s elbst nach der Löschung der Gesellschaft in einem solchen Fall ausserdem eine Wieder eintragung der Gesellschaft im Handelsregister vorzunehmen und das Konkursverfahren doch noch durchzuführen wäre (Art. 164 HRegV; Urteil 4A_467/2018 vom 9. Mai 2019 E. 5.2; U rs L ustenberger /S ergej S chenker, in: BSK-SchKG, N. 20g zu Art. 230 SchKG), z umindest bis zur Löschung der Gesellschaft im Handelsregister deshalb allfällige Prozesse weiterzuführen

sind und nicht als gegenstandslos abgeschrieben werden dürfen (U rs L ustenberger /S ergej S chenker, in: BSK-SchKG, N. 20e zu Art. 230 SchKG; G illiéron, Commentaire LP, N. 38, N. 42 zu Art. 230 SchKG), in Erwägung, dass die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt, da der Streit wert Fr. 30'000.-- nicht übersteigt (§ 11 Abs. 1 GSVGer), gemäss Art. 66 Abs. 2 Satz 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinter las senen- und Invalidenvorsorge (BVG) der Arbeitgeber der Vorsorgeeinrichtung die ge samten Beiträge schuldet, die Vorsorgeeinrichtung für nicht rechtzeitig bezahlte Beiträge Verzugszinsen verlan gen kann (Art. 66 Abs. 2 Satz 2 BVG), die Klägerin zur Begründung der Klage (Urk. 1) im Wesentlichen ausführte, die – ihr mit Anschlussvertrag Nr. «…» vom 25. August 2021 (Urk. 2/1) ab dem 1. August 2021 (Urk. 2/3) zur Durchführung der berufli chen Vorsorge angeschlossene – Beklagte habe fällige Vorsorgebeiträge nicht bezahlt und sei ihr sol che in der Höhe von Fr. 16'000.30 (inkl. Fr. 500.-- Gebühren für das Mahnverfahren, inkl. Fr. 500.-- Vertragsauflösungs kosten, inkl. Fr. 109.85 Zins per 25. Januar 2024) zuzüglich Zins bis 29. Februar 2024

im Umfang von Fr. 80.70 schuldig geblieben (vgl. Urk. 2/11), weshalb sie zu verpflichten sei, ihr diese Beträge zuzüglich Zins zu 5 % seit 1. März 2024 sowie vertragliche Inkasso massnahmekosten zu bezahlen, die im vorliegenden Verfahren säumige Beklagte – soweit ersichtlich und abgesehen vo m ohne Begründung erhobenen Rechtsvorschlag (Urk. 2/1 2) – auch vor- bezie hungsweise ausserprozessual niemals Bestand und/oder Höhe der eingeklagten Forde rung in Zweifel gezogen hat, die eingeklagte Beitragsforderung (inklusive Nebenkosten) vielmehr durch die Akten aus gewiesen ist, wobei insbesondere auf den Kontoauszug per 30. November 2023 (Urk. 2/6), die Kostenverzeichnisse bzw. Abrechnungen vom

11. September 2021, 18. Ja nuar 2022, 3. Februar 2022, 3. Dezember 2022, 8. Februar 2023, 16. März 2023, 5. Juli 2023, 25. November 2023 und vom 25. Januar 2024 (Urk. 2/7), die Schuldanerkennung vom 7. Juni 2023 (Urk. 2/9), die Schlussab rechnung vom 25. Januar 2024 (Urk. 2/11) sowie den Zah lungs befehl vom 18. März 2024 (Urk. 2/12) hinzuweisen ist, namentlich keine Anzeichen für falsche Berechnungen oder dergleichen bestehen, sich der Beginn der Verzinsung und die Höhe der geforderten Verzugszinsen aus Zif fer 12 des Anschlussvertrags (Urk. 2/1) und Art. 104 des Obligationenrechts (OR) erge ben, die in der Forderung enthaltenen Mahnspesen und Kosten für Versicherteninformation von total 500.-- (vgl. Mahnungen vom 15. August 2023, 15. September 2023 und 16. Oktober 2023 sowie I nformation vom 10. Oktober 2023, Urk. 2/8) und Fr. 500.-- Vertragsauflösungskosten ihre Grundlage im Kostenreglement (Urk. 2/1 Anhang Ziff. 2.1)

der Klägerin haben, es sich bei den von der Klägerin in ihrem Rechtsbegehren geforderten „vertraglichen Inkassomassnahmenskosten “ offensichtlich um die gemäss Kostenreglement (Urk. 2/1 Anhang Ziff. 2.2) geschuldete Summe von Fr. 300.-- für die Einleitung eines Betrei bung s b egehrens han delt (vgl. dazu auch den Zahlungsbefehl vom

18. März 2024 [Urk. 2/ 12 ]), weshalb sich die Klage auch insoweit als begründet erweist, die Beklagte somit in Gutheissung der Klage zu verpflichten ist, der Klägerin Fr. 16'000.30 nebst Zins zu 5 % seit

1. März 2024 und Zinsen bis

29. Februar 2024 in der Höhe von Fr. 80.70 sowie Fr. 300.-- (Inkassomassnahmekosten für die Einleitung der Betrei bung) zu bezahlen, der in der Betreibung Nr. «…» des Betreibungsamtes Winterthur-Stadt erhobene Rechtsvor schlag (Zahlungsbefehl vom

18. März 2024 [Urk. 2/ 12 ]) aufzuheben ist, in weiterer Erwägung, dass das unbegründete Erheben eines Rechtsvorschlages gegen offensichtlich zu Recht in Be treibung gesetzte Beitragsforderungen verbunden mit der Säumigkeit im nachfol gen den Prozess nach der ständigen Praxis des hiesigen Gerichts als mutwilliges Ver halten im Sinn von § 33 Abs. 2 GSVGer zu qualifizieren ist, weshalb der Beklagten die Kosten des vorliegenden Prozesses in der Höhe von Fr. 1’000.-- aufzuerlegen sind, nach § 34 Abs. 2 GSVGer Versicherungsträger in der Regel keinen Anspruch auf Ersatz ihrer Parteikosten haben, vorliegend jedoch das Verhalten der Beklagten als mutwillig zu qualifizieren und sie deshalb in Anwendung von § 34 Abs. 1 GSVGer zu verpflichten ist, der vollständig obsiegenden Klägerin eine Prozessentschädigung von Fr. 800.-- zu bezahlen; erkennt der Einzelrichter: 1.

In Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, der Klägerin Fr. 16'000.30 nebst Zins zu 5 % seit 1. März 2024 und Zinsen bis 29. Februar 2024 in der Höhe von Fr. 80.70 sowie Fr. 300.-- (Inkassomassnahmekosten) zu bezahlen, und es wird der Rechts vorschlag in der Be treibung Nr. «…» des Betreibungsamtes Winterthur-Stadt (Zahlungs befehl vom 18. März 2024) aufgehoben . 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 1’000 .-- werden der Beklagten auferlegt.

Rechnung und Ein zahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Prozessentschädigung von Fr. 800 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Sammelstiftung Vita - X.___ AG in Liquidation - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDer Gerichtsschreiber HurstBrügger