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BV.2024.00031

Rentenanspruch einer Frühinvaliden; Anwendbarkeit von Art. 23 lit. c BVG verneint. (hängig)

Zürich SozVersG · 2025-02-04 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1. 1.1

Die Eidgenössische Invalidenversicherung sprach der 1981 geborenen X.___

mit Wirkung ab 1. Juli 1999

bei einem Invaliditätsgrad von 100 %

eine (ausserordentliche) ganze Invalidenrente zu ( Urk. 18/1 2 ; vgl. auch Urk. 18/10; Urk. 18/39 ). Mit Verfügung en

vom 1 2. September 2003 ( Urk. 18/63) bzw. vom 2 5. Mai 2004 ( Urk. 18/77) erteilte die Invalidenversicherung

X.___ Kostengutsprache für die erstmalige berufliche Ausbildung zur M edizinischen Praxisassistentin vom 1 9. August 2003 bis 3 1. Juli 200 6. Mit Verfügung vom 15.

Dezember 2005 hielt die Invalidenversicherung fest, dass aufgrund des Gesundheitszustandes von X.___

zurzeit keine weiteren beruflichen Massnahmen möglich seien. Die berufliche Massnahme wurde eingestellt (Urk.

18/127) . Ab März 2009 absolvierte X.___ ein bis Ende Juli 2010 dauerndes Praktikum in einer Kindertagesstätte in einem Pensum von 100 % (Urk.

18/159). Mit Mitteilung vom 2 3. Juli 2009 hielt die Invalidenversicherung einen unveränderten Anspruch auf eine ganze Invalidenrente fest, wobei die Invalidenversicherung in Anrechnung des Praktikumslohn neu von einem Invaliditätsgrad von 83 % ausging ( Urk. 18/162, Urk. 18/ 166 ) . Per 1. Januar 2010 reduzierte X.___ ihr Arbeitspensum auf 70 % ( Urk. 18/182+183). Im März 2011 stellte X.___ ein Gesuch für eine dreijährige Ausbildung am Y.___ in Z.___ ( Urk. 18/197). Die Invalidenversicherung wies das Gesuch mit Verfügung vom 6. Juni 2011 ab ( Urk. 18/20 6 ). Am 2 8. Juni 2011 teilte X.___

der Invalidenversicherung mit, dass sie die Ausbildung am Y.___ Ende Juli beginnen werde ( Urk. 18/207) . Nach Vornahme medizinischer Abklärungen , in deren Rahmen X.___ am 6. Januar 2012 von Dr. med. A.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, vom regionalen ärztlichen Dienst (RAD) untersucht worden war ( Urk. 18/223) , stellte die In v ali d enversicherung mit Verfügung vom 2. April 2012 die Rentenleistungen rückwirkend ab August 2011 mit der Begründung ein, X.___

habe ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht in der Schweiz . Der Bezug einer ausserordentlichen Rente setzte kumulativ zum Wohnsitz auch den gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz voraus ( Urk. 18/234). Die von August 2011 bis April 2012 ausgerichteten Rentenleistungen forderte die Invalidenversicherung mit Verfügung vom 1 3. Mai 2013 zurück ( Urk. 18/240).

Ab 1. Februar 2019 war X.___

in einem 80%-Pensum als Mitarbeiterin Verkauf in einer Buchhandlung bei der B.___ AG angestellt und dadurch bei der Columna Sammelstiftung Group Invest , Winterthur berufsvorsorgeversichert ( Urk. 3/5). Ab August 2019 war X.___ in einem 90%-Pensum und ab Oktober 2020 in einem 100%-Pensum angestellt ( Urk. 3/8). Am 3 0. Januar 2020 kündigte die Arbeitgeberin das A r beitsverhält n is per 3 1. März 2020 ( Urk. 3/12). Am 2 9. Oktober 2020 (Eingangsdatum) meldete sich X.___ beim Sozialversicherungszentrum Thurgau, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk.

18/252) . Die IV-Stelle nahm in der Folge erwerbliche und medizinische Abklärungen vor, in deren Rahmen sie ein Gutachten bei dipl.

Ärztin

C.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, in Auftrag gab (Urk.

18/287), welches am 1 4. Februar 2022 erstattet wurde ( Urk. 18/303). Mit Vor bescheid vom 2 0. Mai 202 2 stellte die IV-Stelle in Aussicht, das Leistungs begehren abzuweisen ( Urk. 18/314). Dagegen liess X.___ unter Beilage einer Stellungnahme von dipl. Ärztin D.___ , Oberärztin E .___ , Einwand erheben ( Urk. 18/319, Urk. 18/321). Die IV-Stelle holte in d er Folge eine Stellungnahme von dipl. Ärztin C.___ ein (Urk.

18/325). Dazu nahm wiederum Oberärztin D.___ S t ellung ( Urk. 18/331). Mit Verfügung en vom 1 5. Januar bzw. 1. Februar 2024 sprach die IV-Stelle X.___ mit Wirkung ab 1. April 2021 eine Dreiviertelsrente zu (Urk.

18/350+351 ; Urk. 18/340) . 1.2

X.___ wandte sich an die Columna Sammelstiftung Group Invest , Winterthur und ersuchte um Ausrichtung von Leistungen der beruflichen Vorsorge. Die Columna Sammelstiftung Group Invest , Winterthur , verneinte jedoch eine Leistungspflicht ( Urk. 3/13-16). 2.

Mit Eingabe vom 1 3. Mai 2024 ( Urk.

1) liess X.___

Klage gegen die Columna Sammelstiftung Group Invest , Winterthur , erheben und beantragen: 1.

Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin aufgrund ihrer für die Klägerin massgeblichen Bestimmungen und unter Berücksichtigung der Rentenfestsetzung durch die Invalidenversicherung ab 1. April 2021 eine Dreiviertelsinvalidenrente aus der beruflichen Vorsorge auszurichten. 2.

Eventualiter sei festzustellen, dass die Beklagte für die Klägerin berufsvorsorgerechtlich zuständig ist. 3.

Allfällige Verfahrenskosten seien der Beklagten aufzuerlegen. 4.

Der Klägerin sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. 5.

Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler sei der Klägerin als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. 6.

Der Klägerin sei eine Parteientschädigung auszurichten.

Die Beklagte beantragte mit Klageantwort vom 1 8. Juni 2024 ( Urk.

6) bzw. 21.

Juni 2024 ( Urk.

12) die Abweisung der Klage, worauf von der IV-Stelle die Akten in Sachen der Klägerin beigezogen wurden ( Urk. 18; Urk. 15). Mit Verfügung vom 1 0. Juli 2024 ( Urk. 19)

wurde der Klägerin Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren bestellt. Gleichzeitig wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet. In der Folge hielt die Klägerin mit Replik vom 2 8. August 2024 ( Urk.

21) ebenso an ihren Anträgen fest wie die Beklagte mit Duplik vom 2 5. September 2024 ( Urk. 24). Die Duplik wurde der Klägerin mit Verfügung vom 2 6. September 2024 zur Kenntnisnahme zugestellt ( Urk. 25). Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Klägerin teilte daraufhin unter Beilage seiner Honorarnote ( Urk.

27) mit Eingabe vom 4. Oktober 2024 ( Urk. 26) mit , dass ihres Erachtens die Duplik keine neuen wesentlichen Ausführungen enthalte. Dies wurde der Beklagten mit Verfügung vom 8. Oktober 2024 zur Kenntnis gebracht ( Urk. 28). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Die örtliche und sachliche Zuständigkeit des hiesigen Gerichts zum Entscheid über die strittigen Leistungen ist gegeben ( Art. 73 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge, BVG, in Verbindung mit § 2 Abs. 2 lit . a des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer ). 1.2

Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) und die entsprechenden Bestimmungen des BVG in Kraft getreten. In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, BGE 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da vorliegend Rentenleistungen mit einem hypothetischen Rentenbeginn vor dem 1. Januar 2022 strittig sind, sind die bis 3 1. Dezember 2021 in Kraft gestandenen Bestimmungen für die Beurteilung des Leistungsanspruchs massgebend, welche nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden 1.3

Laut Art. 23 BVG haben Anspruch auf Invalidenleistungen aus beruflicher Vorsorge Personen, die: a. im Sinne der Invalidenversicherung zu mindestens 40

% invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren; b. infolge eines Geburtsgebrechens bei Aufnahme der Erwerbstätigkeit zu mindestens 20 % , aber weniger als 40 % arbeitsunfähig waren und bei Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, auf mindestens 40 % versichert waren; c. als Minderjährige invalid ( Art. 8 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) wurden und deshalb bei Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zu mindestens 20 % , aber weniger als 40 % arbeitsunfähig waren und bei Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, auf mindestens 40 % versichert waren. 1. 4

Nach Art. 24 Abs. 1 BVG hat die versicherte Person Anspruch auf eine volle Invalidenrente, wenn sie

im Sinne der Invalidenversicherung mindestens zu 70 %, auf eine Dreiviertelsrente , wenn sie mindestens zu 60 %, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zur Hälfte und auf eine Viertelsrente , wenn sie mindestens zu 40 % invalid ist. Gemäss Abs. 1 von Art. 26 BVG gelten für den Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen sinngemäss die entsprechenden Bestimmungen des IVG ( Art. 29 IVG). Die Invalidenleistungen nach BVG werden von derjenigen Vorsorgeeinrichtung geschuldet, welcher die den Anspruch erhebende Person bei Eintritt des versicherten Ereignisses angeschlossen war. Im Bereich der obligatorischen beruflichen Vorsorge fällt dieser Zeitpunkt nicht mit dem Eintritt der Invalidität nach IVG, sondern mit dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit zusammen, deren Ursache zur Invalidität geführt hat (vgl. Art. 23 BVG).

Eine Arbeitsunfähigkeit ist berufsvorsorgerechtlich relevant, wenn sie mindestens 20 % beträgt und sich auf das Arbeitsverhältnis sinnfällig auswirkt oder ausgewirkt hat. Es muss arbeitsrechtlich in Erscheinung treten, dass die versicherte Person im bisherigen Beruf an Leistungsvermögen eingebüsst hat, so etwa durch einen Abfall der Leistungen mit entsprechender Feststellung oder gar Ermahnung des Arbeitgebers oder durch gehäufte, gesundheitlich bedingte Arbeitsausfälle (Urteil des Bundesgerichts 9C_91/2013 vom 1 7. Juni 2013 E. 4.1.2 mit Hinweisen).

Damit eine Vorsorgeeinrichtung, der eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer beim Eintritt der Arbeitsunfähigkeit angeschlossen war, für das erst nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses eingetretene Invaliditätsrisiko aufzukommen hat, ist indes erforderlich, dass zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht (BGE 130 V 270 E. 4.1). In sachlicher Hinsicht liegt ein solcher Zusammenhang vor, wenn der der Invalidität zu Grunde liegende Gesundheitsschaden im Wesentlichen derselbe ist, der zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat. Sodann setzt die Annahme eines engen zeitlichen Zusammenhangs voraus, dass die versicherte Person nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit nicht während längerer Zeit wieder arbeitsfähig wurde. E ine Unterbrechung des zeitlichen Konnexes ist grundsätzlich dann anzunehmen, wenn während mehr als dreier Monate eine Arbeitsfähigkeit von über 80 % in einer angepassten Erwerbstätigkeit besteht und - kumulativ bezogen auf die angestammte Tätigkeit - mit dieser angepassten Tätigkeit ein renten ausschliessendes Einkommen erzielt werden kann (Urteil des Bundesgerichts 9C_518/2021 vom 4. Februar 2022 E. 2.2 m.w.H .). 1. 5

Aus der engen Verbindung zwischen dem Recht auf eine Rente der Invalidenversicherung und demjenigen auf eine Invalidenleistung nach BVG ergibt sich, dass der Invaliditätsbegriff im obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge und in der Invalidenversicherung grundsätzlich der gleiche ist (BGE 123 V 269 E. 2a, 120 V 106 E. 3c, je mit Hinweisen). Praxisgemäss sind daher die Vorsorgeeinrichtungen im Bereich der gesetzlichen Mindestvorsorge ( Art. 6 BVG) an die Feststellungen der IV-Organe (Eintritt der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit, Eröffnung der Wartezeit, Festsetzung des Invaliditätsgrades) gebunden, soweit die IV-rechtliche Betrachtung aufgrund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint (BGE 126 V 309 E. 1 in fine ). Diese Konzeption fusst auf der Überlegung, die Organe der (obligatorischen) beruflichen Vorsorge von eigenen aufwändigen Abklärungen freizustellen, und gilt nur bezüglich Feststellungen und Beurteilungen der IV-Organe, welche im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entscheidend waren (BGE 132 V 1 E. 3.2). So hat beispielsweise eine verspätete Anmeldung zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung rechtsprechungsgemäss die freie Überprüfbarkeit des leistungserheblichen Sachverhaltes durch die Vorsorge einrichtung beziehungsweise das Berufsvorsorgegericht zur Folge (Urteil des Bundesgerichts 9C_49/2010 vom 2 3. Februar 2010 E. 2.1). Diese Bindungswirkung setzt voraus, dass die Vorsorgeeinrichtung (spätestens) ins Vorbescheidverfahren ( Art. 73 ter IVV) einbezogen und ihr die Renten verfügung formgültig eröffnet wurde (Urteil des Bundesgerichts 9C_81/2010 vom 1 6. Juni 2010 E. 3.1, mit Hinweisen). Dem BVG-Versicherer steht ein selbständiges Beschwerderecht im Verfahren nach IVG zu. Unterbleibt ein solches Einbeziehen der Vorsorgeeinrichtungen, ist die IV-rechtliche Festsetzung des Invaliditätsgrades (grundsätzlich, masslich und zeitlich) berufsvorsorgerechtlich nicht verbindlich (BGE 130 V 270 E. 3.1). 2. 2.1

Die Klägerin erklärte zur Begründung ihrer Klage im Wesentlichen ( Urk. 1) , nach Aufhebung der Invalidenrente ab August 2011 sei sie während mehreren Jahren erwerbstätig gewesen. Von Juli 2011 bis Dezember 2012 habe sie im Au s land gelebt . Erst mit Gesuch vom 2 7. Oktober 2020 habe sie sich wieder bei der Invalidenversicherung angemeldet. Dies, weil sie infolge der Kündigung ihrer Arbeitss telle durch die B.___ AG einen psychischen Zusammenbruch erlitten gehabt habe und ab dem 3 1. Januar 2020 arbeitsunfähig gewesen sei. Aus dem psychiatrischen Gutachten vom 1 4. Februar 2022 gehe insb es ondere hervor, dass die Gutachterin eine leichte bis mittelgradige depr e ssive Epis o de bei rezidivieren d er dep re ssiver S t örun g und eine kombini e rte P e rsönl i c h keitsstörung diagnostiziert habe und dass die ab Anfang 2020 eingetretene n Veränderungen der L e bens s ituation (insbesondere Wegfall der bi s h e rigen Un t erkunft auf den 3 1. März 2020, ohne ab 1. April 20 2 0 eine neue Wohnung gefunden zu haben, und Verlust der Arbeitsstelle mit Kündigung durch die Arbeitgeberin) zu einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes geführt hätten, weshalb sich die Entwicklung der aktuellen depressiven Episo d e seit etwa Anfang 2020 eruieren lasse . Von April 2008 bis April 2020 sei sie in keiner psychiatrischen Behandlung gestanden. Die Gutachterin habe denn auch eine Arbeitsfähigkeit von mindestens 80 % mittelfristig für möglich und zumutbar gehalten. Bei der B.___ AG sei sie von Anfang Februar bis Ende Juli 2019 in einem Pensum von 80 % , von Anfang August bis Ende September 2019 in einem Pensum vom 90 % und ab Anfang Oktober 2019 in einem Pensum von 100 % angestellt gewesen , wobei sie vom 31.

Janu a r bis zum 1 9. Februar 2020 50 % und ab dem 2 0. Februar 2020 100 % arbeitsunfähig gewesen sei . Davon abgesehen sei sie während ihrer Tätig keit für die B.___ AG le d i g l ic h im August 2019 3,5 Tage und im November 2019 einen Tag krank gewesen. Die krankheitsbedingt e Abwesenheit im A ug u s t 2019 habe auf einer Halsinfektion mit Stimmverlust und Fieber beruht. An den Abwesenheitsgrund für den einen Tag im November 2019 könne sie sich nicht mehr erinnern, am wahrscheinlichsten halte sie e ine M i grä n

e. Sicher sei sie aber, dass sie nicht aus psychischen Gründen gef e hlt habe. Der zeitliche Konnex zwischen der f rüheren , zur damaligen Rente führenden Arbeitsunfähigkeit (und Invalidität) und der aktuellen Invalidität (und Arbeitsunfähigkeit) sei unterbrochen worden. Dies bereits deshalb, wei l sie bei der B.___ AG (deutlich) mehr als drei Monat e über 80 % arbeits- und auch einsatzfähig ge w e se n sei .

Zwischen der am 3 1. Januar 2020 eingetretenen Arbeitsunfähigkeit und ihrer aktuellen Invalidität bestehe neben dem engen sachlichen auch ein enger zeitlicher Zusammenhang. Die Beklagte sei deshalb leistungspflichtig. 2.2

Die Beklagte wendete dagegen im Wesentlichen ein ( Urk. 12) , es werde bestritten, dass die Klägerin

von 2011 bis Februar 2019 im Umfang von mehr als 80

% erwerbstätig gewesen sei. Die Klägerin sei lediglich in ungelernten und kurzzeitigen bzw. teilzeitlichen Anstellungen tätig gewesen. Sie habe dabei kein rentenausschliessendes Einkommen erzielt. Der G e sundheitszustand der Klägerin sei seit langer Zeit unverändert . Sie sei somit bereits vor Stellenantritt bei der B.___ AG zu mehr als 20 % eing e schränkt gewesen.

Dass aufgrund der Erwerbsbiographie und dem von der Gutachterin beschriebenen Verhaltensmuster der Klägerin von einer vorbestehenden Arbeitsunfähigkeit auszugehen sei, entspreche der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Einschränkungen durch Persönlichkeitsstörungen. Danach liege eine vorbestehende Arbeitsunfähigkeit vor, wenn P e rsönlichkeitsmerkmale regelmässig zu einem Sch e itern der Arbeitsverhältnisse und die damit verbunde n e psychische Belastun g wi e derum zu depressiven Phasen führe . An der bei der B.___ AG angetretenen Stelle hätten sich nach ku r zer Zeit die gleichen Probleme wie zuvor gezeigt. Die Klägerin habe

von Au g u st bis September zu 90

% und ab Oktober 2019 aus finanziellen Gründen zu 100 % gearbeitet. Diese Arbeits tätigkeit habe zu einer Dekompensation mit Depressivität und einer 100%igen A r beitsunfähi g k e it geführt. Es werde bestritten, dass der Grund der Kündigung in der Umstrukturierung und Stellenaufhebung gelegen habe. Es sei aktenkundig, dass der Klägerin die Stelle in Winterthur angeboten worden sei, sich jedoch in diesem Zusammenhang Differenzen mit dem Vorgesetzten ergeben hätten, was offenkundig der Grund der Kündigung gewesen sei.

Aufgrund der die Persönlichkeits störung überdauernden Einschränkungen habe die Gutachterin C.___ festgestellt, dass die Klägerin mittelfri s tig nicht mehr als zu 80 % arbei t sfähig sei. Eine den zeitlichen Zusamm e nhang un t erbrechende Arbeitsfähigkeit habe daher nicht vorgelegen. Hinzu komme, dass die Klägerin während der gesamten Zeit kein rentenausschliessendes Einkommen erzielt habe. 2.3

Mit Replik vom 2 8. August 2024 ( Urk.

21) liess die Klägerin erwidern, i n den Jahren 2013 bis 2018 sei sie mehrmals und für längere Zeiten in verschiedenen Anstellungen gesamthaft über 80 % erwerbstätig gewesen. Entscheidend sei aber ohnehin, dass sie ihre Arbeitsfähigkeit von mehr als 80 % und damit auch die Verbesserung ihres Gesundheitszustandes im Rahmen ihrer Tätigkeit bei der B.___ AG ausreichend unter Beweis gestellt habe. S ie h a be während Jahren und insbesondere auch noch während ihrer Tätigkeit bei der B.___ AG ihre krankheitsbedingten Defizit e gut kompensieren können, weshalb sie sich nicht mehr auf die Arbeitsfähigkeit ausgewirkt hätten. Nicht die Arbeitstätigkeit bei der B.___ AG oder ihre Persönlichkeitsmerkmale, sondern das ungerechtfertigte und ungerechte Verhalten der B.___ AG hätten zu einer erheblichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes geführt. Vor der Kündigung habe sie sehr wohl über die erforderliche S t abilitä t verfügt, um nachhaltig zu mehr als 80 % arbeitsfähig zu sein. Ob und inwi ewei t d as bei der B.___ AG erzielte Einkommen als renten ausschli e ssend bezeichnet werden könne, lass e si ch vorli e gend nicht ermitteln und spiele auch keine Rolle.

Sie verfüge gar nicht über eine ange stammte Tätig keit, da sie krankheitsbedingt keine berufliche Erstausbildung habe ab schl i essen können, weshalb das V a lideneinkommen nach statistischen Werten be stimmt worden sei. Es müsse vorli e gend genügen, dass sie bei der B.___ AG ein markt übliches und für sie durchaus ausreichendes Einkommen erzielt habe. 2.4

Die Beklagte erklärte mit Duplik vom 2 5. September 2024 ( Urk. 24), was die Ursachen des Zusammenbruchs betreffe, so sei aktenkundig, dass die Klägerin bereits vor der Kündigung überall zwischenmenschliche P r oble me gehabt habe und sie mit ihrer beruflichen und sonstigen Lage völlig überfordert gewesen sei. Der Zusammenbruch der Klägerin verdeutliche, dass sie nicht stabil genug gewesen sei, um den Herausforderungen des Lebens und einer Erwerbstätigkeit gewachsen zu sein.

Ergänzend sei auf die Rechtsprechung hinzuweisen , wonach eine zuverlässige Einschätzung des zeitlichen Zusammenhang s nur möglich sei, wenn die Entwicklung gesamthaft betrachtet w e rde . Der zeitliche Zusammenhang könne auch bei einer länger als drei Monate dauernden Tätigkeit gewahrt sein, wenn eine dauerhafte berufliche Wiedereingliederung unwahrschein l ich gewesen sei. 3. 3.1

Es liegen insbesondere die folgenden ärztlichen Berichte vor, welche für die Beurteilung der strittigen Fragen von Belang sind: 3.2

Bei der Zusprache der ausserordentlichen ganzen Rente ab 1. Juli 1999 (vgl. Beschluss vom 2 0. Juli 2000, Urk. 18/12) stützte sich die IV-Stelle Zürich vor allem auf den Bericht der p sychiatrischen Klinik F.___ vom 6. Juni 200 0. Die Klinikärzte diagnostizierten eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode, und hielten fest, dass der Gesundheitszustand der Klägerin zur z eit zu unstabil sei, als dass sie eine Ausbildung in der freien Wirtschaft beginnen könne ( Urk. 18/8). Gestützt darauf qualifizierte die IV-Stelle die Klägerin als Frühinvalide ( Urk. 18/10, Urk. 18/12). 3.3

Die Kostengutsprache für die erstmalige berufliche Ausbildung zur Medizinischen Praxisassistentin mit Verfügung vom 1 2. September 2003 erfolgte auf Wunsch der Klägerin und davon ausgehend, dass eine Stabilisierung des Gesundheitszustands eingetreten sei ( Urk. 18/54-55). Im Verlauf der Ausbildung verschlechterte sich dieser indes, was zur frühzeitigen Beendigung der Ausbildung führte ( Urk. 18/107/5-6, Urk. 18/110, Urk. 18/130/7, vgl. auch Urk. 18/303/10). Im Verlauf der weiteren Jahre berichtete die Klägerin von einem im Wesentlichen unveränderten Gesundheitszustand (Rentenrevisionsfragebogen vom 1 5. Januar 2008, Urk. 18/141; vgl. auch Urk. 18/147). 3. 4

Am 6. Januar 2012 untersuchte RAD- Ä rztin Dr. A.___ die Klägerin. Mit Bericht vom 1 0. Januar 2012 ( Urk. 18/223) hielt sie als psychiatrische Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit fest : - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode (ICD-10 F33.0) - Persönlichkeitsstörung mit selbstunsicheren, abhängigen, ängstlich vermeidenden und emotional instabilen Zügen (ICD-10 F60.8)

Mit den Diagnosen der rezidivierenden depressiven Störung, aktuell einer leichten Episode , sowie der Persönlichkeitsstörung sei weiterhin ein Gesundheitsschaden ausgewiesen. Es lasse sich jedoch eine Verbesserung desselben verzeichnen, die auf ca. Juli 2011, mit Beginn der Ausbildung am Y.___ zu datieren sei. Die Klägerin sei somit medizintheoretisch für eine Ausbildung mit folgendem Belastungsprofil leistungsfähig: 4 Tage/Woche, ca. 70 % mit folgendem Belastungs- und Ressourcen p rofil: Möglichkeit, Pausen einzulegen, Zeit zur freien Gestaltung der Einteilung des zu erlernenden Arbeitsstoffes. Diese Angabe beziehe sich aktuell auf die Ausbildungsfähigkeit, mit überwiegender Wahrscheinlich keit auch unter Bedingungen des ungeschützten Ausbildungs rahmens. Generell seien zum aktuellen Zeitpunkt berufliche Massnahmen sinn voll und indiziert. 3. 5

Psychiaterin C.___ hielt in ihrem Gutachten zu Händen der IV-Stelle vom 14.

Februar 2022 ( Urk. 18/303) als Diagnosen aus psychiatrischer Sicht fest (Urk.

18/303 /36) : - l eichte bis zeitweilig mittelgradige depressive Episode bei rezidivierender depressiver Störung (ICD-10 F33.0/33.1) - k ombinierte Persönlichkeitsstörung mit ängstlich (vermeidenden), abhängigen und emotional instabilen Zügen (ICD-10 F61.0)

Von der Klägerin seien aktuell neben psychischen Beschwerden (andauernde

Müdigkeit, Schlafstörungen, Anspannung, Reizbarkeit, Ablenkbarkeit, Erinnerungen

an frühere Belastungen) auch körperliche Beschwerden (Schmerzen im Bereich der

Wirbelsäule und ein Reizdarmsyndrom) geltend gemacht worden. Sie habe ausgeführt , dass die psychischen Beschwerden bei ihr seit vielen Jahren best ünden und sich seit etwa drei bis vier Jahren verschlimmert hätten.

Die körperlichen Beschwerden, welche nach dem Tod der Mutter entstanden seien ,

seien hingegen in den letzten Jahren in den Hintergrund getreten.

Bei der aktuellen Untersuchung hätten bei der Klägerin einige depressive Symptome

festgestellt werden können : h erabgesetzte Stimmungslage mit Freudlosigkeit, Existenzängsten

und mangelnder Zukunftsperspektive, ein verminderter Antrieb, eine

herabgesetzte emotionale Resonanzfähigkeit, ein Verlust des Selbst vertrauens, ein

sozialer Rückzug, Klagen über Konzentrationsprobleme bzw. eine vermehrte Ablenkbarkeit

sowie auch Schlafstörungen.

Darüber hinaus habe bei der Klägerin aktuell eine etwas erhöhte psychomotorische

Anspannung vor gelegen .

Bei der aktuellen Untersuchung hätten bei der Klägerin

keine relevante n Störungen der kognitiven

Funktionen (Aufmerksamkeit, Konzentration, Auffassung) und/oder der mnestischen Funktionen festgestellt werden können . Die Klägerin habe mit deutlichen persönlichkeitsstrukturellen

Auffälligkeiten, vor allem auf der Ebene der Selbstwahrnehmung, der Kommuni kation

(von Affekten) und der Bindung , imponiert . Sie verfüg e über relativ unfreie Abwehrmechanismen.

Das schlechte Selbstwertgefühl besteh e

- wie dies der Akten lage entnommen werden

k önne

- nicht nur aktuell, sondern es erschein e dauer haft bzw. persönlichkeitsstrukturell

verankert. Die früher beschriebene Störung der Impulskontrolle mit einem selbstverletzenden

Verhalten und mit Störungen des Essverhaltens l ie ssen sich bei ihr seit ca. 15

Jahren nicht mehr eruieren. Vielmehr sei eine Übersteuerung von Impulsen festzustellen. Die bei der Klägerin

aktuell festgestellten psychischen Symptome l ie ssen sich unter eine

leichte bis zeitweilig mittelgradige depressive Episode gemäss den Kriterien de r

ICD-10 (F

32) subsumieren.

Da bei der Klägerin seit ihrer Jugend rezidivierende depressive Episoden bekannt seien, sei somit aktuell von einer rezidivierenden depressiven Störung auszugehen, gegenwärtig

in Form einer leicht- bis zeitweilig mittelgradigen depressiven Episode (F33.0/F 33.1).

Die Entwicklung der aktuellen depressiven Episode l asse sich seit etwa Anfang 2020

eruieren, als es bei der Klägerin zu relevanten Veränderungen der Lebenssituation gekommen sei (Verlust der bisherigen Unterkunft im Februar 2020, Verlust der Arbeitsstelle im

Frühjahr 2020 auf Ende April 2020). Retrospektiv sei davon auszugehen, dass diese relevanten Veränderungen der Lebenssituation zu einer Labilisierung der Persönlichkeitsstruktur mitbeigetragen und die Entwicklung einer erneuten depressiven Episode mitbegünstigt hätten. Die von der Klägerin beklagten somatischen Symptome (eine chronische Schmerzproblematik seit 14 Jahren, Reiz darmsyndrom) wiesen auf eine Somatisierungsneigung hin. Die Kriterien einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung gemäss ICD-10 seien bei ihr jedoch nicht erfüllt.

Es l ie ssen sich jedoch

persönlichkeitsstrukturelle Auffällig keiten/Defizite

bis in die Jugend zurück eruieren und aktuell auch erkennen.

Bereits 1998 sei en bei der Klägerin ein schlechtes Selbstwertgefühl bzw. eine

mangelnde Fähigkeit zu r Regulation des Selbstwertes und eine Abhängigkeit von äusserer

Bestätigung zur Selbstwertstabilisierung beschrieben worden . Das schlechte Selbstwertgefühl sei nachfolgend - gemäss der Aktenlage - vielfach beschrieben worden .

Auf persönlichkeitsstrukturelle Defizite wi e sen auch

anam nestische Angaben der Klägerin hin , welche eine auffallende Unstetigkeit

im bisherigen Erwerbsleben und im Privatleben erkennen l ie ssen.

Unter Berück sichtigung der OPD (Operationalisierte Psychodynamische Diagnostik) liessen sich bei der Klägerin

- im Längsschnitt - Defizite in der Selbstwahrnehmung

erkennen: Ihre Fähigkeit zur Introspektion und Differenzierung eigener Affekte sei erschwert. Jedoch: Eine Unvertrautheit mit dem eigenen Selbstbild oder auch eine

Unsicherheit bezüglich der eigenen Identität (einschliesslich der inneren Ziele und Präferenzen) lasse sich bei ihr nicht feststellen .

Auf der Ebene der Objektwahrnehmung erschein e die Fähigkeit der Klägerin

zur

Selbst-Objekt-Differenzierung eingeschränkt. Ihre Empathie-Fähigkeit, bzw. die Fähigkeit,

objekt bezogene Affekte zu erleben (Sorge, Anteilnahme, Schuld) ,

sei jedoch

nicht wesentlich eingeschränkt.

Auf der Ebene der Kommunikation l ie ssen sich bei der Klägerin

deutliche Schwierigkeiten

der emotionalen Mitteilung an andere erkennen und auch eine verminderte Fähigkeit,

affektive Signale des a nderen zu entschlüsseln.

Auf der Ebene der Bindung l asse sich eine mangelnde Fähigkeit, Objekte loszulassen

und zu trauern, eruieren. Es besteh e eine deutlich eingeschränkte Fähigkeit zur Bindung

und Lösung. Es besteh e ein Mangel an internalisierten positiven Objekten bzw.

das Vorherrschen strafender und entwertender innerer Objekte.

Die festgestellten persönlichkeitsstrukturellen Besonderheiten spiegel te n sich auf der

kategorialen Ebene de r ICD - 10 als eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit ängstlichen

(vermeidenden), abhängigen und emotional instabilen Zügen wider.

Im Längsschnitt l asse sich eine Abnahme der früher vorherrschenden emotional instabilen

Persönlichkeitsmerkmale zugunsten ängstlicher und abhängiger Persönlichkeitszüge

erkennen. Gesamthaft sei bei der Klägerin

unter Berück sichtigung der Kriterien de r ICD-10 von einer

kombinierten Persönlichkeits störung mit ängstlichen, abhängigen und emotional instabilen

Zügen (F 61.0) auszugehen.

Das Vollbild einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung lieg e bei de r Klägerin

nicht mehr vor.

Gemäss der Aktenlage seien bei der Klägerin seit etwa 2000 frühere psychische Belastungen

(sexueller Missbrauch, emotionale Vernachlässigung sowie Abwertung/Gewalterfahrungen

durch Gleichaltrige in der Kindheit und Jugend) bekannt.

Auf der Symptomebene hätten diese Belastungen ihren Ausdruck als emotional instabile

Persönlichkeitsstörung gefunden bzw. sie seien entsprechend de r ICD-10 einer emotional

instabilen Persönlichkeitsstörung zugeordnet worden .

Eine posttraumatische Belastungsstörung oder eine andere Traumafolgestörung sei bei der Klägerin

in der Vergangenheit nicht beschrieben worden . Neu seien diese Störungsbilder erstmalig im August 2020 im Rahmen einer

neuen ambulanten psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung angenommen

bzw. diagnostiziert worden .

Nach ihren aktuellen Angaben seien bei der Klägerin

die Erinnerungen an diese

belastenden Erlebnisse ihrer Kindheit und Jugend immer unterschwellig präsent gewesen.

Nach einer sexuellen Belästigung an einer früheren Arbeitsstelle ( September 2016 - Oktober

2017) s eien ihr diese früheren Erlebnisse - gemäss ihren Angaben –

« schleichend »

wieder präsenter geworden.

Die erforderlichen Kriterien eine r PTBS gemäss der ICD-10 seien bei der Klägerin

aktuell aber nicht (mehr) erfüllt. Analoges gelte gemäss den Kriterien gemäss der ICD-11 ( Urk. 18/303/ 36-40) .

In der angestammten Tätigkeit als Mitarbeiterin im Verkauf (Buchhandel) könne die Klägerin etwa 4 bis 4,5 Stunden pro Tag anwesend sein. Dies im Rahmen einer 5-Tage-Arbeitswoche . Eine Leistungseinschränkung könne sich aufgrund der noch vorliegenden vermehrten Ermüdbarkeit bzw. gegebenenfalls dem Bedarf von etwas vermehrten Erholungspausen ergeben. Insgesamt bestehe

eine Arbeits fähigkeit von etwa 50 % . Die attestierte Arbeitsunfähigkeit von 100 % lasse sich retro spektiv bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses (April 2020) gut nachvoll ziehen. Vermutlich ab Mai 2020, mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ab Anfang 2021 und mit Sicherheit ab Ende Dezember 2021 liege bei der Klägerin i n der angestammten Tätigkeit als Mitarbeiterin im Buchhandel eine Arbeits fähigkeit von etwa 50 % vor. Bei einer adäquaten antidepressiven Behandlung sei eine weitere Verringerung der aktuellen Arbeitsunfähigkeit von etwa 50 % anzunehmen und zu erwarten ( Urk. 18/303/49 -50 ).

Eine angepasste Tätigkeit sollte keine er höhten Anforderungen an die Stress- und Frustrationstoleranz, keine erhöhten Anforderungen an die emotionale Belast barkeit und insbesondere auch keine besonderen Anforderungen an die sozialen Kompetenzen stellen. Retrospektiv erscheine die Tätigkeit als Mitarbeiterin im Verkauf im Buchhandel wesentlich besser angepasst als die Tätigkeit in der Kinderbetreuung. Zu empfehlen seien Tätigkeiten mit klaren Aufgaben und klaren zeitlichen Strukturen ohne vermehren Kundenkontakt und ohne besondere Verantwortung für Menschen, ohne besonderen Zeit- und Leistungsdruck und ohne die Notwendigkeit von vermehrter Teamarbeit. Arbeiten in wechselndem Schichtsystem (insbesondere Nachtschichten) sollten vermieden werden. In einer solchen Tätigkeit bestehe eine maximale Präsenz von 5 Stunden pro Tag, wobei sich eine Lei s tungseinschränkung aufgrund der noch vorliegenden vermehrten Ermüd barkeit bzw. gegebenenfalls dem Bedarf von etwas vermehrten Erholungs pausen ergebe. Insgesamt bestehe so in angepasster Tätigkeit eine Arbeits fähigkeit von 60 % ( Urk. 18/303/50).

Eine Stabilisierung des Gesundheitszustandes (Remission der aktuell vorliegenden leicht- bis zeitweilig mittelgradigen depressiven Episode) sollte angestrebt werden. Eine rasche Optimierung der derzeit insuffizie n ten antidepressiven Medikation sei dringend zu empfehlen. Mittelfristi g ersch e ine eine A r beitsfäh i gk eit in einer angepassten Tätig k eit von mindestens 80 % möglich und zumutbar ( Urk. 18/303/50) . 3. 6

Oberärztin D.___ erklärte mit Stellungnahme vom 1 6. Juni 2022 unter anderem ( Urk. 18/321), d er Einschätzung der Gutachterin, dass die Klägerin ab Ende 2021 mit Sicherheit wieder in ihrer «angestammten Tätigkeit» 50% arbeitsfähig sei, widerspreche sie . Aktuell sehe sie die Klägerin als weiterhin 100% arbeitsunfähig. Die empfohlenen Anpassungen von möglichst wenig Kundenkontakt, wenig Teamarbeit oder Verantwortung und klarer Aufgabenstellung und klaren Strukturen seien nachvollziehbar und entsprächen grundsätzlich den aktuellen Einschränkungen. Die Reizempfindlichkeit und geringe psychische Belastbarkeit, die Empfindlichkeit auf Zurückweisung und die Unfähigkeit zu kommunizieren liessen jedoch eine Wiedereingliederung in den ersten Arbeitsmarkt auch bei entsprechend umgesetzten Anpassungen als utopisch erscheinen. Diesbezüglich halte sie es prognostisch für sehr ungünstig, die Verunsicherung der Klägerin durch von vornherein bestehende Überforderung und Scheitern bei einem beruflichen Eingliederungsversuch zum jetzigen Zeitpunkt weiter zu vertiefen. Wie im Gutachten dargelegt werde, empfehle sie die Wiederaufnahme und Intensivierung der ambulanten Psychotherapie mit mindestens einer Stunde pro Woche , flankierend zur bereits etablierten Traumatherapie. Ziel sei, eine stabile therapeutische Beziehung aufzubauen, um die Klägerin in ihrer Konfliktfähigkeit und Frustrationstoleranz zu stützen und um die Voraussetzungen zu schaffen, eine adäquate psychopharmakologische Medikation zu etablieren. Erst in einem zweiten Schritt sehe sie eine Wiedereingliederung ins Arbeitsleben als realistisch an. Diese sollte unbedingt im Rahmen von IV gestützten beruflichen Massnahmen erfolgen. 3. 7

Gutachterin C.___ erklärte dazu am 2 7. August 2022 zusammenfassend (Urk.

18/325), aus der Stellungnahme von dipl. Ärztin D.___ ergäben sich keine neuen Aspekte, keine neuen medizinischen Erkenntnis und auch kein neuen psychiatrischen Befunde, die eine Veränderungen der Einschätzung im psychiatrischen Gutachten zur Folge hätten. 3. 8

Oberärztin D.___ nahm dazu am 8. Juni 2023 ( Urk. 18/331) Stellung und hielt im Wesentlichen an ihrer Beurteilung fest. 4. 4.1

Die IV-Stelle sprach der Klägerin mit Verfügungen vom 1 5. Januar bzw. 1.

Februar 2024 mit Wirkung ab 1. April 2021 eine Dreiviertelsrente zu . Die IV-Stelle legte das Valideneinkommen auf Fr. 83'500.-- fest, indem sie die Klägerin als frühinvalid qualifizierte und dementsprechend das Valideneinkommen gestützt in Anwendung von Art. 26 IVV bemass, welche Bestimmung bei Versicherten ohne Ausbildung Tabellenlöhne vorsieht. Das Invalideneinkommen bezifferte die IV-Stelle ausgehend von einer 60%igen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit mit Fr. 32'031.50

(Urk.

18/350+351; Urk. 18/340 +341 ). Die IV-Stelle ging dabei von einer verspäteten Anmeldung aus ( Urk. 18/341/3) . Dies zu Recht, weshalb im vorliegenden Verfahren keine Bindung an den Entscheid der IV-Stelle besteht (vgl. E. 1.4) . 4.2

Von der mit Wirkung ab 1. April 2021 erfolgten Rentenzusprache

hatte die Klägerin bereits von Juli 1999 ( Urk. 18/12, Urk. 18/39) bis Juli 2011 ( Urk. 18/234; Urk.

18/240) eine ganze Rente der Invalidenversicherung bezogen. Während die IV-Stelle bei der erstmaligen Rententenzusprache von einer 100%igen Erwerbsunfähigkeit der Klägerin ausgegangen war und entsprechend keinen Einkommensvergleich zu tätigen hatte, ging sie mit Mitteilung vom 2 3. Juli 2009 ( Urk. 18/162) , mit welcher sich ein Revisionsverfahren mit der Feststellung eines unveränderten Rentenanspruchs abschloss, von einem Invaliditätsgrad von 83 % aus. Das Invalideneinkommen ermittelte

die IV-Stelle damals

gestützt auf den von der Klägerin erzielten Praktikumslohn ( Urk. 18/166). Das Valideneinkommen

setzte

die IV-Stelle in Qualifikation der Klägerin als Frühinvalide gestützt auf Art. 26 IVV auf Basis des Tabellenlohns fest

(vgl. Urk. 18/167/2) , so

wie sie dies später – wie angeführt – auch in den Verfügungen vom 1 5. Januar bzw. 1. Februar 2024 tat .

Die Qualifikation als Frühinvalide erweist sich als schlüssig , war es der Klägerin doch wegen der Invalidität nicht möglich, zureichende beruf liche Kenntnisse zu erwerben (u.a. Urk. 18/10-12 , Urk. 18/127 ) .

Die Einstellung der Rente durch die IV-Stelle per Ende Juli 2011 war nicht mit der Begründung einer Verbesserung des Gesundheitszustandes der Klägerin , erfolgt, sondern mit der Begründung des fehlenden gewöhnlichen Aufenthaltes der Klägerin in der Schweiz ( Urk. 18/234) . Vor Verfügung der Renteneinstellung war d ie Klägerin zuletzt am 6. Januar 2012 von RAD-Ärztin Dr. A.___ untersucht worden. Diese hielt mit Bericht vom gleichen Tag medizintheoretisch eine Leistungs- bzw. Arbeitsfähigkeit in Ausbildung von 70 % fest (E. 3.2) .

Für die Zeit zwischen der RAD-Beurteilung vom 6. Januar 2012 und der Aufnahme der Tätigkeit für die B.___ AG im Februar 2019 liegen keine echtzeitlichen ärztlichen Berichte vor. G emäss IK-Auszug ( Urk. 18/268) erzielte die Klägerin in dieser Zeit die folgenden jährlichen Einkommen : 2012: Fr. 0.

(nichterwerbstätig), 2013: Fr. 19'870.--, 2014: Fr. 39'962.--, 2015: Fr. 35'331. -- zuzüglich Fr. 2'577. -- Arbeitslosenentschädigung, 2016: Fr. 24’858. -- zuzüglich Fr. 4'276. -- Arbeitslosenentschädigung, 2017: Fr. 15'357.--, 2018: Fr. 2'468.--.

Die von der Klägerin in den Jahren 2012 bis 2018 erzielten Einkommen lassen nicht auf eine länger andauernde relevante Verbesserung des Gesundheitszustandes schliessen, so erzielte die Klägerin denn auch in keinem dieser Jahre in Gegenüberstellung mit dem gestützt auf Art. 26 IVV zu berechnenden Valideneinkommen ein rentenausschliessendes Einkommen. G estützt auf das maximale von der Klägerin erzielte Einkommen des Jahres 2014 würde e in IV-Grad von 48 %

([Fr. 77'000.-- - Fr. 39'962. ] : Fr. 77'000.--; vgl. IV-Rundschreiben Nr. 324) resultieren .

Entgegen der Klägerin muss für die Prüfung, ob ein rentenausschliessendes Einkommen erzielt wurde, das erzielte Einkommen sehr wohl mit dem gestützt auf Art. 26 IVV bestimmten Valideneinkommen verglichen werden, ist dieses Einkommen doch auch Basis für die Prüfung des Anspruchs bzw. vorliegend für die Zusprache einer Invalidenrente (vgl. Urk. 18/314, Urk. 18/319, Urk. 18/340). Aus dem Gesagten ergibt sich, dass es weder echtzeitliche ärztliche Berichte gibt, welche Angaben zu einer relevanten Verbesserung des Gesundheitszustandes der Klägerin nach der Untersuchung durch RAD- A.___ vom Januar 2012 gäben, noch hat die Klägerin je ein rentenausschliessendes Einkommen erzielte. Es ist daher mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Klägerin

bei Antritt der Stelle bei der B.___ AG , und somit bei Eintritt bei der Beklagten zu mindestens 20 % arbeitsunfähig war. 4.3

Wie dargelegt, werden Invalidenleistungen der obligatorischen beruflichen Vorsorge von derjenigen Vorsorgeeinrichtung geschuldet, bei welcher der Ansprecher im Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, angeschlossen war. Eine Arbeitsunfähigkeit ist berufsvorsorgerechtlich relevant, wenn sie mindestens 20 % beträgt und sich auf das Arbeitsverhältnis sinnfällig auswirkt ( Art. 23 lit . a BVG, E. 1.3 f.). In der Regel nicht leistungspflichtig wird die Vorsorgeeinrichtung demnach, wenn bei der Aufnahme ein vorbestandenes Leiden und eine daraus entstandene Arbeitsunfähigkeit schon gegeben war (Urteil des Bundesgerichts 9C_876/2011 vom 7. Mai 2012 E. 2.2 mit Hinweisen). Vom ordentlichen Versicherungsfall des Eintritts einer mindestens 20%igen Arbeitsunfähigkeit gibt es allerdings zwei Ausnahmen: Gemäss lit . b von Art. 23 BVG haben auch Personen Anspruch auf Invalidenleistungen, die i nfolge eines Geburtsgebrechens bei Aufnahme der Erwerbstätigkeit zu mindestens 20 % , aber weniger als 40 % arbeitsunfähig waren und bei Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, auf mindestens 40 % versichert waren ; gemäss lic. c von Art. 23 BVG haben sodann auch Personen Anspruch auf Invalidenleistungen, die a ls Minderjährige invalid ( Art. 8 Abs. 2 ATSG) wurden und deshalb bei Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zu mindestens 20 % , aber weniger als 40 % arbeitsunfähig waren und bei Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, auf mindestens 40 % versichert waren (E. 1.3 hiervor) . Aus Art. 23 lit . b und c ergibt sich einerseits, dass Geburts- und Frühinvalide , die « bei Aufnahme der Erwerbstätigkeit » zu weniger als 20 % arbeitsunfähig waren, behandelt werden wie Personen ohne gesundheitlich bedingte Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit ( lit . a), da ein entsprechend geringfügiger Grad a priori irrelevant ist .

A ndererseits können Menschen, deren Arbeitsfähigkeit bei Eintritt ins Erwerbsleben bereits in einem grundsätzlich IVG-relevanten Ausmass eingeschränkt war, keine Leistungen der obligatorischen beruflichen Vorsorge beanspruchen, sollte sich dieselbe Ursache im weiteren Verlauf der Erwerbs tätigkeit in einer Zunahme der Arbeits- bzw. Erwerbsunfähigkeit auswirken

( vgl. Moser, Die Anspruchsvoraussetzungen BVG-obligatorischer Invaliditäts- und Hinterbliebenen leistungen nach neuem Rechts, SZS 2005, S. 141 ff., S. 149 f . ; Stauffer, Berufliche Vorsorge, 2. Auflage, Rz . 910 ). Wie dargelegt (E. 4.2) , wurde der 1981 geborenen Klägerin mit Wirkung ab 1. Juli 1999 eine ganze Invaliden rente zugesprochen. Die Klägerin war somit beim (theoretischen) Eintritt in die Erwerbstätigkeit zu mehr als 40 % arbeitsunfähig, weshalb die Spezialnorm von Art. 23 lit . c BVG – wie auch Art. 23 lit . b BVG – nicht zur Anwendung gelangt. 4.4

Wie ausgeführt, war die Klägerin bei Eintritt bei der Beklagten in jeder Tätigkeit zu mindestens 20 % arbeitsunfähig. Zu prüfen bleibt somit, ob durch bzw. während der Arbeitstätigkeit der Klägerin für die B.___ AG der zeitliche Zusammenhang unter b rochen wurde. Die Klägerin war ab 1. Februar 2019 zunächst in einem 80%-Pensum ( Urk. 3/5) , a b August 2019 in einem 90%- Pensum und ab Oktober 20 19 in einem 100%-Pensum bei der B.___ AG angestellt ( Urk. 3/8). Am 3 0. Januar 2020 kündigte die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis per 3 1. März 2020 ( Urk. 3/12). Die Klägerin

hatte bei der B.___ AG

mit einem 100%-Pensum ab Oktober 2019 ein Einkommen von Fr. 3'900. --brutto pro Monat erzielt . Zusätzlich wurde ihr im Dezember 2019 eine Grati fi kati o n in Höhe von Fr. 1'500.-- aus gerichtet ( Urk. 3/8 , Urk. 18/274 ). Ein Monats einkommen von Fr. 3'900. -- entspricht einem Jahreseinkommen von Fr. 46'800. . In der Annahm e , dass die Klägerin bei einer ganzjährigen Tätigkeit in einem Pensum von 100 % eine etwas höhere Gratifikation, mithin Fr. 1'700. , erhalten hätte, e rg ibt sich für das Jahr 2019 ein Einkommen von Fr. 48'500 . -- . Bei Einkommen von Fr. 48'500. -- resultiert im Vergleich zum gestützt auf Art.

26 IVV ermittelten Valideneinkommen

in Höhe von Fr. 83'000. -- (vgl. IV-Rundschreiben Nr. 378) ein Invaliditätsgrad von 41,6 % ([Fr. 83'000.-- - Fr. 48'500.--] : Fr. 83'000.--). Die Klägerin erzielte somit bei der B.___ AG zu keine m Zeitpunkt ein rentenausschliessendes Einkommen, weshalb der zeitliche Zusammenhang nicht unterbrochen wurde (vgl. E. 1. 4 ) . 4.5

Nachdem der sachliche Zusammenhang zwischen der vorbestehenden Arbeitsunfähigkeit und der zur Invalidität führenden Arbeitsunfähigkeit unbestrittenermassen besteht, ist die Beklagte nicht leist u ngspflichtig. 5.

Nach dem Gesagten erweist sich die Klage als unbegründet und ist abzuweisen. 6.

Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Klägerin, Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler, machte mit Honorarnote vom 4. Oktober 2024 einen zeitlichen Aufwand von 23 Stunden geltend ( Urk. 27). Nach § 34 Abs. 3 GSVGer bemisst sich die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert . Gemäss § 8 in Verbindung mit § 7 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht ( GebV

SVGer ) wird - auch im Rahmen der unent geltlichen Rechtsvertretung - namentlich für unnötigen Aufwand kein Ersatz gewährt.

Auch wenn das vorliegende Verfahren eine gewisse Komplexität beinhaltet, erweist sich der geltend gemachte Aufwand

der Schwierigkeit und der Bedeutung des Prozesses nicht mehr als angemessen. Dies gilt insbesondere in Bezug auf den für die Redaktion der Klage, die Instruktion und das Aktenstudium geltend gemachten Aufwand von 900 Minuten (Positionen 1. April bis

1 3. Mai 2024).

Die Entschädigung ist deshalb ermessensweise auf Fr. 4' 2 00.-- (inkl. Barauslagen und MWST) festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Klage wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Klägerin, Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler, Zürich, wird mit Fr. 4' 2 00.-- (inkl. Barauslagen und MWST) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Klägerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler - Rechtsanwältin Dr. Elisabeth Glättli - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstWyler

Erwägungen (11 Absätze)

E. 1.1 Die örtliche und sachliche Zuständigkeit des hiesigen Gerichts zum Entscheid über die strittigen Leistungen ist gegeben ( Art. 73 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge, BVG, in Verbindung mit § 2 Abs. 2 lit . a des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer ).

E. 1.2 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) und die entsprechenden Bestimmungen des BVG in Kraft getreten. In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, BGE 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da vorliegend Rentenleistungen mit einem hypothetischen Rentenbeginn vor dem 1. Januar 2022 strittig sind, sind die bis 3 1. Dezember 2021 in Kraft gestandenen Bestimmungen für die Beurteilung des Leistungsanspruchs massgebend, welche nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden

E. 1.3 Laut Art. 23 BVG haben Anspruch auf Invalidenleistungen aus beruflicher Vorsorge Personen, die: a. im Sinne der Invalidenversicherung zu mindestens 40

% invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren; b. infolge eines Geburtsgebrechens bei Aufnahme der Erwerbstätigkeit zu mindestens 20 % , aber weniger als 40 % arbeitsunfähig waren und bei Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, auf mindestens 40 % versichert waren; c. als Minderjährige invalid ( Art.

E. 2 3. Juli 2009 hielt die Invalidenversicherung einen unveränderten Anspruch auf eine ganze Invalidenrente fest, wobei die Invalidenversicherung in Anrechnung des Praktikumslohn neu von einem Invaliditätsgrad von 83 % ausging ( Urk. 18/162, Urk. 18/ 166 ) . Per 1. Januar 2010 reduzierte X.___ ihr Arbeitspensum auf 70 % ( Urk. 18/182+183). Im März 2011 stellte X.___ ein Gesuch für eine dreijährige Ausbildung am Y.___ in Z.___ ( Urk. 18/197). Die Invalidenversicherung wies das Gesuch mit Verfügung vom 6. Juni 2011 ab ( Urk. 18/20

E. 2.1 Die Klägerin erklärte zur Begründung ihrer Klage im Wesentlichen ( Urk. 1) , nach Aufhebung der Invalidenrente ab August 2011 sei sie während mehreren Jahren erwerbstätig gewesen. Von Juli 2011 bis Dezember 2012 habe sie im Au s land gelebt . Erst mit Gesuch vom 2 7. Oktober 2020 habe sie sich wieder bei der Invalidenversicherung angemeldet. Dies, weil sie infolge der Kündigung ihrer Arbeitss telle durch die B.___ AG einen psychischen Zusammenbruch erlitten gehabt habe und ab dem 3 1. Januar 2020 arbeitsunfähig gewesen sei. Aus dem psychiatrischen Gutachten vom 1 4. Februar 2022 gehe insb es ondere hervor, dass die Gutachterin eine leichte bis mittelgradige depr e ssive Epis o de bei rezidivieren d er dep re ssiver S t örun g und eine kombini e rte P e rsönl i c h keitsstörung diagnostiziert habe und dass die ab Anfang 2020 eingetretene n Veränderungen der L e bens s ituation (insbesondere Wegfall der bi s h e rigen Un t erkunft auf den 3 1. März 2020, ohne ab 1. April 20 2 0 eine neue Wohnung gefunden zu haben, und Verlust der Arbeitsstelle mit Kündigung durch die Arbeitgeberin) zu einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes geführt hätten, weshalb sich die Entwicklung der aktuellen depressiven Episo d e seit etwa Anfang 2020 eruieren lasse . Von April 2008 bis April 2020 sei sie in keiner psychiatrischen Behandlung gestanden. Die Gutachterin habe denn auch eine Arbeitsfähigkeit von mindestens 80 % mittelfristig für möglich und zumutbar gehalten. Bei der B.___ AG sei sie von Anfang Februar bis Ende Juli 2019 in einem Pensum von 80 % , von Anfang August bis Ende September 2019 in einem Pensum vom 90 % und ab Anfang Oktober 2019 in einem Pensum von 100 % angestellt gewesen , wobei sie vom 31.

Janu a r bis zum 1 9. Februar 2020 50 % und ab dem 2 0. Februar 2020 100 % arbeitsunfähig gewesen sei . Davon abgesehen sei sie während ihrer Tätig keit für die B.___ AG le d i g l ic h im August 2019 3,5 Tage und im November 2019 einen Tag krank gewesen. Die krankheitsbedingt e Abwesenheit im A ug u s t 2019 habe auf einer Halsinfektion mit Stimmverlust und Fieber beruht. An den Abwesenheitsgrund für den einen Tag im November 2019 könne sie sich nicht mehr erinnern, am wahrscheinlichsten halte sie e ine M i grä n

e. Sicher sei sie aber, dass sie nicht aus psychischen Gründen gef e hlt habe. Der zeitliche Konnex zwischen der f rüheren , zur damaligen Rente führenden Arbeitsunfähigkeit (und Invalidität) und der aktuellen Invalidität (und Arbeitsunfähigkeit) sei unterbrochen worden. Dies bereits deshalb, wei l sie bei der B.___ AG (deutlich) mehr als drei Monat e über 80 % arbeits- und auch einsatzfähig ge w e se n sei .

Zwischen der am 3 1. Januar 2020 eingetretenen Arbeitsunfähigkeit und ihrer aktuellen Invalidität bestehe neben dem engen sachlichen auch ein enger zeitlicher Zusammenhang. Die Beklagte sei deshalb leistungspflichtig.

E. 2.2 Die Beklagte wendete dagegen im Wesentlichen ein ( Urk. 12) , es werde bestritten, dass die Klägerin

von 2011 bis Februar 2019 im Umfang von mehr als 80

% erwerbstätig gewesen sei. Die Klägerin sei lediglich in ungelernten und kurzzeitigen bzw. teilzeitlichen Anstellungen tätig gewesen. Sie habe dabei kein rentenausschliessendes Einkommen erzielt. Der G e sundheitszustand der Klägerin sei seit langer Zeit unverändert . Sie sei somit bereits vor Stellenantritt bei der B.___ AG zu mehr als 20 % eing e schränkt gewesen.

Dass aufgrund der Erwerbsbiographie und dem von der Gutachterin beschriebenen Verhaltensmuster der Klägerin von einer vorbestehenden Arbeitsunfähigkeit auszugehen sei, entspreche der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Einschränkungen durch Persönlichkeitsstörungen. Danach liege eine vorbestehende Arbeitsunfähigkeit vor, wenn P e rsönlichkeitsmerkmale regelmässig zu einem Sch e itern der Arbeitsverhältnisse und die damit verbunde n e psychische Belastun g wi e derum zu depressiven Phasen führe . An der bei der B.___ AG angetretenen Stelle hätten sich nach ku r zer Zeit die gleichen Probleme wie zuvor gezeigt. Die Klägerin habe

von Au g u st bis September zu 90

% und ab Oktober 2019 aus finanziellen Gründen zu 100 % gearbeitet. Diese Arbeits tätigkeit habe zu einer Dekompensation mit Depressivität und einer 100%igen A r beitsunfähi g k e it geführt. Es werde bestritten, dass der Grund der Kündigung in der Umstrukturierung und Stellenaufhebung gelegen habe. Es sei aktenkundig, dass der Klägerin die Stelle in Winterthur angeboten worden sei, sich jedoch in diesem Zusammenhang Differenzen mit dem Vorgesetzten ergeben hätten, was offenkundig der Grund der Kündigung gewesen sei.

Aufgrund der die Persönlichkeits störung überdauernden Einschränkungen habe die Gutachterin C.___ festgestellt, dass die Klägerin mittelfri s tig nicht mehr als zu 80 % arbei t sfähig sei. Eine den zeitlichen Zusamm e nhang un t erbrechende Arbeitsfähigkeit habe daher nicht vorgelegen. Hinzu komme, dass die Klägerin während der gesamten Zeit kein rentenausschliessendes Einkommen erzielt habe.

E. 2.3 Mit Replik vom 2 8. August 2024 ( Urk.

21) liess die Klägerin erwidern, i n den Jahren 2013 bis 2018 sei sie mehrmals und für längere Zeiten in verschiedenen Anstellungen gesamthaft über 80 % erwerbstätig gewesen. Entscheidend sei aber ohnehin, dass sie ihre Arbeitsfähigkeit von mehr als 80 % und damit auch die Verbesserung ihres Gesundheitszustandes im Rahmen ihrer Tätigkeit bei der B.___ AG ausreichend unter Beweis gestellt habe. S ie h a be während Jahren und insbesondere auch noch während ihrer Tätigkeit bei der B.___ AG ihre krankheitsbedingten Defizit e gut kompensieren können, weshalb sie sich nicht mehr auf die Arbeitsfähigkeit ausgewirkt hätten. Nicht die Arbeitstätigkeit bei der B.___ AG oder ihre Persönlichkeitsmerkmale, sondern das ungerechtfertigte und ungerechte Verhalten der B.___ AG hätten zu einer erheblichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes geführt. Vor der Kündigung habe sie sehr wohl über die erforderliche S t abilitä t verfügt, um nachhaltig zu mehr als 80 % arbeitsfähig zu sein. Ob und inwi ewei t d as bei der B.___ AG erzielte Einkommen als renten ausschli e ssend bezeichnet werden könne, lass e si ch vorli e gend nicht ermitteln und spiele auch keine Rolle.

Sie verfüge gar nicht über eine ange stammte Tätig keit, da sie krankheitsbedingt keine berufliche Erstausbildung habe ab schl i essen können, weshalb das V a lideneinkommen nach statistischen Werten be stimmt worden sei. Es müsse vorli e gend genügen, dass sie bei der B.___ AG ein markt übliches und für sie durchaus ausreichendes Einkommen erzielt habe.

E. 2.4 Die Beklagte erklärte mit Duplik vom 2 5. September 2024 ( Urk. 24), was die Ursachen des Zusammenbruchs betreffe, so sei aktenkundig, dass die Klägerin bereits vor der Kündigung überall zwischenmenschliche P r oble me gehabt habe und sie mit ihrer beruflichen und sonstigen Lage völlig überfordert gewesen sei. Der Zusammenbruch der Klägerin verdeutliche, dass sie nicht stabil genug gewesen sei, um den Herausforderungen des Lebens und einer Erwerbstätigkeit gewachsen zu sein.

Ergänzend sei auf die Rechtsprechung hinzuweisen , wonach eine zuverlässige Einschätzung des zeitlichen Zusammenhang s nur möglich sei, wenn die Entwicklung gesamthaft betrachtet w e rde . Der zeitliche Zusammenhang könne auch bei einer länger als drei Monate dauernden Tätigkeit gewahrt sein, wenn eine dauerhafte berufliche Wiedereingliederung unwahrschein l ich gewesen sei. 3. 3.1

Es liegen insbesondere die folgenden ärztlichen Berichte vor, welche für die Beurteilung der strittigen Fragen von Belang sind: 3.2

Bei der Zusprache der ausserordentlichen ganzen Rente ab 1. Juli 1999 (vgl. Beschluss vom 2 0. Juli 2000, Urk. 18/12) stützte sich die IV-Stelle Zürich vor allem auf den Bericht der p sychiatrischen Klinik F.___ vom 6. Juni 200 0. Die Klinikärzte diagnostizierten eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode, und hielten fest, dass der Gesundheitszustand der Klägerin zur z eit zu unstabil sei, als dass sie eine Ausbildung in der freien Wirtschaft beginnen könne ( Urk. 18/8). Gestützt darauf qualifizierte die IV-Stelle die Klägerin als Frühinvalide ( Urk. 18/10, Urk. 18/12). 3.3

Die Kostengutsprache für die erstmalige berufliche Ausbildung zur Medizinischen Praxisassistentin mit Verfügung vom 1 2. September 2003 erfolgte auf Wunsch der Klägerin und davon ausgehend, dass eine Stabilisierung des Gesundheitszustands eingetreten sei ( Urk. 18/54-55). Im Verlauf der Ausbildung verschlechterte sich dieser indes, was zur frühzeitigen Beendigung der Ausbildung führte ( Urk. 18/107/5-6, Urk. 18/110, Urk. 18/130/7, vgl. auch Urk. 18/303/10). Im Verlauf der weiteren Jahre berichtete die Klägerin von einem im Wesentlichen unveränderten Gesundheitszustand (Rentenrevisionsfragebogen vom 1 5. Januar 2008, Urk. 18/141; vgl. auch Urk. 18/147). 3. 4

Am 6. Januar 2012 untersuchte RAD- Ä rztin Dr. A.___ die Klägerin. Mit Bericht vom 1 0. Januar 2012 ( Urk. 18/223) hielt sie als psychiatrische Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit fest : - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode (ICD-10 F33.0) - Persönlichkeitsstörung mit selbstunsicheren, abhängigen, ängstlich vermeidenden und emotional instabilen Zügen (ICD-10 F60.8)

Mit den Diagnosen der rezidivierenden depressiven Störung, aktuell einer leichten Episode , sowie der Persönlichkeitsstörung sei weiterhin ein Gesundheitsschaden ausgewiesen. Es lasse sich jedoch eine Verbesserung desselben verzeichnen, die auf ca. Juli 2011, mit Beginn der Ausbildung am Y.___ zu datieren sei. Die Klägerin sei somit medizintheoretisch für eine Ausbildung mit folgendem Belastungsprofil leistungsfähig: 4 Tage/Woche, ca. 70 % mit folgendem Belastungs- und Ressourcen p rofil: Möglichkeit, Pausen einzulegen, Zeit zur freien Gestaltung der Einteilung des zu erlernenden Arbeitsstoffes. Diese Angabe beziehe sich aktuell auf die Ausbildungsfähigkeit, mit überwiegender Wahrscheinlich keit auch unter Bedingungen des ungeschützten Ausbildungs rahmens. Generell seien zum aktuellen Zeitpunkt berufliche Massnahmen sinn voll und indiziert. 3. 5

Psychiaterin C.___ hielt in ihrem Gutachten zu Händen der IV-Stelle vom 14.

Februar 2022 ( Urk. 18/303) als Diagnosen aus psychiatrischer Sicht fest (Urk.

18/303 /36) : - l eichte bis zeitweilig mittelgradige depressive Episode bei rezidivierender depressiver Störung (ICD-10 F33.0/33.1) - k ombinierte Persönlichkeitsstörung mit ängstlich (vermeidenden), abhängigen und emotional instabilen Zügen (ICD-10 F61.0)

Von der Klägerin seien aktuell neben psychischen Beschwerden (andauernde

Müdigkeit, Schlafstörungen, Anspannung, Reizbarkeit, Ablenkbarkeit, Erinnerungen

an frühere Belastungen) auch körperliche Beschwerden (Schmerzen im Bereich der

Wirbelsäule und ein Reizdarmsyndrom) geltend gemacht worden. Sie habe ausgeführt , dass die psychischen Beschwerden bei ihr seit vielen Jahren best ünden und sich seit etwa drei bis vier Jahren verschlimmert hätten.

Die körperlichen Beschwerden, welche nach dem Tod der Mutter entstanden seien ,

seien hingegen in den letzten Jahren in den Hintergrund getreten.

Bei der aktuellen Untersuchung hätten bei der Klägerin einige depressive Symptome

festgestellt werden können : h erabgesetzte Stimmungslage mit Freudlosigkeit, Existenzängsten

und mangelnder Zukunftsperspektive, ein verminderter Antrieb, eine

herabgesetzte emotionale Resonanzfähigkeit, ein Verlust des Selbst vertrauens, ein

sozialer Rückzug, Klagen über Konzentrationsprobleme bzw. eine vermehrte Ablenkbarkeit

sowie auch Schlafstörungen.

Darüber hinaus habe bei der Klägerin aktuell eine etwas erhöhte psychomotorische

Anspannung vor gelegen .

Bei der aktuellen Untersuchung hätten bei der Klägerin

keine relevante n Störungen der kognitiven

Funktionen (Aufmerksamkeit, Konzentration, Auffassung) und/oder der mnestischen Funktionen festgestellt werden können . Die Klägerin habe mit deutlichen persönlichkeitsstrukturellen

Auffälligkeiten, vor allem auf der Ebene der Selbstwahrnehmung, der Kommuni kation

(von Affekten) und der Bindung , imponiert . Sie verfüg e über relativ unfreie Abwehrmechanismen.

Das schlechte Selbstwertgefühl besteh e

- wie dies der Akten lage entnommen werden

k önne

- nicht nur aktuell, sondern es erschein e dauer haft bzw. persönlichkeitsstrukturell

verankert. Die früher beschriebene Störung der Impulskontrolle mit einem selbstverletzenden

Verhalten und mit Störungen des Essverhaltens l ie ssen sich bei ihr seit ca. 15

Jahren nicht mehr eruieren. Vielmehr sei eine Übersteuerung von Impulsen festzustellen. Die bei der Klägerin

aktuell festgestellten psychischen Symptome l ie ssen sich unter eine

leichte bis zeitweilig mittelgradige depressive Episode gemäss den Kriterien de r

ICD-10 (F

32) subsumieren.

Da bei der Klägerin seit ihrer Jugend rezidivierende depressive Episoden bekannt seien, sei somit aktuell von einer rezidivierenden depressiven Störung auszugehen, gegenwärtig

in Form einer leicht- bis zeitweilig mittelgradigen depressiven Episode (F33.0/F 33.1).

Die Entwicklung der aktuellen depressiven Episode l asse sich seit etwa Anfang 2020

eruieren, als es bei der Klägerin zu relevanten Veränderungen der Lebenssituation gekommen sei (Verlust der bisherigen Unterkunft im Februar 2020, Verlust der Arbeitsstelle im

Frühjahr 2020 auf Ende April 2020). Retrospektiv sei davon auszugehen, dass diese relevanten Veränderungen der Lebenssituation zu einer Labilisierung der Persönlichkeitsstruktur mitbeigetragen und die Entwicklung einer erneuten depressiven Episode mitbegünstigt hätten. Die von der Klägerin beklagten somatischen Symptome (eine chronische Schmerzproblematik seit 14 Jahren, Reiz darmsyndrom) wiesen auf eine Somatisierungsneigung hin. Die Kriterien einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung gemäss ICD-10 seien bei ihr jedoch nicht erfüllt.

Es l ie ssen sich jedoch

persönlichkeitsstrukturelle Auffällig keiten/Defizite

bis in die Jugend zurück eruieren und aktuell auch erkennen.

Bereits 1998 sei en bei der Klägerin ein schlechtes Selbstwertgefühl bzw. eine

mangelnde Fähigkeit zu r Regulation des Selbstwertes und eine Abhängigkeit von äusserer

Bestätigung zur Selbstwertstabilisierung beschrieben worden . Das schlechte Selbstwertgefühl sei nachfolgend - gemäss der Aktenlage - vielfach beschrieben worden .

Auf persönlichkeitsstrukturelle Defizite wi e sen auch

anam nestische Angaben der Klägerin hin , welche eine auffallende Unstetigkeit

im bisherigen Erwerbsleben und im Privatleben erkennen l ie ssen.

Unter Berück sichtigung der OPD (Operationalisierte Psychodynamische Diagnostik) liessen sich bei der Klägerin

- im Längsschnitt - Defizite in der Selbstwahrnehmung

erkennen: Ihre Fähigkeit zur Introspektion und Differenzierung eigener Affekte sei erschwert. Jedoch: Eine Unvertrautheit mit dem eigenen Selbstbild oder auch eine

Unsicherheit bezüglich der eigenen Identität (einschliesslich der inneren Ziele und Präferenzen) lasse sich bei ihr nicht feststellen .

Auf der Ebene der Objektwahrnehmung erschein e die Fähigkeit der Klägerin

zur

Selbst-Objekt-Differenzierung eingeschränkt. Ihre Empathie-Fähigkeit, bzw. die Fähigkeit,

objekt bezogene Affekte zu erleben (Sorge, Anteilnahme, Schuld) ,

sei jedoch

nicht wesentlich eingeschränkt.

Auf der Ebene der Kommunikation l ie ssen sich bei der Klägerin

deutliche Schwierigkeiten

der emotionalen Mitteilung an andere erkennen und auch eine verminderte Fähigkeit,

affektive Signale des a nderen zu entschlüsseln.

Auf der Ebene der Bindung l asse sich eine mangelnde Fähigkeit, Objekte loszulassen

und zu trauern, eruieren. Es besteh e eine deutlich eingeschränkte Fähigkeit zur Bindung

und Lösung. Es besteh e ein Mangel an internalisierten positiven Objekten bzw.

das Vorherrschen strafender und entwertender innerer Objekte.

Die festgestellten persönlichkeitsstrukturellen Besonderheiten spiegel te n sich auf der

kategorialen Ebene de r ICD -

E. 6 Der Klägerin sei eine Parteientschädigung auszurichten.

Die Beklagte beantragte mit Klageantwort vom 1 8. Juni 2024 ( Urk.

6) bzw. 21.

Juni 2024 ( Urk.

12) die Abweisung der Klage, worauf von der IV-Stelle die Akten in Sachen der Klägerin beigezogen wurden ( Urk. 18; Urk. 15). Mit Verfügung vom 1 0. Juli 2024 ( Urk. 19)

wurde der Klägerin Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren bestellt. Gleichzeitig wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet. In der Folge hielt die Klägerin mit Replik vom 2 8. August 2024 ( Urk.

21) ebenso an ihren Anträgen fest wie die Beklagte mit Duplik vom 2 5. September 2024 ( Urk. 24). Die Duplik wurde der Klägerin mit Verfügung vom 2 6. September 2024 zur Kenntnisnahme zugestellt ( Urk. 25). Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Klägerin teilte daraufhin unter Beilage seiner Honorarnote ( Urk.

27) mit Eingabe vom 4. Oktober 2024 ( Urk. 26) mit , dass ihres Erachtens die Duplik keine neuen wesentlichen Ausführungen enthalte. Dies wurde der Beklagten mit Verfügung vom 8. Oktober 2024 zur Kenntnis gebracht ( Urk. 28). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 8 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) wurden und deshalb bei Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zu mindestens 20 % , aber weniger als 40 % arbeitsunfähig waren und bei Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, auf mindestens 40 % versichert waren. 1. 4

Nach Art. 24 Abs. 1 BVG hat die versicherte Person Anspruch auf eine volle Invalidenrente, wenn sie

im Sinne der Invalidenversicherung mindestens zu 70 %, auf eine Dreiviertelsrente , wenn sie mindestens zu 60 %, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zur Hälfte und auf eine Viertelsrente , wenn sie mindestens zu 40 % invalid ist. Gemäss Abs. 1 von Art. 26 BVG gelten für den Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen sinngemäss die entsprechenden Bestimmungen des IVG ( Art. 29 IVG). Die Invalidenleistungen nach BVG werden von derjenigen Vorsorgeeinrichtung geschuldet, welcher die den Anspruch erhebende Person bei Eintritt des versicherten Ereignisses angeschlossen war. Im Bereich der obligatorischen beruflichen Vorsorge fällt dieser Zeitpunkt nicht mit dem Eintritt der Invalidität nach IVG, sondern mit dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit zusammen, deren Ursache zur Invalidität geführt hat (vgl. Art. 23 BVG).

Eine Arbeitsunfähigkeit ist berufsvorsorgerechtlich relevant, wenn sie mindestens 20 % beträgt und sich auf das Arbeitsverhältnis sinnfällig auswirkt oder ausgewirkt hat. Es muss arbeitsrechtlich in Erscheinung treten, dass die versicherte Person im bisherigen Beruf an Leistungsvermögen eingebüsst hat, so etwa durch einen Abfall der Leistungen mit entsprechender Feststellung oder gar Ermahnung des Arbeitgebers oder durch gehäufte, gesundheitlich bedingte Arbeitsausfälle (Urteil des Bundesgerichts 9C_91/2013 vom 1 7. Juni 2013 E. 4.1.2 mit Hinweisen).

Damit eine Vorsorgeeinrichtung, der eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer beim Eintritt der Arbeitsunfähigkeit angeschlossen war, für das erst nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses eingetretene Invaliditätsrisiko aufzukommen hat, ist indes erforderlich, dass zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht (BGE 130 V 270 E. 4.1). In sachlicher Hinsicht liegt ein solcher Zusammenhang vor, wenn der der Invalidität zu Grunde liegende Gesundheitsschaden im Wesentlichen derselbe ist, der zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat. Sodann setzt die Annahme eines engen zeitlichen Zusammenhangs voraus, dass die versicherte Person nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit nicht während längerer Zeit wieder arbeitsfähig wurde. E ine Unterbrechung des zeitlichen Konnexes ist grundsätzlich dann anzunehmen, wenn während mehr als dreier Monate eine Arbeitsfähigkeit von über 80 % in einer angepassten Erwerbstätigkeit besteht und - kumulativ bezogen auf die angestammte Tätigkeit - mit dieser angepassten Tätigkeit ein renten ausschliessendes Einkommen erzielt werden kann (Urteil des Bundesgerichts 9C_518/2021 vom 4. Februar 2022 E. 2.2 m.w.H .). 1. 5

Aus der engen Verbindung zwischen dem Recht auf eine Rente der Invalidenversicherung und demjenigen auf eine Invalidenleistung nach BVG ergibt sich, dass der Invaliditätsbegriff im obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge und in der Invalidenversicherung grundsätzlich der gleiche ist (BGE 123 V 269 E. 2a, 120 V 106 E. 3c, je mit Hinweisen). Praxisgemäss sind daher die Vorsorgeeinrichtungen im Bereich der gesetzlichen Mindestvorsorge ( Art. 6 BVG) an die Feststellungen der IV-Organe (Eintritt der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit, Eröffnung der Wartezeit, Festsetzung des Invaliditätsgrades) gebunden, soweit die IV-rechtliche Betrachtung aufgrund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint (BGE 126 V 309 E. 1 in fine ). Diese Konzeption fusst auf der Überlegung, die Organe der (obligatorischen) beruflichen Vorsorge von eigenen aufwändigen Abklärungen freizustellen, und gilt nur bezüglich Feststellungen und Beurteilungen der IV-Organe, welche im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entscheidend waren (BGE 132 V 1 E. 3.2). So hat beispielsweise eine verspätete Anmeldung zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung rechtsprechungsgemäss die freie Überprüfbarkeit des leistungserheblichen Sachverhaltes durch die Vorsorge einrichtung beziehungsweise das Berufsvorsorgegericht zur Folge (Urteil des Bundesgerichts 9C_49/2010 vom 2 3. Februar 2010 E. 2.1). Diese Bindungswirkung setzt voraus, dass die Vorsorgeeinrichtung (spätestens) ins Vorbescheidverfahren ( Art. 73 ter IVV) einbezogen und ihr die Renten verfügung formgültig eröffnet wurde (Urteil des Bundesgerichts 9C_81/2010 vom 1 6. Juni 2010 E. 3.1, mit Hinweisen). Dem BVG-Versicherer steht ein selbständiges Beschwerderecht im Verfahren nach IVG zu. Unterbleibt ein solches Einbeziehen der Vorsorgeeinrichtungen, ist die IV-rechtliche Festsetzung des Invaliditätsgrades (grundsätzlich, masslich und zeitlich) berufsvorsorgerechtlich nicht verbindlich (BGE 130 V 270 E. 3.1). 2.

E. 10 als eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit ängstlichen

(vermeidenden), abhängigen und emotional instabilen Zügen wider.

Im Längsschnitt l asse sich eine Abnahme der früher vorherrschenden emotional instabilen

Persönlichkeitsmerkmale zugunsten ängstlicher und abhängiger Persönlichkeitszüge

erkennen. Gesamthaft sei bei der Klägerin

unter Berück sichtigung der Kriterien de r ICD-10 von einer

kombinierten Persönlichkeits störung mit ängstlichen, abhängigen und emotional instabilen

Zügen (F 61.0) auszugehen.

Das Vollbild einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung lieg e bei de r Klägerin

nicht mehr vor.

Gemäss der Aktenlage seien bei der Klägerin seit etwa 2000 frühere psychische Belastungen

(sexueller Missbrauch, emotionale Vernachlässigung sowie Abwertung/Gewalterfahrungen

durch Gleichaltrige in der Kindheit und Jugend) bekannt.

Auf der Symptomebene hätten diese Belastungen ihren Ausdruck als emotional instabile

Persönlichkeitsstörung gefunden bzw. sie seien entsprechend de r ICD-10 einer emotional

instabilen Persönlichkeitsstörung zugeordnet worden .

Eine posttraumatische Belastungsstörung oder eine andere Traumafolgestörung sei bei der Klägerin

in der Vergangenheit nicht beschrieben worden . Neu seien diese Störungsbilder erstmalig im August 2020 im Rahmen einer

neuen ambulanten psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung angenommen

bzw. diagnostiziert worden .

Nach ihren aktuellen Angaben seien bei der Klägerin

die Erinnerungen an diese

belastenden Erlebnisse ihrer Kindheit und Jugend immer unterschwellig präsent gewesen.

Nach einer sexuellen Belästigung an einer früheren Arbeitsstelle ( September 2016 - Oktober

2017) s eien ihr diese früheren Erlebnisse - gemäss ihren Angaben –

« schleichend »

wieder präsenter geworden.

Die erforderlichen Kriterien eine r PTBS gemäss der ICD-10 seien bei der Klägerin

aktuell aber nicht (mehr) erfüllt. Analoges gelte gemäss den Kriterien gemäss der ICD-11 ( Urk. 18/303/ 36-40) .

In der angestammten Tätigkeit als Mitarbeiterin im Verkauf (Buchhandel) könne die Klägerin etwa 4 bis 4,5 Stunden pro Tag anwesend sein. Dies im Rahmen einer 5-Tage-Arbeitswoche . Eine Leistungseinschränkung könne sich aufgrund der noch vorliegenden vermehrten Ermüdbarkeit bzw. gegebenenfalls dem Bedarf von etwas vermehrten Erholungspausen ergeben. Insgesamt bestehe

eine Arbeits fähigkeit von etwa 50 % . Die attestierte Arbeitsunfähigkeit von 100 % lasse sich retro spektiv bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses (April 2020) gut nachvoll ziehen. Vermutlich ab Mai 2020, mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ab Anfang 2021 und mit Sicherheit ab Ende Dezember 2021 liege bei der Klägerin i n der angestammten Tätigkeit als Mitarbeiterin im Buchhandel eine Arbeits fähigkeit von etwa 50 % vor. Bei einer adäquaten antidepressiven Behandlung sei eine weitere Verringerung der aktuellen Arbeitsunfähigkeit von etwa 50 % anzunehmen und zu erwarten ( Urk. 18/303/49 -50 ).

Eine angepasste Tätigkeit sollte keine er höhten Anforderungen an die Stress- und Frustrationstoleranz, keine erhöhten Anforderungen an die emotionale Belast barkeit und insbesondere auch keine besonderen Anforderungen an die sozialen Kompetenzen stellen. Retrospektiv erscheine die Tätigkeit als Mitarbeiterin im Verkauf im Buchhandel wesentlich besser angepasst als die Tätigkeit in der Kinderbetreuung. Zu empfehlen seien Tätigkeiten mit klaren Aufgaben und klaren zeitlichen Strukturen ohne vermehren Kundenkontakt und ohne besondere Verantwortung für Menschen, ohne besonderen Zeit- und Leistungsdruck und ohne die Notwendigkeit von vermehrter Teamarbeit. Arbeiten in wechselndem Schichtsystem (insbesondere Nachtschichten) sollten vermieden werden. In einer solchen Tätigkeit bestehe eine maximale Präsenz von 5 Stunden pro Tag, wobei sich eine Lei s tungseinschränkung aufgrund der noch vorliegenden vermehrten Ermüd barkeit bzw. gegebenenfalls dem Bedarf von etwas vermehrten Erholungs pausen ergebe. Insgesamt bestehe so in angepasster Tätigkeit eine Arbeits fähigkeit von 60 % ( Urk. 18/303/50).

Eine Stabilisierung des Gesundheitszustandes (Remission der aktuell vorliegenden leicht- bis zeitweilig mittelgradigen depressiven Episode) sollte angestrebt werden. Eine rasche Optimierung der derzeit insuffizie n ten antidepressiven Medikation sei dringend zu empfehlen. Mittelfristi g ersch e ine eine A r beitsfäh i gk eit in einer angepassten Tätig k eit von mindestens 80 % möglich und zumutbar ( Urk. 18/303/50) . 3. 6

Oberärztin D.___ erklärte mit Stellungnahme vom 1 6. Juni 2022 unter anderem ( Urk. 18/321), d er Einschätzung der Gutachterin, dass die Klägerin ab Ende 2021 mit Sicherheit wieder in ihrer «angestammten Tätigkeit» 50% arbeitsfähig sei, widerspreche sie . Aktuell sehe sie die Klägerin als weiterhin 100% arbeitsunfähig. Die empfohlenen Anpassungen von möglichst wenig Kundenkontakt, wenig Teamarbeit oder Verantwortung und klarer Aufgabenstellung und klaren Strukturen seien nachvollziehbar und entsprächen grundsätzlich den aktuellen Einschränkungen. Die Reizempfindlichkeit und geringe psychische Belastbarkeit, die Empfindlichkeit auf Zurückweisung und die Unfähigkeit zu kommunizieren liessen jedoch eine Wiedereingliederung in den ersten Arbeitsmarkt auch bei entsprechend umgesetzten Anpassungen als utopisch erscheinen. Diesbezüglich halte sie es prognostisch für sehr ungünstig, die Verunsicherung der Klägerin durch von vornherein bestehende Überforderung und Scheitern bei einem beruflichen Eingliederungsversuch zum jetzigen Zeitpunkt weiter zu vertiefen. Wie im Gutachten dargelegt werde, empfehle sie die Wiederaufnahme und Intensivierung der ambulanten Psychotherapie mit mindestens einer Stunde pro Woche , flankierend zur bereits etablierten Traumatherapie. Ziel sei, eine stabile therapeutische Beziehung aufzubauen, um die Klägerin in ihrer Konfliktfähigkeit und Frustrationstoleranz zu stützen und um die Voraussetzungen zu schaffen, eine adäquate psychopharmakologische Medikation zu etablieren. Erst in einem zweiten Schritt sehe sie eine Wiedereingliederung ins Arbeitsleben als realistisch an. Diese sollte unbedingt im Rahmen von IV gestützten beruflichen Massnahmen erfolgen. 3. 7

Gutachterin C.___ erklärte dazu am 2 7. August 2022 zusammenfassend (Urk.

18/325), aus der Stellungnahme von dipl. Ärztin D.___ ergäben sich keine neuen Aspekte, keine neuen medizinischen Erkenntnis und auch kein neuen psychiatrischen Befunde, die eine Veränderungen der Einschätzung im psychiatrischen Gutachten zur Folge hätten. 3. 8

Oberärztin D.___ nahm dazu am 8. Juni 2023 ( Urk. 18/331) Stellung und hielt im Wesentlichen an ihrer Beurteilung fest. 4. 4.1

Die IV-Stelle sprach der Klägerin mit Verfügungen vom 1 5. Januar bzw. 1.

Februar 2024 mit Wirkung ab 1. April 2021 eine Dreiviertelsrente zu . Die IV-Stelle legte das Valideneinkommen auf Fr. 83'500.-- fest, indem sie die Klägerin als frühinvalid qualifizierte und dementsprechend das Valideneinkommen gestützt in Anwendung von Art. 26 IVV bemass, welche Bestimmung bei Versicherten ohne Ausbildung Tabellenlöhne vorsieht. Das Invalideneinkommen bezifferte die IV-Stelle ausgehend von einer 60%igen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit mit Fr. 32'031.50

(Urk.

18/350+351; Urk. 18/340 +341 ). Die IV-Stelle ging dabei von einer verspäteten Anmeldung aus ( Urk. 18/341/3) . Dies zu Recht, weshalb im vorliegenden Verfahren keine Bindung an den Entscheid der IV-Stelle besteht (vgl. E. 1.4) . 4.2

Von der mit Wirkung ab 1. April 2021 erfolgten Rentenzusprache

hatte die Klägerin bereits von Juli 1999 ( Urk. 18/12, Urk. 18/39) bis Juli 2011 ( Urk. 18/234; Urk.

18/240) eine ganze Rente der Invalidenversicherung bezogen. Während die IV-Stelle bei der erstmaligen Rententenzusprache von einer 100%igen Erwerbsunfähigkeit der Klägerin ausgegangen war und entsprechend keinen Einkommensvergleich zu tätigen hatte, ging sie mit Mitteilung vom 2 3. Juli 2009 ( Urk. 18/162) , mit welcher sich ein Revisionsverfahren mit der Feststellung eines unveränderten Rentenanspruchs abschloss, von einem Invaliditätsgrad von 83 % aus. Das Invalideneinkommen ermittelte

die IV-Stelle damals

gestützt auf den von der Klägerin erzielten Praktikumslohn ( Urk. 18/166). Das Valideneinkommen

setzte

die IV-Stelle in Qualifikation der Klägerin als Frühinvalide gestützt auf Art. 26 IVV auf Basis des Tabellenlohns fest

(vgl. Urk. 18/167/2) , so

wie sie dies später – wie angeführt – auch in den Verfügungen vom 1 5. Januar bzw. 1. Februar 2024 tat .

Die Qualifikation als Frühinvalide erweist sich als schlüssig , war es der Klägerin doch wegen der Invalidität nicht möglich, zureichende beruf liche Kenntnisse zu erwerben (u.a. Urk. 18/10-12 , Urk. 18/127 ) .

Die Einstellung der Rente durch die IV-Stelle per Ende Juli 2011 war nicht mit der Begründung einer Verbesserung des Gesundheitszustandes der Klägerin , erfolgt, sondern mit der Begründung des fehlenden gewöhnlichen Aufenthaltes der Klägerin in der Schweiz ( Urk. 18/234) . Vor Verfügung der Renteneinstellung war d ie Klägerin zuletzt am 6. Januar 2012 von RAD-Ärztin Dr. A.___ untersucht worden. Diese hielt mit Bericht vom gleichen Tag medizintheoretisch eine Leistungs- bzw. Arbeitsfähigkeit in Ausbildung von 70 % fest (E. 3.2) .

Für die Zeit zwischen der RAD-Beurteilung vom 6. Januar 2012 und der Aufnahme der Tätigkeit für die B.___ AG im Februar 2019 liegen keine echtzeitlichen ärztlichen Berichte vor. G emäss IK-Auszug ( Urk. 18/268) erzielte die Klägerin in dieser Zeit die folgenden jährlichen Einkommen : 2012: Fr. 0.

(nichterwerbstätig), 2013: Fr. 19'870.--, 2014: Fr. 39'962.--, 2015: Fr. 35'331. -- zuzüglich Fr. 2'577. -- Arbeitslosenentschädigung, 2016: Fr. 24’858. -- zuzüglich Fr. 4'276. -- Arbeitslosenentschädigung, 2017: Fr. 15'357.--, 2018: Fr. 2'468.--.

Die von der Klägerin in den Jahren 2012 bis 2018 erzielten Einkommen lassen nicht auf eine länger andauernde relevante Verbesserung des Gesundheitszustandes schliessen, so erzielte die Klägerin denn auch in keinem dieser Jahre in Gegenüberstellung mit dem gestützt auf Art. 26 IVV zu berechnenden Valideneinkommen ein rentenausschliessendes Einkommen. G estützt auf das maximale von der Klägerin erzielte Einkommen des Jahres 2014 würde e in IV-Grad von 48 %

([Fr. 77'000.-- - Fr. 39'962. ] : Fr. 77'000.--; vgl. IV-Rundschreiben Nr. 324) resultieren .

Entgegen der Klägerin muss für die Prüfung, ob ein rentenausschliessendes Einkommen erzielt wurde, das erzielte Einkommen sehr wohl mit dem gestützt auf Art. 26 IVV bestimmten Valideneinkommen verglichen werden, ist dieses Einkommen doch auch Basis für die Prüfung des Anspruchs bzw. vorliegend für die Zusprache einer Invalidenrente (vgl. Urk. 18/314, Urk. 18/319, Urk. 18/340). Aus dem Gesagten ergibt sich, dass es weder echtzeitliche ärztliche Berichte gibt, welche Angaben zu einer relevanten Verbesserung des Gesundheitszustandes der Klägerin nach der Untersuchung durch RAD- A.___ vom Januar 2012 gäben, noch hat die Klägerin je ein rentenausschliessendes Einkommen erzielte. Es ist daher mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Klägerin

bei Antritt der Stelle bei der B.___ AG , und somit bei Eintritt bei der Beklagten zu mindestens 20 % arbeitsunfähig war. 4.3

Wie dargelegt, werden Invalidenleistungen der obligatorischen beruflichen Vorsorge von derjenigen Vorsorgeeinrichtung geschuldet, bei welcher der Ansprecher im Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, angeschlossen war. Eine Arbeitsunfähigkeit ist berufsvorsorgerechtlich relevant, wenn sie mindestens 20 % beträgt und sich auf das Arbeitsverhältnis sinnfällig auswirkt ( Art. 23 lit . a BVG, E. 1.3 f.). In der Regel nicht leistungspflichtig wird die Vorsorgeeinrichtung demnach, wenn bei der Aufnahme ein vorbestandenes Leiden und eine daraus entstandene Arbeitsunfähigkeit schon gegeben war (Urteil des Bundesgerichts 9C_876/2011 vom 7. Mai 2012 E. 2.2 mit Hinweisen). Vom ordentlichen Versicherungsfall des Eintritts einer mindestens 20%igen Arbeitsunfähigkeit gibt es allerdings zwei Ausnahmen: Gemäss lit . b von Art. 23 BVG haben auch Personen Anspruch auf Invalidenleistungen, die i nfolge eines Geburtsgebrechens bei Aufnahme der Erwerbstätigkeit zu mindestens 20 % , aber weniger als 40 % arbeitsunfähig waren und bei Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, auf mindestens 40 % versichert waren ; gemäss lic. c von Art. 23 BVG haben sodann auch Personen Anspruch auf Invalidenleistungen, die a ls Minderjährige invalid ( Art. 8 Abs. 2 ATSG) wurden und deshalb bei Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zu mindestens 20 % , aber weniger als 40 % arbeitsunfähig waren und bei Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, auf mindestens 40 % versichert waren (E. 1.3 hiervor) . Aus Art. 23 lit . b und c ergibt sich einerseits, dass Geburts- und Frühinvalide , die « bei Aufnahme der Erwerbstätigkeit » zu weniger als 20 % arbeitsunfähig waren, behandelt werden wie Personen ohne gesundheitlich bedingte Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit ( lit . a), da ein entsprechend geringfügiger Grad a priori irrelevant ist .

A ndererseits können Menschen, deren Arbeitsfähigkeit bei Eintritt ins Erwerbsleben bereits in einem grundsätzlich IVG-relevanten Ausmass eingeschränkt war, keine Leistungen der obligatorischen beruflichen Vorsorge beanspruchen, sollte sich dieselbe Ursache im weiteren Verlauf der Erwerbs tätigkeit in einer Zunahme der Arbeits- bzw. Erwerbsunfähigkeit auswirken

( vgl. Moser, Die Anspruchsvoraussetzungen BVG-obligatorischer Invaliditäts- und Hinterbliebenen leistungen nach neuem Rechts, SZS 2005, S. 141 ff., S. 149 f . ; Stauffer, Berufliche Vorsorge, 2. Auflage, Rz . 910 ). Wie dargelegt (E. 4.2) , wurde der 1981 geborenen Klägerin mit Wirkung ab 1. Juli 1999 eine ganze Invaliden rente zugesprochen. Die Klägerin war somit beim (theoretischen) Eintritt in die Erwerbstätigkeit zu mehr als 40 % arbeitsunfähig, weshalb die Spezialnorm von Art. 23 lit . c BVG – wie auch Art. 23 lit . b BVG – nicht zur Anwendung gelangt. 4.4

Wie ausgeführt, war die Klägerin bei Eintritt bei der Beklagten in jeder Tätigkeit zu mindestens 20 % arbeitsunfähig. Zu prüfen bleibt somit, ob durch bzw. während der Arbeitstätigkeit der Klägerin für die B.___ AG der zeitliche Zusammenhang unter b rochen wurde. Die Klägerin war ab 1. Februar 2019 zunächst in einem 80%-Pensum ( Urk. 3/5) , a b August 2019 in einem 90%- Pensum und ab Oktober 20 19 in einem 100%-Pensum bei der B.___ AG angestellt ( Urk. 3/8). Am 3 0. Januar 2020 kündigte die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis per 3 1. März 2020 ( Urk. 3/12). Die Klägerin

hatte bei der B.___ AG

mit einem 100%-Pensum ab Oktober 2019 ein Einkommen von Fr. 3'900. --brutto pro Monat erzielt . Zusätzlich wurde ihr im Dezember 2019 eine Grati fi kati o n in Höhe von Fr. 1'500.-- aus gerichtet ( Urk. 3/8 , Urk. 18/274 ). Ein Monats einkommen von Fr. 3'900. -- entspricht einem Jahreseinkommen von Fr. 46'800. . In der Annahm e , dass die Klägerin bei einer ganzjährigen Tätigkeit in einem Pensum von 100 % eine etwas höhere Gratifikation, mithin Fr. 1'700. , erhalten hätte, e rg ibt sich für das Jahr 2019 ein Einkommen von Fr. 48'500 . -- . Bei Einkommen von Fr. 48'500. -- resultiert im Vergleich zum gestützt auf Art.

26 IVV ermittelten Valideneinkommen

in Höhe von Fr. 83'000. -- (vgl. IV-Rundschreiben Nr. 378) ein Invaliditätsgrad von 41,6 % ([Fr. 83'000.-- - Fr. 48'500.--] : Fr. 83'000.--). Die Klägerin erzielte somit bei der B.___ AG zu keine m Zeitpunkt ein rentenausschliessendes Einkommen, weshalb der zeitliche Zusammenhang nicht unterbrochen wurde (vgl. E. 1. 4 ) . 4.5

Nachdem der sachliche Zusammenhang zwischen der vorbestehenden Arbeitsunfähigkeit und der zur Invalidität führenden Arbeitsunfähigkeit unbestrittenermassen besteht, ist die Beklagte nicht leist u ngspflichtig. 5.

Nach dem Gesagten erweist sich die Klage als unbegründet und ist abzuweisen. 6.

Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Klägerin, Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler, machte mit Honorarnote vom 4. Oktober 2024 einen zeitlichen Aufwand von 23 Stunden geltend ( Urk. 27). Nach § 34 Abs. 3 GSVGer bemisst sich die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert . Gemäss § 8 in Verbindung mit § 7 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht ( GebV

SVGer ) wird - auch im Rahmen der unent geltlichen Rechtsvertretung - namentlich für unnötigen Aufwand kein Ersatz gewährt.

Auch wenn das vorliegende Verfahren eine gewisse Komplexität beinhaltet, erweist sich der geltend gemachte Aufwand

der Schwierigkeit und der Bedeutung des Prozesses nicht mehr als angemessen. Dies gilt insbesondere in Bezug auf den für die Redaktion der Klage, die Instruktion und das Aktenstudium geltend gemachten Aufwand von 900 Minuten (Positionen 1. April bis

1 3. Mai 2024).

Die Entschädigung ist deshalb ermessensweise auf Fr. 4' 2 00.-- (inkl. Barauslagen und MWST) festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Klage wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Klägerin, Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler, Zürich, wird mit Fr. 4' 2 00.-- (inkl. Barauslagen und MWST) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Klägerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler - Rechtsanwältin Dr. Elisabeth Glättli - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstWyler

Dispositiv
  1. 1.1      Die Eidgenössische Invalidenversicherung sprach der 1981 geborenen X.___ mit Wirkung ab
  2. Juli 1999 bei einem Invaliditätsgrad von 100  % eine (ausserordentliche) ganze Invalidenrente zu ( Urk.  18/1 2 ; vgl. auch Urk.  18/10; Urk.  18/39 ). Mit Verfügung en vom 1
  3. September 2003 ( Urk.  18/63) bzw. vom 2
  4. Mai 2004 ( Urk.  18/77) erteilte die Invalidenversicherung X.___ Kostengutsprache für die erstmalige berufliche Ausbildung zur M edizinischen Praxisassistentin vom 1
  5. August 2003 bis 3
  6. Juli 200
  7. Mit Verfügung vom 15.   Dezember 2005 hielt die Invalidenversicherung fest, dass aufgrund des Gesundheitszustandes von X.___ zurzeit keine weiteren beruflichen Massnahmen möglich seien. Die berufliche Massnahme wurde eingestellt (Urk.   18/127) . Ab März 2009 absolvierte X.___ ein bis Ende Juli 2010 dauerndes Praktikum in einer Kindertagesstätte in einem Pensum von 100  % (Urk.   18/159). Mit Mitteilung vom 2
  8. Juli 2009 hielt die Invalidenversicherung einen unveränderten Anspruch auf eine ganze Invalidenrente fest, wobei die Invalidenversicherung in Anrechnung des Praktikumslohn neu von einem Invaliditätsgrad von 83  % ausging ( Urk.  18/162, Urk.  18/ 166 ) . Per
  9. Januar 2010 reduzierte X.___ ihr Arbeitspensum auf 70  % ( Urk.  18/182+183). Im März 2011 stellte X.___ ein Gesuch für eine dreijährige Ausbildung am Y.___ in Z.___ ( Urk.  18/197). Die Invalidenversicherung wies das Gesuch mit Verfügung vom
  10. Juni 2011 ab ( Urk.  18/20 6 ). Am 2
  11. Juni 2011 teilte X.___ der Invalidenversicherung mit, dass sie die Ausbildung am Y.___ Ende Juli beginnen werde ( Urk.  18/207) . Nach Vornahme medizinischer Abklärungen , in deren Rahmen X.___ am
  12. Januar 2012 von Dr.  med. A.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, vom regionalen ärztlichen Dienst (RAD) untersucht worden war ( Urk.  18/223) , stellte die In v ali d enversicherung mit Verfügung vom
  13. April 2012 die Rentenleistungen rückwirkend ab August 2011 mit der Begründung ein, X.___ habe ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht in der Schweiz . Der Bezug einer ausserordentlichen Rente setzte kumulativ zum Wohnsitz auch den gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz voraus ( Urk.  18/234). Die von August 2011 bis April 2012 ausgerichteten Rentenleistungen forderte die Invalidenversicherung mit Verfügung vom 1
  14. Mai 2013 zurück ( Urk.  18/240).      Ab
  15. Februar 2019 war X.___ in einem 80%-Pensum als Mitarbeiterin Verkauf in einer Buchhandlung bei der B.___ AG angestellt und dadurch bei der Columna Sammelstiftung Group Invest , Winterthur berufsvorsorgeversichert ( Urk.  3/5). Ab August 2019 war X.___ in einem 90%-Pensum und ab Oktober 2020 in einem 100%-Pensum angestellt ( Urk.  3/8). Am 3
  16. Januar 2020 kündigte die Arbeitgeberin das A r beitsverhält n is per 3
  17. März 2020 ( Urk.  3/12). Am 2
  18. Oktober 2020 (Eingangsdatum) meldete sich X.___ beim Sozialversicherungszentrum Thurgau, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk.   18/252) . Die IV-Stelle nahm in der Folge erwerbliche und medizinische Abklärungen vor, in deren Rahmen sie ein Gutachten bei dipl. Ärztin C.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, in Auftrag gab (Urk.   18/287), welches am 1
  19. Februar 2022 erstattet wurde ( Urk.  18/303). Mit Vor bescheid vom 2
  20. Mai 202 2 stellte die IV-Stelle in Aussicht, das Leistungs begehren abzuweisen ( Urk.  18/314). Dagegen liess X.___ unter Beilage einer Stellungnahme von dipl. Ärztin D.___ , Oberärztin E .___ , Einwand erheben ( Urk.  18/319, Urk.  18/321). Die IV-Stelle holte in d er Folge eine Stellungnahme von dipl. Ärztin C.___ ein (Urk.   18/325). Dazu nahm wiederum Oberärztin D.___ S t ellung ( Urk.  18/331). Mit Verfügung en vom 1
  21. Januar bzw.
  22. Februar 2024 sprach die IV-Stelle X.___ mit Wirkung ab
  23. April 2021 eine Dreiviertelsrente zu (Urk.   18/350+351 ; Urk.  18/340) . 1.2      X.___ wandte sich an die Columna Sammelstiftung Group Invest , Winterthur und ersuchte um Ausrichtung von Leistungen der beruflichen Vorsorge. Die Columna Sammelstiftung Group Invest , Winterthur , verneinte jedoch eine Leistungspflicht ( Urk.  3/13-16).
  24. Mit Eingabe vom 1
  25. Mai 2024 ( Urk.  1) liess X.___ Klage gegen die Columna Sammelstiftung Group Invest , Winterthur , erheben und beantragen:
  26. Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin aufgrund ihrer für die Klägerin massgeblichen Bestimmungen und unter Berücksichtigung der Rentenfestsetzung durch die Invalidenversicherung ab
  27. April 2021 eine Dreiviertelsinvalidenrente aus der beruflichen Vorsorge auszurichten.
  28. Eventualiter sei festzustellen, dass die Beklagte für die Klägerin berufsvorsorgerechtlich zuständig ist.
  29. Allfällige Verfahrenskosten seien der Beklagten aufzuerlegen.
  30. Der Klägerin sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren.
  31. Rechtsanwalt Dr.  Peter Stadler sei der Klägerin als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.
  32. Der Klägerin sei eine Parteientschädigung auszurichten.      Die Beklagte beantragte mit Klageantwort vom 1
  33. Juni 2024 ( Urk.  6) bzw. 21.   Juni 2024 ( Urk.  12) die Abweisung der Klage, worauf von der IV-Stelle die Akten in Sachen der Klägerin beigezogen wurden ( Urk.  18; Urk.  15). Mit Verfügung vom 1
  34. Juli 2024 ( Urk.  19) wurde der Klägerin Rechtsanwalt Dr.  Peter Stadler als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren bestellt. Gleichzeitig wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet. In der Folge hielt die Klägerin mit Replik vom 2
  35. August 2024 ( Urk.  21) ebenso an ihren Anträgen fest wie die Beklagte mit Duplik vom 2
  36. September 2024 ( Urk.  24). Die Duplik wurde der Klägerin mit Verfügung vom 2
  37. September 2024 zur Kenntnisnahme zugestellt ( Urk.  25). Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Klägerin teilte daraufhin unter Beilage seiner Honorarnote ( Urk.  27) mit Eingabe vom
  38. Oktober 2024 ( Urk.  26) mit , dass ihres Erachtens die Duplik keine neuen wesentlichen Ausführungen enthalte. Dies wurde der Beklagten mit Verfügung vom
  39. Oktober 2024 zur Kenntnis gebracht ( Urk.  28).
  40. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung:
  41. 1.1      Die örtliche und sachliche Zuständigkeit des hiesigen Gerichts zum Entscheid über die strittigen Leistungen ist gegeben ( Art.  73 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge, BVG, in Verbindung mit §  2 Abs.  2 lit . a des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer ). 1.2      Am
  42. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) und die entsprechenden Bestimmungen des BVG in Kraft getreten. In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, BGE 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da vorliegend Rentenleistungen mit einem hypothetischen Rentenbeginn vor dem
  43. Januar 2022 strittig sind, sind die bis 3
  44. Dezember 2021 in Kraft gestandenen Bestimmungen für die Beurteilung des Leistungsanspruchs massgebend, welche nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden 1.3      Laut Art.  23 BVG haben Anspruch auf Invalidenleistungen aus beruflicher Vorsorge Personen, die: a. im Sinne der Invalidenversicherung zu mindestens 40   % invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren; b. infolge eines Geburtsgebrechens bei Aufnahme der Erwerbstätigkeit zu mindestens 20  % , aber weniger als 40  % arbeitsunfähig waren und bei Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, auf mindestens 40  % versichert waren; c. als Minderjährige invalid ( Art.  8 Abs.  2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) wurden und deshalb bei Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zu mindestens 20  % , aber weniger als 40  % arbeitsunfähig waren und bei Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, auf mindestens 40  % versichert waren.
  45. 4      Nach Art.  24 Abs.  1 BVG hat die versicherte Person Anspruch auf eine volle Invalidenrente, wenn sie im Sinne der Invalidenversicherung mindestens zu 70 %, auf eine Dreiviertelsrente , wenn sie mindestens zu 60 %, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zur Hälfte und auf eine Viertelsrente , wenn sie mindestens zu 40 % invalid ist. Gemäss Abs.  1 von Art.  26 BVG gelten für den Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen sinngemäss die entsprechenden Bestimmungen des IVG ( Art.  29 IVG). Die Invalidenleistungen nach BVG werden von derjenigen Vorsorgeeinrichtung geschuldet, welcher die den Anspruch erhebende Person bei Eintritt des versicherten Ereignisses angeschlossen war. Im Bereich der obligatorischen beruflichen Vorsorge fällt dieser Zeitpunkt nicht mit dem Eintritt der Invalidität nach IVG, sondern mit dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit zusammen, deren Ursache zur Invalidität geführt hat (vgl. Art.  23 BVG).      Eine Arbeitsunfähigkeit ist berufsvorsorgerechtlich relevant, wenn sie mindestens 20  % beträgt und sich auf das Arbeitsverhältnis sinnfällig auswirkt oder ausgewirkt hat. Es muss arbeitsrechtlich in Erscheinung treten, dass die versicherte Person im bisherigen Beruf an Leistungsvermögen eingebüsst hat, so etwa durch einen Abfall der Leistungen mit entsprechender Feststellung oder gar Ermahnung des Arbeitgebers oder durch gehäufte, gesundheitlich bedingte Arbeitsausfälle (Urteil des Bundesgerichts 9C_91/2013 vom 1
  46. Juni 2013 E. 4.1.2 mit Hinweisen).      Damit eine Vorsorgeeinrichtung, der eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer beim Eintritt der Arbeitsunfähigkeit angeschlossen war, für das erst nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses eingetretene Invaliditätsrisiko aufzukommen hat, ist indes erforderlich, dass zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht (BGE 130 V 270 E. 4.1). In sachlicher Hinsicht liegt ein solcher Zusammenhang vor, wenn der der Invalidität zu Grunde liegende Gesundheitsschaden im Wesentlichen derselbe ist, der zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat. Sodann setzt die Annahme eines engen zeitlichen Zusammenhangs voraus, dass die versicherte Person nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit nicht während längerer Zeit wieder arbeitsfähig wurde. E ine Unterbrechung des zeitlichen Konnexes ist grundsätzlich dann anzunehmen, wenn während mehr als dreier Monate eine Arbeitsfähigkeit von über 80  % in einer angepassten Erwerbstätigkeit besteht und - kumulativ bezogen auf die angestammte Tätigkeit - mit dieser angepassten Tätigkeit ein renten ausschliessendes Einkommen erzielt werden kann (Urteil des Bundesgerichts 9C_518/2021 vom
  47. Februar 2022 E. 2.2 m.w.H .).
  48. 5      Aus der engen Verbindung zwischen dem Recht auf eine Rente der Invalidenversicherung und demjenigen auf eine Invalidenleistung nach BVG ergibt sich, dass der Invaliditätsbegriff im obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge und in der Invalidenversicherung grundsätzlich der gleiche ist (BGE 123 V 269 E. 2a, 120 V 106 E. 3c, je mit Hinweisen). Praxisgemäss sind daher die Vorsorgeeinrichtungen im Bereich der gesetzlichen Mindestvorsorge ( Art.  6 BVG) an die Feststellungen der IV-Organe (Eintritt der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit, Eröffnung der Wartezeit, Festsetzung des Invaliditätsgrades) gebunden, soweit die IV-rechtliche Betrachtung aufgrund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint (BGE 126 V 309 E. 1 in fine ). Diese Konzeption fusst auf der Überlegung, die Organe der (obligatorischen) beruflichen Vorsorge von eigenen aufwändigen Abklärungen freizustellen, und gilt nur bezüglich Feststellungen und Beurteilungen der IV-Organe, welche im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entscheidend waren (BGE 132 V 1 E. 3.2). So hat beispielsweise eine verspätete Anmeldung zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung rechtsprechungsgemäss die freie Überprüfbarkeit des leistungserheblichen Sachverhaltes durch die Vorsorge einrichtung beziehungsweise das Berufsvorsorgegericht zur Folge (Urteil des Bundesgerichts 9C_49/2010 vom 2
  49. Februar 2010 E. 2.1). Diese Bindungswirkung setzt voraus, dass die Vorsorgeeinrichtung (spätestens) ins Vorbescheidverfahren ( Art.  73 ter IVV) einbezogen und ihr die Renten verfügung formgültig eröffnet wurde (Urteil des Bundesgerichts 9C_81/2010 vom 1
  50. Juni 2010 E. 3.1, mit Hinweisen). Dem BVG-Versicherer steht ein selbständiges Beschwerderecht im Verfahren nach IVG zu. Unterbleibt ein solches Einbeziehen der Vorsorgeeinrichtungen, ist die IV-rechtliche Festsetzung des Invaliditätsgrades (grundsätzlich, masslich und zeitlich) berufsvorsorgerechtlich nicht verbindlich (BGE 130 V 270 E. 3.1).
  51. 2.1      Die Klägerin erklärte zur Begründung ihrer Klage im Wesentlichen ( Urk.  1) , nach Aufhebung der Invalidenrente ab August 2011 sei sie während mehreren Jahren erwerbstätig gewesen. Von Juli 2011 bis Dezember 2012 habe sie im Au s land gelebt . Erst mit Gesuch vom 2
  52. Oktober 2020 habe sie sich wieder bei der Invalidenversicherung angemeldet. Dies, weil sie infolge der Kündigung ihrer Arbeitss telle durch die B.___ AG einen psychischen Zusammenbruch erlitten gehabt habe und ab dem 3
  53. Januar 2020 arbeitsunfähig gewesen sei. Aus dem psychiatrischen Gutachten vom 1
  54. Februar 2022 gehe insb es ondere hervor, dass die Gutachterin eine leichte bis mittelgradige depr e ssive Epis o de bei rezidivieren d er dep re ssiver S t örun g und eine kombini e rte P e rsönl i c h keitsstörung diagnostiziert habe und dass die ab Anfang 2020 eingetretene n Veränderungen der L e bens s ituation (insbesondere Wegfall der bi s h e rigen Un t erkunft auf den 3
  55. März 2020, ohne ab
  56. April 20 2 0 eine neue Wohnung gefunden zu haben, und Verlust der Arbeitsstelle mit Kündigung durch die Arbeitgeberin) zu einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes geführt hätten, weshalb sich die Entwicklung der aktuellen depressiven Episo d e seit etwa Anfang 2020 eruieren lasse . Von April 2008 bis April 2020 sei sie in keiner psychiatrischen Behandlung gestanden. Die Gutachterin habe denn auch eine Arbeitsfähigkeit von mindestens 80  % mittelfristig für möglich und zumutbar gehalten. Bei der B.___ AG sei sie von Anfang Februar bis Ende Juli 2019 in einem Pensum von 80  % , von Anfang August bis Ende September 2019 in einem Pensum vom 90  % und ab Anfang Oktober 2019 in einem Pensum von 100  % angestellt gewesen , wobei sie vom 31.   Janu a r bis zum 1
  57. Februar 2020 50  % und ab dem 2
  58. Februar 2020 100  % arbeitsunfähig gewesen sei . Davon abgesehen sei sie während ihrer Tätig keit für die B.___ AG le d i g l ic h im August 2019 3,5 Tage und im November 2019 einen Tag krank gewesen. Die krankheitsbedingt e Abwesenheit im A ug u s t 2019 habe auf einer Halsinfektion mit Stimmverlust und Fieber beruht. An den Abwesenheitsgrund für den einen Tag im November 2019 könne sie sich nicht mehr erinnern, am wahrscheinlichsten halte sie e ine M i grä n e. Sicher sei sie aber, dass sie nicht aus psychischen Gründen gef e hlt habe. Der zeitliche Konnex zwischen der f rüheren , zur damaligen Rente führenden Arbeitsunfähigkeit (und Invalidität) und der aktuellen Invalidität (und Arbeitsunfähigkeit) sei unterbrochen worden. Dies bereits deshalb, wei l sie bei der B.___ AG (deutlich) mehr als drei Monat e über 80  % arbeits- und auch einsatzfähig ge w e se n sei . Zwischen der am 3
  59. Januar 2020 eingetretenen Arbeitsunfähigkeit und ihrer aktuellen Invalidität bestehe neben dem engen sachlichen auch ein enger zeitlicher Zusammenhang. Die Beklagte sei deshalb leistungspflichtig. 2.2      Die Beklagte wendete dagegen im Wesentlichen ein ( Urk.  12) , es werde bestritten, dass die Klägerin von 2011 bis Februar 2019 im Umfang von mehr als 80   % erwerbstätig gewesen sei. Die Klägerin sei lediglich in ungelernten und kurzzeitigen bzw. teilzeitlichen Anstellungen tätig gewesen. Sie habe dabei kein rentenausschliessendes Einkommen erzielt. Der G e sundheitszustand der Klägerin sei seit langer Zeit unverändert . Sie sei somit bereits vor Stellenantritt bei der B.___ AG zu mehr als 20  % eing e schränkt gewesen.      Dass aufgrund der Erwerbsbiographie und dem von der Gutachterin beschriebenen Verhaltensmuster der Klägerin von einer vorbestehenden Arbeitsunfähigkeit auszugehen sei, entspreche der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Einschränkungen durch Persönlichkeitsstörungen. Danach liege eine vorbestehende Arbeitsunfähigkeit vor, wenn P e rsönlichkeitsmerkmale regelmässig zu einem Sch e itern der Arbeitsverhältnisse und die damit verbunde n e psychische Belastun g wi e derum zu depressiven Phasen führe . An der bei der B.___ AG angetretenen Stelle hätten sich nach ku r zer Zeit die gleichen Probleme wie zuvor gezeigt. Die Klägerin habe von Au g u st bis September zu 90   % und ab Oktober 2019 aus finanziellen Gründen zu 100  % gearbeitet. Diese Arbeits tätigkeit habe zu einer Dekompensation mit Depressivität und einer 100%igen A r beitsunfähi g k e it geführt. Es werde bestritten, dass der Grund der Kündigung in der Umstrukturierung und Stellenaufhebung gelegen habe. Es sei aktenkundig, dass der Klägerin die Stelle in Winterthur angeboten worden sei, sich jedoch in diesem Zusammenhang Differenzen mit dem Vorgesetzten ergeben hätten, was offenkundig der Grund der Kündigung gewesen sei. Aufgrund der die Persönlichkeits störung überdauernden Einschränkungen habe die Gutachterin C.___ festgestellt, dass die Klägerin mittelfri s tig nicht mehr als zu 80  % arbei t sfähig sei. Eine den zeitlichen Zusamm e nhang un t erbrechende Arbeitsfähigkeit habe daher nicht vorgelegen. Hinzu komme, dass die Klägerin während der gesamten Zeit kein rentenausschliessendes Einkommen erzielt habe. 2.3      Mit Replik vom 2
  60. August 2024 ( Urk.  21) liess die Klägerin erwidern, i n den Jahren 2013 bis 2018 sei sie mehrmals und für längere Zeiten in verschiedenen Anstellungen gesamthaft über 80  % erwerbstätig gewesen. Entscheidend sei aber ohnehin, dass sie ihre Arbeitsfähigkeit von mehr als 80  % und damit auch die Verbesserung ihres Gesundheitszustandes im Rahmen ihrer Tätigkeit bei der B.___ AG ausreichend unter Beweis gestellt habe. S ie h a be während Jahren und insbesondere auch noch während ihrer Tätigkeit bei der B.___ AG ihre krankheitsbedingten Defizit e gut kompensieren können, weshalb sie sich nicht mehr auf die Arbeitsfähigkeit ausgewirkt hätten. Nicht die Arbeitstätigkeit bei der B.___ AG oder ihre Persönlichkeitsmerkmale, sondern das ungerechtfertigte und ungerechte Verhalten der B.___ AG hätten zu einer erheblichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes geführt. Vor der Kündigung habe sie sehr wohl über die erforderliche S t abilitä t verfügt, um nachhaltig zu mehr als 80  % arbeitsfähig zu sein. Ob und inwi ewei t d as bei der B.___ AG erzielte Einkommen als renten ausschli e ssend bezeichnet werden könne, lass e si ch vorli e gend nicht ermitteln und spiele auch keine Rolle. Sie verfüge gar nicht über eine ange stammte Tätig keit, da sie krankheitsbedingt keine berufliche Erstausbildung habe ab schl i essen können, weshalb das V a lideneinkommen nach statistischen Werten be stimmt worden sei. Es müsse vorli e gend genügen, dass sie bei der B.___ AG ein markt übliches und für sie durchaus ausreichendes Einkommen erzielt habe. 2.4      Die Beklagte erklärte mit Duplik vom 2
  61. September 2024 ( Urk.  24), was die Ursachen des Zusammenbruchs betreffe, so sei aktenkundig, dass die Klägerin bereits vor der Kündigung überall zwischenmenschliche P r oble me gehabt habe und sie mit ihrer beruflichen und sonstigen Lage völlig überfordert gewesen sei. Der Zusammenbruch der Klägerin verdeutliche, dass sie nicht stabil genug gewesen sei, um den Herausforderungen des Lebens und einer Erwerbstätigkeit gewachsen zu sein.      Ergänzend sei auf die Rechtsprechung hinzuweisen , wonach eine zuverlässige Einschätzung des zeitlichen Zusammenhang s nur möglich sei, wenn die Entwicklung gesamthaft betrachtet w e rde . Der zeitliche Zusammenhang könne auch bei einer länger als drei Monate dauernden Tätigkeit gewahrt sein, wenn eine dauerhafte berufliche Wiedereingliederung unwahrschein l ich gewesen sei.
  62. 3.1      Es liegen insbesondere die folgenden ärztlichen Berichte vor, welche für die Beurteilung der strittigen Fragen von Belang sind: 3.2      Bei der Zusprache der ausserordentlichen ganzen Rente ab
  63. Juli 1999 (vgl. Beschluss vom 2
  64. Juli 2000, Urk.  18/12) stützte sich die IV-Stelle Zürich vor allem auf den Bericht der p sychiatrischen Klinik F.___ vom
  65. Juni 200
  66. Die Klinikärzte diagnostizierten eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode, und hielten fest, dass der Gesundheitszustand der Klägerin zur z eit zu unstabil sei, als dass sie eine Ausbildung in der freien Wirtschaft beginnen könne ( Urk.  18/8). Gestützt darauf qualifizierte die IV-Stelle die Klägerin als Frühinvalide ( Urk.  18/10, Urk.  18/12). 3.3      Die Kostengutsprache für die erstmalige berufliche Ausbildung zur Medizinischen Praxisassistentin mit Verfügung vom 1
  67. September 2003 erfolgte auf Wunsch der Klägerin und davon ausgehend, dass eine Stabilisierung des Gesundheitszustands eingetreten sei ( Urk.  18/54-55). Im Verlauf der Ausbildung verschlechterte sich dieser indes, was zur frühzeitigen Beendigung der Ausbildung führte ( Urk.  18/107/5-6, Urk.  18/110, Urk.  18/130/7, vgl. auch Urk.  18/303/10). Im Verlauf der weiteren Jahre berichtete die Klägerin von einem im Wesentlichen unveränderten Gesundheitszustand (Rentenrevisionsfragebogen vom 1
  68. Januar 2008, Urk.  18/141; vgl. auch Urk.  18/147).
  69. 4      Am
  70. Januar 2012 untersuchte RAD- Ä rztin Dr.  A.___ die Klägerin. Mit Bericht vom 1
  71. Januar 2012 ( Urk.  18/223) hielt sie als psychiatrische Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit fest : - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode (ICD-10 F33.0) - Persönlichkeitsstörung mit selbstunsicheren, abhängigen, ängstlich vermeidenden und emotional instabilen Zügen (ICD-10 F60.8)      Mit den Diagnosen der rezidivierenden depressiven Störung, aktuell einer leichten Episode , sowie der Persönlichkeitsstörung sei weiterhin ein Gesundheitsschaden ausgewiesen. Es lasse sich jedoch eine Verbesserung desselben verzeichnen, die auf ca. Juli 2011, mit Beginn der Ausbildung am Y.___ zu datieren sei. Die Klägerin sei somit medizintheoretisch für eine Ausbildung mit folgendem Belastungsprofil leistungsfähig: 4 Tage/Woche, ca. 70  % mit folgendem Belastungs- und Ressourcen p rofil: Möglichkeit, Pausen einzulegen, Zeit zur freien Gestaltung der Einteilung des zu erlernenden Arbeitsstoffes. Diese Angabe beziehe sich aktuell auf die Ausbildungsfähigkeit, mit überwiegender Wahrscheinlich keit auch unter Bedingungen des ungeschützten Ausbildungs rahmens. Generell seien zum aktuellen Zeitpunkt berufliche Massnahmen sinn voll und indiziert.
  72. 5      Psychiaterin C.___ hielt in ihrem Gutachten zu Händen der IV-Stelle vom
  73. Februar 2022 ( Urk.  18/303) als Diagnosen aus psychiatrischer Sicht fest (Urk.   18/303 /36) : - l eichte bis zeitweilig mittelgradige depressive Episode bei rezidivierender depressiver Störung (ICD-10 F33.0/33.1) - k ombinierte Persönlichkeitsstörung mit ängstlich (vermeidenden), abhängigen und emotional instabilen Zügen (ICD-10 F61.0)      Von der Klägerin seien aktuell neben psychischen Beschwerden (andauernde Müdigkeit, Schlafstörungen, Anspannung, Reizbarkeit, Ablenkbarkeit, Erinnerungen an frühere Belastungen) auch körperliche Beschwerden (Schmerzen im Bereich der Wirbelsäule und ein Reizdarmsyndrom) geltend gemacht worden. Sie habe ausgeführt , dass die psychischen Beschwerden bei ihr seit vielen Jahren best ünden und sich seit etwa drei bis vier Jahren verschlimmert hätten. Die körperlichen Beschwerden, welche nach dem Tod der Mutter entstanden seien , seien hingegen in den letzten Jahren in den Hintergrund getreten. Bei der aktuellen Untersuchung hätten bei der Klägerin einige depressive Symptome festgestellt werden können : h erabgesetzte Stimmungslage mit Freudlosigkeit, Existenzängsten und mangelnder Zukunftsperspektive, ein verminderter Antrieb, eine herabgesetzte emotionale Resonanzfähigkeit, ein Verlust des Selbst vertrauens, ein sozialer Rückzug, Klagen über Konzentrationsprobleme bzw. eine vermehrte Ablenkbarkeit sowie auch Schlafstörungen. Darüber hinaus habe bei der Klägerin aktuell eine etwas erhöhte psychomotorische Anspannung vor gelegen . Bei der aktuellen Untersuchung hätten bei der Klägerin keine relevante n Störungen der kognitiven Funktionen (Aufmerksamkeit, Konzentration, Auffassung) und/oder der mnestischen Funktionen festgestellt werden können . Die Klägerin habe mit deutlichen persönlichkeitsstrukturellen Auffälligkeiten, vor allem auf der Ebene der Selbstwahrnehmung, der Kommuni kation (von Affekten) und der Bindung , imponiert . Sie verfüg e über relativ unfreie Abwehrmechanismen. Das schlechte Selbstwertgefühl besteh e - wie dies der Akten lage entnommen werden k önne - nicht nur aktuell, sondern es erschein e dauer haft bzw. persönlichkeitsstrukturell verankert. Die früher beschriebene Störung der Impulskontrolle mit einem selbstverletzenden Verhalten und mit Störungen des Essverhaltens l ie ssen sich bei ihr seit ca. 15 Jahren nicht mehr eruieren. Vielmehr sei eine Übersteuerung von Impulsen festzustellen. Die bei der Klägerin aktuell festgestellten psychischen Symptome l ie ssen sich unter eine leichte bis zeitweilig mittelgradige depressive Episode gemäss den Kriterien de r ICD-10 (F   32) subsumieren. Da bei der Klägerin seit ihrer Jugend rezidivierende depressive Episoden bekannt seien, sei somit aktuell von einer rezidivierenden depressiven Störung auszugehen, gegenwärtig in Form einer leicht- bis zeitweilig mittelgradigen depressiven Episode (F33.0/F 33.1). Die Entwicklung der aktuellen depressiven Episode l asse sich seit etwa Anfang 2020 eruieren, als es bei der Klägerin zu relevanten Veränderungen der Lebenssituation gekommen sei (Verlust der bisherigen Unterkunft im Februar 2020, Verlust der Arbeitsstelle im Frühjahr 2020 auf Ende April 2020). Retrospektiv sei davon auszugehen, dass diese relevanten Veränderungen der Lebenssituation zu einer Labilisierung der Persönlichkeitsstruktur mitbeigetragen und die Entwicklung einer erneuten depressiven Episode mitbegünstigt hätten. Die von der Klägerin beklagten somatischen Symptome (eine chronische Schmerzproblematik seit 14 Jahren, Reiz darmsyndrom) wiesen auf eine Somatisierungsneigung hin. Die Kriterien einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung gemäss ICD-10 seien bei ihr jedoch nicht erfüllt. Es l ie ssen sich jedoch persönlichkeitsstrukturelle Auffällig keiten/Defizite bis in die Jugend zurück eruieren und aktuell auch erkennen. Bereits 1998 sei en bei der Klägerin ein schlechtes Selbstwertgefühl bzw. eine mangelnde Fähigkeit zu r Regulation des Selbstwertes und eine Abhängigkeit von äusserer Bestätigung zur Selbstwertstabilisierung beschrieben worden . Das schlechte Selbstwertgefühl sei nachfolgend - gemäss der Aktenlage - vielfach beschrieben worden . Auf persönlichkeitsstrukturelle Defizite wi e sen auch anam nestische Angaben der Klägerin hin , welche eine auffallende Unstetigkeit im bisherigen Erwerbsleben und im Privatleben erkennen l ie ssen. Unter Berück sichtigung der OPD (Operationalisierte Psychodynamische Diagnostik) liessen sich bei der Klägerin - im Längsschnitt - Defizite in der Selbstwahrnehmung erkennen: Ihre Fähigkeit zur Introspektion und Differenzierung eigener Affekte sei erschwert. Jedoch: Eine Unvertrautheit mit dem eigenen Selbstbild oder auch eine Unsicherheit bezüglich der eigenen Identität (einschliesslich der inneren Ziele und Präferenzen) lasse sich bei ihr nicht feststellen . Auf der Ebene der Objektwahrnehmung erschein e die Fähigkeit der Klägerin zur Selbst-Objekt-Differenzierung eingeschränkt. Ihre Empathie-Fähigkeit, bzw. die Fähigkeit, objekt bezogene Affekte zu erleben (Sorge, Anteilnahme, Schuld) , sei jedoch nicht wesentlich eingeschränkt.      Auf der Ebene der Kommunikation l ie ssen sich bei der Klägerin deutliche Schwierigkeiten der emotionalen Mitteilung an andere erkennen und auch eine verminderte Fähigkeit, affektive Signale des a nderen zu entschlüsseln. Auf der Ebene der Bindung l asse sich eine mangelnde Fähigkeit, Objekte loszulassen und zu trauern, eruieren. Es besteh e eine deutlich eingeschränkte Fähigkeit zur Bindung und Lösung. Es besteh e ein Mangel an internalisierten positiven Objekten bzw. das Vorherrschen strafender und entwertender innerer Objekte. Die festgestellten persönlichkeitsstrukturellen Besonderheiten spiegel te n sich auf der kategorialen Ebene de r ICD - 10 als eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit ängstlichen (vermeidenden), abhängigen und emotional instabilen Zügen wider. Im Längsschnitt l asse sich eine Abnahme der früher vorherrschenden emotional instabilen Persönlichkeitsmerkmale zugunsten ängstlicher und abhängiger Persönlichkeitszüge erkennen. Gesamthaft sei bei der Klägerin unter Berück sichtigung der Kriterien de r ICD-10 von einer kombinierten Persönlichkeits störung mit ängstlichen, abhängigen und emotional instabilen Zügen (F 61.0) auszugehen. Das Vollbild einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung lieg e bei de r Klägerin nicht mehr vor.      Gemäss der Aktenlage seien bei der Klägerin seit etwa 2000 frühere psychische Belastungen (sexueller Missbrauch, emotionale Vernachlässigung sowie Abwertung/Gewalterfahrungen durch Gleichaltrige in der Kindheit und Jugend) bekannt. Auf der Symptomebene hätten diese Belastungen ihren Ausdruck als emotional instabile Persönlichkeitsstörung gefunden bzw. sie seien entsprechend de r ICD-10 einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung zugeordnet worden . Eine posttraumatische Belastungsstörung oder eine andere Traumafolgestörung sei bei der Klägerin in der Vergangenheit nicht beschrieben worden . Neu seien diese Störungsbilder erstmalig im August 2020 im Rahmen einer neuen ambulanten psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung angenommen bzw. diagnostiziert worden . Nach ihren aktuellen Angaben seien bei der Klägerin die Erinnerungen an diese belastenden Erlebnisse ihrer Kindheit und Jugend immer unterschwellig präsent gewesen. Nach einer sexuellen Belästigung an einer früheren Arbeitsstelle ( September 2016 - Oktober 2017) s eien ihr diese früheren Erlebnisse - gemäss ihren Angaben – « schleichend » wieder präsenter geworden. Die erforderlichen Kriterien eine r PTBS gemäss der ICD-10 seien bei der Klägerin aktuell aber nicht (mehr) erfüllt. Analoges gelte gemäss den Kriterien gemäss der ICD-11 ( Urk.  18/303/ 36-40) .      In der angestammten Tätigkeit als Mitarbeiterin im Verkauf (Buchhandel) könne die Klägerin etwa 4 bis 4,5 Stunden pro Tag anwesend sein. Dies im Rahmen einer 5-Tage-Arbeitswoche . Eine Leistungseinschränkung könne sich aufgrund der noch vorliegenden vermehrten Ermüdbarkeit bzw. gegebenenfalls dem Bedarf von etwas vermehrten Erholungspausen ergeben. Insgesamt bestehe eine Arbeits fähigkeit von etwa 50  % . Die attestierte Arbeitsunfähigkeit von 100  % lasse sich retro spektiv bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses (April 2020) gut nachvoll ziehen. Vermutlich ab Mai 2020, mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ab Anfang 2021 und mit Sicherheit ab Ende Dezember 2021 liege bei der Klägerin i n der angestammten Tätigkeit als Mitarbeiterin im Buchhandel eine Arbeits fähigkeit von etwa 50  % vor. Bei einer adäquaten antidepressiven Behandlung sei eine weitere Verringerung der aktuellen Arbeitsunfähigkeit von etwa 50  % anzunehmen und zu erwarten ( Urk.  18/303/49 -50 ).      Eine angepasste Tätigkeit sollte keine er höhten Anforderungen an die Stress- und Frustrationstoleranz, keine erhöhten Anforderungen an die emotionale Belast barkeit und insbesondere auch keine besonderen Anforderungen an die sozialen Kompetenzen stellen. Retrospektiv erscheine die Tätigkeit als Mitarbeiterin im Verkauf im Buchhandel wesentlich besser angepasst als die Tätigkeit in der Kinderbetreuung. Zu empfehlen seien Tätigkeiten mit klaren Aufgaben und klaren zeitlichen Strukturen ohne vermehren Kundenkontakt und ohne besondere Verantwortung für Menschen, ohne besonderen Zeit- und Leistungsdruck und ohne die Notwendigkeit von vermehrter Teamarbeit. Arbeiten in wechselndem Schichtsystem (insbesondere Nachtschichten) sollten vermieden werden. In einer solchen Tätigkeit bestehe eine maximale Präsenz von 5 Stunden pro Tag, wobei sich eine Lei s tungseinschränkung aufgrund der noch vorliegenden vermehrten Ermüd barkeit bzw. gegebenenfalls dem Bedarf von etwas vermehrten Erholungs pausen ergebe. Insgesamt bestehe so in angepasster Tätigkeit eine Arbeits fähigkeit von 60  % ( Urk.  18/303/50).      Eine Stabilisierung des Gesundheitszustandes (Remission der aktuell vorliegenden leicht- bis zeitweilig mittelgradigen depressiven Episode) sollte angestrebt werden. Eine rasche Optimierung der derzeit insuffizie n ten antidepressiven Medikation sei dringend zu empfehlen. Mittelfristi g ersch e ine eine A r beitsfäh i gk eit in einer angepassten Tätig k eit von mindestens 80  % möglich und zumutbar ( Urk.  18/303/50) .
  74. 6      Oberärztin D.___ erklärte mit Stellungnahme vom 1
  75. Juni 2022 unter anderem ( Urk.  18/321), d er Einschätzung der Gutachterin, dass die Klägerin ab Ende 2021 mit Sicherheit wieder in ihrer «angestammten Tätigkeit» 50% arbeitsfähig sei, widerspreche sie . Aktuell sehe sie die Klägerin als weiterhin 100% arbeitsunfähig. Die empfohlenen Anpassungen von möglichst wenig Kundenkontakt, wenig Teamarbeit oder Verantwortung und klarer Aufgabenstellung und klaren Strukturen seien nachvollziehbar und entsprächen grundsätzlich den aktuellen Einschränkungen. Die Reizempfindlichkeit und geringe psychische Belastbarkeit, die Empfindlichkeit auf Zurückweisung und die Unfähigkeit zu kommunizieren liessen jedoch eine Wiedereingliederung in den ersten Arbeitsmarkt auch bei entsprechend umgesetzten Anpassungen als utopisch erscheinen. Diesbezüglich halte sie es prognostisch für sehr ungünstig, die Verunsicherung der Klägerin durch von vornherein bestehende Überforderung und Scheitern bei einem beruflichen Eingliederungsversuch zum jetzigen Zeitpunkt weiter zu vertiefen. Wie im Gutachten dargelegt werde, empfehle sie die Wiederaufnahme und Intensivierung der ambulanten Psychotherapie mit mindestens einer Stunde pro Woche , flankierend zur bereits etablierten Traumatherapie. Ziel sei, eine stabile therapeutische Beziehung aufzubauen, um die Klägerin in ihrer Konfliktfähigkeit und Frustrationstoleranz zu stützen und um die Voraussetzungen zu schaffen, eine adäquate psychopharmakologische Medikation zu etablieren. Erst in einem zweiten Schritt sehe sie eine Wiedereingliederung ins Arbeitsleben als realistisch an. Diese sollte unbedingt im Rahmen von IV gestützten beruflichen Massnahmen erfolgen.
  76. 7      Gutachterin C.___ erklärte dazu am 2
  77. August 2022 zusammenfassend (Urk.   18/325), aus der Stellungnahme von dipl. Ärztin D.___ ergäben sich keine neuen Aspekte, keine neuen medizinischen Erkenntnis und auch kein neuen psychiatrischen Befunde, die eine Veränderungen der Einschätzung im psychiatrischen Gutachten zur Folge hätten.
  78. 8      Oberärztin D.___ nahm dazu am
  79. Juni 2023 ( Urk.  18/331) Stellung und hielt im Wesentlichen an ihrer Beurteilung fest.
  80. 4.1      Die IV-Stelle sprach der Klägerin mit Verfügungen vom 1
  81. Januar bzw. 1.   Februar 2024 mit Wirkung ab
  82. April 2021 eine Dreiviertelsrente zu . Die IV-Stelle legte das Valideneinkommen auf Fr.  83'500.-- fest, indem sie die Klägerin als frühinvalid qualifizierte und dementsprechend das Valideneinkommen gestützt in Anwendung von Art.  26 IVV bemass, welche Bestimmung bei Versicherten ohne Ausbildung Tabellenlöhne vorsieht. Das Invalideneinkommen bezifferte die IV-Stelle ausgehend von einer 60%igen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit mit Fr.  32'031.50 (Urk.   18/350+351; Urk.  18/340 +341 ). Die IV-Stelle ging dabei von einer verspäteten Anmeldung aus ( Urk.  18/341/3) . Dies zu Recht, weshalb im vorliegenden Verfahren keine Bindung an den Entscheid der IV-Stelle besteht (vgl. E. 1.4) . 4.2      Von der mit Wirkung ab
  83. April 2021 erfolgten Rentenzusprache hatte die Klägerin bereits von Juli 1999 ( Urk.  18/12, Urk.  18/39) bis Juli 2011 ( Urk.  18/234; Urk.   18/240) eine ganze Rente der Invalidenversicherung bezogen. Während die IV-Stelle bei der erstmaligen Rententenzusprache von einer 100%igen Erwerbsunfähigkeit der Klägerin ausgegangen war und entsprechend keinen Einkommensvergleich zu tätigen hatte, ging sie mit Mitteilung vom 2
  84. Juli 2009 ( Urk.  18/162) , mit welcher sich ein Revisionsverfahren mit der Feststellung eines unveränderten Rentenanspruchs abschloss, von einem Invaliditätsgrad von 83  % aus. Das Invalideneinkommen ermittelte die IV-Stelle damals gestützt auf den von der Klägerin erzielten Praktikumslohn ( Urk.  18/166). Das Valideneinkommen setzte die IV-Stelle in Qualifikation der Klägerin als Frühinvalide gestützt auf Art.  26 IVV auf Basis des Tabellenlohns fest (vgl. Urk. 18/167/2) , so wie sie dies später – wie angeführt – auch in den Verfügungen vom 1
  85. Januar bzw.
  86. Februar 2024 tat . Die Qualifikation als Frühinvalide erweist sich als schlüssig , war es der Klägerin doch wegen der Invalidität nicht möglich, zureichende beruf liche Kenntnisse zu erwerben (u.a. Urk.  18/10-12 , Urk.  18/127 ) .      Die Einstellung der Rente durch die IV-Stelle per Ende Juli 2011 war nicht mit der Begründung einer Verbesserung des Gesundheitszustandes der Klägerin , erfolgt, sondern mit der Begründung des fehlenden gewöhnlichen Aufenthaltes der Klägerin in der Schweiz ( Urk.  18/234) . Vor Verfügung der Renteneinstellung war d ie Klägerin zuletzt am
  87. Januar 2012 von RAD-Ärztin Dr.  A.___ untersucht worden. Diese hielt mit Bericht vom gleichen Tag medizintheoretisch eine Leistungs- bzw. Arbeitsfähigkeit in Ausbildung von 70  % fest (E. 3.2) .      Für die Zeit zwischen der RAD-Beurteilung vom
  88. Januar 2012 und der Aufnahme der Tätigkeit für die B.___ AG im Februar 2019 liegen keine echtzeitlichen ärztlichen Berichte vor. G emäss IK-Auszug ( Urk.  18/268) erzielte die Klägerin in dieser Zeit die folgenden jährlichen Einkommen : 2012: Fr. 0. (nichterwerbstätig), 2013: Fr.  19'870.--, 2014: Fr. 39'962.--, 2015: Fr. 35'331. -- zuzüglich Fr. 2'577. -- Arbeitslosenentschädigung, 2016: Fr. 24’858. -- zuzüglich Fr. 4'276. -- Arbeitslosenentschädigung, 2017: Fr. 15'357.--, 2018: Fr. 2'468.--. Die von der Klägerin in den Jahren 2012 bis 2018 erzielten Einkommen lassen nicht auf eine länger andauernde relevante Verbesserung des Gesundheitszustandes schliessen, so erzielte die Klägerin denn auch in keinem dieser Jahre in Gegenüberstellung mit dem gestützt auf Art.  26 IVV zu berechnenden Valideneinkommen ein rentenausschliessendes Einkommen. G estützt auf das maximale von der Klägerin erzielte Einkommen des Jahres 2014 würde e in IV-Grad von 48  % ([Fr. 77'000.-- - Fr. 39'962. ] : Fr. 77'000.--; vgl. IV-Rundschreiben Nr. 324) resultieren . Entgegen der Klägerin muss für die Prüfung, ob ein rentenausschliessendes Einkommen erzielt wurde, das erzielte Einkommen sehr wohl mit dem gestützt auf Art.  26 IVV bestimmten Valideneinkommen verglichen werden, ist dieses Einkommen doch auch Basis für die Prüfung des Anspruchs bzw. vorliegend für die Zusprache einer Invalidenrente (vgl. Urk.  18/314, Urk.  18/319, Urk.  18/340). Aus dem Gesagten ergibt sich, dass es weder echtzeitliche ärztliche Berichte gibt, welche Angaben zu einer relevanten Verbesserung des Gesundheitszustandes der Klägerin nach der Untersuchung durch RAD- A.___ vom Januar 2012 gäben, noch hat die Klägerin je ein rentenausschliessendes Einkommen erzielte. Es ist daher mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Klägerin bei Antritt der Stelle bei der B.___ AG , und somit bei Eintritt bei der Beklagten zu mindestens 20  % arbeitsunfähig war. 4.3      Wie dargelegt, werden Invalidenleistungen der obligatorischen beruflichen Vorsorge von derjenigen Vorsorgeeinrichtung geschuldet, bei welcher der Ansprecher im Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, angeschlossen war. Eine Arbeitsunfähigkeit ist berufsvorsorgerechtlich relevant, wenn sie mindestens 20  % beträgt und sich auf das Arbeitsverhältnis sinnfällig auswirkt ( Art.  23 lit . a BVG, E. 1.3 f.). In der Regel nicht leistungspflichtig wird die Vorsorgeeinrichtung demnach, wenn bei der Aufnahme ein vorbestandenes Leiden und eine daraus entstandene Arbeitsunfähigkeit schon gegeben war (Urteil des Bundesgerichts 9C_876/2011 vom
  89. Mai 2012 E. 2.2 mit Hinweisen). Vom ordentlichen Versicherungsfall des Eintritts einer mindestens 20%igen Arbeitsunfähigkeit gibt es allerdings zwei Ausnahmen: Gemäss lit . b von Art.  23 BVG haben auch Personen Anspruch auf Invalidenleistungen, die i nfolge eines Geburtsgebrechens bei Aufnahme der Erwerbstätigkeit zu mindestens 20  % , aber weniger als 40  % arbeitsunfähig waren und bei Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, auf mindestens 40  % versichert waren ; gemäss lic. c von Art.  23 BVG haben sodann auch Personen Anspruch auf Invalidenleistungen, die a ls Minderjährige invalid ( Art.  8 Abs.  2 ATSG) wurden und deshalb bei Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zu mindestens 20  % , aber weniger als 40  % arbeitsunfähig waren und bei Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, auf mindestens 40  % versichert waren (E. 1.3 hiervor) . Aus Art.  23 lit . b und c ergibt sich einerseits, dass Geburts- und Frühinvalide , die « bei Aufnahme der Erwerbstätigkeit » zu weniger als 20  % arbeitsunfähig waren, behandelt werden wie Personen ohne gesundheitlich bedingte Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit ( lit . a), da ein entsprechend geringfügiger Grad a priori irrelevant ist . A ndererseits können Menschen, deren Arbeitsfähigkeit bei Eintritt ins Erwerbsleben bereits in einem grundsätzlich IVG-relevanten Ausmass eingeschränkt war, keine Leistungen der obligatorischen beruflichen Vorsorge beanspruchen, sollte sich dieselbe Ursache im weiteren Verlauf der Erwerbs tätigkeit in einer Zunahme der Arbeits- bzw. Erwerbsunfähigkeit auswirken ( vgl. Moser, Die Anspruchsvoraussetzungen BVG-obligatorischer Invaliditäts- und Hinterbliebenen leistungen nach neuem Rechts, SZS 2005, S. 141 ff., S. 149 f . ; Stauffer, Berufliche Vorsorge,
  90. Auflage, Rz . 910 ). Wie dargelegt (E. 4.2) , wurde der 1981 geborenen Klägerin mit Wirkung ab
  91. Juli 1999 eine ganze Invaliden rente zugesprochen. Die Klägerin war somit beim (theoretischen) Eintritt in die Erwerbstätigkeit zu mehr als 40  % arbeitsunfähig, weshalb die Spezialnorm von Art.  23 lit . c BVG – wie auch Art.  23 lit . b BVG – nicht zur Anwendung gelangt. 4.4      Wie ausgeführt, war die Klägerin bei Eintritt bei der Beklagten in jeder Tätigkeit zu mindestens 20  % arbeitsunfähig. Zu prüfen bleibt somit, ob durch bzw. während der Arbeitstätigkeit der Klägerin für die B.___ AG der zeitliche Zusammenhang unter b rochen wurde. Die Klägerin war ab
  92. Februar 2019 zunächst in einem 80%-Pensum ( Urk.  3/5) , a b August 2019 in einem 90%- Pensum und ab Oktober 20 19 in einem 100%-Pensum bei der B.___ AG angestellt ( Urk.  3/8). Am 3
  93. Januar 2020 kündigte die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis per 3
  94. März 2020 ( Urk.  3/12). Die Klägerin hatte bei der B.___ AG mit einem 100%-Pensum ab Oktober 2019 ein Einkommen von Fr. 3'900. --brutto pro Monat erzielt . Zusätzlich wurde ihr im Dezember 2019 eine Grati fi kati o n in Höhe von Fr. 1'500.-- aus gerichtet ( Urk.  3/8 , Urk.  18/274 ). Ein Monats einkommen von Fr. 3'900. -- entspricht einem Jahreseinkommen von Fr. 46'800. . In der Annahm e , dass die Klägerin bei einer ganzjährigen Tätigkeit in einem Pensum von 100  % eine etwas höhere Gratifikation, mithin Fr. 1'700. , erhalten hätte, e rg ibt sich für das Jahr 2019 ein Einkommen von Fr. 48'500 . -- . Bei Einkommen von Fr. 48'500. -- resultiert im Vergleich zum gestützt auf Art.   26 IVV ermittelten Valideneinkommen in Höhe von Fr. 83'000. -- (vgl. IV-Rundschreiben Nr. 378) ein Invaliditätsgrad von 41,6  % ([Fr. 83'000.-- - Fr. 48'500.--] : Fr. 83'000.--). Die Klägerin erzielte somit bei der B.___ AG zu keine m Zeitpunkt ein rentenausschliessendes Einkommen, weshalb der zeitliche Zusammenhang nicht unterbrochen wurde (vgl. E. 1. 4 ) . 4.5      Nachdem der sachliche Zusammenhang zwischen der vorbestehenden Arbeitsunfähigkeit und der zur Invalidität führenden Arbeitsunfähigkeit unbestrittenermassen besteht, ist die Beklagte nicht leist u ngspflichtig.
  95. Nach dem Gesagten erweist sich die Klage als unbegründet und ist abzuweisen.
  96. Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Klägerin, Rechtsanwalt Dr.  Peter Stadler, machte mit Honorarnote vom
  97. Oktober 2024 einen zeitlichen Aufwand von 23 Stunden geltend ( Urk.  27). Nach §  34 Abs.  3 GSVGer bemisst sich die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert . Gemäss §  8 in Verbindung mit §  7 Abs.  1 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht ( GebV SVGer ) wird - auch im Rahmen der unent geltlichen Rechtsvertretung - namentlich für unnötigen Aufwand kein Ersatz gewährt. Auch wenn das vorliegende Verfahren eine gewisse Komplexität beinhaltet, erweist sich der geltend gemachte Aufwand der Schwierigkeit und der Bedeutung des Prozesses nicht mehr als angemessen. Dies gilt insbesondere in Bezug auf den für die Redaktion der Klage, die Instruktion und das Aktenstudium geltend gemachten Aufwand von 900 Minuten (Positionen
  98. April bis 1
  99. Mai 2024). Die Entschädigung ist deshalb ermessensweise auf Fr. 4' 2 00.-- (inkl. Barauslagen und MWST) festzusetzen. Das Gericht erkennt:
  100. Die Klage wird abgewiesen.
  101. Das Verfahren ist kostenlos.
  102. Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Klägerin, Rechtsanwalt Dr.  Peter Stadler, Zürich, wird mit Fr.  4' 2 00.-- (inkl. Barauslagen und MWST) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Klägerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4 .      Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr.  Peter Stadler - Rechtsanwältin Dr.  Elisabeth Glättli - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5 .      Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art.  46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.      Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art.  42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstWyler
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich BV.2024.00031

IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Ersatzrichter Sonderegger Gerichtsschreiber Wyler Urteil vom

4. Februar 2025 in Sachen X.___ Klägerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler Dufourstrasse 140, 8008 Zürich gegen Columna Sammelstiftung Group Invest , Winterthur c/o AXA Leben AG General-Guisan-Strasse 40, Postfach 300, 8401 Winterthur Beklagte vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Elisabeth Glättli Probst Partner AG Rechtsanwälte Bahnhofplatz 18, 8401 Winterthur Sachverhalt: 1. 1.1

Die Eidgenössische Invalidenversicherung sprach der 1981 geborenen X.___

mit Wirkung ab 1. Juli 1999

bei einem Invaliditätsgrad von 100 %

eine (ausserordentliche) ganze Invalidenrente zu ( Urk. 18/1 2 ; vgl. auch Urk. 18/10; Urk. 18/39 ). Mit Verfügung en

vom 1 2. September 2003 ( Urk. 18/63) bzw. vom 2 5. Mai 2004 ( Urk. 18/77) erteilte die Invalidenversicherung

X.___ Kostengutsprache für die erstmalige berufliche Ausbildung zur M edizinischen Praxisassistentin vom 1 9. August 2003 bis 3 1. Juli 200 6. Mit Verfügung vom 15.

Dezember 2005 hielt die Invalidenversicherung fest, dass aufgrund des Gesundheitszustandes von X.___

zurzeit keine weiteren beruflichen Massnahmen möglich seien. Die berufliche Massnahme wurde eingestellt (Urk.

18/127) . Ab März 2009 absolvierte X.___ ein bis Ende Juli 2010 dauerndes Praktikum in einer Kindertagesstätte in einem Pensum von 100 % (Urk.

18/159). Mit Mitteilung vom 2 3. Juli 2009 hielt die Invalidenversicherung einen unveränderten Anspruch auf eine ganze Invalidenrente fest, wobei die Invalidenversicherung in Anrechnung des Praktikumslohn neu von einem Invaliditätsgrad von 83 % ausging ( Urk. 18/162, Urk. 18/ 166 ) . Per 1. Januar 2010 reduzierte X.___ ihr Arbeitspensum auf 70 % ( Urk. 18/182+183). Im März 2011 stellte X.___ ein Gesuch für eine dreijährige Ausbildung am Y.___ in Z.___ ( Urk. 18/197). Die Invalidenversicherung wies das Gesuch mit Verfügung vom 6. Juni 2011 ab ( Urk. 18/20 6 ). Am 2 8. Juni 2011 teilte X.___

der Invalidenversicherung mit, dass sie die Ausbildung am Y.___ Ende Juli beginnen werde ( Urk. 18/207) . Nach Vornahme medizinischer Abklärungen , in deren Rahmen X.___ am 6. Januar 2012 von Dr. med. A.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, vom regionalen ärztlichen Dienst (RAD) untersucht worden war ( Urk. 18/223) , stellte die In v ali d enversicherung mit Verfügung vom 2. April 2012 die Rentenleistungen rückwirkend ab August 2011 mit der Begründung ein, X.___

habe ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht in der Schweiz . Der Bezug einer ausserordentlichen Rente setzte kumulativ zum Wohnsitz auch den gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz voraus ( Urk. 18/234). Die von August 2011 bis April 2012 ausgerichteten Rentenleistungen forderte die Invalidenversicherung mit Verfügung vom 1 3. Mai 2013 zurück ( Urk. 18/240).

Ab 1. Februar 2019 war X.___

in einem 80%-Pensum als Mitarbeiterin Verkauf in einer Buchhandlung bei der B.___ AG angestellt und dadurch bei der Columna Sammelstiftung Group Invest , Winterthur berufsvorsorgeversichert ( Urk. 3/5). Ab August 2019 war X.___ in einem 90%-Pensum und ab Oktober 2020 in einem 100%-Pensum angestellt ( Urk. 3/8). Am 3 0. Januar 2020 kündigte die Arbeitgeberin das A r beitsverhält n is per 3 1. März 2020 ( Urk. 3/12). Am 2 9. Oktober 2020 (Eingangsdatum) meldete sich X.___ beim Sozialversicherungszentrum Thurgau, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk.

18/252) . Die IV-Stelle nahm in der Folge erwerbliche und medizinische Abklärungen vor, in deren Rahmen sie ein Gutachten bei dipl.

Ärztin

C.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, in Auftrag gab (Urk.

18/287), welches am 1 4. Februar 2022 erstattet wurde ( Urk. 18/303). Mit Vor bescheid vom 2 0. Mai 202 2 stellte die IV-Stelle in Aussicht, das Leistungs begehren abzuweisen ( Urk. 18/314). Dagegen liess X.___ unter Beilage einer Stellungnahme von dipl. Ärztin D.___ , Oberärztin E .___ , Einwand erheben ( Urk. 18/319, Urk. 18/321). Die IV-Stelle holte in d er Folge eine Stellungnahme von dipl. Ärztin C.___ ein (Urk.

18/325). Dazu nahm wiederum Oberärztin D.___ S t ellung ( Urk. 18/331). Mit Verfügung en vom 1 5. Januar bzw. 1. Februar 2024 sprach die IV-Stelle X.___ mit Wirkung ab 1. April 2021 eine Dreiviertelsrente zu (Urk.

18/350+351 ; Urk. 18/340) . 1.2

X.___ wandte sich an die Columna Sammelstiftung Group Invest , Winterthur und ersuchte um Ausrichtung von Leistungen der beruflichen Vorsorge. Die Columna Sammelstiftung Group Invest , Winterthur , verneinte jedoch eine Leistungspflicht ( Urk. 3/13-16). 2.

Mit Eingabe vom 1 3. Mai 2024 ( Urk.

1) liess X.___

Klage gegen die Columna Sammelstiftung Group Invest , Winterthur , erheben und beantragen: 1.

Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin aufgrund ihrer für die Klägerin massgeblichen Bestimmungen und unter Berücksichtigung der Rentenfestsetzung durch die Invalidenversicherung ab 1. April 2021 eine Dreiviertelsinvalidenrente aus der beruflichen Vorsorge auszurichten. 2.

Eventualiter sei festzustellen, dass die Beklagte für die Klägerin berufsvorsorgerechtlich zuständig ist. 3.

Allfällige Verfahrenskosten seien der Beklagten aufzuerlegen. 4.

Der Klägerin sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. 5.

Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler sei der Klägerin als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. 6.

Der Klägerin sei eine Parteientschädigung auszurichten.

Die Beklagte beantragte mit Klageantwort vom 1 8. Juni 2024 ( Urk.

6) bzw. 21.

Juni 2024 ( Urk.

12) die Abweisung der Klage, worauf von der IV-Stelle die Akten in Sachen der Klägerin beigezogen wurden ( Urk. 18; Urk. 15). Mit Verfügung vom 1 0. Juli 2024 ( Urk. 19)

wurde der Klägerin Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren bestellt. Gleichzeitig wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet. In der Folge hielt die Klägerin mit Replik vom 2 8. August 2024 ( Urk.

21) ebenso an ihren Anträgen fest wie die Beklagte mit Duplik vom 2 5. September 2024 ( Urk. 24). Die Duplik wurde der Klägerin mit Verfügung vom 2 6. September 2024 zur Kenntnisnahme zugestellt ( Urk. 25). Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Klägerin teilte daraufhin unter Beilage seiner Honorarnote ( Urk.

27) mit Eingabe vom 4. Oktober 2024 ( Urk. 26) mit , dass ihres Erachtens die Duplik keine neuen wesentlichen Ausführungen enthalte. Dies wurde der Beklagten mit Verfügung vom 8. Oktober 2024 zur Kenntnis gebracht ( Urk. 28). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Die örtliche und sachliche Zuständigkeit des hiesigen Gerichts zum Entscheid über die strittigen Leistungen ist gegeben ( Art. 73 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge, BVG, in Verbindung mit § 2 Abs. 2 lit . a des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer ). 1.2

Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) und die entsprechenden Bestimmungen des BVG in Kraft getreten. In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, BGE 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da vorliegend Rentenleistungen mit einem hypothetischen Rentenbeginn vor dem 1. Januar 2022 strittig sind, sind die bis 3 1. Dezember 2021 in Kraft gestandenen Bestimmungen für die Beurteilung des Leistungsanspruchs massgebend, welche nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden 1.3

Laut Art. 23 BVG haben Anspruch auf Invalidenleistungen aus beruflicher Vorsorge Personen, die: a. im Sinne der Invalidenversicherung zu mindestens 40

% invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren; b. infolge eines Geburtsgebrechens bei Aufnahme der Erwerbstätigkeit zu mindestens 20 % , aber weniger als 40 % arbeitsunfähig waren und bei Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, auf mindestens 40 % versichert waren; c. als Minderjährige invalid ( Art. 8 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) wurden und deshalb bei Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zu mindestens 20 % , aber weniger als 40 % arbeitsunfähig waren und bei Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, auf mindestens 40 % versichert waren. 1. 4

Nach Art. 24 Abs. 1 BVG hat die versicherte Person Anspruch auf eine volle Invalidenrente, wenn sie

im Sinne der Invalidenversicherung mindestens zu 70 %, auf eine Dreiviertelsrente , wenn sie mindestens zu 60 %, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zur Hälfte und auf eine Viertelsrente , wenn sie mindestens zu 40 % invalid ist. Gemäss Abs. 1 von Art. 26 BVG gelten für den Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen sinngemäss die entsprechenden Bestimmungen des IVG ( Art. 29 IVG). Die Invalidenleistungen nach BVG werden von derjenigen Vorsorgeeinrichtung geschuldet, welcher die den Anspruch erhebende Person bei Eintritt des versicherten Ereignisses angeschlossen war. Im Bereich der obligatorischen beruflichen Vorsorge fällt dieser Zeitpunkt nicht mit dem Eintritt der Invalidität nach IVG, sondern mit dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit zusammen, deren Ursache zur Invalidität geführt hat (vgl. Art. 23 BVG).

Eine Arbeitsunfähigkeit ist berufsvorsorgerechtlich relevant, wenn sie mindestens 20 % beträgt und sich auf das Arbeitsverhältnis sinnfällig auswirkt oder ausgewirkt hat. Es muss arbeitsrechtlich in Erscheinung treten, dass die versicherte Person im bisherigen Beruf an Leistungsvermögen eingebüsst hat, so etwa durch einen Abfall der Leistungen mit entsprechender Feststellung oder gar Ermahnung des Arbeitgebers oder durch gehäufte, gesundheitlich bedingte Arbeitsausfälle (Urteil des Bundesgerichts 9C_91/2013 vom 1 7. Juni 2013 E. 4.1.2 mit Hinweisen).

Damit eine Vorsorgeeinrichtung, der eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer beim Eintritt der Arbeitsunfähigkeit angeschlossen war, für das erst nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses eingetretene Invaliditätsrisiko aufzukommen hat, ist indes erforderlich, dass zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht (BGE 130 V 270 E. 4.1). In sachlicher Hinsicht liegt ein solcher Zusammenhang vor, wenn der der Invalidität zu Grunde liegende Gesundheitsschaden im Wesentlichen derselbe ist, der zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat. Sodann setzt die Annahme eines engen zeitlichen Zusammenhangs voraus, dass die versicherte Person nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit nicht während längerer Zeit wieder arbeitsfähig wurde. E ine Unterbrechung des zeitlichen Konnexes ist grundsätzlich dann anzunehmen, wenn während mehr als dreier Monate eine Arbeitsfähigkeit von über 80 % in einer angepassten Erwerbstätigkeit besteht und - kumulativ bezogen auf die angestammte Tätigkeit - mit dieser angepassten Tätigkeit ein renten ausschliessendes Einkommen erzielt werden kann (Urteil des Bundesgerichts 9C_518/2021 vom 4. Februar 2022 E. 2.2 m.w.H .). 1. 5

Aus der engen Verbindung zwischen dem Recht auf eine Rente der Invalidenversicherung und demjenigen auf eine Invalidenleistung nach BVG ergibt sich, dass der Invaliditätsbegriff im obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge und in der Invalidenversicherung grundsätzlich der gleiche ist (BGE 123 V 269 E. 2a, 120 V 106 E. 3c, je mit Hinweisen). Praxisgemäss sind daher die Vorsorgeeinrichtungen im Bereich der gesetzlichen Mindestvorsorge ( Art. 6 BVG) an die Feststellungen der IV-Organe (Eintritt der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit, Eröffnung der Wartezeit, Festsetzung des Invaliditätsgrades) gebunden, soweit die IV-rechtliche Betrachtung aufgrund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint (BGE 126 V 309 E. 1 in fine ). Diese Konzeption fusst auf der Überlegung, die Organe der (obligatorischen) beruflichen Vorsorge von eigenen aufwändigen Abklärungen freizustellen, und gilt nur bezüglich Feststellungen und Beurteilungen der IV-Organe, welche im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entscheidend waren (BGE 132 V 1 E. 3.2). So hat beispielsweise eine verspätete Anmeldung zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung rechtsprechungsgemäss die freie Überprüfbarkeit des leistungserheblichen Sachverhaltes durch die Vorsorge einrichtung beziehungsweise das Berufsvorsorgegericht zur Folge (Urteil des Bundesgerichts 9C_49/2010 vom 2 3. Februar 2010 E. 2.1). Diese Bindungswirkung setzt voraus, dass die Vorsorgeeinrichtung (spätestens) ins Vorbescheidverfahren ( Art. 73 ter IVV) einbezogen und ihr die Renten verfügung formgültig eröffnet wurde (Urteil des Bundesgerichts 9C_81/2010 vom 1 6. Juni 2010 E. 3.1, mit Hinweisen). Dem BVG-Versicherer steht ein selbständiges Beschwerderecht im Verfahren nach IVG zu. Unterbleibt ein solches Einbeziehen der Vorsorgeeinrichtungen, ist die IV-rechtliche Festsetzung des Invaliditätsgrades (grundsätzlich, masslich und zeitlich) berufsvorsorgerechtlich nicht verbindlich (BGE 130 V 270 E. 3.1). 2. 2.1

Die Klägerin erklärte zur Begründung ihrer Klage im Wesentlichen ( Urk. 1) , nach Aufhebung der Invalidenrente ab August 2011 sei sie während mehreren Jahren erwerbstätig gewesen. Von Juli 2011 bis Dezember 2012 habe sie im Au s land gelebt . Erst mit Gesuch vom 2 7. Oktober 2020 habe sie sich wieder bei der Invalidenversicherung angemeldet. Dies, weil sie infolge der Kündigung ihrer Arbeitss telle durch die B.___ AG einen psychischen Zusammenbruch erlitten gehabt habe und ab dem 3 1. Januar 2020 arbeitsunfähig gewesen sei. Aus dem psychiatrischen Gutachten vom 1 4. Februar 2022 gehe insb es ondere hervor, dass die Gutachterin eine leichte bis mittelgradige depr e ssive Epis o de bei rezidivieren d er dep re ssiver S t örun g und eine kombini e rte P e rsönl i c h keitsstörung diagnostiziert habe und dass die ab Anfang 2020 eingetretene n Veränderungen der L e bens s ituation (insbesondere Wegfall der bi s h e rigen Un t erkunft auf den 3 1. März 2020, ohne ab 1. April 20 2 0 eine neue Wohnung gefunden zu haben, und Verlust der Arbeitsstelle mit Kündigung durch die Arbeitgeberin) zu einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes geführt hätten, weshalb sich die Entwicklung der aktuellen depressiven Episo d e seit etwa Anfang 2020 eruieren lasse . Von April 2008 bis April 2020 sei sie in keiner psychiatrischen Behandlung gestanden. Die Gutachterin habe denn auch eine Arbeitsfähigkeit von mindestens 80 % mittelfristig für möglich und zumutbar gehalten. Bei der B.___ AG sei sie von Anfang Februar bis Ende Juli 2019 in einem Pensum von 80 % , von Anfang August bis Ende September 2019 in einem Pensum vom 90 % und ab Anfang Oktober 2019 in einem Pensum von 100 % angestellt gewesen , wobei sie vom 31.

Janu a r bis zum 1 9. Februar 2020 50 % und ab dem 2 0. Februar 2020 100 % arbeitsunfähig gewesen sei . Davon abgesehen sei sie während ihrer Tätig keit für die B.___ AG le d i g l ic h im August 2019 3,5 Tage und im November 2019 einen Tag krank gewesen. Die krankheitsbedingt e Abwesenheit im A ug u s t 2019 habe auf einer Halsinfektion mit Stimmverlust und Fieber beruht. An den Abwesenheitsgrund für den einen Tag im November 2019 könne sie sich nicht mehr erinnern, am wahrscheinlichsten halte sie e ine M i grä n

e. Sicher sei sie aber, dass sie nicht aus psychischen Gründen gef e hlt habe. Der zeitliche Konnex zwischen der f rüheren , zur damaligen Rente führenden Arbeitsunfähigkeit (und Invalidität) und der aktuellen Invalidität (und Arbeitsunfähigkeit) sei unterbrochen worden. Dies bereits deshalb, wei l sie bei der B.___ AG (deutlich) mehr als drei Monat e über 80 % arbeits- und auch einsatzfähig ge w e se n sei .

Zwischen der am 3 1. Januar 2020 eingetretenen Arbeitsunfähigkeit und ihrer aktuellen Invalidität bestehe neben dem engen sachlichen auch ein enger zeitlicher Zusammenhang. Die Beklagte sei deshalb leistungspflichtig. 2.2

Die Beklagte wendete dagegen im Wesentlichen ein ( Urk. 12) , es werde bestritten, dass die Klägerin

von 2011 bis Februar 2019 im Umfang von mehr als 80

% erwerbstätig gewesen sei. Die Klägerin sei lediglich in ungelernten und kurzzeitigen bzw. teilzeitlichen Anstellungen tätig gewesen. Sie habe dabei kein rentenausschliessendes Einkommen erzielt. Der G e sundheitszustand der Klägerin sei seit langer Zeit unverändert . Sie sei somit bereits vor Stellenantritt bei der B.___ AG zu mehr als 20 % eing e schränkt gewesen.

Dass aufgrund der Erwerbsbiographie und dem von der Gutachterin beschriebenen Verhaltensmuster der Klägerin von einer vorbestehenden Arbeitsunfähigkeit auszugehen sei, entspreche der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Einschränkungen durch Persönlichkeitsstörungen. Danach liege eine vorbestehende Arbeitsunfähigkeit vor, wenn P e rsönlichkeitsmerkmale regelmässig zu einem Sch e itern der Arbeitsverhältnisse und die damit verbunde n e psychische Belastun g wi e derum zu depressiven Phasen führe . An der bei der B.___ AG angetretenen Stelle hätten sich nach ku r zer Zeit die gleichen Probleme wie zuvor gezeigt. Die Klägerin habe

von Au g u st bis September zu 90

% und ab Oktober 2019 aus finanziellen Gründen zu 100 % gearbeitet. Diese Arbeits tätigkeit habe zu einer Dekompensation mit Depressivität und einer 100%igen A r beitsunfähi g k e it geführt. Es werde bestritten, dass der Grund der Kündigung in der Umstrukturierung und Stellenaufhebung gelegen habe. Es sei aktenkundig, dass der Klägerin die Stelle in Winterthur angeboten worden sei, sich jedoch in diesem Zusammenhang Differenzen mit dem Vorgesetzten ergeben hätten, was offenkundig der Grund der Kündigung gewesen sei.

Aufgrund der die Persönlichkeits störung überdauernden Einschränkungen habe die Gutachterin C.___ festgestellt, dass die Klägerin mittelfri s tig nicht mehr als zu 80 % arbei t sfähig sei. Eine den zeitlichen Zusamm e nhang un t erbrechende Arbeitsfähigkeit habe daher nicht vorgelegen. Hinzu komme, dass die Klägerin während der gesamten Zeit kein rentenausschliessendes Einkommen erzielt habe. 2.3

Mit Replik vom 2 8. August 2024 ( Urk.

21) liess die Klägerin erwidern, i n den Jahren 2013 bis 2018 sei sie mehrmals und für längere Zeiten in verschiedenen Anstellungen gesamthaft über 80 % erwerbstätig gewesen. Entscheidend sei aber ohnehin, dass sie ihre Arbeitsfähigkeit von mehr als 80 % und damit auch die Verbesserung ihres Gesundheitszustandes im Rahmen ihrer Tätigkeit bei der B.___ AG ausreichend unter Beweis gestellt habe. S ie h a be während Jahren und insbesondere auch noch während ihrer Tätigkeit bei der B.___ AG ihre krankheitsbedingten Defizit e gut kompensieren können, weshalb sie sich nicht mehr auf die Arbeitsfähigkeit ausgewirkt hätten. Nicht die Arbeitstätigkeit bei der B.___ AG oder ihre Persönlichkeitsmerkmale, sondern das ungerechtfertigte und ungerechte Verhalten der B.___ AG hätten zu einer erheblichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes geführt. Vor der Kündigung habe sie sehr wohl über die erforderliche S t abilitä t verfügt, um nachhaltig zu mehr als 80 % arbeitsfähig zu sein. Ob und inwi ewei t d as bei der B.___ AG erzielte Einkommen als renten ausschli e ssend bezeichnet werden könne, lass e si ch vorli e gend nicht ermitteln und spiele auch keine Rolle.

Sie verfüge gar nicht über eine ange stammte Tätig keit, da sie krankheitsbedingt keine berufliche Erstausbildung habe ab schl i essen können, weshalb das V a lideneinkommen nach statistischen Werten be stimmt worden sei. Es müsse vorli e gend genügen, dass sie bei der B.___ AG ein markt übliches und für sie durchaus ausreichendes Einkommen erzielt habe. 2.4

Die Beklagte erklärte mit Duplik vom 2 5. September 2024 ( Urk. 24), was die Ursachen des Zusammenbruchs betreffe, so sei aktenkundig, dass die Klägerin bereits vor der Kündigung überall zwischenmenschliche P r oble me gehabt habe und sie mit ihrer beruflichen und sonstigen Lage völlig überfordert gewesen sei. Der Zusammenbruch der Klägerin verdeutliche, dass sie nicht stabil genug gewesen sei, um den Herausforderungen des Lebens und einer Erwerbstätigkeit gewachsen zu sein.

Ergänzend sei auf die Rechtsprechung hinzuweisen , wonach eine zuverlässige Einschätzung des zeitlichen Zusammenhang s nur möglich sei, wenn die Entwicklung gesamthaft betrachtet w e rde . Der zeitliche Zusammenhang könne auch bei einer länger als drei Monate dauernden Tätigkeit gewahrt sein, wenn eine dauerhafte berufliche Wiedereingliederung unwahrschein l ich gewesen sei. 3. 3.1

Es liegen insbesondere die folgenden ärztlichen Berichte vor, welche für die Beurteilung der strittigen Fragen von Belang sind: 3.2

Bei der Zusprache der ausserordentlichen ganzen Rente ab 1. Juli 1999 (vgl. Beschluss vom 2 0. Juli 2000, Urk. 18/12) stützte sich die IV-Stelle Zürich vor allem auf den Bericht der p sychiatrischen Klinik F.___ vom 6. Juni 200 0. Die Klinikärzte diagnostizierten eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode, und hielten fest, dass der Gesundheitszustand der Klägerin zur z eit zu unstabil sei, als dass sie eine Ausbildung in der freien Wirtschaft beginnen könne ( Urk. 18/8). Gestützt darauf qualifizierte die IV-Stelle die Klägerin als Frühinvalide ( Urk. 18/10, Urk. 18/12). 3.3

Die Kostengutsprache für die erstmalige berufliche Ausbildung zur Medizinischen Praxisassistentin mit Verfügung vom 1 2. September 2003 erfolgte auf Wunsch der Klägerin und davon ausgehend, dass eine Stabilisierung des Gesundheitszustands eingetreten sei ( Urk. 18/54-55). Im Verlauf der Ausbildung verschlechterte sich dieser indes, was zur frühzeitigen Beendigung der Ausbildung führte ( Urk. 18/107/5-6, Urk. 18/110, Urk. 18/130/7, vgl. auch Urk. 18/303/10). Im Verlauf der weiteren Jahre berichtete die Klägerin von einem im Wesentlichen unveränderten Gesundheitszustand (Rentenrevisionsfragebogen vom 1 5. Januar 2008, Urk. 18/141; vgl. auch Urk. 18/147). 3. 4

Am 6. Januar 2012 untersuchte RAD- Ä rztin Dr. A.___ die Klägerin. Mit Bericht vom 1 0. Januar 2012 ( Urk. 18/223) hielt sie als psychiatrische Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit fest : - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode (ICD-10 F33.0) - Persönlichkeitsstörung mit selbstunsicheren, abhängigen, ängstlich vermeidenden und emotional instabilen Zügen (ICD-10 F60.8)

Mit den Diagnosen der rezidivierenden depressiven Störung, aktuell einer leichten Episode , sowie der Persönlichkeitsstörung sei weiterhin ein Gesundheitsschaden ausgewiesen. Es lasse sich jedoch eine Verbesserung desselben verzeichnen, die auf ca. Juli 2011, mit Beginn der Ausbildung am Y.___ zu datieren sei. Die Klägerin sei somit medizintheoretisch für eine Ausbildung mit folgendem Belastungsprofil leistungsfähig: 4 Tage/Woche, ca. 70 % mit folgendem Belastungs- und Ressourcen p rofil: Möglichkeit, Pausen einzulegen, Zeit zur freien Gestaltung der Einteilung des zu erlernenden Arbeitsstoffes. Diese Angabe beziehe sich aktuell auf die Ausbildungsfähigkeit, mit überwiegender Wahrscheinlich keit auch unter Bedingungen des ungeschützten Ausbildungs rahmens. Generell seien zum aktuellen Zeitpunkt berufliche Massnahmen sinn voll und indiziert. 3. 5

Psychiaterin C.___ hielt in ihrem Gutachten zu Händen der IV-Stelle vom 14.

Februar 2022 ( Urk. 18/303) als Diagnosen aus psychiatrischer Sicht fest (Urk.

18/303 /36) : - l eichte bis zeitweilig mittelgradige depressive Episode bei rezidivierender depressiver Störung (ICD-10 F33.0/33.1) - k ombinierte Persönlichkeitsstörung mit ängstlich (vermeidenden), abhängigen und emotional instabilen Zügen (ICD-10 F61.0)

Von der Klägerin seien aktuell neben psychischen Beschwerden (andauernde

Müdigkeit, Schlafstörungen, Anspannung, Reizbarkeit, Ablenkbarkeit, Erinnerungen

an frühere Belastungen) auch körperliche Beschwerden (Schmerzen im Bereich der

Wirbelsäule und ein Reizdarmsyndrom) geltend gemacht worden. Sie habe ausgeführt , dass die psychischen Beschwerden bei ihr seit vielen Jahren best ünden und sich seit etwa drei bis vier Jahren verschlimmert hätten.

Die körperlichen Beschwerden, welche nach dem Tod der Mutter entstanden seien ,

seien hingegen in den letzten Jahren in den Hintergrund getreten.

Bei der aktuellen Untersuchung hätten bei der Klägerin einige depressive Symptome

festgestellt werden können : h erabgesetzte Stimmungslage mit Freudlosigkeit, Existenzängsten

und mangelnder Zukunftsperspektive, ein verminderter Antrieb, eine

herabgesetzte emotionale Resonanzfähigkeit, ein Verlust des Selbst vertrauens, ein

sozialer Rückzug, Klagen über Konzentrationsprobleme bzw. eine vermehrte Ablenkbarkeit

sowie auch Schlafstörungen.

Darüber hinaus habe bei der Klägerin aktuell eine etwas erhöhte psychomotorische

Anspannung vor gelegen .

Bei der aktuellen Untersuchung hätten bei der Klägerin

keine relevante n Störungen der kognitiven

Funktionen (Aufmerksamkeit, Konzentration, Auffassung) und/oder der mnestischen Funktionen festgestellt werden können . Die Klägerin habe mit deutlichen persönlichkeitsstrukturellen

Auffälligkeiten, vor allem auf der Ebene der Selbstwahrnehmung, der Kommuni kation

(von Affekten) und der Bindung , imponiert . Sie verfüg e über relativ unfreie Abwehrmechanismen.

Das schlechte Selbstwertgefühl besteh e

- wie dies der Akten lage entnommen werden

k önne

- nicht nur aktuell, sondern es erschein e dauer haft bzw. persönlichkeitsstrukturell

verankert. Die früher beschriebene Störung der Impulskontrolle mit einem selbstverletzenden

Verhalten und mit Störungen des Essverhaltens l ie ssen sich bei ihr seit ca. 15

Jahren nicht mehr eruieren. Vielmehr sei eine Übersteuerung von Impulsen festzustellen. Die bei der Klägerin

aktuell festgestellten psychischen Symptome l ie ssen sich unter eine

leichte bis zeitweilig mittelgradige depressive Episode gemäss den Kriterien de r

ICD-10 (F

32) subsumieren.

Da bei der Klägerin seit ihrer Jugend rezidivierende depressive Episoden bekannt seien, sei somit aktuell von einer rezidivierenden depressiven Störung auszugehen, gegenwärtig

in Form einer leicht- bis zeitweilig mittelgradigen depressiven Episode (F33.0/F 33.1).

Die Entwicklung der aktuellen depressiven Episode l asse sich seit etwa Anfang 2020

eruieren, als es bei der Klägerin zu relevanten Veränderungen der Lebenssituation gekommen sei (Verlust der bisherigen Unterkunft im Februar 2020, Verlust der Arbeitsstelle im

Frühjahr 2020 auf Ende April 2020). Retrospektiv sei davon auszugehen, dass diese relevanten Veränderungen der Lebenssituation zu einer Labilisierung der Persönlichkeitsstruktur mitbeigetragen und die Entwicklung einer erneuten depressiven Episode mitbegünstigt hätten. Die von der Klägerin beklagten somatischen Symptome (eine chronische Schmerzproblematik seit 14 Jahren, Reiz darmsyndrom) wiesen auf eine Somatisierungsneigung hin. Die Kriterien einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung gemäss ICD-10 seien bei ihr jedoch nicht erfüllt.

Es l ie ssen sich jedoch

persönlichkeitsstrukturelle Auffällig keiten/Defizite

bis in die Jugend zurück eruieren und aktuell auch erkennen.

Bereits 1998 sei en bei der Klägerin ein schlechtes Selbstwertgefühl bzw. eine

mangelnde Fähigkeit zu r Regulation des Selbstwertes und eine Abhängigkeit von äusserer

Bestätigung zur Selbstwertstabilisierung beschrieben worden . Das schlechte Selbstwertgefühl sei nachfolgend - gemäss der Aktenlage - vielfach beschrieben worden .

Auf persönlichkeitsstrukturelle Defizite wi e sen auch

anam nestische Angaben der Klägerin hin , welche eine auffallende Unstetigkeit

im bisherigen Erwerbsleben und im Privatleben erkennen l ie ssen.

Unter Berück sichtigung der OPD (Operationalisierte Psychodynamische Diagnostik) liessen sich bei der Klägerin

- im Längsschnitt - Defizite in der Selbstwahrnehmung

erkennen: Ihre Fähigkeit zur Introspektion und Differenzierung eigener Affekte sei erschwert. Jedoch: Eine Unvertrautheit mit dem eigenen Selbstbild oder auch eine

Unsicherheit bezüglich der eigenen Identität (einschliesslich der inneren Ziele und Präferenzen) lasse sich bei ihr nicht feststellen .

Auf der Ebene der Objektwahrnehmung erschein e die Fähigkeit der Klägerin

zur

Selbst-Objekt-Differenzierung eingeschränkt. Ihre Empathie-Fähigkeit, bzw. die Fähigkeit,

objekt bezogene Affekte zu erleben (Sorge, Anteilnahme, Schuld) ,

sei jedoch

nicht wesentlich eingeschränkt.

Auf der Ebene der Kommunikation l ie ssen sich bei der Klägerin

deutliche Schwierigkeiten

der emotionalen Mitteilung an andere erkennen und auch eine verminderte Fähigkeit,

affektive Signale des a nderen zu entschlüsseln.

Auf der Ebene der Bindung l asse sich eine mangelnde Fähigkeit, Objekte loszulassen

und zu trauern, eruieren. Es besteh e eine deutlich eingeschränkte Fähigkeit zur Bindung

und Lösung. Es besteh e ein Mangel an internalisierten positiven Objekten bzw.

das Vorherrschen strafender und entwertender innerer Objekte.

Die festgestellten persönlichkeitsstrukturellen Besonderheiten spiegel te n sich auf der

kategorialen Ebene de r ICD - 10 als eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit ängstlichen

(vermeidenden), abhängigen und emotional instabilen Zügen wider.

Im Längsschnitt l asse sich eine Abnahme der früher vorherrschenden emotional instabilen

Persönlichkeitsmerkmale zugunsten ängstlicher und abhängiger Persönlichkeitszüge

erkennen. Gesamthaft sei bei der Klägerin

unter Berück sichtigung der Kriterien de r ICD-10 von einer

kombinierten Persönlichkeits störung mit ängstlichen, abhängigen und emotional instabilen

Zügen (F 61.0) auszugehen.

Das Vollbild einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung lieg e bei de r Klägerin

nicht mehr vor.

Gemäss der Aktenlage seien bei der Klägerin seit etwa 2000 frühere psychische Belastungen

(sexueller Missbrauch, emotionale Vernachlässigung sowie Abwertung/Gewalterfahrungen

durch Gleichaltrige in der Kindheit und Jugend) bekannt.

Auf der Symptomebene hätten diese Belastungen ihren Ausdruck als emotional instabile

Persönlichkeitsstörung gefunden bzw. sie seien entsprechend de r ICD-10 einer emotional

instabilen Persönlichkeitsstörung zugeordnet worden .

Eine posttraumatische Belastungsstörung oder eine andere Traumafolgestörung sei bei der Klägerin

in der Vergangenheit nicht beschrieben worden . Neu seien diese Störungsbilder erstmalig im August 2020 im Rahmen einer

neuen ambulanten psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung angenommen

bzw. diagnostiziert worden .

Nach ihren aktuellen Angaben seien bei der Klägerin

die Erinnerungen an diese

belastenden Erlebnisse ihrer Kindheit und Jugend immer unterschwellig präsent gewesen.

Nach einer sexuellen Belästigung an einer früheren Arbeitsstelle ( September 2016 - Oktober

2017) s eien ihr diese früheren Erlebnisse - gemäss ihren Angaben –

« schleichend »

wieder präsenter geworden.

Die erforderlichen Kriterien eine r PTBS gemäss der ICD-10 seien bei der Klägerin

aktuell aber nicht (mehr) erfüllt. Analoges gelte gemäss den Kriterien gemäss der ICD-11 ( Urk. 18/303/ 36-40) .

In der angestammten Tätigkeit als Mitarbeiterin im Verkauf (Buchhandel) könne die Klägerin etwa 4 bis 4,5 Stunden pro Tag anwesend sein. Dies im Rahmen einer 5-Tage-Arbeitswoche . Eine Leistungseinschränkung könne sich aufgrund der noch vorliegenden vermehrten Ermüdbarkeit bzw. gegebenenfalls dem Bedarf von etwas vermehrten Erholungspausen ergeben. Insgesamt bestehe

eine Arbeits fähigkeit von etwa 50 % . Die attestierte Arbeitsunfähigkeit von 100 % lasse sich retro spektiv bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses (April 2020) gut nachvoll ziehen. Vermutlich ab Mai 2020, mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ab Anfang 2021 und mit Sicherheit ab Ende Dezember 2021 liege bei der Klägerin i n der angestammten Tätigkeit als Mitarbeiterin im Buchhandel eine Arbeits fähigkeit von etwa 50 % vor. Bei einer adäquaten antidepressiven Behandlung sei eine weitere Verringerung der aktuellen Arbeitsunfähigkeit von etwa 50 % anzunehmen und zu erwarten ( Urk. 18/303/49 -50 ).

Eine angepasste Tätigkeit sollte keine er höhten Anforderungen an die Stress- und Frustrationstoleranz, keine erhöhten Anforderungen an die emotionale Belast barkeit und insbesondere auch keine besonderen Anforderungen an die sozialen Kompetenzen stellen. Retrospektiv erscheine die Tätigkeit als Mitarbeiterin im Verkauf im Buchhandel wesentlich besser angepasst als die Tätigkeit in der Kinderbetreuung. Zu empfehlen seien Tätigkeiten mit klaren Aufgaben und klaren zeitlichen Strukturen ohne vermehren Kundenkontakt und ohne besondere Verantwortung für Menschen, ohne besonderen Zeit- und Leistungsdruck und ohne die Notwendigkeit von vermehrter Teamarbeit. Arbeiten in wechselndem Schichtsystem (insbesondere Nachtschichten) sollten vermieden werden. In einer solchen Tätigkeit bestehe eine maximale Präsenz von 5 Stunden pro Tag, wobei sich eine Lei s tungseinschränkung aufgrund der noch vorliegenden vermehrten Ermüd barkeit bzw. gegebenenfalls dem Bedarf von etwas vermehrten Erholungs pausen ergebe. Insgesamt bestehe so in angepasster Tätigkeit eine Arbeits fähigkeit von 60 % ( Urk. 18/303/50).

Eine Stabilisierung des Gesundheitszustandes (Remission der aktuell vorliegenden leicht- bis zeitweilig mittelgradigen depressiven Episode) sollte angestrebt werden. Eine rasche Optimierung der derzeit insuffizie n ten antidepressiven Medikation sei dringend zu empfehlen. Mittelfristi g ersch e ine eine A r beitsfäh i gk eit in einer angepassten Tätig k eit von mindestens 80 % möglich und zumutbar ( Urk. 18/303/50) . 3. 6

Oberärztin D.___ erklärte mit Stellungnahme vom 1 6. Juni 2022 unter anderem ( Urk. 18/321), d er Einschätzung der Gutachterin, dass die Klägerin ab Ende 2021 mit Sicherheit wieder in ihrer «angestammten Tätigkeit» 50% arbeitsfähig sei, widerspreche sie . Aktuell sehe sie die Klägerin als weiterhin 100% arbeitsunfähig. Die empfohlenen Anpassungen von möglichst wenig Kundenkontakt, wenig Teamarbeit oder Verantwortung und klarer Aufgabenstellung und klaren Strukturen seien nachvollziehbar und entsprächen grundsätzlich den aktuellen Einschränkungen. Die Reizempfindlichkeit und geringe psychische Belastbarkeit, die Empfindlichkeit auf Zurückweisung und die Unfähigkeit zu kommunizieren liessen jedoch eine Wiedereingliederung in den ersten Arbeitsmarkt auch bei entsprechend umgesetzten Anpassungen als utopisch erscheinen. Diesbezüglich halte sie es prognostisch für sehr ungünstig, die Verunsicherung der Klägerin durch von vornherein bestehende Überforderung und Scheitern bei einem beruflichen Eingliederungsversuch zum jetzigen Zeitpunkt weiter zu vertiefen. Wie im Gutachten dargelegt werde, empfehle sie die Wiederaufnahme und Intensivierung der ambulanten Psychotherapie mit mindestens einer Stunde pro Woche , flankierend zur bereits etablierten Traumatherapie. Ziel sei, eine stabile therapeutische Beziehung aufzubauen, um die Klägerin in ihrer Konfliktfähigkeit und Frustrationstoleranz zu stützen und um die Voraussetzungen zu schaffen, eine adäquate psychopharmakologische Medikation zu etablieren. Erst in einem zweiten Schritt sehe sie eine Wiedereingliederung ins Arbeitsleben als realistisch an. Diese sollte unbedingt im Rahmen von IV gestützten beruflichen Massnahmen erfolgen. 3. 7

Gutachterin C.___ erklärte dazu am 2 7. August 2022 zusammenfassend (Urk.

18/325), aus der Stellungnahme von dipl. Ärztin D.___ ergäben sich keine neuen Aspekte, keine neuen medizinischen Erkenntnis und auch kein neuen psychiatrischen Befunde, die eine Veränderungen der Einschätzung im psychiatrischen Gutachten zur Folge hätten. 3. 8

Oberärztin D.___ nahm dazu am 8. Juni 2023 ( Urk. 18/331) Stellung und hielt im Wesentlichen an ihrer Beurteilung fest. 4. 4.1

Die IV-Stelle sprach der Klägerin mit Verfügungen vom 1 5. Januar bzw. 1.

Februar 2024 mit Wirkung ab 1. April 2021 eine Dreiviertelsrente zu . Die IV-Stelle legte das Valideneinkommen auf Fr. 83'500.-- fest, indem sie die Klägerin als frühinvalid qualifizierte und dementsprechend das Valideneinkommen gestützt in Anwendung von Art. 26 IVV bemass, welche Bestimmung bei Versicherten ohne Ausbildung Tabellenlöhne vorsieht. Das Invalideneinkommen bezifferte die IV-Stelle ausgehend von einer 60%igen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit mit Fr. 32'031.50

(Urk.

18/350+351; Urk. 18/340 +341 ). Die IV-Stelle ging dabei von einer verspäteten Anmeldung aus ( Urk. 18/341/3) . Dies zu Recht, weshalb im vorliegenden Verfahren keine Bindung an den Entscheid der IV-Stelle besteht (vgl. E. 1.4) . 4.2

Von der mit Wirkung ab 1. April 2021 erfolgten Rentenzusprache

hatte die Klägerin bereits von Juli 1999 ( Urk. 18/12, Urk. 18/39) bis Juli 2011 ( Urk. 18/234; Urk.

18/240) eine ganze Rente der Invalidenversicherung bezogen. Während die IV-Stelle bei der erstmaligen Rententenzusprache von einer 100%igen Erwerbsunfähigkeit der Klägerin ausgegangen war und entsprechend keinen Einkommensvergleich zu tätigen hatte, ging sie mit Mitteilung vom 2 3. Juli 2009 ( Urk. 18/162) , mit welcher sich ein Revisionsverfahren mit der Feststellung eines unveränderten Rentenanspruchs abschloss, von einem Invaliditätsgrad von 83 % aus. Das Invalideneinkommen ermittelte

die IV-Stelle damals

gestützt auf den von der Klägerin erzielten Praktikumslohn ( Urk. 18/166). Das Valideneinkommen

setzte

die IV-Stelle in Qualifikation der Klägerin als Frühinvalide gestützt auf Art. 26 IVV auf Basis des Tabellenlohns fest

(vgl. Urk. 18/167/2) , so

wie sie dies später – wie angeführt – auch in den Verfügungen vom 1 5. Januar bzw. 1. Februar 2024 tat .

Die Qualifikation als Frühinvalide erweist sich als schlüssig , war es der Klägerin doch wegen der Invalidität nicht möglich, zureichende beruf liche Kenntnisse zu erwerben (u.a. Urk. 18/10-12 , Urk. 18/127 ) .

Die Einstellung der Rente durch die IV-Stelle per Ende Juli 2011 war nicht mit der Begründung einer Verbesserung des Gesundheitszustandes der Klägerin , erfolgt, sondern mit der Begründung des fehlenden gewöhnlichen Aufenthaltes der Klägerin in der Schweiz ( Urk. 18/234) . Vor Verfügung der Renteneinstellung war d ie Klägerin zuletzt am 6. Januar 2012 von RAD-Ärztin Dr. A.___ untersucht worden. Diese hielt mit Bericht vom gleichen Tag medizintheoretisch eine Leistungs- bzw. Arbeitsfähigkeit in Ausbildung von 70 % fest (E. 3.2) .

Für die Zeit zwischen der RAD-Beurteilung vom 6. Januar 2012 und der Aufnahme der Tätigkeit für die B.___ AG im Februar 2019 liegen keine echtzeitlichen ärztlichen Berichte vor. G emäss IK-Auszug ( Urk. 18/268) erzielte die Klägerin in dieser Zeit die folgenden jährlichen Einkommen : 2012: Fr. 0.

(nichterwerbstätig), 2013: Fr. 19'870.--, 2014: Fr. 39'962.--, 2015: Fr. 35'331. -- zuzüglich Fr. 2'577. -- Arbeitslosenentschädigung, 2016: Fr. 24’858. -- zuzüglich Fr. 4'276. -- Arbeitslosenentschädigung, 2017: Fr. 15'357.--, 2018: Fr. 2'468.--.

Die von der Klägerin in den Jahren 2012 bis 2018 erzielten Einkommen lassen nicht auf eine länger andauernde relevante Verbesserung des Gesundheitszustandes schliessen, so erzielte die Klägerin denn auch in keinem dieser Jahre in Gegenüberstellung mit dem gestützt auf Art. 26 IVV zu berechnenden Valideneinkommen ein rentenausschliessendes Einkommen. G estützt auf das maximale von der Klägerin erzielte Einkommen des Jahres 2014 würde e in IV-Grad von 48 %

([Fr. 77'000.-- - Fr. 39'962. ] : Fr. 77'000.--; vgl. IV-Rundschreiben Nr. 324) resultieren .

Entgegen der Klägerin muss für die Prüfung, ob ein rentenausschliessendes Einkommen erzielt wurde, das erzielte Einkommen sehr wohl mit dem gestützt auf Art. 26 IVV bestimmten Valideneinkommen verglichen werden, ist dieses Einkommen doch auch Basis für die Prüfung des Anspruchs bzw. vorliegend für die Zusprache einer Invalidenrente (vgl. Urk. 18/314, Urk. 18/319, Urk. 18/340). Aus dem Gesagten ergibt sich, dass es weder echtzeitliche ärztliche Berichte gibt, welche Angaben zu einer relevanten Verbesserung des Gesundheitszustandes der Klägerin nach der Untersuchung durch RAD- A.___ vom Januar 2012 gäben, noch hat die Klägerin je ein rentenausschliessendes Einkommen erzielte. Es ist daher mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Klägerin

bei Antritt der Stelle bei der B.___ AG , und somit bei Eintritt bei der Beklagten zu mindestens 20 % arbeitsunfähig war. 4.3

Wie dargelegt, werden Invalidenleistungen der obligatorischen beruflichen Vorsorge von derjenigen Vorsorgeeinrichtung geschuldet, bei welcher der Ansprecher im Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, angeschlossen war. Eine Arbeitsunfähigkeit ist berufsvorsorgerechtlich relevant, wenn sie mindestens 20 % beträgt und sich auf das Arbeitsverhältnis sinnfällig auswirkt ( Art. 23 lit . a BVG, E. 1.3 f.). In der Regel nicht leistungspflichtig wird die Vorsorgeeinrichtung demnach, wenn bei der Aufnahme ein vorbestandenes Leiden und eine daraus entstandene Arbeitsunfähigkeit schon gegeben war (Urteil des Bundesgerichts 9C_876/2011 vom 7. Mai 2012 E. 2.2 mit Hinweisen). Vom ordentlichen Versicherungsfall des Eintritts einer mindestens 20%igen Arbeitsunfähigkeit gibt es allerdings zwei Ausnahmen: Gemäss lit . b von Art. 23 BVG haben auch Personen Anspruch auf Invalidenleistungen, die i nfolge eines Geburtsgebrechens bei Aufnahme der Erwerbstätigkeit zu mindestens 20 % , aber weniger als 40 % arbeitsunfähig waren und bei Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, auf mindestens 40 % versichert waren ; gemäss lic. c von Art. 23 BVG haben sodann auch Personen Anspruch auf Invalidenleistungen, die a ls Minderjährige invalid ( Art. 8 Abs. 2 ATSG) wurden und deshalb bei Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zu mindestens 20 % , aber weniger als 40 % arbeitsunfähig waren und bei Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, auf mindestens 40 % versichert waren (E. 1.3 hiervor) . Aus Art. 23 lit . b und c ergibt sich einerseits, dass Geburts- und Frühinvalide , die « bei Aufnahme der Erwerbstätigkeit » zu weniger als 20 % arbeitsunfähig waren, behandelt werden wie Personen ohne gesundheitlich bedingte Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit ( lit . a), da ein entsprechend geringfügiger Grad a priori irrelevant ist .

A ndererseits können Menschen, deren Arbeitsfähigkeit bei Eintritt ins Erwerbsleben bereits in einem grundsätzlich IVG-relevanten Ausmass eingeschränkt war, keine Leistungen der obligatorischen beruflichen Vorsorge beanspruchen, sollte sich dieselbe Ursache im weiteren Verlauf der Erwerbs tätigkeit in einer Zunahme der Arbeits- bzw. Erwerbsunfähigkeit auswirken

( vgl. Moser, Die Anspruchsvoraussetzungen BVG-obligatorischer Invaliditäts- und Hinterbliebenen leistungen nach neuem Rechts, SZS 2005, S. 141 ff., S. 149 f . ; Stauffer, Berufliche Vorsorge, 2. Auflage, Rz . 910 ). Wie dargelegt (E. 4.2) , wurde der 1981 geborenen Klägerin mit Wirkung ab 1. Juli 1999 eine ganze Invaliden rente zugesprochen. Die Klägerin war somit beim (theoretischen) Eintritt in die Erwerbstätigkeit zu mehr als 40 % arbeitsunfähig, weshalb die Spezialnorm von Art. 23 lit . c BVG – wie auch Art. 23 lit . b BVG – nicht zur Anwendung gelangt. 4.4

Wie ausgeführt, war die Klägerin bei Eintritt bei der Beklagten in jeder Tätigkeit zu mindestens 20 % arbeitsunfähig. Zu prüfen bleibt somit, ob durch bzw. während der Arbeitstätigkeit der Klägerin für die B.___ AG der zeitliche Zusammenhang unter b rochen wurde. Die Klägerin war ab 1. Februar 2019 zunächst in einem 80%-Pensum ( Urk. 3/5) , a b August 2019 in einem 90%- Pensum und ab Oktober 20 19 in einem 100%-Pensum bei der B.___ AG angestellt ( Urk. 3/8). Am 3 0. Januar 2020 kündigte die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis per 3 1. März 2020 ( Urk. 3/12). Die Klägerin

hatte bei der B.___ AG

mit einem 100%-Pensum ab Oktober 2019 ein Einkommen von Fr. 3'900. --brutto pro Monat erzielt . Zusätzlich wurde ihr im Dezember 2019 eine Grati fi kati o n in Höhe von Fr. 1'500.-- aus gerichtet ( Urk. 3/8 , Urk. 18/274 ). Ein Monats einkommen von Fr. 3'900. -- entspricht einem Jahreseinkommen von Fr. 46'800. . In der Annahm e , dass die Klägerin bei einer ganzjährigen Tätigkeit in einem Pensum von 100 % eine etwas höhere Gratifikation, mithin Fr. 1'700. , erhalten hätte, e rg ibt sich für das Jahr 2019 ein Einkommen von Fr. 48'500 . -- . Bei Einkommen von Fr. 48'500. -- resultiert im Vergleich zum gestützt auf Art.

26 IVV ermittelten Valideneinkommen

in Höhe von Fr. 83'000. -- (vgl. IV-Rundschreiben Nr. 378) ein Invaliditätsgrad von 41,6 % ([Fr. 83'000.-- - Fr. 48'500.--] : Fr. 83'000.--). Die Klägerin erzielte somit bei der B.___ AG zu keine m Zeitpunkt ein rentenausschliessendes Einkommen, weshalb der zeitliche Zusammenhang nicht unterbrochen wurde (vgl. E. 1. 4 ) . 4.5

Nachdem der sachliche Zusammenhang zwischen der vorbestehenden Arbeitsunfähigkeit und der zur Invalidität führenden Arbeitsunfähigkeit unbestrittenermassen besteht, ist die Beklagte nicht leist u ngspflichtig. 5.

Nach dem Gesagten erweist sich die Klage als unbegründet und ist abzuweisen. 6.

Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Klägerin, Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler, machte mit Honorarnote vom 4. Oktober 2024 einen zeitlichen Aufwand von 23 Stunden geltend ( Urk. 27). Nach § 34 Abs. 3 GSVGer bemisst sich die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert . Gemäss § 8 in Verbindung mit § 7 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht ( GebV

SVGer ) wird - auch im Rahmen der unent geltlichen Rechtsvertretung - namentlich für unnötigen Aufwand kein Ersatz gewährt.

Auch wenn das vorliegende Verfahren eine gewisse Komplexität beinhaltet, erweist sich der geltend gemachte Aufwand

der Schwierigkeit und der Bedeutung des Prozesses nicht mehr als angemessen. Dies gilt insbesondere in Bezug auf den für die Redaktion der Klage, die Instruktion und das Aktenstudium geltend gemachten Aufwand von 900 Minuten (Positionen 1. April bis

1 3. Mai 2024).

Die Entschädigung ist deshalb ermessensweise auf Fr. 4' 2 00.-- (inkl. Barauslagen und MWST) festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Klage wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Klägerin, Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler, Zürich, wird mit Fr. 4' 2 00.-- (inkl. Barauslagen und MWST) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Klägerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler - Rechtsanwältin Dr. Elisabeth Glättli - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstWyler