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BV.2024.00027

Beiträge. Unbegründet Rechtsvorschlag erhoben, Klageschrift nicht abgeholt und auch nach Publikation im Amtsblatt keine Klageantwort eingereicht. Mutwilligkeit. Auferlegung der Prozesskosten. (BGE 9C_582/2024)

Zürich SozVersG · 2024-08-27 · Deutsch ZH
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Erwägungen (1 Absätze)

E. 20 18 (Urk. 2/ 2) bis zur Kündigung per 31.

Dezember 202 3 (Urk. 2/ 3) zur Durchführung der beruflichen Vorsorge ange schlossene Beklagte habe die fälligen Vorsorgebeiträge zuzüglich Zins, Mahn spesen und Betreibungsgebühren nicht bezahlt und sei ihr

gesamthaft Fr.

407'161.80 zuzüglich Zins, Umtriebsentschädigung und Betreibungskosten schuldig geblieben, weshalb jene zu verpflichten sei, ihr diesen Betrag zuzüglich Zins zu 5 % seit 9 . Januar 202 4 zu bezahlen,

die im vorliegenden Verfahren säumige Beklagte

– soweit ersichtlich und abge sehen vom ohne Begründung erhobenen Rechtsvorschlag (Urk. 2/ 8) – auch vor- beziehungsweise ausserprozessual den Bestand und/oder die Höhe der eingeklag ten Forderung nicht in Zweifel gezogen hat,

d er eingeklagte Ausstand von Fr. 407'161.80

im Prämienkonto (Urk. 2/6) ver brieft ist und die darin enthaltenen

Mahnspesen (Fr. 300.--), die Kosten für die Abzahlungsvereinbarung (Fr. 250.--)

und die Umtriebsentschädigung für Betrei bungs begehren (Fr. 500.--) ihre rechtliche Grundlage in Ziff. 2 des Kostenreg lements haben (Urk. 2/2 S. 5),

die geforderten Verzugszinsen von 5 % für die Beitragsforderung ihre Stütze in Ziff. 5.4 des Anschlussvertrages (Ausgabe 01/17, Urk. 2/2) und des Kontoauszugs (Urk. 2/6 S. 4) finden, wobei die Zinsbelastung

bis 31. Dezember 2023

den Betrag von Fr. 11'003.25 umfass t,

der Beginn des Zinsenlaufs für die Hauptforderung antragsgemäss auf den 9. Januar 2024 festzusetzen ist, da die Verzinsung der Beitragsschuld im Konto korrent bis 31. Dezember 2023 berücksichtigt wurde (vgl. Urk. 2/6), aufgrund des Anatozismusverbots (Art. 105 Abs. 3 des Obligationenrechts, OR) indes lediglich auf dem Grundbetrag von Fr. 395'650.90 (Urk. 2/6 S. 4) Verzugszinsen zuzu sprechen sind,

nach dem Gesagten die Beklagte zu verpflichten ist, der Klägerin Fr. 407'161.80 zuzüglich Zins zu 5 % auf Fr. 395'650.90 seit

9. Januar 202 4, zuzüglich Fr.

500.-- Umtriebsentschädigung

für das Betreibungsbegehren,

zu bezahlen und der in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamts Uster erhobene Rechtsvorschlag (Zahlungsbefehl vom 10 . Januar 202 4, Urk. 2/ 8) in diesem Umfang aufzuheben ist, in weiterer Erwägung, dass

das unbegründete Erheben eines Rechtsvorschlages gegen offensichtlich zu Recht in Betreibung gesetzte Beitragsforderungen verbunden mit der Säumigkeit im nachfolgenden Prozess nach der ständigen Praxis des hiesigen Gerichts als mutwilliges Verhalten im Sinn von § 33 Abs. 2 des Gesetzes über das Sozial versicherungsgericht (GSVGer) zu qualifizieren ist, weshalb der Beklagten Kosten für das vorliegende Verfahren in der Höhe von Fr. 2’0 00.-- aufzuerlegen sind, erkennt das Gericht: 1.

In teilweiser Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, der Klägerin Fr. 407'161.80

nebst Zins zu 5 % auf Fr. 395'650.90 seit

9. Januar 202 4 zu bezahlen, und es wird der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamts Uster (Zahlungsbefehl vom 10 . Januar 202 4) in diesem Umfang aufgehoben. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 2’000 .-- werden der Beklagten auferlegt.

Rechnung und Ein zah lungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Helvetia Sammelstiftung für Personalvorsorge - X.___ AG - Konkursamt Uster - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art.

46

BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkun den sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubNef

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich BV.2024.00027

III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Senn Ersatzrichterin Gasser Küffer Gerichtsschreiber Nef Urteil vom

27. August 2024 in Sa chen Helvetia Sammelstiftung für Personalvorsorge c/o Helvetia Schweizerische Lebensversicherungsgesellschaft AG St. Alban-Anlage 26, 4002 Basel Klägerin gegen X.___ AG Beklagte Nach Einsicht in die Eingabe der Helvetia Sammelstiftung für Personalvorsorge vom 19.

April 2024 (Urk. 1), mit welcher sie mit folgendem Rechtsbegehren Klage gegen die X.___ AG erhob: „1.

Die Beklagte habe der Klägerin eine Kapitalforderung von CHF

407'161.80,

plus

Zins zu 5.00

% seit 09.01.2024 auf der Kapitalforderung, Aufwand

resp.

Umtriebsentschädigung von CHF 500.00 sowie Betreibungskosten von CHF 204.00

zu bezahlen. 2.

Im Betreibungsverfahren (Betreibungs-Nr. ...) des Betreibungsamts Uster ZH

sei im Umfang der zugesprochenen Forderung (mit Ausnahme der Kosten des

Zahlungsbefehls, welche gemäss Art. 68 Abs. 2 SchKG von den Zahlungen des

Schuldners vorab in Abzug gebracht werden können) der Rechtsvorschlag zu

beseitigen. 3.

Unter o/e-Kostenfolge zu Lasten der Beklagten .» sowie nach Einsicht in die übrigen Verfahrensakten; unter dem Hinweis darauf, dass die Beklagte mit Verfügung vom 29. April 202 4 (Urk. 3) aufgefordert wurde, zur Klage Stellung zu nehmen und allfällige Beweismittel einzureichen,

die Verfügung vom

29. April 2024

von der Beklagten an ihre r Domiziladresse trotz zweimaligem Zustellungsversuch nicht abgeholt

wurde (Urk. 4 /1 -4), wes halb

die Verfügung am

11. Juni 2024 im Amtsblatt des Kantons Zürich publiziert und Frist zur Klageantwort bis 1. Juli 2024 angesetzt wurde (Urk. 6), mit weiterem Hinweis darauf, dass die Beklagte innert Frist keine Klageantwort erstattet hat, sodass androhungsgemäss (Urk. 3) Verzicht darauf anzunehmen und der Entscheid aufgrund der von der Klägerin eingereichten Akten zu fällen ist; in Erwägung, dass

gemäss Art. 66 Abs. 2 Satz 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) der Arbeitgeber der Vorsorgeein richtung die gesamten Beiträge schuldet und die Vorsorgeeinrichtung für nicht rechtzeitig bezahlte Beiträge Verzugszinsen verlangen kann (Art. 66 Abs. 2 Satz 2 BVG),

die Klägerin zur Begründung ihrer Klage im Wesentlichen ausführte (Urk. 1), die ihr mit Anschlussvertrag per 1. Juni 20 18 (Urk. 2/ 2) bis zur Kündigung per 31.

Dezember 202 3 (Urk. 2/ 3) zur Durchführung der beruflichen Vorsorge ange schlossene Beklagte habe die fälligen Vorsorgebeiträge zuzüglich Zins, Mahn spesen und Betreibungsgebühren nicht bezahlt und sei ihr

gesamthaft Fr.

407'161.80 zuzüglich Zins, Umtriebsentschädigung und Betreibungskosten schuldig geblieben, weshalb jene zu verpflichten sei, ihr diesen Betrag zuzüglich Zins zu 5 % seit 9 . Januar 202 4 zu bezahlen,

die im vorliegenden Verfahren säumige Beklagte

– soweit ersichtlich und abge sehen vom ohne Begründung erhobenen Rechtsvorschlag (Urk. 2/ 8) – auch vor- beziehungsweise ausserprozessual den Bestand und/oder die Höhe der eingeklag ten Forderung nicht in Zweifel gezogen hat,

d er eingeklagte Ausstand von Fr. 407'161.80

im Prämienkonto (Urk. 2/6) ver brieft ist und die darin enthaltenen

Mahnspesen (Fr. 300.--), die Kosten für die Abzahlungsvereinbarung (Fr. 250.--)

und die Umtriebsentschädigung für Betrei bungs begehren (Fr. 500.--) ihre rechtliche Grundlage in Ziff. 2 des Kostenreg lements haben (Urk. 2/2 S. 5),

die geforderten Verzugszinsen von 5 % für die Beitragsforderung ihre Stütze in Ziff. 5.4 des Anschlussvertrages (Ausgabe 01/17, Urk. 2/2) und des Kontoauszugs (Urk. 2/6 S. 4) finden, wobei die Zinsbelastung

bis 31. Dezember 2023

den Betrag von Fr. 11'003.25 umfass t,

der Beginn des Zinsenlaufs für die Hauptforderung antragsgemäss auf den 9. Januar 2024 festzusetzen ist, da die Verzinsung der Beitragsschuld im Konto korrent bis 31. Dezember 2023 berücksichtigt wurde (vgl. Urk. 2/6), aufgrund des Anatozismusverbots (Art. 105 Abs. 3 des Obligationenrechts, OR) indes lediglich auf dem Grundbetrag von Fr. 395'650.90 (Urk. 2/6 S. 4) Verzugszinsen zuzu sprechen sind,

nach dem Gesagten die Beklagte zu verpflichten ist, der Klägerin Fr. 407'161.80 zuzüglich Zins zu 5 % auf Fr. 395'650.90 seit

9. Januar 202 4, zuzüglich Fr.

500.-- Umtriebsentschädigung

für das Betreibungsbegehren,

zu bezahlen und der in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamts Uster erhobene Rechtsvorschlag (Zahlungsbefehl vom 10 . Januar 202 4, Urk. 2/ 8) in diesem Umfang aufzuheben ist, in weiterer Erwägung, dass

das unbegründete Erheben eines Rechtsvorschlages gegen offensichtlich zu Recht in Betreibung gesetzte Beitragsforderungen verbunden mit der Säumigkeit im nachfolgenden Prozess nach der ständigen Praxis des hiesigen Gerichts als mutwilliges Verhalten im Sinn von § 33 Abs. 2 des Gesetzes über das Sozial versicherungsgericht (GSVGer) zu qualifizieren ist, weshalb der Beklagten Kosten für das vorliegende Verfahren in der Höhe von Fr. 2’0 00.-- aufzuerlegen sind, erkennt das Gericht: 1.

In teilweiser Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, der Klägerin Fr. 407'161.80

nebst Zins zu 5 % auf Fr. 395'650.90 seit

9. Januar 202 4 zu bezahlen, und es wird der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamts Uster (Zahlungsbefehl vom 10 . Januar 202 4) in diesem Umfang aufgehoben. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 2’000 .-- werden der Beklagten auferlegt.

Rechnung und Ein zah lungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Helvetia Sammelstiftung für Personalvorsorge - X.___ AG - Konkursamt Uster - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art.

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BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkun den sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubNef