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BV.2024.00018

Wahlrecht Kapital- oder Rentenbezug. Reglementarische Frist aus angeblichen Krankheitsgründen nicht eingehalten. Fristwiederherstellung im Reglement nicht vorgesehen. Deshalb grundsätzlich unerheblich, aus welchen Gründen die Frist nicht eingehalten wurde. Willensvollstrecker prozessiert für den kurz nach Beschwerdeerhebung verstorbenen Kläger.

Zürich SozVersG · 2024-08-28 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

X.___ , geboren 1958, war zuletzt seit

1. August 2007 bei der Y.___ als Lehrperson angestellt und im Rahmen dieser Tätigkeit bei der BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich

(BVK) berufsvorsorgeversichert (Urk. 6/1 ). Infolge vorzeitiger Pensionierung endete das Arbeitsverhältnis per 31. Juli 2022 (Urk. 6/4). Vorausgehend hatte die BVK zu Händen des Versicherten am

10. Dezember 2021 zwei Berechnungen der voraussichtlichen Altersleistungen ohne Kapitalbezug

im Hinblick auf eine Alters pensionierung ab

1. August 2022 respektive

ab

1. August 2023

erstellt (Urk.

6/2).

Mit Schreiben vom 10. März 2022 teilte die BVK dem Versicherten mit, dass seine Arbeitgeberin sie über die Alterspensionierung per 31. Juli 2022 informiert habe , was Auswirkungen auf die berufliche Vorsorge habe. Sie benötige dazu weitere Angaben, weshalb das zugestellte Formular auszufüllen sei und , s ofern ein Kapitalbezug der Altersleistungen oder ein höhere r Umwandlungssatz gewünscht sei,

die Anträge spätestens

einen Monat vor der Alterspensionierung ein gereicht werden müssten . D azu könne das entsprechende Formular auf der Website heruntergeladen werden (Urk. 6/ 5 ). Weitere Schreiben der BVK erfolgten am 20.

Mai, am 2. und am 29. September, am 13. Oktober und am 7. Dezember 2022 (Urk. 6/6 -10 ). Am 4.

Januar 2023 teilte die BVK einen jährlichen Alters ren ten an spruch von Fr.

22'795.--

mit (Urk. 6/11).

Mit Schreiben vom

10. November 20 23 (Urk. 6/15) reichte der Versicherte das Formular « Antrag auf Kapitalbezug der Altersleistungen» mit dem Antrag auf Bezug von 100 % des Sparguthabens als Kapitalbezug ein (Urk. 6/13). Am 13.

November 2023 teilte die BVK die Ablehnung eines Kapitalbezugs mit, da der Antrag verspätet sei (Urk. 6/14). Daran hielt die BVK auf erneutes Ersuchen des Versicherten vom 22. November und 4. Dezember 2023 (Urk. 6/ 17-

18) mit Einspracheentscheid vom 12 . Dezember 202 3

fest (Urk. 2/ 1 ) . 2.

Mit Eingabe vom 28. Februar 2024 (Urk. 1) erhob der Versicherte Klage gegen die BVK mit folgendem Rechtsbegehren: «1.

Die Wahlfrist für den Antrag auf Auszahlung der Altersleistung als Kapital bezug sei wiederherzustellen. 2.

Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger CHF 498'805.55 als Kapital auszahlung seines Altersguthabens zu bezahlen. 3.

Alles unter Entschädigungsfolgen (zuzüglich Mehrwertsteuer) zu Lasten der Beklagten . » Die Beklagte schloss in ihrer Klageantwort vom 10. April 2024 auf Abweisung der Klage (Urk. 5). Im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels hielten die Parteien an den gestellten Anträgen fest (Urk. 9 und Urk. 1 2). Die Duplik der Beklagten wurde dem Kläger mit Verfügung vom 17 . Juni 20 24 zur Kenntnis gebracht (Urk.

1 3). Am

26. Juni 2024 teilte die bisherige Rechtsvertreterin des Klägers, Rechtsan w ältin

Damaris Bont ,

unter Beilage eines Schreibens von Rechtsanwalt Mark Furger mit gleichem Datum und einem Willensvollstreckerzeugnis vom 31. Mai 2024 mit, dass der Versicherte am 1 9 . Mai 20 24 verstorben sei. I hr Mandat sei damit beendet

und Rechtsanwalt Mark Furger führe den Prozess als Willens vollstrecker für den Nachlass weiter (Urk. 14 -16 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Gemäss Art. 37 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) werden Alters-, Hinterlassenen- und Invaliden-leistungen in der Regel als Rente ausgerichtet (Abs. 1). Die versicherte Person kann jedoch verlangen, dass ih r ein Viertel ihres

Altersguthabens, das für die Berechnung der tatsächlich bezogenen Altersleistungen massgebend ist, als einmalige Kapitalabfindung ausgerichtet wird (Abs. 2). Die Vorsorgeeinrichtung kann zudem in ihrem Reglement vorsehen (Abs. 4), dass die Anspruchs be rechtigten eine Kapitalabfindung an Stelle einer Alters-, Hinterlassenen- oder Invalidenrente wählen können ( lit . a) und die Anspruchsberechtigten eine bestimmte Frist für die Geltendmachung der Kapitalabfindung einhalten müssen ( lit . b). 2.

2.1

Der Kläger machte geltend (Urk. 1 S. 3 f.), er sei per 1. August 2022 vorzeitig pensioniert worden. Das geltende Vorsorgereglement der Beklagten sehe in Art.

38 Abs. 4 zwar vor, dass ein Antrag auf Kapitalbezug spätestens einen Monat vor der Alterspensionierung einzureichen sei. Die Beklagte behaupte auch, dass sie diverse Schreiben an ihn geschrieben und ihn auf die Antragsfrist hingewiesen habe. Die Zustellung dieser Briefe werde aber bestritten. Die Antragsfrist habe er aufgrund Nichtkenntnis der Frist und infolge einer dauernden psychischen Krankheit verpasst. Gemäss ärztlichem Zeugnis vom 29.

Januar 2024 leide er unter einer Zwangsstörung, die sich in pathologischem Horten äussere. Seine Handlungsfähigkeit sei blockiert gewesen, sodass er teils einfachen alltäglichen Verpflichtungen nicht mehr habe nachkommen können . Dies habe sich unter anderem darin geäussert, dass er seine Post nicht mehr geöffnet, sondern alles ungeöffnet in seiner Wohnung abgelegt habe (S. 4) . Er sei auch im Oktober 2023 frühzeitig in ein Altersheim ein getreten , weil er krankheitshalber nicht mehr in der Lage gewesen sei ,

für sich selbst zu sorgen. Am 25. Oktober 2023 habe er deshalb Mark Furger zu seinem Generalbevollmächtig t en ernannt. In der Woh nung habe der Generalbevollmächtigte unter anderem riesige Stapel von unge öffneter Briefpost vorgefunden und beim Ordnen der Finanzen am 1. November 2023 habe dieser festgestellt, dass das BVG-Altersguthaben weder als Rente noch als Kapital ausbezahlt werde , obwohl er seit dem 1. August 2022 pensioniert sei. Er selbst sei nicht über die finanzielle Abwicklung seiner Pensionierung informiert worden und sei davon ausgegangen, dass sein Vorsorgekapital auf ein Freizügigkeitskonto überwiesen werde. Da er nach seiner Pensionierung auch nie eine Rente erhalten habe , sei er davon ausgegangen, dass er später einmal eine Kapitalzahlung erhalten werde (S. 5 f.) . Nachdem der Generalbevollmächtigte die Situation am 1. November 2023 habe erfass en können , habe er am 10. November 2023 die Wiederherstellung der Frist und die Auszahlung der Altersleistung in Form eines Kapitalbezugs beantragt und das Formular «Antrag auf Kapitalbezug» eingereicht.

Die Wiederherstellung von Fristen werde zwar weder im BVG noch in den kassen internen

Rechtsgrundlagen der BVK geregelt. Per Analogieschluss könn t e n daher

entsprechende Regelungen aus anderen Rechtsquellen herangezogen werden . In Frage kämen die Fristwiederherstellungsregeln des ATSG und des VwVG, des VRG-ZH, der ZPO und des BGG (S. 7). Da der versäumte Antrag auf Kapital auszahlung nach Entdeckung des Säumnisses durch den Generalbevoll mäch tigten und Wegfallen der Hinderung an der Handlung innert neun Tagen zusammen mit dem Wiederherstellungsgesuch vorgenommen worden sei , sei die Frist gewahrt (S. 8). Da er a ufgrund seiner psychischen Erkrankung seine Post auch nicht selbst habe öffnen können, habe er die Antragsfrist nicht selbst erkennen und einhalten können. Das Verpassen der Antragsfrist sei daher unvermeidlich und nicht schuldhaft. Daher sei die Frist wiederherzustellen (S. 9). 2.2

Die Beklagte stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 5 S. 2 f.) , sie habe dem Kläger

mit Schreiben vom 10. Dezember 2021 d ie

von ihm ange forderten Simulationsberechnungen , die eine

mit Wirkung ab 1. August 2022 und eine zweite mit Wirkung ab 1. August 2023 zugestellt. Gleichzeitig sei er darauf hingewiesen worden, dass – falls er ein en Kapitalbezug der Altersleistungen oder den höheren Umwandlungssatz wünsche – die entsprechenden Anträge spätes tens ein en Monat vor der Alterspensionierung bei ihr einzureichen seien (S. 3) . Das anwendbare Vorsorgereglement vom 28. September 2020 (VR) sehe vor, dass die Versicherten ab vollendetem 60. Altersjahr die vorzeitige Pensionierung ver langen können . B ei vorzeitiger Entlassung altershalber

könn t e n

die Versicherten

dabei verlangen, dass anstelle einer Altersrente das vorhandene Sparguthaben ganz oder teilweise als Kapital ausbezahlt werde. Dazu h ätten sie den Umfang des Kapitalbezugs bis spätestens ein en Monat vor

Beendigung des Arbeitsver hältnisses der Vorsorgeeinrichtung mitzuteilen und i nnerhalb dieser Frist k önne die Mitteilung nicht

mehr widerrufen werden . Vorliegend sei unbestritten , dass innert der Monatsfrist kein

schriftlicher Antrag auf Kapitalbezug der Alters leistungen eing egangen sei . Es

handle es sich

um eine Verwirkungsfrist und diese könne weder unterbrochen noch erstreckt werden und weder d as BVG noch das Reglement enthielten Vorschriften bezüglich einer Wiederherstellung der Frist (S.

6 f.) .

Zwar könnte a us materieller Sicht die Wiederherstellung d er Frist trotz Ver wirkung zugelassen werden, etwa wenn der Berechtigte aus unverschuldeten, unüberwindbaren Gründen verhindert gewesen sei, seinen Anspruch rechtzeitig geltend zu machen. Dabei g elte

aber ein strenger Massstab (S. 7) . Der Kläger liefere keinen genügenden Nachweis dazu, d ass objektiv-medizinische Gründe vorl ä gen, die eine fristwahrende Handlung , insbesondere die einfache Bestellung einer Vertretung ,

verunmöglicht hätten. Das zum Beweis eingereichte ärztliche Zeugnis

vom 29. Januar 2024 sei erst im Nachgang zum gefällten

Einspra cheentscheid erstellt worden und dami t nicht «echtzeitlich» . I m Wesentlichen bescheinig e es auch lediglich , dass die Handlungsfähigkeit des Klägers

blockiert gewesen sei (S. 8 ). Mit dem ärztlichen Zeugnis sei auch nicht dargetan, weshalb der Kläger trotz aktiver Lehr er tätigkeit beim Arbeitgeber

durch seine Erkrankung daran gehindert gewesen sein soll, selbst oder unter Mithilfe einer Drittperson den Antrag für den Kapitalbezug der Altersleistungen fristgerecht einzureichen. Eine Einschränkung bei der Ausübung der beruflichen Tätigkeit sei nicht aktenkundig, so dass insgesamt von

einem ausreichenden Mass an Handlungs fähigkeit für den fraglichen Zeitpunkt auszugehen sei , zumindest was die Fähigkeit zur Bestellung einer Vertretung betreffe. Nicht plausibel sei

auch , dass der Kläger selbst noch im Dezember 2021

um Zustellung von

Simulations berechnungen nach ge sucht habe. Aufgrund dieser Sachlage habe sich der Kläger mit der Alterspensionierung und den Auswirkungen im Rahmen der beruflichen

Vorsorge jedenfalls auseinandergesetzt und es sei ihm somit klar gewesen , dass er bei der Alterspensionierung Anspruch auf Altersleistungen der Beklagten ha be . Es fehlten damit schlüssige Beweise oder geeignete Beweisofferten für das Vorliegen der Voraussetzungen einer Fristwiederherstellung , sodass die Frist nicht wiederhergestellt werden k önne (S. 9) . 3.

Laut Art. 7 Abs. 2 Satz 1 des Vorsorgereglements der Beklagten, in der unbe stritten anwendbaren Fassung gültig ab 1. Januar 2022 (Urk. 6/ 20 ; nachfolgend: VR), können v ersicherte Personen ab vollendetem 60. Altersjahr die vorzeitige Alterspensionierung verlangen.

Nach der Alterspensionierung im Sinne von Art. 7 VR besteht Anspruch auf eine lebenslängliche Altersrente (Art. 29 Abs. 1 VR).

Gemäss Art. 38 Abs. 1 Satz 1 VR kann bei Alterspensionierung im Sinne von Art.

7 VR die versicherte Person verlangen, dass ihr anstelle einer Altersrente das vorhandene Sparguthaben ganz oder teilweise als Kapital ausbezahlt wird.

Nach Art. 38 Abs. 4 VR hat die versicherte Person der BVK den Umfang des Kapitalbezugs bis spätestens 1 Monat vor

Beendigung des Arbeitsverhältnisses mitzuteilen. Innerhalb dieser Frist kann die Mitteilung nicht

mehr widerrufen werden . 4. 4.1

Mit dieser Regelung hat die Beklagte von de m ihr im Rahmen von Art. 37 Abs. 4 BVG (vgl. hiervor E. 1) eingeräumten Gestaltungsrecht Gebrauch gemacht und ihren Versicherten ein Wahlrecht zwischen Renten- und Kapitalbezug gewährt , wobei ein Rentenbezug als Regelfall gilt und der Kapitalbezug in konkretem Umfang schriftlich und innert Frist verlangt werden muss.

4 . 2

Es ist unbestritten, dass der Kläger

innert F rist gemäss Art. 38 Abs. 4 VR von sein em Wahlrecht

- Kapital anstatt Rentenbezug

- keinen Gebrauch gemacht hat. Mit Blick auf seinen vorzeitigen Altersrücktritt per 31. Juli 2022 (Urk. 6/4) hätte ein solcher Antrag spätestens bis Ende Juni 2022 gestellt und eingereicht werden müssen.

Stattdessen ging der Antrag erst am 1 3 . November 2023 (Urk. 6/15) ein. 4.3

E ine Möglichkeit zur Wiederherstellung der Frist

oder eine Härtefallregelung ist im Reglement nicht vorgesehen, was mit Blick auf die Gleichbehandlung der Destinatäre und das allgemeine Versicherungskonzept, wonach Leistungen nach Eintritt des Versicherungsfalls grundsätzlich nicht mehr versicherbar sind, auch einleuchtet . Denn ob ein Kapitalbezug oder Rentenbezug zu bevorzugen ist, hängt massgeblich von d er Einschätzung der Lebenserwartung nach dem Altersrücktritt ab. Diese kann sich im Laufe der Zeit verändern, etwa wenn neu eine Krankheit festgestellt wird.

Das Bundesgericht hat erkannt , dass Art. 37 Abs. 2 und 4 BVG auch im Bereich der Mindestvorschriften des BVG zur Anwendung kommen und e ine angemessene reglementarische Frist zur Geltendmachung einer Kapitalab findung auch im obligatorischen Bereich zulässig

ist ( Urteil des Bundesgerichts 9C_86/2017 vom 18. Juli 2017 E. 3.3.5 mit Hinweisen) . Schriftlichkeit und Rechtzeitigkeit des Gesuchs sind damit Gültigkeitserfordernisse .

4 .4

D ie Vorsorgeeinrichtungen sind in der Ausgestaltung der Leistungen und in deren Finanzierung sowie in ihrer Organisation grundsätzlich autonom (Art. 49 BVG). Dabei ist der V orsorgev ertrag einem I n n omina tkontrakt sui generis zu zuordnen , für d en d er Allgemeine Teil des Obligationenrechts massgebend ist ( Urteil des Bundesgerichts B 160/06 vom 7. November 2007 E. 3.1 ) . Innerhalb diese s Rahmen s

des freien Vertragsgestaltung srechts hat die Beklagte

die Vorausset zungen für eine n Kapitalbezug anstelle des Regelfalls eines Renten bezugs

im Vorsorgevertrag

klar festgelegt und keine Fristwiederherstellung

vorgesehen .

In diesem Sinne ist die Monatsfrist vor dem Altersrücktritt als

fixe zeitliche

Bezugsg rösse zu verstehen , d ie

ohne reglementarische Grundlage weder einer Verlängerung noch einer Erstreckung zugänglich ist . Dem Kläger hilft es damit grundsätzlich nicht , eine Fristwiederherstellung

in Analogie zu

anderen Rechts quellen wie ATSG , VwVG, ZPO oder BGG

her stellen zu wollen , diese sind vorliegend nicht anwendbar, es gilt das Zivilrecht . N ach den vertraglichen Bestimmungen reicht die Tatsache alleine aus , dass ein Gesuch zu m Kapitalbezug nicht

f rist gerecht eingegangen ist , um als Rechtsfolge den Regelfall , nämlich die Ausrichtung monatlicher Rentenleistungen ,

eintreten zu lassen .

A us welchen Gründen die F rist nicht eingehalten wurde oder nicht eingehalten werden konnte , ist damit grundsätzlich unerheblich .

Bei einer verpassten Kündigung im Mietrecht etwa ist eine «Fristwiederherstellung» auch undenkbar, selbst wenn nach öffent lichrechtlichen Regeln die Gründe für eine solche gegeben wären.

Es ist sodann auch nachvollziehbar, d ass die Vorsorgeeinrichtungen solche Bestimmungen

im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben

in ihr Vertrags werk auf ge nommen und ausgestalte t ha t . Denn i m Hinblick auf die Risikokalkulation, die Berechnungsmodalitäten und

das im Falle eines

Kapitalbezug s

benötigte liquide Kapital

versteht es sich von selbst, dass die Vorsorgeeinrichtungen darüber mög lichst früh zeitig ,

sicher aber vor Eintritt des Versicherungsfalls (Alter, Pensionie rung) respektive einen Monat davor in Kenntnis gesetzt sein müssen.

Da die Frist vorliegend nicht eingehalten und das Gesuch mehr als 16 Monate nach Fristablauf eingereicht wurde, hat es damit sein Bewenden .

4 .5

Ungeachtet dessen

sind

vorliegend auch die Voraussetzungen für eine Frist wiederstellung nicht erfüllt. W ie die Beklagte zu Recht ausführt e , reicht eine Verhaltensstörung im Sinne eines Messie-Syndrom s , d as sich durch zwanghaftes sammeln und anhäufen von Gegenständen , einhergehend mit Verwa h rlosung s tendenzen , kennzeichnet und vorliegend dazu geführt haben soll, dass Briefe nicht geöffnet w urden , zur Begründung nicht aus. Es liegen auch keine echt zeitlichen Arztbericht e vor, die dem Kläger im massgebenden Zeitraum vor Ende Juni 2022 eine psychische Störung i n einem Schweregrad bescheinigen ,

welcher faktisch zu einer Aufhebung der Handlungs- und Urteilsfähigkeit geführt ha t.

Unwidersprochen blieb dabei, dass in diesem Zeitraum der Kläger weiterhin seiner Lehrertätigkeit nachgehen konnte und von medizinischer Seite keine Einschrän kungen oder Arbeitsunfähigkeiten attestiert wurden. Unwidersprochen blieb auch, dass der Kläger noch im Dezember 2021 um Zustellung von Simulations berechnungen für die voraussichtlichen Altersleistungen ohne Kapitalbezug mit Wirkung ab 1.

August 2022 respektive ab 1. August 2023 bei der Beklagten nach ge sucht hat .

D araus kann geschlossen werden , dass er sich mit der Alters pensionierung und den Auswirkungen auseinandergesetzt hat und ihm klar war, welchen Anspruch

auf Altersleistungen er bei der Beklagten ha ben wird . D er Nachweis eines

andauernden, krankheitsbedingten und damit unverschuldeten Hinder nisses als Ursache der verspäteten Einreichung des Gesuchs ist damit nicht erbracht und die Klage auch in dieser Hinsicht unbegründet.

D ie Klage ist damit abzuweisen . 5 .

Der Beklagten steht in ihrer Funktion als Trägerin der beruflichen Vorsorge trotz ihres Obsiegens und entgegen ihrem Antrag (Urk. 5 S. 1) keine Partei ent schä digung zu (BGE 128 V 124 V E. 5b). Das Gericht erkennt: 1.

Die Klage wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Der Beklagten wird keine Partei entschädigung zugesprochen. 4 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Mark Furger - BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich unter Beilage einer Kopie von Urk. 14, 15 und 16 - Bundesamt für Sozialversicherungen 5 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art.

46

BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubNef

Erwägungen (8 Absätze)

E. 1 August 2023

erstellt (Urk.

6/2).

Mit Schreiben vom 10. März 2022 teilte die BVK dem Versicherten mit, dass seine Arbeitgeberin sie über die Alterspensionierung per 31. Juli 2022 informiert habe , was Auswirkungen auf die berufliche Vorsorge habe. Sie benötige dazu weitere Angaben, weshalb das zugestellte Formular auszufüllen sei und , s ofern ein Kapitalbezug der Altersleistungen oder ein höhere r Umwandlungssatz gewünscht sei,

die Anträge spätestens

einen Monat vor der Alterspensionierung ein gereicht werden müssten . D azu könne das entsprechende Formular auf der Website heruntergeladen werden (Urk. 6/

E. 5 ). Weitere Schreiben der BVK erfolgten am 20.

Mai, am 2. und am 29. September, am 13. Oktober und am 7. Dezember 2022 (Urk. 6/6 -10 ). Am 4.

Januar 2023 teilte die BVK einen jährlichen Alters ren ten an spruch von Fr.

22'795.--

mit (Urk. 6/11).

Mit Schreiben vom

E. 10 November 20 23 (Urk. 6/15) reichte der Versicherte das Formular « Antrag auf Kapitalbezug der Altersleistungen» mit dem Antrag auf Bezug von 100 % des Sparguthabens als Kapitalbezug ein (Urk. 6/13). Am 13.

November 2023 teilte die BVK die Ablehnung eines Kapitalbezugs mit, da der Antrag verspätet sei (Urk. 6/14). Daran hielt die BVK auf erneutes Ersuchen des Versicherten vom 22. November und 4. Dezember 2023 (Urk. 6/ 17-

18) mit Einspracheentscheid vom

E. 12 . Dezember 202 3

fest (Urk. 2/ 1 ) . 2.

Mit Eingabe vom 28. Februar 2024 (Urk. 1) erhob der Versicherte Klage gegen die BVK mit folgendem Rechtsbegehren: «1.

Die Wahlfrist für den Antrag auf Auszahlung der Altersleistung als Kapital bezug sei wiederherzustellen. 2.

Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger CHF 498'805.55 als Kapital auszahlung seines Altersguthabens zu bezahlen. 3.

Alles unter Entschädigungsfolgen (zuzüglich Mehrwertsteuer) zu Lasten der Beklagten . » Die Beklagte schloss in ihrer Klageantwort vom 10. April 2024 auf Abweisung der Klage (Urk. 5). Im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels hielten die Parteien an den gestellten Anträgen fest (Urk. 9 und Urk. 1 2). Die Duplik der Beklagten wurde dem Kläger mit Verfügung vom

E. 17 . Juni

E. 24 zur Kenntnis gebracht (Urk.

1 3). Am

E. 26 Juni 2024 teilte die bisherige Rechtsvertreterin des Klägers, Rechtsan w ältin

Damaris Bont ,

unter Beilage eines Schreibens von Rechtsanwalt Mark Furger mit gleichem Datum und einem Willensvollstreckerzeugnis vom 31. Mai 2024 mit, dass der Versicherte am 1 9 . Mai 20 24 verstorben sei. I hr Mandat sei damit beendet

und Rechtsanwalt Mark Furger führe den Prozess als Willens vollstrecker für den Nachlass weiter (Urk. 14 -16 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Gemäss Art. 37 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) werden Alters-, Hinterlassenen- und Invaliden-leistungen in der Regel als Rente ausgerichtet (Abs. 1). Die versicherte Person kann jedoch verlangen, dass ih r ein Viertel ihres

Altersguthabens, das für die Berechnung der tatsächlich bezogenen Altersleistungen massgebend ist, als einmalige Kapitalabfindung ausgerichtet wird (Abs. 2). Die Vorsorgeeinrichtung kann zudem in ihrem Reglement vorsehen (Abs. 4), dass die Anspruchs be rechtigten eine Kapitalabfindung an Stelle einer Alters-, Hinterlassenen- oder Invalidenrente wählen können ( lit . a) und die Anspruchsberechtigten eine bestimmte Frist für die Geltendmachung der Kapitalabfindung einhalten müssen ( lit . b). 2.

2.1

Der Kläger machte geltend (Urk. 1 S. 3 f.), er sei per 1. August 2022 vorzeitig pensioniert worden. Das geltende Vorsorgereglement der Beklagten sehe in Art.

38 Abs. 4 zwar vor, dass ein Antrag auf Kapitalbezug spätestens einen Monat vor der Alterspensionierung einzureichen sei. Die Beklagte behaupte auch, dass sie diverse Schreiben an ihn geschrieben und ihn auf die Antragsfrist hingewiesen habe. Die Zustellung dieser Briefe werde aber bestritten. Die Antragsfrist habe er aufgrund Nichtkenntnis der Frist und infolge einer dauernden psychischen Krankheit verpasst. Gemäss ärztlichem Zeugnis vom 29.

Januar 2024 leide er unter einer Zwangsstörung, die sich in pathologischem Horten äussere. Seine Handlungsfähigkeit sei blockiert gewesen, sodass er teils einfachen alltäglichen Verpflichtungen nicht mehr habe nachkommen können . Dies habe sich unter anderem darin geäussert, dass er seine Post nicht mehr geöffnet, sondern alles ungeöffnet in seiner Wohnung abgelegt habe (S. 4) . Er sei auch im Oktober 2023 frühzeitig in ein Altersheim ein getreten , weil er krankheitshalber nicht mehr in der Lage gewesen sei ,

für sich selbst zu sorgen. Am 25. Oktober 2023 habe er deshalb Mark Furger zu seinem Generalbevollmächtig t en ernannt. In der Woh nung habe der Generalbevollmächtigte unter anderem riesige Stapel von unge öffneter Briefpost vorgefunden und beim Ordnen der Finanzen am 1. November 2023 habe dieser festgestellt, dass das BVG-Altersguthaben weder als Rente noch als Kapital ausbezahlt werde , obwohl er seit dem 1. August 2022 pensioniert sei. Er selbst sei nicht über die finanzielle Abwicklung seiner Pensionierung informiert worden und sei davon ausgegangen, dass sein Vorsorgekapital auf ein Freizügigkeitskonto überwiesen werde. Da er nach seiner Pensionierung auch nie eine Rente erhalten habe , sei er davon ausgegangen, dass er später einmal eine Kapitalzahlung erhalten werde (S. 5 f.) . Nachdem der Generalbevollmächtigte die Situation am 1. November 2023 habe erfass en können , habe er am 10. November 2023 die Wiederherstellung der Frist und die Auszahlung der Altersleistung in Form eines Kapitalbezugs beantragt und das Formular «Antrag auf Kapitalbezug» eingereicht.

Die Wiederherstellung von Fristen werde zwar weder im BVG noch in den kassen internen

Rechtsgrundlagen der BVK geregelt. Per Analogieschluss könn t e n daher

entsprechende Regelungen aus anderen Rechtsquellen herangezogen werden . In Frage kämen die Fristwiederherstellungsregeln des ATSG und des VwVG, des VRG-ZH, der ZPO und des BGG (S. 7). Da der versäumte Antrag auf Kapital auszahlung nach Entdeckung des Säumnisses durch den Generalbevoll mäch tigten und Wegfallen der Hinderung an der Handlung innert neun Tagen zusammen mit dem Wiederherstellungsgesuch vorgenommen worden sei , sei die Frist gewahrt (S. 8). Da er a ufgrund seiner psychischen Erkrankung seine Post auch nicht selbst habe öffnen können, habe er die Antragsfrist nicht selbst erkennen und einhalten können. Das Verpassen der Antragsfrist sei daher unvermeidlich und nicht schuldhaft. Daher sei die Frist wiederherzustellen (S. 9). 2.2

Die Beklagte stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 5 S. 2 f.) , sie habe dem Kläger

mit Schreiben vom 10. Dezember 2021 d ie

von ihm ange forderten Simulationsberechnungen , die eine

mit Wirkung ab 1. August 2022 und eine zweite mit Wirkung ab 1. August 2023 zugestellt. Gleichzeitig sei er darauf hingewiesen worden, dass – falls er ein en Kapitalbezug der Altersleistungen oder den höheren Umwandlungssatz wünsche – die entsprechenden Anträge spätes tens ein en Monat vor der Alterspensionierung bei ihr einzureichen seien (S. 3) . Das anwendbare Vorsorgereglement vom 28. September 2020 (VR) sehe vor, dass die Versicherten ab vollendetem 60. Altersjahr die vorzeitige Pensionierung ver langen können . B ei vorzeitiger Entlassung altershalber

könn t e n

die Versicherten

dabei verlangen, dass anstelle einer Altersrente das vorhandene Sparguthaben ganz oder teilweise als Kapital ausbezahlt werde. Dazu h ätten sie den Umfang des Kapitalbezugs bis spätestens ein en Monat vor

Beendigung des Arbeitsver hältnisses der Vorsorgeeinrichtung mitzuteilen und i nnerhalb dieser Frist k önne die Mitteilung nicht

mehr widerrufen werden . Vorliegend sei unbestritten , dass innert der Monatsfrist kein

schriftlicher Antrag auf Kapitalbezug der Alters leistungen eing egangen sei . Es

handle es sich

um eine Verwirkungsfrist und diese könne weder unterbrochen noch erstreckt werden und weder d as BVG noch das Reglement enthielten Vorschriften bezüglich einer Wiederherstellung der Frist (S.

6 f.) .

Zwar könnte a us materieller Sicht die Wiederherstellung d er Frist trotz Ver wirkung zugelassen werden, etwa wenn der Berechtigte aus unverschuldeten, unüberwindbaren Gründen verhindert gewesen sei, seinen Anspruch rechtzeitig geltend zu machen. Dabei g elte

aber ein strenger Massstab (S. 7) . Der Kläger liefere keinen genügenden Nachweis dazu, d ass objektiv-medizinische Gründe vorl ä gen, die eine fristwahrende Handlung , insbesondere die einfache Bestellung einer Vertretung ,

verunmöglicht hätten. Das zum Beweis eingereichte ärztliche Zeugnis

vom 29. Januar 2024 sei erst im Nachgang zum gefällten

Einspra cheentscheid erstellt worden und dami t nicht «echtzeitlich» . I m Wesentlichen bescheinig e es auch lediglich , dass die Handlungsfähigkeit des Klägers

blockiert gewesen sei (S. 8 ). Mit dem ärztlichen Zeugnis sei auch nicht dargetan, weshalb der Kläger trotz aktiver Lehr er tätigkeit beim Arbeitgeber

durch seine Erkrankung daran gehindert gewesen sein soll, selbst oder unter Mithilfe einer Drittperson den Antrag für den Kapitalbezug der Altersleistungen fristgerecht einzureichen. Eine Einschränkung bei der Ausübung der beruflichen Tätigkeit sei nicht aktenkundig, so dass insgesamt von

einem ausreichenden Mass an Handlungs fähigkeit für den fraglichen Zeitpunkt auszugehen sei , zumindest was die Fähigkeit zur Bestellung einer Vertretung betreffe. Nicht plausibel sei

auch , dass der Kläger selbst noch im Dezember 2021

um Zustellung von

Simulations berechnungen nach ge sucht habe. Aufgrund dieser Sachlage habe sich der Kläger mit der Alterspensionierung und den Auswirkungen im Rahmen der beruflichen

Vorsorge jedenfalls auseinandergesetzt und es sei ihm somit klar gewesen , dass er bei der Alterspensionierung Anspruch auf Altersleistungen der Beklagten ha be . Es fehlten damit schlüssige Beweise oder geeignete Beweisofferten für das Vorliegen der Voraussetzungen einer Fristwiederherstellung , sodass die Frist nicht wiederhergestellt werden k önne (S. 9) . 3.

Laut Art. 7 Abs. 2 Satz 1 des Vorsorgereglements der Beklagten, in der unbe stritten anwendbaren Fassung gültig ab 1. Januar 2022 (Urk. 6/ 20 ; nachfolgend: VR), können v ersicherte Personen ab vollendetem 60. Altersjahr die vorzeitige Alterspensionierung verlangen.

Nach der Alterspensionierung im Sinne von Art. 7 VR besteht Anspruch auf eine lebenslängliche Altersrente (Art. 29 Abs. 1 VR).

Gemäss Art. 38 Abs. 1 Satz 1 VR kann bei Alterspensionierung im Sinne von Art.

7 VR die versicherte Person verlangen, dass ihr anstelle einer Altersrente das vorhandene Sparguthaben ganz oder teilweise als Kapital ausbezahlt wird.

Nach Art. 38 Abs. 4 VR hat die versicherte Person der BVK den Umfang des Kapitalbezugs bis spätestens 1 Monat vor

Beendigung des Arbeitsverhältnisses mitzuteilen. Innerhalb dieser Frist kann die Mitteilung nicht

mehr widerrufen werden . 4. 4.1

Mit dieser Regelung hat die Beklagte von de m ihr im Rahmen von Art. 37 Abs. 4 BVG (vgl. hiervor E. 1) eingeräumten Gestaltungsrecht Gebrauch gemacht und ihren Versicherten ein Wahlrecht zwischen Renten- und Kapitalbezug gewährt , wobei ein Rentenbezug als Regelfall gilt und der Kapitalbezug in konkretem Umfang schriftlich und innert Frist verlangt werden muss.

4 . 2

Es ist unbestritten, dass der Kläger

innert F rist gemäss Art. 38 Abs. 4 VR von sein em Wahlrecht

- Kapital anstatt Rentenbezug

- keinen Gebrauch gemacht hat. Mit Blick auf seinen vorzeitigen Altersrücktritt per 31. Juli 2022 (Urk. 6/4) hätte ein solcher Antrag spätestens bis Ende Juni 2022 gestellt und eingereicht werden müssen.

Stattdessen ging der Antrag erst am 1 3 . November 2023 (Urk. 6/15) ein. 4.3

E ine Möglichkeit zur Wiederherstellung der Frist

oder eine Härtefallregelung ist im Reglement nicht vorgesehen, was mit Blick auf die Gleichbehandlung der Destinatäre und das allgemeine Versicherungskonzept, wonach Leistungen nach Eintritt des Versicherungsfalls grundsätzlich nicht mehr versicherbar sind, auch einleuchtet . Denn ob ein Kapitalbezug oder Rentenbezug zu bevorzugen ist, hängt massgeblich von d er Einschätzung der Lebenserwartung nach dem Altersrücktritt ab. Diese kann sich im Laufe der Zeit verändern, etwa wenn neu eine Krankheit festgestellt wird.

Das Bundesgericht hat erkannt , dass Art. 37 Abs. 2 und 4 BVG auch im Bereich der Mindestvorschriften des BVG zur Anwendung kommen und e ine angemessene reglementarische Frist zur Geltendmachung einer Kapitalab findung auch im obligatorischen Bereich zulässig

ist ( Urteil des Bundesgerichts 9C_86/2017 vom 18. Juli 2017 E. 3.3.5 mit Hinweisen) . Schriftlichkeit und Rechtzeitigkeit des Gesuchs sind damit Gültigkeitserfordernisse .

4 .4

D ie Vorsorgeeinrichtungen sind in der Ausgestaltung der Leistungen und in deren Finanzierung sowie in ihrer Organisation grundsätzlich autonom (Art. 49 BVG). Dabei ist der V orsorgev ertrag einem I n n omina tkontrakt sui generis zu zuordnen , für d en d er Allgemeine Teil des Obligationenrechts massgebend ist ( Urteil des Bundesgerichts B 160/06 vom 7. November 2007 E. 3.1 ) . Innerhalb diese s Rahmen s

des freien Vertragsgestaltung srechts hat die Beklagte

die Vorausset zungen für eine n Kapitalbezug anstelle des Regelfalls eines Renten bezugs

im Vorsorgevertrag

klar festgelegt und keine Fristwiederherstellung

vorgesehen .

In diesem Sinne ist die Monatsfrist vor dem Altersrücktritt als

fixe zeitliche

Bezugsg rösse zu verstehen , d ie

ohne reglementarische Grundlage weder einer Verlängerung noch einer Erstreckung zugänglich ist . Dem Kläger hilft es damit grundsätzlich nicht , eine Fristwiederherstellung

in Analogie zu

anderen Rechts quellen wie ATSG , VwVG, ZPO oder BGG

her stellen zu wollen , diese sind vorliegend nicht anwendbar, es gilt das Zivilrecht . N ach den vertraglichen Bestimmungen reicht die Tatsache alleine aus , dass ein Gesuch zu m Kapitalbezug nicht

f rist gerecht eingegangen ist , um als Rechtsfolge den Regelfall , nämlich die Ausrichtung monatlicher Rentenleistungen ,

eintreten zu lassen .

A us welchen Gründen die F rist nicht eingehalten wurde oder nicht eingehalten werden konnte , ist damit grundsätzlich unerheblich .

Bei einer verpassten Kündigung im Mietrecht etwa ist eine «Fristwiederherstellung» auch undenkbar, selbst wenn nach öffent lichrechtlichen Regeln die Gründe für eine solche gegeben wären.

Es ist sodann auch nachvollziehbar, d ass die Vorsorgeeinrichtungen solche Bestimmungen

im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben

in ihr Vertrags werk auf ge nommen und ausgestalte t ha t . Denn i m Hinblick auf die Risikokalkulation, die Berechnungsmodalitäten und

das im Falle eines

Kapitalbezug s

benötigte liquide Kapital

versteht es sich von selbst, dass die Vorsorgeeinrichtungen darüber mög lichst früh zeitig ,

sicher aber vor Eintritt des Versicherungsfalls (Alter, Pensionie rung) respektive einen Monat davor in Kenntnis gesetzt sein müssen.

Da die Frist vorliegend nicht eingehalten und das Gesuch mehr als 16 Monate nach Fristablauf eingereicht wurde, hat es damit sein Bewenden .

4 .5

Ungeachtet dessen

sind

vorliegend auch die Voraussetzungen für eine Frist wiederstellung nicht erfüllt. W ie die Beklagte zu Recht ausführt e , reicht eine Verhaltensstörung im Sinne eines Messie-Syndrom s , d as sich durch zwanghaftes sammeln und anhäufen von Gegenständen , einhergehend mit Verwa h rlosung s tendenzen , kennzeichnet und vorliegend dazu geführt haben soll, dass Briefe nicht geöffnet w urden , zur Begründung nicht aus. Es liegen auch keine echt zeitlichen Arztbericht e vor, die dem Kläger im massgebenden Zeitraum vor Ende Juni 2022 eine psychische Störung i n einem Schweregrad bescheinigen ,

welcher faktisch zu einer Aufhebung der Handlungs- und Urteilsfähigkeit geführt ha t.

Unwidersprochen blieb dabei, dass in diesem Zeitraum der Kläger weiterhin seiner Lehrertätigkeit nachgehen konnte und von medizinischer Seite keine Einschrän kungen oder Arbeitsunfähigkeiten attestiert wurden. Unwidersprochen blieb auch, dass der Kläger noch im Dezember 2021 um Zustellung von Simulations berechnungen für die voraussichtlichen Altersleistungen ohne Kapitalbezug mit Wirkung ab 1.

August 2022 respektive ab 1. August 2023 bei der Beklagten nach ge sucht hat .

D araus kann geschlossen werden , dass er sich mit der Alters pensionierung und den Auswirkungen auseinandergesetzt hat und ihm klar war, welchen Anspruch

auf Altersleistungen er bei der Beklagten ha ben wird . D er Nachweis eines

andauernden, krankheitsbedingten und damit unverschuldeten Hinder nisses als Ursache der verspäteten Einreichung des Gesuchs ist damit nicht erbracht und die Klage auch in dieser Hinsicht unbegründet.

D ie Klage ist damit abzuweisen . 5 .

Der Beklagten steht in ihrer Funktion als Trägerin der beruflichen Vorsorge trotz ihres Obsiegens und entgegen ihrem Antrag (Urk. 5 S. 1) keine Partei ent schä digung zu (BGE 128 V 124 V E. 5b). Das Gericht erkennt: 1.

Die Klage wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Der Beklagten wird keine Partei entschädigung zugesprochen. 4 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Mark Furger - BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich unter Beilage einer Kopie von Urk. 14, 15 und 16 - Bundesamt für Sozialversicherungen 5 .

Gegen diesen Entscheid kann innert

E. 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art.

46

BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubNef

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich BV.2024.00018

III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Senn Sozialversicherungsrichterin Slavik Gerichtsschreiber Nef Urteil vom

28. August 2024 in Sa chen Rechtsanwalt Mark Furger Willensvollstrecker des X.___ , gestorben am 19. Mai 20 24 Steinbrüchel Hüssy Rechtsanwälte Grossmünsterplatz 8, 8001 Zürich Kläger gegen BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich Rechtsdienst Obstgartenstrasse 21, Postfach, 8090 Zürich Beklagte Sachverhalt: 1.

X.___ , geboren 1958, war zuletzt seit

1. August 2007 bei der Y.___ als Lehrperson angestellt und im Rahmen dieser Tätigkeit bei der BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich

(BVK) berufsvorsorgeversichert (Urk. 6/1 ). Infolge vorzeitiger Pensionierung endete das Arbeitsverhältnis per 31. Juli 2022 (Urk. 6/4). Vorausgehend hatte die BVK zu Händen des Versicherten am

10. Dezember 2021 zwei Berechnungen der voraussichtlichen Altersleistungen ohne Kapitalbezug

im Hinblick auf eine Alters pensionierung ab

1. August 2022 respektive

ab

1. August 2023

erstellt (Urk.

6/2).

Mit Schreiben vom 10. März 2022 teilte die BVK dem Versicherten mit, dass seine Arbeitgeberin sie über die Alterspensionierung per 31. Juli 2022 informiert habe , was Auswirkungen auf die berufliche Vorsorge habe. Sie benötige dazu weitere Angaben, weshalb das zugestellte Formular auszufüllen sei und , s ofern ein Kapitalbezug der Altersleistungen oder ein höhere r Umwandlungssatz gewünscht sei,

die Anträge spätestens

einen Monat vor der Alterspensionierung ein gereicht werden müssten . D azu könne das entsprechende Formular auf der Website heruntergeladen werden (Urk. 6/ 5 ). Weitere Schreiben der BVK erfolgten am 20.

Mai, am 2. und am 29. September, am 13. Oktober und am 7. Dezember 2022 (Urk. 6/6 -10 ). Am 4.

Januar 2023 teilte die BVK einen jährlichen Alters ren ten an spruch von Fr.

22'795.--

mit (Urk. 6/11).

Mit Schreiben vom

10. November 20 23 (Urk. 6/15) reichte der Versicherte das Formular « Antrag auf Kapitalbezug der Altersleistungen» mit dem Antrag auf Bezug von 100 % des Sparguthabens als Kapitalbezug ein (Urk. 6/13). Am 13.

November 2023 teilte die BVK die Ablehnung eines Kapitalbezugs mit, da der Antrag verspätet sei (Urk. 6/14). Daran hielt die BVK auf erneutes Ersuchen des Versicherten vom 22. November und 4. Dezember 2023 (Urk. 6/ 17-

18) mit Einspracheentscheid vom 12 . Dezember 202 3

fest (Urk. 2/ 1 ) . 2.

Mit Eingabe vom 28. Februar 2024 (Urk. 1) erhob der Versicherte Klage gegen die BVK mit folgendem Rechtsbegehren: «1.

Die Wahlfrist für den Antrag auf Auszahlung der Altersleistung als Kapital bezug sei wiederherzustellen. 2.

Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger CHF 498'805.55 als Kapital auszahlung seines Altersguthabens zu bezahlen. 3.

Alles unter Entschädigungsfolgen (zuzüglich Mehrwertsteuer) zu Lasten der Beklagten . » Die Beklagte schloss in ihrer Klageantwort vom 10. April 2024 auf Abweisung der Klage (Urk. 5). Im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels hielten die Parteien an den gestellten Anträgen fest (Urk. 9 und Urk. 1 2). Die Duplik der Beklagten wurde dem Kläger mit Verfügung vom 17 . Juni 20 24 zur Kenntnis gebracht (Urk.

1 3). Am

26. Juni 2024 teilte die bisherige Rechtsvertreterin des Klägers, Rechtsan w ältin

Damaris Bont ,

unter Beilage eines Schreibens von Rechtsanwalt Mark Furger mit gleichem Datum und einem Willensvollstreckerzeugnis vom 31. Mai 2024 mit, dass der Versicherte am 1 9 . Mai 20 24 verstorben sei. I hr Mandat sei damit beendet

und Rechtsanwalt Mark Furger führe den Prozess als Willens vollstrecker für den Nachlass weiter (Urk. 14 -16 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Gemäss Art. 37 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) werden Alters-, Hinterlassenen- und Invaliden-leistungen in der Regel als Rente ausgerichtet (Abs. 1). Die versicherte Person kann jedoch verlangen, dass ih r ein Viertel ihres

Altersguthabens, das für die Berechnung der tatsächlich bezogenen Altersleistungen massgebend ist, als einmalige Kapitalabfindung ausgerichtet wird (Abs. 2). Die Vorsorgeeinrichtung kann zudem in ihrem Reglement vorsehen (Abs. 4), dass die Anspruchs be rechtigten eine Kapitalabfindung an Stelle einer Alters-, Hinterlassenen- oder Invalidenrente wählen können ( lit . a) und die Anspruchsberechtigten eine bestimmte Frist für die Geltendmachung der Kapitalabfindung einhalten müssen ( lit . b). 2.

2.1

Der Kläger machte geltend (Urk. 1 S. 3 f.), er sei per 1. August 2022 vorzeitig pensioniert worden. Das geltende Vorsorgereglement der Beklagten sehe in Art.

38 Abs. 4 zwar vor, dass ein Antrag auf Kapitalbezug spätestens einen Monat vor der Alterspensionierung einzureichen sei. Die Beklagte behaupte auch, dass sie diverse Schreiben an ihn geschrieben und ihn auf die Antragsfrist hingewiesen habe. Die Zustellung dieser Briefe werde aber bestritten. Die Antragsfrist habe er aufgrund Nichtkenntnis der Frist und infolge einer dauernden psychischen Krankheit verpasst. Gemäss ärztlichem Zeugnis vom 29.

Januar 2024 leide er unter einer Zwangsstörung, die sich in pathologischem Horten äussere. Seine Handlungsfähigkeit sei blockiert gewesen, sodass er teils einfachen alltäglichen Verpflichtungen nicht mehr habe nachkommen können . Dies habe sich unter anderem darin geäussert, dass er seine Post nicht mehr geöffnet, sondern alles ungeöffnet in seiner Wohnung abgelegt habe (S. 4) . Er sei auch im Oktober 2023 frühzeitig in ein Altersheim ein getreten , weil er krankheitshalber nicht mehr in der Lage gewesen sei ,

für sich selbst zu sorgen. Am 25. Oktober 2023 habe er deshalb Mark Furger zu seinem Generalbevollmächtig t en ernannt. In der Woh nung habe der Generalbevollmächtigte unter anderem riesige Stapel von unge öffneter Briefpost vorgefunden und beim Ordnen der Finanzen am 1. November 2023 habe dieser festgestellt, dass das BVG-Altersguthaben weder als Rente noch als Kapital ausbezahlt werde , obwohl er seit dem 1. August 2022 pensioniert sei. Er selbst sei nicht über die finanzielle Abwicklung seiner Pensionierung informiert worden und sei davon ausgegangen, dass sein Vorsorgekapital auf ein Freizügigkeitskonto überwiesen werde. Da er nach seiner Pensionierung auch nie eine Rente erhalten habe , sei er davon ausgegangen, dass er später einmal eine Kapitalzahlung erhalten werde (S. 5 f.) . Nachdem der Generalbevollmächtigte die Situation am 1. November 2023 habe erfass en können , habe er am 10. November 2023 die Wiederherstellung der Frist und die Auszahlung der Altersleistung in Form eines Kapitalbezugs beantragt und das Formular «Antrag auf Kapitalbezug» eingereicht.

Die Wiederherstellung von Fristen werde zwar weder im BVG noch in den kassen internen

Rechtsgrundlagen der BVK geregelt. Per Analogieschluss könn t e n daher

entsprechende Regelungen aus anderen Rechtsquellen herangezogen werden . In Frage kämen die Fristwiederherstellungsregeln des ATSG und des VwVG, des VRG-ZH, der ZPO und des BGG (S. 7). Da der versäumte Antrag auf Kapital auszahlung nach Entdeckung des Säumnisses durch den Generalbevoll mäch tigten und Wegfallen der Hinderung an der Handlung innert neun Tagen zusammen mit dem Wiederherstellungsgesuch vorgenommen worden sei , sei die Frist gewahrt (S. 8). Da er a ufgrund seiner psychischen Erkrankung seine Post auch nicht selbst habe öffnen können, habe er die Antragsfrist nicht selbst erkennen und einhalten können. Das Verpassen der Antragsfrist sei daher unvermeidlich und nicht schuldhaft. Daher sei die Frist wiederherzustellen (S. 9). 2.2

Die Beklagte stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 5 S. 2 f.) , sie habe dem Kläger

mit Schreiben vom 10. Dezember 2021 d ie

von ihm ange forderten Simulationsberechnungen , die eine

mit Wirkung ab 1. August 2022 und eine zweite mit Wirkung ab 1. August 2023 zugestellt. Gleichzeitig sei er darauf hingewiesen worden, dass – falls er ein en Kapitalbezug der Altersleistungen oder den höheren Umwandlungssatz wünsche – die entsprechenden Anträge spätes tens ein en Monat vor der Alterspensionierung bei ihr einzureichen seien (S. 3) . Das anwendbare Vorsorgereglement vom 28. September 2020 (VR) sehe vor, dass die Versicherten ab vollendetem 60. Altersjahr die vorzeitige Pensionierung ver langen können . B ei vorzeitiger Entlassung altershalber

könn t e n

die Versicherten

dabei verlangen, dass anstelle einer Altersrente das vorhandene Sparguthaben ganz oder teilweise als Kapital ausbezahlt werde. Dazu h ätten sie den Umfang des Kapitalbezugs bis spätestens ein en Monat vor

Beendigung des Arbeitsver hältnisses der Vorsorgeeinrichtung mitzuteilen und i nnerhalb dieser Frist k önne die Mitteilung nicht

mehr widerrufen werden . Vorliegend sei unbestritten , dass innert der Monatsfrist kein

schriftlicher Antrag auf Kapitalbezug der Alters leistungen eing egangen sei . Es

handle es sich

um eine Verwirkungsfrist und diese könne weder unterbrochen noch erstreckt werden und weder d as BVG noch das Reglement enthielten Vorschriften bezüglich einer Wiederherstellung der Frist (S.

6 f.) .

Zwar könnte a us materieller Sicht die Wiederherstellung d er Frist trotz Ver wirkung zugelassen werden, etwa wenn der Berechtigte aus unverschuldeten, unüberwindbaren Gründen verhindert gewesen sei, seinen Anspruch rechtzeitig geltend zu machen. Dabei g elte

aber ein strenger Massstab (S. 7) . Der Kläger liefere keinen genügenden Nachweis dazu, d ass objektiv-medizinische Gründe vorl ä gen, die eine fristwahrende Handlung , insbesondere die einfache Bestellung einer Vertretung ,

verunmöglicht hätten. Das zum Beweis eingereichte ärztliche Zeugnis

vom 29. Januar 2024 sei erst im Nachgang zum gefällten

Einspra cheentscheid erstellt worden und dami t nicht «echtzeitlich» . I m Wesentlichen bescheinig e es auch lediglich , dass die Handlungsfähigkeit des Klägers

blockiert gewesen sei (S. 8 ). Mit dem ärztlichen Zeugnis sei auch nicht dargetan, weshalb der Kläger trotz aktiver Lehr er tätigkeit beim Arbeitgeber

durch seine Erkrankung daran gehindert gewesen sein soll, selbst oder unter Mithilfe einer Drittperson den Antrag für den Kapitalbezug der Altersleistungen fristgerecht einzureichen. Eine Einschränkung bei der Ausübung der beruflichen Tätigkeit sei nicht aktenkundig, so dass insgesamt von

einem ausreichenden Mass an Handlungs fähigkeit für den fraglichen Zeitpunkt auszugehen sei , zumindest was die Fähigkeit zur Bestellung einer Vertretung betreffe. Nicht plausibel sei

auch , dass der Kläger selbst noch im Dezember 2021

um Zustellung von

Simulations berechnungen nach ge sucht habe. Aufgrund dieser Sachlage habe sich der Kläger mit der Alterspensionierung und den Auswirkungen im Rahmen der beruflichen

Vorsorge jedenfalls auseinandergesetzt und es sei ihm somit klar gewesen , dass er bei der Alterspensionierung Anspruch auf Altersleistungen der Beklagten ha be . Es fehlten damit schlüssige Beweise oder geeignete Beweisofferten für das Vorliegen der Voraussetzungen einer Fristwiederherstellung , sodass die Frist nicht wiederhergestellt werden k önne (S. 9) . 3.

Laut Art. 7 Abs. 2 Satz 1 des Vorsorgereglements der Beklagten, in der unbe stritten anwendbaren Fassung gültig ab 1. Januar 2022 (Urk. 6/ 20 ; nachfolgend: VR), können v ersicherte Personen ab vollendetem 60. Altersjahr die vorzeitige Alterspensionierung verlangen.

Nach der Alterspensionierung im Sinne von Art. 7 VR besteht Anspruch auf eine lebenslängliche Altersrente (Art. 29 Abs. 1 VR).

Gemäss Art. 38 Abs. 1 Satz 1 VR kann bei Alterspensionierung im Sinne von Art.

7 VR die versicherte Person verlangen, dass ihr anstelle einer Altersrente das vorhandene Sparguthaben ganz oder teilweise als Kapital ausbezahlt wird.

Nach Art. 38 Abs. 4 VR hat die versicherte Person der BVK den Umfang des Kapitalbezugs bis spätestens 1 Monat vor

Beendigung des Arbeitsverhältnisses mitzuteilen. Innerhalb dieser Frist kann die Mitteilung nicht

mehr widerrufen werden . 4. 4.1

Mit dieser Regelung hat die Beklagte von de m ihr im Rahmen von Art. 37 Abs. 4 BVG (vgl. hiervor E. 1) eingeräumten Gestaltungsrecht Gebrauch gemacht und ihren Versicherten ein Wahlrecht zwischen Renten- und Kapitalbezug gewährt , wobei ein Rentenbezug als Regelfall gilt und der Kapitalbezug in konkretem Umfang schriftlich und innert Frist verlangt werden muss.

4 . 2

Es ist unbestritten, dass der Kläger

innert F rist gemäss Art. 38 Abs. 4 VR von sein em Wahlrecht

- Kapital anstatt Rentenbezug

- keinen Gebrauch gemacht hat. Mit Blick auf seinen vorzeitigen Altersrücktritt per 31. Juli 2022 (Urk. 6/4) hätte ein solcher Antrag spätestens bis Ende Juni 2022 gestellt und eingereicht werden müssen.

Stattdessen ging der Antrag erst am 1 3 . November 2023 (Urk. 6/15) ein. 4.3

E ine Möglichkeit zur Wiederherstellung der Frist

oder eine Härtefallregelung ist im Reglement nicht vorgesehen, was mit Blick auf die Gleichbehandlung der Destinatäre und das allgemeine Versicherungskonzept, wonach Leistungen nach Eintritt des Versicherungsfalls grundsätzlich nicht mehr versicherbar sind, auch einleuchtet . Denn ob ein Kapitalbezug oder Rentenbezug zu bevorzugen ist, hängt massgeblich von d er Einschätzung der Lebenserwartung nach dem Altersrücktritt ab. Diese kann sich im Laufe der Zeit verändern, etwa wenn neu eine Krankheit festgestellt wird.

Das Bundesgericht hat erkannt , dass Art. 37 Abs. 2 und 4 BVG auch im Bereich der Mindestvorschriften des BVG zur Anwendung kommen und e ine angemessene reglementarische Frist zur Geltendmachung einer Kapitalab findung auch im obligatorischen Bereich zulässig

ist ( Urteil des Bundesgerichts 9C_86/2017 vom 18. Juli 2017 E. 3.3.5 mit Hinweisen) . Schriftlichkeit und Rechtzeitigkeit des Gesuchs sind damit Gültigkeitserfordernisse .

4 .4

D ie Vorsorgeeinrichtungen sind in der Ausgestaltung der Leistungen und in deren Finanzierung sowie in ihrer Organisation grundsätzlich autonom (Art. 49 BVG). Dabei ist der V orsorgev ertrag einem I n n omina tkontrakt sui generis zu zuordnen , für d en d er Allgemeine Teil des Obligationenrechts massgebend ist ( Urteil des Bundesgerichts B 160/06 vom 7. November 2007 E. 3.1 ) . Innerhalb diese s Rahmen s

des freien Vertragsgestaltung srechts hat die Beklagte

die Vorausset zungen für eine n Kapitalbezug anstelle des Regelfalls eines Renten bezugs

im Vorsorgevertrag

klar festgelegt und keine Fristwiederherstellung

vorgesehen .

In diesem Sinne ist die Monatsfrist vor dem Altersrücktritt als

fixe zeitliche

Bezugsg rösse zu verstehen , d ie

ohne reglementarische Grundlage weder einer Verlängerung noch einer Erstreckung zugänglich ist . Dem Kläger hilft es damit grundsätzlich nicht , eine Fristwiederherstellung

in Analogie zu

anderen Rechts quellen wie ATSG , VwVG, ZPO oder BGG

her stellen zu wollen , diese sind vorliegend nicht anwendbar, es gilt das Zivilrecht . N ach den vertraglichen Bestimmungen reicht die Tatsache alleine aus , dass ein Gesuch zu m Kapitalbezug nicht

f rist gerecht eingegangen ist , um als Rechtsfolge den Regelfall , nämlich die Ausrichtung monatlicher Rentenleistungen ,

eintreten zu lassen .

A us welchen Gründen die F rist nicht eingehalten wurde oder nicht eingehalten werden konnte , ist damit grundsätzlich unerheblich .

Bei einer verpassten Kündigung im Mietrecht etwa ist eine «Fristwiederherstellung» auch undenkbar, selbst wenn nach öffent lichrechtlichen Regeln die Gründe für eine solche gegeben wären.

Es ist sodann auch nachvollziehbar, d ass die Vorsorgeeinrichtungen solche Bestimmungen

im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben

in ihr Vertrags werk auf ge nommen und ausgestalte t ha t . Denn i m Hinblick auf die Risikokalkulation, die Berechnungsmodalitäten und

das im Falle eines

Kapitalbezug s

benötigte liquide Kapital

versteht es sich von selbst, dass die Vorsorgeeinrichtungen darüber mög lichst früh zeitig ,

sicher aber vor Eintritt des Versicherungsfalls (Alter, Pensionie rung) respektive einen Monat davor in Kenntnis gesetzt sein müssen.

Da die Frist vorliegend nicht eingehalten und das Gesuch mehr als 16 Monate nach Fristablauf eingereicht wurde, hat es damit sein Bewenden .

4 .5

Ungeachtet dessen

sind

vorliegend auch die Voraussetzungen für eine Frist wiederstellung nicht erfüllt. W ie die Beklagte zu Recht ausführt e , reicht eine Verhaltensstörung im Sinne eines Messie-Syndrom s , d as sich durch zwanghaftes sammeln und anhäufen von Gegenständen , einhergehend mit Verwa h rlosung s tendenzen , kennzeichnet und vorliegend dazu geführt haben soll, dass Briefe nicht geöffnet w urden , zur Begründung nicht aus. Es liegen auch keine echt zeitlichen Arztbericht e vor, die dem Kläger im massgebenden Zeitraum vor Ende Juni 2022 eine psychische Störung i n einem Schweregrad bescheinigen ,

welcher faktisch zu einer Aufhebung der Handlungs- und Urteilsfähigkeit geführt ha t.

Unwidersprochen blieb dabei, dass in diesem Zeitraum der Kläger weiterhin seiner Lehrertätigkeit nachgehen konnte und von medizinischer Seite keine Einschrän kungen oder Arbeitsunfähigkeiten attestiert wurden. Unwidersprochen blieb auch, dass der Kläger noch im Dezember 2021 um Zustellung von Simulations berechnungen für die voraussichtlichen Altersleistungen ohne Kapitalbezug mit Wirkung ab 1.

August 2022 respektive ab 1. August 2023 bei der Beklagten nach ge sucht hat .

D araus kann geschlossen werden , dass er sich mit der Alters pensionierung und den Auswirkungen auseinandergesetzt hat und ihm klar war, welchen Anspruch

auf Altersleistungen er bei der Beklagten ha ben wird . D er Nachweis eines

andauernden, krankheitsbedingten und damit unverschuldeten Hinder nisses als Ursache der verspäteten Einreichung des Gesuchs ist damit nicht erbracht und die Klage auch in dieser Hinsicht unbegründet.

D ie Klage ist damit abzuweisen . 5 .

Der Beklagten steht in ihrer Funktion als Trägerin der beruflichen Vorsorge trotz ihres Obsiegens und entgegen ihrem Antrag (Urk. 5 S. 1) keine Partei ent schä digung zu (BGE 128 V 124 V E. 5b). Das Gericht erkennt: 1.

Die Klage wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Der Beklagten wird keine Partei entschädigung zugesprochen. 4 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Mark Furger - BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich unter Beilage einer Kopie von Urk. 14, 15 und 16 - Bundesamt für Sozialversicherungen 5 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art.

46

BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubNef