Sachverhalt
1.
Der 1967 geborene X.___ war vo m 6. August 2007 bis am 3 1. März 2014 als Sachbearbeiter in der Kundenadministration
in einem 80 % -Pensum bei der Z.___ AG angestellt und im Rahmen dieses Arbeitsverhältnisses bei der Pensionskasse Y.___ berufsvorsorgeversichert (vgl. etwa Urk. 2/2, Urk. 2/4 und Urk. 2/5) .
Die IV-Stelle des Kantons St. Gallen , bei der sich der Versicherte am 2 1. März 2012 unter Hinweis auf einen Morbus Sudeck
zum Leistungsbezug ange meldet hatte (Urk. 17/ 23 ), liess ihn durch die A.___ GmbH polydisziplinär begutachten (Expertise vom 2. September 2014, Urk. 17/96) und verneinte mit Verfügung vom 2 2. Januar 2015 einen Anspruch auf eine Invalidenrente ( Urk. 17/119). Nachdem die Verfügung mit Entscheid des Versicherungsgerichts St. Gallen vom 3 1. Oktober 2017 ( Urk. 17/164) aufgehoben und die Sache zur weiteren Abklärung an sie zurückgewiesen worden war, liess die IV-Stelle den Versicherten durch die B.___ AG polydisziplinär begutachten (Expertise vom 2 7. Juni 2019, Urk. 17/218 , ergänzt am 9. März 2022, Urk. 17/301 , und am 2 1. August 2022, Urk. 17/322 ) und sprach ihm mit Verfü gung vom 2 9. Oktober 2020 eine ganze Rente mit Wirkung ab dem 1. August 2016 zu (Urk. 17/265). Mit Entscheid vom 22. Dezember 2022 hob das Versiche rungsgericht St. Gallen die Verfügung auf, sprach dem Versicherten die ganze Rente
- entsprechend der diesbezüglichen Androhung vom 1 2. Juli 2022 ( Urk. 17/308) - im Sinne einer reformatio in peius erst ab dem
1. Januar 2018 zu und wies die Sache zur Neufestsetzung der Rentenbeträge an die IV-Stelle zurück (Urk. 17/332) . Mit Verfügung vom 2 5. Mai 2023 setzte die IV-Stelle des Kantons St. Gallen die Beträge für die ab 1. Januar 2018 auszurichtende ganze Rente fest (Urk. 17/338).
Mit Schreiben vom
23. August 2023 lehnte die Pensionskasse Y.___ das Gesuch des Versicherten um Ausrichtung von Invalidenleistungen ab (Urk. 2/9). 2.
Mit Eingabe vom 1 4. Februar 2024 erhob der Versicherte Klage gegen die Pensionskasse Y.___ mit folgendem Rechtsbegehren (Urk. 1 S. 2): «1. Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger rückwirkend ab September 2012 sowie für die Zukunft die im Rahmen der beruflichen Vorsorge gesetzlich und reglementarisch geschuldete Invaliditätsleistungen zzgl. Zins von 5 % seit 1. September 2012 zu bezahlen. 2. Eventualiter seien weitere medizinische Abklärungen, insbesondere ein medizi nisches Gutachten, durchzuführen. 2. Alles u nter Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. MwSt.) zulasten der Beklag ten.»
Am 3. Juni 2024 beantragte die Pensionskasse Y.___ , die Klage sei abzuweisen (Urk. 12 ). Nachdem mit Gerichtsverfügung vom 4. Juni 2024 (Urk. 14 ) die Akten der Invalidenversicherung beigezogen worden waren (Urk. 17/1-342 ), hielten die Parteien im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels an den gestellten Anträgen fest (Urk. 23 und Urk. 29 ). Die Duplik der Beklagten wurde dem Kläger mit Ver fügung vom 2 6. Februar 2025 zur Kenntnis gebracht ( Urk. 30 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden ver sicherung (IVV) sowie die entsprechenden Bestimmungen des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) in Kraft getreten. In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangs recht licher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend , die bei Erfül lung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbe standes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinwei sen). Die vorliegend mit Klage vom 1 4. Februar 2024 ab September 2012 geltend gemachten Rentenleistungen sind entsprechend nach den bis 31. Dezember 2021 in Kraft gestandenen Bestimmungen zu beurteilen, welche nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden. 1.2
Nach Art. 24 Abs. 1 BVG hat der Versicherte Anspruch auf eine volle Invaliden rente, wenn er im Sinne der Invalidenversicherung mindestens zu 70 %, auf eine Dreiviertelsrente , wenn er mindestens zu 60 %, auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zur Hälfte und auf eine Viertelsrente , wenn er mindestens zu 40 % invalid ist. Gemäss Abs. 1 von Art. 26 BVG gelten für den Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen sinngemäss die entsprechenden Bestimmungen des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung (Art. 29 IVG). Die Invalidenleistungen nach BVG werden von derjenigen Vorsorgeeinrichtung geschuldet, welcher die den Anspruch erhebende Person bei Eintritt des versicherten Ereignisses ange schlossen war. Im Bereich der obligatorischen beruflichen Vorsorge fällt dieser Zeitpunkt nicht mit dem Eintritt der Invalidität nach IVG, sondern mit dem Ein tritt der Arbeitsunfähigkeit zusammen, deren Ursache zur Invalidität geführt hat (vgl. Art. 23 BVG). Auf diese Weise wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die versicherte Person meistens erst nach einer längeren Zeit der Arbeitsunfähig keit (nach einer Wartezeit von einem Jahr gemäss Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG in Verbindung mit Art. 26 BVG) invalid wird. Damit nämlich der durch die zweite Säule bezweckte Schutz zum Tragen kommt, muss das Invaliditätsrisiko auch dann gedeckt sein, wenn es rechtlich gesehen erst nach einer langen Krankheit eintritt, während welcher die Person unter Umständen aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist und daher nicht mehr dem Obligatorium unterstanden hat (BGE 138 V 409 E. 6, 123 V 262 E. 1b, 121 V 97 E. 2a, 120 V 112 E. 2b, je mit Hinweisen).
Für eine einmal aus während der Versicherungsdauer aufgetre tene Arbeitsunfähigkeit geschuldete Invalidenleistung bleibt die Vorsorgeein richtung leistungspflichtig, selbst wenn sich nach Beendigung des Vorsorgever hältnisses der Invaliditätsgrad ändert. Entsprechend bildet denn auch der Wegfall der Versicherteneigenschaft kein Erlöschungsgrund (Art. 26 Abs. 3 BVG e contra rio; BGE 136 V 65 E. 3.1, 123 V 262 E. 1a, 118 V 35 E. 5).
Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgaben bereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können ( lit . a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 % arbeitsunfähig gewe sen sind ( lit . b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens zu 40 % invalid sind. F ür die Eröffnung der Wartezeit genügt jedoch bereits eine Arbeitsun fähigkeit, d.h. eine Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf von mindestens 20 %
(Urteil des Bundesgerichts 9C_203/2018 vom 2 3. Juli 2018 E. 5.1 m.w.H .). 1.3
Art. 23 BVG kommt auch die Funktion zu, die Haftung mehrerer Vorsorgeein richtungen gegeneinander abzugrenzen, wenn eine in ihrer Arbeitsfähigkeit bereits beeinträchtigte versicherte Person ihre Arbeitsstelle (und damit auch die Vorsorgeeinrichtung) wechselt und ihr später eine Rente der Invalidenver sicherung zugesprochen wird. Der Anspruch auf Invalidenleistungen nach Art. 23 BVG entsteht in diesem Fall nicht gegenüber der neuen Vorsorgeeinrichtung, sondern gegenüber derjenigen, welcher die Person im Zeitpunkt des Eintritts der zur Invalidität führenden Arbeitsunfähigkeit angehörte.
Damit eine Vorsorgeeinrichtung, der eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer beim Eintritt der Arbeitsunfähigkeit angeschlossen war, für das erst nach Been digung des Vorsorgeverhältnisses eingetretene Invaliditätsrisiko aufzukommen hat, ist indes erforderlich, dass zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht (BGE 130 V 270 E. 4.1; vgl. auch BGE 147 V 322 E. 3.1, 134 V 20 E. 3.2). In sachlicher Hinsicht liegt ein solcher Zusammenhang vor, wenn der der Invalidität zu Grunde liegende Gesundheits schaden im Wesentlichen derselbe ist, der zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat. Sodann setzt die Annahme eines engen zeitlichen Zusammenhangs voraus, dass die versicherte Person nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit nicht während längerer Zeit wieder arbeitsfähig wurde. Die frühere Vorsorgeein richtung hat nicht für Rückfälle oder Spätfolgen einer Krankheit einzustehen, die erst Jahre nach Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit eintreten.
Eine Unterbrechung des zeitlichen Konnexes ist dann anzunehmen, wenn wäh rend mehr als dreier Monate eine Arbeitsfähigkeit von über 80 % in einer ange passten Erwerbstätigkeit besteht und - kumulativ bezogen auf die angestammte Tätigkeit - mit dieser angepassten Tätigkeit ein rentenausschliessendes Einkom men erzielt werden kann (Urteil des Bundesgerichts 9C_518/2021 vom 4. Februar 2022 E. 2.2 m.w.H .). 1.4
Die Arbeitsunfähigkeit ist relevant, wenn sie mindestens 20 % beträgt und sich auf das Arbeitsverhältnis sinnfällig auswirkt oder ausgewirkt hat. Es muss ar beits rechtlich in Erscheinung treten, dass die versicherte Person im bisherigen Beruf an Leistungsvermögen eingebüsst hat, so etwa durch einen Abfall der Leis tungen mit entsprechender Feststellung oder gar Ermahnung des Arbeitge bers oder durch gehäufte, gesundheitlich bedingte Arbeitsausfälle. Der Zeitpunkt des Eintritts der berufsvorsorgerechtlich relevanten Arbeitsunfähigkeit muss mit dem im Sozialver sicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahr scheinlichkeit grundsätzlich echtzeitlich nachgewiesen sein. Dieser Nach weis darf nicht durch nachträgliche Annahmen und spekulative Überlegungen ersetzt werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_91/2013 vom 17. Juni 2013 E. 4.1.2 mit Hinweisen). 1.5
Aus der engen Verbindung zwischen dem Recht auf eine Rente der Invaliden versicherung und demjenigen auf eine Invalidenleistung nach BVG ergibt sich, dass der Invaliditätsbegriff im obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge und in der Invalidenversicherung grundsätzlich der gleiche ist (BGE 123 V 269 E. 2a, 120 V 106 E. 3c, je mit Hinweisen).
Praxisgemäss sind daher die Vorsorgeeinrichtungen im Bereich der gesetzlichen Mindestvorsorge (Art. 6 BVG) an die Feststellungen der IV-Organe (Eintritt der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit, Eröffnung der Wartezeit, Festsetzung des Invaliditätsgrades) gebunden, soweit die IV-rechtliche Betrachtung aufgrund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint (BGE 143 V 434 E. 2.2, 126 V 309 E. 1 in fine ). Diese Konzeption fusst auf der Überlegung, die Organe der (obligatorischen) beruflichen Vorsorge von eigenen aufwändigen Abklärungen freizustellen, und gilt nur bezüglich Feststellungen und Beurteilungen der IV-Organe, welche im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entscheidend waren (BGE 132 V 1 E. 3.2). So hat beispielsweise eine verspätete Anmeldung zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung rechtsprechungsgemäss
die freie Überprüfbarkeit des leistungserheblichen Sachverhaltes durch die Vorsorge einrichtung beziehungsweise das Berufsvorsorgegericht zur Folge (Urteil des Bun desgerichts 9C_49/2010 vom 23. Februar 2010 E. 2.1).
Diese Bindungswirkung setzt voraus, dass die Vorsorgeeinrichtung (spätestens) ins Vorbescheidverfahren (Art. 73 ter IVV) einbezogen und ihr die Rentenver fügung formgültig eröffnet wurde (Urteil des Bundesgerichts 9C_81/2010 vom 16. Juni 2010 E. 3.1, mit Hinweisen). Dem BVG-Versicherer steht ein selbstän diges Beschwerderecht im Verfahren nach IVG zu. Unterbleibt ein solches Einbe ziehen der Vorsorgeeinrichtungen, ist die IV-rechtliche Festsetzung des Invalidi tätsgrades (grundsätzlich, masslich und zeitlich) berufsvorsorgerechtlich nicht verbindlich (BGE 130 V 270 E. 3.1).
Stellt die Vorsorgeeinrichtung auf die invalidenversicherungsrechtliche Betrach tungsweise ab, muss sich die versicherte Person diese entgegenhalten lassen, soweit diese für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entschei dend war, und zwar ungeachtet dessen, ob der Vorsorgeversicherer im Verfahren der Invalidenversicherung beteiligt war oder nicht. Vorbehalten sind jene Fälle, in denen eine gesamthafte Prüfung der Aktenlage ergibt, dass die Invaliditätsbe messung der Invalidenversicherung offensichtlich unhaltbar war (BGE 130 V 270 E. 3.1; vgl. auch 144 V 63 E. 4.1.1). 1.6
Die Annahme einer offensichtlichen Unhaltbarkeit der Feststellungen der Inva - li denversicherung ist rechtsprechungsgemäss an strenge Voraussetzungen geknüpft. Es bedarf einer qualifizierten Unrichtigkeit des IV-Entscheides. Dieser muss geradezu willkürlich sein. Willkür in der Rechtsanwendung liegt aber nur vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tat sächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unum strittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerech tigkeitsgedanken zuwiderläuft; dabei ist erforderlich, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist. Willkürlich ist ein Entscheid jedoch nicht schon dann, wenn eine andere Lösung ebenfalls als ver tretbar oder gar zutreffender erscheint (Urteil des Bundesgerichts 9C_30/2014 vom 6. Mai 2014 E. 2.3 mit Hinweis auf BGE 140 III 16 E. 2.1; Hürzeler , BVG und FZG , 2010, Rz . 14 zu Art. 23 BVG; Hürzeler , Invali di tätsproblematiken in der berufli chen Vorsorge, 2006, S. 202 f. und Moser, Die berufsvorsorgerechtliche Bindungs wirkung von IV-Entscheiden: «Ruhekissen» oder «Prokrustesbett »?, in: AJP 2002 S. 927). 2. 2.1
Der Kläger führte zur Klagebegründung aus, er sei seit 2011 arbeitsunfähig und seit Herbst 2012 nicht mehr erwerbstätig. Er habe sich im März 2012 bei der IV Stelle des Kantons St. Gallen zum Leistungsbezug angemeldet. Diese habe ihm ab August 2016 eine ganze Rente zugesprochen. Da er schon ab 2012 einen Renten anspruch habe, habe er die Verfügung angefochten.
Das Ver - sicherungsgericht St. Gallen habe den Rentenbeginn im Sinne einer reformatio in peius auf den 1. Januar 2018 festgelegt. Die Beklagte habe ihre Leistungspflicht unter Verweis auf die invalidenversicherungsrechtliche Beurteilung verneint ( Urk. 1 S. 3 ). Für die Bestimmung der Leistungspflicht der Beklagten sei nicht der Beginn der Invali dität massgebend, sondern das Auftreten der Arbeitsunfähigkeit, die zur Invali dität geführt habe. Sein Zustand habe sich gemäss den Gutachter n der B.___ AG in den Jahren 2011 bis 2017 in einem fortlaufenden Prozess verschlech tert. Eine erhebliche Arbeitsunfähigkeit habe bereits während der Versicherungs dauer bei der Beklagten bestanden. Der Eintritt der vollständigen Arbeitsun fähigkeit sei für die Beurteilung der Leistungspflicht der Beklagten nicht von Bedeu tung. Aus den Akten gehe deutlich hervor, dass die invalidisierende Krank heit bereits im Jahre 2010 ausgebrochen sei, weshalb die Beklagte leistungspflich tig sei . Seit September 2011 sei eine Arbeitsunfähigkeit von immer mindestens 50 % , seit Dezember 2012 von 100 % lückenlos dokumentiert , weshalb er von September bis November 2012 Anspruch auf eine halbe und seit Dezember 2012 auf eine ganze Rente habe
(S. 12- 13 und
S. 15).
Im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels ergänzte der Kläger , auf das A.___ Gutachten könne nicht abgestellt werden. Dass die Bewegungs - einschränkung erst Ende 2016 beziehungsweise Anfang 2017 eingetreten sein soll e , sei falsch. Das Versicherungsgericht St. Gallen habe über die Versicherungsunterstellung respek tive den dafür relevanten Zeitpunkt der Arbeitsunfähigkeit und den direkten zeit lichen Zusammenhang i.S.v. Art. 23 BVG nicht entschieden und es bestehe keine Bindungswirkung . Es könne nicht ernsthaft behaupte t werde n, es sei während der Versicherungsdauer (2007 bis 2014) nicht zu einer Arbeitsunfähigkeit von min destens 20 % gekommen. Es stelle sich nur noch die Frage, ob er seit September 2012 oder erst ab Januar 2018 Anspruch auf Rentenleistungen der Beklagten habe. Die se könne sich nicht auf die Bindungswirkung berufen, da sie am IV Verfahren nicht beteiligt gewesen sei. Ohnehin sei der Entscheid des Versicherungs gerichts St. Gallen - aus näher dargelegten Gründen - offensicht lich unhaltbar ( Urk. 23 S. 3- 4 und S. 6- 1 3 ) . 2.2
Die Beklagte begründete die Leistungsverweigerung damit, dass sie in das Ver fahren der Invalidenversicherung rechtsgenüglich einbezogen worden sei. Sie aner kenne ihre grundsätzliche Bindung an die Feststellungen der Invalidenver sicherung, wonach beim Kläger eine Invalidität per Januar 2018 ausgewiesen sei. Wie das Versicherungsgericht St. Gallen rechtskräftig festgestellt habe, bestehe kein Anlass, von den Gutachten der B.___ AG und de r
A.___ GmbH , wonach eine relevante Arbeitsunfähigkeit per Januar 2017 eingetreten sei, abzuweichen. Dass die daraufhin erlassene und unangefochten in Rechtskraft erwachsene IV-Verfügung unhaltbar sei, habe der Kläger weder behauptet , geschweige denn begrün det. Er habe sich die Feststellungen des IV-Entscheids im vorliegenden Klageverfahren entsprechend entgegenhalten zu lassen. Damit sei erstellt, dass die vorsorgerechtlich relevante Arbeitsunfähigkeit nahezu drei Jahre nach der Versicherungszeit bei der Beklagten eingetreten sei und eine entsprechende Leistungs pflicht ihrerseits ausser Betracht falle ( Urk. 12 S. 9-1 1 ).
Im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels ergänzte die Beklagte , im G utachten der B.___ AG werde durchwegs bestätigt, dass auf die Arbeitsfähigkeitsbe urteilung im A.___ -Gutachten abgestellt werden könne: der Kläger sei damals in angestammter und angepasster Tätigkeit zu 90 % arbeitsfähig gewesen. Eine Verschlech terung des Gesundheitszustandes und der damit in Zusammenhang stehenden Arbeits- und Leistungsfähigkeit könne erst ab Januar 2017 rechts genüglich nachgewiesen werden. Diese Feststellungen seien vom Versicherungs gericht St. Gallen rechtskräftig bestätigt worden, was der Kläger gänzlich ver kenne . Eine relevante Arbeitsunfähigkeit sei erst ab Januar 2017 ausgewiesen. Die Beklagte sei zur Ausrichtung einer Invalidenrente aus beruflicher Vorsorge nicht zuständig ( Urk. 29 S. 3 -4 ) . Die Behauptung des Klägers, wonach der Ent scheid des Versicherungsgerichts St.
Gallen willkürlich sei, werde bestritten und erstaune umso mehr, als er diesen weder vor Bundesgericht als willkürlich gerügt noch in seiner Klage entsprechende Einwände vorgebracht habe (S .
11-12 ). 3. 3. 1
Dr. med. C.___ , FMH Allgem e ine Innere Medizin, Dr. med. D.___ , FMH Psy chiatrie und Psychotherapie, Dr. med. E.___ , Fachä r zti n für Rheumatologie, Dr. med. F.___ , FMH Neurologie, und lic. phil. G.___ , Psycho loge/Neu ro psychologe, vo n der A .___
GmbH stellten in ihrem Gutachten vom 2. September 2014 ( Urk. 17/96 ) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit (S. 33 ): - Funktions- und Belastungsdefizit des gesamten rechten Armes - eingeschränkte aktive und passive Schulter- und Ellenbogengelenks beweglichkeit - radiologisch und sonographisch unauffälliger Befund des Schultergelenks - kleinvolumiger irregul ä r berandeter axill ä rer Recessus mit begleitendem Weichteil ö dem (MR- Arthrographie 01/2012) - Funktions- und Belastungsdefizit linke Schulter - klinisch und sonographisch keine Hinweise auf frozen
shoulder oder Rotatoren manschettenläsion - leichte kognitive Beeinträchtigung - bei Diagnosen Funktions- und Belastungsdefizit rechter Arm und linke Schulter, somatoforme Schmerzstörung und ängstlich-vermeidende Persön lichkeitszüge
Zudem hielten sie folgende Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest (S. 34 ): - a nhaltende somatoforme Schmerzstörung - ak zentuierte ängstlich-vermeidende Persönlichkeitszüge - c hronisches thorakolumbospondylogenes Schmerzsyndrom - myostatische Insuffizienz mit den entsprechenden muskuloligamentären Üb erlastungsreaktionen - klinisch keine Hinweise für radikuläre Symptomatik - c hronisches zervikospondylogenes Schmerzsyndrom - Dysbalancen der Schultergürtelmuskulatur - klinisch keine Hinweise f ü r radikul ä re Symptomatik - kernspintomographisch 12/2011 unauffälliger Befund - c hronische Hepatitis B E rstdiagnose 2013 - HBs-Antigen und HBe -Antigen positiv, anti-HBs-Antikörper negativ, anti- HBe -Antikörper negativ, Anti- HBc -Antikörper IgG positiv - aktuell: normale Lebertransaminasen, leicht erhöhtes GGT - anamnestisch Sonographie und Fibroscan der Leber unauffällig - Verdacht auf arterielle Hypertonie mit - leicht erhöhten diastolischen Blutdruckwerten - Morbus Basedow - aktuell euthyreote Schilddrüsenfunktion - Übergewicht
Dazu führten sie aus, a us rheumatologischer Sicht fänden sich ein Funktions- und Belastungsdefizit des gesamten
rechten Armes wie auch ein Funktions- und Belastungsdefizit an der linken Schulter ohne
Hinweise auf das Vorliegen einer Frozen
Shoulder . Des Weiteren könne ein chronisches
thorakolumbos pondylogenes sowie zervikospondylogenes Schmerzsyndrom festgestellt werden
ohne Hinweise auf das Vorliegen einer radikulären Symptomatik. Zusammen fassend würden sich
die vom Kläger angegebenen Beschwerden und Funktions einschränkungen nur zum Teil
begründen lassen . Die ausgeprägte Invalidisierung mit anamnestischer Hilfsbedürftigkeit könne aus rheumatologischer Sicht nicht nachvollzogen werden. Für die angestammte Tätigkeit als
kaufmännischer Angestellter wie auch für jede andere körperlich leichte, adaptierte Tätigkeit
unter Wechselbelastung besteh e eine Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 100 % . Dabei seien Überkopfarbeiten zu verme i den. Für eine körperlich mittelschwere und schwere Tätigkeit
besteh e dagegen eine Arbeitsunfähigkeit.
Aus neurologischer Sicht könne keine Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gestellt
werden, die vorliegende generalisierte Schmerzkrankheit mit hochgradiger motorischer
Funktionseinschränkung begründe keine Arbeitsunfähigkeit.
Aus psychiatrischer Sicht könn t en eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung wie auch
akzentu ierte ängstlich-vermeidende Persönlichkeitszüge festgestellt werden, welche jedoch zu
keiner Einschränkung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit führen wür den .
Dagegen könne aus neuropsychologischer Sicht die Diagnose einer leichten kognitiven
Beeinträchtigung durch Schmerzen festgestellt werden, welche die Arbeits fähigkeit zu 10 %
beeinträchtig e .
Aus allgemeininternistischer Sicht fän den sich keine weiteren Diagnosen und Befunde, welche
eine zusätzliche Arbeits unfähigkeit begründen würden .
Zusammenfassend könne somit ab Juli 2011 aus polydisziplinärer Sicht eine volle Arbeitsunfähigkeit für
körperlich mittelschwere und schwere Tätigkeiten festgestellt werden. Für die angestammte
Tätigkeit als kaufmännischer Angestellter wie auch für jede andere körperlich leichte, adap tierte
Tätigkeit unter Wechselbelastung besteh e
seit Juni 2014 eine Einschrän kung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 1 0 % (S. 35) . 3. 2
Prof. Dr. med. H.___ , Facharzt FMH für Neurologie, Dr. med. I.___ , Fachärztin für Innere Medizin FMH, Dr. med. J.___ , Facharzt FMH Rheumatologie, MSc
K.___ , Neuropsychologin DAS/SVNP/FSP und Psychologin MSc , und med. pract . L.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, von der B.___ AG führten in ihrem Gutachten vom 2 7. Juni 2019 ( Urk. 17/218 ) folgende Diag nosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auf ( Urk. 17/218/ 33-34 ): - d issoziative Bewegungsstörungen mi t/ bei: - c hronische r Funktionseinschränkung beider Arme - mit verminderter Belastbarkeit und Schmerzen, Beginn ca. 2011 - a etiologisch nicht ausreichend einer Erkrankung aus dem r heumatolo gischen
Formenkreis zuordenbar - mögliche residuelle
frozen
shoulder rechts - adh ä sive Kapsulitis, init i ale AC-Arthrose, leichtgradige Supraspi natustendinopathie ( Arthro -MRI Schulter rechts Januar 2012) - Verdacht auf idiopathisches Schulter-Hand-Syndrom rechts (Februar 2012) - Periarthropathie
humeroscapularis
ankylosan beidseits (September 2013) - soweit altersentsprechend radiologische Abkl ä rung der oberen Extremi t ä t Mai 2019 - soweit konventionell-radiologisch regelrechte ossäre Strukturen der obe ren Extremität bis auf relativ schmalen Subakromialraum beidseits, keine periartikuläre n Verkalkungen (Röntgen Schulter, Ellbogen, Hände beid seits Mai 2019) - geringe bis moderate Tendinopathien der Supraspinatussehne beidseits und diskrete beidseitige subakromiale Bursitiden, ansonsten keine ent zündlichen Schultergelenksveränderungen (MRI Schulter beidseits mit iv Kontrast Mai 2019) - somatoforme Störung, nicht näher bezeichnet - leichte kognitive Störung
Zudem stellten sie folgende Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ( Urk. 17/218/ 34-35 ): - obstruktives Schlafapnoe Syndrom, schwergradig, E rstdiagnose Mai 2018 - aktuell keine CPAP Therapie etabliert - chronische Hbe -Ag positive Hepatitis B, E rstdiagnose Juni 2013 - Leberbiopsie 8. April 2015:
Metavir
A 1 F 1 - Therapie mit Tenofovir seit 8. Januar 2016 - aktuell normale Transaminasen und hochnormale Cholinesterase - Morbus Basedow (Exophthalmus, erhöhte Anti-TSH-Rezeptor-AK am 1 4. Mai 2013 ) - aktuell euthyreote Stoffwechsellage - arterielle Hypertonie Erstdiagnose 2015 - mittelgradige Aortenklappeninsuffizienz (TTE 2 2. Mai 2018) - aktuell klinisch und laborchemisch keine Herzinsuffizienzhinweise,
NT-pro BNP 36 ng /L - Adipositas WHO Grad I (BMI 30.5 kg/m 2 ) - anankastisch histrionisch, asthenisch ängstlich vermeidend strukturierte Persönlich keitsakzentuierung - Überlastungsarthro
- und Tendinopathie Füsse beidseits - bei Knick-Senk-Füssen beidseits und verminderter Aktivität - beginnender Hallux valgus und Superductus
Dig 1 über 2, ansonsten unauf fällige
ossäre Verhältnisse (Röntgen Füsse ap /schräg beidseits Mai 20 19) - m yofaszial betontes Panvertebral-Syndrom - muskuläre Dysbalance und Insuffizienz - beginnend degenerative ossäre Wirbelsäulenveränderungen (Röntgen
HWS/BWS/LWS ap /seitlich Mai 2019 ) - Ekchondrome Humerus links - MRI Schulter links Mai 2019
Dazu führten sie aus, der Kläger sei durch die nicht-Funktionalität seiner Arme massivst eingeschränkt. Aus interdisziplinärer Sicht ergebe sich eine Arbeitsun fähigkeit in der angestammten sowie in einer Verweistätigkeit von 100 %. Im polydisziplinären Gutachten des A.___ sei im Jahre 2014 noch eine 90%ige Arbeits fähigkeit in einer angepassten Tätigkeit attestiert worden. Aus heutiger Sicht sei eine solche Bemessung illusorisch, da der Kläger mit seiner dissoziativen Bewegungs störung seine Arme für nichts mehr benutzen könne. Es gehe hier nicht darum, ob er ein neurologisch-objektivierbares Korrelat für die Armparesen aufweise, sondern es sei wichtig, dass die dissoziative Bewegungsstörung als Krankheit (und sicherlich nicht als Aggravation/Simulation) gesehen werde. Es handle sich hierbei um eine psychiatrische Erkrankung und somit wie meistens ohne objektivierbar-organisches Korrelat. Trotzdem gelte die Erkrankung als klar gegeben. Mit diesem gesundheitlichen, somatischen Handicap der beidseitigen Armparese (Unvermögen auch nur die geringsten Arbeiten zu verrichten) sei der Kläger seit mehreren Jahren als 100 % arbeitsunfähig zu sehen, was im Gegensatz zur Bemessung durch das A .___ steh e . Es müsse hier aber auch festgehalten werden, dass in der Begutachtung des A .___ vor fünf Jahren gemäss den dortigen Angaben nur der rechte Arm betroffen gewesen sei und nicht wie aktuell beide Arme gleich eingeschränkt gewesen seien . Wenn es auch wünschenswert wäre, sei es retro spektiv kaum möglich, eine wirklich valide Aussage zur Arbeitsfähigkeit ab dem Zeitpunkt 2011 zu machen. Es sei davon auszugehen, dass die Wurzel der heuti gen Erkrankung schon in Kindheit und
Jugend zu sehen sei , hier wohl insbeson dere in den Beziehungen zu
den primären Objekten, insbesondere in der Vater-Sohn-Beziehung.
2011 möge
sich dann ein Seelenschmerz, zunächst körperlich, manifestiert haben, auch symbolhaft eine Handlungsunfähigkeit, die Unfähigkeit, dem Vater die Hände zu reichen, wobei zum damaligen Zeitpunkt wohl noch Schmerzen im Vordergrund gestanden hätten, sodass hier am ehesten die Diag nose aus dem somatoformen Diagnosespektrum zu
wählen gewesen sei .
Im wei teren Verlauf auch mit dem endgültigen Bruch, der Abwendung des Vaters vom Kläger , ha be sich nochmal eine weitere Belastung eingestellt und eine Zunahme der Erkrankung dann auch mit der Symptomatik einer Konversionsstörung aus gebildet, sodass nach Angaben des Klägers vor dem Hintergrund der fremdanam nestischen Angaben als auch dann vor dem Hintergrund des zum Teil privat finan zierten Ausbaus der Hilfen
und Helfer bis hin zur Notwendigkeit, dass er in allen Bereichen handlungsunfähig geworden sei , von eine r Verschlimmerung und dem Erlöschen der Arbeitsfähigkeit auszugehen sei . Dies möge auf 12/2016, 01/2017 zu datieren sein. Es ergebe sich eine Verschlechterung der dissoziativen Bewegungsstörung, insbesondere im Vergleich zum polydisziplinären Gutachten des A .___ im Jahre 2014 (Urk. 17/218/35-3 9 ) . 3.3
Auf Rückfrage des Versicherungsgerichts St. Gallen zum Verlauf der Arbeitsun fähigkeitsentwicklung des Klägers hin ( Urk. 17/
296) hielten med. pract . L.___ und Prof. Dr. H.___ von der B.___ AG am 9. März 2022 fest, dass im Jahre 2014, zum Zeitpunkt der Erstellung des Vorgutachtens durch das A .___ , die Symp tomatik noch nicht so ausgeprägt gewesen sei, wie zum Zeitpunkt der Erstellung des Gutachtens der B.___ AG. Die Zunahme, die auch heute retrospektive zeit lich leider nicht genau determinierbar erscheine, sei im Verlauf der weiteren Krankengeschichte eingetreten, sodass auch heute davon ausgegangen werden müsse, dass ab Ende 2016, Anfang 2017 von einer andauernden, vollständigen Arbeitsunfähigkeit auszugehen gewesen sei, da vorbestehend - als Belastungs faktor - der Bruch in der Beziehung mit dem Vater zu identifizieren gewesen sei. Seit diesem Zeitpunkt könne vom Erlöschen der Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden, dies durch die zu diagnostizierende Konversionsstörung. Es bleib e unklar, warum der Eindruck, dass die Gutachter davon aus gegangen seien, dass auf das Vorgutachten des A .___ nicht abgestellt werden könne, habe entstehen können. Im Gutachten sei die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit mit 10 % (aus psychiatrischer Sicht) veranschlagt und damit eine Arbeits- und Leistungsfä higkeit von 90 % vollschichtig als realisierbar angesehen worden. Dem werde weder im psychiatrischen Teilgutachten noch in der Konsensbeurteilung wider sprochen und es werde im aktuellen Gutachten davon ausgegangen, dass eben ab Dezember 2016, Januar 2017 von einer andauernden vollständigen Arbeitsunfä higkeit auszugehen sei, da ab diesem Zeitpunkt die Konversionsstörung zu diagnos tizieren gewesen sei. Vielleicht werde der Sachverhalt auch deutlich, wenn man den in der Anfrage angeführten Satz ‘ aus heutiger Sicht sei eine solche Bemessung (einer 90%igen Arbeitsfähigkeit) illusorisch, da der Kläger mit einer dissoziativen Bewegungsstörung seine Arme für
nichts mehr benutzen könne ’ , heranzieh e und vielleicht anführ e , ‘ aus aktueller Sicht sei eine
solche Bemessung (einer 90%igen Arbeitsfähigkeit) illusorisch, da der Kläger mit seiner
dissoziativen Bewegungsstörung seine Arme seit Dezember 2016 , Januar 2017 nicht mehr benut zen könne ’ . So könne nochmals der Zeitpunkt deutlich gemacht werden , zu dem die Arbeitsunfähigkeit
eingetreten sein dürfte und es könne klargestellt wer den, dass an der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des vorbestehende n
A .___ -Gutachtens nicht gezweife lt worden sei ( Urk. 17/301). 4 . 4.1
Der die Rentenleistung betreffende Vorbescheid der IV-Stelle vom 7. Juli 2020 (Urk. 17/247 ) sowie die Rentenverfügung vom 2 9. Oktober 2020 (Urk. 17/265 ) wurden der Beklagten zugestellt. I m Vorsorgereglement verwendet sie den glei chen Invaliditätsbegriff wie die Invalidenversicherung (vgl. Urk. 13/26 S. 22).
D ie in der Rentenverfügung
beziehungsweise anschliessend im Entscheid des Versicherungs gericht s St. Gallen getroffenen Feststellungen , auf welche sich die Beklagte zudem explizit beruft, sind somit
für sie und für den Kläger grund sätzlich
verbindlich, wobei sich die Verbindlichkeitswirkung rechtsprechungs gemäss nur auf jene Aspekte
erstreckt , die für die Rentenzusprache der Invalidenver sicherung relevant waren. 4.2
Gemäss dem Entscheid des Versicherungsgerichts St. Gallen ist eine 100%ige Arbeits unfähigkeit des Klägers erst ab Januar 2017 ausgewiesen . Wäre der Kläger also - wie von ihm geltend gemacht - bereits seit 2011 respektive spätestens seit Ende der Versicherungsdeckung im April 2014 zu mindestens 20 % arbeits unfähig gewesen und das Wartejahr damit schon vor Januar 2017 eröffnet wor den , so hätte bereits im April 2017 eine während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden (April bis Dezember 2016 je 20 % und
Januar bis März 2017 je 100 % ergibt einen Durchschnitt von 40 % während eines Jahres ) , womit der Kläger - nachdem er sich bereits im März 2012 zur Ausrichtung von Invalidenleistungen angemel det hatte - bereits ab 1. April 2017 Anspruch auf eine Rente der Invalidenver sicherung gehabt hätte. Mit der Rentenzusprache ab 1. Januar 2018 erachtete das Versicherungsgericht St. Gallen die Wartezeit aber erst im Januar 2017 als eröff net, womit es eine mindestens 20%ige Arbeitsunfähigkeit vor Januar 2017 aus schloss. Das Vorliegen einer allfälligen Arbeitsunfähigkeit von mindestens 20 % war entsprechend für die Rentenzusprache relevant, womit sich die Verbindlich keitswirkung auch auf diesen Aspekt erstreckt. 4.3
Das Versicherungsgericht St. Gallen hob in seinem Entscheid vom 22. Dezember 2022 die Verfügung der IV-Stelle des Kantons St. Gallen, welche dem Kläger ab 1. August 2016 eine ganze Rente zugesprochen hatte, auf und sprach ihm die ganze Rente gestützt auf das vom Gericht als überzeugend und beweiskräftig erach tete Gutachten der B.___ AG erst ab dem 1. Januar 2018 zu (Urk. 17/332), wobei es den Kläger vorgängig auf die Gefahr einer reformatio in peius hinge wiesen (Urk. 17/308), dieser von der Gelegenheit zum Rückzug der Beschwerde jedoch keinen Gebrauch gemacht hatte (Urk. 17/309/2). Der Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Zu prüfen bleibt, ob die Feststellungen des Versicherungs gerichts St. Gallen bezüglich der bis Ende 2016 bestehenden 90%igen Arbeitsfähigkeit des Klägers als offensichtlich unhaltbar erscheinen, mithin als geradezu willkürlich anzusehen sind (vgl. vorstehend E.
1.5-1.6). 5. 5.1
In seinem Entscheid vom 2 2. Dezember 2022 ( Urk. 17/332) hielt das Versicherungs gericht St. Gallen fest, dass der Beweiswert des sorgfältig erarbei teten sowie auf einer umfassenden Abklärung des massgebenden medizinischen Sachverhaltes und einer eingehenden Würdigung der Vorakten beruhenden Gutach tens der B.___ AG von den Parteien zu Recht nicht in Frage gestellt worden sei, und qualifizierte das Gutachten in Auseinandersetzung mit näher dargelegten Inkonsistenzen in Bezug auf die Diagnosen und damit auch in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit als überwiegend wahrscheinlich richtig (E.
2. 3
S.
10-11). Anhaltspunkte, welche die se Ausführungen in Frage stellen könnten, ergeben sich aus den Akten keine und w u rden von den Parteien auch nicht geltend gemacht. Weiter führte das Versicherungsgericht St. Gallen aus, f ür die Beurteilung des Zeitraums vor der Begutachtung im Frühjahr 2019 hätten die Sachverständigen der B.___ AG unter anderem massgeblich auf das Gutachten der A .___ GmbH abgestellt , was das Gericht in Auseinandersetzung mit den Vorbringen des Klä gers nicht beanstandete . Dazu hielt es fest, d ie Sachverständigen der B.___ AG hätten bereits im Gutachten mehrfach ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es im Zeitraum zwischen der Begutachtung durch die A .___ GmbH im Jahr 2014 und der Begutachtung durch die B.___ AG im Frühjahr 2019 zu einer wesentlichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes gekommen sein müsse, wobei insbe sondere der Abbruch der Beziehung zum Vater eine wesentliche Rolle gespielt habe, der zum Jahreswechsel 2016/2017 erfolgt sei. Dem Gutachten lasse sich entnehmen, dass die Sachverständigen der B.___ AG die Ausführungen der Sachverständigen der A .___ GmbH als grundsätzlich überzeugend, aber mittler weile - wegen der erwähnten Verschlechterung des psychischen Gesundheitszu standes -
als « veraltet » qualifiziert hätten . Inhaltlich würden die Schlussfol gerungen in der Stellungnahme vom 9. März 2022
[ vorstehend E. 3.3 ] also mit jenen im Gutachten überein stimmen . Die vom Kläger als Gegenbeweis ange führten Berichte aus den Jahren 2011-2014 würden daran keinen Zweifel wecken , da die Beurteilungen der behandelnden Ärzte massgebend vom therapeutischen Behandlungsauftrag beeinflusst gewesen seien , weshalb nach der bundesgericht lichen Auffassung ein objektiver Anschein der Befangenheit besteh
e. Zudem wür den s ich jene Beurteilungen retrospektiv als unzutreffend erweisen, weil sich aus dem Gutachten der B.___ AG ergebe, dass die Funktionsstörung der Arme ent gegen den damaligen Mutmassungen der behandelnden Ärzte keine objektivier bare somatische Ursache ha be . Für das Versicherungsgericht St. Gallen bestand entsprechend keine Veranlassung, von der retrospektiven Beurteilung de s Arbeitsun fähigkeitsverlaufs durch die Sachverständigen der B.___ AG abzu weichen (E. 2.4 S. 11-12) . Weiter führte das Versicherungsgericht St. Gallen aus , dass das Wartejahr entsprechend erst im Januar 2017 zu laufen begonnen und demnach erst am 3 1. Dezember 2017 geendet habe, weshalb es de n Rentenbeginn der dem Kläger zugesprochenen ganzen Rente im Sinne einer reformatio in peius
vom 1. August 2016 auf den 1. Januar 2018 versch o b (E. 2.5 S. 13) . Der Kläger verzichtete auf eine Anfechtung des Entscheids beim Bundesgericht und aner kannte damit gerade , dass dieser nicht als offensichtlich unhaltbar anzusehen
ist . 5.2
Soweit der Kläger in seiner Replik erstmals dennoch geltend machte,
das Versicherungs gericht St. Gallen habe aktenwidrige, widersprüchliche unvollstän dige, rechtsverletzende und im Ergebnis willkürliche Feststellungen getätigt (Urk. 23 S. 8-13), kann dem nicht gefolgt werden. Erneut ist darauf hinzuweisen, dass die Gutachter der B.___ AG ausdrücklich festhielten, dass im Gutachten de r A .___ GmbH eine Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 90 % vollschichtig als realisierbar angesehen worden sei und dass sie dem weder in ihrem psychiatri schen Teilgutachten noch in der Konsensbeurteilung widersprochen hätten. Mit ihrer Ausführung, wonach der Kläger mit seiner dissoziativen Bewegungsstörung seine Arme seit Dezember 2016, Januar 2017 nicht mehr benutzen könne, könne der Zeitpunkt deutlich gemacht werden, zu dem die andauernde vollständige Arbeitsun fähigkeit eingetreten sein dürfte (vorstehend E. 3.3) . Wie der Kläger trotz dieser eindeutigen Aussage der Gutachter davon ausgehen kann, er sei bereits während der Vorsorgedauer bei der Beklagten
- also noch vor der Begut achtung durch die A .___ GmbH - in berufsvorsorgerechtlicher Hinsicht relevant, d.h. auch in einer angepassten Tätigkeit zu mindestens 20 % , arbeitsunfähig gewe sen , ist nicht nachvollziehbar, zumal sich aus den Akten ohne Zweifel ergibt, dass er zum Zeitpunkt der Begutachtung durch die A .___ GmbH im Juni und August 2014 anders als aktuell nicht mit beiden Armen eingeschränkt war und dass sich sein Zustand erst in den Folgejahren verschlechtert hat. So berichtete denn auch sein Lebenspartner den Gutachtern der B.___ AG , dass im Januar 2017 eine Verschlechterung des Gesundheitszustands des Klägers eingetreten sei ( Urk. 17/218/218). Dass bereits vor der Begutachtung durch die A .___ GmbH eine mindestens 20%ige Arbeitsunfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit vorgelegen haben soll, ist entsprechend nicht erstellt, zumal kein echtzeitlicher psychiat rischer Bericht aktenkundig ist, welcher bereits im April 2014 eine solche Einschrän kung aus psychischen Gründen attestiert hätte. Sowohl die Experten de r A .___ GmbH als auch diejenigen der B.___ AG setzten sich mit den Berichten der behandelnden Ärzte des Klägers auseinander und begründeten die ihrer gutachterli che r Ansicht nach bestehende Arbeitsunfähigkeit des Klägers in Kenntnis derselben, worauf verwiesen werden kann. Ein fachärztlicher Bericht, welcher unter Auseinandersetzung mit dem Gutachten der B.___ AG eine mindes tens 20%ige Arbeitsunfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit bereits ab April 2014 ausführlich und nachvollziehbar begründen würde, ist den Akten demgegenüber nicht zu entnehmen. Ebenso wenig liegen echtzeitliche Arztberichte vor, welche im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren nicht bekannt gewesen wären und bis am 3 0. April 2014 eine Arbeitsunfähigkeit von mindes tens 20 %
auch in einer den Beschwerden angepassten Tätigkeit nachvollziehbar begründet hätten. Soweit der Kläger als medizinischer Laie andere Schlussfolgerungen zum Verlauf seiner Arbeitsunfähigkeit zieht, vermögen diese die fach ärztlich en Feststellungen der Gutachte r der B.___ AG und der A .___ GmbH von Vornherein nicht in Zweifel zu ziehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_458/2021 vom 15. November 2021 E. 3.3).
Mit Blick auf die obigen Ausführungen kann zusammengefasst bezüglich der gemäss Versicherungsgericht St. Gallen bis im Dezember 2016 erstellten
Arbeits fähigkeit von mehr als 80 % nicht von offensichtlich unhaltbaren, ja geradezu willkürlichen Feststellungen gesprochen werden. Der Kläger ist entsprechend daran gebunden . Von den von ihm beantragten weiteren medizinischen Abklä rungen beziehungsweise einem medizinischen Gutachten sowie der Befragung der von ihm offerierten Zeugen - bei welchen es sich im Übrigen allesamt nicht um Fachärzte in Psychiatrie und Psychotherapie handelt - sind keine dies in Frage stellenden Erkenntnisse zu erwarten, weshalb darauf in antizipierter Beweiswür digung ( vgl. BGE 146 V 240 E. 8.2, 122 V 157 E. 1d je m.w.H . ) zu verzichten ist. Eine aus berufsvorsorgerechtlicher Sicht massgebende Arbeitsunfähigkeit wäh rend der Vorsorgedauer bei der Beklagten ist demnach nicht erstellt, was zur Abwei sung der Klage führt. 6 .
Der Beklagten steht in ihrer Funktion als Trägerin der beruflichen Vorsorge trotz ihres Obsiegens keine Partei entschädigung zu (BGE 128 V 124 V E. 5b). Das Gericht erkennt: 1.
Die Klage wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Der Beklagten wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4.
Zuste llung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanw alt Lorenz Gmünder - Rechtsanwältin Dr. Isabelle Vetter-Schreiber - Bundesamt für Sozialversicherungen 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom
siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkun den sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubLanzicher
Erwägungen (14 Absätze)
E. 1 Der 1967 geborene X.___ war vo m 6. August 2007 bis am
E. 1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden ver sicherung (IVV) sowie die entsprechenden Bestimmungen des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) in Kraft getreten. In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangs recht licher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend , die bei Erfül lung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbe standes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinwei sen). Die vorliegend mit Klage vom 1 4. Februar 2024 ab September 2012 geltend gemachten Rentenleistungen sind entsprechend nach den bis 31. Dezember 2021 in Kraft gestandenen Bestimmungen zu beurteilen, welche nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.
E. 1.2 Nach Art. 24 Abs. 1 BVG hat der Versicherte Anspruch auf eine volle Invaliden rente, wenn er im Sinne der Invalidenversicherung mindestens zu 70 %, auf eine Dreiviertelsrente , wenn er mindestens zu 60 %, auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zur Hälfte und auf eine Viertelsrente , wenn er mindestens zu 40 % invalid ist. Gemäss Abs. 1 von Art. 26 BVG gelten für den Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen sinngemäss die entsprechenden Bestimmungen des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung (Art. 29 IVG). Die Invalidenleistungen nach BVG werden von derjenigen Vorsorgeeinrichtung geschuldet, welcher die den Anspruch erhebende Person bei Eintritt des versicherten Ereignisses ange schlossen war. Im Bereich der obligatorischen beruflichen Vorsorge fällt dieser Zeitpunkt nicht mit dem Eintritt der Invalidität nach IVG, sondern mit dem Ein tritt der Arbeitsunfähigkeit zusammen, deren Ursache zur Invalidität geführt hat (vgl. Art. 23 BVG). Auf diese Weise wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die versicherte Person meistens erst nach einer längeren Zeit der Arbeitsunfähig keit (nach einer Wartezeit von einem Jahr gemäss Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG in Verbindung mit Art. 26 BVG) invalid wird. Damit nämlich der durch die zweite Säule bezweckte Schutz zum Tragen kommt, muss das Invaliditätsrisiko auch dann gedeckt sein, wenn es rechtlich gesehen erst nach einer langen Krankheit eintritt, während welcher die Person unter Umständen aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist und daher nicht mehr dem Obligatorium unterstanden hat (BGE 138 V 409 E. 6, 123 V 262 E. 1b, 121 V 97 E. 2a, 120 V 112 E. 2b, je mit Hinweisen).
Für eine einmal aus während der Versicherungsdauer aufgetre tene Arbeitsunfähigkeit geschuldete Invalidenleistung bleibt die Vorsorgeein richtung leistungspflichtig, selbst wenn sich nach Beendigung des Vorsorgever hältnisses der Invaliditätsgrad ändert. Entsprechend bildet denn auch der Wegfall der Versicherteneigenschaft kein Erlöschungsgrund (Art. 26 Abs. 3 BVG e contra rio; BGE 136 V 65 E. 3.1, 123 V 262 E. 1a, 118 V 35 E. 5).
Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgaben bereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können ( lit . a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 % arbeitsunfähig gewe sen sind ( lit . b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens zu 40 % invalid sind. F ür die Eröffnung der Wartezeit genügt jedoch bereits eine Arbeitsun fähigkeit, d.h. eine Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf von mindestens 20 %
(Urteil des Bundesgerichts 9C_203/2018 vom 2 3. Juli 2018 E. 5.1 m.w.H .).
E. 1.3 Art. 23 BVG kommt auch die Funktion zu, die Haftung mehrerer Vorsorgeein richtungen gegeneinander abzugrenzen, wenn eine in ihrer Arbeitsfähigkeit bereits beeinträchtigte versicherte Person ihre Arbeitsstelle (und damit auch die Vorsorgeeinrichtung) wechselt und ihr später eine Rente der Invalidenver sicherung zugesprochen wird. Der Anspruch auf Invalidenleistungen nach Art. 23 BVG entsteht in diesem Fall nicht gegenüber der neuen Vorsorgeeinrichtung, sondern gegenüber derjenigen, welcher die Person im Zeitpunkt des Eintritts der zur Invalidität führenden Arbeitsunfähigkeit angehörte.
Damit eine Vorsorgeeinrichtung, der eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer beim Eintritt der Arbeitsunfähigkeit angeschlossen war, für das erst nach Been digung des Vorsorgeverhältnisses eingetretene Invaliditätsrisiko aufzukommen hat, ist indes erforderlich, dass zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht (BGE 130 V 270 E. 4.1; vgl. auch BGE 147 V 322 E. 3.1, 134 V 20 E. 3.2). In sachlicher Hinsicht liegt ein solcher Zusammenhang vor, wenn der der Invalidität zu Grunde liegende Gesundheits schaden im Wesentlichen derselbe ist, der zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat. Sodann setzt die Annahme eines engen zeitlichen Zusammenhangs voraus, dass die versicherte Person nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit nicht während längerer Zeit wieder arbeitsfähig wurde. Die frühere Vorsorgeein richtung hat nicht für Rückfälle oder Spätfolgen einer Krankheit einzustehen, die erst Jahre nach Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit eintreten.
Eine Unterbrechung des zeitlichen Konnexes ist dann anzunehmen, wenn wäh rend mehr als dreier Monate eine Arbeitsfähigkeit von über 80 % in einer ange passten Erwerbstätigkeit besteht und - kumulativ bezogen auf die angestammte Tätigkeit - mit dieser angepassten Tätigkeit ein rentenausschliessendes Einkom men erzielt werden kann (Urteil des Bundesgerichts 9C_518/2021 vom 4. Februar 2022 E. 2.2 m.w.H .).
E. 1.4 Die Arbeitsunfähigkeit ist relevant, wenn sie mindestens 20 % beträgt und sich auf das Arbeitsverhältnis sinnfällig auswirkt oder ausgewirkt hat. Es muss ar beits rechtlich in Erscheinung treten, dass die versicherte Person im bisherigen Beruf an Leistungsvermögen eingebüsst hat, so etwa durch einen Abfall der Leis tungen mit entsprechender Feststellung oder gar Ermahnung des Arbeitge bers oder durch gehäufte, gesundheitlich bedingte Arbeitsausfälle. Der Zeitpunkt des Eintritts der berufsvorsorgerechtlich relevanten Arbeitsunfähigkeit muss mit dem im Sozialver sicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahr scheinlichkeit grundsätzlich echtzeitlich nachgewiesen sein. Dieser Nach weis darf nicht durch nachträgliche Annahmen und spekulative Überlegungen ersetzt werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_91/2013 vom 17. Juni 2013 E. 4.1.2 mit Hinweisen).
E. 1.5 Aus der engen Verbindung zwischen dem Recht auf eine Rente der Invaliden versicherung und demjenigen auf eine Invalidenleistung nach BVG ergibt sich, dass der Invaliditätsbegriff im obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge und in der Invalidenversicherung grundsätzlich der gleiche ist (BGE 123 V 269 E. 2a, 120 V 106 E. 3c, je mit Hinweisen).
Praxisgemäss sind daher die Vorsorgeeinrichtungen im Bereich der gesetzlichen Mindestvorsorge (Art. 6 BVG) an die Feststellungen der IV-Organe (Eintritt der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit, Eröffnung der Wartezeit, Festsetzung des Invaliditätsgrades) gebunden, soweit die IV-rechtliche Betrachtung aufgrund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint (BGE 143 V 434 E. 2.2, 126 V 309 E. 1 in fine ). Diese Konzeption fusst auf der Überlegung, die Organe der (obligatorischen) beruflichen Vorsorge von eigenen aufwändigen Abklärungen freizustellen, und gilt nur bezüglich Feststellungen und Beurteilungen der IV-Organe, welche im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entscheidend waren (BGE 132 V 1 E. 3.2). So hat beispielsweise eine verspätete Anmeldung zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung rechtsprechungsgemäss
die freie Überprüfbarkeit des leistungserheblichen Sachverhaltes durch die Vorsorge einrichtung beziehungsweise das Berufsvorsorgegericht zur Folge (Urteil des Bun desgerichts 9C_49/2010 vom 23. Februar 2010 E. 2.1).
Diese Bindungswirkung setzt voraus, dass die Vorsorgeeinrichtung (spätestens) ins Vorbescheidverfahren (Art. 73 ter IVV) einbezogen und ihr die Rentenver fügung formgültig eröffnet wurde (Urteil des Bundesgerichts 9C_81/2010 vom 16. Juni 2010 E. 3.1, mit Hinweisen). Dem BVG-Versicherer steht ein selbstän diges Beschwerderecht im Verfahren nach IVG zu. Unterbleibt ein solches Einbe ziehen der Vorsorgeeinrichtungen, ist die IV-rechtliche Festsetzung des Invalidi tätsgrades (grundsätzlich, masslich und zeitlich) berufsvorsorgerechtlich nicht verbindlich (BGE 130 V 270 E. 3.1).
Stellt die Vorsorgeeinrichtung auf die invalidenversicherungsrechtliche Betrach tungsweise ab, muss sich die versicherte Person diese entgegenhalten lassen, soweit diese für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entschei dend war, und zwar ungeachtet dessen, ob der Vorsorgeversicherer im Verfahren der Invalidenversicherung beteiligt war oder nicht. Vorbehalten sind jene Fälle, in denen eine gesamthafte Prüfung der Aktenlage ergibt, dass die Invaliditätsbe messung der Invalidenversicherung offensichtlich unhaltbar war (BGE 130 V 270 E. 3.1; vgl. auch 144 V 63 E. 4.1.1).
E. 1.6 Die Annahme einer offensichtlichen Unhaltbarkeit der Feststellungen der Inva - li denversicherung ist rechtsprechungsgemäss an strenge Voraussetzungen geknüpft. Es bedarf einer qualifizierten Unrichtigkeit des IV-Entscheides. Dieser muss geradezu willkürlich sein. Willkür in der Rechtsanwendung liegt aber nur vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tat sächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unum strittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerech tigkeitsgedanken zuwiderläuft; dabei ist erforderlich, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist. Willkürlich ist ein Entscheid jedoch nicht schon dann, wenn eine andere Lösung ebenfalls als ver tretbar oder gar zutreffender erscheint (Urteil des Bundesgerichts 9C_30/2014 vom 6. Mai 2014 E. 2.3 mit Hinweis auf BGE 140 III 16 E. 2.1; Hürzeler , BVG und FZG , 2010, Rz . 14 zu Art. 23 BVG; Hürzeler , Invali di tätsproblematiken in der berufli chen Vorsorge, 2006, S. 202 f. und Moser, Die berufsvorsorgerechtliche Bindungs wirkung von IV-Entscheiden: «Ruhekissen» oder «Prokrustesbett »?, in: AJP 2002 S. 927). 2. 2.1
Der Kläger führte zur Klagebegründung aus, er sei seit 2011 arbeitsunfähig und seit Herbst 2012 nicht mehr erwerbstätig. Er habe sich im März 2012 bei der IV Stelle des Kantons St. Gallen zum Leistungsbezug angemeldet. Diese habe ihm ab August 2016 eine ganze Rente zugesprochen. Da er schon ab 2012 einen Renten anspruch habe, habe er die Verfügung angefochten.
Das Ver - sicherungsgericht St. Gallen habe den Rentenbeginn im Sinne einer reformatio in peius auf den 1. Januar 2018 festgelegt. Die Beklagte habe ihre Leistungspflicht unter Verweis auf die invalidenversicherungsrechtliche Beurteilung verneint ( Urk. 1 S.
E. 3 ). Für die Bestimmung der Leistungspflicht der Beklagten sei nicht der Beginn der Invali dität massgebend, sondern das Auftreten der Arbeitsunfähigkeit, die zur Invali dität geführt habe. Sein Zustand habe sich gemäss den Gutachter n der B.___ AG in den Jahren 2011 bis 2017 in einem fortlaufenden Prozess verschlech tert. Eine erhebliche Arbeitsunfähigkeit habe bereits während der Versicherungs dauer bei der Beklagten bestanden. Der Eintritt der vollständigen Arbeitsun fähigkeit sei für die Beurteilung der Leistungspflicht der Beklagten nicht von Bedeu tung. Aus den Akten gehe deutlich hervor, dass die invalidisierende Krank heit bereits im Jahre 2010 ausgebrochen sei, weshalb die Beklagte leistungspflich tig sei . Seit September 2011 sei eine Arbeitsunfähigkeit von immer mindestens 50 % , seit Dezember 2012 von 100 % lückenlos dokumentiert , weshalb er von September bis November 2012 Anspruch auf eine halbe und seit Dezember 2012 auf eine ganze Rente habe
(S. 12- 13 und
S. 15).
Im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels ergänzte der Kläger , auf das A.___ Gutachten könne nicht abgestellt werden. Dass die Bewegungs - einschränkung erst Ende 2016 beziehungsweise Anfang 2017 eingetreten sein soll e , sei falsch. Das Versicherungsgericht St. Gallen habe über die Versicherungsunterstellung respek tive den dafür relevanten Zeitpunkt der Arbeitsunfähigkeit und den direkten zeit lichen Zusammenhang i.S.v. Art. 23 BVG nicht entschieden und es bestehe keine Bindungswirkung . Es könne nicht ernsthaft behaupte t werde n, es sei während der Versicherungsdauer (2007 bis 2014) nicht zu einer Arbeitsunfähigkeit von min destens 20 % gekommen. Es stelle sich nur noch die Frage, ob er seit September 2012 oder erst ab Januar 2018 Anspruch auf Rentenleistungen der Beklagten habe. Die se könne sich nicht auf die Bindungswirkung berufen, da sie am IV Verfahren nicht beteiligt gewesen sei. Ohnehin sei der Entscheid des Versicherungs gerichts St. Gallen - aus näher dargelegten Gründen - offensicht lich unhaltbar ( Urk. 23 S.
E. 3.3 Auf Rückfrage des Versicherungsgerichts St. Gallen zum Verlauf der Arbeitsun fähigkeitsentwicklung des Klägers hin ( Urk. 17/
296) hielten med. pract . L.___ und Prof. Dr. H.___ von der B.___ AG am 9. März 2022 fest, dass im Jahre 2014, zum Zeitpunkt der Erstellung des Vorgutachtens durch das A .___ , die Symp tomatik noch nicht so ausgeprägt gewesen sei, wie zum Zeitpunkt der Erstellung des Gutachtens der B.___ AG. Die Zunahme, die auch heute retrospektive zeit lich leider nicht genau determinierbar erscheine, sei im Verlauf der weiteren Krankengeschichte eingetreten, sodass auch heute davon ausgegangen werden müsse, dass ab Ende 2016, Anfang 2017 von einer andauernden, vollständigen Arbeitsunfähigkeit auszugehen gewesen sei, da vorbestehend - als Belastungs faktor - der Bruch in der Beziehung mit dem Vater zu identifizieren gewesen sei. Seit diesem Zeitpunkt könne vom Erlöschen der Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden, dies durch die zu diagnostizierende Konversionsstörung. Es bleib e unklar, warum der Eindruck, dass die Gutachter davon aus gegangen seien, dass auf das Vorgutachten des A .___ nicht abgestellt werden könne, habe entstehen können. Im Gutachten sei die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit mit 10 % (aus psychiatrischer Sicht) veranschlagt und damit eine Arbeits- und Leistungsfä higkeit von 90 % vollschichtig als realisierbar angesehen worden. Dem werde weder im psychiatrischen Teilgutachten noch in der Konsensbeurteilung wider sprochen und es werde im aktuellen Gutachten davon ausgegangen, dass eben ab Dezember 2016, Januar 2017 von einer andauernden vollständigen Arbeitsunfä higkeit auszugehen sei, da ab diesem Zeitpunkt die Konversionsstörung zu diagnos tizieren gewesen sei. Vielleicht werde der Sachverhalt auch deutlich, wenn man den in der Anfrage angeführten Satz ‘ aus heutiger Sicht sei eine solche Bemessung (einer 90%igen Arbeitsfähigkeit) illusorisch, da der Kläger mit einer dissoziativen Bewegungsstörung seine Arme für
nichts mehr benutzen könne ’ , heranzieh e und vielleicht anführ e , ‘ aus aktueller Sicht sei eine
solche Bemessung (einer 90%igen Arbeitsfähigkeit) illusorisch, da der Kläger mit seiner
dissoziativen Bewegungsstörung seine Arme seit Dezember 2016 , Januar 2017 nicht mehr benut zen könne ’ . So könne nochmals der Zeitpunkt deutlich gemacht werden , zu dem die Arbeitsunfähigkeit
eingetreten sein dürfte und es könne klargestellt wer den, dass an der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des vorbestehende n
A .___ -Gutachtens nicht gezweife lt worden sei ( Urk. 17/301). 4 .
E. 4 und S. 6- 1 3 ) . 2.2
Die Beklagte begründete die Leistungsverweigerung damit, dass sie in das Ver fahren der Invalidenversicherung rechtsgenüglich einbezogen worden sei. Sie aner kenne ihre grundsätzliche Bindung an die Feststellungen der Invalidenver sicherung, wonach beim Kläger eine Invalidität per Januar 2018 ausgewiesen sei. Wie das Versicherungsgericht St. Gallen rechtskräftig festgestellt habe, bestehe kein Anlass, von den Gutachten der B.___ AG und de r
A.___ GmbH , wonach eine relevante Arbeitsunfähigkeit per Januar 2017 eingetreten sei, abzuweichen. Dass die daraufhin erlassene und unangefochten in Rechtskraft erwachsene IV-Verfügung unhaltbar sei, habe der Kläger weder behauptet , geschweige denn begrün det. Er habe sich die Feststellungen des IV-Entscheids im vorliegenden Klageverfahren entsprechend entgegenhalten zu lassen. Damit sei erstellt, dass die vorsorgerechtlich relevante Arbeitsunfähigkeit nahezu drei Jahre nach der Versicherungszeit bei der Beklagten eingetreten sei und eine entsprechende Leistungs pflicht ihrerseits ausser Betracht falle ( Urk. 12 S. 9-1 1 ).
Im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels ergänzte die Beklagte , im G utachten der B.___ AG werde durchwegs bestätigt, dass auf die Arbeitsfähigkeitsbe urteilung im A.___ -Gutachten abgestellt werden könne: der Kläger sei damals in angestammter und angepasster Tätigkeit zu 90 % arbeitsfähig gewesen. Eine Verschlech terung des Gesundheitszustandes und der damit in Zusammenhang stehenden Arbeits- und Leistungsfähigkeit könne erst ab Januar 2017 rechts genüglich nachgewiesen werden. Diese Feststellungen seien vom Versicherungs gericht St. Gallen rechtskräftig bestätigt worden, was der Kläger gänzlich ver kenne . Eine relevante Arbeitsunfähigkeit sei erst ab Januar 2017 ausgewiesen. Die Beklagte sei zur Ausrichtung einer Invalidenrente aus beruflicher Vorsorge nicht zuständig ( Urk. 29 S. 3 -4 ) . Die Behauptung des Klägers, wonach der Ent scheid des Versicherungsgerichts St.
Gallen willkürlich sei, werde bestritten und erstaune umso mehr, als er diesen weder vor Bundesgericht als willkürlich gerügt noch in seiner Klage entsprechende Einwände vorgebracht habe (S .
11-12 ). 3. 3. 1
Dr. med. C.___ , FMH Allgem e ine Innere Medizin, Dr. med. D.___ , FMH Psy chiatrie und Psychotherapie, Dr. med. E.___ , Fachä r zti n für Rheumatologie, Dr. med. F.___ , FMH Neurologie, und lic. phil. G.___ , Psycho loge/Neu ro psychologe, vo n der A .___
GmbH stellten in ihrem Gutachten vom 2. September 2014 ( Urk. 17/96 ) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit (S. 33 ): - Funktions- und Belastungsdefizit des gesamten rechten Armes - eingeschränkte aktive und passive Schulter- und Ellenbogengelenks beweglichkeit - radiologisch und sonographisch unauffälliger Befund des Schultergelenks - kleinvolumiger irregul ä r berandeter axill ä rer Recessus mit begleitendem Weichteil ö dem (MR- Arthrographie 01/2012) - Funktions- und Belastungsdefizit linke Schulter - klinisch und sonographisch keine Hinweise auf frozen
shoulder oder Rotatoren manschettenläsion - leichte kognitive Beeinträchtigung - bei Diagnosen Funktions- und Belastungsdefizit rechter Arm und linke Schulter, somatoforme Schmerzstörung und ängstlich-vermeidende Persön lichkeitszüge
Zudem hielten sie folgende Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest (S. 34 ): - a nhaltende somatoforme Schmerzstörung - ak zentuierte ängstlich-vermeidende Persönlichkeitszüge - c hronisches thorakolumbospondylogenes Schmerzsyndrom - myostatische Insuffizienz mit den entsprechenden muskuloligamentären Üb erlastungsreaktionen - klinisch keine Hinweise für radikuläre Symptomatik - c hronisches zervikospondylogenes Schmerzsyndrom - Dysbalancen der Schultergürtelmuskulatur - klinisch keine Hinweise f ü r radikul ä re Symptomatik - kernspintomographisch 12/2011 unauffälliger Befund - c hronische Hepatitis B E rstdiagnose 2013 - HBs-Antigen und HBe -Antigen positiv, anti-HBs-Antikörper negativ, anti- HBe -Antikörper negativ, Anti- HBc -Antikörper IgG positiv - aktuell: normale Lebertransaminasen, leicht erhöhtes GGT - anamnestisch Sonographie und Fibroscan der Leber unauffällig - Verdacht auf arterielle Hypertonie mit - leicht erhöhten diastolischen Blutdruckwerten - Morbus Basedow - aktuell euthyreote Schilddrüsenfunktion - Übergewicht
Dazu führten sie aus, a us rheumatologischer Sicht fänden sich ein Funktions- und Belastungsdefizit des gesamten
rechten Armes wie auch ein Funktions- und Belastungsdefizit an der linken Schulter ohne
Hinweise auf das Vorliegen einer Frozen
Shoulder . Des Weiteren könne ein chronisches
thorakolumbos pondylogenes sowie zervikospondylogenes Schmerzsyndrom festgestellt werden
ohne Hinweise auf das Vorliegen einer radikulären Symptomatik. Zusammen fassend würden sich
die vom Kläger angegebenen Beschwerden und Funktions einschränkungen nur zum Teil
begründen lassen . Die ausgeprägte Invalidisierung mit anamnestischer Hilfsbedürftigkeit könne aus rheumatologischer Sicht nicht nachvollzogen werden. Für die angestammte Tätigkeit als
kaufmännischer Angestellter wie auch für jede andere körperlich leichte, adaptierte Tätigkeit
unter Wechselbelastung besteh e eine Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 100 % . Dabei seien Überkopfarbeiten zu verme i den. Für eine körperlich mittelschwere und schwere Tätigkeit
besteh e dagegen eine Arbeitsunfähigkeit.
Aus neurologischer Sicht könne keine Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gestellt
werden, die vorliegende generalisierte Schmerzkrankheit mit hochgradiger motorischer
Funktionseinschränkung begründe keine Arbeitsunfähigkeit.
Aus psychiatrischer Sicht könn t en eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung wie auch
akzentu ierte ängstlich-vermeidende Persönlichkeitszüge festgestellt werden, welche jedoch zu
keiner Einschränkung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit führen wür den .
Dagegen könne aus neuropsychologischer Sicht die Diagnose einer leichten kognitiven
Beeinträchtigung durch Schmerzen festgestellt werden, welche die Arbeits fähigkeit zu 10 %
beeinträchtig e .
Aus allgemeininternistischer Sicht fän den sich keine weiteren Diagnosen und Befunde, welche
eine zusätzliche Arbeits unfähigkeit begründen würden .
Zusammenfassend könne somit ab Juli 2011 aus polydisziplinärer Sicht eine volle Arbeitsunfähigkeit für
körperlich mittelschwere und schwere Tätigkeiten festgestellt werden. Für die angestammte
Tätigkeit als kaufmännischer Angestellter wie auch für jede andere körperlich leichte, adap tierte
Tätigkeit unter Wechselbelastung besteh e
seit Juni 2014 eine Einschrän kung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 1 0 % (S. 35) . 3. 2
Prof. Dr. med. H.___ , Facharzt FMH für Neurologie, Dr. med. I.___ , Fachärztin für Innere Medizin FMH, Dr. med. J.___ , Facharzt FMH Rheumatologie, MSc
K.___ , Neuropsychologin DAS/SVNP/FSP und Psychologin MSc , und med. pract . L.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, von der B.___ AG führten in ihrem Gutachten vom 2 7. Juni 2019 ( Urk. 17/218 ) folgende Diag nosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auf ( Urk. 17/218/ 33-34 ): - d issoziative Bewegungsstörungen mi t/ bei: - c hronische r Funktionseinschränkung beider Arme - mit verminderter Belastbarkeit und Schmerzen, Beginn ca. 2011 - a etiologisch nicht ausreichend einer Erkrankung aus dem r heumatolo gischen
Formenkreis zuordenbar - mögliche residuelle
frozen
shoulder rechts - adh ä sive Kapsulitis, init i ale AC-Arthrose, leichtgradige Supraspi natustendinopathie ( Arthro -MRI Schulter rechts Januar 2012) - Verdacht auf idiopathisches Schulter-Hand-Syndrom rechts (Februar 2012) - Periarthropathie
humeroscapularis
ankylosan beidseits (September 2013) - soweit altersentsprechend radiologische Abkl ä rung der oberen Extremi t ä t Mai 2019 - soweit konventionell-radiologisch regelrechte ossäre Strukturen der obe ren Extremität bis auf relativ schmalen Subakromialraum beidseits, keine periartikuläre n Verkalkungen (Röntgen Schulter, Ellbogen, Hände beid seits Mai 2019) - geringe bis moderate Tendinopathien der Supraspinatussehne beidseits und diskrete beidseitige subakromiale Bursitiden, ansonsten keine ent zündlichen Schultergelenksveränderungen (MRI Schulter beidseits mit iv Kontrast Mai 2019) - somatoforme Störung, nicht näher bezeichnet - leichte kognitive Störung
Zudem stellten sie folgende Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ( Urk. 17/218/ 34-35 ): - obstruktives Schlafapnoe Syndrom, schwergradig, E rstdiagnose Mai 2018 - aktuell keine CPAP Therapie etabliert - chronische Hbe -Ag positive Hepatitis B, E rstdiagnose Juni 2013 - Leberbiopsie 8. April 2015:
Metavir
A 1 F 1 - Therapie mit Tenofovir seit 8. Januar 2016 - aktuell normale Transaminasen und hochnormale Cholinesterase - Morbus Basedow (Exophthalmus, erhöhte Anti-TSH-Rezeptor-AK am 1 4. Mai 2013 ) - aktuell euthyreote Stoffwechsellage - arterielle Hypertonie Erstdiagnose 2015 - mittelgradige Aortenklappeninsuffizienz (TTE 2 2. Mai 2018) - aktuell klinisch und laborchemisch keine Herzinsuffizienzhinweise,
NT-pro BNP 36 ng /L - Adipositas WHO Grad I (BMI 30.5 kg/m 2 ) - anankastisch histrionisch, asthenisch ängstlich vermeidend strukturierte Persönlich keitsakzentuierung - Überlastungsarthro
- und Tendinopathie Füsse beidseits - bei Knick-Senk-Füssen beidseits und verminderter Aktivität - beginnender Hallux valgus und Superductus
Dig 1 über 2, ansonsten unauf fällige
ossäre Verhältnisse (Röntgen Füsse ap /schräg beidseits Mai 20 19) - m yofaszial betontes Panvertebral-Syndrom - muskuläre Dysbalance und Insuffizienz - beginnend degenerative ossäre Wirbelsäulenveränderungen (Röntgen
HWS/BWS/LWS ap /seitlich Mai 2019 ) - Ekchondrome Humerus links - MRI Schulter links Mai 2019
Dazu führten sie aus, der Kläger sei durch die nicht-Funktionalität seiner Arme massivst eingeschränkt. Aus interdisziplinärer Sicht ergebe sich eine Arbeitsun fähigkeit in der angestammten sowie in einer Verweistätigkeit von 100 %. Im polydisziplinären Gutachten des A.___ sei im Jahre 2014 noch eine 90%ige Arbeits fähigkeit in einer angepassten Tätigkeit attestiert worden. Aus heutiger Sicht sei eine solche Bemessung illusorisch, da der Kläger mit seiner dissoziativen Bewegungs störung seine Arme für nichts mehr benutzen könne. Es gehe hier nicht darum, ob er ein neurologisch-objektivierbares Korrelat für die Armparesen aufweise, sondern es sei wichtig, dass die dissoziative Bewegungsstörung als Krankheit (und sicherlich nicht als Aggravation/Simulation) gesehen werde. Es handle sich hierbei um eine psychiatrische Erkrankung und somit wie meistens ohne objektivierbar-organisches Korrelat. Trotzdem gelte die Erkrankung als klar gegeben. Mit diesem gesundheitlichen, somatischen Handicap der beidseitigen Armparese (Unvermögen auch nur die geringsten Arbeiten zu verrichten) sei der Kläger seit mehreren Jahren als 100 % arbeitsunfähig zu sehen, was im Gegensatz zur Bemessung durch das A .___ steh e . Es müsse hier aber auch festgehalten werden, dass in der Begutachtung des A .___ vor fünf Jahren gemäss den dortigen Angaben nur der rechte Arm betroffen gewesen sei und nicht wie aktuell beide Arme gleich eingeschränkt gewesen seien . Wenn es auch wünschenswert wäre, sei es retro spektiv kaum möglich, eine wirklich valide Aussage zur Arbeitsfähigkeit ab dem Zeitpunkt 2011 zu machen. Es sei davon auszugehen, dass die Wurzel der heuti gen Erkrankung schon in Kindheit und
Jugend zu sehen sei , hier wohl insbeson dere in den Beziehungen zu
den primären Objekten, insbesondere in der Vater-Sohn-Beziehung.
2011 möge
sich dann ein Seelenschmerz, zunächst körperlich, manifestiert haben, auch symbolhaft eine Handlungsunfähigkeit, die Unfähigkeit, dem Vater die Hände zu reichen, wobei zum damaligen Zeitpunkt wohl noch Schmerzen im Vordergrund gestanden hätten, sodass hier am ehesten die Diag nose aus dem somatoformen Diagnosespektrum zu
wählen gewesen sei .
Im wei teren Verlauf auch mit dem endgültigen Bruch, der Abwendung des Vaters vom Kläger , ha be sich nochmal eine weitere Belastung eingestellt und eine Zunahme der Erkrankung dann auch mit der Symptomatik einer Konversionsstörung aus gebildet, sodass nach Angaben des Klägers vor dem Hintergrund der fremdanam nestischen Angaben als auch dann vor dem Hintergrund des zum Teil privat finan zierten Ausbaus der Hilfen
und Helfer bis hin zur Notwendigkeit, dass er in allen Bereichen handlungsunfähig geworden sei , von eine r Verschlimmerung und dem Erlöschen der Arbeitsfähigkeit auszugehen sei . Dies möge auf 12/2016, 01/2017 zu datieren sein. Es ergebe sich eine Verschlechterung der dissoziativen Bewegungsstörung, insbesondere im Vergleich zum polydisziplinären Gutachten des A .___ im Jahre 2014 (Urk. 17/218/35-3
E. 4.1 Der die Rentenleistung betreffende Vorbescheid der IV-Stelle vom 7. Juli 2020 (Urk. 17/247 ) sowie die Rentenverfügung vom 2 9. Oktober 2020 (Urk. 17/265 ) wurden der Beklagten zugestellt. I m Vorsorgereglement verwendet sie den glei chen Invaliditätsbegriff wie die Invalidenversicherung (vgl. Urk. 13/26 S. 22).
D ie in der Rentenverfügung
beziehungsweise anschliessend im Entscheid des Versicherungs gericht s St. Gallen getroffenen Feststellungen , auf welche sich die Beklagte zudem explizit beruft, sind somit
für sie und für den Kläger grund sätzlich
verbindlich, wobei sich die Verbindlichkeitswirkung rechtsprechungs gemäss nur auf jene Aspekte
erstreckt , die für die Rentenzusprache der Invalidenver sicherung relevant waren.
E. 4.2 Gemäss dem Entscheid des Versicherungsgerichts St. Gallen ist eine 100%ige Arbeits unfähigkeit des Klägers erst ab Januar 2017 ausgewiesen . Wäre der Kläger also - wie von ihm geltend gemacht - bereits seit 2011 respektive spätestens seit Ende der Versicherungsdeckung im April 2014 zu mindestens 20 % arbeits unfähig gewesen und das Wartejahr damit schon vor Januar 2017 eröffnet wor den , so hätte bereits im April 2017 eine während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden (April bis Dezember 2016 je 20 % und
Januar bis März 2017 je 100 % ergibt einen Durchschnitt von 40 % während eines Jahres ) , womit der Kläger - nachdem er sich bereits im März 2012 zur Ausrichtung von Invalidenleistungen angemel det hatte - bereits ab 1. April 2017 Anspruch auf eine Rente der Invalidenver sicherung gehabt hätte. Mit der Rentenzusprache ab 1. Januar 2018 erachtete das Versicherungsgericht St. Gallen die Wartezeit aber erst im Januar 2017 als eröff net, womit es eine mindestens 20%ige Arbeitsunfähigkeit vor Januar 2017 aus schloss. Das Vorliegen einer allfälligen Arbeitsunfähigkeit von mindestens 20 % war entsprechend für die Rentenzusprache relevant, womit sich die Verbindlich keitswirkung auch auf diesen Aspekt erstreckt.
E. 4.3 Das Versicherungsgericht St. Gallen hob in seinem Entscheid vom 22. Dezember 2022 die Verfügung der IV-Stelle des Kantons St. Gallen, welche dem Kläger ab 1. August 2016 eine ganze Rente zugesprochen hatte, auf und sprach ihm die ganze Rente gestützt auf das vom Gericht als überzeugend und beweiskräftig erach tete Gutachten der B.___ AG erst ab dem 1. Januar 2018 zu (Urk. 17/332), wobei es den Kläger vorgängig auf die Gefahr einer reformatio in peius hinge wiesen (Urk. 17/308), dieser von der Gelegenheit zum Rückzug der Beschwerde jedoch keinen Gebrauch gemacht hatte (Urk. 17/309/2). Der Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Zu prüfen bleibt, ob die Feststellungen des Versicherungs gerichts St. Gallen bezüglich der bis Ende 2016 bestehenden 90%igen Arbeitsfähigkeit des Klägers als offensichtlich unhaltbar erscheinen, mithin als geradezu willkürlich anzusehen sind (vgl. vorstehend E.
1.5-1.6). 5. 5.1
In seinem Entscheid vom 2 2. Dezember 2022 ( Urk. 17/332) hielt das Versicherungs gericht St. Gallen fest, dass der Beweiswert des sorgfältig erarbei teten sowie auf einer umfassenden Abklärung des massgebenden medizinischen Sachverhaltes und einer eingehenden Würdigung der Vorakten beruhenden Gutach tens der B.___ AG von den Parteien zu Recht nicht in Frage gestellt worden sei, und qualifizierte das Gutachten in Auseinandersetzung mit näher dargelegten Inkonsistenzen in Bezug auf die Diagnosen und damit auch in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit als überwiegend wahrscheinlich richtig (E.
2. 3
S.
10-11). Anhaltspunkte, welche die se Ausführungen in Frage stellen könnten, ergeben sich aus den Akten keine und w u rden von den Parteien auch nicht geltend gemacht. Weiter führte das Versicherungsgericht St. Gallen aus, f ür die Beurteilung des Zeitraums vor der Begutachtung im Frühjahr 2019 hätten die Sachverständigen der B.___ AG unter anderem massgeblich auf das Gutachten der A .___ GmbH abgestellt , was das Gericht in Auseinandersetzung mit den Vorbringen des Klä gers nicht beanstandete . Dazu hielt es fest, d ie Sachverständigen der B.___ AG hätten bereits im Gutachten mehrfach ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es im Zeitraum zwischen der Begutachtung durch die A .___ GmbH im Jahr 2014 und der Begutachtung durch die B.___ AG im Frühjahr 2019 zu einer wesentlichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes gekommen sein müsse, wobei insbe sondere der Abbruch der Beziehung zum Vater eine wesentliche Rolle gespielt habe, der zum Jahreswechsel 2016/2017 erfolgt sei. Dem Gutachten lasse sich entnehmen, dass die Sachverständigen der B.___ AG die Ausführungen der Sachverständigen der A .___ GmbH als grundsätzlich überzeugend, aber mittler weile - wegen der erwähnten Verschlechterung des psychischen Gesundheitszu standes -
als « veraltet » qualifiziert hätten . Inhaltlich würden die Schlussfol gerungen in der Stellungnahme vom 9. März 2022
[ vorstehend E. 3.3 ] also mit jenen im Gutachten überein stimmen . Die vom Kläger als Gegenbeweis ange führten Berichte aus den Jahren 2011-2014 würden daran keinen Zweifel wecken , da die Beurteilungen der behandelnden Ärzte massgebend vom therapeutischen Behandlungsauftrag beeinflusst gewesen seien , weshalb nach der bundesgericht lichen Auffassung ein objektiver Anschein der Befangenheit besteh
e. Zudem wür den s ich jene Beurteilungen retrospektiv als unzutreffend erweisen, weil sich aus dem Gutachten der B.___ AG ergebe, dass die Funktionsstörung der Arme ent gegen den damaligen Mutmassungen der behandelnden Ärzte keine objektivier bare somatische Ursache ha be . Für das Versicherungsgericht St. Gallen bestand entsprechend keine Veranlassung, von der retrospektiven Beurteilung de s Arbeitsun fähigkeitsverlaufs durch die Sachverständigen der B.___ AG abzu weichen (E. 2.4 S. 11-12) . Weiter führte das Versicherungsgericht St. Gallen aus , dass das Wartejahr entsprechend erst im Januar 2017 zu laufen begonnen und demnach erst am 3 1. Dezember 2017 geendet habe, weshalb es de n Rentenbeginn der dem Kläger zugesprochenen ganzen Rente im Sinne einer reformatio in peius
vom 1. August 2016 auf den 1. Januar 2018 versch o b (E. 2.5 S. 13) . Der Kläger verzichtete auf eine Anfechtung des Entscheids beim Bundesgericht und aner kannte damit gerade , dass dieser nicht als offensichtlich unhaltbar anzusehen
ist . 5.2
Soweit der Kläger in seiner Replik erstmals dennoch geltend machte,
das Versicherungs gericht St. Gallen habe aktenwidrige, widersprüchliche unvollstän dige, rechtsverletzende und im Ergebnis willkürliche Feststellungen getätigt (Urk. 23 S. 8-13), kann dem nicht gefolgt werden. Erneut ist darauf hinzuweisen, dass die Gutachter der B.___ AG ausdrücklich festhielten, dass im Gutachten de r A .___ GmbH eine Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 90 % vollschichtig als realisierbar angesehen worden sei und dass sie dem weder in ihrem psychiatri schen Teilgutachten noch in der Konsensbeurteilung widersprochen hätten. Mit ihrer Ausführung, wonach der Kläger mit seiner dissoziativen Bewegungsstörung seine Arme seit Dezember 2016, Januar 2017 nicht mehr benutzen könne, könne der Zeitpunkt deutlich gemacht werden, zu dem die andauernde vollständige Arbeitsun fähigkeit eingetreten sein dürfte (vorstehend E. 3.3) . Wie der Kläger trotz dieser eindeutigen Aussage der Gutachter davon ausgehen kann, er sei bereits während der Vorsorgedauer bei der Beklagten
- also noch vor der Begut achtung durch die A .___ GmbH - in berufsvorsorgerechtlicher Hinsicht relevant, d.h. auch in einer angepassten Tätigkeit zu mindestens 20 % , arbeitsunfähig gewe sen , ist nicht nachvollziehbar, zumal sich aus den Akten ohne Zweifel ergibt, dass er zum Zeitpunkt der Begutachtung durch die A .___ GmbH im Juni und August 2014 anders als aktuell nicht mit beiden Armen eingeschränkt war und dass sich sein Zustand erst in den Folgejahren verschlechtert hat. So berichtete denn auch sein Lebenspartner den Gutachtern der B.___ AG , dass im Januar 2017 eine Verschlechterung des Gesundheitszustands des Klägers eingetreten sei ( Urk. 17/218/218). Dass bereits vor der Begutachtung durch die A .___ GmbH eine mindestens 20%ige Arbeitsunfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit vorgelegen haben soll, ist entsprechend nicht erstellt, zumal kein echtzeitlicher psychiat rischer Bericht aktenkundig ist, welcher bereits im April 2014 eine solche Einschrän kung aus psychischen Gründen attestiert hätte. Sowohl die Experten de r A .___ GmbH als auch diejenigen der B.___ AG setzten sich mit den Berichten der behandelnden Ärzte des Klägers auseinander und begründeten die ihrer gutachterli che r Ansicht nach bestehende Arbeitsunfähigkeit des Klägers in Kenntnis derselben, worauf verwiesen werden kann. Ein fachärztlicher Bericht, welcher unter Auseinandersetzung mit dem Gutachten der B.___ AG eine mindes tens 20%ige Arbeitsunfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit bereits ab April 2014 ausführlich und nachvollziehbar begründen würde, ist den Akten demgegenüber nicht zu entnehmen. Ebenso wenig liegen echtzeitliche Arztberichte vor, welche im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren nicht bekannt gewesen wären und bis am 3 0. April 2014 eine Arbeitsunfähigkeit von mindes tens 20 %
auch in einer den Beschwerden angepassten Tätigkeit nachvollziehbar begründet hätten. Soweit der Kläger als medizinischer Laie andere Schlussfolgerungen zum Verlauf seiner Arbeitsunfähigkeit zieht, vermögen diese die fach ärztlich en Feststellungen der Gutachte r der B.___ AG und der A .___ GmbH von Vornherein nicht in Zweifel zu ziehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_458/2021 vom 15. November 2021 E. 3.3).
Mit Blick auf die obigen Ausführungen kann zusammengefasst bezüglich der gemäss Versicherungsgericht St. Gallen bis im Dezember 2016 erstellten
Arbeits fähigkeit von mehr als 80 % nicht von offensichtlich unhaltbaren, ja geradezu willkürlichen Feststellungen gesprochen werden. Der Kläger ist entsprechend daran gebunden . Von den von ihm beantragten weiteren medizinischen Abklä rungen beziehungsweise einem medizinischen Gutachten sowie der Befragung der von ihm offerierten Zeugen - bei welchen es sich im Übrigen allesamt nicht um Fachärzte in Psychiatrie und Psychotherapie handelt - sind keine dies in Frage stellenden Erkenntnisse zu erwarten, weshalb darauf in antizipierter Beweiswür digung ( vgl. BGE 146 V 240 E. 8.2, 122 V 157 E. 1d je m.w.H . ) zu verzichten ist. Eine aus berufsvorsorgerechtlicher Sicht massgebende Arbeitsunfähigkeit wäh rend der Vorsorgedauer bei der Beklagten ist demnach nicht erstellt, was zur Abwei sung der Klage führt. 6 .
Der Beklagten steht in ihrer Funktion als Trägerin der beruflichen Vorsorge trotz ihres Obsiegens keine Partei entschädigung zu (BGE 128 V 124 V E. 5b). Das Gericht erkennt: 1.
Die Klage wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Der Beklagten wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4.
Zuste llung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanw alt Lorenz Gmünder - Rechtsanwältin Dr. Isabelle Vetter-Schreiber - Bundesamt für Sozialversicherungen 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom
siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkun den sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubLanzicher
E. 9 ) .
Dispositiv
- Der 1967 geborene X.___ war vo m
- August 2007 bis am 3
- März 2014 als Sachbearbeiter in der Kundenadministration in einem 80 % -Pensum bei der Z.___ AG angestellt und im Rahmen dieses Arbeitsverhältnisses bei der Pensionskasse Y.___ berufsvorsorgeversichert (vgl. etwa Urk. 2/2, Urk. 2/4 und Urk. 2/5) . Die IV-Stelle des Kantons St. Gallen , bei der sich der Versicherte am 2
- März 2012 unter Hinweis auf einen Morbus Sudeck zum Leistungsbezug ange meldet hatte (Urk. 17/ 23 ), liess ihn durch die A.___ GmbH polydisziplinär begutachten (Expertise vom
- September 2014, Urk. 17/96) und verneinte mit Verfügung vom 2
- Januar 2015 einen Anspruch auf eine Invalidenrente ( Urk. 17/119). Nachdem die Verfügung mit Entscheid des Versicherungsgerichts St. Gallen vom 3
- Oktober 2017 ( Urk. 17/164) aufgehoben und die Sache zur weiteren Abklärung an sie zurückgewiesen worden war, liess die IV-Stelle den Versicherten durch die B.___ AG polydisziplinär begutachten (Expertise vom 2
- Juni 2019, Urk. 17/218 , ergänzt am
- März 2022, Urk. 17/301 , und am 2
- August 2022, Urk. 17/322 ) und sprach ihm mit Verfü gung vom 2
- Oktober 2020 eine ganze Rente mit Wirkung ab dem
- August 2016 zu (Urk. 17/265). Mit Entscheid vom 22. Dezember 2022 hob das Versiche rungsgericht St. Gallen die Verfügung auf, sprach dem Versicherten die ganze Rente - entsprechend der diesbezüglichen Androhung vom 1
- Juli 2022 ( Urk. 17/308) - im Sinne einer reformatio in peius erst ab dem
- Januar 2018 zu und wies die Sache zur Neufestsetzung der Rentenbeträge an die IV-Stelle zurück (Urk. 17/332) . Mit Verfügung vom 2
- Mai 2023 setzte die IV-Stelle des Kantons St. Gallen die Beträge für die ab 1. Januar 2018 auszurichtende ganze Rente fest (Urk. 17/338). Mit Schreiben vom
- August 2023 lehnte die Pensionskasse Y.___ das Gesuch des Versicherten um Ausrichtung von Invalidenleistungen ab (Urk. 2/9).
- Mit Eingabe vom 1
- Februar 2024 erhob der Versicherte Klage gegen die Pensionskasse Y.___ mit folgendem Rechtsbegehren (Urk. 1 S. 2): «1. Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger rückwirkend ab September 2012 sowie für die Zukunft die im Rahmen der beruflichen Vorsorge gesetzlich und reglementarisch geschuldete Invaliditätsleistungen zzgl. Zins von 5 % seit
- September 2012 zu bezahlen.
- Eventualiter seien weitere medizinische Abklärungen, insbesondere ein medizi nisches Gutachten, durchzuführen.
- Alles u nter Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. MwSt.) zulasten der Beklag ten.» Am
- Juni 2024 beantragte die Pensionskasse Y.___ , die Klage sei abzuweisen (Urk. 12 ). Nachdem mit Gerichtsverfügung vom
- Juni 2024 (Urk. 14 ) die Akten der Invalidenversicherung beigezogen worden waren (Urk. 17/1-342 ), hielten die Parteien im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels an den gestellten Anträgen fest (Urk. 23 und Urk. 29 ). Die Duplik der Beklagten wurde dem Kläger mit Ver fügung vom 2
- Februar 2025 zur Kenntnis gebracht ( Urk. 30 ). Das Gericht zieht in Erwägung:
- 1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden ver sicherung (IVV) sowie die entsprechenden Bestimmungen des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) in Kraft getreten. In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangs recht licher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend , die bei Erfül lung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbe standes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinwei sen). Die vorliegend mit Klage vom 1
- Februar 2024 ab September 2012 geltend gemachten Rentenleistungen sind entsprechend nach den bis 31. Dezember 2021 in Kraft gestandenen Bestimmungen zu beurteilen, welche nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden. 1.2 Nach Art. 24 Abs. 1 BVG hat der Versicherte Anspruch auf eine volle Invaliden rente, wenn er im Sinne der Invalidenversicherung mindestens zu 70 %, auf eine Dreiviertelsrente , wenn er mindestens zu 60 %, auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zur Hälfte und auf eine Viertelsrente , wenn er mindestens zu 40 % invalid ist. Gemäss Abs. 1 von Art. 26 BVG gelten für den Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen sinngemäss die entsprechenden Bestimmungen des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung (Art. 29 IVG). Die Invalidenleistungen nach BVG werden von derjenigen Vorsorgeeinrichtung geschuldet, welcher die den Anspruch erhebende Person bei Eintritt des versicherten Ereignisses ange schlossen war. Im Bereich der obligatorischen beruflichen Vorsorge fällt dieser Zeitpunkt nicht mit dem Eintritt der Invalidität nach IVG, sondern mit dem Ein tritt der Arbeitsunfähigkeit zusammen, deren Ursache zur Invalidität geführt hat (vgl. Art. 23 BVG). Auf diese Weise wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die versicherte Person meistens erst nach einer längeren Zeit der Arbeitsunfähig keit (nach einer Wartezeit von einem Jahr gemäss Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG in Verbindung mit Art. 26 BVG) invalid wird. Damit nämlich der durch die zweite Säule bezweckte Schutz zum Tragen kommt, muss das Invaliditätsrisiko auch dann gedeckt sein, wenn es rechtlich gesehen erst nach einer langen Krankheit eintritt, während welcher die Person unter Umständen aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist und daher nicht mehr dem Obligatorium unterstanden hat (BGE 138 V 409 E. 6, 123 V 262 E. 1b, 121 V 97 E. 2a, 120 V 112 E. 2b, je mit Hinweisen). Für eine einmal aus während der Versicherungsdauer aufgetre tene Arbeitsunfähigkeit geschuldete Invalidenleistung bleibt die Vorsorgeein richtung leistungspflichtig, selbst wenn sich nach Beendigung des Vorsorgever hältnisses der Invaliditätsgrad ändert. Entsprechend bildet denn auch der Wegfall der Versicherteneigenschaft kein Erlöschungsgrund (Art. 26 Abs. 3 BVG e contra rio; BGE 136 V 65 E. 3.1, 123 V 262 E. 1a, 118 V 35 E. 5). Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgaben bereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können ( lit . a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 % arbeitsunfähig gewe sen sind ( lit . b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens zu 40 % invalid sind. F ür die Eröffnung der Wartezeit genügt jedoch bereits eine Arbeitsun fähigkeit, d.h. eine Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf von mindestens 20 % (Urteil des Bundesgerichts 9C_203/2018 vom 2
- Juli 2018 E. 5.1 m.w.H .). 1.3 Art. 23 BVG kommt auch die Funktion zu, die Haftung mehrerer Vorsorgeein richtungen gegeneinander abzugrenzen, wenn eine in ihrer Arbeitsfähigkeit bereits beeinträchtigte versicherte Person ihre Arbeitsstelle (und damit auch die Vorsorgeeinrichtung) wechselt und ihr später eine Rente der Invalidenver sicherung zugesprochen wird. Der Anspruch auf Invalidenleistungen nach Art. 23 BVG entsteht in diesem Fall nicht gegenüber der neuen Vorsorgeeinrichtung, sondern gegenüber derjenigen, welcher die Person im Zeitpunkt des Eintritts der zur Invalidität führenden Arbeitsunfähigkeit angehörte. Damit eine Vorsorgeeinrichtung, der eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer beim Eintritt der Arbeitsunfähigkeit angeschlossen war, für das erst nach Been digung des Vorsorgeverhältnisses eingetretene Invaliditätsrisiko aufzukommen hat, ist indes erforderlich, dass zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht (BGE 130 V 270 E. 4.1; vgl. auch BGE 147 V 322 E. 3.1, 134 V 20 E. 3.2). In sachlicher Hinsicht liegt ein solcher Zusammenhang vor, wenn der der Invalidität zu Grunde liegende Gesundheits schaden im Wesentlichen derselbe ist, der zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat. Sodann setzt die Annahme eines engen zeitlichen Zusammenhangs voraus, dass die versicherte Person nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit nicht während längerer Zeit wieder arbeitsfähig wurde. Die frühere Vorsorgeein richtung hat nicht für Rückfälle oder Spätfolgen einer Krankheit einzustehen, die erst Jahre nach Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit eintreten. Eine Unterbrechung des zeitlichen Konnexes ist dann anzunehmen, wenn wäh rend mehr als dreier Monate eine Arbeitsfähigkeit von über 80 % in einer ange passten Erwerbstätigkeit besteht und - kumulativ bezogen auf die angestammte Tätigkeit - mit dieser angepassten Tätigkeit ein rentenausschliessendes Einkom men erzielt werden kann (Urteil des Bundesgerichts 9C_518/2021 vom
- Februar 2022 E. 2.2 m.w.H .). 1.4 Die Arbeitsunfähigkeit ist relevant, wenn sie mindestens 20 % beträgt und sich auf das Arbeitsverhältnis sinnfällig auswirkt oder ausgewirkt hat. Es muss ar beits rechtlich in Erscheinung treten, dass die versicherte Person im bisherigen Beruf an Leistungsvermögen eingebüsst hat, so etwa durch einen Abfall der Leis tungen mit entsprechender Feststellung oder gar Ermahnung des Arbeitge bers oder durch gehäufte, gesundheitlich bedingte Arbeitsausfälle. Der Zeitpunkt des Eintritts der berufsvorsorgerechtlich relevanten Arbeitsunfähigkeit muss mit dem im Sozialver sicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahr scheinlichkeit grundsätzlich echtzeitlich nachgewiesen sein. Dieser Nach weis darf nicht durch nachträgliche Annahmen und spekulative Überlegungen ersetzt werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_91/2013 vom 17. Juni 2013 E. 4.1.2 mit Hinweisen). 1.5 Aus der engen Verbindung zwischen dem Recht auf eine Rente der Invaliden versicherung und demjenigen auf eine Invalidenleistung nach BVG ergibt sich, dass der Invaliditätsbegriff im obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge und in der Invalidenversicherung grundsätzlich der gleiche ist (BGE 123 V 269 E. 2a, 120 V 106 E. 3c, je mit Hinweisen). Praxisgemäss sind daher die Vorsorgeeinrichtungen im Bereich der gesetzlichen Mindestvorsorge (Art. 6 BVG) an die Feststellungen der IV-Organe (Eintritt der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit, Eröffnung der Wartezeit, Festsetzung des Invaliditätsgrades) gebunden, soweit die IV-rechtliche Betrachtung aufgrund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint (BGE 143 V 434 E. 2.2, 126 V 309 E. 1 in fine ). Diese Konzeption fusst auf der Überlegung, die Organe der (obligatorischen) beruflichen Vorsorge von eigenen aufwändigen Abklärungen freizustellen, und gilt nur bezüglich Feststellungen und Beurteilungen der IV-Organe, welche im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entscheidend waren (BGE 132 V 1 E. 3.2). So hat beispielsweise eine verspätete Anmeldung zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung rechtsprechungsgemäss die freie Überprüfbarkeit des leistungserheblichen Sachverhaltes durch die Vorsorge einrichtung beziehungsweise das Berufsvorsorgegericht zur Folge (Urteil des Bun desgerichts 9C_49/2010 vom 23. Februar 2010 E. 2.1). Diese Bindungswirkung setzt voraus, dass die Vorsorgeeinrichtung (spätestens) ins Vorbescheidverfahren (Art. 73 ter IVV) einbezogen und ihr die Rentenver fügung formgültig eröffnet wurde (Urteil des Bundesgerichts 9C_81/2010 vom 16. Juni 2010 E. 3.1, mit Hinweisen). Dem BVG-Versicherer steht ein selbstän diges Beschwerderecht im Verfahren nach IVG zu. Unterbleibt ein solches Einbe ziehen der Vorsorgeeinrichtungen, ist die IV-rechtliche Festsetzung des Invalidi tätsgrades (grundsätzlich, masslich und zeitlich) berufsvorsorgerechtlich nicht verbindlich (BGE 130 V 270 E. 3.1). Stellt die Vorsorgeeinrichtung auf die invalidenversicherungsrechtliche Betrach tungsweise ab, muss sich die versicherte Person diese entgegenhalten lassen, soweit diese für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entschei dend war, und zwar ungeachtet dessen, ob der Vorsorgeversicherer im Verfahren der Invalidenversicherung beteiligt war oder nicht. Vorbehalten sind jene Fälle, in denen eine gesamthafte Prüfung der Aktenlage ergibt, dass die Invaliditätsbe messung der Invalidenversicherung offensichtlich unhaltbar war (BGE 130 V 270 E. 3.1; vgl. auch 144 V 63 E. 4.1.1). 1.6 Die Annahme einer offensichtlichen Unhaltbarkeit der Feststellungen der Inva - li denversicherung ist rechtsprechungsgemäss an strenge Voraussetzungen geknüpft. Es bedarf einer qualifizierten Unrichtigkeit des IV-Entscheides. Dieser muss geradezu willkürlich sein. Willkür in der Rechtsanwendung liegt aber nur vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tat sächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unum strittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerech tigkeitsgedanken zuwiderläuft; dabei ist erforderlich, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist. Willkürlich ist ein Entscheid jedoch nicht schon dann, wenn eine andere Lösung ebenfalls als ver tretbar oder gar zutreffender erscheint (Urteil des Bundesgerichts 9C_30/2014 vom 6. Mai 2014 E. 2.3 mit Hinweis auf BGE 140 III 16 E. 2.1; Hürzeler , BVG und FZG , 2010, Rz . 14 zu Art. 23 BVG; Hürzeler , Invali di tätsproblematiken in der berufli chen Vorsorge, 2006, S. 202 f. und Moser, Die berufsvorsorgerechtliche Bindungs wirkung von IV-Entscheiden: «Ruhekissen» oder «Prokrustesbett »?, in: AJP 2002 S. 927).
- 2.1 Der Kläger führte zur Klagebegründung aus, er sei seit 2011 arbeitsunfähig und seit Herbst 2012 nicht mehr erwerbstätig. Er habe sich im März 2012 bei der IV Stelle des Kantons St. Gallen zum Leistungsbezug angemeldet. Diese habe ihm ab August 2016 eine ganze Rente zugesprochen. Da er schon ab 2012 einen Renten anspruch habe, habe er die Verfügung angefochten. Das Ver - sicherungsgericht St. Gallen habe den Rentenbeginn im Sinne einer reformatio in peius auf den
- Januar 2018 festgelegt. Die Beklagte habe ihre Leistungspflicht unter Verweis auf die invalidenversicherungsrechtliche Beurteilung verneint ( Urk. 1 S. 3 ). Für die Bestimmung der Leistungspflicht der Beklagten sei nicht der Beginn der Invali dität massgebend, sondern das Auftreten der Arbeitsunfähigkeit, die zur Invali dität geführt habe. Sein Zustand habe sich gemäss den Gutachter n der B.___ AG in den Jahren 2011 bis 2017 in einem fortlaufenden Prozess verschlech tert. Eine erhebliche Arbeitsunfähigkeit habe bereits während der Versicherungs dauer bei der Beklagten bestanden. Der Eintritt der vollständigen Arbeitsun fähigkeit sei für die Beurteilung der Leistungspflicht der Beklagten nicht von Bedeu tung. Aus den Akten gehe deutlich hervor, dass die invalidisierende Krank heit bereits im Jahre 2010 ausgebrochen sei, weshalb die Beklagte leistungspflich tig sei . Seit September 2011 sei eine Arbeitsunfähigkeit von immer mindestens 50 % , seit Dezember 2012 von 100 % lückenlos dokumentiert , weshalb er von September bis November 2012 Anspruch auf eine halbe und seit Dezember 2012 auf eine ganze Rente habe (S. 12- 13 und S. 15). Im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels ergänzte der Kläger , auf das A.___ Gutachten könne nicht abgestellt werden. Dass die Bewegungs - einschränkung erst Ende 2016 beziehungsweise Anfang 2017 eingetreten sein soll e , sei falsch. Das Versicherungsgericht St. Gallen habe über die Versicherungsunterstellung respek tive den dafür relevanten Zeitpunkt der Arbeitsunfähigkeit und den direkten zeit lichen Zusammenhang i.S.v. Art. 23 BVG nicht entschieden und es bestehe keine Bindungswirkung . Es könne nicht ernsthaft behaupte t werde n, es sei während der Versicherungsdauer (2007 bis 2014) nicht zu einer Arbeitsunfähigkeit von min destens 20 % gekommen. Es stelle sich nur noch die Frage, ob er seit September 2012 oder erst ab Januar 2018 Anspruch auf Rentenleistungen der Beklagten habe. Die se könne sich nicht auf die Bindungswirkung berufen, da sie am IV Verfahren nicht beteiligt gewesen sei. Ohnehin sei der Entscheid des Versicherungs gerichts St. Gallen - aus näher dargelegten Gründen - offensicht lich unhaltbar ( Urk. 23 S. 3- 4 und S. 6- 1 3 ) . 2.2 Die Beklagte begründete die Leistungsverweigerung damit, dass sie in das Ver fahren der Invalidenversicherung rechtsgenüglich einbezogen worden sei. Sie aner kenne ihre grundsätzliche Bindung an die Feststellungen der Invalidenver sicherung, wonach beim Kläger eine Invalidität per Januar 2018 ausgewiesen sei. Wie das Versicherungsgericht St. Gallen rechtskräftig festgestellt habe, bestehe kein Anlass, von den Gutachten der B.___ AG und de r A.___ GmbH , wonach eine relevante Arbeitsunfähigkeit per Januar 2017 eingetreten sei, abzuweichen. Dass die daraufhin erlassene und unangefochten in Rechtskraft erwachsene IV-Verfügung unhaltbar sei, habe der Kläger weder behauptet , geschweige denn begrün det. Er habe sich die Feststellungen des IV-Entscheids im vorliegenden Klageverfahren entsprechend entgegenhalten zu lassen. Damit sei erstellt, dass die vorsorgerechtlich relevante Arbeitsunfähigkeit nahezu drei Jahre nach der Versicherungszeit bei der Beklagten eingetreten sei und eine entsprechende Leistungs pflicht ihrerseits ausser Betracht falle ( Urk. 12 S. 9-1 1 ). Im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels ergänzte die Beklagte , im G utachten der B.___ AG werde durchwegs bestätigt, dass auf die Arbeitsfähigkeitsbe urteilung im A.___ -Gutachten abgestellt werden könne: der Kläger sei damals in angestammter und angepasster Tätigkeit zu 90 % arbeitsfähig gewesen. Eine Verschlech terung des Gesundheitszustandes und der damit in Zusammenhang stehenden Arbeits- und Leistungsfähigkeit könne erst ab Januar 2017 rechts genüglich nachgewiesen werden. Diese Feststellungen seien vom Versicherungs gericht St. Gallen rechtskräftig bestätigt worden, was der Kläger gänzlich ver kenne . Eine relevante Arbeitsunfähigkeit sei erst ab Januar 2017 ausgewiesen. Die Beklagte sei zur Ausrichtung einer Invalidenrente aus beruflicher Vorsorge nicht zuständig ( Urk. 29 S. 3 -4 ) . Die Behauptung des Klägers, wonach der Ent scheid des Versicherungsgerichts St. Gallen willkürlich sei, werde bestritten und erstaune umso mehr, als er diesen weder vor Bundesgericht als willkürlich gerügt noch in seiner Klage entsprechende Einwände vorgebracht habe (S . 11-12 ).
- 3. 1 Dr. med. C.___ , FMH Allgem e ine Innere Medizin, Dr. med. D.___ , FMH Psy chiatrie und Psychotherapie, Dr. med. E.___ , Fachä r zti n für Rheumatologie, Dr. med. F.___ , FMH Neurologie, und lic. phil. G.___ , Psycho loge/Neu ro psychologe, vo n der A .___ GmbH stellten in ihrem Gutachten vom
- September 2014 ( Urk. 17/96 ) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit (S. 33 ): - Funktions- und Belastungsdefizit des gesamten rechten Armes - eingeschränkte aktive und passive Schulter- und Ellenbogengelenks beweglichkeit - radiologisch und sonographisch unauffälliger Befund des Schultergelenks - kleinvolumiger irregul ä r berandeter axill ä rer Recessus mit begleitendem Weichteil ö dem (MR- Arthrographie 01/2012) - Funktions- und Belastungsdefizit linke Schulter - klinisch und sonographisch keine Hinweise auf frozen shoulder oder Rotatoren manschettenläsion - leichte kognitive Beeinträchtigung - bei Diagnosen Funktions- und Belastungsdefizit rechter Arm und linke Schulter, somatoforme Schmerzstörung und ängstlich-vermeidende Persön lichkeitszüge Zudem hielten sie folgende Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest (S. 34 ): - a nhaltende somatoforme Schmerzstörung - ak zentuierte ängstlich-vermeidende Persönlichkeitszüge - c hronisches thorakolumbospondylogenes Schmerzsyndrom - myostatische Insuffizienz mit den entsprechenden muskuloligamentären Üb erlastungsreaktionen - klinisch keine Hinweise für radikuläre Symptomatik - c hronisches zervikospondylogenes Schmerzsyndrom - Dysbalancen der Schultergürtelmuskulatur - klinisch keine Hinweise f ü r radikul ä re Symptomatik - kernspintomographisch 12/2011 unauffälliger Befund - c hronische Hepatitis B E rstdiagnose 2013 - HBs-Antigen und HBe -Antigen positiv, anti-HBs-Antikörper negativ, anti- HBe -Antikörper negativ, Anti- HBc -Antikörper IgG positiv - aktuell: normale Lebertransaminasen, leicht erhöhtes GGT - anamnestisch Sonographie und Fibroscan der Leber unauffällig - Verdacht auf arterielle Hypertonie mit - leicht erhöhten diastolischen Blutdruckwerten - Morbus Basedow - aktuell euthyreote Schilddrüsenfunktion - Übergewicht Dazu führten sie aus, a us rheumatologischer Sicht fänden sich ein Funktions- und Belastungsdefizit des gesamten rechten Armes wie auch ein Funktions- und Belastungsdefizit an der linken Schulter ohne Hinweise auf das Vorliegen einer Frozen Shoulder . Des Weiteren könne ein chronisches thorakolumbos pondylogenes sowie zervikospondylogenes Schmerzsyndrom festgestellt werden ohne Hinweise auf das Vorliegen einer radikulären Symptomatik. Zusammen fassend würden sich die vom Kläger angegebenen Beschwerden und Funktions einschränkungen nur zum Teil begründen lassen . Die ausgeprägte Invalidisierung mit anamnestischer Hilfsbedürftigkeit könne aus rheumatologischer Sicht nicht nachvollzogen werden. Für die angestammte Tätigkeit als kaufmännischer Angestellter wie auch für jede andere körperlich leichte, adaptierte Tätigkeit unter Wechselbelastung besteh e eine Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 100 % . Dabei seien Überkopfarbeiten zu verme i den. Für eine körperlich mittelschwere und schwere Tätigkeit besteh e dagegen eine Arbeitsunfähigkeit. Aus neurologischer Sicht könne keine Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gestellt werden, die vorliegende generalisierte Schmerzkrankheit mit hochgradiger motorischer Funktionseinschränkung begründe keine Arbeitsunfähigkeit. Aus psychiatrischer Sicht könn t en eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung wie auch akzentu ierte ängstlich-vermeidende Persönlichkeitszüge festgestellt werden, welche jedoch zu keiner Einschränkung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit führen wür den . Dagegen könne aus neuropsychologischer Sicht die Diagnose einer leichten kognitiven Beeinträchtigung durch Schmerzen festgestellt werden, welche die Arbeits fähigkeit zu 10 % beeinträchtig e . Aus allgemeininternistischer Sicht fän den sich keine weiteren Diagnosen und Befunde, welche eine zusätzliche Arbeits unfähigkeit begründen würden . Zusammenfassend könne somit ab Juli 2011 aus polydisziplinärer Sicht eine volle Arbeitsunfähigkeit für körperlich mittelschwere und schwere Tätigkeiten festgestellt werden. Für die angestammte Tätigkeit als kaufmännischer Angestellter wie auch für jede andere körperlich leichte, adap tierte Tätigkeit unter Wechselbelastung besteh e seit Juni 2014 eine Einschrän kung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 1 0 % (S. 35) .
- 2 Prof. Dr. med. H.___ , Facharzt FMH für Neurologie, Dr. med. I.___ , Fachärztin für Innere Medizin FMH, Dr. med. J.___ , Facharzt FMH Rheumatologie, MSc K.___ , Neuropsychologin DAS/SVNP/FSP und Psychologin MSc , und med. pract . L.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, von der B.___ AG führten in ihrem Gutachten vom 2
- Juni 2019 ( Urk. 17/218 ) folgende Diag nosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auf ( Urk. 17/218/ 33-34 ): - d issoziative Bewegungsstörungen mi t/ bei: - c hronische r Funktionseinschränkung beider Arme - mit verminderter Belastbarkeit und Schmerzen, Beginn ca. 2011 - a etiologisch nicht ausreichend einer Erkrankung aus dem r heumatolo gischen Formenkreis zuordenbar - mögliche residuelle frozen shoulder rechts - adh ä sive Kapsulitis, init i ale AC-Arthrose, leichtgradige Supraspi natustendinopathie ( Arthro -MRI Schulter rechts Januar 2012) - Verdacht auf idiopathisches Schulter-Hand-Syndrom rechts (Februar 2012) - Periarthropathie humeroscapularis ankylosan beidseits (September 2013) - soweit altersentsprechend radiologische Abkl ä rung der oberen Extremi t ä t Mai 2019 - soweit konventionell-radiologisch regelrechte ossäre Strukturen der obe ren Extremität bis auf relativ schmalen Subakromialraum beidseits, keine periartikuläre n Verkalkungen (Röntgen Schulter, Ellbogen, Hände beid seits Mai 2019) - geringe bis moderate Tendinopathien der Supraspinatussehne beidseits und diskrete beidseitige subakromiale Bursitiden, ansonsten keine ent zündlichen Schultergelenksveränderungen (MRI Schulter beidseits mit iv Kontrast Mai 2019) - somatoforme Störung, nicht näher bezeichnet - leichte kognitive Störung Zudem stellten sie folgende Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ( Urk. 17/218/ 34-35 ): - obstruktives Schlafapnoe Syndrom, schwergradig, E rstdiagnose Mai 2018 - aktuell keine CPAP Therapie etabliert - chronische Hbe -Ag positive Hepatitis B, E rstdiagnose Juni 2013 - Leberbiopsie
- April 2015: Metavir A 1 F 1 - Therapie mit Tenofovir seit
- Januar 2016 - aktuell normale Transaminasen und hochnormale Cholinesterase - Morbus Basedow (Exophthalmus, erhöhte Anti-TSH-Rezeptor-AK am 1
- Mai 2013 ) - aktuell euthyreote Stoffwechsellage - arterielle Hypertonie Erstdiagnose 2015 - mittelgradige Aortenklappeninsuffizienz (TTE 2
- Mai 2018) - aktuell klinisch und laborchemisch keine Herzinsuffizienzhinweise, NT-pro BNP 36 ng /L - Adipositas WHO Grad I (BMI 30.5 kg/m 2 ) - anankastisch histrionisch, asthenisch ängstlich vermeidend strukturierte Persönlich keitsakzentuierung - Überlastungsarthro - und Tendinopathie Füsse beidseits - bei Knick-Senk-Füssen beidseits und verminderter Aktivität - beginnender Hallux valgus und Superductus Dig 1 über 2, ansonsten unauf fällige ossäre Verhältnisse (Röntgen Füsse ap /schräg beidseits Mai 20 19) - m yofaszial betontes Panvertebral-Syndrom - muskuläre Dysbalance und Insuffizienz - beginnend degenerative ossäre Wirbelsäulenveränderungen (Röntgen HWS/BWS/LWS ap /seitlich Mai 2019 ) - Ekchondrome Humerus links - MRI Schulter links Mai 2019 Dazu führten sie aus, der Kläger sei durch die nicht-Funktionalität seiner Arme massivst eingeschränkt. Aus interdisziplinärer Sicht ergebe sich eine Arbeitsun fähigkeit in der angestammten sowie in einer Verweistätigkeit von 100 %. Im polydisziplinären Gutachten des A.___ sei im Jahre 2014 noch eine 90%ige Arbeits fähigkeit in einer angepassten Tätigkeit attestiert worden. Aus heutiger Sicht sei eine solche Bemessung illusorisch, da der Kläger mit seiner dissoziativen Bewegungs störung seine Arme für nichts mehr benutzen könne. Es gehe hier nicht darum, ob er ein neurologisch-objektivierbares Korrelat für die Armparesen aufweise, sondern es sei wichtig, dass die dissoziative Bewegungsstörung als Krankheit (und sicherlich nicht als Aggravation/Simulation) gesehen werde. Es handle sich hierbei um eine psychiatrische Erkrankung und somit wie meistens ohne objektivierbar-organisches Korrelat. Trotzdem gelte die Erkrankung als klar gegeben. Mit diesem gesundheitlichen, somatischen Handicap der beidseitigen Armparese (Unvermögen auch nur die geringsten Arbeiten zu verrichten) sei der Kläger seit mehreren Jahren als 100 % arbeitsunfähig zu sehen, was im Gegensatz zur Bemessung durch das A .___ steh e . Es müsse hier aber auch festgehalten werden, dass in der Begutachtung des A .___ vor fünf Jahren gemäss den dortigen Angaben nur der rechte Arm betroffen gewesen sei und nicht wie aktuell beide Arme gleich eingeschränkt gewesen seien . Wenn es auch wünschenswert wäre, sei es retro spektiv kaum möglich, eine wirklich valide Aussage zur Arbeitsfähigkeit ab dem Zeitpunkt 2011 zu machen. Es sei davon auszugehen, dass die Wurzel der heuti gen Erkrankung schon in Kindheit und Jugend zu sehen sei , hier wohl insbeson dere in den Beziehungen zu den primären Objekten, insbesondere in der Vater-Sohn-Beziehung. 2011 möge sich dann ein Seelenschmerz, zunächst körperlich, manifestiert haben, auch symbolhaft eine Handlungsunfähigkeit, die Unfähigkeit, dem Vater die Hände zu reichen, wobei zum damaligen Zeitpunkt wohl noch Schmerzen im Vordergrund gestanden hätten, sodass hier am ehesten die Diag nose aus dem somatoformen Diagnosespektrum zu wählen gewesen sei . Im wei teren Verlauf auch mit dem endgültigen Bruch, der Abwendung des Vaters vom Kläger , ha be sich nochmal eine weitere Belastung eingestellt und eine Zunahme der Erkrankung dann auch mit der Symptomatik einer Konversionsstörung aus gebildet, sodass nach Angaben des Klägers vor dem Hintergrund der fremdanam nestischen Angaben als auch dann vor dem Hintergrund des zum Teil privat finan zierten Ausbaus der Hilfen und Helfer bis hin zur Notwendigkeit, dass er in allen Bereichen handlungsunfähig geworden sei , von eine r Verschlimmerung und dem Erlöschen der Arbeitsfähigkeit auszugehen sei . Dies möge auf 12/2016, 01/2017 zu datieren sein. Es ergebe sich eine Verschlechterung der dissoziativen Bewegungsstörung, insbesondere im Vergleich zum polydisziplinären Gutachten des A .___ im Jahre 2014 (Urk. 17/218/35-3 9 ) . 3.3 Auf Rückfrage des Versicherungsgerichts St. Gallen zum Verlauf der Arbeitsun fähigkeitsentwicklung des Klägers hin ( Urk. 17/ 296) hielten med. pract . L.___ und Prof. Dr. H.___ von der B.___ AG am
- März 2022 fest, dass im Jahre 2014, zum Zeitpunkt der Erstellung des Vorgutachtens durch das A .___ , die Symp tomatik noch nicht so ausgeprägt gewesen sei, wie zum Zeitpunkt der Erstellung des Gutachtens der B.___ AG. Die Zunahme, die auch heute retrospektive zeit lich leider nicht genau determinierbar erscheine, sei im Verlauf der weiteren Krankengeschichte eingetreten, sodass auch heute davon ausgegangen werden müsse, dass ab Ende 2016, Anfang 2017 von einer andauernden, vollständigen Arbeitsunfähigkeit auszugehen gewesen sei, da vorbestehend - als Belastungs faktor - der Bruch in der Beziehung mit dem Vater zu identifizieren gewesen sei. Seit diesem Zeitpunkt könne vom Erlöschen der Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden, dies durch die zu diagnostizierende Konversionsstörung. Es bleib e unklar, warum der Eindruck, dass die Gutachter davon aus gegangen seien, dass auf das Vorgutachten des A .___ nicht abgestellt werden könne, habe entstehen können. Im Gutachten sei die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit mit 10 % (aus psychiatrischer Sicht) veranschlagt und damit eine Arbeits- und Leistungsfä higkeit von 90 % vollschichtig als realisierbar angesehen worden. Dem werde weder im psychiatrischen Teilgutachten noch in der Konsensbeurteilung wider sprochen und es werde im aktuellen Gutachten davon ausgegangen, dass eben ab Dezember 2016, Januar 2017 von einer andauernden vollständigen Arbeitsunfä higkeit auszugehen sei, da ab diesem Zeitpunkt die Konversionsstörung zu diagnos tizieren gewesen sei. Vielleicht werde der Sachverhalt auch deutlich, wenn man den in der Anfrage angeführten Satz ‘ aus heutiger Sicht sei eine solche Bemessung (einer 90%igen Arbeitsfähigkeit) illusorisch, da der Kläger mit einer dissoziativen Bewegungsstörung seine Arme für nichts mehr benutzen könne ’ , heranzieh e und vielleicht anführ e , ‘ aus aktueller Sicht sei eine solche Bemessung (einer 90%igen Arbeitsfähigkeit) illusorisch, da der Kläger mit seiner dissoziativen Bewegungsstörung seine Arme seit Dezember 2016 , Januar 2017 nicht mehr benut zen könne ’ . So könne nochmals der Zeitpunkt deutlich gemacht werden , zu dem die Arbeitsunfähigkeit eingetreten sein dürfte und es könne klargestellt wer den, dass an der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des vorbestehende n A .___ -Gutachtens nicht gezweife lt worden sei ( Urk. 17/301). 4 . 4.1 Der die Rentenleistung betreffende Vorbescheid der IV-Stelle vom
- Juli 2020 (Urk. 17/247 ) sowie die Rentenverfügung vom 2
- Oktober 2020 (Urk. 17/265 ) wurden der Beklagten zugestellt. I m Vorsorgereglement verwendet sie den glei chen Invaliditätsbegriff wie die Invalidenversicherung (vgl. Urk. 13/26 S. 22). D ie in der Rentenverfügung beziehungsweise anschliessend im Entscheid des Versicherungs gericht s St. Gallen getroffenen Feststellungen , auf welche sich die Beklagte zudem explizit beruft, sind somit für sie und für den Kläger grund sätzlich verbindlich, wobei sich die Verbindlichkeitswirkung rechtsprechungs gemäss nur auf jene Aspekte erstreckt , die für die Rentenzusprache der Invalidenver sicherung relevant waren. 4.2 Gemäss dem Entscheid des Versicherungsgerichts St. Gallen ist eine 100%ige Arbeits unfähigkeit des Klägers erst ab Januar 2017 ausgewiesen . Wäre der Kläger also - wie von ihm geltend gemacht - bereits seit 2011 respektive spätestens seit Ende der Versicherungsdeckung im April 2014 zu mindestens 20 % arbeits unfähig gewesen und das Wartejahr damit schon vor Januar 2017 eröffnet wor den , so hätte bereits im April 2017 eine während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden (April bis Dezember 2016 je 20 % und Januar bis März 2017 je 100 % ergibt einen Durchschnitt von 40 % während eines Jahres ) , womit der Kläger - nachdem er sich bereits im März 2012 zur Ausrichtung von Invalidenleistungen angemel det hatte - bereits ab 1. April 2017 Anspruch auf eine Rente der Invalidenver sicherung gehabt hätte. Mit der Rentenzusprache ab 1. Januar 2018 erachtete das Versicherungsgericht St. Gallen die Wartezeit aber erst im Januar 2017 als eröff net, womit es eine mindestens 20%ige Arbeitsunfähigkeit vor Januar 2017 aus schloss. Das Vorliegen einer allfälligen Arbeitsunfähigkeit von mindestens 20 % war entsprechend für die Rentenzusprache relevant, womit sich die Verbindlich keitswirkung auch auf diesen Aspekt erstreckt. 4.3 Das Versicherungsgericht St. Gallen hob in seinem Entscheid vom 22. Dezember 2022 die Verfügung der IV-Stelle des Kantons St. Gallen, welche dem Kläger ab 1. August 2016 eine ganze Rente zugesprochen hatte, auf und sprach ihm die ganze Rente gestützt auf das vom Gericht als überzeugend und beweiskräftig erach tete Gutachten der B.___ AG erst ab dem 1. Januar 2018 zu (Urk. 17/332), wobei es den Kläger vorgängig auf die Gefahr einer reformatio in peius hinge wiesen (Urk. 17/308), dieser von der Gelegenheit zum Rückzug der Beschwerde jedoch keinen Gebrauch gemacht hatte (Urk. 17/309/2). Der Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Zu prüfen bleibt, ob die Feststellungen des Versicherungs gerichts St. Gallen bezüglich der bis Ende 2016 bestehenden 90%igen Arbeitsfähigkeit des Klägers als offensichtlich unhaltbar erscheinen, mithin als geradezu willkürlich anzusehen sind (vgl. vorstehend E. 1.5-1.6).
- 5.1 In seinem Entscheid vom 2
- Dezember 2022 ( Urk. 17/332) hielt das Versicherungs gericht St. Gallen fest, dass der Beweiswert des sorgfältig erarbei teten sowie auf einer umfassenden Abklärung des massgebenden medizinischen Sachverhaltes und einer eingehenden Würdigung der Vorakten beruhenden Gutach tens der B.___ AG von den Parteien zu Recht nicht in Frage gestellt worden sei, und qualifizierte das Gutachten in Auseinandersetzung mit näher dargelegten Inkonsistenzen in Bezug auf die Diagnosen und damit auch in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit als überwiegend wahrscheinlich richtig (E.
- 3 S. 10-11). Anhaltspunkte, welche die se Ausführungen in Frage stellen könnten, ergeben sich aus den Akten keine und w u rden von den Parteien auch nicht geltend gemacht. Weiter führte das Versicherungsgericht St. Gallen aus, f ür die Beurteilung des Zeitraums vor der Begutachtung im Frühjahr 2019 hätten die Sachverständigen der B.___ AG unter anderem massgeblich auf das Gutachten der A .___ GmbH abgestellt , was das Gericht in Auseinandersetzung mit den Vorbringen des Klä gers nicht beanstandete . Dazu hielt es fest, d ie Sachverständigen der B.___ AG hätten bereits im Gutachten mehrfach ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es im Zeitraum zwischen der Begutachtung durch die A .___ GmbH im Jahr 2014 und der Begutachtung durch die B.___ AG im Frühjahr 2019 zu einer wesentlichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes gekommen sein müsse, wobei insbe sondere der Abbruch der Beziehung zum Vater eine wesentliche Rolle gespielt habe, der zum Jahreswechsel 2016/2017 erfolgt sei. Dem Gutachten lasse sich entnehmen, dass die Sachverständigen der B.___ AG die Ausführungen der Sachverständigen der A .___ GmbH als grundsätzlich überzeugend, aber mittler weile - wegen der erwähnten Verschlechterung des psychischen Gesundheitszu standes - als « veraltet » qualifiziert hätten . Inhaltlich würden die Schlussfol gerungen in der Stellungnahme vom
- März 2022 [ vorstehend E. 3.3 ] also mit jenen im Gutachten überein stimmen . Die vom Kläger als Gegenbeweis ange führten Berichte aus den Jahren 2011-2014 würden daran keinen Zweifel wecken , da die Beurteilungen der behandelnden Ärzte massgebend vom therapeutischen Behandlungsauftrag beeinflusst gewesen seien , weshalb nach der bundesgericht lichen Auffassung ein objektiver Anschein der Befangenheit besteh e. Zudem wür den s ich jene Beurteilungen retrospektiv als unzutreffend erweisen, weil sich aus dem Gutachten der B.___ AG ergebe, dass die Funktionsstörung der Arme ent gegen den damaligen Mutmassungen der behandelnden Ärzte keine objektivier bare somatische Ursache ha be . Für das Versicherungsgericht St. Gallen bestand entsprechend keine Veranlassung, von der retrospektiven Beurteilung de s Arbeitsun fähigkeitsverlaufs durch die Sachverständigen der B.___ AG abzu weichen (E. 2.4 S. 11-12) . Weiter führte das Versicherungsgericht St. Gallen aus , dass das Wartejahr entsprechend erst im Januar 2017 zu laufen begonnen und demnach erst am 3
- Dezember 2017 geendet habe, weshalb es de n Rentenbeginn der dem Kläger zugesprochenen ganzen Rente im Sinne einer reformatio in peius vom
- August 2016 auf den
- Januar 2018 versch o b (E. 2.5 S. 13) . Der Kläger verzichtete auf eine Anfechtung des Entscheids beim Bundesgericht und aner kannte damit gerade , dass dieser nicht als offensichtlich unhaltbar anzusehen ist . 5.2 Soweit der Kläger in seiner Replik erstmals dennoch geltend machte, das Versicherungs gericht St. Gallen habe aktenwidrige, widersprüchliche unvollstän dige, rechtsverletzende und im Ergebnis willkürliche Feststellungen getätigt (Urk. 23 S. 8-13), kann dem nicht gefolgt werden. Erneut ist darauf hinzuweisen, dass die Gutachter der B.___ AG ausdrücklich festhielten, dass im Gutachten de r A .___ GmbH eine Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 90 % vollschichtig als realisierbar angesehen worden sei und dass sie dem weder in ihrem psychiatri schen Teilgutachten noch in der Konsensbeurteilung widersprochen hätten. Mit ihrer Ausführung, wonach der Kläger mit seiner dissoziativen Bewegungsstörung seine Arme seit Dezember 2016, Januar 2017 nicht mehr benutzen könne, könne der Zeitpunkt deutlich gemacht werden, zu dem die andauernde vollständige Arbeitsun fähigkeit eingetreten sein dürfte (vorstehend E. 3.3) . Wie der Kläger trotz dieser eindeutigen Aussage der Gutachter davon ausgehen kann, er sei bereits während der Vorsorgedauer bei der Beklagten - also noch vor der Begut achtung durch die A .___ GmbH - in berufsvorsorgerechtlicher Hinsicht relevant, d.h. auch in einer angepassten Tätigkeit zu mindestens 20 % , arbeitsunfähig gewe sen , ist nicht nachvollziehbar, zumal sich aus den Akten ohne Zweifel ergibt, dass er zum Zeitpunkt der Begutachtung durch die A .___ GmbH im Juni und August 2014 anders als aktuell nicht mit beiden Armen eingeschränkt war und dass sich sein Zustand erst in den Folgejahren verschlechtert hat. So berichtete denn auch sein Lebenspartner den Gutachtern der B.___ AG , dass im Januar 2017 eine Verschlechterung des Gesundheitszustands des Klägers eingetreten sei ( Urk. 17/218/218). Dass bereits vor der Begutachtung durch die A .___ GmbH eine mindestens 20%ige Arbeitsunfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit vorgelegen haben soll, ist entsprechend nicht erstellt, zumal kein echtzeitlicher psychiat rischer Bericht aktenkundig ist, welcher bereits im April 2014 eine solche Einschrän kung aus psychischen Gründen attestiert hätte. Sowohl die Experten de r A .___ GmbH als auch diejenigen der B.___ AG setzten sich mit den Berichten der behandelnden Ärzte des Klägers auseinander und begründeten die ihrer gutachterli che r Ansicht nach bestehende Arbeitsunfähigkeit des Klägers in Kenntnis derselben, worauf verwiesen werden kann. Ein fachärztlicher Bericht, welcher unter Auseinandersetzung mit dem Gutachten der B.___ AG eine mindes tens 20%ige Arbeitsunfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit bereits ab April 2014 ausführlich und nachvollziehbar begründen würde, ist den Akten demgegenüber nicht zu entnehmen. Ebenso wenig liegen echtzeitliche Arztberichte vor, welche im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren nicht bekannt gewesen wären und bis am 3
- April 2014 eine Arbeitsunfähigkeit von mindes tens 20 % auch in einer den Beschwerden angepassten Tätigkeit nachvollziehbar begründet hätten. Soweit der Kläger als medizinischer Laie andere Schlussfolgerungen zum Verlauf seiner Arbeitsunfähigkeit zieht, vermögen diese die fach ärztlich en Feststellungen der Gutachte r der B.___ AG und der A .___ GmbH von Vornherein nicht in Zweifel zu ziehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_458/2021 vom 15. November 2021 E. 3.3). Mit Blick auf die obigen Ausführungen kann zusammengefasst bezüglich der gemäss Versicherungsgericht St. Gallen bis im Dezember 2016 erstellten Arbeits fähigkeit von mehr als 80 % nicht von offensichtlich unhaltbaren, ja geradezu willkürlichen Feststellungen gesprochen werden. Der Kläger ist entsprechend daran gebunden . Von den von ihm beantragten weiteren medizinischen Abklä rungen beziehungsweise einem medizinischen Gutachten sowie der Befragung der von ihm offerierten Zeugen - bei welchen es sich im Übrigen allesamt nicht um Fachärzte in Psychiatrie und Psychotherapie handelt - sind keine dies in Frage stellenden Erkenntnisse zu erwarten, weshalb darauf in antizipierter Beweiswür digung ( vgl. BGE 146 V 240 E. 8.2, 122 V 157 E. 1d je m.w.H . ) zu verzichten ist. Eine aus berufsvorsorgerechtlicher Sicht massgebende Arbeitsunfähigkeit wäh rend der Vorsorgedauer bei der Beklagten ist demnach nicht erstellt, was zur Abwei sung der Klage führt. 6 . Der Beklagten steht in ihrer Funktion als Trägerin der beruflichen Vorsorge trotz ihres Obsiegens keine Partei entschädigung zu (BGE 128 V 124 V E. 5b). Das Gericht erkennt:
- Die Klage wird abgewiesen.
- Das Verfahren ist kostenlos.
- Der Beklagten wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Zuste llung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanw alt Lorenz Gmünder - Rechtsanwältin Dr. Isabelle Vetter-Schreiber - Bundesamt für Sozialversicherungen
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkun den sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubLanzicher
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich BV.2024.00013 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Slavik Ersatzrichterin Gasser Küffer Gerichtsschreiberin Lanzicher Urteil vom
23. Mai 2025 in Sachen X.___ Kläger vertreten durch Rechtsanwalt Lorenz Gmünder Schwager Mätzler Schneider, Rechtsanwälte Poststrasse 23, Postfach 1936, 9001 St. Gallen gegen Pensionskasse Y.___ Beklagte vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Isabelle Vetter-Schreiber HMV Rechtsanwälte Seestrasse 6, Postfach, 8027 Zürich Sachverhalt: 1.
Der 1967 geborene X.___ war vo m 6. August 2007 bis am 3 1. März 2014 als Sachbearbeiter in der Kundenadministration
in einem 80 % -Pensum bei der Z.___ AG angestellt und im Rahmen dieses Arbeitsverhältnisses bei der Pensionskasse Y.___ berufsvorsorgeversichert (vgl. etwa Urk. 2/2, Urk. 2/4 und Urk. 2/5) .
Die IV-Stelle des Kantons St. Gallen , bei der sich der Versicherte am 2 1. März 2012 unter Hinweis auf einen Morbus Sudeck
zum Leistungsbezug ange meldet hatte (Urk. 17/ 23 ), liess ihn durch die A.___ GmbH polydisziplinär begutachten (Expertise vom 2. September 2014, Urk. 17/96) und verneinte mit Verfügung vom 2 2. Januar 2015 einen Anspruch auf eine Invalidenrente ( Urk. 17/119). Nachdem die Verfügung mit Entscheid des Versicherungsgerichts St. Gallen vom 3 1. Oktober 2017 ( Urk. 17/164) aufgehoben und die Sache zur weiteren Abklärung an sie zurückgewiesen worden war, liess die IV-Stelle den Versicherten durch die B.___ AG polydisziplinär begutachten (Expertise vom 2 7. Juni 2019, Urk. 17/218 , ergänzt am 9. März 2022, Urk. 17/301 , und am 2 1. August 2022, Urk. 17/322 ) und sprach ihm mit Verfü gung vom 2 9. Oktober 2020 eine ganze Rente mit Wirkung ab dem 1. August 2016 zu (Urk. 17/265). Mit Entscheid vom 22. Dezember 2022 hob das Versiche rungsgericht St. Gallen die Verfügung auf, sprach dem Versicherten die ganze Rente
- entsprechend der diesbezüglichen Androhung vom 1 2. Juli 2022 ( Urk. 17/308) - im Sinne einer reformatio in peius erst ab dem
1. Januar 2018 zu und wies die Sache zur Neufestsetzung der Rentenbeträge an die IV-Stelle zurück (Urk. 17/332) . Mit Verfügung vom 2 5. Mai 2023 setzte die IV-Stelle des Kantons St. Gallen die Beträge für die ab 1. Januar 2018 auszurichtende ganze Rente fest (Urk. 17/338).
Mit Schreiben vom
23. August 2023 lehnte die Pensionskasse Y.___ das Gesuch des Versicherten um Ausrichtung von Invalidenleistungen ab (Urk. 2/9). 2.
Mit Eingabe vom 1 4. Februar 2024 erhob der Versicherte Klage gegen die Pensionskasse Y.___ mit folgendem Rechtsbegehren (Urk. 1 S. 2): «1. Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger rückwirkend ab September 2012 sowie für die Zukunft die im Rahmen der beruflichen Vorsorge gesetzlich und reglementarisch geschuldete Invaliditätsleistungen zzgl. Zins von 5 % seit 1. September 2012 zu bezahlen. 2. Eventualiter seien weitere medizinische Abklärungen, insbesondere ein medizi nisches Gutachten, durchzuführen. 2. Alles u nter Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. MwSt.) zulasten der Beklag ten.»
Am 3. Juni 2024 beantragte die Pensionskasse Y.___ , die Klage sei abzuweisen (Urk. 12 ). Nachdem mit Gerichtsverfügung vom 4. Juni 2024 (Urk. 14 ) die Akten der Invalidenversicherung beigezogen worden waren (Urk. 17/1-342 ), hielten die Parteien im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels an den gestellten Anträgen fest (Urk. 23 und Urk. 29 ). Die Duplik der Beklagten wurde dem Kläger mit Ver fügung vom 2 6. Februar 2025 zur Kenntnis gebracht ( Urk. 30 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden ver sicherung (IVV) sowie die entsprechenden Bestimmungen des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) in Kraft getreten. In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangs recht licher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend , die bei Erfül lung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbe standes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinwei sen). Die vorliegend mit Klage vom 1 4. Februar 2024 ab September 2012 geltend gemachten Rentenleistungen sind entsprechend nach den bis 31. Dezember 2021 in Kraft gestandenen Bestimmungen zu beurteilen, welche nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden. 1.2
Nach Art. 24 Abs. 1 BVG hat der Versicherte Anspruch auf eine volle Invaliden rente, wenn er im Sinne der Invalidenversicherung mindestens zu 70 %, auf eine Dreiviertelsrente , wenn er mindestens zu 60 %, auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zur Hälfte und auf eine Viertelsrente , wenn er mindestens zu 40 % invalid ist. Gemäss Abs. 1 von Art. 26 BVG gelten für den Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen sinngemäss die entsprechenden Bestimmungen des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung (Art. 29 IVG). Die Invalidenleistungen nach BVG werden von derjenigen Vorsorgeeinrichtung geschuldet, welcher die den Anspruch erhebende Person bei Eintritt des versicherten Ereignisses ange schlossen war. Im Bereich der obligatorischen beruflichen Vorsorge fällt dieser Zeitpunkt nicht mit dem Eintritt der Invalidität nach IVG, sondern mit dem Ein tritt der Arbeitsunfähigkeit zusammen, deren Ursache zur Invalidität geführt hat (vgl. Art. 23 BVG). Auf diese Weise wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die versicherte Person meistens erst nach einer längeren Zeit der Arbeitsunfähig keit (nach einer Wartezeit von einem Jahr gemäss Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG in Verbindung mit Art. 26 BVG) invalid wird. Damit nämlich der durch die zweite Säule bezweckte Schutz zum Tragen kommt, muss das Invaliditätsrisiko auch dann gedeckt sein, wenn es rechtlich gesehen erst nach einer langen Krankheit eintritt, während welcher die Person unter Umständen aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist und daher nicht mehr dem Obligatorium unterstanden hat (BGE 138 V 409 E. 6, 123 V 262 E. 1b, 121 V 97 E. 2a, 120 V 112 E. 2b, je mit Hinweisen).
Für eine einmal aus während der Versicherungsdauer aufgetre tene Arbeitsunfähigkeit geschuldete Invalidenleistung bleibt die Vorsorgeein richtung leistungspflichtig, selbst wenn sich nach Beendigung des Vorsorgever hältnisses der Invaliditätsgrad ändert. Entsprechend bildet denn auch der Wegfall der Versicherteneigenschaft kein Erlöschungsgrund (Art. 26 Abs. 3 BVG e contra rio; BGE 136 V 65 E. 3.1, 123 V 262 E. 1a, 118 V 35 E. 5).
Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgaben bereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können ( lit . a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 % arbeitsunfähig gewe sen sind ( lit . b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens zu 40 % invalid sind. F ür die Eröffnung der Wartezeit genügt jedoch bereits eine Arbeitsun fähigkeit, d.h. eine Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf von mindestens 20 %
(Urteil des Bundesgerichts 9C_203/2018 vom 2 3. Juli 2018 E. 5.1 m.w.H .). 1.3
Art. 23 BVG kommt auch die Funktion zu, die Haftung mehrerer Vorsorgeein richtungen gegeneinander abzugrenzen, wenn eine in ihrer Arbeitsfähigkeit bereits beeinträchtigte versicherte Person ihre Arbeitsstelle (und damit auch die Vorsorgeeinrichtung) wechselt und ihr später eine Rente der Invalidenver sicherung zugesprochen wird. Der Anspruch auf Invalidenleistungen nach Art. 23 BVG entsteht in diesem Fall nicht gegenüber der neuen Vorsorgeeinrichtung, sondern gegenüber derjenigen, welcher die Person im Zeitpunkt des Eintritts der zur Invalidität führenden Arbeitsunfähigkeit angehörte.
Damit eine Vorsorgeeinrichtung, der eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer beim Eintritt der Arbeitsunfähigkeit angeschlossen war, für das erst nach Been digung des Vorsorgeverhältnisses eingetretene Invaliditätsrisiko aufzukommen hat, ist indes erforderlich, dass zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht (BGE 130 V 270 E. 4.1; vgl. auch BGE 147 V 322 E. 3.1, 134 V 20 E. 3.2). In sachlicher Hinsicht liegt ein solcher Zusammenhang vor, wenn der der Invalidität zu Grunde liegende Gesundheits schaden im Wesentlichen derselbe ist, der zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat. Sodann setzt die Annahme eines engen zeitlichen Zusammenhangs voraus, dass die versicherte Person nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit nicht während längerer Zeit wieder arbeitsfähig wurde. Die frühere Vorsorgeein richtung hat nicht für Rückfälle oder Spätfolgen einer Krankheit einzustehen, die erst Jahre nach Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit eintreten.
Eine Unterbrechung des zeitlichen Konnexes ist dann anzunehmen, wenn wäh rend mehr als dreier Monate eine Arbeitsfähigkeit von über 80 % in einer ange passten Erwerbstätigkeit besteht und - kumulativ bezogen auf die angestammte Tätigkeit - mit dieser angepassten Tätigkeit ein rentenausschliessendes Einkom men erzielt werden kann (Urteil des Bundesgerichts 9C_518/2021 vom 4. Februar 2022 E. 2.2 m.w.H .). 1.4
Die Arbeitsunfähigkeit ist relevant, wenn sie mindestens 20 % beträgt und sich auf das Arbeitsverhältnis sinnfällig auswirkt oder ausgewirkt hat. Es muss ar beits rechtlich in Erscheinung treten, dass die versicherte Person im bisherigen Beruf an Leistungsvermögen eingebüsst hat, so etwa durch einen Abfall der Leis tungen mit entsprechender Feststellung oder gar Ermahnung des Arbeitge bers oder durch gehäufte, gesundheitlich bedingte Arbeitsausfälle. Der Zeitpunkt des Eintritts der berufsvorsorgerechtlich relevanten Arbeitsunfähigkeit muss mit dem im Sozialver sicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahr scheinlichkeit grundsätzlich echtzeitlich nachgewiesen sein. Dieser Nach weis darf nicht durch nachträgliche Annahmen und spekulative Überlegungen ersetzt werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_91/2013 vom 17. Juni 2013 E. 4.1.2 mit Hinweisen). 1.5
Aus der engen Verbindung zwischen dem Recht auf eine Rente der Invaliden versicherung und demjenigen auf eine Invalidenleistung nach BVG ergibt sich, dass der Invaliditätsbegriff im obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge und in der Invalidenversicherung grundsätzlich der gleiche ist (BGE 123 V 269 E. 2a, 120 V 106 E. 3c, je mit Hinweisen).
Praxisgemäss sind daher die Vorsorgeeinrichtungen im Bereich der gesetzlichen Mindestvorsorge (Art. 6 BVG) an die Feststellungen der IV-Organe (Eintritt der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit, Eröffnung der Wartezeit, Festsetzung des Invaliditätsgrades) gebunden, soweit die IV-rechtliche Betrachtung aufgrund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint (BGE 143 V 434 E. 2.2, 126 V 309 E. 1 in fine ). Diese Konzeption fusst auf der Überlegung, die Organe der (obligatorischen) beruflichen Vorsorge von eigenen aufwändigen Abklärungen freizustellen, und gilt nur bezüglich Feststellungen und Beurteilungen der IV-Organe, welche im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entscheidend waren (BGE 132 V 1 E. 3.2). So hat beispielsweise eine verspätete Anmeldung zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung rechtsprechungsgemäss
die freie Überprüfbarkeit des leistungserheblichen Sachverhaltes durch die Vorsorge einrichtung beziehungsweise das Berufsvorsorgegericht zur Folge (Urteil des Bun desgerichts 9C_49/2010 vom 23. Februar 2010 E. 2.1).
Diese Bindungswirkung setzt voraus, dass die Vorsorgeeinrichtung (spätestens) ins Vorbescheidverfahren (Art. 73 ter IVV) einbezogen und ihr die Rentenver fügung formgültig eröffnet wurde (Urteil des Bundesgerichts 9C_81/2010 vom 16. Juni 2010 E. 3.1, mit Hinweisen). Dem BVG-Versicherer steht ein selbstän diges Beschwerderecht im Verfahren nach IVG zu. Unterbleibt ein solches Einbe ziehen der Vorsorgeeinrichtungen, ist die IV-rechtliche Festsetzung des Invalidi tätsgrades (grundsätzlich, masslich und zeitlich) berufsvorsorgerechtlich nicht verbindlich (BGE 130 V 270 E. 3.1).
Stellt die Vorsorgeeinrichtung auf die invalidenversicherungsrechtliche Betrach tungsweise ab, muss sich die versicherte Person diese entgegenhalten lassen, soweit diese für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entschei dend war, und zwar ungeachtet dessen, ob der Vorsorgeversicherer im Verfahren der Invalidenversicherung beteiligt war oder nicht. Vorbehalten sind jene Fälle, in denen eine gesamthafte Prüfung der Aktenlage ergibt, dass die Invaliditätsbe messung der Invalidenversicherung offensichtlich unhaltbar war (BGE 130 V 270 E. 3.1; vgl. auch 144 V 63 E. 4.1.1). 1.6
Die Annahme einer offensichtlichen Unhaltbarkeit der Feststellungen der Inva - li denversicherung ist rechtsprechungsgemäss an strenge Voraussetzungen geknüpft. Es bedarf einer qualifizierten Unrichtigkeit des IV-Entscheides. Dieser muss geradezu willkürlich sein. Willkür in der Rechtsanwendung liegt aber nur vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tat sächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unum strittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerech tigkeitsgedanken zuwiderläuft; dabei ist erforderlich, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist. Willkürlich ist ein Entscheid jedoch nicht schon dann, wenn eine andere Lösung ebenfalls als ver tretbar oder gar zutreffender erscheint (Urteil des Bundesgerichts 9C_30/2014 vom 6. Mai 2014 E. 2.3 mit Hinweis auf BGE 140 III 16 E. 2.1; Hürzeler , BVG und FZG , 2010, Rz . 14 zu Art. 23 BVG; Hürzeler , Invali di tätsproblematiken in der berufli chen Vorsorge, 2006, S. 202 f. und Moser, Die berufsvorsorgerechtliche Bindungs wirkung von IV-Entscheiden: «Ruhekissen» oder «Prokrustesbett »?, in: AJP 2002 S. 927). 2. 2.1
Der Kläger führte zur Klagebegründung aus, er sei seit 2011 arbeitsunfähig und seit Herbst 2012 nicht mehr erwerbstätig. Er habe sich im März 2012 bei der IV Stelle des Kantons St. Gallen zum Leistungsbezug angemeldet. Diese habe ihm ab August 2016 eine ganze Rente zugesprochen. Da er schon ab 2012 einen Renten anspruch habe, habe er die Verfügung angefochten.
Das Ver - sicherungsgericht St. Gallen habe den Rentenbeginn im Sinne einer reformatio in peius auf den 1. Januar 2018 festgelegt. Die Beklagte habe ihre Leistungspflicht unter Verweis auf die invalidenversicherungsrechtliche Beurteilung verneint ( Urk. 1 S. 3 ). Für die Bestimmung der Leistungspflicht der Beklagten sei nicht der Beginn der Invali dität massgebend, sondern das Auftreten der Arbeitsunfähigkeit, die zur Invali dität geführt habe. Sein Zustand habe sich gemäss den Gutachter n der B.___ AG in den Jahren 2011 bis 2017 in einem fortlaufenden Prozess verschlech tert. Eine erhebliche Arbeitsunfähigkeit habe bereits während der Versicherungs dauer bei der Beklagten bestanden. Der Eintritt der vollständigen Arbeitsun fähigkeit sei für die Beurteilung der Leistungspflicht der Beklagten nicht von Bedeu tung. Aus den Akten gehe deutlich hervor, dass die invalidisierende Krank heit bereits im Jahre 2010 ausgebrochen sei, weshalb die Beklagte leistungspflich tig sei . Seit September 2011 sei eine Arbeitsunfähigkeit von immer mindestens 50 % , seit Dezember 2012 von 100 % lückenlos dokumentiert , weshalb er von September bis November 2012 Anspruch auf eine halbe und seit Dezember 2012 auf eine ganze Rente habe
(S. 12- 13 und
S. 15).
Im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels ergänzte der Kläger , auf das A.___ Gutachten könne nicht abgestellt werden. Dass die Bewegungs - einschränkung erst Ende 2016 beziehungsweise Anfang 2017 eingetreten sein soll e , sei falsch. Das Versicherungsgericht St. Gallen habe über die Versicherungsunterstellung respek tive den dafür relevanten Zeitpunkt der Arbeitsunfähigkeit und den direkten zeit lichen Zusammenhang i.S.v. Art. 23 BVG nicht entschieden und es bestehe keine Bindungswirkung . Es könne nicht ernsthaft behaupte t werde n, es sei während der Versicherungsdauer (2007 bis 2014) nicht zu einer Arbeitsunfähigkeit von min destens 20 % gekommen. Es stelle sich nur noch die Frage, ob er seit September 2012 oder erst ab Januar 2018 Anspruch auf Rentenleistungen der Beklagten habe. Die se könne sich nicht auf die Bindungswirkung berufen, da sie am IV Verfahren nicht beteiligt gewesen sei. Ohnehin sei der Entscheid des Versicherungs gerichts St. Gallen - aus näher dargelegten Gründen - offensicht lich unhaltbar ( Urk. 23 S. 3- 4 und S. 6- 1 3 ) . 2.2
Die Beklagte begründete die Leistungsverweigerung damit, dass sie in das Ver fahren der Invalidenversicherung rechtsgenüglich einbezogen worden sei. Sie aner kenne ihre grundsätzliche Bindung an die Feststellungen der Invalidenver sicherung, wonach beim Kläger eine Invalidität per Januar 2018 ausgewiesen sei. Wie das Versicherungsgericht St. Gallen rechtskräftig festgestellt habe, bestehe kein Anlass, von den Gutachten der B.___ AG und de r
A.___ GmbH , wonach eine relevante Arbeitsunfähigkeit per Januar 2017 eingetreten sei, abzuweichen. Dass die daraufhin erlassene und unangefochten in Rechtskraft erwachsene IV-Verfügung unhaltbar sei, habe der Kläger weder behauptet , geschweige denn begrün det. Er habe sich die Feststellungen des IV-Entscheids im vorliegenden Klageverfahren entsprechend entgegenhalten zu lassen. Damit sei erstellt, dass die vorsorgerechtlich relevante Arbeitsunfähigkeit nahezu drei Jahre nach der Versicherungszeit bei der Beklagten eingetreten sei und eine entsprechende Leistungs pflicht ihrerseits ausser Betracht falle ( Urk. 12 S. 9-1 1 ).
Im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels ergänzte die Beklagte , im G utachten der B.___ AG werde durchwegs bestätigt, dass auf die Arbeitsfähigkeitsbe urteilung im A.___ -Gutachten abgestellt werden könne: der Kläger sei damals in angestammter und angepasster Tätigkeit zu 90 % arbeitsfähig gewesen. Eine Verschlech terung des Gesundheitszustandes und der damit in Zusammenhang stehenden Arbeits- und Leistungsfähigkeit könne erst ab Januar 2017 rechts genüglich nachgewiesen werden. Diese Feststellungen seien vom Versicherungs gericht St. Gallen rechtskräftig bestätigt worden, was der Kläger gänzlich ver kenne . Eine relevante Arbeitsunfähigkeit sei erst ab Januar 2017 ausgewiesen. Die Beklagte sei zur Ausrichtung einer Invalidenrente aus beruflicher Vorsorge nicht zuständig ( Urk. 29 S. 3 -4 ) . Die Behauptung des Klägers, wonach der Ent scheid des Versicherungsgerichts St.
Gallen willkürlich sei, werde bestritten und erstaune umso mehr, als er diesen weder vor Bundesgericht als willkürlich gerügt noch in seiner Klage entsprechende Einwände vorgebracht habe (S .
11-12 ). 3. 3. 1
Dr. med. C.___ , FMH Allgem e ine Innere Medizin, Dr. med. D.___ , FMH Psy chiatrie und Psychotherapie, Dr. med. E.___ , Fachä r zti n für Rheumatologie, Dr. med. F.___ , FMH Neurologie, und lic. phil. G.___ , Psycho loge/Neu ro psychologe, vo n der A .___
GmbH stellten in ihrem Gutachten vom 2. September 2014 ( Urk. 17/96 ) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit (S. 33 ): - Funktions- und Belastungsdefizit des gesamten rechten Armes - eingeschränkte aktive und passive Schulter- und Ellenbogengelenks beweglichkeit - radiologisch und sonographisch unauffälliger Befund des Schultergelenks - kleinvolumiger irregul ä r berandeter axill ä rer Recessus mit begleitendem Weichteil ö dem (MR- Arthrographie 01/2012) - Funktions- und Belastungsdefizit linke Schulter - klinisch und sonographisch keine Hinweise auf frozen
shoulder oder Rotatoren manschettenläsion - leichte kognitive Beeinträchtigung - bei Diagnosen Funktions- und Belastungsdefizit rechter Arm und linke Schulter, somatoforme Schmerzstörung und ängstlich-vermeidende Persön lichkeitszüge
Zudem hielten sie folgende Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest (S. 34 ): - a nhaltende somatoforme Schmerzstörung - ak zentuierte ängstlich-vermeidende Persönlichkeitszüge - c hronisches thorakolumbospondylogenes Schmerzsyndrom - myostatische Insuffizienz mit den entsprechenden muskuloligamentären Üb erlastungsreaktionen - klinisch keine Hinweise für radikuläre Symptomatik - c hronisches zervikospondylogenes Schmerzsyndrom - Dysbalancen der Schultergürtelmuskulatur - klinisch keine Hinweise f ü r radikul ä re Symptomatik - kernspintomographisch 12/2011 unauffälliger Befund - c hronische Hepatitis B E rstdiagnose 2013 - HBs-Antigen und HBe -Antigen positiv, anti-HBs-Antikörper negativ, anti- HBe -Antikörper negativ, Anti- HBc -Antikörper IgG positiv - aktuell: normale Lebertransaminasen, leicht erhöhtes GGT - anamnestisch Sonographie und Fibroscan der Leber unauffällig - Verdacht auf arterielle Hypertonie mit - leicht erhöhten diastolischen Blutdruckwerten - Morbus Basedow - aktuell euthyreote Schilddrüsenfunktion - Übergewicht
Dazu führten sie aus, a us rheumatologischer Sicht fänden sich ein Funktions- und Belastungsdefizit des gesamten
rechten Armes wie auch ein Funktions- und Belastungsdefizit an der linken Schulter ohne
Hinweise auf das Vorliegen einer Frozen
Shoulder . Des Weiteren könne ein chronisches
thorakolumbos pondylogenes sowie zervikospondylogenes Schmerzsyndrom festgestellt werden
ohne Hinweise auf das Vorliegen einer radikulären Symptomatik. Zusammen fassend würden sich
die vom Kläger angegebenen Beschwerden und Funktions einschränkungen nur zum Teil
begründen lassen . Die ausgeprägte Invalidisierung mit anamnestischer Hilfsbedürftigkeit könne aus rheumatologischer Sicht nicht nachvollzogen werden. Für die angestammte Tätigkeit als
kaufmännischer Angestellter wie auch für jede andere körperlich leichte, adaptierte Tätigkeit
unter Wechselbelastung besteh e eine Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 100 % . Dabei seien Überkopfarbeiten zu verme i den. Für eine körperlich mittelschwere und schwere Tätigkeit
besteh e dagegen eine Arbeitsunfähigkeit.
Aus neurologischer Sicht könne keine Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gestellt
werden, die vorliegende generalisierte Schmerzkrankheit mit hochgradiger motorischer
Funktionseinschränkung begründe keine Arbeitsunfähigkeit.
Aus psychiatrischer Sicht könn t en eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung wie auch
akzentu ierte ängstlich-vermeidende Persönlichkeitszüge festgestellt werden, welche jedoch zu
keiner Einschränkung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit führen wür den .
Dagegen könne aus neuropsychologischer Sicht die Diagnose einer leichten kognitiven
Beeinträchtigung durch Schmerzen festgestellt werden, welche die Arbeits fähigkeit zu 10 %
beeinträchtig e .
Aus allgemeininternistischer Sicht fän den sich keine weiteren Diagnosen und Befunde, welche
eine zusätzliche Arbeits unfähigkeit begründen würden .
Zusammenfassend könne somit ab Juli 2011 aus polydisziplinärer Sicht eine volle Arbeitsunfähigkeit für
körperlich mittelschwere und schwere Tätigkeiten festgestellt werden. Für die angestammte
Tätigkeit als kaufmännischer Angestellter wie auch für jede andere körperlich leichte, adap tierte
Tätigkeit unter Wechselbelastung besteh e
seit Juni 2014 eine Einschrän kung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 1 0 % (S. 35) . 3. 2
Prof. Dr. med. H.___ , Facharzt FMH für Neurologie, Dr. med. I.___ , Fachärztin für Innere Medizin FMH, Dr. med. J.___ , Facharzt FMH Rheumatologie, MSc
K.___ , Neuropsychologin DAS/SVNP/FSP und Psychologin MSc , und med. pract . L.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, von der B.___ AG führten in ihrem Gutachten vom 2 7. Juni 2019 ( Urk. 17/218 ) folgende Diag nosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auf ( Urk. 17/218/ 33-34 ): - d issoziative Bewegungsstörungen mi t/ bei: - c hronische r Funktionseinschränkung beider Arme - mit verminderter Belastbarkeit und Schmerzen, Beginn ca. 2011 - a etiologisch nicht ausreichend einer Erkrankung aus dem r heumatolo gischen
Formenkreis zuordenbar - mögliche residuelle
frozen
shoulder rechts - adh ä sive Kapsulitis, init i ale AC-Arthrose, leichtgradige Supraspi natustendinopathie ( Arthro -MRI Schulter rechts Januar 2012) - Verdacht auf idiopathisches Schulter-Hand-Syndrom rechts (Februar 2012) - Periarthropathie
humeroscapularis
ankylosan beidseits (September 2013) - soweit altersentsprechend radiologische Abkl ä rung der oberen Extremi t ä t Mai 2019 - soweit konventionell-radiologisch regelrechte ossäre Strukturen der obe ren Extremität bis auf relativ schmalen Subakromialraum beidseits, keine periartikuläre n Verkalkungen (Röntgen Schulter, Ellbogen, Hände beid seits Mai 2019) - geringe bis moderate Tendinopathien der Supraspinatussehne beidseits und diskrete beidseitige subakromiale Bursitiden, ansonsten keine ent zündlichen Schultergelenksveränderungen (MRI Schulter beidseits mit iv Kontrast Mai 2019) - somatoforme Störung, nicht näher bezeichnet - leichte kognitive Störung
Zudem stellten sie folgende Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ( Urk. 17/218/ 34-35 ): - obstruktives Schlafapnoe Syndrom, schwergradig, E rstdiagnose Mai 2018 - aktuell keine CPAP Therapie etabliert - chronische Hbe -Ag positive Hepatitis B, E rstdiagnose Juni 2013 - Leberbiopsie 8. April 2015:
Metavir
A 1 F 1 - Therapie mit Tenofovir seit 8. Januar 2016 - aktuell normale Transaminasen und hochnormale Cholinesterase - Morbus Basedow (Exophthalmus, erhöhte Anti-TSH-Rezeptor-AK am 1 4. Mai 2013 ) - aktuell euthyreote Stoffwechsellage - arterielle Hypertonie Erstdiagnose 2015 - mittelgradige Aortenklappeninsuffizienz (TTE 2 2. Mai 2018) - aktuell klinisch und laborchemisch keine Herzinsuffizienzhinweise,
NT-pro BNP 36 ng /L - Adipositas WHO Grad I (BMI 30.5 kg/m 2 ) - anankastisch histrionisch, asthenisch ängstlich vermeidend strukturierte Persönlich keitsakzentuierung - Überlastungsarthro
- und Tendinopathie Füsse beidseits - bei Knick-Senk-Füssen beidseits und verminderter Aktivität - beginnender Hallux valgus und Superductus
Dig 1 über 2, ansonsten unauf fällige
ossäre Verhältnisse (Röntgen Füsse ap /schräg beidseits Mai 20 19) - m yofaszial betontes Panvertebral-Syndrom - muskuläre Dysbalance und Insuffizienz - beginnend degenerative ossäre Wirbelsäulenveränderungen (Röntgen
HWS/BWS/LWS ap /seitlich Mai 2019 ) - Ekchondrome Humerus links - MRI Schulter links Mai 2019
Dazu führten sie aus, der Kläger sei durch die nicht-Funktionalität seiner Arme massivst eingeschränkt. Aus interdisziplinärer Sicht ergebe sich eine Arbeitsun fähigkeit in der angestammten sowie in einer Verweistätigkeit von 100 %. Im polydisziplinären Gutachten des A.___ sei im Jahre 2014 noch eine 90%ige Arbeits fähigkeit in einer angepassten Tätigkeit attestiert worden. Aus heutiger Sicht sei eine solche Bemessung illusorisch, da der Kläger mit seiner dissoziativen Bewegungs störung seine Arme für nichts mehr benutzen könne. Es gehe hier nicht darum, ob er ein neurologisch-objektivierbares Korrelat für die Armparesen aufweise, sondern es sei wichtig, dass die dissoziative Bewegungsstörung als Krankheit (und sicherlich nicht als Aggravation/Simulation) gesehen werde. Es handle sich hierbei um eine psychiatrische Erkrankung und somit wie meistens ohne objektivierbar-organisches Korrelat. Trotzdem gelte die Erkrankung als klar gegeben. Mit diesem gesundheitlichen, somatischen Handicap der beidseitigen Armparese (Unvermögen auch nur die geringsten Arbeiten zu verrichten) sei der Kläger seit mehreren Jahren als 100 % arbeitsunfähig zu sehen, was im Gegensatz zur Bemessung durch das A .___ steh e . Es müsse hier aber auch festgehalten werden, dass in der Begutachtung des A .___ vor fünf Jahren gemäss den dortigen Angaben nur der rechte Arm betroffen gewesen sei und nicht wie aktuell beide Arme gleich eingeschränkt gewesen seien . Wenn es auch wünschenswert wäre, sei es retro spektiv kaum möglich, eine wirklich valide Aussage zur Arbeitsfähigkeit ab dem Zeitpunkt 2011 zu machen. Es sei davon auszugehen, dass die Wurzel der heuti gen Erkrankung schon in Kindheit und
Jugend zu sehen sei , hier wohl insbeson dere in den Beziehungen zu
den primären Objekten, insbesondere in der Vater-Sohn-Beziehung.
2011 möge
sich dann ein Seelenschmerz, zunächst körperlich, manifestiert haben, auch symbolhaft eine Handlungsunfähigkeit, die Unfähigkeit, dem Vater die Hände zu reichen, wobei zum damaligen Zeitpunkt wohl noch Schmerzen im Vordergrund gestanden hätten, sodass hier am ehesten die Diag nose aus dem somatoformen Diagnosespektrum zu
wählen gewesen sei .
Im wei teren Verlauf auch mit dem endgültigen Bruch, der Abwendung des Vaters vom Kläger , ha be sich nochmal eine weitere Belastung eingestellt und eine Zunahme der Erkrankung dann auch mit der Symptomatik einer Konversionsstörung aus gebildet, sodass nach Angaben des Klägers vor dem Hintergrund der fremdanam nestischen Angaben als auch dann vor dem Hintergrund des zum Teil privat finan zierten Ausbaus der Hilfen
und Helfer bis hin zur Notwendigkeit, dass er in allen Bereichen handlungsunfähig geworden sei , von eine r Verschlimmerung und dem Erlöschen der Arbeitsfähigkeit auszugehen sei . Dies möge auf 12/2016, 01/2017 zu datieren sein. Es ergebe sich eine Verschlechterung der dissoziativen Bewegungsstörung, insbesondere im Vergleich zum polydisziplinären Gutachten des A .___ im Jahre 2014 (Urk. 17/218/35-3 9 ) . 3.3
Auf Rückfrage des Versicherungsgerichts St. Gallen zum Verlauf der Arbeitsun fähigkeitsentwicklung des Klägers hin ( Urk. 17/
296) hielten med. pract . L.___ und Prof. Dr. H.___ von der B.___ AG am 9. März 2022 fest, dass im Jahre 2014, zum Zeitpunkt der Erstellung des Vorgutachtens durch das A .___ , die Symp tomatik noch nicht so ausgeprägt gewesen sei, wie zum Zeitpunkt der Erstellung des Gutachtens der B.___ AG. Die Zunahme, die auch heute retrospektive zeit lich leider nicht genau determinierbar erscheine, sei im Verlauf der weiteren Krankengeschichte eingetreten, sodass auch heute davon ausgegangen werden müsse, dass ab Ende 2016, Anfang 2017 von einer andauernden, vollständigen Arbeitsunfähigkeit auszugehen gewesen sei, da vorbestehend - als Belastungs faktor - der Bruch in der Beziehung mit dem Vater zu identifizieren gewesen sei. Seit diesem Zeitpunkt könne vom Erlöschen der Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden, dies durch die zu diagnostizierende Konversionsstörung. Es bleib e unklar, warum der Eindruck, dass die Gutachter davon aus gegangen seien, dass auf das Vorgutachten des A .___ nicht abgestellt werden könne, habe entstehen können. Im Gutachten sei die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit mit 10 % (aus psychiatrischer Sicht) veranschlagt und damit eine Arbeits- und Leistungsfä higkeit von 90 % vollschichtig als realisierbar angesehen worden. Dem werde weder im psychiatrischen Teilgutachten noch in der Konsensbeurteilung wider sprochen und es werde im aktuellen Gutachten davon ausgegangen, dass eben ab Dezember 2016, Januar 2017 von einer andauernden vollständigen Arbeitsunfä higkeit auszugehen sei, da ab diesem Zeitpunkt die Konversionsstörung zu diagnos tizieren gewesen sei. Vielleicht werde der Sachverhalt auch deutlich, wenn man den in der Anfrage angeführten Satz ‘ aus heutiger Sicht sei eine solche Bemessung (einer 90%igen Arbeitsfähigkeit) illusorisch, da der Kläger mit einer dissoziativen Bewegungsstörung seine Arme für
nichts mehr benutzen könne ’ , heranzieh e und vielleicht anführ e , ‘ aus aktueller Sicht sei eine
solche Bemessung (einer 90%igen Arbeitsfähigkeit) illusorisch, da der Kläger mit seiner
dissoziativen Bewegungsstörung seine Arme seit Dezember 2016 , Januar 2017 nicht mehr benut zen könne ’ . So könne nochmals der Zeitpunkt deutlich gemacht werden , zu dem die Arbeitsunfähigkeit
eingetreten sein dürfte und es könne klargestellt wer den, dass an der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des vorbestehende n
A .___ -Gutachtens nicht gezweife lt worden sei ( Urk. 17/301). 4 . 4.1
Der die Rentenleistung betreffende Vorbescheid der IV-Stelle vom 7. Juli 2020 (Urk. 17/247 ) sowie die Rentenverfügung vom 2 9. Oktober 2020 (Urk. 17/265 ) wurden der Beklagten zugestellt. I m Vorsorgereglement verwendet sie den glei chen Invaliditätsbegriff wie die Invalidenversicherung (vgl. Urk. 13/26 S. 22).
D ie in der Rentenverfügung
beziehungsweise anschliessend im Entscheid des Versicherungs gericht s St. Gallen getroffenen Feststellungen , auf welche sich die Beklagte zudem explizit beruft, sind somit
für sie und für den Kläger grund sätzlich
verbindlich, wobei sich die Verbindlichkeitswirkung rechtsprechungs gemäss nur auf jene Aspekte
erstreckt , die für die Rentenzusprache der Invalidenver sicherung relevant waren. 4.2
Gemäss dem Entscheid des Versicherungsgerichts St. Gallen ist eine 100%ige Arbeits unfähigkeit des Klägers erst ab Januar 2017 ausgewiesen . Wäre der Kläger also - wie von ihm geltend gemacht - bereits seit 2011 respektive spätestens seit Ende der Versicherungsdeckung im April 2014 zu mindestens 20 % arbeits unfähig gewesen und das Wartejahr damit schon vor Januar 2017 eröffnet wor den , so hätte bereits im April 2017 eine während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden (April bis Dezember 2016 je 20 % und
Januar bis März 2017 je 100 % ergibt einen Durchschnitt von 40 % während eines Jahres ) , womit der Kläger - nachdem er sich bereits im März 2012 zur Ausrichtung von Invalidenleistungen angemel det hatte - bereits ab 1. April 2017 Anspruch auf eine Rente der Invalidenver sicherung gehabt hätte. Mit der Rentenzusprache ab 1. Januar 2018 erachtete das Versicherungsgericht St. Gallen die Wartezeit aber erst im Januar 2017 als eröff net, womit es eine mindestens 20%ige Arbeitsunfähigkeit vor Januar 2017 aus schloss. Das Vorliegen einer allfälligen Arbeitsunfähigkeit von mindestens 20 % war entsprechend für die Rentenzusprache relevant, womit sich die Verbindlich keitswirkung auch auf diesen Aspekt erstreckt. 4.3
Das Versicherungsgericht St. Gallen hob in seinem Entscheid vom 22. Dezember 2022 die Verfügung der IV-Stelle des Kantons St. Gallen, welche dem Kläger ab 1. August 2016 eine ganze Rente zugesprochen hatte, auf und sprach ihm die ganze Rente gestützt auf das vom Gericht als überzeugend und beweiskräftig erach tete Gutachten der B.___ AG erst ab dem 1. Januar 2018 zu (Urk. 17/332), wobei es den Kläger vorgängig auf die Gefahr einer reformatio in peius hinge wiesen (Urk. 17/308), dieser von der Gelegenheit zum Rückzug der Beschwerde jedoch keinen Gebrauch gemacht hatte (Urk. 17/309/2). Der Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Zu prüfen bleibt, ob die Feststellungen des Versicherungs gerichts St. Gallen bezüglich der bis Ende 2016 bestehenden 90%igen Arbeitsfähigkeit des Klägers als offensichtlich unhaltbar erscheinen, mithin als geradezu willkürlich anzusehen sind (vgl. vorstehend E.
1.5-1.6). 5. 5.1
In seinem Entscheid vom 2 2. Dezember 2022 ( Urk. 17/332) hielt das Versicherungs gericht St. Gallen fest, dass der Beweiswert des sorgfältig erarbei teten sowie auf einer umfassenden Abklärung des massgebenden medizinischen Sachverhaltes und einer eingehenden Würdigung der Vorakten beruhenden Gutach tens der B.___ AG von den Parteien zu Recht nicht in Frage gestellt worden sei, und qualifizierte das Gutachten in Auseinandersetzung mit näher dargelegten Inkonsistenzen in Bezug auf die Diagnosen und damit auch in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit als überwiegend wahrscheinlich richtig (E.
2. 3
S.
10-11). Anhaltspunkte, welche die se Ausführungen in Frage stellen könnten, ergeben sich aus den Akten keine und w u rden von den Parteien auch nicht geltend gemacht. Weiter führte das Versicherungsgericht St. Gallen aus, f ür die Beurteilung des Zeitraums vor der Begutachtung im Frühjahr 2019 hätten die Sachverständigen der B.___ AG unter anderem massgeblich auf das Gutachten der A .___ GmbH abgestellt , was das Gericht in Auseinandersetzung mit den Vorbringen des Klä gers nicht beanstandete . Dazu hielt es fest, d ie Sachverständigen der B.___ AG hätten bereits im Gutachten mehrfach ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es im Zeitraum zwischen der Begutachtung durch die A .___ GmbH im Jahr 2014 und der Begutachtung durch die B.___ AG im Frühjahr 2019 zu einer wesentlichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes gekommen sein müsse, wobei insbe sondere der Abbruch der Beziehung zum Vater eine wesentliche Rolle gespielt habe, der zum Jahreswechsel 2016/2017 erfolgt sei. Dem Gutachten lasse sich entnehmen, dass die Sachverständigen der B.___ AG die Ausführungen der Sachverständigen der A .___ GmbH als grundsätzlich überzeugend, aber mittler weile - wegen der erwähnten Verschlechterung des psychischen Gesundheitszu standes -
als « veraltet » qualifiziert hätten . Inhaltlich würden die Schlussfol gerungen in der Stellungnahme vom 9. März 2022
[ vorstehend E. 3.3 ] also mit jenen im Gutachten überein stimmen . Die vom Kläger als Gegenbeweis ange führten Berichte aus den Jahren 2011-2014 würden daran keinen Zweifel wecken , da die Beurteilungen der behandelnden Ärzte massgebend vom therapeutischen Behandlungsauftrag beeinflusst gewesen seien , weshalb nach der bundesgericht lichen Auffassung ein objektiver Anschein der Befangenheit besteh
e. Zudem wür den s ich jene Beurteilungen retrospektiv als unzutreffend erweisen, weil sich aus dem Gutachten der B.___ AG ergebe, dass die Funktionsstörung der Arme ent gegen den damaligen Mutmassungen der behandelnden Ärzte keine objektivier bare somatische Ursache ha be . Für das Versicherungsgericht St. Gallen bestand entsprechend keine Veranlassung, von der retrospektiven Beurteilung de s Arbeitsun fähigkeitsverlaufs durch die Sachverständigen der B.___ AG abzu weichen (E. 2.4 S. 11-12) . Weiter führte das Versicherungsgericht St. Gallen aus , dass das Wartejahr entsprechend erst im Januar 2017 zu laufen begonnen und demnach erst am 3 1. Dezember 2017 geendet habe, weshalb es de n Rentenbeginn der dem Kläger zugesprochenen ganzen Rente im Sinne einer reformatio in peius
vom 1. August 2016 auf den 1. Januar 2018 versch o b (E. 2.5 S. 13) . Der Kläger verzichtete auf eine Anfechtung des Entscheids beim Bundesgericht und aner kannte damit gerade , dass dieser nicht als offensichtlich unhaltbar anzusehen
ist . 5.2
Soweit der Kläger in seiner Replik erstmals dennoch geltend machte,
das Versicherungs gericht St. Gallen habe aktenwidrige, widersprüchliche unvollstän dige, rechtsverletzende und im Ergebnis willkürliche Feststellungen getätigt (Urk. 23 S. 8-13), kann dem nicht gefolgt werden. Erneut ist darauf hinzuweisen, dass die Gutachter der B.___ AG ausdrücklich festhielten, dass im Gutachten de r A .___ GmbH eine Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 90 % vollschichtig als realisierbar angesehen worden sei und dass sie dem weder in ihrem psychiatri schen Teilgutachten noch in der Konsensbeurteilung widersprochen hätten. Mit ihrer Ausführung, wonach der Kläger mit seiner dissoziativen Bewegungsstörung seine Arme seit Dezember 2016, Januar 2017 nicht mehr benutzen könne, könne der Zeitpunkt deutlich gemacht werden, zu dem die andauernde vollständige Arbeitsun fähigkeit eingetreten sein dürfte (vorstehend E. 3.3) . Wie der Kläger trotz dieser eindeutigen Aussage der Gutachter davon ausgehen kann, er sei bereits während der Vorsorgedauer bei der Beklagten
- also noch vor der Begut achtung durch die A .___ GmbH - in berufsvorsorgerechtlicher Hinsicht relevant, d.h. auch in einer angepassten Tätigkeit zu mindestens 20 % , arbeitsunfähig gewe sen , ist nicht nachvollziehbar, zumal sich aus den Akten ohne Zweifel ergibt, dass er zum Zeitpunkt der Begutachtung durch die A .___ GmbH im Juni und August 2014 anders als aktuell nicht mit beiden Armen eingeschränkt war und dass sich sein Zustand erst in den Folgejahren verschlechtert hat. So berichtete denn auch sein Lebenspartner den Gutachtern der B.___ AG , dass im Januar 2017 eine Verschlechterung des Gesundheitszustands des Klägers eingetreten sei ( Urk. 17/218/218). Dass bereits vor der Begutachtung durch die A .___ GmbH eine mindestens 20%ige Arbeitsunfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit vorgelegen haben soll, ist entsprechend nicht erstellt, zumal kein echtzeitlicher psychiat rischer Bericht aktenkundig ist, welcher bereits im April 2014 eine solche Einschrän kung aus psychischen Gründen attestiert hätte. Sowohl die Experten de r A .___ GmbH als auch diejenigen der B.___ AG setzten sich mit den Berichten der behandelnden Ärzte des Klägers auseinander und begründeten die ihrer gutachterli che r Ansicht nach bestehende Arbeitsunfähigkeit des Klägers in Kenntnis derselben, worauf verwiesen werden kann. Ein fachärztlicher Bericht, welcher unter Auseinandersetzung mit dem Gutachten der B.___ AG eine mindes tens 20%ige Arbeitsunfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit bereits ab April 2014 ausführlich und nachvollziehbar begründen würde, ist den Akten demgegenüber nicht zu entnehmen. Ebenso wenig liegen echtzeitliche Arztberichte vor, welche im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren nicht bekannt gewesen wären und bis am 3 0. April 2014 eine Arbeitsunfähigkeit von mindes tens 20 %
auch in einer den Beschwerden angepassten Tätigkeit nachvollziehbar begründet hätten. Soweit der Kläger als medizinischer Laie andere Schlussfolgerungen zum Verlauf seiner Arbeitsunfähigkeit zieht, vermögen diese die fach ärztlich en Feststellungen der Gutachte r der B.___ AG und der A .___ GmbH von Vornherein nicht in Zweifel zu ziehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_458/2021 vom 15. November 2021 E. 3.3).
Mit Blick auf die obigen Ausführungen kann zusammengefasst bezüglich der gemäss Versicherungsgericht St. Gallen bis im Dezember 2016 erstellten
Arbeits fähigkeit von mehr als 80 % nicht von offensichtlich unhaltbaren, ja geradezu willkürlichen Feststellungen gesprochen werden. Der Kläger ist entsprechend daran gebunden . Von den von ihm beantragten weiteren medizinischen Abklä rungen beziehungsweise einem medizinischen Gutachten sowie der Befragung der von ihm offerierten Zeugen - bei welchen es sich im Übrigen allesamt nicht um Fachärzte in Psychiatrie und Psychotherapie handelt - sind keine dies in Frage stellenden Erkenntnisse zu erwarten, weshalb darauf in antizipierter Beweiswür digung ( vgl. BGE 146 V 240 E. 8.2, 122 V 157 E. 1d je m.w.H . ) zu verzichten ist. Eine aus berufsvorsorgerechtlicher Sicht massgebende Arbeitsunfähigkeit wäh rend der Vorsorgedauer bei der Beklagten ist demnach nicht erstellt, was zur Abwei sung der Klage führt. 6 .
Der Beklagten steht in ihrer Funktion als Trägerin der beruflichen Vorsorge trotz ihres Obsiegens keine Partei entschädigung zu (BGE 128 V 124 V E. 5b). Das Gericht erkennt: 1.
Die Klage wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Der Beklagten wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4.
Zuste llung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanw alt Lorenz Gmünder - Rechtsanwältin Dr. Isabelle Vetter-Schreiber - Bundesamt für Sozialversicherungen 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom
siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkun den sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubLanzicher