opencaselaw.ch

BV.2024.00007

Zur Invalidität führende Arbeitsunfähigkeit nicht überwiegend wahrscheinlich während Versicherungsdeckung durch die Beklagte eingetreten.

Zürich SozVersG · 2024-11-14 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

X.___, geboren 1968, wurde im Jahr 1980 erstmals bei der eidgenössischen Invalidenversicherung angemeldet aufgrund epileptischer An fälle (Urk. 9/6, vgl. Urk. 9/3). Die Invalidenversicherung verfügte daraufhin die Übernahme der Kosten der notwendigen ambulanten medizinischen Massnahmen vom 3 1. Januar 1980 bis zum 3 1. Dezember 1986 und verlängerte dies nach weiteren Abklärungen am 3 0. Juli 1987 bis zum 3 0. Juni 1988 (Urk. 9/4 und Urk. 9/12). Am 1 8. Juni 1991 (Eingangsdatum) meldete sich der zum Maschinen mechaniker ausgebildete Versicherte erstmals als Erwachsener bei der eidgenössischen Invalidenversicherung unter Hinweis auf Hautausschläge, Aller gie und eine Berufskrankheit zum Leistungsbezug an (Urk. 9/14) . Die Invaliden versicherung verfügte in der Folge eine Umschulung zum Maschinenzeichner vom 1. Januar 1992 bis zum 3 1. Dezember 1993 (Urk. 9/16), welche er Ende Dezember 1993 abschloss (Urk. 9/25).

Am 1 6. Januar 2003 (Eingangsdatum) meldete sich der Versicherte erneut bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 9/28; vgl. auch Urk. 9/47). Die IV-Stelle teilte dem Versicherten daraufhin mit, dass sie die Kosten für eine berufliche Abklärung übernähmen (Urk. 9/42). Mit Verfügung vom 3 0. Januar 2004 lehnte die IV-Stelle die Kostenübernahme für eine Umschulung ab (Urk. 9/64), gewährte allerdings mit Verfügung vom 2 7. Mai 2004 Arbeitsvermittlung (Urk. 9/71), welche ohne Erfolg mit Verfügung vom 4. April 2005 abgeschlossen wurde (Urk. 9/82). Mit Zusatzgesuch vom 1. Mai 2005 beantragte der Versicherte eine Invalidenrente (Urk. 9/84). Die IV-Stelle tätigte weitere Abklärungen und sprach dem Versicherten mit Verfügung vom 5. Juli 2005 eine ganze Rente ab dem 1. Mai 2005 zu (Urk. 9/90). Im Rahmen der von Amtes wegen eingeleiteten Revision im Jahr 2008 (vgl. Revisions fragebogen vom 1. Juli 2008, Urk. 9/95) wurde die ganze Rente unverändert bestätigt (Mitteilung vom 8. September 2008, Urk. 9/100). Am 1 7. Juni 2009 teilte der Versicherte mit, dass er Beratung und Unterstützung bei der Stellensuche wünsche (Urk. 9/101), wobei die IV-Stelle nach erfolgter Eingliederungsberatung mit Einverständnis des Versicherten keine Arbeitsvermittlung durchführte (vgl. Urk. 9/106). Nach einer Informationsveranstaltung meldete sich der Versicherte anfangs 2011, um Hilfe bei der Arbeitsvermittlung zu erhalten (Urk. 9/108-110) .

D ie IV-Stelle teilte am 3 0. März 2011 mit, dass Arbeitsvermittlung gewäh rt würde für die Dauer eines Jahres (Urk. 9/112) . Die Arbeitsvermittlung blieb

erfolglos (Urk. 9/117) und die IV-Stelle bestätigte mit Mitteilung vom 2 1. August 2012 die ganze Rente bei einem unveränderten Invaliditätsgrad von 71 % (Urk. 9/121). Mit Schreiben vom 1 4. März 2013 beantragte der Versicherte erneut berufliche Eingliederungsmassnahmen (Urk. 9/122), was die IV-Stelle mit Verfügung vom 2. Juli 2013 ablehnte (Urk. 9/126). Im Jahr 2017 prüfte die IV-Stelle intern eine Revision und beschloss daraufhin, dass aufgrund des Gesundheitszustandes mit keiner Verbesserung zu rechnen sei und künftig keine Revision von Amtes wegen mehr erfolge (Urk. 9/135). 1.2

Der Versicherte bezog zu folgenden Zeiten Taggelder der Arbeitslosen versicherung und war in dieser Eigenschaft bei der Stiftung Auffangeinrichtung BVG unter der Voraussetzung von Art. 1 der Verordnung über die obligatorische berufliche Vorsorge von arbeitslosen Personen

gegen die Risiken Tod und Invalidität berufsvorsorgeversichert (Urk. 7/1-2): - Januar bis Oktober 1994 - Januar bis März 1995 - Oktober bis Dezember 1995 - Januar 1996 - März bis April 1998 - Mai bis Juni 1999 - September bis Oktober 1999 - Juni 2000 - September 2000 - Januar 2001 - September 2002 bis Mai 2004 - August bis September 2004 2.

Am 2 4. Januar 2024 erhob der Versicherte am hiesigen Gericht Klage gegen die Stiftung Auffangeinrichtung BVG und beantragte, es sie die Beklagte zu ver pflichten, ihm Invaliditätsleistungen der obligatorischen beruflichen Vorsorge zu bezahlen (Urk. 1). Mit Klageantwort vom 3. April 2024 schloss die Beklagte auf Abweisung der Klage. Eventualiter sei die Beklagte bei Gutheissung der Klage zu verpflichten, dem Kläger die obligatorischen Leistungen erst ab dem 2 6. Januar 2019 auszurichten (Urk. 6). Nach Beizug der IV-Akten (Urk. 9/1-140) hielt der Kläger replicando an seinen Anträgen fest (Urk. 13). Mit Duplik vom 1 0. Juni 2024 wiederholte die Beklagte ihre Anträge (Urk. 17), worüber der Kläger am 1 1. Juni 2024 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 18). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht

Erwägungen (11 Absätze)

E. 1.1 Der Kläger brachte vor, dass die Invalidenversicherung den Beginn des Warte jahres auf den 1. Mai 2004 gelegt habe. In dieser Zeit habe er Taggelder der Arbeitslosenversicherung bezogen, womit die Beklagte leistungspflichtig sei. Zu vor sei er nicht - wie von der Beklagten behauptet - bereits zu 20 % eingeschränkt gewesen. Er habe vor dem Bezug der Arbeitslosentaggelder voll gearbeitet. Im Arztbericht von Dr. med. Y.___, Facharzt für Neurologie, vom 2 7. März 2003 werde auch eine volle Arbeitsfähigkeit bestätigt. Erst im Arztbericht von Dr. med. Huggenberger, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, vom 2 3. Mai 2005 werde eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert. Daher liege entgegen der Behauptung der Beklagten keine verspätete Anmeldung bei der Invalidenversicherung vor. Die Epilepsie sei bereits mit 11 Jahren diagnostiziert worden, was ih n aber weder bei der Ausbildung zum Maschinenmechaniker noch bei der mehrjährigen Arbeits tätigkeit beeinträchtigt habe. Die schwere Allergie auf chemische Stoffe habe eine Arbeitsunfähigkeit zur Folge gehabt (Urk. 1).

E. 1.2 Die Beklagte brachte demgegenüber im Wesentlichen vor (Urk. 6), dass sie nicht an die Feststellungen der Invalidenversicherung gebunden sei, da die Verfügung vom 5. Juli 2005 nicht an sie zugestellt worden sei. Darüber hinaus sei die An meldung verspätet erfolgt, so dass ohnehin keine Bindungswirkung bestehe. D er Kläger habe im Zeitraum von Januar 1994 bis Januar 2001 in unregelmässigen Abständen Taggelder der Arbei t slosenversicheru ng bezogen . Allerdings sei davon auszugehen, dass zuvor bereits eine Berufskrankheit im Sinne von Handekzem und Asthma bronchiale vorgelegen habe, da sich dies erstmals im Mai 1988 manifestiert habe und zu Arbeitsunfähigkeiten ab April 1989 und Mai 1991 ge führt habe. Damals habe der Kläger gearbeitet, womit die entsprechenden Pensionskassen der Arbeitgeber beizuladen seien. Des Weiteren sei bereits im Bericht der IV-Stelle vom 1 0. Dezember 1991 festgehalten worden, dass sich die Epilepsie in der Berufsberatung einschränkend auswirke. Dies sei bezogen gewesen auf die Verlangsamung, welche auf die cerebrale Teilleistungsschwäche zurückzuführen sei. Dies sei ein starkes Indiz, dass der Kläger bereits 1991 zu mindest 20 % eingeschränkt gewesen sei. Echtzeitliche Arztberichte, welche eine Arbeitsunfähigkeit während den Taggeldbezügen belegten, lägen des Weiteren nicht vor. Darüber hinaus sei das Rentenstammrecht bis zur 1. BVG-Revision (in Kraft getreten am 1. Januar 2005) nach 10 Jahren verjährt. Sofern der Renten anspruch auf die Berufskrankheit zurückzuführen sei, sei er verjährt. Darüber hinaus bestünden starke Indizien, dass die Teilleistungsschwäche bereits 1991 die Arbeitsfähigkeit eingeschränkt habe, womit das Rentenstammrecht ebenfalls ver jährt wäre.

Eventualiter sei davon auszugehen, dass die Arbeitstätigkeit bei der A.___ AG vom 1. April 2001 bis zum 3 1. August 2002 den zeitlichen Zusammenhang zu früheren Arbeitsunfähigkeiten unterbrochen hätte. Danach habe der Kläger noch von September 2002 bis Mai 2004 und von August 2004 bis September 2004 Taggelder bezogen, wobei keine echtzeitlichen Berichte vor l ä gen, die eine Arbeitsunfähigkeit belegen würden. Die Eröffnung des Warte jahres durch die IV-Stelle sei per 1. Mai 2004 erfolgt, was allerdings offen sichtlich falsch sei. Aufgrund der verspäteten Anmeldung habe dies allerdings keine Rolle gespielt. Der Kläger könne den Eintritt der zur Invalidität führenden Arbeits unfähigkeit während der Versicherungsdeckung durch die Beklagte nicht über wiegend beweisen, womit die Klage vollumfänglich abzuweisen sei. Sollte die Beklagte dennoch als leistungspflichtig erachtet werden, sei zu beachten, dass die Verjährung erst mit Klageerhebung unterbrochen worden sei, womit allfällige Rentenbetreffnisse erst ab Januar 2019 geschuldet wären. Darüber hinaus habe er keine Verzugszinsen beantragt, womit sie auch nicht zuzusprechen seien.

E. 1.3 Replicando ergänzte der Kläger, dass er im August 2018 erstmals einen Antrag auf Rente bei der Beklagten gestellt habe, womit er die Verjährung unterbrochen habe. Verzugszinsen seien ebenfalls ab dann geschuldet. Des Weiteren sei das Wartejahr während der Versicherungsdeckung durch die Beklagte eröffnet worden, womit sie leistungspflichtig sei (Urk. 13).

E. 1.4 In der Duplik konstatierte die Beklagte (Urk. 17), dass der Kläger nach wie vor keinen Antrag auf Verzugszinsen gestellt habe, womit ihm auch keine zuzu sprechen seien. Die Verjährung sei des Weiteren erst mit Klageerhebung unter brochen worden.

E. 2.1 Nach Art. 24 Abs. 1 BVG, in der bis Ende 2021 gültig gewesenen Fassung, hat der Versicherte Anspruch auf eine volle Invalidenrente, wenn er im Sinne der Invalidenversicherung mindestens zu 70 %, auf eine Dreiviertelsrente, wenn er mindestens zu 60 %, auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zur Hälfte und auf eine Viertelsrente, wenn er mindestens zu 40 % invalid ist. Gemäss Abs. 1 von Art. 26 BVG gelten für den Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen sinngemäss die entsprechenden Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (Art. 29 IVG). Die Invalidenleistungen nach BVG werden von derjenigen Vorsorgeeinrichtung geschuldet, welcher die den Anspruch erhebende Person bei Eintritt des versicherten Ereignisses angeschlossen war. Im Bereich der obligatorischen beruflichen Vorsorge fällt dieser Zeitpunkt nicht mit dem Eintritt der Invalidität nach IVG, sondern mit dem Eintritt der Arbeits unfähigkeit zusammen, deren Ursache zur Invalidität geführt hat (vgl. Art. 23 BVG). Auf diese Weise wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die versicherte Person meistens erst nach einer längeren Zeit der Arbeitsunfähigkeit (nach einer Wartezeit von einem Jahr gemäss Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG in Ver bindung mit Art. 26 BVG) invalid wird. Damit nämlich der durch die zweite Säule bezweckte Schutz zum Tragen kommt, muss das Invaliditätsrisiko auch dann ge deckt sein, wenn es rechtlich gesehen erst nach einer langen Krankheit eintritt, während welcher die Person unter Umständen aus dem Arbeitsverhältnis aus geschieden ist und daher nicht mehr dem Obligatorium unterstanden hat (BGE 138 V 409 E. 6, 123 V 262 E. 1b, 121 V 97 E. 2a, 120 V 112 E. 2b, je mit Hin weisen).

E. 2.2 Anspruch auf Invalidenleistungen haben gemäss Art. 23 BVG Personen, die im Sinne der Invalidenversicherung zu mindestens 40 % invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren. Nach Art. 23 BVG versichertes Ereignis ist einzig der Eintritt der relevanten Arbeitsunfähigkeit, unabhängig davon, in welchem Zeitpunkt und in welchem Masse daraus ein Anspruch auf Invalidenleistungen entsteht. Die Versicherteneigenschaft muss nur bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit gegeben sein, dagegen nicht notwendigerweise auch im Zeitpunkt des Eintritts oder der Verschlimmerung der Invalidität. Diese wörtliche Auslegung steht in Einklang mit Sinn und Zweck der Bestimmung, nämlich denjenigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern Versicherungsschutz angedeihen zu lassen, welche nach einer längeren Krankheit aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden und erst später invalid werden. Für eine einmal aus während der Versicherungsdauer auf getretene Arbeitsunfähigkeit geschuldete Invalidenleistung bleibt die Vorsorge einrichtung somit leistungspflichtig, selbst wenn sich nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses der Invaliditätsgrad ändert. Entsprechend bildet denn auch der Wegfall der Versicherteneigenschaft kein Erlöschungsgrund (Art. 26 Abs. 3 BVG e contrario; BGE 136 V 65 E. 3.1, 123 V 262 E. 1a, 118 V 35 E. 5).

E. 2.3 Art. 23 BVG kommt auch die Funktion zu, die Haftung mehrerer Vorsorge einrichtungen gegeneinander abzugrenzen, wenn eine in ihrer Arbeitsfähigkeit bereits beeinträchtigte versicherte Person ihre Arbeitsstelle (und damit auch die Vorsorgeeinrichtung) wechselt und ihr später eine Rente der Invaliden versicherung zugesprochen wird. Der Anspruch auf Inv alidenleistungen nach Art. 23 BVG entsteht in diesem Fall nicht gegenüber der neuen Vorsorge einrichtung, sondern gegenüber derjenigen, welcher die Person im Zeitpunkt des Eintritts der zur Invalidität führenden Arbeitsunfähigkeit angehörte.

Damit eine Vorsorgeeinrichtung, der eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer beim Eintritt der Arbeitsunfähigkeit angeschlossen war, für das erst nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses eingetretene Invaliditätsrisiko aufzu kommen hat, ist indes erforderlich, dass zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität ein enger sachlicher und zeitlicher Zusamme nhang besteht (BGE 130 V 270 E. 4.1; vgl. auch BGE 147 V 322 E. 3.1, 134 V 20 E. 3.2). In sachlicher Hinsicht liegt ein solcher Zusammenhang vor, wenn der der Invalidität zu Grunde liegende Gesundheitsschaden im Wesentlichen derselbe ist, der zur Arbeits unfähigkeit geführt hat. Sodann setzt die Annahme eines engen zeitlichen Zusammenhangs voraus, dass die versicherte Person nach Eintritt der Arbeits unfähigkeit nicht während längerer Zeit wieder arbeitsfähig wurde. Die frühere Vorsorgeeinrichtung hat nicht für Rückfälle oder Spätfolgen einer Krankheit einzustehen, die erst Jahre nach Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit ein treten. Demnach darf nicht bereits eine Unterbrechung des zeitlichen Zusammen hangs angenommen werden, wenn die Person bloss für kurze Zeit wieder an die Arbeit zurückgekehrt ist. Ebenso wenig darf die Frage des zeitlichen Zusammen hangs zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität in schematischer (analoger) Anwendung der Regeln von Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) beurteilt werden, wonach eine anspruchsbeeinflussende Ver besserung der Erwerbsfähigkeit in jedem Fall zu berücksichtigen ist, wenn sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich andauern wird. Zu berücksichtigen sind vielmehr die gesamten Umstände des konkreten Einzelfalles, namentlich die Art des Gesundheitsschadens, dessen prognostische ärztliche Beurteilung und die Beweggründe, die die versicherte Per son zur Wiederaufnahme der Arbeit ver anlasst haben (BGE 123 V 262 E. lc, 120 V 112 E. 2c/ aa und 2c/ bb mit Hi nweisen; vgl. auch 138 V 409 E. 6.2, 134 V 20 E. 3.2.1).

E. 2.4 Aus der engen Verbindung zwischen dem Recht auf eine Rente der Invaliden versicherung und demjenigen auf eine Invalidenleistung nach BVG ergibt sich, dass der Invaliditätsbegriff im obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge und in der Invalidenversicherung grundsätzlich de r gleiche ist (BGE 123 V 269 E. 2a, 120 V 106 E. 3c, je mit Hinweisen).

Praxisgemäss sind daher die Vorsorgeeinrichtungen im Bereich der ges etzlichen Mindestvorsorge (Art.

E. 6 Dr. phil. D.___, Fachpsychologe für Neuropsychologie, und lic. phil. E.___, Psychologin, führten eine neur o psychologische Standortbestimmung im Zusammenhang mit Schwierigkeiten am Arbeitsplatz durch. In ihrem Bericht vom 1 6. Februar 2001 konstatierten sie, dass der Kläger berichte, beim Arbeiten zu langsam zu sein. Das sei auf seine Art zu denken zurückzuführen, er überlege weiter als nötig, was auf a ndere umständlich wirke. Ausserdem habe er ein sprachliches Problem, wobei er die Ursache in einer Häufung von epileptischen Anfällen sehe, die sich 1987 ereignet hätten. Während eine s Aufenthalt s in Eng land sei ihm aufgefallen, dass er die neue Sprache langsamer aufgenommen habe als andere. Seien die Inhalte aber einmal gelernt, hafteten sie im Gedächtnis.

Dr. D.___ und lic. phil. E.___ führten aus, dass das allgemeine Testniveau im mittleren Normbereich liege, wobei die handlungsbezogenen Leistungen deutlich besser ausfielen als die verbalen.

Bei mehrheitlich unauffälligen neuropsychologischen Funktionen zeigten sich diskret bis leicht ausgeprägte Teilleistungsschwächen in umschriebenen Bereichen. Gut oder überdurchschnittlich seien die Leistungen im visuell-räum lichen Bereich. Es seien auch qualitativ gute visuo

- und graphomotorische Fähigkeiten festgestellt worden. Die Hauptschwierigkeiten lägen in der Sprach aufnahme und -verarbeitung (insbesondere Lernen und Kurzzeitgedächtnis), der Handlungssteuerung (Überblick, Strukturierung, Planung) und der Einstell- und Umstellfähigkeit.

Bei klar vorstrukturierten und überblickbaren Aufgaben sei das Arbeitstempo normal. Wenn er jedoch bei visuomotorischen und zeichnerischen Aufgaben selber planen und strukturieren müsse, arbeite er aufgrund der Teilleistungs schwächen in einem leicht bis deutlich verlangsamten Tempo . Er verliere sich und könne einmal eingeschlagene falsche Lösungswege kaum verlassen. Der Kläger könne seine verschiedenen guten Fähigkeiten nicht effizient in Leistung umsetzen. Die Auswirkungen der Teilleistungsschwächen könnten in der konkreten Arbeitssituation viel grösser sein, als es dem Ausmass der zugrunde liegenden Hirnfunktionsstörungen entspreche. Die vom Kläger berichteten Probleme bezüglich Langsamkeit und Auffassung erklärten sich mit den fest gestellten Teilleistungsschwächen.

Für die berufliche Tätigkeit heisse das, dass er eine längere Einführungszeit brauche, um sich die Abläufe aneignen zu können (auch bedingt durch die reduzierte Sprachaufnahmefähigkeit). Entgegen kommen würden ihm gleich artige und ähnliche Arbeitsabläufe, die durchaus komplex sein könnten, jedoch nicht zu viele Anforderungen an die Umstell- und Einstellfähigkeit und an schnelles Erfassen und Überblicken stellten. Günstig wäre auch, wenn er die Arbeitsanweisungen schriftlich bekommen würde.

Aufgrund der Testbefunde ergäben sich Einschränkungen für die Arbeitsfähigkeit. Diese Kombination aus Teilleistungsschwächen wirke sich in allen Tätigkeiten und Berufen aus. Eine Umschulung würde die Probleme kaum beheben und sei daher nicht angezeigt. Auch sei fraglich, ob eine neuropsychologische Therapie zu einer substanziellen Verbesserung führen könnte (Urk. 9/36/5 f.). 3.7

Dr. med. F.___ der Dermatologie des G.___ notierte im Bericht vom 2 4. Februar 2002, dass sämtliche Tätigkeiten uneingeschränkt möglich seien, lediglich eine Staubexposition sei zu vermeiden. Aufgrund eines Kontaktekzems sei Kontakt mit Kühlmitteln, Putzmitteln und Leder nicht erlaubt. Für die psychischen Funktionen sei bitte der behandelnde Neurologe anzufragen (Urk. 9/35). 3.

E. 8 Dr. Z.___ hielt in seinem von der IV-Stelle eingeholten Bericht vom 3. März 2003, folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit fest (Urk. 9/34): - Fokale Epilepsie mit elementarer und komplexer Symptomatik - Teilleistungsschwäche bei residueller Hirnschädigung

Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit beurteilte er (1) ein Asthma bronchiale und (2) eine Allergie auf Kühlmittel, Putzmittel und Leder. Er habe nie eine Arbeitsunfähigkeit attestiert.

Der Kläger sei arbeitslos. Offensichtlich sei es sehr schwierig für ihn, im heutigen Arbeitsmarkt eine Stelle zu bekommen, da sicher eine gewisse Verlangsamung vorhanden sei. Er sei aber wegen seiner Epilepsie und seiner Teilleistungs schwäche in regelmässiger Behandlung. 3.

E. 9 Dr. Y.___ hielt in seinem Bericht vom 2 7. März 2003 folgende Diagnose mit Aus wirkungen auf die Arbeitsfähigkeit fest (Urk. 9/36): - Diskrete bis leichte cerebrale Teilleistungsschwäche, Schwierigkeiten in der Sprachaufnahme und Verarbeitung, der Handlungssteuerung und der Einstell- und Umstellfähigkeit wahrscheinlich residueller Genese bestehend seit jeher

Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit notierte er (1) eine partielle Epilepsie mit Anfällen elementarer und komplexer Symptomatik, wahrscheinlich ebenfalls residuell seit 1972 und (2) Allergie mit Exanthem und Asthma bronchiale auf Kühlmittel seit 1992.

Seit dem vierten Altersjahr sei eine Epilepsie bekannt. Seit 1991 sei er unter Medikation anfallsfrei, wobei es 1996 zu einer vorübergehenden Episode mit mehreren psychomotorischen Anfällen gekommen sei, wobei eine Ursache der Verschlechterung nicht verifiziert habe werden können und er seit damals erneut anfallsfrei sei . Die Epilepsie stelle damit seit Jahren kein Problem dar.

Der Kläger habe die Primar- und Realschule besucht und einmal repetiert. Danach habe er eine Lehre als Maschinenmechaniker gemacht und habe wegen seiner Allergie umgeschult werden müssen. Seit damals habe er nun 15 verschiedene Stellen gehabt. An verschiedenen Stellen sei die Langsamkeit bei der Arbeit und die verlangsamte Auffassungsgabe gerügt worden. Deswegen habe am 1 6. Februar 2001 eine neuropsychologische Abklärung stattgefunden, welche eine diskrete bis leicht ausgeprägte cerebrale Teilleistungsschwäche mit Haupt schwierigkeiten in der Sprachaufnahme und Sprachverarbeitung (insbesondere Lernen und Kurzzeitgedächtnis), der Handlungssteuerung (Überblick, Strukturierung, Planung) und der Einstell- und Umstellfähigkeit ergeben habe. Per 3 1. August 2002 sei er wegen Umstrukturierung entlassen worden.

Die Schwierigkeiten an den verschiedenen Arbeitsstellen seien sicher auf die cerebrale Teilleistungsschwäche zurückzuführen. Eine neuropsychologische Therapie sei abgelehnt worden. Eine Umschulung sei sicher nicht sinnvoll, da die Teilleistungsschwäche sich in jedem weiteren Beruf auswirke n würde. Der Kläger brauche in erster Linie Hilfe, eine geeignete Arbeitsstelle zu suchen. Und ausser dem schlage er vor, dass er ein Fähigkeitszeugnis als Maschinenzeichner machen könnte. 3.10 3.10.1

Im Abklärungsbericht der H.___ vom 2 0. November 2003 (Urk. 9/57) wurde zusammenfassend festgehalten, dass der Kläger ganztags leichte mittelschwere Tätigkeiten ohne Exposition gegenüber Staub,

Rauch und ätzenden Stoffen und ohne Kontakte mit Kühlschmiermitteln ausführen könne .

Aufgrund seiner auffälligen Persönlichkeitszüge mit Wahrnehmungsstörungen und mangelnden Sozialkompetenzen sei er an einem Arbeitsplatz einsetzbar, wenn klare und übersichtliche Strukturen vorhanden s eien, eine eindeutige schriftliche, nicht nur mündliche Arbeitsanweisung erfolg e, kein Zeitdruck ver langt w e rd e, der Kläger nicht planen und entscheiden m ü ss e und sehr wenig Flexibilität notwendig sei.

Als Einsatzbereiche s eien einfache, serielle Aufträge in der industriellen Fertigung, kommissionieren

in einem Warenlager, Bedienung und Überwachung von Maschinen und einfachen Anlagen

ohne Kontakte mit Kühlmitteln, einfache CAD-Zeichnungen (z. B . Umsetzen von Konstruktionsskizzen) möglich . 3.10.2

Nach Rückfrage der Invalidenversicherung ergänzten die A bk lärungspersonen der H .___ am 1 1. Dezember 2003, dass sie nach Prüfung der Unterlagen und eingehender Diskussion im Team die Leistungsfähigkeit des Klägers in angepassten Tätigkeiten mit 80 % beurteilten. In den Bereichen Maschinen zeichnen und Kommissionieren sei ein beschützendes Umfeld erforderlich, das heiss e, es handle sich dabei um Nischenarbeitsplätze.

Für einfache, serielle Arbeiten in der industriellen Fertigung mit klarem Auftrag, strukturierten Abläufen und wenig Anforderungen an Flexibilität und Umstell fähigkeit (Montage, Bedienen und Überwachen von einfachen Maschinen und Anlagen ohne Kontakte mit Kühlmitteln) sei er in der freien Wirtschaft einsetzbar.

Zum Thema Zeitdruck sei zu ergänzen, dass dieser Faktor lediglich bei Tätigkeiten einen bedeutenden Einfluss habe, die ein gewisses Mass an selbständigem Denken und Handeln beinhalteten, wie sie bei den genannten Nischenarbeitsplätzen all fällig vorkämen (Urk. 9/59). 3.11

I.___, dipl. Sozialarbeiter FH, konstatierte in seinem Bericht vom 2 5. Mai 2005 (Urk. 9/86), dass angesichts der intensiven Bemühungen der involvierten Stellen und Personen zum gegenwärtigen Zeitpunkt keine realistische Alternative zur Arbeitsaufnahme in einem geschützten Rahmen existiere. Ziel sei es, einer weiteren psychischen und mittel- bis längerfristig auch körperlichen Destabilisierung entgegenzuwirken, eine sinnvolle Tagesstruktur aufzubauen, die Wiedergewinnung von Selbstvertrauen und später eine Evaluation, ob und wie sich eine Reintegration gestalten liesse. 3.12

Dr. Z.___ notierte in seinem Bericht vom 2 3. Mai 2005 folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 9/87/3): - Epilepsie - Allergisches Kontaktekzem - Asthma bronchiale - Polyposis

nasi et sinuum

Der Kläger sei seit vielen Jahren lediglich 50 % arbeitsfähig, da er durch die Epilepsie und die allenfalls notwendige Medikation stark verlangsamt, « haftend » und auch umständlich sei. Natürlich enge auch das allergisch bedingte Asthma, die Polyposis wie auch das Kontaktekzem die Arbeitsmöglichkeiten ein. Er werde aber auch an einem Arbeitsplatz ohne diese Problematik wegen seiner Verlang samung nicht voll arbeitsfähig sein. Es stelle sich die Frage nach einem geschützten Arbeitsplatz oder einem Arbeitsplatz in der Wirtschaft mit 50%iger Leistungsfähigkeit. 3.13

Im Bericht vom 1 9. Juli 2012 hielt Dr. med. J.___, Facharzt für Innere Medizin, fest, eine Tätigkeit in der freien Wirtschaft im angestammten Beruf sei wünschenswert, das mögliche Belastungsprofil könne aktuell nicht beurteilt werden, der Kläger arbeite derzeit im Vollpensum in einer geschützten Werkstatt, möchte aber wieder in seinem erlernten Beruf mit den damit verbundenen Herausforderungen tätig sein (Urk. 9/118/4). 4.

Von den Parteien ist unbestritten und aufgrund der Akten steht fest, dass dem Kläger ab dem 1. Mai 2005 eine ganze Rente der Invalidenversicherung zusteht.

Strittig und zu prüfen ist, ob sich die berufsvorsorgerechtlich relevante Arbeits unfähigkeit erstmals während der Versicherungsdeckung durch die Beklagte manifestierte bzw. diese leistungspflichtig ist . 4.1

Die IV-Stelle gewährte vom 2 7. Mai 2004 bis zum 4. April 2005 Eingliederungs massnahmen im Sinne von Arbeitsvermittlung (Urk. 9/71; Urk. 9/82) . Im An schluss daran stellte der Kläger ein Zusatzgesuch am 1. Mai 2005 und ersuchte um Zusprechung einer Invalidenrente (Urk. 9/84), woraufhin die IV-Stelle den Arztbericht von Dr. Z.___ vom 2 3. Mai 2005 einholte . Sie eröffnete das Wartejahr per Mai 2004 und sprach eine Rente zu ab Mai 2005 (vgl. hierzu Feststellungsblatt vom 6. Juni 2005, Urk. 9/88). Dr. Z.___ attestierte allerdings eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit seit vielen Jahren (vgl. Urk. 9/87/3). Eine Begründung der IV-Stelle, inwieweit keine verspätete Anmeldung vorliege unter Berücksichtigung der vorangegangen zugesprochenen Arbeitsvermittlung so wie der Feststellungen von Dr. Z.___ unterblieb. Damit ist die Festsetzung des Wartejahres aufgrund einer gesamthaften Prüfung der Akten als offensichtlich unhaltbar zu qualifizieren, weshalb offen bleiben kann, ob die Verfügung vom 5. Juli 2005 der Beklagten zugestellt wurde.

B ezüglich des Eintritts der in Frage stehenden Arbeitsunfähigkeit, welche zur Invalidität geführt hat, besteht entsprechend keine Bindung an die Ausführungen der Invalidenversicherung und die Sache ist frei zu prüfen.

4.2

Der Kläger ist aufgrund der Epilepsie, der diskreten bis leichte n cerebrale n Teilleistungsschwäche, den Schwierigkeiten in der Sprachaufnahme und Ver arbeitung, der Handlungssteuerung und der Einstell- und Umstellfähigkeit wahr scheinlich residueller Genese bestehend seit jeher, als auch de s Kontaktekzem s, de s Asthma s und der Polyposis

nasi et sinuum in seiner Arbeitsfähigkeit ein geschränkt bzw. invalid im Sinne des Invalidenversicherungsgesetzes (vgl. hierzu Feststellungsblatt vom 6. Juni 2005, Urk. 9/88; Feststellungsblatt Rentenrevision vom 2 1. August 2012, Urk. 9/120).

Bereits im Rahmen der Erstanmeldung als Volljähriger hielt Dr. Z.___ fest, dass die Epilepsie im Rahmen einer Umschulung nebst dem Ekzem zu berücksichtigen sei (vgl. E. 3.3). Auch die zuständigen Eingliederungs fachpersonen hielten am 1 0. Dezember 1991 fest, dass nicht nur die Allergie, sondern auch die Epilepsie mit ihren offensichtlichen Auswirkungen einschränkend sei (E. 3.5). Die bereits 1991 festgestellten kognitiven Einschränkungen des Klägers wurden dann in der neuropsychologischen Unter suchung vom 1 6. Februar 2021 objektiviert und genauer dargestellt (vgl. E. 3.6). Die entsprechenden Diagnosen und Befunde wurden vom behandelnden Neuro logen und vom Hausarzt bestätigt (vgl. E. 3.8 und E. 3.9) und wurden im Rahmen der Abklärung durch die H.___ noch einmal deutlich (vgl. E. 3.10).

Nach Lage der Akten stellt sich die Gesundheitsschädigung des Klägers als ein seit Jahren andauernder Grundzustand dar, der sich - je nach beruflicher Anforderung - mehr oder minder leistungseinschränkend auswi rkte. Die betreffenden Defizite schien er aufgrund der Akten am Anfang seiner beruflichen Laufbahn zu kompensieren, da es ihm möglich war, einen Lehrabschluss zu machen. Im Laufe seines Erwerbslebens wurden die kognitiven Beeinträchtigungen aber leistungswirksam. Es ist aber nicht überwiegend wahr scheinlich, dass die Arbeitsunfähigkeit während des Vorsorgeverhältnisses mit der Beklagten, also in einer Phase der Arbeitslosigkeit, eingetreten ist. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist es w ahrscheinlicher, dass dies früher, unter beruflicher Belastung, geschah: Nach dem Gesagten manifestiert sich eine latente Arbeitsunfähigkeit, wie sie beim Kläger

über Jahre vorhanden gewesen sein dürfte, erst, wenn die funktionelle Beeinträchtigung durch die Belastungen einer Erwerbstätigkeit gleichsam herausgefordert wird (vgl. Urteil des Bundes gerichts 9C_876/2011 vom

7. Mai 2012, E. 4.2 und E. 4.3; vgl. auch vgl. hierzu Vetter-Schreiber Isabelle, in: BVG/FZG Kommentar, Berufliche Vorsorge, 4. Aufl., Zürich 2021, Art. 23 Leistungsanspruch N 12). Damit ist die zur Invalidität führende Arbeitsunfähigkeit nicht überwiegend wahrscheinlich während der Versicherungsdeckung durch die Beklagte eingetreten.

Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die Beurteilung des Ein tritts der relevanten Arbeitsunfähigkeit nach rund 20 Jahren oftmals mit erheblichen Schwierigkeiten und Unsicherheiten einhergeht. Diesem Umstand trug auch der bis 3 1. Dezember 2004 in Kraft gewesene Art. 41 Abs. 1 BVG Rechnung, gemäss welchem auch das Rentenstammrecht nach zehn Jahren ver jährte. 4.3

Damit ist zusammenfassend festzuhalten, dass die zur Invalidität führende Arbeitsunfähigkeit nicht überwiegend wahrscheinlich während der Versicherungsdeckung durch die Beklagte eingetreten ist. Damit ist die Klage vollumfänglich abzuweisen. 5.

Das Verfahren ist kostenlos. Das Gericht erkennt: 1.

Die Klage wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Stiftung Auffangeinrichtung BVG - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstCasanova

Dispositiv
  1. Januar 1992 bis zum 3
  2. Dezember 1993 ( Urk.  9/16), welche er Ende Dezember 1993 abschloss ( Urk.  9/25).      Am 1
  3. Januar 2003 (Eingangsdatum) meldete sich der Versicherte erneut bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an ( Urk.  9/28 ; vgl. auch Urk.  9/47 ). Die IV-Stelle teilte dem Versicherten daraufhin mit, dass sie die Kosten für eine berufliche Abklärung übernähmen ( Urk.  9/42). Mit Verfügung vom 3
  4. Januar 2004 lehnte die IV-Stelle die Kostenübernahme für eine Umschulung ab ( Urk.  9/64), gewährte allerdings mit Verfügung vom 2
  5. Mai 2004 Arbeitsvermittlung ( Urk.  9/71), welche ohne Erfolg mit Verfügung vom
  6. April 2005 abgeschlossen wurde ( Urk.  9/82). Mit Zusatzgesuch vom
  7. Mai 2005 beantragte der Versicherte eine Invalidenrente ( Urk.  9/84). Die IV-Stelle tätigte weitere Abklärungen und sprach dem Versicherten mit Verfügung vom
  8. Juli 2005 eine ganze Rente ab dem
  9. Mai 2005 zu ( Urk.  9/90). Im Rahmen der von Amtes wegen eingeleiteten Revision im Jahr 2008 (vgl. Revisions fragebogen vom
  10. Juli 2008, Urk.  9/95) wurde die ganze Rente unverändert bestätigt (Mitteilung vom
  11. September 2008, Urk.  9/100). Am 1
  12. Juni 2009 teilte der Versicherte mit, dass er Beratung und Unterstützung bei der Stellensuche wünsche ( Urk.  9/101) , wobei die IV-Stelle nach erfolgter Eingliederungsberatung mit Einverständnis des Versicherten keine Arbeitsvermittlung durchführte (vgl. Urk.  9/106). Nach einer Informationsveranstaltung meldete sich der Versicherte anfangs 2011 , um Hilfe bei der Arbeitsvermittlung zu erhalten ( Urk.  9/108-110) . D ie IV-Stelle teilte am 3
  13. März 2011 mit, dass Arbeitsvermittlung gewäh rt würde für die Dauer eines Jahres ( Urk.  9/112) . Die Arbeitsvermittlung blieb erfolglos ( Urk.  9/117) und die IV-Stelle bestätigte mit Mitteilung vom 2
  14. August 2012 die ganze Rente bei einem unveränderten Invaliditätsgrad von 71  % ( Urk.  9/121). Mit Schreiben vom 1
  15. März 2013 beantragte der Versicherte erneut berufliche Eingliederungsmassnahmen ( Urk.  9/122), was die IV-Stelle mit Verfügung vom
  16. Juli 2013 ablehnte ( Urk.  9/126). Im Jahr 2017 prüfte die IV-Stelle intern eine Revision und beschloss daraufhin, dass aufgrund des Gesundheitszustandes mit keiner Verbesserung zu rechnen sei und künftig keine Revision von Amtes wegen mehr erfolge ( Urk.  9/135). 1.2      Der Versicherte bezog zu folgenden Zeiten Taggelder der Arbeitslosen versicherung und war in dieser Eigenschaft bei der Stiftung Auffangeinrichtung BVG unter der Voraussetzung von Art.  1 der Verordnung über die obligatorische berufliche Vorsorge von arbeitslosen Personen gegen die Risiken Tod und Invalidität berufsvorsorgeversichert ( Urk.  7/1-2): - Januar bis Oktober 1994 - Januar bis März 1995 - Oktober bis Dezember 1995 - Januar 1996 - März bis April 1998 - Mai bis Juni 1999 - September bis Oktober 1999 - Juni 2000 - September 2000 - Januar 2001 - September 2002 bis Mai 2004 - August bis September 2004
  17. Am 2
  18. Januar 2024 erhob der Versicherte am hiesigen Gericht Klage gegen die Stiftung Auffangeinrichtung BVG und beantragte, es sie die Beklagte zu ver pflichten, ihm Invaliditätsleistungen der obligatorischen beruflichen Vorsorge zu bezahlen ( Urk.  1). Mit Klageantwort vom
  19. April 2024 schloss die Beklagte auf Abweisung der Klage. Eventualiter sei die Beklagte bei Gutheissung der Klage zu verpflichten, dem Kläger die obligatorischen Leistungen erst ab dem 2
  20. Januar 2019 auszurichten ( Urk.  6). Nach Beizug der IV-Akten ( Urk.  9/1-140) hielt der Kläger replicando an seinen Anträgen fest ( Urk.  13). Mit Duplik vom 1
  21. Juni 2024 wiederholte die Beklagte ihre Anträge ( Urk.  17), worüber der Kläger am 1
  22. Juni 2024 in Kenntnis gesetzt wurde ( Urk.  18).
  23. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung:
  24. 1.1      Der Kläger brachte vor, dass die Invalidenversicherung den Beginn des Warte jahres auf den
  25. Mai 2004 gelegt habe. In dieser Zeit habe er Taggelder der Arbeitslosenversicherung bezogen, womit die Beklagte leistungspflichtig sei. Zu vor sei er nicht - wie von der Beklagten behauptet - bereits zu 20  % eingeschränkt gewesen. Er habe vor dem Bezug der Arbeitslosentaggelder voll gearbeitet. Im Arztbericht von Dr.  med. Y.___ , Facharzt für Neurologie, vom 2
  26. März 2003 werde auch eine volle Arbeitsfähigkeit bestätigt. Erst im Arztbericht von Dr.  med. Huggenberger , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, vom 2
  27. Mai 2005 werde eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert. Daher liege entgegen der Behauptung der Beklagten keine verspätete Anmeldung bei der Invalidenversicherung vor. Die Epilepsie sei bereits mit 11 Jahren diagnostiziert worden, was ih n aber weder bei der Ausbildung zum Maschinenmechaniker noch bei der mehrjährigen Arbeits tätigkeit beeinträchtigt habe. Die schwere Allergie auf chemische Stoffe habe eine Arbeitsunfähigkeit zur Folge gehabt ( Urk.  1). 1.2      Die Beklagte brachte demgegenüber im Wesentlichen vor ( Urk.  6) , dass sie nicht an die Feststellungen der Invalidenversicherung gebunden sei, da die Verfügung vom
  28. Juli 2005 nicht an sie zugestellt worden sei. Darüber hinaus sei die An meldung verspätet erfolgt, so dass ohnehin keine Bindungswirkung bestehe. D er Kläger habe im Zeitraum von Januar 1994 bis Januar 2001 in unregelmässigen Abständen Taggelder der Arbei t slosenversicheru ng bezogen . Allerdings sei davon auszugehen, dass zuvor bereits eine Berufskrankheit im Sinne von Handekzem und Asthma bronchiale vorgelegen habe, da sich dies erstmals im Mai 1988 manifestiert habe und zu Arbeitsunfähigkeiten ab April 1989 und Mai 1991 ge führt habe. Damals habe der Kläger gearbeitet, womit die entsprechenden Pensionskassen der Arbeitgeber beizuladen seien. Des Weiteren sei bereits im Bericht der IV-Stelle vom 1
  29. Dezember 1991 festgehalten worden, dass sich die Epilepsie in der Berufsberatung einschränkend auswirke. Dies sei bezogen gewesen auf die Verlangsamung, welche auf die cerebrale Teilleistungsschwäche zurückzuführen sei. Dies sei ein starkes Indiz, dass der Kläger bereits 1991 zu mindest 20  % eingeschränkt gewesen sei. Echtzeitliche Arztberichte, welche eine Arbeitsunfähigkeit während den Taggeldbezügen belegten, lägen des Weiteren nicht vor. Darüber hinaus sei das Rentenstammrecht bis zur
  30. BVG-Revision (in Kraft getreten am
  31. Januar 2005) nach 10 Jahren verjährt. Sofern der Renten anspruch auf die Berufskrankheit zurückzuführen sei, sei er verjährt. Darüber hinaus bestünden starke Indizien, dass die Teilleistungsschwäche bereits 1991 die Arbeitsfähigkeit eingeschränkt habe, womit das Rentenstammrecht ebenfalls ver jährt wäre.      Eventualiter sei davon auszugehen, dass die Arbeitstätigkeit bei der A.___ AG vom
  32. April 2001 bis zum 3
  33. August 2002 den zeitlichen Zusammenhang zu früheren Arbeitsunfähigkeiten unterbrochen hätte. Danach habe der Kläger noch von September 2002 bis Mai 2004 und von August 2004 bis September 2004 Taggelder bezogen, wobei keine echtzeitlichen Berichte vor l ä gen, die eine Arbeitsunfähigkeit belegen würden. Die Eröffnung des Warte jahres durch die IV-Stelle sei per
  34. Mai 2004 erfolgt, was allerdings offen sichtlich falsch sei. Aufgrund der verspäteten Anmeldung habe dies allerdings keine Rolle gespielt. Der Kläger könne den Eintritt der zur Invalidität führenden Arbeits unfähigkeit während der Versicherungsdeckung durch die Beklagte nicht über wiegend beweisen, womit die Klage vollumfänglich abzuweisen sei. Sollte die Beklagte dennoch als leistungspflichtig erachtet werden, sei zu beachten, dass die Verjährung erst mit Klageerhebung unterbrochen worden sei, womit allfällige Rentenbetreffnisse erst ab Januar 2019 geschuldet wären. Darüber hinaus habe er keine Verzugszinsen beantragt, womit sie auch nicht zuzusprechen seien. 1.3      Replicando ergänzte der Kläger, dass er im August 2018 erstmals einen Antrag auf Rente bei der Beklagten gestellt habe, womit er die Verjährung unterbrochen habe. Verzugszinsen seien ebenfalls ab dann geschuldet. Des Weiteren sei das Wartejahr während der Versicherungsdeckung durch die Beklagte eröffnet worden, womit sie leistungspflichtig sei ( Urk.  13). 1.4      In der Duplik konstatierte die Beklagte ( Urk.  17), dass der Kläger nach wie vor keinen Antrag auf Verzugszinsen gestellt habe, womit ihm auch keine zuzu sprechen seien. Die Verjährung sei des Weiteren erst mit Klageerhebung unter brochen worden.
  35. 2.1      Nach Art. 24 Abs. 1 BVG , in der bis Ende 2021 gültig gewesenen Fassung, hat der Versicherte Anspruch auf eine volle Invalidenrente, wenn er im Sinne der Invalidenversicherung mindestens zu 70 %, auf eine Dreiviertelsrente , wenn er mindestens zu 60 %, auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zur Hälfte und auf eine Viertelsrente , wenn er mindestens zu 40 % invalid ist. Gemäss Abs. 1 von Art. 26 BVG gelten für den Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen sinngemäss die entsprechenden Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (Art. 29 IVG). Die Invalidenleistungen nach BVG werden von derjenigen Vorsorgeeinrichtung geschuldet, welcher die den Anspruch erhebende Person bei Eintritt des versicherten Ereignisses angeschlossen war. Im Bereich der obligatorischen beruflichen Vorsorge fällt dieser Zeitpunkt nicht mit dem Eintritt der Invalidität nach IVG, sondern mit dem Eintritt der Arbeits unfähigkeit zusammen, deren Ursache zur Invalidität geführt hat (vgl. Art. 23 BVG). Auf diese Weise wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die versicherte Person meistens erst nach einer längeren Zeit der Arbeitsunfähigkeit (nach einer Wartezeit von einem Jahr gemäss Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG in Ver bindung mit Art. 26 BVG) invalid wird. Damit nämlich der durch die zweite Säule bezweckte Schutz zum Tragen kommt, muss das Invaliditätsrisiko auch dann ge deckt sein, wenn es rechtlich gesehen erst nach einer langen Krankheit eintritt, während welcher die Person unter Umständen aus dem Arbeitsverhältnis aus geschieden ist und daher nicht mehr dem Obligatorium unterstanden hat (BGE 138 V 409 E. 6, 123 V 262 E. 1b, 121 V 97 E. 2a, 120 V 112 E. 2b, je mit Hin weisen). 2.2      Anspruch auf Invalidenleistungen haben gemäss Art. 23 BVG Personen, die im Sinne der Invalidenversicherung zu mindestens 40 % invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren. Nach Art. 23 BVG versichertes Ereignis ist einzig der Eintritt der relevanten Arbeitsunfähigkeit, unabhängig davon, in welchem Zeitpunkt und in welchem Masse daraus ein Anspruch auf Invalidenleistungen entsteht. Die Versicherteneigenschaft muss nur bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit gegeben sein, dagegen nicht notwendigerweise auch im Zeitpunkt des Eintritts oder der Verschlimmerung der Invalidität. Diese wörtliche Auslegung steht in Einklang mit Sinn und Zweck der Bestimmung, nämlich denjenigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern Versicherungsschutz angedeihen zu lassen, welche nach einer längeren Krankheit aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden und erst später invalid werden. Für eine einmal aus während der Versicherungsdauer auf getretene Arbeitsunfähigkeit geschuldete Invalidenleistung bleibt die Vorsorge einrichtung somit leistungspflichtig, selbst wenn sich nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses der Invaliditätsgrad ändert. Entsprechend bildet denn auch der Wegfall der Versicherteneigenschaft kein Erlöschungsgrund (Art. 26 Abs. 3 BVG e contrario; BGE 136 V 65 E. 3.1, 123 V 262 E. 1a, 118 V 35 E. 5 ). 2.3      Art.  23 BVG kommt auch die Funktion zu, die Haftung mehrerer Vorsorge einrichtungen gegeneinander abzugrenzen, wenn eine in ihrer Arbeitsfähigkeit bereits beeinträchtigte versicherte Person ihre Arbeitsstelle (und damit auch die Vorsorgeeinrichtung) wechselt und ihr später eine Rente der Invaliden versicherung zugesprochen wird. Der Anspruch auf Inv alidenleistungen nach Art.  23 BVG entsteht in diesem Fall nicht gegenüber der neuen Vorsorge einrichtung, sondern gegenüber derjenigen, welcher die Person im Zeitpunkt des Eintritts der zur Invalidität führenden Arbeitsunfähigkeit angehörte.      Damit eine Vorsorgeeinrichtung, der eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer beim Eintritt der Arbeitsunfähigkeit angeschlossen war, für das erst nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses eingetretene Invaliditätsrisiko aufzu kommen hat, ist indes erforderlich, dass zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität ein enger sachlicher und zeitlicher Zusamme nhang besteht (BGE 130 V 270 E. 4.1; vgl. auch BGE 147 V 322 E. 3.1, 134 V 20 E.  3.2). In sachlicher Hinsicht liegt ein solcher Zusammenhang vor, wenn der der Invalidität zu Grunde liegende Gesundheitsschaden im Wesentlichen derselbe ist, der zur Arbeits unfähigkeit geführt hat. Sodann setzt die Annahme eines engen zeitlichen Zusammenhangs voraus, dass die versicherte Person nach Eintritt der Arbeits unfähigkeit nicht während längerer Zeit wieder arbeitsfähig wurde. Die frühere Vorsorgeeinrichtung hat nicht für Rückfälle oder Spätfolgen einer Krankheit einzustehen, die erst Jahre nach Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit ein treten. Demnach darf nicht bereits eine Unterbrechung des zeitlichen Zusammen hangs angenommen werden, wenn die Person bloss für kurze Zeit wieder an die Arbeit zurückgekehrt ist. Ebenso wenig darf die Frage des zeitlichen Zusammen hangs zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität in schematischer (analoger ) Anwendung der Regeln von Art. 88a Abs.  1 der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) beurteilt werden, wonach eine anspruchsbeeinflussende Ver besserung der Erwerbsfähigkeit in jedem Fall zu berücksichtigen ist, wenn sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich andauern wird. Zu berücksichtigen sind vielmehr die gesamten Umstände des konkreten Einzelfalles, namentlich die Art des Gesundheitsschadens, dessen prognostische ärztliche Beurteilung und die Beweggründe, die die versicherte Per son zur Wiederaufnahme der Arbeit ver anlasst haben (BGE 123 V 262 E.  lc , 120 V 112 E.  2c/ aa und 2c/ bb mit Hi nweisen; vgl. auch 138 V 409 E. 6.2, 134 V 20 E.  3.2.1). 2.4      Aus der engen Verbindung zwischen dem Recht auf eine Rente der Invaliden versicherung und demjenigen auf eine Invalidenleistung nach BVG ergibt sich, dass der Invaliditätsbegriff im obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge und in der Invalidenversicherung grundsätzlich de r gleiche ist (BGE 123 V 269 E. 2a, 120 V 106 E.  3c, je mit Hinweisen).      Praxisgemäss sind daher die Vorsorgeeinrichtungen im Bereich der ges etzlichen Mindestvorsorge (Art.  6 BVG) an die Feststellungen der IV-Organe (Eintritt der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit, Eröffnung der Wartezeit, Festsetzung des Invaliditätsgrades) gebunden, soweit die IV-rechtliche Betrachtung aufgrund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhalt bar erscheint (BGE 143 V 434 E. 2.2, 126 V 309 E.  1 in fine ). Diese Konzeption fusst auf der Überlegung, die Organe der (obligatorischen) beruflichen Vorsorge von eigenen aufwändigen Abklärungen freizustellen, und gilt nur bezüglich Feststellungen und Beurteilungen der IV-Organe, welche im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entscheidend waren (BGE 132 V 1 E. 3.2). So hat beispielsweise eine verspätete Anmeldung zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung rechtsprechungsgemäss die freie Überprüfbarkeit des leistungserheblichen Sachverhaltes durch die Vorsorge einrichtung beziehungsweise das Berufsvorsorgegericht zur Folge (Urteil des Bundesgerichts 9C_49/2010 vom 23. Februar 2010 E. 2.1).      Diese Bindungswirkung setzt voraus, dass die Vorsorgeeinrichtung (spätestens) ins Vorbescheidverfahren (Art.  73 ter IVV) einbezogen und ihr die Renten verfügung formgültig eröffnet wurde (Urteil des Bu ndesgerichts 9C_81/2010 vom 16. Juni 2010 E.  3.1, mit Hinweisen). Dem BVG-Versicherer steht ein selbständiges Beschwerderecht im Verfahren nach IVG zu. Unterbleibt ein solches Einbeziehen der Vorsorgeeinrichtungen, ist die IV-rechtliche Festsetzung des Invaliditätsgrades (grundsätzlich, masslich und zeitlich) berufsvorsorgerechtlich nich t verbindlich (BGE 130 V 270 E.  3.1).      Stellt die Vorsorgeeinrichtung auf die invalidenversicherungsrechtliche Betrachtungsweise ab, muss sich die versicherte Person diese entgegenhalten lassen, soweit diese für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entscheidend war, und zwar ungeachtet dessen, ob der Vorsorgeversicherer im Verfahren der Invalidenversicherung beteiligt war oder nicht. Vorbehalten sind jene Fälle, in denen eine gesamthafte Prüfung der Aktenlage ergibt, dass die Invaliditätsbemessung der Invalidenversicherung offensichtlich unhaltbar war (BGE 130 V 27 0 E. 3.1; vgl. auch 144 V 63 E. 4.1.1 ).
  36. Die wesentlichen Unterlagen zum Gesundheitszustand des Klägers stellen sich folgendermassen dar: 3.1      Dr.  med. B.___ , Facharzt für Kinderkrankheiten, hielt in seinem Bericht vom 2
  37. März 1980 fest, dass der Kläger an einer Aufwach-Epilepsie vom Grand Mal Typus leide ( Urk.  9/3). Aktuell zeitige diese keine Auswirkungen auf den Schulbesuch. 3.2      Am 1
  38. Juni 1991 meldete sich der Kläger bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an unter Hinweis auf Hautausschläge/Allergie hauptsächlich an den Händen ( Urk.  9/14). In der Folge gewährte die Invalidenversicherung eine Umschulung, bzw. betriebsinterne Ausbildung zum Maschinenzeichner vom
  39. Januar 1992 bis 3
  40. Dezember 1993 ( Urk.  9/16). 3.3      Im Bericht vom
  41. Juli 1991 von Dr.  Z.___ notierte dieser, dass eine berufliche Umstellung notwendig sei und dabei keine Exposition mit den das Ekzem auslösenden Ursachen erfolgen dürfe und die Epilepsie zu berücksichtigen sei ( Urk.  9/19). 3.4      Dr.  med. C.___ der Abteilung Arbeitsmedizin der Suva notierte in seinem Bericht vom 1
  42. September 1991, dass eine Nichteignungsverfügung zu erlassen sei für alle Arbeiten in Kontakt mit den Ekzem-auslösenden Substanzen. Derzeit bestünden günstige Hautverhältnisse und de r Kläger dürfte bis zum Erlass der Verfügung wieder voll arbeitsfähig sein ( Urk.  9/22). 3.5      Im Rahmen der beruflichen Eingliederung notierten die zuständigen Fach personen am 1
  43. Dezember 1991 , dass sich die Berufsberatung recht schwierig gestaltet habe, da nicht nur die Allergie, sondern auch die Epilepsie mit ihren offensichtlichen Auswirkungen sehr einschränkend auf mögliche Alternativen wirkten. Nach einer eingehenden Eignungs- und Neigungsabklärung sei ein guter Weg gefunden worden , indem d er Kläger eine Zeichnerausbildung mache ( Urk.  9/23).
  44. 6      Dr.  phil. D.___ , Fachpsychologe für Neuropsychologie, und lic. phil. E.___ , Psychologin, führten eine neur o psychologische Standortbestimmung im Zusammenhang mit Schwierigkeiten am Arbeitsplatz durch. In ihrem Bericht vom 1
  45. Februar 2001 konstatierten sie, dass der Kläger berichte, beim Arbeiten zu langsam zu sein. Das sei auf seine Art zu denken zurückzuführen, er überlege weiter als nötig, was auf a ndere umständlich wirke. Ausserdem habe er ein sprachliches Problem, wobei er die Ursache in einer Häufung von epileptischen Anfällen sehe, die sich 1987 ereignet hätten. Während eine s Aufenthalt s in Eng land sei ihm aufgefallen, dass er die neue Sprache langsamer aufgenommen habe als andere. Seien die Inhalte aber einmal gelernt, hafteten sie im Gedächtnis.      Dr.  D.___ und lic. phil. E.___ führten aus, dass das allgemeine Testniveau im mittleren Normbereich liege, wobei die handlungsbezogenen Leistungen deutlich besser ausfielen als die verbalen.      Bei mehrheitlich unauffälligen neuropsychologischen Funktionen zeigten sich diskret bis leicht ausgeprägte Teilleistungsschwächen in umschriebenen Bereichen. Gut oder überdurchschnittlich seien die Leistungen im visuell-räum lichen Bereich. Es seien auch qualitativ gute visuo - und graphomotorische Fähigkeiten festgestellt worden. Die Hauptschwierigkeiten lägen in der Sprach aufnahme und -verarbeitung (insbesondere Lernen und Kurzzeitgedächtnis), der Handlungssteuerung (Überblick, Strukturierung, Planung) und der Einstell- und Umstellfähigkeit.      Bei klar vorstrukturierten und überblickbaren Aufgaben sei das Arbeitstempo normal. Wenn er jedoch bei visuomotorischen und zeichnerischen Aufgaben selber planen und strukturieren müsse, arbeite er aufgrund der Teilleistungs schwächen in einem leicht bis deutlich verlangsamten Tempo . Er verliere sich und könne einmal eingeschlagene falsche Lösungswege kaum verlassen. Der Kläger könne seine verschiedenen guten Fähigkeiten nicht effizient in Leistung umsetzen. Die Auswirkungen der Teilleistungsschwächen könnten in der konkreten Arbeitssituation viel grösser sein, als es dem Ausmass der zugrunde liegenden Hirnfunktionsstörungen entspreche. Die vom Kläger berichteten Probleme bezüglich Langsamkeit und Auffassung erklärten sich mit den fest gestellten Teilleistungsschwächen.      Für die berufliche Tätigkeit heisse das, dass er eine längere Einführungszeit brauche, um sich die Abläufe aneignen zu können (auch bedingt durch die reduzierte Sprachaufnahmefähigkeit). Entgegen kommen würden ihm gleich artige und ähnliche Arbeitsabläufe, die durchaus komplex sein könnten, jedoch nicht zu viele Anforderungen an die Umstell- und Einstellfähigkeit und an schnelles Erfassen und Überblicken stellten. Günstig wäre auch, wenn er die Arbeitsanweisungen schriftlich bekommen würde.      Aufgrund der Testbefunde ergäben sich Einschränkungen für die Arbeitsfähigkeit. Diese Kombination aus Teilleistungsschwächen wirke sich in allen Tätigkeiten und Berufen aus. Eine Umschulung würde die Probleme kaum beheben und sei daher nicht angezeigt. Auch sei fraglich, ob eine neuropsychologische Therapie zu einer substanziellen Verbesserung führen könnte ( Urk.  9/36/5 f.). 3.7      Dr.  med. F.___ der Dermatologie des G.___ notierte im Bericht vom 2
  46. Februar 2002, dass sämtliche Tätigkeiten uneingeschränkt möglich seien, lediglich eine Staubexposition sei zu vermeiden. Aufgrund eines Kontaktekzems sei Kontakt mit Kühlmitteln, Putzmitteln und Leder nicht erlaubt. Für die psychischen Funktionen sei bitte der behandelnde Neurologe anzufragen ( Urk.  9/35).
  47. 8      Dr.  Z.___ hielt in seinem von der IV-Stelle eingeholten Bericht vom
  48. März 2003, folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit fest ( Urk.  9/34): - Fokale Epilepsie mit elementarer und komplexer Symptomatik - Teilleistungsschwäche bei residueller Hirnschädigung      Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit beurteilte er (1) ein Asthma bronchiale und (2) eine Allergie auf Kühlmittel, Putzmittel und Leder. Er habe nie eine Arbeitsunfähigkeit attestiert.      Der Kläger sei arbeitslos. Offensichtlich sei es sehr schwierig für ihn , im heutigen Arbeitsmarkt eine Stelle zu bekommen, da sicher eine gewisse Verlangsamung vorhanden sei. Er sei aber wegen seiner Epilepsie und seiner Teilleistungs schwäche in regelmässiger Behandlung.
  49. 9      Dr.  Y.___ hielt in seinem Bericht vom 2
  50. März 2003 folgende Diagnose mit Aus wirkungen auf die Arbeitsfähigkeit fest ( Urk.  9/36): - Diskrete bis leichte cerebrale Teilleistungsschwäche, Schwierigkeiten in der Sprachaufnahme und Verarbeitung, der Handlungssteuerung und der Einstell- und Umstellfähigkeit wahrscheinlich residueller Genese bestehend seit jeher      Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit notierte er (1) eine partielle Epilepsie mit Anfällen elementarer und komplexer Symptomatik, wahrscheinlich ebenfalls residuell seit 1972 und (2) Allergie mit Exanthem und Asthma bronchiale auf Kühlmittel seit 1992.      Seit dem vierten Altersjahr sei eine Epilepsie bekannt. Seit 1991 sei er unter Medikation anfallsfrei, wobei es 1996 zu einer vorübergehenden Episode mit mehreren psychomotorischen Anfällen gekommen sei, wobei eine Ursache der Verschlechterung nicht verifiziert habe werden können und er seit damals erneut anfallsfrei sei . Die Epilepsie stelle damit seit Jahren kein Problem dar.      Der Kläger habe die Primar- und Realschule besucht und einmal repetiert. Danach habe er eine Lehre als Maschinenmechaniker gemacht und habe wegen seiner Allergie umgeschult werden müssen. Seit damals habe er nun 15 verschiedene Stellen gehabt. An verschiedenen Stellen sei die Langsamkeit bei der Arbeit und die verlangsamte Auffassungsgabe gerügt worden. Deswegen habe am 1
  51. Februar 2001 eine neuropsychologische Abklärung stattgefunden, welche eine diskrete bis leicht ausgeprägte cerebrale Teilleistungsschwäche mit Haupt schwierigkeiten in der Sprachaufnahme und Sprachverarbeitung (insbesondere Lernen und Kurzzeitgedächtnis), der Handlungssteuerung (Überblick, Strukturierung, Planung) und der Einstell- und Umstellfähigkeit ergeben habe. Per 3
  52. August 2002 sei er wegen Umstrukturierung entlassen worden.      Die Schwierigkeiten an den verschiedenen Arbeitsstellen seien sicher auf die cerebrale Teilleistungsschwäche zurückzuführen. Eine neuropsychologische Therapie sei abgelehnt worden. Eine Umschulung sei sicher nicht sinnvoll, da die Teilleistungsschwäche sich in jedem weiteren Beruf auswirke n würde. Der Kläger brauche in erster Linie Hilfe, eine geeignete Arbeitsstelle zu suchen. Und ausser dem schlage er vor, dass er ein Fähigkeitszeugnis als Maschinenzeichner machen könnte. 3.10 3.10.1      Im Abklärungsbericht der H.___ vom 2
  53. November 2003 ( Urk.  9/57) wurde zusammenfassend festgehalten, dass der Kläger ganztags leichte mittelschwere Tätigkeiten ohne Exposition gegenüber Staub, Rauch und ätzenden Stoffen und ohne Kontakte mit Kühlschmiermitteln ausführen könne .      Aufgrund seiner auffälligen Persönlichkeitszüge mit Wahrnehmungsstörungen und mangelnden Sozialkompetenzen sei er an einem Arbeitsplatz einsetzbar, wenn klare und übersichtliche Strukturen vorhanden s eien, eine eindeutige schriftliche, nicht nur mündliche Arbeitsanweisung erfolg e, kein Zeitdruck ver langt w e rd e, der Kläger nicht planen und entscheiden m ü ss e und sehr wenig Flexibilität notwendig sei.      Als Einsatzbereiche s eien einfache, serielle Aufträge in der industriellen Fertigung, kommissionieren in einem Warenlager, Bedienung und Überwachung von Maschinen und einfachen Anlagen ohne Kontakte mit Kühlmitteln, einfache CAD-Zeichnungen ( z. B . Umsetzen von Konstruktionsskizzen) möglich . 3.10.2      Nach Rückfrage der Invalidenversicherung ergänzten die A bk lärungspersonen der H .___ am 1
  54. Dezember 2003, dass sie nach Prüfung der Unterlagen und eingehender Diskussion im Team die Leistungsfähigkeit des Klägers in angepassten Tätigkeiten mit 80  % beurteilten. In den Bereichen Maschinen zeichnen und Kommissionieren sei ein beschützendes Umfeld erforderlich, das heiss e, es handle sich dabei um Nischenarbeitsplätze.      Für einfache, serielle Arbeiten in der industriellen Fertigung mit klarem Auftrag, strukturierten Abläufen und wenig Anforderungen an Flexibilität und Umstell fähigkeit (Montage, Bedienen und Überwachen von einfachen Maschinen und Anlagen ohne Kontakte mit Kühlmitteln) sei er in der freien Wirtschaft einsetzbar.      Zum Thema Zeitdruck sei zu ergänzen, dass dieser Faktor lediglich bei Tätigkeiten einen bedeutenden Einfluss habe, die ein gewisses Mass an selbständigem Denken und Handeln beinhalteten, wie sie bei den genannten Nischenarbeitsplätzen all fällig vorkämen ( Urk.  9/59). 3.11      I.___ , dipl. Sozialarbeiter FH, konstatierte in seinem Bericht vom 2
  55. Mai 2005 ( Urk.  9/86), dass angesichts der intensiven Bemühungen der involvierten Stellen und Personen zum gegenwärtigen Zeitpunkt keine realistische Alternative zur Arbeitsaufnahme in einem geschützten Rahmen existiere. Ziel sei es, einer weiteren psychischen und mittel- bis längerfristig auch körperlichen Destabilisierung entgegenzuwirken, eine sinnvolle Tagesstruktur aufzubauen, die Wiedergewinnung von Selbstvertrauen und später eine Evaluation, ob und wie sich eine Reintegration gestalten liesse. 3.12      Dr.  Z.___ notierte in seinem Bericht vom 2
  56. Mai 2005 folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit ( Urk.  9/87/3): - Epilepsie - Allergisches Kontaktekzem - Asthma bronchiale - Polyposis nasi et sinuum      Der Kläger sei seit vielen Jahren lediglich 50  % arbeitsfähig, da er durch die Epilepsie und die allenfalls notwendige Medikation stark verlangsamt, « haftend » und auch umständlich sei. Natürlich enge auch das allergisch bedingte Asthma, die Polyposis wie auch das Kontaktekzem die Arbeitsmöglichkeiten ein. Er werde aber auch an einem Arbeitsplatz ohne diese Problematik wegen seiner Verlang samung nicht voll arbeitsfähig sein. Es stelle sich die Frage nach einem geschützten Arbeitsplatz oder einem Arbeitsplatz in der Wirtschaft mit 50%iger Leistungsfähigkeit. 3.13      Im Bericht vom 1
  57. Juli 2012 hielt Dr.  med. J.___ , Facharzt für Innere Medizin, fest, eine Tätigkeit in der freien Wirtschaft im angestammten Beruf sei wünschenswert, das mögliche Belastungsprofil könne aktuell nicht beurteilt werden, der Kläger arbeite derzeit im Vollpensum in einer geschützten Werkstatt, möchte aber wieder in seinem erlernten Beruf mit den damit verbundenen Herausforderungen tätig sein ( Urk.  9/118/4).
  58. Von den Parteien ist unbestritten und aufgrund der Akten steht fest, dass dem Kläger ab dem
  59. Mai 2005 eine ganze Rente der Invalidenversicherung zusteht.      Strittig und zu prüfen ist, ob sich die berufsvorsorgerechtlich relevante Arbeits unfähigkeit erstmals während der Versicherungsdeckung durch die Beklagte manifestierte bzw. diese leistungspflichtig ist . 4.1      Die IV-Stelle gewährte vom 2
  60. Mai 2004 bis zum
  61. April 2005 Eingliederungs massnahmen im Sinne von Arbeitsvermittlung ( Urk.  9/71; Urk.  9/82) . Im An schluss daran stellte der Kläger ein Zusatzgesuch am
  62. Mai 2005 und ersuchte um Zusprechung einer Invalidenrente ( Urk.  9/84), woraufhin die IV-Stelle den Arztbericht von Dr.  Z.___ vom 2
  63. Mai 2005 einholte . Sie eröffnete das Wartejahr per Mai 2004 und sprach eine Rente zu ab Mai 2005 (vgl. hierzu Feststellungsblatt vom
  64. Juni 2005, Urk.  9/88). Dr.  Z.___ attestierte allerdings eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit seit vielen Jahren (vgl. Urk.  9/87/3). Eine Begründung der IV-Stelle, inwieweit keine verspätete Anmeldung vorliege unter Berücksichtigung der vorangegangen zugesprochenen Arbeitsvermittlung so wie der Feststellungen von Dr.  Z.___ unterblieb. Damit ist die Festsetzung des Wartejahres aufgrund einer gesamthaften Prüfung der Akten als offensichtlich unhaltbar zu qualifizieren , weshalb offen bleiben kann, ob die Verfügung vom
  65. Juli 2005 der Beklagten zugestellt wurde.      B ezüglich des Eintritts der in Frage stehenden Arbeitsunfähigkeit, welche zur Invalidität geführt hat, besteht entsprechend keine Bindung an die Ausführungen der Invalidenversicherung und die Sache ist frei zu prüfen. 4.2      Der Kläger ist aufgrund der Epilepsie, der diskreten bis leichte n cerebrale n Teilleistungsschwäche, den Schwierigkeiten in der Sprachaufnahme und Ver arbeitung, der Handlungssteuerung und der Einstell- und Umstellfähigkeit wahr scheinlich residueller Genese bestehend seit jeher , als auch de s Kontaktekzem s , de s Asthma s und der Polyposis nasi et sinuum in seiner Arbeitsfähigkeit ein geschränkt bzw. invalid im Sinne des Invalidenversicherungsgesetzes (vgl. hierzu Feststellungsblatt vom
  66. Juni 2005, Urk.  9/88; Feststellungsblatt Rentenrevision vom 2
  67. August 2012, Urk.  9/120).      Bereits im Rahmen der Erstanmeldung als Volljähriger hielt Dr.  Z.___ fest, dass die Epilepsie im Rahmen einer Umschulung nebst dem Ekzem zu berücksichtigen sei (vgl. E. 3.3). Auch die zuständigen Eingliederungs fachpersonen hielten am 1
  68. Dezember 1991 fest, dass nicht nur die Allergie, sondern auch die Epilepsie mit ihren offensichtlichen Auswirkungen einschränkend sei (E. 3.5). Die bereits 1991 festgestellten kognitiven Einschränkungen des Klägers wurden dann in der neuropsychologischen Unter suchung vom 1
  69. Februar 2021 objektiviert und genauer dargestellt (vgl. E. 3.6). Die entsprechenden Diagnosen und Befunde wurden vom behandelnden Neuro logen und vom Hausarzt bestätigt (vgl. E. 3.8 und E. 3.9) und wurden im Rahmen der Abklärung durch die H.___ noch einmal deutlich (vgl. E. 3.10).      Nach Lage der Akten stellt sich die Gesundheitsschädigung des Klägers als ein seit Jahren andauernder Grundzustand dar, der sich - je nach beruflicher Anforderung - mehr oder minder leistungseinschränkend auswi rkte. Die betreffenden Defizite schien er aufgrund der Akten am Anfang seiner beruflichen Laufbahn zu kompensieren, da es ihm möglich war, einen Lehrabschluss zu machen. Im Laufe seines Erwerbslebens wurden die kognitiven Beeinträchtigungen aber leistungswirksam. Es ist aber nicht überwiegend wahr scheinlich, dass die Arbeitsunfähigkeit während des Vorsorgeverhältnisses mit der Beklagten , also in einer Phase der Arbeitslosigkeit, eingetreten ist. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist es w ahrscheinlicher, dass dies früher, unter beruflicher Belastung, geschah: Nach dem Gesagten manifestiert sich eine latente Arbeitsunfähigkeit, wie sie beim Kläger über Jahre vorhanden gewesen sein dürfte, erst, wenn die funktionelle Beeinträchtigung durch die Belastungen einer Erwerbstätigkeit gleichsam herausgefordert wird (vgl. Urteil des Bundes gerichts 9C_876/2011 vom
  70. Mai 2012 , E. 4.2 und E. 4.3; vgl. auch vgl. hierzu Vetter-Schreiber Isabelle, in: BVG/FZG Kommentar, Berufliche Vorsorge,
  71. Aufl., Zürich 2021, Art.  23 Leistungsanspruch N 12). Damit ist die zur Invalidität führende Arbeitsunfähigkeit nicht überwiegend wahrscheinlich während der Versicherungsdeckung durch die Beklagte eingetreten.      Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die Beurteilung des Ein tritts der relevanten Arbeitsunfähigkeit nach rund 20 Jahren oftmals mit erheblichen Schwierigkeiten und Unsicherheiten einhergeht. Diesem Umstand trug auch der bis 3
  72. Dezember 2004 in Kraft gewesene Art.  41 Abs.  1 BVG Rechnung, gemäss welchem auch das Rentenstammrecht nach zehn Jahren ver jährte. 4.3      Damit ist zusammenfassend festzuhalten, dass die zur Invalidität führende Arbeitsunfähigkeit nicht überwiegend wahrscheinlich während der Versicherungsdeckung durch die Beklagte eingetreten ist. Damit ist die Klage vollumfänglich abzuweisen.
  73. Das Verfahren ist kostenlos. Das Gericht erkennt:
  74. Die Klage wird abgewiesen.
  75. Das Verfahren ist kostenlos.
  76. Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Stiftung Auffangeinrichtung BVG - Bundesamt für Sozialversicherungen
  77. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art.  46 BGG).      Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.      Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art.  42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstCasanova
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich BV.2024.00007 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Ersatzrichter Sonderegger Gerichtsschreiberin Casanova Urteil vom

14. November 2024 in Sachen X.___ Kläger gegen Stiftung Auffangeinrichtung BVG Rechtsdienst Elias-Canetti-Strasse 2, Postfach, 8050 Zürich Beklagte Sachverhalt: 1.

X.___, geboren 1968, wurde im Jahr 1980 erstmals bei der eidgenössischen Invalidenversicherung angemeldet aufgrund epileptischer An fälle (Urk. 9/6, vgl. Urk. 9/3). Die Invalidenversicherung verfügte daraufhin die Übernahme der Kosten der notwendigen ambulanten medizinischen Massnahmen vom 3 1. Januar 1980 bis zum 3 1. Dezember 1986 und verlängerte dies nach weiteren Abklärungen am 3 0. Juli 1987 bis zum 3 0. Juni 1988 (Urk. 9/4 und Urk. 9/12). Am 1 8. Juni 1991 (Eingangsdatum) meldete sich der zum Maschinen mechaniker ausgebildete Versicherte erstmals als Erwachsener bei der eidgenössischen Invalidenversicherung unter Hinweis auf Hautausschläge, Aller gie und eine Berufskrankheit zum Leistungsbezug an (Urk. 9/14) . Die Invaliden versicherung verfügte in der Folge eine Umschulung zum Maschinenzeichner vom 1. Januar 1992 bis zum 3 1. Dezember 1993 (Urk. 9/16), welche er Ende Dezember 1993 abschloss (Urk. 9/25).

Am 1 6. Januar 2003 (Eingangsdatum) meldete sich der Versicherte erneut bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 9/28; vgl. auch Urk. 9/47). Die IV-Stelle teilte dem Versicherten daraufhin mit, dass sie die Kosten für eine berufliche Abklärung übernähmen (Urk. 9/42). Mit Verfügung vom 3 0. Januar 2004 lehnte die IV-Stelle die Kostenübernahme für eine Umschulung ab (Urk. 9/64), gewährte allerdings mit Verfügung vom 2 7. Mai 2004 Arbeitsvermittlung (Urk. 9/71), welche ohne Erfolg mit Verfügung vom 4. April 2005 abgeschlossen wurde (Urk. 9/82). Mit Zusatzgesuch vom 1. Mai 2005 beantragte der Versicherte eine Invalidenrente (Urk. 9/84). Die IV-Stelle tätigte weitere Abklärungen und sprach dem Versicherten mit Verfügung vom 5. Juli 2005 eine ganze Rente ab dem 1. Mai 2005 zu (Urk. 9/90). Im Rahmen der von Amtes wegen eingeleiteten Revision im Jahr 2008 (vgl. Revisions fragebogen vom 1. Juli 2008, Urk. 9/95) wurde die ganze Rente unverändert bestätigt (Mitteilung vom 8. September 2008, Urk. 9/100). Am 1 7. Juni 2009 teilte der Versicherte mit, dass er Beratung und Unterstützung bei der Stellensuche wünsche (Urk. 9/101), wobei die IV-Stelle nach erfolgter Eingliederungsberatung mit Einverständnis des Versicherten keine Arbeitsvermittlung durchführte (vgl. Urk. 9/106). Nach einer Informationsveranstaltung meldete sich der Versicherte anfangs 2011, um Hilfe bei der Arbeitsvermittlung zu erhalten (Urk. 9/108-110) .

D ie IV-Stelle teilte am 3 0. März 2011 mit, dass Arbeitsvermittlung gewäh rt würde für die Dauer eines Jahres (Urk. 9/112) . Die Arbeitsvermittlung blieb

erfolglos (Urk. 9/117) und die IV-Stelle bestätigte mit Mitteilung vom 2 1. August 2012 die ganze Rente bei einem unveränderten Invaliditätsgrad von 71 % (Urk. 9/121). Mit Schreiben vom 1 4. März 2013 beantragte der Versicherte erneut berufliche Eingliederungsmassnahmen (Urk. 9/122), was die IV-Stelle mit Verfügung vom 2. Juli 2013 ablehnte (Urk. 9/126). Im Jahr 2017 prüfte die IV-Stelle intern eine Revision und beschloss daraufhin, dass aufgrund des Gesundheitszustandes mit keiner Verbesserung zu rechnen sei und künftig keine Revision von Amtes wegen mehr erfolge (Urk. 9/135). 1.2

Der Versicherte bezog zu folgenden Zeiten Taggelder der Arbeitslosen versicherung und war in dieser Eigenschaft bei der Stiftung Auffangeinrichtung BVG unter der Voraussetzung von Art. 1 der Verordnung über die obligatorische berufliche Vorsorge von arbeitslosen Personen

gegen die Risiken Tod und Invalidität berufsvorsorgeversichert (Urk. 7/1-2): - Januar bis Oktober 1994 - Januar bis März 1995 - Oktober bis Dezember 1995 - Januar 1996 - März bis April 1998 - Mai bis Juni 1999 - September bis Oktober 1999 - Juni 2000 - September 2000 - Januar 2001 - September 2002 bis Mai 2004 - August bis September 2004 2.

Am 2 4. Januar 2024 erhob der Versicherte am hiesigen Gericht Klage gegen die Stiftung Auffangeinrichtung BVG und beantragte, es sie die Beklagte zu ver pflichten, ihm Invaliditätsleistungen der obligatorischen beruflichen Vorsorge zu bezahlen (Urk. 1). Mit Klageantwort vom 3. April 2024 schloss die Beklagte auf Abweisung der Klage. Eventualiter sei die Beklagte bei Gutheissung der Klage zu verpflichten, dem Kläger die obligatorischen Leistungen erst ab dem 2 6. Januar 2019 auszurichten (Urk. 6). Nach Beizug der IV-Akten (Urk. 9/1-140) hielt der Kläger replicando an seinen Anträgen fest (Urk. 13). Mit Duplik vom 1 0. Juni 2024 wiederholte die Beklagte ihre Anträge (Urk. 17), worüber der Kläger am 1 1. Juni 2024 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 18). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Der Kläger brachte vor, dass die Invalidenversicherung den Beginn des Warte jahres auf den 1. Mai 2004 gelegt habe. In dieser Zeit habe er Taggelder der Arbeitslosenversicherung bezogen, womit die Beklagte leistungspflichtig sei. Zu vor sei er nicht - wie von der Beklagten behauptet - bereits zu 20 % eingeschränkt gewesen. Er habe vor dem Bezug der Arbeitslosentaggelder voll gearbeitet. Im Arztbericht von Dr. med. Y.___, Facharzt für Neurologie, vom 2 7. März 2003 werde auch eine volle Arbeitsfähigkeit bestätigt. Erst im Arztbericht von Dr. med. Huggenberger, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, vom 2 3. Mai 2005 werde eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert. Daher liege entgegen der Behauptung der Beklagten keine verspätete Anmeldung bei der Invalidenversicherung vor. Die Epilepsie sei bereits mit 11 Jahren diagnostiziert worden, was ih n aber weder bei der Ausbildung zum Maschinenmechaniker noch bei der mehrjährigen Arbeits tätigkeit beeinträchtigt habe. Die schwere Allergie auf chemische Stoffe habe eine Arbeitsunfähigkeit zur Folge gehabt (Urk. 1). 1.2

Die Beklagte brachte demgegenüber im Wesentlichen vor (Urk. 6), dass sie nicht an die Feststellungen der Invalidenversicherung gebunden sei, da die Verfügung vom 5. Juli 2005 nicht an sie zugestellt worden sei. Darüber hinaus sei die An meldung verspätet erfolgt, so dass ohnehin keine Bindungswirkung bestehe. D er Kläger habe im Zeitraum von Januar 1994 bis Januar 2001 in unregelmässigen Abständen Taggelder der Arbei t slosenversicheru ng bezogen . Allerdings sei davon auszugehen, dass zuvor bereits eine Berufskrankheit im Sinne von Handekzem und Asthma bronchiale vorgelegen habe, da sich dies erstmals im Mai 1988 manifestiert habe und zu Arbeitsunfähigkeiten ab April 1989 und Mai 1991 ge führt habe. Damals habe der Kläger gearbeitet, womit die entsprechenden Pensionskassen der Arbeitgeber beizuladen seien. Des Weiteren sei bereits im Bericht der IV-Stelle vom 1 0. Dezember 1991 festgehalten worden, dass sich die Epilepsie in der Berufsberatung einschränkend auswirke. Dies sei bezogen gewesen auf die Verlangsamung, welche auf die cerebrale Teilleistungsschwäche zurückzuführen sei. Dies sei ein starkes Indiz, dass der Kläger bereits 1991 zu mindest 20 % eingeschränkt gewesen sei. Echtzeitliche Arztberichte, welche eine Arbeitsunfähigkeit während den Taggeldbezügen belegten, lägen des Weiteren nicht vor. Darüber hinaus sei das Rentenstammrecht bis zur 1. BVG-Revision (in Kraft getreten am 1. Januar 2005) nach 10 Jahren verjährt. Sofern der Renten anspruch auf die Berufskrankheit zurückzuführen sei, sei er verjährt. Darüber hinaus bestünden starke Indizien, dass die Teilleistungsschwäche bereits 1991 die Arbeitsfähigkeit eingeschränkt habe, womit das Rentenstammrecht ebenfalls ver jährt wäre.

Eventualiter sei davon auszugehen, dass die Arbeitstätigkeit bei der A.___ AG vom 1. April 2001 bis zum 3 1. August 2002 den zeitlichen Zusammenhang zu früheren Arbeitsunfähigkeiten unterbrochen hätte. Danach habe der Kläger noch von September 2002 bis Mai 2004 und von August 2004 bis September 2004 Taggelder bezogen, wobei keine echtzeitlichen Berichte vor l ä gen, die eine Arbeitsunfähigkeit belegen würden. Die Eröffnung des Warte jahres durch die IV-Stelle sei per 1. Mai 2004 erfolgt, was allerdings offen sichtlich falsch sei. Aufgrund der verspäteten Anmeldung habe dies allerdings keine Rolle gespielt. Der Kläger könne den Eintritt der zur Invalidität führenden Arbeits unfähigkeit während der Versicherungsdeckung durch die Beklagte nicht über wiegend beweisen, womit die Klage vollumfänglich abzuweisen sei. Sollte die Beklagte dennoch als leistungspflichtig erachtet werden, sei zu beachten, dass die Verjährung erst mit Klageerhebung unterbrochen worden sei, womit allfällige Rentenbetreffnisse erst ab Januar 2019 geschuldet wären. Darüber hinaus habe er keine Verzugszinsen beantragt, womit sie auch nicht zuzusprechen seien. 1.3

Replicando ergänzte der Kläger, dass er im August 2018 erstmals einen Antrag auf Rente bei der Beklagten gestellt habe, womit er die Verjährung unterbrochen habe. Verzugszinsen seien ebenfalls ab dann geschuldet. Des Weiteren sei das Wartejahr während der Versicherungsdeckung durch die Beklagte eröffnet worden, womit sie leistungspflichtig sei (Urk. 13). 1.4

In der Duplik konstatierte die Beklagte (Urk. 17), dass der Kläger nach wie vor keinen Antrag auf Verzugszinsen gestellt habe, womit ihm auch keine zuzu sprechen seien. Die Verjährung sei des Weiteren erst mit Klageerhebung unter brochen worden. 2.

2.1

Nach Art. 24 Abs. 1 BVG, in der bis Ende 2021 gültig gewesenen Fassung, hat der Versicherte Anspruch auf eine volle Invalidenrente, wenn er im Sinne der Invalidenversicherung mindestens zu 70 %, auf eine Dreiviertelsrente, wenn er mindestens zu 60 %, auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zur Hälfte und auf eine Viertelsrente, wenn er mindestens zu 40 % invalid ist. Gemäss Abs. 1 von Art. 26 BVG gelten für den Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen sinngemäss die entsprechenden Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (Art. 29 IVG). Die Invalidenleistungen nach BVG werden von derjenigen Vorsorgeeinrichtung geschuldet, welcher die den Anspruch erhebende Person bei Eintritt des versicherten Ereignisses angeschlossen war. Im Bereich der obligatorischen beruflichen Vorsorge fällt dieser Zeitpunkt nicht mit dem Eintritt der Invalidität nach IVG, sondern mit dem Eintritt der Arbeits unfähigkeit zusammen, deren Ursache zur Invalidität geführt hat (vgl. Art. 23 BVG). Auf diese Weise wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die versicherte Person meistens erst nach einer längeren Zeit der Arbeitsunfähigkeit (nach einer Wartezeit von einem Jahr gemäss Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG in Ver bindung mit Art. 26 BVG) invalid wird. Damit nämlich der durch die zweite Säule bezweckte Schutz zum Tragen kommt, muss das Invaliditätsrisiko auch dann ge deckt sein, wenn es rechtlich gesehen erst nach einer langen Krankheit eintritt, während welcher die Person unter Umständen aus dem Arbeitsverhältnis aus geschieden ist und daher nicht mehr dem Obligatorium unterstanden hat (BGE 138 V 409 E. 6, 123 V 262 E. 1b, 121 V 97 E. 2a, 120 V 112 E. 2b, je mit Hin weisen). 2.2

Anspruch auf Invalidenleistungen haben gemäss Art. 23 BVG Personen, die im Sinne der Invalidenversicherung zu mindestens 40 % invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren. Nach Art. 23 BVG versichertes Ereignis ist einzig der Eintritt der relevanten Arbeitsunfähigkeit, unabhängig davon, in welchem Zeitpunkt und in welchem Masse daraus ein Anspruch auf Invalidenleistungen entsteht. Die Versicherteneigenschaft muss nur bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit gegeben sein, dagegen nicht notwendigerweise auch im Zeitpunkt des Eintritts oder der Verschlimmerung der Invalidität. Diese wörtliche Auslegung steht in Einklang mit Sinn und Zweck der Bestimmung, nämlich denjenigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern Versicherungsschutz angedeihen zu lassen, welche nach einer längeren Krankheit aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden und erst später invalid werden. Für eine einmal aus während der Versicherungsdauer auf getretene Arbeitsunfähigkeit geschuldete Invalidenleistung bleibt die Vorsorge einrichtung somit leistungspflichtig, selbst wenn sich nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses der Invaliditätsgrad ändert. Entsprechend bildet denn auch der Wegfall der Versicherteneigenschaft kein Erlöschungsgrund (Art. 26 Abs. 3 BVG e contrario; BGE 136 V 65 E. 3.1, 123 V 262 E. 1a, 118 V 35 E. 5). 2.3

Art. 23 BVG kommt auch die Funktion zu, die Haftung mehrerer Vorsorge einrichtungen gegeneinander abzugrenzen, wenn eine in ihrer Arbeitsfähigkeit bereits beeinträchtigte versicherte Person ihre Arbeitsstelle (und damit auch die Vorsorgeeinrichtung) wechselt und ihr später eine Rente der Invaliden versicherung zugesprochen wird. Der Anspruch auf Inv alidenleistungen nach Art. 23 BVG entsteht in diesem Fall nicht gegenüber der neuen Vorsorge einrichtung, sondern gegenüber derjenigen, welcher die Person im Zeitpunkt des Eintritts der zur Invalidität führenden Arbeitsunfähigkeit angehörte.

Damit eine Vorsorgeeinrichtung, der eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer beim Eintritt der Arbeitsunfähigkeit angeschlossen war, für das erst nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses eingetretene Invaliditätsrisiko aufzu kommen hat, ist indes erforderlich, dass zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität ein enger sachlicher und zeitlicher Zusamme nhang besteht (BGE 130 V 270 E. 4.1; vgl. auch BGE 147 V 322 E. 3.1, 134 V 20 E. 3.2). In sachlicher Hinsicht liegt ein solcher Zusammenhang vor, wenn der der Invalidität zu Grunde liegende Gesundheitsschaden im Wesentlichen derselbe ist, der zur Arbeits unfähigkeit geführt hat. Sodann setzt die Annahme eines engen zeitlichen Zusammenhangs voraus, dass die versicherte Person nach Eintritt der Arbeits unfähigkeit nicht während längerer Zeit wieder arbeitsfähig wurde. Die frühere Vorsorgeeinrichtung hat nicht für Rückfälle oder Spätfolgen einer Krankheit einzustehen, die erst Jahre nach Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit ein treten. Demnach darf nicht bereits eine Unterbrechung des zeitlichen Zusammen hangs angenommen werden, wenn die Person bloss für kurze Zeit wieder an die Arbeit zurückgekehrt ist. Ebenso wenig darf die Frage des zeitlichen Zusammen hangs zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität in schematischer (analoger) Anwendung der Regeln von Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) beurteilt werden, wonach eine anspruchsbeeinflussende Ver besserung der Erwerbsfähigkeit in jedem Fall zu berücksichtigen ist, wenn sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich andauern wird. Zu berücksichtigen sind vielmehr die gesamten Umstände des konkreten Einzelfalles, namentlich die Art des Gesundheitsschadens, dessen prognostische ärztliche Beurteilung und die Beweggründe, die die versicherte Per son zur Wiederaufnahme der Arbeit ver anlasst haben (BGE 123 V 262 E. lc, 120 V 112 E. 2c/ aa und 2c/ bb mit Hi nweisen; vgl. auch 138 V 409 E. 6.2, 134 V 20 E. 3.2.1). 2.4

Aus der engen Verbindung zwischen dem Recht auf eine Rente der Invaliden versicherung und demjenigen auf eine Invalidenleistung nach BVG ergibt sich, dass der Invaliditätsbegriff im obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge und in der Invalidenversicherung grundsätzlich de r gleiche ist (BGE 123 V 269 E. 2a, 120 V 106 E. 3c, je mit Hinweisen).

Praxisgemäss sind daher die Vorsorgeeinrichtungen im Bereich der ges etzlichen Mindestvorsorge (Art. 6 BVG) an die Feststellungen der IV-Organe (Eintritt der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit, Eröffnung der Wartezeit, Festsetzung des Invaliditätsgrades) gebunden, soweit die IV-rechtliche Betrachtung aufgrund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhalt bar erscheint (BGE 143 V 434 E. 2.2, 126 V 309 E. 1 in fine). Diese Konzeption fusst auf der Überlegung, die Organe der (obligatorischen) beruflichen Vorsorge von eigenen aufwändigen Abklärungen freizustellen, und gilt nur bezüglich Feststellungen und Beurteilungen der IV-Organe, welche im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entscheidend waren (BGE 132 V 1 E. 3.2). So hat beispielsweise eine verspätete Anmeldung zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung rechtsprechungsgemäss die freie Überprüfbarkeit des leistungserheblichen Sachverhaltes durch die Vorsorge einrichtung beziehungsweise das Berufsvorsorgegericht zur Folge (Urteil des Bundesgerichts 9C_49/2010 vom 23. Februar 2010 E. 2.1).

Diese Bindungswirkung setzt voraus, dass die Vorsorgeeinrichtung (spätestens) ins Vorbescheidverfahren (Art. 73 ter IVV) einbezogen und ihr die Renten verfügung formgültig eröffnet wurde (Urteil des Bu ndesgerichts 9C_81/2010 vom 16. Juni 2010 E. 3.1, mit Hinweisen). Dem BVG-Versicherer steht ein selbständiges Beschwerderecht im Verfahren nach IVG zu. Unterbleibt ein solches Einbeziehen der Vorsorgeeinrichtungen, ist die IV-rechtliche Festsetzung des Invaliditätsgrades (grundsätzlich, masslich und zeitlich) berufsvorsorgerechtlich nich t verbindlich (BGE 130 V 270 E. 3.1).

Stellt die Vorsorgeeinrichtung auf die invalidenversicherungsrechtliche Betrachtungsweise ab, muss sich die versicherte Person diese entgegenhalten lassen, soweit diese für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entscheidend war, und zwar ungeachtet dessen, ob der Vorsorgeversicherer im Verfahren der Invalidenversicherung beteiligt war oder nicht. Vorbehalten sind jene Fälle, in denen eine gesamthafte Prüfung der Aktenlage ergibt, dass die Invaliditätsbemessung der Invalidenversicherung offensichtlich unhaltbar war (BGE 130 V 27 0 E. 3.1; vgl. auch 144 V 63 E. 4.1.1). 3.

Die wesentlichen Unterlagen zum Gesundheitszustand des Klägers stellen sich folgendermassen dar: 3.1

Dr. med. B.___, Facharzt für Kinderkrankheiten, hielt in seinem Bericht vom 2 4. März 1980 fest, dass der Kläger an einer Aufwach-Epilepsie vom Grand Mal Typus leide (Urk. 9/3). Aktuell zeitige diese keine Auswirkungen auf den Schulbesuch. 3.2

Am 1 8. Juni 1991 meldete sich der Kläger bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an unter Hinweis auf Hautausschläge/Allergie hauptsächlich an den Händen (Urk. 9/14). In der Folge gewährte die Invalidenversicherung eine Umschulung, bzw. betriebsinterne Ausbildung zum Maschinenzeichner vom 1. Januar 1992 bis 3 1. Dezember 1993 (Urk. 9/16). 3.3

Im Bericht vom 1. Juli 1991 von Dr. Z.___

notierte dieser, dass eine berufliche Umstellung notwendig sei und dabei keine Exposition mit den das Ekzem auslösenden Ursachen erfolgen dürfe und die Epilepsie zu berücksichtigen sei (Urk. 9/19). 3.4

Dr. med. C.___ der Abteilung Arbeitsmedizin der Suva notierte in seinem Bericht vom 1 8. September 1991, dass eine Nichteignungsverfügung zu erlassen sei für alle Arbeiten in Kontakt mit den Ekzem-auslösenden Substanzen. Derzeit bestünden günstige Hautverhältnisse und de r Kläger dürfte bis zum Erlass der Verfügung wieder voll arbeitsfähig sein (Urk. 9/22). 3.5

Im Rahmen der beruflichen Eingliederung notierten die zuständigen Fach personen am 1 0. Dezember 1991, dass sich die Berufsberatung recht schwierig gestaltet habe, da nicht nur die Allergie, sondern auch die Epilepsie mit ihren offensichtlichen Auswirkungen sehr einschränkend auf mögliche Alternativen wirkten. Nach einer eingehenden Eignungs- und Neigungsabklärung sei ein guter Weg gefunden worden, indem d er Kläger eine Zeichnerausbildung mache (Urk. 9/23). 3. 6

Dr. phil. D.___, Fachpsychologe für Neuropsychologie, und lic. phil. E.___, Psychologin, führten eine neur o psychologische Standortbestimmung im Zusammenhang mit Schwierigkeiten am Arbeitsplatz durch. In ihrem Bericht vom 1 6. Februar 2001 konstatierten sie, dass der Kläger berichte, beim Arbeiten zu langsam zu sein. Das sei auf seine Art zu denken zurückzuführen, er überlege weiter als nötig, was auf a ndere umständlich wirke. Ausserdem habe er ein sprachliches Problem, wobei er die Ursache in einer Häufung von epileptischen Anfällen sehe, die sich 1987 ereignet hätten. Während eine s Aufenthalt s in Eng land sei ihm aufgefallen, dass er die neue Sprache langsamer aufgenommen habe als andere. Seien die Inhalte aber einmal gelernt, hafteten sie im Gedächtnis.

Dr. D.___ und lic. phil. E.___ führten aus, dass das allgemeine Testniveau im mittleren Normbereich liege, wobei die handlungsbezogenen Leistungen deutlich besser ausfielen als die verbalen.

Bei mehrheitlich unauffälligen neuropsychologischen Funktionen zeigten sich diskret bis leicht ausgeprägte Teilleistungsschwächen in umschriebenen Bereichen. Gut oder überdurchschnittlich seien die Leistungen im visuell-räum lichen Bereich. Es seien auch qualitativ gute visuo

- und graphomotorische Fähigkeiten festgestellt worden. Die Hauptschwierigkeiten lägen in der Sprach aufnahme und -verarbeitung (insbesondere Lernen und Kurzzeitgedächtnis), der Handlungssteuerung (Überblick, Strukturierung, Planung) und der Einstell- und Umstellfähigkeit.

Bei klar vorstrukturierten und überblickbaren Aufgaben sei das Arbeitstempo normal. Wenn er jedoch bei visuomotorischen und zeichnerischen Aufgaben selber planen und strukturieren müsse, arbeite er aufgrund der Teilleistungs schwächen in einem leicht bis deutlich verlangsamten Tempo . Er verliere sich und könne einmal eingeschlagene falsche Lösungswege kaum verlassen. Der Kläger könne seine verschiedenen guten Fähigkeiten nicht effizient in Leistung umsetzen. Die Auswirkungen der Teilleistungsschwächen könnten in der konkreten Arbeitssituation viel grösser sein, als es dem Ausmass der zugrunde liegenden Hirnfunktionsstörungen entspreche. Die vom Kläger berichteten Probleme bezüglich Langsamkeit und Auffassung erklärten sich mit den fest gestellten Teilleistungsschwächen.

Für die berufliche Tätigkeit heisse das, dass er eine längere Einführungszeit brauche, um sich die Abläufe aneignen zu können (auch bedingt durch die reduzierte Sprachaufnahmefähigkeit). Entgegen kommen würden ihm gleich artige und ähnliche Arbeitsabläufe, die durchaus komplex sein könnten, jedoch nicht zu viele Anforderungen an die Umstell- und Einstellfähigkeit und an schnelles Erfassen und Überblicken stellten. Günstig wäre auch, wenn er die Arbeitsanweisungen schriftlich bekommen würde.

Aufgrund der Testbefunde ergäben sich Einschränkungen für die Arbeitsfähigkeit. Diese Kombination aus Teilleistungsschwächen wirke sich in allen Tätigkeiten und Berufen aus. Eine Umschulung würde die Probleme kaum beheben und sei daher nicht angezeigt. Auch sei fraglich, ob eine neuropsychologische Therapie zu einer substanziellen Verbesserung führen könnte (Urk. 9/36/5 f.). 3.7

Dr. med. F.___ der Dermatologie des G.___ notierte im Bericht vom 2 4. Februar 2002, dass sämtliche Tätigkeiten uneingeschränkt möglich seien, lediglich eine Staubexposition sei zu vermeiden. Aufgrund eines Kontaktekzems sei Kontakt mit Kühlmitteln, Putzmitteln und Leder nicht erlaubt. Für die psychischen Funktionen sei bitte der behandelnde Neurologe anzufragen (Urk. 9/35). 3. 8

Dr. Z.___ hielt in seinem von der IV-Stelle eingeholten Bericht vom 3. März 2003, folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit fest (Urk. 9/34): - Fokale Epilepsie mit elementarer und komplexer Symptomatik - Teilleistungsschwäche bei residueller Hirnschädigung

Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit beurteilte er (1) ein Asthma bronchiale und (2) eine Allergie auf Kühlmittel, Putzmittel und Leder. Er habe nie eine Arbeitsunfähigkeit attestiert.

Der Kläger sei arbeitslos. Offensichtlich sei es sehr schwierig für ihn, im heutigen Arbeitsmarkt eine Stelle zu bekommen, da sicher eine gewisse Verlangsamung vorhanden sei. Er sei aber wegen seiner Epilepsie und seiner Teilleistungs schwäche in regelmässiger Behandlung. 3. 9

Dr. Y.___ hielt in seinem Bericht vom 2 7. März 2003 folgende Diagnose mit Aus wirkungen auf die Arbeitsfähigkeit fest (Urk. 9/36): - Diskrete bis leichte cerebrale Teilleistungsschwäche, Schwierigkeiten in der Sprachaufnahme und Verarbeitung, der Handlungssteuerung und der Einstell- und Umstellfähigkeit wahrscheinlich residueller Genese bestehend seit jeher

Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit notierte er (1) eine partielle Epilepsie mit Anfällen elementarer und komplexer Symptomatik, wahrscheinlich ebenfalls residuell seit 1972 und (2) Allergie mit Exanthem und Asthma bronchiale auf Kühlmittel seit 1992.

Seit dem vierten Altersjahr sei eine Epilepsie bekannt. Seit 1991 sei er unter Medikation anfallsfrei, wobei es 1996 zu einer vorübergehenden Episode mit mehreren psychomotorischen Anfällen gekommen sei, wobei eine Ursache der Verschlechterung nicht verifiziert habe werden können und er seit damals erneut anfallsfrei sei . Die Epilepsie stelle damit seit Jahren kein Problem dar.

Der Kläger habe die Primar- und Realschule besucht und einmal repetiert. Danach habe er eine Lehre als Maschinenmechaniker gemacht und habe wegen seiner Allergie umgeschult werden müssen. Seit damals habe er nun 15 verschiedene Stellen gehabt. An verschiedenen Stellen sei die Langsamkeit bei der Arbeit und die verlangsamte Auffassungsgabe gerügt worden. Deswegen habe am 1 6. Februar 2001 eine neuropsychologische Abklärung stattgefunden, welche eine diskrete bis leicht ausgeprägte cerebrale Teilleistungsschwäche mit Haupt schwierigkeiten in der Sprachaufnahme und Sprachverarbeitung (insbesondere Lernen und Kurzzeitgedächtnis), der Handlungssteuerung (Überblick, Strukturierung, Planung) und der Einstell- und Umstellfähigkeit ergeben habe. Per 3 1. August 2002 sei er wegen Umstrukturierung entlassen worden.

Die Schwierigkeiten an den verschiedenen Arbeitsstellen seien sicher auf die cerebrale Teilleistungsschwäche zurückzuführen. Eine neuropsychologische Therapie sei abgelehnt worden. Eine Umschulung sei sicher nicht sinnvoll, da die Teilleistungsschwäche sich in jedem weiteren Beruf auswirke n würde. Der Kläger brauche in erster Linie Hilfe, eine geeignete Arbeitsstelle zu suchen. Und ausser dem schlage er vor, dass er ein Fähigkeitszeugnis als Maschinenzeichner machen könnte. 3.10 3.10.1

Im Abklärungsbericht der H.___ vom 2 0. November 2003 (Urk. 9/57) wurde zusammenfassend festgehalten, dass der Kläger ganztags leichte mittelschwere Tätigkeiten ohne Exposition gegenüber Staub,

Rauch und ätzenden Stoffen und ohne Kontakte mit Kühlschmiermitteln ausführen könne .

Aufgrund seiner auffälligen Persönlichkeitszüge mit Wahrnehmungsstörungen und mangelnden Sozialkompetenzen sei er an einem Arbeitsplatz einsetzbar, wenn klare und übersichtliche Strukturen vorhanden s eien, eine eindeutige schriftliche, nicht nur mündliche Arbeitsanweisung erfolg e, kein Zeitdruck ver langt w e rd e, der Kläger nicht planen und entscheiden m ü ss e und sehr wenig Flexibilität notwendig sei.

Als Einsatzbereiche s eien einfache, serielle Aufträge in der industriellen Fertigung, kommissionieren

in einem Warenlager, Bedienung und Überwachung von Maschinen und einfachen Anlagen

ohne Kontakte mit Kühlmitteln, einfache CAD-Zeichnungen (z. B . Umsetzen von Konstruktionsskizzen) möglich . 3.10.2

Nach Rückfrage der Invalidenversicherung ergänzten die A bk lärungspersonen der H .___ am 1 1. Dezember 2003, dass sie nach Prüfung der Unterlagen und eingehender Diskussion im Team die Leistungsfähigkeit des Klägers in angepassten Tätigkeiten mit 80 % beurteilten. In den Bereichen Maschinen zeichnen und Kommissionieren sei ein beschützendes Umfeld erforderlich, das heiss e, es handle sich dabei um Nischenarbeitsplätze.

Für einfache, serielle Arbeiten in der industriellen Fertigung mit klarem Auftrag, strukturierten Abläufen und wenig Anforderungen an Flexibilität und Umstell fähigkeit (Montage, Bedienen und Überwachen von einfachen Maschinen und Anlagen ohne Kontakte mit Kühlmitteln) sei er in der freien Wirtschaft einsetzbar.

Zum Thema Zeitdruck sei zu ergänzen, dass dieser Faktor lediglich bei Tätigkeiten einen bedeutenden Einfluss habe, die ein gewisses Mass an selbständigem Denken und Handeln beinhalteten, wie sie bei den genannten Nischenarbeitsplätzen all fällig vorkämen (Urk. 9/59). 3.11

I.___, dipl. Sozialarbeiter FH, konstatierte in seinem Bericht vom 2 5. Mai 2005 (Urk. 9/86), dass angesichts der intensiven Bemühungen der involvierten Stellen und Personen zum gegenwärtigen Zeitpunkt keine realistische Alternative zur Arbeitsaufnahme in einem geschützten Rahmen existiere. Ziel sei es, einer weiteren psychischen und mittel- bis längerfristig auch körperlichen Destabilisierung entgegenzuwirken, eine sinnvolle Tagesstruktur aufzubauen, die Wiedergewinnung von Selbstvertrauen und später eine Evaluation, ob und wie sich eine Reintegration gestalten liesse. 3.12

Dr. Z.___ notierte in seinem Bericht vom 2 3. Mai 2005 folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 9/87/3): - Epilepsie - Allergisches Kontaktekzem - Asthma bronchiale - Polyposis

nasi et sinuum

Der Kläger sei seit vielen Jahren lediglich 50 % arbeitsfähig, da er durch die Epilepsie und die allenfalls notwendige Medikation stark verlangsamt, « haftend » und auch umständlich sei. Natürlich enge auch das allergisch bedingte Asthma, die Polyposis wie auch das Kontaktekzem die Arbeitsmöglichkeiten ein. Er werde aber auch an einem Arbeitsplatz ohne diese Problematik wegen seiner Verlang samung nicht voll arbeitsfähig sein. Es stelle sich die Frage nach einem geschützten Arbeitsplatz oder einem Arbeitsplatz in der Wirtschaft mit 50%iger Leistungsfähigkeit. 3.13

Im Bericht vom 1 9. Juli 2012 hielt Dr. med. J.___, Facharzt für Innere Medizin, fest, eine Tätigkeit in der freien Wirtschaft im angestammten Beruf sei wünschenswert, das mögliche Belastungsprofil könne aktuell nicht beurteilt werden, der Kläger arbeite derzeit im Vollpensum in einer geschützten Werkstatt, möchte aber wieder in seinem erlernten Beruf mit den damit verbundenen Herausforderungen tätig sein (Urk. 9/118/4). 4.

Von den Parteien ist unbestritten und aufgrund der Akten steht fest, dass dem Kläger ab dem 1. Mai 2005 eine ganze Rente der Invalidenversicherung zusteht.

Strittig und zu prüfen ist, ob sich die berufsvorsorgerechtlich relevante Arbeits unfähigkeit erstmals während der Versicherungsdeckung durch die Beklagte manifestierte bzw. diese leistungspflichtig ist . 4.1

Die IV-Stelle gewährte vom 2 7. Mai 2004 bis zum 4. April 2005 Eingliederungs massnahmen im Sinne von Arbeitsvermittlung (Urk. 9/71; Urk. 9/82) . Im An schluss daran stellte der Kläger ein Zusatzgesuch am 1. Mai 2005 und ersuchte um Zusprechung einer Invalidenrente (Urk. 9/84), woraufhin die IV-Stelle den Arztbericht von Dr. Z.___ vom 2 3. Mai 2005 einholte . Sie eröffnete das Wartejahr per Mai 2004 und sprach eine Rente zu ab Mai 2005 (vgl. hierzu Feststellungsblatt vom 6. Juni 2005, Urk. 9/88). Dr. Z.___ attestierte allerdings eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit seit vielen Jahren (vgl. Urk. 9/87/3). Eine Begründung der IV-Stelle, inwieweit keine verspätete Anmeldung vorliege unter Berücksichtigung der vorangegangen zugesprochenen Arbeitsvermittlung so wie der Feststellungen von Dr. Z.___ unterblieb. Damit ist die Festsetzung des Wartejahres aufgrund einer gesamthaften Prüfung der Akten als offensichtlich unhaltbar zu qualifizieren, weshalb offen bleiben kann, ob die Verfügung vom 5. Juli 2005 der Beklagten zugestellt wurde.

B ezüglich des Eintritts der in Frage stehenden Arbeitsunfähigkeit, welche zur Invalidität geführt hat, besteht entsprechend keine Bindung an die Ausführungen der Invalidenversicherung und die Sache ist frei zu prüfen.

4.2

Der Kläger ist aufgrund der Epilepsie, der diskreten bis leichte n cerebrale n Teilleistungsschwäche, den Schwierigkeiten in der Sprachaufnahme und Ver arbeitung, der Handlungssteuerung und der Einstell- und Umstellfähigkeit wahr scheinlich residueller Genese bestehend seit jeher, als auch de s Kontaktekzem s, de s Asthma s und der Polyposis

nasi et sinuum in seiner Arbeitsfähigkeit ein geschränkt bzw. invalid im Sinne des Invalidenversicherungsgesetzes (vgl. hierzu Feststellungsblatt vom 6. Juni 2005, Urk. 9/88; Feststellungsblatt Rentenrevision vom 2 1. August 2012, Urk. 9/120).

Bereits im Rahmen der Erstanmeldung als Volljähriger hielt Dr. Z.___ fest, dass die Epilepsie im Rahmen einer Umschulung nebst dem Ekzem zu berücksichtigen sei (vgl. E. 3.3). Auch die zuständigen Eingliederungs fachpersonen hielten am 1 0. Dezember 1991 fest, dass nicht nur die Allergie, sondern auch die Epilepsie mit ihren offensichtlichen Auswirkungen einschränkend sei (E. 3.5). Die bereits 1991 festgestellten kognitiven Einschränkungen des Klägers wurden dann in der neuropsychologischen Unter suchung vom 1 6. Februar 2021 objektiviert und genauer dargestellt (vgl. E. 3.6). Die entsprechenden Diagnosen und Befunde wurden vom behandelnden Neuro logen und vom Hausarzt bestätigt (vgl. E. 3.8 und E. 3.9) und wurden im Rahmen der Abklärung durch die H.___ noch einmal deutlich (vgl. E. 3.10).

Nach Lage der Akten stellt sich die Gesundheitsschädigung des Klägers als ein seit Jahren andauernder Grundzustand dar, der sich - je nach beruflicher Anforderung - mehr oder minder leistungseinschränkend auswi rkte. Die betreffenden Defizite schien er aufgrund der Akten am Anfang seiner beruflichen Laufbahn zu kompensieren, da es ihm möglich war, einen Lehrabschluss zu machen. Im Laufe seines Erwerbslebens wurden die kognitiven Beeinträchtigungen aber leistungswirksam. Es ist aber nicht überwiegend wahr scheinlich, dass die Arbeitsunfähigkeit während des Vorsorgeverhältnisses mit der Beklagten, also in einer Phase der Arbeitslosigkeit, eingetreten ist. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist es w ahrscheinlicher, dass dies früher, unter beruflicher Belastung, geschah: Nach dem Gesagten manifestiert sich eine latente Arbeitsunfähigkeit, wie sie beim Kläger

über Jahre vorhanden gewesen sein dürfte, erst, wenn die funktionelle Beeinträchtigung durch die Belastungen einer Erwerbstätigkeit gleichsam herausgefordert wird (vgl. Urteil des Bundes gerichts 9C_876/2011 vom

7. Mai 2012, E. 4.2 und E. 4.3; vgl. auch vgl. hierzu Vetter-Schreiber Isabelle, in: BVG/FZG Kommentar, Berufliche Vorsorge, 4. Aufl., Zürich 2021, Art. 23 Leistungsanspruch N 12). Damit ist die zur Invalidität führende Arbeitsunfähigkeit nicht überwiegend wahrscheinlich während der Versicherungsdeckung durch die Beklagte eingetreten.

Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die Beurteilung des Ein tritts der relevanten Arbeitsunfähigkeit nach rund 20 Jahren oftmals mit erheblichen Schwierigkeiten und Unsicherheiten einhergeht. Diesem Umstand trug auch der bis 3 1. Dezember 2004 in Kraft gewesene Art. 41 Abs. 1 BVG Rechnung, gemäss welchem auch das Rentenstammrecht nach zehn Jahren ver jährte. 4.3

Damit ist zusammenfassend festzuhalten, dass die zur Invalidität führende Arbeitsunfähigkeit nicht überwiegend wahrscheinlich während der Versicherungsdeckung durch die Beklagte eingetreten ist. Damit ist die Klage vollumfänglich abzuweisen. 5.

Das Verfahren ist kostenlos. Das Gericht erkennt: 1.

Die Klage wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Stiftung Auffangeinrichtung BVG - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstCasanova