Sachverhalt
1.
Der 1961 geborene X.___ war vom 1 7.
September 2012 bis am
3 1.
März
2019
unter
anderem
als
Allround-Vorarbeiter
bei
der
Y.___ AG
und
vom
2 3.
April
2019
bis
am
31.
Januar
2023
als
Kundenmaurer
bei
der Z.___ AG
angestellt (Urk.
19/13/17, Urk.
25/3 und Urk.
14/2) . Am
6 .
Februar
2022
ersuchte
der
Versicherte
die
Stiftung
für
den
flexiblen
Altersrücktritt im Bauhauptgewerbe (nachfolgend: Stiftung FAR) um Ausrichtung einer Überbrückungsrente
ab
dem
1.
November
2022
(Urk.
19/13/16-19),
welches
Gesuch
von der FAR Auszahlungsstelle am 1 2.
September 2022 abgelehnt wurde (Urk.
2/3 und Urk.
8 S. 3). Der Ausschuss Rekurse des Stiftungsrates FAR bestätigte die Ablehnung des Leistungsgesuches mit Entscheid vom 1 2.
Dezember 2022
(Urk.
2/4). 2.
Mit Eingabe vom 2 0. Dezember 2023 erhob der Versicherte Klage gegen die Stiftung FAR mit folgendem Rechtsbegehren (Urk. 1 S. 2): «1. Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger rückwirkend ab dem 1. November 2022 eine Überbrückungsrente in der Höhe CHF 39'010.50 auszurichten. 2. Es seien die nachzuzahlenden Rentenbetreffnisse mit Wirkung ab dem heutigen Datum mit 5% zu verzinsen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zzgl. MWST zulasten der Beklagten.»
Am 2 5. März 2024 beantragte die Stiftung FAR, die Klage sei abzuweisen (Urk. 8). Mit Replik vom 3 0. Mai 2024 (Urk.
13) stellte der Kläger neu folgendes Rechtsbegehren (S. 2): «1. Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger rückwirkend ab dem 1. November 2022 eine Überbrückungsrente in der Höhe von CHF 39'010.50 pro Jahr auszurichten. 2. Es sei die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger einen Schadenersatz in der Höhe von CHF 1'600.95 zu zahlen. 3. Es seien die nachzuzahlenden Rentenbetreffnisse und der Schadenersatz mit Wirkung ab dem heutigen Datum mit 5% zu verzinsen.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zzgl. MWST zulasten der Beklagten.»
Mit
Duplik
vom
4.
September
2024
hielt
die
Beklagte
an
ihrem
Antrag
auf
Abweisung der Klage fest (Urk.
18) . Mit Eingabe vom 2.
Dezember 2024 nahm der Kläger - auf entsprechende Aufforderung des Sozialversicherungsgerichts hin (Urk.
22)
-
Stellung
zur
Anrechenbarkeit
der
Monate
September
2012
bis
Febru ar 2013 an die erforderliche Beschäftigungsdauer und beantragte zusätzlich, eventualiter sei die Beklagte zu verpflichten, ihm ab dem 1. Januar 2023 eine Überbrückungsrente von Fr.
43'673.50 pro Jahr auszurichten, subeventualiter ab dem 1.
Februar 2023 eine solche von Fr.
44'139.85 (Urk.
24 S.
2). Die von der Beklagten dazu eingereichte Stellungnahme vom 1 7.
Februar 2025 (Urk.
29) wurde dem Kläger mit Verfügung vom 1 9.
Februar 2025 zur Kenntnis gebracht (Urk.
31). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Der Schweizerische Baumeisterverband (SBV), die Gewerkscha ft Bau & In dustrie (heute: Unia) und die Gewerkschaft SYNA schlossen am 12.
November 2002 mit dem
Verband
Baukader
Schweiz
den
Gesamtarbeitsvertrag
für
den
flexiblen
Alters rücktritt im Bauhauptgewerbe (GAV FAR) ab, mit dessen Vollzug die Stiftung FAR betraut ist. Durch Beschluss des Bundesrates v om 5.
Juni 2003 wurde der GAV
FAR
teilwei se
allgemeinverbindlich
erklärt.
Die
nachträglichen
Zusatzverein barungen
1-11
wurden
ebenfalls
allgemeinverbindlich
erklärt,
die
letzte
Zusatzvereinbarung
per
1.
April
2019.
Gestützt
auf
den
GAV
FAR
(Urk.
9/2)
hat
die
Stif tung FAR ein Reglement erlassen, welches ausführende Bestimmungen enthält (Reglement FAR; Urk.
9/2). Die letzte Änderung trat ebenfalls am 1.
April 2019 in Kraft . Die Änderungen per 1. April 2025 gelangen angesichts des fraglichen Rentenanspruchs ab November 2022 vorliegend nicht zu r Anwendung. 1.2
In räumlicher Hinsicht gilt der GAV FAR nach dessen Art.
1 Abs.
1 und Abs.
3 für das gesamte Gebiet der schweizerischen Eidgenossenschaft, mit Ausnahme der Betriebe mit Sitz im Kanton Wallis. 1.3
In betrieblicher Hinsicht gilt der GAV FAR gemäss dessen Art.
2 Abs.
1 für alle inländischen und ausländischen in der Schweiz tätigen Betriebe beziehungsweise für deren Betriebsteile sowie für Subunternehmer und selbständige Akkordanten, die Arbeitnehmer beschäftigen, welche gewerblich tätig sind. Insbesondere gilt er für Unternehmen, welche Tätigkeiten im Bauhauptgewerbe ausüben (lit . a-i; vgl. auch Ausnahmen in Abs. 2). 1.4
In persönlicher Hinsicht gilt der GAV FAR gemäss Art.
3 Abs.
1 GAV FAR für Arbeitnehmer (unabhängig ihrer Entlöhnungsart und ihres Anstellungsortes), welche auf Baustellen und in Hilfsbetrieben der Baubetriebe nach Art.
2 tätig sind. Dies sind insbesondere Poliere und Werkmeister, Vorarbeiter, Berufsleute wie Maurer, Zimmerleute, Strassenbauer, Pflästerer, Bauarbeiter (mit oder ohne Fachkennt nisse), Spezialisten wie Maschinisten, Chauffeure, Magaziner, Isoleure
und
Hilfskräfte,
sofern
sie
in
einem
Betrieb
oder
Betriebsteil
gemäss
Art.
2
Abs.
1
oder 3 GAV FAR tätig sind, sowie ausgebildete Sicherheitswärter, soweit sie für die Sicherheit von Gleisbauarbeiten oder Arbeiten im Gefährdungsbereich der Bahn
eingesetzt
werden
(lit .
a-f;
vgl.
auch
die
Ausnahmen
in
lit .
f).
Gemäss
Art.
3
Abs.
3 GAV FAR gilt der GAV FAR nicht für das leitende Personal, das technische und kaufmännische Personal sowie das Kantinen- und Reinigungspersonal eines unterstellten Betriebes. Zum leitenden Personal gehören Bauführer sowie unter anderem
jede
Person,
die
im
Handelsregister
als
Prokurist,
Geschäftsführer,
Gesellschafter, Direktor, Betriebsinhaber, Verwaltungsrat oder in ähnlicher Funktion eingetragen ist oder einen wesentlichen Einfluss auf den Gang des Unternehmens ausüben kann. Diese Personen sind dem GAV selbst dann nicht unterstellt, wenn sie im gleichen Betrieb oder in der gleichen Unternehmensgruppe eine voll- oder teilzeitliche Tätigkeit im Sinne von Art.
3 Abs.
1 GAV FAR ausüben. Ein wesentlicher Einfluss auf den Gang des Unternehmens wird vermutet, wenn eine Person an einem Betrieb oder an einem den Betrieb beherrschenden Unternehmen eine Beteiligung von mehr als 20
% hält. 1.5
Gemäss Art.
14 Abs.
1 GAV FAR kann der Arbeitnehmende eine Überbrückungs rente beanspruchen, wenn er kumulativ
das 60.
Altersjahr vollendet hat (lit . a), das ordentliche AHV-Alter noch nicht erreicht hat (lit . b), während mindestens 15
Jahren innerhalb der letzten 20 Jahre und davon die letzten sieben Jahre vor dem Leistungsbezug ununterbrochen in einem Betrieb gemäss Geltungsbereich GAV
FAR
eine
beitragspflichtige
Beschäftigung
ausgeübt
hat
(lit .
c)
und
die
Erwerbstätigkeit unter Vorbehalt von Artikel 15 definitiv aufgibt (lit . d).
Der Arbeitnehmende, der das Kriterium der Beschäftigungsdauer nach Art.
14 Abs.
1
lit .
c
nicht
vollständig
erfüllt,
kann
nach
Art.
14
Abs.
2
GAV
FAR
eine gekürzte Überbrückungsrente beanspruchen, wenn er innerhalb der letzten 20 Jahre nur während 10 Jahren in einem Betrieb gemäss Geltungsbereich GAV FAR eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat, davon aber die letzten sieben Jahre vor dem Leistungsbezug ununterbrochen (lit . a) und/oder innerhalb der letzten sieben Jahre vor dem Altersrücktritt während höchstens zwei Jahren arbeitslos war, die anderen Voraussetzungen nach lit . a aber erfüllt (lit . b).
Als arbeitslos gilt grundsätzlich nur, wer bei der zuständigen Amtsstelle, in der Regel beim regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV), als arbeitslos gemeldet ist, unabhängig von seiner Vermittelbarkeit. Dies gilt auch für arbeitsunfähige Personen, deren Arbeitsverhältnis beendet ist. Als Arbeitslosigkeit gilt auch ein Unterbruch einer GAV FAR unterstellten Tätigkeit ohne Anmeldung bei der zuständigen Amtsstelle, wenn er auf einen unfreiwilligen Verlust der Arbeitsstelle (Kündigung durch den Arbeitgeber, Konkurs des Arbeitsgebers) folgt, höchstens sechs Monate gedauert hat und der Gesuchsteller zwischen diesem Unterbruch und dem gewünschten Rentenantritt wieder im Geltungsbereich des GAV FAR gearbeitet hat (Art. 13 Abs. 2 lit . b Reglement FAR). 1.6
Gemäss Art.
17 Abs.
1 GAV FAR erhält eine um 1/15 pro fehlendes Jahr gekürzte Überbrückungsrente, wer die Voraussetzungen von Art.
14 Abs.
2 erfüllt (Abs.
1). Bei
Personen, die wegen einer saisonalen Anstellung, wegen verschiedener Funktionen im Betrieb gemäss Geltungsbereich GAV FAR, wegen Invalidität von bis zu 50
% oder als Teilzeitangestellte pro Kalenderjahr mindestens 50
% eine dem GAV FAR unterstellte Tätigkeit leisten, werden die Leistungen nach Massgabe des Teilzeitbeschäftigungsgrades und der Anzahl der teilzeitbeschäftigten Jahre während der letzten 15 Jahre im Bauhauptgewerbe anteilmässig gekürzt (Abs. 3). 1. 7
Um unbillige Härten zu vermeiden, kann der Stiftungsrat in Einzelfällen Überbrückungsrenten zusprechen, wenn kumulativ die Voraussetzungen des GAV und Reglement FAR nur geringfügig nicht erfüllt sind und der Gesuchsteller vorwiegend im Bauhauptgewerbe gearbeitet hat (Art. 14 Abs. 3 GAV FAR). 2. 2.1
Der Kläger führte zur Klagebegründung im Wesentlichen aus, er habe bei der Y.___ AG als Allround-Vorarbeiter verschiedene Tätigkeiten ausgeführt, welche dem GAV FAR zugeordnet würden. Sowohl der Betrieb als auch er seien von September 2012 bis März 2019 dem GAV FAR unterstellt gewesen. Dass er von September 2012 bis März 2016 als Bauführer und Geschäftsführer aufgebaut worden und deshalb dem GAV FAR nicht unterstellt gewesen sei, treffe - aus näher dargelegten Gründen - nicht zu (Urk. 1 S. 6-9). Seine Arbeitslosigkeit im April 2019 sei aufgrund einer Kündigung durch die Arbeitgeberin erfolgt. Der Unterbruch habe nicht ganz einen Monat gedauert, anschliessend habe er wieder im Bauhauptgewerbe gearbeitet. Er habe demnach Anspruch auf eine gekürzte Rente von jährlich Fr. 39'010.50 ab 1. November 2022 (S. 10-11).
Im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels hielt der Kläger zudem fest (Urk. 13),
die Beklagte habe das Verfahren unnötig provoziert. Er mache deshalb eine Forderung auf Schadenersatz für die im Einspracheverfahren angefallenen Anwaltskosten geltend (S. 5-6). Weiter habe er im Jahr 2023 ein Einkommen von Fr. 16'396.-- und damit kein en rentenausschliessende n
Erwerb erzielt (S. 15).
Im weiteren Verfahren ergänzte der Kläger (Urk. 24), mit Ausnahme des Zeitabschnitts
von
Mitte
Oktober
bis
und
mit
Dezember
2012
sei
eine
Beschäftigung
von
Mitte September 2012 bis Oktober 2022 nachgewiesen. Für den Nachweis einer Beschäftigungsdauer von 10 Jahren während einer Zeitspanne von 20 Jahren würden nur zweieinhalb Monate fehlen, wobei während eines Monats aufgrund des saisonalen Rückgangs der Aufträge im Winter unter 50 % gearbeitet worden sei . Aufgrund dieses Resultats müsse auf die Härtefallregelung verwiesen werden (S.
4-5).
Wegen
des
ablehnenden
Rentenentscheids
habe
er
bei
einem
Temporärstellenvermittler
über
das
Datum
des
vorgesehenen
Rücktritts
per
1.
Novem ber 2022 hinaus gearbeitet. Sollte ihm wider Erwarten ab dem 1. November keine Überbrückungsrente
zugesprochen
werden,
werde
eventualiter
ab
dem
1.
Janu ar
2023,
subeventualiter ab dem 1. Februar 2023 eine solche beantragt (S. 6-7). 2.2
Die Beklagte begründete die Leistungsverweigerung damit, dass der massgebende Zeitraum für die Prüfung einer Überbrückungsrente vom 1.
November 2002 bis 3 1.
Oktober 2022 dauere. Der Kläger sei von November 2002 bis September 2012 bei
der
dem
GAV
FAR
nicht
unterstellten
A.___
tätig
oder
arbeitslos
gewesen.
V on
Oktober
2012
bis
März
2016
habe
er
zudem
-
aus
näher
dargeleg ten Gründen - zum leitenden Personal der Y.___ AG gehört . Ohnehin hätten
seine
Tätigkeiten
für
diese
Zeit
dem
dem
GAV
FAR
unterstellten
Betriebsteil
Maurerarbeiten
und
Aussenwärmedämmung
nicht
ausschliesslich
zugeordnet
wer den können. Er sei entsprechend auch während dieses Zeitraums nicht dem GAV FAR
unterstellt
gewesen
und
habe
auch
k eine
FAR-Beiträge
entrichtet
(Urk.
8
S. 8- 14).
Im April 2019 sei er zudem nur auf 18 Stunden Beschäftigung im Bauhauptgewerbe
gekommen,
was
zur
Anrechnung
als
beitragspflichtiger
Monat
nicht
ausreiche. Damit liege ein Unterbruch in den letzten sieben Jahren vor Rentenbeginn vor, was dazu führe, dass der Anspruch auf eine Überbrückungsrente nicht entstehe. Er habe somit während lediglich sechs Jahren und sechs Monaten eine dem GAV FAR unterstellte Tätigkeit ausgeübt (S. 14-15) . Es bestehe entsprechend weder Anspruch auf eine ordentliche noch auf eine gekürzte Überbrückungsrente . Der Kläger habe wohl auch nach dem 1. November 2022 ein Erwerbseinkommen erzielt, welches die Überbrückungsleistung für ein Jahr übersteige. Auch aus diesem Grund bestehe ab 1. November 2022 kein Leistungsanspruch (S. 20).
Im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels ergänzte die Beklagte im Wesentlichen (Urk.
18), sie habe alle nötigen Abklärungen vorgenommen und ihr Entscheid, dem Kläger keine Überbrückungsrente zuzusprechen, sei fundiert gewesen . Sie habe keinen Grund gehabt, ein Gerichtsverfahren «zu provozieren». Es bestehe entsprechend kein Anspruch auf irgendwelche Schadenersatzleistungen
(S. 11).
Im weiteren Verfahren machte die Beklagte zudem geltend (Urk. 29), der Kläger habe von September bis November 2012 in einem Pensum von weniger als 50 % gearbeitet, weshalb ihm diese Monate nicht angerechnet werden könnten. In den Monaten Dezember 2012 bis Februar 2013 sei er überhaupt nicht arbeitstätig gewesen, auch diese Zeit sei entsprechend nicht als beitragspflichtige Beschäftigung
anrechenbar.
Dasselbe
gelte
für
April
2019,
was
gleichzeitig
dazu
führe,
dass
in den letzten 7 Jahren vor Rentenbeginn ein Unterbruch vorliege (S.
2-3). Eine unbillige
Härte
liege
überdies
nur
vor,
wenn
der
Gesuchsteller
u.a.
während
mindestens 20 Jahren einer dem GAV FAR unterstellten Tätigkeit nachgegangen sei, was vorliegend nicht der Fall sei. Der Kläger erfülle die Voraussetzungen für eine gekürzte
Überbrückungsrente
aus
mehreren
Gründen
nicht,
dies
selbst
dann
nicht,
wenn der Rentenbeginn auf einen späteren Zeitpunkt verschoben würde (S.
4-5). 3. 3.1
Die Anwendbarkeit des GAV FAR auf den Kläger in räumlicher (vorstehend E.
1.2) Hinsicht
ist
unbestritten
und
ausgewiesen.
Ebenso
sind
die
Anspruchsvoraussetzungen gemäss Art. 14 Abs. 1 lit . a und b GAV FAR (vorstehend E. 1.5) unbestritten und ausgewiesenermassen erfüllt, die Voraussetzungen von Art. 14 Abs. 1 lit .
c GAV FAR demgegenüber
unbestritten nicht. Umstritten ist hingegen unter anderem, ob der Kläger während mindestens zehn Jahren innerhalb der letzten 20
Jahre einer dem GAV FAR unterstellten Tätigkeit nachgegangen ist - davon die letzten sieben Jahre vor dem Leistungsbezug ununterbrochen - und somit die Voraussetzungen von Art. 14 Abs. 2 lit . a GAV FAR erfüllt (vorstehend E. 1.5). Der dafür massgebende Beurteilungszeitraum dauert vo m
1. November 20 0 2 bis 3 1.
Oktober 2022, beziehungsweise vo m
1. Februar 20 0 3 bis 3 1. Januar 2023, nachdem der Kläger im Februar 2023 nicht mehr bei der Z.___ AG angestellt war
(vgl. Urk. 14/2). 3.2
Bis am 1 6.
September 2012 übte der Kläger dabei unbestritten keine dem GAV FAR
unterstellte
Tätigkeit
aus
(vgl.
dazu
Urk.
9/6
und
Urk.
25/1).
Vo m
17.
September bis 30. November 2012 ging er
einer Tätigkeit in jeweils deutlich weniger als einem 50 %-Pensum nach (je durchschnittlich 43.25 Stunden im September und Oktober 2012, 26 Stunden im November 2012, Urk.
25/1-2), welche Monate entsprechend nicht berücksichtigt werden können (vgl. Art.
17 Abs.
3 GAV FAR analog). Denkbar wäre allenfalls die Berücksichtigung der Periode
17. September bis 12. Oktober 2012 (Urk. 25/1), in welcher der Kläger mit 86.5 Stunden knapp über
50
%
arbeitstätig
war.
Dies
ändert e
indes
nichts
am
Ergebnis.
Vo m
1.
Dezem ber 2012 bis 28. Februar 2013
war er bei keinem Arbeitgeber angestellt (Urk.
9/6) . Dass er in diesen drei Monaten als arbeitslos gemeldet oder gekündigt gewesen wäre, wird von ihm nicht geltend gemacht und aus den Akten ergeben sich auch keine Hinweise darauf, vielmehr wurde er nach eigenen Angaben von der Y.___ AG, bei welcher er bis November 2012 und ab März 2013 angestellt war,
nicht
mehr
aufgeboten
(Urk.
24
S.
4) .
Die
Monate
Dezember
2012
bis
Fe b ru ar
2013 sind damit ebenfalls nicht anrechenbar. Ob die Monate März bis Mai und August 2013 sowie April 2019, während welchen der Kläger ebenfalls ein Pensum von deutlich weniger als 50 % ausübte (vgl. Urk.
9/9/4 und Urk.
30/15/7-8), durch die Monate des jeweiligen Jahres, während welchen er deutlich mehr als 50
% arbeitete (Juni, Juli und September bis Dezember 2013 beziehungsweise Januar bis März und Mai bis Dezember 2019), «geheilt» werden können und ebenfalls zu berücksichtigen sind, wie dies der Kläger annimmt (Urk.
24 S. 4-5), oder ob diese Monate
aufgrund
des
zu
kleinen
Erwerbspensums
gemäss
Art.
17
Abs.
3
GAV
nicht
anrechenbar sind, wovon die Beklagte ausgeht (Urk.
29 S. 2-3), kann vorliegend offenbleiben.
Denn
so
oder
anders
ist
aufgrund
des
Umstandes,
dass
die
Zeit
vom 1.
November 2002 bis 2 8. Februar 2013 nicht anzurechnen ist (respektive kein voller Monat bei allfälliger Berücksichtigung der Periode 17. September bis 12. Oktober 2012), die erforderliche Beschäftigungsdauer von 10 Jahren nicht erfüllt.
So
anerkannte
denn
auch
der
Kläger,
dass
im
massgebenden
Zeitraum
eine
Beschäftigungsdauer von mindestens 10 Jahren (geringfügig) nicht erstellt ist (Urk.
24 S. 5 und S. 7). Dass ihm von der Beklagten mitgeteilt worden sein soll, dass er dank Monaten, in welchen er über gar keine
Anstellung verfügte oder nur in
einem
sehr
geringen
Umfang
erwerbstätig
war,
die
Beitragszeit
erfüllt
habe,
wie
er dies sinngemäss geltend machte (Urk.
24 S. 5 mit Hinweis auf Urk.
19/13 S. 2), ist kaum vorstellbar, weshalb hierauf nicht weiter einzugehen ist . Nachdem eine Beschäftigungsdauer von mindestens 10 Jahren im massgebenden Zeitraum nach dem Gesagten nicht ausgewiesen ist, hat der Kläger weder ab November 2022 noch ab Januar oder Februar 2023 Anspruch auf eine gekürzte Überbrückungsrente aus Art. 14 Abs. 2 GAV FAR . 3. 3
Der
Kläger
machte
deshalb
geltend,
die
Voraussetzungen
des
GAV
bzw.
Reglement s
FAR seien nur geringfügig nicht erfüllt, weshalb ihm zur Vermeidung einer unbilligen Härte eine Überbrückungsrente gestützt auf Art.
14 Abs.
3 GAV FAR zuzusprechen
sei.
Der
Stiftungsrat
kann
gemäss
dieser
Bestimmung
in
Einzelfällen
beim
Vorliegen
einer
unbilligen
Härte
Überbrückungsrenten
zusprechen,
dies
aber
nur, wenn der Versicherte kumulativ die Voraussetzungen des GAV und Reglements FAR nur geringfügig nicht erfüllt und wenn er vorwiegend im Bauhauptgewerbe gearbeitet hat (vorstehend E. 1.7) . Die Beklagte brachte vor, nach ihrer ständigen
Praxis
sei
die
Voraussetzung
der
vorwiegenden
Tätigkeit
im
Bauhauptgewerbe
gegeben,
wenn
der
Versicherte
während
mindestens
20
Jahren
einer
GAV
FAR
unterstellten
Tätigkeit
nachgegangen
sei
(Urk.
29
S.
4).
Die
Praxis
der
Beklagten
ist nicht zu beanstanden, muss doch gemäss Wortlaut der Bestimmung eine Arbeit
«vorwiegend»
im
Bauhauptgewerbe
ausgeübt
worden
sein,
was
dahingehend
zu
verstehen
ist,
dass
sie
mehr
als
zur
Hälfte
im
Bauhauptgewerbe
ausgeübt
worden
sein
muss.
Dies
ist
nicht
der
Fall
bei
Versicherten,
die
von
den
ihnen
mit
Blick
auf
den Pensionierungszeitpunkt gemäss Art.
13 Abs.
1 lit .
a Reglement FAR potenziell möglichen 42 Erwerbsjahren weniger als deren 20 in einer dem GAV FAR unterstellten Tätigkeit gearbeitet haben. Der 1961 geborene Kläger arbeitete erst ab
September
2012
in
eine m
dem
GAV
FAR
unterstellten
Betrieb
und
damit
offensichtlich
deutlich
weniger
als
die
Mehrheit
seiner
Berufsjahre.
Darauf
hinzuweisen
bleibt, dass es die genannte Bestimmung dem Stiftungsrat freistellt, in gewissen Fällen bei - anders als hier - nur geringfügig nicht erfüllten Voraussetzungen Rentenleistungen zu gewähren; einen Rechtsanspruch auf solche begründet sie jedoch nicht. 3.4
Nach
dem
Gesagten
hat
der
Kläger
unter
keinem
Rechtstitel
Anspruch
auf
Leistungen der Beklagten. Bei diesem Verfahrensausgang erübrigt es sich zu prüfen,
ob
er
von
Oktober
2012
bis
März
2016
zum
leitenden
Personal
der
Y.___ AG
gehört
hat
oder
ob
seine
Tätigkeit
dem
G AV
FAR
unterstellten
Betriebsteil Maurerarbeiten und Aussenwärmedämmung überhaupt zugeordnet werden kann . Ebenso erübrigt es sich, auf den von ihm geltend gemachten Schadenersatz für vorprozessuale Aufwendungen einzugehen, erweist sich die Leistungsverweigerung der Beklagten doch als rechtens. Die Klage ist somit abzuweisen. 4.
Der Beklagten steht in ihrer Funktion als Trägerin der beruflichen Vorsorge trotz ihres Obsiegens keine Parteientschädigung zu (BGE 128 V 124 V E. 5b). Das Gericht erkennt: 1.
Die Klage wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Der Beklagten wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Regula Aeschlimann Wirz - Stiftung für den flexiblen Altersrücktritt im Bauhauptgewerbe (FAR) - Bundesamt für Sozialversicherungen 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde
eingereicht
werden
(Art.
82
ff.
in
Verbindung
mit
Art.
90
ff.
des
Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis
und
mit
dem
15.
August
sowie
vom
18.
Dezember
bis
und
mit
dem
2.
Januar
(Art.
46
BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die
Beschwerdeschrift
hat
die
Begehren,
deren
Begründung
mit
Angabe
der
Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu
enthalten;
der
angefochtene
Entscheid
sowie
die
als
Beweismittel
angerufenen
Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubLanzicher
Erwägungen (18 Absätze)
E. 1 7.
September 2012 bis am
E. 1.1 Der Schweizerische Baumeisterverband (SBV), die Gewerkscha ft Bau & In dustrie (heute: Unia) und die Gewerkschaft SYNA schlossen am 12.
November 2002 mit dem
Verband
Baukader
Schweiz
den
Gesamtarbeitsvertrag
für
den
flexiblen
Alters rücktritt im Bauhauptgewerbe (GAV FAR) ab, mit dessen Vollzug die Stiftung FAR betraut ist. Durch Beschluss des Bundesrates v om 5.
Juni 2003 wurde der GAV
FAR
teilwei se
allgemeinverbindlich
erklärt.
Die
nachträglichen
Zusatzverein barungen
1-11
wurden
ebenfalls
allgemeinverbindlich
erklärt,
die
letzte
Zusatzvereinbarung
per
1.
April
2019.
Gestützt
auf
den
GAV
FAR
(Urk.
9/2)
hat
die
Stif tung FAR ein Reglement erlassen, welches ausführende Bestimmungen enthält (Reglement FAR; Urk.
9/2). Die letzte Änderung trat ebenfalls am 1.
April 2019 in Kraft . Die Änderungen per 1. April 2025 gelangen angesichts des fraglichen Rentenanspruchs ab November 2022 vorliegend nicht zu r Anwendung.
E. 1.2 In räumlicher Hinsicht gilt der GAV FAR nach dessen Art.
1 Abs.
1 und Abs.
3 für das gesamte Gebiet der schweizerischen Eidgenossenschaft, mit Ausnahme der Betriebe mit Sitz im Kanton Wallis.
E. 1.3 In betrieblicher Hinsicht gilt der GAV FAR gemäss dessen Art.
2 Abs.
1 für alle inländischen und ausländischen in der Schweiz tätigen Betriebe beziehungsweise für deren Betriebsteile sowie für Subunternehmer und selbständige Akkordanten, die Arbeitnehmer beschäftigen, welche gewerblich tätig sind. Insbesondere gilt er für Unternehmen, welche Tätigkeiten im Bauhauptgewerbe ausüben (lit . a-i; vgl. auch Ausnahmen in Abs. 2).
E. 1.4 In persönlicher Hinsicht gilt der GAV FAR gemäss Art.
3 Abs.
1 GAV FAR für Arbeitnehmer (unabhängig ihrer Entlöhnungsart und ihres Anstellungsortes), welche auf Baustellen und in Hilfsbetrieben der Baubetriebe nach Art.
2 tätig sind. Dies sind insbesondere Poliere und Werkmeister, Vorarbeiter, Berufsleute wie Maurer, Zimmerleute, Strassenbauer, Pflästerer, Bauarbeiter (mit oder ohne Fachkennt nisse), Spezialisten wie Maschinisten, Chauffeure, Magaziner, Isoleure
und
Hilfskräfte,
sofern
sie
in
einem
Betrieb
oder
Betriebsteil
gemäss
Art.
2
Abs.
1
oder 3 GAV FAR tätig sind, sowie ausgebildete Sicherheitswärter, soweit sie für die Sicherheit von Gleisbauarbeiten oder Arbeiten im Gefährdungsbereich der Bahn
eingesetzt
werden
(lit .
a-f;
vgl.
auch
die
Ausnahmen
in
lit .
f).
Gemäss
Art.
3
Abs.
3 GAV FAR gilt der GAV FAR nicht für das leitende Personal, das technische und kaufmännische Personal sowie das Kantinen- und Reinigungspersonal eines unterstellten Betriebes. Zum leitenden Personal gehören Bauführer sowie unter anderem
jede
Person,
die
im
Handelsregister
als
Prokurist,
Geschäftsführer,
Gesellschafter, Direktor, Betriebsinhaber, Verwaltungsrat oder in ähnlicher Funktion eingetragen ist oder einen wesentlichen Einfluss auf den Gang des Unternehmens ausüben kann. Diese Personen sind dem GAV selbst dann nicht unterstellt, wenn sie im gleichen Betrieb oder in der gleichen Unternehmensgruppe eine voll- oder teilzeitliche Tätigkeit im Sinne von Art.
3 Abs.
1 GAV FAR ausüben. Ein wesentlicher Einfluss auf den Gang des Unternehmens wird vermutet, wenn eine Person an einem Betrieb oder an einem den Betrieb beherrschenden Unternehmen eine Beteiligung von mehr als 20
% hält.
E. 1.5 Gemäss Art.
E. 1.6 Gemäss Art.
E. 3 April
2019
bis
am
31.
Januar
2023
als
Kundenmaurer
bei
der Z.___ AG
angestellt (Urk.
19/13/17, Urk.
25/3 und Urk.
14/2) . Am
E. 3.1 Die Anwendbarkeit des GAV FAR auf den Kläger in räumlicher (vorstehend E.
1.2) Hinsicht
ist
unbestritten
und
ausgewiesen.
Ebenso
sind
die
Anspruchsvoraussetzungen gemäss Art. 14 Abs. 1 lit . a und b GAV FAR (vorstehend E. 1.5) unbestritten und ausgewiesenermassen erfüllt, die Voraussetzungen von Art. 14 Abs. 1 lit .
c GAV FAR demgegenüber
unbestritten nicht. Umstritten ist hingegen unter anderem, ob der Kläger während mindestens zehn Jahren innerhalb der letzten 20
Jahre einer dem GAV FAR unterstellten Tätigkeit nachgegangen ist - davon die letzten sieben Jahre vor dem Leistungsbezug ununterbrochen - und somit die Voraussetzungen von Art. 14 Abs. 2 lit . a GAV FAR erfüllt (vorstehend E. 1.5). Der dafür massgebende Beurteilungszeitraum dauert vo m
1. November 20 0 2 bis 3 1.
Oktober 2022, beziehungsweise vo m
1. Februar 20 0 3 bis 3 1. Januar 2023, nachdem der Kläger im Februar 2023 nicht mehr bei der Z.___ AG angestellt war
(vgl. Urk. 14/2).
E. 3.2 Bis am 1 6.
September 2012 übte der Kläger dabei unbestritten keine dem GAV FAR
unterstellte
Tätigkeit
aus
(vgl.
dazu
Urk.
9/6
und
Urk.
25/1).
Vo m
17.
September bis 30. November 2012 ging er
einer Tätigkeit in jeweils deutlich weniger als einem 50 %-Pensum nach (je durchschnittlich 43.25 Stunden im September und Oktober 2012, 26 Stunden im November 2012, Urk.
25/1-2), welche Monate entsprechend nicht berücksichtigt werden können (vgl. Art.
17 Abs.
3 GAV FAR analog). Denkbar wäre allenfalls die Berücksichtigung der Periode
17. September bis 12. Oktober 2012 (Urk. 25/1), in welcher der Kläger mit 86.5 Stunden knapp über
50
%
arbeitstätig
war.
Dies
ändert e
indes
nichts
am
Ergebnis.
Vo m
1.
Dezem ber 2012 bis 28. Februar 2013
war er bei keinem Arbeitgeber angestellt (Urk.
9/6) . Dass er in diesen drei Monaten als arbeitslos gemeldet oder gekündigt gewesen wäre, wird von ihm nicht geltend gemacht und aus den Akten ergeben sich auch keine Hinweise darauf, vielmehr wurde er nach eigenen Angaben von der Y.___ AG, bei welcher er bis November 2012 und ab März 2013 angestellt war,
nicht
mehr
aufgeboten
(Urk.
24
S.
4) .
Die
Monate
Dezember
2012
bis
Fe b ru ar
2013 sind damit ebenfalls nicht anrechenbar. Ob die Monate März bis Mai und August 2013 sowie April 2019, während welchen der Kläger ebenfalls ein Pensum von deutlich weniger als 50 % ausübte (vgl. Urk.
9/9/4 und Urk.
30/15/7-8), durch die Monate des jeweiligen Jahres, während welchen er deutlich mehr als 50
% arbeitete (Juni, Juli und September bis Dezember 2013 beziehungsweise Januar bis März und Mai bis Dezember 2019), «geheilt» werden können und ebenfalls zu berücksichtigen sind, wie dies der Kläger annimmt (Urk.
24 S. 4-5), oder ob diese Monate
aufgrund
des
zu
kleinen
Erwerbspensums
gemäss
Art.
17
Abs.
3
GAV
nicht
anrechenbar sind, wovon die Beklagte ausgeht (Urk.
29 S. 2-3), kann vorliegend offenbleiben.
Denn
so
oder
anders
ist
aufgrund
des
Umstandes,
dass
die
Zeit
vom 1.
November 2002 bis 2 8. Februar 2013 nicht anzurechnen ist (respektive kein voller Monat bei allfälliger Berücksichtigung der Periode 17. September bis 12. Oktober 2012), die erforderliche Beschäftigungsdauer von 10 Jahren nicht erfüllt.
So
anerkannte
denn
auch
der
Kläger,
dass
im
massgebenden
Zeitraum
eine
Beschäftigungsdauer von mindestens 10 Jahren (geringfügig) nicht erstellt ist (Urk.
24 S. 5 und S. 7). Dass ihm von der Beklagten mitgeteilt worden sein soll, dass er dank Monaten, in welchen er über gar keine
Anstellung verfügte oder nur in
einem
sehr
geringen
Umfang
erwerbstätig
war,
die
Beitragszeit
erfüllt
habe,
wie
er dies sinngemäss geltend machte (Urk.
24 S. 5 mit Hinweis auf Urk.
19/13 S. 2), ist kaum vorstellbar, weshalb hierauf nicht weiter einzugehen ist . Nachdem eine Beschäftigungsdauer von mindestens 10 Jahren im massgebenden Zeitraum nach dem Gesagten nicht ausgewiesen ist, hat der Kläger weder ab November 2022 noch ab Januar oder Februar 2023 Anspruch auf eine gekürzte Überbrückungsrente aus Art. 14 Abs. 2 GAV FAR . 3. 3
Der
Kläger
machte
deshalb
geltend,
die
Voraussetzungen
des
GAV
bzw.
Reglement s
FAR seien nur geringfügig nicht erfüllt, weshalb ihm zur Vermeidung einer unbilligen Härte eine Überbrückungsrente gestützt auf Art.
14 Abs.
3 GAV FAR zuzusprechen
sei.
Der
Stiftungsrat
kann
gemäss
dieser
Bestimmung
in
Einzelfällen
beim
Vorliegen
einer
unbilligen
Härte
Überbrückungsrenten
zusprechen,
dies
aber
nur, wenn der Versicherte kumulativ die Voraussetzungen des GAV und Reglements FAR nur geringfügig nicht erfüllt und wenn er vorwiegend im Bauhauptgewerbe gearbeitet hat (vorstehend E. 1.7) . Die Beklagte brachte vor, nach ihrer ständigen
Praxis
sei
die
Voraussetzung
der
vorwiegenden
Tätigkeit
im
Bauhauptgewerbe
gegeben,
wenn
der
Versicherte
während
mindestens
E. 3.4 Nach
dem
Gesagten
hat
der
Kläger
unter
keinem
Rechtstitel
Anspruch
auf
Leistungen der Beklagten. Bei diesem Verfahrensausgang erübrigt es sich zu prüfen,
ob
er
von
Oktober
2012
bis
März
2016
zum
leitenden
Personal
der
Y.___ AG
gehört
hat
oder
ob
seine
Tätigkeit
dem
G AV
FAR
unterstellten
Betriebsteil Maurerarbeiten und Aussenwärmedämmung überhaupt zugeordnet werden kann . Ebenso erübrigt es sich, auf den von ihm geltend gemachten Schadenersatz für vorprozessuale Aufwendungen einzugehen, erweist sich die Leistungsverweigerung der Beklagten doch als rechtens. Die Klage ist somit abzuweisen. 4.
Der Beklagten steht in ihrer Funktion als Trägerin der beruflichen Vorsorge trotz ihres Obsiegens keine Parteientschädigung zu (BGE 128 V 124 V E. 5b). Das Gericht erkennt: 1.
Die Klage wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Der Beklagten wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Regula Aeschlimann Wirz - Stiftung für den flexiblen Altersrücktritt im Bauhauptgewerbe (FAR) - Bundesamt für Sozialversicherungen 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde
eingereicht
werden
(Art.
82
ff.
in
Verbindung
mit
Art.
90
ff.
des
Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis
und
mit
dem
15.
August
sowie
vom
18.
Dezember
bis
und
mit
dem
2.
Januar
(Art.
46
BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die
Beschwerdeschrift
hat
die
Begehren,
deren
Begründung
mit
Angabe
der
Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu
enthalten;
der
angefochtene
Entscheid
sowie
die
als
Beweismittel
angerufenen
Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubLanzicher
E. 6 .
Februar
2022
ersuchte
der
Versicherte
die
Stiftung
für
den
flexiblen
Altersrücktritt im Bauhauptgewerbe (nachfolgend: Stiftung FAR) um Ausrichtung einer Überbrückungsrente
ab
dem
1.
November
2022
(Urk.
19/13/16-19),
welches
Gesuch
von der FAR Auszahlungsstelle am 1 2.
September 2022 abgelehnt wurde (Urk.
2/3 und Urk.
E. 8 ). Mit Replik vom 3 0. Mai 2024 (Urk.
13) stellte der Kläger neu folgendes Rechtsbegehren (S. 2): «1. Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger rückwirkend ab dem 1. November 2022 eine Überbrückungsrente in der Höhe von CHF 39'010.50 pro Jahr auszurichten. 2. Es sei die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger einen Schadenersatz in der Höhe von CHF 1'600.95 zu zahlen. 3. Es seien die nachzuzahlenden Rentenbetreffnisse und der Schadenersatz mit Wirkung ab dem heutigen Datum mit 5% zu verzinsen.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zzgl. MWST zulasten der Beklagten.»
Mit
Duplik
vom
4.
September
2024
hielt
die
Beklagte
an
ihrem
Antrag
auf
Abweisung der Klage fest (Urk.
18) . Mit Eingabe vom 2.
Dezember 2024 nahm der Kläger - auf entsprechende Aufforderung des Sozialversicherungsgerichts hin (Urk.
22)
-
Stellung
zur
Anrechenbarkeit
der
Monate
September
2012
bis
Febru ar 2013 an die erforderliche Beschäftigungsdauer und beantragte zusätzlich, eventualiter sei die Beklagte zu verpflichten, ihm ab dem 1. Januar 2023 eine Überbrückungsrente von Fr.
43'673.50 pro Jahr auszurichten, subeventualiter ab dem 1.
Februar 2023 eine solche von Fr.
44'139.85 (Urk.
24 S.
2). Die von der Beklagten dazu eingereichte Stellungnahme vom 1 7.
Februar 2025 (Urk.
29) wurde dem Kläger mit Verfügung vom 1
E. 9 Februar 2025 zur Kenntnis gebracht (Urk.
31). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 14 Abs.
2
GAV
FAR
eine gekürzte Überbrückungsrente beanspruchen, wenn er innerhalb der letzten 20 Jahre nur während 10 Jahren in einem Betrieb gemäss Geltungsbereich GAV FAR eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat, davon aber die letzten sieben Jahre vor dem Leistungsbezug ununterbrochen (lit . a) und/oder innerhalb der letzten sieben Jahre vor dem Altersrücktritt während höchstens zwei Jahren arbeitslos war, die anderen Voraussetzungen nach lit . a aber erfüllt (lit . b).
Als arbeitslos gilt grundsätzlich nur, wer bei der zuständigen Amtsstelle, in der Regel beim regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV), als arbeitslos gemeldet ist, unabhängig von seiner Vermittelbarkeit. Dies gilt auch für arbeitsunfähige Personen, deren Arbeitsverhältnis beendet ist. Als Arbeitslosigkeit gilt auch ein Unterbruch einer GAV FAR unterstellten Tätigkeit ohne Anmeldung bei der zuständigen Amtsstelle, wenn er auf einen unfreiwilligen Verlust der Arbeitsstelle (Kündigung durch den Arbeitgeber, Konkurs des Arbeitsgebers) folgt, höchstens sechs Monate gedauert hat und der Gesuchsteller zwischen diesem Unterbruch und dem gewünschten Rentenantritt wieder im Geltungsbereich des GAV FAR gearbeitet hat (Art. 13 Abs. 2 lit . b Reglement FAR).
E. 17 Abs.
1 GAV FAR erhält eine um 1/15 pro fehlendes Jahr gekürzte Überbrückungsrente, wer die Voraussetzungen von Art.
14 Abs.
2 erfüllt (Abs.
1). Bei
Personen, die wegen einer saisonalen Anstellung, wegen verschiedener Funktionen im Betrieb gemäss Geltungsbereich GAV FAR, wegen Invalidität von bis zu 50
% oder als Teilzeitangestellte pro Kalenderjahr mindestens 50
% eine dem GAV FAR unterstellte Tätigkeit leisten, werden die Leistungen nach Massgabe des Teilzeitbeschäftigungsgrades und der Anzahl der teilzeitbeschäftigten Jahre während der letzten 15 Jahre im Bauhauptgewerbe anteilmässig gekürzt (Abs. 3). 1. 7
Um unbillige Härten zu vermeiden, kann der Stiftungsrat in Einzelfällen Überbrückungsrenten zusprechen, wenn kumulativ die Voraussetzungen des GAV und Reglement FAR nur geringfügig nicht erfüllt sind und der Gesuchsteller vorwiegend im Bauhauptgewerbe gearbeitet hat (Art. 14 Abs. 3 GAV FAR). 2. 2.1
Der Kläger führte zur Klagebegründung im Wesentlichen aus, er habe bei der Y.___ AG als Allround-Vorarbeiter verschiedene Tätigkeiten ausgeführt, welche dem GAV FAR zugeordnet würden. Sowohl der Betrieb als auch er seien von September 2012 bis März 2019 dem GAV FAR unterstellt gewesen. Dass er von September 2012 bis März 2016 als Bauführer und Geschäftsführer aufgebaut worden und deshalb dem GAV FAR nicht unterstellt gewesen sei, treffe - aus näher dargelegten Gründen - nicht zu (Urk. 1 S. 6-9). Seine Arbeitslosigkeit im April 2019 sei aufgrund einer Kündigung durch die Arbeitgeberin erfolgt. Der Unterbruch habe nicht ganz einen Monat gedauert, anschliessend habe er wieder im Bauhauptgewerbe gearbeitet. Er habe demnach Anspruch auf eine gekürzte Rente von jährlich Fr. 39'010.50 ab 1. November 2022 (S. 10-11).
Im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels hielt der Kläger zudem fest (Urk. 13),
die Beklagte habe das Verfahren unnötig provoziert. Er mache deshalb eine Forderung auf Schadenersatz für die im Einspracheverfahren angefallenen Anwaltskosten geltend (S. 5-6). Weiter habe er im Jahr 2023 ein Einkommen von Fr. 16'396.-- und damit kein en rentenausschliessende n
Erwerb erzielt (S. 15).
Im weiteren Verfahren ergänzte der Kläger (Urk. 24), mit Ausnahme des Zeitabschnitts
von
Mitte
Oktober
bis
und
mit
Dezember
2012
sei
eine
Beschäftigung
von
Mitte September 2012 bis Oktober 2022 nachgewiesen. Für den Nachweis einer Beschäftigungsdauer von 10 Jahren während einer Zeitspanne von 20 Jahren würden nur zweieinhalb Monate fehlen, wobei während eines Monats aufgrund des saisonalen Rückgangs der Aufträge im Winter unter 50 % gearbeitet worden sei . Aufgrund dieses Resultats müsse auf die Härtefallregelung verwiesen werden (S.
4-5).
Wegen
des
ablehnenden
Rentenentscheids
habe
er
bei
einem
Temporärstellenvermittler
über
das
Datum
des
vorgesehenen
Rücktritts
per
1.
Novem ber 2022 hinaus gearbeitet. Sollte ihm wider Erwarten ab dem 1. November keine Überbrückungsrente
zugesprochen
werden,
werde
eventualiter
ab
dem
1.
Janu ar
2023,
subeventualiter ab dem 1. Februar 2023 eine solche beantragt (S. 6-7). 2.2
Die Beklagte begründete die Leistungsverweigerung damit, dass der massgebende Zeitraum für die Prüfung einer Überbrückungsrente vom 1.
November 2002 bis 3 1.
Oktober 2022 dauere. Der Kläger sei von November 2002 bis September 2012 bei
der
dem
GAV
FAR
nicht
unterstellten
A.___
tätig
oder
arbeitslos
gewesen.
V on
Oktober
2012
bis
März
2016
habe
er
zudem
-
aus
näher
dargeleg ten Gründen - zum leitenden Personal der Y.___ AG gehört . Ohnehin hätten
seine
Tätigkeiten
für
diese
Zeit
dem
dem
GAV
FAR
unterstellten
Betriebsteil
Maurerarbeiten
und
Aussenwärmedämmung
nicht
ausschliesslich
zugeordnet
wer den können. Er sei entsprechend auch während dieses Zeitraums nicht dem GAV FAR
unterstellt
gewesen
und
habe
auch
k eine
FAR-Beiträge
entrichtet
(Urk.
8
S. 8- 14).
Im April 2019 sei er zudem nur auf 18 Stunden Beschäftigung im Bauhauptgewerbe
gekommen,
was
zur
Anrechnung
als
beitragspflichtiger
Monat
nicht
ausreiche. Damit liege ein Unterbruch in den letzten sieben Jahren vor Rentenbeginn vor, was dazu führe, dass der Anspruch auf eine Überbrückungsrente nicht entstehe. Er habe somit während lediglich sechs Jahren und sechs Monaten eine dem GAV FAR unterstellte Tätigkeit ausgeübt (S. 14-15) . Es bestehe entsprechend weder Anspruch auf eine ordentliche noch auf eine gekürzte Überbrückungsrente . Der Kläger habe wohl auch nach dem 1. November 2022 ein Erwerbseinkommen erzielt, welches die Überbrückungsleistung für ein Jahr übersteige. Auch aus diesem Grund bestehe ab 1. November 2022 kein Leistungsanspruch (S. 20).
Im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels ergänzte die Beklagte im Wesentlichen (Urk.
E. 18 ), sie habe alle nötigen Abklärungen vorgenommen und ihr Entscheid, dem Kläger keine Überbrückungsrente zuzusprechen, sei fundiert gewesen . Sie habe keinen Grund gehabt, ein Gerichtsverfahren «zu provozieren». Es bestehe entsprechend kein Anspruch auf irgendwelche Schadenersatzleistungen
(S. 11).
Im weiteren Verfahren machte die Beklagte zudem geltend (Urk. 29), der Kläger habe von September bis November 2012 in einem Pensum von weniger als 50 % gearbeitet, weshalb ihm diese Monate nicht angerechnet werden könnten. In den Monaten Dezember 2012 bis Februar 2013 sei er überhaupt nicht arbeitstätig gewesen, auch diese Zeit sei entsprechend nicht als beitragspflichtige Beschäftigung
anrechenbar.
Dasselbe
gelte
für
April
2019,
was
gleichzeitig
dazu
führe,
dass
in den letzten 7 Jahren vor Rentenbeginn ein Unterbruch vorliege (S.
2-3). Eine unbillige
Härte
liege
überdies
nur
vor,
wenn
der
Gesuchsteller
u.a.
während
mindestens 20 Jahren einer dem GAV FAR unterstellten Tätigkeit nachgegangen sei, was vorliegend nicht der Fall sei. Der Kläger erfülle die Voraussetzungen für eine gekürzte
Überbrückungsrente
aus
mehreren
Gründen
nicht,
dies
selbst
dann
nicht,
wenn der Rentenbeginn auf einen späteren Zeitpunkt verschoben würde (S.
4-5). 3.
E. 20 Jahren
einer
GAV
FAR
unterstellten
Tätigkeit
nachgegangen
sei
(Urk.
29
S.
4).
Die
Praxis
der
Beklagten
ist nicht zu beanstanden, muss doch gemäss Wortlaut der Bestimmung eine Arbeit
«vorwiegend»
im
Bauhauptgewerbe
ausgeübt
worden
sein,
was
dahingehend
zu
verstehen
ist,
dass
sie
mehr
als
zur
Hälfte
im
Bauhauptgewerbe
ausgeübt
worden
sein
muss.
Dies
ist
nicht
der
Fall
bei
Versicherten,
die
von
den
ihnen
mit
Blick
auf
den Pensionierungszeitpunkt gemäss Art.
13 Abs.
1 lit .
a Reglement FAR potenziell möglichen 42 Erwerbsjahren weniger als deren 20 in einer dem GAV FAR unterstellten Tätigkeit gearbeitet haben. Der 1961 geborene Kläger arbeitete erst ab
September
2012
in
eine m
dem
GAV
FAR
unterstellten
Betrieb
und
damit
offensichtlich
deutlich
weniger
als
die
Mehrheit
seiner
Berufsjahre.
Darauf
hinzuweisen
bleibt, dass es die genannte Bestimmung dem Stiftungsrat freistellt, in gewissen Fällen bei - anders als hier - nur geringfügig nicht erfüllten Voraussetzungen Rentenleistungen zu gewähren; einen Rechtsanspruch auf solche begründet sie jedoch nicht.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich BV.2023.00095 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Senn Ersatzrichterin Gasser Küffer Gerichtsschreiberin Lanzicher Urteil vom
4. April 2025 in Sachen X.___ Kläger vertreten durch Rechtsanwältin Regula Aeschlimann Wirz lelex Rechtsanwälte Allmendstrasse 7, Postfach 1523, 8027 Zürich gegen Stiftung für den flexiblen Altersrücktritt im Bauhauptgewerbe (FAR) Obstgartenstrasse 19, 8006 Zürich Beklagte Sachverhalt: 1.
Der 1961 geborene X.___ war vom 1 7.
September 2012 bis am
3 1.
März
2019
unter
anderem
als
Allround-Vorarbeiter
bei
der
Y.___ AG
und
vom
2 3.
April
2019
bis
am
31.
Januar
2023
als
Kundenmaurer
bei
der Z.___ AG
angestellt (Urk.
19/13/17, Urk.
25/3 und Urk.
14/2) . Am
6 .
Februar
2022
ersuchte
der
Versicherte
die
Stiftung
für
den
flexiblen
Altersrücktritt im Bauhauptgewerbe (nachfolgend: Stiftung FAR) um Ausrichtung einer Überbrückungsrente
ab
dem
1.
November
2022
(Urk.
19/13/16-19),
welches
Gesuch
von der FAR Auszahlungsstelle am 1 2.
September 2022 abgelehnt wurde (Urk.
2/3 und Urk.
8 S. 3). Der Ausschuss Rekurse des Stiftungsrates FAR bestätigte die Ablehnung des Leistungsgesuches mit Entscheid vom 1 2.
Dezember 2022
(Urk.
2/4). 2.
Mit Eingabe vom 2 0. Dezember 2023 erhob der Versicherte Klage gegen die Stiftung FAR mit folgendem Rechtsbegehren (Urk. 1 S. 2): «1. Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger rückwirkend ab dem 1. November 2022 eine Überbrückungsrente in der Höhe CHF 39'010.50 auszurichten. 2. Es seien die nachzuzahlenden Rentenbetreffnisse mit Wirkung ab dem heutigen Datum mit 5% zu verzinsen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zzgl. MWST zulasten der Beklagten.»
Am 2 5. März 2024 beantragte die Stiftung FAR, die Klage sei abzuweisen (Urk. 8). Mit Replik vom 3 0. Mai 2024 (Urk.
13) stellte der Kläger neu folgendes Rechtsbegehren (S. 2): «1. Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger rückwirkend ab dem 1. November 2022 eine Überbrückungsrente in der Höhe von CHF 39'010.50 pro Jahr auszurichten. 2. Es sei die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger einen Schadenersatz in der Höhe von CHF 1'600.95 zu zahlen. 3. Es seien die nachzuzahlenden Rentenbetreffnisse und der Schadenersatz mit Wirkung ab dem heutigen Datum mit 5% zu verzinsen.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zzgl. MWST zulasten der Beklagten.»
Mit
Duplik
vom
4.
September
2024
hielt
die
Beklagte
an
ihrem
Antrag
auf
Abweisung der Klage fest (Urk.
18) . Mit Eingabe vom 2.
Dezember 2024 nahm der Kläger - auf entsprechende Aufforderung des Sozialversicherungsgerichts hin (Urk.
22)
-
Stellung
zur
Anrechenbarkeit
der
Monate
September
2012
bis
Febru ar 2013 an die erforderliche Beschäftigungsdauer und beantragte zusätzlich, eventualiter sei die Beklagte zu verpflichten, ihm ab dem 1. Januar 2023 eine Überbrückungsrente von Fr.
43'673.50 pro Jahr auszurichten, subeventualiter ab dem 1.
Februar 2023 eine solche von Fr.
44'139.85 (Urk.
24 S.
2). Die von der Beklagten dazu eingereichte Stellungnahme vom 1 7.
Februar 2025 (Urk.
29) wurde dem Kläger mit Verfügung vom 1 9.
Februar 2025 zur Kenntnis gebracht (Urk.
31). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Der Schweizerische Baumeisterverband (SBV), die Gewerkscha ft Bau & In dustrie (heute: Unia) und die Gewerkschaft SYNA schlossen am 12.
November 2002 mit dem
Verband
Baukader
Schweiz
den
Gesamtarbeitsvertrag
für
den
flexiblen
Alters rücktritt im Bauhauptgewerbe (GAV FAR) ab, mit dessen Vollzug die Stiftung FAR betraut ist. Durch Beschluss des Bundesrates v om 5.
Juni 2003 wurde der GAV
FAR
teilwei se
allgemeinverbindlich
erklärt.
Die
nachträglichen
Zusatzverein barungen
1-11
wurden
ebenfalls
allgemeinverbindlich
erklärt,
die
letzte
Zusatzvereinbarung
per
1.
April
2019.
Gestützt
auf
den
GAV
FAR
(Urk.
9/2)
hat
die
Stif tung FAR ein Reglement erlassen, welches ausführende Bestimmungen enthält (Reglement FAR; Urk.
9/2). Die letzte Änderung trat ebenfalls am 1.
April 2019 in Kraft . Die Änderungen per 1. April 2025 gelangen angesichts des fraglichen Rentenanspruchs ab November 2022 vorliegend nicht zu r Anwendung. 1.2
In räumlicher Hinsicht gilt der GAV FAR nach dessen Art.
1 Abs.
1 und Abs.
3 für das gesamte Gebiet der schweizerischen Eidgenossenschaft, mit Ausnahme der Betriebe mit Sitz im Kanton Wallis. 1.3
In betrieblicher Hinsicht gilt der GAV FAR gemäss dessen Art.
2 Abs.
1 für alle inländischen und ausländischen in der Schweiz tätigen Betriebe beziehungsweise für deren Betriebsteile sowie für Subunternehmer und selbständige Akkordanten, die Arbeitnehmer beschäftigen, welche gewerblich tätig sind. Insbesondere gilt er für Unternehmen, welche Tätigkeiten im Bauhauptgewerbe ausüben (lit . a-i; vgl. auch Ausnahmen in Abs. 2). 1.4
In persönlicher Hinsicht gilt der GAV FAR gemäss Art.
3 Abs.
1 GAV FAR für Arbeitnehmer (unabhängig ihrer Entlöhnungsart und ihres Anstellungsortes), welche auf Baustellen und in Hilfsbetrieben der Baubetriebe nach Art.
2 tätig sind. Dies sind insbesondere Poliere und Werkmeister, Vorarbeiter, Berufsleute wie Maurer, Zimmerleute, Strassenbauer, Pflästerer, Bauarbeiter (mit oder ohne Fachkennt nisse), Spezialisten wie Maschinisten, Chauffeure, Magaziner, Isoleure
und
Hilfskräfte,
sofern
sie
in
einem
Betrieb
oder
Betriebsteil
gemäss
Art.
2
Abs.
1
oder 3 GAV FAR tätig sind, sowie ausgebildete Sicherheitswärter, soweit sie für die Sicherheit von Gleisbauarbeiten oder Arbeiten im Gefährdungsbereich der Bahn
eingesetzt
werden
(lit .
a-f;
vgl.
auch
die
Ausnahmen
in
lit .
f).
Gemäss
Art.
3
Abs.
3 GAV FAR gilt der GAV FAR nicht für das leitende Personal, das technische und kaufmännische Personal sowie das Kantinen- und Reinigungspersonal eines unterstellten Betriebes. Zum leitenden Personal gehören Bauführer sowie unter anderem
jede
Person,
die
im
Handelsregister
als
Prokurist,
Geschäftsführer,
Gesellschafter, Direktor, Betriebsinhaber, Verwaltungsrat oder in ähnlicher Funktion eingetragen ist oder einen wesentlichen Einfluss auf den Gang des Unternehmens ausüben kann. Diese Personen sind dem GAV selbst dann nicht unterstellt, wenn sie im gleichen Betrieb oder in der gleichen Unternehmensgruppe eine voll- oder teilzeitliche Tätigkeit im Sinne von Art.
3 Abs.
1 GAV FAR ausüben. Ein wesentlicher Einfluss auf den Gang des Unternehmens wird vermutet, wenn eine Person an einem Betrieb oder an einem den Betrieb beherrschenden Unternehmen eine Beteiligung von mehr als 20
% hält. 1.5
Gemäss Art.
14 Abs.
1 GAV FAR kann der Arbeitnehmende eine Überbrückungs rente beanspruchen, wenn er kumulativ
das 60.
Altersjahr vollendet hat (lit . a), das ordentliche AHV-Alter noch nicht erreicht hat (lit . b), während mindestens 15
Jahren innerhalb der letzten 20 Jahre und davon die letzten sieben Jahre vor dem Leistungsbezug ununterbrochen in einem Betrieb gemäss Geltungsbereich GAV
FAR
eine
beitragspflichtige
Beschäftigung
ausgeübt
hat
(lit .
c)
und
die
Erwerbstätigkeit unter Vorbehalt von Artikel 15 definitiv aufgibt (lit . d).
Der Arbeitnehmende, der das Kriterium der Beschäftigungsdauer nach Art.
14 Abs.
1
lit .
c
nicht
vollständig
erfüllt,
kann
nach
Art.
14
Abs.
2
GAV
FAR
eine gekürzte Überbrückungsrente beanspruchen, wenn er innerhalb der letzten 20 Jahre nur während 10 Jahren in einem Betrieb gemäss Geltungsbereich GAV FAR eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat, davon aber die letzten sieben Jahre vor dem Leistungsbezug ununterbrochen (lit . a) und/oder innerhalb der letzten sieben Jahre vor dem Altersrücktritt während höchstens zwei Jahren arbeitslos war, die anderen Voraussetzungen nach lit . a aber erfüllt (lit . b).
Als arbeitslos gilt grundsätzlich nur, wer bei der zuständigen Amtsstelle, in der Regel beim regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV), als arbeitslos gemeldet ist, unabhängig von seiner Vermittelbarkeit. Dies gilt auch für arbeitsunfähige Personen, deren Arbeitsverhältnis beendet ist. Als Arbeitslosigkeit gilt auch ein Unterbruch einer GAV FAR unterstellten Tätigkeit ohne Anmeldung bei der zuständigen Amtsstelle, wenn er auf einen unfreiwilligen Verlust der Arbeitsstelle (Kündigung durch den Arbeitgeber, Konkurs des Arbeitsgebers) folgt, höchstens sechs Monate gedauert hat und der Gesuchsteller zwischen diesem Unterbruch und dem gewünschten Rentenantritt wieder im Geltungsbereich des GAV FAR gearbeitet hat (Art. 13 Abs. 2 lit . b Reglement FAR). 1.6
Gemäss Art.
17 Abs.
1 GAV FAR erhält eine um 1/15 pro fehlendes Jahr gekürzte Überbrückungsrente, wer die Voraussetzungen von Art.
14 Abs.
2 erfüllt (Abs.
1). Bei
Personen, die wegen einer saisonalen Anstellung, wegen verschiedener Funktionen im Betrieb gemäss Geltungsbereich GAV FAR, wegen Invalidität von bis zu 50
% oder als Teilzeitangestellte pro Kalenderjahr mindestens 50
% eine dem GAV FAR unterstellte Tätigkeit leisten, werden die Leistungen nach Massgabe des Teilzeitbeschäftigungsgrades und der Anzahl der teilzeitbeschäftigten Jahre während der letzten 15 Jahre im Bauhauptgewerbe anteilmässig gekürzt (Abs. 3). 1. 7
Um unbillige Härten zu vermeiden, kann der Stiftungsrat in Einzelfällen Überbrückungsrenten zusprechen, wenn kumulativ die Voraussetzungen des GAV und Reglement FAR nur geringfügig nicht erfüllt sind und der Gesuchsteller vorwiegend im Bauhauptgewerbe gearbeitet hat (Art. 14 Abs. 3 GAV FAR). 2. 2.1
Der Kläger führte zur Klagebegründung im Wesentlichen aus, er habe bei der Y.___ AG als Allround-Vorarbeiter verschiedene Tätigkeiten ausgeführt, welche dem GAV FAR zugeordnet würden. Sowohl der Betrieb als auch er seien von September 2012 bis März 2019 dem GAV FAR unterstellt gewesen. Dass er von September 2012 bis März 2016 als Bauführer und Geschäftsführer aufgebaut worden und deshalb dem GAV FAR nicht unterstellt gewesen sei, treffe - aus näher dargelegten Gründen - nicht zu (Urk. 1 S. 6-9). Seine Arbeitslosigkeit im April 2019 sei aufgrund einer Kündigung durch die Arbeitgeberin erfolgt. Der Unterbruch habe nicht ganz einen Monat gedauert, anschliessend habe er wieder im Bauhauptgewerbe gearbeitet. Er habe demnach Anspruch auf eine gekürzte Rente von jährlich Fr. 39'010.50 ab 1. November 2022 (S. 10-11).
Im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels hielt der Kläger zudem fest (Urk. 13),
die Beklagte habe das Verfahren unnötig provoziert. Er mache deshalb eine Forderung auf Schadenersatz für die im Einspracheverfahren angefallenen Anwaltskosten geltend (S. 5-6). Weiter habe er im Jahr 2023 ein Einkommen von Fr. 16'396.-- und damit kein en rentenausschliessende n
Erwerb erzielt (S. 15).
Im weiteren Verfahren ergänzte der Kläger (Urk. 24), mit Ausnahme des Zeitabschnitts
von
Mitte
Oktober
bis
und
mit
Dezember
2012
sei
eine
Beschäftigung
von
Mitte September 2012 bis Oktober 2022 nachgewiesen. Für den Nachweis einer Beschäftigungsdauer von 10 Jahren während einer Zeitspanne von 20 Jahren würden nur zweieinhalb Monate fehlen, wobei während eines Monats aufgrund des saisonalen Rückgangs der Aufträge im Winter unter 50 % gearbeitet worden sei . Aufgrund dieses Resultats müsse auf die Härtefallregelung verwiesen werden (S.
4-5).
Wegen
des
ablehnenden
Rentenentscheids
habe
er
bei
einem
Temporärstellenvermittler
über
das
Datum
des
vorgesehenen
Rücktritts
per
1.
Novem ber 2022 hinaus gearbeitet. Sollte ihm wider Erwarten ab dem 1. November keine Überbrückungsrente
zugesprochen
werden,
werde
eventualiter
ab
dem
1.
Janu ar
2023,
subeventualiter ab dem 1. Februar 2023 eine solche beantragt (S. 6-7). 2.2
Die Beklagte begründete die Leistungsverweigerung damit, dass der massgebende Zeitraum für die Prüfung einer Überbrückungsrente vom 1.
November 2002 bis 3 1.
Oktober 2022 dauere. Der Kläger sei von November 2002 bis September 2012 bei
der
dem
GAV
FAR
nicht
unterstellten
A.___
tätig
oder
arbeitslos
gewesen.
V on
Oktober
2012
bis
März
2016
habe
er
zudem
-
aus
näher
dargeleg ten Gründen - zum leitenden Personal der Y.___ AG gehört . Ohnehin hätten
seine
Tätigkeiten
für
diese
Zeit
dem
dem
GAV
FAR
unterstellten
Betriebsteil
Maurerarbeiten
und
Aussenwärmedämmung
nicht
ausschliesslich
zugeordnet
wer den können. Er sei entsprechend auch während dieses Zeitraums nicht dem GAV FAR
unterstellt
gewesen
und
habe
auch
k eine
FAR-Beiträge
entrichtet
(Urk.
8
S. 8- 14).
Im April 2019 sei er zudem nur auf 18 Stunden Beschäftigung im Bauhauptgewerbe
gekommen,
was
zur
Anrechnung
als
beitragspflichtiger
Monat
nicht
ausreiche. Damit liege ein Unterbruch in den letzten sieben Jahren vor Rentenbeginn vor, was dazu führe, dass der Anspruch auf eine Überbrückungsrente nicht entstehe. Er habe somit während lediglich sechs Jahren und sechs Monaten eine dem GAV FAR unterstellte Tätigkeit ausgeübt (S. 14-15) . Es bestehe entsprechend weder Anspruch auf eine ordentliche noch auf eine gekürzte Überbrückungsrente . Der Kläger habe wohl auch nach dem 1. November 2022 ein Erwerbseinkommen erzielt, welches die Überbrückungsleistung für ein Jahr übersteige. Auch aus diesem Grund bestehe ab 1. November 2022 kein Leistungsanspruch (S. 20).
Im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels ergänzte die Beklagte im Wesentlichen (Urk.
18), sie habe alle nötigen Abklärungen vorgenommen und ihr Entscheid, dem Kläger keine Überbrückungsrente zuzusprechen, sei fundiert gewesen . Sie habe keinen Grund gehabt, ein Gerichtsverfahren «zu provozieren». Es bestehe entsprechend kein Anspruch auf irgendwelche Schadenersatzleistungen
(S. 11).
Im weiteren Verfahren machte die Beklagte zudem geltend (Urk. 29), der Kläger habe von September bis November 2012 in einem Pensum von weniger als 50 % gearbeitet, weshalb ihm diese Monate nicht angerechnet werden könnten. In den Monaten Dezember 2012 bis Februar 2013 sei er überhaupt nicht arbeitstätig gewesen, auch diese Zeit sei entsprechend nicht als beitragspflichtige Beschäftigung
anrechenbar.
Dasselbe
gelte
für
April
2019,
was
gleichzeitig
dazu
führe,
dass
in den letzten 7 Jahren vor Rentenbeginn ein Unterbruch vorliege (S.
2-3). Eine unbillige
Härte
liege
überdies
nur
vor,
wenn
der
Gesuchsteller
u.a.
während
mindestens 20 Jahren einer dem GAV FAR unterstellten Tätigkeit nachgegangen sei, was vorliegend nicht der Fall sei. Der Kläger erfülle die Voraussetzungen für eine gekürzte
Überbrückungsrente
aus
mehreren
Gründen
nicht,
dies
selbst
dann
nicht,
wenn der Rentenbeginn auf einen späteren Zeitpunkt verschoben würde (S.
4-5). 3. 3.1
Die Anwendbarkeit des GAV FAR auf den Kläger in räumlicher (vorstehend E.
1.2) Hinsicht
ist
unbestritten
und
ausgewiesen.
Ebenso
sind
die
Anspruchsvoraussetzungen gemäss Art. 14 Abs. 1 lit . a und b GAV FAR (vorstehend E. 1.5) unbestritten und ausgewiesenermassen erfüllt, die Voraussetzungen von Art. 14 Abs. 1 lit .
c GAV FAR demgegenüber
unbestritten nicht. Umstritten ist hingegen unter anderem, ob der Kläger während mindestens zehn Jahren innerhalb der letzten 20
Jahre einer dem GAV FAR unterstellten Tätigkeit nachgegangen ist - davon die letzten sieben Jahre vor dem Leistungsbezug ununterbrochen - und somit die Voraussetzungen von Art. 14 Abs. 2 lit . a GAV FAR erfüllt (vorstehend E. 1.5). Der dafür massgebende Beurteilungszeitraum dauert vo m
1. November 20 0 2 bis 3 1.
Oktober 2022, beziehungsweise vo m
1. Februar 20 0 3 bis 3 1. Januar 2023, nachdem der Kläger im Februar 2023 nicht mehr bei der Z.___ AG angestellt war
(vgl. Urk. 14/2). 3.2
Bis am 1 6.
September 2012 übte der Kläger dabei unbestritten keine dem GAV FAR
unterstellte
Tätigkeit
aus
(vgl.
dazu
Urk.
9/6
und
Urk.
25/1).
Vo m
17.
September bis 30. November 2012 ging er
einer Tätigkeit in jeweils deutlich weniger als einem 50 %-Pensum nach (je durchschnittlich 43.25 Stunden im September und Oktober 2012, 26 Stunden im November 2012, Urk.
25/1-2), welche Monate entsprechend nicht berücksichtigt werden können (vgl. Art.
17 Abs.
3 GAV FAR analog). Denkbar wäre allenfalls die Berücksichtigung der Periode
17. September bis 12. Oktober 2012 (Urk. 25/1), in welcher der Kläger mit 86.5 Stunden knapp über
50
%
arbeitstätig
war.
Dies
ändert e
indes
nichts
am
Ergebnis.
Vo m
1.
Dezem ber 2012 bis 28. Februar 2013
war er bei keinem Arbeitgeber angestellt (Urk.
9/6) . Dass er in diesen drei Monaten als arbeitslos gemeldet oder gekündigt gewesen wäre, wird von ihm nicht geltend gemacht und aus den Akten ergeben sich auch keine Hinweise darauf, vielmehr wurde er nach eigenen Angaben von der Y.___ AG, bei welcher er bis November 2012 und ab März 2013 angestellt war,
nicht
mehr
aufgeboten
(Urk.
24
S.
4) .
Die
Monate
Dezember
2012
bis
Fe b ru ar
2013 sind damit ebenfalls nicht anrechenbar. Ob die Monate März bis Mai und August 2013 sowie April 2019, während welchen der Kläger ebenfalls ein Pensum von deutlich weniger als 50 % ausübte (vgl. Urk.
9/9/4 und Urk.
30/15/7-8), durch die Monate des jeweiligen Jahres, während welchen er deutlich mehr als 50
% arbeitete (Juni, Juli und September bis Dezember 2013 beziehungsweise Januar bis März und Mai bis Dezember 2019), «geheilt» werden können und ebenfalls zu berücksichtigen sind, wie dies der Kläger annimmt (Urk.
24 S. 4-5), oder ob diese Monate
aufgrund
des
zu
kleinen
Erwerbspensums
gemäss
Art.
17
Abs.
3
GAV
nicht
anrechenbar sind, wovon die Beklagte ausgeht (Urk.
29 S. 2-3), kann vorliegend offenbleiben.
Denn
so
oder
anders
ist
aufgrund
des
Umstandes,
dass
die
Zeit
vom 1.
November 2002 bis 2 8. Februar 2013 nicht anzurechnen ist (respektive kein voller Monat bei allfälliger Berücksichtigung der Periode 17. September bis 12. Oktober 2012), die erforderliche Beschäftigungsdauer von 10 Jahren nicht erfüllt.
So
anerkannte
denn
auch
der
Kläger,
dass
im
massgebenden
Zeitraum
eine
Beschäftigungsdauer von mindestens 10 Jahren (geringfügig) nicht erstellt ist (Urk.
24 S. 5 und S. 7). Dass ihm von der Beklagten mitgeteilt worden sein soll, dass er dank Monaten, in welchen er über gar keine
Anstellung verfügte oder nur in
einem
sehr
geringen
Umfang
erwerbstätig
war,
die
Beitragszeit
erfüllt
habe,
wie
er dies sinngemäss geltend machte (Urk.
24 S. 5 mit Hinweis auf Urk.
19/13 S. 2), ist kaum vorstellbar, weshalb hierauf nicht weiter einzugehen ist . Nachdem eine Beschäftigungsdauer von mindestens 10 Jahren im massgebenden Zeitraum nach dem Gesagten nicht ausgewiesen ist, hat der Kläger weder ab November 2022 noch ab Januar oder Februar 2023 Anspruch auf eine gekürzte Überbrückungsrente aus Art. 14 Abs. 2 GAV FAR . 3. 3
Der
Kläger
machte
deshalb
geltend,
die
Voraussetzungen
des
GAV
bzw.
Reglement s
FAR seien nur geringfügig nicht erfüllt, weshalb ihm zur Vermeidung einer unbilligen Härte eine Überbrückungsrente gestützt auf Art.
14 Abs.
3 GAV FAR zuzusprechen
sei.
Der
Stiftungsrat
kann
gemäss
dieser
Bestimmung
in
Einzelfällen
beim
Vorliegen
einer
unbilligen
Härte
Überbrückungsrenten
zusprechen,
dies
aber
nur, wenn der Versicherte kumulativ die Voraussetzungen des GAV und Reglements FAR nur geringfügig nicht erfüllt und wenn er vorwiegend im Bauhauptgewerbe gearbeitet hat (vorstehend E. 1.7) . Die Beklagte brachte vor, nach ihrer ständigen
Praxis
sei
die
Voraussetzung
der
vorwiegenden
Tätigkeit
im
Bauhauptgewerbe
gegeben,
wenn
der
Versicherte
während
mindestens
20
Jahren
einer
GAV
FAR
unterstellten
Tätigkeit
nachgegangen
sei
(Urk.
29
S.
4).
Die
Praxis
der
Beklagten
ist nicht zu beanstanden, muss doch gemäss Wortlaut der Bestimmung eine Arbeit
«vorwiegend»
im
Bauhauptgewerbe
ausgeübt
worden
sein,
was
dahingehend
zu
verstehen
ist,
dass
sie
mehr
als
zur
Hälfte
im
Bauhauptgewerbe
ausgeübt
worden
sein
muss.
Dies
ist
nicht
der
Fall
bei
Versicherten,
die
von
den
ihnen
mit
Blick
auf
den Pensionierungszeitpunkt gemäss Art.
13 Abs.
1 lit .
a Reglement FAR potenziell möglichen 42 Erwerbsjahren weniger als deren 20 in einer dem GAV FAR unterstellten Tätigkeit gearbeitet haben. Der 1961 geborene Kläger arbeitete erst ab
September
2012
in
eine m
dem
GAV
FAR
unterstellten
Betrieb
und
damit
offensichtlich
deutlich
weniger
als
die
Mehrheit
seiner
Berufsjahre.
Darauf
hinzuweisen
bleibt, dass es die genannte Bestimmung dem Stiftungsrat freistellt, in gewissen Fällen bei - anders als hier - nur geringfügig nicht erfüllten Voraussetzungen Rentenleistungen zu gewähren; einen Rechtsanspruch auf solche begründet sie jedoch nicht. 3.4
Nach
dem
Gesagten
hat
der
Kläger
unter
keinem
Rechtstitel
Anspruch
auf
Leistungen der Beklagten. Bei diesem Verfahrensausgang erübrigt es sich zu prüfen,
ob
er
von
Oktober
2012
bis
März
2016
zum
leitenden
Personal
der
Y.___ AG
gehört
hat
oder
ob
seine
Tätigkeit
dem
G AV
FAR
unterstellten
Betriebsteil Maurerarbeiten und Aussenwärmedämmung überhaupt zugeordnet werden kann . Ebenso erübrigt es sich, auf den von ihm geltend gemachten Schadenersatz für vorprozessuale Aufwendungen einzugehen, erweist sich die Leistungsverweigerung der Beklagten doch als rechtens. Die Klage ist somit abzuweisen. 4.
Der Beklagten steht in ihrer Funktion als Trägerin der beruflichen Vorsorge trotz ihres Obsiegens keine Parteientschädigung zu (BGE 128 V 124 V E. 5b). Das Gericht erkennt: 1.
Die Klage wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Der Beklagten wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Regula Aeschlimann Wirz - Stiftung für den flexiblen Altersrücktritt im Bauhauptgewerbe (FAR) - Bundesamt für Sozialversicherungen 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde
eingereicht
werden
(Art.
82
ff.
in
Verbindung
mit
Art.
90
ff.
des
Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis
und
mit
dem
15.
August
sowie
vom
18.
Dezember
bis
und
mit
dem
2.
Januar
(Art.
46
BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die
Beschwerdeschrift
hat
die
Begehren,
deren
Begründung
mit
Angabe
der
Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu
enthalten;
der
angefochtene
Entscheid
sowie
die
als
Beweismittel
angerufenen
Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubLanzicher