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BV.2023.00095

GAV FAR, Kläger war in den letzten zwanzig Jahren vor dem Altersrücktritt nicht während mindestens 10 Jahren dem GAV FAR unterstellt, deshalb kein Anspruch auf (gekürzte) Überbrückungsrente, mit knapp 10 Jahren Tätigkeit im Bauhauptgewerbe auch keine Rente wegen unbilliger Härte

Zürich SozVersG · 2025-04-04 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

Der 1961 geborene X.___ war vom 1 7.

September 2012 bis am

3 1.

März

2019

unter

anderem

als

Allround-Vorarbeiter

bei

der

Y.___ AG

und

vom

2 3.

April

2019

bis

am

31.

Januar

2023

als

Kundenmaurer

bei

der Z.___ AG

angestellt (Urk.

19/13/17, Urk.

25/3 und Urk.

14/2) . Am

6 .

Februar

2022

ersuchte

der

Versicherte

die

Stiftung

für

den

flexiblen

Altersrücktritt im Bauhauptgewerbe (nachfolgend: Stiftung FAR) um Ausrichtung einer Überbrückungsrente

ab

dem

1.

November

2022

(Urk.

19/13/16-19),

welches

Gesuch

von der FAR Auszahlungsstelle am 1 2.

September 2022 abgelehnt wurde (Urk.

2/3 und Urk.

8 S. 3). Der Ausschuss Rekurse des Stiftungsrates FAR bestätigte die Ablehnung des Leistungsgesuches mit Entscheid vom 1 2.

Dezember 2022

(Urk.

2/4). 2.

Mit Eingabe vom 2 0. Dezember 2023 erhob der Versicherte Klage gegen die Stiftung FAR mit folgendem Rechtsbegehren (Urk. 1 S. 2): «1. Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger rückwirkend ab dem 1. November 2022 eine Überbrückungsrente in der Höhe CHF 39'010.50 auszurichten. 2. Es seien die nachzuzahlenden Rentenbetreffnisse mit Wirkung ab dem heutigen Datum mit 5% zu verzinsen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zzgl. MWST zulasten der Beklagten.»

Am 2 5. März 2024 beantragte die Stiftung FAR, die Klage sei abzuweisen (Urk. 8). Mit Replik vom 3 0. Mai 2024 (Urk.

13) stellte der Kläger neu folgendes Rechtsbegehren (S. 2): «1. Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger rückwirkend ab dem 1. November 2022 eine Überbrückungsrente in der Höhe von CHF 39'010.50 pro Jahr auszurichten. 2. Es sei die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger einen Schadenersatz in der Höhe von CHF 1'600.95 zu zahlen. 3. Es seien die nachzuzahlenden Rentenbetreffnisse und der Schadenersatz mit Wirkung ab dem heutigen Datum mit 5% zu verzinsen.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zzgl. MWST zulasten der Beklagten.»

Mit

Duplik

vom

4.

September

2024

hielt

die

Beklagte

an

ihrem

Antrag

auf

Abweisung der Klage fest (Urk.

18) . Mit Eingabe vom 2.

Dezember 2024 nahm der Kläger - auf entsprechende Aufforderung des Sozialversicherungsgerichts hin (Urk.

22)

-

Stellung

zur

Anrechenbarkeit

der

Monate

September

2012

bis

Febru ar 2013 an die erforderliche Beschäftigungsdauer und beantragte zusätzlich, eventualiter sei die Beklagte zu verpflichten, ihm ab dem 1. Januar 2023 eine Überbrückungsrente von Fr.

43'673.50 pro Jahr auszurichten, subeventualiter ab dem 1.

Februar 2023 eine solche von Fr.

44'139.85 (Urk.

24 S.

2). Die von der Beklagten dazu eingereichte Stellungnahme vom 1 7.

Februar 2025 (Urk.

29) wurde dem Kläger mit Verfügung vom 1 9.

Februar 2025 zur Kenntnis gebracht (Urk.

31). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Der Schweizerische Baumeisterverband (SBV), die Gewerkscha ft Bau & In dustrie (heute: Unia) und die Gewerkschaft SYNA schlossen am 12.

November 2002 mit dem

Verband

Baukader

Schweiz

den

Gesamtarbeitsvertrag

für

den

flexiblen

Alters rücktritt im Bauhauptgewerbe (GAV FAR) ab, mit dessen Vollzug die Stiftung FAR betraut ist. Durch Beschluss des Bundesrates v om 5.

Juni 2003 wurde der GAV

FAR

teilwei se

allgemeinverbindlich

erklärt.

Die

nachträglichen

Zusatzverein barungen

1-11

wurden

ebenfalls

allgemeinverbindlich

erklärt,

die

letzte

Zusatzvereinbarung

per

1.

April

2019.

Gestützt

auf

den

GAV

FAR

(Urk.

9/2)

hat

die

Stif tung FAR ein Reglement erlassen, welches ausführende Bestimmungen enthält (Reglement FAR; Urk.

9/2). Die letzte Änderung trat ebenfalls am 1.

April 2019 in Kraft . Die Änderungen per 1. April 2025 gelangen angesichts des fraglichen Rentenanspruchs ab November 2022 vorliegend nicht zu r Anwendung. 1.2

In räumlicher Hinsicht gilt der GAV FAR nach dessen Art.

1 Abs.

1 und Abs.

3 für das gesamte Gebiet der schweizerischen Eidgenossenschaft, mit Ausnahme der Betriebe mit Sitz im Kanton Wallis. 1.3

In betrieblicher Hinsicht gilt der GAV FAR gemäss dessen Art.

2 Abs.

1 für alle inländischen und ausländischen in der Schweiz tätigen Betriebe beziehungsweise für deren Betriebsteile sowie für Subunternehmer und selbständige Akkordanten, die Arbeitnehmer beschäftigen, welche gewerblich tätig sind. Insbesondere gilt er für Unternehmen, welche Tätigkeiten im Bauhauptgewerbe ausüben (lit . a-i; vgl. auch Ausnahmen in Abs. 2). 1.4

In persönlicher Hinsicht gilt der GAV FAR gemäss Art.

3 Abs.

1 GAV FAR für Arbeitnehmer (unabhängig ihrer Entlöhnungsart und ihres Anstellungsortes), welche auf Baustellen und in Hilfsbetrieben der Baubetriebe nach Art.

2 tätig sind. Dies sind insbesondere Poliere und Werkmeister, Vorarbeiter, Berufsleute wie Maurer, Zimmerleute, Strassenbauer, Pflästerer, Bauarbeiter (mit oder ohne Fachkennt nisse), Spezialisten wie Maschinisten, Chauffeure, Magaziner, Isoleure

und

Hilfskräfte,

sofern

sie

in

einem

Betrieb

oder

Betriebsteil

gemäss

Art.

2

Abs.

1

oder 3 GAV FAR tätig sind, sowie ausgebildete Sicherheitswärter, soweit sie für die Sicherheit von Gleisbauarbeiten oder Arbeiten im Gefährdungsbereich der Bahn

eingesetzt

werden

(lit .

a-f;

vgl.

auch

die

Ausnahmen

in

lit .

f).

Gemäss

Art.

3

Abs.

3 GAV FAR gilt der GAV FAR nicht für das leitende Personal, das technische und kaufmännische Personal sowie das Kantinen- und Reinigungspersonal eines unterstellten Betriebes. Zum leitenden Personal gehören Bauführer sowie unter anderem

jede

Person,

die

im

Handelsregister

als

Prokurist,

Geschäftsführer,

Gesellschafter, Direktor, Betriebsinhaber, Verwaltungsrat oder in ähnlicher Funktion eingetragen ist oder einen wesentlichen Einfluss auf den Gang des Unternehmens ausüben kann. Diese Personen sind dem GAV selbst dann nicht unterstellt, wenn sie im gleichen Betrieb oder in der gleichen Unternehmensgruppe eine voll- oder teilzeitliche Tätigkeit im Sinne von Art.

3 Abs.

1 GAV FAR ausüben. Ein wesentlicher Einfluss auf den Gang des Unternehmens wird vermutet, wenn eine Person an einem Betrieb oder an einem den Betrieb beherrschenden Unternehmen eine Beteiligung von mehr als 20

% hält. 1.5

Gemäss Art.

14 Abs.

1 GAV FAR kann der Arbeitnehmende eine Überbrückungs rente beanspruchen, wenn er kumulativ

das 60.

Altersjahr vollendet hat (lit . a), das ordentliche AHV-Alter noch nicht erreicht hat (lit . b), während mindestens 15

Jahren innerhalb der letzten 20 Jahre und davon die letzten sieben Jahre vor dem Leistungsbezug ununterbrochen in einem Betrieb gemäss Geltungsbereich GAV

FAR

eine

beitragspflichtige

Beschäftigung

ausgeübt

hat

(lit .

c)

und

die

Erwerbstätigkeit unter Vorbehalt von Artikel 15 definitiv aufgibt (lit . d).

Der Arbeitnehmende, der das Kriterium der Beschäftigungsdauer nach Art.

14 Abs.

1

lit .

c

nicht

vollständig

erfüllt,

kann

nach

Art.

14

Abs.

2

GAV

FAR

eine gekürzte Überbrückungsrente beanspruchen, wenn er innerhalb der letzten 20 Jahre nur während 10 Jahren in einem Betrieb gemäss Geltungsbereich GAV FAR eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat, davon aber die letzten sieben Jahre vor dem Leistungsbezug ununterbrochen (lit . a) und/oder innerhalb der letzten sieben Jahre vor dem Altersrücktritt während höchstens zwei Jahren arbeitslos war, die anderen Voraussetzungen nach lit . a aber erfüllt (lit . b).

Als arbeitslos gilt grundsätzlich nur, wer bei der zuständigen Amtsstelle, in der Regel beim regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV), als arbeitslos gemeldet ist, unabhängig von seiner Vermittelbarkeit. Dies gilt auch für arbeitsunfähige Personen, deren Arbeitsverhältnis beendet ist. Als Arbeitslosigkeit gilt auch ein Unterbruch einer GAV FAR unterstellten Tätigkeit ohne Anmeldung bei der zuständigen Amtsstelle, wenn er auf einen unfreiwilligen Verlust der Arbeitsstelle (Kündigung durch den Arbeitgeber, Konkurs des Arbeitsgebers) folgt, höchstens sechs Monate gedauert hat und der Gesuchsteller zwischen diesem Unterbruch und dem gewünschten Rentenantritt wieder im Geltungsbereich des GAV FAR gearbeitet hat (Art. 13 Abs. 2 lit . b Reglement FAR). 1.6

Gemäss Art.

17 Abs.

1 GAV FAR erhält eine um 1/15 pro fehlendes Jahr gekürzte Überbrückungsrente, wer die Voraussetzungen von Art.

14 Abs.

2 erfüllt (Abs.

1). Bei

Personen, die wegen einer saisonalen Anstellung, wegen verschiedener Funktionen im Betrieb gemäss Geltungsbereich GAV FAR, wegen Invalidität von bis zu 50

% oder als Teilzeitangestellte pro Kalenderjahr mindestens 50

% eine dem GAV FAR unterstellte Tätigkeit leisten, werden die Leistungen nach Massgabe des Teilzeitbeschäftigungsgrades und der Anzahl der teilzeitbeschäftigten Jahre während der letzten 15 Jahre im Bauhauptgewerbe anteilmässig gekürzt (Abs. 3). 1. 7

Um unbillige Härten zu vermeiden, kann der Stiftungsrat in Einzelfällen Überbrückungsrenten zusprechen, wenn kumulativ die Voraussetzungen des GAV und Reglement FAR nur geringfügig nicht erfüllt sind und der Gesuchsteller vorwiegend im Bauhauptgewerbe gearbeitet hat (Art. 14 Abs. 3 GAV FAR). 2. 2.1

Der Kläger führte zur Klagebegründung im Wesentlichen aus, er habe bei der Y.___ AG als Allround-Vorarbeiter verschiedene Tätigkeiten ausgeführt, welche dem GAV FAR zugeordnet würden. Sowohl der Betrieb als auch er seien von September 2012 bis März 2019 dem GAV FAR unterstellt gewesen. Dass er von September 2012 bis März 2016 als Bauführer und Geschäftsführer aufgebaut worden und deshalb dem GAV FAR nicht unterstellt gewesen sei, treffe - aus näher dargelegten Gründen - nicht zu (Urk. 1 S. 6-9). Seine Arbeitslosigkeit im April 2019 sei aufgrund einer Kündigung durch die Arbeitgeberin erfolgt. Der Unterbruch habe nicht ganz einen Monat gedauert, anschliessend habe er wieder im Bauhauptgewerbe gearbeitet. Er habe demnach Anspruch auf eine gekürzte Rente von jährlich Fr. 39'010.50 ab 1. November 2022 (S. 10-11).

Im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels hielt der Kläger zudem fest (Urk. 13),

die Beklagte habe das Verfahren unnötig provoziert. Er mache deshalb eine Forderung auf Schadenersatz für die im Einspracheverfahren angefallenen Anwaltskosten geltend (S. 5-6). Weiter habe er im Jahr 2023 ein Einkommen von Fr. 16'396.-- und damit kein en rentenausschliessende n

Erwerb erzielt (S. 15).

Im weiteren Verfahren ergänzte der Kläger (Urk. 24), mit Ausnahme des Zeitabschnitts

von

Mitte

Oktober

bis

und

mit

Dezember

2012

sei

eine

Beschäftigung

von

Mitte September 2012 bis Oktober 2022 nachgewiesen. Für den Nachweis einer Beschäftigungsdauer von 10 Jahren während einer Zeitspanne von 20 Jahren würden nur zweieinhalb Monate fehlen, wobei während eines Monats aufgrund des saisonalen Rückgangs der Aufträge im Winter unter 50 % gearbeitet worden sei . Aufgrund dieses Resultats müsse auf die Härtefallregelung verwiesen werden (S.

4-5).

Wegen

des

ablehnenden

Rentenentscheids

habe

er

bei

einem

Temporärstellenvermittler

über

das

Datum

des

vorgesehenen

Rücktritts

per

1.

Novem ber 2022 hinaus gearbeitet. Sollte ihm wider Erwarten ab dem 1. November keine Überbrückungsrente

zugesprochen

werden,

werde

eventualiter

ab

dem

1.

Janu ar

2023,

subeventualiter ab dem 1. Februar 2023 eine solche beantragt (S. 6-7). 2.2

Die Beklagte begründete die Leistungsverweigerung damit, dass der massgebende Zeitraum für die Prüfung einer Überbrückungsrente vom 1.

November 2002 bis 3 1.

Oktober 2022 dauere. Der Kläger sei von November 2002 bis September 2012 bei

der

dem

GAV

FAR

nicht

unterstellten

A.___

tätig

oder

arbeitslos

gewesen.

V on

Oktober

2012

bis

März

2016

habe

er

zudem

-

aus

näher

dargeleg ten Gründen - zum leitenden Personal der Y.___ AG gehört . Ohnehin hätten

seine

Tätigkeiten

für

diese

Zeit

dem

dem

GAV

FAR

unterstellten

Betriebsteil

Maurerarbeiten

und

Aussenwärmedämmung

nicht

ausschliesslich

zugeordnet

wer den können. Er sei entsprechend auch während dieses Zeitraums nicht dem GAV FAR

unterstellt

gewesen

und

habe

auch

k eine

FAR-Beiträge

entrichtet

(Urk.

8

S. 8- 14).

Im April 2019 sei er zudem nur auf 18 Stunden Beschäftigung im Bauhauptgewerbe

gekommen,

was

zur

Anrechnung

als

beitragspflichtiger

Monat

nicht

ausreiche. Damit liege ein Unterbruch in den letzten sieben Jahren vor Rentenbeginn vor, was dazu führe, dass der Anspruch auf eine Überbrückungsrente nicht entstehe. Er habe somit während lediglich sechs Jahren und sechs Monaten eine dem GAV FAR unterstellte Tätigkeit ausgeübt (S. 14-15) . Es bestehe entsprechend weder Anspruch auf eine ordentliche noch auf eine gekürzte Überbrückungsrente . Der Kläger habe wohl auch nach dem 1. November 2022 ein Erwerbseinkommen erzielt, welches die Überbrückungsleistung für ein Jahr übersteige. Auch aus diesem Grund bestehe ab 1. November 2022 kein Leistungsanspruch (S. 20).

Im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels ergänzte die Beklagte im Wesentlichen (Urk.

18), sie habe alle nötigen Abklärungen vorgenommen und ihr Entscheid, dem Kläger keine Überbrückungsrente zuzusprechen, sei fundiert gewesen . Sie habe keinen Grund gehabt, ein Gerichtsverfahren «zu provozieren». Es bestehe entsprechend kein Anspruch auf irgendwelche Schadenersatzleistungen

(S. 11).

Im weiteren Verfahren machte die Beklagte zudem geltend (Urk. 29), der Kläger habe von September bis November 2012 in einem Pensum von weniger als 50 % gearbeitet, weshalb ihm diese Monate nicht angerechnet werden könnten. In den Monaten Dezember 2012 bis Februar 2013 sei er überhaupt nicht arbeitstätig gewesen, auch diese Zeit sei entsprechend nicht als beitragspflichtige Beschäftigung

anrechenbar.

Dasselbe

gelte

für

April

2019,

was

gleichzeitig

dazu

führe,

dass

in den letzten 7 Jahren vor Rentenbeginn ein Unterbruch vorliege (S.

2-3). Eine unbillige

Härte

liege

überdies

nur

vor,

wenn

der

Gesuchsteller

u.a.

während

mindestens 20 Jahren einer dem GAV FAR unterstellten Tätigkeit nachgegangen sei, was vorliegend nicht der Fall sei. Der Kläger erfülle die Voraussetzungen für eine gekürzte

Überbrückungsrente

aus

mehreren

Gründen

nicht,

dies

selbst

dann

nicht,

wenn der Rentenbeginn auf einen späteren Zeitpunkt verschoben würde (S.

4-5). 3. 3.1

Die Anwendbarkeit des GAV FAR auf den Kläger in räumlicher (vorstehend E.

1.2) Hinsicht

ist

unbestritten

und

ausgewiesen.

Ebenso

sind

die

Anspruchsvoraussetzungen gemäss Art. 14 Abs. 1 lit . a und b GAV FAR (vorstehend E. 1.5) unbestritten und ausgewiesenermassen erfüllt, die Voraussetzungen von Art. 14 Abs. 1 lit .

c GAV FAR demgegenüber

unbestritten nicht. Umstritten ist hingegen unter anderem, ob der Kläger während mindestens zehn Jahren innerhalb der letzten 20

Jahre einer dem GAV FAR unterstellten Tätigkeit nachgegangen ist - davon die letzten sieben Jahre vor dem Leistungsbezug ununterbrochen - und somit die Voraussetzungen von Art. 14 Abs. 2 lit . a GAV FAR erfüllt (vorstehend E. 1.5). Der dafür massgebende Beurteilungszeitraum dauert vo m

1. November 20 0 2 bis 3 1.

Oktober 2022, beziehungsweise vo m

1. Februar 20 0 3 bis 3 1. Januar 2023, nachdem der Kläger im Februar 2023 nicht mehr bei der Z.___ AG angestellt war

(vgl. Urk. 14/2). 3.2

Bis am 1 6.

September 2012 übte der Kläger dabei unbestritten keine dem GAV FAR

unterstellte

Tätigkeit

aus

(vgl.

dazu

Urk.

9/6

und

Urk.

25/1).

Vo m

17.

September bis 30. November 2012 ging er

einer Tätigkeit in jeweils deutlich weniger als einem 50 %-Pensum nach (je durchschnittlich 43.25 Stunden im September und Oktober 2012, 26 Stunden im November 2012, Urk.

25/1-2), welche Monate entsprechend nicht berücksichtigt werden können (vgl. Art.

17 Abs.

3 GAV FAR analog). Denkbar wäre allenfalls die Berücksichtigung der Periode

17. September bis 12. Oktober 2012 (Urk. 25/1), in welcher der Kläger mit 86.5 Stunden knapp über

50

%

arbeitstätig

war.

Dies

ändert e

indes

nichts

am

Ergebnis.

Vo m

1.

Dezem ber 2012 bis 28. Februar 2013

war er bei keinem Arbeitgeber angestellt (Urk.

9/6) . Dass er in diesen drei Monaten als arbeitslos gemeldet oder gekündigt gewesen wäre, wird von ihm nicht geltend gemacht und aus den Akten ergeben sich auch keine Hinweise darauf, vielmehr wurde er nach eigenen Angaben von der Y.___ AG, bei welcher er bis November 2012 und ab März 2013 angestellt war,

nicht

mehr

aufgeboten

(Urk.

24

S.

4) .

Die

Monate

Dezember

2012

bis

Fe b ru ar

2013 sind damit ebenfalls nicht anrechenbar. Ob die Monate März bis Mai und August 2013 sowie April 2019, während welchen der Kläger ebenfalls ein Pensum von deutlich weniger als 50 % ausübte (vgl. Urk.

9/9/4 und Urk.

30/15/7-8), durch die Monate des jeweiligen Jahres, während welchen er deutlich mehr als 50

% arbeitete (Juni, Juli und September bis Dezember 2013 beziehungsweise Januar bis März und Mai bis Dezember 2019), «geheilt» werden können und ebenfalls zu berücksichtigen sind, wie dies der Kläger annimmt (Urk.

24 S. 4-5), oder ob diese Monate

aufgrund

des

zu

kleinen

Erwerbspensums

gemäss

Art.

17

Abs.

3

GAV

nicht

anrechenbar sind, wovon die Beklagte ausgeht (Urk.

29 S. 2-3), kann vorliegend offenbleiben.

Denn

so

oder

anders

ist

aufgrund

des

Umstandes,

dass

die

Zeit

vom 1.

November 2002 bis 2 8. Februar 2013 nicht anzurechnen ist (respektive kein voller Monat bei allfälliger Berücksichtigung der Periode 17. September bis 12. Oktober 2012), die erforderliche Beschäftigungsdauer von 10 Jahren nicht erfüllt.

So

anerkannte

denn

auch

der

Kläger,

dass

im

massgebenden

Zeitraum

eine

Beschäftigungsdauer von mindestens 10 Jahren (geringfügig) nicht erstellt ist (Urk.

24 S. 5 und S. 7). Dass ihm von der Beklagten mitgeteilt worden sein soll, dass er dank Monaten, in welchen er über gar keine

Anstellung verfügte oder nur in

einem

sehr

geringen

Umfang

erwerbstätig

war,

die

Beitragszeit

erfüllt

habe,

wie

er dies sinngemäss geltend machte (Urk.

24 S. 5 mit Hinweis auf Urk.

19/13 S. 2), ist kaum vorstellbar, weshalb hierauf nicht weiter einzugehen ist . Nachdem eine Beschäftigungsdauer von mindestens 10 Jahren im massgebenden Zeitraum nach dem Gesagten nicht ausgewiesen ist, hat der Kläger weder ab November 2022 noch ab Januar oder Februar 2023 Anspruch auf eine gekürzte Überbrückungsrente aus Art. 14 Abs. 2 GAV FAR . 3. 3

Der

Kläger

machte

deshalb

geltend,

die

Voraussetzungen

des

GAV

bzw.

Reglement s

FAR seien nur geringfügig nicht erfüllt, weshalb ihm zur Vermeidung einer unbilligen Härte eine Überbrückungsrente gestützt auf Art.

14 Abs.

3 GAV FAR zuzusprechen

sei.

Der

Stiftungsrat

kann

gemäss

dieser

Bestimmung

in

Einzelfällen

beim

Vorliegen

einer

unbilligen

Härte

Überbrückungsrenten

zusprechen,

dies

aber

nur, wenn der Versicherte kumulativ die Voraussetzungen des GAV und Reglements FAR nur geringfügig nicht erfüllt und wenn er vorwiegend im Bauhauptgewerbe gearbeitet hat (vorstehend E. 1.7) . Die Beklagte brachte vor, nach ihrer ständigen

Praxis

sei

die

Voraussetzung

der

vorwiegenden

Tätigkeit

im

Bauhauptgewerbe

gegeben,

wenn

der

Versicherte

während

mindestens

20

Jahren

einer

GAV

FAR

unterstellten

Tätigkeit

nachgegangen

sei

(Urk.

29

S.

4).

Die

Praxis

der

Beklagten

ist nicht zu beanstanden, muss doch gemäss Wortlaut der Bestimmung eine Arbeit

«vorwiegend»

im

Bauhauptgewerbe

ausgeübt

worden

sein,

was

dahingehend

zu

verstehen

ist,

dass

sie

mehr

als

zur

Hälfte

im

Bauhauptgewerbe

ausgeübt

worden

sein

muss.

Dies

ist

nicht

der

Fall

bei

Versicherten,

die

von

den

ihnen

mit

Blick

auf

den Pensionierungszeitpunkt gemäss Art.

13 Abs.

1 lit .

a Reglement FAR potenziell möglichen 42 Erwerbsjahren weniger als deren 20 in einer dem GAV FAR unterstellten Tätigkeit gearbeitet haben. Der 1961 geborene Kläger arbeitete erst ab

September

2012

in

eine m

dem

GAV

FAR

unterstellten

Betrieb

und

damit

offensichtlich

deutlich

weniger

als

die

Mehrheit

seiner

Berufsjahre.

Darauf

hinzuweisen

bleibt, dass es die genannte Bestimmung dem Stiftungsrat freistellt, in gewissen Fällen bei - anders als hier - nur geringfügig nicht erfüllten Voraussetzungen Rentenleistungen zu gewähren; einen Rechtsanspruch auf solche begründet sie jedoch nicht. 3.4

Nach

dem

Gesagten

hat

der

Kläger

unter

keinem

Rechtstitel

Anspruch

auf

Leistungen der Beklagten. Bei diesem Verfahrensausgang erübrigt es sich zu prüfen,

ob

er

von

Oktober

2012

bis

März

2016

zum

leitenden

Personal

der

Y.___ AG

gehört

hat

oder

ob

seine

Tätigkeit

dem

G AV

FAR

unterstellten

Betriebsteil Maurerarbeiten und Aussenwärmedämmung überhaupt zugeordnet werden kann . Ebenso erübrigt es sich, auf den von ihm geltend gemachten Schadenersatz für vorprozessuale Aufwendungen einzugehen, erweist sich die Leistungsverweigerung der Beklagten doch als rechtens. Die Klage ist somit abzuweisen. 4.

Der Beklagten steht in ihrer Funktion als Trägerin der beruflichen Vorsorge trotz ihres Obsiegens keine Parteientschädigung zu (BGE 128 V 124 V E. 5b). Das Gericht erkennt: 1.

Die Klage wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Der Beklagten wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Regula Aeschlimann Wirz - Stiftung für den flexiblen Altersrücktritt im Bauhauptgewerbe (FAR) - Bundesamt für Sozialversicherungen 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde

eingereicht

werden

(Art.

82

ff.

in

Verbindung

mit

Art.

90

ff.

des

Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis

und

mit

dem

15.

August

sowie

vom

18.

Dezember

bis

und

mit

dem

2.

Januar

(Art.

46

BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die

Beschwerdeschrift

hat

die

Begehren,

deren

Begründung

mit

Angabe

der

Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu

enthalten;

der

angefochtene

Entscheid

sowie

die

als

Beweismittel

angerufenen

Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubLanzicher

Erwägungen (18 Absätze)

E. 1 7.

September 2012 bis am

E. 1.1 Der Schweizerische Baumeisterverband (SBV), die Gewerkscha ft Bau & In dustrie (heute: Unia) und die Gewerkschaft SYNA schlossen am 12.

November 2002 mit dem

Verband

Baukader

Schweiz

den

Gesamtarbeitsvertrag

für

den

flexiblen

Alters rücktritt im Bauhauptgewerbe (GAV FAR) ab, mit dessen Vollzug die Stiftung FAR betraut ist. Durch Beschluss des Bundesrates v om 5.

Juni 2003 wurde der GAV

FAR

teilwei se

allgemeinverbindlich

erklärt.

Die

nachträglichen

Zusatzverein barungen

1-11

wurden

ebenfalls

allgemeinverbindlich

erklärt,

die

letzte

Zusatzvereinbarung

per

1.

April

2019.

Gestützt

auf

den

GAV

FAR

(Urk.

9/2)

hat

die

Stif tung FAR ein Reglement erlassen, welches ausführende Bestimmungen enthält (Reglement FAR; Urk.

9/2). Die letzte Änderung trat ebenfalls am 1.

April 2019 in Kraft . Die Änderungen per 1. April 2025 gelangen angesichts des fraglichen Rentenanspruchs ab November 2022 vorliegend nicht zu r Anwendung.

E. 1.2 In räumlicher Hinsicht gilt der GAV FAR nach dessen Art.

1 Abs.

1 und Abs.

3 für das gesamte Gebiet der schweizerischen Eidgenossenschaft, mit Ausnahme der Betriebe mit Sitz im Kanton Wallis.

E. 1.3 In betrieblicher Hinsicht gilt der GAV FAR gemäss dessen Art.

2 Abs.

1 für alle inländischen und ausländischen in der Schweiz tätigen Betriebe beziehungsweise für deren Betriebsteile sowie für Subunternehmer und selbständige Akkordanten, die Arbeitnehmer beschäftigen, welche gewerblich tätig sind. Insbesondere gilt er für Unternehmen, welche Tätigkeiten im Bauhauptgewerbe ausüben (lit . a-i; vgl. auch Ausnahmen in Abs. 2).

E. 1.4 In persönlicher Hinsicht gilt der GAV FAR gemäss Art.

3 Abs.

1 GAV FAR für Arbeitnehmer (unabhängig ihrer Entlöhnungsart und ihres Anstellungsortes), welche auf Baustellen und in Hilfsbetrieben der Baubetriebe nach Art.

2 tätig sind. Dies sind insbesondere Poliere und Werkmeister, Vorarbeiter, Berufsleute wie Maurer, Zimmerleute, Strassenbauer, Pflästerer, Bauarbeiter (mit oder ohne Fachkennt nisse), Spezialisten wie Maschinisten, Chauffeure, Magaziner, Isoleure

und

Hilfskräfte,

sofern

sie

in

einem

Betrieb

oder

Betriebsteil

gemäss

Art.

2

Abs.

1

oder 3 GAV FAR tätig sind, sowie ausgebildete Sicherheitswärter, soweit sie für die Sicherheit von Gleisbauarbeiten oder Arbeiten im Gefährdungsbereich der Bahn

eingesetzt

werden

(lit .

a-f;

vgl.

auch

die

Ausnahmen

in

lit .

f).

Gemäss

Art.

3

Abs.

3 GAV FAR gilt der GAV FAR nicht für das leitende Personal, das technische und kaufmännische Personal sowie das Kantinen- und Reinigungspersonal eines unterstellten Betriebes. Zum leitenden Personal gehören Bauführer sowie unter anderem

jede

Person,

die

im

Handelsregister

als

Prokurist,

Geschäftsführer,

Gesellschafter, Direktor, Betriebsinhaber, Verwaltungsrat oder in ähnlicher Funktion eingetragen ist oder einen wesentlichen Einfluss auf den Gang des Unternehmens ausüben kann. Diese Personen sind dem GAV selbst dann nicht unterstellt, wenn sie im gleichen Betrieb oder in der gleichen Unternehmensgruppe eine voll- oder teilzeitliche Tätigkeit im Sinne von Art.

3 Abs.

1 GAV FAR ausüben. Ein wesentlicher Einfluss auf den Gang des Unternehmens wird vermutet, wenn eine Person an einem Betrieb oder an einem den Betrieb beherrschenden Unternehmen eine Beteiligung von mehr als 20

% hält.

E. 1.5 Gemäss Art.

E. 1.6 Gemäss Art.

E. 3 April

2019

bis

am

31.

Januar

2023

als

Kundenmaurer

bei

der Z.___ AG

angestellt (Urk.

19/13/17, Urk.

25/3 und Urk.

14/2) . Am

E. 3.1 Die Anwendbarkeit des GAV FAR auf den Kläger in räumlicher (vorstehend E.

1.2) Hinsicht

ist

unbestritten

und

ausgewiesen.

Ebenso

sind

die

Anspruchsvoraussetzungen gemäss Art. 14 Abs. 1 lit . a und b GAV FAR (vorstehend E. 1.5) unbestritten und ausgewiesenermassen erfüllt, die Voraussetzungen von Art. 14 Abs. 1 lit .

c GAV FAR demgegenüber

unbestritten nicht. Umstritten ist hingegen unter anderem, ob der Kläger während mindestens zehn Jahren innerhalb der letzten 20

Jahre einer dem GAV FAR unterstellten Tätigkeit nachgegangen ist - davon die letzten sieben Jahre vor dem Leistungsbezug ununterbrochen - und somit die Voraussetzungen von Art. 14 Abs. 2 lit . a GAV FAR erfüllt (vorstehend E. 1.5). Der dafür massgebende Beurteilungszeitraum dauert vo m

1. November 20 0 2 bis 3 1.

Oktober 2022, beziehungsweise vo m

1. Februar 20 0 3 bis 3 1. Januar 2023, nachdem der Kläger im Februar 2023 nicht mehr bei der Z.___ AG angestellt war

(vgl. Urk. 14/2).

E. 3.2 Bis am 1 6.

September 2012 übte der Kläger dabei unbestritten keine dem GAV FAR

unterstellte

Tätigkeit

aus

(vgl.

dazu

Urk.

9/6

und

Urk.

25/1).

Vo m

17.

September bis 30. November 2012 ging er

einer Tätigkeit in jeweils deutlich weniger als einem 50 %-Pensum nach (je durchschnittlich 43.25 Stunden im September und Oktober 2012, 26 Stunden im November 2012, Urk.

25/1-2), welche Monate entsprechend nicht berücksichtigt werden können (vgl. Art.

17 Abs.

3 GAV FAR analog). Denkbar wäre allenfalls die Berücksichtigung der Periode

17. September bis 12. Oktober 2012 (Urk. 25/1), in welcher der Kläger mit 86.5 Stunden knapp über

50

%

arbeitstätig

war.

Dies

ändert e

indes

nichts

am

Ergebnis.

Vo m

1.

Dezem ber 2012 bis 28. Februar 2013

war er bei keinem Arbeitgeber angestellt (Urk.

9/6) . Dass er in diesen drei Monaten als arbeitslos gemeldet oder gekündigt gewesen wäre, wird von ihm nicht geltend gemacht und aus den Akten ergeben sich auch keine Hinweise darauf, vielmehr wurde er nach eigenen Angaben von der Y.___ AG, bei welcher er bis November 2012 und ab März 2013 angestellt war,

nicht

mehr

aufgeboten

(Urk.

24

S.

4) .

Die

Monate

Dezember

2012

bis

Fe b ru ar

2013 sind damit ebenfalls nicht anrechenbar. Ob die Monate März bis Mai und August 2013 sowie April 2019, während welchen der Kläger ebenfalls ein Pensum von deutlich weniger als 50 % ausübte (vgl. Urk.

9/9/4 und Urk.

30/15/7-8), durch die Monate des jeweiligen Jahres, während welchen er deutlich mehr als 50

% arbeitete (Juni, Juli und September bis Dezember 2013 beziehungsweise Januar bis März und Mai bis Dezember 2019), «geheilt» werden können und ebenfalls zu berücksichtigen sind, wie dies der Kläger annimmt (Urk.

24 S. 4-5), oder ob diese Monate

aufgrund

des

zu

kleinen

Erwerbspensums

gemäss

Art.

17

Abs.

3

GAV

nicht

anrechenbar sind, wovon die Beklagte ausgeht (Urk.

29 S. 2-3), kann vorliegend offenbleiben.

Denn

so

oder

anders

ist

aufgrund

des

Umstandes,

dass

die

Zeit

vom 1.

November 2002 bis 2 8. Februar 2013 nicht anzurechnen ist (respektive kein voller Monat bei allfälliger Berücksichtigung der Periode 17. September bis 12. Oktober 2012), die erforderliche Beschäftigungsdauer von 10 Jahren nicht erfüllt.

So

anerkannte

denn

auch

der

Kläger,

dass

im

massgebenden

Zeitraum

eine

Beschäftigungsdauer von mindestens 10 Jahren (geringfügig) nicht erstellt ist (Urk.

24 S. 5 und S. 7). Dass ihm von der Beklagten mitgeteilt worden sein soll, dass er dank Monaten, in welchen er über gar keine

Anstellung verfügte oder nur in

einem

sehr

geringen

Umfang

erwerbstätig

war,

die

Beitragszeit

erfüllt

habe,

wie

er dies sinngemäss geltend machte (Urk.

24 S. 5 mit Hinweis auf Urk.

19/13 S. 2), ist kaum vorstellbar, weshalb hierauf nicht weiter einzugehen ist . Nachdem eine Beschäftigungsdauer von mindestens 10 Jahren im massgebenden Zeitraum nach dem Gesagten nicht ausgewiesen ist, hat der Kläger weder ab November 2022 noch ab Januar oder Februar 2023 Anspruch auf eine gekürzte Überbrückungsrente aus Art. 14 Abs. 2 GAV FAR . 3. 3

Der

Kläger

machte

deshalb

geltend,

die

Voraussetzungen

des

GAV

bzw.

Reglement s

FAR seien nur geringfügig nicht erfüllt, weshalb ihm zur Vermeidung einer unbilligen Härte eine Überbrückungsrente gestützt auf Art.

14 Abs.

3 GAV FAR zuzusprechen

sei.

Der

Stiftungsrat

kann

gemäss

dieser

Bestimmung

in

Einzelfällen

beim

Vorliegen

einer

unbilligen

Härte

Überbrückungsrenten

zusprechen,

dies

aber

nur, wenn der Versicherte kumulativ die Voraussetzungen des GAV und Reglements FAR nur geringfügig nicht erfüllt und wenn er vorwiegend im Bauhauptgewerbe gearbeitet hat (vorstehend E. 1.7) . Die Beklagte brachte vor, nach ihrer ständigen

Praxis

sei

die

Voraussetzung

der

vorwiegenden

Tätigkeit

im

Bauhauptgewerbe

gegeben,

wenn

der

Versicherte

während

mindestens

E. 3.4 Nach

dem

Gesagten

hat

der

Kläger

unter

keinem

Rechtstitel

Anspruch

auf

Leistungen der Beklagten. Bei diesem Verfahrensausgang erübrigt es sich zu prüfen,

ob

er

von

Oktober

2012

bis

März

2016

zum

leitenden

Personal

der

Y.___ AG

gehört

hat

oder

ob

seine

Tätigkeit

dem

G AV

FAR

unterstellten

Betriebsteil Maurerarbeiten und Aussenwärmedämmung überhaupt zugeordnet werden kann . Ebenso erübrigt es sich, auf den von ihm geltend gemachten Schadenersatz für vorprozessuale Aufwendungen einzugehen, erweist sich die Leistungsverweigerung der Beklagten doch als rechtens. Die Klage ist somit abzuweisen. 4.

Der Beklagten steht in ihrer Funktion als Trägerin der beruflichen Vorsorge trotz ihres Obsiegens keine Parteientschädigung zu (BGE 128 V 124 V E. 5b). Das Gericht erkennt: 1.

Die Klage wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Der Beklagten wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Regula Aeschlimann Wirz - Stiftung für den flexiblen Altersrücktritt im Bauhauptgewerbe (FAR) - Bundesamt für Sozialversicherungen 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde

eingereicht

werden

(Art.

82

ff.

in

Verbindung

mit

Art.

90

ff.

des

Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis

und

mit

dem

15.

August

sowie

vom

18.

Dezember

bis

und

mit

dem

2.

Januar

(Art.

46

BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die

Beschwerdeschrift

hat

die

Begehren,

deren

Begründung

mit

Angabe

der

Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu

enthalten;

der

angefochtene

Entscheid

sowie

die

als

Beweismittel

angerufenen

Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubLanzicher

E. 6 .

Februar

2022

ersuchte

der

Versicherte

die

Stiftung

für

den

flexiblen

Altersrücktritt im Bauhauptgewerbe (nachfolgend: Stiftung FAR) um Ausrichtung einer Überbrückungsrente

ab

dem

1.

November

2022

(Urk.

19/13/16-19),

welches

Gesuch

von der FAR Auszahlungsstelle am 1 2.

September 2022 abgelehnt wurde (Urk.

2/3 und Urk.

E. 8 ). Mit Replik vom 3 0. Mai 2024 (Urk.

13) stellte der Kläger neu folgendes Rechtsbegehren (S. 2): «1. Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger rückwirkend ab dem 1. November 2022 eine Überbrückungsrente in der Höhe von CHF 39'010.50 pro Jahr auszurichten. 2. Es sei die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger einen Schadenersatz in der Höhe von CHF 1'600.95 zu zahlen. 3. Es seien die nachzuzahlenden Rentenbetreffnisse und der Schadenersatz mit Wirkung ab dem heutigen Datum mit 5% zu verzinsen.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zzgl. MWST zulasten der Beklagten.»

Mit

Duplik

vom

4.

September

2024

hielt

die

Beklagte

an

ihrem

Antrag

auf

Abweisung der Klage fest (Urk.

18) . Mit Eingabe vom 2.

Dezember 2024 nahm der Kläger - auf entsprechende Aufforderung des Sozialversicherungsgerichts hin (Urk.

22)

-

Stellung

zur

Anrechenbarkeit

der

Monate

September

2012

bis

Febru ar 2013 an die erforderliche Beschäftigungsdauer und beantragte zusätzlich, eventualiter sei die Beklagte zu verpflichten, ihm ab dem 1. Januar 2023 eine Überbrückungsrente von Fr.

43'673.50 pro Jahr auszurichten, subeventualiter ab dem 1.

Februar 2023 eine solche von Fr.

44'139.85 (Urk.

24 S.

2). Die von der Beklagten dazu eingereichte Stellungnahme vom 1 7.

Februar 2025 (Urk.

29) wurde dem Kläger mit Verfügung vom 1

E. 9 Februar 2025 zur Kenntnis gebracht (Urk.

31). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 14 Abs.

2

GAV

FAR

eine gekürzte Überbrückungsrente beanspruchen, wenn er innerhalb der letzten 20 Jahre nur während 10 Jahren in einem Betrieb gemäss Geltungsbereich GAV FAR eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat, davon aber die letzten sieben Jahre vor dem Leistungsbezug ununterbrochen (lit . a) und/oder innerhalb der letzten sieben Jahre vor dem Altersrücktritt während höchstens zwei Jahren arbeitslos war, die anderen Voraussetzungen nach lit . a aber erfüllt (lit . b).

Als arbeitslos gilt grundsätzlich nur, wer bei der zuständigen Amtsstelle, in der Regel beim regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV), als arbeitslos gemeldet ist, unabhängig von seiner Vermittelbarkeit. Dies gilt auch für arbeitsunfähige Personen, deren Arbeitsverhältnis beendet ist. Als Arbeitslosigkeit gilt auch ein Unterbruch einer GAV FAR unterstellten Tätigkeit ohne Anmeldung bei der zuständigen Amtsstelle, wenn er auf einen unfreiwilligen Verlust der Arbeitsstelle (Kündigung durch den Arbeitgeber, Konkurs des Arbeitsgebers) folgt, höchstens sechs Monate gedauert hat und der Gesuchsteller zwischen diesem Unterbruch und dem gewünschten Rentenantritt wieder im Geltungsbereich des GAV FAR gearbeitet hat (Art. 13 Abs. 2 lit . b Reglement FAR).

E. 17 Abs.

1 GAV FAR erhält eine um 1/15 pro fehlendes Jahr gekürzte Überbrückungsrente, wer die Voraussetzungen von Art.

14 Abs.

2 erfüllt (Abs.

1). Bei

Personen, die wegen einer saisonalen Anstellung, wegen verschiedener Funktionen im Betrieb gemäss Geltungsbereich GAV FAR, wegen Invalidität von bis zu 50

% oder als Teilzeitangestellte pro Kalenderjahr mindestens 50

% eine dem GAV FAR unterstellte Tätigkeit leisten, werden die Leistungen nach Massgabe des Teilzeitbeschäftigungsgrades und der Anzahl der teilzeitbeschäftigten Jahre während der letzten 15 Jahre im Bauhauptgewerbe anteilmässig gekürzt (Abs. 3). 1. 7

Um unbillige Härten zu vermeiden, kann der Stiftungsrat in Einzelfällen Überbrückungsrenten zusprechen, wenn kumulativ die Voraussetzungen des GAV und Reglement FAR nur geringfügig nicht erfüllt sind und der Gesuchsteller vorwiegend im Bauhauptgewerbe gearbeitet hat (Art. 14 Abs. 3 GAV FAR). 2. 2.1

Der Kläger führte zur Klagebegründung im Wesentlichen aus, er habe bei der Y.___ AG als Allround-Vorarbeiter verschiedene Tätigkeiten ausgeführt, welche dem GAV FAR zugeordnet würden. Sowohl der Betrieb als auch er seien von September 2012 bis März 2019 dem GAV FAR unterstellt gewesen. Dass er von September 2012 bis März 2016 als Bauführer und Geschäftsführer aufgebaut worden und deshalb dem GAV FAR nicht unterstellt gewesen sei, treffe - aus näher dargelegten Gründen - nicht zu (Urk. 1 S. 6-9). Seine Arbeitslosigkeit im April 2019 sei aufgrund einer Kündigung durch die Arbeitgeberin erfolgt. Der Unterbruch habe nicht ganz einen Monat gedauert, anschliessend habe er wieder im Bauhauptgewerbe gearbeitet. Er habe demnach Anspruch auf eine gekürzte Rente von jährlich Fr. 39'010.50 ab 1. November 2022 (S. 10-11).

Im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels hielt der Kläger zudem fest (Urk. 13),

die Beklagte habe das Verfahren unnötig provoziert. Er mache deshalb eine Forderung auf Schadenersatz für die im Einspracheverfahren angefallenen Anwaltskosten geltend (S. 5-6). Weiter habe er im Jahr 2023 ein Einkommen von Fr. 16'396.-- und damit kein en rentenausschliessende n

Erwerb erzielt (S. 15).

Im weiteren Verfahren ergänzte der Kläger (Urk. 24), mit Ausnahme des Zeitabschnitts

von

Mitte

Oktober

bis

und

mit

Dezember

2012

sei

eine

Beschäftigung

von

Mitte September 2012 bis Oktober 2022 nachgewiesen. Für den Nachweis einer Beschäftigungsdauer von 10 Jahren während einer Zeitspanne von 20 Jahren würden nur zweieinhalb Monate fehlen, wobei während eines Monats aufgrund des saisonalen Rückgangs der Aufträge im Winter unter 50 % gearbeitet worden sei . Aufgrund dieses Resultats müsse auf die Härtefallregelung verwiesen werden (S.

4-5).

Wegen

des

ablehnenden

Rentenentscheids

habe

er

bei

einem

Temporärstellenvermittler

über

das

Datum

des

vorgesehenen

Rücktritts

per

1.

Novem ber 2022 hinaus gearbeitet. Sollte ihm wider Erwarten ab dem 1. November keine Überbrückungsrente

zugesprochen

werden,

werde

eventualiter

ab

dem

1.

Janu ar

2023,

subeventualiter ab dem 1. Februar 2023 eine solche beantragt (S. 6-7). 2.2

Die Beklagte begründete die Leistungsverweigerung damit, dass der massgebende Zeitraum für die Prüfung einer Überbrückungsrente vom 1.

November 2002 bis 3 1.

Oktober 2022 dauere. Der Kläger sei von November 2002 bis September 2012 bei

der

dem

GAV

FAR

nicht

unterstellten

A.___

tätig

oder

arbeitslos

gewesen.

V on

Oktober

2012

bis

März

2016

habe

er

zudem

-

aus

näher

dargeleg ten Gründen - zum leitenden Personal der Y.___ AG gehört . Ohnehin hätten

seine

Tätigkeiten

für

diese

Zeit

dem

dem

GAV

FAR

unterstellten

Betriebsteil

Maurerarbeiten

und

Aussenwärmedämmung

nicht

ausschliesslich

zugeordnet

wer den können. Er sei entsprechend auch während dieses Zeitraums nicht dem GAV FAR

unterstellt

gewesen

und

habe

auch

k eine

FAR-Beiträge

entrichtet

(Urk.

8

S. 8- 14).

Im April 2019 sei er zudem nur auf 18 Stunden Beschäftigung im Bauhauptgewerbe

gekommen,

was

zur

Anrechnung

als

beitragspflichtiger

Monat

nicht

ausreiche. Damit liege ein Unterbruch in den letzten sieben Jahren vor Rentenbeginn vor, was dazu führe, dass der Anspruch auf eine Überbrückungsrente nicht entstehe. Er habe somit während lediglich sechs Jahren und sechs Monaten eine dem GAV FAR unterstellte Tätigkeit ausgeübt (S. 14-15) . Es bestehe entsprechend weder Anspruch auf eine ordentliche noch auf eine gekürzte Überbrückungsrente . Der Kläger habe wohl auch nach dem 1. November 2022 ein Erwerbseinkommen erzielt, welches die Überbrückungsleistung für ein Jahr übersteige. Auch aus diesem Grund bestehe ab 1. November 2022 kein Leistungsanspruch (S. 20).

Im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels ergänzte die Beklagte im Wesentlichen (Urk.

E. 18 ), sie habe alle nötigen Abklärungen vorgenommen und ihr Entscheid, dem Kläger keine Überbrückungsrente zuzusprechen, sei fundiert gewesen . Sie habe keinen Grund gehabt, ein Gerichtsverfahren «zu provozieren». Es bestehe entsprechend kein Anspruch auf irgendwelche Schadenersatzleistungen

(S. 11).

Im weiteren Verfahren machte die Beklagte zudem geltend (Urk. 29), der Kläger habe von September bis November 2012 in einem Pensum von weniger als 50 % gearbeitet, weshalb ihm diese Monate nicht angerechnet werden könnten. In den Monaten Dezember 2012 bis Februar 2013 sei er überhaupt nicht arbeitstätig gewesen, auch diese Zeit sei entsprechend nicht als beitragspflichtige Beschäftigung

anrechenbar.

Dasselbe

gelte

für

April

2019,

was

gleichzeitig

dazu

führe,

dass

in den letzten 7 Jahren vor Rentenbeginn ein Unterbruch vorliege (S.

2-3). Eine unbillige

Härte

liege

überdies

nur

vor,

wenn

der

Gesuchsteller

u.a.

während

mindestens 20 Jahren einer dem GAV FAR unterstellten Tätigkeit nachgegangen sei, was vorliegend nicht der Fall sei. Der Kläger erfülle die Voraussetzungen für eine gekürzte

Überbrückungsrente

aus

mehreren

Gründen

nicht,

dies

selbst

dann

nicht,

wenn der Rentenbeginn auf einen späteren Zeitpunkt verschoben würde (S.

4-5). 3.

E. 20 Jahren

einer

GAV

FAR

unterstellten

Tätigkeit

nachgegangen

sei

(Urk.

29

S.

4).

Die

Praxis

der

Beklagten

ist nicht zu beanstanden, muss doch gemäss Wortlaut der Bestimmung eine Arbeit

«vorwiegend»

im

Bauhauptgewerbe

ausgeübt

worden

sein,

was

dahingehend

zu

verstehen

ist,

dass

sie

mehr

als

zur

Hälfte

im

Bauhauptgewerbe

ausgeübt

worden

sein

muss.

Dies

ist

nicht

der

Fall

bei

Versicherten,

die

von

den

ihnen

mit

Blick

auf

den Pensionierungszeitpunkt gemäss Art.

13 Abs.

1 lit .

a Reglement FAR potenziell möglichen 42 Erwerbsjahren weniger als deren 20 in einer dem GAV FAR unterstellten Tätigkeit gearbeitet haben. Der 1961 geborene Kläger arbeitete erst ab

September

2012

in

eine m

dem

GAV

FAR

unterstellten

Betrieb

und

damit

offensichtlich

deutlich

weniger

als

die

Mehrheit

seiner

Berufsjahre.

Darauf

hinzuweisen

bleibt, dass es die genannte Bestimmung dem Stiftungsrat freistellt, in gewissen Fällen bei - anders als hier - nur geringfügig nicht erfüllten Voraussetzungen Rentenleistungen zu gewähren; einen Rechtsanspruch auf solche begründet sie jedoch nicht.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich BV.2023.00095 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Senn Ersatzrichterin Gasser Küffer Gerichtsschreiberin Lanzicher Urteil vom

4. April 2025 in Sachen X.___ Kläger vertreten durch Rechtsanwältin Regula Aeschlimann Wirz lelex Rechtsanwälte Allmendstrasse 7, Postfach 1523, 8027 Zürich gegen Stiftung für den flexiblen Altersrücktritt im Bauhauptgewerbe (FAR) Obstgartenstrasse 19, 8006 Zürich Beklagte Sachverhalt: 1.

Der 1961 geborene X.___ war vom 1 7.

September 2012 bis am

3 1.

März

2019

unter

anderem

als

Allround-Vorarbeiter

bei

der

Y.___ AG

und

vom

2 3.

April

2019

bis

am

31.

Januar

2023

als

Kundenmaurer

bei

der Z.___ AG

angestellt (Urk.

19/13/17, Urk.

25/3 und Urk.

14/2) . Am

6 .

Februar

2022

ersuchte

der

Versicherte

die

Stiftung

für

den

flexiblen

Altersrücktritt im Bauhauptgewerbe (nachfolgend: Stiftung FAR) um Ausrichtung einer Überbrückungsrente

ab

dem

1.

November

2022

(Urk.

19/13/16-19),

welches

Gesuch

von der FAR Auszahlungsstelle am 1 2.

September 2022 abgelehnt wurde (Urk.

2/3 und Urk.

8 S. 3). Der Ausschuss Rekurse des Stiftungsrates FAR bestätigte die Ablehnung des Leistungsgesuches mit Entscheid vom 1 2.

Dezember 2022

(Urk.

2/4). 2.

Mit Eingabe vom 2 0. Dezember 2023 erhob der Versicherte Klage gegen die Stiftung FAR mit folgendem Rechtsbegehren (Urk. 1 S. 2): «1. Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger rückwirkend ab dem 1. November 2022 eine Überbrückungsrente in der Höhe CHF 39'010.50 auszurichten. 2. Es seien die nachzuzahlenden Rentenbetreffnisse mit Wirkung ab dem heutigen Datum mit 5% zu verzinsen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zzgl. MWST zulasten der Beklagten.»

Am 2 5. März 2024 beantragte die Stiftung FAR, die Klage sei abzuweisen (Urk. 8). Mit Replik vom 3 0. Mai 2024 (Urk.

13) stellte der Kläger neu folgendes Rechtsbegehren (S. 2): «1. Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger rückwirkend ab dem 1. November 2022 eine Überbrückungsrente in der Höhe von CHF 39'010.50 pro Jahr auszurichten. 2. Es sei die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger einen Schadenersatz in der Höhe von CHF 1'600.95 zu zahlen. 3. Es seien die nachzuzahlenden Rentenbetreffnisse und der Schadenersatz mit Wirkung ab dem heutigen Datum mit 5% zu verzinsen.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zzgl. MWST zulasten der Beklagten.»

Mit

Duplik

vom

4.

September

2024

hielt

die

Beklagte

an

ihrem

Antrag

auf

Abweisung der Klage fest (Urk.

18) . Mit Eingabe vom 2.

Dezember 2024 nahm der Kläger - auf entsprechende Aufforderung des Sozialversicherungsgerichts hin (Urk.

22)

-

Stellung

zur

Anrechenbarkeit

der

Monate

September

2012

bis

Febru ar 2013 an die erforderliche Beschäftigungsdauer und beantragte zusätzlich, eventualiter sei die Beklagte zu verpflichten, ihm ab dem 1. Januar 2023 eine Überbrückungsrente von Fr.

43'673.50 pro Jahr auszurichten, subeventualiter ab dem 1.

Februar 2023 eine solche von Fr.

44'139.85 (Urk.

24 S.

2). Die von der Beklagten dazu eingereichte Stellungnahme vom 1 7.

Februar 2025 (Urk.

29) wurde dem Kläger mit Verfügung vom 1 9.

Februar 2025 zur Kenntnis gebracht (Urk.

31). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Der Schweizerische Baumeisterverband (SBV), die Gewerkscha ft Bau & In dustrie (heute: Unia) und die Gewerkschaft SYNA schlossen am 12.

November 2002 mit dem

Verband

Baukader

Schweiz

den

Gesamtarbeitsvertrag

für

den

flexiblen

Alters rücktritt im Bauhauptgewerbe (GAV FAR) ab, mit dessen Vollzug die Stiftung FAR betraut ist. Durch Beschluss des Bundesrates v om 5.

Juni 2003 wurde der GAV

FAR

teilwei se

allgemeinverbindlich

erklärt.

Die

nachträglichen

Zusatzverein barungen

1-11

wurden

ebenfalls

allgemeinverbindlich

erklärt,

die

letzte

Zusatzvereinbarung

per

1.

April

2019.

Gestützt

auf

den

GAV

FAR

(Urk.

9/2)

hat

die

Stif tung FAR ein Reglement erlassen, welches ausführende Bestimmungen enthält (Reglement FAR; Urk.

9/2). Die letzte Änderung trat ebenfalls am 1.

April 2019 in Kraft . Die Änderungen per 1. April 2025 gelangen angesichts des fraglichen Rentenanspruchs ab November 2022 vorliegend nicht zu r Anwendung. 1.2

In räumlicher Hinsicht gilt der GAV FAR nach dessen Art.

1 Abs.

1 und Abs.

3 für das gesamte Gebiet der schweizerischen Eidgenossenschaft, mit Ausnahme der Betriebe mit Sitz im Kanton Wallis. 1.3

In betrieblicher Hinsicht gilt der GAV FAR gemäss dessen Art.

2 Abs.

1 für alle inländischen und ausländischen in der Schweiz tätigen Betriebe beziehungsweise für deren Betriebsteile sowie für Subunternehmer und selbständige Akkordanten, die Arbeitnehmer beschäftigen, welche gewerblich tätig sind. Insbesondere gilt er für Unternehmen, welche Tätigkeiten im Bauhauptgewerbe ausüben (lit . a-i; vgl. auch Ausnahmen in Abs. 2). 1.4

In persönlicher Hinsicht gilt der GAV FAR gemäss Art.

3 Abs.

1 GAV FAR für Arbeitnehmer (unabhängig ihrer Entlöhnungsart und ihres Anstellungsortes), welche auf Baustellen und in Hilfsbetrieben der Baubetriebe nach Art.

2 tätig sind. Dies sind insbesondere Poliere und Werkmeister, Vorarbeiter, Berufsleute wie Maurer, Zimmerleute, Strassenbauer, Pflästerer, Bauarbeiter (mit oder ohne Fachkennt nisse), Spezialisten wie Maschinisten, Chauffeure, Magaziner, Isoleure

und

Hilfskräfte,

sofern

sie

in

einem

Betrieb

oder

Betriebsteil

gemäss

Art.

2

Abs.

1

oder 3 GAV FAR tätig sind, sowie ausgebildete Sicherheitswärter, soweit sie für die Sicherheit von Gleisbauarbeiten oder Arbeiten im Gefährdungsbereich der Bahn

eingesetzt

werden

(lit .

a-f;

vgl.

auch

die

Ausnahmen

in

lit .

f).

Gemäss

Art.

3

Abs.

3 GAV FAR gilt der GAV FAR nicht für das leitende Personal, das technische und kaufmännische Personal sowie das Kantinen- und Reinigungspersonal eines unterstellten Betriebes. Zum leitenden Personal gehören Bauführer sowie unter anderem

jede

Person,

die

im

Handelsregister

als

Prokurist,

Geschäftsführer,

Gesellschafter, Direktor, Betriebsinhaber, Verwaltungsrat oder in ähnlicher Funktion eingetragen ist oder einen wesentlichen Einfluss auf den Gang des Unternehmens ausüben kann. Diese Personen sind dem GAV selbst dann nicht unterstellt, wenn sie im gleichen Betrieb oder in der gleichen Unternehmensgruppe eine voll- oder teilzeitliche Tätigkeit im Sinne von Art.

3 Abs.

1 GAV FAR ausüben. Ein wesentlicher Einfluss auf den Gang des Unternehmens wird vermutet, wenn eine Person an einem Betrieb oder an einem den Betrieb beherrschenden Unternehmen eine Beteiligung von mehr als 20

% hält. 1.5

Gemäss Art.

14 Abs.

1 GAV FAR kann der Arbeitnehmende eine Überbrückungs rente beanspruchen, wenn er kumulativ

das 60.

Altersjahr vollendet hat (lit . a), das ordentliche AHV-Alter noch nicht erreicht hat (lit . b), während mindestens 15

Jahren innerhalb der letzten 20 Jahre und davon die letzten sieben Jahre vor dem Leistungsbezug ununterbrochen in einem Betrieb gemäss Geltungsbereich GAV

FAR

eine

beitragspflichtige

Beschäftigung

ausgeübt

hat

(lit .

c)

und

die

Erwerbstätigkeit unter Vorbehalt von Artikel 15 definitiv aufgibt (lit . d).

Der Arbeitnehmende, der das Kriterium der Beschäftigungsdauer nach Art.

14 Abs.

1

lit .

c

nicht

vollständig

erfüllt,

kann

nach

Art.

14

Abs.

2

GAV

FAR

eine gekürzte Überbrückungsrente beanspruchen, wenn er innerhalb der letzten 20 Jahre nur während 10 Jahren in einem Betrieb gemäss Geltungsbereich GAV FAR eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat, davon aber die letzten sieben Jahre vor dem Leistungsbezug ununterbrochen (lit . a) und/oder innerhalb der letzten sieben Jahre vor dem Altersrücktritt während höchstens zwei Jahren arbeitslos war, die anderen Voraussetzungen nach lit . a aber erfüllt (lit . b).

Als arbeitslos gilt grundsätzlich nur, wer bei der zuständigen Amtsstelle, in der Regel beim regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV), als arbeitslos gemeldet ist, unabhängig von seiner Vermittelbarkeit. Dies gilt auch für arbeitsunfähige Personen, deren Arbeitsverhältnis beendet ist. Als Arbeitslosigkeit gilt auch ein Unterbruch einer GAV FAR unterstellten Tätigkeit ohne Anmeldung bei der zuständigen Amtsstelle, wenn er auf einen unfreiwilligen Verlust der Arbeitsstelle (Kündigung durch den Arbeitgeber, Konkurs des Arbeitsgebers) folgt, höchstens sechs Monate gedauert hat und der Gesuchsteller zwischen diesem Unterbruch und dem gewünschten Rentenantritt wieder im Geltungsbereich des GAV FAR gearbeitet hat (Art. 13 Abs. 2 lit . b Reglement FAR). 1.6

Gemäss Art.

17 Abs.

1 GAV FAR erhält eine um 1/15 pro fehlendes Jahr gekürzte Überbrückungsrente, wer die Voraussetzungen von Art.

14 Abs.

2 erfüllt (Abs.

1). Bei

Personen, die wegen einer saisonalen Anstellung, wegen verschiedener Funktionen im Betrieb gemäss Geltungsbereich GAV FAR, wegen Invalidität von bis zu 50

% oder als Teilzeitangestellte pro Kalenderjahr mindestens 50

% eine dem GAV FAR unterstellte Tätigkeit leisten, werden die Leistungen nach Massgabe des Teilzeitbeschäftigungsgrades und der Anzahl der teilzeitbeschäftigten Jahre während der letzten 15 Jahre im Bauhauptgewerbe anteilmässig gekürzt (Abs. 3). 1. 7

Um unbillige Härten zu vermeiden, kann der Stiftungsrat in Einzelfällen Überbrückungsrenten zusprechen, wenn kumulativ die Voraussetzungen des GAV und Reglement FAR nur geringfügig nicht erfüllt sind und der Gesuchsteller vorwiegend im Bauhauptgewerbe gearbeitet hat (Art. 14 Abs. 3 GAV FAR). 2. 2.1

Der Kläger führte zur Klagebegründung im Wesentlichen aus, er habe bei der Y.___ AG als Allround-Vorarbeiter verschiedene Tätigkeiten ausgeführt, welche dem GAV FAR zugeordnet würden. Sowohl der Betrieb als auch er seien von September 2012 bis März 2019 dem GAV FAR unterstellt gewesen. Dass er von September 2012 bis März 2016 als Bauführer und Geschäftsführer aufgebaut worden und deshalb dem GAV FAR nicht unterstellt gewesen sei, treffe - aus näher dargelegten Gründen - nicht zu (Urk. 1 S. 6-9). Seine Arbeitslosigkeit im April 2019 sei aufgrund einer Kündigung durch die Arbeitgeberin erfolgt. Der Unterbruch habe nicht ganz einen Monat gedauert, anschliessend habe er wieder im Bauhauptgewerbe gearbeitet. Er habe demnach Anspruch auf eine gekürzte Rente von jährlich Fr. 39'010.50 ab 1. November 2022 (S. 10-11).

Im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels hielt der Kläger zudem fest (Urk. 13),

die Beklagte habe das Verfahren unnötig provoziert. Er mache deshalb eine Forderung auf Schadenersatz für die im Einspracheverfahren angefallenen Anwaltskosten geltend (S. 5-6). Weiter habe er im Jahr 2023 ein Einkommen von Fr. 16'396.-- und damit kein en rentenausschliessende n

Erwerb erzielt (S. 15).

Im weiteren Verfahren ergänzte der Kläger (Urk. 24), mit Ausnahme des Zeitabschnitts

von

Mitte

Oktober

bis

und

mit

Dezember

2012

sei

eine

Beschäftigung

von

Mitte September 2012 bis Oktober 2022 nachgewiesen. Für den Nachweis einer Beschäftigungsdauer von 10 Jahren während einer Zeitspanne von 20 Jahren würden nur zweieinhalb Monate fehlen, wobei während eines Monats aufgrund des saisonalen Rückgangs der Aufträge im Winter unter 50 % gearbeitet worden sei . Aufgrund dieses Resultats müsse auf die Härtefallregelung verwiesen werden (S.

4-5).

Wegen

des

ablehnenden

Rentenentscheids

habe

er

bei

einem

Temporärstellenvermittler

über

das

Datum

des

vorgesehenen

Rücktritts

per

1.

Novem ber 2022 hinaus gearbeitet. Sollte ihm wider Erwarten ab dem 1. November keine Überbrückungsrente

zugesprochen

werden,

werde

eventualiter

ab

dem

1.

Janu ar

2023,

subeventualiter ab dem 1. Februar 2023 eine solche beantragt (S. 6-7). 2.2

Die Beklagte begründete die Leistungsverweigerung damit, dass der massgebende Zeitraum für die Prüfung einer Überbrückungsrente vom 1.

November 2002 bis 3 1.

Oktober 2022 dauere. Der Kläger sei von November 2002 bis September 2012 bei

der

dem

GAV

FAR

nicht

unterstellten

A.___

tätig

oder

arbeitslos

gewesen.

V on

Oktober

2012

bis

März

2016

habe

er

zudem

-

aus

näher

dargeleg ten Gründen - zum leitenden Personal der Y.___ AG gehört . Ohnehin hätten

seine

Tätigkeiten

für

diese

Zeit

dem

dem

GAV

FAR

unterstellten

Betriebsteil

Maurerarbeiten

und

Aussenwärmedämmung

nicht

ausschliesslich

zugeordnet

wer den können. Er sei entsprechend auch während dieses Zeitraums nicht dem GAV FAR

unterstellt

gewesen

und

habe

auch

k eine

FAR-Beiträge

entrichtet

(Urk.

8

S. 8- 14).

Im April 2019 sei er zudem nur auf 18 Stunden Beschäftigung im Bauhauptgewerbe

gekommen,

was

zur

Anrechnung

als

beitragspflichtiger

Monat

nicht

ausreiche. Damit liege ein Unterbruch in den letzten sieben Jahren vor Rentenbeginn vor, was dazu führe, dass der Anspruch auf eine Überbrückungsrente nicht entstehe. Er habe somit während lediglich sechs Jahren und sechs Monaten eine dem GAV FAR unterstellte Tätigkeit ausgeübt (S. 14-15) . Es bestehe entsprechend weder Anspruch auf eine ordentliche noch auf eine gekürzte Überbrückungsrente . Der Kläger habe wohl auch nach dem 1. November 2022 ein Erwerbseinkommen erzielt, welches die Überbrückungsleistung für ein Jahr übersteige. Auch aus diesem Grund bestehe ab 1. November 2022 kein Leistungsanspruch (S. 20).

Im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels ergänzte die Beklagte im Wesentlichen (Urk.

18), sie habe alle nötigen Abklärungen vorgenommen und ihr Entscheid, dem Kläger keine Überbrückungsrente zuzusprechen, sei fundiert gewesen . Sie habe keinen Grund gehabt, ein Gerichtsverfahren «zu provozieren». Es bestehe entsprechend kein Anspruch auf irgendwelche Schadenersatzleistungen

(S. 11).

Im weiteren Verfahren machte die Beklagte zudem geltend (Urk. 29), der Kläger habe von September bis November 2012 in einem Pensum von weniger als 50 % gearbeitet, weshalb ihm diese Monate nicht angerechnet werden könnten. In den Monaten Dezember 2012 bis Februar 2013 sei er überhaupt nicht arbeitstätig gewesen, auch diese Zeit sei entsprechend nicht als beitragspflichtige Beschäftigung

anrechenbar.

Dasselbe

gelte

für

April

2019,

was

gleichzeitig

dazu

führe,

dass

in den letzten 7 Jahren vor Rentenbeginn ein Unterbruch vorliege (S.

2-3). Eine unbillige

Härte

liege

überdies

nur

vor,

wenn

der

Gesuchsteller

u.a.

während

mindestens 20 Jahren einer dem GAV FAR unterstellten Tätigkeit nachgegangen sei, was vorliegend nicht der Fall sei. Der Kläger erfülle die Voraussetzungen für eine gekürzte

Überbrückungsrente

aus

mehreren

Gründen

nicht,

dies

selbst

dann

nicht,

wenn der Rentenbeginn auf einen späteren Zeitpunkt verschoben würde (S.

4-5). 3. 3.1

Die Anwendbarkeit des GAV FAR auf den Kläger in räumlicher (vorstehend E.

1.2) Hinsicht

ist

unbestritten

und

ausgewiesen.

Ebenso

sind

die

Anspruchsvoraussetzungen gemäss Art. 14 Abs. 1 lit . a und b GAV FAR (vorstehend E. 1.5) unbestritten und ausgewiesenermassen erfüllt, die Voraussetzungen von Art. 14 Abs. 1 lit .

c GAV FAR demgegenüber

unbestritten nicht. Umstritten ist hingegen unter anderem, ob der Kläger während mindestens zehn Jahren innerhalb der letzten 20

Jahre einer dem GAV FAR unterstellten Tätigkeit nachgegangen ist - davon die letzten sieben Jahre vor dem Leistungsbezug ununterbrochen - und somit die Voraussetzungen von Art. 14 Abs. 2 lit . a GAV FAR erfüllt (vorstehend E. 1.5). Der dafür massgebende Beurteilungszeitraum dauert vo m

1. November 20 0 2 bis 3 1.

Oktober 2022, beziehungsweise vo m

1. Februar 20 0 3 bis 3 1. Januar 2023, nachdem der Kläger im Februar 2023 nicht mehr bei der Z.___ AG angestellt war

(vgl. Urk. 14/2). 3.2

Bis am 1 6.

September 2012 übte der Kläger dabei unbestritten keine dem GAV FAR

unterstellte

Tätigkeit

aus

(vgl.

dazu

Urk.

9/6

und

Urk.

25/1).

Vo m

17.

September bis 30. November 2012 ging er

einer Tätigkeit in jeweils deutlich weniger als einem 50 %-Pensum nach (je durchschnittlich 43.25 Stunden im September und Oktober 2012, 26 Stunden im November 2012, Urk.

25/1-2), welche Monate entsprechend nicht berücksichtigt werden können (vgl. Art.

17 Abs.

3 GAV FAR analog). Denkbar wäre allenfalls die Berücksichtigung der Periode

17. September bis 12. Oktober 2012 (Urk. 25/1), in welcher der Kläger mit 86.5 Stunden knapp über

50

%

arbeitstätig

war.

Dies

ändert e

indes

nichts

am

Ergebnis.

Vo m

1.

Dezem ber 2012 bis 28. Februar 2013

war er bei keinem Arbeitgeber angestellt (Urk.

9/6) . Dass er in diesen drei Monaten als arbeitslos gemeldet oder gekündigt gewesen wäre, wird von ihm nicht geltend gemacht und aus den Akten ergeben sich auch keine Hinweise darauf, vielmehr wurde er nach eigenen Angaben von der Y.___ AG, bei welcher er bis November 2012 und ab März 2013 angestellt war,

nicht

mehr

aufgeboten

(Urk.

24

S.

4) .

Die

Monate

Dezember

2012

bis

Fe b ru ar

2013 sind damit ebenfalls nicht anrechenbar. Ob die Monate März bis Mai und August 2013 sowie April 2019, während welchen der Kläger ebenfalls ein Pensum von deutlich weniger als 50 % ausübte (vgl. Urk.

9/9/4 und Urk.

30/15/7-8), durch die Monate des jeweiligen Jahres, während welchen er deutlich mehr als 50

% arbeitete (Juni, Juli und September bis Dezember 2013 beziehungsweise Januar bis März und Mai bis Dezember 2019), «geheilt» werden können und ebenfalls zu berücksichtigen sind, wie dies der Kläger annimmt (Urk.

24 S. 4-5), oder ob diese Monate

aufgrund

des

zu

kleinen

Erwerbspensums

gemäss

Art.

17

Abs.

3

GAV

nicht

anrechenbar sind, wovon die Beklagte ausgeht (Urk.

29 S. 2-3), kann vorliegend offenbleiben.

Denn

so

oder

anders

ist

aufgrund

des

Umstandes,

dass

die

Zeit

vom 1.

November 2002 bis 2 8. Februar 2013 nicht anzurechnen ist (respektive kein voller Monat bei allfälliger Berücksichtigung der Periode 17. September bis 12. Oktober 2012), die erforderliche Beschäftigungsdauer von 10 Jahren nicht erfüllt.

So

anerkannte

denn

auch

der

Kläger,

dass

im

massgebenden

Zeitraum

eine

Beschäftigungsdauer von mindestens 10 Jahren (geringfügig) nicht erstellt ist (Urk.

24 S. 5 und S. 7). Dass ihm von der Beklagten mitgeteilt worden sein soll, dass er dank Monaten, in welchen er über gar keine

Anstellung verfügte oder nur in

einem

sehr

geringen

Umfang

erwerbstätig

war,

die

Beitragszeit

erfüllt

habe,

wie

er dies sinngemäss geltend machte (Urk.

24 S. 5 mit Hinweis auf Urk.

19/13 S. 2), ist kaum vorstellbar, weshalb hierauf nicht weiter einzugehen ist . Nachdem eine Beschäftigungsdauer von mindestens 10 Jahren im massgebenden Zeitraum nach dem Gesagten nicht ausgewiesen ist, hat der Kläger weder ab November 2022 noch ab Januar oder Februar 2023 Anspruch auf eine gekürzte Überbrückungsrente aus Art. 14 Abs. 2 GAV FAR . 3. 3

Der

Kläger

machte

deshalb

geltend,

die

Voraussetzungen

des

GAV

bzw.

Reglement s

FAR seien nur geringfügig nicht erfüllt, weshalb ihm zur Vermeidung einer unbilligen Härte eine Überbrückungsrente gestützt auf Art.

14 Abs.

3 GAV FAR zuzusprechen

sei.

Der

Stiftungsrat

kann

gemäss

dieser

Bestimmung

in

Einzelfällen

beim

Vorliegen

einer

unbilligen

Härte

Überbrückungsrenten

zusprechen,

dies

aber

nur, wenn der Versicherte kumulativ die Voraussetzungen des GAV und Reglements FAR nur geringfügig nicht erfüllt und wenn er vorwiegend im Bauhauptgewerbe gearbeitet hat (vorstehend E. 1.7) . Die Beklagte brachte vor, nach ihrer ständigen

Praxis

sei

die

Voraussetzung

der

vorwiegenden

Tätigkeit

im

Bauhauptgewerbe

gegeben,

wenn

der

Versicherte

während

mindestens

20

Jahren

einer

GAV

FAR

unterstellten

Tätigkeit

nachgegangen

sei

(Urk.

29

S.

4).

Die

Praxis

der

Beklagten

ist nicht zu beanstanden, muss doch gemäss Wortlaut der Bestimmung eine Arbeit

«vorwiegend»

im

Bauhauptgewerbe

ausgeübt

worden

sein,

was

dahingehend

zu

verstehen

ist,

dass

sie

mehr

als

zur

Hälfte

im

Bauhauptgewerbe

ausgeübt

worden

sein

muss.

Dies

ist

nicht

der

Fall

bei

Versicherten,

die

von

den

ihnen

mit

Blick

auf

den Pensionierungszeitpunkt gemäss Art.

13 Abs.

1 lit .

a Reglement FAR potenziell möglichen 42 Erwerbsjahren weniger als deren 20 in einer dem GAV FAR unterstellten Tätigkeit gearbeitet haben. Der 1961 geborene Kläger arbeitete erst ab

September

2012

in

eine m

dem

GAV

FAR

unterstellten

Betrieb

und

damit

offensichtlich

deutlich

weniger

als

die

Mehrheit

seiner

Berufsjahre.

Darauf

hinzuweisen

bleibt, dass es die genannte Bestimmung dem Stiftungsrat freistellt, in gewissen Fällen bei - anders als hier - nur geringfügig nicht erfüllten Voraussetzungen Rentenleistungen zu gewähren; einen Rechtsanspruch auf solche begründet sie jedoch nicht. 3.4

Nach

dem

Gesagten

hat

der

Kläger

unter

keinem

Rechtstitel

Anspruch

auf

Leistungen der Beklagten. Bei diesem Verfahrensausgang erübrigt es sich zu prüfen,

ob

er

von

Oktober

2012

bis

März

2016

zum

leitenden

Personal

der

Y.___ AG

gehört

hat

oder

ob

seine

Tätigkeit

dem

G AV

FAR

unterstellten

Betriebsteil Maurerarbeiten und Aussenwärmedämmung überhaupt zugeordnet werden kann . Ebenso erübrigt es sich, auf den von ihm geltend gemachten Schadenersatz für vorprozessuale Aufwendungen einzugehen, erweist sich die Leistungsverweigerung der Beklagten doch als rechtens. Die Klage ist somit abzuweisen. 4.

Der Beklagten steht in ihrer Funktion als Trägerin der beruflichen Vorsorge trotz ihres Obsiegens keine Parteientschädigung zu (BGE 128 V 124 V E. 5b). Das Gericht erkennt: 1.

Die Klage wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Der Beklagten wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Regula Aeschlimann Wirz - Stiftung für den flexiblen Altersrücktritt im Bauhauptgewerbe (FAR) - Bundesamt für Sozialversicherungen 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde

eingereicht

werden

(Art.

82

ff.

in

Verbindung

mit

Art.

90

ff.

des

Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis

und

mit

dem

15.

August

sowie

vom

18.

Dezember

bis

und

mit

dem

2.

Januar

(Art.

46

BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die

Beschwerdeschrift

hat

die

Begehren,

deren

Begründung

mit

Angabe

der

Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu

enthalten;

der

angefochtene

Entscheid

sowie

die

als

Beweismittel

angerufenen

Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubLanzicher