Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich BV.2023.00093
IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Fankhauser Ersatzrichter Sonderegger Gerichtsschreiber Kreyenbühl Beschluss vom
19. Dezember 2023 in Sachen 1.
X.___ Kläger gegen 1.1
Y.___ 1.2
Sammelstiftung berufliche Vorsorge Swiss Life c/o Swiss Life AG General Guisan-Quai 40, Postfach, 8022 Zürich Beklagte sowie 2.
Y.___ Klägerin gegen 2.1
X.___ Beklagter 1.
Mit Eingabe vom 1 3. November 2023 teilte X.___ mit, dass er das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich darüber in Kenntnis setzen möchte, dass er mit Y.___ , geboren e
Z.___ , verheiratet gewesen sei. Am 8. Juli 2014 sei die Ehe jedoch geschieden worden. Da dem Gericht dieser Umstand wahrscheinlich nicht bekannt sei, bitte er darum, dies in den Akten zu vermerken ( Urk. 2/1; vgl. auf Deutsch übersetztes Urteil des Gemeindegerichts für Zivilsachen von Stadt A.___ (Kroatien)
vom 1 9. März 2014, Urk. 2/2). Mit Eingabe vom 2 8. November 2023 wandte sich X.___ erneut ans Sozialversicherungsgericht und beantragte d i e Durchführung des Vorsorgeaus gleichs ( Urk. 1). 2. 2.1
Am 1. Januar 2017 sind die revidierten Bestimmungen zum Vorsorgeausgleich bei Scheidung in Kraft getreten (Änderung des schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 1 9. Juni 2015). Gemäss dem neuen Art. 64 Abs. 1 bis Satz 1 des Bundes gesetzes über das Internationale Privatrecht
( IPRG ) sind für den Ausgleich von Vorsorgeansprüchen gegenüber einer schweizerischen Einrichtung der beruf lichen Vorsorge die schweizerischen Gerichte ausschliesslich zuständig. Deshalb können im Ausland ergangene Urteile über den Ausgleich schweizerischer Vorsorgeansprüche nicht mehr anerkannt werden (BGE 145 III 109 E. 4.3 mit weiteren Hinweisen). Das vorliegend e kroatische Scheidungsurteil ist am 1 9. März 2014 und damit noch vor Inkrafttreten der Revision zum Vorsorge ausgleich ergangen, weshalb Art. 64 Abs. 1 bis IPRG rechtsprechungsgemäss nicht anwendbar ist; vielmehr erfolgt die Anerkennung und Vollstreckung dieses Entscheides in Anwendung der bis Ende 2016 geltenden Vorschriften (BGE 145 III 109 E. 5.9) , die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden. 2.2
Gemäss Art. 64 Abs. 1 IPRG sind d ie schweizerischen Gerichte für Klagen auf Ergänzung oder
Abänderung von Entscheidungen über die Scheidung oder die Trennung zuständig, wenn sie diese selbst ausgesprochen haben oder
wenn sie nach Artikel 59 oder 60 zuständig sind.
Für Klagen auf Scheidung oder Trennung sind die schweizerischen Gerichte zuständig am Wohnsitz des Beklagten ( lit . a) oder die schweizerischen Gerichte am Wohnsitz des Klägers , wenn dieser sich seit einem Jahr in der Schweiz aufhält oder
wenn er Schweizer Bürger ist ( lit . b; Art. 59 IPRG). Haben die Ehegatten keinen Wohnsitz in der Schweiz und ist einer
von ihnen Schweizer Bürger, so sind die Gerichte am Heimatort für
Klagen auf Scheidung oder Trennung der Ehe zuständig, wenn es
unmöglich oder unzumutbar ist, die Klage am Wohnsitz eines der
Ehegatten zu erheben ( Art. 60 IPRG). 2.3
Die Ergänzung oder Abänderung eines Scheidungsurteils bezieht sich ausschliess lich auf die scheidungsrechtlichen Nebenfolgen (Bopp, in: Basler Kommentar , Internationales Privatrecht ,
3. Auflage, Basel 2013, Art. 64 N 1 und N 3). Dafür ist d as angerufene Sozialversicherungsgericht nicht zuständig ( Art. 64 IPRG, Art. 73 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters - , Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge, BVG, vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_302/2020 vom 1 5. April 2021 E. 4.2.2). 2. 4
Gemäss § 24 lit . e des Gesetzes über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess (GOG) entscheidet im Kanton Zürich erstinstanzlich das Einzelgericht des Bezirksgerichts über die Vollstreckung (2. Teil 10. Titel der Schweizerischen Zivilprozessordnung, ZPO), insbesondere die Anerkennung, Vollstreckbarerklärung und Vollstreckung ausländischer Entscheide. 3. 3.1
Aufgrund der gegebenen Aktenlage ist nicht klar, ob das Scheidungsurteil des Gemeindegerichts für Zivilsachen von Stadt A.___ (Kroatien) vom 1 9. März 2014 in der Schweiz bereits anerkannt wurde. Für einen allfälligen Entscheid über die Anerkennung und Vollstreckung wäre indes grundsätzlich nicht das Sozialversicherungs gericht, sondern das Bezirksgericht – vorliegend örtlich das Bezirksgericht Zürich , da die Beklagte Y.___ Wohnsitz in der Stadt B.___
hat ( Art. 64 i.V.m . Art. 59 lit . a IPRG)
- zuständig. 3.2
Für die Vornahme der Teilung der schweizerischen Vorsorgeguthaben der Parteien ist ein Ergänzungsverfahren in der Schweiz durchzuführen, für welches ebenfalls das Scheidungsgericht bzw. das Bezirksgericht Zürich zuständig ist ( E. 2.2 f. hiervor; vgl. auch
Siehr /Bähler, in: Basler Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. Auflage, Basel 2013, N 2 f. zu Art. 281). 4.
Auf die Klage ist demnach nicht einzutreten, und die Sache ist nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids an das Bezirksgericht Zürich zu überweisen, damit dieses über eine allfällige Anerkennung und über den Ausgleich der aus der beruflichen Vorsorge erworbenen Ansprüche befindet bzw. den Ausgleich anordnet.
Erweist sich die Beschwerde oder die Klage offensichtlich als unzulässig oder aussichtslos, kann das Gericht ohne Anhörung der Gegenpartei sofort entscheiden ( § 19 Abs. 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer ). Das Gericht beschliesst : 1.
Auf die Klage betreffend Teilung der Austrittsleistungen der Scheidungsparteien wird nicht eingetreten.
Die Sache wird nach Eintritt der Rechtskraft an das Bezirksgericht Zürich überwiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Y.___ - Sammelstiftung berufliche Vorsorge Swiss Life - Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie nach Eintritt der Rechtskraft an: - Bezirksgericht Zürich unter Beilage der Akten 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertre tung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der Gerichtsschreiber Kreyenbühl