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BV.2023.00092

Forderung auf Bezahlung von BVG-Beiträgen aufgrund eines zwischen 2004 und 2014 bestehenden Arbeitsverhältnisses zum grössten Teil verjährt (zehnjährige Verjährungsfrist); Gutheissung der Klage für das Jahr 2014 (Aufschub der Fälligkeit aufgrund begangener qualifizierter Meldepflichtverletzung durch den ehemaligen Arbeitgeber)

Zürich SozVersG · 2025-07-01 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

Der 1959 geborene X.___

war vom 1. September 200 4 bis zum 3 0 . April 201 4 in einem 40 %-Pensum bei der B.___ , C.___ ( seit dem Jahr 2008 :

Z.___ GmbH ; nach folgend: Z.___ ) als Hilfs ar beiter angestellt (Urk. 2/ 4 f. ; vgl. auch Urk. 2/1 S. 2-8 , Urk. 2/2 sowie Urk. 2/6 [Aus zug aus dem indi viduellen Konto, IK-Auszug] ).

In der Zeit vom 1. April 1996 bis zum 3 0 . November 2012 bezog X.___ bei einem Invaliditätsgrad von 60 % eine halbe respektive eine Dreiviertelsrente der Eidgenössischen In va li den ver sicherung (Urk. 27 f.).

Die Z.___ ist seit dem 1. Ja nuar 2009 zwecks Durchführung der beruflichen Vor sorge

bei der AXA Stif tung Be ruf liche Vorsorge (nachfolgend: AXA) ange schlossen ( Urk. 20/1-2 [ An schluss vertrag Nr. 2/201243

sowie Vorsorgeplan ] ) , wo bei im Rahmen dieses Anschlusses für X.___

nie eine An mel dung einging ( vgl. Urk. 19) . 2.

Mit Eingabe vom 5. Dezember 2023 erhob X.___ Klage gegen die Z.___ und beantragte sinngemäss , die Beklagte sei zu verpflichten, zu seinen Gunsten die Beiträge für die berufliche Vorsorge für den Zeitraum vo m

1. Sep tem ber 2004 bis zum

30. April 2014 an die AXA zu entrichten (Urk. 1). Die Z.___ schloss mit Klageantwort vom 16. Ja nuar 2024 (Urk. 6) respektive vom 15. Februar 2024 (Urk. 10) auf Ab wei sung der Klage , worüber der Kläger mit Ver fü gung en vom 1. Februar 2024 (Urk. 7) sowie vom 19. Februar 2024 (Urk. 12) in Kennt nis gesetzt wurde .

M it Verfügung en vom 1. Februar 2024 (Urk. 7) und vom 17. April 2024 (Urk. 16) wurde die AXA zum Prozess bei geladen . Die von ihr am 18. Juni 2024 einge reichte Stellung nahme (Urk. 19) wurde den Parteien am

26. Juni 2024 zur Kennt nis gebracht (Urk. 21) ; der Kläger und die Beklagte liessen sich innert Frist nicht ver nehmen .

Am

21. Oktober 2024 reichte der Kläger innert der mit Verfügung vom

11. September 2024 (Urk. 24) angesetzten Frist ergänzende Angaben über

s eine Rente der Invalidenversicherung zu den Akten (Urk. 27 f.), worüber die Par teien mit Verfügung vom

30. Oktober 2024 in Kenntnis gesetzt wurden (Urk. 29). Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1. 1.1

Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Klage in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozial ver siche rungsgericht [ GSVGer ]). 1.2

Die vorliegende Streitigkeit unterliegt der Gerichtsbarkeit der in Art. 73 des Bun des gesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) erwähnten richterlichen Behörden, welche sowohl in zeitlicher als auch in sach licher Hinsicht zuständig sind (BGE 141 V 170 E. 3; BGE 130 V 103 E. 1.1; 112 E. 3.1.2; 128 II 386 E. 2.1.1; 128 V 254 E. 2a; 120 V 15 E. 1a, je mit Hin weisen). 2. 2.1

Der Kläger begründete seine Klage im Wesentlichen damit, er sei vom 1. Septem ber 2004 bis zum 30. April 2014 bei der Beklagten als Hilfsarbeiter angestellt ge wesen, darüber hinaus habe er eine Invalidenrente bezogen. Im Arbeitsvertrag sei fest gehalten worden, dass die So zial abzüge direkt vom Lohn abgezogen und an die Beigeladene bezahlt würden, diese habe jedoch keine entsprechenden Zah lungen erhalten .

Da er

die Eintrittsschwelle

überschritten

habe , sei nicht nach voll ziehbar, weshalb keine Beiträge an die Beigeladene geleistet

worden seien , ob wohl solche in den Lohnausweisen

ausgewiesen seien (Urk. 1). 2.2

Demgegenüber hielt die Beklagte dafür, sämtliche Forderungen des Klägers aus dem Arbeitsverhältnis seien aus privat- wie auch sozialversicherungsrechtlicher Sicht verjährt, da die Verjährungsfrist gestützt auf Art. 128 Ziff. 1 des Obliga tio nen rechts (OR) und Art. 41 Abs. 2 BVG fünf Jahre betrage (Urk. 6 und 10 ). 2.3

Die Beigeladene führte aus, die Klägerin sei seit dem 1. Januar 2009 bei ihr ange schlossen, im Rahmen dieses Anschlusses sei nie eine Anmeldung für den Kläger eingegangen (Urk. 19). 3. 3.1

Unbestritten und d en Akten zu entnehmen

ist , dass der Kläger vom 1. September 2004 bis zum 30. April 2014 als Hilfsarbeiter in einem 40 %-Pensum bei der Be klagten

angestellt und dass das Arbeitsverhältnis von Beginn an un befristet ge wesen war (Urk. 2/4 [Ar beits ver trag vom 9. August 2004]; Urk. 2/5 [Kündigung des Ar beits ver hält nisses auf Ende April 2014]) . Dem Arbeitsvertrag ist zu ent neh men, dass dem Klä ger die Sozialabzüge, einschliesslich BVG, grundsätzlich vom Lohn ab ge zogen werden sollten ( Ziff. 3 des Arbeitsvertrages) und dass die Per so nal vor sorge BVG die Risiken von Alter, Invalidität und Tod gemäss Reglement um fasste ( Ziff. 7 des Ar beitsvertrages).

Aus den Lohnausweisen der Jahre 2010 bis 2013 geht überdies her vor, dass vom Bruttolohn des Klägers ordentliche Bei träge im Rah men der be ruflichen Vorsorge abgezogen wurden (Fr. 249.-- im Jahr 2010, Fr. 288.-- im Jahr 2011, Fr. 237.10 im Jahr 2012 sowie Fr. 240.85 im Jahr 2013, vgl. Urk. 2/1 S. 2-5, jeweils die Ziff. 10.1), in den Jahren 2007 bis 2009 hin gegen nicht (Urk. 2/1 S. 6-8).

Den Akten ist weiter zu entnehmen, dass der Kläger in der Zeit vom 1. April 1996 bis zum 30. November 2012 bei einem Invaliditätsgrad von 60 % eine halbe res pek tive eine Dreiviertelsrente der Eidgenössischen Invalidenversicherung bezog (Urk. 27 f.).

Schliesslich geht aus der Stellungnahme der Beigeladenen hervor, dass für den Klä ger im Rahmen des Anschlussvertrages mit der Beklagten nie eine Anmeldung ein gegangen ist (Urk. 19). 3.2

Strittig und zu prüfen ist zunächst, ob für sämtliche oder einen Teil der allenfalls von der Beklagten zu Gunsten des Klägers geschuldeten BVG-Beiträge die Ver jäh rung ein getreten ist . 4. 4.1

Gemäss Art. 41 Abs. 2 BVG verjähren Forderungen auf periodische Beiträge und Leistungen nach fünf Jahren, andere nach zehn Jahren, wobei die Art. 129-142 OR anwendbar sind und die Verjährungsfrist mit der Fälligkeit der Forderung be ginnt (Art. 130 Abs. 1 OR) . Mithin unterliegt die einzelne Renten- oder Bei trags leistung als periodische Leistung der fünfjährigen (relativen) Verjährungs frist , was ebenso für Beitrags ( nach ) forderungen gilt .

Die se fünfjährige (Beitrags-) Verjährungsfrist be ginnt bei bestehendem Anschlussver hältnis grundsätzlich nicht erst mit dem nach träglichen Abschluss eines Vorsorgevertrages für einen be stimmten Arbeit neh mer, sondern bereits mit der Fälligkeit der Prämie für des sen beitragspflichtige Arbeitsleistung , welche sich ihrer seits nach Art. 66 Abs. 4 BVG oder nach Reg le ment richtet (vgl. dazu BGE 136 V 73 E. 3.3) .

In Abweichung von diesem Grundsat z kann eine Unkenntnis der Vorsorgeein rich tung und eine allfällige Zuwiderhandlung des Arbeitgebers gegen die Melde pflicht (Art. 10 der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVV 2]) die Fälligkeit der Beitragsschuld beeinflussen. Hat der Ar beitgeber die vorläufige Unkenntnis der Vorsorgeeinrichtung zu verant worten, so hängt der Eintritt der Fälligkeit ausnahmsweise von deren Wissen um die Grund lagen der Forderung ab, wobei die normativ anrechenbare, zumutbare, Kennt nis fristauslösend wirkt . Allerdings rechtfertigt nicht jede objektive Ver let zung der Meldepflicht eine Ausnahme vom Grundsatz, wonach auch eine dem Gläu biger noch unbekannte Forderung fällig werden kann; gefordert ist vielmehr eine qualifizierte Meldepflichtverletzung im Sinne einer unentschuldbaren Unter las sung. Bei einem derart vorwerfbaren Verhalten des Schuldners, mithin des Ar beit gebers, erfolgt ein an sich zeitlich schrankenloser Aufschub der Fälligkeit der einzelnen periodischen Beitragsforderung bis zu dem Zeitpunkt, in welchem die Vorsorgeeinrichtung davon anrechenbare

Kenntnis erlangt

(vgl. BGE 136 V 73 E. 4.2 f. ; ferner BGE 138 V 32 E. 4.1 ) . 4.2

Für den Fall von Beitragsnachforderungen gegen über dem Arbeitgeber ergänzte das Bundesgericht diese vorstehend beschriebene relative Verjährungsfrist von fünf Jahren nach der (in zumutbarer Weise zu vermutenden) Kenntnisnahme um eine absolute Befristung von zehn Jahren nach ihrem (virtuellen) Entstehen, auch wenn eine qualifizierte Meldepflichtverletzung auf Seiten des Arbeitgebers vor liegt und die Vorsorgeeinrichtung die Umstände, welche die Erhebung der Bei träge gerechtfertigt hätte, während einer langen Dauer und unverschuldet nicht gekannt hat (vgl. BGE 136 V 73 E. 4.3; ferner BGE 140 V 154 E. 6.3.1).

Folglich verjährt die einzelne Beitragsforderung auch bei Bejahung einer qualifi zierten Meldepflichtverletzung und andauernd unverschuldet fehlender Kennt nis der Vorsorgeeinrichtung über den Beitragstatbestand jedenfalls zehn Jahre nach ihrem (virtuellen) Entstehen. Da die Fälligkeit bis zur Kenntnisnahme aufge scho ben ist, können von vornherein nur Beitragsforderungen nachgefordert werden, die zu diesem Termin nicht älter als zehn Jahre sind. Weiter zurückliegende Bei tragsforderungen sind bereits (absolut) verjährt, so dass mit Bezug auf sie keine (re lative) Verjährungsfrist mehr beginnen kann (vgl. BGE 136 V 73 E. 4.3). 4.3

Vorliegend ist unbestritten, dass der Kläger bei der Beklagten ab 1. September 2004 als Hilfsarbeiter angestellt war (vgl. E. 3.1). Entsprechend wäre die Bei trags forderung für das Jahr 2004, sofern die Beklagte verpflichtet gewesen wäre, den Klä ger bei der Bei ge ladenen (oder einer anderen Vorsorgestiftung) anzumelden, ge stützt auf Art. 66 Abs. 4 BVG virtuell spätestens Ende Ja nuar 2005 entstanden. Ab diesem Zeitpunkt beginnt die absolute Verjährungsfrist von zehn Jahre n , wes halb die Beitragsforderung für das Jahr 2004 im Zeitpunkt der Klageerhebung im Dezember 2023 bereits absolut verjährt ist (Eintritt der absoluten Verjährung im Januar 2015). Dasselbe gilt für die Beitragsforderungen der Jahre 2005 bis 201 2 , wo bei zu beachten ist, dass die Beklagte erst seit dem

1. Januar 2009 bei der Bei gela denen an geschlossen ist ( vgl. Urk. 19) .

Gemäss Anschlussvertrag Nr. 2/201243 Ziff. 3.3 (Urk. 20/2)

sind die in Rechnung ge stellten Beiträge

– in Abweichung von Art. 66 Abs. 4 BVG – jeweils vor schüssig zu Beginn eines Versicherungs jahres fällig. Dem zufolge wäre die Bei trags forderung für das Jahr 2013 virtuell be reits im Ja nuar 2013 entstanden , wes halb ab diesem Zeitpunkt die zehnjährige Ver jährungs frist beginnt . Da die abso lute Verjährung im Januar 2023 eintrat, der Klä ger seine Klage jedoch erst im De zember 2023 erhob (Urk. 1) , ist auch die Bei tragsforderung für das Jahr 2013 ab solut verjährt . 4.4

Nach dem Gesagten sind die Beitragsforderungen für die Jahre 2004 bis 201 3 ab solut verjährt .

Die Beitragsforderung für das Jahr 2014 war im Zeitpunkt der Klageerhebung demgegenüber noch nicht absolut verjährt , weshalb sich in der Fol ge die Frage stellt, ob für die se Beitragsforderung die relative Verjährung e in ge treten ist .

Da die Fälligkeit einer Beitragsforderung im Falle einer Unkenntnis der Vor sorge ein richtung und einer qualifizierten Meldepflichtverletzung durch den Arbeit ge ber bis zu dem Zeitpunkt aufgeschoben wird, in dem die Vorsorgeeinrichtung an rechenbare Kenntnis von dieser Forderung erhält , mithin die fünfjährige Ver jäh rungsfrist erst ab diesem Zeitpunkt beginnt (vgl. E. 4.1 ) , ist zu prüfen, ob die Be klagte eine qualifizierte Meldepflichtverletzung begangen hat.

Die Un kenntnis der Beigeladenen ist dabei vorliegend zu bejahen , führte doch der Klä ger aus, er habe am 24. Oktober 2023 durch die Beigeladene erfahren, dass für ihn keine BVG-Beiträge überwiesen worden seien (Urk. 1 S. 2) . Entsprechend ist da von auszugehen, dass die Bei ge ladene erst ab diesem Zeitpunkt an rechen bare Kennt nis von ei ner all fäl ligen Bei trags forderung hatte .

Dies gilt umso mehr, als sie in ihrer Stel lung nahme vom 18. Juni 2024 bestätigte , dass im Rahmen des An schluss vertrages Nr. 2/201243 nie eine Anmeldung für den Kläger einge gan gen sei (Urk. 19) , und Gegenteiliges auch von der Beklagten nicht behauptet wur de . 5. 5.1

Gemäss Anschlussvertrag Nr. 2/201243 Ziff. 3.1

Abs. 1

(Urk. 20/2) ist der Arbeit ge ber ver pflichtet, alle dem regle men tarischen Versichertenkreis angehörenden Per so nen zur Versicherung an zu mel den und der Beigeladenen alle für die Fest set zung der Vorsorgeleistungen und der Beiträge erforderlichen Angaben und Un terlagen fristgerecht zur Verfügung zu stellen.

Der im fraglichen Zeitraum an wendbare Vorsorgeplan , gültig ab 1. Ja nuar 2009 (Urk. 20/1), hält fest , dass alle Arbeitnehmer in die Personal vor sorge aufge nom men werden , wobei d ie Auf nahme erfolgt, sofern ein AHV-Jah reslohn von mehr als 3/4 der maxi malen AHV-Altersrente bezogen wird und das Ar beitsverhältnis un befristet oder für mehr als drei Monate befristet ist. Die Auf nah me erfolgt fer ner, wenn mehrere auf ein an der folgende Anstellungen beim glei chen Arbeitgeber insgesamt länger als drei Mo nate dauern und kein Unter bruch drei Monate über steigt (Ziff. 1.3) . Als Jah res lohn gilt der letztbekannte AHV-Lohn unter Berücksichtigung der für das lau fende Jahr bereits vereinbarten Änderungen (Ziff. 1.6). 5.2

Dem IK-Auszug des Klägers (Urk. 2/6 ) ist zu entnehmen, dass dieser im Jahr 2013 einen Jahreslohn von Fr. 33'394.-- erzielt e , im Jahr 2014 bis im Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit der Beklagten per Ende April 2014 (Urk. 2/5) Fr. 9'873.-- . Die für die obligatorische Versiche rung massgebliche Ein tritts schwelle betrug in den Jahren 2013 und 2014 jeweils Fr. 21'060.-- (3/4 der maxi malen Altersrente , vgl. Art. 7 Abs. 1 BVG und Art. 34 Abs. 3 und 5 AHVG in der bis

31. Dezember 2014 gül tigen Fassung ) . Da der gemäss Ziff. 1.6 des Vor sorgeplan s

(Urk. 2 0 / 1 ) mass geb liche letzt be kannte AHV-Lohn im Jahr 2013 von Fr. 33'394.-- über der Ein tritts schwelle von Fr. 21'060.-- lag und das Arbeits ver hält nis zwischen dem Klä ger und der Bek lagten unbefristet war (Urk. 2/4) , wäre die Beklagte ver pflich tet ge wesen, den Klä ger spätestens im Jahr 2013 bei der Bei geladenen anzumelden (vgl. E. 5.1) . Wie es sich mit einer Pflicht zur An mel dung in den Vor jahren verhält, kann angesichts der bereits eingetretenen Ver jäh rung vor lie gend offen bleiben . 5.3

Aktenausweislich erging für den Kläger nie eine Anmeldung bei der Beigeladenen (Urk. 19), obwohl die Beklagte nach dem vorstehend Ausgeführten zu einer sol chen verpflichtet gewesen wäre. Angesichts dessen, dass der Kläger schon wäh rend vieler Jahre bei ihr tätig war und im Jahr 2013 einen Lohn erzielte, welcher über der Eintrittsschwelle lag, durfte die Beklagte nicht in guten Treuen davon aus gehen, der Kläger unterstünde nicht der Versicherungspflicht, zumal sie in den Lohn ausweisen der Jahre 2010 bis 2014 einen Abzug für ordentliche Beiträge an die berufliche Vorsorge deklariert hatte (Urk. 2/1). Ihre Unterlassung, den Kläger bei der Beigeladenen anzumelden, ist unter diesen Umständen als qualifizierte Mel depflichtverletzung zu werten , was dazu führt, d ass die Fällig keit der Bei trags forderung für das Jahr 2014 bis zum Zeitpunkt der an rechen baren Kenntnis der Beitrags forderung durch die Beigeladene aufgeschoben wird (E. 4.1).

Weil die Bei geladene erst im Oktober 2023 Kenntnis von einer allfälligen Bei trags for de rung erlangte (Urk. 1 S. 2 , vgl. E. 4.4 ), begann

die relative fünfjährige Ver jäh rungs frist

ab diesem Zeitpunkt zu laufen ; mithin war die Beitragsforderung für das Jahr 2014 im Zeitpunkt der Klageerhebung im Dezember 2023 noch nicht ver jährt und somit von der Beklagten geschuldet (Art. 66 Abs. 2 BVG) . 6.

Zusammenfassend sind die Beitragsforderungen der Jahre 2004 bis und mit 2013 verjährt. Demgegenüber ist die Beitragsforderung des Jahres 2014 aufgrund der durch die Beklagte begangenen qualifizierten Meldepflichtverletzung und der da durch be ding ten aufgeschobenen Fälligkeit noch nicht verjährt .

Aus diesem Grund hat

die Be klagte diese Beitragsforderung

zu Gunsten des Klägers

– nach ei ner rück wir ken den An meldung des Klägers bei der Beigeladenen – an die Bei ge ladene zu über weisen, wobei letztere die Höhe dieser Beiträge festzusetzen

ha ben wird .

Damit ist die Klage teilweise gutzuheissen. 7.

Weder der Kläger noch die Beklagte oder die Beigeladene haben einen Antrag auf Parteientschädigung gestellt. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass grund sätz lich nicht entschädigt wird, wer seine Interessen im Beschwerde- oder Klagever fahren selber wahrnimmt, unabhängig davon, ob es sich bei der nicht vertrete nen Person um einen Anwalt oder um einen juristischen Laien handelt (Georg Wil helm, in: Hurst/Pfiffner/Zünd [Hrsg.], Kommentar zum Gesetz über das Sozial ver sicherungsgericht des Kantons Zürich, 3. Aufl., Zürich /Genf 2024, § 34 Rz . 5). Die Einzelrichterin erkennt: 1.

In teilweiser Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, den Kläger rück wir kend bei der Beigeladenen anzumelden und zu seinen Gunsten die von der Beigeladenen berechneten BVG-Beitrags forderungen des Jahres 2014 an die Beigeladene zu be zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ - AXA-ARAG Rechtsschutz AG - AXA Leben AG - Bundesamt für Sozialversicherungen 5 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin PhilippBöhme

Erwägungen (9 Absätze)

E. 1 Der 1959 geborene X.___

war vom 1. September 200

E. 1.1 Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Klage in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozial ver siche rungsgericht [ GSVGer ]).

E. 1.2 Die vorliegende Streitigkeit unterliegt der Gerichtsbarkeit der in Art. 73 des Bun des gesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) erwähnten richterlichen Behörden, welche sowohl in zeitlicher als auch in sach licher Hinsicht zuständig sind (BGE 141 V 170 E. 3; BGE 130 V 103 E. 1.1; 112 E. 3.1.2; 128 II 386 E. 2.1.1; 128 V 254 E. 2a; 120 V 15 E. 1a, je mit Hin weisen). 2. 2.1

Der Kläger begründete seine Klage im Wesentlichen damit, er sei vom 1. Septem ber 2004 bis zum 30. April 2014 bei der Beklagten als Hilfsarbeiter angestellt ge wesen, darüber hinaus habe er eine Invalidenrente bezogen. Im Arbeitsvertrag sei fest gehalten worden, dass die So zial abzüge direkt vom Lohn abgezogen und an die Beigeladene bezahlt würden, diese habe jedoch keine entsprechenden Zah lungen erhalten .

Da er

die Eintrittsschwelle

überschritten

habe , sei nicht nach voll ziehbar, weshalb keine Beiträge an die Beigeladene geleistet

worden seien , ob wohl solche in den Lohnausweisen

ausgewiesen seien (Urk. 1). 2.2

Demgegenüber hielt die Beklagte dafür, sämtliche Forderungen des Klägers aus dem Arbeitsverhältnis seien aus privat- wie auch sozialversicherungsrechtlicher Sicht verjährt, da die Verjährungsfrist gestützt auf Art. 128 Ziff. 1 des Obliga tio nen rechts (OR) und Art. 41 Abs. 2 BVG fünf Jahre betrage (Urk. 6 und 10 ). 2.3

Die Beigeladene führte aus, die Klägerin sei seit dem 1. Januar 2009 bei ihr ange schlossen, im Rahmen dieses Anschlusses sei nie eine Anmeldung für den Kläger eingegangen (Urk. 19). 3. 3.1

Unbestritten und d en Akten zu entnehmen

ist , dass der Kläger vom 1. September 2004 bis zum 30. April 2014 als Hilfsarbeiter in einem 40 %-Pensum bei der Be klagten

angestellt und dass das Arbeitsverhältnis von Beginn an un befristet ge wesen war (Urk. 2/4 [Ar beits ver trag vom 9. August 2004]; Urk. 2/5 [Kündigung des Ar beits ver hält nisses auf Ende April 2014]) . Dem Arbeitsvertrag ist zu ent neh men, dass dem Klä ger die Sozialabzüge, einschliesslich BVG, grundsätzlich vom Lohn ab ge zogen werden sollten ( Ziff. 3 des Arbeitsvertrages) und dass die Per so nal vor sorge BVG die Risiken von Alter, Invalidität und Tod gemäss Reglement um fasste ( Ziff.

E. 4 in einem 40 %-Pensum bei der B.___ , C.___ ( seit dem Jahr 2008 :

Z.___ GmbH ; nach folgend: Z.___ ) als Hilfs ar beiter angestellt (Urk. 2/ 4 f. ; vgl. auch Urk. 2/1 S. 2-8 , Urk. 2/2 sowie Urk. 2/6 [Aus zug aus dem indi viduellen Konto, IK-Auszug] ).

In der Zeit vom 1. April 1996 bis zum 3 0 . November 2012 bezog X.___ bei einem Invaliditätsgrad von 60 % eine halbe respektive eine Dreiviertelsrente der Eidgenössischen In va li den ver sicherung (Urk. 27 f.).

Die Z.___ ist seit dem 1. Ja nuar 2009 zwecks Durchführung der beruflichen Vor sorge

bei der AXA Stif tung Be ruf liche Vorsorge (nachfolgend: AXA) ange schlossen ( Urk. 20/1-2 [ An schluss vertrag Nr. 2/201243

sowie Vorsorgeplan ] ) , wo bei im Rahmen dieses Anschlusses für X.___

nie eine An mel dung einging ( vgl. Urk. 19) . 2.

Mit Eingabe vom 5. Dezember 2023 erhob X.___ Klage gegen die Z.___ und beantragte sinngemäss , die Beklagte sei zu verpflichten, zu seinen Gunsten die Beiträge für die berufliche Vorsorge für den Zeitraum vo m

1. Sep tem ber 2004 bis zum

30. April 2014 an die AXA zu entrichten (Urk. 1). Die Z.___ schloss mit Klageantwort vom 16. Ja nuar 2024 (Urk. 6) respektive vom 15. Februar 2024 (Urk. 10) auf Ab wei sung der Klage , worüber der Kläger mit Ver fü gung en vom 1. Februar 2024 (Urk. 7) sowie vom 19. Februar 2024 (Urk. 12) in Kennt nis gesetzt wurde .

M it Verfügung en vom 1. Februar 2024 (Urk. 7) und vom 17. April 2024 (Urk. 16) wurde die AXA zum Prozess bei geladen . Die von ihr am 18. Juni 2024 einge reichte Stellung nahme (Urk. 19) wurde den Parteien am

26. Juni 2024 zur Kennt nis gebracht (Urk. 21) ; der Kläger und die Beklagte liessen sich innert Frist nicht ver nehmen .

Am

21. Oktober 2024 reichte der Kläger innert der mit Verfügung vom

11. September 2024 (Urk. 24) angesetzten Frist ergänzende Angaben über

s eine Rente der Invalidenversicherung zu den Akten (Urk. 27 f.), worüber die Par teien mit Verfügung vom

30. Oktober 2024 in Kenntnis gesetzt wurden (Urk. 29). Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.

E. 4.1 ) , ist zu prüfen, ob die Be klagte eine qualifizierte Meldepflichtverletzung begangen hat.

Die Un kenntnis der Beigeladenen ist dabei vorliegend zu bejahen , führte doch der Klä ger aus, er habe am 24. Oktober 2023 durch die Beigeladene erfahren, dass für ihn keine BVG-Beiträge überwiesen worden seien (Urk. 1 S. 2) . Entsprechend ist da von auszugehen, dass die Bei ge ladene erst ab diesem Zeitpunkt an rechen bare Kennt nis von ei ner all fäl ligen Bei trags forderung hatte .

Dies gilt umso mehr, als sie in ihrer Stel lung nahme vom 18. Juni 2024 bestätigte , dass im Rahmen des An schluss vertrages Nr. 2/201243 nie eine Anmeldung für den Kläger einge gan gen sei (Urk. 19) , und Gegenteiliges auch von der Beklagten nicht behauptet wur de . 5. 5.1

Gemäss Anschlussvertrag Nr. 2/201243 Ziff. 3.1

Abs. 1

(Urk. 20/2) ist der Arbeit ge ber ver pflichtet, alle dem regle men tarischen Versichertenkreis angehörenden Per so nen zur Versicherung an zu mel den und der Beigeladenen alle für die Fest set zung der Vorsorgeleistungen und der Beiträge erforderlichen Angaben und Un terlagen fristgerecht zur Verfügung zu stellen.

Der im fraglichen Zeitraum an wendbare Vorsorgeplan , gültig ab 1. Ja nuar 2009 (Urk. 20/1), hält fest , dass alle Arbeitnehmer in die Personal vor sorge aufge nom men werden , wobei d ie Auf nahme erfolgt, sofern ein AHV-Jah reslohn von mehr als 3/4 der maxi malen AHV-Altersrente bezogen wird und das Ar beitsverhältnis un befristet oder für mehr als drei Monate befristet ist. Die Auf nah me erfolgt fer ner, wenn mehrere auf ein an der folgende Anstellungen beim glei chen Arbeitgeber insgesamt länger als drei Mo nate dauern und kein Unter bruch drei Monate über steigt (Ziff. 1.3) . Als Jah res lohn gilt der letztbekannte AHV-Lohn unter Berücksichtigung der für das lau fende Jahr bereits vereinbarten Änderungen (Ziff. 1.6). 5.2

Dem IK-Auszug des Klägers (Urk. 2/6 ) ist zu entnehmen, dass dieser im Jahr 2013 einen Jahreslohn von Fr. 33'394.-- erzielt e , im Jahr 2014 bis im Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit der Beklagten per Ende April 2014 (Urk. 2/5) Fr. 9'873.-- . Die für die obligatorische Versiche rung massgebliche Ein tritts schwelle betrug in den Jahren 2013 und 2014 jeweils Fr. 21'060.-- (3/4 der maxi malen Altersrente , vgl. Art. 7 Abs. 1 BVG und Art. 34 Abs. 3 und 5 AHVG in der bis

31. Dezember 2014 gül tigen Fassung ) . Da der gemäss Ziff. 1.6 des Vor sorgeplan s

(Urk. 2 0 / 1 ) mass geb liche letzt be kannte AHV-Lohn im Jahr 2013 von Fr. 33'394.-- über der Ein tritts schwelle von Fr. 21'060.-- lag und das Arbeits ver hält nis zwischen dem Klä ger und der Bek lagten unbefristet war (Urk. 2/4) , wäre die Beklagte ver pflich tet ge wesen, den Klä ger spätestens im Jahr 2013 bei der Bei geladenen anzumelden (vgl. E. 5.1) . Wie es sich mit einer Pflicht zur An mel dung in den Vor jahren verhält, kann angesichts der bereits eingetretenen Ver jäh rung vor lie gend offen bleiben . 5.3

Aktenausweislich erging für den Kläger nie eine Anmeldung bei der Beigeladenen (Urk. 19), obwohl die Beklagte nach dem vorstehend Ausgeführten zu einer sol chen verpflichtet gewesen wäre. Angesichts dessen, dass der Kläger schon wäh rend vieler Jahre bei ihr tätig war und im Jahr 2013 einen Lohn erzielte, welcher über der Eintrittsschwelle lag, durfte die Beklagte nicht in guten Treuen davon aus gehen, der Kläger unterstünde nicht der Versicherungspflicht, zumal sie in den Lohn ausweisen der Jahre 2010 bis 2014 einen Abzug für ordentliche Beiträge an die berufliche Vorsorge deklariert hatte (Urk. 2/1). Ihre Unterlassung, den Kläger bei der Beigeladenen anzumelden, ist unter diesen Umständen als qualifizierte Mel depflichtverletzung zu werten , was dazu führt, d ass die Fällig keit der Bei trags forderung für das Jahr 2014 bis zum Zeitpunkt der an rechen baren Kenntnis der Beitrags forderung durch die Beigeladene aufgeschoben wird (E. 4.1).

Weil die Bei geladene erst im Oktober 2023 Kenntnis von einer allfälligen Bei trags for de rung erlangte (Urk. 1 S. 2 , vgl. E. 4.4 ), begann

die relative fünfjährige Ver jäh rungs frist

ab diesem Zeitpunkt zu laufen ; mithin war die Beitragsforderung für das Jahr 2014 im Zeitpunkt der Klageerhebung im Dezember 2023 noch nicht ver jährt und somit von der Beklagten geschuldet (Art. 66 Abs. 2 BVG) . 6.

Zusammenfassend sind die Beitragsforderungen der Jahre 2004 bis und mit 2013 verjährt. Demgegenüber ist die Beitragsforderung des Jahres 2014 aufgrund der durch die Beklagte begangenen qualifizierten Meldepflichtverletzung und der da durch be ding ten aufgeschobenen Fälligkeit noch nicht verjährt .

Aus diesem Grund hat

die Be klagte diese Beitragsforderung

zu Gunsten des Klägers

– nach ei ner rück wir ken den An meldung des Klägers bei der Beigeladenen – an die Bei ge ladene zu über weisen, wobei letztere die Höhe dieser Beiträge festzusetzen

ha ben wird .

Damit ist die Klage teilweise gutzuheissen.

E. 4.2 Für den Fall von Beitragsnachforderungen gegen über dem Arbeitgeber ergänzte das Bundesgericht diese vorstehend beschriebene relative Verjährungsfrist von fünf Jahren nach der (in zumutbarer Weise zu vermutenden) Kenntnisnahme um eine absolute Befristung von zehn Jahren nach ihrem (virtuellen) Entstehen, auch wenn eine qualifizierte Meldepflichtverletzung auf Seiten des Arbeitgebers vor liegt und die Vorsorgeeinrichtung die Umstände, welche die Erhebung der Bei träge gerechtfertigt hätte, während einer langen Dauer und unverschuldet nicht gekannt hat (vgl. BGE 136 V 73 E. 4.3; ferner BGE 140 V 154 E. 6.3.1).

Folglich verjährt die einzelne Beitragsforderung auch bei Bejahung einer qualifi zierten Meldepflichtverletzung und andauernd unverschuldet fehlender Kennt nis der Vorsorgeeinrichtung über den Beitragstatbestand jedenfalls zehn Jahre nach ihrem (virtuellen) Entstehen. Da die Fälligkeit bis zur Kenntnisnahme aufge scho ben ist, können von vornherein nur Beitragsforderungen nachgefordert werden, die zu diesem Termin nicht älter als zehn Jahre sind. Weiter zurückliegende Bei tragsforderungen sind bereits (absolut) verjährt, so dass mit Bezug auf sie keine (re lative) Verjährungsfrist mehr beginnen kann (vgl. BGE 136 V 73 E. 4.3).

E. 4.3 Vorliegend ist unbestritten, dass der Kläger bei der Beklagten ab 1. September 2004 als Hilfsarbeiter angestellt war (vgl. E. 3.1). Entsprechend wäre die Bei trags forderung für das Jahr 2004, sofern die Beklagte verpflichtet gewesen wäre, den Klä ger bei der Bei ge ladenen (oder einer anderen Vorsorgestiftung) anzumelden, ge stützt auf Art. 66 Abs. 4 BVG virtuell spätestens Ende Ja nuar 2005 entstanden. Ab diesem Zeitpunkt beginnt die absolute Verjährungsfrist von zehn Jahre n , wes halb die Beitragsforderung für das Jahr 2004 im Zeitpunkt der Klageerhebung im Dezember 2023 bereits absolut verjährt ist (Eintritt der absoluten Verjährung im Januar 2015). Dasselbe gilt für die Beitragsforderungen der Jahre 2005 bis 201 2 , wo bei zu beachten ist, dass die Beklagte erst seit dem

1. Januar 2009 bei der Bei gela denen an geschlossen ist ( vgl. Urk. 19) .

Gemäss Anschlussvertrag Nr. 2/201243 Ziff. 3.3 (Urk. 20/2)

sind die in Rechnung ge stellten Beiträge

– in Abweichung von Art. 66 Abs. 4 BVG – jeweils vor schüssig zu Beginn eines Versicherungs jahres fällig. Dem zufolge wäre die Bei trags forderung für das Jahr 2013 virtuell be reits im Ja nuar 2013 entstanden , wes halb ab diesem Zeitpunkt die zehnjährige Ver jährungs frist beginnt . Da die abso lute Verjährung im Januar 2023 eintrat, der Klä ger seine Klage jedoch erst im De zember 2023 erhob (Urk. 1) , ist auch die Bei tragsforderung für das Jahr 2013 ab solut verjährt .

E. 4.4 Nach dem Gesagten sind die Beitragsforderungen für die Jahre 2004 bis 201 3 ab solut verjährt .

Die Beitragsforderung für das Jahr 2014 war im Zeitpunkt der Klageerhebung demgegenüber noch nicht absolut verjährt , weshalb sich in der Fol ge die Frage stellt, ob für die se Beitragsforderung die relative Verjährung e in ge treten ist .

Da die Fälligkeit einer Beitragsforderung im Falle einer Unkenntnis der Vor sorge ein richtung und einer qualifizierten Meldepflichtverletzung durch den Arbeit ge ber bis zu dem Zeitpunkt aufgeschoben wird, in dem die Vorsorgeeinrichtung an rechenbare Kenntnis von dieser Forderung erhält , mithin die fünfjährige Ver jäh rungsfrist erst ab diesem Zeitpunkt beginnt (vgl. E.

E. 7 Weder der Kläger noch die Beklagte oder die Beigeladene haben einen Antrag auf Parteientschädigung gestellt. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass grund sätz lich nicht entschädigt wird, wer seine Interessen im Beschwerde- oder Klagever fahren selber wahrnimmt, unabhängig davon, ob es sich bei der nicht vertrete nen Person um einen Anwalt oder um einen juristischen Laien handelt (Georg Wil helm, in: Hurst/Pfiffner/Zünd [Hrsg.], Kommentar zum Gesetz über das Sozial ver sicherungsgericht des Kantons Zürich, 3. Aufl., Zürich /Genf 2024, § 34 Rz . 5). Die Einzelrichterin erkennt: 1.

In teilweiser Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, den Kläger rück wir kend bei der Beigeladenen anzumelden und zu seinen Gunsten die von der Beigeladenen berechneten BVG-Beitrags forderungen des Jahres 2014 an die Beigeladene zu be zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ - AXA-ARAG Rechtsschutz AG - AXA Leben AG - Bundesamt für Sozialversicherungen 5 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin PhilippBöhme

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich BV.2023.00092 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Philipp als Einzelrichterin Gerichtsschreiberin Böhme Urteil vom

1. Juli 2025 in Sachen X.___ Kläger vertreten durch Y.___ gegen Z.___ GmbH Beklagte vertreten durch AXA-ARAG Rechtsschutz AG Rechtsdienst, lic.

iur . A.___ Postfach 2577, 8401 Winterthur weitere Verfahrensbeteiligte: AXA Stiftung Berufliche Vorsorge, Winterthur c/o AXA Leben AG General-Guisan-Strasse 40, Postfach 300, 8401 Winterthur Beigeladene Zustelladresse: AXA Leben AG c/o Legal & Compliance General-Guisan-Strasse 40, Postfach 357, 8401 Winterthur Sachverhalt: 1.

Der 1959 geborene X.___

war vom 1. September 200 4 bis zum 3 0 . April 201 4 in einem 40 %-Pensum bei der B.___ , C.___ ( seit dem Jahr 2008 :

Z.___ GmbH ; nach folgend: Z.___ ) als Hilfs ar beiter angestellt (Urk. 2/ 4 f. ; vgl. auch Urk. 2/1 S. 2-8 , Urk. 2/2 sowie Urk. 2/6 [Aus zug aus dem indi viduellen Konto, IK-Auszug] ).

In der Zeit vom 1. April 1996 bis zum 3 0 . November 2012 bezog X.___ bei einem Invaliditätsgrad von 60 % eine halbe respektive eine Dreiviertelsrente der Eidgenössischen In va li den ver sicherung (Urk. 27 f.).

Die Z.___ ist seit dem 1. Ja nuar 2009 zwecks Durchführung der beruflichen Vor sorge

bei der AXA Stif tung Be ruf liche Vorsorge (nachfolgend: AXA) ange schlossen ( Urk. 20/1-2 [ An schluss vertrag Nr. 2/201243

sowie Vorsorgeplan ] ) , wo bei im Rahmen dieses Anschlusses für X.___

nie eine An mel dung einging ( vgl. Urk. 19) . 2.

Mit Eingabe vom 5. Dezember 2023 erhob X.___ Klage gegen die Z.___ und beantragte sinngemäss , die Beklagte sei zu verpflichten, zu seinen Gunsten die Beiträge für die berufliche Vorsorge für den Zeitraum vo m

1. Sep tem ber 2004 bis zum

30. April 2014 an die AXA zu entrichten (Urk. 1). Die Z.___ schloss mit Klageantwort vom 16. Ja nuar 2024 (Urk. 6) respektive vom 15. Februar 2024 (Urk. 10) auf Ab wei sung der Klage , worüber der Kläger mit Ver fü gung en vom 1. Februar 2024 (Urk. 7) sowie vom 19. Februar 2024 (Urk. 12) in Kennt nis gesetzt wurde .

M it Verfügung en vom 1. Februar 2024 (Urk. 7) und vom 17. April 2024 (Urk. 16) wurde die AXA zum Prozess bei geladen . Die von ihr am 18. Juni 2024 einge reichte Stellung nahme (Urk. 19) wurde den Parteien am

26. Juni 2024 zur Kennt nis gebracht (Urk. 21) ; der Kläger und die Beklagte liessen sich innert Frist nicht ver nehmen .

Am

21. Oktober 2024 reichte der Kläger innert der mit Verfügung vom

11. September 2024 (Urk. 24) angesetzten Frist ergänzende Angaben über

s eine Rente der Invalidenversicherung zu den Akten (Urk. 27 f.), worüber die Par teien mit Verfügung vom

30. Oktober 2024 in Kenntnis gesetzt wurden (Urk. 29). Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1. 1.1

Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Klage in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozial ver siche rungsgericht [ GSVGer ]). 1.2

Die vorliegende Streitigkeit unterliegt der Gerichtsbarkeit der in Art. 73 des Bun des gesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) erwähnten richterlichen Behörden, welche sowohl in zeitlicher als auch in sach licher Hinsicht zuständig sind (BGE 141 V 170 E. 3; BGE 130 V 103 E. 1.1; 112 E. 3.1.2; 128 II 386 E. 2.1.1; 128 V 254 E. 2a; 120 V 15 E. 1a, je mit Hin weisen). 2. 2.1

Der Kläger begründete seine Klage im Wesentlichen damit, er sei vom 1. Septem ber 2004 bis zum 30. April 2014 bei der Beklagten als Hilfsarbeiter angestellt ge wesen, darüber hinaus habe er eine Invalidenrente bezogen. Im Arbeitsvertrag sei fest gehalten worden, dass die So zial abzüge direkt vom Lohn abgezogen und an die Beigeladene bezahlt würden, diese habe jedoch keine entsprechenden Zah lungen erhalten .

Da er

die Eintrittsschwelle

überschritten

habe , sei nicht nach voll ziehbar, weshalb keine Beiträge an die Beigeladene geleistet

worden seien , ob wohl solche in den Lohnausweisen

ausgewiesen seien (Urk. 1). 2.2

Demgegenüber hielt die Beklagte dafür, sämtliche Forderungen des Klägers aus dem Arbeitsverhältnis seien aus privat- wie auch sozialversicherungsrechtlicher Sicht verjährt, da die Verjährungsfrist gestützt auf Art. 128 Ziff. 1 des Obliga tio nen rechts (OR) und Art. 41 Abs. 2 BVG fünf Jahre betrage (Urk. 6 und 10 ). 2.3

Die Beigeladene führte aus, die Klägerin sei seit dem 1. Januar 2009 bei ihr ange schlossen, im Rahmen dieses Anschlusses sei nie eine Anmeldung für den Kläger eingegangen (Urk. 19). 3. 3.1

Unbestritten und d en Akten zu entnehmen

ist , dass der Kläger vom 1. September 2004 bis zum 30. April 2014 als Hilfsarbeiter in einem 40 %-Pensum bei der Be klagten

angestellt und dass das Arbeitsverhältnis von Beginn an un befristet ge wesen war (Urk. 2/4 [Ar beits ver trag vom 9. August 2004]; Urk. 2/5 [Kündigung des Ar beits ver hält nisses auf Ende April 2014]) . Dem Arbeitsvertrag ist zu ent neh men, dass dem Klä ger die Sozialabzüge, einschliesslich BVG, grundsätzlich vom Lohn ab ge zogen werden sollten ( Ziff. 3 des Arbeitsvertrages) und dass die Per so nal vor sorge BVG die Risiken von Alter, Invalidität und Tod gemäss Reglement um fasste ( Ziff. 7 des Ar beitsvertrages).

Aus den Lohnausweisen der Jahre 2010 bis 2013 geht überdies her vor, dass vom Bruttolohn des Klägers ordentliche Bei träge im Rah men der be ruflichen Vorsorge abgezogen wurden (Fr. 249.-- im Jahr 2010, Fr. 288.-- im Jahr 2011, Fr. 237.10 im Jahr 2012 sowie Fr. 240.85 im Jahr 2013, vgl. Urk. 2/1 S. 2-5, jeweils die Ziff. 10.1), in den Jahren 2007 bis 2009 hin gegen nicht (Urk. 2/1 S. 6-8).

Den Akten ist weiter zu entnehmen, dass der Kläger in der Zeit vom 1. April 1996 bis zum 30. November 2012 bei einem Invaliditätsgrad von 60 % eine halbe res pek tive eine Dreiviertelsrente der Eidgenössischen Invalidenversicherung bezog (Urk. 27 f.).

Schliesslich geht aus der Stellungnahme der Beigeladenen hervor, dass für den Klä ger im Rahmen des Anschlussvertrages mit der Beklagten nie eine Anmeldung ein gegangen ist (Urk. 19). 3.2

Strittig und zu prüfen ist zunächst, ob für sämtliche oder einen Teil der allenfalls von der Beklagten zu Gunsten des Klägers geschuldeten BVG-Beiträge die Ver jäh rung ein getreten ist . 4. 4.1

Gemäss Art. 41 Abs. 2 BVG verjähren Forderungen auf periodische Beiträge und Leistungen nach fünf Jahren, andere nach zehn Jahren, wobei die Art. 129-142 OR anwendbar sind und die Verjährungsfrist mit der Fälligkeit der Forderung be ginnt (Art. 130 Abs. 1 OR) . Mithin unterliegt die einzelne Renten- oder Bei trags leistung als periodische Leistung der fünfjährigen (relativen) Verjährungs frist , was ebenso für Beitrags ( nach ) forderungen gilt .

Die se fünfjährige (Beitrags-) Verjährungsfrist be ginnt bei bestehendem Anschlussver hältnis grundsätzlich nicht erst mit dem nach träglichen Abschluss eines Vorsorgevertrages für einen be stimmten Arbeit neh mer, sondern bereits mit der Fälligkeit der Prämie für des sen beitragspflichtige Arbeitsleistung , welche sich ihrer seits nach Art. 66 Abs. 4 BVG oder nach Reg le ment richtet (vgl. dazu BGE 136 V 73 E. 3.3) .

In Abweichung von diesem Grundsat z kann eine Unkenntnis der Vorsorgeein rich tung und eine allfällige Zuwiderhandlung des Arbeitgebers gegen die Melde pflicht (Art. 10 der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVV 2]) die Fälligkeit der Beitragsschuld beeinflussen. Hat der Ar beitgeber die vorläufige Unkenntnis der Vorsorgeeinrichtung zu verant worten, so hängt der Eintritt der Fälligkeit ausnahmsweise von deren Wissen um die Grund lagen der Forderung ab, wobei die normativ anrechenbare, zumutbare, Kennt nis fristauslösend wirkt . Allerdings rechtfertigt nicht jede objektive Ver let zung der Meldepflicht eine Ausnahme vom Grundsatz, wonach auch eine dem Gläu biger noch unbekannte Forderung fällig werden kann; gefordert ist vielmehr eine qualifizierte Meldepflichtverletzung im Sinne einer unentschuldbaren Unter las sung. Bei einem derart vorwerfbaren Verhalten des Schuldners, mithin des Ar beit gebers, erfolgt ein an sich zeitlich schrankenloser Aufschub der Fälligkeit der einzelnen periodischen Beitragsforderung bis zu dem Zeitpunkt, in welchem die Vorsorgeeinrichtung davon anrechenbare

Kenntnis erlangt

(vgl. BGE 136 V 73 E. 4.2 f. ; ferner BGE 138 V 32 E. 4.1 ) . 4.2

Für den Fall von Beitragsnachforderungen gegen über dem Arbeitgeber ergänzte das Bundesgericht diese vorstehend beschriebene relative Verjährungsfrist von fünf Jahren nach der (in zumutbarer Weise zu vermutenden) Kenntnisnahme um eine absolute Befristung von zehn Jahren nach ihrem (virtuellen) Entstehen, auch wenn eine qualifizierte Meldepflichtverletzung auf Seiten des Arbeitgebers vor liegt und die Vorsorgeeinrichtung die Umstände, welche die Erhebung der Bei träge gerechtfertigt hätte, während einer langen Dauer und unverschuldet nicht gekannt hat (vgl. BGE 136 V 73 E. 4.3; ferner BGE 140 V 154 E. 6.3.1).

Folglich verjährt die einzelne Beitragsforderung auch bei Bejahung einer qualifi zierten Meldepflichtverletzung und andauernd unverschuldet fehlender Kennt nis der Vorsorgeeinrichtung über den Beitragstatbestand jedenfalls zehn Jahre nach ihrem (virtuellen) Entstehen. Da die Fälligkeit bis zur Kenntnisnahme aufge scho ben ist, können von vornherein nur Beitragsforderungen nachgefordert werden, die zu diesem Termin nicht älter als zehn Jahre sind. Weiter zurückliegende Bei tragsforderungen sind bereits (absolut) verjährt, so dass mit Bezug auf sie keine (re lative) Verjährungsfrist mehr beginnen kann (vgl. BGE 136 V 73 E. 4.3). 4.3

Vorliegend ist unbestritten, dass der Kläger bei der Beklagten ab 1. September 2004 als Hilfsarbeiter angestellt war (vgl. E. 3.1). Entsprechend wäre die Bei trags forderung für das Jahr 2004, sofern die Beklagte verpflichtet gewesen wäre, den Klä ger bei der Bei ge ladenen (oder einer anderen Vorsorgestiftung) anzumelden, ge stützt auf Art. 66 Abs. 4 BVG virtuell spätestens Ende Ja nuar 2005 entstanden. Ab diesem Zeitpunkt beginnt die absolute Verjährungsfrist von zehn Jahre n , wes halb die Beitragsforderung für das Jahr 2004 im Zeitpunkt der Klageerhebung im Dezember 2023 bereits absolut verjährt ist (Eintritt der absoluten Verjährung im Januar 2015). Dasselbe gilt für die Beitragsforderungen der Jahre 2005 bis 201 2 , wo bei zu beachten ist, dass die Beklagte erst seit dem

1. Januar 2009 bei der Bei gela denen an geschlossen ist ( vgl. Urk. 19) .

Gemäss Anschlussvertrag Nr. 2/201243 Ziff. 3.3 (Urk. 20/2)

sind die in Rechnung ge stellten Beiträge

– in Abweichung von Art. 66 Abs. 4 BVG – jeweils vor schüssig zu Beginn eines Versicherungs jahres fällig. Dem zufolge wäre die Bei trags forderung für das Jahr 2013 virtuell be reits im Ja nuar 2013 entstanden , wes halb ab diesem Zeitpunkt die zehnjährige Ver jährungs frist beginnt . Da die abso lute Verjährung im Januar 2023 eintrat, der Klä ger seine Klage jedoch erst im De zember 2023 erhob (Urk. 1) , ist auch die Bei tragsforderung für das Jahr 2013 ab solut verjährt . 4.4

Nach dem Gesagten sind die Beitragsforderungen für die Jahre 2004 bis 201 3 ab solut verjährt .

Die Beitragsforderung für das Jahr 2014 war im Zeitpunkt der Klageerhebung demgegenüber noch nicht absolut verjährt , weshalb sich in der Fol ge die Frage stellt, ob für die se Beitragsforderung die relative Verjährung e in ge treten ist .

Da die Fälligkeit einer Beitragsforderung im Falle einer Unkenntnis der Vor sorge ein richtung und einer qualifizierten Meldepflichtverletzung durch den Arbeit ge ber bis zu dem Zeitpunkt aufgeschoben wird, in dem die Vorsorgeeinrichtung an rechenbare Kenntnis von dieser Forderung erhält , mithin die fünfjährige Ver jäh rungsfrist erst ab diesem Zeitpunkt beginnt (vgl. E. 4.1 ) , ist zu prüfen, ob die Be klagte eine qualifizierte Meldepflichtverletzung begangen hat.

Die Un kenntnis der Beigeladenen ist dabei vorliegend zu bejahen , führte doch der Klä ger aus, er habe am 24. Oktober 2023 durch die Beigeladene erfahren, dass für ihn keine BVG-Beiträge überwiesen worden seien (Urk. 1 S. 2) . Entsprechend ist da von auszugehen, dass die Bei ge ladene erst ab diesem Zeitpunkt an rechen bare Kennt nis von ei ner all fäl ligen Bei trags forderung hatte .

Dies gilt umso mehr, als sie in ihrer Stel lung nahme vom 18. Juni 2024 bestätigte , dass im Rahmen des An schluss vertrages Nr. 2/201243 nie eine Anmeldung für den Kläger einge gan gen sei (Urk. 19) , und Gegenteiliges auch von der Beklagten nicht behauptet wur de . 5. 5.1

Gemäss Anschlussvertrag Nr. 2/201243 Ziff. 3.1

Abs. 1

(Urk. 20/2) ist der Arbeit ge ber ver pflichtet, alle dem regle men tarischen Versichertenkreis angehörenden Per so nen zur Versicherung an zu mel den und der Beigeladenen alle für die Fest set zung der Vorsorgeleistungen und der Beiträge erforderlichen Angaben und Un terlagen fristgerecht zur Verfügung zu stellen.

Der im fraglichen Zeitraum an wendbare Vorsorgeplan , gültig ab 1. Ja nuar 2009 (Urk. 20/1), hält fest , dass alle Arbeitnehmer in die Personal vor sorge aufge nom men werden , wobei d ie Auf nahme erfolgt, sofern ein AHV-Jah reslohn von mehr als 3/4 der maxi malen AHV-Altersrente bezogen wird und das Ar beitsverhältnis un befristet oder für mehr als drei Monate befristet ist. Die Auf nah me erfolgt fer ner, wenn mehrere auf ein an der folgende Anstellungen beim glei chen Arbeitgeber insgesamt länger als drei Mo nate dauern und kein Unter bruch drei Monate über steigt (Ziff. 1.3) . Als Jah res lohn gilt der letztbekannte AHV-Lohn unter Berücksichtigung der für das lau fende Jahr bereits vereinbarten Änderungen (Ziff. 1.6). 5.2

Dem IK-Auszug des Klägers (Urk. 2/6 ) ist zu entnehmen, dass dieser im Jahr 2013 einen Jahreslohn von Fr. 33'394.-- erzielt e , im Jahr 2014 bis im Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit der Beklagten per Ende April 2014 (Urk. 2/5) Fr. 9'873.-- . Die für die obligatorische Versiche rung massgebliche Ein tritts schwelle betrug in den Jahren 2013 und 2014 jeweils Fr. 21'060.-- (3/4 der maxi malen Altersrente , vgl. Art. 7 Abs. 1 BVG und Art. 34 Abs. 3 und 5 AHVG in der bis

31. Dezember 2014 gül tigen Fassung ) . Da der gemäss Ziff. 1.6 des Vor sorgeplan s

(Urk. 2 0 / 1 ) mass geb liche letzt be kannte AHV-Lohn im Jahr 2013 von Fr. 33'394.-- über der Ein tritts schwelle von Fr. 21'060.-- lag und das Arbeits ver hält nis zwischen dem Klä ger und der Bek lagten unbefristet war (Urk. 2/4) , wäre die Beklagte ver pflich tet ge wesen, den Klä ger spätestens im Jahr 2013 bei der Bei geladenen anzumelden (vgl. E. 5.1) . Wie es sich mit einer Pflicht zur An mel dung in den Vor jahren verhält, kann angesichts der bereits eingetretenen Ver jäh rung vor lie gend offen bleiben . 5.3

Aktenausweislich erging für den Kläger nie eine Anmeldung bei der Beigeladenen (Urk. 19), obwohl die Beklagte nach dem vorstehend Ausgeführten zu einer sol chen verpflichtet gewesen wäre. Angesichts dessen, dass der Kläger schon wäh rend vieler Jahre bei ihr tätig war und im Jahr 2013 einen Lohn erzielte, welcher über der Eintrittsschwelle lag, durfte die Beklagte nicht in guten Treuen davon aus gehen, der Kläger unterstünde nicht der Versicherungspflicht, zumal sie in den Lohn ausweisen der Jahre 2010 bis 2014 einen Abzug für ordentliche Beiträge an die berufliche Vorsorge deklariert hatte (Urk. 2/1). Ihre Unterlassung, den Kläger bei der Beigeladenen anzumelden, ist unter diesen Umständen als qualifizierte Mel depflichtverletzung zu werten , was dazu führt, d ass die Fällig keit der Bei trags forderung für das Jahr 2014 bis zum Zeitpunkt der an rechen baren Kenntnis der Beitrags forderung durch die Beigeladene aufgeschoben wird (E. 4.1).

Weil die Bei geladene erst im Oktober 2023 Kenntnis von einer allfälligen Bei trags for de rung erlangte (Urk. 1 S. 2 , vgl. E. 4.4 ), begann

die relative fünfjährige Ver jäh rungs frist

ab diesem Zeitpunkt zu laufen ; mithin war die Beitragsforderung für das Jahr 2014 im Zeitpunkt der Klageerhebung im Dezember 2023 noch nicht ver jährt und somit von der Beklagten geschuldet (Art. 66 Abs. 2 BVG) . 6.

Zusammenfassend sind die Beitragsforderungen der Jahre 2004 bis und mit 2013 verjährt. Demgegenüber ist die Beitragsforderung des Jahres 2014 aufgrund der durch die Beklagte begangenen qualifizierten Meldepflichtverletzung und der da durch be ding ten aufgeschobenen Fälligkeit noch nicht verjährt .

Aus diesem Grund hat

die Be klagte diese Beitragsforderung

zu Gunsten des Klägers

– nach ei ner rück wir ken den An meldung des Klägers bei der Beigeladenen – an die Bei ge ladene zu über weisen, wobei letztere die Höhe dieser Beiträge festzusetzen

ha ben wird .

Damit ist die Klage teilweise gutzuheissen. 7.

Weder der Kläger noch die Beklagte oder die Beigeladene haben einen Antrag auf Parteientschädigung gestellt. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass grund sätz lich nicht entschädigt wird, wer seine Interessen im Beschwerde- oder Klagever fahren selber wahrnimmt, unabhängig davon, ob es sich bei der nicht vertrete nen Person um einen Anwalt oder um einen juristischen Laien handelt (Georg Wil helm, in: Hurst/Pfiffner/Zünd [Hrsg.], Kommentar zum Gesetz über das Sozial ver sicherungsgericht des Kantons Zürich, 3. Aufl., Zürich /Genf 2024, § 34 Rz . 5). Die Einzelrichterin erkennt: 1.

In teilweiser Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, den Kläger rück wir kend bei der Beigeladenen anzumelden und zu seinen Gunsten die von der Beigeladenen berechneten BVG-Beitrags forderungen des Jahres 2014 an die Beigeladene zu be zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ - AXA-ARAG Rechtsschutz AG - AXA Leben AG - Bundesamt für Sozialversicherungen 5 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin PhilippBöhme