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BV.2023.00091

Keine Leistungspflicht der Beklagten; Familienbetrieb mit nicht nachvollziehbarem Geldfluss (hängig)

Zürich SozVersG ·BV · 2026-08-19 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1. 1.1

X.___, geboren im Mai 1995, erwarb im Jahr 2015 das Bürofachdiplom VSH (vgl. Urk. 1 8 /14). Anschliessend absolvierte er eine dreijährige Lehre zum Kaufmann EFZ (vgl. Urk. 31/9, 1 8 /1-2 und 18/15). Am … 2018 liess er die Y.___ GmbH ins Handelsregister eintragen, deren einziger Gesellschafter und Geschäftsführer er war. Der Verkauf des Unternehmens sowie sein Ausscheiden aus demselben wurde n am … 2019 im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB) publiziert (vgl. Urk. 24/1 und 14/3-4). Inzwischen hatte er sich zum Versicherungsvermittler VBV weitergebildet; ein entsprechendes Zertifikat wurde ihm am 5. Juli 2019 ausgestellt (vgl. Urk. 1 8 /13 und 6/55/5). 1.2

Per 1. August 201 9 liess sich X.___ von der Z.___ GmbH

anstellen, die sein Bruder A.___ als einziger Gesellschafter und Geschäftsführer am … 2019 ins Handelsregister hatte eintragen lassen (vgl. Urk. 37/3, 1 8 /10, 1 8 /5 und 1 8 /8). Über jenes Arbeitsverhältnis war er bei der Bâloise-Sammelstiftung berufsvorsorgeversichert (Jahreslohn Fr.

84'000.00, bei Invalidität Rente von Fr.

29'558.00 [ Urk. 18/11.1 ]), die – nach der Stellenkündigung per Ende September 2020 –

seine Austrittsleistung per 8.

Oktober 2020 an die Stiftung Auffangeinrichtung BVG überwies (vgl. Urk. 1 8 /11). So bezog X.___ im Oktober 2020 Arbeitslosenentschädigung bei der Arbeitslosenkasse des Kantons Thurgau (vgl. Urk. 1 8 /7) und liess sein Pensionskassenguthaben auf ein Freizü gigkeitskonto überweisen (vgl. Urk. 18/11.3) .

Per 1. November 2020 begründete er erneut ein Arbeitsverhältnis mit der Z.___ GmbH (vgl. Urk. 1 8 / 6, 18/8 und 6/48/6) und wurde von dieser am 1 2. Oktober 2020 zur Personalvorsorge ab 1. November 2020 bei der Sammelstiftung Vita angemeldet (Urk. 16/3 und 18/12; Jahreslohn Fr.

100’200.00, bei Invalidität Rente von Fr.

45’063.00 [ Urk. 18/0.1 ]), in die er auch seine bisherige Austritts leistung einbrachte (Urk. 1 8 /0 .1). Am 3 1. Mai 2021 schied A.___ als Gesell schafter und Geschäftsführer aus, und

B.___

wurde als einzige Gesell schafterin und Geschäftsführerin der Z.___ GmbH im Handelsregister eingetragen – gleichzeitig mit der neuen Einzelzeich nungsberechtigung von X.___ . Letztere wurde am 2 9. Juli 2021 gelöscht und das Unternehmen im Oktober 2021 an C.___ (fortan einziger Gesellschafter und Zeichnungsberechtigter) verkauft; die Mutation wurde am … 2021 im SHAB publiziert. Mit Wirkung ab 21. September 2022 wurde der Konkurs über die Z.___ GmbH eröffnet . Da s Konkursverfahren wurde mangels Aktiven am 31.

Oktober 2022 eingestellt und die Rechtseinheit am … 2024 von Amtes wegen im Handelsregister gelöscht (vgl. www.zefix.ch). 1.3

Derweilen hatten die behandelnden Ärzte X.___ ab 2 8. Juli 2021 eine volle Arbeitsunfähigkeit attestiert . Infolgedessen richtete ihm die Zürich Versicherungs-Gesellschaft für den Zeitraum vom 1 1. August 2021 bis 2 7. Juli 2023 Krankentaggelder aus (Urk. 1 8 /9 und 31/7). Des Weiteren sprach ihm das Sozialversicherungszentrum (SVZ) Thurgau, IV-Stelle, mit Verfügung vom 1 4. August 2023 rückwirkend ab 1. Juli 2022 eine Invalidenrente bei einem Invalidi tätsgrad von 100 % zu (vgl. Urk. 14/1). Indessen lehnte d ie Sammel stiftung Vita eine Leistungspflicht mit Schreiben vom 1 4. November 2023 ab (vgl. Urk. 14/6). 2. 2.1

Mit Formular «Klage im vereinfachten Verfahren nach Art. 244 ZPO» vom 1.

Dezember 2023 erhob X.___ Klage (ohne Begründung) gegen die Vorsorge einrichtung der «Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG» (=

Sammel stiftung

Vita) mit dem Antrag, die Beklagte sei zu verpflichten, ihm ab 1.

Juli 2022 Renten leistungen zu gewähren; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der selben (Urk. 1). Mit Verfügung vom 12.

Dezember 2023 (Urk. 2) zog das Gericht die Akten der Invalidenversicherung in Sachen des Klägers bei (Urk. 6) und lud die Parteien auf den 3 0. Januar 2024 zur Instruktionsver handlung vor (Urk. 4). Auf Ersuchen (Urk.

9) erliess es der anwaltlich vertretenen Beklagten das persön liche Erscheinen (Urk. 11). Anlässlich der Verhandlung erörterte der Referent die Anforderungen an eine rechtsgenügliche Klageschrift unter Bezugnahme auf den Prozessgegenstand und informierte den Kläger über das Institut der unent gelt lichen Rechtspflege. Eine Kopie aller aufgelegten Unterlagen (vgl. Urk. 13, 14/1-6, 15 und 16/1-8) wurde der jeweiligen Gegenseite ausgehändigt und den Parteien angekündigt, dass dem Kläger

innert Kürze mittel s Verfügung

Frist zur schrift lichen Begründung seiner Klage angesetzt würde (Prot.

S. 2 f.). 2.2

Mit Eingabe vom 7. Februar 2024 begründete der Kläger seine Klage (Urk. 17; Beilagen Urk. 18/0-18) und erklärte auf telefonische Anfrage des Gerichts, diese nicht weiter ergänzen zu wollen (Urk. 19). Dementsprechend setzte das Gericht der Beklagten mit Verfügung vom 2 8. Februar 2024 eine 30-tägige Frist zur Ein reichung einer Klageantwort an (Urk. 20). In der innert erstreckter (Urk.

22) Frist am 7. Mai 2024 erstatteten Klageantwort (Urk. 23; Beilagen Urk. 24/1-11) schloss die Beklagte auf Abweisung der Klage (Urk. 23 S. 2).

Mit Verfügung vom 1 3. Mai 2024 ordnete das Gericht einen zweiten Schriftenwechsel an (Urk. 25). In der innert mehrfach erstreckter Frist (Urk. 26-29) eingereichten Replik vom 19.

September 2024 (Urk.

30) hielt der Kläger an seinem Rechtsbegehren fest (Urk. 30; Beilagen Urk. 31/1-9). Ebenso hielt die Beklagte in der innert mehrfach erstreck ter Frist (Urk. 3 2 -35) am 1 0. Januar 2025 erstattet en Duplik (Urk. 36; Beilagen Urk.

37/1-4)

an der Klageabweisung fest

(Urk.

36 S. 2).

Mit Verfügung vom 13.

Januar 2025 (Urk. 38), zugestellt am 2 0. Januar 2025 (Urk. 39), setzte das Gericht dem Kläger eine 30-tägige Frist zur Stellungnahme zur Duplik an . Die von ihm

mit Gesuch, aufgegeben bei der Post am 21.

Februar 2025, verlangte Fristerstreckung (Urk. 40)

lehnte das Gericht mit Verfügung vom 2 5. Februar 2025 als verspätet ab (Urk. 41).

Mit Schreiben vom 2 8. Februar 2024 (richtig: 2025; Poststempel vom 1. März 2025)

betreffend «Beschwerde wegen Ihrer Verfügung vom 2 5. Februar 2025 » (Urk. 43) verlangte der Kläger sinnge mäss die Wiedererwägung jener prozessleitenden Verfügung unter Beilage einer Stellungnahme zur Sache, datiert

vom 1.

März 2025 (Urk. 44), samt Beilagen (Urk. 45/150). 2.3

Mit Verfügung vom 1 7. Juli 2025 setzte das Gericht dem Kläger eine 30-tägige Frist an, um weitere Beweismittel zur streitigen Frage des Lohnflusses zu offerie re n . In den Erwägungen wies es ihn auf seine S ubs tantiierung- und Mitwirkungs pflicht sowie den Umstand hin, dass er im Falle der Beweislosigkeit als Leistungs ansprecher die Beweislast trage (Urk. 4 7; Zustellbeleg Urk. 48). Innert Frist nannte der Kläger mit Eingabe vom 2 1. August 2025 diverse Zeugen (Urk.

49) und legte Unterlagen (Urk. 50/1-3) auf.

Mit Verfügung vom 9.

Oktober 2025 forderte das Gericht die Akten des SVZ Thurgau, Ausgleichkasse, in Sachen des Klägers ein (Urk. 51; Zustellbeleg Urk. 53) . Zudem verlangte es mit Verfügung vom 1 0. Oktober 2025 die Konkurs akten der Z.___ GmbH beim Konkursamt des Kantons Thurgau ein (Urk. 52; Zustellbeleg Urk. 53).

Nach weiteren Telefonaten und Korrespondenz mit besag ten Stellen (Urk. 54-57) gingen am 1 7. Dezember 2025 die Akten der Ausgleichs kasse (Urk. 58 und 59/1-6) und am 1 8. Dezember ein Schreiben des Konkursamtes ein (Urk. 60). Darin teilte es mit, dass das Konkursverfahren mangels Aktiven habe eingestellt werden müssen und - bei Verweigerungshaltung des Gesell schafters – keine Akten vorlägen (Urk. 60).

Mit Verfügung vom 7. Januar 2026 liess das Gericht den Parteien sämtliche neuen Unterlagen zukommen und gab ihnen Gelegenheit, sich «unter Einbezug aller Akten abschliessend zur Sache zu äussern » (Urk. 61; Zustellbelege Urk. 62 und 64). Während der Kläger sich nicht vernehmen liess, beantrage die Beklagte innert mehrfach erstreckter Frist (Urk. 66 und 67) mit Eingabe vom 6.

März 2026 (Urk. 68; Beilagen Urk. 69/1-3) die Abweisung der Klage, neu unter Entschä di gungsfolge zulasten des Klägers (Urk. 68 S. 2). Die Eingabe samt Beilagen stellte das Gericht dem Kläger m it Verfügung vom 3 1. März 2026 zu, wobei es ihm eine Frist von 20 Tagen zur Stellungnahme einräumte (Urk. 70; Zustellbeleg Urk. 71). Innert erstreckter Frist (Urk.

72) hielt er mit Schreiben, aufgegeben bei der Post am 8. Mai 2026, an der Klage sowie den offerierten Zeugeneinvernahmen fest (Urk. 73). Diese Eingabe wurde der Beklagten mit Verfügung vom 1 5. Mai 2026 zur Kenntnis gebracht (Urk. 74). Das Gericht zieht

Erwägungen (23 Absätze)

E. 1 3

Der Anspruch auf Invalidenleistungen aus beruflicher Vorsorge setzt dabei einen engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang zwischen der während an dau ern d em Vorsorgeverhältnis (einschliesslich Nachdeckungsfrist nach Art. 10 Abs. 3 BVG) bestehenden Arbeitsunfähigkeit und der allenfalls erst später einge tretenen Invalidität voraus. Der sachliche Konnex ist gegeben, wenn der Gesund heitsschaden, d er zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat, im Wesentlichen derselbe ist, wie er der Erwerbsunfähigkeit zugrunde liegt. Die Annahme eines engen zeit lichen Zusammenhangs setzt voraus, dass die versicherte Person nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, nicht während län gerer Zeit wieder arbeitsfähig war (BGE 134 V 20 E. 3.2 und 3.2.1). Eine Unter brechung des zeitlichen Konnexes ist (grundsätzlich) dann anzunehmen, wenn während mehr als dreier Monate eine Arbeitsfähigkeit von über 80 % in einer angepassten Erwerbstätigkeit gegeben ist (BGE 144 V 58 E. 4.5) und kumulativ bezogen auf die angestammte Tätigkeit ein rentenausschliessendes Einkommen erzielt werden kann (BGE 134 V 20 E. 5.3). Der zeitliche Zusam menhang kann auch bei einer länger als drei Monate dauernden Tätigkeit gewahrt sein, wenn eine dauerhafte berufliche Wiedereingliederung unwahr scheinlich war, etwa weil die Tätigkeit (allenfalls auch erst im Rückblick) als Eingliederungs versuch zu werten ist oder massgeblich auf sozialen Erwägungen des Arbeitgebers beruhte (BGE 134 V 20 E. 3.2.1; zum Ganzen: oberwähntes Bundesgerichtsurteil 9C_62/2024 E. 3.2 mit weiteren Hinweisen).

Eine Vorsorgeeinrichtung, die ihre Leistungspflicht damit bestreitet, die Arbeits fähigkeit sei bereits zu Beginn des Vorsorgeverhältnisses gesundheitlich bedingt eingeschränkt gewesen, trägt hierfür die Beweislast (Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, ZGB). Umgekehrt hat der Leistungsansprecher die Folgen von Beweislosigkeit zu tragen, wenn er geltend macht, der enge zeitliche Konnex zwi schen einer vorbestandenen berufsvorsorgerechtlich relevanten Arbeitsun fähigkeit sei während der Dauer des Vorsorgeverhältnisses unterbrochen worden (vgl. oberwähntes Bundesgerichtsurteil 9C_62/2024 E. 3.4 mit Hinweisen).

E. 1.1 Obligatorisch für die berufliche Vorsorge versichert sind alle Arbeitnehmer, die das 1 7. Altersjahr überschritten haben und bei einem Arbeitgeber einen Jahres lohn von mehr als dem Koordinationsabzug beziehen (vgl. Art. 2 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [ BVG ]). Dabei ist der Arbeitnehmerbegriff nach ahv -rechtli chen Kriterien zu verstehen, ohne dass jedoch der Entscheid über das AHV-Statut formell für die berufliche Vorsorge verbindlich wäre; der bvg -rechtlich relevante Lohn entspricht dem massgebenden nach dem Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; Art. 7 Abs. 2 BVG). Dies gilt auch für die überobligatorische Vorsorge, soweit das einschlägige Reglement auf den AHV Lohn abstellt. Als massgebender Lohn im Sinne der AHV gilt jedes Entgelt für in unselbständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit (Art. 5 Abs. 2 AHVG). Für die Qualifikation als unselbständige Tätigkeit im Sinne dieser Bestimmung ist die zivilrechtliche Qualifikation nur ein Indiz, aber nicht ausschlaggebend. Eine Arbeitnehmereigenschaft im Sinne des AHVG kann auch dann vorliegen, wenn zivilrechtlich kein Arbeitsvertrag, sondern z.B. ein Auf tragsverhältnis besteht. Auch der Begriff des Arbeitnehmers im Sinne des BVG ist somit weiter als derjenige im Sinne des Arbeitsvertragsrechts. Für die Höhe des versicherten Verdienstes ist bvg -rechtlich grundsätzlich derjenige Lohn mass gebend, der effektiv verdient wurde, nicht derjenige, der - allenfalls rein fiktiv - vertraglich vereinbart wurde (zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 9C_389/2009 vom 1 6. März 2010 E. 2.2 mit Hinweisen).

E. 1.2 und 1.3) . Beide Ehegatten waren danach nicht mehr arbeitstätig (etwa Urk. 6/23/23 aktuelle Situation). Bei einem solchen Familien - unternehmen, d as nur für kurze Zeit geführt wurde und von Anfang an (ohne verwertbare Berufs erfahrung) hohe Löhne bescheinigte, ist die Gefahr nicht von der Hand zu weisen, dass

im Rahmen der familiären Bindungen Löhne fingiert w u rden. Es

ist in Betracht zu ziehen, dass Löhne nicht vollständig ausgerichtet wurden oder das Geld nur vorüber gehend überlassen wurde,

vorab weil die Löhne unrealistisch hoch waren oder keine/weniger Arbeit geleistet wurde.

Die Erläuterungen des Klägers sowie die beigebrachten Unterlagen vermögen diese Missbrauchsgefahr nicht einzudämmen. Die inkon sistenten Angaben zu sei nem Tätigkeitsfeld, die

Ungereimtheiten in den Lohnunterlagen, die unsyste matisch ausgeri c hteten und nicht zuordbaren Lohnzahlungen kombiniert mit hohen Bezügen vom Privatkonto

und spät substantiierten Barzahlungen wecken vielmehr erhebliche Zweifel am effektiven Lohnfluss. Damit ist nicht gesagt, dass der Kläger während der Dauer des Anschlussvertrages mit der Beklagte n nicht für die Z.___ GmbH tätig war, was offenbleiben muss, zumal die Unterlage n

hier über keinen Aufschluss geben und der Umstände halber

auf eine Einvernahme der offerierten Zeugen (Urk. 49) verzichtet werden kann, zumal diese möglich erweise über eine Arbeitstätigkeit, aber jedenfalls nicht über die tatsächlichen Lohnzahlungen an den Kläger im Bild sein dürften . D er Lohnfluss ist in jeder Hinsicht intransparent . Es ist also nicht nur fragwürdig, ob ein Barlohn in der quittierten Höhe ausgerichtet wurde, sondern auch, ob der Kläger (und seine Ehefrau)

diesen sowie das auf ihr Privatkonto überwiesene Geld vollumfänglich für eigene Zwecke verwendeten, etwa ihren Lebensunterhalt daraus bestritten. Es ist eben so gut möglich, dass nie /weniger in bar ausbezahlt wurde, Geld bloss zu Anlagezwecken (also nicht als Entgelt für Arbeit) auf das Privatkonto überwiesen wurde oder die hohen Bargeldbezüge vom Konto an die Z.___ GmbH zurück flossen, insbesondere für weitere Lohnzahlungen.

Daran würde sich nichts ändern, wenn

N.___ als Zeuge - wie vom Kläger ausgeführt – bestätigen könnte, selbst Lohn zahlungen in bar erhalten zu haben (Urk. 49). Ein Zeuge, der bei den Barzahlungen an den Kläger und seine Ehefrau anwesend war, wurde nicht offeriert . Die ergänzenden Abklärungen des Gerichts zum Geldfluss blieben

ergebnislos. Gemäss Auskunft des Konkursamtes des Kantons Thurgau vom 4. Dezember 2025 musste das Konkursverfahren der Z.___ GmbH in Liquidation mangels Aktiven eingestellt werden; es lägen keine Akten über die Firma vor und C.___ habe die Einvernahme nach kurzer Zeit beendet; man habe Strafanzeige eingereicht (Urk. 60). Das SVZ

Thurgau, Ausgleichskasse, legte auf Aufforderung, die Unterlagen der Z.___ GmbH im Zusammenhang mit den Lohnzahlungen an den Kläger einzureichen, vorab die Lohndeklarationen 2019 bis 202 1 auf (Urk. 59/1-2). Jene für das Jahr 2019 und 202 0 wurden gleichzeitig mit den Lohnausweisen erstellt, die Lohndeklaration 202 1 erst

am 2 1 .

Mai 2024 von A.___

unterzeichnet nachg ereicht. I m Rahmen der am 16.

November 2022 durchgeführten Arbeitgeberkontrolle konnte zudem nur festgestellt werden, dass

C.___ im Gefängnis

sei und auf jede Frage die Antwort verweigert habe . Es sei auch keine Buchhaltung mehr geführt worden, seit er die Gesellschaft übernommen habe .

Bereits beim letzten Kontrollversuch am 2 4. Februar 2022 sei niemand angetroffenen worden (Urk.

59/6).

Aus den Akten der Ausgleichskasse (Urk.

59/1-6) ergeben sich insge samt keine neuen Erkenntnisse, ausser die Gewissheit, dass die Z.___ GmbH neben dem Kläger einzig im Jahr 2020 zwei weitere Mitarbeitende beschäftigte, nämlich die Ehefrau des Klägers sowie N.___ von August bis Dezember (Urk. 59/1) . Es bestätigt sich lediglich, was auch der Kläger bereits moniert e (Urk. 73), nämlich dass C .___ die Mitwirkung auch gegenüber den Behörden verweigert e und er keine Unterlagen herausgab (vgl. Urk. 73). Unter diesen Umständen ist nicht damit zu rechnen, dass er im vorliegenden Pro zess als Zeuge mitwirken würde und wenn doch, wären seine Aussagen von gerin gem Beweiswert, weshalb in antizipierter Beweiswürdigung (BGE 144 V 361 E. 6.5, 136 I 229 E. 5.3, je m.w.H .)

von seiner Einvernahme abzusehen ist .

E. 1.4 Es bleibt hervorzuheben, dass das Klageverfahren nach Art. 73 BVG nicht auf ein Verfahren der ursprünglichen Verwaltungsrechtspflege folgt und stark durch die Mitwirkungspflichten der Parteien geprägt ist. Dazu gehört insbesondere die Substanziierungs pflicht, welche beinhaltet, dass die wesentlichen Tatsachenbe hauptungen und - bestreitungen in den Rechtsschriften enthalten sein sowie die entsprechenden Beweismittel dargelegt werden müssen (etwa Urteil des Bundes gerichts 9C_41/2019 vom 2 6. März 2019 E. 4.2.2).

E. 2.1 Der Kläger brachte hauptsächlich vor, er beziehe eine Rente der Invalidenver sicherung, womit er auch Anspruch auf eine solche der Beklagten habe. Sein Bruder sei bis Juni 2021 Inhaber der Z.___ GmbH und damit berechtigt gewe sen, ihm Lohnausweise auszustellen. Weshalb ihr Treuhänder den Lohn nicht bei der AHV deklariert habe, wisse er nicht; man habe dies nun nachgeholt. Der Lohnausweis 2019 der Y.___ GmbH sei nicht akzeptiert worden; man habe den «Geldwert» im Kontext des Verkaufs gesehen; er beharre nicht mehr darauf. D ie aufgelegten Unterlagen würden aber belegen, dass er arbeitsfähig gewesen sei und eine berufliche Tätigkeit ausgeübt habe (insbesondere Urk. 17; Urk. 30 Ziff. 1., 1.2-1.5, 2.1 und 2.3; Urk. 44 Ziff. 6). Weitere Unterlagen seien von der Z.___ GmbH bereitzustellen, doch verweigere der Inhaber seine Mithilfe (Urk.

73 Ziff. 1). Im Übrigen habe er m angels Kündigung keine Arbeitslosenent schädigung, sondern Sozialhilfe erhalten; die nachgezahlten Krankentaggelder seien verrechnet worden (Urk. 44 Ziff. 4 f.; Urk. 73 Ziff. 2).

Seine soziale Phobie habe sich durch die Arbeit gebessert, wobei er fast aus schliesslich einzelne Kunden besucht habe. Erst mit der schweren Depression im Jahr 2021 habe sie wieder stark zugenommen. Zuvor s ei er nicht depressiv gewe sen, habe geheiratet und sei Vater geworden. Die Schmerzstörung sei kein Prob lem gewesen, da er nicht körperlich gearbeitet habe. Die Substitutions therapie mit einem Morphin-Präparat sei ohne Auswirkungen auf die Arbeits fähigkeit und den Alltag. Er erfülle zudem nur eines von drei Kriterien für eine Autismus-Spektrum-Störung (ASS); diese atypische Form verursache kein deutliches Defizit in der Kommunikation s

- und Interaktionsfähigkeit. Eine ASS sei auch erst im Jahr 2021 diagnostiziert worden; für die Zeit davor sei eine solche nicht ausgewiesen.

Arbeits unfähig sei er infolge der erstmals im Jahr 2021 aufgetretenen schweren depressiven Episode mit psychotischen Symptomen geworden (vgl. Urk. 30 Ziff. 1.6-2.0 und 2.2; Urk.

44 Ziff. 9).

Dabei machte der Kläger vor ab in der (verspäteten) Eingabe vom 1. M ä rz 2025 Angaben zum Lohnfluss (Urk. 44 Ziff. 2 f.) sowie seinen Aufgaben (Urk. 44 Ziff. 7 f.) . Zum Nachweis seiner Beschäftigung nannte er in d er Eingabe vom 2 1. August 2025 zudem diverse Zeugen (Urk. 49 Ziff. 2).

E. 2.2 Die Beklagte hielt dem im Wesentlichen entgegen, die Invalidenversicherung habe sich weder zum Zeitraum vor dem

1. Dezember 2021 noch zum versicherten Verdienst äussern müssen; ihr Entscheid sei für sie unverbindlich (Urk. 23 Ziff. 35-37).

Die teils vom Kläger selbst oder nahestehenden Personen unterzeichneten, teils spät aufgetauchten Dokumente seien widersprüchlich und n icht nachvollziehbar . Weder die ohne Muster erfolgten Zahlungen noch die regelmässig zeitnah dazu erfolgten Bezüge könnten dem Kläger oder seiner Ehefrau zugeordnet werden; eine Rückführung an die Z.___ GmbH sei naheliegend. Teils handle es sich bei den Überweisungen auch um Krankentaggeld er . Eine Buchhaltung existiere nicht. Ein Lohnfluss bzw. versicherter Verdienst bleibe damit beweislos; ein nach dem Konkurs angepasster IK-Auszug beweise nichts

(Urk.

23 Ziff.

45-5 2; Urk. 36 Ziff. 26-31, 57- 61 und 65; Urk. 68 Ziff. 4, 16, und 59-69; zu den erwerblichen Unterlagen im Detail: Urk. 23 Ziff.

11-21 und 57-60

sowie Anhang A; Urk. 36 Ziff. 12- 25, 34 f. und 81 sowie Anhang B; Urk. 68 Ziff. 9 f., 12 und 36-51 sowie Anhang C). Der behauptete Verdienst sei bei fehlender Berufserfahrung und spä terem Konkurs

zudem von vorherein unglaubwürdig (Urk. 36 Ziff. 32 f.).

Trotz zahlreicher U nterlagen

sei kaum eine effektive Arbeitstätigkeit ersichtlich. Es fehl ten

etwa

eine Provisionsvereinbarung/-abrechnung oder

ein Vertragsab schluss . Die Echtheit der Dokumente werde bestritten . Diese datierten zudem vor Beginn des Versicherungsverhältnisses.

Selbst nähere Angaben zur Haupttätigkeit fehlten. Eine Beschäftigung nach Abschluss des Praktikums im Januar 2018 sei nicht nachgewiese n, berufsvorsorgeversichert sei aber nur das Entgelt aus einer effektive n berufliche n Tätigkeit (Urk. 23 Ziff. 31 f., 42 und 53-56; Urk. 36 Ziff.

43- 52, 66 und 78; Urk. 68 Ziff. 17-34 und 70 f .).

Daran ändere nichts, wür den die Zeugen eine zeitweilige Anwesenheit des Klägers im Büro bestätigten; die meisten hätten auch nur kurz dort gearbeitet (Urk. 68 Ziff.

52-57).

Der Kläger sei vor Begründung des Versicherungsverhältnisses arbeitsunfähig und invalid gewesen. Ein versuchter Missbrauch sei offensichtlich (Urk. 23 Ziff.

38-44 und 61; Urk. 36 Ziff. 53 f. und 75-77; Urk. 68 Ziff. 35 und 72 f.; zu den medizinischen Unterlagen im Detail: Urk. 23 Ziff. 22 -28 und 32; Urk. 36 Ziff. 69-74) .

Der Kläger habe denn auch mit widersprüchlichen Begründungen versucht, verschiedene Leistungen zu erhalten (Urk. 36 Ziff. 38-42; Urk. 68 Ziff.

14 f.), und sein Bruder, obschon Geschäftsführer, sei ni cht bei ihr versichert gewesen (Urk. 36 Ziff. 36).

Als weitere Beweismittel offerierte die Beklagte etwa den Beizug der Akten aus dem Strafverfahren gegen C.____ (Urk. 68 Ziff.

62) sowie diesen, D.___ und den Treuhänder der Z.___ GmbH als Zeugen (Urk. 36 Ziff. 62).

E. 3.1 Nach Art. 10 BVG beginnt die obligatorische Versicherung mit dem Antritt des Arbeitsverhältnisses (vgl. Abs. 1). Die Versicherungspflicht endet mitunter, wenn das Arbeitsverhältnis aufgelöst oder der Mindestlohn unterschritten wird; vorbe hal ten bleibt Art. 8 Abs. 3 BVG (vgl. Abs. 2). Für die Risiken Tod und Invalidität bleibt der Arbeitnehmer während eines Monats nach Auflösung des Vorsorgever hältnisses bei der bisherigen Vorsorgeeinrichtung versichert, soweit vorher kein neues Vorsorgeverhältnis begründet wird (vgl. Abs. 3).

E. 3.2 Die Z.___ GmbH schloss mit der Beklagten per 1. November 2020 den Anschluss vertrag Nr. …, «Vita Classic» ab, der mit der Konkurseröffnung per 2 1. September 2022 endete (Urk. 16/1 bzw. 16/2, Ziff. 16; Urk. 24/2). Die Massgeblichkeit des Vorsorgereglements «Vita Classic» der Beklagten ist dem ent sprechend unbestritten. Die Anmeldung des Klägers bei der Beklagten erfolgte per 1. November 2020 (Urk. 16/3 und 14/6), wobei letztere das Zustandekommen eines Vorsorgeverhältnisses zwischen den Parteien unter verschiedenen Gesichts punkten verneint e . So machte sie geltend, der Kläger sei am 1. November 2020 gar nicht arbeitsfähig gewesen, habe daher nie eine Beschäftigung für die Z.___ GmbH ausgeübt und auch ein Lohnfluss sei nicht ausgewiesen.

E. 3.3 Hinsichtlich der Überprüfbarkeit dieser Einwände ist vorab festzuhalten, dass e in Entscheid der IV-Stelle für eine Einrichtung der beruflichen Vorsorge verbindlich ist, sofern sie in das invalidenversicherungsrechtliche Verfahren einbe zogen wurde, die konkrete Fragestellung für die Beurteilung des Rentenanspruchs gegen über der Invalidenversicherung entscheidend war und die invalidenver sicherungsrechtliche Betrachtungsweise aufgrund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint. Diese Bindungswirkung findet gemäss Rechtsprechung ihre positivrechtliche Grundlage insbesondere in den Art. 23, Art. 24 Abs. 1 (in Kraft bis Ende 2021) resp. Art. 24a (in Kraft seit Anfang 2022) und Art. 26 Abs. 1 BVG, die an die Regelung des IVG anknüpfen oder diese übernehmen. Die Orientierung an der Invalidenversicherung bezieht sich insbesondere auf die sachbezüglichen Voraussetzungen des Rentenan spruchs, die Rentenhöhe und den Rentenbeginn

(Urteil des Bundegerichts 9C_465/2025 vom 2 9. Dezember 2025 E. 2.3.1 mit Hinweisen).

Unter dem Gesichtspunkt der entscheidenden Bedeutung ist etwa der von der IV Stelle ermittelte Invaliditätsgrad in einem Bereich unterhalb von 40 % für die Vorsorgeeinrichtung nicht bindend, weil der Invaliditätsgrad insoweit nicht genau bestimmt werden muss; mangels Erheblichkeit in der Invalidenver sicherung sind auch allfällige Feststellungen der IV-Stelle über den Verlauf der Arbeitsunfähigkeit mehr als sechs Monate vor Geltendmachung des Leistungsan spruchs (Art. 29 Abs. 1 IVG) unverbindlich (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_381/2022 vom 1 9. Juli 2023 E. 2.2.1).

E. 3.4 Mit Verfügung vom 1 4. August 2023 sprach das SVZ Thurgau, IV-Stelle, dem Kläger eine ganze Invalidenrente ab 1. Juli 202 2 zu. Dazu erwog es, bei Ablauf der gesetzlichen,

am 2 7. Juli 2021 zu laufen begonnenen Wartefrist (Eintritt des Versicherungsfalls) bestehe eine volle Arbeitsunfähigkeit für sämtliche Tätigkei ten. Stelle man dem Einkommen mit Invalidität von Fr. 0.-- dasjenige ohne Invali dität von Fr. 101'101.80 (= Fr. 100'200.-- x 1.009 [Nominallohnent wicklung im Jahr 2022]) gegenüber, resultiere ein Invaliditätsgrad von 100 % (Urk. 14/1).

Die Beklagte bestreitet, an diesen Entscheid gebunden zu sein bzw. lässt sich die sen nicht freiwillig entgegenhalten (vgl. E. 2.2).

Ein invalidenversicherungs rechtlicher Rentenanspruch des Klägers

konnte aufgrund der IV-Anmeldung vom 1 6. Dezember 2021 (eingegangen am 2 3. Dezember 2021, Urk. 6/55/1-9) gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens im Juli 2022 entstehen,

weshalb sich die IV-Stelle mit Blick auf das Wartejahr (Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG) lediglich für den Verlauf der gesundheitlich bedingten Arbeitsunfähigkeit ab

Juli 2021

interessierte. Wie sich die gesundheitliche Beeinträchtigung davor auf das Leistungsvermögen des Klägers auswirkte und ob die Arbeitsfähigkeit am 1. oder 2 7. besagten Monats eintrat (vgl. Art. 29 Abs. 3 IVG), hatte die IV-Stelle mangels Relevanz für den Rentenanspruch nicht zu prüfen. Soweit die Beklagte somit eine bis vor Beginn des Vorsorgeverhältnisses am 1. November 2020

und damit bis vor Beginn des Wartejahres nach Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG

zurückreichende

Arbeitsunfähigkeit im berufsvorsorgerechtlich massgebenden Umfang von 20 % geltend macht, war sie nicht legitimiert, ein Rechtsmittel im invaliden versicherungsrechtlichen Ver fahren einzureichen . Aus diesem Grund gilt der invalidenversicherungsrechtliche Beginn der Wartezeit nach Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG nicht als im Sinne von Art.

23 lit . a BVG massgebender Zeitpunkt für die Bestimmung der leistungspflichtigen Vorsorgeeinrichtung (auch Urteil des Bundesgerichts 9C_387/2019 vom 10.

September 2019 E. 3.3).

Bei Annahme einer vollen Arbeitsunfähigkeit in sämtlichen Tätigkeiten und damit eines Einkommens mit Invalidität von Fr. 0.-- ebenfalls irrelevant für die Invaliditätsbemessung war die Höhe des Einkommens ohne Invalidität . Bei einem Invalideneinkommen von Fr.

0.-- besteht

bei einer als im Gesundheitsfall voller werbstätig qualifizierten versicherten Person immer ein Invaliditätsgrad von 100 % und damit ein Anspruch auf eine ganze Rente.

Die

Statusfrage, nämlich ob der Kläger als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, beurteilt sich nicht danach, ob er zuletzt effektiv eine tatsächliche Beschäftigung ausübte, sondern was er [bei Rentenbeginn] be i im Übrigen unver änderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_674/2022 vom 1 5. Mai 2023 E. 3.1).

E. 3.5 Die Einwände der Beklagten (Eintritt der Arbeitsunfähigkeit vor Versicherungs beginn, keine effektive Beschäftigung bei der Z.___ GmbH und fehlender Nach weis eines aus bvg -rechtlicher Sicht massgebenden Loh n es) können somit frei überprüft werden; die Verfügung vom 14.

August 2023 entfaltet diesbezüglich keine Bindungswirkung.

E. 4 3

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts zur Ermittlung des versicherten Verdienstes in der Arbeitslosenversicherung, wo Art. 23 Abs. 1 des Bundes gesetz es über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzent schädigung (AVIG) (ebenfalls) auf den im Sinne der AHV-Gesetzgebung mass gebenden Lohn verweist, kann nicht unbesehen auf d ie arbeitsvertraglich festgelegten Löhne abgestellt werden. Dies brächte die Gefahr missbräuchlicher Abspra chen mit sich, indem fiktive Löhne als vereinbart attestiert werden könnten, wel che in Wirklichkeit nicht zur Auszahlung gelangt sind. Es ist daher für die Ermitt lung des versicherten Verdienstes grundsätzlich von den tatsäch - lichen Lohnbe zügen, nicht von (höheren) vertraglichen Abmachungen auszu - gehen . Der versi cherten Person obliegt die Beweislast dafür, dass die Löhne tatsächlich bezahlt worden sind . Von dieser Regelung im Einzelfall abzuweichen rechtfertigt sich nur dort, wo ein Missbrauch im Sinne der Vereinbarung fiktiver Löhne, welche in Wirklichkeit nicht zur Auszahlung gelangt sind, praktisch ausgeschlossen werden kann . So kann namentlich auf den vertraglich festgesetzten Lohn abgestellt wer den, wenn dieser in einem langdauernden Arbeitsverhältnis nie bestritten war . Ob subjektiv die Absicht einer Gesetzes - umgehung bestand oder zumindest eine solche in Kauf genommen wurde, ist nicht von Bedeutung. Entscheidend ist die unter objektivem Gesichtswinkel zu bejahende Missbrauchsgefahr .

Diese Grundsätze können analog auch für die Bestimmung des versicherten Lohnes im Rahmen der beruflichen Vorsorge herangezogen werden, insoweit es auch dort nicht angehen kann, dass fiktive Löhne versichert werden (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_389/2009 vom 1 6. März 2010 E. 2.2, 9C_388/2008 vom 2 9. September 2008 E. 4 und B 67/06 vom 9. Mai 2007 E. 3) . Der tatsächliche Geldfluss ist somit vor allem massgeblich für die Höhe des beitragspflichtigen Lohnes, nicht aber für die Frage, ob überhaupt ein Arbeitsverhältnis vorliegt (soeben erwähntes Bundesgerichtsurteil 9C_389/2009 E. 2.2).

E. 4.1 Wie eingangs dargetan, gilt n ach

Art. 7 Abs. 2 BVG

in Verbindung mit

Art. 5 Abs. 2 AHVG

jedes Entgelt für in unselbständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit als massgebender Lohn.

Was den Reali sierungs zeitpunkt anbelangt, ist ein Einkommen – unabhängig davon, ob eine Auszahlung erfolgt ist – in jenem Moment als erzielt anzusehen, in d em der Rechtsanspruch darauf erworben wir d (vgl. Urteil des Bundesgerichts B 11/01 vom 4. April 2002

E. 4a) .

E. 4.2 Gemäss den vom 1. Januar 2019 bis 3 1. Dezember 2020 bzw. vom 1.

Januar 2021 bis 3 1. Dezember 2022 in Kraft gestandenen, hier anwendbaren Fassunge n der nachfolgend genannten Bestimmung en betrug die Eintrittsschwelle für die Versicherungs pflicht, der sog. Koordinationsabzug,

Fr. 21'330.-- im Jahr 2020 bzw. Fr. 21'510.-- im Jahr 2021 (vgl. Art. 2 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 2 BVG). Obliga torisch zu versichern war der Teil des Jahreslohnes der Arbeitnehmenden von Fr. 24’885 . -- bis maximal Fr.

8 5’320 . --

bzw. von Fr.

25 ' 095 .-- bis und mit Fr. 86 ' 040 .--; dieser Teil wird koordinierter Lohn genannt (Art. 8 Abs. 1 BVG in Verbindung mit Art. 5 der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlas senen- und Invalidenvorsorge [ BVV ] 2). Betrug der koordinierte Lohn weniger als

Fr.

3'555.-- im Jahr 2020 bzw. Fr.

3 ' 585 .-- im Jahr 2021 musste dementsprechend auf diesen Betrag aufgerundet werden.

E. 4.4 Für die Qu a lifikation als Arbeitnehmer ist

- ergänzend zum in E. 1.1 Ausgeführten – letztlich entscheidend, dass der Arbeitnehmer für einen bestimmten Arbeitgeber eine unselbständige Tätigkeit ausübt und dafür ein Entgelt erhält (vgl. ober wähntes Bundesgerichtsurteil 9C_389/2009 E. 2.3; ergänzend E. 1.1) . A ls unselb ständig erwerbstätig ist im Allgemeinen zu betrachten, wer von einem Arbeit geber in betriebswirtschaftlicher bzw. arbeitsorganisatorischer Hinsicht abhängig ist und kein spezifisches Unternehmerrisiko trägt (vgl. dazu im Detail BGE 149 V 57 E. 6.1-4).

E. 5 5

Zum Lohn des Klägers finden sich

in den Akten diverse im Namen der Z.___ GmbH ausgestellte Unterlagen. Die monatlichen

L ohnabrechnungen datieren

jeweils am Ende de s

abgerechneten Monats . Der

monatliche Bruttolohn betrug von Januar

bis September 2020 Fr. 7'200.-- (a bweichend zum Fragebogen für Arbeitgebende von Fr. 7'023.05, vgl. E. 5.3) . V on November 2020 bis September 2021 wurde ein solcher von Fr.

8'350.-- bescheinigt .

Im Übrigen handelte es sich explizit um Monatslöhne; Hinweise auf (hinsichtlich Entstehungszeitpunkt und Höhe

unregelmässige) Provisionsansprüche finden sich keine . Ebenso wenig wer den Kinderzulagen erwähnt

(vgl. Urk.

16/8 und 24/9) . Ge mäss Aufstellung der Krankentaggeldversicherung vom 2. November 202 2

zahlte sie erstmals am 25.

Oktober 2021 und erbrachte dabei Taggelder rückwirkend ab 11.

August 202 1. Insgesamt löste sie bis 2 3. November 2021

Zahlungen im Gesamtbetrag von Fr. 24'600.-- für die Zeit vom

11. August bis 30.

November 2021 aus (Urk. 18/9) .

Es erschliesst sich nicht, weshalb

Ende August und September 2021 bei laufendem Krankheitsfall mit 100%iger Arbeitsunfähigkeit (Urk. 18/9) und ohne entsprechende Zahlungen auszulösen,

unveränderte Lohnabrechnung ausge stellt und nie korrigiert wurden.

Die Lohnausweise 2019 bis 2021

liegen

jeweils in

Versionen

ohne

Unterschrift und mit (deckungsgleicher) Unterschrift von

A.___

vor .

Dabei wurde die Löschung seiner Zeichnungsberechtigung

am 3. Juni 2021 und damit vor dem Ausstell datum der Lohnausweise 2020 und 2021

im SHAB publiziert

(vgl.

www.zefix.ch).

Gemäss Lohnausweis vom 11. Januar 2020 verdiente der Kläger v on August bis Dezember 2019 brutto insgesamt Fr.

35'115.-- (Urk.

18/5, 31/2 und 45/1) . Für das Jahr 202 0

wurde

im Lohnausweis vom 6.

Juni 2021

ein Brutto lohn von Fr.

81'700.-- bescheinigt (Urk.

6/18 und 45/2; leicht abweichend zu den Lohnabrechnungen über Fr. 81'500.--) . Schliesslich wurde dem Kläger m it Datum vom 3 0. November 2021 ein Lohnausweis für Januar bis November 2021 über einen Bruttolohn von Fr.

93'250.-- ausgestellt

(Urk. 8/18, 31/2 und 45/3) . Dieser Betrag übersteigt den Bruttolohn für 11 Monate à Fr. 8'350--. Zudem bezog der Kläger vom 1 1. August bis 30.

November 2021

Krankentaggelder bei einer Arbeits unfähigkeit von 100 %

von insgesamt

Fr.

24'600.-- (Urk.

18/9) . Addiert man dazu für Januar bis Juli 2021 den angegebenen Monatslohn von Fr.

8'350.--,

resultiert für Januar bis November 2021 ein Bruttoeinkommen von Fr.

83'050.--.

Die noch in die Wartezeit fallenden ersten 10 Tage im August 202 1 vermögen die Differenz von Fr. 10'200.-- nicht zu erklären, wobei mit Datum vom 1. September 2021 auch noch eine Vaterschaftsentschädigung separat über wie sen (Urk. 50/2 S. 128) und im IK-Auszug ausgewiesen wurde (Urk. 45/13.1).

Im IK-Auszug des Klägers vom 17.

November 2023 finden sich folgende Einträge für die Z.___ GmbH: August bis Dezember 2019 Fr. 34'115 .--, Januar bis Dezember 2020 Fr.

16'300.-- und Januar bis September 2020 Fr.

63'000.--, ins gesamt als o

Fr. 79'300.-- für das Jahr 2020 (Urk. 31/1).

Zusätzlich findet sich im IK-Auszug vom 2 8. Januar 2025 ein Nachtrag für die Monate Januar bis November 2021 über Fr. 93'250.-- (Urk. 4 5 /13.1). Se lbst wenn die Diskrepanzen zu den Lohnausweisen in den Jahr en 2019 und 2020

entgegen den Lohn ab rechnungen

durch nicht ahv -pflichtige Kinderzulagen bedingt wären oder im IK Auszug für das Jahr 2021 ebenfalls nicht ahv -pflichtige Krankentaggelder mit ausgewiesen worden wären (dazu

Art. 6 Abs. 2 lit . b und f der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, AHVV), muss doch klar festgestellt werden, dass sich nach dem Ausgeführten mit Bezug auf die Aufgaben des Klä gers bei der Z.___ GmbH und auf die bescheinigten L ö hn e Unge reimtheiten erge ben.

E. 5.1 Ein Arbeitsvertrag zwischen der Z.___ GmbH und dem Kläger liegt nicht auf. Der AHV wurde ein Stellenantritt per 1. August 2019 mitgeteilt (Urk. 18/10) . Der Vollständigkeit halber ist zu ergänzen, dass für die Ehefrau des Klägers ein Lohn ausweis der Z.___ GmbH ab Februar 2020 (Urk. 45/4.1) aufliegt, weshalb zu vermuten ist, dass es sich bei den

Gutschriften des Amts für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Thurgau zwischen dem

9. Juli 2019 und 2 1. Februar 2020 auf dem Privatkonto der Bank

O.___, lautend auf den Kläger und seine Ehefrau (Urk. 50/2), um Arbeitslosenentschädigung für sie handelte .

Ohnehin aber würde sich am Gesamtbild nichts ändern, wären sie dem Kläger zuzuschreiben.

E. 5.4 Nach eigenen Angaben

arbeitete der Kläger bei der Z.___ GmbH indessen mehr im Innen- als im Aussendienst. Er sei vorab für die Führung und Betreuung des Aussendienstes zuständig gewesen, konkret für die Terminverteilung, die Termin eintragung online, die Prospektverteilung, die Offertenrec h nung,

die Über wa chung der Vertragsvermittlung und Kundenberatung im Aussendienst (welche Verträge wurden abgeschlossen, warum wurde k ein Vertrag abgeschlossen), die Kunden-Lead-Terminierung, das E-Mailing, die Pflege der Verwaltung der Kunden beziehungen und die Vertragsabteilung (Verträge der Berater kontrol lieren, speichern, eingeben und Brokern schicken). Im Aussendienst sei er mehr zu zweit mit Beratern als allein unterwegs gewesen, habe Kunden besucht und dabei vor allem Krankenkassen vermittelt (Urk. 44 Ziff. 7) .

E. 5.6 Zum Nachweis des Geldflusses legte der Kläger

Auszüge verschiedener Bankkon t en auf (insbesondere Urk. 50/1-3) .

Weiter reichte er Quittungen «über die Lohn- & Gehaltsauszahlung» für die Arbeitnehmer « X.___ + F.___ » auf, alle samt unterzeichnet von A.___ («Arbeitgeber») sowie dem Kläger und seiner Ehefrau (Urk. 45/6.1-10). Nachstehend findet sich eine Aufstellung der von der Z.___ GmbH auf das Privatkonto bei der Bank O.___, lautend auf den Kläger und seine Ehefrau, erfolgten Zahlungen (vgl. Urk. 16/7, 31/5, 45/5.1-18 und 50/2) sowie der quittierten Barzahlungen (vgl. Urk. 45/6.1-10). Ergän zend werden mit Blick auf Datum, Höhe oder Zweck auffällige Gutschriften und Belastungen des soeben genannten Privatkonto s mitaufgelistet (Urk. 50/2).

Jahr 2019 14.10.2019 Z.___ GmbH, «Lohn» Fr. 6'000.00 25.10.2019 Bancomat-Bezug Fr. - 2'800.00 20.11.2019 Z.___ GmbH, «Lohn» Fr. 6'000.00 02.12.2019 Bancomat-Bezug Fr. -4'000.00 04.12.2019 Z.___ GmbH, «Lohn» Fr. 6'000.00 06.12.2019 Bancomat-Bezug Fr. -4'000.00

Jahr 2020 07.02.2020 Z.___ GmbH, «Lohn» Fr. 6'000.00 11.02.2020 Bancomat-Bezug Fr. -4'000.00 13.02.2020 Bancomat-Bezug Fr. -2'000.00 09.03.2020 Z.___ GmbH, «Lohn» Fr. 300.00 18.03.2020 Z.___ GmbH, «Lohn» Fr. 6'000.00 18.03.2020 Bancomat-Bezug (15.17 Uhr) Fr. -3'950.00 18.03.2020 Auszahlung Kasse (15.38 Uhr) Fr. -1'800.00 31. 0 3.202 0 Barzahlung für März 2020 Fr. 8'100.00 06.04.2020 Z.___ GmbH, « Unfalltaggeld » Fr. 4'544.40 16.04.2020 Z.___ GmbH, - Fr. 1'151.90 23.04.2020 Z.___ GmbH, «FEB/MAERZ/APRIL LOHN» Fr. 19'510.95 30.04.2020 Barzahlung Lohn April 2020 Fr. 5'300.00 18.05.2020 Auszahlung Kasse Fr. -15'000.00 31.05.2020 Barzahlung Lohn Mai 2020 Fr. 2'000.00 09.06.2020 Bancomat-Bezug Fr. -1'960.00 11.06.2020 Z.___ GmbH, «Lohn» Fr. 10'974.15 11.06.2020 Bancomat-Bezug Fr. -4'000.00 16.06.2020 Bancomat-Bezug (13.25 Uhr) Fr. -3'260.00 16.06.2020 Auszahlung Kasse (13.31 Uhr) Fr. -1'700.00 13.07.2020 Z.___ GmbH, «Lohn» Fr. 10'951.10 13.08.2020 Z.___ GmbH, «Lohn» Fr. 11'332.00 07.09.2020 Z.___ GmbH, «Lohn» Fr. 11'352.65 02.10.2020 Bancomat-Bezug Fr. -4'000.00 05.10.2020 Auszahlung Kasse Fr. -8'500.00 06.10.2020 Z.___ GmbH, «Restlohn X.___ + F.___ » Fr. 28'444.90 10.10.2020 Barzahlung Lohn Oktober 2020 Fr. 348.90 27.10.2020 Bancomat-Bezug Fr. -3'000.00 29.10.2020 Belastung e-b anking, G.___ Fr. -15'000.00 29.10.2020 Bancomat-Bezug Fr. -1'500.00 04.11.2020 Belastung e-Banking, G.___ Fr. -5'000.00 04.11.2020 Auszahlung

Kasse Fr. - 8'800.00 19.11.2020 Bancomat-Bezug Fr. -4'000.00 20.11.2020 Automateneinzahlung Fr. 1'600.00 30.11.2020 Barzahlung Lohn November 2020 Fr. 15'500.00 30.11.2020 Einzahlung Kasse Fr. 20'000.00 02.12.2020 Belastung e-banking, H.___ Fr. - 20'000.00 07.12.2020 Gutschrift, X.___, I.___ Fr. 20'000.00 18.12.2020 Z.___ GmbH, «lohn X.___ + F.___ » Fr. 9'480.20 31.12.2020 Barzahlung Lohn Dezember 2020 Fr. 6'069.30

Jahr 2021 11.01.2021 Belastung e-banking, A.___ Fr. -3'000.00 21.01.2021 Z.___ GmbH, «lohn X.___ + F.___ » Fr. 12'440.00 31.01.2021 Barzahlung Lohn Januar 2021 Fr. 3'110.00 02.02.2021 Belastung e-banking, X.___ u/o F.___ Fr. -20'000.00 10.02.2021 Gutschrift, A.___ Fr. 5'000.00 11.02.2021 Belastung e-banking, « J.___ » Fr. -10'000.00 19.02.2021 Gutschrift, X.___ u/o F.___ Fr. 10'000.00 22.02.2021 Belastung e-banking, K.___ Fr. -9'123.17 23.02.2021 Gutschrift, X.___ u/o F.___ Fr. 3'000.00 23.02.2021 Bancomat-Bezug Fr. -3'000.00 24.02.2021 Z.___ GmbH, «lohn X.___ + F.___ » Fr. 12'114.05 25.02.2021 « WITHDRAWAL FROM K.___ » Fr. 4'454.18 28.02.2021 Barzahlung Februar 2021 Fr. 3'435.95 09.03.2021 Belastung e-banking, A.___ Fr. -5’000.00 09.03.2021 Z.___ GmbH, «lohn X.___ + F.___ » Fr. 14'335.60 12.03.2021 Gutschrift, « J.___ », « L.___ » Fr. 10'000.00 23.03.2021 Belastung e-banking, K.___ Fr. -4'484.40 23.03.2021 Belastung e-banking, K.___ Fr. -7'870.00 31.03.2021 Barzahlung Lohn März 2021 Fr. 1'214.40 16.04.2021 Z.___ GmbH, «lohn X.___ + F.___ » Fr. 12'440.00 16.04.2021 Gutschrift, X.___ u/o F.___ Fr. 7'000.00 16.04.2021 Belastung e-banking, K.___ Fr. -14'564.35 30.04.2021 Barzahlung Lohn April 2021 Fr. 3'110.00 20.05.2021 Bancomat-Bezug Fr. -4'000.00 10.06.2021 Bancomat-Bezug Fr. -3'000.00 14.06.2021 Bancomat-B e zug Fr. -2’640.00 06.07.2021 Bancomat-Bezug Fr. -1’467.44 04.08.2021 Z.___ GmbH, «Teilzahlung lohn X.___ + F.___ » Fr. 3'000.00 01.09.2021 SVZ Thurgau, Vaterschaftsentschädigung Fr. 2'568.35 01.09.2021 Bancomat-Bezug Fr. - 1'400.00 22.09.2021 Belastung e-banking, key

vision

development limited Fr. -1'888.31 15.10.2021 Z.___ GmbH, «Teilzahlung lohn X.___ » Fr. 19'940.90 25.10.2021 Z.___ GmbH, «Teilzahlung lohn X.___ » Fr. 11'202.00 27.10.2021 Z.___ GmbH, «Teilzahlung lohn X.___ » Fr. 2'636.00 29.10.2021 « ADVANCED CASH LIMITED », WITHDRAWAL FROM X.___ ACCOUNT» Fr. 6'478.84 08.11.2021 Belastung e-banking, Key vision

development Fr. -26'900.00 25.11.2021 Z.___ GmbH, «Krankentaggeld lohn X.___ » Fr. 10'762.00 25.11.2021 Bancomat-Bezug Fr. -1'540.00

Jahr 2022 11.04.2022 Einzahlung Kasse Fr. 2'680.00 09.05.2022 Auszahlung Kasse Fr. - 1'190.00

Die Auszüge der Konten bei der Bank P.___, lautend auf den Kläger und seine Ehefrau, betreffen die Monate Juli 2022 bis Januar 202 3. Diesen sind keine zusätzlichen Informationen betreffend Beschäftigung und Lohn bei der Z.___ GmbH zu entnehmen

(Urk.

50/3) .

Der Auszug des Privatkonto s des Klägers bei der BANK Q.___ (Urk. 50/1) ist in diesem Zusammenhang

ebenfalls ohne Belang, da besag tes Konto per 1 7. Mai 2019, mithin mehr als ein Jahr vor Unterzeichnung des Anschlussvertrages mit der Beklagten, saldiert wurde (E. 3.2).

E. 5.7 Obenstehende Aufstellung zeigt, dass d ie angegebenen Zahlungen der Z.___ GmbH

keine Rückschlüsse auf den für den Kläger in den

aufgelegten U nterlagen dokumentierten «Monatslohn», der netto

erst

Fr. 6'503.80 und später Fr.

7'734.20 (vgl. Urk. 16/8 und 24/9) betr agen haben soll, erlaub en . Nichts anders gilt in Kombination mit dem Nettolohn der Ehefrau von Fr. 6'503.75 (vgl. Urk. 45/4.1 2).

Die Zahlungen

müssen sowohl mit Bezug auf den gewählten Zeitpunkt, die veranschlagte Höhe wie auch die wechselnde n

Zahlungsmethode n

als willkürlich

bezeichnet werde.

Ein

sachlicher Grund für die Barzahlungen ist nicht ersichtlich, zumal es nicht als üblich gelten kann, dass Versicherte oder Versicherer den Versicherungs ver mittler n im grossen Stil Bargeld aushändigen.

Während die Quittungen für die Barzahlungen stets für einen bestimmten Monat ausgestellt wurden (aber dennoch betraglich vari i eren und nicht den Nettolöhnen entspre chen, wie etwa

der Barlohn November 2020 v on

Fr.

15'500.--

nach Über weisung eines «Restlohns » bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses per September 202 0), lassen sich die wenigsten Gutschriften auf dem Konto

einer

konkreten Zeitperiode zurechnen . Nur die Überweisungen vor und nach dem Arbeits verhältnis der Ehe frau

sind eindeutig dem Kläger zuordbar . Die erste Zahlung an ihn erfolgt bei gemeldetem Anstellungsbeginn am 1 .

August 2019 erst am 1 4. Oktober 201 9. Die unmittelbar bei Publikation des Verkaufs erfolgte Gutschrift vom 15.

Oktober 2021

erweckt den Anschein, erst durch den Verkaufs erlös der GmbH

möglich geworden zu sein (vgl. Sachverhalt Ziff. 1. 2), nachdem w ährend der sechs voran gegangenen Monate nur zwei kleinere Teilzahlungen angegeben wurden . Bei den Über weisungen vom 2 5. und 2 7. Oktober sowie 25.

November 2021 handelt es sich offensichtlich, wovon auch die Beklagte ausgeht (Urk. 23 Rz . 17),

um weiter geleitete Krankentaggelder

(vgl.

Urk.

18/9 : Fr.

4'613.-- +

Fr. 6'589.--, Fr. 2'636.--, Fr. 4'173.-- +

Fr. 6'589. -).

Darüber hinaus wurden zahlreiche Bargeldbezüge

von besagtem Privatkonto getä tigt, die hinsichtlich

ihrer Höhe

(z.B. am 1 8. Mai 2020 Fr.

15'000.--) oder ihres Zeitpunkt s

ungewöhnlich sind (z.B. am 18.

März und 6.

Juni 2020 an der Kasse und am Automaten;

Bezug mehrere Tausend Franken am 2.

Oktober 2020 und erneut

nu r

drei Tage später) . Dies ergibt umso weniger Sinn, als das Ehepaar M.___

dem Konto wiederum sehr hohe Beträge gutschreiben liess (z.B. die in kurzen Abständen erfolgten hohen Belastungen und Gutschriften zwischen dem 2. und 23. Februar 2021). Im Übrigen flossen auch grössere Summen innerhalb der Verwandt schaft . Die

übrigen auffälligen

Belastungen / Gutschriften

hängen

mit Firmen wie K.___ zusammen, die im Handel mit

Kryptowährungen

tätig sind .

Mit seinen Erläuterungen vermag der Kläger den tatsächlichen Geldfluss für das bescheinigte Entgelt für Arbeit nicht zu plausibilisieren. Er räumte selbst ein, ihm und seiner Ehefrau seien für die Jahre 2019 und 2020 in Nachachtung der Lohn ausweise (Nettolöhne von Fr.

31'000.-- [Urk. 45/1] + Fr. 139'771.-- [Urk. 45/2 und 45.4.1-2]) mit den Bank überweisungen (Fr. 18'000.-- + Fr. 120'042.25 [vgl.

Aufstellung E. 5.6]) sowie den Barzahlungen (Fr. 37'318.70 [vgl. Aufstellung E. 5.6) Fr. 4'589.95 zu viel ausbe zahlt worden . I m Jahr 2021 sei die Ehefrau bis September 2021 angestellt gewesen, habe netto Fr. 6'503.80 pro Monat verdient und v on Mai bis August 2021 Mutterschaftsentschädigung bezogen (Urk. 45/7.5). Da die Z.___ GmbH ihr keinen Lohnausweis ausgestellt habe, habe er dies selbst und leider falsch gemacht. So betrage ihr Nettolohn wegen de s Mutterschafts urlaubs nur Fr. 32'519.--, nicht Fr. 47'710.--. Folglich sei en in Nachachtung der Lohnaus weise 2021 (Nettolöhne von korrigiert Fr. 32'519.-- [nicht aktenkundig] + Fr. 81'153.-- [Urk.

45/3]) mit den Banküberweisungen (Fr.

98'870.55 [vgl.

Aufstellung E. 5.6]), den Barauszahlungen (Fr. 10'870.35 [vgl.

Aufstellung E. 5.6]) sowie dem Überschuss aus den Vorjahren von Fr. 4'589.95 höchstens Fr. 658.85 zu viel Lohn ausbezahlt worden (vgl. Urk. 44 Rz 2).

Demnach ist unbestritten, dass b ereits im Jahr 2019 Fr.

13'000.-- zu wenig ausbezahlt wurden, während die Zahlungen im Jahr 2020 das bescheinigte E inkommen um

Fr.

17'589.95 übers tie gen . Der für das Jahr 2021 bescheinigte Bruttolohn von Fr. 93'250.-- dürfte, wie in E. 5.5

erörtert, zudem zu hoch sein. Derjenige für die Ehefrau müsste

vom 1. Januar bis 3 0. September 2021 abzüglich des Mutterschaftsurlaubs

von 98 Tagen (= 3.3 Monate) rund Fr. 3 7 '000.-- (= 5.7

x Fr. 6'503.75) betragen . Es bestand somit keine Kongruenz zwischen den angegebenen Zahlungen und dem vereinbarten Lohn; dies zeigt auch der Umstand, dass der Kläger den Lohn für den Lohnausweis 2021 seiner Ehefrau berechnete und nicht anhand effektiver Zahlungen der Z.___ GmbH ausstellte.

Im Übrigen ist der Beklagten beizupflichten, dass die Z.___ GmbH ab Gründung massgebliche Gewinne abgeworfen haben müsste, um die Löhne des Ehepaares M.___ (zuzüglich des Anteils de r Arbeitgeberin an den Sozialabgaben und die Löhne weiterer Mitarbeiter im vom Kläger geleiteten Aussendienst, Urk.

59/1) finan zieren zu können. Die Covid-19-Pandemie, der Bezug v on Arbeitslosenent schädigung im Oktober 2020 sowie die Einstellung des Konkurses mangels Akti ven im Oktober 2022

indizieren indessen kein gut laufendes Geschäft.

E. 5.8 In der Gesamtbetrachtung ist es nicht verboten, den Lohn in bar auszuhändigen,

und ist die Regelung der finanziellen Angelegenheiten grundsätzlich Privatsache. Soweit jedoc h Sozialversicherungsleistungen im Raum steh en, ist der bestimm ten Konstellationen innewohnenden, objektiv betrachtet grossen Gefahr eines miss bräuchlichen Leistungsbezugs Rechnung zu tragen . Eine solche Konstellation liegt hier vor.

A.___, der Bruder des Klägers,

liess die Z.___ GmbH

unmittelbar vor der Anstel lung des Klägers ab August 2019 ins Handelsregister eintragen, nachdem dieser seine eigene GmbH gerade aufgegeben hatte.

A.___ war dabei e inziger Gesellschafter und Geschäftsführer

der Z.___ GmbH, nicht bei der Beklagten bvg -versichert und er übertrug die Stammanteile später innerhalb der Familie; der Kläger w ar vorübergehend auch einzelzeichnungsbe rechtigt. Nach nur einem Jahr bezog

er Arbeitslosenentschädigung (vgl. Sachver halt Ziff. 1.2-3). Seine Ehefrau (Einreise in die Schweiz, Heirat und Geburt des ersten Kindes

im Jahr 2018, Urk. 6/20/5 oben und 6/55/2 f.) n ahm ihre Tätigkeit bei der Z.___ GmbH im Februar 2020 trotz massive n Lohnausständen gegen über

ihrem Ehemann auf, wobei auch für sie zwei Lohnausweise für das Jahr 2020 ausgestellt wurden – der eine deckt den Zeitraum bis 30. September 2020 und

betragsmässig wurden i ns gesamt 11 Monatslöhne à Fr. 7'200.-- bescheinigt (Urk.

45 / 4 . 1-2).

Nach der Geburt des zweiten Kindes im Mai 2021 bezog die Ehefrau bis August 2021 Mutterschaftsentschädigung und trat per Ende September 2021 aus der Beklagten aus. Der Kläger wurde ab Ende Juli 2021 krankgeschrie ben . Die

Z.___ GmbH

wurde umgehend verkauft (vgl. Urk. 37/2; Sachverhalt Ziff.

E. 6 N ach dem Ausgeführten lässt sich nicht mit dem nötigen Beweisgrad der über wiegenden Wahrscheinlichkeit feststellen, ob und in welchem Umfang der Kläger ab 1. November 2020 tatsächlich einen Lohn über der Eintrittsschwelle bezog und infolgedessen bvg -versichert war . Eine Leistungspflicht der Beklag ten für die ab Juli 2021 bescheinigte Arbeitsunfähigkeit des Klägers fäll t daher ausser Betracht.

Dies führt zur Abweisung der Klage.

Dies gilt auch unter Berücksichtigung seiner verspätet eingereichten Eingabe vom 1. März 2025 samt Beilagen. Bei diesem Prozessausgang kann

offen bleiben, ob bereits vor möglichem Versicherungsbeginn am 1. November 2020 eine bvg -rele vante Leistungseinbusse von 20 % bestand, die sachlich und zeitlich mit der

gemäss Invalidenversicherung im Juli 2022 eingetretenen Invalidität zusammen hängt, und ob der Kläger nach dem 1. November 2020 effektiv eine Beschäf tigung bei der Z.___ GmbH ausübte.

E. 7 .

Art. 73 Abs. 2 BVG schliesst einen Anspruch der obsiegenden Versicherungs trägerin auf eine Prozessentschädigung zwar nicht aus. Indes werden den Trägern der beruflichen Vorsorge gemäss BVG bzw. den mit öffentlichrechtlichen Aufga ben betrauten Organisationen in Anlehnung an die Rechtsprechung zu Art.

159 Abs. 2 des bis Ende 2006 in Kraft gestandenen Bundesgesetzes über die Organi sation der Bundesrechtspflege (Bundesrechtspflegegesetz/OG) praxisge mäss keine Parteientschädigungen zugesprochen (vgl. BGE 128 V 133 E. 5b, 126 V 150 E.

4a, 118 V 169 E. 7 und 117 V 349 E. 8, mit Hinweisen; vgl. auch BGE 122 V 125 E.

5b und 320 E. 1a und b sowie 112 V 356 E. 6) . Eine Ausnahme ist nur in sehr spezifischen Fällen möglich, etwa wenn aufgrund der Komplexität ein externer Anwalt beigezogen werden muss (vgl. BGE 106 V 123 E. 3).

Die aufliegenden Unterlagen (vorab Privatkonto auszüge, Barquittungen, Ver sicherungs anträge, Kundenlisten sowie die üblichen medizinischen Unterlagen) bieten weder besondere Verständnisschwierigkeiten noch sind sie in ihrem Umfang aussergewöhnlich. E in Beweisverfahren gehört zudem grundsätzlich zum Verfahren dazu, begründet also noch keine Ausnahme im obgenannten Sinne . Insoweit ist ohne Belang, d ass der unvertretene Kläger erst unter Hinweis auf seine Mitwirkungspflicht und die Folgen der Beweislosigkeit weitere Unterlagen auflegte. Der Beklagten ist daher trotz entsprechendem Antrag (Urk. 68 Ziff. 75 ff.) keine Parteientschädigung zuzusprechen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Klage wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Der Beklagten wird keine Prozessentschädigung zugesprochen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Rechtsanwältin Eva Pouget -Hänseler - Bundesamt für Sozialversicherungen 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin FehrBonetti

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich BV.2023.00091

I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Kübler Ersatzrichter Wilhelm Gerichtsschreiberin Bonetti Urteil vom 1 9. August 2026 in Sachen X.___ Kläger gegen Sammelstiftung Vita Hagenholzstrasse 60, 8050 Zürich Beklagte vertreten durch Rechtsanwältin Eva Pouget -Hänseler Buis Bürgi AG Mühlebachstrasse 8, Postfach, 8024 Zürich Sachverhalt: 1. 1.1

X.___, geboren im Mai 1995, erwarb im Jahr 2015 das Bürofachdiplom VSH (vgl. Urk. 1 8 /14). Anschliessend absolvierte er eine dreijährige Lehre zum Kaufmann EFZ (vgl. Urk. 31/9, 1 8 /1-2 und 18/15). Am … 2018 liess er die Y.___ GmbH ins Handelsregister eintragen, deren einziger Gesellschafter und Geschäftsführer er war. Der Verkauf des Unternehmens sowie sein Ausscheiden aus demselben wurde n am … 2019 im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB) publiziert (vgl. Urk. 24/1 und 14/3-4). Inzwischen hatte er sich zum Versicherungsvermittler VBV weitergebildet; ein entsprechendes Zertifikat wurde ihm am 5. Juli 2019 ausgestellt (vgl. Urk. 1 8 /13 und 6/55/5). 1.2

Per 1. August 201 9 liess sich X.___ von der Z.___ GmbH

anstellen, die sein Bruder A.___ als einziger Gesellschafter und Geschäftsführer am … 2019 ins Handelsregister hatte eintragen lassen (vgl. Urk. 37/3, 1 8 /10, 1 8 /5 und 1 8 /8). Über jenes Arbeitsverhältnis war er bei der Bâloise-Sammelstiftung berufsvorsorgeversichert (Jahreslohn Fr.

84'000.00, bei Invalidität Rente von Fr.

29'558.00 [ Urk. 18/11.1 ]), die – nach der Stellenkündigung per Ende September 2020 –

seine Austrittsleistung per 8.

Oktober 2020 an die Stiftung Auffangeinrichtung BVG überwies (vgl. Urk. 1 8 /11). So bezog X.___ im Oktober 2020 Arbeitslosenentschädigung bei der Arbeitslosenkasse des Kantons Thurgau (vgl. Urk. 1 8 /7) und liess sein Pensionskassenguthaben auf ein Freizü gigkeitskonto überweisen (vgl. Urk. 18/11.3) .

Per 1. November 2020 begründete er erneut ein Arbeitsverhältnis mit der Z.___ GmbH (vgl. Urk. 1 8 / 6, 18/8 und 6/48/6) und wurde von dieser am 1 2. Oktober 2020 zur Personalvorsorge ab 1. November 2020 bei der Sammelstiftung Vita angemeldet (Urk. 16/3 und 18/12; Jahreslohn Fr.

100’200.00, bei Invalidität Rente von Fr.

45’063.00 [ Urk. 18/0.1 ]), in die er auch seine bisherige Austritts leistung einbrachte (Urk. 1 8 /0 .1). Am 3 1. Mai 2021 schied A.___ als Gesell schafter und Geschäftsführer aus, und

B.___

wurde als einzige Gesell schafterin und Geschäftsführerin der Z.___ GmbH im Handelsregister eingetragen – gleichzeitig mit der neuen Einzelzeich nungsberechtigung von X.___ . Letztere wurde am 2 9. Juli 2021 gelöscht und das Unternehmen im Oktober 2021 an C.___ (fortan einziger Gesellschafter und Zeichnungsberechtigter) verkauft; die Mutation wurde am … 2021 im SHAB publiziert. Mit Wirkung ab 21. September 2022 wurde der Konkurs über die Z.___ GmbH eröffnet . Da s Konkursverfahren wurde mangels Aktiven am 31.

Oktober 2022 eingestellt und die Rechtseinheit am … 2024 von Amtes wegen im Handelsregister gelöscht (vgl. www.zefix.ch). 1.3

Derweilen hatten die behandelnden Ärzte X.___ ab 2 8. Juli 2021 eine volle Arbeitsunfähigkeit attestiert . Infolgedessen richtete ihm die Zürich Versicherungs-Gesellschaft für den Zeitraum vom 1 1. August 2021 bis 2 7. Juli 2023 Krankentaggelder aus (Urk. 1 8 /9 und 31/7). Des Weiteren sprach ihm das Sozialversicherungszentrum (SVZ) Thurgau, IV-Stelle, mit Verfügung vom 1 4. August 2023 rückwirkend ab 1. Juli 2022 eine Invalidenrente bei einem Invalidi tätsgrad von 100 % zu (vgl. Urk. 14/1). Indessen lehnte d ie Sammel stiftung Vita eine Leistungspflicht mit Schreiben vom 1 4. November 2023 ab (vgl. Urk. 14/6). 2. 2.1

Mit Formular «Klage im vereinfachten Verfahren nach Art. 244 ZPO» vom 1.

Dezember 2023 erhob X.___ Klage (ohne Begründung) gegen die Vorsorge einrichtung der «Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG» (=

Sammel stiftung

Vita) mit dem Antrag, die Beklagte sei zu verpflichten, ihm ab 1.

Juli 2022 Renten leistungen zu gewähren; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der selben (Urk. 1). Mit Verfügung vom 12.

Dezember 2023 (Urk. 2) zog das Gericht die Akten der Invalidenversicherung in Sachen des Klägers bei (Urk. 6) und lud die Parteien auf den 3 0. Januar 2024 zur Instruktionsver handlung vor (Urk. 4). Auf Ersuchen (Urk.

9) erliess es der anwaltlich vertretenen Beklagten das persön liche Erscheinen (Urk. 11). Anlässlich der Verhandlung erörterte der Referent die Anforderungen an eine rechtsgenügliche Klageschrift unter Bezugnahme auf den Prozessgegenstand und informierte den Kläger über das Institut der unent gelt lichen Rechtspflege. Eine Kopie aller aufgelegten Unterlagen (vgl. Urk. 13, 14/1-6, 15 und 16/1-8) wurde der jeweiligen Gegenseite ausgehändigt und den Parteien angekündigt, dass dem Kläger

innert Kürze mittel s Verfügung

Frist zur schrift lichen Begründung seiner Klage angesetzt würde (Prot.

S. 2 f.). 2.2

Mit Eingabe vom 7. Februar 2024 begründete der Kläger seine Klage (Urk. 17; Beilagen Urk. 18/0-18) und erklärte auf telefonische Anfrage des Gerichts, diese nicht weiter ergänzen zu wollen (Urk. 19). Dementsprechend setzte das Gericht der Beklagten mit Verfügung vom 2 8. Februar 2024 eine 30-tägige Frist zur Ein reichung einer Klageantwort an (Urk. 20). In der innert erstreckter (Urk.

22) Frist am 7. Mai 2024 erstatteten Klageantwort (Urk. 23; Beilagen Urk. 24/1-11) schloss die Beklagte auf Abweisung der Klage (Urk. 23 S. 2).

Mit Verfügung vom 1 3. Mai 2024 ordnete das Gericht einen zweiten Schriftenwechsel an (Urk. 25). In der innert mehrfach erstreckter Frist (Urk. 26-29) eingereichten Replik vom 19.

September 2024 (Urk.

30) hielt der Kläger an seinem Rechtsbegehren fest (Urk. 30; Beilagen Urk. 31/1-9). Ebenso hielt die Beklagte in der innert mehrfach erstreck ter Frist (Urk. 3 2 -35) am 1 0. Januar 2025 erstattet en Duplik (Urk. 36; Beilagen Urk.

37/1-4)

an der Klageabweisung fest

(Urk.

36 S. 2).

Mit Verfügung vom 13.

Januar 2025 (Urk. 38), zugestellt am 2 0. Januar 2025 (Urk. 39), setzte das Gericht dem Kläger eine 30-tägige Frist zur Stellungnahme zur Duplik an . Die von ihm

mit Gesuch, aufgegeben bei der Post am 21.

Februar 2025, verlangte Fristerstreckung (Urk. 40)

lehnte das Gericht mit Verfügung vom 2 5. Februar 2025 als verspätet ab (Urk. 41).

Mit Schreiben vom 2 8. Februar 2024 (richtig: 2025; Poststempel vom 1. März 2025)

betreffend «Beschwerde wegen Ihrer Verfügung vom 2 5. Februar 2025 » (Urk. 43) verlangte der Kläger sinnge mäss die Wiedererwägung jener prozessleitenden Verfügung unter Beilage einer Stellungnahme zur Sache, datiert

vom 1.

März 2025 (Urk. 44), samt Beilagen (Urk. 45/150). 2.3

Mit Verfügung vom 1 7. Juli 2025 setzte das Gericht dem Kläger eine 30-tägige Frist an, um weitere Beweismittel zur streitigen Frage des Lohnflusses zu offerie re n . In den Erwägungen wies es ihn auf seine S ubs tantiierung- und Mitwirkungs pflicht sowie den Umstand hin, dass er im Falle der Beweislosigkeit als Leistungs ansprecher die Beweislast trage (Urk. 4 7; Zustellbeleg Urk. 48). Innert Frist nannte der Kläger mit Eingabe vom 2 1. August 2025 diverse Zeugen (Urk.

49) und legte Unterlagen (Urk. 50/1-3) auf.

Mit Verfügung vom 9.

Oktober 2025 forderte das Gericht die Akten des SVZ Thurgau, Ausgleichkasse, in Sachen des Klägers ein (Urk. 51; Zustellbeleg Urk. 53) . Zudem verlangte es mit Verfügung vom 1 0. Oktober 2025 die Konkurs akten der Z.___ GmbH beim Konkursamt des Kantons Thurgau ein (Urk. 52; Zustellbeleg Urk. 53).

Nach weiteren Telefonaten und Korrespondenz mit besag ten Stellen (Urk. 54-57) gingen am 1 7. Dezember 2025 die Akten der Ausgleichs kasse (Urk. 58 und 59/1-6) und am 1 8. Dezember ein Schreiben des Konkursamtes ein (Urk. 60). Darin teilte es mit, dass das Konkursverfahren mangels Aktiven habe eingestellt werden müssen und - bei Verweigerungshaltung des Gesell schafters – keine Akten vorlägen (Urk. 60).

Mit Verfügung vom 7. Januar 2026 liess das Gericht den Parteien sämtliche neuen Unterlagen zukommen und gab ihnen Gelegenheit, sich «unter Einbezug aller Akten abschliessend zur Sache zu äussern » (Urk. 61; Zustellbelege Urk. 62 und 64). Während der Kläger sich nicht vernehmen liess, beantrage die Beklagte innert mehrfach erstreckter Frist (Urk. 66 und 67) mit Eingabe vom 6.

März 2026 (Urk. 68; Beilagen Urk. 69/1-3) die Abweisung der Klage, neu unter Entschä di gungsfolge zulasten des Klägers (Urk. 68 S. 2). Die Eingabe samt Beilagen stellte das Gericht dem Kläger m it Verfügung vom 3 1. März 2026 zu, wobei es ihm eine Frist von 20 Tagen zur Stellungnahme einräumte (Urk. 70; Zustellbeleg Urk. 71). Innert erstreckter Frist (Urk.

72) hielt er mit Schreiben, aufgegeben bei der Post am 8. Mai 2026, an der Klage sowie den offerierten Zeugeneinvernahmen fest (Urk. 73). Diese Eingabe wurde der Beklagten mit Verfügung vom 1 5. Mai 2026 zur Kenntnis gebracht (Urk. 74). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Obligatorisch für die berufliche Vorsorge versichert sind alle Arbeitnehmer, die das 1 7. Altersjahr überschritten haben und bei einem Arbeitgeber einen Jahres lohn von mehr als dem Koordinationsabzug beziehen (vgl. Art. 2 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [ BVG ]). Dabei ist der Arbeitnehmerbegriff nach ahv -rechtli chen Kriterien zu verstehen, ohne dass jedoch der Entscheid über das AHV-Statut formell für die berufliche Vorsorge verbindlich wäre; der bvg -rechtlich relevante Lohn entspricht dem massgebenden nach dem Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; Art. 7 Abs. 2 BVG). Dies gilt auch für die überobligatorische Vorsorge, soweit das einschlägige Reglement auf den AHV Lohn abstellt. Als massgebender Lohn im Sinne der AHV gilt jedes Entgelt für in unselbständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit (Art. 5 Abs. 2 AHVG). Für die Qualifikation als unselbständige Tätigkeit im Sinne dieser Bestimmung ist die zivilrechtliche Qualifikation nur ein Indiz, aber nicht ausschlaggebend. Eine Arbeitnehmereigenschaft im Sinne des AHVG kann auch dann vorliegen, wenn zivilrechtlich kein Arbeitsvertrag, sondern z.B. ein Auf tragsverhältnis besteht. Auch der Begriff des Arbeitnehmers im Sinne des BVG ist somit weiter als derjenige im Sinne des Arbeitsvertragsrechts. Für die Höhe des versicherten Verdienstes ist bvg -rechtlich grundsätzlich derjenige Lohn mass gebend, der effektiv verdient wurde, nicht derjenige, der - allenfalls rein fiktiv - vertraglich vereinbart wurde (zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 9C_389/2009 vom 1 6. März 2010 E. 2.2 mit Hinweisen). 1.2

Invalidenleistungen der obligatorischen beruflichen Vorsorge werden von der je nigen Vorsorgeeinrichtung geschuldet, bei der die ansprechende Person bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert war (Art. 23 lit . a BVG; BGE 135 V 13 E. 2.6). Für die Bestimmung der Leistungs zuständigkeit im Sinne von Art. 23 lit . a BVG ist - wie für die Eröffnung der Wartezeit nach Art. 28 Abs. 1 lit . b des Bundesgesetz es über die Invalidenver sicherung (IVG)

- eine erhebliche und dauerhafte Einbusse an funktionellem Leistungs vermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich massgebend. Diese muss mindestens 20 % betragen (BGE 144 V 58 E. 4.4). Zu berücksichtigen ist, dass im Rahmen des Art. 23 BVG arbeitsunfähig nicht nur ist, wer gesund heitsbedingt die bisherige Tätigkeit nicht mehr oder nur noch beschränkt ausüben kann, sondern auch eine Person, welcher die weitere Verrichtung ihrer Berufs arbeit nur unter der Gefahr, ihren Gesund heitszustand zu verschlimmern, möglich ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_62/2024 vom 1 1. Juli 2024 E. 3.1 mit weiteren Hinweisen). 1. 3

Der Anspruch auf Invalidenleistungen aus beruflicher Vorsorge setzt dabei einen engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang zwischen der während an dau ern d em Vorsorgeverhältnis (einschliesslich Nachdeckungsfrist nach Art. 10 Abs. 3 BVG) bestehenden Arbeitsunfähigkeit und der allenfalls erst später einge tretenen Invalidität voraus. Der sachliche Konnex ist gegeben, wenn der Gesund heitsschaden, d er zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat, im Wesentlichen derselbe ist, wie er der Erwerbsunfähigkeit zugrunde liegt. Die Annahme eines engen zeit lichen Zusammenhangs setzt voraus, dass die versicherte Person nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, nicht während län gerer Zeit wieder arbeitsfähig war (BGE 134 V 20 E. 3.2 und 3.2.1). Eine Unter brechung des zeitlichen Konnexes ist (grundsätzlich) dann anzunehmen, wenn während mehr als dreier Monate eine Arbeitsfähigkeit von über 80 % in einer angepassten Erwerbstätigkeit gegeben ist (BGE 144 V 58 E. 4.5) und kumulativ bezogen auf die angestammte Tätigkeit ein rentenausschliessendes Einkommen erzielt werden kann (BGE 134 V 20 E. 5.3). Der zeitliche Zusam menhang kann auch bei einer länger als drei Monate dauernden Tätigkeit gewahrt sein, wenn eine dauerhafte berufliche Wiedereingliederung unwahr scheinlich war, etwa weil die Tätigkeit (allenfalls auch erst im Rückblick) als Eingliederungs versuch zu werten ist oder massgeblich auf sozialen Erwägungen des Arbeitgebers beruhte (BGE 134 V 20 E. 3.2.1; zum Ganzen: oberwähntes Bundesgerichtsurteil 9C_62/2024 E. 3.2 mit weiteren Hinweisen).

Eine Vorsorgeeinrichtung, die ihre Leistungspflicht damit bestreitet, die Arbeits fähigkeit sei bereits zu Beginn des Vorsorgeverhältnisses gesundheitlich bedingt eingeschränkt gewesen, trägt hierfür die Beweislast (Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, ZGB). Umgekehrt hat der Leistungsansprecher die Folgen von Beweislosigkeit zu tragen, wenn er geltend macht, der enge zeitliche Konnex zwi schen einer vorbestandenen berufsvorsorgerechtlich relevanten Arbeitsun fähigkeit sei während der Dauer des Vorsorgeverhältnisses unterbrochen worden (vgl. oberwähntes Bundesgerichtsurteil 9C_62/2024 E. 3.4 mit Hinweisen). 1.4

Es bleibt hervorzuheben, dass das Klageverfahren nach Art. 73 BVG nicht auf ein Verfahren der ursprünglichen Verwaltungsrechtspflege folgt und stark durch die Mitwirkungspflichten der Parteien geprägt ist. Dazu gehört insbesondere die Substanziierungs pflicht, welche beinhaltet, dass die wesentlichen Tatsachenbe hauptungen und - bestreitungen in den Rechtsschriften enthalten sein sowie die entsprechenden Beweismittel dargelegt werden müssen (etwa Urteil des Bundes gerichts 9C_41/2019 vom 2 6. März 2019 E. 4.2.2). 2. 2.1

Der Kläger brachte hauptsächlich vor, er beziehe eine Rente der Invalidenver sicherung, womit er auch Anspruch auf eine solche der Beklagten habe. Sein Bruder sei bis Juni 2021 Inhaber der Z.___ GmbH und damit berechtigt gewe sen, ihm Lohnausweise auszustellen. Weshalb ihr Treuhänder den Lohn nicht bei der AHV deklariert habe, wisse er nicht; man habe dies nun nachgeholt. Der Lohnausweis 2019 der Y.___ GmbH sei nicht akzeptiert worden; man habe den «Geldwert» im Kontext des Verkaufs gesehen; er beharre nicht mehr darauf. D ie aufgelegten Unterlagen würden aber belegen, dass er arbeitsfähig gewesen sei und eine berufliche Tätigkeit ausgeübt habe (insbesondere Urk. 17; Urk. 30 Ziff. 1., 1.2-1.5, 2.1 und 2.3; Urk. 44 Ziff. 6). Weitere Unterlagen seien von der Z.___ GmbH bereitzustellen, doch verweigere der Inhaber seine Mithilfe (Urk.

73 Ziff. 1). Im Übrigen habe er m angels Kündigung keine Arbeitslosenent schädigung, sondern Sozialhilfe erhalten; die nachgezahlten Krankentaggelder seien verrechnet worden (Urk. 44 Ziff. 4 f.; Urk. 73 Ziff. 2).

Seine soziale Phobie habe sich durch die Arbeit gebessert, wobei er fast aus schliesslich einzelne Kunden besucht habe. Erst mit der schweren Depression im Jahr 2021 habe sie wieder stark zugenommen. Zuvor s ei er nicht depressiv gewe sen, habe geheiratet und sei Vater geworden. Die Schmerzstörung sei kein Prob lem gewesen, da er nicht körperlich gearbeitet habe. Die Substitutions therapie mit einem Morphin-Präparat sei ohne Auswirkungen auf die Arbeits fähigkeit und den Alltag. Er erfülle zudem nur eines von drei Kriterien für eine Autismus-Spektrum-Störung (ASS); diese atypische Form verursache kein deutliches Defizit in der Kommunikation s

- und Interaktionsfähigkeit. Eine ASS sei auch erst im Jahr 2021 diagnostiziert worden; für die Zeit davor sei eine solche nicht ausgewiesen.

Arbeits unfähig sei er infolge der erstmals im Jahr 2021 aufgetretenen schweren depressiven Episode mit psychotischen Symptomen geworden (vgl. Urk. 30 Ziff. 1.6-2.0 und 2.2; Urk.

44 Ziff. 9).

Dabei machte der Kläger vor ab in der (verspäteten) Eingabe vom 1. M ä rz 2025 Angaben zum Lohnfluss (Urk. 44 Ziff. 2 f.) sowie seinen Aufgaben (Urk. 44 Ziff. 7 f.) . Zum Nachweis seiner Beschäftigung nannte er in d er Eingabe vom 2 1. August 2025 zudem diverse Zeugen (Urk. 49 Ziff. 2). 2.2

Die Beklagte hielt dem im Wesentlichen entgegen, die Invalidenversicherung habe sich weder zum Zeitraum vor dem

1. Dezember 2021 noch zum versicherten Verdienst äussern müssen; ihr Entscheid sei für sie unverbindlich (Urk. 23 Ziff. 35-37).

Die teils vom Kläger selbst oder nahestehenden Personen unterzeichneten, teils spät aufgetauchten Dokumente seien widersprüchlich und n icht nachvollziehbar . Weder die ohne Muster erfolgten Zahlungen noch die regelmässig zeitnah dazu erfolgten Bezüge könnten dem Kläger oder seiner Ehefrau zugeordnet werden; eine Rückführung an die Z.___ GmbH sei naheliegend. Teils handle es sich bei den Überweisungen auch um Krankentaggeld er . Eine Buchhaltung existiere nicht. Ein Lohnfluss bzw. versicherter Verdienst bleibe damit beweislos; ein nach dem Konkurs angepasster IK-Auszug beweise nichts

(Urk.

23 Ziff.

45-5 2; Urk. 36 Ziff. 26-31, 57- 61 und 65; Urk. 68 Ziff. 4, 16, und 59-69; zu den erwerblichen Unterlagen im Detail: Urk. 23 Ziff.

11-21 und 57-60

sowie Anhang A; Urk. 36 Ziff. 12- 25, 34 f. und 81 sowie Anhang B; Urk. 68 Ziff. 9 f., 12 und 36-51 sowie Anhang C). Der behauptete Verdienst sei bei fehlender Berufserfahrung und spä terem Konkurs

zudem von vorherein unglaubwürdig (Urk. 36 Ziff. 32 f.).

Trotz zahlreicher U nterlagen

sei kaum eine effektive Arbeitstätigkeit ersichtlich. Es fehl ten

etwa

eine Provisionsvereinbarung/-abrechnung oder

ein Vertragsab schluss . Die Echtheit der Dokumente werde bestritten . Diese datierten zudem vor Beginn des Versicherungsverhältnisses.

Selbst nähere Angaben zur Haupttätigkeit fehlten. Eine Beschäftigung nach Abschluss des Praktikums im Januar 2018 sei nicht nachgewiese n, berufsvorsorgeversichert sei aber nur das Entgelt aus einer effektive n berufliche n Tätigkeit (Urk. 23 Ziff. 31 f., 42 und 53-56; Urk. 36 Ziff.

43- 52, 66 und 78; Urk. 68 Ziff. 17-34 und 70 f .).

Daran ändere nichts, wür den die Zeugen eine zeitweilige Anwesenheit des Klägers im Büro bestätigten; die meisten hätten auch nur kurz dort gearbeitet (Urk. 68 Ziff.

52-57).

Der Kläger sei vor Begründung des Versicherungsverhältnisses arbeitsunfähig und invalid gewesen. Ein versuchter Missbrauch sei offensichtlich (Urk. 23 Ziff.

38-44 und 61; Urk. 36 Ziff. 53 f. und 75-77; Urk. 68 Ziff. 35 und 72 f.; zu den medizinischen Unterlagen im Detail: Urk. 23 Ziff. 22 -28 und 32; Urk. 36 Ziff. 69-74) .

Der Kläger habe denn auch mit widersprüchlichen Begründungen versucht, verschiedene Leistungen zu erhalten (Urk. 36 Ziff. 38-42; Urk. 68 Ziff.

14 f.), und sein Bruder, obschon Geschäftsführer, sei ni cht bei ihr versichert gewesen (Urk. 36 Ziff. 36).

Als weitere Beweismittel offerierte die Beklagte etwa den Beizug der Akten aus dem Strafverfahren gegen C.____ (Urk. 68 Ziff.

62) sowie diesen, D.___ und den Treuhänder der Z.___ GmbH als Zeugen (Urk. 36 Ziff. 62). 3. 3.1

Nach Art. 10 BVG beginnt die obligatorische Versicherung mit dem Antritt des Arbeitsverhältnisses (vgl. Abs. 1). Die Versicherungspflicht endet mitunter, wenn das Arbeitsverhältnis aufgelöst oder der Mindestlohn unterschritten wird; vorbe hal ten bleibt Art. 8 Abs. 3 BVG (vgl. Abs. 2). Für die Risiken Tod und Invalidität bleibt der Arbeitnehmer während eines Monats nach Auflösung des Vorsorgever hältnisses bei der bisherigen Vorsorgeeinrichtung versichert, soweit vorher kein neues Vorsorgeverhältnis begründet wird (vgl. Abs. 3). 3.2

Die Z.___ GmbH schloss mit der Beklagten per 1. November 2020 den Anschluss vertrag Nr. …, «Vita Classic» ab, der mit der Konkurseröffnung per 2 1. September 2022 endete (Urk. 16/1 bzw. 16/2, Ziff. 16; Urk. 24/2). Die Massgeblichkeit des Vorsorgereglements «Vita Classic» der Beklagten ist dem ent sprechend unbestritten. Die Anmeldung des Klägers bei der Beklagten erfolgte per 1. November 2020 (Urk. 16/3 und 14/6), wobei letztere das Zustandekommen eines Vorsorgeverhältnisses zwischen den Parteien unter verschiedenen Gesichts punkten verneint e . So machte sie geltend, der Kläger sei am 1. November 2020 gar nicht arbeitsfähig gewesen, habe daher nie eine Beschäftigung für die Z.___ GmbH ausgeübt und auch ein Lohnfluss sei nicht ausgewiesen. 3.3

Hinsichtlich der Überprüfbarkeit dieser Einwände ist vorab festzuhalten, dass e in Entscheid der IV-Stelle für eine Einrichtung der beruflichen Vorsorge verbindlich ist, sofern sie in das invalidenversicherungsrechtliche Verfahren einbe zogen wurde, die konkrete Fragestellung für die Beurteilung des Rentenanspruchs gegen über der Invalidenversicherung entscheidend war und die invalidenver sicherungsrechtliche Betrachtungsweise aufgrund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint. Diese Bindungswirkung findet gemäss Rechtsprechung ihre positivrechtliche Grundlage insbesondere in den Art. 23, Art. 24 Abs. 1 (in Kraft bis Ende 2021) resp. Art. 24a (in Kraft seit Anfang 2022) und Art. 26 Abs. 1 BVG, die an die Regelung des IVG anknüpfen oder diese übernehmen. Die Orientierung an der Invalidenversicherung bezieht sich insbesondere auf die sachbezüglichen Voraussetzungen des Rentenan spruchs, die Rentenhöhe und den Rentenbeginn

(Urteil des Bundegerichts 9C_465/2025 vom 2 9. Dezember 2025 E. 2.3.1 mit Hinweisen).

Unter dem Gesichtspunkt der entscheidenden Bedeutung ist etwa der von der IV Stelle ermittelte Invaliditätsgrad in einem Bereich unterhalb von 40 % für die Vorsorgeeinrichtung nicht bindend, weil der Invaliditätsgrad insoweit nicht genau bestimmt werden muss; mangels Erheblichkeit in der Invalidenver sicherung sind auch allfällige Feststellungen der IV-Stelle über den Verlauf der Arbeitsunfähigkeit mehr als sechs Monate vor Geltendmachung des Leistungsan spruchs (Art. 29 Abs. 1 IVG) unverbindlich (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_381/2022 vom 1 9. Juli 2023 E. 2.2.1). 3.4

Mit Verfügung vom 1 4. August 2023 sprach das SVZ Thurgau, IV-Stelle, dem Kläger eine ganze Invalidenrente ab 1. Juli 202 2 zu. Dazu erwog es, bei Ablauf der gesetzlichen,

am 2 7. Juli 2021 zu laufen begonnenen Wartefrist (Eintritt des Versicherungsfalls) bestehe eine volle Arbeitsunfähigkeit für sämtliche Tätigkei ten. Stelle man dem Einkommen mit Invalidität von Fr. 0.-- dasjenige ohne Invali dität von Fr. 101'101.80 (= Fr. 100'200.-- x 1.009 [Nominallohnent wicklung im Jahr 2022]) gegenüber, resultiere ein Invaliditätsgrad von 100 % (Urk. 14/1).

Die Beklagte bestreitet, an diesen Entscheid gebunden zu sein bzw. lässt sich die sen nicht freiwillig entgegenhalten (vgl. E. 2.2).

Ein invalidenversicherungs rechtlicher Rentenanspruch des Klägers

konnte aufgrund der IV-Anmeldung vom 1 6. Dezember 2021 (eingegangen am 2 3. Dezember 2021, Urk. 6/55/1-9) gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens im Juli 2022 entstehen,

weshalb sich die IV-Stelle mit Blick auf das Wartejahr (Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG) lediglich für den Verlauf der gesundheitlich bedingten Arbeitsunfähigkeit ab

Juli 2021

interessierte. Wie sich die gesundheitliche Beeinträchtigung davor auf das Leistungsvermögen des Klägers auswirkte und ob die Arbeitsfähigkeit am 1. oder 2 7. besagten Monats eintrat (vgl. Art. 29 Abs. 3 IVG), hatte die IV-Stelle mangels Relevanz für den Rentenanspruch nicht zu prüfen. Soweit die Beklagte somit eine bis vor Beginn des Vorsorgeverhältnisses am 1. November 2020

und damit bis vor Beginn des Wartejahres nach Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG

zurückreichende

Arbeitsunfähigkeit im berufsvorsorgerechtlich massgebenden Umfang von 20 % geltend macht, war sie nicht legitimiert, ein Rechtsmittel im invaliden versicherungsrechtlichen Ver fahren einzureichen . Aus diesem Grund gilt der invalidenversicherungsrechtliche Beginn der Wartezeit nach Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG nicht als im Sinne von Art.

23 lit . a BVG massgebender Zeitpunkt für die Bestimmung der leistungspflichtigen Vorsorgeeinrichtung (auch Urteil des Bundesgerichts 9C_387/2019 vom 10.

September 2019 E. 3.3).

Bei Annahme einer vollen Arbeitsunfähigkeit in sämtlichen Tätigkeiten und damit eines Einkommens mit Invalidität von Fr. 0.-- ebenfalls irrelevant für die Invaliditätsbemessung war die Höhe des Einkommens ohne Invalidität . Bei einem Invalideneinkommen von Fr.

0.-- besteht

bei einer als im Gesundheitsfall voller werbstätig qualifizierten versicherten Person immer ein Invaliditätsgrad von 100 % und damit ein Anspruch auf eine ganze Rente.

Die

Statusfrage, nämlich ob der Kläger als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, beurteilt sich nicht danach, ob er zuletzt effektiv eine tatsächliche Beschäftigung ausübte, sondern was er [bei Rentenbeginn] be i im Übrigen unver änderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_674/2022 vom 1 5. Mai 2023 E. 3.1). 3.5

Die Einwände der Beklagten (Eintritt der Arbeitsunfähigkeit vor Versicherungs beginn, keine effektive Beschäftigung bei der Z.___ GmbH und fehlender Nach weis eines aus bvg -rechtlicher Sicht massgebenden Loh n es) können somit frei überprüft werden; die Verfügung vom 14.

August 2023 entfaltet diesbezüglich keine Bindungswirkung. 4. 4.1

Wie eingangs dargetan, gilt n ach

Art. 7 Abs. 2 BVG

in Verbindung mit

Art. 5 Abs. 2 AHVG

jedes Entgelt für in unselbständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit als massgebender Lohn.

Was den Reali sierungs zeitpunkt anbelangt, ist ein Einkommen – unabhängig davon, ob eine Auszahlung erfolgt ist – in jenem Moment als erzielt anzusehen, in d em der Rechtsanspruch darauf erworben wir d (vgl. Urteil des Bundesgerichts B 11/01 vom 4. April 2002

E. 4a) . 4.2

Gemäss den vom 1. Januar 2019 bis 3 1. Dezember 2020 bzw. vom 1.

Januar 2021 bis 3 1. Dezember 2022 in Kraft gestandenen, hier anwendbaren Fassunge n der nachfolgend genannten Bestimmung en betrug die Eintrittsschwelle für die Versicherungs pflicht, der sog. Koordinationsabzug,

Fr. 21'330.-- im Jahr 2020 bzw. Fr. 21'510.-- im Jahr 2021 (vgl. Art. 2 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 2 BVG). Obliga torisch zu versichern war der Teil des Jahreslohnes der Arbeitnehmenden von Fr. 24’885 . -- bis maximal Fr.

8 5’320 . --

bzw. von Fr.

25 ' 095 .-- bis und mit Fr. 86 ' 040 .--; dieser Teil wird koordinierter Lohn genannt (Art. 8 Abs. 1 BVG in Verbindung mit Art. 5 der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlas senen- und Invalidenvorsorge [ BVV ] 2). Betrug der koordinierte Lohn weniger als

Fr.

3'555.-- im Jahr 2020 bzw. Fr.

3 ' 585 .-- im Jahr 2021 musste dementsprechend auf diesen Betrag aufgerundet werden. 4. 3

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts zur Ermittlung des versicherten Verdienstes in der Arbeitslosenversicherung, wo Art. 23 Abs. 1 des Bundes gesetz es über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzent schädigung (AVIG) (ebenfalls) auf den im Sinne der AHV-Gesetzgebung mass gebenden Lohn verweist, kann nicht unbesehen auf d ie arbeitsvertraglich festgelegten Löhne abgestellt werden. Dies brächte die Gefahr missbräuchlicher Abspra chen mit sich, indem fiktive Löhne als vereinbart attestiert werden könnten, wel che in Wirklichkeit nicht zur Auszahlung gelangt sind. Es ist daher für die Ermitt lung des versicherten Verdienstes grundsätzlich von den tatsäch - lichen Lohnbe zügen, nicht von (höheren) vertraglichen Abmachungen auszu - gehen . Der versi cherten Person obliegt die Beweislast dafür, dass die Löhne tatsächlich bezahlt worden sind . Von dieser Regelung im Einzelfall abzuweichen rechtfertigt sich nur dort, wo ein Missbrauch im Sinne der Vereinbarung fiktiver Löhne, welche in Wirklichkeit nicht zur Auszahlung gelangt sind, praktisch ausgeschlossen werden kann . So kann namentlich auf den vertraglich festgesetzten Lohn abgestellt wer den, wenn dieser in einem langdauernden Arbeitsverhältnis nie bestritten war . Ob subjektiv die Absicht einer Gesetzes - umgehung bestand oder zumindest eine solche in Kauf genommen wurde, ist nicht von Bedeutung. Entscheidend ist die unter objektivem Gesichtswinkel zu bejahende Missbrauchsgefahr .

Diese Grundsätze können analog auch für die Bestimmung des versicherten Lohnes im Rahmen der beruflichen Vorsorge herangezogen werden, insoweit es auch dort nicht angehen kann, dass fiktive Löhne versichert werden (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_389/2009 vom 1 6. März 2010 E. 2.2, 9C_388/2008 vom 2 9. September 2008 E. 4 und B 67/06 vom 9. Mai 2007 E. 3) . Der tatsächliche Geldfluss ist somit vor allem massgeblich für die Höhe des beitragspflichtigen Lohnes, nicht aber für die Frage, ob überhaupt ein Arbeitsverhältnis vorliegt (soeben erwähntes Bundesgerichtsurteil 9C_389/2009 E. 2.2). 4.4

Für die Qu a lifikation als Arbeitnehmer ist

- ergänzend zum in E. 1.1 Ausgeführten – letztlich entscheidend, dass der Arbeitnehmer für einen bestimmten Arbeitgeber eine unselbständige Tätigkeit ausübt und dafür ein Entgelt erhält (vgl. ober wähntes Bundesgerichtsurteil 9C_389/2009 E. 2.3; ergänzend E. 1.1) . A ls unselb ständig erwerbstätig ist im Allgemeinen zu betrachten, wer von einem Arbeit geber in betriebswirtschaftlicher bzw. arbeitsorganisatorischer Hinsicht abhängig ist und kein spezifisches Unternehmerrisiko trägt (vgl. dazu im Detail BGE 149 V 57 E. 6.1-4). 5. 5.1

Ein Arbeitsvertrag zwischen der Z.___ GmbH und dem Kläger liegt nicht auf. Der AHV wurde ein Stellenantritt per 1. August 2019 mitgeteilt (Urk. 18/10) . Der Vollständigkeit halber ist zu ergänzen, dass für die Ehefrau des Klägers ein Lohn ausweis der Z.___ GmbH ab Februar 2020 (Urk. 45/4.1) aufliegt, weshalb zu vermuten ist, dass es sich bei den

Gutschriften des Amts für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Thurgau zwischen dem

9. Juli 2019 und 2 1. Februar 2020 auf dem Privatkonto der Bank

O.___, lautend auf den Kläger und seine Ehefrau (Urk. 50/2), um Arbeitslosenentschädigung für sie handelte .

Ohnehin aber würde sich am Gesamtbild nichts ändern, wären sie dem Kläger zuzuschreiben. 5. 2

Zum Nachweis einer effektiven Tätigkeit (und Arbeitsfähigkeit) zu Beginn des strittigen Vorsorgeverhältnisses mit der Beklagten am 1. November 2020 legte der Kläger zahlreiche Geschäftsunterlagen auf. Wie von ihm selbst dargetan (Urk. 44 Ziff. 8), betreffen Urk. 45/3 1 -35 und 45/37-49 die Y.___ GmbH, welche v om … 2018 bis … 2019 im Handelsregister eingetragen war (vgl. Sachverhalt Ziff. 1.1) und in den Unterlagen zum ei st

auch namentlich er wähnt wird . Urk. 45/36 ist die Titelseite einer Broschüre des E.___ ohne ersichtlichen Bezug zum Kläger oder zu seine n Arbeitgeberinnen . Urk.

45/14- 30 stammen aus dem Zeitraum August 2019 bis Mai 2020; der Kläger oder die Z.___ GmbH werden darin nur selten explizit erwähnt . Dessen unge achtet eigenen sich diese wie auch die älteren Unterlagen von vornherein nicht, um zu belegen, dass der Kläger nach Auflösung des Arbeitsverhältnisses mit der Z.___ GmbH per 30.

September 2020 (mit Bezug von Arbeitslosenent schädigung für Oktober 2020

[ Urk. 7/18 ] und Überweisung seines Pensionskas senguthabens auf ein Freizügigkeitskonto [ Urk. 18/11.3])

ab 1. November 2020 tatsächlich erne u t eine unselbständige Tätigkeit bei der Z.___ GmbH aufnahm. 5 .3

Gemäss dem Fragebogen für Arbeitgebende, den (soweit ersichtlich)

C.___ am 7. Februar 2022 zuhanden der Invalidenversicherung ausfüllte, war der Kläger ab 1. August 2019 bis 2 6. Juli 2021 vollzeitig als Versicherungsberater Aussendienst (erhält Termine, fährt zur Beratung zu den Kunden und schliesst Verträge ab; keine andere Arbeitsmöglichkeit) tätig . Das Arbeitsverhältnis sei unge kündigt, jedoch sei der Kläger seit 27. Juli 2021 arbeitsunfähig. Der monat liche AHV-pflichtige Lohn habe von August bis Dezember 2019 Fr. 7'023.05, vo n Januar bis September 2020 Fr. 8'100.--, im November und Dezember 202 0

Fr. 8'550.-- (an anderer Stelle Fr. 8'350.--), von Januar bis Juli 2021 Fr. 8'350.-- und für August 2021 Fr.

4'175.-- betragen (Urk.

6/46).

Nichts anders bezüglich Funk t ion, Anstellungsdauer und aktuellem Bruttoein kommen ergibt sich aus dem Meldeformular zur Früherfassung, ausgefüllt am 7. Oktober 2021 von B.___ (Urk. 6/60). 5.4

Nach eigenen Angaben

arbeitete der Kläger bei der Z.___ GmbH indessen mehr im Innen- als im Aussendienst. Er sei vorab für die Führung und Betreuung des Aussendienstes zuständig gewesen, konkret für die Terminverteilung, die Termin eintragung online, die Prospektverteilung, die Offertenrec h nung,

die Über wa chung der Vertragsvermittlung und Kundenberatung im Aussendienst (welche Verträge wurden abgeschlossen, warum wurde k ein Vertrag abgeschlossen), die Kunden-Lead-Terminierung, das E-Mailing, die Pflege der Verwaltung der Kunden beziehungen und die Vertragsabteilung (Verträge der Berater kontrol lieren, speichern, eingeben und Brokern schicken). Im Aussendienst sei er mehr zu zweit mit Beratern als allein unterwegs gewesen, habe Kunden besucht und dabei vor allem Krankenkassen vermittelt (Urk. 44 Ziff. 7) . 5. 5

Zum Lohn des Klägers finden sich

in den Akten diverse im Namen der Z.___ GmbH ausgestellte Unterlagen. Die monatlichen

L ohnabrechnungen datieren

jeweils am Ende de s

abgerechneten Monats . Der

monatliche Bruttolohn betrug von Januar

bis September 2020 Fr. 7'200.-- (a bweichend zum Fragebogen für Arbeitgebende von Fr. 7'023.05, vgl. E. 5.3) . V on November 2020 bis September 2021 wurde ein solcher von Fr.

8'350.-- bescheinigt .

Im Übrigen handelte es sich explizit um Monatslöhne; Hinweise auf (hinsichtlich Entstehungszeitpunkt und Höhe

unregelmässige) Provisionsansprüche finden sich keine . Ebenso wenig wer den Kinderzulagen erwähnt

(vgl. Urk.

16/8 und 24/9) . Ge mäss Aufstellung der Krankentaggeldversicherung vom 2. November 202 2

zahlte sie erstmals am 25.

Oktober 2021 und erbrachte dabei Taggelder rückwirkend ab 11.

August 202 1. Insgesamt löste sie bis 2 3. November 2021

Zahlungen im Gesamtbetrag von Fr. 24'600.-- für die Zeit vom

11. August bis 30.

November 2021 aus (Urk. 18/9) .

Es erschliesst sich nicht, weshalb

Ende August und September 2021 bei laufendem Krankheitsfall mit 100%iger Arbeitsunfähigkeit (Urk. 18/9) und ohne entsprechende Zahlungen auszulösen,

unveränderte Lohnabrechnung ausge stellt und nie korrigiert wurden.

Die Lohnausweise 2019 bis 2021

liegen

jeweils in

Versionen

ohne

Unterschrift und mit (deckungsgleicher) Unterschrift von

A.___

vor .

Dabei wurde die Löschung seiner Zeichnungsberechtigung

am 3. Juni 2021 und damit vor dem Ausstell datum der Lohnausweise 2020 und 2021

im SHAB publiziert

(vgl.

www.zefix.ch).

Gemäss Lohnausweis vom 11. Januar 2020 verdiente der Kläger v on August bis Dezember 2019 brutto insgesamt Fr.

35'115.-- (Urk.

18/5, 31/2 und 45/1) . Für das Jahr 202 0

wurde

im Lohnausweis vom 6.

Juni 2021

ein Brutto lohn von Fr.

81'700.-- bescheinigt (Urk.

6/18 und 45/2; leicht abweichend zu den Lohnabrechnungen über Fr. 81'500.--) . Schliesslich wurde dem Kläger m it Datum vom 3 0. November 2021 ein Lohnausweis für Januar bis November 2021 über einen Bruttolohn von Fr.

93'250.-- ausgestellt

(Urk. 8/18, 31/2 und 45/3) . Dieser Betrag übersteigt den Bruttolohn für 11 Monate à Fr. 8'350--. Zudem bezog der Kläger vom 1 1. August bis 30.

November 2021

Krankentaggelder bei einer Arbeits unfähigkeit von 100 %

von insgesamt

Fr.

24'600.-- (Urk.

18/9) . Addiert man dazu für Januar bis Juli 2021 den angegebenen Monatslohn von Fr.

8'350.--,

resultiert für Januar bis November 2021 ein Bruttoeinkommen von Fr.

83'050.--.

Die noch in die Wartezeit fallenden ersten 10 Tage im August 202 1 vermögen die Differenz von Fr. 10'200.-- nicht zu erklären, wobei mit Datum vom 1. September 2021 auch noch eine Vaterschaftsentschädigung separat über wie sen (Urk. 50/2 S. 128) und im IK-Auszug ausgewiesen wurde (Urk. 45/13.1).

Im IK-Auszug des Klägers vom 17.

November 2023 finden sich folgende Einträge für die Z.___ GmbH: August bis Dezember 2019 Fr. 34'115 .--, Januar bis Dezember 2020 Fr.

16'300.-- und Januar bis September 2020 Fr.

63'000.--, ins gesamt als o

Fr. 79'300.-- für das Jahr 2020 (Urk. 31/1).

Zusätzlich findet sich im IK-Auszug vom 2 8. Januar 2025 ein Nachtrag für die Monate Januar bis November 2021 über Fr. 93'250.-- (Urk. 4 5 /13.1). Se lbst wenn die Diskrepanzen zu den Lohnausweisen in den Jahr en 2019 und 2020

entgegen den Lohn ab rechnungen

durch nicht ahv -pflichtige Kinderzulagen bedingt wären oder im IK Auszug für das Jahr 2021 ebenfalls nicht ahv -pflichtige Krankentaggelder mit ausgewiesen worden wären (dazu

Art. 6 Abs. 2 lit . b und f der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, AHVV), muss doch klar festgestellt werden, dass sich nach dem Ausgeführten mit Bezug auf die Aufgaben des Klä gers bei der Z.___ GmbH und auf die bescheinigten L ö hn e Unge reimtheiten erge ben. 5.6

Zum Nachweis des Geldflusses legte der Kläger

Auszüge verschiedener Bankkon t en auf (insbesondere Urk. 50/1-3) .

Weiter reichte er Quittungen «über die Lohn- & Gehaltsauszahlung» für die Arbeitnehmer « X.___ + F.___ » auf, alle samt unterzeichnet von A.___ («Arbeitgeber») sowie dem Kläger und seiner Ehefrau (Urk. 45/6.1-10). Nachstehend findet sich eine Aufstellung der von der Z.___ GmbH auf das Privatkonto bei der Bank O.___, lautend auf den Kläger und seine Ehefrau, erfolgten Zahlungen (vgl. Urk. 16/7, 31/5, 45/5.1-18 und 50/2) sowie der quittierten Barzahlungen (vgl. Urk. 45/6.1-10). Ergän zend werden mit Blick auf Datum, Höhe oder Zweck auffällige Gutschriften und Belastungen des soeben genannten Privatkonto s mitaufgelistet (Urk. 50/2).

Jahr 2019 14.10.2019 Z.___ GmbH, «Lohn» Fr. 6'000.00 25.10.2019 Bancomat-Bezug Fr. - 2'800.00 20.11.2019 Z.___ GmbH, «Lohn» Fr. 6'000.00 02.12.2019 Bancomat-Bezug Fr. -4'000.00 04.12.2019 Z.___ GmbH, «Lohn» Fr. 6'000.00 06.12.2019 Bancomat-Bezug Fr. -4'000.00

Jahr 2020 07.02.2020 Z.___ GmbH, «Lohn» Fr. 6'000.00 11.02.2020 Bancomat-Bezug Fr. -4'000.00 13.02.2020 Bancomat-Bezug Fr. -2'000.00 09.03.2020 Z.___ GmbH, «Lohn» Fr. 300.00 18.03.2020 Z.___ GmbH, «Lohn» Fr. 6'000.00 18.03.2020 Bancomat-Bezug (15.17 Uhr) Fr. -3'950.00 18.03.2020 Auszahlung Kasse (15.38 Uhr) Fr. -1'800.00 31. 0 3.202 0 Barzahlung für März 2020 Fr. 8'100.00 06.04.2020 Z.___ GmbH, « Unfalltaggeld » Fr. 4'544.40 16.04.2020 Z.___ GmbH, - Fr. 1'151.90 23.04.2020 Z.___ GmbH, «FEB/MAERZ/APRIL LOHN» Fr. 19'510.95 30.04.2020 Barzahlung Lohn April 2020 Fr. 5'300.00 18.05.2020 Auszahlung Kasse Fr. -15'000.00 31.05.2020 Barzahlung Lohn Mai 2020 Fr. 2'000.00 09.06.2020 Bancomat-Bezug Fr. -1'960.00 11.06.2020 Z.___ GmbH, «Lohn» Fr. 10'974.15 11.06.2020 Bancomat-Bezug Fr. -4'000.00 16.06.2020 Bancomat-Bezug (13.25 Uhr) Fr. -3'260.00 16.06.2020 Auszahlung Kasse (13.31 Uhr) Fr. -1'700.00 13.07.2020 Z.___ GmbH, «Lohn» Fr. 10'951.10 13.08.2020 Z.___ GmbH, «Lohn» Fr. 11'332.00 07.09.2020 Z.___ GmbH, «Lohn» Fr. 11'352.65 02.10.2020 Bancomat-Bezug Fr. -4'000.00 05.10.2020 Auszahlung Kasse Fr. -8'500.00 06.10.2020 Z.___ GmbH, «Restlohn X.___ + F.___ » Fr. 28'444.90 10.10.2020 Barzahlung Lohn Oktober 2020 Fr. 348.90 27.10.2020 Bancomat-Bezug Fr. -3'000.00 29.10.2020 Belastung e-b anking, G.___ Fr. -15'000.00 29.10.2020 Bancomat-Bezug Fr. -1'500.00 04.11.2020 Belastung e-Banking, G.___ Fr. -5'000.00 04.11.2020 Auszahlung

Kasse Fr. - 8'800.00 19.11.2020 Bancomat-Bezug Fr. -4'000.00 20.11.2020 Automateneinzahlung Fr. 1'600.00 30.11.2020 Barzahlung Lohn November 2020 Fr. 15'500.00 30.11.2020 Einzahlung Kasse Fr. 20'000.00 02.12.2020 Belastung e-banking, H.___ Fr. - 20'000.00 07.12.2020 Gutschrift, X.___, I.___ Fr. 20'000.00 18.12.2020 Z.___ GmbH, «lohn X.___ + F.___ » Fr. 9'480.20 31.12.2020 Barzahlung Lohn Dezember 2020 Fr. 6'069.30

Jahr 2021 11.01.2021 Belastung e-banking, A.___ Fr. -3'000.00 21.01.2021 Z.___ GmbH, «lohn X.___ + F.___ » Fr. 12'440.00 31.01.2021 Barzahlung Lohn Januar 2021 Fr. 3'110.00 02.02.2021 Belastung e-banking, X.___ u/o F.___ Fr. -20'000.00 10.02.2021 Gutschrift, A.___ Fr. 5'000.00 11.02.2021 Belastung e-banking, « J.___ » Fr. -10'000.00 19.02.2021 Gutschrift, X.___ u/o F.___ Fr. 10'000.00 22.02.2021 Belastung e-banking, K.___ Fr. -9'123.17 23.02.2021 Gutschrift, X.___ u/o F.___ Fr. 3'000.00 23.02.2021 Bancomat-Bezug Fr. -3'000.00 24.02.2021 Z.___ GmbH, «lohn X.___ + F.___ » Fr. 12'114.05 25.02.2021 « WITHDRAWAL FROM K.___ » Fr. 4'454.18 28.02.2021 Barzahlung Februar 2021 Fr. 3'435.95 09.03.2021 Belastung e-banking, A.___ Fr. -5’000.00 09.03.2021 Z.___ GmbH, «lohn X.___ + F.___ » Fr. 14'335.60 12.03.2021 Gutschrift, « J.___ », « L.___ » Fr. 10'000.00 23.03.2021 Belastung e-banking, K.___ Fr. -4'484.40 23.03.2021 Belastung e-banking, K.___ Fr. -7'870.00 31.03.2021 Barzahlung Lohn März 2021 Fr. 1'214.40 16.04.2021 Z.___ GmbH, «lohn X.___ + F.___ » Fr. 12'440.00 16.04.2021 Gutschrift, X.___ u/o F.___ Fr. 7'000.00 16.04.2021 Belastung e-banking, K.___ Fr. -14'564.35 30.04.2021 Barzahlung Lohn April 2021 Fr. 3'110.00 20.05.2021 Bancomat-Bezug Fr. -4'000.00 10.06.2021 Bancomat-Bezug Fr. -3'000.00 14.06.2021 Bancomat-B e zug Fr. -2’640.00 06.07.2021 Bancomat-Bezug Fr. -1’467.44 04.08.2021 Z.___ GmbH, «Teilzahlung lohn X.___ + F.___ » Fr. 3'000.00 01.09.2021 SVZ Thurgau, Vaterschaftsentschädigung Fr. 2'568.35 01.09.2021 Bancomat-Bezug Fr. - 1'400.00 22.09.2021 Belastung e-banking, key

vision

development limited Fr. -1'888.31 15.10.2021 Z.___ GmbH, «Teilzahlung lohn X.___ » Fr. 19'940.90 25.10.2021 Z.___ GmbH, «Teilzahlung lohn X.___ » Fr. 11'202.00 27.10.2021 Z.___ GmbH, «Teilzahlung lohn X.___ » Fr. 2'636.00 29.10.2021 « ADVANCED CASH LIMITED », WITHDRAWAL FROM X.___ ACCOUNT» Fr. 6'478.84 08.11.2021 Belastung e-banking, Key vision

development Fr. -26'900.00 25.11.2021 Z.___ GmbH, «Krankentaggeld lohn X.___ » Fr. 10'762.00 25.11.2021 Bancomat-Bezug Fr. -1'540.00

Jahr 2022 11.04.2022 Einzahlung Kasse Fr. 2'680.00 09.05.2022 Auszahlung Kasse Fr. - 1'190.00

Die Auszüge der Konten bei der Bank P.___, lautend auf den Kläger und seine Ehefrau, betreffen die Monate Juli 2022 bis Januar 202 3. Diesen sind keine zusätzlichen Informationen betreffend Beschäftigung und Lohn bei der Z.___ GmbH zu entnehmen

(Urk.

50/3) .

Der Auszug des Privatkonto s des Klägers bei der BANK Q.___ (Urk. 50/1) ist in diesem Zusammenhang

ebenfalls ohne Belang, da besag tes Konto per 1 7. Mai 2019, mithin mehr als ein Jahr vor Unterzeichnung des Anschlussvertrages mit der Beklagten, saldiert wurde (E. 3.2). 5.7

Obenstehende Aufstellung zeigt, dass d ie angegebenen Zahlungen der Z.___ GmbH

keine Rückschlüsse auf den für den Kläger in den

aufgelegten U nterlagen dokumentierten «Monatslohn», der netto

erst

Fr. 6'503.80 und später Fr.

7'734.20 (vgl. Urk. 16/8 und 24/9) betr agen haben soll, erlaub en . Nichts anders gilt in Kombination mit dem Nettolohn der Ehefrau von Fr. 6'503.75 (vgl. Urk. 45/4.1 2).

Die Zahlungen

müssen sowohl mit Bezug auf den gewählten Zeitpunkt, die veranschlagte Höhe wie auch die wechselnde n

Zahlungsmethode n

als willkürlich

bezeichnet werde.

Ein

sachlicher Grund für die Barzahlungen ist nicht ersichtlich, zumal es nicht als üblich gelten kann, dass Versicherte oder Versicherer den Versicherungs ver mittler n im grossen Stil Bargeld aushändigen.

Während die Quittungen für die Barzahlungen stets für einen bestimmten Monat ausgestellt wurden (aber dennoch betraglich vari i eren und nicht den Nettolöhnen entspre chen, wie etwa

der Barlohn November 2020 v on

Fr.

15'500.--

nach Über weisung eines «Restlohns » bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses per September 202 0), lassen sich die wenigsten Gutschriften auf dem Konto

einer

konkreten Zeitperiode zurechnen . Nur die Überweisungen vor und nach dem Arbeits verhältnis der Ehe frau

sind eindeutig dem Kläger zuordbar . Die erste Zahlung an ihn erfolgt bei gemeldetem Anstellungsbeginn am 1 .

August 2019 erst am 1 4. Oktober 201 9. Die unmittelbar bei Publikation des Verkaufs erfolgte Gutschrift vom 15.

Oktober 2021

erweckt den Anschein, erst durch den Verkaufs erlös der GmbH

möglich geworden zu sein (vgl. Sachverhalt Ziff. 1. 2), nachdem w ährend der sechs voran gegangenen Monate nur zwei kleinere Teilzahlungen angegeben wurden . Bei den Über weisungen vom 2 5. und 2 7. Oktober sowie 25.

November 2021 handelt es sich offensichtlich, wovon auch die Beklagte ausgeht (Urk. 23 Rz . 17),

um weiter geleitete Krankentaggelder

(vgl.

Urk.

18/9 : Fr.

4'613.-- +

Fr. 6'589.--, Fr. 2'636.--, Fr. 4'173.-- +

Fr. 6'589. -).

Darüber hinaus wurden zahlreiche Bargeldbezüge

von besagtem Privatkonto getä tigt, die hinsichtlich

ihrer Höhe

(z.B. am 1 8. Mai 2020 Fr.

15'000.--) oder ihres Zeitpunkt s

ungewöhnlich sind (z.B. am 18.

März und 6.

Juni 2020 an der Kasse und am Automaten;

Bezug mehrere Tausend Franken am 2.

Oktober 2020 und erneut

nu r

drei Tage später) . Dies ergibt umso weniger Sinn, als das Ehepaar M.___

dem Konto wiederum sehr hohe Beträge gutschreiben liess (z.B. die in kurzen Abständen erfolgten hohen Belastungen und Gutschriften zwischen dem 2. und 23. Februar 2021). Im Übrigen flossen auch grössere Summen innerhalb der Verwandt schaft . Die

übrigen auffälligen

Belastungen / Gutschriften

hängen

mit Firmen wie K.___ zusammen, die im Handel mit

Kryptowährungen

tätig sind .

Mit seinen Erläuterungen vermag der Kläger den tatsächlichen Geldfluss für das bescheinigte Entgelt für Arbeit nicht zu plausibilisieren. Er räumte selbst ein, ihm und seiner Ehefrau seien für die Jahre 2019 und 2020 in Nachachtung der Lohn ausweise (Nettolöhne von Fr.

31'000.-- [Urk. 45/1] + Fr. 139'771.-- [Urk. 45/2 und 45.4.1-2]) mit den Bank überweisungen (Fr. 18'000.-- + Fr. 120'042.25 [vgl.

Aufstellung E. 5.6]) sowie den Barzahlungen (Fr. 37'318.70 [vgl. Aufstellung E. 5.6) Fr. 4'589.95 zu viel ausbe zahlt worden . I m Jahr 2021 sei die Ehefrau bis September 2021 angestellt gewesen, habe netto Fr. 6'503.80 pro Monat verdient und v on Mai bis August 2021 Mutterschaftsentschädigung bezogen (Urk. 45/7.5). Da die Z.___ GmbH ihr keinen Lohnausweis ausgestellt habe, habe er dies selbst und leider falsch gemacht. So betrage ihr Nettolohn wegen de s Mutterschafts urlaubs nur Fr. 32'519.--, nicht Fr. 47'710.--. Folglich sei en in Nachachtung der Lohnaus weise 2021 (Nettolöhne von korrigiert Fr. 32'519.-- [nicht aktenkundig] + Fr. 81'153.-- [Urk.

45/3]) mit den Banküberweisungen (Fr.

98'870.55 [vgl.

Aufstellung E. 5.6]), den Barauszahlungen (Fr. 10'870.35 [vgl.

Aufstellung E. 5.6]) sowie dem Überschuss aus den Vorjahren von Fr. 4'589.95 höchstens Fr. 658.85 zu viel Lohn ausbezahlt worden (vgl. Urk. 44 Rz 2).

Demnach ist unbestritten, dass b ereits im Jahr 2019 Fr.

13'000.-- zu wenig ausbezahlt wurden, während die Zahlungen im Jahr 2020 das bescheinigte E inkommen um

Fr.

17'589.95 übers tie gen . Der für das Jahr 2021 bescheinigte Bruttolohn von Fr. 93'250.-- dürfte, wie in E. 5.5

erörtert, zudem zu hoch sein. Derjenige für die Ehefrau müsste

vom 1. Januar bis 3 0. September 2021 abzüglich des Mutterschaftsurlaubs

von 98 Tagen (= 3.3 Monate) rund Fr. 3 7 '000.-- (= 5.7

x Fr. 6'503.75) betragen . Es bestand somit keine Kongruenz zwischen den angegebenen Zahlungen und dem vereinbarten Lohn; dies zeigt auch der Umstand, dass der Kläger den Lohn für den Lohnausweis 2021 seiner Ehefrau berechnete und nicht anhand effektiver Zahlungen der Z.___ GmbH ausstellte.

Im Übrigen ist der Beklagten beizupflichten, dass die Z.___ GmbH ab Gründung massgebliche Gewinne abgeworfen haben müsste, um die Löhne des Ehepaares M.___ (zuzüglich des Anteils de r Arbeitgeberin an den Sozialabgaben und die Löhne weiterer Mitarbeiter im vom Kläger geleiteten Aussendienst, Urk.

59/1) finan zieren zu können. Die Covid-19-Pandemie, der Bezug v on Arbeitslosenent schädigung im Oktober 2020 sowie die Einstellung des Konkurses mangels Akti ven im Oktober 2022

indizieren indessen kein gut laufendes Geschäft. 5.8

In der Gesamtbetrachtung ist es nicht verboten, den Lohn in bar auszuhändigen,

und ist die Regelung der finanziellen Angelegenheiten grundsätzlich Privatsache. Soweit jedoc h Sozialversicherungsleistungen im Raum steh en, ist der bestimm ten Konstellationen innewohnenden, objektiv betrachtet grossen Gefahr eines miss bräuchlichen Leistungsbezugs Rechnung zu tragen . Eine solche Konstellation liegt hier vor.

A.___, der Bruder des Klägers,

liess die Z.___ GmbH

unmittelbar vor der Anstel lung des Klägers ab August 2019 ins Handelsregister eintragen, nachdem dieser seine eigene GmbH gerade aufgegeben hatte.

A.___ war dabei e inziger Gesellschafter und Geschäftsführer

der Z.___ GmbH, nicht bei der Beklagten bvg -versichert und er übertrug die Stammanteile später innerhalb der Familie; der Kläger w ar vorübergehend auch einzelzeichnungsbe rechtigt. Nach nur einem Jahr bezog

er Arbeitslosenentschädigung (vgl. Sachver halt Ziff. 1.2-3). Seine Ehefrau (Einreise in die Schweiz, Heirat und Geburt des ersten Kindes

im Jahr 2018, Urk. 6/20/5 oben und 6/55/2 f.) n ahm ihre Tätigkeit bei der Z.___ GmbH im Februar 2020 trotz massive n Lohnausständen gegen über

ihrem Ehemann auf, wobei auch für sie zwei Lohnausweise für das Jahr 2020 ausgestellt wurden – der eine deckt den Zeitraum bis 30. September 2020 und

betragsmässig wurden i ns gesamt 11 Monatslöhne à Fr. 7'200.-- bescheinigt (Urk.

45 / 4 . 1-2).

Nach der Geburt des zweiten Kindes im Mai 2021 bezog die Ehefrau bis August 2021 Mutterschaftsentschädigung und trat per Ende September 2021 aus der Beklagten aus. Der Kläger wurde ab Ende Juli 2021 krankgeschrie ben . Die

Z.___ GmbH

wurde umgehend verkauft (vgl. Urk. 37/2; Sachverhalt Ziff. 1.2 und 1.3) . Beide Ehegatten waren danach nicht mehr arbeitstätig (etwa Urk. 6/23/23 aktuelle Situation). Bei einem solchen Familien - unternehmen, d as nur für kurze Zeit geführt wurde und von Anfang an (ohne verwertbare Berufs erfahrung) hohe Löhne bescheinigte, ist die Gefahr nicht von der Hand zu weisen, dass

im Rahmen der familiären Bindungen Löhne fingiert w u rden. Es

ist in Betracht zu ziehen, dass Löhne nicht vollständig ausgerichtet wurden oder das Geld nur vorüber gehend überlassen wurde,

vorab weil die Löhne unrealistisch hoch waren oder keine/weniger Arbeit geleistet wurde.

Die Erläuterungen des Klägers sowie die beigebrachten Unterlagen vermögen diese Missbrauchsgefahr nicht einzudämmen. Die inkon sistenten Angaben zu sei nem Tätigkeitsfeld, die

Ungereimtheiten in den Lohnunterlagen, die unsyste matisch ausgeri c hteten und nicht zuordbaren Lohnzahlungen kombiniert mit hohen Bezügen vom Privatkonto

und spät substantiierten Barzahlungen wecken vielmehr erhebliche Zweifel am effektiven Lohnfluss. Damit ist nicht gesagt, dass der Kläger während der Dauer des Anschlussvertrages mit der Beklagte n nicht für die Z.___ GmbH tätig war, was offenbleiben muss, zumal die Unterlage n

hier über keinen Aufschluss geben und der Umstände halber

auf eine Einvernahme der offerierten Zeugen (Urk. 49) verzichtet werden kann, zumal diese möglich erweise über eine Arbeitstätigkeit, aber jedenfalls nicht über die tatsächlichen Lohnzahlungen an den Kläger im Bild sein dürften . D er Lohnfluss ist in jeder Hinsicht intransparent . Es ist also nicht nur fragwürdig, ob ein Barlohn in der quittierten Höhe ausgerichtet wurde, sondern auch, ob der Kläger (und seine Ehefrau)

diesen sowie das auf ihr Privatkonto überwiesene Geld vollumfänglich für eigene Zwecke verwendeten, etwa ihren Lebensunterhalt daraus bestritten. Es ist eben so gut möglich, dass nie /weniger in bar ausbezahlt wurde, Geld bloss zu Anlagezwecken (also nicht als Entgelt für Arbeit) auf das Privatkonto überwiesen wurde oder die hohen Bargeldbezüge vom Konto an die Z.___ GmbH zurück flossen, insbesondere für weitere Lohnzahlungen.

Daran würde sich nichts ändern, wenn

N.___ als Zeuge - wie vom Kläger ausgeführt – bestätigen könnte, selbst Lohn zahlungen in bar erhalten zu haben (Urk. 49). Ein Zeuge, der bei den Barzahlungen an den Kläger und seine Ehefrau anwesend war, wurde nicht offeriert . Die ergänzenden Abklärungen des Gerichts zum Geldfluss blieben

ergebnislos. Gemäss Auskunft des Konkursamtes des Kantons Thurgau vom 4. Dezember 2025 musste das Konkursverfahren der Z.___ GmbH in Liquidation mangels Aktiven eingestellt werden; es lägen keine Akten über die Firma vor und C.___ habe die Einvernahme nach kurzer Zeit beendet; man habe Strafanzeige eingereicht (Urk. 60). Das SVZ

Thurgau, Ausgleichskasse, legte auf Aufforderung, die Unterlagen der Z.___ GmbH im Zusammenhang mit den Lohnzahlungen an den Kläger einzureichen, vorab die Lohndeklarationen 2019 bis 202 1 auf (Urk. 59/1-2). Jene für das Jahr 2019 und 202 0 wurden gleichzeitig mit den Lohnausweisen erstellt, die Lohndeklaration 202 1 erst

am 2 1 .

Mai 2024 von A.___

unterzeichnet nachg ereicht. I m Rahmen der am 16.

November 2022 durchgeführten Arbeitgeberkontrolle konnte zudem nur festgestellt werden, dass

C.___ im Gefängnis

sei und auf jede Frage die Antwort verweigert habe . Es sei auch keine Buchhaltung mehr geführt worden, seit er die Gesellschaft übernommen habe .

Bereits beim letzten Kontrollversuch am 2 4. Februar 2022 sei niemand angetroffenen worden (Urk.

59/6).

Aus den Akten der Ausgleichskasse (Urk.

59/1-6) ergeben sich insge samt keine neuen Erkenntnisse, ausser die Gewissheit, dass die Z.___ GmbH neben dem Kläger einzig im Jahr 2020 zwei weitere Mitarbeitende beschäftigte, nämlich die Ehefrau des Klägers sowie N.___ von August bis Dezember (Urk. 59/1) . Es bestätigt sich lediglich, was auch der Kläger bereits moniert e (Urk. 73), nämlich dass C .___ die Mitwirkung auch gegenüber den Behörden verweigert e und er keine Unterlagen herausgab (vgl. Urk. 73). Unter diesen Umständen ist nicht damit zu rechnen, dass er im vorliegenden Pro zess als Zeuge mitwirken würde und wenn doch, wären seine Aussagen von gerin gem Beweiswert, weshalb in antizipierter Beweiswürdigung (BGE 144 V 361 E. 6.5, 136 I 229 E. 5.3, je m.w.H .)

von seiner Einvernahme abzusehen ist . 6.

N ach dem Ausgeführten lässt sich nicht mit dem nötigen Beweisgrad der über wiegenden Wahrscheinlichkeit feststellen, ob und in welchem Umfang der Kläger ab 1. November 2020 tatsächlich einen Lohn über der Eintrittsschwelle bezog und infolgedessen bvg -versichert war . Eine Leistungspflicht der Beklag ten für die ab Juli 2021 bescheinigte Arbeitsunfähigkeit des Klägers fäll t daher ausser Betracht.

Dies führt zur Abweisung der Klage.

Dies gilt auch unter Berücksichtigung seiner verspätet eingereichten Eingabe vom 1. März 2025 samt Beilagen. Bei diesem Prozessausgang kann

offen bleiben, ob bereits vor möglichem Versicherungsbeginn am 1. November 2020 eine bvg -rele vante Leistungseinbusse von 20 % bestand, die sachlich und zeitlich mit der

gemäss Invalidenversicherung im Juli 2022 eingetretenen Invalidität zusammen hängt, und ob der Kläger nach dem 1. November 2020 effektiv eine Beschäf tigung bei der Z.___ GmbH ausübte. 7 .

Art. 73 Abs. 2 BVG schliesst einen Anspruch der obsiegenden Versicherungs trägerin auf eine Prozessentschädigung zwar nicht aus. Indes werden den Trägern der beruflichen Vorsorge gemäss BVG bzw. den mit öffentlichrechtlichen Aufga ben betrauten Organisationen in Anlehnung an die Rechtsprechung zu Art.

159 Abs. 2 des bis Ende 2006 in Kraft gestandenen Bundesgesetzes über die Organi sation der Bundesrechtspflege (Bundesrechtspflegegesetz/OG) praxisge mäss keine Parteientschädigungen zugesprochen (vgl. BGE 128 V 133 E. 5b, 126 V 150 E.

4a, 118 V 169 E. 7 und 117 V 349 E. 8, mit Hinweisen; vgl. auch BGE 122 V 125 E.

5b und 320 E. 1a und b sowie 112 V 356 E. 6) . Eine Ausnahme ist nur in sehr spezifischen Fällen möglich, etwa wenn aufgrund der Komplexität ein externer Anwalt beigezogen werden muss (vgl. BGE 106 V 123 E. 3).

Die aufliegenden Unterlagen (vorab Privatkonto auszüge, Barquittungen, Ver sicherungs anträge, Kundenlisten sowie die üblichen medizinischen Unterlagen) bieten weder besondere Verständnisschwierigkeiten noch sind sie in ihrem Umfang aussergewöhnlich. E in Beweisverfahren gehört zudem grundsätzlich zum Verfahren dazu, begründet also noch keine Ausnahme im obgenannten Sinne . Insoweit ist ohne Belang, d ass der unvertretene Kläger erst unter Hinweis auf seine Mitwirkungspflicht und die Folgen der Beweislosigkeit weitere Unterlagen auflegte. Der Beklagten ist daher trotz entsprechendem Antrag (Urk. 68 Ziff. 75 ff.) keine Parteientschädigung zuzusprechen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Klage wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Der Beklagten wird keine Prozessentschädigung zugesprochen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Rechtsanwältin Eva Pouget -Hänseler - Bundesamt für Sozialversicherungen 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin FehrBonetti