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BV.2023.00089

Für den reglementarischen Anspruch auf das Todesfallkapital ist hier entscheidend, ob der Verstorbene im Zeitpunkt seines Todes noch als beitragszahlender Versicherter galt. Diese Frage ist zu verneinen, da die Beitragspflicht mit der Entstehung des materiellrechtlichen Anspruchs auf die ganze Invalidenrente endete. Nicht massgebend ist der Rentenaufschub wegen des Taggeldbezugs. (BGE 9C_41/2025)

Zürich SozVersG · 2024-11-21 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

A.___, geboren 19 7 4, war im Rahmen seiner Tätigkeit für die Klinik B.___, C.___, ab dem 1. Januar 2014 bei der Pensionskasse Z.___ berufsvor sorgeversichert

(Urk. 11 / 8). Er verstarb am 21 . Mai 20 23 (Urk. 2/ 1b). Seine gesetzlichen Erben sind sein Vater, Y.___, geboren 194 0, und sein Bruder, X.___, geboren 1969 (vgl. die Erben beschei nigung des Amtsnotariats D.___ vom 30 . J uni 20 23, Urk.

2/1b).

Deren Rechtsvertreter gelangte mit Schreiben vom 9. August 2023 an die Pen sionskasse Z.___ . Er beantragte, dass das Todesfallkapital gemäss Art.

39 des Vorsorgereglements auszu richten sei (Urk. 11/3). Dies wurde von der Pensionskasse Z.___ mit Schreiben vom 15.

August 2023 abgelehnt. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass kein Todesfallkapital zur Auszahlung komme, da A.___ im Zeitpunkt des Todes bereits Anspruch auf eine Invalidenrente gehabt habe und damit kein beitragszahlender Versicher ter im Sinne von Art.

39 Abs.

1 des Vorsorgereglements mehr gewesen sei (Urk. 2/2, Urk. 11/4). Der folgende kontrovers geführte Schriftenwechsel führte zu keiner Einigung (Urk. 2/3, Urk. 11 / 5 - 6). 2.

2.1

Mit Eingabe vom 27. November 2023 erhoben X.___ und Y.___ beim Sozialversicherungsgericht Klage gegen die Pensionskasse Z.___ (Urk. 1). Sie bean tragte n

(Urk. 1 S. 2) : « Die Beklagte sei zu verpflichten, den Klägern das Todesfallkapital nach Art. 39 Abs. 1 des Vorsorgereglements (gültig ab 1. Januar 2022) im nach Durchführung des Beweisverfahrens noch zu beziffernden Betrag, mindestens jedoch CHF

280'000 nebst 5% Zins ab heute je hälftig auszurichten. Eventualiter sei die Beklagte zu verpflichten, den Klägern das Todesfallkapital nach Art. 39 Abs. 1 des Vorsorgereglements (gültig ab 1. Januar 2022) im Betrag von CHF

280'000 nebst 5% Zins ab heute je hälftig auszurichten. Unter Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten. » 2.2

Die Beklagte beantragte mit Klageantwort vom 14 . Februa r 20 24, dass die Klage — unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Kläger — vollumfäng lich abzuweisen sei (Urk. 10 S. 2). 2.3

Die Kläger beantragten mit Replik vom 3 0. April 2024, dass die Klage gutzu heis sen sei, wobei der Klagebetrag auf Fr.

266'708.35 reduziert werde (nebst Zins im beantragten Rahmen) und der Kläger 2 als Hauptkläger und der Kläger 1 als Eventualkläger bezeichnet werde (Urk.

15 S.

1). 2.4

Die Beklagte beantragte mit Duplik vom 8. Juli 2024, dass die Klage vom 27.

No vember 2023 gegen die Beklagte einschliesslich das in der Replik vom 30.

April 2024 geänderte Rechtsbegehren, unter Kosten- und Entschädigungs folgen zu lasten der Kläger 1 und 2, vollumfänglich abzuweisen sei (Urk.

20 S.

2). 2.5

Mit Verfügung vom 10 . Juli 20 24

wurde den Klägern eine Kopie der Duplik vom 8 . Juli 2024 (Urk.

20) zugestellt (Urk.

21). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht

Erwägungen (11 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 73 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinter las senen- und Invalidenvorsorge (BVG) bestimmt sich der Gerichtsstand nach dem schwei zerischen Sitz oder Wohnsitz des Beklagten oder dem Ort des Be trie bes, bei dem der Versicherte angestellt worden war.

E. 1.2 Weil die Beklagte ihren Sitz im Kanton Zürich hat (Internet-Auszug Handels register des Kantons Zürich vom 8. November 2024), ist das angerufene Gericht örtlich und — gestützt auf § 2 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über das Sozialversiche rungsgericht (GSVGer) — sachlich zuständig.

E. 2 Der Kläger 1 ist der Bruder des Verstorb enen (Urk. 2/1b) . Als dessen Geschwister

hätte er gemäss Art.

39 Abs.

1 des hier anwendbare n, ab 1. Januar 2022 gültig gewesenen Vorsorgereglements der Beklagten (Urk. 11/ 7)

nur dann Anspruch auf das strittige Todesfallkapital, wenn kein Anspruch einer vor ihm in der Kaska den ord nung rangierender Person bestünde. Beim Kläger 2 handelt es sich um eine solche Person, da er als Vater des Verstorbenen (Urk. 2/1b) vor dem Bruder des Verstor benen zum Zuge käme (Art. 39 Abs. 1 lit. d und e des Vorsorgereglements, Urk. 11/

E. 7 des Reglements (Urk.

1 S.

4). Zum anderen erlösche die Pflicht zur Beitragszahlung n ach Art.

20 Abs.

2 des Reglements, wenn der Versicherte eine ganze Invalidenrente von der Kasse bezieh e . Diese Regelung sei klar und eindeutig gefasst .

E s geh e darum, dass die

betreffende Person von der Beklagten eine ganze Invalidenrente bezieh e . Auch diese Voraussetzung für ein Ende der Beitragszahlung sei im Falle des Verstor be nen nicht

erfüllt gewesen (Urk.

1 S.

4) . Was den Bezug einer ganzen Rente von der Beklagten betreffe, so ergebe sich nämlich au s

Art. 35 Abs. 6 des Regle ments, dass der Anspruch auf die Invalidenrente aufgeschoben werde, wenn Taggelder gewährt werden. Dieser Aufschub des Ren tenbezugs sei im vorliegen den Fall eingetreten . D er V erstorbene habe bis zu seinem Tod Krankentaggelder erhalten (Urk.

1 S.

5) . Damit habe o ffensichtlich gerade kein Rentenbezug vorgelegen

beziehungs weise der Anspruch auf eine Rente sei nicht entstanden (Urk.

1 S.

5, Urk.

15 S.

3) . E s geh e nach dem klaren Wortlaut der Regelung zum Ende der Beitragspflicht (Art.

20 Abs.

2 des Reglements) gerade nicht um einen allfälligen Anspruch auf eine Rente, der gegebenenfalls erst nach 12

Monaten eintrete . Vielmehr sei nach dem klaren Wortlaut der Bestimmung der effektive Bezug einer Rente massgebend (Urk.

1 S.

5) .

Es stehe folglich ebenfalls fest, dass im Zeitpunkt des Todes von

A.___ die Beitragspflicht an ge dauert hab e und dass mithin nach Art.

19 Abs.

1 des Regle ments im Zeit punkt des Todes ein Beitrag zu leisten gewesen sei (Urk.

1 S.

5) .

Dies sei der

Beklagten offensichtlich auch durchaus bewusst gewesen . Denn an dernfalls hätte sie nach Art. 13 Abs. 5 des Vorsorge reglements A.___ darauf aufmerksam machen müssen, wie er den Vorsorgeschutz für den Todesfall

beibehalten k ö nn e . Eine entsprechende Infor mation sei indessen u nbestrit tener massen nie erfolgt, was eben gerade darauf zurückzuführen sei, dass die Beklagte selbst vom Be stehen des Anspruches auf ein Todesfallkapital ausgegangen sei (Urk.

1 S.

6, Urk.

15 S.

4). Das habe sie dem Willensvollstrecker anfänglich auch so mitteilt, bis sie ohne hin reichende Begründung in der Folge von diesem Standpunkt abgewichen sei (Urk.

1 S.

3, S.

6, Urk.

15 S.

2). 3 .3

Die Beklagte hält dem im Wesentlichen entgegen, dass A.___ im Zeitpunkt seines Todes im Sinne des IVG, des BVG sowie ihres

Reglementes

voll invalid

gewesen sei (Urk.

E. 10 S.

7). Die Kläger würden ihr ferner eine Verletzung der Informations pflicht nach Art.

E. 13 Abs. 5 des Vorsorgereglements (Urk. 11/7) muss die Beklagte den Versicherten bei Austritt auf alle gesetzlich und reglementarisch vorgesehenen Möglichkeiten der Erhaltung des Vorsorgeschutzes hinweisen; namentlich hat sie den Ver sicher ten darauf aufmerksam zu machen, wie dieser den Vorsorgeschutz für den Todes- oder Invaliditätsfall beibehalten kann. 4 .2.5

Art. 20 des Vorsorgereglements (Urk. 11/7) trägt den Randtitel «Dauer der Beitragspflicht».

Gemäss Art.

20 Abs.

2 des Vorsorgere glements

(Urk. 11/7) erlischt die Pflicht zur Beitrags zahlung gemäss Art. 19 des Vorsorgereglements, a) wenn die Versicherung endet (Art. 7 des Vorsorgereglements) oder b) wenn der Versicherte von der Kasse eine ganze Altersrente oder eine ganze Invalidenrente bezieht, spätestens aber nach Erreichen des Renten alters (vorbehalten bleibt [der hier nicht einschlägige]

Art. 33 Abs. 6 des Vor sorgereglements [betreffend Weiterarbeit über das Rentenalter hinaus]). 4 .2. 6

Laut

Art. 35 Abs. 6 des Vorsorgereglements (Urk. 11/7) entsteht der Anspruch auf Invali den leistungen gleichzeitig wie bei der IV. Der Anspruch wird aber aufgeschoben, solange der Versicherte den vollen Lohn oder das ihn ersetzende Kranken- oder Unfalltaggeld erhält. Das Taggeld kann jedoch nur dann als voller Lohnersatz angerechnet werden, wenn es mindestens 80 % des entgangenen Lohns beträgt und wenn der Arbeitgeber mindestens für die Hälfte der Prämien dieser Ver siche r ung aufgekommen ist. 5 . 5 .1

Vorab ist auf d as

Vorbrin gen de s Kläger s 2 einzugehen, wonach die Sachbear bei terinnen der Beklagten dem Willensvollstrecker zunächst mitgeteilt hätten, dass ein Todesfallkapital ausbezahlt werde (E. 3. 2) . Die zuständige Personen, welche von den Klägern benannt werden könnten, seien im Bestreitungsfall als Zeugin nen einzuvernehmen (Urk.

E. 15 S.

2).

Mit seinen diesbezüglichen Ausfüh rungen beruf t sich de r Kläger 2 nicht ausdrücklich auf den Vertrauensschutz (Art. 9 der Bundesverfassung, BV; BGE 143 V 95 E. 3.6.2), dessen Voraussetzun gen im Übrigen so oder anders nicht erfüllt wären, da vom Kläger 2 keine ohne Nach teil rück gängig zu machenden Dispositionen vorgenommen wurden (BGE 143 V 95 E.

3.6.2). Solche wurden auch nicht behauptet. S omit kann auch im vorliegenden Verfahren offen bleiben, ob der öffentlich-rechtlich e Vertrauens schutz im Bereich der weitergehenden Vorsorge anwendbar ist (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 9C_372/2022 vom 2 2. August 2023 E.

5.2 mit weiteren Hinweisen). In diesem Zusammenhang sind folglich auch keine weite ren Abklä rungen nötig. 5 . 2

Es ist weiter festzuhalten, dass es sich bei der vorliegend strittigen Ausrichtung eines Todesfallkapitals nicht um eine im BVG geregelte gesetzliche Leistung, sondern um eine reglementarische Leistung der weitergehenden (überobligato rischen) Vorsorge handelt. Deswegen konnte die Beklagte diese Leistung — unter Berück sichtigung der Vorschriften zur Begünstigtenordnung nach Art. 20a BVG (vgl. Art. 49 Abs. 2 Ziff. 3 BVG) — auch selbständig regeln und insbesondere be stimmen, wann ein Todesfallkapital geleistet wird. 5 .3

Die Parteien sind sich ferner insoweit einig, dass das Todesfallkapital gemäss Art. 39 Abs. 1 des Vorsorgereglements nur fällig wird, wenn eine beitragspflich tige Person stirbt (Urk.

1 S.

4, Urk.

E. 20 S.

4). Gemäss Art.

26 Abs.

2 BVG kann die Vorsorgeeinrich tung in ihren reglementarischen Bestimmungen vorsehen, dass der Anspruch aufge schoben wird, solange der Versicherte den vollen Lohn erhält.

Art. 26 BVV 2 sieht vor, dass die Vorsorgeeinrichtung den Anspruch auf Invaliden leistung bis zur Er schöpfung des Taggeldanspruches aufschieben kann, wenn der Versicherte an stelle des vollen Lohnes Taggelder der Krankenver sicherung erhält, die min des tens 80 Prozent des entgangenen Lohnes betragen (lit. a), und die Tag geld ver sicherung vom Arbeitgeber mindestens zur Hälfte mitfinanziert wurde (lit. b). Nichts anderes ist in Art . 35 Abs. 6 des Vorsorgereglements der Beklagten (Urk. 11/7) geregelt. Das Bundes gericht führte in BGE 142 V 466 E. 3.3.2 aus, dass ein allfälliger Rentenaufschub gemäss Art. 26 Abs. 2 BVG nicht die Ent stehung des Anspruchs auf eine Invali denrente nach Ablauf einer bestimmten Karenzzeit zum Gegenstand habe. Die Bestimmung sehe einzig vor, dass die Vorsorgeeinrichtung die Erfüllung des Anspruchs aufschieben könne . Sie sei eine Koordinationsnorm und wolle ver hin dern, dass der Versicherte nach Eintritt des Invaliditätsfalles wirtschaftlich besser gestellt werde, als wenn er weiterhin voll arbeitsfähig wäre. Als Spezialnorm zur Überentschädigungs regelung von

Art. 34a Abs. 1 BVG in Verbindung mit Art.

E. 24 BVV 2 bezieh e sie sich auf das Verhältnis zwischen der Invalidenrente aus beruf licher Vorsorge und dem weiter ausge rich teten Lohn res pektive dem Kran kentag geld. Diesbezüglich hab e der Gesetz geber eine Ko ordinations befugnis zu Gunsten der beruflichen Vorsorge resp ektive zu Lasten des Arbeit gebers oder des Taggeldversicherers schaffen wollen, und zwar ex plizit für jenen Zeitraum, in dem die Invalidenversicherung in der Regel (ver spätete An meldung vorbehalten; vgl. Art.

E. 29 Abs. 1 IVG; Art. 48 Abs. 2 IVG in der bis Ende 2007 geltenden Fassung) bereits Leistungen erbring e . Da Art. 35 Abs. 6 des Vor sorgereglements

(Urk.

11/7)

d ie zum Rentenaufschub erlassenen Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen wiedergibt, gilt auch hier das vom Bundesgericht zu Art. 26 Abs. 2 BVG und Art. 26 BVV 2 Gesagte. Das heisst konkret: Der Anspruch auf die ganze Invalidenrente ist am 1. Januar 2023 entstanden. Der Rentenanspruch wurde aufgrund des Taggeldbezugs auf ge schoben, was aber nicht heisst, dass der Rentenanspruch erst mit dem Ende des Taggeldanspruch s entstanden ist . Der Kläger 2 dringt mit seinem diesbezüglichen Vor bringen (E. 3.2) somit nicht durch. 5. 6

Es stellt sich weiter die Frage, wie Art.

20 Abs.

2 lit. b des Vorsorgereglements (Urk. 11/7), wonach die Pflicht zur Beitragszahlung erlischt, wenn die

v ersicherte Person von der Beklagten eine ganze Invalidenrente bezieht, zu verstehen ist. Mit Urteil B

100/04 vom 19.

August 2005

hatte das Bundesgericht eine Statuten bestim mung, welche ebenfalls die Beendigung der Beitragspflicht mit dem Bezug einer ganzen Invalidenrente vorsah, zu beurteilen (vgl. E.

3 jenes Urteils). Das Bundes gericht gelangte zum Schluss, dass die Beitragspflicht mit der Entstehung des materiellrechtlichen An spruches auf eine ganze Rente ende (vgl. E.

3 jenes Urteils). Demnach war A.___ nur bis zum 3 1. Dezember 2022 beitrags pflichtig, denn ab dem 1.

Januar 2023 hatte er Anspruch auf eine ganze Invali denrente (E.

5. 5). Den

Ausführungen des Klägers 2, welche r

statt der Entstehung des materiellrechtlichen Anspruchs den tatsächlichen Rentenbezug für massgeb lich hält (E.

3.2), kann mit Blick auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung nicht gefolgt werden . 5. 7

Nach dem hiervor Ausgeführten ist der Anspruch von A.___ auf eine ganze Invalidenrente am 1. Januar 2023 entstanden (E. 5. 5). In Anwendung von Art.

20 Abs.

2 lit. b des Vorsorgereglements (Urk. 11/7) endete seine Beitrags pflicht somit am 3 1. Dezember 2022 (E. 5. 5). Demnach war er, als er am 21. Mai 2023 verstarb (Urk. 2/1b), keine beitrags zahlende versicherte Person mehr. Da Art. 39 Abs. 1 des Vor sor gereglements (Urk. 11/7) für die Ausrichtung des Todes fallkapital s voraussetzt, dass eine beitragszahlende versicherte Person stirbt (E.

4.2.2), ist der Anspruch auf das Todeskapital nicht entstanden. Demzufolge hat auch der Kläger

2 keinen Anspruch auf das Todesfallkapital. 5. 8

Der Vollständigkeit halber ist zu erwähnen, dass das Vorbringen des Klägers 2, wonach die Beklagte bezüglich der Aufrechterhaltung des Vorsorgeschutzes ihren Informationspflicht nicht nachgekommen ist (E. 3.2), ebenfalls unbehelflich ist . Diese Rüge des Klägers 2 leitet sich aus seiner eigenen Auslegung des Vorsorge reglements (Urk. 11/7) ab, welcher — wie aufgezeigt — nicht gefolgt werden kann. 5. 9

Die vom Kläger 2 erhobene Klage ist somit ebenfalls abzuweisen. 6.

Der Beklagten steht in ihrer Funktion als Trägerin der beruflichen Vorsorge trotz ihres Obsiegens keine Prozessentschädigung zu (§ 34 Abs. 2 GSVGer; vgl. statt vieler: BGE 128 V 124 E. 5b). Das Gericht erkennt: 1.

Die Klage n

werden abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Der Beklagten wird keine Prozessentschädigung zugesprochen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Ueli Kieser - Rechtsanwältin Dr. Isabelle Vetter-Schreiber - Bundesamt für Sozialversicherungen 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert

E. 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich BV.2023.00089

IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Ersatzrichter Sonderegger Gerichtsschreiber Hübscher Urteil vom

21. November 2024 in Sach en 1.

X.___ 2.

Y.___ Kläger beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Angelo Schwizer Schwizer Rechtsanwälte AG Bischofszellerstrasse 21a, 9201 Gossau SG dieser substituiert durch Rechtsanwalt Dr. Ueli Kieser KSPartner Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich gegen Pensionskasse Z.___ Beklagte vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Isabelle Vetter-Schreiber HMV Rechtsanwälte Seestrasse 6, Postfach, 8027 Zürich Sachverhalt: 1.

A.___, geboren 19 7 4, war im Rahmen seiner Tätigkeit für die Klinik B.___, C.___, ab dem 1. Januar 2014 bei der Pensionskasse Z.___ berufsvor sorgeversichert

(Urk. 11 / 8). Er verstarb am 21 . Mai 20 23 (Urk. 2/ 1b). Seine gesetzlichen Erben sind sein Vater, Y.___, geboren 194 0, und sein Bruder, X.___, geboren 1969 (vgl. die Erben beschei nigung des Amtsnotariats D.___ vom 30 . J uni 20 23, Urk.

2/1b).

Deren Rechtsvertreter gelangte mit Schreiben vom 9. August 2023 an die Pen sionskasse Z.___ . Er beantragte, dass das Todesfallkapital gemäss Art.

39 des Vorsorgereglements auszu richten sei (Urk. 11/3). Dies wurde von der Pensionskasse Z.___ mit Schreiben vom 15.

August 2023 abgelehnt. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass kein Todesfallkapital zur Auszahlung komme, da A.___ im Zeitpunkt des Todes bereits Anspruch auf eine Invalidenrente gehabt habe und damit kein beitragszahlender Versicher ter im Sinne von Art.

39 Abs.

1 des Vorsorgereglements mehr gewesen sei (Urk. 2/2, Urk. 11/4). Der folgende kontrovers geführte Schriftenwechsel führte zu keiner Einigung (Urk. 2/3, Urk. 11 / 5 - 6). 2.

2.1

Mit Eingabe vom 27. November 2023 erhoben X.___ und Y.___ beim Sozialversicherungsgericht Klage gegen die Pensionskasse Z.___ (Urk. 1). Sie bean tragte n

(Urk. 1 S. 2) : « Die Beklagte sei zu verpflichten, den Klägern das Todesfallkapital nach Art. 39 Abs. 1 des Vorsorgereglements (gültig ab 1. Januar 2022) im nach Durchführung des Beweisverfahrens noch zu beziffernden Betrag, mindestens jedoch CHF

280'000 nebst 5% Zins ab heute je hälftig auszurichten. Eventualiter sei die Beklagte zu verpflichten, den Klägern das Todesfallkapital nach Art. 39 Abs. 1 des Vorsorgereglements (gültig ab 1. Januar 2022) im Betrag von CHF

280'000 nebst 5% Zins ab heute je hälftig auszurichten. Unter Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten. » 2.2

Die Beklagte beantragte mit Klageantwort vom 14 . Februa r 20 24, dass die Klage — unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Kläger — vollumfäng lich abzuweisen sei (Urk. 10 S. 2). 2.3

Die Kläger beantragten mit Replik vom 3 0. April 2024, dass die Klage gutzu heis sen sei, wobei der Klagebetrag auf Fr.

266'708.35 reduziert werde (nebst Zins im beantragten Rahmen) und der Kläger 2 als Hauptkläger und der Kläger 1 als Eventualkläger bezeichnet werde (Urk.

15 S.

1). 2.4

Die Beklagte beantragte mit Duplik vom 8. Juli 2024, dass die Klage vom 27.

No vember 2023 gegen die Beklagte einschliesslich das in der Replik vom 30.

April 2024 geänderte Rechtsbegehren, unter Kosten- und Entschädigungs folgen zu lasten der Kläger 1 und 2, vollumfänglich abzuweisen sei (Urk.

20 S.

2). 2.5

Mit Verfügung vom 10 . Juli 20 24

wurde den Klägern eine Kopie der Duplik vom 8 . Juli 2024 (Urk.

20) zugestellt (Urk.

21). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Gemäss Art. 73 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinter las senen- und Invalidenvorsorge (BVG) bestimmt sich der Gerichtsstand nach dem schwei zerischen Sitz oder Wohnsitz des Beklagten oder dem Ort des Be trie bes, bei dem der Versicherte angestellt worden war. 1.2

Weil die Beklagte ihren Sitz im Kanton Zürich hat (Internet-Auszug Handels register des Kantons Zürich vom 8. November 2024), ist das angerufene Gericht örtlich und — gestützt auf § 2 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über das Sozialversiche rungsgericht (GSVGer) — sachlich zuständig. 2.

Der Kläger 1 ist der Bruder des Verstorb enen (Urk. 2/1b) . Als dessen Geschwister

hätte er gemäss Art.

39 Abs.

1 des hier anwendbare n, ab 1. Januar 2022 gültig gewesenen Vorsorgereglements der Beklagten (Urk. 11/ 7)

nur dann Anspruch auf das strittige Todesfallkapital, wenn kein Anspruch einer vor ihm in der Kaska den ord nung rangierender Person bestünde. Beim Kläger 2 handelt es sich um eine solche Person, da er als Vater des Verstorbenen (Urk. 2/1b) vor dem Bruder des Verstor benen zum Zuge käme (Art. 39 Abs. 1 lit. d und e des Vorsorgereglements, Urk. 11/ 7). Das heisst, selbst wenn den Vorbringen der Kläger gefolgt werden könnte, könnte nur ein Anspruch des Klägers 2 bejaht werden. Demnach ist die Klage des Klägers 1 so oder anders abzuweisen.

3 . 3 .1

Strittig und zu prüfen ist

weiter, ob die Beklagte zur Auszahlung d es Todes fall kapitals an den Kläger 2 verpflichtet ist. 3 .2

D er Kläger

2 bring t

zusammengefasst vor, dass diese Frage durch eine Auslegung des Vorsorgereglement s der Beklagten zu beantworten sei (Urk. 1 S. 3). Aus gangspunkt sei Art.

39 Abs. 1 Vorsorgereglements, wonach ein Todesfallkapital ausbezahlt werde, wenn ein beitragszahlender Versicherter sterbe. Es sei somit ent scheidend, ob A.___ im Zeitpunkt seines Todes ein beitragszahlender Ver sicherter

gewesen sei . D ie Dauer der Beitragspflicht sei in Art.

20 des Regle ments geregelt. Nach Art.

20 Abs.

2 des Reglements ende die Pflicht zur Beitrags zahlung in zwei Konstellationen. Zum einen ende die Pflicht zur Beitrags zahlung, wenn die Versicherung nach

Art.

7 des Vorsorgereglements ende. In Art.

7 Abs.

1 des Reglements

wurde fest gehalten, dass die Versicherung mit der Auflö sung des Arbeits verhältnisses ende,

ausser wenn eine Invalidität besteh e . Der Verstorbene sei invalid gewesen, weshalb die Versicherung hier nicht mit der Auflösung des Arbeitsverhältni sses geendet habe. Damit entfalle bezogen auf das Anrufen des Endes der Beitragspflicht die Berufung auf Art.

7 des Reglements (Urk.

1 S.

4). Zum anderen erlösche die Pflicht zur Beitragszahlung n ach Art.

20 Abs.

2 des Reglements, wenn der Versicherte eine ganze Invalidenrente von der Kasse bezieh e . Diese Regelung sei klar und eindeutig gefasst .

E s geh e darum, dass die

betreffende Person von der Beklagten eine ganze Invalidenrente bezieh e . Auch diese Voraussetzung für ein Ende der Beitragszahlung sei im Falle des Verstor be nen nicht

erfüllt gewesen (Urk.

1 S.

4) . Was den Bezug einer ganzen Rente von der Beklagten betreffe, so ergebe sich nämlich au s

Art. 35 Abs. 6 des Regle ments, dass der Anspruch auf die Invalidenrente aufgeschoben werde, wenn Taggelder gewährt werden. Dieser Aufschub des Ren tenbezugs sei im vorliegen den Fall eingetreten . D er V erstorbene habe bis zu seinem Tod Krankentaggelder erhalten (Urk.

1 S.

5) . Damit habe o ffensichtlich gerade kein Rentenbezug vorgelegen

beziehungs weise der Anspruch auf eine Rente sei nicht entstanden (Urk.

1 S.

5, Urk.

15 S.

3) . E s geh e nach dem klaren Wortlaut der Regelung zum Ende der Beitragspflicht (Art.

20 Abs.

2 des Reglements) gerade nicht um einen allfälligen Anspruch auf eine Rente, der gegebenenfalls erst nach 12

Monaten eintrete . Vielmehr sei nach dem klaren Wortlaut der Bestimmung der effektive Bezug einer Rente massgebend (Urk.

1 S.

5) .

Es stehe folglich ebenfalls fest, dass im Zeitpunkt des Todes von

A.___ die Beitragspflicht an ge dauert hab e und dass mithin nach Art.

19 Abs.

1 des Regle ments im Zeit punkt des Todes ein Beitrag zu leisten gewesen sei (Urk.

1 S.

5) .

Dies sei der

Beklagten offensichtlich auch durchaus bewusst gewesen . Denn an dernfalls hätte sie nach Art. 13 Abs. 5 des Vorsorge reglements A.___ darauf aufmerksam machen müssen, wie er den Vorsorgeschutz für den Todesfall

beibehalten k ö nn e . Eine entsprechende Infor mation sei indessen u nbestrit tener massen nie erfolgt, was eben gerade darauf zurückzuführen sei, dass die Beklagte selbst vom Be stehen des Anspruches auf ein Todesfallkapital ausgegangen sei (Urk.

1 S.

6, Urk.

15 S.

4). Das habe sie dem Willensvollstrecker anfänglich auch so mitteilt, bis sie ohne hin reichende Begründung in der Folge von diesem Standpunkt abgewichen sei (Urk.

1 S.

3, S.

6, Urk.

15 S.

2). 3 .3

Die Beklagte hält dem im Wesentlichen entgegen, dass A.___ im Zeitpunkt seines Todes im Sinne des IVG, des BVG sowie ihres

Reglementes

voll invalid

gewesen sei (Urk.

10 S.

6) .

Es habe bereits An spruch auf eine volle Invali denrente der Eidgenössischen Invalidenversicherung bei einem Invaliditätsgrad von 100 % bestanden (Urk.

20 S.

3). Der Anspruch auf eine Invalidenrente der beruflichen Vorsorge

sei bis zur Beendigung des Krankentaggeldes, auf welches der Verstorbene ebenfalls Anspruch gehabt habe, aufgeschoben worden . Dieser Renten aufschub nach Art. 35 Abs. 6 des Vorsor ge reglement s stütz e sich auf Art. 26 Abs. 2 BVG und

Art. 26 B VV 2 (Urk.

10 S.

6, Urk. 20 S.

4) . Das Bundesgericht ha be hierzu bereits entschieden, dass es sich um zeit liche Koordinationsnorm en handle . Sie habe nicht den Zeitpunkt der Ent stehung des

Rentenanspruchs zum Gegen stand (z.

B . BGE 142 V 466 E.

3.3.2). Der

Gesetz geber habe

zwar von einem Auf schub der Rente ge spr o ch en (Urk.

10 S.

6). Es gehe nach der ständigen Recht sprechung aber einzig um den Aufschub der Erfüllung des Rentenan spruch e s (Urk.

10 S.

6) beziehungsweise um den An spruch auf Fälligkeit (Urk.

20 S. 4). In diesem Sinne halte Satz 1 von Art.

35 Abs.

6 des Vorsorge regle ment s im Kontext

des Rentenaufschubes sogar noch explizit fest, dass der Anspruch auf eine Invalidenrente zeitgleich mit der IV entstehe (Urk.

10 S.

6) . A.___ s ei mithin als vollinvalide Person verstorben, habe bereits Anspruch auf eine ganze Invalidenrente gehabt und sei damit gegenüber der Be klagten gemäss Art.

19 (richtig: 20) Abs.

2 des Vorsorge reglements nicht mehr beitrags pflich tig gewesen (Urk.

10 S.

6-7) . Es müsse sodann beachtet werden, dass reglementarisch nicht zwischen invaliden, renten berechtigten bezie hungs weise rentenbeziehenden Personen unterschieden werde. Das Gleiche gelte auch für die gesetzliche Regelung (Urk.

10 S.

9). Wenn von Rentner, Rentenbezug, Rentenausrichtung u. ä. die Rede sei, sei immer die Rentenberechtigung gemeint, mithin die Situation, in der eine invalide Person einen Anspruch auf eine Invali denrente erworben habe (Urk.

10 S.

10). Des Weiteren könne der reglemen tarische Anspruch auf ein Todesfallkapital ver nünf tigerweise nicht daran geknüpft werden, ob einer Person effektiv eine Rente aus gerichtet werde oder nicht. Eine solche Regelung wäre auch nicht mit dem Grund satz der Planmässigkeit verein bar (Art.

1 Abs.

3 BVG in Verbin dung mit Art.

1i BVV 2). Dieser Grundsatz bezweck e gerade, dass die Leistungen für die versicherte Person vorhersehbar seien (Urk.

10 S.

10). G egen die weiteren Vor bringen des Klägers 2 sei Folgendes einzuwenden : E s habe auch in der Vergan genheit stets dem Verständnis und Wil len der Beklagten entsprochen, dass kein Todesfall kapital beim Tod einer invaliden und damit auch rentenbe rechtigten Person zur Auszahlung komme (Urk.

10 S.

7). Die Kläger würden ihr ferner eine Verletzung der Informations pflicht nach Art.

13 Abs.

5 des Vorsorge reglements vorwerfen. Es gehe bei dieser Reglementsbestimmung aber explizit und unmiss verständlich um die Informa tionspflicht beim Austritt.

Dieser Tatbestand liege hier von Vorn herein nicht vor (Urk.

10 S.

8). 4 . 4 .1

4 .1.1

Die Rechtsbeziehungen zwischen versich ertem Arbeitnehmer und privater Vorsorgeeinrichtung

werden im Bereich der weitergehenden beruflichen Vorsorge

durch den Vorsorgevertrag geregelt. Auf diesen von der Lehre und Recht spre chung den Innominatverträgen sui generis zugeordneten Vertrag ist der Allge meine Teil des Obligationenrechts anwendbar (Art. 1-183 OR). Regl ement oder Statuten stellen den vorformulierten

Inhalt des Vorsorgevertrages dar, vergleich bar Allgemeinen Vertrags- oder Versicherungsbedingungen, denen sich der Versicherte konkludent, durch Antritt des Arbeitsverhältnisses und unwider sprochen gebliebene Entgegennahme von Versicherungsausweis un d Vorsorge reglement, unterzieht. Bei der Anwendung von statutarischen und reglementa rischen Be stimmungen im weitergehenden Vorsorgebereich

i st zu berücksich tigen, dass die Vorsorgeeinrichtungen in der Ausgestaltung der Leistungen

und deren Finanzie rung gru ndsätzlich autonom

sind (Art. 49 BVG; wobei Abs. 2 die für die weiter gehende Vorsorge zwingenden Minimalvorschriften aufführt). Dabei haben sie jedoch das Gebot der Rechtsgleichheit, das Willkürverbot und das Verhältnis mässigkeitsprinzip zu beachten. Die Rechte der Versicherten dürfen nur soweit beschränkt werden, als dies für die sachgerechte Durchführung des Vorsorgever hältnisses erforderlich ist (BGE 138 V 366 E. 4 mit weiteren Hinweisen). 4 .1.2

Die Auslegung des Reglements einer privatrechtlichen Vorsorgeeinrichtung als vorformulierter Inhalt des Vorsorgevertrages geschieht nach dem Vertrauens - prinzip. Dabei sind jedoch die den Allgemeinen Versicherungsbedingungen innewoh nenden Besonderheiten zu beachten, namentlich die sogenannten Unklarheits- und Ungewöhnlichkeitsregeln. Nach diesen Auslegungsgrundsätzen gilt es, ausgehend vom Wortlaut und unter Berücksichtigung des Zusammen hanges, in dem eine streitige Bestimmung innerhalb des Reglements als Ganzes steht, den objek tiven Vertragswillen zu ermitteln, den die Parteien mutmasslich gehabt haben. Dabei hat das Gericht zu berücksichtigen, was sachgerecht ist, weil nicht ange nommen werden kann, dass die Parteien eine unvernünftige Lösung gewollt ha ben. Sodann sind mehrdeutige Wendungen in vorformulierten Vertragsbedingun gen im Zweifel zu Lasten ihres Verfassers auszulegen (BGE 144 V 376 E. 2.2; 140 V 50 E. 2.2, je mit Hinweisen). 4 .2

4 .2.1

Gemäss Art. 24

des Vorsorger eglements der Beklagten (Urk. 11/7)

versicherte diese im Rahmen des Reglements unter anderem Invalidenrenten mit Kinder renten (lit. b) und Todesfallkapitalien (lit. e) . 4 .2.2

Laut Art. 39 Abs. 1 des Vorsorgereglements (Urk. 11/7) wird ein allfälliges Todes fallkapital gemäss folgender Reihenfolge ausbezahlt, wenn ein beitragszahlender Ver sicher ter stirbt: a) an den überlebenden Ehegatten oder an den Partner mit Anspruch auf ein e Partnerrente gemäss Art. 36a; b) bei Fehlen von Personen gemäss lit. a an natürliche Personen, die vom Versicherten in erheblichem Masse unterstützt worden sind (das heisst, der Versicherte muss mindestens 50 % der Lebenshaltungskosten übernom men haben), oder an die Person, die mit dem Verstorbenen in den letzten fünf Jahren bis zu seinem Tod ununterbrochen eine Lebensgemeinschaft mit gemeinsamem Wohnsitz (massgebend ist der amtliche Wohnsitz) geführt hat oder die für den Unterhalt eines oder mehrerer gemeinsamer Kinder aufkommen muss; c) bei Fehlen von Personen gemäss lit. a bis b an die Kinder; d) bei Fehlen von Personen gemäss lit. a bis c an die Eltern; e) bei Fehlen von Personen gemäss lit. a bis d an die Geschwister; f) bei Fehlen von Personen gemäss lit. a bis e an die übrigen gesetzlichen Erben, unter Ausschluss des Gemeinwesens.

Kein Anspruch auf das Todesfallkapital nach lit. b

besteht, wenn die begünstigte Person eine Witwer-,

Witwen- oder Lebenspartnerrente bezieht.

Wenn Personen gemäss Abs. 1 dieses Artikels

fehlen, wird kein Todesfallkapita l ausbezahlt. 4 .2.3

Wie festgehalten (E. 3),

n a hmen die Parteien zur Stütze ihrer Vorbringen überdies insbesondere auf die folgenden Reglementsbestimmungen Bezug: 4 .2.4

Nach

Art. 13 Abs. 5 des Vorsorgereglements (Urk. 11/7) muss die Beklagte den Versicherten bei Austritt auf alle gesetzlich und reglementarisch vorgesehenen Möglichkeiten der Erhaltung des Vorsorgeschutzes hinweisen; namentlich hat sie den Ver sicher ten darauf aufmerksam zu machen, wie dieser den Vorsorgeschutz für den Todes- oder Invaliditätsfall beibehalten kann. 4 .2.5

Art. 20 des Vorsorgereglements (Urk. 11/7) trägt den Randtitel «Dauer der Beitragspflicht».

Gemäss Art.

20 Abs.

2 des Vorsorgere glements

(Urk. 11/7) erlischt die Pflicht zur Beitrags zahlung gemäss Art. 19 des Vorsorgereglements, a) wenn die Versicherung endet (Art. 7 des Vorsorgereglements) oder b) wenn der Versicherte von der Kasse eine ganze Altersrente oder eine ganze Invalidenrente bezieht, spätestens aber nach Erreichen des Renten alters (vorbehalten bleibt [der hier nicht einschlägige]

Art. 33 Abs. 6 des Vor sorgereglements [betreffend Weiterarbeit über das Rentenalter hinaus]). 4 .2. 6

Laut

Art. 35 Abs. 6 des Vorsorgereglements (Urk. 11/7) entsteht der Anspruch auf Invali den leistungen gleichzeitig wie bei der IV. Der Anspruch wird aber aufgeschoben, solange der Versicherte den vollen Lohn oder das ihn ersetzende Kranken- oder Unfalltaggeld erhält. Das Taggeld kann jedoch nur dann als voller Lohnersatz angerechnet werden, wenn es mindestens 80 % des entgangenen Lohns beträgt und wenn der Arbeitgeber mindestens für die Hälfte der Prämien dieser Ver siche r ung aufgekommen ist. 5 . 5 .1

Vorab ist auf d as

Vorbrin gen de s Kläger s 2 einzugehen, wonach die Sachbear bei terinnen der Beklagten dem Willensvollstrecker zunächst mitgeteilt hätten, dass ein Todesfallkapital ausbezahlt werde (E. 3. 2) . Die zuständige Personen, welche von den Klägern benannt werden könnten, seien im Bestreitungsfall als Zeugin nen einzuvernehmen (Urk.

15 S.

2).

Mit seinen diesbezüglichen Ausfüh rungen beruf t sich de r Kläger 2 nicht ausdrücklich auf den Vertrauensschutz (Art. 9 der Bundesverfassung, BV; BGE 143 V 95 E. 3.6.2), dessen Voraussetzun gen im Übrigen so oder anders nicht erfüllt wären, da vom Kläger 2 keine ohne Nach teil rück gängig zu machenden Dispositionen vorgenommen wurden (BGE 143 V 95 E.

3.6.2). Solche wurden auch nicht behauptet. S omit kann auch im vorliegenden Verfahren offen bleiben, ob der öffentlich-rechtlich e Vertrauens schutz im Bereich der weitergehenden Vorsorge anwendbar ist (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 9C_372/2022 vom 2 2. August 2023 E.

5.2 mit weiteren Hinweisen). In diesem Zusammenhang sind folglich auch keine weite ren Abklä rungen nötig. 5 . 2

Es ist weiter festzuhalten, dass es sich bei der vorliegend strittigen Ausrichtung eines Todesfallkapitals nicht um eine im BVG geregelte gesetzliche Leistung, sondern um eine reglementarische Leistung der weitergehenden (überobligato rischen) Vorsorge handelt. Deswegen konnte die Beklagte diese Leistung — unter Berück sichtigung der Vorschriften zur Begünstigtenordnung nach Art. 20a BVG (vgl. Art. 49 Abs. 2 Ziff. 3 BVG) — auch selbständig regeln und insbesondere be stimmen, wann ein Todesfallkapital geleistet wird. 5 .3

Die Parteien sind sich ferner insoweit einig, dass das Todesfallkapital gemäss Art. 39 Abs. 1 des Vorsorgereglements nur fällig wird, wenn eine beitragspflich tige Person stirbt (Urk.

1 S.

4, Urk.

20 S.

5). 5.4

Des Weiteren kann den von der Beklagten aufgelegten Vorbescheid der Sozial ver sicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, IV-Stelle, vom 7. März 2023 entnom men werden, dass der verstorbene

A.___ dort am 14.

Juli 2022 ein Gesuch um Ausrich tung einer Invalidenrente gestellt hatte (Urk.

11/1 S.

1). Mit dem Vorbescheid kündigte die IV-Stelle St. Gallen

A.___ an, dass sie ihm bei einem festgestellten Invaliditätsgrad von 100

% rückwirkend ab dem 1.

Januar 2023 eine ganze Rente ausbezahlen werde (Urk.

11/1 S.

2). Alsdann teilte sie der der Ausgleichkasse Privatkliniken am 8. Mai 2023 ihren Beschluss mit und bat diese um Berechnung der Geldleistung und Erstellung der Verfügung (Urk. 11/2).

A.___

verstarb am 21. Mai 2023 (Urk. 2/1b). Die Akten zum weiteren IV-Verfahren (vgl. die diesbezüglichen Ausführungen der Beklagten, Urk. 10 S. 3) wurden nicht eingereicht, was — wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen — zur Beurteilung der vorliegen strittigen Frage aber auch nicht nötig war. 5 . 5

Massgebend und aus den vorliegenden Akten klar ersichtlich ist, dass der Verstorbene Anspruch auf eine ganze Rente der Beklagten gehabt hätte

(Art. 34 Abs. 2 lit. b des Vorsorgereglements, Urk. 11/7). Dies wird von der Beklagten nicht in Abrede gestellt (Urk. 20 S. 3). In Anwendung von Art.

35 Abs.

6 Satz 1 des Vorsorgereglements ist der Anspruch auf Invalidenleistungen gleichzeitig wie bei der IV (E. 4 .2.6), das heisst am 1. Januar 2023 (E. 5 . 4), entstanden. Den Akten ist überdies zu entnehmen, dass der Verstorbene bis zu seinem Tod Taggeldleis tungen der Visana-Krankentaggel d versicherung bezogen hat (Urk. 11/3 S. 1). Zur An wendung gelangte demnach auch Art. 35 Abs. 6 Satz 2 des Vorsorge regle ments, wonach der Anspruch aufgeschoben wird, solange der Versicherte den vollen Lohn oder das ihn ersetzende Kranken- oder Unfalltaggeld erhält. Die Beklagte bringt vor, sie habe für Art.

35 Abs.

6 des Vorsorgereglements die Formulierung des Gesetz gebers in Art.

26 Abs.

2 BVG und Art. 26 der Verord nung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2) ver wendet (Urk.

20 S.

4). Gemäss Art.

26 Abs.

2 BVG kann die Vorsorgeeinrich tung in ihren reglementarischen Bestimmungen vorsehen, dass der Anspruch aufge schoben wird, solange der Versicherte den vollen Lohn erhält.

Art. 26 BVV 2 sieht vor, dass die Vorsorgeeinrichtung den Anspruch auf Invaliden leistung bis zur Er schöpfung des Taggeldanspruches aufschieben kann, wenn der Versicherte an stelle des vollen Lohnes Taggelder der Krankenver sicherung erhält, die min des tens 80 Prozent des entgangenen Lohnes betragen (lit. a), und die Tag geld ver sicherung vom Arbeitgeber mindestens zur Hälfte mitfinanziert wurde (lit. b). Nichts anderes ist in Art . 35 Abs. 6 des Vorsorgereglements der Beklagten (Urk. 11/7) geregelt. Das Bundes gericht führte in BGE 142 V 466 E. 3.3.2 aus, dass ein allfälliger Rentenaufschub gemäss Art. 26 Abs. 2 BVG nicht die Ent stehung des Anspruchs auf eine Invali denrente nach Ablauf einer bestimmten Karenzzeit zum Gegenstand habe. Die Bestimmung sehe einzig vor, dass die Vorsorgeeinrichtung die Erfüllung des Anspruchs aufschieben könne . Sie sei eine Koordinationsnorm und wolle ver hin dern, dass der Versicherte nach Eintritt des Invaliditätsfalles wirtschaftlich besser gestellt werde, als wenn er weiterhin voll arbeitsfähig wäre. Als Spezialnorm zur Überentschädigungs regelung von

Art. 34a Abs. 1 BVG in Verbindung mit Art. 24 BVV 2 bezieh e sie sich auf das Verhältnis zwischen der Invalidenrente aus beruf licher Vorsorge und dem weiter ausge rich teten Lohn res pektive dem Kran kentag geld. Diesbezüglich hab e der Gesetz geber eine Ko ordinations befugnis zu Gunsten der beruflichen Vorsorge resp ektive zu Lasten des Arbeit gebers oder des Taggeldversicherers schaffen wollen, und zwar ex plizit für jenen Zeitraum, in dem die Invalidenversicherung in der Regel (ver spätete An meldung vorbehalten; vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG; Art. 48 Abs. 2 IVG in der bis Ende 2007 geltenden Fassung) bereits Leistungen erbring e . Da Art. 35 Abs. 6 des Vor sorgereglements

(Urk.

11/7)

d ie zum Rentenaufschub erlassenen Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen wiedergibt, gilt auch hier das vom Bundesgericht zu Art. 26 Abs. 2 BVG und Art. 26 BVV 2 Gesagte. Das heisst konkret: Der Anspruch auf die ganze Invalidenrente ist am 1. Januar 2023 entstanden. Der Rentenanspruch wurde aufgrund des Taggeldbezugs auf ge schoben, was aber nicht heisst, dass der Rentenanspruch erst mit dem Ende des Taggeldanspruch s entstanden ist . Der Kläger 2 dringt mit seinem diesbezüglichen Vor bringen (E. 3.2) somit nicht durch. 5. 6

Es stellt sich weiter die Frage, wie Art.

20 Abs.

2 lit. b des Vorsorgereglements (Urk. 11/7), wonach die Pflicht zur Beitragszahlung erlischt, wenn die

v ersicherte Person von der Beklagten eine ganze Invalidenrente bezieht, zu verstehen ist. Mit Urteil B

100/04 vom 19.

August 2005

hatte das Bundesgericht eine Statuten bestim mung, welche ebenfalls die Beendigung der Beitragspflicht mit dem Bezug einer ganzen Invalidenrente vorsah, zu beurteilen (vgl. E.

3 jenes Urteils). Das Bundes gericht gelangte zum Schluss, dass die Beitragspflicht mit der Entstehung des materiellrechtlichen An spruches auf eine ganze Rente ende (vgl. E.

3 jenes Urteils). Demnach war A.___ nur bis zum 3 1. Dezember 2022 beitrags pflichtig, denn ab dem 1.

Januar 2023 hatte er Anspruch auf eine ganze Invali denrente (E.

5. 5). Den

Ausführungen des Klägers 2, welche r

statt der Entstehung des materiellrechtlichen Anspruchs den tatsächlichen Rentenbezug für massgeb lich hält (E.

3.2), kann mit Blick auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung nicht gefolgt werden . 5. 7

Nach dem hiervor Ausgeführten ist der Anspruch von A.___ auf eine ganze Invalidenrente am 1. Januar 2023 entstanden (E. 5. 5). In Anwendung von Art.

20 Abs.

2 lit. b des Vorsorgereglements (Urk. 11/7) endete seine Beitrags pflicht somit am 3 1. Dezember 2022 (E. 5. 5). Demnach war er, als er am 21. Mai 2023 verstarb (Urk. 2/1b), keine beitrags zahlende versicherte Person mehr. Da Art. 39 Abs. 1 des Vor sor gereglements (Urk. 11/7) für die Ausrichtung des Todes fallkapital s voraussetzt, dass eine beitragszahlende versicherte Person stirbt (E.

4.2.2), ist der Anspruch auf das Todeskapital nicht entstanden. Demzufolge hat auch der Kläger

2 keinen Anspruch auf das Todesfallkapital. 5. 8

Der Vollständigkeit halber ist zu erwähnen, dass das Vorbringen des Klägers 2, wonach die Beklagte bezüglich der Aufrechterhaltung des Vorsorgeschutzes ihren Informationspflicht nicht nachgekommen ist (E. 3.2), ebenfalls unbehelflich ist . Diese Rüge des Klägers 2 leitet sich aus seiner eigenen Auslegung des Vorsorge reglements (Urk. 11/7) ab, welcher — wie aufgezeigt — nicht gefolgt werden kann. 5. 9

Die vom Kläger 2 erhobene Klage ist somit ebenfalls abzuweisen. 6.

Der Beklagten steht in ihrer Funktion als Trägerin der beruflichen Vorsorge trotz ihres Obsiegens keine Prozessentschädigung zu (§ 34 Abs. 2 GSVGer; vgl. statt vieler: BGE 128 V 124 E. 5b). Das Gericht erkennt: 1.

Die Klage n

werden abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Der Beklagten wird keine Prozessentschädigung zugesprochen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Ueli Kieser - Rechtsanwältin Dr. Isabelle Vetter-Schreiber - Bundesamt für Sozialversicherungen 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher