Sachverhalt
1.
1.1
Die 1972 geborene X.___ absolvierte vom April 1988 bis April 1990 eine zweijährige Bürolehre (Urk. 10/49/16) und war in der Folge in diesem Beruf tätig (Urk. 10/49/8 ff.), wobei
sie im Jahr 1998 Mutter einer Tochter wurde (Urk. 10/17/1).
Am 25. Juli 2002 (Posteingang) meldete sie sich unter Hinweis auf zweimalige Psychose n sowie seit längerer Zeit bestehende Depressionen erstmals bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungs bezug an (Urk. 10/1). Die IV-Stelle tätigte medizinische Abklärungen und ver neinte mit Verfügung vom 12. Mai 2003 einen Rentenanspruch der Versicherten (Urk. 10/16). Die Verfügung blieb unangefochten. 1.2
Vom 7. Juli 2003 bis 31. Dezember 2003 war die Versicherte in einem P ensum von 60 % als Sekretariatsmitarbeiterin bei der Y.___ angestellt (Urk. 10/49/7). In der Folge war sie vom 1. März 2004 bis 31. August 2004 als Praktikantin auf einer alterspsychiatrischen Akut-Aufnahmestation im Psychiatrie z entrum Z.___
tätig (Urk. 10/49/6) und schloss im November 2004 den Kurs Pflegehelferin SRK ab (Urk. 10/49/19). Ab
1. September 2004 bis 31. März 2007 war sie in einem Pensum von 50 % als Stationshilfe Hauswirtschaft im Psychiatrie z entrum Z.___
angestellt (Urk. 10/49/5), bevor sie per 1. April 2007 ins Pflegezentrum A.___ wechsel te, wo sie bis am 31. Oktober 2008 in einem 50 %-Pensum als Pflegehelferin SRK tätig war (Urk. 10/49/3 f.). Vom 3. November 2008 bis 2. November 2010 bezog die Versicherte bei einer Vermittlungsfähigkeit von 80 % Taggelder der Arbeits losenversicherung (Urk. 10/31) und war dadurch bei der Stiftung Auffang einrichtung BVG berufsvorsorgeversichert . 1.3
Am 1. Februar 2011 meldete sich die Versicherte erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 10/19), welche nach Abklärung des medizinischen Sach verhalts mit Verfügung vom 26. September 2011 Kostengutsprache für ein Auf bautraining vom 31. Oktober 2011 bis 27. April 2012 erteilte (Urk. 10/52). Dieses wurde am 27. März 2012 frühzeitig abgeschlossen, nachdem aufgrund der gesundheitlichen Entwicklung ein Übertritt in eine Beschäftigungsmassnahme als Unterstützung der Tagesstruktur angezeigt erschien (Urk. 10/71 f.). Nach Aktua lisierung der medizinischen Aktenlage und Durchführung einer Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt (Urk. 10/84) sprach die IV-Stelle der Versicherten nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 10/88) mit Verfügung vom
15. März 2013 basierend auf einem Invaliditäts grad von 77 % ab dem 1. August 2011 eine ganze Rente der Invaliden versicherung zu (Urk. 10 / 93; bestätigt mit Mitteilung vom 24. Juli 2014 [Urk. 10/107] sowie mit Schreiben vom 26. Oktober 2018 [Urk. 10/145]) . 1.4
Mit Antrag vom 1. Dezember 2022 wandte sich die Versicherte an die Stiftung Auffangeinrichtung BVG und ersuchte um Ausrichtung von Rentenleistungen der beruflichen Vorsorge (Urk. 6/2). Diese verneinte eine Leistungspflicht (Urk. 2/2,
4). 2.
Am 1. September 2023 (Post stempel) erhob X.___ Klage gegen die Stiftung Auffangeinrichtung BVG und beantragte sinngemäss, die Beklagte sei zu verpflichten, ihr mit Wirkung ab 1. August 2011 die gesetzlichen und reglementarischen Berufsvorsorgeleistungen bei Invalidität zuzusprechen
(Urk. 1). Die Beklagte schloss mit Klag eantwort vom 13. Oktober 2023 auf Abweisung der Klage (Urk. 5). Mit Verfügung vom 25. Oktober 2023 wurden die Akten der Invalidenversicherung beigezogen (Urk. 7, 10). Im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels (Urk. 11) hielten sowohl die Klägerin mit Replik vom 24. November 2023 (Urk. 13) als auch die Beklagte mit Duplik vom 1. Dezember
2023 (Urk. 16) an ihren bisherigen Anträgen fest. Das Gericht zieht
Erwägungen (9 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 73 Abs. 3 des Bundesgesetz es über die berufliche Alters-, Hinter lassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) bestimmt sich der Gerichtsstand nach dem schweizerischen Sitz oder Wohnsitz des Beklagten oder dem Ort des Betriebes, bei dem der Versicherte angestellt worden war.
Weil die Beklagte ihren Sitz im Kanton Zürich hat (Internet-Auszug Handels register des Kantons Zürich), ist das angerufene Gericht örtlich und – gestützt auf § 2 Abs. 2 lit . a Gesetz über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer)
– sachlich zuständig.
E. 1.2 Nach Art. 24 Abs. 1 BVG (in der bis am 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung) hat die Versicherte Anspruch auf eine volle Invalidenrente, wenn sie im Sinne der Invalidenversicherung mindestens zu 70 %, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60 %, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zur Hälfte und auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 % invalid ist. Gemäss Abs. 1 von Art. 26 BVG gelten für den Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen sinngemäss die entsprechenden Bestimmungen des Bundes gesetzes über die Invalidenversicherung (Art. 29 IVG). Die Invalidenleistungen nach BVG werden von derjenigen Vorsorgeeinrichtung geschuldet, welcher die den Anspruch erhebende Person bei Eintritt des versicherten Ereignisses ange schlossen war. Im Bereich der obligatorischen beruflichen Vorsorge fällt dieser Zeitpunkt nicht mit dem Eintritt der Invalidität nach IVG, sondern mit dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit zusammen, deren Ursache zur Invalidität geführt hat (vgl. Art. 23 BVG). Auf diese Weise wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die versicherte Person meistens erst nach einer längeren Zeit der Arbeits unfähigkeit (nach einer Wartezeit von einem Jahr gemäss Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG in Verbindung mit Art. 26 BVG) invalid wird. Damit nämlich der durch die zweite Säule bezweckte Schutz zum Tragen kommt, muss das Invaliditätsrisiko auch dann gedeckt sein, wenn es rechtlich gesehen erst nach einer langen Krank heit eintritt, während welcher die Person unter Umständen aus dem Arbeits verhältnis ausgeschieden ist und daher nicht mehr dem Obligatorium unter standen hat (BGE 138 V 409 E. 6, 123 V 262 E. 1b, 121 V 97 E. 2a, 120 V 112 E. 2b, je mit Hinweisen).
E. 1.3.1 Nach Art. 23 BVG versichertes Ereignis ist einzig der Eintritt der relevanten Arbeitsunfähigkeit, unabhängig davon, in welchem Zeitpunkt und in welchem Masse daraus ein Anspruch auf Invalidenleistungen entsteht. Die Versicherten eigenschaft muss nur bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit gegeben sein, dagegen nicht notwendigerweise auch im Zeitpunkt des Eintritts oder der Verschlim merung der Invalidität. Diese wörtliche Auslegung steht in Einklang mit Sinn und Zweck der Bestimmung, nämlich denjenigen Arbeitnehmerinnen und Arbeit nehmern Versicherungsschutz angedeihen zu lassen, welche nach einer längeren Krankheit aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden und erst später invalid werden. Für eine einmal aus während der Versicherungsdauer aufge tretene Arbeitsunfähigkeit geschuldete Invalidenleistung bleibt die Vorsorge einrichtung somit leistungspflichtig, selbst wenn sich nach Beendigung des Vor sorgeverhältnisses der Invaliditätsgrad ändert. Entsprechend bildet denn auch der Wegfall der Versicherteneigenschaft kein Erlöschungsgrund (Art. 26 Abs. 3 BVG e contrario; BGE 136 V 65 E. 3.1, 123 V 262 E. 1a, 118 V 35 E. 5).
E. 1.3.2 Für den Eintritt einer Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 23 lit . a BVG ist die Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf massgeblich. Sie ist relevant, wenn sie mindestens 20 % beträgt – was auch für die Eröffnung der Wartezeit nach Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG gilt (vgl. BGE 144 V 58 E. 4. 4. mit weiteren Hinweisen). Die Arbeitsunfähigkeit muss sich zudem auf das Arbeits verhältnis sinnfällig auswirken oder ausgewirkt haben. Es muss also arbeits rechtlich in Erscheinung treten, dass die versicherte Person im bisherigen Beruf an Leistungsvermögen eingebüsst hat, so etwa durch einen Abfall der Leistungen mit entsprechender Feststellung oder gar Ermahnung des Arbeitsgebers oder durch gehäufte, gesundheitlich bedingte Arbeitsausfälle. Der Zeitpunkt des Ein tritts der berufsvorsorgerechtlich relevanten Arbeitsunfähigkeit muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit grundsätzlich echtzeitlich nachgewiesen sein. Dieser Nachweis darf nicht durch nachträgliche Annahmen und spekulative Überlegungen ersetzt werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_91/2013 vom 17. Juni 2014 E. 4.1.2 mit Hin weisen).
E. 1.5 Aus der engen Verbindung zwischen dem Recht auf eine Rente der Invaliden versicherung und demjenigen auf eine Invalidenleistung nach BVG ergibt sich, dass der Invaliditätsbegriff im obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge und in der Invalidenversicherung grundsätzlich de r gleiche ist (BGE 123 V 269 E. 2a, 120 V 106 E. 3c, je mit Hinweisen).
Praxisgemäss sind daher die Vorsorgeeinrichtungen im Bereich der ges etzlichen Mindestvorsorge (Art. 6 BVG) an die Feststellungen der IV-Organe (Eintritt der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit, Eröffnung der Wartezeit, Festsetzung des Invaliditätsgrades) gebunden, soweit die IV-rechtliche Betrachtung aufgrund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhalt bar erscheint (BGE 143 V 434 E. 2.2, 126 V 309 E. 1 in fine). Diese Konzeption fusst auf der Überlegung, die Organe der (obligatorischen) beruflichen Vorsorge von eigenen aufwändigen Abklärungen freizustellen, und gilt nur bezüglich Feststellungen und Beurteilungen der IV-Organe, welche im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entscheidend waren (BGE 132 V 1 E. 3.2). So hat beispielsweise eine verspätete Anmeldung zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung rechtsprechungsgemäss die freie Überprüfbarkeit des leistungserheblichen Sachverhaltes durch die Vorsorge einrichtung beziehungsweise das Berufsvorsorgegericht zur Folge (Urteil des Bundesgerichts 9C_49/2010 vom 23. Februar 2010 E. 2.1).
Diese Bindungswirkung setzt voraus, dass die Vorsorgeeinrichtung (spätestens) ins Vorbescheidverfahren (Art. 73 ter IVV) einbezogen und ihr die Rentenverfü gung formgültig eröffnet wurde (Urteil des Bu ndesgerichts 9C_81/2010 vom
16. Juni 2010 E. 3.1, mit Hinweisen). Dem BVG-Versicherer steht ein selb ständiges Beschwerderecht im Verfahren nach IVG zu. Unterbleibt ein solches Einbeziehen der Vorsorgeeinrichtungen, ist die IV-rechtliche Festsetzung des Invaliditätsgrades (grundsätzlich, masslich und zeitlich) berufsvorsorgerechtlich nich t verbindlich (BGE 130 V 270 E. 3.1). 2.
2.1
Die Klägerin macht e klageweise im Wesentlichen geltend, der Eintritt der Arbeits unfähigkeit sei von der IV-Stelle auf den 1. August 2010 festgelegt worden, wobei dieser Zeitpunkt auch für die berufliche Vorsorge massgebend sei. Sie habe von März bis Oktober 2010 Arbeitslosentaggelder bezogen, weshalb davon ausge gangen werden könne, dass sie bei Beginn der Arbeitsunfähigkeit bei der Beklagten risikoversichert gewesen sei (Urk. 1). Daran hielt die Klägerin auch in ihrer Replik fest (Urk. 13). 2.2
Die Beklagte stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, die Feststellungen der IV-Stelle seien für sie nicht verbindlich, da ihr weder der Vorbescheid noch die Verfügung zugestellt worden seien. Aus den Akten sei ersichtlich, dass die Klägerin bereits in ihren Jugendjahren an einer psychischen Stressvulnerabilität gelitten habe, wobei mehrere stationäre Aufenthalte notwendig gewesen seien . Seit der Hospitalisierung im März 2002 sei im Verlauf keine Arbeitsfähigkeit von mehr als 75 % attestiert worden. Somit sei davon auszugehen, dass bereits seit dem ersten IV-Entscheid im Jahr 2003 eine relevante Arbeitsunfähigkeit von 20 % eingetreten sei. Hinweise auf einen Unterbruch des zeitlichen Zusammen hangs lägen nicht vor. So ergäben sich aus den Akten keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine seit dem Jahr 2002 ausgeübte Erwerbstätigkeit in einem Pensum von mindestens 80 %. Auch der Vermittlungsgrad während der Rahmen frist von November 2008 bis November 2010 sei bloss auf 80 % festgelegt worden. Zu berücksichtigen sei denn auch, dass es bei einer seit langem bestehenden Gesundheitsschädigung wie der vorliegenden erfahrungsgemäss unwahrscheinlich sei, dass die relevante Arbeitsunfähigkeit während einer Phase der Arbeitslosigkeit eingetreten sei. Insgesamt treffe sie, die Beklagte, keine Leistungspflicht. Der Vollständigkeit halber sei darauf hinzuweisen, dass die Klägerin zu keinem Zeitpunkt einen Verjährungsverzicht verlangt habe, weshalb allfällige Leistungen, welche mehr als fünf Jahre vor Klageeinreichung zurück liegen würden, mittlerweile verjährt wären (Urk. 5). 3.
Vorab zu prüfen ist, ob die Beklagte an die Feststellungen im IV-Verfahren gebunden ist.
Die IV-Stelle stellte der Beklagten weder den Vorbescheid vom 28. Januar 2013 (Urk. 10/88) noch die Verfügung vom 15. März 2013 (Urk. 10/93) zu. Damit besteht bezüglich des vorliegend strittigen Zeitpunkts des Eintritts der in Frage stehenden Arbeitsunfähigkeit, welche zur Invalidität geführt hat, keine Bindung an die IV-Verfügung (vgl. vorstehend E. 1.5). 4.
E. 4 Die Leistungspflicht setzt einen engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang zwischen der während der Dauer des Vorsorgeverhältnisses bestandenen Arbeits unfähigkeit und der allenfalls erst später eingetretenen Invalidität voraus (Art. 29 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung [ IVG ] i.V.m . Art. 26 Abs. 1 BVG; BGE 136 V 65 E. 3.1, 134 V 20 E. 3.2.2) .
In sachlicher Hinsicht liegt ein solcher Zusammenhang vor, wenn der der Invalidität zu Grunde liegende Gesundheitsschaden im Wesentlichen derselbe ist, der zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat. Sodann setzt die Annahme eines engen zeitlichen Zusammenhangs voraus, dass die versicherte Person nach Eintritt der Arbeits unfähigkeit nicht während längerer Zeit wieder arbeitsfähig wurde. Bei der Prüfung dieser Frage zu berücksichtigen sind die gesamten Umstände des konkreten Einzelfalles, namentlich die Art des Gesundheitsschadens, dessen prognostische Beurteilung durch den Arzt sowie die Beweggründe, welche die versicherte Person zur Wiederaufnahme oder Nichtwiederaufnahme der Arbeit veranlasst haben (BGE 134 V 20 E. 3.2). Der enge zeitliche Zusammenhang ist so lange nicht unterbrochen, als dass mindestens eine 20%ige Arbeitsunfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit besteht (BGE 144 V 58 E. 4.4). Eine nachhaltige, den zeitlichen Konnex unterbrechende Erholung liegt hingegen grundsätzlich vor, wenn während mehr als drei Monaten eine Arbeitsfähigkeit von über 80 % in einer angepassten Erwerbstätigkeit gegeben ist (BGE 144 V 58 E. 4.4. f.) und – kumulativ bezogen auf die angestammte Tätigkeit – ein rentenausschliessendes Einkommen erzielt werden kann (BGE 134 V 20 E. 5.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_623/2017 vom 26. März 2018 E. 3). Eine solch e drei Monate oder länger andauernde (annähernd) vollständige Arbeitsfähigkeit ist ein gewichtiges Indiz für eine Unterbrechung des zeitlichen Zusammenhangs, sofern sich eine dauer hafte Wiedererlangung der Erwerbsfähigkeit als objektiv wahrscheinlich darstellt. Der zeitliche Zusammenhang kann daher auch bei einer länger als drei Monate dauernden Tätigkeit gewahrt sein, wenn eine dauerhafte berufliche Wieder ein gliederung unwahrscheinlich war, etwa weil die Tätigkeit (allenfalls auch erst im Rückblick) als Eingliederungsversuch zu werten ist oder massgeblich auf sozialen Erwägungen des Arbeitgebers beruhte (BGE 134 V 20 E. 3.2.1; Urteil des Bundes gerichts 9C_465/2018 vom 30. Januar 2019 E. 3.2, vgl. auch Urteil des Bundes gerichts 9C_765/2018 vom 6. Mai 2019 E. 3.2).
Bestreitet eine Vorsorgeeinrichtung ihre Leistungspflicht damit, die Arbeitsfähig keit sei bereits zu Beginn des Vorsorgeverhältnisses gesundheitlich bedingt ein geschränkt gewesen, so trägt sie hierfür die Beweislast (Art.
E. 4.1 Dr. med. B.___, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psycho therapie, diagnostizierte in ihrem Bericht vom 27. August 2002 eine paranoide Schizophrenie, episodisch remittierend (ICD-10 F20.03), bestehend seit 1998 (Urk. 10/4/3). 4. 2
Die Ärzte des Psychiatrie z entrum Z.___
nannten in ihrem Bericht vom 12. Dezember 2002 über die Hospitalisation
der Klägerin vom 3. März 2002 bis 16. Mai 2002 als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein depressives Zustandsbild bei psychosozialer Belastungssituation und Status nach paranoider Symptomatik, DD: Postschizophrene Depression (ICD-10 F20.4), DD: rezidivierende depressive Störung (ICD-10 F33), bestehend seit September 2001 (Urk. 10/9/1).
Die Klägerin sei im Jahr 1990 wegen einer Anorexie erstmals für drei Monate psychiatrisch hospitalisiert gewesen. 1998 sei die zweite Hospitalisation in der C.___ erfolgt, nachdem sie postpartal psychotisch geworden sei. Seither sei sie in ambulanter psychiatrischer Betreuung bei Dr. B.___ . Während dieser Zeit sei es im Oktober 2000 nochmals zu einer Krankheitsphase der psychischen Störung gekommen, die jedoch bis auf einen dreitägigen Aufenthalt im Kriseninterventionszentrum D.___ ambulant habe behandelt werden können. Damals sei die depressive Symptomatik im Vordergrund gewesen, verbunden mit leichtgradigen paranoiden Symptomen. Seit Anfang August 2001 bestehe ein erneuter Verdacht auf eine psychotische Exazerbation. Am 20. August 2001 sei die notfallmässige psychiatrische Hospitalisation im Z.___ erfolgt, während welcher ein psychotisches Erleben mit starker Wahndynamik offensichtlich geworden sei. Die Klägerin habe dabei keinerlei Krankheitseinsicht bzw. -gefühl gezeigt, weshalb sie eine Anpassung bzw. Erhöhung der verordneten antipsychotischen Medikation abgelehnt habe. Damals sei sie aufgrund eines richterlichen Entscheides nach mehreren Gerichtsverhandlungen vorzeitig aus der Klinik entlassen worden. Nach Austritt Ende September 2001 aus dem Z.___ habe sich eine depressive Symptomatik manifestiert, die ab Dezember 2001 zugenommen habe. Als weiterer Belastungsfaktor sei ein Wechsel der Arbeitsstelle per 1. Februar 2002 mit anwachsender Überforderung dazu gekommen. Aufgrund des depressiven Zustandsbildes mit Freudlosigkeit, sozialem Rückzug, Antriebslosigkeit und Ängstlichkeit sei am 3. März 2002 eine erneute Hospitalisation im Z.___ erfolgt (Urk. 10/9/2). 4. 3
Dr. B.___
berichtete am 6. April 2003, im letzten Jahr sei es zu keiner Stabili sierung gekommen. Seit dem Medikationswechsel von Remeron auf Zoloft habe sich der Zustand jedoch deutlich verbessert (Urk. 10/14/3). Seit Februar 2003 sei das depressive Zustandsbild bis auf aktuell fehlende Symptomatik abgeklungen
(Urk. 10/14/4). Dr. B.___ attestierte der Klägerin in der Tätigkeit als Büro angestellte folgende Arbeitsunfähigkeiten: 100 % vom 6. Dezember 1998 bis 26. Februar 1999 (Hospitalisation
C.___), 50 % vom 3. November 2000 bis 22.
Dezember 2000, 100 % vom 29. August 2001 bis 25. September 2001 (Hospitalisation
Z.___), 100 % vom 3. März 2002 bis 16. Mai 2002 (Hospitalisation
Z.___), 100 % vom 17. Mai 2002 bis 6. August 2002, 50 % vom 7. August 2002 bis 31. März 2003, 25 % seit 1. April 2003 (Urk. 10/14/3). Aufgrund der deutlichen Zustandsverbesserung sei es der Klägerin derzeit möglich, auf dem regulären Stellenmarkt eine Teilzeitstelle zu suchen. Bei weiterhin stabilisiertem Verlauf sei mit dem vollständigen Erlangen der Arbeitsfähigkeit in den nächsten Wochen zu rechnen (Urk. 10/14/4). 4. 4
Dr. med. E.___, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, i ntegrierte Psychiatrie F.___, Zentrum G.___, Ambulatorium, attestierte der Klägerin am 9. Dezember 2010 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 1. bis 30. November 2010 (Urk. 10/31/2). 4. 5
Die Ärzte der Tagesklinik der F.___, G.___, nannten in ihrem Bericht vom 22. März 2011 als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine schizo type Störung (ICD-10 F21), seit mindestens 2001, DD: nicht näher bezeichnete schizophrenieforme Störung (ICD-10 F.20.8). Im Alter von 17 Jahren sei eine erste Hospitalisation in der psychiatrischen Klinik H.___ unter der Diagnose einer Anorexia nervosa und im Jahr 1998 eine Hospitalisation auf der Frauenstation der C.___ mit der Diagnose einer akuten polymorphischen Störung ohne Symptome einer Schizophrenie (ICD-10 F23.0) erfolgt. Weiter e psychotische Episoden in den Jahren 1999 und 2000 hätten mit ambulanter Behandlung abgefangen werden können. In der Folge sei es zu Hospitalisationen im Z.___ gekommen, so im Jahr 2001 bei paranoidem Zustandsbild, im Jahr 2002 bei post psychotischer Depression sowie im Jahr 2005 unter der Diagnose akute vorüber gehende psychotische Störung (ICD-10 F23.8). Zwischen den Hospitalisationen
sei die Klägerin langjährig von Dr. B.___ betreut worden. Im April 2010 sei es bei suizidalen Gedanken zu einem Aufenthalt im F.___ Kriseninterventionszentrum in I.___ gekommen. Seit August 2010 sei die Klägerin ambulant im Ambulatorium der F.___, G.___, und schliesslich vom 6. Dezember 2010 bis 3. März 2011 teilstationär in der Tagesklinik der F.___, G.___, behandelt worden (Urk. 10/39/2 f.).
Die Tochter der Klägerin sei seit September 2010 fremdplatziert. Beruflich habe die Klägerin eine Zusatzausbildung absolviert und bis vor eineinhalb Jahren 60 % in einem Pflegeheim gearbeitet. Im Sommer 2010 habe sie einen dreimonatigen Bürowiedereinstiegskurs besucht (Urk. 10/39/2). Seit dem 6. Dezember 2010 und bis auf Weiteres bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der zuletzt ausge übten Tätigkeit als Pflegehelferin (Urk. 10/39/4). 4. 6
Dr. med. J.___, Fachärztin FMH für Innere Medizin, Haus ärztin der Klägerin seit 2006, nannte in ihrem Bericht vom 19. April 2011 als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine schizophrene Störung mit depressiven und hypochondrischen Zügen
(Urk. 10/40/6). Die Klägerin habe eine zweite Ausbildung als Pflegehelferin absolviert und bis 2009 in diesem Beruf gearbeitet, wobei sie zunehmend Probleme mit multiplen Rücken- und Gelenks schmerzen im Sinne von Überlastungsreaktionen und Überforderung entwickelt habe. Im November 2010 sei es zu einer psychiatrischen Dekompensation mit Depressionen und Unruhe gekommen. Die inzwischen 12-jährige Tochter sei gleichzeitig in einem Heim platziert worden (Urk. 10/40/7). 4. 7
Dr. med. K.___, Fachärztin FMH für Kinder- und Jugend psychiatrie und -psychotherapie, nannte in ihrem Bericht vom
20. Juni 2011 als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine schizotype Störung (ICD
E. 8 ZGB).
Umgekehrt hat die Leistungsansprecherin die Folgen von Beweislosigkeit zu tragen, wenn sie geltend macht, der enge zeitliche Konnex zwischen einer vorbestandenen berufs vorsorgerechtlich relevanten Arbeitsunfähigkeit sei während der Dauer des Vorsorgeverhältnisses unterbrochen worden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_62/2024 vom 1 1. Juli 2024 E. 3.4 mit Hinweisen).
E. 10 F21), Vordiagnose: depressive Episode (ICD-10 F32.1; Urk. 10/42/1). Die Klägerin befinde sich seit dem Austritt aus der Tagesklinik in ihrer Behandlung, wobei seither eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit in der Tätigkeit als Pflegehelferin bestehe (Urk. 10/42/2). 4. 8
Am 10. April 2014 berichtete Dr. med. L.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, die Klägerin arbeite zu 50 % im geschützten Bereich der Stiftung M.___ im Mailing . Vom 1. September bis 3. Dezember 2013 habe sie versucht, das Arbeitspensum auf 60 % zu steigern. Der Versuch habe abgebrochen werden müssen, da sich die Klägerin erschöpft und kraftlos gefühlt habe. Sie habe in Belastungssituationen (Konflikt mit Tochter, Partnerschafts konflikte) wiederholt depressive Krisen erlitten, die mit Hilfe vorübergehender stationärer Behandlungen (im Kriseninterventionszentrum in
I.___ vom 30. Juni bis 6. Juli
2013) und/oder Intensivierung der ambulanten Behandlung hätten stabilisiert werden können. Es sei deshalb auch auf längere Sicht von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit im freien Arbeitsmarkt und 50 % Arbeitsfähigkeit im geschützten Arbeitsbereich auszugehen (Urk. 10/103/1). 5. 5.1
5.1.1
Vorliegen d ist unbestritten, dass die Invalidität der Klägerin ihren Ursprung in psychischen Beeinträchtigungen hat . Von der Beklagten wird hingegen bestritten, dass der zur Invalidität führende Gesundheitsschaden während ihrer Ver sicherungsdeckung eingetreten ist. Sie stellt sich auf de n Standpunkt, dass bereits im Jahr 2003 eine relevante Arbeitsunfähigkeit von mindestens 20 % eingetreten sei, wobei der zeitliche Konnex zur heute vorliegenden Invalidität nicht unter brochen worden sei (Urk. 5 S. 6 f.). 5. 1. 2
Es trifft zwar zu, dass die Klägerin von ihrer langjährig behandelnden Psychiaterin im April 2003 noch zu 25 % arbeitsunfähig erachtet wurde. Indes prognostizierte Dr. B.___ ein vollständiges Erlangen der Arbeitsfähigkeit in den nächsten Wochen bei weiterhin stabilisiertem Verlauf (E. 4.3). In der Folge war die - im kaufmännischen Bereich ausgebildete - Klägerin ab Juli 2003 zuerst als Sekretariatsmitarbeiterin tätig (Urk. 10/49/7), liess sich dann aber zur Pflege helferin ausbilden (Urk. 10/49/19) und arbeitete anschliessend über mehrere Jahre im Pflegebereich. Wenngleich sie in einem Teilzeitpensum von 50 % (ab 1. September 2004 bis 3 1. März 2007 als Stationshilfe Hauswirtschaft im Psychiatrie z entrum Z.___, Urk. 10/49/5, und vom 1. April 2007 bis zum 31. Oktober 2008 im Pflegezentrum A.___ als Pflegehelferin SRK, Urk. 10/49/3
f.) arbeitstätig war, deutet nichts darauf hin, dass die Klägerin nicht, wie von ihrer Behandlerin prognostiziert, ihre vollständige Arbeitsfähigkeit wiedererlangt hätte. Insbeson dere fehlt es an einer echtzeitlichen, ärztlichen Bestätigung dafür, dass die Klägerin aus gesundheitlichen Gründen nur in einer Teilzeitbeschäftigung hätte tätig sein können oder - zumindest vor Beginn des Vorsorgeverhältnisses bei der Beklagten - sich eine gesundheitliche Ver schlechterung eingestellt hätte. Dass ein Abfall der Leistung arbeitsrechtlich in Erscheinung getreten wäre, ist aus den beruflichen Unterlagen ebenfalls nicht zu schliessen (Urk. 10/49/3-6). Im Gegenteil war es der Klägerin möglich, über mehrere Jahre in einem stabilen Arbeitsverhältnis tätig zu sein. Ihre Jahre später im Rahmen der Abklärungen durch die Invalidenversicherung gemachte Aussage, sie habe Teilzeit gearbeitet, um Stress zu vermeiden (Urk. 10/84/4), vermag hieran nichts zu ändern. Im September 2011 führte sie denn auch aus, ohne Kind würde sie gerne 100 % arbeiten, mit dem Kind könne sie nicht mehr als 60 % bringen, so wie vorher (Urk. 10/50/4 Ziff. 2 a.E .). Eine Reduktion des Arbeitspensums aus einem subjektiven Krankheitsgefühl heraus genügt für den Nachweis einer gesundheitlich bedingten funktionellen Einbusse in der Regel nicht, sondern es bedarf grundsätzlich einer ärztlichen Bescheinigung dafür, dass die Pensums reduktion gesundheitsbedingt notwendig ist. Von einer echtzeitlichen Bestätig ung kann einzig dann abgesehen werden, wenn andere Umstände (krank heitsbedingte Absenzen vor der Arbeitszeitreduktion etwa) den Schluss nahelegen, dass die Reduktion des Arbeitspensums auch objektiv betrachtet aus gesundheitlichen Gründen erfolgt und insoweit eine arbeitsrechtlich in Erscheinung getretene (sinnfällige) Leistungseinbusse zu bejahen ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_517/2020 vom 28. Januar 2021 E. 3.2 m.w.H .). Für eine gesundheitsbedingte Reduktion des Arbeitspensums fehlen wie soeben dargelegt entsprechende Anhaltspunkte. Aktenkundig ist einzig, dass der Pflegeberuf bei der Klägerin zu multiplen Rücken- und Gelenkschmerzen führte (E. 4.6), welche Beschwerden nach der Aufgabe der beruflichen Tätigkeit im Pflegebereich rückläufig waren (Urk. 10/84/4).
Mit Blick auf die gesamten Umstände, wonach nicht bloss die Art des Gesund heitsschadens sondern namentlich auch die Beweggründe, welche die versicherte Person zur Wiederaufnahme oder Nichtwiederaufnahme der Arbeit veranlasst haben, zu berücksichtigen sind (E. 1.4), ist zudem der Gegebenheit Rechnung zu tragen, dass die Klägerin alleinerziehende Mutter einer im Jahr 1998 geborenen Tochter ist. Die Betreuung der bis zum Austritt aus dem letzten Arbeitsverhältnis im Oktober 2008 gerade einmal zehn Jahre alten Tochter vermag - zumal beim Fehlen anderweitiger Beweggründe - die von der Klägerin in diesem Zeitraum ausgeübte Teilzeitarbeit beziehungsweise ihre im Rahmen der Arbeitslosigkeit aktenkundige Vermittelbarkeit von 80 % zwanglos zu erklären. Entsprechend qualifizierte die IV-Stelle die Klägerin im Zeitpunkt der ersten Verfügung vom 12. Mai 2003 als im Gesundheitsfall zu 60 % erwerbstätig (Urk. 10/15/2). Soweit die Sachbearbeiterin der IV-Stelle im Haushaltsabklärungsbericht vom 17. Dezember 2012 davon ausging, die Klägerin habe krankheitsbedingt gering prozentig gearbeitet, stützte sie sich dabei auf die Selbsteinschätzung der Klägerin, was nach dem Gesagten für den Beweis einer berufsvorsorgerechtlich relevanten Arbeitsunfähigkeit nicht genügt. 5.1.3
Der Vollständigkeit halber ist daran zu erinnern, dass je nach Diagnose und deren Auswirkung auf die konkrete Arbeitstätigkeit eine «latente Arbeitsunfähigkeit» über Jahre hinweg vorsorgerechtlich irrelevant sein kann und sich der Rückschluss aus einem bestimmten Krankheitsbild auf die erforderliche sinn fällige Einwirkung auf das Arbeitsverhältnis verbietet, weil kein zwingender und direkter Zusammenhang zwischen einer Diagnose und der Arbeitsfähigkeit besteht. Massgebend ist vielmehr, ab wann die anfänglich latente Einschränkung in eine manifeste Arbeitsunfähigkeit übergegangen ist (vgl. oben zitiertes Urteil 9C_62/2024 E. 3.3). Zwar litt die Klägerin seit ihrer Jugendzeit verschiedentlich an psychischen Beeinträchtigungen und wurde mehrfach stationär behandelt; dies steht der Annahme längerer Phasen uneingeschränkter Arbeitsfähigkeit nicht per se entgegen (vgl. oben zitiertes Urteil 9C_62/2024 E. 6.1.2), wie vorstehend aufgezeigt wurde. Nachdem im Frühjahr 2010 eine gesundheitliche Ver schlechterung mit Krisenintervention bei suizidalen Gedanken, nachfolgender ambulanter Behandlung und psychiatrischer Dekompensation im November 2010 aktenkundig sind (E. 4.5-4.6), geht auch der Schluss der Beklagten fehl, es sei erfahrungsgemäss unwahrscheinlich, dass die relevante Arbeitsunfähigkeit während einer Phase der Arbeitslosigkeit - mithin ohne Belastung einer Erwerbstätigkeit - eingetreten sei (Urk. 5 S. 7). 5.1.4
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass eine berufsvorsorgerelevante Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen von mindestens 20 % vor Beginn des Vorsorgeverhältnisses bei der Beklagten nicht ausgewiesen ist . 5 . 2 5.2.1
Zu prüfen bleibt, ob die zur Invalidität führende Arbeitsunfähigkeit während der Versicherungsdeckung durch die Beklagte eingetreten ist. Die Versicherungs deckung bei der Beklagten bestand im Zeitraum des Taggeldbezuges vom 3. November 2008 bis 2. November 2010 (Urk. 10/31/1;
vgl. zur Frage eine r Nachdeckungsfrist b eim Taggeldbezug der Arbeitslosenversicherung : Stauffer Hans-Ulrich, Berufliche Vorsorge, 3. Aufl., Zürich - Basel - Genf 2019, S. 258, anders: Staatssekretariat für Wirtschaft SECO, Ergänzungsinformation zum Info-Service «Arbeitslosigkeit», Berufliche Vorsorge für arbeitslose Personen, Ziffer 1 S.
3,
https://www.arbeit.swiss/secoalv/de/home/service/publikationen/broschueren.html, besucht am 10.10.2024, wonach im Falle einer Aussteuerung aus der ALV die Betroffenen während eines Monats bei der Stiftung Auffangeinrichtung BVG versichert bleiben) . 5.2.2
Die IV-Stelle ging in ihrer Verfügung davon aus, dass die zur Invalidität führende Arbeitsunfähigkeit am 1. August 201 0 begann und setzte den Beginn des Warte jahres entsprechend fest (vgl. hierzu Feststellungsblatt, Urk. 10/86/4). Aus den vorliegenden medizinischen Akten ergibt sich, dass die Klägerin vom 28. April
2010 bis zum 4. Mai 2010 im Kriseninterventionszentrum in
I.___
hospitalisiert und in der Folge ab August 2010 in ambulanter Behandlung im Ambulatorium G.___
war (Urk. 10/39/2 f.). Dr. J.___ berichtete alsdann über eine psychiatrische Dekompensation im November 2010 (Urk. 10/40/7), wobei Dr. E.___ der Klägerin ab dem 1. November 2010 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestierte (Urk. 10/31/2). 5.2.3
Es liegen mithin verschiedene echtzeitliche Arztberichte zum psychischen Gesundheitszustand vor, welche überwiegend wahrscheinlich erscheinen lassen, dass während der (zumindest) bis zum 2. November 2010 dauernden Ver sicherungsdeckung durch die Beklagte eine berufsvorsorgerechtlich relevante Arbeitsunfähigkeit von zumindest 20 % eintrat.
Zu ergänzen ist, dass der Gesundheitsschaden, welcher zu der während der Ver sicherungsdeckung bei der Beklagten eingetretenen Arbeitsunfähigkeit geführt hat, der gleiche ist, welcher gemäss Invalidenversicherung die Invalidität zur Folge hat. Dies blieb auch seitens der Beklagten unbestritten. Der sachliche Zusammenhang ist entsprechend ebenfalls zu bejahen. 5.3
Nach dem Gesagten ist die Beklagte für die Invalidität der Klägerin leistungs pflichtig. 6. 6.1
Der Invaliditätsgrad ist auf den Zeitpunkt des Rentenbeginns zu ermitteln, der mit der IV-Stelle auf den 1. August 2011 festgesetzt werden kann.
Ausgehend von der unbestrittenen vollständigen Arbeitsunfähigkeit der Klägerin im ersten Arbeitsmarkt, einer 50%igen Arbeitsfähigkeit im geschützten Rahmen (E. 4; vgl. auch Stellungnahme des RAD vom 8. Juni 2012, Urk 10/86/3), womit gemäss den Abklärungen der IV-Stelle ein Invalideneinkommen von Fr. 1'800.00 pro Jahr erzielbar wäre (Urk. 10/85) und unter Zugrundelegung der versicherten Teilerwerbstätigkeit von 50 % (BGE 144 V 63, insbesondere E. 6), bemisst sich der Invaliditätsrad auf über 90 % und gibt der Klägerin Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 24 Abs. 1 lit . a BVG in der bis am 3 1. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung).
Dabei kann offen bleiben, ob das Valideneinkommen gestützt auf die LSE 2010 für Tätigkeiten im Gesundheits- und Sozialwesen (Ziff. 86-88; Fr. 4'687.00), wovon die IV-Stelle ausgegangen ist (Urk. 10/85, Urk. 10/86/4, Urk. 10/93) oder wegen der nicht besonders qualifizierenden Ausbildung der Klägerin als Pflege helferin (Urk. 10/49/19) doch eher gestützt auf den Durchschnitt im Sektor 3 Dienstleistungen (Fr. 4'206.00) festzusetzen ist. 6.2 6. 2 .1
D ie Beklagte machte geltend, dass allfällige Leistungen, welche mehr als fünf Jahre vor Klageeinreichung zurückliegen würden, mittlerweile verjährt wären (Urk. 5 S. 7). 6.2 .2
Gemäss Art. 41 Abs.1 BVG verjähren die Leistungsansprüche (Rentenstammrecht) nicht, sofern die Versicherten im Zeitpunkt des Versicherungsfalles die Vor sorgeeinrichtung nicht verlassen haben. Unter Versicherungsfall im Sinne von Art. 41 Abs. 1 BVG ist in Bezug auf Invalidenleistungen der Eintritt der Arbeits unfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat (Art. 23 Bst. a BVG), zu verstehen (BGE 140 V 213). Vor diesem Hintergrund ist das Rentenstammrecht der Klägerin nicht verjährt (E. 5.2.3) . 6. 2. 3
Nach dem klaren Willen des Gesetzgebers verjährt zwar gegebenenfalls das Rentenstammrecht nicht, die einzelnen Rentenzahlungen unterliegen aber nach wie vor der fünfjährigen Verjährungsfrist (Urteil des Bundesgerichts 9C_321/2007 vom 28. September 2007 E. 2.3 mit weiteren Hinweisen).
Die Renten werden in der Regel monatlich ausgerichtet (Art. 38 BVG). Die Ver jährung beginnt mit der Fälligkeit der Forderung (Art. 130 Abs. 1 des Obli - gationenrechts [OR]). Periodische Leistungen verjähren am Ende jedes Monats für den sie auszurichten sind, sofern das Reglement der Vorsorgeeinrichtung keinen anderen Auszahlungsmodus vorsieht (Urteil des Bundesgerichts 9C_701/2010 vom 31. März 2011 E. 4.3).
Die Beklagte erhob die Einrede der Verjährung für die vor September 2018 fällig gewordenen Rentenleistungen zu Recht. Denn eine verjährungsunterbrechende Handlung (vgl. Art. 135 OR) bis zur am 1. September 2023 erhobenen Klage ist nicht aktenkundig. Es ist somit festzuhalten, dass für die Zeit bis zum 31. August
2018 infolge Verjährung keine Leistungen mehr geschuldet sind. Nachdem die Renten der Beklagten in vierteljährlichen Beträgen ausgerichtet werden (Art. 32 Abs. 1 Vorsorgereglement Allgemeine Bestimmungen (AB), gültig ab 01.01.2017, der Stiftung Auffangeinrichtung BVG, abrufbar unter https://aeis.ch/media thek/vorsorgereglemente), hat die Beklagte ab 1. Oktober 2018 Rentenleistungen zu erbringen. 6. 3
Da seitens der Klägerin kein beziffertes Klagebegehren vorliegt, ist die Klage gemäss ständiger Praxis in dem Sinne teilweise gutzuheissen, dass die Beklagte zu verpflichten ist, der Klägerin ab dem 1. Oktober 2018 eine ganze Rente auszu richten.
Die genaue ziffernmässige Berechnung der einzelnen Rentenbetreffnisse ist der Beklagten zu überlassen (wogegen im Streitfalle wiederum eine Klage zulässig wäre; vgl. BGE 129 V 450). Das Gericht erkennt: 1.
In teilweiser Gutheissung der Klage wird die Stiftung Auffangeinrichtung BVG ver pflichtet, der Klägerin ab dem 1. Oktober 2018 eine ganze Rente auszurichten. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Stiftung Auffangeinrichtung BVG - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin PhilippR. Müller
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich BV.2023.00068
V. Kammer Sozialversicherungsrichterin Philipp, Vorsitzende Sozialversicherungsrichterin Curiger Sozialversicherungsrichter Kübler Gerichtsschreiberin R. Müller Urteil vom
25. Oktober 2024 in Sachen X.___ Klägerin gegen Stiftung Auffangeinrichtung BVG Rechtsdienst Elias-Canetti-Strasse 2, Postfach, 8050 Zürich Beklagte Sachverhalt: 1.
1.1
Die 1972 geborene X.___ absolvierte vom April 1988 bis April 1990 eine zweijährige Bürolehre (Urk. 10/49/16) und war in der Folge in diesem Beruf tätig (Urk. 10/49/8 ff.), wobei
sie im Jahr 1998 Mutter einer Tochter wurde (Urk. 10/17/1).
Am 25. Juli 2002 (Posteingang) meldete sie sich unter Hinweis auf zweimalige Psychose n sowie seit längerer Zeit bestehende Depressionen erstmals bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungs bezug an (Urk. 10/1). Die IV-Stelle tätigte medizinische Abklärungen und ver neinte mit Verfügung vom 12. Mai 2003 einen Rentenanspruch der Versicherten (Urk. 10/16). Die Verfügung blieb unangefochten. 1.2
Vom 7. Juli 2003 bis 31. Dezember 2003 war die Versicherte in einem P ensum von 60 % als Sekretariatsmitarbeiterin bei der Y.___ angestellt (Urk. 10/49/7). In der Folge war sie vom 1. März 2004 bis 31. August 2004 als Praktikantin auf einer alterspsychiatrischen Akut-Aufnahmestation im Psychiatrie z entrum Z.___
tätig (Urk. 10/49/6) und schloss im November 2004 den Kurs Pflegehelferin SRK ab (Urk. 10/49/19). Ab
1. September 2004 bis 31. März 2007 war sie in einem Pensum von 50 % als Stationshilfe Hauswirtschaft im Psychiatrie z entrum Z.___
angestellt (Urk. 10/49/5), bevor sie per 1. April 2007 ins Pflegezentrum A.___ wechsel te, wo sie bis am 31. Oktober 2008 in einem 50 %-Pensum als Pflegehelferin SRK tätig war (Urk. 10/49/3 f.). Vom 3. November 2008 bis 2. November 2010 bezog die Versicherte bei einer Vermittlungsfähigkeit von 80 % Taggelder der Arbeits losenversicherung (Urk. 10/31) und war dadurch bei der Stiftung Auffang einrichtung BVG berufsvorsorgeversichert . 1.3
Am 1. Februar 2011 meldete sich die Versicherte erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 10/19), welche nach Abklärung des medizinischen Sach verhalts mit Verfügung vom 26. September 2011 Kostengutsprache für ein Auf bautraining vom 31. Oktober 2011 bis 27. April 2012 erteilte (Urk. 10/52). Dieses wurde am 27. März 2012 frühzeitig abgeschlossen, nachdem aufgrund der gesundheitlichen Entwicklung ein Übertritt in eine Beschäftigungsmassnahme als Unterstützung der Tagesstruktur angezeigt erschien (Urk. 10/71 f.). Nach Aktua lisierung der medizinischen Aktenlage und Durchführung einer Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt (Urk. 10/84) sprach die IV-Stelle der Versicherten nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 10/88) mit Verfügung vom
15. März 2013 basierend auf einem Invaliditäts grad von 77 % ab dem 1. August 2011 eine ganze Rente der Invaliden versicherung zu (Urk. 10 / 93; bestätigt mit Mitteilung vom 24. Juli 2014 [Urk. 10/107] sowie mit Schreiben vom 26. Oktober 2018 [Urk. 10/145]) . 1.4
Mit Antrag vom 1. Dezember 2022 wandte sich die Versicherte an die Stiftung Auffangeinrichtung BVG und ersuchte um Ausrichtung von Rentenleistungen der beruflichen Vorsorge (Urk. 6/2). Diese verneinte eine Leistungspflicht (Urk. 2/2,
4). 2.
Am 1. September 2023 (Post stempel) erhob X.___ Klage gegen die Stiftung Auffangeinrichtung BVG und beantragte sinngemäss, die Beklagte sei zu verpflichten, ihr mit Wirkung ab 1. August 2011 die gesetzlichen und reglementarischen Berufsvorsorgeleistungen bei Invalidität zuzusprechen
(Urk. 1). Die Beklagte schloss mit Klag eantwort vom 13. Oktober 2023 auf Abweisung der Klage (Urk. 5). Mit Verfügung vom 25. Oktober 2023 wurden die Akten der Invalidenversicherung beigezogen (Urk. 7, 10). Im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels (Urk. 11) hielten sowohl die Klägerin mit Replik vom 24. November 2023 (Urk. 13) als auch die Beklagte mit Duplik vom 1. Dezember
2023 (Urk. 16) an ihren bisherigen Anträgen fest. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Gemäss Art. 73 Abs. 3 des Bundesgesetz es über die berufliche Alters-, Hinter lassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) bestimmt sich der Gerichtsstand nach dem schweizerischen Sitz oder Wohnsitz des Beklagten oder dem Ort des Betriebes, bei dem der Versicherte angestellt worden war.
Weil die Beklagte ihren Sitz im Kanton Zürich hat (Internet-Auszug Handels register des Kantons Zürich), ist das angerufene Gericht örtlich und – gestützt auf § 2 Abs. 2 lit . a Gesetz über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer)
– sachlich zuständig. 1.2
Nach Art. 24 Abs. 1 BVG (in der bis am 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung) hat die Versicherte Anspruch auf eine volle Invalidenrente, wenn sie im Sinne der Invalidenversicherung mindestens zu 70 %, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60 %, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zur Hälfte und auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 % invalid ist. Gemäss Abs. 1 von Art. 26 BVG gelten für den Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen sinngemäss die entsprechenden Bestimmungen des Bundes gesetzes über die Invalidenversicherung (Art. 29 IVG). Die Invalidenleistungen nach BVG werden von derjenigen Vorsorgeeinrichtung geschuldet, welcher die den Anspruch erhebende Person bei Eintritt des versicherten Ereignisses ange schlossen war. Im Bereich der obligatorischen beruflichen Vorsorge fällt dieser Zeitpunkt nicht mit dem Eintritt der Invalidität nach IVG, sondern mit dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit zusammen, deren Ursache zur Invalidität geführt hat (vgl. Art. 23 BVG). Auf diese Weise wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die versicherte Person meistens erst nach einer längeren Zeit der Arbeits unfähigkeit (nach einer Wartezeit von einem Jahr gemäss Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG in Verbindung mit Art. 26 BVG) invalid wird. Damit nämlich der durch die zweite Säule bezweckte Schutz zum Tragen kommt, muss das Invaliditätsrisiko auch dann gedeckt sein, wenn es rechtlich gesehen erst nach einer langen Krank heit eintritt, während welcher die Person unter Umständen aus dem Arbeits verhältnis ausgeschieden ist und daher nicht mehr dem Obligatorium unter standen hat (BGE 138 V 409 E. 6, 123 V 262 E. 1b, 121 V 97 E. 2a, 120 V 112 E. 2b, je mit Hinweisen). 1.3 1.3.1
Nach Art. 23 BVG versichertes Ereignis ist einzig der Eintritt der relevanten Arbeitsunfähigkeit, unabhängig davon, in welchem Zeitpunkt und in welchem Masse daraus ein Anspruch auf Invalidenleistungen entsteht. Die Versicherten eigenschaft muss nur bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit gegeben sein, dagegen nicht notwendigerweise auch im Zeitpunkt des Eintritts oder der Verschlim merung der Invalidität. Diese wörtliche Auslegung steht in Einklang mit Sinn und Zweck der Bestimmung, nämlich denjenigen Arbeitnehmerinnen und Arbeit nehmern Versicherungsschutz angedeihen zu lassen, welche nach einer längeren Krankheit aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden und erst später invalid werden. Für eine einmal aus während der Versicherungsdauer aufge tretene Arbeitsunfähigkeit geschuldete Invalidenleistung bleibt die Vorsorge einrichtung somit leistungspflichtig, selbst wenn sich nach Beendigung des Vor sorgeverhältnisses der Invaliditätsgrad ändert. Entsprechend bildet denn auch der Wegfall der Versicherteneigenschaft kein Erlöschungsgrund (Art. 26 Abs. 3 BVG e contrario; BGE 136 V 65 E. 3.1, 123 V 262 E. 1a, 118 V 35 E. 5). 1.3.2
Für den Eintritt einer Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 23 lit . a BVG ist die Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf massgeblich. Sie ist relevant, wenn sie mindestens 20 % beträgt – was auch für die Eröffnung der Wartezeit nach Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG gilt (vgl. BGE 144 V 58 E. 4. 4. mit weiteren Hinweisen). Die Arbeitsunfähigkeit muss sich zudem auf das Arbeits verhältnis sinnfällig auswirken oder ausgewirkt haben. Es muss also arbeits rechtlich in Erscheinung treten, dass die versicherte Person im bisherigen Beruf an Leistungsvermögen eingebüsst hat, so etwa durch einen Abfall der Leistungen mit entsprechender Feststellung oder gar Ermahnung des Arbeitsgebers oder durch gehäufte, gesundheitlich bedingte Arbeitsausfälle. Der Zeitpunkt des Ein tritts der berufsvorsorgerechtlich relevanten Arbeitsunfähigkeit muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit grundsätzlich echtzeitlich nachgewiesen sein. Dieser Nachweis darf nicht durch nachträgliche Annahmen und spekulative Überlegungen ersetzt werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_91/2013 vom 17. Juni 2014 E. 4.1.2 mit Hin weisen). 1. 4
Die Leistungspflicht setzt einen engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang zwischen der während der Dauer des Vorsorgeverhältnisses bestandenen Arbeits unfähigkeit und der allenfalls erst später eingetretenen Invalidität voraus (Art. 29 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung [ IVG ] i.V.m . Art. 26 Abs. 1 BVG; BGE 136 V 65 E. 3.1, 134 V 20 E. 3.2.2) .
In sachlicher Hinsicht liegt ein solcher Zusammenhang vor, wenn der der Invalidität zu Grunde liegende Gesundheitsschaden im Wesentlichen derselbe ist, der zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat. Sodann setzt die Annahme eines engen zeitlichen Zusammenhangs voraus, dass die versicherte Person nach Eintritt der Arbeits unfähigkeit nicht während längerer Zeit wieder arbeitsfähig wurde. Bei der Prüfung dieser Frage zu berücksichtigen sind die gesamten Umstände des konkreten Einzelfalles, namentlich die Art des Gesundheitsschadens, dessen prognostische Beurteilung durch den Arzt sowie die Beweggründe, welche die versicherte Person zur Wiederaufnahme oder Nichtwiederaufnahme der Arbeit veranlasst haben (BGE 134 V 20 E. 3.2). Der enge zeitliche Zusammenhang ist so lange nicht unterbrochen, als dass mindestens eine 20%ige Arbeitsunfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit besteht (BGE 144 V 58 E. 4.4). Eine nachhaltige, den zeitlichen Konnex unterbrechende Erholung liegt hingegen grundsätzlich vor, wenn während mehr als drei Monaten eine Arbeitsfähigkeit von über 80 % in einer angepassten Erwerbstätigkeit gegeben ist (BGE 144 V 58 E. 4.4. f.) und – kumulativ bezogen auf die angestammte Tätigkeit – ein rentenausschliessendes Einkommen erzielt werden kann (BGE 134 V 20 E. 5.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_623/2017 vom 26. März 2018 E. 3). Eine solch e drei Monate oder länger andauernde (annähernd) vollständige Arbeitsfähigkeit ist ein gewichtiges Indiz für eine Unterbrechung des zeitlichen Zusammenhangs, sofern sich eine dauer hafte Wiedererlangung der Erwerbsfähigkeit als objektiv wahrscheinlich darstellt. Der zeitliche Zusammenhang kann daher auch bei einer länger als drei Monate dauernden Tätigkeit gewahrt sein, wenn eine dauerhafte berufliche Wieder ein gliederung unwahrscheinlich war, etwa weil die Tätigkeit (allenfalls auch erst im Rückblick) als Eingliederungsversuch zu werten ist oder massgeblich auf sozialen Erwägungen des Arbeitgebers beruhte (BGE 134 V 20 E. 3.2.1; Urteil des Bundes gerichts 9C_465/2018 vom 30. Januar 2019 E. 3.2, vgl. auch Urteil des Bundes gerichts 9C_765/2018 vom 6. Mai 2019 E. 3.2).
Bestreitet eine Vorsorgeeinrichtung ihre Leistungspflicht damit, die Arbeitsfähig keit sei bereits zu Beginn des Vorsorgeverhältnisses gesundheitlich bedingt ein geschränkt gewesen, so trägt sie hierfür die Beweislast (Art. 8 ZGB).
Umgekehrt hat die Leistungsansprecherin die Folgen von Beweislosigkeit zu tragen, wenn sie geltend macht, der enge zeitliche Konnex zwischen einer vorbestandenen berufs vorsorgerechtlich relevanten Arbeitsunfähigkeit sei während der Dauer des Vorsorgeverhältnisses unterbrochen worden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_62/2024 vom 1 1. Juli 2024 E. 3.4 mit Hinweisen). 1.5
Aus der engen Verbindung zwischen dem Recht auf eine Rente der Invaliden versicherung und demjenigen auf eine Invalidenleistung nach BVG ergibt sich, dass der Invaliditätsbegriff im obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge und in der Invalidenversicherung grundsätzlich de r gleiche ist (BGE 123 V 269 E. 2a, 120 V 106 E. 3c, je mit Hinweisen).
Praxisgemäss sind daher die Vorsorgeeinrichtungen im Bereich der ges etzlichen Mindestvorsorge (Art. 6 BVG) an die Feststellungen der IV-Organe (Eintritt der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit, Eröffnung der Wartezeit, Festsetzung des Invaliditätsgrades) gebunden, soweit die IV-rechtliche Betrachtung aufgrund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhalt bar erscheint (BGE 143 V 434 E. 2.2, 126 V 309 E. 1 in fine). Diese Konzeption fusst auf der Überlegung, die Organe der (obligatorischen) beruflichen Vorsorge von eigenen aufwändigen Abklärungen freizustellen, und gilt nur bezüglich Feststellungen und Beurteilungen der IV-Organe, welche im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entscheidend waren (BGE 132 V 1 E. 3.2). So hat beispielsweise eine verspätete Anmeldung zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung rechtsprechungsgemäss die freie Überprüfbarkeit des leistungserheblichen Sachverhaltes durch die Vorsorge einrichtung beziehungsweise das Berufsvorsorgegericht zur Folge (Urteil des Bundesgerichts 9C_49/2010 vom 23. Februar 2010 E. 2.1).
Diese Bindungswirkung setzt voraus, dass die Vorsorgeeinrichtung (spätestens) ins Vorbescheidverfahren (Art. 73 ter IVV) einbezogen und ihr die Rentenverfü gung formgültig eröffnet wurde (Urteil des Bu ndesgerichts 9C_81/2010 vom
16. Juni 2010 E. 3.1, mit Hinweisen). Dem BVG-Versicherer steht ein selb ständiges Beschwerderecht im Verfahren nach IVG zu. Unterbleibt ein solches Einbeziehen der Vorsorgeeinrichtungen, ist die IV-rechtliche Festsetzung des Invaliditätsgrades (grundsätzlich, masslich und zeitlich) berufsvorsorgerechtlich nich t verbindlich (BGE 130 V 270 E. 3.1). 2.
2.1
Die Klägerin macht e klageweise im Wesentlichen geltend, der Eintritt der Arbeits unfähigkeit sei von der IV-Stelle auf den 1. August 2010 festgelegt worden, wobei dieser Zeitpunkt auch für die berufliche Vorsorge massgebend sei. Sie habe von März bis Oktober 2010 Arbeitslosentaggelder bezogen, weshalb davon ausge gangen werden könne, dass sie bei Beginn der Arbeitsunfähigkeit bei der Beklagten risikoversichert gewesen sei (Urk. 1). Daran hielt die Klägerin auch in ihrer Replik fest (Urk. 13). 2.2
Die Beklagte stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, die Feststellungen der IV-Stelle seien für sie nicht verbindlich, da ihr weder der Vorbescheid noch die Verfügung zugestellt worden seien. Aus den Akten sei ersichtlich, dass die Klägerin bereits in ihren Jugendjahren an einer psychischen Stressvulnerabilität gelitten habe, wobei mehrere stationäre Aufenthalte notwendig gewesen seien . Seit der Hospitalisierung im März 2002 sei im Verlauf keine Arbeitsfähigkeit von mehr als 75 % attestiert worden. Somit sei davon auszugehen, dass bereits seit dem ersten IV-Entscheid im Jahr 2003 eine relevante Arbeitsunfähigkeit von 20 % eingetreten sei. Hinweise auf einen Unterbruch des zeitlichen Zusammen hangs lägen nicht vor. So ergäben sich aus den Akten keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine seit dem Jahr 2002 ausgeübte Erwerbstätigkeit in einem Pensum von mindestens 80 %. Auch der Vermittlungsgrad während der Rahmen frist von November 2008 bis November 2010 sei bloss auf 80 % festgelegt worden. Zu berücksichtigen sei denn auch, dass es bei einer seit langem bestehenden Gesundheitsschädigung wie der vorliegenden erfahrungsgemäss unwahrscheinlich sei, dass die relevante Arbeitsunfähigkeit während einer Phase der Arbeitslosigkeit eingetreten sei. Insgesamt treffe sie, die Beklagte, keine Leistungspflicht. Der Vollständigkeit halber sei darauf hinzuweisen, dass die Klägerin zu keinem Zeitpunkt einen Verjährungsverzicht verlangt habe, weshalb allfällige Leistungen, welche mehr als fünf Jahre vor Klageeinreichung zurück liegen würden, mittlerweile verjährt wären (Urk. 5). 3.
Vorab zu prüfen ist, ob die Beklagte an die Feststellungen im IV-Verfahren gebunden ist.
Die IV-Stelle stellte der Beklagten weder den Vorbescheid vom 28. Januar 2013 (Urk. 10/88) noch die Verfügung vom 15. März 2013 (Urk. 10/93) zu. Damit besteht bezüglich des vorliegend strittigen Zeitpunkts des Eintritts der in Frage stehenden Arbeitsunfähigkeit, welche zur Invalidität geführt hat, keine Bindung an die IV-Verfügung (vgl. vorstehend E. 1.5). 4.
4.1
Dr. med. B.___, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psycho therapie, diagnostizierte in ihrem Bericht vom 27. August 2002 eine paranoide Schizophrenie, episodisch remittierend (ICD-10 F20.03), bestehend seit 1998 (Urk. 10/4/3). 4. 2
Die Ärzte des Psychiatrie z entrum Z.___
nannten in ihrem Bericht vom 12. Dezember 2002 über die Hospitalisation
der Klägerin vom 3. März 2002 bis 16. Mai 2002 als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein depressives Zustandsbild bei psychosozialer Belastungssituation und Status nach paranoider Symptomatik, DD: Postschizophrene Depression (ICD-10 F20.4), DD: rezidivierende depressive Störung (ICD-10 F33), bestehend seit September 2001 (Urk. 10/9/1).
Die Klägerin sei im Jahr 1990 wegen einer Anorexie erstmals für drei Monate psychiatrisch hospitalisiert gewesen. 1998 sei die zweite Hospitalisation in der C.___ erfolgt, nachdem sie postpartal psychotisch geworden sei. Seither sei sie in ambulanter psychiatrischer Betreuung bei Dr. B.___ . Während dieser Zeit sei es im Oktober 2000 nochmals zu einer Krankheitsphase der psychischen Störung gekommen, die jedoch bis auf einen dreitägigen Aufenthalt im Kriseninterventionszentrum D.___ ambulant habe behandelt werden können. Damals sei die depressive Symptomatik im Vordergrund gewesen, verbunden mit leichtgradigen paranoiden Symptomen. Seit Anfang August 2001 bestehe ein erneuter Verdacht auf eine psychotische Exazerbation. Am 20. August 2001 sei die notfallmässige psychiatrische Hospitalisation im Z.___ erfolgt, während welcher ein psychotisches Erleben mit starker Wahndynamik offensichtlich geworden sei. Die Klägerin habe dabei keinerlei Krankheitseinsicht bzw. -gefühl gezeigt, weshalb sie eine Anpassung bzw. Erhöhung der verordneten antipsychotischen Medikation abgelehnt habe. Damals sei sie aufgrund eines richterlichen Entscheides nach mehreren Gerichtsverhandlungen vorzeitig aus der Klinik entlassen worden. Nach Austritt Ende September 2001 aus dem Z.___ habe sich eine depressive Symptomatik manifestiert, die ab Dezember 2001 zugenommen habe. Als weiterer Belastungsfaktor sei ein Wechsel der Arbeitsstelle per 1. Februar 2002 mit anwachsender Überforderung dazu gekommen. Aufgrund des depressiven Zustandsbildes mit Freudlosigkeit, sozialem Rückzug, Antriebslosigkeit und Ängstlichkeit sei am 3. März 2002 eine erneute Hospitalisation im Z.___ erfolgt (Urk. 10/9/2). 4. 3
Dr. B.___
berichtete am 6. April 2003, im letzten Jahr sei es zu keiner Stabili sierung gekommen. Seit dem Medikationswechsel von Remeron auf Zoloft habe sich der Zustand jedoch deutlich verbessert (Urk. 10/14/3). Seit Februar 2003 sei das depressive Zustandsbild bis auf aktuell fehlende Symptomatik abgeklungen
(Urk. 10/14/4). Dr. B.___ attestierte der Klägerin in der Tätigkeit als Büro angestellte folgende Arbeitsunfähigkeiten: 100 % vom 6. Dezember 1998 bis 26. Februar 1999 (Hospitalisation
C.___), 50 % vom 3. November 2000 bis 22.
Dezember 2000, 100 % vom 29. August 2001 bis 25. September 2001 (Hospitalisation
Z.___), 100 % vom 3. März 2002 bis 16. Mai 2002 (Hospitalisation
Z.___), 100 % vom 17. Mai 2002 bis 6. August 2002, 50 % vom 7. August 2002 bis 31. März 2003, 25 % seit 1. April 2003 (Urk. 10/14/3). Aufgrund der deutlichen Zustandsverbesserung sei es der Klägerin derzeit möglich, auf dem regulären Stellenmarkt eine Teilzeitstelle zu suchen. Bei weiterhin stabilisiertem Verlauf sei mit dem vollständigen Erlangen der Arbeitsfähigkeit in den nächsten Wochen zu rechnen (Urk. 10/14/4). 4. 4
Dr. med. E.___, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, i ntegrierte Psychiatrie F.___, Zentrum G.___, Ambulatorium, attestierte der Klägerin am 9. Dezember 2010 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 1. bis 30. November 2010 (Urk. 10/31/2). 4. 5
Die Ärzte der Tagesklinik der F.___, G.___, nannten in ihrem Bericht vom 22. März 2011 als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine schizo type Störung (ICD-10 F21), seit mindestens 2001, DD: nicht näher bezeichnete schizophrenieforme Störung (ICD-10 F.20.8). Im Alter von 17 Jahren sei eine erste Hospitalisation in der psychiatrischen Klinik H.___ unter der Diagnose einer Anorexia nervosa und im Jahr 1998 eine Hospitalisation auf der Frauenstation der C.___ mit der Diagnose einer akuten polymorphischen Störung ohne Symptome einer Schizophrenie (ICD-10 F23.0) erfolgt. Weiter e psychotische Episoden in den Jahren 1999 und 2000 hätten mit ambulanter Behandlung abgefangen werden können. In der Folge sei es zu Hospitalisationen im Z.___ gekommen, so im Jahr 2001 bei paranoidem Zustandsbild, im Jahr 2002 bei post psychotischer Depression sowie im Jahr 2005 unter der Diagnose akute vorüber gehende psychotische Störung (ICD-10 F23.8). Zwischen den Hospitalisationen
sei die Klägerin langjährig von Dr. B.___ betreut worden. Im April 2010 sei es bei suizidalen Gedanken zu einem Aufenthalt im F.___ Kriseninterventionszentrum in I.___ gekommen. Seit August 2010 sei die Klägerin ambulant im Ambulatorium der F.___, G.___, und schliesslich vom 6. Dezember 2010 bis 3. März 2011 teilstationär in der Tagesklinik der F.___, G.___, behandelt worden (Urk. 10/39/2 f.).
Die Tochter der Klägerin sei seit September 2010 fremdplatziert. Beruflich habe die Klägerin eine Zusatzausbildung absolviert und bis vor eineinhalb Jahren 60 % in einem Pflegeheim gearbeitet. Im Sommer 2010 habe sie einen dreimonatigen Bürowiedereinstiegskurs besucht (Urk. 10/39/2). Seit dem 6. Dezember 2010 und bis auf Weiteres bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der zuletzt ausge übten Tätigkeit als Pflegehelferin (Urk. 10/39/4). 4. 6
Dr. med. J.___, Fachärztin FMH für Innere Medizin, Haus ärztin der Klägerin seit 2006, nannte in ihrem Bericht vom 19. April 2011 als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine schizophrene Störung mit depressiven und hypochondrischen Zügen
(Urk. 10/40/6). Die Klägerin habe eine zweite Ausbildung als Pflegehelferin absolviert und bis 2009 in diesem Beruf gearbeitet, wobei sie zunehmend Probleme mit multiplen Rücken- und Gelenks schmerzen im Sinne von Überlastungsreaktionen und Überforderung entwickelt habe. Im November 2010 sei es zu einer psychiatrischen Dekompensation mit Depressionen und Unruhe gekommen. Die inzwischen 12-jährige Tochter sei gleichzeitig in einem Heim platziert worden (Urk. 10/40/7). 4. 7
Dr. med. K.___, Fachärztin FMH für Kinder- und Jugend psychiatrie und -psychotherapie, nannte in ihrem Bericht vom
20. Juni 2011 als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine schizotype Störung (ICD 10 F21), Vordiagnose: depressive Episode (ICD-10 F32.1; Urk. 10/42/1). Die Klägerin befinde sich seit dem Austritt aus der Tagesklinik in ihrer Behandlung, wobei seither eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit in der Tätigkeit als Pflegehelferin bestehe (Urk. 10/42/2). 4. 8
Am 10. April 2014 berichtete Dr. med. L.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, die Klägerin arbeite zu 50 % im geschützten Bereich der Stiftung M.___ im Mailing . Vom 1. September bis 3. Dezember 2013 habe sie versucht, das Arbeitspensum auf 60 % zu steigern. Der Versuch habe abgebrochen werden müssen, da sich die Klägerin erschöpft und kraftlos gefühlt habe. Sie habe in Belastungssituationen (Konflikt mit Tochter, Partnerschafts konflikte) wiederholt depressive Krisen erlitten, die mit Hilfe vorübergehender stationärer Behandlungen (im Kriseninterventionszentrum in
I.___ vom 30. Juni bis 6. Juli
2013) und/oder Intensivierung der ambulanten Behandlung hätten stabilisiert werden können. Es sei deshalb auch auf längere Sicht von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit im freien Arbeitsmarkt und 50 % Arbeitsfähigkeit im geschützten Arbeitsbereich auszugehen (Urk. 10/103/1). 5. 5.1
5.1.1
Vorliegen d ist unbestritten, dass die Invalidität der Klägerin ihren Ursprung in psychischen Beeinträchtigungen hat . Von der Beklagten wird hingegen bestritten, dass der zur Invalidität führende Gesundheitsschaden während ihrer Ver sicherungsdeckung eingetreten ist. Sie stellt sich auf de n Standpunkt, dass bereits im Jahr 2003 eine relevante Arbeitsunfähigkeit von mindestens 20 % eingetreten sei, wobei der zeitliche Konnex zur heute vorliegenden Invalidität nicht unter brochen worden sei (Urk. 5 S. 6 f.). 5. 1. 2
Es trifft zwar zu, dass die Klägerin von ihrer langjährig behandelnden Psychiaterin im April 2003 noch zu 25 % arbeitsunfähig erachtet wurde. Indes prognostizierte Dr. B.___ ein vollständiges Erlangen der Arbeitsfähigkeit in den nächsten Wochen bei weiterhin stabilisiertem Verlauf (E. 4.3). In der Folge war die - im kaufmännischen Bereich ausgebildete - Klägerin ab Juli 2003 zuerst als Sekretariatsmitarbeiterin tätig (Urk. 10/49/7), liess sich dann aber zur Pflege helferin ausbilden (Urk. 10/49/19) und arbeitete anschliessend über mehrere Jahre im Pflegebereich. Wenngleich sie in einem Teilzeitpensum von 50 % (ab 1. September 2004 bis 3 1. März 2007 als Stationshilfe Hauswirtschaft im Psychiatrie z entrum Z.___, Urk. 10/49/5, und vom 1. April 2007 bis zum 31. Oktober 2008 im Pflegezentrum A.___ als Pflegehelferin SRK, Urk. 10/49/3
f.) arbeitstätig war, deutet nichts darauf hin, dass die Klägerin nicht, wie von ihrer Behandlerin prognostiziert, ihre vollständige Arbeitsfähigkeit wiedererlangt hätte. Insbeson dere fehlt es an einer echtzeitlichen, ärztlichen Bestätigung dafür, dass die Klägerin aus gesundheitlichen Gründen nur in einer Teilzeitbeschäftigung hätte tätig sein können oder - zumindest vor Beginn des Vorsorgeverhältnisses bei der Beklagten - sich eine gesundheitliche Ver schlechterung eingestellt hätte. Dass ein Abfall der Leistung arbeitsrechtlich in Erscheinung getreten wäre, ist aus den beruflichen Unterlagen ebenfalls nicht zu schliessen (Urk. 10/49/3-6). Im Gegenteil war es der Klägerin möglich, über mehrere Jahre in einem stabilen Arbeitsverhältnis tätig zu sein. Ihre Jahre später im Rahmen der Abklärungen durch die Invalidenversicherung gemachte Aussage, sie habe Teilzeit gearbeitet, um Stress zu vermeiden (Urk. 10/84/4), vermag hieran nichts zu ändern. Im September 2011 führte sie denn auch aus, ohne Kind würde sie gerne 100 % arbeiten, mit dem Kind könne sie nicht mehr als 60 % bringen, so wie vorher (Urk. 10/50/4 Ziff. 2 a.E .). Eine Reduktion des Arbeitspensums aus einem subjektiven Krankheitsgefühl heraus genügt für den Nachweis einer gesundheitlich bedingten funktionellen Einbusse in der Regel nicht, sondern es bedarf grundsätzlich einer ärztlichen Bescheinigung dafür, dass die Pensums reduktion gesundheitsbedingt notwendig ist. Von einer echtzeitlichen Bestätig ung kann einzig dann abgesehen werden, wenn andere Umstände (krank heitsbedingte Absenzen vor der Arbeitszeitreduktion etwa) den Schluss nahelegen, dass die Reduktion des Arbeitspensums auch objektiv betrachtet aus gesundheitlichen Gründen erfolgt und insoweit eine arbeitsrechtlich in Erscheinung getretene (sinnfällige) Leistungseinbusse zu bejahen ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_517/2020 vom 28. Januar 2021 E. 3.2 m.w.H .). Für eine gesundheitsbedingte Reduktion des Arbeitspensums fehlen wie soeben dargelegt entsprechende Anhaltspunkte. Aktenkundig ist einzig, dass der Pflegeberuf bei der Klägerin zu multiplen Rücken- und Gelenkschmerzen führte (E. 4.6), welche Beschwerden nach der Aufgabe der beruflichen Tätigkeit im Pflegebereich rückläufig waren (Urk. 10/84/4).
Mit Blick auf die gesamten Umstände, wonach nicht bloss die Art des Gesund heitsschadens sondern namentlich auch die Beweggründe, welche die versicherte Person zur Wiederaufnahme oder Nichtwiederaufnahme der Arbeit veranlasst haben, zu berücksichtigen sind (E. 1.4), ist zudem der Gegebenheit Rechnung zu tragen, dass die Klägerin alleinerziehende Mutter einer im Jahr 1998 geborenen Tochter ist. Die Betreuung der bis zum Austritt aus dem letzten Arbeitsverhältnis im Oktober 2008 gerade einmal zehn Jahre alten Tochter vermag - zumal beim Fehlen anderweitiger Beweggründe - die von der Klägerin in diesem Zeitraum ausgeübte Teilzeitarbeit beziehungsweise ihre im Rahmen der Arbeitslosigkeit aktenkundige Vermittelbarkeit von 80 % zwanglos zu erklären. Entsprechend qualifizierte die IV-Stelle die Klägerin im Zeitpunkt der ersten Verfügung vom 12. Mai 2003 als im Gesundheitsfall zu 60 % erwerbstätig (Urk. 10/15/2). Soweit die Sachbearbeiterin der IV-Stelle im Haushaltsabklärungsbericht vom 17. Dezember 2012 davon ausging, die Klägerin habe krankheitsbedingt gering prozentig gearbeitet, stützte sie sich dabei auf die Selbsteinschätzung der Klägerin, was nach dem Gesagten für den Beweis einer berufsvorsorgerechtlich relevanten Arbeitsunfähigkeit nicht genügt. 5.1.3
Der Vollständigkeit halber ist daran zu erinnern, dass je nach Diagnose und deren Auswirkung auf die konkrete Arbeitstätigkeit eine «latente Arbeitsunfähigkeit» über Jahre hinweg vorsorgerechtlich irrelevant sein kann und sich der Rückschluss aus einem bestimmten Krankheitsbild auf die erforderliche sinn fällige Einwirkung auf das Arbeitsverhältnis verbietet, weil kein zwingender und direkter Zusammenhang zwischen einer Diagnose und der Arbeitsfähigkeit besteht. Massgebend ist vielmehr, ab wann die anfänglich latente Einschränkung in eine manifeste Arbeitsunfähigkeit übergegangen ist (vgl. oben zitiertes Urteil 9C_62/2024 E. 3.3). Zwar litt die Klägerin seit ihrer Jugendzeit verschiedentlich an psychischen Beeinträchtigungen und wurde mehrfach stationär behandelt; dies steht der Annahme längerer Phasen uneingeschränkter Arbeitsfähigkeit nicht per se entgegen (vgl. oben zitiertes Urteil 9C_62/2024 E. 6.1.2), wie vorstehend aufgezeigt wurde. Nachdem im Frühjahr 2010 eine gesundheitliche Ver schlechterung mit Krisenintervention bei suizidalen Gedanken, nachfolgender ambulanter Behandlung und psychiatrischer Dekompensation im November 2010 aktenkundig sind (E. 4.5-4.6), geht auch der Schluss der Beklagten fehl, es sei erfahrungsgemäss unwahrscheinlich, dass die relevante Arbeitsunfähigkeit während einer Phase der Arbeitslosigkeit - mithin ohne Belastung einer Erwerbstätigkeit - eingetreten sei (Urk. 5 S. 7). 5.1.4
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass eine berufsvorsorgerelevante Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen von mindestens 20 % vor Beginn des Vorsorgeverhältnisses bei der Beklagten nicht ausgewiesen ist . 5 . 2 5.2.1
Zu prüfen bleibt, ob die zur Invalidität führende Arbeitsunfähigkeit während der Versicherungsdeckung durch die Beklagte eingetreten ist. Die Versicherungs deckung bei der Beklagten bestand im Zeitraum des Taggeldbezuges vom 3. November 2008 bis 2. November 2010 (Urk. 10/31/1;
vgl. zur Frage eine r Nachdeckungsfrist b eim Taggeldbezug der Arbeitslosenversicherung : Stauffer Hans-Ulrich, Berufliche Vorsorge, 3. Aufl., Zürich - Basel - Genf 2019, S. 258, anders: Staatssekretariat für Wirtschaft SECO, Ergänzungsinformation zum Info-Service «Arbeitslosigkeit», Berufliche Vorsorge für arbeitslose Personen, Ziffer 1 S.
3,
https://www.arbeit.swiss/secoalv/de/home/service/publikationen/broschueren.html, besucht am 10.10.2024, wonach im Falle einer Aussteuerung aus der ALV die Betroffenen während eines Monats bei der Stiftung Auffangeinrichtung BVG versichert bleiben) . 5.2.2
Die IV-Stelle ging in ihrer Verfügung davon aus, dass die zur Invalidität führende Arbeitsunfähigkeit am 1. August 201 0 begann und setzte den Beginn des Warte jahres entsprechend fest (vgl. hierzu Feststellungsblatt, Urk. 10/86/4). Aus den vorliegenden medizinischen Akten ergibt sich, dass die Klägerin vom 28. April
2010 bis zum 4. Mai 2010 im Kriseninterventionszentrum in
I.___
hospitalisiert und in der Folge ab August 2010 in ambulanter Behandlung im Ambulatorium G.___
war (Urk. 10/39/2 f.). Dr. J.___ berichtete alsdann über eine psychiatrische Dekompensation im November 2010 (Urk. 10/40/7), wobei Dr. E.___ der Klägerin ab dem 1. November 2010 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestierte (Urk. 10/31/2). 5.2.3
Es liegen mithin verschiedene echtzeitliche Arztberichte zum psychischen Gesundheitszustand vor, welche überwiegend wahrscheinlich erscheinen lassen, dass während der (zumindest) bis zum 2. November 2010 dauernden Ver sicherungsdeckung durch die Beklagte eine berufsvorsorgerechtlich relevante Arbeitsunfähigkeit von zumindest 20 % eintrat.
Zu ergänzen ist, dass der Gesundheitsschaden, welcher zu der während der Ver sicherungsdeckung bei der Beklagten eingetretenen Arbeitsunfähigkeit geführt hat, der gleiche ist, welcher gemäss Invalidenversicherung die Invalidität zur Folge hat. Dies blieb auch seitens der Beklagten unbestritten. Der sachliche Zusammenhang ist entsprechend ebenfalls zu bejahen. 5.3
Nach dem Gesagten ist die Beklagte für die Invalidität der Klägerin leistungs pflichtig. 6. 6.1
Der Invaliditätsgrad ist auf den Zeitpunkt des Rentenbeginns zu ermitteln, der mit der IV-Stelle auf den 1. August 2011 festgesetzt werden kann.
Ausgehend von der unbestrittenen vollständigen Arbeitsunfähigkeit der Klägerin im ersten Arbeitsmarkt, einer 50%igen Arbeitsfähigkeit im geschützten Rahmen (E. 4; vgl. auch Stellungnahme des RAD vom 8. Juni 2012, Urk 10/86/3), womit gemäss den Abklärungen der IV-Stelle ein Invalideneinkommen von Fr. 1'800.00 pro Jahr erzielbar wäre (Urk. 10/85) und unter Zugrundelegung der versicherten Teilerwerbstätigkeit von 50 % (BGE 144 V 63, insbesondere E. 6), bemisst sich der Invaliditätsrad auf über 90 % und gibt der Klägerin Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 24 Abs. 1 lit . a BVG in der bis am 3 1. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung).
Dabei kann offen bleiben, ob das Valideneinkommen gestützt auf die LSE 2010 für Tätigkeiten im Gesundheits- und Sozialwesen (Ziff. 86-88; Fr. 4'687.00), wovon die IV-Stelle ausgegangen ist (Urk. 10/85, Urk. 10/86/4, Urk. 10/93) oder wegen der nicht besonders qualifizierenden Ausbildung der Klägerin als Pflege helferin (Urk. 10/49/19) doch eher gestützt auf den Durchschnitt im Sektor 3 Dienstleistungen (Fr. 4'206.00) festzusetzen ist. 6.2 6. 2 .1
D ie Beklagte machte geltend, dass allfällige Leistungen, welche mehr als fünf Jahre vor Klageeinreichung zurückliegen würden, mittlerweile verjährt wären (Urk. 5 S. 7). 6.2 .2
Gemäss Art. 41 Abs.1 BVG verjähren die Leistungsansprüche (Rentenstammrecht) nicht, sofern die Versicherten im Zeitpunkt des Versicherungsfalles die Vor sorgeeinrichtung nicht verlassen haben. Unter Versicherungsfall im Sinne von Art. 41 Abs. 1 BVG ist in Bezug auf Invalidenleistungen der Eintritt der Arbeits unfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat (Art. 23 Bst. a BVG), zu verstehen (BGE 140 V 213). Vor diesem Hintergrund ist das Rentenstammrecht der Klägerin nicht verjährt (E. 5.2.3) . 6. 2. 3
Nach dem klaren Willen des Gesetzgebers verjährt zwar gegebenenfalls das Rentenstammrecht nicht, die einzelnen Rentenzahlungen unterliegen aber nach wie vor der fünfjährigen Verjährungsfrist (Urteil des Bundesgerichts 9C_321/2007 vom 28. September 2007 E. 2.3 mit weiteren Hinweisen).
Die Renten werden in der Regel monatlich ausgerichtet (Art. 38 BVG). Die Ver jährung beginnt mit der Fälligkeit der Forderung (Art. 130 Abs. 1 des Obli - gationenrechts [OR]). Periodische Leistungen verjähren am Ende jedes Monats für den sie auszurichten sind, sofern das Reglement der Vorsorgeeinrichtung keinen anderen Auszahlungsmodus vorsieht (Urteil des Bundesgerichts 9C_701/2010 vom 31. März 2011 E. 4.3).
Die Beklagte erhob die Einrede der Verjährung für die vor September 2018 fällig gewordenen Rentenleistungen zu Recht. Denn eine verjährungsunterbrechende Handlung (vgl. Art. 135 OR) bis zur am 1. September 2023 erhobenen Klage ist nicht aktenkundig. Es ist somit festzuhalten, dass für die Zeit bis zum 31. August
2018 infolge Verjährung keine Leistungen mehr geschuldet sind. Nachdem die Renten der Beklagten in vierteljährlichen Beträgen ausgerichtet werden (Art. 32 Abs. 1 Vorsorgereglement Allgemeine Bestimmungen (AB), gültig ab 01.01.2017, der Stiftung Auffangeinrichtung BVG, abrufbar unter https://aeis.ch/media thek/vorsorgereglemente), hat die Beklagte ab 1. Oktober 2018 Rentenleistungen zu erbringen. 6. 3
Da seitens der Klägerin kein beziffertes Klagebegehren vorliegt, ist die Klage gemäss ständiger Praxis in dem Sinne teilweise gutzuheissen, dass die Beklagte zu verpflichten ist, der Klägerin ab dem 1. Oktober 2018 eine ganze Rente auszu richten.
Die genaue ziffernmässige Berechnung der einzelnen Rentenbetreffnisse ist der Beklagten zu überlassen (wogegen im Streitfalle wiederum eine Klage zulässig wäre; vgl. BGE 129 V 450). Das Gericht erkennt: 1.
In teilweiser Gutheissung der Klage wird die Stiftung Auffangeinrichtung BVG ver pflichtet, der Klägerin ab dem 1. Oktober 2018 eine ganze Rente auszurichten. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Stiftung Auffangeinrichtung BVG - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin PhilippR. Müller