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BV.2023.00067

Behandlung von Freizügigkeitsguthaben bei Tod der versicherten Person nach Erreichen des 70. Altersjahrs. Art. 16 Abs. 1 FZV. Freizügigkeitsguthaben fällt in den Nachlass des Versicherten. Kein Anspruch der überlebenden Geschwister gestützt auf FZV/Vorsorgereglement. Abweisung.

Zürich SozVersG · 2024-12-23 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

Y.___ sel. , geboren 1948, war bis zum 30. November 200 8

bei der

Z.___

angestellt

und

damit

bei

der

Personalvorsorgeeinrichtung

der

Z.___

A.___

vorsorgeversichert

(Urk.

6/1).

Letztere

über wies

mit

Valuta

vom 5. August 2009 die entsprechende Freizügigkeitsleistung in der Höhe von Fr. 2'844.45 an die Stiftung Auffangeinrichtung BVG (Urk. 6/2) .

Dieses Geld bliess er in der Folge auch nach seiner Pensionierung auf diesem Konto (Urk. 6/3-5). 2022 verstarb Y.___ (Urk. 6/8 S. 7 f.). Am 31. Dezember 2022 ersuchte

X.___ die Stiftung Auffangeinrichtung BVG um Auszahlung der Freizügigkeitsleistung seines verstorbenen Bruders Y.___ (Urk. 6/8), was diese in der Folge verweigerte (Urk. 6/9 , Urk. 6/19). 2.

Am 30. August 2023 erhob X.___ Klage (Urk. 1) gegen die Stiftung Auffangeinrichtung BVG und beantragte, es s ei abzuklären, ob die Zahlung an die Erben zu Recht erfolgt sei und welche gesetzlichen Grundlagen dabei angewandt worden seien. Für den Fall, dass dieser Nachweis nicht erbracht werden könne,

sei

die

Beklagte

anzuweisen ,

ihm

seinen

Anteil

an

der

Summe

von

Fr.

2'996.51

zu

überweisen,

wobei

dieser

Betrag

mit

einem

Verzugszins

nach

Art.

26

Abs.

2

FZG

seit

dem

3 0 .

Tag

nach

Eingang

der

Todesfallmeldung

zu

erhöhen sei (S. 1). Die Beklagte ersuchte am 9. Oktober 2023 um Abweisung der Klage (Urk. 5 S. 2 ) . Mit Replik vom 30. Oktober 2023 (Urk. 9) hielt der Kläger an seinen Anträgen fest, worauf die Beklagte am 14. November 2023 auf Duplik verzichtete (Urk. 12 S. 2 ), was dem Kläger am 15. November 2023 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 13). Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1.

1.1

Männer, die das 65. Altersjahr zurückgelegt haben, haben Anspruch a uf Altersleistungen (Art. 13 Abs. 1 in der vorliegend anwendbaren, bis 31. Dezember 2023 gültig gewesenen Fassung des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [ BVG ]). 1.2

Gemäss Art. 13 Abs. 1 der Verordnung über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (FZV) ergibt sich der Umfang der Leistungen bei Alter, Tod und Invalidität aus dem Vertrag oder Reglement.

Altersleistungen von Freizügigkeitspolicen und Freizügigkeitskonten dürfen nach Art. 16 Abs. 1 FZV (in der bis 31. Dezember 2023 anwendbaren Fassung) frühestens fünf Jahre vor und spätestens fünf Jahre nach Erreichen des Rentenalters nach Art. 13 Abs. 1 BVG ausbezahlt werden. 1.3

Nach Art. 8 Abs. 1 des Reglements FZK, Reglement über die Führung der Freizügigkeitskonten (gültig ab 1. Januar 2022 ) , der Beklagten (Reglement , Urk. 6/10 S . 3-8 ) wird die Freizügigkeitsleistung im Alter spätestens fünf Jahre nach Erreichen des AHV-Pensionsalters an die versicherte Person ausbezahlt, auf Verlangen frühestens fünf Jahre vor Erreichen des AHV-Pensionsalters. 2.

2.1

Der Kläger b rachte zur Begründung seiner Klage (Urk. 1) vor, dass die Auszahlung der

Freizügigkeitsleistung

vorliegend

nach

Art.

10

Abs.

1

lit .

e

Reglement

zu

erfolgen habe. Freizügigkeitsgelder seien definitionsgemäss für Hinterbliebene im Sinne des BVG und – mit Ausnahme der eben genannten Bestimmung – nicht für Erben gedacht. Wie ein nicht abgerufenes Freizügigkeitsguthaben nach Erreichen des 70. Altersjahr s zu handhaben sei, werde im Reglement nicht geregelt, letzteres sehe nur vor, dass das Guthaben ( nach zehn Jahren ab dem AHV- Pensionsa lter ) an den Sicherheitsfonds zu überweisen sei

( vgl. Art. 16 Reglement ) . Die Beklagte habe ihm für ihre Auffassung, wonach ein Freizügigkeitskonto nach Erreichen des 70. Altersjahrs wie e in normales Bankkonto zu behandeln sei, keine lückenlose Begründung geliefert und ihm insbesondere auch nicht die entsprechende gesetzliche Grundlage genannt (S. 2 f.). 2.2

Die Beklagte verweigerte die Austrittsleistung mit der Begründung (Urk. 5), das Alterskapital von Y.___ sei Ende Juli 2018 fällig geworden und hätte somit an diesen ausbezahlt werden müssen. Er sei mit dem Versand des jährlichen Kontoauszugs wiederholt darauf aufmerksam gemacht worden, dass er sein Freizügigkeitsguthaben beziehen könne. Da er indes nicht die zur Auszahlung notwendigen Angaben übermittelt habe , habe sich das Freizügigkeitsguthaben im Zeitpunkt

des

Todes

von

Y.___

nach

wie

vor

bei

der

Beklagten

befunden. Dies ändere jedoch nichts daran, dass das Alterskapital fällig gewesen sei und die Freizügigkeitsleistung infolge Pensionierung hätte ausbezahlt werden müssen. Hätte Y.___ die notwendigen Angaben gemacht, hätte die Beklagte das Alterskapital an ihn ausbezahlt und das Freizügigkeitskonto wäre im Zeitpunkt des Todes saldiert gewesen, womit sich die Frage, an wen die Freizügigkeitsleistung im Todesfall hätte ausbezahlt werden müssen, gar nie gestellt hätte. Das Freizügigkeitsguthaben sei somit im Zeitpunkt des Todes bereits fällig gewesen und habe deshalb nicht mehr im Todesfall ausbezahlt werden können (S. 7 Ziff. 6 ff.). 2.3

Der Kläger hielt in der Replik (Urk. 9) an seinen Anträgen fest (S. 2) und präzisierte , die Fälligkeit der Freizügigkeitsgelder ändere nichts an deren Zweckbestimmung . Gelder, welche einmal für die Altersv orsorge bestimmt worden seien, könnten nicht nach einer gewissen Zeit plötzlich nach Erbrecht verteilt werden, solange noch Berechtigte nach Art. 15 FZV vorhanden seien (S. 1). 3.

3.1

Gemäss Art. 16 Abs. 1 FZV ( in der bis 31. Dezember 2023 gültigen Fassung ) ist die Auszahlung der Altersleistung von einem Freizügigkeitskonto eine s Mannes fünf Jahre vor und fünf Jahre nach Erreichen des

65. Altersjahrs zulässig, somit also spätestens bis zum Erreichen des 70 . Al tersjahrs. Damit wird das Alterskapital bei Männern spätestens im 70. Altersjahr fällig und muss bis zu diesem Zeitpunkt ausbezahlt werden

( Saner K./ Tuor N. in Basler Kommentar Berufliche Vorsorge, 202 1 , Art .

4 FZG N 26 ) . Mit der Fälligkeit verliert die Freizügigkeitsleistung ihre Zweckbindung und bildet grundsätzlich nicht mehr Vorsorgeguthaben, aus welchen Vorsorgeleistungen zu Gunsten der versicherten Person oder ihren Angehörigen resultieren können . Ist eine versicherte Person damit erst nach Erreichen des 70. Altersjahrs verstorben, erfolgt die Auszahlung nicht an die Begünstigten nach Art. 15 FZV, sondern an die Erben (Christen B., in K o OS

Kommentar BVG und FZG, 2019, Art. 24d FZG N 6; Zihlmann J., in Basler Kommentar Berufliche Vorsorge, 202 1 , Art. 5 FZG N 16, N 66 ). 3. 2

Der

1948

geborene

Y.___

erreichte

im

Juli

2018

das

70. Altersjahr und war im Zeitpunkt seines Todes 72 Jahre alt (Urk. 6/8 S. 7) , womit

das

in

Frage

stehende

Freizügigkeitsguthaben

gemäss

Art.

8

Abs.

1

Reglement spätestens im Juli 2018 hätte ausbezahlt werden müssen. D ie Auszahlung

des

Alterskapital s

richtet sich – entgegen der Auffassung des Klägers (Urk.

1

S. 2) - deshalb nicht (mehr) nach Art. 10 Abs. 1 Reglement, vielmehr bildet Teil des Nachlasses von Y.___ und war gemäss dessen testamentarischen Anordnungen zu verteilen (vgl. Urk. 6/15). Der Vorsorgezweck war längst dahingefallen.

Daran vermag der Hinweis des Klägers auf BGE 129 III 305 nichts zu ändern. D as Bundesgericht befasste sich dari n unter anderem mit der erbrechtlichen Behandlung von Freizügigkeitsleistungen vor Eintritt des AHV- Pensionsa lters der versicherten Person , weshalb der Entscheid im vorliegenden Verfahren nicht einschlägig ist. 4.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Kläger keinen Anspruch auf teilweise Ausrichtung des Freizügigkeits guthabens von Y.___ bei der Beklagten hat , weshalb die Klage abzuweisen ist. Der Einzelrichter erkennt: 1.

Die Klage wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Stiftung Auffangeinrichtung BVG - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art.

82 ff. in Verbindung mit Art.

90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten

Tag

vor

Ostern

bis

und

mit

dem

siebenten

Tag

nach

Ostern,

vom

15.

Juli

bis

und mit dem 15.

August sowie vom 18.

Dezember bis und mit dem 2.

Januar (Art.

46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die

Beschwerdeschrif t

hat

die

Begehren,

deren

Begründung

mit

Angabe

der

Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu

enthalten;

der

angefochtene

Entscheid

sowie

die

als

Beweismittel

angerufenen

Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDie Gerichtsschreiberin GräubSchleiffer Marais

Erwägungen (12 Absätze)

E. 1 Y.___ sel. , geboren 1948, war bis zum 30. November 200 8

bei der

Z.___

angestellt

und

damit

bei

der

Personalvorsorgeeinrichtung

der

Z.___

A.___

vorsorgeversichert

(Urk.

6/1).

Letztere

über wies

mit

Valuta

vom 5. August 2009 die entsprechende Freizügigkeitsleistung in der Höhe von Fr. 2'844.45 an die Stiftung Auffangeinrichtung BVG (Urk. 6/2) .

Dieses Geld bliess er in der Folge auch nach seiner Pensionierung auf diesem Konto (Urk. 6/3-5). 2022 verstarb Y.___ (Urk. 6/8 S. 7 f.). Am 31. Dezember 2022 ersuchte

X.___ die Stiftung Auffangeinrichtung BVG um Auszahlung der Freizügigkeitsleistung seines verstorbenen Bruders Y.___ (Urk. 6/8), was diese in der Folge verweigerte (Urk. 6/9 , Urk. 6/19).

E. 1.1 Männer, die das 65. Altersjahr zurückgelegt haben, haben Anspruch a uf Altersleistungen (Art. 13 Abs. 1 in der vorliegend anwendbaren, bis 31. Dezember 2023 gültig gewesenen Fassung des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [ BVG ]).

E. 1.2 Gemäss Art. 13 Abs. 1 der Verordnung über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (FZV) ergibt sich der Umfang der Leistungen bei Alter, Tod und Invalidität aus dem Vertrag oder Reglement.

Altersleistungen von Freizügigkeitspolicen und Freizügigkeitskonten dürfen nach Art. 16 Abs. 1 FZV (in der bis 31. Dezember 2023 anwendbaren Fassung) frühestens fünf Jahre vor und spätestens fünf Jahre nach Erreichen des Rentenalters nach Art. 13 Abs. 1 BVG ausbezahlt werden.

E. 1.3 Nach Art. 8 Abs. 1 des Reglements FZK, Reglement über die Führung der Freizügigkeitskonten (gültig ab 1. Januar 2022 ) , der Beklagten (Reglement , Urk. 6/10 S . 3-8 ) wird die Freizügigkeitsleistung im Alter spätestens fünf Jahre nach Erreichen des AHV-Pensionsalters an die versicherte Person ausbezahlt, auf Verlangen frühestens fünf Jahre vor Erreichen des AHV-Pensionsalters. 2.

E. 2 FZG

seit

dem

E. 2.1 Der Kläger b rachte zur Begründung seiner Klage (Urk. 1) vor, dass die Auszahlung der

Freizügigkeitsleistung

vorliegend

nach

Art.

10

Abs.

1

lit .

e

Reglement

zu

erfolgen habe. Freizügigkeitsgelder seien definitionsgemäss für Hinterbliebene im Sinne des BVG und – mit Ausnahme der eben genannten Bestimmung – nicht für Erben gedacht. Wie ein nicht abgerufenes Freizügigkeitsguthaben nach Erreichen des 70. Altersjahr s zu handhaben sei, werde im Reglement nicht geregelt, letzteres sehe nur vor, dass das Guthaben ( nach zehn Jahren ab dem AHV- Pensionsa lter ) an den Sicherheitsfonds zu überweisen sei

( vgl. Art. 16 Reglement ) . Die Beklagte habe ihm für ihre Auffassung, wonach ein Freizügigkeitskonto nach Erreichen des 70. Altersjahrs wie e in normales Bankkonto zu behandeln sei, keine lückenlose Begründung geliefert und ihm insbesondere auch nicht die entsprechende gesetzliche Grundlage genannt (S. 2 f.).

E. 2.2 Die Beklagte verweigerte die Austrittsleistung mit der Begründung (Urk. 5), das Alterskapital von Y.___ sei Ende Juli 2018 fällig geworden und hätte somit an diesen ausbezahlt werden müssen. Er sei mit dem Versand des jährlichen Kontoauszugs wiederholt darauf aufmerksam gemacht worden, dass er sein Freizügigkeitsguthaben beziehen könne. Da er indes nicht die zur Auszahlung notwendigen Angaben übermittelt habe , habe sich das Freizügigkeitsguthaben im Zeitpunkt

des

Todes

von

Y.___

nach

wie

vor

bei

der

Beklagten

befunden. Dies ändere jedoch nichts daran, dass das Alterskapital fällig gewesen sei und die Freizügigkeitsleistung infolge Pensionierung hätte ausbezahlt werden müssen. Hätte Y.___ die notwendigen Angaben gemacht, hätte die Beklagte das Alterskapital an ihn ausbezahlt und das Freizügigkeitskonto wäre im Zeitpunkt des Todes saldiert gewesen, womit sich die Frage, an wen die Freizügigkeitsleistung im Todesfall hätte ausbezahlt werden müssen, gar nie gestellt hätte. Das Freizügigkeitsguthaben sei somit im Zeitpunkt des Todes bereits fällig gewesen und habe deshalb nicht mehr im Todesfall ausbezahlt werden können (S. 7 Ziff. 6 ff.).

E. 2.3 Der Kläger hielt in der Replik (Urk. 9) an seinen Anträgen fest (S. 2) und präzisierte , die Fälligkeit der Freizügigkeitsgelder ändere nichts an deren Zweckbestimmung . Gelder, welche einmal für die Altersv orsorge bestimmt worden seien, könnten nicht nach einer gewissen Zeit plötzlich nach Erbrecht verteilt werden, solange noch Berechtigte nach Art. 15 FZV vorhanden seien (S. 1).

E. 3 0 .

Tag

nach

Eingang

der

Todesfallmeldung

zu

erhöhen sei (S. 1). Die Beklagte ersuchte am 9. Oktober 2023 um Abweisung der Klage (Urk. 5 S. 2 ) . Mit Replik vom 30. Oktober 2023 (Urk. 9) hielt der Kläger an seinen Anträgen fest, worauf die Beklagte am 14. November 2023 auf Duplik verzichtete (Urk. 12 S. 2 ), was dem Kläger am 15. November 2023 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 13). Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1.

E. 3.1 Gemäss Art. 16 Abs. 1 FZV ( in der bis 31. Dezember 2023 gültigen Fassung ) ist die Auszahlung der Altersleistung von einem Freizügigkeitskonto eine s Mannes fünf Jahre vor und fünf Jahre nach Erreichen des

65. Altersjahrs zulässig, somit also spätestens bis zum Erreichen des 70 . Al tersjahrs. Damit wird das Alterskapital bei Männern spätestens im 70. Altersjahr fällig und muss bis zu diesem Zeitpunkt ausbezahlt werden

( Saner K./ Tuor N. in Basler Kommentar Berufliche Vorsorge, 202 1 , Art .

E. 4 FZG N 26 ) . Mit der Fälligkeit verliert die Freizügigkeitsleistung ihre Zweckbindung und bildet grundsätzlich nicht mehr Vorsorgeguthaben, aus welchen Vorsorgeleistungen zu Gunsten der versicherten Person oder ihren Angehörigen resultieren können . Ist eine versicherte Person damit erst nach Erreichen des 70. Altersjahrs verstorben, erfolgt die Auszahlung nicht an die Begünstigten nach Art. 15 FZV, sondern an die Erben (Christen B., in K o OS

Kommentar BVG und FZG, 2019, Art. 24d FZG N 6; Zihlmann J., in Basler Kommentar Berufliche Vorsorge, 202 1 , Art. 5 FZG N 16, N 66 ). 3. 2

Der

1948

geborene

Y.___

erreichte

im

Juli

2018

das

70. Altersjahr und war im Zeitpunkt seines Todes 72 Jahre alt (Urk. 6/8 S. 7) , womit

das

in

Frage

stehende

Freizügigkeitsguthaben

gemäss

Art.

E. 8 Abs.

1

Reglement spätestens im Juli 2018 hätte ausbezahlt werden müssen. D ie Auszahlung

des

Alterskapital s

richtet sich – entgegen der Auffassung des Klägers (Urk.

1

S. 2) - deshalb nicht (mehr) nach Art. 10 Abs. 1 Reglement, vielmehr bildet Teil des Nachlasses von Y.___ und war gemäss dessen testamentarischen Anordnungen zu verteilen (vgl. Urk. 6/15). Der Vorsorgezweck war längst dahingefallen.

Daran vermag der Hinweis des Klägers auf BGE 129 III 305 nichts zu ändern. D as Bundesgericht befasste sich dari n unter anderem mit der erbrechtlichen Behandlung von Freizügigkeitsleistungen vor Eintritt des AHV- Pensionsa lters der versicherten Person , weshalb der Entscheid im vorliegenden Verfahren nicht einschlägig ist. 4.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Kläger keinen Anspruch auf teilweise Ausrichtung des Freizügigkeits guthabens von Y.___ bei der Beklagten hat , weshalb die Klage abzuweisen ist. Der Einzelrichter erkennt: 1.

Die Klage wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Stiftung Auffangeinrichtung BVG - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art.

82 ff. in Verbindung mit Art.

90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten

Tag

vor

Ostern

bis

und

mit

dem

siebenten

Tag

nach

Ostern,

vom

15.

Juli

bis

und mit dem 15.

August sowie vom 18.

Dezember bis und mit dem 2.

Januar (Art.

46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die

Beschwerdeschrif t

hat

die

Begehren,

deren

Begründung

mit

Angabe

der

Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu

enthalten;

der

angefochtene

Entscheid

sowie

die

als

Beweismittel

angerufenen

Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDie Gerichtsschreiberin GräubSchleiffer Marais

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich BV.2023.00067 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub als Einzelrichter Gerichtsschreiberin Schleiffer Marais Urteil vom

23. Dezember 2024 in Sachen X.___ Kläger gegen Stiftung Auffangeinrichtung BVG Rechtsdienst Elias-Canetti-Strasse 2, Postfach, 8050 Zürich Beklagte Sachverhalt: 1.

Y.___ sel. , geboren 1948, war bis zum 30. November 200 8

bei der

Z.___

angestellt

und

damit

bei

der

Personalvorsorgeeinrichtung

der

Z.___

A.___

vorsorgeversichert

(Urk.

6/1).

Letztere

über wies

mit

Valuta

vom 5. August 2009 die entsprechende Freizügigkeitsleistung in der Höhe von Fr. 2'844.45 an die Stiftung Auffangeinrichtung BVG (Urk. 6/2) .

Dieses Geld bliess er in der Folge auch nach seiner Pensionierung auf diesem Konto (Urk. 6/3-5). 2022 verstarb Y.___ (Urk. 6/8 S. 7 f.). Am 31. Dezember 2022 ersuchte

X.___ die Stiftung Auffangeinrichtung BVG um Auszahlung der Freizügigkeitsleistung seines verstorbenen Bruders Y.___ (Urk. 6/8), was diese in der Folge verweigerte (Urk. 6/9 , Urk. 6/19). 2.

Am 30. August 2023 erhob X.___ Klage (Urk. 1) gegen die Stiftung Auffangeinrichtung BVG und beantragte, es s ei abzuklären, ob die Zahlung an die Erben zu Recht erfolgt sei und welche gesetzlichen Grundlagen dabei angewandt worden seien. Für den Fall, dass dieser Nachweis nicht erbracht werden könne,

sei

die

Beklagte

anzuweisen ,

ihm

seinen

Anteil

an

der

Summe

von

Fr.

2'996.51

zu

überweisen,

wobei

dieser

Betrag

mit

einem

Verzugszins

nach

Art.

26

Abs.

2

FZG

seit

dem

3 0 .

Tag

nach

Eingang

der

Todesfallmeldung

zu

erhöhen sei (S. 1). Die Beklagte ersuchte am 9. Oktober 2023 um Abweisung der Klage (Urk. 5 S. 2 ) . Mit Replik vom 30. Oktober 2023 (Urk. 9) hielt der Kläger an seinen Anträgen fest, worauf die Beklagte am 14. November 2023 auf Duplik verzichtete (Urk. 12 S. 2 ), was dem Kläger am 15. November 2023 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 13). Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1.

1.1

Männer, die das 65. Altersjahr zurückgelegt haben, haben Anspruch a uf Altersleistungen (Art. 13 Abs. 1 in der vorliegend anwendbaren, bis 31. Dezember 2023 gültig gewesenen Fassung des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [ BVG ]). 1.2

Gemäss Art. 13 Abs. 1 der Verordnung über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (FZV) ergibt sich der Umfang der Leistungen bei Alter, Tod und Invalidität aus dem Vertrag oder Reglement.

Altersleistungen von Freizügigkeitspolicen und Freizügigkeitskonten dürfen nach Art. 16 Abs. 1 FZV (in der bis 31. Dezember 2023 anwendbaren Fassung) frühestens fünf Jahre vor und spätestens fünf Jahre nach Erreichen des Rentenalters nach Art. 13 Abs. 1 BVG ausbezahlt werden. 1.3

Nach Art. 8 Abs. 1 des Reglements FZK, Reglement über die Führung der Freizügigkeitskonten (gültig ab 1. Januar 2022 ) , der Beklagten (Reglement , Urk. 6/10 S . 3-8 ) wird die Freizügigkeitsleistung im Alter spätestens fünf Jahre nach Erreichen des AHV-Pensionsalters an die versicherte Person ausbezahlt, auf Verlangen frühestens fünf Jahre vor Erreichen des AHV-Pensionsalters. 2.

2.1

Der Kläger b rachte zur Begründung seiner Klage (Urk. 1) vor, dass die Auszahlung der

Freizügigkeitsleistung

vorliegend

nach

Art.

10

Abs.

1

lit .

e

Reglement

zu

erfolgen habe. Freizügigkeitsgelder seien definitionsgemäss für Hinterbliebene im Sinne des BVG und – mit Ausnahme der eben genannten Bestimmung – nicht für Erben gedacht. Wie ein nicht abgerufenes Freizügigkeitsguthaben nach Erreichen des 70. Altersjahr s zu handhaben sei, werde im Reglement nicht geregelt, letzteres sehe nur vor, dass das Guthaben ( nach zehn Jahren ab dem AHV- Pensionsa lter ) an den Sicherheitsfonds zu überweisen sei

( vgl. Art. 16 Reglement ) . Die Beklagte habe ihm für ihre Auffassung, wonach ein Freizügigkeitskonto nach Erreichen des 70. Altersjahrs wie e in normales Bankkonto zu behandeln sei, keine lückenlose Begründung geliefert und ihm insbesondere auch nicht die entsprechende gesetzliche Grundlage genannt (S. 2 f.). 2.2

Die Beklagte verweigerte die Austrittsleistung mit der Begründung (Urk. 5), das Alterskapital von Y.___ sei Ende Juli 2018 fällig geworden und hätte somit an diesen ausbezahlt werden müssen. Er sei mit dem Versand des jährlichen Kontoauszugs wiederholt darauf aufmerksam gemacht worden, dass er sein Freizügigkeitsguthaben beziehen könne. Da er indes nicht die zur Auszahlung notwendigen Angaben übermittelt habe , habe sich das Freizügigkeitsguthaben im Zeitpunkt

des

Todes

von

Y.___

nach

wie

vor

bei

der

Beklagten

befunden. Dies ändere jedoch nichts daran, dass das Alterskapital fällig gewesen sei und die Freizügigkeitsleistung infolge Pensionierung hätte ausbezahlt werden müssen. Hätte Y.___ die notwendigen Angaben gemacht, hätte die Beklagte das Alterskapital an ihn ausbezahlt und das Freizügigkeitskonto wäre im Zeitpunkt des Todes saldiert gewesen, womit sich die Frage, an wen die Freizügigkeitsleistung im Todesfall hätte ausbezahlt werden müssen, gar nie gestellt hätte. Das Freizügigkeitsguthaben sei somit im Zeitpunkt des Todes bereits fällig gewesen und habe deshalb nicht mehr im Todesfall ausbezahlt werden können (S. 7 Ziff. 6 ff.). 2.3

Der Kläger hielt in der Replik (Urk. 9) an seinen Anträgen fest (S. 2) und präzisierte , die Fälligkeit der Freizügigkeitsgelder ändere nichts an deren Zweckbestimmung . Gelder, welche einmal für die Altersv orsorge bestimmt worden seien, könnten nicht nach einer gewissen Zeit plötzlich nach Erbrecht verteilt werden, solange noch Berechtigte nach Art. 15 FZV vorhanden seien (S. 1). 3.

3.1

Gemäss Art. 16 Abs. 1 FZV ( in der bis 31. Dezember 2023 gültigen Fassung ) ist die Auszahlung der Altersleistung von einem Freizügigkeitskonto eine s Mannes fünf Jahre vor und fünf Jahre nach Erreichen des

65. Altersjahrs zulässig, somit also spätestens bis zum Erreichen des 70 . Al tersjahrs. Damit wird das Alterskapital bei Männern spätestens im 70. Altersjahr fällig und muss bis zu diesem Zeitpunkt ausbezahlt werden

( Saner K./ Tuor N. in Basler Kommentar Berufliche Vorsorge, 202 1 , Art .

4 FZG N 26 ) . Mit der Fälligkeit verliert die Freizügigkeitsleistung ihre Zweckbindung und bildet grundsätzlich nicht mehr Vorsorgeguthaben, aus welchen Vorsorgeleistungen zu Gunsten der versicherten Person oder ihren Angehörigen resultieren können . Ist eine versicherte Person damit erst nach Erreichen des 70. Altersjahrs verstorben, erfolgt die Auszahlung nicht an die Begünstigten nach Art. 15 FZV, sondern an die Erben (Christen B., in K o OS

Kommentar BVG und FZG, 2019, Art. 24d FZG N 6; Zihlmann J., in Basler Kommentar Berufliche Vorsorge, 202 1 , Art. 5 FZG N 16, N 66 ). 3. 2

Der

1948

geborene

Y.___

erreichte

im

Juli

2018

das

70. Altersjahr und war im Zeitpunkt seines Todes 72 Jahre alt (Urk. 6/8 S. 7) , womit

das

in

Frage

stehende

Freizügigkeitsguthaben

gemäss

Art.

8

Abs.

1

Reglement spätestens im Juli 2018 hätte ausbezahlt werden müssen. D ie Auszahlung

des

Alterskapital s

richtet sich – entgegen der Auffassung des Klägers (Urk.

1

S. 2) - deshalb nicht (mehr) nach Art. 10 Abs. 1 Reglement, vielmehr bildet Teil des Nachlasses von Y.___ und war gemäss dessen testamentarischen Anordnungen zu verteilen (vgl. Urk. 6/15). Der Vorsorgezweck war längst dahingefallen.

Daran vermag der Hinweis des Klägers auf BGE 129 III 305 nichts zu ändern. D as Bundesgericht befasste sich dari n unter anderem mit der erbrechtlichen Behandlung von Freizügigkeitsleistungen vor Eintritt des AHV- Pensionsa lters der versicherten Person , weshalb der Entscheid im vorliegenden Verfahren nicht einschlägig ist. 4.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Kläger keinen Anspruch auf teilweise Ausrichtung des Freizügigkeits guthabens von Y.___ bei der Beklagten hat , weshalb die Klage abzuweisen ist. Der Einzelrichter erkennt: 1.

Die Klage wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Stiftung Auffangeinrichtung BVG - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art.

82 ff. in Verbindung mit Art.

90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten

Tag

vor

Ostern

bis

und

mit

dem

siebenten

Tag

nach

Ostern,

vom

15.

Juli

bis

und mit dem 15.

August sowie vom 18.

Dezember bis und mit dem 2.

Januar (Art.

46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die

Beschwerdeschrif t

hat

die

Begehren,

deren

Begründung

mit

Angabe

der

Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu

enthalten;

der

angefochtene

Entscheid

sowie

die

als

Beweismittel

angerufenen

Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDie Gerichtsschreiberin GräubSchleiffer Marais