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BV.2023.00062

Beiträge; innert Frist keine Klageantwort eingereicht

Zürich SozVersG · 2023-11-13 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

Die X.___ GmbH mit Sitz in Y.___ schloss sich zwecks Durchführung der beruflichen Vorsorge mit Anschlussvertrag Nr. ... vom 16. August 2022 per 1. Juni 2022 der Servisa Sammelstiftung (ehe malige Swisscanto Sammelstiftung der Kantonalbanken, vgl. Urk. 2/1; nach fol gend: Servisa) an (Urk. 2/2).

Infolge Beitragsausstände löste die Servisa mit Schrei ben vom 24. Februar 2023 den Anschlussvertrag Nr. ... per 28. Feb ruar 2023 auf und forderte die X.___ auf, den bereits mittels Rechtsweg ein geforderten Betrag zu begleichen (Urk. 2/3 und 2/4). In der Folge leitete die Ser visa am 12. April 2023 über den Be trag von Fr. 8 6 ' 442.-- beim Betreibungsamt Z.___ die Betreibung gegen die X.___ ein (Zahlungsbefehl vom 12. Ap ril 2023, Urk. 2/8), wo gegen diese am 19. Juni 2023 Rechtsvorschlag erhob (Urk. 2/8). 2.

Mit Eingabe vom 18. August 2023 erhob die Servisa Klage gegen die X.___ und beantragte, die Beklagte sei zu verpflichten, ihr

eine Kapital for de rung von Fr. 85'265.05, den aufgelaufenen Zins von Fr. 1'176.95 plus

Zins von 5 % seit 11. April 2023 auf der Kapitalforderung sowie die Betreibungskosten in der Hö he von Fr. 103.30 zu be zah len .

Zudem sei der in der Be trei bung Nr. ... beim Betrei bungs amt Z.___

erhobene Rechtsvorschlag im Umfang der zuge spro che nen For de rung zu beseitigen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Be klagten (Urk. 1 und 6 [ rechts gül tig unterzeichnete Klage ]).

Die Beklagte erstattete innert der mit Verfügung vom 4. September 2023 (Urk. 7) – zugestellt am 6. September 2023 (Urk. 8) – angesetzten Frist keine Klageant wort. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Da die Beklagte innert angesetzter Frist keine Klageantwort erstattete, ist davon au s zugehen, dass sie auf eine Stellungnahme verzichtet. Androhungsgemäss ist der Entscheid folglich aufgrund der von der Klägerin eingereichten Akten zu fäl len (vgl. Urk. 7). 2. 2.1

Gemäss Art. 66 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinter las se nen- und Invalidenvorsorge (BVG) schuldet der Arbeitgeber der Vorsorge ein rich tung die gesamten Beiträge. Für nicht rechtzeitig bezahlte Beiträge kann die Vor sorgeeinrichtung Verzugszinsen verlangen. 2.2

Die Klägerin führte zur Begründung der Klage im Wesentlichen aus, sie sei ihren Ver pflichtungen aus dem Vertragsverhältnis (An schlussvertrag Nr. ..., Urk. 2/2) vollumfänglich nachgekommen, indem sie für jede Person, welche von der Beklagten zur Aufnahme in die Personalvorsorge angemeldet worden sei, bei spä teren Gehaltsmutationen und bei Überweisungen und entsprechenden Gut schriften von Freizügigkeitsleistungen jeweils einen Vorsorgeausweis zu Handen der versicherten Person sowie einen Sammelausweis und eine Beitragsrechnung zu Handen der Beklagten übermittelt habe. Sie verfüge über ein Prämieninkasso konto, in welchem alle Prämienbelastungen und -gutschriften, Beitrags zah lun gen, Zinsen sowie Kostenbelastung en während der gesamten Vertragsdauer ver bucht worden seien. Die Beklagte habe weder das Anschlussverhältnis noch die ihr zu gestellten Kontoauszüge zu irgendeinem Zeitpunkt bestritten. Sie sei zudem mehrfach an ihre Zahlungspflicht erinnert, förmlich gemahnt und in der Folge be trieben worden, woraufhin sie ohne Angabe von Gründen Rechtsvorschlag er hoben habe (Urk. 1 und 6). 2.3

Die von der Klägerin eingeklagten Beitragsforderunge n sind durch die Akten hin reichend ausgewiesen (vgl.

Urk. 2/4, 2/5 und 2/ 7.1 f.), ebenso ist den Akten die Aus stands-Aufstellung respektive der Kontoauszug der Jahre 2022 und 2023 (per 6. Juli 2023) zu entnehmen, welcher die Beitragsforderungen – einschliesslich der Mahngebühren, die Umtriebsentschädigung sowie die amtlichen Betreibungs kos ten – zusätzlich belegt (Urk. 2/6).

Anzeichen dafür, dass die Beklagte jemals den Bestand und/oder die Höhe der ein geklagten Forderung in Zweifel gezogen hätte, sind den Akten demgegenüber nicht zu entnehmen. Überdies wurde auch der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Z.___ ohne Angaben von Gründen erhoben (vgl. Urk. 2/8). 2.4

Die von der Klägerin zusätzlich in Rechnung gestellten Kosten für das Betrei bungs begehren (Fr. 500.--) und für die beiden Mahn schreiben (je Fr. 300.--; vgl. Urk. 2/6) haben ihre rechtliche Grundlage in Ziffer 2.1 des Kostenreglementes vom 1. Januar 2014, welches integrierten Bestandteil des Anschlussvertrages bil det (Urk. 2/2 S. 14 f.), und sind folglich nicht zu beanstanden. 2.5

Gemäss Art. 66 Abs. 2 BVG kann die Vorsorgeeinrichtung für nicht rechtzeitig be zahlte Beiträge Verzugszinsen verlangen. Die Verzugszinsen finden überdies ihre Grundlage in Ziffer 5.4 des Anschlussvertrages (Urk. 2/2 S. 12) sowie in Art. 102 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 104 Abs. 1 des Obligationenrechts (OR). Die von der Klägerin geforderten Verzugszinsen von 5 % sind vorliegend ebenso wenig zu beanstanden (vgl. auch Urk. 2/4 S. 2) . 3. 3.1

Nach dem Gesagten ist die Klage gutzuheissen. Der Rechtsvorschlag in der Be trei bung Nr. ... des Betreibungsamtes Z.___ (Zahlungsbefehl vom 12. Ap ril 2023, Urk. 2/8) ist demzufolge im Betrag von Fr. 85'265.05 zuzüglich 5 % Ver zugszins seit 11. April 2023 sowie den aufgelaufenen Zinsen in der Höhe von Fr. 1'176.95 aufzuheben. 3.2

Die Betreibungskosten von Fr. 103.30 (Urk. 2/8) sind von Gesetzes wegen ge schul det (Art. 68 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG]) und vom Schuldner bei erfolgreicher Betreibung zusätzlich zur Forde rung zu bezahlen. Die Klägerin ist berechtigt, diese Kosten von den Zahlungen der Beklagten vorab zu erheben (Art. 68 Abs. 2 SchKG). Sie bilden nicht Gegen stand des Rechtsöffnungsverfahrens, weshalb hierfür keine Rechtsöffnung zu er teilen ist (Urteil des Bundesgerichts K 144/03 vom 18. Juni 2014 E. 4.1). 4. 4.1

Gemäss Art. 73 BVG ist das Verfahren grundsätzlich kostenlos.

Allerdings ist das Erheben eines Rechtsvorschlages gegen offensichtlich zu Recht in Betreibung gesetzte Beitragsforderungen verbunden mit der Säumigkeit im nach folgenden Prozess nach der ständigen Praxis des hiesigen Gerichts als mut williges Verhalten im Sinne von § 33 Abs. 2 des Gesetzes über das Sozialversi che rungsgericht (G SVGer) zu qualifizieren. Dementsprechend sind der Beklagten die Kosten des vorliegenden Verfahrens in der Höhe von Fr. 2 '000.-- aufzuer le gen. 4.2

Nach § 34 Abs. 2 GSVGer

haben Versicherungsträger in der Regel keinen An spruch auf Ersatz ihrer Parteikosten. Aufgrund des vorliegend als mutwillig zu qua lifizierenden Verhaltens der Beklagten wird diese jedoch in Anwendung von § 34 Abs. 2 GSVGer verpflichtet, der vollumfänglich obsiegenden Klägerin eine Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 1 ' 5 00.-- zu bezahlen. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, der Klägerin Fr. 85'265.05 nebst Zins zu 5 % seit dem

11. April 2023 zuzüglich der aufgelaufenen Zinsen in der Höhe von Fr. 1'176.95 zu bezahlen, und es wird der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr.

...

des Betreibungsamtes Z.___ (Zahlungsbefehl vom

12. April 2023) auf ge hoben. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 2’000 .-- werden der Beklagten auferlegt.

Rechnung und Ein zah lungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Parteientschädigung von Fr. 1’500 .-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Servisa Sammelstiftung - X.___ GmbH - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Be schwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes ge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin VogelBöhme

Erwägungen (2 Absätze)

E. 1 Die X.___ GmbH mit Sitz in Y.___ schloss sich zwecks Durchführung der beruflichen Vorsorge mit Anschlussvertrag Nr. ... vom 16. August 2022 per 1. Juni 2022 der Servisa Sammelstiftung (ehe malige Swisscanto Sammelstiftung der Kantonalbanken, vgl. Urk. 2/1; nach fol gend: Servisa) an (Urk. 2/2).

Infolge Beitragsausstände löste die Servisa mit Schrei ben vom 24. Februar 2023 den Anschlussvertrag Nr. ... per 28. Feb ruar 2023 auf und forderte die X.___ auf, den bereits mittels Rechtsweg ein geforderten Betrag zu begleichen (Urk. 2/3 und 2/4). In der Folge leitete die Ser visa am 12. April 2023 über den Be trag von Fr. 8

E. 6 ' 442.-- beim Betreibungsamt Z.___ die Betreibung gegen die X.___ ein (Zahlungsbefehl vom 12. Ap ril 2023, Urk. 2/8), wo gegen diese am 19. Juni 2023 Rechtsvorschlag erhob (Urk. 2/8). 2.

Mit Eingabe vom 18. August 2023 erhob die Servisa Klage gegen die X.___ und beantragte, die Beklagte sei zu verpflichten, ihr

eine Kapital for de rung von Fr. 85'265.05, den aufgelaufenen Zins von Fr. 1'176.95 plus

Zins von 5 % seit 11. April 2023 auf der Kapitalforderung sowie die Betreibungskosten in der Hö he von Fr. 103.30 zu be zah len .

Zudem sei der in der Be trei bung Nr. ... beim Betrei bungs amt Z.___

erhobene Rechtsvorschlag im Umfang der zuge spro che nen For de rung zu beseitigen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Be klagten (Urk. 1 und 6 [ rechts gül tig unterzeichnete Klage ]).

Die Beklagte erstattete innert der mit Verfügung vom 4. September 2023 (Urk. 7) – zugestellt am 6. September 2023 (Urk. 8) – angesetzten Frist keine Klageant wort. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Da die Beklagte innert angesetzter Frist keine Klageantwort erstattete, ist davon au s zugehen, dass sie auf eine Stellungnahme verzichtet. Androhungsgemäss ist der Entscheid folglich aufgrund der von der Klägerin eingereichten Akten zu fäl len (vgl. Urk. 7). 2. 2.1

Gemäss Art. 66 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinter las se nen- und Invalidenvorsorge (BVG) schuldet der Arbeitgeber der Vorsorge ein rich tung die gesamten Beiträge. Für nicht rechtzeitig bezahlte Beiträge kann die Vor sorgeeinrichtung Verzugszinsen verlangen. 2.2

Die Klägerin führte zur Begründung der Klage im Wesentlichen aus, sie sei ihren Ver pflichtungen aus dem Vertragsverhältnis (An schlussvertrag Nr. ..., Urk. 2/2) vollumfänglich nachgekommen, indem sie für jede Person, welche von der Beklagten zur Aufnahme in die Personalvorsorge angemeldet worden sei, bei spä teren Gehaltsmutationen und bei Überweisungen und entsprechenden Gut schriften von Freizügigkeitsleistungen jeweils einen Vorsorgeausweis zu Handen der versicherten Person sowie einen Sammelausweis und eine Beitragsrechnung zu Handen der Beklagten übermittelt habe. Sie verfüge über ein Prämieninkasso konto, in welchem alle Prämienbelastungen und -gutschriften, Beitrags zah lun gen, Zinsen sowie Kostenbelastung en während der gesamten Vertragsdauer ver bucht worden seien. Die Beklagte habe weder das Anschlussverhältnis noch die ihr zu gestellten Kontoauszüge zu irgendeinem Zeitpunkt bestritten. Sie sei zudem mehrfach an ihre Zahlungspflicht erinnert, förmlich gemahnt und in der Folge be trieben worden, woraufhin sie ohne Angabe von Gründen Rechtsvorschlag er hoben habe (Urk. 1 und 6). 2.3

Die von der Klägerin eingeklagten Beitragsforderunge n sind durch die Akten hin reichend ausgewiesen (vgl.

Urk. 2/4, 2/5 und 2/ 7.1 f.), ebenso ist den Akten die Aus stands-Aufstellung respektive der Kontoauszug der Jahre 2022 und 2023 (per 6. Juli 2023) zu entnehmen, welcher die Beitragsforderungen – einschliesslich der Mahngebühren, die Umtriebsentschädigung sowie die amtlichen Betreibungs kos ten – zusätzlich belegt (Urk. 2/6).

Anzeichen dafür, dass die Beklagte jemals den Bestand und/oder die Höhe der ein geklagten Forderung in Zweifel gezogen hätte, sind den Akten demgegenüber nicht zu entnehmen. Überdies wurde auch der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Z.___ ohne Angaben von Gründen erhoben (vgl. Urk. 2/8). 2.4

Die von der Klägerin zusätzlich in Rechnung gestellten Kosten für das Betrei bungs begehren (Fr. 500.--) und für die beiden Mahn schreiben (je Fr. 300.--; vgl. Urk. 2/6) haben ihre rechtliche Grundlage in Ziffer 2.1 des Kostenreglementes vom 1. Januar 2014, welches integrierten Bestandteil des Anschlussvertrages bil det (Urk. 2/2 S. 14 f.), und sind folglich nicht zu beanstanden. 2.5

Gemäss Art. 66 Abs. 2 BVG kann die Vorsorgeeinrichtung für nicht rechtzeitig be zahlte Beiträge Verzugszinsen verlangen. Die Verzugszinsen finden überdies ihre Grundlage in Ziffer 5.4 des Anschlussvertrages (Urk. 2/2 S. 12) sowie in Art. 102 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 104 Abs. 1 des Obligationenrechts (OR). Die von der Klägerin geforderten Verzugszinsen von 5 % sind vorliegend ebenso wenig zu beanstanden (vgl. auch Urk. 2/4 S. 2) . 3. 3.1

Nach dem Gesagten ist die Klage gutzuheissen. Der Rechtsvorschlag in der Be trei bung Nr. ... des Betreibungsamtes Z.___ (Zahlungsbefehl vom 12. Ap ril 2023, Urk. 2/8) ist demzufolge im Betrag von Fr. 85'265.05 zuzüglich 5 % Ver zugszins seit 11. April 2023 sowie den aufgelaufenen Zinsen in der Höhe von Fr. 1'176.95 aufzuheben. 3.2

Die Betreibungskosten von Fr. 103.30 (Urk. 2/8) sind von Gesetzes wegen ge schul det (Art. 68 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG]) und vom Schuldner bei erfolgreicher Betreibung zusätzlich zur Forde rung zu bezahlen. Die Klägerin ist berechtigt, diese Kosten von den Zahlungen der Beklagten vorab zu erheben (Art. 68 Abs. 2 SchKG). Sie bilden nicht Gegen stand des Rechtsöffnungsverfahrens, weshalb hierfür keine Rechtsöffnung zu er teilen ist (Urteil des Bundesgerichts K 144/03 vom 18. Juni 2014 E. 4.1). 4. 4.1

Gemäss Art. 73 BVG ist das Verfahren grundsätzlich kostenlos.

Allerdings ist das Erheben eines Rechtsvorschlages gegen offensichtlich zu Recht in Betreibung gesetzte Beitragsforderungen verbunden mit der Säumigkeit im nach folgenden Prozess nach der ständigen Praxis des hiesigen Gerichts als mut williges Verhalten im Sinne von § 33 Abs. 2 des Gesetzes über das Sozialversi che rungsgericht (G SVGer) zu qualifizieren. Dementsprechend sind der Beklagten die Kosten des vorliegenden Verfahrens in der Höhe von Fr. 2 '000.-- aufzuer le gen. 4.2

Nach § 34 Abs. 2 GSVGer

haben Versicherungsträger in der Regel keinen An spruch auf Ersatz ihrer Parteikosten. Aufgrund des vorliegend als mutwillig zu qua lifizierenden Verhaltens der Beklagten wird diese jedoch in Anwendung von § 34 Abs. 2 GSVGer verpflichtet, der vollumfänglich obsiegenden Klägerin eine Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 1 ' 5 00.-- zu bezahlen. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, der Klägerin Fr. 85'265.05 nebst Zins zu 5 % seit dem

11. April 2023 zuzüglich der aufgelaufenen Zinsen in der Höhe von Fr. 1'176.95 zu bezahlen, und es wird der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr.

...

des Betreibungsamtes Z.___ (Zahlungsbefehl vom

12. April 2023) auf ge hoben. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 2’000 .-- werden der Beklagten auferlegt.

Rechnung und Ein zah lungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Parteientschädigung von Fr. 1’500 .-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Servisa Sammelstiftung - X.___ GmbH - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Be schwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes ge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin VogelBöhme

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich BV.2023.00062

V. Kammer Sozialversicherungsrichter Vogel, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Philipp Ersatzrichterin Curiger Gerichtsschreiberin Böhme Urteil vom

13. November 2023 in Sach en Servisa Sammelstiftung c/o Helvetia Schweizerische Lebensversicherungsgesellschaft AG St. Alban-Anlage 26, Postfach 3855, 4052 Basel Klägerin gegen X.___ GmbH Beklagte Sachverhalt: 1.

Die X.___ GmbH mit Sitz in Y.___ schloss sich zwecks Durchführung der beruflichen Vorsorge mit Anschlussvertrag Nr. ... vom 16. August 2022 per 1. Juni 2022 der Servisa Sammelstiftung (ehe malige Swisscanto Sammelstiftung der Kantonalbanken, vgl. Urk. 2/1; nach fol gend: Servisa) an (Urk. 2/2).

Infolge Beitragsausstände löste die Servisa mit Schrei ben vom 24. Februar 2023 den Anschlussvertrag Nr. ... per 28. Feb ruar 2023 auf und forderte die X.___ auf, den bereits mittels Rechtsweg ein geforderten Betrag zu begleichen (Urk. 2/3 und 2/4). In der Folge leitete die Ser visa am 12. April 2023 über den Be trag von Fr. 8 6 ' 442.-- beim Betreibungsamt Z.___ die Betreibung gegen die X.___ ein (Zahlungsbefehl vom 12. Ap ril 2023, Urk. 2/8), wo gegen diese am 19. Juni 2023 Rechtsvorschlag erhob (Urk. 2/8). 2.

Mit Eingabe vom 18. August 2023 erhob die Servisa Klage gegen die X.___ und beantragte, die Beklagte sei zu verpflichten, ihr

eine Kapital for de rung von Fr. 85'265.05, den aufgelaufenen Zins von Fr. 1'176.95 plus

Zins von 5 % seit 11. April 2023 auf der Kapitalforderung sowie die Betreibungskosten in der Hö he von Fr. 103.30 zu be zah len .

Zudem sei der in der Be trei bung Nr. ... beim Betrei bungs amt Z.___

erhobene Rechtsvorschlag im Umfang der zuge spro che nen For de rung zu beseitigen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Be klagten (Urk. 1 und 6 [ rechts gül tig unterzeichnete Klage ]).

Die Beklagte erstattete innert der mit Verfügung vom 4. September 2023 (Urk. 7) – zugestellt am 6. September 2023 (Urk. 8) – angesetzten Frist keine Klageant wort. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Da die Beklagte innert angesetzter Frist keine Klageantwort erstattete, ist davon au s zugehen, dass sie auf eine Stellungnahme verzichtet. Androhungsgemäss ist der Entscheid folglich aufgrund der von der Klägerin eingereichten Akten zu fäl len (vgl. Urk. 7). 2. 2.1

Gemäss Art. 66 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinter las se nen- und Invalidenvorsorge (BVG) schuldet der Arbeitgeber der Vorsorge ein rich tung die gesamten Beiträge. Für nicht rechtzeitig bezahlte Beiträge kann die Vor sorgeeinrichtung Verzugszinsen verlangen. 2.2

Die Klägerin führte zur Begründung der Klage im Wesentlichen aus, sie sei ihren Ver pflichtungen aus dem Vertragsverhältnis (An schlussvertrag Nr. ..., Urk. 2/2) vollumfänglich nachgekommen, indem sie für jede Person, welche von der Beklagten zur Aufnahme in die Personalvorsorge angemeldet worden sei, bei spä teren Gehaltsmutationen und bei Überweisungen und entsprechenden Gut schriften von Freizügigkeitsleistungen jeweils einen Vorsorgeausweis zu Handen der versicherten Person sowie einen Sammelausweis und eine Beitragsrechnung zu Handen der Beklagten übermittelt habe. Sie verfüge über ein Prämieninkasso konto, in welchem alle Prämienbelastungen und -gutschriften, Beitrags zah lun gen, Zinsen sowie Kostenbelastung en während der gesamten Vertragsdauer ver bucht worden seien. Die Beklagte habe weder das Anschlussverhältnis noch die ihr zu gestellten Kontoauszüge zu irgendeinem Zeitpunkt bestritten. Sie sei zudem mehrfach an ihre Zahlungspflicht erinnert, förmlich gemahnt und in der Folge be trieben worden, woraufhin sie ohne Angabe von Gründen Rechtsvorschlag er hoben habe (Urk. 1 und 6). 2.3

Die von der Klägerin eingeklagten Beitragsforderunge n sind durch die Akten hin reichend ausgewiesen (vgl.

Urk. 2/4, 2/5 und 2/ 7.1 f.), ebenso ist den Akten die Aus stands-Aufstellung respektive der Kontoauszug der Jahre 2022 und 2023 (per 6. Juli 2023) zu entnehmen, welcher die Beitragsforderungen – einschliesslich der Mahngebühren, die Umtriebsentschädigung sowie die amtlichen Betreibungs kos ten – zusätzlich belegt (Urk. 2/6).

Anzeichen dafür, dass die Beklagte jemals den Bestand und/oder die Höhe der ein geklagten Forderung in Zweifel gezogen hätte, sind den Akten demgegenüber nicht zu entnehmen. Überdies wurde auch der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Z.___ ohne Angaben von Gründen erhoben (vgl. Urk. 2/8). 2.4

Die von der Klägerin zusätzlich in Rechnung gestellten Kosten für das Betrei bungs begehren (Fr. 500.--) und für die beiden Mahn schreiben (je Fr. 300.--; vgl. Urk. 2/6) haben ihre rechtliche Grundlage in Ziffer 2.1 des Kostenreglementes vom 1. Januar 2014, welches integrierten Bestandteil des Anschlussvertrages bil det (Urk. 2/2 S. 14 f.), und sind folglich nicht zu beanstanden. 2.5

Gemäss Art. 66 Abs. 2 BVG kann die Vorsorgeeinrichtung für nicht rechtzeitig be zahlte Beiträge Verzugszinsen verlangen. Die Verzugszinsen finden überdies ihre Grundlage in Ziffer 5.4 des Anschlussvertrages (Urk. 2/2 S. 12) sowie in Art. 102 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 104 Abs. 1 des Obligationenrechts (OR). Die von der Klägerin geforderten Verzugszinsen von 5 % sind vorliegend ebenso wenig zu beanstanden (vgl. auch Urk. 2/4 S. 2) . 3. 3.1

Nach dem Gesagten ist die Klage gutzuheissen. Der Rechtsvorschlag in der Be trei bung Nr. ... des Betreibungsamtes Z.___ (Zahlungsbefehl vom 12. Ap ril 2023, Urk. 2/8) ist demzufolge im Betrag von Fr. 85'265.05 zuzüglich 5 % Ver zugszins seit 11. April 2023 sowie den aufgelaufenen Zinsen in der Höhe von Fr. 1'176.95 aufzuheben. 3.2

Die Betreibungskosten von Fr. 103.30 (Urk. 2/8) sind von Gesetzes wegen ge schul det (Art. 68 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG]) und vom Schuldner bei erfolgreicher Betreibung zusätzlich zur Forde rung zu bezahlen. Die Klägerin ist berechtigt, diese Kosten von den Zahlungen der Beklagten vorab zu erheben (Art. 68 Abs. 2 SchKG). Sie bilden nicht Gegen stand des Rechtsöffnungsverfahrens, weshalb hierfür keine Rechtsöffnung zu er teilen ist (Urteil des Bundesgerichts K 144/03 vom 18. Juni 2014 E. 4.1). 4. 4.1

Gemäss Art. 73 BVG ist das Verfahren grundsätzlich kostenlos.

Allerdings ist das Erheben eines Rechtsvorschlages gegen offensichtlich zu Recht in Betreibung gesetzte Beitragsforderungen verbunden mit der Säumigkeit im nach folgenden Prozess nach der ständigen Praxis des hiesigen Gerichts als mut williges Verhalten im Sinne von § 33 Abs. 2 des Gesetzes über das Sozialversi che rungsgericht (G SVGer) zu qualifizieren. Dementsprechend sind der Beklagten die Kosten des vorliegenden Verfahrens in der Höhe von Fr. 2 '000.-- aufzuer le gen. 4.2

Nach § 34 Abs. 2 GSVGer

haben Versicherungsträger in der Regel keinen An spruch auf Ersatz ihrer Parteikosten. Aufgrund des vorliegend als mutwillig zu qua lifizierenden Verhaltens der Beklagten wird diese jedoch in Anwendung von § 34 Abs. 2 GSVGer verpflichtet, der vollumfänglich obsiegenden Klägerin eine Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 1 ' 5 00.-- zu bezahlen. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, der Klägerin Fr. 85'265.05 nebst Zins zu 5 % seit dem

11. April 2023 zuzüglich der aufgelaufenen Zinsen in der Höhe von Fr. 1'176.95 zu bezahlen, und es wird der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr.

...

des Betreibungsamtes Z.___ (Zahlungsbefehl vom

12. April 2023) auf ge hoben. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 2’000 .-- werden der Beklagten auferlegt.

Rechnung und Ein zah lungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Parteientschädigung von Fr. 1’500 .-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Servisa Sammelstiftung - X.___ GmbH - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Be schwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes ge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin VogelBöhme