Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich BV.2023.00055
IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Ersatzrichter Sonderegger Gerichtsschreiber Wyler Beschluss vom
16. August 2023 in Sachen X.___ Klägerin gegen AXA Leben AG General Guisan-Strasse 40, Postfach 300, 8401 Winterthur Beklagte Zustelladresse: AXA Leben AG c/o Legal & Compliance General-Guisan-Strasse 40, Postfach 357, 8401 Winterthur 1.
Mit Eingabe vom 1 7. Juli 2023 (Urk.
1) erhob X.___ beim hiesigen Gericht Klage gegen die AXA Leben AG und beantragte, die Beklagte sei zu ver pflichten, ihr
hinsichtlich verschiedener Vorsorgeverträge betreffend ihren geschiedenen Ehemann Y.___ Auskunft über getätigte Transaktionen zu erteilen . Die Klägerin macht e zur Begründung ihrer Klage sinngemäss geltend, die Auskünfte seien Voraussetzung für die Wahrung ihrer scheidungsrechtlichen Ansprüche aus beruflicher Vorsorge. Im Scheidungsverfahren habe die Beklagte nur unvollständig Auskunft gegeben. 2.
Die berufliche Vorsorge ist im Scheidungsfall zu regeln (Art. 122 ff. des Zivilge setzbuches, ZGB; Art. 280 ff. der Zivilprozessordnung, ZPO; Art. 25a des Bun desgesetzes über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge, FZG) . Aufgabe des Scheidungs gerichts ist es, die Ansprüche der Ehegatten festzulegen, das heisst insbesondere darüber zu befinden, ob es beim Grundsatz der (gegenseitigen) hälftigen Teilung bleibt oder ob davon abzu weichen ist, auch unter dem Gesichtswinkel eines allfälligen Verzichts des Ehe partners auf hälftige Teilung. Kommt zwischen den Parteien eine Einigung über den Ausgleich der Ansprüche aus der beruflichen Vorsorge zustande, welche die gesetzlichen Vorgaben erfüllt und deren Durchführbarkeit von den beteiligten Vorsorgeeinrichtungen bestätigt wurde, entscheidet das Scheidungsgericht end gültig und weist die Einrichtungen an, die Teilung zu vollziehen (Art. 280 ZPO). Kommt keine Einigung zustande, ist zu unterscheiden, ob die massgeblichen Aus trittsleistungen feststehen. Ist dies der Fall, so entscheidet d as Scheidungs gericht über das Teilungsverhältnis, legt den zu überweisenden Betrag fest und holt eine Durchführungsbestätigung der beteiligten Einrichtungen ein (Art. 281 Abs. 1 und 2 ZPO) . Stehen die massgeblichen Guthaben und Renten nicht fest, entscheidet d as Scheidungs gericht über das Teilungsverhältnis und überweist die Rechtssache an das zuständige Vorsorgegericht (Art. 281 Abs. 3 ZPO in Verbindung mit Art. 25a Abs. 1 FZG). Das rechtskräftige Scheidungsurteil über den Teilungs schlüssel ist für d as Berufsvorsorge ge richt verbindlich. Seine Zuständigkeit beschränkt sich darauf, das Scheidungsurteil in diesem Punkt gegenüber den in Betracht fallenden Vorsorgeeinrichtungen zu vollziehen. Dafür steht das Verfah ren nach Art. 73 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) zur Verfügung. In diesem Rahmen hat d as Berufs vorsorge gericht sämtliche während der Ehe bestehenden Vorsorgeverhältnisse und geäufneten Vorsorgeguthaben zu ermitteln (Meyer/ Uttinger, in: Schnei der/
Geiser/Gächter [Hrsg.], BVG und FZG, 2. Auflage, N. 39 zu Art. 73 BVG). 3. 3.1
Das Kantonsgericht Nidwalden hat mit Urteil vom 6. April 2023 die am 22.
Feb ruar 20 0 2 geschlossene Ehe zwischen der Klägerin und Y.___ geschieden (Urk. 2/21). Betreffend Ansprüche aus beruflicher Vorsorge hat das Scheidungs gericht entschi e den (Dispositiv-Ziffer 7) :
«Die während der Ehe bis zum Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens erworbenen Ansprüche der Parteien aus der beruflichen Vorsorge sind im Sinne von Art. 122 ZGB i.V.m . Art. 123 Abs. 1 ZGB hälftig zu teilen.
Die Vorsorgeeinrichtung des Klägers, die Rendita Freizügigkeitsstiftung, Pio nierstras s e 3, 8400 Winterthur, wird gestützt auf Art. 280 ZPO nach Rechtskraft des Scheidungsurteils angewiesen, vom Vorsorgekonto des Y.___, AHV Nr. 756. «…», den Betrag von Fr. 173'641.75 (berechnet per Stichtag 2 1. November 2018) auf ein von der Beklagten zu bezeichnendes Freizügigkeits konto, lautend auf X.___, AHV-Nr. 756. «…», zu überw e isen. Dieser Betrag ist bis zum Überweisungsdatum zum gesetzlichen Min dest zinssatz oder falls dieser höher ist, zum reglementarischen Zinssatz, zu verzinsen.» 3.2
Das Scheidungsgericht ging davon aus, dass die massgeblichen Aus - trittsleistun gen feststehen, legte es doch den zu überweisenden Betrag fest. Entsprechend sah es auch von einer Überweisung ans hiesige Gericht oder das Vorsorgegericht eines anderen Kantons ab. Da das Scheidungsgericht die Vor - sorgeguthaben als rechts genügend abgeklärt erachtete, besteht für die Beur - teilung der s cheidungsrechtli chen Ansprüche aus beruflicher Vorsorge keine Zuständigkeit des hiesigen Gerichts (E. 2). Soweit die Klägerin die durch das Scheidungsgericht vorgenom menen Abklärungen als ungenügend erachtet, ist bzw. wäre sie gehalten gewesen, ein Rechtsmittel gegen das Scheidungsurteil zu erheben. 4.
Nachdem neben den scheidungsrechtlichen Ansprüchen kein schützenswertes Interesse ersichtlich ist, welches eine Einsicht der Klägerin in die Vorsorgever träge von Y.___ rechtfertigen könnte, ist auf die vorliegende Klage nicht einzutreten . Auf die Anhörung der Gegenpartei ist, da die Klage offensichtlich unzulässig ist, zu verzichten (§ 19 Abs. 2 des Gesetzes über das Sozialversiche rungsgericht, GSVGer) . Das Gericht beschliesst: 1.
Auf die Klage wird nicht eingetreten. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - AXA Leben AG (Vertrag Nr. 2/419173) - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkun den sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der Gerichtsschreiber Wyler