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BV.2023.00046

Verneinung des Anspruchs auf eine Lebenspartnerrente mangels Erfüllens der reglementarisch vorgeschriebenen kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen (zwar gemeinsames Kind, aber vollendetes 45. Altersjahr der Lebenspartnerin nicht erfüllt) (BGE 9C_66/2024)

Zürich SozVersG · 2023-11-22 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

Der 19 73 geborene Y.___ sel. war seit 1. April 2011 bei der SWICA Personalvorsorgestiftung

(nachfolgend: SWICA ) berufsvorsorgeversichert ( Urk. 2 / 3 ). Am 2. November 2012 wurde der SWICA das Formular

« Bestätigung Lebenspartnerschaft » zwischen Y.___ und X.___ mit Beginn der

Lebenspartnerschaft a m

1. Dezember 2008 und mit Hinweis auf die Geburt eine s gemeinsamen Sohn e s im Jahr 2011, eingereicht ( Urk. 6/5/3). Am 4.

November 2017 verstarb Y.___

( Urk. 6/6/2 S. 2). Mit Schreiben vom 1 9. Dezember 2017 teilte die O.___ Vorsorge AG n amen s der SWICA X.___

(geboren 1974) mit , dass nach Art. 14.1 ( Vorsorger eglement) kein Anspruch auf eine Lebenspartnerrente bestehe ,

h ingegen f ür den Sohn A.___ die monatliche Waisenrente Fr.

1'094. -- betrage.

Mit Schreiben vom 1 0. Januar 2018 und 20.

Juli 2021 ( Urk. 6/3, 6/6/1) ersuchte X.___

die SWICA ,

den Anspruch auf eine Lebenspartnerrente weiter zu prüfen. Am 3. August 2021 teilte die SWICA mit, dass sie einen Anspruch auf Lebenspartnerrente weiterhin ablehne ( Urk. 6/7). 2.

Am 6. Juni 2023 erhob X.___ Klage gegen die SWICA Personal vorsorgestiftung mit folgendem Rechtsbegehren ( Urk. 1): «1.

Die Beklagte ist zu verpflichten, der Klägerin die reglementarischen Leistungen im Sinne einer Lebenspartnerrente zu erbringen. 2.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten.» Die Beklagte schloss mit Klageantwort vom 5. Juli 2023 auf Abweisung der Klage unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Klägerin ( Urk. 5 ) , was d er Klägerin mit Verfügung vom 5. Juli 2023

zur Kenntnis gebracht

wurde ( Urk. 7). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Gemäss Art. 73 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlas senen- und Invalidenvorsorge (BVG) bezeichnet jeder Kanton ein Gericht, das als letzte kantonale Instanz über Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten entscheidet. Gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung sehen die Kantone ein einfaches, rasches und in der Regel kosten loses Verfahren vor, wobei der Richter den Sachverhalt von Amtes wegen feststellt (Untersuchungsgrundsatz).

Nach Art. 73 Abs. 3 BVG bestimmt sich der Gerichtsstand nach dem schweize rischen Sitz oder Wohnsitz des Beklagten oder dem Ort des Betriebes, bei dem der Versicherte angestellt wurde, wobei die klagende Partei den Gerichtsstand wählen kann (BGE 133 V 488 E. 2.1).

Da die Beklagte ihren Sitz i m Kanton Zürich hat, ist das hiesige Gericht örtlich und gestützt auf § 2 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) auch sachlich zur Beurteilung der vorliegenden Streitsache zuständig. 1.2

Im Bereich der weitergehenden beruflichen Vorsorge werden

die Rechtsbeziehun gen zwischen versichertem Arbeitnehmer und Vorsorgeeinrichtung durch den Vorsorgevertrag geregelt. Auf diesen den Innominatverträgen sui generis zugeordneten Vertrag ist der Allgemeine Teil des Obligationenrechts anwendbar (Art. 1-183 OR). Reglement oder Statuten stellen den vorformulierten Inhalt des Vorsorgevertrages dar, vergleichbar Allgemeinen Vertrags- oder Versicherungs bedingungen, denen sich der Versicherte konkludent, durch Antritt des Arbeitsverhältnisses und unwidersprochen gebliebene Entgegennahme von Versicherungsausweis und Vorsorgereglement, unterzieht. Die Vertragsparteien sind an den durch Statuten und Reglement vorgegebenen Vertragsinhalt gebunden, zumal auch im Bereich der weitergehenden beruflichen Vorsorge die Grundsätze der Gleichbehandlung der Destinatäre, der Angemessenheit, Kollek tivität und Planmässigkeit gelten. Zudem sind auch im Rahmen der erweiterten beruflichen Vorsorge Vertragsvereinbarungen nur im Rahmen der zwingend zu beachtenden gesetzlichen Bestimmungen (vgl. insbesondere Art. 49 BVG) zulässig (BGE 141 V 162 E. 3.1.1, 138 V 366 E. 4, 134 V 223 E. 3.1). 1.3

Die Art. 18 ff. BVG regeln die Hinterlassenenleistungen. Nach Art. 20a Abs. 1 BVG kann die Vorsorgeeinrichtung in ihrem Reglement neben den Anspruchs berechtigten nach den Art. 19 (überlebender Ehegatte), Art. 19a (überlebende eingetragene Partnerin, überlebender eingetragener Partner) und Art. 20 (Waisen) folgende begünstigte Personen für die Hinterlassenenleistungen vorsehen: a.

natürliche Personen, die vom Versicherten in erheblichem Masse unterstützt worden sind, oder die Person, die mit diesem in den letzten fünf Jahren bis zu seinem Tod ununterbrochen eine Lebensgemeinschaft geführt hat oder die für den Unterhalt eines oder mehrerer gemeinsamer Kinder aufkommen muss; b.

beim Fehlen von begünstigten Personen nach Buchstabe a: die Kinder des Verstorbenen, welche die Voraussetzungen nach Artikel 20 nicht erfüllen, die Eltern oder die Geschwister, c.

beim Fehlen von begünstigten Personen nach den Buchstaben a und b: die übrigen gesetzlichen Erben, unter Ausschluss des Gemeinwesens, im Umfang:

1.

der von der versicherten Person einbezahlten Beiträge, oder

2.

von 50 Prozent des Vorsorgekapitals. 1.4

Rechtsprechungsgemäss muss eine Vorsorgeeinrichtung nicht alle der in Art. 20a Abs. 1 lit. a BVG aufgezählten Personen begünstigen und kann den Kreis der Anspruchsberechtigten enger fassen als im Gesetz umschrieben (Urteil des Bundesgerichts 9C_784/2019 vom 1 3. Mai 2020 E. 2.1; vgl. auch Stauffer, Rechtsprechung des Bundesgerichts zur beruflichen Vorsorge, 4. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2019, Art. 20a S. 63). Insbesondere ist sie befugt, von einem restriktiveren Begriff der Lebensgemeinschaft auszugehen, zumal die Begüns tigung der in Art. 20a Abs. 1 BVG genannten Personen zur weitergehenden beziehungsweise überobligatorischen beruflichen Vorsorge gehört ( Art. 49 Abs. 2 Ziff. 3 BVG und Art. 89a Abs. 6 Ziff. 3 des Zivilgesetzbuches [ZGB]). Folglich steht es der Vorsorgeeinrichtung offen, zu bestimmen, ob sie überhaupt und für welche dieser Personen sie Hinterlassenenleistungen vorsehen möchte. Zwingend zu beachten sind bloss die in lit. a-c von Art. 20a Abs. 1 BVG aufgeführten Personenkategorien sowie die Kaskadenfolge. Umso mehr muss es der Vorsorge einrichtung deshalb grundsätzlich erlaubt sein, beispielsweise aus Gründen der Rechtssicherheit oder im Hinblick auf die Finanzierbarkeit der Leistungen den Kreis der zu begünstigenden Personen enger zu fassen (BGE 144 V 327 E. 1.1; 142 V 233 E. 1.1, 137 V 383 E. 3.2). 2.

2.1

Die Klägerin begründete ihre Klage damit ( Urk. 1 S. 2 f.), dass die Ablehnung von Hinterlassenenleistungen auf Art. 14.1 des Vorsorgereglements der Beklagten beruhe, wonach eine unverheiratete Lebenspartnerin des unverheirateten Versicherten Anspruch auf eine Ehepartnerrente unter anderem dann habe, falls sie das 4 5. Altersjahr vollendet habe und sie für den Unterhalt eines oder mehrerer gemeinsamer Kinder aufkommen müsse (kumulative Bedingung). Vorliegend seien die Bedingung eines gemeinsamen Kindes zwar erfüllt. Im Zeit punkt des Todes ihres Lebenspartners sei sie jedoch noch nicht 45 Jahre alt gewesen. In diesem Zusammenhang mache sie geltend, dass die durch die Beklagte vorgenommene Einschränkung in Art. 14.1 des Vorsorgereglements unzulässig sei, indem der Kreis der begünstigten unverheirateten Lebenspartner willkürlich und unverhältnismässig eingeengt werde. Denn w er unverheiratet

gewesen sei und Kinder im Vorschul-, Kindergarten- und Primarschulalter ha be , sei durch die Regelungen der

Beklagten von Hinterlassenenleistungen praktisch ausgeschlossen. Die umstrittene Regelung im Vorsorgereglement führe dazu, dass die Gruppe junger Lebenspartner mit gemeinsamen Kindern gegenüber älteren

Lebenspartnern mit gemeinsamen Kindern anders behandelt w erde , ohne dass hierfür ein sachlicher

Grund erkennbar sei. I m Gegenteil sei die kleine Gruppe junger Eltern mit hohem

Betreuungsaufwand schutzbedürftiger als diejenigen älterer Eltern .

Auch wenn die Vorsorgeeinrichtungen den Begünstigtenkreis nach Art. 20a BVG einengen dürfe, dürfe die Einschränkung nicht willkürlich sein und nicht zu unvertretbaren Ergebnissen führen. Die durch die Beklagte vorgenom mene Einschränkung sei in dem Sinne unzulässig, indem der Kreis der begüns tigten unverheirateten Lebenspartner willkürlich und unverhältnismässig eingeengt werde. Denn die Beklagte verlange in Art. 14.1 ihres Vorsorgeregle ments, dass die Bedingung der gemeinsamen Kinder und jene der Vollendung des 4 5. Altersjahres kumulativ erfüllt sein müssten.

Diese kumulativen Bedingungen unterschieden sich auch erheblich von den Bedingungen für eine Ehepartnerrente in Art. 13.1 des Vorsorgereglements , wo es ausreiche, wenn für Unterhalt eines oder mehrerer Kinder aufgekommen werden müsse, um den Anspruch auf eine Hinterlassenenrente auszulösen (S. 6).

Mit der kumulativen Einschränkung erreiche die Beklagte, dass gerade jene hinterlassenen unverheirateten Lebenspartner, welche eine Lebenspartnerrente auch tatsächlich am ehesten bräuchten, nämlich jene mit Kindern im Vorschul-, Kindergarten- und Primarschulalter, von den Leistungen praktisch ausgeschlos sen seien (S. 14). Dabei sei die Anzahl Eltern über 45 jährig mit Kindern im Vorschulalter verschwindend klein (S. 15) . Die kumulativen Bedingungen des Alters und der gemeinsamen Kinder in Art. 14.1 des Vorsorgereglements der Beklagten seien damit nicht anders zu erklären, als dass es sich dabei um ein redaktionelles Versehen der Beklagten hand l e , dessen Auswirkungen es vorliegend zu korrigieren gelte (S. 18). 2.2

Demgegenüber hielt die Beklagte dafür ( Urk. 5 S. 4 f. ), es sei unbestritten und in der Klage ausdrücklich anerkannt, dass die Klägerin die reglementarischen Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Lebenspartnerrente nicht erfülle. Konkret erfülle sie das Kriterium des erforderlichen Alters nicht, da sie zum Zeit punkt des Todes des Lebenspartners das 4 5. Altersjahr noch nicht erreicht gehabt habe. Die Klägerin h alte

jedoch diese Bestimmung, die unverheiratete hinterlassene Lebenspartner von

Leistungen ausschliess e , wenn sie das 4 5. Altersjahr noch nicht erreicht h ätten , für willkürlich, unverhältnismässig und diskriminierend. Dabei moniere sie, dass sich die kumulativen

Bedingungen von Art. 14.1 des Reglements erheblich von den Bedingungen für eine Ehepaarrente in Art. 13.1 Reglements unterscheide n würden . Das Bundesgericht habe aber fest gehalten, dass die Statuierung unterschiedlicher Voraussetzungen für verheiratete und unverheiratete Paare nicht gegen das Rechtsgleichheitsgebot verstosse und zudem lasse auch der gesetzliche Rahmen eine Privilegierung der hinterlassenen Ehegatten gegenüber den hinterlassenen Lebenspartnern erkennen. Das Vorliegen einer Lebensgemeinschaft bedeute auch nicht zwangsläufig, dass die versicherte Person den Lebenspartner auch tatsächlich begünstigen wolle. Im Gegensatz zu den obligatorischen Hinterlassenenansprüchen des überlebenden Ehegatten habe die versicherte Person bei einer Lebensgemeinschaft eine Wahlmöglichkeit . Die Lebenspartnerrente stelle damit eine neue Leistung dar und sie werde ohne Beitragserhöhung finanziert. Die Vorsorgeeinrichtung habe deshalb ein schützenswertes Interesse zu wissen, wie viele Versicherte im Todesfall solche Leistungen auslösen könn t en. Es sei ihr deshalb erlaubt, die Erfüllung von regle mentarischen Zu s atzerfordernissen und die Geltendmachung des Anspruchs an bestimmte Formen und Fristen zu knüpfe n (S. 5 f. ). Dabei seien die Feststellung en der Klägerin, wonach sich die kumulativen Bedingungen für die Lebenspartner rente ( Art. 14.1) von denjenigen der Ehepartnerrente ( Art. 13.1) erheblich unter scheiden, richtig. Diese Unterscheidung bewege sich aber vollumfänglich im gesetzlichen sowie auch im durch die Rechtsprechung des Bundesgerichts abgesteckten Rahmen (S. 6) . Die Bestimmung von Art. 14.1 des Vorsorge - reglements sei korrekt und unmissverständlich und da die Klägerin die Voraussetzun gen nicht erfülle, sei ihr die Rente zu Recht versagt worden (S. 7 ) . 3. 3.1

Unter dem Titel Lebenspartnerrente gemäss Art. 14 des vorliegend zur Anwendung kommenden Vorsorgereglements der Beklagten vom 1. Januar 2017 lautet Art. 14.1 wie folgt ( Urk. 2/2): Der unverheiratete Lebenspartner eines unverheirateten Versicherten hat ebenfalls Anspruch auf eine Ehepartnerrente, falls er die folgenden Bedingungen kumulativ erfüllt; - er war mit dem verstorbenen Versicherten nicht verwandt; und - er hat das 4 5. Altersjahr vollendet; und - er hat entweder in den letzten fünf Jahren bis zum Tod des verstorbenen Versicherten ununterbrochen eine Lebensgemeinschaft geführt, oder muss für den Unterhalt eines oder mehrerer gemeinsamer Kinder aufkom men. 3.2

Unbestritten ist vorliegend, dass die 1974 geborene Klägerin im Zeitpunkt des Todesfalls ihres Lebenspartners im November 2017 das 4 5. Altersjahr nicht vollendet hatte und damit die Reglementsbestimmung en der Beklagten gemäss Art. 14.1 nicht erfüllt sind. Strittig und zu prüfen ist, ob die Klägerin dennoch Anspruch auf eine Lebenspartnerrente hat, da die

Anwendbarkeit

von Art. 14.1 dem Grundsatz der Rechtsgleichheit und dem Willkürverbot nicht standhält. 4. 4.1

Der Gesetzgeber hat

die

Anspruchsberechtigung der Lebenspartner für Hinterlas senenleistungen als sogenannte « kann »- Bestimmung ausgestaltet ( Art. 20a BVG, vgl. E. 1.3 hiervor). Entsprechende Ansprüche beschlagen damit die weiter gehende berufliche Vorsorge im überobligatorischen Bereich

und sind durch die vertraglichen Bestimmungen begründet .

I n der Rechtsnatur solcher

Vertrags v erhältnisse liegt es , dass

im Rahmen solcher freiwillige r

Leistungen den Vorsor geeinrich tungen weitgehende Gestaltungsrechte ein geräumt sind .

Zur Gestaltungsfreiheit der Vorsorgeeinrichtungen im Bereich der freiwilligen respektive überobligatorischen Leistungen hat sich

denn auch das

Bundesgericht bereits mehrfach geäussert

und insbesondere festgehalten, dass im Hinblick auf die Finanzierbarkeit solcher Leistungen die Vorsorgeeinrichtungen den Kreis der zu begünstigenden Personen enger fassen können als die s

Art. 20a BVG vorsieht (BGE 144 V 327 E. 1.1; 142 V 233 E. 1.1, 137 V 383 E. 3.2). Das Bundesgericht hat auch festgehalten, dass die Statuierung unterschiedlicher Voraussetzungen für verheiratete und unverheiratete Paare weder gegen das Rechtsgleichheits gebot noch gegen das Diskriminierungsverbot verstösst .

D ies insbesondere auch mit Blick darauf, dass Lebenspartner

keine gesetzliche n gegenseitige n Unterhalts pflicht en

treffen , sondern im Grundsatz und vom Umfang her lediglich eine moralische gegenseitige Unterstützungspflicht besteht .

Lebenspartner können deshalb nach dem Tod des Partners auch nicht mit entsprechenden Ersatzleistun gen rechnen , sodass dies

auch d eren unterschiedliche Behandlung bei der Gewährung von Hinterbliebenenrenten rechtfertigt. Denn im Gegensatz zu den obligatorischen Hinterlassen ena nsprüchen des überlebenden Ehegatten beziehungsweise des überlebenden eingetragenen Partners hat die versicherte Person bei einer Lebensgemeinschaft eine Wahlmöglichkeit (vgl. BGE 137 V 105 E. 8.2 ) . Diese erhöhte Flexibilität im Rahmen einer Lebensgemeinschaft kann gerade ein er der Gründe sein, dass

die Lebensgemeinschaft gegenüber einer Ehe vorgezogen wird.

Die Beklagte weist mit Bezug auf die überobligatorischen Leistungen zu Recht auch darauf hin , dass

im Hinblick auf deren

Finanzierung ein schützenswertes Interesse der Vorsorgeeinrichtung daran besteht zu wissen, wie viele Versicherte im Todesfall solche Leistungen auslösen können , und sie sich auch Klarheit über die jeweils anspruchsberechtigten Personen

verschaffen muss . Es ist der Vorsor geeinrichtung deshalb erlaubt, die Leistungszusprache von reglementarischen Zusatzerfordernissen abhängig zu machen und die Geltendmachung und Ausrichtung dieser reglementarische n Leistungen gar etwa an bestimmte Formvoraussetzungen zu knüpfen (BGE 142 V 233 E. 2.1 f. ; 140 V 50 E. 3.3.2 ; 137 V 105 E. 8 und 9.4 ). So kann auch

bei

einer Lebenspartnerschaft , die viele Jahre gedauert hat, ein Anspruch des Lebenspartners auf Rentenleistungen versagt bleiben , wenn der Anspruch rein formell nicht richtig gemeldet wurde , dies unabhängig davon, ob allenfalls gemeinsam e

Kinder vorhanden sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_784/2019 vom 1 3. Mai 2020 E.

2.3).

4.2

Art. 14.1 des Vorsorger eglement s (vgl. E. 3.2 hiervor) setzt für die Lebenspartner rente u.a. eine Altersgrenze von 45 Jahren voraus. Diese Altersgrenze gilt für den überlebenden Lebenspartner allgemein und zwar unabhängig davon, ob gemein same, nicht gemeinsame oder gar keine Kinder vorhanden sind. Die Vorsorgeein richtung bring t damit zu m Ausdruck, dass generell nur ältere Lebenspartner ab vollendetem 4 5. Altersj ahr

begünstig t werden sollen , wenn kumulativ auch die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind .

Damit soll der Personenkreis, der für eine Lebenspartnerrente in Frage kommt, verringert werden .

Das Tatbestandselement lässt sich sodann ohne weiteres erheben und ermöglicht die Abklärung der leistungsrelevanten Umstände ohne gr össeren Aufwan d , was beweisrechtlich di e Ausgangslage bei der Abklärung von Rentenansprüchen erleichtert.

Dass solche Motive bundesrechtskonform sind , hat das Bundesgericht mehrfach bestätigt (vgl. Urteil a.a.O. E. 3.2).

D ie Beschwerdegegnerin

weist auch zu Recht darauf hin , dass namentlich im Sozialversicherungsrecht bei Hinterlassenenleistungen eine Altersschwelle von 45 Jahren weit verbreitet ist (vgl.

Art. 24 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [ AHVG ] , Art. 29 Abs. 3 des Bundes gesetz es über die Unfallversicherung [ UVG ] und Art. 19 Abs. 1 lit. b BVG ) . D ass die Beklagte ihre überobligatorischen Leistungen

an den Lebenspartner von einer Altersschwelle abhängig macht und Rentenleistungen versagt, wenn diese bei Eintritt des Versicherungsfalls nicht erreicht ist, ist damit sachlich begründbar , ist dies doch dem AHV-Recht teilweise nachempfunden . Überdies ist d er Wortlaut der Bestimmung eindeutig und unmissverständlich .

4.3

Hinsichtlich der Anwendbarkeit von

Art. 14.1 des Vorsorgereglements der Beklagten ist damit weder eine Verletzung von Grundsätzen der Gleichbehand lung der Destinatäre, noch der Angemessenheit und auch nicht eine Verletzung der Kollektivität und Planmässigkeit zu erkennen.

Art. 14.1 des Vorsorgereglements der Beklagten ist damit anwendbar. Die bei Eintritt des Versicherungsfalls noch nicht 45jährige Klägerin erfüllt somit

die Anspruchsv oraussetzungen für eine Lebenspartnerrente nicht . 5.

Nach dem hiervor Gesagten ist ein Anspruch der Klägerin auf eine Lebenspartne r r ente aus der beruflichen Vorsorge der Beklagten zu verneinen.

Dies führt zur Abweisung der Klage. 6.

Art. 73 Abs. 2 BVG schliesst einen Anspruch der obsiegenden Versicherungs trägerin auf eine Prozessentschädigung zwar nicht aus. Indes wird im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde obsiegenden Behörden oder mit öffentlichrechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wie UVG-Versicherern oder Krankenkassen - ausser bei einem als mutwillig zu qualifizierenden Verhalten der Gegenpartei - in der Regel keine Parteientschädigung zuge sprochen. Das hat auch für Träger der beruflichen Vorsorge gemäss BVG zu gelten (vgl. BGE 112 V 356 E. 6 und 128 V 124 E. 5b je mit Hinweisen). Es besteht kein Grund, bei der obsiegenden Beklagten - trotz ihres entsprechenden Antrages - anders zu verfahren. Das Gericht erkennt: 1.

Die Klage wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Der Beklagten wird keine Prozessentschädigung zugesprochen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Volker Pribnow - SWICA Personalvorsorgestiftung - Bundesamt für Sozialversicherungen 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubNef

Erwägungen (14 Absätze)

E. 1 Der 19 73 geborene Y.___ sel. war seit 1. April 2011 bei der SWICA Personalvorsorgestiftung

(nachfolgend: SWICA ) berufsvorsorgeversichert ( Urk.

E. 1.1 Gemäss Art. 73 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlas senen- und Invalidenvorsorge (BVG) bezeichnet jeder Kanton ein Gericht, das als letzte kantonale Instanz über Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten entscheidet. Gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung sehen die Kantone ein einfaches, rasches und in der Regel kosten loses Verfahren vor, wobei der Richter den Sachverhalt von Amtes wegen feststellt (Untersuchungsgrundsatz).

Nach Art. 73 Abs. 3 BVG bestimmt sich der Gerichtsstand nach dem schweize rischen Sitz oder Wohnsitz des Beklagten oder dem Ort des Betriebes, bei dem der Versicherte angestellt wurde, wobei die klagende Partei den Gerichtsstand wählen kann (BGE 133 V 488 E. 2.1).

Da die Beklagte ihren Sitz i m Kanton Zürich hat, ist das hiesige Gericht örtlich und gestützt auf § 2 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) auch sachlich zur Beurteilung der vorliegenden Streitsache zuständig.

E. 1.2 Im Bereich der weitergehenden beruflichen Vorsorge werden

die Rechtsbeziehun gen zwischen versichertem Arbeitnehmer und Vorsorgeeinrichtung durch den Vorsorgevertrag geregelt. Auf diesen den Innominatverträgen sui generis zugeordneten Vertrag ist der Allgemeine Teil des Obligationenrechts anwendbar (Art. 1-183 OR). Reglement oder Statuten stellen den vorformulierten Inhalt des Vorsorgevertrages dar, vergleichbar Allgemeinen Vertrags- oder Versicherungs bedingungen, denen sich der Versicherte konkludent, durch Antritt des Arbeitsverhältnisses und unwidersprochen gebliebene Entgegennahme von Versicherungsausweis und Vorsorgereglement, unterzieht. Die Vertragsparteien sind an den durch Statuten und Reglement vorgegebenen Vertragsinhalt gebunden, zumal auch im Bereich der weitergehenden beruflichen Vorsorge die Grundsätze der Gleichbehandlung der Destinatäre, der Angemessenheit, Kollek tivität und Planmässigkeit gelten. Zudem sind auch im Rahmen der erweiterten beruflichen Vorsorge Vertragsvereinbarungen nur im Rahmen der zwingend zu beachtenden gesetzlichen Bestimmungen (vgl. insbesondere Art. 49 BVG) zulässig (BGE 141 V 162 E. 3.1.1, 138 V 366 E. 4, 134 V 223 E. 3.1).

E. 1.3 Die Art. 18 ff. BVG regeln die Hinterlassenenleistungen. Nach Art. 20a Abs. 1 BVG kann die Vorsorgeeinrichtung in ihrem Reglement neben den Anspruchs berechtigten nach den Art. 19 (überlebender Ehegatte), Art. 19a (überlebende eingetragene Partnerin, überlebender eingetragener Partner) und Art. 20 (Waisen) folgende begünstigte Personen für die Hinterlassenenleistungen vorsehen: a.

natürliche Personen, die vom Versicherten in erheblichem Masse unterstützt worden sind, oder die Person, die mit diesem in den letzten fünf Jahren bis zu seinem Tod ununterbrochen eine Lebensgemeinschaft geführt hat oder die für den Unterhalt eines oder mehrerer gemeinsamer Kinder aufkommen muss; b.

beim Fehlen von begünstigten Personen nach Buchstabe a: die Kinder des Verstorbenen, welche die Voraussetzungen nach Artikel 20 nicht erfüllen, die Eltern oder die Geschwister, c.

beim Fehlen von begünstigten Personen nach den Buchstaben a und b: die übrigen gesetzlichen Erben, unter Ausschluss des Gemeinwesens, im Umfang:

1.

der von der versicherten Person einbezahlten Beiträge, oder

2.

von 50 Prozent des Vorsorgekapitals.

E. 1.4 Rechtsprechungsgemäss muss eine Vorsorgeeinrichtung nicht alle der in Art. 20a Abs. 1 lit. a BVG aufgezählten Personen begünstigen und kann den Kreis der Anspruchsberechtigten enger fassen als im Gesetz umschrieben (Urteil des Bundesgerichts 9C_784/2019 vom 1 3. Mai 2020 E. 2.1; vgl. auch Stauffer, Rechtsprechung des Bundesgerichts zur beruflichen Vorsorge, 4. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2019, Art. 20a S. 63). Insbesondere ist sie befugt, von einem restriktiveren Begriff der Lebensgemeinschaft auszugehen, zumal die Begüns tigung der in Art. 20a Abs. 1 BVG genannten Personen zur weitergehenden beziehungsweise überobligatorischen beruflichen Vorsorge gehört ( Art. 49 Abs. 2 Ziff. 3 BVG und Art. 89a Abs.

E. 2.1 Die Klägerin begründete ihre Klage damit ( Urk. 1 S. 2 f.), dass die Ablehnung von Hinterlassenenleistungen auf Art. 14.1 des Vorsorgereglements der Beklagten beruhe, wonach eine unverheiratete Lebenspartnerin des unverheirateten Versicherten Anspruch auf eine Ehepartnerrente unter anderem dann habe, falls sie das 4 5. Altersjahr vollendet habe und sie für den Unterhalt eines oder mehrerer gemeinsamer Kinder aufkommen müsse (kumulative Bedingung). Vorliegend seien die Bedingung eines gemeinsamen Kindes zwar erfüllt. Im Zeit punkt des Todes ihres Lebenspartners sei sie jedoch noch nicht 45 Jahre alt gewesen. In diesem Zusammenhang mache sie geltend, dass die durch die Beklagte vorgenommene Einschränkung in Art. 14.1 des Vorsorgereglements unzulässig sei, indem der Kreis der begünstigten unverheirateten Lebenspartner willkürlich und unverhältnismässig eingeengt werde. Denn w er unverheiratet

gewesen sei und Kinder im Vorschul-, Kindergarten- und Primarschulalter ha be , sei durch die Regelungen der

Beklagten von Hinterlassenenleistungen praktisch ausgeschlossen. Die umstrittene Regelung im Vorsorgereglement führe dazu, dass die Gruppe junger Lebenspartner mit gemeinsamen Kindern gegenüber älteren

Lebenspartnern mit gemeinsamen Kindern anders behandelt w erde , ohne dass hierfür ein sachlicher

Grund erkennbar sei. I m Gegenteil sei die kleine Gruppe junger Eltern mit hohem

Betreuungsaufwand schutzbedürftiger als diejenigen älterer Eltern .

Auch wenn die Vorsorgeeinrichtungen den Begünstigtenkreis nach Art. 20a BVG einengen dürfe, dürfe die Einschränkung nicht willkürlich sein und nicht zu unvertretbaren Ergebnissen führen. Die durch die Beklagte vorgenom mene Einschränkung sei in dem Sinne unzulässig, indem der Kreis der begüns tigten unverheirateten Lebenspartner willkürlich und unverhältnismässig eingeengt werde. Denn die Beklagte verlange in Art. 14.1 ihres Vorsorgeregle ments, dass die Bedingung der gemeinsamen Kinder und jene der Vollendung des 4 5. Altersjahres kumulativ erfüllt sein müssten.

Diese kumulativen Bedingungen unterschieden sich auch erheblich von den Bedingungen für eine Ehepartnerrente in Art. 13.1 des Vorsorgereglements , wo es ausreiche, wenn für Unterhalt eines oder mehrerer Kinder aufgekommen werden müsse, um den Anspruch auf eine Hinterlassenenrente auszulösen (S. 6).

Mit der kumulativen Einschränkung erreiche die Beklagte, dass gerade jene hinterlassenen unverheirateten Lebenspartner, welche eine Lebenspartnerrente auch tatsächlich am ehesten bräuchten, nämlich jene mit Kindern im Vorschul-, Kindergarten- und Primarschulalter, von den Leistungen praktisch ausgeschlos sen seien (S. 14). Dabei sei die Anzahl Eltern über 45 jährig mit Kindern im Vorschulalter verschwindend klein (S. 15) . Die kumulativen Bedingungen des Alters und der gemeinsamen Kinder in Art. 14.1 des Vorsorgereglements der Beklagten seien damit nicht anders zu erklären, als dass es sich dabei um ein redaktionelles Versehen der Beklagten hand l e , dessen Auswirkungen es vorliegend zu korrigieren gelte (S. 18).

E. 2.2 Demgegenüber hielt die Beklagte dafür ( Urk. 5 S. 4 f. ), es sei unbestritten und in der Klage ausdrücklich anerkannt, dass die Klägerin die reglementarischen Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Lebenspartnerrente nicht erfülle. Konkret erfülle sie das Kriterium des erforderlichen Alters nicht, da sie zum Zeit punkt des Todes des Lebenspartners das 4 5. Altersjahr noch nicht erreicht gehabt habe. Die Klägerin h alte

jedoch diese Bestimmung, die unverheiratete hinterlassene Lebenspartner von

Leistungen ausschliess e , wenn sie das 4 5. Altersjahr noch nicht erreicht h ätten , für willkürlich, unverhältnismässig und diskriminierend. Dabei moniere sie, dass sich die kumulativen

Bedingungen von Art. 14.1 des Reglements erheblich von den Bedingungen für eine Ehepaarrente in Art. 13.1 Reglements unterscheide n würden . Das Bundesgericht habe aber fest gehalten, dass die Statuierung unterschiedlicher Voraussetzungen für verheiratete und unverheiratete Paare nicht gegen das Rechtsgleichheitsgebot verstosse und zudem lasse auch der gesetzliche Rahmen eine Privilegierung der hinterlassenen Ehegatten gegenüber den hinterlassenen Lebenspartnern erkennen. Das Vorliegen einer Lebensgemeinschaft bedeute auch nicht zwangsläufig, dass die versicherte Person den Lebenspartner auch tatsächlich begünstigen wolle. Im Gegensatz zu den obligatorischen Hinterlassenenansprüchen des überlebenden Ehegatten habe die versicherte Person bei einer Lebensgemeinschaft eine Wahlmöglichkeit . Die Lebenspartnerrente stelle damit eine neue Leistung dar und sie werde ohne Beitragserhöhung finanziert. Die Vorsorgeeinrichtung habe deshalb ein schützenswertes Interesse zu wissen, wie viele Versicherte im Todesfall solche Leistungen auslösen könn t en. Es sei ihr deshalb erlaubt, die Erfüllung von regle mentarischen Zu s atzerfordernissen und die Geltendmachung des Anspruchs an bestimmte Formen und Fristen zu knüpfe n (S. 5 f. ). Dabei seien die Feststellung en der Klägerin, wonach sich die kumulativen Bedingungen für die Lebenspartner rente ( Art. 14.1) von denjenigen der Ehepartnerrente ( Art. 13.1) erheblich unter scheiden, richtig. Diese Unterscheidung bewege sich aber vollumfänglich im gesetzlichen sowie auch im durch die Rechtsprechung des Bundesgerichts abgesteckten Rahmen (S. 6) . Die Bestimmung von Art. 14.1 des Vorsorge - reglements sei korrekt und unmissverständlich und da die Klägerin die Voraussetzun gen nicht erfülle, sei ihr die Rente zu Recht versagt worden (S. 7 ) . 3.

E. 3 ). Am 2. November 2012 wurde der SWICA das Formular

« Bestätigung Lebenspartnerschaft » zwischen Y.___ und X.___ mit Beginn der

Lebenspartnerschaft a m

1. Dezember 2008 und mit Hinweis auf die Geburt eine s gemeinsamen Sohn e s im Jahr 2011, eingereicht ( Urk. 6/5/3). Am 4.

November 2017 verstarb Y.___

( Urk. 6/6/2 S. 2). Mit Schreiben vom 1 9. Dezember 2017 teilte die O.___ Vorsorge AG n amen s der SWICA X.___

(geboren 1974) mit , dass nach Art. 14.1 ( Vorsorger eglement) kein Anspruch auf eine Lebenspartnerrente bestehe ,

h ingegen f ür den Sohn A.___ die monatliche Waisenrente Fr.

1'094. -- betrage.

Mit Schreiben vom 1 0. Januar 2018 und 20.

Juli 2021 ( Urk. 6/3, 6/6/1) ersuchte X.___

die SWICA ,

den Anspruch auf eine Lebenspartnerrente weiter zu prüfen. Am 3. August 2021 teilte die SWICA mit, dass sie einen Anspruch auf Lebenspartnerrente weiterhin ablehne ( Urk. 6/7). 2.

Am 6. Juni 2023 erhob X.___ Klage gegen die SWICA Personal vorsorgestiftung mit folgendem Rechtsbegehren ( Urk. 1): «1.

Die Beklagte ist zu verpflichten, der Klägerin die reglementarischen Leistungen im Sinne einer Lebenspartnerrente zu erbringen. 2.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten.» Die Beklagte schloss mit Klageantwort vom 5. Juli 2023 auf Abweisung der Klage unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Klägerin ( Urk.

E. 3.1 Unter dem Titel Lebenspartnerrente gemäss Art. 14 des vorliegend zur Anwendung kommenden Vorsorgereglements der Beklagten vom 1. Januar 2017 lautet Art. 14.1 wie folgt ( Urk. 2/2): Der unverheiratete Lebenspartner eines unverheirateten Versicherten hat ebenfalls Anspruch auf eine Ehepartnerrente, falls er die folgenden Bedingungen kumulativ erfüllt; - er war mit dem verstorbenen Versicherten nicht verwandt; und - er hat das 4 5. Altersjahr vollendet; und - er hat entweder in den letzten fünf Jahren bis zum Tod des verstorbenen Versicherten ununterbrochen eine Lebensgemeinschaft geführt, oder muss für den Unterhalt eines oder mehrerer gemeinsamer Kinder aufkom men.

E. 3.2 Unbestritten ist vorliegend, dass die 1974 geborene Klägerin im Zeitpunkt des Todesfalls ihres Lebenspartners im November 2017 das 4 5. Altersjahr nicht vollendet hatte und damit die Reglementsbestimmung en der Beklagten gemäss Art. 14.1 nicht erfüllt sind. Strittig und zu prüfen ist, ob die Klägerin dennoch Anspruch auf eine Lebenspartnerrente hat, da die

Anwendbarkeit

von Art. 14.1 dem Grundsatz der Rechtsgleichheit und dem Willkürverbot nicht standhält. 4. 4.1

Der Gesetzgeber hat

die

Anspruchsberechtigung der Lebenspartner für Hinterlas senenleistungen als sogenannte « kann »- Bestimmung ausgestaltet ( Art. 20a BVG, vgl. E. 1.3 hiervor). Entsprechende Ansprüche beschlagen damit die weiter gehende berufliche Vorsorge im überobligatorischen Bereich

und sind durch die vertraglichen Bestimmungen begründet .

I n der Rechtsnatur solcher

Vertrags v erhältnisse liegt es , dass

im Rahmen solcher freiwillige r

Leistungen den Vorsor geeinrich tungen weitgehende Gestaltungsrechte ein geräumt sind .

Zur Gestaltungsfreiheit der Vorsorgeeinrichtungen im Bereich der freiwilligen respektive überobligatorischen Leistungen hat sich

denn auch das

Bundesgericht bereits mehrfach geäussert

und insbesondere festgehalten, dass im Hinblick auf die Finanzierbarkeit solcher Leistungen die Vorsorgeeinrichtungen den Kreis der zu begünstigenden Personen enger fassen können als die s

Art. 20a BVG vorsieht (BGE 144 V 327 E. 1.1; 142 V 233 E. 1.1, 137 V 383 E. 3.2). Das Bundesgericht hat auch festgehalten, dass die Statuierung unterschiedlicher Voraussetzungen für verheiratete und unverheiratete Paare weder gegen das Rechtsgleichheits gebot noch gegen das Diskriminierungsverbot verstösst .

D ies insbesondere auch mit Blick darauf, dass Lebenspartner

keine gesetzliche n gegenseitige n Unterhalts pflicht en

treffen , sondern im Grundsatz und vom Umfang her lediglich eine moralische gegenseitige Unterstützungspflicht besteht .

Lebenspartner können deshalb nach dem Tod des Partners auch nicht mit entsprechenden Ersatzleistun gen rechnen , sodass dies

auch d eren unterschiedliche Behandlung bei der Gewährung von Hinterbliebenenrenten rechtfertigt. Denn im Gegensatz zu den obligatorischen Hinterlassen ena nsprüchen des überlebenden Ehegatten beziehungsweise des überlebenden eingetragenen Partners hat die versicherte Person bei einer Lebensgemeinschaft eine Wahlmöglichkeit (vgl. BGE 137 V 105 E. 8.2 ) . Diese erhöhte Flexibilität im Rahmen einer Lebensgemeinschaft kann gerade ein er der Gründe sein, dass

die Lebensgemeinschaft gegenüber einer Ehe vorgezogen wird.

Die Beklagte weist mit Bezug auf die überobligatorischen Leistungen zu Recht auch darauf hin , dass

im Hinblick auf deren

Finanzierung ein schützenswertes Interesse der Vorsorgeeinrichtung daran besteht zu wissen, wie viele Versicherte im Todesfall solche Leistungen auslösen können , und sie sich auch Klarheit über die jeweils anspruchsberechtigten Personen

verschaffen muss . Es ist der Vorsor geeinrichtung deshalb erlaubt, die Leistungszusprache von reglementarischen Zusatzerfordernissen abhängig zu machen und die Geltendmachung und Ausrichtung dieser reglementarische n Leistungen gar etwa an bestimmte Formvoraussetzungen zu knüpfen (BGE 142 V 233 E. 2.1 f. ; 140 V 50 E. 3.3.2 ; 137 V 105 E.

E. 5 ) , was d er Klägerin mit Verfügung vom 5. Juli 2023

zur Kenntnis gebracht

wurde ( Urk. 7). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 6 Ziff. 3 des Zivilgesetzbuches [ZGB]). Folglich steht es der Vorsorgeeinrichtung offen, zu bestimmen, ob sie überhaupt und für welche dieser Personen sie Hinterlassenenleistungen vorsehen möchte. Zwingend zu beachten sind bloss die in lit. a-c von Art. 20a Abs. 1 BVG aufgeführten Personenkategorien sowie die Kaskadenfolge. Umso mehr muss es der Vorsorge einrichtung deshalb grundsätzlich erlaubt sein, beispielsweise aus Gründen der Rechtssicherheit oder im Hinblick auf die Finanzierbarkeit der Leistungen den Kreis der zu begünstigenden Personen enger zu fassen (BGE 144 V 327 E. 1.1; 142 V 233 E. 1.1, 137 V 383 E. 3.2). 2.

E. 8 und 9.4 ). So kann auch

bei

einer Lebenspartnerschaft , die viele Jahre gedauert hat, ein Anspruch des Lebenspartners auf Rentenleistungen versagt bleiben , wenn der Anspruch rein formell nicht richtig gemeldet wurde , dies unabhängig davon, ob allenfalls gemeinsam e

Kinder vorhanden sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_784/2019 vom 1 3. Mai 2020 E.

2.3).

4.2

Art. 14.1 des Vorsorger eglement s (vgl. E. 3.2 hiervor) setzt für die Lebenspartner rente u.a. eine Altersgrenze von 45 Jahren voraus. Diese Altersgrenze gilt für den überlebenden Lebenspartner allgemein und zwar unabhängig davon, ob gemein same, nicht gemeinsame oder gar keine Kinder vorhanden sind. Die Vorsorgeein richtung bring t damit zu m Ausdruck, dass generell nur ältere Lebenspartner ab vollendetem 4 5. Altersj ahr

begünstig t werden sollen , wenn kumulativ auch die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind .

Damit soll der Personenkreis, der für eine Lebenspartnerrente in Frage kommt, verringert werden .

Das Tatbestandselement lässt sich sodann ohne weiteres erheben und ermöglicht die Abklärung der leistungsrelevanten Umstände ohne gr össeren Aufwan d , was beweisrechtlich di e Ausgangslage bei der Abklärung von Rentenansprüchen erleichtert.

Dass solche Motive bundesrechtskonform sind , hat das Bundesgericht mehrfach bestätigt (vgl. Urteil a.a.O. E. 3.2).

D ie Beschwerdegegnerin

weist auch zu Recht darauf hin , dass namentlich im Sozialversicherungsrecht bei Hinterlassenenleistungen eine Altersschwelle von 45 Jahren weit verbreitet ist (vgl.

Art. 24 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [ AHVG ] , Art. 29 Abs. 3 des Bundes gesetz es über die Unfallversicherung [ UVG ] und Art. 19 Abs. 1 lit. b BVG ) . D ass die Beklagte ihre überobligatorischen Leistungen

an den Lebenspartner von einer Altersschwelle abhängig macht und Rentenleistungen versagt, wenn diese bei Eintritt des Versicherungsfalls nicht erreicht ist, ist damit sachlich begründbar , ist dies doch dem AHV-Recht teilweise nachempfunden . Überdies ist d er Wortlaut der Bestimmung eindeutig und unmissverständlich .

4.3

Hinsichtlich der Anwendbarkeit von

Art. 14.1 des Vorsorgereglements der Beklagten ist damit weder eine Verletzung von Grundsätzen der Gleichbehand lung der Destinatäre, noch der Angemessenheit und auch nicht eine Verletzung der Kollektivität und Planmässigkeit zu erkennen.

Art. 14.1 des Vorsorgereglements der Beklagten ist damit anwendbar. Die bei Eintritt des Versicherungsfalls noch nicht 45jährige Klägerin erfüllt somit

die Anspruchsv oraussetzungen für eine Lebenspartnerrente nicht . 5.

Nach dem hiervor Gesagten ist ein Anspruch der Klägerin auf eine Lebenspartne r r ente aus der beruflichen Vorsorge der Beklagten zu verneinen.

Dies führt zur Abweisung der Klage. 6.

Art. 73 Abs. 2 BVG schliesst einen Anspruch der obsiegenden Versicherungs trägerin auf eine Prozessentschädigung zwar nicht aus. Indes wird im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde obsiegenden Behörden oder mit öffentlichrechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wie UVG-Versicherern oder Krankenkassen - ausser bei einem als mutwillig zu qualifizierenden Verhalten der Gegenpartei - in der Regel keine Parteientschädigung zuge sprochen. Das hat auch für Träger der beruflichen Vorsorge gemäss BVG zu gelten (vgl. BGE 112 V 356 E. 6 und 128 V 124 E. 5b je mit Hinweisen). Es besteht kein Grund, bei der obsiegenden Beklagten - trotz ihres entsprechenden Antrages - anders zu verfahren. Das Gericht erkennt: 1.

Die Klage wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Der Beklagten wird keine Prozessentschädigung zugesprochen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Volker Pribnow - SWICA Personalvorsorgestiftung - Bundesamt für Sozialversicherungen 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubNef

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich BV.2023.00046

III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Senn Sozialversicherungsrichterin Slavik Gerichtsschreiber Nef Urteil vom

22. November 2023 in Sachen X.___ Klägerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Volker Pribnow DFP & Z, Advokatur Stadtturmstrasse 10, Postfach 43, 5401 Baden gegen SWICA Personalvorsorgestiftung c/o Swica Holding Römerstrasse 37, 8400 Winterthur Beklagte Sachverhalt: 1.

Der 19 73 geborene Y.___ sel. war seit 1. April 2011 bei der SWICA Personalvorsorgestiftung

(nachfolgend: SWICA ) berufsvorsorgeversichert ( Urk. 2 / 3 ). Am 2. November 2012 wurde der SWICA das Formular

« Bestätigung Lebenspartnerschaft » zwischen Y.___ und X.___ mit Beginn der

Lebenspartnerschaft a m

1. Dezember 2008 und mit Hinweis auf die Geburt eine s gemeinsamen Sohn e s im Jahr 2011, eingereicht ( Urk. 6/5/3). Am 4.

November 2017 verstarb Y.___

( Urk. 6/6/2 S. 2). Mit Schreiben vom 1 9. Dezember 2017 teilte die O.___ Vorsorge AG n amen s der SWICA X.___

(geboren 1974) mit , dass nach Art. 14.1 ( Vorsorger eglement) kein Anspruch auf eine Lebenspartnerrente bestehe ,

h ingegen f ür den Sohn A.___ die monatliche Waisenrente Fr.

1'094. -- betrage.

Mit Schreiben vom 1 0. Januar 2018 und 20.

Juli 2021 ( Urk. 6/3, 6/6/1) ersuchte X.___

die SWICA ,

den Anspruch auf eine Lebenspartnerrente weiter zu prüfen. Am 3. August 2021 teilte die SWICA mit, dass sie einen Anspruch auf Lebenspartnerrente weiterhin ablehne ( Urk. 6/7). 2.

Am 6. Juni 2023 erhob X.___ Klage gegen die SWICA Personal vorsorgestiftung mit folgendem Rechtsbegehren ( Urk. 1): «1.

Die Beklagte ist zu verpflichten, der Klägerin die reglementarischen Leistungen im Sinne einer Lebenspartnerrente zu erbringen. 2.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten.» Die Beklagte schloss mit Klageantwort vom 5. Juli 2023 auf Abweisung der Klage unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Klägerin ( Urk. 5 ) , was d er Klägerin mit Verfügung vom 5. Juli 2023

zur Kenntnis gebracht

wurde ( Urk. 7). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Gemäss Art. 73 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlas senen- und Invalidenvorsorge (BVG) bezeichnet jeder Kanton ein Gericht, das als letzte kantonale Instanz über Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten entscheidet. Gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung sehen die Kantone ein einfaches, rasches und in der Regel kosten loses Verfahren vor, wobei der Richter den Sachverhalt von Amtes wegen feststellt (Untersuchungsgrundsatz).

Nach Art. 73 Abs. 3 BVG bestimmt sich der Gerichtsstand nach dem schweize rischen Sitz oder Wohnsitz des Beklagten oder dem Ort des Betriebes, bei dem der Versicherte angestellt wurde, wobei die klagende Partei den Gerichtsstand wählen kann (BGE 133 V 488 E. 2.1).

Da die Beklagte ihren Sitz i m Kanton Zürich hat, ist das hiesige Gericht örtlich und gestützt auf § 2 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) auch sachlich zur Beurteilung der vorliegenden Streitsache zuständig. 1.2

Im Bereich der weitergehenden beruflichen Vorsorge werden

die Rechtsbeziehun gen zwischen versichertem Arbeitnehmer und Vorsorgeeinrichtung durch den Vorsorgevertrag geregelt. Auf diesen den Innominatverträgen sui generis zugeordneten Vertrag ist der Allgemeine Teil des Obligationenrechts anwendbar (Art. 1-183 OR). Reglement oder Statuten stellen den vorformulierten Inhalt des Vorsorgevertrages dar, vergleichbar Allgemeinen Vertrags- oder Versicherungs bedingungen, denen sich der Versicherte konkludent, durch Antritt des Arbeitsverhältnisses und unwidersprochen gebliebene Entgegennahme von Versicherungsausweis und Vorsorgereglement, unterzieht. Die Vertragsparteien sind an den durch Statuten und Reglement vorgegebenen Vertragsinhalt gebunden, zumal auch im Bereich der weitergehenden beruflichen Vorsorge die Grundsätze der Gleichbehandlung der Destinatäre, der Angemessenheit, Kollek tivität und Planmässigkeit gelten. Zudem sind auch im Rahmen der erweiterten beruflichen Vorsorge Vertragsvereinbarungen nur im Rahmen der zwingend zu beachtenden gesetzlichen Bestimmungen (vgl. insbesondere Art. 49 BVG) zulässig (BGE 141 V 162 E. 3.1.1, 138 V 366 E. 4, 134 V 223 E. 3.1). 1.3

Die Art. 18 ff. BVG regeln die Hinterlassenenleistungen. Nach Art. 20a Abs. 1 BVG kann die Vorsorgeeinrichtung in ihrem Reglement neben den Anspruchs berechtigten nach den Art. 19 (überlebender Ehegatte), Art. 19a (überlebende eingetragene Partnerin, überlebender eingetragener Partner) und Art. 20 (Waisen) folgende begünstigte Personen für die Hinterlassenenleistungen vorsehen: a.

natürliche Personen, die vom Versicherten in erheblichem Masse unterstützt worden sind, oder die Person, die mit diesem in den letzten fünf Jahren bis zu seinem Tod ununterbrochen eine Lebensgemeinschaft geführt hat oder die für den Unterhalt eines oder mehrerer gemeinsamer Kinder aufkommen muss; b.

beim Fehlen von begünstigten Personen nach Buchstabe a: die Kinder des Verstorbenen, welche die Voraussetzungen nach Artikel 20 nicht erfüllen, die Eltern oder die Geschwister, c.

beim Fehlen von begünstigten Personen nach den Buchstaben a und b: die übrigen gesetzlichen Erben, unter Ausschluss des Gemeinwesens, im Umfang:

1.

der von der versicherten Person einbezahlten Beiträge, oder

2.

von 50 Prozent des Vorsorgekapitals. 1.4

Rechtsprechungsgemäss muss eine Vorsorgeeinrichtung nicht alle der in Art. 20a Abs. 1 lit. a BVG aufgezählten Personen begünstigen und kann den Kreis der Anspruchsberechtigten enger fassen als im Gesetz umschrieben (Urteil des Bundesgerichts 9C_784/2019 vom 1 3. Mai 2020 E. 2.1; vgl. auch Stauffer, Rechtsprechung des Bundesgerichts zur beruflichen Vorsorge, 4. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2019, Art. 20a S. 63). Insbesondere ist sie befugt, von einem restriktiveren Begriff der Lebensgemeinschaft auszugehen, zumal die Begüns tigung der in Art. 20a Abs. 1 BVG genannten Personen zur weitergehenden beziehungsweise überobligatorischen beruflichen Vorsorge gehört ( Art. 49 Abs. 2 Ziff. 3 BVG und Art. 89a Abs. 6 Ziff. 3 des Zivilgesetzbuches [ZGB]). Folglich steht es der Vorsorgeeinrichtung offen, zu bestimmen, ob sie überhaupt und für welche dieser Personen sie Hinterlassenenleistungen vorsehen möchte. Zwingend zu beachten sind bloss die in lit. a-c von Art. 20a Abs. 1 BVG aufgeführten Personenkategorien sowie die Kaskadenfolge. Umso mehr muss es der Vorsorge einrichtung deshalb grundsätzlich erlaubt sein, beispielsweise aus Gründen der Rechtssicherheit oder im Hinblick auf die Finanzierbarkeit der Leistungen den Kreis der zu begünstigenden Personen enger zu fassen (BGE 144 V 327 E. 1.1; 142 V 233 E. 1.1, 137 V 383 E. 3.2). 2.

2.1

Die Klägerin begründete ihre Klage damit ( Urk. 1 S. 2 f.), dass die Ablehnung von Hinterlassenenleistungen auf Art. 14.1 des Vorsorgereglements der Beklagten beruhe, wonach eine unverheiratete Lebenspartnerin des unverheirateten Versicherten Anspruch auf eine Ehepartnerrente unter anderem dann habe, falls sie das 4 5. Altersjahr vollendet habe und sie für den Unterhalt eines oder mehrerer gemeinsamer Kinder aufkommen müsse (kumulative Bedingung). Vorliegend seien die Bedingung eines gemeinsamen Kindes zwar erfüllt. Im Zeit punkt des Todes ihres Lebenspartners sei sie jedoch noch nicht 45 Jahre alt gewesen. In diesem Zusammenhang mache sie geltend, dass die durch die Beklagte vorgenommene Einschränkung in Art. 14.1 des Vorsorgereglements unzulässig sei, indem der Kreis der begünstigten unverheirateten Lebenspartner willkürlich und unverhältnismässig eingeengt werde. Denn w er unverheiratet

gewesen sei und Kinder im Vorschul-, Kindergarten- und Primarschulalter ha be , sei durch die Regelungen der

Beklagten von Hinterlassenenleistungen praktisch ausgeschlossen. Die umstrittene Regelung im Vorsorgereglement führe dazu, dass die Gruppe junger Lebenspartner mit gemeinsamen Kindern gegenüber älteren

Lebenspartnern mit gemeinsamen Kindern anders behandelt w erde , ohne dass hierfür ein sachlicher

Grund erkennbar sei. I m Gegenteil sei die kleine Gruppe junger Eltern mit hohem

Betreuungsaufwand schutzbedürftiger als diejenigen älterer Eltern .

Auch wenn die Vorsorgeeinrichtungen den Begünstigtenkreis nach Art. 20a BVG einengen dürfe, dürfe die Einschränkung nicht willkürlich sein und nicht zu unvertretbaren Ergebnissen führen. Die durch die Beklagte vorgenom mene Einschränkung sei in dem Sinne unzulässig, indem der Kreis der begüns tigten unverheirateten Lebenspartner willkürlich und unverhältnismässig eingeengt werde. Denn die Beklagte verlange in Art. 14.1 ihres Vorsorgeregle ments, dass die Bedingung der gemeinsamen Kinder und jene der Vollendung des 4 5. Altersjahres kumulativ erfüllt sein müssten.

Diese kumulativen Bedingungen unterschieden sich auch erheblich von den Bedingungen für eine Ehepartnerrente in Art. 13.1 des Vorsorgereglements , wo es ausreiche, wenn für Unterhalt eines oder mehrerer Kinder aufgekommen werden müsse, um den Anspruch auf eine Hinterlassenenrente auszulösen (S. 6).

Mit der kumulativen Einschränkung erreiche die Beklagte, dass gerade jene hinterlassenen unverheirateten Lebenspartner, welche eine Lebenspartnerrente auch tatsächlich am ehesten bräuchten, nämlich jene mit Kindern im Vorschul-, Kindergarten- und Primarschulalter, von den Leistungen praktisch ausgeschlos sen seien (S. 14). Dabei sei die Anzahl Eltern über 45 jährig mit Kindern im Vorschulalter verschwindend klein (S. 15) . Die kumulativen Bedingungen des Alters und der gemeinsamen Kinder in Art. 14.1 des Vorsorgereglements der Beklagten seien damit nicht anders zu erklären, als dass es sich dabei um ein redaktionelles Versehen der Beklagten hand l e , dessen Auswirkungen es vorliegend zu korrigieren gelte (S. 18). 2.2

Demgegenüber hielt die Beklagte dafür ( Urk. 5 S. 4 f. ), es sei unbestritten und in der Klage ausdrücklich anerkannt, dass die Klägerin die reglementarischen Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Lebenspartnerrente nicht erfülle. Konkret erfülle sie das Kriterium des erforderlichen Alters nicht, da sie zum Zeit punkt des Todes des Lebenspartners das 4 5. Altersjahr noch nicht erreicht gehabt habe. Die Klägerin h alte

jedoch diese Bestimmung, die unverheiratete hinterlassene Lebenspartner von

Leistungen ausschliess e , wenn sie das 4 5. Altersjahr noch nicht erreicht h ätten , für willkürlich, unverhältnismässig und diskriminierend. Dabei moniere sie, dass sich die kumulativen

Bedingungen von Art. 14.1 des Reglements erheblich von den Bedingungen für eine Ehepaarrente in Art. 13.1 Reglements unterscheide n würden . Das Bundesgericht habe aber fest gehalten, dass die Statuierung unterschiedlicher Voraussetzungen für verheiratete und unverheiratete Paare nicht gegen das Rechtsgleichheitsgebot verstosse und zudem lasse auch der gesetzliche Rahmen eine Privilegierung der hinterlassenen Ehegatten gegenüber den hinterlassenen Lebenspartnern erkennen. Das Vorliegen einer Lebensgemeinschaft bedeute auch nicht zwangsläufig, dass die versicherte Person den Lebenspartner auch tatsächlich begünstigen wolle. Im Gegensatz zu den obligatorischen Hinterlassenenansprüchen des überlebenden Ehegatten habe die versicherte Person bei einer Lebensgemeinschaft eine Wahlmöglichkeit . Die Lebenspartnerrente stelle damit eine neue Leistung dar und sie werde ohne Beitragserhöhung finanziert. Die Vorsorgeeinrichtung habe deshalb ein schützenswertes Interesse zu wissen, wie viele Versicherte im Todesfall solche Leistungen auslösen könn t en. Es sei ihr deshalb erlaubt, die Erfüllung von regle mentarischen Zu s atzerfordernissen und die Geltendmachung des Anspruchs an bestimmte Formen und Fristen zu knüpfe n (S. 5 f. ). Dabei seien die Feststellung en der Klägerin, wonach sich die kumulativen Bedingungen für die Lebenspartner rente ( Art. 14.1) von denjenigen der Ehepartnerrente ( Art. 13.1) erheblich unter scheiden, richtig. Diese Unterscheidung bewege sich aber vollumfänglich im gesetzlichen sowie auch im durch die Rechtsprechung des Bundesgerichts abgesteckten Rahmen (S. 6) . Die Bestimmung von Art. 14.1 des Vorsorge - reglements sei korrekt und unmissverständlich und da die Klägerin die Voraussetzun gen nicht erfülle, sei ihr die Rente zu Recht versagt worden (S. 7 ) . 3. 3.1

Unter dem Titel Lebenspartnerrente gemäss Art. 14 des vorliegend zur Anwendung kommenden Vorsorgereglements der Beklagten vom 1. Januar 2017 lautet Art. 14.1 wie folgt ( Urk. 2/2): Der unverheiratete Lebenspartner eines unverheirateten Versicherten hat ebenfalls Anspruch auf eine Ehepartnerrente, falls er die folgenden Bedingungen kumulativ erfüllt; - er war mit dem verstorbenen Versicherten nicht verwandt; und - er hat das 4 5. Altersjahr vollendet; und - er hat entweder in den letzten fünf Jahren bis zum Tod des verstorbenen Versicherten ununterbrochen eine Lebensgemeinschaft geführt, oder muss für den Unterhalt eines oder mehrerer gemeinsamer Kinder aufkom men. 3.2

Unbestritten ist vorliegend, dass die 1974 geborene Klägerin im Zeitpunkt des Todesfalls ihres Lebenspartners im November 2017 das 4 5. Altersjahr nicht vollendet hatte und damit die Reglementsbestimmung en der Beklagten gemäss Art. 14.1 nicht erfüllt sind. Strittig und zu prüfen ist, ob die Klägerin dennoch Anspruch auf eine Lebenspartnerrente hat, da die

Anwendbarkeit

von Art. 14.1 dem Grundsatz der Rechtsgleichheit und dem Willkürverbot nicht standhält. 4. 4.1

Der Gesetzgeber hat

die

Anspruchsberechtigung der Lebenspartner für Hinterlas senenleistungen als sogenannte « kann »- Bestimmung ausgestaltet ( Art. 20a BVG, vgl. E. 1.3 hiervor). Entsprechende Ansprüche beschlagen damit die weiter gehende berufliche Vorsorge im überobligatorischen Bereich

und sind durch die vertraglichen Bestimmungen begründet .

I n der Rechtsnatur solcher

Vertrags v erhältnisse liegt es , dass

im Rahmen solcher freiwillige r

Leistungen den Vorsor geeinrich tungen weitgehende Gestaltungsrechte ein geräumt sind .

Zur Gestaltungsfreiheit der Vorsorgeeinrichtungen im Bereich der freiwilligen respektive überobligatorischen Leistungen hat sich

denn auch das

Bundesgericht bereits mehrfach geäussert

und insbesondere festgehalten, dass im Hinblick auf die Finanzierbarkeit solcher Leistungen die Vorsorgeeinrichtungen den Kreis der zu begünstigenden Personen enger fassen können als die s

Art. 20a BVG vorsieht (BGE 144 V 327 E. 1.1; 142 V 233 E. 1.1, 137 V 383 E. 3.2). Das Bundesgericht hat auch festgehalten, dass die Statuierung unterschiedlicher Voraussetzungen für verheiratete und unverheiratete Paare weder gegen das Rechtsgleichheits gebot noch gegen das Diskriminierungsverbot verstösst .

D ies insbesondere auch mit Blick darauf, dass Lebenspartner

keine gesetzliche n gegenseitige n Unterhalts pflicht en

treffen , sondern im Grundsatz und vom Umfang her lediglich eine moralische gegenseitige Unterstützungspflicht besteht .

Lebenspartner können deshalb nach dem Tod des Partners auch nicht mit entsprechenden Ersatzleistun gen rechnen , sodass dies

auch d eren unterschiedliche Behandlung bei der Gewährung von Hinterbliebenenrenten rechtfertigt. Denn im Gegensatz zu den obligatorischen Hinterlassen ena nsprüchen des überlebenden Ehegatten beziehungsweise des überlebenden eingetragenen Partners hat die versicherte Person bei einer Lebensgemeinschaft eine Wahlmöglichkeit (vgl. BGE 137 V 105 E. 8.2 ) . Diese erhöhte Flexibilität im Rahmen einer Lebensgemeinschaft kann gerade ein er der Gründe sein, dass

die Lebensgemeinschaft gegenüber einer Ehe vorgezogen wird.

Die Beklagte weist mit Bezug auf die überobligatorischen Leistungen zu Recht auch darauf hin , dass

im Hinblick auf deren

Finanzierung ein schützenswertes Interesse der Vorsorgeeinrichtung daran besteht zu wissen, wie viele Versicherte im Todesfall solche Leistungen auslösen können , und sie sich auch Klarheit über die jeweils anspruchsberechtigten Personen

verschaffen muss . Es ist der Vorsor geeinrichtung deshalb erlaubt, die Leistungszusprache von reglementarischen Zusatzerfordernissen abhängig zu machen und die Geltendmachung und Ausrichtung dieser reglementarische n Leistungen gar etwa an bestimmte Formvoraussetzungen zu knüpfen (BGE 142 V 233 E. 2.1 f. ; 140 V 50 E. 3.3.2 ; 137 V 105 E. 8 und 9.4 ). So kann auch

bei

einer Lebenspartnerschaft , die viele Jahre gedauert hat, ein Anspruch des Lebenspartners auf Rentenleistungen versagt bleiben , wenn der Anspruch rein formell nicht richtig gemeldet wurde , dies unabhängig davon, ob allenfalls gemeinsam e

Kinder vorhanden sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_784/2019 vom 1 3. Mai 2020 E.

2.3).

4.2

Art. 14.1 des Vorsorger eglement s (vgl. E. 3.2 hiervor) setzt für die Lebenspartner rente u.a. eine Altersgrenze von 45 Jahren voraus. Diese Altersgrenze gilt für den überlebenden Lebenspartner allgemein und zwar unabhängig davon, ob gemein same, nicht gemeinsame oder gar keine Kinder vorhanden sind. Die Vorsorgeein richtung bring t damit zu m Ausdruck, dass generell nur ältere Lebenspartner ab vollendetem 4 5. Altersj ahr

begünstig t werden sollen , wenn kumulativ auch die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind .

Damit soll der Personenkreis, der für eine Lebenspartnerrente in Frage kommt, verringert werden .

Das Tatbestandselement lässt sich sodann ohne weiteres erheben und ermöglicht die Abklärung der leistungsrelevanten Umstände ohne gr össeren Aufwan d , was beweisrechtlich di e Ausgangslage bei der Abklärung von Rentenansprüchen erleichtert.

Dass solche Motive bundesrechtskonform sind , hat das Bundesgericht mehrfach bestätigt (vgl. Urteil a.a.O. E. 3.2).

D ie Beschwerdegegnerin

weist auch zu Recht darauf hin , dass namentlich im Sozialversicherungsrecht bei Hinterlassenenleistungen eine Altersschwelle von 45 Jahren weit verbreitet ist (vgl.

Art. 24 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [ AHVG ] , Art. 29 Abs. 3 des Bundes gesetz es über die Unfallversicherung [ UVG ] und Art. 19 Abs. 1 lit. b BVG ) . D ass die Beklagte ihre überobligatorischen Leistungen

an den Lebenspartner von einer Altersschwelle abhängig macht und Rentenleistungen versagt, wenn diese bei Eintritt des Versicherungsfalls nicht erreicht ist, ist damit sachlich begründbar , ist dies doch dem AHV-Recht teilweise nachempfunden . Überdies ist d er Wortlaut der Bestimmung eindeutig und unmissverständlich .

4.3

Hinsichtlich der Anwendbarkeit von

Art. 14.1 des Vorsorgereglements der Beklagten ist damit weder eine Verletzung von Grundsätzen der Gleichbehand lung der Destinatäre, noch der Angemessenheit und auch nicht eine Verletzung der Kollektivität und Planmässigkeit zu erkennen.

Art. 14.1 des Vorsorgereglements der Beklagten ist damit anwendbar. Die bei Eintritt des Versicherungsfalls noch nicht 45jährige Klägerin erfüllt somit

die Anspruchsv oraussetzungen für eine Lebenspartnerrente nicht . 5.

Nach dem hiervor Gesagten ist ein Anspruch der Klägerin auf eine Lebenspartne r r ente aus der beruflichen Vorsorge der Beklagten zu verneinen.

Dies führt zur Abweisung der Klage. 6.

Art. 73 Abs. 2 BVG schliesst einen Anspruch der obsiegenden Versicherungs trägerin auf eine Prozessentschädigung zwar nicht aus. Indes wird im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde obsiegenden Behörden oder mit öffentlichrechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wie UVG-Versicherern oder Krankenkassen - ausser bei einem als mutwillig zu qualifizierenden Verhalten der Gegenpartei - in der Regel keine Parteientschädigung zuge sprochen. Das hat auch für Träger der beruflichen Vorsorge gemäss BVG zu gelten (vgl. BGE 112 V 356 E. 6 und 128 V 124 E. 5b je mit Hinweisen). Es besteht kein Grund, bei der obsiegenden Beklagten - trotz ihres entsprechenden Antrages - anders zu verfahren. Das Gericht erkennt: 1.

Die Klage wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Der Beklagten wird keine Prozessentschädigung zugesprochen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Volker Pribnow - SWICA Personalvorsorgestiftung - Bundesamt für Sozialversicherungen 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubNef