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BV.2023.00032

Drogenabhängigkeit. Die IV-Stelle hat mit ihrer vor BGE 145 V 215 ergangenen Verfügung einen IV-relevanten Gesundheitsschaden verneint. Die Verfügung ist unter Beachtung der damaligen Aktenlage und bundesgerichtlichen Praxis zu den Suchterkrankungen nicht offensichtlich unhaltbar. Ihre Verbindlichkeit für die berufliche Vorsorge bewirkt eine Unterbrechung des zeitlichen Zusammenhangs zur später festgestellten Invalidität.

Zürich SozVersG · 2024-10-15 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

1.1

Der 198 6 geborene X.___

erlangte nach der obliga torischen Schul zeit keinen Beruf sabschluss (Urk. 21 /3/ 5, Urk. 21/20/3, Urk. 21/27/1). Er arbeitete jeweils kurzzeitig in verschiedenen Betrieben, unter anderem als Verkäufer in Tankstellenshops (Urk. 21/11, Urk. 21/20/3, Urk. 21/27/1-3), bis er vom

1 9. April 2012 bis 3 0. September 2015 (letzter effektiver Arbeitstag: 2. April 2015)

in einem 100%-Pensum als Lagerspezialist

bei

der

Z.___ AG

angestellt war (Urk. 21/17/1, Urk. 21/27/4). In dieser Eigenschaft war er bei der Profond Vorsorgeeinrichtung berufsvor sorge versichert (Urk. 2/2, Urk. 21/17/4). A m 1 0 . August 20 15 (Eingangsdatum) meldete er sich unter Hinweis auf eine Suchterkrankung, eine depressive Störung und eine Aufmerksamkeitsdefizit- und Hyperaktivitätsstörung (ADHS, Urk. 21/3/6) bei der Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle,

zum Leistungsbezug an (Urk. 2 1/ 3, Urk. 2 1/6). Die IV-Stelle wies das Leistungs begehren

mit Verfügung vom 1 6. Oktober 2017 ab. Zur Begründung führte sie aus, dass die gesundheitliche Einschränkung gemäss ihren Abklärungen durch ein reines Suchtgeschehen ausgelöst w ü rden . Faktoren, welche primär durch Suchtgeschehen ausgelöst würden, könnten bei der Invalidenversicherung jedoch nicht berücksichtigt werden (Urk. 21/67 /1). Diese Verfügung blieb unange foch ten. 1.2

A m 2. Dezember 2020 (Eingangsdatum) wurde X.___

mit einem von ihm mitunterzeichneten Schreiben der p sychiatrische n

Klinik A.___ wieder bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug (berufliche Mass nah men oder Rente) an gemeldet (Urk.

21/84-85). Dazu wurde insbesondere ausge führt, dass er trotz vielen stationären und ambulanten Behandlung en bislang keine längerfristige Drogenabstinenz habe erreichen können (Urk. 21/84/1) . Er sei gegenwärtig im geschützten Rahmen tätig und im ersten Arbeitsmarkt aufgrund seiner fortbestehenden Symptomatik zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 21/84/1 -2). Mit Unterstützung der IV wäre ein schritt weiser Belastungsaufbau möglich, was dem noch jungen Versicherten im Verlauf eine IV-gestützte Lehre ermöglichen könnte (Urk. 21/84/2). Die IV-Stelle trat auf das neue Leistungsbegehren ein (Urk. 21/93/2).

Gestützt auf die Beurteilung ihres regionalen ärztlichen Dienstes (Urk. 21/93/2-3) hielt die IV-Stelle dann aber am 2 2. Dezember 2020 dafür, dass aufgrund des Gesundheitszustandes des Ver sicher ten keine Eingliederungs mass nahmen möglich seien (Urk. 21/88). Dagegen erhob der Versicherte keine Einwen dungen und die IV-Stelle prüfte in der Folge, ob ein Anspruch auf eine Invali denrente bestehe (Urk. 21/93/4) . Sie sprach dem Versicherten m it Ver fü gung vom 2.

Dezember 2021 rückwirkend ab dem 1.

Juni 2021 eine ganze Rente zu (Urk.

21/113/4). Dies begründete sie damit, dass d er Versicherte gemäss ihren medizinischen Abklärungen seit 1. Juni 2015 aufgrund seiner gesundheitlichen Einschränkungen in seiner bis herigen Tätigkeit als Logistiker erheblich einge schränkt sei. Er habe das Wartejahr am 3 1. Mai 2016 bestanden, jedoch könne der Rentenanspruch frühestens sechs Monate nach der Anmeldung vom 2.

Dezember 2020 entstehen (Urk. 21/113/4). Diese Verfügung blieb unange foch ten.

Im weiteren Verlauf liess X.___ mit Eingabe vom 4.

April 2023 bei d er IV-Stelle bezüglich der leistungsablehnenden Verfügung vom 16.

Ok tober 2017 (Urk. 21/67) ein Wiederwägungsgesuch stellen (Urk. 21/124). Dazu führte er aus, dass diese Ver fügung offensichtlich falsch sei, denn in der Ver fügung vom 2. Dezember 2021 sei fest gehalten worden, dass seit dem 1. Juni 2015 eine erhebliche Einschrän kung der Arbeitsfähigkeit bestanden habe (Urk. 21/124/2). Darauf entgegnete die IV-Stelle am 1 1. April 2023, dass die Ver fügung vom 1 6. Oktober 2017

in Rechtskraft erwachsen sei. Eine Wiedererwägung liege in ihrem Ermessen. Sie komme nicht auf die Verfügung zurück (Urk. 21/125). 2. 2.1

Am 4 . Mai 20 23 erhob X.___

beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Klage gegen die Profond Vorsorgeeinrichtung. Er beantragte (Urk. 1 S. 2): « 1. Die Beklagte sei zu verpflichten, d em Kläger ab 1.6.2016 eine Invalidenrente zuzusprechen, basierend auf einem IV-Grad von 100 % bzw. in Höhe von mindestens Fr. 1'139.00 pro Monat, unter K osten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten. 2. Es sei dem Kläger im vorliegenden Verfahren ein unentgeltlicher Rechts bei stand und die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen .» 2.2 Die Beklagte beantragte mit Klageantwort vom 10 . Oktober 202 3, dass die Klage unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Kl ä ge rs abzuweisen sei (Urk. 16 S. 2) . 2.3 Mit Gerichtsverfügung vom 11 . Oktober 202 3 (Urk. 1 8) wurden die Akten der Eid genössischen Invalidenversicherung in Sachen des Klägers (Urk. 21/1-127) beige zogen. 2.4 In Bewilligung des Gesuchs vom 4. Mai 2023 (Urk. 1 S. 2) wurde dem Kläger mit Verfügung vom 1. November 2023 Rechtsanwältin Christina Amann, Uster, als unentgeltliche Rechtsvertreterin für das vorliegende Verfahren bestellt (Urk. 22 S. 3). Mit derselben Verfügung wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet (Urk. 22 S. 3). 2.5 Die Parteien hielten replicando (Urk.

28) und duplicando (Urk.

33) jeweils an ihren Anträgen fest. Mit Verfügung vom 9. Juli 2024 wurde dem Kläger eine Kopie der Duplik vom 2 8. Juni 2024 (Urk.

33) zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 35). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die Akten wird, soweit erfor derlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht

Erwägungen (12 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 73 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinter las senen- und Invalidenvorsorge (BVG) bestimmt sich der Gerichtsstand nach dem schwei zerischen Sitz oder Wohnsitz des Beklagten oder dem Ort des Be trie bes, bei dem der Versicherte angestellt worden war.

E. 1.2 Weil die Beklagte ihren Sitz im Kanton Zürich hat (Internet-Auszug Handels register des Kantons Zürich vom

27. September 2024), ist das angerufene Gericht örtlich und — gestützt auf § 2 Abs. 2 lit . a des Gesetzes über das Sozialversiche rungsgericht (GSVGer) — sachlich zuständig.

E. 2.1 Strittig und zu prüfen ist, ob der Kläger Anspruch auf eine Invalidenrente der Beklagten hat.

E. 2.2 Der Kläger bringt zusammengefasst vor, die Beklagte verweigere die Erbringung von Invalidenleistungen unter Hinweis auf die Verfügung der IV-Stelle vom 16. Oktober 201 7. Mit dieser Verfügung sei ein Anspruch auf eine Invalidenrente mit der Begrün dung, es liege ein nicht IV -relevantes reines Suchtgeschehen vor, verneint

worden (Urk.

1 S.

E. 2.3 Dem hält die Beklagte im Wesentlichen

Folgendes entgegen :

D ie IV-Stelle habe in ihrer rentenabweisenden Verfügung vom 1 6. Oktober 2017 schlüssig und nachvollziehbar dargelegt, dass die gesundheitlichen Einschränkungen und die damit im Zusammenhang stehenden Leistungseinbussen des Klägers auf ein reines Suchtgeschehen zurückzuführen seien, welches keinen invalidisierenden Gesundheitsschaden darstelle.

Diesbezüglich gelte es zu berücksichtigen, dass

primäre Abhängigkeitssyndrome beziehungsweise Substanzkonsumstörungen g emäss der damaligen Praxis des Bundesgerichts nicht als invalidenver siche rungsrechtlich relevante Gesundheitsschäden ge g olten hätten. Die IV-Stelle hätte somit die funktionellen Auswirkungen dieser Störungen nicht näher abklären müssen. Im vorliegenden Fall sei überdies zu beachten, dass sich die gesundheit lichen Ein schränkungen des Klägers und die damit im Zusammenhang stehende komplette Arbeits- und Leistungsunfähigkeit unter Drogenabstinenz (so im Früh jahr und Sommer 2016) weitgehend erholt hätten (Urk. 16 S. 5, Urk. 33 S. 5) . Aus medizinischer Sicht könne nicht nachvollzogen werden, inwiefern im Rahmen der rentenabweisenden IV-Verfügung vom 1 6. Oktober 2017 primär depressive Störungen für die dama lige Arbeits- und Leistungs un fähigkeit des Klägers verantwortlich gewesen sein sollten (Urk. 33 S. 3-4) . Der Kläger könne aus seinen diesbezüglichen Vorbringen nichts zu seinen Gunsten ableiten. Das Krankheits geschehen des Klägers und die damit im Zusammenhang stehende relevante Arbeits- und Leistungs einschrän kungen im Rahmen der rentenab weisenden IV-Verfügung vom 1 6. Oktober 2017 sei im Wesentlichen auf ein Suchtgeschehen und die hierdurch bedingten psychischen Einschränkungen zurückzuführen gewesen (Urk. 33 S. 3).

D ie se

Feststellung

sei aufgrund der Bindungswirkung der IV-Verfügung auch in vorsorgerecht licher Hinsicht verbindlich

(Urk.

16 S. 5, Urk.

33 S. 5) .

Es gelte sodann zu beachten, dass d ie Verfügung vom 16.

Oktober 2017 in Rechtskraft erwachsen sei (Urk. 16 S. 5). Nach der bundes gerichtlichen Rechtsprechung könne eine invali denversiche rungsrechtlich rele vante Arbeits unfähigkeit und der damit in Zusam menhang stehende invali disie rende Gesund heitsschaden nicht in einen bereits rechtskräftig beurteilten Zeit raum zurückdatiert werden (Urk. 16 S. 5-6) . Es sei rechtskräftig entschieden worden, dass bis zum 1 6. Oktober 2017 und mithin auch während der Versiche rungszeit der Beklagten vom 1. Mai 2012 bis 3 0. September 2015, als der

K läger bei ihr b erufs vorsorgeversichert gewesen sei, keine invali denversiche rungs recht lich relevante Arbeitsunfähigkeit vorgelegen habe (Urk. 1 S. 6, Urk. 33 S. 6). Sie sei folglich auch nicht verpflichtet, Invaliden leistun gen zu erbringen (Urk. 33 S.

E. 3 4) . Darin habe die IV-Stelle ausgeführt, dass er gemäss ihren medizi nischen Abklärungen aufgrund seiner gesundheitlichen Ein schränkungen seit 1.

Juni 2015 in seiner bisherigen Tätigkeit als Logistiker erheblich einge schränkt sei (Urk. 1 S. 4, Urk.

28 S. 6) .

Die erste IV-Verfügung sei aber auch deshalb offensichtlich unhaltbar, weil k ein reines Sucht geschehen

vorliege . Er leide vielmehr an einer rezidivierenden depressiven Störung mit ungüns tiger Prognose (Urk.

28 S.

2) . Dies könne dem Bericht seiner (damaligen) Haus ärztin, Dr. med. B.___, Allgemeine Innere Medizin FMH, vom 2 5. Juni 2015 und dem Bericht der psychia tri schen Klinik A.___ vom 2 7. Februar 2015 entnom men werden (Urk. 28 S. 2-3). Dafür spreche zudem, dass im Bericht der A.___ vom 1 8. Mai 2016 weiterhin die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung (ICD-10: F33.1) sowie einer ADHS (ICD-10: F90.0) gestellt worden seien, obwohl die regelmässig abgege benen Urin proben keinen Nachweis für Drogen konsum mehr erbracht hätten (Urk. 28 S.

4). Im Bericht der A.___ vom 3 0. Juni 2017 sei sodann ausge führt worden, dass sich die depressive Sympto matik durch den Kokain konsum verstärkt habe, trotz vielen stationären Aufent halten (Urk. 28 S. 4). Daraus werde ersichtlich, dass sei ne Erwerbsunfähigkeit nicht auf ein reines Suchtgeschehen, sondern vielmehr auf eine rezidivierende depressive Störung gemäss ICD-10: F33.1 zurück zu führen sei (Urk. 28 S. 5).

Zu beachten sei weiter, dass das Bundesgericht a uch nach der früheren Praxis zu Suchterkrankungen von einem IV -relevanten Gesund heits schaden ausgegangen sei, wenn nicht allein der Betäubungsmittel konsum, sondern wesentlich auch der psychiatrische Befund selber zur Arbeitsunfähigkeit beigetragen habe (Urk. 28 S. 6). Bei ihm habe es sich — wie aufgezeigt — genau so verhalten (Urk. 28 S. 7) .

All dies zeige, dass die Verfügung vom 1 6. Oktober 2017 offensichtlich unhaltbar sei (Urk.

1 S.

3-4). Für die vorliegende berufsvor sorgerechtliche Streitigkeit sei ferner bedeutsam, dass d ie Arbeitsunfähigkeit, die zur Invalidität geführt habe, gemäss den der Verfügung vom

2. Dezember 2021 zugrunde liegenden Feststellungen der IV-Stelle am 1. Juni 2015 begonnen habe (Urk.

1 S. 4, Urk.

28 S. 6). Damals sei er unbestritten bei der Beklagten berufsvor sorge versichert gewesen .

Die Leistungszuständigkeit der Beklagten sei somit zu be jahen (Urk.

28 S.

7).

Diese habe ihm ab 1. Juni 2016 eine Rente auszurichten (Urk.

1 S.

2, S.

5).

E. 3.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenver sicherung (IVV) und die entsprechenden Bestimmungen des BVG in Kraft getreten. In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrecht licher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestan des Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, BGE 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da vorliegend Rentenleistungen mit einem hypothetischen Renten beginn vor dem 1. Januar 2022 strittig sind, sind die bis 3 1. Dezember 2021 in Kraft gestandenen Bestimmungen für die Beurteilung des Leistungsanspruchs massgebend, welche nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden

E. 3.2 Nach Art. 24 Abs. 1 BVG hat der Versicherte Anspruch auf eine volle Invaliden rente, wenn er im Sinne der Invalidenversicherung mindestens zu 70 %, auf eine Dreiviertelsrente, wenn er mindestens zu 60 %, auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zur Hälfte und auf eine Viertelsrente, wenn er mindestens zu 40 % invalid ist. Gemäss Abs. 1 von Art. 26 BVG gelten für den Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen sinngemäss die entsprechenden Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (Art. 29 IVG). Die Invalidenleis tungen nach BVG werden von derjenigen Vorsorgeeinrichtung geschuldet, welcher die den Anspruch erhebende Person bei Eintritt des versicherten Ereignisses angeschlossen war. Im Bereich der obligatorischen beruflichen Vorsorge fällt dieser Zeitpunkt nicht mit dem Eintritt der Invalidität nach IVG, sondern mit dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit zusammen, deren Ursache zur Invalidität geführt hat (vgl. Art. 23 BVG). Auf diese Weise wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die versicherte Person meistens erst nach einer längeren Zeit der Arbeitsunfähigkeit (nach einer Wartezeit von einem Jahr gemäss Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG in Verbindung mit Art. 26 BVG) invalid wird. Damit nämlich der durch die zweite Säule bezweckte Schutz zum Tragen kommt, muss das Invali ditätsrisiko auch dann gedeckt sein, wenn es rechtlich gesehen erst nach einer langen Krankheit eintritt, während welcher die Person unter Umständen aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist und daher nicht mehr dem Obligatorium unterstanden hat (BGE 138 V 409 E. 6, 123 V 262 E. 1b, 121 V 97 E. 2a, 120 V 112 E. 2b, je mit Hinweisen). 3. 3

Der Anspruch auf Invalidenleistungen setzt weiter einen engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang zwischen der während andauerndem Vorsorge verhält nis (einschliesslich Nachdeckungsfrist nach

Art.

E. 3.3 Im Arztbericht vom 2 9. März 2021 führten Dr. I.___ und F.___ die folgenden Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit an (Urk. 21/91/4-5): - Lese- und Rechtschreibestörung (ICD-10: F81.1), Verdachtsdiagnose (VD) : Legasthenie - Emotional instabile Persönlichkeitsstörung, Typ Borderline (ICD-10: F60.31), anamnestisch Symptome seit Jugend, Erstdiagnose (ED): 2016 - Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10: F33.1) - Psychische und Verhaltensstörung durch Kokain, Abhängigkeitssyndrom (ICD-10: F14.2)

Hierzu hielten sie unter anderem fest, das s dem Kläger eine Tätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt nicht zumutbar sei. Die Prognose sei aufgrund des bisherigen Verlaufs mit Klinikeintritten, Langzeittherapieversuchen, wiederholten Krisen, wiederholten depressiven Episoden fussend auf der Borderline -Störung und der damit verbundenen Stimmungseinbrüchen eher schlecht (Urk. 21/91 /5). 4.

E. 3.4 RAD-Ärztin Dr. J.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psycho thera pie, nannte in ihrer Stellungnahme vom 2 0. Juli 2021 die folgenden Diag nosen mit dauerhafter Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 21/93/4): - Psychische und Verhaltensstörung durch Kokain, Abhängigkeitssyndrom (ICD-10: F14.2; Bericht A.___, Zentrum für Abhängigkeitserkrankungen, vom 2 9. März 2021) - Emotional instabile Persönlichkeitsstörung, Typ Borderline (ICD-10: F60.31; Bericht A.___, Zentrum für Abhängigkeitserkrankungen, vom 2 9. März 2021) - Psychische und Verhaltensstörung durch Cannabis, Abhängigkeitssyn drom (ICD-10: F12.2, Bericht A.___, Zentrum für Abhängigkeits erkran kun gen, vom 3 0. Juni 20 17) - Psychische und Verhaltensstörung durch Alkohol, schädlicher Gebrauch (ICD-10: F10.1, Bericht A.___, Zentrum für Abhängigkeits erkran kungen, vom 3 0. Juni 2017), Differentialdiagnose (DD) : Psychische und Verhaltensstörung durch Alko hol, Abhängigkeitssyn drom (ICD-10: F10.2, Bericht A.___, Zentrum für Abhängigkeits erkran kungen, vom 1 8. Mai 2017)

Als Diagnosen ohne dauerhafte Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit führte die RAD-Ärztin an (Urk. 21/93/4-5): - Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10: F 33.1, Bericht A.___, Zentrum für Ab hängigkeitserkrankungen, vom 29. März 2021) - Lese- und Rechtschreibestörung (ICD-10: F81.1) - Einfache ADHS (Bericht A.___, Zentrum für Ab hängigkeitserkrankungen, vom 30. Juni 2017)

Auf die Frage, ob sich der Gesundheitszustand des Klägers wesentlich ändern könne, antwortete Dr. J.___, dass dieser sei dem Jahr 2015 im Zentrum für Abhängigkeitserkrankungen psychiatrisch-psychotherapeutisch betreut werde. Er habe viele Entgiftungen und eine Langzeittherapie durchgeführt. Eine Abstinenz habe nicht erreicht werden können. Die medikamentöse Behandlung der ADHS sei ausgesetzt worden, da sie das Craving nach Kokain verstärkt habe . Bei bestehender Suchterkrankung bestehe auch keine Indikation für eine solche Behandlung. Die Prognose hinsichtlich einer wesentlichen Besserung des Gesund heitszustandes und Wiedererlang ung der Arbeitsfähigkeit auf dem ersten Arbeits markt sei eher gering (Urk. 21/93/5).

Dr. J.___ äusserte weiter, dass die letzte Anstellung des Klägers als ungelernter Logistiker im Jahr

2016 wegen seiner Unzuverlässigkeit und hoher Fehlzeiten gekündigt worden sei.

Seither habe er auf dem ersten Arbeits markt keine Stelle mehr inne gehabt . Darüber hinaus habe s eit 2015 über Jahre hinweg eine unklare Wohnsituation bestanden. Der Kläger lebe nun seit 2019 in einer eigene n Wohnung. Die Cannabisabhängigkeit bestehe seit dem 1 6. Lebens jahr . Die Kokainabhängigkeit, welche im Vordergrund stehe, bestehe seit 200 6. Akten kundig sei ein e rstmaliger stationärer Kokainentzug im Jahr 2015 (4. Juni bis 2. September 20 15) .

D anach sei es zu acht weitere (n) Entzugs- und eine r Lang zeitbehandlung (1 3. September bis 2 9. Dezember 20 17) gekommen . Eine anhaltende Abs tinenz habe bisher nicht erreicht werden können . Bei einer neuropsy chologischen Testung (A.___, Prof. K.___, 9. Juli 20 15) sei eine niedrige Intelligenz (Gesamt-IQ 75) sowie unter anderem eine stark unterdurch schnittliche (geteilte) Auf merksamkeit und ein stark unterdurchschnittliches verbales Gedächtnis

festge stellt worden (Urk. 21/93/6) .

Die RAD-Ärztin hielt weiter fest, dass die funktionellen Leistungsein schrän kungen sämtliche Lebensbereiche betreffen würden. Die medizinischen Unterlagen seien konsistent. Die psychosozialen Belastungen seien Folge der schweren Suchterkrankung und der Persönlichkeitsstörung. Als Ressource sei die anhaltende Behandlungsmotivation anzuführen. Es sei von einem dauerhaften Gesundheitsschaden auszugehen. Eine vorzeitige Neubeurteilung sei nicht erforderlich (Urk. 21/93/6).

Gemäss der Beurteilung von Dr. J.___ ist der Kläger in der bisherigen Tätigkeit als (angelernter) Logistiker seit Juni 2015 zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 21/93/5) . Bezüglich einer angepassten Tätigkeit formulierte sie das folgende Belastungsprofil: Eine Arbeitssituation in einer wohlwollenden ruhigen Umge bung ohne Schichtdienst, ohne Kundenkontakt, ohne Leistungs- oder Zeitdruck. Gut vorstrukturierte Tätigkeit, ausführliche Einführung in die Aufgaben, keine Tätigkeit mit Zugang zu Suchtstoffen, keine Tätigkeit mit Notwendigkeit zum schriftlichen Austausch. Dazu hielt sie fest, dass eine solche Tätigkeit i n Anbe tracht des Ausmasses der Störung nur im geschützten Rahmen möglich sei (Urk. 21/93/5). In einer angepassten Tätigkeit sei der Kläger ebenfalls seit Juni 2015 zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 21/ 93/5). 5. 5.1

Bei der Prüfung der strittigen Frage, ob die Beklagte, bei welcher der Kläger vom 1 9. April 2012 bis 3 0. September 2015 versichert war (Urk. 2/2, Urk. 21/17/4), Invalidenleistungen zu erbringen hat, ist zunächst zu beachten, dass die IV-Stelle mit Verfügung vom 1 6. Oktober 2017 das Leistungsbegehren des Klägers vom 10. August 2015 (Urk. 21/3) unter Hinweis auf ein reines Suchtgeschehen ab ge wiesen hat (Urk. 21/67) . Nachdem das Bundesgericht seine diesbezüglich e Praxis mit BGE 145 V 215 geändert hat, hat die IV-Stelle nach der Prüfung der Neuan meldung des Klägers vom

2. Dezember 2020

(Urk. 21/84-85) dem Kläger mit Verfügung vom 2. Dezember 2021 mit Wirkung ab 1. Juni 2021 eine ganze Rente zugesprochen und dazu unter anderem festgehalten, dass der Kläger gemäss ihren medizinischen Abklärungen seit 1. Juni 2015 aufgrund seiner gesundheitlichen Einschränkungen in seiner bis herigen Tätigkeit als Logistiker erheblich einge schränkt sei (Urk. 21/113/4).

Mit Blick auf die rechtsprechungsgemäss zu beachtende Bindungswirkung von IV-Verfügungen (E. 3.3.1) ist daher zu prüfen, ob für den umstrittenen Anspruch aus beruflicher Vorsorge von einer Bindung an die Ergebnisse der ersten Ver fügung vom 16. Oktober 2017 (Urk. 21/67) oder der zweiten Ver fügung vom 2. Dezember 2021 (Urk. 21/113) auszugehen ist. 5.2

5.2.1

Die Verfügung vom 16.

Oktober 2017 wurde der Beklagten eröffnet (Urk. 21/67/2) und sie stellt über dies auf diese Verfügung ab (E.

2.2).

Bezüglich dieser Ver fügung

entfällt die

Bin dungswirkung somit nur dann, wenn sie offen sichtlich unhaltbar ist (E.

3.3.1), wovon der Kläger ausgeht (E.

2.1) . Im Ver fügungszeitpunkt war nach der damaligen bundesgerichtlichen Praxis noch davon auszugehen, dass primäre Abhängigkeitssyndrome bezie hungsweise Substanzkonsumstörungen von vorn herein keine invalidenver siche rungsrecht lich relevanten Gesundheits schäden darstellen können und ihre funk tionellen Auswirkungen deshalb keiner näheren Abklärung bedürfen

(E. 3. 5; s.a. Urteil des Bundesgerichts 9C_367/2024 vom 3 1. Juli 2024 E. 2.4) .

Soweit der Beschwerde führer eine offensichtliche Unrichtigkeit der Verfügung vom 1 6. Oktober 2017 geltend macht mit der Begründung, es habe gar keine primäre Substanzkonsum störung vorgelegen, sondern

er s ei

aufgrund einer rezi divierenden depressiven Störung in seiner Arbeits fähigkeit eingeschränkt gewe sen (E. 2.1), ist ihm entgegenzuhalten, dass b ei den Entzugs behandlungen vom 1 4. September bis 8. November 2016 sowie vom 8.

bis 31.

Mai 2017 jeweils eine Verbesserung des depressiven Zustandsbildes ein getreten war . Die Behandler führten dies auf die antidepressive Medikation und die psychotherapeutischen Therapien, aber auch auf die zeitliche Distanz zum exzessiven Kokainkonsum zurück (E. 4.2.4-4.2.5). Gemäss diesen Berichten verhielt es im Falle des Klägers nicht anders als wie im oben wieder gegeben Urteil nach der früheren Praxis des Bun desgerichts : Demge mäss lag bei Drogen sucht kein invali disierender psychischer Gesundheitsschaden vor, wenn sich das depressive Zustandsbild bei einer positi ven Veränderung der sucht bedingten psy chosozialen Problematik bessert und sich die damit verbundene Beeinträchtigung des Leistungsvermögens ent spre chend verringert (E.

3. 5). Das war beim Kläger nach dem Gesagten während des Drogenentzugs der Fall . G emäss Bericht der A.___, Zentrum für Abhän gigkeitserkrankungen, vom 1 8. Mai 2016 steigerte sich denn auch seine Arbeitsfähigkeit von 0 % auf 80 %, als er ab Ende März 2016 eine (vorüber gehende) Drogen abstinenz erreicht hatte (E.

4.2.3). Angesichts dessen vermag der Kläger mit seinem Vorbringen, wonach die Arbeitsunfähigkeit nicht durch die Drogenab hängigkeit, sondern im Wesent lichen die depressive Störung bewirkt worden sei (E.

2.1),

nicht durch zudringen.

Wie festgehalten (E.

3. 4 .2), ist f ür die Beurteilung der Frage, ob sich die Invalidi tätsbemessung der Invalidenver siche rung als offensichtlich unhaltbar erweist, auf die Akten, wie sie im Verfügungs zeitpunkt vorlagen, abzustellen. Zwar hielt RAD-Ärztin Dr. J.___ nach erfolgter Neuanmeldung des Klägers in ihrer Stellungnahme vom 2 0. Juli 2021 dafür, dass seit Beginn der ersten stationären Kokainentzugstherapie ein dauer hafter Gesundheitsschaden vorliege (E. 4.3.4) . Hierbei berücksichtigte sie

ins besondere, dass der Kläger trotz vielen Entgiftungen und einer Langzeitthera pie keine Abstinenz erreichen konnte (Urk. 21/93/5-6). Selbiges haben die Behandler in ihrem Schreiben zuhanden der IV-Stelle vom 2 4. November 2020 festgehalten (E. 4.3.2).

Bei Erlass der Ver fügung vom 16. Oktober 2017 stellte sich die Situation insofern noch anders dar, als eine Verbesserung des Gesundheitszustandes durch eine Langzeittherapie als möglich erachtet wurde . Der Kläger hatte sich

am 8.

M ai 2017 in die A.___ für einen Kokainentzug begeben, weil er im Hinblick auf den geplanten Eintritt in die Langzeittherapie im L.___ eine Stabilisierung erreichen wollte (Urk. 21/50/5).

Auf Empfehlung der Behandler der A.___ fand diese dann statt und wurde vom 1 3. September bis 2 9. Dezember 2017 durchgeführt (Urk. 21/50/6, Urk. 21/91/3). Die Schlussfolgerung der IV-Stelle, wonach auf grund der Drogen sucht des Klä gers kein IV -relevanter Gesundheitsschaden vor liege, ist unter Berücksichtigung der damaligen Aktenlage und bundesgericht lichen Recht sprechung somit nicht offen sicht lich unhaltbar.

Das hat zu Folge, dass Kläger und Beklagte an die Beurteilung gemäss der Verfügung vom

1 6. Oktober 2017, wonach (bis zum Ver fügungs erlass) kein IV -relevanter Gesundheitsschaden bestand, gebunden sind. 5.2.2

Zur zweiten invalidenversicherungsrechtlichen Beurteilung ist zunächst zu sagen, dass der Rentenanspruch oder die Arbeitsunfähigkeit im ursprünglich beurteilten, mit Erlass der Verfügung vom 1 6. Oktober 2017 beendeten Zeitraum nicht erneut zu überprüfen waren (Urteil des Bundesgerichts 9C_23/2019 vom 1 0. Mai 2019 E.

4.2.2).

Kommt hinzu, dass aufgrund des frühest möglichen Rentenbeginns (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG) am 1. Juni 2021 für die für den Rentenanspruch vorausge setzte ununterbrochene Arbeitsunfähigkeit (vgl. Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG) erst ab 1. Juni 2020 von Bedeutung war (Urteil des Bundesgerichts 9C_23/2019 vom 10.

Mai 2019 E. 4.2.2). Die auf der Beurteilung von RAD-Ärztin Dr. J.___ beruhenden Ausführungen

der IV-Stelle, wonach die 100%ige Arbeitsun fähigkeit des Klägers seit dem 1. Juni 2015 bestehe (Urk. 21/113/4),

haben somit keine Verbindlichkeit für die berufliche Vorsorge.

5.3

Demnach kommt nur der Verfügung vom

16. Oktober 2017 (Urk. 21/67) Bindungswirkung zu. Das s diese Verfügung noch unter der früheren Praxis des Bundesgerichts zu den Suchterkrankung erging, ändert an deren Verbindlichkeit für den Kläger und die Beklagte nichts.

Denn d ie Rechtsprechung gemäss BGE 145 V 215 bildet invalidenversicherungsrechtlich keinen hinreichenden Anlass, um vom Grundsatz der Nichtan pas sung eines formell rechtskräftigen Verwaltungs entscheides an eine geänderte Rechtspraxis abzuweichen und auf eine Neuanmeldung zum Leistungsbezug einzutreten (BGE 147 V 234 E. 6; Urteil 9C_367/2024 vom 3 1. Juli 2024 E. 4.3).

Dass die IV-Stelle dennoch auf die Neuanmeldung vom 2. Dezember 2020 eintrat und mit Verfügung vom 2. Dezember 2021 eine Arbeitsunfähigkeit ab 1. Juni 2015 festhielt, führt wie ausgeführt nicht zur offensichtlichen Unhaltbarkeit der Verfügung vom 1 6. Oktober 201 7. Dementsprechend besteht auch keine Leistungspflicht der Beklagten . 6.

Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Klage. 7. 7.1

Das Verfahren ist kostenlos (Art. 73 Abs. 2 BVG). 7.2

Die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Klägers machte von der Möglichkeit zur Einreichung einer Honorarnote (Dispositiv-Ziffer 1 der Verfügung vom 1. November 2023, Urk. 22) keinen Gebrauch. Ihre Entschädigung ist daher nach Ermessen unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwie rigkeit des Prozesses auf Fr. 4‘500.-- (inkl. Barauslagen und MWST) festzusetzen .

Der Kläger und seine Rechtsvertreterin werden auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinge wiesen, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. 7.3

Der Beklagten steht in ihrer Funktion als Trägerin der beruflichen Vorsorge trotz ihres Obsiegens keine Prozessentschädigung zu (§ 34 Abs. 2 GSVGer; vgl. statt vieler: BGE 128 V 124 E. 5b). Das Gericht erkennt: 1.

Die Klage wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Klägers, Rechtsanwältin Christina Ammann, Uster, wird mit Fr. 4’500 .-- (inkl. Barauslagen und MWST) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Kläger wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.

Der Beklagten wird keine Prozessentschädigung zugesprochen. 5.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Christina Ammann - Rechtsanwältin Dr. Isabelle Vetter-Schreiber - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 6.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher

E. 6 ) . 3.

E. 10 Abs. 3 BVG) bestandenen Arbeitsunfähigkeit und der allenfalls erst später eingetretenen Invalidität voraussetzt. Der sachliche Konnex ist gegeben, wenn der Gesund heitsschaden, welcher zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat, im Wesentlichen derselbe ist, wie er der Erwerbsunfähigkeit zugrunde liegt. Die Annahme eines engen zeitlichen Zusammenhangs setzt voraus, dass die versicherte Person nach Eintritt der Arbeits unfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, nicht während längerer Zeit wieder arbeitsfähig war (BGE 134 V 20 E. 3.2 und 3.2.1). Eine Unterbrechung des zeitlichen Konnexes ist dann anzunehmen, wenn während mehr als dreier Monate eine Arbeitsfähigkeit von über 80 % in einer angepassten Erwerbstätig keit gegeben ist (BGE 144 V 58; Urteil 9C_100/2018 vom 2 1. Juni 2018 E. 2.2). 3. 4 3. 4 .1

Aus der engen Verbindung zwischen dem Recht auf eine Rente der Invalidenver sicherung und demjenigen auf eine Invalidenleistung nach BVG ergibt sich, dass der Invaliditätsbegriff im obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge und in der Invalidenversicherung grundsätzlich der gleiche ist (BGE 123 V 269 E. 2a, 120 V 106 E. 3c, je mit Hinweisen).

Praxisgemäss sind daher die Vorsorgeeinrichtungen im Bereich der gesetzlichen Mindestvorsorge (Art. 6 BVG) an die Feststellungen der IV-Organe (Eintritt der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit, Eröffnung der Wartezeit, Festsetzung des Invaliditätsgrades) gebunden, soweit die IV-rechtliche Betrachtung aufgrund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint (BGE 143 V 434 E. 2.2, 126 V 309 E. 1 in fine). Diese Konzeption fusst auf der Überlegung, die Organe der (obligatorischen) beruflichen Vorsorge von eigenen aufwändigen Abklärungen freizustellen, und gilt nur bezüglich Feststellungen und Beurteilungen der IV-Organe, welche im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entscheidend waren (BGE 132 V 1 E. 3.2). So hat beispielsweise eine verspätete Anmeldung zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung rechtsprechungsgemäss die freie Überprüfbarkeit des leistungserheblichen Sachverhaltes durch die Vorsorge einrichtung beziehungsweise das Berufsvorsorgegericht zur Folge (Urteil des Bundesgerichts 9C_49/2010 vom 23. Februar 2010 E. 2.1).

Diese Bindungswirkung setzt voraus, dass die Vorsorgeeinrichtung (spätestens) ins Vorbescheidverfahren (Art. 73 ter IVV) einbezogen und ihr die Rentenver fügung formgültig eröffnet wurde (Urteil des Bundesgerichts 9C_81/2010 vom 16. Juni 2010 E. 3.1, mit Hinweisen). Dem BVG-Versicherer steht ein selbständi ges Beschwerderecht im Verfahren nach IVG zu. Unterbleibt ein solches Einbeziehen der Vorsorgeeinrichtungen, ist die IV-rechtliche Festsetzung des Invaliditätsgrades (grundsätzlich, masslich und zeitlich) berufsvorsorgerechtlich nicht verbindlich (BGE 130 V 270 E. 3.1).

Stellt die Vorsorgeeinrichtung auf die invalidenversicherungsrechtliche Betrach tungsweise ab, muss sich die versicherte Person diese entgegenhalten lassen, soweit diese für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entschei dend war, und zwar ungeachtet dessen, ob der Vorsorgeversicherer im Verfahren der Invalidenversicherung beteiligt war oder nicht. Vorbehalten sind jene Fälle, in denen eine gesamthafte Prüfung der Aktenlage ergibt, dass die Invaliditäts bemessung der Invalidenversicherung offensichtlich unhaltbar war (BGE 130 V 270 E. 3.1; vgl. auch 144 V 63 E. 4.1.1). 3. 4 .2

Für die Beurteilung der Frage, ob sich die Invaliditätsbemessung der Invali den versicherung als offensichtlich unhaltbar erweist, ist auf die Aktenlage, wie sie sich bei Verfügungserlass präsentierte, abzustellen. Nachträglich geltend gemachte Tatsachen oder Beweismittel, welche im invalidenver sicherungs recht lichen Verfahren nicht von Amtes wegen hätten erhoben werden müssen, sind nur beachtlich, sofern sie von der Verwaltung oder bei damaligem Beschwerde verfahren vom Gericht im Rahmen einer prozessualen Revision hätten berücksichtigt werden müssen (BGE 138 V 409 E. 3.1; 130 V 270 E. 3.1; 126 V 308 E. 2a). 3. 5

Mit dem in der amtlichen Sammlung als BGE 145 V 215 publizierten Urteil 9C_724/2018 vom 11. Juli 2019 entschied das Bundesgericht, dass fortan — gleich wie bei allen anderen psychischen Erkrankungen — nach dem strukturier ten Beweisverfahren gemäss BGE 141 V 281 zu ermitteln ist, ob und gegebenen falls inwieweit sich ein fachärztlich diagnostiziertes Abhängigkeits - syndrom im Einzelfall auf die Arbeitsfähigkeit der versicherten Person auswirk t .

Bis zu dieser Praxisänderung

führte Drogensucht als solche (wie auch Alkoholis mus und Medikamentenmissbrauch) n ach der Rechtsprechung nicht zu einer Invalidität im Sinne des Gesetzes. Dagegen wurde sie im Rahmen der Invaliden versicherung relevant, wenn sie eine Krankheit oder einen Unfall bewirkt hat, in deren Folge ein körperlicher oder geistiger, die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigen der Gesundheitsschaden eingetreten ist, oder wenn sie selber Folge eines körper lichen oder geistigen Gesundheitsschadens ist, dem Krankheitswert zukommt (BGE 124 V 265 E. 3c). Insofern ver hielt es sich nach dieser Rechts prechung ähnlich wie im Verhältnis zwischen psychosozialen oder sozio kul turel len Umständen und fachärztlich festgestellten psychischen Störungen von Krank heitswert (BGE 127 V 294 E. 5a): Wo die Gutachter im Wesentlichen nur Befunde erheben, welche in der Drogensucht ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in dieser aufgehen, war kein invalidisierender psychischer Gesund heits schaden gegeben. Das Bundesgericht betonte, dass d ies insbesondere dann zu treffe, wenn davon auszugehen ist, dass sich beispielsweise ein depres sives Zustandsbild bei einer (angenommenen) positiven Veränderung der sucht beding ten psychosozialen Problematik wesentlich bessern (und die damit verbun dene Beeinträchtigung des Leistungsvermögens sich entsprechend verringern) würde (Urteil des Bundesgerichts 8C_582/2015 vom 8. Oktober 2015 E. 2.2.1).

Das Bundesgericht hielt zur damaligen Rechtsprechung weiter fest, dass a ngesichts der insoweit finalen Natur der Invalidenversicherung (BGE 120 V 95 E. 4c; Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 51 zu Art. 4) nicht entscheidend sei, ob die Drogensucht Folge eines körperlichen oder geistigen Gesundheitsschadens sei

oder ob die Sucht ausserhalb eines Kausalzusammenhangs mit dem versicherten Gesund heitsschaden steh e . In beiden Konstellationen seien reine Suchtfolgen IV-rechtlich irrelevant, soweit sie als solche allein leistungsmindernd wirk t en. Hingegen seien sie gleichermassen IV-rechtlich relevant, soweit sie in einem engen Zusammenhang mit einem eigenständigen Gesundheitsschaden stünden . Dies könne der Fall sein, wenn die Drogensucht — einem Symptom gleich — Teil eines Gesundheitsschadens bilde (BGE 99 V 28 E. 3b); dies unter der Voraus - setzung, dass nicht allein die unmittelbaren Folgen des Rauschmittelkonsums, sondern wesentlich auch der psychiatrische Befund selber zu Arbeitsunfähigkeit führ e . Sodann könn t en selbst reine Suchtfolgen invalidisierend sein, wenn daneben ein psychischer Gesundheitsschaden besteh e, welcher die Betäubungs mittelabhängigkeit aufrecht

erhalte oder deren Folgen massgeblich verstärk e . Umgekehrt könn t en die Auswirkungen der Sucht (unabhängig von ihrer Genese) wie andere psychosoziale Faktoren auch mittelbar zur Invalidität beitragen, wenn und soweit sie den Wirkungsgrad der Folgen eines Gesundheitsschadens beeinfluss t en (Urteil des Bundesgerichts 8C_582/2015 vom 8. Oktober 2015 E. 2.2.2). 4. 4.1

Es liegen die folgenden entscheidrelevante n ärztliche n Berichte und Stellung nah men vor: 4.2

4.2.1

Der rentenabweisenden Verfügung vom 1 6. Oktober 2017, mit welcher die IV-Stelle von einem reinen Suchtgeschehen ausging, lagen folgende Berichte zu Grund (Urk. 21/67; Urk. 21/53) : 4.2. 2

Dem Bericht der A.___, Zentrum für Akute Psychische Erkrankungen,

vom 2 7. Oktober 2015 ist zu entnehmen, dass der Kläger dort vom 4. Juni bis 2. September 2015 für einen Drogenentzug in stationärer Behandlung war (Urk. 21/20/2). Im von Oberarzt Dr. med. C.___ und der Psychologin D.___ unter zeichneten Bericht (Urk. 21/20/9) wurden die folgenden Diagnosen festgehalten (Urk. 21/20/2): - Einfache ADHS (ICD-10: F90.0), bestehend seit der Kindheit - Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10: F33.1) - Psychische und Verhaltensst örungen durch Cannabinoide (ICD-10: F12.2), bestehend seit dem sechzehnten Lebensjahr - Psychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol; Schädlicher Gebrauch (ICD-10: F10.1) - Psychische und Verhaltensstörungen durch Kokain: Abhängigkeits synd rom (ICD-10: F14.2), bestehend seit mehreren Jahren

Dazu wurde unter anderem festgehalten, dass der Eintritt freiwillig auf Zuweisung des Kriseninterventionszentrums (KIZ) vor dem Hintergrund eines depressiven Zustandsbildes sowie eines exzessiven Kokainkonsums bei entsprechender Abhängigkeitserkrankung und bekannter rezidivierend depressiver Erkrankung er folgt sei. Eine exzessive, 10-tä g ige Episode von Kokainkonsum sei für die Entscheidung, nun erstmals einen stationären Entzug durchzuführen, aus - schlagge bend gewesen (Urk. 21/20/3). 4. 2. 3

Ab dem 3. September 2015 wurde der Kläger ambulant i m Zentrum für Ab hän gigkeitserkrankungen der A.___ behandelt (Urk. 21/37/1, Urk. 21/37/4). Im Bericht von Dr. med. E.___, stellvertretender Oberarzt, und F.___, diplomierte Psychologin FH, Psychotherapeutin SBAP, vom 1 8. Mai 2016 (Urk. 21/37/4) wurden die folgenden Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeits fähigkeit genannt (Urk. 21/37/1) : - Einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ICD-10: F90.0) - Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode (ICD-10: F33.1)

Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit bezeichneten sie (Urk. 21/37/1) : - Störung durch Kokain, gegenwärtig abstinent (ICD-10: F14.2) - Störung durch Cannabinoide, gegenwärtig abstinent

(ICD-10: F12.2) - Störung durch Alkohol, gegenwärtig abstinent (ICD-10: F10.2)

Die Behandler führten insbesondere

aus, dass die Urinproben fürs Drogen screening seit Ende März 2016 negativ seien (Urk. 21/37/1-2). Der Kläger konsumiere demnach keine Drogen mehr (Urk. 21/37/2). Seine Arbeitsfähigkeit betrage derzeit 80 % . Die Leistungsfähigkeit sei aufgrund seiner Konzentrations- und Aufmerksamkeitsstörung eingeschränkt (Urk. 21/37/2). 4. 2. 4

Im Bericht der A.___, Zentrum für Abhängigkeitserkrankungen, vom 2 3. Januar 2017 wurde sodann festgehalten, dass der Kläger vom 1 4. September bis

8. November 2016 auf der Spezialstation E1 für Dualdiagnosen stationär behandelt worden sei (Urk. 21/48/1-2). Oberarzt med. pract . dipl. Psychiater G.___ und Assistenzärztin Dr. med. H.___ äusserten sich dahingehend, dass der Kläger mit dem Wunsch nach Kokainentzug eingetreten sei. Psychopathologisch habe bei Eintritt ein zurückgezogenes, niedergestimmtes Zustandsbild vor dem Hintergrund einer Kokainabhängigkeit und einer rezidivie renden depressiven Störung bestanden. Es habe ein stationärer Kokainentzug stattgefunden, welcher komplikationslos verlaufen sei. Eine antidepressive Medikation mit Venlafaxin® habe problemlos auf 225 mg eindosiert werden können. Das depressive Zustands bild habe sich hierunter

sowie mit zeitlicher Distanz zum exzessiven Kokain konsum und unter den psychotherapeutischen

Einzel- sowie Gruppentherapien verbessert (Urk. 21/48/4) . Unter «Prognose» wurde festgehalten, dass b eim Kläger aufgrund de r ADHS eine verminderte Konzentrationsfähigkeit sowie Belastbar keit bestehe . Diese werde zusätzlich durch den Substanzkonsum und die depres sive Erkrankung eingeschränkt. Bei Überforderung/Überlastung sei mit einer weiteren Verschlechterung des depressiven Zustandsbildes und daraus folgenden steigendem Substanzkonsum zu rechnen. Bei konsequenter (suchtspezifischer) Psychotherapie sowie medikamen töser Behandlung de r ADHS und der Depression könnte langfristig mit einer Zustandsverbesserung und damit Steigerung der Arbeitsfähigkeit gerechnet werden. Bei Verdacht auf emotional-instabile Persön lichkeitsak zen tuierung werde zusätzlich eine dialektisch behaviorale Therapie (DBT) empfohlen, um den Kläger langfristig zu stabilisieren. Diese sei in nächster Zeit angedacht. Aktuell könne jedoch noch keine zuverlässige Prognose abgege ben werden (Urk. 21/48/3). 4. 2. 5

In der Zeit vom 8. bis 3 1. Mai 2017 wurde der Kläger erneut für einen Kokain entzug im Zentrum für Abhängigkeitserkrankungen der A.___ behandelt (Urk. 21/50/3, Urk. 21/50/5). Dem dazugehörigen Bericht vom 3 0. Juni 2017 kann unter anderem entnom men werden, dass die antidepressive Medikation mit Ven lafaxin® weiter geführt worden sei. Das depressive Zustandsbild habe sich dadurch sowie mit zeitlicher Distanz zum exzessiven Kokainkonsum und den psycho thera peutischen Therapien verbessert (Urk. 21/50/5). 4.3 4.3.1

Die Verfügung vom 2. Dezember 2021, mit welcher die IV-Stelle dem Kläger rückwirkend ab 1. Juni 2021 zusprach, basierte auf folgenden Berichten und Stellungnahmen (Urk. 21/113; Urk. 21/93). 4.3.2

Im Schreiben der A.___, Zentrum für Abhängigkeitserkrankungen, vom 24. November 2020, mit welchem der Kläger bei der IV-Stelle sein neues Leistungs be gehren stellte (Urk. 21/84/1), führten

Dr. med. I.___ und F.___

namentlich aus, dass d er Kläger trotz vielen stationären und ambulanten Behand lung bislang keine längerfristige Drogenabstinenz habe erreichen können (Urk. 21/84/1).

Neben den persönlichkeitsspezifischen Schwierigkeiten leide der Kläger seit seiner Kindheit an einer Lese- und Schreibschwäche, die ihn im Alltag wie beispielsweise bei der Lehrstellensuche beeinträchtigte und frustriere. Die geringe Frustrationstoleranz zeige sich unter anderem in immer wiederkehrenden Rückfällen mit Kokain sowie Cannabiskonsum zur Spannungsregulation (Urk. 21/84/1) . 4.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich BV.2023.00032

IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Ersatzrichter Sonderegger Gerichtsschreiber Hübscher Urteil vom

15. Oktober 2024 in Sach en X.___ Kläger vertreten durch Y.___ Sozialberatung Uster, Berufsbeistandschaft Bahnhofstrasse 17, 8610 Uster diese vertreten durch Rechtsanwältin Christina Ammann Sautter & Ammann Rechtsanwälte Bahnhofstrasse 12, Postfach 141, 8610 Uster gegen Profond Vorsorgeeinrichtung Zollstrasse 62, 8005 Zürich Beklagte vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Isabelle Vetter-Schreiber HMV Rechtsanwälte Seestrasse 6, Postfach, 8027 Zürich Sachverhalt: 1.

1.1

Der 198 6 geborene X.___

erlangte nach der obliga torischen Schul zeit keinen Beruf sabschluss (Urk. 21 /3/ 5, Urk. 21/20/3, Urk. 21/27/1). Er arbeitete jeweils kurzzeitig in verschiedenen Betrieben, unter anderem als Verkäufer in Tankstellenshops (Urk. 21/11, Urk. 21/20/3, Urk. 21/27/1-3), bis er vom

1 9. April 2012 bis 3 0. September 2015 (letzter effektiver Arbeitstag: 2. April 2015)

in einem 100%-Pensum als Lagerspezialist

bei

der

Z.___ AG

angestellt war (Urk. 21/17/1, Urk. 21/27/4). In dieser Eigenschaft war er bei der Profond Vorsorgeeinrichtung berufsvor sorge versichert (Urk. 2/2, Urk. 21/17/4). A m 1 0 . August 20 15 (Eingangsdatum) meldete er sich unter Hinweis auf eine Suchterkrankung, eine depressive Störung und eine Aufmerksamkeitsdefizit- und Hyperaktivitätsstörung (ADHS, Urk. 21/3/6) bei der Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle,

zum Leistungsbezug an (Urk. 2 1/ 3, Urk. 2 1/6). Die IV-Stelle wies das Leistungs begehren

mit Verfügung vom 1 6. Oktober 2017 ab. Zur Begründung führte sie aus, dass die gesundheitliche Einschränkung gemäss ihren Abklärungen durch ein reines Suchtgeschehen ausgelöst w ü rden . Faktoren, welche primär durch Suchtgeschehen ausgelöst würden, könnten bei der Invalidenversicherung jedoch nicht berücksichtigt werden (Urk. 21/67 /1). Diese Verfügung blieb unange foch ten. 1.2

A m 2. Dezember 2020 (Eingangsdatum) wurde X.___

mit einem von ihm mitunterzeichneten Schreiben der p sychiatrische n

Klinik A.___ wieder bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug (berufliche Mass nah men oder Rente) an gemeldet (Urk.

21/84-85). Dazu wurde insbesondere ausge führt, dass er trotz vielen stationären und ambulanten Behandlung en bislang keine längerfristige Drogenabstinenz habe erreichen können (Urk. 21/84/1) . Er sei gegenwärtig im geschützten Rahmen tätig und im ersten Arbeitsmarkt aufgrund seiner fortbestehenden Symptomatik zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 21/84/1 -2). Mit Unterstützung der IV wäre ein schritt weiser Belastungsaufbau möglich, was dem noch jungen Versicherten im Verlauf eine IV-gestützte Lehre ermöglichen könnte (Urk. 21/84/2). Die IV-Stelle trat auf das neue Leistungsbegehren ein (Urk. 21/93/2).

Gestützt auf die Beurteilung ihres regionalen ärztlichen Dienstes (Urk. 21/93/2-3) hielt die IV-Stelle dann aber am 2 2. Dezember 2020 dafür, dass aufgrund des Gesundheitszustandes des Ver sicher ten keine Eingliederungs mass nahmen möglich seien (Urk. 21/88). Dagegen erhob der Versicherte keine Einwen dungen und die IV-Stelle prüfte in der Folge, ob ein Anspruch auf eine Invali denrente bestehe (Urk. 21/93/4) . Sie sprach dem Versicherten m it Ver fü gung vom 2.

Dezember 2021 rückwirkend ab dem 1.

Juni 2021 eine ganze Rente zu (Urk.

21/113/4). Dies begründete sie damit, dass d er Versicherte gemäss ihren medizinischen Abklärungen seit 1. Juni 2015 aufgrund seiner gesundheitlichen Einschränkungen in seiner bis herigen Tätigkeit als Logistiker erheblich einge schränkt sei. Er habe das Wartejahr am 3 1. Mai 2016 bestanden, jedoch könne der Rentenanspruch frühestens sechs Monate nach der Anmeldung vom 2.

Dezember 2020 entstehen (Urk. 21/113/4). Diese Verfügung blieb unange foch ten.

Im weiteren Verlauf liess X.___ mit Eingabe vom 4.

April 2023 bei d er IV-Stelle bezüglich der leistungsablehnenden Verfügung vom 16.

Ok tober 2017 (Urk. 21/67) ein Wiederwägungsgesuch stellen (Urk. 21/124). Dazu führte er aus, dass diese Ver fügung offensichtlich falsch sei, denn in der Ver fügung vom 2. Dezember 2021 sei fest gehalten worden, dass seit dem 1. Juni 2015 eine erhebliche Einschrän kung der Arbeitsfähigkeit bestanden habe (Urk. 21/124/2). Darauf entgegnete die IV-Stelle am 1 1. April 2023, dass die Ver fügung vom 1 6. Oktober 2017

in Rechtskraft erwachsen sei. Eine Wiedererwägung liege in ihrem Ermessen. Sie komme nicht auf die Verfügung zurück (Urk. 21/125). 2. 2.1

Am 4 . Mai 20 23 erhob X.___

beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Klage gegen die Profond Vorsorgeeinrichtung. Er beantragte (Urk. 1 S. 2): « 1. Die Beklagte sei zu verpflichten, d em Kläger ab 1.6.2016 eine Invalidenrente zuzusprechen, basierend auf einem IV-Grad von 100 % bzw. in Höhe von mindestens Fr. 1'139.00 pro Monat, unter K osten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten. 2. Es sei dem Kläger im vorliegenden Verfahren ein unentgeltlicher Rechts bei stand und die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen .» 2.2 Die Beklagte beantragte mit Klageantwort vom 10 . Oktober 202 3, dass die Klage unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Kl ä ge rs abzuweisen sei (Urk. 16 S. 2) . 2.3 Mit Gerichtsverfügung vom 11 . Oktober 202 3 (Urk. 1 8) wurden die Akten der Eid genössischen Invalidenversicherung in Sachen des Klägers (Urk. 21/1-127) beige zogen. 2.4 In Bewilligung des Gesuchs vom 4. Mai 2023 (Urk. 1 S. 2) wurde dem Kläger mit Verfügung vom 1. November 2023 Rechtsanwältin Christina Amann, Uster, als unentgeltliche Rechtsvertreterin für das vorliegende Verfahren bestellt (Urk. 22 S. 3). Mit derselben Verfügung wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet (Urk. 22 S. 3). 2.5 Die Parteien hielten replicando (Urk.

28) und duplicando (Urk.

33) jeweils an ihren Anträgen fest. Mit Verfügung vom 9. Juli 2024 wurde dem Kläger eine Kopie der Duplik vom 2 8. Juni 2024 (Urk.

33) zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 35). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die Akten wird, soweit erfor derlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Gemäss Art. 73 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinter las senen- und Invalidenvorsorge (BVG) bestimmt sich der Gerichtsstand nach dem schwei zerischen Sitz oder Wohnsitz des Beklagten oder dem Ort des Be trie bes, bei dem der Versicherte angestellt worden war. 1.2

Weil die Beklagte ihren Sitz im Kanton Zürich hat (Internet-Auszug Handels register des Kantons Zürich vom

27. September 2024), ist das angerufene Gericht örtlich und — gestützt auf § 2 Abs. 2 lit . a des Gesetzes über das Sozialversiche rungsgericht (GSVGer) — sachlich zuständig. 2.

2.1

Strittig und zu prüfen ist, ob der Kläger Anspruch auf eine Invalidenrente der Beklagten hat. 2.2

Der Kläger bringt zusammengefasst vor, die Beklagte verweigere die Erbringung von Invalidenleistungen unter Hinweis auf die Verfügung der IV-Stelle vom 16. Oktober 201 7. Mit dieser Verfügung sei ein Anspruch auf eine Invalidenrente mit der Begrün dung, es liege ein nicht IV -relevantes reines Suchtgeschehen vor, verneint

worden (Urk.

1 S.

3, Urk. 28 S. 5) . Dass die ursprüngliche Renten - abweisung offensichtlich unhaltbar sei, ergebe sich aus der Begründung der IV-Verfügung vom 2. Dezember 2021 (Urk.

1 S.

3- 4) . Darin habe die IV-Stelle ausgeführt, dass er gemäss ihren medizi nischen Abklärungen aufgrund seiner gesundheitlichen Ein schränkungen seit 1.

Juni 2015 in seiner bisherigen Tätigkeit als Logistiker erheblich einge schränkt sei (Urk. 1 S. 4, Urk.

28 S. 6) .

Die erste IV-Verfügung sei aber auch deshalb offensichtlich unhaltbar, weil k ein reines Sucht geschehen

vorliege . Er leide vielmehr an einer rezidivierenden depressiven Störung mit ungüns tiger Prognose (Urk.

28 S.

2) . Dies könne dem Bericht seiner (damaligen) Haus ärztin, Dr. med. B.___, Allgemeine Innere Medizin FMH, vom 2 5. Juni 2015 und dem Bericht der psychia tri schen Klinik A.___ vom 2 7. Februar 2015 entnom men werden (Urk. 28 S. 2-3). Dafür spreche zudem, dass im Bericht der A.___ vom 1 8. Mai 2016 weiterhin die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung (ICD-10: F33.1) sowie einer ADHS (ICD-10: F90.0) gestellt worden seien, obwohl die regelmässig abgege benen Urin proben keinen Nachweis für Drogen konsum mehr erbracht hätten (Urk. 28 S.

4). Im Bericht der A.___ vom 3 0. Juni 2017 sei sodann ausge führt worden, dass sich die depressive Sympto matik durch den Kokain konsum verstärkt habe, trotz vielen stationären Aufent halten (Urk. 28 S. 4). Daraus werde ersichtlich, dass sei ne Erwerbsunfähigkeit nicht auf ein reines Suchtgeschehen, sondern vielmehr auf eine rezidivierende depressive Störung gemäss ICD-10: F33.1 zurück zu führen sei (Urk. 28 S. 5).

Zu beachten sei weiter, dass das Bundesgericht a uch nach der früheren Praxis zu Suchterkrankungen von einem IV -relevanten Gesund heits schaden ausgegangen sei, wenn nicht allein der Betäubungsmittel konsum, sondern wesentlich auch der psychiatrische Befund selber zur Arbeitsunfähigkeit beigetragen habe (Urk. 28 S. 6). Bei ihm habe es sich — wie aufgezeigt — genau so verhalten (Urk. 28 S. 7) .

All dies zeige, dass die Verfügung vom 1 6. Oktober 2017 offensichtlich unhaltbar sei (Urk.

1 S.

3-4). Für die vorliegende berufsvor sorgerechtliche Streitigkeit sei ferner bedeutsam, dass d ie Arbeitsunfähigkeit, die zur Invalidität geführt habe, gemäss den der Verfügung vom

2. Dezember 2021 zugrunde liegenden Feststellungen der IV-Stelle am 1. Juni 2015 begonnen habe (Urk.

1 S. 4, Urk.

28 S. 6). Damals sei er unbestritten bei der Beklagten berufsvor sorge versichert gewesen .

Die Leistungszuständigkeit der Beklagten sei somit zu be jahen (Urk.

28 S.

7).

Diese habe ihm ab 1. Juni 2016 eine Rente auszurichten (Urk.

1 S.

2, S.

5). 2.3

Dem hält die Beklagte im Wesentlichen

Folgendes entgegen :

D ie IV-Stelle habe in ihrer rentenabweisenden Verfügung vom 1 6. Oktober 2017 schlüssig und nachvollziehbar dargelegt, dass die gesundheitlichen Einschränkungen und die damit im Zusammenhang stehenden Leistungseinbussen des Klägers auf ein reines Suchtgeschehen zurückzuführen seien, welches keinen invalidisierenden Gesundheitsschaden darstelle.

Diesbezüglich gelte es zu berücksichtigen, dass

primäre Abhängigkeitssyndrome beziehungsweise Substanzkonsumstörungen g emäss der damaligen Praxis des Bundesgerichts nicht als invalidenver siche rungsrechtlich relevante Gesundheitsschäden ge g olten hätten. Die IV-Stelle hätte somit die funktionellen Auswirkungen dieser Störungen nicht näher abklären müssen. Im vorliegenden Fall sei überdies zu beachten, dass sich die gesundheit lichen Ein schränkungen des Klägers und die damit im Zusammenhang stehende komplette Arbeits- und Leistungsunfähigkeit unter Drogenabstinenz (so im Früh jahr und Sommer 2016) weitgehend erholt hätten (Urk. 16 S. 5, Urk. 33 S. 5) . Aus medizinischer Sicht könne nicht nachvollzogen werden, inwiefern im Rahmen der rentenabweisenden IV-Verfügung vom 1 6. Oktober 2017 primär depressive Störungen für die dama lige Arbeits- und Leistungs un fähigkeit des Klägers verantwortlich gewesen sein sollten (Urk. 33 S. 3-4) . Der Kläger könne aus seinen diesbezüglichen Vorbringen nichts zu seinen Gunsten ableiten. Das Krankheits geschehen des Klägers und die damit im Zusammenhang stehende relevante Arbeits- und Leistungs einschrän kungen im Rahmen der rentenab weisenden IV-Verfügung vom 1 6. Oktober 2017 sei im Wesentlichen auf ein Suchtgeschehen und die hierdurch bedingten psychischen Einschränkungen zurückzuführen gewesen (Urk. 33 S. 3).

D ie se

Feststellung

sei aufgrund der Bindungswirkung der IV-Verfügung auch in vorsorgerecht licher Hinsicht verbindlich

(Urk.

16 S. 5, Urk.

33 S. 5) .

Es gelte sodann zu beachten, dass d ie Verfügung vom 16.

Oktober 2017 in Rechtskraft erwachsen sei (Urk. 16 S. 5). Nach der bundes gerichtlichen Rechtsprechung könne eine invali denversiche rungsrechtlich rele vante Arbeits unfähigkeit und der damit in Zusam menhang stehende invali disie rende Gesund heitsschaden nicht in einen bereits rechtskräftig beurteilten Zeit raum zurückdatiert werden (Urk. 16 S. 5-6) . Es sei rechtskräftig entschieden worden, dass bis zum 1 6. Oktober 2017 und mithin auch während der Versiche rungszeit der Beklagten vom 1. Mai 2012 bis 3 0. September 2015, als der

K läger bei ihr b erufs vorsorgeversichert gewesen sei, keine invali denversiche rungs recht lich relevante Arbeitsunfähigkeit vorgelegen habe (Urk. 1 S. 6, Urk. 33 S. 6). Sie sei folglich auch nicht verpflichtet, Invaliden leistun gen zu erbringen (Urk. 33 S. 6) . 3. 3.1

Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenver sicherung (IVV) und die entsprechenden Bestimmungen des BVG in Kraft getreten. In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrecht licher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestan des Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, BGE 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da vorliegend Rentenleistungen mit einem hypothetischen Renten beginn vor dem 1. Januar 2022 strittig sind, sind die bis 3 1. Dezember 2021 in Kraft gestandenen Bestimmungen für die Beurteilung des Leistungsanspruchs massgebend, welche nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden 3.2

Nach Art. 24 Abs. 1 BVG hat der Versicherte Anspruch auf eine volle Invaliden rente, wenn er im Sinne der Invalidenversicherung mindestens zu 70 %, auf eine Dreiviertelsrente, wenn er mindestens zu 60 %, auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zur Hälfte und auf eine Viertelsrente, wenn er mindestens zu 40 % invalid ist. Gemäss Abs. 1 von Art. 26 BVG gelten für den Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen sinngemäss die entsprechenden Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (Art. 29 IVG). Die Invalidenleis tungen nach BVG werden von derjenigen Vorsorgeeinrichtung geschuldet, welcher die den Anspruch erhebende Person bei Eintritt des versicherten Ereignisses angeschlossen war. Im Bereich der obligatorischen beruflichen Vorsorge fällt dieser Zeitpunkt nicht mit dem Eintritt der Invalidität nach IVG, sondern mit dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit zusammen, deren Ursache zur Invalidität geführt hat (vgl. Art. 23 BVG). Auf diese Weise wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die versicherte Person meistens erst nach einer längeren Zeit der Arbeitsunfähigkeit (nach einer Wartezeit von einem Jahr gemäss Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG in Verbindung mit Art. 26 BVG) invalid wird. Damit nämlich der durch die zweite Säule bezweckte Schutz zum Tragen kommt, muss das Invali ditätsrisiko auch dann gedeckt sein, wenn es rechtlich gesehen erst nach einer langen Krankheit eintritt, während welcher die Person unter Umständen aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist und daher nicht mehr dem Obligatorium unterstanden hat (BGE 138 V 409 E. 6, 123 V 262 E. 1b, 121 V 97 E. 2a, 120 V 112 E. 2b, je mit Hinweisen). 3. 3

Der Anspruch auf Invalidenleistungen setzt weiter einen engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang zwischen der während andauerndem Vorsorge verhält nis (einschliesslich Nachdeckungsfrist nach

Art. 10 Abs. 3 BVG) bestandenen Arbeitsunfähigkeit und der allenfalls erst später eingetretenen Invalidität voraussetzt. Der sachliche Konnex ist gegeben, wenn der Gesund heitsschaden, welcher zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat, im Wesentlichen derselbe ist, wie er der Erwerbsunfähigkeit zugrunde liegt. Die Annahme eines engen zeitlichen Zusammenhangs setzt voraus, dass die versicherte Person nach Eintritt der Arbeits unfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, nicht während längerer Zeit wieder arbeitsfähig war (BGE 134 V 20 E. 3.2 und 3.2.1). Eine Unterbrechung des zeitlichen Konnexes ist dann anzunehmen, wenn während mehr als dreier Monate eine Arbeitsfähigkeit von über 80 % in einer angepassten Erwerbstätig keit gegeben ist (BGE 144 V 58; Urteil 9C_100/2018 vom 2 1. Juni 2018 E. 2.2). 3. 4 3. 4 .1

Aus der engen Verbindung zwischen dem Recht auf eine Rente der Invalidenver sicherung und demjenigen auf eine Invalidenleistung nach BVG ergibt sich, dass der Invaliditätsbegriff im obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge und in der Invalidenversicherung grundsätzlich der gleiche ist (BGE 123 V 269 E. 2a, 120 V 106 E. 3c, je mit Hinweisen).

Praxisgemäss sind daher die Vorsorgeeinrichtungen im Bereich der gesetzlichen Mindestvorsorge (Art. 6 BVG) an die Feststellungen der IV-Organe (Eintritt der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit, Eröffnung der Wartezeit, Festsetzung des Invaliditätsgrades) gebunden, soweit die IV-rechtliche Betrachtung aufgrund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint (BGE 143 V 434 E. 2.2, 126 V 309 E. 1 in fine). Diese Konzeption fusst auf der Überlegung, die Organe der (obligatorischen) beruflichen Vorsorge von eigenen aufwändigen Abklärungen freizustellen, und gilt nur bezüglich Feststellungen und Beurteilungen der IV-Organe, welche im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entscheidend waren (BGE 132 V 1 E. 3.2). So hat beispielsweise eine verspätete Anmeldung zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung rechtsprechungsgemäss die freie Überprüfbarkeit des leistungserheblichen Sachverhaltes durch die Vorsorge einrichtung beziehungsweise das Berufsvorsorgegericht zur Folge (Urteil des Bundesgerichts 9C_49/2010 vom 23. Februar 2010 E. 2.1).

Diese Bindungswirkung setzt voraus, dass die Vorsorgeeinrichtung (spätestens) ins Vorbescheidverfahren (Art. 73 ter IVV) einbezogen und ihr die Rentenver fügung formgültig eröffnet wurde (Urteil des Bundesgerichts 9C_81/2010 vom 16. Juni 2010 E. 3.1, mit Hinweisen). Dem BVG-Versicherer steht ein selbständi ges Beschwerderecht im Verfahren nach IVG zu. Unterbleibt ein solches Einbeziehen der Vorsorgeeinrichtungen, ist die IV-rechtliche Festsetzung des Invaliditätsgrades (grundsätzlich, masslich und zeitlich) berufsvorsorgerechtlich nicht verbindlich (BGE 130 V 270 E. 3.1).

Stellt die Vorsorgeeinrichtung auf die invalidenversicherungsrechtliche Betrach tungsweise ab, muss sich die versicherte Person diese entgegenhalten lassen, soweit diese für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entschei dend war, und zwar ungeachtet dessen, ob der Vorsorgeversicherer im Verfahren der Invalidenversicherung beteiligt war oder nicht. Vorbehalten sind jene Fälle, in denen eine gesamthafte Prüfung der Aktenlage ergibt, dass die Invaliditäts bemessung der Invalidenversicherung offensichtlich unhaltbar war (BGE 130 V 270 E. 3.1; vgl. auch 144 V 63 E. 4.1.1). 3. 4 .2

Für die Beurteilung der Frage, ob sich die Invaliditätsbemessung der Invali den versicherung als offensichtlich unhaltbar erweist, ist auf die Aktenlage, wie sie sich bei Verfügungserlass präsentierte, abzustellen. Nachträglich geltend gemachte Tatsachen oder Beweismittel, welche im invalidenver sicherungs recht lichen Verfahren nicht von Amtes wegen hätten erhoben werden müssen, sind nur beachtlich, sofern sie von der Verwaltung oder bei damaligem Beschwerde verfahren vom Gericht im Rahmen einer prozessualen Revision hätten berücksichtigt werden müssen (BGE 138 V 409 E. 3.1; 130 V 270 E. 3.1; 126 V 308 E. 2a). 3. 5

Mit dem in der amtlichen Sammlung als BGE 145 V 215 publizierten Urteil 9C_724/2018 vom 11. Juli 2019 entschied das Bundesgericht, dass fortan — gleich wie bei allen anderen psychischen Erkrankungen — nach dem strukturier ten Beweisverfahren gemäss BGE 141 V 281 zu ermitteln ist, ob und gegebenen falls inwieweit sich ein fachärztlich diagnostiziertes Abhängigkeits - syndrom im Einzelfall auf die Arbeitsfähigkeit der versicherten Person auswirk t .

Bis zu dieser Praxisänderung

führte Drogensucht als solche (wie auch Alkoholis mus und Medikamentenmissbrauch) n ach der Rechtsprechung nicht zu einer Invalidität im Sinne des Gesetzes. Dagegen wurde sie im Rahmen der Invaliden versicherung relevant, wenn sie eine Krankheit oder einen Unfall bewirkt hat, in deren Folge ein körperlicher oder geistiger, die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigen der Gesundheitsschaden eingetreten ist, oder wenn sie selber Folge eines körper lichen oder geistigen Gesundheitsschadens ist, dem Krankheitswert zukommt (BGE 124 V 265 E. 3c). Insofern ver hielt es sich nach dieser Rechts prechung ähnlich wie im Verhältnis zwischen psychosozialen oder sozio kul turel len Umständen und fachärztlich festgestellten psychischen Störungen von Krank heitswert (BGE 127 V 294 E. 5a): Wo die Gutachter im Wesentlichen nur Befunde erheben, welche in der Drogensucht ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in dieser aufgehen, war kein invalidisierender psychischer Gesund heits schaden gegeben. Das Bundesgericht betonte, dass d ies insbesondere dann zu treffe, wenn davon auszugehen ist, dass sich beispielsweise ein depres sives Zustandsbild bei einer (angenommenen) positiven Veränderung der sucht beding ten psychosozialen Problematik wesentlich bessern (und die damit verbun dene Beeinträchtigung des Leistungsvermögens sich entsprechend verringern) würde (Urteil des Bundesgerichts 8C_582/2015 vom 8. Oktober 2015 E. 2.2.1).

Das Bundesgericht hielt zur damaligen Rechtsprechung weiter fest, dass a ngesichts der insoweit finalen Natur der Invalidenversicherung (BGE 120 V 95 E. 4c; Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 51 zu Art. 4) nicht entscheidend sei, ob die Drogensucht Folge eines körperlichen oder geistigen Gesundheitsschadens sei

oder ob die Sucht ausserhalb eines Kausalzusammenhangs mit dem versicherten Gesund heitsschaden steh e . In beiden Konstellationen seien reine Suchtfolgen IV-rechtlich irrelevant, soweit sie als solche allein leistungsmindernd wirk t en. Hingegen seien sie gleichermassen IV-rechtlich relevant, soweit sie in einem engen Zusammenhang mit einem eigenständigen Gesundheitsschaden stünden . Dies könne der Fall sein, wenn die Drogensucht — einem Symptom gleich — Teil eines Gesundheitsschadens bilde (BGE 99 V 28 E. 3b); dies unter der Voraus - setzung, dass nicht allein die unmittelbaren Folgen des Rauschmittelkonsums, sondern wesentlich auch der psychiatrische Befund selber zu Arbeitsunfähigkeit führ e . Sodann könn t en selbst reine Suchtfolgen invalidisierend sein, wenn daneben ein psychischer Gesundheitsschaden besteh e, welcher die Betäubungs mittelabhängigkeit aufrecht

erhalte oder deren Folgen massgeblich verstärk e . Umgekehrt könn t en die Auswirkungen der Sucht (unabhängig von ihrer Genese) wie andere psychosoziale Faktoren auch mittelbar zur Invalidität beitragen, wenn und soweit sie den Wirkungsgrad der Folgen eines Gesundheitsschadens beeinfluss t en (Urteil des Bundesgerichts 8C_582/2015 vom 8. Oktober 2015 E. 2.2.2). 4. 4.1

Es liegen die folgenden entscheidrelevante n ärztliche n Berichte und Stellung nah men vor: 4.2

4.2.1

Der rentenabweisenden Verfügung vom 1 6. Oktober 2017, mit welcher die IV-Stelle von einem reinen Suchtgeschehen ausging, lagen folgende Berichte zu Grund (Urk. 21/67; Urk. 21/53) : 4.2. 2

Dem Bericht der A.___, Zentrum für Akute Psychische Erkrankungen,

vom 2 7. Oktober 2015 ist zu entnehmen, dass der Kläger dort vom 4. Juni bis 2. September 2015 für einen Drogenentzug in stationärer Behandlung war (Urk. 21/20/2). Im von Oberarzt Dr. med. C.___ und der Psychologin D.___ unter zeichneten Bericht (Urk. 21/20/9) wurden die folgenden Diagnosen festgehalten (Urk. 21/20/2): - Einfache ADHS (ICD-10: F90.0), bestehend seit der Kindheit - Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10: F33.1) - Psychische und Verhaltensst örungen durch Cannabinoide (ICD-10: F12.2), bestehend seit dem sechzehnten Lebensjahr - Psychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol; Schädlicher Gebrauch (ICD-10: F10.1) - Psychische und Verhaltensstörungen durch Kokain: Abhängigkeits synd rom (ICD-10: F14.2), bestehend seit mehreren Jahren

Dazu wurde unter anderem festgehalten, dass der Eintritt freiwillig auf Zuweisung des Kriseninterventionszentrums (KIZ) vor dem Hintergrund eines depressiven Zustandsbildes sowie eines exzessiven Kokainkonsums bei entsprechender Abhängigkeitserkrankung und bekannter rezidivierend depressiver Erkrankung er folgt sei. Eine exzessive, 10-tä g ige Episode von Kokainkonsum sei für die Entscheidung, nun erstmals einen stationären Entzug durchzuführen, aus - schlagge bend gewesen (Urk. 21/20/3). 4. 2. 3

Ab dem 3. September 2015 wurde der Kläger ambulant i m Zentrum für Ab hän gigkeitserkrankungen der A.___ behandelt (Urk. 21/37/1, Urk. 21/37/4). Im Bericht von Dr. med. E.___, stellvertretender Oberarzt, und F.___, diplomierte Psychologin FH, Psychotherapeutin SBAP, vom 1 8. Mai 2016 (Urk. 21/37/4) wurden die folgenden Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeits fähigkeit genannt (Urk. 21/37/1) : - Einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ICD-10: F90.0) - Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode (ICD-10: F33.1)

Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit bezeichneten sie (Urk. 21/37/1) : - Störung durch Kokain, gegenwärtig abstinent (ICD-10: F14.2) - Störung durch Cannabinoide, gegenwärtig abstinent

(ICD-10: F12.2) - Störung durch Alkohol, gegenwärtig abstinent (ICD-10: F10.2)

Die Behandler führten insbesondere

aus, dass die Urinproben fürs Drogen screening seit Ende März 2016 negativ seien (Urk. 21/37/1-2). Der Kläger konsumiere demnach keine Drogen mehr (Urk. 21/37/2). Seine Arbeitsfähigkeit betrage derzeit 80 % . Die Leistungsfähigkeit sei aufgrund seiner Konzentrations- und Aufmerksamkeitsstörung eingeschränkt (Urk. 21/37/2). 4. 2. 4

Im Bericht der A.___, Zentrum für Abhängigkeitserkrankungen, vom 2 3. Januar 2017 wurde sodann festgehalten, dass der Kläger vom 1 4. September bis

8. November 2016 auf der Spezialstation E1 für Dualdiagnosen stationär behandelt worden sei (Urk. 21/48/1-2). Oberarzt med. pract . dipl. Psychiater G.___ und Assistenzärztin Dr. med. H.___ äusserten sich dahingehend, dass der Kläger mit dem Wunsch nach Kokainentzug eingetreten sei. Psychopathologisch habe bei Eintritt ein zurückgezogenes, niedergestimmtes Zustandsbild vor dem Hintergrund einer Kokainabhängigkeit und einer rezidivie renden depressiven Störung bestanden. Es habe ein stationärer Kokainentzug stattgefunden, welcher komplikationslos verlaufen sei. Eine antidepressive Medikation mit Venlafaxin® habe problemlos auf 225 mg eindosiert werden können. Das depressive Zustands bild habe sich hierunter

sowie mit zeitlicher Distanz zum exzessiven Kokain konsum und unter den psychotherapeutischen

Einzel- sowie Gruppentherapien verbessert (Urk. 21/48/4) . Unter «Prognose» wurde festgehalten, dass b eim Kläger aufgrund de r ADHS eine verminderte Konzentrationsfähigkeit sowie Belastbar keit bestehe . Diese werde zusätzlich durch den Substanzkonsum und die depres sive Erkrankung eingeschränkt. Bei Überforderung/Überlastung sei mit einer weiteren Verschlechterung des depressiven Zustandsbildes und daraus folgenden steigendem Substanzkonsum zu rechnen. Bei konsequenter (suchtspezifischer) Psychotherapie sowie medikamen töser Behandlung de r ADHS und der Depression könnte langfristig mit einer Zustandsverbesserung und damit Steigerung der Arbeitsfähigkeit gerechnet werden. Bei Verdacht auf emotional-instabile Persön lichkeitsak zen tuierung werde zusätzlich eine dialektisch behaviorale Therapie (DBT) empfohlen, um den Kläger langfristig zu stabilisieren. Diese sei in nächster Zeit angedacht. Aktuell könne jedoch noch keine zuverlässige Prognose abgege ben werden (Urk. 21/48/3). 4. 2. 5

In der Zeit vom 8. bis 3 1. Mai 2017 wurde der Kläger erneut für einen Kokain entzug im Zentrum für Abhängigkeitserkrankungen der A.___ behandelt (Urk. 21/50/3, Urk. 21/50/5). Dem dazugehörigen Bericht vom 3 0. Juni 2017 kann unter anderem entnom men werden, dass die antidepressive Medikation mit Ven lafaxin® weiter geführt worden sei. Das depressive Zustandsbild habe sich dadurch sowie mit zeitlicher Distanz zum exzessiven Kokainkonsum und den psycho thera peutischen Therapien verbessert (Urk. 21/50/5). 4.3 4.3.1

Die Verfügung vom 2. Dezember 2021, mit welcher die IV-Stelle dem Kläger rückwirkend ab 1. Juni 2021 zusprach, basierte auf folgenden Berichten und Stellungnahmen (Urk. 21/113; Urk. 21/93). 4.3.2

Im Schreiben der A.___, Zentrum für Abhängigkeitserkrankungen, vom 24. November 2020, mit welchem der Kläger bei der IV-Stelle sein neues Leistungs be gehren stellte (Urk. 21/84/1), führten

Dr. med. I.___ und F.___

namentlich aus, dass d er Kläger trotz vielen stationären und ambulanten Behand lung bislang keine längerfristige Drogenabstinenz habe erreichen können (Urk. 21/84/1).

Neben den persönlichkeitsspezifischen Schwierigkeiten leide der Kläger seit seiner Kindheit an einer Lese- und Schreibschwäche, die ihn im Alltag wie beispielsweise bei der Lehrstellensuche beeinträchtigte und frustriere. Die geringe Frustrationstoleranz zeige sich unter anderem in immer wiederkehrenden Rückfällen mit Kokain sowie Cannabiskonsum zur Spannungsregulation (Urk. 21/84/1) . 4. 3.3

Im Arztbericht vom 2 9. März 2021 führten Dr. I.___ und F.___ die folgenden Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit an (Urk. 21/91/4-5): - Lese- und Rechtschreibestörung (ICD-10: F81.1), Verdachtsdiagnose (VD) : Legasthenie - Emotional instabile Persönlichkeitsstörung, Typ Borderline (ICD-10: F60.31), anamnestisch Symptome seit Jugend, Erstdiagnose (ED): 2016 - Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10: F33.1) - Psychische und Verhaltensstörung durch Kokain, Abhängigkeitssyndrom (ICD-10: F14.2)

Hierzu hielten sie unter anderem fest, das s dem Kläger eine Tätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt nicht zumutbar sei. Die Prognose sei aufgrund des bisherigen Verlaufs mit Klinikeintritten, Langzeittherapieversuchen, wiederholten Krisen, wiederholten depressiven Episoden fussend auf der Borderline -Störung und der damit verbundenen Stimmungseinbrüchen eher schlecht (Urk. 21/91 /5). 4. 3.4

RAD-Ärztin Dr. J.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psycho thera pie, nannte in ihrer Stellungnahme vom 2 0. Juli 2021 die folgenden Diag nosen mit dauerhafter Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 21/93/4): - Psychische und Verhaltensstörung durch Kokain, Abhängigkeitssyndrom (ICD-10: F14.2; Bericht A.___, Zentrum für Abhängigkeitserkrankungen, vom 2 9. März 2021) - Emotional instabile Persönlichkeitsstörung, Typ Borderline (ICD-10: F60.31; Bericht A.___, Zentrum für Abhängigkeitserkrankungen, vom 2 9. März 2021) - Psychische und Verhaltensstörung durch Cannabis, Abhängigkeitssyn drom (ICD-10: F12.2, Bericht A.___, Zentrum für Abhängigkeits erkran kun gen, vom 3 0. Juni 20 17) - Psychische und Verhaltensstörung durch Alkohol, schädlicher Gebrauch (ICD-10: F10.1, Bericht A.___, Zentrum für Abhängigkeits erkran kungen, vom 3 0. Juni 2017), Differentialdiagnose (DD) : Psychische und Verhaltensstörung durch Alko hol, Abhängigkeitssyn drom (ICD-10: F10.2, Bericht A.___, Zentrum für Abhängigkeits erkran kungen, vom 1 8. Mai 2017)

Als Diagnosen ohne dauerhafte Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit führte die RAD-Ärztin an (Urk. 21/93/4-5): - Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10: F 33.1, Bericht A.___, Zentrum für Ab hängigkeitserkrankungen, vom 29. März 2021) - Lese- und Rechtschreibestörung (ICD-10: F81.1) - Einfache ADHS (Bericht A.___, Zentrum für Ab hängigkeitserkrankungen, vom 30. Juni 2017)

Auf die Frage, ob sich der Gesundheitszustand des Klägers wesentlich ändern könne, antwortete Dr. J.___, dass dieser sei dem Jahr 2015 im Zentrum für Abhängigkeitserkrankungen psychiatrisch-psychotherapeutisch betreut werde. Er habe viele Entgiftungen und eine Langzeittherapie durchgeführt. Eine Abstinenz habe nicht erreicht werden können. Die medikamentöse Behandlung der ADHS sei ausgesetzt worden, da sie das Craving nach Kokain verstärkt habe . Bei bestehender Suchterkrankung bestehe auch keine Indikation für eine solche Behandlung. Die Prognose hinsichtlich einer wesentlichen Besserung des Gesund heitszustandes und Wiedererlang ung der Arbeitsfähigkeit auf dem ersten Arbeits markt sei eher gering (Urk. 21/93/5).

Dr. J.___ äusserte weiter, dass die letzte Anstellung des Klägers als ungelernter Logistiker im Jahr

2016 wegen seiner Unzuverlässigkeit und hoher Fehlzeiten gekündigt worden sei.

Seither habe er auf dem ersten Arbeits markt keine Stelle mehr inne gehabt . Darüber hinaus habe s eit 2015 über Jahre hinweg eine unklare Wohnsituation bestanden. Der Kläger lebe nun seit 2019 in einer eigene n Wohnung. Die Cannabisabhängigkeit bestehe seit dem 1 6. Lebens jahr . Die Kokainabhängigkeit, welche im Vordergrund stehe, bestehe seit 200 6. Akten kundig sei ein e rstmaliger stationärer Kokainentzug im Jahr 2015 (4. Juni bis 2. September 20 15) .

D anach sei es zu acht weitere (n) Entzugs- und eine r Lang zeitbehandlung (1 3. September bis 2 9. Dezember 20 17) gekommen . Eine anhaltende Abs tinenz habe bisher nicht erreicht werden können . Bei einer neuropsy chologischen Testung (A.___, Prof. K.___, 9. Juli 20 15) sei eine niedrige Intelligenz (Gesamt-IQ 75) sowie unter anderem eine stark unterdurch schnittliche (geteilte) Auf merksamkeit und ein stark unterdurchschnittliches verbales Gedächtnis

festge stellt worden (Urk. 21/93/6) .

Die RAD-Ärztin hielt weiter fest, dass die funktionellen Leistungsein schrän kungen sämtliche Lebensbereiche betreffen würden. Die medizinischen Unterlagen seien konsistent. Die psychosozialen Belastungen seien Folge der schweren Suchterkrankung und der Persönlichkeitsstörung. Als Ressource sei die anhaltende Behandlungsmotivation anzuführen. Es sei von einem dauerhaften Gesundheitsschaden auszugehen. Eine vorzeitige Neubeurteilung sei nicht erforderlich (Urk. 21/93/6).

Gemäss der Beurteilung von Dr. J.___ ist der Kläger in der bisherigen Tätigkeit als (angelernter) Logistiker seit Juni 2015 zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 21/93/5) . Bezüglich einer angepassten Tätigkeit formulierte sie das folgende Belastungsprofil: Eine Arbeitssituation in einer wohlwollenden ruhigen Umge bung ohne Schichtdienst, ohne Kundenkontakt, ohne Leistungs- oder Zeitdruck. Gut vorstrukturierte Tätigkeit, ausführliche Einführung in die Aufgaben, keine Tätigkeit mit Zugang zu Suchtstoffen, keine Tätigkeit mit Notwendigkeit zum schriftlichen Austausch. Dazu hielt sie fest, dass eine solche Tätigkeit i n Anbe tracht des Ausmasses der Störung nur im geschützten Rahmen möglich sei (Urk. 21/93/5). In einer angepassten Tätigkeit sei der Kläger ebenfalls seit Juni 2015 zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 21/ 93/5). 5. 5.1

Bei der Prüfung der strittigen Frage, ob die Beklagte, bei welcher der Kläger vom 1 9. April 2012 bis 3 0. September 2015 versichert war (Urk. 2/2, Urk. 21/17/4), Invalidenleistungen zu erbringen hat, ist zunächst zu beachten, dass die IV-Stelle mit Verfügung vom 1 6. Oktober 2017 das Leistungsbegehren des Klägers vom 10. August 2015 (Urk. 21/3) unter Hinweis auf ein reines Suchtgeschehen ab ge wiesen hat (Urk. 21/67) . Nachdem das Bundesgericht seine diesbezüglich e Praxis mit BGE 145 V 215 geändert hat, hat die IV-Stelle nach der Prüfung der Neuan meldung des Klägers vom

2. Dezember 2020

(Urk. 21/84-85) dem Kläger mit Verfügung vom 2. Dezember 2021 mit Wirkung ab 1. Juni 2021 eine ganze Rente zugesprochen und dazu unter anderem festgehalten, dass der Kläger gemäss ihren medizinischen Abklärungen seit 1. Juni 2015 aufgrund seiner gesundheitlichen Einschränkungen in seiner bis herigen Tätigkeit als Logistiker erheblich einge schränkt sei (Urk. 21/113/4).

Mit Blick auf die rechtsprechungsgemäss zu beachtende Bindungswirkung von IV-Verfügungen (E. 3.3.1) ist daher zu prüfen, ob für den umstrittenen Anspruch aus beruflicher Vorsorge von einer Bindung an die Ergebnisse der ersten Ver fügung vom 16. Oktober 2017 (Urk. 21/67) oder der zweiten Ver fügung vom 2. Dezember 2021 (Urk. 21/113) auszugehen ist. 5.2

5.2.1

Die Verfügung vom 16.

Oktober 2017 wurde der Beklagten eröffnet (Urk. 21/67/2) und sie stellt über dies auf diese Verfügung ab (E.

2.2).

Bezüglich dieser Ver fügung

entfällt die

Bin dungswirkung somit nur dann, wenn sie offen sichtlich unhaltbar ist (E.

3.3.1), wovon der Kläger ausgeht (E.

2.1) . Im Ver fügungszeitpunkt war nach der damaligen bundesgerichtlichen Praxis noch davon auszugehen, dass primäre Abhängigkeitssyndrome bezie hungsweise Substanzkonsumstörungen von vorn herein keine invalidenver siche rungsrecht lich relevanten Gesundheits schäden darstellen können und ihre funk tionellen Auswirkungen deshalb keiner näheren Abklärung bedürfen

(E. 3. 5; s.a. Urteil des Bundesgerichts 9C_367/2024 vom 3 1. Juli 2024 E. 2.4) .

Soweit der Beschwerde führer eine offensichtliche Unrichtigkeit der Verfügung vom 1 6. Oktober 2017 geltend macht mit der Begründung, es habe gar keine primäre Substanzkonsum störung vorgelegen, sondern

er s ei

aufgrund einer rezi divierenden depressiven Störung in seiner Arbeits fähigkeit eingeschränkt gewe sen (E. 2.1), ist ihm entgegenzuhalten, dass b ei den Entzugs behandlungen vom 1 4. September bis 8. November 2016 sowie vom 8.

bis 31.

Mai 2017 jeweils eine Verbesserung des depressiven Zustandsbildes ein getreten war . Die Behandler führten dies auf die antidepressive Medikation und die psychotherapeutischen Therapien, aber auch auf die zeitliche Distanz zum exzessiven Kokainkonsum zurück (E. 4.2.4-4.2.5). Gemäss diesen Berichten verhielt es im Falle des Klägers nicht anders als wie im oben wieder gegeben Urteil nach der früheren Praxis des Bun desgerichts : Demge mäss lag bei Drogen sucht kein invali disierender psychischer Gesundheitsschaden vor, wenn sich das depressive Zustandsbild bei einer positi ven Veränderung der sucht bedingten psy chosozialen Problematik bessert und sich die damit verbundene Beeinträchtigung des Leistungsvermögens ent spre chend verringert (E.

3. 5). Das war beim Kläger nach dem Gesagten während des Drogenentzugs der Fall . G emäss Bericht der A.___, Zentrum für Abhän gigkeitserkrankungen, vom 1 8. Mai 2016 steigerte sich denn auch seine Arbeitsfähigkeit von 0 % auf 80 %, als er ab Ende März 2016 eine (vorüber gehende) Drogen abstinenz erreicht hatte (E.

4.2.3). Angesichts dessen vermag der Kläger mit seinem Vorbringen, wonach die Arbeitsunfähigkeit nicht durch die Drogenab hängigkeit, sondern im Wesent lichen die depressive Störung bewirkt worden sei (E.

2.1),

nicht durch zudringen.

Wie festgehalten (E.

3. 4 .2), ist f ür die Beurteilung der Frage, ob sich die Invalidi tätsbemessung der Invalidenver siche rung als offensichtlich unhaltbar erweist, auf die Akten, wie sie im Verfügungs zeitpunkt vorlagen, abzustellen. Zwar hielt RAD-Ärztin Dr. J.___ nach erfolgter Neuanmeldung des Klägers in ihrer Stellungnahme vom 2 0. Juli 2021 dafür, dass seit Beginn der ersten stationären Kokainentzugstherapie ein dauer hafter Gesundheitsschaden vorliege (E. 4.3.4) . Hierbei berücksichtigte sie

ins besondere, dass der Kläger trotz vielen Entgiftungen und einer Langzeitthera pie keine Abstinenz erreichen konnte (Urk. 21/93/5-6). Selbiges haben die Behandler in ihrem Schreiben zuhanden der IV-Stelle vom 2 4. November 2020 festgehalten (E. 4.3.2).

Bei Erlass der Ver fügung vom 16. Oktober 2017 stellte sich die Situation insofern noch anders dar, als eine Verbesserung des Gesundheitszustandes durch eine Langzeittherapie als möglich erachtet wurde . Der Kläger hatte sich

am 8.

M ai 2017 in die A.___ für einen Kokainentzug begeben, weil er im Hinblick auf den geplanten Eintritt in die Langzeittherapie im L.___ eine Stabilisierung erreichen wollte (Urk. 21/50/5).

Auf Empfehlung der Behandler der A.___ fand diese dann statt und wurde vom 1 3. September bis 2 9. Dezember 2017 durchgeführt (Urk. 21/50/6, Urk. 21/91/3). Die Schlussfolgerung der IV-Stelle, wonach auf grund der Drogen sucht des Klä gers kein IV -relevanter Gesundheitsschaden vor liege, ist unter Berücksichtigung der damaligen Aktenlage und bundesgericht lichen Recht sprechung somit nicht offen sicht lich unhaltbar.

Das hat zu Folge, dass Kläger und Beklagte an die Beurteilung gemäss der Verfügung vom

1 6. Oktober 2017, wonach (bis zum Ver fügungs erlass) kein IV -relevanter Gesundheitsschaden bestand, gebunden sind. 5.2.2

Zur zweiten invalidenversicherungsrechtlichen Beurteilung ist zunächst zu sagen, dass der Rentenanspruch oder die Arbeitsunfähigkeit im ursprünglich beurteilten, mit Erlass der Verfügung vom 1 6. Oktober 2017 beendeten Zeitraum nicht erneut zu überprüfen waren (Urteil des Bundesgerichts 9C_23/2019 vom 1 0. Mai 2019 E.

4.2.2).

Kommt hinzu, dass aufgrund des frühest möglichen Rentenbeginns (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG) am 1. Juni 2021 für die für den Rentenanspruch vorausge setzte ununterbrochene Arbeitsunfähigkeit (vgl. Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG) erst ab 1. Juni 2020 von Bedeutung war (Urteil des Bundesgerichts 9C_23/2019 vom 10.

Mai 2019 E. 4.2.2). Die auf der Beurteilung von RAD-Ärztin Dr. J.___ beruhenden Ausführungen

der IV-Stelle, wonach die 100%ige Arbeitsun fähigkeit des Klägers seit dem 1. Juni 2015 bestehe (Urk. 21/113/4),

haben somit keine Verbindlichkeit für die berufliche Vorsorge.

5.3

Demnach kommt nur der Verfügung vom

16. Oktober 2017 (Urk. 21/67) Bindungswirkung zu. Das s diese Verfügung noch unter der früheren Praxis des Bundesgerichts zu den Suchterkrankung erging, ändert an deren Verbindlichkeit für den Kläger und die Beklagte nichts.

Denn d ie Rechtsprechung gemäss BGE 145 V 215 bildet invalidenversicherungsrechtlich keinen hinreichenden Anlass, um vom Grundsatz der Nichtan pas sung eines formell rechtskräftigen Verwaltungs entscheides an eine geänderte Rechtspraxis abzuweichen und auf eine Neuanmeldung zum Leistungsbezug einzutreten (BGE 147 V 234 E. 6; Urteil 9C_367/2024 vom 3 1. Juli 2024 E. 4.3).

Dass die IV-Stelle dennoch auf die Neuanmeldung vom 2. Dezember 2020 eintrat und mit Verfügung vom 2. Dezember 2021 eine Arbeitsunfähigkeit ab 1. Juni 2015 festhielt, führt wie ausgeführt nicht zur offensichtlichen Unhaltbarkeit der Verfügung vom 1 6. Oktober 201 7. Dementsprechend besteht auch keine Leistungspflicht der Beklagten . 6.

Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Klage. 7. 7.1

Das Verfahren ist kostenlos (Art. 73 Abs. 2 BVG). 7.2

Die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Klägers machte von der Möglichkeit zur Einreichung einer Honorarnote (Dispositiv-Ziffer 1 der Verfügung vom 1. November 2023, Urk. 22) keinen Gebrauch. Ihre Entschädigung ist daher nach Ermessen unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwie rigkeit des Prozesses auf Fr. 4‘500.-- (inkl. Barauslagen und MWST) festzusetzen .

Der Kläger und seine Rechtsvertreterin werden auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinge wiesen, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. 7.3

Der Beklagten steht in ihrer Funktion als Trägerin der beruflichen Vorsorge trotz ihres Obsiegens keine Prozessentschädigung zu (§ 34 Abs. 2 GSVGer; vgl. statt vieler: BGE 128 V 124 E. 5b). Das Gericht erkennt: 1.

Die Klage wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Klägers, Rechtsanwältin Christina Ammann, Uster, wird mit Fr. 4’500 .-- (inkl. Barauslagen und MWST) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Kläger wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.

Der Beklagten wird keine Prozessentschädigung zugesprochen. 5.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Christina Ammann - Rechtsanwältin Dr. Isabelle Vetter-Schreiber - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 6.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher