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BV.2023.00027

Witwerrente. Keine Frühpensionierung der versicherten Person. Vorsorgefall Tod. Sachlicher Zusammenhang zwischen der zur Arbeitsunfähigkeit führenden Krankheit und dem Tod der versicherten Person. Teilkausalität von Krankheit genügt zur Bejahung des sachlichen Zusammenhangs. Gutheissung.

Zürich SozVersG · 2024-12-19 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

Z.___

sel . ,

geboren

am

9.

Mai

1962

und

gestorben

am

17.

September 2021,

war bei A.___ bis zum 30. November 2020 angestellt und dadurch über die Vorsorgestiftung Y.___ (Vorsorgestif tung) berufsvorsorgeversichert.

Nachdem der überlebende Ehegatte X.___ bei der Vorsorgestiftung um Ausrichtung von

Hinterbliebenenleistungen

ersucht hatte , teilte ihm diese am 17.

März 2022 mit , dass der Tod von Z.___ auf einen Unfall zurückzu führen gewesen sei, weshalb die BVG-Mindestleistungen zum Zug kämen und eine jährliche Rente von Fr. 4’903.05 resultiere (Urk. 2/6) . 2.

Mit Eingabe vom 20.

April

2023 (Urk.

1) erhob X.___ Klage gegen die Vorsorgestiftung

und

beantragte,

es

sei

die

Beklagte

zu

verpflichten,

ihm

ab

Todes tag

seiner

verstorbenen

Ehefrau

Z.___

sel .

eine

jährliche

Witwe r rente

von

Fr.

34'320.-- auszurichten. Im Weiteren s ei die Beklagte zu verpflichten, ihm für die

noch

nicht

ausgerichteten

Rentenzahlungen

für

die

Jahre

2022

und

2023

einen

Verzugszins

entsprechend

dem

BVG- Mindestzinssatz

ab

Rentenfälligkeit

zu

bezah len (S. 2). Am 29. August respektive 4. September 2023 informierten die Parteien das Gericht , dass sie sich in Vergleichsgesprächen befänden (Urk. 9-10) , worauf das

Verfahren

mit

Verfügung

vom

7.

September

2023

sistiert

wurde

(Urk.

11).

Nach dem

die

Beklagte

am

20.

September

2023

über

das

Scheitern

der

Vergleichsgesprä che informiert hatte (Urk. 14), wurde die Sistierung des Prozesses mit Verfügung vom 4. Oktober 2023 (Urk. 15) aufgehoben. Mit Klageantwort vom

8. Novem ber

2023 (Urk. 17) beantragte die Beklagte, es sei festzustellen, dass Z.___ gegenüber der Beklagten infolge vorzeitiger Pensionierung für die Zeit vom 1.

Dezember

2020

bis

30.

September

2021

Anspruch

auf

eine

jährliche

reglementa rische

Altersrente

von

Fr.

6'024.--

gehabt

habe

und

die

Beklagte

eine

Nachzahlung

von

insgesamt

Fr.

5'020.--

schulde.

Im

Weiteren

sei

sie

zu

verpflichten,

dem

Kläger

ab 1. Oktober 2021 eine jährliche Partnerrente von Fr. 3'614.40 zu bezahlen, im Übrigen sei die Klage abzuweisen (S. 2). Mit Replik vom 5. März 2024 (Urk. 28) hielt der Kläger an seinen bisherigen Anträgen fest (S. 3 Ziff. 4. ). Im Rahmen der Duplik vom

24. Juni 2024 (Urk. 3 4 ) ergänzte die Beklagte ihre Anträge insofern, als für die Z.___ geschuldete Nachzahlung von Fr. 5'020.-- sowie die dem Kläger geschuldete Partnerrente von Fr. 3'614. -- ein Z ins ab Klageeinleitung zu bezahlen sei . Im Sinne eines Eventualantrages sei festzustellen, dass Z.___ nach Auflösung ihres Arbeitsverhältnisses bei der Beklagten nicht mehr versichert gewesen und aufgrund eines Unfalls verstorben sei. Entsprechend sei die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger das beim Tod von Z.___ vor handene Altersguthaben gestützt auf Art. 15 FZV in Form eines Todesfallkapitals zuzüglich Zins ab Eintritt des Vorsorgefalls auszuzahlen (S. 2).

Am 8. Juli 2024 reichte der Kläger eine weitere Stellungahme (Urk. 36) ein , wozu sich die Beklagte am 23. September 2024 vernehmen liess (Urk. 40), was dem Kläger am 24. Sep tember 2024 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 41). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Nach Art. 18 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) besteht ein Anspruch auf Hinterlassenenleistungen nur, wenn der Verstorbene : a.

im Zeitpunkt des Todes oder bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zum Tode geführt hat, versichert war; oder b.

infolge eines Geburtsgebrechens bei Aufnahme einer Erwerbstätigkeit mindes tens zu 20 Prozent, aber weniger als zu 40 Prozent arbeitsunfähig war und bei Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zum Tod geführt hat, auf mindestens 40 Prozent versichert war; oder c.

als Minderjähriger invalid (Art. 8 Abs. 2 des BG vom 6. Okt. 2000 56

über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) wurde und deshalb bei Aufnahme einer Erwerbstätigkeit mindestens zu 20 Prozent, aber weniger als zu 40 Prozent arbeitsunfähig war und bei Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zum Tod geführt hat, auf mindestens 40 Prozent versichert war; oder d.

von der Vorsorgeeinrichtung im Zeitpunkt des Todes eine Alters- oder Invali denrente erhielt. 1.2

Der überlebende Ehegatte hat gemäss Art. 19 Abs. 1 BVG Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente, wenn er beim Tod des Ehegatten: a.

für den Unterhalt mindestens eines Kindes aufkommen muss; oder b.

älter als 45 Jahre ist und die Ehe mindestens fünf Jahre gedauert hat. 1.3

Gemäss Art. 18.1 des Vorsorgereglementes , Ausgabe 2020, der Beklagten (Urk.

18/7) hat der überlebende Ehegatte einer versicherten Person

Anspruch auf eine Partnerrente , wenn er beim Tod der versicherten Person -

für den Unterhalt mindestens eines Kindes aufkommen muss oder; -

älter als 30 Jahre ist und die Ehe mindestens fünf Jahre gedauert hat. Erfüllt

der

überlebende

Ehegatte

keine

dieser

Voraussetzungen,

so

hat

er

Anspruch

auf eine einmalige Abfindung in der Höhe von drei Jahresrenten. Im Falle des Todes der versicherten Person nach Altersrentenbeginn hat der überlebende Ehe gatte auch ohne Erfüllung dieser Voraussetzungen Anspruch auf eine Partner rente. Vorbehalten bleiben Art. 8.1 (Koordination mit Leistungen nach UVG oder MVG) und Art. 13.5 (Bezug des Altersguthabens in einem Betrage). 2. 2.1

Der Kläger brachte zur Begründung seiner Klage (Urk. 1) vor , es sei überwiegend wahrscheinlich erstellt, dass Z.___ an den Folgen einer hochmalignen letalen

Grunderkrankung

im

Endstadium

verstorben

sei.

Infolge

dieser

Erkrankung

und der nur noch für einige Monate bestehende n Lebenserwartung sei bei Z.___

nach dem Treppensturz vom 8. September 2021 auf weitere Operationen und lebenserhaltende Massnahmen verzichtet worden und sie sei nur noch nach „ Best-Comfort-Care “ bis zu ihrem Ableben betreut worden . Aufgrund der Akten lasse sich nicht darlegen, dass die Unfallfolgen bei operativer Sanierung und adä quater Behandlung wahrscheinlich zum Ableben geführt hätten. Dieser Krank heitsverlauf sei nie eingetreten und der Unfall sei durch den krankheitsbedingten exitus

letalis gleichsam überholt worden. Entsprechend sei Z.___ infolge Krankheit vor ihrer Pensionierung verstorben, weshalb unter Berücksichtigung des überobligatorischen Altersguthabens ohne Zins eine jährliche Witwerrente in Höhe von Fr. 34‘320.-- auszubezahlen sei (S. 8 Ziff. 24 ff.). 2.2

Die

Beklagte

stellte

sich

demgegenüber

auf

den

Standpunkt

(Urk.

17),

der

Vorsorge fall

Invalidität

habe

aufgrund

des

Todes

von

Z.___

vor

Ablauf

des

Warte jahres

nicht

mehr

eintreten

können.

Dies

bedeute,

dass

bei

Z.___

-

welche

am 1. Dezember 2020 (Austrittsdatum aus dem Vorsorgewerk der Beklagten) mit 58 Jahren bereits das Alter für eine vorzeitige Pensionierung erreicht habe – der Vorsorgefall Alter eingetreten sei und sie konsequenterweise mit Beendigung des letzten

Arbeitsverhältnisses

in

den

vorzeitigen

Ruhestand

hätte

treten

müssen. Folglich hätte sie ab diesem Zeitpunkt Anspruch auf Altersleistungen gehabt, zumal sie im damaligen Zeitpunkt weder weiterhin eine Arbeitstätigkeit ausgeübt noch Leistungen der Arbeitslosenversicherung bezogen habe.

Da

Z.___ zu keinem Zeitpunkt eine Erklärung bezüglich Kapitalbezug abgegeben habe, sei

am 1. Dezember 2020 eine reglementarische Altersrente fällig geworden, die bis zum Todestag geschuldet gewesen sei und jährlich Fr. 6'024.-- betrage n habe . Die Beklagte anerkenne damit gegenüber Z.___

unter Berücksichtigung der

reglementarisch

vorgesehenen

Rentenfälligkeitstage

für

die

Zeit

vom

1.

Dezem ber 2020 bis 30. September 2021 eine reglementarische Altersrente im Gesamtbe trag von Fr. 5'020.--

(S. 5 f. Ziff. 2 ff. ) . Betreffend die Partnerrente für den Kläger führte die Beklagte aus, Z.___ sei als Bezügerin einer Altersrente gestor ben, weshalb sie im Zeitpunkt ihres Todes weiterhin bei der Beklagten berufsvor sorgeversichert gewesen sei und dem Kläger ein Anspruch auf Hinterlassenen leistungen aus dem Vertrag U7311.WD zustehe. Die Todesursache von Z.___ sei bei dieser Ausgangslage nicht mehr relevant. Die Höhe der Partner rente bei der versicherten Person betrage gemäss dem relevanten Vorsorgeplan bei Tod nach Rentenbeginn 60 % der laufenden Altersrente, was vorliegend ab 1.

Oktober

2021

eine

jährliche

Partnerrente

von

Fr.

3 ’ 614.40

ergebe

(S.

7

Ziff.

8

f.). 2.3

In der Replik (Urk. 28) führte der Kläger aus , eine vorzeitige Pensionierung sei gemäss dem beklagtische n Vorsorgereglement von einer entsprechenden Willens erklärung der versicherten Person abhängig. Z.___ habe nie verlauten lassen, sie wolle nach Austritt aus dem Arbeitsverhältnis in den Ruhestand treten und habe nie um Ausrichtung von Altersleistungen ersucht. Zudem habe die Beklagte ihrerseits Invalidenleistungen geprüft, das Altersguthaben weitergeführt und bis zum Ableben von Z.___ keine Frühpensionierung eingeleitet. Damit sei zu Lebzeiten von Z.___ keine vorzeitige Pensionierung und mithin kein Vorsorgefall Alter eingetreten (S. 4 f f . Ziff. 11 ff.).

Im Weiteren präzisierte der Kläger, dass Z.___ mit absoluter Sicherheit innert Monaten infolge ihrer Tumorerkrankung gestorben wäre. Im Gegensatz dazu lasse sich nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit feststellen, dass die Folgen des Treppensturzes an sich zum Tod geführt hätten

(S. 10 ff. Ziff. 39 ff.). Der Vorsorgefall Alter sei vor dem Ableben von Z.___ nie eingetreten und der Rentenanspruch des Klägers sei infolge ihres Hinschieds entstanden, welcher auf deren Krankheit zurückzuführen sei (S. 13 Ziff. 52). 2.4

Die Beklagte präzisierte in der Duplik (Urk. 3 4) , dass rückblickend beim Austritt von

Z.___

aus

dem

Vorsorgeverhältnis

nur

eine

vorzeitige

Pensionierung

mit Bezug der Altersleistungen in Form einer Altersrente in Frage gekommen sei. Massgebend

sei

nicht,

ob

eine

Willenserklärung

der

versicherten

Person

betreffend

Frühp ensionierung vorliege, sondern dass gemäss Art. 2 Abs. 1 bis

des Bundesge setzes über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Inva lidenvorsorge ( FZG ) eine Austrittsleistung nur beansprucht werden könne, wenn die versicherte Person bei Austritt zwischen dem frühestmöglichen Rentenalter und dem reglementarischen Referenzalter die Erwerbstätigkeit weiterführe oder als arbeitslos gemeldet sei; beides sei bei Z.___ nicht der Fall gewesen (S. 3 f. Ziff. 5 ff.). Im Weiteren führte die Beklagte unter Hinweis

auf die Stellung nahme

des

Universitätsspitals

B.___

vom

10.

Mai

2023

aus ,

der

Gesundheits zustand von Z.___ sei durch das Glioblastom zwar bereits beeinträchtigt gewesen,

der

frühe

Tod

sei

jedoch

überwiegend

durch

den

Treppensturz

verursacht

worden , womit der natürliche Kausalzusammenhang zwischen dem Treppensturz mit schwerem Schädeltrauma und dem Ableben gegeben sei. Ebenso sei der adä quate Kausalzusammenhang zu bejahen, sei d och das Schädeltrauma nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge geeignet, den (vorzeitigen) Tod von Z.___ zu bewirken. Entsprechend sei von einem überwiegend unfallbedingten Tod aus zugehen, weshalb der Treppensturz ein isoliertes Unfallereignis darstelle . Dieses sei mehrere Monate nach Ende des Vorsorgeverhältnisses mit der Beklagten ein getreten, so dass

Z.___ hinsichtlich des Unfallereignisses nicht mehr bei der Beklagten berufsvorsorgeversichert gewesen sei (S. 5 ff. Ziff. 11 ff.). 2.5

In seiner Stellungnahme vom

8. Juli 2024 (Urk. 36) wies der Kläger insbesondere darauf hin, dass ein IV-rechtliches Abklärungsverfahren betreffend Ansprüche auf Eingliederungsmassnahmen / Rentenleistungen im Gange gewesen sei . Während dieser Zeit habe die Beklagte die Freizügigkeitsleistung von Z.___ nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses zurückbehalten und das vorhandene Altersguthaben prämienfrei weitergeführt, im Ansinnen, allfällige Invaliditätsleistungen auszurichten oder bei Wiederlangen der Arbeitsfähigkeit die Freizügigkeitsleistung aus zu zahlen (S. 4 Ziff. 8). Im Weiteren hätte die Beklagte Z.___ gestützt auf Art. 47a BVG über die Möglichkeit der freiwilligen Weiterversicherung informieren müssen (S. 4 f. Ziff. 10 f.). 2.6

Schliesslich wies di e Beklagte

in ihrer Stellungnahme vom 23. September 2024 (Urk. 40) darauf hin, es sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, dass Z.___ die freiwillige Weiterversicherung auch tatsächlich beantragt hätte (S. 2 ff. Ziff. 5 ff.). 3. 3.1

A ufgrund der Akten ergibt sich , dass

Z.___ vom 28. Januar 2019 bis zum 30. November 2020 bei A.___ angestellt und während dieser Zeit bei der Beklagten

berufsvorsorgeversichert war (Urk. 18/9, Urk.

18/11) . Im Oktober 2020 wurde bei

ihr ein Glioblastom Grad IV diagnostiziert (Urk. 2/10 S. 2), wobei sie a b dem 28. Oktober 2020 aufgrund Krankheit zu 100 % arbeitsunfähig war und anschliessend Taggelder des Krankentaggeldversicherers bezog (Urk. 18/10).

In der Folge prüfte die Beklagte das Erbringen von Invalidenleistungen und gewährte die Beitragsbefreiung nach einer Wartefrist von

drei

Monaten

(Urk.

2/5,

Urk.

18/ 1 2 ,

Urk.

17

S.

4

Ziff.

6 ).

Am

8.

September

2021

zog sich

Z.___ bei einem Treppensturz ein schwere s Schädelhirntrauma sowie

eine

mehrfragmentäre

distale

Radiusfraktur

links

zu,

weshalb

noch

gleichentags

eine

Kraniotomie

links

frontal

mit

Evakuation

eines

akuten

Epiduralhämatoms

durchgeführt

wurde.

Nachdem

ein

postoperativer

Aufwachversuch

bei

Z.___ keine adäquate Aufwachreaktion gezeigt, sich die Symptomatik auch im weiteren Verlauf nicht wesentlich verbessert und aus neurologischer Sicht aufgrund der Grunderkrankung mit Glioblastom eine maximale Lebenserwartung von weiteren sechs bis neun Monaten bestand en hatte , erfolgte seitens der behandelnden Ärzte und der Familie der Entscheid für eine

« Best-Comfort-Care » von Z.___ , welche in palliativer Situation am 17. September 2021 verstarb (Urk. 2/10 , Urk. 7/5 ).

Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle ,

wies am 5. Oktober 2021 das Leistungsbegehren von Z.___ vom 20. April 2021 unter Hinweis auf deren Ableben vor Ablauf der einjährigen Wartefrist ab (Urk. 18/ 1 3 S. 2 f. ). 3.2

Zwischen den Parteien ist unbestritten, dass dem Kläger aus dem Vorsorgeverhältnis seiner verstorbenen Ehefrau Z.___

eine Partnerrente zusteht. Strittig ist demgegenüber, an welchen Vorsorgefall diese Rente anknüpft . Der Kläger geht davon aus, seine Rente leite sich aus dem Tod seiner Ehegattin ab und letztere sei infolge ihrer schweren Tumorerkrankung

und damit aufgrund einer Krankheit verstorben (Urk. 28 S. 13 Ziff. 52 ) . Demgegenüber stellt sich die Beklagte

auf

den

Standpunkt,

bei

Z.___

sei

aufgrund

ihrer

Frühpensionierung der Vorsorgefall Alter eingetreten , weshalb ihr eine Altersrente und dem Kläger eine sich daraus ableitende Partnerrente zustehe . Beim Vorsorgefall Tod würde die Ausrichtung einer Partnerrente entfallen , da Z.___ an den Folgen des Treppensturzes gestorben sei, welcher sich nach Beendigung des Vorsorgeverhältnis ereignet habe

(Urk. 34 S. 4 Ziff. 10, S. 8 Ziff. 20 ). 4.

4.1

Die Parteien sind sich einig , dass Z.___ zu keinem Zeitpunkt eine Erklärung abg egeben hat , wonach sie vorzeitig in den Ruhestand treten wolle (Urk. 3 4 S. 3 Ziff. 6 , Urk. 36 S. 3 Ziff. 3). Gestützt darauf geht der Kläger davon aus, dass zu Lebzeiten von Z.___ keine vorzeitige Pensionierung und damit kein Vorsorgefall Alter eingetreten sei (Urk. 28 S. 5 Ziff. 13). Die Beklagte vertritt demgegenüber die Auffassung , der Vorsorgefall Invalidität habe aufgrund des Todes von Z.___ vor Ablauf des Wartejahres nicht mehr eintreten können. Dies habe zur Folge, dass bei Z.___ - welche im Zeitpunkt des Austritts aus dem Vorsorgeverhältnis bei der Beklagten mit 58 Jahren bereits das Alter für eine Frühpensionierung erreicht und danach weder eine Erwerbstätigkeit weitergeführt noch Leistungen der Arbeitslosenversicherung bezogen habe - der Vorsorgefall Alter eingetreten sei (Urk. 17 S. 5 f. Ziff. 2 f.). 4.2

Gemäss

Art.

13.1

des

vorliegend

anwendbaren

Vorsorgereglements

2020

(Urk.

18/7)

hat die versicherte Person Anspruch auf eine lebenslängliche Altersrente,

wenn

sie

das

ordentliche

Rücktrittsalter

(Art.

3.2)

erlebt.

Die

versicherte

Person kann die Altersrente gemäss Art. 13.4 vorbeziehen oder die Vorsorge gemäss Art.

15 über das ordentliche Rücktrittsalter hinaus weiterführen.

Art. 13.4 Satz 1

bestimmt, dass eine versicherte Person Anspruch auf eine sofort beginnende lebenslängliche Altersrente hat , wenn sie nach dem vom Gesetzgeber

festgelegten frühestmöglichen Rücktrittsalter (zurzeit nach Vollendung des 58.

Altersjahres) in den Ruhestand tritt. 4. 3

4.3.1

Wird das Arbeitsverhältnis nach Vollendung des 58. Altersjahrs und vor Erreichen

des

ordentlichen

Rentenalters

aufgelöst , so

knüpft

Art.

13.4

Satz

1

Vorsorgereglement den vorzeitigen Bezug der Altersrente an die Vollendung des 58.

Altersjahrs sowie den Eintritt in den Ruhestand. Die vorzeitige Pensionierung tritt damit nicht automatisch nach Vollendung des frühestmöglichen Rücktrittsalters ein – diesfalls hätte sich ein anderer Wortlaut von Art. 13.4 Satz 1 aufgedrängt , in welchem einzig auf das Erreichen des Alters abgestellt würde und kein Hinweis auf den Eintritt in den Ruhestand vorgesehen wäre -, sondern ist überdies abhängig von einer (ausdrücklichen) Willenserklärung der versicherten Person,

in den Ruhestand zu treten und keiner weiteren Erwerbstätigkeit mehr nachzugeh en. Gleiches

folgt

aus

Art.

13.1

Satz

2

Vorsorgereglement,

welcher

als

Kann-Vorschrift

ausgestaltet ist und damit die vorzeitige Pensionierung – sofern die Altersgrenze von Art. 13.4 Satz 1 erreicht ist – i ns Belieben der versicherten Person stell t . Entsprechend ist im Vorsorgewerk der Beklagten keine Zwangsfrühpensionierung ohne entsprechende Absichtserklärung der versicherten Person vorgesehen. 4.3.2

Z.___

erklärte gegenüber der Beklagten zu keinem Zeitpunkt, dass sie nach Auflösung des Arbeitsverhältnisses per Ende November 2021 keine Arbeitstätigkeit mehr aufnehmen und in den vorzeitigen Ruhestand treten wolle . Im Weiteren hat sie nie um Ausrichtung von Altersleistungen ersucht und sich am 20. April 2021 bei der Invalidenversicherung für den Bezug von IV-Leistungen angemeldet

(Urk.

18/13).

Die

Beklagte

prüfte

ihrerseits

die

Ausrichtung

von

Invalidenleistungen und erkundigte sich bei Z.___ , wie die Freizügigkeitsleistung zu vergüten sei ( Urk. 2/5, Urk. 18/12, Urk. 29/1 S. 1 ), wobei letztere

eine entsprechende Überweisung auf ein Freizügigkeitskonto einer Bank verlangte (S.

2).

Im

Weiteren

informierte

die

Beklagte

den

Kläger

am

15.

April

2021

darüber,

dass das ( Freizügigkeits-) Kapital bei der Stiftung verbleibe und erst dann ausbezahlt werde, wenn Z.___ wieder zu 100 % arbeitsfähig sei (Urk. 29/2).

Vor diesem Hintergrund ist bei Z.___ keine vorzeitige Pensionierung und damit kein Vorsorgefall Alter eingetreten.

An dieser Beurteilung vermag der Hinweis der Beklagten auf Art. 2 Abs. 1 bis FZG (Urk. 34 S. 3 Ziff. 5) nichts zu ändern. Diese Bestimmung verfolgt primär das Ziel, dem

zwangsweisen

vorzeitigen

Bezug

von

Rentenleistungen

in

der

beruflichen

Vorsorge entgegenzuwirken und versicherten Person en im Fall von Vorsorgereg lementen ,

bei

welchen

der

Vorsorgefall

Alter

ohne

deren

Willenserklärung

eintritt,

die Möglichkeit ein zu räumen, anstelle der Altersleistungen eine Austrittsleistung zu beanspruchen (Urteil des Bundesgerichts 9C_732/2020 vom 26. März 2021 E.

4.2 mit weiteren Hinweisen ) . 5.

5.1

Art. 18 lit . a BVG bezeichnet als alternativen Anknüpfungstatbestand für die vorsorgerechtliche

Leistungspflicht

den

Eintritt

der

Arbeitsunfähigkeit,

deren

Ursache

zum Tod geführt hat, und bestimmt damit den Versicherungsschutz für den Fall, dass

die

verstorbene

Person

zum

Zeitpunkt

des

Todes

nicht

mehr

bei

einer

Vorsorgeeinrichtung versichert war. Wie Art. 23 BVG verlangt auch Art. 18 lit . a BVG kumulativ einen engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang zwischen der während des Vorsorgeschutzes eingetretenen Arbeitsunfähigkeit einerseits und dem Tod andererseits. Es kann deshalb grundsätzlich auf die zu Art. 23 lit . a BVG ergangene

Praxis

zurückgegriffen

werden ,

das

heisst

es

bedarf

einer

Einschränkung

der Arbeitsfähigkeit von mindestens 20 % während des Vorsorgeschutzes, deren

medizinische

Ursache

zumindest

eine

enge

Wechselwirkung

mit

der

Todesursache

aufweist. Zudem wird verlangt, dass die verstorbene versicherte Person vor ihrem – erst nach Austritt aus dem Vorsorgeverhältnis eingetretenen Tod – nicht dauerhaft eine volle Arbeitsfähigkeit wieder erlangt hatte ( Hürzeler M., Kommentar zum schweizerischen Sozialversicherungsrecht, BVG und FZG, 2. Auflage, 2019, Art. 18 N 13 mit Verweis auf BGE 134 V 28 E. 3.3 ). 5.2

5.2.1

Unbestritten

und

aufgrund

der

Akten

erstellt

ist,

dass

bei

Z.___

im

Oktober 2020 – und damit vor Ende des Vorsorgeverhältnisses bei der Beklagten - ein Glioblasto m diagnostiziert wurde, welche s ab dem 28. Oktober 2020 zu einer dauerhaften 100%igen Arbeitsunfähigkeit führte (vgl. E. 3.1 ) . Damit ist der zeitliche Zusammenhang mit dem Tode zu bejahen.

Strittig und zu prüfen ist demgegenüber der sachliche Konnex zwischen der während des Vorsorgeschutzes eingetretenen Arbeitsunfähigkeit einerseits und dem Tod andererseits. Der Kläger stellt sich auf den Standpunkt, Z.___ wäre ungeachtet

des

Treppensturzes

innert

weniger

Monate

infolge

ihrer

schwere r

Tumorerkrankung verstorben (Urk.

28 S.

10 f. Ziff. 39 ff. ). Die Beklagte macht demgegenüber geltend, der Gesundheitszustand von Z.___ sei zwar durch das Glioblastom bereits beeinträchtigt gewesen, ihr Tod sei jedoch überwiegend durch den Treppensturz und das damit einhergehende schwere Schädelhirntrauma verursacht worden (Urk. 34 S. 7 Ziff. 18). 5.2.2

Die Frage nach dem sachlichen Konnex beantwortet sich anhand von Charakter und Beschaffenheit des Leidens. Der zum Tod führende Gesundheitsschaden muss das Krankheitsgeschehen schon erkennbar und in wesentlichem Ausmass mitgeprägt haben, als das fragliche Vorsorgeverhältnis noch bestand. Ein blosser Kausalzusammenhang zwischen den zu vergleichenden gesundheitlichen Zuständen allein begründet keinen engen sachlichen Zusammenhang. Andererseits schliesst etwa

das

Hinzutreten

eines

neuen

Elements,

das

eine

Verschlechterung

der

Arbeitsfähigkeit

bewirkt,

den

erforderlichen

Konnex

mit

dem

vormaligen

Gesundheitsschaden nicht aus (Urteil des Bundesgerichts

9C_381/2022 vom 19. Juli 2023 E.

2.3.3). 5. 3 5. 3 .1

Im Auszug zur Krankengeschichte von Z.___ , welcher dem Bericht der behandelnden Neurochirurgen des B.___ vom 17. September 2021 beilag (Urk. 2/10 S.

3

f.),

wurde

festgehalten,

dass

aufgrund

der

Grunderkrankung

mit

de m

Glioblas tom

unter maximaler Therapie mit Chemotherapie und Radiotherapie - welche aktuell [mithin nach dem Treppensturz vom 8. September 2021] nicht möglich seien -

von eine r maximale n Lebenserwartung

von sechs bis neun Monaten

auszugehen sei (S. 4) . 5. 3 .2

PD Dr. med. C.___ , Oberarzt an der Klinik für Neurochi rur gie am B.___ , führte in Beantwortung der ihm von der D.___ AG ( diese führte gestützt auf einen Kollektivversicherungsvertrag die Anspruchsprüfung und Auszahlung der Vorsorgeleistungen durch , Urk.

6 S. 2 Ziff. 2 )

gestellten Frage n am 10. Mai 2023 (Urk.

7/4)

insbesondere aus, dass der Wahrscheinlichkeitsgrad, mit welchem das Schädelhirntrauma zum Tod von Z.___ beigetrage habe, nur schwierig einzuschätzen sei, da die Grunderkrankung mittels Glioblastom eine schlechte Prognose habe. Durch das akute schwere Schädelhirntrauma sei sie nicht mehr adäquat wach geworden, weshalb das T rauma mindestens zu 50 % für den Tod verantwortlich gewesen sei (S. 2 Ziff. 4).

Aufgrund der Kombination aus schwerer Vorerkrankung mit eingeschränkter Prognose und akutem Ereignis mit schwerem Schädelhirntrauma habe sicherlich beides dazu beigetragen, dass Z.___ nach Entfernung des Epiduralhämatoms

nicht gut aufgewacht sei (S. 3 Ziff. 8). Im Weiteren führte PD Dr. C.___ aus, dass bei adäquater und rascher Evakuation des H ämatoms in der Regel eine gute Prognose bestehe. Bei Z.___ habe allerdings ein schweres Schädelhirntrauma mit « s hearing

injuries » bestanden, welche s die Prognose etwas einschränken könne, eine neurologische Verbesserung wäre allerdings zu erwarten gewesen (Ziff. 9). 5. 3 .3

Dr. med. E.___ , Facharzt für Neurochirurgie, welcher vom Kläger um eine Falleinschätzung gebeten wurde, führte am 29. Februar 2024 (Urk. 29/5) aus, dass Z.___

gemäss der letzten Anamneseerhebung durch die Neuroonkologie des B.___ eine Verschlimmerung ihres Gesundheitszustands beschrieben habe. Dies korreliere

mit

dem

damals

letzten

MRI-Befund,

wo

sich

Hinweise

auf

eine

beginnende Tumorprogression trotz PERGOLA-Studienteilnahme gezeigt hätten. Die zeitliche Prognose müsse daher als mit überwiegender Wahrscheinlichkeit sehr limitiert eingeschätzt werden und es sei mit dem Tod Ende 2021 oder noch vorher zu

rechnen

gewesen

(S.

2

Ziff.

1 ).

Dr.

E.___

hielt

weiter

fest,

dass

es

medizinisch

und

speziell

neurochirurgisch

nicht

möglich

sei,

eine

seriöse

Prognose

abzugeben,

inwieweit

ein

Ge hi rn

mit

einem

austherapierten

Glioblastom

Grad

IV

als o

mit Status nach Operation, nach Bestrahlung und nach monatelanger Chemotherapie – überhaupt noch eine Kompetenz habe, sich nach einem Schädelhirntrauma zu erholen (S. 3 Ziff. 4). Ganzheitlich betrachtet sei Z.___ im Rahmen ihrer unheilbaren Glioblastomerkrankung verstorben , wobei sich der Treppenstur z im Rahmen dieser Erkrankung ereignet habe (Ziff. 5). 5. 4

Gestützt auf die obigen Ausführungen der Fachärzte ist mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ausgewiesen , dass der Tod von Z.___ sowohl durch

die Glioblastomerkrankung als auch den Treppensturz vom 8. September 2021 verursacht wurde und die Tumorerkrankung das Geschehen in wesentlichem Umfang mitprägt e . Damit besteht eine enge Wechselwirkung zwischen der die Arbeitsunfähigkeit hervorrufende Tumorerkrankung und dem Tod, weshalb der sachliche Konnex zu bejahen ist.

Daran vermögen die Ausführungen, welche die Beklagte betreffend den natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Treppensturz und dem Tod von Z.___ macht (Urk. 34 S. 6 ff. Ziff. 16 ff.), nichts zu ändern.

Vorliegend

steht nicht die Frage nach der Kausalität des Treppensturzes und des damit einhergehenden Schädelhirntraumas im Vordergrund, es ist vielmehr

zu beurteilen , ob die Tumorerkrankung den Tod im Sinne einer Teilkausalität im wesentlichen Ausmass begünstigte. 5. 5

Gemäss Art. 18 lit . a BVG muss die verstorbene Person im Zeitpunkt des Todes oder

bei

Eintritt

der

Arbeitsunfähigkeit,

deren

Ursache

zum

Tode

geführt

hat,

ver sichert gewesen sein, womit sich der Anknüpfungspunkt für die Versicherteneigenschaft im Zeitpunkt des Eintritts der Arbeits un fähigkeit findet (134 V 28 E.

3.3). Z.___ war im Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit am

28. Oktober 2020 (Urk. 18/10 ) bei der Beklagten vorsorgeversichert. Nachdem das

beklagtische

Vorsorgereglement

keine

spezifische

Regelung

für

Todesfallleistungen

enthält,

bei welchen die versicherte Person während der Dauer des Vorsorgeverhältnisses

arbeitsunfähig wurde , der en Tod indes erst

danach

eintrat , ist Art. 25.2 Vorsorgereglement analog anwendbar. Diese Bestimmung sieht vor, dass wenn eine versicherte Person im Zeitpunkt der Auflösung des Vorsorgever hältnisses respektive bei Ablauf der Nachdeckungsfrist nicht voll arbeitsfähig ist

und innerhalb von 360 Tagen im Sinne von Art. 4 invalid erklärt wird, ein reglementarischer

Anspruch

auf

Invaliditätsleistungen

besteht.

Der

Tod

von

Z.___ vom 17. September 2021 ist innerhalb der genannten 360 Tage eingetreten, weshalb dem Kläger gestützt auf das Vorsorgereglement eine Hinterlassenenrente zusteht.

5. 6

Die jährliche Witwerrente beträgt gemäss Vorsorgeausweis von Z.___ Fr. 34'320.-- (Urk. 2/7-8) . Der Anspruch auf Hinterlassenenleistungen entstand mit

dem

Tod

von

Z.___

( vgl.

Art.

21

Abs.

1

BVG)

am

17.

September

2021 ,

wobei

gemäss

Art.

18.5

Satz

1

in

Verbindung

mit

Art.

7.2

Vorsorgereglement

die

reglemen tarisch vorgesehenen jährlichen Renten in vierteljährlichen, vorschüssigen Teilbetr ä gen ausbezahlt werden und Rentenfälligkeitstage der 1. Januar, 1.

April, 1. Juli und 1. Oktober sind. Entsprechend steht dem Kläger ab 1. Oktober

2021 eine Partnerrente zu.

Für die vom Kläger

verlangten Rentenzahlungen (vgl. Urk. 1 S. 2)

ist ab dem 20.

April 2023 (Einreich ung der Klage) Verzugszins geschuldet

(vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_ 325/2024 vom 24. Oktober 2024 E. 3.1 ) , wobei der Kläger den

BVG-Mindestzin s satz

verlangt

(Urk.

1

S.

2).

Dieser

lag

in

der

Zeit

bis

zum

31.

Dezember 2023 bei 1 % und ab dem 1. Januar 2024 bei 1.25 % ( Art. 15 Abs. 2 BVG in Verbindung mit Art. 12 lit . j und k der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge, BVV 2).

6.

Zusammenfassend ist festzuhalten , dass Z.___ im Zeitpunkt der durch die Glioblastomerkrankung bedingte n Arbeitsunfähigkeit am 28. Oktober 2020 bei der Beklagten vorsorgeversichert war und die Tumorerkrankung den Tod von Z.___ wesentlich begünstigte. Damit sind die Voraussetzungen für eine Witwerrente nach Art. 19 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 18 lit . a BVG erfüllt und dem Kläger steht ab 1. Oktober 2021 ein e jährliche Partnerrente in der Höhe von Fr. 34'320. -- zuzüglich Verzugszinsen zu. Damit ist die Klage gutzuheissen . 7.

Ausgangsgemäss ist die Beklagte gestützt auf § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht zu verpflichten, de m vertretenen Kläger eine Partei entschädigung zu entrichten, wobei ein Betrag von Fr. 3 ‘ 5 00.-- (inkl. Barauslagen und MWST ) als angemessen erscheint. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, de m Kläger mit Wirkung

ab 1 .

Oktober 202 1 eine jährliche Witwerrente von Fr. 34‘320. -- zuzüglich Verzugszinsen von 1 % seit 20. April 2023 respektive 1.25 % seit 1. Januar 2024 für die bis dahin fällig gewordenen Rentenbetreffnisse sowie für die weiteren ab dem jeweiligen Fälli gk eitsdatum auszurich t en . 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine Parteientschädigung von Fr. 3’500 .-- (inkl. Barauslagen und M WST ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Claudia Rohrer - Vorsorgestiftung Y.___ - Bundesamt für Sozialversicherungen 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde

eingereicht

werden

(Art.

82

ff.

in

Verbindung

mit

Art.

90

ff.

des

Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art.

46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die

Beschwerdeschrift

hat

die

Begehren,

deren

Begründung

mit

Angabe

der

Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu

enthalten;

der

angefochtene

Entscheid

sowie

die

als

Beweismittel

angerufenen

Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubSchleiffer Marais

Erwägungen (17 Absätze)

E. 1 Z.___

sel . ,

geboren

am

9.

Mai

1962

und

gestorben

am

17.

September 2021,

war bei A.___ bis zum 30. November 2020 angestellt und dadurch über die Vorsorgestiftung Y.___ (Vorsorgestif tung) berufsvorsorgeversichert.

Nachdem der überlebende Ehegatte X.___ bei der Vorsorgestiftung um Ausrichtung von

Hinterbliebenenleistungen

ersucht hatte , teilte ihm diese am 17.

März 2022 mit , dass der Tod von Z.___ auf einen Unfall zurückzu führen gewesen sei, weshalb die BVG-Mindestleistungen zum Zug kämen und eine jährliche Rente von Fr. 4’903.05 resultiere (Urk. 2/6) .

E. 1.1 Nach Art. 18 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) besteht ein Anspruch auf Hinterlassenenleistungen nur, wenn der Verstorbene : a.

im Zeitpunkt des Todes oder bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zum Tode geführt hat, versichert war; oder b.

infolge eines Geburtsgebrechens bei Aufnahme einer Erwerbstätigkeit mindes tens zu 20 Prozent, aber weniger als zu 40 Prozent arbeitsunfähig war und bei Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zum Tod geführt hat, auf mindestens 40 Prozent versichert war; oder c.

als Minderjähriger invalid (Art. 8 Abs. 2 des BG vom 6. Okt. 2000 56

über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) wurde und deshalb bei Aufnahme einer Erwerbstätigkeit mindestens zu 20 Prozent, aber weniger als zu 40 Prozent arbeitsunfähig war und bei Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zum Tod geführt hat, auf mindestens 40 Prozent versichert war; oder d.

von der Vorsorgeeinrichtung im Zeitpunkt des Todes eine Alters- oder Invali denrente erhielt.

E. 1.2 Der überlebende Ehegatte hat gemäss Art. 19 Abs. 1 BVG Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente, wenn er beim Tod des Ehegatten: a.

für den Unterhalt mindestens eines Kindes aufkommen muss; oder b.

älter als 45 Jahre ist und die Ehe mindestens fünf Jahre gedauert hat.

E. 1.3 Gemäss Art. 18.1 des Vorsorgereglementes , Ausgabe 2020, der Beklagten (Urk.

18/7) hat der überlebende Ehegatte einer versicherten Person

Anspruch auf eine Partnerrente , wenn er beim Tod der versicherten Person -

für den Unterhalt mindestens eines Kindes aufkommen muss oder; -

älter als 30 Jahre ist und die Ehe mindestens fünf Jahre gedauert hat. Erfüllt

der

überlebende

Ehegatte

keine

dieser

Voraussetzungen,

so

hat

er

Anspruch

auf eine einmalige Abfindung in der Höhe von drei Jahresrenten. Im Falle des Todes der versicherten Person nach Altersrentenbeginn hat der überlebende Ehe gatte auch ohne Erfüllung dieser Voraussetzungen Anspruch auf eine Partner rente. Vorbehalten bleiben Art. 8.1 (Koordination mit Leistungen nach UVG oder MVG) und Art. 13.5 (Bezug des Altersguthabens in einem Betrage). 2.

E. 2 Mit Eingabe vom 20.

April

2023 (Urk.

1) erhob X.___ Klage gegen die Vorsorgestiftung

und

beantragte,

es

sei

die

Beklagte

zu

verpflichten,

ihm

ab

Todes tag

seiner

verstorbenen

Ehefrau

Z.___

sel .

eine

jährliche

Witwe r rente

von

Fr.

34'320.-- auszurichten. Im Weiteren s ei die Beklagte zu verpflichten, ihm für die

noch

nicht

ausgerichteten

Rentenzahlungen

für

die

Jahre

2022

und

2023

einen

Verzugszins

entsprechend

dem

BVG- Mindestzinssatz

ab

Rentenfälligkeit

zu

bezah len (S. 2). Am 29. August respektive 4. September 2023 informierten die Parteien das Gericht , dass sie sich in Vergleichsgesprächen befänden (Urk. 9-10) , worauf das

Verfahren

mit

Verfügung

vom

E. 2.1 Der Kläger brachte zur Begründung seiner Klage (Urk. 1) vor , es sei überwiegend wahrscheinlich erstellt, dass Z.___ an den Folgen einer hochmalignen letalen

Grunderkrankung

im

Endstadium

verstorben

sei.

Infolge

dieser

Erkrankung

und der nur noch für einige Monate bestehende n Lebenserwartung sei bei Z.___

nach dem Treppensturz vom 8. September 2021 auf weitere Operationen und lebenserhaltende Massnahmen verzichtet worden und sie sei nur noch nach „ Best-Comfort-Care “ bis zu ihrem Ableben betreut worden . Aufgrund der Akten lasse sich nicht darlegen, dass die Unfallfolgen bei operativer Sanierung und adä quater Behandlung wahrscheinlich zum Ableben geführt hätten. Dieser Krank heitsverlauf sei nie eingetreten und der Unfall sei durch den krankheitsbedingten exitus

letalis gleichsam überholt worden. Entsprechend sei Z.___ infolge Krankheit vor ihrer Pensionierung verstorben, weshalb unter Berücksichtigung des überobligatorischen Altersguthabens ohne Zins eine jährliche Witwerrente in Höhe von Fr. 34‘320.-- auszubezahlen sei (S. 8 Ziff. 24 ff.).

E. 2.2 Die

Beklagte

stellte

sich

demgegenüber

auf

den

Standpunkt

(Urk.

17),

der

Vorsorge fall

Invalidität

habe

aufgrund

des

Todes

von

Z.___

vor

Ablauf

des

Warte jahres

nicht

mehr

eintreten

können.

Dies

bedeute,

dass

bei

Z.___

-

welche

am 1. Dezember 2020 (Austrittsdatum aus dem Vorsorgewerk der Beklagten) mit 58 Jahren bereits das Alter für eine vorzeitige Pensionierung erreicht habe – der Vorsorgefall Alter eingetreten sei und sie konsequenterweise mit Beendigung des letzten

Arbeitsverhältnisses

in

den

vorzeitigen

Ruhestand

hätte

treten

müssen. Folglich hätte sie ab diesem Zeitpunkt Anspruch auf Altersleistungen gehabt, zumal sie im damaligen Zeitpunkt weder weiterhin eine Arbeitstätigkeit ausgeübt noch Leistungen der Arbeitslosenversicherung bezogen habe.

Da

Z.___ zu keinem Zeitpunkt eine Erklärung bezüglich Kapitalbezug abgegeben habe, sei

am 1. Dezember 2020 eine reglementarische Altersrente fällig geworden, die bis zum Todestag geschuldet gewesen sei und jährlich Fr. 6'024.-- betrage n habe . Die Beklagte anerkenne damit gegenüber Z.___

unter Berücksichtigung der

reglementarisch

vorgesehenen

Rentenfälligkeitstage

für

die

Zeit

vom

1.

Dezem ber 2020 bis 30. September 2021 eine reglementarische Altersrente im Gesamtbe trag von Fr. 5'020.--

(S. 5 f. Ziff. 2 ff. ) . Betreffend die Partnerrente für den Kläger führte die Beklagte aus, Z.___ sei als Bezügerin einer Altersrente gestor ben, weshalb sie im Zeitpunkt ihres Todes weiterhin bei der Beklagten berufsvor sorgeversichert gewesen sei und dem Kläger ein Anspruch auf Hinterlassenen leistungen aus dem Vertrag U7311.WD zustehe. Die Todesursache von Z.___ sei bei dieser Ausgangslage nicht mehr relevant. Die Höhe der Partner rente bei der versicherten Person betrage gemäss dem relevanten Vorsorgeplan bei Tod nach Rentenbeginn 60 % der laufenden Altersrente, was vorliegend ab 1.

Oktober

2021

eine

jährliche

Partnerrente

von

Fr.

3 ’ 614.40

ergebe

(S.

7

Ziff.

E. 2.3 In der Replik (Urk. 28) führte der Kläger aus , eine vorzeitige Pensionierung sei gemäss dem beklagtische n Vorsorgereglement von einer entsprechenden Willens erklärung der versicherten Person abhängig. Z.___ habe nie verlauten lassen, sie wolle nach Austritt aus dem Arbeitsverhältnis in den Ruhestand treten und habe nie um Ausrichtung von Altersleistungen ersucht. Zudem habe die Beklagte ihrerseits Invalidenleistungen geprüft, das Altersguthaben weitergeführt und bis zum Ableben von Z.___ keine Frühpensionierung eingeleitet. Damit sei zu Lebzeiten von Z.___ keine vorzeitige Pensionierung und mithin kein Vorsorgefall Alter eingetreten (S. 4 f f . Ziff. 11 ff.).

Im Weiteren präzisierte der Kläger, dass Z.___ mit absoluter Sicherheit innert Monaten infolge ihrer Tumorerkrankung gestorben wäre. Im Gegensatz dazu lasse sich nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit feststellen, dass die Folgen des Treppensturzes an sich zum Tod geführt hätten

(S. 10 ff. Ziff. 39 ff.). Der Vorsorgefall Alter sei vor dem Ableben von Z.___ nie eingetreten und der Rentenanspruch des Klägers sei infolge ihres Hinschieds entstanden, welcher auf deren Krankheit zurückzuführen sei (S. 13 Ziff. 52).

E. 2.4 Die Beklagte präzisierte in der Duplik (Urk. 3 4) , dass rückblickend beim Austritt von

Z.___

aus

dem

Vorsorgeverhältnis

nur

eine

vorzeitige

Pensionierung

mit Bezug der Altersleistungen in Form einer Altersrente in Frage gekommen sei. Massgebend

sei

nicht,

ob

eine

Willenserklärung

der

versicherten

Person

betreffend

Frühp ensionierung vorliege, sondern dass gemäss Art. 2 Abs. 1 bis

des Bundesge setzes über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Inva lidenvorsorge ( FZG ) eine Austrittsleistung nur beansprucht werden könne, wenn die versicherte Person bei Austritt zwischen dem frühestmöglichen Rentenalter und dem reglementarischen Referenzalter die Erwerbstätigkeit weiterführe oder als arbeitslos gemeldet sei; beides sei bei Z.___ nicht der Fall gewesen (S. 3 f. Ziff. 5 ff.). Im Weiteren führte die Beklagte unter Hinweis

auf die Stellung nahme

des

Universitätsspitals

B.___

vom

E. 2.5 In seiner Stellungnahme vom

8. Juli 2024 (Urk. 36) wies der Kläger insbesondere darauf hin, dass ein IV-rechtliches Abklärungsverfahren betreffend Ansprüche auf Eingliederungsmassnahmen / Rentenleistungen im Gange gewesen sei . Während dieser Zeit habe die Beklagte die Freizügigkeitsleistung von Z.___ nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses zurückbehalten und das vorhandene Altersguthaben prämienfrei weitergeführt, im Ansinnen, allfällige Invaliditätsleistungen auszurichten oder bei Wiederlangen der Arbeitsfähigkeit die Freizügigkeitsleistung aus zu zahlen (S. 4 Ziff. 8). Im Weiteren hätte die Beklagte Z.___ gestützt auf Art. 47a BVG über die Möglichkeit der freiwilligen Weiterversicherung informieren müssen (S. 4 f. Ziff. 10 f.).

E. 2.6 Schliesslich wies di e Beklagte

in ihrer Stellungnahme vom 23. September 2024 (Urk. 40) darauf hin, es sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, dass Z.___ die freiwillige Weiterversicherung auch tatsächlich beantragt hätte (S. 2 ff. Ziff. 5 ff.). 3. 3.1

A ufgrund der Akten ergibt sich , dass

Z.___ vom 28. Januar 2019 bis zum 30. November 2020 bei A.___ angestellt und während dieser Zeit bei der Beklagten

berufsvorsorgeversichert war (Urk. 18/9, Urk.

18/11) . Im Oktober 2020 wurde bei

ihr ein Glioblastom Grad IV diagnostiziert (Urk. 2/10 S. 2), wobei sie a b dem 28. Oktober 2020 aufgrund Krankheit zu 100 % arbeitsunfähig war und anschliessend Taggelder des Krankentaggeldversicherers bezog (Urk. 18/10).

In der Folge prüfte die Beklagte das Erbringen von Invalidenleistungen und gewährte die Beitragsbefreiung nach einer Wartefrist von

drei

Monaten

(Urk.

2/5,

Urk.

18/ 1 2 ,

Urk.

17

S.

4

Ziff.

6 ).

Am

8.

September

2021

zog sich

Z.___ bei einem Treppensturz ein schwere s Schädelhirntrauma sowie

eine

mehrfragmentäre

distale

Radiusfraktur

links

zu,

weshalb

noch

gleichentags

eine

Kraniotomie

links

frontal

mit

Evakuation

eines

akuten

Epiduralhämatoms

durchgeführt

wurde.

Nachdem

ein

postoperativer

Aufwachversuch

bei

Z.___ keine adäquate Aufwachreaktion gezeigt, sich die Symptomatik auch im weiteren Verlauf nicht wesentlich verbessert und aus neurologischer Sicht aufgrund der Grunderkrankung mit Glioblastom eine maximale Lebenserwartung von weiteren sechs bis neun Monaten bestand en hatte , erfolgte seitens der behandelnden Ärzte und der Familie der Entscheid für eine

« Best-Comfort-Care » von Z.___ , welche in palliativer Situation am 17. September 2021 verstarb (Urk. 2/10 , Urk. 7/5 ).

Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle ,

wies am 5. Oktober 2021 das Leistungsbegehren von Z.___ vom 20. April 2021 unter Hinweis auf deren Ableben vor Ablauf der einjährigen Wartefrist ab (Urk. 18/ 1 3 S. 2 f. ). 3.2

Zwischen den Parteien ist unbestritten, dass dem Kläger aus dem Vorsorgeverhältnis seiner verstorbenen Ehefrau Z.___

eine Partnerrente zusteht. Strittig ist demgegenüber, an welchen Vorsorgefall diese Rente anknüpft . Der Kläger geht davon aus, seine Rente leite sich aus dem Tod seiner Ehegattin ab und letztere sei infolge ihrer schweren Tumorerkrankung

und damit aufgrund einer Krankheit verstorben (Urk. 28 S. 13 Ziff. 52 ) . Demgegenüber stellt sich die Beklagte

auf

den

Standpunkt,

bei

Z.___

sei

aufgrund

ihrer

Frühpensionierung der Vorsorgefall Alter eingetreten , weshalb ihr eine Altersrente und dem Kläger eine sich daraus ableitende Partnerrente zustehe . Beim Vorsorgefall Tod würde die Ausrichtung einer Partnerrente entfallen , da Z.___ an den Folgen des Treppensturzes gestorben sei, welcher sich nach Beendigung des Vorsorgeverhältnis ereignet habe

(Urk. 34 S. 4 Ziff. 10, S. 8 Ziff. 20 ). 4.

4.1

Die Parteien sind sich einig , dass Z.___ zu keinem Zeitpunkt eine Erklärung abg egeben hat , wonach sie vorzeitig in den Ruhestand treten wolle (Urk. 3 4 S. 3 Ziff. 6 , Urk. 36 S. 3 Ziff. 3). Gestützt darauf geht der Kläger davon aus, dass zu Lebzeiten von Z.___ keine vorzeitige Pensionierung und damit kein Vorsorgefall Alter eingetreten sei (Urk. 28 S. 5 Ziff. 13). Die Beklagte vertritt demgegenüber die Auffassung , der Vorsorgefall Invalidität habe aufgrund des Todes von Z.___ vor Ablauf des Wartejahres nicht mehr eintreten können. Dies habe zur Folge, dass bei Z.___ - welche im Zeitpunkt des Austritts aus dem Vorsorgeverhältnis bei der Beklagten mit 58 Jahren bereits das Alter für eine Frühpensionierung erreicht und danach weder eine Erwerbstätigkeit weitergeführt noch Leistungen der Arbeitslosenversicherung bezogen habe - der Vorsorgefall Alter eingetreten sei (Urk. 17 S. 5 f. Ziff. 2 f.). 4.2

Gemäss

Art.

13.1

des

vorliegend

anwendbaren

Vorsorgereglements

2020

(Urk.

18/7)

hat die versicherte Person Anspruch auf eine lebenslängliche Altersrente,

wenn

sie

das

ordentliche

Rücktrittsalter

(Art.

3.2)

erlebt.

Die

versicherte

Person kann die Altersrente gemäss Art. 13.4 vorbeziehen oder die Vorsorge gemäss Art.

E. 7 September

2023

sistiert

wurde

(Urk.

11).

Nach dem

die

Beklagte

am

20.

September

2023

über

das

Scheitern

der

Vergleichsgesprä che informiert hatte (Urk. 14), wurde die Sistierung des Prozesses mit Verfügung vom 4. Oktober 2023 (Urk. 15) aufgehoben. Mit Klageantwort vom

E. 7.2 Vorsorgereglement

die

reglemen tarisch vorgesehenen jährlichen Renten in vierteljährlichen, vorschüssigen Teilbetr ä gen ausbezahlt werden und Rentenfälligkeitstage der 1. Januar, 1.

April, 1. Juli und 1. Oktober sind. Entsprechend steht dem Kläger ab 1. Oktober

2021 eine Partnerrente zu.

Für die vom Kläger

verlangten Rentenzahlungen (vgl. Urk. 1 S. 2)

ist ab dem 20.

April 2023 (Einreich ung der Klage) Verzugszins geschuldet

(vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_ 325/2024 vom 24. Oktober 2024 E. 3.1 ) , wobei der Kläger den

BVG-Mindestzin s satz

verlangt

(Urk.

1

S.

2).

Dieser

lag

in

der

Zeit

bis

zum

31.

Dezember 2023 bei 1 % und ab dem 1. Januar 2024 bei 1.25 % ( Art. 15 Abs. 2 BVG in Verbindung mit Art. 12 lit . j und k der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge, BVV 2).

6.

Zusammenfassend ist festzuhalten , dass Z.___ im Zeitpunkt der durch die Glioblastomerkrankung bedingte n Arbeitsunfähigkeit am 28. Oktober 2020 bei der Beklagten vorsorgeversichert war und die Tumorerkrankung den Tod von Z.___ wesentlich begünstigte. Damit sind die Voraussetzungen für eine Witwerrente nach Art. 19 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 18 lit . a BVG erfüllt und dem Kläger steht ab 1. Oktober 2021 ein e jährliche Partnerrente in der Höhe von Fr. 34'320. -- zuzüglich Verzugszinsen zu. Damit ist die Klage gutzuheissen . 7.

Ausgangsgemäss ist die Beklagte gestützt auf § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht zu verpflichten, de m vertretenen Kläger eine Partei entschädigung zu entrichten, wobei ein Betrag von Fr. 3 ‘ 5 00.-- (inkl. Barauslagen und MWST ) als angemessen erscheint. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, de m Kläger mit Wirkung

ab 1 .

Oktober 202 1 eine jährliche Witwerrente von Fr. 34‘320. -- zuzüglich Verzugszinsen von 1 % seit 20. April 2023 respektive 1.25 % seit 1. Januar 2024 für die bis dahin fällig gewordenen Rentenbetreffnisse sowie für die weiteren ab dem jeweiligen Fälli gk eitsdatum auszurich t en . 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine Parteientschädigung von Fr. 3’500 .-- (inkl. Barauslagen und M WST ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Claudia Rohrer - Vorsorgestiftung Y.___ - Bundesamt für Sozialversicherungen 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde

eingereicht

werden

(Art.

82

ff.

in

Verbindung

mit

Art.

90

ff.

des

Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art.

46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die

Beschwerdeschrift

hat

die

Begehren,

deren

Begründung

mit

Angabe

der

Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu

enthalten;

der

angefochtene

Entscheid

sowie

die

als

Beweismittel

angerufenen

Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubSchleiffer Marais

E. 8 f.).

E. 10 Mai

2023

aus ,

der

Gesundheits zustand von Z.___ sei durch das Glioblastom zwar bereits beeinträchtigt gewesen,

der

frühe

Tod

sei

jedoch

überwiegend

durch

den

Treppensturz

verursacht

worden , womit der natürliche Kausalzusammenhang zwischen dem Treppensturz mit schwerem Schädeltrauma und dem Ableben gegeben sei. Ebenso sei der adä quate Kausalzusammenhang zu bejahen, sei d och das Schädeltrauma nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge geeignet, den (vorzeitigen) Tod von Z.___ zu bewirken. Entsprechend sei von einem überwiegend unfallbedingten Tod aus zugehen, weshalb der Treppensturz ein isoliertes Unfallereignis darstelle . Dieses sei mehrere Monate nach Ende des Vorsorgeverhältnisses mit der Beklagten ein getreten, so dass

Z.___ hinsichtlich des Unfallereignisses nicht mehr bei der Beklagten berufsvorsorgeversichert gewesen sei (S. 5 ff. Ziff. 11 ff.).

E. 15 April

2021

darüber,

dass das ( Freizügigkeits-) Kapital bei der Stiftung verbleibe und erst dann ausbezahlt werde, wenn Z.___ wieder zu 100 % arbeitsfähig sei (Urk. 29/2).

Vor diesem Hintergrund ist bei Z.___ keine vorzeitige Pensionierung und damit kein Vorsorgefall Alter eingetreten.

An dieser Beurteilung vermag der Hinweis der Beklagten auf Art. 2 Abs. 1 bis FZG (Urk. 34 S. 3 Ziff. 5) nichts zu ändern. Diese Bestimmung verfolgt primär das Ziel, dem

zwangsweisen

vorzeitigen

Bezug

von

Rentenleistungen

in

der

beruflichen

Vorsorge entgegenzuwirken und versicherten Person en im Fall von Vorsorgereg lementen ,

bei

welchen

der

Vorsorgefall

Alter

ohne

deren

Willenserklärung

eintritt,

die Möglichkeit ein zu räumen, anstelle der Altersleistungen eine Austrittsleistung zu beanspruchen (Urteil des Bundesgerichts 9C_732/2020 vom 26. März 2021 E.

4.2 mit weiteren Hinweisen ) . 5.

5.1

Art. 18 lit . a BVG bezeichnet als alternativen Anknüpfungstatbestand für die vorsorgerechtliche

Leistungspflicht

den

Eintritt

der

Arbeitsunfähigkeit,

deren

Ursache

zum Tod geführt hat, und bestimmt damit den Versicherungsschutz für den Fall, dass

die

verstorbene

Person

zum

Zeitpunkt

des

Todes

nicht

mehr

bei

einer

Vorsorgeeinrichtung versichert war. Wie Art. 23 BVG verlangt auch Art. 18 lit . a BVG kumulativ einen engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang zwischen der während des Vorsorgeschutzes eingetretenen Arbeitsunfähigkeit einerseits und dem Tod andererseits. Es kann deshalb grundsätzlich auf die zu Art. 23 lit . a BVG ergangene

Praxis

zurückgegriffen

werden ,

das

heisst

es

bedarf

einer

Einschränkung

der Arbeitsfähigkeit von mindestens 20 % während des Vorsorgeschutzes, deren

medizinische

Ursache

zumindest

eine

enge

Wechselwirkung

mit

der

Todesursache

aufweist. Zudem wird verlangt, dass die verstorbene versicherte Person vor ihrem – erst nach Austritt aus dem Vorsorgeverhältnis eingetretenen Tod – nicht dauerhaft eine volle Arbeitsfähigkeit wieder erlangt hatte ( Hürzeler M., Kommentar zum schweizerischen Sozialversicherungsrecht, BVG und FZG, 2. Auflage, 2019, Art. 18 N 13 mit Verweis auf BGE 134 V 28 E. 3.3 ). 5.2

5.2.1

Unbestritten

und

aufgrund

der

Akten

erstellt

ist,

dass

bei

Z.___

im

Oktober 2020 – und damit vor Ende des Vorsorgeverhältnisses bei der Beklagten - ein Glioblasto m diagnostiziert wurde, welche s ab dem 28. Oktober 2020 zu einer dauerhaften 100%igen Arbeitsunfähigkeit führte (vgl. E. 3.1 ) . Damit ist der zeitliche Zusammenhang mit dem Tode zu bejahen.

Strittig und zu prüfen ist demgegenüber der sachliche Konnex zwischen der während des Vorsorgeschutzes eingetretenen Arbeitsunfähigkeit einerseits und dem Tod andererseits. Der Kläger stellt sich auf den Standpunkt, Z.___ wäre ungeachtet

des

Treppensturzes

innert

weniger

Monate

infolge

ihrer

schwere r

Tumorerkrankung verstorben (Urk.

28 S.

10 f. Ziff. 39 ff. ). Die Beklagte macht demgegenüber geltend, der Gesundheitszustand von Z.___ sei zwar durch das Glioblastom bereits beeinträchtigt gewesen, ihr Tod sei jedoch überwiegend durch den Treppensturz und das damit einhergehende schwere Schädelhirntrauma verursacht worden (Urk. 34 S. 7 Ziff. 18). 5.2.2

Die Frage nach dem sachlichen Konnex beantwortet sich anhand von Charakter und Beschaffenheit des Leidens. Der zum Tod führende Gesundheitsschaden muss das Krankheitsgeschehen schon erkennbar und in wesentlichem Ausmass mitgeprägt haben, als das fragliche Vorsorgeverhältnis noch bestand. Ein blosser Kausalzusammenhang zwischen den zu vergleichenden gesundheitlichen Zuständen allein begründet keinen engen sachlichen Zusammenhang. Andererseits schliesst etwa

das

Hinzutreten

eines

neuen

Elements,

das

eine

Verschlechterung

der

Arbeitsfähigkeit

bewirkt,

den

erforderlichen

Konnex

mit

dem

vormaligen

Gesundheitsschaden nicht aus (Urteil des Bundesgerichts

9C_381/2022 vom 19. Juli 2023 E.

2.3.3). 5. 3 5. 3 .1

Im Auszug zur Krankengeschichte von Z.___ , welcher dem Bericht der behandelnden Neurochirurgen des B.___ vom 17. September 2021 beilag (Urk. 2/10 S.

3

f.),

wurde

festgehalten,

dass

aufgrund

der

Grunderkrankung

mit

de m

Glioblas tom

unter maximaler Therapie mit Chemotherapie und Radiotherapie - welche aktuell [mithin nach dem Treppensturz vom 8. September 2021] nicht möglich seien -

von eine r maximale n Lebenserwartung

von sechs bis neun Monaten

auszugehen sei (S. 4) . 5. 3 .2

PD Dr. med. C.___ , Oberarzt an der Klinik für Neurochi rur gie am B.___ , führte in Beantwortung der ihm von der D.___ AG ( diese führte gestützt auf einen Kollektivversicherungsvertrag die Anspruchsprüfung und Auszahlung der Vorsorgeleistungen durch , Urk.

6 S. 2 Ziff. 2 )

gestellten Frage n am 10. Mai 2023 (Urk.

7/4)

insbesondere aus, dass der Wahrscheinlichkeitsgrad, mit welchem das Schädelhirntrauma zum Tod von Z.___ beigetrage habe, nur schwierig einzuschätzen sei, da die Grunderkrankung mittels Glioblastom eine schlechte Prognose habe. Durch das akute schwere Schädelhirntrauma sei sie nicht mehr adäquat wach geworden, weshalb das T rauma mindestens zu 50 % für den Tod verantwortlich gewesen sei (S. 2 Ziff. 4).

Aufgrund der Kombination aus schwerer Vorerkrankung mit eingeschränkter Prognose und akutem Ereignis mit schwerem Schädelhirntrauma habe sicherlich beides dazu beigetragen, dass Z.___ nach Entfernung des Epiduralhämatoms

nicht gut aufgewacht sei (S. 3 Ziff. 8). Im Weiteren führte PD Dr. C.___ aus, dass bei adäquater und rascher Evakuation des H ämatoms in der Regel eine gute Prognose bestehe. Bei Z.___ habe allerdings ein schweres Schädelhirntrauma mit « s hearing

injuries » bestanden, welche s die Prognose etwas einschränken könne, eine neurologische Verbesserung wäre allerdings zu erwarten gewesen (Ziff. 9). 5. 3 .3

Dr. med. E.___ , Facharzt für Neurochirurgie, welcher vom Kläger um eine Falleinschätzung gebeten wurde, führte am 29. Februar 2024 (Urk. 29/5) aus, dass Z.___

gemäss der letzten Anamneseerhebung durch die Neuroonkologie des B.___ eine Verschlimmerung ihres Gesundheitszustands beschrieben habe. Dies korreliere

mit

dem

damals

letzten

MRI-Befund,

wo

sich

Hinweise

auf

eine

beginnende Tumorprogression trotz PERGOLA-Studienteilnahme gezeigt hätten. Die zeitliche Prognose müsse daher als mit überwiegender Wahrscheinlichkeit sehr limitiert eingeschätzt werden und es sei mit dem Tod Ende 2021 oder noch vorher zu

rechnen

gewesen

(S.

2

Ziff.

1 ).

Dr.

E.___

hielt

weiter

fest,

dass

es

medizinisch

und

speziell

neurochirurgisch

nicht

möglich

sei,

eine

seriöse

Prognose

abzugeben,

inwieweit

ein

Ge hi rn

mit

einem

austherapierten

Glioblastom

Grad

IV

als o

mit Status nach Operation, nach Bestrahlung und nach monatelanger Chemotherapie – überhaupt noch eine Kompetenz habe, sich nach einem Schädelhirntrauma zu erholen (S. 3 Ziff. 4). Ganzheitlich betrachtet sei Z.___ im Rahmen ihrer unheilbaren Glioblastomerkrankung verstorben , wobei sich der Treppenstur z im Rahmen dieser Erkrankung ereignet habe (Ziff. 5). 5. 4

Gestützt auf die obigen Ausführungen der Fachärzte ist mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ausgewiesen , dass der Tod von Z.___ sowohl durch

die Glioblastomerkrankung als auch den Treppensturz vom 8. September 2021 verursacht wurde und die Tumorerkrankung das Geschehen in wesentlichem Umfang mitprägt e . Damit besteht eine enge Wechselwirkung zwischen der die Arbeitsunfähigkeit hervorrufende Tumorerkrankung und dem Tod, weshalb der sachliche Konnex zu bejahen ist.

Daran vermögen die Ausführungen, welche die Beklagte betreffend den natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Treppensturz und dem Tod von Z.___ macht (Urk. 34 S. 6 ff. Ziff. 16 ff.), nichts zu ändern.

Vorliegend

steht nicht die Frage nach der Kausalität des Treppensturzes und des damit einhergehenden Schädelhirntraumas im Vordergrund, es ist vielmehr

zu beurteilen , ob die Tumorerkrankung den Tod im Sinne einer Teilkausalität im wesentlichen Ausmass begünstigte. 5. 5

Gemäss Art. 18 lit . a BVG muss die verstorbene Person im Zeitpunkt des Todes oder

bei

Eintritt

der

Arbeitsunfähigkeit,

deren

Ursache

zum

Tode

geführt

hat,

ver sichert gewesen sein, womit sich der Anknüpfungspunkt für die Versicherteneigenschaft im Zeitpunkt des Eintritts der Arbeits un fähigkeit findet (134 V 28 E.

3.3). Z.___ war im Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit am

28. Oktober 2020 (Urk. 18/10 ) bei der Beklagten vorsorgeversichert. Nachdem das

beklagtische

Vorsorgereglement

keine

spezifische

Regelung

für

Todesfallleistungen

enthält,

bei welchen die versicherte Person während der Dauer des Vorsorgeverhältnisses

arbeitsunfähig wurde , der en Tod indes erst

danach

eintrat , ist Art. 25.2 Vorsorgereglement analog anwendbar. Diese Bestimmung sieht vor, dass wenn eine versicherte Person im Zeitpunkt der Auflösung des Vorsorgever hältnisses respektive bei Ablauf der Nachdeckungsfrist nicht voll arbeitsfähig ist

und innerhalb von 360 Tagen im Sinne von Art. 4 invalid erklärt wird, ein reglementarischer

Anspruch

auf

Invaliditätsleistungen

besteht.

Der

Tod

von

Z.___ vom 17. September 2021 ist innerhalb der genannten 360 Tage eingetreten, weshalb dem Kläger gestützt auf das Vorsorgereglement eine Hinterlassenenrente zusteht.

5. 6

Die jährliche Witwerrente beträgt gemäss Vorsorgeausweis von Z.___ Fr. 34'320.-- (Urk. 2/7-8) . Der Anspruch auf Hinterlassenenleistungen entstand mit

dem

Tod

von

Z.___

( vgl.

Art.

21

Abs.

1

BVG)

am

E. 17 September

2021 ,

wobei

gemäss

Art.

18.5

Satz

1

in

Verbindung

mit

Art.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich BV.2023.00027 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Slavik Ersatzrichterin Gasser Küffer Gerichtsschreiberin Schleiffer Marais Urteil vom

19. Dezember 2024 in Sachen X.___ Kläger vertreten durch Rechtsanwältin Claudia Rohrer ADVOMED Bahnhofstrasse 12, 8001 Zürich gegen Vorsorgestiftung Y.___ Beklagte Sachverhalt: 1.

Z.___

sel . ,

geboren

am

9.

Mai

1962

und

gestorben

am

17.

September 2021,

war bei A.___ bis zum 30. November 2020 angestellt und dadurch über die Vorsorgestiftung Y.___ (Vorsorgestif tung) berufsvorsorgeversichert.

Nachdem der überlebende Ehegatte X.___ bei der Vorsorgestiftung um Ausrichtung von

Hinterbliebenenleistungen

ersucht hatte , teilte ihm diese am 17.

März 2022 mit , dass der Tod von Z.___ auf einen Unfall zurückzu führen gewesen sei, weshalb die BVG-Mindestleistungen zum Zug kämen und eine jährliche Rente von Fr. 4’903.05 resultiere (Urk. 2/6) . 2.

Mit Eingabe vom 20.

April

2023 (Urk.

1) erhob X.___ Klage gegen die Vorsorgestiftung

und

beantragte,

es

sei

die

Beklagte

zu

verpflichten,

ihm

ab

Todes tag

seiner

verstorbenen

Ehefrau

Z.___

sel .

eine

jährliche

Witwe r rente

von

Fr.

34'320.-- auszurichten. Im Weiteren s ei die Beklagte zu verpflichten, ihm für die

noch

nicht

ausgerichteten

Rentenzahlungen

für

die

Jahre

2022

und

2023

einen

Verzugszins

entsprechend

dem

BVG- Mindestzinssatz

ab

Rentenfälligkeit

zu

bezah len (S. 2). Am 29. August respektive 4. September 2023 informierten die Parteien das Gericht , dass sie sich in Vergleichsgesprächen befänden (Urk. 9-10) , worauf das

Verfahren

mit

Verfügung

vom

7.

September

2023

sistiert

wurde

(Urk.

11).

Nach dem

die

Beklagte

am

20.

September

2023

über

das

Scheitern

der

Vergleichsgesprä che informiert hatte (Urk. 14), wurde die Sistierung des Prozesses mit Verfügung vom 4. Oktober 2023 (Urk. 15) aufgehoben. Mit Klageantwort vom

8. Novem ber

2023 (Urk. 17) beantragte die Beklagte, es sei festzustellen, dass Z.___ gegenüber der Beklagten infolge vorzeitiger Pensionierung für die Zeit vom 1.

Dezember

2020

bis

30.

September

2021

Anspruch

auf

eine

jährliche

reglementa rische

Altersrente

von

Fr.

6'024.--

gehabt

habe

und

die

Beklagte

eine

Nachzahlung

von

insgesamt

Fr.

5'020.--

schulde.

Im

Weiteren

sei

sie

zu

verpflichten,

dem

Kläger

ab 1. Oktober 2021 eine jährliche Partnerrente von Fr. 3'614.40 zu bezahlen, im Übrigen sei die Klage abzuweisen (S. 2). Mit Replik vom 5. März 2024 (Urk. 28) hielt der Kläger an seinen bisherigen Anträgen fest (S. 3 Ziff. 4. ). Im Rahmen der Duplik vom

24. Juni 2024 (Urk. 3 4 ) ergänzte die Beklagte ihre Anträge insofern, als für die Z.___ geschuldete Nachzahlung von Fr. 5'020.-- sowie die dem Kläger geschuldete Partnerrente von Fr. 3'614. -- ein Z ins ab Klageeinleitung zu bezahlen sei . Im Sinne eines Eventualantrages sei festzustellen, dass Z.___ nach Auflösung ihres Arbeitsverhältnisses bei der Beklagten nicht mehr versichert gewesen und aufgrund eines Unfalls verstorben sei. Entsprechend sei die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger das beim Tod von Z.___ vor handene Altersguthaben gestützt auf Art. 15 FZV in Form eines Todesfallkapitals zuzüglich Zins ab Eintritt des Vorsorgefalls auszuzahlen (S. 2).

Am 8. Juli 2024 reichte der Kläger eine weitere Stellungahme (Urk. 36) ein , wozu sich die Beklagte am 23. September 2024 vernehmen liess (Urk. 40), was dem Kläger am 24. Sep tember 2024 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 41). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Nach Art. 18 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) besteht ein Anspruch auf Hinterlassenenleistungen nur, wenn der Verstorbene : a.

im Zeitpunkt des Todes oder bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zum Tode geführt hat, versichert war; oder b.

infolge eines Geburtsgebrechens bei Aufnahme einer Erwerbstätigkeit mindes tens zu 20 Prozent, aber weniger als zu 40 Prozent arbeitsunfähig war und bei Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zum Tod geführt hat, auf mindestens 40 Prozent versichert war; oder c.

als Minderjähriger invalid (Art. 8 Abs. 2 des BG vom 6. Okt. 2000 56

über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) wurde und deshalb bei Aufnahme einer Erwerbstätigkeit mindestens zu 20 Prozent, aber weniger als zu 40 Prozent arbeitsunfähig war und bei Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zum Tod geführt hat, auf mindestens 40 Prozent versichert war; oder d.

von der Vorsorgeeinrichtung im Zeitpunkt des Todes eine Alters- oder Invali denrente erhielt. 1.2

Der überlebende Ehegatte hat gemäss Art. 19 Abs. 1 BVG Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente, wenn er beim Tod des Ehegatten: a.

für den Unterhalt mindestens eines Kindes aufkommen muss; oder b.

älter als 45 Jahre ist und die Ehe mindestens fünf Jahre gedauert hat. 1.3

Gemäss Art. 18.1 des Vorsorgereglementes , Ausgabe 2020, der Beklagten (Urk.

18/7) hat der überlebende Ehegatte einer versicherten Person

Anspruch auf eine Partnerrente , wenn er beim Tod der versicherten Person -

für den Unterhalt mindestens eines Kindes aufkommen muss oder; -

älter als 30 Jahre ist und die Ehe mindestens fünf Jahre gedauert hat. Erfüllt

der

überlebende

Ehegatte

keine

dieser

Voraussetzungen,

so

hat

er

Anspruch

auf eine einmalige Abfindung in der Höhe von drei Jahresrenten. Im Falle des Todes der versicherten Person nach Altersrentenbeginn hat der überlebende Ehe gatte auch ohne Erfüllung dieser Voraussetzungen Anspruch auf eine Partner rente. Vorbehalten bleiben Art. 8.1 (Koordination mit Leistungen nach UVG oder MVG) und Art. 13.5 (Bezug des Altersguthabens in einem Betrage). 2. 2.1

Der Kläger brachte zur Begründung seiner Klage (Urk. 1) vor , es sei überwiegend wahrscheinlich erstellt, dass Z.___ an den Folgen einer hochmalignen letalen

Grunderkrankung

im

Endstadium

verstorben

sei.

Infolge

dieser

Erkrankung

und der nur noch für einige Monate bestehende n Lebenserwartung sei bei Z.___

nach dem Treppensturz vom 8. September 2021 auf weitere Operationen und lebenserhaltende Massnahmen verzichtet worden und sie sei nur noch nach „ Best-Comfort-Care “ bis zu ihrem Ableben betreut worden . Aufgrund der Akten lasse sich nicht darlegen, dass die Unfallfolgen bei operativer Sanierung und adä quater Behandlung wahrscheinlich zum Ableben geführt hätten. Dieser Krank heitsverlauf sei nie eingetreten und der Unfall sei durch den krankheitsbedingten exitus

letalis gleichsam überholt worden. Entsprechend sei Z.___ infolge Krankheit vor ihrer Pensionierung verstorben, weshalb unter Berücksichtigung des überobligatorischen Altersguthabens ohne Zins eine jährliche Witwerrente in Höhe von Fr. 34‘320.-- auszubezahlen sei (S. 8 Ziff. 24 ff.). 2.2

Die

Beklagte

stellte

sich

demgegenüber

auf

den

Standpunkt

(Urk.

17),

der

Vorsorge fall

Invalidität

habe

aufgrund

des

Todes

von

Z.___

vor

Ablauf

des

Warte jahres

nicht

mehr

eintreten

können.

Dies

bedeute,

dass

bei

Z.___

-

welche

am 1. Dezember 2020 (Austrittsdatum aus dem Vorsorgewerk der Beklagten) mit 58 Jahren bereits das Alter für eine vorzeitige Pensionierung erreicht habe – der Vorsorgefall Alter eingetreten sei und sie konsequenterweise mit Beendigung des letzten

Arbeitsverhältnisses

in

den

vorzeitigen

Ruhestand

hätte

treten

müssen. Folglich hätte sie ab diesem Zeitpunkt Anspruch auf Altersleistungen gehabt, zumal sie im damaligen Zeitpunkt weder weiterhin eine Arbeitstätigkeit ausgeübt noch Leistungen der Arbeitslosenversicherung bezogen habe.

Da

Z.___ zu keinem Zeitpunkt eine Erklärung bezüglich Kapitalbezug abgegeben habe, sei

am 1. Dezember 2020 eine reglementarische Altersrente fällig geworden, die bis zum Todestag geschuldet gewesen sei und jährlich Fr. 6'024.-- betrage n habe . Die Beklagte anerkenne damit gegenüber Z.___

unter Berücksichtigung der

reglementarisch

vorgesehenen

Rentenfälligkeitstage

für

die

Zeit

vom

1.

Dezem ber 2020 bis 30. September 2021 eine reglementarische Altersrente im Gesamtbe trag von Fr. 5'020.--

(S. 5 f. Ziff. 2 ff. ) . Betreffend die Partnerrente für den Kläger führte die Beklagte aus, Z.___ sei als Bezügerin einer Altersrente gestor ben, weshalb sie im Zeitpunkt ihres Todes weiterhin bei der Beklagten berufsvor sorgeversichert gewesen sei und dem Kläger ein Anspruch auf Hinterlassenen leistungen aus dem Vertrag U7311.WD zustehe. Die Todesursache von Z.___ sei bei dieser Ausgangslage nicht mehr relevant. Die Höhe der Partner rente bei der versicherten Person betrage gemäss dem relevanten Vorsorgeplan bei Tod nach Rentenbeginn 60 % der laufenden Altersrente, was vorliegend ab 1.

Oktober

2021

eine

jährliche

Partnerrente

von

Fr.

3 ’ 614.40

ergebe

(S.

7

Ziff.

8

f.). 2.3

In der Replik (Urk. 28) führte der Kläger aus , eine vorzeitige Pensionierung sei gemäss dem beklagtische n Vorsorgereglement von einer entsprechenden Willens erklärung der versicherten Person abhängig. Z.___ habe nie verlauten lassen, sie wolle nach Austritt aus dem Arbeitsverhältnis in den Ruhestand treten und habe nie um Ausrichtung von Altersleistungen ersucht. Zudem habe die Beklagte ihrerseits Invalidenleistungen geprüft, das Altersguthaben weitergeführt und bis zum Ableben von Z.___ keine Frühpensionierung eingeleitet. Damit sei zu Lebzeiten von Z.___ keine vorzeitige Pensionierung und mithin kein Vorsorgefall Alter eingetreten (S. 4 f f . Ziff. 11 ff.).

Im Weiteren präzisierte der Kläger, dass Z.___ mit absoluter Sicherheit innert Monaten infolge ihrer Tumorerkrankung gestorben wäre. Im Gegensatz dazu lasse sich nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit feststellen, dass die Folgen des Treppensturzes an sich zum Tod geführt hätten

(S. 10 ff. Ziff. 39 ff.). Der Vorsorgefall Alter sei vor dem Ableben von Z.___ nie eingetreten und der Rentenanspruch des Klägers sei infolge ihres Hinschieds entstanden, welcher auf deren Krankheit zurückzuführen sei (S. 13 Ziff. 52). 2.4

Die Beklagte präzisierte in der Duplik (Urk. 3 4) , dass rückblickend beim Austritt von

Z.___

aus

dem

Vorsorgeverhältnis

nur

eine

vorzeitige

Pensionierung

mit Bezug der Altersleistungen in Form einer Altersrente in Frage gekommen sei. Massgebend

sei

nicht,

ob

eine

Willenserklärung

der

versicherten

Person

betreffend

Frühp ensionierung vorliege, sondern dass gemäss Art. 2 Abs. 1 bis

des Bundesge setzes über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Inva lidenvorsorge ( FZG ) eine Austrittsleistung nur beansprucht werden könne, wenn die versicherte Person bei Austritt zwischen dem frühestmöglichen Rentenalter und dem reglementarischen Referenzalter die Erwerbstätigkeit weiterführe oder als arbeitslos gemeldet sei; beides sei bei Z.___ nicht der Fall gewesen (S. 3 f. Ziff. 5 ff.). Im Weiteren führte die Beklagte unter Hinweis

auf die Stellung nahme

des

Universitätsspitals

B.___

vom

10.

Mai

2023

aus ,

der

Gesundheits zustand von Z.___ sei durch das Glioblastom zwar bereits beeinträchtigt gewesen,

der

frühe

Tod

sei

jedoch

überwiegend

durch

den

Treppensturz

verursacht

worden , womit der natürliche Kausalzusammenhang zwischen dem Treppensturz mit schwerem Schädeltrauma und dem Ableben gegeben sei. Ebenso sei der adä quate Kausalzusammenhang zu bejahen, sei d och das Schädeltrauma nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge geeignet, den (vorzeitigen) Tod von Z.___ zu bewirken. Entsprechend sei von einem überwiegend unfallbedingten Tod aus zugehen, weshalb der Treppensturz ein isoliertes Unfallereignis darstelle . Dieses sei mehrere Monate nach Ende des Vorsorgeverhältnisses mit der Beklagten ein getreten, so dass

Z.___ hinsichtlich des Unfallereignisses nicht mehr bei der Beklagten berufsvorsorgeversichert gewesen sei (S. 5 ff. Ziff. 11 ff.). 2.5

In seiner Stellungnahme vom

8. Juli 2024 (Urk. 36) wies der Kläger insbesondere darauf hin, dass ein IV-rechtliches Abklärungsverfahren betreffend Ansprüche auf Eingliederungsmassnahmen / Rentenleistungen im Gange gewesen sei . Während dieser Zeit habe die Beklagte die Freizügigkeitsleistung von Z.___ nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses zurückbehalten und das vorhandene Altersguthaben prämienfrei weitergeführt, im Ansinnen, allfällige Invaliditätsleistungen auszurichten oder bei Wiederlangen der Arbeitsfähigkeit die Freizügigkeitsleistung aus zu zahlen (S. 4 Ziff. 8). Im Weiteren hätte die Beklagte Z.___ gestützt auf Art. 47a BVG über die Möglichkeit der freiwilligen Weiterversicherung informieren müssen (S. 4 f. Ziff. 10 f.). 2.6

Schliesslich wies di e Beklagte

in ihrer Stellungnahme vom 23. September 2024 (Urk. 40) darauf hin, es sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, dass Z.___ die freiwillige Weiterversicherung auch tatsächlich beantragt hätte (S. 2 ff. Ziff. 5 ff.). 3. 3.1

A ufgrund der Akten ergibt sich , dass

Z.___ vom 28. Januar 2019 bis zum 30. November 2020 bei A.___ angestellt und während dieser Zeit bei der Beklagten

berufsvorsorgeversichert war (Urk. 18/9, Urk.

18/11) . Im Oktober 2020 wurde bei

ihr ein Glioblastom Grad IV diagnostiziert (Urk. 2/10 S. 2), wobei sie a b dem 28. Oktober 2020 aufgrund Krankheit zu 100 % arbeitsunfähig war und anschliessend Taggelder des Krankentaggeldversicherers bezog (Urk. 18/10).

In der Folge prüfte die Beklagte das Erbringen von Invalidenleistungen und gewährte die Beitragsbefreiung nach einer Wartefrist von

drei

Monaten

(Urk.

2/5,

Urk.

18/ 1 2 ,

Urk.

17

S.

4

Ziff.

6 ).

Am

8.

September

2021

zog sich

Z.___ bei einem Treppensturz ein schwere s Schädelhirntrauma sowie

eine

mehrfragmentäre

distale

Radiusfraktur

links

zu,

weshalb

noch

gleichentags

eine

Kraniotomie

links

frontal

mit

Evakuation

eines

akuten

Epiduralhämatoms

durchgeführt

wurde.

Nachdem

ein

postoperativer

Aufwachversuch

bei

Z.___ keine adäquate Aufwachreaktion gezeigt, sich die Symptomatik auch im weiteren Verlauf nicht wesentlich verbessert und aus neurologischer Sicht aufgrund der Grunderkrankung mit Glioblastom eine maximale Lebenserwartung von weiteren sechs bis neun Monaten bestand en hatte , erfolgte seitens der behandelnden Ärzte und der Familie der Entscheid für eine

« Best-Comfort-Care » von Z.___ , welche in palliativer Situation am 17. September 2021 verstarb (Urk. 2/10 , Urk. 7/5 ).

Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle ,

wies am 5. Oktober 2021 das Leistungsbegehren von Z.___ vom 20. April 2021 unter Hinweis auf deren Ableben vor Ablauf der einjährigen Wartefrist ab (Urk. 18/ 1 3 S. 2 f. ). 3.2

Zwischen den Parteien ist unbestritten, dass dem Kläger aus dem Vorsorgeverhältnis seiner verstorbenen Ehefrau Z.___

eine Partnerrente zusteht. Strittig ist demgegenüber, an welchen Vorsorgefall diese Rente anknüpft . Der Kläger geht davon aus, seine Rente leite sich aus dem Tod seiner Ehegattin ab und letztere sei infolge ihrer schweren Tumorerkrankung

und damit aufgrund einer Krankheit verstorben (Urk. 28 S. 13 Ziff. 52 ) . Demgegenüber stellt sich die Beklagte

auf

den

Standpunkt,

bei

Z.___

sei

aufgrund

ihrer

Frühpensionierung der Vorsorgefall Alter eingetreten , weshalb ihr eine Altersrente und dem Kläger eine sich daraus ableitende Partnerrente zustehe . Beim Vorsorgefall Tod würde die Ausrichtung einer Partnerrente entfallen , da Z.___ an den Folgen des Treppensturzes gestorben sei, welcher sich nach Beendigung des Vorsorgeverhältnis ereignet habe

(Urk. 34 S. 4 Ziff. 10, S. 8 Ziff. 20 ). 4.

4.1

Die Parteien sind sich einig , dass Z.___ zu keinem Zeitpunkt eine Erklärung abg egeben hat , wonach sie vorzeitig in den Ruhestand treten wolle (Urk. 3 4 S. 3 Ziff. 6 , Urk. 36 S. 3 Ziff. 3). Gestützt darauf geht der Kläger davon aus, dass zu Lebzeiten von Z.___ keine vorzeitige Pensionierung und damit kein Vorsorgefall Alter eingetreten sei (Urk. 28 S. 5 Ziff. 13). Die Beklagte vertritt demgegenüber die Auffassung , der Vorsorgefall Invalidität habe aufgrund des Todes von Z.___ vor Ablauf des Wartejahres nicht mehr eintreten können. Dies habe zur Folge, dass bei Z.___ - welche im Zeitpunkt des Austritts aus dem Vorsorgeverhältnis bei der Beklagten mit 58 Jahren bereits das Alter für eine Frühpensionierung erreicht und danach weder eine Erwerbstätigkeit weitergeführt noch Leistungen der Arbeitslosenversicherung bezogen habe - der Vorsorgefall Alter eingetreten sei (Urk. 17 S. 5 f. Ziff. 2 f.). 4.2

Gemäss

Art.

13.1

des

vorliegend

anwendbaren

Vorsorgereglements

2020

(Urk.

18/7)

hat die versicherte Person Anspruch auf eine lebenslängliche Altersrente,

wenn

sie

das

ordentliche

Rücktrittsalter

(Art.

3.2)

erlebt.

Die

versicherte

Person kann die Altersrente gemäss Art. 13.4 vorbeziehen oder die Vorsorge gemäss Art.

15 über das ordentliche Rücktrittsalter hinaus weiterführen.

Art. 13.4 Satz 1

bestimmt, dass eine versicherte Person Anspruch auf eine sofort beginnende lebenslängliche Altersrente hat , wenn sie nach dem vom Gesetzgeber

festgelegten frühestmöglichen Rücktrittsalter (zurzeit nach Vollendung des 58.

Altersjahres) in den Ruhestand tritt. 4. 3

4.3.1

Wird das Arbeitsverhältnis nach Vollendung des 58. Altersjahrs und vor Erreichen

des

ordentlichen

Rentenalters

aufgelöst , so

knüpft

Art.

13.4

Satz

1

Vorsorgereglement den vorzeitigen Bezug der Altersrente an die Vollendung des 58.

Altersjahrs sowie den Eintritt in den Ruhestand. Die vorzeitige Pensionierung tritt damit nicht automatisch nach Vollendung des frühestmöglichen Rücktrittsalters ein – diesfalls hätte sich ein anderer Wortlaut von Art. 13.4 Satz 1 aufgedrängt , in welchem einzig auf das Erreichen des Alters abgestellt würde und kein Hinweis auf den Eintritt in den Ruhestand vorgesehen wäre -, sondern ist überdies abhängig von einer (ausdrücklichen) Willenserklärung der versicherten Person,

in den Ruhestand zu treten und keiner weiteren Erwerbstätigkeit mehr nachzugeh en. Gleiches

folgt

aus

Art.

13.1

Satz

2

Vorsorgereglement,

welcher

als

Kann-Vorschrift

ausgestaltet ist und damit die vorzeitige Pensionierung – sofern die Altersgrenze von Art. 13.4 Satz 1 erreicht ist – i ns Belieben der versicherten Person stell t . Entsprechend ist im Vorsorgewerk der Beklagten keine Zwangsfrühpensionierung ohne entsprechende Absichtserklärung der versicherten Person vorgesehen. 4.3.2

Z.___

erklärte gegenüber der Beklagten zu keinem Zeitpunkt, dass sie nach Auflösung des Arbeitsverhältnisses per Ende November 2021 keine Arbeitstätigkeit mehr aufnehmen und in den vorzeitigen Ruhestand treten wolle . Im Weiteren hat sie nie um Ausrichtung von Altersleistungen ersucht und sich am 20. April 2021 bei der Invalidenversicherung für den Bezug von IV-Leistungen angemeldet

(Urk.

18/13).

Die

Beklagte

prüfte

ihrerseits

die

Ausrichtung

von

Invalidenleistungen und erkundigte sich bei Z.___ , wie die Freizügigkeitsleistung zu vergüten sei ( Urk. 2/5, Urk. 18/12, Urk. 29/1 S. 1 ), wobei letztere

eine entsprechende Überweisung auf ein Freizügigkeitskonto einer Bank verlangte (S.

2).

Im

Weiteren

informierte

die

Beklagte

den

Kläger

am

15.

April

2021

darüber,

dass das ( Freizügigkeits-) Kapital bei der Stiftung verbleibe und erst dann ausbezahlt werde, wenn Z.___ wieder zu 100 % arbeitsfähig sei (Urk. 29/2).

Vor diesem Hintergrund ist bei Z.___ keine vorzeitige Pensionierung und damit kein Vorsorgefall Alter eingetreten.

An dieser Beurteilung vermag der Hinweis der Beklagten auf Art. 2 Abs. 1 bis FZG (Urk. 34 S. 3 Ziff. 5) nichts zu ändern. Diese Bestimmung verfolgt primär das Ziel, dem

zwangsweisen

vorzeitigen

Bezug

von

Rentenleistungen

in

der

beruflichen

Vorsorge entgegenzuwirken und versicherten Person en im Fall von Vorsorgereg lementen ,

bei

welchen

der

Vorsorgefall

Alter

ohne

deren

Willenserklärung

eintritt,

die Möglichkeit ein zu räumen, anstelle der Altersleistungen eine Austrittsleistung zu beanspruchen (Urteil des Bundesgerichts 9C_732/2020 vom 26. März 2021 E.

4.2 mit weiteren Hinweisen ) . 5.

5.1

Art. 18 lit . a BVG bezeichnet als alternativen Anknüpfungstatbestand für die vorsorgerechtliche

Leistungspflicht

den

Eintritt

der

Arbeitsunfähigkeit,

deren

Ursache

zum Tod geführt hat, und bestimmt damit den Versicherungsschutz für den Fall, dass

die

verstorbene

Person

zum

Zeitpunkt

des

Todes

nicht

mehr

bei

einer

Vorsorgeeinrichtung versichert war. Wie Art. 23 BVG verlangt auch Art. 18 lit . a BVG kumulativ einen engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang zwischen der während des Vorsorgeschutzes eingetretenen Arbeitsunfähigkeit einerseits und dem Tod andererseits. Es kann deshalb grundsätzlich auf die zu Art. 23 lit . a BVG ergangene

Praxis

zurückgegriffen

werden ,

das

heisst

es

bedarf

einer

Einschränkung

der Arbeitsfähigkeit von mindestens 20 % während des Vorsorgeschutzes, deren

medizinische

Ursache

zumindest

eine

enge

Wechselwirkung

mit

der

Todesursache

aufweist. Zudem wird verlangt, dass die verstorbene versicherte Person vor ihrem – erst nach Austritt aus dem Vorsorgeverhältnis eingetretenen Tod – nicht dauerhaft eine volle Arbeitsfähigkeit wieder erlangt hatte ( Hürzeler M., Kommentar zum schweizerischen Sozialversicherungsrecht, BVG und FZG, 2. Auflage, 2019, Art. 18 N 13 mit Verweis auf BGE 134 V 28 E. 3.3 ). 5.2

5.2.1

Unbestritten

und

aufgrund

der

Akten

erstellt

ist,

dass

bei

Z.___

im

Oktober 2020 – und damit vor Ende des Vorsorgeverhältnisses bei der Beklagten - ein Glioblasto m diagnostiziert wurde, welche s ab dem 28. Oktober 2020 zu einer dauerhaften 100%igen Arbeitsunfähigkeit führte (vgl. E. 3.1 ) . Damit ist der zeitliche Zusammenhang mit dem Tode zu bejahen.

Strittig und zu prüfen ist demgegenüber der sachliche Konnex zwischen der während des Vorsorgeschutzes eingetretenen Arbeitsunfähigkeit einerseits und dem Tod andererseits. Der Kläger stellt sich auf den Standpunkt, Z.___ wäre ungeachtet

des

Treppensturzes

innert

weniger

Monate

infolge

ihrer

schwere r

Tumorerkrankung verstorben (Urk.

28 S.

10 f. Ziff. 39 ff. ). Die Beklagte macht demgegenüber geltend, der Gesundheitszustand von Z.___ sei zwar durch das Glioblastom bereits beeinträchtigt gewesen, ihr Tod sei jedoch überwiegend durch den Treppensturz und das damit einhergehende schwere Schädelhirntrauma verursacht worden (Urk. 34 S. 7 Ziff. 18). 5.2.2

Die Frage nach dem sachlichen Konnex beantwortet sich anhand von Charakter und Beschaffenheit des Leidens. Der zum Tod führende Gesundheitsschaden muss das Krankheitsgeschehen schon erkennbar und in wesentlichem Ausmass mitgeprägt haben, als das fragliche Vorsorgeverhältnis noch bestand. Ein blosser Kausalzusammenhang zwischen den zu vergleichenden gesundheitlichen Zuständen allein begründet keinen engen sachlichen Zusammenhang. Andererseits schliesst etwa

das

Hinzutreten

eines

neuen

Elements,

das

eine

Verschlechterung

der

Arbeitsfähigkeit

bewirkt,

den

erforderlichen

Konnex

mit

dem

vormaligen

Gesundheitsschaden nicht aus (Urteil des Bundesgerichts

9C_381/2022 vom 19. Juli 2023 E.

2.3.3). 5. 3 5. 3 .1

Im Auszug zur Krankengeschichte von Z.___ , welcher dem Bericht der behandelnden Neurochirurgen des B.___ vom 17. September 2021 beilag (Urk. 2/10 S.

3

f.),

wurde

festgehalten,

dass

aufgrund

der

Grunderkrankung

mit

de m

Glioblas tom

unter maximaler Therapie mit Chemotherapie und Radiotherapie - welche aktuell [mithin nach dem Treppensturz vom 8. September 2021] nicht möglich seien -

von eine r maximale n Lebenserwartung

von sechs bis neun Monaten

auszugehen sei (S. 4) . 5. 3 .2

PD Dr. med. C.___ , Oberarzt an der Klinik für Neurochi rur gie am B.___ , führte in Beantwortung der ihm von der D.___ AG ( diese führte gestützt auf einen Kollektivversicherungsvertrag die Anspruchsprüfung und Auszahlung der Vorsorgeleistungen durch , Urk.

6 S. 2 Ziff. 2 )

gestellten Frage n am 10. Mai 2023 (Urk.

7/4)

insbesondere aus, dass der Wahrscheinlichkeitsgrad, mit welchem das Schädelhirntrauma zum Tod von Z.___ beigetrage habe, nur schwierig einzuschätzen sei, da die Grunderkrankung mittels Glioblastom eine schlechte Prognose habe. Durch das akute schwere Schädelhirntrauma sei sie nicht mehr adäquat wach geworden, weshalb das T rauma mindestens zu 50 % für den Tod verantwortlich gewesen sei (S. 2 Ziff. 4).

Aufgrund der Kombination aus schwerer Vorerkrankung mit eingeschränkter Prognose und akutem Ereignis mit schwerem Schädelhirntrauma habe sicherlich beides dazu beigetragen, dass Z.___ nach Entfernung des Epiduralhämatoms

nicht gut aufgewacht sei (S. 3 Ziff. 8). Im Weiteren führte PD Dr. C.___ aus, dass bei adäquater und rascher Evakuation des H ämatoms in der Regel eine gute Prognose bestehe. Bei Z.___ habe allerdings ein schweres Schädelhirntrauma mit « s hearing

injuries » bestanden, welche s die Prognose etwas einschränken könne, eine neurologische Verbesserung wäre allerdings zu erwarten gewesen (Ziff. 9). 5. 3 .3

Dr. med. E.___ , Facharzt für Neurochirurgie, welcher vom Kläger um eine Falleinschätzung gebeten wurde, führte am 29. Februar 2024 (Urk. 29/5) aus, dass Z.___

gemäss der letzten Anamneseerhebung durch die Neuroonkologie des B.___ eine Verschlimmerung ihres Gesundheitszustands beschrieben habe. Dies korreliere

mit

dem

damals

letzten

MRI-Befund,

wo

sich

Hinweise

auf

eine

beginnende Tumorprogression trotz PERGOLA-Studienteilnahme gezeigt hätten. Die zeitliche Prognose müsse daher als mit überwiegender Wahrscheinlichkeit sehr limitiert eingeschätzt werden und es sei mit dem Tod Ende 2021 oder noch vorher zu

rechnen

gewesen

(S.

2

Ziff.

1 ).

Dr.

E.___

hielt

weiter

fest,

dass

es

medizinisch

und

speziell

neurochirurgisch

nicht

möglich

sei,

eine

seriöse

Prognose

abzugeben,

inwieweit

ein

Ge hi rn

mit

einem

austherapierten

Glioblastom

Grad

IV

als o

mit Status nach Operation, nach Bestrahlung und nach monatelanger Chemotherapie – überhaupt noch eine Kompetenz habe, sich nach einem Schädelhirntrauma zu erholen (S. 3 Ziff. 4). Ganzheitlich betrachtet sei Z.___ im Rahmen ihrer unheilbaren Glioblastomerkrankung verstorben , wobei sich der Treppenstur z im Rahmen dieser Erkrankung ereignet habe (Ziff. 5). 5. 4

Gestützt auf die obigen Ausführungen der Fachärzte ist mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ausgewiesen , dass der Tod von Z.___ sowohl durch

die Glioblastomerkrankung als auch den Treppensturz vom 8. September 2021 verursacht wurde und die Tumorerkrankung das Geschehen in wesentlichem Umfang mitprägt e . Damit besteht eine enge Wechselwirkung zwischen der die Arbeitsunfähigkeit hervorrufende Tumorerkrankung und dem Tod, weshalb der sachliche Konnex zu bejahen ist.

Daran vermögen die Ausführungen, welche die Beklagte betreffend den natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Treppensturz und dem Tod von Z.___ macht (Urk. 34 S. 6 ff. Ziff. 16 ff.), nichts zu ändern.

Vorliegend

steht nicht die Frage nach der Kausalität des Treppensturzes und des damit einhergehenden Schädelhirntraumas im Vordergrund, es ist vielmehr

zu beurteilen , ob die Tumorerkrankung den Tod im Sinne einer Teilkausalität im wesentlichen Ausmass begünstigte. 5. 5

Gemäss Art. 18 lit . a BVG muss die verstorbene Person im Zeitpunkt des Todes oder

bei

Eintritt

der

Arbeitsunfähigkeit,

deren

Ursache

zum

Tode

geführt

hat,

ver sichert gewesen sein, womit sich der Anknüpfungspunkt für die Versicherteneigenschaft im Zeitpunkt des Eintritts der Arbeits un fähigkeit findet (134 V 28 E.

3.3). Z.___ war im Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit am

28. Oktober 2020 (Urk. 18/10 ) bei der Beklagten vorsorgeversichert. Nachdem das

beklagtische

Vorsorgereglement

keine

spezifische

Regelung

für

Todesfallleistungen

enthält,

bei welchen die versicherte Person während der Dauer des Vorsorgeverhältnisses

arbeitsunfähig wurde , der en Tod indes erst

danach

eintrat , ist Art. 25.2 Vorsorgereglement analog anwendbar. Diese Bestimmung sieht vor, dass wenn eine versicherte Person im Zeitpunkt der Auflösung des Vorsorgever hältnisses respektive bei Ablauf der Nachdeckungsfrist nicht voll arbeitsfähig ist

und innerhalb von 360 Tagen im Sinne von Art. 4 invalid erklärt wird, ein reglementarischer

Anspruch

auf

Invaliditätsleistungen

besteht.

Der

Tod

von

Z.___ vom 17. September 2021 ist innerhalb der genannten 360 Tage eingetreten, weshalb dem Kläger gestützt auf das Vorsorgereglement eine Hinterlassenenrente zusteht.

5. 6

Die jährliche Witwerrente beträgt gemäss Vorsorgeausweis von Z.___ Fr. 34'320.-- (Urk. 2/7-8) . Der Anspruch auf Hinterlassenenleistungen entstand mit

dem

Tod

von

Z.___

( vgl.

Art.

21

Abs.

1

BVG)

am

17.

September

2021 ,

wobei

gemäss

Art.

18.5

Satz

1

in

Verbindung

mit

Art.

7.2

Vorsorgereglement

die

reglemen tarisch vorgesehenen jährlichen Renten in vierteljährlichen, vorschüssigen Teilbetr ä gen ausbezahlt werden und Rentenfälligkeitstage der 1. Januar, 1.

April, 1. Juli und 1. Oktober sind. Entsprechend steht dem Kläger ab 1. Oktober

2021 eine Partnerrente zu.

Für die vom Kläger

verlangten Rentenzahlungen (vgl. Urk. 1 S. 2)

ist ab dem 20.

April 2023 (Einreich ung der Klage) Verzugszins geschuldet

(vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_ 325/2024 vom 24. Oktober 2024 E. 3.1 ) , wobei der Kläger den

BVG-Mindestzin s satz

verlangt

(Urk.

1

S.

2).

Dieser

lag

in

der

Zeit

bis

zum

31.

Dezember 2023 bei 1 % und ab dem 1. Januar 2024 bei 1.25 % ( Art. 15 Abs. 2 BVG in Verbindung mit Art. 12 lit . j und k der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge, BVV 2).

6.

Zusammenfassend ist festzuhalten , dass Z.___ im Zeitpunkt der durch die Glioblastomerkrankung bedingte n Arbeitsunfähigkeit am 28. Oktober 2020 bei der Beklagten vorsorgeversichert war und die Tumorerkrankung den Tod von Z.___ wesentlich begünstigte. Damit sind die Voraussetzungen für eine Witwerrente nach Art. 19 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 18 lit . a BVG erfüllt und dem Kläger steht ab 1. Oktober 2021 ein e jährliche Partnerrente in der Höhe von Fr. 34'320. -- zuzüglich Verzugszinsen zu. Damit ist die Klage gutzuheissen . 7.

Ausgangsgemäss ist die Beklagte gestützt auf § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht zu verpflichten, de m vertretenen Kläger eine Partei entschädigung zu entrichten, wobei ein Betrag von Fr. 3 ‘ 5 00.-- (inkl. Barauslagen und MWST ) als angemessen erscheint. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, de m Kläger mit Wirkung

ab 1 .

Oktober 202 1 eine jährliche Witwerrente von Fr. 34‘320. -- zuzüglich Verzugszinsen von 1 % seit 20. April 2023 respektive 1.25 % seit 1. Januar 2024 für die bis dahin fällig gewordenen Rentenbetreffnisse sowie für die weiteren ab dem jeweiligen Fälli gk eitsdatum auszurich t en . 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine Parteientschädigung von Fr. 3’500 .-- (inkl. Barauslagen und M WST ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Claudia Rohrer - Vorsorgestiftung Y.___ - Bundesamt für Sozialversicherungen 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde

eingereicht

werden

(Art.

82

ff.

in

Verbindung

mit

Art.

90

ff.

des

Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art.

46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die

Beschwerdeschrift

hat

die

Begehren,

deren

Begründung

mit

Angabe

der

Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu

enthalten;

der

angefochtene

Entscheid

sowie

die

als

Beweismittel

angerufenen

Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubSchleiffer Marais