Sachverhalt
1.
Z.___
sel . ,
geboren
am
9.
Mai
1962
und
gestorben
am
17.
September 2021,
war bei A.___ bis zum 30. November 2020 angestellt und dadurch über die Vorsorgestiftung Y.___ (Vorsorgestif tung) berufsvorsorgeversichert.
Nachdem der überlebende Ehegatte X.___ bei der Vorsorgestiftung um Ausrichtung von
Hinterbliebenenleistungen
ersucht hatte , teilte ihm diese am 17.
März 2022 mit , dass der Tod von Z.___ auf einen Unfall zurückzu führen gewesen sei, weshalb die BVG-Mindestleistungen zum Zug kämen und eine jährliche Rente von Fr. 4’903.05 resultiere (Urk. 2/6) . 2.
Mit Eingabe vom 20.
April
2023 (Urk.
1) erhob X.___ Klage gegen die Vorsorgestiftung
und
beantragte,
es
sei
die
Beklagte
zu
verpflichten,
ihm
ab
Todes tag
seiner
verstorbenen
Ehefrau
Z.___
sel .
eine
jährliche
Witwe r rente
von
Fr.
34'320.-- auszurichten. Im Weiteren s ei die Beklagte zu verpflichten, ihm für die
noch
nicht
ausgerichteten
Rentenzahlungen
für
die
Jahre
2022
und
2023
einen
Verzugszins
entsprechend
dem
BVG- Mindestzinssatz
ab
Rentenfälligkeit
zu
bezah len (S. 2). Am 29. August respektive 4. September 2023 informierten die Parteien das Gericht , dass sie sich in Vergleichsgesprächen befänden (Urk. 9-10) , worauf das
Verfahren
mit
Verfügung
vom
7.
September
2023
sistiert
wurde
(Urk.
11).
Nach dem
die
Beklagte
am
20.
September
2023
über
das
Scheitern
der
Vergleichsgesprä che informiert hatte (Urk. 14), wurde die Sistierung des Prozesses mit Verfügung vom 4. Oktober 2023 (Urk. 15) aufgehoben. Mit Klageantwort vom
8. Novem ber
2023 (Urk. 17) beantragte die Beklagte, es sei festzustellen, dass Z.___ gegenüber der Beklagten infolge vorzeitiger Pensionierung für die Zeit vom 1.
Dezember
2020
bis
30.
September
2021
Anspruch
auf
eine
jährliche
reglementa rische
Altersrente
von
Fr.
6'024.--
gehabt
habe
und
die
Beklagte
eine
Nachzahlung
von
insgesamt
Fr.
5'020.--
schulde.
Im
Weiteren
sei
sie
zu
verpflichten,
dem
Kläger
ab 1. Oktober 2021 eine jährliche Partnerrente von Fr. 3'614.40 zu bezahlen, im Übrigen sei die Klage abzuweisen (S. 2). Mit Replik vom 5. März 2024 (Urk. 28) hielt der Kläger an seinen bisherigen Anträgen fest (S. 3 Ziff. 4. ). Im Rahmen der Duplik vom
24. Juni 2024 (Urk. 3 4 ) ergänzte die Beklagte ihre Anträge insofern, als für die Z.___ geschuldete Nachzahlung von Fr. 5'020.-- sowie die dem Kläger geschuldete Partnerrente von Fr. 3'614. -- ein Z ins ab Klageeinleitung zu bezahlen sei . Im Sinne eines Eventualantrages sei festzustellen, dass Z.___ nach Auflösung ihres Arbeitsverhältnisses bei der Beklagten nicht mehr versichert gewesen und aufgrund eines Unfalls verstorben sei. Entsprechend sei die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger das beim Tod von Z.___ vor handene Altersguthaben gestützt auf Art. 15 FZV in Form eines Todesfallkapitals zuzüglich Zins ab Eintritt des Vorsorgefalls auszuzahlen (S. 2).
Am 8. Juli 2024 reichte der Kläger eine weitere Stellungahme (Urk. 36) ein , wozu sich die Beklagte am 23. September 2024 vernehmen liess (Urk. 40), was dem Kläger am 24. Sep tember 2024 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 41). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Nach Art. 18 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) besteht ein Anspruch auf Hinterlassenenleistungen nur, wenn der Verstorbene : a.
im Zeitpunkt des Todes oder bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zum Tode geführt hat, versichert war; oder b.
infolge eines Geburtsgebrechens bei Aufnahme einer Erwerbstätigkeit mindes tens zu 20 Prozent, aber weniger als zu 40 Prozent arbeitsunfähig war und bei Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zum Tod geführt hat, auf mindestens 40 Prozent versichert war; oder c.
als Minderjähriger invalid (Art. 8 Abs. 2 des BG vom 6. Okt. 2000 56
über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) wurde und deshalb bei Aufnahme einer Erwerbstätigkeit mindestens zu 20 Prozent, aber weniger als zu 40 Prozent arbeitsunfähig war und bei Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zum Tod geführt hat, auf mindestens 40 Prozent versichert war; oder d.
von der Vorsorgeeinrichtung im Zeitpunkt des Todes eine Alters- oder Invali denrente erhielt. 1.2
Der überlebende Ehegatte hat gemäss Art. 19 Abs. 1 BVG Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente, wenn er beim Tod des Ehegatten: a.
für den Unterhalt mindestens eines Kindes aufkommen muss; oder b.
älter als 45 Jahre ist und die Ehe mindestens fünf Jahre gedauert hat. 1.3
Gemäss Art. 18.1 des Vorsorgereglementes , Ausgabe 2020, der Beklagten (Urk.
18/7) hat der überlebende Ehegatte einer versicherten Person
Anspruch auf eine Partnerrente , wenn er beim Tod der versicherten Person -
für den Unterhalt mindestens eines Kindes aufkommen muss oder; -
älter als 30 Jahre ist und die Ehe mindestens fünf Jahre gedauert hat. Erfüllt
der
überlebende
Ehegatte
keine
dieser
Voraussetzungen,
so
hat
er
Anspruch
auf eine einmalige Abfindung in der Höhe von drei Jahresrenten. Im Falle des Todes der versicherten Person nach Altersrentenbeginn hat der überlebende Ehe gatte auch ohne Erfüllung dieser Voraussetzungen Anspruch auf eine Partner rente. Vorbehalten bleiben Art. 8.1 (Koordination mit Leistungen nach UVG oder MVG) und Art. 13.5 (Bezug des Altersguthabens in einem Betrage). 2. 2.1
Der Kläger brachte zur Begründung seiner Klage (Urk. 1) vor , es sei überwiegend wahrscheinlich erstellt, dass Z.___ an den Folgen einer hochmalignen letalen
Grunderkrankung
im
Endstadium
verstorben
sei.
Infolge
dieser
Erkrankung
und der nur noch für einige Monate bestehende n Lebenserwartung sei bei Z.___
nach dem Treppensturz vom 8. September 2021 auf weitere Operationen und lebenserhaltende Massnahmen verzichtet worden und sie sei nur noch nach „ Best-Comfort-Care “ bis zu ihrem Ableben betreut worden . Aufgrund der Akten lasse sich nicht darlegen, dass die Unfallfolgen bei operativer Sanierung und adä quater Behandlung wahrscheinlich zum Ableben geführt hätten. Dieser Krank heitsverlauf sei nie eingetreten und der Unfall sei durch den krankheitsbedingten exitus
letalis gleichsam überholt worden. Entsprechend sei Z.___ infolge Krankheit vor ihrer Pensionierung verstorben, weshalb unter Berücksichtigung des überobligatorischen Altersguthabens ohne Zins eine jährliche Witwerrente in Höhe von Fr. 34‘320.-- auszubezahlen sei (S. 8 Ziff. 24 ff.). 2.2
Die
Beklagte
stellte
sich
demgegenüber
auf
den
Standpunkt
(Urk.
17),
der
Vorsorge fall
Invalidität
habe
aufgrund
des
Todes
von
Z.___
vor
Ablauf
des
Warte jahres
nicht
mehr
eintreten
können.
Dies
bedeute,
dass
bei
Z.___
-
welche
am 1. Dezember 2020 (Austrittsdatum aus dem Vorsorgewerk der Beklagten) mit 58 Jahren bereits das Alter für eine vorzeitige Pensionierung erreicht habe – der Vorsorgefall Alter eingetreten sei und sie konsequenterweise mit Beendigung des letzten
Arbeitsverhältnisses
in
den
vorzeitigen
Ruhestand
hätte
treten
müssen. Folglich hätte sie ab diesem Zeitpunkt Anspruch auf Altersleistungen gehabt, zumal sie im damaligen Zeitpunkt weder weiterhin eine Arbeitstätigkeit ausgeübt noch Leistungen der Arbeitslosenversicherung bezogen habe.
Da
Z.___ zu keinem Zeitpunkt eine Erklärung bezüglich Kapitalbezug abgegeben habe, sei
am 1. Dezember 2020 eine reglementarische Altersrente fällig geworden, die bis zum Todestag geschuldet gewesen sei und jährlich Fr. 6'024.-- betrage n habe . Die Beklagte anerkenne damit gegenüber Z.___
unter Berücksichtigung der
reglementarisch
vorgesehenen
Rentenfälligkeitstage
für
die
Zeit
vom
1.
Dezem ber 2020 bis 30. September 2021 eine reglementarische Altersrente im Gesamtbe trag von Fr. 5'020.--
(S. 5 f. Ziff. 2 ff. ) . Betreffend die Partnerrente für den Kläger führte die Beklagte aus, Z.___ sei als Bezügerin einer Altersrente gestor ben, weshalb sie im Zeitpunkt ihres Todes weiterhin bei der Beklagten berufsvor sorgeversichert gewesen sei und dem Kläger ein Anspruch auf Hinterlassenen leistungen aus dem Vertrag U7311.WD zustehe. Die Todesursache von Z.___ sei bei dieser Ausgangslage nicht mehr relevant. Die Höhe der Partner rente bei der versicherten Person betrage gemäss dem relevanten Vorsorgeplan bei Tod nach Rentenbeginn 60 % der laufenden Altersrente, was vorliegend ab 1.
Oktober
2021
eine
jährliche
Partnerrente
von
Fr.
3 ’ 614.40
ergebe
(S.
7
Ziff.
8
f.). 2.3
In der Replik (Urk. 28) führte der Kläger aus , eine vorzeitige Pensionierung sei gemäss dem beklagtische n Vorsorgereglement von einer entsprechenden Willens erklärung der versicherten Person abhängig. Z.___ habe nie verlauten lassen, sie wolle nach Austritt aus dem Arbeitsverhältnis in den Ruhestand treten und habe nie um Ausrichtung von Altersleistungen ersucht. Zudem habe die Beklagte ihrerseits Invalidenleistungen geprüft, das Altersguthaben weitergeführt und bis zum Ableben von Z.___ keine Frühpensionierung eingeleitet. Damit sei zu Lebzeiten von Z.___ keine vorzeitige Pensionierung und mithin kein Vorsorgefall Alter eingetreten (S. 4 f f . Ziff. 11 ff.).
Im Weiteren präzisierte der Kläger, dass Z.___ mit absoluter Sicherheit innert Monaten infolge ihrer Tumorerkrankung gestorben wäre. Im Gegensatz dazu lasse sich nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit feststellen, dass die Folgen des Treppensturzes an sich zum Tod geführt hätten
(S. 10 ff. Ziff. 39 ff.). Der Vorsorgefall Alter sei vor dem Ableben von Z.___ nie eingetreten und der Rentenanspruch des Klägers sei infolge ihres Hinschieds entstanden, welcher auf deren Krankheit zurückzuführen sei (S. 13 Ziff. 52). 2.4
Die Beklagte präzisierte in der Duplik (Urk. 3 4) , dass rückblickend beim Austritt von
Z.___
aus
dem
Vorsorgeverhältnis
nur
eine
vorzeitige
Pensionierung
mit Bezug der Altersleistungen in Form einer Altersrente in Frage gekommen sei. Massgebend
sei
nicht,
ob
eine
Willenserklärung
der
versicherten
Person
betreffend
Frühp ensionierung vorliege, sondern dass gemäss Art. 2 Abs. 1 bis
des Bundesge setzes über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Inva lidenvorsorge ( FZG ) eine Austrittsleistung nur beansprucht werden könne, wenn die versicherte Person bei Austritt zwischen dem frühestmöglichen Rentenalter und dem reglementarischen Referenzalter die Erwerbstätigkeit weiterführe oder als arbeitslos gemeldet sei; beides sei bei Z.___ nicht der Fall gewesen (S. 3 f. Ziff. 5 ff.). Im Weiteren führte die Beklagte unter Hinweis
auf die Stellung nahme
des
Universitätsspitals
B.___
vom
10.
Mai
2023
aus ,
der
Gesundheits zustand von Z.___ sei durch das Glioblastom zwar bereits beeinträchtigt gewesen,
der
frühe
Tod
sei
jedoch
überwiegend
durch
den
Treppensturz
verursacht
worden , womit der natürliche Kausalzusammenhang zwischen dem Treppensturz mit schwerem Schädeltrauma und dem Ableben gegeben sei. Ebenso sei der adä quate Kausalzusammenhang zu bejahen, sei d och das Schädeltrauma nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge geeignet, den (vorzeitigen) Tod von Z.___ zu bewirken. Entsprechend sei von einem überwiegend unfallbedingten Tod aus zugehen, weshalb der Treppensturz ein isoliertes Unfallereignis darstelle . Dieses sei mehrere Monate nach Ende des Vorsorgeverhältnisses mit der Beklagten ein getreten, so dass
Z.___ hinsichtlich des Unfallereignisses nicht mehr bei der Beklagten berufsvorsorgeversichert gewesen sei (S. 5 ff. Ziff. 11 ff.). 2.5
In seiner Stellungnahme vom
8. Juli 2024 (Urk. 36) wies der Kläger insbesondere darauf hin, dass ein IV-rechtliches Abklärungsverfahren betreffend Ansprüche auf Eingliederungsmassnahmen / Rentenleistungen im Gange gewesen sei . Während dieser Zeit habe die Beklagte die Freizügigkeitsleistung von Z.___ nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses zurückbehalten und das vorhandene Altersguthaben prämienfrei weitergeführt, im Ansinnen, allfällige Invaliditätsleistungen auszurichten oder bei Wiederlangen der Arbeitsfähigkeit die Freizügigkeitsleistung aus zu zahlen (S. 4 Ziff. 8). Im Weiteren hätte die Beklagte Z.___ gestützt auf Art. 47a BVG über die Möglichkeit der freiwilligen Weiterversicherung informieren müssen (S. 4 f. Ziff. 10 f.). 2.6
Schliesslich wies di e Beklagte
in ihrer Stellungnahme vom 23. September 2024 (Urk. 40) darauf hin, es sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, dass Z.___ die freiwillige Weiterversicherung auch tatsächlich beantragt hätte (S. 2 ff. Ziff. 5 ff.). 3. 3.1
A ufgrund der Akten ergibt sich , dass
Z.___ vom 28. Januar 2019 bis zum 30. November 2020 bei A.___ angestellt und während dieser Zeit bei der Beklagten
berufsvorsorgeversichert war (Urk. 18/9, Urk.
18/11) . Im Oktober 2020 wurde bei
ihr ein Glioblastom Grad IV diagnostiziert (Urk. 2/10 S. 2), wobei sie a b dem 28. Oktober 2020 aufgrund Krankheit zu 100 % arbeitsunfähig war und anschliessend Taggelder des Krankentaggeldversicherers bezog (Urk. 18/10).
In der Folge prüfte die Beklagte das Erbringen von Invalidenleistungen und gewährte die Beitragsbefreiung nach einer Wartefrist von
drei
Monaten
(Urk.
2/5,
Urk.
18/ 1 2 ,
Urk.
17
S.
4
Ziff.
6 ).
Am
8.
September
2021
zog sich
Z.___ bei einem Treppensturz ein schwere s Schädelhirntrauma sowie
eine
mehrfragmentäre
distale
Radiusfraktur
links
zu,
weshalb
noch
gleichentags
eine
Kraniotomie
links
frontal
mit
Evakuation
eines
akuten
Epiduralhämatoms
durchgeführt
wurde.
Nachdem
ein
postoperativer
Aufwachversuch
bei
Z.___ keine adäquate Aufwachreaktion gezeigt, sich die Symptomatik auch im weiteren Verlauf nicht wesentlich verbessert und aus neurologischer Sicht aufgrund der Grunderkrankung mit Glioblastom eine maximale Lebenserwartung von weiteren sechs bis neun Monaten bestand en hatte , erfolgte seitens der behandelnden Ärzte und der Familie der Entscheid für eine
« Best-Comfort-Care » von Z.___ , welche in palliativer Situation am 17. September 2021 verstarb (Urk. 2/10 , Urk. 7/5 ).
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle ,
wies am 5. Oktober 2021 das Leistungsbegehren von Z.___ vom 20. April 2021 unter Hinweis auf deren Ableben vor Ablauf der einjährigen Wartefrist ab (Urk. 18/ 1 3 S. 2 f. ). 3.2
Zwischen den Parteien ist unbestritten, dass dem Kläger aus dem Vorsorgeverhältnis seiner verstorbenen Ehefrau Z.___
eine Partnerrente zusteht. Strittig ist demgegenüber, an welchen Vorsorgefall diese Rente anknüpft . Der Kläger geht davon aus, seine Rente leite sich aus dem Tod seiner Ehegattin ab und letztere sei infolge ihrer schweren Tumorerkrankung
und damit aufgrund einer Krankheit verstorben (Urk. 28 S. 13 Ziff. 52 ) . Demgegenüber stellt sich die Beklagte
auf
den
Standpunkt,
bei
Z.___
sei
aufgrund
ihrer
Frühpensionierung der Vorsorgefall Alter eingetreten , weshalb ihr eine Altersrente und dem Kläger eine sich daraus ableitende Partnerrente zustehe . Beim Vorsorgefall Tod würde die Ausrichtung einer Partnerrente entfallen , da Z.___ an den Folgen des Treppensturzes gestorben sei, welcher sich nach Beendigung des Vorsorgeverhältnis ereignet habe
(Urk. 34 S. 4 Ziff. 10, S. 8 Ziff. 20 ). 4.
4.1
Die Parteien sind sich einig , dass Z.___ zu keinem Zeitpunkt eine Erklärung abg egeben hat , wonach sie vorzeitig in den Ruhestand treten wolle (Urk. 3 4 S. 3 Ziff. 6 , Urk. 36 S. 3 Ziff. 3). Gestützt darauf geht der Kläger davon aus, dass zu Lebzeiten von Z.___ keine vorzeitige Pensionierung und damit kein Vorsorgefall Alter eingetreten sei (Urk. 28 S. 5 Ziff. 13). Die Beklagte vertritt demgegenüber die Auffassung , der Vorsorgefall Invalidität habe aufgrund des Todes von Z.___ vor Ablauf des Wartejahres nicht mehr eintreten können. Dies habe zur Folge, dass bei Z.___ - welche im Zeitpunkt des Austritts aus dem Vorsorgeverhältnis bei der Beklagten mit 58 Jahren bereits das Alter für eine Frühpensionierung erreicht und danach weder eine Erwerbstätigkeit weitergeführt noch Leistungen der Arbeitslosenversicherung bezogen habe - der Vorsorgefall Alter eingetreten sei (Urk. 17 S. 5 f. Ziff. 2 f.). 4.2
Gemäss
Art.
13.1
des
vorliegend
anwendbaren
Vorsorgereglements
2020
(Urk.
18/7)
hat die versicherte Person Anspruch auf eine lebenslängliche Altersrente,
wenn
sie
das
ordentliche
Rücktrittsalter
(Art.
3.2)
erlebt.
Die
versicherte
Person kann die Altersrente gemäss Art. 13.4 vorbeziehen oder die Vorsorge gemäss Art.
15 über das ordentliche Rücktrittsalter hinaus weiterführen.
Art. 13.4 Satz 1
bestimmt, dass eine versicherte Person Anspruch auf eine sofort beginnende lebenslängliche Altersrente hat , wenn sie nach dem vom Gesetzgeber
festgelegten frühestmöglichen Rücktrittsalter (zurzeit nach Vollendung des 58.
Altersjahres) in den Ruhestand tritt. 4. 3
4.3.1
Wird das Arbeitsverhältnis nach Vollendung des 58. Altersjahrs und vor Erreichen
des
ordentlichen
Rentenalters
aufgelöst , so
knüpft
Art.
13.4
Satz
1
Vorsorgereglement den vorzeitigen Bezug der Altersrente an die Vollendung des 58.
Altersjahrs sowie den Eintritt in den Ruhestand. Die vorzeitige Pensionierung tritt damit nicht automatisch nach Vollendung des frühestmöglichen Rücktrittsalters ein – diesfalls hätte sich ein anderer Wortlaut von Art. 13.4 Satz 1 aufgedrängt , in welchem einzig auf das Erreichen des Alters abgestellt würde und kein Hinweis auf den Eintritt in den Ruhestand vorgesehen wäre -, sondern ist überdies abhängig von einer (ausdrücklichen) Willenserklärung der versicherten Person,
in den Ruhestand zu treten und keiner weiteren Erwerbstätigkeit mehr nachzugeh en. Gleiches
folgt
aus
Art.
13.1
Satz
2
Vorsorgereglement,
welcher
als
Kann-Vorschrift
ausgestaltet ist und damit die vorzeitige Pensionierung – sofern die Altersgrenze von Art. 13.4 Satz 1 erreicht ist – i ns Belieben der versicherten Person stell t . Entsprechend ist im Vorsorgewerk der Beklagten keine Zwangsfrühpensionierung ohne entsprechende Absichtserklärung der versicherten Person vorgesehen. 4.3.2
Z.___
erklärte gegenüber der Beklagten zu keinem Zeitpunkt, dass sie nach Auflösung des Arbeitsverhältnisses per Ende November 2021 keine Arbeitstätigkeit mehr aufnehmen und in den vorzeitigen Ruhestand treten wolle . Im Weiteren hat sie nie um Ausrichtung von Altersleistungen ersucht und sich am 20. April 2021 bei der Invalidenversicherung für den Bezug von IV-Leistungen angemeldet
(Urk.
18/13).
Die
Beklagte
prüfte
ihrerseits
die
Ausrichtung
von
Invalidenleistungen und erkundigte sich bei Z.___ , wie die Freizügigkeitsleistung zu vergüten sei ( Urk. 2/5, Urk. 18/12, Urk. 29/1 S. 1 ), wobei letztere
eine entsprechende Überweisung auf ein Freizügigkeitskonto einer Bank verlangte (S.
2).
Im
Weiteren
informierte
die
Beklagte
den
Kläger
am
15.
April
2021
darüber,
dass das ( Freizügigkeits-) Kapital bei der Stiftung verbleibe und erst dann ausbezahlt werde, wenn Z.___ wieder zu 100 % arbeitsfähig sei (Urk. 29/2).
Vor diesem Hintergrund ist bei Z.___ keine vorzeitige Pensionierung und damit kein Vorsorgefall Alter eingetreten.
An dieser Beurteilung vermag der Hinweis der Beklagten auf Art. 2 Abs. 1 bis FZG (Urk. 34 S. 3 Ziff. 5) nichts zu ändern. Diese Bestimmung verfolgt primär das Ziel, dem
zwangsweisen
vorzeitigen
Bezug
von
Rentenleistungen
in
der
beruflichen
Vorsorge entgegenzuwirken und versicherten Person en im Fall von Vorsorgereg lementen ,
bei
welchen
der
Vorsorgefall
Alter
ohne
deren
Willenserklärung
eintritt,
die Möglichkeit ein zu räumen, anstelle der Altersleistungen eine Austrittsleistung zu beanspruchen (Urteil des Bundesgerichts 9C_732/2020 vom 26. März 2021 E.
4.2 mit weiteren Hinweisen ) . 5.
5.1
Art. 18 lit . a BVG bezeichnet als alternativen Anknüpfungstatbestand für die vorsorgerechtliche
Leistungspflicht
den
Eintritt
der
Arbeitsunfähigkeit,
deren
Ursache
zum Tod geführt hat, und bestimmt damit den Versicherungsschutz für den Fall, dass
die
verstorbene
Person
zum
Zeitpunkt
des
Todes
nicht
mehr
bei
einer
Vorsorgeeinrichtung versichert war. Wie Art. 23 BVG verlangt auch Art. 18 lit . a BVG kumulativ einen engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang zwischen der während des Vorsorgeschutzes eingetretenen Arbeitsunfähigkeit einerseits und dem Tod andererseits. Es kann deshalb grundsätzlich auf die zu Art. 23 lit . a BVG ergangene
Praxis
zurückgegriffen
werden ,
das
heisst
es
bedarf
einer
Einschränkung
der Arbeitsfähigkeit von mindestens 20 % während des Vorsorgeschutzes, deren
medizinische
Ursache
zumindest
eine
enge
Wechselwirkung
mit
der
Todesursache
aufweist. Zudem wird verlangt, dass die verstorbene versicherte Person vor ihrem – erst nach Austritt aus dem Vorsorgeverhältnis eingetretenen Tod – nicht dauerhaft eine volle Arbeitsfähigkeit wieder erlangt hatte ( Hürzeler M., Kommentar zum schweizerischen Sozialversicherungsrecht, BVG und FZG, 2. Auflage, 2019, Art. 18 N 13 mit Verweis auf BGE 134 V 28 E. 3.3 ). 5.2
5.2.1
Unbestritten
und
aufgrund
der
Akten
erstellt
ist,
dass
bei
Z.___
im
Oktober 2020 – und damit vor Ende des Vorsorgeverhältnisses bei der Beklagten - ein Glioblasto m diagnostiziert wurde, welche s ab dem 28. Oktober 2020 zu einer dauerhaften 100%igen Arbeitsunfähigkeit führte (vgl. E. 3.1 ) . Damit ist der zeitliche Zusammenhang mit dem Tode zu bejahen.
Strittig und zu prüfen ist demgegenüber der sachliche Konnex zwischen der während des Vorsorgeschutzes eingetretenen Arbeitsunfähigkeit einerseits und dem Tod andererseits. Der Kläger stellt sich auf den Standpunkt, Z.___ wäre ungeachtet
des
Treppensturzes
innert
weniger
Monate
infolge
ihrer
schwere r
Tumorerkrankung verstorben (Urk.
28 S.
10 f. Ziff. 39 ff. ). Die Beklagte macht demgegenüber geltend, der Gesundheitszustand von Z.___ sei zwar durch das Glioblastom bereits beeinträchtigt gewesen, ihr Tod sei jedoch überwiegend durch den Treppensturz und das damit einhergehende schwere Schädelhirntrauma verursacht worden (Urk. 34 S. 7 Ziff. 18). 5.2.2
Die Frage nach dem sachlichen Konnex beantwortet sich anhand von Charakter und Beschaffenheit des Leidens. Der zum Tod führende Gesundheitsschaden muss das Krankheitsgeschehen schon erkennbar und in wesentlichem Ausmass mitgeprägt haben, als das fragliche Vorsorgeverhältnis noch bestand. Ein blosser Kausalzusammenhang zwischen den zu vergleichenden gesundheitlichen Zuständen allein begründet keinen engen sachlichen Zusammenhang. Andererseits schliesst etwa
das
Hinzutreten
eines
neuen
Elements,
das
eine
Verschlechterung
der
Arbeitsfähigkeit
bewirkt,
den
erforderlichen
Konnex
mit
dem
vormaligen
Gesundheitsschaden nicht aus (Urteil des Bundesgerichts
9C_381/2022 vom 19. Juli 2023 E.
2.3.3). 5. 3 5. 3 .1
Im Auszug zur Krankengeschichte von Z.___ , welcher dem Bericht der behandelnden Neurochirurgen des B.___ vom 17. September 2021 beilag (Urk. 2/10 S.
3
f.),
wurde
festgehalten,
dass
aufgrund
der
Grunderkrankung
mit
de m
Glioblas tom
unter maximaler Therapie mit Chemotherapie und Radiotherapie - welche aktuell [mithin nach dem Treppensturz vom 8. September 2021] nicht möglich seien -
von eine r maximale n Lebenserwartung
von sechs bis neun Monaten
auszugehen sei (S. 4) . 5. 3 .2
PD Dr. med. C.___ , Oberarzt an der Klinik für Neurochi rur gie am B.___ , führte in Beantwortung der ihm von der D.___ AG ( diese führte gestützt auf einen Kollektivversicherungsvertrag die Anspruchsprüfung und Auszahlung der Vorsorgeleistungen durch , Urk.
6 S. 2 Ziff. 2 )
gestellten Frage n am 10. Mai 2023 (Urk.
7/4)
insbesondere aus, dass der Wahrscheinlichkeitsgrad, mit welchem das Schädelhirntrauma zum Tod von Z.___ beigetrage habe, nur schwierig einzuschätzen sei, da die Grunderkrankung mittels Glioblastom eine schlechte Prognose habe. Durch das akute schwere Schädelhirntrauma sei sie nicht mehr adäquat wach geworden, weshalb das T rauma mindestens zu 50 % für den Tod verantwortlich gewesen sei (S. 2 Ziff. 4).
Aufgrund der Kombination aus schwerer Vorerkrankung mit eingeschränkter Prognose und akutem Ereignis mit schwerem Schädelhirntrauma habe sicherlich beides dazu beigetragen, dass Z.___ nach Entfernung des Epiduralhämatoms
nicht gut aufgewacht sei (S. 3 Ziff. 8). Im Weiteren führte PD Dr. C.___ aus, dass bei adäquater und rascher Evakuation des H ämatoms in der Regel eine gute Prognose bestehe. Bei Z.___ habe allerdings ein schweres Schädelhirntrauma mit « s hearing
injuries » bestanden, welche s die Prognose etwas einschränken könne, eine neurologische Verbesserung wäre allerdings zu erwarten gewesen (Ziff. 9). 5. 3 .3
Dr. med. E.___ , Facharzt für Neurochirurgie, welcher vom Kläger um eine Falleinschätzung gebeten wurde, führte am 29. Februar 2024 (Urk. 29/5) aus, dass Z.___
gemäss der letzten Anamneseerhebung durch die Neuroonkologie des B.___ eine Verschlimmerung ihres Gesundheitszustands beschrieben habe. Dies korreliere
mit
dem
damals
letzten
MRI-Befund,
wo
sich
Hinweise
auf
eine
beginnende Tumorprogression trotz PERGOLA-Studienteilnahme gezeigt hätten. Die zeitliche Prognose müsse daher als mit überwiegender Wahrscheinlichkeit sehr limitiert eingeschätzt werden und es sei mit dem Tod Ende 2021 oder noch vorher zu
rechnen
gewesen
(S.
2
Ziff.
1 ).
Dr.
E.___
hielt
weiter
fest,
dass
es
medizinisch
und
speziell
neurochirurgisch
nicht
möglich
sei,
eine
seriöse
Prognose
abzugeben,
inwieweit
ein
Ge hi rn
mit
einem
austherapierten
Glioblastom
Grad
IV
–
als o
mit Status nach Operation, nach Bestrahlung und nach monatelanger Chemotherapie – überhaupt noch eine Kompetenz habe, sich nach einem Schädelhirntrauma zu erholen (S. 3 Ziff. 4). Ganzheitlich betrachtet sei Z.___ im Rahmen ihrer unheilbaren Glioblastomerkrankung verstorben , wobei sich der Treppenstur z im Rahmen dieser Erkrankung ereignet habe (Ziff. 5). 5. 4
Gestützt auf die obigen Ausführungen der Fachärzte ist mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ausgewiesen , dass der Tod von Z.___ sowohl durch
die Glioblastomerkrankung als auch den Treppensturz vom 8. September 2021 verursacht wurde und die Tumorerkrankung das Geschehen in wesentlichem Umfang mitprägt e . Damit besteht eine enge Wechselwirkung zwischen der die Arbeitsunfähigkeit hervorrufende Tumorerkrankung und dem Tod, weshalb der sachliche Konnex zu bejahen ist.
Daran vermögen die Ausführungen, welche die Beklagte betreffend den natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Treppensturz und dem Tod von Z.___ macht (Urk. 34 S. 6 ff. Ziff. 16 ff.), nichts zu ändern.
Vorliegend
steht nicht die Frage nach der Kausalität des Treppensturzes und des damit einhergehenden Schädelhirntraumas im Vordergrund, es ist vielmehr
zu beurteilen , ob die Tumorerkrankung den Tod im Sinne einer Teilkausalität im wesentlichen Ausmass begünstigte. 5. 5
Gemäss Art. 18 lit . a BVG muss die verstorbene Person im Zeitpunkt des Todes oder
bei
Eintritt
der
Arbeitsunfähigkeit,
deren
Ursache
zum
Tode
geführt
hat,
ver sichert gewesen sein, womit sich der Anknüpfungspunkt für die Versicherteneigenschaft im Zeitpunkt des Eintritts der Arbeits un fähigkeit findet (134 V 28 E.
3.3). Z.___ war im Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit am
28. Oktober 2020 (Urk. 18/10 ) bei der Beklagten vorsorgeversichert. Nachdem das
beklagtische
Vorsorgereglement
keine
spezifische
Regelung
für
Todesfallleistungen
enthält,
bei welchen die versicherte Person während der Dauer des Vorsorgeverhältnisses
arbeitsunfähig wurde , der en Tod indes erst
danach
eintrat , ist Art. 25.2 Vorsorgereglement analog anwendbar. Diese Bestimmung sieht vor, dass wenn eine versicherte Person im Zeitpunkt der Auflösung des Vorsorgever hältnisses respektive bei Ablauf der Nachdeckungsfrist nicht voll arbeitsfähig ist
und innerhalb von 360 Tagen im Sinne von Art. 4 invalid erklärt wird, ein reglementarischer
Anspruch
auf
Invaliditätsleistungen
besteht.
Der
Tod
von
Z.___ vom 17. September 2021 ist innerhalb der genannten 360 Tage eingetreten, weshalb dem Kläger gestützt auf das Vorsorgereglement eine Hinterlassenenrente zusteht.
5. 6
Die jährliche Witwerrente beträgt gemäss Vorsorgeausweis von Z.___ Fr. 34'320.-- (Urk. 2/7-8) . Der Anspruch auf Hinterlassenenleistungen entstand mit
dem
Tod
von
Z.___
( vgl.
Art.
21
Abs.
1
BVG)
am
17.
September
2021 ,
wobei
gemäss
Art.
18.5
Satz
1
in
Verbindung
mit
Art.
7.2
Vorsorgereglement
die
reglemen tarisch vorgesehenen jährlichen Renten in vierteljährlichen, vorschüssigen Teilbetr ä gen ausbezahlt werden und Rentenfälligkeitstage der 1. Januar, 1.
April, 1. Juli und 1. Oktober sind. Entsprechend steht dem Kläger ab 1. Oktober
2021 eine Partnerrente zu.
Für die vom Kläger
verlangten Rentenzahlungen (vgl. Urk. 1 S. 2)
ist ab dem 20.
April 2023 (Einreich ung der Klage) Verzugszins geschuldet
(vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_ 325/2024 vom 24. Oktober 2024 E. 3.1 ) , wobei der Kläger den
BVG-Mindestzin s satz
verlangt
(Urk.
1
S.
2).
Dieser
lag
in
der
Zeit
bis
zum
31.
Dezember 2023 bei 1 % und ab dem 1. Januar 2024 bei 1.25 % ( Art. 15 Abs. 2 BVG in Verbindung mit Art. 12 lit . j und k der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge, BVV 2).
6.
Zusammenfassend ist festzuhalten , dass Z.___ im Zeitpunkt der durch die Glioblastomerkrankung bedingte n Arbeitsunfähigkeit am 28. Oktober 2020 bei der Beklagten vorsorgeversichert war und die Tumorerkrankung den Tod von Z.___ wesentlich begünstigte. Damit sind die Voraussetzungen für eine Witwerrente nach Art. 19 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 18 lit . a BVG erfüllt und dem Kläger steht ab 1. Oktober 2021 ein e jährliche Partnerrente in der Höhe von Fr. 34'320. -- zuzüglich Verzugszinsen zu. Damit ist die Klage gutzuheissen . 7.
Ausgangsgemäss ist die Beklagte gestützt auf § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht zu verpflichten, de m vertretenen Kläger eine Partei entschädigung zu entrichten, wobei ein Betrag von Fr. 3 ‘ 5 00.-- (inkl. Barauslagen und MWST ) als angemessen erscheint. Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, de m Kläger mit Wirkung
ab 1 .
Oktober 202 1 eine jährliche Witwerrente von Fr. 34‘320. -- zuzüglich Verzugszinsen von 1 % seit 20. April 2023 respektive 1.25 % seit 1. Januar 2024 für die bis dahin fällig gewordenen Rentenbetreffnisse sowie für die weiteren ab dem jeweiligen Fälli gk eitsdatum auszurich t en . 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine Parteientschädigung von Fr. 3’500 .-- (inkl. Barauslagen und M WST ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Claudia Rohrer - Vorsorgestiftung Y.___ - Bundesamt für Sozialversicherungen 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde
eingereicht
werden
(Art.
82
ff.
in
Verbindung
mit
Art.
90
ff.
des
Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art.
46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die
Beschwerdeschrift
hat
die
Begehren,
deren
Begründung
mit
Angabe
der
Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu
enthalten;
der
angefochtene
Entscheid
sowie
die
als
Beweismittel
angerufenen
Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubSchleiffer Marais
Erwägungen (17 Absätze)
E. 1 Z.___
sel . ,
geboren
am
9.
Mai
1962
und
gestorben
am
17.
September 2021,
war bei A.___ bis zum 30. November 2020 angestellt und dadurch über die Vorsorgestiftung Y.___ (Vorsorgestif tung) berufsvorsorgeversichert.
Nachdem der überlebende Ehegatte X.___ bei der Vorsorgestiftung um Ausrichtung von
Hinterbliebenenleistungen
ersucht hatte , teilte ihm diese am 17.
März 2022 mit , dass der Tod von Z.___ auf einen Unfall zurückzu führen gewesen sei, weshalb die BVG-Mindestleistungen zum Zug kämen und eine jährliche Rente von Fr. 4’903.05 resultiere (Urk. 2/6) .
E. 1.1 Nach Art. 18 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) besteht ein Anspruch auf Hinterlassenenleistungen nur, wenn der Verstorbene : a.
im Zeitpunkt des Todes oder bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zum Tode geführt hat, versichert war; oder b.
infolge eines Geburtsgebrechens bei Aufnahme einer Erwerbstätigkeit mindes tens zu 20 Prozent, aber weniger als zu 40 Prozent arbeitsunfähig war und bei Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zum Tod geführt hat, auf mindestens 40 Prozent versichert war; oder c.
als Minderjähriger invalid (Art. 8 Abs. 2 des BG vom 6. Okt. 2000 56
über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) wurde und deshalb bei Aufnahme einer Erwerbstätigkeit mindestens zu 20 Prozent, aber weniger als zu 40 Prozent arbeitsunfähig war und bei Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zum Tod geführt hat, auf mindestens 40 Prozent versichert war; oder d.
von der Vorsorgeeinrichtung im Zeitpunkt des Todes eine Alters- oder Invali denrente erhielt.
E. 1.2 Der überlebende Ehegatte hat gemäss Art. 19 Abs. 1 BVG Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente, wenn er beim Tod des Ehegatten: a.
für den Unterhalt mindestens eines Kindes aufkommen muss; oder b.
älter als 45 Jahre ist und die Ehe mindestens fünf Jahre gedauert hat.
E. 1.3 Gemäss Art. 18.1 des Vorsorgereglementes , Ausgabe 2020, der Beklagten (Urk.
18/7) hat der überlebende Ehegatte einer versicherten Person
Anspruch auf eine Partnerrente , wenn er beim Tod der versicherten Person -
für den Unterhalt mindestens eines Kindes aufkommen muss oder; -
älter als 30 Jahre ist und die Ehe mindestens fünf Jahre gedauert hat. Erfüllt
der
überlebende
Ehegatte
keine
dieser
Voraussetzungen,
so
hat
er
Anspruch
auf eine einmalige Abfindung in der Höhe von drei Jahresrenten. Im Falle des Todes der versicherten Person nach Altersrentenbeginn hat der überlebende Ehe gatte auch ohne Erfüllung dieser Voraussetzungen Anspruch auf eine Partner rente. Vorbehalten bleiben Art. 8.1 (Koordination mit Leistungen nach UVG oder MVG) und Art. 13.5 (Bezug des Altersguthabens in einem Betrage). 2.
E. 2 Mit Eingabe vom 20.
April
2023 (Urk.
1) erhob X.___ Klage gegen die Vorsorgestiftung
und
beantragte,
es
sei
die
Beklagte
zu
verpflichten,
ihm
ab
Todes tag
seiner
verstorbenen
Ehefrau
Z.___
sel .
eine
jährliche
Witwe r rente
von
Fr.
34'320.-- auszurichten. Im Weiteren s ei die Beklagte zu verpflichten, ihm für die
noch
nicht
ausgerichteten
Rentenzahlungen
für
die
Jahre
2022
und
2023
einen
Verzugszins
entsprechend
dem
BVG- Mindestzinssatz
ab
Rentenfälligkeit
zu
bezah len (S. 2). Am 29. August respektive 4. September 2023 informierten die Parteien das Gericht , dass sie sich in Vergleichsgesprächen befänden (Urk. 9-10) , worauf das
Verfahren
mit
Verfügung
vom
E. 2.1 Der Kläger brachte zur Begründung seiner Klage (Urk. 1) vor , es sei überwiegend wahrscheinlich erstellt, dass Z.___ an den Folgen einer hochmalignen letalen
Grunderkrankung
im
Endstadium
verstorben
sei.
Infolge
dieser
Erkrankung
und der nur noch für einige Monate bestehende n Lebenserwartung sei bei Z.___
nach dem Treppensturz vom 8. September 2021 auf weitere Operationen und lebenserhaltende Massnahmen verzichtet worden und sie sei nur noch nach „ Best-Comfort-Care “ bis zu ihrem Ableben betreut worden . Aufgrund der Akten lasse sich nicht darlegen, dass die Unfallfolgen bei operativer Sanierung und adä quater Behandlung wahrscheinlich zum Ableben geführt hätten. Dieser Krank heitsverlauf sei nie eingetreten und der Unfall sei durch den krankheitsbedingten exitus
letalis gleichsam überholt worden. Entsprechend sei Z.___ infolge Krankheit vor ihrer Pensionierung verstorben, weshalb unter Berücksichtigung des überobligatorischen Altersguthabens ohne Zins eine jährliche Witwerrente in Höhe von Fr. 34‘320.-- auszubezahlen sei (S. 8 Ziff. 24 ff.).
E. 2.2 Die
Beklagte
stellte
sich
demgegenüber
auf
den
Standpunkt
(Urk.
17),
der
Vorsorge fall
Invalidität
habe
aufgrund
des
Todes
von
Z.___
vor
Ablauf
des
Warte jahres
nicht
mehr
eintreten
können.
Dies
bedeute,
dass
bei
Z.___
-
welche
am 1. Dezember 2020 (Austrittsdatum aus dem Vorsorgewerk der Beklagten) mit 58 Jahren bereits das Alter für eine vorzeitige Pensionierung erreicht habe – der Vorsorgefall Alter eingetreten sei und sie konsequenterweise mit Beendigung des letzten
Arbeitsverhältnisses
in
den
vorzeitigen
Ruhestand
hätte
treten
müssen. Folglich hätte sie ab diesem Zeitpunkt Anspruch auf Altersleistungen gehabt, zumal sie im damaligen Zeitpunkt weder weiterhin eine Arbeitstätigkeit ausgeübt noch Leistungen der Arbeitslosenversicherung bezogen habe.
Da
Z.___ zu keinem Zeitpunkt eine Erklärung bezüglich Kapitalbezug abgegeben habe, sei
am 1. Dezember 2020 eine reglementarische Altersrente fällig geworden, die bis zum Todestag geschuldet gewesen sei und jährlich Fr. 6'024.-- betrage n habe . Die Beklagte anerkenne damit gegenüber Z.___
unter Berücksichtigung der
reglementarisch
vorgesehenen
Rentenfälligkeitstage
für
die
Zeit
vom
1.
Dezem ber 2020 bis 30. September 2021 eine reglementarische Altersrente im Gesamtbe trag von Fr. 5'020.--
(S. 5 f. Ziff. 2 ff. ) . Betreffend die Partnerrente für den Kläger führte die Beklagte aus, Z.___ sei als Bezügerin einer Altersrente gestor ben, weshalb sie im Zeitpunkt ihres Todes weiterhin bei der Beklagten berufsvor sorgeversichert gewesen sei und dem Kläger ein Anspruch auf Hinterlassenen leistungen aus dem Vertrag U7311.WD zustehe. Die Todesursache von Z.___ sei bei dieser Ausgangslage nicht mehr relevant. Die Höhe der Partner rente bei der versicherten Person betrage gemäss dem relevanten Vorsorgeplan bei Tod nach Rentenbeginn 60 % der laufenden Altersrente, was vorliegend ab 1.
Oktober
2021
eine
jährliche
Partnerrente
von
Fr.
3 ’ 614.40
ergebe
(S.
7
Ziff.
E. 2.3 In der Replik (Urk. 28) führte der Kläger aus , eine vorzeitige Pensionierung sei gemäss dem beklagtische n Vorsorgereglement von einer entsprechenden Willens erklärung der versicherten Person abhängig. Z.___ habe nie verlauten lassen, sie wolle nach Austritt aus dem Arbeitsverhältnis in den Ruhestand treten und habe nie um Ausrichtung von Altersleistungen ersucht. Zudem habe die Beklagte ihrerseits Invalidenleistungen geprüft, das Altersguthaben weitergeführt und bis zum Ableben von Z.___ keine Frühpensionierung eingeleitet. Damit sei zu Lebzeiten von Z.___ keine vorzeitige Pensionierung und mithin kein Vorsorgefall Alter eingetreten (S. 4 f f . Ziff. 11 ff.).
Im Weiteren präzisierte der Kläger, dass Z.___ mit absoluter Sicherheit innert Monaten infolge ihrer Tumorerkrankung gestorben wäre. Im Gegensatz dazu lasse sich nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit feststellen, dass die Folgen des Treppensturzes an sich zum Tod geführt hätten
(S. 10 ff. Ziff. 39 ff.). Der Vorsorgefall Alter sei vor dem Ableben von Z.___ nie eingetreten und der Rentenanspruch des Klägers sei infolge ihres Hinschieds entstanden, welcher auf deren Krankheit zurückzuführen sei (S. 13 Ziff. 52).
E. 2.4 Die Beklagte präzisierte in der Duplik (Urk. 3 4) , dass rückblickend beim Austritt von
Z.___
aus
dem
Vorsorgeverhältnis
nur
eine
vorzeitige
Pensionierung
mit Bezug der Altersleistungen in Form einer Altersrente in Frage gekommen sei. Massgebend
sei
nicht,
ob
eine
Willenserklärung
der
versicherten
Person
betreffend
Frühp ensionierung vorliege, sondern dass gemäss Art. 2 Abs. 1 bis
des Bundesge setzes über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Inva lidenvorsorge ( FZG ) eine Austrittsleistung nur beansprucht werden könne, wenn die versicherte Person bei Austritt zwischen dem frühestmöglichen Rentenalter und dem reglementarischen Referenzalter die Erwerbstätigkeit weiterführe oder als arbeitslos gemeldet sei; beides sei bei Z.___ nicht der Fall gewesen (S. 3 f. Ziff. 5 ff.). Im Weiteren führte die Beklagte unter Hinweis
auf die Stellung nahme
des
Universitätsspitals
B.___
vom
E. 2.5 In seiner Stellungnahme vom
8. Juli 2024 (Urk. 36) wies der Kläger insbesondere darauf hin, dass ein IV-rechtliches Abklärungsverfahren betreffend Ansprüche auf Eingliederungsmassnahmen / Rentenleistungen im Gange gewesen sei . Während dieser Zeit habe die Beklagte die Freizügigkeitsleistung von Z.___ nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses zurückbehalten und das vorhandene Altersguthaben prämienfrei weitergeführt, im Ansinnen, allfällige Invaliditätsleistungen auszurichten oder bei Wiederlangen der Arbeitsfähigkeit die Freizügigkeitsleistung aus zu zahlen (S. 4 Ziff. 8). Im Weiteren hätte die Beklagte Z.___ gestützt auf Art. 47a BVG über die Möglichkeit der freiwilligen Weiterversicherung informieren müssen (S. 4 f. Ziff. 10 f.).
E. 2.6 Schliesslich wies di e Beklagte
in ihrer Stellungnahme vom 23. September 2024 (Urk. 40) darauf hin, es sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, dass Z.___ die freiwillige Weiterversicherung auch tatsächlich beantragt hätte (S. 2 ff. Ziff. 5 ff.). 3. 3.1
A ufgrund der Akten ergibt sich , dass
Z.___ vom 28. Januar 2019 bis zum 30. November 2020 bei A.___ angestellt und während dieser Zeit bei der Beklagten
berufsvorsorgeversichert war (Urk. 18/9, Urk.
18/11) . Im Oktober 2020 wurde bei
ihr ein Glioblastom Grad IV diagnostiziert (Urk. 2/10 S. 2), wobei sie a b dem 28. Oktober 2020 aufgrund Krankheit zu 100 % arbeitsunfähig war und anschliessend Taggelder des Krankentaggeldversicherers bezog (Urk. 18/10).
In der Folge prüfte die Beklagte das Erbringen von Invalidenleistungen und gewährte die Beitragsbefreiung nach einer Wartefrist von
drei
Monaten
(Urk.
2/5,
Urk.
18/ 1 2 ,
Urk.
17
S.
4
Ziff.
6 ).
Am
8.
September
2021
zog sich
Z.___ bei einem Treppensturz ein schwere s Schädelhirntrauma sowie
eine
mehrfragmentäre
distale
Radiusfraktur
links
zu,
weshalb
noch
gleichentags
eine
Kraniotomie
links
frontal
mit
Evakuation
eines
akuten
Epiduralhämatoms
durchgeführt
wurde.
Nachdem
ein
postoperativer
Aufwachversuch
bei
Z.___ keine adäquate Aufwachreaktion gezeigt, sich die Symptomatik auch im weiteren Verlauf nicht wesentlich verbessert und aus neurologischer Sicht aufgrund der Grunderkrankung mit Glioblastom eine maximale Lebenserwartung von weiteren sechs bis neun Monaten bestand en hatte , erfolgte seitens der behandelnden Ärzte und der Familie der Entscheid für eine
« Best-Comfort-Care » von Z.___ , welche in palliativer Situation am 17. September 2021 verstarb (Urk. 2/10 , Urk. 7/5 ).
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle ,
wies am 5. Oktober 2021 das Leistungsbegehren von Z.___ vom 20. April 2021 unter Hinweis auf deren Ableben vor Ablauf der einjährigen Wartefrist ab (Urk. 18/ 1 3 S. 2 f. ). 3.2
Zwischen den Parteien ist unbestritten, dass dem Kläger aus dem Vorsorgeverhältnis seiner verstorbenen Ehefrau Z.___
eine Partnerrente zusteht. Strittig ist demgegenüber, an welchen Vorsorgefall diese Rente anknüpft . Der Kläger geht davon aus, seine Rente leite sich aus dem Tod seiner Ehegattin ab und letztere sei infolge ihrer schweren Tumorerkrankung
und damit aufgrund einer Krankheit verstorben (Urk. 28 S. 13 Ziff. 52 ) . Demgegenüber stellt sich die Beklagte
auf
den
Standpunkt,
bei
Z.___
sei
aufgrund
ihrer
Frühpensionierung der Vorsorgefall Alter eingetreten , weshalb ihr eine Altersrente und dem Kläger eine sich daraus ableitende Partnerrente zustehe . Beim Vorsorgefall Tod würde die Ausrichtung einer Partnerrente entfallen , da Z.___ an den Folgen des Treppensturzes gestorben sei, welcher sich nach Beendigung des Vorsorgeverhältnis ereignet habe
(Urk. 34 S. 4 Ziff. 10, S. 8 Ziff. 20 ). 4.
4.1
Die Parteien sind sich einig , dass Z.___ zu keinem Zeitpunkt eine Erklärung abg egeben hat , wonach sie vorzeitig in den Ruhestand treten wolle (Urk. 3 4 S. 3 Ziff. 6 , Urk. 36 S. 3 Ziff. 3). Gestützt darauf geht der Kläger davon aus, dass zu Lebzeiten von Z.___ keine vorzeitige Pensionierung und damit kein Vorsorgefall Alter eingetreten sei (Urk. 28 S. 5 Ziff. 13). Die Beklagte vertritt demgegenüber die Auffassung , der Vorsorgefall Invalidität habe aufgrund des Todes von Z.___ vor Ablauf des Wartejahres nicht mehr eintreten können. Dies habe zur Folge, dass bei Z.___ - welche im Zeitpunkt des Austritts aus dem Vorsorgeverhältnis bei der Beklagten mit 58 Jahren bereits das Alter für eine Frühpensionierung erreicht und danach weder eine Erwerbstätigkeit weitergeführt noch Leistungen der Arbeitslosenversicherung bezogen habe - der Vorsorgefall Alter eingetreten sei (Urk. 17 S. 5 f. Ziff. 2 f.). 4.2
Gemäss
Art.
13.1
des
vorliegend
anwendbaren
Vorsorgereglements
2020
(Urk.
18/7)
hat die versicherte Person Anspruch auf eine lebenslängliche Altersrente,
wenn
sie
das
ordentliche
Rücktrittsalter
(Art.
3.2)
erlebt.
Die
versicherte
Person kann die Altersrente gemäss Art. 13.4 vorbeziehen oder die Vorsorge gemäss Art.
E. 7 September
2023
sistiert
wurde
(Urk.
11).
Nach dem
die
Beklagte
am
20.
September
2023
über
das
Scheitern
der
Vergleichsgesprä che informiert hatte (Urk. 14), wurde die Sistierung des Prozesses mit Verfügung vom 4. Oktober 2023 (Urk. 15) aufgehoben. Mit Klageantwort vom
E. 7.2 Vorsorgereglement
die
reglemen tarisch vorgesehenen jährlichen Renten in vierteljährlichen, vorschüssigen Teilbetr ä gen ausbezahlt werden und Rentenfälligkeitstage der 1. Januar, 1.
April, 1. Juli und 1. Oktober sind. Entsprechend steht dem Kläger ab 1. Oktober
2021 eine Partnerrente zu.
Für die vom Kläger
verlangten Rentenzahlungen (vgl. Urk. 1 S. 2)
ist ab dem 20.
April 2023 (Einreich ung der Klage) Verzugszins geschuldet
(vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_ 325/2024 vom 24. Oktober 2024 E. 3.1 ) , wobei der Kläger den
BVG-Mindestzin s satz
verlangt
(Urk.
1
S.
2).
Dieser
lag
in
der
Zeit
bis
zum
31.
Dezember 2023 bei 1 % und ab dem 1. Januar 2024 bei 1.25 % ( Art. 15 Abs. 2 BVG in Verbindung mit Art. 12 lit . j und k der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge, BVV 2).
6.
Zusammenfassend ist festzuhalten , dass Z.___ im Zeitpunkt der durch die Glioblastomerkrankung bedingte n Arbeitsunfähigkeit am 28. Oktober 2020 bei der Beklagten vorsorgeversichert war und die Tumorerkrankung den Tod von Z.___ wesentlich begünstigte. Damit sind die Voraussetzungen für eine Witwerrente nach Art. 19 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 18 lit . a BVG erfüllt und dem Kläger steht ab 1. Oktober 2021 ein e jährliche Partnerrente in der Höhe von Fr. 34'320. -- zuzüglich Verzugszinsen zu. Damit ist die Klage gutzuheissen . 7.
Ausgangsgemäss ist die Beklagte gestützt auf § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht zu verpflichten, de m vertretenen Kläger eine Partei entschädigung zu entrichten, wobei ein Betrag von Fr. 3 ‘ 5 00.-- (inkl. Barauslagen und MWST ) als angemessen erscheint. Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, de m Kläger mit Wirkung
ab 1 .
Oktober 202 1 eine jährliche Witwerrente von Fr. 34‘320. -- zuzüglich Verzugszinsen von 1 % seit 20. April 2023 respektive 1.25 % seit 1. Januar 2024 für die bis dahin fällig gewordenen Rentenbetreffnisse sowie für die weiteren ab dem jeweiligen Fälli gk eitsdatum auszurich t en . 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine Parteientschädigung von Fr. 3’500 .-- (inkl. Barauslagen und M WST ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Claudia Rohrer - Vorsorgestiftung Y.___ - Bundesamt für Sozialversicherungen 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde
eingereicht
werden
(Art.
82
ff.
in
Verbindung
mit
Art.
90
ff.
des
Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art.
46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die
Beschwerdeschrift
hat
die
Begehren,
deren
Begründung
mit
Angabe
der
Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu
enthalten;
der
angefochtene
Entscheid
sowie
die
als
Beweismittel
angerufenen
Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubSchleiffer Marais
E. 8 f.).
E. 10 Mai
2023
aus ,
der
Gesundheits zustand von Z.___ sei durch das Glioblastom zwar bereits beeinträchtigt gewesen,
der
frühe
Tod
sei
jedoch
überwiegend
durch
den
Treppensturz
verursacht
worden , womit der natürliche Kausalzusammenhang zwischen dem Treppensturz mit schwerem Schädeltrauma und dem Ableben gegeben sei. Ebenso sei der adä quate Kausalzusammenhang zu bejahen, sei d och das Schädeltrauma nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge geeignet, den (vorzeitigen) Tod von Z.___ zu bewirken. Entsprechend sei von einem überwiegend unfallbedingten Tod aus zugehen, weshalb der Treppensturz ein isoliertes Unfallereignis darstelle . Dieses sei mehrere Monate nach Ende des Vorsorgeverhältnisses mit der Beklagten ein getreten, so dass
Z.___ hinsichtlich des Unfallereignisses nicht mehr bei der Beklagten berufsvorsorgeversichert gewesen sei (S. 5 ff. Ziff. 11 ff.).
E. 15 April
2021
darüber,
dass das ( Freizügigkeits-) Kapital bei der Stiftung verbleibe und erst dann ausbezahlt werde, wenn Z.___ wieder zu 100 % arbeitsfähig sei (Urk. 29/2).
Vor diesem Hintergrund ist bei Z.___ keine vorzeitige Pensionierung und damit kein Vorsorgefall Alter eingetreten.
An dieser Beurteilung vermag der Hinweis der Beklagten auf Art. 2 Abs. 1 bis FZG (Urk. 34 S. 3 Ziff. 5) nichts zu ändern. Diese Bestimmung verfolgt primär das Ziel, dem
zwangsweisen
vorzeitigen
Bezug
von
Rentenleistungen
in
der
beruflichen
Vorsorge entgegenzuwirken und versicherten Person en im Fall von Vorsorgereg lementen ,
bei
welchen
der
Vorsorgefall
Alter
ohne
deren
Willenserklärung
eintritt,
die Möglichkeit ein zu räumen, anstelle der Altersleistungen eine Austrittsleistung zu beanspruchen (Urteil des Bundesgerichts 9C_732/2020 vom 26. März 2021 E.
4.2 mit weiteren Hinweisen ) . 5.
5.1
Art. 18 lit . a BVG bezeichnet als alternativen Anknüpfungstatbestand für die vorsorgerechtliche
Leistungspflicht
den
Eintritt
der
Arbeitsunfähigkeit,
deren
Ursache
zum Tod geführt hat, und bestimmt damit den Versicherungsschutz für den Fall, dass
die
verstorbene
Person
zum
Zeitpunkt
des
Todes
nicht
mehr
bei
einer
Vorsorgeeinrichtung versichert war. Wie Art. 23 BVG verlangt auch Art. 18 lit . a BVG kumulativ einen engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang zwischen der während des Vorsorgeschutzes eingetretenen Arbeitsunfähigkeit einerseits und dem Tod andererseits. Es kann deshalb grundsätzlich auf die zu Art. 23 lit . a BVG ergangene
Praxis
zurückgegriffen
werden ,
das
heisst
es
bedarf
einer
Einschränkung
der Arbeitsfähigkeit von mindestens 20 % während des Vorsorgeschutzes, deren
medizinische
Ursache
zumindest
eine
enge
Wechselwirkung
mit
der
Todesursache
aufweist. Zudem wird verlangt, dass die verstorbene versicherte Person vor ihrem – erst nach Austritt aus dem Vorsorgeverhältnis eingetretenen Tod – nicht dauerhaft eine volle Arbeitsfähigkeit wieder erlangt hatte ( Hürzeler M., Kommentar zum schweizerischen Sozialversicherungsrecht, BVG und FZG, 2. Auflage, 2019, Art. 18 N 13 mit Verweis auf BGE 134 V 28 E. 3.3 ). 5.2
5.2.1
Unbestritten
und
aufgrund
der
Akten
erstellt
ist,
dass
bei
Z.___
im
Oktober 2020 – und damit vor Ende des Vorsorgeverhältnisses bei der Beklagten - ein Glioblasto m diagnostiziert wurde, welche s ab dem 28. Oktober 2020 zu einer dauerhaften 100%igen Arbeitsunfähigkeit führte (vgl. E. 3.1 ) . Damit ist der zeitliche Zusammenhang mit dem Tode zu bejahen.
Strittig und zu prüfen ist demgegenüber der sachliche Konnex zwischen der während des Vorsorgeschutzes eingetretenen Arbeitsunfähigkeit einerseits und dem Tod andererseits. Der Kläger stellt sich auf den Standpunkt, Z.___ wäre ungeachtet
des
Treppensturzes
innert
weniger
Monate
infolge
ihrer
schwere r
Tumorerkrankung verstorben (Urk.
28 S.
10 f. Ziff. 39 ff. ). Die Beklagte macht demgegenüber geltend, der Gesundheitszustand von Z.___ sei zwar durch das Glioblastom bereits beeinträchtigt gewesen, ihr Tod sei jedoch überwiegend durch den Treppensturz und das damit einhergehende schwere Schädelhirntrauma verursacht worden (Urk. 34 S. 7 Ziff. 18). 5.2.2
Die Frage nach dem sachlichen Konnex beantwortet sich anhand von Charakter und Beschaffenheit des Leidens. Der zum Tod führende Gesundheitsschaden muss das Krankheitsgeschehen schon erkennbar und in wesentlichem Ausmass mitgeprägt haben, als das fragliche Vorsorgeverhältnis noch bestand. Ein blosser Kausalzusammenhang zwischen den zu vergleichenden gesundheitlichen Zuständen allein begründet keinen engen sachlichen Zusammenhang. Andererseits schliesst etwa
das
Hinzutreten
eines
neuen
Elements,
das
eine
Verschlechterung
der
Arbeitsfähigkeit
bewirkt,
den
erforderlichen
Konnex
mit
dem
vormaligen
Gesundheitsschaden nicht aus (Urteil des Bundesgerichts
9C_381/2022 vom 19. Juli 2023 E.
2.3.3). 5. 3 5. 3 .1
Im Auszug zur Krankengeschichte von Z.___ , welcher dem Bericht der behandelnden Neurochirurgen des B.___ vom 17. September 2021 beilag (Urk. 2/10 S.
3
f.),
wurde
festgehalten,
dass
aufgrund
der
Grunderkrankung
mit
de m
Glioblas tom
unter maximaler Therapie mit Chemotherapie und Radiotherapie - welche aktuell [mithin nach dem Treppensturz vom 8. September 2021] nicht möglich seien -
von eine r maximale n Lebenserwartung
von sechs bis neun Monaten
auszugehen sei (S. 4) . 5. 3 .2
PD Dr. med. C.___ , Oberarzt an der Klinik für Neurochi rur gie am B.___ , führte in Beantwortung der ihm von der D.___ AG ( diese führte gestützt auf einen Kollektivversicherungsvertrag die Anspruchsprüfung und Auszahlung der Vorsorgeleistungen durch , Urk.
6 S. 2 Ziff. 2 )
gestellten Frage n am 10. Mai 2023 (Urk.
7/4)
insbesondere aus, dass der Wahrscheinlichkeitsgrad, mit welchem das Schädelhirntrauma zum Tod von Z.___ beigetrage habe, nur schwierig einzuschätzen sei, da die Grunderkrankung mittels Glioblastom eine schlechte Prognose habe. Durch das akute schwere Schädelhirntrauma sei sie nicht mehr adäquat wach geworden, weshalb das T rauma mindestens zu 50 % für den Tod verantwortlich gewesen sei (S. 2 Ziff. 4).
Aufgrund der Kombination aus schwerer Vorerkrankung mit eingeschränkter Prognose und akutem Ereignis mit schwerem Schädelhirntrauma habe sicherlich beides dazu beigetragen, dass Z.___ nach Entfernung des Epiduralhämatoms
nicht gut aufgewacht sei (S. 3 Ziff. 8). Im Weiteren führte PD Dr. C.___ aus, dass bei adäquater und rascher Evakuation des H ämatoms in der Regel eine gute Prognose bestehe. Bei Z.___ habe allerdings ein schweres Schädelhirntrauma mit « s hearing
injuries » bestanden, welche s die Prognose etwas einschränken könne, eine neurologische Verbesserung wäre allerdings zu erwarten gewesen (Ziff. 9). 5. 3 .3
Dr. med. E.___ , Facharzt für Neurochirurgie, welcher vom Kläger um eine Falleinschätzung gebeten wurde, führte am 29. Februar 2024 (Urk. 29/5) aus, dass Z.___
gemäss der letzten Anamneseerhebung durch die Neuroonkologie des B.___ eine Verschlimmerung ihres Gesundheitszustands beschrieben habe. Dies korreliere
mit
dem
damals
letzten
MRI-Befund,
wo
sich
Hinweise
auf
eine
beginnende Tumorprogression trotz PERGOLA-Studienteilnahme gezeigt hätten. Die zeitliche Prognose müsse daher als mit überwiegender Wahrscheinlichkeit sehr limitiert eingeschätzt werden und es sei mit dem Tod Ende 2021 oder noch vorher zu
rechnen
gewesen
(S.
2
Ziff.
1 ).
Dr.
E.___
hielt
weiter
fest,
dass
es
medizinisch
und
speziell
neurochirurgisch
nicht
möglich
sei,
eine
seriöse
Prognose
abzugeben,
inwieweit
ein
Ge hi rn
mit
einem
austherapierten
Glioblastom
Grad
IV
–
als o
mit Status nach Operation, nach Bestrahlung und nach monatelanger Chemotherapie – überhaupt noch eine Kompetenz habe, sich nach einem Schädelhirntrauma zu erholen (S. 3 Ziff. 4). Ganzheitlich betrachtet sei Z.___ im Rahmen ihrer unheilbaren Glioblastomerkrankung verstorben , wobei sich der Treppenstur z im Rahmen dieser Erkrankung ereignet habe (Ziff. 5). 5. 4
Gestützt auf die obigen Ausführungen der Fachärzte ist mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ausgewiesen , dass der Tod von Z.___ sowohl durch
die Glioblastomerkrankung als auch den Treppensturz vom 8. September 2021 verursacht wurde und die Tumorerkrankung das Geschehen in wesentlichem Umfang mitprägt e . Damit besteht eine enge Wechselwirkung zwischen der die Arbeitsunfähigkeit hervorrufende Tumorerkrankung und dem Tod, weshalb der sachliche Konnex zu bejahen ist.
Daran vermögen die Ausführungen, welche die Beklagte betreffend den natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Treppensturz und dem Tod von Z.___ macht (Urk. 34 S. 6 ff. Ziff. 16 ff.), nichts zu ändern.
Vorliegend
steht nicht die Frage nach der Kausalität des Treppensturzes und des damit einhergehenden Schädelhirntraumas im Vordergrund, es ist vielmehr
zu beurteilen , ob die Tumorerkrankung den Tod im Sinne einer Teilkausalität im wesentlichen Ausmass begünstigte. 5. 5
Gemäss Art. 18 lit . a BVG muss die verstorbene Person im Zeitpunkt des Todes oder
bei
Eintritt
der
Arbeitsunfähigkeit,
deren
Ursache
zum
Tode
geführt
hat,
ver sichert gewesen sein, womit sich der Anknüpfungspunkt für die Versicherteneigenschaft im Zeitpunkt des Eintritts der Arbeits un fähigkeit findet (134 V 28 E.
3.3). Z.___ war im Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit am
28. Oktober 2020 (Urk. 18/10 ) bei der Beklagten vorsorgeversichert. Nachdem das
beklagtische
Vorsorgereglement
keine
spezifische
Regelung
für
Todesfallleistungen
enthält,
bei welchen die versicherte Person während der Dauer des Vorsorgeverhältnisses
arbeitsunfähig wurde , der en Tod indes erst
danach
eintrat , ist Art. 25.2 Vorsorgereglement analog anwendbar. Diese Bestimmung sieht vor, dass wenn eine versicherte Person im Zeitpunkt der Auflösung des Vorsorgever hältnisses respektive bei Ablauf der Nachdeckungsfrist nicht voll arbeitsfähig ist
und innerhalb von 360 Tagen im Sinne von Art. 4 invalid erklärt wird, ein reglementarischer
Anspruch
auf
Invaliditätsleistungen
besteht.
Der
Tod
von
Z.___ vom 17. September 2021 ist innerhalb der genannten 360 Tage eingetreten, weshalb dem Kläger gestützt auf das Vorsorgereglement eine Hinterlassenenrente zusteht.
5. 6
Die jährliche Witwerrente beträgt gemäss Vorsorgeausweis von Z.___ Fr. 34'320.-- (Urk. 2/7-8) . Der Anspruch auf Hinterlassenenleistungen entstand mit
dem
Tod
von
Z.___
( vgl.
Art.
21
Abs.
1
BVG)
am
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich BV.2023.00027 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Slavik Ersatzrichterin Gasser Küffer Gerichtsschreiberin Schleiffer Marais Urteil vom
19. Dezember 2024 in Sachen X.___ Kläger vertreten durch Rechtsanwältin Claudia Rohrer ADVOMED Bahnhofstrasse 12, 8001 Zürich gegen Vorsorgestiftung Y.___ Beklagte Sachverhalt: 1.
Z.___
sel . ,
geboren
am
9.
Mai
1962
und
gestorben
am
17.
September 2021,
war bei A.___ bis zum 30. November 2020 angestellt und dadurch über die Vorsorgestiftung Y.___ (Vorsorgestif tung) berufsvorsorgeversichert.
Nachdem der überlebende Ehegatte X.___ bei der Vorsorgestiftung um Ausrichtung von
Hinterbliebenenleistungen
ersucht hatte , teilte ihm diese am 17.
März 2022 mit , dass der Tod von Z.___ auf einen Unfall zurückzu führen gewesen sei, weshalb die BVG-Mindestleistungen zum Zug kämen und eine jährliche Rente von Fr. 4’903.05 resultiere (Urk. 2/6) . 2.
Mit Eingabe vom 20.
April
2023 (Urk.
1) erhob X.___ Klage gegen die Vorsorgestiftung
und
beantragte,
es
sei
die
Beklagte
zu
verpflichten,
ihm
ab
Todes tag
seiner
verstorbenen
Ehefrau
Z.___
sel .
eine
jährliche
Witwe r rente
von
Fr.
34'320.-- auszurichten. Im Weiteren s ei die Beklagte zu verpflichten, ihm für die
noch
nicht
ausgerichteten
Rentenzahlungen
für
die
Jahre
2022
und
2023
einen
Verzugszins
entsprechend
dem
BVG- Mindestzinssatz
ab
Rentenfälligkeit
zu
bezah len (S. 2). Am 29. August respektive 4. September 2023 informierten die Parteien das Gericht , dass sie sich in Vergleichsgesprächen befänden (Urk. 9-10) , worauf das
Verfahren
mit
Verfügung
vom
7.
September
2023
sistiert
wurde
(Urk.
11).
Nach dem
die
Beklagte
am
20.
September
2023
über
das
Scheitern
der
Vergleichsgesprä che informiert hatte (Urk. 14), wurde die Sistierung des Prozesses mit Verfügung vom 4. Oktober 2023 (Urk. 15) aufgehoben. Mit Klageantwort vom
8. Novem ber
2023 (Urk. 17) beantragte die Beklagte, es sei festzustellen, dass Z.___ gegenüber der Beklagten infolge vorzeitiger Pensionierung für die Zeit vom 1.
Dezember
2020
bis
30.
September
2021
Anspruch
auf
eine
jährliche
reglementa rische
Altersrente
von
Fr.
6'024.--
gehabt
habe
und
die
Beklagte
eine
Nachzahlung
von
insgesamt
Fr.
5'020.--
schulde.
Im
Weiteren
sei
sie
zu
verpflichten,
dem
Kläger
ab 1. Oktober 2021 eine jährliche Partnerrente von Fr. 3'614.40 zu bezahlen, im Übrigen sei die Klage abzuweisen (S. 2). Mit Replik vom 5. März 2024 (Urk. 28) hielt der Kläger an seinen bisherigen Anträgen fest (S. 3 Ziff. 4. ). Im Rahmen der Duplik vom
24. Juni 2024 (Urk. 3 4 ) ergänzte die Beklagte ihre Anträge insofern, als für die Z.___ geschuldete Nachzahlung von Fr. 5'020.-- sowie die dem Kläger geschuldete Partnerrente von Fr. 3'614. -- ein Z ins ab Klageeinleitung zu bezahlen sei . Im Sinne eines Eventualantrages sei festzustellen, dass Z.___ nach Auflösung ihres Arbeitsverhältnisses bei der Beklagten nicht mehr versichert gewesen und aufgrund eines Unfalls verstorben sei. Entsprechend sei die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger das beim Tod von Z.___ vor handene Altersguthaben gestützt auf Art. 15 FZV in Form eines Todesfallkapitals zuzüglich Zins ab Eintritt des Vorsorgefalls auszuzahlen (S. 2).
Am 8. Juli 2024 reichte der Kläger eine weitere Stellungahme (Urk. 36) ein , wozu sich die Beklagte am 23. September 2024 vernehmen liess (Urk. 40), was dem Kläger am 24. Sep tember 2024 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 41). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Nach Art. 18 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) besteht ein Anspruch auf Hinterlassenenleistungen nur, wenn der Verstorbene : a.
im Zeitpunkt des Todes oder bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zum Tode geführt hat, versichert war; oder b.
infolge eines Geburtsgebrechens bei Aufnahme einer Erwerbstätigkeit mindes tens zu 20 Prozent, aber weniger als zu 40 Prozent arbeitsunfähig war und bei Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zum Tod geführt hat, auf mindestens 40 Prozent versichert war; oder c.
als Minderjähriger invalid (Art. 8 Abs. 2 des BG vom 6. Okt. 2000 56
über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) wurde und deshalb bei Aufnahme einer Erwerbstätigkeit mindestens zu 20 Prozent, aber weniger als zu 40 Prozent arbeitsunfähig war und bei Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zum Tod geführt hat, auf mindestens 40 Prozent versichert war; oder d.
von der Vorsorgeeinrichtung im Zeitpunkt des Todes eine Alters- oder Invali denrente erhielt. 1.2
Der überlebende Ehegatte hat gemäss Art. 19 Abs. 1 BVG Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente, wenn er beim Tod des Ehegatten: a.
für den Unterhalt mindestens eines Kindes aufkommen muss; oder b.
älter als 45 Jahre ist und die Ehe mindestens fünf Jahre gedauert hat. 1.3
Gemäss Art. 18.1 des Vorsorgereglementes , Ausgabe 2020, der Beklagten (Urk.
18/7) hat der überlebende Ehegatte einer versicherten Person
Anspruch auf eine Partnerrente , wenn er beim Tod der versicherten Person -
für den Unterhalt mindestens eines Kindes aufkommen muss oder; -
älter als 30 Jahre ist und die Ehe mindestens fünf Jahre gedauert hat. Erfüllt
der
überlebende
Ehegatte
keine
dieser
Voraussetzungen,
so
hat
er
Anspruch
auf eine einmalige Abfindung in der Höhe von drei Jahresrenten. Im Falle des Todes der versicherten Person nach Altersrentenbeginn hat der überlebende Ehe gatte auch ohne Erfüllung dieser Voraussetzungen Anspruch auf eine Partner rente. Vorbehalten bleiben Art. 8.1 (Koordination mit Leistungen nach UVG oder MVG) und Art. 13.5 (Bezug des Altersguthabens in einem Betrage). 2. 2.1
Der Kläger brachte zur Begründung seiner Klage (Urk. 1) vor , es sei überwiegend wahrscheinlich erstellt, dass Z.___ an den Folgen einer hochmalignen letalen
Grunderkrankung
im
Endstadium
verstorben
sei.
Infolge
dieser
Erkrankung
und der nur noch für einige Monate bestehende n Lebenserwartung sei bei Z.___
nach dem Treppensturz vom 8. September 2021 auf weitere Operationen und lebenserhaltende Massnahmen verzichtet worden und sie sei nur noch nach „ Best-Comfort-Care “ bis zu ihrem Ableben betreut worden . Aufgrund der Akten lasse sich nicht darlegen, dass die Unfallfolgen bei operativer Sanierung und adä quater Behandlung wahrscheinlich zum Ableben geführt hätten. Dieser Krank heitsverlauf sei nie eingetreten und der Unfall sei durch den krankheitsbedingten exitus
letalis gleichsam überholt worden. Entsprechend sei Z.___ infolge Krankheit vor ihrer Pensionierung verstorben, weshalb unter Berücksichtigung des überobligatorischen Altersguthabens ohne Zins eine jährliche Witwerrente in Höhe von Fr. 34‘320.-- auszubezahlen sei (S. 8 Ziff. 24 ff.). 2.2
Die
Beklagte
stellte
sich
demgegenüber
auf
den
Standpunkt
(Urk.
17),
der
Vorsorge fall
Invalidität
habe
aufgrund
des
Todes
von
Z.___
vor
Ablauf
des
Warte jahres
nicht
mehr
eintreten
können.
Dies
bedeute,
dass
bei
Z.___
-
welche
am 1. Dezember 2020 (Austrittsdatum aus dem Vorsorgewerk der Beklagten) mit 58 Jahren bereits das Alter für eine vorzeitige Pensionierung erreicht habe – der Vorsorgefall Alter eingetreten sei und sie konsequenterweise mit Beendigung des letzten
Arbeitsverhältnisses
in
den
vorzeitigen
Ruhestand
hätte
treten
müssen. Folglich hätte sie ab diesem Zeitpunkt Anspruch auf Altersleistungen gehabt, zumal sie im damaligen Zeitpunkt weder weiterhin eine Arbeitstätigkeit ausgeübt noch Leistungen der Arbeitslosenversicherung bezogen habe.
Da
Z.___ zu keinem Zeitpunkt eine Erklärung bezüglich Kapitalbezug abgegeben habe, sei
am 1. Dezember 2020 eine reglementarische Altersrente fällig geworden, die bis zum Todestag geschuldet gewesen sei und jährlich Fr. 6'024.-- betrage n habe . Die Beklagte anerkenne damit gegenüber Z.___
unter Berücksichtigung der
reglementarisch
vorgesehenen
Rentenfälligkeitstage
für
die
Zeit
vom
1.
Dezem ber 2020 bis 30. September 2021 eine reglementarische Altersrente im Gesamtbe trag von Fr. 5'020.--
(S. 5 f. Ziff. 2 ff. ) . Betreffend die Partnerrente für den Kläger führte die Beklagte aus, Z.___ sei als Bezügerin einer Altersrente gestor ben, weshalb sie im Zeitpunkt ihres Todes weiterhin bei der Beklagten berufsvor sorgeversichert gewesen sei und dem Kläger ein Anspruch auf Hinterlassenen leistungen aus dem Vertrag U7311.WD zustehe. Die Todesursache von Z.___ sei bei dieser Ausgangslage nicht mehr relevant. Die Höhe der Partner rente bei der versicherten Person betrage gemäss dem relevanten Vorsorgeplan bei Tod nach Rentenbeginn 60 % der laufenden Altersrente, was vorliegend ab 1.
Oktober
2021
eine
jährliche
Partnerrente
von
Fr.
3 ’ 614.40
ergebe
(S.
7
Ziff.
8
f.). 2.3
In der Replik (Urk. 28) führte der Kläger aus , eine vorzeitige Pensionierung sei gemäss dem beklagtische n Vorsorgereglement von einer entsprechenden Willens erklärung der versicherten Person abhängig. Z.___ habe nie verlauten lassen, sie wolle nach Austritt aus dem Arbeitsverhältnis in den Ruhestand treten und habe nie um Ausrichtung von Altersleistungen ersucht. Zudem habe die Beklagte ihrerseits Invalidenleistungen geprüft, das Altersguthaben weitergeführt und bis zum Ableben von Z.___ keine Frühpensionierung eingeleitet. Damit sei zu Lebzeiten von Z.___ keine vorzeitige Pensionierung und mithin kein Vorsorgefall Alter eingetreten (S. 4 f f . Ziff. 11 ff.).
Im Weiteren präzisierte der Kläger, dass Z.___ mit absoluter Sicherheit innert Monaten infolge ihrer Tumorerkrankung gestorben wäre. Im Gegensatz dazu lasse sich nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit feststellen, dass die Folgen des Treppensturzes an sich zum Tod geführt hätten
(S. 10 ff. Ziff. 39 ff.). Der Vorsorgefall Alter sei vor dem Ableben von Z.___ nie eingetreten und der Rentenanspruch des Klägers sei infolge ihres Hinschieds entstanden, welcher auf deren Krankheit zurückzuführen sei (S. 13 Ziff. 52). 2.4
Die Beklagte präzisierte in der Duplik (Urk. 3 4) , dass rückblickend beim Austritt von
Z.___
aus
dem
Vorsorgeverhältnis
nur
eine
vorzeitige
Pensionierung
mit Bezug der Altersleistungen in Form einer Altersrente in Frage gekommen sei. Massgebend
sei
nicht,
ob
eine
Willenserklärung
der
versicherten
Person
betreffend
Frühp ensionierung vorliege, sondern dass gemäss Art. 2 Abs. 1 bis
des Bundesge setzes über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Inva lidenvorsorge ( FZG ) eine Austrittsleistung nur beansprucht werden könne, wenn die versicherte Person bei Austritt zwischen dem frühestmöglichen Rentenalter und dem reglementarischen Referenzalter die Erwerbstätigkeit weiterführe oder als arbeitslos gemeldet sei; beides sei bei Z.___ nicht der Fall gewesen (S. 3 f. Ziff. 5 ff.). Im Weiteren führte die Beklagte unter Hinweis
auf die Stellung nahme
des
Universitätsspitals
B.___
vom
10.
Mai
2023
aus ,
der
Gesundheits zustand von Z.___ sei durch das Glioblastom zwar bereits beeinträchtigt gewesen,
der
frühe
Tod
sei
jedoch
überwiegend
durch
den
Treppensturz
verursacht
worden , womit der natürliche Kausalzusammenhang zwischen dem Treppensturz mit schwerem Schädeltrauma und dem Ableben gegeben sei. Ebenso sei der adä quate Kausalzusammenhang zu bejahen, sei d och das Schädeltrauma nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge geeignet, den (vorzeitigen) Tod von Z.___ zu bewirken. Entsprechend sei von einem überwiegend unfallbedingten Tod aus zugehen, weshalb der Treppensturz ein isoliertes Unfallereignis darstelle . Dieses sei mehrere Monate nach Ende des Vorsorgeverhältnisses mit der Beklagten ein getreten, so dass
Z.___ hinsichtlich des Unfallereignisses nicht mehr bei der Beklagten berufsvorsorgeversichert gewesen sei (S. 5 ff. Ziff. 11 ff.). 2.5
In seiner Stellungnahme vom
8. Juli 2024 (Urk. 36) wies der Kläger insbesondere darauf hin, dass ein IV-rechtliches Abklärungsverfahren betreffend Ansprüche auf Eingliederungsmassnahmen / Rentenleistungen im Gange gewesen sei . Während dieser Zeit habe die Beklagte die Freizügigkeitsleistung von Z.___ nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses zurückbehalten und das vorhandene Altersguthaben prämienfrei weitergeführt, im Ansinnen, allfällige Invaliditätsleistungen auszurichten oder bei Wiederlangen der Arbeitsfähigkeit die Freizügigkeitsleistung aus zu zahlen (S. 4 Ziff. 8). Im Weiteren hätte die Beklagte Z.___ gestützt auf Art. 47a BVG über die Möglichkeit der freiwilligen Weiterversicherung informieren müssen (S. 4 f. Ziff. 10 f.). 2.6
Schliesslich wies di e Beklagte
in ihrer Stellungnahme vom 23. September 2024 (Urk. 40) darauf hin, es sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, dass Z.___ die freiwillige Weiterversicherung auch tatsächlich beantragt hätte (S. 2 ff. Ziff. 5 ff.). 3. 3.1
A ufgrund der Akten ergibt sich , dass
Z.___ vom 28. Januar 2019 bis zum 30. November 2020 bei A.___ angestellt und während dieser Zeit bei der Beklagten
berufsvorsorgeversichert war (Urk. 18/9, Urk.
18/11) . Im Oktober 2020 wurde bei
ihr ein Glioblastom Grad IV diagnostiziert (Urk. 2/10 S. 2), wobei sie a b dem 28. Oktober 2020 aufgrund Krankheit zu 100 % arbeitsunfähig war und anschliessend Taggelder des Krankentaggeldversicherers bezog (Urk. 18/10).
In der Folge prüfte die Beklagte das Erbringen von Invalidenleistungen und gewährte die Beitragsbefreiung nach einer Wartefrist von
drei
Monaten
(Urk.
2/5,
Urk.
18/ 1 2 ,
Urk.
17
S.
4
Ziff.
6 ).
Am
8.
September
2021
zog sich
Z.___ bei einem Treppensturz ein schwere s Schädelhirntrauma sowie
eine
mehrfragmentäre
distale
Radiusfraktur
links
zu,
weshalb
noch
gleichentags
eine
Kraniotomie
links
frontal
mit
Evakuation
eines
akuten
Epiduralhämatoms
durchgeführt
wurde.
Nachdem
ein
postoperativer
Aufwachversuch
bei
Z.___ keine adäquate Aufwachreaktion gezeigt, sich die Symptomatik auch im weiteren Verlauf nicht wesentlich verbessert und aus neurologischer Sicht aufgrund der Grunderkrankung mit Glioblastom eine maximale Lebenserwartung von weiteren sechs bis neun Monaten bestand en hatte , erfolgte seitens der behandelnden Ärzte und der Familie der Entscheid für eine
« Best-Comfort-Care » von Z.___ , welche in palliativer Situation am 17. September 2021 verstarb (Urk. 2/10 , Urk. 7/5 ).
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle ,
wies am 5. Oktober 2021 das Leistungsbegehren von Z.___ vom 20. April 2021 unter Hinweis auf deren Ableben vor Ablauf der einjährigen Wartefrist ab (Urk. 18/ 1 3 S. 2 f. ). 3.2
Zwischen den Parteien ist unbestritten, dass dem Kläger aus dem Vorsorgeverhältnis seiner verstorbenen Ehefrau Z.___
eine Partnerrente zusteht. Strittig ist demgegenüber, an welchen Vorsorgefall diese Rente anknüpft . Der Kläger geht davon aus, seine Rente leite sich aus dem Tod seiner Ehegattin ab und letztere sei infolge ihrer schweren Tumorerkrankung
und damit aufgrund einer Krankheit verstorben (Urk. 28 S. 13 Ziff. 52 ) . Demgegenüber stellt sich die Beklagte
auf
den
Standpunkt,
bei
Z.___
sei
aufgrund
ihrer
Frühpensionierung der Vorsorgefall Alter eingetreten , weshalb ihr eine Altersrente und dem Kläger eine sich daraus ableitende Partnerrente zustehe . Beim Vorsorgefall Tod würde die Ausrichtung einer Partnerrente entfallen , da Z.___ an den Folgen des Treppensturzes gestorben sei, welcher sich nach Beendigung des Vorsorgeverhältnis ereignet habe
(Urk. 34 S. 4 Ziff. 10, S. 8 Ziff. 20 ). 4.
4.1
Die Parteien sind sich einig , dass Z.___ zu keinem Zeitpunkt eine Erklärung abg egeben hat , wonach sie vorzeitig in den Ruhestand treten wolle (Urk. 3 4 S. 3 Ziff. 6 , Urk. 36 S. 3 Ziff. 3). Gestützt darauf geht der Kläger davon aus, dass zu Lebzeiten von Z.___ keine vorzeitige Pensionierung und damit kein Vorsorgefall Alter eingetreten sei (Urk. 28 S. 5 Ziff. 13). Die Beklagte vertritt demgegenüber die Auffassung , der Vorsorgefall Invalidität habe aufgrund des Todes von Z.___ vor Ablauf des Wartejahres nicht mehr eintreten können. Dies habe zur Folge, dass bei Z.___ - welche im Zeitpunkt des Austritts aus dem Vorsorgeverhältnis bei der Beklagten mit 58 Jahren bereits das Alter für eine Frühpensionierung erreicht und danach weder eine Erwerbstätigkeit weitergeführt noch Leistungen der Arbeitslosenversicherung bezogen habe - der Vorsorgefall Alter eingetreten sei (Urk. 17 S. 5 f. Ziff. 2 f.). 4.2
Gemäss
Art.
13.1
des
vorliegend
anwendbaren
Vorsorgereglements
2020
(Urk.
18/7)
hat die versicherte Person Anspruch auf eine lebenslängliche Altersrente,
wenn
sie
das
ordentliche
Rücktrittsalter
(Art.
3.2)
erlebt.
Die
versicherte
Person kann die Altersrente gemäss Art. 13.4 vorbeziehen oder die Vorsorge gemäss Art.
15 über das ordentliche Rücktrittsalter hinaus weiterführen.
Art. 13.4 Satz 1
bestimmt, dass eine versicherte Person Anspruch auf eine sofort beginnende lebenslängliche Altersrente hat , wenn sie nach dem vom Gesetzgeber
festgelegten frühestmöglichen Rücktrittsalter (zurzeit nach Vollendung des 58.
Altersjahres) in den Ruhestand tritt. 4. 3
4.3.1
Wird das Arbeitsverhältnis nach Vollendung des 58. Altersjahrs und vor Erreichen
des
ordentlichen
Rentenalters
aufgelöst , so
knüpft
Art.
13.4
Satz
1
Vorsorgereglement den vorzeitigen Bezug der Altersrente an die Vollendung des 58.
Altersjahrs sowie den Eintritt in den Ruhestand. Die vorzeitige Pensionierung tritt damit nicht automatisch nach Vollendung des frühestmöglichen Rücktrittsalters ein – diesfalls hätte sich ein anderer Wortlaut von Art. 13.4 Satz 1 aufgedrängt , in welchem einzig auf das Erreichen des Alters abgestellt würde und kein Hinweis auf den Eintritt in den Ruhestand vorgesehen wäre -, sondern ist überdies abhängig von einer (ausdrücklichen) Willenserklärung der versicherten Person,
in den Ruhestand zu treten und keiner weiteren Erwerbstätigkeit mehr nachzugeh en. Gleiches
folgt
aus
Art.
13.1
Satz
2
Vorsorgereglement,
welcher
als
Kann-Vorschrift
ausgestaltet ist und damit die vorzeitige Pensionierung – sofern die Altersgrenze von Art. 13.4 Satz 1 erreicht ist – i ns Belieben der versicherten Person stell t . Entsprechend ist im Vorsorgewerk der Beklagten keine Zwangsfrühpensionierung ohne entsprechende Absichtserklärung der versicherten Person vorgesehen. 4.3.2
Z.___
erklärte gegenüber der Beklagten zu keinem Zeitpunkt, dass sie nach Auflösung des Arbeitsverhältnisses per Ende November 2021 keine Arbeitstätigkeit mehr aufnehmen und in den vorzeitigen Ruhestand treten wolle . Im Weiteren hat sie nie um Ausrichtung von Altersleistungen ersucht und sich am 20. April 2021 bei der Invalidenversicherung für den Bezug von IV-Leistungen angemeldet
(Urk.
18/13).
Die
Beklagte
prüfte
ihrerseits
die
Ausrichtung
von
Invalidenleistungen und erkundigte sich bei Z.___ , wie die Freizügigkeitsleistung zu vergüten sei ( Urk. 2/5, Urk. 18/12, Urk. 29/1 S. 1 ), wobei letztere
eine entsprechende Überweisung auf ein Freizügigkeitskonto einer Bank verlangte (S.
2).
Im
Weiteren
informierte
die
Beklagte
den
Kläger
am
15.
April
2021
darüber,
dass das ( Freizügigkeits-) Kapital bei der Stiftung verbleibe und erst dann ausbezahlt werde, wenn Z.___ wieder zu 100 % arbeitsfähig sei (Urk. 29/2).
Vor diesem Hintergrund ist bei Z.___ keine vorzeitige Pensionierung und damit kein Vorsorgefall Alter eingetreten.
An dieser Beurteilung vermag der Hinweis der Beklagten auf Art. 2 Abs. 1 bis FZG (Urk. 34 S. 3 Ziff. 5) nichts zu ändern. Diese Bestimmung verfolgt primär das Ziel, dem
zwangsweisen
vorzeitigen
Bezug
von
Rentenleistungen
in
der
beruflichen
Vorsorge entgegenzuwirken und versicherten Person en im Fall von Vorsorgereg lementen ,
bei
welchen
der
Vorsorgefall
Alter
ohne
deren
Willenserklärung
eintritt,
die Möglichkeit ein zu räumen, anstelle der Altersleistungen eine Austrittsleistung zu beanspruchen (Urteil des Bundesgerichts 9C_732/2020 vom 26. März 2021 E.
4.2 mit weiteren Hinweisen ) . 5.
5.1
Art. 18 lit . a BVG bezeichnet als alternativen Anknüpfungstatbestand für die vorsorgerechtliche
Leistungspflicht
den
Eintritt
der
Arbeitsunfähigkeit,
deren
Ursache
zum Tod geführt hat, und bestimmt damit den Versicherungsschutz für den Fall, dass
die
verstorbene
Person
zum
Zeitpunkt
des
Todes
nicht
mehr
bei
einer
Vorsorgeeinrichtung versichert war. Wie Art. 23 BVG verlangt auch Art. 18 lit . a BVG kumulativ einen engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang zwischen der während des Vorsorgeschutzes eingetretenen Arbeitsunfähigkeit einerseits und dem Tod andererseits. Es kann deshalb grundsätzlich auf die zu Art. 23 lit . a BVG ergangene
Praxis
zurückgegriffen
werden ,
das
heisst
es
bedarf
einer
Einschränkung
der Arbeitsfähigkeit von mindestens 20 % während des Vorsorgeschutzes, deren
medizinische
Ursache
zumindest
eine
enge
Wechselwirkung
mit
der
Todesursache
aufweist. Zudem wird verlangt, dass die verstorbene versicherte Person vor ihrem – erst nach Austritt aus dem Vorsorgeverhältnis eingetretenen Tod – nicht dauerhaft eine volle Arbeitsfähigkeit wieder erlangt hatte ( Hürzeler M., Kommentar zum schweizerischen Sozialversicherungsrecht, BVG und FZG, 2. Auflage, 2019, Art. 18 N 13 mit Verweis auf BGE 134 V 28 E. 3.3 ). 5.2
5.2.1
Unbestritten
und
aufgrund
der
Akten
erstellt
ist,
dass
bei
Z.___
im
Oktober 2020 – und damit vor Ende des Vorsorgeverhältnisses bei der Beklagten - ein Glioblasto m diagnostiziert wurde, welche s ab dem 28. Oktober 2020 zu einer dauerhaften 100%igen Arbeitsunfähigkeit führte (vgl. E. 3.1 ) . Damit ist der zeitliche Zusammenhang mit dem Tode zu bejahen.
Strittig und zu prüfen ist demgegenüber der sachliche Konnex zwischen der während des Vorsorgeschutzes eingetretenen Arbeitsunfähigkeit einerseits und dem Tod andererseits. Der Kläger stellt sich auf den Standpunkt, Z.___ wäre ungeachtet
des
Treppensturzes
innert
weniger
Monate
infolge
ihrer
schwere r
Tumorerkrankung verstorben (Urk.
28 S.
10 f. Ziff. 39 ff. ). Die Beklagte macht demgegenüber geltend, der Gesundheitszustand von Z.___ sei zwar durch das Glioblastom bereits beeinträchtigt gewesen, ihr Tod sei jedoch überwiegend durch den Treppensturz und das damit einhergehende schwere Schädelhirntrauma verursacht worden (Urk. 34 S. 7 Ziff. 18). 5.2.2
Die Frage nach dem sachlichen Konnex beantwortet sich anhand von Charakter und Beschaffenheit des Leidens. Der zum Tod führende Gesundheitsschaden muss das Krankheitsgeschehen schon erkennbar und in wesentlichem Ausmass mitgeprägt haben, als das fragliche Vorsorgeverhältnis noch bestand. Ein blosser Kausalzusammenhang zwischen den zu vergleichenden gesundheitlichen Zuständen allein begründet keinen engen sachlichen Zusammenhang. Andererseits schliesst etwa
das
Hinzutreten
eines
neuen
Elements,
das
eine
Verschlechterung
der
Arbeitsfähigkeit
bewirkt,
den
erforderlichen
Konnex
mit
dem
vormaligen
Gesundheitsschaden nicht aus (Urteil des Bundesgerichts
9C_381/2022 vom 19. Juli 2023 E.
2.3.3). 5. 3 5. 3 .1
Im Auszug zur Krankengeschichte von Z.___ , welcher dem Bericht der behandelnden Neurochirurgen des B.___ vom 17. September 2021 beilag (Urk. 2/10 S.
3
f.),
wurde
festgehalten,
dass
aufgrund
der
Grunderkrankung
mit
de m
Glioblas tom
unter maximaler Therapie mit Chemotherapie und Radiotherapie - welche aktuell [mithin nach dem Treppensturz vom 8. September 2021] nicht möglich seien -
von eine r maximale n Lebenserwartung
von sechs bis neun Monaten
auszugehen sei (S. 4) . 5. 3 .2
PD Dr. med. C.___ , Oberarzt an der Klinik für Neurochi rur gie am B.___ , führte in Beantwortung der ihm von der D.___ AG ( diese führte gestützt auf einen Kollektivversicherungsvertrag die Anspruchsprüfung und Auszahlung der Vorsorgeleistungen durch , Urk.
6 S. 2 Ziff. 2 )
gestellten Frage n am 10. Mai 2023 (Urk.
7/4)
insbesondere aus, dass der Wahrscheinlichkeitsgrad, mit welchem das Schädelhirntrauma zum Tod von Z.___ beigetrage habe, nur schwierig einzuschätzen sei, da die Grunderkrankung mittels Glioblastom eine schlechte Prognose habe. Durch das akute schwere Schädelhirntrauma sei sie nicht mehr adäquat wach geworden, weshalb das T rauma mindestens zu 50 % für den Tod verantwortlich gewesen sei (S. 2 Ziff. 4).
Aufgrund der Kombination aus schwerer Vorerkrankung mit eingeschränkter Prognose und akutem Ereignis mit schwerem Schädelhirntrauma habe sicherlich beides dazu beigetragen, dass Z.___ nach Entfernung des Epiduralhämatoms
nicht gut aufgewacht sei (S. 3 Ziff. 8). Im Weiteren führte PD Dr. C.___ aus, dass bei adäquater und rascher Evakuation des H ämatoms in der Regel eine gute Prognose bestehe. Bei Z.___ habe allerdings ein schweres Schädelhirntrauma mit « s hearing
injuries » bestanden, welche s die Prognose etwas einschränken könne, eine neurologische Verbesserung wäre allerdings zu erwarten gewesen (Ziff. 9). 5. 3 .3
Dr. med. E.___ , Facharzt für Neurochirurgie, welcher vom Kläger um eine Falleinschätzung gebeten wurde, führte am 29. Februar 2024 (Urk. 29/5) aus, dass Z.___
gemäss der letzten Anamneseerhebung durch die Neuroonkologie des B.___ eine Verschlimmerung ihres Gesundheitszustands beschrieben habe. Dies korreliere
mit
dem
damals
letzten
MRI-Befund,
wo
sich
Hinweise
auf
eine
beginnende Tumorprogression trotz PERGOLA-Studienteilnahme gezeigt hätten. Die zeitliche Prognose müsse daher als mit überwiegender Wahrscheinlichkeit sehr limitiert eingeschätzt werden und es sei mit dem Tod Ende 2021 oder noch vorher zu
rechnen
gewesen
(S.
2
Ziff.
1 ).
Dr.
E.___
hielt
weiter
fest,
dass
es
medizinisch
und
speziell
neurochirurgisch
nicht
möglich
sei,
eine
seriöse
Prognose
abzugeben,
inwieweit
ein
Ge hi rn
mit
einem
austherapierten
Glioblastom
Grad
IV
–
als o
mit Status nach Operation, nach Bestrahlung und nach monatelanger Chemotherapie – überhaupt noch eine Kompetenz habe, sich nach einem Schädelhirntrauma zu erholen (S. 3 Ziff. 4). Ganzheitlich betrachtet sei Z.___ im Rahmen ihrer unheilbaren Glioblastomerkrankung verstorben , wobei sich der Treppenstur z im Rahmen dieser Erkrankung ereignet habe (Ziff. 5). 5. 4
Gestützt auf die obigen Ausführungen der Fachärzte ist mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ausgewiesen , dass der Tod von Z.___ sowohl durch
die Glioblastomerkrankung als auch den Treppensturz vom 8. September 2021 verursacht wurde und die Tumorerkrankung das Geschehen in wesentlichem Umfang mitprägt e . Damit besteht eine enge Wechselwirkung zwischen der die Arbeitsunfähigkeit hervorrufende Tumorerkrankung und dem Tod, weshalb der sachliche Konnex zu bejahen ist.
Daran vermögen die Ausführungen, welche die Beklagte betreffend den natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Treppensturz und dem Tod von Z.___ macht (Urk. 34 S. 6 ff. Ziff. 16 ff.), nichts zu ändern.
Vorliegend
steht nicht die Frage nach der Kausalität des Treppensturzes und des damit einhergehenden Schädelhirntraumas im Vordergrund, es ist vielmehr
zu beurteilen , ob die Tumorerkrankung den Tod im Sinne einer Teilkausalität im wesentlichen Ausmass begünstigte. 5. 5
Gemäss Art. 18 lit . a BVG muss die verstorbene Person im Zeitpunkt des Todes oder
bei
Eintritt
der
Arbeitsunfähigkeit,
deren
Ursache
zum
Tode
geführt
hat,
ver sichert gewesen sein, womit sich der Anknüpfungspunkt für die Versicherteneigenschaft im Zeitpunkt des Eintritts der Arbeits un fähigkeit findet (134 V 28 E.
3.3). Z.___ war im Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit am
28. Oktober 2020 (Urk. 18/10 ) bei der Beklagten vorsorgeversichert. Nachdem das
beklagtische
Vorsorgereglement
keine
spezifische
Regelung
für
Todesfallleistungen
enthält,
bei welchen die versicherte Person während der Dauer des Vorsorgeverhältnisses
arbeitsunfähig wurde , der en Tod indes erst
danach
eintrat , ist Art. 25.2 Vorsorgereglement analog anwendbar. Diese Bestimmung sieht vor, dass wenn eine versicherte Person im Zeitpunkt der Auflösung des Vorsorgever hältnisses respektive bei Ablauf der Nachdeckungsfrist nicht voll arbeitsfähig ist
und innerhalb von 360 Tagen im Sinne von Art. 4 invalid erklärt wird, ein reglementarischer
Anspruch
auf
Invaliditätsleistungen
besteht.
Der
Tod
von
Z.___ vom 17. September 2021 ist innerhalb der genannten 360 Tage eingetreten, weshalb dem Kläger gestützt auf das Vorsorgereglement eine Hinterlassenenrente zusteht.
5. 6
Die jährliche Witwerrente beträgt gemäss Vorsorgeausweis von Z.___ Fr. 34'320.-- (Urk. 2/7-8) . Der Anspruch auf Hinterlassenenleistungen entstand mit
dem
Tod
von
Z.___
( vgl.
Art.
21
Abs.
1
BVG)
am
17.
September
2021 ,
wobei
gemäss
Art.
18.5
Satz
1
in
Verbindung
mit
Art.
7.2
Vorsorgereglement
die
reglemen tarisch vorgesehenen jährlichen Renten in vierteljährlichen, vorschüssigen Teilbetr ä gen ausbezahlt werden und Rentenfälligkeitstage der 1. Januar, 1.
April, 1. Juli und 1. Oktober sind. Entsprechend steht dem Kläger ab 1. Oktober
2021 eine Partnerrente zu.
Für die vom Kläger
verlangten Rentenzahlungen (vgl. Urk. 1 S. 2)
ist ab dem 20.
April 2023 (Einreich ung der Klage) Verzugszins geschuldet
(vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_ 325/2024 vom 24. Oktober 2024 E. 3.1 ) , wobei der Kläger den
BVG-Mindestzin s satz
verlangt
(Urk.
1
S.
2).
Dieser
lag
in
der
Zeit
bis
zum
31.
Dezember 2023 bei 1 % und ab dem 1. Januar 2024 bei 1.25 % ( Art. 15 Abs. 2 BVG in Verbindung mit Art. 12 lit . j und k der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge, BVV 2).
6.
Zusammenfassend ist festzuhalten , dass Z.___ im Zeitpunkt der durch die Glioblastomerkrankung bedingte n Arbeitsunfähigkeit am 28. Oktober 2020 bei der Beklagten vorsorgeversichert war und die Tumorerkrankung den Tod von Z.___ wesentlich begünstigte. Damit sind die Voraussetzungen für eine Witwerrente nach Art. 19 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 18 lit . a BVG erfüllt und dem Kläger steht ab 1. Oktober 2021 ein e jährliche Partnerrente in der Höhe von Fr. 34'320. -- zuzüglich Verzugszinsen zu. Damit ist die Klage gutzuheissen . 7.
Ausgangsgemäss ist die Beklagte gestützt auf § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht zu verpflichten, de m vertretenen Kläger eine Partei entschädigung zu entrichten, wobei ein Betrag von Fr. 3 ‘ 5 00.-- (inkl. Barauslagen und MWST ) als angemessen erscheint. Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, de m Kläger mit Wirkung
ab 1 .
Oktober 202 1 eine jährliche Witwerrente von Fr. 34‘320. -- zuzüglich Verzugszinsen von 1 % seit 20. April 2023 respektive 1.25 % seit 1. Januar 2024 für die bis dahin fällig gewordenen Rentenbetreffnisse sowie für die weiteren ab dem jeweiligen Fälli gk eitsdatum auszurich t en . 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine Parteientschädigung von Fr. 3’500 .-- (inkl. Barauslagen und M WST ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Claudia Rohrer - Vorsorgestiftung Y.___ - Bundesamt für Sozialversicherungen 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde
eingereicht
werden
(Art.
82
ff.
in
Verbindung
mit
Art.
90
ff.
des
Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art.
46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die
Beschwerdeschrift
hat
die
Begehren,
deren
Begründung
mit
Angabe
der
Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu
enthalten;
der
angefochtene
Entscheid
sowie
die
als
Beweismittel
angerufenen
Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubSchleiffer Marais