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BV.2023.00017

Verneinung des Anspruchs auf Hinterlassenenleistungen für Konkubinatspartnerin mangels Erfüllens der reglementarisch vorgeschriebenen kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen (Nichteinreichen einer Unterstützungsvereinbarung)

Zürich SozVersG · 2023-10-04 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1. 1.1

Der 1954 geborene Y.___ w ar bei der BVK Personalvorsorge des Kan tons Zürich (nachfolgend: BVK) berufsvorsorgeversichert und bezog ab 1. Dezem ber 2019 eine Altersrente (Urk. 7/2) . Mit Schreiben vom 7. Mai 2021

in for mierte der Bruder von Y.___ , Z.___ , die BVK dahin - gehend, dass Y.___ am 16. April 2021 verstorben sei , und übermittelte zu gleich die Sterbeurkunde (Urk. 7/3). Nachdem die BVK den Zivilstand des ver stor benen Versicherten im Todeszeitpunkt abgeklärt hatte (Urk. 7/4 f.), teilte die durch das zu ständige Amts gericht zur A lleinerbin berufene

Lebenspartnerin des Ver stor be nen, X.___ , der BVK mit Schrei ben vom 14. April 2022 die An nahme der Erb schaft mit (Urk. 7/6) . Am 23. Juni 2022 ge langte X.___ er neut an die BVK und

ersuchte

– unter Bei lage verschiedener Unterlagen wie bei spiels weise einer beglaubigten Abschrift eines Erb ver trages zwischen dem Ver storbe nen und X.___ , Umsatz an zeigen der Spar kasse A.___ sowie Kor res pondenzen mit der Bank B.___ und dem Steueramt C.___

– sinngemäss um Leistungsprüfung und führte insbesondere aus, der Ver stor bene sei mit Wohnsitz in D.___ ge mel det, der Sterbeort in Deutschland, in E.___ , sei je doch seit ihrem Kennenlernen im Jahr 2003 der gemeinsame Auf ent haltsort ge wesen (Urk. 7/7). 1.2

Mit Schreiben vom 4. Juli 2022 teilte die BVK X.___ mit, da die Leis tungs voraussetzungen gemäss Art. 56 des ab

1. Januar 2022 gültigen Vorsorge reg lements nicht erfüllt seien, bestehe kein Anspruch auf Hinterbliebenen leis tun gen (Urk. 7/8) .

Hiergegen erhob X.___ m it Eingabe vom 10. August 2022 Ein sprache und führte aus, dass sie hierzu die Hilfe eines Rechtsanwaltes in An spruch nehmen werde (Urk. 7/9), woraufhin ihr die BKV am 16. August 2022 eine Frist bis zum 21. Oktober 2022 ansetzte, um mitzuteilen, ob an der Ein spra che erhebung festgehalten werde und um ein Rechtsbegehren sowie eine Be grün dung einzureichen (Urk. 7/10). Nachdem sich X.___ innert Frist nicht ver nehmen liess, setzte die BVK ihr mit Schreiben vom 28. Oktober 2022 eine wei tere Frist bis 7. November 2022 an (Urk. 7/11) . Daraufhin legte X.___ der BVK am 4. November 2022 erneut ihre

Situation dar (Urk. 7/12). Am 9. No vem ber 2022 zeigte Rechtsanwalt Felix

Reichle seine Mandatierung an und er suchte um Fristerstreckung (Urk. 7/13), welche die BVK gleichentags be willigte (Urk. 7/14 f. ). Nachdem die BVK eine weitere Fristverlängerung bewilligt hatte (Urk. 7/16-18) und sich weder X.___ noch Rechtsanwalt Felix Reichle zur Sache vernehmen liessen, verneinte die BVK mit Einspracheentscheid vom 14. Feb ruar 2023 einen Anspruch von X.___ auf Hinterbliebenen leis tun gen betreffend eheähnliche Lebensgemeinschaft im Sinne von Art. 56 des ab 1. Januar 2021 gültigen Vorsorgereglements (Urk. 2 /1 [= Urk. 7/20]). 2.

Da sie mit dem

Einspracheentscheid vom

14. Februar 202 3 (Urk. 2 /1 )

nicht ein ver standen war, erhob X.___ mit Eingabe vom

25. Februar 2023 Kla ge

und beantragte sinngemäss die Zusprache von Hinterbliebenen leis tungen (Urk. 1

und 4). Die Beklagte schloss mit Klageantwort vom 21. April 2023 auf Ab weisung der Klage unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Las ten der Klä ge rin (Urk. 6), worüber diese mit Verfügung vom 24. April 2023 in Kennt nis ge setzt und zugleich ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet wurde (Urk. 8). So wohl die Klä gerin als auch die Beklagte hielten mit Replik vom 17. Mai 2023 (Urk. 9) res pek tive mit Duplik vom 16. Juni 2023 (Urk. 11) an ihren An trä gen fest, was den Par teien mit Verfügung vom

22. Mai 2023 (Urk. 10 ) respektive vom 19. Juni 2023 (Urk. 13) zur Kenntnis gebracht wurde. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Gemäss Art. 73 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinter las se nen- und Invalidenvorsorge (BVG) bezeichnet jeder Kanton ein Gericht, das als letzte kantonale Instanz über Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Ar beit gebern und Anspruchsberechtigten entscheidet. Gemäss Abs. 2 dieser Bestim mung sehen die Kanton e ein einfaches , rasches und in der Regel kostenloses Ver fahren vor, wobei der Richter den Sachverhalt von Amtes wegen feststellt (Unter su chungsgrundsatz) .

Nach Art. 73 Abs. 3 BVG bestimmt sich der Gerichtsstand nach dem schweize rischen Sitz oder Wohnsitz des Beklagten oder dem Ort des Betriebes, bei dem der Ver sicherte angestellt wurde , wobei die klagende Partei den Gerichtsstand wählen kann (BGE 133 V 488 E. 2.1) .

Da die Beklagte ihren Sitz in Zürich hat, ist das hie sige Gericht örtlich und gestützt auf § 2 Abs. 2 lit . a des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) auch sachlich zur Beurteilung der vorliegenden Streitsache zuständig. 1.2

Im Bereich der weitergehenden beruflichen Vorsorge werden die Rechts be zie hungen zwischen versichertem Arbeitnehmer und Vorsorgeeinrichtung durch den Vor sorgevertrag geregelt. Auf diesen den Innominatverträgen sui generis zu ge ord neten Vertrag ist der Allgemeine Teil des Obligationenrechts (OR) anwendbar (Art. 1-183 OR). Reglement oder Statuten stellen den vorformulierten Inhalt des Vor sorgevertrages dar, vergleichbar Allgemeinen Vertrags- oder Ver siche rungs be dingungen (AVB), denen sich der Versicherte konkludent, durch Antritt des Ar beitsverhältnisses und unwidersprochen gebliebene Entgegennahme von Ver si cherungsausweis und Vorsorgereglement, unterzieht. Die Vertragsparteien sind an den durch Statuten und Reglement vorgegebenen Vertragsinhalt gebunden, zu mal auch im Bereich der weitergehenden beruflichen Vorsorge die Grundsätze der Gleichbehandlung der Destinatäre, der Angemessenheit, Kollektivität und Plan mässigkeit gelten. Zudem sind auch im Rahmen der erweiterten beruflichen Vor sorge Vertragsvereinbarungen nur im Rahmen der zwingend zu beachtenden ge setzlichen Bestimmungen (vgl. insbesondere Art. 49 BVG) zulässig (BGE 141 V

162 E. 3.1.1; 138 V 366 E. 4; 134 V 223 E. 3.1). 1. 3

Die Art. 18 ff. BVG regeln die Hinterlassenenleistungen . Nach Art. 20a Abs. 1 BVG kann die Vorsorgeeinrichtung in ihrem Reglement neben den Anspruchsbe rech tigten nach den Art. 19 (überle b ender Ehegatte), Art. 19a (überlebende einge tra gene Partnerin, überlebender eingetragener Partner) und Art. 20 (Waisen) fol gende begünstigte Personen für die Hinterlassenenleistungen vorsehen: a. natürliche Personen, die vom Versicherten in erheblichem Masse unterstützt wor den sind, oder die Person, die mit diesem in den letzten fünf Jahren bis zu seinem Tod ununterbrochen eine Lebensgemeinschaft geführt hat oder die für den Unterhalt eines oder mehrerer gemeinsamer Kinder aufkommen muss; b. beim Fehlen von begünstigten Personen nach Buchstabe a: die Kinder des Ver storbenen, welche die Voraussetzungen nach Artikel 20 nicht erfüllen, die El tern oder die Geschwister, c. beim Fehlen von begünstigten Personen nach den Buchstaben a und b: die üb rigen gesetzlichen Erben, unter Ausschluss des Gemeinwesens, im Umfang: 1. der von der versicherten Person einbezahlten Beiträge, oder 2. von 50 Prozent des Vorsorgekapitals. 1. 4

Rechtsprechungsgemäss muss eine Vorsorgeeinrichtung nicht alle der in Art. 20a Abs. 1 lit . a BVG aufgezählten Personen begünstigen und kann den Kreis der An spruchsberechtigten enger fassen als im Gesetz umschrieben (Urteil des Bun des gerichts 9C_784/2019 vom 13. Mai 2020 E. 2.1 ; vgl. auch Stauffer, Recht spre chung des Bundesgerichts zur beruflichen Vorsorge, 4. Auflage, Zürich/Ba sel/ Genf 2019, Art. 20a S. 63 ). Insbesondere ist sie befugt, von einem restriktiveren Be griff der Lebensgemeinschaft auszugehen, zumal die Be günstigung der in Art. 20a Abs. 1 BVG genannten Personen zur weiter ge hen den beziehungsweise über obligatorischen beruflichen Vorsorge gehört (Art. 49 Abs. 2 Ziff. 3 BVG und Art. 89a Abs. 6 Ziff. 3 des Zivilgesetzbuches [ZGB] ) . Folg lich steht es der Vor sor ge einrichtung offen, zu bestimmen, ob sie überhaupt und für welche dieser Per so nen sie Hinterlassenenleistungen vorsehen möchte. Zwin gend zu beachten sind bloss die in lit . a-c von Art. 20a Abs. 1 BVG aufgeführten Personenkategorien so wie die Kaskadenfolge. Umso mehr muss es der Vor sor ge ein richtung deshalb grund sätzlich erlaubt sein, beispielsweise aus Gründen der Rechts sicherheit oder im Hinblick auf die Finanzierbarkeit der Leistungen den Kreis der zu be güns ti gen den Personen enger zu fassen (BGE 144 V 327 E. 1.1; 142 V 233 E. 1.1, 137 V 383 E. 3.2). 1. 5

Für die Ausrichtung reglementarischer Hinterlassenenleistungen sind recht spre chungs gemäss zwei Formen reglementarisch vorgeschriebener Willens er klä rungen zulässig: Eine zu Lebzeiten einzureichende schriftliche Mitteilung über eine be stehende Lebenspartnerschaft und die Bezeichnung der anderen daran be tei lig ten Person (Variante 1) oder eine schriftliche Begünstigungserklärung des Ver stor benen zu Gunsten des überlebenden Lebenspartners, welche auch noch wäh rend eines bestimmten Zeitraumes nach dem Tod der versicherten Person ein ge reicht werden kann (Variante 2). Beide Varianten dieser schriftlichen Be günsti gungs erklärung bilden nicht blosse Beweisvorschrift en mit Ordnungscha rak ter, son dern mit Art. 20a BVG vereinbare formelle Anspruchserfordernis se mit kon sti tutiver Wirkung (BGE 142 V 233 E. 2.1; 140 V 50 E. 3.3.2; 137 V 105 E. 8 ; vgl. auch Stauffer, a.a.O., Art. 20a S. 64 f. ). 2. 2.1

Die Klägerin begründete ihre Klage im Wesentlichen damit, sie und der Ver stor bene hätten im Vorfeld eines Immobilienkaufes im Jahr 2011 in Deutschland ver schiedene Kredite aufgenommen und gemeinsam zum Teil zurück be zahlt , ein wei terer Kredit sei nach der Pensionierung des Verstorbenen aufgenommen wor den. Zur gegenseitigen Absicherung im Falle einer Trennung oder des Todes sei zu sätzlich zum Erbvertrag eine bedingte Überlassung beurkundet worden. Ihr An liegen sei nun, die noch offenen Kredite aus der Pensionskasse des Ver storbenen be gleichen zu können, was von diesem auch so geplant gewesen , in folge seines To des jedoch nicht mehr rechtzeitig möglich gewesen sei (Urk. 1 und 4) .

Replicando führte die Klägerin ergänzend aus, ihre Lebensgemeinschaft mit dem Ver storbenen habe seit dem Jahr 2003 bestanden .

B is ins Jahr 2017 sei ihr Le bens partner noch ver heiratet gewesen, eine frühere Scheidung sei aufgrund des un klaren Verbleibes der Ehefrau nicht möglich gewesen. Aus diesem Grund habe

die Absicherung für den Todes- oder Trennungsfall in der Überlassungsurkunde geregelt werden müssen , eine andere Möglichkeit habe es nicht gegeben . Die noch offenen Kredite hätten aus den Mitteln der Pen sionskasse des Ver stor benen be glichen werden sollen, aufgrund seines Todes habe der Termin mit der Bank indes nicht mehr wahrgenommen werden können (Urk. 9). 2.2

Demgegenüber hielt die Beklagte im Wesentlichen dafür, aufgrund des am 16. April 2021 eingetretenen Todesfalls sei das bis 31. Dezember 2021 gültig ge wesene Vorsorgereglement (nachfolgend: VR 2021) anwendbar. Unbe strit ten sei vor liegend, dass die Voraussetzungen für die Ausrichtung einer Todes fallsumme nicht erfüllt seien, weshalb eine entsprechende Prüfung gemäss Art. 63

VR 2021 ent falle. In Bezug auf Rentenleistungen werde die eheähnliche Lebens ge mein schaft der Ehe gleichgestellt, sofern die in Art. 56 Abs. 1 VR 2021 aufgeführten Be dingungen kumulativ erfüllt seien. Die verlangte Unterstützungsvereinbarung müsse auf die berufliche Vorsorge gerichtet sein; erfolge die Begünstigungser klä rung im Rahmen einer letztwilligen Verfügung, bedürfe diese eines ausdrück lichen Hinweises auf Art. 56 VR 2021 oder wenigstens auf die berufliche Vor sorge (Art. 56 Abs. 2 VR 2021). Die Unterstützungsvereinbarung sei innert 3 Monaten nach dem Tod einzureichen, wobei es sich bei dieser Frist um eine Verwirkungs frist handle (Art. 82 Abs. 4 VR 2021) . Es sei Sache der anspruchsberechtigten Per son, einen allfälligen Leistungsanspruch geltend zu machen, aktenausweislich habe die Klägerin jedoch nicht innert 3 Monaten nach

dem Tod des Versicherten eine schriftliche Unterstützungsvereinbarung eingereicht, auch sei eine solche we der mit Schreiben vom 14. April 2022 noch mit Schreiben vom 23. Juni 2022 bei ge bracht worden. Die von der Klägerin eingereichten Unterlagen, welche sie unter anderem als Alleinerbin ausweisen würden, hätten im Bereich der beruf lichen Vor sorge keine anspruchsbegründende

Wirkung. Folglich sei bereits eine der drei ku mulativ zu erfüllenden Voraussetzungen von Art. 56 Abs. 1 VR 2021 nicht er füllt, weshalb sich die Prüfung der weiteren Voraussetzungen, mitunter die Frage, ob die Voraussetzung der fünfjährigen Lebensgemeinschaft mit ge mein samem Haushalt erfüllt gewesen sei und ab wann diese Frist zu laufen be gon nen habe , erübrige . Darüber hinaus bestehe mangels gesetzlicher oder regle men tarischer Grundlage kein Kulanzspielraum zugunsten der Klägerin. Auch sei nicht vorgesehen, dass ein allfälliges Guthaben respektive Rentendeckungskapital des verstorbenen Versicherten für den Ausgleich privater Schuldverpflichtungen he ran gezogen w e rde und der Klägerin auszurichten wäre , zumal das angesparte Kapital der beruflichen Vorsorge verhaftet und der Deckung gesetzlich respektive reglementarisch definierter berufsvorsorgerechtlicher Ansprüche diene, folglich also nicht zu den erbrecht lichen Nachlassaktiven gehöre (Urk. 6 und 11 ). 3. 3.1

Unbestritten ist vorliegend, dass der verstorbene Versicherte im Zeitpunkt seines Ver sterbens bei der Beklagten für die berufliche Vorsorge versichert war und von die ser eine Altersrente bezog (Urk. 7/2). Strittig und zu prüfen ist im Folgenden , ob die Klä gerin gestützt auf Art. 56 VR 2021 Anspruch auf Hinterlassenen leis tun gen aus der weitergehenden be ruf lichen Vorsorge hat. 3.2

Bei der Bemessung des Leistungsanspruchs aus der beruflichen Vorsorge sind die jenigen reglementarischen Bestimmungen anwendbar, die im Zeitpunkt der Ent stehung des Leistungsanspruchs in Kraft waren (BGE 122 V 316 E. 3c; 121

V

97). Da der Versicherte am 16. April 2021 verstorben ist (Urk. 7/3), ist für die vor liegend im Streite stehenden Hinterlassenenleistungen das Vorsorgereg le ment der Beklagten in der ab 1. Januar 2021 gültigen Fassung massgebend (Urk. 7/ 21) . 3. 3

Die Art. 49 ff. des VR 2021 regeln die Hinter lassenen leistungen . Art. 49 VR 2021 hält fest, dass Anspruch auf Hinterbliebenenleistungen besteht, wenn die ver stor bene Person: a. im Zeitpunkt des Todes oder bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zum Tod geführt hat, versichert war, oder b. infolge eines Geburtsgebrechens bei Aufnahme der Erwerbstätigkeit min des tens zu 20 %, aber weniger als zu 40 % arbeitsunfähig war und bei Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zum Tod geführt hat, auf mindestens 40 % versichert war, oder c. als minderjährige Person invalid im Sinne des ATSG wurde und deshalb bei Auf nahme einer Erwerbstätigkeit mindestens zu 20 %, aber weniger als zu 40 % arbeitsunfähig war und bei Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit, deren Ur sache zum Tod geführt hat, auf mindestens 40 % versichert war, oder d. von der BVK im Zeitpunkt des Todes eine Alters- oder Invalidenrente erhielt. 3.4

Die Hinterlassenenleistungen für eine eheähnliche Lebensgemeinschaft sowie die Vo raussetzungen zum Bezug von solchen Leistungen werden

in Art. 56 VR 2021

wie folgt geregelt:

Abs. 1:

Die eheähnliche Lebensgemeinschaft, auch unter Personen gleichen Ge schlechts, wird der Ehe gleichgestellt, falls folgende Bedingungen ku mulativ erfüllt sind: a. beide Partner sind weder verheiratet, noch führen sie eine ein ge tragene Part ner schaft, noch besteht zwischen ihnen eine na he Verwandtschaft, die eine Ehe oder eine eingetragene Part ner schaft ausschliessen

würde, b. die Lebensgemeinschaft mit gemeinsamem Haushalt hat im Zeit punkt des To des der versicherten Person nachweisbar min des tens 5 Jahre un un ter brochen be standen oder die überlebende Part nerin bzw. der überlebende Partner muss bei kürzerem Be ste hen zusätzlich für den Unterhalt eines oder mehrerer ge mein sa mer Kinder aufkommen, c. die gegenseitige Unterstützungspflicht wurde schriftlich ver ein bart und die Ver einbarung wurde innert 3 Monaten nach dem Tod der BVK eingereicht.

Abs. 2: Die Unterstützungsvereinbarung gemäss Abs. 1 lit . c hiervor muss auf die beruf liche Vorsorge gerichtet sein. Erfolgt die Begünstigungs er klä rung

im Rah men ei ner letztwilligen Verfügung, bedarf diese eines ausdrücklichen

Hinweises auf

die vor liegende Reglementsbe stim mung (Art. 56) oder wenigstens auf die berufliche

Vor sorge.

Abs. 3:

Die überlebende Partnerin oder der überlebende Partner hat Anspruch auf die

Leis tungen gemäss Art. 50-5 3. Ausgenommen ist der Fall, dass sie oder er Be züge rin oder Bezüger von Hinterlassenenrenten aus beruflicher Vorsorge ist oder aus beruflicher Vorsorge Kapitalleistungen in der Höhe des Renten um wand lungs wertes erhielt. 4. 4.1

Auch wenn der Gesetzeswortlaut offenlässt, ob zusätzliche formelle Voraus set zungen im Rahmen von Art. 20a BVG (vgl. E. 1.3) erlaubt sind, liegen solche in der überobligatorischen Rechtsnatur der Bestimmung und den vertraglichen Ver hältnissen begründet, die den Vorsorgeeinrichtungen entsprechende Gestaltungs rechte einräumen. Dementsprechend hat das Bundesgericht ihre Zulässigkeit be reits mehrfach bestätigt (vgl. BGE 137 V 105 E. 8.2 und E. 9.4; 136 V 331 E. 3.2; 134 V 369 E. 6.3.1) und auch in der Lehre wird die Auffassung vertreten, dass for melle Zusatzvoraussetzungen, sofern diese sachgerecht, sinnvoll und zweck mässig sind, grundsätzlich erlaubt seien und auch kumulativ vorausgesetzt wer den dürften (vgl. Amstutz, Die Begünstigtenordnung in der beruflichen Vorsorge, Diss . Zürich, Zürich/Basel/Genf 2014, Rz . 624 ; ferner Stauffer, a.a.O., Art. 20a S. 64 f. ). Begründet wird diese Zulässig keit in Praxis und Lehre insbesondere mit den erheblichen Risiken, denen sich eine Vor sorgeeinrichtung aussetzt, weshalb zu mutbare Anforderungen aufgestellt wer den dürfen, die verlangen, dass die tat säch lichen Gegebenheiten für den Ein tritt der gewünschten Rechtsfolge doku men tiert sein müssen (vgl. Amstutz, a.a.O., Rz . 624 ; ferner Stauffer, a.a.O., Art. 20a S. 64 f. ).

Folglich steht es der Vorsorgeeinrichtung – im Rahmen der Rechtsordnung – frei, die Erfüllung von regle men tarischen Erfordernissen und die Geltendmachung des Anspruches an bestimmte Formen und Fristen zu binden und diese ins Reglement auf zunehmen . Entsprechend ist es der Vorsorgeeinrichtung erlaubt, im Falle einer Lebenspartnerrente die Voraus set zun gen zum Nachweis des An spruches fest zu legen, wobei das Erfordernis einer schrift lichen Meldung der Le bens partnerschaft in Form eines Unter stützungs ver trages sinnvoll und zweck mässig ist und das Er for dernis der Schriftform keinen überspitzten Formalismus dar stellt. Bei den vor ge sehenen Fristen wiederum han delt es sich um Verwir kungs fristen, nach deren Ab lauf die geforderte Handlung nicht mehr nachgeholt respektive der Anspruch nicht mehr geltend gemacht werden kann . Zu beachten ist in diesem Zu sam men hang, dass die Fristen so bemessen sind, dass sie von der betreffenden Person realistischerweise wahrgenommen werden können ( Amstutz, a.a.O., Rz . 629 -633 und Rz . 640 f. ; Stauffer, a.a.O., Art. 20a S. 65). 4.2 4.2.1

Nach dem vorstehend Ausgeführten stand es der Beklagten somit frei, die Voraus set zungen für den Bezug von Hinterlassenenleistungen für in einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft lebende Personen autonom festzulegen und den Bezug sol cher Leistungen an Form- und Fristerfordernisse zu knüpfen, was sie mit Art. 56 VR 2021 auch getan hat . So legte sie reglementarisch fest, dass die gegenseitige Un terstützungspflicht schriftlich vereinbart und innert drei Monate nach dem Tod des Versicherten bei ihr eingereicht werden müsse. Überdies müsse die schriftliche Unterstützungsvereinbarung auf die berufliche Vorsorge gerichtet oder – so fern die Begünstigungserklärung im Rahmen einer letztwilligen Verfügung er fol gen sollte – diese mit eine m ausdrücklichen Hinweis auf die entsprechende

Reg le ments be stim mung (Art. 56) oder wenigstens auf die berufliche Vorsorge versehen sein . 4.2.2

Inwiefern das Erfordernis der Schriftform der Unter stüt zungs vereinbarung nicht sinnvoll oder zweckmässig sein sollte, ist in Anbetracht der bundesgerichtli chen

Recht sprechung (vgl. E. 1.5) sowie des unter E. 4.1 Ausgeführten weder er sicht lich noch wird dies von der Klägerin gel tend gemach t .

Auch ist die Dauer zur Ein reichung der Un ter stüt zungs vereinbarung – drei Monate – als verhältnis mässig zu betrachten , zumal eine solche Frist in der Praxis durchaus üblich ist (vgl. Amstutz, a.a.O., Rz . 632). 4. 2.3

Folglich ist Art. 56 VR 2021 in seiner Ausgestaltung nicht zu beanstanden, weshalb die Klägerin die darin verlangten Voraussetzungen kumulativ erfüllen muss( te ) , um in den Genuss entsprechender Hinterlassenenleistungen zu kommen. 4.3

Den Akten ist indes keine schriftliche Unterstützungsvereinbarung zu entnehmen, wel che sich auf die berufliche Vorsorge bezieht, ebenso wenig liegt eine letzt wil lige Verfügung bei den Akten, welche einen ausdrücklichen Hinweis auf die

Be stim mung von Art. 56 des Vorsorgereglements oder wenigstens auf die berufliche Vor sorge enthält. Die Klägerin macht denn auch nicht geltend, der Beklagten eine solche Unterstützungsvereinbarung über mittelt zu haben.

Vielmehr reichte sie der Beklagten verschiedene Unterlagen ein, welche sie als

Allein erbin ausweisen (vgl. Urk. 7/6) , überdies einen Miet ver trag, ver schie dene

Kon toauszüge, eine beglaubigte Abschrift des Erbvertrages vom 30. Sep tem ber

2011, eine Abschrift der bedingten Überlassung vom 30. September 2011 , diverse Kor respondenz zwischen ihr und dem Verstorbenen sowie verschiedenen Ämtern (Urk. 7/7 ) und eine Bestätigung dahingehend, dass ein Zah lungsauftrag mangels Deckung nicht habe ausgeführt werden können und ge löscht worden sei (Urk. 7/19).

Auch beim hiesigen Gericht reichte die Klägerin im Rahmen ihrer Klage keine Unter stützungsvereinbarung zu den Akten, sondern ein zig Kontoauszüge, Be stä ti gungen über Kreditbezüge (Urk. 2/2-4), ei nen Vorschlag Ri siko ver si che rung der Versicherung F.___ , eine Kopie des Erb ver trages vom 30. September 2011, den

Erb schein vom 15. Juni 2022 samt Be stä tigung über ihre Einsetzung als Allein erbin, eine Kopie der Sterbeurkunde, Foto grafien , ver schie dene Korres pon denz ,

Un terlagen der Beklagten sowie eine er wei terte Melde be scheinigung (Urk. 5/3 14).

All diesen Unterlagen gemein ist, dass sie keine Unterstützungsvereinbarung im Sinne von Art. 56 Abs. 1 lit . c und Art. 56 Abs. 2 VR 2021 darstellen. Ins be son dere ist auch dem Erb ver trag vom 30. September 2011 kein ausdrücklicher Hin weis auf die Bestimmung von Art. 56 des Vorsorgereglements zu entnehmen, eben so wenig wie ein allge meiner Hin weis auf die berufliche Vorsorge. 4.4

Demzufolge ist erstellt, dass die Klägerin der Beklagten die von Art. 56 Abs. 1 lit . c VR 2021 ver langte Unter stützungsvereinbarung nicht eingereicht hat, sie

mit hin bereits eine der drei kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen (Art. 56

Abs. 1 lit . a-c VR 2021) nicht erfüllt hat . Angesichts dessen kann vor lie gend offen bleiben , wie es sich mit den weiteren zu erfüllenden Voraussetzungen verhält.

Folglich ist der An spruch der Klägerin auf Hinterlassenenleistungen aus der be ruf lichen Vorsorge zu verneinen .

Daran vermag – wie die Beklagte zu Recht festhält (vgl. E. 2.2) – auch der Verweis der Klägerin auf ihre Stellung als Alleinerbin nichts zu ändern, zumal die ge setz lichen (Art. 18-20 BVG) und reglementarischen (Art. 20a BVG) Ansprüche der Hin terbliebenen aus der beruflichen Vorsorge nach der Rechtsprechung voll stän dig ausserhalb des Erbrechts stehen, sie mithin weder in den Nachlass fallen noch der erbrechtlichen Herabsetzung unterliegen oder durch eine Ausschlagung der Erb schaft tangiert werden (BGE 142 V 233 E. 2.3 ; 140 V 50 E. 3.1 ) . Wohl trifft zu, dass ungeachtet des v orstehend Ausgeführten

dennoch eine entsprechende Be günsti gungs erklärung im Rahmen einer letztwilligen Verfügung erfolgen kann (BGE 142 V 233 E. 2.3; in BGE 136 V 127 nicht publizierte E. 3.2 des Urteil s des Bun des gerichts 9C_3/2010 vom 31. März 2010). Diese in einem Testament verba li sierte Willenserklärung bedarf indessen eines ausdrücklichen Hinweises auf die ein schlägigen Reglementsbestimmungen oder wenigstens auf die berufliche Vor sorge , wie es auch von der Beklagten verlangt wird (vgl. Art. 56 Abs. 2 VR

2021) . Eine letztwillige Verfügung, mit der eine Lebenspartnerin (bloss) als Erbin ein ge setzt wird, lässt hingegen nicht auf einen berufsvorsorgerechtlichen Be güns ti gungs willen schliessen, selbst dann nicht, wenn die Partnerin zur Allein erbin be stimmt wird (BGE 142 V 233 E. 2.3). 5.

Nach dem Gesagten ist ein Anspruch der Klägerin auf Hinterlassenen leistungen gemäss Art. 56 VR 2021 mangels Einreichens einer Unterstützungsvereinbarung im Sinne von Art. 56 Abs. 1 lit . c und Art. 56 Abs. 2 VR 2021 zu verneinen.

Dies führt zur Abweisung der K lage . 6.

Im sozialversicherungsrechtlichen Verfahren darf obsiegenden Behörden oder mit öffentlichrechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen in der Regel keine Par tei entschädigung zugesprochen werden. In Anwendung dieses Grundsatzes hat das Bundesgericht der Suva und den privaten UVG-Versicherern sowie – von Son derfällen abgesehen – den Krankenkassen keine Parteientschädigungen zuge sprochen, weil sie als Organisationen mit öffentlichrechtlichen Aufgaben zu qua li fizieren sind (vgl. BGE 126 V 143 E. 4a; Urteil des Bundesgerichts 8C_780/2016 vom 2 4. März 2017 E. 9.2, je mit Hinweis). Das hat grundsätzlich auch für die Trä gerinnen oder Versicherer der beruflichen Vorsorge gemäss BVG zu gelten (BGE 128 V 124 E. 5b mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 9C_159/2019 vom 31. Oktober 2019 E. 8).

Demzufolge ist der nicht vertretenen Beklagten keine Prozessentschädigung zu zu sprechen, da ihr Aufwand und ihre Umtriebe im vorliegenden Verfahren nicht den Rahmen dessen überschritten, was eine mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben be traute Organisation in ihrem amtlichen Wirkungskreis zumutbarerweise auf sich zu nehmen hat (BGE 129 V 113 E. 4 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 144 V 280 E. 8.2.2; Urteil des Bundesgerichts 9C_340/2012 vom 8. Juni 2012 E. 3.1). Das Gericht erkennt: 1.

Die Klage wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Der Beklagten wird keine Prozessentschädigung zugesprochen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich - Bundesamt für Sozialversicherungen 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Be schwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes ge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46

BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kun den sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin VogelBöhme

Erwägungen (18 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 73 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinter las se nen- und Invalidenvorsorge (BVG) bezeichnet jeder Kanton ein Gericht, das als letzte kantonale Instanz über Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Ar beit gebern und Anspruchsberechtigten entscheidet. Gemäss Abs. 2 dieser Bestim mung sehen die Kanton e ein einfaches , rasches und in der Regel kostenloses Ver fahren vor, wobei der Richter den Sachverhalt von Amtes wegen feststellt (Unter su chungsgrundsatz) .

Nach Art. 73 Abs. 3 BVG bestimmt sich der Gerichtsstand nach dem schweize rischen Sitz oder Wohnsitz des Beklagten oder dem Ort des Betriebes, bei dem der Ver sicherte angestellt wurde , wobei die klagende Partei den Gerichtsstand wählen kann (BGE 133 V 488 E. 2.1) .

Da die Beklagte ihren Sitz in Zürich hat, ist das hie sige Gericht örtlich und gestützt auf § 2 Abs. 2 lit . a des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) auch sachlich zur Beurteilung der vorliegenden Streitsache zuständig.

E. 1.2 Im Bereich der weitergehenden beruflichen Vorsorge werden die Rechts be zie hungen zwischen versichertem Arbeitnehmer und Vorsorgeeinrichtung durch den Vor sorgevertrag geregelt. Auf diesen den Innominatverträgen sui generis zu ge ord neten Vertrag ist der Allgemeine Teil des Obligationenrechts (OR) anwendbar (Art. 1-183 OR). Reglement oder Statuten stellen den vorformulierten Inhalt des Vor sorgevertrages dar, vergleichbar Allgemeinen Vertrags- oder Ver siche rungs be dingungen (AVB), denen sich der Versicherte konkludent, durch Antritt des Ar beitsverhältnisses und unwidersprochen gebliebene Entgegennahme von Ver si cherungsausweis und Vorsorgereglement, unterzieht. Die Vertragsparteien sind an den durch Statuten und Reglement vorgegebenen Vertragsinhalt gebunden, zu mal auch im Bereich der weitergehenden beruflichen Vorsorge die Grundsätze der Gleichbehandlung der Destinatäre, der Angemessenheit, Kollektivität und Plan mässigkeit gelten. Zudem sind auch im Rahmen der erweiterten beruflichen Vor sorge Vertragsvereinbarungen nur im Rahmen der zwingend zu beachtenden ge setzlichen Bestimmungen (vgl. insbesondere Art. 49 BVG) zulässig (BGE 141 V

162 E. 3.1.1; 138 V 366 E. 4; 134 V 223 E. 3.1). 1.

E. 2 Da sie mit dem

Einspracheentscheid vom

14. Februar 202

E. 2.1 Die Klägerin begründete ihre Klage im Wesentlichen damit, sie und der Ver stor bene hätten im Vorfeld eines Immobilienkaufes im Jahr 2011 in Deutschland ver schiedene Kredite aufgenommen und gemeinsam zum Teil zurück be zahlt , ein wei terer Kredit sei nach der Pensionierung des Verstorbenen aufgenommen wor den. Zur gegenseitigen Absicherung im Falle einer Trennung oder des Todes sei zu sätzlich zum Erbvertrag eine bedingte Überlassung beurkundet worden. Ihr An liegen sei nun, die noch offenen Kredite aus der Pensionskasse des Ver storbenen be gleichen zu können, was von diesem auch so geplant gewesen , in folge seines To des jedoch nicht mehr rechtzeitig möglich gewesen sei (Urk. 1 und 4) .

Replicando führte die Klägerin ergänzend aus, ihre Lebensgemeinschaft mit dem Ver storbenen habe seit dem Jahr 2003 bestanden .

B is ins Jahr 2017 sei ihr Le bens partner noch ver heiratet gewesen, eine frühere Scheidung sei aufgrund des un klaren Verbleibes der Ehefrau nicht möglich gewesen. Aus diesem Grund habe

die Absicherung für den Todes- oder Trennungsfall in der Überlassungsurkunde geregelt werden müssen , eine andere Möglichkeit habe es nicht gegeben . Die noch offenen Kredite hätten aus den Mitteln der Pen sionskasse des Ver stor benen be glichen werden sollen, aufgrund seines Todes habe der Termin mit der Bank indes nicht mehr wahrgenommen werden können (Urk. 9).

E. 2.2 Demgegenüber hielt die Beklagte im Wesentlichen dafür, aufgrund des am 16. April 2021 eingetretenen Todesfalls sei das bis 31. Dezember 2021 gültig ge wesene Vorsorgereglement (nachfolgend: VR 2021) anwendbar. Unbe strit ten sei vor liegend, dass die Voraussetzungen für die Ausrichtung einer Todes fallsumme nicht erfüllt seien, weshalb eine entsprechende Prüfung gemäss Art. 63

VR 2021 ent falle. In Bezug auf Rentenleistungen werde die eheähnliche Lebens ge mein schaft der Ehe gleichgestellt, sofern die in Art. 56 Abs. 1 VR 2021 aufgeführten Be dingungen kumulativ erfüllt seien. Die verlangte Unterstützungsvereinbarung müsse auf die berufliche Vorsorge gerichtet sein; erfolge die Begünstigungser klä rung im Rahmen einer letztwilligen Verfügung, bedürfe diese eines ausdrück lichen Hinweises auf Art. 56 VR 2021 oder wenigstens auf die berufliche Vor sorge (Art. 56 Abs. 2 VR 2021). Die Unterstützungsvereinbarung sei innert 3 Monaten nach dem Tod einzureichen, wobei es sich bei dieser Frist um eine Verwirkungs frist handle (Art. 82 Abs. 4 VR 2021) . Es sei Sache der anspruchsberechtigten Per son, einen allfälligen Leistungsanspruch geltend zu machen, aktenausweislich habe die Klägerin jedoch nicht innert 3 Monaten nach

dem Tod des Versicherten eine schriftliche Unterstützungsvereinbarung eingereicht, auch sei eine solche we der mit Schreiben vom 14. April 2022 noch mit Schreiben vom 23. Juni 2022 bei ge bracht worden. Die von der Klägerin eingereichten Unterlagen, welche sie unter anderem als Alleinerbin ausweisen würden, hätten im Bereich der beruf lichen Vor sorge keine anspruchsbegründende

Wirkung. Folglich sei bereits eine der drei ku mulativ zu erfüllenden Voraussetzungen von Art. 56 Abs. 1 VR 2021 nicht er füllt, weshalb sich die Prüfung der weiteren Voraussetzungen, mitunter die Frage, ob die Voraussetzung der fünfjährigen Lebensgemeinschaft mit ge mein samem Haushalt erfüllt gewesen sei und ab wann diese Frist zu laufen be gon nen habe , erübrige . Darüber hinaus bestehe mangels gesetzlicher oder regle men tarischer Grundlage kein Kulanzspielraum zugunsten der Klägerin. Auch sei nicht vorgesehen, dass ein allfälliges Guthaben respektive Rentendeckungskapital des verstorbenen Versicherten für den Ausgleich privater Schuldverpflichtungen he ran gezogen w e rde und der Klägerin auszurichten wäre , zumal das angesparte Kapital der beruflichen Vorsorge verhaftet und der Deckung gesetzlich respektive reglementarisch definierter berufsvorsorgerechtlicher Ansprüche diene, folglich also nicht zu den erbrecht lichen Nachlassaktiven gehöre (Urk. 6 und 11 ). 3.

E. 2.3 Folglich ist Art. 56 VR 2021 in seiner Ausgestaltung nicht zu beanstanden, weshalb die Klägerin die darin verlangten Voraussetzungen kumulativ erfüllen muss( te ) , um in den Genuss entsprechender Hinterlassenenleistungen zu kommen.

E. 3 Die Art. 18 ff. BVG regeln die Hinterlassenenleistungen . Nach Art. 20a Abs. 1 BVG kann die Vorsorgeeinrichtung in ihrem Reglement neben den Anspruchsbe rech tigten nach den Art. 19 (überle b ender Ehegatte), Art. 19a (überlebende einge tra gene Partnerin, überlebender eingetragener Partner) und Art. 20 (Waisen) fol gende begünstigte Personen für die Hinterlassenenleistungen vorsehen: a. natürliche Personen, die vom Versicherten in erheblichem Masse unterstützt wor den sind, oder die Person, die mit diesem in den letzten fünf Jahren bis zu seinem Tod ununterbrochen eine Lebensgemeinschaft geführt hat oder die für den Unterhalt eines oder mehrerer gemeinsamer Kinder aufkommen muss; b. beim Fehlen von begünstigten Personen nach Buchstabe a: die Kinder des Ver storbenen, welche die Voraussetzungen nach Artikel 20 nicht erfüllen, die El tern oder die Geschwister, c. beim Fehlen von begünstigten Personen nach den Buchstaben a und b: die üb rigen gesetzlichen Erben, unter Ausschluss des Gemeinwesens, im Umfang: 1. der von der versicherten Person einbezahlten Beiträge, oder 2. von 50 Prozent des Vorsorgekapitals. 1.

E. 3.1 Unbestritten ist vorliegend, dass der verstorbene Versicherte im Zeitpunkt seines Ver sterbens bei der Beklagten für die berufliche Vorsorge versichert war und von die ser eine Altersrente bezog (Urk. 7/2). Strittig und zu prüfen ist im Folgenden , ob die Klä gerin gestützt auf Art. 56 VR 2021 Anspruch auf Hinterlassenen leis tun gen aus der weitergehenden be ruf lichen Vorsorge hat.

E. 3.2 Bei der Bemessung des Leistungsanspruchs aus der beruflichen Vorsorge sind die jenigen reglementarischen Bestimmungen anwendbar, die im Zeitpunkt der Ent stehung des Leistungsanspruchs in Kraft waren (BGE 122 V 316 E. 3c; 121

V

97). Da der Versicherte am 16. April 2021 verstorben ist (Urk. 7/3), ist für die vor liegend im Streite stehenden Hinterlassenenleistungen das Vorsorgereg le ment der Beklagten in der ab 1. Januar 2021 gültigen Fassung massgebend (Urk. 7/ 21) . 3. 3

Die Art. 49 ff. des VR 2021 regeln die Hinter lassenen leistungen . Art. 49 VR 2021 hält fest, dass Anspruch auf Hinterbliebenenleistungen besteht, wenn die ver stor bene Person: a. im Zeitpunkt des Todes oder bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zum Tod geführt hat, versichert war, oder b. infolge eines Geburtsgebrechens bei Aufnahme der Erwerbstätigkeit min des tens zu 20 %, aber weniger als zu 40 % arbeitsunfähig war und bei Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zum Tod geführt hat, auf mindestens 40 % versichert war, oder c. als minderjährige Person invalid im Sinne des ATSG wurde und deshalb bei Auf nahme einer Erwerbstätigkeit mindestens zu 20 %, aber weniger als zu 40 % arbeitsunfähig war und bei Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit, deren Ur sache zum Tod geführt hat, auf mindestens 40 % versichert war, oder d. von der BVK im Zeitpunkt des Todes eine Alters- oder Invalidenrente erhielt.

E. 3.4 Die Hinterlassenenleistungen für eine eheähnliche Lebensgemeinschaft sowie die Vo raussetzungen zum Bezug von solchen Leistungen werden

in Art. 56 VR 2021

wie folgt geregelt:

Abs. 1:

Die eheähnliche Lebensgemeinschaft, auch unter Personen gleichen Ge schlechts, wird der Ehe gleichgestellt, falls folgende Bedingungen ku mulativ erfüllt sind: a. beide Partner sind weder verheiratet, noch führen sie eine ein ge tragene Part ner schaft, noch besteht zwischen ihnen eine na he Verwandtschaft, die eine Ehe oder eine eingetragene Part ner schaft ausschliessen

würde, b. die Lebensgemeinschaft mit gemeinsamem Haushalt hat im Zeit punkt des To des der versicherten Person nachweisbar min des tens 5 Jahre un un ter brochen be standen oder die überlebende Part nerin bzw. der überlebende Partner muss bei kürzerem Be ste hen zusätzlich für den Unterhalt eines oder mehrerer ge mein sa mer Kinder aufkommen, c. die gegenseitige Unterstützungspflicht wurde schriftlich ver ein bart und die Ver einbarung wurde innert 3 Monaten nach dem Tod der BVK eingereicht.

Abs. 2: Die Unterstützungsvereinbarung gemäss Abs. 1 lit . c hiervor muss auf die beruf liche Vorsorge gerichtet sein. Erfolgt die Begünstigungs er klä rung

im Rah men ei ner letztwilligen Verfügung, bedarf diese eines ausdrücklichen

Hinweises auf

die vor liegende Reglementsbe stim mung (Art. 56) oder wenigstens auf die berufliche

Vor sorge.

Abs. 3:

Die überlebende Partnerin oder der überlebende Partner hat Anspruch auf die

Leis tungen gemäss Art. 50-5 3. Ausgenommen ist der Fall, dass sie oder er Be züge rin oder Bezüger von Hinterlassenenrenten aus beruflicher Vorsorge ist oder aus beruflicher Vorsorge Kapitalleistungen in der Höhe des Renten um wand lungs wertes erhielt. 4.

E. 4 Rechtsprechungsgemäss muss eine Vorsorgeeinrichtung nicht alle der in Art. 20a Abs. 1 lit . a BVG aufgezählten Personen begünstigen und kann den Kreis der An spruchsberechtigten enger fassen als im Gesetz umschrieben (Urteil des Bun des gerichts 9C_784/2019 vom 13. Mai 2020 E. 2.1 ; vgl. auch Stauffer, Recht spre chung des Bundesgerichts zur beruflichen Vorsorge, 4. Auflage, Zürich/Ba sel/ Genf 2019, Art. 20a S. 63 ). Insbesondere ist sie befugt, von einem restriktiveren Be griff der Lebensgemeinschaft auszugehen, zumal die Be günstigung der in Art. 20a Abs. 1 BVG genannten Personen zur weiter ge hen den beziehungsweise über obligatorischen beruflichen Vorsorge gehört (Art. 49 Abs. 2 Ziff. 3 BVG und Art. 89a Abs. 6 Ziff. 3 des Zivilgesetzbuches [ZGB] ) . Folg lich steht es der Vor sor ge einrichtung offen, zu bestimmen, ob sie überhaupt und für welche dieser Per so nen sie Hinterlassenenleistungen vorsehen möchte. Zwin gend zu beachten sind bloss die in lit . a-c von Art. 20a Abs. 1 BVG aufgeführten Personenkategorien so wie die Kaskadenfolge. Umso mehr muss es der Vor sor ge ein richtung deshalb grund sätzlich erlaubt sein, beispielsweise aus Gründen der Rechts sicherheit oder im Hinblick auf die Finanzierbarkeit der Leistungen den Kreis der zu be güns ti gen den Personen enger zu fassen (BGE 144 V 327 E. 1.1; 142 V 233 E. 1.1, 137 V 383 E. 3.2). 1.

E. 4.1 Auch wenn der Gesetzeswortlaut offenlässt, ob zusätzliche formelle Voraus set zungen im Rahmen von Art. 20a BVG (vgl. E. 1.3) erlaubt sind, liegen solche in der überobligatorischen Rechtsnatur der Bestimmung und den vertraglichen Ver hältnissen begründet, die den Vorsorgeeinrichtungen entsprechende Gestaltungs rechte einräumen. Dementsprechend hat das Bundesgericht ihre Zulässigkeit be reits mehrfach bestätigt (vgl. BGE 137 V 105 E. 8.2 und E. 9.4; 136 V 331 E. 3.2; 134 V 369 E. 6.3.1) und auch in der Lehre wird die Auffassung vertreten, dass for melle Zusatzvoraussetzungen, sofern diese sachgerecht, sinnvoll und zweck mässig sind, grundsätzlich erlaubt seien und auch kumulativ vorausgesetzt wer den dürften (vgl. Amstutz, Die Begünstigtenordnung in der beruflichen Vorsorge, Diss . Zürich, Zürich/Basel/Genf 2014, Rz . 624 ; ferner Stauffer, a.a.O., Art. 20a S. 64 f. ). Begründet wird diese Zulässig keit in Praxis und Lehre insbesondere mit den erheblichen Risiken, denen sich eine Vor sorgeeinrichtung aussetzt, weshalb zu mutbare Anforderungen aufgestellt wer den dürfen, die verlangen, dass die tat säch lichen Gegebenheiten für den Ein tritt der gewünschten Rechtsfolge doku men tiert sein müssen (vgl. Amstutz, a.a.O., Rz . 624 ; ferner Stauffer, a.a.O., Art. 20a S. 64 f. ).

Folglich steht es der Vorsorgeeinrichtung – im Rahmen der Rechtsordnung – frei, die Erfüllung von regle men tarischen Erfordernissen und die Geltendmachung des Anspruches an bestimmte Formen und Fristen zu binden und diese ins Reglement auf zunehmen . Entsprechend ist es der Vorsorgeeinrichtung erlaubt, im Falle einer Lebenspartnerrente die Voraus set zun gen zum Nachweis des An spruches fest zu legen, wobei das Erfordernis einer schrift lichen Meldung der Le bens partnerschaft in Form eines Unter stützungs ver trages sinnvoll und zweck mässig ist und das Er for dernis der Schriftform keinen überspitzten Formalismus dar stellt. Bei den vor ge sehenen Fristen wiederum han delt es sich um Verwir kungs fristen, nach deren Ab lauf die geforderte Handlung nicht mehr nachgeholt respektive der Anspruch nicht mehr geltend gemacht werden kann . Zu beachten ist in diesem Zu sam men hang, dass die Fristen so bemessen sind, dass sie von der betreffenden Person realistischerweise wahrgenommen werden können ( Amstutz, a.a.O., Rz . 629 -633 und Rz . 640 f. ; Stauffer, a.a.O., Art. 20a S. 65).

E. 4.2.1 Nach dem vorstehend Ausgeführten stand es der Beklagten somit frei, die Voraus set zungen für den Bezug von Hinterlassenenleistungen für in einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft lebende Personen autonom festzulegen und den Bezug sol cher Leistungen an Form- und Fristerfordernisse zu knüpfen, was sie mit Art. 56 VR 2021 auch getan hat . So legte sie reglementarisch fest, dass die gegenseitige Un terstützungspflicht schriftlich vereinbart und innert drei Monate nach dem Tod des Versicherten bei ihr eingereicht werden müsse. Überdies müsse die schriftliche Unterstützungsvereinbarung auf die berufliche Vorsorge gerichtet oder – so fern die Begünstigungserklärung im Rahmen einer letztwilligen Verfügung er fol gen sollte – diese mit eine m ausdrücklichen Hinweis auf die entsprechende

Reg le ments be stim mung (Art. 56) oder wenigstens auf die berufliche Vorsorge versehen sein .

E. 4.2.2 Inwiefern das Erfordernis der Schriftform der Unter stüt zungs vereinbarung nicht sinnvoll oder zweckmässig sein sollte, ist in Anbetracht der bundesgerichtli chen

Recht sprechung (vgl. E. 1.5) sowie des unter E. 4.1 Ausgeführten weder er sicht lich noch wird dies von der Klägerin gel tend gemach t .

Auch ist die Dauer zur Ein reichung der Un ter stüt zungs vereinbarung – drei Monate – als verhältnis mässig zu betrachten , zumal eine solche Frist in der Praxis durchaus üblich ist (vgl. Amstutz, a.a.O., Rz . 632). 4.

E. 4.3 Den Akten ist indes keine schriftliche Unterstützungsvereinbarung zu entnehmen, wel che sich auf die berufliche Vorsorge bezieht, ebenso wenig liegt eine letzt wil lige Verfügung bei den Akten, welche einen ausdrücklichen Hinweis auf die

Be stim mung von Art. 56 des Vorsorgereglements oder wenigstens auf die berufliche Vor sorge enthält. Die Klägerin macht denn auch nicht geltend, der Beklagten eine solche Unterstützungsvereinbarung über mittelt zu haben.

Vielmehr reichte sie der Beklagten verschiedene Unterlagen ein, welche sie als

Allein erbin ausweisen (vgl. Urk. 7/6) , überdies einen Miet ver trag, ver schie dene

Kon toauszüge, eine beglaubigte Abschrift des Erbvertrages vom 30. Sep tem ber

2011, eine Abschrift der bedingten Überlassung vom 30. September 2011 , diverse Kor respondenz zwischen ihr und dem Verstorbenen sowie verschiedenen Ämtern (Urk. 7/7 ) und eine Bestätigung dahingehend, dass ein Zah lungsauftrag mangels Deckung nicht habe ausgeführt werden können und ge löscht worden sei (Urk. 7/19).

Auch beim hiesigen Gericht reichte die Klägerin im Rahmen ihrer Klage keine Unter stützungsvereinbarung zu den Akten, sondern ein zig Kontoauszüge, Be stä ti gungen über Kreditbezüge (Urk. 2/2-4), ei nen Vorschlag Ri siko ver si che rung der Versicherung F.___ , eine Kopie des Erb ver trages vom 30. September 2011, den

Erb schein vom 15. Juni 2022 samt Be stä tigung über ihre Einsetzung als Allein erbin, eine Kopie der Sterbeurkunde, Foto grafien , ver schie dene Korres pon denz ,

Un terlagen der Beklagten sowie eine er wei terte Melde be scheinigung (Urk. 5/3 14).

All diesen Unterlagen gemein ist, dass sie keine Unterstützungsvereinbarung im Sinne von Art. 56 Abs. 1 lit . c und Art. 56 Abs. 2 VR 2021 darstellen. Ins be son dere ist auch dem Erb ver trag vom 30. September 2011 kein ausdrücklicher Hin weis auf die Bestimmung von Art. 56 des Vorsorgereglements zu entnehmen, eben so wenig wie ein allge meiner Hin weis auf die berufliche Vorsorge.

E. 4.4 Demzufolge ist erstellt, dass die Klägerin der Beklagten die von Art. 56 Abs. 1 lit . c VR 2021 ver langte Unter stützungsvereinbarung nicht eingereicht hat, sie

mit hin bereits eine der drei kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen (Art. 56

Abs. 1 lit . a-c VR 2021) nicht erfüllt hat . Angesichts dessen kann vor lie gend offen bleiben , wie es sich mit den weiteren zu erfüllenden Voraussetzungen verhält.

Folglich ist der An spruch der Klägerin auf Hinterlassenenleistungen aus der be ruf lichen Vorsorge zu verneinen .

Daran vermag – wie die Beklagte zu Recht festhält (vgl. E. 2.2) – auch der Verweis der Klägerin auf ihre Stellung als Alleinerbin nichts zu ändern, zumal die ge setz lichen (Art. 18-20 BVG) und reglementarischen (Art. 20a BVG) Ansprüche der Hin terbliebenen aus der beruflichen Vorsorge nach der Rechtsprechung voll stän dig ausserhalb des Erbrechts stehen, sie mithin weder in den Nachlass fallen noch der erbrechtlichen Herabsetzung unterliegen oder durch eine Ausschlagung der Erb schaft tangiert werden (BGE 142 V 233 E. 2.3 ; 140 V 50 E. 3.1 ) . Wohl trifft zu, dass ungeachtet des v orstehend Ausgeführten

dennoch eine entsprechende Be günsti gungs erklärung im Rahmen einer letztwilligen Verfügung erfolgen kann (BGE 142 V 233 E. 2.3; in BGE 136 V 127 nicht publizierte E. 3.2 des Urteil s des Bun des gerichts 9C_3/2010 vom 31. März 2010). Diese in einem Testament verba li sierte Willenserklärung bedarf indessen eines ausdrücklichen Hinweises auf die ein schlägigen Reglementsbestimmungen oder wenigstens auf die berufliche Vor sorge , wie es auch von der Beklagten verlangt wird (vgl. Art. 56 Abs. 2 VR

2021) . Eine letztwillige Verfügung, mit der eine Lebenspartnerin (bloss) als Erbin ein ge setzt wird, lässt hingegen nicht auf einen berufsvorsorgerechtlichen Be güns ti gungs willen schliessen, selbst dann nicht, wenn die Partnerin zur Allein erbin be stimmt wird (BGE 142 V 233 E. 2.3).

E. 5 Nach dem Gesagten ist ein Anspruch der Klägerin auf Hinterlassenen leistungen gemäss Art. 56 VR 2021 mangels Einreichens einer Unterstützungsvereinbarung im Sinne von Art. 56 Abs. 1 lit . c und Art. 56 Abs. 2 VR 2021 zu verneinen.

Dies führt zur Abweisung der K lage .

E. 6 Im sozialversicherungsrechtlichen Verfahren darf obsiegenden Behörden oder mit öffentlichrechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen in der Regel keine Par tei entschädigung zugesprochen werden. In Anwendung dieses Grundsatzes hat das Bundesgericht der Suva und den privaten UVG-Versicherern sowie – von Son derfällen abgesehen – den Krankenkassen keine Parteientschädigungen zuge sprochen, weil sie als Organisationen mit öffentlichrechtlichen Aufgaben zu qua li fizieren sind (vgl. BGE 126 V 143 E. 4a; Urteil des Bundesgerichts 8C_780/2016 vom 2 4. März 2017 E. 9.2, je mit Hinweis). Das hat grundsätzlich auch für die Trä gerinnen oder Versicherer der beruflichen Vorsorge gemäss BVG zu gelten (BGE 128 V 124 E. 5b mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 9C_159/2019 vom 31. Oktober 2019 E. 8).

Demzufolge ist der nicht vertretenen Beklagten keine Prozessentschädigung zu zu sprechen, da ihr Aufwand und ihre Umtriebe im vorliegenden Verfahren nicht den Rahmen dessen überschritten, was eine mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben be traute Organisation in ihrem amtlichen Wirkungskreis zumutbarerweise auf sich zu nehmen hat (BGE 129 V 113 E. 4 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 144 V 280 E. 8.2.2; Urteil des Bundesgerichts 9C_340/2012 vom 8. Juni 2012 E. 3.1). Das Gericht erkennt: 1.

Die Klage wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Der Beklagten wird keine Prozessentschädigung zugesprochen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich - Bundesamt für Sozialversicherungen 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Be schwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes ge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46

BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kun den sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin VogelBöhme

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich BV.2023.00017

V. Kammer Sozialversicherungsrichter Vogel, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Philipp Ersatzrichterin Curiger Gerichtsschreiberin Böhme Urteil vom

4. Oktober 2023 in Sach en X.___ Klägerin gegen BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich Rechtsdienst Obstgartenstrasse 21, Postfach, 8090 Zürich Beklagte Sachverhalt: 1. 1.1

Der 1954 geborene Y.___ w ar bei der BVK Personalvorsorge des Kan tons Zürich (nachfolgend: BVK) berufsvorsorgeversichert und bezog ab 1. Dezem ber 2019 eine Altersrente (Urk. 7/2) . Mit Schreiben vom 7. Mai 2021

in for mierte der Bruder von Y.___ , Z.___ , die BVK dahin - gehend, dass Y.___ am 16. April 2021 verstorben sei , und übermittelte zu gleich die Sterbeurkunde (Urk. 7/3). Nachdem die BVK den Zivilstand des ver stor benen Versicherten im Todeszeitpunkt abgeklärt hatte (Urk. 7/4 f.), teilte die durch das zu ständige Amts gericht zur A lleinerbin berufene

Lebenspartnerin des Ver stor be nen, X.___ , der BVK mit Schrei ben vom 14. April 2022 die An nahme der Erb schaft mit (Urk. 7/6) . Am 23. Juni 2022 ge langte X.___ er neut an die BVK und

ersuchte

– unter Bei lage verschiedener Unterlagen wie bei spiels weise einer beglaubigten Abschrift eines Erb ver trages zwischen dem Ver storbe nen und X.___ , Umsatz an zeigen der Spar kasse A.___ sowie Kor res pondenzen mit der Bank B.___ und dem Steueramt C.___

– sinngemäss um Leistungsprüfung und führte insbesondere aus, der Ver stor bene sei mit Wohnsitz in D.___ ge mel det, der Sterbeort in Deutschland, in E.___ , sei je doch seit ihrem Kennenlernen im Jahr 2003 der gemeinsame Auf ent haltsort ge wesen (Urk. 7/7). 1.2

Mit Schreiben vom 4. Juli 2022 teilte die BVK X.___ mit, da die Leis tungs voraussetzungen gemäss Art. 56 des ab

1. Januar 2022 gültigen Vorsorge reg lements nicht erfüllt seien, bestehe kein Anspruch auf Hinterbliebenen leis tun gen (Urk. 7/8) .

Hiergegen erhob X.___ m it Eingabe vom 10. August 2022 Ein sprache und führte aus, dass sie hierzu die Hilfe eines Rechtsanwaltes in An spruch nehmen werde (Urk. 7/9), woraufhin ihr die BKV am 16. August 2022 eine Frist bis zum 21. Oktober 2022 ansetzte, um mitzuteilen, ob an der Ein spra che erhebung festgehalten werde und um ein Rechtsbegehren sowie eine Be grün dung einzureichen (Urk. 7/10). Nachdem sich X.___ innert Frist nicht ver nehmen liess, setzte die BVK ihr mit Schreiben vom 28. Oktober 2022 eine wei tere Frist bis 7. November 2022 an (Urk. 7/11) . Daraufhin legte X.___ der BVK am 4. November 2022 erneut ihre

Situation dar (Urk. 7/12). Am 9. No vem ber 2022 zeigte Rechtsanwalt Felix

Reichle seine Mandatierung an und er suchte um Fristerstreckung (Urk. 7/13), welche die BVK gleichentags be willigte (Urk. 7/14 f. ). Nachdem die BVK eine weitere Fristverlängerung bewilligt hatte (Urk. 7/16-18) und sich weder X.___ noch Rechtsanwalt Felix Reichle zur Sache vernehmen liessen, verneinte die BVK mit Einspracheentscheid vom 14. Feb ruar 2023 einen Anspruch von X.___ auf Hinterbliebenen leis tun gen betreffend eheähnliche Lebensgemeinschaft im Sinne von Art. 56 des ab 1. Januar 2021 gültigen Vorsorgereglements (Urk. 2 /1 [= Urk. 7/20]). 2.

Da sie mit dem

Einspracheentscheid vom

14. Februar 202 3 (Urk. 2 /1 )

nicht ein ver standen war, erhob X.___ mit Eingabe vom

25. Februar 2023 Kla ge

und beantragte sinngemäss die Zusprache von Hinterbliebenen leis tungen (Urk. 1

und 4). Die Beklagte schloss mit Klageantwort vom 21. April 2023 auf Ab weisung der Klage unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Las ten der Klä ge rin (Urk. 6), worüber diese mit Verfügung vom 24. April 2023 in Kennt nis ge setzt und zugleich ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet wurde (Urk. 8). So wohl die Klä gerin als auch die Beklagte hielten mit Replik vom 17. Mai 2023 (Urk. 9) res pek tive mit Duplik vom 16. Juni 2023 (Urk. 11) an ihren An trä gen fest, was den Par teien mit Verfügung vom

22. Mai 2023 (Urk. 10 ) respektive vom 19. Juni 2023 (Urk. 13) zur Kenntnis gebracht wurde. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Gemäss Art. 73 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinter las se nen- und Invalidenvorsorge (BVG) bezeichnet jeder Kanton ein Gericht, das als letzte kantonale Instanz über Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Ar beit gebern und Anspruchsberechtigten entscheidet. Gemäss Abs. 2 dieser Bestim mung sehen die Kanton e ein einfaches , rasches und in der Regel kostenloses Ver fahren vor, wobei der Richter den Sachverhalt von Amtes wegen feststellt (Unter su chungsgrundsatz) .

Nach Art. 73 Abs. 3 BVG bestimmt sich der Gerichtsstand nach dem schweize rischen Sitz oder Wohnsitz des Beklagten oder dem Ort des Betriebes, bei dem der Ver sicherte angestellt wurde , wobei die klagende Partei den Gerichtsstand wählen kann (BGE 133 V 488 E. 2.1) .

Da die Beklagte ihren Sitz in Zürich hat, ist das hie sige Gericht örtlich und gestützt auf § 2 Abs. 2 lit . a des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) auch sachlich zur Beurteilung der vorliegenden Streitsache zuständig. 1.2

Im Bereich der weitergehenden beruflichen Vorsorge werden die Rechts be zie hungen zwischen versichertem Arbeitnehmer und Vorsorgeeinrichtung durch den Vor sorgevertrag geregelt. Auf diesen den Innominatverträgen sui generis zu ge ord neten Vertrag ist der Allgemeine Teil des Obligationenrechts (OR) anwendbar (Art. 1-183 OR). Reglement oder Statuten stellen den vorformulierten Inhalt des Vor sorgevertrages dar, vergleichbar Allgemeinen Vertrags- oder Ver siche rungs be dingungen (AVB), denen sich der Versicherte konkludent, durch Antritt des Ar beitsverhältnisses und unwidersprochen gebliebene Entgegennahme von Ver si cherungsausweis und Vorsorgereglement, unterzieht. Die Vertragsparteien sind an den durch Statuten und Reglement vorgegebenen Vertragsinhalt gebunden, zu mal auch im Bereich der weitergehenden beruflichen Vorsorge die Grundsätze der Gleichbehandlung der Destinatäre, der Angemessenheit, Kollektivität und Plan mässigkeit gelten. Zudem sind auch im Rahmen der erweiterten beruflichen Vor sorge Vertragsvereinbarungen nur im Rahmen der zwingend zu beachtenden ge setzlichen Bestimmungen (vgl. insbesondere Art. 49 BVG) zulässig (BGE 141 V

162 E. 3.1.1; 138 V 366 E. 4; 134 V 223 E. 3.1). 1. 3

Die Art. 18 ff. BVG regeln die Hinterlassenenleistungen . Nach Art. 20a Abs. 1 BVG kann die Vorsorgeeinrichtung in ihrem Reglement neben den Anspruchsbe rech tigten nach den Art. 19 (überle b ender Ehegatte), Art. 19a (überlebende einge tra gene Partnerin, überlebender eingetragener Partner) und Art. 20 (Waisen) fol gende begünstigte Personen für die Hinterlassenenleistungen vorsehen: a. natürliche Personen, die vom Versicherten in erheblichem Masse unterstützt wor den sind, oder die Person, die mit diesem in den letzten fünf Jahren bis zu seinem Tod ununterbrochen eine Lebensgemeinschaft geführt hat oder die für den Unterhalt eines oder mehrerer gemeinsamer Kinder aufkommen muss; b. beim Fehlen von begünstigten Personen nach Buchstabe a: die Kinder des Ver storbenen, welche die Voraussetzungen nach Artikel 20 nicht erfüllen, die El tern oder die Geschwister, c. beim Fehlen von begünstigten Personen nach den Buchstaben a und b: die üb rigen gesetzlichen Erben, unter Ausschluss des Gemeinwesens, im Umfang: 1. der von der versicherten Person einbezahlten Beiträge, oder 2. von 50 Prozent des Vorsorgekapitals. 1. 4

Rechtsprechungsgemäss muss eine Vorsorgeeinrichtung nicht alle der in Art. 20a Abs. 1 lit . a BVG aufgezählten Personen begünstigen und kann den Kreis der An spruchsberechtigten enger fassen als im Gesetz umschrieben (Urteil des Bun des gerichts 9C_784/2019 vom 13. Mai 2020 E. 2.1 ; vgl. auch Stauffer, Recht spre chung des Bundesgerichts zur beruflichen Vorsorge, 4. Auflage, Zürich/Ba sel/ Genf 2019, Art. 20a S. 63 ). Insbesondere ist sie befugt, von einem restriktiveren Be griff der Lebensgemeinschaft auszugehen, zumal die Be günstigung der in Art. 20a Abs. 1 BVG genannten Personen zur weiter ge hen den beziehungsweise über obligatorischen beruflichen Vorsorge gehört (Art. 49 Abs. 2 Ziff. 3 BVG und Art. 89a Abs. 6 Ziff. 3 des Zivilgesetzbuches [ZGB] ) . Folg lich steht es der Vor sor ge einrichtung offen, zu bestimmen, ob sie überhaupt und für welche dieser Per so nen sie Hinterlassenenleistungen vorsehen möchte. Zwin gend zu beachten sind bloss die in lit . a-c von Art. 20a Abs. 1 BVG aufgeführten Personenkategorien so wie die Kaskadenfolge. Umso mehr muss es der Vor sor ge ein richtung deshalb grund sätzlich erlaubt sein, beispielsweise aus Gründen der Rechts sicherheit oder im Hinblick auf die Finanzierbarkeit der Leistungen den Kreis der zu be güns ti gen den Personen enger zu fassen (BGE 144 V 327 E. 1.1; 142 V 233 E. 1.1, 137 V 383 E. 3.2). 1. 5

Für die Ausrichtung reglementarischer Hinterlassenenleistungen sind recht spre chungs gemäss zwei Formen reglementarisch vorgeschriebener Willens er klä rungen zulässig: Eine zu Lebzeiten einzureichende schriftliche Mitteilung über eine be stehende Lebenspartnerschaft und die Bezeichnung der anderen daran be tei lig ten Person (Variante 1) oder eine schriftliche Begünstigungserklärung des Ver stor benen zu Gunsten des überlebenden Lebenspartners, welche auch noch wäh rend eines bestimmten Zeitraumes nach dem Tod der versicherten Person ein ge reicht werden kann (Variante 2). Beide Varianten dieser schriftlichen Be günsti gungs erklärung bilden nicht blosse Beweisvorschrift en mit Ordnungscha rak ter, son dern mit Art. 20a BVG vereinbare formelle Anspruchserfordernis se mit kon sti tutiver Wirkung (BGE 142 V 233 E. 2.1; 140 V 50 E. 3.3.2; 137 V 105 E. 8 ; vgl. auch Stauffer, a.a.O., Art. 20a S. 64 f. ). 2. 2.1

Die Klägerin begründete ihre Klage im Wesentlichen damit, sie und der Ver stor bene hätten im Vorfeld eines Immobilienkaufes im Jahr 2011 in Deutschland ver schiedene Kredite aufgenommen und gemeinsam zum Teil zurück be zahlt , ein wei terer Kredit sei nach der Pensionierung des Verstorbenen aufgenommen wor den. Zur gegenseitigen Absicherung im Falle einer Trennung oder des Todes sei zu sätzlich zum Erbvertrag eine bedingte Überlassung beurkundet worden. Ihr An liegen sei nun, die noch offenen Kredite aus der Pensionskasse des Ver storbenen be gleichen zu können, was von diesem auch so geplant gewesen , in folge seines To des jedoch nicht mehr rechtzeitig möglich gewesen sei (Urk. 1 und 4) .

Replicando führte die Klägerin ergänzend aus, ihre Lebensgemeinschaft mit dem Ver storbenen habe seit dem Jahr 2003 bestanden .

B is ins Jahr 2017 sei ihr Le bens partner noch ver heiratet gewesen, eine frühere Scheidung sei aufgrund des un klaren Verbleibes der Ehefrau nicht möglich gewesen. Aus diesem Grund habe

die Absicherung für den Todes- oder Trennungsfall in der Überlassungsurkunde geregelt werden müssen , eine andere Möglichkeit habe es nicht gegeben . Die noch offenen Kredite hätten aus den Mitteln der Pen sionskasse des Ver stor benen be glichen werden sollen, aufgrund seines Todes habe der Termin mit der Bank indes nicht mehr wahrgenommen werden können (Urk. 9). 2.2

Demgegenüber hielt die Beklagte im Wesentlichen dafür, aufgrund des am 16. April 2021 eingetretenen Todesfalls sei das bis 31. Dezember 2021 gültig ge wesene Vorsorgereglement (nachfolgend: VR 2021) anwendbar. Unbe strit ten sei vor liegend, dass die Voraussetzungen für die Ausrichtung einer Todes fallsumme nicht erfüllt seien, weshalb eine entsprechende Prüfung gemäss Art. 63

VR 2021 ent falle. In Bezug auf Rentenleistungen werde die eheähnliche Lebens ge mein schaft der Ehe gleichgestellt, sofern die in Art. 56 Abs. 1 VR 2021 aufgeführten Be dingungen kumulativ erfüllt seien. Die verlangte Unterstützungsvereinbarung müsse auf die berufliche Vorsorge gerichtet sein; erfolge die Begünstigungser klä rung im Rahmen einer letztwilligen Verfügung, bedürfe diese eines ausdrück lichen Hinweises auf Art. 56 VR 2021 oder wenigstens auf die berufliche Vor sorge (Art. 56 Abs. 2 VR 2021). Die Unterstützungsvereinbarung sei innert 3 Monaten nach dem Tod einzureichen, wobei es sich bei dieser Frist um eine Verwirkungs frist handle (Art. 82 Abs. 4 VR 2021) . Es sei Sache der anspruchsberechtigten Per son, einen allfälligen Leistungsanspruch geltend zu machen, aktenausweislich habe die Klägerin jedoch nicht innert 3 Monaten nach

dem Tod des Versicherten eine schriftliche Unterstützungsvereinbarung eingereicht, auch sei eine solche we der mit Schreiben vom 14. April 2022 noch mit Schreiben vom 23. Juni 2022 bei ge bracht worden. Die von der Klägerin eingereichten Unterlagen, welche sie unter anderem als Alleinerbin ausweisen würden, hätten im Bereich der beruf lichen Vor sorge keine anspruchsbegründende

Wirkung. Folglich sei bereits eine der drei ku mulativ zu erfüllenden Voraussetzungen von Art. 56 Abs. 1 VR 2021 nicht er füllt, weshalb sich die Prüfung der weiteren Voraussetzungen, mitunter die Frage, ob die Voraussetzung der fünfjährigen Lebensgemeinschaft mit ge mein samem Haushalt erfüllt gewesen sei und ab wann diese Frist zu laufen be gon nen habe , erübrige . Darüber hinaus bestehe mangels gesetzlicher oder regle men tarischer Grundlage kein Kulanzspielraum zugunsten der Klägerin. Auch sei nicht vorgesehen, dass ein allfälliges Guthaben respektive Rentendeckungskapital des verstorbenen Versicherten für den Ausgleich privater Schuldverpflichtungen he ran gezogen w e rde und der Klägerin auszurichten wäre , zumal das angesparte Kapital der beruflichen Vorsorge verhaftet und der Deckung gesetzlich respektive reglementarisch definierter berufsvorsorgerechtlicher Ansprüche diene, folglich also nicht zu den erbrecht lichen Nachlassaktiven gehöre (Urk. 6 und 11 ). 3. 3.1

Unbestritten ist vorliegend, dass der verstorbene Versicherte im Zeitpunkt seines Ver sterbens bei der Beklagten für die berufliche Vorsorge versichert war und von die ser eine Altersrente bezog (Urk. 7/2). Strittig und zu prüfen ist im Folgenden , ob die Klä gerin gestützt auf Art. 56 VR 2021 Anspruch auf Hinterlassenen leis tun gen aus der weitergehenden be ruf lichen Vorsorge hat. 3.2

Bei der Bemessung des Leistungsanspruchs aus der beruflichen Vorsorge sind die jenigen reglementarischen Bestimmungen anwendbar, die im Zeitpunkt der Ent stehung des Leistungsanspruchs in Kraft waren (BGE 122 V 316 E. 3c; 121

V

97). Da der Versicherte am 16. April 2021 verstorben ist (Urk. 7/3), ist für die vor liegend im Streite stehenden Hinterlassenenleistungen das Vorsorgereg le ment der Beklagten in der ab 1. Januar 2021 gültigen Fassung massgebend (Urk. 7/ 21) . 3. 3

Die Art. 49 ff. des VR 2021 regeln die Hinter lassenen leistungen . Art. 49 VR 2021 hält fest, dass Anspruch auf Hinterbliebenenleistungen besteht, wenn die ver stor bene Person: a. im Zeitpunkt des Todes oder bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zum Tod geführt hat, versichert war, oder b. infolge eines Geburtsgebrechens bei Aufnahme der Erwerbstätigkeit min des tens zu 20 %, aber weniger als zu 40 % arbeitsunfähig war und bei Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zum Tod geführt hat, auf mindestens 40 % versichert war, oder c. als minderjährige Person invalid im Sinne des ATSG wurde und deshalb bei Auf nahme einer Erwerbstätigkeit mindestens zu 20 %, aber weniger als zu 40 % arbeitsunfähig war und bei Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit, deren Ur sache zum Tod geführt hat, auf mindestens 40 % versichert war, oder d. von der BVK im Zeitpunkt des Todes eine Alters- oder Invalidenrente erhielt. 3.4

Die Hinterlassenenleistungen für eine eheähnliche Lebensgemeinschaft sowie die Vo raussetzungen zum Bezug von solchen Leistungen werden

in Art. 56 VR 2021

wie folgt geregelt:

Abs. 1:

Die eheähnliche Lebensgemeinschaft, auch unter Personen gleichen Ge schlechts, wird der Ehe gleichgestellt, falls folgende Bedingungen ku mulativ erfüllt sind: a. beide Partner sind weder verheiratet, noch führen sie eine ein ge tragene Part ner schaft, noch besteht zwischen ihnen eine na he Verwandtschaft, die eine Ehe oder eine eingetragene Part ner schaft ausschliessen

würde, b. die Lebensgemeinschaft mit gemeinsamem Haushalt hat im Zeit punkt des To des der versicherten Person nachweisbar min des tens 5 Jahre un un ter brochen be standen oder die überlebende Part nerin bzw. der überlebende Partner muss bei kürzerem Be ste hen zusätzlich für den Unterhalt eines oder mehrerer ge mein sa mer Kinder aufkommen, c. die gegenseitige Unterstützungspflicht wurde schriftlich ver ein bart und die Ver einbarung wurde innert 3 Monaten nach dem Tod der BVK eingereicht.

Abs. 2: Die Unterstützungsvereinbarung gemäss Abs. 1 lit . c hiervor muss auf die beruf liche Vorsorge gerichtet sein. Erfolgt die Begünstigungs er klä rung

im Rah men ei ner letztwilligen Verfügung, bedarf diese eines ausdrücklichen

Hinweises auf

die vor liegende Reglementsbe stim mung (Art. 56) oder wenigstens auf die berufliche

Vor sorge.

Abs. 3:

Die überlebende Partnerin oder der überlebende Partner hat Anspruch auf die

Leis tungen gemäss Art. 50-5 3. Ausgenommen ist der Fall, dass sie oder er Be züge rin oder Bezüger von Hinterlassenenrenten aus beruflicher Vorsorge ist oder aus beruflicher Vorsorge Kapitalleistungen in der Höhe des Renten um wand lungs wertes erhielt. 4. 4.1

Auch wenn der Gesetzeswortlaut offenlässt, ob zusätzliche formelle Voraus set zungen im Rahmen von Art. 20a BVG (vgl. E. 1.3) erlaubt sind, liegen solche in der überobligatorischen Rechtsnatur der Bestimmung und den vertraglichen Ver hältnissen begründet, die den Vorsorgeeinrichtungen entsprechende Gestaltungs rechte einräumen. Dementsprechend hat das Bundesgericht ihre Zulässigkeit be reits mehrfach bestätigt (vgl. BGE 137 V 105 E. 8.2 und E. 9.4; 136 V 331 E. 3.2; 134 V 369 E. 6.3.1) und auch in der Lehre wird die Auffassung vertreten, dass for melle Zusatzvoraussetzungen, sofern diese sachgerecht, sinnvoll und zweck mässig sind, grundsätzlich erlaubt seien und auch kumulativ vorausgesetzt wer den dürften (vgl. Amstutz, Die Begünstigtenordnung in der beruflichen Vorsorge, Diss . Zürich, Zürich/Basel/Genf 2014, Rz . 624 ; ferner Stauffer, a.a.O., Art. 20a S. 64 f. ). Begründet wird diese Zulässig keit in Praxis und Lehre insbesondere mit den erheblichen Risiken, denen sich eine Vor sorgeeinrichtung aussetzt, weshalb zu mutbare Anforderungen aufgestellt wer den dürfen, die verlangen, dass die tat säch lichen Gegebenheiten für den Ein tritt der gewünschten Rechtsfolge doku men tiert sein müssen (vgl. Amstutz, a.a.O., Rz . 624 ; ferner Stauffer, a.a.O., Art. 20a S. 64 f. ).

Folglich steht es der Vorsorgeeinrichtung – im Rahmen der Rechtsordnung – frei, die Erfüllung von regle men tarischen Erfordernissen und die Geltendmachung des Anspruches an bestimmte Formen und Fristen zu binden und diese ins Reglement auf zunehmen . Entsprechend ist es der Vorsorgeeinrichtung erlaubt, im Falle einer Lebenspartnerrente die Voraus set zun gen zum Nachweis des An spruches fest zu legen, wobei das Erfordernis einer schrift lichen Meldung der Le bens partnerschaft in Form eines Unter stützungs ver trages sinnvoll und zweck mässig ist und das Er for dernis der Schriftform keinen überspitzten Formalismus dar stellt. Bei den vor ge sehenen Fristen wiederum han delt es sich um Verwir kungs fristen, nach deren Ab lauf die geforderte Handlung nicht mehr nachgeholt respektive der Anspruch nicht mehr geltend gemacht werden kann . Zu beachten ist in diesem Zu sam men hang, dass die Fristen so bemessen sind, dass sie von der betreffenden Person realistischerweise wahrgenommen werden können ( Amstutz, a.a.O., Rz . 629 -633 und Rz . 640 f. ; Stauffer, a.a.O., Art. 20a S. 65). 4.2 4.2.1

Nach dem vorstehend Ausgeführten stand es der Beklagten somit frei, die Voraus set zungen für den Bezug von Hinterlassenenleistungen für in einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft lebende Personen autonom festzulegen und den Bezug sol cher Leistungen an Form- und Fristerfordernisse zu knüpfen, was sie mit Art. 56 VR 2021 auch getan hat . So legte sie reglementarisch fest, dass die gegenseitige Un terstützungspflicht schriftlich vereinbart und innert drei Monate nach dem Tod des Versicherten bei ihr eingereicht werden müsse. Überdies müsse die schriftliche Unterstützungsvereinbarung auf die berufliche Vorsorge gerichtet oder – so fern die Begünstigungserklärung im Rahmen einer letztwilligen Verfügung er fol gen sollte – diese mit eine m ausdrücklichen Hinweis auf die entsprechende

Reg le ments be stim mung (Art. 56) oder wenigstens auf die berufliche Vorsorge versehen sein . 4.2.2

Inwiefern das Erfordernis der Schriftform der Unter stüt zungs vereinbarung nicht sinnvoll oder zweckmässig sein sollte, ist in Anbetracht der bundesgerichtli chen

Recht sprechung (vgl. E. 1.5) sowie des unter E. 4.1 Ausgeführten weder er sicht lich noch wird dies von der Klägerin gel tend gemach t .

Auch ist die Dauer zur Ein reichung der Un ter stüt zungs vereinbarung – drei Monate – als verhältnis mässig zu betrachten , zumal eine solche Frist in der Praxis durchaus üblich ist (vgl. Amstutz, a.a.O., Rz . 632). 4. 2.3

Folglich ist Art. 56 VR 2021 in seiner Ausgestaltung nicht zu beanstanden, weshalb die Klägerin die darin verlangten Voraussetzungen kumulativ erfüllen muss( te ) , um in den Genuss entsprechender Hinterlassenenleistungen zu kommen. 4.3

Den Akten ist indes keine schriftliche Unterstützungsvereinbarung zu entnehmen, wel che sich auf die berufliche Vorsorge bezieht, ebenso wenig liegt eine letzt wil lige Verfügung bei den Akten, welche einen ausdrücklichen Hinweis auf die

Be stim mung von Art. 56 des Vorsorgereglements oder wenigstens auf die berufliche Vor sorge enthält. Die Klägerin macht denn auch nicht geltend, der Beklagten eine solche Unterstützungsvereinbarung über mittelt zu haben.

Vielmehr reichte sie der Beklagten verschiedene Unterlagen ein, welche sie als

Allein erbin ausweisen (vgl. Urk. 7/6) , überdies einen Miet ver trag, ver schie dene

Kon toauszüge, eine beglaubigte Abschrift des Erbvertrages vom 30. Sep tem ber

2011, eine Abschrift der bedingten Überlassung vom 30. September 2011 , diverse Kor respondenz zwischen ihr und dem Verstorbenen sowie verschiedenen Ämtern (Urk. 7/7 ) und eine Bestätigung dahingehend, dass ein Zah lungsauftrag mangels Deckung nicht habe ausgeführt werden können und ge löscht worden sei (Urk. 7/19).

Auch beim hiesigen Gericht reichte die Klägerin im Rahmen ihrer Klage keine Unter stützungsvereinbarung zu den Akten, sondern ein zig Kontoauszüge, Be stä ti gungen über Kreditbezüge (Urk. 2/2-4), ei nen Vorschlag Ri siko ver si che rung der Versicherung F.___ , eine Kopie des Erb ver trages vom 30. September 2011, den

Erb schein vom 15. Juni 2022 samt Be stä tigung über ihre Einsetzung als Allein erbin, eine Kopie der Sterbeurkunde, Foto grafien , ver schie dene Korres pon denz ,

Un terlagen der Beklagten sowie eine er wei terte Melde be scheinigung (Urk. 5/3 14).

All diesen Unterlagen gemein ist, dass sie keine Unterstützungsvereinbarung im Sinne von Art. 56 Abs. 1 lit . c und Art. 56 Abs. 2 VR 2021 darstellen. Ins be son dere ist auch dem Erb ver trag vom 30. September 2011 kein ausdrücklicher Hin weis auf die Bestimmung von Art. 56 des Vorsorgereglements zu entnehmen, eben so wenig wie ein allge meiner Hin weis auf die berufliche Vorsorge. 4.4

Demzufolge ist erstellt, dass die Klägerin der Beklagten die von Art. 56 Abs. 1 lit . c VR 2021 ver langte Unter stützungsvereinbarung nicht eingereicht hat, sie

mit hin bereits eine der drei kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen (Art. 56

Abs. 1 lit . a-c VR 2021) nicht erfüllt hat . Angesichts dessen kann vor lie gend offen bleiben , wie es sich mit den weiteren zu erfüllenden Voraussetzungen verhält.

Folglich ist der An spruch der Klägerin auf Hinterlassenenleistungen aus der be ruf lichen Vorsorge zu verneinen .

Daran vermag – wie die Beklagte zu Recht festhält (vgl. E. 2.2) – auch der Verweis der Klägerin auf ihre Stellung als Alleinerbin nichts zu ändern, zumal die ge setz lichen (Art. 18-20 BVG) und reglementarischen (Art. 20a BVG) Ansprüche der Hin terbliebenen aus der beruflichen Vorsorge nach der Rechtsprechung voll stän dig ausserhalb des Erbrechts stehen, sie mithin weder in den Nachlass fallen noch der erbrechtlichen Herabsetzung unterliegen oder durch eine Ausschlagung der Erb schaft tangiert werden (BGE 142 V 233 E. 2.3 ; 140 V 50 E. 3.1 ) . Wohl trifft zu, dass ungeachtet des v orstehend Ausgeführten

dennoch eine entsprechende Be günsti gungs erklärung im Rahmen einer letztwilligen Verfügung erfolgen kann (BGE 142 V 233 E. 2.3; in BGE 136 V 127 nicht publizierte E. 3.2 des Urteil s des Bun des gerichts 9C_3/2010 vom 31. März 2010). Diese in einem Testament verba li sierte Willenserklärung bedarf indessen eines ausdrücklichen Hinweises auf die ein schlägigen Reglementsbestimmungen oder wenigstens auf die berufliche Vor sorge , wie es auch von der Beklagten verlangt wird (vgl. Art. 56 Abs. 2 VR

2021) . Eine letztwillige Verfügung, mit der eine Lebenspartnerin (bloss) als Erbin ein ge setzt wird, lässt hingegen nicht auf einen berufsvorsorgerechtlichen Be güns ti gungs willen schliessen, selbst dann nicht, wenn die Partnerin zur Allein erbin be stimmt wird (BGE 142 V 233 E. 2.3). 5.

Nach dem Gesagten ist ein Anspruch der Klägerin auf Hinterlassenen leistungen gemäss Art. 56 VR 2021 mangels Einreichens einer Unterstützungsvereinbarung im Sinne von Art. 56 Abs. 1 lit . c und Art. 56 Abs. 2 VR 2021 zu verneinen.

Dies führt zur Abweisung der K lage . 6.

Im sozialversicherungsrechtlichen Verfahren darf obsiegenden Behörden oder mit öffentlichrechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen in der Regel keine Par tei entschädigung zugesprochen werden. In Anwendung dieses Grundsatzes hat das Bundesgericht der Suva und den privaten UVG-Versicherern sowie – von Son derfällen abgesehen – den Krankenkassen keine Parteientschädigungen zuge sprochen, weil sie als Organisationen mit öffentlichrechtlichen Aufgaben zu qua li fizieren sind (vgl. BGE 126 V 143 E. 4a; Urteil des Bundesgerichts 8C_780/2016 vom 2 4. März 2017 E. 9.2, je mit Hinweis). Das hat grundsätzlich auch für die Trä gerinnen oder Versicherer der beruflichen Vorsorge gemäss BVG zu gelten (BGE 128 V 124 E. 5b mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 9C_159/2019 vom 31. Oktober 2019 E. 8).

Demzufolge ist der nicht vertretenen Beklagten keine Prozessentschädigung zu zu sprechen, da ihr Aufwand und ihre Umtriebe im vorliegenden Verfahren nicht den Rahmen dessen überschritten, was eine mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben be traute Organisation in ihrem amtlichen Wirkungskreis zumutbarerweise auf sich zu nehmen hat (BGE 129 V 113 E. 4 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 144 V 280 E. 8.2.2; Urteil des Bundesgerichts 9C_340/2012 vom 8. Juni 2012 E. 3.1). Das Gericht erkennt: 1.

Die Klage wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Der Beklagten wird keine Prozessentschädigung zugesprochen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich - Bundesamt für Sozialversicherungen 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Be schwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes ge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46

BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kun den sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin VogelBöhme