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BV.2023.00002

Klagerückzug. Die zwischen den Parteien aussergerichtlich erzielte Einigung wurde dem Gericht nicht eingereicht.

Zürich SozVersG · 2023-06-07 · Deutsch ZH
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Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich BV.2023.00002

III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub als Referent Gerichtsschreiberin Schleiffer Marais Verfügung vom

7. Juni 2023 in Sac hen X.___ Kläger vertreten durch Advokatin Franziska Bur Bürgin BaselLegal GmbH Aeschengraben 29, 4051 Basel gegen Freizügigkeitsstiftung Swiss Life General-Guisan-Quai 40, 8002 Zürich Beklagte Zustelladresse: Freizügigkeitsstiftung Swiss Life c/o Lienhardt & Partner Privatbank Zürich AG Rämistrasse 23, Postfach, 8024 Zürich Am 31. Mai 2023 informierte der Kläger das Gericht über die aussergerichtliche Einigung betreffend die Klage vom 13. Januar 2023 (Urk. 1) gegen die Beklagte (Urk. 10 ) . Ein Vergleich wurde der Eingabe nicht beigelegt.

Der Prozess ist somit als durch Rückzug der Klage erledigt abzuschreiben (§ 28

lit . a des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer , in Verbindung mit Art. 241 der Zivilprozessordnung, ZPO). Das Verfahren ist kostenlos (Art. 7 3

Abs. 2 des

Bundesgesetz es über die berufliche Alters-, Hinterlassenen - und Invalidenvorsorge , BVG). Ausgangsgemäss ist dem Kläger keine Partei entschädigung zuzusprechen. Art. 73 Abs. 2

BVG schliesst einen Anspruch der (obsiegenden) Versicherungsträgerin auf eine Prozess ent schädi gung zwar nicht aus. Indes werden den Trägern der beruflichen Vorsorge gemäss BVG bezie hungsweise den mit öffentlichrechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen in Anlehnung an die Rechtsprechung zu Art. 159 Abs. 2 des bis Ende 2006 in Kraft gestandenen Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege (Bundesrechtspflegegesetz/OG) praxisgemäss keine Partei entschädigungen zuge sprochen. Es besteht kein Grund, bei der Beklagten – welcher Frist angesetzt wurde, um die Klageantwort einzureichen, die aber keine Klageantwort einge reicht und auch keine Parteientschädigung beantragt hat – anders zu verfahren (vgl. BGE

128

V

133 E. 5b, 126

V

150 E.

4a, 118

V

169 E.

7 und 117

V

349 E.

8, mit Hinweisen; vgl. auch BGE 122

V

125 E.

5b und 320

E.

1a und b sowie 112

V

356 E.

6). D er Referent verfügt: 1.

Der Prozess wird als durch Rückzug der Klage erledigt abgeschrieben. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Advokatin Franziska Bur Bürgin - Freizügigkeitsstiftung Swiss Life, unter Beilage einer Kopie von Urk. 10 - Bundesamt für Sozialversicherungen Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die Gerichtsschreiberin Schleiffer Marais