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BV.2022.00089

Invalidenrente, Verjährung

Zürich SozVersG · 2023-01-24 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

1.1

Am 1 1. No vember 2022 erhob X.___ Klage gegen die Stiftung Auffangeinrichtung BVG mit folgendem Rechtsbegehren (Urk. 1 S. 2): 1. Die Beklagte sei zu verpflichten, die regleme ntarischen Leistungen ab dem 1. Februar 2014 zu erbringen. 2. Die reglementarischen Leistungen seien ab Zeitpunkt der Klageerhebung mit einem Zins von 5 % p.a. zu verzinsen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten.

Die Klägerin begründete die Klage damit, dass ihr die IV-Stelle Luzern mit Ver fügung vom 7. Februar 2022 rückwirkend per

1. Februar 2014 eine halbe Invali denr ente zugesprochen habe. Bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, welche zur Zusprache der halben Rente geführt habe, sei sie bei der Beklagten berufsvorsor geversichert gewesen . Nach V erfügungserlass hätten sowohl die Sozialarbeiterin des Sozialdepartements der Gemeinde Z.___ als auch die Klägerin mit der Beklagten Kontakt aufgenommen, damit diese den Invalidenrentenanspruch prüfe. Die Beklagte habe darauf nicht reagiert, weshalb die Klägerin die Beklagte mit Schreiben vom 2. August 2022 per Einschreiben gemahnt habe . Bis zum heu tigen Tag habe die Klägerin keine Antwort – auch keine Empfangsbestätigung – erhalten. Folglich sehe sie sich gezwungen, die Leistungen einzuklagen (Urk. 1). 1.2

Am 6. Dezember 2022 reichte die Beklagte die Klageantwort ein und stellte fol gendes Rechtsbegehren (Urk. 6 S. 2): 1. Es sei davon Vormerk

zu nehmen, dass die Beklagte ihre Zuständigkeit anerkenne und nach Abschluss des vorliegenden Gerichtsverfahrens der K lägerin ab 11. November 2017 eine halbe IV-Rente aus beruflicher Vorsorge ausrichten wird; hingegen sei die Klage auf Ausrichtung einer halben IV-Rente aus beruflicher Vorsorge für den Zeitraum vom 1. Februar 2014 bis 1 0. N ovember 2017 abzuwei sen. 2. Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass die anerkannte Zuständigkeit der Beklagten unter Vorbehalt einer allfälligen IV-Rentenanpassung (IV-Revisionsverfahren) steht. 3. Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass die Beklagte einen Verzugszins ab Klageeinleitung in der Höhe des BVG-Mindestzinssatzes anerkennt; hingegen sei die Klage im Umfang des höheren verlangten Zinssatzes (5 Prozent) abzuweisen. 4. Unter reduzierter Parteientschädigung sfolge zulasten der Beklagten. Die Beklagte brachte vor, dass der Rentenanspruch der Klägerin vom 1. Februar 2014 bis zum 1 0. November 2017 gemäss Art. 41 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) in Verbin dung mit Art. 130 Abs. 1 des Obligationenrechts (OR) verjährt sei . Die Beklagte habe nie einen Verjährungsverzicht abgegeben. Die Verjährung sei gegenüber der Beklagten erst mit der Klageeinleitung vom 1 1. November 2022 unterbrochen worden. Die Höhe des Verzugszinssatzes richte sich nach Art. 34 Abs. 1 der All gemeinen Bestimmungen (AB) des Vorsorgereglements der Beklagten, wonach der Verzugszins dem BVG-Mindestzins entspreche. Im Rahmen der Zusprache der Parteientschädigung an die Klägerin sei zu berücksichtigen, dass die Klage teil weise abzuweisen sei. Die Klage bestehe nur aus fünf Seiten und be inhalte keine komplexen Fragestellungen. Weiter werde die Klägerin nicht anwaltlich, sondern durch eine Gewerkschaft vertreten. Ferner handle es sich um eine Art «Rechts verzögerungsklage», welche nicht berechtigt sei . Zwischen dem Leistungsantrag und der Klageeinleitung lägen nur gerade sieben Monate. Eine solche Abklä rungsdauer könne praxisgemäss nicht als übermässig lang bezeichnet werden. I nsbesondere sei auch zu berücksichtigen, dass die Klägerin gemäss Schreiben vom 2. August 2022 Ergänzungsleistungen (Vorschussleistungen)

erhalte . Von einer finanziellen Notlage der Klägerin aufgrund der Bearbeitungsdauer der Beklagten könne deshalb nicht gesprochen werden (Urk. 6). 1.3

Am 2 8. Dezember 2022 reichte die Klägerin die Replik ein, in welcher sie die in der Klageschrift vom 1 1. November 2022 gestellten Anträge wie folgt anpasste (Urk. 9 S. 3): 1. Die Beklagte sei zu verpflichten, ab dem 1 1. November 2017 eine halbe Invalidenrente auszurichten. 2. Die reglementarischen Leistungen seien ab Zeitpunkt der Klageerhebung mit einem Zins von 1 % p.a . zu verzinsen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten.

Die Klägerin erklärte, dass die Invalidenversicherung für die Bearbeitung des Dossiers acht Jahre benötigt habe, was absolut unzumutbar sei . Zwecks Vermei dung der Verjährung hätte die Klägerin die Beklagte präventiv – vor Erlass eines IV-Entscheids und der Zusprach e einer Rente – betreiben und die Kosten dafür übernehmen müssen. Dies, ohne den gena uen Betrag beziffern zu können. Eine Betreibung müsse jedoch beziffert werden. Es sei der Klägerin nicht zumutbar gewesen, die Kosten für eine solche Betreibung vorzuschiessen, um die Verjäh rung zu unterbrechen . Eine finanzielle Notlage sei im Übrigen nicht Vorausset zung für die Annahme einer Rechtsverzögerung (Urk. 9).

Die Replik wurde der Beklagten am 3. Januar 2 023 zur Kenntnis gebracht (Urk. 10). Das Gericht zieht in Erwägung: 1 . 1.1

Es liegen nunmehr übereinstim mende Anträge der Parteien vor, welche mit der Rechts- und Aktenlage in E inklang stehen . 1.2

Die Beklagt e ist somit zu verpflichten, der Kläger in mit Wirkung ab dem 11. November 2017 basierend au f einem Invaliditätsgrad von 50 % eine halbe Invalidenrente zuzüglich Verzugszinsen von 1 % seit dem 1 1. November 2022 für die bis dahin fällig gewordenen Rentenbetreffnisse sowie für die übrigen ab dem jeweiligen Fälligkeitsdatum auszurichten.

Die Klage ist deshalb teilweise gutzuheissen . 2 . 2 .1

Gemäss § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) haben die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens Anspruch auf den vom Gericht festzusetzenden Ersatz der Parteikosten. Dieser wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierig keit des Prozesses bemessen.

Ist das Quantitativ einer Leistung streitig, rechtfertigt eine « Überklagung » nach der in Rentenangelegenheiten ergangenen Rechtsprechung eine Reduktion der Parteientschädigung nur, wenn das ziffernmässig bestimmte Rechtsbegehren den Prozessaufwand beeinflusst hat (BGE 117 V 401 E. 2c; vgl. Urteile des Bundes gerichts 8C_449/2016 vom 2. November 2016 E. 3.1.1 und 8C_500/2020 vom 9. Dezember 2020 E. 4.4). 2 .2 Dass die Klägerin zunächst eine Rentenzusprache ab dem 1. Februar 2014 und eine Verzinsung der Rentenbetreffnisse ab dem Zeitpunkt der Klageerhebung mit einem Zins von 5 % p.a. verlangte, hat den Prozessaufwand nicht beeinflusst. Nachdem sich die Klägerin

am 1 1. April 2022 bei der Beklagten zum Rentenbe zug angemeldet hatte (Urk. 7/4) und

die Anfragen der Sozialarbeiterin des Sozi aldepartements der Gemeinde Z.___ vom 1 6. Mai 2022 und die Mahnung der Klägerin vom

2. August 2022 in der Folge ausweislich der Akten unbeantwortet geblieben waren, ist es gerechtfertigt, dass sie

am 1 1. November 2022

– insbe sondere auch zwecks Unterbrechung der Verjährung der Rentenleistungen - Klage erhob.

Daran ändert der Umstand nichts, dass die

Klägerin von der Gemeinde

Z.___ Ergänzungsleistungen (Vorschussleistungen) erhielt . Die gewerkschaftlich vertretene Kläger in hat damit Anspruch auf eine ungekürzte Prozessentschädigung. Unter Berücksichtigung der massgeblichen Kriterien erscheint die Zusprache einer Prozessentschädigung von Fr. 1'000.-- (inkl. Bar auslagen und MWSt) als angemessen. Das Gericht erkennt: 1.

In teilweiser Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, der Klägerin mit Wirkung ab dem 1 1. November 2017 basierend auf einem Invaliditätsgrad von 50 % eine halbe Invalidenrente zuzüglich Verzugszinsen von 1 % seit dem 1 1. November 2022 für die bis dahin fällig gewordenen Rentenbetreffnisse sowie für die übrigen ab dem jeweiligen Fälligkeitsdatum auszurichten. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1’000 . (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - syndicom

- Gewerkschaft Medien und Kommunikation - Stiftung Auffangeinrichtung BVG - Bundesamt für Sozialversicherungen 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl

Erwägungen (6 Absätze)

E. 1 S. 2): 1. Die Beklagte sei zu verpflichten, die regleme ntarischen Leistungen ab dem 1. Februar 2014 zu erbringen. 2. Die reglementarischen Leistungen seien ab Zeitpunkt der Klageerhebung mit einem Zins von 5 % p.a. zu verzinsen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten.

Die Klägerin begründete die Klage damit, dass ihr die IV-Stelle Luzern mit Ver fügung vom 7. Februar 2022 rückwirkend per

1. Februar 2014 eine halbe Invali denr ente zugesprochen habe. Bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, welche zur Zusprache der halben Rente geführt habe, sei sie bei der Beklagten berufsvorsor geversichert gewesen . Nach V erfügungserlass hätten sowohl die Sozialarbeiterin des Sozialdepartements der Gemeinde Z.___ als auch die Klägerin mit der Beklagten Kontakt aufgenommen, damit diese den Invalidenrentenanspruch prüfe. Die Beklagte habe darauf nicht reagiert, weshalb die Klägerin die Beklagte mit Schreiben vom 2. August 2022 per Einschreiben gemahnt habe . Bis zum heu tigen Tag habe die Klägerin keine Antwort – auch keine Empfangsbestätigung – erhalten. Folglich sehe sie sich gezwungen, die Leistungen einzuklagen (Urk. 1).

E. 1.1 Es liegen nunmehr übereinstim mende Anträge der Parteien vor, welche mit der Rechts- und Aktenlage in E inklang stehen .

E. 1.2 Die Beklagt e ist somit zu verpflichten, der Kläger in mit Wirkung ab dem 11. November 2017 basierend au f einem Invaliditätsgrad von 50 % eine halbe Invalidenrente zuzüglich Verzugszinsen von 1 % seit dem 1 1. November 2022 für die bis dahin fällig gewordenen Rentenbetreffnisse sowie für die übrigen ab dem jeweiligen Fälligkeitsdatum auszurichten.

Die Klage ist deshalb teilweise gutzuheissen . 2 . 2 .1

Gemäss § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) haben die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens Anspruch auf den vom Gericht festzusetzenden Ersatz der Parteikosten. Dieser wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierig keit des Prozesses bemessen.

Ist das Quantitativ einer Leistung streitig, rechtfertigt eine « Überklagung » nach der in Rentenangelegenheiten ergangenen Rechtsprechung eine Reduktion der Parteientschädigung nur, wenn das ziffernmässig bestimmte Rechtsbegehren den Prozessaufwand beeinflusst hat (BGE 117 V 401 E. 2c; vgl. Urteile des Bundes gerichts 8C_449/2016 vom 2. November 2016 E. 3.1.1 und 8C_500/2020 vom 9. Dezember 2020 E. 4.4). 2 .2 Dass die Klägerin zunächst eine Rentenzusprache ab dem 1. Februar 2014 und eine Verzinsung der Rentenbetreffnisse ab dem Zeitpunkt der Klageerhebung mit einem Zins von 5 % p.a. verlangte, hat den Prozessaufwand nicht beeinflusst. Nachdem sich die Klägerin

am 1 1. April 2022 bei der Beklagten zum Rentenbe zug angemeldet hatte (Urk. 7/4) und

die Anfragen der Sozialarbeiterin des Sozi aldepartements der Gemeinde Z.___ vom 1 6. Mai 2022 und die Mahnung der Klägerin vom

2. August 2022 in der Folge ausweislich der Akten unbeantwortet geblieben waren, ist es gerechtfertigt, dass sie

am 1 1. November 2022

– insbe sondere auch zwecks Unterbrechung der Verjährung der Rentenleistungen - Klage erhob.

Daran ändert der Umstand nichts, dass die

Klägerin von der Gemeinde

Z.___ Ergänzungsleistungen (Vorschussleistungen) erhielt . Die gewerkschaftlich vertretene Kläger in hat damit Anspruch auf eine ungekürzte Prozessentschädigung. Unter Berücksichtigung der massgeblichen Kriterien erscheint die Zusprache einer Prozessentschädigung von Fr. 1'000.-- (inkl. Bar auslagen und MWSt) als angemessen. Das Gericht erkennt: 1.

In teilweiser Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, der Klägerin mit Wirkung ab dem 1 1. November 2017 basierend auf einem Invaliditätsgrad von 50 % eine halbe Invalidenrente zuzüglich Verzugszinsen von 1 % seit dem 1 1. November 2022 für die bis dahin fällig gewordenen Rentenbetreffnisse sowie für die übrigen ab dem jeweiligen Fälligkeitsdatum auszurichten. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1’000 . (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - syndicom

- Gewerkschaft Medien und Kommunikation - Stiftung Auffangeinrichtung BVG - Bundesamt für Sozialversicherungen 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl

E. 1.3 Am 2 8. Dezember 2022 reichte die Klägerin die Replik ein, in welcher sie die in der Klageschrift vom 1 1. November 2022 gestellten Anträge wie folgt anpasste (Urk.

E. 6 ).

E. 9 S. 3): 1. Die Beklagte sei zu verpflichten, ab dem 1 1. November 2017 eine halbe Invalidenrente auszurichten. 2. Die reglementarischen Leistungen seien ab Zeitpunkt der Klageerhebung mit einem Zins von 1 % p.a . zu verzinsen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten.

Die Klägerin erklärte, dass die Invalidenversicherung für die Bearbeitung des Dossiers acht Jahre benötigt habe, was absolut unzumutbar sei . Zwecks Vermei dung der Verjährung hätte die Klägerin die Beklagte präventiv – vor Erlass eines IV-Entscheids und der Zusprach e einer Rente – betreiben und die Kosten dafür übernehmen müssen. Dies, ohne den gena uen Betrag beziffern zu können. Eine Betreibung müsse jedoch beziffert werden. Es sei der Klägerin nicht zumutbar gewesen, die Kosten für eine solche Betreibung vorzuschiessen, um die Verjäh rung zu unterbrechen . Eine finanzielle Notlage sei im Übrigen nicht Vorausset zung für die Annahme einer Rechtsverzögerung (Urk. 9).

Die Replik wurde der Beklagten am 3. Januar 2 023 zur Kenntnis gebracht (Urk. 10). Das Gericht zieht in Erwägung: 1 .

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich BV.2022.00089

IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichterin Fankhauser Gerichtsschreiber Kreyenbühl Urteil vom

24. Januar 2023 in Sachen X.___ Klägerin vertreten durch syndicom

- Gewerkschaft Medien und Kommunikation lic.

iur . Y.___ Monbijoustrasse 33, Postfach, 3001 Bern gegen Stiftung Auffangeinrichtung BVG Rechtsdienst Elias-Canetti-Strasse 2, Postfach, 8050 Zürich Beklagte Sachverhalt: 1.

1.1

Am 1 1. No vember 2022 erhob X.___ Klage gegen die Stiftung Auffangeinrichtung BVG mit folgendem Rechtsbegehren (Urk. 1 S. 2): 1. Die Beklagte sei zu verpflichten, die regleme ntarischen Leistungen ab dem 1. Februar 2014 zu erbringen. 2. Die reglementarischen Leistungen seien ab Zeitpunkt der Klageerhebung mit einem Zins von 5 % p.a. zu verzinsen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten.

Die Klägerin begründete die Klage damit, dass ihr die IV-Stelle Luzern mit Ver fügung vom 7. Februar 2022 rückwirkend per

1. Februar 2014 eine halbe Invali denr ente zugesprochen habe. Bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, welche zur Zusprache der halben Rente geführt habe, sei sie bei der Beklagten berufsvorsor geversichert gewesen . Nach V erfügungserlass hätten sowohl die Sozialarbeiterin des Sozialdepartements der Gemeinde Z.___ als auch die Klägerin mit der Beklagten Kontakt aufgenommen, damit diese den Invalidenrentenanspruch prüfe. Die Beklagte habe darauf nicht reagiert, weshalb die Klägerin die Beklagte mit Schreiben vom 2. August 2022 per Einschreiben gemahnt habe . Bis zum heu tigen Tag habe die Klägerin keine Antwort – auch keine Empfangsbestätigung – erhalten. Folglich sehe sie sich gezwungen, die Leistungen einzuklagen (Urk. 1). 1.2

Am 6. Dezember 2022 reichte die Beklagte die Klageantwort ein und stellte fol gendes Rechtsbegehren (Urk. 6 S. 2): 1. Es sei davon Vormerk

zu nehmen, dass die Beklagte ihre Zuständigkeit anerkenne und nach Abschluss des vorliegenden Gerichtsverfahrens der K lägerin ab 11. November 2017 eine halbe IV-Rente aus beruflicher Vorsorge ausrichten wird; hingegen sei die Klage auf Ausrichtung einer halben IV-Rente aus beruflicher Vorsorge für den Zeitraum vom 1. Februar 2014 bis 1 0. N ovember 2017 abzuwei sen. 2. Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass die anerkannte Zuständigkeit der Beklagten unter Vorbehalt einer allfälligen IV-Rentenanpassung (IV-Revisionsverfahren) steht. 3. Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass die Beklagte einen Verzugszins ab Klageeinleitung in der Höhe des BVG-Mindestzinssatzes anerkennt; hingegen sei die Klage im Umfang des höheren verlangten Zinssatzes (5 Prozent) abzuweisen. 4. Unter reduzierter Parteientschädigung sfolge zulasten der Beklagten. Die Beklagte brachte vor, dass der Rentenanspruch der Klägerin vom 1. Februar 2014 bis zum 1 0. November 2017 gemäss Art. 41 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) in Verbin dung mit Art. 130 Abs. 1 des Obligationenrechts (OR) verjährt sei . Die Beklagte habe nie einen Verjährungsverzicht abgegeben. Die Verjährung sei gegenüber der Beklagten erst mit der Klageeinleitung vom 1 1. November 2022 unterbrochen worden. Die Höhe des Verzugszinssatzes richte sich nach Art. 34 Abs. 1 der All gemeinen Bestimmungen (AB) des Vorsorgereglements der Beklagten, wonach der Verzugszins dem BVG-Mindestzins entspreche. Im Rahmen der Zusprache der Parteientschädigung an die Klägerin sei zu berücksichtigen, dass die Klage teil weise abzuweisen sei. Die Klage bestehe nur aus fünf Seiten und be inhalte keine komplexen Fragestellungen. Weiter werde die Klägerin nicht anwaltlich, sondern durch eine Gewerkschaft vertreten. Ferner handle es sich um eine Art «Rechts verzögerungsklage», welche nicht berechtigt sei . Zwischen dem Leistungsantrag und der Klageeinleitung lägen nur gerade sieben Monate. Eine solche Abklä rungsdauer könne praxisgemäss nicht als übermässig lang bezeichnet werden. I nsbesondere sei auch zu berücksichtigen, dass die Klägerin gemäss Schreiben vom 2. August 2022 Ergänzungsleistungen (Vorschussleistungen)

erhalte . Von einer finanziellen Notlage der Klägerin aufgrund der Bearbeitungsdauer der Beklagten könne deshalb nicht gesprochen werden (Urk. 6). 1.3

Am 2 8. Dezember 2022 reichte die Klägerin die Replik ein, in welcher sie die in der Klageschrift vom 1 1. November 2022 gestellten Anträge wie folgt anpasste (Urk. 9 S. 3): 1. Die Beklagte sei zu verpflichten, ab dem 1 1. November 2017 eine halbe Invalidenrente auszurichten. 2. Die reglementarischen Leistungen seien ab Zeitpunkt der Klageerhebung mit einem Zins von 1 % p.a . zu verzinsen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten.

Die Klägerin erklärte, dass die Invalidenversicherung für die Bearbeitung des Dossiers acht Jahre benötigt habe, was absolut unzumutbar sei . Zwecks Vermei dung der Verjährung hätte die Klägerin die Beklagte präventiv – vor Erlass eines IV-Entscheids und der Zusprach e einer Rente – betreiben und die Kosten dafür übernehmen müssen. Dies, ohne den gena uen Betrag beziffern zu können. Eine Betreibung müsse jedoch beziffert werden. Es sei der Klägerin nicht zumutbar gewesen, die Kosten für eine solche Betreibung vorzuschiessen, um die Verjäh rung zu unterbrechen . Eine finanzielle Notlage sei im Übrigen nicht Vorausset zung für die Annahme einer Rechtsverzögerung (Urk. 9).

Die Replik wurde der Beklagten am 3. Januar 2 023 zur Kenntnis gebracht (Urk. 10). Das Gericht zieht in Erwägung: 1 . 1.1

Es liegen nunmehr übereinstim mende Anträge der Parteien vor, welche mit der Rechts- und Aktenlage in E inklang stehen . 1.2

Die Beklagt e ist somit zu verpflichten, der Kläger in mit Wirkung ab dem 11. November 2017 basierend au f einem Invaliditätsgrad von 50 % eine halbe Invalidenrente zuzüglich Verzugszinsen von 1 % seit dem 1 1. November 2022 für die bis dahin fällig gewordenen Rentenbetreffnisse sowie für die übrigen ab dem jeweiligen Fälligkeitsdatum auszurichten.

Die Klage ist deshalb teilweise gutzuheissen . 2 . 2 .1

Gemäss § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) haben die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens Anspruch auf den vom Gericht festzusetzenden Ersatz der Parteikosten. Dieser wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierig keit des Prozesses bemessen.

Ist das Quantitativ einer Leistung streitig, rechtfertigt eine « Überklagung » nach der in Rentenangelegenheiten ergangenen Rechtsprechung eine Reduktion der Parteientschädigung nur, wenn das ziffernmässig bestimmte Rechtsbegehren den Prozessaufwand beeinflusst hat (BGE 117 V 401 E. 2c; vgl. Urteile des Bundes gerichts 8C_449/2016 vom 2. November 2016 E. 3.1.1 und 8C_500/2020 vom 9. Dezember 2020 E. 4.4). 2 .2 Dass die Klägerin zunächst eine Rentenzusprache ab dem 1. Februar 2014 und eine Verzinsung der Rentenbetreffnisse ab dem Zeitpunkt der Klageerhebung mit einem Zins von 5 % p.a. verlangte, hat den Prozessaufwand nicht beeinflusst. Nachdem sich die Klägerin

am 1 1. April 2022 bei der Beklagten zum Rentenbe zug angemeldet hatte (Urk. 7/4) und

die Anfragen der Sozialarbeiterin des Sozi aldepartements der Gemeinde Z.___ vom 1 6. Mai 2022 und die Mahnung der Klägerin vom

2. August 2022 in der Folge ausweislich der Akten unbeantwortet geblieben waren, ist es gerechtfertigt, dass sie

am 1 1. November 2022

– insbe sondere auch zwecks Unterbrechung der Verjährung der Rentenleistungen - Klage erhob.

Daran ändert der Umstand nichts, dass die

Klägerin von der Gemeinde

Z.___ Ergänzungsleistungen (Vorschussleistungen) erhielt . Die gewerkschaftlich vertretene Kläger in hat damit Anspruch auf eine ungekürzte Prozessentschädigung. Unter Berücksichtigung der massgeblichen Kriterien erscheint die Zusprache einer Prozessentschädigung von Fr. 1'000.-- (inkl. Bar auslagen und MWSt) als angemessen. Das Gericht erkennt: 1.

In teilweiser Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, der Klägerin mit Wirkung ab dem 1 1. November 2017 basierend auf einem Invaliditätsgrad von 50 % eine halbe Invalidenrente zuzüglich Verzugszinsen von 1 % seit dem 1 1. November 2022 für die bis dahin fällig gewordenen Rentenbetreffnisse sowie für die übrigen ab dem jeweiligen Fälligkeitsdatum auszurichten. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1’000 . (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - syndicom

- Gewerkschaft Medien und Kommunikation - Stiftung Auffangeinrichtung BVG - Bundesamt für Sozialversicherungen 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl