Sachverhalt
1.
1.1
X.___ , geboren 1986 ( Urk. 14/2/1),
absolvierte in Italien nach der obli gatorischen Schulzeit die Fachschule Y.___ und die Oberschule Z.___ ( Urk. 14/22/2) . Im Jahr 2005 reiste sie in die Schweiz ein , um an der A.___ Umwelt in genieurwesen zu studieren
( Urk. 14/2/1 , Urk. 14/22/2 ).
Dort war sie überdies ab
1. Juli 200 8 als Hilfsassistentin in der Studienkoordination
und ab 1. Januar 2009 a ls wissenschaftliche Assistentin tätig (Urk. 14/22/3 , Urk.
14/24/1 , Urk. 14/24/3 ) . Im Septemb er
2008 erlangte sie den Bachelor of Science in Umweltingenieurwesen (Urk. 14/22/3). Per 1. Januar 2014 wurde X.___ an der zur A.___ zur wissenschaftlichen Mitarbeiterin befördert. Diese Tätigkeit übte sie bis am 3 0. Juni 2015 mit einem Arbeitspensum von 50 %
aus (Urk. 14/24/1). Im Dezember 2015 folgte der Abschluss des Masters tudiums an der A.___ (Urk. 14/22/2, Urk. 14/23/3) .
Von Juli 2015 bis März 20 16 bezog X.___ Arbeitslosenentschädigung ( Urk. 14/8).
Am 1 7. Mai 2016 trat sie bei der B.___ AG in einem 80%-Pensum als Projekt mitarbeiterin ein ( Urk. 14/10/2, Urk. 14/12/2, Urk. 14/22/2). Dadurch wurde X.___ bei der AXA Stiftung berufliche Vorsorge (nachfolgend: AXA) berufs vor sorgeversichert ( Urk. 2/3).
Sie befand sich sodann wegen einer generali sierten Angststörung mit Paniks törung bei einer abhängigen Persönlich keits stö rung mit zusätzlichen Anteilen des Borderline -Typs ( Urk. 9/11/4) ab dem 2 9 . September 2018 in ambu lanter psychiatrischer Behandlung ( Urk. 14 /11/2). Alsdann wurde sie im Sanato rium C.___
vom 1 3. bis 31.
Januar 2020
stationär und
a nschliessend ambu lant in der Tages klinik behandelt ( Urk. 14/11/10, Urk.
14 /34/2). Am 2. März 2020 begann sie bei der B.___ AG - mit dem Ziel einer schrittweisen Steigerung des Arbeitspensums - in einem 20%- Pensum zu arbeiten ( Urk. 14 /10/3, U rk.
14 /34/2).
Am 2. Juni 2020 (Ein gangsdatum) meldete sich X.___
unter Hinweis auf eine seit dem 6.
Januar 2020 bestehende psy chische Beein trächtigung bei der Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an ( Urk. 14/2, Urk. 14/7 ). Die IV-Stelle tätigte Abklä rungen in beruflich-erwerblicher und medi zinischer Hinsicht . Sie gewährte Frühinterven tionsmassnahmen in der Form eines Achtsamkeits t r ai nings vom 10.
Mai 2021 bis 9.
Mai 2022 (Urk.
14/25)
und übernahm die Kosten für Beratung und Unter stüt zung beim Erhalt d es Arbeitsplatzes bei der B.___ AG (Urk.
14/28 ,
Urk. 14/30 ). Die IV-Stelle beendete die Eingliederungs beratung
mit Mitteilung vom 2 8. Dezember 2021 (Urk. 14/32) und
leitete die Rentenprüfung ein. Das Job Coaching durch die p sychiatrische Klinik D.___ wurde bis 20.
Mai 2022 fortgeführt, damit die Versicherte ihr 50 % - Arbeits pensum halten könne (Urk. 14/32 , Urk.
14/34/2-3 , Urk.
14/68 ).
D ie B.___ AG sah sich mit Blick auf das Auslaufen der Kran kentaggelder per 5. März 2022 veranlasst, das Arbeitsverhältnis mit X.___ neu zu regeln (Urk. 14/34/2 5 ff. ) . Mit dem Anstellungsvertrag vom 18. Feb ruar 2022 kamen die Parteien überein, dass X.___ bei der B.___ AG
ab dem 1. März 2022 als Projekt mitar bei terin in einem 50%-Pensum arbeite (Urk.
14/53) . Die IV-Stelle sprach X.___ n ach durchgeführtem Vor be scheidverfahren (Urk.
14/47) mit Verfügung vom 2 1. April 2022
bei eine m nach der sogenannten gemischten Methode (Qua lifikation: 80
% Erwerb, 10
% Haushalt, 10
% Freizeit) berechneten Invaliditäts grad von 42 % mit Wirkung ab 1. Mai 2022 eine Rente im Umfang von 30 % einer ganzen Invalidenrente zu ( Urk. 14/63, Urk. 14/ 6 5 ) . 1.2
Die AXA hatte X.___ bereits zuvor mit Schreiben vom 1 5. März 2022 darüber informiert, dass gemäss ihrem Einkommensvergleich kein Anspruch auf In validenleistungen der beruflichen Vorsorge bestehe ( Urk.
2/1 4 ).
Alsdann wandte sich X.___
am 11.
Mai 2022 telefonisch an die AXA und er suchte diese um eine Über prüfung des Einkommensvergleichs . Die AXA teilte ihr mit Schreiben vom 1 6. Mai 2022 mit, dass bei der Prüfung des Anspruchs auf Invali denleistun gen aus der beruflichen Vor sorge unter anderem ausschlag ge bend sei, dass sie bei ihr vor Eintritt des Gesund heitsschadens im Umfang eines Teilzeit pensums von 80 % versichert ge wesen sei. Beim gestützt auf die Angaben aus den IV-Akten durch geführten Ein kom mensvergleich habe ein Invaliditäts grad von gerundet 39 % resultiert. Bei einem IV-Grad unter 40 % bestehe kein Anspruch auf Invalidenleistungen (Urk.
2/15).
Danach brachte der Rechts vertreter von
X.___ mit Schreiben vom 29.
Juni 2022 vor, dass gemäss den Aus führungen der Arbeitgeberin in den IV-Akten im Gesundheitsfall Lohner höhun gen gewährt worden wäre n . Weil die IV-Stelle dies bei ihrem Einkommensver gleich nicht berücksichtigt habe, müsse deren Verfügung in diesem Punkt als offensichtlich unrichtig angesehen werden. Tatsächlich wäre das Einkommen ohne Behinderung im Jahr um Fr. 6'000.-- höher zu bemessen gewesen . Mit Blick darauf sei der Leistungsanspruch von X.___ noch einmal zu prüfen ( Urk. 10/2). Die AXA hielt mit Schreiben vom 2 6. Juli 2022 jedoch
an der Leis tungsab lehnung fest ( Urk. 2/16). 2. 2.1
Mit Eingabe vom 5 . Oktober 2022 (Urk. 1) erhob X.___ beim Sozial ver sicherungsgericht des Kantons Zürich Klage gegen die AXA . Sie beantragte (Urk. 1 S. 2): « Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin gesetzliche und reglementarische Invalidenleistungen aus beruflicher Vorsorge zu gewähren und insbesondere Rentenleistungen bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 42 % mit Wirkung ab 1. Mai 2022 auszurichten, dies nebst Verzugszins in Höhe des Minimalzinses nach BVG (z.Zt. 1 % p.a.) ab jeweiligem Fälligkeitsdatum, frühestens ab Zeit punkt der Klageeinreichung. Unter Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten (inkl. 7,7 % MwSt.). » 2.2
Mit Klageantwort vom 25. Januar 2022 beantragte d ie Beklagte Abweisung der Klage (Urk. 9 S. 2). 2.3
Auf Aufforderung des Sozialversicherungsg erichts hin reichte die Sozialver siche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Eingabe vom 16 . Februar 202 3 (Urk. 1 3 ) die IV-Akten in Sachen de r Kläger in (Urk. 14/1-73 ) ein. 2. 4
Die Parteien hielten replicando (Urk. 18) und duplicando (Urk. 21) jeweils an ihren Anträgen fest. Der Kläger in wurde eine Kopie der Duplik der Beklagten vom 5. Mai 2023 zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 22). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Weil die Beklagte ihren Sitz im Kanton Zürich hat (Internet-Auszug Handels re gister des Kantons Zürich), ist das angerufene Gericht gemäss Art. 73 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters- und Hinterlassenen- und Invali den vorsorge (BVG) örtlich und - gestützt auf § 2 Abs. 2 lit . a des Gesetz es über das Sozialversiche rungsgericht ( GSVGer )
- sachlich zuständig. 2. 2.1
Strittig und zu prüfen ist, ob die Beklagte der Klägerin Invalidenleistungen aus beruflicher Vorsorge auszurichten hat. 2.2
Die Klägerin lässt im Wesentlichen vorbringen, dass die Feststellung der Beklag ten, wonach sie für die hier interessierenden Belange der Berufsvorsorge einen massgebenden Invaliditätsgrad von unter 40
% aufweise, die massgebenden rechtlichen Vorgaben verletze (Urk.
1 S.
5). G egen die Ausführungen der Beklag ten sei erstens einzuwenden, dass die IV-Stelle mit ihrer Verfügung vom 2 1. April 2022 (im Erwerbsbereich) einen Invaliditätsgrad von 51% ermittelt habe (Urk.
1 S.
7). Das Valideneinkommen sei auch für die vorliegenden Belange der In vali denleistungen aus der beruflichen Vorsorge in Übereinstimmung mit Art.
27 bis
Abs. 2 der Verordnung über die Invali denversicherung (IVV) auf ein Voll zeit pen sum hochzurechnen und erst danach die prozentuale Erwerbseinbusse zu ermit teln (Urk.
1 S. 6). Das BVG enthalte keine Bestimmung , die einem solchen Vor gehen im Bereich der 2. Säule entgegenstehen würden. Viel mehr sei in Art. 23 BVG die Wendung «im Sinne der IV» enthalten , woraus zu folgern sei, dass der IV-Grad in der beruflichen Vorsorge gleich wie jener in der IV zu bemessen sei ( Urk. 18 S. 3). Würde anders vorgegangen, so würden bei teilinvaliden Teilzeiter werbstätigen ver glichen mit den Vollzeiterwerbstätigen stets tiefere Invali ditäts grade resultieren (Urk.
1 S. 6). Weil gerade Frauen überproportional in Teilzeit pensen tätig seien, führe dies letztlich zu einer Diskriminierung auf Grund des Geschlechts, was so wohl gegen das verfas sungs mässige Rechtsgleichheitsgebot ( Art. 8 der Bundes verfassung, BV) als auch Art. 14 in Verbindung mit Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grund freiheiten (EMRK ) verstosse ( Urk.
1 S.
6-7). Dies ergebe sich bereits aus dem Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschen rechte (EGMR) in Sachen di Trizio gegen die Schweiz (Urk.
1 S.
7). Zweitens bestehe hier keine Bindungswirkung des IV-Entscheids, da die Feststellungen der IV-Stelle zum Valideneinkommen offensichtlich unhaltbar seien (Urk.
1 S.
7). Die IV-Stelle habe klare Hinweise in den IV-Akten zu den Lohn erhö hungen, die sie im Gesundheitsfall erhalten hätte, übergangen. Ihre Vor gesetzte bei der B.___ AG habe am 13.
Januar 2022 ausgeführt, dass der Lohn trotz eingeschränkter Tätigkeit nicht gekürzt worden sei. Anderseits sei es aber auch nicht zu den Lohnerhöhungen, welche bei der Aus übung von mehr Funktionen gewährt worden wären, gekommen. Des Weiteren habe sie in der E-Mail-Nach richt vom 4. Februar 2022 ausgeführt, dass sie (die Klägerin) in den letzten Jahren regelmässig eine Lohnerhöhung erhalten hätte, wenn sie nicht krank geworden wäre ( Urk. 1 S. 8). Es sei überwiegend wahrscheinlich, dass sie diese Lohner höhung erhalten hätte, habe sie doch vor Eintritt des Gesund heits schadens im Jahr 2018 von der Arbeitgeberin gute und sehr gute Bewertungen erhalten. Auch die Auftraggeberinnen der B.___ AG seien mit ihren Leis tungen s ehr zu frieden gewesen ( Urk. 18 S. 5). Trotz der in den IV-Akten enthal tenen Mitteilun gen der Arbeitgeberin vom 1 3. Januar und 4. Februar 2022 habe die IV- Stelle das Valideneinkommen per 2020 von Fr.
68'800.-- (80%-Pensum) heran gezogen und den Wert, wie bei Absenz von Angaben des Arbeitgebers zur Lohn entwicklung üblich, der allgemeinen statistischen Lohnent wicklung bis 2022 angepasst. So sei sie zu einem Valideneinkommen von Fr.
70‘044.-- gelangt. Die ser Wert sei offen sichtlich falsch ( Urk. 1 S. 8). Hätte sich die IV-Stelle in korrekter Nach achtung des Untersuchungsgrundsatzes nach dem konkreten Validenein kommen bezie hungsweise den Lohn er höhungen erkundigt, so wäre die Ant wort so ausgefallen, wie sie die Vorgesetzte mit Schreiben vom 2 0. Juni 2022 for mu liert habe, nämlich dass die Klägerin ohne Gesund heits schaden auf das Jahr 2021 und 2022 eine Lohn er höhung von jeweils
Fr. 3‘000.-- pro Jahr (bezogen auf ein Voll zeitpensum) erhalten hätte ( Urk. 1 S.
8-9). Demnach würde sich das Validen einkommen korrekterweise auf
Fr.
73‘600.-- (Fr.
68‘800.-- + [ Fr. 6'000.-- x 80 % ] ) im angestammten 80%-Pensum belaufen. Somit würde sich auch ohne Hoch rech nung auf 100 % gemäss den vorangehenden Ausfüh rungen zu mindest ein Invaliditätsgrad von 42 % erge ben ( Urk. 1 S. 9). 2.3
Dem hält die Beklagte zunächst entgegen, dass ein Anspruch auf IV-Leistungen der beruflichen Vorsorge nur im Rahmen der Versicherungsdeckung bestehe. Diese richte sich nach dem Beschäftigungsgrad, weshalb für die berufliche Vor sorge immer nur der konkrete Beschäftigungsumfang zur Zeit des Eintrittes der berufsvorsorgerechtlich relevanten Arbeitsunfähigkeit massgebend sei. Das Bun desgericht habe in zwei Leitentscheiden klargestellt, dass dies bei Geltung des neuen Modells der gemischten Methode beziehungsweise des neuen Art.
27 bis IVV ebenfalls anwendbar sei (BGE 144 V 63 E. 6.2, BGE 144 V 72). Diese Berech nungsweise in der beruflichen Vorsorge sei konzeptuell bedingt und stell e keine Diskriminierung dar, was die Klägerin auch nicht begründet habe. Es gelte somit weiterhin, dass sich der vorsorgerechtlich relevante IV-Grad aufgrund des Vali deneinkommens entsprechend dem Grad der Teilerwerbstätigkeit - und nicht im Verhältnis zu einer (hypothetischen) Vollzeiterwerbstätigkeit - bemesse. Dies führte dazu, dass der von der IV in Anwendung des neuen Modells der ge mischten Methode berechnete IV-Grad für die berufliche Vorsorge regelmässig umge rech net werden müsse. Sie sei so vor gegangen und habe gestützt auf das an die Lohnentwicklung angepasste Vali deneinkommen von Fr. 70'044.-- und das Invalideneinkommen von Fr.
43'000.-- einen IV-Grad von 38.61%, gerundet 39%, berechnet, was korrekt sei. Damit bestehe kein Anspruch auf eine berufs vor sorgerechtliche IV-Rente der Beklagten ( Ziff. 20 Ziff. 2 des Vorsorgeregle ments; Urk.
9 S. 5). Gegen die weiteren Vorbrin gen der Klägerin sei einzuwenden, dass es sich beim Valideneinkommen um das Einkommen handle, welches die versicherte Person erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre. Z war
sei grundsätzlich auch die berufliche Weiterentwicklung ohne Eintritt des Gesundheits schadens zu berück sichtigen ( Urk. 21 S. 4). Es bedürfe aber konkreter Anhaltspunkte für einen solche n möglichen beruflicher Aufstieg ( Urk. 21 S. 4-5). Im Fall der Klägerin gelte zu beachten, dass nach Lage der Akten g erade die für die bisherige Arbeit charakteristischen Aufgaben wie eine grosse Verantwortung in der Projektarbeit, Präsentationen, Kundenkontakte und Bera tung der Kunden ( insbesondere Agrarunternehmen ) , Reisetätigkeit und unregel mässige Arbeits zeiten sowie Büroarbeiten zur Überforderung geführt hätten ( Urk. 9 S. 7). Die im Zuge des berufsvorsorgerechtlichen Verfahrens einge holte Aussage der Arbeit ge berin vom 2 0. Juni 2022, wonach die Klägerin ohne Krankheit in den beiden vorangehenden Jahren mit Projektleitungen je eine Lohner höhung von Fr. 3'000.-- , beziehungsweise Fr. 2'400.-- bezogen auf ihr 80%-Pensum, reali siert
hätte , basiere darauf, dass die Klägerin die Leitung von Projekten hätte über n eh men können . Dazu sei s ie indes nicht imstande gewesen. Diese Belastungen hätten zur krankmachenden Überforderung der Klä gerin geführt. Hätte diese ihre eige nen Bedürfnisse wahrgenommen und arti kuliert, hätte sie diese Arbeiten abgelehnt, da sie gewusst habe, dass sie dies ü berfordern würde ( Urk. 9 S. 7 ). In den von der Klägerin einge reich ten Unterlagen sei nur von der Mitarbeit in diversen Projekten die Rede. Die Pro jektleitung sei nur geplant gewesen ( Urk. 21 S. 5). Es stehe fest, dass d ie Klägerin bereits ohne die Projektleitung in eine Stress- und Überforde rungs situation geraten sei und statt des arbeitsvertraglich verein barten Pensum s von 80 %
ein Pensum von 120 %
habe leis t en müssen , was schliesslich zu m Eintritt der Arbeitsunfähigkeit geführt habe ( Urk. 21 S. 6). Sie habe nie als Projektleiterin gearbeitet und wäre dazu auch nicht in der Lage gewesen ( Urk. 21 S.
5). Die bisherige Tätigkeit habe für die Klägerin eine Über forderung dar gestellt , und zwar nicht aufgrund ihrer Krank heit, sondern aufgrund der Art der Arbeit . Die bereits lange bestehende Überfor derungssituation habe gerade zum Eintritt der Krankheit der Klägerin
geführt . Die Klä gerin hätte somit die Lohnerhöhung auch im Gesundheitsfall nicht erhalten ( Urk. 9 S. 6). Das Valideneinkommen müsse aufgrund des Verdienstes in einer die Klägerin nicht überfordernden Arbeit festgesetzt werden (Urk. 9 S. 6).
Vor diesem Hintergrund sei nicht zu beanstanden, dass das Valideneinkommen unter Zugrundelegung eines für die Klägerin realis tischen Aufgabenprofils festgesetzt worden sei ( Urk. 9 S. 7, Urk. 21 S. 6). Im Übrigen hätte die Klägerin die von ihr behauptete Höhe des Valideneinkommens mit Beschwerde gegen die IV-Verfügung geltend machen müssen (Urk. 21 S. 7). 3. 3.1
Nach Art. 24a Abs. 1 BVG wird die Höhe des Anspruchs auf eine Invalidenrente in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt.
Bei einem Invaliditätsgrad im Sinne der Invalidenversicherung ( IV ) von 50 - 69 Prozent entspricht der prozentuale Anteil dem Invalidit ä tsgrad (Abs. 2).
Bei einem Invaliditätsgrad im Sinne der IV ab 70 Prozent besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Abs. 3).
Bei einem Invaliditätsgrad im Sinne der IV von unter 50 Prozent gelten die folgenden prozentualen Anteile (Abs.
4): Invaliditätsgrad prozentualer Anteil 49 Prozent 47.5 Prozent 48 Prozent 45 Prozent 47 Prozent 42.5 Prozent 46 Prozent 40 Prozent 45 Prozent 37.5 Prozent 44 Prozent 35 Prozent 43 Prozent 32.5 Prozent 42 Prozent 30 Prozent 41 Prozent 27.5 Prozent 40 Prozent 25 Prozent
Liegt der Invaliditätsgrad unter 40 Prozent, so besteht kein Anspruch auf eine Invalidenrente ( Art. 23 lit . a B VG). 3.2
Aus der engen Verbindung zwischen dem Recht auf eine Rente der Invalidenver sicherung und demjenigen auf eine Invalidenleistung nach BVG ergibt sich, dass der Invaliditätsbegriff im obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge und in der Invalidenversicherung grundsätzlich der gleiche ist (BGE 123 V 269 E. 2a, 120 V 106 E. 3c, je mit Hinweisen).
Praxisgemäss sind daher die Vorsorgeeinrichtungen im Bereich der gesetzlichen Mindestvorsorge (Art. 6 BVG) an die Feststellungen der IV-Organe (Eintritt der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit, Eröffnung der Wartezeit, Festsetzung des Invaliditätsgrades) gebunden, soweit die IV-rechtliche Betrachtung aufgrund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint (BGE 143 V 434 E. 2.2, 126 V 309 E. 1 in fine ). Diese Konzeption fusst auf der Überlegung, die Organe der (obligatorischen) beruflichen Vorsorge von eigenen aufwändigen Abklärungen freizustellen, und gilt nur bezüglich Feststellungen und Beurteilungen der IV-Organe, welche im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entscheidend waren (BGE 132 V 1 E. 3.2). 3. 3
3.3.1
Bei der Ermittlung des Invaliditätsgrades durch Einkommensvergleich wird das dem Einkommen mit Invalidität, welches auch Invalideneinkommen genannt wird, dem Einkommen ohne Invalidität , das auch als Valideneinkommen
bezeich net wird, gegenübergestellt. 3.3. 2
Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns überwiegend wahr scheinlich als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommens ent wick lung angepassten Verdienst angeknüpft, da es der Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Aus nah men müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28
E.
3.3.2). Da die Invalidität der voraussichtlich bleibenden oder längere Zeit dau ernden Erwerbsunfähigkeit zu entsprechen hat (vgl. Art. 8 Abs. 1 des Bundesge setzes über den Allgemeinen Teil des Sozialver sicherungs rechts, ATSG ), ist auch die berufliche Weiterentwicklung zu berücksichtigen, die eine versicherte Person normalerweise vollzogen hätte. Rechtsprechungsgemäss sind theoretisch vorhan dene berufliche Entwicklungs- oder Aufstiegsmöglichkeiten nur dann beachtlich, wenn sie mit hoher Wahrscheinlichkeit eingetreten wären. Für die Annahme einer mutmasslichen Weiterentwicklung wird daher der Nachweis konkreter Anhalts punkte dafür verlangt, dass die versicherte Person einen beruflichen Aufstieg und ein entsprechend höheres Einkommen auch tatsächlich realisiert hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre. Es müssen konkrete Hinweise für das behauptete berufliche Fortkommen bestehen. Blosse Absichts erklärungen der versicherten Person genügen nicht. Vielmehr muss die Absicht, beruflich weiterzukommen, bereits durch konkrete Schritte wie Kursbesuche, Aufnahme eines Studiums etc. kundgetan worden sein (Urteil 9C_868/2018 vom 2 2. August 2019 E. 3.1 mit Hinweisen ; Urteil des Bundesgerichts 9C_316/2020 vom 6. Oktober 2020 E. 3.1 ). 3. 4
3. 4 .1
In BGE 144 V 63 E. 5 .1 erwog das Bundesgericht mit Hinweisen auf Literatur und Rechtsprechung , dass e in Anspruch auf Invalidenleistungen der beruflichen Vor sorge nur gegeben
sei, sofern eine entsprechende Versicherungsdeckung vor han den sei. Deren Umfang bemesse sich nach dem Beschäftigungsgrad bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt habe , unter Berück sichtigung einer allfälligen vorbestandenen gesundheitlich bedingten Arbeits un fähigkeit. Die Höhe der konkreten Salarierung spiele diesbezüglich keine Rolle. Wenn die versicherte Person ein Teilzeitpensum
versehen habe, bestehe kein An spruch auf Leistungen, wenn und jedenfalls solange sie trotz gesundheitlicher Beeinträchtigung im bisherigen Umfang weiterarbeiten könne oder könnte; das Risiko Invalidität habe sich lediglich in dem berufsvorsorgerechtlich nicht versi cherten Anteil einer Vollzeitbeschäftigung (100 %
- Beschäftigungsgrad) ver wirklicht. Demgemäss lasse sich nicht in jedem Fall folgern, eine Leistung sei bei Eintritt eines Versicherungsfalles nicht geschuldet, wenn der Lohn unverän dert weiter fliess e . 3. 4 .2
Im selben Entschei d führte das Bundesgericht aus, dass die Vorsorgeein rich tun gen grundsätzlich an denjenigen Invaliditätsgrad gebunden seien, den die Inva li denversicherung (IV) für den erwerblichen Teil ermittelt habe, wenn
die IV die Invalidität einer teilzeitlich er werbstätigen Person mittels der gemischten Metho de (im Bereich der Erwerbstätigkeit nach der allgemeinen Methode des Ein kom mensvergleichs und im Haushaltsbereich nach der spezifischen Methode des Betätigungsvergleichs) berechnet habe. Denn die IV-Stelle prüfe immer, auf welche Grundlagen (Vollzeitbeschäftigung oder Teilzeitbeschäftigung) sich die ärztlichen Angaben zur Arbeits ( un ) fähigkeit beziehen. Eine auf eine Voll zeit be schäftigung bezogene 50%ige Arbeitsfähigkeit gestatte beispielsweise eine Teil zeitbeschäftigung von 50 % . Soweit vor Eintritt des Gesundheitsschadens eine Erwerbstätigkeit in diesem Umfang ausgeübt wurde und diese weiter ausgeübt würde, könne sich daraus keine erhebliche Einschränkung beziehungsweise Invalidität ergeben (BGE 144 V 63 E. 5.2 mit weiteren Hinweisen) . 3.4.3
Anzufügen sei, so das Bundesgericht weiter, dass das neue Modell der gemischten Methode (vgl. Art. 27 bis
Abs. 2 bis 4 IVV, in Kraft seit 1. Januar 2018) wohl inso weit eine Änderung mit sich bring e , als das Teilzeit- Valideneinkommen nun mehr auf eine (hypothetische) Vollerwerbstätigkeit hochgerechnet werde ( Abs. 3 lit . a). Dies änder e indessen nichts daran, dass die berufliche Vorsorge ab weichend von Invaliden- und Unfallversicherung konzeptioniert sei . Abgesehen davon, dass die berufliche Vorsorge nur den erwerblichen Bereich umfass e , sei sie - gerade hin sichtlich nachträglicher Pensen- und (regelmässig) damit einher gehen den Lohn änderungen - weit individualistischer ausgestaltet (vgl. Art. 11 der Verord nung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge, BVV 2 ,
sowie
Art. 79b BVG und
Art. 20 des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge, FZG ). Sich nicht deckende Invaliditätsgrade und entsprechend unterschiedliche Entwick lun gen f ä nden sich auch zwischen der Invaliden- und Unfallversicherung. Im Übrigen seien rechnerische Anpassungen vom Aufwand her vertretbar (BGE 144 V 63 E . 6.2). 3. 4 . 4
Und schliesslich führte das Bundesgericht zum Berechnungsvorgang aus, es sei am e infachsten, wenn die Vorsorgeeinrichtung das von der Invaliden ver siche rung festgesetzte Valideneinkommen , an das sie grundsätzlich gebunden sei , auf das ausgeübte Teilzeitpensum herunterrechne und gestützt darauf (sowie auf die übrigen grundsätzlich bindenden Parameter) eine neuerliche Einkommens ver gleichsrechnung durchführ e (BGE 144 V 63 E. 6.3.2) . 4. 4.1
Den Vorbringen der Klägerin, wonach das BVG einer analogen Anwendung von Art. 27 bis Abs. 2 IVV mit einer Hochrechnung des Valideneinkommens auf ein Vollzeitpensum nicht im Wege stehe (E. 2.2), sind somit die oben wiedergegeben Ausführungen des Bundesgerichts bezüglich der konzeptionellen Besonderheiten der beruflichen Vorsorge entgegenzuhalten (E. 3.4.1-E. 3.4.3). Die in der Literatur geübte Kritik an der bundesgerichtlichen Praxis (vgl. die Hinweise in BGE 144 V 72 E. 5.3.3 sowie Marc Hürzeler , Bemerkungen zu BGE 144 V 63, SZS 4/2019 , S. 220) veranlassten das Bundesgericht bisher nicht zu einer Praxisänderung. D er vorsorgerechtlich relevante Invaliditätsgrad ist daher weiterhin auf g rund eines Valideneinkommens entsprechend dem Grad der Teilerwerbstätigkeit und nicht im Verhältnis zu einer (hypothetischen) Vollzeiterwerbstätigkeit zu bemessen (Urteile des Bundesgerichts 9C_578/2022 vom 6. April 2023 E. 4.2 , 9C_751/2019 vom 3. Juni 2020 E. 5.3).
4.2
4.2.1
Unbestritten ist, dass die Beklagte grundsätzlich an die Feststellungen der IV-Stelle gebunden ist (vgl. E. 3.2 , E. 3.4.4; Urk. 9 S. 4 ). Bei teilzeitlich erwerbstäti gen Versicherten - wie der Klägerin - ist nach der Rechtsprechung der von der IV-Stelle festgelegte Invaliditätsgrad für die berufliche Vorsorge jedoch nur in Bezug auf den erwerbstätigen Teil bindend (BGE 144 V 72 E. 4.2 mit Hinweis) . Entsprechend stellte die Beklagte bei ihrem Einkommensvergleich auf das von der IV-Stelle ermittelte Valideneinkommen (in einem 80 %-Pensum) von Fr. 70'044.-- (vgl. Urk. 14/43) ab ( Urk. 2/14) .
D ie Klägerin vertritt die Ansicht, dass d ie diesbezüglichen Feststellungen der IV-Stelle offensichtlich unhaltbar und daher nicht bindend seien, da die IV-Stelle in Verletzung des Untersuchungs grundsatzes das Valideneinkom men zu tief bemessen habe (E.
2.2). 4.2. 2
B ei der Bestimmung des Valideneinkommens wird in der Regel am zuletzt erziel ten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkom mensentwicklung angepass ten Verdienst angeknüpft (E.
3.3. 2 ). Dem von der IV-Stelle eingeholten Arbeitge berfragebogen der B.___ AG vom
15. Juli 2020 lässt sich entnehmen, dass sich
der AHV-beit ragspflich tige Lohn der Klägerin von Januar 2017 bis Dezember 2019 stetig er höhte (Lohn im Januar 2017: Fr.
5’066.--, Monatsl ohn ab April 2017: Fr. 5'266.--, Monats lohn ab April 2018: Fr. 5'400.--, Monatslohn ab April 2019: Fr.
5'533.--).
Der Lohn stieg auch im Jahr 2020 in einem vergleich baren Umfang: Demnach erzielte
die Klägerin gemäss Angaben der Arbeitgeberin seit 1. Mai 2020 einen Monatslohn von Fr. 5'733.-- beziehungsweise einen Jahres lohn von Fr. 68'800.-- (Urk. 14 /12/5). Alsdann kreuzte sie im Formular an, dass der angegebene Lohn der Arbeitsleistung
entspreche . Zudem gab sie an , dass die Klägerin ohne den Gesundheitsschaden ebenfalls Fr. 68'800.-- ver dienen würde (Urk. 14 /12/5). Diese Angaben sind widersprüchlich: Die Klägerin kann mit dem Gesundheitsschaden nicht eine dem Lohn ohne Gesundheitsschaden entspre chende Arbeitsleistung er bracht haben. Kommt hinzu, dass sich
die A ngaben zum Lohn ab 1. Mai 2020 auf das frühere 80%-Pensum bezogen, die Klägerin im Mai 2020 aber gar nicht mehr in einem so hohen Pensum gearbeitet hat (vgl. Sach verhalt ,
Ziff. 1.1) und Krankentaggelder bezog .
Diesen Widerspruch erkannte auch die IV-Stelle. Mit an die Eingliederungsberaterin gerichteter E-Mail-Nach richt vom 5. Januar 2022 führte die mit der Renten prüfung betraute Sach bear beiterin der IV-Stelle zusammengefasst aus, dass der Lohn, welchen die Klägerin in einer der Gesundheitsstörung ange passten Tätigkeit erziele, nicht dem Lohn, den sie ohne den Gesundheitsschaden verdienen könnte, gleichgesetzt werden könne. Dies, weil sich deren Aufgaben bei der B.___ AG wesentlich verän dert hätten. So könne die Klägerin namentlich
nur noch leichte Tätigkeiten ohne grosse Verantwortung ausüben und die Anforderungen seien massiv ver einfacht worden. In der angestammten Tätig keit sei sie somit zu 100
% arbeitsunfähig. Da die Klägerin
ihre Restarbeits fähigkeit im derzeit aus geübten 50%-Pensum voll verwerte, müsse für die Ermittlung des Invalideneinkommens auf den Lohn, wel chen die Kläger in
durch diese Tätigkeit erziele, abgestellt werden. Es sei folglich eine schriftliche Bestätigung der B.___ AG zum neuen Lohn der Klägerin einzuholen ( Urk. 14 /34/29) . Gemäss Telefonnotiz vom 13. Januar 2022 teilte die Vorgesetzte der Klägerin zunächst mit , dass sie mit der Klägerin geredet und mit ihr abgemacht habe, dass das Arbeitsverhältnis mit einem Änderungsvertrag neu geregelt werde. Sie werde diesen ab Beendigung der Krankentaggelder per 5. März 2022 aufsetzen. Sie hielt weiter fest, dass der Lohn der Klägerin bislang nur im Umfang der Pensums reduktion gekürzt worden sei.
D ie eingeschränkte Tätigkeit sei lohn mässig dadurch kompensiert worden, dass (im selben Zeit raum) keine Lohner höhungen gewährt worden seien .
Bei mehr Funktionen hätte sie mehr Lohn erhalten (Urk. 14/34/29) .
I n der E-Mail-Nachricht zuhanden der IV-Stelle vom 4.
Februar 202 2
hielt
die Arbeitgeberin fe s t , mit dem neuen Arbeits vertrag für ein 50%-Pensum werde der Lohn der Klä gerin nur um die Reduktion des Pensums reduziert. Wäre die Klägerin nicht krank ge worden, hätte sie
i n den letzten Jahren regelmässig eine Lohner höhung erhalten. Die Lohnerhöhungen wären auf grund von mehr Arbeitserfahrung und der Übernahme von mehr Pro jektaufgaben gewährt worden. Die Übernahme von mehr Projektaufgaben sei vor der Krankheit angedacht gewesen beziehungsweise die Klägerin habe damit bereits angefangen (Urk.
14 / 38/1 ).
Alsdann stellte sie der IV-Stelle mit E-Mail-Nachricht vom 14.
März 2022 den unterzeichneten (neuen) Anstel lungsvertrag zu (Urk. 14 /54/1). Mit diesem wurde die Klägerin bei der B.___ AG per 1. März 2022 in einem 50 % -Pensum angestellt. Der Bruttolohn betrug
Fr. 86'000.-- (100%-Pensum) beziehungs weise Fr. 43'000.-- im von der Klägerin ausgeübten 50 % -Pensum (Urk. 14 /53). Er entsprach somit dem Lohn, welcher der Klägerin gemäss dem am 1 5. Juli 2020 ausgefüllten Arbeitgeberfragebogen bereits ab 1. Mai 2020 ausbe zahlt w orden war (Fr.
68'800. -- : 80 x 50 = Fr. 43'000.-- , vgl.
Urk. 14 /12/5 ).
Die Sachbearbeiterin der IV-Stelle setzte beim Einkommens ver gleich als Invali deneinkommen einen Lohn in der Höhe von Fr. 43'000.-- ein (Urk. 14 /43/1-2). Bei der Bemessung des
Valideneinkommen
passte sie den Lohn im Betrag von Fr. 68'800.-- gemäss den Angaben im am 15. Juli 2020 ausge füll ten Arbeit geber fragenbogen der Nominallohnentwicklung an. Dabei resultierte per 1. Mai 2022 ein hypothetische s
Validenein kommen in der Höhe von Fr. 70'043.97 ( resp. aufgerechnet auf 100 % von Fr. 87'554.96; Urk. 9 /43/1-2). Dieser Einkommens ver gleich ergab eine Erwerbs einbusse von Fr. 27'043.97 (resp. bei Aufrechnung auf 100 % von Fr. 44'554.96) beziehungsweise
- ohne die Auf rechnung des Valideneinkommens auf 100 % - einen IV-Grad von 39 % ( Urk. 9/43/1-2) und in Anwendung der gemischten Methode gemäss Art. 27 bis IVV von gerundet 42 % (Urk. 14/44/7) . 4.2. 3
D ie Frage, ob die se Festlegungen der IV-Stelle
- wie von der Klägerin behauptet (E. 2.2) - offensichtlich unhaltbar sind, ist grundsätzlich
nach der Aktenlage zu beurteilen, wie sie sich bei Verfügungserlass präsentierte. Nachträglich geltend gemachte Tatsachen oder Beweismittel, welche die Verwaltung nicht von Amtes wegen hätte erheben müssen, sind nicht geeignet, die Festlegungen der Invali denversicherung als offensichtlich unhaltbar er scheinen zu lassen. Dies gilt jedenfalls so lange, als es sich nicht um neue Tat sachen oder Beweismittel han delt, welche zu einer anderen rechtlichen Beur teilung führen und die IV-Stelle, welcher sie unterbreitet werden, verpflichten würden, im Rahmen einer prozes sualen Revision auf die ursprüngliche, formell rechtskräftige Verfügung zurück zu kommen (BGE 130 V 270 E. 3.1, Urteil des Bundesgerichts 9C_315/2013 vom 22. Oktober 2013 E. 3.2 mit Hinweisen). Die Klägerin beruft sich auf das Schrei ben ihrer Vorgesetzten vom 2 0. Juni 202 2 (Urk. 2/20, E. 2.2) .
Darin führte diese aus, sie habe feststellen müssen, dass es bei der IV ein Missverständnis mit der Darstellung des Lohnes gegeben habe. Sie habe mehrfach darauf hingewiesen,
dass für die Berechnung des Lohnausfalles nicht nur auf den aktuellen Lohn abgestellt werden könne.
W egen der Krankheit der Klägerin habe auch deren Auf gabenbereich bei der B.___ AG angepasst werden müssen. Sie habe nicht wie geplant Pro jektleitungen übernehmen können. Aus diesem Grund habe sie in den letzten beiden Jahren nicht die gleiche Lohnerhöhung erhalten, wie sie andere n
Mitarbeiterinnen und Mit arbeiter n in derselben Position gewährt worden sei . Diese Lohnerhöhungen hätte n
- aus gehend von einem Jahreslohn bei einem 100%-Pensum berechnet - pro Jahr etwa Fr. 3'000.-- betragen (Urk. 2/20).
Mit Blick auf die obigen Ausführungen ist zunächst festzuhalten, dass d as IV-Verfahren mit der Verfügung vom 21. April 2022 (Urk. 14 /63, Urk. 14 /65) abge schlos sen wurde , weshalb die Ausfüh rungen im erwähnten Schreiben vom 20.
Juni 2022 neue Vorbringen sind . Der Klägerin und ihrer Vorgesetzen ist aber insoweit zustimmen, dass das im Schreiben vom 2 0. Juni 2022 Ausgeführte im Kern den bereits im IV-Verfahren gemachten Angaben, wonach die Klägerin mehr Lohn ausbezahlt worden wäre, wenn sie
nicht krank geworden wäre
und mehr Projektaufgaben (gemeint war wohl da mals schon: Projekt leitungen) hätte über nehmen können (E.
4.2. 2 ) , entsprechen . Die damals gemachten Ausführungen hätte n die IV-Stelle an sich veranlassen müssen, von Amtes wegen weitere Abklärungen zum Valideneinkommen
zu tätigen ( Art. 43 Abs. 1 ATSG; anwend bar im Bereich der Invalidenversicherung gestützt auf Art. 1 des Bundes gesetzes über die Invalidenversicherung, IVG, und Art. 2 ATSG).
Die von der Klä gerin auf geworfene Frage, ist somit im vorliegenden Verfahren betreffend Invali denleis tungen aus beruflicher Vorsorge zu beantworten. Ausgangspunkt ist dabei der am 15. Juli 2020 ausgefüllte Arbeitgeberfragen bogen ( Urk. 14 / 12 ) . Werden die dortigen Angaben zusammen mit den Ausfüh run gen der Vorgesetzten der Klä ge rin vom 1 3. Januar 2022 (Urk. 14/34/29) gelesen, so ist als Erstes fest zu halt en, dass der Klägerin nach ih rem Wiedereinstieg bei der B.___ AG im März 202 0 (vgl. Sachverhalt Ziff. 1.1) zunächst der Lohn zum selben Ansatz wie vor Eintritt des
Gesundheitsschaden s ausgerichtet wurde. Der Minderverdienst bestand laut der Vorgesetzten der Klägerin darin, dass diese nicht dieselben Lohn erhöhungen wie andere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit derselben Stellung erhielt, weil sie ab Anfang 2020 nicht wie geplant Projektleitungen habe über nehmen können (Urk.
2/20). Gemäss den Angaben in der Krankenmeldung bei der Krankentag geldver siche rung der B.___ AG war die Klägerin dort vor Eintritt der 100%igen Arbeitsunfähigkeit ab 6.
Januar 2020 als Projektmitarbeiterin ange stellt ( Urk. 14/9/33). Auch die Klägerin gab i m Lebenslauf vom 26. März 2021 an, seit Mai 2016 bis jetzt als Projektmitarbeiterin tätig zu sein (Urk. 14/22/2).
Die Klägerin legte das Protokoll zum Mitarbeiter ge spräch vom 29. März 2018 auf. Darin findet sich ein Rückblick auf ihre Haupt aufgaben im vergangenen Jahr (Urk.
19/ 2 S.
1) und die Zielverein barung für die kommende Arbeitsperiode
(Urk.
19/ 2 S. 4).
D emnach
arbeitete die Klägerin
bis zum Mitarbeitergespräch vom 29. März 2018 als Projekt mitar beiterin (Urk. 19/ 2 S. 1) . Es ist sodann kein wesentlicher Unterschied zwischen den alten und den neuen Arbeits projekten
gemäss der Zielvereinbarung zu erkennen (Urk. 19/ 2 S.
1, S.
4) . Dort wurde jedenfalls nicht erwähnt, dass die Klägerin in Zukunft auch als Projektleiterin arbeiten werde . Bei den Weiterbildungsbedürfnissen wird zwar Projektmanage ment erwähnt, aber es wurde keine entsprechende Weiterbildung geplant (vgl.
Urk. 19/2 S. 4) und von der Klägerin offenbar auch nicht absolviert (vgl.
Urk. 14/22/3). Zudem reichte die Klägerin
- auszugweise und anony misiert - zwei mit «Arbeitsvergabe» betitelte Dokumente zu Aufträgen der B.___ AG ein. Es ist zwar knapp zu erkennen, dass die Klägerin darin als die bei der B.___ AG für den Auftrag verantwort liche Person bezeichnet wurde ( Urk. 19/3 ,
Urk. 19/4 ,
jeweils
S. 1). Daraus lässt sich jedoch nicht ableiten, dass ihr auch die Projektleitung oblag. Die aufgelegten Dokumen te sprechen mit hin nicht dafür, dass die Klägerin im Zeitraum von Anfang 2020 bis Mai 2022 bei B.___ AG die Leitung von Projekten übernommen hätte , wenn sich ihr psychischer Gesund heitszustand im Januar 202 0 nicht verschlechtert hätte . Die Vor ge setzte der Klä gerin sprach von einer geplanten Projektleitung (Urk. 2/20) und von (dies bezüg lichen) Arbeiten, die die Klägerin (vor der 100%igen Arbeitsunfähigkeit im Januar 2020 ) bereits begonnen habe (Urk. 9/38/1). Für beides f inden sich aber die - gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung erforderlichen (E.
3.3. 2 ) - kon kreten Anhaltpunkte nicht . Wie das Bundesgericht weiter ausführte (E. 3.3. 2 ) , muss angenommen werden können, dass sich die berufliche Entwicklung mit hoher Wahrscheinlichkeit wie geltend gemacht vollzogen hätte. Mangels Belegen kann davon im Fall der Klägerin nicht gespro chen werden. Damit erweist sich das von der IV-Stelle festgelegte
Validen ein kommen
jedenfalls nicht als
offensicht lich unhaltbar . 4.2. 4
Die Beklagte hat den Einkommensvergleich somit zu Recht gestützt auf das von der IV-Stelle festgelegte Valideneinkommen , be zogen auf das von der Klägerin vor Eintritt der 100%igen Arbeitsunfähigkeit ab 6. Januar 2020 ausgeübte 80%-Pensum , vorgenommen. Dass bei diesem Vorgehen ein IV-Grad von 39 % resul tiert ( Urk. 2/14, E.
4.2. 2 ) , wird von der Klägerin zu Recht nicht bestritten (vgl.
Urk. 18 S. 4) . Bei einem IV-Grad unter 40 % besteht weder aus der obligato ri sche n Versicherung (E.
3.1) noch aufgrund des Vorsorge regle ments (vgl. dessen Ziff. 20, Urk. 2/17) Anspruch auf Invalidenleistungen. 5.
Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Klage. Das Gericht erkennt: 1.
Die Klage wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Kaspar Saner - Rechtsanwältin Dr. Elisabeth Glättli - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkun den sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher
Erwägungen (12 Absätze)
E. 1.1 X.___ , geboren 1986 ( Urk. 14/2/1),
absolvierte in Italien nach der obli gatorischen Schulzeit die Fachschule Y.___ und die Oberschule Z.___ ( Urk. 14/22/2) . Im Jahr 2005 reiste sie in die Schweiz ein , um an der A.___ Umwelt in genieurwesen zu studieren
( Urk. 14/2/1 , Urk. 14/22/2 ).
Dort war sie überdies ab
1. Juli 200 8 als Hilfsassistentin in der Studienkoordination
und ab 1. Januar 2009 a ls wissenschaftliche Assistentin tätig (Urk. 14/22/3 , Urk.
14/24/1 , Urk. 14/24/3 ) . Im Septemb er
2008 erlangte sie den Bachelor of Science in Umweltingenieurwesen (Urk. 14/22/3). Per 1. Januar 2014 wurde X.___ an der zur A.___ zur wissenschaftlichen Mitarbeiterin befördert. Diese Tätigkeit übte sie bis am 3 0. Juni 2015 mit einem Arbeitspensum von 50 %
aus (Urk. 14/24/1). Im Dezember 2015 folgte der Abschluss des Masters tudiums an der A.___ (Urk. 14/22/2, Urk. 14/23/3) .
Von Juli 2015 bis März 20 16 bezog X.___ Arbeitslosenentschädigung ( Urk. 14/8).
Am 1 7. Mai 2016 trat sie bei der B.___ AG in einem 80%-Pensum als Projekt mitarbeiterin ein ( Urk. 14/10/2, Urk. 14/12/2, Urk. 14/22/2). Dadurch wurde X.___ bei der AXA Stiftung berufliche Vorsorge (nachfolgend: AXA) berufs vor sorgeversichert ( Urk. 2/3).
Sie befand sich sodann wegen einer generali sierten Angststörung mit Paniks törung bei einer abhängigen Persönlich keits stö rung mit zusätzlichen Anteilen des Borderline -Typs ( Urk. 9/11/4) ab dem 2 9 . September 2018 in ambu lanter psychiatrischer Behandlung ( Urk. 14 /11/2). Alsdann wurde sie im Sanato rium C.___
vom 1 3. bis 31.
Januar 2020
stationär und
a nschliessend ambu lant in der Tages klinik behandelt ( Urk. 14/11/10, Urk.
14 /34/2). Am 2. März 2020 begann sie bei der B.___ AG - mit dem Ziel einer schrittweisen Steigerung des Arbeitspensums - in einem 20%- Pensum zu arbeiten ( Urk. 14 /10/3, U rk.
14 /34/2).
Am 2. Juni 2020 (Ein gangsdatum) meldete sich X.___
unter Hinweis auf eine seit dem 6.
Januar 2020 bestehende psy chische Beein trächtigung bei der Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an ( Urk. 14/2, Urk. 14/7 ). Die IV-Stelle tätigte Abklä rungen in beruflich-erwerblicher und medi zinischer Hinsicht . Sie gewährte Frühinterven tionsmassnahmen in der Form eines Achtsamkeits t r ai nings vom 10.
Mai 2021 bis 9.
Mai 2022 (Urk.
14/25)
und übernahm die Kosten für Beratung und Unter stüt zung beim Erhalt d es Arbeitsplatzes bei der B.___ AG (Urk.
14/28 ,
Urk. 14/30 ). Die IV-Stelle beendete die Eingliederungs beratung
mit Mitteilung vom 2 8. Dezember 2021 (Urk. 14/32) und
leitete die Rentenprüfung ein. Das Job Coaching durch die p sychiatrische Klinik D.___ wurde bis 20.
Mai 2022 fortgeführt, damit die Versicherte ihr 50 % - Arbeits pensum halten könne (Urk. 14/32 , Urk.
14/34/2-3 , Urk.
14/68 ).
D ie B.___ AG sah sich mit Blick auf das Auslaufen der Kran kentaggelder per 5. März 2022 veranlasst, das Arbeitsverhältnis mit X.___ neu zu regeln (Urk. 14/34/2
E. 1.2 Die AXA hatte X.___ bereits zuvor mit Schreiben vom 1 5. März 2022 darüber informiert, dass gemäss ihrem Einkommensvergleich kein Anspruch auf In validenleistungen der beruflichen Vorsorge bestehe ( Urk.
2/1 4 ).
Alsdann wandte sich X.___
am 11.
Mai 2022 telefonisch an die AXA und er suchte diese um eine Über prüfung des Einkommensvergleichs . Die AXA teilte ihr mit Schreiben vom 1 6. Mai 2022 mit, dass bei der Prüfung des Anspruchs auf Invali denleistun gen aus der beruflichen Vor sorge unter anderem ausschlag ge bend sei, dass sie bei ihr vor Eintritt des Gesund heitsschadens im Umfang eines Teilzeit pensums von 80 % versichert ge wesen sei. Beim gestützt auf die Angaben aus den IV-Akten durch geführten Ein kom mensvergleich habe ein Invaliditäts grad von gerundet 39 % resultiert. Bei einem IV-Grad unter 40 % bestehe kein Anspruch auf Invalidenleistungen (Urk.
2/15).
Danach brachte der Rechts vertreter von
X.___ mit Schreiben vom 29.
Juni 2022 vor, dass gemäss den Aus führungen der Arbeitgeberin in den IV-Akten im Gesundheitsfall Lohner höhun gen gewährt worden wäre n . Weil die IV-Stelle dies bei ihrem Einkommensver gleich nicht berücksichtigt habe, müsse deren Verfügung in diesem Punkt als offensichtlich unrichtig angesehen werden. Tatsächlich wäre das Einkommen ohne Behinderung im Jahr um Fr. 6'000.-- höher zu bemessen gewesen . Mit Blick darauf sei der Leistungsanspruch von X.___ noch einmal zu prüfen ( Urk. 10/2). Die AXA hielt mit Schreiben vom 2 6. Juli 2022 jedoch
an der Leis tungsab lehnung fest ( Urk. 2/16). 2. 2.1
Mit Eingabe vom 5 . Oktober 2022 (Urk. 1) erhob X.___ beim Sozial ver sicherungsgericht des Kantons Zürich Klage gegen die AXA . Sie beantragte (Urk. 1 S. 2): « Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin gesetzliche und reglementarische Invalidenleistungen aus beruflicher Vorsorge zu gewähren und insbesondere Rentenleistungen bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 42 % mit Wirkung ab 1. Mai 2022 auszurichten, dies nebst Verzugszins in Höhe des Minimalzinses nach BVG (z.Zt. 1 % p.a.) ab jeweiligem Fälligkeitsdatum, frühestens ab Zeit punkt der Klageeinreichung. Unter Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten (inkl. 7,7 % MwSt.). » 2.2
Mit Klageantwort vom 25. Januar 2022 beantragte d ie Beklagte Abweisung der Klage (Urk.
E. 5 ff. ) . Mit dem Anstellungsvertrag vom 18. Feb ruar 2022 kamen die Parteien überein, dass X.___ bei der B.___ AG
ab dem 1. März 2022 als Projekt mitar bei terin in einem 50%-Pensum arbeite (Urk.
14/53) . Die IV-Stelle sprach X.___ n ach durchgeführtem Vor be scheidverfahren (Urk.
14/47) mit Verfügung vom 2 1. April 2022
bei eine m nach der sogenannten gemischten Methode (Qua lifikation: 80
% Erwerb, 10
% Haushalt, 10
% Freizeit) berechneten Invaliditäts grad von 42 % mit Wirkung ab 1. Mai 2022 eine Rente im Umfang von 30 % einer ganzen Invalidenrente zu ( Urk. 14/63, Urk. 14/
E. 6 5 ) .
E. 9 S. 2). 2.3
Auf Aufforderung des Sozialversicherungsg erichts hin reichte die Sozialver siche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Eingabe vom 16 . Februar 202 3 (Urk. 1 3 ) die IV-Akten in Sachen de r Kläger in (Urk. 14/1-73 ) ein. 2. 4
Die Parteien hielten replicando (Urk. 18) und duplicando (Urk. 21) jeweils an ihren Anträgen fest. Der Kläger in wurde eine Kopie der Duplik der Beklagten vom 5. Mai 2023 zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 22). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Weil die Beklagte ihren Sitz im Kanton Zürich hat (Internet-Auszug Handels re gister des Kantons Zürich), ist das angerufene Gericht gemäss Art. 73 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters- und Hinterlassenen- und Invali den vorsorge (BVG) örtlich und - gestützt auf § 2 Abs. 2 lit . a des Gesetz es über das Sozialversiche rungsgericht ( GSVGer )
- sachlich zuständig. 2. 2.1
Strittig und zu prüfen ist, ob die Beklagte der Klägerin Invalidenleistungen aus beruflicher Vorsorge auszurichten hat. 2.2
Die Klägerin lässt im Wesentlichen vorbringen, dass die Feststellung der Beklag ten, wonach sie für die hier interessierenden Belange der Berufsvorsorge einen massgebenden Invaliditätsgrad von unter 40
% aufweise, die massgebenden rechtlichen Vorgaben verletze (Urk.
1 S.
5). G egen die Ausführungen der Beklag ten sei erstens einzuwenden, dass die IV-Stelle mit ihrer Verfügung vom 2 1. April 2022 (im Erwerbsbereich) einen Invaliditätsgrad von 51% ermittelt habe (Urk.
1 S.
7). Das Valideneinkommen sei auch für die vorliegenden Belange der In vali denleistungen aus der beruflichen Vorsorge in Übereinstimmung mit Art.
27 bis
Abs. 2 der Verordnung über die Invali denversicherung (IVV) auf ein Voll zeit pen sum hochzurechnen und erst danach die prozentuale Erwerbseinbusse zu ermit teln (Urk.
1 S. 6). Das BVG enthalte keine Bestimmung , die einem solchen Vor gehen im Bereich der 2. Säule entgegenstehen würden. Viel mehr sei in Art. 23 BVG die Wendung «im Sinne der IV» enthalten , woraus zu folgern sei, dass der IV-Grad in der beruflichen Vorsorge gleich wie jener in der IV zu bemessen sei ( Urk. 18 S. 3). Würde anders vorgegangen, so würden bei teilinvaliden Teilzeiter werbstätigen ver glichen mit den Vollzeiterwerbstätigen stets tiefere Invali ditäts grade resultieren (Urk.
1 S. 6). Weil gerade Frauen überproportional in Teilzeit pensen tätig seien, führe dies letztlich zu einer Diskriminierung auf Grund des Geschlechts, was so wohl gegen das verfas sungs mässige Rechtsgleichheitsgebot ( Art. 8 der Bundes verfassung, BV) als auch Art.
E. 14 in Verbindung mit Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grund freiheiten (EMRK ) verstosse ( Urk.
1 S.
6-7). Dies ergebe sich bereits aus dem Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschen rechte (EGMR) in Sachen di Trizio gegen die Schweiz (Urk.
1 S.
7). Zweitens bestehe hier keine Bindungswirkung des IV-Entscheids, da die Feststellungen der IV-Stelle zum Valideneinkommen offensichtlich unhaltbar seien (Urk.
1 S.
7). Die IV-Stelle habe klare Hinweise in den IV-Akten zu den Lohn erhö hungen, die sie im Gesundheitsfall erhalten hätte, übergangen. Ihre Vor gesetzte bei der B.___ AG habe am 13.
Januar 2022 ausgeführt, dass der Lohn trotz eingeschränkter Tätigkeit nicht gekürzt worden sei. Anderseits sei es aber auch nicht zu den Lohnerhöhungen, welche bei der Aus übung von mehr Funktionen gewährt worden wären, gekommen. Des Weiteren habe sie in der E-Mail-Nach richt vom 4. Februar 2022 ausgeführt, dass sie (die Klägerin) in den letzten Jahren regelmässig eine Lohnerhöhung erhalten hätte, wenn sie nicht krank geworden wäre ( Urk. 1 S. 8). Es sei überwiegend wahrscheinlich, dass sie diese Lohner höhung erhalten hätte, habe sie doch vor Eintritt des Gesund heits schadens im Jahr 2018 von der Arbeitgeberin gute und sehr gute Bewertungen erhalten. Auch die Auftraggeberinnen der B.___ AG seien mit ihren Leis tungen s ehr zu frieden gewesen ( Urk.
E. 18 S. 5). Trotz der in den IV-Akten enthal tenen Mitteilun gen der Arbeitgeberin vom 1 3. Januar und 4. Februar 2022 habe die IV- Stelle das Valideneinkommen per 2020 von Fr.
68'800.-- (80%-Pensum) heran gezogen und den Wert, wie bei Absenz von Angaben des Arbeitgebers zur Lohn entwicklung üblich, der allgemeinen statistischen Lohnent wicklung bis 2022 angepasst. So sei sie zu einem Valideneinkommen von Fr.
70‘044.-- gelangt. Die ser Wert sei offen sichtlich falsch ( Urk. 1 S. 8). Hätte sich die IV-Stelle in korrekter Nach achtung des Untersuchungsgrundsatzes nach dem konkreten Validenein kommen bezie hungsweise den Lohn er höhungen erkundigt, so wäre die Ant wort so ausgefallen, wie sie die Vorgesetzte mit Schreiben vom 2 0. Juni 2022 for mu liert habe, nämlich dass die Klägerin ohne Gesund heits schaden auf das Jahr 2021 und 2022 eine Lohn er höhung von jeweils
Fr. 3‘000.-- pro Jahr (bezogen auf ein Voll zeitpensum) erhalten hätte ( Urk. 1 S.
8-9). Demnach würde sich das Validen einkommen korrekterweise auf
Fr.
73‘600.-- (Fr.
68‘800.-- + [ Fr. 6'000.-- x 80 % ] ) im angestammten 80%-Pensum belaufen. Somit würde sich auch ohne Hoch rech nung auf 100 % gemäss den vorangehenden Ausfüh rungen zu mindest ein Invaliditätsgrad von 42 % erge ben ( Urk. 1 S. 9). 2.3
Dem hält die Beklagte zunächst entgegen, dass ein Anspruch auf IV-Leistungen der beruflichen Vorsorge nur im Rahmen der Versicherungsdeckung bestehe. Diese richte sich nach dem Beschäftigungsgrad, weshalb für die berufliche Vor sorge immer nur der konkrete Beschäftigungsumfang zur Zeit des Eintrittes der berufsvorsorgerechtlich relevanten Arbeitsunfähigkeit massgebend sei. Das Bun desgericht habe in zwei Leitentscheiden klargestellt, dass dies bei Geltung des neuen Modells der gemischten Methode beziehungsweise des neuen Art.
27 bis IVV ebenfalls anwendbar sei (BGE 144 V 63 E. 6.2, BGE 144 V 72). Diese Berech nungsweise in der beruflichen Vorsorge sei konzeptuell bedingt und stell e keine Diskriminierung dar, was die Klägerin auch nicht begründet habe. Es gelte somit weiterhin, dass sich der vorsorgerechtlich relevante IV-Grad aufgrund des Vali deneinkommens entsprechend dem Grad der Teilerwerbstätigkeit - und nicht im Verhältnis zu einer (hypothetischen) Vollzeiterwerbstätigkeit - bemesse. Dies führte dazu, dass der von der IV in Anwendung des neuen Modells der ge mischten Methode berechnete IV-Grad für die berufliche Vorsorge regelmässig umge rech net werden müsse. Sie sei so vor gegangen und habe gestützt auf das an die Lohnentwicklung angepasste Vali deneinkommen von Fr. 70'044.-- und das Invalideneinkommen von Fr.
43'000.-- einen IV-Grad von 38.61%, gerundet 39%, berechnet, was korrekt sei. Damit bestehe kein Anspruch auf eine berufs vor sorgerechtliche IV-Rente der Beklagten ( Ziff.
E. 20 Ziff. 2 des Vorsorgeregle ments; Urk.
9 S. 5). Gegen die weiteren Vorbrin gen der Klägerin sei einzuwenden, dass es sich beim Valideneinkommen um das Einkommen handle, welches die versicherte Person erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre. Z war
sei grundsätzlich auch die berufliche Weiterentwicklung ohne Eintritt des Gesundheits schadens zu berück sichtigen ( Urk.
E. 21 S. 6). Im Übrigen hätte die Klägerin die von ihr behauptete Höhe des Valideneinkommens mit Beschwerde gegen die IV-Verfügung geltend machen müssen (Urk. 21 S. 7). 3. 3.1
Nach Art. 24a Abs. 1 BVG wird die Höhe des Anspruchs auf eine Invalidenrente in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt.
Bei einem Invaliditätsgrad im Sinne der Invalidenversicherung ( IV ) von 50 - 69 Prozent entspricht der prozentuale Anteil dem Invalidit ä tsgrad (Abs. 2).
Bei einem Invaliditätsgrad im Sinne der IV ab 70 Prozent besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Abs. 3).
Bei einem Invaliditätsgrad im Sinne der IV von unter 50 Prozent gelten die folgenden prozentualen Anteile (Abs.
4): Invaliditätsgrad prozentualer Anteil 49 Prozent 47.5 Prozent 48 Prozent 45 Prozent 47 Prozent 42.5 Prozent 46 Prozent 40 Prozent 45 Prozent 37.5 Prozent 44 Prozent 35 Prozent 43 Prozent 32.5 Prozent 42 Prozent 30 Prozent 41 Prozent 27.5 Prozent 40 Prozent
E. 25 Prozent
Liegt der Invaliditätsgrad unter 40 Prozent, so besteht kein Anspruch auf eine Invalidenrente ( Art. 23 lit . a B VG). 3.2
Aus der engen Verbindung zwischen dem Recht auf eine Rente der Invalidenver sicherung und demjenigen auf eine Invalidenleistung nach BVG ergibt sich, dass der Invaliditätsbegriff im obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge und in der Invalidenversicherung grundsätzlich der gleiche ist (BGE 123 V 269 E. 2a, 120 V 106 E. 3c, je mit Hinweisen).
Praxisgemäss sind daher die Vorsorgeeinrichtungen im Bereich der gesetzlichen Mindestvorsorge (Art. 6 BVG) an die Feststellungen der IV-Organe (Eintritt der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit, Eröffnung der Wartezeit, Festsetzung des Invaliditätsgrades) gebunden, soweit die IV-rechtliche Betrachtung aufgrund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint (BGE 143 V 434 E. 2.2, 126 V 309 E. 1 in fine ). Diese Konzeption fusst auf der Überlegung, die Organe der (obligatorischen) beruflichen Vorsorge von eigenen aufwändigen Abklärungen freizustellen, und gilt nur bezüglich Feststellungen und Beurteilungen der IV-Organe, welche im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entscheidend waren (BGE 132 V 1 E. 3.2). 3. 3
3.3.1
Bei der Ermittlung des Invaliditätsgrades durch Einkommensvergleich wird das dem Einkommen mit Invalidität, welches auch Invalideneinkommen genannt wird, dem Einkommen ohne Invalidität , das auch als Valideneinkommen
bezeich net wird, gegenübergestellt. 3.3. 2
Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns überwiegend wahr scheinlich als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommens ent wick lung angepassten Verdienst angeknüpft, da es der Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Aus nah men müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28
E.
3.3.2). Da die Invalidität der voraussichtlich bleibenden oder längere Zeit dau ernden Erwerbsunfähigkeit zu entsprechen hat (vgl. Art. 8 Abs. 1 des Bundesge setzes über den Allgemeinen Teil des Sozialver sicherungs rechts, ATSG ), ist auch die berufliche Weiterentwicklung zu berücksichtigen, die eine versicherte Person normalerweise vollzogen hätte. Rechtsprechungsgemäss sind theoretisch vorhan dene berufliche Entwicklungs- oder Aufstiegsmöglichkeiten nur dann beachtlich, wenn sie mit hoher Wahrscheinlichkeit eingetreten wären. Für die Annahme einer mutmasslichen Weiterentwicklung wird daher der Nachweis konkreter Anhalts punkte dafür verlangt, dass die versicherte Person einen beruflichen Aufstieg und ein entsprechend höheres Einkommen auch tatsächlich realisiert hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre. Es müssen konkrete Hinweise für das behauptete berufliche Fortkommen bestehen. Blosse Absichts erklärungen der versicherten Person genügen nicht. Vielmehr muss die Absicht, beruflich weiterzukommen, bereits durch konkrete Schritte wie Kursbesuche, Aufnahme eines Studiums etc. kundgetan worden sein (Urteil 9C_868/2018 vom 2 2. August 2019 E. 3.1 mit Hinweisen ; Urteil des Bundesgerichts 9C_316/2020 vom 6. Oktober 2020 E. 3.1 ). 3. 4
3. 4 .1
In BGE 144 V 63 E. 5 .1 erwog das Bundesgericht mit Hinweisen auf Literatur und Rechtsprechung , dass e in Anspruch auf Invalidenleistungen der beruflichen Vor sorge nur gegeben
sei, sofern eine entsprechende Versicherungsdeckung vor han den sei. Deren Umfang bemesse sich nach dem Beschäftigungsgrad bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt habe , unter Berück sichtigung einer allfälligen vorbestandenen gesundheitlich bedingten Arbeits un fähigkeit. Die Höhe der konkreten Salarierung spiele diesbezüglich keine Rolle. Wenn die versicherte Person ein Teilzeitpensum
versehen habe, bestehe kein An spruch auf Leistungen, wenn und jedenfalls solange sie trotz gesundheitlicher Beeinträchtigung im bisherigen Umfang weiterarbeiten könne oder könnte; das Risiko Invalidität habe sich lediglich in dem berufsvorsorgerechtlich nicht versi cherten Anteil einer Vollzeitbeschäftigung (100 %
- Beschäftigungsgrad) ver wirklicht. Demgemäss lasse sich nicht in jedem Fall folgern, eine Leistung sei bei Eintritt eines Versicherungsfalles nicht geschuldet, wenn der Lohn unverän dert weiter fliess e . 3. 4 .2
Im selben Entschei d führte das Bundesgericht aus, dass die Vorsorgeein rich tun gen grundsätzlich an denjenigen Invaliditätsgrad gebunden seien, den die Inva li denversicherung (IV) für den erwerblichen Teil ermittelt habe, wenn
die IV die Invalidität einer teilzeitlich er werbstätigen Person mittels der gemischten Metho de (im Bereich der Erwerbstätigkeit nach der allgemeinen Methode des Ein kom mensvergleichs und im Haushaltsbereich nach der spezifischen Methode des Betätigungsvergleichs) berechnet habe. Denn die IV-Stelle prüfe immer, auf welche Grundlagen (Vollzeitbeschäftigung oder Teilzeitbeschäftigung) sich die ärztlichen Angaben zur Arbeits ( un ) fähigkeit beziehen. Eine auf eine Voll zeit be schäftigung bezogene 50%ige Arbeitsfähigkeit gestatte beispielsweise eine Teil zeitbeschäftigung von 50 % . Soweit vor Eintritt des Gesundheitsschadens eine Erwerbstätigkeit in diesem Umfang ausgeübt wurde und diese weiter ausgeübt würde, könne sich daraus keine erhebliche Einschränkung beziehungsweise Invalidität ergeben (BGE 144 V 63 E. 5.2 mit weiteren Hinweisen) . 3.4.3
Anzufügen sei, so das Bundesgericht weiter, dass das neue Modell der gemischten Methode (vgl. Art.
E. 27 bis
Abs. 2 bis 4 IVV, in Kraft seit 1. Januar 2018) wohl inso weit eine Änderung mit sich bring e , als das Teilzeit- Valideneinkommen nun mehr auf eine (hypothetische) Vollerwerbstätigkeit hochgerechnet werde ( Abs. 3 lit . a). Dies änder e indessen nichts daran, dass die berufliche Vorsorge ab weichend von Invaliden- und Unfallversicherung konzeptioniert sei . Abgesehen davon, dass die berufliche Vorsorge nur den erwerblichen Bereich umfass e , sei sie - gerade hin sichtlich nachträglicher Pensen- und (regelmässig) damit einher gehen den Lohn änderungen - weit individualistischer ausgestaltet (vgl. Art. 11 der Verord nung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge, BVV 2 ,
sowie
Art. 79b BVG und
Art. 20 des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge, FZG ). Sich nicht deckende Invaliditätsgrade und entsprechend unterschiedliche Entwick lun gen f ä nden sich auch zwischen der Invaliden- und Unfallversicherung. Im Übrigen seien rechnerische Anpassungen vom Aufwand her vertretbar (BGE 144 V 63 E . 6.2). 3. 4 . 4
Und schliesslich führte das Bundesgericht zum Berechnungsvorgang aus, es sei am e infachsten, wenn die Vorsorgeeinrichtung das von der Invaliden ver siche rung festgesetzte Valideneinkommen , an das sie grundsätzlich gebunden sei , auf das ausgeübte Teilzeitpensum herunterrechne und gestützt darauf (sowie auf die übrigen grundsätzlich bindenden Parameter) eine neuerliche Einkommens ver gleichsrechnung durchführ e (BGE 144 V 63 E. 6.3.2) . 4. 4.1
Den Vorbringen der Klägerin, wonach das BVG einer analogen Anwendung von Art. 27 bis Abs. 2 IVV mit einer Hochrechnung des Valideneinkommens auf ein Vollzeitpensum nicht im Wege stehe (E. 2.2), sind somit die oben wiedergegeben Ausführungen des Bundesgerichts bezüglich der konzeptionellen Besonderheiten der beruflichen Vorsorge entgegenzuhalten (E. 3.4.1-E. 3.4.3). Die in der Literatur geübte Kritik an der bundesgerichtlichen Praxis (vgl. die Hinweise in BGE 144 V 72 E. 5.3.3 sowie Marc Hürzeler , Bemerkungen zu BGE 144 V 63, SZS 4/2019 , S. 220) veranlassten das Bundesgericht bisher nicht zu einer Praxisänderung. D er vorsorgerechtlich relevante Invaliditätsgrad ist daher weiterhin auf g rund eines Valideneinkommens entsprechend dem Grad der Teilerwerbstätigkeit und nicht im Verhältnis zu einer (hypothetischen) Vollzeiterwerbstätigkeit zu bemessen (Urteile des Bundesgerichts 9C_578/2022 vom 6. April 2023 E. 4.2 , 9C_751/2019 vom 3. Juni 2020 E. 5.3).
4.2
4.2.1
Unbestritten ist, dass die Beklagte grundsätzlich an die Feststellungen der IV-Stelle gebunden ist (vgl. E. 3.2 , E. 3.4.4; Urk. 9 S. 4 ). Bei teilzeitlich erwerbstäti gen Versicherten - wie der Klägerin - ist nach der Rechtsprechung der von der IV-Stelle festgelegte Invaliditätsgrad für die berufliche Vorsorge jedoch nur in Bezug auf den erwerbstätigen Teil bindend (BGE 144 V 72 E. 4.2 mit Hinweis) . Entsprechend stellte die Beklagte bei ihrem Einkommensvergleich auf das von der IV-Stelle ermittelte Valideneinkommen (in einem 80 %-Pensum) von Fr. 70'044.-- (vgl. Urk. 14/43) ab ( Urk. 2/14) .
D ie Klägerin vertritt die Ansicht, dass d ie diesbezüglichen Feststellungen der IV-Stelle offensichtlich unhaltbar und daher nicht bindend seien, da die IV-Stelle in Verletzung des Untersuchungs grundsatzes das Valideneinkom men zu tief bemessen habe (E.
2.2). 4.2. 2
B ei der Bestimmung des Valideneinkommens wird in der Regel am zuletzt erziel ten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkom mensentwicklung angepass ten Verdienst angeknüpft (E.
3.3. 2 ). Dem von der IV-Stelle eingeholten Arbeitge berfragebogen der B.___ AG vom
15. Juli 2020 lässt sich entnehmen, dass sich
der AHV-beit ragspflich tige Lohn der Klägerin von Januar 2017 bis Dezember 2019 stetig er höhte (Lohn im Januar 2017: Fr.
5’066.--, Monatsl ohn ab April 2017: Fr. 5'266.--, Monats lohn ab April 2018: Fr. 5'400.--, Monatslohn ab April 2019: Fr.
5'533.--).
Der Lohn stieg auch im Jahr 2020 in einem vergleich baren Umfang: Demnach erzielte
die Klägerin gemäss Angaben der Arbeitgeberin seit 1. Mai 2020 einen Monatslohn von Fr. 5'733.-- beziehungsweise einen Jahres lohn von Fr. 68'800.-- (Urk. 14 /12/5). Alsdann kreuzte sie im Formular an, dass der angegebene Lohn der Arbeitsleistung
entspreche . Zudem gab sie an , dass die Klägerin ohne den Gesundheitsschaden ebenfalls Fr. 68'800.-- ver dienen würde (Urk. 14 /12/5). Diese Angaben sind widersprüchlich: Die Klägerin kann mit dem Gesundheitsschaden nicht eine dem Lohn ohne Gesundheitsschaden entspre chende Arbeitsleistung er bracht haben. Kommt hinzu, dass sich
die A ngaben zum Lohn ab 1. Mai 2020 auf das frühere 80%-Pensum bezogen, die Klägerin im Mai 2020 aber gar nicht mehr in einem so hohen Pensum gearbeitet hat (vgl. Sach verhalt ,
Ziff. 1.1) und Krankentaggelder bezog .
Diesen Widerspruch erkannte auch die IV-Stelle. Mit an die Eingliederungsberaterin gerichteter E-Mail-Nach richt vom 5. Januar 2022 führte die mit der Renten prüfung betraute Sach bear beiterin der IV-Stelle zusammengefasst aus, dass der Lohn, welchen die Klägerin in einer der Gesundheitsstörung ange passten Tätigkeit erziele, nicht dem Lohn, den sie ohne den Gesundheitsschaden verdienen könnte, gleichgesetzt werden könne. Dies, weil sich deren Aufgaben bei der B.___ AG wesentlich verän dert hätten. So könne die Klägerin namentlich
nur noch leichte Tätigkeiten ohne grosse Verantwortung ausüben und die Anforderungen seien massiv ver einfacht worden. In der angestammten Tätig keit sei sie somit zu 100
% arbeitsunfähig. Da die Klägerin
ihre Restarbeits fähigkeit im derzeit aus geübten 50%-Pensum voll verwerte, müsse für die Ermittlung des Invalideneinkommens auf den Lohn, wel chen die Kläger in
durch diese Tätigkeit erziele, abgestellt werden. Es sei folglich eine schriftliche Bestätigung der B.___ AG zum neuen Lohn der Klägerin einzuholen ( Urk. 14 /34/29) . Gemäss Telefonnotiz vom 13. Januar 2022 teilte die Vorgesetzte der Klägerin zunächst mit , dass sie mit der Klägerin geredet und mit ihr abgemacht habe, dass das Arbeitsverhältnis mit einem Änderungsvertrag neu geregelt werde. Sie werde diesen ab Beendigung der Krankentaggelder per 5. März 2022 aufsetzen. Sie hielt weiter fest, dass der Lohn der Klägerin bislang nur im Umfang der Pensums reduktion gekürzt worden sei.
D ie eingeschränkte Tätigkeit sei lohn mässig dadurch kompensiert worden, dass (im selben Zeit raum) keine Lohner höhungen gewährt worden seien .
Bei mehr Funktionen hätte sie mehr Lohn erhalten (Urk. 14/34/29) .
I n der E-Mail-Nachricht zuhanden der IV-Stelle vom 4.
Februar 202 2
hielt
die Arbeitgeberin fe s t , mit dem neuen Arbeits vertrag für ein 50%-Pensum werde der Lohn der Klä gerin nur um die Reduktion des Pensums reduziert. Wäre die Klägerin nicht krank ge worden, hätte sie
i n den letzten Jahren regelmässig eine Lohner höhung erhalten. Die Lohnerhöhungen wären auf grund von mehr Arbeitserfahrung und der Übernahme von mehr Pro jektaufgaben gewährt worden. Die Übernahme von mehr Projektaufgaben sei vor der Krankheit angedacht gewesen beziehungsweise die Klägerin habe damit bereits angefangen (Urk.
14 / 38/1 ).
Alsdann stellte sie der IV-Stelle mit E-Mail-Nachricht vom 14.
März 2022 den unterzeichneten (neuen) Anstel lungsvertrag zu (Urk. 14 /54/1). Mit diesem wurde die Klägerin bei der B.___ AG per 1. März 2022 in einem 50 % -Pensum angestellt. Der Bruttolohn betrug
Fr. 86'000.-- (100%-Pensum) beziehungs weise Fr. 43'000.-- im von der Klägerin ausgeübten 50 % -Pensum (Urk. 14 /53). Er entsprach somit dem Lohn, welcher der Klägerin gemäss dem am 1 5. Juli 2020 ausgefüllten Arbeitgeberfragebogen bereits ab 1. Mai 2020 ausbe zahlt w orden war (Fr.
68'800. -- : 80 x 50 = Fr. 43'000.-- , vgl.
Urk. 14 /12/5 ).
Die Sachbearbeiterin der IV-Stelle setzte beim Einkommens ver gleich als Invali deneinkommen einen Lohn in der Höhe von Fr. 43'000.-- ein (Urk. 14 /43/1-2). Bei der Bemessung des
Valideneinkommen
passte sie den Lohn im Betrag von Fr. 68'800.-- gemäss den Angaben im am 15. Juli 2020 ausge füll ten Arbeit geber fragenbogen der Nominallohnentwicklung an. Dabei resultierte per 1. Mai 2022 ein hypothetische s
Validenein kommen in der Höhe von Fr. 70'043.97 ( resp. aufgerechnet auf 100 % von Fr. 87'554.96; Urk. 9 /43/1-2). Dieser Einkommens ver gleich ergab eine Erwerbs einbusse von Fr. 27'043.97 (resp. bei Aufrechnung auf 100 % von Fr. 44'554.96) beziehungsweise
- ohne die Auf rechnung des Valideneinkommens auf 100 % - einen IV-Grad von 39 % ( Urk. 9/43/1-2) und in Anwendung der gemischten Methode gemäss Art. 27 bis IVV von gerundet 42 % (Urk. 14/44/7) . 4.2. 3
D ie Frage, ob die se Festlegungen der IV-Stelle
- wie von der Klägerin behauptet (E. 2.2) - offensichtlich unhaltbar sind, ist grundsätzlich
nach der Aktenlage zu beurteilen, wie sie sich bei Verfügungserlass präsentierte. Nachträglich geltend gemachte Tatsachen oder Beweismittel, welche die Verwaltung nicht von Amtes wegen hätte erheben müssen, sind nicht geeignet, die Festlegungen der Invali denversicherung als offensichtlich unhaltbar er scheinen zu lassen. Dies gilt jedenfalls so lange, als es sich nicht um neue Tat sachen oder Beweismittel han delt, welche zu einer anderen rechtlichen Beur teilung führen und die IV-Stelle, welcher sie unterbreitet werden, verpflichten würden, im Rahmen einer prozes sualen Revision auf die ursprüngliche, formell rechtskräftige Verfügung zurück zu kommen (BGE 130 V 270 E. 3.1, Urteil des Bundesgerichts 9C_315/2013 vom 22. Oktober 2013 E. 3.2 mit Hinweisen). Die Klägerin beruft sich auf das Schrei ben ihrer Vorgesetzten vom 2 0. Juni 202 2 (Urk. 2/20, E. 2.2) .
Darin führte diese aus, sie habe feststellen müssen, dass es bei der IV ein Missverständnis mit der Darstellung des Lohnes gegeben habe. Sie habe mehrfach darauf hingewiesen,
dass für die Berechnung des Lohnausfalles nicht nur auf den aktuellen Lohn abgestellt werden könne.
W egen der Krankheit der Klägerin habe auch deren Auf gabenbereich bei der B.___ AG angepasst werden müssen. Sie habe nicht wie geplant Pro jektleitungen übernehmen können. Aus diesem Grund habe sie in den letzten beiden Jahren nicht die gleiche Lohnerhöhung erhalten, wie sie andere n
Mitarbeiterinnen und Mit arbeiter n in derselben Position gewährt worden sei . Diese Lohnerhöhungen hätte n
- aus gehend von einem Jahreslohn bei einem 100%-Pensum berechnet - pro Jahr etwa Fr. 3'000.-- betragen (Urk. 2/20).
Mit Blick auf die obigen Ausführungen ist zunächst festzuhalten, dass d as IV-Verfahren mit der Verfügung vom 21. April 2022 (Urk. 14 /63, Urk. 14 /65) abge schlos sen wurde , weshalb die Ausfüh rungen im erwähnten Schreiben vom 20.
Juni 2022 neue Vorbringen sind . Der Klägerin und ihrer Vorgesetzen ist aber insoweit zustimmen, dass das im Schreiben vom 2 0. Juni 2022 Ausgeführte im Kern den bereits im IV-Verfahren gemachten Angaben, wonach die Klägerin mehr Lohn ausbezahlt worden wäre, wenn sie
nicht krank geworden wäre
und mehr Projektaufgaben (gemeint war wohl da mals schon: Projekt leitungen) hätte über nehmen können (E.
4.2. 2 ) , entsprechen . Die damals gemachten Ausführungen hätte n die IV-Stelle an sich veranlassen müssen, von Amtes wegen weitere Abklärungen zum Valideneinkommen
zu tätigen ( Art. 43 Abs. 1 ATSG; anwend bar im Bereich der Invalidenversicherung gestützt auf Art. 1 des Bundes gesetzes über die Invalidenversicherung, IVG, und Art. 2 ATSG).
Die von der Klä gerin auf geworfene Frage, ist somit im vorliegenden Verfahren betreffend Invali denleis tungen aus beruflicher Vorsorge zu beantworten. Ausgangspunkt ist dabei der am 15. Juli 2020 ausgefüllte Arbeitgeberfragen bogen ( Urk. 14 / 12 ) . Werden die dortigen Angaben zusammen mit den Ausfüh run gen der Vorgesetzten der Klä ge rin vom 1 3. Januar 2022 (Urk. 14/34/29) gelesen, so ist als Erstes fest zu halt en, dass der Klägerin nach ih rem Wiedereinstieg bei der B.___ AG im März 202 0 (vgl. Sachverhalt Ziff. 1.1) zunächst der Lohn zum selben Ansatz wie vor Eintritt des
Gesundheitsschaden s ausgerichtet wurde. Der Minderverdienst bestand laut der Vorgesetzten der Klägerin darin, dass diese nicht dieselben Lohn erhöhungen wie andere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit derselben Stellung erhielt, weil sie ab Anfang 2020 nicht wie geplant Projektleitungen habe über nehmen können (Urk.
2/20). Gemäss den Angaben in der Krankenmeldung bei der Krankentag geldver siche rung der B.___ AG war die Klägerin dort vor Eintritt der 100%igen Arbeitsunfähigkeit ab 6.
Januar 2020 als Projektmitarbeiterin ange stellt ( Urk. 14/9/33). Auch die Klägerin gab i m Lebenslauf vom 26. März 2021 an, seit Mai 2016 bis jetzt als Projektmitarbeiterin tätig zu sein (Urk. 14/22/2).
Die Klägerin legte das Protokoll zum Mitarbeiter ge spräch vom 29. März 2018 auf. Darin findet sich ein Rückblick auf ihre Haupt aufgaben im vergangenen Jahr (Urk.
19/ 2 S.
1) und die Zielverein barung für die kommende Arbeitsperiode
(Urk.
19/ 2 S. 4).
D emnach
arbeitete die Klägerin
bis zum Mitarbeitergespräch vom 29. März 2018 als Projekt mitar beiterin (Urk. 19/ 2 S. 1) . Es ist sodann kein wesentlicher Unterschied zwischen den alten und den neuen Arbeits projekten
gemäss der Zielvereinbarung zu erkennen (Urk. 19/ 2 S.
1, S.
4) . Dort wurde jedenfalls nicht erwähnt, dass die Klägerin in Zukunft auch als Projektleiterin arbeiten werde . Bei den Weiterbildungsbedürfnissen wird zwar Projektmanage ment erwähnt, aber es wurde keine entsprechende Weiterbildung geplant (vgl.
Urk. 19/2 S. 4) und von der Klägerin offenbar auch nicht absolviert (vgl.
Urk. 14/22/3). Zudem reichte die Klägerin
- auszugweise und anony misiert - zwei mit «Arbeitsvergabe» betitelte Dokumente zu Aufträgen der B.___ AG ein. Es ist zwar knapp zu erkennen, dass die Klägerin darin als die bei der B.___ AG für den Auftrag verantwort liche Person bezeichnet wurde ( Urk. 19/3 ,
Urk. 19/4 ,
jeweils
S. 1). Daraus lässt sich jedoch nicht ableiten, dass ihr auch die Projektleitung oblag. Die aufgelegten Dokumen te sprechen mit hin nicht dafür, dass die Klägerin im Zeitraum von Anfang 2020 bis Mai 2022 bei B.___ AG die Leitung von Projekten übernommen hätte , wenn sich ihr psychischer Gesund heitszustand im Januar 202 0 nicht verschlechtert hätte . Die Vor ge setzte der Klä gerin sprach von einer geplanten Projektleitung (Urk. 2/20) und von (dies bezüg lichen) Arbeiten, die die Klägerin (vor der 100%igen Arbeitsunfähigkeit im Januar 2020 ) bereits begonnen habe (Urk. 9/38/1). Für beides f inden sich aber die - gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung erforderlichen (E.
3.3. 2 ) - kon kreten Anhaltpunkte nicht . Wie das Bundesgericht weiter ausführte (E. 3.3. 2 ) , muss angenommen werden können, dass sich die berufliche Entwicklung mit hoher Wahrscheinlichkeit wie geltend gemacht vollzogen hätte. Mangels Belegen kann davon im Fall der Klägerin nicht gespro chen werden. Damit erweist sich das von der IV-Stelle festgelegte
Validen ein kommen
jedenfalls nicht als
offensicht lich unhaltbar . 4.2. 4
Die Beklagte hat den Einkommensvergleich somit zu Recht gestützt auf das von der IV-Stelle festgelegte Valideneinkommen , be zogen auf das von der Klägerin vor Eintritt der 100%igen Arbeitsunfähigkeit ab 6. Januar 2020 ausgeübte 80%-Pensum , vorgenommen. Dass bei diesem Vorgehen ein IV-Grad von 39 % resul tiert ( Urk. 2/14, E.
4.2. 2 ) , wird von der Klägerin zu Recht nicht bestritten (vgl.
Urk. 18 S. 4) . Bei einem IV-Grad unter 40 % besteht weder aus der obligato ri sche n Versicherung (E.
3.1) noch aufgrund des Vorsorge regle ments (vgl. dessen Ziff. 20, Urk. 2/17) Anspruch auf Invalidenleistungen. 5.
Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Klage. Das Gericht erkennt: 1.
Die Klage wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Kaspar Saner - Rechtsanwältin Dr. Elisabeth Glättli - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert
E. 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkun den sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich BV.2022.00077
IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichterin Fankhauser Gerichtsschreiber Hübscher Urteil vom
5. Oktober 2023 in Sach en X.___ Klägerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kaspar Saner KSPartner Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich gegen AXA Stiftung Berufliche Vorsorge, Winterthur c/o AXA Leben AG General-Guisan-Strasse 40, Postfach 300, 8401 Winterthur Beklagte vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Elisabeth Glättli Probst Partner AG Rechtsanwälte Bahnhofplatz 18, 8401 Winterthur Sachverhalt: 1.
1.1
X.___ , geboren 1986 ( Urk. 14/2/1),
absolvierte in Italien nach der obli gatorischen Schulzeit die Fachschule Y.___ und die Oberschule Z.___ ( Urk. 14/22/2) . Im Jahr 2005 reiste sie in die Schweiz ein , um an der A.___ Umwelt in genieurwesen zu studieren
( Urk. 14/2/1 , Urk. 14/22/2 ).
Dort war sie überdies ab
1. Juli 200 8 als Hilfsassistentin in der Studienkoordination
und ab 1. Januar 2009 a ls wissenschaftliche Assistentin tätig (Urk. 14/22/3 , Urk.
14/24/1 , Urk. 14/24/3 ) . Im Septemb er
2008 erlangte sie den Bachelor of Science in Umweltingenieurwesen (Urk. 14/22/3). Per 1. Januar 2014 wurde X.___ an der zur A.___ zur wissenschaftlichen Mitarbeiterin befördert. Diese Tätigkeit übte sie bis am 3 0. Juni 2015 mit einem Arbeitspensum von 50 %
aus (Urk. 14/24/1). Im Dezember 2015 folgte der Abschluss des Masters tudiums an der A.___ (Urk. 14/22/2, Urk. 14/23/3) .
Von Juli 2015 bis März 20 16 bezog X.___ Arbeitslosenentschädigung ( Urk. 14/8).
Am 1 7. Mai 2016 trat sie bei der B.___ AG in einem 80%-Pensum als Projekt mitarbeiterin ein ( Urk. 14/10/2, Urk. 14/12/2, Urk. 14/22/2). Dadurch wurde X.___ bei der AXA Stiftung berufliche Vorsorge (nachfolgend: AXA) berufs vor sorgeversichert ( Urk. 2/3).
Sie befand sich sodann wegen einer generali sierten Angststörung mit Paniks törung bei einer abhängigen Persönlich keits stö rung mit zusätzlichen Anteilen des Borderline -Typs ( Urk. 9/11/4) ab dem 2 9 . September 2018 in ambu lanter psychiatrischer Behandlung ( Urk. 14 /11/2). Alsdann wurde sie im Sanato rium C.___
vom 1 3. bis 31.
Januar 2020
stationär und
a nschliessend ambu lant in der Tages klinik behandelt ( Urk. 14/11/10, Urk.
14 /34/2). Am 2. März 2020 begann sie bei der B.___ AG - mit dem Ziel einer schrittweisen Steigerung des Arbeitspensums - in einem 20%- Pensum zu arbeiten ( Urk. 14 /10/3, U rk.
14 /34/2).
Am 2. Juni 2020 (Ein gangsdatum) meldete sich X.___
unter Hinweis auf eine seit dem 6.
Januar 2020 bestehende psy chische Beein trächtigung bei der Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an ( Urk. 14/2, Urk. 14/7 ). Die IV-Stelle tätigte Abklä rungen in beruflich-erwerblicher und medi zinischer Hinsicht . Sie gewährte Frühinterven tionsmassnahmen in der Form eines Achtsamkeits t r ai nings vom 10.
Mai 2021 bis 9.
Mai 2022 (Urk.
14/25)
und übernahm die Kosten für Beratung und Unter stüt zung beim Erhalt d es Arbeitsplatzes bei der B.___ AG (Urk.
14/28 ,
Urk. 14/30 ). Die IV-Stelle beendete die Eingliederungs beratung
mit Mitteilung vom 2 8. Dezember 2021 (Urk. 14/32) und
leitete die Rentenprüfung ein. Das Job Coaching durch die p sychiatrische Klinik D.___ wurde bis 20.
Mai 2022 fortgeführt, damit die Versicherte ihr 50 % - Arbeits pensum halten könne (Urk. 14/32 , Urk.
14/34/2-3 , Urk.
14/68 ).
D ie B.___ AG sah sich mit Blick auf das Auslaufen der Kran kentaggelder per 5. März 2022 veranlasst, das Arbeitsverhältnis mit X.___ neu zu regeln (Urk. 14/34/2 5 ff. ) . Mit dem Anstellungsvertrag vom 18. Feb ruar 2022 kamen die Parteien überein, dass X.___ bei der B.___ AG
ab dem 1. März 2022 als Projekt mitar bei terin in einem 50%-Pensum arbeite (Urk.
14/53) . Die IV-Stelle sprach X.___ n ach durchgeführtem Vor be scheidverfahren (Urk.
14/47) mit Verfügung vom 2 1. April 2022
bei eine m nach der sogenannten gemischten Methode (Qua lifikation: 80
% Erwerb, 10
% Haushalt, 10
% Freizeit) berechneten Invaliditäts grad von 42 % mit Wirkung ab 1. Mai 2022 eine Rente im Umfang von 30 % einer ganzen Invalidenrente zu ( Urk. 14/63, Urk. 14/ 6 5 ) . 1.2
Die AXA hatte X.___ bereits zuvor mit Schreiben vom 1 5. März 2022 darüber informiert, dass gemäss ihrem Einkommensvergleich kein Anspruch auf In validenleistungen der beruflichen Vorsorge bestehe ( Urk.
2/1 4 ).
Alsdann wandte sich X.___
am 11.
Mai 2022 telefonisch an die AXA und er suchte diese um eine Über prüfung des Einkommensvergleichs . Die AXA teilte ihr mit Schreiben vom 1 6. Mai 2022 mit, dass bei der Prüfung des Anspruchs auf Invali denleistun gen aus der beruflichen Vor sorge unter anderem ausschlag ge bend sei, dass sie bei ihr vor Eintritt des Gesund heitsschadens im Umfang eines Teilzeit pensums von 80 % versichert ge wesen sei. Beim gestützt auf die Angaben aus den IV-Akten durch geführten Ein kom mensvergleich habe ein Invaliditäts grad von gerundet 39 % resultiert. Bei einem IV-Grad unter 40 % bestehe kein Anspruch auf Invalidenleistungen (Urk.
2/15).
Danach brachte der Rechts vertreter von
X.___ mit Schreiben vom 29.
Juni 2022 vor, dass gemäss den Aus führungen der Arbeitgeberin in den IV-Akten im Gesundheitsfall Lohner höhun gen gewährt worden wäre n . Weil die IV-Stelle dies bei ihrem Einkommensver gleich nicht berücksichtigt habe, müsse deren Verfügung in diesem Punkt als offensichtlich unrichtig angesehen werden. Tatsächlich wäre das Einkommen ohne Behinderung im Jahr um Fr. 6'000.-- höher zu bemessen gewesen . Mit Blick darauf sei der Leistungsanspruch von X.___ noch einmal zu prüfen ( Urk. 10/2). Die AXA hielt mit Schreiben vom 2 6. Juli 2022 jedoch
an der Leis tungsab lehnung fest ( Urk. 2/16). 2. 2.1
Mit Eingabe vom 5 . Oktober 2022 (Urk. 1) erhob X.___ beim Sozial ver sicherungsgericht des Kantons Zürich Klage gegen die AXA . Sie beantragte (Urk. 1 S. 2): « Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin gesetzliche und reglementarische Invalidenleistungen aus beruflicher Vorsorge zu gewähren und insbesondere Rentenleistungen bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 42 % mit Wirkung ab 1. Mai 2022 auszurichten, dies nebst Verzugszins in Höhe des Minimalzinses nach BVG (z.Zt. 1 % p.a.) ab jeweiligem Fälligkeitsdatum, frühestens ab Zeit punkt der Klageeinreichung. Unter Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten (inkl. 7,7 % MwSt.). » 2.2
Mit Klageantwort vom 25. Januar 2022 beantragte d ie Beklagte Abweisung der Klage (Urk. 9 S. 2). 2.3
Auf Aufforderung des Sozialversicherungsg erichts hin reichte die Sozialver siche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Eingabe vom 16 . Februar 202 3 (Urk. 1 3 ) die IV-Akten in Sachen de r Kläger in (Urk. 14/1-73 ) ein. 2. 4
Die Parteien hielten replicando (Urk. 18) und duplicando (Urk. 21) jeweils an ihren Anträgen fest. Der Kläger in wurde eine Kopie der Duplik der Beklagten vom 5. Mai 2023 zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 22). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Weil die Beklagte ihren Sitz im Kanton Zürich hat (Internet-Auszug Handels re gister des Kantons Zürich), ist das angerufene Gericht gemäss Art. 73 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters- und Hinterlassenen- und Invali den vorsorge (BVG) örtlich und - gestützt auf § 2 Abs. 2 lit . a des Gesetz es über das Sozialversiche rungsgericht ( GSVGer )
- sachlich zuständig. 2. 2.1
Strittig und zu prüfen ist, ob die Beklagte der Klägerin Invalidenleistungen aus beruflicher Vorsorge auszurichten hat. 2.2
Die Klägerin lässt im Wesentlichen vorbringen, dass die Feststellung der Beklag ten, wonach sie für die hier interessierenden Belange der Berufsvorsorge einen massgebenden Invaliditätsgrad von unter 40
% aufweise, die massgebenden rechtlichen Vorgaben verletze (Urk.
1 S.
5). G egen die Ausführungen der Beklag ten sei erstens einzuwenden, dass die IV-Stelle mit ihrer Verfügung vom 2 1. April 2022 (im Erwerbsbereich) einen Invaliditätsgrad von 51% ermittelt habe (Urk.
1 S.
7). Das Valideneinkommen sei auch für die vorliegenden Belange der In vali denleistungen aus der beruflichen Vorsorge in Übereinstimmung mit Art.
27 bis
Abs. 2 der Verordnung über die Invali denversicherung (IVV) auf ein Voll zeit pen sum hochzurechnen und erst danach die prozentuale Erwerbseinbusse zu ermit teln (Urk.
1 S. 6). Das BVG enthalte keine Bestimmung , die einem solchen Vor gehen im Bereich der 2. Säule entgegenstehen würden. Viel mehr sei in Art. 23 BVG die Wendung «im Sinne der IV» enthalten , woraus zu folgern sei, dass der IV-Grad in der beruflichen Vorsorge gleich wie jener in der IV zu bemessen sei ( Urk. 18 S. 3). Würde anders vorgegangen, so würden bei teilinvaliden Teilzeiter werbstätigen ver glichen mit den Vollzeiterwerbstätigen stets tiefere Invali ditäts grade resultieren (Urk.
1 S. 6). Weil gerade Frauen überproportional in Teilzeit pensen tätig seien, führe dies letztlich zu einer Diskriminierung auf Grund des Geschlechts, was so wohl gegen das verfas sungs mässige Rechtsgleichheitsgebot ( Art. 8 der Bundes verfassung, BV) als auch Art. 14 in Verbindung mit Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grund freiheiten (EMRK ) verstosse ( Urk.
1 S.
6-7). Dies ergebe sich bereits aus dem Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschen rechte (EGMR) in Sachen di Trizio gegen die Schweiz (Urk.
1 S.
7). Zweitens bestehe hier keine Bindungswirkung des IV-Entscheids, da die Feststellungen der IV-Stelle zum Valideneinkommen offensichtlich unhaltbar seien (Urk.
1 S.
7). Die IV-Stelle habe klare Hinweise in den IV-Akten zu den Lohn erhö hungen, die sie im Gesundheitsfall erhalten hätte, übergangen. Ihre Vor gesetzte bei der B.___ AG habe am 13.
Januar 2022 ausgeführt, dass der Lohn trotz eingeschränkter Tätigkeit nicht gekürzt worden sei. Anderseits sei es aber auch nicht zu den Lohnerhöhungen, welche bei der Aus übung von mehr Funktionen gewährt worden wären, gekommen. Des Weiteren habe sie in der E-Mail-Nach richt vom 4. Februar 2022 ausgeführt, dass sie (die Klägerin) in den letzten Jahren regelmässig eine Lohnerhöhung erhalten hätte, wenn sie nicht krank geworden wäre ( Urk. 1 S. 8). Es sei überwiegend wahrscheinlich, dass sie diese Lohner höhung erhalten hätte, habe sie doch vor Eintritt des Gesund heits schadens im Jahr 2018 von der Arbeitgeberin gute und sehr gute Bewertungen erhalten. Auch die Auftraggeberinnen der B.___ AG seien mit ihren Leis tungen s ehr zu frieden gewesen ( Urk. 18 S. 5). Trotz der in den IV-Akten enthal tenen Mitteilun gen der Arbeitgeberin vom 1 3. Januar und 4. Februar 2022 habe die IV- Stelle das Valideneinkommen per 2020 von Fr.
68'800.-- (80%-Pensum) heran gezogen und den Wert, wie bei Absenz von Angaben des Arbeitgebers zur Lohn entwicklung üblich, der allgemeinen statistischen Lohnent wicklung bis 2022 angepasst. So sei sie zu einem Valideneinkommen von Fr.
70‘044.-- gelangt. Die ser Wert sei offen sichtlich falsch ( Urk. 1 S. 8). Hätte sich die IV-Stelle in korrekter Nach achtung des Untersuchungsgrundsatzes nach dem konkreten Validenein kommen bezie hungsweise den Lohn er höhungen erkundigt, so wäre die Ant wort so ausgefallen, wie sie die Vorgesetzte mit Schreiben vom 2 0. Juni 2022 for mu liert habe, nämlich dass die Klägerin ohne Gesund heits schaden auf das Jahr 2021 und 2022 eine Lohn er höhung von jeweils
Fr. 3‘000.-- pro Jahr (bezogen auf ein Voll zeitpensum) erhalten hätte ( Urk. 1 S.
8-9). Demnach würde sich das Validen einkommen korrekterweise auf
Fr.
73‘600.-- (Fr.
68‘800.-- + [ Fr. 6'000.-- x 80 % ] ) im angestammten 80%-Pensum belaufen. Somit würde sich auch ohne Hoch rech nung auf 100 % gemäss den vorangehenden Ausfüh rungen zu mindest ein Invaliditätsgrad von 42 % erge ben ( Urk. 1 S. 9). 2.3
Dem hält die Beklagte zunächst entgegen, dass ein Anspruch auf IV-Leistungen der beruflichen Vorsorge nur im Rahmen der Versicherungsdeckung bestehe. Diese richte sich nach dem Beschäftigungsgrad, weshalb für die berufliche Vor sorge immer nur der konkrete Beschäftigungsumfang zur Zeit des Eintrittes der berufsvorsorgerechtlich relevanten Arbeitsunfähigkeit massgebend sei. Das Bun desgericht habe in zwei Leitentscheiden klargestellt, dass dies bei Geltung des neuen Modells der gemischten Methode beziehungsweise des neuen Art.
27 bis IVV ebenfalls anwendbar sei (BGE 144 V 63 E. 6.2, BGE 144 V 72). Diese Berech nungsweise in der beruflichen Vorsorge sei konzeptuell bedingt und stell e keine Diskriminierung dar, was die Klägerin auch nicht begründet habe. Es gelte somit weiterhin, dass sich der vorsorgerechtlich relevante IV-Grad aufgrund des Vali deneinkommens entsprechend dem Grad der Teilerwerbstätigkeit - und nicht im Verhältnis zu einer (hypothetischen) Vollzeiterwerbstätigkeit - bemesse. Dies führte dazu, dass der von der IV in Anwendung des neuen Modells der ge mischten Methode berechnete IV-Grad für die berufliche Vorsorge regelmässig umge rech net werden müsse. Sie sei so vor gegangen und habe gestützt auf das an die Lohnentwicklung angepasste Vali deneinkommen von Fr. 70'044.-- und das Invalideneinkommen von Fr.
43'000.-- einen IV-Grad von 38.61%, gerundet 39%, berechnet, was korrekt sei. Damit bestehe kein Anspruch auf eine berufs vor sorgerechtliche IV-Rente der Beklagten ( Ziff. 20 Ziff. 2 des Vorsorgeregle ments; Urk.
9 S. 5). Gegen die weiteren Vorbrin gen der Klägerin sei einzuwenden, dass es sich beim Valideneinkommen um das Einkommen handle, welches die versicherte Person erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre. Z war
sei grundsätzlich auch die berufliche Weiterentwicklung ohne Eintritt des Gesundheits schadens zu berück sichtigen ( Urk. 21 S. 4). Es bedürfe aber konkreter Anhaltspunkte für einen solche n möglichen beruflicher Aufstieg ( Urk. 21 S. 4-5). Im Fall der Klägerin gelte zu beachten, dass nach Lage der Akten g erade die für die bisherige Arbeit charakteristischen Aufgaben wie eine grosse Verantwortung in der Projektarbeit, Präsentationen, Kundenkontakte und Bera tung der Kunden ( insbesondere Agrarunternehmen ) , Reisetätigkeit und unregel mässige Arbeits zeiten sowie Büroarbeiten zur Überforderung geführt hätten ( Urk. 9 S. 7). Die im Zuge des berufsvorsorgerechtlichen Verfahrens einge holte Aussage der Arbeit ge berin vom 2 0. Juni 2022, wonach die Klägerin ohne Krankheit in den beiden vorangehenden Jahren mit Projektleitungen je eine Lohner höhung von Fr. 3'000.-- , beziehungsweise Fr. 2'400.-- bezogen auf ihr 80%-Pensum, reali siert
hätte , basiere darauf, dass die Klägerin die Leitung von Projekten hätte über n eh men können . Dazu sei s ie indes nicht imstande gewesen. Diese Belastungen hätten zur krankmachenden Überforderung der Klä gerin geführt. Hätte diese ihre eige nen Bedürfnisse wahrgenommen und arti kuliert, hätte sie diese Arbeiten abgelehnt, da sie gewusst habe, dass sie dies ü berfordern würde ( Urk. 9 S. 7 ). In den von der Klägerin einge reich ten Unterlagen sei nur von der Mitarbeit in diversen Projekten die Rede. Die Pro jektleitung sei nur geplant gewesen ( Urk. 21 S. 5). Es stehe fest, dass d ie Klägerin bereits ohne die Projektleitung in eine Stress- und Überforde rungs situation geraten sei und statt des arbeitsvertraglich verein barten Pensum s von 80 %
ein Pensum von 120 %
habe leis t en müssen , was schliesslich zu m Eintritt der Arbeitsunfähigkeit geführt habe ( Urk. 21 S. 6). Sie habe nie als Projektleiterin gearbeitet und wäre dazu auch nicht in der Lage gewesen ( Urk. 21 S.
5). Die bisherige Tätigkeit habe für die Klägerin eine Über forderung dar gestellt , und zwar nicht aufgrund ihrer Krank heit, sondern aufgrund der Art der Arbeit . Die bereits lange bestehende Überfor derungssituation habe gerade zum Eintritt der Krankheit der Klägerin
geführt . Die Klä gerin hätte somit die Lohnerhöhung auch im Gesundheitsfall nicht erhalten ( Urk. 9 S. 6). Das Valideneinkommen müsse aufgrund des Verdienstes in einer die Klägerin nicht überfordernden Arbeit festgesetzt werden (Urk. 9 S. 6).
Vor diesem Hintergrund sei nicht zu beanstanden, dass das Valideneinkommen unter Zugrundelegung eines für die Klägerin realis tischen Aufgabenprofils festgesetzt worden sei ( Urk. 9 S. 7, Urk. 21 S. 6). Im Übrigen hätte die Klägerin die von ihr behauptete Höhe des Valideneinkommens mit Beschwerde gegen die IV-Verfügung geltend machen müssen (Urk. 21 S. 7). 3. 3.1
Nach Art. 24a Abs. 1 BVG wird die Höhe des Anspruchs auf eine Invalidenrente in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt.
Bei einem Invaliditätsgrad im Sinne der Invalidenversicherung ( IV ) von 50 - 69 Prozent entspricht der prozentuale Anteil dem Invalidit ä tsgrad (Abs. 2).
Bei einem Invaliditätsgrad im Sinne der IV ab 70 Prozent besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Abs. 3).
Bei einem Invaliditätsgrad im Sinne der IV von unter 50 Prozent gelten die folgenden prozentualen Anteile (Abs.
4): Invaliditätsgrad prozentualer Anteil 49 Prozent 47.5 Prozent 48 Prozent 45 Prozent 47 Prozent 42.5 Prozent 46 Prozent 40 Prozent 45 Prozent 37.5 Prozent 44 Prozent 35 Prozent 43 Prozent 32.5 Prozent 42 Prozent 30 Prozent 41 Prozent 27.5 Prozent 40 Prozent 25 Prozent
Liegt der Invaliditätsgrad unter 40 Prozent, so besteht kein Anspruch auf eine Invalidenrente ( Art. 23 lit . a B VG). 3.2
Aus der engen Verbindung zwischen dem Recht auf eine Rente der Invalidenver sicherung und demjenigen auf eine Invalidenleistung nach BVG ergibt sich, dass der Invaliditätsbegriff im obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge und in der Invalidenversicherung grundsätzlich der gleiche ist (BGE 123 V 269 E. 2a, 120 V 106 E. 3c, je mit Hinweisen).
Praxisgemäss sind daher die Vorsorgeeinrichtungen im Bereich der gesetzlichen Mindestvorsorge (Art. 6 BVG) an die Feststellungen der IV-Organe (Eintritt der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit, Eröffnung der Wartezeit, Festsetzung des Invaliditätsgrades) gebunden, soweit die IV-rechtliche Betrachtung aufgrund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint (BGE 143 V 434 E. 2.2, 126 V 309 E. 1 in fine ). Diese Konzeption fusst auf der Überlegung, die Organe der (obligatorischen) beruflichen Vorsorge von eigenen aufwändigen Abklärungen freizustellen, und gilt nur bezüglich Feststellungen und Beurteilungen der IV-Organe, welche im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entscheidend waren (BGE 132 V 1 E. 3.2). 3. 3
3.3.1
Bei der Ermittlung des Invaliditätsgrades durch Einkommensvergleich wird das dem Einkommen mit Invalidität, welches auch Invalideneinkommen genannt wird, dem Einkommen ohne Invalidität , das auch als Valideneinkommen
bezeich net wird, gegenübergestellt. 3.3. 2
Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns überwiegend wahr scheinlich als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommens ent wick lung angepassten Verdienst angeknüpft, da es der Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Aus nah men müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28
E.
3.3.2). Da die Invalidität der voraussichtlich bleibenden oder längere Zeit dau ernden Erwerbsunfähigkeit zu entsprechen hat (vgl. Art. 8 Abs. 1 des Bundesge setzes über den Allgemeinen Teil des Sozialver sicherungs rechts, ATSG ), ist auch die berufliche Weiterentwicklung zu berücksichtigen, die eine versicherte Person normalerweise vollzogen hätte. Rechtsprechungsgemäss sind theoretisch vorhan dene berufliche Entwicklungs- oder Aufstiegsmöglichkeiten nur dann beachtlich, wenn sie mit hoher Wahrscheinlichkeit eingetreten wären. Für die Annahme einer mutmasslichen Weiterentwicklung wird daher der Nachweis konkreter Anhalts punkte dafür verlangt, dass die versicherte Person einen beruflichen Aufstieg und ein entsprechend höheres Einkommen auch tatsächlich realisiert hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre. Es müssen konkrete Hinweise für das behauptete berufliche Fortkommen bestehen. Blosse Absichts erklärungen der versicherten Person genügen nicht. Vielmehr muss die Absicht, beruflich weiterzukommen, bereits durch konkrete Schritte wie Kursbesuche, Aufnahme eines Studiums etc. kundgetan worden sein (Urteil 9C_868/2018 vom 2 2. August 2019 E. 3.1 mit Hinweisen ; Urteil des Bundesgerichts 9C_316/2020 vom 6. Oktober 2020 E. 3.1 ). 3. 4
3. 4 .1
In BGE 144 V 63 E. 5 .1 erwog das Bundesgericht mit Hinweisen auf Literatur und Rechtsprechung , dass e in Anspruch auf Invalidenleistungen der beruflichen Vor sorge nur gegeben
sei, sofern eine entsprechende Versicherungsdeckung vor han den sei. Deren Umfang bemesse sich nach dem Beschäftigungsgrad bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt habe , unter Berück sichtigung einer allfälligen vorbestandenen gesundheitlich bedingten Arbeits un fähigkeit. Die Höhe der konkreten Salarierung spiele diesbezüglich keine Rolle. Wenn die versicherte Person ein Teilzeitpensum
versehen habe, bestehe kein An spruch auf Leistungen, wenn und jedenfalls solange sie trotz gesundheitlicher Beeinträchtigung im bisherigen Umfang weiterarbeiten könne oder könnte; das Risiko Invalidität habe sich lediglich in dem berufsvorsorgerechtlich nicht versi cherten Anteil einer Vollzeitbeschäftigung (100 %
- Beschäftigungsgrad) ver wirklicht. Demgemäss lasse sich nicht in jedem Fall folgern, eine Leistung sei bei Eintritt eines Versicherungsfalles nicht geschuldet, wenn der Lohn unverän dert weiter fliess e . 3. 4 .2
Im selben Entschei d führte das Bundesgericht aus, dass die Vorsorgeein rich tun gen grundsätzlich an denjenigen Invaliditätsgrad gebunden seien, den die Inva li denversicherung (IV) für den erwerblichen Teil ermittelt habe, wenn
die IV die Invalidität einer teilzeitlich er werbstätigen Person mittels der gemischten Metho de (im Bereich der Erwerbstätigkeit nach der allgemeinen Methode des Ein kom mensvergleichs und im Haushaltsbereich nach der spezifischen Methode des Betätigungsvergleichs) berechnet habe. Denn die IV-Stelle prüfe immer, auf welche Grundlagen (Vollzeitbeschäftigung oder Teilzeitbeschäftigung) sich die ärztlichen Angaben zur Arbeits ( un ) fähigkeit beziehen. Eine auf eine Voll zeit be schäftigung bezogene 50%ige Arbeitsfähigkeit gestatte beispielsweise eine Teil zeitbeschäftigung von 50 % . Soweit vor Eintritt des Gesundheitsschadens eine Erwerbstätigkeit in diesem Umfang ausgeübt wurde und diese weiter ausgeübt würde, könne sich daraus keine erhebliche Einschränkung beziehungsweise Invalidität ergeben (BGE 144 V 63 E. 5.2 mit weiteren Hinweisen) . 3.4.3
Anzufügen sei, so das Bundesgericht weiter, dass das neue Modell der gemischten Methode (vgl. Art. 27 bis
Abs. 2 bis 4 IVV, in Kraft seit 1. Januar 2018) wohl inso weit eine Änderung mit sich bring e , als das Teilzeit- Valideneinkommen nun mehr auf eine (hypothetische) Vollerwerbstätigkeit hochgerechnet werde ( Abs. 3 lit . a). Dies änder e indessen nichts daran, dass die berufliche Vorsorge ab weichend von Invaliden- und Unfallversicherung konzeptioniert sei . Abgesehen davon, dass die berufliche Vorsorge nur den erwerblichen Bereich umfass e , sei sie - gerade hin sichtlich nachträglicher Pensen- und (regelmässig) damit einher gehen den Lohn änderungen - weit individualistischer ausgestaltet (vgl. Art. 11 der Verord nung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge, BVV 2 ,
sowie
Art. 79b BVG und
Art. 20 des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge, FZG ). Sich nicht deckende Invaliditätsgrade und entsprechend unterschiedliche Entwick lun gen f ä nden sich auch zwischen der Invaliden- und Unfallversicherung. Im Übrigen seien rechnerische Anpassungen vom Aufwand her vertretbar (BGE 144 V 63 E . 6.2). 3. 4 . 4
Und schliesslich führte das Bundesgericht zum Berechnungsvorgang aus, es sei am e infachsten, wenn die Vorsorgeeinrichtung das von der Invaliden ver siche rung festgesetzte Valideneinkommen , an das sie grundsätzlich gebunden sei , auf das ausgeübte Teilzeitpensum herunterrechne und gestützt darauf (sowie auf die übrigen grundsätzlich bindenden Parameter) eine neuerliche Einkommens ver gleichsrechnung durchführ e (BGE 144 V 63 E. 6.3.2) . 4. 4.1
Den Vorbringen der Klägerin, wonach das BVG einer analogen Anwendung von Art. 27 bis Abs. 2 IVV mit einer Hochrechnung des Valideneinkommens auf ein Vollzeitpensum nicht im Wege stehe (E. 2.2), sind somit die oben wiedergegeben Ausführungen des Bundesgerichts bezüglich der konzeptionellen Besonderheiten der beruflichen Vorsorge entgegenzuhalten (E. 3.4.1-E. 3.4.3). Die in der Literatur geübte Kritik an der bundesgerichtlichen Praxis (vgl. die Hinweise in BGE 144 V 72 E. 5.3.3 sowie Marc Hürzeler , Bemerkungen zu BGE 144 V 63, SZS 4/2019 , S. 220) veranlassten das Bundesgericht bisher nicht zu einer Praxisänderung. D er vorsorgerechtlich relevante Invaliditätsgrad ist daher weiterhin auf g rund eines Valideneinkommens entsprechend dem Grad der Teilerwerbstätigkeit und nicht im Verhältnis zu einer (hypothetischen) Vollzeiterwerbstätigkeit zu bemessen (Urteile des Bundesgerichts 9C_578/2022 vom 6. April 2023 E. 4.2 , 9C_751/2019 vom 3. Juni 2020 E. 5.3).
4.2
4.2.1
Unbestritten ist, dass die Beklagte grundsätzlich an die Feststellungen der IV-Stelle gebunden ist (vgl. E. 3.2 , E. 3.4.4; Urk. 9 S. 4 ). Bei teilzeitlich erwerbstäti gen Versicherten - wie der Klägerin - ist nach der Rechtsprechung der von der IV-Stelle festgelegte Invaliditätsgrad für die berufliche Vorsorge jedoch nur in Bezug auf den erwerbstätigen Teil bindend (BGE 144 V 72 E. 4.2 mit Hinweis) . Entsprechend stellte die Beklagte bei ihrem Einkommensvergleich auf das von der IV-Stelle ermittelte Valideneinkommen (in einem 80 %-Pensum) von Fr. 70'044.-- (vgl. Urk. 14/43) ab ( Urk. 2/14) .
D ie Klägerin vertritt die Ansicht, dass d ie diesbezüglichen Feststellungen der IV-Stelle offensichtlich unhaltbar und daher nicht bindend seien, da die IV-Stelle in Verletzung des Untersuchungs grundsatzes das Valideneinkom men zu tief bemessen habe (E.
2.2). 4.2. 2
B ei der Bestimmung des Valideneinkommens wird in der Regel am zuletzt erziel ten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkom mensentwicklung angepass ten Verdienst angeknüpft (E.
3.3. 2 ). Dem von der IV-Stelle eingeholten Arbeitge berfragebogen der B.___ AG vom
15. Juli 2020 lässt sich entnehmen, dass sich
der AHV-beit ragspflich tige Lohn der Klägerin von Januar 2017 bis Dezember 2019 stetig er höhte (Lohn im Januar 2017: Fr.
5’066.--, Monatsl ohn ab April 2017: Fr. 5'266.--, Monats lohn ab April 2018: Fr. 5'400.--, Monatslohn ab April 2019: Fr.
5'533.--).
Der Lohn stieg auch im Jahr 2020 in einem vergleich baren Umfang: Demnach erzielte
die Klägerin gemäss Angaben der Arbeitgeberin seit 1. Mai 2020 einen Monatslohn von Fr. 5'733.-- beziehungsweise einen Jahres lohn von Fr. 68'800.-- (Urk. 14 /12/5). Alsdann kreuzte sie im Formular an, dass der angegebene Lohn der Arbeitsleistung
entspreche . Zudem gab sie an , dass die Klägerin ohne den Gesundheitsschaden ebenfalls Fr. 68'800.-- ver dienen würde (Urk. 14 /12/5). Diese Angaben sind widersprüchlich: Die Klägerin kann mit dem Gesundheitsschaden nicht eine dem Lohn ohne Gesundheitsschaden entspre chende Arbeitsleistung er bracht haben. Kommt hinzu, dass sich
die A ngaben zum Lohn ab 1. Mai 2020 auf das frühere 80%-Pensum bezogen, die Klägerin im Mai 2020 aber gar nicht mehr in einem so hohen Pensum gearbeitet hat (vgl. Sach verhalt ,
Ziff. 1.1) und Krankentaggelder bezog .
Diesen Widerspruch erkannte auch die IV-Stelle. Mit an die Eingliederungsberaterin gerichteter E-Mail-Nach richt vom 5. Januar 2022 führte die mit der Renten prüfung betraute Sach bear beiterin der IV-Stelle zusammengefasst aus, dass der Lohn, welchen die Klägerin in einer der Gesundheitsstörung ange passten Tätigkeit erziele, nicht dem Lohn, den sie ohne den Gesundheitsschaden verdienen könnte, gleichgesetzt werden könne. Dies, weil sich deren Aufgaben bei der B.___ AG wesentlich verän dert hätten. So könne die Klägerin namentlich
nur noch leichte Tätigkeiten ohne grosse Verantwortung ausüben und die Anforderungen seien massiv ver einfacht worden. In der angestammten Tätig keit sei sie somit zu 100
% arbeitsunfähig. Da die Klägerin
ihre Restarbeits fähigkeit im derzeit aus geübten 50%-Pensum voll verwerte, müsse für die Ermittlung des Invalideneinkommens auf den Lohn, wel chen die Kläger in
durch diese Tätigkeit erziele, abgestellt werden. Es sei folglich eine schriftliche Bestätigung der B.___ AG zum neuen Lohn der Klägerin einzuholen ( Urk. 14 /34/29) . Gemäss Telefonnotiz vom 13. Januar 2022 teilte die Vorgesetzte der Klägerin zunächst mit , dass sie mit der Klägerin geredet und mit ihr abgemacht habe, dass das Arbeitsverhältnis mit einem Änderungsvertrag neu geregelt werde. Sie werde diesen ab Beendigung der Krankentaggelder per 5. März 2022 aufsetzen. Sie hielt weiter fest, dass der Lohn der Klägerin bislang nur im Umfang der Pensums reduktion gekürzt worden sei.
D ie eingeschränkte Tätigkeit sei lohn mässig dadurch kompensiert worden, dass (im selben Zeit raum) keine Lohner höhungen gewährt worden seien .
Bei mehr Funktionen hätte sie mehr Lohn erhalten (Urk. 14/34/29) .
I n der E-Mail-Nachricht zuhanden der IV-Stelle vom 4.
Februar 202 2
hielt
die Arbeitgeberin fe s t , mit dem neuen Arbeits vertrag für ein 50%-Pensum werde der Lohn der Klä gerin nur um die Reduktion des Pensums reduziert. Wäre die Klägerin nicht krank ge worden, hätte sie
i n den letzten Jahren regelmässig eine Lohner höhung erhalten. Die Lohnerhöhungen wären auf grund von mehr Arbeitserfahrung und der Übernahme von mehr Pro jektaufgaben gewährt worden. Die Übernahme von mehr Projektaufgaben sei vor der Krankheit angedacht gewesen beziehungsweise die Klägerin habe damit bereits angefangen (Urk.
14 / 38/1 ).
Alsdann stellte sie der IV-Stelle mit E-Mail-Nachricht vom 14.
März 2022 den unterzeichneten (neuen) Anstel lungsvertrag zu (Urk. 14 /54/1). Mit diesem wurde die Klägerin bei der B.___ AG per 1. März 2022 in einem 50 % -Pensum angestellt. Der Bruttolohn betrug
Fr. 86'000.-- (100%-Pensum) beziehungs weise Fr. 43'000.-- im von der Klägerin ausgeübten 50 % -Pensum (Urk. 14 /53). Er entsprach somit dem Lohn, welcher der Klägerin gemäss dem am 1 5. Juli 2020 ausgefüllten Arbeitgeberfragebogen bereits ab 1. Mai 2020 ausbe zahlt w orden war (Fr.
68'800. -- : 80 x 50 = Fr. 43'000.-- , vgl.
Urk. 14 /12/5 ).
Die Sachbearbeiterin der IV-Stelle setzte beim Einkommens ver gleich als Invali deneinkommen einen Lohn in der Höhe von Fr. 43'000.-- ein (Urk. 14 /43/1-2). Bei der Bemessung des
Valideneinkommen
passte sie den Lohn im Betrag von Fr. 68'800.-- gemäss den Angaben im am 15. Juli 2020 ausge füll ten Arbeit geber fragenbogen der Nominallohnentwicklung an. Dabei resultierte per 1. Mai 2022 ein hypothetische s
Validenein kommen in der Höhe von Fr. 70'043.97 ( resp. aufgerechnet auf 100 % von Fr. 87'554.96; Urk. 9 /43/1-2). Dieser Einkommens ver gleich ergab eine Erwerbs einbusse von Fr. 27'043.97 (resp. bei Aufrechnung auf 100 % von Fr. 44'554.96) beziehungsweise
- ohne die Auf rechnung des Valideneinkommens auf 100 % - einen IV-Grad von 39 % ( Urk. 9/43/1-2) und in Anwendung der gemischten Methode gemäss Art. 27 bis IVV von gerundet 42 % (Urk. 14/44/7) . 4.2. 3
D ie Frage, ob die se Festlegungen der IV-Stelle
- wie von der Klägerin behauptet (E. 2.2) - offensichtlich unhaltbar sind, ist grundsätzlich
nach der Aktenlage zu beurteilen, wie sie sich bei Verfügungserlass präsentierte. Nachträglich geltend gemachte Tatsachen oder Beweismittel, welche die Verwaltung nicht von Amtes wegen hätte erheben müssen, sind nicht geeignet, die Festlegungen der Invali denversicherung als offensichtlich unhaltbar er scheinen zu lassen. Dies gilt jedenfalls so lange, als es sich nicht um neue Tat sachen oder Beweismittel han delt, welche zu einer anderen rechtlichen Beur teilung führen und die IV-Stelle, welcher sie unterbreitet werden, verpflichten würden, im Rahmen einer prozes sualen Revision auf die ursprüngliche, formell rechtskräftige Verfügung zurück zu kommen (BGE 130 V 270 E. 3.1, Urteil des Bundesgerichts 9C_315/2013 vom 22. Oktober 2013 E. 3.2 mit Hinweisen). Die Klägerin beruft sich auf das Schrei ben ihrer Vorgesetzten vom 2 0. Juni 202 2 (Urk. 2/20, E. 2.2) .
Darin führte diese aus, sie habe feststellen müssen, dass es bei der IV ein Missverständnis mit der Darstellung des Lohnes gegeben habe. Sie habe mehrfach darauf hingewiesen,
dass für die Berechnung des Lohnausfalles nicht nur auf den aktuellen Lohn abgestellt werden könne.
W egen der Krankheit der Klägerin habe auch deren Auf gabenbereich bei der B.___ AG angepasst werden müssen. Sie habe nicht wie geplant Pro jektleitungen übernehmen können. Aus diesem Grund habe sie in den letzten beiden Jahren nicht die gleiche Lohnerhöhung erhalten, wie sie andere n
Mitarbeiterinnen und Mit arbeiter n in derselben Position gewährt worden sei . Diese Lohnerhöhungen hätte n
- aus gehend von einem Jahreslohn bei einem 100%-Pensum berechnet - pro Jahr etwa Fr. 3'000.-- betragen (Urk. 2/20).
Mit Blick auf die obigen Ausführungen ist zunächst festzuhalten, dass d as IV-Verfahren mit der Verfügung vom 21. April 2022 (Urk. 14 /63, Urk. 14 /65) abge schlos sen wurde , weshalb die Ausfüh rungen im erwähnten Schreiben vom 20.
Juni 2022 neue Vorbringen sind . Der Klägerin und ihrer Vorgesetzen ist aber insoweit zustimmen, dass das im Schreiben vom 2 0. Juni 2022 Ausgeführte im Kern den bereits im IV-Verfahren gemachten Angaben, wonach die Klägerin mehr Lohn ausbezahlt worden wäre, wenn sie
nicht krank geworden wäre
und mehr Projektaufgaben (gemeint war wohl da mals schon: Projekt leitungen) hätte über nehmen können (E.
4.2. 2 ) , entsprechen . Die damals gemachten Ausführungen hätte n die IV-Stelle an sich veranlassen müssen, von Amtes wegen weitere Abklärungen zum Valideneinkommen
zu tätigen ( Art. 43 Abs. 1 ATSG; anwend bar im Bereich der Invalidenversicherung gestützt auf Art. 1 des Bundes gesetzes über die Invalidenversicherung, IVG, und Art. 2 ATSG).
Die von der Klä gerin auf geworfene Frage, ist somit im vorliegenden Verfahren betreffend Invali denleis tungen aus beruflicher Vorsorge zu beantworten. Ausgangspunkt ist dabei der am 15. Juli 2020 ausgefüllte Arbeitgeberfragen bogen ( Urk. 14 / 12 ) . Werden die dortigen Angaben zusammen mit den Ausfüh run gen der Vorgesetzten der Klä ge rin vom 1 3. Januar 2022 (Urk. 14/34/29) gelesen, so ist als Erstes fest zu halt en, dass der Klägerin nach ih rem Wiedereinstieg bei der B.___ AG im März 202 0 (vgl. Sachverhalt Ziff. 1.1) zunächst der Lohn zum selben Ansatz wie vor Eintritt des
Gesundheitsschaden s ausgerichtet wurde. Der Minderverdienst bestand laut der Vorgesetzten der Klägerin darin, dass diese nicht dieselben Lohn erhöhungen wie andere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit derselben Stellung erhielt, weil sie ab Anfang 2020 nicht wie geplant Projektleitungen habe über nehmen können (Urk.
2/20). Gemäss den Angaben in der Krankenmeldung bei der Krankentag geldver siche rung der B.___ AG war die Klägerin dort vor Eintritt der 100%igen Arbeitsunfähigkeit ab 6.
Januar 2020 als Projektmitarbeiterin ange stellt ( Urk. 14/9/33). Auch die Klägerin gab i m Lebenslauf vom 26. März 2021 an, seit Mai 2016 bis jetzt als Projektmitarbeiterin tätig zu sein (Urk. 14/22/2).
Die Klägerin legte das Protokoll zum Mitarbeiter ge spräch vom 29. März 2018 auf. Darin findet sich ein Rückblick auf ihre Haupt aufgaben im vergangenen Jahr (Urk.
19/ 2 S.
1) und die Zielverein barung für die kommende Arbeitsperiode
(Urk.
19/ 2 S. 4).
D emnach
arbeitete die Klägerin
bis zum Mitarbeitergespräch vom 29. März 2018 als Projekt mitar beiterin (Urk. 19/ 2 S. 1) . Es ist sodann kein wesentlicher Unterschied zwischen den alten und den neuen Arbeits projekten
gemäss der Zielvereinbarung zu erkennen (Urk. 19/ 2 S.
1, S.
4) . Dort wurde jedenfalls nicht erwähnt, dass die Klägerin in Zukunft auch als Projektleiterin arbeiten werde . Bei den Weiterbildungsbedürfnissen wird zwar Projektmanage ment erwähnt, aber es wurde keine entsprechende Weiterbildung geplant (vgl.
Urk. 19/2 S. 4) und von der Klägerin offenbar auch nicht absolviert (vgl.
Urk. 14/22/3). Zudem reichte die Klägerin
- auszugweise und anony misiert - zwei mit «Arbeitsvergabe» betitelte Dokumente zu Aufträgen der B.___ AG ein. Es ist zwar knapp zu erkennen, dass die Klägerin darin als die bei der B.___ AG für den Auftrag verantwort liche Person bezeichnet wurde ( Urk. 19/3 ,
Urk. 19/4 ,
jeweils
S. 1). Daraus lässt sich jedoch nicht ableiten, dass ihr auch die Projektleitung oblag. Die aufgelegten Dokumen te sprechen mit hin nicht dafür, dass die Klägerin im Zeitraum von Anfang 2020 bis Mai 2022 bei B.___ AG die Leitung von Projekten übernommen hätte , wenn sich ihr psychischer Gesund heitszustand im Januar 202 0 nicht verschlechtert hätte . Die Vor ge setzte der Klä gerin sprach von einer geplanten Projektleitung (Urk. 2/20) und von (dies bezüg lichen) Arbeiten, die die Klägerin (vor der 100%igen Arbeitsunfähigkeit im Januar 2020 ) bereits begonnen habe (Urk. 9/38/1). Für beides f inden sich aber die - gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung erforderlichen (E.
3.3. 2 ) - kon kreten Anhaltpunkte nicht . Wie das Bundesgericht weiter ausführte (E. 3.3. 2 ) , muss angenommen werden können, dass sich die berufliche Entwicklung mit hoher Wahrscheinlichkeit wie geltend gemacht vollzogen hätte. Mangels Belegen kann davon im Fall der Klägerin nicht gespro chen werden. Damit erweist sich das von der IV-Stelle festgelegte
Validen ein kommen
jedenfalls nicht als
offensicht lich unhaltbar . 4.2. 4
Die Beklagte hat den Einkommensvergleich somit zu Recht gestützt auf das von der IV-Stelle festgelegte Valideneinkommen , be zogen auf das von der Klägerin vor Eintritt der 100%igen Arbeitsunfähigkeit ab 6. Januar 2020 ausgeübte 80%-Pensum , vorgenommen. Dass bei diesem Vorgehen ein IV-Grad von 39 % resul tiert ( Urk. 2/14, E.
4.2. 2 ) , wird von der Klägerin zu Recht nicht bestritten (vgl.
Urk. 18 S. 4) . Bei einem IV-Grad unter 40 % besteht weder aus der obligato ri sche n Versicherung (E.
3.1) noch aufgrund des Vorsorge regle ments (vgl. dessen Ziff. 20, Urk. 2/17) Anspruch auf Invalidenleistungen. 5.
Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Klage. Das Gericht erkennt: 1.
Die Klage wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Kaspar Saner - Rechtsanwältin Dr. Elisabeth Glättli - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkun den sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher