Erwägungen (5 Absätze)
E. 2 beziehungsweise 15. September 2020 (Urk. 2/1) ab dem 1. August 2020 zur Durchführung der beruflichen Vorsorge angeschlos sene Beklagte habe seit dem 13. April 2021 die fälligen Vorsorgebeiträge zu züg lich Zins sowie Mahnspesen und Vertragsauflösungskosten nicht
bezahlt und sei ihr somit gesamthaft Fr. 40'073.80 schuldig geblieben, weshalb sie zu verpflich ten sei, ihr diesen Betrag zuzüglich Zins zu 5 % seit 1. August 2022 und Zins vom 1. Januar bis 31. Juli 2022 von Fr. 514.70
sowie vertragliche Inkassomass nahme ns kosten zu bezahlen, die im vorliegenden Verfahren säumige Beklagte – soweit ersichtlich und abge sehen vom ohne Begründung erhobenen Rechtsvorschlag (Urk. 2/10) – auch vor- beziehungsweise ausserprozessual nie Bestand und/oder Höhe der eingeklag ten Forderung in Zweifel gezogen hat, die von der Klägerin erhobenen Mahnspesen von total Fr.
E. 5 00.-- für die am 1 5. März und 19. April 2022 versandte n Mahnungen (Urk. 2/
E. 7 ),
die Vertragsauf lösungs kosten von Fr. 5 00.-- (vgl. Urk. 2/
E. 8 ) sowie die ver traglichen Inkassomass nahme ns kosten
(Betreibungsbegehren Fr. 300.--) ihre rechtliche Grundlage in den Ziffern 2 bis 3 des Kostenreglements Version 2010 haben (Urk. 2/1 S. 6), die eingeklagte Beitragsforderung (inklusive Nebenkosten) in der Höhe von Fr. 40'073.80 durch die Akten ausgewiesen ist, wobei insbesondere auf die Auf stellung der Ausstände de r Jahre 2021 und 2022 (Urk. 2/ 5), die Schluss abrechnung vom
28. Juni 2022 (Urk. 2/
E. 9 ) sowie den Zahlungsbefehl vom
15. August 2022 (Urk. 2/1 0) hinzuweisen ist, keine Anzeichen für falsche Berechnungen oder dergleichen bestehen,
die geforderten Verzugszinsen ihre Grundlage in A rt. 66 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 4 BVG sowie Art. 102 in Verbindung mit Art. 104 Abs. 1 des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbu ches (Fünfter Teil: Obligationenrecht, OR) haben, weshalb sich die Klage auch insoweit als begründet erweist, die Beklagte somit in Gutheissung der Klage zu verpflichten ist, der Klägerin Fr. 40'073.80 zuzüglich Zins zu 5 % seit 1. August 2022 und Zins vom 1. Januar bis 31. Juli 2022 von Fr. 514.70 sowie vertragliche Inkassomassnahme ns kosten von Fr. 300.-- zu bezahlen, der in der Betreibung Nr. «1» des Betreibungsamtes Zürich 1 erhobene Rechts vorschlag (Zahlungsbefehl vom 15. August 2022, Urk. 2/10) in diesem Umfang aufzuheben ist; in weiterer Erwägung, dass das unbegründete Erheben eines Rechtsvorschlages gegen offensichtlich zu Recht in Be treibung gesetzte Beitragsforderungen verbunden mit der Säumigkeit im nachfolgenden Prozess nach der ständigen Praxis des hiesigen Gerichts als mut williges Verhalten im Sinn e von § 33 Abs. 2 des Gesetzes über das Sozialversi che rungsgericht (GSVGer) zu qualifizieren ist, weshalb der Beklagten die Kosten des vorliegenden Verfahrens in der Höhe von Fr. 1 ’ 2 00.-- aufzuerlegen sind, nach § 34 Abs. 2 GSVGer Versicherungsträger in der Regel keinen Anspruch auf Ersatz ihrer Parteikosten haben, vorliegend jedoch das Verhalten der Beklagten als mutwillig zu qualifizieren und sie deshalb in Anwendung von § 34 Abs. 1 GSVGer zu verpflichten ist, der vollumfänglich obsiegenden Klägerin eine Pro zess entschädigung von Fr. 500.-- zu bezahlen; erkennt das Gericht: 1.
In Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, der Klägerin Fr. 40'073.80 zuzüglich Zins zu 5 % seit 1. August 2022 und Zins vom 1. Januar bis 31. Juli 2022 von Fr. 514.70 sowie vertragliche Inkassomassnahme ns kosten von Fr. 300.-- zu bezahlen, und es wird der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. «1» des Betreibungsamtes Zürich 1 (Zahlungs befehl vom 15. August 2022) in diesem Umfang aufgehoben. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1’200.-- werden der Beklagten auferlegt. Rechnung und Ein zahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Prozessentschädigung von Fr. 500 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Sammelstiftung Vita - X.___ GmbH - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes ge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubLanzicher
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich BV.2022.00072
III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Senn Ersatzrichterin Gasser Küffer Gerichtsschreiberin Lanzicher Urteil vom
31. Oktober 2022 in Sachen Sammelstiftung Vita Hagenholzstrasse 60, 8050 Zürich Klägerin gegen X.___ GmbH Beklagte Nach Einsicht in die Eingabe vom 2. September 2022, mit welcher die Sammelstiftung Vita mit folgendem Rechtsbegehren Klage gegen die X.___ GmbH erhob (Urk. 1 S. 2): « 1. Es sei die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin den Beitragsausstand von CHF 40'073.80, nebst Zins zu 5
% seit dem 01.08.2022, zuzüglich CHF 514.70 Zins bis 31.07.2022 und vertragliche Inkassomassnahmenskos ten zu bezahlen. 2. Es sei der in der Betreibung Nr. «1» des Betreibungsamtes Zürich 1 erho bene Rechtsvorschlag vollumfänglich zu beseitigen, 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten. » sowie nach Einsicht in die übrigen Verfahrensakten; unter Hinweis darauf, dass die Beklagte innerhalb der mit Verfügung vom 6. September 2022 (Urk. 3; zugestellt am 16. September 2022 [Urk. 4]) angesetzten Frist keine Klageantwort erstattet hat, sodass androhungsge mäss Verzicht darauf anzuneh men und der Entscheid aufgrund der von der Klä gerin eingereichten Akten zu fällen ist; in Erwägung, dass
gemäss Art. 66 Abs. 2 Satz 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hin terlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) der Arbeitgeber der Vorsorgeeinrich tung die gesamten Beiträge schuldet und die Vorsorgeeinrichtung für nicht recht zeitig bezahlte Beiträge Verzugszinsen verlangen kann (Art. 66 Abs. 2 Satz 2 BVG),
die Klägerin zur Begründung der Klage (Urk. 1) im Wesentlichen ausführte, die ihr mit Anschlussvertrag vom
2. beziehungsweise 15. September 2020 (Urk. 2/1) ab dem 1. August 2020 zur Durchführung der beruflichen Vorsorge angeschlos sene Beklagte habe seit dem 13. April 2021 die fälligen Vorsorgebeiträge zu züg lich Zins sowie Mahnspesen und Vertragsauflösungskosten nicht
bezahlt und sei ihr somit gesamthaft Fr. 40'073.80 schuldig geblieben, weshalb sie zu verpflich ten sei, ihr diesen Betrag zuzüglich Zins zu 5 % seit 1. August 2022 und Zins vom 1. Januar bis 31. Juli 2022 von Fr. 514.70
sowie vertragliche Inkassomass nahme ns kosten zu bezahlen, die im vorliegenden Verfahren säumige Beklagte – soweit ersichtlich und abge sehen vom ohne Begründung erhobenen Rechtsvorschlag (Urk. 2/10) – auch vor- beziehungsweise ausserprozessual nie Bestand und/oder Höhe der eingeklag ten Forderung in Zweifel gezogen hat, die von der Klägerin erhobenen Mahnspesen von total Fr. 5 00.-- für die am 1 5. März und 19. April 2022 versandte n Mahnungen (Urk. 2/ 7),
die Vertragsauf lösungs kosten von Fr. 5 00.-- (vgl. Urk. 2/ 8) sowie die ver traglichen Inkassomass nahme ns kosten
(Betreibungsbegehren Fr. 300.--) ihre rechtliche Grundlage in den Ziffern 2 bis 3 des Kostenreglements Version 2010 haben (Urk. 2/1 S. 6), die eingeklagte Beitragsforderung (inklusive Nebenkosten) in der Höhe von Fr. 40'073.80 durch die Akten ausgewiesen ist, wobei insbesondere auf die Auf stellung der Ausstände de r Jahre 2021 und 2022 (Urk. 2/ 5), die Schluss abrechnung vom
28. Juni 2022 (Urk. 2/ 9) sowie den Zahlungsbefehl vom
15. August 2022 (Urk. 2/1 0) hinzuweisen ist, keine Anzeichen für falsche Berechnungen oder dergleichen bestehen,
die geforderten Verzugszinsen ihre Grundlage in A rt. 66 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 4 BVG sowie Art. 102 in Verbindung mit Art. 104 Abs. 1 des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbu ches (Fünfter Teil: Obligationenrecht, OR) haben, weshalb sich die Klage auch insoweit als begründet erweist, die Beklagte somit in Gutheissung der Klage zu verpflichten ist, der Klägerin Fr. 40'073.80 zuzüglich Zins zu 5 % seit 1. August 2022 und Zins vom 1. Januar bis 31. Juli 2022 von Fr. 514.70 sowie vertragliche Inkassomassnahme ns kosten von Fr. 300.-- zu bezahlen, der in der Betreibung Nr. «1» des Betreibungsamtes Zürich 1 erhobene Rechts vorschlag (Zahlungsbefehl vom 15. August 2022, Urk. 2/10) in diesem Umfang aufzuheben ist; in weiterer Erwägung, dass das unbegründete Erheben eines Rechtsvorschlages gegen offensichtlich zu Recht in Be treibung gesetzte Beitragsforderungen verbunden mit der Säumigkeit im nachfolgenden Prozess nach der ständigen Praxis des hiesigen Gerichts als mut williges Verhalten im Sinn e von § 33 Abs. 2 des Gesetzes über das Sozialversi che rungsgericht (GSVGer) zu qualifizieren ist, weshalb der Beklagten die Kosten des vorliegenden Verfahrens in der Höhe von Fr. 1 ’ 2 00.-- aufzuerlegen sind, nach § 34 Abs. 2 GSVGer Versicherungsträger in der Regel keinen Anspruch auf Ersatz ihrer Parteikosten haben, vorliegend jedoch das Verhalten der Beklagten als mutwillig zu qualifizieren und sie deshalb in Anwendung von § 34 Abs. 1 GSVGer zu verpflichten ist, der vollumfänglich obsiegenden Klägerin eine Pro zess entschädigung von Fr. 500.-- zu bezahlen; erkennt das Gericht: 1.
In Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, der Klägerin Fr. 40'073.80 zuzüglich Zins zu 5 % seit 1. August 2022 und Zins vom 1. Januar bis 31. Juli 2022 von Fr. 514.70 sowie vertragliche Inkassomassnahme ns kosten von Fr. 300.-- zu bezahlen, und es wird der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. «1» des Betreibungsamtes Zürich 1 (Zahlungs befehl vom 15. August 2022) in diesem Umfang aufgehoben. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1’200.-- werden der Beklagten auferlegt. Rechnung und Ein zahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Prozessentschädigung von Fr. 500 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Sammelstiftung Vita - X.___ GmbH - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes ge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubLanzicher