Sachverhalt
1.
X.___ , geboren 1972, arbeitete vom 1 6. September 2013 bis 31.
März 2014 bei der A.___
als « Kunden berater in Schalter » in einem 40
% Pensum ( Urk. 2/ 3 und Urk. 2/4) und war dadurch bei der Pensionskasse
Z .___
berufsvorsorgeversichert ( Urk. 2/21). In der Folge war sie auf Arbeitssuche und traf Vorbereitungen für die Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit ( Urk. 2/7 S. 2). A m 1 5. Februar 2016 trat sie eine Anstellung bei der B.___
AG als «Client Manager» in einem 60
% Pensum an ( Urk. 2/2) , wobei ihr am 19. April 2016 während der Probezeit per 2 9. April 2016 gekündigt wurde ( Urk. 15/5). Im Rahmen dieser Anstellung war sie bei der Pensionskasse Z.___
v orsorgeversichert ( Urk. 2/22).
Unter Angabe von seit 1996 bestehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen , sich äussernd
in Konzentrationsschwierigkeiten, starken Gefühlsschwankungen und einem ADHS bestehend seit dem 2 0. Altersjahr
und damit verbundenen wie derkehrenden beruflichen Schwierigkeiten , meldete sie sich am 2. August 201 6 bei der IV-Stelle Basel -Landschaft
zum Leistungsbezug an ( Urk. 1 3 / 1 Ziff. 6.1 ). Die IV-Stelle tätigte erwerbliche und medizinische Abklärungen und gewährte unter anderem Kostengutsprache für ein Belastbarkeitstraining vom 2.
Februar bis 2 2. April 2018 im C.___
( Urk. 13/66) , wobei die Massnahme vorzeitig abge brochen wurde ( Urk. 13/76 und 13/79 ). Vom 2 3. April bis 9. Mai 2018 hielt sich die Versicherte stationär in der Psychiatrischen Klinik D.___ auf ( Urk. 13/90). Mit Verfügung vom 1 0. Oktober 2018 verneinte die IV-Stelle einen Anspruch auf berufliche Massnahmen und wies auf die Weiterleitung des Gesuchs zur Rente n prüfung hin ( Urk. 13/121). In der Folge zog die IV-Stelle ver schiedene medizinische Berichte sowie ein Gutachten bei , welches zu Händen der CSS Versicherung von Dr. med. E.___ , Psychiatrie und Psychotherapie FMH , am 2 7. Februar 2019 erstellt w orden war ( Urk. 13/151 /4-58 ) . Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 1 3 / 165/3-7) sprach die IV-Stelle de r Versicherten mit Verfügung vom 1 9.
August 201 9 mit Wirkung ab 1.
November 201 8 eine ganze Rente zu züglich Kinderrenten zu ( Urk. 13 / 175 ). 1.2
In der Folge wandte sich d ie Versicherte sowohl an die Pensionskasse Z.___
als auch an die Pensionskasse Z.___ . Beide verneinten jedoch ihre Leistungspflicht ( Urk. 2/ 6 und
Urk. 2/ 14). 2.
Mit Eingabe vom 1 9. August 2022 erhob die Versicherte
Klage gegen die Pensionskasse Z.___
(Beklagte 1) und die Pensionskasse
Z .___ (Beklagte 2) mit folgendem Antrag:
« Die Beklagte 1
sei zu verpflichten, ihr aufgrund der IV - Verfügung vom 2 7. August 2019 rückwirkend per 2 6. Februar 2016 (Datum der Arbeitsunfähig keit) eine jährliche Invalidenrente in Höhe von Fr. 19'656. -- zuzüglich je einer jährliche n Kinderrente von je Fr. 4'536. -- pro Kind zu bezahlen , bis zum Abschluss der angemessenen Erstausbildung der beiden Söhne ( F.___
0 8.02.2003 und G.___
0 7. 0 5.2001) . S icherheitshalber sei ihr empfohlen worden auch die Beklagte 2 ins Verfahren mit einzubeziehen ( Urk. 1 S. 1 f.). »
Die Beklagte 2 beantragte mit Klageantwort vom 5. Oktober 2022 die Abweisung der gegen sie gerichteten Klage ( Urk. 8). Am 1 3. Oktober 2022 gingen die Akten der IV-Stelle Basel-Landschaft ein ( Urk. 12 und Urk. 13). M it Klageantwort vom 2. November 20 22 ( Urk. 14 ) beantragte die Beklagte 1 die Abweisung der gegen sie gerichteten Klage. Nachdem mit Verfügung vom 7. November 20 22
ein zwei ter Schriftenwechsel angeordnet worden war ( Urk. 16) , hielt die Klägerin mit Replik vom 2 2. November 2022 ( Urk. 1 7 ) , die Beklagte 2 mit Duplik vom 6.
Februar 2023 ( Urk.
25) und die Beklagte 1 mit Duplik vom 8. Februar 2023 ( Urk.
26) an
ihren
bisherigen Anträgen fest. Am 8. und 1 5. Februar 2023 reichte die Klägerin weitere Unterlagen ein ( Urk. 27, Urk. 28, Urk. 29). Die Eingaben wurde n
den Parteien am 17.
Februar 2023
gegenseitig zur Kenntnis gebracht ( Urk. 31). Am 2 8. Februar 2023 reichte die Beklagte 1 eine weitere Eingabe ein ( Urk. 32 und Urk. 33 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenver sicherung (IVV) sowie der entsprechenden Bestimmungen des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) in Kraft getreten. In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrecht licher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbe standes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinwei sen). Die vorliegend mit Klage vom 19 .
August 2022 ab 2 6. Februar 201 6 geltend gemachten Rentenleistungen sind entsprechend nach den bis 3 1. Dezember 2021 in Kraft gestandenen Bestimmungen zu beurteilen, welche nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden. 1.2
Nach Art. 24 Abs. 1 BVG hat der Versicherte Anspruch auf eine volle Invaliden rente, wenn er im Sinne der Invalidenversicherung mindestens zu 70 %, auf eine Dreiviertelsrente , wenn er mindestens zu 60 %, auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zur Hälfte und auf eine Viertelsrente , wenn er mindestens zu 40 % invalid ist. Gemäss Abs. 1 von Art. 26 BVG gelten für den Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen sinngemäss die entsprechenden Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (Art. 29 IVG). Die Invalidenleis tungen nach BVG werden von derjenigen Vorsorgeeinrichtung geschuldet, wel cher die den Anspruch erhebende Person bei Eintritt des versicherten Ereignisses angeschlossen war. Im Bereich der obligatorischen beruflichen Vorsorge fällt die ser Zeitpunkt nicht mit dem Eintritt der Invalidität nach IVG, sondern mit dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit zusammen, deren Ursache zur Invalidität geführt hat (vgl. Art. 23 BVG). 1.3
Der Anspruch auf Invalidenleistungen der (obligatorischen) beruflichen Vorsorge setzt voraus, dass die Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, während der Dauer des Vorsorgeverhältnisses (einschliesslich der einmona tigen Nachdeckungsfrist) eingetreten ist ( Art. 23 lit . a BVG). Unter Arbeitsunfä higkeit ist die Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zu verstehen (BGE 134 V 20 E. 3.2.2 mit Hinweisen). Sie muss mindestens 20 % betragen (SVR 2008 BVG Nr. 34; Bundesgerichtsurteil 9C_990/2009 vom 8. Juli 2009 E. 3.1).
Die Leistungspflicht setzt einen engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang zwischen der während der Dauer des Vorsorgeverhältnisses bestandenen Arbeits unfähigkeit und der allenfalls erst später eingetretenen Invalidität voraus ( Art. 28 und 29 IVG i.V.m . Art. 26 Abs. 1 BVG; BGE 136 V 65 E. 3.1, 134 V 20 E. 3.2.2).
Der enge zeitliche Zusammenhang ist so lange nicht unterbrochen, als dass min destens eine 20%ige Arbeitsunfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit besteht (BGE 144 V 58 E. 4.4). Eine nachhaltige, den zeitlichen Konnex unterbrechende Erholung liegt hingegen grundsätzlich vor, wenn während mehr als drei Monaten eine Arbeitsfähigkeit von über 80 % in einer angepassten Erwerbstätigkeit gege ben ist (BGE 144 V 58 E. 4.4 f.) und - kumulativ bezogen auf die angestammte Tätigkeit - ein rentenausschliessendes Einkommen erzielt werden kann (BGE 134 V 20 E. 5.3; Bundesgerichtsurteil 9C_623/2017 vom 2 6. März 2018 E. 3). Eine solch drei Monate oder länger andauernde (annähernd) vollständige Arbeitsfä higkeit ist ein gewichtiges Indiz für eine Unterbrechung des zeitlichen Zusam menhangs, sofern sich eine dauerhafte Wiedererlangung der Erwerbsfähigkeit als objektiv wahrscheinlich darstellt. Der zeitliche Zusammenhang kann daher auch bei einer länger als drei Monate dauernden Tätigkeit gewahrt sein, wenn eine dauerhafte berufliche Wiedereingliederung unwahrscheinlich war, etwa weil die Tätigkeit (allenfalls auch erst im Rückblick) als Eingliederungsversuch zu werten ist oder massgeblich auf sozialen Erwägungen des Arbeitgebers beruhte (BGE 134 V 20 E. 3.2.1; Bundesgerichtsurteil 9C_465/2018 vom 3 0. Januar 2019 E. 3.2, vgl. auch Bundesgerichtsurteil 9C_765/2018 vom 6. Mai 2019 E. 3.2). 1.4
Aus der engen Verbindung zwischen dem Recht auf eine Rente der Invalidenver sicherung und demjenigen auf eine Invalidenleistung nach BVG ergibt sich, dass der Invaliditätsbegriff im obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge und in der Invalidenversicherung grundsätzlich de r gleiche ist (BGE 123 V 269 E. 2a, 120 V 106 E. 3c, je mit Hinweisen).
Praxisgemäss sind daher die Vorsorgeeinrichtungen im Bereich der ges etzlichen Mindestvorsorge (Art. 6 BVG) an die Feststellungen der IV-Organe (Eintritt der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit, Eröffnung der Wartezeit, Festsetzung des Invaliditätsgrades) gebunden, soweit die IV-rechtliche Betrachtung aufgrund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhalt bar erscheint (BGE 143 V 434 E. 2.2, 126 V 309 E. 1 in fine ). Diese Konzeption fusst auf der Überlegung, die Organe der (obligatorischen) beruflichen Vorsorge von eigenen aufwändigen Abklärungen freizustellen, und gilt nur bezüglich Feststellungen und Beurteilungen der IV-Organe, welche im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entscheidend waren (BGE 132 V 1 E. 3.2). So hat beispielsweise eine verspätete Anmeldung zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung rechtsprechungsgemäss die freie Überprüfbarkeit des leistungserheblichen Sachverhaltes durch die Vorsorge einrichtung beziehungsweise das Berufsvorsorgegericht zur Folge (Urteil des Bundesgerichts 9C_49/2010 vom 23. Februar 2010 E. 2.1).
Diese Bindungswirkung setzt voraus, dass die Vorsorgeeinrichtung (spätestens) ins Vorbescheidverfahren (Art. 73 ter IVV) einbezogen und ihr die Rentenverfü gung formgültig eröffnet wurde (Urteil des Bu ndesgerichts 9C_81/2010 vom 16. Juni 2010 E. 3.1, mit Hinweisen). Dem BVG-Versicherer steht ein selbständi ges Beschwerderecht im Verfahren nach IVG zu. Unterbleibt ein solches Einbe ziehen der Vorsorgeeinrichtungen, ist die IV-rechtliche Festsetzung des Invalidi tätsgrades (grundsätzlich, masslich und zeitlich) berufsvorsorgerechtlich nich t verbindlich (BGE 130 V 270 E. 3.1).
2.
2.1
Die Klägerin erklärte zur Begründung ihrer Klage im Wesentlichen ( Urk. 1 S.
2f. ) , sie habe bei der B.___ nach zwei Vorstellungsgesprächen am 3 1. Januar 2016 einen Arbeitsvertrag unterzeichnet und sei in deren Pensionskasse aufgenommen worden. Am 2 6. Februar 2016 sei bei ihr zum ersten Mal eine Arbeitsunfähigkeit aufgetreten , welche zu Krankentaggelder n und in der Folge zu r ganzen IV - Rente ge führt habe. V or der Tätigkeit bei der B.___
habe nie eine
Arbeitsunfähigkeit bestanden. Die Anstellung davor bei der A.___ , wo sie bis März 2014 teilzeitig tätig gewesen sei, habe sie aus persönlichen Gründen gekündigt, weil sie sich habe selbständig machen woll en. Von 2001 bis 2014 sei sie verheiratet gewesen und sei aufgrund des Lohns ihres Ehegatten und mit zwei kleinen Kindern nicht gezwungen gewesen , zu arbeiten. Vor der Ehe habe sie stets 100 % gearbeitet. Nach der Scheidung habe sie in einer 50%igen Anstellung bei der A.___
gearbeitet und es sei ihr eine
100%ige Arbeitsfähigkeit bei Austritt bescheinigt worden (S. 3).
Bei der Anstellung der B.___ habe keine Arbeitsunfähigkeit bestanden. Diese sei erst während der Anstel lung bei der B.___ aufgetreten. Der Druck sei auch gleich zu Beginn hoch und der Vorgesetzte sehr fordernd gewesen und es habe zudem noch ein grosser Kon kurrenzkampf im damaligen Team bestanden (S. 4) . Eine Arbeitsunfähigkeit vor der Anstellung bei der B.___ könne ihr nicht nachgewiesen werden, da sie nie krankgeschrieben oder Leistungen einer Krankentaggeldversicherung in Anspruch genommen habe und die Beweislast dazu lieg e bei der Beklagten 1 (S.
5).
In der Replik führte die Klägerin aus, das Gutachten von Dr. med. H.___ , Fach arzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, und die darin festgehaltenen Aus sagen , namentlich zu den Beendigungsgründen der Arbeitsverhältnisse ( Urk. 17 S. 2 f.) ,
würden bestritten. Es gehe nicht zwangsläufig um die Diagnose, die zur Arbeitsunfähigkeit geführt habe. Auch mit einer Persönlichkeitsstörung oder in einer depressiven Phase könne man arbeitsfähig sein. Massgeblich sei vielmehr der Zeitpunkt de s Eintritt s der ersten
Arbeitsunfähigkeit, welche r nachweislich bei der Anstellung bei der Beklagten
1 liege ( Urk. 17 S. 4 f.). Die nur kurzen Teil zeit a rbeitsverhältnisse hätten mit den Betreuungspflichten bzw. den Schwierig keiten im familiären Umfeld zusammengehangen ( Urk. 17 S. 8 f f .). Gegebenen falls seien ergänzende Abklärungen vorzunehmen ( Urk. 17 S. 7). 2. 2
Die Beklagte 1 stellte sich auf den Standpunkt ( Urk. 14 S. 3 f. ) ,
es sei ih r kein Vorbescheid zugestellt worden, weshalb sie an den Entscheid der IV-Stelle nicht gebunden sei.
D ie Klägerin sei nur wenige Tage bei der B.___ AG am Arbeitsplatz anwesend gewesen (Einführungstage), bis sie sich das erste Mal habe arbeitsun fähig schreiben lassen. Dabei zeige ein Auszug aus der Krankengeschichte , dass sie bereits vor dieser Anstellung auf g rund ihrer Persönlichkeitsstörung etliche Stellen nach kurzer Zeit durch Kündigung verloren habe (S. 14) . Für die Stelle bei der B.___ AG sei sie aufgrund der psychischen Einschränkungen gar nie arbeitsfä hig bzw. mit Sicherheit zu mehr als 20 % in der Leistungsfähigkeit eingeschränkt gewesen (S. 15). Die Klägerin erwähne auch nicht, dass sie vor der Anstellung bei der B.___ AG wegen ihrer Persönlichkeitsstörung diverse Stellen nach kurzer Zeit wieder verloren habe. Die Klägerin schreibe auch, dass sie die Stelle bei der A.___ gekündigt habe, da sie sich habe selbständig machen wollen. Gemäss Gutachten von Dr.
H.___ habe sie aber die Stelle gekündigt, da ihr der Druck zu gross gewesen sei.
D ass sie nach dem Verlust der Stelle bei der A.___ mehr als 300 Bewerbungen geschrieben habe , erwähne sie auch nicht . Zur Frage, ob für die Arbeitsunfähig keit bei der B.___ AG nach nicht einmal zwei Wochen die diagnostizierte Depres sion oder die Persönlichkeitsstörung massgebend sei, könne festgehalten werden, dass die Depression, wegen der sie ab 2 6. Februar 2016 arbeitsunfähig geschrie ben worden sei, gemäss dem Arztbericht von Dr. med. I.___
vom 6. Oktober 2016 im Oktober 2016 bereits remittiert gewesen sei. Die Invaliden rente sei aber durch die IV-Stelle später wegen der Persönlichkeitsstörung zuge sprochen worden und diese Gesundheitsbeeinträchtigung habe schon vor dem Antritt der Stelle bei der B.___ AG zu diversen Stellenverlusten nach kurzer Zeit geführt (S. 1 5 f . ). Bei der B.___ AG habe die Klägerin nicht einmal zwei Wochen gearbeitet, bevor sie wegen der Depression krankgeschrieben worden sei. Die Depression sei jedoch nicht dauerhaft und begründete keine Leistungspflicht. Die Persönlichkeitsstörung , in deren Zusammenhang
allenfalls auch die Depression gesehen werden k önne , ha be jedoch schon lange vor der An stellung bei der B.___ AG
massgebende Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit der Klägerin gehabt . Aus diesem Grund besteh e
seitens der Beklagten 1 keine Leistungspflicht
(S. 20 f.).
In ihrer Duplik hielt die Beklagte 1 fest, es mute seltsam an, dass das Gutachten von Dr. H.___ erst sechs Jahre nach Erstellung kritisiert werde ( Urk. 26 S. 3). Im Hinblick auf die ausgeübten Tätigkeiten fänden sich in den Akten wider sprüchliche Angaben (S. 6 f., S. 9 f.). Die Klägerin führe zwar richtig aus, dass eine Diagnose nicht immer eine Arbeitsunfähigkeit zur Folge habe. Sie übersehe aber, dass nicht nur Arbeitsunfähigkeit satteste eine solche belegen könnten. Es sei von einer durchgehenden Erwerbsunfähigkeit auszugehen. Der Beschwerde führerin sei es nicht gelungen, Teilzeitstellen über längere Zeit zu halten ( S. 6 f.).
2.3
Die Beklagte 2 brachte vor ( Urk. 8 S. 2f.) , die Klägerin beantrage zwar , dass
sie zur Ausrichtung einer Invalidenrente zu verpflichten sei, begründe dies aber nicht und mache auch nicht geltend, dass während der Versicherungszeit bei ihr eine Arbeitsunfähigkeit eingetreten sei. In Bezug auf Teilzeitarbeitsverhältnisse werde sodann gefordert , dass sich die Einschränkung auf das bei der betreffenden Vor sorgeeinrichtung versicherte Pensum ausgewirkt habe. Ein Anspruch auf Leis tungen bestehe nicht, wenn die Versicherte trotz gesundheitlicher Beeinträchti gung im bisherigen Umfang habe weiterarbeiten können (S. 3). Wäre die massgebliche Arbeitsunfähigkeit während der Versicherungszeit bei der Beklag ten 2 eingetreten ,
wäre
für die Zuständigkeit der Beklagten 2 eine Einschränkung in Bezug auf das vereinbarte 40 %
Pensum notwendig . F ür eine solche Annahme bestünden aber keine Hinweise (S. 5). Es fehle daher bereits an der Grundvoraus setzung des Eintritts einer Arbeitsunfähigkeit in Bezug auf das
versicherte Arbeitsverhä l tnis während der Versicherungszeit
bei der Beklagte n 2 (S. 6) . 3. 3.1
Es sind insbesondere die folgenden ärztlichen Berichte für die Beurteilung der strittigen Fragen von Belang: 3.2
Im Bericht der psychiatrischen Poliklinik des Universitätsspitals J.___
vom 5.
Oktober 2009 ( Urk. 1 5 / 17)
führte Prof. Dr. K.___ , Leitender Psychologe,
aus , die Fragestellung sei, ob bei der Klägerin eine Aufmerksamkeitsdefizit-/ Hyper aktivitätsstörung (ADHS) vorliege. Die Klägerin berichte , sie sei in der Primar schule etwa mit acht Jahren in einer Art Therapie gewesen. Im Vergleich zu ihrer Schwester sei sie vergesslich und extrem trotzig gewesen und habe nicht „folgen" bzw. gehorchen wollen. Im Erwachsen en alter sei bei ihr bis anhin keine ADHS Diagnose gestellt worden. Mit 20 Jahren sei sie für etwa zwei Jahre bei einer Therapeutin gewesen sei. Sie habe unter extremer Unsicherheit gelitten, sich nicht spüren können , eine Leere in sich gefühlt, sei niedergeschlagen gewesen und habe auch kein Selbstbewusstsein gehabt. Vor einem Jahr sei sie dann wieder in Therapie zur selben Psychologin gegangen. Sie sei von 2007 bis 2009 dort gewe sen. Mit der Behandlung habe sie aufgehört, da die Kasse die se nicht mehr bezahlt und sie auch selber das Gefühl gehabt habe, dass sich nicht mehr viel verändere. Befragt n ach Depressionen gebe die Klägerin an , um das zwanzigste Lebensjahr habe sie dies öfters empfunden und dies habe auch damals
schon eher von äusse ren Umständen abgehangen, b eziehungsweise sei sehr durch diese beeinflussbar gewesen,
vor allem die Dauer , wie lange sie sich depressiv gefühlt habe. Es habe auch oft damit zusammengehangen,
das s sie etwas nicht habe umsetzen können, was sie sich vorgenommen habe. Als Symptome nenn e sie Mattheit und zum Teil auch Enttäuschungen, wenn etwas nicht geklappt ha be .
Sie habe sich schwerfällig gefühlt. Suizidvorstellungen habe sie aber keine gehabt. Befragt nach Schwierig keiten mit Alkohol und Drogen gebe sie an, mit 16 Jahren öfters mal betrunken gewesen zu sein und aktuell etwa dreimal pro Woche ein Glas Wein zu trinke n und a ktuell keine Drogen ein zu nehme n . Befragt nach anderen psychischen Beschwerden in der Vergangenheit oder aktuell gebe sie an, dass sie ein mangelndes Durchsetzungsvermögen habe. Es sei eigentlich schwierig, weil sie eine aufgestellte Person sei. Wenn sie im Geschäft sei, gehe es plötzlich nicht mehr, sie werde introvertiert, in sich gekehrt und sie verstehe nicht, wie ihr das Aufgestellte und Extr o vertierte abhanden ge kommen sei . Es gehe soweit, dass sie sich sogar auf den Füssen herumtrampeln lasse von anderen. Sie werde fast devot, spüre aber innerliche Aggressionen und dass sie so nach aussen wirke und dies nicht auf die Reihe kriege. Befragt nach Problemen, die ihr in der aktuellen Arbeit oder bei vergangenen Arbeitsstellen begegne t seien, gebe sie a n, dass sie am Anfang top motiviert sei und sich auch qualifiziert fühle und
auch qualifiziert sei. Plötzlich sei sie in sich gekehrt, ziehe sich total zurück, verkrieche sich in ein
Schneckenhaus, sei schlecht gelaunt, gebe schnippische Reaktionen von sich und werde dann
von aussen auch als arrogant gesehen. Zu Hause
gehe es gut und sie könne dieses Verhalten gut zeigen und leben und dann, soba l d
sie in eine Arbeitssituation komme, kippe das (S. 4). Zusammengefasst betrachtet seien die Ergebnisse der durchgeführten Tests im Hinblick auf die Fragestellung einer ADHS auf der phänomenologischen Ebene als relativ konsistent in diese Richtung wei send zu interpretieren und da aktuell keine andere n psychischen Erkrankun gen als Erklärung zu finden seien, sei die Wahrscheinlichkeit eine r ADHS als gross anzusehen. Auffällig seien die Bewertungen der Mutter und des Ehemannes in Bezug auf eine aktuell stark vorhandene Symptomatik (S. 5 f. ) . 3. 3
Im Bericht der Klinik L.___
vom 2. Juni 2016 ( Urk. 13/96/13-14) über ein Vorgespräch betreffend einen Klinikeintritt der Klägerin notierten die zuständi ge n
Sachverständigen , als Hauptdiagnose bestehe eine m ittelgradige depressive Episode ( I CD-10 F32.1) und als Nebendiagnose bestünden Anpassungsprobleme bei Veränderung der Lebensumstände (ICD-10 Z60). Zur Vorgeschichte sei rele vant, dass psychotherapeutische Behandlungen mit Unterbrüchen seit der Jugend, damals mit Beginn aufgrund von Unsicherheit , bestünden. Seit der Geburt des ersten Kindes 2001 leide die Klägerin an der Einschränkung und Ausschliesslich keit der Hausfrauen- und Mutterrolle. Sie habe zahlreiche Arbeitsversuche gemacht u nd immer wieder abgebrochen, teils wegen psychischer Probleme, häufig wegen Problemen mit dem jüngeren Sohn. Im Jahr 2011 sei es zur Tren nung vom Ehemann und 2014 zur Scheidung gekommen. Dadurch hätten sich Isolation und Unzufriedenheit verstärkt und allmählich verliere die Klägerin Konzentration, Motivation, Freude und Zuversicht. Seit letztem Jahr funktioniere sie nur noch. Im Januar habe sie neu von einer Psychiaterin Medikamente bekom men. Im Februar sei sie bei einer erneut en Anstellung nach zwei Wochen depres siv dekompensiert und krankgeschrieben worden . Im Befund zeige sich die Klägerin bewusstseinsklar, allseits orientiert und mit mittelgradigen Konzentrati onsstörungen. Im Denken sei sie leichtgradig verlangsamt, mittelgradig eingeengt und es bestehe ein schwergradiges Grübeln. Wahn, Sinnestäuschungen, Ich-Stö rungen seien keine vorhanden aber es bestünden mittelgradig Ratlosigkeit, ein Gefühl der Gefühllosigkeit, Störung der Vitalgefühle, Deprimiertheit , Hoffnungs losigkeit, Insuffizienzgefühle, Ambivalenz, Antriebsarmut und ein mittelgradiger sozialer Rückzug sowie eine latente Suizidalität bei Bündnisfähigkeit. Eine Inten sivierung der Behandlung sei notwendig, da das ambulante Setting nicht ausrei che und weil die Symptomatik trotz der ambulanten Therapie zunehme bzw. sich nicht ausreichend bessern lasse. Die Klägerin könne voraussichtlich in ein bis zwei Wochen eintreten, vorausgesetzt die Kostengutsprache durch die Kranken kasse w erde erteilt. Die Klägerin sei überrascht über die rasche Eintrittsmöglich keit und meine , wegen der Schulferien der Kinder erst im August eine Behandlung
antreten zu können. 3. 4
Dr. H.___
führte im Gutachten vom 2 0. September 2016 zu Händen der Tag geldversicherung aus ( Urk. 13/22 /3-8 S. 2 f.), i n den Jahren 2007 bis 2013, als ihr jüngerer Sohn den Kindergarten und die Primarschule besucht habe, sei sie mit grossen Sorgen konfrontiert worden. Aufgrund seiner Verhaltensauffälligkei ten seien mit mehreren Lehrerinnen wiederholt Spannungen und Probleme ent standen, die zu Schulwechseln geführt hätten. Sie habe sogar v orübergehend befürchten müssen, dass ihr Sohn in ein em Kinderheim platziert würde. Aktuell besuche er aber die Regelschule in M.___
und die Situation habe sich sehr gebessert. Sie st ehe nun nicht mehr derart unter Druck und blicke hoffnungsvoll in die Zukunft. Wegen ihrer Selbstunsicherheit und ihren dadurch immer wieder aufgetretenen Problemen an Arbeitsstellen habe sie bereits 1996 bei der Psycho login N.___
in O.___
eine Psychotherapie begonnen und sei bei ihr mit Unterbrüchen bis April 2016 in Behandlung gestanden. Die Behandlung habe aufgrund der Pensionierung der Psychologin be ende t werden müssen. 2007 sei bei der Klägerin anlässlich einer Abklärung auf der Psychiatrischen Poliklinik der Universitätsklinik J.___ ein ADHS diagnostiziert worden. Nach der Lehre habe sie ein Jahr in P.___
auf einer Bank gearbeitet. Dort sei sie gemobbed worden und unter hohe m Druck gestanden. Dies habe sie schliesslich in die Psychotherapie geführt. Die erste Stelle nach der zweiten Geburt mit einem 40%igen Pensum habe sie 2005 bei Q.___
angetreten. Ihr sei aber bereits nach drei Monaten gekündigt worden. In der Folge habe sie nie mehr längerfristig eine Stelle halten können. Bei der R.___
sei ihr 2009 nach drei Monaten gekündigt worden, bei der B.___ habe sie als Hostesse Teilzeit gearbeitet, aber bereits nach zwei Monaten die Stelle wieder verloren. Bei der S.___
in O.___ sei sie während acht Wochen temporär eingestellt worden. Bei der A.___ habe sie zwischen 2013 und 2014 als Kundenberaterin neun (richtig sechs) Monate arbeiten können, sie habe aber von sich aus die Stelle
verlassen. Der Druck sei für sie zu gross gewesen. Anschliessend sei sie während eineinhalb Jahre n arbeitslos gewesen und habe schliesslich nach über 300 Bewerbungen die Anstellung bei der B.___ Mitte Februar als telefonische Kundenbefragerin erhalten. Bereits einige Wochen davor habe sie das Antidepressivum Cipralex wegen bedrückter
Stimmung eingenommen. Im Verlauf der Einarbeitungsphase bei der B.___
sei es bis zum
18.
März 2016 insgesamt zu sieben
Absenztagen gekommen. Sie habe sich von dem Vorgesetzten in der
Einführungsphase kritisiert gefühlt. Dieser habe sie beim morgendlichen Eintreffen nicht gegrüsst,
was sie enttäuscht und verunsichert habe. Schliesslich sei sie innerlich derart nervös, unruhig und
in
ihrer Stimmung bedrückt gewesen , dass sie sich von der Arbeit völlig überfor dert gefühlt habe, sodass sie ab dem 2 5. April 2016 nicht mehr habe arbeiten können. Von ihrem Hausarzt sei sie an das Zentrum
T.___ in O.___ überwiesen worden. Dort sei sie vorübergehend
bis Juni 2016 psychiatrisch behandelt worden. S ie leide unter starken Gefühls schwankungen und ziehe sich zeitweise von anderen Menschen zurück .
Als subjektive Beschwerden gebe die Klägerin an, manchmal sei ihr Antrieb ver mindert . S ie fühle sich oft orientierungslos und werde von Leeregefühlen bestimmt. Sie fühle sich von Anforderungen im beruflichen Alltag schnell über fordert. An den verschiedenen Arbeitsstellen in der Bank habe sie sich stets stark und bald nach Stellenantritt derart unter Druck gesetzt gefühlt, dass sie sich innerlich verkrampf t habe, nicht mehr locker gewesen sei und das Gefühl gehabt habe, nicht sich selbst sein zu können. In Auseinandersetzungen könne sie sich nur ungenügend durchsetzen und die eigene Meinung vertreten. Sie leide unter Konzentrationsstörungen und merke, dass es ihr schwer falle , sich zu fokussieren, sich gut zu organisieren und sich nicht zu verzetteln. Sie könne sich durchaus freuen, zum Beispiel, wenn sie sich mit Freundinnen treffe, sie eingeladen werde oder auf das Wi e dersehen ihrer Söhne bei der Rückkehr aus der Schule. Neben den anfallenden Gartenarbeiten habe sie es sich an kinderfreien Wochenenden, wenn ihre Söhne sich beim Vater aufhielten , zur Gewohnheit gemacht, nach U.___
zu fahren und sich dort unter die Menschen zu mischen und das Einkaufen zu geniessen (S. 3).
Unter Diagnose n führte der Gutachter aus, beim psychopathologischen Bef und finde sich einzig ein Hinweis auf
ein reduziertes Selbstwertgefühl . Es fehlten ins besondere eine depressive Stimmung, ein reduzierter Antrieb,
Interesse- und Freudlosigkeit . E s zeig e sich kein depressives Syndrom. Belege für die von der Klägerin erwähnte
Traurigkeit und für einen reduzierten Antrieb seien nicht zu finden . Das heiss e , die depressive
Episode sei remittiert. Die vom Zentrum T.___ beschrie bene mittelgradig depressive Episode einer rezidivierenden
depressive n Störung sei nicht mehr vorhanden und es müsse von einer rezidivierende n depressive n Störung, gegenwärtig remittiert nach ICD - 10 F33.4 ausgegangen werden.
Das seit Jahrzehnte n vorhandene reduzierte Selbstvertrauen sei mit grosser Wahrschein lichkeit Ausdruck
einer selbstunsicheren bzw. ängstlich-vermeidende n Persön lichkeitsstörung nach ICD-10 F 60 . 6. In Anbetracht dessen, dass davon ausge gangen werden müsse, dass eine Persönlichkeitsstörung vorlieg e , sollte die Klägerin nicht unter zu hohem Arbeitsdruck stehen und ihre Vorgesetzte n sollte n ihren Schwierigkeiten gegenüber mit Geduld und Nachsicht reagieren können (S.
5) . In ihrer angestammten Tätigkeit sei ihr eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit zu attestieren, da sie für die Arbeit im Bankensektor ungeeignet sei , nachdem sie dort vielfältige Misserfolge erlebt habe. In einer leidensangepassten Tätigkeit könne sie die Arbeit wieder zu 100 % aufnehmen (S. 7). 3. 5
Dr. med. I.___ , praktizierende Ärztin, welche die Klägerin seit 1 2. Juli 2016 behandelt, nannte im Bericht vom 6. Oktober 2016 ( Urk. 13/26) die folgen den Diagnosen : ( Ziff. 1.1) - rezidivierende depressive Störung, Zustand nach mittelgradiger depressi ve r Episode, grösstenteils remittiert (ICD-10 F33.1) bei selbstunsicherer dependenter Persönlichkeitsakzentuierung - Verdacht auf ADHS (ICD-10 F90)
Die Klägerin habe in der Vorgeschichte verschiedene, häufig wechselnde Stellen im KV-Bereich innegehabt und es sei ihr hierbei aufgrund von Konflikten bei grösser er Verletzlichkeit und nicht ausreichender Kritikfähigkeit schwer gefa llen , eine Stelle über
einen längeren Zeitraum halten zu können . Aufgrund von Über forderung und vermeintlich
kritischer Haltung ihres Chefs am Arbeitsplatz habe sie ihre letzte Arbeitsstelle
gekündigt, w onach eine depressive Symptomatik auf getreten und die se mittlerweile remittiert sei , so dass sie eine
zunehmende Stabi lität habe erreichen k önnen . Auch die massiven
häuslichen Konflikte mit ihren Söhnen und die Konflikte mit Ihrem Ex-Ehemann hätten sich etwas entspannt.
Hinsichtlich der belastenden beruflichen Situation such e
die Klägerin nach neuen beruflichen Perspektiven.
Allerdings verf alle sie immer wieder aufgrund der zugrunde liegenden
negativen Grundannahmen in dysfunktion a les Vermei du n gsverhalten, was phasenweise
noch zu Stimmungseinbrüchen und mangeln der Stress- und Belastungstoleranz führ e ( Ziff. 1.4) . Die Klägerin werde mit einer tiefenpsychologisch orientierten Einzelpsychotherapie mit verhaltens - therapeuti schen Anteilen einmal wöchentlich behandelt sowie mit begleitender psychiatri scher Therapie bei Bedarf ( Ziff. 1.5). Die Klägerin sei i m kaufmännischen Bereich vor allem bei Banken tätig gewesen und bis 3 1. Oktober 2016 sei sie zu 100 %
arbeitsunfähig. A b 3 1. Oktober 2016 betrage die Arbeitsunfähigkeit 0 % ( Ziff. 1.6).
Ob eine Tätigkeit im KV-Bereich noch zu leisten sei, werde sich in den nächsten Monaten abzeichnen. Falls sie eine derartige Stelle antrete, benötige sie intensive therapeutische Begleitung aufgrund der geschilderten Selbstwertinsta bilität ( Ziff. 1.7). 3. 6
Im Bericht der Psychiatrischen Kliniken D.___ vom 1 6. Mai 2 018 ( Urk. 13/90) über den stationären Aufenthalt vom 2 3. April bis 9. Mai 2018 nannten die Ärzte die folgende n
Diagnosen :
1. Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode ohne somatisches Syndrom (ICD-10 F33.00) 2. Einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ICD-10 F90.0) 3. Andere Kontaktanlässe mit Bezug auf den engeren Familienkreis (ICD-10 Z63) Die klinikbekannte Klägerin stelle sich selbst zum stationären Eintritt vor. Sie klage über eine rasch wechselnde Stimmungslage und das Gefühl, ihr Leben nicht richtig im Griff zu haben. Dies läge daran, dass sie sich nicht konzentrieren könne und gedanklich abschweife, was von aussen betrachtet oft als Mangel an Interesse interpretiert würde. Beruflich habe sie deshalb kein Durchsetzungsvermögen, eine erst kurz vor Eintritt angetretene Arbeit in einer Bank auf Probezeit sei ihr wegen Schwierigkeiten in den Arbeitsabläufen und im Kontakt gekündigt worden. Sie sei insgesamt sehr impulsiv, es falle ihr schwer, rational/vorausplanend zu handeln. Zuvor habe sie mehre Arbeitsstellen als Bankangestellte gehabt, wo ihr aus ähnlichen Gründen gekündigt worden sei. Bei Dingen, die sie interessant fände, falle ihr die Konzentration deutlich leichter. Ihre Gedanken würden auch viel um ihre Wirkung auf andere kreisen, vor allem bei der Arbeit. Dies hemme sie und sie male sich dann immer die schlechtmöglichste Variante aus. Sozial sei sie auch ein wenig zurückgezoge n . Der Schlaf sei stets gut (S. 1) . Sie sei bei verschiedenen Psychiatern in ambulanter Behandlung unter anderem auch b ei
Dr. V.___
in der Psychiatrischen Klinik D.___
gewesen. 2007 sei in der Psychiatrischen Klinik D.___
eine ADHS-Testung durch geführt
und die Diagnose bestätigt
worden. Aktuell st ehe vor allem eine Antriebs minderung
im Vordergrund . Da beide Söhne im Teenageralter seien, müss t e sie gemäss Scheidungsurkunde per Februar 2019 wieder 50 % arbeiten. Seit Jahren habe sie immer wieder versucht, bei diversen Banken 40 bis 60 % zu arbeiten. Diese Tätigkeiten habe sie aber teilweise schon am ersten Arbeitstag abgebrochen oder ihr sei während der Probezeit gekündet worden (S. 2) . Differenzialdiagnos tisch bzw. vor 11 Jahren diagnostisch gesichert sei nun bei fehlenden Hinweisen auf eine bipolare affektive Störung am ehesten von einem ADHS auszugehen. Die emotional-instabilen, impulsiven und histrionischen Persönlichkeitszüge seien zunächst als Folge des ADHS zu interpretieren. Ob die Klägerin die Kriterien einer Persönlichkeitsstörung erfülle , habe aufgrund des Wunsches, rasch
wieder aus z u treten , nicht bestätig t w erden können und m üsse der Verlauf zeigen (S. 3). 3. 7
Dr. E.___ hielt im Gutachten vom 2 7. Februar 2019 ( Urk. 13/151 / 4 - 58 ) die fol genden Diagnosen fest (S. 3 1 ):
mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit - Emotional instabile bzw. Borderline -Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.3), differenzialdiagnostisch gemäss Aktenlage, bipolare affektive Stö rung (ICD-10 F31), aktenanamnestisch auf dem B o den einer Aufmerksam keitsdefizit- und Hyperaktivitätsstörung (ADHS) (ICD-10 F90) ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit - Gegenwärtig remittierte depressive Episode, aktenanamnestisch im Rah men einer rezidivierenden depressiven Störung (ICD-10 F33.4) - Aktenanamnestisch schädlicher Gebrauch von Alkohol (ICD-10 F1.0.1), am ehesten im Rahmen der emotional instabilen bzw. Borderline -Persön lichkeitsstörung - Anamnestisch Abhängigkeitssyndrom von Tabakwaren, gegenwärtig gelegentlicher Substanzgebrauch (ICD-10 F17.2) Die Klägerin habe bereits in ihrer Kindheit Wutausbrüche gegenüber Spielkame raden, aber auch gegenüber Gegenständen gehabt (S. 3 2 f.) . Sie habe gleichwohl die Schule erfolgreich beenden können, wenngleich sie ab etwa dem 16.
Lebens jahr u.a. vermehrt Alkohol konsumiert und geraucht habe. Sie beschreibe im Rahmen der aktuellen Exploration Symptome, die auf das Vorliegen einer Border line-Persönlichkeitsstörung hinweisen würden , was im Hinblick darauf, dass diese Störung seit dem jungen Erwachsenenalter bzw. wahrscheinlich bereits seit der Kindheit bestehe, zur Diagnose einer emotional instabilen bzw. Borderline -Persönlichkeitsstörung führe. Sie habe von einem hektischen Bemühen berichtet , ein tatsächliches oder vermutetes Verlassenwerden zu vermeiden, was sie jedoch mutmasslich aus Scham nicht näher aus geführt habe . Z udem zeige sich ein Muster von instabilen und intensiven zwischenmenschlichen Beziehungen, die zu nächst idealisiert und später abrupt beendet w ürden , weswegen sie nun überwie gend alleine lebe bzw. gelegentlich, um unter die Leute zu kommen, in ein Fit nesscenter oder nach U.___ gehe. Sie beschreibe zudem eine ausgeprägte und andauernde Instabilität ihres Selbstbildes bzw. ihrer Selbstwahrnehmung, das ge paart sei mit Selbstzweifeln, die sie bereits während der Arbeit bei verschiedenen Banken als junge Frau massiv belastet hätten. Sie schildere eine Impulsivität in den Bereichen Geldausgeben und Sexualität sowie in früherer Zeit auch im Hin blick auf einen Substanzmissbrauch, unter anderem von Alkohol und Tabak waren, wenngleich sie dies nun deutlich reduziert habe. Z udem berichte sie über eine erhebliche affektive Instabilität bzw. eine Reaktivität der Stimmung mit Reiz barkeit und erkläre, bereits früh ein belastendes Gefühl einer inneren Leere ver spürt zu haben. S ie beschreibe eine unangemessen heftige Wut bzw. Schwierig keiten, die Wut zu kontrollieren; so habe sie bereits als Kind
im Sandkasten ihre Spielkameraden verprügelt und auch während der Ehe sei es zu Wutausbrüchen gekommen, die schliesslich zur Trennung und Scheidung geführt hätten. Darüber hinaus be richte sie über paranoide Vorstellungen im Sinne , dass
die Leute reden über sie reden würden, und über dissoziative Symptome im Zusammenhang mit einer Belastung bei der Arbeit. So hätten ihre Kollegen sie aus ihrem Zustand herausholen müssen. Aktenanamnestisch sei im Rahmen einer Abklärung 2009 eine Aufmerksamkeitsdefizit- und Hyperaktivitätsstörung (ADHS) festgestellt worden, da für die bestehende Beeinträchtigung keine andere psychische Störung als Erklärung zu finden gewesen sei. Die Schilderungen der Klägerin reichten jedoch aus, um die Diagnose einer emotional instabilen bzw. Borderline
- Persön lichkeitsstörung stellen zu können .
I m Hinblick auf die Behandlungen sei festzu stellen, dass die Klägerin ab dem etwa
zwanzigsten Lebensjahr fast durchgängig, mit wenigen Ausnahmen, in psychologisch- resp.
psychiatrisch-psychotherapeu tischer Behandlung gewesen sei (S. 33). In der aktuellen Untersuchung hätten sich bei der Klägerin keine ausreichenden Kriterien feststellen lassen , um auch nur eine leichtgradig depressive Episode diagnostizieren zu können. Es hätten weder ein ausgeprägter depressiver Affekt noch eine extreme Erschöpfbarkeit bzw. Ermüdung noch ein Rückzug von Tätig keiten, die normalerweise als angenehm empfunden werden, festgestellt werden können. Hingegen seien die Kriterien für eine emotional instabile resp. Border line-Persönlichkeitsstörung
unter Berücksichtigung der aktuelleren Diagnosekri terien auf dem Boden einer ADHS erfüllt (S. 39 f.). Zur Arbeitsfähigkeit führte der Gutachter aus (S. 48) , eine umgehende Wieder aufnahme einer beruflichen
Tätigkeit sei nicht sinnvoll, zumal die Klägerin beschrieb en habe , dass mehrere
Versuche, wieder als Bankangestellte Fuss zu fas sen, nach kurzer Zeit,
teilweise noch in der Probezeit, gescheitert seien. Es sei daher zu empfehlen,
dass sie zunächst eine zumindest dreimonatige „berufliche
Massnahme“ wie zuletzt im C.___ durchl auf e . Parallel hierzu soll e eine
intensivierte, störungsspezifische Behandlung der Persönlichkeitsstörung
durch geführt werden, um eine psychopathologische Stabilisierung zu
ermöglichen.
In Bezug auf die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Bankangestellte sei daher
gegen wärtig eine volle Arbeitsunfähigkeit einzuschätzen.
In einer leidensangepassten Tätigkeit sei gegenwärtig eine Arbeitsunfähigkeit
von 80 % anzunehmen und im Haushalt sei
die Arbeitsunfähigkeit mit 20
% einzuschätzen. Grundsätzlich sei anzunehmen, dass für Tätigkeiten mit erhöhtem zwischenmenschlichem Kontakt , mit permanentem Zeit- und Termindruck, hohem Publikumsverkehr sowie Tätig keiten mit hohen Anforderungen an die Anpassungs- und Umstellungsfähigkeit, eine höhere Arbeitsun fähigkeit resultiere als bei Tätigkeiten mit wenig intensivem zwischenmenschlichem Kontakt, die weitgehend selbständig ausgeführt werden könnten. Zum weiteren Verlauf der Arbeitsunfähigkeit sei anzunehmen, wobei diese Einschätzung naturgemäss gewisse Unsicherheiten aufweise, dass nach Durchführung der erwähnten, mindestens dreimonatigen beruflichen Mass nahme , um die Belastbarkeit zu steigern , und einer parallel dazu stattfindenden störungsspezifischen Behandlung der Persönlichkeitsstörung eine zumindest 50%ige Arbeitsfähigkeit leidensangepasst resultiere (S. 49) . 4. 4.1
Zunächst ist festzu stellen , dass weder die Beklagte 1 noch die Beklagte 2 ins Vor bescheidverfahren
der IV-Stelle Basel-Landschaft
einbezogen wurden (vgl. Urk. 13/165/2), weshalb eine Bindungswirkung (E. 1 .4 vorstehend) an die Verfü gung der IV-Stelle vom 1 9. August 20 19 ( Urk. 1 3 /1 75 ) bereits aus diesem Grund entfällt. Die IV-Stelle ging sodann von einer « verspäteten » Anmeldung am 1 5. Mai 2018 aus und sprach alsdann die Rentenleistungen sechs Monate nach Anmeldung ab 1. November 2018 zu
( Art. 29 Abs. 1 und 3 IVG) . I m Hinblick auf das Wartejahr ( Art. 28 Abs. 1 lit . c IVG) interessierte n
sie damit die Arbeitsun fähigkeiten ab Dezember 2017 und es bestand keine Veranlassung zu prüfen, ob davor eine Arbeitsunfähigkeit de r Kläger in
eingetreten war ( vgl. Urteil des Bundesgerichtes 9C_387/2019 vom 1 0. September 2019 E. 3.3). Damit würde eine Bindungswirkung s elbst dann entfallen , wenn die Verfügung de n Beklagten formgerecht zugestellt worden wäre. Die Frage, ob
eine invalidisierende Arbeits unfähigkeit im Zeitraum der Vorsorgeverhältnisse bei der Beklagten 1 oder der Beklagten 2 eingetreten ist
und gegebenenfalls , ob auf die Invaliditätsgradermitt lung der IV-Stelle Basel-Landschaft abgestellt werden kann, unterliegt damit einer freien Prüfung. 4.2
Hinsichtlich des sachlichen Konnexes ist festzuhalten, dass d ie Rentenzusprache der IV-Stelle Basel-Landschaft auf dem Gutachten von Dr. E.___
(E. 3.7 hiervor), basiert, welche m der regionale ärztliche Dienst (RAD) der IV-Stelle in seiner Aktenbeurteilung vom 2 7. März 2019 ( Urk. 13/155) Beweiswert zuerkannt hat. Dem Gesundheitsschaden, welcher zur Invalidisierung geführt hat ,
liegen dem nach die Diagnose n
e motional instabile beziehungsweise
Borderline -Persönlich keitsstörung (ICD-10 F60.3), differenzialdiagnostisch
bipolare affektive Störung (ICD-10 F31) ,
und eine Aufmerksamkeitsdefizit- und Hyperaktivitätsstörung (ADHS ; ICD-10 F90) zugrunde . N icht relevant ist d as diagnostizierte depressive Störungsbild , welches in den ärztlichen Berichten vom September und Oktober 2016 als (grösstenteils) remittiert (E. 3.5, E. 3.6) beurteilt wurde, die Ärzte
der Psychiatrischen Klinik D.___
nach dem Ende des stationären Aufenthalt s im Mai 2018 lediglich als leicht taxierten (E. 3.6) und welches sich im Gutachtenszeitpunkt vom 3 0. Januar 2019 ( Urk. 13/151 S. 1)
als remittiert zeigte , sodass dieses lediglich noch aktenanam nestisch erhoben werden konnte . Der sachliche Zusammenhang ist damit insoweit erstellt , als die Klägerin aufgrund der Borderline -Persönlichkeitsstörung als Bankangestellte nicht mehr arbeitsfähig war , was im August 20 16 zur (erstmali gen) IV-Anmeldung geführt hat . 4.3
Streitig und zu prüfen ist der zeitliche Zusammenhang und ob die Arbeitsun fähigkeit von mindestens 20 % ,
die zur Invalidität geführt hat, während des Vor sorgeverhältnis ses bei der Beklagten 1 , bei welcher die Klägerin vom
1 5. Februar bis 3 1. Mai 2016 (Kündigung per 2 9. April 2016 und Nachdeckung [ Urk. 15/5]) versichert war ,
oder
im Zeitraum des Vorsorgeverhältnisses bei der Beklagten 2 vom 1 6. September 2013 bis 3 0 .
April 2014 (Kündigung per 3 1. März 2016 und Nachdeckung [ Urk. 2 / 4 S. 3 ])
oder allenfalls davor , eingetreten ist .
Aus den Akten ergibt sich , dass die Klägerin bereits in ihrer IV- Anmeldung vom 2. August 2016
auf seit 1996 bestehende gesundheitliche Beeinträchtigungen, sich äussernd in Konzentrationsschwierigkeiten, in starken Gefühlsschwankun gen und in einem ADHS bestehend seit dem 2 0. Altersjahr und auf damit ver bundene wiederkehrende berufliche Schwierigkeiten
hinwies
( Urk. 13/1 Ziff. 6.1) . Bestätigt w urde dies im medizinischen Bericht des Universitätsspitals J.___ vom 5. Oktober 2009 (E. 3.2 hiervor). D ie Diskussion über einen Eintritt
zur stationären Behandlung in die Klinik L.___
(E. 3.3) im Juli / August 2016 erfolgte sodann vor dem Hintergrund, dass die Klägerin
mit d er
Erwerbsaufnahme bei der B.___
im Februar 2016
bereits nach zwei Wochen depressiv dekompensiert
hatte
und erst mals krankgeschrieben w erden musste (vgl. zu den Krankheitstagen: Urk. 15/6) . Zur Vorgeschichte wurde auch in diesem Bericht
die seit der Jugend zeit beste hende psychische Symptomatik
festgehalten , die sich nach der Geburt des ersten Kindes im Jahr 2001 verstärkten
und unter anderem deretwegen
in der Folge zahlreiche Arbeitsversuche scheiterten . Der Gutachter Dr.
H.___
(vgl. E. 3.4) wies sodann mit Bezug auf die medizinischen Vorakten und
nach
aus führlich er Anamnese darauf hin, dass
die Klägerin bei der A.___ die Stelle verlassen hat te , da der Druck für sie zu gross gewesen
war . In Bezug auf die Tätigkeit bei der B.___
hielt er fest , dass nach
eineinhalb Jahre n
Arbeitslosigkeit und über 300 Bewer bungen die Klägerin zwar die Anstellung als telefonische Kundenbefragerin erhalten hat te, es
aber bereits i m Verlauf der Einarbeitungsphase bis zum 18.
März 2016 zu sieben Absenz tagen gekommen war. Im Weiteren folgte der Hinweis , dass d er
Klägerin aufgrund der psychischen Symptomatik kurz vor dem Stellenantritt bei der B.___ im Januar 2016 das Antidepressivum Cipralex ver schrieben worden war und sie sich bereits zu Beginn von der Arbeit derart über fordert gefühlt ha tte , dass sie ab dem 2 5. April 2016 gar nicht mehr zur Arbeit erschienen war. Die e ntsprechende n Angaben stimmen auch mit Eintr ägen in der Krankengeschichte de s Zentrums T.___ überein (vgl. Urk. 13/16/2-17). Etwas anderes ist auch aus der Berichterstattung der behandelnden Ärztin Dr. I.___ (E.
3.5) und dem Bericht der Psychiatrischen Klinik D.___ (E. 3.6) und letztlich auch aus dem Gutachten von Dr. E.___ (E. 3.7) nicht zu entnehmen.
Entgegen de m Vorbringen der Klägerin
ist damit aus den gesamten Akten zu schliessen
und mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt , dass die bereits in den Jugendjahren aufgetretene
Persönlichkeitsstörung
sich nach der Geburt der beiden Kinder i n den Jahr en 2001 und 2003 und im Zusammenhang mit de r
Hausfrauen- und Mutterrolle und der Trennung vom Ehe gatten
derart akzen tuiert e , dass es ihr nicht mehr möglich war ,
eine Erwerbstätigkeit in einem höhergradigen Erwerbspensum über einen längeren Zeitraum aufzunehmen und aufrecht zu erhalten . D ass
sie vom 1 6. September 2013 bis 31. März 2014 bei der A.___
erwerbstätig war, ändert daran nicht s . Denn das während rund sechs Monaten im Stundenlohn ausgeübte Erwerbspensum betrug lediglich 40
% und st and damit einer durchgehenden mindestens 20
% igen
A rbeitsunfähig keit nicht entgegen. Sodann enthalten die Akten ausreichend Anhaltspunkte , dass die ses Arbeitsverhältnis zwar durch die Klägerin zwar selber gekündigt wurde, die Arbeitsniederlegung aber ebenso au fgrund einer Überforderung im Zusammen hang mit der psychischen Störung erfolgte (vgl. E. 3.3 und E. 3.4) . D ie bei der B.___ am 15.
Februar 2016 auf genommene Erwerbstätigkeit, bei welche r die Klä gerin gemäss ihren eigenen Schilderungen bereits in der Einführungsphase derart überfordert war, dass ihr noch innerhalb der Probezeit gekündigt wurde, ist
bei objektiver Betrachtung als weitere r ,
wenig erfolgsversprechender Eingliederungs versuch zu werten, welcher die zeitlich vorbestehende Arbeitsunfähigkeit nicht zu unterbrechen vermochte.
Die
Beklagte
1 wies in diesem Zusammenhang auch zu Recht darauf hin, dass die im Januar 2016 mittels
Cipralex
behandelte Depres sion, welche kurz nach dem Stellenantritt vom 15.
Februar 2016 dekompensierte und welche die Arbeitsunfähigkeit im Zeitraum ,
in welchem die Klägerin bei ihr
v orsorgever sichert war, begründet e , im weiteren Verlauf remittiert e
und für die Invalidisierung der Klägerin nicht massgebend war . Die Krankschreibung wäh rend des Vorsorgeverhältnisses bei der Beklagten 1 ist damit nicht als Ausdruck eines sinnfälligen Ereignisses zu werten , das als Beginn einer erstmalig oder nach einer erheblichen zeitlichen Unterbrechung aufgetretenen Arbeitsunfähigkeit zu deuten wäre. Vielmehr handelt sich um die wiederholte Manifestation einer über dauernden Grundarbeitsunfähigkeit zufolge der Persönlichkeitsstörung.
Zusammenfassend ist festzu stellen , dass die durch die Persönlichkeitsstörung ver ursachte invalidisierende Arbeitsunfähigkeit bereits vor dem Versicherungsver hältnis mit der Beklagten 1 und der Beklagten 2 eingetreten und d ie ab 1 5. Februar 2016 bei der B.___
aufgenommene Tätigkeit bei objektiver Betrachtung als ein weitere r
Eingliederungsversuch zu werten ist . Die zeitlich vorbeste hende Arbeitsunfähigkeit vermochte dadurch nicht unterbrochen zu werden.
Mit der Manifestation einer überdauernden Grundarbeitsunfähigkeit fällt weder eine Leistungspflicht der Beklagten 1 noch der Beklagten 2 in Betracht Vor diesem Hintergrund erübrigt sich eine weitergehende Prüfung der im Gutachten von Dr.
E.___ attestierten Restarbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit von lediglich 20 % , mit welcher die IV-Stelle Basel-Landschaft die Zusprache der ganzen Rente begründet hat.
Damit besteht weder eine Leistungspflicht der Beklagten 1 noch der Beklagten 2 ,
was zur Abweisung der Klage n
führt . 5.
Art. 73 Abs. 2 BVG schliesst einen Anspruch der obsiegenden Versicherungsträ gerin auf eine Prozessentschädigung zwar nicht aus. Indes wird im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde obsiegenden Behörden oder mit öffentlichrecht lichen Aufgaben betrauten Organisationen wie UVG-Versicherern oder Kranken kassen - ausser bei einem als mutwillig zu qualifizierenden Verhalten der Gegen partei - in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen. Das hat auch für Träger der beruflichen Vorsorge gemäss BVG zu gelten (vgl. BGE 112 V 356 E. 6 und 128 V 124 E. 5b je mit Hinweisen). Es besteht kein Grund, bei der obsiegen den Beklagten 1
- trotz ihres entsprechenden Antrages - anders zu verfahren. Das Gericht erkennt: 1.
Die Klage n w erden abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Es wird keine Prozessentschädigung zugesprochen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___
einer Kopie von Urk. 32 und Urk. 33 - Dr. Karin Goy - Rechtsanwältin Laurence Uttinger unter Beilage eine r Kopie von Urk. 32 und Urk. 33 - Bundesamt für Sozialversicherungen 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubNef
Erwägungen (21 Absätze)
E. 1 6. September 2013 bis 31.
März 2014 bei der A.___
als « Kunden berater in Schalter » in einem 40
% Pensum ( Urk. 2/
E. 1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenver sicherung (IVV) sowie der entsprechenden Bestimmungen des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) in Kraft getreten. In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrecht licher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbe standes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinwei sen). Die vorliegend mit Klage vom
E. 1.2 Nach Art. 24 Abs. 1 BVG hat der Versicherte Anspruch auf eine volle Invaliden rente, wenn er im Sinne der Invalidenversicherung mindestens zu 70 %, auf eine Dreiviertelsrente , wenn er mindestens zu 60 %, auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zur Hälfte und auf eine Viertelsrente , wenn er mindestens zu 40 % invalid ist. Gemäss Abs. 1 von Art. 26 BVG gelten für den Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen sinngemäss die entsprechenden Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (Art. 29 IVG). Die Invalidenleis tungen nach BVG werden von derjenigen Vorsorgeeinrichtung geschuldet, wel cher die den Anspruch erhebende Person bei Eintritt des versicherten Ereignisses angeschlossen war. Im Bereich der obligatorischen beruflichen Vorsorge fällt die ser Zeitpunkt nicht mit dem Eintritt der Invalidität nach IVG, sondern mit dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit zusammen, deren Ursache zur Invalidität geführt hat (vgl. Art. 23 BVG).
E. 1.3 Der Anspruch auf Invalidenleistungen der (obligatorischen) beruflichen Vorsorge setzt voraus, dass die Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, während der Dauer des Vorsorgeverhältnisses (einschliesslich der einmona tigen Nachdeckungsfrist) eingetreten ist ( Art.
E. 1.4 Aus der engen Verbindung zwischen dem Recht auf eine Rente der Invalidenver sicherung und demjenigen auf eine Invalidenleistung nach BVG ergibt sich, dass der Invaliditätsbegriff im obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge und in der Invalidenversicherung grundsätzlich de r gleiche ist (BGE 123 V 269 E. 2a, 120 V 106 E. 3c, je mit Hinweisen).
Praxisgemäss sind daher die Vorsorgeeinrichtungen im Bereich der ges etzlichen Mindestvorsorge (Art. 6 BVG) an die Feststellungen der IV-Organe (Eintritt der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit, Eröffnung der Wartezeit, Festsetzung des Invaliditätsgrades) gebunden, soweit die IV-rechtliche Betrachtung aufgrund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhalt bar erscheint (BGE 143 V 434 E. 2.2, 126 V 309 E. 1 in fine ). Diese Konzeption fusst auf der Überlegung, die Organe der (obligatorischen) beruflichen Vorsorge von eigenen aufwändigen Abklärungen freizustellen, und gilt nur bezüglich Feststellungen und Beurteilungen der IV-Organe, welche im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entscheidend waren (BGE 132 V 1 E. 3.2). So hat beispielsweise eine verspätete Anmeldung zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung rechtsprechungsgemäss die freie Überprüfbarkeit des leistungserheblichen Sachverhaltes durch die Vorsorge einrichtung beziehungsweise das Berufsvorsorgegericht zur Folge (Urteil des Bundesgerichts 9C_49/2010 vom 23. Februar 2010 E. 2.1).
Diese Bindungswirkung setzt voraus, dass die Vorsorgeeinrichtung (spätestens) ins Vorbescheidverfahren (Art. 73 ter IVV) einbezogen und ihr die Rentenverfü gung formgültig eröffnet wurde (Urteil des Bu ndesgerichts 9C_81/2010 vom 16. Juni 2010 E. 3.1, mit Hinweisen). Dem BVG-Versicherer steht ein selbständi ges Beschwerderecht im Verfahren nach IVG zu. Unterbleibt ein solches Einbe ziehen der Vorsorgeeinrichtungen, ist die IV-rechtliche Festsetzung des Invalidi tätsgrades (grundsätzlich, masslich und zeitlich) berufsvorsorgerechtlich nich t verbindlich (BGE 130 V 270 E. 3.1).
2.
2.1
Die Klägerin erklärte zur Begründung ihrer Klage im Wesentlichen ( Urk. 1 S.
2f. ) , sie habe bei der B.___ nach zwei Vorstellungsgesprächen am 3 1. Januar 2016 einen Arbeitsvertrag unterzeichnet und sei in deren Pensionskasse aufgenommen worden. Am 2 6. Februar 2016 sei bei ihr zum ersten Mal eine Arbeitsunfähigkeit aufgetreten , welche zu Krankentaggelder n und in der Folge zu r ganzen IV - Rente ge führt habe. V or der Tätigkeit bei der B.___
habe nie eine
Arbeitsunfähigkeit bestanden. Die Anstellung davor bei der A.___ , wo sie bis März 2014 teilzeitig tätig gewesen sei, habe sie aus persönlichen Gründen gekündigt, weil sie sich habe selbständig machen woll en. Von 2001 bis 2014 sei sie verheiratet gewesen und sei aufgrund des Lohns ihres Ehegatten und mit zwei kleinen Kindern nicht gezwungen gewesen , zu arbeiten. Vor der Ehe habe sie stets 100 % gearbeitet. Nach der Scheidung habe sie in einer 50%igen Anstellung bei der A.___
gearbeitet und es sei ihr eine
100%ige Arbeitsfähigkeit bei Austritt bescheinigt worden (S. 3).
Bei der Anstellung der B.___ habe keine Arbeitsunfähigkeit bestanden. Diese sei erst während der Anstel lung bei der B.___ aufgetreten. Der Druck sei auch gleich zu Beginn hoch und der Vorgesetzte sehr fordernd gewesen und es habe zudem noch ein grosser Kon kurrenzkampf im damaligen Team bestanden (S. 4) . Eine Arbeitsunfähigkeit vor der Anstellung bei der B.___ könne ihr nicht nachgewiesen werden, da sie nie krankgeschrieben oder Leistungen einer Krankentaggeldversicherung in Anspruch genommen habe und die Beweislast dazu lieg e bei der Beklagten 1 (S.
5).
In der Replik führte die Klägerin aus, das Gutachten von Dr. med. H.___ , Fach arzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, und die darin festgehaltenen Aus sagen , namentlich zu den Beendigungsgründen der Arbeitsverhältnisse ( Urk. 17 S. 2 f.) ,
würden bestritten. Es gehe nicht zwangsläufig um die Diagnose, die zur Arbeitsunfähigkeit geführt habe. Auch mit einer Persönlichkeitsstörung oder in einer depressiven Phase könne man arbeitsfähig sein. Massgeblich sei vielmehr der Zeitpunkt de s Eintritt s der ersten
Arbeitsunfähigkeit, welche r nachweislich bei der Anstellung bei der Beklagten
1 liege ( Urk. 17 S. 4 f.). Die nur kurzen Teil zeit a rbeitsverhältnisse hätten mit den Betreuungspflichten bzw. den Schwierig keiten im familiären Umfeld zusammengehangen ( Urk. 17 S. 8 f f .). Gegebenen falls seien ergänzende Abklärungen vorzunehmen ( Urk. 17 S. 7). 2. 2
Die Beklagte 1 stellte sich auf den Standpunkt ( Urk. 14 S. 3 f. ) ,
es sei ih r kein Vorbescheid zugestellt worden, weshalb sie an den Entscheid der IV-Stelle nicht gebunden sei.
D ie Klägerin sei nur wenige Tage bei der B.___ AG am Arbeitsplatz anwesend gewesen (Einführungstage), bis sie sich das erste Mal habe arbeitsun fähig schreiben lassen. Dabei zeige ein Auszug aus der Krankengeschichte , dass sie bereits vor dieser Anstellung auf g rund ihrer Persönlichkeitsstörung etliche Stellen nach kurzer Zeit durch Kündigung verloren habe (S. 14) . Für die Stelle bei der B.___ AG sei sie aufgrund der psychischen Einschränkungen gar nie arbeitsfä hig bzw. mit Sicherheit zu mehr als 20 % in der Leistungsfähigkeit eingeschränkt gewesen (S. 15). Die Klägerin erwähne auch nicht, dass sie vor der Anstellung bei der B.___ AG wegen ihrer Persönlichkeitsstörung diverse Stellen nach kurzer Zeit wieder verloren habe. Die Klägerin schreibe auch, dass sie die Stelle bei der A.___ gekündigt habe, da sie sich habe selbständig machen wollen. Gemäss Gutachten von Dr.
H.___ habe sie aber die Stelle gekündigt, da ihr der Druck zu gross gewesen sei.
D ass sie nach dem Verlust der Stelle bei der A.___ mehr als 300 Bewerbungen geschrieben habe , erwähne sie auch nicht . Zur Frage, ob für die Arbeitsunfähig keit bei der B.___ AG nach nicht einmal zwei Wochen die diagnostizierte Depres sion oder die Persönlichkeitsstörung massgebend sei, könne festgehalten werden, dass die Depression, wegen der sie ab 2 6. Februar 2016 arbeitsunfähig geschrie ben worden sei, gemäss dem Arztbericht von Dr. med. I.___
vom 6. Oktober 2016 im Oktober 2016 bereits remittiert gewesen sei. Die Invaliden rente sei aber durch die IV-Stelle später wegen der Persönlichkeitsstörung zuge sprochen worden und diese Gesundheitsbeeinträchtigung habe schon vor dem Antritt der Stelle bei der B.___ AG zu diversen Stellenverlusten nach kurzer Zeit geführt (S. 1 5 f . ). Bei der B.___ AG habe die Klägerin nicht einmal zwei Wochen gearbeitet, bevor sie wegen der Depression krankgeschrieben worden sei. Die Depression sei jedoch nicht dauerhaft und begründete keine Leistungspflicht. Die Persönlichkeitsstörung , in deren Zusammenhang
allenfalls auch die Depression gesehen werden k önne , ha be jedoch schon lange vor der An stellung bei der B.___ AG
massgebende Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit der Klägerin gehabt . Aus diesem Grund besteh e
seitens der Beklagten 1 keine Leistungspflicht
(S. 20 f.).
In ihrer Duplik hielt die Beklagte 1 fest, es mute seltsam an, dass das Gutachten von Dr. H.___ erst sechs Jahre nach Erstellung kritisiert werde ( Urk. 26 S. 3). Im Hinblick auf die ausgeübten Tätigkeiten fänden sich in den Akten wider sprüchliche Angaben (S. 6 f., S. 9 f.). Die Klägerin führe zwar richtig aus, dass eine Diagnose nicht immer eine Arbeitsunfähigkeit zur Folge habe. Sie übersehe aber, dass nicht nur Arbeitsunfähigkeit satteste eine solche belegen könnten. Es sei von einer durchgehenden Erwerbsunfähigkeit auszugehen. Der Beschwerde führerin sei es nicht gelungen, Teilzeitstellen über längere Zeit zu halten ( S. 6 f.).
2.3
Die Beklagte 2 brachte vor ( Urk. 8 S. 2f.) , die Klägerin beantrage zwar , dass
sie zur Ausrichtung einer Invalidenrente zu verpflichten sei, begründe dies aber nicht und mache auch nicht geltend, dass während der Versicherungszeit bei ihr eine Arbeitsunfähigkeit eingetreten sei. In Bezug auf Teilzeitarbeitsverhältnisse werde sodann gefordert , dass sich die Einschränkung auf das bei der betreffenden Vor sorgeeinrichtung versicherte Pensum ausgewirkt habe. Ein Anspruch auf Leis tungen bestehe nicht, wenn die Versicherte trotz gesundheitlicher Beeinträchti gung im bisherigen Umfang habe weiterarbeiten können (S. 3). Wäre die massgebliche Arbeitsunfähigkeit während der Versicherungszeit bei der Beklag ten 2 eingetreten ,
wäre
für die Zuständigkeit der Beklagten 2 eine Einschränkung in Bezug auf das vereinbarte 40 %
Pensum notwendig . F ür eine solche Annahme bestünden aber keine Hinweise (S. 5). Es fehle daher bereits an der Grundvoraus setzung des Eintritts einer Arbeitsunfähigkeit in Bezug auf das
versicherte Arbeitsverhä l tnis während der Versicherungszeit
bei der Beklagte n 2 (S. 6) . 3.
E. 3 und Urk. 2/4) und war dadurch bei der Pensionskasse
Z .___
berufsvorsorgeversichert ( Urk. 2/21). In der Folge war sie auf Arbeitssuche und traf Vorbereitungen für die Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit ( Urk. 2/7 S. 2). A m 1 5. Februar 2016 trat sie eine Anstellung bei der B.___
AG als «Client Manager» in einem 60
% Pensum an ( Urk. 2/2) , wobei ihr am 19. April 2016 während der Probezeit per 2 9. April 2016 gekündigt wurde ( Urk. 15/5). Im Rahmen dieser Anstellung war sie bei der Pensionskasse Z.___
v orsorgeversichert ( Urk. 2/22).
Unter Angabe von seit 1996 bestehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen , sich äussernd
in Konzentrationsschwierigkeiten, starken Gefühlsschwankungen und einem ADHS bestehend seit dem 2 0. Altersjahr
und damit verbundenen wie derkehrenden beruflichen Schwierigkeiten , meldete sie sich am 2. August 201
E. 3.1 Es sind insbesondere die folgenden ärztlichen Berichte für die Beurteilung der strittigen Fragen von Belang:
E. 3.2 Im Bericht der psychiatrischen Poliklinik des Universitätsspitals J.___
vom 5.
Oktober 2009 ( Urk. 1 5 / 17)
führte Prof. Dr. K.___ , Leitender Psychologe,
aus , die Fragestellung sei, ob bei der Klägerin eine Aufmerksamkeitsdefizit-/ Hyper aktivitätsstörung (ADHS) vorliege. Die Klägerin berichte , sie sei in der Primar schule etwa mit acht Jahren in einer Art Therapie gewesen. Im Vergleich zu ihrer Schwester sei sie vergesslich und extrem trotzig gewesen und habe nicht „folgen" bzw. gehorchen wollen. Im Erwachsen en alter sei bei ihr bis anhin keine ADHS Diagnose gestellt worden. Mit 20 Jahren sei sie für etwa zwei Jahre bei einer Therapeutin gewesen sei. Sie habe unter extremer Unsicherheit gelitten, sich nicht spüren können , eine Leere in sich gefühlt, sei niedergeschlagen gewesen und habe auch kein Selbstbewusstsein gehabt. Vor einem Jahr sei sie dann wieder in Therapie zur selben Psychologin gegangen. Sie sei von 2007 bis 2009 dort gewe sen. Mit der Behandlung habe sie aufgehört, da die Kasse die se nicht mehr bezahlt und sie auch selber das Gefühl gehabt habe, dass sich nicht mehr viel verändere. Befragt n ach Depressionen gebe die Klägerin an , um das zwanzigste Lebensjahr habe sie dies öfters empfunden und dies habe auch damals
schon eher von äusse ren Umständen abgehangen, b eziehungsweise sei sehr durch diese beeinflussbar gewesen,
vor allem die Dauer , wie lange sie sich depressiv gefühlt habe. Es habe auch oft damit zusammengehangen,
das s sie etwas nicht habe umsetzen können, was sie sich vorgenommen habe. Als Symptome nenn e sie Mattheit und zum Teil auch Enttäuschungen, wenn etwas nicht geklappt ha be .
Sie habe sich schwerfällig gefühlt. Suizidvorstellungen habe sie aber keine gehabt. Befragt nach Schwierig keiten mit Alkohol und Drogen gebe sie an, mit 16 Jahren öfters mal betrunken gewesen zu sein und aktuell etwa dreimal pro Woche ein Glas Wein zu trinke n und a ktuell keine Drogen ein zu nehme n . Befragt nach anderen psychischen Beschwerden in der Vergangenheit oder aktuell gebe sie an, dass sie ein mangelndes Durchsetzungsvermögen habe. Es sei eigentlich schwierig, weil sie eine aufgestellte Person sei. Wenn sie im Geschäft sei, gehe es plötzlich nicht mehr, sie werde introvertiert, in sich gekehrt und sie verstehe nicht, wie ihr das Aufgestellte und Extr o vertierte abhanden ge kommen sei . Es gehe soweit, dass sie sich sogar auf den Füssen herumtrampeln lasse von anderen. Sie werde fast devot, spüre aber innerliche Aggressionen und dass sie so nach aussen wirke und dies nicht auf die Reihe kriege. Befragt nach Problemen, die ihr in der aktuellen Arbeit oder bei vergangenen Arbeitsstellen begegne t seien, gebe sie a n, dass sie am Anfang top motiviert sei und sich auch qualifiziert fühle und
auch qualifiziert sei. Plötzlich sei sie in sich gekehrt, ziehe sich total zurück, verkrieche sich in ein
Schneckenhaus, sei schlecht gelaunt, gebe schnippische Reaktionen von sich und werde dann
von aussen auch als arrogant gesehen. Zu Hause
gehe es gut und sie könne dieses Verhalten gut zeigen und leben und dann, soba l d
sie in eine Arbeitssituation komme, kippe das (S. 4). Zusammengefasst betrachtet seien die Ergebnisse der durchgeführten Tests im Hinblick auf die Fragestellung einer ADHS auf der phänomenologischen Ebene als relativ konsistent in diese Richtung wei send zu interpretieren und da aktuell keine andere n psychischen Erkrankun gen als Erklärung zu finden seien, sei die Wahrscheinlichkeit eine r ADHS als gross anzusehen. Auffällig seien die Bewertungen der Mutter und des Ehemannes in Bezug auf eine aktuell stark vorhandene Symptomatik (S. 5 f. ) . 3. 3
Im Bericht der Klinik L.___
vom 2. Juni 2016 ( Urk. 13/96/13-14) über ein Vorgespräch betreffend einen Klinikeintritt der Klägerin notierten die zuständi ge n
Sachverständigen , als Hauptdiagnose bestehe eine m ittelgradige depressive Episode ( I CD-10 F32.1) und als Nebendiagnose bestünden Anpassungsprobleme bei Veränderung der Lebensumstände (ICD-10 Z60). Zur Vorgeschichte sei rele vant, dass psychotherapeutische Behandlungen mit Unterbrüchen seit der Jugend, damals mit Beginn aufgrund von Unsicherheit , bestünden. Seit der Geburt des ersten Kindes 2001 leide die Klägerin an der Einschränkung und Ausschliesslich keit der Hausfrauen- und Mutterrolle. Sie habe zahlreiche Arbeitsversuche gemacht u nd immer wieder abgebrochen, teils wegen psychischer Probleme, häufig wegen Problemen mit dem jüngeren Sohn. Im Jahr 2011 sei es zur Tren nung vom Ehemann und 2014 zur Scheidung gekommen. Dadurch hätten sich Isolation und Unzufriedenheit verstärkt und allmählich verliere die Klägerin Konzentration, Motivation, Freude und Zuversicht. Seit letztem Jahr funktioniere sie nur noch. Im Januar habe sie neu von einer Psychiaterin Medikamente bekom men. Im Februar sei sie bei einer erneut en Anstellung nach zwei Wochen depres siv dekompensiert und krankgeschrieben worden . Im Befund zeige sich die Klägerin bewusstseinsklar, allseits orientiert und mit mittelgradigen Konzentrati onsstörungen. Im Denken sei sie leichtgradig verlangsamt, mittelgradig eingeengt und es bestehe ein schwergradiges Grübeln. Wahn, Sinnestäuschungen, Ich-Stö rungen seien keine vorhanden aber es bestünden mittelgradig Ratlosigkeit, ein Gefühl der Gefühllosigkeit, Störung der Vitalgefühle, Deprimiertheit , Hoffnungs losigkeit, Insuffizienzgefühle, Ambivalenz, Antriebsarmut und ein mittelgradiger sozialer Rückzug sowie eine latente Suizidalität bei Bündnisfähigkeit. Eine Inten sivierung der Behandlung sei notwendig, da das ambulante Setting nicht ausrei che und weil die Symptomatik trotz der ambulanten Therapie zunehme bzw. sich nicht ausreichend bessern lasse. Die Klägerin könne voraussichtlich in ein bis zwei Wochen eintreten, vorausgesetzt die Kostengutsprache durch die Kranken kasse w erde erteilt. Die Klägerin sei überrascht über die rasche Eintrittsmöglich keit und meine , wegen der Schulferien der Kinder erst im August eine Behandlung
antreten zu können. 3. 4
Dr. H.___
führte im Gutachten vom 2 0. September 2016 zu Händen der Tag geldversicherung aus ( Urk. 13/22 /3-8 S. 2 f.), i n den Jahren 2007 bis 2013, als ihr jüngerer Sohn den Kindergarten und die Primarschule besucht habe, sei sie mit grossen Sorgen konfrontiert worden. Aufgrund seiner Verhaltensauffälligkei ten seien mit mehreren Lehrerinnen wiederholt Spannungen und Probleme ent standen, die zu Schulwechseln geführt hätten. Sie habe sogar v orübergehend befürchten müssen, dass ihr Sohn in ein em Kinderheim platziert würde. Aktuell besuche er aber die Regelschule in M.___
und die Situation habe sich sehr gebessert. Sie st ehe nun nicht mehr derart unter Druck und blicke hoffnungsvoll in die Zukunft. Wegen ihrer Selbstunsicherheit und ihren dadurch immer wieder aufgetretenen Problemen an Arbeitsstellen habe sie bereits 1996 bei der Psycho login N.___
in O.___
eine Psychotherapie begonnen und sei bei ihr mit Unterbrüchen bis April 2016 in Behandlung gestanden. Die Behandlung habe aufgrund der Pensionierung der Psychologin be ende t werden müssen. 2007 sei bei der Klägerin anlässlich einer Abklärung auf der Psychiatrischen Poliklinik der Universitätsklinik J.___ ein ADHS diagnostiziert worden. Nach der Lehre habe sie ein Jahr in P.___
auf einer Bank gearbeitet. Dort sei sie gemobbed worden und unter hohe m Druck gestanden. Dies habe sie schliesslich in die Psychotherapie geführt. Die erste Stelle nach der zweiten Geburt mit einem 40%igen Pensum habe sie 2005 bei Q.___
angetreten. Ihr sei aber bereits nach drei Monaten gekündigt worden. In der Folge habe sie nie mehr längerfristig eine Stelle halten können. Bei der R.___
sei ihr 2009 nach drei Monaten gekündigt worden, bei der B.___ habe sie als Hostesse Teilzeit gearbeitet, aber bereits nach zwei Monaten die Stelle wieder verloren. Bei der S.___
in O.___ sei sie während acht Wochen temporär eingestellt worden. Bei der A.___ habe sie zwischen 2013 und 2014 als Kundenberaterin neun (richtig sechs) Monate arbeiten können, sie habe aber von sich aus die Stelle
verlassen. Der Druck sei für sie zu gross gewesen. Anschliessend sei sie während eineinhalb Jahre n arbeitslos gewesen und habe schliesslich nach über 300 Bewerbungen die Anstellung bei der B.___ Mitte Februar als telefonische Kundenbefragerin erhalten. Bereits einige Wochen davor habe sie das Antidepressivum Cipralex wegen bedrückter
Stimmung eingenommen. Im Verlauf der Einarbeitungsphase bei der B.___
sei es bis zum
18.
März 2016 insgesamt zu sieben
Absenztagen gekommen. Sie habe sich von dem Vorgesetzten in der
Einführungsphase kritisiert gefühlt. Dieser habe sie beim morgendlichen Eintreffen nicht gegrüsst,
was sie enttäuscht und verunsichert habe. Schliesslich sei sie innerlich derart nervös, unruhig und
in
ihrer Stimmung bedrückt gewesen , dass sie sich von der Arbeit völlig überfor dert gefühlt habe, sodass sie ab dem 2 5. April 2016 nicht mehr habe arbeiten können. Von ihrem Hausarzt sei sie an das Zentrum
T.___ in O.___ überwiesen worden. Dort sei sie vorübergehend
bis Juni 2016 psychiatrisch behandelt worden. S ie leide unter starken Gefühls schwankungen und ziehe sich zeitweise von anderen Menschen zurück .
Als subjektive Beschwerden gebe die Klägerin an, manchmal sei ihr Antrieb ver mindert . S ie fühle sich oft orientierungslos und werde von Leeregefühlen bestimmt. Sie fühle sich von Anforderungen im beruflichen Alltag schnell über fordert. An den verschiedenen Arbeitsstellen in der Bank habe sie sich stets stark und bald nach Stellenantritt derart unter Druck gesetzt gefühlt, dass sie sich innerlich verkrampf t habe, nicht mehr locker gewesen sei und das Gefühl gehabt habe, nicht sich selbst sein zu können. In Auseinandersetzungen könne sie sich nur ungenügend durchsetzen und die eigene Meinung vertreten. Sie leide unter Konzentrationsstörungen und merke, dass es ihr schwer falle , sich zu fokussieren, sich gut zu organisieren und sich nicht zu verzetteln. Sie könne sich durchaus freuen, zum Beispiel, wenn sie sich mit Freundinnen treffe, sie eingeladen werde oder auf das Wi e dersehen ihrer Söhne bei der Rückkehr aus der Schule. Neben den anfallenden Gartenarbeiten habe sie es sich an kinderfreien Wochenenden, wenn ihre Söhne sich beim Vater aufhielten , zur Gewohnheit gemacht, nach U.___
zu fahren und sich dort unter die Menschen zu mischen und das Einkaufen zu geniessen (S. 3).
Unter Diagnose n führte der Gutachter aus, beim psychopathologischen Bef und finde sich einzig ein Hinweis auf
ein reduziertes Selbstwertgefühl . Es fehlten ins besondere eine depressive Stimmung, ein reduzierter Antrieb,
Interesse- und Freudlosigkeit . E s zeig e sich kein depressives Syndrom. Belege für die von der Klägerin erwähnte
Traurigkeit und für einen reduzierten Antrieb seien nicht zu finden . Das heiss e , die depressive
Episode sei remittiert. Die vom Zentrum T.___ beschrie bene mittelgradig depressive Episode einer rezidivierenden
depressive n Störung sei nicht mehr vorhanden und es müsse von einer rezidivierende n depressive n Störung, gegenwärtig remittiert nach ICD - 10 F33.4 ausgegangen werden.
Das seit Jahrzehnte n vorhandene reduzierte Selbstvertrauen sei mit grosser Wahrschein lichkeit Ausdruck
einer selbstunsicheren bzw. ängstlich-vermeidende n Persön lichkeitsstörung nach ICD-10 F 60 . 6. In Anbetracht dessen, dass davon ausge gangen werden müsse, dass eine Persönlichkeitsstörung vorlieg e , sollte die Klägerin nicht unter zu hohem Arbeitsdruck stehen und ihre Vorgesetzte n sollte n ihren Schwierigkeiten gegenüber mit Geduld und Nachsicht reagieren können (S.
5) . In ihrer angestammten Tätigkeit sei ihr eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit zu attestieren, da sie für die Arbeit im Bankensektor ungeeignet sei , nachdem sie dort vielfältige Misserfolge erlebt habe. In einer leidensangepassten Tätigkeit könne sie die Arbeit wieder zu 100 % aufnehmen (S. 7). 3. 5
Dr. med. I.___ , praktizierende Ärztin, welche die Klägerin seit 1 2. Juli 2016 behandelt, nannte im Bericht vom 6. Oktober 2016 ( Urk. 13/26) die folgen den Diagnosen : ( Ziff. 1.1) - rezidivierende depressive Störung, Zustand nach mittelgradiger depressi ve r Episode, grösstenteils remittiert (ICD-10 F33.1) bei selbstunsicherer dependenter Persönlichkeitsakzentuierung - Verdacht auf ADHS (ICD-10 F90)
Die Klägerin habe in der Vorgeschichte verschiedene, häufig wechselnde Stellen im KV-Bereich innegehabt und es sei ihr hierbei aufgrund von Konflikten bei grösser er Verletzlichkeit und nicht ausreichender Kritikfähigkeit schwer gefa llen , eine Stelle über
einen längeren Zeitraum halten zu können . Aufgrund von Über forderung und vermeintlich
kritischer Haltung ihres Chefs am Arbeitsplatz habe sie ihre letzte Arbeitsstelle
gekündigt, w onach eine depressive Symptomatik auf getreten und die se mittlerweile remittiert sei , so dass sie eine
zunehmende Stabi lität habe erreichen k önnen . Auch die massiven
häuslichen Konflikte mit ihren Söhnen und die Konflikte mit Ihrem Ex-Ehemann hätten sich etwas entspannt.
Hinsichtlich der belastenden beruflichen Situation such e
die Klägerin nach neuen beruflichen Perspektiven.
Allerdings verf alle sie immer wieder aufgrund der zugrunde liegenden
negativen Grundannahmen in dysfunktion a les Vermei du n gsverhalten, was phasenweise
noch zu Stimmungseinbrüchen und mangeln der Stress- und Belastungstoleranz führ e ( Ziff. 1.4) . Die Klägerin werde mit einer tiefenpsychologisch orientierten Einzelpsychotherapie mit verhaltens - therapeuti schen Anteilen einmal wöchentlich behandelt sowie mit begleitender psychiatri scher Therapie bei Bedarf ( Ziff. 1.5). Die Klägerin sei i m kaufmännischen Bereich vor allem bei Banken tätig gewesen und bis 3 1. Oktober 2016 sei sie zu 100 %
arbeitsunfähig. A b 3 1. Oktober 2016 betrage die Arbeitsunfähigkeit 0 % ( Ziff. 1.6).
Ob eine Tätigkeit im KV-Bereich noch zu leisten sei, werde sich in den nächsten Monaten abzeichnen. Falls sie eine derartige Stelle antrete, benötige sie intensive therapeutische Begleitung aufgrund der geschilderten Selbstwertinsta bilität ( Ziff. 1.7). 3. 6
Im Bericht der Psychiatrischen Kliniken D.___ vom 1 6. Mai 2 018 ( Urk. 13/90) über den stationären Aufenthalt vom 2 3. April bis 9. Mai 2018 nannten die Ärzte die folgende n
Diagnosen :
1. Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode ohne somatisches Syndrom (ICD-10 F33.00) 2. Einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ICD-10 F90.0) 3. Andere Kontaktanlässe mit Bezug auf den engeren Familienkreis (ICD-10 Z63) Die klinikbekannte Klägerin stelle sich selbst zum stationären Eintritt vor. Sie klage über eine rasch wechselnde Stimmungslage und das Gefühl, ihr Leben nicht richtig im Griff zu haben. Dies läge daran, dass sie sich nicht konzentrieren könne und gedanklich abschweife, was von aussen betrachtet oft als Mangel an Interesse interpretiert würde. Beruflich habe sie deshalb kein Durchsetzungsvermögen, eine erst kurz vor Eintritt angetretene Arbeit in einer Bank auf Probezeit sei ihr wegen Schwierigkeiten in den Arbeitsabläufen und im Kontakt gekündigt worden. Sie sei insgesamt sehr impulsiv, es falle ihr schwer, rational/vorausplanend zu handeln. Zuvor habe sie mehre Arbeitsstellen als Bankangestellte gehabt, wo ihr aus ähnlichen Gründen gekündigt worden sei. Bei Dingen, die sie interessant fände, falle ihr die Konzentration deutlich leichter. Ihre Gedanken würden auch viel um ihre Wirkung auf andere kreisen, vor allem bei der Arbeit. Dies hemme sie und sie male sich dann immer die schlechtmöglichste Variante aus. Sozial sei sie auch ein wenig zurückgezoge n . Der Schlaf sei stets gut (S. 1) . Sie sei bei verschiedenen Psychiatern in ambulanter Behandlung unter anderem auch b ei
Dr. V.___
in der Psychiatrischen Klinik D.___
gewesen. 2007 sei in der Psychiatrischen Klinik D.___
eine ADHS-Testung durch geführt
und die Diagnose bestätigt
worden. Aktuell st ehe vor allem eine Antriebs minderung
im Vordergrund . Da beide Söhne im Teenageralter seien, müss t e sie gemäss Scheidungsurkunde per Februar 2019 wieder 50 % arbeiten. Seit Jahren habe sie immer wieder versucht, bei diversen Banken 40 bis 60 % zu arbeiten. Diese Tätigkeiten habe sie aber teilweise schon am ersten Arbeitstag abgebrochen oder ihr sei während der Probezeit gekündet worden (S. 2) . Differenzialdiagnos tisch bzw. vor 11 Jahren diagnostisch gesichert sei nun bei fehlenden Hinweisen auf eine bipolare affektive Störung am ehesten von einem ADHS auszugehen. Die emotional-instabilen, impulsiven und histrionischen Persönlichkeitszüge seien zunächst als Folge des ADHS zu interpretieren. Ob die Klägerin die Kriterien einer Persönlichkeitsstörung erfülle , habe aufgrund des Wunsches, rasch
wieder aus z u treten , nicht bestätig t w erden können und m üsse der Verlauf zeigen (S. 3). 3. 7
Dr. E.___ hielt im Gutachten vom 2 7. Februar 2019 ( Urk. 13/151 / 4 - 58 ) die fol genden Diagnosen fest (S. 3 1 ):
mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit - Emotional instabile bzw. Borderline -Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.3), differenzialdiagnostisch gemäss Aktenlage, bipolare affektive Stö rung (ICD-10 F31), aktenanamnestisch auf dem B o den einer Aufmerksam keitsdefizit- und Hyperaktivitätsstörung (ADHS) (ICD-10 F90) ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit - Gegenwärtig remittierte depressive Episode, aktenanamnestisch im Rah men einer rezidivierenden depressiven Störung (ICD-10 F33.4) - Aktenanamnestisch schädlicher Gebrauch von Alkohol (ICD-10 F1.0.1), am ehesten im Rahmen der emotional instabilen bzw. Borderline -Persön lichkeitsstörung - Anamnestisch Abhängigkeitssyndrom von Tabakwaren, gegenwärtig gelegentlicher Substanzgebrauch (ICD-10 F17.2) Die Klägerin habe bereits in ihrer Kindheit Wutausbrüche gegenüber Spielkame raden, aber auch gegenüber Gegenständen gehabt (S. 3 2 f.) . Sie habe gleichwohl die Schule erfolgreich beenden können, wenngleich sie ab etwa dem 16.
Lebens jahr u.a. vermehrt Alkohol konsumiert und geraucht habe. Sie beschreibe im Rahmen der aktuellen Exploration Symptome, die auf das Vorliegen einer Border line-Persönlichkeitsstörung hinweisen würden , was im Hinblick darauf, dass diese Störung seit dem jungen Erwachsenenalter bzw. wahrscheinlich bereits seit der Kindheit bestehe, zur Diagnose einer emotional instabilen bzw. Borderline -Persönlichkeitsstörung führe. Sie habe von einem hektischen Bemühen berichtet , ein tatsächliches oder vermutetes Verlassenwerden zu vermeiden, was sie jedoch mutmasslich aus Scham nicht näher aus geführt habe . Z udem zeige sich ein Muster von instabilen und intensiven zwischenmenschlichen Beziehungen, die zu nächst idealisiert und später abrupt beendet w ürden , weswegen sie nun überwie gend alleine lebe bzw. gelegentlich, um unter die Leute zu kommen, in ein Fit nesscenter oder nach U.___ gehe. Sie beschreibe zudem eine ausgeprägte und andauernde Instabilität ihres Selbstbildes bzw. ihrer Selbstwahrnehmung, das ge paart sei mit Selbstzweifeln, die sie bereits während der Arbeit bei verschiedenen Banken als junge Frau massiv belastet hätten. Sie schildere eine Impulsivität in den Bereichen Geldausgeben und Sexualität sowie in früherer Zeit auch im Hin blick auf einen Substanzmissbrauch, unter anderem von Alkohol und Tabak waren, wenngleich sie dies nun deutlich reduziert habe. Z udem berichte sie über eine erhebliche affektive Instabilität bzw. eine Reaktivität der Stimmung mit Reiz barkeit und erkläre, bereits früh ein belastendes Gefühl einer inneren Leere ver spürt zu haben. S ie beschreibe eine unangemessen heftige Wut bzw. Schwierig keiten, die Wut zu kontrollieren; so habe sie bereits als Kind
im Sandkasten ihre Spielkameraden verprügelt und auch während der Ehe sei es zu Wutausbrüchen gekommen, die schliesslich zur Trennung und Scheidung geführt hätten. Darüber hinaus be richte sie über paranoide Vorstellungen im Sinne , dass
die Leute reden über sie reden würden, und über dissoziative Symptome im Zusammenhang mit einer Belastung bei der Arbeit. So hätten ihre Kollegen sie aus ihrem Zustand herausholen müssen. Aktenanamnestisch sei im Rahmen einer Abklärung 2009 eine Aufmerksamkeitsdefizit- und Hyperaktivitätsstörung (ADHS) festgestellt worden, da für die bestehende Beeinträchtigung keine andere psychische Störung als Erklärung zu finden gewesen sei. Die Schilderungen der Klägerin reichten jedoch aus, um die Diagnose einer emotional instabilen bzw. Borderline
- Persön lichkeitsstörung stellen zu können .
I m Hinblick auf die Behandlungen sei festzu stellen, dass die Klägerin ab dem etwa
zwanzigsten Lebensjahr fast durchgängig, mit wenigen Ausnahmen, in psychologisch- resp.
psychiatrisch-psychotherapeu tischer Behandlung gewesen sei (S. 33). In der aktuellen Untersuchung hätten sich bei der Klägerin keine ausreichenden Kriterien feststellen lassen , um auch nur eine leichtgradig depressive Episode diagnostizieren zu können. Es hätten weder ein ausgeprägter depressiver Affekt noch eine extreme Erschöpfbarkeit bzw. Ermüdung noch ein Rückzug von Tätig keiten, die normalerweise als angenehm empfunden werden, festgestellt werden können. Hingegen seien die Kriterien für eine emotional instabile resp. Border line-Persönlichkeitsstörung
unter Berücksichtigung der aktuelleren Diagnosekri terien auf dem Boden einer ADHS erfüllt (S. 39 f.). Zur Arbeitsfähigkeit führte der Gutachter aus (S. 48) , eine umgehende Wieder aufnahme einer beruflichen
Tätigkeit sei nicht sinnvoll, zumal die Klägerin beschrieb en habe , dass mehrere
Versuche, wieder als Bankangestellte Fuss zu fas sen, nach kurzer Zeit,
teilweise noch in der Probezeit, gescheitert seien. Es sei daher zu empfehlen,
dass sie zunächst eine zumindest dreimonatige „berufliche
Massnahme“ wie zuletzt im C.___ durchl auf e . Parallel hierzu soll e eine
intensivierte, störungsspezifische Behandlung der Persönlichkeitsstörung
durch geführt werden, um eine psychopathologische Stabilisierung zu
ermöglichen.
In Bezug auf die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Bankangestellte sei daher
gegen wärtig eine volle Arbeitsunfähigkeit einzuschätzen.
In einer leidensangepassten Tätigkeit sei gegenwärtig eine Arbeitsunfähigkeit
von 80 % anzunehmen und im Haushalt sei
die Arbeitsunfähigkeit mit 20
% einzuschätzen. Grundsätzlich sei anzunehmen, dass für Tätigkeiten mit erhöhtem zwischenmenschlichem Kontakt , mit permanentem Zeit- und Termindruck, hohem Publikumsverkehr sowie Tätig keiten mit hohen Anforderungen an die Anpassungs- und Umstellungsfähigkeit, eine höhere Arbeitsun fähigkeit resultiere als bei Tätigkeiten mit wenig intensivem zwischenmenschlichem Kontakt, die weitgehend selbständig ausgeführt werden könnten. Zum weiteren Verlauf der Arbeitsunfähigkeit sei anzunehmen, wobei diese Einschätzung naturgemäss gewisse Unsicherheiten aufweise, dass nach Durchführung der erwähnten, mindestens dreimonatigen beruflichen Mass nahme , um die Belastbarkeit zu steigern , und einer parallel dazu stattfindenden störungsspezifischen Behandlung der Persönlichkeitsstörung eine zumindest 50%ige Arbeitsfähigkeit leidensangepasst resultiere (S. 49) . 4. 4.1
Zunächst ist festzu stellen , dass weder die Beklagte 1 noch die Beklagte 2 ins Vor bescheidverfahren
der IV-Stelle Basel-Landschaft
einbezogen wurden (vgl. Urk. 13/165/2), weshalb eine Bindungswirkung (E. 1 .4 vorstehend) an die Verfü gung der IV-Stelle vom 1 9. August 20 19 ( Urk. 1 3 /1 75 ) bereits aus diesem Grund entfällt. Die IV-Stelle ging sodann von einer « verspäteten » Anmeldung am 1 5. Mai 2018 aus und sprach alsdann die Rentenleistungen sechs Monate nach Anmeldung ab 1. November 2018 zu
( Art.
E. 3.3 und E. 3.4) . D ie bei der B.___ am 15.
Februar 2016 auf genommene Erwerbstätigkeit, bei welche r die Klä gerin gemäss ihren eigenen Schilderungen bereits in der Einführungsphase derart überfordert war, dass ihr noch innerhalb der Probezeit gekündigt wurde, ist
bei objektiver Betrachtung als weitere r ,
wenig erfolgsversprechender Eingliederungs versuch zu werten, welcher die zeitlich vorbestehende Arbeitsunfähigkeit nicht zu unterbrechen vermochte.
Die
Beklagte
1 wies in diesem Zusammenhang auch zu Recht darauf hin, dass die im Januar 2016 mittels
Cipralex
behandelte Depres sion, welche kurz nach dem Stellenantritt vom 15.
Februar 2016 dekompensierte und welche die Arbeitsunfähigkeit im Zeitraum ,
in welchem die Klägerin bei ihr
v orsorgever sichert war, begründet e , im weiteren Verlauf remittiert e
und für die Invalidisierung der Klägerin nicht massgebend war . Die Krankschreibung wäh rend des Vorsorgeverhältnisses bei der Beklagten 1 ist damit nicht als Ausdruck eines sinnfälligen Ereignisses zu werten , das als Beginn einer erstmalig oder nach einer erheblichen zeitlichen Unterbrechung aufgetretenen Arbeitsunfähigkeit zu deuten wäre. Vielmehr handelt sich um die wiederholte Manifestation einer über dauernden Grundarbeitsunfähigkeit zufolge der Persönlichkeitsstörung.
Zusammenfassend ist festzu stellen , dass die durch die Persönlichkeitsstörung ver ursachte invalidisierende Arbeitsunfähigkeit bereits vor dem Versicherungsver hältnis mit der Beklagten 1 und der Beklagten 2 eingetreten und d ie ab 1 5. Februar 2016 bei der B.___
aufgenommene Tätigkeit bei objektiver Betrachtung als ein weitere r
Eingliederungsversuch zu werten ist . Die zeitlich vorbeste hende Arbeitsunfähigkeit vermochte dadurch nicht unterbrochen zu werden.
Mit der Manifestation einer überdauernden Grundarbeitsunfähigkeit fällt weder eine Leistungspflicht der Beklagten 1 noch der Beklagten 2 in Betracht Vor diesem Hintergrund erübrigt sich eine weitergehende Prüfung der im Gutachten von Dr.
E.___ attestierten Restarbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit von lediglich 20 % , mit welcher die IV-Stelle Basel-Landschaft die Zusprache der ganzen Rente begründet hat.
Damit besteht weder eine Leistungspflicht der Beklagten 1 noch der Beklagten 2 ,
was zur Abweisung der Klage n
führt . 5.
Art. 73 Abs. 2 BVG schliesst einen Anspruch der obsiegenden Versicherungsträ gerin auf eine Prozessentschädigung zwar nicht aus. Indes wird im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde obsiegenden Behörden oder mit öffentlichrecht lichen Aufgaben betrauten Organisationen wie UVG-Versicherern oder Kranken kassen - ausser bei einem als mutwillig zu qualifizierenden Verhalten der Gegen partei - in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen. Das hat auch für Träger der beruflichen Vorsorge gemäss BVG zu gelten (vgl. BGE 112 V 356 E. 6 und 128 V 124 E. 5b je mit Hinweisen). Es besteht kein Grund, bei der obsiegen den Beklagten 1
- trotz ihres entsprechenden Antrages - anders zu verfahren. Das Gericht erkennt: 1.
Die Klage n w erden abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Es wird keine Prozessentschädigung zugesprochen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___
einer Kopie von Urk.
E. 6 bei der IV-Stelle Basel -Landschaft
zum Leistungsbezug an ( Urk. 1 3 / 1 Ziff.
E. 6.1 ). Die IV-Stelle tätigte erwerbliche und medizinische Abklärungen und gewährte unter anderem Kostengutsprache für ein Belastbarkeitstraining vom 2.
Februar bis 2 2. April 2018 im C.___
( Urk. 13/66) , wobei die Massnahme vorzeitig abge brochen wurde ( Urk. 13/76 und 13/79 ). Vom 2 3. April bis 9. Mai 2018 hielt sich die Versicherte stationär in der Psychiatrischen Klinik D.___ auf ( Urk. 13/90). Mit Verfügung vom 1 0. Oktober 2018 verneinte die IV-Stelle einen Anspruch auf berufliche Massnahmen und wies auf die Weiterleitung des Gesuchs zur Rente n prüfung hin ( Urk. 13/121). In der Folge zog die IV-Stelle ver schiedene medizinische Berichte sowie ein Gutachten bei , welches zu Händen der CSS Versicherung von Dr. med. E.___ , Psychiatrie und Psychotherapie FMH , am 2 7. Februar 2019 erstellt w orden war ( Urk. 13/151 /4-58 ) . Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 1 3 / 165/3-7) sprach die IV-Stelle de r Versicherten mit Verfügung vom 1
E. 9 mit Wirkung ab 1.
November 201 8 eine ganze Rente zu züglich Kinderrenten zu ( Urk.
E. 13 / 175 ).
E. 14 ) beantragte die Beklagte 1 die Abweisung der gegen sie gerichteten Klage. Nachdem mit Verfügung vom 7. November 20 22
ein zwei ter Schriftenwechsel angeordnet worden war ( Urk. 16) , hielt die Klägerin mit Replik vom 2 2. November 2022 ( Urk. 1 7 ) , die Beklagte 2 mit Duplik vom 6.
Februar 2023 ( Urk.
25) und die Beklagte 1 mit Duplik vom 8. Februar 2023 ( Urk.
26) an
ihren
bisherigen Anträgen fest. Am 8. und 1 5. Februar 2023 reichte die Klägerin weitere Unterlagen ein ( Urk. 27, Urk. 28, Urk. 29). Die Eingaben wurde n
den Parteien am
E. 17 Februar 2023
gegenseitig zur Kenntnis gebracht ( Urk. 31). Am 2 8. Februar 2023 reichte die Beklagte 1 eine weitere Eingabe ein ( Urk. 32 und Urk. 33 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 19 .
August 2022 ab 2 6. Februar 201 6 geltend gemachten Rentenleistungen sind entsprechend nach den bis 3 1. Dezember 2021 in Kraft gestandenen Bestimmungen zu beurteilen, welche nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.
E. 23 lit . a BVG). Unter Arbeitsunfä higkeit ist die Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zu verstehen (BGE 134 V 20 E. 3.2.2 mit Hinweisen). Sie muss mindestens 20 % betragen (SVR 2008 BVG Nr. 34; Bundesgerichtsurteil 9C_990/2009 vom 8. Juli 2009 E. 3.1).
Die Leistungspflicht setzt einen engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang zwischen der während der Dauer des Vorsorgeverhältnisses bestandenen Arbeits unfähigkeit und der allenfalls erst später eingetretenen Invalidität voraus ( Art.
E. 28 und 29 IVG i.V.m . Art. 26 Abs. 1 BVG; BGE 136 V 65 E. 3.1, 134 V 20 E. 3.2.2).
Der enge zeitliche Zusammenhang ist so lange nicht unterbrochen, als dass min destens eine 20%ige Arbeitsunfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit besteht (BGE 144 V 58 E. 4.4). Eine nachhaltige, den zeitlichen Konnex unterbrechende Erholung liegt hingegen grundsätzlich vor, wenn während mehr als drei Monaten eine Arbeitsfähigkeit von über 80 % in einer angepassten Erwerbstätigkeit gege ben ist (BGE 144 V 58 E. 4.4 f.) und - kumulativ bezogen auf die angestammte Tätigkeit - ein rentenausschliessendes Einkommen erzielt werden kann (BGE 134 V 20 E. 5.3; Bundesgerichtsurteil 9C_623/2017 vom 2 6. März 2018 E. 3). Eine solch drei Monate oder länger andauernde (annähernd) vollständige Arbeitsfä higkeit ist ein gewichtiges Indiz für eine Unterbrechung des zeitlichen Zusam menhangs, sofern sich eine dauerhafte Wiedererlangung der Erwerbsfähigkeit als objektiv wahrscheinlich darstellt. Der zeitliche Zusammenhang kann daher auch bei einer länger als drei Monate dauernden Tätigkeit gewahrt sein, wenn eine dauerhafte berufliche Wiedereingliederung unwahrscheinlich war, etwa weil die Tätigkeit (allenfalls auch erst im Rückblick) als Eingliederungsversuch zu werten ist oder massgeblich auf sozialen Erwägungen des Arbeitgebers beruhte (BGE 134 V 20 E. 3.2.1; Bundesgerichtsurteil 9C_465/2018 vom 3 0. Januar 2019 E. 3.2, vgl. auch Bundesgerichtsurteil 9C_765/2018 vom 6. Mai 2019 E. 3.2).
E. 29 Abs. 1 und 3 IVG) . I m Hinblick auf das Wartejahr ( Art. 28 Abs. 1 lit . c IVG) interessierte n
sie damit die Arbeitsun fähigkeiten ab Dezember 2017 und es bestand keine Veranlassung zu prüfen, ob davor eine Arbeitsunfähigkeit de r Kläger in
eingetreten war ( vgl. Urteil des Bundesgerichtes 9C_387/2019 vom 1 0. September 2019 E. 3.3). Damit würde eine Bindungswirkung s elbst dann entfallen , wenn die Verfügung de n Beklagten formgerecht zugestellt worden wäre. Die Frage, ob
eine invalidisierende Arbeits unfähigkeit im Zeitraum der Vorsorgeverhältnisse bei der Beklagten 1 oder der Beklagten 2 eingetreten ist
und gegebenenfalls , ob auf die Invaliditätsgradermitt lung der IV-Stelle Basel-Landschaft abgestellt werden kann, unterliegt damit einer freien Prüfung. 4.2
Hinsichtlich des sachlichen Konnexes ist festzuhalten, dass d ie Rentenzusprache der IV-Stelle Basel-Landschaft auf dem Gutachten von Dr. E.___
(E. 3.7 hiervor), basiert, welche m der regionale ärztliche Dienst (RAD) der IV-Stelle in seiner Aktenbeurteilung vom 2 7. März 2019 ( Urk. 13/155) Beweiswert zuerkannt hat. Dem Gesundheitsschaden, welcher zur Invalidisierung geführt hat ,
liegen dem nach die Diagnose n
e motional instabile beziehungsweise
Borderline -Persönlich keitsstörung (ICD-10 F60.3), differenzialdiagnostisch
bipolare affektive Störung (ICD-10 F31) ,
und eine Aufmerksamkeitsdefizit- und Hyperaktivitätsstörung (ADHS ; ICD-10 F90) zugrunde . N icht relevant ist d as diagnostizierte depressive Störungsbild , welches in den ärztlichen Berichten vom September und Oktober 2016 als (grösstenteils) remittiert (E. 3.5, E. 3.6) beurteilt wurde, die Ärzte
der Psychiatrischen Klinik D.___
nach dem Ende des stationären Aufenthalt s im Mai 2018 lediglich als leicht taxierten (E. 3.6) und welches sich im Gutachtenszeitpunkt vom 3 0. Januar 2019 ( Urk. 13/151 S. 1)
als remittiert zeigte , sodass dieses lediglich noch aktenanam nestisch erhoben werden konnte . Der sachliche Zusammenhang ist damit insoweit erstellt , als die Klägerin aufgrund der Borderline -Persönlichkeitsstörung als Bankangestellte nicht mehr arbeitsfähig war , was im August 20 16 zur (erstmali gen) IV-Anmeldung geführt hat . 4.3
Streitig und zu prüfen ist der zeitliche Zusammenhang und ob die Arbeitsun fähigkeit von mindestens 20 % ,
die zur Invalidität geführt hat, während des Vor sorgeverhältnis ses bei der Beklagten 1 , bei welcher die Klägerin vom
1 5. Februar bis 3 1. Mai 2016 (Kündigung per 2 9. April 2016 und Nachdeckung [ Urk. 15/5]) versichert war ,
oder
im Zeitraum des Vorsorgeverhältnisses bei der Beklagten 2 vom 1 6. September 2013 bis 3 0 .
April 2014 (Kündigung per 3 1. März 2016 und Nachdeckung [ Urk. 2 / 4 S. 3 ])
oder allenfalls davor , eingetreten ist .
Aus den Akten ergibt sich , dass die Klägerin bereits in ihrer IV- Anmeldung vom 2. August 2016
auf seit 1996 bestehende gesundheitliche Beeinträchtigungen, sich äussernd in Konzentrationsschwierigkeiten, in starken Gefühlsschwankun gen und in einem ADHS bestehend seit dem 2 0. Altersjahr und auf damit ver bundene wiederkehrende berufliche Schwierigkeiten
hinwies
( Urk. 13/1 Ziff. 6.1) . Bestätigt w urde dies im medizinischen Bericht des Universitätsspitals J.___ vom 5. Oktober 2009 (E. 3.2 hiervor). D ie Diskussion über einen Eintritt
zur stationären Behandlung in die Klinik L.___
(E. 3.3) im Juli / August 2016 erfolgte sodann vor dem Hintergrund, dass die Klägerin
mit d er
Erwerbsaufnahme bei der B.___
im Februar 2016
bereits nach zwei Wochen depressiv dekompensiert
hatte
und erst mals krankgeschrieben w erden musste (vgl. zu den Krankheitstagen: Urk. 15/6) . Zur Vorgeschichte wurde auch in diesem Bericht
die seit der Jugend zeit beste hende psychische Symptomatik
festgehalten , die sich nach der Geburt des ersten Kindes im Jahr 2001 verstärkten
und unter anderem deretwegen
in der Folge zahlreiche Arbeitsversuche scheiterten . Der Gutachter Dr.
H.___
(vgl. E. 3.4) wies sodann mit Bezug auf die medizinischen Vorakten und
nach
aus führlich er Anamnese darauf hin, dass
die Klägerin bei der A.___ die Stelle verlassen hat te , da der Druck für sie zu gross gewesen
war . In Bezug auf die Tätigkeit bei der B.___
hielt er fest , dass nach
eineinhalb Jahre n
Arbeitslosigkeit und über 300 Bewer bungen die Klägerin zwar die Anstellung als telefonische Kundenbefragerin erhalten hat te, es
aber bereits i m Verlauf der Einarbeitungsphase bis zum 18.
März 2016 zu sieben Absenz tagen gekommen war. Im Weiteren folgte der Hinweis , dass d er
Klägerin aufgrund der psychischen Symptomatik kurz vor dem Stellenantritt bei der B.___ im Januar 2016 das Antidepressivum Cipralex ver schrieben worden war und sie sich bereits zu Beginn von der Arbeit derart über fordert gefühlt ha tte , dass sie ab dem 2 5. April 2016 gar nicht mehr zur Arbeit erschienen war. Die e ntsprechende n Angaben stimmen auch mit Eintr ägen in der Krankengeschichte de s Zentrums T.___ überein (vgl. Urk. 13/16/2-17). Etwas anderes ist auch aus der Berichterstattung der behandelnden Ärztin Dr. I.___ (E.
3.5) und dem Bericht der Psychiatrischen Klinik D.___ (E. 3.6) und letztlich auch aus dem Gutachten von Dr. E.___ (E. 3.7) nicht zu entnehmen.
Entgegen de m Vorbringen der Klägerin
ist damit aus den gesamten Akten zu schliessen
und mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt , dass die bereits in den Jugendjahren aufgetretene
Persönlichkeitsstörung
sich nach der Geburt der beiden Kinder i n den Jahr en 2001 und 2003 und im Zusammenhang mit de r
Hausfrauen- und Mutterrolle und der Trennung vom Ehe gatten
derart akzen tuiert e , dass es ihr nicht mehr möglich war ,
eine Erwerbstätigkeit in einem höhergradigen Erwerbspensum über einen längeren Zeitraum aufzunehmen und aufrecht zu erhalten . D ass
sie vom 1 6. September 2013 bis 31. März 2014 bei der A.___
erwerbstätig war, ändert daran nicht s . Denn das während rund sechs Monaten im Stundenlohn ausgeübte Erwerbspensum betrug lediglich 40
% und st and damit einer durchgehenden mindestens 20
% igen
A rbeitsunfähig keit nicht entgegen. Sodann enthalten die Akten ausreichend Anhaltspunkte , dass die ses Arbeitsverhältnis zwar durch die Klägerin zwar selber gekündigt wurde, die Arbeitsniederlegung aber ebenso au fgrund einer Überforderung im Zusammen hang mit der psychischen Störung erfolgte (vgl. E.
E. 32 und Urk.
E. 33 - Bundesamt für Sozialversicherungen 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubNef
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich BV.2022.00065
III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Slavik Ersatzrichterin Tanner Imfeld Gerichtsschreiber Nef Urteil vom
22. Juni 2023 in Sachen X.___ Klägerin gegen 1.
Pensionskasse Y.___ 2.
Pensionskasse Z.___ Beklagte Beklagte 1 vertreten durch Dr. Karin Goy Goy Blesi Beratungen Oberdorfstrasse 21, 8702 Zollikon Beklagte 2 vertreten durch Rechtsanwältin Laurence Uttinger Advokatur für Vorsorge- und Sozialversicherungsrecht Alpenstrasse 4, 6300 Zug Sachverhalt: 1.
X.___ , geboren 1972, arbeitete vom 1 6. September 2013 bis 31.
März 2014 bei der A.___
als « Kunden berater in Schalter » in einem 40
% Pensum ( Urk. 2/ 3 und Urk. 2/4) und war dadurch bei der Pensionskasse
Z .___
berufsvorsorgeversichert ( Urk. 2/21). In der Folge war sie auf Arbeitssuche und traf Vorbereitungen für die Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit ( Urk. 2/7 S. 2). A m 1 5. Februar 2016 trat sie eine Anstellung bei der B.___
AG als «Client Manager» in einem 60
% Pensum an ( Urk. 2/2) , wobei ihr am 19. April 2016 während der Probezeit per 2 9. April 2016 gekündigt wurde ( Urk. 15/5). Im Rahmen dieser Anstellung war sie bei der Pensionskasse Z.___
v orsorgeversichert ( Urk. 2/22).
Unter Angabe von seit 1996 bestehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen , sich äussernd
in Konzentrationsschwierigkeiten, starken Gefühlsschwankungen und einem ADHS bestehend seit dem 2 0. Altersjahr
und damit verbundenen wie derkehrenden beruflichen Schwierigkeiten , meldete sie sich am 2. August 201 6 bei der IV-Stelle Basel -Landschaft
zum Leistungsbezug an ( Urk. 1 3 / 1 Ziff. 6.1 ). Die IV-Stelle tätigte erwerbliche und medizinische Abklärungen und gewährte unter anderem Kostengutsprache für ein Belastbarkeitstraining vom 2.
Februar bis 2 2. April 2018 im C.___
( Urk. 13/66) , wobei die Massnahme vorzeitig abge brochen wurde ( Urk. 13/76 und 13/79 ). Vom 2 3. April bis 9. Mai 2018 hielt sich die Versicherte stationär in der Psychiatrischen Klinik D.___ auf ( Urk. 13/90). Mit Verfügung vom 1 0. Oktober 2018 verneinte die IV-Stelle einen Anspruch auf berufliche Massnahmen und wies auf die Weiterleitung des Gesuchs zur Rente n prüfung hin ( Urk. 13/121). In der Folge zog die IV-Stelle ver schiedene medizinische Berichte sowie ein Gutachten bei , welches zu Händen der CSS Versicherung von Dr. med. E.___ , Psychiatrie und Psychotherapie FMH , am 2 7. Februar 2019 erstellt w orden war ( Urk. 13/151 /4-58 ) . Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 1 3 / 165/3-7) sprach die IV-Stelle de r Versicherten mit Verfügung vom 1 9.
August 201 9 mit Wirkung ab 1.
November 201 8 eine ganze Rente zu züglich Kinderrenten zu ( Urk. 13 / 175 ). 1.2
In der Folge wandte sich d ie Versicherte sowohl an die Pensionskasse Z.___
als auch an die Pensionskasse Z.___ . Beide verneinten jedoch ihre Leistungspflicht ( Urk. 2/ 6 und
Urk. 2/ 14). 2.
Mit Eingabe vom 1 9. August 2022 erhob die Versicherte
Klage gegen die Pensionskasse Z.___
(Beklagte 1) und die Pensionskasse
Z .___ (Beklagte 2) mit folgendem Antrag:
« Die Beklagte 1
sei zu verpflichten, ihr aufgrund der IV - Verfügung vom 2 7. August 2019 rückwirkend per 2 6. Februar 2016 (Datum der Arbeitsunfähig keit) eine jährliche Invalidenrente in Höhe von Fr. 19'656. -- zuzüglich je einer jährliche n Kinderrente von je Fr. 4'536. -- pro Kind zu bezahlen , bis zum Abschluss der angemessenen Erstausbildung der beiden Söhne ( F.___
0 8.02.2003 und G.___
0 7. 0 5.2001) . S icherheitshalber sei ihr empfohlen worden auch die Beklagte 2 ins Verfahren mit einzubeziehen ( Urk. 1 S. 1 f.). »
Die Beklagte 2 beantragte mit Klageantwort vom 5. Oktober 2022 die Abweisung der gegen sie gerichteten Klage ( Urk. 8). Am 1 3. Oktober 2022 gingen die Akten der IV-Stelle Basel-Landschaft ein ( Urk. 12 und Urk. 13). M it Klageantwort vom 2. November 20 22 ( Urk. 14 ) beantragte die Beklagte 1 die Abweisung der gegen sie gerichteten Klage. Nachdem mit Verfügung vom 7. November 20 22
ein zwei ter Schriftenwechsel angeordnet worden war ( Urk. 16) , hielt die Klägerin mit Replik vom 2 2. November 2022 ( Urk. 1 7 ) , die Beklagte 2 mit Duplik vom 6.
Februar 2023 ( Urk.
25) und die Beklagte 1 mit Duplik vom 8. Februar 2023 ( Urk.
26) an
ihren
bisherigen Anträgen fest. Am 8. und 1 5. Februar 2023 reichte die Klägerin weitere Unterlagen ein ( Urk. 27, Urk. 28, Urk. 29). Die Eingaben wurde n
den Parteien am 17.
Februar 2023
gegenseitig zur Kenntnis gebracht ( Urk. 31). Am 2 8. Februar 2023 reichte die Beklagte 1 eine weitere Eingabe ein ( Urk. 32 und Urk. 33 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenver sicherung (IVV) sowie der entsprechenden Bestimmungen des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) in Kraft getreten. In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrecht licher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbe standes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinwei sen). Die vorliegend mit Klage vom 19 .
August 2022 ab 2 6. Februar 201 6 geltend gemachten Rentenleistungen sind entsprechend nach den bis 3 1. Dezember 2021 in Kraft gestandenen Bestimmungen zu beurteilen, welche nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden. 1.2
Nach Art. 24 Abs. 1 BVG hat der Versicherte Anspruch auf eine volle Invaliden rente, wenn er im Sinne der Invalidenversicherung mindestens zu 70 %, auf eine Dreiviertelsrente , wenn er mindestens zu 60 %, auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zur Hälfte und auf eine Viertelsrente , wenn er mindestens zu 40 % invalid ist. Gemäss Abs. 1 von Art. 26 BVG gelten für den Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen sinngemäss die entsprechenden Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (Art. 29 IVG). Die Invalidenleis tungen nach BVG werden von derjenigen Vorsorgeeinrichtung geschuldet, wel cher die den Anspruch erhebende Person bei Eintritt des versicherten Ereignisses angeschlossen war. Im Bereich der obligatorischen beruflichen Vorsorge fällt die ser Zeitpunkt nicht mit dem Eintritt der Invalidität nach IVG, sondern mit dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit zusammen, deren Ursache zur Invalidität geführt hat (vgl. Art. 23 BVG). 1.3
Der Anspruch auf Invalidenleistungen der (obligatorischen) beruflichen Vorsorge setzt voraus, dass die Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, während der Dauer des Vorsorgeverhältnisses (einschliesslich der einmona tigen Nachdeckungsfrist) eingetreten ist ( Art. 23 lit . a BVG). Unter Arbeitsunfä higkeit ist die Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zu verstehen (BGE 134 V 20 E. 3.2.2 mit Hinweisen). Sie muss mindestens 20 % betragen (SVR 2008 BVG Nr. 34; Bundesgerichtsurteil 9C_990/2009 vom 8. Juli 2009 E. 3.1).
Die Leistungspflicht setzt einen engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang zwischen der während der Dauer des Vorsorgeverhältnisses bestandenen Arbeits unfähigkeit und der allenfalls erst später eingetretenen Invalidität voraus ( Art. 28 und 29 IVG i.V.m . Art. 26 Abs. 1 BVG; BGE 136 V 65 E. 3.1, 134 V 20 E. 3.2.2).
Der enge zeitliche Zusammenhang ist so lange nicht unterbrochen, als dass min destens eine 20%ige Arbeitsunfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit besteht (BGE 144 V 58 E. 4.4). Eine nachhaltige, den zeitlichen Konnex unterbrechende Erholung liegt hingegen grundsätzlich vor, wenn während mehr als drei Monaten eine Arbeitsfähigkeit von über 80 % in einer angepassten Erwerbstätigkeit gege ben ist (BGE 144 V 58 E. 4.4 f.) und - kumulativ bezogen auf die angestammte Tätigkeit - ein rentenausschliessendes Einkommen erzielt werden kann (BGE 134 V 20 E. 5.3; Bundesgerichtsurteil 9C_623/2017 vom 2 6. März 2018 E. 3). Eine solch drei Monate oder länger andauernde (annähernd) vollständige Arbeitsfä higkeit ist ein gewichtiges Indiz für eine Unterbrechung des zeitlichen Zusam menhangs, sofern sich eine dauerhafte Wiedererlangung der Erwerbsfähigkeit als objektiv wahrscheinlich darstellt. Der zeitliche Zusammenhang kann daher auch bei einer länger als drei Monate dauernden Tätigkeit gewahrt sein, wenn eine dauerhafte berufliche Wiedereingliederung unwahrscheinlich war, etwa weil die Tätigkeit (allenfalls auch erst im Rückblick) als Eingliederungsversuch zu werten ist oder massgeblich auf sozialen Erwägungen des Arbeitgebers beruhte (BGE 134 V 20 E. 3.2.1; Bundesgerichtsurteil 9C_465/2018 vom 3 0. Januar 2019 E. 3.2, vgl. auch Bundesgerichtsurteil 9C_765/2018 vom 6. Mai 2019 E. 3.2). 1.4
Aus der engen Verbindung zwischen dem Recht auf eine Rente der Invalidenver sicherung und demjenigen auf eine Invalidenleistung nach BVG ergibt sich, dass der Invaliditätsbegriff im obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge und in der Invalidenversicherung grundsätzlich de r gleiche ist (BGE 123 V 269 E. 2a, 120 V 106 E. 3c, je mit Hinweisen).
Praxisgemäss sind daher die Vorsorgeeinrichtungen im Bereich der ges etzlichen Mindestvorsorge (Art. 6 BVG) an die Feststellungen der IV-Organe (Eintritt der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit, Eröffnung der Wartezeit, Festsetzung des Invaliditätsgrades) gebunden, soweit die IV-rechtliche Betrachtung aufgrund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhalt bar erscheint (BGE 143 V 434 E. 2.2, 126 V 309 E. 1 in fine ). Diese Konzeption fusst auf der Überlegung, die Organe der (obligatorischen) beruflichen Vorsorge von eigenen aufwändigen Abklärungen freizustellen, und gilt nur bezüglich Feststellungen und Beurteilungen der IV-Organe, welche im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entscheidend waren (BGE 132 V 1 E. 3.2). So hat beispielsweise eine verspätete Anmeldung zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung rechtsprechungsgemäss die freie Überprüfbarkeit des leistungserheblichen Sachverhaltes durch die Vorsorge einrichtung beziehungsweise das Berufsvorsorgegericht zur Folge (Urteil des Bundesgerichts 9C_49/2010 vom 23. Februar 2010 E. 2.1).
Diese Bindungswirkung setzt voraus, dass die Vorsorgeeinrichtung (spätestens) ins Vorbescheidverfahren (Art. 73 ter IVV) einbezogen und ihr die Rentenverfü gung formgültig eröffnet wurde (Urteil des Bu ndesgerichts 9C_81/2010 vom 16. Juni 2010 E. 3.1, mit Hinweisen). Dem BVG-Versicherer steht ein selbständi ges Beschwerderecht im Verfahren nach IVG zu. Unterbleibt ein solches Einbe ziehen der Vorsorgeeinrichtungen, ist die IV-rechtliche Festsetzung des Invalidi tätsgrades (grundsätzlich, masslich und zeitlich) berufsvorsorgerechtlich nich t verbindlich (BGE 130 V 270 E. 3.1).
2.
2.1
Die Klägerin erklärte zur Begründung ihrer Klage im Wesentlichen ( Urk. 1 S.
2f. ) , sie habe bei der B.___ nach zwei Vorstellungsgesprächen am 3 1. Januar 2016 einen Arbeitsvertrag unterzeichnet und sei in deren Pensionskasse aufgenommen worden. Am 2 6. Februar 2016 sei bei ihr zum ersten Mal eine Arbeitsunfähigkeit aufgetreten , welche zu Krankentaggelder n und in der Folge zu r ganzen IV - Rente ge führt habe. V or der Tätigkeit bei der B.___
habe nie eine
Arbeitsunfähigkeit bestanden. Die Anstellung davor bei der A.___ , wo sie bis März 2014 teilzeitig tätig gewesen sei, habe sie aus persönlichen Gründen gekündigt, weil sie sich habe selbständig machen woll en. Von 2001 bis 2014 sei sie verheiratet gewesen und sei aufgrund des Lohns ihres Ehegatten und mit zwei kleinen Kindern nicht gezwungen gewesen , zu arbeiten. Vor der Ehe habe sie stets 100 % gearbeitet. Nach der Scheidung habe sie in einer 50%igen Anstellung bei der A.___
gearbeitet und es sei ihr eine
100%ige Arbeitsfähigkeit bei Austritt bescheinigt worden (S. 3).
Bei der Anstellung der B.___ habe keine Arbeitsunfähigkeit bestanden. Diese sei erst während der Anstel lung bei der B.___ aufgetreten. Der Druck sei auch gleich zu Beginn hoch und der Vorgesetzte sehr fordernd gewesen und es habe zudem noch ein grosser Kon kurrenzkampf im damaligen Team bestanden (S. 4) . Eine Arbeitsunfähigkeit vor der Anstellung bei der B.___ könne ihr nicht nachgewiesen werden, da sie nie krankgeschrieben oder Leistungen einer Krankentaggeldversicherung in Anspruch genommen habe und die Beweislast dazu lieg e bei der Beklagten 1 (S.
5).
In der Replik führte die Klägerin aus, das Gutachten von Dr. med. H.___ , Fach arzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, und die darin festgehaltenen Aus sagen , namentlich zu den Beendigungsgründen der Arbeitsverhältnisse ( Urk. 17 S. 2 f.) ,
würden bestritten. Es gehe nicht zwangsläufig um die Diagnose, die zur Arbeitsunfähigkeit geführt habe. Auch mit einer Persönlichkeitsstörung oder in einer depressiven Phase könne man arbeitsfähig sein. Massgeblich sei vielmehr der Zeitpunkt de s Eintritt s der ersten
Arbeitsunfähigkeit, welche r nachweislich bei der Anstellung bei der Beklagten
1 liege ( Urk. 17 S. 4 f.). Die nur kurzen Teil zeit a rbeitsverhältnisse hätten mit den Betreuungspflichten bzw. den Schwierig keiten im familiären Umfeld zusammengehangen ( Urk. 17 S. 8 f f .). Gegebenen falls seien ergänzende Abklärungen vorzunehmen ( Urk. 17 S. 7). 2. 2
Die Beklagte 1 stellte sich auf den Standpunkt ( Urk. 14 S. 3 f. ) ,
es sei ih r kein Vorbescheid zugestellt worden, weshalb sie an den Entscheid der IV-Stelle nicht gebunden sei.
D ie Klägerin sei nur wenige Tage bei der B.___ AG am Arbeitsplatz anwesend gewesen (Einführungstage), bis sie sich das erste Mal habe arbeitsun fähig schreiben lassen. Dabei zeige ein Auszug aus der Krankengeschichte , dass sie bereits vor dieser Anstellung auf g rund ihrer Persönlichkeitsstörung etliche Stellen nach kurzer Zeit durch Kündigung verloren habe (S. 14) . Für die Stelle bei der B.___ AG sei sie aufgrund der psychischen Einschränkungen gar nie arbeitsfä hig bzw. mit Sicherheit zu mehr als 20 % in der Leistungsfähigkeit eingeschränkt gewesen (S. 15). Die Klägerin erwähne auch nicht, dass sie vor der Anstellung bei der B.___ AG wegen ihrer Persönlichkeitsstörung diverse Stellen nach kurzer Zeit wieder verloren habe. Die Klägerin schreibe auch, dass sie die Stelle bei der A.___ gekündigt habe, da sie sich habe selbständig machen wollen. Gemäss Gutachten von Dr.
H.___ habe sie aber die Stelle gekündigt, da ihr der Druck zu gross gewesen sei.
D ass sie nach dem Verlust der Stelle bei der A.___ mehr als 300 Bewerbungen geschrieben habe , erwähne sie auch nicht . Zur Frage, ob für die Arbeitsunfähig keit bei der B.___ AG nach nicht einmal zwei Wochen die diagnostizierte Depres sion oder die Persönlichkeitsstörung massgebend sei, könne festgehalten werden, dass die Depression, wegen der sie ab 2 6. Februar 2016 arbeitsunfähig geschrie ben worden sei, gemäss dem Arztbericht von Dr. med. I.___
vom 6. Oktober 2016 im Oktober 2016 bereits remittiert gewesen sei. Die Invaliden rente sei aber durch die IV-Stelle später wegen der Persönlichkeitsstörung zuge sprochen worden und diese Gesundheitsbeeinträchtigung habe schon vor dem Antritt der Stelle bei der B.___ AG zu diversen Stellenverlusten nach kurzer Zeit geführt (S. 1 5 f . ). Bei der B.___ AG habe die Klägerin nicht einmal zwei Wochen gearbeitet, bevor sie wegen der Depression krankgeschrieben worden sei. Die Depression sei jedoch nicht dauerhaft und begründete keine Leistungspflicht. Die Persönlichkeitsstörung , in deren Zusammenhang
allenfalls auch die Depression gesehen werden k önne , ha be jedoch schon lange vor der An stellung bei der B.___ AG
massgebende Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit der Klägerin gehabt . Aus diesem Grund besteh e
seitens der Beklagten 1 keine Leistungspflicht
(S. 20 f.).
In ihrer Duplik hielt die Beklagte 1 fest, es mute seltsam an, dass das Gutachten von Dr. H.___ erst sechs Jahre nach Erstellung kritisiert werde ( Urk. 26 S. 3). Im Hinblick auf die ausgeübten Tätigkeiten fänden sich in den Akten wider sprüchliche Angaben (S. 6 f., S. 9 f.). Die Klägerin führe zwar richtig aus, dass eine Diagnose nicht immer eine Arbeitsunfähigkeit zur Folge habe. Sie übersehe aber, dass nicht nur Arbeitsunfähigkeit satteste eine solche belegen könnten. Es sei von einer durchgehenden Erwerbsunfähigkeit auszugehen. Der Beschwerde führerin sei es nicht gelungen, Teilzeitstellen über längere Zeit zu halten ( S. 6 f.).
2.3
Die Beklagte 2 brachte vor ( Urk. 8 S. 2f.) , die Klägerin beantrage zwar , dass
sie zur Ausrichtung einer Invalidenrente zu verpflichten sei, begründe dies aber nicht und mache auch nicht geltend, dass während der Versicherungszeit bei ihr eine Arbeitsunfähigkeit eingetreten sei. In Bezug auf Teilzeitarbeitsverhältnisse werde sodann gefordert , dass sich die Einschränkung auf das bei der betreffenden Vor sorgeeinrichtung versicherte Pensum ausgewirkt habe. Ein Anspruch auf Leis tungen bestehe nicht, wenn die Versicherte trotz gesundheitlicher Beeinträchti gung im bisherigen Umfang habe weiterarbeiten können (S. 3). Wäre die massgebliche Arbeitsunfähigkeit während der Versicherungszeit bei der Beklag ten 2 eingetreten ,
wäre
für die Zuständigkeit der Beklagten 2 eine Einschränkung in Bezug auf das vereinbarte 40 %
Pensum notwendig . F ür eine solche Annahme bestünden aber keine Hinweise (S. 5). Es fehle daher bereits an der Grundvoraus setzung des Eintritts einer Arbeitsunfähigkeit in Bezug auf das
versicherte Arbeitsverhä l tnis während der Versicherungszeit
bei der Beklagte n 2 (S. 6) . 3. 3.1
Es sind insbesondere die folgenden ärztlichen Berichte für die Beurteilung der strittigen Fragen von Belang: 3.2
Im Bericht der psychiatrischen Poliklinik des Universitätsspitals J.___
vom 5.
Oktober 2009 ( Urk. 1 5 / 17)
führte Prof. Dr. K.___ , Leitender Psychologe,
aus , die Fragestellung sei, ob bei der Klägerin eine Aufmerksamkeitsdefizit-/ Hyper aktivitätsstörung (ADHS) vorliege. Die Klägerin berichte , sie sei in der Primar schule etwa mit acht Jahren in einer Art Therapie gewesen. Im Vergleich zu ihrer Schwester sei sie vergesslich und extrem trotzig gewesen und habe nicht „folgen" bzw. gehorchen wollen. Im Erwachsen en alter sei bei ihr bis anhin keine ADHS Diagnose gestellt worden. Mit 20 Jahren sei sie für etwa zwei Jahre bei einer Therapeutin gewesen sei. Sie habe unter extremer Unsicherheit gelitten, sich nicht spüren können , eine Leere in sich gefühlt, sei niedergeschlagen gewesen und habe auch kein Selbstbewusstsein gehabt. Vor einem Jahr sei sie dann wieder in Therapie zur selben Psychologin gegangen. Sie sei von 2007 bis 2009 dort gewe sen. Mit der Behandlung habe sie aufgehört, da die Kasse die se nicht mehr bezahlt und sie auch selber das Gefühl gehabt habe, dass sich nicht mehr viel verändere. Befragt n ach Depressionen gebe die Klägerin an , um das zwanzigste Lebensjahr habe sie dies öfters empfunden und dies habe auch damals
schon eher von äusse ren Umständen abgehangen, b eziehungsweise sei sehr durch diese beeinflussbar gewesen,
vor allem die Dauer , wie lange sie sich depressiv gefühlt habe. Es habe auch oft damit zusammengehangen,
das s sie etwas nicht habe umsetzen können, was sie sich vorgenommen habe. Als Symptome nenn e sie Mattheit und zum Teil auch Enttäuschungen, wenn etwas nicht geklappt ha be .
Sie habe sich schwerfällig gefühlt. Suizidvorstellungen habe sie aber keine gehabt. Befragt nach Schwierig keiten mit Alkohol und Drogen gebe sie an, mit 16 Jahren öfters mal betrunken gewesen zu sein und aktuell etwa dreimal pro Woche ein Glas Wein zu trinke n und a ktuell keine Drogen ein zu nehme n . Befragt nach anderen psychischen Beschwerden in der Vergangenheit oder aktuell gebe sie an, dass sie ein mangelndes Durchsetzungsvermögen habe. Es sei eigentlich schwierig, weil sie eine aufgestellte Person sei. Wenn sie im Geschäft sei, gehe es plötzlich nicht mehr, sie werde introvertiert, in sich gekehrt und sie verstehe nicht, wie ihr das Aufgestellte und Extr o vertierte abhanden ge kommen sei . Es gehe soweit, dass sie sich sogar auf den Füssen herumtrampeln lasse von anderen. Sie werde fast devot, spüre aber innerliche Aggressionen und dass sie so nach aussen wirke und dies nicht auf die Reihe kriege. Befragt nach Problemen, die ihr in der aktuellen Arbeit oder bei vergangenen Arbeitsstellen begegne t seien, gebe sie a n, dass sie am Anfang top motiviert sei und sich auch qualifiziert fühle und
auch qualifiziert sei. Plötzlich sei sie in sich gekehrt, ziehe sich total zurück, verkrieche sich in ein
Schneckenhaus, sei schlecht gelaunt, gebe schnippische Reaktionen von sich und werde dann
von aussen auch als arrogant gesehen. Zu Hause
gehe es gut und sie könne dieses Verhalten gut zeigen und leben und dann, soba l d
sie in eine Arbeitssituation komme, kippe das (S. 4). Zusammengefasst betrachtet seien die Ergebnisse der durchgeführten Tests im Hinblick auf die Fragestellung einer ADHS auf der phänomenologischen Ebene als relativ konsistent in diese Richtung wei send zu interpretieren und da aktuell keine andere n psychischen Erkrankun gen als Erklärung zu finden seien, sei die Wahrscheinlichkeit eine r ADHS als gross anzusehen. Auffällig seien die Bewertungen der Mutter und des Ehemannes in Bezug auf eine aktuell stark vorhandene Symptomatik (S. 5 f. ) . 3. 3
Im Bericht der Klinik L.___
vom 2. Juni 2016 ( Urk. 13/96/13-14) über ein Vorgespräch betreffend einen Klinikeintritt der Klägerin notierten die zuständi ge n
Sachverständigen , als Hauptdiagnose bestehe eine m ittelgradige depressive Episode ( I CD-10 F32.1) und als Nebendiagnose bestünden Anpassungsprobleme bei Veränderung der Lebensumstände (ICD-10 Z60). Zur Vorgeschichte sei rele vant, dass psychotherapeutische Behandlungen mit Unterbrüchen seit der Jugend, damals mit Beginn aufgrund von Unsicherheit , bestünden. Seit der Geburt des ersten Kindes 2001 leide die Klägerin an der Einschränkung und Ausschliesslich keit der Hausfrauen- und Mutterrolle. Sie habe zahlreiche Arbeitsversuche gemacht u nd immer wieder abgebrochen, teils wegen psychischer Probleme, häufig wegen Problemen mit dem jüngeren Sohn. Im Jahr 2011 sei es zur Tren nung vom Ehemann und 2014 zur Scheidung gekommen. Dadurch hätten sich Isolation und Unzufriedenheit verstärkt und allmählich verliere die Klägerin Konzentration, Motivation, Freude und Zuversicht. Seit letztem Jahr funktioniere sie nur noch. Im Januar habe sie neu von einer Psychiaterin Medikamente bekom men. Im Februar sei sie bei einer erneut en Anstellung nach zwei Wochen depres siv dekompensiert und krankgeschrieben worden . Im Befund zeige sich die Klägerin bewusstseinsklar, allseits orientiert und mit mittelgradigen Konzentrati onsstörungen. Im Denken sei sie leichtgradig verlangsamt, mittelgradig eingeengt und es bestehe ein schwergradiges Grübeln. Wahn, Sinnestäuschungen, Ich-Stö rungen seien keine vorhanden aber es bestünden mittelgradig Ratlosigkeit, ein Gefühl der Gefühllosigkeit, Störung der Vitalgefühle, Deprimiertheit , Hoffnungs losigkeit, Insuffizienzgefühle, Ambivalenz, Antriebsarmut und ein mittelgradiger sozialer Rückzug sowie eine latente Suizidalität bei Bündnisfähigkeit. Eine Inten sivierung der Behandlung sei notwendig, da das ambulante Setting nicht ausrei che und weil die Symptomatik trotz der ambulanten Therapie zunehme bzw. sich nicht ausreichend bessern lasse. Die Klägerin könne voraussichtlich in ein bis zwei Wochen eintreten, vorausgesetzt die Kostengutsprache durch die Kranken kasse w erde erteilt. Die Klägerin sei überrascht über die rasche Eintrittsmöglich keit und meine , wegen der Schulferien der Kinder erst im August eine Behandlung
antreten zu können. 3. 4
Dr. H.___
führte im Gutachten vom 2 0. September 2016 zu Händen der Tag geldversicherung aus ( Urk. 13/22 /3-8 S. 2 f.), i n den Jahren 2007 bis 2013, als ihr jüngerer Sohn den Kindergarten und die Primarschule besucht habe, sei sie mit grossen Sorgen konfrontiert worden. Aufgrund seiner Verhaltensauffälligkei ten seien mit mehreren Lehrerinnen wiederholt Spannungen und Probleme ent standen, die zu Schulwechseln geführt hätten. Sie habe sogar v orübergehend befürchten müssen, dass ihr Sohn in ein em Kinderheim platziert würde. Aktuell besuche er aber die Regelschule in M.___
und die Situation habe sich sehr gebessert. Sie st ehe nun nicht mehr derart unter Druck und blicke hoffnungsvoll in die Zukunft. Wegen ihrer Selbstunsicherheit und ihren dadurch immer wieder aufgetretenen Problemen an Arbeitsstellen habe sie bereits 1996 bei der Psycho login N.___
in O.___
eine Psychotherapie begonnen und sei bei ihr mit Unterbrüchen bis April 2016 in Behandlung gestanden. Die Behandlung habe aufgrund der Pensionierung der Psychologin be ende t werden müssen. 2007 sei bei der Klägerin anlässlich einer Abklärung auf der Psychiatrischen Poliklinik der Universitätsklinik J.___ ein ADHS diagnostiziert worden. Nach der Lehre habe sie ein Jahr in P.___
auf einer Bank gearbeitet. Dort sei sie gemobbed worden und unter hohe m Druck gestanden. Dies habe sie schliesslich in die Psychotherapie geführt. Die erste Stelle nach der zweiten Geburt mit einem 40%igen Pensum habe sie 2005 bei Q.___
angetreten. Ihr sei aber bereits nach drei Monaten gekündigt worden. In der Folge habe sie nie mehr längerfristig eine Stelle halten können. Bei der R.___
sei ihr 2009 nach drei Monaten gekündigt worden, bei der B.___ habe sie als Hostesse Teilzeit gearbeitet, aber bereits nach zwei Monaten die Stelle wieder verloren. Bei der S.___
in O.___ sei sie während acht Wochen temporär eingestellt worden. Bei der A.___ habe sie zwischen 2013 und 2014 als Kundenberaterin neun (richtig sechs) Monate arbeiten können, sie habe aber von sich aus die Stelle
verlassen. Der Druck sei für sie zu gross gewesen. Anschliessend sei sie während eineinhalb Jahre n arbeitslos gewesen und habe schliesslich nach über 300 Bewerbungen die Anstellung bei der B.___ Mitte Februar als telefonische Kundenbefragerin erhalten. Bereits einige Wochen davor habe sie das Antidepressivum Cipralex wegen bedrückter
Stimmung eingenommen. Im Verlauf der Einarbeitungsphase bei der B.___
sei es bis zum
18.
März 2016 insgesamt zu sieben
Absenztagen gekommen. Sie habe sich von dem Vorgesetzten in der
Einführungsphase kritisiert gefühlt. Dieser habe sie beim morgendlichen Eintreffen nicht gegrüsst,
was sie enttäuscht und verunsichert habe. Schliesslich sei sie innerlich derart nervös, unruhig und
in
ihrer Stimmung bedrückt gewesen , dass sie sich von der Arbeit völlig überfor dert gefühlt habe, sodass sie ab dem 2 5. April 2016 nicht mehr habe arbeiten können. Von ihrem Hausarzt sei sie an das Zentrum
T.___ in O.___ überwiesen worden. Dort sei sie vorübergehend
bis Juni 2016 psychiatrisch behandelt worden. S ie leide unter starken Gefühls schwankungen und ziehe sich zeitweise von anderen Menschen zurück .
Als subjektive Beschwerden gebe die Klägerin an, manchmal sei ihr Antrieb ver mindert . S ie fühle sich oft orientierungslos und werde von Leeregefühlen bestimmt. Sie fühle sich von Anforderungen im beruflichen Alltag schnell über fordert. An den verschiedenen Arbeitsstellen in der Bank habe sie sich stets stark und bald nach Stellenantritt derart unter Druck gesetzt gefühlt, dass sie sich innerlich verkrampf t habe, nicht mehr locker gewesen sei und das Gefühl gehabt habe, nicht sich selbst sein zu können. In Auseinandersetzungen könne sie sich nur ungenügend durchsetzen und die eigene Meinung vertreten. Sie leide unter Konzentrationsstörungen und merke, dass es ihr schwer falle , sich zu fokussieren, sich gut zu organisieren und sich nicht zu verzetteln. Sie könne sich durchaus freuen, zum Beispiel, wenn sie sich mit Freundinnen treffe, sie eingeladen werde oder auf das Wi e dersehen ihrer Söhne bei der Rückkehr aus der Schule. Neben den anfallenden Gartenarbeiten habe sie es sich an kinderfreien Wochenenden, wenn ihre Söhne sich beim Vater aufhielten , zur Gewohnheit gemacht, nach U.___
zu fahren und sich dort unter die Menschen zu mischen und das Einkaufen zu geniessen (S. 3).
Unter Diagnose n führte der Gutachter aus, beim psychopathologischen Bef und finde sich einzig ein Hinweis auf
ein reduziertes Selbstwertgefühl . Es fehlten ins besondere eine depressive Stimmung, ein reduzierter Antrieb,
Interesse- und Freudlosigkeit . E s zeig e sich kein depressives Syndrom. Belege für die von der Klägerin erwähnte
Traurigkeit und für einen reduzierten Antrieb seien nicht zu finden . Das heiss e , die depressive
Episode sei remittiert. Die vom Zentrum T.___ beschrie bene mittelgradig depressive Episode einer rezidivierenden
depressive n Störung sei nicht mehr vorhanden und es müsse von einer rezidivierende n depressive n Störung, gegenwärtig remittiert nach ICD - 10 F33.4 ausgegangen werden.
Das seit Jahrzehnte n vorhandene reduzierte Selbstvertrauen sei mit grosser Wahrschein lichkeit Ausdruck
einer selbstunsicheren bzw. ängstlich-vermeidende n Persön lichkeitsstörung nach ICD-10 F 60 . 6. In Anbetracht dessen, dass davon ausge gangen werden müsse, dass eine Persönlichkeitsstörung vorlieg e , sollte die Klägerin nicht unter zu hohem Arbeitsdruck stehen und ihre Vorgesetzte n sollte n ihren Schwierigkeiten gegenüber mit Geduld und Nachsicht reagieren können (S.
5) . In ihrer angestammten Tätigkeit sei ihr eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit zu attestieren, da sie für die Arbeit im Bankensektor ungeeignet sei , nachdem sie dort vielfältige Misserfolge erlebt habe. In einer leidensangepassten Tätigkeit könne sie die Arbeit wieder zu 100 % aufnehmen (S. 7). 3. 5
Dr. med. I.___ , praktizierende Ärztin, welche die Klägerin seit 1 2. Juli 2016 behandelt, nannte im Bericht vom 6. Oktober 2016 ( Urk. 13/26) die folgen den Diagnosen : ( Ziff. 1.1) - rezidivierende depressive Störung, Zustand nach mittelgradiger depressi ve r Episode, grösstenteils remittiert (ICD-10 F33.1) bei selbstunsicherer dependenter Persönlichkeitsakzentuierung - Verdacht auf ADHS (ICD-10 F90)
Die Klägerin habe in der Vorgeschichte verschiedene, häufig wechselnde Stellen im KV-Bereich innegehabt und es sei ihr hierbei aufgrund von Konflikten bei grösser er Verletzlichkeit und nicht ausreichender Kritikfähigkeit schwer gefa llen , eine Stelle über
einen längeren Zeitraum halten zu können . Aufgrund von Über forderung und vermeintlich
kritischer Haltung ihres Chefs am Arbeitsplatz habe sie ihre letzte Arbeitsstelle
gekündigt, w onach eine depressive Symptomatik auf getreten und die se mittlerweile remittiert sei , so dass sie eine
zunehmende Stabi lität habe erreichen k önnen . Auch die massiven
häuslichen Konflikte mit ihren Söhnen und die Konflikte mit Ihrem Ex-Ehemann hätten sich etwas entspannt.
Hinsichtlich der belastenden beruflichen Situation such e
die Klägerin nach neuen beruflichen Perspektiven.
Allerdings verf alle sie immer wieder aufgrund der zugrunde liegenden
negativen Grundannahmen in dysfunktion a les Vermei du n gsverhalten, was phasenweise
noch zu Stimmungseinbrüchen und mangeln der Stress- und Belastungstoleranz führ e ( Ziff. 1.4) . Die Klägerin werde mit einer tiefenpsychologisch orientierten Einzelpsychotherapie mit verhaltens - therapeuti schen Anteilen einmal wöchentlich behandelt sowie mit begleitender psychiatri scher Therapie bei Bedarf ( Ziff. 1.5). Die Klägerin sei i m kaufmännischen Bereich vor allem bei Banken tätig gewesen und bis 3 1. Oktober 2016 sei sie zu 100 %
arbeitsunfähig. A b 3 1. Oktober 2016 betrage die Arbeitsunfähigkeit 0 % ( Ziff. 1.6).
Ob eine Tätigkeit im KV-Bereich noch zu leisten sei, werde sich in den nächsten Monaten abzeichnen. Falls sie eine derartige Stelle antrete, benötige sie intensive therapeutische Begleitung aufgrund der geschilderten Selbstwertinsta bilität ( Ziff. 1.7). 3. 6
Im Bericht der Psychiatrischen Kliniken D.___ vom 1 6. Mai 2 018 ( Urk. 13/90) über den stationären Aufenthalt vom 2 3. April bis 9. Mai 2018 nannten die Ärzte die folgende n
Diagnosen :
1. Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode ohne somatisches Syndrom (ICD-10 F33.00) 2. Einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ICD-10 F90.0) 3. Andere Kontaktanlässe mit Bezug auf den engeren Familienkreis (ICD-10 Z63) Die klinikbekannte Klägerin stelle sich selbst zum stationären Eintritt vor. Sie klage über eine rasch wechselnde Stimmungslage und das Gefühl, ihr Leben nicht richtig im Griff zu haben. Dies läge daran, dass sie sich nicht konzentrieren könne und gedanklich abschweife, was von aussen betrachtet oft als Mangel an Interesse interpretiert würde. Beruflich habe sie deshalb kein Durchsetzungsvermögen, eine erst kurz vor Eintritt angetretene Arbeit in einer Bank auf Probezeit sei ihr wegen Schwierigkeiten in den Arbeitsabläufen und im Kontakt gekündigt worden. Sie sei insgesamt sehr impulsiv, es falle ihr schwer, rational/vorausplanend zu handeln. Zuvor habe sie mehre Arbeitsstellen als Bankangestellte gehabt, wo ihr aus ähnlichen Gründen gekündigt worden sei. Bei Dingen, die sie interessant fände, falle ihr die Konzentration deutlich leichter. Ihre Gedanken würden auch viel um ihre Wirkung auf andere kreisen, vor allem bei der Arbeit. Dies hemme sie und sie male sich dann immer die schlechtmöglichste Variante aus. Sozial sei sie auch ein wenig zurückgezoge n . Der Schlaf sei stets gut (S. 1) . Sie sei bei verschiedenen Psychiatern in ambulanter Behandlung unter anderem auch b ei
Dr. V.___
in der Psychiatrischen Klinik D.___
gewesen. 2007 sei in der Psychiatrischen Klinik D.___
eine ADHS-Testung durch geführt
und die Diagnose bestätigt
worden. Aktuell st ehe vor allem eine Antriebs minderung
im Vordergrund . Da beide Söhne im Teenageralter seien, müss t e sie gemäss Scheidungsurkunde per Februar 2019 wieder 50 % arbeiten. Seit Jahren habe sie immer wieder versucht, bei diversen Banken 40 bis 60 % zu arbeiten. Diese Tätigkeiten habe sie aber teilweise schon am ersten Arbeitstag abgebrochen oder ihr sei während der Probezeit gekündet worden (S. 2) . Differenzialdiagnos tisch bzw. vor 11 Jahren diagnostisch gesichert sei nun bei fehlenden Hinweisen auf eine bipolare affektive Störung am ehesten von einem ADHS auszugehen. Die emotional-instabilen, impulsiven und histrionischen Persönlichkeitszüge seien zunächst als Folge des ADHS zu interpretieren. Ob die Klägerin die Kriterien einer Persönlichkeitsstörung erfülle , habe aufgrund des Wunsches, rasch
wieder aus z u treten , nicht bestätig t w erden können und m üsse der Verlauf zeigen (S. 3). 3. 7
Dr. E.___ hielt im Gutachten vom 2 7. Februar 2019 ( Urk. 13/151 / 4 - 58 ) die fol genden Diagnosen fest (S. 3 1 ):
mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit - Emotional instabile bzw. Borderline -Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.3), differenzialdiagnostisch gemäss Aktenlage, bipolare affektive Stö rung (ICD-10 F31), aktenanamnestisch auf dem B o den einer Aufmerksam keitsdefizit- und Hyperaktivitätsstörung (ADHS) (ICD-10 F90) ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit - Gegenwärtig remittierte depressive Episode, aktenanamnestisch im Rah men einer rezidivierenden depressiven Störung (ICD-10 F33.4) - Aktenanamnestisch schädlicher Gebrauch von Alkohol (ICD-10 F1.0.1), am ehesten im Rahmen der emotional instabilen bzw. Borderline -Persön lichkeitsstörung - Anamnestisch Abhängigkeitssyndrom von Tabakwaren, gegenwärtig gelegentlicher Substanzgebrauch (ICD-10 F17.2) Die Klägerin habe bereits in ihrer Kindheit Wutausbrüche gegenüber Spielkame raden, aber auch gegenüber Gegenständen gehabt (S. 3 2 f.) . Sie habe gleichwohl die Schule erfolgreich beenden können, wenngleich sie ab etwa dem 16.
Lebens jahr u.a. vermehrt Alkohol konsumiert und geraucht habe. Sie beschreibe im Rahmen der aktuellen Exploration Symptome, die auf das Vorliegen einer Border line-Persönlichkeitsstörung hinweisen würden , was im Hinblick darauf, dass diese Störung seit dem jungen Erwachsenenalter bzw. wahrscheinlich bereits seit der Kindheit bestehe, zur Diagnose einer emotional instabilen bzw. Borderline -Persönlichkeitsstörung führe. Sie habe von einem hektischen Bemühen berichtet , ein tatsächliches oder vermutetes Verlassenwerden zu vermeiden, was sie jedoch mutmasslich aus Scham nicht näher aus geführt habe . Z udem zeige sich ein Muster von instabilen und intensiven zwischenmenschlichen Beziehungen, die zu nächst idealisiert und später abrupt beendet w ürden , weswegen sie nun überwie gend alleine lebe bzw. gelegentlich, um unter die Leute zu kommen, in ein Fit nesscenter oder nach U.___ gehe. Sie beschreibe zudem eine ausgeprägte und andauernde Instabilität ihres Selbstbildes bzw. ihrer Selbstwahrnehmung, das ge paart sei mit Selbstzweifeln, die sie bereits während der Arbeit bei verschiedenen Banken als junge Frau massiv belastet hätten. Sie schildere eine Impulsivität in den Bereichen Geldausgeben und Sexualität sowie in früherer Zeit auch im Hin blick auf einen Substanzmissbrauch, unter anderem von Alkohol und Tabak waren, wenngleich sie dies nun deutlich reduziert habe. Z udem berichte sie über eine erhebliche affektive Instabilität bzw. eine Reaktivität der Stimmung mit Reiz barkeit und erkläre, bereits früh ein belastendes Gefühl einer inneren Leere ver spürt zu haben. S ie beschreibe eine unangemessen heftige Wut bzw. Schwierig keiten, die Wut zu kontrollieren; so habe sie bereits als Kind
im Sandkasten ihre Spielkameraden verprügelt und auch während der Ehe sei es zu Wutausbrüchen gekommen, die schliesslich zur Trennung und Scheidung geführt hätten. Darüber hinaus be richte sie über paranoide Vorstellungen im Sinne , dass
die Leute reden über sie reden würden, und über dissoziative Symptome im Zusammenhang mit einer Belastung bei der Arbeit. So hätten ihre Kollegen sie aus ihrem Zustand herausholen müssen. Aktenanamnestisch sei im Rahmen einer Abklärung 2009 eine Aufmerksamkeitsdefizit- und Hyperaktivitätsstörung (ADHS) festgestellt worden, da für die bestehende Beeinträchtigung keine andere psychische Störung als Erklärung zu finden gewesen sei. Die Schilderungen der Klägerin reichten jedoch aus, um die Diagnose einer emotional instabilen bzw. Borderline
- Persön lichkeitsstörung stellen zu können .
I m Hinblick auf die Behandlungen sei festzu stellen, dass die Klägerin ab dem etwa
zwanzigsten Lebensjahr fast durchgängig, mit wenigen Ausnahmen, in psychologisch- resp.
psychiatrisch-psychotherapeu tischer Behandlung gewesen sei (S. 33). In der aktuellen Untersuchung hätten sich bei der Klägerin keine ausreichenden Kriterien feststellen lassen , um auch nur eine leichtgradig depressive Episode diagnostizieren zu können. Es hätten weder ein ausgeprägter depressiver Affekt noch eine extreme Erschöpfbarkeit bzw. Ermüdung noch ein Rückzug von Tätig keiten, die normalerweise als angenehm empfunden werden, festgestellt werden können. Hingegen seien die Kriterien für eine emotional instabile resp. Border line-Persönlichkeitsstörung
unter Berücksichtigung der aktuelleren Diagnosekri terien auf dem Boden einer ADHS erfüllt (S. 39 f.). Zur Arbeitsfähigkeit führte der Gutachter aus (S. 48) , eine umgehende Wieder aufnahme einer beruflichen
Tätigkeit sei nicht sinnvoll, zumal die Klägerin beschrieb en habe , dass mehrere
Versuche, wieder als Bankangestellte Fuss zu fas sen, nach kurzer Zeit,
teilweise noch in der Probezeit, gescheitert seien. Es sei daher zu empfehlen,
dass sie zunächst eine zumindest dreimonatige „berufliche
Massnahme“ wie zuletzt im C.___ durchl auf e . Parallel hierzu soll e eine
intensivierte, störungsspezifische Behandlung der Persönlichkeitsstörung
durch geführt werden, um eine psychopathologische Stabilisierung zu
ermöglichen.
In Bezug auf die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Bankangestellte sei daher
gegen wärtig eine volle Arbeitsunfähigkeit einzuschätzen.
In einer leidensangepassten Tätigkeit sei gegenwärtig eine Arbeitsunfähigkeit
von 80 % anzunehmen und im Haushalt sei
die Arbeitsunfähigkeit mit 20
% einzuschätzen. Grundsätzlich sei anzunehmen, dass für Tätigkeiten mit erhöhtem zwischenmenschlichem Kontakt , mit permanentem Zeit- und Termindruck, hohem Publikumsverkehr sowie Tätig keiten mit hohen Anforderungen an die Anpassungs- und Umstellungsfähigkeit, eine höhere Arbeitsun fähigkeit resultiere als bei Tätigkeiten mit wenig intensivem zwischenmenschlichem Kontakt, die weitgehend selbständig ausgeführt werden könnten. Zum weiteren Verlauf der Arbeitsunfähigkeit sei anzunehmen, wobei diese Einschätzung naturgemäss gewisse Unsicherheiten aufweise, dass nach Durchführung der erwähnten, mindestens dreimonatigen beruflichen Mass nahme , um die Belastbarkeit zu steigern , und einer parallel dazu stattfindenden störungsspezifischen Behandlung der Persönlichkeitsstörung eine zumindest 50%ige Arbeitsfähigkeit leidensangepasst resultiere (S. 49) . 4. 4.1
Zunächst ist festzu stellen , dass weder die Beklagte 1 noch die Beklagte 2 ins Vor bescheidverfahren
der IV-Stelle Basel-Landschaft
einbezogen wurden (vgl. Urk. 13/165/2), weshalb eine Bindungswirkung (E. 1 .4 vorstehend) an die Verfü gung der IV-Stelle vom 1 9. August 20 19 ( Urk. 1 3 /1 75 ) bereits aus diesem Grund entfällt. Die IV-Stelle ging sodann von einer « verspäteten » Anmeldung am 1 5. Mai 2018 aus und sprach alsdann die Rentenleistungen sechs Monate nach Anmeldung ab 1. November 2018 zu
( Art. 29 Abs. 1 und 3 IVG) . I m Hinblick auf das Wartejahr ( Art. 28 Abs. 1 lit . c IVG) interessierte n
sie damit die Arbeitsun fähigkeiten ab Dezember 2017 und es bestand keine Veranlassung zu prüfen, ob davor eine Arbeitsunfähigkeit de r Kläger in
eingetreten war ( vgl. Urteil des Bundesgerichtes 9C_387/2019 vom 1 0. September 2019 E. 3.3). Damit würde eine Bindungswirkung s elbst dann entfallen , wenn die Verfügung de n Beklagten formgerecht zugestellt worden wäre. Die Frage, ob
eine invalidisierende Arbeits unfähigkeit im Zeitraum der Vorsorgeverhältnisse bei der Beklagten 1 oder der Beklagten 2 eingetreten ist
und gegebenenfalls , ob auf die Invaliditätsgradermitt lung der IV-Stelle Basel-Landschaft abgestellt werden kann, unterliegt damit einer freien Prüfung. 4.2
Hinsichtlich des sachlichen Konnexes ist festzuhalten, dass d ie Rentenzusprache der IV-Stelle Basel-Landschaft auf dem Gutachten von Dr. E.___
(E. 3.7 hiervor), basiert, welche m der regionale ärztliche Dienst (RAD) der IV-Stelle in seiner Aktenbeurteilung vom 2 7. März 2019 ( Urk. 13/155) Beweiswert zuerkannt hat. Dem Gesundheitsschaden, welcher zur Invalidisierung geführt hat ,
liegen dem nach die Diagnose n
e motional instabile beziehungsweise
Borderline -Persönlich keitsstörung (ICD-10 F60.3), differenzialdiagnostisch
bipolare affektive Störung (ICD-10 F31) ,
und eine Aufmerksamkeitsdefizit- und Hyperaktivitätsstörung (ADHS ; ICD-10 F90) zugrunde . N icht relevant ist d as diagnostizierte depressive Störungsbild , welches in den ärztlichen Berichten vom September und Oktober 2016 als (grösstenteils) remittiert (E. 3.5, E. 3.6) beurteilt wurde, die Ärzte
der Psychiatrischen Klinik D.___
nach dem Ende des stationären Aufenthalt s im Mai 2018 lediglich als leicht taxierten (E. 3.6) und welches sich im Gutachtenszeitpunkt vom 3 0. Januar 2019 ( Urk. 13/151 S. 1)
als remittiert zeigte , sodass dieses lediglich noch aktenanam nestisch erhoben werden konnte . Der sachliche Zusammenhang ist damit insoweit erstellt , als die Klägerin aufgrund der Borderline -Persönlichkeitsstörung als Bankangestellte nicht mehr arbeitsfähig war , was im August 20 16 zur (erstmali gen) IV-Anmeldung geführt hat . 4.3
Streitig und zu prüfen ist der zeitliche Zusammenhang und ob die Arbeitsun fähigkeit von mindestens 20 % ,
die zur Invalidität geführt hat, während des Vor sorgeverhältnis ses bei der Beklagten 1 , bei welcher die Klägerin vom
1 5. Februar bis 3 1. Mai 2016 (Kündigung per 2 9. April 2016 und Nachdeckung [ Urk. 15/5]) versichert war ,
oder
im Zeitraum des Vorsorgeverhältnisses bei der Beklagten 2 vom 1 6. September 2013 bis 3 0 .
April 2014 (Kündigung per 3 1. März 2016 und Nachdeckung [ Urk. 2 / 4 S. 3 ])
oder allenfalls davor , eingetreten ist .
Aus den Akten ergibt sich , dass die Klägerin bereits in ihrer IV- Anmeldung vom 2. August 2016
auf seit 1996 bestehende gesundheitliche Beeinträchtigungen, sich äussernd in Konzentrationsschwierigkeiten, in starken Gefühlsschwankun gen und in einem ADHS bestehend seit dem 2 0. Altersjahr und auf damit ver bundene wiederkehrende berufliche Schwierigkeiten
hinwies
( Urk. 13/1 Ziff. 6.1) . Bestätigt w urde dies im medizinischen Bericht des Universitätsspitals J.___ vom 5. Oktober 2009 (E. 3.2 hiervor). D ie Diskussion über einen Eintritt
zur stationären Behandlung in die Klinik L.___
(E. 3.3) im Juli / August 2016 erfolgte sodann vor dem Hintergrund, dass die Klägerin
mit d er
Erwerbsaufnahme bei der B.___
im Februar 2016
bereits nach zwei Wochen depressiv dekompensiert
hatte
und erst mals krankgeschrieben w erden musste (vgl. zu den Krankheitstagen: Urk. 15/6) . Zur Vorgeschichte wurde auch in diesem Bericht
die seit der Jugend zeit beste hende psychische Symptomatik
festgehalten , die sich nach der Geburt des ersten Kindes im Jahr 2001 verstärkten
und unter anderem deretwegen
in der Folge zahlreiche Arbeitsversuche scheiterten . Der Gutachter Dr.
H.___
(vgl. E. 3.4) wies sodann mit Bezug auf die medizinischen Vorakten und
nach
aus führlich er Anamnese darauf hin, dass
die Klägerin bei der A.___ die Stelle verlassen hat te , da der Druck für sie zu gross gewesen
war . In Bezug auf die Tätigkeit bei der B.___
hielt er fest , dass nach
eineinhalb Jahre n
Arbeitslosigkeit und über 300 Bewer bungen die Klägerin zwar die Anstellung als telefonische Kundenbefragerin erhalten hat te, es
aber bereits i m Verlauf der Einarbeitungsphase bis zum 18.
März 2016 zu sieben Absenz tagen gekommen war. Im Weiteren folgte der Hinweis , dass d er
Klägerin aufgrund der psychischen Symptomatik kurz vor dem Stellenantritt bei der B.___ im Januar 2016 das Antidepressivum Cipralex ver schrieben worden war und sie sich bereits zu Beginn von der Arbeit derart über fordert gefühlt ha tte , dass sie ab dem 2 5. April 2016 gar nicht mehr zur Arbeit erschienen war. Die e ntsprechende n Angaben stimmen auch mit Eintr ägen in der Krankengeschichte de s Zentrums T.___ überein (vgl. Urk. 13/16/2-17). Etwas anderes ist auch aus der Berichterstattung der behandelnden Ärztin Dr. I.___ (E.
3.5) und dem Bericht der Psychiatrischen Klinik D.___ (E. 3.6) und letztlich auch aus dem Gutachten von Dr. E.___ (E. 3.7) nicht zu entnehmen.
Entgegen de m Vorbringen der Klägerin
ist damit aus den gesamten Akten zu schliessen
und mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt , dass die bereits in den Jugendjahren aufgetretene
Persönlichkeitsstörung
sich nach der Geburt der beiden Kinder i n den Jahr en 2001 und 2003 und im Zusammenhang mit de r
Hausfrauen- und Mutterrolle und der Trennung vom Ehe gatten
derart akzen tuiert e , dass es ihr nicht mehr möglich war ,
eine Erwerbstätigkeit in einem höhergradigen Erwerbspensum über einen längeren Zeitraum aufzunehmen und aufrecht zu erhalten . D ass
sie vom 1 6. September 2013 bis 31. März 2014 bei der A.___
erwerbstätig war, ändert daran nicht s . Denn das während rund sechs Monaten im Stundenlohn ausgeübte Erwerbspensum betrug lediglich 40
% und st and damit einer durchgehenden mindestens 20
% igen
A rbeitsunfähig keit nicht entgegen. Sodann enthalten die Akten ausreichend Anhaltspunkte , dass die ses Arbeitsverhältnis zwar durch die Klägerin zwar selber gekündigt wurde, die Arbeitsniederlegung aber ebenso au fgrund einer Überforderung im Zusammen hang mit der psychischen Störung erfolgte (vgl. E. 3.3 und E. 3.4) . D ie bei der B.___ am 15.
Februar 2016 auf genommene Erwerbstätigkeit, bei welche r die Klä gerin gemäss ihren eigenen Schilderungen bereits in der Einführungsphase derart überfordert war, dass ihr noch innerhalb der Probezeit gekündigt wurde, ist
bei objektiver Betrachtung als weitere r ,
wenig erfolgsversprechender Eingliederungs versuch zu werten, welcher die zeitlich vorbestehende Arbeitsunfähigkeit nicht zu unterbrechen vermochte.
Die
Beklagte
1 wies in diesem Zusammenhang auch zu Recht darauf hin, dass die im Januar 2016 mittels
Cipralex
behandelte Depres sion, welche kurz nach dem Stellenantritt vom 15.
Februar 2016 dekompensierte und welche die Arbeitsunfähigkeit im Zeitraum ,
in welchem die Klägerin bei ihr
v orsorgever sichert war, begründet e , im weiteren Verlauf remittiert e
und für die Invalidisierung der Klägerin nicht massgebend war . Die Krankschreibung wäh rend des Vorsorgeverhältnisses bei der Beklagten 1 ist damit nicht als Ausdruck eines sinnfälligen Ereignisses zu werten , das als Beginn einer erstmalig oder nach einer erheblichen zeitlichen Unterbrechung aufgetretenen Arbeitsunfähigkeit zu deuten wäre. Vielmehr handelt sich um die wiederholte Manifestation einer über dauernden Grundarbeitsunfähigkeit zufolge der Persönlichkeitsstörung.
Zusammenfassend ist festzu stellen , dass die durch die Persönlichkeitsstörung ver ursachte invalidisierende Arbeitsunfähigkeit bereits vor dem Versicherungsver hältnis mit der Beklagten 1 und der Beklagten 2 eingetreten und d ie ab 1 5. Februar 2016 bei der B.___
aufgenommene Tätigkeit bei objektiver Betrachtung als ein weitere r
Eingliederungsversuch zu werten ist . Die zeitlich vorbeste hende Arbeitsunfähigkeit vermochte dadurch nicht unterbrochen zu werden.
Mit der Manifestation einer überdauernden Grundarbeitsunfähigkeit fällt weder eine Leistungspflicht der Beklagten 1 noch der Beklagten 2 in Betracht Vor diesem Hintergrund erübrigt sich eine weitergehende Prüfung der im Gutachten von Dr.
E.___ attestierten Restarbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit von lediglich 20 % , mit welcher die IV-Stelle Basel-Landschaft die Zusprache der ganzen Rente begründet hat.
Damit besteht weder eine Leistungspflicht der Beklagten 1 noch der Beklagten 2 ,
was zur Abweisung der Klage n
führt . 5.
Art. 73 Abs. 2 BVG schliesst einen Anspruch der obsiegenden Versicherungsträ gerin auf eine Prozessentschädigung zwar nicht aus. Indes wird im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde obsiegenden Behörden oder mit öffentlichrecht lichen Aufgaben betrauten Organisationen wie UVG-Versicherern oder Kranken kassen - ausser bei einem als mutwillig zu qualifizierenden Verhalten der Gegen partei - in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen. Das hat auch für Träger der beruflichen Vorsorge gemäss BVG zu gelten (vgl. BGE 112 V 356 E. 6 und 128 V 124 E. 5b je mit Hinweisen). Es besteht kein Grund, bei der obsiegen den Beklagten 1
- trotz ihres entsprechenden Antrages - anders zu verfahren. Das Gericht erkennt: 1.
Die Klage n w erden abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Es wird keine Prozessentschädigung zugesprochen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___
einer Kopie von Urk. 32 und Urk. 33 - Dr. Karin Goy - Rechtsanwältin Laurence Uttinger unter Beilage eine r Kopie von Urk. 32 und Urk. 33 - Bundesamt für Sozialversicherungen 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubNef