opencaselaw.ch

BV.2022.00057

Anspruch der überlebenden Ehegattin auf Auszahlung des Freizügigkeitsguthabens des verstorbenen Ehegatten bejaht, Beweis der fehlenden Nachkommen durch türkische Urkunden erbracht, teilweise Anerkennung und teilweise Gutheissung der Klage.

Zürich SozVersG · 2023-11-27 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

1.1

Y.___ , geboren 1963, verstarb am 3 0. September 2019 ( Urk. 2/4). Er hinterliess als gesetzliche Erbin seine überlebende Ehegattin, X.___ , geboren 1964, welche am 9. März 2020 die Erbschaft des Erblassers ausschlug (vgl. Urk. 26; Urk. 2/6). Der Versicherte hatte bei der Freizügigkeitsstiftung der Zürcher Kantonalbank (nachfolgend: ZKB) ein Freizügigkeitskonto unterhalten. Nach seinem Tod ersuchte seine Ehegattin die Freizügigkeitsstiftung der ZKB, ihr das Freizügigkeitsguthaben auszubezahlen ( Urk. 11/5). 1.2

Mit Eingabe vom 29. Juli 2022 (Urk. 1) erhob X.___ Klage gegen die Freizügigkeitsstiftung der ZKB und beantragte, dass Letztere zu verpflichten sei, ihr Hinterlassenenleistungen beziehungsweise ein Freizügigkeitsguthaben im Betrag von mindes tens Fr. 111'355.65, zuzüglich Zins zu 5 % seit 30. September 2019, zu bezahlen, und ersuchte gleichzeitig um Gewährung der unentgeltlichen Rechts vertretung (Urk. 1 S. 2). 1.3

Mit Klageantwort vom 16. August 2022 (Urk. 6) beantragte die Freizügigkeits stiftung der Zürcher Kantonalbank die Abweisung der Klage (S. 1). Mit Replik vom 5. Oktober 2022 (Urk. 15) hielt die Klägerin an ihrem klageweise gestellten Rechtsbegehren (S. 2) fest. Mit Duplik vom 14. November 2022 (Urk. 19) hielt die Beklagte an ihrem Antrag auf Abweisung der Klage fest (S. 1) und reichte unter anderem ein Mail einer türkischen Anwaltskanzlei (Urk. 20/2) betreffend die türkischen Personenstands- und Familienregister ein. 1.4

Mit Verfügung vom 16. November 2022 (Urk. 22) wurde der Klägerin Kenntnis der Duplik vom 14. November 2022 gegeben und es wurde ihr

Frist angesetzt, um einen Auszug aus dem Familienregister (« nüfus

kayit

örnegi ») betreffend Y.___ , geboren am 28. Januar 1963, gestorben am 30. September 2019, versehen mit einer Apostille, im Original einzureichen. Gleichzeitig wurden beim Bezirksgericht Zürich, Einzelgericht Erbschaftssachen, die Akten betreffend den Nachlass des Y.___ , geboren am 28. Januar 1963, gestorben am 30. September 2019, beigezogen (Urk. 26). 1.5

Mit Eingabe vom 23. Dezember 2022 (Urk. 27) reichte die Klägerin einen Auszug aus dem türkischen Familienregister (« nüfus

kayit

örnegi ») betreffend Y.___ vom 8. Dezember 2022, mit Übersetzung (Urk. 28/17), ein.

In der Folge wurden telefonisch und per E-Mail Auskünfte bei der Abteilung Zivilstandswesen des kantonalen Gemeindeamtes (Aktennotiz vom 6. Januar 2023; Urk. 29) , des schweizerischen Generalkonsulats in Istanbul, Türkei, vom 17. Januar 2023 (E-Mail vom 17. Januar 2023; Urk. 32) und beim türkischen Generalkonsulat in Zürich vom 13. Januar 2023 (Aktennotiz vom 13. Januar 2023; Urk. 30) einge holt, wonach die zuständigen türkischen Behörden nicht nur umfassende Auszüge, sondern auch Teilauszüge aus dem türkischen Familien register erstellen könnten. 1.6

Mit Verfügung vom 18. Januar 2023 (Urk. 33) wurde der Klägerin Frist angesetzt, um einen umfassenden Auszug aus dem türkischen Familienregister (« nüfus

kayit

örnegi ») mit sämtlichen Nachkommen des Y.___ sowie, sollte Y.___ keine Nachkommen hinterlassen haben, um eine unterschriftliche Erklärung der für die Führung des türkischen Familienregisters zuständigen türkischen Behörden oder einer türkischen konsularischen Vertretung mit dem Inhalt, dass im türkischen Familienregister keine Nachkommen von Y.___ registriert sind , einzureichen. 1.7

In Nachachtung der Verfügung vom 18. Januar 2023 reichte die Klägerin mit Eingabe vom 22. Februar 2023 (Urk. 36) einen umfassenden Familienregisteraus zug vom 2. Februar 2023 (Urk. 37/18) und eine unterschriftliche Erklärung des Quartiervorsteheramtes Z.___ , Istanbul, Türkei, vom 27. Januar 2023 (Urk. 37/19) mit dem Inhalt, dass im türkischen Familienregister keine Nachkom men von Y.___ registriert seien, ein. 1.8

Mit Eingabe vom 15. März 2023 (Urk. 40) nahm die Beklagte zur Eingabe der Klägerin vom 22. Februar 2023 (Urk. 36) und de n Beilagen (Urk. 37/18-19) Stellung und führte aus, dass sie bereit sei, der Klägerin das gesamte Freizügig keitsguthaben von Y.___ im Betrag von Fr. 111'363.15, abzüglich der Quellensteuer, auszubezahlen, wenn in den vom hiesigen Gericht beim Bezirks gericht Zürich beigezogenen Akten betreffend den Nachlass von Y.___ keine Nachkommen von Y.___ ersichtlich seien. 1.9

Mit Verfügung vom 2 6. April 2023 ( Urk.

41) wurde der Klägerin die Gelegenheit zur Stellungnahme zur Eingabe der Beklagten vom 1 5. März 2023 eingeräumt und es wurde n die Parteien davon in Kenntnis gesetzt, dass sich den beim Bezirksgericht beigezogenen Akten betreffend Erbausschlagung/Protokollierung im Nachlass von Y.___ (Urk. 26) nicht entnehmen lasse, dass Y.___ im schweizerischen Zivilstandsregister registrierte Nach kommen gehabt hätte. 1.10

Mit Eingabe vom 2 5. Mai 2023 ( Urk.

44) führte die Beklagte aus, dass sie der Klägerin «das gesamte Freizügigkeitsguthaben» im Betrag von

Fr. 103'953.65, abzüglich des Quellensteuerbetrags, mit Valuta 1 5. Mai 2023 überwiesen habe. Mit Eingabe vom 2 9. Mai 2023 ( Urk.

46) führte die Klägerin aus, dass ihr die Beklagte am 1 5. Mai 2023 einen Betrag von Fr. 103'995.40 überwiesen habe (S. 1), weshalb davon auszugehen sei, dass die Beklagte den eingeklagten Anspruch, abgesehen von den Verzugszinsen, vollumfänglich anerkannt habe (S. 2). Da die Fälligkeit gemäss den anwendbaren AGB der Beklagten mit dem Tod des Versicherungsnehmers eintrete, sei zudem ein Verzugszins von 2 % ab dem 3 0. September 2019 geschuldet (S. 3). 1.11

Mit Verfügung vom 1 2. Juni 2023 ( Urk.

50) wurde der Klägerin eine Frist ange setzt, um ihre Verzugszinsforderung (vgl. Urk.

46) zu substanziieren und zu beziffern. Der Beklagten wurde Frist angesetzt, um die Quellensteuerabrechnung betreffend Saldierung des streitigen Freizügigkeitskonto (vgl. Urk.

45) einzu reichen. Dazu nahm die Beklagte am 2 2. Juni 2023 ( Urk.

53) und die Klägerin am 2 9. Juni 2023 ( Urk.

55) Stellung , wozu ihnen mit Verfügung vom 3 0. Juni 2023 das rechtliche Gehör gewährt wurde ( Urk. 57) . 1.12

Mit Eingabe vom 1 4. Juli 2023 ( Urk. 58) beantragte die Klägerin die Zusprache von Freizügigkeitsl eistungen nach Abzug der Quellensteuer im Betrag von Fr.

103'995.40, zuzüglich Verzugszins von 2 % ab 3 0. September 2019 beziehungsweise Verzugszinsen im Betrag von Fr. 7'532.70 (S. 3) und nahm zur Eingabe der Beklagten vom 2 2. Ju n i 2023 Stellung, wovon der Beklagten am 1 7. Juli 2023 Kenntnis gegeben wurde ( Urk. 60). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Vorliegend ist unbestritten ( Urk. 1, Urk. 6), dass der am 3 0. September 2019 verstorbene Y.___ bei der Beklagten ein Freizügigkeitskonto im Sinne von Art. 10 Abs. 1 und Abs. 3 der Verordnung über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (FZV) unterhalten hatte. 1.2

Die Beklagte führt als Freizügigkeitseinrichtung Konti , die im Sinne von Art. 4 des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlasse nen- und Invalidenvorsorge (FZG) und Art. 10 FZV den Vorsorgeschutz erhalten. Freizügigkeitseinrichtungen gehören mithin zur beruflichen Vorsorge im weite ren Sinne (vgl. Art. 1 Abs. 1 FZG; BGE 140 V 476 E. 2.1, 135 V 80 E. 2.1 und 129 III 305 E. 3.3). Sie sind indes nicht Vorsorgeeinrichtungen nach Art. 48 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvor sorge (BVG) ; die Erhaltung des Vorsorgeschutzes findet grundsätzlich ausserhalb der Vorsorgeeinrichtung statt (BGE 140 V 476 E. 2.1 und 122 V 320 E. 3c; Urteil des Bundesgerichts 9C_479/2011 vom 1 2. September 2011 E. 3.2.1). 1.3

Nach dem Austritt aus einer Vorsorgeeinrichtung wird der Vorsorgeschutz durch eine Freizügigkeitspolice oder durch ein Freizügigkeitskonto erhalten ( Art. 10 FZV). Beim Freizügigkeitskonto in Form der reinen Sparlösung entspricht die Höhe des Vorsorgekapitals der eingebrachten Austrittsleistung mit Zins, beim Freizügigkeitskonto in Form der anlagegebundenen Sparlösung (Wertschriften sparen) dem aktuellen Wert der Anlage ( Art. 13 Abs. 5 Satz 1 FZV). 1.4

Art. 15 Abs. 1 lit . b FZV bezeichnet die begünstigten Personen im Todesfall des Versicherten. Begünstigt sind im Todesfall in nachstehender Reihe: 1. die Hinterlassenen nach Art. 19 BVG (überlebende r Ehegatte) , nach Art. 19a BVG (überlebende r eingetragene r Partner , überlebende einge tragene Partnerin) und nach Art. 20 BVG (Waisen) , 2. natürliche Personen, die von der versicherten Person in erheblichem Masse unterstützt worden sind, oder die Person, die mit dieser in den letzten fünf Jahren bis zu ihrem Tod ununterbrochen eine Lebens gemeinschaft geführt hat oder die für den Unterhalt eines oder mehrerer gemeinsamer Kinder aufkommen muss, 3. die Kinder des Verstorbenen, welche die Voraussetzungen nach Artikel 20 BVG nicht erfüllen, die Eltern oder die Geschwister, 4. die übrigen gesetzlichen Erben, unter Ausschluss des Gemeinwesens.

Gemäss Ziff. 4 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, Ausgabe Juli 2014, der Beklagten ( nachfolgend: A G B; Urk. 7/2) stellt Art. 15 FZV ein integrierter Bestandteil der Vorsorgevereinbarung dar, wobei die Beklagte berechtigt ist, an die Personen, welche ihr im Todeszeitpunkt des Vorsorgenehmers bekannt sind, mit befreiender Wirkung zu leisten. 1.5

Das Ableben des Versicherten löst in der Regel eine klassische Vorsorgesituation aus. Diesem Gedanken trägt die gesetzliche Begünstigungsregelung Rechnung. Die Begünstigungsregelung bei Freizügigkeitsleistungen nach Art. 15 FZV und diejenige bei Hinterlassenenleistungen der Vorsorgeeinrichtungen nach Art. 20a BVG betreffen gemäss der Rechtsprechung indes unterschiedliche Sachverhalte (BGE 135 V 80) . Freizügigkeitsguthaben fallen nicht in den Nachlass und unter liegen auch nicht der

erbrechtlichen Herabsetzung (Stauffer, Hans-Ulrich, Beruf liche Vorsorge, 3. Aufl., Zürich 2019, N 1492 ) . 1. 6

In Ziff. 4

AVB ( Urk. 7/2) wird bei mehreren Begünstigten eine Berechtigung zu gleichen Teilen geregelt : « Die Begünstigung im Todesfall richtet sich nach der in Art. 15 der Verordnung über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invaliden vorsorge (FZV) festgelegten Regelung oder allenfalls einer nach Abs. 2 dieser Bestimmung der Stiftung mitgeteilten Änderung, wobei der Vorsorgenehmer hierfür das von der Stiftung erstellte Formular zu verwenden hat. Bei mehreren Begünstigten innerhalb einer Kategorie ist - vorbeh ä ltlich einer anderslautenden Anordnung des Vorsorgenehmers

-

jeder zu gleichen Teilen berechtigt». 1. 7

Zum Abklärungsverfahren bestimmt Ziff. 4

AVB sodann das Folgende: « Falls die Berechtigung des Vorsorgenehmers/Begünstigten nach pflichtgemässem Ermessen der Stiftung nicht hinreichend nachgewiesen ist, kann sie die Auszah lung von der Einreichung weiterer Belege abhängig machen. Die Stiftung

kann in diesem Falle auch eigene Abklärungen vornehmen oder durch Dritte vornehmen lassen und die Kosten für diese besonderen Aufwendungen dem Vorsorgeguthaben belasten». 2. 2.1

Die Klägerin beantragte klageweise die Zusprache von Freizügigkeits leistungen beziehungsweise des Freizügigkeitsguthaben s ihres verstorbenen Ehegatten im Betrag von Fr. 111'355.65, zuzüglich Zins zu 5 % seit 3 0. September 2019 (Urk. 1 S. 2). 2.2

Die Beklagte bestritt nicht, dass der am 3 0. September 2019 verstorbene Ehegatte der Klägerin bei ihr im Todeszeitpunkt über ein Freizügigkeitsguthaben im Betrag von Fr. 111'326.95 verfügt ha t , und dass die Klägerin als Witwe ihres verstorbe nen Ehegatten

- ungeachtet des Umstandes, dass sie dessen Erbschaft ausgeschla gen ha t - gemäss Art. 15 Abs. 1 lit . b Ziff. 1 FZV zum Kreis der Begünstigten ihres verstorbenen Ehegatten gehör t e ( Urk. 6 S. 1). Die Beklagte ging indes davon aus, dass auf Grund des Umstandes, dass der verstorbene Ehegatte der Klägerin viermal verheiratet gewesen sei, nicht auszuschliessen sei , dass er bei seinem Ableben Nachkommen gehabt habe n könnte, die minderjährig oder vor Erreichen des 2 5. Altersjahres noch in Ausbildung gewesen sein könnten. Da die persön lichen Verhältnisse des Vorsorgenehmers bisher unklar geblieben seien, und da die Klägerin bisher den Beweis, dass der Vorsorgenehmer zu seinem Todeszeit punkt keine Nachkommen beziehungsweise keine Waisen im Sinne von Art. 15 Abs. 1 lit . b Ziff. 1 FZV gehabt habe, nicht erbracht habe, sei der geltend gemachte Anspruch der Klägerin zu verneinen (Urk.

6 S. 2). 2.3

Demgegenüber brachte die Beklagte in ihrer Eingabe vom 2 5. Mai 2023 ( Urk.

44) vor, dass auf Grund der Verfügung des hiesigen Gerichts vom 2 6. April 2023 sowie auf Grund des von der Klägerin eingereichten Auszugs aus dem türkischen Familienregister ( Urk. 37/18) sowie der Bestätigung der Quartiervorsteherschaft am türkischen Wohnort der Klägerin ( Urk. 37/19) davon auszugehen sei, dass die Klägerin die alleinige Begünstigte ( im Sinne von Art. 15 Abs. 1 lit . b Ziff. 1 FZV )

ihres verstorbenen Ehegatten sei, weshalb sie der Klägerin mit Valuta vom 1 5. Mai 2023 das gesamte Freizügigkeitsguthaben ihres verstorbenen Ehegatten, abzüglich der Quellensteuer, ausbezahlt habe (S. 1) . 3. 3.1

Gemäss § 28 lit . a des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) in Verbindung mit Art. 241 Abs. 2 d er Zivilprozessordnung (ZPO) hat ein Vergleich, eine Klageanerkennung oder ein Klagerückzug die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheids und das Gericht schreibt laut Abs. 3 dieser Bestimmung das Ver fahren ab. Die Klageanerkennung muss sich auf das Rechtsbegehren des Prozessgegners beziehen; sie ist insofern vom Zugeständnis abzugrenzen, welches sich auf einzelne Tatsachen und nicht auf das Rechtsbegehren des Prozessgegners bezieht (Urteil des Bundesgerichts 4A_255/2015 vom 1. Oktober 2015 E. 1.2 und BGE 141 III 489 E. 9.3). Bei der Klageanerkennung handelt es sich um eine Abstandserklärung und mithin um eine an das Gericht gerichtete Erklärung beziehungsweise um eine prozessuale Handlung. Demgegenüber hat eine nur an die klagende Partei gerichtete Anerkennungserklärung ausschliesslich materiell rechtliche Wirkung. Die Klage anerkennung kann sich auf einen Teil des kläge rischen Rechtsbegehrens (Teil anerkennung) beschränken (Laurent Killias , in: Berner Kommentar, ZPO, Bd. II, Bern 2012, N. 9 f. zu Art. 241 ZPO). 3.2

Die Beklagte anerkannte in ihrer Eingabe

vom 2 5. Mai 2023 ( Urk. 44) ausdrück lich, dass der verstorbene Ehegatte der Klägerin zum Zeitpunkt seines Ablebens keine Nachkommen hatte, und dass die Klägerin, seine überlebende Ehegattin, demzufolge dessen alleinige Begünstigte im Sinne von Art. 15 Abs. 1 lit . b Ziff. 1 FZV und der AGB war. Dieses Zugeständnis entspricht der Sach- und Rechtslage. Denn dem umfassenden türkischen Familienregisterauszug betreffen d de n

verstorbenen Ehegatten der Klägerin vom 2. Februar 2023 ( Urk. 37/18), der Erklärung der Quartie r vorsteherschaft des Quartiers Z.___ , Bezirk A.___ , Stadt Istanbul, Türkei, vom 2 7. Januar 2023 ( Urk. 37/19) sowie den Akten des Bezirksgerichts Zürich betreffend Erbausschlagung ( Urk. 26 , vgl. auch Urk. 29 ) ist zu entnehmen, dass der verstorbene Ehegatte der Klägerin zu seinem Todeszeitpunkt über keine Nachkommen verfügte. Demzufolge war die Klägerin zum Todeszeitpunkt ihres Ehegatten d essen alleinige Begünstigte im Sinne von Art.

15 Abs. 1 lit . b Ziff. 1 FZV . 3.3

In ihrer Eingabe vom 2 5. Mai 2023 ( Urk. 44) führte die Beklagte aus, dass sie der Klägerin mit Valuta vom 1 5. Mai 2023 das gesamte Freizügigkeitsguthaben ihres verstorbenen Ehegatten, abzüglich der Quellensteuer, im Betrag von insgesamt Fr. 103'953.65 ausbezahlt habe (S. 1 ; vgl. auch Kontoauszug vom 1 5. Mai 2023, Urk. 45 ) . In Ihrer Eingabe vom 2 2. Juni 2023 ( Urk.

53) führte die Beklagte dem gegenüber aus, dass sie vom Freizügigkeitsguthaben im Betrag von Fr.

111'409.90 Quellensteuern im Betrag von Fr. 7'409.50 abgezogen und der Klägerin einen Betrag von insgesamt Fr. 103'995.40 ausbezahlt habe (S. 3). 3.4

In einem Umfang von Fr. 103'9 95.40

anerkannte die Beklagte daher den von de r

Klägerin klageweise geltend gemachte n Anspruch auf Hinterlassenen- beziehungsweise Freizügigkeitsleistungen . In diesem Umfang hat die Beklagte die von der Klägerin klageweise geltend gemachte Forderung vollumfänglich anerkannt, wes halb insoweit von einer Teilanerkennung der Klage auszugehen ist. 3. 5

In einem Umfang von Fr. 103'9 95.40

ist das Verfahren daher als durch teilweise Anerkennung der Klage erledigt abzuschreiben.

4. 4.1

Zu prüfen bleibt der Anspruch der Klägerin auf ein en Verzugszins . 4.2

Klageweise beantragte die Klägerin das Folgende: «Die Beklagte sei zu verpflich ten, der Klägerin Hinterlassenenleistungen gemäss Art. 15 Abs. 1 lit . b Ziff. 1 der Freizügigkeitsverordnung (FZV) mindestens in der Höhe von CHF

111'355.65 nebst Zins zu 5 % seit 3 0. September 2019 zu erstatten» ( Urk. 1 S. 2). 4.3

Demgegenüber beantragte die Klägerin in ihrer Eingabe vom 1 4. Juli 2023 Folgendes: «Die

Beklagte hat der Klägerin ab 3 0. September 2019 bis

1 5. Mai 2023 (Zeitpunkt der Überweisung der längst fälligen Leistung) einen Verzugszins in der Höhe von 2 % gemäss Art. 7 FZV zu bezahlen. Ausgehend von Fr. 103'995.40 ergibt dies einen Verzugszins von CHF 7'532.70 » ( Urk. 58 S. 3). 4.4

Gemäss § 28 lit . a GSVGer in Verbindung mit Art. 227 Abs. 3 ZPO ist eine Beschränkung der Klage jederzeit zulässig , wobei d as angerufene Gericht zustän dig bleibt. Die Beschränkung kann im Verzicht auf einzelne Rechtsbegehren oder in der quantitativen oder zeitlichen Reduktion eines Leistungsanspruchs bestehe n. Die Beschränkung der Klage entspricht einem teilweisen Klagerückzug (Laurent Killias , Berner Kommentar ZPO, Bern 2012, Art. 227 ZPO, N 43). 4.5

Die Eingabe der Klägerin vom 1 4. Juli 2023 ( Urk. 58), worin sie die Zusprache von Leistungen nach Abzug der Quellensteuer im Umfang von Fr. 103'995.40 , zuzüglich Verzugszins von 2 % ab 3 0. September 2019, was einem Betrag von Fr. 7'532.70 entspreche (S. 3) , beantragte, stellt eine quantitative Beschränkung des klageweise gestellten Rechtsbegehrens im Sinne von § 28 lit . a GSVGer in Verbindung mit Art. 227 Abs. 3 ZPO dar und entspricht daher einem teilweisen Klagerückzug. 5. 5.1

Im Berufsvorsorgerecht werden sowohl im Leistungs- wie auch im Beitrags bereich Verzugszinsen zugelassen. Ausdrücklich geregelt ist die Verzugszins pflicht lediglich bezüglich einer verspäteten Überweisung einer Austrittsleistung ( Art. 2 Abs. 4 FZG in Verbindung mit Art. 26 Abs. 2 FZG und Art. 7 FZV). Bezüglich einer verspäteten Überweisung einer Austrittsleistung bestimmt Art. 7 FZV, dass der Verzugszinssatz dem BVG-Mindestzinssatz plus einem Prozent entspricht . 5.2

Bezüglich der verspäteten Ausrichtung von reglementarischen Leistungen ist die Verzugszinspflicht nicht ausdrücklich gesetzlich geregelt . Gemäss der Recht sprechung ergeben sich die zu bezahlenden Verzugszinsen in erster Linie aus dem Reglement der Vorsorge

- oder Freizügigkeits einrichtung. Bei Fehlen entsprechen der Regelungen ist Art. 104 Abs. 1 OR heranzuziehen, wonach ein Verzugszins von 5 % geschuldet ist (BGE 119 V 131 E. 4b ; Urteile des Bundesgerichts 9C_418/2014 vom 2 1. Oktober 2014

E. 4 und 9C_137/2012 vom 5. April 2012 E. 6.2). 5.3

Die Beklagte hat davon abgesehen, das streitige Freizügigkeitsguthaben nach dem Ableben des Ehegatten der Klägerin zu hinterlegen. Eine Hinterlegung hätte für die Beklagte indes befreiende Wirkung (BGE 125 III 120 E. 2a) gehabt und die Pflicht zur Leistung von Verzugszinsen beendet (BGE 136 V 49 E. 5 und 82 II 460 E. 2 ) .

Mithin schuldet die Beklagte grundsätzlich einen Verzugszins. Die Fest legung der entsprechenden Verpflichtung erfolgt - soweit sich dem Reglement beziehungsweise den AGB nichts Gegenteiliges entnehmen lässt - analog den Bestimmungen des OR (Urteil des Bundesgerichts 9C_588/2020 vom 1 8. Mai 2021 E. 5.2.2) . 5.4

Zufolge Ziff. 7 AGB wird die Vorsorgevereinbarung mit dem Tod des Vorsorge nehmers aufgelöst und das Guthaben zur Rückzahlung fällig. Die Beklagte kann jedoch, falls die Berechtigung des Vorsorgenehmers/Begünstigten nach pflicht gemässem Ermessen der Stiftung nicht hinreichend nachgewiesen ist, gestützt auf Ziff. 4 der AGB die Auszahlung von der Einreichung weiterer Belege abhängig machen. Diese reglementarische n

Bestimmungen

enthalten demnach zwar eine Regelung der Fälligkeit von reglementarischen Leistungen nicht aber eine solche der Verzugszinspflicht beziehungsweise der Höhe des Verzugszinses (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_418/2014 vom 2 1. Oktober 2014 E. 4.2 ). In den massge blichen AGB der Beklagten ist mithin keine reglementarische Vorgabe zur Verzugszinspflicht ersichtlich. 5.5

Demzufolge gilt es vorliegend zu be achten , dass reglementarische Leistungs ansprüche n ach der Rechtsprechung als Forderungen mit einem bestimmten Verfalltag gelten , weshalb die Vorsorge

- beziehungsweise Freizügigkeits einrich tung grundsätzlich in Verzug gerät, ohne dass eine Mahnung de r

v ersicherten Person nötig wäre (BGE 127 V 377 E. 5e/ bb ; Urteil des Bundesgerichts 9C_ 31/2022 vom 2 4. Juli 2023 E. 4.2 und 9C_137/2012 vom 5. April 2012 E. 6.2 ). A nders verhält es sich lediglich bei Rentenansprüchen, wo der Schuldner mit Anhebung der Betreibung oder Klage in Verzug gesetzt wird ( Art. 105 Abs. 1 OR ; BGE 137 V 373 E. 6.6). 5.6

Als Verfalltag für die streitigen Freizügigkeitslei s tungen gilt vorliegend daher der Todestag des Ehegatten der Klägerin (vgl. auch Urk. 53 Ziff. 1) . Fälligkeit und Verzug traten mithin am 3 0. September 2019 ein. Aus der Formulierung der Eingabe der Klägerin vom 1 4. Juli 2023 ( Urk. 58), womit das klageweise geltend gemachte Rechtsbegehren beschränkt wurde, geht sodann unzweifelhaft hervor, dass ein Verzugszins von 2

% ab Todeszeitpunkt des Erblassers vom 3 0. Septem ber 2019 bis zum Zeitpunkt zur Auszahlung der Freizügigkeitsleistungen am 1 5. Mai 2023 beantragt wurde. Unbestrittenermassen (vgl. Urk. 1 S. 8) verfügte der Ehegatte der Klägerin zum Todeszeitpunkt vom 3 0. September 2019 bei der Beklagten über ein Freizügigkeitsguthaben im Betrag von Fr. 111'326.95 ( Urk. 6 S. 1). 5.7

Folglich ist von der Beklagten auf dem Freizügigkeitsguthaben des Ehegatten der Klägerin am Todestag im Betrag von Fr.

111'326.95 ein Verzugszins im geltend gemachten Umfang von 2 % geschuldet: Periode : Tage : Zinssatz : Forderung : 3 0 . September 201 9 bis 1 5. Mai 2023 1’32 3 Tage 2 % Fr. 111'326.95

Von der Beklagten wäre daher ein Verzugszins von insgesamt Fr. 8 ’ 070 . 45 [(Fr.

111'326.95 x 2 % x 1'32 3 Tage) ÷ (100 x 36 5 Tage)] geschuldet. Hiervon wären bisher ausgerichtete Zinsen in Abzug zu bringen (vgl. Urk. 54/4). Auf dies bezügliche Weiterungen kann indes mit Blick auf die nachfolgende E. 5.8 verzichtet werden. 5.8

Da die Klägeri n , wie bereits erwähnt (vorstehend E. 4.5), ihr klageweises Rechtsbe gehren am 1 4. Juli 2023 in quantitativer Hinsicht beschränkte, ist d ie Klage daher in einem Umfang von Fr. 7'532.70 ( Fr. 1 11'528.10

- Fr. 103'995.40 ) teilweise gutzuheissen. 6. 6.1

Die obsiegende Klägerin beantragte die Zusprache einer Prozessentschädigung ( Urk. 1) und reichte diesbezüglich einen Tätigkeitsnachweis ( Urk.

48) ein. Die Beklagte brachte hiegegen vor, dass es die Klägerin vorprozessual beziehungs weise bei Einleitung des gerichtlichen Verfahrens unterlassen habe , rechts genügend zu belegen, dass sie - mangels minderjähriger Nachkommen ihres verstorbenen Ehegatten - tatsächlich die alleinige Begünstigte des Freizügigkeits guthabens ihres verstorbenen Ehegatten sei (S. 2), weshalb von der Zusprache einer Prozessentschädigung an die Klägerin abzusehen sei (S. 3). 6.2

Nach § 34 Abs. 1 GSVGer hat die obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung bemisst sich nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert (§ 34 Abs. 3 GSVGer ). Als weitere Bemessungskriterien nennt § 7 GebV

SVGer den Zeitauf wand und die Barauslagen.

Für unnötigen oder geringfügigen Aufwand einer Partei wird keine Prozessentschädigung zugesprochen ( § 7 Abs. 1 der Verord nung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversiche rungsgericht; GebV

SVGer ). 6.3

Gemäss § 28 lit . a

GSVGer in Verbindung mit Art. 106 Abs. 1 ZPO sind die Prozesskosten (Gerichtskosten und Parteientschädigung; vgl. Art. 95 Abs. 1 ZPO) der unterliegenden Partei aufzuerlegen, wobei bei Nichteintreten und bei Klage rückzug die klagende Partei und bei Anerkennung der Klage die beklagte Partei als unterliegend gelten. Gemäss der Rechtsprechung gilt es indes bei der Kosten tragung und der Zusprechung einer Parteientschädigung den allgemeinen Rechts grundsatz, wonach jene Partei für die Kosten des Verfahrens aufzukommen hat, welche es bewirkt hat (Verursacherprinzip), zu beachten (Urteil des Bundes gerichts 8C_304/2018 vom 6. Juli 2018 E. 4.3.2 mit Hinweisen). Der Gesetzgeber hat das Verursacherprinzip sodann in Art. 108 ZPO verankert. Nach dieser Bestimmung hat unnötige Prozesskosten zu bezahlen, wer sie verursacht hat. Gemäss Art. 107 Abs. 1 ZPO kann das Gericht insbesondere dann von den Verteilungsgrundsätzen abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen vertei len, wenn eine Partei in guten Treuen zur Prozessführung veranlasst war ( Art. 107 Abs. 1 lit . b ZPO) und wenn andere besondere Umstände vorliegen, die eine Verteilung nach dem Ausgang des Verfahrens als unbillig erscheinen lassen ( Art. 107 Abs. 1 lit . f ZPO). Dabei kann es berücksichtigen, welche Partei Anlass zur Klage gegeben hat, welches der mutmassliche Prozessausgang gewesen wäre und bei welcher Partei die Gründe eingetreten sind, die dazu geführt haben, dass das Verfahren gegenstandslos wurde (vgl. Pascal Leumann Liebster, in: Thomas Sutter- Somm /Franz Hasenböhler /Christoph Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 2. Aufl., Zürich 2013, Art. 242 ZPO N 9). 6.4

Den Akten ist zu entnehmen, dass die Klägerin der Beklagte n vorprozessual einen in deutscher Sprache übersetzten türkischen Familienregisterauszug vom 1 6. Februar 2021 einreichte, worauf die Beklagte der Klägerin am 3 1. März 2021 mitteilte, dass die eingereichten Dokumente nicht genügten, um zu belegen, dass sie die alleinige Begünstigte ihres verstorbenen Ehegatten sei ( Urk. 11/4).

In der Folge teilte die Beklagte der Klägerin mit Schreiben vom 8. Juni 2021 ( Urk. 11/2) mit, dass von sämtlichen geschlossenen Ehen ihres verstorbenen Ehegatten Dokumente analog dem in der Schweiz erhältlichen «Auszug über den registrier ten Familienstand» erforderlich seien, und dass Kopien der vollständigen Scheidungsurteile benötig t würden . Die Beklagte teilte der Klägerin indes nicht mit, aus welchem Grunde die von ihr eingereichten Auszüge aus dem türkischen Familienregister ( Urk. 11/3 und Urk. 11/4) zum Beweis nicht genügten oder nicht tauglich seien. Erst im Verlauf des vorliegenden Verfahrens wurde vom hiesigen Gericht in Erfahrung gebracht, dass den Auszügen aus dem türkischen Familien register, sofern es sich um Teilauszüge und nicht um umfassende Auszüge handelt, nicht entnommen werden kann, ob der verstorbene Ehegatten der Klägerin über Nachkommen verfügte (vgl. Urk. 29-32). In der Folge wurde der Klägerin mit Verfügung vom 1 8. Januar 2023 ( Urk.

33) Frist angesetzt, um einen umfassenden Auszug aus dem türkischen Familienregister sowie, sollte ihr verstorbener Ehegatten keine Nachkommen hinterlassen haben, um eine unter schriftliche Bestätigung der für die Führung des türkischen Familienregisters zuständigen Behörde mit dem Inhalt, dass ihr verstorbener Ehegatten keine Nach kommen hinterlassen hat, einzureichen. Dem ist die Klägerin in der Folge fristgemäss nachgekommen (Urk. 37/18-19). In Würdigung der gesamten Umstände ist daher davon auszugehen, dass die Klägerin der Beklagten die erfor derlichen Unterlagen eingereicht hätte, wenn die Beklagte die benötigten Unter lagen genau hätte bezeichne n

können . Demzufolge hat die Klägerin das vorliegende Verfahren nicht unnötigerweise verursacht , lag doch der Umstand, dass auch Teilauszüge angefertigt w e rden (vgl. vorstehend), nicht auf der Hand (vgl. Urk. 19 Ziff. 4 und 20/2) . Vielmehr hat die Klägerin die Klage vom 2 9. Juli 2022 ( Urk. 1) mit intakten Erfolgsaussichten erhoben . E ine Abweichung vom Unterliegerprinzip

bei der Prozessentschädigung erscheint vorliegend daher nicht als gerechtfertigt. 6.5

Ausgangsgemäss hat die obsiegende Kläger in Anspruch auf eine Prozessentschä digung. Dem sich bei den Akten befindenden Tätigkeitsnachweis ihres Rechtsver treters vom 2 9. Mai 2023 ( Urk. 48 ) ist zu entnehmen, dass dieser einen zeitlichen Aufwand von insgesamt 24.51 Stunden und Barauslagen im Betrag von Fr. 138.90 (ohne Mehrwertsteuer) geltend machte. Der geltend gemachte zeitliche Aufwand von insgesamt mehr als 24 Stunden erscheint indes in Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses - insbesondere auch mit Blick auf vergleichbare Verfahren - nicht als angemessen. Insbesondere sind die geltend gemachten vorprozessualen Aufwände grundsätzlich nicht zu entschädigen. In Würdigung der gesamten Umstände sowie in Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses erscheinen vorliegend ein Aufwand von insgesamt 1 6.8 Stunden angemessen und gerecht fertigt. Die geltend gemachten Barauslagen im Umfang von Fr. 138.90 sind demgegenüber nicht zu beanstanden. Bei einem gerichtsüblichen Stundenansatz von Fr. 220. -- ( ohne Mehrwertsteuer , vgl. etwa Urteil des Bundesverwaltungs gerichts C-5409/2021 vom 1 1. Oktober 2023 E. 5.2 mit Hinweis) ist die Prozess entschädigung daher mit Fr. 3’850.-- (ohne Mehrwertsteuer, mit Barauslagen) zu bemessen und der unterliegenden Beklagten aufzuerlegen .

Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ( Urk. 1 S. 2) erweist sich damit al s gegenstandslos. Das Gericht beschliesst:

Der Prozess wird im Umfang von Fr. 103'995.40 als durch teilweise Anerkennung der Klage erledigt abgeschrieben,

und erkennt: 1.

In teilweiser Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, de r Kläger in Verzugszinsen im Restbetrag von Fr. 7'532.70 zu bezahlen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Parteientschädigung von Fr. 3 ’ 850 .-- (inkl usive Barauslagen ohne M ehrwertsteu e r ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Suat Sert - Freizügigkeitsstiftung der Zürcher Kantonalbank - Bundesamt für Sozialversicherungen 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die Vorsitzende i.V.Der Gerichtsschreiber PhilippVolz

Erwägungen (42 Absätze)

E. 1 und Abs.

E. 1.1 Vorliegend ist unbestritten ( Urk. 1, Urk. 6), dass der am 3 0. September 2019 verstorbene Y.___ bei der Beklagten ein Freizügigkeitskonto im Sinne von Art. 10 Abs.

E. 1.2 Die Beklagte führt als Freizügigkeitseinrichtung Konti , die im Sinne von Art.

E. 1.3 Nach dem Austritt aus einer Vorsorgeeinrichtung wird der Vorsorgeschutz durch eine Freizügigkeitspolice oder durch ein Freizügigkeitskonto erhalten ( Art. 10 FZV). Beim Freizügigkeitskonto in Form der reinen Sparlösung entspricht die Höhe des Vorsorgekapitals der eingebrachten Austrittsleistung mit Zins, beim Freizügigkeitskonto in Form der anlagegebundenen Sparlösung (Wertschriften sparen) dem aktuellen Wert der Anlage ( Art. 13 Abs.

E. 1.4 Art. 15 Abs. 1 lit . b FZV bezeichnet die begünstigten Personen im Todesfall des Versicherten. Begünstigt sind im Todesfall in nachstehender Reihe: 1. die Hinterlassenen nach Art. 19 BVG (überlebende r Ehegatte) , nach Art. 19a BVG (überlebende r eingetragene r Partner , überlebende einge tragene Partnerin) und nach Art. 20 BVG (Waisen) , 2. natürliche Personen, die von der versicherten Person in erheblichem Masse unterstützt worden sind, oder die Person, die mit dieser in den letzten fünf Jahren bis zu ihrem Tod ununterbrochen eine Lebens gemeinschaft geführt hat oder die für den Unterhalt eines oder mehrerer gemeinsamer Kinder aufkommen muss, 3. die Kinder des Verstorbenen, welche die Voraussetzungen nach Artikel 20 BVG nicht erfüllen, die Eltern oder die Geschwister, 4. die übrigen gesetzlichen Erben, unter Ausschluss des Gemeinwesens.

Gemäss Ziff. 4 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, Ausgabe Juli 2014, der Beklagten ( nachfolgend: A G B; Urk. 7/2) stellt Art. 15 FZV ein integrierter Bestandteil der Vorsorgevereinbarung dar, wobei die Beklagte berechtigt ist, an die Personen, welche ihr im Todeszeitpunkt des Vorsorgenehmers bekannt sind, mit befreiender Wirkung zu leisten.

E. 1.5 Das Ableben des Versicherten löst in der Regel eine klassische Vorsorgesituation aus. Diesem Gedanken trägt die gesetzliche Begünstigungsregelung Rechnung. Die Begünstigungsregelung bei Freizügigkeitsleistungen nach Art. 15 FZV und diejenige bei Hinterlassenenleistungen der Vorsorgeeinrichtungen nach Art. 20a BVG betreffen gemäss der Rechtsprechung indes unterschiedliche Sachverhalte (BGE 135 V 80) . Freizügigkeitsguthaben fallen nicht in den Nachlass und unter liegen auch nicht der

erbrechtlichen Herabsetzung (Stauffer, Hans-Ulrich, Beruf liche Vorsorge, 3. Aufl., Zürich 2019, N 1492 ) . 1.

E. 1.6 Mit Verfügung vom 18. Januar 2023 (Urk. 33) wurde der Klägerin Frist angesetzt, um einen umfassenden Auszug aus dem türkischen Familienregister (« nüfus

kayit

örnegi ») mit sämtlichen Nachkommen des Y.___ sowie, sollte Y.___ keine Nachkommen hinterlassen haben, um eine unterschriftliche Erklärung der für die Führung des türkischen Familienregisters zuständigen türkischen Behörden oder einer türkischen konsularischen Vertretung mit dem Inhalt, dass im türkischen Familienregister keine Nachkommen von Y.___ registriert sind , einzureichen.

E. 1.7 In Nachachtung der Verfügung vom 18. Januar 2023 reichte die Klägerin mit Eingabe vom 22. Februar 2023 (Urk. 36) einen umfassenden Familienregisteraus zug vom 2. Februar 2023 (Urk. 37/18) und eine unterschriftliche Erklärung des Quartiervorsteheramtes Z.___ , Istanbul, Türkei, vom 27. Januar 2023 (Urk. 37/19) mit dem Inhalt, dass im türkischen Familienregister keine Nachkom men von Y.___ registriert seien, ein.

E. 1.8 Mit Eingabe vom 15. März 2023 (Urk. 40) nahm die Beklagte zur Eingabe der Klägerin vom 22. Februar 2023 (Urk. 36) und de n Beilagen (Urk. 37/18-19) Stellung und führte aus, dass sie bereit sei, der Klägerin das gesamte Freizügig keitsguthaben von Y.___ im Betrag von Fr. 111'363.15, abzüglich der Quellensteuer, auszubezahlen, wenn in den vom hiesigen Gericht beim Bezirks gericht Zürich beigezogenen Akten betreffend den Nachlass von Y.___ keine Nachkommen von Y.___ ersichtlich seien.

E. 1.9 Mit Verfügung vom 2 6. April 2023 ( Urk.

41) wurde der Klägerin die Gelegenheit zur Stellungnahme zur Eingabe der Beklagten vom 1 5. März 2023 eingeräumt und es wurde n die Parteien davon in Kenntnis gesetzt, dass sich den beim Bezirksgericht beigezogenen Akten betreffend Erbausschlagung/Protokollierung im Nachlass von Y.___ (Urk. 26) nicht entnehmen lasse, dass Y.___ im schweizerischen Zivilstandsregister registrierte Nach kommen gehabt hätte.

E. 1.10 Mit Eingabe vom 2 5. Mai 2023 ( Urk.

44) führte die Beklagte aus, dass sie der Klägerin «das gesamte Freizügigkeitsguthaben» im Betrag von

Fr. 103'953.65, abzüglich des Quellensteuerbetrags, mit Valuta 1 5. Mai 2023 überwiesen habe. Mit Eingabe vom 2 9. Mai 2023 ( Urk.

46) führte die Klägerin aus, dass ihr die Beklagte am 1 5. Mai 2023 einen Betrag von Fr. 103'995.40 überwiesen habe (S. 1), weshalb davon auszugehen sei, dass die Beklagte den eingeklagten Anspruch, abgesehen von den Verzugszinsen, vollumfänglich anerkannt habe (S. 2). Da die Fälligkeit gemäss den anwendbaren AGB der Beklagten mit dem Tod des Versicherungsnehmers eintrete, sei zudem ein Verzugszins von 2 % ab dem 3 0. September 2019 geschuldet (S. 3).

E. 1.11 Mit Verfügung vom 1 2. Juni 2023 ( Urk.

50) wurde der Klägerin eine Frist ange setzt, um ihre Verzugszinsforderung (vgl. Urk.

46) zu substanziieren und zu beziffern. Der Beklagten wurde Frist angesetzt, um die Quellensteuerabrechnung betreffend Saldierung des streitigen Freizügigkeitskonto (vgl. Urk.

45) einzu reichen. Dazu nahm die Beklagte am 2 2. Juni 2023 ( Urk.

53) und die Klägerin am 2 9. Juni 2023 ( Urk.

55) Stellung , wozu ihnen mit Verfügung vom 3 0. Juni 2023 das rechtliche Gehör gewährt wurde ( Urk. 57) .

E. 1.12 Mit Eingabe vom 1 4. Juli 2023 ( Urk. 58) beantragte die Klägerin die Zusprache von Freizügigkeitsl eistungen nach Abzug der Quellensteuer im Betrag von Fr.

103'995.40, zuzüglich Verzugszins von 2 % ab 3 0. September 2019 beziehungsweise Verzugszinsen im Betrag von Fr. 7'532.70 (S. 3) und nahm zur Eingabe der Beklagten vom 2 2. Ju n i 2023 Stellung, wovon der Beklagten am 1 7. Juli 2023 Kenntnis gegeben wurde ( Urk. 60). Das Gericht zieht in Erwägung:

E. 3 der Verordnung über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (FZV) unterhalten hatte.

E. 3.1 Gemäss § 28 lit . a des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) in Verbindung mit Art. 241 Abs. 2 d er Zivilprozessordnung (ZPO) hat ein Vergleich, eine Klageanerkennung oder ein Klagerückzug die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheids und das Gericht schreibt laut Abs. 3 dieser Bestimmung das Ver fahren ab. Die Klageanerkennung muss sich auf das Rechtsbegehren des Prozessgegners beziehen; sie ist insofern vom Zugeständnis abzugrenzen, welches sich auf einzelne Tatsachen und nicht auf das Rechtsbegehren des Prozessgegners bezieht (Urteil des Bundesgerichts 4A_255/2015 vom 1. Oktober 2015 E. 1.2 und BGE 141 III 489 E. 9.3). Bei der Klageanerkennung handelt es sich um eine Abstandserklärung und mithin um eine an das Gericht gerichtete Erklärung beziehungsweise um eine prozessuale Handlung. Demgegenüber hat eine nur an die klagende Partei gerichtete Anerkennungserklärung ausschliesslich materiell rechtliche Wirkung. Die Klage anerkennung kann sich auf einen Teil des kläge rischen Rechtsbegehrens (Teil anerkennung) beschränken (Laurent Killias , in: Berner Kommentar, ZPO, Bd. II, Bern 2012, N. 9 f. zu Art. 241 ZPO).

E. 3.2 Die Beklagte anerkannte in ihrer Eingabe

vom 2 5. Mai 2023 ( Urk. 44) ausdrück lich, dass der verstorbene Ehegatte der Klägerin zum Zeitpunkt seines Ablebens keine Nachkommen hatte, und dass die Klägerin, seine überlebende Ehegattin, demzufolge dessen alleinige Begünstigte im Sinne von Art. 15 Abs. 1 lit . b Ziff. 1 FZV und der AGB war. Dieses Zugeständnis entspricht der Sach- und Rechtslage. Denn dem umfassenden türkischen Familienregisterauszug betreffen d de n

verstorbenen Ehegatten der Klägerin vom 2. Februar 2023 ( Urk. 37/18), der Erklärung der Quartie r vorsteherschaft des Quartiers Z.___ , Bezirk A.___ , Stadt Istanbul, Türkei, vom 2 7. Januar 2023 ( Urk. 37/19) sowie den Akten des Bezirksgerichts Zürich betreffend Erbausschlagung ( Urk. 26 , vgl. auch Urk. 29 ) ist zu entnehmen, dass der verstorbene Ehegatte der Klägerin zu seinem Todeszeitpunkt über keine Nachkommen verfügte. Demzufolge war die Klägerin zum Todeszeitpunkt ihres Ehegatten d essen alleinige Begünstigte im Sinne von Art.

15 Abs. 1 lit . b Ziff. 1 FZV .

E. 3.3 In ihrer Eingabe vom 2 5. Mai 2023 ( Urk. 44) führte die Beklagte aus, dass sie der Klägerin mit Valuta vom 1 5. Mai 2023 das gesamte Freizügigkeitsguthaben ihres verstorbenen Ehegatten, abzüglich der Quellensteuer, im Betrag von insgesamt Fr. 103'953.65 ausbezahlt habe (S. 1 ; vgl. auch Kontoauszug vom 1 5. Mai 2023, Urk. 45 ) . In Ihrer Eingabe vom 2 2. Juni 2023 ( Urk.

53) führte die Beklagte dem gegenüber aus, dass sie vom Freizügigkeitsguthaben im Betrag von Fr.

111'409.90 Quellensteuern im Betrag von Fr. 7'409.50 abgezogen und der Klägerin einen Betrag von insgesamt Fr. 103'995.40 ausbezahlt habe (S. 3).

E. 3.4 In einem Umfang von Fr. 103'9 95.40

anerkannte die Beklagte daher den von de r

Klägerin klageweise geltend gemachte n Anspruch auf Hinterlassenen- beziehungsweise Freizügigkeitsleistungen . In diesem Umfang hat die Beklagte die von der Klägerin klageweise geltend gemachte Forderung vollumfänglich anerkannt, wes halb insoweit von einer Teilanerkennung der Klage auszugehen ist. 3. 5

In einem Umfang von Fr. 103'9 95.40

ist das Verfahren daher als durch teilweise Anerkennung der Klage erledigt abzuschreiben.

4.

E. 4 des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlasse nen- und Invalidenvorsorge (FZG) und Art. 10 FZV den Vorsorgeschutz erhalten. Freizügigkeitseinrichtungen gehören mithin zur beruflichen Vorsorge im weite ren Sinne (vgl. Art. 1 Abs. 1 FZG; BGE 140 V 476 E. 2.1, 135 V 80 E. 2.1 und 129 III 305 E. 3.3). Sie sind indes nicht Vorsorgeeinrichtungen nach Art. 48 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvor sorge (BVG) ; die Erhaltung des Vorsorgeschutzes findet grundsätzlich ausserhalb der Vorsorgeeinrichtung statt (BGE 140 V 476 E. 2.1 und 122 V 320 E. 3c; Urteil des Bundesgerichts 9C_479/2011 vom 1 2. September 2011 E. 3.2.1).

E. 4.1 Zu prüfen bleibt der Anspruch der Klägerin auf ein en Verzugszins .

E. 4.2 Klageweise beantragte die Klägerin das Folgende: «Die Beklagte sei zu verpflich ten, der Klägerin Hinterlassenenleistungen gemäss Art. 15 Abs. 1 lit . b Ziff. 1 der Freizügigkeitsverordnung (FZV) mindestens in der Höhe von CHF

111'355.65 nebst Zins zu 5 % seit 3 0. September 2019 zu erstatten» ( Urk. 1 S. 2).

E. 4.3 Demgegenüber beantragte die Klägerin in ihrer Eingabe vom 1 4. Juli 2023 Folgendes: «Die

Beklagte hat der Klägerin ab 3 0. September 2019 bis

1 5. Mai 2023 (Zeitpunkt der Überweisung der längst fälligen Leistung) einen Verzugszins in der Höhe von 2 % gemäss Art.

E. 4.4 Gemäss § 28 lit . a GSVGer in Verbindung mit Art. 227 Abs. 3 ZPO ist eine Beschränkung der Klage jederzeit zulässig , wobei d as angerufene Gericht zustän dig bleibt. Die Beschränkung kann im Verzicht auf einzelne Rechtsbegehren oder in der quantitativen oder zeitlichen Reduktion eines Leistungsanspruchs bestehe n. Die Beschränkung der Klage entspricht einem teilweisen Klagerückzug (Laurent Killias , Berner Kommentar ZPO, Bern 2012, Art. 227 ZPO, N 43).

E. 4.5 Die Eingabe der Klägerin vom 1 4. Juli 2023 ( Urk. 58), worin sie die Zusprache von Leistungen nach Abzug der Quellensteuer im Umfang von Fr. 103'995.40 , zuzüglich Verzugszins von 2 % ab 3 0. September 2019, was einem Betrag von Fr. 7'532.70 entspreche (S. 3) , beantragte, stellt eine quantitative Beschränkung des klageweise gestellten Rechtsbegehrens im Sinne von § 28 lit . a GSVGer in Verbindung mit Art. 227 Abs. 3 ZPO dar und entspricht daher einem teilweisen Klagerückzug. 5.

E. 5 Satz 1 FZV).

E. 5.1 Im Berufsvorsorgerecht werden sowohl im Leistungs- wie auch im Beitrags bereich Verzugszinsen zugelassen. Ausdrücklich geregelt ist die Verzugszins pflicht lediglich bezüglich einer verspäteten Überweisung einer Austrittsleistung ( Art. 2 Abs. 4 FZG in Verbindung mit Art. 26 Abs. 2 FZG und Art.

E. 5.2 Bezüglich der verspäteten Ausrichtung von reglementarischen Leistungen ist die Verzugszinspflicht nicht ausdrücklich gesetzlich geregelt . Gemäss der Recht sprechung ergeben sich die zu bezahlenden Verzugszinsen in erster Linie aus dem Reglement der Vorsorge

- oder Freizügigkeits einrichtung. Bei Fehlen entsprechen der Regelungen ist Art. 104 Abs. 1 OR heranzuziehen, wonach ein Verzugszins von 5 % geschuldet ist (BGE 119 V 131 E. 4b ; Urteile des Bundesgerichts 9C_418/2014 vom 2 1. Oktober 2014

E. 4 und 9C_137/2012 vom 5. April 2012 E. 6.2).

E. 5.3 Die Beklagte hat davon abgesehen, das streitige Freizügigkeitsguthaben nach dem Ableben des Ehegatten der Klägerin zu hinterlegen. Eine Hinterlegung hätte für die Beklagte indes befreiende Wirkung (BGE 125 III 120 E. 2a) gehabt und die Pflicht zur Leistung von Verzugszinsen beendet (BGE 136 V 49 E. 5 und 82 II 460 E. 2 ) .

Mithin schuldet die Beklagte grundsätzlich einen Verzugszins. Die Fest legung der entsprechenden Verpflichtung erfolgt - soweit sich dem Reglement beziehungsweise den AGB nichts Gegenteiliges entnehmen lässt - analog den Bestimmungen des OR (Urteil des Bundesgerichts 9C_588/2020 vom 1 8. Mai 2021 E. 5.2.2) .

E. 5.4 Zufolge Ziff.

E. 5.5 Demzufolge gilt es vorliegend zu be achten , dass reglementarische Leistungs ansprüche n ach der Rechtsprechung als Forderungen mit einem bestimmten Verfalltag gelten , weshalb die Vorsorge

- beziehungsweise Freizügigkeits einrich tung grundsätzlich in Verzug gerät, ohne dass eine Mahnung de r

v ersicherten Person nötig wäre (BGE 127 V 377 E. 5e/ bb ; Urteil des Bundesgerichts 9C_ 31/2022 vom 2 4. Juli 2023 E. 4.2 und 9C_137/2012 vom 5. April 2012 E. 6.2 ). A nders verhält es sich lediglich bei Rentenansprüchen, wo der Schuldner mit Anhebung der Betreibung oder Klage in Verzug gesetzt wird ( Art. 105 Abs. 1 OR ; BGE 137 V 373 E. 6.6).

E. 5.6 Als Verfalltag für die streitigen Freizügigkeitslei s tungen gilt vorliegend daher der Todestag des Ehegatten der Klägerin (vgl. auch Urk. 53 Ziff. 1) . Fälligkeit und Verzug traten mithin am 3 0. September 2019 ein. Aus der Formulierung der Eingabe der Klägerin vom 1 4. Juli 2023 ( Urk. 58), womit das klageweise geltend gemachte Rechtsbegehren beschränkt wurde, geht sodann unzweifelhaft hervor, dass ein Verzugszins von 2

% ab Todeszeitpunkt des Erblassers vom 3 0. Septem ber 2019 bis zum Zeitpunkt zur Auszahlung der Freizügigkeitsleistungen am 1 5. Mai 2023 beantragt wurde. Unbestrittenermassen (vgl. Urk. 1 S. 8) verfügte der Ehegatte der Klägerin zum Todeszeitpunkt vom 3 0. September 2019 bei der Beklagten über ein Freizügigkeitsguthaben im Betrag von Fr. 111'326.95 ( Urk. 6 S. 1).

E. 5.7 Folglich ist von der Beklagten auf dem Freizügigkeitsguthaben des Ehegatten der Klägerin am Todestag im Betrag von Fr.

111'326.95 ein Verzugszins im geltend gemachten Umfang von 2 % geschuldet: Periode : Tage : Zinssatz : Forderung : 3 0 . September 201

E. 5.8 Da die Klägeri n , wie bereits erwähnt (vorstehend E. 4.5), ihr klageweises Rechtsbe gehren am 1 4. Juli 2023 in quantitativer Hinsicht beschränkte, ist d ie Klage daher in einem Umfang von Fr. 7'532.70 ( Fr. 1 11'528.10

- Fr. 103'995.40 ) teilweise gutzuheissen. 6.

E. 6 In Ziff. 4

AVB ( Urk. 7/2) wird bei mehreren Begünstigten eine Berechtigung zu gleichen Teilen geregelt : « Die Begünstigung im Todesfall richtet sich nach der in Art. 15 der Verordnung über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invaliden vorsorge (FZV) festgelegten Regelung oder allenfalls einer nach Abs. 2 dieser Bestimmung der Stiftung mitgeteilten Änderung, wobei der Vorsorgenehmer hierfür das von der Stiftung erstellte Formular zu verwenden hat. Bei mehreren Begünstigten innerhalb einer Kategorie ist - vorbeh ä ltlich einer anderslautenden Anordnung des Vorsorgenehmers

-

jeder zu gleichen Teilen berechtigt». 1.

E. 6.1 Die obsiegende Klägerin beantragte die Zusprache einer Prozessentschädigung ( Urk. 1) und reichte diesbezüglich einen Tätigkeitsnachweis ( Urk.

48) ein. Die Beklagte brachte hiegegen vor, dass es die Klägerin vorprozessual beziehungs weise bei Einleitung des gerichtlichen Verfahrens unterlassen habe , rechts genügend zu belegen, dass sie - mangels minderjähriger Nachkommen ihres verstorbenen Ehegatten - tatsächlich die alleinige Begünstigte des Freizügigkeits guthabens ihres verstorbenen Ehegatten sei (S. 2), weshalb von der Zusprache einer Prozessentschädigung an die Klägerin abzusehen sei (S. 3).

E. 6.2 Nach § 34 Abs. 1 GSVGer hat die obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung bemisst sich nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert (§ 34 Abs. 3 GSVGer ). Als weitere Bemessungskriterien nennt § 7 GebV

SVGer den Zeitauf wand und die Barauslagen.

Für unnötigen oder geringfügigen Aufwand einer Partei wird keine Prozessentschädigung zugesprochen ( § 7 Abs. 1 der Verord nung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversiche rungsgericht; GebV

SVGer ).

E. 6.3 Gemäss § 28 lit . a

GSVGer in Verbindung mit Art. 106 Abs. 1 ZPO sind die Prozesskosten (Gerichtskosten und Parteientschädigung; vgl. Art. 95 Abs. 1 ZPO) der unterliegenden Partei aufzuerlegen, wobei bei Nichteintreten und bei Klage rückzug die klagende Partei und bei Anerkennung der Klage die beklagte Partei als unterliegend gelten. Gemäss der Rechtsprechung gilt es indes bei der Kosten tragung und der Zusprechung einer Parteientschädigung den allgemeinen Rechts grundsatz, wonach jene Partei für die Kosten des Verfahrens aufzukommen hat, welche es bewirkt hat (Verursacherprinzip), zu beachten (Urteil des Bundes gerichts 8C_304/2018 vom 6. Juli 2018 E. 4.3.2 mit Hinweisen). Der Gesetzgeber hat das Verursacherprinzip sodann in Art. 108 ZPO verankert. Nach dieser Bestimmung hat unnötige Prozesskosten zu bezahlen, wer sie verursacht hat. Gemäss Art. 107 Abs. 1 ZPO kann das Gericht insbesondere dann von den Verteilungsgrundsätzen abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen vertei len, wenn eine Partei in guten Treuen zur Prozessführung veranlasst war ( Art. 107 Abs. 1 lit . b ZPO) und wenn andere besondere Umstände vorliegen, die eine Verteilung nach dem Ausgang des Verfahrens als unbillig erscheinen lassen ( Art. 107 Abs. 1 lit . f ZPO). Dabei kann es berücksichtigen, welche Partei Anlass zur Klage gegeben hat, welches der mutmassliche Prozessausgang gewesen wäre und bei welcher Partei die Gründe eingetreten sind, die dazu geführt haben, dass das Verfahren gegenstandslos wurde (vgl. Pascal Leumann Liebster, in: Thomas Sutter- Somm /Franz Hasenböhler /Christoph Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 2. Aufl., Zürich 2013, Art. 242 ZPO N 9).

E. 6.4 Den Akten ist zu entnehmen, dass die Klägerin der Beklagte n vorprozessual einen in deutscher Sprache übersetzten türkischen Familienregisterauszug vom 1 6. Februar 2021 einreichte, worauf die Beklagte der Klägerin am 3 1. März 2021 mitteilte, dass die eingereichten Dokumente nicht genügten, um zu belegen, dass sie die alleinige Begünstigte ihres verstorbenen Ehegatten sei ( Urk. 11/4).

In der Folge teilte die Beklagte der Klägerin mit Schreiben vom 8. Juni 2021 ( Urk. 11/2) mit, dass von sämtlichen geschlossenen Ehen ihres verstorbenen Ehegatten Dokumente analog dem in der Schweiz erhältlichen «Auszug über den registrier ten Familienstand» erforderlich seien, und dass Kopien der vollständigen Scheidungsurteile benötig t würden . Die Beklagte teilte der Klägerin indes nicht mit, aus welchem Grunde die von ihr eingereichten Auszüge aus dem türkischen Familienregister ( Urk. 11/3 und Urk. 11/4) zum Beweis nicht genügten oder nicht tauglich seien. Erst im Verlauf des vorliegenden Verfahrens wurde vom hiesigen Gericht in Erfahrung gebracht, dass den Auszügen aus dem türkischen Familien register, sofern es sich um Teilauszüge und nicht um umfassende Auszüge handelt, nicht entnommen werden kann, ob der verstorbene Ehegatten der Klägerin über Nachkommen verfügte (vgl. Urk. 29-32). In der Folge wurde der Klägerin mit Verfügung vom 1 8. Januar 2023 ( Urk.

33) Frist angesetzt, um einen umfassenden Auszug aus dem türkischen Familienregister sowie, sollte ihr verstorbener Ehegatten keine Nachkommen hinterlassen haben, um eine unter schriftliche Bestätigung der für die Führung des türkischen Familienregisters zuständigen Behörde mit dem Inhalt, dass ihr verstorbener Ehegatten keine Nach kommen hinterlassen hat, einzureichen. Dem ist die Klägerin in der Folge fristgemäss nachgekommen (Urk. 37/18-19). In Würdigung der gesamten Umstände ist daher davon auszugehen, dass die Klägerin der Beklagten die erfor derlichen Unterlagen eingereicht hätte, wenn die Beklagte die benötigten Unter lagen genau hätte bezeichne n

können . Demzufolge hat die Klägerin das vorliegende Verfahren nicht unnötigerweise verursacht , lag doch der Umstand, dass auch Teilauszüge angefertigt w e rden (vgl. vorstehend), nicht auf der Hand (vgl. Urk. 19 Ziff. 4 und 20/2) . Vielmehr hat die Klägerin die Klage vom 2 9. Juli 2022 ( Urk. 1) mit intakten Erfolgsaussichten erhoben . E ine Abweichung vom Unterliegerprinzip

bei der Prozessentschädigung erscheint vorliegend daher nicht als gerechtfertigt.

E. 6.5 Ausgangsgemäss hat die obsiegende Kläger in Anspruch auf eine Prozessentschä digung. Dem sich bei den Akten befindenden Tätigkeitsnachweis ihres Rechtsver treters vom 2 9. Mai 2023 ( Urk. 48 ) ist zu entnehmen, dass dieser einen zeitlichen Aufwand von insgesamt 24.51 Stunden und Barauslagen im Betrag von Fr. 138.90 (ohne Mehrwertsteuer) geltend machte. Der geltend gemachte zeitliche Aufwand von insgesamt mehr als 24 Stunden erscheint indes in Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses - insbesondere auch mit Blick auf vergleichbare Verfahren - nicht als angemessen. Insbesondere sind die geltend gemachten vorprozessualen Aufwände grundsätzlich nicht zu entschädigen. In Würdigung der gesamten Umstände sowie in Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses erscheinen vorliegend ein Aufwand von insgesamt 1

E. 6.8 Stunden angemessen und gerecht fertigt. Die geltend gemachten Barauslagen im Umfang von Fr. 138.90 sind demgegenüber nicht zu beanstanden. Bei einem gerichtsüblichen Stundenansatz von Fr. 220. -- ( ohne Mehrwertsteuer , vgl. etwa Urteil des Bundesverwaltungs gerichts C-5409/2021 vom 1 1. Oktober 2023 E. 5.2 mit Hinweis) ist die Prozess entschädigung daher mit Fr. 3’850.-- (ohne Mehrwertsteuer, mit Barauslagen) zu bemessen und der unterliegenden Beklagten aufzuerlegen .

Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ( Urk. 1 S. 2) erweist sich damit al s gegenstandslos. Das Gericht beschliesst:

Der Prozess wird im Umfang von Fr. 103'995.40 als durch teilweise Anerkennung der Klage erledigt abgeschrieben,

und erkennt: 1.

In teilweiser Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, de r Kläger in Verzugszinsen im Restbetrag von Fr. 7'532.70 zu bezahlen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Parteientschädigung von Fr. 3 ’ 850 .-- (inkl usive Barauslagen ohne M ehrwertsteu e r ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Suat Sert - Freizügigkeitsstiftung der Zürcher Kantonalbank - Bundesamt für Sozialversicherungen 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die Vorsitzende i.V.Der Gerichtsschreiber PhilippVolz

E. 7 AGB wird die Vorsorgevereinbarung mit dem Tod des Vorsorge nehmers aufgelöst und das Guthaben zur Rückzahlung fällig. Die Beklagte kann jedoch, falls die Berechtigung des Vorsorgenehmers/Begünstigten nach pflicht gemässem Ermessen der Stiftung nicht hinreichend nachgewiesen ist, gestützt auf Ziff. 4 der AGB die Auszahlung von der Einreichung weiterer Belege abhängig machen. Diese reglementarische n

Bestimmungen

enthalten demnach zwar eine Regelung der Fälligkeit von reglementarischen Leistungen nicht aber eine solche der Verzugszinspflicht beziehungsweise der Höhe des Verzugszinses (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_418/2014 vom 2 1. Oktober 2014 E. 4.2 ). In den massge blichen AGB der Beklagten ist mithin keine reglementarische Vorgabe zur Verzugszinspflicht ersichtlich.

E. 9 bis 1 5. Mai 2023 1’32 3 Tage 2 % Fr. 111'326.95

Von der Beklagten wäre daher ein Verzugszins von insgesamt Fr. 8 ’ 070 . 45 [(Fr.

111'326.95 x 2 % x 1'32 3 Tage) ÷ (100 x 36 5 Tage)] geschuldet. Hiervon wären bisher ausgerichtete Zinsen in Abzug zu bringen (vgl. Urk. 54/4). Auf dies bezügliche Weiterungen kann indes mit Blick auf die nachfolgende E. 5.8 verzichtet werden.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich BV.2022.00057

V. Kammer Sozialversicherungsrichterin Philipp, Vorsitzende i.V. Sozialversicherungsrichter Kübler Ersatzrichterin Curiger Gerichtsschreiber Volz Urteil vom

27. November 2023 in Sa chen X.___ Klägerin vertreten durch Rechtsanwalt Suat Sert Blättler Heeb Hrovat Jud Sert, Advokatur Ankerstrasse 24, Postfach, 8036 Zürich gegen Freizügigkeitsstiftung der Zürcher Kantonalbank Postfach, 8010 Zürich Beklagte Sachverhalt: 1.

1.1

Y.___ , geboren 1963, verstarb am 3 0. September 2019 ( Urk. 2/4). Er hinterliess als gesetzliche Erbin seine überlebende Ehegattin, X.___ , geboren 1964, welche am 9. März 2020 die Erbschaft des Erblassers ausschlug (vgl. Urk. 26; Urk. 2/6). Der Versicherte hatte bei der Freizügigkeitsstiftung der Zürcher Kantonalbank (nachfolgend: ZKB) ein Freizügigkeitskonto unterhalten. Nach seinem Tod ersuchte seine Ehegattin die Freizügigkeitsstiftung der ZKB, ihr das Freizügigkeitsguthaben auszubezahlen ( Urk. 11/5). 1.2

Mit Eingabe vom 29. Juli 2022 (Urk. 1) erhob X.___ Klage gegen die Freizügigkeitsstiftung der ZKB und beantragte, dass Letztere zu verpflichten sei, ihr Hinterlassenenleistungen beziehungsweise ein Freizügigkeitsguthaben im Betrag von mindes tens Fr. 111'355.65, zuzüglich Zins zu 5 % seit 30. September 2019, zu bezahlen, und ersuchte gleichzeitig um Gewährung der unentgeltlichen Rechts vertretung (Urk. 1 S. 2). 1.3

Mit Klageantwort vom 16. August 2022 (Urk. 6) beantragte die Freizügigkeits stiftung der Zürcher Kantonalbank die Abweisung der Klage (S. 1). Mit Replik vom 5. Oktober 2022 (Urk. 15) hielt die Klägerin an ihrem klageweise gestellten Rechtsbegehren (S. 2) fest. Mit Duplik vom 14. November 2022 (Urk. 19) hielt die Beklagte an ihrem Antrag auf Abweisung der Klage fest (S. 1) und reichte unter anderem ein Mail einer türkischen Anwaltskanzlei (Urk. 20/2) betreffend die türkischen Personenstands- und Familienregister ein. 1.4

Mit Verfügung vom 16. November 2022 (Urk. 22) wurde der Klägerin Kenntnis der Duplik vom 14. November 2022 gegeben und es wurde ihr

Frist angesetzt, um einen Auszug aus dem Familienregister (« nüfus

kayit

örnegi ») betreffend Y.___ , geboren am 28. Januar 1963, gestorben am 30. September 2019, versehen mit einer Apostille, im Original einzureichen. Gleichzeitig wurden beim Bezirksgericht Zürich, Einzelgericht Erbschaftssachen, die Akten betreffend den Nachlass des Y.___ , geboren am 28. Januar 1963, gestorben am 30. September 2019, beigezogen (Urk. 26). 1.5

Mit Eingabe vom 23. Dezember 2022 (Urk. 27) reichte die Klägerin einen Auszug aus dem türkischen Familienregister (« nüfus

kayit

örnegi ») betreffend Y.___ vom 8. Dezember 2022, mit Übersetzung (Urk. 28/17), ein.

In der Folge wurden telefonisch und per E-Mail Auskünfte bei der Abteilung Zivilstandswesen des kantonalen Gemeindeamtes (Aktennotiz vom 6. Januar 2023; Urk. 29) , des schweizerischen Generalkonsulats in Istanbul, Türkei, vom 17. Januar 2023 (E-Mail vom 17. Januar 2023; Urk. 32) und beim türkischen Generalkonsulat in Zürich vom 13. Januar 2023 (Aktennotiz vom 13. Januar 2023; Urk. 30) einge holt, wonach die zuständigen türkischen Behörden nicht nur umfassende Auszüge, sondern auch Teilauszüge aus dem türkischen Familien register erstellen könnten. 1.6

Mit Verfügung vom 18. Januar 2023 (Urk. 33) wurde der Klägerin Frist angesetzt, um einen umfassenden Auszug aus dem türkischen Familienregister (« nüfus

kayit

örnegi ») mit sämtlichen Nachkommen des Y.___ sowie, sollte Y.___ keine Nachkommen hinterlassen haben, um eine unterschriftliche Erklärung der für die Führung des türkischen Familienregisters zuständigen türkischen Behörden oder einer türkischen konsularischen Vertretung mit dem Inhalt, dass im türkischen Familienregister keine Nachkommen von Y.___ registriert sind , einzureichen. 1.7

In Nachachtung der Verfügung vom 18. Januar 2023 reichte die Klägerin mit Eingabe vom 22. Februar 2023 (Urk. 36) einen umfassenden Familienregisteraus zug vom 2. Februar 2023 (Urk. 37/18) und eine unterschriftliche Erklärung des Quartiervorsteheramtes Z.___ , Istanbul, Türkei, vom 27. Januar 2023 (Urk. 37/19) mit dem Inhalt, dass im türkischen Familienregister keine Nachkom men von Y.___ registriert seien, ein. 1.8

Mit Eingabe vom 15. März 2023 (Urk. 40) nahm die Beklagte zur Eingabe der Klägerin vom 22. Februar 2023 (Urk. 36) und de n Beilagen (Urk. 37/18-19) Stellung und führte aus, dass sie bereit sei, der Klägerin das gesamte Freizügig keitsguthaben von Y.___ im Betrag von Fr. 111'363.15, abzüglich der Quellensteuer, auszubezahlen, wenn in den vom hiesigen Gericht beim Bezirks gericht Zürich beigezogenen Akten betreffend den Nachlass von Y.___ keine Nachkommen von Y.___ ersichtlich seien. 1.9

Mit Verfügung vom 2 6. April 2023 ( Urk.

41) wurde der Klägerin die Gelegenheit zur Stellungnahme zur Eingabe der Beklagten vom 1 5. März 2023 eingeräumt und es wurde n die Parteien davon in Kenntnis gesetzt, dass sich den beim Bezirksgericht beigezogenen Akten betreffend Erbausschlagung/Protokollierung im Nachlass von Y.___ (Urk. 26) nicht entnehmen lasse, dass Y.___ im schweizerischen Zivilstandsregister registrierte Nach kommen gehabt hätte. 1.10

Mit Eingabe vom 2 5. Mai 2023 ( Urk.

44) führte die Beklagte aus, dass sie der Klägerin «das gesamte Freizügigkeitsguthaben» im Betrag von

Fr. 103'953.65, abzüglich des Quellensteuerbetrags, mit Valuta 1 5. Mai 2023 überwiesen habe. Mit Eingabe vom 2 9. Mai 2023 ( Urk.

46) führte die Klägerin aus, dass ihr die Beklagte am 1 5. Mai 2023 einen Betrag von Fr. 103'995.40 überwiesen habe (S. 1), weshalb davon auszugehen sei, dass die Beklagte den eingeklagten Anspruch, abgesehen von den Verzugszinsen, vollumfänglich anerkannt habe (S. 2). Da die Fälligkeit gemäss den anwendbaren AGB der Beklagten mit dem Tod des Versicherungsnehmers eintrete, sei zudem ein Verzugszins von 2 % ab dem 3 0. September 2019 geschuldet (S. 3). 1.11

Mit Verfügung vom 1 2. Juni 2023 ( Urk.

50) wurde der Klägerin eine Frist ange setzt, um ihre Verzugszinsforderung (vgl. Urk.

46) zu substanziieren und zu beziffern. Der Beklagten wurde Frist angesetzt, um die Quellensteuerabrechnung betreffend Saldierung des streitigen Freizügigkeitskonto (vgl. Urk.

45) einzu reichen. Dazu nahm die Beklagte am 2 2. Juni 2023 ( Urk.

53) und die Klägerin am 2 9. Juni 2023 ( Urk.

55) Stellung , wozu ihnen mit Verfügung vom 3 0. Juni 2023 das rechtliche Gehör gewährt wurde ( Urk. 57) . 1.12

Mit Eingabe vom 1 4. Juli 2023 ( Urk. 58) beantragte die Klägerin die Zusprache von Freizügigkeitsl eistungen nach Abzug der Quellensteuer im Betrag von Fr.

103'995.40, zuzüglich Verzugszins von 2 % ab 3 0. September 2019 beziehungsweise Verzugszinsen im Betrag von Fr. 7'532.70 (S. 3) und nahm zur Eingabe der Beklagten vom 2 2. Ju n i 2023 Stellung, wovon der Beklagten am 1 7. Juli 2023 Kenntnis gegeben wurde ( Urk. 60). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Vorliegend ist unbestritten ( Urk. 1, Urk. 6), dass der am 3 0. September 2019 verstorbene Y.___ bei der Beklagten ein Freizügigkeitskonto im Sinne von Art. 10 Abs. 1 und Abs. 3 der Verordnung über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (FZV) unterhalten hatte. 1.2

Die Beklagte führt als Freizügigkeitseinrichtung Konti , die im Sinne von Art. 4 des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlasse nen- und Invalidenvorsorge (FZG) und Art. 10 FZV den Vorsorgeschutz erhalten. Freizügigkeitseinrichtungen gehören mithin zur beruflichen Vorsorge im weite ren Sinne (vgl. Art. 1 Abs. 1 FZG; BGE 140 V 476 E. 2.1, 135 V 80 E. 2.1 und 129 III 305 E. 3.3). Sie sind indes nicht Vorsorgeeinrichtungen nach Art. 48 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvor sorge (BVG) ; die Erhaltung des Vorsorgeschutzes findet grundsätzlich ausserhalb der Vorsorgeeinrichtung statt (BGE 140 V 476 E. 2.1 und 122 V 320 E. 3c; Urteil des Bundesgerichts 9C_479/2011 vom 1 2. September 2011 E. 3.2.1). 1.3

Nach dem Austritt aus einer Vorsorgeeinrichtung wird der Vorsorgeschutz durch eine Freizügigkeitspolice oder durch ein Freizügigkeitskonto erhalten ( Art. 10 FZV). Beim Freizügigkeitskonto in Form der reinen Sparlösung entspricht die Höhe des Vorsorgekapitals der eingebrachten Austrittsleistung mit Zins, beim Freizügigkeitskonto in Form der anlagegebundenen Sparlösung (Wertschriften sparen) dem aktuellen Wert der Anlage ( Art. 13 Abs. 5 Satz 1 FZV). 1.4

Art. 15 Abs. 1 lit . b FZV bezeichnet die begünstigten Personen im Todesfall des Versicherten. Begünstigt sind im Todesfall in nachstehender Reihe: 1. die Hinterlassenen nach Art. 19 BVG (überlebende r Ehegatte) , nach Art. 19a BVG (überlebende r eingetragene r Partner , überlebende einge tragene Partnerin) und nach Art. 20 BVG (Waisen) , 2. natürliche Personen, die von der versicherten Person in erheblichem Masse unterstützt worden sind, oder die Person, die mit dieser in den letzten fünf Jahren bis zu ihrem Tod ununterbrochen eine Lebens gemeinschaft geführt hat oder die für den Unterhalt eines oder mehrerer gemeinsamer Kinder aufkommen muss, 3. die Kinder des Verstorbenen, welche die Voraussetzungen nach Artikel 20 BVG nicht erfüllen, die Eltern oder die Geschwister, 4. die übrigen gesetzlichen Erben, unter Ausschluss des Gemeinwesens.

Gemäss Ziff. 4 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, Ausgabe Juli 2014, der Beklagten ( nachfolgend: A G B; Urk. 7/2) stellt Art. 15 FZV ein integrierter Bestandteil der Vorsorgevereinbarung dar, wobei die Beklagte berechtigt ist, an die Personen, welche ihr im Todeszeitpunkt des Vorsorgenehmers bekannt sind, mit befreiender Wirkung zu leisten. 1.5

Das Ableben des Versicherten löst in der Regel eine klassische Vorsorgesituation aus. Diesem Gedanken trägt die gesetzliche Begünstigungsregelung Rechnung. Die Begünstigungsregelung bei Freizügigkeitsleistungen nach Art. 15 FZV und diejenige bei Hinterlassenenleistungen der Vorsorgeeinrichtungen nach Art. 20a BVG betreffen gemäss der Rechtsprechung indes unterschiedliche Sachverhalte (BGE 135 V 80) . Freizügigkeitsguthaben fallen nicht in den Nachlass und unter liegen auch nicht der

erbrechtlichen Herabsetzung (Stauffer, Hans-Ulrich, Beruf liche Vorsorge, 3. Aufl., Zürich 2019, N 1492 ) . 1. 6

In Ziff. 4

AVB ( Urk. 7/2) wird bei mehreren Begünstigten eine Berechtigung zu gleichen Teilen geregelt : « Die Begünstigung im Todesfall richtet sich nach der in Art. 15 der Verordnung über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invaliden vorsorge (FZV) festgelegten Regelung oder allenfalls einer nach Abs. 2 dieser Bestimmung der Stiftung mitgeteilten Änderung, wobei der Vorsorgenehmer hierfür das von der Stiftung erstellte Formular zu verwenden hat. Bei mehreren Begünstigten innerhalb einer Kategorie ist - vorbeh ä ltlich einer anderslautenden Anordnung des Vorsorgenehmers

-

jeder zu gleichen Teilen berechtigt». 1. 7

Zum Abklärungsverfahren bestimmt Ziff. 4

AVB sodann das Folgende: « Falls die Berechtigung des Vorsorgenehmers/Begünstigten nach pflichtgemässem Ermessen der Stiftung nicht hinreichend nachgewiesen ist, kann sie die Auszah lung von der Einreichung weiterer Belege abhängig machen. Die Stiftung

kann in diesem Falle auch eigene Abklärungen vornehmen oder durch Dritte vornehmen lassen und die Kosten für diese besonderen Aufwendungen dem Vorsorgeguthaben belasten». 2. 2.1

Die Klägerin beantragte klageweise die Zusprache von Freizügigkeits leistungen beziehungsweise des Freizügigkeitsguthaben s ihres verstorbenen Ehegatten im Betrag von Fr. 111'355.65, zuzüglich Zins zu 5 % seit 3 0. September 2019 (Urk. 1 S. 2). 2.2

Die Beklagte bestritt nicht, dass der am 3 0. September 2019 verstorbene Ehegatte der Klägerin bei ihr im Todeszeitpunkt über ein Freizügigkeitsguthaben im Betrag von Fr. 111'326.95 verfügt ha t , und dass die Klägerin als Witwe ihres verstorbe nen Ehegatten

- ungeachtet des Umstandes, dass sie dessen Erbschaft ausgeschla gen ha t - gemäss Art. 15 Abs. 1 lit . b Ziff. 1 FZV zum Kreis der Begünstigten ihres verstorbenen Ehegatten gehör t e ( Urk. 6 S. 1). Die Beklagte ging indes davon aus, dass auf Grund des Umstandes, dass der verstorbene Ehegatte der Klägerin viermal verheiratet gewesen sei, nicht auszuschliessen sei , dass er bei seinem Ableben Nachkommen gehabt habe n könnte, die minderjährig oder vor Erreichen des 2 5. Altersjahres noch in Ausbildung gewesen sein könnten. Da die persön lichen Verhältnisse des Vorsorgenehmers bisher unklar geblieben seien, und da die Klägerin bisher den Beweis, dass der Vorsorgenehmer zu seinem Todeszeit punkt keine Nachkommen beziehungsweise keine Waisen im Sinne von Art. 15 Abs. 1 lit . b Ziff. 1 FZV gehabt habe, nicht erbracht habe, sei der geltend gemachte Anspruch der Klägerin zu verneinen (Urk.

6 S. 2). 2.3

Demgegenüber brachte die Beklagte in ihrer Eingabe vom 2 5. Mai 2023 ( Urk.

44) vor, dass auf Grund der Verfügung des hiesigen Gerichts vom 2 6. April 2023 sowie auf Grund des von der Klägerin eingereichten Auszugs aus dem türkischen Familienregister ( Urk. 37/18) sowie der Bestätigung der Quartiervorsteherschaft am türkischen Wohnort der Klägerin ( Urk. 37/19) davon auszugehen sei, dass die Klägerin die alleinige Begünstigte ( im Sinne von Art. 15 Abs. 1 lit . b Ziff. 1 FZV )

ihres verstorbenen Ehegatten sei, weshalb sie der Klägerin mit Valuta vom 1 5. Mai 2023 das gesamte Freizügigkeitsguthaben ihres verstorbenen Ehegatten, abzüglich der Quellensteuer, ausbezahlt habe (S. 1) . 3. 3.1

Gemäss § 28 lit . a des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) in Verbindung mit Art. 241 Abs. 2 d er Zivilprozessordnung (ZPO) hat ein Vergleich, eine Klageanerkennung oder ein Klagerückzug die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheids und das Gericht schreibt laut Abs. 3 dieser Bestimmung das Ver fahren ab. Die Klageanerkennung muss sich auf das Rechtsbegehren des Prozessgegners beziehen; sie ist insofern vom Zugeständnis abzugrenzen, welches sich auf einzelne Tatsachen und nicht auf das Rechtsbegehren des Prozessgegners bezieht (Urteil des Bundesgerichts 4A_255/2015 vom 1. Oktober 2015 E. 1.2 und BGE 141 III 489 E. 9.3). Bei der Klageanerkennung handelt es sich um eine Abstandserklärung und mithin um eine an das Gericht gerichtete Erklärung beziehungsweise um eine prozessuale Handlung. Demgegenüber hat eine nur an die klagende Partei gerichtete Anerkennungserklärung ausschliesslich materiell rechtliche Wirkung. Die Klage anerkennung kann sich auf einen Teil des kläge rischen Rechtsbegehrens (Teil anerkennung) beschränken (Laurent Killias , in: Berner Kommentar, ZPO, Bd. II, Bern 2012, N. 9 f. zu Art. 241 ZPO). 3.2

Die Beklagte anerkannte in ihrer Eingabe

vom 2 5. Mai 2023 ( Urk. 44) ausdrück lich, dass der verstorbene Ehegatte der Klägerin zum Zeitpunkt seines Ablebens keine Nachkommen hatte, und dass die Klägerin, seine überlebende Ehegattin, demzufolge dessen alleinige Begünstigte im Sinne von Art. 15 Abs. 1 lit . b Ziff. 1 FZV und der AGB war. Dieses Zugeständnis entspricht der Sach- und Rechtslage. Denn dem umfassenden türkischen Familienregisterauszug betreffen d de n

verstorbenen Ehegatten der Klägerin vom 2. Februar 2023 ( Urk. 37/18), der Erklärung der Quartie r vorsteherschaft des Quartiers Z.___ , Bezirk A.___ , Stadt Istanbul, Türkei, vom 2 7. Januar 2023 ( Urk. 37/19) sowie den Akten des Bezirksgerichts Zürich betreffend Erbausschlagung ( Urk. 26 , vgl. auch Urk. 29 ) ist zu entnehmen, dass der verstorbene Ehegatte der Klägerin zu seinem Todeszeitpunkt über keine Nachkommen verfügte. Demzufolge war die Klägerin zum Todeszeitpunkt ihres Ehegatten d essen alleinige Begünstigte im Sinne von Art.

15 Abs. 1 lit . b Ziff. 1 FZV . 3.3

In ihrer Eingabe vom 2 5. Mai 2023 ( Urk. 44) führte die Beklagte aus, dass sie der Klägerin mit Valuta vom 1 5. Mai 2023 das gesamte Freizügigkeitsguthaben ihres verstorbenen Ehegatten, abzüglich der Quellensteuer, im Betrag von insgesamt Fr. 103'953.65 ausbezahlt habe (S. 1 ; vgl. auch Kontoauszug vom 1 5. Mai 2023, Urk. 45 ) . In Ihrer Eingabe vom 2 2. Juni 2023 ( Urk.

53) führte die Beklagte dem gegenüber aus, dass sie vom Freizügigkeitsguthaben im Betrag von Fr.

111'409.90 Quellensteuern im Betrag von Fr. 7'409.50 abgezogen und der Klägerin einen Betrag von insgesamt Fr. 103'995.40 ausbezahlt habe (S. 3). 3.4

In einem Umfang von Fr. 103'9 95.40

anerkannte die Beklagte daher den von de r

Klägerin klageweise geltend gemachte n Anspruch auf Hinterlassenen- beziehungsweise Freizügigkeitsleistungen . In diesem Umfang hat die Beklagte die von der Klägerin klageweise geltend gemachte Forderung vollumfänglich anerkannt, wes halb insoweit von einer Teilanerkennung der Klage auszugehen ist. 3. 5

In einem Umfang von Fr. 103'9 95.40

ist das Verfahren daher als durch teilweise Anerkennung der Klage erledigt abzuschreiben.

4. 4.1

Zu prüfen bleibt der Anspruch der Klägerin auf ein en Verzugszins . 4.2

Klageweise beantragte die Klägerin das Folgende: «Die Beklagte sei zu verpflich ten, der Klägerin Hinterlassenenleistungen gemäss Art. 15 Abs. 1 lit . b Ziff. 1 der Freizügigkeitsverordnung (FZV) mindestens in der Höhe von CHF

111'355.65 nebst Zins zu 5 % seit 3 0. September 2019 zu erstatten» ( Urk. 1 S. 2). 4.3

Demgegenüber beantragte die Klägerin in ihrer Eingabe vom 1 4. Juli 2023 Folgendes: «Die

Beklagte hat der Klägerin ab 3 0. September 2019 bis

1 5. Mai 2023 (Zeitpunkt der Überweisung der längst fälligen Leistung) einen Verzugszins in der Höhe von 2 % gemäss Art. 7 FZV zu bezahlen. Ausgehend von Fr. 103'995.40 ergibt dies einen Verzugszins von CHF 7'532.70 » ( Urk. 58 S. 3). 4.4

Gemäss § 28 lit . a GSVGer in Verbindung mit Art. 227 Abs. 3 ZPO ist eine Beschränkung der Klage jederzeit zulässig , wobei d as angerufene Gericht zustän dig bleibt. Die Beschränkung kann im Verzicht auf einzelne Rechtsbegehren oder in der quantitativen oder zeitlichen Reduktion eines Leistungsanspruchs bestehe n. Die Beschränkung der Klage entspricht einem teilweisen Klagerückzug (Laurent Killias , Berner Kommentar ZPO, Bern 2012, Art. 227 ZPO, N 43). 4.5

Die Eingabe der Klägerin vom 1 4. Juli 2023 ( Urk. 58), worin sie die Zusprache von Leistungen nach Abzug der Quellensteuer im Umfang von Fr. 103'995.40 , zuzüglich Verzugszins von 2 % ab 3 0. September 2019, was einem Betrag von Fr. 7'532.70 entspreche (S. 3) , beantragte, stellt eine quantitative Beschränkung des klageweise gestellten Rechtsbegehrens im Sinne von § 28 lit . a GSVGer in Verbindung mit Art. 227 Abs. 3 ZPO dar und entspricht daher einem teilweisen Klagerückzug. 5. 5.1

Im Berufsvorsorgerecht werden sowohl im Leistungs- wie auch im Beitrags bereich Verzugszinsen zugelassen. Ausdrücklich geregelt ist die Verzugszins pflicht lediglich bezüglich einer verspäteten Überweisung einer Austrittsleistung ( Art. 2 Abs. 4 FZG in Verbindung mit Art. 26 Abs. 2 FZG und Art. 7 FZV). Bezüglich einer verspäteten Überweisung einer Austrittsleistung bestimmt Art. 7 FZV, dass der Verzugszinssatz dem BVG-Mindestzinssatz plus einem Prozent entspricht . 5.2

Bezüglich der verspäteten Ausrichtung von reglementarischen Leistungen ist die Verzugszinspflicht nicht ausdrücklich gesetzlich geregelt . Gemäss der Recht sprechung ergeben sich die zu bezahlenden Verzugszinsen in erster Linie aus dem Reglement der Vorsorge

- oder Freizügigkeits einrichtung. Bei Fehlen entsprechen der Regelungen ist Art. 104 Abs. 1 OR heranzuziehen, wonach ein Verzugszins von 5 % geschuldet ist (BGE 119 V 131 E. 4b ; Urteile des Bundesgerichts 9C_418/2014 vom 2 1. Oktober 2014

E. 4 und 9C_137/2012 vom 5. April 2012 E. 6.2). 5.3

Die Beklagte hat davon abgesehen, das streitige Freizügigkeitsguthaben nach dem Ableben des Ehegatten der Klägerin zu hinterlegen. Eine Hinterlegung hätte für die Beklagte indes befreiende Wirkung (BGE 125 III 120 E. 2a) gehabt und die Pflicht zur Leistung von Verzugszinsen beendet (BGE 136 V 49 E. 5 und 82 II 460 E. 2 ) .

Mithin schuldet die Beklagte grundsätzlich einen Verzugszins. Die Fest legung der entsprechenden Verpflichtung erfolgt - soweit sich dem Reglement beziehungsweise den AGB nichts Gegenteiliges entnehmen lässt - analog den Bestimmungen des OR (Urteil des Bundesgerichts 9C_588/2020 vom 1 8. Mai 2021 E. 5.2.2) . 5.4

Zufolge Ziff. 7 AGB wird die Vorsorgevereinbarung mit dem Tod des Vorsorge nehmers aufgelöst und das Guthaben zur Rückzahlung fällig. Die Beklagte kann jedoch, falls die Berechtigung des Vorsorgenehmers/Begünstigten nach pflicht gemässem Ermessen der Stiftung nicht hinreichend nachgewiesen ist, gestützt auf Ziff. 4 der AGB die Auszahlung von der Einreichung weiterer Belege abhängig machen. Diese reglementarische n

Bestimmungen

enthalten demnach zwar eine Regelung der Fälligkeit von reglementarischen Leistungen nicht aber eine solche der Verzugszinspflicht beziehungsweise der Höhe des Verzugszinses (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_418/2014 vom 2 1. Oktober 2014 E. 4.2 ). In den massge blichen AGB der Beklagten ist mithin keine reglementarische Vorgabe zur Verzugszinspflicht ersichtlich. 5.5

Demzufolge gilt es vorliegend zu be achten , dass reglementarische Leistungs ansprüche n ach der Rechtsprechung als Forderungen mit einem bestimmten Verfalltag gelten , weshalb die Vorsorge

- beziehungsweise Freizügigkeits einrich tung grundsätzlich in Verzug gerät, ohne dass eine Mahnung de r

v ersicherten Person nötig wäre (BGE 127 V 377 E. 5e/ bb ; Urteil des Bundesgerichts 9C_ 31/2022 vom 2 4. Juli 2023 E. 4.2 und 9C_137/2012 vom 5. April 2012 E. 6.2 ). A nders verhält es sich lediglich bei Rentenansprüchen, wo der Schuldner mit Anhebung der Betreibung oder Klage in Verzug gesetzt wird ( Art. 105 Abs. 1 OR ; BGE 137 V 373 E. 6.6). 5.6

Als Verfalltag für die streitigen Freizügigkeitslei s tungen gilt vorliegend daher der Todestag des Ehegatten der Klägerin (vgl. auch Urk. 53 Ziff. 1) . Fälligkeit und Verzug traten mithin am 3 0. September 2019 ein. Aus der Formulierung der Eingabe der Klägerin vom 1 4. Juli 2023 ( Urk. 58), womit das klageweise geltend gemachte Rechtsbegehren beschränkt wurde, geht sodann unzweifelhaft hervor, dass ein Verzugszins von 2

% ab Todeszeitpunkt des Erblassers vom 3 0. Septem ber 2019 bis zum Zeitpunkt zur Auszahlung der Freizügigkeitsleistungen am 1 5. Mai 2023 beantragt wurde. Unbestrittenermassen (vgl. Urk. 1 S. 8) verfügte der Ehegatte der Klägerin zum Todeszeitpunkt vom 3 0. September 2019 bei der Beklagten über ein Freizügigkeitsguthaben im Betrag von Fr. 111'326.95 ( Urk. 6 S. 1). 5.7

Folglich ist von der Beklagten auf dem Freizügigkeitsguthaben des Ehegatten der Klägerin am Todestag im Betrag von Fr.

111'326.95 ein Verzugszins im geltend gemachten Umfang von 2 % geschuldet: Periode : Tage : Zinssatz : Forderung : 3 0 . September 201 9 bis 1 5. Mai 2023 1’32 3 Tage 2 % Fr. 111'326.95

Von der Beklagten wäre daher ein Verzugszins von insgesamt Fr. 8 ’ 070 . 45 [(Fr.

111'326.95 x 2 % x 1'32 3 Tage) ÷ (100 x 36 5 Tage)] geschuldet. Hiervon wären bisher ausgerichtete Zinsen in Abzug zu bringen (vgl. Urk. 54/4). Auf dies bezügliche Weiterungen kann indes mit Blick auf die nachfolgende E. 5.8 verzichtet werden. 5.8

Da die Klägeri n , wie bereits erwähnt (vorstehend E. 4.5), ihr klageweises Rechtsbe gehren am 1 4. Juli 2023 in quantitativer Hinsicht beschränkte, ist d ie Klage daher in einem Umfang von Fr. 7'532.70 ( Fr. 1 11'528.10

- Fr. 103'995.40 ) teilweise gutzuheissen. 6. 6.1

Die obsiegende Klägerin beantragte die Zusprache einer Prozessentschädigung ( Urk. 1) und reichte diesbezüglich einen Tätigkeitsnachweis ( Urk.

48) ein. Die Beklagte brachte hiegegen vor, dass es die Klägerin vorprozessual beziehungs weise bei Einleitung des gerichtlichen Verfahrens unterlassen habe , rechts genügend zu belegen, dass sie - mangels minderjähriger Nachkommen ihres verstorbenen Ehegatten - tatsächlich die alleinige Begünstigte des Freizügigkeits guthabens ihres verstorbenen Ehegatten sei (S. 2), weshalb von der Zusprache einer Prozessentschädigung an die Klägerin abzusehen sei (S. 3). 6.2

Nach § 34 Abs. 1 GSVGer hat die obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung bemisst sich nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert (§ 34 Abs. 3 GSVGer ). Als weitere Bemessungskriterien nennt § 7 GebV

SVGer den Zeitauf wand und die Barauslagen.

Für unnötigen oder geringfügigen Aufwand einer Partei wird keine Prozessentschädigung zugesprochen ( § 7 Abs. 1 der Verord nung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversiche rungsgericht; GebV

SVGer ). 6.3

Gemäss § 28 lit . a

GSVGer in Verbindung mit Art. 106 Abs. 1 ZPO sind die Prozesskosten (Gerichtskosten und Parteientschädigung; vgl. Art. 95 Abs. 1 ZPO) der unterliegenden Partei aufzuerlegen, wobei bei Nichteintreten und bei Klage rückzug die klagende Partei und bei Anerkennung der Klage die beklagte Partei als unterliegend gelten. Gemäss der Rechtsprechung gilt es indes bei der Kosten tragung und der Zusprechung einer Parteientschädigung den allgemeinen Rechts grundsatz, wonach jene Partei für die Kosten des Verfahrens aufzukommen hat, welche es bewirkt hat (Verursacherprinzip), zu beachten (Urteil des Bundes gerichts 8C_304/2018 vom 6. Juli 2018 E. 4.3.2 mit Hinweisen). Der Gesetzgeber hat das Verursacherprinzip sodann in Art. 108 ZPO verankert. Nach dieser Bestimmung hat unnötige Prozesskosten zu bezahlen, wer sie verursacht hat. Gemäss Art. 107 Abs. 1 ZPO kann das Gericht insbesondere dann von den Verteilungsgrundsätzen abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen vertei len, wenn eine Partei in guten Treuen zur Prozessführung veranlasst war ( Art. 107 Abs. 1 lit . b ZPO) und wenn andere besondere Umstände vorliegen, die eine Verteilung nach dem Ausgang des Verfahrens als unbillig erscheinen lassen ( Art. 107 Abs. 1 lit . f ZPO). Dabei kann es berücksichtigen, welche Partei Anlass zur Klage gegeben hat, welches der mutmassliche Prozessausgang gewesen wäre und bei welcher Partei die Gründe eingetreten sind, die dazu geführt haben, dass das Verfahren gegenstandslos wurde (vgl. Pascal Leumann Liebster, in: Thomas Sutter- Somm /Franz Hasenböhler /Christoph Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 2. Aufl., Zürich 2013, Art. 242 ZPO N 9). 6.4

Den Akten ist zu entnehmen, dass die Klägerin der Beklagte n vorprozessual einen in deutscher Sprache übersetzten türkischen Familienregisterauszug vom 1 6. Februar 2021 einreichte, worauf die Beklagte der Klägerin am 3 1. März 2021 mitteilte, dass die eingereichten Dokumente nicht genügten, um zu belegen, dass sie die alleinige Begünstigte ihres verstorbenen Ehegatten sei ( Urk. 11/4).

In der Folge teilte die Beklagte der Klägerin mit Schreiben vom 8. Juni 2021 ( Urk. 11/2) mit, dass von sämtlichen geschlossenen Ehen ihres verstorbenen Ehegatten Dokumente analog dem in der Schweiz erhältlichen «Auszug über den registrier ten Familienstand» erforderlich seien, und dass Kopien der vollständigen Scheidungsurteile benötig t würden . Die Beklagte teilte der Klägerin indes nicht mit, aus welchem Grunde die von ihr eingereichten Auszüge aus dem türkischen Familienregister ( Urk. 11/3 und Urk. 11/4) zum Beweis nicht genügten oder nicht tauglich seien. Erst im Verlauf des vorliegenden Verfahrens wurde vom hiesigen Gericht in Erfahrung gebracht, dass den Auszügen aus dem türkischen Familien register, sofern es sich um Teilauszüge und nicht um umfassende Auszüge handelt, nicht entnommen werden kann, ob der verstorbene Ehegatten der Klägerin über Nachkommen verfügte (vgl. Urk. 29-32). In der Folge wurde der Klägerin mit Verfügung vom 1 8. Januar 2023 ( Urk.

33) Frist angesetzt, um einen umfassenden Auszug aus dem türkischen Familienregister sowie, sollte ihr verstorbener Ehegatten keine Nachkommen hinterlassen haben, um eine unter schriftliche Bestätigung der für die Führung des türkischen Familienregisters zuständigen Behörde mit dem Inhalt, dass ihr verstorbener Ehegatten keine Nach kommen hinterlassen hat, einzureichen. Dem ist die Klägerin in der Folge fristgemäss nachgekommen (Urk. 37/18-19). In Würdigung der gesamten Umstände ist daher davon auszugehen, dass die Klägerin der Beklagten die erfor derlichen Unterlagen eingereicht hätte, wenn die Beklagte die benötigten Unter lagen genau hätte bezeichne n

können . Demzufolge hat die Klägerin das vorliegende Verfahren nicht unnötigerweise verursacht , lag doch der Umstand, dass auch Teilauszüge angefertigt w e rden (vgl. vorstehend), nicht auf der Hand (vgl. Urk. 19 Ziff. 4 und 20/2) . Vielmehr hat die Klägerin die Klage vom 2 9. Juli 2022 ( Urk. 1) mit intakten Erfolgsaussichten erhoben . E ine Abweichung vom Unterliegerprinzip

bei der Prozessentschädigung erscheint vorliegend daher nicht als gerechtfertigt. 6.5

Ausgangsgemäss hat die obsiegende Kläger in Anspruch auf eine Prozessentschä digung. Dem sich bei den Akten befindenden Tätigkeitsnachweis ihres Rechtsver treters vom 2 9. Mai 2023 ( Urk. 48 ) ist zu entnehmen, dass dieser einen zeitlichen Aufwand von insgesamt 24.51 Stunden und Barauslagen im Betrag von Fr. 138.90 (ohne Mehrwertsteuer) geltend machte. Der geltend gemachte zeitliche Aufwand von insgesamt mehr als 24 Stunden erscheint indes in Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses - insbesondere auch mit Blick auf vergleichbare Verfahren - nicht als angemessen. Insbesondere sind die geltend gemachten vorprozessualen Aufwände grundsätzlich nicht zu entschädigen. In Würdigung der gesamten Umstände sowie in Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses erscheinen vorliegend ein Aufwand von insgesamt 1 6.8 Stunden angemessen und gerecht fertigt. Die geltend gemachten Barauslagen im Umfang von Fr. 138.90 sind demgegenüber nicht zu beanstanden. Bei einem gerichtsüblichen Stundenansatz von Fr. 220. -- ( ohne Mehrwertsteuer , vgl. etwa Urteil des Bundesverwaltungs gerichts C-5409/2021 vom 1 1. Oktober 2023 E. 5.2 mit Hinweis) ist die Prozess entschädigung daher mit Fr. 3’850.-- (ohne Mehrwertsteuer, mit Barauslagen) zu bemessen und der unterliegenden Beklagten aufzuerlegen .

Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ( Urk. 1 S. 2) erweist sich damit al s gegenstandslos. Das Gericht beschliesst:

Der Prozess wird im Umfang von Fr. 103'995.40 als durch teilweise Anerkennung der Klage erledigt abgeschrieben,

und erkennt: 1.

In teilweiser Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, de r Kläger in Verzugszinsen im Restbetrag von Fr. 7'532.70 zu bezahlen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Parteientschädigung von Fr. 3 ’ 850 .-- (inkl usive Barauslagen ohne M ehrwertsteu e r ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Suat Sert - Freizügigkeitsstiftung der Zürcher Kantonalbank - Bundesamt für Sozialversicherungen 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die Vorsitzende i.V.Der Gerichtsschreiber PhilippVolz