Sachverhalt
1.
1 .1
Mit Eingabe vom 10. Juni 2022 (Urk. 1) erhob die Helvetia Sammelstiftung für Personalvorsorge Klage gegen die X.___ SA in l iquida zione . Sie bean tragte, die Beklagte sei
unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu verpflichten, ihr den Betrag von Fr. 49 ’ 777 . 80 nebst Zins
von Fr. 50 7. 20 plus Zins zu 5 % seit dem 11 . März 202 2 auf Fr. 49’777.80 zu bezahlen. Sie beantragte zudem sinn ge mäss, dass die Beklagte zur Bezahlung der in Betreibung gesetzte n
Umtriebs ent schädigung in der Höhe von Fr. 500.-- zu verpflichten sei , weil sie in ihrer Klage schrift ausführte, sie sei gemäss ihrem Kostenreglement berechtigt, diesen Betrag zu fordern ( Urk. 1 S. 3). Die Klägerin beantragte s chliesslich auch , dass i m Betrei bungsverfahren (Betreibungs-Nr. ... ) des Betrei bungsamtes Pfannenstiel im Umfang der zugesprochenen Forderung (mit Ausnahme der Kosten des Zah lungs befehls, welche gemäss Art. 68 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Schuld betreibung und Konkurs, SchKG, von den Zahlungen des Schuldners vorab in Abzug gebracht werden könnten) der Rechtsvorschlag zu beseitigen sei (Urk. 1 S. 2). 1.2
Die Beklagte erstattete innert der ihr mit Verfügung vom 13. Juni 2022 angesetz ten Frist (vgl. Urk. 3 und Urk. 4) keine Klageantwort. 2.
2.1
Die Beklagte hat ihren Sitz in Y.___ (Internet-Auszug Handelsregister des Kan tons Zürich). Das ange ru fene Ge richt ist für die Beurteilung der vorlie gen den Klage örtlich (Art. 73 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hin ter las senen- und Invalidenvorsorge, BVG) und - gestützt auf § 2 Abs. 2 lit . a des Gesetz es über das Sozialversiche rungsgericht ( GSVGer )
- sachlich zuständig. 2.2
Laut Art. 66 Abs. 2 BVG schuldet der Arbeitgeber die gesamten Beiträge. Die Vorsorgeeinrichtung kann für nicht rechtzeitig bezahlte Beiträge Ver zugszinsen ver langen. 2.3
Das Gericht stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Art. 73 Abs. 2 BVG). Der Untersuchungsgrundsatz wird durch die Mitwirkungspflicht der Parteien ergänzt. Im Klageverfahren nach Art. 73 Abs. 1 BVG unterscheide n sich Inhalt und Tragweite der Mitwirkungspflicht der Parteien nicht nach dem Streit gegen stand. Ob es um Beiträge , Leistungen oder Schadenersatz geht, die Behauptungs- und Bestreitungspflicht b leibt sich grundsätzlich gleich. Mithin gilt für den Schadenersatzprozess wie für
den Beitragsprozess, dass die Forderung soweit zu substan t iieren ist, dass sie überprüft werden kann. Darüber hinaus ist der einge klagte Forderungsbetrag zeitlich und masslich zu spezifizieren, also gestützt auf eine Forderungsübersicht zu behaupten , wie er sich zusammensetzt. In diesem Zusammenhang verbietet es sich, dass das Berufsvorsorgegericht selber in den Akten nach den jenigen Positionen, die für die Beitragshöhe von Belang sind, forschen und eruieren muss, wie der Forderungsbetrag ermittelt wird ( BGE 141 V 71 E. 5.2 .2 mit weiteren Hinweisen). 3.
3.1
Weil die Beklagte keine Klageantwort eingereicht hat (E. 1.2 vorstehend), ist androhungsgemäss (Urk. 3 S. 2) anzunehmen, dass sie auf eine Vernehmlassung verzichtet, und der Entscheid ist aufgrund der von der Klägerin aufgelegten Akten zu fällen. Gemäss den Ausführungen der Klägerin und den von ihr aufgelegten Akten hat sich die Beklagte ihr mit Anschlussvertrag vom 16 . Dezember 201 5 (Urk. 2/B.1) mit Wirkung ab dem 1. Januar 201 6 zur Durchführung der beruf lichen Vorsorge angeschlos sen . Der Vertrag endete mit dem Austritt des letzten Mitarbeiters (Urk. 1 S. 2).
Mit Zahlungsbefehl vom 1 5 . März 2022
des Betreibungsamtes Pfannenstiel in der Betreibung Nr. ... setzte die Klägerin eine Forderung von Fr. 49’777.80 nebst Zins zu 5 % seit dem 11. März 2022 , Zinsen in der Höhe von Fr. 507.20 und eine Umtriebsentschädigung im Betrag von Fr.
500.-- in Betreibung (vgl. Urk. 2/ B. 6 ). 3.2
Die im vorliegenden Verfahren säumige Beklagte hat - soweit ersichtlich und abgesehen vom ohne Begründung erhobenen Rechtsvorschlag (Urk. 2/B. 6 S. 2)
- auch vor- beziehungsweise ausserprozessual niemals Bestand und/oder Höhe der Forderung der Klägerin in Zweifel gezogen. Die eingeklagte Forderung im Betrag von Fr. 49’777.80 ( Beiträge, eine Umtriebsentschädigung für die Mahnung und Zinsen) ist durch die Akten aus gewiesen ( Urk. 2/B4 S. 4 , Urk. 2/B.5 S. 1) . 3.3
Für in der Forde rung im Betrag von Fr. 49’777.80 enthaltene
Umtriebsentschä di gungen für die Mahnung in der Höhe von total Fr. 3 00.-- ( Urk. 2/B4 S. 4, Urk. 2/B.5 S. 1) bestand sodann mit Ziffer 2 des zum Anschlussvertrag vom
16. Dezember 2015
( Urk. 2/B.1 ) gehörenden Kostenreglements eine regle men ta rische Grundlage. Gleiches gilt für die mit dem Zahlungsbefehl vom
15. März 2022 ebenfalls in Betreibung gesetzte Umtriebsentschädigung in der Höhe von Fr. 500.-- (Urk. 2/B. 6 S. 1 ) , mit welcher die Klägerin von der Beklagten einen pauschalen Kostene rsatz für ihre mit der Einleitung ebendieser Betreibung verbundenen Aufwendungen verlangte . 3.4
3.4.1
Zu den Verzugszinsen ist festzuhalten, dass gemäss Ziff. 5.4 Abs. 1 des Anschluss vertrages vom
16. Dezember 2015 ( Urk. 2/B.1 )
auf Zahlun gen vor dem Fällig keitstermin eine Zinsgutschrift
erfolgt. Auf verspätete Zahlungen erfolgt ohne Mahnung eine Zinsbelastung. Die Klägerin ist berechtigt, marktkonforme Zins sätze festzulegen. Die Zinssätze können jederzeit neuen Gegebenheiten angepasst werden.
Hier gilt ein reglementarischer Zinssatz von 5 % (vgl. Urk. 2/B. 4 S. 5 ).
Des Weiteren ist zu berücksichtigen, dass laut Anschlussvertrag ein am Ende eines Kalenderjahres bestehender Saldo zu Gunsten der Klägerin inklusive allfällig auf gelaufener Zinsbelastungen als Kapitalforderung auf das nächste Kalender jahr vorgetragen
wird. Ein Saldo zu Gunsten der Beklagten in klusive allfällig aufge laufener Zinsguthaben wird als Akonto zahlung an die Beiträge des Folge jahres gutgeschrieben (Ziff. 5.4 Abs. 3 des An schlussvertrages vom 16. Dezember 2015 ) . 3.4.2
Gemäss Art. 105 Abs. 3 des Obligationenrechts (OR) dürfen von Verzugszinsen keine Verzugszinsen berechnet werden. Von dieser Regelung kann durch eine vertragliche Abrede abgewichen werden (Corinne Widmer Lüchinger /Wolfgang Wiegand, in: Basler Kommentar, Obligationenrecht I Art. 1-529 OR, 7. Aufl., 2020, N 6 zu Art. 105 OR , vgl. BGE 131 III 12 E. 9.3 ).
Die Klägerin führte für die Abrechnung von Beiträgen und Ver wal tungs kosten laut Anschlussvertrag ein ver zinsliches Prämien konto korrent (vgl. Ziff. 5.4 des An schluss ver trags vom 16. Dezember 2015 [Urk. 2/B.1 ] und den Kontoauszug vom 3 . Ju n i 202 2 [ Urk. 2/B. 4 ] sowie E. 3.4.1 vorstehend ). Mit der Regelung in Ziff. 5.4 des Anschluss ver trags vom
16. Dezember 2015 (Urk. 2/B.1) sind die Vertrags parteien somit vom Zinseszinsverbot (Art. 105 Abs. 3 OR) abgewichen.
Die eingeklagte Forderung im Betrag Fr. 49’777.80 entspricht dem Sa ldo des Kontokorrentkontos per 7. Februar 2022 (Urk.
2/B.4 S.
4 ). Nach dem hiervor Ausgeführten ist die Klägerin berechtigt, auch auf den in diesem Betrag enthalten aufgelaufenen Zinsen Verzugszinsen zu fordern. 3.4.3
Die von der Klägerin mit Za hlungsbefehl vom 15. März 2022 ( Urk. 2/B.6 ) eben falls geltend gemachte Zinsforderung in der Höhe von Fr. 507.20 ist von ihr nicht substantiiert worden. Diesbezüglich ist jedoch zu berücksichtigen, dass die Pflicht einer Vorsorge ein richtung, für ihre Beitragsforderung Belege einzureichen, nach der bundes gerichtlichen Recht sprechung wesentlich davon abhängt, ob und inwieweit die beklagte Arbeit gebe rin die Beitragsforderung substantiiert bestrei tet (Urteil des Bundesgerichts 9C_314/2008 vom 2 5. August 2008 E.
3.2 mit weiteren Hin weisen). Die Beklagte liess sich im vorliegenden Verfahren nicht vernehmen (E.
1.2 vorstehend). Sie hat somit auch die Zinsforderung der Klägerin nicht bestritten. Der Betrag in der Höhe von Fr. 507.20 wird in der Zeit bis zur In-Betreibung-Setzung der Forderung im Betrag von Fr. 49’777.80 am 10 . März 2022 aufgelaufenen Zinsen entsprechen (vgl. den Zahlungs befehl vom 15 . März 2022, Urk. 2/B.6 ). Die Beklagte ist zu verpflichten, der Klägerin auch diese Zinsen zu bezahlen. 3.5
Und schliesslich ist der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass die Kosten im Betrag von Fr. 103.30 für den Zahlungsbefehl vom 1 5 . März 2022 (Urk. 2/ B.7 ) - wie die Klägerin zu Recht ausführt e (Urk. 1 S. 2) - rechtsprechungsgemäss nicht im vorliegenden Verfahren zugesprochen werden dürfen (vgl. Urteil des damali gen Eidgenössischen Versicherungsgerichts B 61/00 vom 26. September 2001 E. 5), weil der Gläubiger von Gesetzes wegen berechtigt ist, diese Kosten von den Zahlungen des Schuldners vorab zu erheben (Art. 68 Abs. 2 SchKG). 4.
Demnach ist die Beklagte in Gutheissung der Klage zu verpflichten, der Klägerin Fr. 49’777 . 80
und eine Umtriebsentschädigung in der Höhe von Fr. 500.--
sowie die bis 1 0 . März 2022 aufgelaufenen Zinsen von Fr. 50 7. 20 und ab dem 11 . März 2022 einen Zins zu 5 % auf Fr. 49’777.80
zu bezahlen. Der Rechts vorschlag in der Betreibung Nr. ... des Betreibungs amtes Pfannenstiel (Zahlungs befehl vom 1 5 . März 2022 ) ist demnach auf zuheben. 5. 5.1
Das unbegründete Erheben eines Rechtsvorschlages gegen offensichtlich zu Recht in Betreibung gesetzte Beitragsforderungen verbunden mit der Säumigkeit im nachfolgenden Prozess ist nach ständiger Praxis des Sozialversicherungsgerichts als mutwilliges Verhalten im Sinne von § 33 Abs. 2 GSVGer zu qualifizieren. Deshalb sind der Beklagten die Kosten des vorliegenden Prozesses in der Höhe von Fr. 1‘5 00.-- aufzuerlegen (vgl. § 2 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht, GebV
SVGer ). 5.2
Alsdann haben Trägerinnen oder Versicherer der beruflichen Vorsorge gemäss BVG grund sätzlich kein en Anspruch au f eine Parteientschädigung
(BGE 126 V 143 E. 4a mit Hinweisen ) . Weil jedoch vorliegend das Verhalten der Be klagten als mutwillig zu qualifizieren ist, ist sie in Anwendung von § 34 Abs. 1 GSVGer zu ver pflichten, der vollumfänglich obsiegenden Klägerin eine deren Auf wand angemessene Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 600.-- (inkl. Bar aus la gen und MWSt ) zu bezahlen. Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, der Klägerin Fr. 49’777.80 nebst einer Umtriebsentschädigung in der Höhe von Fr. 500.-- und Zins zu 5 % seit 11. März 2022 sowie Zinsen bis 10. März 2022 in der Höhe von Fr. 507.20 zu bezahlen, und es wird der Rechtsvorschlag in der Betrei bung Nr. ... des Betrei bungs amtes Pfannen stiel (Zahlungsbefehl vom
15. März 2022 ) in diesem Umfang aufgehoben. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1’500 .-- werden der Beklagten auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Prozessentschädigung von Fr. 600 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Helvetia Sammelstiftung für Personalvorsorge - X.___ SA in liquidazione - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher
Erwägungen (18 Absätze)
E. 1 .1
Mit Eingabe vom 10. Juni 2022 (Urk. 1) erhob die Helvetia Sammelstiftung für Personalvorsorge Klage gegen die X.___ SA in l iquida zione . Sie bean tragte, die Beklagte sei
unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu verpflichten, ihr den Betrag von Fr. 49 ’ 777 . 80 nebst Zins
von Fr. 50 7. 20 plus Zins zu 5 % seit dem 11 . März 202
E. 1.2 vorstehend). Sie hat somit auch die Zinsforderung der Klägerin nicht bestritten. Der Betrag in der Höhe von Fr. 507.20 wird in der Zeit bis zur In-Betreibung-Setzung der Forderung im Betrag von Fr. 49’777.80 am
E. 2 auf Fr. 49’777.80 zu bezahlen. Sie beantragte zudem sinn ge mäss, dass die Beklagte zur Bezahlung der in Betreibung gesetzte n
Umtriebs ent schädigung in der Höhe von Fr. 500.-- zu verpflichten sei , weil sie in ihrer Klage schrift ausführte, sie sei gemäss ihrem Kostenreglement berechtigt, diesen Betrag zu fordern ( Urk. 1 S. 3). Die Klägerin beantragte s chliesslich auch , dass i m Betrei bungsverfahren (Betreibungs-Nr. ... ) des Betrei bungsamtes Pfannenstiel im Umfang der zugesprochenen Forderung (mit Ausnahme der Kosten des Zah lungs befehls, welche gemäss Art. 68 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Schuld betreibung und Konkurs, SchKG, von den Zahlungen des Schuldners vorab in Abzug gebracht werden könnten) der Rechtsvorschlag zu beseitigen sei (Urk. 1 S. 2).
E. 2.1 Die Beklagte hat ihren Sitz in Y.___ (Internet-Auszug Handelsregister des Kan tons Zürich). Das ange ru fene Ge richt ist für die Beurteilung der vorlie gen den Klage örtlich (Art. 73 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hin ter las senen- und Invalidenvorsorge, BVG) und - gestützt auf § 2 Abs. 2 lit . a des Gesetz es über das Sozialversiche rungsgericht ( GSVGer )
- sachlich zuständig.
E. 2.2 Laut Art. 66 Abs. 2 BVG schuldet der Arbeitgeber die gesamten Beiträge. Die Vorsorgeeinrichtung kann für nicht rechtzeitig bezahlte Beiträge Ver zugszinsen ver langen.
E. 2.3 Das Gericht stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Art. 73 Abs. 2 BVG). Der Untersuchungsgrundsatz wird durch die Mitwirkungspflicht der Parteien ergänzt. Im Klageverfahren nach Art. 73 Abs. 1 BVG unterscheide n sich Inhalt und Tragweite der Mitwirkungspflicht der Parteien nicht nach dem Streit gegen stand. Ob es um Beiträge , Leistungen oder Schadenersatz geht, die Behauptungs- und Bestreitungspflicht b leibt sich grundsätzlich gleich. Mithin gilt für den Schadenersatzprozess wie für
den Beitragsprozess, dass die Forderung soweit zu substan t iieren ist, dass sie überprüft werden kann. Darüber hinaus ist der einge klagte Forderungsbetrag zeitlich und masslich zu spezifizieren, also gestützt auf eine Forderungsübersicht zu behaupten , wie er sich zusammensetzt. In diesem Zusammenhang verbietet es sich, dass das Berufsvorsorgegericht selber in den Akten nach den jenigen Positionen, die für die Beitragshöhe von Belang sind, forschen und eruieren muss, wie der Forderungsbetrag ermittelt wird ( BGE 141 V 71 E. 5.2 .2 mit weiteren Hinweisen).
E. 3.1 Weil die Beklagte keine Klageantwort eingereicht hat (E. 1.2 vorstehend), ist androhungsgemäss (Urk. 3 S. 2) anzunehmen, dass sie auf eine Vernehmlassung verzichtet, und der Entscheid ist aufgrund der von der Klägerin aufgelegten Akten zu fällen. Gemäss den Ausführungen der Klägerin und den von ihr aufgelegten Akten hat sich die Beklagte ihr mit Anschlussvertrag vom 16 . Dezember 201
E. 3.2 mit weiteren Hin weisen). Die Beklagte liess sich im vorliegenden Verfahren nicht vernehmen (E.
E. 3.3 Für in der Forde rung im Betrag von Fr. 49’777.80 enthaltene
Umtriebsentschä di gungen für die Mahnung in der Höhe von total Fr. 3 00.-- ( Urk. 2/B4 S. 4, Urk. 2/B.5 S. 1) bestand sodann mit Ziffer 2 des zum Anschlussvertrag vom
16. Dezember 2015
( Urk. 2/B.1 ) gehörenden Kostenreglements eine regle men ta rische Grundlage. Gleiches gilt für die mit dem Zahlungsbefehl vom
15. März 2022 ebenfalls in Betreibung gesetzte Umtriebsentschädigung in der Höhe von Fr. 500.-- (Urk. 2/B.
E. 3.4.1 Zu den Verzugszinsen ist festzuhalten, dass gemäss Ziff. 5.4 Abs. 1 des Anschluss vertrages vom
16. Dezember 2015 ( Urk. 2/B.1 )
auf Zahlun gen vor dem Fällig keitstermin eine Zinsgutschrift
erfolgt. Auf verspätete Zahlungen erfolgt ohne Mahnung eine Zinsbelastung. Die Klägerin ist berechtigt, marktkonforme Zins sätze festzulegen. Die Zinssätze können jederzeit neuen Gegebenheiten angepasst werden.
Hier gilt ein reglementarischer Zinssatz von 5 % (vgl. Urk. 2/B. 4 S. 5 ).
Des Weiteren ist zu berücksichtigen, dass laut Anschlussvertrag ein am Ende eines Kalenderjahres bestehender Saldo zu Gunsten der Klägerin inklusive allfällig auf gelaufener Zinsbelastungen als Kapitalforderung auf das nächste Kalender jahr vorgetragen
wird. Ein Saldo zu Gunsten der Beklagten in klusive allfällig aufge laufener Zinsguthaben wird als Akonto zahlung an die Beiträge des Folge jahres gutgeschrieben (Ziff. 5.4 Abs. 3 des An schlussvertrages vom 16. Dezember 2015 ) .
E. 3.4.2 Gemäss Art. 105 Abs. 3 des Obligationenrechts (OR) dürfen von Verzugszinsen keine Verzugszinsen berechnet werden. Von dieser Regelung kann durch eine vertragliche Abrede abgewichen werden (Corinne Widmer Lüchinger /Wolfgang Wiegand, in: Basler Kommentar, Obligationenrecht I Art. 1-529 OR, 7. Aufl., 2020, N 6 zu Art. 105 OR , vgl. BGE 131 III 12 E. 9.3 ).
Die Klägerin führte für die Abrechnung von Beiträgen und Ver wal tungs kosten laut Anschlussvertrag ein ver zinsliches Prämien konto korrent (vgl. Ziff. 5.4 des An schluss ver trags vom 16. Dezember 2015 [Urk. 2/B.1 ] und den Kontoauszug vom 3 . Ju n i 202 2 [ Urk. 2/B. 4 ] sowie E. 3.4.1 vorstehend ). Mit der Regelung in Ziff. 5.4 des Anschluss ver trags vom
16. Dezember 2015 (Urk. 2/B.1) sind die Vertrags parteien somit vom Zinseszinsverbot (Art. 105 Abs. 3 OR) abgewichen.
Die eingeklagte Forderung im Betrag Fr. 49’777.80 entspricht dem Sa ldo des Kontokorrentkontos per 7. Februar 2022 (Urk.
2/B.4 S.
4 ). Nach dem hiervor Ausgeführten ist die Klägerin berechtigt, auch auf den in diesem Betrag enthalten aufgelaufenen Zinsen Verzugszinsen zu fordern.
E. 3.4.3 Die von der Klägerin mit Za hlungsbefehl vom 15. März 2022 ( Urk. 2/B.6 ) eben falls geltend gemachte Zinsforderung in der Höhe von Fr. 507.20 ist von ihr nicht substantiiert worden. Diesbezüglich ist jedoch zu berücksichtigen, dass die Pflicht einer Vorsorge ein richtung, für ihre Beitragsforderung Belege einzureichen, nach der bundes gerichtlichen Recht sprechung wesentlich davon abhängt, ob und inwieweit die beklagte Arbeit gebe rin die Beitragsforderung substantiiert bestrei tet (Urteil des Bundesgerichts 9C_314/2008 vom 2 5. August 2008 E.
E. 3.5 Und schliesslich ist der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass die Kosten im Betrag von Fr. 103.30 für den Zahlungsbefehl vom 1 5 . März 2022 (Urk. 2/ B.7 ) - wie die Klägerin zu Recht ausführt e (Urk. 1 S. 2) - rechtsprechungsgemäss nicht im vorliegenden Verfahren zugesprochen werden dürfen (vgl. Urteil des damali gen Eidgenössischen Versicherungsgerichts B 61/00 vom 26. September 2001 E. 5), weil der Gläubiger von Gesetzes wegen berechtigt ist, diese Kosten von den Zahlungen des Schuldners vorab zu erheben (Art. 68 Abs. 2 SchKG). 4.
Demnach ist die Beklagte in Gutheissung der Klage zu verpflichten, der Klägerin Fr. 49’777 . 80
und eine Umtriebsentschädigung in der Höhe von Fr. 500.--
sowie die bis 1 0 . März 2022 aufgelaufenen Zinsen von Fr. 50 7. 20 und ab dem 11 . März 2022 einen Zins zu 5 % auf Fr. 49’777.80
zu bezahlen. Der Rechts vorschlag in der Betreibung Nr. ... des Betreibungs amtes Pfannenstiel (Zahlungs befehl vom 1 5 . März 2022 ) ist demnach auf zuheben. 5.
E. 5 (Urk. 2/B.1) mit Wirkung ab dem 1. Januar 201
E. 5.1 Das unbegründete Erheben eines Rechtsvorschlages gegen offensichtlich zu Recht in Betreibung gesetzte Beitragsforderungen verbunden mit der Säumigkeit im nachfolgenden Prozess ist nach ständiger Praxis des Sozialversicherungsgerichts als mutwilliges Verhalten im Sinne von § 33 Abs. 2 GSVGer zu qualifizieren. Deshalb sind der Beklagten die Kosten des vorliegenden Prozesses in der Höhe von Fr. 1‘5 00.-- aufzuerlegen (vgl. § 2 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht, GebV
SVGer ).
E. 5.2 Alsdann haben Trägerinnen oder Versicherer der beruflichen Vorsorge gemäss BVG grund sätzlich kein en Anspruch au f eine Parteientschädigung
(BGE 126 V 143 E. 4a mit Hinweisen ) . Weil jedoch vorliegend das Verhalten der Be klagten als mutwillig zu qualifizieren ist, ist sie in Anwendung von § 34 Abs. 1 GSVGer zu ver pflichten, der vollumfänglich obsiegenden Klägerin eine deren Auf wand angemessene Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 600.-- (inkl. Bar aus la gen und MWSt ) zu bezahlen. Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, der Klägerin Fr. 49’777.80 nebst einer Umtriebsentschädigung in der Höhe von Fr. 500.-- und Zins zu 5 % seit 11. März 2022 sowie Zinsen bis 10. März 2022 in der Höhe von Fr. 507.20 zu bezahlen, und es wird der Rechtsvorschlag in der Betrei bung Nr. ... des Betrei bungs amtes Pfannen stiel (Zahlungsbefehl vom
15. März 2022 ) in diesem Umfang aufgehoben. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1’500 .-- werden der Beklagten auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Prozessentschädigung von Fr. 600 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Helvetia Sammelstiftung für Personalvorsorge - X.___ SA in liquidazione - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher
E. 6 S. 1 ) , mit welcher die Klägerin von der Beklagten einen pauschalen Kostene rsatz für ihre mit der Einleitung ebendieser Betreibung verbundenen Aufwendungen verlangte .
E. 10 . März 2022 aufgelaufenen Zinsen entsprechen (vgl. den Zahlungs befehl vom 15 . März 2022, Urk. 2/B.6 ). Die Beklagte ist zu verpflichten, der Klägerin auch diese Zinsen zu bezahlen.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich BV.2022.00046 . . IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichterin Fankhauser Gerichtsschreiber Hübscher Urteil vom 2 2. September 2022 in Sach en Helvetia Sammelstiftung für Personalvorsorge c/o Helvetia Schweizerische Lebensversicherungsgesellschaft AG St. Alban-Anlage 26, 4002 Basel Klägerin gegen X.___ SA in liquidazione Beklagte Sachverhalt: 1.
1 .1
Mit Eingabe vom 10. Juni 2022 (Urk. 1) erhob die Helvetia Sammelstiftung für Personalvorsorge Klage gegen die X.___ SA in l iquida zione . Sie bean tragte, die Beklagte sei
unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu verpflichten, ihr den Betrag von Fr. 49 ’ 777 . 80 nebst Zins
von Fr. 50 7. 20 plus Zins zu 5 % seit dem 11 . März 202 2 auf Fr. 49’777.80 zu bezahlen. Sie beantragte zudem sinn ge mäss, dass die Beklagte zur Bezahlung der in Betreibung gesetzte n
Umtriebs ent schädigung in der Höhe von Fr. 500.-- zu verpflichten sei , weil sie in ihrer Klage schrift ausführte, sie sei gemäss ihrem Kostenreglement berechtigt, diesen Betrag zu fordern ( Urk. 1 S. 3). Die Klägerin beantragte s chliesslich auch , dass i m Betrei bungsverfahren (Betreibungs-Nr. ... ) des Betrei bungsamtes Pfannenstiel im Umfang der zugesprochenen Forderung (mit Ausnahme der Kosten des Zah lungs befehls, welche gemäss Art. 68 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Schuld betreibung und Konkurs, SchKG, von den Zahlungen des Schuldners vorab in Abzug gebracht werden könnten) der Rechtsvorschlag zu beseitigen sei (Urk. 1 S. 2). 1.2
Die Beklagte erstattete innert der ihr mit Verfügung vom 13. Juni 2022 angesetz ten Frist (vgl. Urk. 3 und Urk. 4) keine Klageantwort. 2.
2.1
Die Beklagte hat ihren Sitz in Y.___ (Internet-Auszug Handelsregister des Kan tons Zürich). Das ange ru fene Ge richt ist für die Beurteilung der vorlie gen den Klage örtlich (Art. 73 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hin ter las senen- und Invalidenvorsorge, BVG) und - gestützt auf § 2 Abs. 2 lit . a des Gesetz es über das Sozialversiche rungsgericht ( GSVGer )
- sachlich zuständig. 2.2
Laut Art. 66 Abs. 2 BVG schuldet der Arbeitgeber die gesamten Beiträge. Die Vorsorgeeinrichtung kann für nicht rechtzeitig bezahlte Beiträge Ver zugszinsen ver langen. 2.3
Das Gericht stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Art. 73 Abs. 2 BVG). Der Untersuchungsgrundsatz wird durch die Mitwirkungspflicht der Parteien ergänzt. Im Klageverfahren nach Art. 73 Abs. 1 BVG unterscheide n sich Inhalt und Tragweite der Mitwirkungspflicht der Parteien nicht nach dem Streit gegen stand. Ob es um Beiträge , Leistungen oder Schadenersatz geht, die Behauptungs- und Bestreitungspflicht b leibt sich grundsätzlich gleich. Mithin gilt für den Schadenersatzprozess wie für
den Beitragsprozess, dass die Forderung soweit zu substan t iieren ist, dass sie überprüft werden kann. Darüber hinaus ist der einge klagte Forderungsbetrag zeitlich und masslich zu spezifizieren, also gestützt auf eine Forderungsübersicht zu behaupten , wie er sich zusammensetzt. In diesem Zusammenhang verbietet es sich, dass das Berufsvorsorgegericht selber in den Akten nach den jenigen Positionen, die für die Beitragshöhe von Belang sind, forschen und eruieren muss, wie der Forderungsbetrag ermittelt wird ( BGE 141 V 71 E. 5.2 .2 mit weiteren Hinweisen). 3.
3.1
Weil die Beklagte keine Klageantwort eingereicht hat (E. 1.2 vorstehend), ist androhungsgemäss (Urk. 3 S. 2) anzunehmen, dass sie auf eine Vernehmlassung verzichtet, und der Entscheid ist aufgrund der von der Klägerin aufgelegten Akten zu fällen. Gemäss den Ausführungen der Klägerin und den von ihr aufgelegten Akten hat sich die Beklagte ihr mit Anschlussvertrag vom 16 . Dezember 201 5 (Urk. 2/B.1) mit Wirkung ab dem 1. Januar 201 6 zur Durchführung der beruf lichen Vorsorge angeschlos sen . Der Vertrag endete mit dem Austritt des letzten Mitarbeiters (Urk. 1 S. 2).
Mit Zahlungsbefehl vom 1 5 . März 2022
des Betreibungsamtes Pfannenstiel in der Betreibung Nr. ... setzte die Klägerin eine Forderung von Fr. 49’777.80 nebst Zins zu 5 % seit dem 11. März 2022 , Zinsen in der Höhe von Fr. 507.20 und eine Umtriebsentschädigung im Betrag von Fr.
500.-- in Betreibung (vgl. Urk. 2/ B. 6 ). 3.2
Die im vorliegenden Verfahren säumige Beklagte hat - soweit ersichtlich und abgesehen vom ohne Begründung erhobenen Rechtsvorschlag (Urk. 2/B. 6 S. 2)
- auch vor- beziehungsweise ausserprozessual niemals Bestand und/oder Höhe der Forderung der Klägerin in Zweifel gezogen. Die eingeklagte Forderung im Betrag von Fr. 49’777.80 ( Beiträge, eine Umtriebsentschädigung für die Mahnung und Zinsen) ist durch die Akten aus gewiesen ( Urk. 2/B4 S. 4 , Urk. 2/B.5 S. 1) . 3.3
Für in der Forde rung im Betrag von Fr. 49’777.80 enthaltene
Umtriebsentschä di gungen für die Mahnung in der Höhe von total Fr. 3 00.-- ( Urk. 2/B4 S. 4, Urk. 2/B.5 S. 1) bestand sodann mit Ziffer 2 des zum Anschlussvertrag vom
16. Dezember 2015
( Urk. 2/B.1 ) gehörenden Kostenreglements eine regle men ta rische Grundlage. Gleiches gilt für die mit dem Zahlungsbefehl vom
15. März 2022 ebenfalls in Betreibung gesetzte Umtriebsentschädigung in der Höhe von Fr. 500.-- (Urk. 2/B. 6 S. 1 ) , mit welcher die Klägerin von der Beklagten einen pauschalen Kostene rsatz für ihre mit der Einleitung ebendieser Betreibung verbundenen Aufwendungen verlangte . 3.4
3.4.1
Zu den Verzugszinsen ist festzuhalten, dass gemäss Ziff. 5.4 Abs. 1 des Anschluss vertrages vom
16. Dezember 2015 ( Urk. 2/B.1 )
auf Zahlun gen vor dem Fällig keitstermin eine Zinsgutschrift
erfolgt. Auf verspätete Zahlungen erfolgt ohne Mahnung eine Zinsbelastung. Die Klägerin ist berechtigt, marktkonforme Zins sätze festzulegen. Die Zinssätze können jederzeit neuen Gegebenheiten angepasst werden.
Hier gilt ein reglementarischer Zinssatz von 5 % (vgl. Urk. 2/B. 4 S. 5 ).
Des Weiteren ist zu berücksichtigen, dass laut Anschlussvertrag ein am Ende eines Kalenderjahres bestehender Saldo zu Gunsten der Klägerin inklusive allfällig auf gelaufener Zinsbelastungen als Kapitalforderung auf das nächste Kalender jahr vorgetragen
wird. Ein Saldo zu Gunsten der Beklagten in klusive allfällig aufge laufener Zinsguthaben wird als Akonto zahlung an die Beiträge des Folge jahres gutgeschrieben (Ziff. 5.4 Abs. 3 des An schlussvertrages vom 16. Dezember 2015 ) . 3.4.2
Gemäss Art. 105 Abs. 3 des Obligationenrechts (OR) dürfen von Verzugszinsen keine Verzugszinsen berechnet werden. Von dieser Regelung kann durch eine vertragliche Abrede abgewichen werden (Corinne Widmer Lüchinger /Wolfgang Wiegand, in: Basler Kommentar, Obligationenrecht I Art. 1-529 OR, 7. Aufl., 2020, N 6 zu Art. 105 OR , vgl. BGE 131 III 12 E. 9.3 ).
Die Klägerin führte für die Abrechnung von Beiträgen und Ver wal tungs kosten laut Anschlussvertrag ein ver zinsliches Prämien konto korrent (vgl. Ziff. 5.4 des An schluss ver trags vom 16. Dezember 2015 [Urk. 2/B.1 ] und den Kontoauszug vom 3 . Ju n i 202 2 [ Urk. 2/B. 4 ] sowie E. 3.4.1 vorstehend ). Mit der Regelung in Ziff. 5.4 des Anschluss ver trags vom
16. Dezember 2015 (Urk. 2/B.1) sind die Vertrags parteien somit vom Zinseszinsverbot (Art. 105 Abs. 3 OR) abgewichen.
Die eingeklagte Forderung im Betrag Fr. 49’777.80 entspricht dem Sa ldo des Kontokorrentkontos per 7. Februar 2022 (Urk.
2/B.4 S.
4 ). Nach dem hiervor Ausgeführten ist die Klägerin berechtigt, auch auf den in diesem Betrag enthalten aufgelaufenen Zinsen Verzugszinsen zu fordern. 3.4.3
Die von der Klägerin mit Za hlungsbefehl vom 15. März 2022 ( Urk. 2/B.6 ) eben falls geltend gemachte Zinsforderung in der Höhe von Fr. 507.20 ist von ihr nicht substantiiert worden. Diesbezüglich ist jedoch zu berücksichtigen, dass die Pflicht einer Vorsorge ein richtung, für ihre Beitragsforderung Belege einzureichen, nach der bundes gerichtlichen Recht sprechung wesentlich davon abhängt, ob und inwieweit die beklagte Arbeit gebe rin die Beitragsforderung substantiiert bestrei tet (Urteil des Bundesgerichts 9C_314/2008 vom 2 5. August 2008 E.
3.2 mit weiteren Hin weisen). Die Beklagte liess sich im vorliegenden Verfahren nicht vernehmen (E.
1.2 vorstehend). Sie hat somit auch die Zinsforderung der Klägerin nicht bestritten. Der Betrag in der Höhe von Fr. 507.20 wird in der Zeit bis zur In-Betreibung-Setzung der Forderung im Betrag von Fr. 49’777.80 am 10 . März 2022 aufgelaufenen Zinsen entsprechen (vgl. den Zahlungs befehl vom 15 . März 2022, Urk. 2/B.6 ). Die Beklagte ist zu verpflichten, der Klägerin auch diese Zinsen zu bezahlen. 3.5
Und schliesslich ist der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass die Kosten im Betrag von Fr. 103.30 für den Zahlungsbefehl vom 1 5 . März 2022 (Urk. 2/ B.7 ) - wie die Klägerin zu Recht ausführt e (Urk. 1 S. 2) - rechtsprechungsgemäss nicht im vorliegenden Verfahren zugesprochen werden dürfen (vgl. Urteil des damali gen Eidgenössischen Versicherungsgerichts B 61/00 vom 26. September 2001 E. 5), weil der Gläubiger von Gesetzes wegen berechtigt ist, diese Kosten von den Zahlungen des Schuldners vorab zu erheben (Art. 68 Abs. 2 SchKG). 4.
Demnach ist die Beklagte in Gutheissung der Klage zu verpflichten, der Klägerin Fr. 49’777 . 80
und eine Umtriebsentschädigung in der Höhe von Fr. 500.--
sowie die bis 1 0 . März 2022 aufgelaufenen Zinsen von Fr. 50 7. 20 und ab dem 11 . März 2022 einen Zins zu 5 % auf Fr. 49’777.80
zu bezahlen. Der Rechts vorschlag in der Betreibung Nr. ... des Betreibungs amtes Pfannenstiel (Zahlungs befehl vom 1 5 . März 2022 ) ist demnach auf zuheben. 5. 5.1
Das unbegründete Erheben eines Rechtsvorschlages gegen offensichtlich zu Recht in Betreibung gesetzte Beitragsforderungen verbunden mit der Säumigkeit im nachfolgenden Prozess ist nach ständiger Praxis des Sozialversicherungsgerichts als mutwilliges Verhalten im Sinne von § 33 Abs. 2 GSVGer zu qualifizieren. Deshalb sind der Beklagten die Kosten des vorliegenden Prozesses in der Höhe von Fr. 1‘5 00.-- aufzuerlegen (vgl. § 2 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht, GebV
SVGer ). 5.2
Alsdann haben Trägerinnen oder Versicherer der beruflichen Vorsorge gemäss BVG grund sätzlich kein en Anspruch au f eine Parteientschädigung
(BGE 126 V 143 E. 4a mit Hinweisen ) . Weil jedoch vorliegend das Verhalten der Be klagten als mutwillig zu qualifizieren ist, ist sie in Anwendung von § 34 Abs. 1 GSVGer zu ver pflichten, der vollumfänglich obsiegenden Klägerin eine deren Auf wand angemessene Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 600.-- (inkl. Bar aus la gen und MWSt ) zu bezahlen. Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, der Klägerin Fr. 49’777.80 nebst einer Umtriebsentschädigung in der Höhe von Fr. 500.-- und Zins zu 5 % seit 11. März 2022 sowie Zinsen bis 10. März 2022 in der Höhe von Fr. 507.20 zu bezahlen, und es wird der Rechtsvorschlag in der Betrei bung Nr. ... des Betrei bungs amtes Pfannen stiel (Zahlungsbefehl vom
15. März 2022 ) in diesem Umfang aufgehoben. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1’500 .-- werden der Beklagten auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Prozessentschädigung von Fr. 600 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Helvetia Sammelstiftung für Personalvorsorge - X.___ SA in liquidazione - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher