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BV.2022.00034

Leistungszuständigkeit verneint; Eintritt der relevanten Arbeitsunfähigkeit während des kurzen Vorsorgeverhältnisses mit der Klägerin nicht überwiegend wahrscheinlich

Zürich SozVersG · 2023-09-21 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1. 1.1

X.___ , geboren 1964, arbeitete ab 1. November 2008 mit einem Arbeitspensum von 60 % als hauswirtschaftliche Mitarbeiterin in der Spitex Z.___ ( Urk. 30 /18 und 30 /32 ). Im Rahmen dieses Arbeitsverhältnisses war sie bei der Pensionskasse A.___

berufsvorsorgeversichert. In deren Auftrag wurde die Versicherte am 2 6. Mai 2014 ( Urk. 30 /18) , 1 9. November 2014 ( Urk. 30 /37) und 1 7. Juni 2015 ( Urk. 30 /39) vertrauensärztlich begutachtet, nachdem ihr die Behandler ab

dem 15.

Oktober 2013 im Zusammenhang mit ei nem Ovarialkarzinom (etwa Urk. 30 /36/9) eine (teilweise) Arbeitsun fä higkeit at testiert en (Urk.

30 /11/2-13 , 30 /13 , 30 /20, 30 /22-26 und 30 /43/1-16 ) und sie Krankentaggelder bezog ( Urk. 30 /11/13-16 , 30 /30/11-17 und 30 /53/21-37 ) .

Am

1 2. April 2014

hatte sich die Versicherte ferner zum Leistungsbezug bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, an gemeldet ( Urk. 30/2) . Diese schloss ihre Unterstützung beim Erhalt des Arbeitsplatzes am 22.

September 2014 ab ( Urk. 30 /27) , da die Versicherte ihre Arbeit im August 2014 in reduzier tem Umfang wieder aufgenommen hatte ( Urk. 30 /2 8/7 , Telefonate vom 22.

Sep tember 2014 ; ferner Urk. 30 /20 und 30 /22-26).

Letztlich arbeitete die Versicherte

ab dem 22.

Juni 2015 wied er anhaltend im ursprünglichen Arbeitspensum von 60 % ( Urk. 30 / 44/6 f. und 30 /44/8 ) , worauf die IV-Stelle mit Verfügung vom 5. Januar 2016 einen Rentenanspruch verneinte mit der Begründung, die Er werbsunfähigkeit

nach Ablauf des Wartejahres am 1 5. Oktober 2014 erfülle das Kriterium der Dauerhaftigkeit nicht ( Urk. 30 /46). 1.2

Per 3 1. Januar 2017 gab die Versicherte die Stelle bei der Spitex Z.___ auf ( Urk. 30 /84/30 oben ; Urk. 30 /91/2 ) . V om 1. Februar bis 2 8. April 2017 war sie als Gruppenleiterin Café und Reinigung in einem 50

%-Arbeitspensum für den Verein B.___ tätig . I n dieser Eigenschaft war sie bei der Pensionskasse SHP berufsvorsorgeversichert .

Am 1 3. August 2017 meldete sich die Versicherte wegen chronischer Schmerzen verbunden mit Schlafstörunge n, plötzlichem Leistungsabfall und fehlender Aus dauer , eingeschränkter Belastbarkeit und Konzentration, chronischer Erschöp fung und Energielosigkeit sowie physischen Kraftverlusts (vgl. Urk. 30 /47/1)

er neut bei der IV-Stelle zum Leis tungsbezug an ( Urk. 30 /48) . Bald darauf erlitt sie eine Humeruskopf fraktur

rechts ( Urk. 30 /63)

und eine Impressionsfraktur des Tibiaplateaus

links (Urk.

30 /67).

Die IV-Stelle holte insbesondere e in internisti sches, neurologisches, orthopädisches und psychiatrisches Gutachten ein, das am 2 0. Dezember 2018 von der MEDAS C.___ erstattet wurde ( Urk. 30 /84) . In der Folge liess sich die Versicherte an der Halswirbelsäule operieren ( Urk. 30 /107) sowie n europsychologisch und verhaltensneurologisch untersuchen (Urk.

30 /113) . Zudem nahm sie ein Erstgespräch in der psychoonkologischen Sprechstunde des Universitätsspitals D.___ wahr ( Urk. 30 /120) . Schliesslich sprach die IV-Stelle der Versicherten gestützt auf die ergänzende Be urteilung des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD; Urk. 30 /126/11 und 30 /126/13) mit Verfügung vom 2 5. Juni 2021 für den Zeitraum Dezember 2018 bis September 2020 eine Viertelsrente und ab Oktober 2020 eine ganze Invali denrente zu ( Urk. 30 /136; Begründung Urk. 30 /133 ). 2.

Mit Eingabe vom 2 9. April 2022 erhob die Versicherte Klage gegen die Pensions kasse SHP ( Urk. 1). Darin beantragte sie, die Beklagte sei zu verpflichten, ihr die reglementarischen Leistungen zuzüglich Verzugszinsen von 5 % zu erbringen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten (Urk. 1 S. 2; Bei lagen Urk. 2/2-16). Mit Verfügung vom 3. Mai 2022 setzte das Sozialversiche rungsgericht des Kantons Zürich der Beklagten eine Frist von 30 Tagen zur Ein reichung d er Klageantwort an ( Urk. 4). Diese wurde innert erstreckter Frist ( Urk. 5-

10) am 1 2. September 2022 erstattet ( Urk. 12; Beilagen Urk. 13/1-6). Da rin schloss die Beklagte auf Abweisung der Klage; unter Kosten- und Entschädi gungsfolgen zulasten der Klägerin ( Urk. 12 S. 2).

Mit Verfügung vom 1 4. September 2022 ordnete das Gericht einen zweiten Schriftenwechsel an ( Urk. 14). In der innert erstreckter Frist ( Urk. 15 und 16) ein gereichten Replik vom 2 1. November 2022 ( Urk.

17) sowie der innert erstreckter Frist ( Urk. 18-

21) eingereichten Duplik vom 2. März 2023 ( Urk. 22 ; Beilage Urk. 23/7 ) hielten die Parteien an ihren Anträgen fest. Nachdem die Klägerin auf eine weitere Stellungnahme verzichtet hatte ( Urk. 26), ordnete das Gericht a m 3. April 2023 ( Urk.

28) den Beizug der Akten der Invalidenversicherung in Sachen der Klägerin ( Urk. 30 /1-157 ) an und gab als dann den Parteien die Möglichkeit, sich zu diesen zu äussern (Urk. 31 und 34). Zur entsprechenden Eingabe der Klä gerin vom 1 7. Mai 2023 ( Urk.

33) äusserte sich die Beklagte mit Schreiben vom 26.

Mai 2023 ( Urk. 36), da s der Klägerin mit Verfügung vom 3 0. Mai 2023 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 37). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Am 1. Januar 2022 trat das revidierte Bundesgesetz über die Invalidenversiche rung (IV G ) in Kraft (Weiterentwicklung der IV [WEIV]; Änderung vom 1 9. Juni 2020, AS 2021 705, BBl 2017 2535). Mit der vorliegenden Klage vom 2 9. April 2022 werden Rentenleistungen ab Dezember 2018 geltend gemacht . Nach den allgemeinen Grundsätzen des intertemporalen Rechts und des zeitlich massge benden Sachverhalts (statt vieler: BGE 144 V 210 E. 4.3.1; 129 V 354 E. 1 mit Hinweisen) sind daher die Bestimmungen des IVG und diejenigen der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in der bis 3 1. Dezember 2021 gültig gewe senen Fassung anwendbar und werden nachfolgend auch in jener Fassung zitiert.

2. 2.1

Invalidenleistungen der obligatorischen beruflichen Vorsorge werden von derje nigen Vorsorgeeinrichtung geschuldet, bei welcher die ansprechende Person bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versi chert war ( Art. 23 lit . a des Bundesgesetz es über die berufliche Alters-, Hinterlas senen- und Invalidenvorsorge , BVG ; BGE 135 V 13 E. 2.6). Für die Bestimmung der Leistungszuständigkeit ist eine erhebliche und dauerhafte Einbusse an funk tionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf massgebend. Die Arbeitsunfä higkeit ist relevant, wenn sie mindestens 20 % betr ägt (BGE 144 V 58 E. 4.4; 134 V 20 E. 3.2.2 ; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_465/2018 vom 3 0. Januar 2019 E. 3.1 )

und sich auf das Arbeitsverhältnis sinnfällig auswirkt oder ausgewirkt hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_18/2009 vom 7. April 2009 E. 3.2.1) –

unab hängig davon, in welchem Zeitpunkt und in welchem Masse daraus ein Anspruch auf Invalidenleistungen entsteht (vgl. BGE 136 V 65 E. 3.1).

Tragen verschiedene Gesundheitsschädigungen zur Invalidität bei, so ist hinsichtlich jeder Gesund heitsschädigung gesondert zu prüfen, ob die jeweilige Arbeitsunfähigkeit wäh rend der Dauer des Versicherungsverhältnisses mit der Vorsorgeeinrichtung ein getreten ist (vgl. BGE 138 V 409 E. 6.3). 2.2

Das Erfordernis, wonach der Zeitpunkt des Eintritts der berufsvorsorgerechtlich relevanten Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen « echtzeitlich » nachge wiesen sein muss (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_52/2018 vom 2 1. Juni 2018 E. 3.2 mit Hinweisen), ist nicht so zu verstehen, dass dieser Nachweis zwingend ein sogenannt echtzeitliches, d.h. zum fraglichen Zeitpunkt verfasstes Arztattest voraussetz t . Gemeint ist vielmehr, dass nachträglich formulierte Hypothesen the oretischer Natur über den Eintritt der Arbeitsunfähigkeit nicht ausreichen. Einer retrospektiven Festlegung der Arbeitsunfähigkeit kann (nur) gefolgt und auf ein echtzeitliches Arztzeugnis verzichtet werden, wenn anderweitig echtzeitlich do kumentiert ist, dass und wann sich die gesundheitliche Beeinträchtigung in Form einer verminderten Leistungsfähigkeit ( « sinnfällig » ) auf das Arbeitsverhältnis aus gewirkt hat (Urteil des Bundesgerichts 9C_314/2022 vom 2. März 2023 E. 2.2.1 mit Hinweisen). Die Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen kann sich etwa in einem belegten Leistungseinbruch am Arbeitsplatz manifestieren, ebenso in auffällig gehäuften gesundheitlich bedingten Arbeitsausfällen (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 9C_170/2022 vom 1 6. August 2022 E. 4.3). Diese Vorgaben für eine retrospektive ärztliche Festlegung des massgebenden Zeitpunkts sind umso bedeutsamer, je schwieriger es im Einzelfall ist, bei einer Erkrankung, die sich über längere Zeit hinweg kontinuierlich entwickelt hat, nachträglich zu er kennen, zu welchem Zeitpunkt diese Erkrankung überwiegend wahrscheinlich ein Ausmass angenommen hat, das eine Arbeitsunfähigkeit von mindestens 20 Pro zent bewirkte (zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts

9C_399/2022 vom 3 1. Mai 2023 E. 2.4). 2. 3

Der Anspruch auf Invalidenleistungen bedingt einen engen sachlichen und zeit lichen Zusammenhang zwischen der Arbeitsunfähigkeit, die während des Vorsor geverhältnisses (zuzüglich der einmonatigen Nachdeckungsfrist gemäss Art. 10 Abs. 3 BVG) eingetreten ist, und der späteren Invalidität (BGE 138 V 409 E. 6.2; 134 V 20 E. 3.2).

Der sachliche Konnex ist gegeben, wenn der Gesundheitsscha den, d er zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat, im Wesentlichen derselbe ist, wie er der Erwerbsunfähigkeit zugrunde liegt (BGE 138 V 409 E. 6.2). 2.4

D ie Annahme eines engen zeitlichen Zusammenhangs setzt voraus, dass die ver sicherte Person nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, nicht während längerer Zeit wieder arbeitsfähig war, was sich nach der Arbeits ( un ) fähigkeit in einer der gesundheitlichen Beeinträchtigung ange passten zumutbaren Tätigkeit beurteilt (BGE 134 V 20 E. 5.3; Urteil des Bundes gerichts 9C_278/2015 vom 2.

Februar 2016 E. 2.3.2). Bei der Prüfung dieser Frage sind die gesamten Umstände des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen, na mentlich die Art des Gesundheitsschadens, dessen prognostische medizinische Beurteilung sowie die Beweggründe, welche die versicherte Person zur (Nicht-)

Wiederaufnahme der Arbeit veranlasst haben (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_877/2018 vom 2 2. August 2019 E. 3.3).

Der enge zeitliche Zusammenhang ist solange nicht unterbrochen, als dass min destens eine 20%ige Arbeitsunfähigkeit auch in einer angepassten Tätigkeit be steht . Eine nachhaltige, den zeitlichen Konnex unterbrechende Erholung liegt hingegen grundsätzlich vor, wenn während mehr als drei Monaten eine Arbeits fähigkeit von über 80 % in einer angepassten Erwerbstätigkeit gegeben ist (BGE 144 V E. 4.4 f.) und – kumulativ bezogen auf die angestammte Tätigkeit – ein rentenausschliessendes Einkommen erzielt werden kann ( vgl. Urteil e

des Bundes gerichts 9C_15/2023 vom 2 7. Juni 2023 E. 5.2, 9C_518/2021 vom 4. Februar 2022 E. 2.2 und 9C_623/2017 vom 2 6. März 2018 E. 3; BGE 134 V 20 E. 5.3). Eine solch e drei Monate oder länger andauernde (annähernd) vollständige Ar beitsfähigkeit ist ein gewichtiges Indiz für eine Unterbrechung des zeitlichen Zu sammenhangs, sofern sich eine dauerhafte Wiedererlangung der Erwerbsfähigkeit als objektiv wahrscheinlich darstellt. Der zeitliche Zusammenhang kann daher auch bei einer länger als drei Monate dauernden Tätigkeit gewahrt sein, wenn eine dauerhafte berufliche Wiedereingliederung unwahrscheinlich war, etwa weil die Tätigkeit (allenfalls erst im Rückblick) als Eingliederungsversuch zu werten ist oder massgeblich auf sozialen Erwägungen des Arbeitgebers beruhte (BGE 134 V 20 E. 3.2.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_340/2015 vom 2 1. November 2016 E. 4.1.2 ; zum Ganzen: oberwähntes Bundesgerichtsurteil 9C_465/2018 E. 3.2 und Urteil des Bundesgerichts 9C_500/2022 vom 2 3. Februar 2023 E.3 ). 2. 5

Es bleibt mit Blick auf den konkret zu beurteilenden Sachverhalt

hervorzuheben , dass sich für teilzeitlich erwerbstätige Versicherte Besonderheiten ergeben , zumal ein Anspruch auf Invalidenleistungen der beruflichen Vorsorge nur gegeben ist , sofern eine entsprechende Versicherungsdeckung vorhanden ist. Deren Umfang bemisst sich nach dem Beschäftigungsgrad bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, unter Berücksichtigung einer allfälligen vorbestandenen gesundheitlich bedingten Arbeitsunfähigkeit. Die Höhe der kon kreten Salarierung spielt diesbezüglich keine Rolle. Versah die versicherte Person ein Teilzeitpensum, besteht deshalb kein Anspruch auf Leistungen, wenn und je denfalls solange sie trotz gesundheitlicher Beeinträchtigung im bisherigen Um fang weiterarbeiten kann oder könnte; das Risiko Invalidität hat sich lediglich im berufsvorsorgerechtlich nicht versicherten Anteil einer Vollzeitbeschäftigung (100 % -Beschäftigungsgrad) verwirklicht (BGE 141 V 127 E. 5.3.2).

Die Ermittlung des Invaliditätsgrads ist alsdann regelmässig dergestalt vorzuneh men, dass die Vorsorgeeinrichtung das von der Invalidenversicherung festge setzte Valideneinkommen , an da s sie grundsätzlich gebunden ist, auf das ausge übte Teilzeitpensum herunterrechnet und gestützt darauf (sowie gestützt auf die übrigen prinzipiell verbindlichen Parameter) eine neuerliche Einkommensver gleichsrechnung durchführt ( vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_578/2022 vom 6. April 2023 mit Hinweis auf BGE 144 V 63 E. 6.3.2). 2. 6

Ein Entscheid der IV-Stelle ist für eine Einrichtung der beruflichen Vorsorge schliesslich verbindlich, sofern sie in das invalidenversicherungsrechtliche Ver fahren einbezogen wurde, die konkrete Fragestellung für die Beurteilung des Ren tenanspruchs gegenüber der Invalidenversicherung entscheidend war und die in validenversicherungsrechtliche Betrachtungsweise aufgrund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint. Die Orientierung an der Invalidenversicherung bezieht sich insbesondere auf die sachbezüglichen Voraussetzungen des Rentenanspruchs, die Rentenhöhe und den Rentenbeginn. Für die Beurteilung der Frage, ob sich die Invaliditätsbemessung der Invaliden versicherung als offensichtlich unhaltbar erweist, ist auf die Aktenlage, wie sie sich bei Verfügungserlass präsentierte, abzustellen. Nachträglich geltend ge machte Tatsachen oder Beweismittel, die im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren nicht von Amtes wegen hätten erhoben werden müssen, sind nur be achtlich, sofern sie von der Verwaltung oder bei damaligem Beschwerdeverfahren vom Gericht im Rahmen einer prozessualen Revision hätten berücksichtigt wer den müssen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_23/2019 vom 1 0. Mai 2019 E. 2.2 mit diversen Hinweisen). 3. 3.1

Die Klägerin machte im Wesentlichen geltend, sie sei seit der Krebserkrankung nicht mehr gleich leistungsfähig. Vom

6. Juni 2015 bis

2.

September 2016 sei ihr verschiedentlich eine Arbeitsunfähigkeit von 20 bis 100 % attestiert worden. Als «Gruppenleiterin Café und Reinigung» habe sie gekündigt, da sie den Anforde rungen d es Jobs aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr gerecht geworden sei. Sie habe sich mit dem Rentenbescheid vom 5. Januar 2016 arrangiert und ver sucht, trotz der gesundheitlichen Probleme zu arbeiten. Sie habe aber akzeptieren müssen, dass sie dies nicht könne und sich deshalb auch nicht bei der Arbeitslo senversicherung angemeldet . Ihre Anstrengungen dürften ihr nicht zum Nachteil gereichen ( Urk. 1 S. 3 f.; Urk. 17 Ziff. 3).

Im Vordergrund stehe

die (im Jahr 2014 diagnostizierte, Urk. 1 S. 5 unten ) cancer-re lated Fatigue. Ab Mai 2017 sei sie regelmässig im Muskulo -Skelettal Zentrum behandelt worden , wobei die Schmerzmittel die Symptome nur teilweise gelindert hätten. Die sich seit dem Jahr 2015 bemerkbar machenden Knieschmer zen hätten sich verschlimmert und es habe sich eine Gefühlsstörung auf der lin ken Körperseite eingestellt. Hinzugekommen seien die beiden Frakturen

( Urk. 1 S. 3 f.; Urk. 17 Ziff. 3). Seit Oktober 2020 sei sie in psychologi scher/psychiatrischer Behandlung (Urk. 1 S. 5). Die IV-Stelle habe die psychi schen Leiden mit Ursachen im Kindsalter im Jahr 2016 als ir relevant erachtet, was aber eine Akzentuierung im Mai 2017 nicht ausschliesse (Urk. 17 Ziff. 6). Eine Aufschlüsselung in orthopädische und psychische Beschwerden trage der komplexen Situation zu wenig Rechnung (Urk. 17 Ziff. 7). Gefordert werde eine mindestens 25 % -R ente für die im Mai 2017 entstandene Teilinvalidität; die Ver schlechterung im Jahr 2020 sei irrelevant ( Urk. 1 S. 10 unten; Urk. 17 Ziff. 9 und S. 6).

Bei der letzten Anstellung habe es sich nicht um eine angepasste Tätigkeit oder einen Nischenarbeitsplatz , sondern um eine leitende Position gehandelt , die viel Einsatz und Engagement verlangt habe

(Urk. 17 Ziff. 3 und 4).

Infolge der drei monatigen Erwerbsarbeit sei die Zuständigkeit auf die Beklagte übergegangen. Irrelevant sei, ob jene

Arbeitsfähigkeit

nachhaltig gewesen sei ( Urk. 17 Ziff. 6) . Da sie stets teilerwerbstätig gewese n sei , reiche die Arbeitsfähigkeit von 50 % aus, um

den zeitlichen Konnex zu unterbrechen. Die Invalidität sei auch nicht ausschliesslich in psychischen Beschwerden begründet ( Urk. 17 Ziff. 13). W äh rend der Arbeit

habe keine Arbeitsunfähigkeit bestanden . Diese sei definitiv am 1. Mai 2017 eingetreten (Urk.

17 Ziff. 3 und 5 , ergänzen d Ziff. 11) .

Hausärztin und Gutachter würden dies bestätigen . Das eigene Krankheitsempfinden sei nicht massgebend ( Urk. 1 S. 9; Urk. 1 7 Ziff. 7 f. und 14).

Seither sei sie

nicht mehr arbeitsfähig geworden ( Urk. 1 S.

10 ; Urk. 33 S. 2 ).

De r Eintritt der Arbeitsunfähigkeit sei anhand der Diagnosen , ohne Bindung an den Entscheid der IV-Stelle zu beurteilen , den die Beklagte mit E-Mail vom 28. Juni 2022 bezüglich der Arbeitsunfähigkeit selbst als fehlerhaft erachte. An meldezeitpunkt und Wartefrist in der Invalidenversicherung hätten keinen Ein fluss . Die ununterbrochene Arbeitsunfähigkeit ab Mai 2017 sei seitens der Medas ausgewiesen ( Urk. 1 S. 10 ; Urk. 33 S. 2 ). Es dürfe ihr nicht zum Nachteil gerei chen, dass sie den Entscheid der IV-Stelle nicht angefochten habe; eine Verzöge rung des Rentenzuspruchs

wegen formeller Kriterien wäre nicht in ihrem Interesse gewesen

( Urk. 17 Ziff. 10).

Eine Bindung bestehe für

den Invaliditätsgrad im er werblichen Bereich ( Urk. 1 S. 8 Mitte; Urk.

17 Ziff. 12 f.). 3 .2

Die Beklagte hielt im Wesentlichen dafür, während der Anstellung beim Verein B.___

sei keine zusätzliche Arbeitsunfähigkeit eingetreten oder eine neue Diag nose gestellt worden . Vielmehr sei jene Anstellung von vornherein nicht geeignet gewesen, die Klägerin nachhaltig in den Erwerbsprozess einzugliedern ( Urk. 12 Ziff. 8 ; Urk. 22 Ziff. 7.2 , 8 und 16.3 ). Die nachträglich von der Haus ärztin ohne einlässliche Begründung und unter Bezugnahme auf vorbestehende Beschwerden für Mai 2017 attestierte Arbeitsunfähigkeit überzeuge nicht und widerspiegle das Vertrauensverhältnis ( Urk. 12 Ziff. 21.4 ; Urk. 22 Ziff. 17 ).

Der Eintritt d er Arbeits unfähigkeit im Mai 2017 lasse sich auch nicht mit dem Gut achten oder den üb rigen Akten begründen ( Urk. 12 Ziff. 21.7 und 21.10).

Schon beim Stellenantritt hätten die Fatigue, bedingt durch die frühere Krebser krankung

( Urk. 12 Ziff. 10 und 16), und ein gemäss psychiatrischem Teilgutach ten ( Urk. 12 Ziff. 12.6. 3 , 12.6.8 und 21.7 ) erheblicher psychischer Gesundheits schaden mit Persönlichkeitsänderung bestanden. I nvalidisierende orthopädische Beschwerden seien, wie auch die Haushaltsabklärung zeige ( Urk. 12 Ziff. 7 und 11 ), erst im September 2018 eingetreten ( Urk. 12 Ziff. 8 , 12.6. 8-9 und 21.7 ; Urk. 22 Ziff. 10.1 ). Die Klägerin h ätte

bereits nach der Krebserkrankung kein Ar beitsp ensum von mehr als 60 % mehr prästieren können ; auch die Invalidenver sicherung habe keine volle Arbeitsfähigkeit festgestellt (Urk. 12 Ziff. 11.2 , 11.5 f. und 21.10.3 ; Urk. 22 Ziff. 6.3 und 9.1 ).

Beim Verein B.___ handle es sich um einen sozial eingestellten Arbeitgeber, der auch Nischenarbeitsplätze anbiete. Die Anstellung sei nur zu 50 %

erfolgt , sei weder durch eine Arbeitsunfähigkeit eingeschränkt gewesen, noch anam ne stisch krankheitsbedingt gekündigt worden

( Urk. 12 Ziff. 12.1-3 und 21.5 ) und habe nur knapp – teils im geschützte n Rahmen – drei Monate gedauert ( Urk. 12 Ziff. 21.10.1 ; Urk. 22 Ziff. 6.2 und 7.2 ) . Aus orthopädischer Sicht sei es eine an gepasste Tätigkeit gewesen

( Urk. 12 Ziff. 12.7 ). Als angestammt gelte

die Tätigkeit als Spitex-Mitarbeiterin ( Urk. 22 Ziff. 7.1 ).

Eine nachhaltige Arbeitsfähigkeit habe allerdings

nicht bestanden, da der Klägerin infolge

der Persönlichkeitsstruktur keine Führungsverantwortung mehr zumutbar gewesen sei, was die Kündigung bestätigt habe.

Eine ununterbrochene Arbeitsfähigkeit von über 80 %, die den zeitlichen Konnex unterbrechen würde, sei somit nicht belegt (Urk. 12 Ziff. 12.6.3 und 20.4 -5 ; Urk. 22 Ziff. 7.2 und 9.3 ). Gemäss RAD

habe sich die ab Dezember 2017 noch bestehende Arbeitsfähigkeit von maximal 69

% in angepassten Tätig keiten ab

Juli 2020 auf 20

% in optimal angepassten Tätigkeiten weiter reduziert ( Urk. 12 Ziff. 12.8). Eine Akzentuierung psychischer Beschwerden im Mai 2017 sei nicht ausgewiesen ( Urk. 22 Ziff. 9.2).

Die Klägerin habe den entsprechenden Entscheid der IV-Stelle akzeptiert , weshalb jene daran gebunden sei . Das behauptete fehlende Rechtsschutzinteresse an der Anfechtung bzw. eine verspätete Anmeldung seien nicht nachvollziehbar. Da der Entscheid nicht zu einer Leistungspflicht führe, sei sie selbst indessen nicht daran gebunden ( Urk. 12 Ziff. 12.9 , 1 8 und 21.9 ; Urk. 22 Ziff. 12.1 , 13 , 14.1 und 15 ).

Sie habe auch nur um dessen Überprüfung gebeten, aber keine Leistungspflicht an erkannt ( Urk. 36). Die Arbeitsunfähigkeit sei zudem für jede Ursache separat zu prüfen ( Urk. 12 Ziff. 21.12 ; Urk. 22 Ziff. 10.2 ) , wobei die IV-Stelle verschiedene ausserhalb der Versicherungszeit

eingetreten e

B eschwerden berücksichtigt habe (Urk. 22 Ziff. 15). Der von der IV-Stelle festgestellte Invaliditätsgrad von zu nächst 45 %

hätte das versicherte Pensum von 50 % nicht tangiert ( Urk. 22 Ziff. 14.2). 4. 4. 1

Wie bereits im Sachverhalt E. 1.1 und 1.2 erörtert, war die Klägerin bis 3 1. Januar 2017 als Mitarbeiterin der Spitex

mit einem 60 % -Pensum bei der A.___ berufs vorsorgeversichert. Vom 1. Februar bis 3 0. April 2017 arbeitete sie mit einem Be schäftigungsgrad von 50 % als Gruppenleiterin Café und Reinigung für den Ver ein B.___ , weshalb sie – einschliesslich der Nachdeckungsfrist – bis 3 1. Mai 2017 bei der Beklagten berufsvorsorgever si chert war.

Gemäss Art. 26 Ziff. 1 des eingereichten Vorsorgereglements , in Kraft ab 1. Ja nuar 2017, gilt die Versicherte, die von der IV als invalid anerkannt wird, auch bei der Beklagten als invalid, sofern sie – wie in Art. 23 lit . a BVG vorgesehen – beim Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, bei der Beklagten versichert war ( Urk. 2/16 S.16). Nach dem in E. 2

Ausgeführten setzt die Leistungszuständigkeit der Beklagten somit voraus, dass zwischen dem

1. Februar und 3 1. Mai 2017

eine relevante Arbeitsunfähigkeit eintrat . Dies be dingt zunächst eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes mit ungünstigen Auswirkungen auf das konkrete Arbeitsverhältnis im genannten Zeitraum , wobei die Klägerin nicht näher substantiierte, für welche Leiden sie eine Teilrente for dert . Ist eine gesundheitliche Verschlechterung

erstellt, gilt es zu prüfen, ob die entsprechenden Leiden bereits vor dem 1. Februar 2017 zu einer erheblichen und dauerhaften funktionellen Leistungseinbusse führten. Ist dies zu verneinen, hat es bei der Leistungszuständigkeit der Beklagten sein B ewenden. Ist dies zu beja hen, ist die Beklagte nur zur Ausrichtung von Leistungen verpflichtet, falls der zeitliche Konnex zwischen

der Invalidität und der schon zuvor eingetretenen Ar beitsunfähigkeit bis zum 3 1. Mai 2017 unterbrochen wurde. 4.2

Nach dem die Klägerin in Bezug auf das Ovarialkarzinom als geheilt galt (Urk. 30/37/5 f. ; ebenso aktuell Urk. 30/99/4 ), verneinte d ie IV-Stelle mit Verfü gung vom 5. Januar 2016 zunächst einen Rentenanspruch der Klägerin . Diese habe ihre Tätigkeit als Spitex-Mitarbeiterin dreieinhalb Monate nach Ablauf des Wartejahres per 15.

Oktober 2015 wieder vollumfänglich ausüben können , womit das Kriterium der Dauerhaftigkeit nicht gegeben sei. Aus der in der Verfügung enthaltenen Aufstellung ergibt sich, dass die Klägerin ab Februar 2015 wieder 60 % gearbeitet hatte und nach anfänglichen Leistungseinbrüchen dieses Pensum ab Ende Juni 2015 wieder andauernd ausüben konnte ( Urk. 30/46/2). 4.3

In der

V erfügung vom 2 5. Juni 2021, deren Bindungswirkung für die Beklagte umstritten ist , erwog die IV-Stelle, die Abklärungen nach Eingang der Neuanmel dung am 1 8. August 2017 hätten ergeben, dass der Klägerin d ie angestammte Tätigkeit seit Dezember 2017 nicht mehr zumutbar sei . In angepassten Tätigke i ten habe zunächst eine Arbeitsfähigkeit von 69 %

bestanden . Seit Juli 2020 sei der Klägerin

noch ein Pensum von 20 % zumutbar. Damit betrage d ie Einschränkung im Erwerbsbereich ab Dezember 2017 45,79 %

und ab Juli 2020 84,29

% . Diese sei jeweils m it 80

% zu gewichten.

Angesichts des Teilinvaliditätsgrad es von 7,6 % im Haushaltsbereich resultiere

somit ein Gesamtinvaliditätsgrad von 44 %

bzw. 75 % , der Anspruch auf eine Viertelsrente ab Dezember 2018 (Ablauf War tejahr) respektive auf eine ganze Rente ab Oktober 2020 (drei Monate nach der Verschlechterung) gebe ( Urk. 30/133/1-2). 4.4

Basis jener Rentenverfügung bildet

die interdisziplinäre Gesamtbeurteilung im Gutachten der MEDAS C.___ vom 20.

Dezember 201 8. Da rin diagnosti zierte de r Psychiater eine andauernde Persönlichkeitsänderung auf dem Boden einer komplexen posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) sowie eine chro nische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren. Aus psychi atrischer Sicht liege die Arbeitsfähigkeit unter 70 % , sei aber nicht weiter quan tifizierbar; ein Belastungstraining sei indiziert (zum psychiatrischen Teilgutach ten im Detail, vgl. E. 6.3) .

Der Neurologe diagnostizier t e eine zervikale Syringomyelie mit überwiegender Sensibilitätsstörung . Gegenwärtig bestehe eine volle Arbeitsfähigkeit , die Prognose sei jedoch ungewiss . Im Detail führte der begutachtende Neurologe in seinem Teilgutachten aus, die S y ringomyelie sei im Jahr 2007 bildgebend noch nicht ersichtlich gewesen. In den Jahren 2017 bis 2018 sei eine gewisse Progre dienz zu erkennen. Die geklagte Sensibilitätsstörung auf der linken Seite (Gesicht, Arm und teilweise auch Rumpf) sei auf die S y ringomyelie zurückzuführen, die auch mit einer leichten motorischen Beeinträchtigung der linken Hand ohne we sentliche funktionelle Bedeutung in Zusammenhang zu bringen sei. Für eine lum bale radikuläre Symptomatik bestünden aufgrund der klinischen Untersuchung keine Anhaltspunkte ( Urk. 3 0 /84/98).

Aus orthopädischer Sicht bestünden Zervikalgien , Lumbalgien, eine beginnende Omarthrose links, Hüftschmerzen links, chronische Knieschmerzen links sowie ein Status nach distaler Fib ula schaftfraktur rechts und proximaler, dislozierter Humeruskopffraktur rechts . In der angestammten Tätigkeit bestehe keine Arbeits fähigkeit mehr; i n angepassten Tätigkeiten ( gemäss Urk. 30/84/90 hauptsächlich sitzend, teilweise stehend und kaum gehend) sei zwar eine Arbeitsfähigkeit gege ben, es bestünden jedoch erhebliche qualitative Einschränkungen ( gemäss Urk. 30/84/9 0 f.: unzumutbar sind Zwangs haltung vor dem PC , eine hockende oder kniende Stellung , Arbeiten auf unebenem Gelände, Treppen oder Leitern, Arbeiten über oder mit rekliniertem

Kopf, Gehstrecken von 500 m und mehr sowie das Tragen von G ewichte n über 5 kg).

Bei einem Status nach Uterusovarialkarzinom , nach subsegmentalen Lungenem bolien und nach Morbus Crohn sowie bei einer periphere n arterielle n Verschluss krankheit (PAVK 1) und weitere n Leiden sei die Klägerin aus allgemeininternis tischer Sicht zwar voll arbeitsfähig, qualifiziere sich jedoch nur für leichte kör perliche Tätigkeiten.

Ein neuropsychologisches und onkologisches Teilgutachten bei geklagter Fatigue-Symptomatik liege nicht vor .

In der Konsensbeurteilung sei die bisherige Tätigkeit damit aus rein orthopädi scher Sicht nicht mehr zumutbar. In angepassten Tätigkeiten bestehe eine Rest arbeitsfähigkeit von gegenwärtig unter 70 % bei auch erhebliche n qualitative n Einschränkungen . So qualifiziere sich die Klägerin nur für körperlich leichte Tä tigkeiten . D er weitere Verlauf sei ungewiss . 5 . 5 .1

Soweit es die Beschwerden mit klarem somatischem Korrelat betrifft,

finden sich in den Akten mit Bezug auf den für die Leistungspflicht der Beklagten relevanten Zeitraum vom 1. Februar bis 3 1. Mai 2017

keine der gutachterlichen Beurteilung widersprechenden fachärztlichen Einschätzungen. Dabei ist davon auszugehen, dass es sich bei der bei der Beklagten versicherten Tätigkeit als Gruppenleiterin zu 50 % um eine körperlich leichte, administrative Tätigkeit handelte (etwa Urk.

30/69/1) . Die Klägerin legte denn auch nicht dar, inwiefern die Tätigkeit beim Verein B.___ Aufgaben umfasste, die sie aufgrund der

somatischen Be einträchtigungen

nicht mehr oder nur noch eingeschränkt ausführen konnte. 5.2

Mit Blick auf die am 2 7. Juni 2017 bildgebend festgestellte Syringohydromyelie empfahl d er

behandelnde Neurologe Dr. med. E.___

im Bericht vom 8.

Februar 2018

einzig, auf das Tragen von mittelschweren oder schweren Gegenständen zu verzichten , da ein Valsalva -Manöver zu einer Zunahme der Syringohydromyelie

führen könnte ; ansonsten wäre die bisherige Tätigkeit zumutbar ( Urk. 30/65/2) . Damit bestätigte er im Umkehrschluss eine volle Arbeitsfähigkeit in körperlich leichten Tätigkeit en ohne zusätzliche qualitative Einschränkung bedingt durch die linke Extremität im Zeitpunkt der Berichterstattung .

Damals war der Nacht schlaf der Klägerin unter Lyrica recht, die Kraft im Arm gebessert und die klini schen Befunde der ( adominanten ) linken oberen Extremität geringfügig ( Urk. 30/65/2; ferner auch Urk. 30/67/4 «Status nach Parese linker Arm»).

Erst nach eindeutiger Progredienz der Syring o hy d romyelie

schätzte

Dr. E.___

am 14.

April 2019 , dass der Klägerin eine Tätigkeit ohne körperliche Belastung und ohne Einsatz des linken Armes wahrscheinlich in einem normalen Pensum möglich sei, was jedoch konkret zu prüfen sei (Urk.

30/94/2). Auch der

Wirbel säulen- und Neurochirurg Dr. med. F.___ bestätigte erstmals mit Bericht vom 2 7. Mai 2020 eine erhebliche und irreversible Einschränkung der Handfunktionen vor allem links ( Urk. 30/11/2). 5.3

Zur Entwicklung der Sy ringo hydrom ye lie

liess sich gemäss

Dr. F.___

nachträg lich bildgebend schon im Jahr 2014 e ine Sig n alintensitätsalteration zumindest vermuten . Es sei aber nicht möglich, die Progredienz zu beurteilen . Anamnestisch hielt Dr. F.___

zur Konsultation vom 12.

September 2017 fest, die Beschwerden im Sinne von Taubheitsgefühlen hätten schleichend über Monate zugenommen bzw. sich in den letzten Wochen

nach ein em Hustenanfall verstärkt ( Urk. 30/55/6; ergänzend auch Urk. 30/52/3 , wonach die Hausärztin die Klägerin für Abklärun gen an die Klinik G.___ überwies en hatte , wovon die erste schon am 1 3. März 2017 statt gefunden hatte ; a namnestisch traten dabei seit einigen Mo naten bzw. Wochen linkseitig vor allem nächtliche Schmerzen auf).

In der Unter suchung vom 1 2. September 2017 dokumentierte

Dr. F.___

soweit ersichtlich er stmals eine Ungeschicklichkeit mit der linken Hand und Atrophie der intrinsi schen Handmuskulatur

( Urk.

30/55/ 7 ). Dabei zeigte ein Vergleich der MRI vom 2 7. Juni und 1 1. Oktober 2017 auch eine Progredienz im Sinne eine r Erweiterung links im unteren Kleinhirnstiel sowie im linken Hemimyelon auf Höhe HWK

4. Als unverändert wurde die Syringohydromyelie

im Rahmen de s

nachfolgenden MRI vom 29.

August 2018 b eurteilt (vgl. Urk. 30/94/1).

Ab August 2018 nahmen die Paresen und Sensibilitätsstörungen des linken Ar mes gemäss Dr. E.___ alsdann

z u ( Urk. 30/91/1). Dies führte Anfang 2019 zu weiter e n klinischen und bildgebenden Untersuchungen, die verschlechterte Be funde ergaben . Nach Ansicht von Dr. F.___ war es die se

eindeutige Progredienz der Syringo hydro myelie , die einen Grossteil der im Jahr 2019 geklagten Be schwerden erklärte , während die degenerativen Veränderungen wahrscheinlich nur eine kleine Rolle spiel t en

(Urk. 30/9 9/1-2 ).

Im M RI der Halswirbelsäule vom 7. Februar 2019 war zudem

eine Impression des Myelons auf Höhe HWK 6/7 durch eine breitbasige Bandscheibenvorwölbung zu sehen . Dr. E.___

wertete die s als erste Zeichen der Liquorzirkulationsstörung und sah darin ebenfalls eine Erklärung für die Beschwerdezunahme (Urk.

30/9 4/3-5 ). Letztlich wurde die Klä gerin im August 2019 operiert (Urk. 30/105) mit in der Folge gutem Dekompres sionsergebnis C6/7 und kaum veränderter Syrinx

( Urk. 30/107/2 , 30/109/4 f. , 30/110/2 und

30/116/1 oben ). 5.4

Dass die Klägerin

ihre Tätigkeit als Gruppenleiterin bis Ende April 2017 uneinge schränkt ausüben konnte, während im Mai 2017 infolge der Syringohydromeylie

eine volle bzw. eine das versicherte Arbeitspensum von 5 0

% tangierende Ar beitsunfähigkeit eintrat , erweist sich bei m beschriebenen schleichende n Verlauf

sowie zunächst gut behandelbaren Beschwerden und geringfügigen klinischen Befunden

nicht als überwiegend wahrscheinlich. Bereits die Erstmanifestation der Beschwerden lässt sich zeitlich nicht hinreichend eingrenzen, geschweige denn eine massgebliche Progredienz zwischen dem 1.

Februar und 31. Mai 2017 bele gen . Erw ie sen ist

eine solche erst

für den Zeitraum vom 2 7. Juni 2017 bis

7. Feb ruar 201 9. Zudem wäre auch der zeitliche Konnex solcher Beschwerden und einer spätere n Invalidität b ei selbst vom Behandler im Februar 2018 noch attestierter voller Arbeitsfähigkeit in körperlich leichten Verweistätigkeit en und bildgebend stationärem Zustand zwischen Oktober 2017 und August 2018 wohl zu vernei nen. 5. 5

Dr. med. H.___ ,

mitunter Fachärztin für Rheumatologie sowie Physikalische Me dizin und Rehabilitation, beschrieb im Bericht vom 8. März 2018 seit dem Jahr 2015 bestehende Knieschmerzen links mit Nachweis von Knocheninfarkten im Femur und Tibia mit begleitender Bursit i s pes anserinu s .

Im Dezember 2017 sei es zu einer Schmerze xazerbation gekommen, wobei

im MRI vom 1 4. Dezember

2017 gegenüber dem MRI vom 30 . Mai 2017 neu eine

Im pressionsfraktur des Tibiaplateaus

fest gestellt worden sei . Sei t her würden die Schmerzen persistieren mit teilweiser Unmöglichkeit mit dem Fuss aufzutreten. Die Schmerzen seien nicht nur bedingt durch die Impression s fraktur, sondern mitbedingt durch die Infarkte. Eine wesentliche Gonarthrose bestehe nicht. Die Klägerin sei an Stöcken mobil . Die Prognose werde weiter ungünstig beeinflusst durch eine gemäss MRI vom Mai 2017 mittelschwere bis schwere Omarthrose links sowie residuelle Schmerzen und Bewegungseinschränkungen der rechten Schulter nach einer Humeruskopffraktur am 24.

November 201 7. Die Tätigkeit als Spitex-Mitarbeite r in sei der Klägerin nicht mehr zumutbar.

Eine administrative, vor allem sitzende, sehr leichte Arbeitstätigkeit könne ihr infolge der Knieschmerzen derzeit nur im Homeoffice zugemutet werden

(Urk.

30/69) .

Ergänzend ergibt sich aus

d en Bericht en

von Dr. H.___

vom 1 6. Mai und 23.

Juni 2017 , dass die mit MRI vom 3. Juni 2016 festgestellten Knocheninfarkte i n Femur und Tibia gemäss MRI des linken Knies vom 30. Mai 2017 zwischen zeitlich ausgereift waren . Es bestünden nur wenig Gelenkerguss und geringe Knorpelschäden medial femorotibial . Die übrigen Knorpelflächen und die Menis ken seien intakt. Es zeige sich eine flüssigkeitsgefüllte Bursa anserina ohne um gebendes Ödem und somit ohne eigentliche Bursitis (Urk. 30/52/14). Wegen der Pes anserinus-Reizung sei am

13. März 2017 eine konservative Behandlung emp fohlen worden ( Urk. 30/52/2 f.). Das MRI von Hüft e und Becken links vom 2. Juni 2017 zeige alte Femurkopfnekrosen beidseits

ohne Einbruch oder Entrundung der Femurköpfe

m it

minimer Restaktivität entlang der Demarkierungslinie bzw. nur sehr grenzwertig umgebendem Knochenmarksödem.

Die Coxarthrose n sei en nur leicht und es zeige sich wenig Gelenkerguss beidseits . Zu sehen seien sehr alte Knoche n infarkte intertrochantär bis in den proximalen Femurschaft beidseits ( Urk. 30/52/13 f.).

Eine chirurgische Intervention der Knocheninfarkte sei gemäss Abklärungen nicht möglich ( Urk. 30/52/11). Im MRI der linken Schulter vom 30.

Mai 2017 seien neben der

mittelschweren bis schweren Omarthrose eine leichte bis mässige, etwas aktivierte Akromioklavikular (AC) -Gelenkarthrose und eine minimale Bursitis subacromialis/ subdeltoidea feststellbar gewesen (Urk.

30/52/14). 5.6

Demnach konnte die Klägerin die bei der Beklagten versicherte Tätigkeit trotz der seit Juni 2016 bekannten und bis Mai 2017 ausgereiften Knocheninfarkte auf nehmen und bis 3 0. April 2017 ohne Arbeitsausfälle

ausüben. Eine Exazerbation der Knieschmerzen ist er st mit der Impressionsfraktur des Tibiaplateaus im De zember 2017 ausgewiesen . Nach Ansicht von Dr. H.___ war der Klägerin erst aufgrund derselben

(«derzeit») kein Arbeitsweg mehr zumutba r bzw. eine admi nistrative Tätigkeit nur noch im Homeoffice möglich ; sie attestierte ihr dement sprechend eine volle Arbeitsunfähigkeit

ab 5. Dezember 2017 ( Urk. 30/67/4 ) . Aus dem anamnestischen Hinweis von Dr. H.___ , die Klägerin sei bereits bei der Erst konsultation am 15.

Mai 2017 nicht arbeitstätig bzw. arbeitsunfähig gewesen ( Urk. 30/69/3) , lässt sic h somit

nichts zu deren Gunsten ableiten. Im Übrigen er wähnte Dr. H.___ die Knocheninfarkte im Bericht vom 1 8. Juni 2018 nicht mehr, sondern begründete die Schmerzen am linken Knie einzig noch mit d er Gon ar throse und Stressfraktur (Urk.

3 0/71/1). Während des kurzen Versicherungsver hält nisses mit der Beklagten wurden damit keine Bildbefunde

am Knie erhoben, die darauf schliessen lassen würden, dass sich die Kniebeschwerden

dannzumal

mas sgeblich verschlechtert en und die Arbeit ungünstig beeinflusst en . Nichts anderes gilt für die Hüftbeschwerden, für die sich anhand der Bildbefunde ebenso wenig ein sich erst im Frühjahr 2017 bemerkbar machendes oder dannzumal

exazer biertes Leiden

feststellen lässt. Die Befunde an Knie und Hüften sind hierfür alle

zu alt oder zu geringfügig .

Welche negativen Auswirkungen die Omarthrose – als wesentlichster Befund im Bereich der Schulter

während des V ersicherungsverhältnisses

– auf die konkret versicherte , körperlich leichte Tätigkeit ohne ersichtliche Arbeiten über Kopf ge habt haben soll, wurde seitens der Klägerin nicht dargetan und ist auch sonst nicht ersichtlich. Dabei war sie

offenbar in der Lage, nach der Impressionsfraktur des Tibiaplate a us noch

im Jahr 201 8

an Stöcken zu gehen. In den Akten deutet im Übrigen nichts auf ein akutes Fortschreiten d er degenerativen Befunde an der Schulter hin, was eine relevante Verschlechterung während des kurzen Versiche rungsverhältnisses bei der Beklagte n

in Bezug auf die im Vergleich zur Tätigkeit als Spitex-Mitarbeiter i n körperlich weniger anspruchsvolle Tätigkeit als Grup penleiterin mit einem 50

%-Pensum un wahrscheinlich macht. Die Humerus fraktur trat

erst nach Beendigung des Versicherungsverhältnisses auf. 5. 7

Schliesslich

erwähnte

Dr. H.___ in den angeführten Berichten einen bl oss en

Sta tus nach lumboradikulärem Reizsyndrom L4/5 links im Jahr 2014 mit mehrfachen Infiltrationen ( Urk. 30/52/2 und 30/52/6 ). Dazu ist zu bemerken, dass

Dr. E.___

schon im Jahr 2014

– wie aktuell der begutachtende Neurologe – keine motori schen Ausfälle oder Denervationszeichen in der untersuchten L3- und L4-Bein muskulatur feststellen konnte ( Urk. 30/36/7).

Im MRI der Lendenwirbelsäule vom 3. Oktober 2014 hatten sich verglichen mit der Voruntersuchung vom 13.

Februar 2007

weitgehend unveränderte Befunde

gezeigt – nämlich eine Segmentdegene ration L4/5 und L5/S1 mit Nachweis einer breitbasigen Protrusion L4/ 5. Gemäss damalige r Beurteilung führten jene Befunde z usammen mit einer hypertrophen Facettengelenksarthrose zu einer mässiggradigen konzentrischen Spinalkanal ei nen gung sowie zu einer erheblichen re c essalen und links foraminalen Ein engung mit aber nur möglicherweise Reizung von L4 foraminal links und L5 re cessal beidseits (Urk.

30/8 4/7 ).

Die Klägerin konnte derweilen jahrelang als Spi tex-Mitarbeiterin 60 ? % tätig sein und auch die Arbeit als Gruppenleiterin mit einem Beschäftigungsgrad von 50 % war bis April 2017 nicht tangiert. Gesamt haft betrachtet ist eine relevante Arbeitsunfähigkeit bis 31.

Mai 2017 mit Bezug auf dieses Leiden somit nicht plausibel .

Im Übrigen wäre eine diesbezügliche Leistungspflicht der Beklagten auch zu ver neinen, wenn mit Dr. E.___

– der seinen Verdacht im Bericht vom 1 4. Juli 2017 ( Urk. 30/52/15) in keiner Weise begründet e

– eine erneute Akzentuierung im No vember 2015 und damit weit vor Beginn des Versicherungsverhältnisses mit der Beklagten in Betracht gezogen würde. 5 . 8

Zusammenfassend lässt sich somit

nicht nachweisen, dass sich die

somatischen Leiden

– auch in ihrer Gesamtheit – während des Versicherungsverhältnisses bei der Beklagten zwischen de m

1. Februar und 3 1. Mai 2017 massgeblich veränder ten und zu einer erheblichen und dauerhaften Einschränkung in einer körperlich leichten Tätigkeit führten .

Unstrittig konnte die Klägerin die bei der Beklagten versicherte Tätigkeit als Gruppenleiterin mit einem Pensum von 50 %

denn auch bis zum Ablauf der Kündigungsfrist im April 2017 ausüben , ohne dass Anhalts punkte für konkrete Einschränkungen bestünden . Weshalb am 1. Mai 2017 eine volle Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit eingetreten sein soll, wie es von der Hausärztin ohne ausgewiesene Fachkenntnisse in den entsprechenden Fach gebieten am 4.

September 2017 im Nachhinein und allein gestützt auf die ge klagten progredienten Schmerzen und Gefühlsstörungen attestiert wurde, ist nicht nachvollziehbar . Eine solche Arbeitsunfähigkeit gilt auch nicht als aner kannt, nur weil sich die Beklagte – übrigens nicht gegenüber der Klägerin, son dern der IV-Stelle – erkundigte, ob der RAD den Beginn des Wartejahres korrekt festgesetzt habe (Urk. 30/153/1). Es verwundert insofern nicht, dass die Hausärz tin im an die IV-Stelle gerichteten Wiedererwägungsgesuch vom 3. März 2018 die Arbeitsunfähigkeit

anderweitig

( mit einer im Vordergrund stehenden, läh menden Fatigue-Symptomatik und den zwischenzeitlich erlittenen Frakturen ) be gründete ( Urk. 30/68). 6. 6.1

Hinsichtlich der übrigen Leiden ergibt sich aus de n Unterlagen der Behandler , dass die Klägerin während der Krebs therapie in psychoonkologischer Behandlung stand . Aus dem Bericht der I.___

vom 2 1. November 2014 geht hervor, dass die Tumorerkrankung sie zu Beginn deutlich belastet e . Es hätten sich eine Progredienzangst und emotional deutlich verminderte Belastbarkeit bei mittel gradiger depressiver Symptomatik gezeigt. Die K lägerin habe sich auch körperlich ausgesprochen matt und rasch erschöpfbar gefühlt. Im Verlauf habe sich eine Rem i ssion der depressiven Symptomatik und Progredienzangst geze igt. Die Klä gerin leide jedoch noch unter ausgeprägter Tagesmüdigkeit trotz guter Schlaf qualität, rascher Erschöpfbarkeit und r eduzierter Konzentrationsfähigkeit . Diese Symptome interpretiere man im Rahmen einer tumorassoziierten Fatigue und gehe davon aus, diese würden sich in den kommenden Wochen/Monaten langsam zurückbilden ( Urk. 30/37/12 f.). 6.2

Die Vertrauensärztin der A.___ , Dr. med. J.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, kam am 1 9. Juni 2015 nach eigener Exploration zum Schluss, die Depression im Gefolge der Krebserkrankung (bei auch massgeblichen Belastungen in der Kindheit mit damaligen Depressionen) sei remittiert. Die ak tuell noch vorhandene Müdigkeit sei ebenfalls regredient . Eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit von aktuell 40 % auf 50 % sei für Juli 2015 geplant. E in weiterer Aufbau auf 60 %

sei zu erwarten (Urk. 30/39/3 und 30/39/5).

Effektiv arbeitete die Klägerin a b 23. Juni 2015 wieder im angestammten Arbeits pensum von 60 % als Spitex-Mitarbeiterin (Urk. 30/44/8).

Die letzte krankheits bedingte Absenz bei der Spitex dauerte g emäss ihren eigenen Angaben sowie jenen der A.___ bis 2. September 201 6. Anschliessend waren bis Ende Januar 2017 keine weiteren Absenzen

– mit Ausnahme vom 14./15. Dezember 2016 – mehr zu verzeichnen

( vgl. Urk. 2/13 S. 2; Urk. 1 S. 3). 6.3

6.3.1

Wie dem entsprechenden Teilgutachten der MEDAS C.___ zu entneh men ist, erschien die Klägerin i n der psychiatrischen Exploration vom 1 9. Sep tember 2018

psychisch kompensiert ( Urk. 30/84/56). Anhaltspunkte für krank heitswertige kognitive Beeinträchtigungen bestünden keine , ebenso wenig für eine Erkrankung aus dem depressiven Formenkreis – abgesehen von der über drehten ,

parathym wirkenden Gefühlsexpression . In der dreistündigen Untersu chung (in allerdings entspanntem Rahmen ) sei auch keine erhöhte Ermüd

- und Erschöpfbarkeit objektivierbar gewesen ( Urk. 30/84/57).

6.3.2

Zum Krankheitsverlauf hielt der begutachtende Psychiater fest, n ach ihrer Rück kehr aus den USA im Jahr 2003 sei es der Klägerin schwergefallen, si ch zu integ rieren. Sie sei wegen psychosomatovegetativer Beschwerde n , unter anderem Rückenbeschwerden und Schlafstörungen, ärztlich behandelt worden . Dank guter Ressourcen und vor allem auch durch körperliche

Aktivität sei es ihr trotz prä morbid auffälliger Persönlichkeitsstruktur bis im Jahr 2010 gelungen, ihr psycho physisches Gleichgewicht stabil zu halten .

Im Jahr 2012 habe sie über starke Müdigkeitsgefühle geklagt. In ihrer Tätigkeit als Spitex-Mitarbeiterin

habe

damals (nach einem Leitungswechsel, vgl. Urk.

30/15) ein schwerer Arbeitsplatzkonflikt bestanden. Als Zufallsbefund hät ten die Abklärungen ein Uterus- und Ovarialkarzinom ergeben. Falls die Müdig keitsgefühle dadurch nicht genügend begründbar seien, müsse von einer psycho genen Überlagerung aufgrund der Persönlichkeitsstruktur ausgegangen werden, wofür auch das Fortbestehen nach der komplikationslosen chirurgischen Inter vention spreche.

Bei Wiederaufnahme der Arbeit in einem reduzierten Pensum sei der Arbeitsplatzkonflikt weiter eskaliert. Erst der Beizug eines Anwalts habe zur vorübergehenden Beruhigung geführt. Arbeit sei für die Klägerin therapeu tisch, um das labile psychische Gleichgewicht stabil zu halten. Um nicht wieder arbeitslos zu werden, habe sie sich durchgekämpft , jedoch habe der Disstress zu psychosomatovegetativen Reaktionsbildungen geführt wie erhöhte Ermüd

- und Erschöpfbarkeit, Müdigkeitsgefühle, Schmerzen und Stimmungsschwankungen. Anfangs 2017 habe die Klägerin die Tätigkeit als Spitex-Mitarbeiterin aufgegeben und die Stelle einer Gruppenleiterin an einem ges ch ützten Arbeitsplatz angetre ten. Wegen erneuter Teamkonflikte habe sie diese Stelle noch während der Pro bezeit gekündig t und sei seit Februar (richtig: Mai) 2017 keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgegangen (Urk. 30/84/5 8 f. ). 6.3.3

Er schlussfolgerte , n eben der chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren

zeige die K lägerin Borderline Persönlichkeitsanteile mit Stimmungsschwankungen und verminderter Wahrnehmung innerer Präferenzen, die auf einer PTBS Struktur beruhen würden .

Mit dem Ressourcenverlust infolge der Krebserkrankung sei es im Jahr 2012 zu einer (krankheitswirksamen, Urk. 30/84/62) Persönlichkeitsänderung mit Manifestation der Borderline Persön lichkeitszüge gekommen .

Es fänden sich ferner

Persönlichkeitsanteile wie labiles Selbstwertgefühl , hohe Leistungsanforderungen, Abhängigkeit von Lob Dritter, Aggressionshemmung, Konfliktvermeidung, hohes

Unabhängigkeitsbedürfnis und Dyslexiethymie . Diese seien pathognomonisch für Menschen, die unter Dis stress zu psychosomatovegetativen Reaktionsbildungen neigen würden. (Zudem seien sie i m A rbeitskontext infolge

ihres hohen Unabhängigkeitsbedürfnisses schwer führbar , Urk. 30/84/59. )

Die Klägerin s ei nach dem Ressourcenverlust

nicht mehr in der Lage, über körperliche Aktivitäten aufkommenden intrapsychi schen Dis s tress zu neutralisieren. Weiter sei Arbeit ein wichtiges Coping, um unter anderem das labile Selbstwertgefühl zu stabilisieren.

Sie habe die letzte Anstel lung während der Probezeit wegen Teamkonflikten gekündigt. Aufgrund der Per sönlichkeitsänderung und akzentuierten Persönlichkeitszüge n eigne sie sich nicht für eine Tätigkeit, die Führungsverantwortung

(oder Teamfähigkeit, Urk. 30/84/63) voraussetze ,

und sei als Gruppenleiterin nicht arbeitsfähig. Die psychische Belastbarkeit sei k rankheitsbedingt beeinträchtigt .

Unter emotionalem Disstress komme es zu psychosomatovegetativen R eaktionsbildungen mit erhöh ter Ermüd - und Erschöpfbarkeit, Müdigkeitsgefühlen und Konzentrationsstörun gen

(Urk.

30/84/61) .

Die Restarbeitsfähigkeit in angepassten Tätigkeiten liege unter 70 % und sei in einem Belastbarkeitstraining zu evaluieren. Es sei anzunehmen, dass sie auf ver mehrte Ruhepausen angewiesen sei, da mit psychosomatovegetativen Reaktions bildungen zu rechnen sei, sobald Leistungsanforderungen gestellt würden. Die psychischen Leiden seien chronifiziert und therapeutisch nicht mehr beeinfluss bar ( Urk. 30/84/62). 6.4

6.4.1

Am

1. Juli 2020 erfolgte eine neuropsychologische und verhaltensneurologische Untersuchung in der Praxis von Dr. E.___ . Die Klägerin gab an, ihr kognitiver Zustand habe sich seit der Krebsdiagnose im Jahr 2013 schleichend verschlech tert. Es sei mal besser, mal schlechter, aber nie

gut (Urk.

30/113/1) . 6.4.2

Diagnostiziert wurde letztlich eine leichte bis mittelgradige neuropsychologische Störung mit vordergründig attentionalen , exekutiven und mnestischen Minder leistungen sowie deutlich reduzierter Belastbarkeit bei/mit multifaktorieller Ätio logie (Schmerzinterferenzen, Müdigkeits-assoziierte und medikamentöse Störwir kungen sowie vaskulär) ohne Hinweise auf einen neurodegenerativen Prozess.

Im Verlauf der Untersuchung zeige sich eine deutlich reduzierte und abnehmende Belastbarkeit und erhöhte Ermüdbarkeit bei stets guter Kooperations- und An strengungsbereitschaft, wobei wiederholt nonverbale Schmerzäusserungen mit innerlicher Ablenkbarkeit beobachtbar seien, die sich negativ auf die allgemeine Leistungsfähigkeit – im Besonderen die konzentrativen Leistungen – ausgewirkt haben dürfte. Die Klägerin habe einen zu Begi n n erhöhten und im Verlauf stabi len W ert von 5 auf der Schmerzskala VAS angegeben . Am Ende der Untersuchung lasse sich eine emotionale Labilität und affektive Belastung beobachten. Hinweise auf eine schwerere, manifeste depressive Symptomatik oder weitergehende neu ropsychiatrische Auffälligkeiten fänden sich nicht ( Urk. 30/113 /3 ). 6.4.3

Bezüglich der Arbeitsfähigkeit wurde einzig festgehalten, a ufgrund der neuropsy chologischen Befunde wie auch der Gesamtsituation (körperliches Leiden , deut lich eingeschränkte körperliche und psychophysische Belastbarkeit) dürfte n sich ein Wiedereinstieg ins Berufsleben und eine Anstellung in der freie n Wirtschaft deutlich erschwert gestalten. Es sei daher eine Unterstützung durch die Invali denversicherung angezeigt ( Urk. 30/113/3).

Der RAD-Arzt Dr. med. K.___ , Facharzt für Innere Medizin und Rheumatologie schlussfo lgerte daraus am 2 4. August 2020, dass seit der neuropsychologischen Untersuchung wahrschein lich auch i n angepassten Tätigkeit en keine verwertbare Arbeitsfähigkeit mehr be stehe ( Urk. 30/126/11).

Derweilen präzisierte Dr. E.___

im Bericht vom 29.

De zember 2020, dass eine Tätigkeit ohne körperliche Belastung, ohne Einsatz des linken Armes und kognitiv nicht zu anspruchsvoll ,

beispielswei s e mit einem Pen sum von 20 % bzw. mindestens zwei Stunden pro Tag versucht und allenfalls schrittweise erhöht werden könn t e . Die Leistungs fähigkeit sei aufgrund der ein geschränkten körperlichen und psychophysischen Belastbarkeit um schätzungs weise 30 bis 40 %

vermindert ( Urk. 30/124/2). Hierauf quantifizierte Dr.

K.___ die Restarbeitsfähigkeit in einer optimal angepassten Tätigkeit am 5.

März 2021 mit 20 % ( Urk. 30/126/13). 6.5

6.5.1

Schliesslich nahm die Klägerin am 2 7. Oktober 2020 wieder eine psychiatrische Behandlun g auf. Nach dem Erstgespräch hielt der Psychiater Dr. med. L.___ fest, die Klägerin berichte über eine ausgeprägte Antriebslosigkeit, Anhedonie, Konzentrations- und Einschlafstörungen, die seit der Krebserkrankung 2013 schleichend begonnen hätten und sie seit dem Jahr 2017 stark beeinträchtigen würden. Er stellte sodann die Diagnosen einer rezidivierende n depressive n Stö rung, derzeit mittelgradige Episode, sowie eine r

c ancer

related

f atigue , ohne diese herzuleiten ( Urk. 30/120/2 f.). 6.5.2

Gemäss Austrittsbericht von Dr. L.___ vom 3 1. März 2022 befand sich die de pressive Störung in Remission. Eine cancer

related

fatigue sei bereits am 1 9. Mai 2014 diagnostiziert worden und könne auch für den aktuellen Behandlungszeit rau m ab 2 7. Oktober 2020 bestätigt werden. Die Symptomatik beinhalte insbe sondere eine ausgeprägte Fatigue sowie rasche psychische und physische Er schöpfbarkeit, die zu Schwierigkeiten bei der Erledigung alltäglicher Aufgaben führe. Hinzu kämen eine generalisierte körperliche Schwäche, Konzentrationsstö rungen, Störungen des Kurzzeitgedächtnisses, ei n reduzierte r Antrieb, eine An hedonie bezüglich Aktivitäten, die früher Freud e bereitet hätten, und ein gestörter Nachtschlaf trotz Tagesmüdigkeit. Gemäss den vorliegenden Informationen be stehe die Symptomatik seit dem Jahr 2013/2014, sei am ehesten Folge der Krebs erkrankung bzw. von deren Therapien und verursache eine signifikante Funkti onsstörung ( Urk. 2/15). 6. 6

6.6.1

Zusammenfassend ergeben sich damit w eder aus dem Gutachten der MEDAS C.___ noch den übrigen Unterlagen Anhaltspunkte dafür, dass zwischen dem 1. Februar und 3 1. Mai 2017 ein e tumorassoziierte Fatigue, eine psychische Störung oder ein sonstiges Leiden ohne eindeutiges organische s Korrelat neu auf getreten ist oder sich massgeblich verschlimmerte. 6.6.2

Gemäss Gutachten bestand bei der Klägerin schon zu Beginn ihres Erwerbslebens eine prämorbide Persönlichkeitsstruktur mit depressiven Phasen und der Neigung zu psychosomatovegetative n Reaktionsbildung en

im Arbeitskontext . Mit Verlust der Ressourcen im Zuge der Krebserkrankung manifestierte sich diese definitiv im Sinne einer Persönlichkeitsänderung . Die Klägerin eignete sich nach gut achterlicher Einschätzung demnach bereits beim Stellenantritt nicht für die Tä tigkeit als Gruppenleiterin, in der sie eine leitende Position bekleidete und wohl auch teamfähig sein musste. Selbst in

Verweistätigkeiten wurde ihr eine Arbeits fähigkeit von höchsten s

69 % attestiert , da sie bei Leistungsanforderungen Symp tome bilde (vgl. E. 6.3.2-3) . Gemäss Gutachten war die Arbeitsunfähigkeit als Gruppenleiterin somit vorbestehend und daher nicht bei der Beklagten versicher bar.

Daran ändert nichts, dass der fallführende Facharzt für Innere Medizin

die Zusammenfassung der Teilgutachten ( Urk. 30/84/26 ff.)

offensichtlich

mit eige ne n

Ausführungen zum Verlauf der Arbeitsfähigkeit aus orthopädischer Sicht er gänzte ( Urk. 30/84/37) , zumal sich hierzu im orthopädischen Teilgutachten keine Angaben finden ( Urk. 30/84/91 f.) . In der interdisziplinären Gesamtbeurteilung ( Urk. 30/84/38-40) wurde der Verlauf der Arbeitsfähigkeit gar nicht mehr thema tisiert, wobei auch nicht von einer eigentlichen Konsensbeurteilung gesprochen werden kann, zumal nur ein Gutachter sowie der Chefarzt

an der Schlussbespre chung mitwirkte n . 6.6.3

Zudem bestätigten alle Behandler eine gute Therapierbarkeit

mit Remission der jeweils festgestellten, mittelgradigen depressiven Symptomatik (vgl. E. 6.1, 6.3.1, 6.4.2 und E. 6.5), so dass die depressive Störung

bisher zu keine r dauerhafte n funktionelle n Leistungseinbusse führte.

Die Klägerin nahm auch lange vor und nach dem Versicherungsverhältnis bei der Beklagten keine psychiatrische Be handlung wahr ( etwa

Urk. 30/120/4 , wonach die erste psychoonkologische ca. zwei Jahre ab dem Jahr 2013 dauerte ; ferner Urk.

30/84/24 oben ). 6.6.4

Die diagnostizierte neuropsychologische Störung, di e anamnestisch ab der Krebs erkrankung schleichend zunahm, wurde noch im Juli 2020 als leicht bis mittel gradig eingestuft . Zudem wurden a ls Ursache insbesondere die Schmerzen her vorgehobe n (vgl. E. 6.4.2). Die den Schmerzen zugrund e liegenden somatischen Befunde haben sich allerdings erst nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses mit der Beklagten

massgeblich verschlechtert

(vgl. E . 5) . In der psychiatrischen Begutachtung im Jahr 2018 konnten demgegenüber

keine kognitiven Defizite festgestellt werden

(vgl. E. 6.3.1) u nd auch Dr. E.___

bezeichnete die kognitiven Defizite noch unmittelbar vor

der neuropsychologischen Abklärung

als «subjek tiv » (Urk.

30/124/15). Eine neuropsychologische Beeinträchtigung , die sich

mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zwischen dem 1. Februar und 3 1. Mai 2017 manifestiert e, lässt sich somit nicht nachweisen . Ob sich bei der bereits länger vom Arbeitsmarkt abwesenden Klägerin aufgrund der nach der Begutachtung er hobenen neurologischen und neuropsychologischen Befunde

seit dem 1. Juli 2020 tatsächlich keine relevante Arbeitsfähigkeit in angepassten Tätigkeiten mehr aufbauen lässt, kann somit offengelassen werden.

6.6.5

Soweit schliesslich Dr. L.___

Jahre später

eine seit dem Jahr 2013/2014 beste hende cancer

related

fatigue bestätigte (vgl. E. 6.5.2) , vermochte er damit keine erhebliche und dauerhafte

funktionelle Leistungseinbusse, d.h. einen Leistungs einbruch zwischen dem 1. Februar und 31. Mai 2017 darzutun. Dass die Diagnose im Jahr 2014 und im Jahr 2020 gestellt wurde, sagt nichts über Ausmass und Verlauf der Krankheit aus . Dabei war er auch der Erste , der eine deutlich er schwerte Gesprächsführung infolge von Konzentrationsstörungen, Gedankenab rissen und Ablenkbarkeit beschrieb ( Urk. 30/120/4), was eine Zustandsver schlechterung in jenem Zeitpunkt nahelegt und die damals erfolgte Wiederauf nahme der psychiatrischen Behandlung erklären würde . Ob die Diagnose gestützt auf den Bericht von Dr. L.___ als hinreichend gesichert gelten kann, nachdem im Jahr 2015 eine deutliche Regredienz der Symptomatik zu verzeichnen war und es an einer (dokumentierten) Konsistenzprüfung

und Würdigung der Vorakten

( etwa der tatsächlichen Arbeitsleistung oder thematisierten Persönlichkeit s ände rung) fehlt , kann offen gelassen werde n . Ebenfalls dahingestellt bleiben kann, ob und inwiefern Dr. L.___ s Beurteilung, w orin die Persönlichkeitsstruktur nach eineinhalb Jahren der Behandlung mit keinem Wort erwähnt wird , Zweifel an der gutachterlich attestierten Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrischer Sicht zu wecken vermag . Der Vollständigkeit halber sei angefügt, dass er sich auch nicht zur Ar beitsfähigkeit äusserte , sondern nur von einer «signifikante n Funktionsstörung»

spr a ch ( Urk. 2/15 S. 1) , was ein Teilzeitpensum keineswegs ausschliesst . 7.

7.1

Demnach lässt sich anhand der medizinischen Akten

nicht erstellen, dass sich der Gesundheitszustand der Klägerin insgesamt zwischen dem 1. Februar und 31.

Mai 2017 verschlechterte und zu einer funktionellen Leistungseinbusse in der bei der Beklagten versicherten Tätigkeit als Gruppenleiter in

mit einem Arbeitspensum von 50 % führte . Inwiefern es sich dabei nur schon angesichts des Lohnes von ca. Fr. 3'000.-- pro Monat ( Urk. 30/84/33 unten)

um einen geschützten Arbeits platz gehandelt haben soll , ist nicht nachvollziehbar. 7.2

Für den vorliegend massgeblichen Zeitraum wurden seitens der Klägerin im Pro zess auch keine k rankheitsbedingte n Absenzen oder ein vom Arbeitgeber ge mahnter bzw. zumindest festgestellter Leistungsabfall während des Anstellungs verhältnisses behauptet. In der Begutachtung durch die MEDAS C.___ verneinte sie vielmehr explizit, mit der Tätigkeit als Gruppenleiterin überfordert gewesen zu sein. Sie habe nicht mehr Fehler gemacht als damals , als sie be schwerdefrei gewesen sei. Es seien ihr nur immer wieder Fehler vorgeworfen wor den, die sie nicht gemacht habe. Mit den Klienten sei sie gut ausgekommen, einzig mit den Vorgesetzten habe sie sich nicht verstanden

(vgl. Urk. 30/84/49).

Die An gaben indizieren somit keine gesundheitliche Verschlechterung während der Tä tigkeit als Gruppenleiterin als Grund für die Kündigung. 8.

Zusammenfassend kann es n ach dem Ausgeführten nicht als überwiegend wahr scheinlich gelten, dass während der Versicherungsdeckung bei der Beklagten eine gesundheitliche Verschlechterung und damit eine relevante Arbeitsunfähigkeit eintrat.

Von weiteren Abklärungen, insbesondere dem beantragten Beizug der Akten der A.___ ( Urk. 1 S. 6) , sind keine neuen Erkenntnisse zu erwarten. Die Klägerin be hauptete denn auch selbst nicht, dass die Ärzte bzw. die Arbeitgeberin im mass geblichen Zeitraum echtzeitlich eine medizinisch e Arbeitsunfähigkeit, gehäufte gesundheitlich bedingte Arbeitsausfälle oder ein en Leistungs ein bruch am Ar beitsplatz dokumentiert

hätten oder Grund dazu gehabt hätten.

Eine solche Doku mentation erscheint für eine retrospektive ärztliche Festlegung des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit während des Vorsorgeverhältnisses mit der Beklagten indes sen un entbehrlich , zumal

dieses sehr kurz war, die Klägerin nie ein Arbeits pensum über 60 % leistete und sich die mit Bezug auf den massgeblichen Zeit raum zur Diskussion stehenden Beschwerden (anders als etwa die deutliche Schmerzzunahme infolge der späteren Impressionsfraktur) schleichend ent wickelten . 9.

Art. 73 Abs. 2 BVG schliesst einen Anspruch der obsiegenden Versicherungsträ gerin auf eine Prozessentschädigung zwar nicht aus. Indes werden den Trägern der beruflichen Vorsorge gemäss BVG bzw. den mit öffentlichrechtlichen Aufga ben betrauten Organisationen in Anlehnung an die Rechtsprechung zu Art. 159 Abs. 2 des bis Ende 2006 in Kraft gestandenen Bundesgesetzes über die Organi sation der Bundesrechtspflege (Bundesrechtspflegegesetz/OG) praxisgemäss keine Parteientschädigungen zugesprochen. Es besteht kein Grund vorliegend anders zu verfahren (vgl. BGE 128 V 133 E. 5b, 126 V 150 E. 4a, 118 V 169 E. 7 und 117 V 349 E. 8, mit Hinweisen; vgl. auch BGE 122 V 125 E. 5b und 320 E. 1a und b sowie 112 V 356 E. 6), zumal die Beklagte ihren Antrag auch nicht be gründete (vgl. Urk. 12 S. 2). Das Gericht erkennt: 1.

Die Klage wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Der Beklagten wird keine Prozessentschädigung zugesprochen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - syndicom

- Gewerkschaft Medien und Kommunikation - Rechtsanwalt Andreas Gnädinger - Bundesamt für Sozialversicherungen 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkun den sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin VogelBonetti

Erwägungen (25 Absätze)

E. 1 5. Oktober 2014 erfülle das Kriterium der Dauerhaftigkeit nicht ( Urk. 30 /46).

E. 1.1 X.___ , geboren 1964, arbeitete ab 1. November 2008 mit einem Arbeitspensum von 60 % als hauswirtschaftliche Mitarbeiterin in der Spitex Z.___ ( Urk. 30 /18 und 30 /32 ). Im Rahmen dieses Arbeitsverhältnisses war sie bei der Pensionskasse A.___

berufsvorsorgeversichert. In deren Auftrag wurde die Versicherte am 2 6. Mai 2014 ( Urk. 30 /18) ,

E. 1.2 Per 3 1. Januar 2017 gab die Versicherte die Stelle bei der Spitex Z.___ auf ( Urk. 30 /84/30 oben ; Urk. 30 /91/2 ) . V om 1. Februar bis 2 8. April 2017 war sie als Gruppenleiterin Café und Reinigung in einem 50

%-Arbeitspensum für den Verein B.___ tätig . I n dieser Eigenschaft war sie bei der Pensionskasse SHP berufsvorsorgeversichert .

Am 1 3. August 2017 meldete sich die Versicherte wegen chronischer Schmerzen verbunden mit Schlafstörunge n, plötzlichem Leistungsabfall und fehlender Aus dauer , eingeschränkter Belastbarkeit und Konzentration, chronischer Erschöp fung und Energielosigkeit sowie physischen Kraftverlusts (vgl. Urk. 30 /47/1)

er neut bei der IV-Stelle zum Leis tungsbezug an ( Urk. 30 /48) . Bald darauf erlitt sie eine Humeruskopf fraktur

rechts ( Urk. 30 /63)

und eine Impressionsfraktur des Tibiaplateaus

links (Urk.

30 /67).

Die IV-Stelle holte insbesondere e in internisti sches, neurologisches, orthopädisches und psychiatrisches Gutachten ein, das am 2 0. Dezember 2018 von der MEDAS C.___ erstattet wurde ( Urk. 30 /84) . In der Folge liess sich die Versicherte an der Halswirbelsäule operieren ( Urk. 30 /107) sowie n europsychologisch und verhaltensneurologisch untersuchen (Urk.

30 /113) . Zudem nahm sie ein Erstgespräch in der psychoonkologischen Sprechstunde des Universitätsspitals D.___ wahr ( Urk. 30 /120) . Schliesslich sprach die IV-Stelle der Versicherten gestützt auf die ergänzende Be urteilung des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD; Urk. 30 /126/11 und 30 /126/13) mit Verfügung vom 2 5. Juni 2021 für den Zeitraum Dezember 2018 bis September 2020 eine Viertelsrente und ab Oktober 2020 eine ganze Invali denrente zu ( Urk. 30 /136; Begründung Urk. 30 /133 ).

E. 2 Mit Eingabe vom 2 9. April 2022 erhob die Versicherte Klage gegen die Pensions kasse SHP ( Urk. 1). Darin beantragte sie, die Beklagte sei zu verpflichten, ihr die reglementarischen Leistungen zuzüglich Verzugszinsen von 5 % zu erbringen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten (Urk. 1 S. 2; Bei lagen Urk. 2/2-16). Mit Verfügung vom 3. Mai 2022 setzte das Sozialversiche rungsgericht des Kantons Zürich der Beklagten eine Frist von 30 Tagen zur Ein reichung d er Klageantwort an ( Urk. 4). Diese wurde innert erstreckter Frist ( Urk.

E. 2.1 Invalidenleistungen der obligatorischen beruflichen Vorsorge werden von derje nigen Vorsorgeeinrichtung geschuldet, bei welcher die ansprechende Person bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versi chert war ( Art. 23 lit . a des Bundesgesetz es über die berufliche Alters-, Hinterlas senen- und Invalidenvorsorge , BVG ; BGE 135 V 13 E. 2.6). Für die Bestimmung der Leistungszuständigkeit ist eine erhebliche und dauerhafte Einbusse an funk tionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf massgebend. Die Arbeitsunfä higkeit ist relevant, wenn sie mindestens 20 % betr ägt (BGE 144 V 58 E. 4.4; 134 V 20 E. 3.2.2 ; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_465/2018 vom 3 0. Januar 2019 E. 3.1 )

und sich auf das Arbeitsverhältnis sinnfällig auswirkt oder ausgewirkt hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_18/2009 vom 7. April 2009 E. 3.2.1) –

unab hängig davon, in welchem Zeitpunkt und in welchem Masse daraus ein Anspruch auf Invalidenleistungen entsteht (vgl. BGE 136 V 65 E. 3.1).

Tragen verschiedene Gesundheitsschädigungen zur Invalidität bei, so ist hinsichtlich jeder Gesund heitsschädigung gesondert zu prüfen, ob die jeweilige Arbeitsunfähigkeit wäh rend der Dauer des Versicherungsverhältnisses mit der Vorsorgeeinrichtung ein getreten ist (vgl. BGE 138 V 409 E. 6.3).

E. 2.2 Das Erfordernis, wonach der Zeitpunkt des Eintritts der berufsvorsorgerechtlich relevanten Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen « echtzeitlich » nachge wiesen sein muss (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_52/2018 vom 2 1. Juni 2018 E. 3.2 mit Hinweisen), ist nicht so zu verstehen, dass dieser Nachweis zwingend ein sogenannt echtzeitliches, d.h. zum fraglichen Zeitpunkt verfasstes Arztattest voraussetz t . Gemeint ist vielmehr, dass nachträglich formulierte Hypothesen the oretischer Natur über den Eintritt der Arbeitsunfähigkeit nicht ausreichen. Einer retrospektiven Festlegung der Arbeitsunfähigkeit kann (nur) gefolgt und auf ein echtzeitliches Arztzeugnis verzichtet werden, wenn anderweitig echtzeitlich do kumentiert ist, dass und wann sich die gesundheitliche Beeinträchtigung in Form einer verminderten Leistungsfähigkeit ( « sinnfällig » ) auf das Arbeitsverhältnis aus gewirkt hat (Urteil des Bundesgerichts 9C_314/2022 vom 2. März 2023 E. 2.2.1 mit Hinweisen). Die Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen kann sich etwa in einem belegten Leistungseinbruch am Arbeitsplatz manifestieren, ebenso in auffällig gehäuften gesundheitlich bedingten Arbeitsausfällen (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 9C_170/2022 vom 1 6. August 2022 E. 4.3). Diese Vorgaben für eine retrospektive ärztliche Festlegung des massgebenden Zeitpunkts sind umso bedeutsamer, je schwieriger es im Einzelfall ist, bei einer Erkrankung, die sich über längere Zeit hinweg kontinuierlich entwickelt hat, nachträglich zu er kennen, zu welchem Zeitpunkt diese Erkrankung überwiegend wahrscheinlich ein Ausmass angenommen hat, das eine Arbeitsunfähigkeit von mindestens 20 Pro zent bewirkte (zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts

9C_399/2022 vom 3 1. Mai 2023 E. 2.4). 2. 3

Der Anspruch auf Invalidenleistungen bedingt einen engen sachlichen und zeit lichen Zusammenhang zwischen der Arbeitsunfähigkeit, die während des Vorsor geverhältnisses (zuzüglich der einmonatigen Nachdeckungsfrist gemäss Art.

E. 2.4 D ie Annahme eines engen zeitlichen Zusammenhangs setzt voraus, dass die ver sicherte Person nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, nicht während längerer Zeit wieder arbeitsfähig war, was sich nach der Arbeits ( un ) fähigkeit in einer der gesundheitlichen Beeinträchtigung ange passten zumutbaren Tätigkeit beurteilt (BGE 134 V 20 E. 5.3; Urteil des Bundes gerichts 9C_278/2015 vom 2.

Februar 2016 E. 2.3.2). Bei der Prüfung dieser Frage sind die gesamten Umstände des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen, na mentlich die Art des Gesundheitsschadens, dessen prognostische medizinische Beurteilung sowie die Beweggründe, welche die versicherte Person zur (Nicht-)

Wiederaufnahme der Arbeit veranlasst haben (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_877/2018 vom 2 2. August 2019 E. 3.3).

Der enge zeitliche Zusammenhang ist solange nicht unterbrochen, als dass min destens eine 20%ige Arbeitsunfähigkeit auch in einer angepassten Tätigkeit be steht . Eine nachhaltige, den zeitlichen Konnex unterbrechende Erholung liegt hingegen grundsätzlich vor, wenn während mehr als drei Monaten eine Arbeits fähigkeit von über 80 % in einer angepassten Erwerbstätigkeit gegeben ist (BGE 144 V E. 4.4 f.) und – kumulativ bezogen auf die angestammte Tätigkeit – ein rentenausschliessendes Einkommen erzielt werden kann ( vgl. Urteil e

des Bundes gerichts 9C_15/2023 vom 2 7. Juni 2023 E. 5.2, 9C_518/2021 vom 4. Februar 2022 E. 2.2 und 9C_623/2017 vom 2 6. März 2018 E. 3; BGE 134 V 20 E. 5.3). Eine solch e drei Monate oder länger andauernde (annähernd) vollständige Ar beitsfähigkeit ist ein gewichtiges Indiz für eine Unterbrechung des zeitlichen Zu sammenhangs, sofern sich eine dauerhafte Wiedererlangung der Erwerbsfähigkeit als objektiv wahrscheinlich darstellt. Der zeitliche Zusammenhang kann daher auch bei einer länger als drei Monate dauernden Tätigkeit gewahrt sein, wenn eine dauerhafte berufliche Wiedereingliederung unwahrscheinlich war, etwa weil die Tätigkeit (allenfalls erst im Rückblick) als Eingliederungsversuch zu werten ist oder massgeblich auf sozialen Erwägungen des Arbeitgebers beruhte (BGE 134 V 20 E. 3.2.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_340/2015 vom 2 1. November 2016 E. 4.1.2 ; zum Ganzen: oberwähntes Bundesgerichtsurteil 9C_465/2018 E. 3.2 und Urteil des Bundesgerichts 9C_500/2022 vom 2 3. Februar 2023 E.3 ). 2. 5

Es bleibt mit Blick auf den konkret zu beurteilenden Sachverhalt

hervorzuheben , dass sich für teilzeitlich erwerbstätige Versicherte Besonderheiten ergeben , zumal ein Anspruch auf Invalidenleistungen der beruflichen Vorsorge nur gegeben ist , sofern eine entsprechende Versicherungsdeckung vorhanden ist. Deren Umfang bemisst sich nach dem Beschäftigungsgrad bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, unter Berücksichtigung einer allfälligen vorbestandenen gesundheitlich bedingten Arbeitsunfähigkeit. Die Höhe der kon kreten Salarierung spielt diesbezüglich keine Rolle. Versah die versicherte Person ein Teilzeitpensum, besteht deshalb kein Anspruch auf Leistungen, wenn und je denfalls solange sie trotz gesundheitlicher Beeinträchtigung im bisherigen Um fang weiterarbeiten kann oder könnte; das Risiko Invalidität hat sich lediglich im berufsvorsorgerechtlich nicht versicherten Anteil einer Vollzeitbeschäftigung (100 % -Beschäftigungsgrad) verwirklicht (BGE 141 V 127 E. 5.3.2).

Die Ermittlung des Invaliditätsgrads ist alsdann regelmässig dergestalt vorzuneh men, dass die Vorsorgeeinrichtung das von der Invalidenversicherung festge setzte Valideneinkommen , an da s sie grundsätzlich gebunden ist, auf das ausge übte Teilzeitpensum herunterrechnet und gestützt darauf (sowie gestützt auf die übrigen prinzipiell verbindlichen Parameter) eine neuerliche Einkommensver gleichsrechnung durchführt ( vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_578/2022 vom 6. April 2023 mit Hinweis auf BGE 144 V 63 E. 6.3.2). 2. 6

Ein Entscheid der IV-Stelle ist für eine Einrichtung der beruflichen Vorsorge schliesslich verbindlich, sofern sie in das invalidenversicherungsrechtliche Ver fahren einbezogen wurde, die konkrete Fragestellung für die Beurteilung des Ren tenanspruchs gegenüber der Invalidenversicherung entscheidend war und die in validenversicherungsrechtliche Betrachtungsweise aufgrund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint. Die Orientierung an der Invalidenversicherung bezieht sich insbesondere auf die sachbezüglichen Voraussetzungen des Rentenanspruchs, die Rentenhöhe und den Rentenbeginn. Für die Beurteilung der Frage, ob sich die Invaliditätsbemessung der Invaliden versicherung als offensichtlich unhaltbar erweist, ist auf die Aktenlage, wie sie sich bei Verfügungserlass präsentierte, abzustellen. Nachträglich geltend ge machte Tatsachen oder Beweismittel, die im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren nicht von Amtes wegen hätten erhoben werden müssen, sind nur be achtlich, sofern sie von der Verwaltung oder bei damaligem Beschwerdeverfahren vom Gericht im Rahmen einer prozessualen Revision hätten berücksichtigt wer den müssen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_23/2019 vom 1 0. Mai 2019 E. 2.2 mit diversen Hinweisen). 3. 3.1

Die Klägerin machte im Wesentlichen geltend, sie sei seit der Krebserkrankung nicht mehr gleich leistungsfähig. Vom

6. Juni 2015 bis

2.

September 2016 sei ihr verschiedentlich eine Arbeitsunfähigkeit von 20 bis 100 % attestiert worden. Als «Gruppenleiterin Café und Reinigung» habe sie gekündigt, da sie den Anforde rungen d es Jobs aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr gerecht geworden sei. Sie habe sich mit dem Rentenbescheid vom 5. Januar 2016 arrangiert und ver sucht, trotz der gesundheitlichen Probleme zu arbeiten. Sie habe aber akzeptieren müssen, dass sie dies nicht könne und sich deshalb auch nicht bei der Arbeitslo senversicherung angemeldet . Ihre Anstrengungen dürften ihr nicht zum Nachteil gereichen ( Urk. 1 S. 3 f.; Urk. 17 Ziff. 3).

Im Vordergrund stehe

die (im Jahr 2014 diagnostizierte, Urk. 1 S. 5 unten ) cancer-re lated Fatigue. Ab Mai 2017 sei sie regelmässig im Muskulo -Skelettal Zentrum behandelt worden , wobei die Schmerzmittel die Symptome nur teilweise gelindert hätten. Die sich seit dem Jahr 2015 bemerkbar machenden Knieschmer zen hätten sich verschlimmert und es habe sich eine Gefühlsstörung auf der lin ken Körperseite eingestellt. Hinzugekommen seien die beiden Frakturen

( Urk. 1 S. 3 f.; Urk. 17 Ziff. 3). Seit Oktober 2020 sei sie in psychologi scher/psychiatrischer Behandlung (Urk. 1 S. 5). Die IV-Stelle habe die psychi schen Leiden mit Ursachen im Kindsalter im Jahr 2016 als ir relevant erachtet, was aber eine Akzentuierung im Mai 2017 nicht ausschliesse (Urk. 17 Ziff. 6). Eine Aufschlüsselung in orthopädische und psychische Beschwerden trage der komplexen Situation zu wenig Rechnung (Urk. 17 Ziff. 7). Gefordert werde eine mindestens 25 % -R ente für die im Mai 2017 entstandene Teilinvalidität; die Ver schlechterung im Jahr 2020 sei irrelevant ( Urk. 1 S. 10 unten; Urk. 17 Ziff. 9 und S. 6).

Bei der letzten Anstellung habe es sich nicht um eine angepasste Tätigkeit oder einen Nischenarbeitsplatz , sondern um eine leitende Position gehandelt , die viel Einsatz und Engagement verlangt habe

(Urk. 17 Ziff. 3 und 4).

Infolge der drei monatigen Erwerbsarbeit sei die Zuständigkeit auf die Beklagte übergegangen. Irrelevant sei, ob jene

Arbeitsfähigkeit

nachhaltig gewesen sei ( Urk. 17 Ziff. 6) . Da sie stets teilerwerbstätig gewese n sei , reiche die Arbeitsfähigkeit von 50 % aus, um

den zeitlichen Konnex zu unterbrechen. Die Invalidität sei auch nicht ausschliesslich in psychischen Beschwerden begründet ( Urk. 17 Ziff. 13). W äh rend der Arbeit

habe keine Arbeitsunfähigkeit bestanden . Diese sei definitiv am 1. Mai 2017 eingetreten (Urk.

17 Ziff. 3 und 5 , ergänzen d Ziff. 11) .

Hausärztin und Gutachter würden dies bestätigen . Das eigene Krankheitsempfinden sei nicht massgebend ( Urk. 1 S. 9; Urk. 1 7 Ziff. 7 f. und 14).

Seither sei sie

nicht mehr arbeitsfähig geworden ( Urk. 1 S.

E. 5 10) am 1 2. September 2022 erstattet ( Urk. 12; Beilagen Urk. 13/1-6). Da rin schloss die Beklagte auf Abweisung der Klage; unter Kosten- und Entschädi gungsfolgen zulasten der Klägerin ( Urk. 12 S. 2).

Mit Verfügung vom 1 4. September 2022 ordnete das Gericht einen zweiten Schriftenwechsel an ( Urk. 14). In der innert erstreckter Frist ( Urk. 15 und 16) ein gereichten Replik vom 2 1. November 2022 ( Urk.

17) sowie der innert erstreckter Frist ( Urk. 18-

21) eingereichten Duplik vom 2. März 2023 ( Urk. 22 ; Beilage Urk. 23/7 ) hielten die Parteien an ihren Anträgen fest. Nachdem die Klägerin auf eine weitere Stellungnahme verzichtet hatte ( Urk. 26), ordnete das Gericht a m 3. April 2023 ( Urk.

28) den Beizug der Akten der Invalidenversicherung in Sachen der Klägerin ( Urk. 30 /1-157 ) an und gab als dann den Parteien die Möglichkeit, sich zu diesen zu äussern (Urk. 31 und 34). Zur entsprechenden Eingabe der Klä gerin vom 1 7. Mai 2023 ( Urk.

33) äusserte sich die Beklagte mit Schreiben vom 26.

Mai 2023 ( Urk. 36), da s der Klägerin mit Verfügung vom 3 0. Mai 2023 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 37). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Am 1. Januar 2022 trat das revidierte Bundesgesetz über die Invalidenversiche rung (IV G ) in Kraft (Weiterentwicklung der IV [WEIV]; Änderung vom 1 9. Juni 2020, AS 2021 705, BBl 2017 2535). Mit der vorliegenden Klage vom 2 9. April 2022 werden Rentenleistungen ab Dezember 2018 geltend gemacht . Nach den allgemeinen Grundsätzen des intertemporalen Rechts und des zeitlich massge benden Sachverhalts (statt vieler: BGE 144 V 210 E. 4.3.1; 129 V 354 E. 1 mit Hinweisen) sind daher die Bestimmungen des IVG und diejenigen der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in der bis 3 1. Dezember 2021 gültig gewe senen Fassung anwendbar und werden nachfolgend auch in jener Fassung zitiert.

2.

E. 5.2 Mit Blick auf die am 2 7. Juni 2017 bildgebend festgestellte Syringohydromyelie empfahl d er

behandelnde Neurologe Dr. med. E.___

im Bericht vom 8.

Februar 2018

einzig, auf das Tragen von mittelschweren oder schweren Gegenständen zu verzichten , da ein Valsalva -Manöver zu einer Zunahme der Syringohydromyelie

führen könnte ; ansonsten wäre die bisherige Tätigkeit zumutbar ( Urk. 30/65/2) . Damit bestätigte er im Umkehrschluss eine volle Arbeitsfähigkeit in körperlich leichten Tätigkeit en ohne zusätzliche qualitative Einschränkung bedingt durch die linke Extremität im Zeitpunkt der Berichterstattung .

Damals war der Nacht schlaf der Klägerin unter Lyrica recht, die Kraft im Arm gebessert und die klini schen Befunde der ( adominanten ) linken oberen Extremität geringfügig ( Urk. 30/65/2; ferner auch Urk. 30/67/4 «Status nach Parese linker Arm»).

Erst nach eindeutiger Progredienz der Syring o hy d romyelie

schätzte

Dr. E.___

am 14.

April 2019 , dass der Klägerin eine Tätigkeit ohne körperliche Belastung und ohne Einsatz des linken Armes wahrscheinlich in einem normalen Pensum möglich sei, was jedoch konkret zu prüfen sei (Urk.

30/94/2). Auch der

Wirbel säulen- und Neurochirurg Dr. med. F.___ bestätigte erstmals mit Bericht vom 2 7. Mai 2020 eine erhebliche und irreversible Einschränkung der Handfunktionen vor allem links ( Urk. 30/11/2).

E. 5.3 Zur Entwicklung der Sy ringo hydrom ye lie

liess sich gemäss

Dr. F.___

nachträg lich bildgebend schon im Jahr 2014 e ine Sig n alintensitätsalteration zumindest vermuten . Es sei aber nicht möglich, die Progredienz zu beurteilen . Anamnestisch hielt Dr. F.___

zur Konsultation vom 12.

September 2017 fest, die Beschwerden im Sinne von Taubheitsgefühlen hätten schleichend über Monate zugenommen bzw. sich in den letzten Wochen

nach ein em Hustenanfall verstärkt ( Urk. 30/55/6; ergänzend auch Urk. 30/52/3 , wonach die Hausärztin die Klägerin für Abklärun gen an die Klinik G.___ überwies en hatte , wovon die erste schon am 1 3. März 2017 statt gefunden hatte ; a namnestisch traten dabei seit einigen Mo naten bzw. Wochen linkseitig vor allem nächtliche Schmerzen auf).

In der Unter suchung vom 1 2. September 2017 dokumentierte

Dr. F.___

soweit ersichtlich er stmals eine Ungeschicklichkeit mit der linken Hand und Atrophie der intrinsi schen Handmuskulatur

( Urk.

30/55/ 7 ). Dabei zeigte ein Vergleich der MRI vom 2 7. Juni und 1 1. Oktober 2017 auch eine Progredienz im Sinne eine r Erweiterung links im unteren Kleinhirnstiel sowie im linken Hemimyelon auf Höhe HWK

4. Als unverändert wurde die Syringohydromyelie

im Rahmen de s

nachfolgenden MRI vom 29.

August 2018 b eurteilt (vgl. Urk. 30/94/1).

Ab August 2018 nahmen die Paresen und Sensibilitätsstörungen des linken Ar mes gemäss Dr. E.___ alsdann

z u ( Urk. 30/91/1). Dies führte Anfang 2019 zu weiter e n klinischen und bildgebenden Untersuchungen, die verschlechterte Be funde ergaben . Nach Ansicht von Dr. F.___ war es die se

eindeutige Progredienz der Syringo hydro myelie , die einen Grossteil der im Jahr 2019 geklagten Be schwerden erklärte , während die degenerativen Veränderungen wahrscheinlich nur eine kleine Rolle spiel t en

(Urk. 30/9 9/1-2 ).

Im M RI der Halswirbelsäule vom 7. Februar 2019 war zudem

eine Impression des Myelons auf Höhe HWK 6/7 durch eine breitbasige Bandscheibenvorwölbung zu sehen . Dr. E.___

wertete die s als erste Zeichen der Liquorzirkulationsstörung und sah darin ebenfalls eine Erklärung für die Beschwerdezunahme (Urk.

30/9 4/3-5 ). Letztlich wurde die Klä gerin im August 2019 operiert (Urk. 30/105) mit in der Folge gutem Dekompres sionsergebnis C6/7 und kaum veränderter Syrinx

( Urk. 30/107/2 , 30/109/4 f. , 30/110/2 und

30/116/1 oben ).

E. 5.4 Dass die Klägerin

ihre Tätigkeit als Gruppenleiterin bis Ende April 2017 uneinge schränkt ausüben konnte, während im Mai 2017 infolge der Syringohydromeylie

eine volle bzw. eine das versicherte Arbeitspensum von 5 0

% tangierende Ar beitsunfähigkeit eintrat , erweist sich bei m beschriebenen schleichende n Verlauf

sowie zunächst gut behandelbaren Beschwerden und geringfügigen klinischen Befunden

nicht als überwiegend wahrscheinlich. Bereits die Erstmanifestation der Beschwerden lässt sich zeitlich nicht hinreichend eingrenzen, geschweige denn eine massgebliche Progredienz zwischen dem 1.

Februar und 31. Mai 2017 bele gen . Erw ie sen ist

eine solche erst

für den Zeitraum vom 2 7. Juni 2017 bis

7. Feb ruar 201 9. Zudem wäre auch der zeitliche Konnex solcher Beschwerden und einer spätere n Invalidität b ei selbst vom Behandler im Februar 2018 noch attestierter voller Arbeitsfähigkeit in körperlich leichten Verweistätigkeit en und bildgebend stationärem Zustand zwischen Oktober 2017 und August 2018 wohl zu vernei nen. 5. 5

Dr. med. H.___ ,

mitunter Fachärztin für Rheumatologie sowie Physikalische Me dizin und Rehabilitation, beschrieb im Bericht vom 8. März 2018 seit dem Jahr 2015 bestehende Knieschmerzen links mit Nachweis von Knocheninfarkten im Femur und Tibia mit begleitender Bursit i s pes anserinu s .

Im Dezember 2017 sei es zu einer Schmerze xazerbation gekommen, wobei

im MRI vom 1 4. Dezember

2017 gegenüber dem MRI vom 30 . Mai 2017 neu eine

Im pressionsfraktur des Tibiaplateaus

fest gestellt worden sei . Sei t her würden die Schmerzen persistieren mit teilweiser Unmöglichkeit mit dem Fuss aufzutreten. Die Schmerzen seien nicht nur bedingt durch die Impression s fraktur, sondern mitbedingt durch die Infarkte. Eine wesentliche Gonarthrose bestehe nicht. Die Klägerin sei an Stöcken mobil . Die Prognose werde weiter ungünstig beeinflusst durch eine gemäss MRI vom Mai 2017 mittelschwere bis schwere Omarthrose links sowie residuelle Schmerzen und Bewegungseinschränkungen der rechten Schulter nach einer Humeruskopffraktur am 24.

November 201 7. Die Tätigkeit als Spitex-Mitarbeite r in sei der Klägerin nicht mehr zumutbar.

Eine administrative, vor allem sitzende, sehr leichte Arbeitstätigkeit könne ihr infolge der Knieschmerzen derzeit nur im Homeoffice zugemutet werden

(Urk.

30/69) .

Ergänzend ergibt sich aus

d en Bericht en

von Dr. H.___

vom 1 6. Mai und 23.

Juni 2017 , dass die mit MRI vom 3. Juni 2016 festgestellten Knocheninfarkte i n Femur und Tibia gemäss MRI des linken Knies vom 30. Mai 2017 zwischen zeitlich ausgereift waren . Es bestünden nur wenig Gelenkerguss und geringe Knorpelschäden medial femorotibial . Die übrigen Knorpelflächen und die Menis ken seien intakt. Es zeige sich eine flüssigkeitsgefüllte Bursa anserina ohne um gebendes Ödem und somit ohne eigentliche Bursitis (Urk. 30/52/14). Wegen der Pes anserinus-Reizung sei am

13. März 2017 eine konservative Behandlung emp fohlen worden ( Urk. 30/52/2 f.). Das MRI von Hüft e und Becken links vom 2. Juni 2017 zeige alte Femurkopfnekrosen beidseits

ohne Einbruch oder Entrundung der Femurköpfe

m it

minimer Restaktivität entlang der Demarkierungslinie bzw. nur sehr grenzwertig umgebendem Knochenmarksödem.

Die Coxarthrose n sei en nur leicht und es zeige sich wenig Gelenkerguss beidseits . Zu sehen seien sehr alte Knoche n infarkte intertrochantär bis in den proximalen Femurschaft beidseits ( Urk. 30/52/13 f.).

Eine chirurgische Intervention der Knocheninfarkte sei gemäss Abklärungen nicht möglich ( Urk. 30/52/11). Im MRI der linken Schulter vom 30.

Mai 2017 seien neben der

mittelschweren bis schweren Omarthrose eine leichte bis mässige, etwas aktivierte Akromioklavikular (AC) -Gelenkarthrose und eine minimale Bursitis subacromialis/ subdeltoidea feststellbar gewesen (Urk.

30/52/14).

E. 5.6 Demnach konnte die Klägerin die bei der Beklagten versicherte Tätigkeit trotz der seit Juni 2016 bekannten und bis Mai 2017 ausgereiften Knocheninfarkte auf nehmen und bis 3 0. April 2017 ohne Arbeitsausfälle

ausüben. Eine Exazerbation der Knieschmerzen ist er st mit der Impressionsfraktur des Tibiaplateaus im De zember 2017 ausgewiesen . Nach Ansicht von Dr. H.___ war der Klägerin erst aufgrund derselben

(«derzeit») kein Arbeitsweg mehr zumutba r bzw. eine admi nistrative Tätigkeit nur noch im Homeoffice möglich ; sie attestierte ihr dement sprechend eine volle Arbeitsunfähigkeit

ab 5. Dezember 2017 ( Urk. 30/67/4 ) . Aus dem anamnestischen Hinweis von Dr. H.___ , die Klägerin sei bereits bei der Erst konsultation am 15.

Mai 2017 nicht arbeitstätig bzw. arbeitsunfähig gewesen ( Urk. 30/69/3) , lässt sic h somit

nichts zu deren Gunsten ableiten. Im Übrigen er wähnte Dr. H.___ die Knocheninfarkte im Bericht vom 1 8. Juni 2018 nicht mehr, sondern begründete die Schmerzen am linken Knie einzig noch mit d er Gon ar throse und Stressfraktur (Urk.

3 0/71/1). Während des kurzen Versicherungsver hält nisses mit der Beklagten wurden damit keine Bildbefunde

am Knie erhoben, die darauf schliessen lassen würden, dass sich die Kniebeschwerden

dannzumal

mas sgeblich verschlechtert en und die Arbeit ungünstig beeinflusst en . Nichts anderes gilt für die Hüftbeschwerden, für die sich anhand der Bildbefunde ebenso wenig ein sich erst im Frühjahr 2017 bemerkbar machendes oder dannzumal

exazer biertes Leiden

feststellen lässt. Die Befunde an Knie und Hüften sind hierfür alle

zu alt oder zu geringfügig .

Welche negativen Auswirkungen die Omarthrose – als wesentlichster Befund im Bereich der Schulter

während des V ersicherungsverhältnisses

– auf die konkret versicherte , körperlich leichte Tätigkeit ohne ersichtliche Arbeiten über Kopf ge habt haben soll, wurde seitens der Klägerin nicht dargetan und ist auch sonst nicht ersichtlich. Dabei war sie

offenbar in der Lage, nach der Impressionsfraktur des Tibiaplate a us noch

im Jahr 201 8

an Stöcken zu gehen. In den Akten deutet im Übrigen nichts auf ein akutes Fortschreiten d er degenerativen Befunde an der Schulter hin, was eine relevante Verschlechterung während des kurzen Versiche rungsverhältnisses bei der Beklagte n

in Bezug auf die im Vergleich zur Tätigkeit als Spitex-Mitarbeiter i n körperlich weniger anspruchsvolle Tätigkeit als Grup penleiterin mit einem 50

%-Pensum un wahrscheinlich macht. Die Humerus fraktur trat

erst nach Beendigung des Versicherungsverhältnisses auf. 5. 7

Schliesslich

erwähnte

Dr. H.___ in den angeführten Berichten einen bl oss en

Sta tus nach lumboradikulärem Reizsyndrom L4/5 links im Jahr 2014 mit mehrfachen Infiltrationen ( Urk. 30/52/2 und 30/52/6 ). Dazu ist zu bemerken, dass

Dr. E.___

schon im Jahr 2014

– wie aktuell der begutachtende Neurologe – keine motori schen Ausfälle oder Denervationszeichen in der untersuchten L3- und L4-Bein muskulatur feststellen konnte ( Urk. 30/36/7).

Im MRI der Lendenwirbelsäule vom 3. Oktober 2014 hatten sich verglichen mit der Voruntersuchung vom 13.

Februar 2007

weitgehend unveränderte Befunde

gezeigt – nämlich eine Segmentdegene ration L4/5 und L5/S1 mit Nachweis einer breitbasigen Protrusion L4/ 5. Gemäss damalige r Beurteilung führten jene Befunde z usammen mit einer hypertrophen Facettengelenksarthrose zu einer mässiggradigen konzentrischen Spinalkanal ei nen gung sowie zu einer erheblichen re c essalen und links foraminalen Ein engung mit aber nur möglicherweise Reizung von L4 foraminal links und L5 re cessal beidseits (Urk.

30/8 4/7 ).

Die Klägerin konnte derweilen jahrelang als Spi tex-Mitarbeiterin 60 ? % tätig sein und auch die Arbeit als Gruppenleiterin mit einem Beschäftigungsgrad von 50 % war bis April 2017 nicht tangiert. Gesamt haft betrachtet ist eine relevante Arbeitsunfähigkeit bis 31.

Mai 2017 mit Bezug auf dieses Leiden somit nicht plausibel .

Im Übrigen wäre eine diesbezügliche Leistungspflicht der Beklagten auch zu ver neinen, wenn mit Dr. E.___

– der seinen Verdacht im Bericht vom 1 4. Juli 2017 ( Urk. 30/52/15) in keiner Weise begründet e

– eine erneute Akzentuierung im No vember 2015 und damit weit vor Beginn des Versicherungsverhältnisses mit der Beklagten in Betracht gezogen würde. 5 . 8

Zusammenfassend lässt sich somit

nicht nachweisen, dass sich die

somatischen Leiden

– auch in ihrer Gesamtheit – während des Versicherungsverhältnisses bei der Beklagten zwischen de m

1. Februar und 3 1. Mai 2017 massgeblich veränder ten und zu einer erheblichen und dauerhaften Einschränkung in einer körperlich leichten Tätigkeit führten .

Unstrittig konnte die Klägerin die bei der Beklagten versicherte Tätigkeit als Gruppenleiterin mit einem Pensum von 50 %

denn auch bis zum Ablauf der Kündigungsfrist im April 2017 ausüben , ohne dass Anhalts punkte für konkrete Einschränkungen bestünden . Weshalb am 1. Mai 2017 eine volle Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit eingetreten sein soll, wie es von der Hausärztin ohne ausgewiesene Fachkenntnisse in den entsprechenden Fach gebieten am 4.

September 2017 im Nachhinein und allein gestützt auf die ge klagten progredienten Schmerzen und Gefühlsstörungen attestiert wurde, ist nicht nachvollziehbar . Eine solche Arbeitsunfähigkeit gilt auch nicht als aner kannt, nur weil sich die Beklagte – übrigens nicht gegenüber der Klägerin, son dern der IV-Stelle – erkundigte, ob der RAD den Beginn des Wartejahres korrekt festgesetzt habe (Urk. 30/153/1). Es verwundert insofern nicht, dass die Hausärz tin im an die IV-Stelle gerichteten Wiedererwägungsgesuch vom 3. März 2018 die Arbeitsunfähigkeit

anderweitig

( mit einer im Vordergrund stehenden, läh menden Fatigue-Symptomatik und den zwischenzeitlich erlittenen Frakturen ) be gründete ( Urk. 30/68). 6. 6.1

Hinsichtlich der übrigen Leiden ergibt sich aus de n Unterlagen der Behandler , dass die Klägerin während der Krebs therapie in psychoonkologischer Behandlung stand . Aus dem Bericht der I.___

vom 2 1. November 2014 geht hervor, dass die Tumorerkrankung sie zu Beginn deutlich belastet e . Es hätten sich eine Progredienzangst und emotional deutlich verminderte Belastbarkeit bei mittel gradiger depressiver Symptomatik gezeigt. Die K lägerin habe sich auch körperlich ausgesprochen matt und rasch erschöpfbar gefühlt. Im Verlauf habe sich eine Rem i ssion der depressiven Symptomatik und Progredienzangst geze igt. Die Klä gerin leide jedoch noch unter ausgeprägter Tagesmüdigkeit trotz guter Schlaf qualität, rascher Erschöpfbarkeit und r eduzierter Konzentrationsfähigkeit . Diese Symptome interpretiere man im Rahmen einer tumorassoziierten Fatigue und gehe davon aus, diese würden sich in den kommenden Wochen/Monaten langsam zurückbilden ( Urk. 30/37/12 f.). 6.2

Die Vertrauensärztin der A.___ , Dr. med. J.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, kam am 1 9. Juni 2015 nach eigener Exploration zum Schluss, die Depression im Gefolge der Krebserkrankung (bei auch massgeblichen Belastungen in der Kindheit mit damaligen Depressionen) sei remittiert. Die ak tuell noch vorhandene Müdigkeit sei ebenfalls regredient . Eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit von aktuell 40 % auf 50 % sei für Juli 2015 geplant. E in weiterer Aufbau auf 60 %

sei zu erwarten (Urk. 30/39/3 und 30/39/5).

Effektiv arbeitete die Klägerin a b 23. Juni 2015 wieder im angestammten Arbeits pensum von 60 % als Spitex-Mitarbeiterin (Urk. 30/44/8).

Die letzte krankheits bedingte Absenz bei der Spitex dauerte g emäss ihren eigenen Angaben sowie jenen der A.___ bis 2. September 201 6. Anschliessend waren bis Ende Januar 2017 keine weiteren Absenzen

– mit Ausnahme vom 14./15. Dezember 2016 – mehr zu verzeichnen

( vgl. Urk. 2/13 S. 2; Urk. 1 S. 3). 6.3

6.3.1

Wie dem entsprechenden Teilgutachten der MEDAS C.___ zu entneh men ist, erschien die Klägerin i n der psychiatrischen Exploration vom 1 9. Sep tember 2018

psychisch kompensiert ( Urk. 30/84/56). Anhaltspunkte für krank heitswertige kognitive Beeinträchtigungen bestünden keine , ebenso wenig für eine Erkrankung aus dem depressiven Formenkreis – abgesehen von der über drehten ,

parathym wirkenden Gefühlsexpression . In der dreistündigen Untersu chung (in allerdings entspanntem Rahmen ) sei auch keine erhöhte Ermüd

- und Erschöpfbarkeit objektivierbar gewesen ( Urk. 30/84/57).

6.3.2

Zum Krankheitsverlauf hielt der begutachtende Psychiater fest, n ach ihrer Rück kehr aus den USA im Jahr 2003 sei es der Klägerin schwergefallen, si ch zu integ rieren. Sie sei wegen psychosomatovegetativer Beschwerde n , unter anderem Rückenbeschwerden und Schlafstörungen, ärztlich behandelt worden . Dank guter Ressourcen und vor allem auch durch körperliche

Aktivität sei es ihr trotz prä morbid auffälliger Persönlichkeitsstruktur bis im Jahr 2010 gelungen, ihr psycho physisches Gleichgewicht stabil zu halten .

Im Jahr 2012 habe sie über starke Müdigkeitsgefühle geklagt. In ihrer Tätigkeit als Spitex-Mitarbeiterin

habe

damals (nach einem Leitungswechsel, vgl. Urk.

30/15) ein schwerer Arbeitsplatzkonflikt bestanden. Als Zufallsbefund hät ten die Abklärungen ein Uterus- und Ovarialkarzinom ergeben. Falls die Müdig keitsgefühle dadurch nicht genügend begründbar seien, müsse von einer psycho genen Überlagerung aufgrund der Persönlichkeitsstruktur ausgegangen werden, wofür auch das Fortbestehen nach der komplikationslosen chirurgischen Inter vention spreche.

Bei Wiederaufnahme der Arbeit in einem reduzierten Pensum sei der Arbeitsplatzkonflikt weiter eskaliert. Erst der Beizug eines Anwalts habe zur vorübergehenden Beruhigung geführt. Arbeit sei für die Klägerin therapeu tisch, um das labile psychische Gleichgewicht stabil zu halten. Um nicht wieder arbeitslos zu werden, habe sie sich durchgekämpft , jedoch habe der Disstress zu psychosomatovegetativen Reaktionsbildungen geführt wie erhöhte Ermüd

- und Erschöpfbarkeit, Müdigkeitsgefühle, Schmerzen und Stimmungsschwankungen. Anfangs 2017 habe die Klägerin die Tätigkeit als Spitex-Mitarbeiterin aufgegeben und die Stelle einer Gruppenleiterin an einem ges ch ützten Arbeitsplatz angetre ten. Wegen erneuter Teamkonflikte habe sie diese Stelle noch während der Pro bezeit gekündig t und sei seit Februar (richtig: Mai) 2017 keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgegangen (Urk. 30/84/5 8 f. ). 6.3.3

Er schlussfolgerte , n eben der chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren

zeige die K lägerin Borderline Persönlichkeitsanteile mit Stimmungsschwankungen und verminderter Wahrnehmung innerer Präferenzen, die auf einer PTBS Struktur beruhen würden .

Mit dem Ressourcenverlust infolge der Krebserkrankung sei es im Jahr 2012 zu einer (krankheitswirksamen, Urk. 30/84/62) Persönlichkeitsänderung mit Manifestation der Borderline Persön lichkeitszüge gekommen .

Es fänden sich ferner

Persönlichkeitsanteile wie labiles Selbstwertgefühl , hohe Leistungsanforderungen, Abhängigkeit von Lob Dritter, Aggressionshemmung, Konfliktvermeidung, hohes

Unabhängigkeitsbedürfnis und Dyslexiethymie . Diese seien pathognomonisch für Menschen, die unter Dis stress zu psychosomatovegetativen Reaktionsbildungen neigen würden. (Zudem seien sie i m A rbeitskontext infolge

ihres hohen Unabhängigkeitsbedürfnisses schwer führbar , Urk. 30/84/59. )

Die Klägerin s ei nach dem Ressourcenverlust

nicht mehr in der Lage, über körperliche Aktivitäten aufkommenden intrapsychi schen Dis s tress zu neutralisieren. Weiter sei Arbeit ein wichtiges Coping, um unter anderem das labile Selbstwertgefühl zu stabilisieren.

Sie habe die letzte Anstel lung während der Probezeit wegen Teamkonflikten gekündigt. Aufgrund der Per sönlichkeitsänderung und akzentuierten Persönlichkeitszüge n eigne sie sich nicht für eine Tätigkeit, die Führungsverantwortung

(oder Teamfähigkeit, Urk. 30/84/63) voraussetze ,

und sei als Gruppenleiterin nicht arbeitsfähig. Die psychische Belastbarkeit sei k rankheitsbedingt beeinträchtigt .

Unter emotionalem Disstress komme es zu psychosomatovegetativen R eaktionsbildungen mit erhöh ter Ermüd - und Erschöpfbarkeit, Müdigkeitsgefühlen und Konzentrationsstörun gen

(Urk.

30/84/61) .

Die Restarbeitsfähigkeit in angepassten Tätigkeiten liege unter 70 % und sei in einem Belastbarkeitstraining zu evaluieren. Es sei anzunehmen, dass sie auf ver mehrte Ruhepausen angewiesen sei, da mit psychosomatovegetativen Reaktions bildungen zu rechnen sei, sobald Leistungsanforderungen gestellt würden. Die psychischen Leiden seien chronifiziert und therapeutisch nicht mehr beeinfluss bar ( Urk. 30/84/62). 6.4

6.4.1

Am

1. Juli 2020 erfolgte eine neuropsychologische und verhaltensneurologische Untersuchung in der Praxis von Dr. E.___ . Die Klägerin gab an, ihr kognitiver Zustand habe sich seit der Krebsdiagnose im Jahr 2013 schleichend verschlech tert. Es sei mal besser, mal schlechter, aber nie

gut (Urk.

30/113/1) . 6.4.2

Diagnostiziert wurde letztlich eine leichte bis mittelgradige neuropsychologische Störung mit vordergründig attentionalen , exekutiven und mnestischen Minder leistungen sowie deutlich reduzierter Belastbarkeit bei/mit multifaktorieller Ätio logie (Schmerzinterferenzen, Müdigkeits-assoziierte und medikamentöse Störwir kungen sowie vaskulär) ohne Hinweise auf einen neurodegenerativen Prozess.

Im Verlauf der Untersuchung zeige sich eine deutlich reduzierte und abnehmende Belastbarkeit und erhöhte Ermüdbarkeit bei stets guter Kooperations- und An strengungsbereitschaft, wobei wiederholt nonverbale Schmerzäusserungen mit innerlicher Ablenkbarkeit beobachtbar seien, die sich negativ auf die allgemeine Leistungsfähigkeit – im Besonderen die konzentrativen Leistungen – ausgewirkt haben dürfte. Die Klägerin habe einen zu Begi n n erhöhten und im Verlauf stabi len W ert von 5 auf der Schmerzskala VAS angegeben . Am Ende der Untersuchung lasse sich eine emotionale Labilität und affektive Belastung beobachten. Hinweise auf eine schwerere, manifeste depressive Symptomatik oder weitergehende neu ropsychiatrische Auffälligkeiten fänden sich nicht ( Urk. 30/113 /3 ). 6.4.3

Bezüglich der Arbeitsfähigkeit wurde einzig festgehalten, a ufgrund der neuropsy chologischen Befunde wie auch der Gesamtsituation (körperliches Leiden , deut lich eingeschränkte körperliche und psychophysische Belastbarkeit) dürfte n sich ein Wiedereinstieg ins Berufsleben und eine Anstellung in der freie n Wirtschaft deutlich erschwert gestalten. Es sei daher eine Unterstützung durch die Invali denversicherung angezeigt ( Urk. 30/113/3).

Der RAD-Arzt Dr. med. K.___ , Facharzt für Innere Medizin und Rheumatologie schlussfo lgerte daraus am 2 4. August 2020, dass seit der neuropsychologischen Untersuchung wahrschein lich auch i n angepassten Tätigkeit en keine verwertbare Arbeitsfähigkeit mehr be stehe ( Urk. 30/126/11).

Derweilen präzisierte Dr. E.___

im Bericht vom 29.

De zember 2020, dass eine Tätigkeit ohne körperliche Belastung, ohne Einsatz des linken Armes und kognitiv nicht zu anspruchsvoll ,

beispielswei s e mit einem Pen sum von 20 % bzw. mindestens zwei Stunden pro Tag versucht und allenfalls schrittweise erhöht werden könn t e . Die Leistungs fähigkeit sei aufgrund der ein geschränkten körperlichen und psychophysischen Belastbarkeit um schätzungs weise 30 bis 40 %

vermindert ( Urk. 30/124/2). Hierauf quantifizierte Dr.

K.___ die Restarbeitsfähigkeit in einer optimal angepassten Tätigkeit am 5.

März 2021 mit 20 % ( Urk. 30/126/13). 6.5

6.5.1

Schliesslich nahm die Klägerin am 2 7. Oktober 2020 wieder eine psychiatrische Behandlun g auf. Nach dem Erstgespräch hielt der Psychiater Dr. med. L.___ fest, die Klägerin berichte über eine ausgeprägte Antriebslosigkeit, Anhedonie, Konzentrations- und Einschlafstörungen, die seit der Krebserkrankung 2013 schleichend begonnen hätten und sie seit dem Jahr 2017 stark beeinträchtigen würden. Er stellte sodann die Diagnosen einer rezidivierende n depressive n Stö rung, derzeit mittelgradige Episode, sowie eine r

c ancer

related

f atigue , ohne diese herzuleiten ( Urk. 30/120/2 f.). 6.5.2

Gemäss Austrittsbericht von Dr. L.___ vom 3 1. März 2022 befand sich die de pressive Störung in Remission. Eine cancer

related

fatigue sei bereits am 1 9. Mai 2014 diagnostiziert worden und könne auch für den aktuellen Behandlungszeit rau m ab 2 7. Oktober 2020 bestätigt werden. Die Symptomatik beinhalte insbe sondere eine ausgeprägte Fatigue sowie rasche psychische und physische Er schöpfbarkeit, die zu Schwierigkeiten bei der Erledigung alltäglicher Aufgaben führe. Hinzu kämen eine generalisierte körperliche Schwäche, Konzentrationsstö rungen, Störungen des Kurzzeitgedächtnisses, ei n reduzierte r Antrieb, eine An hedonie bezüglich Aktivitäten, die früher Freud e bereitet hätten, und ein gestörter Nachtschlaf trotz Tagesmüdigkeit. Gemäss den vorliegenden Informationen be stehe die Symptomatik seit dem Jahr 2013/2014, sei am ehesten Folge der Krebs erkrankung bzw. von deren Therapien und verursache eine signifikante Funkti onsstörung ( Urk. 2/15). 6. 6

6.6.1

Zusammenfassend ergeben sich damit w eder aus dem Gutachten der MEDAS C.___ noch den übrigen Unterlagen Anhaltspunkte dafür, dass zwischen dem 1. Februar und 3 1. Mai 2017 ein e tumorassoziierte Fatigue, eine psychische Störung oder ein sonstiges Leiden ohne eindeutiges organische s Korrelat neu auf getreten ist oder sich massgeblich verschlimmerte. 6.6.2

Gemäss Gutachten bestand bei der Klägerin schon zu Beginn ihres Erwerbslebens eine prämorbide Persönlichkeitsstruktur mit depressiven Phasen und der Neigung zu psychosomatovegetative n Reaktionsbildung en

im Arbeitskontext . Mit Verlust der Ressourcen im Zuge der Krebserkrankung manifestierte sich diese definitiv im Sinne einer Persönlichkeitsänderung . Die Klägerin eignete sich nach gut achterlicher Einschätzung demnach bereits beim Stellenantritt nicht für die Tä tigkeit als Gruppenleiterin, in der sie eine leitende Position bekleidete und wohl auch teamfähig sein musste. Selbst in

Verweistätigkeiten wurde ihr eine Arbeits fähigkeit von höchsten s

69 % attestiert , da sie bei Leistungsanforderungen Symp tome bilde (vgl. E. 6.3.2-3) . Gemäss Gutachten war die Arbeitsunfähigkeit als Gruppenleiterin somit vorbestehend und daher nicht bei der Beklagten versicher bar.

Daran ändert nichts, dass der fallführende Facharzt für Innere Medizin

die Zusammenfassung der Teilgutachten ( Urk. 30/84/26 ff.)

offensichtlich

mit eige ne n

Ausführungen zum Verlauf der Arbeitsfähigkeit aus orthopädischer Sicht er gänzte ( Urk. 30/84/37) , zumal sich hierzu im orthopädischen Teilgutachten keine Angaben finden ( Urk. 30/84/91 f.) . In der interdisziplinären Gesamtbeurteilung ( Urk. 30/84/38-40) wurde der Verlauf der Arbeitsfähigkeit gar nicht mehr thema tisiert, wobei auch nicht von einer eigentlichen Konsensbeurteilung gesprochen werden kann, zumal nur ein Gutachter sowie der Chefarzt

an der Schlussbespre chung mitwirkte n . 6.6.3

Zudem bestätigten alle Behandler eine gute Therapierbarkeit

mit Remission der jeweils festgestellten, mittelgradigen depressiven Symptomatik (vgl. E. 6.1, 6.3.1, 6.4.2 und E. 6.5), so dass die depressive Störung

bisher zu keine r dauerhafte n funktionelle n Leistungseinbusse führte.

Die Klägerin nahm auch lange vor und nach dem Versicherungsverhältnis bei der Beklagten keine psychiatrische Be handlung wahr ( etwa

Urk. 30/120/4 , wonach die erste psychoonkologische ca. zwei Jahre ab dem Jahr 2013 dauerte ; ferner Urk.

30/84/24 oben ). 6.6.4

Die diagnostizierte neuropsychologische Störung, di e anamnestisch ab der Krebs erkrankung schleichend zunahm, wurde noch im Juli 2020 als leicht bis mittel gradig eingestuft . Zudem wurden a ls Ursache insbesondere die Schmerzen her vorgehobe n (vgl. E. 6.4.2). Die den Schmerzen zugrund e liegenden somatischen Befunde haben sich allerdings erst nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses mit der Beklagten

massgeblich verschlechtert

(vgl. E . 5) . In der psychiatrischen Begutachtung im Jahr 2018 konnten demgegenüber

keine kognitiven Defizite festgestellt werden

(vgl. E. 6.3.1) u nd auch Dr. E.___

bezeichnete die kognitiven Defizite noch unmittelbar vor

der neuropsychologischen Abklärung

als «subjek tiv » (Urk.

30/124/15). Eine neuropsychologische Beeinträchtigung , die sich

mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zwischen dem 1. Februar und 3 1. Mai 2017 manifestiert e, lässt sich somit nicht nachweisen . Ob sich bei der bereits länger vom Arbeitsmarkt abwesenden Klägerin aufgrund der nach der Begutachtung er hobenen neurologischen und neuropsychologischen Befunde

seit dem 1. Juli 2020 tatsächlich keine relevante Arbeitsfähigkeit in angepassten Tätigkeiten mehr aufbauen lässt, kann somit offengelassen werden.

6.6.5

Soweit schliesslich Dr. L.___

Jahre später

eine seit dem Jahr 2013/2014 beste hende cancer

related

fatigue bestätigte (vgl. E. 6.5.2) , vermochte er damit keine erhebliche und dauerhafte

funktionelle Leistungseinbusse, d.h. einen Leistungs einbruch zwischen dem 1. Februar und 31. Mai 2017 darzutun. Dass die Diagnose im Jahr 2014 und im Jahr 2020 gestellt wurde, sagt nichts über Ausmass und Verlauf der Krankheit aus . Dabei war er auch der Erste , der eine deutlich er schwerte Gesprächsführung infolge von Konzentrationsstörungen, Gedankenab rissen und Ablenkbarkeit beschrieb ( Urk. 30/120/4), was eine Zustandsver schlechterung in jenem Zeitpunkt nahelegt und die damals erfolgte Wiederauf nahme der psychiatrischen Behandlung erklären würde . Ob die Diagnose gestützt auf den Bericht von Dr. L.___ als hinreichend gesichert gelten kann, nachdem im Jahr 2015 eine deutliche Regredienz der Symptomatik zu verzeichnen war und es an einer (dokumentierten) Konsistenzprüfung

und Würdigung der Vorakten

( etwa der tatsächlichen Arbeitsleistung oder thematisierten Persönlichkeit s ände rung) fehlt , kann offen gelassen werde n . Ebenfalls dahingestellt bleiben kann, ob und inwiefern Dr. L.___ s Beurteilung, w orin die Persönlichkeitsstruktur nach eineinhalb Jahren der Behandlung mit keinem Wort erwähnt wird , Zweifel an der gutachterlich attestierten Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrischer Sicht zu wecken vermag . Der Vollständigkeit halber sei angefügt, dass er sich auch nicht zur Ar beitsfähigkeit äusserte , sondern nur von einer «signifikante n Funktionsstörung»

spr a ch ( Urk. 2/15 S. 1) , was ein Teilzeitpensum keineswegs ausschliesst . 7.

7.1

Demnach lässt sich anhand der medizinischen Akten

nicht erstellen, dass sich der Gesundheitszustand der Klägerin insgesamt zwischen dem 1. Februar und 31.

Mai 2017 verschlechterte und zu einer funktionellen Leistungseinbusse in der bei der Beklagten versicherten Tätigkeit als Gruppenleiter in

mit einem Arbeitspensum von 50 % führte . Inwiefern es sich dabei nur schon angesichts des Lohnes von ca. Fr. 3'000.-- pro Monat ( Urk. 30/84/33 unten)

um einen geschützten Arbeits platz gehandelt haben soll , ist nicht nachvollziehbar. 7.2

Für den vorliegend massgeblichen Zeitraum wurden seitens der Klägerin im Pro zess auch keine k rankheitsbedingte n Absenzen oder ein vom Arbeitgeber ge mahnter bzw. zumindest festgestellter Leistungsabfall während des Anstellungs verhältnisses behauptet. In der Begutachtung durch die MEDAS C.___ verneinte sie vielmehr explizit, mit der Tätigkeit als Gruppenleiterin überfordert gewesen zu sein. Sie habe nicht mehr Fehler gemacht als damals , als sie be schwerdefrei gewesen sei. Es seien ihr nur immer wieder Fehler vorgeworfen wor den, die sie nicht gemacht habe. Mit den Klienten sei sie gut ausgekommen, einzig mit den Vorgesetzten habe sie sich nicht verstanden

(vgl. Urk. 30/84/49).

Die An gaben indizieren somit keine gesundheitliche Verschlechterung während der Tä tigkeit als Gruppenleiterin als Grund für die Kündigung. 8.

Zusammenfassend kann es n ach dem Ausgeführten nicht als überwiegend wahr scheinlich gelten, dass während der Versicherungsdeckung bei der Beklagten eine gesundheitliche Verschlechterung und damit eine relevante Arbeitsunfähigkeit eintrat.

Von weiteren Abklärungen, insbesondere dem beantragten Beizug der Akten der A.___ ( Urk. 1 S. 6) , sind keine neuen Erkenntnisse zu erwarten. Die Klägerin be hauptete denn auch selbst nicht, dass die Ärzte bzw. die Arbeitgeberin im mass geblichen Zeitraum echtzeitlich eine medizinisch e Arbeitsunfähigkeit, gehäufte gesundheitlich bedingte Arbeitsausfälle oder ein en Leistungs ein bruch am Ar beitsplatz dokumentiert

hätten oder Grund dazu gehabt hätten.

Eine solche Doku mentation erscheint für eine retrospektive ärztliche Festlegung des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit während des Vorsorgeverhältnisses mit der Beklagten indes sen un entbehrlich , zumal

dieses sehr kurz war, die Klägerin nie ein Arbeits pensum über 60 % leistete und sich die mit Bezug auf den massgeblichen Zeit raum zur Diskussion stehenden Beschwerden (anders als etwa die deutliche Schmerzzunahme infolge der späteren Impressionsfraktur) schleichend ent wickelten . 9.

Art. 73 Abs. 2 BVG schliesst einen Anspruch der obsiegenden Versicherungsträ gerin auf eine Prozessentschädigung zwar nicht aus. Indes werden den Trägern der beruflichen Vorsorge gemäss BVG bzw. den mit öffentlichrechtlichen Aufga ben betrauten Organisationen in Anlehnung an die Rechtsprechung zu Art. 159 Abs. 2 des bis Ende 2006 in Kraft gestandenen Bundesgesetzes über die Organi sation der Bundesrechtspflege (Bundesrechtspflegegesetz/OG) praxisgemäss keine Parteientschädigungen zugesprochen. Es besteht kein Grund vorliegend anders zu verfahren (vgl. BGE 128 V 133 E. 5b, 126 V 150 E. 4a, 118 V 169 E. 7 und 117 V 349 E. 8, mit Hinweisen; vgl. auch BGE 122 V 125 E. 5b und 320 E. 1a und b sowie 112 V 356 E. 6), zumal die Beklagte ihren Antrag auch nicht be gründete (vgl. Urk. 12 S. 2). Das Gericht erkennt: 1.

Die Klage wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Der Beklagten wird keine Prozessentschädigung zugesprochen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - syndicom

- Gewerkschaft Medien und Kommunikation - Rechtsanwalt Andreas Gnädinger - Bundesamt für Sozialversicherungen 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert

E. 10 ; Urk. 33 S. 2 ).

De r Eintritt der Arbeitsunfähigkeit sei anhand der Diagnosen , ohne Bindung an den Entscheid der IV-Stelle zu beurteilen , den die Beklagte mit E-Mail vom 28. Juni 2022 bezüglich der Arbeitsunfähigkeit selbst als fehlerhaft erachte. An meldezeitpunkt und Wartefrist in der Invalidenversicherung hätten keinen Ein fluss . Die ununterbrochene Arbeitsunfähigkeit ab Mai 2017 sei seitens der Medas ausgewiesen ( Urk. 1 S. 10 ; Urk. 33 S. 2 ). Es dürfe ihr nicht zum Nachteil gerei chen, dass sie den Entscheid der IV-Stelle nicht angefochten habe; eine Verzöge rung des Rentenzuspruchs

wegen formeller Kriterien wäre nicht in ihrem Interesse gewesen

( Urk. 17 Ziff. 10).

Eine Bindung bestehe für

den Invaliditätsgrad im er werblichen Bereich ( Urk. 1 S. 8 Mitte; Urk.

17 Ziff. 12 f.). 3 .2

Die Beklagte hielt im Wesentlichen dafür, während der Anstellung beim Verein B.___

sei keine zusätzliche Arbeitsunfähigkeit eingetreten oder eine neue Diag nose gestellt worden . Vielmehr sei jene Anstellung von vornherein nicht geeignet gewesen, die Klägerin nachhaltig in den Erwerbsprozess einzugliedern ( Urk.

E. 10.1 ). Die Klägerin h ätte

bereits nach der Krebserkrankung kein Ar beitsp ensum von mehr als 60 % mehr prästieren können ; auch die Invalidenver sicherung habe keine volle Arbeitsfähigkeit festgestellt (Urk. 12 Ziff. 11.2 , 11.5 f. und 21.10.3 ; Urk.

E. 10.2 ) , wobei die IV-Stelle verschiedene ausserhalb der Versicherungszeit

eingetreten e

B eschwerden berücksichtigt habe (Urk. 22 Ziff. 15). Der von der IV-Stelle festgestellte Invaliditätsgrad von zu nächst 45 %

hätte das versicherte Pensum von 50 % nicht tangiert ( Urk.

E. 12 Ziff. 21.4 ; Urk. 22 Ziff.

E. 12.6 8-9 und 21.7 ; Urk.

E. 12.6.3 und 20.4 -5 ; Urk.

E. 12.6.8 und 21.7 ) erheblicher psychischer Gesundheits schaden mit Persönlichkeitsänderung bestanden. I nvalidisierende orthopädische Beschwerden seien, wie auch die Haushaltsabklärung zeige ( Urk. 12 Ziff. 7 und 11 ), erst im September 2018 eingetreten ( Urk. 12 Ziff. 8 ,

E. 12.7 ). Als angestammt gelte

die Tätigkeit als Spitex-Mitarbeiterin ( Urk.

E. 12.9 , 1 8 und 21.9 ; Urk.

E. 17 ).

Der Eintritt d er Arbeits unfähigkeit im Mai 2017 lasse sich auch nicht mit dem Gut achten oder den üb rigen Akten begründen ( Urk. 12 Ziff. 21.7 und 21.10).

Schon beim Stellenantritt hätten die Fatigue, bedingt durch die frühere Krebser krankung

( Urk. 12 Ziff. 10 und 16), und ein gemäss psychiatrischem Teilgutach ten ( Urk. 12 Ziff.

E. 22 Ziff. 14.2). 4. 4. 1

Wie bereits im Sachverhalt E. 1.1 und 1.2 erörtert, war die Klägerin bis 3 1. Januar 2017 als Mitarbeiterin der Spitex

mit einem 60 % -Pensum bei der A.___ berufs vorsorgeversichert. Vom 1. Februar bis 3 0. April 2017 arbeitete sie mit einem Be schäftigungsgrad von 50 % als Gruppenleiterin Café und Reinigung für den Ver ein B.___ , weshalb sie – einschliesslich der Nachdeckungsfrist – bis 3 1. Mai 2017 bei der Beklagten berufsvorsorgever si chert war.

Gemäss Art.

E. 26 Ziff. 1 des eingereichten Vorsorgereglements , in Kraft ab 1. Ja nuar 2017, gilt die Versicherte, die von der IV als invalid anerkannt wird, auch bei der Beklagten als invalid, sofern sie – wie in Art. 23 lit . a BVG vorgesehen – beim Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, bei der Beklagten versichert war ( Urk. 2/16 S.16). Nach dem in E. 2

Ausgeführten setzt die Leistungszuständigkeit der Beklagten somit voraus, dass zwischen dem

1. Februar und 3 1. Mai 2017

eine relevante Arbeitsunfähigkeit eintrat . Dies be dingt zunächst eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes mit ungünstigen Auswirkungen auf das konkrete Arbeitsverhältnis im genannten Zeitraum , wobei die Klägerin nicht näher substantiierte, für welche Leiden sie eine Teilrente for dert . Ist eine gesundheitliche Verschlechterung

erstellt, gilt es zu prüfen, ob die entsprechenden Leiden bereits vor dem 1. Februar 2017 zu einer erheblichen und dauerhaften funktionellen Leistungseinbusse führten. Ist dies zu verneinen, hat es bei der Leistungszuständigkeit der Beklagten sein B ewenden. Ist dies zu beja hen, ist die Beklagte nur zur Ausrichtung von Leistungen verpflichtet, falls der zeitliche Konnex zwischen

der Invalidität und der schon zuvor eingetretenen Ar beitsunfähigkeit bis zum 3 1. Mai 2017 unterbrochen wurde. 4.2

Nach dem die Klägerin in Bezug auf das Ovarialkarzinom als geheilt galt (Urk. 30/37/5 f. ; ebenso aktuell Urk. 30/99/4 ), verneinte d ie IV-Stelle mit Verfü gung vom 5. Januar 2016 zunächst einen Rentenanspruch der Klägerin . Diese habe ihre Tätigkeit als Spitex-Mitarbeiterin dreieinhalb Monate nach Ablauf des Wartejahres per 15.

Oktober 2015 wieder vollumfänglich ausüben können , womit das Kriterium der Dauerhaftigkeit nicht gegeben sei. Aus der in der Verfügung enthaltenen Aufstellung ergibt sich, dass die Klägerin ab Februar 2015 wieder 60 % gearbeitet hatte und nach anfänglichen Leistungseinbrüchen dieses Pensum ab Ende Juni 2015 wieder andauernd ausüben konnte ( Urk. 30/46/2). 4.3

In der

V erfügung vom 2 5. Juni 2021, deren Bindungswirkung für die Beklagte umstritten ist , erwog die IV-Stelle, die Abklärungen nach Eingang der Neuanmel dung am 1 8. August 2017 hätten ergeben, dass der Klägerin d ie angestammte Tätigkeit seit Dezember 2017 nicht mehr zumutbar sei . In angepassten Tätigke i ten habe zunächst eine Arbeitsfähigkeit von 69 %

bestanden . Seit Juli 2020 sei der Klägerin

noch ein Pensum von 20 % zumutbar. Damit betrage d ie Einschränkung im Erwerbsbereich ab Dezember 2017 45,79 %

und ab Juli 2020 84,29

% . Diese sei jeweils m it 80

% zu gewichten.

Angesichts des Teilinvaliditätsgrad es von 7,6 % im Haushaltsbereich resultiere

somit ein Gesamtinvaliditätsgrad von 44 %

bzw. 75 % , der Anspruch auf eine Viertelsrente ab Dezember 2018 (Ablauf War tejahr) respektive auf eine ganze Rente ab Oktober 2020 (drei Monate nach der Verschlechterung) gebe ( Urk. 30/133/1-2). 4.4

Basis jener Rentenverfügung bildet

die interdisziplinäre Gesamtbeurteilung im Gutachten der MEDAS C.___ vom 20.

Dezember 201 8. Da rin diagnosti zierte de r Psychiater eine andauernde Persönlichkeitsänderung auf dem Boden einer komplexen posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) sowie eine chro nische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren. Aus psychi atrischer Sicht liege die Arbeitsfähigkeit unter 70 % , sei aber nicht weiter quan tifizierbar; ein Belastungstraining sei indiziert (zum psychiatrischen Teilgutach ten im Detail, vgl. E. 6.3) .

Der Neurologe diagnostizier t e eine zervikale Syringomyelie mit überwiegender Sensibilitätsstörung . Gegenwärtig bestehe eine volle Arbeitsfähigkeit , die Prognose sei jedoch ungewiss . Im Detail führte der begutachtende Neurologe in seinem Teilgutachten aus, die S y ringomyelie sei im Jahr 2007 bildgebend noch nicht ersichtlich gewesen. In den Jahren 2017 bis 2018 sei eine gewisse Progre dienz zu erkennen. Die geklagte Sensibilitätsstörung auf der linken Seite (Gesicht, Arm und teilweise auch Rumpf) sei auf die S y ringomyelie zurückzuführen, die auch mit einer leichten motorischen Beeinträchtigung der linken Hand ohne we sentliche funktionelle Bedeutung in Zusammenhang zu bringen sei. Für eine lum bale radikuläre Symptomatik bestünden aufgrund der klinischen Untersuchung keine Anhaltspunkte ( Urk. 3 0 /84/98).

Aus orthopädischer Sicht bestünden Zervikalgien , Lumbalgien, eine beginnende Omarthrose links, Hüftschmerzen links, chronische Knieschmerzen links sowie ein Status nach distaler Fib ula schaftfraktur rechts und proximaler, dislozierter Humeruskopffraktur rechts . In der angestammten Tätigkeit bestehe keine Arbeits fähigkeit mehr; i n angepassten Tätigkeiten ( gemäss Urk. 30/84/90 hauptsächlich sitzend, teilweise stehend und kaum gehend) sei zwar eine Arbeitsfähigkeit gege ben, es bestünden jedoch erhebliche qualitative Einschränkungen ( gemäss Urk. 30/84/9 0 f.: unzumutbar sind Zwangs haltung vor dem PC , eine hockende oder kniende Stellung , Arbeiten auf unebenem Gelände, Treppen oder Leitern, Arbeiten über oder mit rekliniertem

Kopf, Gehstrecken von 500 m und mehr sowie das Tragen von G ewichte n über 5 kg).

Bei einem Status nach Uterusovarialkarzinom , nach subsegmentalen Lungenem bolien und nach Morbus Crohn sowie bei einer periphere n arterielle n Verschluss krankheit (PAVK 1) und weitere n Leiden sei die Klägerin aus allgemeininternis tischer Sicht zwar voll arbeitsfähig, qualifiziere sich jedoch nur für leichte kör perliche Tätigkeiten.

Ein neuropsychologisches und onkologisches Teilgutachten bei geklagter Fatigue-Symptomatik liege nicht vor .

In der Konsensbeurteilung sei die bisherige Tätigkeit damit aus rein orthopädi scher Sicht nicht mehr zumutbar. In angepassten Tätigkeiten bestehe eine Rest arbeitsfähigkeit von gegenwärtig unter 70 % bei auch erhebliche n qualitative n Einschränkungen . So qualifiziere sich die Klägerin nur für körperlich leichte Tä tigkeiten . D er weitere Verlauf sei ungewiss . 5 . 5 .1

Soweit es die Beschwerden mit klarem somatischem Korrelat betrifft,

finden sich in den Akten mit Bezug auf den für die Leistungspflicht der Beklagten relevanten Zeitraum vom 1. Februar bis 3 1. Mai 2017

keine der gutachterlichen Beurteilung widersprechenden fachärztlichen Einschätzungen. Dabei ist davon auszugehen, dass es sich bei der bei der Beklagten versicherten Tätigkeit als Gruppenleiterin zu 50 % um eine körperlich leichte, administrative Tätigkeit handelte (etwa Urk.

30/69/1) . Die Klägerin legte denn auch nicht dar, inwiefern die Tätigkeit beim Verein B.___ Aufgaben umfasste, die sie aufgrund der

somatischen Be einträchtigungen

nicht mehr oder nur noch eingeschränkt ausführen konnte.

E. 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkun den sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin VogelBonetti

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich BV.2022.00034

V. Kammer Sozialversicherungsrichter Vogel, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Philipp Ersatzrichterin Curiger Gerichtsschreiberin Bonetti Urteil vom

21. September 2023 in Sac hen X.___ Klägerin vertreten durch syndicom

- Gewerkschaft Medien und Kommunikation Mlaw

Y.___ Monbijoustrasse 33, Postfach, 3001 Bern gegen Pensionskasse SHP Kronenplatz 1, 8953 Dietikon Beklagte vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Gnädinger Hubatka Müller Vetter, Rechtsanwälte Seestrasse 6, Postfach, 8027 Zürich Sachverhalt: 1. 1.1

X.___ , geboren 1964, arbeitete ab 1. November 2008 mit einem Arbeitspensum von 60 % als hauswirtschaftliche Mitarbeiterin in der Spitex Z.___ ( Urk. 30 /18 und 30 /32 ). Im Rahmen dieses Arbeitsverhältnisses war sie bei der Pensionskasse A.___

berufsvorsorgeversichert. In deren Auftrag wurde die Versicherte am 2 6. Mai 2014 ( Urk. 30 /18) , 1 9. November 2014 ( Urk. 30 /37) und 1 7. Juni 2015 ( Urk. 30 /39) vertrauensärztlich begutachtet, nachdem ihr die Behandler ab

dem 15.

Oktober 2013 im Zusammenhang mit ei nem Ovarialkarzinom (etwa Urk. 30 /36/9) eine (teilweise) Arbeitsun fä higkeit at testiert en (Urk.

30 /11/2-13 , 30 /13 , 30 /20, 30 /22-26 und 30 /43/1-16 ) und sie Krankentaggelder bezog ( Urk. 30 /11/13-16 , 30 /30/11-17 und 30 /53/21-37 ) .

Am

1 2. April 2014

hatte sich die Versicherte ferner zum Leistungsbezug bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, an gemeldet ( Urk. 30/2) . Diese schloss ihre Unterstützung beim Erhalt des Arbeitsplatzes am 22.

September 2014 ab ( Urk. 30 /27) , da die Versicherte ihre Arbeit im August 2014 in reduzier tem Umfang wieder aufgenommen hatte ( Urk. 30 /2 8/7 , Telefonate vom 22.

Sep tember 2014 ; ferner Urk. 30 /20 und 30 /22-26).

Letztlich arbeitete die Versicherte

ab dem 22.

Juni 2015 wied er anhaltend im ursprünglichen Arbeitspensum von 60 % ( Urk. 30 / 44/6 f. und 30 /44/8 ) , worauf die IV-Stelle mit Verfügung vom 5. Januar 2016 einen Rentenanspruch verneinte mit der Begründung, die Er werbsunfähigkeit

nach Ablauf des Wartejahres am 1 5. Oktober 2014 erfülle das Kriterium der Dauerhaftigkeit nicht ( Urk. 30 /46). 1.2

Per 3 1. Januar 2017 gab die Versicherte die Stelle bei der Spitex Z.___ auf ( Urk. 30 /84/30 oben ; Urk. 30 /91/2 ) . V om 1. Februar bis 2 8. April 2017 war sie als Gruppenleiterin Café und Reinigung in einem 50

%-Arbeitspensum für den Verein B.___ tätig . I n dieser Eigenschaft war sie bei der Pensionskasse SHP berufsvorsorgeversichert .

Am 1 3. August 2017 meldete sich die Versicherte wegen chronischer Schmerzen verbunden mit Schlafstörunge n, plötzlichem Leistungsabfall und fehlender Aus dauer , eingeschränkter Belastbarkeit und Konzentration, chronischer Erschöp fung und Energielosigkeit sowie physischen Kraftverlusts (vgl. Urk. 30 /47/1)

er neut bei der IV-Stelle zum Leis tungsbezug an ( Urk. 30 /48) . Bald darauf erlitt sie eine Humeruskopf fraktur

rechts ( Urk. 30 /63)

und eine Impressionsfraktur des Tibiaplateaus

links (Urk.

30 /67).

Die IV-Stelle holte insbesondere e in internisti sches, neurologisches, orthopädisches und psychiatrisches Gutachten ein, das am 2 0. Dezember 2018 von der MEDAS C.___ erstattet wurde ( Urk. 30 /84) . In der Folge liess sich die Versicherte an der Halswirbelsäule operieren ( Urk. 30 /107) sowie n europsychologisch und verhaltensneurologisch untersuchen (Urk.

30 /113) . Zudem nahm sie ein Erstgespräch in der psychoonkologischen Sprechstunde des Universitätsspitals D.___ wahr ( Urk. 30 /120) . Schliesslich sprach die IV-Stelle der Versicherten gestützt auf die ergänzende Be urteilung des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD; Urk. 30 /126/11 und 30 /126/13) mit Verfügung vom 2 5. Juni 2021 für den Zeitraum Dezember 2018 bis September 2020 eine Viertelsrente und ab Oktober 2020 eine ganze Invali denrente zu ( Urk. 30 /136; Begründung Urk. 30 /133 ). 2.

Mit Eingabe vom 2 9. April 2022 erhob die Versicherte Klage gegen die Pensions kasse SHP ( Urk. 1). Darin beantragte sie, die Beklagte sei zu verpflichten, ihr die reglementarischen Leistungen zuzüglich Verzugszinsen von 5 % zu erbringen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten (Urk. 1 S. 2; Bei lagen Urk. 2/2-16). Mit Verfügung vom 3. Mai 2022 setzte das Sozialversiche rungsgericht des Kantons Zürich der Beklagten eine Frist von 30 Tagen zur Ein reichung d er Klageantwort an ( Urk. 4). Diese wurde innert erstreckter Frist ( Urk. 5-

10) am 1 2. September 2022 erstattet ( Urk. 12; Beilagen Urk. 13/1-6). Da rin schloss die Beklagte auf Abweisung der Klage; unter Kosten- und Entschädi gungsfolgen zulasten der Klägerin ( Urk. 12 S. 2).

Mit Verfügung vom 1 4. September 2022 ordnete das Gericht einen zweiten Schriftenwechsel an ( Urk. 14). In der innert erstreckter Frist ( Urk. 15 und 16) ein gereichten Replik vom 2 1. November 2022 ( Urk.

17) sowie der innert erstreckter Frist ( Urk. 18-

21) eingereichten Duplik vom 2. März 2023 ( Urk. 22 ; Beilage Urk. 23/7 ) hielten die Parteien an ihren Anträgen fest. Nachdem die Klägerin auf eine weitere Stellungnahme verzichtet hatte ( Urk. 26), ordnete das Gericht a m 3. April 2023 ( Urk.

28) den Beizug der Akten der Invalidenversicherung in Sachen der Klägerin ( Urk. 30 /1-157 ) an und gab als dann den Parteien die Möglichkeit, sich zu diesen zu äussern (Urk. 31 und 34). Zur entsprechenden Eingabe der Klä gerin vom 1 7. Mai 2023 ( Urk.

33) äusserte sich die Beklagte mit Schreiben vom 26.

Mai 2023 ( Urk. 36), da s der Klägerin mit Verfügung vom 3 0. Mai 2023 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 37). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Am 1. Januar 2022 trat das revidierte Bundesgesetz über die Invalidenversiche rung (IV G ) in Kraft (Weiterentwicklung der IV [WEIV]; Änderung vom 1 9. Juni 2020, AS 2021 705, BBl 2017 2535). Mit der vorliegenden Klage vom 2 9. April 2022 werden Rentenleistungen ab Dezember 2018 geltend gemacht . Nach den allgemeinen Grundsätzen des intertemporalen Rechts und des zeitlich massge benden Sachverhalts (statt vieler: BGE 144 V 210 E. 4.3.1; 129 V 354 E. 1 mit Hinweisen) sind daher die Bestimmungen des IVG und diejenigen der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in der bis 3 1. Dezember 2021 gültig gewe senen Fassung anwendbar und werden nachfolgend auch in jener Fassung zitiert.

2. 2.1

Invalidenleistungen der obligatorischen beruflichen Vorsorge werden von derje nigen Vorsorgeeinrichtung geschuldet, bei welcher die ansprechende Person bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versi chert war ( Art. 23 lit . a des Bundesgesetz es über die berufliche Alters-, Hinterlas senen- und Invalidenvorsorge , BVG ; BGE 135 V 13 E. 2.6). Für die Bestimmung der Leistungszuständigkeit ist eine erhebliche und dauerhafte Einbusse an funk tionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf massgebend. Die Arbeitsunfä higkeit ist relevant, wenn sie mindestens 20 % betr ägt (BGE 144 V 58 E. 4.4; 134 V 20 E. 3.2.2 ; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_465/2018 vom 3 0. Januar 2019 E. 3.1 )

und sich auf das Arbeitsverhältnis sinnfällig auswirkt oder ausgewirkt hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_18/2009 vom 7. April 2009 E. 3.2.1) –

unab hängig davon, in welchem Zeitpunkt und in welchem Masse daraus ein Anspruch auf Invalidenleistungen entsteht (vgl. BGE 136 V 65 E. 3.1).

Tragen verschiedene Gesundheitsschädigungen zur Invalidität bei, so ist hinsichtlich jeder Gesund heitsschädigung gesondert zu prüfen, ob die jeweilige Arbeitsunfähigkeit wäh rend der Dauer des Versicherungsverhältnisses mit der Vorsorgeeinrichtung ein getreten ist (vgl. BGE 138 V 409 E. 6.3). 2.2

Das Erfordernis, wonach der Zeitpunkt des Eintritts der berufsvorsorgerechtlich relevanten Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen « echtzeitlich » nachge wiesen sein muss (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_52/2018 vom 2 1. Juni 2018 E. 3.2 mit Hinweisen), ist nicht so zu verstehen, dass dieser Nachweis zwingend ein sogenannt echtzeitliches, d.h. zum fraglichen Zeitpunkt verfasstes Arztattest voraussetz t . Gemeint ist vielmehr, dass nachträglich formulierte Hypothesen the oretischer Natur über den Eintritt der Arbeitsunfähigkeit nicht ausreichen. Einer retrospektiven Festlegung der Arbeitsunfähigkeit kann (nur) gefolgt und auf ein echtzeitliches Arztzeugnis verzichtet werden, wenn anderweitig echtzeitlich do kumentiert ist, dass und wann sich die gesundheitliche Beeinträchtigung in Form einer verminderten Leistungsfähigkeit ( « sinnfällig » ) auf das Arbeitsverhältnis aus gewirkt hat (Urteil des Bundesgerichts 9C_314/2022 vom 2. März 2023 E. 2.2.1 mit Hinweisen). Die Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen kann sich etwa in einem belegten Leistungseinbruch am Arbeitsplatz manifestieren, ebenso in auffällig gehäuften gesundheitlich bedingten Arbeitsausfällen (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 9C_170/2022 vom 1 6. August 2022 E. 4.3). Diese Vorgaben für eine retrospektive ärztliche Festlegung des massgebenden Zeitpunkts sind umso bedeutsamer, je schwieriger es im Einzelfall ist, bei einer Erkrankung, die sich über längere Zeit hinweg kontinuierlich entwickelt hat, nachträglich zu er kennen, zu welchem Zeitpunkt diese Erkrankung überwiegend wahrscheinlich ein Ausmass angenommen hat, das eine Arbeitsunfähigkeit von mindestens 20 Pro zent bewirkte (zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts

9C_399/2022 vom 3 1. Mai 2023 E. 2.4). 2. 3

Der Anspruch auf Invalidenleistungen bedingt einen engen sachlichen und zeit lichen Zusammenhang zwischen der Arbeitsunfähigkeit, die während des Vorsor geverhältnisses (zuzüglich der einmonatigen Nachdeckungsfrist gemäss Art. 10 Abs. 3 BVG) eingetreten ist, und der späteren Invalidität (BGE 138 V 409 E. 6.2; 134 V 20 E. 3.2).

Der sachliche Konnex ist gegeben, wenn der Gesundheitsscha den, d er zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat, im Wesentlichen derselbe ist, wie er der Erwerbsunfähigkeit zugrunde liegt (BGE 138 V 409 E. 6.2). 2.4

D ie Annahme eines engen zeitlichen Zusammenhangs setzt voraus, dass die ver sicherte Person nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, nicht während längerer Zeit wieder arbeitsfähig war, was sich nach der Arbeits ( un ) fähigkeit in einer der gesundheitlichen Beeinträchtigung ange passten zumutbaren Tätigkeit beurteilt (BGE 134 V 20 E. 5.3; Urteil des Bundes gerichts 9C_278/2015 vom 2.

Februar 2016 E. 2.3.2). Bei der Prüfung dieser Frage sind die gesamten Umstände des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen, na mentlich die Art des Gesundheitsschadens, dessen prognostische medizinische Beurteilung sowie die Beweggründe, welche die versicherte Person zur (Nicht-)

Wiederaufnahme der Arbeit veranlasst haben (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_877/2018 vom 2 2. August 2019 E. 3.3).

Der enge zeitliche Zusammenhang ist solange nicht unterbrochen, als dass min destens eine 20%ige Arbeitsunfähigkeit auch in einer angepassten Tätigkeit be steht . Eine nachhaltige, den zeitlichen Konnex unterbrechende Erholung liegt hingegen grundsätzlich vor, wenn während mehr als drei Monaten eine Arbeits fähigkeit von über 80 % in einer angepassten Erwerbstätigkeit gegeben ist (BGE 144 V E. 4.4 f.) und – kumulativ bezogen auf die angestammte Tätigkeit – ein rentenausschliessendes Einkommen erzielt werden kann ( vgl. Urteil e

des Bundes gerichts 9C_15/2023 vom 2 7. Juni 2023 E. 5.2, 9C_518/2021 vom 4. Februar 2022 E. 2.2 und 9C_623/2017 vom 2 6. März 2018 E. 3; BGE 134 V 20 E. 5.3). Eine solch e drei Monate oder länger andauernde (annähernd) vollständige Ar beitsfähigkeit ist ein gewichtiges Indiz für eine Unterbrechung des zeitlichen Zu sammenhangs, sofern sich eine dauerhafte Wiedererlangung der Erwerbsfähigkeit als objektiv wahrscheinlich darstellt. Der zeitliche Zusammenhang kann daher auch bei einer länger als drei Monate dauernden Tätigkeit gewahrt sein, wenn eine dauerhafte berufliche Wiedereingliederung unwahrscheinlich war, etwa weil die Tätigkeit (allenfalls erst im Rückblick) als Eingliederungsversuch zu werten ist oder massgeblich auf sozialen Erwägungen des Arbeitgebers beruhte (BGE 134 V 20 E. 3.2.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_340/2015 vom 2 1. November 2016 E. 4.1.2 ; zum Ganzen: oberwähntes Bundesgerichtsurteil 9C_465/2018 E. 3.2 und Urteil des Bundesgerichts 9C_500/2022 vom 2 3. Februar 2023 E.3 ). 2. 5

Es bleibt mit Blick auf den konkret zu beurteilenden Sachverhalt

hervorzuheben , dass sich für teilzeitlich erwerbstätige Versicherte Besonderheiten ergeben , zumal ein Anspruch auf Invalidenleistungen der beruflichen Vorsorge nur gegeben ist , sofern eine entsprechende Versicherungsdeckung vorhanden ist. Deren Umfang bemisst sich nach dem Beschäftigungsgrad bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, unter Berücksichtigung einer allfälligen vorbestandenen gesundheitlich bedingten Arbeitsunfähigkeit. Die Höhe der kon kreten Salarierung spielt diesbezüglich keine Rolle. Versah die versicherte Person ein Teilzeitpensum, besteht deshalb kein Anspruch auf Leistungen, wenn und je denfalls solange sie trotz gesundheitlicher Beeinträchtigung im bisherigen Um fang weiterarbeiten kann oder könnte; das Risiko Invalidität hat sich lediglich im berufsvorsorgerechtlich nicht versicherten Anteil einer Vollzeitbeschäftigung (100 % -Beschäftigungsgrad) verwirklicht (BGE 141 V 127 E. 5.3.2).

Die Ermittlung des Invaliditätsgrads ist alsdann regelmässig dergestalt vorzuneh men, dass die Vorsorgeeinrichtung das von der Invalidenversicherung festge setzte Valideneinkommen , an da s sie grundsätzlich gebunden ist, auf das ausge übte Teilzeitpensum herunterrechnet und gestützt darauf (sowie gestützt auf die übrigen prinzipiell verbindlichen Parameter) eine neuerliche Einkommensver gleichsrechnung durchführt ( vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_578/2022 vom 6. April 2023 mit Hinweis auf BGE 144 V 63 E. 6.3.2). 2. 6

Ein Entscheid der IV-Stelle ist für eine Einrichtung der beruflichen Vorsorge schliesslich verbindlich, sofern sie in das invalidenversicherungsrechtliche Ver fahren einbezogen wurde, die konkrete Fragestellung für die Beurteilung des Ren tenanspruchs gegenüber der Invalidenversicherung entscheidend war und die in validenversicherungsrechtliche Betrachtungsweise aufgrund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint. Die Orientierung an der Invalidenversicherung bezieht sich insbesondere auf die sachbezüglichen Voraussetzungen des Rentenanspruchs, die Rentenhöhe und den Rentenbeginn. Für die Beurteilung der Frage, ob sich die Invaliditätsbemessung der Invaliden versicherung als offensichtlich unhaltbar erweist, ist auf die Aktenlage, wie sie sich bei Verfügungserlass präsentierte, abzustellen. Nachträglich geltend ge machte Tatsachen oder Beweismittel, die im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren nicht von Amtes wegen hätten erhoben werden müssen, sind nur be achtlich, sofern sie von der Verwaltung oder bei damaligem Beschwerdeverfahren vom Gericht im Rahmen einer prozessualen Revision hätten berücksichtigt wer den müssen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_23/2019 vom 1 0. Mai 2019 E. 2.2 mit diversen Hinweisen). 3. 3.1

Die Klägerin machte im Wesentlichen geltend, sie sei seit der Krebserkrankung nicht mehr gleich leistungsfähig. Vom

6. Juni 2015 bis

2.

September 2016 sei ihr verschiedentlich eine Arbeitsunfähigkeit von 20 bis 100 % attestiert worden. Als «Gruppenleiterin Café und Reinigung» habe sie gekündigt, da sie den Anforde rungen d es Jobs aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr gerecht geworden sei. Sie habe sich mit dem Rentenbescheid vom 5. Januar 2016 arrangiert und ver sucht, trotz der gesundheitlichen Probleme zu arbeiten. Sie habe aber akzeptieren müssen, dass sie dies nicht könne und sich deshalb auch nicht bei der Arbeitslo senversicherung angemeldet . Ihre Anstrengungen dürften ihr nicht zum Nachteil gereichen ( Urk. 1 S. 3 f.; Urk. 17 Ziff. 3).

Im Vordergrund stehe

die (im Jahr 2014 diagnostizierte, Urk. 1 S. 5 unten ) cancer-re lated Fatigue. Ab Mai 2017 sei sie regelmässig im Muskulo -Skelettal Zentrum behandelt worden , wobei die Schmerzmittel die Symptome nur teilweise gelindert hätten. Die sich seit dem Jahr 2015 bemerkbar machenden Knieschmer zen hätten sich verschlimmert und es habe sich eine Gefühlsstörung auf der lin ken Körperseite eingestellt. Hinzugekommen seien die beiden Frakturen

( Urk. 1 S. 3 f.; Urk. 17 Ziff. 3). Seit Oktober 2020 sei sie in psychologi scher/psychiatrischer Behandlung (Urk. 1 S. 5). Die IV-Stelle habe die psychi schen Leiden mit Ursachen im Kindsalter im Jahr 2016 als ir relevant erachtet, was aber eine Akzentuierung im Mai 2017 nicht ausschliesse (Urk. 17 Ziff. 6). Eine Aufschlüsselung in orthopädische und psychische Beschwerden trage der komplexen Situation zu wenig Rechnung (Urk. 17 Ziff. 7). Gefordert werde eine mindestens 25 % -R ente für die im Mai 2017 entstandene Teilinvalidität; die Ver schlechterung im Jahr 2020 sei irrelevant ( Urk. 1 S. 10 unten; Urk. 17 Ziff. 9 und S. 6).

Bei der letzten Anstellung habe es sich nicht um eine angepasste Tätigkeit oder einen Nischenarbeitsplatz , sondern um eine leitende Position gehandelt , die viel Einsatz und Engagement verlangt habe

(Urk. 17 Ziff. 3 und 4).

Infolge der drei monatigen Erwerbsarbeit sei die Zuständigkeit auf die Beklagte übergegangen. Irrelevant sei, ob jene

Arbeitsfähigkeit

nachhaltig gewesen sei ( Urk. 17 Ziff. 6) . Da sie stets teilerwerbstätig gewese n sei , reiche die Arbeitsfähigkeit von 50 % aus, um

den zeitlichen Konnex zu unterbrechen. Die Invalidität sei auch nicht ausschliesslich in psychischen Beschwerden begründet ( Urk. 17 Ziff. 13). W äh rend der Arbeit

habe keine Arbeitsunfähigkeit bestanden . Diese sei definitiv am 1. Mai 2017 eingetreten (Urk.

17 Ziff. 3 und 5 , ergänzen d Ziff. 11) .

Hausärztin und Gutachter würden dies bestätigen . Das eigene Krankheitsempfinden sei nicht massgebend ( Urk. 1 S. 9; Urk. 1 7 Ziff. 7 f. und 14).

Seither sei sie

nicht mehr arbeitsfähig geworden ( Urk. 1 S.

10 ; Urk. 33 S. 2 ).

De r Eintritt der Arbeitsunfähigkeit sei anhand der Diagnosen , ohne Bindung an den Entscheid der IV-Stelle zu beurteilen , den die Beklagte mit E-Mail vom 28. Juni 2022 bezüglich der Arbeitsunfähigkeit selbst als fehlerhaft erachte. An meldezeitpunkt und Wartefrist in der Invalidenversicherung hätten keinen Ein fluss . Die ununterbrochene Arbeitsunfähigkeit ab Mai 2017 sei seitens der Medas ausgewiesen ( Urk. 1 S. 10 ; Urk. 33 S. 2 ). Es dürfe ihr nicht zum Nachteil gerei chen, dass sie den Entscheid der IV-Stelle nicht angefochten habe; eine Verzöge rung des Rentenzuspruchs

wegen formeller Kriterien wäre nicht in ihrem Interesse gewesen

( Urk. 17 Ziff. 10).

Eine Bindung bestehe für

den Invaliditätsgrad im er werblichen Bereich ( Urk. 1 S. 8 Mitte; Urk.

17 Ziff. 12 f.). 3 .2

Die Beklagte hielt im Wesentlichen dafür, während der Anstellung beim Verein B.___

sei keine zusätzliche Arbeitsunfähigkeit eingetreten oder eine neue Diag nose gestellt worden . Vielmehr sei jene Anstellung von vornherein nicht geeignet gewesen, die Klägerin nachhaltig in den Erwerbsprozess einzugliedern ( Urk. 12 Ziff. 8 ; Urk. 22 Ziff. 7.2 , 8 und 16.3 ). Die nachträglich von der Haus ärztin ohne einlässliche Begründung und unter Bezugnahme auf vorbestehende Beschwerden für Mai 2017 attestierte Arbeitsunfähigkeit überzeuge nicht und widerspiegle das Vertrauensverhältnis ( Urk. 12 Ziff. 21.4 ; Urk. 22 Ziff. 17 ).

Der Eintritt d er Arbeits unfähigkeit im Mai 2017 lasse sich auch nicht mit dem Gut achten oder den üb rigen Akten begründen ( Urk. 12 Ziff. 21.7 und 21.10).

Schon beim Stellenantritt hätten die Fatigue, bedingt durch die frühere Krebser krankung

( Urk. 12 Ziff. 10 und 16), und ein gemäss psychiatrischem Teilgutach ten ( Urk. 12 Ziff. 12.6. 3 , 12.6.8 und 21.7 ) erheblicher psychischer Gesundheits schaden mit Persönlichkeitsänderung bestanden. I nvalidisierende orthopädische Beschwerden seien, wie auch die Haushaltsabklärung zeige ( Urk. 12 Ziff. 7 und 11 ), erst im September 2018 eingetreten ( Urk. 12 Ziff. 8 , 12.6. 8-9 und 21.7 ; Urk. 22 Ziff. 10.1 ). Die Klägerin h ätte

bereits nach der Krebserkrankung kein Ar beitsp ensum von mehr als 60 % mehr prästieren können ; auch die Invalidenver sicherung habe keine volle Arbeitsfähigkeit festgestellt (Urk. 12 Ziff. 11.2 , 11.5 f. und 21.10.3 ; Urk. 22 Ziff. 6.3 und 9.1 ).

Beim Verein B.___ handle es sich um einen sozial eingestellten Arbeitgeber, der auch Nischenarbeitsplätze anbiete. Die Anstellung sei nur zu 50 %

erfolgt , sei weder durch eine Arbeitsunfähigkeit eingeschränkt gewesen, noch anam ne stisch krankheitsbedingt gekündigt worden

( Urk. 12 Ziff. 12.1-3 und 21.5 ) und habe nur knapp – teils im geschützte n Rahmen – drei Monate gedauert ( Urk. 12 Ziff. 21.10.1 ; Urk. 22 Ziff. 6.2 und 7.2 ) . Aus orthopädischer Sicht sei es eine an gepasste Tätigkeit gewesen

( Urk. 12 Ziff. 12.7 ). Als angestammt gelte

die Tätigkeit als Spitex-Mitarbeiterin ( Urk. 22 Ziff. 7.1 ).

Eine nachhaltige Arbeitsfähigkeit habe allerdings

nicht bestanden, da der Klägerin infolge

der Persönlichkeitsstruktur keine Führungsverantwortung mehr zumutbar gewesen sei, was die Kündigung bestätigt habe.

Eine ununterbrochene Arbeitsfähigkeit von über 80 %, die den zeitlichen Konnex unterbrechen würde, sei somit nicht belegt (Urk. 12 Ziff. 12.6.3 und 20.4 -5 ; Urk. 22 Ziff. 7.2 und 9.3 ). Gemäss RAD

habe sich die ab Dezember 2017 noch bestehende Arbeitsfähigkeit von maximal 69

% in angepassten Tätig keiten ab

Juli 2020 auf 20

% in optimal angepassten Tätigkeiten weiter reduziert ( Urk. 12 Ziff. 12.8). Eine Akzentuierung psychischer Beschwerden im Mai 2017 sei nicht ausgewiesen ( Urk. 22 Ziff. 9.2).

Die Klägerin habe den entsprechenden Entscheid der IV-Stelle akzeptiert , weshalb jene daran gebunden sei . Das behauptete fehlende Rechtsschutzinteresse an der Anfechtung bzw. eine verspätete Anmeldung seien nicht nachvollziehbar. Da der Entscheid nicht zu einer Leistungspflicht führe, sei sie selbst indessen nicht daran gebunden ( Urk. 12 Ziff. 12.9 , 1 8 und 21.9 ; Urk. 22 Ziff. 12.1 , 13 , 14.1 und 15 ).

Sie habe auch nur um dessen Überprüfung gebeten, aber keine Leistungspflicht an erkannt ( Urk. 36). Die Arbeitsunfähigkeit sei zudem für jede Ursache separat zu prüfen ( Urk. 12 Ziff. 21.12 ; Urk. 22 Ziff. 10.2 ) , wobei die IV-Stelle verschiedene ausserhalb der Versicherungszeit

eingetreten e

B eschwerden berücksichtigt habe (Urk. 22 Ziff. 15). Der von der IV-Stelle festgestellte Invaliditätsgrad von zu nächst 45 %

hätte das versicherte Pensum von 50 % nicht tangiert ( Urk. 22 Ziff. 14.2). 4. 4. 1

Wie bereits im Sachverhalt E. 1.1 und 1.2 erörtert, war die Klägerin bis 3 1. Januar 2017 als Mitarbeiterin der Spitex

mit einem 60 % -Pensum bei der A.___ berufs vorsorgeversichert. Vom 1. Februar bis 3 0. April 2017 arbeitete sie mit einem Be schäftigungsgrad von 50 % als Gruppenleiterin Café und Reinigung für den Ver ein B.___ , weshalb sie – einschliesslich der Nachdeckungsfrist – bis 3 1. Mai 2017 bei der Beklagten berufsvorsorgever si chert war.

Gemäss Art. 26 Ziff. 1 des eingereichten Vorsorgereglements , in Kraft ab 1. Ja nuar 2017, gilt die Versicherte, die von der IV als invalid anerkannt wird, auch bei der Beklagten als invalid, sofern sie – wie in Art. 23 lit . a BVG vorgesehen – beim Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, bei der Beklagten versichert war ( Urk. 2/16 S.16). Nach dem in E. 2

Ausgeführten setzt die Leistungszuständigkeit der Beklagten somit voraus, dass zwischen dem

1. Februar und 3 1. Mai 2017

eine relevante Arbeitsunfähigkeit eintrat . Dies be dingt zunächst eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes mit ungünstigen Auswirkungen auf das konkrete Arbeitsverhältnis im genannten Zeitraum , wobei die Klägerin nicht näher substantiierte, für welche Leiden sie eine Teilrente for dert . Ist eine gesundheitliche Verschlechterung

erstellt, gilt es zu prüfen, ob die entsprechenden Leiden bereits vor dem 1. Februar 2017 zu einer erheblichen und dauerhaften funktionellen Leistungseinbusse führten. Ist dies zu verneinen, hat es bei der Leistungszuständigkeit der Beklagten sein B ewenden. Ist dies zu beja hen, ist die Beklagte nur zur Ausrichtung von Leistungen verpflichtet, falls der zeitliche Konnex zwischen

der Invalidität und der schon zuvor eingetretenen Ar beitsunfähigkeit bis zum 3 1. Mai 2017 unterbrochen wurde. 4.2

Nach dem die Klägerin in Bezug auf das Ovarialkarzinom als geheilt galt (Urk. 30/37/5 f. ; ebenso aktuell Urk. 30/99/4 ), verneinte d ie IV-Stelle mit Verfü gung vom 5. Januar 2016 zunächst einen Rentenanspruch der Klägerin . Diese habe ihre Tätigkeit als Spitex-Mitarbeiterin dreieinhalb Monate nach Ablauf des Wartejahres per 15.

Oktober 2015 wieder vollumfänglich ausüben können , womit das Kriterium der Dauerhaftigkeit nicht gegeben sei. Aus der in der Verfügung enthaltenen Aufstellung ergibt sich, dass die Klägerin ab Februar 2015 wieder 60 % gearbeitet hatte und nach anfänglichen Leistungseinbrüchen dieses Pensum ab Ende Juni 2015 wieder andauernd ausüben konnte ( Urk. 30/46/2). 4.3

In der

V erfügung vom 2 5. Juni 2021, deren Bindungswirkung für die Beklagte umstritten ist , erwog die IV-Stelle, die Abklärungen nach Eingang der Neuanmel dung am 1 8. August 2017 hätten ergeben, dass der Klägerin d ie angestammte Tätigkeit seit Dezember 2017 nicht mehr zumutbar sei . In angepassten Tätigke i ten habe zunächst eine Arbeitsfähigkeit von 69 %

bestanden . Seit Juli 2020 sei der Klägerin

noch ein Pensum von 20 % zumutbar. Damit betrage d ie Einschränkung im Erwerbsbereich ab Dezember 2017 45,79 %

und ab Juli 2020 84,29

% . Diese sei jeweils m it 80

% zu gewichten.

Angesichts des Teilinvaliditätsgrad es von 7,6 % im Haushaltsbereich resultiere

somit ein Gesamtinvaliditätsgrad von 44 %

bzw. 75 % , der Anspruch auf eine Viertelsrente ab Dezember 2018 (Ablauf War tejahr) respektive auf eine ganze Rente ab Oktober 2020 (drei Monate nach der Verschlechterung) gebe ( Urk. 30/133/1-2). 4.4

Basis jener Rentenverfügung bildet

die interdisziplinäre Gesamtbeurteilung im Gutachten der MEDAS C.___ vom 20.

Dezember 201 8. Da rin diagnosti zierte de r Psychiater eine andauernde Persönlichkeitsänderung auf dem Boden einer komplexen posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) sowie eine chro nische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren. Aus psychi atrischer Sicht liege die Arbeitsfähigkeit unter 70 % , sei aber nicht weiter quan tifizierbar; ein Belastungstraining sei indiziert (zum psychiatrischen Teilgutach ten im Detail, vgl. E. 6.3) .

Der Neurologe diagnostizier t e eine zervikale Syringomyelie mit überwiegender Sensibilitätsstörung . Gegenwärtig bestehe eine volle Arbeitsfähigkeit , die Prognose sei jedoch ungewiss . Im Detail führte der begutachtende Neurologe in seinem Teilgutachten aus, die S y ringomyelie sei im Jahr 2007 bildgebend noch nicht ersichtlich gewesen. In den Jahren 2017 bis 2018 sei eine gewisse Progre dienz zu erkennen. Die geklagte Sensibilitätsstörung auf der linken Seite (Gesicht, Arm und teilweise auch Rumpf) sei auf die S y ringomyelie zurückzuführen, die auch mit einer leichten motorischen Beeinträchtigung der linken Hand ohne we sentliche funktionelle Bedeutung in Zusammenhang zu bringen sei. Für eine lum bale radikuläre Symptomatik bestünden aufgrund der klinischen Untersuchung keine Anhaltspunkte ( Urk. 3 0 /84/98).

Aus orthopädischer Sicht bestünden Zervikalgien , Lumbalgien, eine beginnende Omarthrose links, Hüftschmerzen links, chronische Knieschmerzen links sowie ein Status nach distaler Fib ula schaftfraktur rechts und proximaler, dislozierter Humeruskopffraktur rechts . In der angestammten Tätigkeit bestehe keine Arbeits fähigkeit mehr; i n angepassten Tätigkeiten ( gemäss Urk. 30/84/90 hauptsächlich sitzend, teilweise stehend und kaum gehend) sei zwar eine Arbeitsfähigkeit gege ben, es bestünden jedoch erhebliche qualitative Einschränkungen ( gemäss Urk. 30/84/9 0 f.: unzumutbar sind Zwangs haltung vor dem PC , eine hockende oder kniende Stellung , Arbeiten auf unebenem Gelände, Treppen oder Leitern, Arbeiten über oder mit rekliniertem

Kopf, Gehstrecken von 500 m und mehr sowie das Tragen von G ewichte n über 5 kg).

Bei einem Status nach Uterusovarialkarzinom , nach subsegmentalen Lungenem bolien und nach Morbus Crohn sowie bei einer periphere n arterielle n Verschluss krankheit (PAVK 1) und weitere n Leiden sei die Klägerin aus allgemeininternis tischer Sicht zwar voll arbeitsfähig, qualifiziere sich jedoch nur für leichte kör perliche Tätigkeiten.

Ein neuropsychologisches und onkologisches Teilgutachten bei geklagter Fatigue-Symptomatik liege nicht vor .

In der Konsensbeurteilung sei die bisherige Tätigkeit damit aus rein orthopädi scher Sicht nicht mehr zumutbar. In angepassten Tätigkeiten bestehe eine Rest arbeitsfähigkeit von gegenwärtig unter 70 % bei auch erhebliche n qualitative n Einschränkungen . So qualifiziere sich die Klägerin nur für körperlich leichte Tä tigkeiten . D er weitere Verlauf sei ungewiss . 5 . 5 .1

Soweit es die Beschwerden mit klarem somatischem Korrelat betrifft,

finden sich in den Akten mit Bezug auf den für die Leistungspflicht der Beklagten relevanten Zeitraum vom 1. Februar bis 3 1. Mai 2017

keine der gutachterlichen Beurteilung widersprechenden fachärztlichen Einschätzungen. Dabei ist davon auszugehen, dass es sich bei der bei der Beklagten versicherten Tätigkeit als Gruppenleiterin zu 50 % um eine körperlich leichte, administrative Tätigkeit handelte (etwa Urk.

30/69/1) . Die Klägerin legte denn auch nicht dar, inwiefern die Tätigkeit beim Verein B.___ Aufgaben umfasste, die sie aufgrund der

somatischen Be einträchtigungen

nicht mehr oder nur noch eingeschränkt ausführen konnte. 5.2

Mit Blick auf die am 2 7. Juni 2017 bildgebend festgestellte Syringohydromyelie empfahl d er

behandelnde Neurologe Dr. med. E.___

im Bericht vom 8.

Februar 2018

einzig, auf das Tragen von mittelschweren oder schweren Gegenständen zu verzichten , da ein Valsalva -Manöver zu einer Zunahme der Syringohydromyelie

führen könnte ; ansonsten wäre die bisherige Tätigkeit zumutbar ( Urk. 30/65/2) . Damit bestätigte er im Umkehrschluss eine volle Arbeitsfähigkeit in körperlich leichten Tätigkeit en ohne zusätzliche qualitative Einschränkung bedingt durch die linke Extremität im Zeitpunkt der Berichterstattung .

Damals war der Nacht schlaf der Klägerin unter Lyrica recht, die Kraft im Arm gebessert und die klini schen Befunde der ( adominanten ) linken oberen Extremität geringfügig ( Urk. 30/65/2; ferner auch Urk. 30/67/4 «Status nach Parese linker Arm»).

Erst nach eindeutiger Progredienz der Syring o hy d romyelie

schätzte

Dr. E.___

am 14.

April 2019 , dass der Klägerin eine Tätigkeit ohne körperliche Belastung und ohne Einsatz des linken Armes wahrscheinlich in einem normalen Pensum möglich sei, was jedoch konkret zu prüfen sei (Urk.

30/94/2). Auch der

Wirbel säulen- und Neurochirurg Dr. med. F.___ bestätigte erstmals mit Bericht vom 2 7. Mai 2020 eine erhebliche und irreversible Einschränkung der Handfunktionen vor allem links ( Urk. 30/11/2). 5.3

Zur Entwicklung der Sy ringo hydrom ye lie

liess sich gemäss

Dr. F.___

nachträg lich bildgebend schon im Jahr 2014 e ine Sig n alintensitätsalteration zumindest vermuten . Es sei aber nicht möglich, die Progredienz zu beurteilen . Anamnestisch hielt Dr. F.___

zur Konsultation vom 12.

September 2017 fest, die Beschwerden im Sinne von Taubheitsgefühlen hätten schleichend über Monate zugenommen bzw. sich in den letzten Wochen

nach ein em Hustenanfall verstärkt ( Urk. 30/55/6; ergänzend auch Urk. 30/52/3 , wonach die Hausärztin die Klägerin für Abklärun gen an die Klinik G.___ überwies en hatte , wovon die erste schon am 1 3. März 2017 statt gefunden hatte ; a namnestisch traten dabei seit einigen Mo naten bzw. Wochen linkseitig vor allem nächtliche Schmerzen auf).

In der Unter suchung vom 1 2. September 2017 dokumentierte

Dr. F.___

soweit ersichtlich er stmals eine Ungeschicklichkeit mit der linken Hand und Atrophie der intrinsi schen Handmuskulatur

( Urk.

30/55/ 7 ). Dabei zeigte ein Vergleich der MRI vom 2 7. Juni und 1 1. Oktober 2017 auch eine Progredienz im Sinne eine r Erweiterung links im unteren Kleinhirnstiel sowie im linken Hemimyelon auf Höhe HWK

4. Als unverändert wurde die Syringohydromyelie

im Rahmen de s

nachfolgenden MRI vom 29.

August 2018 b eurteilt (vgl. Urk. 30/94/1).

Ab August 2018 nahmen die Paresen und Sensibilitätsstörungen des linken Ar mes gemäss Dr. E.___ alsdann

z u ( Urk. 30/91/1). Dies führte Anfang 2019 zu weiter e n klinischen und bildgebenden Untersuchungen, die verschlechterte Be funde ergaben . Nach Ansicht von Dr. F.___ war es die se

eindeutige Progredienz der Syringo hydro myelie , die einen Grossteil der im Jahr 2019 geklagten Be schwerden erklärte , während die degenerativen Veränderungen wahrscheinlich nur eine kleine Rolle spiel t en

(Urk. 30/9 9/1-2 ).

Im M RI der Halswirbelsäule vom 7. Februar 2019 war zudem

eine Impression des Myelons auf Höhe HWK 6/7 durch eine breitbasige Bandscheibenvorwölbung zu sehen . Dr. E.___

wertete die s als erste Zeichen der Liquorzirkulationsstörung und sah darin ebenfalls eine Erklärung für die Beschwerdezunahme (Urk.

30/9 4/3-5 ). Letztlich wurde die Klä gerin im August 2019 operiert (Urk. 30/105) mit in der Folge gutem Dekompres sionsergebnis C6/7 und kaum veränderter Syrinx

( Urk. 30/107/2 , 30/109/4 f. , 30/110/2 und

30/116/1 oben ). 5.4

Dass die Klägerin

ihre Tätigkeit als Gruppenleiterin bis Ende April 2017 uneinge schränkt ausüben konnte, während im Mai 2017 infolge der Syringohydromeylie

eine volle bzw. eine das versicherte Arbeitspensum von 5 0

% tangierende Ar beitsunfähigkeit eintrat , erweist sich bei m beschriebenen schleichende n Verlauf

sowie zunächst gut behandelbaren Beschwerden und geringfügigen klinischen Befunden

nicht als überwiegend wahrscheinlich. Bereits die Erstmanifestation der Beschwerden lässt sich zeitlich nicht hinreichend eingrenzen, geschweige denn eine massgebliche Progredienz zwischen dem 1.

Februar und 31. Mai 2017 bele gen . Erw ie sen ist

eine solche erst

für den Zeitraum vom 2 7. Juni 2017 bis

7. Feb ruar 201 9. Zudem wäre auch der zeitliche Konnex solcher Beschwerden und einer spätere n Invalidität b ei selbst vom Behandler im Februar 2018 noch attestierter voller Arbeitsfähigkeit in körperlich leichten Verweistätigkeit en und bildgebend stationärem Zustand zwischen Oktober 2017 und August 2018 wohl zu vernei nen. 5. 5

Dr. med. H.___ ,

mitunter Fachärztin für Rheumatologie sowie Physikalische Me dizin und Rehabilitation, beschrieb im Bericht vom 8. März 2018 seit dem Jahr 2015 bestehende Knieschmerzen links mit Nachweis von Knocheninfarkten im Femur und Tibia mit begleitender Bursit i s pes anserinu s .

Im Dezember 2017 sei es zu einer Schmerze xazerbation gekommen, wobei

im MRI vom 1 4. Dezember

2017 gegenüber dem MRI vom 30 . Mai 2017 neu eine

Im pressionsfraktur des Tibiaplateaus

fest gestellt worden sei . Sei t her würden die Schmerzen persistieren mit teilweiser Unmöglichkeit mit dem Fuss aufzutreten. Die Schmerzen seien nicht nur bedingt durch die Impression s fraktur, sondern mitbedingt durch die Infarkte. Eine wesentliche Gonarthrose bestehe nicht. Die Klägerin sei an Stöcken mobil . Die Prognose werde weiter ungünstig beeinflusst durch eine gemäss MRI vom Mai 2017 mittelschwere bis schwere Omarthrose links sowie residuelle Schmerzen und Bewegungseinschränkungen der rechten Schulter nach einer Humeruskopffraktur am 24.

November 201 7. Die Tätigkeit als Spitex-Mitarbeite r in sei der Klägerin nicht mehr zumutbar.

Eine administrative, vor allem sitzende, sehr leichte Arbeitstätigkeit könne ihr infolge der Knieschmerzen derzeit nur im Homeoffice zugemutet werden

(Urk.

30/69) .

Ergänzend ergibt sich aus

d en Bericht en

von Dr. H.___

vom 1 6. Mai und 23.

Juni 2017 , dass die mit MRI vom 3. Juni 2016 festgestellten Knocheninfarkte i n Femur und Tibia gemäss MRI des linken Knies vom 30. Mai 2017 zwischen zeitlich ausgereift waren . Es bestünden nur wenig Gelenkerguss und geringe Knorpelschäden medial femorotibial . Die übrigen Knorpelflächen und die Menis ken seien intakt. Es zeige sich eine flüssigkeitsgefüllte Bursa anserina ohne um gebendes Ödem und somit ohne eigentliche Bursitis (Urk. 30/52/14). Wegen der Pes anserinus-Reizung sei am

13. März 2017 eine konservative Behandlung emp fohlen worden ( Urk. 30/52/2 f.). Das MRI von Hüft e und Becken links vom 2. Juni 2017 zeige alte Femurkopfnekrosen beidseits

ohne Einbruch oder Entrundung der Femurköpfe

m it

minimer Restaktivität entlang der Demarkierungslinie bzw. nur sehr grenzwertig umgebendem Knochenmarksödem.

Die Coxarthrose n sei en nur leicht und es zeige sich wenig Gelenkerguss beidseits . Zu sehen seien sehr alte Knoche n infarkte intertrochantär bis in den proximalen Femurschaft beidseits ( Urk. 30/52/13 f.).

Eine chirurgische Intervention der Knocheninfarkte sei gemäss Abklärungen nicht möglich ( Urk. 30/52/11). Im MRI der linken Schulter vom 30.

Mai 2017 seien neben der

mittelschweren bis schweren Omarthrose eine leichte bis mässige, etwas aktivierte Akromioklavikular (AC) -Gelenkarthrose und eine minimale Bursitis subacromialis/ subdeltoidea feststellbar gewesen (Urk.

30/52/14). 5.6

Demnach konnte die Klägerin die bei der Beklagten versicherte Tätigkeit trotz der seit Juni 2016 bekannten und bis Mai 2017 ausgereiften Knocheninfarkte auf nehmen und bis 3 0. April 2017 ohne Arbeitsausfälle

ausüben. Eine Exazerbation der Knieschmerzen ist er st mit der Impressionsfraktur des Tibiaplateaus im De zember 2017 ausgewiesen . Nach Ansicht von Dr. H.___ war der Klägerin erst aufgrund derselben

(«derzeit») kein Arbeitsweg mehr zumutba r bzw. eine admi nistrative Tätigkeit nur noch im Homeoffice möglich ; sie attestierte ihr dement sprechend eine volle Arbeitsunfähigkeit

ab 5. Dezember 2017 ( Urk. 30/67/4 ) . Aus dem anamnestischen Hinweis von Dr. H.___ , die Klägerin sei bereits bei der Erst konsultation am 15.

Mai 2017 nicht arbeitstätig bzw. arbeitsunfähig gewesen ( Urk. 30/69/3) , lässt sic h somit

nichts zu deren Gunsten ableiten. Im Übrigen er wähnte Dr. H.___ die Knocheninfarkte im Bericht vom 1 8. Juni 2018 nicht mehr, sondern begründete die Schmerzen am linken Knie einzig noch mit d er Gon ar throse und Stressfraktur (Urk.

3 0/71/1). Während des kurzen Versicherungsver hält nisses mit der Beklagten wurden damit keine Bildbefunde

am Knie erhoben, die darauf schliessen lassen würden, dass sich die Kniebeschwerden

dannzumal

mas sgeblich verschlechtert en und die Arbeit ungünstig beeinflusst en . Nichts anderes gilt für die Hüftbeschwerden, für die sich anhand der Bildbefunde ebenso wenig ein sich erst im Frühjahr 2017 bemerkbar machendes oder dannzumal

exazer biertes Leiden

feststellen lässt. Die Befunde an Knie und Hüften sind hierfür alle

zu alt oder zu geringfügig .

Welche negativen Auswirkungen die Omarthrose – als wesentlichster Befund im Bereich der Schulter

während des V ersicherungsverhältnisses

– auf die konkret versicherte , körperlich leichte Tätigkeit ohne ersichtliche Arbeiten über Kopf ge habt haben soll, wurde seitens der Klägerin nicht dargetan und ist auch sonst nicht ersichtlich. Dabei war sie

offenbar in der Lage, nach der Impressionsfraktur des Tibiaplate a us noch

im Jahr 201 8

an Stöcken zu gehen. In den Akten deutet im Übrigen nichts auf ein akutes Fortschreiten d er degenerativen Befunde an der Schulter hin, was eine relevante Verschlechterung während des kurzen Versiche rungsverhältnisses bei der Beklagte n

in Bezug auf die im Vergleich zur Tätigkeit als Spitex-Mitarbeiter i n körperlich weniger anspruchsvolle Tätigkeit als Grup penleiterin mit einem 50

%-Pensum un wahrscheinlich macht. Die Humerus fraktur trat

erst nach Beendigung des Versicherungsverhältnisses auf. 5. 7

Schliesslich

erwähnte

Dr. H.___ in den angeführten Berichten einen bl oss en

Sta tus nach lumboradikulärem Reizsyndrom L4/5 links im Jahr 2014 mit mehrfachen Infiltrationen ( Urk. 30/52/2 und 30/52/6 ). Dazu ist zu bemerken, dass

Dr. E.___

schon im Jahr 2014

– wie aktuell der begutachtende Neurologe – keine motori schen Ausfälle oder Denervationszeichen in der untersuchten L3- und L4-Bein muskulatur feststellen konnte ( Urk. 30/36/7).

Im MRI der Lendenwirbelsäule vom 3. Oktober 2014 hatten sich verglichen mit der Voruntersuchung vom 13.

Februar 2007

weitgehend unveränderte Befunde

gezeigt – nämlich eine Segmentdegene ration L4/5 und L5/S1 mit Nachweis einer breitbasigen Protrusion L4/ 5. Gemäss damalige r Beurteilung führten jene Befunde z usammen mit einer hypertrophen Facettengelenksarthrose zu einer mässiggradigen konzentrischen Spinalkanal ei nen gung sowie zu einer erheblichen re c essalen und links foraminalen Ein engung mit aber nur möglicherweise Reizung von L4 foraminal links und L5 re cessal beidseits (Urk.

30/8 4/7 ).

Die Klägerin konnte derweilen jahrelang als Spi tex-Mitarbeiterin 60 ? % tätig sein und auch die Arbeit als Gruppenleiterin mit einem Beschäftigungsgrad von 50 % war bis April 2017 nicht tangiert. Gesamt haft betrachtet ist eine relevante Arbeitsunfähigkeit bis 31.

Mai 2017 mit Bezug auf dieses Leiden somit nicht plausibel .

Im Übrigen wäre eine diesbezügliche Leistungspflicht der Beklagten auch zu ver neinen, wenn mit Dr. E.___

– der seinen Verdacht im Bericht vom 1 4. Juli 2017 ( Urk. 30/52/15) in keiner Weise begründet e

– eine erneute Akzentuierung im No vember 2015 und damit weit vor Beginn des Versicherungsverhältnisses mit der Beklagten in Betracht gezogen würde. 5 . 8

Zusammenfassend lässt sich somit

nicht nachweisen, dass sich die

somatischen Leiden

– auch in ihrer Gesamtheit – während des Versicherungsverhältnisses bei der Beklagten zwischen de m

1. Februar und 3 1. Mai 2017 massgeblich veränder ten und zu einer erheblichen und dauerhaften Einschränkung in einer körperlich leichten Tätigkeit führten .

Unstrittig konnte die Klägerin die bei der Beklagten versicherte Tätigkeit als Gruppenleiterin mit einem Pensum von 50 %

denn auch bis zum Ablauf der Kündigungsfrist im April 2017 ausüben , ohne dass Anhalts punkte für konkrete Einschränkungen bestünden . Weshalb am 1. Mai 2017 eine volle Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit eingetreten sein soll, wie es von der Hausärztin ohne ausgewiesene Fachkenntnisse in den entsprechenden Fach gebieten am 4.

September 2017 im Nachhinein und allein gestützt auf die ge klagten progredienten Schmerzen und Gefühlsstörungen attestiert wurde, ist nicht nachvollziehbar . Eine solche Arbeitsunfähigkeit gilt auch nicht als aner kannt, nur weil sich die Beklagte – übrigens nicht gegenüber der Klägerin, son dern der IV-Stelle – erkundigte, ob der RAD den Beginn des Wartejahres korrekt festgesetzt habe (Urk. 30/153/1). Es verwundert insofern nicht, dass die Hausärz tin im an die IV-Stelle gerichteten Wiedererwägungsgesuch vom 3. März 2018 die Arbeitsunfähigkeit

anderweitig

( mit einer im Vordergrund stehenden, läh menden Fatigue-Symptomatik und den zwischenzeitlich erlittenen Frakturen ) be gründete ( Urk. 30/68). 6. 6.1

Hinsichtlich der übrigen Leiden ergibt sich aus de n Unterlagen der Behandler , dass die Klägerin während der Krebs therapie in psychoonkologischer Behandlung stand . Aus dem Bericht der I.___

vom 2 1. November 2014 geht hervor, dass die Tumorerkrankung sie zu Beginn deutlich belastet e . Es hätten sich eine Progredienzangst und emotional deutlich verminderte Belastbarkeit bei mittel gradiger depressiver Symptomatik gezeigt. Die K lägerin habe sich auch körperlich ausgesprochen matt und rasch erschöpfbar gefühlt. Im Verlauf habe sich eine Rem i ssion der depressiven Symptomatik und Progredienzangst geze igt. Die Klä gerin leide jedoch noch unter ausgeprägter Tagesmüdigkeit trotz guter Schlaf qualität, rascher Erschöpfbarkeit und r eduzierter Konzentrationsfähigkeit . Diese Symptome interpretiere man im Rahmen einer tumorassoziierten Fatigue und gehe davon aus, diese würden sich in den kommenden Wochen/Monaten langsam zurückbilden ( Urk. 30/37/12 f.). 6.2

Die Vertrauensärztin der A.___ , Dr. med. J.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, kam am 1 9. Juni 2015 nach eigener Exploration zum Schluss, die Depression im Gefolge der Krebserkrankung (bei auch massgeblichen Belastungen in der Kindheit mit damaligen Depressionen) sei remittiert. Die ak tuell noch vorhandene Müdigkeit sei ebenfalls regredient . Eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit von aktuell 40 % auf 50 % sei für Juli 2015 geplant. E in weiterer Aufbau auf 60 %

sei zu erwarten (Urk. 30/39/3 und 30/39/5).

Effektiv arbeitete die Klägerin a b 23. Juni 2015 wieder im angestammten Arbeits pensum von 60 % als Spitex-Mitarbeiterin (Urk. 30/44/8).

Die letzte krankheits bedingte Absenz bei der Spitex dauerte g emäss ihren eigenen Angaben sowie jenen der A.___ bis 2. September 201 6. Anschliessend waren bis Ende Januar 2017 keine weiteren Absenzen

– mit Ausnahme vom 14./15. Dezember 2016 – mehr zu verzeichnen

( vgl. Urk. 2/13 S. 2; Urk. 1 S. 3). 6.3

6.3.1

Wie dem entsprechenden Teilgutachten der MEDAS C.___ zu entneh men ist, erschien die Klägerin i n der psychiatrischen Exploration vom 1 9. Sep tember 2018

psychisch kompensiert ( Urk. 30/84/56). Anhaltspunkte für krank heitswertige kognitive Beeinträchtigungen bestünden keine , ebenso wenig für eine Erkrankung aus dem depressiven Formenkreis – abgesehen von der über drehten ,

parathym wirkenden Gefühlsexpression . In der dreistündigen Untersu chung (in allerdings entspanntem Rahmen ) sei auch keine erhöhte Ermüd

- und Erschöpfbarkeit objektivierbar gewesen ( Urk. 30/84/57).

6.3.2

Zum Krankheitsverlauf hielt der begutachtende Psychiater fest, n ach ihrer Rück kehr aus den USA im Jahr 2003 sei es der Klägerin schwergefallen, si ch zu integ rieren. Sie sei wegen psychosomatovegetativer Beschwerde n , unter anderem Rückenbeschwerden und Schlafstörungen, ärztlich behandelt worden . Dank guter Ressourcen und vor allem auch durch körperliche

Aktivität sei es ihr trotz prä morbid auffälliger Persönlichkeitsstruktur bis im Jahr 2010 gelungen, ihr psycho physisches Gleichgewicht stabil zu halten .

Im Jahr 2012 habe sie über starke Müdigkeitsgefühle geklagt. In ihrer Tätigkeit als Spitex-Mitarbeiterin

habe

damals (nach einem Leitungswechsel, vgl. Urk.

30/15) ein schwerer Arbeitsplatzkonflikt bestanden. Als Zufallsbefund hät ten die Abklärungen ein Uterus- und Ovarialkarzinom ergeben. Falls die Müdig keitsgefühle dadurch nicht genügend begründbar seien, müsse von einer psycho genen Überlagerung aufgrund der Persönlichkeitsstruktur ausgegangen werden, wofür auch das Fortbestehen nach der komplikationslosen chirurgischen Inter vention spreche.

Bei Wiederaufnahme der Arbeit in einem reduzierten Pensum sei der Arbeitsplatzkonflikt weiter eskaliert. Erst der Beizug eines Anwalts habe zur vorübergehenden Beruhigung geführt. Arbeit sei für die Klägerin therapeu tisch, um das labile psychische Gleichgewicht stabil zu halten. Um nicht wieder arbeitslos zu werden, habe sie sich durchgekämpft , jedoch habe der Disstress zu psychosomatovegetativen Reaktionsbildungen geführt wie erhöhte Ermüd

- und Erschöpfbarkeit, Müdigkeitsgefühle, Schmerzen und Stimmungsschwankungen. Anfangs 2017 habe die Klägerin die Tätigkeit als Spitex-Mitarbeiterin aufgegeben und die Stelle einer Gruppenleiterin an einem ges ch ützten Arbeitsplatz angetre ten. Wegen erneuter Teamkonflikte habe sie diese Stelle noch während der Pro bezeit gekündig t und sei seit Februar (richtig: Mai) 2017 keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgegangen (Urk. 30/84/5 8 f. ). 6.3.3

Er schlussfolgerte , n eben der chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren

zeige die K lägerin Borderline Persönlichkeitsanteile mit Stimmungsschwankungen und verminderter Wahrnehmung innerer Präferenzen, die auf einer PTBS Struktur beruhen würden .

Mit dem Ressourcenverlust infolge der Krebserkrankung sei es im Jahr 2012 zu einer (krankheitswirksamen, Urk. 30/84/62) Persönlichkeitsänderung mit Manifestation der Borderline Persön lichkeitszüge gekommen .

Es fänden sich ferner

Persönlichkeitsanteile wie labiles Selbstwertgefühl , hohe Leistungsanforderungen, Abhängigkeit von Lob Dritter, Aggressionshemmung, Konfliktvermeidung, hohes

Unabhängigkeitsbedürfnis und Dyslexiethymie . Diese seien pathognomonisch für Menschen, die unter Dis stress zu psychosomatovegetativen Reaktionsbildungen neigen würden. (Zudem seien sie i m A rbeitskontext infolge

ihres hohen Unabhängigkeitsbedürfnisses schwer führbar , Urk. 30/84/59. )

Die Klägerin s ei nach dem Ressourcenverlust

nicht mehr in der Lage, über körperliche Aktivitäten aufkommenden intrapsychi schen Dis s tress zu neutralisieren. Weiter sei Arbeit ein wichtiges Coping, um unter anderem das labile Selbstwertgefühl zu stabilisieren.

Sie habe die letzte Anstel lung während der Probezeit wegen Teamkonflikten gekündigt. Aufgrund der Per sönlichkeitsänderung und akzentuierten Persönlichkeitszüge n eigne sie sich nicht für eine Tätigkeit, die Führungsverantwortung

(oder Teamfähigkeit, Urk. 30/84/63) voraussetze ,

und sei als Gruppenleiterin nicht arbeitsfähig. Die psychische Belastbarkeit sei k rankheitsbedingt beeinträchtigt .

Unter emotionalem Disstress komme es zu psychosomatovegetativen R eaktionsbildungen mit erhöh ter Ermüd - und Erschöpfbarkeit, Müdigkeitsgefühlen und Konzentrationsstörun gen

(Urk.

30/84/61) .

Die Restarbeitsfähigkeit in angepassten Tätigkeiten liege unter 70 % und sei in einem Belastbarkeitstraining zu evaluieren. Es sei anzunehmen, dass sie auf ver mehrte Ruhepausen angewiesen sei, da mit psychosomatovegetativen Reaktions bildungen zu rechnen sei, sobald Leistungsanforderungen gestellt würden. Die psychischen Leiden seien chronifiziert und therapeutisch nicht mehr beeinfluss bar ( Urk. 30/84/62). 6.4

6.4.1

Am

1. Juli 2020 erfolgte eine neuropsychologische und verhaltensneurologische Untersuchung in der Praxis von Dr. E.___ . Die Klägerin gab an, ihr kognitiver Zustand habe sich seit der Krebsdiagnose im Jahr 2013 schleichend verschlech tert. Es sei mal besser, mal schlechter, aber nie

gut (Urk.

30/113/1) . 6.4.2

Diagnostiziert wurde letztlich eine leichte bis mittelgradige neuropsychologische Störung mit vordergründig attentionalen , exekutiven und mnestischen Minder leistungen sowie deutlich reduzierter Belastbarkeit bei/mit multifaktorieller Ätio logie (Schmerzinterferenzen, Müdigkeits-assoziierte und medikamentöse Störwir kungen sowie vaskulär) ohne Hinweise auf einen neurodegenerativen Prozess.

Im Verlauf der Untersuchung zeige sich eine deutlich reduzierte und abnehmende Belastbarkeit und erhöhte Ermüdbarkeit bei stets guter Kooperations- und An strengungsbereitschaft, wobei wiederholt nonverbale Schmerzäusserungen mit innerlicher Ablenkbarkeit beobachtbar seien, die sich negativ auf die allgemeine Leistungsfähigkeit – im Besonderen die konzentrativen Leistungen – ausgewirkt haben dürfte. Die Klägerin habe einen zu Begi n n erhöhten und im Verlauf stabi len W ert von 5 auf der Schmerzskala VAS angegeben . Am Ende der Untersuchung lasse sich eine emotionale Labilität und affektive Belastung beobachten. Hinweise auf eine schwerere, manifeste depressive Symptomatik oder weitergehende neu ropsychiatrische Auffälligkeiten fänden sich nicht ( Urk. 30/113 /3 ). 6.4.3

Bezüglich der Arbeitsfähigkeit wurde einzig festgehalten, a ufgrund der neuropsy chologischen Befunde wie auch der Gesamtsituation (körperliches Leiden , deut lich eingeschränkte körperliche und psychophysische Belastbarkeit) dürfte n sich ein Wiedereinstieg ins Berufsleben und eine Anstellung in der freie n Wirtschaft deutlich erschwert gestalten. Es sei daher eine Unterstützung durch die Invali denversicherung angezeigt ( Urk. 30/113/3).

Der RAD-Arzt Dr. med. K.___ , Facharzt für Innere Medizin und Rheumatologie schlussfo lgerte daraus am 2 4. August 2020, dass seit der neuropsychologischen Untersuchung wahrschein lich auch i n angepassten Tätigkeit en keine verwertbare Arbeitsfähigkeit mehr be stehe ( Urk. 30/126/11).

Derweilen präzisierte Dr. E.___

im Bericht vom 29.

De zember 2020, dass eine Tätigkeit ohne körperliche Belastung, ohne Einsatz des linken Armes und kognitiv nicht zu anspruchsvoll ,

beispielswei s e mit einem Pen sum von 20 % bzw. mindestens zwei Stunden pro Tag versucht und allenfalls schrittweise erhöht werden könn t e . Die Leistungs fähigkeit sei aufgrund der ein geschränkten körperlichen und psychophysischen Belastbarkeit um schätzungs weise 30 bis 40 %

vermindert ( Urk. 30/124/2). Hierauf quantifizierte Dr.

K.___ die Restarbeitsfähigkeit in einer optimal angepassten Tätigkeit am 5.

März 2021 mit 20 % ( Urk. 30/126/13). 6.5

6.5.1

Schliesslich nahm die Klägerin am 2 7. Oktober 2020 wieder eine psychiatrische Behandlun g auf. Nach dem Erstgespräch hielt der Psychiater Dr. med. L.___ fest, die Klägerin berichte über eine ausgeprägte Antriebslosigkeit, Anhedonie, Konzentrations- und Einschlafstörungen, die seit der Krebserkrankung 2013 schleichend begonnen hätten und sie seit dem Jahr 2017 stark beeinträchtigen würden. Er stellte sodann die Diagnosen einer rezidivierende n depressive n Stö rung, derzeit mittelgradige Episode, sowie eine r

c ancer

related

f atigue , ohne diese herzuleiten ( Urk. 30/120/2 f.). 6.5.2

Gemäss Austrittsbericht von Dr. L.___ vom 3 1. März 2022 befand sich die de pressive Störung in Remission. Eine cancer

related

fatigue sei bereits am 1 9. Mai 2014 diagnostiziert worden und könne auch für den aktuellen Behandlungszeit rau m ab 2 7. Oktober 2020 bestätigt werden. Die Symptomatik beinhalte insbe sondere eine ausgeprägte Fatigue sowie rasche psychische und physische Er schöpfbarkeit, die zu Schwierigkeiten bei der Erledigung alltäglicher Aufgaben führe. Hinzu kämen eine generalisierte körperliche Schwäche, Konzentrationsstö rungen, Störungen des Kurzzeitgedächtnisses, ei n reduzierte r Antrieb, eine An hedonie bezüglich Aktivitäten, die früher Freud e bereitet hätten, und ein gestörter Nachtschlaf trotz Tagesmüdigkeit. Gemäss den vorliegenden Informationen be stehe die Symptomatik seit dem Jahr 2013/2014, sei am ehesten Folge der Krebs erkrankung bzw. von deren Therapien und verursache eine signifikante Funkti onsstörung ( Urk. 2/15). 6. 6

6.6.1

Zusammenfassend ergeben sich damit w eder aus dem Gutachten der MEDAS C.___ noch den übrigen Unterlagen Anhaltspunkte dafür, dass zwischen dem 1. Februar und 3 1. Mai 2017 ein e tumorassoziierte Fatigue, eine psychische Störung oder ein sonstiges Leiden ohne eindeutiges organische s Korrelat neu auf getreten ist oder sich massgeblich verschlimmerte. 6.6.2

Gemäss Gutachten bestand bei der Klägerin schon zu Beginn ihres Erwerbslebens eine prämorbide Persönlichkeitsstruktur mit depressiven Phasen und der Neigung zu psychosomatovegetative n Reaktionsbildung en

im Arbeitskontext . Mit Verlust der Ressourcen im Zuge der Krebserkrankung manifestierte sich diese definitiv im Sinne einer Persönlichkeitsänderung . Die Klägerin eignete sich nach gut achterlicher Einschätzung demnach bereits beim Stellenantritt nicht für die Tä tigkeit als Gruppenleiterin, in der sie eine leitende Position bekleidete und wohl auch teamfähig sein musste. Selbst in

Verweistätigkeiten wurde ihr eine Arbeits fähigkeit von höchsten s

69 % attestiert , da sie bei Leistungsanforderungen Symp tome bilde (vgl. E. 6.3.2-3) . Gemäss Gutachten war die Arbeitsunfähigkeit als Gruppenleiterin somit vorbestehend und daher nicht bei der Beklagten versicher bar.

Daran ändert nichts, dass der fallführende Facharzt für Innere Medizin

die Zusammenfassung der Teilgutachten ( Urk. 30/84/26 ff.)

offensichtlich

mit eige ne n

Ausführungen zum Verlauf der Arbeitsfähigkeit aus orthopädischer Sicht er gänzte ( Urk. 30/84/37) , zumal sich hierzu im orthopädischen Teilgutachten keine Angaben finden ( Urk. 30/84/91 f.) . In der interdisziplinären Gesamtbeurteilung ( Urk. 30/84/38-40) wurde der Verlauf der Arbeitsfähigkeit gar nicht mehr thema tisiert, wobei auch nicht von einer eigentlichen Konsensbeurteilung gesprochen werden kann, zumal nur ein Gutachter sowie der Chefarzt

an der Schlussbespre chung mitwirkte n . 6.6.3

Zudem bestätigten alle Behandler eine gute Therapierbarkeit

mit Remission der jeweils festgestellten, mittelgradigen depressiven Symptomatik (vgl. E. 6.1, 6.3.1, 6.4.2 und E. 6.5), so dass die depressive Störung

bisher zu keine r dauerhafte n funktionelle n Leistungseinbusse führte.

Die Klägerin nahm auch lange vor und nach dem Versicherungsverhältnis bei der Beklagten keine psychiatrische Be handlung wahr ( etwa

Urk. 30/120/4 , wonach die erste psychoonkologische ca. zwei Jahre ab dem Jahr 2013 dauerte ; ferner Urk.

30/84/24 oben ). 6.6.4

Die diagnostizierte neuropsychologische Störung, di e anamnestisch ab der Krebs erkrankung schleichend zunahm, wurde noch im Juli 2020 als leicht bis mittel gradig eingestuft . Zudem wurden a ls Ursache insbesondere die Schmerzen her vorgehobe n (vgl. E. 6.4.2). Die den Schmerzen zugrund e liegenden somatischen Befunde haben sich allerdings erst nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses mit der Beklagten

massgeblich verschlechtert

(vgl. E . 5) . In der psychiatrischen Begutachtung im Jahr 2018 konnten demgegenüber

keine kognitiven Defizite festgestellt werden

(vgl. E. 6.3.1) u nd auch Dr. E.___

bezeichnete die kognitiven Defizite noch unmittelbar vor

der neuropsychologischen Abklärung

als «subjek tiv » (Urk.

30/124/15). Eine neuropsychologische Beeinträchtigung , die sich

mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zwischen dem 1. Februar und 3 1. Mai 2017 manifestiert e, lässt sich somit nicht nachweisen . Ob sich bei der bereits länger vom Arbeitsmarkt abwesenden Klägerin aufgrund der nach der Begutachtung er hobenen neurologischen und neuropsychologischen Befunde

seit dem 1. Juli 2020 tatsächlich keine relevante Arbeitsfähigkeit in angepassten Tätigkeiten mehr aufbauen lässt, kann somit offengelassen werden.

6.6.5

Soweit schliesslich Dr. L.___

Jahre später

eine seit dem Jahr 2013/2014 beste hende cancer

related

fatigue bestätigte (vgl. E. 6.5.2) , vermochte er damit keine erhebliche und dauerhafte

funktionelle Leistungseinbusse, d.h. einen Leistungs einbruch zwischen dem 1. Februar und 31. Mai 2017 darzutun. Dass die Diagnose im Jahr 2014 und im Jahr 2020 gestellt wurde, sagt nichts über Ausmass und Verlauf der Krankheit aus . Dabei war er auch der Erste , der eine deutlich er schwerte Gesprächsführung infolge von Konzentrationsstörungen, Gedankenab rissen und Ablenkbarkeit beschrieb ( Urk. 30/120/4), was eine Zustandsver schlechterung in jenem Zeitpunkt nahelegt und die damals erfolgte Wiederauf nahme der psychiatrischen Behandlung erklären würde . Ob die Diagnose gestützt auf den Bericht von Dr. L.___ als hinreichend gesichert gelten kann, nachdem im Jahr 2015 eine deutliche Regredienz der Symptomatik zu verzeichnen war und es an einer (dokumentierten) Konsistenzprüfung

und Würdigung der Vorakten

( etwa der tatsächlichen Arbeitsleistung oder thematisierten Persönlichkeit s ände rung) fehlt , kann offen gelassen werde n . Ebenfalls dahingestellt bleiben kann, ob und inwiefern Dr. L.___ s Beurteilung, w orin die Persönlichkeitsstruktur nach eineinhalb Jahren der Behandlung mit keinem Wort erwähnt wird , Zweifel an der gutachterlich attestierten Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrischer Sicht zu wecken vermag . Der Vollständigkeit halber sei angefügt, dass er sich auch nicht zur Ar beitsfähigkeit äusserte , sondern nur von einer «signifikante n Funktionsstörung»

spr a ch ( Urk. 2/15 S. 1) , was ein Teilzeitpensum keineswegs ausschliesst . 7.

7.1

Demnach lässt sich anhand der medizinischen Akten

nicht erstellen, dass sich der Gesundheitszustand der Klägerin insgesamt zwischen dem 1. Februar und 31.

Mai 2017 verschlechterte und zu einer funktionellen Leistungseinbusse in der bei der Beklagten versicherten Tätigkeit als Gruppenleiter in

mit einem Arbeitspensum von 50 % führte . Inwiefern es sich dabei nur schon angesichts des Lohnes von ca. Fr. 3'000.-- pro Monat ( Urk. 30/84/33 unten)

um einen geschützten Arbeits platz gehandelt haben soll , ist nicht nachvollziehbar. 7.2

Für den vorliegend massgeblichen Zeitraum wurden seitens der Klägerin im Pro zess auch keine k rankheitsbedingte n Absenzen oder ein vom Arbeitgeber ge mahnter bzw. zumindest festgestellter Leistungsabfall während des Anstellungs verhältnisses behauptet. In der Begutachtung durch die MEDAS C.___ verneinte sie vielmehr explizit, mit der Tätigkeit als Gruppenleiterin überfordert gewesen zu sein. Sie habe nicht mehr Fehler gemacht als damals , als sie be schwerdefrei gewesen sei. Es seien ihr nur immer wieder Fehler vorgeworfen wor den, die sie nicht gemacht habe. Mit den Klienten sei sie gut ausgekommen, einzig mit den Vorgesetzten habe sie sich nicht verstanden

(vgl. Urk. 30/84/49).

Die An gaben indizieren somit keine gesundheitliche Verschlechterung während der Tä tigkeit als Gruppenleiterin als Grund für die Kündigung. 8.

Zusammenfassend kann es n ach dem Ausgeführten nicht als überwiegend wahr scheinlich gelten, dass während der Versicherungsdeckung bei der Beklagten eine gesundheitliche Verschlechterung und damit eine relevante Arbeitsunfähigkeit eintrat.

Von weiteren Abklärungen, insbesondere dem beantragten Beizug der Akten der A.___ ( Urk. 1 S. 6) , sind keine neuen Erkenntnisse zu erwarten. Die Klägerin be hauptete denn auch selbst nicht, dass die Ärzte bzw. die Arbeitgeberin im mass geblichen Zeitraum echtzeitlich eine medizinisch e Arbeitsunfähigkeit, gehäufte gesundheitlich bedingte Arbeitsausfälle oder ein en Leistungs ein bruch am Ar beitsplatz dokumentiert

hätten oder Grund dazu gehabt hätten.

Eine solche Doku mentation erscheint für eine retrospektive ärztliche Festlegung des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit während des Vorsorgeverhältnisses mit der Beklagten indes sen un entbehrlich , zumal

dieses sehr kurz war, die Klägerin nie ein Arbeits pensum über 60 % leistete und sich die mit Bezug auf den massgeblichen Zeit raum zur Diskussion stehenden Beschwerden (anders als etwa die deutliche Schmerzzunahme infolge der späteren Impressionsfraktur) schleichend ent wickelten . 9.

Art. 73 Abs. 2 BVG schliesst einen Anspruch der obsiegenden Versicherungsträ gerin auf eine Prozessentschädigung zwar nicht aus. Indes werden den Trägern der beruflichen Vorsorge gemäss BVG bzw. den mit öffentlichrechtlichen Aufga ben betrauten Organisationen in Anlehnung an die Rechtsprechung zu Art. 159 Abs. 2 des bis Ende 2006 in Kraft gestandenen Bundesgesetzes über die Organi sation der Bundesrechtspflege (Bundesrechtspflegegesetz/OG) praxisgemäss keine Parteientschädigungen zugesprochen. Es besteht kein Grund vorliegend anders zu verfahren (vgl. BGE 128 V 133 E. 5b, 126 V 150 E. 4a, 118 V 169 E. 7 und 117 V 349 E. 8, mit Hinweisen; vgl. auch BGE 122 V 125 E. 5b und 320 E. 1a und b sowie 112 V 356 E. 6), zumal die Beklagte ihren Antrag auch nicht be gründete (vgl. Urk. 12 S. 2). Das Gericht erkennt: 1.

Die Klage wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Der Beklagten wird keine Prozessentschädigung zugesprochen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - syndicom

- Gewerkschaft Medien und Kommunikation - Rechtsanwalt Andreas Gnädinger - Bundesamt für Sozialversicherungen 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkun den sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin VogelBonetti