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BV.2022.00005

Im GAV FAR finden sich Vollzugskompetenzen, die es der Stiftung FAR ermöglicht hätten, die Lohnsummen für die Beitragserhebung abzuklären. Auf deren unbezifferte Forderungsklage ist daher nicht einzutreten. Bezüglich der beantragten Zusprache der (bezifferten) Konventionalstrafen und Verfahrenskosten wegen der Verletzung der sich aus dem GAV FAR ergebenden Pflichten ist die Klage jedoch gutzuheissen.

Zürich SozVersG · 2019-10-15 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

Die Y.___ GmbH wurde am 14. Februar 2019 in das Handelsregister des Kantons Zürich eingetragen. Die Gesellschaft bezweckt die Ausführung von Armierungs- und sonstigen Bauarbeiten sowie den Handel mit Baumaterialien und verwandten Gütern (Internet-Auszug Handelsregister des Kantons Zürich vom 3. Juni 2022, vgl. auch Urk. 7/5). Mit Entscheid vom 15. Oktober 2019 stellte die Geschäftsstelle der Stiftung X.___ fest, dass die Y.___ GmbH unter den räumlichen und betrieblichen Geltungsbereich des Bundesrats beschlusses über die Allgemeinverbindlicherklä rung des Gesamtarbeitsvertrages für den flexiblen Altersrücktritt im Bau haupt gewerbe (AVE GAV FAR) falle. Folglich sei die Gesell schaft für die Mitarbei terinnen und Mitarbeiter, die unter den persönlichen Geltungs bereich fallen würden, seit dem 14. Februar 2019 Stiftung X.___ -beitragspflichtig (Urk. 2/6 S. 3). Die Stiftung X.___ stützte sich dabei auf die vom Geschäftsführer der Y.___ GmbH am 15. Juli 2019 ausgefüllten Formulare (Urk. 2/12). Der Entscheid der Geschäftsstelle der Stiftung X.___ blieb unwider sprochen. Hernach reichte die Y.___ GmbH für die Jahre 2019 und 2020 trotz zweimaliger Mahnung (Urk. 2/7-9) keine Lohn sum men meldungen ein, wes halb die Stiftung X.___ mit Rechnungen vom 28. No vem ber 2020 und vom 5. Juli 2021 Konventionalstrafen in der Höhe von Fr. 3'000.-- respektive Fr. 5'000.-- sowie Verfahrenskosten im Betrag von je Fr. 500.-- forderte (Urk. 2/10-11). Diese Rechnungen wurden innert Frist nicht bezahlt (vgl. die Mahnungen der Stiftung X.___, Urk. 2/14). Im Zuge ihrer weiteren Abklä rungen zur Höhe der Lohnsummen in den Jahren 2019 und 2020 wandte sich die Stiftung X.___ mit Schreiben vom 22. September 2021 an die Sozial versiche rungsanstalt des Kantons Zürich, Aus gleichs kasse (Urk. 7/117/1-2). Diese sandte der Stiftung X.___ mit Schreiben vom 5. Oktober 2021 die Veran lagungsverfügung für das Jahr 2019 vom 2. November 2020 und die Veran lagungs ver fügung für das Jahr 2020 vom 9. Juni 202 1. Dazu teilte die Ausgleichskasse der Stiftung X.___ mit, dass die Y.___ GmbH bei ihr bislang ebenfalls keine Lohn deklara tionen einge reicht habe (Urk. 2/13, Urk. 7/120). 2.

2.1

Mit Eingabe vom 11. Januar 2022 erhob die Stiftung X.___ beim Sozialver siche rungsgericht des Kantons Zürich Klage gegen die Y.___ GmbH (Urk. 1). Sie beantragte (Urk. 1 S. 2): « 1. Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin die folgenden Beiträge zu bezahlen: 7 % der noch zu beziffernden AHV-pflichtigen Lohnsumme vom 1. Januar 2019 bis am 31. März 2019, 7,5 % der noch zu beziffernden AHV-pflichtigen Lohnsumme vom 1. April 2019 bis zum 31. Dezember 2019 und 7,75 % der noch zu beziffernden AHV-pflichtigen Lohnsumme vom 1. Januar 2020 bis zum 31. Dezember 2020, aller Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, soweit diese in den genannten Zeiträumen unter den persönlichen Geltungsbereich des AVE GAV FAR gefallen sind, nebst 5 % Zins ab dem auf dem Ablauf des jeweiligen Abrechnungsjahres folgenden 1. Januars. 2. Es seien die AHV-Lohnsummen aller Mitarbeiter der Beklagten, unter An gabe von Versichertennummer, Funktion und Betriebszugehörigkeit, für die Jahre 2019 bis 2020 bei der Beklagten, eventualiter bei der zuständigen Be hörde, zu edieren. 3. Der Klägerin sei Gelegenheit zu geben, nach Abschluss des Beweisverfahrens, die Stiftung X.___ -Beiträge genau zu beziffern. 4. Eventualiter sei die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin für die Jahre 2019 bis 2020 insgesamt CHF 110'400.-- zu bezahlen, nebst 5 % Zins auf dem Betrag von CHF 36'000.-- für das Jahr 2019 ab 1. Januar 2020 und auf CHF 74'000.-- für das Jahr 2020 ab 1. Januar 2021. 5. Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin zwei Konventionalstrafen in der Höhe von insgesamt CHF 8'000.-- und Verfahrenskosten von CHF 1'000.-- (2x CHF 500.--) zu bezahlen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten.» 2.2

Mit Gerichtsverfügung vom 19. Januar 2022 wurde der Beklagten Frist zur Ein reichung einer Klageantwort und ihrer Akten angesetzt (Urk. 3).

Die Beklagte liess sich innert Frist nicht vernehmen. 2.3

Hernach zog das Gericht die Kassenakten der Ausgleichkasse in Sachen der Be klagten (Urk. 7/1-156) bei. 2.4

Die Klägerin erhielt diese Akten zur Einsicht (Urk. 9).

Der Beklagte n wurde mit Verfügung vom 6. April 2022 Gelegenheit gegeben, bis 6. Mai 2022 die beigezogenen Kassenakten am Sitz des Sozialver sicherungs ge richts einzusehen. Sie wurde darauf hingewiesen, dass eine Akten einsicht oder Vernehmlassung nach dem genannten Datum auch noch möglich sei. Dies müsste dann aber umgehend beantragt werden beziehungsweise er folgen. Andernfalls riskiere sie, dass das Urteil vor der Ausübung ihres Rechts auf rechtliches Gehör gefällt werde (Urk. 10).

Dazu liess sich die Beklagte nicht vernehmen. 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Die AVE GAV FAR vom 5. Juni 2003 (vgl. Urk. 2/3) wurde durch Beschlüsse des Bundesrates vom 8. August und 26. Oktober 2006, 1. November 2007, 6.

Dezember 2012, 10.

November 2015, 14. Juni 2016, 7. August 2018 und 29.

Januar 2019 verlängert respektive angepasst (BBl 2006 6751, 8865; 2007 7881; 2012 9763; 2015 8307; 2016 5033; 2017 5823; 2019 1891). 1.2

1.2.1

Gemäss Art. 8 Abs. 1 Satz 1 und Art. 8 Abs. 2 in der vo m

1. Januar 2018 bis 31.

März 2019 gültig gewesenen Fassung des GAV FAR hat der Beitrag der Arbeitnehmer 1,5 % und derjenige des Arbeitgebers 5,5 % des massgeblichen Lohnes zu betragen. 1.2.2

Mit dem Bundesratsbeschluss vom 29. Januar 2019 wurde unter anderem der geänderte Art. 8 Abs. 1 des GAV FAR für allgemeinverbindlich erklärt. Laut der ab 1. April 2019 gültigen Fassung des GAV FAR beträgt der Beitrag der Arbeit nehmer 1,5 % des massgeblichen Lohnes. Im Sinne eines Sanierungs beit rages werden zusätzlich bis zum 31. Dezember 2019 weitere 0,5 % (gesamthaft 2,0 %) beziehungsweise ab dem 1. Januar 2020 weitere 0,75 % (gesamt haft 2,25 %) des massgeblichen Lohnes von jedem unterstellten Arbeitnehmer er hoben. Der Beitrag wird monatlich vom Lohn abgezogen, soweit die Beiträge nicht ander weitig übernommen werden (Art. 8 Abs. 1) . Der Beitrag des Arbeit gebers beträgt 5,5 % des massgeblichen Lohnes (Art. 8 Abs. 2). Für Mitarbeiter, die im Projekt Altersteilzeit (ATZ) gemäss Art. 8 Abs. 6 des Landes mantel vertrages für das schweizerische Bauhauptgewerbe beteiligt sind, sind keine Arbeitnehmer- oder Arbeitgeberbeiträge zu bezahlen (Art. 8 Abs. 3). Als mass geblicher Lohn gilt der AHV-pflichtige Lohn bis zum UVG-Maximum (Art. 8 Abs. 4). Seit 1. Januar 2016 beläuft sich der Höchstbetrag des versicherten Verdienstes in der Unfallver siche rung auf Fr. 148'200.-- im Jahr (und pro Arbeitnehmerin und Arbeitnehmer, Art. 22 der Verordnung über die Unfall versicherung in der seit 1. Januar 2016 gültigen Fassung). 1.3

Mit seinem rechtskräftigen Beschluss BV.2007.00085 vom 12. September 2007 in Sachen der Klägerin erwog das Sozialversicherungsgericht in E. 3 Folgendes: Die Klägerin lässt die eingeklagte Beitragsforderung weitgehend unbeziffert (Antr . Ziff. 1) und verlangt, es sei ihr nach Auskunftserteilung und Rech nungs legung durch die Beklagte (Antr . Ziff. 2) beziehungsweise nach gericht licher Beweiserhebung (Aktenbeizug; Antr . Ziff. 3) Gelegenheit zur quantita tiven Präzisierung zu geben (Antr . Ziff. 4). Zur Rechtfertigung der Un bestimmtheit ihres Rechtsbegehrens führt sie aus, es werde vorliegend ein Begehren um Deklaration der gesamten an Arbeitnehmer bezahlten Lohn summe mit einer unbestimmten Forderungsklage auf Leistung des Geschuldeten verbunden; Hauptanspruch sei die begehrte Leistung und Hilfs anspruch deren Bezifferung durch Deklaration der entsprechenden Lohn summen. Da es der Klägerin unter den gegebenen Umständen nicht möglich sei, ihre Forderung ohne Erfüllung des Hilfsanspruchs inhaltlich genau zu bestimmen, sei die unbezifferte Forderungsklage zunächst zuzulassen und die Möglichkeit zu gewähren, die Bezifferung nach erfolgter Deklaration oder nach Abschluss eines Beweis verfahrens nachzuholen; von der Klägerin zu ver langen, in einem ersten Prozess bloss auf Deklaration der Lohnsummen zu klagen, um sich Klarheit über die Bezifferung des Hauptanspruchs zu ver schaffen, und danach eine zweite (Leistungs)Klage anzuheben, würde den Anliegen der Prozess ökonomie und dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit widersprechen. Der Klägerin wird in Art. 23 GAV FAR (zwischen dem Schweizerischen Bau meisterverband einerseits sowie der Gewerkschaft UNIA [vormals: Gewerk schaft Bau & Industrie, GBI] und der Gewerkschaft SYNA anderseits ab geschlossener Gesamtarbeitsvertrag für den flexiblen Altersrücktritt im Bau hauptgewerbe) als für den gesamten Vollzug des GAV zuständig und zu die sem Zweck berechtigt erklärt, «die notwendigen Kontrollen gegenüber den Vertragsunterworfenen durchzuführen und in Vertretung der Vertragsparteien im eigenen Namen Betreibungen und Klagen zu erheben.» (Abs. 1 Satz 2). Da bei kann sie Kontrolltätigkeiten Dritten, namentlich den für den Vollzug des LMV (Landesmantelvertrag) gebildeten paritätischen Berufskommissionen, übertragen (Art. 23 Abs. 2 GAV FAR), wobei den Kontrollinstanzen zur Durchsetzung der Bestimmungen des GAV FAR insbesondere folgende Berechtigungen zustehen (Art. 23 Abs. 3 GAV FAR): a) Betriebskontrollen bei Betrieben im Geltungsbereich des GAV FAR, namentlich auch bei Betrieben mit gemischten Tätigkeiten, um die Zu gehörigkeit zum betrieblichen und persönlichen Geltungsbereich zu beurteilen; b) Lohnbuchkontrollen; c) Kontrolle der einzelnen Arbeitsverträge. Art. 24 GAV FAR erklärt den Stiftungsrat als für die Verwaltung zuständig; dieser bildet gleichzeitig die paritätische Kommission und kontrolliert die Ein haltung des GAV FAR im Sinne von Art. 357b OR (Abs. 1). Der Stiftungsrat ist für die Kontrolltätigkeit verantwortlich, wobei er diese Kontrolle fachkun digen Gremien übertragen kann (Art. 24 Abs. 2 GAV FAR). Laut Art. 34 Regle ment FAR (Leistungs und Beitragsreglement der Stiftung für den Flexiblen Altersrücktritt im Bauhauptgewerbe) in Verbindung mit Art. 24 Abs. 3 GAV FAR ist für die Durchführung der Kontrolltätigkeit der Stiftungsrat ver antwortlich; er ist berechtigt, bei den unterstellten Arbeit gebern, bei deren Vorsorgeeinrichtungen und bei den Leistungs bezügern alle notwendigen Kontrollen bezüglich der Ein haltung der Bestimmung über die Beitragspflicht und der Anspruchs berechtigung auf Leistungen durchzuführen (Abs. 1), wobei der Stiftungsrat die Kontroll tätigkeiten Dritten übertragen kann, namentlich den für den Vollzug des LMV gebildeten paritätischen Berufskommissionen (Abs. 2). Die Verletzung von Pflichten aus dem GAV FAR kann durch den Stiftungsrat mittels Konventional strafe sanktioniert werden (Art. 25 GAV FAR). Die mit Bundesratsbeschluss vom 5. Ju ni 2003 (samt entsprechenden Ände rungen vom 8. Au gust 2006 und 26. Ok to ber 2006) erfolgte Allgemein verbindlicherklärung des GAV FAR umfasst ausdrücklich auch die vorer wähnten Vollzugsbestimmungen gemäss Art. 23 Abs. 1 3 GAV FAR, Art. 24 Abs. 1 GAV FAR und Art. 25 GAV FAR. Im Lichte der entsprechend weit reichenden, mit denjenigen einer AHV Ausgleichskasse vergleichbaren klägerischen Vollzugs kompetenzen erweist sich ein stufenmässiges Klage vorgehen vorliegend als unnötig und damit unzulässig. Jedenfalls tut die Klägerin nicht konkret dar, warum sie die zur Bezifferung ihres Rechts begehrens nötigen Personal und Lohndaten mittels Betriebskontrolle und Einsichtnahme in die einschlägigen Arbeitsvertrags und Lohnunterlagen nicht vorgängig selbst zu erheben im Stande wäre. Zwar lässt die Mitwirkung der Beklagten auf dem Korrespon denzweg offenbar zu wünschen übrig. In dessen scheint dem von der Klägerin beauftragten Kontrolleur vom Geschäfts führer der Beklagten im Rahmen der vor prozessual durchgeführten betrieb lichen Unterstellungskontrolle auf persönliche Vorsprache hin anstandslos Einsicht in einschlägige Geschäftsunterlagen gewährt worden zu sein, namentlich auch in relevante AHV und Suva Lohnmeldungen. Es ist jeden falls bislang kein zwingender Grund ersichtlich, der die Klägerin davon ab halten würde, die Identität der in den persönlichen Geltungsbereich fallenden Arbeitnehmer, die Dauer von deren Betriebszugehörigkeit sowie deren mass gebliche Löhne im Rahmen ihrer Abklärungsobliegenheit selbst zu eruieren und ihre Klage auf dieser Grundlage zu beziffern. Ohne nachvollziehbaren Anlass ist es wiederum nicht Sache des Gerichts, anstelle der Klägerin die zur gehörigen Bezifferung des Rechtsbegehrens nötigen Unterlagen zusammen zu tragen.

Gestützt auf diese Erwägungen trat das Sozialversicherungsgericht mit dem Beschluss BV.2007.00085 vom 12. September 2007 auf die Klage der Klägerin nicht ein. 1.4

Gemäss § 18 Abs. 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die Klageschrift eine kurze Darstellung des Sachverhalts, ein klares Rechts begehren und dessen Begründung zu enthalten. Die Beweismittel sollen bezeichnet und soweit möglich eingereicht werden.

Genügt die Eingabe den Anforderungen nicht, setzt das Gericht eine angemessene Frist zur Verbesserung an, mit der Androhung, dass sonst auf die Klage nicht eingetreten werde (§ 18 Abs. 3 GSVGer). 1.5

Art. 25 des GAV FAR (gleichlautend in den Fassungen ab 1. Januar 2018 und ab 1. April 2019) regelt die Sanktionen bei Vertragsverletzungen. Ver letzungen von Pflichten aus diesem Vertrag können durch den Stiftungsrat mit Konventional strafen von bis zu Fr. 50'000.-- geahndet werden. Absatz 2 bleibt vorbehalten. Fehlbaren können auch die Kontroll- und Verfahrenskosten über bunden werden (Abs. 1). Vertragsverletzungen, die darin bestehen, dass keine oder ungenügende Beiträge abgerechnet wurden, können mit einer Konven tionalstrafe bis zur doppelten Höhe der fehlenden Beiträge geahndet werden (Abs. 2). Die Höhe der Konventionalstrafe richtet sich im Einzelfall nach der Schwere des Verschuldens und der Grösse des Betriebes sowie allfällig früher ausgesprochener Sanktionen (Abs. 3). Die Bezahlung der Konventional strafe entbindet in keinem Fall von der Einhaltung der vertraglichen Bestimmun gen (Abs. 4). Die Konventionalstrafen und die Kontroll- und Verfahrens kosten fallen der Stiftung X.___ zu (Abs. 5). 2. 2.1

Die Klägerin führte zur Begründung ihrer Klage im Wesentlichen aus, die Beklagte habe sich geweigert, die Lohnsummenmeldungen für die Jahre 2019 und 2020 einzu reichen. Deshalb habe sie sich mit einer Anfrage bezüglich Lohnsummen meldung an die Aus gleichs kasse gewandt. Diese habe ihr mit Schreiben vom 5. Oktober 2021 mitgeteilt, dass die Beklagte keine Lohn deklara tionen eingereicht habe. Die Ausgleichskasse habe ihr die Veran lagungs verfü gungen für das Jahr 2019 und 2020 zugestellt. Daraus ergebe sich, dass die Aus gleichskasse für das Jahr 2019 eine Lohnsumme in der Höhe von Fr. 120'000.-- und für das Jahr 2020 eine Lohnsumme in der Höhe von Fr. 240'000.-- geschätzt habe. Per 15. Juli 2019 seien die Namen der unterstellten Arbeitnehmer aufgrund des Selbstdeklarations formulars vom 15. Juli 2019 bekannt, wohingegen die Lohnsummen der Arbeit nehmer nicht bekannt seien. Ab dem 15. Juli 2019 und für das Jahr 2020 sei nicht bekannt, wie viele Arbeitnehmer die Beklagte beschäf tigt habe und welche Lohn summen für sie be stehen würden (Urk. 1 S. 9). Es sei deshalb not wendig, dass die Beklagte für die Jahre 2019 und 2020 eine ent sprechende Liste einreiche, aus welcher sich alle von der Beklagten in diesen beiden Jahren ausbezahlten Löhne ergeben würde. Es werde deshalb dies bezüglich ein Beweis verfahren ver langt. Aus diesem Grund erhebe sie in erster Linie eine unbezifferte Forde rungs klage im Rahmen welcher sie beantrage, nach erfolgtem Beweis ver fahren Gele genheit zu erhalten, die Forderung zu beziffern. Sie beziffere die Klage lediglich vorsorglich im Sinne eines Eventualantrages (Urk. 1 S. 10). 2.2

Eine unbezifferte Forderungsklage kann gemäss § 28 lit . a GSVGer in Verbindung mit Art. 85 Abs. 1 Satz 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) erhoben werden, wenn es der klagenden Partei un möglich, oder unzumutbar ist, ihre Forderung bereits zu Beginn des Prozesses zu beziffern. Mit seinem Nichteintretensbeschluss BV.2007.00085 vom 12. Septem ber 2007 führte das Sozialversicherungsgericht aus, dass es Klägerin aufgrund der von der Allgemeinverbindlicherklärung des GAV FAR umfassten Vollzugs bestimmungen Art. 23 Abs. 1 3 GAV FAR, Art. 24 Abs. 1 GAV FAR und Art. 25 GAV FAR mög lich sei, mittels Betriebskontrolle und Einsichtnahme in die einschlägigen Arbeitsvertrags und Lohnunterlagen die für die Beitragserhebung nötigen Personal und Lohndaten selber zu eruieren (E. 1.3). Die erwähnten Bestimmungen waren beziehungsweise sind in den für die Beitragserhebungen für die Jahre 2019 und 2020 anwend ba ren Fassungen des GAV FAR, mithin im vom 1. Januar 2018 bis 3 1. März 2019 gültig gewesene n GAV FAR und im seit 1. April 2019 gültige n GAV FAR, unverändert vorhanden. Aus den Ausführungen der Klägerin im vorliegenden Verfahren wird jedoch nicht ersichtlich, dass sie vor der Klageerhebung die ihr zur Verfügung stehende n Ab klärungsinstrumente, wozu insbesondere auch die Durchführung einer Betriebs kontrolle gehört, vollständig ausgeschöpft hat. Es kann daher auch nicht gesagt werden, dass es ihr vor der Einreichung ihrer Klage vom 1 1. Januar 2022 un möglich oder unzumutbar gewesen wäre, ihre Forderung durch eigene Ab klärungen zu beziffern. Demnach ist ihre unbezifferte Forderungsklage unzu lässig. 2.3

Diese Erwägungen führen zum Nichteintreten auf die Klage insoweit mit ihr die Zusprache von Stiftung X.___ -Beiträgen beantragt wurde (Rechtsbegehren Ziff. 1-4, Urk. 1 S. 2) . Zu einer Nachfristansetzung (§ 18 Abs. 3 GSVGer) besteht unter den gege benen Um stän den, da sich die Klägerin selbst zur Bezifferung ihres Rechts begehrens gestützt auf die ihr vorliegenden Unterlagen erklärtermassen ausser Stande sieht und mutmasslich zunächst noch weitere Abklärungen zu treffen haben wird, kein Anlass. 3.

D ie von der Klägerin geforderten Konventionalstrafen und Verfahrenskosten für das wiederholte Nichteinreichen der Lohn abrechnungen von insgesamt Fr. 8’000 . -- beziehungsweise Fr. 1' 00 0 . --

finden ihre Stütze in den Ziffern 2.1 und 2.2 sowie 9 der Richtlinien über Sanktionen (Urk. 2/ 15) in Verbindung mit Art. 25 GAV FAR und sind angesichts der Verweigerungshaltung der Beklagten (Sachverhalt Ziff. 1) ohne Weiteres angemessen . 4.

Gemäss § 34 Abs. 2 GSVGer haben Versicherungsträger in der Regel keinen An spruch auf Ersatz ihrer Parteikosten . Da das Verhalten der Beklagten aber als mutwillig zu qualifizieren ist, könnte sie

grundsätzlich zu verp flichten werden, der Klägerin eine Prozessentschädigung zu bezahlen . Gegen eine Prozess ent schädigung spricht vorliegend aber, dass auf den Antrag der Klägerin auf Zu sprache von Stiftung X.___ -Beiträgen nicht einzu treten ist (E. 2.3). Weil der Klägerin somit nur ein verhältnismässig kleiner Teil ihrer Forderung zugesprochen wurde

(vgl. die Rechtsbegehren, Urk. 1 S. 2), ist seitens der Beklagten keine Prozessent schä digung geschuldet. Das Gericht erkennt: 1.

In teilweiser Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, der Klägerin Fr.

8'000.-- (Konventionalstrafe) und Fr.

1'000.-- (Verfahrenskosten) zu bezahlen. Im Übrigen wird auf die Klage nicht eingetreten. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Der Klägerin wird keine Prozessentschädigung zugesprochen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Stiftung X.___ - Y.___ GMBH - Bundesamt für Sozialversicherungen 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher

Erwägungen (15 Absätze)

E. 1 Die Y.___ GmbH wurde am 14. Februar 2019 in das Handelsregister des Kantons Zürich eingetragen. Die Gesellschaft bezweckt die Ausführung von Armierungs- und sonstigen Bauarbeiten sowie den Handel mit Baumaterialien und verwandten Gütern (Internet-Auszug Handelsregister des Kantons Zürich vom 3. Juni 2022, vgl. auch Urk. 7/5). Mit Entscheid vom 15. Oktober 2019 stellte die Geschäftsstelle der Stiftung X.___ fest, dass die Y.___ GmbH unter den räumlichen und betrieblichen Geltungsbereich des Bundesrats beschlusses über die Allgemeinverbindlicherklä rung des Gesamtarbeitsvertrages für den flexiblen Altersrücktritt im Bau haupt gewerbe (AVE GAV FAR) falle. Folglich sei die Gesell schaft für die Mitarbei terinnen und Mitarbeiter, die unter den persönlichen Geltungs bereich fallen würden, seit dem 14. Februar 2019 Stiftung X.___ -beitragspflichtig (Urk. 2/6 S. 3). Die Stiftung X.___ stützte sich dabei auf die vom Geschäftsführer der Y.___ GmbH am 15. Juli 2019 ausgefüllten Formulare (Urk. 2/12). Der Entscheid der Geschäftsstelle der Stiftung X.___ blieb unwider sprochen. Hernach reichte die Y.___ GmbH für die Jahre 2019 und 2020 trotz zweimaliger Mahnung (Urk. 2/7-9) keine Lohn sum men meldungen ein, wes halb die Stiftung X.___ mit Rechnungen vom 28. No vem ber 2020 und vom 5. Juli 2021 Konventionalstrafen in der Höhe von Fr. 3'000.-- respektive Fr. 5'000.-- sowie Verfahrenskosten im Betrag von je Fr. 500.-- forderte (Urk. 2/10-11). Diese Rechnungen wurden innert Frist nicht bezahlt (vgl. die Mahnungen der Stiftung X.___, Urk. 2/14). Im Zuge ihrer weiteren Abklä rungen zur Höhe der Lohnsummen in den Jahren 2019 und 2020 wandte sich die Stiftung X.___ mit Schreiben vom 22. September 2021 an die Sozial versiche rungsanstalt des Kantons Zürich, Aus gleichs kasse (Urk. 7/117/1-2). Diese sandte der Stiftung X.___ mit Schreiben vom 5. Oktober 2021 die Veran lagungsverfügung für das Jahr 2019 vom 2. November 2020 und die Veran lagungs ver fügung für das Jahr 2020 vom 9. Juni 202 1. Dazu teilte die Ausgleichskasse der Stiftung X.___ mit, dass die Y.___ GmbH bei ihr bislang ebenfalls keine Lohn deklara tionen einge reicht habe (Urk. 2/13, Urk. 7/120).

E. 1.1 Die AVE GAV FAR vom 5. Juni 2003 (vgl. Urk. 2/3) wurde durch Beschlüsse des Bundesrates vom 8. August und 26. Oktober 2006, 1. November 2007, 6.

Dezember 2012, 10.

November 2015, 14. Juni 2016, 7. August 2018 und 29.

Januar 2019 verlängert respektive angepasst (BBl 2006 6751, 8865; 2007 7881; 2012 9763; 2015 8307; 2016 5033; 2017 5823; 2019 1891).

E. 1.2.1 Gemäss Art. 8 Abs. 1 Satz 1 und Art. 8 Abs. 2 in der vo m

1. Januar 2018 bis 31.

März 2019 gültig gewesenen Fassung des GAV FAR hat der Beitrag der Arbeitnehmer 1,5 % und derjenige des Arbeitgebers 5,5 % des massgeblichen Lohnes zu betragen.

E. 1.2.2 Mit dem Bundesratsbeschluss vom 29. Januar 2019 wurde unter anderem der geänderte Art. 8 Abs. 1 des GAV FAR für allgemeinverbindlich erklärt. Laut der ab 1. April 2019 gültigen Fassung des GAV FAR beträgt der Beitrag der Arbeit nehmer 1,5 % des massgeblichen Lohnes. Im Sinne eines Sanierungs beit rages werden zusätzlich bis zum 31. Dezember 2019 weitere 0,5 % (gesamthaft 2,0 %) beziehungsweise ab dem 1. Januar 2020 weitere 0,75 % (gesamt haft 2,25 %) des massgeblichen Lohnes von jedem unterstellten Arbeitnehmer er hoben. Der Beitrag wird monatlich vom Lohn abgezogen, soweit die Beiträge nicht ander weitig übernommen werden (Art. 8 Abs. 1) . Der Beitrag des Arbeit gebers beträgt 5,5 % des massgeblichen Lohnes (Art. 8 Abs. 2). Für Mitarbeiter, die im Projekt Altersteilzeit (ATZ) gemäss Art. 8 Abs. 6 des Landes mantel vertrages für das schweizerische Bauhauptgewerbe beteiligt sind, sind keine Arbeitnehmer- oder Arbeitgeberbeiträge zu bezahlen (Art. 8 Abs. 3). Als mass geblicher Lohn gilt der AHV-pflichtige Lohn bis zum UVG-Maximum (Art. 8 Abs. 4). Seit 1. Januar 2016 beläuft sich der Höchstbetrag des versicherten Verdienstes in der Unfallver siche rung auf Fr. 148'200.-- im Jahr (und pro Arbeitnehmerin und Arbeitnehmer, Art. 22 der Verordnung über die Unfall versicherung in der seit 1. Januar 2016 gültigen Fassung).

E. 1.3 Mit seinem rechtskräftigen Beschluss BV.2007.00085 vom 12. September 2007 in Sachen der Klägerin erwog das Sozialversicherungsgericht in E. 3 Folgendes: Die Klägerin lässt die eingeklagte Beitragsforderung weitgehend unbeziffert (Antr . Ziff. 1) und verlangt, es sei ihr nach Auskunftserteilung und Rech nungs legung durch die Beklagte (Antr . Ziff. 2) beziehungsweise nach gericht licher Beweiserhebung (Aktenbeizug; Antr . Ziff. 3) Gelegenheit zur quantita tiven Präzisierung zu geben (Antr . Ziff. 4). Zur Rechtfertigung der Un bestimmtheit ihres Rechtsbegehrens führt sie aus, es werde vorliegend ein Begehren um Deklaration der gesamten an Arbeitnehmer bezahlten Lohn summe mit einer unbestimmten Forderungsklage auf Leistung des Geschuldeten verbunden; Hauptanspruch sei die begehrte Leistung und Hilfs anspruch deren Bezifferung durch Deklaration der entsprechenden Lohn summen. Da es der Klägerin unter den gegebenen Umständen nicht möglich sei, ihre Forderung ohne Erfüllung des Hilfsanspruchs inhaltlich genau zu bestimmen, sei die unbezifferte Forderungsklage zunächst zuzulassen und die Möglichkeit zu gewähren, die Bezifferung nach erfolgter Deklaration oder nach Abschluss eines Beweis verfahrens nachzuholen; von der Klägerin zu ver langen, in einem ersten Prozess bloss auf Deklaration der Lohnsummen zu klagen, um sich Klarheit über die Bezifferung des Hauptanspruchs zu ver schaffen, und danach eine zweite (Leistungs)Klage anzuheben, würde den Anliegen der Prozess ökonomie und dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit widersprechen. Der Klägerin wird in Art. 23 GAV FAR (zwischen dem Schweizerischen Bau meisterverband einerseits sowie der Gewerkschaft UNIA [vormals: Gewerk schaft Bau & Industrie, GBI] und der Gewerkschaft SYNA anderseits ab geschlossener Gesamtarbeitsvertrag für den flexiblen Altersrücktritt im Bau hauptgewerbe) als für den gesamten Vollzug des GAV zuständig und zu die sem Zweck berechtigt erklärt, «die notwendigen Kontrollen gegenüber den Vertragsunterworfenen durchzuführen und in Vertretung der Vertragsparteien im eigenen Namen Betreibungen und Klagen zu erheben.» (Abs. 1 Satz 2). Da bei kann sie Kontrolltätigkeiten Dritten, namentlich den für den Vollzug des LMV (Landesmantelvertrag) gebildeten paritätischen Berufskommissionen, übertragen (Art. 23 Abs. 2 GAV FAR), wobei den Kontrollinstanzen zur Durchsetzung der Bestimmungen des GAV FAR insbesondere folgende Berechtigungen zustehen (Art. 23 Abs. 3 GAV FAR): a) Betriebskontrollen bei Betrieben im Geltungsbereich des GAV FAR, namentlich auch bei Betrieben mit gemischten Tätigkeiten, um die Zu gehörigkeit zum betrieblichen und persönlichen Geltungsbereich zu beurteilen; b) Lohnbuchkontrollen; c) Kontrolle der einzelnen Arbeitsverträge. Art. 24 GAV FAR erklärt den Stiftungsrat als für die Verwaltung zuständig; dieser bildet gleichzeitig die paritätische Kommission und kontrolliert die Ein haltung des GAV FAR im Sinne von Art. 357b OR (Abs. 1). Der Stiftungsrat ist für die Kontrolltätigkeit verantwortlich, wobei er diese Kontrolle fachkun digen Gremien übertragen kann (Art. 24 Abs. 2 GAV FAR). Laut Art. 34 Regle ment FAR (Leistungs und Beitragsreglement der Stiftung für den Flexiblen Altersrücktritt im Bauhauptgewerbe) in Verbindung mit Art. 24 Abs. 3 GAV FAR ist für die Durchführung der Kontrolltätigkeit der Stiftungsrat ver antwortlich; er ist berechtigt, bei den unterstellten Arbeit gebern, bei deren Vorsorgeeinrichtungen und bei den Leistungs bezügern alle notwendigen Kontrollen bezüglich der Ein haltung der Bestimmung über die Beitragspflicht und der Anspruchs berechtigung auf Leistungen durchzuführen (Abs. 1), wobei der Stiftungsrat die Kontroll tätigkeiten Dritten übertragen kann, namentlich den für den Vollzug des LMV gebildeten paritätischen Berufskommissionen (Abs. 2). Die Verletzung von Pflichten aus dem GAV FAR kann durch den Stiftungsrat mittels Konventional strafe sanktioniert werden (Art. 25 GAV FAR). Die mit Bundesratsbeschluss vom 5. Ju ni 2003 (samt entsprechenden Ände rungen vom 8. Au gust 2006 und 26. Ok to ber 2006) erfolgte Allgemein verbindlicherklärung des GAV FAR umfasst ausdrücklich auch die vorer wähnten Vollzugsbestimmungen gemäss Art. 23 Abs. 1 3 GAV FAR, Art. 24 Abs. 1 GAV FAR und Art. 25 GAV FAR. Im Lichte der entsprechend weit reichenden, mit denjenigen einer AHV Ausgleichskasse vergleichbaren klägerischen Vollzugs kompetenzen erweist sich ein stufenmässiges Klage vorgehen vorliegend als unnötig und damit unzulässig. Jedenfalls tut die Klägerin nicht konkret dar, warum sie die zur Bezifferung ihres Rechts begehrens nötigen Personal und Lohndaten mittels Betriebskontrolle und Einsichtnahme in die einschlägigen Arbeitsvertrags und Lohnunterlagen nicht vorgängig selbst zu erheben im Stande wäre. Zwar lässt die Mitwirkung der Beklagten auf dem Korrespon denzweg offenbar zu wünschen übrig. In dessen scheint dem von der Klägerin beauftragten Kontrolleur vom Geschäfts führer der Beklagten im Rahmen der vor prozessual durchgeführten betrieb lichen Unterstellungskontrolle auf persönliche Vorsprache hin anstandslos Einsicht in einschlägige Geschäftsunterlagen gewährt worden zu sein, namentlich auch in relevante AHV und Suva Lohnmeldungen. Es ist jeden falls bislang kein zwingender Grund ersichtlich, der die Klägerin davon ab halten würde, die Identität der in den persönlichen Geltungsbereich fallenden Arbeitnehmer, die Dauer von deren Betriebszugehörigkeit sowie deren mass gebliche Löhne im Rahmen ihrer Abklärungsobliegenheit selbst zu eruieren und ihre Klage auf dieser Grundlage zu beziffern. Ohne nachvollziehbaren Anlass ist es wiederum nicht Sache des Gerichts, anstelle der Klägerin die zur gehörigen Bezifferung des Rechtsbegehrens nötigen Unterlagen zusammen zu tragen.

Gestützt auf diese Erwägungen trat das Sozialversicherungsgericht mit dem Beschluss BV.2007.00085 vom 12. September 2007 auf die Klage der Klägerin nicht ein.

E. 1.4 Gemäss § 18 Abs. 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die Klageschrift eine kurze Darstellung des Sachverhalts, ein klares Rechts begehren und dessen Begründung zu enthalten. Die Beweismittel sollen bezeichnet und soweit möglich eingereicht werden.

Genügt die Eingabe den Anforderungen nicht, setzt das Gericht eine angemessene Frist zur Verbesserung an, mit der Androhung, dass sonst auf die Klage nicht eingetreten werde (§ 18 Abs. 3 GSVGer).

E. 1.5 Art. 25 des GAV FAR (gleichlautend in den Fassungen ab 1. Januar 2018 und ab 1. April 2019) regelt die Sanktionen bei Vertragsverletzungen. Ver letzungen von Pflichten aus diesem Vertrag können durch den Stiftungsrat mit Konventional strafen von bis zu Fr. 50'000.-- geahndet werden. Absatz 2 bleibt vorbehalten. Fehlbaren können auch die Kontroll- und Verfahrenskosten über bunden werden (Abs. 1). Vertragsverletzungen, die darin bestehen, dass keine oder ungenügende Beiträge abgerechnet wurden, können mit einer Konven tionalstrafe bis zur doppelten Höhe der fehlenden Beiträge geahndet werden (Abs. 2). Die Höhe der Konventionalstrafe richtet sich im Einzelfall nach der Schwere des Verschuldens und der Grösse des Betriebes sowie allfällig früher ausgesprochener Sanktionen (Abs. 3). Die Bezahlung der Konventional strafe entbindet in keinem Fall von der Einhaltung der vertraglichen Bestimmun gen (Abs. 4). Die Konventionalstrafen und die Kontroll- und Verfahrens kosten fallen der Stiftung X.___ zu (Abs. 5). 2.

E. 2 Es seien die AHV-Lohnsummen aller Mitarbeiter der Beklagten, unter An gabe von Versichertennummer, Funktion und Betriebszugehörigkeit, für die Jahre 2019 bis 2020 bei der Beklagten, eventualiter bei der zuständigen Be hörde, zu edieren.

E. 2.1 Die Klägerin führte zur Begründung ihrer Klage im Wesentlichen aus, die Beklagte habe sich geweigert, die Lohnsummenmeldungen für die Jahre 2019 und 2020 einzu reichen. Deshalb habe sie sich mit einer Anfrage bezüglich Lohnsummen meldung an die Aus gleichs kasse gewandt. Diese habe ihr mit Schreiben vom 5. Oktober 2021 mitgeteilt, dass die Beklagte keine Lohn deklara tionen eingereicht habe. Die Ausgleichskasse habe ihr die Veran lagungs verfü gungen für das Jahr 2019 und 2020 zugestellt. Daraus ergebe sich, dass die Aus gleichskasse für das Jahr 2019 eine Lohnsumme in der Höhe von Fr. 120'000.-- und für das Jahr 2020 eine Lohnsumme in der Höhe von Fr. 240'000.-- geschätzt habe. Per 15. Juli 2019 seien die Namen der unterstellten Arbeitnehmer aufgrund des Selbstdeklarations formulars vom 15. Juli 2019 bekannt, wohingegen die Lohnsummen der Arbeit nehmer nicht bekannt seien. Ab dem 15. Juli 2019 und für das Jahr 2020 sei nicht bekannt, wie viele Arbeitnehmer die Beklagte beschäf tigt habe und welche Lohn summen für sie be stehen würden (Urk. 1 S. 9). Es sei deshalb not wendig, dass die Beklagte für die Jahre 2019 und 2020 eine ent sprechende Liste einreiche, aus welcher sich alle von der Beklagten in diesen beiden Jahren ausbezahlten Löhne ergeben würde. Es werde deshalb dies bezüglich ein Beweis verfahren ver langt. Aus diesem Grund erhebe sie in erster Linie eine unbezifferte Forde rungs klage im Rahmen welcher sie beantrage, nach erfolgtem Beweis ver fahren Gele genheit zu erhalten, die Forderung zu beziffern. Sie beziffere die Klage lediglich vorsorglich im Sinne eines Eventualantrages (Urk. 1 S. 10).

E. 2.2 Eine unbezifferte Forderungsklage kann gemäss § 28 lit . a GSVGer in Verbindung mit Art. 85 Abs. 1 Satz 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) erhoben werden, wenn es der klagenden Partei un möglich, oder unzumutbar ist, ihre Forderung bereits zu Beginn des Prozesses zu beziffern. Mit seinem Nichteintretensbeschluss BV.2007.00085 vom 12. Septem ber 2007 führte das Sozialversicherungsgericht aus, dass es Klägerin aufgrund der von der Allgemeinverbindlicherklärung des GAV FAR umfassten Vollzugs bestimmungen Art. 23 Abs. 1 3 GAV FAR, Art. 24 Abs. 1 GAV FAR und Art. 25 GAV FAR mög lich sei, mittels Betriebskontrolle und Einsichtnahme in die einschlägigen Arbeitsvertrags und Lohnunterlagen die für die Beitragserhebung nötigen Personal und Lohndaten selber zu eruieren (E. 1.3). Die erwähnten Bestimmungen waren beziehungsweise sind in den für die Beitragserhebungen für die Jahre 2019 und 2020 anwend ba ren Fassungen des GAV FAR, mithin im vom 1. Januar 2018 bis 3 1. März 2019 gültig gewesene n GAV FAR und im seit 1. April 2019 gültige n GAV FAR, unverändert vorhanden. Aus den Ausführungen der Klägerin im vorliegenden Verfahren wird jedoch nicht ersichtlich, dass sie vor der Klageerhebung die ihr zur Verfügung stehende n Ab klärungsinstrumente, wozu insbesondere auch die Durchführung einer Betriebs kontrolle gehört, vollständig ausgeschöpft hat. Es kann daher auch nicht gesagt werden, dass es ihr vor der Einreichung ihrer Klage vom 1 1. Januar 2022 un möglich oder unzumutbar gewesen wäre, ihre Forderung durch eigene Ab klärungen zu beziffern. Demnach ist ihre unbezifferte Forderungsklage unzu lässig.

E. 2.3 Diese Erwägungen führen zum Nichteintreten auf die Klage insoweit mit ihr die Zusprache von Stiftung X.___ -Beiträgen beantragt wurde (Rechtsbegehren Ziff. 1-4, Urk. 1 S. 2) . Zu einer Nachfristansetzung (§ 18 Abs. 3 GSVGer) besteht unter den gege benen Um stän den, da sich die Klägerin selbst zur Bezifferung ihres Rechts begehrens gestützt auf die ihr vorliegenden Unterlagen erklärtermassen ausser Stande sieht und mutmasslich zunächst noch weitere Abklärungen zu treffen haben wird, kein Anlass. 3.

D ie von der Klägerin geforderten Konventionalstrafen und Verfahrenskosten für das wiederholte Nichteinreichen der Lohn abrechnungen von insgesamt Fr. 8’000 . -- beziehungsweise Fr. 1' 00 0 . --

finden ihre Stütze in den Ziffern 2.1 und 2.2 sowie 9 der Richtlinien über Sanktionen (Urk. 2/ 15) in Verbindung mit Art. 25 GAV FAR und sind angesichts der Verweigerungshaltung der Beklagten (Sachverhalt Ziff. 1) ohne Weiteres angemessen . 4.

Gemäss § 34 Abs. 2 GSVGer haben Versicherungsträger in der Regel keinen An spruch auf Ersatz ihrer Parteikosten . Da das Verhalten der Beklagten aber als mutwillig zu qualifizieren ist, könnte sie

grundsätzlich zu verp flichten werden, der Klägerin eine Prozessentschädigung zu bezahlen . Gegen eine Prozess ent schädigung spricht vorliegend aber, dass auf den Antrag der Klägerin auf Zu sprache von Stiftung X.___ -Beiträgen nicht einzu treten ist (E. 2.3). Weil der Klägerin somit nur ein verhältnismässig kleiner Teil ihrer Forderung zugesprochen wurde

(vgl. die Rechtsbegehren, Urk. 1 S. 2), ist seitens der Beklagten keine Prozessent schä digung geschuldet. Das Gericht erkennt: 1.

In teilweiser Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, der Klägerin Fr.

8'000.-- (Konventionalstrafe) und Fr.

1'000.-- (Verfahrenskosten) zu bezahlen. Im Übrigen wird auf die Klage nicht eingetreten. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Der Klägerin wird keine Prozessentschädigung zugesprochen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Stiftung X.___ - Y.___ GMBH - Bundesamt für Sozialversicherungen

E. 2.4 Die Klägerin erhielt diese Akten zur Einsicht (Urk. 9).

Der Beklagte n wurde mit Verfügung vom 6. April 2022 Gelegenheit gegeben, bis 6. Mai 2022 die beigezogenen Kassenakten am Sitz des Sozialver sicherungs ge richts einzusehen. Sie wurde darauf hingewiesen, dass eine Akten einsicht oder Vernehmlassung nach dem genannten Datum auch noch möglich sei. Dies müsste dann aber umgehend beantragt werden beziehungsweise er folgen. Andernfalls riskiere sie, dass das Urteil vor der Ausübung ihres Rechts auf rechtliches Gehör gefällt werde (Urk. 10).

Dazu liess sich die Beklagte nicht vernehmen. 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 3 Der Klägerin sei Gelegenheit zu geben, nach Abschluss des Beweisverfahrens, die Stiftung X.___ -Beiträge genau zu beziffern.

E. 4 Eventualiter sei die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin für die Jahre 2019 bis 2020 insgesamt CHF 110'400.-- zu bezahlen, nebst 5 % Zins auf dem Betrag von CHF 36'000.-- für das Jahr 2019 ab 1. Januar 2020 und auf CHF 74'000.-- für das Jahr 2020 ab 1. Januar 2021.

E. 5 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich BV.2022.00005 .

IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichterin Fankhauser Gerichtsschreiber Hübscher Urteil vom 1 7. Juni 2022 in Sachen Stiftung X.___ Klägerin gegen Y.___ GMBH Beklagte Sachverhalt: 1.

Die Y.___ GmbH wurde am 14. Februar 2019 in das Handelsregister des Kantons Zürich eingetragen. Die Gesellschaft bezweckt die Ausführung von Armierungs- und sonstigen Bauarbeiten sowie den Handel mit Baumaterialien und verwandten Gütern (Internet-Auszug Handelsregister des Kantons Zürich vom 3. Juni 2022, vgl. auch Urk. 7/5). Mit Entscheid vom 15. Oktober 2019 stellte die Geschäftsstelle der Stiftung X.___ fest, dass die Y.___ GmbH unter den räumlichen und betrieblichen Geltungsbereich des Bundesrats beschlusses über die Allgemeinverbindlicherklä rung des Gesamtarbeitsvertrages für den flexiblen Altersrücktritt im Bau haupt gewerbe (AVE GAV FAR) falle. Folglich sei die Gesell schaft für die Mitarbei terinnen und Mitarbeiter, die unter den persönlichen Geltungs bereich fallen würden, seit dem 14. Februar 2019 Stiftung X.___ -beitragspflichtig (Urk. 2/6 S. 3). Die Stiftung X.___ stützte sich dabei auf die vom Geschäftsführer der Y.___ GmbH am 15. Juli 2019 ausgefüllten Formulare (Urk. 2/12). Der Entscheid der Geschäftsstelle der Stiftung X.___ blieb unwider sprochen. Hernach reichte die Y.___ GmbH für die Jahre 2019 und 2020 trotz zweimaliger Mahnung (Urk. 2/7-9) keine Lohn sum men meldungen ein, wes halb die Stiftung X.___ mit Rechnungen vom 28. No vem ber 2020 und vom 5. Juli 2021 Konventionalstrafen in der Höhe von Fr. 3'000.-- respektive Fr. 5'000.-- sowie Verfahrenskosten im Betrag von je Fr. 500.-- forderte (Urk. 2/10-11). Diese Rechnungen wurden innert Frist nicht bezahlt (vgl. die Mahnungen der Stiftung X.___, Urk. 2/14). Im Zuge ihrer weiteren Abklä rungen zur Höhe der Lohnsummen in den Jahren 2019 und 2020 wandte sich die Stiftung X.___ mit Schreiben vom 22. September 2021 an die Sozial versiche rungsanstalt des Kantons Zürich, Aus gleichs kasse (Urk. 7/117/1-2). Diese sandte der Stiftung X.___ mit Schreiben vom 5. Oktober 2021 die Veran lagungsverfügung für das Jahr 2019 vom 2. November 2020 und die Veran lagungs ver fügung für das Jahr 2020 vom 9. Juni 202 1. Dazu teilte die Ausgleichskasse der Stiftung X.___ mit, dass die Y.___ GmbH bei ihr bislang ebenfalls keine Lohn deklara tionen einge reicht habe (Urk. 2/13, Urk. 7/120). 2.

2.1

Mit Eingabe vom 11. Januar 2022 erhob die Stiftung X.___ beim Sozialver siche rungsgericht des Kantons Zürich Klage gegen die Y.___ GmbH (Urk. 1). Sie beantragte (Urk. 1 S. 2): « 1. Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin die folgenden Beiträge zu bezahlen: 7 % der noch zu beziffernden AHV-pflichtigen Lohnsumme vom 1. Januar 2019 bis am 31. März 2019, 7,5 % der noch zu beziffernden AHV-pflichtigen Lohnsumme vom 1. April 2019 bis zum 31. Dezember 2019 und 7,75 % der noch zu beziffernden AHV-pflichtigen Lohnsumme vom 1. Januar 2020 bis zum 31. Dezember 2020, aller Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, soweit diese in den genannten Zeiträumen unter den persönlichen Geltungsbereich des AVE GAV FAR gefallen sind, nebst 5 % Zins ab dem auf dem Ablauf des jeweiligen Abrechnungsjahres folgenden 1. Januars. 2. Es seien die AHV-Lohnsummen aller Mitarbeiter der Beklagten, unter An gabe von Versichertennummer, Funktion und Betriebszugehörigkeit, für die Jahre 2019 bis 2020 bei der Beklagten, eventualiter bei der zuständigen Be hörde, zu edieren. 3. Der Klägerin sei Gelegenheit zu geben, nach Abschluss des Beweisverfahrens, die Stiftung X.___ -Beiträge genau zu beziffern. 4. Eventualiter sei die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin für die Jahre 2019 bis 2020 insgesamt CHF 110'400.-- zu bezahlen, nebst 5 % Zins auf dem Betrag von CHF 36'000.-- für das Jahr 2019 ab 1. Januar 2020 und auf CHF 74'000.-- für das Jahr 2020 ab 1. Januar 2021. 5. Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin zwei Konventionalstrafen in der Höhe von insgesamt CHF 8'000.-- und Verfahrenskosten von CHF 1'000.-- (2x CHF 500.--) zu bezahlen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten.» 2.2

Mit Gerichtsverfügung vom 19. Januar 2022 wurde der Beklagten Frist zur Ein reichung einer Klageantwort und ihrer Akten angesetzt (Urk. 3).

Die Beklagte liess sich innert Frist nicht vernehmen. 2.3

Hernach zog das Gericht die Kassenakten der Ausgleichkasse in Sachen der Be klagten (Urk. 7/1-156) bei. 2.4

Die Klägerin erhielt diese Akten zur Einsicht (Urk. 9).

Der Beklagte n wurde mit Verfügung vom 6. April 2022 Gelegenheit gegeben, bis 6. Mai 2022 die beigezogenen Kassenakten am Sitz des Sozialver sicherungs ge richts einzusehen. Sie wurde darauf hingewiesen, dass eine Akten einsicht oder Vernehmlassung nach dem genannten Datum auch noch möglich sei. Dies müsste dann aber umgehend beantragt werden beziehungsweise er folgen. Andernfalls riskiere sie, dass das Urteil vor der Ausübung ihres Rechts auf rechtliches Gehör gefällt werde (Urk. 10).

Dazu liess sich die Beklagte nicht vernehmen. 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Die AVE GAV FAR vom 5. Juni 2003 (vgl. Urk. 2/3) wurde durch Beschlüsse des Bundesrates vom 8. August und 26. Oktober 2006, 1. November 2007, 6.

Dezember 2012, 10.

November 2015, 14. Juni 2016, 7. August 2018 und 29.

Januar 2019 verlängert respektive angepasst (BBl 2006 6751, 8865; 2007 7881; 2012 9763; 2015 8307; 2016 5033; 2017 5823; 2019 1891). 1.2

1.2.1

Gemäss Art. 8 Abs. 1 Satz 1 und Art. 8 Abs. 2 in der vo m

1. Januar 2018 bis 31.

März 2019 gültig gewesenen Fassung des GAV FAR hat der Beitrag der Arbeitnehmer 1,5 % und derjenige des Arbeitgebers 5,5 % des massgeblichen Lohnes zu betragen. 1.2.2

Mit dem Bundesratsbeschluss vom 29. Januar 2019 wurde unter anderem der geänderte Art. 8 Abs. 1 des GAV FAR für allgemeinverbindlich erklärt. Laut der ab 1. April 2019 gültigen Fassung des GAV FAR beträgt der Beitrag der Arbeit nehmer 1,5 % des massgeblichen Lohnes. Im Sinne eines Sanierungs beit rages werden zusätzlich bis zum 31. Dezember 2019 weitere 0,5 % (gesamthaft 2,0 %) beziehungsweise ab dem 1. Januar 2020 weitere 0,75 % (gesamt haft 2,25 %) des massgeblichen Lohnes von jedem unterstellten Arbeitnehmer er hoben. Der Beitrag wird monatlich vom Lohn abgezogen, soweit die Beiträge nicht ander weitig übernommen werden (Art. 8 Abs. 1) . Der Beitrag des Arbeit gebers beträgt 5,5 % des massgeblichen Lohnes (Art. 8 Abs. 2). Für Mitarbeiter, die im Projekt Altersteilzeit (ATZ) gemäss Art. 8 Abs. 6 des Landes mantel vertrages für das schweizerische Bauhauptgewerbe beteiligt sind, sind keine Arbeitnehmer- oder Arbeitgeberbeiträge zu bezahlen (Art. 8 Abs. 3). Als mass geblicher Lohn gilt der AHV-pflichtige Lohn bis zum UVG-Maximum (Art. 8 Abs. 4). Seit 1. Januar 2016 beläuft sich der Höchstbetrag des versicherten Verdienstes in der Unfallver siche rung auf Fr. 148'200.-- im Jahr (und pro Arbeitnehmerin und Arbeitnehmer, Art. 22 der Verordnung über die Unfall versicherung in der seit 1. Januar 2016 gültigen Fassung). 1.3

Mit seinem rechtskräftigen Beschluss BV.2007.00085 vom 12. September 2007 in Sachen der Klägerin erwog das Sozialversicherungsgericht in E. 3 Folgendes: Die Klägerin lässt die eingeklagte Beitragsforderung weitgehend unbeziffert (Antr . Ziff. 1) und verlangt, es sei ihr nach Auskunftserteilung und Rech nungs legung durch die Beklagte (Antr . Ziff. 2) beziehungsweise nach gericht licher Beweiserhebung (Aktenbeizug; Antr . Ziff. 3) Gelegenheit zur quantita tiven Präzisierung zu geben (Antr . Ziff. 4). Zur Rechtfertigung der Un bestimmtheit ihres Rechtsbegehrens führt sie aus, es werde vorliegend ein Begehren um Deklaration der gesamten an Arbeitnehmer bezahlten Lohn summe mit einer unbestimmten Forderungsklage auf Leistung des Geschuldeten verbunden; Hauptanspruch sei die begehrte Leistung und Hilfs anspruch deren Bezifferung durch Deklaration der entsprechenden Lohn summen. Da es der Klägerin unter den gegebenen Umständen nicht möglich sei, ihre Forderung ohne Erfüllung des Hilfsanspruchs inhaltlich genau zu bestimmen, sei die unbezifferte Forderungsklage zunächst zuzulassen und die Möglichkeit zu gewähren, die Bezifferung nach erfolgter Deklaration oder nach Abschluss eines Beweis verfahrens nachzuholen; von der Klägerin zu ver langen, in einem ersten Prozess bloss auf Deklaration der Lohnsummen zu klagen, um sich Klarheit über die Bezifferung des Hauptanspruchs zu ver schaffen, und danach eine zweite (Leistungs)Klage anzuheben, würde den Anliegen der Prozess ökonomie und dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit widersprechen. Der Klägerin wird in Art. 23 GAV FAR (zwischen dem Schweizerischen Bau meisterverband einerseits sowie der Gewerkschaft UNIA [vormals: Gewerk schaft Bau & Industrie, GBI] und der Gewerkschaft SYNA anderseits ab geschlossener Gesamtarbeitsvertrag für den flexiblen Altersrücktritt im Bau hauptgewerbe) als für den gesamten Vollzug des GAV zuständig und zu die sem Zweck berechtigt erklärt, «die notwendigen Kontrollen gegenüber den Vertragsunterworfenen durchzuführen und in Vertretung der Vertragsparteien im eigenen Namen Betreibungen und Klagen zu erheben.» (Abs. 1 Satz 2). Da bei kann sie Kontrolltätigkeiten Dritten, namentlich den für den Vollzug des LMV (Landesmantelvertrag) gebildeten paritätischen Berufskommissionen, übertragen (Art. 23 Abs. 2 GAV FAR), wobei den Kontrollinstanzen zur Durchsetzung der Bestimmungen des GAV FAR insbesondere folgende Berechtigungen zustehen (Art. 23 Abs. 3 GAV FAR): a) Betriebskontrollen bei Betrieben im Geltungsbereich des GAV FAR, namentlich auch bei Betrieben mit gemischten Tätigkeiten, um die Zu gehörigkeit zum betrieblichen und persönlichen Geltungsbereich zu beurteilen; b) Lohnbuchkontrollen; c) Kontrolle der einzelnen Arbeitsverträge. Art. 24 GAV FAR erklärt den Stiftungsrat als für die Verwaltung zuständig; dieser bildet gleichzeitig die paritätische Kommission und kontrolliert die Ein haltung des GAV FAR im Sinne von Art. 357b OR (Abs. 1). Der Stiftungsrat ist für die Kontrolltätigkeit verantwortlich, wobei er diese Kontrolle fachkun digen Gremien übertragen kann (Art. 24 Abs. 2 GAV FAR). Laut Art. 34 Regle ment FAR (Leistungs und Beitragsreglement der Stiftung für den Flexiblen Altersrücktritt im Bauhauptgewerbe) in Verbindung mit Art. 24 Abs. 3 GAV FAR ist für die Durchführung der Kontrolltätigkeit der Stiftungsrat ver antwortlich; er ist berechtigt, bei den unterstellten Arbeit gebern, bei deren Vorsorgeeinrichtungen und bei den Leistungs bezügern alle notwendigen Kontrollen bezüglich der Ein haltung der Bestimmung über die Beitragspflicht und der Anspruchs berechtigung auf Leistungen durchzuführen (Abs. 1), wobei der Stiftungsrat die Kontroll tätigkeiten Dritten übertragen kann, namentlich den für den Vollzug des LMV gebildeten paritätischen Berufskommissionen (Abs. 2). Die Verletzung von Pflichten aus dem GAV FAR kann durch den Stiftungsrat mittels Konventional strafe sanktioniert werden (Art. 25 GAV FAR). Die mit Bundesratsbeschluss vom 5. Ju ni 2003 (samt entsprechenden Ände rungen vom 8. Au gust 2006 und 26. Ok to ber 2006) erfolgte Allgemein verbindlicherklärung des GAV FAR umfasst ausdrücklich auch die vorer wähnten Vollzugsbestimmungen gemäss Art. 23 Abs. 1 3 GAV FAR, Art. 24 Abs. 1 GAV FAR und Art. 25 GAV FAR. Im Lichte der entsprechend weit reichenden, mit denjenigen einer AHV Ausgleichskasse vergleichbaren klägerischen Vollzugs kompetenzen erweist sich ein stufenmässiges Klage vorgehen vorliegend als unnötig und damit unzulässig. Jedenfalls tut die Klägerin nicht konkret dar, warum sie die zur Bezifferung ihres Rechts begehrens nötigen Personal und Lohndaten mittels Betriebskontrolle und Einsichtnahme in die einschlägigen Arbeitsvertrags und Lohnunterlagen nicht vorgängig selbst zu erheben im Stande wäre. Zwar lässt die Mitwirkung der Beklagten auf dem Korrespon denzweg offenbar zu wünschen übrig. In dessen scheint dem von der Klägerin beauftragten Kontrolleur vom Geschäfts führer der Beklagten im Rahmen der vor prozessual durchgeführten betrieb lichen Unterstellungskontrolle auf persönliche Vorsprache hin anstandslos Einsicht in einschlägige Geschäftsunterlagen gewährt worden zu sein, namentlich auch in relevante AHV und Suva Lohnmeldungen. Es ist jeden falls bislang kein zwingender Grund ersichtlich, der die Klägerin davon ab halten würde, die Identität der in den persönlichen Geltungsbereich fallenden Arbeitnehmer, die Dauer von deren Betriebszugehörigkeit sowie deren mass gebliche Löhne im Rahmen ihrer Abklärungsobliegenheit selbst zu eruieren und ihre Klage auf dieser Grundlage zu beziffern. Ohne nachvollziehbaren Anlass ist es wiederum nicht Sache des Gerichts, anstelle der Klägerin die zur gehörigen Bezifferung des Rechtsbegehrens nötigen Unterlagen zusammen zu tragen.

Gestützt auf diese Erwägungen trat das Sozialversicherungsgericht mit dem Beschluss BV.2007.00085 vom 12. September 2007 auf die Klage der Klägerin nicht ein. 1.4

Gemäss § 18 Abs. 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die Klageschrift eine kurze Darstellung des Sachverhalts, ein klares Rechts begehren und dessen Begründung zu enthalten. Die Beweismittel sollen bezeichnet und soweit möglich eingereicht werden.

Genügt die Eingabe den Anforderungen nicht, setzt das Gericht eine angemessene Frist zur Verbesserung an, mit der Androhung, dass sonst auf die Klage nicht eingetreten werde (§ 18 Abs. 3 GSVGer). 1.5

Art. 25 des GAV FAR (gleichlautend in den Fassungen ab 1. Januar 2018 und ab 1. April 2019) regelt die Sanktionen bei Vertragsverletzungen. Ver letzungen von Pflichten aus diesem Vertrag können durch den Stiftungsrat mit Konventional strafen von bis zu Fr. 50'000.-- geahndet werden. Absatz 2 bleibt vorbehalten. Fehlbaren können auch die Kontroll- und Verfahrenskosten über bunden werden (Abs. 1). Vertragsverletzungen, die darin bestehen, dass keine oder ungenügende Beiträge abgerechnet wurden, können mit einer Konven tionalstrafe bis zur doppelten Höhe der fehlenden Beiträge geahndet werden (Abs. 2). Die Höhe der Konventionalstrafe richtet sich im Einzelfall nach der Schwere des Verschuldens und der Grösse des Betriebes sowie allfällig früher ausgesprochener Sanktionen (Abs. 3). Die Bezahlung der Konventional strafe entbindet in keinem Fall von der Einhaltung der vertraglichen Bestimmun gen (Abs. 4). Die Konventionalstrafen und die Kontroll- und Verfahrens kosten fallen der Stiftung X.___ zu (Abs. 5). 2. 2.1

Die Klägerin führte zur Begründung ihrer Klage im Wesentlichen aus, die Beklagte habe sich geweigert, die Lohnsummenmeldungen für die Jahre 2019 und 2020 einzu reichen. Deshalb habe sie sich mit einer Anfrage bezüglich Lohnsummen meldung an die Aus gleichs kasse gewandt. Diese habe ihr mit Schreiben vom 5. Oktober 2021 mitgeteilt, dass die Beklagte keine Lohn deklara tionen eingereicht habe. Die Ausgleichskasse habe ihr die Veran lagungs verfü gungen für das Jahr 2019 und 2020 zugestellt. Daraus ergebe sich, dass die Aus gleichskasse für das Jahr 2019 eine Lohnsumme in der Höhe von Fr. 120'000.-- und für das Jahr 2020 eine Lohnsumme in der Höhe von Fr. 240'000.-- geschätzt habe. Per 15. Juli 2019 seien die Namen der unterstellten Arbeitnehmer aufgrund des Selbstdeklarations formulars vom 15. Juli 2019 bekannt, wohingegen die Lohnsummen der Arbeit nehmer nicht bekannt seien. Ab dem 15. Juli 2019 und für das Jahr 2020 sei nicht bekannt, wie viele Arbeitnehmer die Beklagte beschäf tigt habe und welche Lohn summen für sie be stehen würden (Urk. 1 S. 9). Es sei deshalb not wendig, dass die Beklagte für die Jahre 2019 und 2020 eine ent sprechende Liste einreiche, aus welcher sich alle von der Beklagten in diesen beiden Jahren ausbezahlten Löhne ergeben würde. Es werde deshalb dies bezüglich ein Beweis verfahren ver langt. Aus diesem Grund erhebe sie in erster Linie eine unbezifferte Forde rungs klage im Rahmen welcher sie beantrage, nach erfolgtem Beweis ver fahren Gele genheit zu erhalten, die Forderung zu beziffern. Sie beziffere die Klage lediglich vorsorglich im Sinne eines Eventualantrages (Urk. 1 S. 10). 2.2

Eine unbezifferte Forderungsklage kann gemäss § 28 lit . a GSVGer in Verbindung mit Art. 85 Abs. 1 Satz 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) erhoben werden, wenn es der klagenden Partei un möglich, oder unzumutbar ist, ihre Forderung bereits zu Beginn des Prozesses zu beziffern. Mit seinem Nichteintretensbeschluss BV.2007.00085 vom 12. Septem ber 2007 führte das Sozialversicherungsgericht aus, dass es Klägerin aufgrund der von der Allgemeinverbindlicherklärung des GAV FAR umfassten Vollzugs bestimmungen Art. 23 Abs. 1 3 GAV FAR, Art. 24 Abs. 1 GAV FAR und Art. 25 GAV FAR mög lich sei, mittels Betriebskontrolle und Einsichtnahme in die einschlägigen Arbeitsvertrags und Lohnunterlagen die für die Beitragserhebung nötigen Personal und Lohndaten selber zu eruieren (E. 1.3). Die erwähnten Bestimmungen waren beziehungsweise sind in den für die Beitragserhebungen für die Jahre 2019 und 2020 anwend ba ren Fassungen des GAV FAR, mithin im vom 1. Januar 2018 bis 3 1. März 2019 gültig gewesene n GAV FAR und im seit 1. April 2019 gültige n GAV FAR, unverändert vorhanden. Aus den Ausführungen der Klägerin im vorliegenden Verfahren wird jedoch nicht ersichtlich, dass sie vor der Klageerhebung die ihr zur Verfügung stehende n Ab klärungsinstrumente, wozu insbesondere auch die Durchführung einer Betriebs kontrolle gehört, vollständig ausgeschöpft hat. Es kann daher auch nicht gesagt werden, dass es ihr vor der Einreichung ihrer Klage vom 1 1. Januar 2022 un möglich oder unzumutbar gewesen wäre, ihre Forderung durch eigene Ab klärungen zu beziffern. Demnach ist ihre unbezifferte Forderungsklage unzu lässig. 2.3

Diese Erwägungen führen zum Nichteintreten auf die Klage insoweit mit ihr die Zusprache von Stiftung X.___ -Beiträgen beantragt wurde (Rechtsbegehren Ziff. 1-4, Urk. 1 S. 2) . Zu einer Nachfristansetzung (§ 18 Abs. 3 GSVGer) besteht unter den gege benen Um stän den, da sich die Klägerin selbst zur Bezifferung ihres Rechts begehrens gestützt auf die ihr vorliegenden Unterlagen erklärtermassen ausser Stande sieht und mutmasslich zunächst noch weitere Abklärungen zu treffen haben wird, kein Anlass. 3.

D ie von der Klägerin geforderten Konventionalstrafen und Verfahrenskosten für das wiederholte Nichteinreichen der Lohn abrechnungen von insgesamt Fr. 8’000 . -- beziehungsweise Fr. 1' 00 0 . --

finden ihre Stütze in den Ziffern 2.1 und 2.2 sowie 9 der Richtlinien über Sanktionen (Urk. 2/ 15) in Verbindung mit Art. 25 GAV FAR und sind angesichts der Verweigerungshaltung der Beklagten (Sachverhalt Ziff. 1) ohne Weiteres angemessen . 4.

Gemäss § 34 Abs. 2 GSVGer haben Versicherungsträger in der Regel keinen An spruch auf Ersatz ihrer Parteikosten . Da das Verhalten der Beklagten aber als mutwillig zu qualifizieren ist, könnte sie

grundsätzlich zu verp flichten werden, der Klägerin eine Prozessentschädigung zu bezahlen . Gegen eine Prozess ent schädigung spricht vorliegend aber, dass auf den Antrag der Klägerin auf Zu sprache von Stiftung X.___ -Beiträgen nicht einzu treten ist (E. 2.3). Weil der Klägerin somit nur ein verhältnismässig kleiner Teil ihrer Forderung zugesprochen wurde

(vgl. die Rechtsbegehren, Urk. 1 S. 2), ist seitens der Beklagten keine Prozessent schä digung geschuldet. Das Gericht erkennt: 1.

In teilweiser Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, der Klägerin Fr.

8'000.-- (Konventionalstrafe) und Fr.

1'000.-- (Verfahrenskosten) zu bezahlen. Im Übrigen wird auf die Klage nicht eingetreten. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Der Klägerin wird keine Prozessentschädigung zugesprochen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Stiftung X.___ - Y.___ GMBH - Bundesamt für Sozialversicherungen 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher