Erwägungen (3 Absätze)
E. 2 Die Gerichtskosten von Fr. 2’000 .-- werden der Beklagten auferlegt.
Rechnung und Ein zahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
E. 3 Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Christian Brunner - X.___
AG - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
E. 4 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubStocker
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
S ozialversicherungsgericht des Kantons Zürich BV.2022.00001
III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Senn Ersatzrichterin Gasser Küffer Gerichtsschreiber Stocker Urteil vom 2 9. März 2022 in Sachen Alvoso Pensionskasse Gemeindehausweg 1, 6330 Cham Klägerin vertreten durch Rechtsanwalt Christian Brunner Brunner & Partner Advokatur Herzogstrasse 14, Postfach, 8044 Zürich gegen X.___
AG Beklagte
Nach Einsicht in
die Eingabe vom 10. Januar 2022 (Urk. 1), mit der die Alvoso Pensionskasse Klage gegen die X.___
AG
erheben liess mit folgendem Rechtsbegehren: 1.
Es sei die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin den Betrag von CHF 60'338.80 zu bezahlen, zuzüglich Zins zu 5 % p.a. seit 12.01.2022 auf dem (Teil)Betrag von CHF 17'238.20. 2.
Es sei der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Zürich 1 (Zahlungs befehl vom 12. Oktober 2021) über CHF 43'100.60, zuzüglich Zins zu 5 % p.a. seit 06.10.2021, zu beseitigen.
sowie nach Einsicht in die übrigen Verfahrensakten;
unter dem Hinweis darauf, dass sich die Beklagte binnen der ihr mit Verfügung vom
13. Januar 2022 (Urk. 4; vgl. auch Urk.
5) angesetzten Frist nicht ver nehmen liess;
in Erwägung, dass gemäss Art. 66 Abs. 2 Satz 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hin terlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) der Arbeitgeber der Vorsorge ein richtung die gesamten Beiträge schuldet, die Vorsorgeeinrichtung für nicht rechtzeitig bezahlte Beiträge Verzugszinsen verlangen kann (Art. 66 Abs. 2 Satz 2 BVG),
die Klägerin zur Begründung der Klage im Wesentlichen ausführen liess, die Beklagte habe sich ihr mit Anschlussvertrag vom 27. April/4. Mai 2021 (Urk. 2/2) [rückwirkend ab 1. Januar 2021] zur Durchführung der beruflichen Vorsorge an geschlossen und schulde ihr aus diesem Vorsorgeverhältnis, welches die Klägerin per 31. Oktober 2021 gekündigt habe (Urk. 2/9), den Betrag von Fr. 60'338.80, weshalb die Beklagte zu verpflichten sei, de r Klägerin den genannten Betrag zu bezahlen (nebst Zins zu 5 % seit dem 12. Januar 2022 auf Fr. 17'238.20), und der erhobene Rechtsvorsch lag in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Zürich 1 (Urk. 2/10) aufzuheben sei (Urk. 1),
die im vorliegenden Verfahren säumige Beklagte
– soweit ersichtlich und abge se hen vom ohne Begründung erhobenen Rechtsvor schlag – auch vor- beziehungs weise ausserprozessual niemals Bestand und/oder Höhe der eingeklag ten Forderung in Zweifel gezogen hat,
die eingeklagte Beitragsforderung vielmehr durch die Akten ausgewiesen ist, wo bei insbesondere auf die diversen Prämienrechnungen (Urk. 2/3-5), die Ab zahlungsvereinbarung vom 21. /26. Juli 2021 (Urk. 2/6), den Kontoauszug vom
18. November 2021 (Urk. 2/7), den Zahlungsbefehl vom 12. Oktober 2021 (Urk. 2/10), die Berechnung betreffend Auflösungskosten (Urk. 2/13) sowie die diesen Posten erläuternden Ausführungen in der Klageschrift (Urk. 1 S. 4 Ziff. 10) hinzuweisen ist,
auch keine Anzeichen für falsche Berechnungen oder dergleichen beste hen,
sich die Höhe der geforderten Zinsen beziehungsweise Verzugszinsen von 5 % aus Art. 104 Abs. 1 des Obligationenrechts (OR) ergibt,
der Begi nn des Zinsenlaufs für denjenigen Teil der eingeklagten F orderung, die noch nicht in Betreibung gesetzt wurde, nämlich Fr. 17'238.20 (vgl. Rechts begehren Ziff. 1), antragsgemäss auf den 1
2. Januar 2022 f estzusetzen ist, während sich der Beginn des Zinsenlaufes für den Restbetrag der Forderung aus dem Zahlungsbefehl vom 12. Oktober 2021 (Urk. 2/10) ergibt (6. Oktober 2021), demzufolge die Klage gutzuheissen und die Beklagte zu verpflichten ist, der Klägerin Fr. 60'338.80 nebst Zins zu 5 % seit dem 1 2 . Januar 2022 a uf Fr. 17'238.20 zu bezahlen,
im Weiteren d er in der Betreibung Nr. ...
des Betreibungsamtes Zürich 1 er hobene Rechtsvorschlag (Zahlungsbefeh l vom
12. Oktober 2021 [Urk. 2/ 10 ]) auf zuheben ist;
in weiterer Erwägung, dass
das unbegründete Erheben eines Rechtsvorschlages gegen offensichtlich zu Recht in Betreibung gesetzte Beitragsforderungen ver bunden mit der Säumigkeit im nachfolgenden Prozess nach der ständigen Praxis des hiesigen Gerichts als mut williges Verhalten im Sinne von § 33 Abs. 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) zu qualifizieren ist, wes halb der Beklagten die Kosten des vorliegenden Prozesses von Fr. 2'000.-- auf zu erlegen sind; erkennt das Gericht: 1.
In Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, der Klägerin Fr. 60'338.80 nebst Zins zu 5 % seit dem
12. Januar 2022 auf Fr. 17'238.20 zu bezahlen, und es wird der Rechts vorschlag in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Zürich 1 (Zahlungsbefehl vom
12. Oktober 2021) aufgehoben. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2’000 .-- werden der Beklagten auferlegt.
Rechnung und Ein zahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Christian Brunner - X.___
AG - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubStocker