Sachverhalt
1. 1.1
Die am 23. Juni 1960 geborene Y.___ war für die Stadt Zürich beruf stätig und dabei bei der Pensionskasse Stadt Zürich berufsvorsorgeversichert (Eintrittsdatum 1. Januar 2016, Urk. 2/2). In den Jahren 2009 bis 2020 überwies sie – abgesehen von den Jahren 2018 und 2019 – mehr oder weniger regelmässig namhafte Geld beträge an die in Z.___ lebende Verwandtschaft mit dem erklärten Ziel der Unterstützung ihrer älteren Schwester X.___ (vgl. Urk. 2/14 ff.). Am 5. November 2020 verstarb Y.___ , wobei das Bezirksgericht Winterthur die Geschwister beziehungsweise deren Nachkommen als Erben anerkannte (Urk. 2/3). 1.2
Nach dem Tod von Y.___ gelangte A.___ als Vertreterin der Erben gemeinschaft an die Pensionskasse Stadt Zürich und beantragte die Auszahlung von Leistungen gestützt auf Art. 37 des Vorsorgereglements ( VSR, Urk. 2/4) ; mit Schreiben vom 2. Februar 2021 verneinte diese einen entsprechenden Anspruch (Urk. 2/5). Mit Einspracheentscheid vom 26. März 2021 wies die Pensionskasse Stadt Zürich zudem darauf hin, dass das Begehren um Auszahlung von Leistun gen von X.___ selber zu stellen wäre (Urk. 2/6). Nach erneuter Eingabe de s nun mandatierten Rechtsvertreter s von X.___ (Urk. 2/7) wies die Pensions kasse Stadt Zürich einen Anspruch auf Vorsorgeleistungen mit Schreiben vom 15. Juni 2021 erneut ab (Urk. 2/8). 2.
Mit Eingabe vom 17. Dezember 2021 erhob der Vertreter von X.___ Klage gegen die Pensionskasse Stadt Zürich und beantragte, es sei die Beklagte zu ver pflichten, der Klägerin Hinterlassenenleistungen gemäss A rt. 37
VSR nebst Zins von 5 % seit 5. November 2020 zu erstatten. Weiter sei der Klägerin die unent geltliche Rechtspflege zu gewähren und ihr in der Person des unterzeichnenden Rechtsanwalts ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu geben; unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beklagten (Urk. 1 S. 2).
Mit Klageantwort vom 14. April 2022 beantragte die Beklagte die vollumfängli che Abweisung der Klage (Urk. 8). Mit Replik vom 29. Juni 2022 (Urk. 14) und Duplik vom 26. Juli 2022 (Urk. 18) hielten die Parteien an den gestellten Anträgen fest; die Wahrung des rechtlichen Gehörs erfo lgte mit Verfügung vom 27. Juli 2022 (Urk. 20). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Nach Art. 20a Abs. 1 des Bundesgesetz es über die berufliche Alters-, Hinterlasse nen- und Invalidenvorsorge (BVG) kann eine Vorsorgeeinrichtung in ihrem Reg lement neben den Anspruchsberechtigten
gemäss Art. 19 f. (überlebender Ehe gatten, eingetragene Partnerinnen oder Partner, Waisen) folgende begünstigte Personen für die Hinterlassenenleistungen vorsehen: a.
natürliche Personen, die vom Versicherten in erheblichem Masse unter stützt worden sind, oder die Person, die mit diesem in den letzten fünf Jahren bis zu seinem Tod ununterbrochen eine Lebensgemeinschaft ge führt hat oder die für den Unterhalt eines oder mehrerer gemeinsa mer Kinder aufkommen muss; b.
beim Fehlen von begünstigten Person en nach Buchstabe a: die Kinder des Verstorbenen, welche die Voraussetzungen nach Artikel 20 nicht erfüllen, die Eltern oder die Geschwister; c.
beim Fehlen von begünstigten Personen nach den Buchstaben a und b: die übrigen gesetzlichen Erben, unter Ausschluss des Gemeinwesens, im Umfang: 1.
der von der versicherten Person einbezahlten Beiträge, oder 2.
von 50 Prozent des Vorsorgekapitals. 1.2
Die Beklagte hat gestützt auf Art. 20a BVG in Art. 37 ihres gülti gen Reglements (Urk. 9/41 ) folgende Regelungen statuiert: Art. 37 Leistungen an sonstige Hinterlassene (1)
An Personen, die keinen Anspruch gemäss Art. 34-36 haben, werden beim Tod von Versicherten
oder von Berechtigten auf Alters- oder Invalidenpensionen auf Gesuch hin einmalige Leistungen oder Pensio nen gewährt. Das Gesuch ist spätestens 3 Monate n a ch dem Tod ein zureichen. (2)
Voraussetzung ist, dass die entsprechenden Anspruchsbedingungen sinngemäss erfüllt sind und die Verstorbenen wesentlich zum Unterhalt der Gesuchstellenden beigetragen haben. (3)
Die Höhe der Leistungen darf jene an Ehegatten bzw. Waisen nicht übertreffen. Pensionen können auch befristet werden. 1.3
Gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung hat die Auslegung der ein schlägigen reglementarischen Bestimmungen bei öffentlich-rechtliche n Vorsor geeinrichtung en nach den gewöhnlichen Regeln der Gesetzesauslegung zu erfol gen (BGE 134 V 208 E. 2.2; BGE 133 V 314 E. 4.1). Danach ist das Gesetz in erster Linie nach seinem Wortlaut auszulegen. Ist der Text nicht ganz klar und sind verschiedene Auslegungen möglich, so muss nach seiner wahren Tragweite gesucht werden unter Berücksichtigung aller Auslegungselemente, namentlich von Sinn und Zweck sowie der dem Text zu Grunde liegenden Wertung. Wichtig ist ebenfalls der Sinn, der einer Norm im Kontext zukommt. Vom klaren, d.h. eindeutigen und unmissverständlichen Wortlaut darf nur ausnahmsweise abge wichen werden, u.a. dann nämlich, wenn triftige Gründe dafür vorliegen, dass der Wortlaut nicht den wahren Sinn der Bestimmung wiedergibt. Solche Gründe können sich aus der Entstehungsgeschichte der Bestimmung, aus ihrem Grund und Zweck oder aus dem Zusammenhang mit ande rn Vorschriften ergeben (BGE 138 V 86 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen ). 2. 2.1
D er Vertreter der Klägerin begründete die Klage im Wesentlichen damit, dass die verstorbene Y.___ die Klägerin von Dezember 2009 bis November 2020 mit einer Geldsumme von F
r. 59'256.-- unterstützt habe. Daneben habe sie bei Besu chen in Z.___ an Familienangehörige auch Bargeld zuhanden der Klägerin ausgehändigt (Urk. 1 S. 6). Mit diesen Zahlungen habe Y.___ wesentlich zum Unterhalt der Klägerin beigetragen, sodass der Klägerin Anspruch auf Hinterlas senenleistungen gemäss A rt. 37 VSR der Beklagten zustehe (S. 7) . 2.2
Im Zuge der Klageantwort machte die Beklagte geltend, dass aus den Belegen über die Zahlungen von Y.___ an die Verwandtschaft in Z.___ nicht direkt auf eine Unterstützung der Klägerin geschlossen werden könne. So würden Nachweise über die Verwendung des Geldes und die Lebenshaltungskosten der Klägerin fehlen (Urk. 8 S. 4). Weiter sei in zeitlicher Hinsicht gemäss bundesge richtlicher Rechtsprechung von einer Unterstützung von mindestens zwei J ahren auszugehen. Dabei seien die Zahlungen in den Jahren 2017-2019 ausgeblieben und im Jahr 2020 sei es nur zu einzelnen Überweisungen gekommen (S. 3 f. ) . Selbst wenn die Unterstützung ausgewiesen wäre, hätte die Klägerin keinen Anspruch auf Hinterlassenenleistungen aufgrund der zusätzlichen Einschränkung der berechtigten Personen in Art. 37 Abs. 2 VSR. Zu prüfen wäre allenfalls, ob die Klägerin die Voraussetzungen für eine Waisenpension sinngemäss erfüllen könnte, wobei eine Erwerbsunfähigkeit vor Vollendung des 20. Altersjahres nicht geltend gemacht und auch nicht ausgewiesen sei (S. 4). 2.3
Im Rahmen der Replik führte d er Vertreter der Klägerin weiter aus, es werde bestritten, dass Art. 37 VSR so auszulegen sei, dass darunter nur Partnerinnen und Waisen zu verstehen sei en . So habe die Beklagte dies bis zur Klageantwort nicht vorgebracht (Urk. 14 S. 5). Weiter stelle Art. 37 VSR eine Konkretisierung von Art. 20a BVG dar, welcher die Anspruchsberechtigung von erheblich unter stützten natürlichen Personen ermögliche; genau dies sei hier beziehungsweise müsse hier die Intention der Beklagten gewesen sein (S. 6). 2.4
Im Rahmen der Duplik führte die Beklagte im Wesentlichen weiter aus, dass die unterbliebenen Zahlungen in den Jahren 2017-2019 auch von der Vertreterin der Erbengemeinschaft bestätigt würden, da Y.___ in dieser Zeit nicht i n der Lage gewesen sei, ihre Schwester zu unterstützen , und selber einen Kredit habe auf nehmen müssen (Urk. 18). 3. 3.1
Gemäss Art. 1 VSR handelt es sich bei der Beklagten um eine öffentlich-rechtliche Vorsorgestiftung, sodass bei der Auslegung der massgebenden reglementarischen Bestimmungen die gewöhnlichen Regeln der Gesetzesauslegung massgebend sind. Das für den privatrechtlichen Bereich massgebende Vertrauensprinzip findet dabei keine Anwendung, sodass es bei unklaren Bestimmungen nicht zulässig ist, zulasten des Erstellers der unklaren Reglementsbestimmungen zu entscheiden. 3.2
Die Bestimmung von Art. 37 Abs. 2 VSR ist hinsichtlich der Formulierung «Voraussetzung ist, dass die entsprechenden Anspruchsbedingungen sinngemäss erfüllt sind» auslegungsbedürftig, da nicht weiter ausgeführt wird, welche Bedin gungen damit gemeint sind. Gemäss Art. 20a Abs. 1 lit . a BVG wäre es der Beklagten dabei offen gestanden, die Anspruchsberechtigung allein an der erheb lichen Unterstützung einer natürlichen Person anzuknüpfen. Aufgrund der gewählten Formulierung ist dabei davon auszugehen, dass der Kreis der anspruchsberechtigten Personen weiter eingeschränkt werden soll te . Aufgrund der Systematik der VSR macht dabei allein die Bezugnahme auf die Bestimmun g en von Art. 34-36 VSR (Partner, Waisen) Sinn. Dabei ist davon auszugehen, dass neben dem wesentlichen Beitrag zum Unterhalt einer Gesuchstellerin auch ein partnerschaftsähnliches oder kinderunterstützungsähnliches Verhältnis gegeben sein muss.
Denkbar wäre dabei etwa eine Leistungsberechtigung in analoger Anwendung von Art. 34 Abs. 1 lit . c VSR oder Art. 35a Abs. 1 lit . b VSR bei einer Lebensge meinschaft mit gemeinsamem Haushalt von mindestens 5 Jahren . Dies fällt vor liegend aber ausser Betracht, da Y.___ während der Dauer der finanziellen Unterstützung nicht für längere Zeit mit der K lägerin zusammen gewohnt hat . Hinsichtlich einer (analogen) Waisenpension wies die Beklagte zu Recht darauf hin, dass für eine Anspruchsberechtigung über das 25. Altersjahr hinaus bereits vor dem 20. Altersjahr eine zumindest 50%ige Erwerbsunfähigkeit gegeben sein müsste (Art. 36 Abs. 4 VSR). Eine solche Erwerbsunfähigkeit wird nicht behauptet und ergibt sich auch nicht aus den Akten. 3.3
Zusammenfassend ist damit davon auszugehen, dass die Klägerin die Anspruchs voraussetzungen von Art. 37 Abs. 2 VSR nicht erfüllt.
Bei diesem Ergebnis kann offen bleiben , ob aufgrund der eingereichten Unterla gen der Nachweis erbracht wäre, dass Y.___ wesentlich zum Unterhalt der Klägerin beigetragen hat. Immerhin legen die ins Recht gelegten U nterlagen über die – im Übrigen auch unbestrittenen – Zahlungen an die Verwandtschaft in Z.___ eine solche wesentliche Unterstützung der Klägerin nahe. 4. 4.1
Art. 73 Abs. 2 BVG schliesst einen Anspruch der obsiegenden Versicherungs trä gerin auf eine Prozessentschädigung zwar nicht aus. Indes werden den Trä gern der beruflichen Vorsorge gemäss BVG beziehungsweise den mit öffentlich-recht lichen Aufgaben betrauten Organisationen in Anlehnung an die Recht sprechung zu Art. 159 Abs. 2 des bis Ende 2006 in Kraft gestandenen Bundes gesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege (Bundesrechts pflege ge setz/OG) praxis gemäss keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4.2
Der unterliegenden Klägerin steht eine Prozessentschädigung ausgangsgemäss nicht zu. Da die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Rechts vertretung erfüllt sind (vgl. Urk. 1 S. 8, Urk. 2/11 f.) ist Rechtsanwalt Suat Sert, Zürich, für seine Bemühungen aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Nachdem bis dato keine Honorarnote eingereicht wurde , ist die massgebende Entschädi gung namentlich unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwi erigkeit des Prozesses auf Fr. 2'9 00.-- (inklusive Barauslagen und Mehr wertsteuer) festzusetzen.
Die Klägerin ist auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) hinzuweisen, wonach sie zur Nachzahlung der Auslagen für die Vertre tung verpflichtet ist, sofern sie dazu in der Lage ist. Das Gericht beschliesst: In Bewilligung des Gesuches vom 17. Dezember 2021 wird der Klägerin die unentgelt liche Rechtsvertretung gewährt und es wird ihr für die Dauer des Mandatsverhältnisses in der Person von Rechtsanwalt Suat Sert, Zürich, ein unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt, und erkennt sodann: 1.
Die Klage wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Klägerin, Rechtsanwalt Suat Sert, Zürich, wird mit Fr. 2’900 .-- ( inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer ) aus der Gerichtskasse ent schädigt. Die Klägerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Suat Sert - Pensionskasse Stadt Zürich - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSchetty .
Erwägungen (15 Absätze)
E. 1.1 Nach Art. 20a Abs. 1 des Bundesgesetz es über die berufliche Alters-, Hinterlasse nen- und Invalidenvorsorge (BVG) kann eine Vorsorgeeinrichtung in ihrem Reg lement neben den Anspruchsberechtigten
gemäss Art. 19 f. (überlebender Ehe gatten, eingetragene Partnerinnen oder Partner, Waisen) folgende begünstigte Personen für die Hinterlassenenleistungen vorsehen: a.
natürliche Personen, die vom Versicherten in erheblichem Masse unter stützt worden sind, oder die Person, die mit diesem in den letzten fünf Jahren bis zu seinem Tod ununterbrochen eine Lebensgemeinschaft ge führt hat oder die für den Unterhalt eines oder mehrerer gemeinsa mer Kinder aufkommen muss; b.
beim Fehlen von begünstigten Person en nach Buchstabe a: die Kinder des Verstorbenen, welche die Voraussetzungen nach Artikel 20 nicht erfüllen, die Eltern oder die Geschwister; c.
beim Fehlen von begünstigten Personen nach den Buchstaben a und b: die übrigen gesetzlichen Erben, unter Ausschluss des Gemeinwesens, im Umfang: 1.
der von der versicherten Person einbezahlten Beiträge, oder
E. 1.2 Die Beklagte hat gestützt auf Art. 20a BVG in Art. 37 ihres gülti gen Reglements (Urk. 9/41 ) folgende Regelungen statuiert: Art. 37 Leistungen an sonstige Hinterlassene (1)
An Personen, die keinen Anspruch gemäss Art. 34-36 haben, werden beim Tod von Versicherten
oder von Berechtigten auf Alters- oder Invalidenpensionen auf Gesuch hin einmalige Leistungen oder Pensio nen gewährt. Das Gesuch ist spätestens 3 Monate n a ch dem Tod ein zureichen. (2)
Voraussetzung ist, dass die entsprechenden Anspruchsbedingungen sinngemäss erfüllt sind und die Verstorbenen wesentlich zum Unterhalt der Gesuchstellenden beigetragen haben. (3)
Die Höhe der Leistungen darf jene an Ehegatten bzw. Waisen nicht übertreffen. Pensionen können auch befristet werden.
E. 1.3 Gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung hat die Auslegung der ein schlägigen reglementarischen Bestimmungen bei öffentlich-rechtliche n Vorsor geeinrichtung en nach den gewöhnlichen Regeln der Gesetzesauslegung zu erfol gen (BGE 134 V 208 E. 2.2; BGE 133 V 314 E. 4.1). Danach ist das Gesetz in erster Linie nach seinem Wortlaut auszulegen. Ist der Text nicht ganz klar und sind verschiedene Auslegungen möglich, so muss nach seiner wahren Tragweite gesucht werden unter Berücksichtigung aller Auslegungselemente, namentlich von Sinn und Zweck sowie der dem Text zu Grunde liegenden Wertung. Wichtig ist ebenfalls der Sinn, der einer Norm im Kontext zukommt. Vom klaren, d.h. eindeutigen und unmissverständlichen Wortlaut darf nur ausnahmsweise abge wichen werden, u.a. dann nämlich, wenn triftige Gründe dafür vorliegen, dass der Wortlaut nicht den wahren Sinn der Bestimmung wiedergibt. Solche Gründe können sich aus der Entstehungsgeschichte der Bestimmung, aus ihrem Grund und Zweck oder aus dem Zusammenhang mit ande rn Vorschriften ergeben (BGE 138 V 86 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen ).
E. 2 von 50 Prozent des Vorsorgekapitals.
E. 2.1 D er Vertreter der Klägerin begründete die Klage im Wesentlichen damit, dass die verstorbene Y.___ die Klägerin von Dezember 2009 bis November 2020 mit einer Geldsumme von F
r. 59'256.-- unterstützt habe. Daneben habe sie bei Besu chen in Z.___ an Familienangehörige auch Bargeld zuhanden der Klägerin ausgehändigt (Urk. 1 S. 6). Mit diesen Zahlungen habe Y.___ wesentlich zum Unterhalt der Klägerin beigetragen, sodass der Klägerin Anspruch auf Hinterlas senenleistungen gemäss A rt. 37 VSR der Beklagten zustehe (S. 7) .
E. 2.2 Im Zuge der Klageantwort machte die Beklagte geltend, dass aus den Belegen über die Zahlungen von Y.___ an die Verwandtschaft in Z.___ nicht direkt auf eine Unterstützung der Klägerin geschlossen werden könne. So würden Nachweise über die Verwendung des Geldes und die Lebenshaltungskosten der Klägerin fehlen (Urk. 8 S. 4). Weiter sei in zeitlicher Hinsicht gemäss bundesge richtlicher Rechtsprechung von einer Unterstützung von mindestens zwei J ahren auszugehen. Dabei seien die Zahlungen in den Jahren 2017-2019 ausgeblieben und im Jahr 2020 sei es nur zu einzelnen Überweisungen gekommen (S. 3 f. ) . Selbst wenn die Unterstützung ausgewiesen wäre, hätte die Klägerin keinen Anspruch auf Hinterlassenenleistungen aufgrund der zusätzlichen Einschränkung der berechtigten Personen in Art. 37 Abs. 2 VSR. Zu prüfen wäre allenfalls, ob die Klägerin die Voraussetzungen für eine Waisenpension sinngemäss erfüllen könnte, wobei eine Erwerbsunfähigkeit vor Vollendung des 20. Altersjahres nicht geltend gemacht und auch nicht ausgewiesen sei (S. 4).
E. 2.3 Im Rahmen der Replik führte d er Vertreter der Klägerin weiter aus, es werde bestritten, dass Art. 37 VSR so auszulegen sei, dass darunter nur Partnerinnen und Waisen zu verstehen sei en . So habe die Beklagte dies bis zur Klageantwort nicht vorgebracht (Urk. 14 S. 5). Weiter stelle Art. 37 VSR eine Konkretisierung von Art. 20a BVG dar, welcher die Anspruchsberechtigung von erheblich unter stützten natürlichen Personen ermögliche; genau dies sei hier beziehungsweise müsse hier die Intention der Beklagten gewesen sein (S. 6).
E. 2.4 Im Rahmen der Duplik führte die Beklagte im Wesentlichen weiter aus, dass die unterbliebenen Zahlungen in den Jahren 2017-2019 auch von der Vertreterin der Erbengemeinschaft bestätigt würden, da Y.___ in dieser Zeit nicht i n der Lage gewesen sei, ihre Schwester zu unterstützen , und selber einen Kredit habe auf nehmen müssen (Urk. 18).
E. 3.1 Gemäss Art. 1 VSR handelt es sich bei der Beklagten um eine öffentlich-rechtliche Vorsorgestiftung, sodass bei der Auslegung der massgebenden reglementarischen Bestimmungen die gewöhnlichen Regeln der Gesetzesauslegung massgebend sind. Das für den privatrechtlichen Bereich massgebende Vertrauensprinzip findet dabei keine Anwendung, sodass es bei unklaren Bestimmungen nicht zulässig ist, zulasten des Erstellers der unklaren Reglementsbestimmungen zu entscheiden.
E. 3.2 Die Bestimmung von Art. 37 Abs. 2 VSR ist hinsichtlich der Formulierung «Voraussetzung ist, dass die entsprechenden Anspruchsbedingungen sinngemäss erfüllt sind» auslegungsbedürftig, da nicht weiter ausgeführt wird, welche Bedin gungen damit gemeint sind. Gemäss Art. 20a Abs. 1 lit . a BVG wäre es der Beklagten dabei offen gestanden, die Anspruchsberechtigung allein an der erheb lichen Unterstützung einer natürlichen Person anzuknüpfen. Aufgrund der gewählten Formulierung ist dabei davon auszugehen, dass der Kreis der anspruchsberechtigten Personen weiter eingeschränkt werden soll te . Aufgrund der Systematik der VSR macht dabei allein die Bezugnahme auf die Bestimmun g en von Art. 34-36 VSR (Partner, Waisen) Sinn. Dabei ist davon auszugehen, dass neben dem wesentlichen Beitrag zum Unterhalt einer Gesuchstellerin auch ein partnerschaftsähnliches oder kinderunterstützungsähnliches Verhältnis gegeben sein muss.
Denkbar wäre dabei etwa eine Leistungsberechtigung in analoger Anwendung von Art. 34 Abs. 1 lit . c VSR oder Art. 35a Abs. 1 lit . b VSR bei einer Lebensge meinschaft mit gemeinsamem Haushalt von mindestens 5 Jahren . Dies fällt vor liegend aber ausser Betracht, da Y.___ während der Dauer der finanziellen Unterstützung nicht für längere Zeit mit der K lägerin zusammen gewohnt hat . Hinsichtlich einer (analogen) Waisenpension wies die Beklagte zu Recht darauf hin, dass für eine Anspruchsberechtigung über das 25. Altersjahr hinaus bereits vor dem 20. Altersjahr eine zumindest 50%ige Erwerbsunfähigkeit gegeben sein müsste (Art. 36 Abs. 4 VSR). Eine solche Erwerbsunfähigkeit wird nicht behauptet und ergibt sich auch nicht aus den Akten.
E. 3.3 Zusammenfassend ist damit davon auszugehen, dass die Klägerin die Anspruchs voraussetzungen von Art. 37 Abs. 2 VSR nicht erfüllt.
Bei diesem Ergebnis kann offen bleiben , ob aufgrund der eingereichten Unterla gen der Nachweis erbracht wäre, dass Y.___ wesentlich zum Unterhalt der Klägerin beigetragen hat. Immerhin legen die ins Recht gelegten U nterlagen über die – im Übrigen auch unbestrittenen – Zahlungen an die Verwandtschaft in Z.___ eine solche wesentliche Unterstützung der Klägerin nahe.
E. 4 Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Suat Sert - Pensionskasse Stadt Zürich - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse
E. 4.1 Art. 73 Abs. 2 BVG schliesst einen Anspruch der obsiegenden Versicherungs trä gerin auf eine Prozessentschädigung zwar nicht aus. Indes werden den Trä gern der beruflichen Vorsorge gemäss BVG beziehungsweise den mit öffentlich-recht lichen Aufgaben betrauten Organisationen in Anlehnung an die Recht sprechung zu Art. 159 Abs. 2 des bis Ende 2006 in Kraft gestandenen Bundes gesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege (Bundesrechts pflege ge setz/OG) praxis gemäss keine Parteientschädigungen zugesprochen.
E. 4.2 Der unterliegenden Klägerin steht eine Prozessentschädigung ausgangsgemäss nicht zu. Da die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Rechts vertretung erfüllt sind (vgl. Urk. 1 S. 8, Urk. 2/11 f.) ist Rechtsanwalt Suat Sert, Zürich, für seine Bemühungen aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Nachdem bis dato keine Honorarnote eingereicht wurde , ist die massgebende Entschädi gung namentlich unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwi erigkeit des Prozesses auf Fr. 2'9 00.-- (inklusive Barauslagen und Mehr wertsteuer) festzusetzen.
Die Klägerin ist auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) hinzuweisen, wonach sie zur Nachzahlung der Auslagen für die Vertre tung verpflichtet ist, sofern sie dazu in der Lage ist. Das Gericht beschliesst: In Bewilligung des Gesuches vom 17. Dezember 2021 wird der Klägerin die unentgelt liche Rechtsvertretung gewährt und es wird ihr für die Dauer des Mandatsverhältnisses in der Person von Rechtsanwalt Suat Sert, Zürich, ein unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt, und erkennt sodann: 1.
Die Klage wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Klägerin, Rechtsanwalt Suat Sert, Zürich, wird mit Fr. 2’900 .-- ( inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer ) aus der Gerichtskasse ent schädigt. Die Klägerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
E. 5 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSchetty .
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich BV.2021.00079
III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Senn Ersatzrichterin Gasser Küffer Gerichtsschreiber Schetty Urteil vom
28. September 2022 in Sachen X.___ Klägerin vertreten durch Rechtsanwalt Suat Sert Blättler Heeb Hrovat
Jud Sert, Advokatur Ankerstrasse 24, Postfach, 8036 Zürich gegen Pensionskasse Stadt Zürich Geschäftsbereich Versicherung Morgartenstrasse 30, Postfach, 8036 Zürich Beklagte Sachverhalt: 1. 1.1
Die am 23. Juni 1960 geborene Y.___ war für die Stadt Zürich beruf stätig und dabei bei der Pensionskasse Stadt Zürich berufsvorsorgeversichert (Eintrittsdatum 1. Januar 2016, Urk. 2/2). In den Jahren 2009 bis 2020 überwies sie – abgesehen von den Jahren 2018 und 2019 – mehr oder weniger regelmässig namhafte Geld beträge an die in Z.___ lebende Verwandtschaft mit dem erklärten Ziel der Unterstützung ihrer älteren Schwester X.___ (vgl. Urk. 2/14 ff.). Am 5. November 2020 verstarb Y.___ , wobei das Bezirksgericht Winterthur die Geschwister beziehungsweise deren Nachkommen als Erben anerkannte (Urk. 2/3). 1.2
Nach dem Tod von Y.___ gelangte A.___ als Vertreterin der Erben gemeinschaft an die Pensionskasse Stadt Zürich und beantragte die Auszahlung von Leistungen gestützt auf Art. 37 des Vorsorgereglements ( VSR, Urk. 2/4) ; mit Schreiben vom 2. Februar 2021 verneinte diese einen entsprechenden Anspruch (Urk. 2/5). Mit Einspracheentscheid vom 26. März 2021 wies die Pensionskasse Stadt Zürich zudem darauf hin, dass das Begehren um Auszahlung von Leistun gen von X.___ selber zu stellen wäre (Urk. 2/6). Nach erneuter Eingabe de s nun mandatierten Rechtsvertreter s von X.___ (Urk. 2/7) wies die Pensions kasse Stadt Zürich einen Anspruch auf Vorsorgeleistungen mit Schreiben vom 15. Juni 2021 erneut ab (Urk. 2/8). 2.
Mit Eingabe vom 17. Dezember 2021 erhob der Vertreter von X.___ Klage gegen die Pensionskasse Stadt Zürich und beantragte, es sei die Beklagte zu ver pflichten, der Klägerin Hinterlassenenleistungen gemäss A rt. 37
VSR nebst Zins von 5 % seit 5. November 2020 zu erstatten. Weiter sei der Klägerin die unent geltliche Rechtspflege zu gewähren und ihr in der Person des unterzeichnenden Rechtsanwalts ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu geben; unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beklagten (Urk. 1 S. 2).
Mit Klageantwort vom 14. April 2022 beantragte die Beklagte die vollumfängli che Abweisung der Klage (Urk. 8). Mit Replik vom 29. Juni 2022 (Urk. 14) und Duplik vom 26. Juli 2022 (Urk. 18) hielten die Parteien an den gestellten Anträgen fest; die Wahrung des rechtlichen Gehörs erfo lgte mit Verfügung vom 27. Juli 2022 (Urk. 20). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Nach Art. 20a Abs. 1 des Bundesgesetz es über die berufliche Alters-, Hinterlasse nen- und Invalidenvorsorge (BVG) kann eine Vorsorgeeinrichtung in ihrem Reg lement neben den Anspruchsberechtigten
gemäss Art. 19 f. (überlebender Ehe gatten, eingetragene Partnerinnen oder Partner, Waisen) folgende begünstigte Personen für die Hinterlassenenleistungen vorsehen: a.
natürliche Personen, die vom Versicherten in erheblichem Masse unter stützt worden sind, oder die Person, die mit diesem in den letzten fünf Jahren bis zu seinem Tod ununterbrochen eine Lebensgemeinschaft ge führt hat oder die für den Unterhalt eines oder mehrerer gemeinsa mer Kinder aufkommen muss; b.
beim Fehlen von begünstigten Person en nach Buchstabe a: die Kinder des Verstorbenen, welche die Voraussetzungen nach Artikel 20 nicht erfüllen, die Eltern oder die Geschwister; c.
beim Fehlen von begünstigten Personen nach den Buchstaben a und b: die übrigen gesetzlichen Erben, unter Ausschluss des Gemeinwesens, im Umfang: 1.
der von der versicherten Person einbezahlten Beiträge, oder 2.
von 50 Prozent des Vorsorgekapitals. 1.2
Die Beklagte hat gestützt auf Art. 20a BVG in Art. 37 ihres gülti gen Reglements (Urk. 9/41 ) folgende Regelungen statuiert: Art. 37 Leistungen an sonstige Hinterlassene (1)
An Personen, die keinen Anspruch gemäss Art. 34-36 haben, werden beim Tod von Versicherten
oder von Berechtigten auf Alters- oder Invalidenpensionen auf Gesuch hin einmalige Leistungen oder Pensio nen gewährt. Das Gesuch ist spätestens 3 Monate n a ch dem Tod ein zureichen. (2)
Voraussetzung ist, dass die entsprechenden Anspruchsbedingungen sinngemäss erfüllt sind und die Verstorbenen wesentlich zum Unterhalt der Gesuchstellenden beigetragen haben. (3)
Die Höhe der Leistungen darf jene an Ehegatten bzw. Waisen nicht übertreffen. Pensionen können auch befristet werden. 1.3
Gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung hat die Auslegung der ein schlägigen reglementarischen Bestimmungen bei öffentlich-rechtliche n Vorsor geeinrichtung en nach den gewöhnlichen Regeln der Gesetzesauslegung zu erfol gen (BGE 134 V 208 E. 2.2; BGE 133 V 314 E. 4.1). Danach ist das Gesetz in erster Linie nach seinem Wortlaut auszulegen. Ist der Text nicht ganz klar und sind verschiedene Auslegungen möglich, so muss nach seiner wahren Tragweite gesucht werden unter Berücksichtigung aller Auslegungselemente, namentlich von Sinn und Zweck sowie der dem Text zu Grunde liegenden Wertung. Wichtig ist ebenfalls der Sinn, der einer Norm im Kontext zukommt. Vom klaren, d.h. eindeutigen und unmissverständlichen Wortlaut darf nur ausnahmsweise abge wichen werden, u.a. dann nämlich, wenn triftige Gründe dafür vorliegen, dass der Wortlaut nicht den wahren Sinn der Bestimmung wiedergibt. Solche Gründe können sich aus der Entstehungsgeschichte der Bestimmung, aus ihrem Grund und Zweck oder aus dem Zusammenhang mit ande rn Vorschriften ergeben (BGE 138 V 86 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen ). 2. 2.1
D er Vertreter der Klägerin begründete die Klage im Wesentlichen damit, dass die verstorbene Y.___ die Klägerin von Dezember 2009 bis November 2020 mit einer Geldsumme von F
r. 59'256.-- unterstützt habe. Daneben habe sie bei Besu chen in Z.___ an Familienangehörige auch Bargeld zuhanden der Klägerin ausgehändigt (Urk. 1 S. 6). Mit diesen Zahlungen habe Y.___ wesentlich zum Unterhalt der Klägerin beigetragen, sodass der Klägerin Anspruch auf Hinterlas senenleistungen gemäss A rt. 37 VSR der Beklagten zustehe (S. 7) . 2.2
Im Zuge der Klageantwort machte die Beklagte geltend, dass aus den Belegen über die Zahlungen von Y.___ an die Verwandtschaft in Z.___ nicht direkt auf eine Unterstützung der Klägerin geschlossen werden könne. So würden Nachweise über die Verwendung des Geldes und die Lebenshaltungskosten der Klägerin fehlen (Urk. 8 S. 4). Weiter sei in zeitlicher Hinsicht gemäss bundesge richtlicher Rechtsprechung von einer Unterstützung von mindestens zwei J ahren auszugehen. Dabei seien die Zahlungen in den Jahren 2017-2019 ausgeblieben und im Jahr 2020 sei es nur zu einzelnen Überweisungen gekommen (S. 3 f. ) . Selbst wenn die Unterstützung ausgewiesen wäre, hätte die Klägerin keinen Anspruch auf Hinterlassenenleistungen aufgrund der zusätzlichen Einschränkung der berechtigten Personen in Art. 37 Abs. 2 VSR. Zu prüfen wäre allenfalls, ob die Klägerin die Voraussetzungen für eine Waisenpension sinngemäss erfüllen könnte, wobei eine Erwerbsunfähigkeit vor Vollendung des 20. Altersjahres nicht geltend gemacht und auch nicht ausgewiesen sei (S. 4). 2.3
Im Rahmen der Replik führte d er Vertreter der Klägerin weiter aus, es werde bestritten, dass Art. 37 VSR so auszulegen sei, dass darunter nur Partnerinnen und Waisen zu verstehen sei en . So habe die Beklagte dies bis zur Klageantwort nicht vorgebracht (Urk. 14 S. 5). Weiter stelle Art. 37 VSR eine Konkretisierung von Art. 20a BVG dar, welcher die Anspruchsberechtigung von erheblich unter stützten natürlichen Personen ermögliche; genau dies sei hier beziehungsweise müsse hier die Intention der Beklagten gewesen sein (S. 6). 2.4
Im Rahmen der Duplik führte die Beklagte im Wesentlichen weiter aus, dass die unterbliebenen Zahlungen in den Jahren 2017-2019 auch von der Vertreterin der Erbengemeinschaft bestätigt würden, da Y.___ in dieser Zeit nicht i n der Lage gewesen sei, ihre Schwester zu unterstützen , und selber einen Kredit habe auf nehmen müssen (Urk. 18). 3. 3.1
Gemäss Art. 1 VSR handelt es sich bei der Beklagten um eine öffentlich-rechtliche Vorsorgestiftung, sodass bei der Auslegung der massgebenden reglementarischen Bestimmungen die gewöhnlichen Regeln der Gesetzesauslegung massgebend sind. Das für den privatrechtlichen Bereich massgebende Vertrauensprinzip findet dabei keine Anwendung, sodass es bei unklaren Bestimmungen nicht zulässig ist, zulasten des Erstellers der unklaren Reglementsbestimmungen zu entscheiden. 3.2
Die Bestimmung von Art. 37 Abs. 2 VSR ist hinsichtlich der Formulierung «Voraussetzung ist, dass die entsprechenden Anspruchsbedingungen sinngemäss erfüllt sind» auslegungsbedürftig, da nicht weiter ausgeführt wird, welche Bedin gungen damit gemeint sind. Gemäss Art. 20a Abs. 1 lit . a BVG wäre es der Beklagten dabei offen gestanden, die Anspruchsberechtigung allein an der erheb lichen Unterstützung einer natürlichen Person anzuknüpfen. Aufgrund der gewählten Formulierung ist dabei davon auszugehen, dass der Kreis der anspruchsberechtigten Personen weiter eingeschränkt werden soll te . Aufgrund der Systematik der VSR macht dabei allein die Bezugnahme auf die Bestimmun g en von Art. 34-36 VSR (Partner, Waisen) Sinn. Dabei ist davon auszugehen, dass neben dem wesentlichen Beitrag zum Unterhalt einer Gesuchstellerin auch ein partnerschaftsähnliches oder kinderunterstützungsähnliches Verhältnis gegeben sein muss.
Denkbar wäre dabei etwa eine Leistungsberechtigung in analoger Anwendung von Art. 34 Abs. 1 lit . c VSR oder Art. 35a Abs. 1 lit . b VSR bei einer Lebensge meinschaft mit gemeinsamem Haushalt von mindestens 5 Jahren . Dies fällt vor liegend aber ausser Betracht, da Y.___ während der Dauer der finanziellen Unterstützung nicht für längere Zeit mit der K lägerin zusammen gewohnt hat . Hinsichtlich einer (analogen) Waisenpension wies die Beklagte zu Recht darauf hin, dass für eine Anspruchsberechtigung über das 25. Altersjahr hinaus bereits vor dem 20. Altersjahr eine zumindest 50%ige Erwerbsunfähigkeit gegeben sein müsste (Art. 36 Abs. 4 VSR). Eine solche Erwerbsunfähigkeit wird nicht behauptet und ergibt sich auch nicht aus den Akten. 3.3
Zusammenfassend ist damit davon auszugehen, dass die Klägerin die Anspruchs voraussetzungen von Art. 37 Abs. 2 VSR nicht erfüllt.
Bei diesem Ergebnis kann offen bleiben , ob aufgrund der eingereichten Unterla gen der Nachweis erbracht wäre, dass Y.___ wesentlich zum Unterhalt der Klägerin beigetragen hat. Immerhin legen die ins Recht gelegten U nterlagen über die – im Übrigen auch unbestrittenen – Zahlungen an die Verwandtschaft in Z.___ eine solche wesentliche Unterstützung der Klägerin nahe. 4. 4.1
Art. 73 Abs. 2 BVG schliesst einen Anspruch der obsiegenden Versicherungs trä gerin auf eine Prozessentschädigung zwar nicht aus. Indes werden den Trä gern der beruflichen Vorsorge gemäss BVG beziehungsweise den mit öffentlich-recht lichen Aufgaben betrauten Organisationen in Anlehnung an die Recht sprechung zu Art. 159 Abs. 2 des bis Ende 2006 in Kraft gestandenen Bundes gesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege (Bundesrechts pflege ge setz/OG) praxis gemäss keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4.2
Der unterliegenden Klägerin steht eine Prozessentschädigung ausgangsgemäss nicht zu. Da die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Rechts vertretung erfüllt sind (vgl. Urk. 1 S. 8, Urk. 2/11 f.) ist Rechtsanwalt Suat Sert, Zürich, für seine Bemühungen aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Nachdem bis dato keine Honorarnote eingereicht wurde , ist die massgebende Entschädi gung namentlich unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwi erigkeit des Prozesses auf Fr. 2'9 00.-- (inklusive Barauslagen und Mehr wertsteuer) festzusetzen.
Die Klägerin ist auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) hinzuweisen, wonach sie zur Nachzahlung der Auslagen für die Vertre tung verpflichtet ist, sofern sie dazu in der Lage ist. Das Gericht beschliesst: In Bewilligung des Gesuches vom 17. Dezember 2021 wird der Klägerin die unentgelt liche Rechtsvertretung gewährt und es wird ihr für die Dauer des Mandatsverhältnisses in der Person von Rechtsanwalt Suat Sert, Zürich, ein unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt, und erkennt sodann: 1.
Die Klage wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Klägerin, Rechtsanwalt Suat Sert, Zürich, wird mit Fr. 2’900 .-- ( inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer ) aus der Gerichtskasse ent schädigt. Die Klägerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Suat Sert - Pensionskasse Stadt Zürich - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSchetty .