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BV.2021.00073

Vorsorgeausgleich bei Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft; Vollzug gemäss Vereinbarungen der Parteien; beide Partner haben Guthaben bei mehreren Vorsorgeeinrichtungen; Überweisung durch eine Pensionskasse unter Berücksichtigung des Verhältnisses des BVG-Anteils zum übrigen Vorsorgeguthaben.

Zürich SozVersG ·BV · 2026-03-31 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

Mit dem rechtskräftigen Urteil vom 1. November 2021 überwies das Bezirks gericht Zürich die Streitsache in Bezug auf die Regelung des Vorsorge ausgleichs im Verfahren betreffend Auflösung der eingetragenen Partnerschaft von X.___ und Y.___ dem hiesigen Gericht (Urk. 1). Diesem Urteil war zu ent nehmen, dass die IV-Anmeldung von Y.___ auf unabsehbare Zeit pendent sei und der gesetzlich vorgeschriebene Vorsorgeausgleich infolgedessen bis auf Weiteres nicht erfolgen könne (Urk. 1 S. 2). 2 .

Das Verfahren am hiesigen Gericht wurde mit Verfügung vom 5. April 2022 bis zum Abschluss des IV-Verfahrens von Y.___ sistiert (Urk. 10). 3 .

Mit Gerichtsverfügung vom 3. September 2025 wurde die Verfahrenssistierung aufgehoben (Urk. 26). 4 .

Auf Aufforderung des Gerichts hin liessen sich die beklagten Pensionskassen mit den Eingaben vom 11. September 2025 (Pensionskasse A.___, Stellung nahme betr. Y.___, Urk. 32-33), 15. September (GastroSocial Pensionskasse, Durchführ bar keitser klärung/Rück meldung betr. Y.___, Urk. 34-35), 16. September 2025 (Stiftung Z.___, Durch führbarkeitserklärungen betr. X.___ und Y.___, Urk. 36-37) und 24. September 2025 (Stiftung B.___ mit der Durchführ barkeitserklärung betr. X.___, Urk. 38/1, und der Stellungnahme betr. Y.___, Urk. 38/2) vernehmen. 5 .

Mit Gerichtsverfügung vom 1. Oktober 2025 wurde den Parteien jeweils Frist angesetzt, um zur vorgesehenen Teilung der Austrittsleistungen von X.___ und Y.___ Stellung zu nehmen beziehungsweise Anträge zu stellen (Urk. 39).

6 .

Nach Eingang der auf Veranlassung von X.___ (Urk. 45) von der Stiftung B.___ eingereichten korrigierten Durchführ barkeitserklärung vom 31. Oktober 2025 (Urk. 46-47) berechnete das Gericht den Vorsorgeausgleich neu (Urk. 49 S. 3 ff.) .

Mit Gerichtsverfügung vom 2. Dezember 2025 wurde X.___ und Y.___ sowie der GastroSocial Pensionskasse und der Stiftung B.___ je Frist zur Stellungnahme angesetzt (Urk. 49) .

Hernach ging beim Gericht innert Frist keine weitere Stellungnahme ein. Das Gericht zieht

Erwägungen (7 Absätze)

E. 1 .3

Das hiesige Gericht hat gestützt auf den vom Scheidungsgericht bestimmten Tei lungsschlüssel die Teilung von Amtes wegen durchzuführen, nachdem ihm die Streitsache überwiesen worden ist, da im Scheidungsverfahren nicht über den Vorsorgeausgleich entschieden werden konnte (Art. 25a Abs. 1 Satz 1 FZG).

E. 1.1 Gemäss Art. 33 des Bundesgesetzes über die eingetragene Partnerschaft gleich geschlechtlicher Paare (Partnerschaftsgesetz, PartG, SR 211.231) werden die während d er Dauer der eingetragenen Partnerschaft erworbenen Austrittsleistun gen in der beruflichen Vorsorge nach den Bestimmungen des Scheidungsrechts über die berufliche Vorsorge geteilt. 1 .2

Nach Art. 123 Abs. 3 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) berechnen sich die zu teilenden Austrittsleistungen nach den Art. 15-17 und 22a oder 22b des Bun desgesetzes über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters ?, Hinter lassenen- und Invalidenvorsorge (Freizügig keitsgesetz, FZG). Art. 22a FZG sta tuiert, dass d ie zu teilende Austrittsleistung eines Ehegatten der Differenz zwischen der Austrittsleistung zuzüglich allfälliger Freizügigkeitsgut haben im Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens und der Austritts leistung zuzüglich allfälliger Freizügig keitsguthaben im Zeitpunkt der Eheschlies sung

entspricht. Die Austrittsleistung und das Freizügigkeitsguthaben im Zeit punkt der Eheschliessung sind auf den Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungs verfahrens aufzuzinsen. Baraus zahlungen und Kapitalabfindungen während der Ehedauer werden nicht berück sichtigt. Gegenseitige Ansprüche der Ehegatten auf Austritts leistungen oder auf Rentenanteile werden verrechnet (Art. 124c Abs. 1 ZGB).

E. 1.4 Gemäss Art. 2 Abs. 3 FZG wird die Austrittsleistung mit dem Austritt aus der Vorsorgeeinrichtung fällig. Ab diesem Zeitpunkt ist sie nach Art. 15 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invaliden vor sorge (BVG) zu verzinsen.

Dabei hat die Vorsorgeeinrichtung den Mindestzinssatz von

Art. 12 der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2) oder den allenfalls höheren reglementarischen Zins zu vergüten (Urteil des Sozial ver sicherungsgerichts des Kantons Zürich BV.2020.00063 vom 16. Dezember 2021 E. 1.2) .

Für den Fall des Eintritts der Verzugszinspflicht (nach Ablauf von dreissig Tagen seit Rechtskraft des vorliegenden Entscheids) würde der anzuwendende Zinssatz dem BVG-Mindestzinssatz plus ein Prozent entsprechen (Art. 2 Abs. 4 FZG und

Art. 26 Abs. 2 FZG in Verbindung mit Art. 7 der Verordnung über die Freizü gig keit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge, FZV).

E. 2 2 .1

Laut

dem

Schreiben

der

Stiftung Z.___

be trug

das

Sparguthaben

von

X.___

per

Stichdatum

am

E. 2.1 Gemäss Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 1. November 2021 sind die Vor sorgeguthaben vom Sozialversicherungsgericht hälftig zu teilen (Urk. 1 S. 3). Laut der mit diesem Urteil genehmigten Vereinbarung vom 8. Oktober 2021 über die Nebenfolgen der Auflösung der eingetragenen Partnerschaft verfügte X.___ über Guthaben bei der Stiftung Z.___ und der Stiftung B.___ und Y.___ über Guthaben bei der Stiftung Z.___, der GastroSocial Pensionskasse und der Pensionskasse A.___ (Urk. 1 S. 2-3).

E. 3 Dezem ber 2020 (Rechtshängigkeit des Auflösungsverfahrens) Fr. 203'183.10 (Anteil BVG: Fr.

68'053.05). Zur Freizügigkeitsleistung bei der Eintragung der Partner schaft am 3. Dezember 2020 (richtig: 21. Januar 2010) hielt die Stiftung fest, dass ihr diese «nicht bekannt» sei (Urk. 37).

Bezüglich des Guthabens bei der Stiftung B.___ ist deren Schreiben vom 31. Oktober 2025 eine Austrittsleistung per 3. Dezember 2020 in der Höhe von Fr. 414'753.20 (Anteil BVG: Fr. 95'304.85) zu entnehmen. Die Austrittsleistung bei Beginn der eingetragenen Partnerschaft am 21. Januar 2010 (aufgezinst auf den Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens zur Auflösung der eingetragenen Partnerschaft) betrug Fr. 279'719.80.

Dazu führte die Stiftung B.___ aus, dass eine Teilung der während der Dauer der eingetragenen Partnerschaft erworbenen teilbaren Austrittsleistung in der Höhe von Fr. 135'033.40 gemäss Art. 22a FZG per 3. Dezember 2020 grundsätzlich durchführbar sei (Urk. 47). Mit dem Schreiben vom 31. Oktober 2025 teilte die Stiftung B.___ ferner mit, dass in der Austrittsleistung auch die am 10. Dezember 2014 respektive am 8. Juni 2015 getätigten freiwilligen Einkäufe in der Höhe von Fr. 20'000.-- beziehungsweise Fr. 15'000.-- enthalten seien (Urk. 47). Da sie während der Dauer der einge tragenen Partnerschaft vorgenommen wurden, gehören sie ebenfalls zur zu teilenden Austrittsleistung (Thomas Geiser, in: BSK-ZGB I, 7. Auflage 2022, N. 14 zu Art. 123 ZGB). 2. 2 .2

Der Vorsorgeausgleich umfasst sämtliche während der Ehe erworbenen Vorsorge ansprüche, womit die einzelnen Austrittsleistungen für die Ermittlung der zu teilenden Austrittsleistung zusammengezählt werden müssen (Franziska Grob, in: BSK-BVG, Basel 2020, N. 12 zu Art. 22a FZG). Als Fazit kann somit festgehalten werden, dass die zu teilende Austrittsleistung von X.___ Fr. 338'216.50 beträgt (Austrittsleistungen im Zeitpunkt der Einleitung des Ver fahrens betref fend Auflösung der eingetragenen Partnerschaft von Fr. 617'936.30 abzüglich Austrittsleistung im Zeitpunkt der Eintragung der Partnerschaft, auf gezinst auf den Zeitpunkt des Verfahrens betreffend Auflösung der einge tragenen Partnerschaft, von Fr. 279'719.80). 2. 3

2. 3 .1

Bezüglich der Guthaben von Y.___ kann den vom Gericht eingeholten Stel lungnahmen der involvierten Pensionskassen zunächst entnommen werden, dass betreffend Y.___ laut den Angaben der GastroSocial Pensionskasse bei Ein tragung der Partnerschaft am 21. Januar 2010 eine Freizügigkeitsleistung in der Höhe von Fr. 22'895.90 (Anteil BVG: Fr. 19'126.30) bestand (Urk. 35/1). Auf gezinst auf den Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens betreffend Auflösung der eingetragenen Partnerschaft entspreche dies einem Guthaben von Fr. 26'719.70 (Anteil BVG: Fr. 22'320.55, Urk. 35/1).

Gemäss

den

Angaben

der

Stiftung Z.___

vom

16.

September

2025

war

Y.___

dort

vom

1.

Januar

2013

bis

28.

Februar

2018 versichert.

Er

hatte

ein

Freizügigkeitsguthaben

von

total

Fr.

46'585.35

eingebracht. Die

vorangegangene

Pensionskasse

war

die

GastroSocial

Pensionskasse.

Am

E. 6 Februar

2013

wurden

Fr.

40'913.50

und

am

31.

Juli

2014

Fr.

5'671.85

einbezahlt (Urk.

36). Bezüglich der letztgenannten Überweisung hat die GastroSocial Pensi onskasse

die

Austrittsabrechnung

vom

25.

Juli

2014

über

einen

Auszahlungsbetrag in

der

Höhe

von

Fr.

5'671.85

(Urk .

35/2)

ein

gereicht.

Das

Guthaben

bei

der

Stiftung Z.___ per Stichtag 3.

Dezember 2020 in der Höhe von Fr.

168'872.75 (BVG-Anteil: Fr.

71'317.-) hatte am 16.

September 2025 noch Bestand, da die Stiftung die Durch führbar keit der Teilung der Austrittsleistung bestätigt hat (Urk. 36).

Seit dem 18.

April 2017 ist Y.___ überdies wieder bei der GastroSocial Pensionskasse berufsvorsorgeversichert. Bis zum Stichtag am 3.

Dezember 2020 hatte er ein Guthaben in der Höhe von Fr.

10'183.70 (Anteil BVG: Fr.

9'643.65) geäufnet (Urk. 35/1).

Alsdann bestätigte die Stiftung B.___ am 24.

September 2025, dass Y.___ während der Dauer der eingetragenen Partnerschaft per 3.

Dezember 2020 eine

Austrittsleistung

in

der

Höhe

von

Fr.

23'031.60

gemäss

Art.

22a

FZG

erworben habe. Sie führte weiter aus, dass Y.___ per Ende 2020 aus ihrer Vorsorge einrichtung ausgetreten sei. Sie habe die Austrittsleistung am 15.

Juli 2021 an die Stiftung Auffangeinrichtung BVG überwiesen (Urk. 38/2).

Und schliesslich ist der von der Pensionskasse A.___ mit Eingabe vom 11. September 2025 (Urk. 32) eingereichten Austrittsabrechnung per 31. März 2023 (Urk. 33) zu entnehmen, dass Y.___ am 1. Mai 2021 in die Pen sionskasse A.___ eingetreten ist. Die Pensionskasse A.___ überwies die Austritts leistung (inkl. Zins) am 5. Oktober 2023 an die Stiftung Auffangein richtung BVG (Urk. 33). Demnach war Y.___ erst nach der Anhängig machung des Ver fahrens zur Auflösung der eingetragenen Partnerschaft am 3. Dezember 2020 in die Pensionskasse A.___ eingetreten. Das bei der Pensionskasse A.___ angesparte Vorsorgeguthaben gehört somit nicht zum auf grund der Auflösung der eingetragenen Partnerschaft vorzunehmenden Vorsorgeaus gleich (Art. 22a Abs. 1 FZG). 2. 3 .2

Die zu teilende Austrittsleistung von Y.___ beträgt folglich Fr. 175'368.35 (Austrittsleistungen im Zeitpunkt der Einleitung des Ver fahrens betreffend Auflö sung der eingetragenen Partnerschaft von Fr. 202'088.05 abzüglich Austritts leistung im Zeitpunkt der Eintragung der Partnerschaft, aufgezinst auf den Zeit punkt des Verfahrens betreffend Auflösung der eingetragenen Partner schaft, von Fr. 26'719.70). 2. 4

Die

Differenz

zwischen

den

Ansprüchen

von

Y.___

und

X.___ beläuft

sich

somit

auf

Fr.

162'848.15

(Fr.

338'216. 50

. /.

Fr.

175'368.35).

G egenseiti ge Ansprüche der Ehegatten beziehungsweise der eingetragenen Partner auf Aus trittsleistungen

oder

auf

Rentenanteile

werden

grundsätzlich

verrechnet

(Art.

124c

ZGB; Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich BV.2020.00063 vom 16. Dezember 2021 E.

2).

X.___ hat vo n einem seiner Vor sorgekont i

folglich Fr.

81'424.10 ([Fr.

338'216. 50 . /. Fr.

175'368.35 ] :

2) auf ein Vorsorgekonto von Y.___

zu über tragen . 2. 5

Wenn ein Ehegatte beziehungsweise ein eingetragener Partner über Guthaben bei mehreren Vorsorgeeinrichtungen verfügt, wird er den Vorsorgeanteil häufig nur durch Übertragung des Saldos aus einer Vorsorgeeinrichtung begl ei chen. Die Auf teilung zwischen obligatorischer und weitergehender Vorsorge besteht bei dieser Vorsorgeeinrichtung aber nicht zwingend im gleichen Verhältnis, welches auch der gesamte n Ausgleichsforderung des anderen Ehegatten entspricht. Die Vor sorgeeinrichtung, welche die Austrittsleistung ausrichten muss, kann nicht ver pflichtet werden, die übertragene Leistung in einem anderen Ver hältnis als dem jenigen des Altersguthabens nach Art.

15 zum übrigen Vor sorgegut haben zu belasten. Entsprechend werden durch die Übertragung die An sprüche des einen oder anderen Ehegatten beziehungsweise eingetragenen Partners zu Gunsten des anderen beein trächtigt. Das hat der Gesetzgeber aus P raktikabilitätsgründen bewusst in Kauf genommen (Geiser, a.a.O., N.

8 zu Art.

124c ZGB mit Hinweis).

Es rechtfertigt sich, die Stiftung B.___ zur Zahlung zu ver pflich ten, da X.___ nach Lage der Akten bei dieser Vor sorge ein richtung das grössere Guthaben angespart hat (E. 2 .2.1). Zu überweisen ist die Zahlung an die Gastro Social Pensionskasse, weil Y.___ dort aktuell berufsvor sorge versichert ist (E. 2 .3.1). Per Stichtag 3. Dezember 2020 betrug der BVG-Anteil am Spar gut haben von X.___ gerundet 23 % (E. 2 .2.1). Daraus folgt, dass im zu überweisenden Betrag von total Fr. 81'424.10 ein BVG-Anteil in der Höhe von Fr. 18'710.20 enthalten ist. 2. 6

Zudem ist der zu überweisende Betrag ab 4.

Dezember 2020 (dem Tag nach dem massgebenden Stichtag der Teilung, Urteil des Sozialversicherungsgerichts BV.2020.00063 vom 16. Dezember 2021 E. 3, hier: 3. Dezember 2020) zu ver zinsen. Anzuwenden ist der für die Verzinsung der Altersguthaben gemäss Gesetz und Reglement geschuldete Zins (Thomas Geiser/Christoph Senti, in: Thomas Geiser/Thomas Gächter/Jacques-André Schneider (Hrsg.), BVG und FZG, 2.

Aufl. 2019, N. 7 zu Art. 22a FZG; E. 1.4 vorstehend). 2. 7

Die

Stiftung

B.___

ist

entsprechend

anzuweisen,

zulasten

des

Vorsorgekon tos von X.___ (Versicherten-Nr. …, Vertrags-Nr. …) den Betrag

von

Fr.

81'424.10

(BVG - Anteil:

Fr.

18'710.20)

zuzüglich

Zins

ab

dem

4.

Dezember

2020

auf

das

Vorsorgekonto

von

Y.___

(Referenz-Nr.

…)

bei der GastroSocial Pen sions kasse zu überweisen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Stiftung B.___ wird angewiesen, zulasten des Vorsorgekontos von X.___

(Versicherten-Nr . …,

Vertrags-Nr.

…)

den

Betrag

von

Fr.

81'424.10

(BVG - Anteil: Fr.

18'710.20) zu züglich Zins ab dem 4.

Dezember 2020 auf das Vorsorgekonto von Y.___ (Referenz- Nr.

…) bei der GastroSocial Pensionskasse zu über weisen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Y.___ - Stiftung Z.___ - GastroSocial Pensionskasse - Pensionskasse A.___ - Stiftung B.___ - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubHübscher

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich BV.2021.00073 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Hurst Sozialversicherungsrichterin Senn Gerichtsschreiber Hübscher Urteil vom

31. März 2026 in Sachen 1.

X.___ Kläger gegen 1.1

Y.___ Beklagter 1 1.2

Stiftung Z.___ Beklagte 2 1.3

GastroSocial Pensionskasse Buchserstrasse 1, Postfach, 5001 Aarau Beklagte 3 1.4

Pensionskasse A.___ Beklagte 4 1.5

Stiftung B.___ Beklagte 5 sowie 2.

Y.___ Kläger gegen 2.1

X.___ Beklagter 1 2.2

Stiftung Z.___ Beklagte 2 2.3

GastroSocial Pensionskasse Buchserstrasse 1, Postfach, 5001 Aarau Beklagte 3 2.4

Pensionskasse A.___ Beklagte 4 2.5

Stiftung B.___ Beklagte 5 Sachverhalt: 1.

Mit dem rechtskräftigen Urteil vom 1. November 2021 überwies das Bezirks gericht Zürich die Streitsache in Bezug auf die Regelung des Vorsorge ausgleichs im Verfahren betreffend Auflösung der eingetragenen Partnerschaft von X.___ und Y.___ dem hiesigen Gericht (Urk. 1). Diesem Urteil war zu ent nehmen, dass die IV-Anmeldung von Y.___ auf unabsehbare Zeit pendent sei und der gesetzlich vorgeschriebene Vorsorgeausgleich infolgedessen bis auf Weiteres nicht erfolgen könne (Urk. 1 S. 2). 2 .

Das Verfahren am hiesigen Gericht wurde mit Verfügung vom 5. April 2022 bis zum Abschluss des IV-Verfahrens von Y.___ sistiert (Urk. 10). 3 .

Mit Gerichtsverfügung vom 3. September 2025 wurde die Verfahrenssistierung aufgehoben (Urk. 26). 4 .

Auf Aufforderung des Gerichts hin liessen sich die beklagten Pensionskassen mit den Eingaben vom 11. September 2025 (Pensionskasse A.___, Stellung nahme betr. Y.___, Urk. 32-33), 15. September (GastroSocial Pensionskasse, Durchführ bar keitser klärung/Rück meldung betr. Y.___, Urk. 34-35), 16. September 2025 (Stiftung Z.___, Durch führbarkeitserklärungen betr. X.___ und Y.___, Urk. 36-37) und 24. September 2025 (Stiftung B.___ mit der Durchführ barkeitserklärung betr. X.___, Urk. 38/1, und der Stellungnahme betr. Y.___, Urk. 38/2) vernehmen. 5 .

Mit Gerichtsverfügung vom 1. Oktober 2025 wurde den Parteien jeweils Frist angesetzt, um zur vorgesehenen Teilung der Austrittsleistungen von X.___ und Y.___ Stellung zu nehmen beziehungsweise Anträge zu stellen (Urk. 39).

6 .

Nach Eingang der auf Veranlassung von X.___ (Urk. 45) von der Stiftung B.___ eingereichten korrigierten Durchführ barkeitserklärung vom 31. Oktober 2025 (Urk. 46-47) berechnete das Gericht den Vorsorgeausgleich neu (Urk. 49 S. 3 ff.) .

Mit Gerichtsverfügung vom 2. Dezember 2025 wurde X.___ und Y.___ sowie der GastroSocial Pensionskasse und der Stiftung B.___ je Frist zur Stellungnahme angesetzt (Urk. 49) .

Hernach ging beim Gericht innert Frist keine weitere Stellungnahme ein. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Gemäss Art. 33 des Bundesgesetzes über die eingetragene Partnerschaft gleich geschlechtlicher Paare (Partnerschaftsgesetz, PartG, SR 211.231) werden die während d er Dauer der eingetragenen Partnerschaft erworbenen Austrittsleistun gen in der beruflichen Vorsorge nach den Bestimmungen des Scheidungsrechts über die berufliche Vorsorge geteilt. 1 .2

Nach Art. 123 Abs. 3 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) berechnen sich die zu teilenden Austrittsleistungen nach den Art. 15-17 und 22a oder 22b des Bun desgesetzes über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters ?, Hinter lassenen- und Invalidenvorsorge (Freizügig keitsgesetz, FZG). Art. 22a FZG sta tuiert, dass d ie zu teilende Austrittsleistung eines Ehegatten der Differenz zwischen der Austrittsleistung zuzüglich allfälliger Freizügigkeitsgut haben im Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens und der Austritts leistung zuzüglich allfälliger Freizügig keitsguthaben im Zeitpunkt der Eheschlies sung

entspricht. Die Austrittsleistung und das Freizügigkeitsguthaben im Zeit punkt der Eheschliessung sind auf den Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungs verfahrens aufzuzinsen. Baraus zahlungen und Kapitalabfindungen während der Ehedauer werden nicht berück sichtigt. Gegenseitige Ansprüche der Ehegatten auf Austritts leistungen oder auf Rentenanteile werden verrechnet (Art. 124c Abs. 1 ZGB). 1 .3

Das hiesige Gericht hat gestützt auf den vom Scheidungsgericht bestimmten Tei lungsschlüssel die Teilung von Amtes wegen durchzuführen, nachdem ihm die Streitsache überwiesen worden ist, da im Scheidungsverfahren nicht über den Vorsorgeausgleich entschieden werden konnte (Art. 25a Abs. 1 Satz 1 FZG). 1.4

Gemäss Art. 2 Abs. 3 FZG wird die Austrittsleistung mit dem Austritt aus der Vorsorgeeinrichtung fällig. Ab diesem Zeitpunkt ist sie nach Art. 15 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invaliden vor sorge (BVG) zu verzinsen.

Dabei hat die Vorsorgeeinrichtung den Mindestzinssatz von

Art. 12 der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2) oder den allenfalls höheren reglementarischen Zins zu vergüten (Urteil des Sozial ver sicherungsgerichts des Kantons Zürich BV.2020.00063 vom 16. Dezember 2021 E. 1.2) .

Für den Fall des Eintritts der Verzugszinspflicht (nach Ablauf von dreissig Tagen seit Rechtskraft des vorliegenden Entscheids) würde der anzuwendende Zinssatz dem BVG-Mindestzinssatz plus ein Prozent entsprechen (Art. 2 Abs. 4 FZG und

Art. 26 Abs. 2 FZG in Verbindung mit Art. 7 der Verordnung über die Freizü gig keit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge, FZV). 2.

2.1

Gemäss Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 1. November 2021 sind die Vor sorgeguthaben vom Sozialversicherungsgericht hälftig zu teilen (Urk. 1 S. 3). Laut der mit diesem Urteil genehmigten Vereinbarung vom 8. Oktober 2021 über die Nebenfolgen der Auflösung der eingetragenen Partnerschaft verfügte X.___ über Guthaben bei der Stiftung Z.___ und der Stiftung B.___ und Y.___ über Guthaben bei der Stiftung Z.___, der GastroSocial Pensionskasse und der Pensionskasse A.___ (Urk. 1 S. 2-3). 2.2 2. 2 .1

Laut

dem

Schreiben

der

Stiftung Z.___

be trug

das

Sparguthaben

von

X.___

per

Stichdatum

am

3.

Dezem ber 2020 (Rechtshängigkeit des Auflösungsverfahrens) Fr. 203'183.10 (Anteil BVG: Fr.

68'053.05). Zur Freizügigkeitsleistung bei der Eintragung der Partner schaft am 3. Dezember 2020 (richtig: 21. Januar 2010) hielt die Stiftung fest, dass ihr diese «nicht bekannt» sei (Urk. 37).

Bezüglich des Guthabens bei der Stiftung B.___ ist deren Schreiben vom 31. Oktober 2025 eine Austrittsleistung per 3. Dezember 2020 in der Höhe von Fr. 414'753.20 (Anteil BVG: Fr. 95'304.85) zu entnehmen. Die Austrittsleistung bei Beginn der eingetragenen Partnerschaft am 21. Januar 2010 (aufgezinst auf den Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens zur Auflösung der eingetragenen Partnerschaft) betrug Fr. 279'719.80.

Dazu führte die Stiftung B.___ aus, dass eine Teilung der während der Dauer der eingetragenen Partnerschaft erworbenen teilbaren Austrittsleistung in der Höhe von Fr. 135'033.40 gemäss Art. 22a FZG per 3. Dezember 2020 grundsätzlich durchführbar sei (Urk. 47). Mit dem Schreiben vom 31. Oktober 2025 teilte die Stiftung B.___ ferner mit, dass in der Austrittsleistung auch die am 10. Dezember 2014 respektive am 8. Juni 2015 getätigten freiwilligen Einkäufe in der Höhe von Fr. 20'000.-- beziehungsweise Fr. 15'000.-- enthalten seien (Urk. 47). Da sie während der Dauer der einge tragenen Partnerschaft vorgenommen wurden, gehören sie ebenfalls zur zu teilenden Austrittsleistung (Thomas Geiser, in: BSK-ZGB I, 7. Auflage 2022, N. 14 zu Art. 123 ZGB). 2. 2 .2

Der Vorsorgeausgleich umfasst sämtliche während der Ehe erworbenen Vorsorge ansprüche, womit die einzelnen Austrittsleistungen für die Ermittlung der zu teilenden Austrittsleistung zusammengezählt werden müssen (Franziska Grob, in: BSK-BVG, Basel 2020, N. 12 zu Art. 22a FZG). Als Fazit kann somit festgehalten werden, dass die zu teilende Austrittsleistung von X.___ Fr. 338'216.50 beträgt (Austrittsleistungen im Zeitpunkt der Einleitung des Ver fahrens betref fend Auflösung der eingetragenen Partnerschaft von Fr. 617'936.30 abzüglich Austrittsleistung im Zeitpunkt der Eintragung der Partnerschaft, auf gezinst auf den Zeitpunkt des Verfahrens betreffend Auflösung der einge tragenen Partnerschaft, von Fr. 279'719.80). 2. 3

2. 3 .1

Bezüglich der Guthaben von Y.___ kann den vom Gericht eingeholten Stel lungnahmen der involvierten Pensionskassen zunächst entnommen werden, dass betreffend Y.___ laut den Angaben der GastroSocial Pensionskasse bei Ein tragung der Partnerschaft am 21. Januar 2010 eine Freizügigkeitsleistung in der Höhe von Fr. 22'895.90 (Anteil BVG: Fr. 19'126.30) bestand (Urk. 35/1). Auf gezinst auf den Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens betreffend Auflösung der eingetragenen Partnerschaft entspreche dies einem Guthaben von Fr. 26'719.70 (Anteil BVG: Fr. 22'320.55, Urk. 35/1).

Gemäss

den

Angaben

der

Stiftung Z.___

vom

16.

September

2025

war

Y.___

dort

vom

1.

Januar

2013

bis

28.

Februar

2018 versichert.

Er

hatte

ein

Freizügigkeitsguthaben

von

total

Fr.

46'585.35

eingebracht. Die

vorangegangene

Pensionskasse

war

die

GastroSocial

Pensionskasse.

Am

6.

Februar

2013

wurden

Fr.

40'913.50

und

am

31.

Juli

2014

Fr.

5'671.85

einbezahlt (Urk.

36). Bezüglich der letztgenannten Überweisung hat die GastroSocial Pensi onskasse

die

Austrittsabrechnung

vom

25.

Juli

2014

über

einen

Auszahlungsbetrag in

der

Höhe

von

Fr.

5'671.85

(Urk .

35/2)

ein

gereicht.

Das

Guthaben

bei

der

Stiftung Z.___ per Stichtag 3.

Dezember 2020 in der Höhe von Fr.

168'872.75 (BVG-Anteil: Fr.

71'317.-) hatte am 16.

September 2025 noch Bestand, da die Stiftung die Durch führbar keit der Teilung der Austrittsleistung bestätigt hat (Urk. 36).

Seit dem 18.

April 2017 ist Y.___ überdies wieder bei der GastroSocial Pensionskasse berufsvorsorgeversichert. Bis zum Stichtag am 3.

Dezember 2020 hatte er ein Guthaben in der Höhe von Fr.

10'183.70 (Anteil BVG: Fr.

9'643.65) geäufnet (Urk. 35/1).

Alsdann bestätigte die Stiftung B.___ am 24.

September 2025, dass Y.___ während der Dauer der eingetragenen Partnerschaft per 3.

Dezember 2020 eine

Austrittsleistung

in

der

Höhe

von

Fr.

23'031.60

gemäss

Art.

22a

FZG

erworben habe. Sie führte weiter aus, dass Y.___ per Ende 2020 aus ihrer Vorsorge einrichtung ausgetreten sei. Sie habe die Austrittsleistung am 15.

Juli 2021 an die Stiftung Auffangeinrichtung BVG überwiesen (Urk. 38/2).

Und schliesslich ist der von der Pensionskasse A.___ mit Eingabe vom 11. September 2025 (Urk. 32) eingereichten Austrittsabrechnung per 31. März 2023 (Urk. 33) zu entnehmen, dass Y.___ am 1. Mai 2021 in die Pen sionskasse A.___ eingetreten ist. Die Pensionskasse A.___ überwies die Austritts leistung (inkl. Zins) am 5. Oktober 2023 an die Stiftung Auffangein richtung BVG (Urk. 33). Demnach war Y.___ erst nach der Anhängig machung des Ver fahrens zur Auflösung der eingetragenen Partnerschaft am 3. Dezember 2020 in die Pensionskasse A.___ eingetreten. Das bei der Pensionskasse A.___ angesparte Vorsorgeguthaben gehört somit nicht zum auf grund der Auflösung der eingetragenen Partnerschaft vorzunehmenden Vorsorgeaus gleich (Art. 22a Abs. 1 FZG). 2. 3 .2

Die zu teilende Austrittsleistung von Y.___ beträgt folglich Fr. 175'368.35 (Austrittsleistungen im Zeitpunkt der Einleitung des Ver fahrens betreffend Auflö sung der eingetragenen Partnerschaft von Fr. 202'088.05 abzüglich Austritts leistung im Zeitpunkt der Eintragung der Partnerschaft, aufgezinst auf den Zeit punkt des Verfahrens betreffend Auflösung der eingetragenen Partner schaft, von Fr. 26'719.70). 2. 4

Die

Differenz

zwischen

den

Ansprüchen

von

Y.___

und

X.___ beläuft

sich

somit

auf

Fr.

162'848.15

(Fr.

338'216. 50

. /.

Fr.

175'368.35).

G egenseiti ge Ansprüche der Ehegatten beziehungsweise der eingetragenen Partner auf Aus trittsleistungen

oder

auf

Rentenanteile

werden

grundsätzlich

verrechnet

(Art.

124c

ZGB; Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich BV.2020.00063 vom 16. Dezember 2021 E.

2).

X.___ hat vo n einem seiner Vor sorgekont i

folglich Fr.

81'424.10 ([Fr.

338'216. 50 . /. Fr.

175'368.35 ] :

2) auf ein Vorsorgekonto von Y.___

zu über tragen . 2. 5

Wenn ein Ehegatte beziehungsweise ein eingetragener Partner über Guthaben bei mehreren Vorsorgeeinrichtungen verfügt, wird er den Vorsorgeanteil häufig nur durch Übertragung des Saldos aus einer Vorsorgeeinrichtung begl ei chen. Die Auf teilung zwischen obligatorischer und weitergehender Vorsorge besteht bei dieser Vorsorgeeinrichtung aber nicht zwingend im gleichen Verhältnis, welches auch der gesamte n Ausgleichsforderung des anderen Ehegatten entspricht. Die Vor sorgeeinrichtung, welche die Austrittsleistung ausrichten muss, kann nicht ver pflichtet werden, die übertragene Leistung in einem anderen Ver hältnis als dem jenigen des Altersguthabens nach Art.

15 zum übrigen Vor sorgegut haben zu belasten. Entsprechend werden durch die Übertragung die An sprüche des einen oder anderen Ehegatten beziehungsweise eingetragenen Partners zu Gunsten des anderen beein trächtigt. Das hat der Gesetzgeber aus P raktikabilitätsgründen bewusst in Kauf genommen (Geiser, a.a.O., N.

8 zu Art.

124c ZGB mit Hinweis).

Es rechtfertigt sich, die Stiftung B.___ zur Zahlung zu ver pflich ten, da X.___ nach Lage der Akten bei dieser Vor sorge ein richtung das grössere Guthaben angespart hat (E. 2 .2.1). Zu überweisen ist die Zahlung an die Gastro Social Pensionskasse, weil Y.___ dort aktuell berufsvor sorge versichert ist (E. 2 .3.1). Per Stichtag 3. Dezember 2020 betrug der BVG-Anteil am Spar gut haben von X.___ gerundet 23 % (E. 2 .2.1). Daraus folgt, dass im zu überweisenden Betrag von total Fr. 81'424.10 ein BVG-Anteil in der Höhe von Fr. 18'710.20 enthalten ist. 2. 6

Zudem ist der zu überweisende Betrag ab 4.

Dezember 2020 (dem Tag nach dem massgebenden Stichtag der Teilung, Urteil des Sozialversicherungsgerichts BV.2020.00063 vom 16. Dezember 2021 E. 3, hier: 3. Dezember 2020) zu ver zinsen. Anzuwenden ist der für die Verzinsung der Altersguthaben gemäss Gesetz und Reglement geschuldete Zins (Thomas Geiser/Christoph Senti, in: Thomas Geiser/Thomas Gächter/Jacques-André Schneider (Hrsg.), BVG und FZG, 2.

Aufl. 2019, N. 7 zu Art. 22a FZG; E. 1.4 vorstehend). 2. 7

Die

Stiftung

B.___

ist

entsprechend

anzuweisen,

zulasten

des

Vorsorgekon tos von X.___ (Versicherten-Nr. …, Vertrags-Nr. …) den Betrag

von

Fr.

81'424.10

(BVG - Anteil:

Fr.

18'710.20)

zuzüglich

Zins

ab

dem

4.

Dezember

2020

auf

das

Vorsorgekonto

von

Y.___

(Referenz-Nr.

…)

bei der GastroSocial Pen sions kasse zu überweisen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Stiftung B.___ wird angewiesen, zulasten des Vorsorgekontos von X.___

(Versicherten-Nr . …,

Vertrags-Nr.

…)

den

Betrag

von

Fr.

81'424.10

(BVG - Anteil: Fr.

18'710.20) zu züglich Zins ab dem 4.

Dezember 2020 auf das Vorsorgekonto von Y.___ (Referenz- Nr.

…) bei der GastroSocial Pensionskasse zu über weisen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Y.___ - Stiftung Z.___ - GastroSocial Pensionskasse - Pensionskasse A.___ - Stiftung B.___ - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubHübscher