Sachverhalt
1.
Mit Eingabe vom 1 7. September 2021 ( Urk.
1) erhob X.___ , vertreten durch Prof. Dr. Hardy Landolt , Klage gegen die Stiftung Auffang einrichtung BVG und beantragte: «1.
Es sei die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger ab dem 1. Mai 2016 eine Invalidenrente von Fr. 408.17 pro Monat zuzüglich Zins zu 5 % für das jeweilige monatlich geschuldete Rentenguthaben ab dem 1. des Folge monat s bis zur Auszahlung, eventuell nach mittlerem Verfall, zu bezahlen. 2.
Alles unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beklagten.»
Die Beklagte beantragte mit Klageantwort vom 8. November 2021 ( Urk. 7) : «1.
Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass die Beklagte ihre Zuständigkeit anerkennt und nach Abschluss des vorliegenden Gerichtsverfahrens dem Kläger ab 1. Mai 2016 eine ganze IV-Rente aus beruflicher Vorsorge aus richten wird.
2.
Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass die Höhe der anerkannten IV-Rente aus beruflicher Vorsorge gemäss provisorischer Berechnung der Beklagten jährlich Fr. 4'945.74 bzw. monatlich Fr. 412.15 (aufgerundet) beträgt; dies unter der Voraussetzung, dass der Kläger die ihm von der Beklagten mit Valuta vom 1 0. Januar 2018 bereits ausbezahlte Freizügigkeitsleistung infolge Pensionierung in der Höhe von Fr. 42'882.30 vorgängig an die Beklagte zurückerstattet. 3.
Es sei davon Vormerk zu nehmen, da s s die Höhe der anerkannten IV-Rente aus beruflicher Vorsorge gemäss provisorischer Berechnung der Beklagten jährlich Fr. 2'031.37 bzw. monatlich Fr. 169.28 beträgt; die s unter der Voraussetzung, dass der Kläger die in Ziff. 2 des Rechtsbegehrens erwähnte Freizügigkeitsleistung nicht mehr an die Beklagte zurückerstattet. 4.
Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass die Beklagte sich allfällige gering fügige Anpassungen betreffend die Rentenhöhe gemäss Ziff. 2 und 3 des Rechtsbegehrens bei einer vorzunehmenden definitiven Berechnung ausdrücklich vorbehält (z.B. Rundungsdifferenzen). 5.
Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass die Beklagte einen Verzugszins ab Klageeinreichung in der Höhe des BVG-Mindestzinssatzes anerkennt, hin gegen sei die Klage im Umfang des höheren verlangen Zinssatzes (5 % ) abzuweisen. 6.
Unter reduzierter Parteientschädigung zulasten der Beklagten.»
Mit Eingabe vom 1. Dezember 2021 nahm der Kläger zur Klageantwort Stellung ( Urk. 11) , wobei er erklärte, es sei ihm nicht möglich, die bezogene Freizügig keits leistung zurückzubezahlen . Mit Eingabe vom 7. Dezember 2021 ( Urk.
12) reichte der Rechtsvertreter des Klägers eine Aufstellung betreffend seinen Auf wand und seine Auslagen ein ( Urk. 13). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Gemäss Art. 73 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinter lassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) bestimmt sich der Gerichtsstand nach dem schweizerischen Sitz oder Wohnsitz des Beklagten oder dem Ort des Betriebes, bei dem der Versicherte angestellt wurde, wobei die klagende Partei den Gerichtsstand wählen kann (BGE 133 V 488 E. 2.1 mit Hinweis). Da die Beklagte ihren Sitz im Kanton Zürich hat, ist das angerufene Gericht örtlich und gestützt auf § 2 Abs. 2 lit . a des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) sachlich zuständig. 2.
Die Parteien gehen übereinstimmend davon aus, dass der Kläger mit Wirkung ab 1. Mai 2016 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente der Beklagten hat ( Urk. 1, Urk. 7) . Diese Einschätzung steht in Übereinstimmung mit der Akten- und der Rechtslage (vgl. insbesondere Urk. 2/119, Urk. 2/12 0, Urk. 2/122, Urk. 2/123; Art. 23 BVG , Art. 26 BVG) . 3. 3.1
Hinsichtlich der Höhe der von der Beklagten geschuldeten Leistungen ergibt sich aus Art. 12 Vorsorgereglement, Vorsorgeplan AN (Arbeitnehmer) , dass si c h die Invalidenrente nach dem Guthaben richtet , welches sich aus a) dem Alterskontoguthaben, das die versicherte Person bis zum Beginn des Anspruches auf die Invalidenrente erworben hat, und b) der Summe der kün ftigen Spargutschriften ohne Zi n s en für die bis zum ordentlichen Pe n sionsalter fehlenden Jahre, berechnet aufgrund des für die versicherte Person zuletzt bei voller Erwerbstätigkeit geltenden versicherten Lohn zusammen s e tzt, und den für die versicherte Person im ordentlichen Pensionsalter gültigen Umwandlungssätzen ( Urk. 8/1; vgl. Urk. 2/119) . 3.2
Der Kläger hat gemäss den unbestritten gebliebenen Angaben der Beklagten ein Altersguthaben abzüglich der bereits bezogenen Freizügigkeitsleistung ( Urk. 8/6) von Fr. 7'496.82 erworben ( Urk. 8/ 8 ). Der koordinierte Lohn betrug gemäss unbestritten gebliebenen Angaben Fr. 59'670. -- ( Urk. 8/ 8 ). Bei einem Sparbeitrag von 18 % (Vorsorgeplan AN [Arbeitnehmer] , Anhang, Art. 2 ; Urk. 8/1 ) und einer ver b lieben en Zeit zwischen Beginn Rentenan s pruch BVG am 1. Mai 2016 und ordentlichem Pensionierungsalter am 1. Juni 2018 von 25 Monaten , ergeben sich anzurechnende Spargutschriften von Fr. 22'376.25 (Fr. 59'670.-- x 0, 18 : 12 x 25). Die Summe des Altersguthabens und der anzurechnenden Sparbeiträge beträgt Fr. 29'873.07 (Fr. 7'496.82 + Fr. 22'376.25), was bei einem U mwandlungs satz von 6,8 Anspruch auf eine jährliche Invalidenrente
in Höhe von Fr. 2 ’ 031.37 ( Fr. 29 ' 873 . 07
x 0, 0 68) erg i b t . 4. 4.1
Der Kläger fordert einen Verzu gszins von 5 % für das jeweilig monatlich geschuldete Rentenguthaben ab dem 1. d es Folgemonat s bis zur Auszahlung, eventuell nach mittlerem Verfall ( Urk. 1 S. 2 oben). 4.2
Auf Invalidenleistungen sind Verzugszinsen gesch uldet, wobei grundsätzlich Art. 105 Abs. 1 des Obligationenrechts anwendbar ist (BGE 119 V 131 E. 4). Danach ist der Verzugszins vom Tag der Anhebung der Betreibung oder der gerichtlichen Klage an geschuldet. Der Zinssatz beträgt 5 % , sofern das Reglement der Vorsorgeeinrichtung keine andere Regelung kennt (BGE 119 V 131 E. 4c).
Die Beklagte hat in Art. 34 der Allgemeinen Bestimmungen des Vorsorge reglements ( Urk. 8/2, Urk. 8/9 ) festgelegt, dass bei Verzug mit der Erbringung von Vorsorgeleistungen die Stiftung einen Verzugszins erbringt, der dem BVG-Zins entspricht. Dieser beträgt seit dem 1. Januar 2017 1 % ( Art. 15 Abs. 2 BVG in Verbindung mit
Art. 12 der Verordnung über die berufliche Alters , Hinter lassenen- und Invalidenvorsorge [BVV 2] und Anhang 2). In dieser Höhe werden von der Beklagten Verzugszinsen auch anerkannt ( Urk. 7 S. 4). Dementsprechend ist ab 1 7. September 2021, das heisst dem Zeitpunkt der Klageerhebung, Verzugs zins in der Höhe von 1 % für die bis dahin
fälligen Rentenleistungen und für die übrigen ab dem jeweilige n Fälligkeitsdatum geschuldet. 5.
Dem weitgehend obsiegenden Kläger steht eine Prozessentschädigung zu, welche vom Gericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streit sache und der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Baraus lagen festgesetzt wird ( § 34 Abs. 1 und 3 GSVGer ). Mit Leistungsjournal vom 7. Dezember 2021 ( Urk.
13) machte der Rechtsvertreter des Klägers
einen zeitlichen Aufwand von 9 Stunden und 10 Minuten sowie Bara uslagen von Fr. 30.55 geltend. Dieser Aufwand erweist sich der Sache als angemessen. Bei einem gerichtsüblichen Stundenansatz von Fr. 220.-- hat der Kläger daher Anspruch auf eine von der Beklagten auszurichtenden Entschädigung in Höhe von
Fr. 2' 204.85 (inkl. Barauslagen und MWSt ). Das Gericht erkennt: 1.
Es wird Vormerk davon genommen, dass die Stiftung Auffangeinrichtung BVG
den Anspruch des Klägers auf eine ganze Invalidenrente ab 1. Mai 2016 anerkennt und sie wird in teilweiser Gutheissung der Klage verpflichtet, dem Kläger mit Wirkung ab 1. Mai 2016 eine ganze Invalidenrente in Höhe von Fr. 2'0 31.37 jährlich zuzüglich Verzugs zinsen von 1 % seit dem
17. September 2021
für die bis dahin fällig gewordenen Rentenbetreffnisse sowie für die übrigen ab dem jeweiligen Fälligkeitsdatum auszu richten . 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine Prozessentschädigung von Fr. 2'204.85 (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Prof. Dr. Hardy Landolt - Stiftung Auffangeinrichtung BVG unter Beilage je einer Kopie von Urk. 11 , Urk. 12 und Urk. 13 - Bundesamt für Sozialversicherungen 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstWyler
Erwägungen (13 Absätze)
E. 1 Mit Eingabe vom 1 7. September 2021 ( Urk.
1) erhob X.___ , vertreten durch Prof. Dr. Hardy Landolt , Klage gegen die Stiftung Auffang einrichtung BVG und beantragte: «1.
Es sei die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger ab dem 1. Mai 2016 eine Invalidenrente von Fr. 408.17 pro Monat zuzüglich Zins zu 5 % für das jeweilige monatlich geschuldete Rentenguthaben ab dem 1. des Folge monat s bis zur Auszahlung, eventuell nach mittlerem Verfall, zu bezahlen.
E. 2 Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass die Höhe der anerkannten IV-Rente aus beruflicher Vorsorge gemäss provisorischer Berechnung der Beklagten jährlich Fr. 4'945.74 bzw. monatlich Fr. 412.15 (aufgerundet) beträgt; dies unter der Voraussetzung, dass der Kläger die ihm von der Beklagten mit Valuta vom 1 0. Januar 2018 bereits ausbezahlte Freizügigkeitsleistung infolge Pensionierung in der Höhe von Fr. 42'882.30 vorgängig an die Beklagte zurückerstattet.
E. 3 Es sei davon Vormerk zu nehmen, da s s die Höhe der anerkannten IV-Rente aus beruflicher Vorsorge gemäss provisorischer Berechnung der Beklagten jährlich Fr. 2'031.37 bzw. monatlich Fr. 169.28 beträgt; die s unter der Voraussetzung, dass der Kläger die in Ziff. 2 des Rechtsbegehrens erwähnte Freizügigkeitsleistung nicht mehr an die Beklagte zurückerstattet.
E. 3.1 Hinsichtlich der Höhe der von der Beklagten geschuldeten Leistungen ergibt sich aus Art. 12 Vorsorgereglement, Vorsorgeplan AN (Arbeitnehmer) , dass si c h die Invalidenrente nach dem Guthaben richtet , welches sich aus a) dem Alterskontoguthaben, das die versicherte Person bis zum Beginn des Anspruches auf die Invalidenrente erworben hat, und b) der Summe der kün ftigen Spargutschriften ohne Zi n s en für die bis zum ordentlichen Pe n sionsalter fehlenden Jahre, berechnet aufgrund des für die versicherte Person zuletzt bei voller Erwerbstätigkeit geltenden versicherten Lohn zusammen s e tzt, und den für die versicherte Person im ordentlichen Pensionsalter gültigen Umwandlungssätzen ( Urk. 8/1; vgl. Urk. 2/119) .
E. 3.2 Der Kläger hat gemäss den unbestritten gebliebenen Angaben der Beklagten ein Altersguthaben abzüglich der bereits bezogenen Freizügigkeitsleistung ( Urk. 8/6) von Fr. 7'496.82 erworben ( Urk. 8/
E. 4 Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass die Beklagte sich allfällige gering fügige Anpassungen betreffend die Rentenhöhe gemäss Ziff. 2 und 3 des Rechtsbegehrens bei einer vorzunehmenden definitiven Berechnung ausdrücklich vorbehält (z.B. Rundungsdifferenzen).
E. 4.1 Der Kläger fordert einen Verzu gszins von 5 % für das jeweilig monatlich geschuldete Rentenguthaben ab dem 1. d es Folgemonat s bis zur Auszahlung, eventuell nach mittlerem Verfall ( Urk. 1 S. 2 oben).
E. 4.2 Auf Invalidenleistungen sind Verzugszinsen gesch uldet, wobei grundsätzlich Art. 105 Abs. 1 des Obligationenrechts anwendbar ist (BGE 119 V 131 E. 4). Danach ist der Verzugszins vom Tag der Anhebung der Betreibung oder der gerichtlichen Klage an geschuldet. Der Zinssatz beträgt 5 % , sofern das Reglement der Vorsorgeeinrichtung keine andere Regelung kennt (BGE 119 V 131 E. 4c).
Die Beklagte hat in Art. 34 der Allgemeinen Bestimmungen des Vorsorge reglements ( Urk. 8/2, Urk. 8/9 ) festgelegt, dass bei Verzug mit der Erbringung von Vorsorgeleistungen die Stiftung einen Verzugszins erbringt, der dem BVG-Zins entspricht. Dieser beträgt seit dem 1. Januar 2017 1 % ( Art.
E. 5 Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass die Beklagte einen Verzugszins ab Klageeinreichung in der Höhe des BVG-Mindestzinssatzes anerkennt, hin gegen sei die Klage im Umfang des höheren verlangen Zinssatzes (5 % ) abzuweisen.
E. 6 Unter reduzierter Parteientschädigung zulasten der Beklagten.»
Mit Eingabe vom 1. Dezember 2021 nahm der Kläger zur Klageantwort Stellung ( Urk. 11) , wobei er erklärte, es sei ihm nicht möglich, die bezogene Freizügig keits leistung zurückzubezahlen . Mit Eingabe vom 7. Dezember 2021 ( Urk.
12) reichte der Rechtsvertreter des Klägers eine Aufstellung betreffend seinen Auf wand und seine Auslagen ein ( Urk. 13). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Gemäss Art. 73 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinter lassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) bestimmt sich der Gerichtsstand nach dem schweizerischen Sitz oder Wohnsitz des Beklagten oder dem Ort des Betriebes, bei dem der Versicherte angestellt wurde, wobei die klagende Partei den Gerichtsstand wählen kann (BGE 133 V 488 E. 2.1 mit Hinweis). Da die Beklagte ihren Sitz im Kanton Zürich hat, ist das angerufene Gericht örtlich und gestützt auf § 2 Abs. 2 lit . a des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) sachlich zuständig. 2.
Die Parteien gehen übereinstimmend davon aus, dass der Kläger mit Wirkung ab 1. Mai 2016 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente der Beklagten hat ( Urk. 1, Urk. 7) . Diese Einschätzung steht in Übereinstimmung mit der Akten- und der Rechtslage (vgl. insbesondere Urk. 2/119, Urk. 2/12 0, Urk. 2/122, Urk. 2/123; Art. 23 BVG , Art. 26 BVG) . 3.
E. 8 ). Bei einem Sparbeitrag von 18 % (Vorsorgeplan AN [Arbeitnehmer] , Anhang, Art. 2 ; Urk. 8/1 ) und einer ver b lieben en Zeit zwischen Beginn Rentenan s pruch BVG am 1. Mai 2016 und ordentlichem Pensionierungsalter am 1. Juni 2018 von 25 Monaten , ergeben sich anzurechnende Spargutschriften von Fr. 22'376.25 (Fr. 59'670.-- x 0, 18 :
E. 12 x 25). Die Summe des Altersguthabens und der anzurechnenden Sparbeiträge beträgt Fr. 29'873.07 (Fr. 7'496.82 + Fr. 22'376.25), was bei einem U mwandlungs satz von 6,8 Anspruch auf eine jährliche Invalidenrente
in Höhe von Fr. 2 ’ 031.37 ( Fr. 29 ' 873 . 07
x 0, 0 68) erg i b t . 4.
E. 15 Abs. 2 BVG in Verbindung mit
Art. 12 der Verordnung über die berufliche Alters , Hinter lassenen- und Invalidenvorsorge [BVV 2] und Anhang 2). In dieser Höhe werden von der Beklagten Verzugszinsen auch anerkannt ( Urk. 7 S. 4). Dementsprechend ist ab 1 7. September 2021, das heisst dem Zeitpunkt der Klageerhebung, Verzugs zins in der Höhe von 1 % für die bis dahin
fälligen Rentenleistungen und für die übrigen ab dem jeweilige n Fälligkeitsdatum geschuldet. 5.
Dem weitgehend obsiegenden Kläger steht eine Prozessentschädigung zu, welche vom Gericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streit sache und der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Baraus lagen festgesetzt wird ( § 34 Abs. 1 und 3 GSVGer ). Mit Leistungsjournal vom 7. Dezember 2021 ( Urk.
13) machte der Rechtsvertreter des Klägers
einen zeitlichen Aufwand von 9 Stunden und 10 Minuten sowie Bara uslagen von Fr. 30.55 geltend. Dieser Aufwand erweist sich der Sache als angemessen. Bei einem gerichtsüblichen Stundenansatz von Fr. 220.-- hat der Kläger daher Anspruch auf eine von der Beklagten auszurichtenden Entschädigung in Höhe von
Fr. 2' 204.85 (inkl. Barauslagen und MWSt ). Das Gericht erkennt: 1.
Es wird Vormerk davon genommen, dass die Stiftung Auffangeinrichtung BVG
den Anspruch des Klägers auf eine ganze Invalidenrente ab 1. Mai 2016 anerkennt und sie wird in teilweiser Gutheissung der Klage verpflichtet, dem Kläger mit Wirkung ab 1. Mai 2016 eine ganze Invalidenrente in Höhe von Fr. 2'0 31.37 jährlich zuzüglich Verzugs zinsen von 1 % seit dem
17. September 2021
für die bis dahin fällig gewordenen Rentenbetreffnisse sowie für die übrigen ab dem jeweiligen Fälligkeitsdatum auszu richten . 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine Prozessentschädigung von Fr. 2'204.85 (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Prof. Dr. Hardy Landolt - Stiftung Auffangeinrichtung BVG unter Beilage je einer Kopie von Urk. 11 , Urk. 12 und Urk. 13 - Bundesamt für Sozialversicherungen 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstWyler
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich BV.2021.00054
IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Fankhauser Ersatzrichter Sonderegger Gerichtsschreiber Wyler Urteil vom
9. Dezember 2021 in Sach en X.___ Kläger vertreten durch Rechtsanwalt Prof. Dr. Hardy Landolt Schweizerhofstrasse 14, Postfach 1576, 8750 Glarus gegen Stiftung Auffangeinrichtung BVG Rechtsdienst Elias-Canetti-Strasse 2, Postfach, 8050 Zürich Beklagte Sachverhalt: 1.
Mit Eingabe vom 1 7. September 2021 ( Urk.
1) erhob X.___ , vertreten durch Prof. Dr. Hardy Landolt , Klage gegen die Stiftung Auffang einrichtung BVG und beantragte: «1.
Es sei die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger ab dem 1. Mai 2016 eine Invalidenrente von Fr. 408.17 pro Monat zuzüglich Zins zu 5 % für das jeweilige monatlich geschuldete Rentenguthaben ab dem 1. des Folge monat s bis zur Auszahlung, eventuell nach mittlerem Verfall, zu bezahlen. 2.
Alles unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beklagten.»
Die Beklagte beantragte mit Klageantwort vom 8. November 2021 ( Urk. 7) : «1.
Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass die Beklagte ihre Zuständigkeit anerkennt und nach Abschluss des vorliegenden Gerichtsverfahrens dem Kläger ab 1. Mai 2016 eine ganze IV-Rente aus beruflicher Vorsorge aus richten wird.
2.
Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass die Höhe der anerkannten IV-Rente aus beruflicher Vorsorge gemäss provisorischer Berechnung der Beklagten jährlich Fr. 4'945.74 bzw. monatlich Fr. 412.15 (aufgerundet) beträgt; dies unter der Voraussetzung, dass der Kläger die ihm von der Beklagten mit Valuta vom 1 0. Januar 2018 bereits ausbezahlte Freizügigkeitsleistung infolge Pensionierung in der Höhe von Fr. 42'882.30 vorgängig an die Beklagte zurückerstattet. 3.
Es sei davon Vormerk zu nehmen, da s s die Höhe der anerkannten IV-Rente aus beruflicher Vorsorge gemäss provisorischer Berechnung der Beklagten jährlich Fr. 2'031.37 bzw. monatlich Fr. 169.28 beträgt; die s unter der Voraussetzung, dass der Kläger die in Ziff. 2 des Rechtsbegehrens erwähnte Freizügigkeitsleistung nicht mehr an die Beklagte zurückerstattet. 4.
Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass die Beklagte sich allfällige gering fügige Anpassungen betreffend die Rentenhöhe gemäss Ziff. 2 und 3 des Rechtsbegehrens bei einer vorzunehmenden definitiven Berechnung ausdrücklich vorbehält (z.B. Rundungsdifferenzen). 5.
Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass die Beklagte einen Verzugszins ab Klageeinreichung in der Höhe des BVG-Mindestzinssatzes anerkennt, hin gegen sei die Klage im Umfang des höheren verlangen Zinssatzes (5 % ) abzuweisen. 6.
Unter reduzierter Parteientschädigung zulasten der Beklagten.»
Mit Eingabe vom 1. Dezember 2021 nahm der Kläger zur Klageantwort Stellung ( Urk. 11) , wobei er erklärte, es sei ihm nicht möglich, die bezogene Freizügig keits leistung zurückzubezahlen . Mit Eingabe vom 7. Dezember 2021 ( Urk.
12) reichte der Rechtsvertreter des Klägers eine Aufstellung betreffend seinen Auf wand und seine Auslagen ein ( Urk. 13). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Gemäss Art. 73 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinter lassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) bestimmt sich der Gerichtsstand nach dem schweizerischen Sitz oder Wohnsitz des Beklagten oder dem Ort des Betriebes, bei dem der Versicherte angestellt wurde, wobei die klagende Partei den Gerichtsstand wählen kann (BGE 133 V 488 E. 2.1 mit Hinweis). Da die Beklagte ihren Sitz im Kanton Zürich hat, ist das angerufene Gericht örtlich und gestützt auf § 2 Abs. 2 lit . a des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) sachlich zuständig. 2.
Die Parteien gehen übereinstimmend davon aus, dass der Kläger mit Wirkung ab 1. Mai 2016 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente der Beklagten hat ( Urk. 1, Urk. 7) . Diese Einschätzung steht in Übereinstimmung mit der Akten- und der Rechtslage (vgl. insbesondere Urk. 2/119, Urk. 2/12 0, Urk. 2/122, Urk. 2/123; Art. 23 BVG , Art. 26 BVG) . 3. 3.1
Hinsichtlich der Höhe der von der Beklagten geschuldeten Leistungen ergibt sich aus Art. 12 Vorsorgereglement, Vorsorgeplan AN (Arbeitnehmer) , dass si c h die Invalidenrente nach dem Guthaben richtet , welches sich aus a) dem Alterskontoguthaben, das die versicherte Person bis zum Beginn des Anspruches auf die Invalidenrente erworben hat, und b) der Summe der kün ftigen Spargutschriften ohne Zi n s en für die bis zum ordentlichen Pe n sionsalter fehlenden Jahre, berechnet aufgrund des für die versicherte Person zuletzt bei voller Erwerbstätigkeit geltenden versicherten Lohn zusammen s e tzt, und den für die versicherte Person im ordentlichen Pensionsalter gültigen Umwandlungssätzen ( Urk. 8/1; vgl. Urk. 2/119) . 3.2
Der Kläger hat gemäss den unbestritten gebliebenen Angaben der Beklagten ein Altersguthaben abzüglich der bereits bezogenen Freizügigkeitsleistung ( Urk. 8/6) von Fr. 7'496.82 erworben ( Urk. 8/ 8 ). Der koordinierte Lohn betrug gemäss unbestritten gebliebenen Angaben Fr. 59'670. -- ( Urk. 8/ 8 ). Bei einem Sparbeitrag von 18 % (Vorsorgeplan AN [Arbeitnehmer] , Anhang, Art. 2 ; Urk. 8/1 ) und einer ver b lieben en Zeit zwischen Beginn Rentenan s pruch BVG am 1. Mai 2016 und ordentlichem Pensionierungsalter am 1. Juni 2018 von 25 Monaten , ergeben sich anzurechnende Spargutschriften von Fr. 22'376.25 (Fr. 59'670.-- x 0, 18 : 12 x 25). Die Summe des Altersguthabens und der anzurechnenden Sparbeiträge beträgt Fr. 29'873.07 (Fr. 7'496.82 + Fr. 22'376.25), was bei einem U mwandlungs satz von 6,8 Anspruch auf eine jährliche Invalidenrente
in Höhe von Fr. 2 ’ 031.37 ( Fr. 29 ' 873 . 07
x 0, 0 68) erg i b t . 4. 4.1
Der Kläger fordert einen Verzu gszins von 5 % für das jeweilig monatlich geschuldete Rentenguthaben ab dem 1. d es Folgemonat s bis zur Auszahlung, eventuell nach mittlerem Verfall ( Urk. 1 S. 2 oben). 4.2
Auf Invalidenleistungen sind Verzugszinsen gesch uldet, wobei grundsätzlich Art. 105 Abs. 1 des Obligationenrechts anwendbar ist (BGE 119 V 131 E. 4). Danach ist der Verzugszins vom Tag der Anhebung der Betreibung oder der gerichtlichen Klage an geschuldet. Der Zinssatz beträgt 5 % , sofern das Reglement der Vorsorgeeinrichtung keine andere Regelung kennt (BGE 119 V 131 E. 4c).
Die Beklagte hat in Art. 34 der Allgemeinen Bestimmungen des Vorsorge reglements ( Urk. 8/2, Urk. 8/9 ) festgelegt, dass bei Verzug mit der Erbringung von Vorsorgeleistungen die Stiftung einen Verzugszins erbringt, der dem BVG-Zins entspricht. Dieser beträgt seit dem 1. Januar 2017 1 % ( Art. 15 Abs. 2 BVG in Verbindung mit
Art. 12 der Verordnung über die berufliche Alters , Hinter lassenen- und Invalidenvorsorge [BVV 2] und Anhang 2). In dieser Höhe werden von der Beklagten Verzugszinsen auch anerkannt ( Urk. 7 S. 4). Dementsprechend ist ab 1 7. September 2021, das heisst dem Zeitpunkt der Klageerhebung, Verzugs zins in der Höhe von 1 % für die bis dahin
fälligen Rentenleistungen und für die übrigen ab dem jeweilige n Fälligkeitsdatum geschuldet. 5.
Dem weitgehend obsiegenden Kläger steht eine Prozessentschädigung zu, welche vom Gericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streit sache und der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Baraus lagen festgesetzt wird ( § 34 Abs. 1 und 3 GSVGer ). Mit Leistungsjournal vom 7. Dezember 2021 ( Urk.
13) machte der Rechtsvertreter des Klägers
einen zeitlichen Aufwand von 9 Stunden und 10 Minuten sowie Bara uslagen von Fr. 30.55 geltend. Dieser Aufwand erweist sich der Sache als angemessen. Bei einem gerichtsüblichen Stundenansatz von Fr. 220.-- hat der Kläger daher Anspruch auf eine von der Beklagten auszurichtenden Entschädigung in Höhe von
Fr. 2' 204.85 (inkl. Barauslagen und MWSt ). Das Gericht erkennt: 1.
Es wird Vormerk davon genommen, dass die Stiftung Auffangeinrichtung BVG
den Anspruch des Klägers auf eine ganze Invalidenrente ab 1. Mai 2016 anerkennt und sie wird in teilweiser Gutheissung der Klage verpflichtet, dem Kläger mit Wirkung ab 1. Mai 2016 eine ganze Invalidenrente in Höhe von Fr. 2'0 31.37 jährlich zuzüglich Verzugs zinsen von 1 % seit dem
17. September 2021
für die bis dahin fällig gewordenen Rentenbetreffnisse sowie für die übrigen ab dem jeweiligen Fälligkeitsdatum auszu richten . 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine Prozessentschädigung von Fr. 2'204.85 (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Prof. Dr. Hardy Landolt - Stiftung Auffangeinrichtung BVG unter Beilage je einer Kopie von Urk. 11 , Urk. 12 und Urk. 13 - Bundesamt für Sozialversicherungen 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstWyler