Sachverhalt
1.
X.___, geboren 1961, Bau-Facharbeiter /Walzenführer, beantragte bei der Stiftung für den flexiblen Altersrücktritt im Bauhauptgewerbe (FAR) infolge frühzeitiger Pensionierung die Ausrichtung einer Überbrückungsrente . Mit Leis tungsentscheid vom 2 2. März 2021 sprach die Stiftung FAR dem Versicherten mit Wirkung vom 1. Juli 2021 bi s längstens zum 3 0. Juni 202 6 eine monatliche Rente von
Fr. 3'220.30 (ungekürzte ordentliche Überbrü ckungsrente von Fr. 5'152.45 – Fr. 858.70 [ Kürzung um
30/ 180 wegen fehlender Beschäftigung] – Fr. 386.45 [ Kürzung um 13.5/180 wegen Teilzeit-Beschäf t igung] – Fr. 687.-- [Kürzung um 24/180 wegen saisonaler Beschäftigung]) zu (Urk. 2/1).
Am 5. April 2021 stellte der Versicherte betreffend den Leistungsentscheid vom 2 2. März 2021 ein Überprüfungsgesuch (Urk. 2/2). Mit Schreiben vom 6. Mai 2021 teilte die Stiftung FAR mit, im Entscheid vom 2 2. März 2021 sei fälsch licherweise angenomm en worden, dass die Y.___ AG, bei welcher der Versicherte vom 1. Juli 2001 bis zum 3 1. August 2003 angestellt gewesen sei, nicht dem Gesamtarbeitsvertrag für den flexiblen Altersrücktritt im Bauhaupt gewerbe (GAV FAR) unterstellt gewesen sei . Die Zeit vom 1. Juli 2001 bis zum 3 1. August 2003 könne als Beitragszeit angerechnet werden (Urk. 2/3) . Mit Leis tungsentscheid vom 6. Mai 2021, der den Leistungsentscheid vom 22. März 2021 ersetzte, sprach die Stiftung FAR dem Versicherten mit Wirkung vom
1. Juli 2021 bis längstens zum 3 0. Juni 2026 eine monatliche Rente von Fr. 3'907.25 (unge kürzte ordentliche Überbrückungsrente von Fr. 5 ' 152.45 – Fr. 114.50 [Kürzung um 4/180 wegen fehlender Beschäf t igung] – Fr. 400.75 [Kürzung um 14/180 wegen Teilzeit-Beschäftigung] – Fr. 729.95 [Kü rzung um 25.5/180 wegen saiso naler Beschäftigung]) zu (Urk. 2/4).
Am 2 2. M ai 2021 stellte der Versicherte betreffend den Leistungsentscheid vom 6. Mai 2021 ein Ü berprüfungsgesuch (Urk. 2/6). Mit Schreiben vom 1 5. Juli 2021 teilte die Stiftung FAR mit, dass er in den Monaten September bis Dezember 2003 und Januar 2005 für das dem GAV FAR unterstellte Einzelunternehmen Z.___ tätig gewesen sei. Diese Monate könnten ihm als Beschäftigungs zeiten angerechnet werden. Die ursprünglich falsche Berechnung einer Kürzung wegen Teilzeit-Beschäftigung von 1 3.5 Monaten sei einem internen Rechenf ehler geschuldet. Die Kürzung betrage richtigerweise 14 Monate (Urk. 2/7) . Mit Leis tungsentscheid vom 1 7. August 2021, der den Leistungsentscheid vom 6. Mai 2021 ersetzte, sprach die Stiftung FAR dem Versicherten mit Wirkung vom
1. Juli 2021 bis längstens zum 3 0. Juni 2026 eine monatliche Rente von
Fr. 4'021.75 (ungekürzte ordentliche Überbrückungsrente von Fr. 5 ' 152.45 – Fr. 400.75 [Kür zung um 14/180 wegen Teilzeit-Beschäf tigung] – Fr. 7 29.95 [Kürzung um 25.5/180 wegen saisonaler Beschäftigung]) zu (Urk. 2/8). 2.
Am 1 2. September 2021 erhob der Versicherte gegen die Stiftung FAR K lage und beantragte, die Beklagte habe ihm ab dem
1. Juli 2021 eine ordentliche, unge kürzte Überbrückungsrente auszuzahlen; unter Kosten- und Entschädigungs folgen zu Lasten der Beklagten (Urk. 1 S. 2). Die Beklagte beantragte mit Klageantwort vom 1 7. Dezember 2021 die Abweisung der Klage; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Klägers (Urk. 7 S. 2) . Mit Replik vom 1 0. Januar bzw. Duplik vom 1 5. Februar 2022 hielten die Parteien je an ihren Anträgen fest (Urk. 11 und Urk. 14). Die Duplik vom 1 5. Februar 2022 wurde dem Kläger am 1 7. Februar 2022 zugestellt (Urk. 15). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1 . 1 .1
1.1.1
Der Schweizerische Baumeisterverband (SBV), die Gewerkscha ft Bau & In dustrie (heute: Unia) und die Gewerkschaft SYNA schlossen am 12. November 2002 mit dem Verband Baukader Schweiz
den GAV FAR ab, mit dessen Vollzug die Stif tung FAR betraut ist. Durch Beschluss des Bundesrates v om 5. Juni 2003 wurde der GAV FAR teilwei se allgemeinverbindlich erklärt. Die nachträglichen Zusatz vereinbarungen 1-11 wurden ebenfalls allgemeinverbindlich erklärt, die letzte Zusatzvereinbarung per 1. April 201 9. Gestützt auf den GAV FAR hat die Stif tung FAR ein Reglement erlassen, welches ausführende Bestim mungen enthält (Reglement FAR; Urk. 8/1). Die letzte Änderung trat ebenfalls am 1. A pril 2019 in K raft .
Gemäss Art. 12 Abs. 2 GAV FAR erbringt die Stiftung FAR Leistungen, die den Altersrücktritt ab Vollendung des 6 0. Altersjahrs bis zum Erreichen des ordent lichen AHV-Alters ermöglichen und finanziell abfedern. 1.1.2
In räumlicher Hinsicht gilt der GAV n ach Art. 1 Abs. 1 und Abs. 3 GAV FAR für das gesamte Gebiet der schweizerischen E id genossenschaft, mit Ausnahme der Betriebe mit Sitz im Kanton W allis.
In betrieblicher Hinsicht gilt der GAV gemäss Art. 2 Abs. 1 GAV FAR für alle inländischen und ausländischen in der Schweiz tätigen Betriebe bzw. für deren Betriebsteile sowie für Subunternehmer und selbständige Akkordanten, die Arbeitnehmer beschäftigen, welche gewerblich tätig sind. Insbesondere gilt er für Unternehmen, welche Tätigkeiten im Bauhauptgewerbe ausüben (lit . a-i; vgl. auch Ausnahmen in
Abs. 2).
In persönlicher Hinsicht gilt der GAV gemäss Art. 3 Abs. 1 GAV FAR für Arbeit nehmer (unabhängig ihrer Entlöhnungsart und ihres Anstellungsortes), welche auf Baustellen und in Hilfsbetrieben der Baubetriebe nach Art. 2 tätig sind. Dies sind insbesondere Poliere und Werkmeister, Vorarbeiter, Berufsleute wie Maurer, Zimmerleute, Strassenbauer, Pflästerer, B auarbeiter (mit oder ohne Fachkennt nisse), Spezialisten wie Maschinisten, Chauffeure, Magaziner, Isoleure und Hilfs kräfte, sofern sie in einem Betrieb oder Betriebsteil gemäss Art. 2 Abs. 1 oder 3 GAV FAR tätig sind, sowie ausgebildete Sicherheitswärter, soweit sie für die Sicherheit von Gleisbauarbeiten oder Arbeiten im Gefährdungsbereich der Bahn eingesetzt werden (lit . a –f; vgl. auch die Ausnahmen in lit . f).
In räumlicher, betrieb licher und persönlicher Hinsicht ist der GAV FAR auf den Kläger, der für diverse Arbeitgeberinnen /Personalverleiher mit Sitz in den Kantonen Zürich, Zug und Basel als Bau-Facharbeiter/Walzenführer gearbeitet hat (Urk. 2/5), unbestrittenermassen anwendbar . 1.2 1.2 .1
Gemä ss dem allgemeinverbindlich erklärten Art. 14
Abs. 1 GAV FAR kann der Arbeitnehmende
eine Überbrück ungsrente beanspruchen, wenn er kumulativ
a)
das 60. Altersjahr vollendet hat
b)
das ordentliche AHV-Alter noch nicht erreicht hat
c)
während mindestens 15 Jahren innerhalb der letzten 20 Jahre und davon
die letzten sieben Jahre vor dem Leistungsbezug ununterbrochen, in einem
Betrieb gemäss Geltungsbereich GAV FAR eine beitragspflichtige
Beschäftigung ausgeübt hat und
d)
die Erwerbstätigkeit unter Vorbehalt von Artikel 15 definitiv aufgibt . 1.2 .2
Gemäss Art. 14
Abs. 2 GAV
FAR kann der
Arbeitnehmende, der das Kriterium der Beschäftigungsdauer (Abs. 1 lit . c) nicht vollständig erfüllt, eine gekürzte Überbrückungsrente beanspruchen, wenn er:
a)
innerhalb der letzten 20 Jahre nur während 10 Jahren in einem Betrieb
gemäss Geltungsbereich GAV FAR eine beitragspflichtige Beschäftigung
ausgeübt hat, davon aber die letzten sieben Jahre vor dem Leistungsbezug
ununterbrochen
und/oder
b)
innerhalb der letzten sieben Jahre vor dem Altersrücktritt während
höchstens zwei Jahren arbeitslos war, die anderen Voraussetzungen nach
lit . a aber erfüllt. 1.2 .3
Wer die Voraussetzungen von Art. 14
Abs. 2 GAV FAR erfüllt, erhält eine um 1/15 pro fehlendes Jahr bzw. 1/180 pro fehlendem Monat gekürzte Überbrü ckungsrente (Art. 17 Abs. 1 GAV FAR in Verbindung mit Art. 16 Abs. 1 Regle ment FAR). 1.2 .4
Bei Personen, die wegen einer saisonalen Anstellung, wegen verschiedener Funk tionen im Betrieb gemäss Geltungsbereich GAV FAR, wegen Invalidität von bis zu 50 % oder als Teilzeitangestellte pro Kalenderjahr mindestens 50 % eine dem GAV FAR unterstellte Tätigkeit leisten, werde n die Leistungen nach Massgabe des Teilzeitbeschäftigungsgrades und der Anzahl der teilzeitbeschäftigten Jahre während der letzten 15 Jahre im Bauhauptgew erbe anteil mässig gekürzt (Art. 17 Abs. 3 GAV FAR).
Nach Art. 17 Abs. 1 ter Reglement FAR wird als saisonale Tätigkeit im Sinne von Art. 17 Abs. 3 GAV FAR die Tätigkeit in einem Betrieb gemäss GAV FAR verstanden, wenn s ie innerhalb der Zeitspanne zwischen anfangs März und Ende November geleistet wurde (lit . a), mindestens sechs zusammenhängende Monate innerhalb dieser Zeitspanne dauert e (lit . b) und sich in der Regel während mindestens drei aufeinander folgenden Saisons wiederholte (lit . c).
Nachgewiesene Arbeitslosigkeit in den Monaten Dezember, Januar und Februar, die sich aus der saisonalen Anstellung ergibt, wird bei der Höchstgrenze nach Art. 14 Abs. 2 l it . b GAV FAR nicht mitgezählt (Art. 17 Abs. 1 ter
lit . c Reglement FAR). 1.2 .5
Als Teilzeit gilt gemäss Art. 17 Abs. 1 quater Reglement FAR jene Zeit, während welcher Arbeitnehmende nicht ihre volle Arbeitszeit dem Arbeitgeber zur Verfü gung stellen, sondern lediglich stunden-, halbtage- ode r tageweise arbeiten, das heisst einen im Einzelarbeitsvertrag festgelegten Anteil der Jahresarbeitszeit gemäss Art. 24 des Landesmantelvertrags für das Schweizerische Bauhaupt gewerbe (LMV). Ein Teilzeitarbeitsvertrag ist schriftlich abzuschliessen.
Gemäss Art. 24 Abs. 1 LMV ist die Jahresarbeitszeit die Brutto-Sollarbeitszeit im Kalenderjahr, während welcher Arbeitnehmende ihre Arbeitsleistung zu erbrin gen haben und vor Abzug der allgemeinen Nichtleistungsstunden, wie bezahlte Feiertage und der individu ellen Nichtleistungsstunden,
wie Ferien, Krankheit, Unfall, Schutzdiensttage usw. Nach Art. 24 Abs. 2 LMV betragen die massgeb lichen Jahres-Totalstunden im ganzen Vertragsgebiet 2’112 Stunden (365 Tage : 7 = 52,14 Wochen x 40,5 Stunden). Gemäss Art. 34 Abs. 1 LMV haben die Arbeitnehmende n ab dem 2 0. bis zum vollenden 5 0. Altersjahr Anspruch auf fünf Wochen Ferien. Ab dem zurückgelegten 5 0. Altersjahr haben sie Anspruch auf sechs Wochen Ferien.
Die Netto-Sollarbeitszeit pro Jahr beträgt bei 25 Ferien- und acht Feiertagen 1'844,7 Stunden (2'112 – 267,3 [8,1 h x 33]) respektive bei 30 Ferien- und acht Feiertagen 1' 804, 2 Stunden (2'112 –
307,8 [8,1 h x 38]). 1.2 .6
Als Beschäftigungsdauer gemäss Art. 14 Abs. 1 lit . c und Art. 21 Abs. 1 GAV FAR werden auch Zeiten angerechnet, während welchen Arbeitnehmende durch einen Arbeitsverleihbetrieb in einen Einsatzbetrieb vermittelt wurden, der dem GAV FAR untersteht, sofern die Funktion im Einsatzbetrieb unter den persön lichen Geltungsbereich (Art. 3 Abs.
1) fällt und für diese Zeit die Beiträge nach Art. 8 an die Stiftung geleistet wurden (Art. 14 Abs. 5 GAV FAR). 1.3
Nach Art. 16 Abs. 1 GAV FAR in Verb indung mit Art. 15 Abs. 1 Reglement FAR besteht die volle Rentenleistung aus:
a)
einem Sockelbetrag von mindestens Fr. 6'000 pro Jahr und
b)
65 % des vertraglich vereinbarten, durchschnittlichen Jahreslohnes des
letzten Beschäftigungsjahres ohne Zulagen, Überstundenentschädigung
etc. (Rentenbasislohn).
Die Überbrückungsrente darf jedoch die tiefere der folgenden Schwellen nicht überschreiten:
a)
80 % des Rentenbasislohnes des letzten Beschäftigungsjahres
b)
das 2,4-fache der maximalen einfachen AHV-Rente 2. 2.1
Der Kläger brachte zur Begründung seiner Klage vor, dass
die Beklagte
bei der Berechnung der Überbrückungsrente von einem falschen Stundenlohn ausge gangen sei . Im Weiteren seien zu Unrecht Kürzungen wegen sai sonaler Arbeit und Teilzeitarbeit vorgenommen worden. In den Beschäftigungsj ahren 2018 bis 2020 habe er jeweils Bruttolöhne von bis zu Fr. 81'020.55 erzielt, welche mit dem Verdienst eines ganzjährig Vollzeita ngestellten vergleichbar seien . Ferner sei darauf hinzuweisen, dass die Beklagte den Zeitraum vom 1. September bis zum 3 1. Dezember 2003 und de n Monat Januar 2005, als er beim Einzelunternehmen Z.___ / A.___ GmbH
angestellt gewesen sei, als Beitragszeit angerechnet habe, da damals FAR-Beiträge abgerechnet worden seien. Dass in den Jahren 2018 bis 2020 auf dem Gesamtlohn FAR-Beiträge erhoben worden seien, habe gemäss der Beklagten indes keinen Einfluss auf die Berechnung der saisonalen Arbeit. Dies erscheine widersprüchlich (Urk. 1 und Urk. 11) . 2.2
Die Beklagte machte demgegenüber geltend, dass für die Berechnung der monat lichen Überbrückungsrente der Gr undstundenlohn angewendet werde . Im Leis tungsentscheid vom 1 7. August 2021
sei eine Kürzung um gesamthaft 25,5/180 infolge saisonaler Beschä ftigung vorgenommen w orden. Aufgrund der Regel mässigkeit von Arbeitslosigkeit anfangs und Ende Jahr mit einer Beschäftigung von mindestens sechs M onaten dazwischen liege klar eine saisonale Beschäfti gung vor. Die Bruttol öhne in den Jahren 2018 bis 2020 hätten keinen Einfluss auf die Berechnung der saisonalen Anstellung en . Diese würden sich ausschliess lich nach den tatsächlich geleisteten Beschäftigungs zeiten bemessen . Eine weitere Kürzung um gesamthaft 14/180 sei wegen der Teilzeitbeschä ftigung erfolgt (Urk. 7 S. 10 ff.) . 3. 3.1
Vorab ist darauf hinzuweisen, dass der Kläger in den letzten 20 Jahren vor dem Leistungsbezug per 1. Juli 2021 unbestrittenermassen während mindestens 15 Jahren in Betrieben gemäss Geltungsbereich GAV FAR beitragspflichtige Beschäftigungen ausgeübt hat (vgl. Urk. 14 S. 3). Anspruch auf eine gekürzte Überbrückungsrente besteht deshalb, weil er die
beitragspflichtigen Beschäfti gungen in d en letzten sieben Jahren vor
dem Leistungsbezug nicht ununter brochen ausgeübt hat
(vgl. E. 1.2.1-2) . 3. 2 3.2.1
Die Kürzung der Rente wegen
saisonaler Beschäftigung um
25.5/180
begründete die Beklagte wie folgt (Urk. 7 S. 10 ff.) :
2021:
Anstellung vom 1 5. März bis zum 3 0. Juni 2021 (B.___ AG; Urk. 8/5)
Z ugunsten des Klägers wurde die durchschnittliche Beschäftigungszeit der
letzten J ahre von neun Monaten pro Jahr angerechnet. Für das Jahr 2021
fehlten somit drei Monate. Da der Kläger nur ein halbes Jahr für die B.___
AG gearbeitet hat, erfol gte eine Kürzung um 1, 5
Monate /180
(3 : 2) . 2020:
Anstellung vom 1. April bis zum 1 5. Dezember 2020 (B.___ AG; Urk. 8/6 und Urk. 8/19)
Für die fehlenden 3,5 M onate wurde eine Kürzung um
3, 5/ 180 vorge -
nom men .
2019:
Anstellungen vom 1 5. März bis zum 1 5. N ovember 2019 (diverse P erso -
nalverleiher; Urk. 8/7 und Urk. 8/19)
Für die fehlenden vi er Monate wurde eine Kürzung um 4/180 vorgenom-
men .
2018:
Anstellungen vom 1. März bis zum 3 0. November 2018 (diverse Person al-
v erleihe r; Urk. 8/8 und Urk. 8/19)
Für die fehlenden drei Monat e wurde eine Kürzung um 3/180 vorgenom-
men .
2017:
Anstellungen vom 1. Mai bis zum 3 1. Oktober 2017 (diverse Personal-
verleiher; Urk. 8/9 und Urk. 8/19)
Für die fehlenden sec hs Monate wurde eine Kürzung um 6/180 vorge -
nommen .
2016:
Anstellungen vom 1 5. März bis zum 1 5. Dezember 2016 (diverse
Perso -
nal v erleiher)
Da das durchschnittliche P ensum 83 % betrug (Arbeitsstunden: 1'126.86,
Sollzeit: 1'353.15 Stunden), ergab sich eine Beschäfti gungszeit von 7,5
Monaten (9 Monate : 100 x 83;
Urk. 8/10 und Urk. 8/19) .
Für die fehlenden viereinhalb Monate wurde eine Kürzung um 4, 5/180
vorgenom men. 2015:
Anstellung vom 1. April bis zum 3 1. Dezember 2015 (C.___
AG; Urk. 8/11 und Urk. 8/19)
Für die fehlenden dr ei Monate wurde eine Kürzung um 3/180 vorgenom-
men . 3.2 .2
Aus dem Lohnausweis der C.___ AG des Jahres 2018 (Urk. 2/9; vgl. auch IBK-Auszug,
Urk. 8/19, und Auszug aus dem individuellen Konto [IK-Auszug] vom 2 . April 2021, Urk. 2/11) geht hervor, dass der Kläger im Jahr 2018 nicht nur bis zum 3 0. November 2018, sondern bis zum 1 4. Dezember 2018 gearbeitet hat. Für das Jahr 2018 ist daher eine Kürzung um 2,5/180 statt um 3/180 vorzunehmen. Die weiteren von der Beklagten in den letzten sieben Jahre vor dem Leistungs bezug per 1. Juli 2021
vorgenommenen Kürzungen sind aufgrund der
gegebenen Aktenklage
(vgl. Lebenslauf: Alle B eschäftigungsperioden, Urk. 2/5, Lohnaus we ise von 2018 bis 2020, Urk. 2/9,
IK-Auszug vom 2. April 2021, Urk. 2/11, Einsatzverträge, Urk. 8/5-11, und IBK-Auszug, Urk. 8/19)
nachvollziehbar und nicht zu beanstanden. Infolge saisonaler Beschäftigung resultiert deshalb eine K ürzung um insgesamt 25/18 0. Die Beklagte wies sodann zu Recht darauf hin, dass die Höhe der Bruttol öhne in den Jahren 2018 bis 2020 keinen Einfluss auf die Berechnung der saisonalen Anstellung en hat. Massgebend ist einzig, von wann bis wann der Kläger in Betrieben, die dem GAV FAR unterstellt sind, gearbeitet hat. 3.3 3.3 .1
Die Kürzung der R ente wegen Teilzeitbeschäftigung
um 14/180 begründete die Beklagte wie folgt (Urk. 7 S. 12 ff.): 2014:
Da das Pensum im April 2014 (Persona lverleiherin D.___) 61 %
(92
Arbeitsstunden) betrug, ergab sich eine (hypothetische) Beschäfti gungszeit von 7,32 Monaten (12 Monate : 100 x 61) pro Jahr. Pro Beschäftigungsjahr fehlen damit 4,68 Monate . Da der Kläger ein Monat teilzeitlich gearbeitet hat, erfolgte pro rata
eine K ürzung um
0,39/ 180 (4, 68 : 12; Urk. 8/12 und Urk. 8/19).
2012:
Da das Pensum im April und Mai 2012 (diverse P ersonalverleiher) 68 %
(205,5 Arbeitsstunden) betrug, ergab sich eine (hypothetische) Beschäfti -
gungszeit von 8,16 Monate n (12 : 100 x 68) pro Jahr. Pro Beschäftigungs -
jahr fehlen damit 3,84 Mon ate. Da der Kläger zwei Monate teilzeitlich
gearbeitet hat, erfolgte pro rata eine Kürzung um
0,64/180 (3, 84 : 6;
Urk. 8/ 13 und Urk. 8/19). 2011:
Da das Pensum von Juni bis Oktober 2011 (E.___ GmbH) 85 %
(Arbeitss tunden: 614,5 und 21 Stunden Krankentaggeld, Sollzeit: 751, 75
Stunden) betrug, ergab sich eine (hypothe tische) Beschäftigungszeit von 10,2 Monate n
(12 : 100 x 85) pro Jahr. Pro Beschäftigungsjahr fehlen damit 1,8 Mona te. Da der Kläger fünf Monate teilzeitlich
gearbeitet hat, erfolgte pro rata eine K ürzung um
0,75/180 (1,8 x [ 5/12 ]; Urk. 8/14 und Urk. 8/19) .
2009:
Da das Pensum von Mai bis Oktober 2009 (diverse Personalverleiher) 63 %
betrug (vgl. mangels Vorliegen s der Unterlagen wurde dies es Pensum
anhand der abgerechneten FAR-B eiträge und eines vorgegebenen Stun -
denlohn s berechnet; vgl. Urk. 8/15), ergab sich eine (hypothetische)
Be -
schäf t igungszeit
von 7,56 Monate n (12 : 100 x 63) pro Jahr. Pro Beschäf -
tigungsjahr fehlen damit 4,44 Mo nate. Da der Kläger
sechs Monate teil -
zeitlich gearbeitet hat, erfolgte pro rata
eine Kürzung um
2,2/180 (4, 44 :
2; Urk. 8/19).
2008:
Da das Pensum von Mai bis September 2008 (diverse Personalverleiher)
52 % betrug (vgl. mangels Vorliegens der Un terlagen wurde dieses Pen-
sum
anhand der abge rechneten FAR-Beiträge und eines vorgegebenen
Stun denlohn s berechnet; vgl. Urk. 8/16), ergab sich eine (hypothetische)
Beschäftigungszeit von 6,24 Monaten pro Jahr. Pro Beschäftigungsjahr
fehlen damit 5,76 Monate. Da der Kläger fünf Monate teilzeitlich gearbei -
tet hat, erfolgte pro rata eine Kürzung um 2,4/180 (5,76 x [5/12];
Urk. 8/19).
2007:
Da das Pensum von April bis Oktober 2007 (diverse Personalverleiher)
53 % (Arbeitsstunden: 619,5; Sollzeit: 1'076, 08 Stunden; Urk. 8/17)
betrug, ergab sich eine (hypothetische) Beschäftigungszeit von 6,36
Monaten pro Jahr. Pro Beschäftigungsjahr fehlen damit 5,64 Monate. Da
der Kläger sieben Monate teilzeitlich gearbeitet hat, erfolgte pro rata eine
K ürzung um 3,3 /180 (5, 64 : [7/12];
Urk. 8/19).
2006:
Da das Pensum von April bis Dezember 2006 (diverse Personalverleiher)
54 % betrug (vgl. mangels Vorliegens der Unterlagen wurde dieses Pen-
sum anhand der abge rechneten FAR-Beiträge und eines vorgegebenen
Stundenlohn s berechnet; vgl. Urk. 8/18), ergab sich eine (hypothetische)
Beschäftigungs zeit von 6,48 Monaten pro Jahr. Pro Beschäftigungsjahr
fehlen damit 5,52 Monate. Da der Kläger neun Monate teilzeitlich gearbei -
tet hat, erfolgte pro rata eine Kürzung um
4,1/180 (5,52 x [9/12];
Ur k. 8/ 19). 3.3 .2
Für das Jahr 200 7 errechnete die Beklag te selbst Sollstunden von 1'076,08 sowie Arbeitsstunden von 619, 5 und folglich einen Beschäftigungsgrad von 57 % (und nicht von 53 %; Urk. 8/17; richtig sind aber 58 %) . Demgemäss ergibt sich eine (hypothetische) Beschäftigungszeit von 6, 96 Monaten pro Jahr. Pro Beschäfti gungsjahr fehlen damit 5, 04 Monate. Da der Kläger sieben Monate teilzeitlich gearbeitet ha t, ist pro rata eine Kürzung um 2, 94 /180 (5, 16 : [7/12]) statt um 3,3/180 vorzunehmen. Die wei teren von der Beklagten im Zeitraum von 2006 bis 2014 vorgenommenen Kürzungen infolge Teilzeitarbeit sind aufgrund der
gege benen Ak ten lage (vgl. Lebenslauf: Alle Beschäftigungsperioden, Urk. 2/5, Ein satz verträge und Berechnungsblätter,
Urk. 8/12 -18, und IBK-Auszug, Urk. 8/19) nachvollziehbar und
- abgesehen von inkonsequenten Kürzung en nach den Komastellen, was zu korrigieren ist - nicht zu beanstanden. Infolge Teilzeitbe schäftigung res ultiert demnach eine Kürzung um insgesamt
rund 13,5/18 0. Dass der Kläger in den von der Beklagten aufgeführten Jahren jeweils nicht voll-, sondern im Rahmen vo n Temporärarbeitsverhältnissen lediglich teilzeitlich gear beitet hat, ergibt sich aus den
von der Beklagten detailliert aufgeführten Arbeits stunden. 3.4
Nicht zu beanstanden und im Übrigen unbestritten ist schliesslich der von der Beklagten ermittelte Rentenbasislohn, welche r auf dem letzten Stundenlohn des Klägers bei der B.___ AG (Urk. 8/5) beruht (Fr. 37.54 [Basislohn ohne Ferien
- und Feiertagsentschädigung sowie Anteil 1 3. Monats lohn] x 176 x 13 = Fr. 85'891.52; Fr. 85'891. 52 : 100 x 65 : 12 + Fr. 500.-- [Soc kelbetrag] = Fr. 5'152.45; Urk. 2/10). 4.
In teilweiser Gutheissung der Klage ist demnach festzustellen, dass der Kläger ab vom
1. Juli 2021
bis längstens zum 3 0. Juni 2026
Anspruch auf eine monatliche Rente von Fr. 4'050.40 hat (Fr. 5'1 52.45 – Fr. 715.62 [Kürzung um 25 /180
wegen saisonaler Beschäftigung] – Fr. 386.45 [Kürzu ng um 13,5 /180
wegen Teilzeitbe schäftigung ]) . 5.
5.1
Das vorliegende Verfahren ist kostenlos (Art. 73 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge, BVG). 5.2
Der Beklagten steht in ihrer Funktion als Trägerin der beruflichen Vorsorge trotz ihres fast vollumfänglichen Obsiegens keine Prozessentschädigung zu (§ 34 Abs. 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsger icht des Kantons Zürich, GSVGer; BGE 128 V 124 E. 5b).
Dem Kläger ist keine (erheblich) reduzierte Prozessentschädigung zuzusprechen, da sein Arbeitsaufwand und seine Umtriebe im vorliegenden Verfahren nicht den Rahmen dessen überschritten, was der Einzelne zumutbarerweise nebenbei zur Besorgung seiner persönlichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat (BGE 129 V 113 E. 4 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 144 V 280 E. 8.2.2; Urteil des Bundesgerichts 9C_340/2012 vom 8. Juni 2012 E. 3.1). Das Gericht erkennt: 1.
In teilweiser Gutheissung der Klage wird festgestellt, dass der Kläger vom
1. J uli 2021
bis längstens zum 3 0. Juni 2026 Anspruch auf eine monatliche Überbrückungsrente von Fr. 4'050.40 hat. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Dem Kläger wird keine Prozessentschädigung zugesprochen. 4.
Der Beklagten wird keine Prozessentschädigung zugesprochen. 5 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Stiftung für den flexiblen Altersrücktritt im Bauhauptgewerbe (FAR) - Bundesamt für Sozialversicherungen 6 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl
Erwägungen (12 Absätze)
E. 1 X.___, geboren 1961, Bau-Facharbeiter /Walzenführer, beantragte bei der Stiftung für den flexiblen Altersrücktritt im Bauhauptgewerbe (FAR) infolge frühzeitiger Pensionierung die Ausrichtung einer Überbrückungsrente . Mit Leis tungsentscheid vom 2 2. März 2021 sprach die Stiftung FAR dem Versicherten mit Wirkung vom 1. Juli 2021 bi s längstens zum 3 0. Juni 202
E. 1.2 .6
Als Beschäftigungsdauer gemäss Art. 14 Abs. 1 lit . c und Art.
E. 1.3 Nach Art. 16 Abs. 1 GAV FAR in Verb indung mit Art. 15 Abs. 1 Reglement FAR besteht die volle Rentenleistung aus:
a)
einem Sockelbetrag von mindestens Fr. 6'000 pro Jahr und
b)
65 % des vertraglich vereinbarten, durchschnittlichen Jahreslohnes des
letzten Beschäftigungsjahres ohne Zulagen, Überstundenentschädigung
etc. (Rentenbasislohn).
Die Überbrückungsrente darf jedoch die tiefere der folgenden Schwellen nicht überschreiten:
a)
80 % des Rentenbasislohnes des letzten Beschäftigungsjahres
b)
das 2,4-fache der maximalen einfachen AHV-Rente 2. 2.1
Der Kläger brachte zur Begründung seiner Klage vor, dass
die Beklagte
bei der Berechnung der Überbrückungsrente von einem falschen Stundenlohn ausge gangen sei . Im Weiteren seien zu Unrecht Kürzungen wegen sai sonaler Arbeit und Teilzeitarbeit vorgenommen worden. In den Beschäftigungsj ahren 2018 bis 2020 habe er jeweils Bruttolöhne von bis zu Fr. 81'020.55 erzielt, welche mit dem Verdienst eines ganzjährig Vollzeita ngestellten vergleichbar seien . Ferner sei darauf hinzuweisen, dass die Beklagte den Zeitraum vom 1. September bis zum 3 1. Dezember 2003 und de n Monat Januar 2005, als er beim Einzelunternehmen Z.___ / A.___ GmbH
angestellt gewesen sei, als Beitragszeit angerechnet habe, da damals FAR-Beiträge abgerechnet worden seien. Dass in den Jahren 2018 bis 2020 auf dem Gesamtlohn FAR-Beiträge erhoben worden seien, habe gemäss der Beklagten indes keinen Einfluss auf die Berechnung der saisonalen Arbeit. Dies erscheine widersprüchlich (Urk. 1 und Urk. 11) . 2.2
Die Beklagte machte demgegenüber geltend, dass für die Berechnung der monat lichen Überbrückungsrente der Gr undstundenlohn angewendet werde . Im Leis tungsentscheid vom 1 7. August 2021
sei eine Kürzung um gesamthaft 25,5/180 infolge saisonaler Beschä ftigung vorgenommen w orden. Aufgrund der Regel mässigkeit von Arbeitslosigkeit anfangs und Ende Jahr mit einer Beschäftigung von mindestens sechs M onaten dazwischen liege klar eine saisonale Beschäfti gung vor. Die Bruttol öhne in den Jahren 2018 bis 2020 hätten keinen Einfluss auf die Berechnung der saisonalen Anstellung en . Diese würden sich ausschliess lich nach den tatsächlich geleisteten Beschäftigungs zeiten bemessen . Eine weitere Kürzung um gesamthaft 14/180 sei wegen der Teilzeitbeschä ftigung erfolgt (Urk. 7 S. 10 ff.) . 3. 3.1
Vorab ist darauf hinzuweisen, dass der Kläger in den letzten 20 Jahren vor dem Leistungsbezug per 1. Juli 2021 unbestrittenermassen während mindestens 15 Jahren in Betrieben gemäss Geltungsbereich GAV FAR beitragspflichtige Beschäftigungen ausgeübt hat (vgl. Urk. 14 S. 3). Anspruch auf eine gekürzte Überbrückungsrente besteht deshalb, weil er die
beitragspflichtigen Beschäfti gungen in d en letzten sieben Jahren vor
dem Leistungsbezug nicht ununter brochen ausgeübt hat
(vgl. E. 1.2.1-2) . 3. 2 3.2.1
Die Kürzung der Rente wegen
saisonaler Beschäftigung um
25.5/180
begründete die Beklagte wie folgt (Urk. 7 S. 10 ff.) :
2021:
Anstellung vom 1 5. März bis zum 3 0. Juni 2021 (B.___ AG; Urk. 8/5)
Z ugunsten des Klägers wurde die durchschnittliche Beschäftigungszeit der
letzten J ahre von neun Monaten pro Jahr angerechnet. Für das Jahr 2021
fehlten somit drei Monate. Da der Kläger nur ein halbes Jahr für die B.___
AG gearbeitet hat, erfol gte eine Kürzung um 1, 5
Monate /180
(3 : 2) . 2020:
Anstellung vom 1. April bis zum 1 5. Dezember 2020 (B.___ AG; Urk. 8/6 und Urk. 8/19)
Für die fehlenden 3,5 M onate wurde eine Kürzung um
3, 5/ 180 vorge -
nom men .
2019:
Anstellungen vom 1 5. März bis zum 1 5. N ovember 2019 (diverse P erso -
nalverleiher; Urk. 8/7 und Urk. 8/19)
Für die fehlenden vi er Monate wurde eine Kürzung um 4/180 vorgenom-
men .
2018:
Anstellungen vom 1. März bis zum 3 0. November 2018 (diverse Person al-
v erleihe r; Urk. 8/8 und Urk. 8/19)
Für die fehlenden drei Monat e wurde eine Kürzung um 3/180 vorgenom-
men .
2017:
Anstellungen vom 1. Mai bis zum 3 1. Oktober 2017 (diverse Personal-
verleiher; Urk. 8/9 und Urk. 8/19)
Für die fehlenden sec hs Monate wurde eine Kürzung um 6/180 vorge -
nommen .
2016:
Anstellungen vom 1 5. März bis zum 1 5. Dezember 2016 (diverse
Perso -
nal v erleiher)
Da das durchschnittliche P ensum 83 % betrug (Arbeitsstunden: 1'126.86,
Sollzeit: 1'353.15 Stunden), ergab sich eine Beschäfti gungszeit von 7,5
Monaten (9 Monate : 100 x 83;
Urk. 8/10 und Urk. 8/19) .
Für die fehlenden viereinhalb Monate wurde eine Kürzung um 4, 5/180
vorgenom men. 2015:
Anstellung vom 1. April bis zum 3 1. Dezember 2015 (C.___
AG; Urk. 8/11 und Urk. 8/19)
Für die fehlenden dr ei Monate wurde eine Kürzung um 3/180 vorgenom-
men . 3.2 .2
Aus dem Lohnausweis der C.___ AG des Jahres 2018 (Urk. 2/9; vgl. auch IBK-Auszug,
Urk. 8/19, und Auszug aus dem individuellen Konto [IK-Auszug] vom 2 . April 2021, Urk. 2/11) geht hervor, dass der Kläger im Jahr 2018 nicht nur bis zum 3 0. November 2018, sondern bis zum 1 4. Dezember 2018 gearbeitet hat. Für das Jahr 2018 ist daher eine Kürzung um 2,5/180 statt um 3/180 vorzunehmen. Die weiteren von der Beklagten in den letzten sieben Jahre vor dem Leistungs bezug per 1. Juli 2021
vorgenommenen Kürzungen sind aufgrund der
gegebenen Aktenklage
(vgl. Lebenslauf: Alle B eschäftigungsperioden, Urk. 2/5, Lohnaus we ise von 2018 bis 2020, Urk. 2/9,
IK-Auszug vom 2. April 2021, Urk. 2/11, Einsatzverträge, Urk. 8/5-11, und IBK-Auszug, Urk. 8/19)
nachvollziehbar und nicht zu beanstanden. Infolge saisonaler Beschäftigung resultiert deshalb eine K ürzung um insgesamt 25/18 0. Die Beklagte wies sodann zu Recht darauf hin, dass die Höhe der Bruttol öhne in den Jahren 2018 bis 2020 keinen Einfluss auf die Berechnung der saisonalen Anstellung en hat. Massgebend ist einzig, von wann bis wann der Kläger in Betrieben, die dem GAV FAR unterstellt sind, gearbeitet hat. 3.3 3.3 .1
Die Kürzung der R ente wegen Teilzeitbeschäftigung
um 14/180 begründete die Beklagte wie folgt (Urk. 7 S. 12 ff.): 2014:
Da das Pensum im April 2014 (Persona lverleiherin D.___) 61 %
(92
Arbeitsstunden) betrug, ergab sich eine (hypothetische) Beschäfti gungszeit von 7,32 Monaten (12 Monate : 100 x 61) pro Jahr. Pro Beschäftigungsjahr fehlen damit 4,68 Monate . Da der Kläger ein Monat teilzeitlich gearbeitet hat, erfolgte pro rata
eine K ürzung um
0,39/ 180 (4, 68 : 12; Urk. 8/12 und Urk. 8/19).
2012:
Da das Pensum im April und Mai 2012 (diverse P ersonalverleiher) 68 %
(205,5 Arbeitsstunden) betrug, ergab sich eine (hypothetische) Beschäfti -
gungszeit von 8,16 Monate n (12 : 100 x 68) pro Jahr. Pro Beschäftigungs -
jahr fehlen damit 3,84 Mon ate. Da der Kläger zwei Monate teilzeitlich
gearbeitet hat, erfolgte pro rata eine Kürzung um
0,64/180 (3, 84 : 6;
Urk. 8/ 13 und Urk. 8/19). 2011:
Da das Pensum von Juni bis Oktober 2011 (E.___ GmbH) 85 %
(Arbeitss tunden: 614,5 und 21 Stunden Krankentaggeld, Sollzeit: 751, 75
Stunden) betrug, ergab sich eine (hypothe tische) Beschäftigungszeit von 10,2 Monate n
(12 : 100 x 85) pro Jahr. Pro Beschäftigungsjahr fehlen damit 1,8 Mona te. Da der Kläger fünf Monate teilzeitlich
gearbeitet hat, erfolgte pro rata eine K ürzung um
0,75/180 (1,8 x [ 5/12 ]; Urk. 8/14 und Urk. 8/19) .
2009:
Da das Pensum von Mai bis Oktober 2009 (diverse Personalverleiher) 63 %
betrug (vgl. mangels Vorliegen s der Unterlagen wurde dies es Pensum
anhand der abgerechneten FAR-B eiträge und eines vorgegebenen Stun -
denlohn s berechnet; vgl. Urk. 8/15), ergab sich eine (hypothetische)
Be -
schäf t igungszeit
von 7,56 Monate n (12 : 100 x 63) pro Jahr. Pro Beschäf -
tigungsjahr fehlen damit 4,44 Mo nate. Da der Kläger
sechs Monate teil -
zeitlich gearbeitet hat, erfolgte pro rata
eine Kürzung um
2,2/180 (4, 44 :
2; Urk. 8/19).
2008:
Da das Pensum von Mai bis September 2008 (diverse Personalverleiher)
52 % betrug (vgl. mangels Vorliegens der Un terlagen wurde dieses Pen-
sum
anhand der abge rechneten FAR-Beiträge und eines vorgegebenen
Stun denlohn s berechnet; vgl. Urk. 8/16), ergab sich eine (hypothetische)
Beschäftigungszeit von 6,24 Monaten pro Jahr. Pro Beschäftigungsjahr
fehlen damit 5,76 Monate. Da der Kläger fünf Monate teilzeitlich gearbei -
tet hat, erfolgte pro rata eine Kürzung um 2,4/180 (5,76 x [5/12];
Urk. 8/19).
2007:
Da das Pensum von April bis Oktober 2007 (diverse Personalverleiher)
53 % (Arbeitsstunden: 619,5; Sollzeit: 1'076, 08 Stunden; Urk. 8/17)
betrug, ergab sich eine (hypothetische) Beschäftigungszeit von 6,36
Monaten pro Jahr. Pro Beschäftigungsjahr fehlen damit 5,64 Monate. Da
der Kläger sieben Monate teilzeitlich gearbeitet hat, erfolgte pro rata eine
K ürzung um 3,3 /180 (5, 64 : [7/12];
Urk. 8/19).
2006:
Da das Pensum von April bis Dezember 2006 (diverse Personalverleiher)
54 % betrug (vgl. mangels Vorliegens der Unterlagen wurde dieses Pen-
sum anhand der abge rechneten FAR-Beiträge und eines vorgegebenen
Stundenlohn s berechnet; vgl. Urk. 8/18), ergab sich eine (hypothetische)
Beschäftigungs zeit von 6,48 Monaten pro Jahr. Pro Beschäftigungsjahr
fehlen damit 5,52 Monate. Da der Kläger neun Monate teilzeitlich gearbei -
tet hat, erfolgte pro rata eine Kürzung um
4,1/180 (5,52 x [9/12];
Ur k. 8/ 19). 3.3 .2
Für das Jahr 200 7 errechnete die Beklag te selbst Sollstunden von 1'076,08 sowie Arbeitsstunden von 619, 5 und folglich einen Beschäftigungsgrad von 57 % (und nicht von 53 %; Urk. 8/17; richtig sind aber 58 %) . Demgemäss ergibt sich eine (hypothetische) Beschäftigungszeit von 6, 96 Monaten pro Jahr. Pro Beschäfti gungsjahr fehlen damit 5, 04 Monate. Da der Kläger sieben Monate teilzeitlich gearbeitet ha t, ist pro rata eine Kürzung um 2, 94 /180 (5, 16 : [7/12]) statt um 3,3/180 vorzunehmen. Die wei teren von der Beklagten im Zeitraum von 2006 bis 2014 vorgenommenen Kürzungen infolge Teilzeitarbeit sind aufgrund der
gege benen Ak ten lage (vgl. Lebenslauf: Alle Beschäftigungsperioden, Urk. 2/5, Ein satz verträge und Berechnungsblätter,
Urk. 8/12 -18, und IBK-Auszug, Urk. 8/19) nachvollziehbar und
- abgesehen von inkonsequenten Kürzung en nach den Komastellen, was zu korrigieren ist - nicht zu beanstanden. Infolge Teilzeitbe schäftigung res ultiert demnach eine Kürzung um insgesamt
rund 13,5/18 0. Dass der Kläger in den von der Beklagten aufgeführten Jahren jeweils nicht voll-, sondern im Rahmen vo n Temporärarbeitsverhältnissen lediglich teilzeitlich gear beitet hat, ergibt sich aus den
von der Beklagten detailliert aufgeführten Arbeits stunden. 3.4
Nicht zu beanstanden und im Übrigen unbestritten ist schliesslich der von der Beklagten ermittelte Rentenbasislohn, welche r auf dem letzten Stundenlohn des Klägers bei der B.___ AG (Urk. 8/5) beruht (Fr. 37.54 [Basislohn ohne Ferien
- und Feiertagsentschädigung sowie Anteil 1 3. Monats lohn] x 176 x 13 = Fr. 85'891.52; Fr. 85'891. 52 : 100 x 65 : 12 + Fr. 500.-- [Soc kelbetrag] = Fr. 5'152.45; Urk. 2/10). 4.
In teilweiser Gutheissung der Klage ist demnach festzustellen, dass der Kläger ab vom
1. Juli 2021
bis längstens zum 3 0. Juni 2026
Anspruch auf eine monatliche Rente von Fr. 4'050.40 hat (Fr. 5'1 52.45 – Fr. 715.62 [Kürzung um
E. 6 eine monatliche Rente von
Fr. 3'220.30 (ungekürzte ordentliche Überbrü ckungsrente von Fr. 5'152.45 – Fr. 858.70 [ Kürzung um
30/ 180 wegen fehlender Beschäftigung] – Fr. 386.45 [ Kürzung um 13.5/180 wegen Teilzeit-Beschäf t igung] – Fr. 687.-- [Kürzung um 24/180 wegen saisonaler Beschäftigung]) zu (Urk. 2/1).
Am 5. April 2021 stellte der Versicherte betreffend den Leistungsentscheid vom 2 2. März 2021 ein Überprüfungsgesuch (Urk. 2/2). Mit Schreiben vom 6. Mai 2021 teilte die Stiftung FAR mit, im Entscheid vom 2 2. März 2021 sei fälsch licherweise angenomm en worden, dass die Y.___ AG, bei welcher der Versicherte vom 1. Juli 2001 bis zum 3 1. August 2003 angestellt gewesen sei, nicht dem Gesamtarbeitsvertrag für den flexiblen Altersrücktritt im Bauhaupt gewerbe (GAV FAR) unterstellt gewesen sei . Die Zeit vom 1. Juli 2001 bis zum 3 1. August 2003 könne als Beitragszeit angerechnet werden (Urk. 2/3) . Mit Leis tungsentscheid vom 6. Mai 2021, der den Leistungsentscheid vom 22. März 2021 ersetzte, sprach die Stiftung FAR dem Versicherten mit Wirkung vom
1. Juli 2021 bis längstens zum 3 0. Juni 2026 eine monatliche Rente von Fr. 3'907.25 (unge kürzte ordentliche Überbrückungsrente von Fr. 5 ' 152.45 – Fr. 114.50 [Kürzung um 4/180 wegen fehlender Beschäf t igung] – Fr. 400.75 [Kürzung um 14/180 wegen Teilzeit-Beschäftigung] – Fr. 729.95 [Kü rzung um 25.5/180 wegen saiso naler Beschäftigung]) zu (Urk. 2/4).
Am 2 2. M ai 2021 stellte der Versicherte betreffend den Leistungsentscheid vom 6. Mai 2021 ein Ü berprüfungsgesuch (Urk. 2/6). Mit Schreiben vom 1 5. Juli 2021 teilte die Stiftung FAR mit, dass er in den Monaten September bis Dezember 2003 und Januar 2005 für das dem GAV FAR unterstellte Einzelunternehmen Z.___ tätig gewesen sei. Diese Monate könnten ihm als Beschäftigungs zeiten angerechnet werden. Die ursprünglich falsche Berechnung einer Kürzung wegen Teilzeit-Beschäftigung von 1 3.5 Monaten sei einem internen Rechenf ehler geschuldet. Die Kürzung betrage richtigerweise 14 Monate (Urk. 2/7) . Mit Leis tungsentscheid vom 1 7. August 2021, der den Leistungsentscheid vom 6. Mai 2021 ersetzte, sprach die Stiftung FAR dem Versicherten mit Wirkung vom
1. Juli 2021 bis längstens zum 3 0. Juni 2026 eine monatliche Rente von
Fr. 4'021.75 (ungekürzte ordentliche Überbrückungsrente von Fr. 5 ' 152.45 – Fr. 400.75 [Kür zung um 14/180 wegen Teilzeit-Beschäf tigung] – Fr.
E. 7 S. 2) . Mit Replik vom 1 0. Januar bzw. Duplik vom 1 5. Februar 2022 hielten die Parteien je an ihren Anträgen fest (Urk.
E. 11 und Urk. 14). Die Duplik vom 1 5. Februar 2022 wurde dem Kläger am 1 7. Februar 2022 zugestellt (Urk. 15). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1 . 1 .1
1.1.1
Der Schweizerische Baumeisterverband (SBV), die Gewerkscha ft Bau & In dustrie (heute: Unia) und die Gewerkschaft SYNA schlossen am 12. November 2002 mit dem Verband Baukader Schweiz
den GAV FAR ab, mit dessen Vollzug die Stif tung FAR betraut ist. Durch Beschluss des Bundesrates v om 5. Juni 2003 wurde der GAV FAR teilwei se allgemeinverbindlich erklärt. Die nachträglichen Zusatz vereinbarungen 1-11 wurden ebenfalls allgemeinverbindlich erklärt, die letzte Zusatzvereinbarung per 1. April 201 9. Gestützt auf den GAV FAR hat die Stif tung FAR ein Reglement erlassen, welches ausführende Bestim mungen enthält (Reglement FAR; Urk. 8/1). Die letzte Änderung trat ebenfalls am 1. A pril 2019 in K raft .
Gemäss Art.
E. 12 Abs. 2 GAV FAR erbringt die Stiftung FAR Leistungen, die den Altersrücktritt ab Vollendung des 6 0. Altersjahrs bis zum Erreichen des ordent lichen AHV-Alters ermöglichen und finanziell abfedern. 1.1.2
In räumlicher Hinsicht gilt der GAV n ach Art. 1 Abs. 1 und Abs. 3 GAV FAR für das gesamte Gebiet der schweizerischen E id genossenschaft, mit Ausnahme der Betriebe mit Sitz im Kanton W allis.
In betrieblicher Hinsicht gilt der GAV gemäss Art. 2 Abs. 1 GAV FAR für alle inländischen und ausländischen in der Schweiz tätigen Betriebe bzw. für deren Betriebsteile sowie für Subunternehmer und selbständige Akkordanten, die Arbeitnehmer beschäftigen, welche gewerblich tätig sind. Insbesondere gilt er für Unternehmen, welche Tätigkeiten im Bauhauptgewerbe ausüben (lit . a-i; vgl. auch Ausnahmen in
Abs. 2).
In persönlicher Hinsicht gilt der GAV gemäss Art. 3 Abs. 1 GAV FAR für Arbeit nehmer (unabhängig ihrer Entlöhnungsart und ihres Anstellungsortes), welche auf Baustellen und in Hilfsbetrieben der Baubetriebe nach Art. 2 tätig sind. Dies sind insbesondere Poliere und Werkmeister, Vorarbeiter, Berufsleute wie Maurer, Zimmerleute, Strassenbauer, Pflästerer, B auarbeiter (mit oder ohne Fachkennt nisse), Spezialisten wie Maschinisten, Chauffeure, Magaziner, Isoleure und Hilfs kräfte, sofern sie in einem Betrieb oder Betriebsteil gemäss Art. 2 Abs. 1 oder 3 GAV FAR tätig sind, sowie ausgebildete Sicherheitswärter, soweit sie für die Sicherheit von Gleisbauarbeiten oder Arbeiten im Gefährdungsbereich der Bahn eingesetzt werden (lit . a –f; vgl. auch die Ausnahmen in lit . f).
In räumlicher, betrieb licher und persönlicher Hinsicht ist der GAV FAR auf den Kläger, der für diverse Arbeitgeberinnen /Personalverleiher mit Sitz in den Kantonen Zürich, Zug und Basel als Bau-Facharbeiter/Walzenführer gearbeitet hat (Urk. 2/5), unbestrittenermassen anwendbar .
E. 14 Abs. 2 GAV FAR erfüllt, erhält eine um 1/15 pro fehlendes Jahr bzw. 1/180 pro fehlendem Monat gekürzte Überbrü ckungsrente (Art.
E. 17 Abs. 1 quater Reglement FAR jene Zeit, während welcher Arbeitnehmende nicht ihre volle Arbeitszeit dem Arbeitgeber zur Verfü gung stellen, sondern lediglich stunden-, halbtage- ode r tageweise arbeiten, das heisst einen im Einzelarbeitsvertrag festgelegten Anteil der Jahresarbeitszeit gemäss Art. 24 des Landesmantelvertrags für das Schweizerische Bauhaupt gewerbe (LMV). Ein Teilzeitarbeitsvertrag ist schriftlich abzuschliessen.
Gemäss Art. 24 Abs. 1 LMV ist die Jahresarbeitszeit die Brutto-Sollarbeitszeit im Kalenderjahr, während welcher Arbeitnehmende ihre Arbeitsleistung zu erbrin gen haben und vor Abzug der allgemeinen Nichtleistungsstunden, wie bezahlte Feiertage und der individu ellen Nichtleistungsstunden,
wie Ferien, Krankheit, Unfall, Schutzdiensttage usw. Nach Art. 24 Abs. 2 LMV betragen die massgeb lichen Jahres-Totalstunden im ganzen Vertragsgebiet 2’112 Stunden (365 Tage : 7 = 52,14 Wochen x 40,5 Stunden). Gemäss Art. 34 Abs. 1 LMV haben die Arbeitnehmende n ab dem 2 0. bis zum vollenden 5 0. Altersjahr Anspruch auf fünf Wochen Ferien. Ab dem zurückgelegten 5 0. Altersjahr haben sie Anspruch auf sechs Wochen Ferien.
Die Netto-Sollarbeitszeit pro Jahr beträgt bei 25 Ferien- und acht Feiertagen 1'844,7 Stunden (2'112 – 267,3 [8,1 h x 33]) respektive bei 30 Ferien- und acht Feiertagen 1' 804, 2 Stunden (2'112 –
307,8 [8,1 h x 38]).
E. 21 Abs. 1 GAV FAR werden auch Zeiten angerechnet, während welchen Arbeitnehmende durch einen Arbeitsverleihbetrieb in einen Einsatzbetrieb vermittelt wurden, der dem GAV FAR untersteht, sofern die Funktion im Einsatzbetrieb unter den persön lichen Geltungsbereich (Art. 3 Abs.
1) fällt und für diese Zeit die Beiträge nach Art. 8 an die Stiftung geleistet wurden (Art. 14 Abs. 5 GAV FAR).
E. 25 /180
wegen saisonaler Beschäftigung] – Fr. 386.45 [Kürzu ng um 13,5 /180
wegen Teilzeitbe schäftigung ]) . 5.
5.1
Das vorliegende Verfahren ist kostenlos (Art. 73 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge, BVG). 5.2
Der Beklagten steht in ihrer Funktion als Trägerin der beruflichen Vorsorge trotz ihres fast vollumfänglichen Obsiegens keine Prozessentschädigung zu (§ 34 Abs. 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsger icht des Kantons Zürich, GSVGer; BGE 128 V 124 E. 5b).
Dem Kläger ist keine (erheblich) reduzierte Prozessentschädigung zuzusprechen, da sein Arbeitsaufwand und seine Umtriebe im vorliegenden Verfahren nicht den Rahmen dessen überschritten, was der Einzelne zumutbarerweise nebenbei zur Besorgung seiner persönlichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat (BGE 129 V 113 E. 4 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 144 V 280 E. 8.2.2; Urteil des Bundesgerichts 9C_340/2012 vom 8. Juni 2012 E. 3.1). Das Gericht erkennt: 1.
In teilweiser Gutheissung der Klage wird festgestellt, dass der Kläger vom
1. J uli 2021
bis längstens zum 3 0. Juni 2026 Anspruch auf eine monatliche Überbrückungsrente von Fr. 4'050.40 hat. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Dem Kläger wird keine Prozessentschädigung zugesprochen. 4.
Der Beklagten wird keine Prozessentschädigung zugesprochen. 5 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Stiftung für den flexiblen Altersrücktritt im Bauhauptgewerbe (FAR) - Bundesamt für Sozialversicherungen 6 .
Gegen diesen Entscheid kann innert
E. 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich BV.2021.00052
IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichterin Fankhauser Gerichtsschreiber Kreyenbühl Urteil vom 2 3. Juni 2022 in Sachen X.___ Kläger gegen Stiftung für den flexiblen Altersrücktritt im Bauhauptgewerbe (FAR) Obstgartenstrasse 19, 8006 Zürich Beklagte Sachverhalt: 1.
X.___, geboren 1961, Bau-Facharbeiter /Walzenführer, beantragte bei der Stiftung für den flexiblen Altersrücktritt im Bauhauptgewerbe (FAR) infolge frühzeitiger Pensionierung die Ausrichtung einer Überbrückungsrente . Mit Leis tungsentscheid vom 2 2. März 2021 sprach die Stiftung FAR dem Versicherten mit Wirkung vom 1. Juli 2021 bi s längstens zum 3 0. Juni 202 6 eine monatliche Rente von
Fr. 3'220.30 (ungekürzte ordentliche Überbrü ckungsrente von Fr. 5'152.45 – Fr. 858.70 [ Kürzung um
30/ 180 wegen fehlender Beschäftigung] – Fr. 386.45 [ Kürzung um 13.5/180 wegen Teilzeit-Beschäf t igung] – Fr. 687.-- [Kürzung um 24/180 wegen saisonaler Beschäftigung]) zu (Urk. 2/1).
Am 5. April 2021 stellte der Versicherte betreffend den Leistungsentscheid vom 2 2. März 2021 ein Überprüfungsgesuch (Urk. 2/2). Mit Schreiben vom 6. Mai 2021 teilte die Stiftung FAR mit, im Entscheid vom 2 2. März 2021 sei fälsch licherweise angenomm en worden, dass die Y.___ AG, bei welcher der Versicherte vom 1. Juli 2001 bis zum 3 1. August 2003 angestellt gewesen sei, nicht dem Gesamtarbeitsvertrag für den flexiblen Altersrücktritt im Bauhaupt gewerbe (GAV FAR) unterstellt gewesen sei . Die Zeit vom 1. Juli 2001 bis zum 3 1. August 2003 könne als Beitragszeit angerechnet werden (Urk. 2/3) . Mit Leis tungsentscheid vom 6. Mai 2021, der den Leistungsentscheid vom 22. März 2021 ersetzte, sprach die Stiftung FAR dem Versicherten mit Wirkung vom
1. Juli 2021 bis längstens zum 3 0. Juni 2026 eine monatliche Rente von Fr. 3'907.25 (unge kürzte ordentliche Überbrückungsrente von Fr. 5 ' 152.45 – Fr. 114.50 [Kürzung um 4/180 wegen fehlender Beschäf t igung] – Fr. 400.75 [Kürzung um 14/180 wegen Teilzeit-Beschäftigung] – Fr. 729.95 [Kü rzung um 25.5/180 wegen saiso naler Beschäftigung]) zu (Urk. 2/4).
Am 2 2. M ai 2021 stellte der Versicherte betreffend den Leistungsentscheid vom 6. Mai 2021 ein Ü berprüfungsgesuch (Urk. 2/6). Mit Schreiben vom 1 5. Juli 2021 teilte die Stiftung FAR mit, dass er in den Monaten September bis Dezember 2003 und Januar 2005 für das dem GAV FAR unterstellte Einzelunternehmen Z.___ tätig gewesen sei. Diese Monate könnten ihm als Beschäftigungs zeiten angerechnet werden. Die ursprünglich falsche Berechnung einer Kürzung wegen Teilzeit-Beschäftigung von 1 3.5 Monaten sei einem internen Rechenf ehler geschuldet. Die Kürzung betrage richtigerweise 14 Monate (Urk. 2/7) . Mit Leis tungsentscheid vom 1 7. August 2021, der den Leistungsentscheid vom 6. Mai 2021 ersetzte, sprach die Stiftung FAR dem Versicherten mit Wirkung vom
1. Juli 2021 bis längstens zum 3 0. Juni 2026 eine monatliche Rente von
Fr. 4'021.75 (ungekürzte ordentliche Überbrückungsrente von Fr. 5 ' 152.45 – Fr. 400.75 [Kür zung um 14/180 wegen Teilzeit-Beschäf tigung] – Fr. 7 29.95 [Kürzung um 25.5/180 wegen saisonaler Beschäftigung]) zu (Urk. 2/8). 2.
Am 1 2. September 2021 erhob der Versicherte gegen die Stiftung FAR K lage und beantragte, die Beklagte habe ihm ab dem
1. Juli 2021 eine ordentliche, unge kürzte Überbrückungsrente auszuzahlen; unter Kosten- und Entschädigungs folgen zu Lasten der Beklagten (Urk. 1 S. 2). Die Beklagte beantragte mit Klageantwort vom 1 7. Dezember 2021 die Abweisung der Klage; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Klägers (Urk. 7 S. 2) . Mit Replik vom 1 0. Januar bzw. Duplik vom 1 5. Februar 2022 hielten die Parteien je an ihren Anträgen fest (Urk. 11 und Urk. 14). Die Duplik vom 1 5. Februar 2022 wurde dem Kläger am 1 7. Februar 2022 zugestellt (Urk. 15). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1 . 1 .1
1.1.1
Der Schweizerische Baumeisterverband (SBV), die Gewerkscha ft Bau & In dustrie (heute: Unia) und die Gewerkschaft SYNA schlossen am 12. November 2002 mit dem Verband Baukader Schweiz
den GAV FAR ab, mit dessen Vollzug die Stif tung FAR betraut ist. Durch Beschluss des Bundesrates v om 5. Juni 2003 wurde der GAV FAR teilwei se allgemeinverbindlich erklärt. Die nachträglichen Zusatz vereinbarungen 1-11 wurden ebenfalls allgemeinverbindlich erklärt, die letzte Zusatzvereinbarung per 1. April 201 9. Gestützt auf den GAV FAR hat die Stif tung FAR ein Reglement erlassen, welches ausführende Bestim mungen enthält (Reglement FAR; Urk. 8/1). Die letzte Änderung trat ebenfalls am 1. A pril 2019 in K raft .
Gemäss Art. 12 Abs. 2 GAV FAR erbringt die Stiftung FAR Leistungen, die den Altersrücktritt ab Vollendung des 6 0. Altersjahrs bis zum Erreichen des ordent lichen AHV-Alters ermöglichen und finanziell abfedern. 1.1.2
In räumlicher Hinsicht gilt der GAV n ach Art. 1 Abs. 1 und Abs. 3 GAV FAR für das gesamte Gebiet der schweizerischen E id genossenschaft, mit Ausnahme der Betriebe mit Sitz im Kanton W allis.
In betrieblicher Hinsicht gilt der GAV gemäss Art. 2 Abs. 1 GAV FAR für alle inländischen und ausländischen in der Schweiz tätigen Betriebe bzw. für deren Betriebsteile sowie für Subunternehmer und selbständige Akkordanten, die Arbeitnehmer beschäftigen, welche gewerblich tätig sind. Insbesondere gilt er für Unternehmen, welche Tätigkeiten im Bauhauptgewerbe ausüben (lit . a-i; vgl. auch Ausnahmen in
Abs. 2).
In persönlicher Hinsicht gilt der GAV gemäss Art. 3 Abs. 1 GAV FAR für Arbeit nehmer (unabhängig ihrer Entlöhnungsart und ihres Anstellungsortes), welche auf Baustellen und in Hilfsbetrieben der Baubetriebe nach Art. 2 tätig sind. Dies sind insbesondere Poliere und Werkmeister, Vorarbeiter, Berufsleute wie Maurer, Zimmerleute, Strassenbauer, Pflästerer, B auarbeiter (mit oder ohne Fachkennt nisse), Spezialisten wie Maschinisten, Chauffeure, Magaziner, Isoleure und Hilfs kräfte, sofern sie in einem Betrieb oder Betriebsteil gemäss Art. 2 Abs. 1 oder 3 GAV FAR tätig sind, sowie ausgebildete Sicherheitswärter, soweit sie für die Sicherheit von Gleisbauarbeiten oder Arbeiten im Gefährdungsbereich der Bahn eingesetzt werden (lit . a –f; vgl. auch die Ausnahmen in lit . f).
In räumlicher, betrieb licher und persönlicher Hinsicht ist der GAV FAR auf den Kläger, der für diverse Arbeitgeberinnen /Personalverleiher mit Sitz in den Kantonen Zürich, Zug und Basel als Bau-Facharbeiter/Walzenführer gearbeitet hat (Urk. 2/5), unbestrittenermassen anwendbar . 1.2 1.2 .1
Gemä ss dem allgemeinverbindlich erklärten Art. 14
Abs. 1 GAV FAR kann der Arbeitnehmende
eine Überbrück ungsrente beanspruchen, wenn er kumulativ
a)
das 60. Altersjahr vollendet hat
b)
das ordentliche AHV-Alter noch nicht erreicht hat
c)
während mindestens 15 Jahren innerhalb der letzten 20 Jahre und davon
die letzten sieben Jahre vor dem Leistungsbezug ununterbrochen, in einem
Betrieb gemäss Geltungsbereich GAV FAR eine beitragspflichtige
Beschäftigung ausgeübt hat und
d)
die Erwerbstätigkeit unter Vorbehalt von Artikel 15 definitiv aufgibt . 1.2 .2
Gemäss Art. 14
Abs. 2 GAV
FAR kann der
Arbeitnehmende, der das Kriterium der Beschäftigungsdauer (Abs. 1 lit . c) nicht vollständig erfüllt, eine gekürzte Überbrückungsrente beanspruchen, wenn er:
a)
innerhalb der letzten 20 Jahre nur während 10 Jahren in einem Betrieb
gemäss Geltungsbereich GAV FAR eine beitragspflichtige Beschäftigung
ausgeübt hat, davon aber die letzten sieben Jahre vor dem Leistungsbezug
ununterbrochen
und/oder
b)
innerhalb der letzten sieben Jahre vor dem Altersrücktritt während
höchstens zwei Jahren arbeitslos war, die anderen Voraussetzungen nach
lit . a aber erfüllt. 1.2 .3
Wer die Voraussetzungen von Art. 14
Abs. 2 GAV FAR erfüllt, erhält eine um 1/15 pro fehlendes Jahr bzw. 1/180 pro fehlendem Monat gekürzte Überbrü ckungsrente (Art. 17 Abs. 1 GAV FAR in Verbindung mit Art. 16 Abs. 1 Regle ment FAR). 1.2 .4
Bei Personen, die wegen einer saisonalen Anstellung, wegen verschiedener Funk tionen im Betrieb gemäss Geltungsbereich GAV FAR, wegen Invalidität von bis zu 50 % oder als Teilzeitangestellte pro Kalenderjahr mindestens 50 % eine dem GAV FAR unterstellte Tätigkeit leisten, werde n die Leistungen nach Massgabe des Teilzeitbeschäftigungsgrades und der Anzahl der teilzeitbeschäftigten Jahre während der letzten 15 Jahre im Bauhauptgew erbe anteil mässig gekürzt (Art. 17 Abs. 3 GAV FAR).
Nach Art. 17 Abs. 1 ter Reglement FAR wird als saisonale Tätigkeit im Sinne von Art. 17 Abs. 3 GAV FAR die Tätigkeit in einem Betrieb gemäss GAV FAR verstanden, wenn s ie innerhalb der Zeitspanne zwischen anfangs März und Ende November geleistet wurde (lit . a), mindestens sechs zusammenhängende Monate innerhalb dieser Zeitspanne dauert e (lit . b) und sich in der Regel während mindestens drei aufeinander folgenden Saisons wiederholte (lit . c).
Nachgewiesene Arbeitslosigkeit in den Monaten Dezember, Januar und Februar, die sich aus der saisonalen Anstellung ergibt, wird bei der Höchstgrenze nach Art. 14 Abs. 2 l it . b GAV FAR nicht mitgezählt (Art. 17 Abs. 1 ter
lit . c Reglement FAR). 1.2 .5
Als Teilzeit gilt gemäss Art. 17 Abs. 1 quater Reglement FAR jene Zeit, während welcher Arbeitnehmende nicht ihre volle Arbeitszeit dem Arbeitgeber zur Verfü gung stellen, sondern lediglich stunden-, halbtage- ode r tageweise arbeiten, das heisst einen im Einzelarbeitsvertrag festgelegten Anteil der Jahresarbeitszeit gemäss Art. 24 des Landesmantelvertrags für das Schweizerische Bauhaupt gewerbe (LMV). Ein Teilzeitarbeitsvertrag ist schriftlich abzuschliessen.
Gemäss Art. 24 Abs. 1 LMV ist die Jahresarbeitszeit die Brutto-Sollarbeitszeit im Kalenderjahr, während welcher Arbeitnehmende ihre Arbeitsleistung zu erbrin gen haben und vor Abzug der allgemeinen Nichtleistungsstunden, wie bezahlte Feiertage und der individu ellen Nichtleistungsstunden,
wie Ferien, Krankheit, Unfall, Schutzdiensttage usw. Nach Art. 24 Abs. 2 LMV betragen die massgeb lichen Jahres-Totalstunden im ganzen Vertragsgebiet 2’112 Stunden (365 Tage : 7 = 52,14 Wochen x 40,5 Stunden). Gemäss Art. 34 Abs. 1 LMV haben die Arbeitnehmende n ab dem 2 0. bis zum vollenden 5 0. Altersjahr Anspruch auf fünf Wochen Ferien. Ab dem zurückgelegten 5 0. Altersjahr haben sie Anspruch auf sechs Wochen Ferien.
Die Netto-Sollarbeitszeit pro Jahr beträgt bei 25 Ferien- und acht Feiertagen 1'844,7 Stunden (2'112 – 267,3 [8,1 h x 33]) respektive bei 30 Ferien- und acht Feiertagen 1' 804, 2 Stunden (2'112 –
307,8 [8,1 h x 38]). 1.2 .6
Als Beschäftigungsdauer gemäss Art. 14 Abs. 1 lit . c und Art. 21 Abs. 1 GAV FAR werden auch Zeiten angerechnet, während welchen Arbeitnehmende durch einen Arbeitsverleihbetrieb in einen Einsatzbetrieb vermittelt wurden, der dem GAV FAR untersteht, sofern die Funktion im Einsatzbetrieb unter den persön lichen Geltungsbereich (Art. 3 Abs.
1) fällt und für diese Zeit die Beiträge nach Art. 8 an die Stiftung geleistet wurden (Art. 14 Abs. 5 GAV FAR). 1.3
Nach Art. 16 Abs. 1 GAV FAR in Verb indung mit Art. 15 Abs. 1 Reglement FAR besteht die volle Rentenleistung aus:
a)
einem Sockelbetrag von mindestens Fr. 6'000 pro Jahr und
b)
65 % des vertraglich vereinbarten, durchschnittlichen Jahreslohnes des
letzten Beschäftigungsjahres ohne Zulagen, Überstundenentschädigung
etc. (Rentenbasislohn).
Die Überbrückungsrente darf jedoch die tiefere der folgenden Schwellen nicht überschreiten:
a)
80 % des Rentenbasislohnes des letzten Beschäftigungsjahres
b)
das 2,4-fache der maximalen einfachen AHV-Rente 2. 2.1
Der Kläger brachte zur Begründung seiner Klage vor, dass
die Beklagte
bei der Berechnung der Überbrückungsrente von einem falschen Stundenlohn ausge gangen sei . Im Weiteren seien zu Unrecht Kürzungen wegen sai sonaler Arbeit und Teilzeitarbeit vorgenommen worden. In den Beschäftigungsj ahren 2018 bis 2020 habe er jeweils Bruttolöhne von bis zu Fr. 81'020.55 erzielt, welche mit dem Verdienst eines ganzjährig Vollzeita ngestellten vergleichbar seien . Ferner sei darauf hinzuweisen, dass die Beklagte den Zeitraum vom 1. September bis zum 3 1. Dezember 2003 und de n Monat Januar 2005, als er beim Einzelunternehmen Z.___ / A.___ GmbH
angestellt gewesen sei, als Beitragszeit angerechnet habe, da damals FAR-Beiträge abgerechnet worden seien. Dass in den Jahren 2018 bis 2020 auf dem Gesamtlohn FAR-Beiträge erhoben worden seien, habe gemäss der Beklagten indes keinen Einfluss auf die Berechnung der saisonalen Arbeit. Dies erscheine widersprüchlich (Urk. 1 und Urk. 11) . 2.2
Die Beklagte machte demgegenüber geltend, dass für die Berechnung der monat lichen Überbrückungsrente der Gr undstundenlohn angewendet werde . Im Leis tungsentscheid vom 1 7. August 2021
sei eine Kürzung um gesamthaft 25,5/180 infolge saisonaler Beschä ftigung vorgenommen w orden. Aufgrund der Regel mässigkeit von Arbeitslosigkeit anfangs und Ende Jahr mit einer Beschäftigung von mindestens sechs M onaten dazwischen liege klar eine saisonale Beschäfti gung vor. Die Bruttol öhne in den Jahren 2018 bis 2020 hätten keinen Einfluss auf die Berechnung der saisonalen Anstellung en . Diese würden sich ausschliess lich nach den tatsächlich geleisteten Beschäftigungs zeiten bemessen . Eine weitere Kürzung um gesamthaft 14/180 sei wegen der Teilzeitbeschä ftigung erfolgt (Urk. 7 S. 10 ff.) . 3. 3.1
Vorab ist darauf hinzuweisen, dass der Kläger in den letzten 20 Jahren vor dem Leistungsbezug per 1. Juli 2021 unbestrittenermassen während mindestens 15 Jahren in Betrieben gemäss Geltungsbereich GAV FAR beitragspflichtige Beschäftigungen ausgeübt hat (vgl. Urk. 14 S. 3). Anspruch auf eine gekürzte Überbrückungsrente besteht deshalb, weil er die
beitragspflichtigen Beschäfti gungen in d en letzten sieben Jahren vor
dem Leistungsbezug nicht ununter brochen ausgeübt hat
(vgl. E. 1.2.1-2) . 3. 2 3.2.1
Die Kürzung der Rente wegen
saisonaler Beschäftigung um
25.5/180
begründete die Beklagte wie folgt (Urk. 7 S. 10 ff.) :
2021:
Anstellung vom 1 5. März bis zum 3 0. Juni 2021 (B.___ AG; Urk. 8/5)
Z ugunsten des Klägers wurde die durchschnittliche Beschäftigungszeit der
letzten J ahre von neun Monaten pro Jahr angerechnet. Für das Jahr 2021
fehlten somit drei Monate. Da der Kläger nur ein halbes Jahr für die B.___
AG gearbeitet hat, erfol gte eine Kürzung um 1, 5
Monate /180
(3 : 2) . 2020:
Anstellung vom 1. April bis zum 1 5. Dezember 2020 (B.___ AG; Urk. 8/6 und Urk. 8/19)
Für die fehlenden 3,5 M onate wurde eine Kürzung um
3, 5/ 180 vorge -
nom men .
2019:
Anstellungen vom 1 5. März bis zum 1 5. N ovember 2019 (diverse P erso -
nalverleiher; Urk. 8/7 und Urk. 8/19)
Für die fehlenden vi er Monate wurde eine Kürzung um 4/180 vorgenom-
men .
2018:
Anstellungen vom 1. März bis zum 3 0. November 2018 (diverse Person al-
v erleihe r; Urk. 8/8 und Urk. 8/19)
Für die fehlenden drei Monat e wurde eine Kürzung um 3/180 vorgenom-
men .
2017:
Anstellungen vom 1. Mai bis zum 3 1. Oktober 2017 (diverse Personal-
verleiher; Urk. 8/9 und Urk. 8/19)
Für die fehlenden sec hs Monate wurde eine Kürzung um 6/180 vorge -
nommen .
2016:
Anstellungen vom 1 5. März bis zum 1 5. Dezember 2016 (diverse
Perso -
nal v erleiher)
Da das durchschnittliche P ensum 83 % betrug (Arbeitsstunden: 1'126.86,
Sollzeit: 1'353.15 Stunden), ergab sich eine Beschäfti gungszeit von 7,5
Monaten (9 Monate : 100 x 83;
Urk. 8/10 und Urk. 8/19) .
Für die fehlenden viereinhalb Monate wurde eine Kürzung um 4, 5/180
vorgenom men. 2015:
Anstellung vom 1. April bis zum 3 1. Dezember 2015 (C.___
AG; Urk. 8/11 und Urk. 8/19)
Für die fehlenden dr ei Monate wurde eine Kürzung um 3/180 vorgenom-
men . 3.2 .2
Aus dem Lohnausweis der C.___ AG des Jahres 2018 (Urk. 2/9; vgl. auch IBK-Auszug,
Urk. 8/19, und Auszug aus dem individuellen Konto [IK-Auszug] vom 2 . April 2021, Urk. 2/11) geht hervor, dass der Kläger im Jahr 2018 nicht nur bis zum 3 0. November 2018, sondern bis zum 1 4. Dezember 2018 gearbeitet hat. Für das Jahr 2018 ist daher eine Kürzung um 2,5/180 statt um 3/180 vorzunehmen. Die weiteren von der Beklagten in den letzten sieben Jahre vor dem Leistungs bezug per 1. Juli 2021
vorgenommenen Kürzungen sind aufgrund der
gegebenen Aktenklage
(vgl. Lebenslauf: Alle B eschäftigungsperioden, Urk. 2/5, Lohnaus we ise von 2018 bis 2020, Urk. 2/9,
IK-Auszug vom 2. April 2021, Urk. 2/11, Einsatzverträge, Urk. 8/5-11, und IBK-Auszug, Urk. 8/19)
nachvollziehbar und nicht zu beanstanden. Infolge saisonaler Beschäftigung resultiert deshalb eine K ürzung um insgesamt 25/18 0. Die Beklagte wies sodann zu Recht darauf hin, dass die Höhe der Bruttol öhne in den Jahren 2018 bis 2020 keinen Einfluss auf die Berechnung der saisonalen Anstellung en hat. Massgebend ist einzig, von wann bis wann der Kläger in Betrieben, die dem GAV FAR unterstellt sind, gearbeitet hat. 3.3 3.3 .1
Die Kürzung der R ente wegen Teilzeitbeschäftigung
um 14/180 begründete die Beklagte wie folgt (Urk. 7 S. 12 ff.): 2014:
Da das Pensum im April 2014 (Persona lverleiherin D.___) 61 %
(92
Arbeitsstunden) betrug, ergab sich eine (hypothetische) Beschäfti gungszeit von 7,32 Monaten (12 Monate : 100 x 61) pro Jahr. Pro Beschäftigungsjahr fehlen damit 4,68 Monate . Da der Kläger ein Monat teilzeitlich gearbeitet hat, erfolgte pro rata
eine K ürzung um
0,39/ 180 (4, 68 : 12; Urk. 8/12 und Urk. 8/19).
2012:
Da das Pensum im April und Mai 2012 (diverse P ersonalverleiher) 68 %
(205,5 Arbeitsstunden) betrug, ergab sich eine (hypothetische) Beschäfti -
gungszeit von 8,16 Monate n (12 : 100 x 68) pro Jahr. Pro Beschäftigungs -
jahr fehlen damit 3,84 Mon ate. Da der Kläger zwei Monate teilzeitlich
gearbeitet hat, erfolgte pro rata eine Kürzung um
0,64/180 (3, 84 : 6;
Urk. 8/ 13 und Urk. 8/19). 2011:
Da das Pensum von Juni bis Oktober 2011 (E.___ GmbH) 85 %
(Arbeitss tunden: 614,5 und 21 Stunden Krankentaggeld, Sollzeit: 751, 75
Stunden) betrug, ergab sich eine (hypothe tische) Beschäftigungszeit von 10,2 Monate n
(12 : 100 x 85) pro Jahr. Pro Beschäftigungsjahr fehlen damit 1,8 Mona te. Da der Kläger fünf Monate teilzeitlich
gearbeitet hat, erfolgte pro rata eine K ürzung um
0,75/180 (1,8 x [ 5/12 ]; Urk. 8/14 und Urk. 8/19) .
2009:
Da das Pensum von Mai bis Oktober 2009 (diverse Personalverleiher) 63 %
betrug (vgl. mangels Vorliegen s der Unterlagen wurde dies es Pensum
anhand der abgerechneten FAR-B eiträge und eines vorgegebenen Stun -
denlohn s berechnet; vgl. Urk. 8/15), ergab sich eine (hypothetische)
Be -
schäf t igungszeit
von 7,56 Monate n (12 : 100 x 63) pro Jahr. Pro Beschäf -
tigungsjahr fehlen damit 4,44 Mo nate. Da der Kläger
sechs Monate teil -
zeitlich gearbeitet hat, erfolgte pro rata
eine Kürzung um
2,2/180 (4, 44 :
2; Urk. 8/19).
2008:
Da das Pensum von Mai bis September 2008 (diverse Personalverleiher)
52 % betrug (vgl. mangels Vorliegens der Un terlagen wurde dieses Pen-
sum
anhand der abge rechneten FAR-Beiträge und eines vorgegebenen
Stun denlohn s berechnet; vgl. Urk. 8/16), ergab sich eine (hypothetische)
Beschäftigungszeit von 6,24 Monaten pro Jahr. Pro Beschäftigungsjahr
fehlen damit 5,76 Monate. Da der Kläger fünf Monate teilzeitlich gearbei -
tet hat, erfolgte pro rata eine Kürzung um 2,4/180 (5,76 x [5/12];
Urk. 8/19).
2007:
Da das Pensum von April bis Oktober 2007 (diverse Personalverleiher)
53 % (Arbeitsstunden: 619,5; Sollzeit: 1'076, 08 Stunden; Urk. 8/17)
betrug, ergab sich eine (hypothetische) Beschäftigungszeit von 6,36
Monaten pro Jahr. Pro Beschäftigungsjahr fehlen damit 5,64 Monate. Da
der Kläger sieben Monate teilzeitlich gearbeitet hat, erfolgte pro rata eine
K ürzung um 3,3 /180 (5, 64 : [7/12];
Urk. 8/19).
2006:
Da das Pensum von April bis Dezember 2006 (diverse Personalverleiher)
54 % betrug (vgl. mangels Vorliegens der Unterlagen wurde dieses Pen-
sum anhand der abge rechneten FAR-Beiträge und eines vorgegebenen
Stundenlohn s berechnet; vgl. Urk. 8/18), ergab sich eine (hypothetische)
Beschäftigungs zeit von 6,48 Monaten pro Jahr. Pro Beschäftigungsjahr
fehlen damit 5,52 Monate. Da der Kläger neun Monate teilzeitlich gearbei -
tet hat, erfolgte pro rata eine Kürzung um
4,1/180 (5,52 x [9/12];
Ur k. 8/ 19). 3.3 .2
Für das Jahr 200 7 errechnete die Beklag te selbst Sollstunden von 1'076,08 sowie Arbeitsstunden von 619, 5 und folglich einen Beschäftigungsgrad von 57 % (und nicht von 53 %; Urk. 8/17; richtig sind aber 58 %) . Demgemäss ergibt sich eine (hypothetische) Beschäftigungszeit von 6, 96 Monaten pro Jahr. Pro Beschäfti gungsjahr fehlen damit 5, 04 Monate. Da der Kläger sieben Monate teilzeitlich gearbeitet ha t, ist pro rata eine Kürzung um 2, 94 /180 (5, 16 : [7/12]) statt um 3,3/180 vorzunehmen. Die wei teren von der Beklagten im Zeitraum von 2006 bis 2014 vorgenommenen Kürzungen infolge Teilzeitarbeit sind aufgrund der
gege benen Ak ten lage (vgl. Lebenslauf: Alle Beschäftigungsperioden, Urk. 2/5, Ein satz verträge und Berechnungsblätter,
Urk. 8/12 -18, und IBK-Auszug, Urk. 8/19) nachvollziehbar und
- abgesehen von inkonsequenten Kürzung en nach den Komastellen, was zu korrigieren ist - nicht zu beanstanden. Infolge Teilzeitbe schäftigung res ultiert demnach eine Kürzung um insgesamt
rund 13,5/18 0. Dass der Kläger in den von der Beklagten aufgeführten Jahren jeweils nicht voll-, sondern im Rahmen vo n Temporärarbeitsverhältnissen lediglich teilzeitlich gear beitet hat, ergibt sich aus den
von der Beklagten detailliert aufgeführten Arbeits stunden. 3.4
Nicht zu beanstanden und im Übrigen unbestritten ist schliesslich der von der Beklagten ermittelte Rentenbasislohn, welche r auf dem letzten Stundenlohn des Klägers bei der B.___ AG (Urk. 8/5) beruht (Fr. 37.54 [Basislohn ohne Ferien
- und Feiertagsentschädigung sowie Anteil 1 3. Monats lohn] x 176 x 13 = Fr. 85'891.52; Fr. 85'891. 52 : 100 x 65 : 12 + Fr. 500.-- [Soc kelbetrag] = Fr. 5'152.45; Urk. 2/10). 4.
In teilweiser Gutheissung der Klage ist demnach festzustellen, dass der Kläger ab vom
1. Juli 2021
bis längstens zum 3 0. Juni 2026
Anspruch auf eine monatliche Rente von Fr. 4'050.40 hat (Fr. 5'1 52.45 – Fr. 715.62 [Kürzung um 25 /180
wegen saisonaler Beschäftigung] – Fr. 386.45 [Kürzu ng um 13,5 /180
wegen Teilzeitbe schäftigung ]) . 5.
5.1
Das vorliegende Verfahren ist kostenlos (Art. 73 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge, BVG). 5.2
Der Beklagten steht in ihrer Funktion als Trägerin der beruflichen Vorsorge trotz ihres fast vollumfänglichen Obsiegens keine Prozessentschädigung zu (§ 34 Abs. 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsger icht des Kantons Zürich, GSVGer; BGE 128 V 124 E. 5b).
Dem Kläger ist keine (erheblich) reduzierte Prozessentschädigung zuzusprechen, da sein Arbeitsaufwand und seine Umtriebe im vorliegenden Verfahren nicht den Rahmen dessen überschritten, was der Einzelne zumutbarerweise nebenbei zur Besorgung seiner persönlichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat (BGE 129 V 113 E. 4 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 144 V 280 E. 8.2.2; Urteil des Bundesgerichts 9C_340/2012 vom 8. Juni 2012 E. 3.1). Das Gericht erkennt: 1.
In teilweiser Gutheissung der Klage wird festgestellt, dass der Kläger vom
1. J uli 2021
bis längstens zum 3 0. Juni 2026 Anspruch auf eine monatliche Überbrückungsrente von Fr. 4'050.40 hat. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Dem Kläger wird keine Prozessentschädigung zugesprochen. 4.
Der Beklagten wird keine Prozessentschädigung zugesprochen. 5 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Stiftung für den flexiblen Altersrücktritt im Bauhauptgewerbe (FAR) - Bundesamt für Sozialversicherungen 6 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl