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BV.2021.00047

Beklagte hat Leistungspflicht grundsätzlich anerkannt; Urteil, da keine vollständige Anerkennung vorliegt.

Zürich SozVersG · 2022-02-22 · Deutsch ZH
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Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich BV.2021.00047

IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Ersatzrichter Sonderegger Gerichtsschreiber Wyler Urteil vom

22. Februar 2022 in Sachen X.___ Kläger vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Maron Maron Zirngast Rechtsanwälte Schaffhauserstrasse 345, 8050 Zürich gegen Pensionskasse Y.___ Beklagte vertreten durch Avadis Vorsorge AG Zollstrasse 42, Postfach 1077, 8005 Zürich diese vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Isabelle Vetter-Schreiber Hubatka Müller Vetter, Rechtsanwälte Seestrasse 6, Postfach, 8027 Zürich 1.

Mit Eingabe vom 2 0. August 2021 (Urk. 1) liess X.___ Klage gegen die Pensionskasse Y.___ erheben und beantragen: 1.

In Gutheissung der Klage sei die Pensionskasse Y.___ zu ver pflichten, ihm mit Wirkung ab dem 7. Janu ar 2015 eine ganze Rente der beruflichen Vorsorge zuzusprechen, zuzüglich Verzugszins von 5 % ab Klageerhebung für die bis dahin fällig gewordenen Rentenbetreffnisse so wie für die übrigen ab dem jeweiligen Fälligkeitsdatum. 2.

Alles unter Entschädigungsfolgen (zuzüglich 7,7 %

MWSt) zu l asten der Beklagten.

Die Beklagte beantragte mit Klageantwort vom 2 2. November 2021 (Urk. 14), die Klage sei vollumfänglich abzuweisen, soweit sie nicht durch Anerkennung gegen standslos geworden sei, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu l asten des Klägers. Die Beklagte erklärte, sie anerkenne ihre grundsätzliche Leistungspflicht gegenüber dem Kläger. Die Leistungsanerkennung stehe jedoch unter dem Vorbe halt eines allfälli gen Rentenaufschubes infolge Lo hnfort-/Lohnersatzzahlung, einer allfälligen Überentschädigung des Klägers sowie der Rückerstattung der Freizügigkeitsleistung gemäss Art. 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Frei zü gig keit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (FZG) . Gleichzeitig erhob sie die Einrede der Verjährung für die Rentenbetreffnisse

für die Zeit vom

7. Janua r bis 2 2. April 2015 (Urk. 1 4 S. 4).

Der Kläger beantragte mit Stellungnahme vom 2 7. Dezember 2021 (Urk. 20 S. 2), die Klage sei infolge Anerkennung abzuschreiben, unter Berücksichtigung der Verjährungseinrede für die vor dem 2 3. April 2015 fällige gewordenen Renten betreffniss e; u nter Entschädigungsfolge. Die Stellungnahme des Klägers vom 2 7. Dezember 2021 wurde der Beklagten mit Verfügung vom 1 9. Januar 2022 zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 21). 2. 2.1

Die Beklagte hat mit Klageantwort vom 2 2. November 2021 (Urk. 14)

anerkannt, dass der Kläger mit Wirkung ab 2 3. April 2015 Anspruch auf eine ganze Inva lidenrente hat, dies allerdings unter dem Vorbehalt eines allfälligen Renten auf schubes infolge Lohnfort-/Lohnersatzzahlung, einer allfälligen Überentschädi gung des Klägers sowie der Rückerstattung der Freizügigkeitsleistung gemäss Art. 3 Abs. 2 FZG. Da sich der Kläger in seinem Rechtsbegehren eines (ziffern mässig) konkreten Antrags betreffend Leistungsumfang enthielt, ist nur die grundsätzliche Leistungspflicht der Beklagten Gegenstand des vorliegenden Ver fahrens

(BGE 129 V 450 E. 3.2) . Nachdem die Beklagte diesbezüglich ihre Leis tungspflicht mit Wirkung ab 23. April 2015 anerkannt hat, ist von der teilweisen Klageanerkennung Vormerk zu nehmen. Die Festsetzung des Leistungsanspruchs in masslicher Hinsicht bleibt einstweilen der Beklagten überlassen, wobei in einem allfällig diesbezüglich sich ergebenden Streitfall dem Kläger erneut der Klageweg offen stünde

(vgl. BGE 129 V 450 E. 3.5). 2.2

Betreffend die vom Kläger zunächst zusätzlich eingeklagten Rentenleistungen für die Zeit vom 7. Januar bis 2 2. April 2015 (Urk.

1) hat die Beklagte die Einrede der Verjährung erhoben (Urk. 14 S. 4) . Der Kläger hat mit Stellungnahme 27. Dezember 2021 (Urk.

20) die Zulässigkeit der Einrede zu Recht nicht infrage gestellt (vgl. Urk. 2/6/2). Bezüglich der eingeklagten Rentenleistungen für die Zeit vom 7. Januar bis 2 2. April 2015 ist die K lage daher abzuweisen. 2. 3

Auf Invalidenleistungen sind Verzugszinsen gesch uldet, wobei grundsätzlich Art. 105 Abs. 1 des Obligationenrechts anwendbar ist (BGE 119 V 131 E. 4). Danach ist der Verzugszins vom Tag der Anhebung der Betreibung oder der gerichtlichen Klage an geschuldet. Der Zinssatz beträgt 5 %, sofern das Reglement der Vorsorgeeinrichtung keine andere Regelung kennt (BGE 119 V 131 E. 4c;

Art. 104 Abs. 1 OR). Die Beklagte hat sich zu den eingeklagten Verzugszinsen nicht vernehmen lassen. Nachdem auch das eingereichte Reglement 2012 der Beklagten betreffend Höhe der Verzugszinsen kein e

von der dispositiven gesetz lichen Bestimmung abweichende Regelung enthält (Urk. 2/3), hat die Beklagte dem Kläger ab 2 0. August 20 2 1, das heisst dem Zeitpunkt der Klageerhebung, Verzugszins en in Höhe von 5 % für die bis dahin fälligen Rentenleistungen und für die übrigen ab dem jeweiligen Fälligkeitsdatum auszurichten . 3.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens steht dem weitgehend obsiegenden Kläger eine Prozessentschädigung zu, welche vom Gericht ohne Rücksicht auf den Streit wert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens festgesetzt wird (§ 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Die Beklagte ist deshalb zu ver pflich ten, dem Kläger eine Prozessentschädigung in Höhe von Fr. 2‘5 00.-- (inkl. Bar aus lagen und MWSt) auszurichten. Das Gericht erkennt: 1.

Es wird Vo rmerk davon genommen, dass die Pensionskasse Y.___ den Anspruch des Klägers auf eine ganze Invalidenrente ab 2 3. April 2015 anerkannt hat und sie wird in teilweiser Gutheissung der Klage verpflichtet, dem Kläger mit Wirkung ab 2 3. April 2015 eine ganze Invalidenrente zuzüglich Verzugszinsen von 5 % seit dem 2 0. August 2021 für die bis dahin fälligen gewordenen Rentenbetreffnisse sowie für die übrigen ab dem jeweiligen Fälligkeitsdatum auszurichten . Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine Prozessentschädigung von Fr. 2’500 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Jürg Maron - Rechtsanwältin Dr. Isabelle Vetter-Schreiber - Bundesamt für Sozialversicherungen 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstWyler