Sachverhalt
1.
1.1
D ie am
5. Oktober 1990 ge schlossene Ehe zwischen X.___
und Y.___
wurde durch Beschluss des Fami liengerichts des Amtsgerichts Waldshut-Tiengen am 20. Mai 2014 rechtskräftig geschieden . Dabei wurde von der separat protokollierten Vereinbarung der Parteien bezüglich der hälftigen Tei lung der Anwartschaft des Antragstellers gegenüber der Pensionskasse in der Schweiz Kenntnis genommen, und diese wurde genehmigt (Urk. 2/2/2). In der separat protokollierten Vereinbarung kamen die Parteien überein, Y.___ weise «die Pensionskasse Zürcher Kantonalbank, Freizügigkeitsstiftung der ZKB, 8010 Zürich, an, von seinem dort bestehenden Freizügigkeitsguthaben Konto Nr. «…» einen Betrag von 25.000,- SFr auf ein von der Antragstellerin noch zu bezeichnendes Freizügigkeitskonto zu zahlen» . Damit sei der Versor gungsausgleich in Bezug auf die Pensionskasse des Ehemannes erledig t, vorbe hältlich eines weiteren vorhandenen Freizügigkeitsguthabens, was im Verfahren noch nicht habe aufgeklärt werden können (Urk. 2/2/3). 1.2
X.___
erhob mit Eingabe vom 19. Februar 2020 Klage beim hiesi gen Gericht mit dem Antrag, der Beschluss des Fami liengerichts des Amtsgerichts Waldshut-Tiengen vom 20. Mai 2014 sei anzuerkennen, soweit die ser das Ver hältnis der Aufteilung der vom Beklagten während der Ehe mit der Klägerin er worbenen Ansprüche in der schweizerischen beruflichen Vorsorge festlege, und es seien die vom Beklagten während der Ehe mit der Klägerin in der schweizeri schen beruflichen Vorsorge erworbenen Austrittsleistungen festzu stellen und der Vorsorgea usgleich vorzunehmen . Insbesondere sei die Freizügigkeitsstiftung der Zürcher Kantonalbank zu verpflichten, von der Austrittsleistung des Beklagten den Betrag von mindestens Fr. 25'000.-- auf ein von der Klägerin noch zu be zeichnendes Freizügigkeitskonto zu überweisen (Urk. 2/1). Mit Beschluss vom 13. März 2020 erklärte sich das hiesige Gericht für nicht zuständig (Urk. 2/4), wogegen X.___ beim Bundesgericht mit Eingabe vom 18. Mai 2020 Bes chwerde erhob (Urk. 2/7). Das Bundesgericht hob den Nichteintretensb eschluss
des hiesigen Gerichts vom 13. März 2020 mit Urteil vom 15. April 2021 in teilweiser Gutheissung der Be schwerde auf mit der Begründung, es sei davon auszugehen, dass im Scheidungs verfahren vor dem Amtsgericht Waldshut-Tiengen keine Durchführbarkeitserklä rung vorgelegen habe. Andernfalls hätte keine Veranlassung für eine Erklärung von Y.___
bestanden, wonach dieses Guthaben bei der Freizügig keitsstiftung noch vorhanden sei. Das ausländische Scheidungsgericht habe nur den Teilungsschlüssel (hälftige Teilung) bestimmen können, während die Festle gung der Leistungen durch das zuständige Gericht nach Art. 73 BVG i.V.m . Art. 25a FZG, mithin das hiesige Gericht, zu erfolgen habe. Es liege entgegen der vom kantonalen Gericht in seiner Vernehmlassung vertretenen Ansicht keine lü ckenhafte und somit ergänzungsbedürftige Regelung vor, welche durch ein Schei dungsgericht mittels Ergänzungsklage zu füllen wäre. Das Bundesgericht wies die Sache an das hiesige Gericht zurück, damit dieses über die übrigen Eintretens voraussetzungen und gegebenenfalls über die Klage vom 19. Februar 2020 ma teriell entscheide. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab (Urk. 1). 1.3
Mit Verfügung vom 1. Juni 2021 setzte das hiesige Gericht der Zentralstelle 2. Säule, Sicherheitsfonds BVG – wie von X.___ beantragt (vgl. Urk. 2/1 S. 5 f.) – eine Frist von 30 Tagen an, um Auskunft über allfällige Gut haben aus der beruflichen Vorsorge von Y.___ zu erteilen (Urk. 3). Die Zentralstelle 2. Säule gab mit Schreiben vom 11. Juni 2021 bekannt (Urk. 5/1), dass ein Vergleich der Personendaten von Y.___ mit den Meldungen der Einrichtungen der beruflichen Vorsorge drei mögliche Übereinstimmungen ergeben habe
und zwar mit der bereits bekannten Freizügigkeitsstif tung der Zürcher Kantonalbank (Urk. 5/3), der AXA Winterthur, Freizügigkeits policen, Postfach 300, 8401 Winterthur (Urk. 5 /2), und der Sarasin Freizügig keitsstiftung (SaraFlip), Elisabethenstrasse 62, Postfach, 4002 Basel (Urk. 5/4). Auf gerichtliche Aufforderung hin (Verfügung vom 7. Juli 2021 [Urk. 6]) erteilten diese drei Einrichtungen mit Schreiben vom 9. Juli 2021 (Urk. 9 und 10; Freizü gigkeitsstiftung der Zürcher Kantonalbank),
12. Juli 2021 (Urk. 13 und Urk. 14; J. Safra
Sarasin Freizügigkeitsstiftung) und 15. Juli 2021 (Urk. 15; AXA Leben AG) die erforderliche n Auskünfte . Daraufhin wurde den Parteien mit Verfügung vom 28. Juli 2021 je eine Frist von 20 Tagen angesetzt, um schriftlich Stellung zu nehmen (Urk. 16). Y.___ liess sich nicht vernehmen. X.___ beantragte in ihrer Stellungnahme vom 6. September 2021, ihr sei die Hälfte des Guthabens auf dem Freizügigkeitskonto von Y.___ bei der J. Safra
Sarasin Freizügigkeitsstiftung (Fr. 55'085.53) in der Höhe von Fr. 27'542.75 zuzuweisen. Die Freizügigkeitsstiftung sei deshalb anzuweisen, die sen Betrag auf das Freizügigkeitskonto von X.___ bei der Raiffei senbank Aare-Rhein, IBAN «…», zu überweisen (Urk. 21). Auf gerichtliche Aufforderung hin (Verfügung vom 8. Juli 2021 [Urk. 7]) legte X.___ mit Eingabe vom 6. September 2021 (Urk. 18) sodann das ausgefüllte Formular zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit (Urk. 19) mit diversen Unterlagen (Urk. 20/2-10) auf. Die Freizügigkeitsstiftung der Zürcher Kantonalbank beantragte mit Eingabe vom 26. November 2021 sinngemäss, sie sei davon zu entlasten, im Falle einer Gut heissung der Klage der Klägerin X.___ eine (anteilsmässige) Pro zessentschädigung zu entrichten (Urk. 24). Y.___
machte in seiner Eingabe vom 21. November 2021 (Post stempel vom 30. November 2021) geltend, er habe eine Summe von Fr. 52'233.20 errechnet, weshalb der hälftige Betrag auf Fr. 26'116.60 anzupassen sei (Urk. 25). Mit Verfügung vom 17. Januar 2022 (Urk. 26) wurde der Freizügigkeitsstiftung der Zürcher Kantonalbank sowie der J. Safra
Sarasin Freizügigkeitsstiftung eine Frist von 20 Tagen angesetzt, um dem Sozialversicherungsgericht das aktuelle Vorsorgeguthaben von Y.___ mitzuteilen und sich über die Durch führba rkeit der Teilung auszusprechen (erstgenannte Freizügigkeitsstiftung) be ziehungsweise eine Auflistung sämtlicher Einzahlungen auf das Freizügi gkeits konto Nr. «…» von Y.___ seit dem 9. Dezember 2016 einzureichen (zweitgenannte Freizügigkeitsstiftung) . Die Unterlagen wurden in nert Frist eingereicht (Urk. 28-30; vgl. auch Urk. 33 f.), woraufhin bei der Schwei zerische n Ausgleichskasse in Genf ein aktueller Auszug des Individuellen Kontos von Y.___
betreffend seine gesamte Erwerbstät igkeit in der Schweiz eingeholt wurde (vgl. die Verfügung vom 3. März 2022 [Urk. 31] sowie die Eingabe der Schweizerische n Ausgleichskasse vom 19. April 2022 [Urk. 35] mit Auszug und Erläuterungen [Urk. 36/1-2]). Den Parteien wurde mit Verfügung vom 26. April 2022 eine Frist von 30 Tagen angesetzt, um sich zu den neu ein geholten Unterlagen zu äussern (Urk. 37). X.___ nahm mit Eingabe vom 12. Mai 2022 (Urk. 40), Y.___ mit Eingabe vom 25. Mai 2022 (Urk. 41) Stellung. Mit Verfügung vom 2. Juni 2022 wurden diese Eingaben der jeweiligen Gegenpartei zugestellt (Urk. 42). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Entsprechend dem Urteil des Bundesgerichts vom 15. April 2021 ist d er Beschluss des Amtsge richts Waldshut-Tiengen vom 20. Mai 2014 anzuerkennen, soweit dieser die hälftige Aufteilung der von den Parteien während der Ehe in der Schweiz erworbenen Anteile der beruflichen Vorsorge festlegt, und es ist der Vor sorgeausgleich vorzunehmen. 2 .
2 .1
X.___ hielt in ihrer Stellungnahme vom 6. September 2021 fest, sie sei in der Schweiz nie erwerbstätig gewesen, weshalb sie keine Ansprüche in der beruflichen Vorsorge der Schweiz erworben habe. Zu teilen sei en die von Y.___ von Oktober 1990 bis Mai 2014 erworbenen Austrittsleistungen. Die Revision von Art. 122 ZGB, wonach als Stichtag für die Teilung der Austritts leistungen die Einleitung des Scheidungsverfahrens gelte, sei erst im Januar 2017 in Kraft getreten und finde deshalb vorliegend keine Anwendung. Der Stichtag sei somit jener der rechtskräftigen Scheidung (Urk. 21) . Letztere Auffassung kann nicht geteilt werden. Antragsgemäss ist der Beschluss des Fami liengerichts des Amtsgerichts Waldshut-Tiengen vom 20. Mai 2014 an zuerkennen. Im Beschluss wurde festgehalten, nach § 1 VersAuslG seien im Ver sorgungsausgleich die in der Ehezeit erworbenen Anteile von Anrechten jeweils zur Hälfte zwischen den geschiedenen Ehegatten zu teilen. Die Ehezeit beginne mit dem ersten Tag des Monats der Eheschliessung und ende am letzten Tag des Monats vor Zustellung des Scheidungsantrages (§ 3 Abs. 1 VersAusglG). Als An fang der Ehezeit wurde der 1. Oktober 1990 und als Ende der 30. Juni 2010 fest gesetzt (Urk. 2/ 2/2 S. 2). Von dieser Vereinbarung abzuweichen, besteht kein An lass, verstösst sie doch nicht gegen den Ordre public, zumal auch in der Schweiz neu (mit Geltung ab dem 1. Januar 2017) d ie während der Ehe bis zum Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens erworbenen Ansprüche aus der berufli chen Vorsorge bei der Scheidung auszugleichen sind (Art. 122 des Zivilgesetzbu ches [ZGB]) . Bis am 31. Dezember 2016 war der entsprechende Ausgleich für die gesamte Ehedauer vorzunehmen (Art. 122 Abs. 1 aZGB). 2.2
Dass
X.___ in der Schweiz nie erwerbstätig gewesen ist und deshalb keine Ansprüche in der beruflichen Vorsorge der Schweiz erworben hat (Urk. 21), wurde von Y.___ nicht bestritten. Es bleiben somit einzig die von Y.___ in der Ehezeit erworbenen Anteile von Anrechten hälftig zu teilen (gemäss Beschluss des Amtsge richts Waldshut-Tiengen vom 20. Mai 2014). D ie Ehegatten vereinbarten, der Antragsteller weise «die Pensionskasse Zürcher Kantonalbank, Freizügigkeitsstiftung der ZKB, 8010 Zürich, an, von seinem dort bestehenden Freizügigkeitsguthaben Konto Nr. «…» einen Betrag von 25.000,- SFr auf ein von der Antragstellerin noch zu bezeichnendes Freizügig keitskonto zu zahlen» . Vorbehalten wurde allerdings die Teilung eines weiteren vorhandenen Freizügigkeitsguthabens (Urk. 2/2/3 S. 2) . 2.3
2.3.1
Bei der Freizügigkeitsstiftung der Zürcher Kantonalbank befinden sich gemäss Durchführbarkeitserklärung vom 31. Januar 2022 (Urk. 30) per selben Datums Vermögenswerte von Y.___ in der Höhe von Fr. 54'582.20, wobei der Betrag von Fr. 5 2'533.40 als «erste nach der Heirat gemäss Art. 24 FZG mit geteilte Austrittsleistung bzw. Höhe des Freizügigkeitsguthabens zum Zeitpunkt der Überweisung der früheren Vorsorgeeinrichtung an die Freizügigkeitsstiftung der Zürcher Kantonalbank per
31. Januar 2022» angegeben wird . Die Freizügig keitsleistung wurde gemäss der Freizügigkeitsstiftung der Zürcher Kantonalbank von der ehemaligen Vorsorgeeinrichtung Pensionskasse der D.___ Gruppe, in E.___, überwiesen, welche keine Angaben zum Guthaben zum Zeit punkt der H eirat gemacht hatte . Im Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug) vom 19. April 2022 ist als Arbeitgeber von Y.___ in den Jahren 1991-1999 « F.___, in E.___ » eingetragen (Urk. 36/1). Damit handelt es sich beim Vermögenswert von Fr. 52'533. 40 um eine in d e r Ehezeit erworbene Anwartschaft, welche hälftig zu teilen ist, entsprechend der von den Parteien in Deutschland getroffenen Ver einbarung. 2.3.2
B ei der J. Safra
Sarasin Freizügigkeitsstiftung befinden sich gemäss Durchführ barkeitserklärung vom
12. Juli 2021 per diesen Datums Vermögenswerte von Y.___ in der Höhe von Fr. 55'085.53 (Urk. 13 und 14). Die J. Safra
Sarasin Freizügigkeitsstiftung gab an, die während der Ehe erworbene Austritts leistung könne nicht berechnet werden, da von der Vorversicherung keine dies bezüglichen Angaben gemacht worden seien. Y.___ sei seit dem 9. Dezember 2016 Kunde bei der J. Safra
Sarasin Freizügigkeitsstiftung (Urk. 13 und Urk. 14). Dem zusätzlich eingeholten Kontoauszug der J. Safra
Sarasin Frei zügigkeitsstiftung vom 24. Januar 2022 ist zu entnehmen, dass am 16. Dezember 2016 eine Zahlung von Fr. 12'950.15 und am 23. Januar 2020 eine solche von Fr. 40'318.35 einging (Urk. 29/1). Die Zahlung von Fr. 12'950.15 erhielt die J. Safra
Sarasin Freizügigkeitsstiftung (ehemals Sarasin FZ-Stiftung [ SaraFlip ]) am 16. Dezember 2016 von der AXA Leben AG Vorsorgestiftung (Urk. 29/2), was mit den Angaben der AXA Leben AG vom 15. Juli 2021 (Urk. 15) übereinstimmt; bei der letzteren befinden sich nach der Transaktion keine Vermögenswerte mehr . Die AXA Leben AG gab ausserdem an, d ie Freizügigkeitspolice sei per 1. November 2013 erstellt worden. Vor Erstel lung der Freizügigkeitspolice sei Y.___ im Kollektivvertrag bei der G.___ AG vom 18. Oktober 2011 bis 31. Oktober 2013 BVG-versichert gewesen (Urk. 15). Dieser Arbeitgeber ist für die besagte Zeit auch im IK-Auszug eingetragen (Urk. 36/1). Da die Anstellung bei der G.___ AG nach dem 30. Juni 2010 (Ende der Ehezeit) begann, ist die im Zusammen hang mit diesem Arbeitsverhältnis erworbene Freizügigkeitsleistung nicht zu tei len. Die Zahlung von Fr. 40'318.35 erhielt die J. Safra
Sarasin Freizügigkeitsstiftung am 23. Januar 2020 von der PKG Pensionskasse, Luzern (Urk. 29/3). Ohne gegen teilige Vorbringen der Parteien ist erstellt, dass es sich bei der PKG Pensionskasse um die Pensionskasse der H.___ AG handelt, bei welcher Y.___ gemäss IK-Auszug von November 2013 bis Dezember 2019 – mithin nicht in der Ehezeit –
angestellt war (Urk. 36/1). Auch die im Zusammenhang mit die sem Arbeitsverhältnis erworbene Freizügigkeitsleistung ist nicht zu teilen. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vermögenswerte bei der J. Safra
Sa rasin Freizügigkeitsstiftung nicht in der Ehezeit erworben wurden und somit nicht zu teilen sind, und dass sich bei AXA Leben AG keine Vermögenswerte mehr befinden. 2.4
Nebst den drei genannten Freizügigkeitsstiftungen (Freizügigkeitsstiftung der Zürcher Kantonalbank; J. Safra
Sarasin Freizügigkeitsstiftung; AX A Leben AG) wurden dem Gericht von der Zentralstelle 2. Säule keine weiteren gemeldet (Urk. 5/1-4). 3.
3.1
Zu teilen ist demnach das von der Freizügigkeitsstiftung der Zürcher Kantonal bank angegebene Freizügigkeitsguthaben
von Y.___
im Wert von Fr. 52'533.40 (per 31. Januar 2022) . Die Hälfte entspricht einem Wert von Fr. 26'266.70. 3.2
Y.___ hielt in seiner Eingabe vom 21. November 2021 fest, gemäss seinen Berechnungen ergebe sich eine Summe von Fr. 52'233.20. Daher sollte der Betrag auf Fr. 26'116.60 angepasst werden (Urk. 25). In der Eingabe vom 12. Mai 2022 räumte X.___ ein, dieser Betrag könnte in etwa korrekt sein. Zur Vermeidung weiterer Recherchen wäre sie bereit, den von Y.___ behauptete n Anspruch von Fr. 26'116.60 an zu erkennen (Urk. 40). Im Grund satz sind sich die Parteien somit einig.
3.3
Y.___ macht e indes geltend, im September 1998 seien Fr. 28'000. - - für Wohneigentum vorbezogen worden (Urk. 41), was betraglich
mit der Angabe in der Durchführbarkeitsbestätigung der Freizügigkeitsstiftung der Zürcher Kan tonalbank vom 9. Juli 2021 (Urk. 9 S. 2) übereinstimmt .
Weiter brachte Y.___ vor, d as Eigenheim habe X.___ für ihr Restaurant verschuldet und in Insolvenz gesetzt. Am 19. Januar 2007 sei er (Y.___) in eine Miet wohnung gezogen; das Eigenheim hätten sie für 350'000 Euro verkaufen müssen, um die Insolvenz zu begleichen (Urk. 41, vgl. auch Urk. 22/3). Die Parteien vereinbarten laut Protokoll des Amtsgerichts Waldshut-Tiengen vom 20. Mai 2014, dass das gemeinsame Haus verkauft werden solle. Nach Ablösung des Kredites und nach Ablösung der aus der Selbständigkeit herrührenden Schul den der Ehefrau und auch sonstigen Schulden der Ehefrau solle ein etwaiger Rest betrag einvernehmlich zwischen den Beteiligten aufgeteilt werden (Urk. 2/2/3 S. 3). Damit erweist sich die güterrechtliche Auseinandersetzung als abschliessend geregelt. Ein Ausgleich für die besagten Fr. 28'000.-- wurde dabei nicht erwähnt. In der gemäss Bundesgericht nicht ergänzungsbedürftigen Regelung zum Vorsor geausgleich (Urk. 1 E. 5.2.2) wurde überdies kein Vorbehalt betreffend den im Jahr 1998 getätigten Vorbezug für Wohneigentum in der Höhe von Fr. 28'000.-- angebracht; die Parteien waren sich einig, dass ein Betrag von Fr. 25'000.-- vom Freizügigkeitsguthaben von Y.___ auf dem Konto Nr. «…» bei der Freizügigkeitsstiftung der Zürcher Kantonalbank an X.___ zu zahlen sei (Urk. 2/2/3 S. 2). Es bleibt somit kein Raum für eine Berücksichtigung des Vorbezugs für Wohnei gentum in der Höhe von Fr. 28'000.-- bei der Teilung der Austrittsleistungen. 3.4
Einer Anerkennung des Betrages von Fr. 26'116.60 durch X.___ steht die Formulierung «wäre» im Wege (Urk. 40).
Zu teilen ist daher der von der Freizügigkeitsstiftung der Zürcher Kantonalbank ausgewiesene Wert von Fr. 52'533.40 (per 31. Januar 2022). In diesem Sinne ist die Freizügigkeitsstiftung der Zürcher Kantonalbank anzu weisen, ab Rechtskraft dieses Urteils den Betrag von Fr. 26' 266.70
zuzüglich ab 1. Februar 2022 gutgeschriebener Zinsen (vgl. Urk. 30 Anhang) zulasten des Frei zügigkeitskontos Nr. «…» von Y.___ (AHV-Nr. «…») auf das Freizügigkeitskonto von X.___
(geb. 1965, ehemals I.___) bei der Raiffeisenbank Aare-Rhein, IBAN «…» zu überweisen. 4.
4.1
Das Verfahren ist kostenlos, womit der Antrag auf unentgeltliche Prozessführung abzuschreiben ist. 4.2
In der vorliegenden Konstellation kann nicht von einem Obsiegen oder Unterlie gen ausgegangen werden, da sich das Verfahren auf den Vollzug der vom Schei dun gsgericht angeordneten Teilung der Austrittsleistungen beschränkt. Dement sprechend rechtfertigt es sich nicht, vorliegend Prozessentschädigungen zuzu sprechen. 4.3
Die Voraussetzungen zur Bestellung einer unentgeltl ichen Rechtsvertretung ge mäss § 16 Ab
s. 1 und Abs. 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) sind erfüllt (vgl. Urk. 19 und Urk. 20/2-10) .
Rechtsanwalt Jürg Leimbacher ist als unentgeltlicher Rechtsvertreter der Klägerin zu bestellen und unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des gesamten Prozesses (Verfahren BV.2020.00006 und BV.2021.00034) bei einem praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 220.-- (zuzüg lich Mehrwertsteuer) mit Fr. 1’8 00.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Die Klägerin wird auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsge richt (GSVGer) aufmerksam gemacht, wonach sie zur Nachzahlung der Auslagen für die unentgeltliche Rechtsvertretung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Das Gericht beschliesst, In Bewilligung des Gesuchs vom
19. Februar 2020 wird der Klägerin in der Person von Rechtsanwalt Jürg Leimbacher, Bülach, ein unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt, und erkennt sodann: 1.
Der Beschluss des Amtsgerichts Waldshut-Tiengen vom 20. Mai 2014 wird anerkannt, soweit dieser die hälftige T eilung der von den Parteien während der Ehe in der Schweiz erworbenen Anteile der beruflichen Vorsorge festlegt . 2.
Die Freizügigkeitsstiftung der Zürcher Kantonalbank wird angewiesen, ab Rechtskraft dieses Urteils den Betrag von Fr. 26' 266.70
zuzüglich ab 1. Februar 2022 gutgeschrie bener Zinsen zulasten des Freizügigkeitskontos Nr. «…» von Y.___ (AHV-Nr. «…») auf das Freizügigkeitskonto von X.___
(geb. 1965, ehemals I.___) bei der Raiffeisenbank Aare-Rhein, IBAN «…» zu überweisen. 3.
Das Verfahren ist kostenlos. 4 .
Es werden keine Prozessentschädigungen zugesprochen. 5.
Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Klägerin, Rechtsanwalt Jürg Leimbacher, Bülach, wird mit Fr. 1’800 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Klägerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 6 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Jürg Leimbacher - Y.___ - Freizügigkeitsstiftung der Zürcher Kantonalbank - J. Safra
Sarasin Freizügigkeitsstiftung - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 7 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin VogelMuraro
Erwägungen (20 Absätze)
E. 1 Entsprechend dem Urteil des Bundesgerichts vom 15. April 2021 ist d er Beschluss des Amtsge richts Waldshut-Tiengen vom 20. Mai 2014 anzuerkennen, soweit dieser die hälftige Aufteilung der von den Parteien während der Ehe in der Schweiz erworbenen Anteile der beruflichen Vorsorge festlegt, und es ist der Vor sorgeausgleich vorzunehmen.
E. 1.1 D ie am
5. Oktober 1990 ge schlossene Ehe zwischen X.___
und Y.___
wurde durch Beschluss des Fami liengerichts des Amtsgerichts Waldshut-Tiengen am 20. Mai 2014 rechtskräftig geschieden . Dabei wurde von der separat protokollierten Vereinbarung der Parteien bezüglich der hälftigen Tei lung der Anwartschaft des Antragstellers gegenüber der Pensionskasse in der Schweiz Kenntnis genommen, und diese wurde genehmigt (Urk. 2/2/2). In der separat protokollierten Vereinbarung kamen die Parteien überein, Y.___ weise «die Pensionskasse Zürcher Kantonalbank, Freizügigkeitsstiftung der ZKB, 8010 Zürich, an, von seinem dort bestehenden Freizügigkeitsguthaben Konto Nr. «…» einen Betrag von 25.000,- SFr auf ein von der Antragstellerin noch zu bezeichnendes Freizügigkeitskonto zu zahlen» . Damit sei der Versor gungsausgleich in Bezug auf die Pensionskasse des Ehemannes erledig t, vorbe hältlich eines weiteren vorhandenen Freizügigkeitsguthabens, was im Verfahren noch nicht habe aufgeklärt werden können (Urk. 2/2/3).
E. 1.2 X.___
erhob mit Eingabe vom 19. Februar 2020 Klage beim hiesi gen Gericht mit dem Antrag, der Beschluss des Fami liengerichts des Amtsgerichts Waldshut-Tiengen vom 20. Mai 2014 sei anzuerkennen, soweit die ser das Ver hältnis der Aufteilung der vom Beklagten während der Ehe mit der Klägerin er worbenen Ansprüche in der schweizerischen beruflichen Vorsorge festlege, und es seien die vom Beklagten während der Ehe mit der Klägerin in der schweizeri schen beruflichen Vorsorge erworbenen Austrittsleistungen festzu stellen und der Vorsorgea usgleich vorzunehmen . Insbesondere sei die Freizügigkeitsstiftung der Zürcher Kantonalbank zu verpflichten, von der Austrittsleistung des Beklagten den Betrag von mindestens Fr. 25'000.-- auf ein von der Klägerin noch zu be zeichnendes Freizügigkeitskonto zu überweisen (Urk. 2/1). Mit Beschluss vom 13. März 2020 erklärte sich das hiesige Gericht für nicht zuständig (Urk. 2/4), wogegen X.___ beim Bundesgericht mit Eingabe vom 18. Mai 2020 Bes chwerde erhob (Urk. 2/7). Das Bundesgericht hob den Nichteintretensb eschluss
des hiesigen Gerichts vom 13. März 2020 mit Urteil vom 15. April 2021 in teilweiser Gutheissung der Be schwerde auf mit der Begründung, es sei davon auszugehen, dass im Scheidungs verfahren vor dem Amtsgericht Waldshut-Tiengen keine Durchführbarkeitserklä rung vorgelegen habe. Andernfalls hätte keine Veranlassung für eine Erklärung von Y.___
bestanden, wonach dieses Guthaben bei der Freizügig keitsstiftung noch vorhanden sei. Das ausländische Scheidungsgericht habe nur den Teilungsschlüssel (hälftige Teilung) bestimmen können, während die Festle gung der Leistungen durch das zuständige Gericht nach Art. 73 BVG i.V.m . Art. 25a FZG, mithin das hiesige Gericht, zu erfolgen habe. Es liege entgegen der vom kantonalen Gericht in seiner Vernehmlassung vertretenen Ansicht keine lü ckenhafte und somit ergänzungsbedürftige Regelung vor, welche durch ein Schei dungsgericht mittels Ergänzungsklage zu füllen wäre. Das Bundesgericht wies die Sache an das hiesige Gericht zurück, damit dieses über die übrigen Eintretens voraussetzungen und gegebenenfalls über die Klage vom 19. Februar 2020 ma teriell entscheide. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab (Urk.
E. 1.3 Mit Verfügung vom 1. Juni 2021 setzte das hiesige Gericht der Zentralstelle 2. Säule, Sicherheitsfonds BVG – wie von X.___ beantragt (vgl. Urk. 2/1 S. 5 f.) – eine Frist von 30 Tagen an, um Auskunft über allfällige Gut haben aus der beruflichen Vorsorge von Y.___ zu erteilen (Urk. 3). Die Zentralstelle 2. Säule gab mit Schreiben vom 11. Juni 2021 bekannt (Urk. 5/1), dass ein Vergleich der Personendaten von Y.___ mit den Meldungen der Einrichtungen der beruflichen Vorsorge drei mögliche Übereinstimmungen ergeben habe
und zwar mit der bereits bekannten Freizügigkeitsstif tung der Zürcher Kantonalbank (Urk. 5/3), der AXA Winterthur, Freizügigkeits policen, Postfach 300, 8401 Winterthur (Urk. 5 /2), und der Sarasin Freizügig keitsstiftung (SaraFlip), Elisabethenstrasse 62, Postfach, 4002 Basel (Urk. 5/4). Auf gerichtliche Aufforderung hin (Verfügung vom 7. Juli 2021 [Urk. 6]) erteilten diese drei Einrichtungen mit Schreiben vom 9. Juli 2021 (Urk. 9 und 10; Freizü gigkeitsstiftung der Zürcher Kantonalbank),
12. Juli 2021 (Urk. 13 und Urk. 14; J. Safra
Sarasin Freizügigkeitsstiftung) und 15. Juli 2021 (Urk. 15; AXA Leben AG) die erforderliche n Auskünfte . Daraufhin wurde den Parteien mit Verfügung vom 28. Juli 2021 je eine Frist von 20 Tagen angesetzt, um schriftlich Stellung zu nehmen (Urk. 16). Y.___ liess sich nicht vernehmen. X.___ beantragte in ihrer Stellungnahme vom 6. September 2021, ihr sei die Hälfte des Guthabens auf dem Freizügigkeitskonto von Y.___ bei der J. Safra
Sarasin Freizügigkeitsstiftung (Fr. 55'085.53) in der Höhe von Fr. 27'542.75 zuzuweisen. Die Freizügigkeitsstiftung sei deshalb anzuweisen, die sen Betrag auf das Freizügigkeitskonto von X.___ bei der Raiffei senbank Aare-Rhein, IBAN «…», zu überweisen (Urk. 21). Auf gerichtliche Aufforderung hin (Verfügung vom 8. Juli 2021 [Urk. 7]) legte X.___ mit Eingabe vom 6. September 2021 (Urk. 18) sodann das ausgefüllte Formular zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit (Urk. 19) mit diversen Unterlagen (Urk. 20/2-10) auf. Die Freizügigkeitsstiftung der Zürcher Kantonalbank beantragte mit Eingabe vom 26. November 2021 sinngemäss, sie sei davon zu entlasten, im Falle einer Gut heissung der Klage der Klägerin X.___ eine (anteilsmässige) Pro zessentschädigung zu entrichten (Urk. 24). Y.___
machte in seiner Eingabe vom 21. November 2021 (Post stempel vom 30. November 2021) geltend, er habe eine Summe von Fr. 52'233.20 errechnet, weshalb der hälftige Betrag auf Fr. 26'116.60 anzupassen sei (Urk. 25). Mit Verfügung vom 17. Januar 2022 (Urk. 26) wurde der Freizügigkeitsstiftung der Zürcher Kantonalbank sowie der J. Safra
Sarasin Freizügigkeitsstiftung eine Frist von 20 Tagen angesetzt, um dem Sozialversicherungsgericht das aktuelle Vorsorgeguthaben von Y.___ mitzuteilen und sich über die Durch führba rkeit der Teilung auszusprechen (erstgenannte Freizügigkeitsstiftung) be ziehungsweise eine Auflistung sämtlicher Einzahlungen auf das Freizügi gkeits konto Nr. «…» von Y.___ seit dem 9. Dezember 2016 einzureichen (zweitgenannte Freizügigkeitsstiftung) . Die Unterlagen wurden in nert Frist eingereicht (Urk. 28-30; vgl. auch Urk. 33 f.), woraufhin bei der Schwei zerische n Ausgleichskasse in Genf ein aktueller Auszug des Individuellen Kontos von Y.___
betreffend seine gesamte Erwerbstät igkeit in der Schweiz eingeholt wurde (vgl. die Verfügung vom 3. März 2022 [Urk. 31] sowie die Eingabe der Schweizerische n Ausgleichskasse vom 19. April 2022 [Urk. 35] mit Auszug und Erläuterungen [Urk. 36/1-2]). Den Parteien wurde mit Verfügung vom 26. April 2022 eine Frist von 30 Tagen angesetzt, um sich zu den neu ein geholten Unterlagen zu äussern (Urk. 37). X.___ nahm mit Eingabe vom 12. Mai 2022 (Urk. 40), Y.___ mit Eingabe vom 25. Mai 2022 (Urk. 41) Stellung. Mit Verfügung vom 2. Juni 2022 wurden diese Eingaben der jeweiligen Gegenpartei zugestellt (Urk. 42). Das Gericht zieht in Erwägung:
E. 2 .1
X.___ hielt in ihrer Stellungnahme vom 6. September 2021 fest, sie sei in der Schweiz nie erwerbstätig gewesen, weshalb sie keine Ansprüche in der beruflichen Vorsorge der Schweiz erworben habe. Zu teilen sei en die von Y.___ von Oktober 1990 bis Mai 2014 erworbenen Austrittsleistungen. Die Revision von Art. 122 ZGB, wonach als Stichtag für die Teilung der Austritts leistungen die Einleitung des Scheidungsverfahrens gelte, sei erst im Januar 2017 in Kraft getreten und finde deshalb vorliegend keine Anwendung. Der Stichtag sei somit jener der rechtskräftigen Scheidung (Urk. 21) . Letztere Auffassung kann nicht geteilt werden. Antragsgemäss ist der Beschluss des Fami liengerichts des Amtsgerichts Waldshut-Tiengen vom 20. Mai 2014 an zuerkennen. Im Beschluss wurde festgehalten, nach § 1 VersAuslG seien im Ver sorgungsausgleich die in der Ehezeit erworbenen Anteile von Anrechten jeweils zur Hälfte zwischen den geschiedenen Ehegatten zu teilen. Die Ehezeit beginne mit dem ersten Tag des Monats der Eheschliessung und ende am letzten Tag des Monats vor Zustellung des Scheidungsantrages (§ 3 Abs. 1 VersAusglG). Als An fang der Ehezeit wurde der 1. Oktober 1990 und als Ende der 30. Juni 2010 fest gesetzt (Urk. 2/ 2/2 S. 2). Von dieser Vereinbarung abzuweichen, besteht kein An lass, verstösst sie doch nicht gegen den Ordre public, zumal auch in der Schweiz neu (mit Geltung ab dem 1. Januar 2017) d ie während der Ehe bis zum Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens erworbenen Ansprüche aus der berufli chen Vorsorge bei der Scheidung auszugleichen sind (Art. 122 des Zivilgesetzbu ches [ZGB]) . Bis am 31. Dezember 2016 war der entsprechende Ausgleich für die gesamte Ehedauer vorzunehmen (Art. 122 Abs. 1 aZGB).
E. 2.2 Dass
X.___ in der Schweiz nie erwerbstätig gewesen ist und deshalb keine Ansprüche in der beruflichen Vorsorge der Schweiz erworben hat (Urk. 21), wurde von Y.___ nicht bestritten. Es bleiben somit einzig die von Y.___ in der Ehezeit erworbenen Anteile von Anrechten hälftig zu teilen (gemäss Beschluss des Amtsge richts Waldshut-Tiengen vom 20. Mai 2014). D ie Ehegatten vereinbarten, der Antragsteller weise «die Pensionskasse Zürcher Kantonalbank, Freizügigkeitsstiftung der ZKB, 8010 Zürich, an, von seinem dort bestehenden Freizügigkeitsguthaben Konto Nr. «…» einen Betrag von 25.000,- SFr auf ein von der Antragstellerin noch zu bezeichnendes Freizügig keitskonto zu zahlen» . Vorbehalten wurde allerdings die Teilung eines weiteren vorhandenen Freizügigkeitsguthabens (Urk. 2/2/3 S. 2) .
E. 2.3.1 Bei der Freizügigkeitsstiftung der Zürcher Kantonalbank befinden sich gemäss Durchführbarkeitserklärung vom 31. Januar 2022 (Urk. 30) per selben Datums Vermögenswerte von Y.___ in der Höhe von Fr. 54'582.20, wobei der Betrag von Fr. 5 2'533.40 als «erste nach der Heirat gemäss Art. 24 FZG mit geteilte Austrittsleistung bzw. Höhe des Freizügigkeitsguthabens zum Zeitpunkt der Überweisung der früheren Vorsorgeeinrichtung an die Freizügigkeitsstiftung der Zürcher Kantonalbank per
31. Januar 2022» angegeben wird . Die Freizügig keitsleistung wurde gemäss der Freizügigkeitsstiftung der Zürcher Kantonalbank von der ehemaligen Vorsorgeeinrichtung Pensionskasse der D.___ Gruppe, in E.___, überwiesen, welche keine Angaben zum Guthaben zum Zeit punkt der H eirat gemacht hatte . Im Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug) vom 19. April 2022 ist als Arbeitgeber von Y.___ in den Jahren 1991-1999 « F.___, in E.___ » eingetragen (Urk. 36/1). Damit handelt es sich beim Vermögenswert von Fr. 52'533. 40 um eine in d e r Ehezeit erworbene Anwartschaft, welche hälftig zu teilen ist, entsprechend der von den Parteien in Deutschland getroffenen Ver einbarung.
E. 2.3.2 B ei der J. Safra
Sarasin Freizügigkeitsstiftung befinden sich gemäss Durchführ barkeitserklärung vom
12. Juli 2021 per diesen Datums Vermögenswerte von Y.___ in der Höhe von Fr. 55'085.53 (Urk. 13 und 14). Die J. Safra
Sarasin Freizügigkeitsstiftung gab an, die während der Ehe erworbene Austritts leistung könne nicht berechnet werden, da von der Vorversicherung keine dies bezüglichen Angaben gemacht worden seien. Y.___ sei seit dem 9. Dezember 2016 Kunde bei der J. Safra
Sarasin Freizügigkeitsstiftung (Urk. 13 und Urk. 14). Dem zusätzlich eingeholten Kontoauszug der J. Safra
Sarasin Frei zügigkeitsstiftung vom 24. Januar 2022 ist zu entnehmen, dass am 16. Dezember 2016 eine Zahlung von Fr. 12'950.15 und am 23. Januar 2020 eine solche von Fr. 40'318.35 einging (Urk. 29/1). Die Zahlung von Fr. 12'950.15 erhielt die J. Safra
Sarasin Freizügigkeitsstiftung (ehemals Sarasin FZ-Stiftung [ SaraFlip ]) am 16. Dezember 2016 von der AXA Leben AG Vorsorgestiftung (Urk. 29/2), was mit den Angaben der AXA Leben AG vom 15. Juli 2021 (Urk. 15) übereinstimmt; bei der letzteren befinden sich nach der Transaktion keine Vermögenswerte mehr . Die AXA Leben AG gab ausserdem an, d ie Freizügigkeitspolice sei per 1. November 2013 erstellt worden. Vor Erstel lung der Freizügigkeitspolice sei Y.___ im Kollektivvertrag bei der G.___ AG vom 18. Oktober 2011 bis 31. Oktober 2013 BVG-versichert gewesen (Urk. 15). Dieser Arbeitgeber ist für die besagte Zeit auch im IK-Auszug eingetragen (Urk. 36/1). Da die Anstellung bei der G.___ AG nach dem 30. Juni 2010 (Ende der Ehezeit) begann, ist die im Zusammen hang mit diesem Arbeitsverhältnis erworbene Freizügigkeitsleistung nicht zu tei len. Die Zahlung von Fr. 40'318.35 erhielt die J. Safra
Sarasin Freizügigkeitsstiftung am 23. Januar 2020 von der PKG Pensionskasse, Luzern (Urk. 29/3). Ohne gegen teilige Vorbringen der Parteien ist erstellt, dass es sich bei der PKG Pensionskasse um die Pensionskasse der H.___ AG handelt, bei welcher Y.___ gemäss IK-Auszug von November 2013 bis Dezember 2019 – mithin nicht in der Ehezeit –
angestellt war (Urk. 36/1). Auch die im Zusammenhang mit die sem Arbeitsverhältnis erworbene Freizügigkeitsleistung ist nicht zu teilen. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vermögenswerte bei der J. Safra
Sa rasin Freizügigkeitsstiftung nicht in der Ehezeit erworben wurden und somit nicht zu teilen sind, und dass sich bei AXA Leben AG keine Vermögenswerte mehr befinden.
E. 2.4 Nebst den drei genannten Freizügigkeitsstiftungen (Freizügigkeitsstiftung der Zürcher Kantonalbank; J. Safra
Sarasin Freizügigkeitsstiftung; AX A Leben AG) wurden dem Gericht von der Zentralstelle 2. Säule keine weiteren gemeldet (Urk. 5/1-4).
E. 3.1 Zu teilen ist demnach das von der Freizügigkeitsstiftung der Zürcher Kantonal bank angegebene Freizügigkeitsguthaben
von Y.___
im Wert von Fr. 52'533.40 (per 31. Januar 2022) . Die Hälfte entspricht einem Wert von Fr. 26'266.70.
E. 3.2 Y.___ hielt in seiner Eingabe vom 21. November 2021 fest, gemäss seinen Berechnungen ergebe sich eine Summe von Fr. 52'233.20. Daher sollte der Betrag auf Fr. 26'116.60 angepasst werden (Urk. 25). In der Eingabe vom 12. Mai 2022 räumte X.___ ein, dieser Betrag könnte in etwa korrekt sein. Zur Vermeidung weiterer Recherchen wäre sie bereit, den von Y.___ behauptete n Anspruch von Fr. 26'116.60 an zu erkennen (Urk. 40). Im Grund satz sind sich die Parteien somit einig.
E. 3.3 Y.___ macht e indes geltend, im September 1998 seien Fr. 28'000. - - für Wohneigentum vorbezogen worden (Urk. 41), was betraglich
mit der Angabe in der Durchführbarkeitsbestätigung der Freizügigkeitsstiftung der Zürcher Kan tonalbank vom 9. Juli 2021 (Urk. 9 S. 2) übereinstimmt .
Weiter brachte Y.___ vor, d as Eigenheim habe X.___ für ihr Restaurant verschuldet und in Insolvenz gesetzt. Am 19. Januar 2007 sei er (Y.___) in eine Miet wohnung gezogen; das Eigenheim hätten sie für 350'000 Euro verkaufen müssen, um die Insolvenz zu begleichen (Urk. 41, vgl. auch Urk. 22/3). Die Parteien vereinbarten laut Protokoll des Amtsgerichts Waldshut-Tiengen vom 20. Mai 2014, dass das gemeinsame Haus verkauft werden solle. Nach Ablösung des Kredites und nach Ablösung der aus der Selbständigkeit herrührenden Schul den der Ehefrau und auch sonstigen Schulden der Ehefrau solle ein etwaiger Rest betrag einvernehmlich zwischen den Beteiligten aufgeteilt werden (Urk. 2/2/3 S. 3). Damit erweist sich die güterrechtliche Auseinandersetzung als abschliessend geregelt. Ein Ausgleich für die besagten Fr. 28'000.-- wurde dabei nicht erwähnt. In der gemäss Bundesgericht nicht ergänzungsbedürftigen Regelung zum Vorsor geausgleich (Urk. 1 E. 5.2.2) wurde überdies kein Vorbehalt betreffend den im Jahr 1998 getätigten Vorbezug für Wohneigentum in der Höhe von Fr. 28'000.-- angebracht; die Parteien waren sich einig, dass ein Betrag von Fr. 25'000.-- vom Freizügigkeitsguthaben von Y.___ auf dem Konto Nr. «…» bei der Freizügigkeitsstiftung der Zürcher Kantonalbank an X.___ zu zahlen sei (Urk. 2/2/3 S. 2). Es bleibt somit kein Raum für eine Berücksichtigung des Vorbezugs für Wohnei gentum in der Höhe von Fr. 28'000.-- bei der Teilung der Austrittsleistungen.
E. 3.4 Einer Anerkennung des Betrages von Fr. 26'116.60 durch X.___ steht die Formulierung «wäre» im Wege (Urk. 40).
Zu teilen ist daher der von der Freizügigkeitsstiftung der Zürcher Kantonalbank ausgewiesene Wert von Fr. 52'533.40 (per 31. Januar 2022). In diesem Sinne ist die Freizügigkeitsstiftung der Zürcher Kantonalbank anzu weisen, ab Rechtskraft dieses Urteils den Betrag von Fr. 26' 266.70
zuzüglich ab 1. Februar 2022 gutgeschriebener Zinsen (vgl. Urk. 30 Anhang) zulasten des Frei zügigkeitskontos Nr. «…» von Y.___ (AHV-Nr. «…») auf das Freizügigkeitskonto von X.___
(geb. 1965, ehemals I.___) bei der Raiffeisenbank Aare-Rhein, IBAN «…» zu überweisen.
E. 4 .
Es werden keine Prozessentschädigungen zugesprochen.
E. 4.1 Das Verfahren ist kostenlos, womit der Antrag auf unentgeltliche Prozessführung abzuschreiben ist.
E. 4.2 In der vorliegenden Konstellation kann nicht von einem Obsiegen oder Unterlie gen ausgegangen werden, da sich das Verfahren auf den Vollzug der vom Schei dun gsgericht angeordneten Teilung der Austrittsleistungen beschränkt. Dement sprechend rechtfertigt es sich nicht, vorliegend Prozessentschädigungen zuzu sprechen.
E. 4.3 Die Voraussetzungen zur Bestellung einer unentgeltl ichen Rechtsvertretung ge mäss § 16 Ab
s. 1 und Abs. 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) sind erfüllt (vgl. Urk. 19 und Urk. 20/2-10) .
Rechtsanwalt Jürg Leimbacher ist als unentgeltlicher Rechtsvertreter der Klägerin zu bestellen und unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des gesamten Prozesses (Verfahren BV.2020.00006 und BV.2021.00034) bei einem praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 220.-- (zuzüg lich Mehrwertsteuer) mit Fr. 1’8 00.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Die Klägerin wird auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsge richt (GSVGer) aufmerksam gemacht, wonach sie zur Nachzahlung der Auslagen für die unentgeltliche Rechtsvertretung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Das Gericht beschliesst, In Bewilligung des Gesuchs vom
19. Februar 2020 wird der Klägerin in der Person von Rechtsanwalt Jürg Leimbacher, Bülach, ein unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt, und erkennt sodann: 1.
Der Beschluss des Amtsgerichts Waldshut-Tiengen vom 20. Mai 2014 wird anerkannt, soweit dieser die hälftige T eilung der von den Parteien während der Ehe in der Schweiz erworbenen Anteile der beruflichen Vorsorge festlegt . 2.
Die Freizügigkeitsstiftung der Zürcher Kantonalbank wird angewiesen, ab Rechtskraft dieses Urteils den Betrag von Fr. 26' 266.70
zuzüglich ab 1. Februar 2022 gutgeschrie bener Zinsen zulasten des Freizügigkeitskontos Nr. «…» von Y.___ (AHV-Nr. «…») auf das Freizügigkeitskonto von X.___
(geb. 1965, ehemals I.___) bei der Raiffeisenbank Aare-Rhein, IBAN «…» zu überweisen. 3.
Das Verfahren ist kostenlos.
E. 5 Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Klägerin, Rechtsanwalt Jürg Leimbacher, Bülach, wird mit Fr. 1’800 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Klägerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
E. 6 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Jürg Leimbacher - Y.___ - Freizügigkeitsstiftung der Zürcher Kantonalbank - J. Safra
Sarasin Freizügigkeitsstiftung - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
E. 7 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin VogelMuraro
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich BV.2021.00034
V. Kammer Sozialversicherungsrichter Vogel, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Philipp Ersatzrichterin Curiger Gerichtsschreiberin Muraro Urteil vom
28. Juni 2022 in Sachen 1.
X.___ Klägerin vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Leimbacher Advokatur Bülach Sonnmattstrasse 5, Postfach, 8180 Bülach gegen 1.1
Y.___ 1.2
Freizügigkeitsstiftung der Zürcher Kantonalbank c/o Zürcher Kantonalbank Bahnhofstrasse 9, 8001 Zürich 1.3
J. Safra
Sarasin
Freizügigkeitsstiftung Elisabethenstrasse 62 Postfach, 4002 Basel Beklagte sowie 2.
Y.___ Kläger gegen 2.1
X.___ Beklagte vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Leimbacher Advokatur Bülach Sonnmattstrasse 5, Postfach, 8180 Bülach Sachverhalt: 1.
1.1
D ie am
5. Oktober 1990 ge schlossene Ehe zwischen X.___
und Y.___
wurde durch Beschluss des Fami liengerichts des Amtsgerichts Waldshut-Tiengen am 20. Mai 2014 rechtskräftig geschieden . Dabei wurde von der separat protokollierten Vereinbarung der Parteien bezüglich der hälftigen Tei lung der Anwartschaft des Antragstellers gegenüber der Pensionskasse in der Schweiz Kenntnis genommen, und diese wurde genehmigt (Urk. 2/2/2). In der separat protokollierten Vereinbarung kamen die Parteien überein, Y.___ weise «die Pensionskasse Zürcher Kantonalbank, Freizügigkeitsstiftung der ZKB, 8010 Zürich, an, von seinem dort bestehenden Freizügigkeitsguthaben Konto Nr. «…» einen Betrag von 25.000,- SFr auf ein von der Antragstellerin noch zu bezeichnendes Freizügigkeitskonto zu zahlen» . Damit sei der Versor gungsausgleich in Bezug auf die Pensionskasse des Ehemannes erledig t, vorbe hältlich eines weiteren vorhandenen Freizügigkeitsguthabens, was im Verfahren noch nicht habe aufgeklärt werden können (Urk. 2/2/3). 1.2
X.___
erhob mit Eingabe vom 19. Februar 2020 Klage beim hiesi gen Gericht mit dem Antrag, der Beschluss des Fami liengerichts des Amtsgerichts Waldshut-Tiengen vom 20. Mai 2014 sei anzuerkennen, soweit die ser das Ver hältnis der Aufteilung der vom Beklagten während der Ehe mit der Klägerin er worbenen Ansprüche in der schweizerischen beruflichen Vorsorge festlege, und es seien die vom Beklagten während der Ehe mit der Klägerin in der schweizeri schen beruflichen Vorsorge erworbenen Austrittsleistungen festzu stellen und der Vorsorgea usgleich vorzunehmen . Insbesondere sei die Freizügigkeitsstiftung der Zürcher Kantonalbank zu verpflichten, von der Austrittsleistung des Beklagten den Betrag von mindestens Fr. 25'000.-- auf ein von der Klägerin noch zu be zeichnendes Freizügigkeitskonto zu überweisen (Urk. 2/1). Mit Beschluss vom 13. März 2020 erklärte sich das hiesige Gericht für nicht zuständig (Urk. 2/4), wogegen X.___ beim Bundesgericht mit Eingabe vom 18. Mai 2020 Bes chwerde erhob (Urk. 2/7). Das Bundesgericht hob den Nichteintretensb eschluss
des hiesigen Gerichts vom 13. März 2020 mit Urteil vom 15. April 2021 in teilweiser Gutheissung der Be schwerde auf mit der Begründung, es sei davon auszugehen, dass im Scheidungs verfahren vor dem Amtsgericht Waldshut-Tiengen keine Durchführbarkeitserklä rung vorgelegen habe. Andernfalls hätte keine Veranlassung für eine Erklärung von Y.___
bestanden, wonach dieses Guthaben bei der Freizügig keitsstiftung noch vorhanden sei. Das ausländische Scheidungsgericht habe nur den Teilungsschlüssel (hälftige Teilung) bestimmen können, während die Festle gung der Leistungen durch das zuständige Gericht nach Art. 73 BVG i.V.m . Art. 25a FZG, mithin das hiesige Gericht, zu erfolgen habe. Es liege entgegen der vom kantonalen Gericht in seiner Vernehmlassung vertretenen Ansicht keine lü ckenhafte und somit ergänzungsbedürftige Regelung vor, welche durch ein Schei dungsgericht mittels Ergänzungsklage zu füllen wäre. Das Bundesgericht wies die Sache an das hiesige Gericht zurück, damit dieses über die übrigen Eintretens voraussetzungen und gegebenenfalls über die Klage vom 19. Februar 2020 ma teriell entscheide. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab (Urk. 1). 1.3
Mit Verfügung vom 1. Juni 2021 setzte das hiesige Gericht der Zentralstelle 2. Säule, Sicherheitsfonds BVG – wie von X.___ beantragt (vgl. Urk. 2/1 S. 5 f.) – eine Frist von 30 Tagen an, um Auskunft über allfällige Gut haben aus der beruflichen Vorsorge von Y.___ zu erteilen (Urk. 3). Die Zentralstelle 2. Säule gab mit Schreiben vom 11. Juni 2021 bekannt (Urk. 5/1), dass ein Vergleich der Personendaten von Y.___ mit den Meldungen der Einrichtungen der beruflichen Vorsorge drei mögliche Übereinstimmungen ergeben habe
und zwar mit der bereits bekannten Freizügigkeitsstif tung der Zürcher Kantonalbank (Urk. 5/3), der AXA Winterthur, Freizügigkeits policen, Postfach 300, 8401 Winterthur (Urk. 5 /2), und der Sarasin Freizügig keitsstiftung (SaraFlip), Elisabethenstrasse 62, Postfach, 4002 Basel (Urk. 5/4). Auf gerichtliche Aufforderung hin (Verfügung vom 7. Juli 2021 [Urk. 6]) erteilten diese drei Einrichtungen mit Schreiben vom 9. Juli 2021 (Urk. 9 und 10; Freizü gigkeitsstiftung der Zürcher Kantonalbank),
12. Juli 2021 (Urk. 13 und Urk. 14; J. Safra
Sarasin Freizügigkeitsstiftung) und 15. Juli 2021 (Urk. 15; AXA Leben AG) die erforderliche n Auskünfte . Daraufhin wurde den Parteien mit Verfügung vom 28. Juli 2021 je eine Frist von 20 Tagen angesetzt, um schriftlich Stellung zu nehmen (Urk. 16). Y.___ liess sich nicht vernehmen. X.___ beantragte in ihrer Stellungnahme vom 6. September 2021, ihr sei die Hälfte des Guthabens auf dem Freizügigkeitskonto von Y.___ bei der J. Safra
Sarasin Freizügigkeitsstiftung (Fr. 55'085.53) in der Höhe von Fr. 27'542.75 zuzuweisen. Die Freizügigkeitsstiftung sei deshalb anzuweisen, die sen Betrag auf das Freizügigkeitskonto von X.___ bei der Raiffei senbank Aare-Rhein, IBAN «…», zu überweisen (Urk. 21). Auf gerichtliche Aufforderung hin (Verfügung vom 8. Juli 2021 [Urk. 7]) legte X.___ mit Eingabe vom 6. September 2021 (Urk. 18) sodann das ausgefüllte Formular zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit (Urk. 19) mit diversen Unterlagen (Urk. 20/2-10) auf. Die Freizügigkeitsstiftung der Zürcher Kantonalbank beantragte mit Eingabe vom 26. November 2021 sinngemäss, sie sei davon zu entlasten, im Falle einer Gut heissung der Klage der Klägerin X.___ eine (anteilsmässige) Pro zessentschädigung zu entrichten (Urk. 24). Y.___
machte in seiner Eingabe vom 21. November 2021 (Post stempel vom 30. November 2021) geltend, er habe eine Summe von Fr. 52'233.20 errechnet, weshalb der hälftige Betrag auf Fr. 26'116.60 anzupassen sei (Urk. 25). Mit Verfügung vom 17. Januar 2022 (Urk. 26) wurde der Freizügigkeitsstiftung der Zürcher Kantonalbank sowie der J. Safra
Sarasin Freizügigkeitsstiftung eine Frist von 20 Tagen angesetzt, um dem Sozialversicherungsgericht das aktuelle Vorsorgeguthaben von Y.___ mitzuteilen und sich über die Durch führba rkeit der Teilung auszusprechen (erstgenannte Freizügigkeitsstiftung) be ziehungsweise eine Auflistung sämtlicher Einzahlungen auf das Freizügi gkeits konto Nr. «…» von Y.___ seit dem 9. Dezember 2016 einzureichen (zweitgenannte Freizügigkeitsstiftung) . Die Unterlagen wurden in nert Frist eingereicht (Urk. 28-30; vgl. auch Urk. 33 f.), woraufhin bei der Schwei zerische n Ausgleichskasse in Genf ein aktueller Auszug des Individuellen Kontos von Y.___
betreffend seine gesamte Erwerbstät igkeit in der Schweiz eingeholt wurde (vgl. die Verfügung vom 3. März 2022 [Urk. 31] sowie die Eingabe der Schweizerische n Ausgleichskasse vom 19. April 2022 [Urk. 35] mit Auszug und Erläuterungen [Urk. 36/1-2]). Den Parteien wurde mit Verfügung vom 26. April 2022 eine Frist von 30 Tagen angesetzt, um sich zu den neu ein geholten Unterlagen zu äussern (Urk. 37). X.___ nahm mit Eingabe vom 12. Mai 2022 (Urk. 40), Y.___ mit Eingabe vom 25. Mai 2022 (Urk. 41) Stellung. Mit Verfügung vom 2. Juni 2022 wurden diese Eingaben der jeweiligen Gegenpartei zugestellt (Urk. 42). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Entsprechend dem Urteil des Bundesgerichts vom 15. April 2021 ist d er Beschluss des Amtsge richts Waldshut-Tiengen vom 20. Mai 2014 anzuerkennen, soweit dieser die hälftige Aufteilung der von den Parteien während der Ehe in der Schweiz erworbenen Anteile der beruflichen Vorsorge festlegt, und es ist der Vor sorgeausgleich vorzunehmen. 2 .
2 .1
X.___ hielt in ihrer Stellungnahme vom 6. September 2021 fest, sie sei in der Schweiz nie erwerbstätig gewesen, weshalb sie keine Ansprüche in der beruflichen Vorsorge der Schweiz erworben habe. Zu teilen sei en die von Y.___ von Oktober 1990 bis Mai 2014 erworbenen Austrittsleistungen. Die Revision von Art. 122 ZGB, wonach als Stichtag für die Teilung der Austritts leistungen die Einleitung des Scheidungsverfahrens gelte, sei erst im Januar 2017 in Kraft getreten und finde deshalb vorliegend keine Anwendung. Der Stichtag sei somit jener der rechtskräftigen Scheidung (Urk. 21) . Letztere Auffassung kann nicht geteilt werden. Antragsgemäss ist der Beschluss des Fami liengerichts des Amtsgerichts Waldshut-Tiengen vom 20. Mai 2014 an zuerkennen. Im Beschluss wurde festgehalten, nach § 1 VersAuslG seien im Ver sorgungsausgleich die in der Ehezeit erworbenen Anteile von Anrechten jeweils zur Hälfte zwischen den geschiedenen Ehegatten zu teilen. Die Ehezeit beginne mit dem ersten Tag des Monats der Eheschliessung und ende am letzten Tag des Monats vor Zustellung des Scheidungsantrages (§ 3 Abs. 1 VersAusglG). Als An fang der Ehezeit wurde der 1. Oktober 1990 und als Ende der 30. Juni 2010 fest gesetzt (Urk. 2/ 2/2 S. 2). Von dieser Vereinbarung abzuweichen, besteht kein An lass, verstösst sie doch nicht gegen den Ordre public, zumal auch in der Schweiz neu (mit Geltung ab dem 1. Januar 2017) d ie während der Ehe bis zum Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens erworbenen Ansprüche aus der berufli chen Vorsorge bei der Scheidung auszugleichen sind (Art. 122 des Zivilgesetzbu ches [ZGB]) . Bis am 31. Dezember 2016 war der entsprechende Ausgleich für die gesamte Ehedauer vorzunehmen (Art. 122 Abs. 1 aZGB). 2.2
Dass
X.___ in der Schweiz nie erwerbstätig gewesen ist und deshalb keine Ansprüche in der beruflichen Vorsorge der Schweiz erworben hat (Urk. 21), wurde von Y.___ nicht bestritten. Es bleiben somit einzig die von Y.___ in der Ehezeit erworbenen Anteile von Anrechten hälftig zu teilen (gemäss Beschluss des Amtsge richts Waldshut-Tiengen vom 20. Mai 2014). D ie Ehegatten vereinbarten, der Antragsteller weise «die Pensionskasse Zürcher Kantonalbank, Freizügigkeitsstiftung der ZKB, 8010 Zürich, an, von seinem dort bestehenden Freizügigkeitsguthaben Konto Nr. «…» einen Betrag von 25.000,- SFr auf ein von der Antragstellerin noch zu bezeichnendes Freizügig keitskonto zu zahlen» . Vorbehalten wurde allerdings die Teilung eines weiteren vorhandenen Freizügigkeitsguthabens (Urk. 2/2/3 S. 2) . 2.3
2.3.1
Bei der Freizügigkeitsstiftung der Zürcher Kantonalbank befinden sich gemäss Durchführbarkeitserklärung vom 31. Januar 2022 (Urk. 30) per selben Datums Vermögenswerte von Y.___ in der Höhe von Fr. 54'582.20, wobei der Betrag von Fr. 5 2'533.40 als «erste nach der Heirat gemäss Art. 24 FZG mit geteilte Austrittsleistung bzw. Höhe des Freizügigkeitsguthabens zum Zeitpunkt der Überweisung der früheren Vorsorgeeinrichtung an die Freizügigkeitsstiftung der Zürcher Kantonalbank per
31. Januar 2022» angegeben wird . Die Freizügig keitsleistung wurde gemäss der Freizügigkeitsstiftung der Zürcher Kantonalbank von der ehemaligen Vorsorgeeinrichtung Pensionskasse der D.___ Gruppe, in E.___, überwiesen, welche keine Angaben zum Guthaben zum Zeit punkt der H eirat gemacht hatte . Im Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug) vom 19. April 2022 ist als Arbeitgeber von Y.___ in den Jahren 1991-1999 « F.___, in E.___ » eingetragen (Urk. 36/1). Damit handelt es sich beim Vermögenswert von Fr. 52'533. 40 um eine in d e r Ehezeit erworbene Anwartschaft, welche hälftig zu teilen ist, entsprechend der von den Parteien in Deutschland getroffenen Ver einbarung. 2.3.2
B ei der J. Safra
Sarasin Freizügigkeitsstiftung befinden sich gemäss Durchführ barkeitserklärung vom
12. Juli 2021 per diesen Datums Vermögenswerte von Y.___ in der Höhe von Fr. 55'085.53 (Urk. 13 und 14). Die J. Safra
Sarasin Freizügigkeitsstiftung gab an, die während der Ehe erworbene Austritts leistung könne nicht berechnet werden, da von der Vorversicherung keine dies bezüglichen Angaben gemacht worden seien. Y.___ sei seit dem 9. Dezember 2016 Kunde bei der J. Safra
Sarasin Freizügigkeitsstiftung (Urk. 13 und Urk. 14). Dem zusätzlich eingeholten Kontoauszug der J. Safra
Sarasin Frei zügigkeitsstiftung vom 24. Januar 2022 ist zu entnehmen, dass am 16. Dezember 2016 eine Zahlung von Fr. 12'950.15 und am 23. Januar 2020 eine solche von Fr. 40'318.35 einging (Urk. 29/1). Die Zahlung von Fr. 12'950.15 erhielt die J. Safra
Sarasin Freizügigkeitsstiftung (ehemals Sarasin FZ-Stiftung [ SaraFlip ]) am 16. Dezember 2016 von der AXA Leben AG Vorsorgestiftung (Urk. 29/2), was mit den Angaben der AXA Leben AG vom 15. Juli 2021 (Urk. 15) übereinstimmt; bei der letzteren befinden sich nach der Transaktion keine Vermögenswerte mehr . Die AXA Leben AG gab ausserdem an, d ie Freizügigkeitspolice sei per 1. November 2013 erstellt worden. Vor Erstel lung der Freizügigkeitspolice sei Y.___ im Kollektivvertrag bei der G.___ AG vom 18. Oktober 2011 bis 31. Oktober 2013 BVG-versichert gewesen (Urk. 15). Dieser Arbeitgeber ist für die besagte Zeit auch im IK-Auszug eingetragen (Urk. 36/1). Da die Anstellung bei der G.___ AG nach dem 30. Juni 2010 (Ende der Ehezeit) begann, ist die im Zusammen hang mit diesem Arbeitsverhältnis erworbene Freizügigkeitsleistung nicht zu tei len. Die Zahlung von Fr. 40'318.35 erhielt die J. Safra
Sarasin Freizügigkeitsstiftung am 23. Januar 2020 von der PKG Pensionskasse, Luzern (Urk. 29/3). Ohne gegen teilige Vorbringen der Parteien ist erstellt, dass es sich bei der PKG Pensionskasse um die Pensionskasse der H.___ AG handelt, bei welcher Y.___ gemäss IK-Auszug von November 2013 bis Dezember 2019 – mithin nicht in der Ehezeit –
angestellt war (Urk. 36/1). Auch die im Zusammenhang mit die sem Arbeitsverhältnis erworbene Freizügigkeitsleistung ist nicht zu teilen. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vermögenswerte bei der J. Safra
Sa rasin Freizügigkeitsstiftung nicht in der Ehezeit erworben wurden und somit nicht zu teilen sind, und dass sich bei AXA Leben AG keine Vermögenswerte mehr befinden. 2.4
Nebst den drei genannten Freizügigkeitsstiftungen (Freizügigkeitsstiftung der Zürcher Kantonalbank; J. Safra
Sarasin Freizügigkeitsstiftung; AX A Leben AG) wurden dem Gericht von der Zentralstelle 2. Säule keine weiteren gemeldet (Urk. 5/1-4). 3.
3.1
Zu teilen ist demnach das von der Freizügigkeitsstiftung der Zürcher Kantonal bank angegebene Freizügigkeitsguthaben
von Y.___
im Wert von Fr. 52'533.40 (per 31. Januar 2022) . Die Hälfte entspricht einem Wert von Fr. 26'266.70. 3.2
Y.___ hielt in seiner Eingabe vom 21. November 2021 fest, gemäss seinen Berechnungen ergebe sich eine Summe von Fr. 52'233.20. Daher sollte der Betrag auf Fr. 26'116.60 angepasst werden (Urk. 25). In der Eingabe vom 12. Mai 2022 räumte X.___ ein, dieser Betrag könnte in etwa korrekt sein. Zur Vermeidung weiterer Recherchen wäre sie bereit, den von Y.___ behauptete n Anspruch von Fr. 26'116.60 an zu erkennen (Urk. 40). Im Grund satz sind sich die Parteien somit einig.
3.3
Y.___ macht e indes geltend, im September 1998 seien Fr. 28'000. - - für Wohneigentum vorbezogen worden (Urk. 41), was betraglich
mit der Angabe in der Durchführbarkeitsbestätigung der Freizügigkeitsstiftung der Zürcher Kan tonalbank vom 9. Juli 2021 (Urk. 9 S. 2) übereinstimmt .
Weiter brachte Y.___ vor, d as Eigenheim habe X.___ für ihr Restaurant verschuldet und in Insolvenz gesetzt. Am 19. Januar 2007 sei er (Y.___) in eine Miet wohnung gezogen; das Eigenheim hätten sie für 350'000 Euro verkaufen müssen, um die Insolvenz zu begleichen (Urk. 41, vgl. auch Urk. 22/3). Die Parteien vereinbarten laut Protokoll des Amtsgerichts Waldshut-Tiengen vom 20. Mai 2014, dass das gemeinsame Haus verkauft werden solle. Nach Ablösung des Kredites und nach Ablösung der aus der Selbständigkeit herrührenden Schul den der Ehefrau und auch sonstigen Schulden der Ehefrau solle ein etwaiger Rest betrag einvernehmlich zwischen den Beteiligten aufgeteilt werden (Urk. 2/2/3 S. 3). Damit erweist sich die güterrechtliche Auseinandersetzung als abschliessend geregelt. Ein Ausgleich für die besagten Fr. 28'000.-- wurde dabei nicht erwähnt. In der gemäss Bundesgericht nicht ergänzungsbedürftigen Regelung zum Vorsor geausgleich (Urk. 1 E. 5.2.2) wurde überdies kein Vorbehalt betreffend den im Jahr 1998 getätigten Vorbezug für Wohneigentum in der Höhe von Fr. 28'000.-- angebracht; die Parteien waren sich einig, dass ein Betrag von Fr. 25'000.-- vom Freizügigkeitsguthaben von Y.___ auf dem Konto Nr. «…» bei der Freizügigkeitsstiftung der Zürcher Kantonalbank an X.___ zu zahlen sei (Urk. 2/2/3 S. 2). Es bleibt somit kein Raum für eine Berücksichtigung des Vorbezugs für Wohnei gentum in der Höhe von Fr. 28'000.-- bei der Teilung der Austrittsleistungen. 3.4
Einer Anerkennung des Betrages von Fr. 26'116.60 durch X.___ steht die Formulierung «wäre» im Wege (Urk. 40).
Zu teilen ist daher der von der Freizügigkeitsstiftung der Zürcher Kantonalbank ausgewiesene Wert von Fr. 52'533.40 (per 31. Januar 2022). In diesem Sinne ist die Freizügigkeitsstiftung der Zürcher Kantonalbank anzu weisen, ab Rechtskraft dieses Urteils den Betrag von Fr. 26' 266.70
zuzüglich ab 1. Februar 2022 gutgeschriebener Zinsen (vgl. Urk. 30 Anhang) zulasten des Frei zügigkeitskontos Nr. «…» von Y.___ (AHV-Nr. «…») auf das Freizügigkeitskonto von X.___
(geb. 1965, ehemals I.___) bei der Raiffeisenbank Aare-Rhein, IBAN «…» zu überweisen. 4.
4.1
Das Verfahren ist kostenlos, womit der Antrag auf unentgeltliche Prozessführung abzuschreiben ist. 4.2
In der vorliegenden Konstellation kann nicht von einem Obsiegen oder Unterlie gen ausgegangen werden, da sich das Verfahren auf den Vollzug der vom Schei dun gsgericht angeordneten Teilung der Austrittsleistungen beschränkt. Dement sprechend rechtfertigt es sich nicht, vorliegend Prozessentschädigungen zuzu sprechen. 4.3
Die Voraussetzungen zur Bestellung einer unentgeltl ichen Rechtsvertretung ge mäss § 16 Ab
s. 1 und Abs. 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) sind erfüllt (vgl. Urk. 19 und Urk. 20/2-10) .
Rechtsanwalt Jürg Leimbacher ist als unentgeltlicher Rechtsvertreter der Klägerin zu bestellen und unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des gesamten Prozesses (Verfahren BV.2020.00006 und BV.2021.00034) bei einem praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 220.-- (zuzüg lich Mehrwertsteuer) mit Fr. 1’8 00.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Die Klägerin wird auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsge richt (GSVGer) aufmerksam gemacht, wonach sie zur Nachzahlung der Auslagen für die unentgeltliche Rechtsvertretung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Das Gericht beschliesst, In Bewilligung des Gesuchs vom
19. Februar 2020 wird der Klägerin in der Person von Rechtsanwalt Jürg Leimbacher, Bülach, ein unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt, und erkennt sodann: 1.
Der Beschluss des Amtsgerichts Waldshut-Tiengen vom 20. Mai 2014 wird anerkannt, soweit dieser die hälftige T eilung der von den Parteien während der Ehe in der Schweiz erworbenen Anteile der beruflichen Vorsorge festlegt . 2.
Die Freizügigkeitsstiftung der Zürcher Kantonalbank wird angewiesen, ab Rechtskraft dieses Urteils den Betrag von Fr. 26' 266.70
zuzüglich ab 1. Februar 2022 gutgeschrie bener Zinsen zulasten des Freizügigkeitskontos Nr. «…» von Y.___ (AHV-Nr. «…») auf das Freizügigkeitskonto von X.___
(geb. 1965, ehemals I.___) bei der Raiffeisenbank Aare-Rhein, IBAN «…» zu überweisen. 3.
Das Verfahren ist kostenlos. 4 .
Es werden keine Prozessentschädigungen zugesprochen. 5.
Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Klägerin, Rechtsanwalt Jürg Leimbacher, Bülach, wird mit Fr. 1’800 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Klägerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 6 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Jürg Leimbacher - Y.___ - Freizügigkeitsstiftung der Zürcher Kantonalbank - J. Safra
Sarasin Freizügigkeitsstiftung - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 7 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin VogelMuraro