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BV.2021.00033

Kündigung des Vertrags der überobligatorischen Vorsorge infolge Anzeigepflichtverletzung rechtens: Klägerin hätte um fachärztliche Aufsicht der delegierten Psychotherapie, Krankheitswert der Beschwerden und erhöhtes AUF-Risiko wissen und diese in der (spätestens im Kontext mit den übrigen Fragen) klar formulierten Gesundheitserklärung deklarieren müssen (BGE 9C_527/2022)

Zürich SozVersG · 2020-04-09 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

X.___ , geboren 1983, war vom 1. März 2015 bis zum 3 0. April 2017 bei der Z.___ AG angestellt (vgl. Urk. 2 /5, Dokument 14.1 S.1 ; Urk. 1 Ziff. 3; Urk. 8 Rz 5 ) und infolgedessen

bei der Pensionskasse Y.___

(nachfolgend: Pensionskasse) für die berufliche Vorsorge versichert (vgl. Urk. 2/1).

A m 2 5. März 2015 füllte sie zuhanden der Pensionskasse

ein Anmeldeformular – einschliesslich einer Gesundheits er klärung – aus (vgl. Urk. 2/9 ).

Mit Verfügung vom 9. April 2020 sprach die IV-Stelle des Kantons Aargau der Versicherten rückwirkend ab 1.

Oktober 2017 eine ganze Invalidenrente (und Kinderrenten) zu mit der Begründung ,

jene

sei seit 3 1. Oktober 2016 dauerhaft in ihrer Arbeitsfähigkeit als Sachbearbeiterin Payroll eingeschränkt. Die V erfügung wurde auch der Pensionskasse zugestellt (vgl. Urk. 2/6, insbesondere S. 1, 3 und 5) und erwuchs in Rechtskraft (vgl. Urk. 1 Ziff. 4).

Hierauf

teilte die Pensionskasse der Versicherten mit Schreiben vom 5. Mai 2020 mit , den überobligatorischen Vorsorgevertrag per sofort zu kündigen , da man n ach Durchsicht der Akten der Invalidenversicherung festgestellt habe , dass sie die Fragen 3 und 4 der Gesundheitserklärung

vom 25. März 2015 unvollständig bzw. falsch beantwortet und damit ihre Anzeigepflicht verletzt habe (vgl. Urk. 2/8). Dementsprechend anerkannte die

Pensionskasse mit Schreiben vom

8. Mai 2020 einen Rentenanspruch der Versicherten und ihrer Kinder

– bei einem Invaliditätsgrad von 100 % und mit Wirkung ab 3 1. Oktober 2018 – explizit nur im Umfang der Mindestleistungen nach BVG an (vgl. Urk. 2/7). 2.

Mit Eingabe vom 2 0. Mai 2021 ( Urk. 1; Beilagen Urk. 2/1-3 + 5-10) erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Fullin , Klage gegen die Pensionskasse mit dem sinngemäss en Antrag, die Beklagte sei zu verpflichten, den überobliga torischen Vorsorgevertrag mit ihr w eiterzuführen und ihr ab dem 1. November 2018 eine ganze Invalidenrente nebst zwei Kinderrente n nach den reglementa rischen Bestimmungen zuzüglich eines Verzugszinses von mindestens 1,25 % ab Klageeinleitung zu leisten; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten (vgl. Urk. 1 S. 2) . In der Klageantwort vom 1 9. August 2021 ( Urk. 8; Beilagen Urk. 9/1-4) schloss die Beklagte, vertreten durch Rechtsanwältin Vetter-Schreiber, auf Abweisung der Klage; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Klägerin ( Urk. 8 S. 2). Mit Verfügung vom 23. August 2021 ordnete das Gericht einen zweiten Schriftenwechsel an ( Urk. 10). In der Replik vom 1 7. September 2021 ( Urk.

12) sowie der Duplik vom 13. Dezember 2021 ( Urk. 18) hielten die Parteien an ihren Anträgen fest. Die Duplik wurde der Klägerin mit Verfügung vom 1 4. Dezember 2021 zur Kenntnis gebracht ( Urk. 19). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Gemäss Art. 73 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinter lassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) bestimmt sich der Gerichtsstand nach dem schweizerischen Sitz oder Wohnsitz des Beklagten oder dem Ort des Betriebes, bei dem der Versicherte angestellt worden war, wobei die klagende Partei den Gerichtsstand wählen kann (BGE 133 V 488 E. 2.1 mit Hinweis). Ebenso sieht Art. 33 Abs. 3 des Vorsorgereglements der Beklagten, gültig ab 1. Januar 2021, für Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Auslegung und Anwendung des Reglements den Gerichtsstand am schweizerischen Sitz oder Wohnsitz des Beklagten vor (vgl. Urk. 9/4 S. 27). Da die Beklagte ihren Sitz in Zürich hat (vgl. Urk. 2/2 ) ist das angerufene Gericht örtlich und – gestützt auf § 2 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer)

– auch sachlich für die Beurteilung der vorliegenden Klage zuständig. 1.2 Das berufsvorsorgerechtliche Verfahren nach Art. 73 BVG ist einfach, rasch und in der Regel kostenlos; das Gericht stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest ( Art. 73 Abs. 2 BVG). Der Untersuchungsgrundsatz betrifft den rechtserheblichen Sachverhalt und verpflichtet das Gericht gegebenenfalls zur Erhebung der notwendigen Beweise. Er wird zurückgedrängt durch die Mitwirkungspflicht der Parteien, namentlich wenn diese anwaltlich vertreten sind. Dazu gehört in erster Linie die Substanziierungspflicht , welche besagt, dass die wesentlichen Tatsachenbehauptungen und - bestreitungen in den Rechtsschriften enthalten sein müssen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_711/2017 vom 4. Juli 2018 E. 3.1.1 mit Hinweis insbesondere auf BGE 138 V 86 E. 5.2.3). 2.

Zwischen den P arteien ist strittig, ob die Kündigung des überobligatorischen Vorsorge vertrages

durch die Beklagte mit Schreiben vom 5. Mai 2020 wegen Anzeigepflichtverletzung rechtens war respektive ob der Klägerin über die gesetzlichen Mindestleistungen hinaus Rentenleistungen aus der überobligato rischen beruflichen Vorsorge zustehen (im Detail E. 4). 3. 3.1

Die Vorsorgeeinrichtungen können die weitergehende Vorsorge im Rahmen von Art. 49 Abs. 2 BVG grundsätzlich privatautonom ausgestalten . Gemäss Art. 331c OR sind sie namentlich befugt, in der weitergehenden Vorsorge für die Risiken Tod und Invalidität Gesundheitsvorbehalte anzubringen. Die Gültigkeit solcher Vorbehalte beträgt höchstens fünf Jahre (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_333/2017 vom 2 5. Januar 2018 E. 2.1 ).

Gesundheitsvorbehalte werden regelmässig ausgesprochen, nachdem die eintretende Person einen Gesundheitsfragebogen oder ein entsprechendes Anmel deformular ausgefüllt hat (vgl. Walser, in: Schneider/Geiser/ Gächter , BVG und Bundesgesetz über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [FZG], N. 10 zu Art. 14). Nach der bundesgerichtliche n

Rechtsprechung beurteilen sich die Verletzung der Anzeigepflicht und deren Folgen im Bereich der weitergehenden beruflichen Vorsorge nach den statutarischen und den reglementarischen Bestimmungen der Vorsorge einrichtung, bei Fehlen entsprechender Normen analogieweise gemäss Art. 4 ff. des Bundesge setz es über den Ve rsicherungsvertrag (VVG; statt vieler: BGE 144 V 376 E. 2.1 ). 3.2

Das V orsorgereglement der Beklagten liegt in den Fassungen gültig ab 1. Januar 2016 ( Urk. 2/3) und gültig ab 1. Januar 2021 ( Urk. 9/4) vor. Art. 3 sieht unter dem Titel «Gesundheitsprüfung, Gesundheitsvorbehalt» in beiden Fassung en

im Wesentlichen vor , dass die aufzunehmenden Arbeitnehmer eine Gesundheits erklärung abzugeben haben. Aufgrund deren Inhalts kann die Geschäftsstelle der Beklagten verlangen, dass sich der Arbeitnehmer auf ihre Kosten einer ärztlichen Untersuchung durch ihren V ertrauensarzt unterzieht, der alsdann entscheidet, ob eine Aufnahme in die Beklagte ohne oder mit einem Vorbehalt erfolgen kann ( Abs. 1). Die Beklagte kann für die Risiken Tod und Invalidität einen Gesund heitsvorbehalt für längsten s fünf Jahre anbringen. Tritt innerhalb dieser Vorbehaltsdauer ein Ereignis ein, führt dies zu r lebenslänglichen Kürzung der auszurichtenden Leistungen ( maximal ) auf die Leistungen des BVG ( Abs. 2). Bei unwahren oder fehlenden Angaben in der Gesundheitserklärung kann die Beklagte innert sechs Monaten nach Kenntnis dieser Anzeigepflichtverletzung den überobligatorischen Vorsorgevertrag künden. Im Vorsorgefall kommen damit während der ganzen Laufzeit der Leistungen (einschliesslich anwa r tschaftliche Leistungen) nur die Mindestleistungen gemäss BVG zur Auszahlung ( Abs. 6) . 3.3

Während die Folgen d er Anzeigepflichtverletzung i m Reglement der Beklagten somit umfassend und abschliessend geregelt

sein dürften und zwischen den Parteien ohnehin unstrittig sind, beurteilt sich das Vorliegen einer Anzeige pflichtverletzu ng an sich in Anwendung von Art. 4 VVG. An dieser Bestimmung hat sich mit Ink rafttreten des revidierten VVG per 1. Januar 2022 übrigens nichts geändert mit der – hier nicht relevanten – Ausnahme , dass s owohl das Befragen zu als auch die Mitteilung von Gefahr s tatsachen

nicht mehr nur schriftlich , sondern auch in einer anderen Form, die den Nachweis durch Text ermöglicht, erfolgen kann .

Gemäss Art. 4 VVG hat der Antragsteller dem Versicherungsunternehmen anhand eines Fragebogens oder auf sonstiges Befragen alle für die Beurteilung der Gefahr erheblichen Tatsachen, soweit und so wie sie ihm bekannt sind oder bekannt sein müssen, mitzuteilen ( Abs. 1). Erheblich sind diejenigen Gefahrstatsachen , die geeignet sind, auf den Entschluss des Versicherungsunternehmens, den Vertrag überhaupt oder zu den vereinbarten Bedingungen abzuschliessen, einen Einfluss auszuüben ( Abs. 2). Die Gefahrstatsachen , auf welche die Fragen des Versiche rungsunternehmens in bestimmter, unzweideutiger Fassung gerichtet sind, werden als erheblich vermutet ( Abs. 3). 3.4

Gefahrstatsachen im Sinne des Art. 4 VVG sind somit alle Tatsachen, die bei der Beurteilung der Gefahr in Betracht fallen und den Versicherer demzufolge über den Umfang der zu deckenden Gefahr aufklären können; dazu sind nicht nur jene Tatsachen zu rechnen, welche die Gefahr verursachen, sondern auch solche, die bloss einen Rückschluss auf das Vorliegen von Gefahrenursachen gestatten. Die Anzeigepflicht des Antragstellers weist indessen keinen umfassenden Charakter auf. Sie beschränkt sich vielmehr auf die Angabe jener Gefahrstatsachen , nach denen der Versicherer ausdrücklich und in unzweideutiger Art gefragt hat; der Antragsteller ist daher ohne entsprechende Fragen nicht verpflichtet, von sich aus über bestehende Gefahren Auskunft zu geben (vgl. BGE 134 III 511 E. 3.3.2).

Sinn und Tragweite der gestellten Fragen sind dabei nach denselben Auslegungs grundsätze n zu ermitteln , wie sie für Verträge gelten, somit normativ nach dem Grundsatz von Treu und Glauben (Vertrauensprinzip) sowie unter Berücksichti gung der speziell für den Versicherungsvertrag im Gesetz ( Art. 4 Abs. 3 VVG) statuierten Erfordernisse der Bestimmtheit und Unzweideutigkeit der Fragen formulierung. Es ist darauf abzustellen, was vernünftigerweise gemeint sein muss und der konkrete Antragsteller annehmen darf, wenn er über die Fragen des Versicherers in der vom VVG verlangten Weise ernsthaft nachdenkt (BGE 136 III 334 E. 2.3). Danach verletzt ein Versicherter die Anzeigepflicht, wenn er eine bestimmte und unzweideutig formulierte Frage zu den bei ihm bestehenden oder vorbestandenen gesundheitlichen Störungen verneint, denen er nach der ihm zumutbaren Sorgfalt Krankheitscharakter beimessen müsste. Hingegen führte es zu weit, wenn der Aufnahmebewerber vereinzelt aufgetretene Unpässlichkeiten, die er in guten Treuen als belanglose, vorübergehende Beeinträchtigungen des körperlichen Wohlbefindens betrachten darf und bei der gebotenen Sorgfalt nicht als Erscheinungsformen eines ernsthafteren Leidens beurteilen muss, anzuzeigen verpflichtet wäre. Das Verschweigen derartiger geringfügiger Gesundheitsstö rungen vermag keine Verletzung der Anzeigepflicht zu begründen ( vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_203/2020 vom 2 2. März 2021 E. 2.2).

Es ist zu beachten, dass eine Frage einschränkend auszulegen ist, wenn sie an sich oder aufgrund ihrer Beziehung zu den übrigen dem Antragsteller vorgelegten Fragen Zweifel über den Umfang der Deklarationspflicht weckt. Das folgt einer seits aus dem Grundsatz, dass die Anzeigepflicht nur soweit besteht, als die Fragen des Versicherers reichen. Andererseits wird ganz allgemein eine Verletzung der Anzeigepflicht nur mit Zurückhaltung angenommen, weil damit die einschneidende Folge des Wegfalls des Versicherungsvertrags verbunden ist ( vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_471/2015 vom 1 1. März 2016 E. 5.3 mit Hinweis insbesondere auf B GE 118 II 333 E. 2b).

4. 4.1

I m Anmeldeformular zur beruflichen Vorsorge der Beklagten, das die Klägerin am 2 5. März 2015 ausfüllte, wurde n im separaten Teil «Gesundheitserklärung (massgebe nd ist der Zeitpunkt des Arbeits beginns)» unter anderem gefragt: « 3. Stehen oder standen Sie in den letzten fünf Jahren unter ärztlicher

Kontrolle oder nehmen Sie regelmässig Medikamente ein? 4. Leiden oder litten Sie an gesundheitlichen Störungen, psychischen Leiden, Folgen eines Unfalls, einer Krankheit oder eines Gebrechens, die heute noch einen Einfluss auf Ihre Arbeitsfähigkeit haben könnten?» .

Bei beiden Fragen kreuzte die Klägerin «nein» als Antwort an (vgl. Urk. 2/9), womit sie nach Auffassung der Beklagten ihre Anzeigepflicht verletzte. 4.2 4.2.1

Dem Abschlussbericht der psychiatrischen Kliniken A.___ vom September 2013, unterzeichnet von zwei Psychologen, ist zu entnehmen, dass die Klägerin im Zeitraum vom 2 9. Mai 2012 bis 1. Oktober 2013 an 42 Sitzungen teilnahm, wobei nach 32 Sitzungen ein Therapeutenwechsel ( von einer Psychologin zur anderen ) stattfand. Die Therapie würde künftig bei der unter zeichnenden Psychologin B.___ in der privaten Praxis von Dr. med. C.___ fortgesetzt , wobei es vor allem wichtig sei, dass die Klägerin lerne, Verantwortung für ihr eigenes Leben zu übernehmen . Es wurden eine mittelgra dige depressive Episode, eine generalisierte Angststörung sowie für die Vergan genheit eine Dysthymia diagnostiziert. Dazu wurde erläutert, dass sich die Klägerin auf Anraten ihres Hausarztes selbst angemeldet habe. Seit ihrem Zuzug von Australien vor zwei Jahren habe sich ihr Zustand stetig verschlechtert und sie fühle sich beruflich und privat schnell überfordert und kraftlos. Im März 2011 sei sie für zwei Wochen wegen eines Burnouts krankgeschrieben gewesen. Seit dem Spätsommer 2011 träten vermehrt somatische Symptome auf (Fieber, Schüttelfrost, Kopfschmerzen, Übelkeit und Schwindel). Seit einem Auffahrunfall im Jahr 2003 habe sie Ängste als Beifahrerin und ein- bis zweimal monatlich panische Zustände vor dem Einschlafen. Sie mache sich ständige Sorgen, die seit dem 25. Lebensjahr immer stärker geworden seien ( Urk. 2/10). 4.2.2

Die Beklagte reichte so dann eine E-Mail vom 2 9. September 2013 ein, in der die Klägerin ihrer Psychologin ihren psychischen Zustand beschrieb (vgl. Urk. 9/2). Zudem legte sie das von der Klägerin am 4. November 2013 ausgefüllte Patientenformular für die Praxis von Dr. med. C.___ , Facharzt für Psychi atrie und Psychotherapie, auf . Darin wurde neben dem Namen des Hausarztes auch derjenige des zuweisenden Arztes erfragt , wobei die Klägerin jeweils « Dr. D.___ » ang ab . Mit ihrer Unterschrift entband die Klägerin Dr. C.___

zudem insoweit von seiner ärztlichen Schweigepflicht, als bei Inkassoproblemen die notwendigen Daten an ein Inkassobüro, das Betreibungs- oder Sozialamt übermittelt werden durften ( vgl. Urk. 9/1). Wie sich aus der ferner

aufgelegten

E-Mail vom 7. Januar 2014 ergibt , brach die Klägerin die Therapie bald darauf ab , weil ihr der Aufwand hierfür zu gross war . Die Psychologin war überrascht und bot Hand für eine Lösung, wie Telefonate ( Urk. 9/3). 4. 2 .3

Zudem nahm die Beklagte auf konkrete Stellen in den von der Klägerin beigebrachten Akten der Invalidenversicherung Bezug (vgl. Urk. 8 Rz 12-15). Wie von ihr dargetan, hielt Dr. med. E.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychothe rapie, im Bericht vom 30. April 2019 anamnestisch fest, die Klägerin habe Ende 2011 in F.___ angefang en zu arbeiten und in G.___ gewohnt. Zu diesem Zeitpunkt habe sie eine ca. einjährige ambulante Psychotherapie begonnen, die sie in der ersten Schwangerschaft aufgehört habe, da sie keine Fortschritte gespürt habe (vgl. Urk. 2/5, Dokument 63 S.2). Ergänzend ist ihrem Bericht vom 2 3. April 2019 zu entnehmen, die Klägerin habe si ch eigentlich noch nie richtig frei und glücklich gefühlt (vgl. Urk. 2/5, Dokument 64 S. 6). Aus dem Bericht der H.___ vom 7. Mai 2019 geht hervor, dass die Klägerin angegeben hatte , sie könne sich nicht erinnern, « dass es ihr jemals anders/ besser gegangen sei; jedoch habe sie erst ein Arzt im Jahr 2012 aufmerk sam gemacht, seither sei sie in psychiatrischer Behandlung aufgrund von Depressionen » (vgl. Urk. 2/5, Dokument 75 S. 2). Ebenfalls zutreffend vermerkte die Beklagte (vgl. Urk. 8 Rz 19), dass bei der Klägerin gemäss Stellungnahme der Psychiaterin des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 12. September 2019 erhebliche Funktionseinschränkungen, vor allem in der Durchhaltefähigkeit, in der Belastbarkeit, der Flexibilität und Umstellungsfähigkeit, der Spontanaktivität und der Teamfähigkeit , bestehen (vgl. Urk. 2/5, Dokument 77 S. 4) . 4. 2 .4

Schliesslich forderte die Klägerin nach eigenen Angaben sämtliche Leistungs abrechnungen der Jahre 2012 bis 2014 bei der Krankenkasse ein (vgl. Urk. 12 Rz 6).

Die aufgelegten Abrechnungen d er A.___

betreffen den Zeitraum vom 4. April 2012 bis 3. September 2013 und beinhalten die Positionen «Nichtärzt liche Diagnostik und Therapie in der Psychiatrie, Einzelsetting», «Leistungen in Abwesenheit des Patienten durch behandelnde Psychologen/Psychotherapeuten» und «Telefonische Konsultation durch behandelnden Psychologen/Psycho therapeuten» ( Urk. 13/1- 4 und 13/6 ) .

Die Abrechnungen von Dr. C.___ betreffen den Zeitraum vom 9. Oktober bis 2 0. Deze mber 2013 sowie das Abschlussgespräch vom 1 7. Februar 201 4. Darin sind dieselben Posi tionen aufgeführt, nämlich «Delegierte psychotherapeutische Behandlung in der Arztpraxis, Einzelsetting» , «Leistungen in Abwesenheit des Patienten durch delegierten Psychologen/Psychotherapeuten» und «Telefonische Konsultation durch delegierten Psychologen/ Psychotherapeuten» ( Urk. 13/5 und 13/7-8). 4 .3

4.3.1

Im Zusammenhang mit Frage 3 der Gesundheitserklärung sind sich die Parteien uneins darüber, ob die Klägerin in den letzten fünf Jahren vor Arbeitsbeginn im Sinne von Frage 3 unter «ärztlicher Kontrolle» stand.

Eine regelmässige Medika tion ist hingegen kein Thema ( Urk. 1 Ziff. 8; Urk. 8 Ziff. 11). 4.3.2

Die Klägerin argumentierte, jemand stehe

dann unter « ärztlicher Kontrolle » , wenn bei einem Arzt Untersuchungen mit anschliessenden Massnahmen stattfänden.

Nicht gemeint sein könnten einzel n e Arztbesuche ; im Duden werde «Kontrolle» als «dauernde Überwachung oder Aufsicht» definiert. In der A.___ seien keine Untersuchungen, Abklärungen oder Therapien durch einen Psychiater erfolgt . Solche seien weder echtzeitlich dokumentiert ,

noch nötig gewesen, da ihr keine Medikamente verschrieben worden seien und keine Arbeitsunfähigkeit bestanden habe. Dementsprechend sei der Bericht nur von P sychologen unterzeichnet .

Der Bericht der H.___ sei u nrichtig : Sie habe keine «psychiatrische » , sondern eine psychologische Betreuung wahrgenommen. Unklar und irrelevant sei, w orauf der Arzt sie a ufmerksam gemacht haben soll (vgl. Urk. 1 Rz

9- 11 ; Urk. 12 Rz 3 und 7 ).

Die Zuweisung durch den Hausarzt sei allein Folge des Hausarztmodells (vgl. Urk. 12 Rz

5 ) . Die Entbindung von der Schweigepflicht für Honorarforderungen im Standardformular lasse nicht auf eine ärztliche Kontrolle schliessen (vgl. Urk. 12 Rz 7). Über die Krankenkasse sei ausnahmslos «nichtärztlicher» A ufwand der Psychologen abgerechnet worden (vgl. Urk. 12 Rz 6).

Es sei auch keine eigentliche Therapie gewesen , zumal eine solche e ine Diagnose vorausgesetzt hätte , wofür die diagnostischen Überlegungen der Psychologen nicht ausgereicht hätten . Sie sei damals auch nicht krank oder hilflos gewesen ; sie h abe lernen müssen, Verantwortung für ihr Leben zu übernehmen. Sie habe danach geheiratet, ihr zweite s Kind geboren und neben der Kinderbetreuung gearbeitet (vgl. Urk. 12 Rz

5 und 10 ). Die ärztlich delegierte Psychotherapie und

Betreuung in den Klinikräumlichkeiten dürf ten einer Kontrolle durch den Arzt nicht gleichgestellt werden; eine solche sei gerade nicht erforderlich gewesen

und nach Kontrollen bei anderen medizinische n Fachpersonen sei nicht gefragt worden (vgl. Urk. 12 Rz 8 f. ). 4.3 .3

Die Beklagte hielt indessen dafür , anhand der Angaben von Dr. E.___ und des H.___ sei erwiesen, dass die Beschwerden seit j eher bestanden hätten , die Kläge rin mit einem Arzt darüber gesprochen habe und sodann in Behandlung wegen psychischer Beschwerden bei den A.___ gewesen sei . Es sei eine unsubstan zierte

Schutzbehauptung, dass die Angaben des H.___ unrichtig seien ( vgl. Urk. 8 Rz 1 2 und 16 ; Urk. 18 Rz 7 und 13 ). Die Therapie sei dan ach

in einer Fachpraxis fortgesetzt worden (vgl. Urk. 8 Rz 13). Dabei gehe auch aus dem aufgelegten E-Mail-Verkehr hervor, dass es der Klägerin

schlecht gegangen sei und dass die Psychotherapeutin versucht habe, sie zur Fort führung der Therapie zu mot ivieren (vgl. Urk. 8 Rz 14 f.).

« Ä rztlich» seien alle Behandlungen , die von einem Arzt oder stellvertretend für ihn durch entsprechendes Fachpersonal durchgeführt würden. G emä ss Patienten formular sei eine Zuweisung durch den Hausarzt erfolgt , wobei kein Arzt eine Überweisung tätige, ohne sich den Patienten vorher anzusehen. Zudem habe die Klägerin mit ihrer Unterschrift darauf Dr. C.___ vom Arztgeheimnis entbunden. Andere Fachpersonen würden im Formular nicht erwähnt, womit die Honorarrechnung offensichtlich auf ihn gelautet habe und anzunehmen sei, er sei zumindest in die Fallzuteilung involviert gewesen bzw. habe die Verantwor tung getragen . Es habe sich somit – wie teils explizit in den Abrechnungen vermerkt (vgl. Urk. 18 Rz

10) – um eine fachärztlich delegierte Psychotherapie gehandelt. Es seien also mindestens zwei Ärzte beteiligt gewesen.

Die

A.___

seien zudem eine ärztliche Institution , weshalb es treuwidrig sei zu behaupten, man habe keine ärztliche Hilfe beansprucht (vgl. Urk. 8 Rz 16 ; Urk. 18 Rz 6 f. ) . Der Begriff «Kontrolle» umfasse Konsultationen wegen bestehender Beschwerden; eine Be schränkung auf Besuche, bei denen weitergehende Massnahmen angeord net würden , sei nicht nachvollziehbar. Es gehe auch n icht um eine einzelne Konsultation, sondern mindestens 42 S itzungen (vgl. Urk. 8 Rz 16 f.) . Ohne Belang sei die versicherungstechnische Abrechnungsterminologie (vgl. Urk. 18 Rz 10).

Im Übrigen habe es sich durchaus um eine «Therapie» gehandelt , welcher Begriff im Praxisalltag keine Diagnose voraussetze. Im Bericht der A.___ seien zudem explizit Diagnosen gestellt worden . Zudem sei darin – wie auch in den Rechnungen der Krankenkasse – von «Therapie» und «Therapeut» die R ede . Darüber hinaus sei es offensichtlich Ziel der Sitzungen gewesen, die psychischen Beschwerden zu mindern (vgl. Urk. 18 Rz 8). 4.4

4.4.1

Aufgrund der Unterlagen steht fest , dass die Klägerin von April 2012 bis Dezem ber 2013 regelmässig Sitzungen bei einer Psychologin wahrnahm, die zunächst in einer psychiatrischen Klinik und später in den Praxisräumlichkeiten eines Psychiaters stattfanden und von der Krankenkasse gemäss dem Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) vergütet wurden. Es muss sich folglich um eine delegierte Psychotherapie gehandelt haben, was von Dr. C.___ in seinen Leistungsabrechnungen auch ausdrücklich vermerkt wurde (vgl. E. 4.2.4) und zwischen den Parteien soweit ersichtlich unstrittig ist. 4.4.2

Soweit die Klägerin mit ihrer Argumentation in Frage stellte , dass die Sitzungen überhaupt einem therapeutischen Zweck dienten bzw. damals eine behandlungs bedürftige

Krankheit bestand , zumal sie

nicht arbeitsunfähig gewesen sei , sondern vielmehr

geheiratet und ein zweites Kind bekommen habe, s ind ihr mit der Beklagten der Bericht der A.___

(vgl. E. 4.2.1) und die zitierten E-Mails (vgl. E. 4.2.2) entgegenzuhalten . Die darin enthaltene subjektive Beschwerdeschil derung , die diagnostischen Überlegungen der P sychologen sowie die Tatsache, dass sich die Psychologin um die Fortsetzung der Therapie bemühte, lassen

durchaus auf einen gewissen Krankheitswert

und damit eine anzeigepflichtige Tatsache (dazu E. 3.4) schliessen . Keinesfalls handelt es sich lediglich um einzelne Unpässlichkeiten ; vielmehr haben die Beschwerden über die Jahre zugenommen

und sind während der Therapie, während d er die Klägerin übrigens zum ersten Mal Mutter wurde, nicht massgeblich

abgeklungen. Es sei angemerkt, dass sich eine volle Arbeitsfähigkeit in den Jahre n 2013 und 2014 anhand des aktenkun digen

Auszugs aus dem Individuellen Konto (IK) nicht ohne weiteres bestätigen lässt (vgl. Urk. 2/5, Dokument 71 S. 2).

Darüber hinaus ist hervorzuheben, dass die soziale Krankenversicherung ausschliesslich bei Krankheit, Unfall oder Mutterschaft L eistungen gewährt (vgl. Art. 1a Abs. 2 KVG) . Die Kosten für eine Psychotherapie werden nur übernom men, wenn diese eine psychische oder psychosomatische Erkrankung betrifft und ein definiertes therapeutisches Ziel anstrebt (vgl. Art. 2 Abs. 2 lit. a der Verord nung des EDI über Leistungen in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung , KLV) . Sitzungen mit dem Charakter einer blossen Lebensberatung oder zur Selbst verwirklichung wären also nicht von der Krankenkasse übernommen worden (vgl. dazu auch Art. 2 der Verordnung des EDI über Leistungen in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung , KLV) . 4.4.3

Das Modell der sog. delegierten Psychotherapie ist sodann vor dem Hintergrund des Krankenversicherungsrechts zu erklären: Freiberufliche, nichtärztliche Psychologen oder Psychotherapeuten gehör t en bis zum 3 0. Juni 2022 nicht zu denjenigen Personen, die berechtigt waren , Leistungen zu Lasten der sozialen Krankenversicherung zu erbringen (BGE 131 V 178 E. 2.2.2; 125 V 284 E. 4, 441 E. 2d). Indessen hat te die obligatorische Kranken pflege versicherung (OKP) nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts unter der bis dahin geltenden Rechtslage die Kosten einer sog. delegierten Psychotherapie zu übernehmen.

Eine solche liegt vor, wenn die psychotherapeutische Behandlung durch einen von einem Arzt angestellten (nicht ärztlichen) Psychologen oder Psychotherapeu ten in den Praxisräumen dieses Arztes und unter dessen Aufsicht und Verant wortlichkeit erfolgt und sofern die betreffende therapeutische Vorkehr nach den Geboten der ärztlichen Wissenschaft und Berufsethik sowie nach den Umständen des k onkreten Falles delegierbar ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_64/2020 vom 6. August 2020 E. 3.1). Eine delegierte Psychotherapie ist krankenversiche rungsrechtlich als

«ärztliche Behandlung» zu qualifizieren (vgl. BGE 107 V 46).

Wie das Bundesgericht in seinem Urteil 9C_570/2015 vom 6. Juni 2016 E. 7.1 betonte, muss der Psychologe oder Psychotherapeut dabei unter der Aufsicht und Verantwortung eines Arztes tätig sein , der ihn korrekt instruiert und überwacht. Während der gesamten Therapie muss der Arzt einen genügenden, persönlichen Kontakt zum Patienten wahren, um nötigenfalls umgehend zu intervenieren oder auf die verordneten Massnahmen zurückzukommen. 4.4.4

Mit dem Inkrafttreten des neuen Bundesgesetzes über die Psychologieberufe ( PsyG ) und der Verordnung über die Psychologieberufe ( PsyV ) auf den 1. April 2013 wurden geschützte Berufsbezeichnungen eingeführt und die Aus- und Weiterbildung sowie die Berufsausübung der psychologischen Psychotherapeuten bzw. der psychologischen Psychotherapeutinnen national einheitlich geregelt.

Mit der per 1. Juli 202 2 in Kraft getretenen Änderung der Verordnung über die Krankenversicherung und der Krankenpflege-Leistungsverordnung soll nun die Versorgung s situation psychisch Erkrankter in der Schweiz verbessert werden .

Nach Art. 11b KLV übernimmt die Versicherung neu die Kosten für Leistungen der psychologischen Psychotherapie und der damit in Beziehung stehenden Leistungen der Koordination, die von nach Art. 50c der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) zugelassenen psychologischen Psychotherapeuten oder von nach Art. 52e KVV zugelassenen Organisationen der psychologischen Psychotherapie durchgeführt werden, wenn die Grundsätze nach Art. 2 K LV eingehalten und die Leistungen auf Anordnung eines A rztes erbracht werden ( Abs. 1) . Im Regelfall m u ss es sich um die Anordnung eines Facharzt es der Grund versorgung oder der psychiatrischen und psychosomatischen Versorgung handeln (lit. a), in Ausnahmefällen genügt auch die Anordnung durch einen Arzt mit einem anderen Weiterbildungstitel (lit. b) .

Für Leistungen nach Abs. 1 lit. a übernimmt die Versicherung pro ärztliche Anordnung die Kosten für höchstens 15 Abklärungs- und Therapiesitzungen. Der psychologische Psychotherapeut erstattet vor Ablauf der angeordneten Anzahl Sitzungen dem anordnenden Arzt Bericht ( Abs. 2) . S oll die Psychotherapie nach 30 Sitzungen zulasten der Versicherung fortgesetzt werden, hat der anordnende Arzt dem Vertrauensarzt der Versicherung einen Bericht mit dem Vorschlag zur Fortsetzung der Therapie vorzulegen (vgl. Abs. 3 ).

Für Leistungen nach Abs. 1 lit. b übernimmt die Versicherung höchstens 10 Abklärungs- und Therapiesitzungen ( Abs. 4) .

Die Möglichkeit der delegierten psychologischen Psychotherapie wird nach einer Übergangsphase

Ende 2022 entfallen (Übergangsbestimmung zur Änderung vom 2 3. Juni 2021) , weil mit dem neuen Anordnungsmodell die psychologische Psychotherapie umfassend geregelt

ist (detaillierte Informationen abrufbar unter www.bag.admin.ch

> Versicherungen > Krankenversicherung > Leistungen und Tarife > Nicht-ärztliche Leistungen > Neuregelung der psychologischen Psycho therapie ab 1. Juli 2022 , besucht am 1. September 2022) . 4.4 .5

Nach dem Ausgeführten galt in den Jahren 20 12 und 2013 somit noch mehr als heute, dass eine von einer «nichtärztlichen» Fachperson durchgeführte Psycho therapie nur dann eine im Rahmen der OPK zu übernehmende Pflichtleistung darstellt , wenn regelmässig ein Arzt involviert ist. Während der Arzt eine solche Psychotherapie heute nur noch im Rahmen der Anordnung zu überprüfen hat, musste er die «nichtärztliche» Fachperson bis 3 0. Juni 2022 laufend instruieren und überwachen , denn er hatte die Aufsicht über diese und trug die Verantwor tung für die Therapie. Die Beklagte durfte somit nach Treu und Glauben davon ausgehen, dass Frage 3 alle Psychotherapien erfasst, die von de r Krankenkasse vergütet werden, weil sie entweder von einem Arzt durchgeführt oder zumindest «kontrolliert» werden. Es geht also nicht darum, die Hilfskraft dem Arzt gleichzu stellen, sondern die beim Arzt verbliebene Verantwortung und Aufsichtspflicht zu würdigen.

Entgegen der Auffassung der Klägerin kann es f ür die Frage, ob eine «ärztliche Kontrolle» besteht, nicht massgeblich sein, wie sich ein Arzt die von ihm benötig t en Informationen beschafft , um über medizinische Massnahmen zu entscheiden (Anordnung, Anpassung und Aufhe b ung) . Eine persönliche Konsul tation ist hierfür nicht immer erforderlich . A l l enfalls genügt bereits ein Labor bericht , ein Bilddokument wie ein MRI oder eben auch die Berichterstattung des Psychologen zusammen mit dem Eindruck bei Begegnungen im Rahmen der P raxisbesuche . E ntscheidend ist, dass die Adäquanz der Psychotherapie

der Klägerin während der gesamten Dauer von rund eineinhalb Jahre n

laufend von Ärzten zu prüfen war . Damit stand sie unter « ärztlicher Kontrolle »

im engst en Sinn des Wortlauts

– und zwar ungeachtet dessen, wie die Ärzte ihre Verantwor tung und Aufsichtspflicht konkret wahrn a hmen.

Die Klägerin musste sich dabei auch bewusst sein, d ass die Therapie unter fach ärztliche r

Kontrolle, Aufsicht bzw. Verantwortung erfolgte. Zum einen fanden die Sitzungen in den Räumlichkeiten einer Psychiatrischen Klinik bzw. in der Praxis eines Psychiaters statt , so dass mit einem Austausch zwischen Psycho login und Facharzt zu rechnen war. Zum an deren wurden die Kosten gegenüber der Krankenkasse teilweise explizit als «delegierte» Psychotherapie deklariert und sind von dieser auch übernommen worden . Es wäre der Klägerin freigestanden, sich in der Pra xis eine s

selbständigerwerbende n Psycholog e n zu melden und selbst für die S itzungen aufzukommen. 4.5 4.5.1

Zur

Frage 4 machte die Klägerin geltend , sie sei vor Abschluss des Versicherungs vertrags nie aus psychischen Gründen arbeitsunfähig gewesen . Die Beschwerden sei en bei längst abgeschlossen er Behandlung vo llständig abgeklungen gewesen. Sie sei voll leistungsfähig gewesen und habe sich mitten in einer Weiterbildung zur Personalfachfrau befunden, die sie im gleichen Jahr erfolgreich abgeschlossen habe. Sie habe

also davon a usgehen dürfen , dass «psychische Probleme» sie auch künftig nicht in der Arbeitsfähigkeit einschränken würde n . Es sei der Beklagten auch nicht gelungen, einen Zusammenhang zwischen dem aktuellen und dem früheren Leiden zu beweisen. Ein solcher besteh e nicht

(vgl. Urk. 1 Rz 13 f. ; Urk. 12 Rz 15 ) .

So hätten sich a b Sommer /Herbst 2015 bei ihrem Sohn Entwick lungsverzögerungen bemerkbar gemacht ; als sie mit dem zweiten Kind im siebten Monat schwanger gewesen sei, habe sie von einer möglichen genetischen Ursache erfahren, was zu einem völligen Zusammenbruch geführt habe. Nach der Frühgeburt sei dann eine postnatale Depression diagnostiziert worden . Der Gendefekt beim Sohn sei im Dezember 2018 bestätigt worden. Bei Eintritt der Invalidität habe somit eine ganz andere Lebenssituation bestanden (vgl. Urk. 1 Ziff. 15; Urk. 12 Ziff. 14). Es überspanne den Bogen der vagen Frageformulie rung , hätte sie überlegen müssen, ob vergangene Gesundheitsstörungen in Zukunft zu einer Arbeitsunfähigkeit führen könnten (vgl. Urk. 12 Rz 12 f.). 4.5.2

Die Beklagte argumentierte indessen , es sei umfassend nach allen möglichen Leiden/Störungen gefragt worden, di e potenziell in der Zukunft Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit haben könnten und nicht nur nach denen, die tat sächlich schon Einfluss hätten. Dies ergebe sich auch im Kontext mit den Fragen 1 ( aktuelle Arbeitsunfähigkeit) und 5 ( Arbeitsunfähigkeit in der Vergangenheit). Gestützt auf die Berichte von Dr. E.___ und des H.___ hätten schon vor dem Stellenantritt Beschwerden bestanden, welche die Hilfe eines Fachexperten erfordert hätten, weshalb die Klägerin eine spätere Arbeitsunfähigkeit aufgrund derselben nicht in guten Treuen habe ausschliessen können bzw. der psychische Zusammenbruch nicht so überraschend gewesen sei . Dies müsse umso mehr gelten, als sich ihr Leiden in diversen Funktionseinschränkungen manifestiere, die offensichtlich früher oder später zu einer Arbeitsunfähigkeit führen könnten . Damals wie ab Mai 2017 sei eine psychische Erkrankung bzw. eine rezidivierende depressive Störung behandelt

worden . Es sei irrelevant, was d er finale Auslöser der perma nenten Arbeitsunfähigkeit gewesen sei . D a s s es an einem Kausalzusammenhang zwischen den Leiden fehle, sei eine unsubstan z ierte Behauptung (vgl. Urk. 8 Rz 19 ; Urk. 18 Rz 12 und 15 -17 ). 4.6

4.6.1

Jegliche aktuell bestehende Arbeitsunfähigkeit wird zweifellos bereits

vom Wortlaut von

Frage 1 der Gesundheitserklärung erfasst (vgl. Urk. 2/9 S. 1). Sinn und Zweck der hypothetisch

formulierten Frage 4 ist aufgrund ihres Wortlauts und im Kontext von Frage 1 somit offensichtlich zu erfahren , ob der versicherten Person gesundheitliche Störungen bekannt sind, von welchen diese annehmen muss, dass sie künftig zu einer Leistungspflicht der Beklagten führen könnten und zwar ungeachtet dessen, ob die entsprechende gesundheitliche Störung bei Arbeitsbeginn besteht («leiden») oder nur früher einmal bestanden hat («litten»). Ergänzend stellte die Beklagte mit Frage 5 sicher, dass – auch wenn Frage 4 verneint wird – ihr dennoch gesundheitliche Störungen mitgeteilt werden müssen, für welche eine Arbeitsunfähigkeit von mehr als zwei Wochen bestand.

Der Klägerin ist insoweit beizupflichten, als an die ihr zumutbare Sorgfalt bei der Beantwortung des hypothetischen Elements dieser Frage keine allzu hohen Anforderungen gestellt werden dürfen. Von den ihr bekannten gesundheitlichen Störungen, denen sie Krankheitswert im Sinne von E. 3 beimessen musste, waren nur diejenigen mitteilungspflichtig, bei denen sie auch als medizinischer Laie die Möglichkeit ernsthaft in Betracht ziehen musste, dass sie dereinst zu einer Arbeitsunfähigkeit führen könnten. 4.6.2

Ausgangspunkt bilden hierbei die Überlegungen des Bundesgericht s in seinem Urteil 9C_203/2020 vom 2 2. März 2021 E. 5.1.3 zum Kausalitäts begriff nach Art. 6 Abs. 3 VVG. Diese Bestimmung sieht vor, dass infolge der Vertragsauf lösung die Leistungspflicht des Versicherers für bereits eingetretene Schäden erlischt , soweit deren Eintritt oder Umfang durch die nicht oder unrichtig angezeigte erhebliche Gefahrstatsache beeinflusst worden ist . Das Bundesgericht bestätigte, dass die Kausalität in jenem Fall hinreichend gegeben war, weil eine depressive Phase ein Risikofaktor für eine weitere Depression darstelle und sich eine solche bei der versicherten Person realisiert habe. Es hand le sich fraglos um Umstände, welche für die Abschätzung des versicherten Risikos - für die versicherte Person bei zumutbarer Sorgfalt respektive ernsthaftem Nachdenken ohne Weiteres erkennbar - relevant und deshalb anzugeben gewesen sei. 4.6. 3

Nichts anderes kann für die Klägerin gelten. Sie wurde damals und wird aktuell aufgrund einer depressiven Symptomatik behandelt (vgl. Urk. 2/10 S. 1 f.; Urk.

2/5, Dokument 64 S. 4). Zusätzlich diagnostiziert wurde neu ein

Asperger -Syndrom, das jedoch

– falls gegeben – auch nicht erst nach dem Arbeitsbeginn symptomatisch geworden sein kann (etwa Urk. 2/5, Dokument 77 S. 3 f.). So ist dieses in der ICD-10-K lassifikation bei den tiefgreifenden Entwicklungsstörung en mit Beginn ausnahmslos im Kleinkindalter oder in der Kindheit eingeordnet (vgl. Dilling / Mombour /Schmidt [Hrsg.], Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V [F], 1 0. Aufl. 2015 , S. 318 f.) . Die Beklagte schilderte alsdann seit Jahren bestehende und zunehmende psychische B eschwerden, aufgrund derselben sie über einen langen Zeitraum in den Jahren 2 0 12 und 2013

eine delegierte Psychotherapie in Anspruch nahm (insbesondere E. 4.2.1) .

Eine wenig später , konkret

im Herbst 2016 eingetretene , psychisch bedingte Arbeitsunfähigkeit kann daher nicht als völlig von früheren psychischen Beein trächtigungen losgelöst betrachtet werden , wobei sich die Klägerin angesichts des soeben Ausgeführten auch hätte bewusst sein müssen, dass bei ihr ein erhöhtes Risiko für eine psychisch bedingte Arbeitsunfähigkeit bestand. Dies muss umso mehr gelten, als die Therapie nicht zu Ende geführt, sondern von der Klägerin vorzeitig abgebrochen worden war (vgl. E. 4.2.2) und die geschilderten Lebens umstände nicht zwingend auf das Abklingen der Beschwerden vor Arbeitsbeginn schliessen las sen

(vgl. E. 4.4.2) . 5.

Nach dem Ausgeführten hätte sich die Klägerin beim Ausfüllen der Gesundheits erklärung am 2 5. März 2015 bewusst sein müssen, dass der Besuch einer von der Krankenkasse vergüteten , delegierten Psychotherapie wegen einer depressiven Symptomatik während eineinhalb Jahren

eine Gefahrstatsache darstellt. Dies muss umso mehr gelten, als sie schon die Jahre davor psychisch angeschlagen war und sie die Arbeit nur gerade etwas mehr als ein Jahr nach Abbruch der Therapie aufnahm. Ebenso musste sie nach Treu und Glauben davon ausgehen, dass die ärztlich delegierte Psychotherapie respektive ihr psychisches Leiden von Frage 3 respektive

von Frage 4 erfasst wurde und sie dementsprechend beide Fragen mit «ja» hätte beantworten müssen. D as Vorliegen einer Anzeigepflicht verletzung ist demnach zu bejahen.

Nachdem die Beklagte den überobligatorischen Vorsorge vertrag mit Schreiben vom 5. Mai 2020 unbestrittenermassen rechtzeitig per sofort gekündigt hat ( Urk. 2/8 ), ist sie nicht zu Leistungen aus dem überobligatorischen V orsorge verhältnis verpflichtet. Die Klage ist folglich abzuweisen. Ausführungen zu einer Verzinsung allfälliger Rentenleistungen (vgl. Urk. 1 Rz 18 und Urk. 1 2

Rz 16 ; Urk. 8 Rz 21 f. und Urk. 1 8 Rz 18) sind damit obsolet. 6.

Art. 73 Abs. 2 BVG

schliesst einen Anspruch der obsiegenden Versicherungs trägerin auf eine Prozessentschädigung zwar nicht aus. Indes werden den Trägern der beruflichen Vorsorge gemäss BVG bzw. den mit öffentlichrechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen in Anlehnung an die Rechtsprechung zu Art. 159 Abs. 2 des bis Ende 2006 in Kraft gestandenen Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege (Bundesrechtspflegegesetz/OG) praxisge mäss keine Parteientschädigungen zugesprochen. Es besteht kein Grund vorliegend anders zu verfahren (vgl. BGE 128 V 133 E. 5b, 126 V 150 E. 4a, 118 V 169 E. 7 und 117 V 349 E. 8, mit Hinweisen; vgl. auch BGE 122 V 125 E. 5b und 320 E. 1a und b sowie 112 V 356 E. 6), zumal die Beklagte ihren Antrag auch nicht begründete (vgl. Urk. 8 S. 2). Das Gericht erkennt: 1.

Die Klage wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Der Beklagten wird keine Prozessentschädigung zugesprochen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Advokat Nicolai Fullin - Rechtsanwältin Dr. Isabelle Vetter-Schreiber - Bundesamt für Sozialversicherungen 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin VogelBonetti

Erwägungen (12 Absätze)

E. 1 X.___ , geboren 1983, war vom 1. März 2015 bis zum 3 0. April 2017 bei der Z.___ AG angestellt (vgl. Urk.

E. 1.1 Gemäss Art. 73 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinter lassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) bestimmt sich der Gerichtsstand nach dem schweizerischen Sitz oder Wohnsitz des Beklagten oder dem Ort des Betriebes, bei dem der Versicherte angestellt worden war, wobei die klagende Partei den Gerichtsstand wählen kann (BGE 133 V 488 E. 2.1 mit Hinweis). Ebenso sieht Art. 33 Abs. 3 des Vorsorgereglements der Beklagten, gültig ab 1. Januar 2021, für Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Auslegung und Anwendung des Reglements den Gerichtsstand am schweizerischen Sitz oder Wohnsitz des Beklagten vor (vgl. Urk. 9/4 S. 27). Da die Beklagte ihren Sitz in Zürich hat (vgl. Urk. 2/2 ) ist das angerufene Gericht örtlich und – gestützt auf § 2 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer)

– auch sachlich für die Beurteilung der vorliegenden Klage zuständig.

E. 1.2 Das berufsvorsorgerechtliche Verfahren nach Art. 73 BVG ist einfach, rasch und in der Regel kostenlos; das Gericht stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest ( Art. 73 Abs. 2 BVG). Der Untersuchungsgrundsatz betrifft den rechtserheblichen Sachverhalt und verpflichtet das Gericht gegebenenfalls zur Erhebung der notwendigen Beweise. Er wird zurückgedrängt durch die Mitwirkungspflicht der Parteien, namentlich wenn diese anwaltlich vertreten sind. Dazu gehört in erster Linie die Substanziierungspflicht , welche besagt, dass die wesentlichen Tatsachenbehauptungen und - bestreitungen in den Rechtsschriften enthalten sein müssen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_711/2017 vom 4. Juli 2018 E. 3.1.1 mit Hinweis insbesondere auf BGE 138 V 86 E. 5.2.3). 2.

Zwischen den P arteien ist strittig, ob die Kündigung des überobligatorischen Vorsorge vertrages

durch die Beklagte mit Schreiben vom 5. Mai 2020 wegen Anzeigepflichtverletzung rechtens war respektive ob der Klägerin über die gesetzlichen Mindestleistungen hinaus Rentenleistungen aus der überobligato rischen beruflichen Vorsorge zustehen (im Detail E. 4). 3. 3.1

Die Vorsorgeeinrichtungen können die weitergehende Vorsorge im Rahmen von Art. 49 Abs. 2 BVG grundsätzlich privatautonom ausgestalten . Gemäss Art. 331c OR sind sie namentlich befugt, in der weitergehenden Vorsorge für die Risiken Tod und Invalidität Gesundheitsvorbehalte anzubringen. Die Gültigkeit solcher Vorbehalte beträgt höchstens fünf Jahre (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_333/2017 vom 2 5. Januar 2018 E. 2.1 ).

Gesundheitsvorbehalte werden regelmässig ausgesprochen, nachdem die eintretende Person einen Gesundheitsfragebogen oder ein entsprechendes Anmel deformular ausgefüllt hat (vgl. Walser, in: Schneider/Geiser/ Gächter , BVG und Bundesgesetz über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [FZG], N.

E. 2 /5, Dokument 14.1 S.1 ; Urk. 1 Ziff. 3; Urk. 8 Rz

E. 5 ) und infolgedessen

bei der Pensionskasse Y.___

(nachfolgend: Pensionskasse) für die berufliche Vorsorge versichert (vgl. Urk. 2/1).

A m 2 5. März 2015 füllte sie zuhanden der Pensionskasse

ein Anmeldeformular – einschliesslich einer Gesundheits er klärung – aus (vgl. Urk. 2/9 ).

Mit Verfügung vom 9. April 2020 sprach die IV-Stelle des Kantons Aargau der Versicherten rückwirkend ab 1.

Oktober 2017 eine ganze Invalidenrente (und Kinderrenten) zu mit der Begründung ,

jene

sei seit 3 1. Oktober 2016 dauerhaft in ihrer Arbeitsfähigkeit als Sachbearbeiterin Payroll eingeschränkt. Die V erfügung wurde auch der Pensionskasse zugestellt (vgl. Urk. 2/6, insbesondere S. 1, 3 und 5) und erwuchs in Rechtskraft (vgl. Urk. 1 Ziff. 4).

Hierauf

teilte die Pensionskasse der Versicherten mit Schreiben vom 5. Mai 2020 mit , den überobligatorischen Vorsorgevertrag per sofort zu kündigen , da man n ach Durchsicht der Akten der Invalidenversicherung festgestellt habe , dass sie die Fragen 3 und 4 der Gesundheitserklärung

vom 25. März 2015 unvollständig bzw. falsch beantwortet und damit ihre Anzeigepflicht verletzt habe (vgl. Urk. 2/8). Dementsprechend anerkannte die

Pensionskasse mit Schreiben vom

8. Mai 2020 einen Rentenanspruch der Versicherten und ihrer Kinder

– bei einem Invaliditätsgrad von 100 % und mit Wirkung ab 3 1. Oktober 2018 – explizit nur im Umfang der Mindestleistungen nach BVG an (vgl. Urk. 2/7). 2.

Mit Eingabe vom 2 0. Mai 2021 ( Urk. 1; Beilagen Urk. 2/1-3 + 5-10) erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Fullin , Klage gegen die Pensionskasse mit dem sinngemäss en Antrag, die Beklagte sei zu verpflichten, den überobliga torischen Vorsorgevertrag mit ihr w eiterzuführen und ihr ab dem 1. November 2018 eine ganze Invalidenrente nebst zwei Kinderrente n nach den reglementa rischen Bestimmungen zuzüglich eines Verzugszinses von mindestens 1,25 % ab Klageeinleitung zu leisten; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten (vgl. Urk. 1 S. 2) . In der Klageantwort vom 1 9. August 2021 ( Urk. 8; Beilagen Urk. 9/1-4) schloss die Beklagte, vertreten durch Rechtsanwältin Vetter-Schreiber, auf Abweisung der Klage; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Klägerin ( Urk.

E. 8 S. 2). Mit Verfügung vom 23. August 2021 ordnete das Gericht einen zweiten Schriftenwechsel an ( Urk. 10). In der Replik vom 1 7. September 2021 ( Urk.

12) sowie der Duplik vom 13. Dezember 2021 ( Urk. 18) hielten die Parteien an ihren Anträgen fest. Die Duplik wurde der Klägerin mit Verfügung vom 1 4. Dezember 2021 zur Kenntnis gebracht ( Urk. 19). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 10 zu Art. 14). Nach der bundesgerichtliche n

Rechtsprechung beurteilen sich die Verletzung der Anzeigepflicht und deren Folgen im Bereich der weitergehenden beruflichen Vorsorge nach den statutarischen und den reglementarischen Bestimmungen der Vorsorge einrichtung, bei Fehlen entsprechender Normen analogieweise gemäss Art. 4 ff. des Bundesge setz es über den Ve rsicherungsvertrag (VVG; statt vieler: BGE 144 V 376 E. 2.1 ). 3.2

Das V orsorgereglement der Beklagten liegt in den Fassungen gültig ab 1. Januar 2016 ( Urk. 2/3) und gültig ab 1. Januar 2021 ( Urk. 9/4) vor. Art. 3 sieht unter dem Titel «Gesundheitsprüfung, Gesundheitsvorbehalt» in beiden Fassung en

im Wesentlichen vor , dass die aufzunehmenden Arbeitnehmer eine Gesundheits erklärung abzugeben haben. Aufgrund deren Inhalts kann die Geschäftsstelle der Beklagten verlangen, dass sich der Arbeitnehmer auf ihre Kosten einer ärztlichen Untersuchung durch ihren V ertrauensarzt unterzieht, der alsdann entscheidet, ob eine Aufnahme in die Beklagte ohne oder mit einem Vorbehalt erfolgen kann ( Abs. 1). Die Beklagte kann für die Risiken Tod und Invalidität einen Gesund heitsvorbehalt für längsten s fünf Jahre anbringen. Tritt innerhalb dieser Vorbehaltsdauer ein Ereignis ein, führt dies zu r lebenslänglichen Kürzung der auszurichtenden Leistungen ( maximal ) auf die Leistungen des BVG ( Abs. 2). Bei unwahren oder fehlenden Angaben in der Gesundheitserklärung kann die Beklagte innert sechs Monaten nach Kenntnis dieser Anzeigepflichtverletzung den überobligatorischen Vorsorgevertrag künden. Im Vorsorgefall kommen damit während der ganzen Laufzeit der Leistungen (einschliesslich anwa r tschaftliche Leistungen) nur die Mindestleistungen gemäss BVG zur Auszahlung ( Abs. 6) . 3.3

Während die Folgen d er Anzeigepflichtverletzung i m Reglement der Beklagten somit umfassend und abschliessend geregelt

sein dürften und zwischen den Parteien ohnehin unstrittig sind, beurteilt sich das Vorliegen einer Anzeige pflichtverletzu ng an sich in Anwendung von Art. 4 VVG. An dieser Bestimmung hat sich mit Ink rafttreten des revidierten VVG per 1. Januar 2022 übrigens nichts geändert mit der – hier nicht relevanten – Ausnahme , dass s owohl das Befragen zu als auch die Mitteilung von Gefahr s tatsachen

nicht mehr nur schriftlich , sondern auch in einer anderen Form, die den Nachweis durch Text ermöglicht, erfolgen kann .

Gemäss Art. 4 VVG hat der Antragsteller dem Versicherungsunternehmen anhand eines Fragebogens oder auf sonstiges Befragen alle für die Beurteilung der Gefahr erheblichen Tatsachen, soweit und so wie sie ihm bekannt sind oder bekannt sein müssen, mitzuteilen ( Abs. 1). Erheblich sind diejenigen Gefahrstatsachen , die geeignet sind, auf den Entschluss des Versicherungsunternehmens, den Vertrag überhaupt oder zu den vereinbarten Bedingungen abzuschliessen, einen Einfluss auszuüben ( Abs. 2). Die Gefahrstatsachen , auf welche die Fragen des Versiche rungsunternehmens in bestimmter, unzweideutiger Fassung gerichtet sind, werden als erheblich vermutet ( Abs. 3). 3.4

Gefahrstatsachen im Sinne des Art. 4 VVG sind somit alle Tatsachen, die bei der Beurteilung der Gefahr in Betracht fallen und den Versicherer demzufolge über den Umfang der zu deckenden Gefahr aufklären können; dazu sind nicht nur jene Tatsachen zu rechnen, welche die Gefahr verursachen, sondern auch solche, die bloss einen Rückschluss auf das Vorliegen von Gefahrenursachen gestatten. Die Anzeigepflicht des Antragstellers weist indessen keinen umfassenden Charakter auf. Sie beschränkt sich vielmehr auf die Angabe jener Gefahrstatsachen , nach denen der Versicherer ausdrücklich und in unzweideutiger Art gefragt hat; der Antragsteller ist daher ohne entsprechende Fragen nicht verpflichtet, von sich aus über bestehende Gefahren Auskunft zu geben (vgl. BGE 134 III 511 E. 3.3.2).

Sinn und Tragweite der gestellten Fragen sind dabei nach denselben Auslegungs grundsätze n zu ermitteln , wie sie für Verträge gelten, somit normativ nach dem Grundsatz von Treu und Glauben (Vertrauensprinzip) sowie unter Berücksichti gung der speziell für den Versicherungsvertrag im Gesetz ( Art. 4 Abs. 3 VVG) statuierten Erfordernisse der Bestimmtheit und Unzweideutigkeit der Fragen formulierung. Es ist darauf abzustellen, was vernünftigerweise gemeint sein muss und der konkrete Antragsteller annehmen darf, wenn er über die Fragen des Versicherers in der vom VVG verlangten Weise ernsthaft nachdenkt (BGE 136 III 334 E. 2.3). Danach verletzt ein Versicherter die Anzeigepflicht, wenn er eine bestimmte und unzweideutig formulierte Frage zu den bei ihm bestehenden oder vorbestandenen gesundheitlichen Störungen verneint, denen er nach der ihm zumutbaren Sorgfalt Krankheitscharakter beimessen müsste. Hingegen führte es zu weit, wenn der Aufnahmebewerber vereinzelt aufgetretene Unpässlichkeiten, die er in guten Treuen als belanglose, vorübergehende Beeinträchtigungen des körperlichen Wohlbefindens betrachten darf und bei der gebotenen Sorgfalt nicht als Erscheinungsformen eines ernsthafteren Leidens beurteilen muss, anzuzeigen verpflichtet wäre. Das Verschweigen derartiger geringfügiger Gesundheitsstö rungen vermag keine Verletzung der Anzeigepflicht zu begründen ( vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_203/2020 vom 2 2. März 2021 E. 2.2).

Es ist zu beachten, dass eine Frage einschränkend auszulegen ist, wenn sie an sich oder aufgrund ihrer Beziehung zu den übrigen dem Antragsteller vorgelegten Fragen Zweifel über den Umfang der Deklarationspflicht weckt. Das folgt einer seits aus dem Grundsatz, dass die Anzeigepflicht nur soweit besteht, als die Fragen des Versicherers reichen. Andererseits wird ganz allgemein eine Verletzung der Anzeigepflicht nur mit Zurückhaltung angenommen, weil damit die einschneidende Folge des Wegfalls des Versicherungsvertrags verbunden ist ( vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_471/2015 vom 1 1. März 2016 E. 5.3 mit Hinweis insbesondere auf B GE 118 II 333 E. 2b).

4. 4.1

I m Anmeldeformular zur beruflichen Vorsorge der Beklagten, das die Klägerin am 2 5. März 2015 ausfüllte, wurde n im separaten Teil «Gesundheitserklärung (massgebe nd ist der Zeitpunkt des Arbeits beginns)» unter anderem gefragt: « 3. Stehen oder standen Sie in den letzten fünf Jahren unter ärztlicher

Kontrolle oder nehmen Sie regelmässig Medikamente ein? 4. Leiden oder litten Sie an gesundheitlichen Störungen, psychischen Leiden, Folgen eines Unfalls, einer Krankheit oder eines Gebrechens, die heute noch einen Einfluss auf Ihre Arbeitsfähigkeit haben könnten?» .

Bei beiden Fragen kreuzte die Klägerin «nein» als Antwort an (vgl. Urk. 2/9), womit sie nach Auffassung der Beklagten ihre Anzeigepflicht verletzte. 4.2 4.2.1

Dem Abschlussbericht der psychiatrischen Kliniken A.___ vom September 2013, unterzeichnet von zwei Psychologen, ist zu entnehmen, dass die Klägerin im Zeitraum vom 2 9. Mai 2012 bis 1. Oktober 2013 an 42 Sitzungen teilnahm, wobei nach 32 Sitzungen ein Therapeutenwechsel ( von einer Psychologin zur anderen ) stattfand. Die Therapie würde künftig bei der unter zeichnenden Psychologin B.___ in der privaten Praxis von Dr. med. C.___ fortgesetzt , wobei es vor allem wichtig sei, dass die Klägerin lerne, Verantwortung für ihr eigenes Leben zu übernehmen . Es wurden eine mittelgra dige depressive Episode, eine generalisierte Angststörung sowie für die Vergan genheit eine Dysthymia diagnostiziert. Dazu wurde erläutert, dass sich die Klägerin auf Anraten ihres Hausarztes selbst angemeldet habe. Seit ihrem Zuzug von Australien vor zwei Jahren habe sich ihr Zustand stetig verschlechtert und sie fühle sich beruflich und privat schnell überfordert und kraftlos. Im März 2011 sei sie für zwei Wochen wegen eines Burnouts krankgeschrieben gewesen. Seit dem Spätsommer 2011 träten vermehrt somatische Symptome auf (Fieber, Schüttelfrost, Kopfschmerzen, Übelkeit und Schwindel). Seit einem Auffahrunfall im Jahr 2003 habe sie Ängste als Beifahrerin und ein- bis zweimal monatlich panische Zustände vor dem Einschlafen. Sie mache sich ständige Sorgen, die seit dem 25. Lebensjahr immer stärker geworden seien ( Urk. 2/10). 4.2.2

Die Beklagte reichte so dann eine E-Mail vom 2 9. September 2013 ein, in der die Klägerin ihrer Psychologin ihren psychischen Zustand beschrieb (vgl. Urk. 9/2). Zudem legte sie das von der Klägerin am 4. November 2013 ausgefüllte Patientenformular für die Praxis von Dr. med. C.___ , Facharzt für Psychi atrie und Psychotherapie, auf . Darin wurde neben dem Namen des Hausarztes auch derjenige des zuweisenden Arztes erfragt , wobei die Klägerin jeweils « Dr. D.___ » ang ab . Mit ihrer Unterschrift entband die Klägerin Dr. C.___

zudem insoweit von seiner ärztlichen Schweigepflicht, als bei Inkassoproblemen die notwendigen Daten an ein Inkassobüro, das Betreibungs- oder Sozialamt übermittelt werden durften ( vgl. Urk. 9/1). Wie sich aus der ferner

aufgelegten

E-Mail vom 7. Januar 2014 ergibt , brach die Klägerin die Therapie bald darauf ab , weil ihr der Aufwand hierfür zu gross war . Die Psychologin war überrascht und bot Hand für eine Lösung, wie Telefonate ( Urk. 9/3). 4. 2 .3

Zudem nahm die Beklagte auf konkrete Stellen in den von der Klägerin beigebrachten Akten der Invalidenversicherung Bezug (vgl. Urk. 8 Rz 12-15). Wie von ihr dargetan, hielt Dr. med. E.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychothe rapie, im Bericht vom 30. April 2019 anamnestisch fest, die Klägerin habe Ende 2011 in F.___ angefang en zu arbeiten und in G.___ gewohnt. Zu diesem Zeitpunkt habe sie eine ca. einjährige ambulante Psychotherapie begonnen, die sie in der ersten Schwangerschaft aufgehört habe, da sie keine Fortschritte gespürt habe (vgl. Urk. 2/5, Dokument 63 S.2). Ergänzend ist ihrem Bericht vom 2 3. April 2019 zu entnehmen, die Klägerin habe si ch eigentlich noch nie richtig frei und glücklich gefühlt (vgl. Urk. 2/5, Dokument 64 S. 6). Aus dem Bericht der H.___ vom 7. Mai 2019 geht hervor, dass die Klägerin angegeben hatte , sie könne sich nicht erinnern, « dass es ihr jemals anders/ besser gegangen sei; jedoch habe sie erst ein Arzt im Jahr 2012 aufmerk sam gemacht, seither sei sie in psychiatrischer Behandlung aufgrund von Depressionen » (vgl. Urk. 2/5, Dokument 75 S. 2). Ebenfalls zutreffend vermerkte die Beklagte (vgl. Urk. 8 Rz 19), dass bei der Klägerin gemäss Stellungnahme der Psychiaterin des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 12. September 2019 erhebliche Funktionseinschränkungen, vor allem in der Durchhaltefähigkeit, in der Belastbarkeit, der Flexibilität und Umstellungsfähigkeit, der Spontanaktivität und der Teamfähigkeit , bestehen (vgl. Urk. 2/5, Dokument 77 S. 4) . 4. 2 .4

Schliesslich forderte die Klägerin nach eigenen Angaben sämtliche Leistungs abrechnungen der Jahre 2012 bis 2014 bei der Krankenkasse ein (vgl. Urk.

E. 12 Rz 8 f. ). 4.3 .3

Die Beklagte hielt indessen dafür , anhand der Angaben von Dr. E.___ und des H.___ sei erwiesen, dass die Beschwerden seit j eher bestanden hätten , die Kläge rin mit einem Arzt darüber gesprochen habe und sodann in Behandlung wegen psychischer Beschwerden bei den A.___ gewesen sei . Es sei eine unsubstan zierte

Schutzbehauptung, dass die Angaben des H.___ unrichtig seien ( vgl. Urk. 8 Rz 1 2 und 16 ; Urk. 18 Rz 7 und 13 ). Die Therapie sei dan ach

in einer Fachpraxis fortgesetzt worden (vgl. Urk. 8 Rz 13). Dabei gehe auch aus dem aufgelegten E-Mail-Verkehr hervor, dass es der Klägerin

schlecht gegangen sei und dass die Psychotherapeutin versucht habe, sie zur Fort führung der Therapie zu mot ivieren (vgl. Urk. 8 Rz

E. 14 f.).

« Ä rztlich» seien alle Behandlungen , die von einem Arzt oder stellvertretend für ihn durch entsprechendes Fachpersonal durchgeführt würden. G emä ss Patienten formular sei eine Zuweisung durch den Hausarzt erfolgt , wobei kein Arzt eine Überweisung tätige, ohne sich den Patienten vorher anzusehen. Zudem habe die Klägerin mit ihrer Unterschrift darauf Dr. C.___ vom Arztgeheimnis entbunden. Andere Fachpersonen würden im Formular nicht erwähnt, womit die Honorarrechnung offensichtlich auf ihn gelautet habe und anzunehmen sei, er sei zumindest in die Fallzuteilung involviert gewesen bzw. habe die Verantwor tung getragen . Es habe sich somit – wie teils explizit in den Abrechnungen vermerkt (vgl. Urk.

E. 18 Rz 8). 4.4

4.4.1

Aufgrund der Unterlagen steht fest , dass die Klägerin von April 2012 bis Dezem ber 2013 regelmässig Sitzungen bei einer Psychologin wahrnahm, die zunächst in einer psychiatrischen Klinik und später in den Praxisräumlichkeiten eines Psychiaters stattfanden und von der Krankenkasse gemäss dem Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) vergütet wurden. Es muss sich folglich um eine delegierte Psychotherapie gehandelt haben, was von Dr. C.___ in seinen Leistungsabrechnungen auch ausdrücklich vermerkt wurde (vgl. E. 4.2.4) und zwischen den Parteien soweit ersichtlich unstrittig ist. 4.4.2

Soweit die Klägerin mit ihrer Argumentation in Frage stellte , dass die Sitzungen überhaupt einem therapeutischen Zweck dienten bzw. damals eine behandlungs bedürftige

Krankheit bestand , zumal sie

nicht arbeitsunfähig gewesen sei , sondern vielmehr

geheiratet und ein zweites Kind bekommen habe, s ind ihr mit der Beklagten der Bericht der A.___

(vgl. E. 4.2.1) und die zitierten E-Mails (vgl. E. 4.2.2) entgegenzuhalten . Die darin enthaltene subjektive Beschwerdeschil derung , die diagnostischen Überlegungen der P sychologen sowie die Tatsache, dass sich die Psychologin um die Fortsetzung der Therapie bemühte, lassen

durchaus auf einen gewissen Krankheitswert

und damit eine anzeigepflichtige Tatsache (dazu E. 3.4) schliessen . Keinesfalls handelt es sich lediglich um einzelne Unpässlichkeiten ; vielmehr haben die Beschwerden über die Jahre zugenommen

und sind während der Therapie, während d er die Klägerin übrigens zum ersten Mal Mutter wurde, nicht massgeblich

abgeklungen. Es sei angemerkt, dass sich eine volle Arbeitsfähigkeit in den Jahre n 2013 und 2014 anhand des aktenkun digen

Auszugs aus dem Individuellen Konto (IK) nicht ohne weiteres bestätigen lässt (vgl. Urk. 2/5, Dokument 71 S. 2).

Darüber hinaus ist hervorzuheben, dass die soziale Krankenversicherung ausschliesslich bei Krankheit, Unfall oder Mutterschaft L eistungen gewährt (vgl. Art. 1a Abs. 2 KVG) . Die Kosten für eine Psychotherapie werden nur übernom men, wenn diese eine psychische oder psychosomatische Erkrankung betrifft und ein definiertes therapeutisches Ziel anstrebt (vgl. Art. 2 Abs. 2 lit. a der Verord nung des EDI über Leistungen in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung , KLV) . Sitzungen mit dem Charakter einer blossen Lebensberatung oder zur Selbst verwirklichung wären also nicht von der Krankenkasse übernommen worden (vgl. dazu auch Art. 2 der Verordnung des EDI über Leistungen in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung , KLV) . 4.4.3

Das Modell der sog. delegierten Psychotherapie ist sodann vor dem Hintergrund des Krankenversicherungsrechts zu erklären: Freiberufliche, nichtärztliche Psychologen oder Psychotherapeuten gehör t en bis zum 3 0. Juni 2022 nicht zu denjenigen Personen, die berechtigt waren , Leistungen zu Lasten der sozialen Krankenversicherung zu erbringen (BGE 131 V 178 E. 2.2.2; 125 V 284 E. 4, 441 E. 2d). Indessen hat te die obligatorische Kranken pflege versicherung (OKP) nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts unter der bis dahin geltenden Rechtslage die Kosten einer sog. delegierten Psychotherapie zu übernehmen.

Eine solche liegt vor, wenn die psychotherapeutische Behandlung durch einen von einem Arzt angestellten (nicht ärztlichen) Psychologen oder Psychotherapeu ten in den Praxisräumen dieses Arztes und unter dessen Aufsicht und Verant wortlichkeit erfolgt und sofern die betreffende therapeutische Vorkehr nach den Geboten der ärztlichen Wissenschaft und Berufsethik sowie nach den Umständen des k onkreten Falles delegierbar ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_64/2020 vom 6. August 2020 E. 3.1). Eine delegierte Psychotherapie ist krankenversiche rungsrechtlich als

«ärztliche Behandlung» zu qualifizieren (vgl. BGE 107 V 46).

Wie das Bundesgericht in seinem Urteil 9C_570/2015 vom 6. Juni 2016 E. 7.1 betonte, muss der Psychologe oder Psychotherapeut dabei unter der Aufsicht und Verantwortung eines Arztes tätig sein , der ihn korrekt instruiert und überwacht. Während der gesamten Therapie muss der Arzt einen genügenden, persönlichen Kontakt zum Patienten wahren, um nötigenfalls umgehend zu intervenieren oder auf die verordneten Massnahmen zurückzukommen. 4.4.4

Mit dem Inkrafttreten des neuen Bundesgesetzes über die Psychologieberufe ( PsyG ) und der Verordnung über die Psychologieberufe ( PsyV ) auf den 1. April 2013 wurden geschützte Berufsbezeichnungen eingeführt und die Aus- und Weiterbildung sowie die Berufsausübung der psychologischen Psychotherapeuten bzw. der psychologischen Psychotherapeutinnen national einheitlich geregelt.

Mit der per 1. Juli 202 2 in Kraft getretenen Änderung der Verordnung über die Krankenversicherung und der Krankenpflege-Leistungsverordnung soll nun die Versorgung s situation psychisch Erkrankter in der Schweiz verbessert werden .

Nach Art. 11b KLV übernimmt die Versicherung neu die Kosten für Leistungen der psychologischen Psychotherapie und der damit in Beziehung stehenden Leistungen der Koordination, die von nach Art. 50c der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) zugelassenen psychologischen Psychotherapeuten oder von nach Art. 52e KVV zugelassenen Organisationen der psychologischen Psychotherapie durchgeführt werden, wenn die Grundsätze nach Art. 2 K LV eingehalten und die Leistungen auf Anordnung eines A rztes erbracht werden ( Abs. 1) . Im Regelfall m u ss es sich um die Anordnung eines Facharzt es der Grund versorgung oder der psychiatrischen und psychosomatischen Versorgung handeln (lit. a), in Ausnahmefällen genügt auch die Anordnung durch einen Arzt mit einem anderen Weiterbildungstitel (lit. b) .

Für Leistungen nach Abs. 1 lit. a übernimmt die Versicherung pro ärztliche Anordnung die Kosten für höchstens 15 Abklärungs- und Therapiesitzungen. Der psychologische Psychotherapeut erstattet vor Ablauf der angeordneten Anzahl Sitzungen dem anordnenden Arzt Bericht ( Abs. 2) . S oll die Psychotherapie nach 30 Sitzungen zulasten der Versicherung fortgesetzt werden, hat der anordnende Arzt dem Vertrauensarzt der Versicherung einen Bericht mit dem Vorschlag zur Fortsetzung der Therapie vorzulegen (vgl. Abs. 3 ).

Für Leistungen nach Abs. 1 lit. b übernimmt die Versicherung höchstens 10 Abklärungs- und Therapiesitzungen ( Abs. 4) .

Die Möglichkeit der delegierten psychologischen Psychotherapie wird nach einer Übergangsphase

Ende 2022 entfallen (Übergangsbestimmung zur Änderung vom 2 3. Juni 2021) , weil mit dem neuen Anordnungsmodell die psychologische Psychotherapie umfassend geregelt

ist (detaillierte Informationen abrufbar unter www.bag.admin.ch

> Versicherungen > Krankenversicherung > Leistungen und Tarife > Nicht-ärztliche Leistungen > Neuregelung der psychologischen Psycho therapie ab 1. Juli 2022 , besucht am 1. September 2022) . 4.4 .5

Nach dem Ausgeführten galt in den Jahren 20 12 und 2013 somit noch mehr als heute, dass eine von einer «nichtärztlichen» Fachperson durchgeführte Psycho therapie nur dann eine im Rahmen der OPK zu übernehmende Pflichtleistung darstellt , wenn regelmässig ein Arzt involviert ist. Während der Arzt eine solche Psychotherapie heute nur noch im Rahmen der Anordnung zu überprüfen hat, musste er die «nichtärztliche» Fachperson bis 3 0. Juni 2022 laufend instruieren und überwachen , denn er hatte die Aufsicht über diese und trug die Verantwor tung für die Therapie. Die Beklagte durfte somit nach Treu und Glauben davon ausgehen, dass Frage 3 alle Psychotherapien erfasst, die von de r Krankenkasse vergütet werden, weil sie entweder von einem Arzt durchgeführt oder zumindest «kontrolliert» werden. Es geht also nicht darum, die Hilfskraft dem Arzt gleichzu stellen, sondern die beim Arzt verbliebene Verantwortung und Aufsichtspflicht zu würdigen.

Entgegen der Auffassung der Klägerin kann es f ür die Frage, ob eine «ärztliche Kontrolle» besteht, nicht massgeblich sein, wie sich ein Arzt die von ihm benötig t en Informationen beschafft , um über medizinische Massnahmen zu entscheiden (Anordnung, Anpassung und Aufhe b ung) . Eine persönliche Konsul tation ist hierfür nicht immer erforderlich . A l l enfalls genügt bereits ein Labor bericht , ein Bilddokument wie ein MRI oder eben auch die Berichterstattung des Psychologen zusammen mit dem Eindruck bei Begegnungen im Rahmen der P raxisbesuche . E ntscheidend ist, dass die Adäquanz der Psychotherapie

der Klägerin während der gesamten Dauer von rund eineinhalb Jahre n

laufend von Ärzten zu prüfen war . Damit stand sie unter « ärztlicher Kontrolle »

im engst en Sinn des Wortlauts

– und zwar ungeachtet dessen, wie die Ärzte ihre Verantwor tung und Aufsichtspflicht konkret wahrn a hmen.

Die Klägerin musste sich dabei auch bewusst sein, d ass die Therapie unter fach ärztliche r

Kontrolle, Aufsicht bzw. Verantwortung erfolgte. Zum einen fanden die Sitzungen in den Räumlichkeiten einer Psychiatrischen Klinik bzw. in der Praxis eines Psychiaters statt , so dass mit einem Austausch zwischen Psycho login und Facharzt zu rechnen war. Zum an deren wurden die Kosten gegenüber der Krankenkasse teilweise explizit als «delegierte» Psychotherapie deklariert und sind von dieser auch übernommen worden . Es wäre der Klägerin freigestanden, sich in der Pra xis eine s

selbständigerwerbende n Psycholog e n zu melden und selbst für die S itzungen aufzukommen. 4.5 4.5.1

Zur

Frage 4 machte die Klägerin geltend , sie sei vor Abschluss des Versicherungs vertrags nie aus psychischen Gründen arbeitsunfähig gewesen . Die Beschwerden sei en bei längst abgeschlossen er Behandlung vo llständig abgeklungen gewesen. Sie sei voll leistungsfähig gewesen und habe sich mitten in einer Weiterbildung zur Personalfachfrau befunden, die sie im gleichen Jahr erfolgreich abgeschlossen habe. Sie habe

also davon a usgehen dürfen , dass «psychische Probleme» sie auch künftig nicht in der Arbeitsfähigkeit einschränken würde n . Es sei der Beklagten auch nicht gelungen, einen Zusammenhang zwischen dem aktuellen und dem früheren Leiden zu beweisen. Ein solcher besteh e nicht

(vgl. Urk. 1 Rz 13 f. ; Urk. 12 Rz 15 ) .

So hätten sich a b Sommer /Herbst 2015 bei ihrem Sohn Entwick lungsverzögerungen bemerkbar gemacht ; als sie mit dem zweiten Kind im siebten Monat schwanger gewesen sei, habe sie von einer möglichen genetischen Ursache erfahren, was zu einem völligen Zusammenbruch geführt habe. Nach der Frühgeburt sei dann eine postnatale Depression diagnostiziert worden . Der Gendefekt beim Sohn sei im Dezember 2018 bestätigt worden. Bei Eintritt der Invalidität habe somit eine ganz andere Lebenssituation bestanden (vgl. Urk. 1 Ziff. 15; Urk. 12 Ziff. 14). Es überspanne den Bogen der vagen Frageformulie rung , hätte sie überlegen müssen, ob vergangene Gesundheitsstörungen in Zukunft zu einer Arbeitsunfähigkeit führen könnten (vgl. Urk. 12 Rz 12 f.). 4.5.2

Die Beklagte argumentierte indessen , es sei umfassend nach allen möglichen Leiden/Störungen gefragt worden, di e potenziell in der Zukunft Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit haben könnten und nicht nur nach denen, die tat sächlich schon Einfluss hätten. Dies ergebe sich auch im Kontext mit den Fragen 1 ( aktuelle Arbeitsunfähigkeit) und 5 ( Arbeitsunfähigkeit in der Vergangenheit). Gestützt auf die Berichte von Dr. E.___ und des H.___ hätten schon vor dem Stellenantritt Beschwerden bestanden, welche die Hilfe eines Fachexperten erfordert hätten, weshalb die Klägerin eine spätere Arbeitsunfähigkeit aufgrund derselben nicht in guten Treuen habe ausschliessen können bzw. der psychische Zusammenbruch nicht so überraschend gewesen sei . Dies müsse umso mehr gelten, als sich ihr Leiden in diversen Funktionseinschränkungen manifestiere, die offensichtlich früher oder später zu einer Arbeitsunfähigkeit führen könnten . Damals wie ab Mai 2017 sei eine psychische Erkrankung bzw. eine rezidivierende depressive Störung behandelt

worden . Es sei irrelevant, was d er finale Auslöser der perma nenten Arbeitsunfähigkeit gewesen sei . D a s s es an einem Kausalzusammenhang zwischen den Leiden fehle, sei eine unsubstan z ierte Behauptung (vgl. Urk. 8 Rz

E. 19 ; Urk. 18 Rz 12 und 15 -17 ). 4.6

4.6.1

Jegliche aktuell bestehende Arbeitsunfähigkeit wird zweifellos bereits

vom Wortlaut von

Frage 1 der Gesundheitserklärung erfasst (vgl. Urk. 2/9 S. 1). Sinn und Zweck der hypothetisch

formulierten Frage 4 ist aufgrund ihres Wortlauts und im Kontext von Frage 1 somit offensichtlich zu erfahren , ob der versicherten Person gesundheitliche Störungen bekannt sind, von welchen diese annehmen muss, dass sie künftig zu einer Leistungspflicht der Beklagten führen könnten und zwar ungeachtet dessen, ob die entsprechende gesundheitliche Störung bei Arbeitsbeginn besteht («leiden») oder nur früher einmal bestanden hat («litten»). Ergänzend stellte die Beklagte mit Frage 5 sicher, dass – auch wenn Frage 4 verneint wird – ihr dennoch gesundheitliche Störungen mitgeteilt werden müssen, für welche eine Arbeitsunfähigkeit von mehr als zwei Wochen bestand.

Der Klägerin ist insoweit beizupflichten, als an die ihr zumutbare Sorgfalt bei der Beantwortung des hypothetischen Elements dieser Frage keine allzu hohen Anforderungen gestellt werden dürfen. Von den ihr bekannten gesundheitlichen Störungen, denen sie Krankheitswert im Sinne von E. 3 beimessen musste, waren nur diejenigen mitteilungspflichtig, bei denen sie auch als medizinischer Laie die Möglichkeit ernsthaft in Betracht ziehen musste, dass sie dereinst zu einer Arbeitsunfähigkeit führen könnten. 4.6.2

Ausgangspunkt bilden hierbei die Überlegungen des Bundesgericht s in seinem Urteil 9C_203/2020 vom 2 2. März 2021 E. 5.1.3 zum Kausalitäts begriff nach Art. 6 Abs. 3 VVG. Diese Bestimmung sieht vor, dass infolge der Vertragsauf lösung die Leistungspflicht des Versicherers für bereits eingetretene Schäden erlischt , soweit deren Eintritt oder Umfang durch die nicht oder unrichtig angezeigte erhebliche Gefahrstatsache beeinflusst worden ist . Das Bundesgericht bestätigte, dass die Kausalität in jenem Fall hinreichend gegeben war, weil eine depressive Phase ein Risikofaktor für eine weitere Depression darstelle und sich eine solche bei der versicherten Person realisiert habe. Es hand le sich fraglos um Umstände, welche für die Abschätzung des versicherten Risikos - für die versicherte Person bei zumutbarer Sorgfalt respektive ernsthaftem Nachdenken ohne Weiteres erkennbar - relevant und deshalb anzugeben gewesen sei. 4.6. 3

Nichts anderes kann für die Klägerin gelten. Sie wurde damals und wird aktuell aufgrund einer depressiven Symptomatik behandelt (vgl. Urk. 2/10 S. 1 f.; Urk.

2/5, Dokument 64 S. 4). Zusätzlich diagnostiziert wurde neu ein

Asperger -Syndrom, das jedoch

– falls gegeben – auch nicht erst nach dem Arbeitsbeginn symptomatisch geworden sein kann (etwa Urk. 2/5, Dokument 77 S. 3 f.). So ist dieses in der ICD-10-K lassifikation bei den tiefgreifenden Entwicklungsstörung en mit Beginn ausnahmslos im Kleinkindalter oder in der Kindheit eingeordnet (vgl. Dilling / Mombour /Schmidt [Hrsg.], Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V [F], 1 0. Aufl. 2015 , S. 318 f.) . Die Beklagte schilderte alsdann seit Jahren bestehende und zunehmende psychische B eschwerden, aufgrund derselben sie über einen langen Zeitraum in den Jahren 2 0 12 und 2013

eine delegierte Psychotherapie in Anspruch nahm (insbesondere E. 4.2.1) .

Eine wenig später , konkret

im Herbst 2016 eingetretene , psychisch bedingte Arbeitsunfähigkeit kann daher nicht als völlig von früheren psychischen Beein trächtigungen losgelöst betrachtet werden , wobei sich die Klägerin angesichts des soeben Ausgeführten auch hätte bewusst sein müssen, dass bei ihr ein erhöhtes Risiko für eine psychisch bedingte Arbeitsunfähigkeit bestand. Dies muss umso mehr gelten, als die Therapie nicht zu Ende geführt, sondern von der Klägerin vorzeitig abgebrochen worden war (vgl. E. 4.2.2) und die geschilderten Lebens umstände nicht zwingend auf das Abklingen der Beschwerden vor Arbeitsbeginn schliessen las sen

(vgl. E. 4.4.2) . 5.

Nach dem Ausgeführten hätte sich die Klägerin beim Ausfüllen der Gesundheits erklärung am 2 5. März 2015 bewusst sein müssen, dass der Besuch einer von der Krankenkasse vergüteten , delegierten Psychotherapie wegen einer depressiven Symptomatik während eineinhalb Jahren

eine Gefahrstatsache darstellt. Dies muss umso mehr gelten, als sie schon die Jahre davor psychisch angeschlagen war und sie die Arbeit nur gerade etwas mehr als ein Jahr nach Abbruch der Therapie aufnahm. Ebenso musste sie nach Treu und Glauben davon ausgehen, dass die ärztlich delegierte Psychotherapie respektive ihr psychisches Leiden von Frage 3 respektive

von Frage 4 erfasst wurde und sie dementsprechend beide Fragen mit «ja» hätte beantworten müssen. D as Vorliegen einer Anzeigepflicht verletzung ist demnach zu bejahen.

Nachdem die Beklagte den überobligatorischen Vorsorge vertrag mit Schreiben vom 5. Mai 2020 unbestrittenermassen rechtzeitig per sofort gekündigt hat ( Urk. 2/8 ), ist sie nicht zu Leistungen aus dem überobligatorischen V orsorge verhältnis verpflichtet. Die Klage ist folglich abzuweisen. Ausführungen zu einer Verzinsung allfälliger Rentenleistungen (vgl. Urk. 1 Rz 18 und Urk. 1 2

Rz 16 ; Urk. 8 Rz

E. 21 f. und Urk. 1 8 Rz 18) sind damit obsolet. 6.

Art. 73 Abs. 2 BVG

schliesst einen Anspruch der obsiegenden Versicherungs trägerin auf eine Prozessentschädigung zwar nicht aus. Indes werden den Trägern der beruflichen Vorsorge gemäss BVG bzw. den mit öffentlichrechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen in Anlehnung an die Rechtsprechung zu Art. 159 Abs. 2 des bis Ende 2006 in Kraft gestandenen Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege (Bundesrechtspflegegesetz/OG) praxisge mäss keine Parteientschädigungen zugesprochen. Es besteht kein Grund vorliegend anders zu verfahren (vgl. BGE 128 V 133 E. 5b, 126 V 150 E. 4a, 118 V 169 E. 7 und 117 V 349 E. 8, mit Hinweisen; vgl. auch BGE 122 V 125 E. 5b und 320 E. 1a und b sowie 112 V 356 E. 6), zumal die Beklagte ihren Antrag auch nicht begründete (vgl. Urk. 8 S. 2). Das Gericht erkennt: 1.

Die Klage wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Der Beklagten wird keine Prozessentschädigung zugesprochen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Advokat Nicolai Fullin - Rechtsanwältin Dr. Isabelle Vetter-Schreiber - Bundesamt für Sozialversicherungen 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin VogelBonetti

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich BV.2021.00033

V. Kammer Sozialversicherungsrichter Vogel, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Philipp Ersatzrichterin Muraro Gerichtsschreiberin Bonetti Urteil vom 1 5. September 2022 in Sach en X.___ Klägerin vertreten durch Advokat Nicolai Fullin indemnis Rechtsanwälte Spalenberg 20, Postfach 1460, 4001 Basel gegen Pensions kasse Y.___ Beklagte vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Isabelle Vetter-Schreiber Hubatka Müller Vetter, Rechtsanwälte Seestrasse 6, Postfach, 8027 Zürich Sachverhalt: 1.

X.___ , geboren 1983, war vom 1. März 2015 bis zum 3 0. April 2017 bei der Z.___ AG angestellt (vgl. Urk. 2 /5, Dokument 14.1 S.1 ; Urk. 1 Ziff. 3; Urk. 8 Rz 5 ) und infolgedessen

bei der Pensionskasse Y.___

(nachfolgend: Pensionskasse) für die berufliche Vorsorge versichert (vgl. Urk. 2/1).

A m 2 5. März 2015 füllte sie zuhanden der Pensionskasse

ein Anmeldeformular – einschliesslich einer Gesundheits er klärung – aus (vgl. Urk. 2/9 ).

Mit Verfügung vom 9. April 2020 sprach die IV-Stelle des Kantons Aargau der Versicherten rückwirkend ab 1.

Oktober 2017 eine ganze Invalidenrente (und Kinderrenten) zu mit der Begründung ,

jene

sei seit 3 1. Oktober 2016 dauerhaft in ihrer Arbeitsfähigkeit als Sachbearbeiterin Payroll eingeschränkt. Die V erfügung wurde auch der Pensionskasse zugestellt (vgl. Urk. 2/6, insbesondere S. 1, 3 und 5) und erwuchs in Rechtskraft (vgl. Urk. 1 Ziff. 4).

Hierauf

teilte die Pensionskasse der Versicherten mit Schreiben vom 5. Mai 2020 mit , den überobligatorischen Vorsorgevertrag per sofort zu kündigen , da man n ach Durchsicht der Akten der Invalidenversicherung festgestellt habe , dass sie die Fragen 3 und 4 der Gesundheitserklärung

vom 25. März 2015 unvollständig bzw. falsch beantwortet und damit ihre Anzeigepflicht verletzt habe (vgl. Urk. 2/8). Dementsprechend anerkannte die

Pensionskasse mit Schreiben vom

8. Mai 2020 einen Rentenanspruch der Versicherten und ihrer Kinder

– bei einem Invaliditätsgrad von 100 % und mit Wirkung ab 3 1. Oktober 2018 – explizit nur im Umfang der Mindestleistungen nach BVG an (vgl. Urk. 2/7). 2.

Mit Eingabe vom 2 0. Mai 2021 ( Urk. 1; Beilagen Urk. 2/1-3 + 5-10) erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Fullin , Klage gegen die Pensionskasse mit dem sinngemäss en Antrag, die Beklagte sei zu verpflichten, den überobliga torischen Vorsorgevertrag mit ihr w eiterzuführen und ihr ab dem 1. November 2018 eine ganze Invalidenrente nebst zwei Kinderrente n nach den reglementa rischen Bestimmungen zuzüglich eines Verzugszinses von mindestens 1,25 % ab Klageeinleitung zu leisten; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten (vgl. Urk. 1 S. 2) . In der Klageantwort vom 1 9. August 2021 ( Urk. 8; Beilagen Urk. 9/1-4) schloss die Beklagte, vertreten durch Rechtsanwältin Vetter-Schreiber, auf Abweisung der Klage; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Klägerin ( Urk. 8 S. 2). Mit Verfügung vom 23. August 2021 ordnete das Gericht einen zweiten Schriftenwechsel an ( Urk. 10). In der Replik vom 1 7. September 2021 ( Urk.

12) sowie der Duplik vom 13. Dezember 2021 ( Urk. 18) hielten die Parteien an ihren Anträgen fest. Die Duplik wurde der Klägerin mit Verfügung vom 1 4. Dezember 2021 zur Kenntnis gebracht ( Urk. 19). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Gemäss Art. 73 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinter lassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) bestimmt sich der Gerichtsstand nach dem schweizerischen Sitz oder Wohnsitz des Beklagten oder dem Ort des Betriebes, bei dem der Versicherte angestellt worden war, wobei die klagende Partei den Gerichtsstand wählen kann (BGE 133 V 488 E. 2.1 mit Hinweis). Ebenso sieht Art. 33 Abs. 3 des Vorsorgereglements der Beklagten, gültig ab 1. Januar 2021, für Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Auslegung und Anwendung des Reglements den Gerichtsstand am schweizerischen Sitz oder Wohnsitz des Beklagten vor (vgl. Urk. 9/4 S. 27). Da die Beklagte ihren Sitz in Zürich hat (vgl. Urk. 2/2 ) ist das angerufene Gericht örtlich und – gestützt auf § 2 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer)

– auch sachlich für die Beurteilung der vorliegenden Klage zuständig. 1.2 Das berufsvorsorgerechtliche Verfahren nach Art. 73 BVG ist einfach, rasch und in der Regel kostenlos; das Gericht stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest ( Art. 73 Abs. 2 BVG). Der Untersuchungsgrundsatz betrifft den rechtserheblichen Sachverhalt und verpflichtet das Gericht gegebenenfalls zur Erhebung der notwendigen Beweise. Er wird zurückgedrängt durch die Mitwirkungspflicht der Parteien, namentlich wenn diese anwaltlich vertreten sind. Dazu gehört in erster Linie die Substanziierungspflicht , welche besagt, dass die wesentlichen Tatsachenbehauptungen und - bestreitungen in den Rechtsschriften enthalten sein müssen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_711/2017 vom 4. Juli 2018 E. 3.1.1 mit Hinweis insbesondere auf BGE 138 V 86 E. 5.2.3). 2.

Zwischen den P arteien ist strittig, ob die Kündigung des überobligatorischen Vorsorge vertrages

durch die Beklagte mit Schreiben vom 5. Mai 2020 wegen Anzeigepflichtverletzung rechtens war respektive ob der Klägerin über die gesetzlichen Mindestleistungen hinaus Rentenleistungen aus der überobligato rischen beruflichen Vorsorge zustehen (im Detail E. 4). 3. 3.1

Die Vorsorgeeinrichtungen können die weitergehende Vorsorge im Rahmen von Art. 49 Abs. 2 BVG grundsätzlich privatautonom ausgestalten . Gemäss Art. 331c OR sind sie namentlich befugt, in der weitergehenden Vorsorge für die Risiken Tod und Invalidität Gesundheitsvorbehalte anzubringen. Die Gültigkeit solcher Vorbehalte beträgt höchstens fünf Jahre (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_333/2017 vom 2 5. Januar 2018 E. 2.1 ).

Gesundheitsvorbehalte werden regelmässig ausgesprochen, nachdem die eintretende Person einen Gesundheitsfragebogen oder ein entsprechendes Anmel deformular ausgefüllt hat (vgl. Walser, in: Schneider/Geiser/ Gächter , BVG und Bundesgesetz über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [FZG], N. 10 zu Art. 14). Nach der bundesgerichtliche n

Rechtsprechung beurteilen sich die Verletzung der Anzeigepflicht und deren Folgen im Bereich der weitergehenden beruflichen Vorsorge nach den statutarischen und den reglementarischen Bestimmungen der Vorsorge einrichtung, bei Fehlen entsprechender Normen analogieweise gemäss Art. 4 ff. des Bundesge setz es über den Ve rsicherungsvertrag (VVG; statt vieler: BGE 144 V 376 E. 2.1 ). 3.2

Das V orsorgereglement der Beklagten liegt in den Fassungen gültig ab 1. Januar 2016 ( Urk. 2/3) und gültig ab 1. Januar 2021 ( Urk. 9/4) vor. Art. 3 sieht unter dem Titel «Gesundheitsprüfung, Gesundheitsvorbehalt» in beiden Fassung en

im Wesentlichen vor , dass die aufzunehmenden Arbeitnehmer eine Gesundheits erklärung abzugeben haben. Aufgrund deren Inhalts kann die Geschäftsstelle der Beklagten verlangen, dass sich der Arbeitnehmer auf ihre Kosten einer ärztlichen Untersuchung durch ihren V ertrauensarzt unterzieht, der alsdann entscheidet, ob eine Aufnahme in die Beklagte ohne oder mit einem Vorbehalt erfolgen kann ( Abs. 1). Die Beklagte kann für die Risiken Tod und Invalidität einen Gesund heitsvorbehalt für längsten s fünf Jahre anbringen. Tritt innerhalb dieser Vorbehaltsdauer ein Ereignis ein, führt dies zu r lebenslänglichen Kürzung der auszurichtenden Leistungen ( maximal ) auf die Leistungen des BVG ( Abs. 2). Bei unwahren oder fehlenden Angaben in der Gesundheitserklärung kann die Beklagte innert sechs Monaten nach Kenntnis dieser Anzeigepflichtverletzung den überobligatorischen Vorsorgevertrag künden. Im Vorsorgefall kommen damit während der ganzen Laufzeit der Leistungen (einschliesslich anwa r tschaftliche Leistungen) nur die Mindestleistungen gemäss BVG zur Auszahlung ( Abs. 6) . 3.3

Während die Folgen d er Anzeigepflichtverletzung i m Reglement der Beklagten somit umfassend und abschliessend geregelt

sein dürften und zwischen den Parteien ohnehin unstrittig sind, beurteilt sich das Vorliegen einer Anzeige pflichtverletzu ng an sich in Anwendung von Art. 4 VVG. An dieser Bestimmung hat sich mit Ink rafttreten des revidierten VVG per 1. Januar 2022 übrigens nichts geändert mit der – hier nicht relevanten – Ausnahme , dass s owohl das Befragen zu als auch die Mitteilung von Gefahr s tatsachen

nicht mehr nur schriftlich , sondern auch in einer anderen Form, die den Nachweis durch Text ermöglicht, erfolgen kann .

Gemäss Art. 4 VVG hat der Antragsteller dem Versicherungsunternehmen anhand eines Fragebogens oder auf sonstiges Befragen alle für die Beurteilung der Gefahr erheblichen Tatsachen, soweit und so wie sie ihm bekannt sind oder bekannt sein müssen, mitzuteilen ( Abs. 1). Erheblich sind diejenigen Gefahrstatsachen , die geeignet sind, auf den Entschluss des Versicherungsunternehmens, den Vertrag überhaupt oder zu den vereinbarten Bedingungen abzuschliessen, einen Einfluss auszuüben ( Abs. 2). Die Gefahrstatsachen , auf welche die Fragen des Versiche rungsunternehmens in bestimmter, unzweideutiger Fassung gerichtet sind, werden als erheblich vermutet ( Abs. 3). 3.4

Gefahrstatsachen im Sinne des Art. 4 VVG sind somit alle Tatsachen, die bei der Beurteilung der Gefahr in Betracht fallen und den Versicherer demzufolge über den Umfang der zu deckenden Gefahr aufklären können; dazu sind nicht nur jene Tatsachen zu rechnen, welche die Gefahr verursachen, sondern auch solche, die bloss einen Rückschluss auf das Vorliegen von Gefahrenursachen gestatten. Die Anzeigepflicht des Antragstellers weist indessen keinen umfassenden Charakter auf. Sie beschränkt sich vielmehr auf die Angabe jener Gefahrstatsachen , nach denen der Versicherer ausdrücklich und in unzweideutiger Art gefragt hat; der Antragsteller ist daher ohne entsprechende Fragen nicht verpflichtet, von sich aus über bestehende Gefahren Auskunft zu geben (vgl. BGE 134 III 511 E. 3.3.2).

Sinn und Tragweite der gestellten Fragen sind dabei nach denselben Auslegungs grundsätze n zu ermitteln , wie sie für Verträge gelten, somit normativ nach dem Grundsatz von Treu und Glauben (Vertrauensprinzip) sowie unter Berücksichti gung der speziell für den Versicherungsvertrag im Gesetz ( Art. 4 Abs. 3 VVG) statuierten Erfordernisse der Bestimmtheit und Unzweideutigkeit der Fragen formulierung. Es ist darauf abzustellen, was vernünftigerweise gemeint sein muss und der konkrete Antragsteller annehmen darf, wenn er über die Fragen des Versicherers in der vom VVG verlangten Weise ernsthaft nachdenkt (BGE 136 III 334 E. 2.3). Danach verletzt ein Versicherter die Anzeigepflicht, wenn er eine bestimmte und unzweideutig formulierte Frage zu den bei ihm bestehenden oder vorbestandenen gesundheitlichen Störungen verneint, denen er nach der ihm zumutbaren Sorgfalt Krankheitscharakter beimessen müsste. Hingegen führte es zu weit, wenn der Aufnahmebewerber vereinzelt aufgetretene Unpässlichkeiten, die er in guten Treuen als belanglose, vorübergehende Beeinträchtigungen des körperlichen Wohlbefindens betrachten darf und bei der gebotenen Sorgfalt nicht als Erscheinungsformen eines ernsthafteren Leidens beurteilen muss, anzuzeigen verpflichtet wäre. Das Verschweigen derartiger geringfügiger Gesundheitsstö rungen vermag keine Verletzung der Anzeigepflicht zu begründen ( vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_203/2020 vom 2 2. März 2021 E. 2.2).

Es ist zu beachten, dass eine Frage einschränkend auszulegen ist, wenn sie an sich oder aufgrund ihrer Beziehung zu den übrigen dem Antragsteller vorgelegten Fragen Zweifel über den Umfang der Deklarationspflicht weckt. Das folgt einer seits aus dem Grundsatz, dass die Anzeigepflicht nur soweit besteht, als die Fragen des Versicherers reichen. Andererseits wird ganz allgemein eine Verletzung der Anzeigepflicht nur mit Zurückhaltung angenommen, weil damit die einschneidende Folge des Wegfalls des Versicherungsvertrags verbunden ist ( vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_471/2015 vom 1 1. März 2016 E. 5.3 mit Hinweis insbesondere auf B GE 118 II 333 E. 2b).

4. 4.1

I m Anmeldeformular zur beruflichen Vorsorge der Beklagten, das die Klägerin am 2 5. März 2015 ausfüllte, wurde n im separaten Teil «Gesundheitserklärung (massgebe nd ist der Zeitpunkt des Arbeits beginns)» unter anderem gefragt: « 3. Stehen oder standen Sie in den letzten fünf Jahren unter ärztlicher

Kontrolle oder nehmen Sie regelmässig Medikamente ein? 4. Leiden oder litten Sie an gesundheitlichen Störungen, psychischen Leiden, Folgen eines Unfalls, einer Krankheit oder eines Gebrechens, die heute noch einen Einfluss auf Ihre Arbeitsfähigkeit haben könnten?» .

Bei beiden Fragen kreuzte die Klägerin «nein» als Antwort an (vgl. Urk. 2/9), womit sie nach Auffassung der Beklagten ihre Anzeigepflicht verletzte. 4.2 4.2.1

Dem Abschlussbericht der psychiatrischen Kliniken A.___ vom September 2013, unterzeichnet von zwei Psychologen, ist zu entnehmen, dass die Klägerin im Zeitraum vom 2 9. Mai 2012 bis 1. Oktober 2013 an 42 Sitzungen teilnahm, wobei nach 32 Sitzungen ein Therapeutenwechsel ( von einer Psychologin zur anderen ) stattfand. Die Therapie würde künftig bei der unter zeichnenden Psychologin B.___ in der privaten Praxis von Dr. med. C.___ fortgesetzt , wobei es vor allem wichtig sei, dass die Klägerin lerne, Verantwortung für ihr eigenes Leben zu übernehmen . Es wurden eine mittelgra dige depressive Episode, eine generalisierte Angststörung sowie für die Vergan genheit eine Dysthymia diagnostiziert. Dazu wurde erläutert, dass sich die Klägerin auf Anraten ihres Hausarztes selbst angemeldet habe. Seit ihrem Zuzug von Australien vor zwei Jahren habe sich ihr Zustand stetig verschlechtert und sie fühle sich beruflich und privat schnell überfordert und kraftlos. Im März 2011 sei sie für zwei Wochen wegen eines Burnouts krankgeschrieben gewesen. Seit dem Spätsommer 2011 träten vermehrt somatische Symptome auf (Fieber, Schüttelfrost, Kopfschmerzen, Übelkeit und Schwindel). Seit einem Auffahrunfall im Jahr 2003 habe sie Ängste als Beifahrerin und ein- bis zweimal monatlich panische Zustände vor dem Einschlafen. Sie mache sich ständige Sorgen, die seit dem 25. Lebensjahr immer stärker geworden seien ( Urk. 2/10). 4.2.2

Die Beklagte reichte so dann eine E-Mail vom 2 9. September 2013 ein, in der die Klägerin ihrer Psychologin ihren psychischen Zustand beschrieb (vgl. Urk. 9/2). Zudem legte sie das von der Klägerin am 4. November 2013 ausgefüllte Patientenformular für die Praxis von Dr. med. C.___ , Facharzt für Psychi atrie und Psychotherapie, auf . Darin wurde neben dem Namen des Hausarztes auch derjenige des zuweisenden Arztes erfragt , wobei die Klägerin jeweils « Dr. D.___ » ang ab . Mit ihrer Unterschrift entband die Klägerin Dr. C.___

zudem insoweit von seiner ärztlichen Schweigepflicht, als bei Inkassoproblemen die notwendigen Daten an ein Inkassobüro, das Betreibungs- oder Sozialamt übermittelt werden durften ( vgl. Urk. 9/1). Wie sich aus der ferner

aufgelegten

E-Mail vom 7. Januar 2014 ergibt , brach die Klägerin die Therapie bald darauf ab , weil ihr der Aufwand hierfür zu gross war . Die Psychologin war überrascht und bot Hand für eine Lösung, wie Telefonate ( Urk. 9/3). 4. 2 .3

Zudem nahm die Beklagte auf konkrete Stellen in den von der Klägerin beigebrachten Akten der Invalidenversicherung Bezug (vgl. Urk. 8 Rz 12-15). Wie von ihr dargetan, hielt Dr. med. E.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychothe rapie, im Bericht vom 30. April 2019 anamnestisch fest, die Klägerin habe Ende 2011 in F.___ angefang en zu arbeiten und in G.___ gewohnt. Zu diesem Zeitpunkt habe sie eine ca. einjährige ambulante Psychotherapie begonnen, die sie in der ersten Schwangerschaft aufgehört habe, da sie keine Fortschritte gespürt habe (vgl. Urk. 2/5, Dokument 63 S.2). Ergänzend ist ihrem Bericht vom 2 3. April 2019 zu entnehmen, die Klägerin habe si ch eigentlich noch nie richtig frei und glücklich gefühlt (vgl. Urk. 2/5, Dokument 64 S. 6). Aus dem Bericht der H.___ vom 7. Mai 2019 geht hervor, dass die Klägerin angegeben hatte , sie könne sich nicht erinnern, « dass es ihr jemals anders/ besser gegangen sei; jedoch habe sie erst ein Arzt im Jahr 2012 aufmerk sam gemacht, seither sei sie in psychiatrischer Behandlung aufgrund von Depressionen » (vgl. Urk. 2/5, Dokument 75 S. 2). Ebenfalls zutreffend vermerkte die Beklagte (vgl. Urk. 8 Rz 19), dass bei der Klägerin gemäss Stellungnahme der Psychiaterin des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 12. September 2019 erhebliche Funktionseinschränkungen, vor allem in der Durchhaltefähigkeit, in der Belastbarkeit, der Flexibilität und Umstellungsfähigkeit, der Spontanaktivität und der Teamfähigkeit , bestehen (vgl. Urk. 2/5, Dokument 77 S. 4) . 4. 2 .4

Schliesslich forderte die Klägerin nach eigenen Angaben sämtliche Leistungs abrechnungen der Jahre 2012 bis 2014 bei der Krankenkasse ein (vgl. Urk. 12 Rz 6).

Die aufgelegten Abrechnungen d er A.___

betreffen den Zeitraum vom 4. April 2012 bis 3. September 2013 und beinhalten die Positionen «Nichtärzt liche Diagnostik und Therapie in der Psychiatrie, Einzelsetting», «Leistungen in Abwesenheit des Patienten durch behandelnde Psychologen/Psychotherapeuten» und «Telefonische Konsultation durch behandelnden Psychologen/Psycho therapeuten» ( Urk. 13/1- 4 und 13/6 ) .

Die Abrechnungen von Dr. C.___ betreffen den Zeitraum vom 9. Oktober bis 2 0. Deze mber 2013 sowie das Abschlussgespräch vom 1 7. Februar 201 4. Darin sind dieselben Posi tionen aufgeführt, nämlich «Delegierte psychotherapeutische Behandlung in der Arztpraxis, Einzelsetting» , «Leistungen in Abwesenheit des Patienten durch delegierten Psychologen/Psychotherapeuten» und «Telefonische Konsultation durch delegierten Psychologen/ Psychotherapeuten» ( Urk. 13/5 und 13/7-8). 4 .3

4.3.1

Im Zusammenhang mit Frage 3 der Gesundheitserklärung sind sich die Parteien uneins darüber, ob die Klägerin in den letzten fünf Jahren vor Arbeitsbeginn im Sinne von Frage 3 unter «ärztlicher Kontrolle» stand.

Eine regelmässige Medika tion ist hingegen kein Thema ( Urk. 1 Ziff. 8; Urk. 8 Ziff. 11). 4.3.2

Die Klägerin argumentierte, jemand stehe

dann unter « ärztlicher Kontrolle » , wenn bei einem Arzt Untersuchungen mit anschliessenden Massnahmen stattfänden.

Nicht gemeint sein könnten einzel n e Arztbesuche ; im Duden werde «Kontrolle» als «dauernde Überwachung oder Aufsicht» definiert. In der A.___ seien keine Untersuchungen, Abklärungen oder Therapien durch einen Psychiater erfolgt . Solche seien weder echtzeitlich dokumentiert ,

noch nötig gewesen, da ihr keine Medikamente verschrieben worden seien und keine Arbeitsunfähigkeit bestanden habe. Dementsprechend sei der Bericht nur von P sychologen unterzeichnet .

Der Bericht der H.___ sei u nrichtig : Sie habe keine «psychiatrische » , sondern eine psychologische Betreuung wahrgenommen. Unklar und irrelevant sei, w orauf der Arzt sie a ufmerksam gemacht haben soll (vgl. Urk. 1 Rz

9- 11 ; Urk. 12 Rz 3 und 7 ).

Die Zuweisung durch den Hausarzt sei allein Folge des Hausarztmodells (vgl. Urk. 12 Rz

5 ) . Die Entbindung von der Schweigepflicht für Honorarforderungen im Standardformular lasse nicht auf eine ärztliche Kontrolle schliessen (vgl. Urk. 12 Rz 7). Über die Krankenkasse sei ausnahmslos «nichtärztlicher» A ufwand der Psychologen abgerechnet worden (vgl. Urk. 12 Rz 6).

Es sei auch keine eigentliche Therapie gewesen , zumal eine solche e ine Diagnose vorausgesetzt hätte , wofür die diagnostischen Überlegungen der Psychologen nicht ausgereicht hätten . Sie sei damals auch nicht krank oder hilflos gewesen ; sie h abe lernen müssen, Verantwortung für ihr Leben zu übernehmen. Sie habe danach geheiratet, ihr zweite s Kind geboren und neben der Kinderbetreuung gearbeitet (vgl. Urk. 12 Rz

5 und 10 ). Die ärztlich delegierte Psychotherapie und

Betreuung in den Klinikräumlichkeiten dürf ten einer Kontrolle durch den Arzt nicht gleichgestellt werden; eine solche sei gerade nicht erforderlich gewesen

und nach Kontrollen bei anderen medizinische n Fachpersonen sei nicht gefragt worden (vgl. Urk. 12 Rz 8 f. ). 4.3 .3

Die Beklagte hielt indessen dafür , anhand der Angaben von Dr. E.___ und des H.___ sei erwiesen, dass die Beschwerden seit j eher bestanden hätten , die Kläge rin mit einem Arzt darüber gesprochen habe und sodann in Behandlung wegen psychischer Beschwerden bei den A.___ gewesen sei . Es sei eine unsubstan zierte

Schutzbehauptung, dass die Angaben des H.___ unrichtig seien ( vgl. Urk. 8 Rz 1 2 und 16 ; Urk. 18 Rz 7 und 13 ). Die Therapie sei dan ach

in einer Fachpraxis fortgesetzt worden (vgl. Urk. 8 Rz 13). Dabei gehe auch aus dem aufgelegten E-Mail-Verkehr hervor, dass es der Klägerin

schlecht gegangen sei und dass die Psychotherapeutin versucht habe, sie zur Fort führung der Therapie zu mot ivieren (vgl. Urk. 8 Rz 14 f.).

« Ä rztlich» seien alle Behandlungen , die von einem Arzt oder stellvertretend für ihn durch entsprechendes Fachpersonal durchgeführt würden. G emä ss Patienten formular sei eine Zuweisung durch den Hausarzt erfolgt , wobei kein Arzt eine Überweisung tätige, ohne sich den Patienten vorher anzusehen. Zudem habe die Klägerin mit ihrer Unterschrift darauf Dr. C.___ vom Arztgeheimnis entbunden. Andere Fachpersonen würden im Formular nicht erwähnt, womit die Honorarrechnung offensichtlich auf ihn gelautet habe und anzunehmen sei, er sei zumindest in die Fallzuteilung involviert gewesen bzw. habe die Verantwor tung getragen . Es habe sich somit – wie teils explizit in den Abrechnungen vermerkt (vgl. Urk. 18 Rz

10) – um eine fachärztlich delegierte Psychotherapie gehandelt. Es seien also mindestens zwei Ärzte beteiligt gewesen.

Die

A.___

seien zudem eine ärztliche Institution , weshalb es treuwidrig sei zu behaupten, man habe keine ärztliche Hilfe beansprucht (vgl. Urk. 8 Rz 16 ; Urk. 18 Rz 6 f. ) . Der Begriff «Kontrolle» umfasse Konsultationen wegen bestehender Beschwerden; eine Be schränkung auf Besuche, bei denen weitergehende Massnahmen angeord net würden , sei nicht nachvollziehbar. Es gehe auch n icht um eine einzelne Konsultation, sondern mindestens 42 S itzungen (vgl. Urk. 8 Rz 16 f.) . Ohne Belang sei die versicherungstechnische Abrechnungsterminologie (vgl. Urk. 18 Rz 10).

Im Übrigen habe es sich durchaus um eine «Therapie» gehandelt , welcher Begriff im Praxisalltag keine Diagnose voraussetze. Im Bericht der A.___ seien zudem explizit Diagnosen gestellt worden . Zudem sei darin – wie auch in den Rechnungen der Krankenkasse – von «Therapie» und «Therapeut» die R ede . Darüber hinaus sei es offensichtlich Ziel der Sitzungen gewesen, die psychischen Beschwerden zu mindern (vgl. Urk. 18 Rz 8). 4.4

4.4.1

Aufgrund der Unterlagen steht fest , dass die Klägerin von April 2012 bis Dezem ber 2013 regelmässig Sitzungen bei einer Psychologin wahrnahm, die zunächst in einer psychiatrischen Klinik und später in den Praxisräumlichkeiten eines Psychiaters stattfanden und von der Krankenkasse gemäss dem Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) vergütet wurden. Es muss sich folglich um eine delegierte Psychotherapie gehandelt haben, was von Dr. C.___ in seinen Leistungsabrechnungen auch ausdrücklich vermerkt wurde (vgl. E. 4.2.4) und zwischen den Parteien soweit ersichtlich unstrittig ist. 4.4.2

Soweit die Klägerin mit ihrer Argumentation in Frage stellte , dass die Sitzungen überhaupt einem therapeutischen Zweck dienten bzw. damals eine behandlungs bedürftige

Krankheit bestand , zumal sie

nicht arbeitsunfähig gewesen sei , sondern vielmehr

geheiratet und ein zweites Kind bekommen habe, s ind ihr mit der Beklagten der Bericht der A.___

(vgl. E. 4.2.1) und die zitierten E-Mails (vgl. E. 4.2.2) entgegenzuhalten . Die darin enthaltene subjektive Beschwerdeschil derung , die diagnostischen Überlegungen der P sychologen sowie die Tatsache, dass sich die Psychologin um die Fortsetzung der Therapie bemühte, lassen

durchaus auf einen gewissen Krankheitswert

und damit eine anzeigepflichtige Tatsache (dazu E. 3.4) schliessen . Keinesfalls handelt es sich lediglich um einzelne Unpässlichkeiten ; vielmehr haben die Beschwerden über die Jahre zugenommen

und sind während der Therapie, während d er die Klägerin übrigens zum ersten Mal Mutter wurde, nicht massgeblich

abgeklungen. Es sei angemerkt, dass sich eine volle Arbeitsfähigkeit in den Jahre n 2013 und 2014 anhand des aktenkun digen

Auszugs aus dem Individuellen Konto (IK) nicht ohne weiteres bestätigen lässt (vgl. Urk. 2/5, Dokument 71 S. 2).

Darüber hinaus ist hervorzuheben, dass die soziale Krankenversicherung ausschliesslich bei Krankheit, Unfall oder Mutterschaft L eistungen gewährt (vgl. Art. 1a Abs. 2 KVG) . Die Kosten für eine Psychotherapie werden nur übernom men, wenn diese eine psychische oder psychosomatische Erkrankung betrifft und ein definiertes therapeutisches Ziel anstrebt (vgl. Art. 2 Abs. 2 lit. a der Verord nung des EDI über Leistungen in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung , KLV) . Sitzungen mit dem Charakter einer blossen Lebensberatung oder zur Selbst verwirklichung wären also nicht von der Krankenkasse übernommen worden (vgl. dazu auch Art. 2 der Verordnung des EDI über Leistungen in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung , KLV) . 4.4.3

Das Modell der sog. delegierten Psychotherapie ist sodann vor dem Hintergrund des Krankenversicherungsrechts zu erklären: Freiberufliche, nichtärztliche Psychologen oder Psychotherapeuten gehör t en bis zum 3 0. Juni 2022 nicht zu denjenigen Personen, die berechtigt waren , Leistungen zu Lasten der sozialen Krankenversicherung zu erbringen (BGE 131 V 178 E. 2.2.2; 125 V 284 E. 4, 441 E. 2d). Indessen hat te die obligatorische Kranken pflege versicherung (OKP) nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts unter der bis dahin geltenden Rechtslage die Kosten einer sog. delegierten Psychotherapie zu übernehmen.

Eine solche liegt vor, wenn die psychotherapeutische Behandlung durch einen von einem Arzt angestellten (nicht ärztlichen) Psychologen oder Psychotherapeu ten in den Praxisräumen dieses Arztes und unter dessen Aufsicht und Verant wortlichkeit erfolgt und sofern die betreffende therapeutische Vorkehr nach den Geboten der ärztlichen Wissenschaft und Berufsethik sowie nach den Umständen des k onkreten Falles delegierbar ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_64/2020 vom 6. August 2020 E. 3.1). Eine delegierte Psychotherapie ist krankenversiche rungsrechtlich als

«ärztliche Behandlung» zu qualifizieren (vgl. BGE 107 V 46).

Wie das Bundesgericht in seinem Urteil 9C_570/2015 vom 6. Juni 2016 E. 7.1 betonte, muss der Psychologe oder Psychotherapeut dabei unter der Aufsicht und Verantwortung eines Arztes tätig sein , der ihn korrekt instruiert und überwacht. Während der gesamten Therapie muss der Arzt einen genügenden, persönlichen Kontakt zum Patienten wahren, um nötigenfalls umgehend zu intervenieren oder auf die verordneten Massnahmen zurückzukommen. 4.4.4

Mit dem Inkrafttreten des neuen Bundesgesetzes über die Psychologieberufe ( PsyG ) und der Verordnung über die Psychologieberufe ( PsyV ) auf den 1. April 2013 wurden geschützte Berufsbezeichnungen eingeführt und die Aus- und Weiterbildung sowie die Berufsausübung der psychologischen Psychotherapeuten bzw. der psychologischen Psychotherapeutinnen national einheitlich geregelt.

Mit der per 1. Juli 202 2 in Kraft getretenen Änderung der Verordnung über die Krankenversicherung und der Krankenpflege-Leistungsverordnung soll nun die Versorgung s situation psychisch Erkrankter in der Schweiz verbessert werden .

Nach Art. 11b KLV übernimmt die Versicherung neu die Kosten für Leistungen der psychologischen Psychotherapie und der damit in Beziehung stehenden Leistungen der Koordination, die von nach Art. 50c der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) zugelassenen psychologischen Psychotherapeuten oder von nach Art. 52e KVV zugelassenen Organisationen der psychologischen Psychotherapie durchgeführt werden, wenn die Grundsätze nach Art. 2 K LV eingehalten und die Leistungen auf Anordnung eines A rztes erbracht werden ( Abs. 1) . Im Regelfall m u ss es sich um die Anordnung eines Facharzt es der Grund versorgung oder der psychiatrischen und psychosomatischen Versorgung handeln (lit. a), in Ausnahmefällen genügt auch die Anordnung durch einen Arzt mit einem anderen Weiterbildungstitel (lit. b) .

Für Leistungen nach Abs. 1 lit. a übernimmt die Versicherung pro ärztliche Anordnung die Kosten für höchstens 15 Abklärungs- und Therapiesitzungen. Der psychologische Psychotherapeut erstattet vor Ablauf der angeordneten Anzahl Sitzungen dem anordnenden Arzt Bericht ( Abs. 2) . S oll die Psychotherapie nach 30 Sitzungen zulasten der Versicherung fortgesetzt werden, hat der anordnende Arzt dem Vertrauensarzt der Versicherung einen Bericht mit dem Vorschlag zur Fortsetzung der Therapie vorzulegen (vgl. Abs. 3 ).

Für Leistungen nach Abs. 1 lit. b übernimmt die Versicherung höchstens 10 Abklärungs- und Therapiesitzungen ( Abs. 4) .

Die Möglichkeit der delegierten psychologischen Psychotherapie wird nach einer Übergangsphase

Ende 2022 entfallen (Übergangsbestimmung zur Änderung vom 2 3. Juni 2021) , weil mit dem neuen Anordnungsmodell die psychologische Psychotherapie umfassend geregelt

ist (detaillierte Informationen abrufbar unter www.bag.admin.ch

> Versicherungen > Krankenversicherung > Leistungen und Tarife > Nicht-ärztliche Leistungen > Neuregelung der psychologischen Psycho therapie ab 1. Juli 2022 , besucht am 1. September 2022) . 4.4 .5

Nach dem Ausgeführten galt in den Jahren 20 12 und 2013 somit noch mehr als heute, dass eine von einer «nichtärztlichen» Fachperson durchgeführte Psycho therapie nur dann eine im Rahmen der OPK zu übernehmende Pflichtleistung darstellt , wenn regelmässig ein Arzt involviert ist. Während der Arzt eine solche Psychotherapie heute nur noch im Rahmen der Anordnung zu überprüfen hat, musste er die «nichtärztliche» Fachperson bis 3 0. Juni 2022 laufend instruieren und überwachen , denn er hatte die Aufsicht über diese und trug die Verantwor tung für die Therapie. Die Beklagte durfte somit nach Treu und Glauben davon ausgehen, dass Frage 3 alle Psychotherapien erfasst, die von de r Krankenkasse vergütet werden, weil sie entweder von einem Arzt durchgeführt oder zumindest «kontrolliert» werden. Es geht also nicht darum, die Hilfskraft dem Arzt gleichzu stellen, sondern die beim Arzt verbliebene Verantwortung und Aufsichtspflicht zu würdigen.

Entgegen der Auffassung der Klägerin kann es f ür die Frage, ob eine «ärztliche Kontrolle» besteht, nicht massgeblich sein, wie sich ein Arzt die von ihm benötig t en Informationen beschafft , um über medizinische Massnahmen zu entscheiden (Anordnung, Anpassung und Aufhe b ung) . Eine persönliche Konsul tation ist hierfür nicht immer erforderlich . A l l enfalls genügt bereits ein Labor bericht , ein Bilddokument wie ein MRI oder eben auch die Berichterstattung des Psychologen zusammen mit dem Eindruck bei Begegnungen im Rahmen der P raxisbesuche . E ntscheidend ist, dass die Adäquanz der Psychotherapie

der Klägerin während der gesamten Dauer von rund eineinhalb Jahre n

laufend von Ärzten zu prüfen war . Damit stand sie unter « ärztlicher Kontrolle »

im engst en Sinn des Wortlauts

– und zwar ungeachtet dessen, wie die Ärzte ihre Verantwor tung und Aufsichtspflicht konkret wahrn a hmen.

Die Klägerin musste sich dabei auch bewusst sein, d ass die Therapie unter fach ärztliche r

Kontrolle, Aufsicht bzw. Verantwortung erfolgte. Zum einen fanden die Sitzungen in den Räumlichkeiten einer Psychiatrischen Klinik bzw. in der Praxis eines Psychiaters statt , so dass mit einem Austausch zwischen Psycho login und Facharzt zu rechnen war. Zum an deren wurden die Kosten gegenüber der Krankenkasse teilweise explizit als «delegierte» Psychotherapie deklariert und sind von dieser auch übernommen worden . Es wäre der Klägerin freigestanden, sich in der Pra xis eine s

selbständigerwerbende n Psycholog e n zu melden und selbst für die S itzungen aufzukommen. 4.5 4.5.1

Zur

Frage 4 machte die Klägerin geltend , sie sei vor Abschluss des Versicherungs vertrags nie aus psychischen Gründen arbeitsunfähig gewesen . Die Beschwerden sei en bei längst abgeschlossen er Behandlung vo llständig abgeklungen gewesen. Sie sei voll leistungsfähig gewesen und habe sich mitten in einer Weiterbildung zur Personalfachfrau befunden, die sie im gleichen Jahr erfolgreich abgeschlossen habe. Sie habe

also davon a usgehen dürfen , dass «psychische Probleme» sie auch künftig nicht in der Arbeitsfähigkeit einschränken würde n . Es sei der Beklagten auch nicht gelungen, einen Zusammenhang zwischen dem aktuellen und dem früheren Leiden zu beweisen. Ein solcher besteh e nicht

(vgl. Urk. 1 Rz 13 f. ; Urk. 12 Rz 15 ) .

So hätten sich a b Sommer /Herbst 2015 bei ihrem Sohn Entwick lungsverzögerungen bemerkbar gemacht ; als sie mit dem zweiten Kind im siebten Monat schwanger gewesen sei, habe sie von einer möglichen genetischen Ursache erfahren, was zu einem völligen Zusammenbruch geführt habe. Nach der Frühgeburt sei dann eine postnatale Depression diagnostiziert worden . Der Gendefekt beim Sohn sei im Dezember 2018 bestätigt worden. Bei Eintritt der Invalidität habe somit eine ganz andere Lebenssituation bestanden (vgl. Urk. 1 Ziff. 15; Urk. 12 Ziff. 14). Es überspanne den Bogen der vagen Frageformulie rung , hätte sie überlegen müssen, ob vergangene Gesundheitsstörungen in Zukunft zu einer Arbeitsunfähigkeit führen könnten (vgl. Urk. 12 Rz 12 f.). 4.5.2

Die Beklagte argumentierte indessen , es sei umfassend nach allen möglichen Leiden/Störungen gefragt worden, di e potenziell in der Zukunft Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit haben könnten und nicht nur nach denen, die tat sächlich schon Einfluss hätten. Dies ergebe sich auch im Kontext mit den Fragen 1 ( aktuelle Arbeitsunfähigkeit) und 5 ( Arbeitsunfähigkeit in der Vergangenheit). Gestützt auf die Berichte von Dr. E.___ und des H.___ hätten schon vor dem Stellenantritt Beschwerden bestanden, welche die Hilfe eines Fachexperten erfordert hätten, weshalb die Klägerin eine spätere Arbeitsunfähigkeit aufgrund derselben nicht in guten Treuen habe ausschliessen können bzw. der psychische Zusammenbruch nicht so überraschend gewesen sei . Dies müsse umso mehr gelten, als sich ihr Leiden in diversen Funktionseinschränkungen manifestiere, die offensichtlich früher oder später zu einer Arbeitsunfähigkeit führen könnten . Damals wie ab Mai 2017 sei eine psychische Erkrankung bzw. eine rezidivierende depressive Störung behandelt

worden . Es sei irrelevant, was d er finale Auslöser der perma nenten Arbeitsunfähigkeit gewesen sei . D a s s es an einem Kausalzusammenhang zwischen den Leiden fehle, sei eine unsubstan z ierte Behauptung (vgl. Urk. 8 Rz 19 ; Urk. 18 Rz 12 und 15 -17 ). 4.6

4.6.1

Jegliche aktuell bestehende Arbeitsunfähigkeit wird zweifellos bereits

vom Wortlaut von

Frage 1 der Gesundheitserklärung erfasst (vgl. Urk. 2/9 S. 1). Sinn und Zweck der hypothetisch

formulierten Frage 4 ist aufgrund ihres Wortlauts und im Kontext von Frage 1 somit offensichtlich zu erfahren , ob der versicherten Person gesundheitliche Störungen bekannt sind, von welchen diese annehmen muss, dass sie künftig zu einer Leistungspflicht der Beklagten führen könnten und zwar ungeachtet dessen, ob die entsprechende gesundheitliche Störung bei Arbeitsbeginn besteht («leiden») oder nur früher einmal bestanden hat («litten»). Ergänzend stellte die Beklagte mit Frage 5 sicher, dass – auch wenn Frage 4 verneint wird – ihr dennoch gesundheitliche Störungen mitgeteilt werden müssen, für welche eine Arbeitsunfähigkeit von mehr als zwei Wochen bestand.

Der Klägerin ist insoweit beizupflichten, als an die ihr zumutbare Sorgfalt bei der Beantwortung des hypothetischen Elements dieser Frage keine allzu hohen Anforderungen gestellt werden dürfen. Von den ihr bekannten gesundheitlichen Störungen, denen sie Krankheitswert im Sinne von E. 3 beimessen musste, waren nur diejenigen mitteilungspflichtig, bei denen sie auch als medizinischer Laie die Möglichkeit ernsthaft in Betracht ziehen musste, dass sie dereinst zu einer Arbeitsunfähigkeit führen könnten. 4.6.2

Ausgangspunkt bilden hierbei die Überlegungen des Bundesgericht s in seinem Urteil 9C_203/2020 vom 2 2. März 2021 E. 5.1.3 zum Kausalitäts begriff nach Art. 6 Abs. 3 VVG. Diese Bestimmung sieht vor, dass infolge der Vertragsauf lösung die Leistungspflicht des Versicherers für bereits eingetretene Schäden erlischt , soweit deren Eintritt oder Umfang durch die nicht oder unrichtig angezeigte erhebliche Gefahrstatsache beeinflusst worden ist . Das Bundesgericht bestätigte, dass die Kausalität in jenem Fall hinreichend gegeben war, weil eine depressive Phase ein Risikofaktor für eine weitere Depression darstelle und sich eine solche bei der versicherten Person realisiert habe. Es hand le sich fraglos um Umstände, welche für die Abschätzung des versicherten Risikos - für die versicherte Person bei zumutbarer Sorgfalt respektive ernsthaftem Nachdenken ohne Weiteres erkennbar - relevant und deshalb anzugeben gewesen sei. 4.6. 3

Nichts anderes kann für die Klägerin gelten. Sie wurde damals und wird aktuell aufgrund einer depressiven Symptomatik behandelt (vgl. Urk. 2/10 S. 1 f.; Urk.

2/5, Dokument 64 S. 4). Zusätzlich diagnostiziert wurde neu ein

Asperger -Syndrom, das jedoch

– falls gegeben – auch nicht erst nach dem Arbeitsbeginn symptomatisch geworden sein kann (etwa Urk. 2/5, Dokument 77 S. 3 f.). So ist dieses in der ICD-10-K lassifikation bei den tiefgreifenden Entwicklungsstörung en mit Beginn ausnahmslos im Kleinkindalter oder in der Kindheit eingeordnet (vgl. Dilling / Mombour /Schmidt [Hrsg.], Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V [F], 1 0. Aufl. 2015 , S. 318 f.) . Die Beklagte schilderte alsdann seit Jahren bestehende und zunehmende psychische B eschwerden, aufgrund derselben sie über einen langen Zeitraum in den Jahren 2 0 12 und 2013

eine delegierte Psychotherapie in Anspruch nahm (insbesondere E. 4.2.1) .

Eine wenig später , konkret

im Herbst 2016 eingetretene , psychisch bedingte Arbeitsunfähigkeit kann daher nicht als völlig von früheren psychischen Beein trächtigungen losgelöst betrachtet werden , wobei sich die Klägerin angesichts des soeben Ausgeführten auch hätte bewusst sein müssen, dass bei ihr ein erhöhtes Risiko für eine psychisch bedingte Arbeitsunfähigkeit bestand. Dies muss umso mehr gelten, als die Therapie nicht zu Ende geführt, sondern von der Klägerin vorzeitig abgebrochen worden war (vgl. E. 4.2.2) und die geschilderten Lebens umstände nicht zwingend auf das Abklingen der Beschwerden vor Arbeitsbeginn schliessen las sen

(vgl. E. 4.4.2) . 5.

Nach dem Ausgeführten hätte sich die Klägerin beim Ausfüllen der Gesundheits erklärung am 2 5. März 2015 bewusst sein müssen, dass der Besuch einer von der Krankenkasse vergüteten , delegierten Psychotherapie wegen einer depressiven Symptomatik während eineinhalb Jahren

eine Gefahrstatsache darstellt. Dies muss umso mehr gelten, als sie schon die Jahre davor psychisch angeschlagen war und sie die Arbeit nur gerade etwas mehr als ein Jahr nach Abbruch der Therapie aufnahm. Ebenso musste sie nach Treu und Glauben davon ausgehen, dass die ärztlich delegierte Psychotherapie respektive ihr psychisches Leiden von Frage 3 respektive

von Frage 4 erfasst wurde und sie dementsprechend beide Fragen mit «ja» hätte beantworten müssen. D as Vorliegen einer Anzeigepflicht verletzung ist demnach zu bejahen.

Nachdem die Beklagte den überobligatorischen Vorsorge vertrag mit Schreiben vom 5. Mai 2020 unbestrittenermassen rechtzeitig per sofort gekündigt hat ( Urk. 2/8 ), ist sie nicht zu Leistungen aus dem überobligatorischen V orsorge verhältnis verpflichtet. Die Klage ist folglich abzuweisen. Ausführungen zu einer Verzinsung allfälliger Rentenleistungen (vgl. Urk. 1 Rz 18 und Urk. 1 2

Rz 16 ; Urk. 8 Rz 21 f. und Urk. 1 8 Rz 18) sind damit obsolet. 6.

Art. 73 Abs. 2 BVG

schliesst einen Anspruch der obsiegenden Versicherungs trägerin auf eine Prozessentschädigung zwar nicht aus. Indes werden den Trägern der beruflichen Vorsorge gemäss BVG bzw. den mit öffentlichrechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen in Anlehnung an die Rechtsprechung zu Art. 159 Abs. 2 des bis Ende 2006 in Kraft gestandenen Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege (Bundesrechtspflegegesetz/OG) praxisge mäss keine Parteientschädigungen zugesprochen. Es besteht kein Grund vorliegend anders zu verfahren (vgl. BGE 128 V 133 E. 5b, 126 V 150 E. 4a, 118 V 169 E. 7 und 117 V 349 E. 8, mit Hinweisen; vgl. auch BGE 122 V 125 E. 5b und 320 E. 1a und b sowie 112 V 356 E. 6), zumal die Beklagte ihren Antrag auch nicht begründete (vgl. Urk. 8 S. 2). Das Gericht erkennt: 1.

Die Klage wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Der Beklagten wird keine Prozessentschädigung zugesprochen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Advokat Nicolai Fullin - Rechtsanwältin Dr. Isabelle Vetter-Schreiber - Bundesamt für Sozialversicherungen 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin VogelBonetti