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BV.2021.00030

Eintritt Arbeitsunfähigkeit, zeitlicher Zusammenhang, Schubkrankheit (schizoaffektive Störung)

Zürich SozVersG · 1992-12-16 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1. 1.1

Der 1965 geborene X.___ hat eine kaufmännische Lehre absolviert und war ab dem 2. Dezember 1991 als Stellvertreter des Steuersekretärs bei der Gemeindeverwaltung Y.___ tätig ( Urk. 16 /10,

Urk. 16 /82/3 ). Zuvor hatte er sich am 1. Juli 1991 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug ange meldet ( Urk. 16 /1). Nach erwerblichen und medizinischen Abklärungen sprach die Ausgleichskasse des Kantons Zürich X.___ mit Verfügung vom 16. Dezember 1992 rückwirkend vom 1. Mai bis 30. November 1991 eine ganze Rente und ab dem 1. Dezember 1991 eine halbe Rente der Invalidenversicherung zu ( Urk. 16/22-23 ). 1.2

Nachdem sich die gesundheit liche Situation von X.___ gebessert hatte (vgl. Urk. 16/26-27 ), hob die nunmehr zuständige Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, die halbe Rente nach durchgeführtem Vorbescheid verfahren ( Urk. 16/34 ) am 6. November 1995 auf Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats auf ( Urk. 16/35 ). 1.3

Vom 1. September 2011 bis 13. Juni 2013 war X.___ als Registerführer Steuern bei der Gemeindeverwaltung Z.___ ange stellt ( Urk. 16/47 ) und war dadurch bei der Swisscanto Flex Sammelstiftung der Kantonalbanken berufsvor sorgeversichert ( Urk. 13/2) . Am 12 . Dezember 2014 meldete er sich erneut bei der Invali denversicherung zum Leistungsbezug an

( Urk. 16/41 ). Die IV-Stelle tätigte erwerbliche und medizinische Abklärungen, unter anderem holte sie ein psychi atrisches Gutachten ein ( Urk. 16/47, Urk. 16/61, Urk. 16/67, 16/74). Nach Durch führung des Vorbscheidverfahrens ( Urk. 16/107, Urk. 16/108+116) verneinte sie mit Verfügung vom 2 8. August 2017 einen Rentenanspruch ( Urk. 16/125 ). Dagegen erhob X.___ Beschwerde an das Sozialversicherungsgericht ( Urk. 16/135/3-6 ; IV.2017.01054 ). Dieses veranlasste ein psychiatrisches Gerichts gutachten (Gutachten von Dr. med. A.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 1 4. Juli 2019 ; Urk. 16/160 ). Mit Urteil vom 2. September 2019 hiess es die Beschwerde gut und hielt fest, dass

X.___ ab 1. Juni 2015 Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversiche rung hat ( Urk. 16/169 ; vgl. auch Urk. 16/193 ). 1.4

In der F olge wandte sich X.___ an die

Swisscanto Flex Sammelstiftung der Kantonalbanken und beantragte die Ausrichtung von Leistungen aus der beruflichen Vorsorge ( Urk. 2/3 ). Diese teilte ih m mit, dass sich Adressen und Telefonnummer infolge Übernahme der Swisscanto Vorsorge AG durch die PFS geändert hätten. In der Sache verneinte sie eine Leistungspflicht ihrerseits ( Urk. 2 /4 , Urk. 2/6 ). 2.

Mit Eingabe vom 5. Mai 2021 (zur Post gegeben am 1 0. Mai 2021) erhob X.___ Klage gegen die Swisscanto F lex Sammelstiftung der Kantonalbanken und/oder PFS Pension Fund Services AG und beantragte, es sei die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger die gesetzliche n und statutarischen Leistungen spätes tens ab Juni 2014 zu erbringen samt Verzugszinsen gemäss gesetzlicher Regelung ( Urk. 1 S. 2) . Die Swisscanto Flex Sammelstiftung der Kantonalbanken schloss in der Klageantwort vom 2 3. August 2021 auf Abw eisung der Klage ( Urk. 12 S. 2). Mit Verfügung vom 2 6. August 2021 wurden die Akten der Invalidenversiche rung beigezogen ( Urk. 14, Urk. 16/1-231). Der Kläger erklärte in der Replik vom 5. Januar 2022, dass sich die Klage auf die Flex Sammelstiftung der Kantonal banken beschränke. In der Sache hielt er an seinem Antrag fest ( Urk. 23). Auch die Beklagte hielt in der Duplik vom 3 1. März 2022 an ihrem Antrag fest ( Urk. 26), was dem Kläger zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 28). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Der Anspruch auf Invalidenleistungen der (obligatorischen) beruflichen Vorsorge setzt voraus, dass die Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, während der Dauer des Vorsorgeverhältni sses (einschliesslich der einmona tigen Nachdeckungsfrist) eingetreten ist ( Art. 23 lit . a des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Alte rsvorsorge, BVG). Unter Arbeits unfähigkeit ist die Einbusse an funktio nellem Leistungsvermögen im bis herigen Beruf oder Aufgabenbereich zu verstehen (BGE 134 V 20 E. 3.2.2 mit Hinweisen). Sie muss mindestens 20 % betragen (SVR 2008 BVG Nr. 34; U rteil des Bundes gerichts 9C_990/2009 vom 8. Juli 2009 E. 3.1). 1.2

Die Leistungspflicht setzt einen engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang zwischen der während der Dauer des Vorsorgeve rhältnisses bestandenen Arbeits unfähigkeit und der allenfalls erst später eingetretenen Invalidität voraus ( Art. 28 und 29 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG] i.V.m . Art. 26 Abs. 1 BVG; BGE 136 V 65 E. 3.1, 134 V 20 E. 3.2.2).

Der enge zeitliche Zusammenhang ist so lange n icht unterbrochen, als dass min destens eine 20%ige Arbeitsunfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit besteht (BGE 144 V 58 E. 4.4). Eine nachhaltige, den zeitlichen Konnex unterbrechende Erholung liegt hingegen grundsätzlich vor, wenn während mehr als drei Monaten eine Arbeitsfähigkeit von über 80 % in einer angepassten Erwer bstätigkeit gege ben ist (BGE 144 V 58 E. 4.4 f.) und – kumulativ bezogen auf die ange stammte Tätigkeit – ein rentenausschliessendes Einkommen erzielt werden kann (BGE 134 V 20 E. 5.3; U rteil des Bundesgerichts 9C_623/2017 vom 2 6. März 2018 E. 3). Eine solch drei Monate oder länger andauernde (annäh ernd) vollständige Arbeitsfähig keit ist ein gewichtiges Indiz für eine Unterbr echung des zeitlichen Zusammen hangs, sofern sich eine dauerhafte Wiedererlangung der Erwerbsfähig keit als objektiv wahrscheinlich darstellt. Der zeitliche Zusammenhang kann daher auch bei einer länger als drei Monate dauernden Tätigkeit gewahrt sein, wenn eine dauerhafte berufliche Wiedereingliederung unwahrscheinlich war, etwa weil die Tätigkeit (allenfalls auch erst im Rückblick) als Eingliederungs versuch zu werten ist oder massgeblich auf sozialen Erwägungen des Arbeitgebers beruhte (BGE 13 4 V 20 E. 3.2.1; U rteil des Bundesgerichts 9C_465/2018 vom 3 0. Januar 2019 E . 3.2, vgl. auch U rteil des Bundesgerichts 9C_765/2018 vom 6. Mai 2019 E. 3.2).

Nach der Rechtsprechung ist bei der Beurteilung des zeitlichen Konnexes im Falle von Schubkrankheiten, wozu die Schizophrenie und Multiple Sklerose zu zählen sind, kein allzu strenger Massstab anzulegen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_142/2016 vom 9. November 2016 E. 7.2 und 9C_61/2014 vom 2 3. Juli 2014 E. 5.3.1, wonach bipolare affektive Störungen durch den wiederholten Wechsel von manischen und depressiven Phasen eine gewisse Ähnlichkeit zu den Schub krankheiten aufweisen). Damit soll dem Umstand Rechnung getragen werden, dass derartige Krankheitsbilder unterschiedliche Verläufe aufweisen. Dies stellt ein erhöhtes Risiko dar, dass die Krankheit sich erst zu einem Zeitpunkt invalidi sierend manifestiert, in welchem eine Versicherungsdeckung fehlt, was unter dem Gesichtspunkt des (obligatorischen) Versicherungsschutzes stossend sein kann. Daher kommt bei Schubkrankheiten den gesamten Umständen des Einzelfalls besondere Bedeutung zu ( Urteil e des Bundesgerichts 9C_515/2019 vom 2 2. Oktober 2019 E. 2.1.1, 9C_333/ 2018 vom 2 5. Januar 2019 E. 6.1, je mit Hin weisen). 1.3

Es wird zwar in der Regel, aber nicht in jedem Fall zwingend eine echtzeitlich ärztlich attestierte Arbeitsunfähigkeit zum rechtsgen üglichen Nachweis einer be rufsvorsorgerechtlich relevanten Einbusse an funktionellem Leistungsver möge n verlangt (vgl. U rteile des Bundesgerichts 9C_601/2020 vom 1 8. Dezember 2020 E. 6.2.3, 8C_195/2009 vom 2. September 2009 E. 5, 9C_96/2008 vom 1 1. Juni 2008 E. 3.2.2). Im merhin reichen nachträgliche An nahmen und speku lative Überlegungen, wie etw a eine erst nach Jahren rückwir kend festgelegte medizinisch-theoretische Arbeitsunfähi gkeit nicht aus (U rteil e des Bundesgerichts 9C_601/2020 vom 1 8. Dezember 2020 E. 6.2.3, 9C_368/2008 vom 1 1. September 20 08 E. 2, je mit Hinweisen). Die gesundheitliche Beeinträchtigung muss sich auf das Arbeitsverhältnis sinnfällig auswirken oder ausgewirkt haben; die Einbuss e an funktionellem Leistungsver mögen muss mit anderen Worten arbeitsrechtlich in Erscheinung getreten sein, etwa durch einen Abfall der Leistungen mit ent sprechender Feststellung oder gar Ermahnung des Arbeitgebers oder durch gehä ufte aus dem Rahmen fallende ge sundheitlich bedingte Arbeitsausfälle (Urteile des Bundesgerichts 9C_239/2020 vom 1 6. September 2020 E. 4.2, 9C_121/2019 vom 1 5. Mai 2019 E. 5.2, je mit H inweisen) . Nur bei Vorliegen besonderer Umstände darf die Möglichkeit einer von der arbeitsrechtlich zu Tage getretenen Situation abweichenden Lage in Betracht gezogen werden, etwa in dem Sinne, dass ein Arbeitnehmer zwar zur Erbringung einer vollen Arbeitsleis tung verpflichtet war und auch entsprechend entlöhnt wurde, tatsächlic h aber doch keine volle Arbeits leistung erbringen konnte (SVR 2008 BVG Nr. 31 S. 126 [9C_182 /2007 E. 4.1.3]; U rteile des Bundesgerichts 9C_162/2013 vom 8. August 2013 E. 2.1.2, 9C_765/2018 vom 6. Mai 2019 E. 3.3). 1.4

Die Vorsorgeeinrichtungen sind im Bereich der gesetzlichen Mindestvorsorge ( Art. 6 BVG) an die Feststellungen der Organe der Invalidenversicherung gebun den, soweit die invalidenversicherungsrechtliche Betrachtungsweise aufgrund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint. Die Bindungswirkung entfällt, wenn die Vorsorgeeinrichtung nicht (spätestens) in s Vorbescheidverfahren ( Art. 73 ter

der Verordnung über die Invali denversicherung, IVV ) einbezogen und ihr die Rentenverfügung formgültig eröffnet wurde (Urteil des Bundesgerichts 9C_81/2010 vom 1 6. Juni 2010 E. 3.1, mit Hinweisen).

Führt die versicherte Person Beschwerde gegen eine Verfügung, welche sowohl ihr als auch der präsumtiv leistungspflichtigen Vorsorgeeinrich tung eröffnet wurde, ist die Beiladung der Vorsorgeeinrichtung im kantonalen Prozess Voraussetzung dafür, dass der erstinstanzliche Entscheid die Bindungs wirkung entfalten kann (Urteil des Bundesgerichts 9C_819/2018 vom 2 8. Mai 2019 E. 3.2 mit Hinweis). 2. 2.1

Streitig und zu prüfen ist die Leistungspflicht der Beklagten. 2.2

Der K läger machte klageweise

im W esentlichen geltend , er sei im 1990 erstmals psychisch erkrankt. Damals sei ein latenter psychotischer Prozess respektive Affektschwankungen bei Borderline -Störung diagnostiziert worden. In der Folge sei es zu zahlreichen Hospitalisationen gekommen. Eine weitere gesundheitliche Verschlechterung habe sich im Frühjahr 2013 abgezeichnet und habe zu einem weiteren Stellenverlust und dem definitiven Ausscheiden aus der Arbeitswelt geführt.

Er habe die Stelle beim Steueramt Z.___ mit Brief vom 3. Juni 2013 per Ende August 2013 gekündigt. Jedoch habe die Gemeinde ihrerseits das Anstel lungsverhältnis am 1 3. Juni 2013 fristlos aufgelöst, weil sich sein Verhalten in unzumutbarer Weise versch lechtert gehabt und am 1 3. Juni 2013 in fremd- und eigengefährdenden Handlungen gegipfelt habe. Dieses Verhalten sei Ausdruck seiner psychiatrischen Erkrankung gewesen. Zu einer Remission sei es in der Folge nicht gekommen. Zwar habe er sich am 1 4. Juni 2014 beim RAV angemel det. Eine Wiederanstellung sei aber aufgrund der negativen gesundheitlichen Ent wicklung nicht möglich gewesen. Soweit die Beklagte sich auf den Standpunkt stelle, es fehle an echtzeitlichen Berichten, die eine Einschränkung der Leistungs fähigkeit belegen würden, irre sie. Aus dem Austrittsbericht der Klinik B.___ vom 1 6. August 2016 gehe hervor, dass die Klinikeinweisung wegen der seit Monaten sich verschlechternden gesundheitlichen Situation erforderlich gewor den sei. Die ab Frühjahr 2013 erfolgte Invalidisierung sei durch das schon Jahr zehnte zuvor diagnostizierte psychiatrische Leiden der schizoaffektiven Störung dokumentiert und durch das Gerichtsgutachten in beweiskräftiger Art und Weise dargelegt. Damit sei aus gewiesen, dass die massgebliche Arbeitsunfähigkeit während der Anstellungszeit bei der Gemeinde Z.___ eingetreten sei, was die Leis tungspflicht der Beklagten begründe ( Urk. 1, Urk. 23). 2.3

Die Beklagte stellte sich auf den Standpunkt, der Kläger sei während des üb e r 20

Monate dauernden Arbeitsver hältnisses mit der Gemeinde Z.___ nie arbeitsun fähig gewesen. Nach der fristlosen Entlassung habe er sich umgehend bei der Arbeitslosenkasse angemeldet und während mehreren Monaten Taggelder bezo gen . Er sei also vermittlungsfähig gewesen und

habe in dieser Z eit auch unzählige Stellenbewerbungen versendet. Es fehle sowohl an einer echtzeitlichen ärztlichen Bestätigung als auch an einem dokumentierten, arbeitsrechtlich in Erscheinung getretenen Leistungsabfall und damit an einer Grundlage für die Annahme, dass der Kläger seit Mai 2013 in seiner Arbeitsfäh igkeit eingeschränkt sei. Letztere Feststellung stütze sich einzig auf die retrospektive Einschätzung der Gutachterin Dr. A.___ . Die chronifizierte Arbeitsunfähigkeit ohne vollständige Remis sion sei zu einem späteren Z eitpunkt eingetreten, und zwar ab 1. Juni 201 4. Auf diesen Zeitpunkt hin habe die IV-Stelle den Beginn des Wartejahres festgelegt. Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses sei aus invaliditätsfremden Gründen erfolgt. Die einwandfreie Leistung bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses sei von der Arbeitgeberin nicht in Frage gestellt worden und finde im Arbeitszeugnis Ausdruck. Der Kläger habe sich erst am 1 2. Dezember 2014 bei der I V-Stelle angemeldet und die Wartefrist sei auf den 1. Juni 2014 festgelegt worden. Da die massgebliche Arbeitsunfähigkeit somit erst sechs bis acht Monate nach Beendi gung des Vorsorgeverhälntisses in Erscheinung getreten sei, treffe die Beklagte keine L eistungspflicht ( Urk. 12, Urk. 26). 2.4

Der Vorbescheid der IV-Stelle vom 2 4. November 2016 ( Urk. 16/107) und die Verfügung vom 2 8. August 2017 ( Urk. 16/125) wurden der Beklagten zugestellt. Indessen wurde sie zum Prozess vor dem Sozialversicherungsgericht nicht beige laden ( Urk. 16/169). Da die Bekla gte der im Urteil vom 2. September 2019 ( Urk. 16/169) getroffenen Festlegung, wonach die invalidisierende Arbeitsun fähigkeit im Mai 2013 eingetreten sei ( Urk. 16/169/11), nicht folgt, fällt eine Bindungswirkung ausser Betracht. Die Frage des Eintritts der massgeblichen Arbeits unfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, ist daher frei zu prüfen. 3. 3.1

Im März 1990 unternahm der Kläger einen Suizidversuch. Daraufhin war er von Mitte Mai bis Mitte September 1990 stationär im Sanatorium C.___ hospita lisiert. Diagnostiziert wurde ein latenter psychotischer Prozess respektive eine Borderline Persönlichkeitsstörung ( Urk. 16/3). Bis August 1992 folgten mehrere Suizidversuche und stationäre Aufenthalte in verschiedenen Kliniken ( Urk. 16/3, Urk. 16/4, Urk. 16/13 , vgl. auch Urk. 16/11 ) Durch die ambulante Psychotherapie und medikamentöse Behandlung stabilisierte sich der Gesundheitszustand des Klägers (vgl. Urk. 16/27) . Er heiratete im Juli 199 4. Im Dezember 1994 und im Dezember

1996 kamen seine zwei Töchter zur Welt (vgl. Urk. 1 S. 6 , Urk. 16/41/2, Urk. 16/ 7 7/1 ). Bis 1999 arbeitete er

in der Gemeinde Y.___ als Stellvertreter des Steuersekret ärs und von Januar 2000 bis Ende September 2005 als Steuer sekretär ( Urk. 16/82/8-9 ) . Von März 2006 bis Dezember 2009 war er Teamleiter im Steueramt der Stadt D.___ ( vgl. Urk. 1 S. 3, Urk. 16/46 , Urk. 16/82/10 ). Jedoch war es im Mai 2000 , also nach sieben Jahren, zu einer neuerlichen Hospitalisation im Rahmen eines manischen Zustandsbilds gekommen . B is 2009 kam es zu weiteren stationären Aufenthalten . Als Hauptdiagnose wurde ab 2001 eine schizoaffektive Störung genannt ( Urk. 16/ 62 ).

Aufgrund von schlechteren Leistungen musste er im Steueramt der Stadt D.___ die Teamleiterfunktion abgegeben und war von Januar 2010 bis Ende Februar 2011 als gewöhnlicher Steuersachbearbeiter tätig ( Urk. 16/82/10-11 ) . Nach Ver lust dieser Arbeitsstelle bezog er Arbeitslosenentschädigung ( Urk. 16/54/10 ). Am 1. September 2011 trat er bei der Gemeinde Z.___ die (Vollzeit-)Stelle als Mitar beiter Registerführer Steuern an ( Urk. 16/48/1). Im Februar 2012 stellte die Ehe frau ein Eheschutzbegehren mit dem Antrag auf Getrenntleben und Zuteilung der elterlichen Obhut für die Töchter. G rund für das Trennung sbegehren war laut Angaben der Ehefrau , dass das Zusammenleben mit dem Kläger wegen seiner manisch-depressiven Stimmungsschwankungen f ür sie unerträglich geworden sei ( Urk. 16/56,

Urk. 16 /16 0 /17 ) . Mit Schreiben vom 3. Juni 2013 kündigte der Kläger das Arbeitsverhältnis per Ende August 2013 (vgl. Urk. 16/50/2). Am 1 3. Juni 2013 wurde das Arbeitsverhältnis durch die Gemeinde Z.___ fristlos auf gelöst, da der Kläger nach dem 3. Juni 2013 Blockzeiten nicht eingehalten, ohne Abmeldung den Arbeitsplatz frühzeitig verlassen, trotz Mahnung private Tele fongespräche nicht auf ein Minimum reduziert hatte

und sich einige Mitarbeiter durch den Kläger eingeschüchtert gefühlt hatten, insbesondere nachdem er mut willig einen WC-Spülkasten zerstört ha tte ( Urk. 16/50/7-8+ 14, Urk. 16/51/23).

Nach der fristlosen Entlassung meldete sich der Kläger am 1 4. Juni 2013 beim zuständigen RAV an und bezog in der F olge – nach Ablauf der verfügten Warte- und Einstelltagen –

Arbeitslosenentschädigung ( Urk. 16/54/1-10). Während der Stellensuche war er wiederholt in stationärer psychiatrischer B ehandlung, so v om 1 0. bis 1 7. A ugust 2013 in der Klinik B.___ , vom 1. Juli bis 9. Juli 2014 in der Psychiatrischen Klinik E.___ und vom 1 1. November 2014 bis 2 0. Januar 2015 in der Psychiatrie F.___ , Zentrum G.___ ( Urk. 16 /100 /13 -16, Urk. 16/100/17-18 , Urk. 16/160 S. 24 ) . Im bei den Akten liegenden Bericht der Klinik B.___ vom 1 6. August 2013 wurde vermerkt, dass der Kläger aktuell

an starken Ängsten leide mit teils paranoiden Verfolgungsid e en, dies auf de m Boden einer schizoaffektiven Erkrankung. So meine er, er werde mit einer Guillotine hingerichtet. Er habe Nadeln im Abfluss gefunden und glaube, dass ihn seine Ehefrau oder sein Schwiegervater damit umbringen woll ten . W eiter wurde festgehalten, als psychosoziale Belastungsfaktoren bestünden der Auszug der E hefrau und der beiden T öchter aus dem gemeinsamen Haushalt im Oktober 2012 sowie die Kündigung der Stelle im Juni 201 3. Laut Angaben des Klägers sei er in den letzten Jahren unter medikamentöser Einstellung mit Lithium gut zurechtgekommen. Nach Absetzung der Medikation im April 2013 und Trigge rung durch zusätzliche psychosoziale Belastungsfaktoren sei es nun zu einer Exazerb ation gekommen ( Urk. 16/100/13- 16). 3.2

Im vom Sozialversicherungsgericht in Auftrag gegebenen Gutachten vom 1 4. Juli 2019 diagnostizierte Dr. A.___ eine schizoaffektive Störung, gegenwärtig depressiv (ICD-10 F25.1) , und eine Benzodiazepineabhängigkeit (ICD-10 F13.2) mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit. Sie erklärte dazu, in Anbetracht der Untersuchungsergebnisse, der zahlreich vorliegenden ärztlichen Berichte der letzten Jahre und nicht zuletzt der fremdanamnestischen Angaben des aktuell behandelnden Psychiaters sowie der Ex-Frau des Klägers bestehe grundsätzlich kein Zweifel an der Diagnose einer schizoaffektiven Störung. Aktuell stehe – wie bereits in den vergangenen Jahren – eine deutlich depressive Symptomatik im Vordergrund, welche sich unter anderem durch gedrückte Stimmung, Interes sensverlust, schwere Antriebsminderung, reduzierte kognitive Leistungen sowie teilweise vorhandenen Lebensüberdruss auszeichne. Daneben seien deutlich schizophrene Symptome wie anhaltende Wahngedanken, vereinzelt auftretende Halluzinationen, verflachte Affekte, ausgeprägter sozialer Rückzug und ausge sprochen verminderte soziale Leistungsfähigkeit vorhanden. Aufgrund der lang jährigen Einnahme von Benzodiazepinen im Kontext mit der psychiatrischen Grunderkrankung könne ausserdem die Diagnose eines Abhängigkeitssyndroms von Benzodiazep inen gestellt werden ( Urk. 16/160 S. 33 f.).

Weiter führte die Gerichtsgutachterin Dr. A.___ aus , dass der aktuelle psy chopathologische Befund, der inzwischen bereits seit mehreren Monaten, wenn nicht gar Jahren anhalte, konstant derart ausgeprägt sei, dass eine Arbeitsfähig keit auf dem ersten Arbeitsmarkt nicht in Betracht gezogen werden könne. Aktu ell bestehe eine floride psychotische Symptomatik mit Sinnestäuschung en, Ver folgungswahn sowie ausgeprägter Negativsymptomatik verbunden mit einer ausgesprochenen Stressintoleranz, massiv gestörter sozialer Beziehungsfähigkeit mit komplettem sozialem Rückzug und ausgeprägten depressiven Symptomen bis hin zur Suizidalität. Diese Symptomatik sei trotz intensiver psychiatrisch-psycho the rapeutischer Begleitung und Adaption der Medikation sogar im geschützten Rahmen anhaltend vorhanden. Der Kläger habe sich zuletzt bis Mai 2013 in einem Anstellungsverhältnis befunden . Mit Blick auf alle zur Verfügung stehenden Infor mationen inklusive der zahlreichen Arztberichte sei davon auszugehen, dass die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit mindestens s eit Mai 2013 bestehe ( Urk. 16/160 S. 36 ff.). 4. 4.1

Das Arbeitsverhältnis des Klägers mit der Gemeinde Z.___ dauerte vom 1. September 2011 bis 1 3. Juni 201 3. Vor Antritt dieses Arbeitsverhältnisses hatten verschiedene Arbeitsunfähigkeiten bestanden, die zu Stellenwechsel führten. Aufgrund des 21-monatigen, soweit stabilen Arbeitsverhältnisses mit der Gemein d e Z.___ ist der zeitliche Konnex zwischen d en früheren Arbeitsunfähig keiten und der späteren Invalidität zu verneinen , was unbestritten ist .

In Frage steht , ob die zur Invalidität führende Arbeitsunfähigkeit während des Angestelltenverhältnis bei der Gemeinde Z.___ respektive während des Vorsorge verhältnisses ( einschliesslich der einmonatigen Nachdeckungsfrist nach Art. 10 Abs. 3 BVG ) mit der Beklagten eintrat. 4.2

Gestützt auf das Gerichtsgutachten vom 1 4. Juli 2019 ist vom Eintritt der invali disierende n Arbeits unfähigkeit im Juni 2013 auszugehen . Das Gutachten erfüllt die von der Rechtsprechung an ein beweistaugliches Gerichtsgutachten gestellten Anforderungen (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3b/ aa ) vollumfänglich , was das Sozialversicherungsgericht bereits im Urteil vo m 2. September 2019 fest gehalten hat ( Urk. 16/169 E. 4.1 ).

A nknüpfungspunkt für die gutachterliche Festlegung des Beginns der Arbeitsunfähigkeit

bildet die Beendigung des Arbeits ver hältnisses mit der Gemeinde Z.___ . Dies ist, wie nachfolgen d darzulegen ist , nach vollziehbar. Dass die Gerichtsgutachterin

Dr. A.___ fälschlicherweise die Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf den Monat Mai 2013 statt richtiger weise auf den Monat Juni 2013 terminierte ( Urk. 16/160 S. 36), ändert nichts an der B eweiskraft des Gutachtens .

Die Beklagte stellt für den Eintritt der massgebenden Arbeitsunfähigkeit auf den Beginn des Wartejahres

respektive auf den Zeitpunkt der Leistungsanmeldung bei der IV-S telle ab. Offenbar geht sie gestützt auf das Feststellungsblatt der IV-Stelle vom 1 2. N ovember 2019 davon aus, das Wartejahr habe am 1. Juni 2014 begon nen. Daraus scheint sie zu schliessen, dass eine Arbeitsunfähigkeit erst ab diesem Zeitpunkt vorgelegen hat ( Urk. 12 S. 5 f.). Dabei übersieht sie, dass das Feststel lungsblatt v om 1 2. November 2019 ( Urk. 16/174 ) zur Verfügung vom 9. Juli 2020 gehört ( Urk. 16/193). Mit dieser wurde das Urteil des Sozialversicherungsgerichts vom 2. September 2019 umgesetzt. Die Behauptung der Beklagten , dem Fes tstel lungsblatt sei zu entnehmen , dass das Wartejahr am 1. Juni 2014 be gonnen habe, trifft nicht zu . Festgehalten wird darin einzig , dass der Rentenanspruch am 1. Juni 2015 beginne. Dies ist, wie im Urteil vom 2. September 2019 ausgeführt wird (E.

4.3 des Urteils ), darauf zurückzuführen, dass der Rentenan s pruch frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs ent steht ( Art. 29 Abs. 1 IVG). Schliesslich ist d er Zeitpunkt der Leistung sanmel dung bei der IV-Stelle in diesem Zusammenhang unerheblich . Massgebend für die Bestimmung des Beginn s der Arbeitsunfähigkei t sind die medizinischen Akten, vorliegend primär das Gerichtsgutachten vom 1 4. Juli 201 9. 4.3

Die Beklagte bemerkt zu Recht, dass kei ne echtzeitliche Bestätigung einer ärztlich attestierten Arbeitsunfähigkeit besteht. Indessen wi rd zum rechtsgenüglichen

Nachweis einer berufsvorsorgerechtlich relevanten Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen nicht zwingend eine echtzeitlich ärztlich attestierte Arbeits unfähig keit verlangt (Urteil des Bundesgerichts 9C_106/2021 vom 6. Juli 2021 E.

4.4.1; E. 1.3 hiervor). Das Krankheitsbild der schizoaffektiven Störung verläuft per Definition episodenhaft. Es kann zwischendurch durchaus zu Phasen kommen, in denen die Betroffenen psychisch praktisch unauffällig und weitest gehend funktionsfähig sind. Das Störungsbild zeichnet sich durch eine hohe Vulnerabilität, hohe Irritierbarkeit bei gleichzeitig ve rminderter Belastbarkeit aus , so dass Belastungsfaktoren immer wieder und schnell zu einer weiteren Desta bi lisierun g führen können (vgl. Urk. 16/160 S. 35). Es ist aktenkundig, dass dem Kläger insbesondere die Trennung von seiner Ehefrau und den Ki ndern schwer zu schaffen machte ( Urk. 16/100/18, Urk. 16/100/20). Die Ehefrau des Klägers trennte sich bereits 2012 von ihm, weil sie die krankheitsbedingte Situation nicht mehr aushielt ( Urk. 16/39 f., Urk. 16/160 S. 17 und 32). Die Befundaufnahme der Ärzte der Klinik B.___ im August 2013 ist eindrü cklich. Die Exazerbation der starken Angstzustände mit den teils p aranoiden Verfolgungsideen wurde von den Ärzten primär auf die vor der Kündigung erfolgte Absetzung der Medikation zurückgeführt ( Urk. 16/100/14). Zwar enthält der Bericht der Klinik B.___ keine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit. Jedoch findet d ie Aussage der Gerichts gutachterin Dr. A.___ , dass spätestens mit Auflösung des Arbeitsverhält nisses die invalidisierende Arbeitsunfähigkeit eingetreten sei,

darin ihre Entspre chung. 4.4

Auf den ersten Blick handelt es sich bei der Trennung und der Kündigung ausschliesslich

um psychosoziale Faktoren. Dazu hat die Gerichtsgutachterin Dr. A.___ jedoch überzeugend ausgeführt, dass diese psychosozialen Faktoren zwar an sich IV-fremd seien , aber bei bestimmte n Krankheitsbilder n, so auch bei einer schizoaffektive n Stö rung, zu einer Dekompensation führen können ( Urk. 16/160 S. 42). Dies war beim Kläger offensichtlich der Fall. Es kann der Beklagten deshalb auch nicht gefolgt werden, soweit sie behauptet, der Kläger habe eine einwandfreie Leistungsfähigkeit gezeigt ( Urk. 12 S. 6). Wie der Ent scheid des Bezirksrates Meilen vom 2 2. Mai 2014 ( Urk. 16/50) aufzeigt, waren die Leistungen des Klägers beim Steueramt Z.___ gerade nicht einwandfrei: Demnach lehnte es das kantonale Steueramt aufgrund einer Inspektion ab, dem Kläger die Entscheidkompetenz (wieder) zu erteilen ( Urk. 16/50 S. 15), dies aufgrund seiner Leistungen (S. 16 E. 4.4.7). Darauf zog die Gemeinde die Kündigung per Ende 2013 in Erwägung, und zwar wegen der fehlenden Entscheidkompetenz , des wiederholten Nichtbefolgens von Anweisungen der Vorgesetzten sowie der Wei gerung, zugewiesene Arbeiten zu erledigen, respektive versuchte die Gemeinde, das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger einvernehmlich aufzulösen. Er kam mit seiner Kündigung vom 3. Juni 2013 der von der Gemeinde beabsichtigten Kün digung zuvor (S. 16 E. 4.4.7; Urk. 16/51/20). Das Arbeitszeugnis der Gemeinde Z.___ ( Urk. 16/48) erscheint gemessen an den vorgenannten Aspekten als sehr wohlwollend. Das Fehlverhalten des Klägers am Arbeitsplatz, welches schliesslich zur fristlosen Kündigung führte, war eine Auswirkung seines psychi schen Gesundheitsschadens. 4.5

Aufgrund des G erichtsgutachten s vom 1 4. Juli 2019 und der echtzeitlichen Akten ist somit davon auszugehen, dass die zur Invalidität führende Arbeitsunfähigkeit spätestens im Juni 2013 eintrat. Nach überzeugender gutachterlicher Einschät zung erlangte der Kläge r danach keine realisierbare Arbeitsfähigkeit mehr. Daran ändert auch der Bezug von Arbeitslosenentschädigung nichts , zumal im Arbeits losenversicherungsrecht von eine r grundsätzlich gegebene n Vermittlungs - fähigkeit ausgegangen wird ( Art. 15 AVIG) . Entsprechend wurde von einer vollen Vermitt lungsfähigkeit ausgegangen ( Urk. 16/54/1-9) . D em Bezug von Arbeitslosenent schädigung kann nicht die gleiche Be deutung beigemessen werden wie einer Periode effektiver Erwerbstä tigkeit .

So schliesst namentlich eine Vermittlungs fähigkeit im arbeitslosenversicherungsrechtlichen Sinne das Vorliegen einer berufsvorsorgerechtlich relevanten Arbeitsunfäh igkeit nicht per se aus (Urteil e des Bundesgerichts 9C_347/2019 vom 2 2. August 2019 E. 2.2.2 und 9C_52/2018 vom 2 1. Juni 2018 E. 4.3.2). Bei Schub- und ähnlichen Krankheiten ist zu prüfen, ob eine länger als drei Monate dauernde, isoliert betrachtet unauffällige Phase von Erwerbstätigkeit tatsächlich mit der Perspektive einer dauerhaften Berufs ausübung verbunden war. Selbst eine länger dauernde Phase der Erwerbstätigkeit zeigt keine gesundheitliche Erholung mit weitgehender Wiederherstellung des Leistungsvermögens an, wenn jegliche berufliche Belastung nach einer gewissen Zeit regelhaft zu schweren Krankheitssymptomen mit erheblicher Einschränkung der Arbeitsfähigkeit führt (Urteil des Bundesgerichts 9C_575/2018 1 5. April 2018 E. 4.1).

Die wiederholten Hospitalisationen während der laufende n Rahmenfrist sprechen eindeutig gegen eine Wiederhe rstellung der Arbeitsfähigkeit. Dem Kläger gelang denn auch nach der Kündigung vom 1 3. Juni 2013 b ei ausblei bender nachhaltiger Remission der Beschwerdesymptomatik der Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess nicht mehr. 5. 5.1

Nach Art. 26 Abs. 1 BVG gelten für den Beginn des Anspruchs auf Invaliden leistungen s inngemäss die entsprechenden Bestimmungen des IVG. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung beginnt der Anspruch auf Invalidenleis tungen der (obligatorischen) beruflichen Vorsorge nicht mit dem A blauf der Wartezeit nach Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG , sondern ( seit Inkrafttreten der 5. IV Revision am 1.1.2008) mit der Entstehung des Anspruchs auf eine Rente der Invalidenversicherung nach Art. 29 Abs. 1 IVG (BGE 140 V 470). Entsprechend entsteht gemäss Art. 19 des «Allgemeinen Rahmenreglementes » der Beklagten bei verspäteter Anmeldung keine Leistungspflicht vor jener der Eidgenössischen IV. Aufgrund der verspäteten Anmeldung des Klägers bei der IV ist der Rentenbeginn wie im Urteil des Sozialversicherungsgerichts vom 2. September 2019 erwogen auf den 1. Juni 2015 festzusetzen ( Urk. 16/169/11 E. 4.3), welcher Zeitpunkt somit auch für die BVG-Rente massgebend ist. 5.2

Da sich der Rentenanspruch im Übrigen aufgrund der Aktenlage nicht genau beziffern lässt und auch kein beziffertes Klageb egehren vorliegt, ist die Klage gemäss stän diger Praxis in dem Sinne gutzuheissen, dass die Beklagte grundsätz lich zu verpflichten ist, dem Kläger ab 1. Juni 201 5 eine auf einem Invaliditäts grad von 100 % basierende Rente der beruflichen Vorsorge auszurichten. Die genaue ziffernmässige Berechnung der einzelnen Rentenbetreffnisse ist hingegen de r leistungspflichtigen Vorsorge einrichtung zu überlassen (wogegen im Streit falle wiederum eine Klage zulässig wäre; vgl. BGE 129 V 450). 5.3

Auf Invalidenleistungen sind Verzugszinsen geschuldet, wobei grundsätzlich Art. 105 Abs. 1 des Obligationenrechts anwendbar ist (BGE 119 V 131 E. 4). Danach ist der Verzugszins vom Tag der Anhebung der Betreibung oder der gerichtlichen Klage an geschuldet. Der Zinssatz beträgt 5 % , sofern das Reglement der Vorsorgeeinrichtung keine andere Regelung kennt (BGE 119 V 131 E. 4c). Das «Allgemeine Rahmenreglement» regelt einzig den Verzugszins bei verspätet ausge richteten Austrittsleistungen ( Art. 26 Abs. 2); dieser entspricht dem Zinssatz von Art. 7 der Verordnung über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hin terlassenen- und Invalidenvorsorge (FZV). Eine Zins-Norm betreffend die Renten zahlungen findet sich hingegen nicht. Dem Kläger sind folglich für die bis zur Klageerhebung am 1 0. Mai 2021 ( Poststempel; vgl. Urk.

1) fällig gewordenen Rentenbetreffnisse ab diesem Zeitpunkt und für die weiteren Rentenleistungen ab deren jeweiligem Fälligkeitsdatum Verzugszinsen von 5 % zuzusprechen , welcher vom Kläger beantragte Zinssatz von der Beklagten nicht bestritten wurde ( Urk. 12, Urk. 26). Dem klägerischen Antrag, den Zins ab 1 6. Juli 2020 zuzuspre chen, da die Beklagte damals in Verzug gesetzt worden sei ( Urk. 1 S. 14 Ziff. 3.5), kann nicht entsprochen werden. Die Beklagte wies das am 9. Dezember 2019 gestellte Rentenbegehren ( Urk. 2/3) zwar erst am 1 2. August 2020 ab ( Urk. 2/6). Die Verzugszinspflicht wird jedoch einzig durch Betreibung oder Klageerhebung herbeigeführt ( Art. 105 Abs. 1 OR), die blosse Inverzugsetzung ( Urk. 2/4 S. 2) hat diesbezüglich keine rechtlichen Wirkungen. 6.

Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialver sicherungsgericht ( GSVGer ) hat die obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz der Partei kosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierig keit des Prozesse s und dem Mass des Obsiegens be messen ( § 34 Abs. 3 GSVGer ). Ausgangsgemäss ist die Beklagte zu verpflichten, dem weit gehend obsiegenden Kläger eine Prozessentschädigung von Fr. 3'200.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. Das Gericht erkennt: 1.

In teilweiser Gutheissu ng der Klage wird die Beklagte verpflichtet, dem Kläger ab 1. Juni 201 5 eine auf einem Invaliditätsgrad von 100 % basierende Invalidenrente der beruf lichen Vorsorge auszurich ten, zuzüglich Verzugszins von 5 %

für die bis zum 1 0. Mai 2021 geschuldeten Betreffnisse ab diesem Datum und für die restlichen ab dem jewei ligen Fälligkeitsdatum. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine Prozessentschädigung von Fr. 3’200 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Elda Bugada Aebli - Swisscanto Flex Sammelstiftung der Kantonalbanken - Bundesamt für Sozialversicherungen 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber VogelSonderegger

Erwägungen (20 Absätze)

E. 1.1 Der Anspruch auf Invalidenleistungen der (obligatorischen) beruflichen Vorsorge setzt voraus, dass die Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, während der Dauer des Vorsorgeverhältni sses (einschliesslich der einmona tigen Nachdeckungsfrist) eingetreten ist ( Art. 23 lit . a des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Alte rsvorsorge, BVG). Unter Arbeits unfähigkeit ist die Einbusse an funktio nellem Leistungsvermögen im bis herigen Beruf oder Aufgabenbereich zu verstehen (BGE 134 V 20 E. 3.2.2 mit Hinweisen). Sie muss mindestens 20 % betragen (SVR 2008 BVG Nr. 34; U rteil des Bundes gerichts 9C_990/2009 vom 8. Juli 2009 E. 3.1).

E. 1.2 Die Leistungspflicht setzt einen engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang zwischen der während der Dauer des Vorsorgeve rhältnisses bestandenen Arbeits unfähigkeit und der allenfalls erst später eingetretenen Invalidität voraus ( Art. 28 und 29 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG] i.V.m . Art. 26 Abs. 1 BVG; BGE 136 V 65 E. 3.1, 134 V 20 E. 3.2.2).

Der enge zeitliche Zusammenhang ist so lange n icht unterbrochen, als dass min destens eine 20%ige Arbeitsunfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit besteht (BGE 144 V 58 E. 4.4). Eine nachhaltige, den zeitlichen Konnex unterbrechende Erholung liegt hingegen grundsätzlich vor, wenn während mehr als drei Monaten eine Arbeitsfähigkeit von über 80 % in einer angepassten Erwer bstätigkeit gege ben ist (BGE 144 V 58 E. 4.4 f.) und – kumulativ bezogen auf die ange stammte Tätigkeit – ein rentenausschliessendes Einkommen erzielt werden kann (BGE 134 V 20 E. 5.3; U rteil des Bundesgerichts 9C_623/2017 vom 2 6. März 2018 E. 3). Eine solch drei Monate oder länger andauernde (annäh ernd) vollständige Arbeitsfähig keit ist ein gewichtiges Indiz für eine Unterbr echung des zeitlichen Zusammen hangs, sofern sich eine dauerhafte Wiedererlangung der Erwerbsfähig keit als objektiv wahrscheinlich darstellt. Der zeitliche Zusammenhang kann daher auch bei einer länger als drei Monate dauernden Tätigkeit gewahrt sein, wenn eine dauerhafte berufliche Wiedereingliederung unwahrscheinlich war, etwa weil die Tätigkeit (allenfalls auch erst im Rückblick) als Eingliederungs versuch zu werten ist oder massgeblich auf sozialen Erwägungen des Arbeitgebers beruhte (BGE 13

E. 1.3 Es wird zwar in der Regel, aber nicht in jedem Fall zwingend eine echtzeitlich ärztlich attestierte Arbeitsunfähigkeit zum rechtsgen üglichen Nachweis einer be rufsvorsorgerechtlich relevanten Einbusse an funktionellem Leistungsver möge n verlangt (vgl. U rteile des Bundesgerichts 9C_601/2020 vom 1 8. Dezember 2020 E. 6.2.3, 8C_195/2009 vom 2. September 2009 E. 5, 9C_96/2008 vom 1 1. Juni 2008 E. 3.2.2). Im merhin reichen nachträgliche An nahmen und speku lative Überlegungen, wie etw a eine erst nach Jahren rückwir kend festgelegte medizinisch-theoretische Arbeitsunfähi gkeit nicht aus (U rteil e des Bundesgerichts 9C_601/2020 vom 1 8. Dezember 2020 E. 6.2.3, 9C_368/2008 vom 1 1. September 20

E. 1.4 Die Vorsorgeeinrichtungen sind im Bereich der gesetzlichen Mindestvorsorge ( Art. 6 BVG) an die Feststellungen der Organe der Invalidenversicherung gebun den, soweit die invalidenversicherungsrechtliche Betrachtungsweise aufgrund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint. Die Bindungswirkung entfällt, wenn die Vorsorgeeinrichtung nicht (spätestens) in s Vorbescheidverfahren ( Art. 73 ter

der Verordnung über die Invali denversicherung, IVV ) einbezogen und ihr die Rentenverfügung formgültig eröffnet wurde (Urteil des Bundesgerichts 9C_81/2010 vom 1 6. Juni 2010 E. 3.1, mit Hinweisen).

Führt die versicherte Person Beschwerde gegen eine Verfügung, welche sowohl ihr als auch der präsumtiv leistungspflichtigen Vorsorgeeinrich tung eröffnet wurde, ist die Beiladung der Vorsorgeeinrichtung im kantonalen Prozess Voraussetzung dafür, dass der erstinstanzliche Entscheid die Bindungs wirkung entfalten kann (Urteil des Bundesgerichts 9C_819/2018 vom 2 8. Mai 2019 E. 3.2 mit Hinweis). 2.

E. 2 Mit Eingabe vom 5. Mai 2021 (zur Post gegeben am 1 0. Mai 2021) erhob X.___ Klage gegen die Swisscanto F lex Sammelstiftung der Kantonalbanken und/oder PFS Pension Fund Services AG und beantragte, es sei die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger die gesetzliche n und statutarischen Leistungen spätes tens ab Juni 2014 zu erbringen samt Verzugszinsen gemäss gesetzlicher Regelung ( Urk. 1 S. 2) . Die Swisscanto Flex Sammelstiftung der Kantonalbanken schloss in der Klageantwort vom 2 3. August 2021 auf Abw eisung der Klage ( Urk. 12 S. 2). Mit Verfügung vom 2 6. August 2021 wurden die Akten der Invalidenversiche rung beigezogen ( Urk. 14, Urk. 16/1-231). Der Kläger erklärte in der Replik vom 5. Januar 2022, dass sich die Klage auf die Flex Sammelstiftung der Kantonal banken beschränke. In der Sache hielt er an seinem Antrag fest ( Urk. 23). Auch die Beklagte hielt in der Duplik vom 3 1. März 2022 an ihrem Antrag fest ( Urk. 26), was dem Kläger zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 28). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 2.1 Streitig und zu prüfen ist die Leistungspflicht der Beklagten.

E. 2.2 Der K läger machte klageweise

im W esentlichen geltend , er sei im 1990 erstmals psychisch erkrankt. Damals sei ein latenter psychotischer Prozess respektive Affektschwankungen bei Borderline -Störung diagnostiziert worden. In der Folge sei es zu zahlreichen Hospitalisationen gekommen. Eine weitere gesundheitliche Verschlechterung habe sich im Frühjahr 2013 abgezeichnet und habe zu einem weiteren Stellenverlust und dem definitiven Ausscheiden aus der Arbeitswelt geführt.

Er habe die Stelle beim Steueramt Z.___ mit Brief vom 3. Juni 2013 per Ende August 2013 gekündigt. Jedoch habe die Gemeinde ihrerseits das Anstel lungsverhältnis am 1 3. Juni 2013 fristlos aufgelöst, weil sich sein Verhalten in unzumutbarer Weise versch lechtert gehabt und am 1 3. Juni 2013 in fremd- und eigengefährdenden Handlungen gegipfelt habe. Dieses Verhalten sei Ausdruck seiner psychiatrischen Erkrankung gewesen. Zu einer Remission sei es in der Folge nicht gekommen. Zwar habe er sich am 1 4. Juni 2014 beim RAV angemel det. Eine Wiederanstellung sei aber aufgrund der negativen gesundheitlichen Ent wicklung nicht möglich gewesen. Soweit die Beklagte sich auf den Standpunkt stelle, es fehle an echtzeitlichen Berichten, die eine Einschränkung der Leistungs fähigkeit belegen würden, irre sie. Aus dem Austrittsbericht der Klinik B.___ vom 1 6. August 2016 gehe hervor, dass die Klinikeinweisung wegen der seit Monaten sich verschlechternden gesundheitlichen Situation erforderlich gewor den sei. Die ab Frühjahr 2013 erfolgte Invalidisierung sei durch das schon Jahr zehnte zuvor diagnostizierte psychiatrische Leiden der schizoaffektiven Störung dokumentiert und durch das Gerichtsgutachten in beweiskräftiger Art und Weise dargelegt. Damit sei aus gewiesen, dass die massgebliche Arbeitsunfähigkeit während der Anstellungszeit bei der Gemeinde Z.___ eingetreten sei, was die Leis tungspflicht der Beklagten begründe ( Urk. 1, Urk. 23).

E. 2.3 Die Beklagte stellte sich auf den Standpunkt, der Kläger sei während des üb e r 20

Monate dauernden Arbeitsver hältnisses mit der Gemeinde Z.___ nie arbeitsun fähig gewesen. Nach der fristlosen Entlassung habe er sich umgehend bei der Arbeitslosenkasse angemeldet und während mehreren Monaten Taggelder bezo gen . Er sei also vermittlungsfähig gewesen und

habe in dieser Z eit auch unzählige Stellenbewerbungen versendet. Es fehle sowohl an einer echtzeitlichen ärztlichen Bestätigung als auch an einem dokumentierten, arbeitsrechtlich in Erscheinung getretenen Leistungsabfall und damit an einer Grundlage für die Annahme, dass der Kläger seit Mai 2013 in seiner Arbeitsfäh igkeit eingeschränkt sei. Letztere Feststellung stütze sich einzig auf die retrospektive Einschätzung der Gutachterin Dr. A.___ . Die chronifizierte Arbeitsunfähigkeit ohne vollständige Remis sion sei zu einem späteren Z eitpunkt eingetreten, und zwar ab 1. Juni 201 4. Auf diesen Zeitpunkt hin habe die IV-Stelle den Beginn des Wartejahres festgelegt. Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses sei aus invaliditätsfremden Gründen erfolgt. Die einwandfreie Leistung bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses sei von der Arbeitgeberin nicht in Frage gestellt worden und finde im Arbeitszeugnis Ausdruck. Der Kläger habe sich erst am 1 2. Dezember 2014 bei der I V-Stelle angemeldet und die Wartefrist sei auf den 1. Juni 2014 festgelegt worden. Da die massgebliche Arbeitsunfähigkeit somit erst sechs bis acht Monate nach Beendi gung des Vorsorgeverhälntisses in Erscheinung getreten sei, treffe die Beklagte keine L eistungspflicht ( Urk. 12, Urk. 26).

E. 2.4 Der Vorbescheid der IV-Stelle vom 2 4. November 2016 ( Urk. 16/107) und die Verfügung vom 2 8. August 2017 ( Urk. 16/125) wurden der Beklagten zugestellt. Indessen wurde sie zum Prozess vor dem Sozialversicherungsgericht nicht beige laden ( Urk. 16/169). Da die Bekla gte der im Urteil vom 2. September 2019 ( Urk. 16/169) getroffenen Festlegung, wonach die invalidisierende Arbeitsun fähigkeit im Mai 2013 eingetreten sei ( Urk. 16/169/11), nicht folgt, fällt eine Bindungswirkung ausser Betracht. Die Frage des Eintritts der massgeblichen Arbeits unfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, ist daher frei zu prüfen. 3. 3.1

Im März 1990 unternahm der Kläger einen Suizidversuch. Daraufhin war er von Mitte Mai bis Mitte September 1990 stationär im Sanatorium C.___ hospita lisiert. Diagnostiziert wurde ein latenter psychotischer Prozess respektive eine Borderline Persönlichkeitsstörung ( Urk. 16/3). Bis August 1992 folgten mehrere Suizidversuche und stationäre Aufenthalte in verschiedenen Kliniken ( Urk. 16/3, Urk. 16/4, Urk. 16/13 , vgl. auch Urk. 16/11 ) Durch die ambulante Psychotherapie und medikamentöse Behandlung stabilisierte sich der Gesundheitszustand des Klägers (vgl. Urk. 16/27) . Er heiratete im Juli 199 4. Im Dezember 1994 und im Dezember

1996 kamen seine zwei Töchter zur Welt (vgl. Urk. 1 S. 6 , Urk. 16/41/2, Urk. 16/ 7 7/1 ). Bis 1999 arbeitete er

in der Gemeinde Y.___ als Stellvertreter des Steuersekret ärs und von Januar 2000 bis Ende September 2005 als Steuer sekretär ( Urk. 16/82/8-9 ) . Von März 2006 bis Dezember 2009 war er Teamleiter im Steueramt der Stadt D.___ ( vgl. Urk. 1 S. 3, Urk. 16/46 , Urk. 16/82/10 ). Jedoch war es im Mai 2000 , also nach sieben Jahren, zu einer neuerlichen Hospitalisation im Rahmen eines manischen Zustandsbilds gekommen . B is 2009 kam es zu weiteren stationären Aufenthalten . Als Hauptdiagnose wurde ab 2001 eine schizoaffektive Störung genannt ( Urk. 16/ 62 ).

Aufgrund von schlechteren Leistungen musste er im Steueramt der Stadt D.___ die Teamleiterfunktion abgegeben und war von Januar 2010 bis Ende Februar 2011 als gewöhnlicher Steuersachbearbeiter tätig ( Urk. 16/82/10-11 ) . Nach Ver lust dieser Arbeitsstelle bezog er Arbeitslosenentschädigung ( Urk. 16/54/10 ). Am 1. September 2011 trat er bei der Gemeinde Z.___ die (Vollzeit-)Stelle als Mitar beiter Registerführer Steuern an ( Urk. 16/48/1). Im Februar 2012 stellte die Ehe frau ein Eheschutzbegehren mit dem Antrag auf Getrenntleben und Zuteilung der elterlichen Obhut für die Töchter. G rund für das Trennung sbegehren war laut Angaben der Ehefrau , dass das Zusammenleben mit dem Kläger wegen seiner manisch-depressiven Stimmungsschwankungen f ür sie unerträglich geworden sei ( Urk. 16/56,

Urk. 16 /16 0 /17 ) . Mit Schreiben vom 3. Juni 2013 kündigte der Kläger das Arbeitsverhältnis per Ende August 2013 (vgl. Urk. 16/50/2). Am 1 3. Juni 2013 wurde das Arbeitsverhältnis durch die Gemeinde Z.___ fristlos auf gelöst, da der Kläger nach dem 3. Juni 2013 Blockzeiten nicht eingehalten, ohne Abmeldung den Arbeitsplatz frühzeitig verlassen, trotz Mahnung private Tele fongespräche nicht auf ein Minimum reduziert hatte

und sich einige Mitarbeiter durch den Kläger eingeschüchtert gefühlt hatten, insbesondere nachdem er mut willig einen WC-Spülkasten zerstört ha tte ( Urk. 16/50/7-8+ 14, Urk. 16/51/23).

Nach der fristlosen Entlassung meldete sich der Kläger am 1 4. Juni 2013 beim zuständigen RAV an und bezog in der F olge – nach Ablauf der verfügten Warte- und Einstelltagen –

Arbeitslosenentschädigung ( Urk. 16/54/1-10). Während der Stellensuche war er wiederholt in stationärer psychiatrischer B ehandlung, so v om 1 0. bis 1 7. A ugust 2013 in der Klinik B.___ , vom 1. Juli bis 9. Juli 2014 in der Psychiatrischen Klinik E.___ und vom 1 1. November 2014 bis 2 0. Januar 2015 in der Psychiatrie F.___ , Zentrum G.___ ( Urk. 16 /100 /13 -16, Urk. 16/100/17-18 , Urk. 16/160 S. 24 ) . Im bei den Akten liegenden Bericht der Klinik B.___ vom 1 6. August 2013 wurde vermerkt, dass der Kläger aktuell

an starken Ängsten leide mit teils paranoiden Verfolgungsid e en, dies auf de m Boden einer schizoaffektiven Erkrankung. So meine er, er werde mit einer Guillotine hingerichtet. Er habe Nadeln im Abfluss gefunden und glaube, dass ihn seine Ehefrau oder sein Schwiegervater damit umbringen woll ten . W eiter wurde festgehalten, als psychosoziale Belastungsfaktoren bestünden der Auszug der E hefrau und der beiden T öchter aus dem gemeinsamen Haushalt im Oktober 2012 sowie die Kündigung der Stelle im Juni 201 3. Laut Angaben des Klägers sei er in den letzten Jahren unter medikamentöser Einstellung mit Lithium gut zurechtgekommen. Nach Absetzung der Medikation im April 2013 und Trigge rung durch zusätzliche psychosoziale Belastungsfaktoren sei es nun zu einer Exazerb ation gekommen ( Urk. 16/100/13- 16). 3.2

Im vom Sozialversicherungsgericht in Auftrag gegebenen Gutachten vom 1 4. Juli 2019 diagnostizierte Dr. A.___ eine schizoaffektive Störung, gegenwärtig depressiv (ICD-10 F25.1) , und eine Benzodiazepineabhängigkeit (ICD-10 F13.2) mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit. Sie erklärte dazu, in Anbetracht der Untersuchungsergebnisse, der zahlreich vorliegenden ärztlichen Berichte der letzten Jahre und nicht zuletzt der fremdanamnestischen Angaben des aktuell behandelnden Psychiaters sowie der Ex-Frau des Klägers bestehe grundsätzlich kein Zweifel an der Diagnose einer schizoaffektiven Störung. Aktuell stehe – wie bereits in den vergangenen Jahren – eine deutlich depressive Symptomatik im Vordergrund, welche sich unter anderem durch gedrückte Stimmung, Interes sensverlust, schwere Antriebsminderung, reduzierte kognitive Leistungen sowie teilweise vorhandenen Lebensüberdruss auszeichne. Daneben seien deutlich schizophrene Symptome wie anhaltende Wahngedanken, vereinzelt auftretende Halluzinationen, verflachte Affekte, ausgeprägter sozialer Rückzug und ausge sprochen verminderte soziale Leistungsfähigkeit vorhanden. Aufgrund der lang jährigen Einnahme von Benzodiazepinen im Kontext mit der psychiatrischen Grunderkrankung könne ausserdem die Diagnose eines Abhängigkeitssyndroms von Benzodiazep inen gestellt werden ( Urk. 16/160 S. 33 f.).

Weiter führte die Gerichtsgutachterin Dr. A.___ aus , dass der aktuelle psy chopathologische Befund, der inzwischen bereits seit mehreren Monaten, wenn nicht gar Jahren anhalte, konstant derart ausgeprägt sei, dass eine Arbeitsfähig keit auf dem ersten Arbeitsmarkt nicht in Betracht gezogen werden könne. Aktu ell bestehe eine floride psychotische Symptomatik mit Sinnestäuschung en, Ver folgungswahn sowie ausgeprägter Negativsymptomatik verbunden mit einer ausgesprochenen Stressintoleranz, massiv gestörter sozialer Beziehungsfähigkeit mit komplettem sozialem Rückzug und ausgeprägten depressiven Symptomen bis hin zur Suizidalität. Diese Symptomatik sei trotz intensiver psychiatrisch-psycho the rapeutischer Begleitung und Adaption der Medikation sogar im geschützten Rahmen anhaltend vorhanden. Der Kläger habe sich zuletzt bis Mai 2013 in einem Anstellungsverhältnis befunden . Mit Blick auf alle zur Verfügung stehenden Infor mationen inklusive der zahlreichen Arztberichte sei davon auszugehen, dass die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit mindestens s eit Mai 2013 bestehe ( Urk. 16/160 S. 36 ff.). 4.

E. 4 V 20 E. 3.2.1; U rteil des Bundesgerichts 9C_465/2018 vom 3 0. Januar 2019 E . 3.2, vgl. auch U rteil des Bundesgerichts 9C_765/2018 vom 6. Mai 2019 E. 3.2).

Nach der Rechtsprechung ist bei der Beurteilung des zeitlichen Konnexes im Falle von Schubkrankheiten, wozu die Schizophrenie und Multiple Sklerose zu zählen sind, kein allzu strenger Massstab anzulegen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_142/2016 vom 9. November 2016 E. 7.2 und 9C_61/2014 vom 2 3. Juli 2014 E. 5.3.1, wonach bipolare affektive Störungen durch den wiederholten Wechsel von manischen und depressiven Phasen eine gewisse Ähnlichkeit zu den Schub krankheiten aufweisen). Damit soll dem Umstand Rechnung getragen werden, dass derartige Krankheitsbilder unterschiedliche Verläufe aufweisen. Dies stellt ein erhöhtes Risiko dar, dass die Krankheit sich erst zu einem Zeitpunkt invalidi sierend manifestiert, in welchem eine Versicherungsdeckung fehlt, was unter dem Gesichtspunkt des (obligatorischen) Versicherungsschutzes stossend sein kann. Daher kommt bei Schubkrankheiten den gesamten Umständen des Einzelfalls besondere Bedeutung zu ( Urteil e des Bundesgerichts 9C_515/2019 vom 2 2. Oktober 2019 E. 2.1.1, 9C_333/ 2018 vom 2 5. Januar 2019 E. 6.1, je mit Hin weisen).

E. 4.1 Das Arbeitsverhältnis des Klägers mit der Gemeinde Z.___ dauerte vom 1. September 2011 bis 1 3. Juni 201 3. Vor Antritt dieses Arbeitsverhältnisses hatten verschiedene Arbeitsunfähigkeiten bestanden, die zu Stellenwechsel führten. Aufgrund des 21-monatigen, soweit stabilen Arbeitsverhältnisses mit der Gemein d e Z.___ ist der zeitliche Konnex zwischen d en früheren Arbeitsunfähig keiten und der späteren Invalidität zu verneinen , was unbestritten ist .

In Frage steht , ob die zur Invalidität führende Arbeitsunfähigkeit während des Angestelltenverhältnis bei der Gemeinde Z.___ respektive während des Vorsorge verhältnisses ( einschliesslich der einmonatigen Nachdeckungsfrist nach Art.

E. 4.2 Gestützt auf das Gerichtsgutachten vom 1 4. Juli 2019 ist vom Eintritt der invali disierende n Arbeits unfähigkeit im Juni 2013 auszugehen . Das Gutachten erfüllt die von der Rechtsprechung an ein beweistaugliches Gerichtsgutachten gestellten Anforderungen (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3b/ aa ) vollumfänglich , was das Sozialversicherungsgericht bereits im Urteil vo m 2. September 2019 fest gehalten hat ( Urk. 16/169 E. 4.1 ).

A nknüpfungspunkt für die gutachterliche Festlegung des Beginns der Arbeitsunfähigkeit

bildet die Beendigung des Arbeits ver hältnisses mit der Gemeinde Z.___ . Dies ist, wie nachfolgen d darzulegen ist , nach vollziehbar. Dass die Gerichtsgutachterin

Dr. A.___ fälschlicherweise die Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf den Monat Mai 2013 statt richtiger weise auf den Monat Juni 2013 terminierte ( Urk. 16/160 S. 36), ändert nichts an der B eweiskraft des Gutachtens .

Die Beklagte stellt für den Eintritt der massgebenden Arbeitsunfähigkeit auf den Beginn des Wartejahres

respektive auf den Zeitpunkt der Leistungsanmeldung bei der IV-S telle ab. Offenbar geht sie gestützt auf das Feststellungsblatt der IV-Stelle vom 1 2. N ovember 2019 davon aus, das Wartejahr habe am 1. Juni 2014 begon nen. Daraus scheint sie zu schliessen, dass eine Arbeitsunfähigkeit erst ab diesem Zeitpunkt vorgelegen hat ( Urk.

E. 4.3 Die Beklagte bemerkt zu Recht, dass kei ne echtzeitliche Bestätigung einer ärztlich attestierten Arbeitsunfähigkeit besteht. Indessen wi rd zum rechtsgenüglichen

Nachweis einer berufsvorsorgerechtlich relevanten Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen nicht zwingend eine echtzeitlich ärztlich attestierte Arbeits unfähig keit verlangt (Urteil des Bundesgerichts 9C_106/2021 vom 6. Juli 2021 E.

4.4.1; E. 1.3 hiervor). Das Krankheitsbild der schizoaffektiven Störung verläuft per Definition episodenhaft. Es kann zwischendurch durchaus zu Phasen kommen, in denen die Betroffenen psychisch praktisch unauffällig und weitest gehend funktionsfähig sind. Das Störungsbild zeichnet sich durch eine hohe Vulnerabilität, hohe Irritierbarkeit bei gleichzeitig ve rminderter Belastbarkeit aus , so dass Belastungsfaktoren immer wieder und schnell zu einer weiteren Desta bi lisierun g führen können (vgl. Urk. 16/160 S. 35). Es ist aktenkundig, dass dem Kläger insbesondere die Trennung von seiner Ehefrau und den Ki ndern schwer zu schaffen machte ( Urk. 16/100/18, Urk. 16/100/20). Die Ehefrau des Klägers trennte sich bereits 2012 von ihm, weil sie die krankheitsbedingte Situation nicht mehr aushielt ( Urk. 16/39 f., Urk. 16/160 S. 17 und 32). Die Befundaufnahme der Ärzte der Klinik B.___ im August 2013 ist eindrü cklich. Die Exazerbation der starken Angstzustände mit den teils p aranoiden Verfolgungsideen wurde von den Ärzten primär auf die vor der Kündigung erfolgte Absetzung der Medikation zurückgeführt ( Urk. 16/100/14). Zwar enthält der Bericht der Klinik B.___ keine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit. Jedoch findet d ie Aussage der Gerichts gutachterin Dr. A.___ , dass spätestens mit Auflösung des Arbeitsverhält nisses die invalidisierende Arbeitsunfähigkeit eingetreten sei,

darin ihre Entspre chung.

E. 4.4 Auf den ersten Blick handelt es sich bei der Trennung und der Kündigung ausschliesslich

um psychosoziale Faktoren. Dazu hat die Gerichtsgutachterin Dr. A.___ jedoch überzeugend ausgeführt, dass diese psychosozialen Faktoren zwar an sich IV-fremd seien , aber bei bestimmte n Krankheitsbilder n, so auch bei einer schizoaffektive n Stö rung, zu einer Dekompensation führen können ( Urk. 16/160 S. 42). Dies war beim Kläger offensichtlich der Fall. Es kann der Beklagten deshalb auch nicht gefolgt werden, soweit sie behauptet, der Kläger habe eine einwandfreie Leistungsfähigkeit gezeigt ( Urk.

E. 4.5 Aufgrund des G erichtsgutachten s vom 1 4. Juli 2019 und der echtzeitlichen Akten ist somit davon auszugehen, dass die zur Invalidität führende Arbeitsunfähigkeit spätestens im Juni 2013 eintrat. Nach überzeugender gutachterlicher Einschät zung erlangte der Kläge r danach keine realisierbare Arbeitsfähigkeit mehr. Daran ändert auch der Bezug von Arbeitslosenentschädigung nichts , zumal im Arbeits losenversicherungsrecht von eine r grundsätzlich gegebene n Vermittlungs - fähigkeit ausgegangen wird ( Art.

E. 08 E. 2, je mit Hinweisen). Die gesundheitliche Beeinträchtigung muss sich auf das Arbeitsverhältnis sinnfällig auswirken oder ausgewirkt haben; die Einbuss e an funktionellem Leistungsver mögen muss mit anderen Worten arbeitsrechtlich in Erscheinung getreten sein, etwa durch einen Abfall der Leistungen mit ent sprechender Feststellung oder gar Ermahnung des Arbeitgebers oder durch gehä ufte aus dem Rahmen fallende ge sundheitlich bedingte Arbeitsausfälle (Urteile des Bundesgerichts 9C_239/2020 vom 1 6. September 2020 E. 4.2, 9C_121/2019 vom 1 5. Mai 2019 E. 5.2, je mit H inweisen) . Nur bei Vorliegen besonderer Umstände darf die Möglichkeit einer von der arbeitsrechtlich zu Tage getretenen Situation abweichenden Lage in Betracht gezogen werden, etwa in dem Sinne, dass ein Arbeitnehmer zwar zur Erbringung einer vollen Arbeitsleis tung verpflichtet war und auch entsprechend entlöhnt wurde, tatsächlic h aber doch keine volle Arbeits leistung erbringen konnte (SVR 2008 BVG Nr. 31 S. 126 [9C_182 /2007 E. 4.1.3]; U rteile des Bundesgerichts 9C_162/2013 vom 8. August 2013 E. 2.1.2, 9C_765/2018 vom 6. Mai 2019 E. 3.3).

E. 10 Abs. 3 BVG ) mit der Beklagten eintrat.

E. 12 S. 6). Wie der Ent scheid des Bezirksrates Meilen vom 2 2. Mai 2014 ( Urk. 16/50) aufzeigt, waren die Leistungen des Klägers beim Steueramt Z.___ gerade nicht einwandfrei: Demnach lehnte es das kantonale Steueramt aufgrund einer Inspektion ab, dem Kläger die Entscheidkompetenz (wieder) zu erteilen ( Urk. 16/50 S. 15), dies aufgrund seiner Leistungen (S. 16 E. 4.4.7). Darauf zog die Gemeinde die Kündigung per Ende 2013 in Erwägung, und zwar wegen der fehlenden Entscheidkompetenz , des wiederholten Nichtbefolgens von Anweisungen der Vorgesetzten sowie der Wei gerung, zugewiesene Arbeiten zu erledigen, respektive versuchte die Gemeinde, das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger einvernehmlich aufzulösen. Er kam mit seiner Kündigung vom 3. Juni 2013 der von der Gemeinde beabsichtigten Kün digung zuvor (S. 16 E. 4.4.7; Urk. 16/51/20). Das Arbeitszeugnis der Gemeinde Z.___ ( Urk. 16/48) erscheint gemessen an den vorgenannten Aspekten als sehr wohlwollend. Das Fehlverhalten des Klägers am Arbeitsplatz, welches schliesslich zur fristlosen Kündigung führte, war eine Auswirkung seines psychi schen Gesundheitsschadens.

E. 15 AVIG) . Entsprechend wurde von einer vollen Vermitt lungsfähigkeit ausgegangen ( Urk. 16/54/1-9) . D em Bezug von Arbeitslosenent schädigung kann nicht die gleiche Be deutung beigemessen werden wie einer Periode effektiver Erwerbstä tigkeit .

So schliesst namentlich eine Vermittlungs fähigkeit im arbeitslosenversicherungsrechtlichen Sinne das Vorliegen einer berufsvorsorgerechtlich relevanten Arbeitsunfäh igkeit nicht per se aus (Urteil e des Bundesgerichts 9C_347/2019 vom 2 2. August 2019 E. 2.2.2 und 9C_52/2018 vom 2 1. Juni 2018 E. 4.3.2). Bei Schub- und ähnlichen Krankheiten ist zu prüfen, ob eine länger als drei Monate dauernde, isoliert betrachtet unauffällige Phase von Erwerbstätigkeit tatsächlich mit der Perspektive einer dauerhaften Berufs ausübung verbunden war. Selbst eine länger dauernde Phase der Erwerbstätigkeit zeigt keine gesundheitliche Erholung mit weitgehender Wiederherstellung des Leistungsvermögens an, wenn jegliche berufliche Belastung nach einer gewissen Zeit regelhaft zu schweren Krankheitssymptomen mit erheblicher Einschränkung der Arbeitsfähigkeit führt (Urteil des Bundesgerichts 9C_575/2018 1 5. April 2018 E. 4.1).

Die wiederholten Hospitalisationen während der laufende n Rahmenfrist sprechen eindeutig gegen eine Wiederhe rstellung der Arbeitsfähigkeit. Dem Kläger gelang denn auch nach der Kündigung vom 1 3. Juni 2013 b ei ausblei bender nachhaltiger Remission der Beschwerdesymptomatik der Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess nicht mehr. 5. 5.1

Nach Art. 26 Abs. 1 BVG gelten für den Beginn des Anspruchs auf Invaliden leistungen s inngemäss die entsprechenden Bestimmungen des IVG. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung beginnt der Anspruch auf Invalidenleis tungen der (obligatorischen) beruflichen Vorsorge nicht mit dem A blauf der Wartezeit nach Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG , sondern ( seit Inkrafttreten der 5. IV Revision am 1.1.2008) mit der Entstehung des Anspruchs auf eine Rente der Invalidenversicherung nach Art. 29 Abs. 1 IVG (BGE 140 V 470). Entsprechend entsteht gemäss Art.

E. 19 des «Allgemeinen Rahmenreglementes » der Beklagten bei verspäteter Anmeldung keine Leistungspflicht vor jener der Eidgenössischen IV. Aufgrund der verspäteten Anmeldung des Klägers bei der IV ist der Rentenbeginn wie im Urteil des Sozialversicherungsgerichts vom 2. September 2019 erwogen auf den 1. Juni 2015 festzusetzen ( Urk. 16/169/11 E. 4.3), welcher Zeitpunkt somit auch für die BVG-Rente massgebend ist. 5.2

Da sich der Rentenanspruch im Übrigen aufgrund der Aktenlage nicht genau beziffern lässt und auch kein beziffertes Klageb egehren vorliegt, ist die Klage gemäss stän diger Praxis in dem Sinne gutzuheissen, dass die Beklagte grundsätz lich zu verpflichten ist, dem Kläger ab 1. Juni 201 5 eine auf einem Invaliditäts grad von 100 % basierende Rente der beruflichen Vorsorge auszurichten. Die genaue ziffernmässige Berechnung der einzelnen Rentenbetreffnisse ist hingegen de r leistungspflichtigen Vorsorge einrichtung zu überlassen (wogegen im Streit falle wiederum eine Klage zulässig wäre; vgl. BGE 129 V 450). 5.3

Auf Invalidenleistungen sind Verzugszinsen geschuldet, wobei grundsätzlich Art. 105 Abs. 1 des Obligationenrechts anwendbar ist (BGE 119 V 131 E. 4). Danach ist der Verzugszins vom Tag der Anhebung der Betreibung oder der gerichtlichen Klage an geschuldet. Der Zinssatz beträgt 5 % , sofern das Reglement der Vorsorgeeinrichtung keine andere Regelung kennt (BGE 119 V 131 E. 4c). Das «Allgemeine Rahmenreglement» regelt einzig den Verzugszins bei verspätet ausge richteten Austrittsleistungen ( Art. 26 Abs. 2); dieser entspricht dem Zinssatz von Art. 7 der Verordnung über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hin terlassenen- und Invalidenvorsorge (FZV). Eine Zins-Norm betreffend die Renten zahlungen findet sich hingegen nicht. Dem Kläger sind folglich für die bis zur Klageerhebung am 1 0. Mai 2021 ( Poststempel; vgl. Urk.

1) fällig gewordenen Rentenbetreffnisse ab diesem Zeitpunkt und für die weiteren Rentenleistungen ab deren jeweiligem Fälligkeitsdatum Verzugszinsen von 5 % zuzusprechen , welcher vom Kläger beantragte Zinssatz von der Beklagten nicht bestritten wurde ( Urk. 12, Urk. 26). Dem klägerischen Antrag, den Zins ab 1 6. Juli 2020 zuzuspre chen, da die Beklagte damals in Verzug gesetzt worden sei ( Urk. 1 S. 14 Ziff. 3.5), kann nicht entsprochen werden. Die Beklagte wies das am 9. Dezember 2019 gestellte Rentenbegehren ( Urk. 2/3) zwar erst am 1 2. August 2020 ab ( Urk. 2/6). Die Verzugszinspflicht wird jedoch einzig durch Betreibung oder Klageerhebung herbeigeführt ( Art. 105 Abs. 1 OR), die blosse Inverzugsetzung ( Urk. 2/4 S. 2) hat diesbezüglich keine rechtlichen Wirkungen. 6.

Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialver sicherungsgericht ( GSVGer ) hat die obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz der Partei kosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierig keit des Prozesse s und dem Mass des Obsiegens be messen ( § 34 Abs. 3 GSVGer ). Ausgangsgemäss ist die Beklagte zu verpflichten, dem weit gehend obsiegenden Kläger eine Prozessentschädigung von Fr. 3'200.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. Das Gericht erkennt: 1.

In teilweiser Gutheissu ng der Klage wird die Beklagte verpflichtet, dem Kläger ab 1. Juni 201 5 eine auf einem Invaliditätsgrad von 100 % basierende Invalidenrente der beruf lichen Vorsorge auszurich ten, zuzüglich Verzugszins von 5 %

für die bis zum 1 0. Mai 2021 geschuldeten Betreffnisse ab diesem Datum und für die restlichen ab dem jewei ligen Fälligkeitsdatum. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine Prozessentschädigung von Fr. 3’200 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Elda Bugada Aebli - Swisscanto Flex Sammelstiftung der Kantonalbanken - Bundesamt für Sozialversicherungen 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber VogelSonderegger

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich BV.2021.00030

V. Kammer Sozialversicherungsrichter Vogel, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Kübler Sozialversicherungsrichterin Philipp Gerichtsschreiber Sonderegger Urteil vom 2 3. Juni 2022 in Sachen X.___ Kläger vertreten durch Rechtsanwältin Elda Bugada Aebli Besenrainstrasse 31, 8038 Zürich gegen Swisscanto Flex Sammelstiftung der Kantonalbanken c/o PFS Pension Fund Services AG Sägereistrasse 29, 8152 Glattbrugg Beklagte Sachverhalt: 1. 1.1

Der 1965 geborene X.___ hat eine kaufmännische Lehre absolviert und war ab dem 2. Dezember 1991 als Stellvertreter des Steuersekretärs bei der Gemeindeverwaltung Y.___ tätig ( Urk. 16 /10,

Urk. 16 /82/3 ). Zuvor hatte er sich am 1. Juli 1991 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug ange meldet ( Urk. 16 /1). Nach erwerblichen und medizinischen Abklärungen sprach die Ausgleichskasse des Kantons Zürich X.___ mit Verfügung vom 16. Dezember 1992 rückwirkend vom 1. Mai bis 30. November 1991 eine ganze Rente und ab dem 1. Dezember 1991 eine halbe Rente der Invalidenversicherung zu ( Urk. 16/22-23 ). 1.2

Nachdem sich die gesundheit liche Situation von X.___ gebessert hatte (vgl. Urk. 16/26-27 ), hob die nunmehr zuständige Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, die halbe Rente nach durchgeführtem Vorbescheid verfahren ( Urk. 16/34 ) am 6. November 1995 auf Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats auf ( Urk. 16/35 ). 1.3

Vom 1. September 2011 bis 13. Juni 2013 war X.___ als Registerführer Steuern bei der Gemeindeverwaltung Z.___ ange stellt ( Urk. 16/47 ) und war dadurch bei der Swisscanto Flex Sammelstiftung der Kantonalbanken berufsvor sorgeversichert ( Urk. 13/2) . Am 12 . Dezember 2014 meldete er sich erneut bei der Invali denversicherung zum Leistungsbezug an

( Urk. 16/41 ). Die IV-Stelle tätigte erwerbliche und medizinische Abklärungen, unter anderem holte sie ein psychi atrisches Gutachten ein ( Urk. 16/47, Urk. 16/61, Urk. 16/67, 16/74). Nach Durch führung des Vorbscheidverfahrens ( Urk. 16/107, Urk. 16/108+116) verneinte sie mit Verfügung vom 2 8. August 2017 einen Rentenanspruch ( Urk. 16/125 ). Dagegen erhob X.___ Beschwerde an das Sozialversicherungsgericht ( Urk. 16/135/3-6 ; IV.2017.01054 ). Dieses veranlasste ein psychiatrisches Gerichts gutachten (Gutachten von Dr. med. A.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 1 4. Juli 2019 ; Urk. 16/160 ). Mit Urteil vom 2. September 2019 hiess es die Beschwerde gut und hielt fest, dass

X.___ ab 1. Juni 2015 Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversiche rung hat ( Urk. 16/169 ; vgl. auch Urk. 16/193 ). 1.4

In der F olge wandte sich X.___ an die

Swisscanto Flex Sammelstiftung der Kantonalbanken und beantragte die Ausrichtung von Leistungen aus der beruflichen Vorsorge ( Urk. 2/3 ). Diese teilte ih m mit, dass sich Adressen und Telefonnummer infolge Übernahme der Swisscanto Vorsorge AG durch die PFS geändert hätten. In der Sache verneinte sie eine Leistungspflicht ihrerseits ( Urk. 2 /4 , Urk. 2/6 ). 2.

Mit Eingabe vom 5. Mai 2021 (zur Post gegeben am 1 0. Mai 2021) erhob X.___ Klage gegen die Swisscanto F lex Sammelstiftung der Kantonalbanken und/oder PFS Pension Fund Services AG und beantragte, es sei die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger die gesetzliche n und statutarischen Leistungen spätes tens ab Juni 2014 zu erbringen samt Verzugszinsen gemäss gesetzlicher Regelung ( Urk. 1 S. 2) . Die Swisscanto Flex Sammelstiftung der Kantonalbanken schloss in der Klageantwort vom 2 3. August 2021 auf Abw eisung der Klage ( Urk. 12 S. 2). Mit Verfügung vom 2 6. August 2021 wurden die Akten der Invalidenversiche rung beigezogen ( Urk. 14, Urk. 16/1-231). Der Kläger erklärte in der Replik vom 5. Januar 2022, dass sich die Klage auf die Flex Sammelstiftung der Kantonal banken beschränke. In der Sache hielt er an seinem Antrag fest ( Urk. 23). Auch die Beklagte hielt in der Duplik vom 3 1. März 2022 an ihrem Antrag fest ( Urk. 26), was dem Kläger zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 28). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Der Anspruch auf Invalidenleistungen der (obligatorischen) beruflichen Vorsorge setzt voraus, dass die Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, während der Dauer des Vorsorgeverhältni sses (einschliesslich der einmona tigen Nachdeckungsfrist) eingetreten ist ( Art. 23 lit . a des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Alte rsvorsorge, BVG). Unter Arbeits unfähigkeit ist die Einbusse an funktio nellem Leistungsvermögen im bis herigen Beruf oder Aufgabenbereich zu verstehen (BGE 134 V 20 E. 3.2.2 mit Hinweisen). Sie muss mindestens 20 % betragen (SVR 2008 BVG Nr. 34; U rteil des Bundes gerichts 9C_990/2009 vom 8. Juli 2009 E. 3.1). 1.2

Die Leistungspflicht setzt einen engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang zwischen der während der Dauer des Vorsorgeve rhältnisses bestandenen Arbeits unfähigkeit und der allenfalls erst später eingetretenen Invalidität voraus ( Art. 28 und 29 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG] i.V.m . Art. 26 Abs. 1 BVG; BGE 136 V 65 E. 3.1, 134 V 20 E. 3.2.2).

Der enge zeitliche Zusammenhang ist so lange n icht unterbrochen, als dass min destens eine 20%ige Arbeitsunfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit besteht (BGE 144 V 58 E. 4.4). Eine nachhaltige, den zeitlichen Konnex unterbrechende Erholung liegt hingegen grundsätzlich vor, wenn während mehr als drei Monaten eine Arbeitsfähigkeit von über 80 % in einer angepassten Erwer bstätigkeit gege ben ist (BGE 144 V 58 E. 4.4 f.) und – kumulativ bezogen auf die ange stammte Tätigkeit – ein rentenausschliessendes Einkommen erzielt werden kann (BGE 134 V 20 E. 5.3; U rteil des Bundesgerichts 9C_623/2017 vom 2 6. März 2018 E. 3). Eine solch drei Monate oder länger andauernde (annäh ernd) vollständige Arbeitsfähig keit ist ein gewichtiges Indiz für eine Unterbr echung des zeitlichen Zusammen hangs, sofern sich eine dauerhafte Wiedererlangung der Erwerbsfähig keit als objektiv wahrscheinlich darstellt. Der zeitliche Zusammenhang kann daher auch bei einer länger als drei Monate dauernden Tätigkeit gewahrt sein, wenn eine dauerhafte berufliche Wiedereingliederung unwahrscheinlich war, etwa weil die Tätigkeit (allenfalls auch erst im Rückblick) als Eingliederungs versuch zu werten ist oder massgeblich auf sozialen Erwägungen des Arbeitgebers beruhte (BGE 13 4 V 20 E. 3.2.1; U rteil des Bundesgerichts 9C_465/2018 vom 3 0. Januar 2019 E . 3.2, vgl. auch U rteil des Bundesgerichts 9C_765/2018 vom 6. Mai 2019 E. 3.2).

Nach der Rechtsprechung ist bei der Beurteilung des zeitlichen Konnexes im Falle von Schubkrankheiten, wozu die Schizophrenie und Multiple Sklerose zu zählen sind, kein allzu strenger Massstab anzulegen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_142/2016 vom 9. November 2016 E. 7.2 und 9C_61/2014 vom 2 3. Juli 2014 E. 5.3.1, wonach bipolare affektive Störungen durch den wiederholten Wechsel von manischen und depressiven Phasen eine gewisse Ähnlichkeit zu den Schub krankheiten aufweisen). Damit soll dem Umstand Rechnung getragen werden, dass derartige Krankheitsbilder unterschiedliche Verläufe aufweisen. Dies stellt ein erhöhtes Risiko dar, dass die Krankheit sich erst zu einem Zeitpunkt invalidi sierend manifestiert, in welchem eine Versicherungsdeckung fehlt, was unter dem Gesichtspunkt des (obligatorischen) Versicherungsschutzes stossend sein kann. Daher kommt bei Schubkrankheiten den gesamten Umständen des Einzelfalls besondere Bedeutung zu ( Urteil e des Bundesgerichts 9C_515/2019 vom 2 2. Oktober 2019 E. 2.1.1, 9C_333/ 2018 vom 2 5. Januar 2019 E. 6.1, je mit Hin weisen). 1.3

Es wird zwar in der Regel, aber nicht in jedem Fall zwingend eine echtzeitlich ärztlich attestierte Arbeitsunfähigkeit zum rechtsgen üglichen Nachweis einer be rufsvorsorgerechtlich relevanten Einbusse an funktionellem Leistungsver möge n verlangt (vgl. U rteile des Bundesgerichts 9C_601/2020 vom 1 8. Dezember 2020 E. 6.2.3, 8C_195/2009 vom 2. September 2009 E. 5, 9C_96/2008 vom 1 1. Juni 2008 E. 3.2.2). Im merhin reichen nachträgliche An nahmen und speku lative Überlegungen, wie etw a eine erst nach Jahren rückwir kend festgelegte medizinisch-theoretische Arbeitsunfähi gkeit nicht aus (U rteil e des Bundesgerichts 9C_601/2020 vom 1 8. Dezember 2020 E. 6.2.3, 9C_368/2008 vom 1 1. September 20 08 E. 2, je mit Hinweisen). Die gesundheitliche Beeinträchtigung muss sich auf das Arbeitsverhältnis sinnfällig auswirken oder ausgewirkt haben; die Einbuss e an funktionellem Leistungsver mögen muss mit anderen Worten arbeitsrechtlich in Erscheinung getreten sein, etwa durch einen Abfall der Leistungen mit ent sprechender Feststellung oder gar Ermahnung des Arbeitgebers oder durch gehä ufte aus dem Rahmen fallende ge sundheitlich bedingte Arbeitsausfälle (Urteile des Bundesgerichts 9C_239/2020 vom 1 6. September 2020 E. 4.2, 9C_121/2019 vom 1 5. Mai 2019 E. 5.2, je mit H inweisen) . Nur bei Vorliegen besonderer Umstände darf die Möglichkeit einer von der arbeitsrechtlich zu Tage getretenen Situation abweichenden Lage in Betracht gezogen werden, etwa in dem Sinne, dass ein Arbeitnehmer zwar zur Erbringung einer vollen Arbeitsleis tung verpflichtet war und auch entsprechend entlöhnt wurde, tatsächlic h aber doch keine volle Arbeits leistung erbringen konnte (SVR 2008 BVG Nr. 31 S. 126 [9C_182 /2007 E. 4.1.3]; U rteile des Bundesgerichts 9C_162/2013 vom 8. August 2013 E. 2.1.2, 9C_765/2018 vom 6. Mai 2019 E. 3.3). 1.4

Die Vorsorgeeinrichtungen sind im Bereich der gesetzlichen Mindestvorsorge ( Art. 6 BVG) an die Feststellungen der Organe der Invalidenversicherung gebun den, soweit die invalidenversicherungsrechtliche Betrachtungsweise aufgrund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint. Die Bindungswirkung entfällt, wenn die Vorsorgeeinrichtung nicht (spätestens) in s Vorbescheidverfahren ( Art. 73 ter

der Verordnung über die Invali denversicherung, IVV ) einbezogen und ihr die Rentenverfügung formgültig eröffnet wurde (Urteil des Bundesgerichts 9C_81/2010 vom 1 6. Juni 2010 E. 3.1, mit Hinweisen).

Führt die versicherte Person Beschwerde gegen eine Verfügung, welche sowohl ihr als auch der präsumtiv leistungspflichtigen Vorsorgeeinrich tung eröffnet wurde, ist die Beiladung der Vorsorgeeinrichtung im kantonalen Prozess Voraussetzung dafür, dass der erstinstanzliche Entscheid die Bindungs wirkung entfalten kann (Urteil des Bundesgerichts 9C_819/2018 vom 2 8. Mai 2019 E. 3.2 mit Hinweis). 2. 2.1

Streitig und zu prüfen ist die Leistungspflicht der Beklagten. 2.2

Der K läger machte klageweise

im W esentlichen geltend , er sei im 1990 erstmals psychisch erkrankt. Damals sei ein latenter psychotischer Prozess respektive Affektschwankungen bei Borderline -Störung diagnostiziert worden. In der Folge sei es zu zahlreichen Hospitalisationen gekommen. Eine weitere gesundheitliche Verschlechterung habe sich im Frühjahr 2013 abgezeichnet und habe zu einem weiteren Stellenverlust und dem definitiven Ausscheiden aus der Arbeitswelt geführt.

Er habe die Stelle beim Steueramt Z.___ mit Brief vom 3. Juni 2013 per Ende August 2013 gekündigt. Jedoch habe die Gemeinde ihrerseits das Anstel lungsverhältnis am 1 3. Juni 2013 fristlos aufgelöst, weil sich sein Verhalten in unzumutbarer Weise versch lechtert gehabt und am 1 3. Juni 2013 in fremd- und eigengefährdenden Handlungen gegipfelt habe. Dieses Verhalten sei Ausdruck seiner psychiatrischen Erkrankung gewesen. Zu einer Remission sei es in der Folge nicht gekommen. Zwar habe er sich am 1 4. Juni 2014 beim RAV angemel det. Eine Wiederanstellung sei aber aufgrund der negativen gesundheitlichen Ent wicklung nicht möglich gewesen. Soweit die Beklagte sich auf den Standpunkt stelle, es fehle an echtzeitlichen Berichten, die eine Einschränkung der Leistungs fähigkeit belegen würden, irre sie. Aus dem Austrittsbericht der Klinik B.___ vom 1 6. August 2016 gehe hervor, dass die Klinikeinweisung wegen der seit Monaten sich verschlechternden gesundheitlichen Situation erforderlich gewor den sei. Die ab Frühjahr 2013 erfolgte Invalidisierung sei durch das schon Jahr zehnte zuvor diagnostizierte psychiatrische Leiden der schizoaffektiven Störung dokumentiert und durch das Gerichtsgutachten in beweiskräftiger Art und Weise dargelegt. Damit sei aus gewiesen, dass die massgebliche Arbeitsunfähigkeit während der Anstellungszeit bei der Gemeinde Z.___ eingetreten sei, was die Leis tungspflicht der Beklagten begründe ( Urk. 1, Urk. 23). 2.3

Die Beklagte stellte sich auf den Standpunkt, der Kläger sei während des üb e r 20

Monate dauernden Arbeitsver hältnisses mit der Gemeinde Z.___ nie arbeitsun fähig gewesen. Nach der fristlosen Entlassung habe er sich umgehend bei der Arbeitslosenkasse angemeldet und während mehreren Monaten Taggelder bezo gen . Er sei also vermittlungsfähig gewesen und

habe in dieser Z eit auch unzählige Stellenbewerbungen versendet. Es fehle sowohl an einer echtzeitlichen ärztlichen Bestätigung als auch an einem dokumentierten, arbeitsrechtlich in Erscheinung getretenen Leistungsabfall und damit an einer Grundlage für die Annahme, dass der Kläger seit Mai 2013 in seiner Arbeitsfäh igkeit eingeschränkt sei. Letztere Feststellung stütze sich einzig auf die retrospektive Einschätzung der Gutachterin Dr. A.___ . Die chronifizierte Arbeitsunfähigkeit ohne vollständige Remis sion sei zu einem späteren Z eitpunkt eingetreten, und zwar ab 1. Juni 201 4. Auf diesen Zeitpunkt hin habe die IV-Stelle den Beginn des Wartejahres festgelegt. Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses sei aus invaliditätsfremden Gründen erfolgt. Die einwandfreie Leistung bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses sei von der Arbeitgeberin nicht in Frage gestellt worden und finde im Arbeitszeugnis Ausdruck. Der Kläger habe sich erst am 1 2. Dezember 2014 bei der I V-Stelle angemeldet und die Wartefrist sei auf den 1. Juni 2014 festgelegt worden. Da die massgebliche Arbeitsunfähigkeit somit erst sechs bis acht Monate nach Beendi gung des Vorsorgeverhälntisses in Erscheinung getreten sei, treffe die Beklagte keine L eistungspflicht ( Urk. 12, Urk. 26). 2.4

Der Vorbescheid der IV-Stelle vom 2 4. November 2016 ( Urk. 16/107) und die Verfügung vom 2 8. August 2017 ( Urk. 16/125) wurden der Beklagten zugestellt. Indessen wurde sie zum Prozess vor dem Sozialversicherungsgericht nicht beige laden ( Urk. 16/169). Da die Bekla gte der im Urteil vom 2. September 2019 ( Urk. 16/169) getroffenen Festlegung, wonach die invalidisierende Arbeitsun fähigkeit im Mai 2013 eingetreten sei ( Urk. 16/169/11), nicht folgt, fällt eine Bindungswirkung ausser Betracht. Die Frage des Eintritts der massgeblichen Arbeits unfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, ist daher frei zu prüfen. 3. 3.1

Im März 1990 unternahm der Kläger einen Suizidversuch. Daraufhin war er von Mitte Mai bis Mitte September 1990 stationär im Sanatorium C.___ hospita lisiert. Diagnostiziert wurde ein latenter psychotischer Prozess respektive eine Borderline Persönlichkeitsstörung ( Urk. 16/3). Bis August 1992 folgten mehrere Suizidversuche und stationäre Aufenthalte in verschiedenen Kliniken ( Urk. 16/3, Urk. 16/4, Urk. 16/13 , vgl. auch Urk. 16/11 ) Durch die ambulante Psychotherapie und medikamentöse Behandlung stabilisierte sich der Gesundheitszustand des Klägers (vgl. Urk. 16/27) . Er heiratete im Juli 199 4. Im Dezember 1994 und im Dezember

1996 kamen seine zwei Töchter zur Welt (vgl. Urk. 1 S. 6 , Urk. 16/41/2, Urk. 16/ 7 7/1 ). Bis 1999 arbeitete er

in der Gemeinde Y.___ als Stellvertreter des Steuersekret ärs und von Januar 2000 bis Ende September 2005 als Steuer sekretär ( Urk. 16/82/8-9 ) . Von März 2006 bis Dezember 2009 war er Teamleiter im Steueramt der Stadt D.___ ( vgl. Urk. 1 S. 3, Urk. 16/46 , Urk. 16/82/10 ). Jedoch war es im Mai 2000 , also nach sieben Jahren, zu einer neuerlichen Hospitalisation im Rahmen eines manischen Zustandsbilds gekommen . B is 2009 kam es zu weiteren stationären Aufenthalten . Als Hauptdiagnose wurde ab 2001 eine schizoaffektive Störung genannt ( Urk. 16/ 62 ).

Aufgrund von schlechteren Leistungen musste er im Steueramt der Stadt D.___ die Teamleiterfunktion abgegeben und war von Januar 2010 bis Ende Februar 2011 als gewöhnlicher Steuersachbearbeiter tätig ( Urk. 16/82/10-11 ) . Nach Ver lust dieser Arbeitsstelle bezog er Arbeitslosenentschädigung ( Urk. 16/54/10 ). Am 1. September 2011 trat er bei der Gemeinde Z.___ die (Vollzeit-)Stelle als Mitar beiter Registerführer Steuern an ( Urk. 16/48/1). Im Februar 2012 stellte die Ehe frau ein Eheschutzbegehren mit dem Antrag auf Getrenntleben und Zuteilung der elterlichen Obhut für die Töchter. G rund für das Trennung sbegehren war laut Angaben der Ehefrau , dass das Zusammenleben mit dem Kläger wegen seiner manisch-depressiven Stimmungsschwankungen f ür sie unerträglich geworden sei ( Urk. 16/56,

Urk. 16 /16 0 /17 ) . Mit Schreiben vom 3. Juni 2013 kündigte der Kläger das Arbeitsverhältnis per Ende August 2013 (vgl. Urk. 16/50/2). Am 1 3. Juni 2013 wurde das Arbeitsverhältnis durch die Gemeinde Z.___ fristlos auf gelöst, da der Kläger nach dem 3. Juni 2013 Blockzeiten nicht eingehalten, ohne Abmeldung den Arbeitsplatz frühzeitig verlassen, trotz Mahnung private Tele fongespräche nicht auf ein Minimum reduziert hatte

und sich einige Mitarbeiter durch den Kläger eingeschüchtert gefühlt hatten, insbesondere nachdem er mut willig einen WC-Spülkasten zerstört ha tte ( Urk. 16/50/7-8+ 14, Urk. 16/51/23).

Nach der fristlosen Entlassung meldete sich der Kläger am 1 4. Juni 2013 beim zuständigen RAV an und bezog in der F olge – nach Ablauf der verfügten Warte- und Einstelltagen –

Arbeitslosenentschädigung ( Urk. 16/54/1-10). Während der Stellensuche war er wiederholt in stationärer psychiatrischer B ehandlung, so v om 1 0. bis 1 7. A ugust 2013 in der Klinik B.___ , vom 1. Juli bis 9. Juli 2014 in der Psychiatrischen Klinik E.___ und vom 1 1. November 2014 bis 2 0. Januar 2015 in der Psychiatrie F.___ , Zentrum G.___ ( Urk. 16 /100 /13 -16, Urk. 16/100/17-18 , Urk. 16/160 S. 24 ) . Im bei den Akten liegenden Bericht der Klinik B.___ vom 1 6. August 2013 wurde vermerkt, dass der Kläger aktuell

an starken Ängsten leide mit teils paranoiden Verfolgungsid e en, dies auf de m Boden einer schizoaffektiven Erkrankung. So meine er, er werde mit einer Guillotine hingerichtet. Er habe Nadeln im Abfluss gefunden und glaube, dass ihn seine Ehefrau oder sein Schwiegervater damit umbringen woll ten . W eiter wurde festgehalten, als psychosoziale Belastungsfaktoren bestünden der Auszug der E hefrau und der beiden T öchter aus dem gemeinsamen Haushalt im Oktober 2012 sowie die Kündigung der Stelle im Juni 201 3. Laut Angaben des Klägers sei er in den letzten Jahren unter medikamentöser Einstellung mit Lithium gut zurechtgekommen. Nach Absetzung der Medikation im April 2013 und Trigge rung durch zusätzliche psychosoziale Belastungsfaktoren sei es nun zu einer Exazerb ation gekommen ( Urk. 16/100/13- 16). 3.2

Im vom Sozialversicherungsgericht in Auftrag gegebenen Gutachten vom 1 4. Juli 2019 diagnostizierte Dr. A.___ eine schizoaffektive Störung, gegenwärtig depressiv (ICD-10 F25.1) , und eine Benzodiazepineabhängigkeit (ICD-10 F13.2) mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit. Sie erklärte dazu, in Anbetracht der Untersuchungsergebnisse, der zahlreich vorliegenden ärztlichen Berichte der letzten Jahre und nicht zuletzt der fremdanamnestischen Angaben des aktuell behandelnden Psychiaters sowie der Ex-Frau des Klägers bestehe grundsätzlich kein Zweifel an der Diagnose einer schizoaffektiven Störung. Aktuell stehe – wie bereits in den vergangenen Jahren – eine deutlich depressive Symptomatik im Vordergrund, welche sich unter anderem durch gedrückte Stimmung, Interes sensverlust, schwere Antriebsminderung, reduzierte kognitive Leistungen sowie teilweise vorhandenen Lebensüberdruss auszeichne. Daneben seien deutlich schizophrene Symptome wie anhaltende Wahngedanken, vereinzelt auftretende Halluzinationen, verflachte Affekte, ausgeprägter sozialer Rückzug und ausge sprochen verminderte soziale Leistungsfähigkeit vorhanden. Aufgrund der lang jährigen Einnahme von Benzodiazepinen im Kontext mit der psychiatrischen Grunderkrankung könne ausserdem die Diagnose eines Abhängigkeitssyndroms von Benzodiazep inen gestellt werden ( Urk. 16/160 S. 33 f.).

Weiter führte die Gerichtsgutachterin Dr. A.___ aus , dass der aktuelle psy chopathologische Befund, der inzwischen bereits seit mehreren Monaten, wenn nicht gar Jahren anhalte, konstant derart ausgeprägt sei, dass eine Arbeitsfähig keit auf dem ersten Arbeitsmarkt nicht in Betracht gezogen werden könne. Aktu ell bestehe eine floride psychotische Symptomatik mit Sinnestäuschung en, Ver folgungswahn sowie ausgeprägter Negativsymptomatik verbunden mit einer ausgesprochenen Stressintoleranz, massiv gestörter sozialer Beziehungsfähigkeit mit komplettem sozialem Rückzug und ausgeprägten depressiven Symptomen bis hin zur Suizidalität. Diese Symptomatik sei trotz intensiver psychiatrisch-psycho the rapeutischer Begleitung und Adaption der Medikation sogar im geschützten Rahmen anhaltend vorhanden. Der Kläger habe sich zuletzt bis Mai 2013 in einem Anstellungsverhältnis befunden . Mit Blick auf alle zur Verfügung stehenden Infor mationen inklusive der zahlreichen Arztberichte sei davon auszugehen, dass die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit mindestens s eit Mai 2013 bestehe ( Urk. 16/160 S. 36 ff.). 4. 4.1

Das Arbeitsverhältnis des Klägers mit der Gemeinde Z.___ dauerte vom 1. September 2011 bis 1 3. Juni 201 3. Vor Antritt dieses Arbeitsverhältnisses hatten verschiedene Arbeitsunfähigkeiten bestanden, die zu Stellenwechsel führten. Aufgrund des 21-monatigen, soweit stabilen Arbeitsverhältnisses mit der Gemein d e Z.___ ist der zeitliche Konnex zwischen d en früheren Arbeitsunfähig keiten und der späteren Invalidität zu verneinen , was unbestritten ist .

In Frage steht , ob die zur Invalidität führende Arbeitsunfähigkeit während des Angestelltenverhältnis bei der Gemeinde Z.___ respektive während des Vorsorge verhältnisses ( einschliesslich der einmonatigen Nachdeckungsfrist nach Art. 10 Abs. 3 BVG ) mit der Beklagten eintrat. 4.2

Gestützt auf das Gerichtsgutachten vom 1 4. Juli 2019 ist vom Eintritt der invali disierende n Arbeits unfähigkeit im Juni 2013 auszugehen . Das Gutachten erfüllt die von der Rechtsprechung an ein beweistaugliches Gerichtsgutachten gestellten Anforderungen (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3b/ aa ) vollumfänglich , was das Sozialversicherungsgericht bereits im Urteil vo m 2. September 2019 fest gehalten hat ( Urk. 16/169 E. 4.1 ).

A nknüpfungspunkt für die gutachterliche Festlegung des Beginns der Arbeitsunfähigkeit

bildet die Beendigung des Arbeits ver hältnisses mit der Gemeinde Z.___ . Dies ist, wie nachfolgen d darzulegen ist , nach vollziehbar. Dass die Gerichtsgutachterin

Dr. A.___ fälschlicherweise die Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf den Monat Mai 2013 statt richtiger weise auf den Monat Juni 2013 terminierte ( Urk. 16/160 S. 36), ändert nichts an der B eweiskraft des Gutachtens .

Die Beklagte stellt für den Eintritt der massgebenden Arbeitsunfähigkeit auf den Beginn des Wartejahres

respektive auf den Zeitpunkt der Leistungsanmeldung bei der IV-S telle ab. Offenbar geht sie gestützt auf das Feststellungsblatt der IV-Stelle vom 1 2. N ovember 2019 davon aus, das Wartejahr habe am 1. Juni 2014 begon nen. Daraus scheint sie zu schliessen, dass eine Arbeitsunfähigkeit erst ab diesem Zeitpunkt vorgelegen hat ( Urk. 12 S. 5 f.). Dabei übersieht sie, dass das Feststel lungsblatt v om 1 2. November 2019 ( Urk. 16/174 ) zur Verfügung vom 9. Juli 2020 gehört ( Urk. 16/193). Mit dieser wurde das Urteil des Sozialversicherungsgerichts vom 2. September 2019 umgesetzt. Die Behauptung der Beklagten , dem Fes tstel lungsblatt sei zu entnehmen , dass das Wartejahr am 1. Juni 2014 be gonnen habe, trifft nicht zu . Festgehalten wird darin einzig , dass der Rentenanspruch am 1. Juni 2015 beginne. Dies ist, wie im Urteil vom 2. September 2019 ausgeführt wird (E.

4.3 des Urteils ), darauf zurückzuführen, dass der Rentenan s pruch frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs ent steht ( Art. 29 Abs. 1 IVG). Schliesslich ist d er Zeitpunkt der Leistung sanmel dung bei der IV-Stelle in diesem Zusammenhang unerheblich . Massgebend für die Bestimmung des Beginn s der Arbeitsunfähigkei t sind die medizinischen Akten, vorliegend primär das Gerichtsgutachten vom 1 4. Juli 201 9. 4.3

Die Beklagte bemerkt zu Recht, dass kei ne echtzeitliche Bestätigung einer ärztlich attestierten Arbeitsunfähigkeit besteht. Indessen wi rd zum rechtsgenüglichen

Nachweis einer berufsvorsorgerechtlich relevanten Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen nicht zwingend eine echtzeitlich ärztlich attestierte Arbeits unfähig keit verlangt (Urteil des Bundesgerichts 9C_106/2021 vom 6. Juli 2021 E.

4.4.1; E. 1.3 hiervor). Das Krankheitsbild der schizoaffektiven Störung verläuft per Definition episodenhaft. Es kann zwischendurch durchaus zu Phasen kommen, in denen die Betroffenen psychisch praktisch unauffällig und weitest gehend funktionsfähig sind. Das Störungsbild zeichnet sich durch eine hohe Vulnerabilität, hohe Irritierbarkeit bei gleichzeitig ve rminderter Belastbarkeit aus , so dass Belastungsfaktoren immer wieder und schnell zu einer weiteren Desta bi lisierun g führen können (vgl. Urk. 16/160 S. 35). Es ist aktenkundig, dass dem Kläger insbesondere die Trennung von seiner Ehefrau und den Ki ndern schwer zu schaffen machte ( Urk. 16/100/18, Urk. 16/100/20). Die Ehefrau des Klägers trennte sich bereits 2012 von ihm, weil sie die krankheitsbedingte Situation nicht mehr aushielt ( Urk. 16/39 f., Urk. 16/160 S. 17 und 32). Die Befundaufnahme der Ärzte der Klinik B.___ im August 2013 ist eindrü cklich. Die Exazerbation der starken Angstzustände mit den teils p aranoiden Verfolgungsideen wurde von den Ärzten primär auf die vor der Kündigung erfolgte Absetzung der Medikation zurückgeführt ( Urk. 16/100/14). Zwar enthält der Bericht der Klinik B.___ keine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit. Jedoch findet d ie Aussage der Gerichts gutachterin Dr. A.___ , dass spätestens mit Auflösung des Arbeitsverhält nisses die invalidisierende Arbeitsunfähigkeit eingetreten sei,

darin ihre Entspre chung. 4.4

Auf den ersten Blick handelt es sich bei der Trennung und der Kündigung ausschliesslich

um psychosoziale Faktoren. Dazu hat die Gerichtsgutachterin Dr. A.___ jedoch überzeugend ausgeführt, dass diese psychosozialen Faktoren zwar an sich IV-fremd seien , aber bei bestimmte n Krankheitsbilder n, so auch bei einer schizoaffektive n Stö rung, zu einer Dekompensation führen können ( Urk. 16/160 S. 42). Dies war beim Kläger offensichtlich der Fall. Es kann der Beklagten deshalb auch nicht gefolgt werden, soweit sie behauptet, der Kläger habe eine einwandfreie Leistungsfähigkeit gezeigt ( Urk. 12 S. 6). Wie der Ent scheid des Bezirksrates Meilen vom 2 2. Mai 2014 ( Urk. 16/50) aufzeigt, waren die Leistungen des Klägers beim Steueramt Z.___ gerade nicht einwandfrei: Demnach lehnte es das kantonale Steueramt aufgrund einer Inspektion ab, dem Kläger die Entscheidkompetenz (wieder) zu erteilen ( Urk. 16/50 S. 15), dies aufgrund seiner Leistungen (S. 16 E. 4.4.7). Darauf zog die Gemeinde die Kündigung per Ende 2013 in Erwägung, und zwar wegen der fehlenden Entscheidkompetenz , des wiederholten Nichtbefolgens von Anweisungen der Vorgesetzten sowie der Wei gerung, zugewiesene Arbeiten zu erledigen, respektive versuchte die Gemeinde, das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger einvernehmlich aufzulösen. Er kam mit seiner Kündigung vom 3. Juni 2013 der von der Gemeinde beabsichtigten Kün digung zuvor (S. 16 E. 4.4.7; Urk. 16/51/20). Das Arbeitszeugnis der Gemeinde Z.___ ( Urk. 16/48) erscheint gemessen an den vorgenannten Aspekten als sehr wohlwollend. Das Fehlverhalten des Klägers am Arbeitsplatz, welches schliesslich zur fristlosen Kündigung führte, war eine Auswirkung seines psychi schen Gesundheitsschadens. 4.5

Aufgrund des G erichtsgutachten s vom 1 4. Juli 2019 und der echtzeitlichen Akten ist somit davon auszugehen, dass die zur Invalidität führende Arbeitsunfähigkeit spätestens im Juni 2013 eintrat. Nach überzeugender gutachterlicher Einschät zung erlangte der Kläge r danach keine realisierbare Arbeitsfähigkeit mehr. Daran ändert auch der Bezug von Arbeitslosenentschädigung nichts , zumal im Arbeits losenversicherungsrecht von eine r grundsätzlich gegebene n Vermittlungs - fähigkeit ausgegangen wird ( Art. 15 AVIG) . Entsprechend wurde von einer vollen Vermitt lungsfähigkeit ausgegangen ( Urk. 16/54/1-9) . D em Bezug von Arbeitslosenent schädigung kann nicht die gleiche Be deutung beigemessen werden wie einer Periode effektiver Erwerbstä tigkeit .

So schliesst namentlich eine Vermittlungs fähigkeit im arbeitslosenversicherungsrechtlichen Sinne das Vorliegen einer berufsvorsorgerechtlich relevanten Arbeitsunfäh igkeit nicht per se aus (Urteil e des Bundesgerichts 9C_347/2019 vom 2 2. August 2019 E. 2.2.2 und 9C_52/2018 vom 2 1. Juni 2018 E. 4.3.2). Bei Schub- und ähnlichen Krankheiten ist zu prüfen, ob eine länger als drei Monate dauernde, isoliert betrachtet unauffällige Phase von Erwerbstätigkeit tatsächlich mit der Perspektive einer dauerhaften Berufs ausübung verbunden war. Selbst eine länger dauernde Phase der Erwerbstätigkeit zeigt keine gesundheitliche Erholung mit weitgehender Wiederherstellung des Leistungsvermögens an, wenn jegliche berufliche Belastung nach einer gewissen Zeit regelhaft zu schweren Krankheitssymptomen mit erheblicher Einschränkung der Arbeitsfähigkeit führt (Urteil des Bundesgerichts 9C_575/2018 1 5. April 2018 E. 4.1).

Die wiederholten Hospitalisationen während der laufende n Rahmenfrist sprechen eindeutig gegen eine Wiederhe rstellung der Arbeitsfähigkeit. Dem Kläger gelang denn auch nach der Kündigung vom 1 3. Juni 2013 b ei ausblei bender nachhaltiger Remission der Beschwerdesymptomatik der Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess nicht mehr. 5. 5.1

Nach Art. 26 Abs. 1 BVG gelten für den Beginn des Anspruchs auf Invaliden leistungen s inngemäss die entsprechenden Bestimmungen des IVG. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung beginnt der Anspruch auf Invalidenleis tungen der (obligatorischen) beruflichen Vorsorge nicht mit dem A blauf der Wartezeit nach Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG , sondern ( seit Inkrafttreten der 5. IV Revision am 1.1.2008) mit der Entstehung des Anspruchs auf eine Rente der Invalidenversicherung nach Art. 29 Abs. 1 IVG (BGE 140 V 470). Entsprechend entsteht gemäss Art. 19 des «Allgemeinen Rahmenreglementes » der Beklagten bei verspäteter Anmeldung keine Leistungspflicht vor jener der Eidgenössischen IV. Aufgrund der verspäteten Anmeldung des Klägers bei der IV ist der Rentenbeginn wie im Urteil des Sozialversicherungsgerichts vom 2. September 2019 erwogen auf den 1. Juni 2015 festzusetzen ( Urk. 16/169/11 E. 4.3), welcher Zeitpunkt somit auch für die BVG-Rente massgebend ist. 5.2

Da sich der Rentenanspruch im Übrigen aufgrund der Aktenlage nicht genau beziffern lässt und auch kein beziffertes Klageb egehren vorliegt, ist die Klage gemäss stän diger Praxis in dem Sinne gutzuheissen, dass die Beklagte grundsätz lich zu verpflichten ist, dem Kläger ab 1. Juni 201 5 eine auf einem Invaliditäts grad von 100 % basierende Rente der beruflichen Vorsorge auszurichten. Die genaue ziffernmässige Berechnung der einzelnen Rentenbetreffnisse ist hingegen de r leistungspflichtigen Vorsorge einrichtung zu überlassen (wogegen im Streit falle wiederum eine Klage zulässig wäre; vgl. BGE 129 V 450). 5.3

Auf Invalidenleistungen sind Verzugszinsen geschuldet, wobei grundsätzlich Art. 105 Abs. 1 des Obligationenrechts anwendbar ist (BGE 119 V 131 E. 4). Danach ist der Verzugszins vom Tag der Anhebung der Betreibung oder der gerichtlichen Klage an geschuldet. Der Zinssatz beträgt 5 % , sofern das Reglement der Vorsorgeeinrichtung keine andere Regelung kennt (BGE 119 V 131 E. 4c). Das «Allgemeine Rahmenreglement» regelt einzig den Verzugszins bei verspätet ausge richteten Austrittsleistungen ( Art. 26 Abs. 2); dieser entspricht dem Zinssatz von Art. 7 der Verordnung über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hin terlassenen- und Invalidenvorsorge (FZV). Eine Zins-Norm betreffend die Renten zahlungen findet sich hingegen nicht. Dem Kläger sind folglich für die bis zur Klageerhebung am 1 0. Mai 2021 ( Poststempel; vgl. Urk.

1) fällig gewordenen Rentenbetreffnisse ab diesem Zeitpunkt und für die weiteren Rentenleistungen ab deren jeweiligem Fälligkeitsdatum Verzugszinsen von 5 % zuzusprechen , welcher vom Kläger beantragte Zinssatz von der Beklagten nicht bestritten wurde ( Urk. 12, Urk. 26). Dem klägerischen Antrag, den Zins ab 1 6. Juli 2020 zuzuspre chen, da die Beklagte damals in Verzug gesetzt worden sei ( Urk. 1 S. 14 Ziff. 3.5), kann nicht entsprochen werden. Die Beklagte wies das am 9. Dezember 2019 gestellte Rentenbegehren ( Urk. 2/3) zwar erst am 1 2. August 2020 ab ( Urk. 2/6). Die Verzugszinspflicht wird jedoch einzig durch Betreibung oder Klageerhebung herbeigeführt ( Art. 105 Abs. 1 OR), die blosse Inverzugsetzung ( Urk. 2/4 S. 2) hat diesbezüglich keine rechtlichen Wirkungen. 6.

Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialver sicherungsgericht ( GSVGer ) hat die obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz der Partei kosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierig keit des Prozesse s und dem Mass des Obsiegens be messen ( § 34 Abs. 3 GSVGer ). Ausgangsgemäss ist die Beklagte zu verpflichten, dem weit gehend obsiegenden Kläger eine Prozessentschädigung von Fr. 3'200.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. Das Gericht erkennt: 1.

In teilweiser Gutheissu ng der Klage wird die Beklagte verpflichtet, dem Kläger ab 1. Juni 201 5 eine auf einem Invaliditätsgrad von 100 % basierende Invalidenrente der beruf lichen Vorsorge auszurich ten, zuzüglich Verzugszins von 5 %

für die bis zum 1 0. Mai 2021 geschuldeten Betreffnisse ab diesem Datum und für die restlichen ab dem jewei ligen Fälligkeitsdatum. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine Prozessentschädigung von Fr. 3’200 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Elda Bugada Aebli - Swisscanto Flex Sammelstiftung der Kantonalbanken - Bundesamt für Sozialversicherungen 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber VogelSonderegger