Sachverhalt
1.
X.___ , geboren
1960, war seit dem 28. August
1987 mit Y.___ verheiratet, welche am 23. Juni 1991 verstarb (Urk. 2/1, Urk. 1 S. 2). Infolgedessen bezog X.___ a b dem 24. Juni 1991 eine Ehegattenrente der Eidgenössischen Versicherungskasse (EVK , Urk. 2/2). Mit Schreiben vom 15. Juni und vom 13. Juli 2020 forderte die Pensionskasse des Bundes PUBLICA ( nachfol gend: PUBLICA ), als Rechtsnachfolgerin der EVK ,
X.___ auf, zur Überprüfung seines Dossiers einen Personenstandsausweis einzureichen (Urk. 2/3-4). Nachdem eine
am 5. August 2020 vorgenommene telefonische Anfrage bei der Einwohner kontrolle Z.___
ergeben hatte , dass X.___ seit dem 31. Mai 1996 wieder
verheiratet
war , stellte die PUBLICA die Rentenzahlungen ein
(Urk. 2/5) und for derte
m it Schreiben vom 17. August 2020 die Rückerstattung der in der Zeit vom 1. August 2010 bis am 31. Juli 2020 ausgerichteten Rentenbetreffnisse im Ge samtbetrag von Fr. 86'046.-- (Urk. 2/6).
Nachdem X.___ der Aufforderung zur Rückerstattung auch nach zweimaliger Mahnung (Urk. 2/8-9) keine Folge geleis tet hatte, leitete die PUBLICA am 24. Februar 2021 eine Betreibung über Fr. 86'046.-- zuzüglich 5 % Zins seit dem 17. August 2020 ein (Urk. 2/10). X.___ erhob am 1. März 2021 Rechtsvorschlag (Urk. 2/10). 2.
Am 9. April 2021 erhob die PUBLICA Klage gegen X.___ und stellte folgendes Rechtsbegehren (Urk. 1 S. 2):
«1.
Der Beklagte sei zu verurteilen, der Klägerin den Betrag von Fr. 86'046
(zuzüglich Zins) zurückzubezahlen.
2.
Der gegen den Zahlungsbefehl des Betreibungsamtes Winterthur in
der Betreibung Nr. … am 1. März 2021 vom Beklagten erhobene
Rechtsvorschlag sei zu beseitigen.
u nter Kostenfolge»
Mit Klageantwort vom 8. Mai 2021 schloss
X.___ sinngemäss auf Abweisung der Klage (Urk. 5). Die Klageantwort wird der Klägerin zusammen mit dem vor liegenden Urteil zugestellt. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Die Klägerin brachte zur Begründung ihrer Klage vor (Urk. 1), sie habe von der Heirat des Beklagten im Mai 1996
keine Kenntnis erhalten. Der seither ruhende Anspruch des Beklagten auf eine Ehegattenrente
sei am 1. Juni 2003 erloschen. Da der Beklagte gegenüber der Klägerin seit vielen Jahren keinen Anspruch auf eine Ehegattenrente m ehr gehabt habe, seien die ausgerichteten Rentenbetreff nisse zu Unrecht ausbezahlt worden und entsprechend zurückzuerstatten. Dadurch, dass der Beklagte seine Heirat nicht gemeldet habe, obwohl er auf der Rückseite des Rentenbescheides vom 1. August 1991 ausdrücklich auf seine dies bezügliche Meldepflicht aufmerksam gemacht worden sei, habe er eine unent schuldbare Unterlassung begangen, mit dem Zweck, sich einen recht swidrigen Vorteil zu verschaffen . D ies habe zur Folge, dass die zu Unrecht ausgerichteten Leistungen nicht bloss für fünf, sondern für zehn Jahre zurückgefordert werden könnten. 1.2
Der Beklagte führte dem gegenüber aus (Urk. 5), er habe der EVK im März 1996 brieflich mitgeteilt, dass er am 31. Mai 1996 wieder heiraten werde. Daraufhin habe er einen Brief von der EVK erhalten, seither aber nie mehr etwas von der EVK beziehungsweise der PUBLICA gehört. Es sei ihm nie bewusst gewesen, wie lange diese Pensionszahlung andauern werde. Den geforderten Betrag könne er nicht bezahlen, er hoffe auf die Vereinbarung einer Ratenzahlung . 2.
2. 1
Gemäss Art. 34 Abs. 4 der Verordnung über die Pensionskasse des Bundes vo m 24. August 1994 (PKB-Statuten, AS 1995 533) bleibt dem überlebenden Ehegat ten der Anspruch auf eine Ehegattenrente im Falle der Heirat gewahrt; dieser ruht jedoch wäh rend der Dauer der neuen Ehe. Der Wiederverheiratete kann sich für seinen Rentenanspruch durch eine Kapitalabfindung im Betrag von drei Jahres renten auskaufen lassen. Er muss das Begehren um Auskauf innert einem Jahr nach der Heirat einreichen . 2.2
Art. 73 Abs. 5 der ab 1. Juni 2003 zur Anwendung gelangenden Verordnung über die Versicherung im Kernplan der Pensionskasse des Bundes vom 25. April 2001 (PKBV 1 , SR 172.222.034.1 ) statuiert das Erlöschen eines gestützt auf Art. 34 Abs. 4 der PKB-Statuten infolge Wiederverheiratung des überlebenden Ehegatten ruhenden Rentenanspruchs am Tag des Übertritts in die PUBLICA . Ist die Fri st von einem Jahr gemäss Art. 34 Abs. 4 der PKB-Statuten noch nicht abgelaufen, so kann der überlebende Ehegatte oder die überlebende Ehegattin das Begehren um Auskauf des Rentenanspruches
stellen. 2.3
Wer eine Leistung von PUBLICA entgegennimmt, auf die er oder sie keinen An spruch hat, muss sie samt Zinsen (Anhang 1 Ziff. 4) zurückerstatten. In Härtefäl len oder aus verwaltungsökonomischen Gründen kann PUBLICA auf die Rück forderung von Leistungen ganz oder teilweise verzichten. Die Kassenkommission regelt die Einzelheiten in einem Härtefallreglement (Art. 72 des Vorsorgeregle ment s für die Angestellten und die Rentenbeziehenden des Vorsorgewerks Bund vom 15. Juni 2007 [VRAB, SR 172.220.141.1]) . Die Verjährung von Rückforde rungsansprüchen richtet sich nach Art. 35a des Bundesgesetz es über die berufli che Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG ,
Art. 73 Abs. 2 VRAB). 2.4
Gemäss Art. 35a Abs. 1 BVG sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzu erstatten. Von der Rückforderung kann abgesehen werden, wenn der Leistungs e mpfänger gutgläubig war und die Rückforderung zu einer grossen
Härte führt. Der Rückforderungsanspruch erlischt drei Jahre, nachdem die Vorsorgeeinrich tung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre seit der Au szahlung der Leistung . Wird der Rückforderungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist festsetzt, so ist diese Frist massgebend (Art. 35a Abs. 2 BVG). Art. 35a BVG ist auch im Be reich der weiter
gehenden Vorsorge anwendbar (Art. 49 Abs. 2 Ziff. 4 BVG). 2. 5
Eine Leist ung, die ohne rechtlichen Grund erbracht wurde, erfüllt das Tatbe standsmerkmal de r Unrechtmässigkeit in Art. 35a Abs. 1 BVG. Der Verstoss ge gen ei n gesetzliches Verbot durch die Vorsorgeeinrichtung oder ein subjektives Unrechtsbewusstsein auf Seiten des Leistungsempfängers sind nicht erforderlich. Unter anderem können sich unrechtmässige Auszahlungen aus Berechnungsfeh lern, unzutreffender Schätzung des In validitätsgrades, rückwirkender Renten revision, nachträglich festgestellter Anzeigepflichtverl etzung, nachträglich f est gestellter Überentschädigung und Wiederverheiratung ergeben ( Kahil -Wolff Hummer, in: Schneider/Geiser/ Gächter , Kommentar zum schweizerischen S ozial versicherungsrecht [KOSS], BVG und FZG,
2. Auflage, Bern 2019, N 6 zu Art. 35a mit weiteren Hinweisen). 3. 3.1
Vorliegend bezog der Beklagte infolge des Hinschieds seiner Ehefrau seit dem 24. Juni 1991 eine E hegattenrente der EVK (Urk. 2/2) . A m 31. Mai 1996 heiratete er erneut (Urk. 2/5). In Anwendung der in diesem Zeitpunkt gültigen PKB-Statuten ruhte sein Rentenanspruch während der Dauer der neuen Ehe (Art. 34 Abs. 4 PKB-Statuten, E. 2.1). Mit Übertritt in die PUBLICA per 1. Juni 2003 er losch sein Rentenanspruch (Art. 73 Abs. 5 PKBV 1 , E. 2.2 ; vgl. auch Art. 66 Abs. 1 PKBV 1 ). Dementsprechend verfügte der Beklagte nach dem 31. Mai 1996 über keinen Rentenanspruch gegenüber der Klägerin mehr. Die seither erbrachten
Rentenleistungen der Klägerin wurden demzufolge zu Unrecht ausgerichtet , was auch vom Beklagten nicht in Abrede gestellt wird (vgl. Urk. 5).
G estützt auf Art. 35a BVG und Art. 72 VRAB ist er grundsätzlich zur Rückerstattung der un rechtmässig
empfangenen Leistung en verpflichtet (E. 2.3-2.4 ).
Zu klären ist in dessen, inwieweit der Rückforderungsanspruch der Klägerin noch durchsetzbar beziehungsweise bereits verjährt ist. 3.2
Die Klägerin erachtet vorliegend – i n Abweichung von Art. 35a Abs. 2 BVG – eine Verjährungsfrist von 10 Jahren als anwendbar und verweist in diesem Zu sammenhang auf das Urteil des Bundesgerichts 9C _399/2013 vom 30. November 2013 ( Urk. 1 S. 5 ) .
Darin sprach das Bundesgericht der Fünfjahresfrist von Art. 35a Abs. 2 BVG in denjenigen Konstellationen eine eigenständige Bedeutung ab, in welchen ein Leistungsbezüger seine Meldepflicht qualifiziert, das heisst im Sinne einer unentschuldbaren Unterlassung , verletzt hat. In einem solchen Fall häng e der Eintritt der Fälligkeit der einzelnen Rückforderungsbetreffnisse aus nahmsweise vom anrechenbaren Wissen des Gläubigers um die Grundlagen der Forderungen ab . Bei Bejahung einer qualifizierten Meldepflichtverletzung und andauernd unverschuldeter fehlender Kenntnis der Vorsorgeeinrichtung über den Rü ckerstattungstatbestand verjähre das einzelne Rückforderungsbetreffnis jeden falls zehn Jahre nach seinem (virtuellen) Entstehen (Urteil des Bundesgerichts 9C_399/2013 vom 30. November 2013 E. 3.2.2 mit Hinweisen) . Dem betreffenden Urteil lag die Konstellation zugrunde, dass es die versicherte Person unterlassen hatte , erhebliche Einkünfte gegenüber der Invalidenversicherung zu deklarieren, was die Ausrichtung von zu hohen Rentenleistungen auch der
Vorsorgeeinrich tung zur Folge hatte. Das Bundesgericht klassifizierte d ieses Verhalten als quali fizierte Verletzung der Meldepflicht gegenüber der Vorsorgeeinrichtung (Urteil des Bundesgerichts 9C_399/2013 vom 30. November 2013 E. 3.2.1-3.2.2 mit Hin weisen).
Das vom Beklagten im vorliegenden Fall an den Tag gelegte Verhalten ist mit demjenigen der versicherten Person im zitierten Entscheid zumindest ver gleichbar: D er Beklagte hat der Klägerin die Änderung seines Zivilstandes nicht angezeigt und dadurch die Weiterausrichtung der Ehegattenrente bewirkt .
D ie zitierte bundesgerichtliche Rechtsprechung erweist sich damit für den vorliegen den Fall als einschlägig und die Anwendung einer zehnjährigen Verjährungsfrist als gerechtfertigt . Soweit der Beklagte ausführt, es sei ihm nicht bewusst gewesen, wie lange die Pensionszahlungen ausgerichtet würden (E. 1 .2), ist anzumerken, dass er im Rentenbescheid der EVK vom 1. August 1991 auf seine Meldepflicht hingewiesen worden war (Urk. 2/2) und ein subjektives Unrechtsbewusstsein für eine Rückforderung gemäss Art. 35a BVG sodann ohnehin nicht vorausgesetzt wird (E. 2 .5). Seine Behauptung, er habe der EVK im März 1996 per Brief mitge teilt, dass er am 31. Mai 1996 wieder heiraten werde (E. 1.2) , stützt d er
Beklagte lediglich auf eine seinerseits verfasste handschriftliche Notiz (Urk. 6), welche eine solche Meldung nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlich keit zu belegen vermag.
Dementsprechend ist dem Beklagten eine qualifizierte Verletzung seiner Meldepflicht vorzuhalten und verjähren die einzelnen Rückfor derungsbetreffnisse 10 Jahre nach dem Zeitpunkt ihres ( virtuellen ) Entstehen s (Urteil des Bundesgerichts 9C_399/2013 vom 30. November 2013 E. 3.2.2 mit Hinweisen) .
Vorliegend erhielt die Klägerin am 5. August 2020 Kenntnis davon , dass der Be klagte seit dem 31. Mai 1996 wiederverheiratet ist und seither über keinen Ren tenanspruch mehr verfügt (Urk. 2/5). Da ihr die Grundlagen ihrer Rückforderung erst ab diesem Zeitpunkt bekannt waren, sind d ie von ihr eingeklagten, in der Zeitspanne vom 1. August 2010 bis am 31. Juli 2020 ausgerichteten ,
Rentenbe treffnisse
noch nicht verjährt. Der eingeklagte Betrag von Fr. 86'046.--
ist anhand der Akten ausgewiesen (Urk. 2/7) und blieb vom Beklagten un bestritten. Entspre chend ist der Beklagte zur Rückerstattung von Fr. 86'046.-- an die Klägerin ver pflichtet . 3. 3
Darüber hinaus verlangt die Klägerin Zins in unbezifferter Höhe (Urk. 1 S. 2) .
Nach Art. 75 des Obligationenrechts (OR) wird die Forderung sofort fällig, doch erst mit der Mahnung des Gläubigers wird der Schuldner in Verzug gesetzt (Art. 102 Abs. 1 OR). Aus den Akten geht hervor, dass die Klägerin den Beklagten am 17. August 2020 zur Rückerstattung des eingeklagten Betrages aufforderte (Urk. 2/6). A b diesem Zeitpunkt befand sich der Beklagte in Verzug .
A uf dem zurückzube z ahlenden Betrag von Fr. 86’046.-- ist somit
ein reglementarischer Verzugszins von 2 % (Art. 72 Abs. 1 VRAB i.V.m . Anhang 1 Ziff. 4 VRAB) ab dem 17. August 2020 zuzusprechen. 3.4
Soweit der Beklagte ausführt , er könne den geforderten Betrag nicht bezahlen (E. 1.2), ist er auf die Möglichkeit hinzuweisen , bei der Klägerin ein Erlassgesuch zu stellen , wenn er nachweisen kann, dass bei ihm ein Härtefall im Sinne von
Art. 72 Abs. 2 VRAB und dem dazugehörigen Härtefallreglement vorliegt (vgl. auch Art. 35a Abs. 1 Satz 2 BVG ). 3.5
Der Beklagte ist demnach in Gutheissung der Klage zu verpflichten, der Klägerin Fr. 86'046.-- zuzüglich Zins zu 2 % seit dem 17. August 2020 zu bezahlen und der in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamts Winterthur erhobene Rechtsvorschlag (Zahlungsbefehl vom 24. Februar 2021) ist in diesem Umfang aufzuheben. 4.
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 73 Abs. 2 BVG). Die Klägerin verzichtete
in ihrer Funktion als Trägerin
der beruflichen Vorsorge
richtigerweise darauf,
eine
Pro zessentschädigung zu
beantragen
(BGE 128 V 133 E. 5b, 126 V 143 E. 4a mit Hinweis). Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Klage wird der Beklagte verpflichtet, der Klägerin Fr. 86'046.-- zu züglich 2 % Zins seit dem 17. August 2020 zu bezahlen, und es wird der Rechtsvor schlag in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamts Winterthur (Zahlungs befehl vom 24. Februar 2021) in diesem Umfang aufgehoben. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Pensionskasse des Bundes PUBLICA , unter Beilage einer Kopie von Urk. 5-6 - X.___ - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber VogelKübler
Erwägungen (8 Absätze)
E. 1 X.___ , geboren
1960, war seit dem 28. August
1987 mit Y.___ verheiratet, welche am 23. Juni 1991 verstarb (Urk. 2/1, Urk. 1 S. 2). Infolgedessen bezog X.___ a b dem 24. Juni 1991 eine Ehegattenrente der Eidgenössischen Versicherungskasse (EVK , Urk. 2/2). Mit Schreiben vom 15. Juni und vom 13. Juli 2020 forderte die Pensionskasse des Bundes PUBLICA ( nachfol gend: PUBLICA ), als Rechtsnachfolgerin der EVK ,
X.___ auf, zur Überprüfung seines Dossiers einen Personenstandsausweis einzureichen (Urk. 2/3-4). Nachdem eine
am 5. August 2020 vorgenommene telefonische Anfrage bei der Einwohner kontrolle Z.___
ergeben hatte , dass X.___ seit dem 31. Mai 1996 wieder
verheiratet
war , stellte die PUBLICA die Rentenzahlungen ein
(Urk. 2/5) und for derte
m it Schreiben vom 17. August 2020 die Rückerstattung der in der Zeit vom 1. August 2010 bis am 31. Juli 2020 ausgerichteten Rentenbetreffnisse im Ge samtbetrag von Fr. 86'046.-- (Urk. 2/6).
Nachdem X.___ der Aufforderung zur Rückerstattung auch nach zweimaliger Mahnung (Urk. 2/8-9) keine Folge geleis tet hatte, leitete die PUBLICA am 24. Februar 2021 eine Betreibung über Fr. 86'046.-- zuzüglich 5 % Zins seit dem 17. August 2020 ein (Urk. 2/10). X.___ erhob am 1. März 2021 Rechtsvorschlag (Urk. 2/10).
E. 1.1 Die Klägerin brachte zur Begründung ihrer Klage vor (Urk. 1), sie habe von der Heirat des Beklagten im Mai 1996
keine Kenntnis erhalten. Der seither ruhende Anspruch des Beklagten auf eine Ehegattenrente
sei am 1. Juni 2003 erloschen. Da der Beklagte gegenüber der Klägerin seit vielen Jahren keinen Anspruch auf eine Ehegattenrente m ehr gehabt habe, seien die ausgerichteten Rentenbetreff nisse zu Unrecht ausbezahlt worden und entsprechend zurückzuerstatten. Dadurch, dass der Beklagte seine Heirat nicht gemeldet habe, obwohl er auf der Rückseite des Rentenbescheides vom 1. August 1991 ausdrücklich auf seine dies bezügliche Meldepflicht aufmerksam gemacht worden sei, habe er eine unent schuldbare Unterlassung begangen, mit dem Zweck, sich einen recht swidrigen Vorteil zu verschaffen . D ies habe zur Folge, dass die zu Unrecht ausgerichteten Leistungen nicht bloss für fünf, sondern für zehn Jahre zurückgefordert werden könnten.
E. 1.2 Der Beklagte führte dem gegenüber aus (Urk. 5), er habe der EVK im März 1996 brieflich mitgeteilt, dass er am 31. Mai 1996 wieder heiraten werde. Daraufhin habe er einen Brief von der EVK erhalten, seither aber nie mehr etwas von der EVK beziehungsweise der PUBLICA gehört. Es sei ihm nie bewusst gewesen, wie lange diese Pensionszahlung andauern werde. Den geforderten Betrag könne er nicht bezahlen, er hoffe auf die Vereinbarung einer Ratenzahlung .
E. 2 1
Gemäss Art. 34 Abs. 4 der Verordnung über die Pensionskasse des Bundes vo m 24. August 1994 (PKB-Statuten, AS 1995 533) bleibt dem überlebenden Ehegat ten der Anspruch auf eine Ehegattenrente im Falle der Heirat gewahrt; dieser ruht jedoch wäh rend der Dauer der neuen Ehe. Der Wiederverheiratete kann sich für seinen Rentenanspruch durch eine Kapitalabfindung im Betrag von drei Jahres renten auskaufen lassen. Er muss das Begehren um Auskauf innert einem Jahr nach der Heirat einreichen .
E. 2.2 Art. 73 Abs. 5 der ab 1. Juni 2003 zur Anwendung gelangenden Verordnung über die Versicherung im Kernplan der Pensionskasse des Bundes vom 25. April 2001 (PKBV 1 , SR 172.222.034.1 ) statuiert das Erlöschen eines gestützt auf Art. 34 Abs. 4 der PKB-Statuten infolge Wiederverheiratung des überlebenden Ehegatten ruhenden Rentenanspruchs am Tag des Übertritts in die PUBLICA . Ist die Fri st von einem Jahr gemäss Art. 34 Abs. 4 der PKB-Statuten noch nicht abgelaufen, so kann der überlebende Ehegatte oder die überlebende Ehegattin das Begehren um Auskauf des Rentenanspruches
stellen.
E. 2.3 Wer eine Leistung von PUBLICA entgegennimmt, auf die er oder sie keinen An spruch hat, muss sie samt Zinsen (Anhang 1 Ziff. 4) zurückerstatten. In Härtefäl len oder aus verwaltungsökonomischen Gründen kann PUBLICA auf die Rück forderung von Leistungen ganz oder teilweise verzichten. Die Kassenkommission regelt die Einzelheiten in einem Härtefallreglement (Art. 72 des Vorsorgeregle ment s für die Angestellten und die Rentenbeziehenden des Vorsorgewerks Bund vom 15. Juni 2007 [VRAB, SR 172.220.141.1]) . Die Verjährung von Rückforde rungsansprüchen richtet sich nach Art. 35a des Bundesgesetz es über die berufli che Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG ,
Art. 73 Abs. 2 VRAB).
E. 2.4 Gemäss Art. 35a Abs. 1 BVG sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzu erstatten. Von der Rückforderung kann abgesehen werden, wenn der Leistungs e mpfänger gutgläubig war und die Rückforderung zu einer grossen
Härte führt. Der Rückforderungsanspruch erlischt drei Jahre, nachdem die Vorsorgeeinrich tung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre seit der Au szahlung der Leistung . Wird der Rückforderungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist festsetzt, so ist diese Frist massgebend (Art. 35a Abs. 2 BVG). Art. 35a BVG ist auch im Be reich der weiter
gehenden Vorsorge anwendbar (Art. 49 Abs. 2 Ziff. 4 BVG).
E. 5 Eine Leist ung, die ohne rechtlichen Grund erbracht wurde, erfüllt das Tatbe standsmerkmal de r Unrechtmässigkeit in Art. 35a Abs. 1 BVG. Der Verstoss ge gen ei n gesetzliches Verbot durch die Vorsorgeeinrichtung oder ein subjektives Unrechtsbewusstsein auf Seiten des Leistungsempfängers sind nicht erforderlich. Unter anderem können sich unrechtmässige Auszahlungen aus Berechnungsfeh lern, unzutreffender Schätzung des In validitätsgrades, rückwirkender Renten revision, nachträglich festgestellter Anzeigepflichtverl etzung, nachträglich f est gestellter Überentschädigung und Wiederverheiratung ergeben ( Kahil -Wolff Hummer, in: Schneider/Geiser/ Gächter , Kommentar zum schweizerischen S ozial versicherungsrecht [KOSS], BVG und FZG,
2. Auflage, Bern 2019, N 6 zu Art. 35a mit weiteren Hinweisen). 3. 3.1
Vorliegend bezog der Beklagte infolge des Hinschieds seiner Ehefrau seit dem 24. Juni 1991 eine E hegattenrente der EVK (Urk. 2/2) . A m 31. Mai 1996 heiratete er erneut (Urk. 2/5). In Anwendung der in diesem Zeitpunkt gültigen PKB-Statuten ruhte sein Rentenanspruch während der Dauer der neuen Ehe (Art. 34 Abs. 4 PKB-Statuten, E. 2.1). Mit Übertritt in die PUBLICA per 1. Juni 2003 er losch sein Rentenanspruch (Art. 73 Abs. 5 PKBV 1 , E. 2.2 ; vgl. auch Art. 66 Abs. 1 PKBV 1 ). Dementsprechend verfügte der Beklagte nach dem 31. Mai 1996 über keinen Rentenanspruch gegenüber der Klägerin mehr. Die seither erbrachten
Rentenleistungen der Klägerin wurden demzufolge zu Unrecht ausgerichtet , was auch vom Beklagten nicht in Abrede gestellt wird (vgl. Urk. 5).
G estützt auf Art. 35a BVG und Art. 72 VRAB ist er grundsätzlich zur Rückerstattung der un rechtmässig
empfangenen Leistung en verpflichtet (E. 2.3-2.4 ).
Zu klären ist in dessen, inwieweit der Rückforderungsanspruch der Klägerin noch durchsetzbar beziehungsweise bereits verjährt ist. 3.2
Die Klägerin erachtet vorliegend – i n Abweichung von Art. 35a Abs. 2 BVG – eine Verjährungsfrist von 10 Jahren als anwendbar und verweist in diesem Zu sammenhang auf das Urteil des Bundesgerichts 9C _399/2013 vom 30. November 2013 ( Urk. 1 S. 5 ) .
Darin sprach das Bundesgericht der Fünfjahresfrist von Art. 35a Abs. 2 BVG in denjenigen Konstellationen eine eigenständige Bedeutung ab, in welchen ein Leistungsbezüger seine Meldepflicht qualifiziert, das heisst im Sinne einer unentschuldbaren Unterlassung , verletzt hat. In einem solchen Fall häng e der Eintritt der Fälligkeit der einzelnen Rückforderungsbetreffnisse aus nahmsweise vom anrechenbaren Wissen des Gläubigers um die Grundlagen der Forderungen ab . Bei Bejahung einer qualifizierten Meldepflichtverletzung und andauernd unverschuldeter fehlender Kenntnis der Vorsorgeeinrichtung über den Rü ckerstattungstatbestand verjähre das einzelne Rückforderungsbetreffnis jeden falls zehn Jahre nach seinem (virtuellen) Entstehen (Urteil des Bundesgerichts 9C_399/2013 vom 30. November 2013 E. 3.2.2 mit Hinweisen) . Dem betreffenden Urteil lag die Konstellation zugrunde, dass es die versicherte Person unterlassen hatte , erhebliche Einkünfte gegenüber der Invalidenversicherung zu deklarieren, was die Ausrichtung von zu hohen Rentenleistungen auch der
Vorsorgeeinrich tung zur Folge hatte. Das Bundesgericht klassifizierte d ieses Verhalten als quali fizierte Verletzung der Meldepflicht gegenüber der Vorsorgeeinrichtung (Urteil des Bundesgerichts 9C_399/2013 vom 30. November 2013 E. 3.2.1-3.2.2 mit Hin weisen).
Das vom Beklagten im vorliegenden Fall an den Tag gelegte Verhalten ist mit demjenigen der versicherten Person im zitierten Entscheid zumindest ver gleichbar: D er Beklagte hat der Klägerin die Änderung seines Zivilstandes nicht angezeigt und dadurch die Weiterausrichtung der Ehegattenrente bewirkt .
D ie zitierte bundesgerichtliche Rechtsprechung erweist sich damit für den vorliegen den Fall als einschlägig und die Anwendung einer zehnjährigen Verjährungsfrist als gerechtfertigt . Soweit der Beklagte ausführt, es sei ihm nicht bewusst gewesen, wie lange die Pensionszahlungen ausgerichtet würden (E. 1 .2), ist anzumerken, dass er im Rentenbescheid der EVK vom 1. August 1991 auf seine Meldepflicht hingewiesen worden war (Urk. 2/2) und ein subjektives Unrechtsbewusstsein für eine Rückforderung gemäss Art. 35a BVG sodann ohnehin nicht vorausgesetzt wird (E. 2 .5). Seine Behauptung, er habe der EVK im März 1996 per Brief mitge teilt, dass er am 31. Mai 1996 wieder heiraten werde (E. 1.2) , stützt d er
Beklagte lediglich auf eine seinerseits verfasste handschriftliche Notiz (Urk. 6), welche eine solche Meldung nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlich keit zu belegen vermag.
Dementsprechend ist dem Beklagten eine qualifizierte Verletzung seiner Meldepflicht vorzuhalten und verjähren die einzelnen Rückfor derungsbetreffnisse 10 Jahre nach dem Zeitpunkt ihres ( virtuellen ) Entstehen s (Urteil des Bundesgerichts 9C_399/2013 vom 30. November 2013 E. 3.2.2 mit Hinweisen) .
Vorliegend erhielt die Klägerin am 5. August 2020 Kenntnis davon , dass der Be klagte seit dem 31. Mai 1996 wiederverheiratet ist und seither über keinen Ren tenanspruch mehr verfügt (Urk. 2/5). Da ihr die Grundlagen ihrer Rückforderung erst ab diesem Zeitpunkt bekannt waren, sind d ie von ihr eingeklagten, in der Zeitspanne vom 1. August 2010 bis am 31. Juli 2020 ausgerichteten ,
Rentenbe treffnisse
noch nicht verjährt. Der eingeklagte Betrag von Fr. 86'046.--
ist anhand der Akten ausgewiesen (Urk. 2/7) und blieb vom Beklagten un bestritten. Entspre chend ist der Beklagte zur Rückerstattung von Fr. 86'046.-- an die Klägerin ver pflichtet . 3. 3
Darüber hinaus verlangt die Klägerin Zins in unbezifferter Höhe (Urk. 1 S. 2) .
Nach Art. 75 des Obligationenrechts (OR) wird die Forderung sofort fällig, doch erst mit der Mahnung des Gläubigers wird der Schuldner in Verzug gesetzt (Art. 102 Abs. 1 OR). Aus den Akten geht hervor, dass die Klägerin den Beklagten am 17. August 2020 zur Rückerstattung des eingeklagten Betrages aufforderte (Urk. 2/6). A b diesem Zeitpunkt befand sich der Beklagte in Verzug .
A uf dem zurückzube z ahlenden Betrag von Fr. 86’046.-- ist somit
ein reglementarischer Verzugszins von 2 % (Art. 72 Abs. 1 VRAB i.V.m . Anhang 1 Ziff. 4 VRAB) ab dem 17. August 2020 zuzusprechen. 3.4
Soweit der Beklagte ausführt , er könne den geforderten Betrag nicht bezahlen (E. 1.2), ist er auf die Möglichkeit hinzuweisen , bei der Klägerin ein Erlassgesuch zu stellen , wenn er nachweisen kann, dass bei ihm ein Härtefall im Sinne von
Art. 72 Abs. 2 VRAB und dem dazugehörigen Härtefallreglement vorliegt (vgl. auch Art. 35a Abs. 1 Satz 2 BVG ). 3.5
Der Beklagte ist demnach in Gutheissung der Klage zu verpflichten, der Klägerin Fr. 86'046.-- zuzüglich Zins zu 2 % seit dem 17. August 2020 zu bezahlen und der in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamts Winterthur erhobene Rechtsvorschlag (Zahlungsbefehl vom 24. Februar 2021) ist in diesem Umfang aufzuheben. 4.
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 73 Abs. 2 BVG). Die Klägerin verzichtete
in ihrer Funktion als Trägerin
der beruflichen Vorsorge
richtigerweise darauf,
eine
Pro zessentschädigung zu
beantragen
(BGE 128 V 133 E. 5b, 126 V 143 E. 4a mit Hinweis). Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Klage wird der Beklagte verpflichtet, der Klägerin Fr. 86'046.-- zu züglich 2 % Zins seit dem 17. August 2020 zu bezahlen, und es wird der Rechtsvor schlag in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamts Winterthur (Zahlungs befehl vom 24. Februar 2021) in diesem Umfang aufgehoben. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Pensionskasse des Bundes PUBLICA , unter Beilage einer Kopie von Urk. 5-6 - X.___ - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber VogelKübler
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich BV.2021.00023
V. Kammer Sozialversicherungsrichter Vogel, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Philipp Ersatzsrichterin Gasser Küffer Gerichtsschreiber Kübler Urteil vom 2 1. Mai 2021 in Sachen Pensionskasse des Bundes PUBLICA Eigerstrasse 57, 3007 Bern Klägerin gegen X.___ Beklagter Sachverhalt: 1.
X.___ , geboren
1960, war seit dem 28. August
1987 mit Y.___ verheiratet, welche am 23. Juni 1991 verstarb (Urk. 2/1, Urk. 1 S. 2). Infolgedessen bezog X.___ a b dem 24. Juni 1991 eine Ehegattenrente der Eidgenössischen Versicherungskasse (EVK , Urk. 2/2). Mit Schreiben vom 15. Juni und vom 13. Juli 2020 forderte die Pensionskasse des Bundes PUBLICA ( nachfol gend: PUBLICA ), als Rechtsnachfolgerin der EVK ,
X.___ auf, zur Überprüfung seines Dossiers einen Personenstandsausweis einzureichen (Urk. 2/3-4). Nachdem eine
am 5. August 2020 vorgenommene telefonische Anfrage bei der Einwohner kontrolle Z.___
ergeben hatte , dass X.___ seit dem 31. Mai 1996 wieder
verheiratet
war , stellte die PUBLICA die Rentenzahlungen ein
(Urk. 2/5) und for derte
m it Schreiben vom 17. August 2020 die Rückerstattung der in der Zeit vom 1. August 2010 bis am 31. Juli 2020 ausgerichteten Rentenbetreffnisse im Ge samtbetrag von Fr. 86'046.-- (Urk. 2/6).
Nachdem X.___ der Aufforderung zur Rückerstattung auch nach zweimaliger Mahnung (Urk. 2/8-9) keine Folge geleis tet hatte, leitete die PUBLICA am 24. Februar 2021 eine Betreibung über Fr. 86'046.-- zuzüglich 5 % Zins seit dem 17. August 2020 ein (Urk. 2/10). X.___ erhob am 1. März 2021 Rechtsvorschlag (Urk. 2/10). 2.
Am 9. April 2021 erhob die PUBLICA Klage gegen X.___ und stellte folgendes Rechtsbegehren (Urk. 1 S. 2):
«1.
Der Beklagte sei zu verurteilen, der Klägerin den Betrag von Fr. 86'046
(zuzüglich Zins) zurückzubezahlen.
2.
Der gegen den Zahlungsbefehl des Betreibungsamtes Winterthur in
der Betreibung Nr. … am 1. März 2021 vom Beklagten erhobene
Rechtsvorschlag sei zu beseitigen.
u nter Kostenfolge»
Mit Klageantwort vom 8. Mai 2021 schloss
X.___ sinngemäss auf Abweisung der Klage (Urk. 5). Die Klageantwort wird der Klägerin zusammen mit dem vor liegenden Urteil zugestellt. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Die Klägerin brachte zur Begründung ihrer Klage vor (Urk. 1), sie habe von der Heirat des Beklagten im Mai 1996
keine Kenntnis erhalten. Der seither ruhende Anspruch des Beklagten auf eine Ehegattenrente
sei am 1. Juni 2003 erloschen. Da der Beklagte gegenüber der Klägerin seit vielen Jahren keinen Anspruch auf eine Ehegattenrente m ehr gehabt habe, seien die ausgerichteten Rentenbetreff nisse zu Unrecht ausbezahlt worden und entsprechend zurückzuerstatten. Dadurch, dass der Beklagte seine Heirat nicht gemeldet habe, obwohl er auf der Rückseite des Rentenbescheides vom 1. August 1991 ausdrücklich auf seine dies bezügliche Meldepflicht aufmerksam gemacht worden sei, habe er eine unent schuldbare Unterlassung begangen, mit dem Zweck, sich einen recht swidrigen Vorteil zu verschaffen . D ies habe zur Folge, dass die zu Unrecht ausgerichteten Leistungen nicht bloss für fünf, sondern für zehn Jahre zurückgefordert werden könnten. 1.2
Der Beklagte führte dem gegenüber aus (Urk. 5), er habe der EVK im März 1996 brieflich mitgeteilt, dass er am 31. Mai 1996 wieder heiraten werde. Daraufhin habe er einen Brief von der EVK erhalten, seither aber nie mehr etwas von der EVK beziehungsweise der PUBLICA gehört. Es sei ihm nie bewusst gewesen, wie lange diese Pensionszahlung andauern werde. Den geforderten Betrag könne er nicht bezahlen, er hoffe auf die Vereinbarung einer Ratenzahlung . 2.
2. 1
Gemäss Art. 34 Abs. 4 der Verordnung über die Pensionskasse des Bundes vo m 24. August 1994 (PKB-Statuten, AS 1995 533) bleibt dem überlebenden Ehegat ten der Anspruch auf eine Ehegattenrente im Falle der Heirat gewahrt; dieser ruht jedoch wäh rend der Dauer der neuen Ehe. Der Wiederverheiratete kann sich für seinen Rentenanspruch durch eine Kapitalabfindung im Betrag von drei Jahres renten auskaufen lassen. Er muss das Begehren um Auskauf innert einem Jahr nach der Heirat einreichen . 2.2
Art. 73 Abs. 5 der ab 1. Juni 2003 zur Anwendung gelangenden Verordnung über die Versicherung im Kernplan der Pensionskasse des Bundes vom 25. April 2001 (PKBV 1 , SR 172.222.034.1 ) statuiert das Erlöschen eines gestützt auf Art. 34 Abs. 4 der PKB-Statuten infolge Wiederverheiratung des überlebenden Ehegatten ruhenden Rentenanspruchs am Tag des Übertritts in die PUBLICA . Ist die Fri st von einem Jahr gemäss Art. 34 Abs. 4 der PKB-Statuten noch nicht abgelaufen, so kann der überlebende Ehegatte oder die überlebende Ehegattin das Begehren um Auskauf des Rentenanspruches
stellen. 2.3
Wer eine Leistung von PUBLICA entgegennimmt, auf die er oder sie keinen An spruch hat, muss sie samt Zinsen (Anhang 1 Ziff. 4) zurückerstatten. In Härtefäl len oder aus verwaltungsökonomischen Gründen kann PUBLICA auf die Rück forderung von Leistungen ganz oder teilweise verzichten. Die Kassenkommission regelt die Einzelheiten in einem Härtefallreglement (Art. 72 des Vorsorgeregle ment s für die Angestellten und die Rentenbeziehenden des Vorsorgewerks Bund vom 15. Juni 2007 [VRAB, SR 172.220.141.1]) . Die Verjährung von Rückforde rungsansprüchen richtet sich nach Art. 35a des Bundesgesetz es über die berufli che Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG ,
Art. 73 Abs. 2 VRAB). 2.4
Gemäss Art. 35a Abs. 1 BVG sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzu erstatten. Von der Rückforderung kann abgesehen werden, wenn der Leistungs e mpfänger gutgläubig war und die Rückforderung zu einer grossen
Härte führt. Der Rückforderungsanspruch erlischt drei Jahre, nachdem die Vorsorgeeinrich tung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre seit der Au szahlung der Leistung . Wird der Rückforderungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist festsetzt, so ist diese Frist massgebend (Art. 35a Abs. 2 BVG). Art. 35a BVG ist auch im Be reich der weiter
gehenden Vorsorge anwendbar (Art. 49 Abs. 2 Ziff. 4 BVG). 2. 5
Eine Leist ung, die ohne rechtlichen Grund erbracht wurde, erfüllt das Tatbe standsmerkmal de r Unrechtmässigkeit in Art. 35a Abs. 1 BVG. Der Verstoss ge gen ei n gesetzliches Verbot durch die Vorsorgeeinrichtung oder ein subjektives Unrechtsbewusstsein auf Seiten des Leistungsempfängers sind nicht erforderlich. Unter anderem können sich unrechtmässige Auszahlungen aus Berechnungsfeh lern, unzutreffender Schätzung des In validitätsgrades, rückwirkender Renten revision, nachträglich festgestellter Anzeigepflichtverl etzung, nachträglich f est gestellter Überentschädigung und Wiederverheiratung ergeben ( Kahil -Wolff Hummer, in: Schneider/Geiser/ Gächter , Kommentar zum schweizerischen S ozial versicherungsrecht [KOSS], BVG und FZG,
2. Auflage, Bern 2019, N 6 zu Art. 35a mit weiteren Hinweisen). 3. 3.1
Vorliegend bezog der Beklagte infolge des Hinschieds seiner Ehefrau seit dem 24. Juni 1991 eine E hegattenrente der EVK (Urk. 2/2) . A m 31. Mai 1996 heiratete er erneut (Urk. 2/5). In Anwendung der in diesem Zeitpunkt gültigen PKB-Statuten ruhte sein Rentenanspruch während der Dauer der neuen Ehe (Art. 34 Abs. 4 PKB-Statuten, E. 2.1). Mit Übertritt in die PUBLICA per 1. Juni 2003 er losch sein Rentenanspruch (Art. 73 Abs. 5 PKBV 1 , E. 2.2 ; vgl. auch Art. 66 Abs. 1 PKBV 1 ). Dementsprechend verfügte der Beklagte nach dem 31. Mai 1996 über keinen Rentenanspruch gegenüber der Klägerin mehr. Die seither erbrachten
Rentenleistungen der Klägerin wurden demzufolge zu Unrecht ausgerichtet , was auch vom Beklagten nicht in Abrede gestellt wird (vgl. Urk. 5).
G estützt auf Art. 35a BVG und Art. 72 VRAB ist er grundsätzlich zur Rückerstattung der un rechtmässig
empfangenen Leistung en verpflichtet (E. 2.3-2.4 ).
Zu klären ist in dessen, inwieweit der Rückforderungsanspruch der Klägerin noch durchsetzbar beziehungsweise bereits verjährt ist. 3.2
Die Klägerin erachtet vorliegend – i n Abweichung von Art. 35a Abs. 2 BVG – eine Verjährungsfrist von 10 Jahren als anwendbar und verweist in diesem Zu sammenhang auf das Urteil des Bundesgerichts 9C _399/2013 vom 30. November 2013 ( Urk. 1 S. 5 ) .
Darin sprach das Bundesgericht der Fünfjahresfrist von Art. 35a Abs. 2 BVG in denjenigen Konstellationen eine eigenständige Bedeutung ab, in welchen ein Leistungsbezüger seine Meldepflicht qualifiziert, das heisst im Sinne einer unentschuldbaren Unterlassung , verletzt hat. In einem solchen Fall häng e der Eintritt der Fälligkeit der einzelnen Rückforderungsbetreffnisse aus nahmsweise vom anrechenbaren Wissen des Gläubigers um die Grundlagen der Forderungen ab . Bei Bejahung einer qualifizierten Meldepflichtverletzung und andauernd unverschuldeter fehlender Kenntnis der Vorsorgeeinrichtung über den Rü ckerstattungstatbestand verjähre das einzelne Rückforderungsbetreffnis jeden falls zehn Jahre nach seinem (virtuellen) Entstehen (Urteil des Bundesgerichts 9C_399/2013 vom 30. November 2013 E. 3.2.2 mit Hinweisen) . Dem betreffenden Urteil lag die Konstellation zugrunde, dass es die versicherte Person unterlassen hatte , erhebliche Einkünfte gegenüber der Invalidenversicherung zu deklarieren, was die Ausrichtung von zu hohen Rentenleistungen auch der
Vorsorgeeinrich tung zur Folge hatte. Das Bundesgericht klassifizierte d ieses Verhalten als quali fizierte Verletzung der Meldepflicht gegenüber der Vorsorgeeinrichtung (Urteil des Bundesgerichts 9C_399/2013 vom 30. November 2013 E. 3.2.1-3.2.2 mit Hin weisen).
Das vom Beklagten im vorliegenden Fall an den Tag gelegte Verhalten ist mit demjenigen der versicherten Person im zitierten Entscheid zumindest ver gleichbar: D er Beklagte hat der Klägerin die Änderung seines Zivilstandes nicht angezeigt und dadurch die Weiterausrichtung der Ehegattenrente bewirkt .
D ie zitierte bundesgerichtliche Rechtsprechung erweist sich damit für den vorliegen den Fall als einschlägig und die Anwendung einer zehnjährigen Verjährungsfrist als gerechtfertigt . Soweit der Beklagte ausführt, es sei ihm nicht bewusst gewesen, wie lange die Pensionszahlungen ausgerichtet würden (E. 1 .2), ist anzumerken, dass er im Rentenbescheid der EVK vom 1. August 1991 auf seine Meldepflicht hingewiesen worden war (Urk. 2/2) und ein subjektives Unrechtsbewusstsein für eine Rückforderung gemäss Art. 35a BVG sodann ohnehin nicht vorausgesetzt wird (E. 2 .5). Seine Behauptung, er habe der EVK im März 1996 per Brief mitge teilt, dass er am 31. Mai 1996 wieder heiraten werde (E. 1.2) , stützt d er
Beklagte lediglich auf eine seinerseits verfasste handschriftliche Notiz (Urk. 6), welche eine solche Meldung nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlich keit zu belegen vermag.
Dementsprechend ist dem Beklagten eine qualifizierte Verletzung seiner Meldepflicht vorzuhalten und verjähren die einzelnen Rückfor derungsbetreffnisse 10 Jahre nach dem Zeitpunkt ihres ( virtuellen ) Entstehen s (Urteil des Bundesgerichts 9C_399/2013 vom 30. November 2013 E. 3.2.2 mit Hinweisen) .
Vorliegend erhielt die Klägerin am 5. August 2020 Kenntnis davon , dass der Be klagte seit dem 31. Mai 1996 wiederverheiratet ist und seither über keinen Ren tenanspruch mehr verfügt (Urk. 2/5). Da ihr die Grundlagen ihrer Rückforderung erst ab diesem Zeitpunkt bekannt waren, sind d ie von ihr eingeklagten, in der Zeitspanne vom 1. August 2010 bis am 31. Juli 2020 ausgerichteten ,
Rentenbe treffnisse
noch nicht verjährt. Der eingeklagte Betrag von Fr. 86'046.--
ist anhand der Akten ausgewiesen (Urk. 2/7) und blieb vom Beklagten un bestritten. Entspre chend ist der Beklagte zur Rückerstattung von Fr. 86'046.-- an die Klägerin ver pflichtet . 3. 3
Darüber hinaus verlangt die Klägerin Zins in unbezifferter Höhe (Urk. 1 S. 2) .
Nach Art. 75 des Obligationenrechts (OR) wird die Forderung sofort fällig, doch erst mit der Mahnung des Gläubigers wird der Schuldner in Verzug gesetzt (Art. 102 Abs. 1 OR). Aus den Akten geht hervor, dass die Klägerin den Beklagten am 17. August 2020 zur Rückerstattung des eingeklagten Betrages aufforderte (Urk. 2/6). A b diesem Zeitpunkt befand sich der Beklagte in Verzug .
A uf dem zurückzube z ahlenden Betrag von Fr. 86’046.-- ist somit
ein reglementarischer Verzugszins von 2 % (Art. 72 Abs. 1 VRAB i.V.m . Anhang 1 Ziff. 4 VRAB) ab dem 17. August 2020 zuzusprechen. 3.4
Soweit der Beklagte ausführt , er könne den geforderten Betrag nicht bezahlen (E. 1.2), ist er auf die Möglichkeit hinzuweisen , bei der Klägerin ein Erlassgesuch zu stellen , wenn er nachweisen kann, dass bei ihm ein Härtefall im Sinne von
Art. 72 Abs. 2 VRAB und dem dazugehörigen Härtefallreglement vorliegt (vgl. auch Art. 35a Abs. 1 Satz 2 BVG ). 3.5
Der Beklagte ist demnach in Gutheissung der Klage zu verpflichten, der Klägerin Fr. 86'046.-- zuzüglich Zins zu 2 % seit dem 17. August 2020 zu bezahlen und der in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamts Winterthur erhobene Rechtsvorschlag (Zahlungsbefehl vom 24. Februar 2021) ist in diesem Umfang aufzuheben. 4.
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 73 Abs. 2 BVG). Die Klägerin verzichtete
in ihrer Funktion als Trägerin
der beruflichen Vorsorge
richtigerweise darauf,
eine
Pro zessentschädigung zu
beantragen
(BGE 128 V 133 E. 5b, 126 V 143 E. 4a mit Hinweis). Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Klage wird der Beklagte verpflichtet, der Klägerin Fr. 86'046.-- zu züglich 2 % Zins seit dem 17. August 2020 zu bezahlen, und es wird der Rechtsvor schlag in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamts Winterthur (Zahlungs befehl vom 24. Februar 2021) in diesem Umfang aufgehoben. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Pensionskasse des Bundes PUBLICA , unter Beilage einer Kopie von Urk. 5-6 - X.___ - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber VogelKübler