Sachverhalt
1.
Der 1960 geborene Y.___ , geschieden und Vater zweier 1994 und 1995 geborener Töchter, war seit Ja nuar 2000 bei der Z.___ AG tätig und in dieser Eigenschaft bei der Stiftung Auffangeinrichtung BVG vorsorgeversichert. Seit Juni 2014 lebte er mit sein er Lebenspartnerin X.___ in einer Wohngemeinschaft und erklärte mit Bescheinigung vom 3. März 2019 , seine L ebenspartnerin für Vorsorgeansprüche begünstigen zu wollen ( Urk. 2/4, Urk. 8/7). Am 1 1. F ebruar 202 0 verstarb Y.___ ( Urk. 2/2, Urk. 8/8) . Mit Verfügung vom 2 7. Mai 2020 ( Urk. 8/23) sprach ihm das Sozialversicherungs zentrum Thurgau posthum fü r die Dauer vom 1. Januar bis 2 9. Februar 2020 bei einem Invaliditätsgrad von 58 % eine halbe Invalidenrente zu (vgl. auch Urk. 8/19) . Eine Invalidenrente der Stiftung Auffangeinrichtung BVG kam infolge der vom 2 8. Januar 2019 bis 1 1. Februar 2020 ausgerichteten Krankentaggelder nicht zur Auszahlung ( Urk. 8/22). Nach Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen zahlte die Stiftung Auffan geinrichtung BVG X.___ ein Todesfallkapital von Fr. 44'743.84 aus ( Urk. 2/9, Urk. 8/32, Urk. 8/38). Über den Mehrbetrag gleichen Umfangs konnten sich die Parteien im Schriftverkehr nicht einigen ( Urk. 2/5 ff., Urk. 8/24 ff.). 2.
Mit Eingabe vom 2 6. März 2021 ( Urk. 1) reichte X.___ Klage gegen die Stiftung Auffangeinrichtung BVG ein mit dem Rechtsbegehren, die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin Todesfallkapitalleistungen in der Höhe von Fr. 44'743.85 auszurichten, nebst Zins von 5 % p.a. ab 1 1. Februar 202 0. Die Beklagte beantragte in ihrer Klageantwort vom 2 3. Juni 2021 ( Urk.
7) Abweisung der Klage, unter Kostenfolge zu Lasten der Klägerin. Im Laufe des angeordneten ( Urk.
9) zweiten Schriftenwechsels (Replik vom 1 9. Juli 2021, Urk. 11; Duplik vom 1 4. Oktober 2021, Urk.
15) hielten die Parteien an ihrem Standpunkt fest. Ferner nahm die Klägerin am 2 7. Oktober 2021 zur Duplik Stellung ( Urk. 17), was der Beklagten angezeigt wurde ( Urk. 18). 3.
Auf die Ausführungen der Parteien wird, soweit für die Entscheidfindung erfor derlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Das vorliegend im Zeitpunkt des Todes von Y.___ anwendbare Vorsorge reglement, Allgemeine Bestimmungen ( Vorsorgereglement ), gültig ab 1. Januar 2020, ( Urk. 8/39) regelt im 4. Kapit e l unter dem Titel Vorsorgeleistungen in A bschnitt 2 den Anspruch auf Vorsorgeleistungen im Todesfall. Art. 21 über den Anspruch auf Todesfallkapital besagt Folgendes: (1) Stirbt eine versicherte Person vor dem Bezug einer Alters- oder Invalidenrente, ohne dass ein Anspruch auf eine Ehegatten-, Lebenspartnerrente oder eine Rente an den geschiedenen Ehegatten entsteht, wird ein T odesfallkapital fällig, sofer n ein solches im Vorsorgeplan versichert ist. …. (4) Die Höhe des Todesfallkapitals wird im Vorsorgeplan festgelegt. Nach Art. 11 des anwendbaren Vorsorgeplans Arbeitnehmer ( Vorsorgeplan ), gül tig ab 1. Januar 2020, ( Urk. 8/40) entspricht das Todesfallkapital dem am Todes tag vorhandenen Alterskontoguthaben. Von diesem wird eine allfällige Kapital abfindung an den überlebenden Ehegatten abgezogen. 1.2
Die Vorsorgeeinrichtungen sind im Rahmen des Bundesgesetzes über die beruf li che Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) in der Gestaltung ihrer Leistungen, in deren Finanzierung und in ihrer Organisation frei ( Art. 49 Abs. 1 Satz 1 BVG). Gewährt eine Vorsorgeeinrichtung mehr als die Mindest-leistungen, gelten gemäss Art. 49 Abs. 2 BVG die in dieser Bestimmung aufge zählten Vor schriften. Dies bedeutet i ndessen nicht, dass Vorsorgeein richtungen, die über das Obligatorium hinausgehend e Leistungen erbringen (umhüll ende Vor sor geeinrich tungen), in der weiter gehenden Vorsorge nur die in diesem Absatz ausdrüc klich vorbehaltenen Vor schriften des BVG zu beachten hätten. Vielmehr sind sie von Verfassungswegen auch an die Grundsätze der Rechtsgleichheit, des Willkürver bots und der Verhältnismässigkeit gebunden (BGE 130 V 3 69 E. 6.4 mit Hinwei sen). 1.3
Im Bereich der weitergehenden Vorsorge wird das Rechtsverhältnis zwischen der Vorsorgeeinrichtung und dem Vorsorgenehmer durch einen privatrechtlichen Vorsorgevertrag begründet, der rechtsdogmatisch den Innominatverträgen (eige ner Art) zuzuordnen ist (BGE 130 V 103 E. 3.3, 129 III 305 E. 2.2). Als solcher untersteht er in erster Linie den allgemeinen Bestimmungen des Obligationen rechts. Das Reglement stellt den vorformulierten Inhalt des Vorsorgevertrages beziehungsweise dessen Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) dar, denen sich der Versicherte ausdrücklich oder durch konkludentes Verhalten unterzieht (BGE 132 V 149 E. 5, 129 V 145 E. 3.1, 127 V 301 E. 3a). Dies schliesst nicht aus, dass im Einzelfall auch vom Reglement abweichende Abreden getroffen werden können. Allerdings bedarf es hiefür einer entsprechenden Vereinbarung zwischen der Vorsorgeeinrichtung und dem versicherten Arbeitnehmer (BGE 131 V 27 E.
2.1, 122 V 142 E. 4b). 1.4
Nach ständiger Rechtsprechung erfolgt die Auslegung der Vorsorgeverträge nach dem Vertrauensprinzip. Es ist darauf abzustellen, wie die zur Streitigkeit Anlass gebende Willenserklärung vom Empfänger in guten Treuen verstanden werden durfte und musste. Dabei ist nicht auf den inneren Willen des Erklärenden abzu stellen, sondern auf den objektiven Sinn seines Erklärungsverhaltens. Der Erklä rende hat gegen sich gelten zu lassen, was ein vernünftiger und korrekter Mensch unter der Erklärung verstehen durfte. Weiter sind die besonderen Auslegungsre geln bei Allgemeinen Geschäfts- oder Versicherungsbedingungen zu beachten, insbesondere die Unklarheits- und die Ungewöhnlichkeitsregel (BGE 132 V 149 E. 5, 130 V 80 E. 3.2.2, 122 V 142 E. 4c). 2. 2.1
Unter den Parteien herrscht Einigkeit darüber, dass sämtliche Voraussetzungen für die Ausrichtung eines reglementarischen Todesfallkapitals vorliegen und die Klägerin (einzige) anspruchsberechtigte Person ist (vgl. Art. 21 Vorsorgeregle ment ). Strittig und zu prüfen ist die Höhe des Todesfallkapitals und als Grundlage hiervon insbesondere die Höhe des massgeblichen Alterskontoguthabens (vgl. Art. 11 Vorsorgeplan ). 2.2
Die Klägerin beruft sich hinsichtlich ihres Rechtsbegehrens auf den Wortlaut von Art. 21 Abs. 1 der allgemeinen Bestimmunge n (AB) des Vorsorgereglements , wonach als einzig negative Voraussetzung für den Anspruch auf ein Todesfall kapital auf den Bezug einer R ente abgestellt werde und nicht auf die Entstehung eines Anspruchs auf eine Invalidenrente. Der Begriff «Bezug» impliziere nach all gemei nem Wortverständnis den effektiven Erhalt einer Rente. Würde für den An spruch auf das Todesfallkapital auf die Entstehung eines Anspruchs auf eine Rente ab gestellt werden, so würde die Bestimmung entsp rechend anders lauten . Sinn und Zweck der Negativvoraussetzung würden verdeutlichen, dass ein Todesfallkapital nur subsidiär und nur dann zum Tragen komme, wenn die Vor sorgeeinrichtung noch keine andere Leistung erbracht habe. Selbst wenn der Begriff «Bezug» mehr deutig ausgelegt werden könnte, so müsste diese Wendung zu Ungunsten des Verfassers und damit zu Gunsten der Beklagten ausgelegt wer den ( Urk. 1). 2.3
Die Beklagte wendet dagegen ein, dass Art. 21 Abs. 1 AB die Anspruchsvoraus setzungen des Todesfallkapitals umschreibe, für die Berechnung hingegen auf Art. 11 des Vorsorgeplanes
verweise, wonach das Todesfallkapital dem am Todestag vorhandenen Alterskontoguthaben entspreche. Ab dem Zeitpunkt, in welchem Anspruch auf eine Teil-Invalidenrente entstanden sei, werde das Alters guthaben in einen aktiven und einen passiven Teil aufgeteilt. Nur der aktive Teil des Altersguthabens werde bei einem Stellenwechsel als Freizügigkeitsleistung überwiesen sowie bei Pensionierung in eine Altersrente umgewandelt und beim Tod des Versicherten würden darauf die Hinterlassenenleistungen berechnet ( Urk. 7). 2.4
Replicando ( Urk. 11) hält die Klägerin dafür, dass gemäss Art. 11 des Vorsorge planes das Todes fall kapital dem am Todestag vorhandenen Alterskontoguthaben entspreche. Gemäss Vorsorgeausweis vom 1 0. März 2020 betrage des Alterskapi tal bzw. das Todes fall kapital per 1. Januar 2020 Fr. 88'466.64 ( Urk. 2/15 = Urk. 8/10 ). Dem hält die Beklagte duplicando ent gegen, d ie Aufteilung des Altersguthabens einer teilinvaliden Person in einen aktiven und einen passiven Teil gehe aus Art. 15 der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen
- und Invalidenvorsorge (BVV 2) hervor und sei vom B undesgericht auch im Bereich der weitergehenden Vorsorge bestätigt worden. Vorliegend betrage der überobligatorische Anteil am Alterskapital ohnehin nur einen kleinen Teil ( Fr. 409.70). Art. 26 BVV 2 stelle eine Koordin ationsbestimmung zur Verhinde rung der Überversicherung dar, unabhängig davon, sei der A nspruch auf eine Invalidenrente am 1. Januar 2020 entstanden und habe zur Rückstellung eines Teils des Altersguthabens zur Finanzierung der halben Invalidenrente geführt. Zum Zeitpunkt der Ausstellung des Ausweises vom 1 0. März 2020 sei noch nicht bekannt gewesen, dass der verstorbene Versicherte per 1. Januar 2020 Anspruch auf eine Invalidenrente erworben habe. Der nach Erlass der IV-Verfügung ausge stellte Ausweis vom 12. Juni 2020 ( Urk. 8/26) berücksichtige diesen Umstand. 3. 3.1
3.1 .1
Nach Art. 24 Abs. 1 BVG hat der Versicherte Anspruch auf eine volle Invaliden rente, wenn er im Sinne der Invalidenversicherung mindestens zu 70 %, auf eine Dreiviertelsrente , wenn er mindestens zu 60 %, auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zur Hälfte und auf eine Viertelsrente , wenn er mindestens zu 40 % invalid ist. Gemäss Abs. 1 von Art. 26 BVG gelten für den Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen sinngemäss die entsprechenden Bestimmungen des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung ( Art. 29 IVG). Die Vorsorgeeinrich tung kann in ihren reglementarischen Bestimmungen vorsehen, dass der An spruch aufgeschoben wird, solange die versicherte Person den vollen Lohn erhält ( Art. 26 Abs. 2 BVG). So sieht Art. 23 Abs. 1 des Vorsorgereglements vor, dass der Anspruch auf die Invalidenrente gleichzeitig wie derjenige auf die Invaliden rente der IV beginnt, frühestens jedoch nach Erschöpfung der Taggelder aus einer Krankenversicherung oder der Unfallversicherung nach UVG, sofern diese min destens 80 % des Lohnes entsprechen und zu mindestens zu 50 % vom Arbeitge ber finanziert wurden. 3.1 .2
Nach Art. 11 Abs. 1 BVV 2 muss die Vorsorgeeinrichtung für jeden Versicherten ein Alterskonto führen, aus dem das Altersguthaben nach Art. 15 Abs. 1 BVG ersichtlich ist. Dieses hat sie für eine invalide Person, der sie eine Rente ausrichtet, für den Fall eines Wiedereintrittes in das Erwerbsleben bis zum Rentenalter wei terzuführen ( Art. 14 Abs. 1 BVV 2). Erlischt der Anspruch auf eine Invalidenrente, weil die versicherte Person nicht mehr invalid ist, so hat sie Anspruch auf eine Freizügigkeitsleistung in der Höhe ihres weitergeführten Altersguthabens ( Art. 14 Abs. 4 BVV 2). Wird der versicherten Person eine Teil-Invalidenrente zugespro chen, so teilt die Vorsorgeeinrichtung ihr Altersguthaben entsprechend dem Ren tenanspruch in Bruchteilen einer ganzen Rente in einen der Rentenberechtigung entsprechenden (auf die Teilinvalidität entfallendes Altersguthaben) und in einen aktiven Teil (auf weitergeführte Erwerbstätigkeit entfallendes Altersguthaben) auf ( Art. 15 Abs. 1 BVV 2). Das auf die Teilinvalidität entfallende Altersguthaben ist nach Art. 14 BVV 2 zu behandeln. Das auf die weitergeführte Erwerbstätigkeit entfallende Altersguthaben ist dem Altersguthaben einer voll erwerbstätigen ver sicherten Person gleichgestellt und wird bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach den Art. 3 bis 4 des Freizügigkeitsgesetzes behandelt ( Art. 15 Abs. 2 BVV
2). 3.1.3
Dementsprechend regelt Art. 13 des Vorsorgeplanes , dass sich die Invalidenrente nach dem Guthaben richtet, welches sich zusammensetzt aus (a) dem Alterskon toguthaben, das die versicherte Person bis zum Beginn des Anspruches auf die Invalidenrente erworben hat, und (b) der Summe der zukünftigen Sparbeiträge ohne Zinsen für die bis zum ordentlichen Pensionsalter fehlenden Jahre. Die Beitragsbefreiung richtet sich ab dem Zeitpunkt, für welchen die IV einen Invali ditätsgrad festgelegt, nach dem festgelegten Invaliditätsgrad ( Art. 15 Abs. 2 Vor sorgeplan). 3.2
In Zusammenhang mit Art. 15 Abs. 2 BVV 2 ergibt sich
hieraus , dass bei Teilin validität das der Invalidenren te zugrundezulegende Alters guthaben dem Ausmass des Invaliditätsgrades entspricht , und zwar im Zeitpunkt de s Anspruchsbeginns und nicht der effektiven Ausza hlung . Für die verbliebene Erwerbsfähigkeit wird der Rest des Alterskontoguthabens w ie in Art. 15 BVG vorgesehen (vgl. auch Art. 12 des Vorsorgereglements) fortgeführt und geäufnet . Für den überobligato rischen Bereich bestehen keine anderslautenden Bestimmungen, die eine davon abweichende Handhabung der Weiterführung des Alterskontoguthabens vorse hen. Entgegen den Vorbringen der Klägerin folgt hieraus nicht, dass das Alters guthaben im überobligatorischen Bereich ungeachtet des Umstandes, dass der Versicherungsfall Invalidität beim Verstorbenen eingetreten ist, wie bei einem voll Erwerbsfähigen Versicherten zu behandeln wäre. 3.3
Mit Verfügung vom 2 7. Mai 2020 ( Urk. 8/23) wurde dem Verstorbenen eine halbe Invalidenrente mit Wirkung ab dem 1. Januar 2020 zugesprochen. Aus der vor stehenden Erwägung (E. 3.2) ergibt sich, dass er auf diesen Zeitpunkt hin auch Anspruch auf eine obligatorische und reglementarische Invalidenrente erwarb. Daran ändert die infolge Ausrichtung von Krankentaggeldern aufgeschobene Auszahlung nichts. Der A ufschub beeinflusst auch nicht den für die Bestimmung des Alterskontoguthaben massgeblichen Zeitpunkt (E. 3.1.3) . Das den Leistungen (Vorsorgeleistungen bei Invalidität, Alter und Todesfall) zugrunde zu legende Alterskontoguthaben bestimmt sich nach dem jeweiligen Zeitpunkt der Entste hung des Leistungsa nspruches. Für die (nicht strittige) Invalidenrente ist dies vor liegend der 1. Januar 2020, für das Todesfallkapital der 1 1. Februar 202 0. Zu diesem Zeitpunkt entsprach das Alterskontoguthaben dem der verbliebenen Erwerbsfähigkeit entsprechenden Anteil und betrug einschliesslich der bis zu die sem Zeitpunkt gutzuschreibenden , nicht strittigen Zinsen (vgl. hierzu Art. 11 Abs. 3 lit . a BVV 2, Art. 12 lit . j BVV 2 und Art. 12 Abs. 4 AB des Vorsorge reg lements ) Fr. 44'743.8 4. Unbestrittenermassen hat die Beklagte in diesem Um fang der anspruchsberechtigten Klägerin das Todes fallkapital bereits ausbezahlt ( Urk. 8/32, Urk. 8/38). 3.4
Soweit die Klägerin aus dem Wortlaut von Art. 21 Abs. 1 des Vorsorgereglements etwas Anderes ableiten will, so ist mit der Beklagten darauf hinzuweisen, dass diese Bestimmung die Anspruchsvoraussetzungen, nicht aber die Bemessung des Todesfallkapitals regelt. Die im Vorsorgeplan festgelegte Höhe des Todesfallkapi tals sowie die begriffliche Auslegung des im Zeitpunkt des Versicherungsfalles massgeblichen Alterskontos lassen keinen Anspruch auf eine höhere Kapitalleis tung zu. Dem steht
d er Umstand, dass der erworbene Anspruch auf die Invaliden rente effektiv nicht zur Auszahlung gelangte, nicht entgegen.
Soweit die Klägerin aus dem Leistungsausweis für den Verstorbenen per 1. Januar 2020 vom 1 0. März 2020 ( Urk. 2/15) eine höhere Todesfallkapitalsumme ableiten will, so übersieht sie , dass diesem rein informativen Charakter zukommt und darin selbst darauf hingewiesen wird, dass die im Leistungsfall gültigen Regle mente und Grunddaten massgebend bleiben (vgl. hierzu auch BGE 121 V 101 E.
1.c) . Eine Vertrauensgrundlage, die unter bestimmten Voraussetzungen ( BGE
143 V 95 E. 3.6.2 , 121 V 65 E. 2b mit Hinweisen ; vgl. auch BGE
130 I 26 E. 8.1 mit Hinweisen ) eine vom materiellen Recht abweichende Behandlung gebieten kann, wurde damit nicht geschaffen (vgl. Urteil des Eidg . Versicherungsgericht B 42/03 vom 2 2. Dezember 2003) . 4.
Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Klage. Das Gericht erkennt: 1.
Die Klage wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Kaspar Saner - Stiftung Auffangeinrichtung BVG - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstWyler
Erwägungen (17 Absätze)
E. 1 Der 1960 geborene Y.___ , geschieden und Vater zweier 1994 und 1995 geborener Töchter, war seit Ja nuar 2000 bei der Z.___ AG tätig und in dieser Eigenschaft bei der Stiftung Auffangeinrichtung BVG vorsorgeversichert. Seit Juni 2014 lebte er mit sein er Lebenspartnerin X.___ in einer Wohngemeinschaft und erklärte mit Bescheinigung vom 3. März 2019 , seine L ebenspartnerin für Vorsorgeansprüche begünstigen zu wollen ( Urk. 2/4, Urk. 8/7). Am 1 1. F ebruar 202 0 verstarb Y.___ ( Urk. 2/2, Urk. 8/8) . Mit Verfügung vom 2 7. Mai 2020 ( Urk. 8/23) sprach ihm das Sozialversicherungs zentrum Thurgau posthum fü r die Dauer vom 1. Januar bis 2 9. Februar 2020 bei einem Invaliditätsgrad von 58 % eine halbe Invalidenrente zu (vgl. auch Urk. 8/19) . Eine Invalidenrente der Stiftung Auffangeinrichtung BVG kam infolge der vom 2 8. Januar 2019 bis 1 1. Februar 2020 ausgerichteten Krankentaggelder nicht zur Auszahlung ( Urk. 8/22). Nach Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen zahlte die Stiftung Auffan geinrichtung BVG X.___ ein Todesfallkapital von Fr. 44'743.84 aus ( Urk. 2/9, Urk. 8/32, Urk. 8/38). Über den Mehrbetrag gleichen Umfangs konnten sich die Parteien im Schriftverkehr nicht einigen ( Urk. 2/5 ff., Urk. 8/24 ff.).
E. 1.1 Das vorliegend im Zeitpunkt des Todes von Y.___ anwendbare Vorsorge reglement, Allgemeine Bestimmungen ( Vorsorgereglement ), gültig ab 1. Januar 2020, ( Urk. 8/39) regelt im 4. Kapit e l unter dem Titel Vorsorgeleistungen in A bschnitt 2 den Anspruch auf Vorsorgeleistungen im Todesfall. Art. 21 über den Anspruch auf Todesfallkapital besagt Folgendes: (1) Stirbt eine versicherte Person vor dem Bezug einer Alters- oder Invalidenrente, ohne dass ein Anspruch auf eine Ehegatten-, Lebenspartnerrente oder eine Rente an den geschiedenen Ehegatten entsteht, wird ein T odesfallkapital fällig, sofer n ein solches im Vorsorgeplan versichert ist. …. (4) Die Höhe des Todesfallkapitals wird im Vorsorgeplan festgelegt. Nach Art. 11 des anwendbaren Vorsorgeplans Arbeitnehmer ( Vorsorgeplan ), gül tig ab 1. Januar 2020, ( Urk. 8/40) entspricht das Todesfallkapital dem am Todes tag vorhandenen Alterskontoguthaben. Von diesem wird eine allfällige Kapital abfindung an den überlebenden Ehegatten abgezogen.
E. 1.2 Die Vorsorgeeinrichtungen sind im Rahmen des Bundesgesetzes über die beruf li che Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) in der Gestaltung ihrer Leistungen, in deren Finanzierung und in ihrer Organisation frei ( Art. 49 Abs. 1 Satz 1 BVG). Gewährt eine Vorsorgeeinrichtung mehr als die Mindest-leistungen, gelten gemäss Art. 49 Abs. 2 BVG die in dieser Bestimmung aufge zählten Vor schriften. Dies bedeutet i ndessen nicht, dass Vorsorgeein richtungen, die über das Obligatorium hinausgehend e Leistungen erbringen (umhüll ende Vor sor geeinrich tungen), in der weiter gehenden Vorsorge nur die in diesem Absatz ausdrüc klich vorbehaltenen Vor schriften des BVG zu beachten hätten. Vielmehr sind sie von Verfassungswegen auch an die Grundsätze der Rechtsgleichheit, des Willkürver bots und der Verhältnismässigkeit gebunden (BGE 130 V 3 69 E. 6.4 mit Hinwei sen).
E. 1.3 Im Bereich der weitergehenden Vorsorge wird das Rechtsverhältnis zwischen der Vorsorgeeinrichtung und dem Vorsorgenehmer durch einen privatrechtlichen Vorsorgevertrag begründet, der rechtsdogmatisch den Innominatverträgen (eige ner Art) zuzuordnen ist (BGE 130 V 103 E. 3.3, 129 III 305 E. 2.2). Als solcher untersteht er in erster Linie den allgemeinen Bestimmungen des Obligationen rechts. Das Reglement stellt den vorformulierten Inhalt des Vorsorgevertrages beziehungsweise dessen Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) dar, denen sich der Versicherte ausdrücklich oder durch konkludentes Verhalten unterzieht (BGE 132 V 149 E. 5, 129 V 145 E. 3.1, 127 V 301 E. 3a). Dies schliesst nicht aus, dass im Einzelfall auch vom Reglement abweichende Abreden getroffen werden können. Allerdings bedarf es hiefür einer entsprechenden Vereinbarung zwischen der Vorsorgeeinrichtung und dem versicherten Arbeitnehmer (BGE 131 V 27 E.
2.1, 122 V 142 E. 4b).
E. 1.4 Nach ständiger Rechtsprechung erfolgt die Auslegung der Vorsorgeverträge nach dem Vertrauensprinzip. Es ist darauf abzustellen, wie die zur Streitigkeit Anlass gebende Willenserklärung vom Empfänger in guten Treuen verstanden werden durfte und musste. Dabei ist nicht auf den inneren Willen des Erklärenden abzu stellen, sondern auf den objektiven Sinn seines Erklärungsverhaltens. Der Erklä rende hat gegen sich gelten zu lassen, was ein vernünftiger und korrekter Mensch unter der Erklärung verstehen durfte. Weiter sind die besonderen Auslegungsre geln bei Allgemeinen Geschäfts- oder Versicherungsbedingungen zu beachten, insbesondere die Unklarheits- und die Ungewöhnlichkeitsregel (BGE 132 V 149 E. 5, 130 V 80 E. 3.2.2, 122 V 142 E. 4c). 2.
E. 2 Mit Eingabe vom 2 6. März 2021 ( Urk. 1) reichte X.___ Klage gegen die Stiftung Auffangeinrichtung BVG ein mit dem Rechtsbegehren, die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin Todesfallkapitalleistungen in der Höhe von Fr. 44'743.85 auszurichten, nebst Zins von 5 % p.a. ab 1 1. Februar 202 0. Die Beklagte beantragte in ihrer Klageantwort vom 2 3. Juni 2021 ( Urk.
7) Abweisung der Klage, unter Kostenfolge zu Lasten der Klägerin. Im Laufe des angeordneten ( Urk.
9) zweiten Schriftenwechsels (Replik vom 1 9. Juli 2021, Urk. 11; Duplik vom 1 4. Oktober 2021, Urk.
15) hielten die Parteien an ihrem Standpunkt fest. Ferner nahm die Klägerin am 2 7. Oktober 2021 zur Duplik Stellung ( Urk. 17), was der Beklagten angezeigt wurde ( Urk. 18).
E. 2.1 Unter den Parteien herrscht Einigkeit darüber, dass sämtliche Voraussetzungen für die Ausrichtung eines reglementarischen Todesfallkapitals vorliegen und die Klägerin (einzige) anspruchsberechtigte Person ist (vgl. Art. 21 Vorsorgeregle ment ). Strittig und zu prüfen ist die Höhe des Todesfallkapitals und als Grundlage hiervon insbesondere die Höhe des massgeblichen Alterskontoguthabens (vgl. Art. 11 Vorsorgeplan ).
E. 2.2 Die Klägerin beruft sich hinsichtlich ihres Rechtsbegehrens auf den Wortlaut von Art. 21 Abs. 1 der allgemeinen Bestimmunge n (AB) des Vorsorgereglements , wonach als einzig negative Voraussetzung für den Anspruch auf ein Todesfall kapital auf den Bezug einer R ente abgestellt werde und nicht auf die Entstehung eines Anspruchs auf eine Invalidenrente. Der Begriff «Bezug» impliziere nach all gemei nem Wortverständnis den effektiven Erhalt einer Rente. Würde für den An spruch auf das Todesfallkapital auf die Entstehung eines Anspruchs auf eine Rente ab gestellt werden, so würde die Bestimmung entsp rechend anders lauten . Sinn und Zweck der Negativvoraussetzung würden verdeutlichen, dass ein Todesfallkapital nur subsidiär und nur dann zum Tragen komme, wenn die Vor sorgeeinrichtung noch keine andere Leistung erbracht habe. Selbst wenn der Begriff «Bezug» mehr deutig ausgelegt werden könnte, so müsste diese Wendung zu Ungunsten des Verfassers und damit zu Gunsten der Beklagten ausgelegt wer den ( Urk. 1).
E. 2.3 Die Beklagte wendet dagegen ein, dass Art. 21 Abs. 1 AB die Anspruchsvoraus setzungen des Todesfallkapitals umschreibe, für die Berechnung hingegen auf Art. 11 des Vorsorgeplanes
verweise, wonach das Todesfallkapital dem am Todestag vorhandenen Alterskontoguthaben entspreche. Ab dem Zeitpunkt, in welchem Anspruch auf eine Teil-Invalidenrente entstanden sei, werde das Alters guthaben in einen aktiven und einen passiven Teil aufgeteilt. Nur der aktive Teil des Altersguthabens werde bei einem Stellenwechsel als Freizügigkeitsleistung überwiesen sowie bei Pensionierung in eine Altersrente umgewandelt und beim Tod des Versicherten würden darauf die Hinterlassenenleistungen berechnet ( Urk. 7).
E. 2.4 Replicando ( Urk. 11) hält die Klägerin dafür, dass gemäss Art. 11 des Vorsorge planes das Todes fall kapital dem am Todestag vorhandenen Alterskontoguthaben entspreche. Gemäss Vorsorgeausweis vom 1 0. März 2020 betrage des Alterskapi tal bzw. das Todes fall kapital per 1. Januar 2020 Fr. 88'466.64 ( Urk. 2/15 = Urk. 8/10 ). Dem hält die Beklagte duplicando ent gegen, d ie Aufteilung des Altersguthabens einer teilinvaliden Person in einen aktiven und einen passiven Teil gehe aus Art. 15 der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen
- und Invalidenvorsorge (BVV 2) hervor und sei vom B undesgericht auch im Bereich der weitergehenden Vorsorge bestätigt worden. Vorliegend betrage der überobligatorische Anteil am Alterskapital ohnehin nur einen kleinen Teil ( Fr. 409.70). Art. 26 BVV 2 stelle eine Koordin ationsbestimmung zur Verhinde rung der Überversicherung dar, unabhängig davon, sei der A nspruch auf eine Invalidenrente am 1. Januar 2020 entstanden und habe zur Rückstellung eines Teils des Altersguthabens zur Finanzierung der halben Invalidenrente geführt. Zum Zeitpunkt der Ausstellung des Ausweises vom 1 0. März 2020 sei noch nicht bekannt gewesen, dass der verstorbene Versicherte per 1. Januar 2020 Anspruch auf eine Invalidenrente erworben habe. Der nach Erlass der IV-Verfügung ausge stellte Ausweis vom 12. Juni 2020 ( Urk. 8/26) berücksichtige diesen Umstand.
E. 3 Auf die Ausführungen der Parteien wird, soweit für die Entscheidfindung erfor derlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 3.1 .2
Nach Art. 11 Abs. 1 BVV 2 muss die Vorsorgeeinrichtung für jeden Versicherten ein Alterskonto führen, aus dem das Altersguthaben nach Art. 15 Abs. 1 BVG ersichtlich ist. Dieses hat sie für eine invalide Person, der sie eine Rente ausrichtet, für den Fall eines Wiedereintrittes in das Erwerbsleben bis zum Rentenalter wei terzuführen ( Art. 14 Abs. 1 BVV 2). Erlischt der Anspruch auf eine Invalidenrente, weil die versicherte Person nicht mehr invalid ist, so hat sie Anspruch auf eine Freizügigkeitsleistung in der Höhe ihres weitergeführten Altersguthabens ( Art. 14 Abs.
E. 3.1.3 Dementsprechend regelt Art. 13 des Vorsorgeplanes , dass sich die Invalidenrente nach dem Guthaben richtet, welches sich zusammensetzt aus (a) dem Alterskon toguthaben, das die versicherte Person bis zum Beginn des Anspruches auf die Invalidenrente erworben hat, und (b) der Summe der zukünftigen Sparbeiträge ohne Zinsen für die bis zum ordentlichen Pensionsalter fehlenden Jahre. Die Beitragsbefreiung richtet sich ab dem Zeitpunkt, für welchen die IV einen Invali ditätsgrad festgelegt, nach dem festgelegten Invaliditätsgrad ( Art. 15 Abs. 2 Vor sorgeplan).
E. 3.2 In Zusammenhang mit Art. 15 Abs. 2 BVV 2 ergibt sich
hieraus , dass bei Teilin validität das der Invalidenren te zugrundezulegende Alters guthaben dem Ausmass des Invaliditätsgrades entspricht , und zwar im Zeitpunkt de s Anspruchsbeginns und nicht der effektiven Ausza hlung . Für die verbliebene Erwerbsfähigkeit wird der Rest des Alterskontoguthabens w ie in Art. 15 BVG vorgesehen (vgl. auch Art. 12 des Vorsorgereglements) fortgeführt und geäufnet . Für den überobligato rischen Bereich bestehen keine anderslautenden Bestimmungen, die eine davon abweichende Handhabung der Weiterführung des Alterskontoguthabens vorse hen. Entgegen den Vorbringen der Klägerin folgt hieraus nicht, dass das Alters guthaben im überobligatorischen Bereich ungeachtet des Umstandes, dass der Versicherungsfall Invalidität beim Verstorbenen eingetreten ist, wie bei einem voll Erwerbsfähigen Versicherten zu behandeln wäre.
E. 3.3 Mit Verfügung vom 2 7. Mai 2020 ( Urk. 8/23) wurde dem Verstorbenen eine halbe Invalidenrente mit Wirkung ab dem 1. Januar 2020 zugesprochen. Aus der vor stehenden Erwägung (E. 3.2) ergibt sich, dass er auf diesen Zeitpunkt hin auch Anspruch auf eine obligatorische und reglementarische Invalidenrente erwarb. Daran ändert die infolge Ausrichtung von Krankentaggeldern aufgeschobene Auszahlung nichts. Der A ufschub beeinflusst auch nicht den für die Bestimmung des Alterskontoguthaben massgeblichen Zeitpunkt (E. 3.1.3) . Das den Leistungen (Vorsorgeleistungen bei Invalidität, Alter und Todesfall) zugrunde zu legende Alterskontoguthaben bestimmt sich nach dem jeweiligen Zeitpunkt der Entste hung des Leistungsa nspruches. Für die (nicht strittige) Invalidenrente ist dies vor liegend der 1. Januar 2020, für das Todesfallkapital der 1 1. Februar 202 0. Zu diesem Zeitpunkt entsprach das Alterskontoguthaben dem der verbliebenen Erwerbsfähigkeit entsprechenden Anteil und betrug einschliesslich der bis zu die sem Zeitpunkt gutzuschreibenden , nicht strittigen Zinsen (vgl. hierzu Art. 11 Abs. 3 lit . a BVV 2, Art. 12 lit . j BVV 2 und Art. 12 Abs.
E. 3.4 Soweit die Klägerin aus dem Wortlaut von Art. 21 Abs. 1 des Vorsorgereglements etwas Anderes ableiten will, so ist mit der Beklagten darauf hinzuweisen, dass diese Bestimmung die Anspruchsvoraussetzungen, nicht aber die Bemessung des Todesfallkapitals regelt. Die im Vorsorgeplan festgelegte Höhe des Todesfallkapi tals sowie die begriffliche Auslegung des im Zeitpunkt des Versicherungsfalles massgeblichen Alterskontos lassen keinen Anspruch auf eine höhere Kapitalleis tung zu. Dem steht
d er Umstand, dass der erworbene Anspruch auf die Invaliden rente effektiv nicht zur Auszahlung gelangte, nicht entgegen.
Soweit die Klägerin aus dem Leistungsausweis für den Verstorbenen per 1. Januar 2020 vom 1 0. März 2020 ( Urk. 2/15) eine höhere Todesfallkapitalsumme ableiten will, so übersieht sie , dass diesem rein informativen Charakter zukommt und darin selbst darauf hingewiesen wird, dass die im Leistungsfall gültigen Regle mente und Grunddaten massgebend bleiben (vgl. hierzu auch BGE 121 V 101 E.
1.c) . Eine Vertrauensgrundlage, die unter bestimmten Voraussetzungen ( BGE
143 V 95 E. 3.6.2 , 121 V 65 E. 2b mit Hinweisen ; vgl. auch BGE
130 I 26 E. 8.1 mit Hinweisen ) eine vom materiellen Recht abweichende Behandlung gebieten kann, wurde damit nicht geschaffen (vgl. Urteil des Eidg . Versicherungsgericht B 42/03 vom 2 2. Dezember 2003) .
E. 4 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstWyler
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich BV.2021.00021
IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Ersatzrichter Sonderegger Gerichtsschreiber Wyler Urteil vom 1 8. November 2021 in S achen X.___ Klägerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kaspar Saner schadenanwaelte AG Alderstrasse 40, Postfach, 8034 Zürich gegen Stiftung Auffangeinrichtung BVG Rechtsdienst Elias-Canetti-Strasse 2, Postfach, 8050 Zürich Beklagte Sachverhalt: 1.
Der 1960 geborene Y.___ , geschieden und Vater zweier 1994 und 1995 geborener Töchter, war seit Ja nuar 2000 bei der Z.___ AG tätig und in dieser Eigenschaft bei der Stiftung Auffangeinrichtung BVG vorsorgeversichert. Seit Juni 2014 lebte er mit sein er Lebenspartnerin X.___ in einer Wohngemeinschaft und erklärte mit Bescheinigung vom 3. März 2019 , seine L ebenspartnerin für Vorsorgeansprüche begünstigen zu wollen ( Urk. 2/4, Urk. 8/7). Am 1 1. F ebruar 202 0 verstarb Y.___ ( Urk. 2/2, Urk. 8/8) . Mit Verfügung vom 2 7. Mai 2020 ( Urk. 8/23) sprach ihm das Sozialversicherungs zentrum Thurgau posthum fü r die Dauer vom 1. Januar bis 2 9. Februar 2020 bei einem Invaliditätsgrad von 58 % eine halbe Invalidenrente zu (vgl. auch Urk. 8/19) . Eine Invalidenrente der Stiftung Auffangeinrichtung BVG kam infolge der vom 2 8. Januar 2019 bis 1 1. Februar 2020 ausgerichteten Krankentaggelder nicht zur Auszahlung ( Urk. 8/22). Nach Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen zahlte die Stiftung Auffan geinrichtung BVG X.___ ein Todesfallkapital von Fr. 44'743.84 aus ( Urk. 2/9, Urk. 8/32, Urk. 8/38). Über den Mehrbetrag gleichen Umfangs konnten sich die Parteien im Schriftverkehr nicht einigen ( Urk. 2/5 ff., Urk. 8/24 ff.). 2.
Mit Eingabe vom 2 6. März 2021 ( Urk. 1) reichte X.___ Klage gegen die Stiftung Auffangeinrichtung BVG ein mit dem Rechtsbegehren, die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin Todesfallkapitalleistungen in der Höhe von Fr. 44'743.85 auszurichten, nebst Zins von 5 % p.a. ab 1 1. Februar 202 0. Die Beklagte beantragte in ihrer Klageantwort vom 2 3. Juni 2021 ( Urk.
7) Abweisung der Klage, unter Kostenfolge zu Lasten der Klägerin. Im Laufe des angeordneten ( Urk.
9) zweiten Schriftenwechsels (Replik vom 1 9. Juli 2021, Urk. 11; Duplik vom 1 4. Oktober 2021, Urk.
15) hielten die Parteien an ihrem Standpunkt fest. Ferner nahm die Klägerin am 2 7. Oktober 2021 zur Duplik Stellung ( Urk. 17), was der Beklagten angezeigt wurde ( Urk. 18). 3.
Auf die Ausführungen der Parteien wird, soweit für die Entscheidfindung erfor derlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Das vorliegend im Zeitpunkt des Todes von Y.___ anwendbare Vorsorge reglement, Allgemeine Bestimmungen ( Vorsorgereglement ), gültig ab 1. Januar 2020, ( Urk. 8/39) regelt im 4. Kapit e l unter dem Titel Vorsorgeleistungen in A bschnitt 2 den Anspruch auf Vorsorgeleistungen im Todesfall. Art. 21 über den Anspruch auf Todesfallkapital besagt Folgendes: (1) Stirbt eine versicherte Person vor dem Bezug einer Alters- oder Invalidenrente, ohne dass ein Anspruch auf eine Ehegatten-, Lebenspartnerrente oder eine Rente an den geschiedenen Ehegatten entsteht, wird ein T odesfallkapital fällig, sofer n ein solches im Vorsorgeplan versichert ist. …. (4) Die Höhe des Todesfallkapitals wird im Vorsorgeplan festgelegt. Nach Art. 11 des anwendbaren Vorsorgeplans Arbeitnehmer ( Vorsorgeplan ), gül tig ab 1. Januar 2020, ( Urk. 8/40) entspricht das Todesfallkapital dem am Todes tag vorhandenen Alterskontoguthaben. Von diesem wird eine allfällige Kapital abfindung an den überlebenden Ehegatten abgezogen. 1.2
Die Vorsorgeeinrichtungen sind im Rahmen des Bundesgesetzes über die beruf li che Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) in der Gestaltung ihrer Leistungen, in deren Finanzierung und in ihrer Organisation frei ( Art. 49 Abs. 1 Satz 1 BVG). Gewährt eine Vorsorgeeinrichtung mehr als die Mindest-leistungen, gelten gemäss Art. 49 Abs. 2 BVG die in dieser Bestimmung aufge zählten Vor schriften. Dies bedeutet i ndessen nicht, dass Vorsorgeein richtungen, die über das Obligatorium hinausgehend e Leistungen erbringen (umhüll ende Vor sor geeinrich tungen), in der weiter gehenden Vorsorge nur die in diesem Absatz ausdrüc klich vorbehaltenen Vor schriften des BVG zu beachten hätten. Vielmehr sind sie von Verfassungswegen auch an die Grundsätze der Rechtsgleichheit, des Willkürver bots und der Verhältnismässigkeit gebunden (BGE 130 V 3 69 E. 6.4 mit Hinwei sen). 1.3
Im Bereich der weitergehenden Vorsorge wird das Rechtsverhältnis zwischen der Vorsorgeeinrichtung und dem Vorsorgenehmer durch einen privatrechtlichen Vorsorgevertrag begründet, der rechtsdogmatisch den Innominatverträgen (eige ner Art) zuzuordnen ist (BGE 130 V 103 E. 3.3, 129 III 305 E. 2.2). Als solcher untersteht er in erster Linie den allgemeinen Bestimmungen des Obligationen rechts. Das Reglement stellt den vorformulierten Inhalt des Vorsorgevertrages beziehungsweise dessen Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) dar, denen sich der Versicherte ausdrücklich oder durch konkludentes Verhalten unterzieht (BGE 132 V 149 E. 5, 129 V 145 E. 3.1, 127 V 301 E. 3a). Dies schliesst nicht aus, dass im Einzelfall auch vom Reglement abweichende Abreden getroffen werden können. Allerdings bedarf es hiefür einer entsprechenden Vereinbarung zwischen der Vorsorgeeinrichtung und dem versicherten Arbeitnehmer (BGE 131 V 27 E.
2.1, 122 V 142 E. 4b). 1.4
Nach ständiger Rechtsprechung erfolgt die Auslegung der Vorsorgeverträge nach dem Vertrauensprinzip. Es ist darauf abzustellen, wie die zur Streitigkeit Anlass gebende Willenserklärung vom Empfänger in guten Treuen verstanden werden durfte und musste. Dabei ist nicht auf den inneren Willen des Erklärenden abzu stellen, sondern auf den objektiven Sinn seines Erklärungsverhaltens. Der Erklä rende hat gegen sich gelten zu lassen, was ein vernünftiger und korrekter Mensch unter der Erklärung verstehen durfte. Weiter sind die besonderen Auslegungsre geln bei Allgemeinen Geschäfts- oder Versicherungsbedingungen zu beachten, insbesondere die Unklarheits- und die Ungewöhnlichkeitsregel (BGE 132 V 149 E. 5, 130 V 80 E. 3.2.2, 122 V 142 E. 4c). 2. 2.1
Unter den Parteien herrscht Einigkeit darüber, dass sämtliche Voraussetzungen für die Ausrichtung eines reglementarischen Todesfallkapitals vorliegen und die Klägerin (einzige) anspruchsberechtigte Person ist (vgl. Art. 21 Vorsorgeregle ment ). Strittig und zu prüfen ist die Höhe des Todesfallkapitals und als Grundlage hiervon insbesondere die Höhe des massgeblichen Alterskontoguthabens (vgl. Art. 11 Vorsorgeplan ). 2.2
Die Klägerin beruft sich hinsichtlich ihres Rechtsbegehrens auf den Wortlaut von Art. 21 Abs. 1 der allgemeinen Bestimmunge n (AB) des Vorsorgereglements , wonach als einzig negative Voraussetzung für den Anspruch auf ein Todesfall kapital auf den Bezug einer R ente abgestellt werde und nicht auf die Entstehung eines Anspruchs auf eine Invalidenrente. Der Begriff «Bezug» impliziere nach all gemei nem Wortverständnis den effektiven Erhalt einer Rente. Würde für den An spruch auf das Todesfallkapital auf die Entstehung eines Anspruchs auf eine Rente ab gestellt werden, so würde die Bestimmung entsp rechend anders lauten . Sinn und Zweck der Negativvoraussetzung würden verdeutlichen, dass ein Todesfallkapital nur subsidiär und nur dann zum Tragen komme, wenn die Vor sorgeeinrichtung noch keine andere Leistung erbracht habe. Selbst wenn der Begriff «Bezug» mehr deutig ausgelegt werden könnte, so müsste diese Wendung zu Ungunsten des Verfassers und damit zu Gunsten der Beklagten ausgelegt wer den ( Urk. 1). 2.3
Die Beklagte wendet dagegen ein, dass Art. 21 Abs. 1 AB die Anspruchsvoraus setzungen des Todesfallkapitals umschreibe, für die Berechnung hingegen auf Art. 11 des Vorsorgeplanes
verweise, wonach das Todesfallkapital dem am Todestag vorhandenen Alterskontoguthaben entspreche. Ab dem Zeitpunkt, in welchem Anspruch auf eine Teil-Invalidenrente entstanden sei, werde das Alters guthaben in einen aktiven und einen passiven Teil aufgeteilt. Nur der aktive Teil des Altersguthabens werde bei einem Stellenwechsel als Freizügigkeitsleistung überwiesen sowie bei Pensionierung in eine Altersrente umgewandelt und beim Tod des Versicherten würden darauf die Hinterlassenenleistungen berechnet ( Urk. 7). 2.4
Replicando ( Urk. 11) hält die Klägerin dafür, dass gemäss Art. 11 des Vorsorge planes das Todes fall kapital dem am Todestag vorhandenen Alterskontoguthaben entspreche. Gemäss Vorsorgeausweis vom 1 0. März 2020 betrage des Alterskapi tal bzw. das Todes fall kapital per 1. Januar 2020 Fr. 88'466.64 ( Urk. 2/15 = Urk. 8/10 ). Dem hält die Beklagte duplicando ent gegen, d ie Aufteilung des Altersguthabens einer teilinvaliden Person in einen aktiven und einen passiven Teil gehe aus Art. 15 der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen
- und Invalidenvorsorge (BVV 2) hervor und sei vom B undesgericht auch im Bereich der weitergehenden Vorsorge bestätigt worden. Vorliegend betrage der überobligatorische Anteil am Alterskapital ohnehin nur einen kleinen Teil ( Fr. 409.70). Art. 26 BVV 2 stelle eine Koordin ationsbestimmung zur Verhinde rung der Überversicherung dar, unabhängig davon, sei der A nspruch auf eine Invalidenrente am 1. Januar 2020 entstanden und habe zur Rückstellung eines Teils des Altersguthabens zur Finanzierung der halben Invalidenrente geführt. Zum Zeitpunkt der Ausstellung des Ausweises vom 1 0. März 2020 sei noch nicht bekannt gewesen, dass der verstorbene Versicherte per 1. Januar 2020 Anspruch auf eine Invalidenrente erworben habe. Der nach Erlass der IV-Verfügung ausge stellte Ausweis vom 12. Juni 2020 ( Urk. 8/26) berücksichtige diesen Umstand. 3. 3.1
3.1 .1
Nach Art. 24 Abs. 1 BVG hat der Versicherte Anspruch auf eine volle Invaliden rente, wenn er im Sinne der Invalidenversicherung mindestens zu 70 %, auf eine Dreiviertelsrente , wenn er mindestens zu 60 %, auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zur Hälfte und auf eine Viertelsrente , wenn er mindestens zu 40 % invalid ist. Gemäss Abs. 1 von Art. 26 BVG gelten für den Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen sinngemäss die entsprechenden Bestimmungen des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung ( Art. 29 IVG). Die Vorsorgeeinrich tung kann in ihren reglementarischen Bestimmungen vorsehen, dass der An spruch aufgeschoben wird, solange die versicherte Person den vollen Lohn erhält ( Art. 26 Abs. 2 BVG). So sieht Art. 23 Abs. 1 des Vorsorgereglements vor, dass der Anspruch auf die Invalidenrente gleichzeitig wie derjenige auf die Invaliden rente der IV beginnt, frühestens jedoch nach Erschöpfung der Taggelder aus einer Krankenversicherung oder der Unfallversicherung nach UVG, sofern diese min destens 80 % des Lohnes entsprechen und zu mindestens zu 50 % vom Arbeitge ber finanziert wurden. 3.1 .2
Nach Art. 11 Abs. 1 BVV 2 muss die Vorsorgeeinrichtung für jeden Versicherten ein Alterskonto führen, aus dem das Altersguthaben nach Art. 15 Abs. 1 BVG ersichtlich ist. Dieses hat sie für eine invalide Person, der sie eine Rente ausrichtet, für den Fall eines Wiedereintrittes in das Erwerbsleben bis zum Rentenalter wei terzuführen ( Art. 14 Abs. 1 BVV 2). Erlischt der Anspruch auf eine Invalidenrente, weil die versicherte Person nicht mehr invalid ist, so hat sie Anspruch auf eine Freizügigkeitsleistung in der Höhe ihres weitergeführten Altersguthabens ( Art. 14 Abs. 4 BVV 2). Wird der versicherten Person eine Teil-Invalidenrente zugespro chen, so teilt die Vorsorgeeinrichtung ihr Altersguthaben entsprechend dem Ren tenanspruch in Bruchteilen einer ganzen Rente in einen der Rentenberechtigung entsprechenden (auf die Teilinvalidität entfallendes Altersguthaben) und in einen aktiven Teil (auf weitergeführte Erwerbstätigkeit entfallendes Altersguthaben) auf ( Art. 15 Abs. 1 BVV 2). Das auf die Teilinvalidität entfallende Altersguthaben ist nach Art. 14 BVV 2 zu behandeln. Das auf die weitergeführte Erwerbstätigkeit entfallende Altersguthaben ist dem Altersguthaben einer voll erwerbstätigen ver sicherten Person gleichgestellt und wird bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach den Art. 3 bis 4 des Freizügigkeitsgesetzes behandelt ( Art. 15 Abs. 2 BVV
2). 3.1.3
Dementsprechend regelt Art. 13 des Vorsorgeplanes , dass sich die Invalidenrente nach dem Guthaben richtet, welches sich zusammensetzt aus (a) dem Alterskon toguthaben, das die versicherte Person bis zum Beginn des Anspruches auf die Invalidenrente erworben hat, und (b) der Summe der zukünftigen Sparbeiträge ohne Zinsen für die bis zum ordentlichen Pensionsalter fehlenden Jahre. Die Beitragsbefreiung richtet sich ab dem Zeitpunkt, für welchen die IV einen Invali ditätsgrad festgelegt, nach dem festgelegten Invaliditätsgrad ( Art. 15 Abs. 2 Vor sorgeplan). 3.2
In Zusammenhang mit Art. 15 Abs. 2 BVV 2 ergibt sich
hieraus , dass bei Teilin validität das der Invalidenren te zugrundezulegende Alters guthaben dem Ausmass des Invaliditätsgrades entspricht , und zwar im Zeitpunkt de s Anspruchsbeginns und nicht der effektiven Ausza hlung . Für die verbliebene Erwerbsfähigkeit wird der Rest des Alterskontoguthabens w ie in Art. 15 BVG vorgesehen (vgl. auch Art. 12 des Vorsorgereglements) fortgeführt und geäufnet . Für den überobligato rischen Bereich bestehen keine anderslautenden Bestimmungen, die eine davon abweichende Handhabung der Weiterführung des Alterskontoguthabens vorse hen. Entgegen den Vorbringen der Klägerin folgt hieraus nicht, dass das Alters guthaben im überobligatorischen Bereich ungeachtet des Umstandes, dass der Versicherungsfall Invalidität beim Verstorbenen eingetreten ist, wie bei einem voll Erwerbsfähigen Versicherten zu behandeln wäre. 3.3
Mit Verfügung vom 2 7. Mai 2020 ( Urk. 8/23) wurde dem Verstorbenen eine halbe Invalidenrente mit Wirkung ab dem 1. Januar 2020 zugesprochen. Aus der vor stehenden Erwägung (E. 3.2) ergibt sich, dass er auf diesen Zeitpunkt hin auch Anspruch auf eine obligatorische und reglementarische Invalidenrente erwarb. Daran ändert die infolge Ausrichtung von Krankentaggeldern aufgeschobene Auszahlung nichts. Der A ufschub beeinflusst auch nicht den für die Bestimmung des Alterskontoguthaben massgeblichen Zeitpunkt (E. 3.1.3) . Das den Leistungen (Vorsorgeleistungen bei Invalidität, Alter und Todesfall) zugrunde zu legende Alterskontoguthaben bestimmt sich nach dem jeweiligen Zeitpunkt der Entste hung des Leistungsa nspruches. Für die (nicht strittige) Invalidenrente ist dies vor liegend der 1. Januar 2020, für das Todesfallkapital der 1 1. Februar 202 0. Zu diesem Zeitpunkt entsprach das Alterskontoguthaben dem der verbliebenen Erwerbsfähigkeit entsprechenden Anteil und betrug einschliesslich der bis zu die sem Zeitpunkt gutzuschreibenden , nicht strittigen Zinsen (vgl. hierzu Art. 11 Abs. 3 lit . a BVV 2, Art. 12 lit . j BVV 2 und Art. 12 Abs. 4 AB des Vorsorge reg lements ) Fr. 44'743.8 4. Unbestrittenermassen hat die Beklagte in diesem Um fang der anspruchsberechtigten Klägerin das Todes fallkapital bereits ausbezahlt ( Urk. 8/32, Urk. 8/38). 3.4
Soweit die Klägerin aus dem Wortlaut von Art. 21 Abs. 1 des Vorsorgereglements etwas Anderes ableiten will, so ist mit der Beklagten darauf hinzuweisen, dass diese Bestimmung die Anspruchsvoraussetzungen, nicht aber die Bemessung des Todesfallkapitals regelt. Die im Vorsorgeplan festgelegte Höhe des Todesfallkapi tals sowie die begriffliche Auslegung des im Zeitpunkt des Versicherungsfalles massgeblichen Alterskontos lassen keinen Anspruch auf eine höhere Kapitalleis tung zu. Dem steht
d er Umstand, dass der erworbene Anspruch auf die Invaliden rente effektiv nicht zur Auszahlung gelangte, nicht entgegen.
Soweit die Klägerin aus dem Leistungsausweis für den Verstorbenen per 1. Januar 2020 vom 1 0. März 2020 ( Urk. 2/15) eine höhere Todesfallkapitalsumme ableiten will, so übersieht sie , dass diesem rein informativen Charakter zukommt und darin selbst darauf hingewiesen wird, dass die im Leistungsfall gültigen Regle mente und Grunddaten massgebend bleiben (vgl. hierzu auch BGE 121 V 101 E.
1.c) . Eine Vertrauensgrundlage, die unter bestimmten Voraussetzungen ( BGE
143 V 95 E. 3.6.2 , 121 V 65 E. 2b mit Hinweisen ; vgl. auch BGE
130 I 26 E. 8.1 mit Hinweisen ) eine vom materiellen Recht abweichende Behandlung gebieten kann, wurde damit nicht geschaffen (vgl. Urteil des Eidg . Versicherungsgericht B 42/03 vom 2 2. Dezember 2003) . 4.
Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Klage. Das Gericht erkennt: 1.
Die Klage wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Kaspar Saner - Stiftung Auffangeinrichtung BVG - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstWyler