Sachverhalt
1.
X.___ , geboren 1981, arbeitete vom 1. D ezember 2016 bis zum 3 1. Mai 2020 für die Z.___ AG als Softwareentwickler Gebäudeautomation in einem 100%-Pensum und war in dieser Eigenschaft bei der Pensionskasse Y.___ (nachfolgend PK Y.___)
berufsvorsorge versichert ( Urk. 14/6, Kündigung vom 2 6. Februar 2020, Urk. 14/89/5 ).
Am 2 4. Juli 2018 (Eingangsdatum) meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf Schäden am Nervensystem nach operativer Tumorentfernung an der Schä delbasis mit Schmerzen beim Essen, Trinken, Zähneputzen, beeinträchtigtem Sehvermögen durch Pupillenasymmetrie, Tinnitus und schneller Ermüdung der linken Gesichtshälfte bei der Sozialversicherungsanstalt Kanton Aargau, IV-Stelle , zum Leistungsbezug an ( Urk. 14/6). Die IV-Stelle tätigte medizinische und erwerbliche Abklärungen und übernahm im Rahmen von Frühinterventionsmass nahmen die Hälfte der Kosten für den Lehrgang Digital IT Architecture CAS - die weiteren Kosten übernahm die Z.___ als Arbeitgeber in ( Mitteilung vom 2 0. September 2018, Urk. 14/32). Nach weiteren Abklärungen sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügung en vom 2 2. und 2 5. Juli 2019 ab dem 1. Januar 2019 eine halbe Rente zu und konstatierte, dass das Wartejahr im Juni 2018 abgelaufen sei, allerdings aufgrund einer verspäteten Anmeldung erst ab dem 1. Januar 2019 eine Rente zugesprochen werde. In diesem Zeitpunkt habe eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit bestanden, womit ein Anspruch auf eine halbe Rente bestehe ( Urk. 14/83-84).
Nach Kündigung des Arbeitsverhältnisses bei der Z.___ AG per 3 1. Mai 2020 trat der Versi cherte per 1. Juni 2020 eine neue Stelle bei A.___ AG an (Arbeitsvertrag vom 20./2 3. März 2020, Urk. 14/89).
Im Rahmen der von der IV-Stelle eingeleiteten Revision im Jahr 2020 (Revisions fragebogen vom 1 3. Mai 2020, Urk. 14/91) wurde die halbe Rente unverändert bestätigt (Mitteilung vom 1 4. Oktober 2020, Urk. 14/98). 2.
Die PK Y.___ prüfte die IV-Akten und bejahte den Anspruch auf eine berufs vorsorgerechtliche Invalidenrente ( Urk. 9). Nachdem der Versichert e die neue Stelle bei A.___ angetreten hatte, nahm die PK Y.___ eine neue Überentschä digungsberechnung vor, woraus eine Kürzung der Invalidenrente und der zwei Kinderrenten um jährlich gerundet Fr. 18'600.-- hervorging (Neuberechnung Überentschädigung vom 1 7. Dezember 2020, Urk. 2/11; vgl. auch Begründung Überentschädigung vom 1 8. Februar 2021, Urk. 2/13). 3.
Mit Eingabe vom 1 9. März 2021 reichte der Versicherte am hiesigen Gericht Klage gegen die PK Y.___ ein und beantragte, dass die Beklagte dem Kläger ab dem 1. Juni 2020 bei einem mutmasslich entgangenen Verdienst von Fr. 120'600.-- und einer Überentschädigungsgrenze von Fr. 108'540.-- die BVG-IV-Rente (inkl. Kinderrenten) um maximal Fr. 2'688. -- kürze. Die Beklagte habe ihm ab dem 1. Juni 2020 eine Invalidenrente der beruflichen Vorsorge (inkl. Kinderrenten) von jä h r lich Fr. 27'876.-- bzw. monatlich Fr. 2'323.-- zu bezahlen ( Urk. 1). Mit Klageantwort vom 9. Juli 2021 ( Urk. 9 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 10/2-3) schloss die Beklagte auf Abweisung der Klage. Nach Beizug der IV-Akten ( Urk. 14/1-107) hielt der Kläger replicando an seinen Anträgen fest ( Urk. 17). Mit Duplik vom 1. Dezember 2021 schloss die Beklagte weiterhin auf Abweisung der Klage ( Urk. 23). Mit Triplik vom 1 4. Dezember 2021 ( Urk.
25) änderte der Kläger vor dem Hintergrund, dass er per 1. Oktober 2021 eine neue Stelle bei der B.___ AG angetreten hatte, seine Rechtsbegehren folgendermassen: «1.1
Die Beklagte habe dem Kläger ab dem 1. Juni 2020 bis Ende September 2021 bei einem mutmasslich entgangenen Verdienst von Fr. 120'600.-- und einer Überentschädigungsgrenze von Fr. 108'540.-- die BVG-IV-Rente (inklusive Kinderrenten) um maximal Fr. 2'688.-- zu kürzen. 1.2
Die Beklagte habe dem Kläger ab dem 1. Oktober 2021 bei einem mutmass lich entgangenen Verdienst von Fr. 122'198.-- und einer Überentschädi gungsgrenze von Fr. 109'978.20 eine ungekürzte BVG-IV-Rente (inklusive Kinderrenten) zu bezahlen. 2.1
Die Beklagte habe dem Kläger ab dem 1. Juni 2020 bis Ende September 2021 eine BVG-IV-Rente (inklusive Kinderrenten) von jährlich Fr. 27'876.-- bzw. monatlich Fr. 2' 323 .-- zu bezahlen. 2.2
Die Beklagte habe dem Kläger ab dem 1. Oktober 2021 eine ungekürzte BVG-IV-Rente (inklusive Kinderrenten) von jährlich Fr. 30'564.-- bzw. monatlich Fr. 2'547.-- zu bezahlen. 3.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen inklusive Mehrwertsteuer zulasten der Beklagten.»
Die Beklagte hielt mit Quadruplik an ihren Anträgen fest ( Urk. 29), worüber der Kläger am 1 7. Januar 2022 in Kenntnis gesetzt wurde ( Urk. 30). 4.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Der Kläger hielt dafür, dass der mutmasslich entgangene Verdienst weder dem versicherten Verdienst noch dem durch die IV-Stelle festgelegten Validenein kommen entspreche. Bei Teilinvalidität sei der mutmasslich entgangene Verdienst aufgrund völliger Erwerbsunfähigkeit festzusetzen und die bei teilweiser Arbeits fähigkeit noch erzielten und zumutbarerweise noch erzielbaren Erwerbseinkünfte seien abzuziehen . Der Kläger hätte in casu auch ohne Erkrankung eine neue Arbeitsstelle gesucht und gefunden, so dass der mutmasslich entgangene Verdienst im aktuellen Zeitpunkt demjenigen der aktuellen Arbeitsstelle entspre che. Ein Stellenwechsel wäre aufgrund des Verschiebens der Arbeitsstelle durch die Z.___ mit einem erheblich längeren Arbeitsweg ohnehin erfolgt - darüber hinaus habe er bei Z.___ keine Lohnerhöhung erhalten und sei unterdurch schnittlich bezahlt gewesen. Er hätte entsprechend im Validitätsfall die neue Anstellung bei A.___ angenommen - und zwar in einem Pensum von 100 % , da die Stelle entsprechend ausgeschrieben gewesen sei. Die Kürzung sei auch unzu lässig unter Berücksichtigung, dass seine Frau mittlerweile die Kinderzulagen beziehe. Erstens würde der Kläger ohne Erkrankung weiterhin Kinderzulagen beziehen, womit sie zum mutmasslich entgangenen Verdienst zu zählen seien. Zweitens dürfte andernfalls die Kinderrente der IV nicht angerech net werden und die Überentschädigungsberechnung müsste in diesem Umfang ebenfalls erhöht werden . Entsprechend s ei der Lohn bei A.__ in ein em Vollzeitpensum zuzüglich Kinderzulagen in Höhe von Fr. 120'600.-- als mutmasslich entgangener Verdienst heranzuziehen. Die Überentschädigungsgrenze von 90 % liege entsprechend bei Fr. 108'540.--. Ziehe man davon die Leistungen der IV, der Beklagten sowie den effektiv erzielten Lohn ab, resultiere eine Überversicherung in Höhe von Fr. 2'688.-- jährlich. Zu einem gleichen Resultat komme man bei Heranziehen eines durchschnittlichen Lohnes gemäss Salarium ( Urk. 1). 1.2
Die Beklagte brachte demgegenüber vor ( Urk. 9), dass bei der Ermittlung des mut masslich entgangenen Verdienstes in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Lohn anzu knüpfen sei, da es empirischer Erfahrung entspreche, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre; Ausnahmen müssten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein. Dies sei in casu nicht der Fall, da der Kläger bereits früher trotz schulpflichtigem Kind einen Wohnortswechsel in Kauf genommen habe - es sei nicht anzunehmen, dass er dies kein zweites Mal mehr getan hätte. Darüber hinaus habe der Kläger die neue Stelle lediglich erhal ten, da er aufgrund der gesundheitlichen Situation eine Umschulung gemacht habe in Form eines CAS. Er habe sich bereits bei der IV-Stelle nach Unterstützung erkundigt, da ihn die neue Stelle überfordere - dies sei massgeblich auf die erhöhten Anforderungen zurückzuführen, denen er möglicherweise auch als Gesunder nicht gewachsen gewesen wäre. Im Gesundheitsfalle hätte er diese Umschulung nicht absolviert, womit er auch die neue Stelle nicht hätte antreten können. Darüber hinaus würde die Anrechnung der Kinderzulagen in der Über entschädigungsberechnung zu einer unzulässigen Begünstigung führen, da seine erwerbstätige Eh efrau diese erhalte . Die Kinderrente n, die ja effektiv fliessen würden , seien natürlich zu berücksichtigen. 1.3
Ergänzend machte der Kläger geltend, dass ihm infolge Umstrukturierung gekün digt worden sei - entsprechend wäre er ohnehin gezwungen gewesen, eine neue Arbeitsstelle zu suchen. Die Frage des Wohnortwechsels erübrige sich damit grundsätzlich. Die bei der Z.___ gewonnene Arbeitserfahrung habe ihm gehol fen , eine neue Stelle zu finden , und die offenen Informatikstellen hätten in den zwei letzten Quartalen 2019 nie erreichte Höchststände gehabt. Der Kläger hä tte den CAS auch ohne gesundheitliche Beeinträchtigung absolviert, da durch die Einschulung der Kinder eine höhere zeitliche Verfügbarkeit vorhanden sei . Darüber hinaus sei der CAS nicht gefordert gewesen für die Anstellung bei A.___ . Der Lohnanstieg sei einzig auf die ausgebliebene Lohnentwicklung bei Z.___ als auch auf die besseren arbeitsmarktlichen Aussichten zurückzuführen. Die angebliche Überforderung sei durch die belastende gesundheitliche Situation zustande gekommen, nicht aufgrund einer Überforderung bei der Arbeit. Es sei ihm zwischenzeitlich gelungen, ohne Unterstützung der IV, eine Anstellung zu finden, welche ihm aufgrund der Technologien und Arbeitsmethodik besser entspreche. Ausserdem wiege der CAS das gesundheitsbedingt reduzierte Pensum und die damit einhergehende schwierigere Stellensuche keineswegs auf - da in einem Vollzeitpensum auch Führungspositionen möglich wären , welche mit einem höheren Verdienst einhergehen würden ( Urk. 17). 1.4
Die Beklagte machte in der Duplik geltend, dass im Arbeitszeugnis - entgegen der Kündigung - festgehalten werde, dass der Kläger die Firma auf eigenen Wunsch verlasse. Die Annahme einer überproportionalen Einkommensentwicklung müsse auf Lebensgeschehnissen gründen, die schon in der Zeit vor Eintritt des versi cherten Ereignisses ihren Anfang genommen hätten - solche lägen in casu aber nicht vor. Der Lohn bei der A.___ sei nicht massgebend, vielmehr sei auf die Tabellenlöhne des Bundesamtes für Statistik abzustellen, wobei der so ermittelte Lohn etwas tiefer sei als der, den der Kläger bei der Z.___ erzielt habe ( Urk. 23). 1.5
Mit Schreiben vom 1 4. Dezember 2021 machte der Kläger geltend, dass er - nach dem er die Kündigung erhalten habe - noch selbst gekündigt habe, um im Arbeitszeugnis eine günstigere Formulierung zu erhalten. Seit dem 1. Oktober 2021 habe der Kläger eine neue Anstellung, in welcher der mutmasslich entgan gene Verdienst bei Fr. 114'998.-- liege, wozu noch die Kinderzulagen zu rechnen seien. Entsprechend sei ab 1. Oktober 2021 eine ungekürzte BVG-IV-Rente zu bezahlen ( Urk. 25). 1.6
Die Beklagte führte hierzu aus, das s eine Neuberechnung per 1. Oktober 2021 nicht durchzuführen sei, da sowohl die Reglements- als auch die Gesetzesbe stimmungen eine wesentliche Änderung der Verhältnisse verlange. Eine solche liege vor, wenn die daraus resultierende Leistungsanpassung 10 % oder mehr betrage - in casu ändere das effektiv erzielte Einkommen aber um weniger als 2 % ( Urk. 29). 2.
2.1
Nach Art. 66 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts (ATSG) werden R enten und Abfindungen nach den Bestim mungen des jeweiligen Einzelgesetzes und in nachstehender Reihenfolge gewährt: a. von der Alters- und Hinterlassenenversicherung oder der Invaliden - versicherung ; b. von der Militärversicherung oder der Unfallversicherung; c. von der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge nach dem Bundesgesetz über die berufliche Alters , Hinterlassenen- und Invaliden vorsorge (BVG). 2 .2
In der seit dem 1. Januar 2017 gültigen Fassung von Art. 34a BVG wird im Gesetz festgehalten, dass d ie Vorsorgeeinrichtung die Hinterlassenen- und Invaliden leistungen kürzen kann , soweit diese zusammen mit anderen Leistungen gleicher Art und Zweckbestimmung sowie weite ren anrechenbaren Ein künften 90 % des mutmasslich entgangenen Verdienstes übersteigen. Gemäss Art. 24 Abs. 1 der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2 ) in der seit dem 1. Januar 2017 gültigen Fassung kann die Vorsorgeein richtung bei der Kürzung von Invalidenleistungen vor Erreichen des ordentlichen Renten alters und von Hinterlassenenleistungen folgende Leistungen und Einkünfte anrechnen: a. Hinterlassenen- und Invalidenleistungen, die andere in- und ausländische Sozialversicherungen und Vorsorgeeinrichtungen der leistungsberechtig ten Person aufgrund des schädigenden Ereignisses ausrichten; dabei wer den Kapitalleistungen mit ihrem Rentenumwandlungswert angerechnet;
b. Taggelder aus obligatorischen Versicherungen;
c. Taggelder aus freiwilligen Versicherungen, wenn diese mindestens zur Hälfte vom Arbeitgeber finanziert werden;
d. wenn die versicherte Person Invalidenleistungen bezieht: das weiterhin erzielte oder zumutbarerweise noch erzielbare Erwerbs- oder Ersatzein kom men.
2 .3
Die Vorsorgeeinrichtung kann die Voraussetzungen und den Umfang einer Kürzung jederzeit überprüfen und ihre Leistungen anpassen, wenn die Verhält nisse sich wesentlich ändern ( Art. 24 Abs. 5 BVV2). Als wesentliche Änderung der Verhältnisse gilt eine Leistungsanpassung in der Grössenordnung von min destens 10 % zugunsten oder zuungunsten der rentenbeziehenden Person. Erfährt ein einzelner Berechnungsfaktor, wie beispielsweise das Hinzutreten eines weiteren Kinderrentenanspruchs, eine wesentliche, das heisst an sich eine Leis tungsanpassung von mindestens 10 % bewirkende Änderung, prüft die Vorsor geeinrichtung allseitig und ohne Bindung an früher ermittelte Faktoren, ob und in welchem Umfange eine Überentschädigung vorliegt (BGE 143 V 91 E. 4). 2.4
Der mutmasslich entgangene Verdienst entspricht dem gesamten Erwerbs- oder Ersatzeinkommen, das die versicherte Person ohne das schädigende Ereignis mut masslich erz ielen würde ( Art. 24 Abs. 6 BVV
2) und zwar im Zeitpunkt, in dem sich die Kürzungsfrage stellt (BGE 137 V 20 E. 5.2.3). Nach der gesetzlichen Konzeption der Invalidenleistungen aus Erster und Zweiter Säule sind die Fest legungen der IV-Stelle bezüglich Entstehung, Höhe und Beginn des Renten anspruchs grundsätzlich für die Invalidenrente der obligatorischen beruflichen Vorsorge massgebend und verbindlich. Das im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren festgelegte Valideneinkommen muss dem Grundsatz nach auch in der berufsvorsorgerechtlichen Überentschädigungsberechnung Berücksichtigung finden. Ausgangspunkt ist daher der Grundsatz der Kongruenz von Validenein kommen und mutmasslich entgangenem Verdienst i m Sinne von Art. 34a Abs. 1 BVG . Im Sinne einer Vermutung ist davon auszugehen, dass das von der IV-Stelle festgelegte Valideneinkommen dem mutmasslich entgangenen Verdienst nach Art. 34a Abs. 1 BVG entspricht. Die Annahme einer überproportionalen (das heisst über die
Lohn- und Preisentwicklung hinausgehenden) Einkommens entwicklung muss auf Lebensgeschehnissen gründen, die schon in der Zeit vor Eintritt des versicherten Ereignisses ihren Anfang genommen haben, es sei denn, die Einkommenserhöhung habe von der Natur des ihr zugrundeliegenden Motivs her überhaupt erst nach dem versicherten Ereignis eintreten können (BGE 143 V 91 E. 3.2 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_819/2018 vom 2 8. Mai 2019 E. 2.3.2 mit Hinweisen).
Auch wenn nach dem Gesagten zwar eine Vermutung besteht, dass das invali denversicherungsrechtlich relevante Valideneinkommen dem mutmasslich entgangenen Verdienst im Sinne von Art. 34a Abs. 1 BVG entspricht, ist das erstere indessen nicht unmittelbar bindend. Vielmehr ist den spezifischen Gege benheiten und tatsächlichen Chancen des Versicherten auf dem für ihn in Betracht kommenden Arbeitsmarkt Rechnung zu tragen. Ausgehend vom zuletzt vor Eintritt der gesundheitlichen Beeinträchtigung mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit erzielten Verdienst sind alle einkommensrelevanten Verände rungen (Teuerung, Reallohnerhöhung, Karriereschritte und so weiter) zu berück sichtigen, welche ohne Invalidität überwiegend wahrscheinlich eingetreten wären. Anders als im Invalidenversicherungsrecht mit der Beurteilungsgrundlage des ausgeglichenen Arbeitsmarkts basiert das zumutbarerweise erzielbare Einkommen aber allein auf dem Zumutbarkeitsgrundsatz, welcher die Berück sichtigung pers önlicher und weiterer Umstände verlangt. Im Unterschied zum IV-Verfahren kann die versicherte Person (oder die Vorsorgeeinrichtung) somit alle arbeitsmarktbezogenen und persönlichen Umstände anführen, die ein Abweichen vom Valideneinkommen rechtfertigen. Solche Abweichungen hat die versicherte Person nicht nur mit Bezug auf das mit dem Invalideneinkommen äquivalente Resterwerbseinkommen, sondern auch betreffend den mutmasslich entgangenen Verdienst zu substantiieren und in Nachachtung ihrer Mitwirkungspflicht die erforderlichen Beweise zu offerieren (Urteil des Bundesgerichts 9C_819/2018 vom 2 8. Mai 2019 E. 4.1 mit Hinweisen). 2. 5
Im Vorsorgereglement der Beklagten, gültig ab 1. Juli 2017, wird in Art. 45 geregelt, dass Invaliden- und Hinterlassenenleistungen gekürzt werden, sobald sie zusammen mit anderen anrechenbaren Einkünften 90 % des mutmasslich ent gangenen Einkommens bzw. 90 % des Betrages, der bei einer Überentschädi gungsberechnung unmittelbar vor Erreichen des ordentlichen Pensionierungs alters als mutmasslich entgangenes Einkommen zu betrachten war, übersteigen. Bei der Bestimmung des zumutbarerweise erzielten Erwer b s- oder Ersatzein kommens wird grundsätzlich auf das Invalideneinkommen gemäss IV abgestellt ( Art. 45 Abs. 4 VSR). Diese Regelung entspricht im Wesentliche n den gesetz lichen Bestimmungen. 3 .
3 .1
Die Beklagte anerkennt ihre grundsätzliche Leistungspflicht. Unbestritten ist der festg esetzte Invaliditätsgrad von 50 % wie auch die berechnete Höhe der (unge kürzten) Invalidenleistungen im Betrag von jährlich Fr. 21’828 .-- zuzüglich zweier Kinderrenten von je Fr. 4'368 .-- pro Jahr (vgl. Neuberechnung Überent schädigung vom 1 7. Dezember 2020, Urk. 2/11) . Streitig und zu klären ist indes, ob und wie weit die Rentenbetreffnisse aus der beruflichen Vorsorge zu kürzen sind. Im Vordergrund steht dabei die Frage, auf welcher Bezugsgrösse die Über entschädigungsgrenze festzulegen ist bzw. in welcher Höhe der mutmasslich ent gangene Verdienst festzusetzen ist. 3 .2
Der Kläger trat die Stelle bei Z.___ AG per 1. Dezember 2016 an und zog mit seiner Familie damals von C.___ nach D.___ , in die Nähe seines damaligen Arbeitsortes in E.___
(vgl. hierzu Urk. 9 und Urk. 17) . Im Juni 2017 erkrankte der Kläger, was verschieden hohe Arbeitsunfähigkeiten nach sich zog (vgl. Urk. 18/36) und schliesslich zu einer Vertragsanpassung der Z.___
im Jahr 2019 auf ein Pensum von 50 % führte ( Urk. 2/6) . Mit Schreiben vom 7. Juni 2019 teilte die Z.___ dem Kläger mit, dass sein Arbeitsort ab dem 1. Oktober 2019 F.___ sein werde ( Urk. 2/7). Am 2 6. Februar 2020 erhielt der Kläger die Kündigung unter Hinweis darauf, dass im Zusammenhang mit den angekün digten strukturellen Veränderungen in der Division G.___
das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der vertraglichen Kündigungsfrist von 3 Monaten per 3 1. Mai 2020 aufgelöst werde ( Urk. 2/8).
Dem Kläger gelang es, per 1. Juni 2020 - somit nahtlos - bei A.___ eine Stelle als Software-Entwickler in einem Pensum von 50 % mit einem brutto Jahressalär von Fr. 56'700.-- anzutreten ( Urk. 2/9). 3 .3
Die Beklagte brachte insbesondere vor, dass in der Regel anzunehmen sei, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Der Kläger habe bereits vorher seinen Wohnort gewechselt, um die Stelle bei Z.___ anzutreten und hätte entweder den veränderten Arbeitsort mit dem wesentlich längeren Arbeitsweg auf sich genommen oder hätte den Wohnort erneut gewech selt ( Urk. 9, Urk. 23).
Dem ist entgegen zu halten, dass Z.___ dem Kläger gemäss eigenen Angaben in der Kündigung vom 2 6. Februar 2020 aufgrund der strukturellen Verände rungen in seiner Division gekündigt hat - er hätte folglich ohnehin eine neue Arbeitsstelle suchen müssen ( Urk. 2/8). Dass im Arbeitszeugnis vom 3 1. Mai 2020 vermerkt wurde, dass der Kläger das Unternehmen auf eigenen Wunsch verlasse, ist - gestützt auf den Mailverkehr des Klägers mit der ehemaligen Arbeitgeberin - auf d ie entsprechende Vereinbarung der Z.___ mit dem Kläger zurückzu führen ( Urk. 26/48). Damit erübrigt sich die Frage, ob der Kläger den längeren Arbeitsweg auf sich genommen oder den Wohnort erneut gewechselt hätte, da ihm überwiegend wahrscheinlich aufgrund der Umstrukturierung gekündigt worden ist. 3 .4
3 .4 .1
Die Beklagte brachte des Weiteren vor, dass das höhere Einkommen aufgrund des absolvierten CAS Digital IT Architecture , welche r je hälftig von Z.___ sowie der Invalidenversicherung bezahlt wurde, zustande gekommen sei. D en CAS hätte der Kläger im Gesundheitsfalle nicht absolviert - er hätte seine Stelle bei Z.___ überwiegend wahrscheinlich beibehalten und der mutmasslich entgan gene Verdienst sei entsprechend festzusetzen.
Anlässlich der Besprechung des Fallführers der Invalidenversicherung zusammen mit dem Kläger und Vertretern der Z.___ vom 1 2. September 2018 wurde fest gehalten, dass der Kläger den CAS möglichst schnell machen möchte. Er habe aufgrund eines Jahres Abwesenheit den Anschluss verloren und möchte schnellstmöglich das vorherige Niveau wieder erreichen. Die Vertreter der Z.___ sahen die Stelle mittelfristig als gefährdet an, da der Kläger alle internen Kurse verpasst habe und in diesem Jahr im IT-Bereich viel gelaufen und darum eine grössere Know-How -Lücke entstanden sei. Die Weiterbildung werde helfen, den Anschluss wieder zu finden ( Urk. 14/30). Entsprechend wurde der Kurs mit 12.5 Präsenztagen und Kosten von Fr. 9'900.-- von der Invalidenversicherung sowie der Z.___ h älftig übernommen ( Urk. 14/32). Damit sollte der CAS eine Wissenslücke schliessen, welche ohne gesundheitliche Einschränkung überwie gend wahrscheinlich gar nicht entstanden wäre. 3 .4 .2
In der Stellenausschreibung der A.___ als Software Entwickler/in Visual Studio wurde die Freude an technisch anspruchsvollen Knacknüssen, an neuem Wissen aufbauen, an selbständigem Arbeiten, an Arbeiten in einem kleinen Team sowie praktische Erfahrung mit Visual Studio C#, .Net, C++, MFC, Microcontroller, TFS und Datenbanken MS-SQL-Server gefo r dert ( Urk. 2/16). Der vom Beschwerde führer absolvierte CAS war damit nicht überwiegend wahr scheinlich zwingende Voraussetzung für die Einstellung bei A.___ .
D ie Einkom menssteigerung bei der angetreten en Stelle bei A.___ ist damit wahr scheinlich auf die gewonnene Arbeitserfahrung bei Z.___ als erstem Arbeit geber nach dem Abschluss der Höheren Fachschule zurückzuführen. Des Weiteren dürfte dem Beschwerdeführer auch entgegengekommen sein, dass im zweiten Halbjahr 2019 viele offene Stellen im Bereich Informationstechnik und Informa tionsdienst zu besetzen gewesen sind und sich dies auch im ersten Quartal 2020 nur leicht entspannte (vgl. Bundesamt für Statistik, Anzah l offene Stellen, Urk. 18/24).
Zusammenfassend ist überwiegend wahrscheinlich, dass sich der Kläger auch im Gesundheitsfalle aufgrund der Kündigung durch die Z.___ neu orientiert und die Stelle bei A.___ als Gesunder in einem 100%-Pensum angetreten hätte - sei es mit oder ohne vorheriges Absolvieren des CAS. 3.4.3
Selbst davon ausgehend, dass der CAS zu der Einkommenssteigerung geführt hätte, ändert dies nichts: Der Beschwerdeführer ist Vater von zwei Kindern, geboren 2010 und 2013, und arbeitete vom 1. Juni 2013 bis 3 0. November 2016 in einem 70 % als Projektleiter für Haussteuerungen und IT Infrastruktur und absolvierte von Januar bis April 2016 nebenberuflich die Höhere Fachschule A.___ , wo er sich zum diplomierten Techniker HF Informatik ausbilden liess und den Studiengang mit einem Notendurchschnitt von 5.2 abschloss ( Urk. 18/38). Dies zeigt eine hohe Einsatzbereitschaft und den Willen, sich trotz familiärer und beruflicher Verpflichtungen weiterzubilden um beruflich fortzukommen. Damit ist überwiegend wahrscheinlich, dass der Kläger sich auch im Gesundheitsfalle weiter fortgebildet hätte, insbesondere da die beiden Kinder während der Ausbil dungsdauer des CAS vom 1 0. September 2018 bis zum 2 8. Februar 2019 bereits den Kindergarten bzw. die Schule besuchten ( Urk. 14/32). 3.5
D ie Kinderzulagen sind nur dann zum mutmasslich entgangenen Verdienst hinzuzählen, wenn diese von der versicherten Person ohne das schädigende Ereignis bezogen würden. Die Kinderzulagen für die beiden Kinder des Klägers werden unstrittig von der Mutter bezogen , welche im Wohnkanton arbeitet. Der Kläger seinerseits hätte spätestens mit der Verlegung des Arbeitsplatzes nach F.___ bzw. B.___ einen ausserkantonalen Arbeitsort gehabt, womit er auch ohne das schädigende Ereignis nicht mehr der primär Bezugsberechtigte gewesen wäre (vgl. Art. 7 lit . d des Bundesgesetzes über die Familienzulagen und Finanzhilfen an Familienorganisationen, FamZG ). Ein durch das schädigende Ereignis entga n gener Verdienst be steht damit bezüglich der Kinderzulagen nicht. Darüber hinaus würde eine Anrechnung der Kinderzulagen trotz effektiven Bezugs durch seine Ehefrau zu einer nicht nachvollziehbaren Begünstigung führen. 4.
4.1
Der mutmasslich entgangene Verdienst ist entsprechend dem Einkommen für ein 100%-Pensum bei A.___ in Höhe von Fr. 113'400.-- ( Fr. 56'700.--x 2; vgl. Lohn vereinbarung 2020, Urk. 2/9) jährlich festzusetzen, womit die Überentschädi gungsgrenze bei
Fr. 102'060.-- liegt ( Fr. 113'400.-- x 0.9). Zieht man davon das erzielte Einkommen in Höhe von Fr. 56'700.-- sowie die Leistungen der eidge nössischen Invalidenver sicherung in Höhe von total Fr. 23'964.-- ab (Verfügung der IV vom 2 2. Juli 2019, Urk. 2/4-5) , verbleibt ein Betrag von Fr. 21'396.--. Die ungekürzten Rentenleistungen der Beklagten betrügen Fr. 30'564.--, womit infolge der vorliegenden Überentschädigung eine Kürzung der jährlichen Rentenleistungen von Fr. 9'168.-- vorzunehmen ist . Damit hat der Kläger Anspruch auf Renten der Beklagten (persönliche Invalidenrente zuzüglich Kinderrenten) in Höhe von Fr. 21'396.-- (vgl. Berechnung Überentschädigung, Urk. 10/3). 4.2
Das Bruttoeinkommen bei B.___ AG beträgt Fr. 57'499.-- ( Fr. 4'423.-- x 13), bzw. aufgerechnet auf 100 %
Fr. 114'998.-- jährlich (Arbeitsvertrag B.___ AG vom 2 9. Juli 2021, Urk. 18/46) und ist damit nur minim höher als das Jahres einkommen bei A.___ in Höhe von Fr. 113'400.-- in einem 100%-Pensum. Ent sprechend liegt keine
wesentliche Änderung zu Gunsten oder zu Ungunsten des Klägers vor (vgl. E. 2.3), womit der erneute Stellenwechsel und das damit verbundene veränderte Einkommen keine neue Überentschädigungsberechnung rechtfertigt . 5 .
Der mutmasslich entgangene Verdienst ist ab dem 1. Juni 2020 in Höhe von F r. 113'400.-- festzusetzen, womit die Überentschädigungsgrenze bei F
r. 1 02'060.-- liegt. Die Klage ist entsprechend teilweise gutzuheissen und die Beklagte ist zu verpflichten, dem Kläger mit Wirkung ab dem 1. Juni 2020 Rentenbetreffnisse von jährlich Fr. 21'396.-- auszurichten. Von der Beklagten in dieser Zeitspanne bereits geleistete Zahlungen sind ihr entsprechend anzu rechnen. Im Übrigen (vgl. Urk. 25) ist die Klage abzuweisen.
6. 6.1
Das Klageverfahren ist kostenlos ( Art. 73 Abs. 2 BVG). 6.2
Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) hat die obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierig keit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen ( § 34 Abs. 3 GSVGer ).
Mit Klage vom 1 9. März 2021 beantragte der Kläger eine Parteientschädigung. Eine Honorarnote wurde nicht eingereicht, womit die Entschädigung nach Ermessen festzusetzen ist ( § 7 Abs. 2 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht, GebV
SVGer ). Unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Pro zesses ist für den notwendigen Aufwand eine auf das Mass des Obsiegens redu zierte Entschädigung in Höhe von Fr. 2’8 00.-- (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) angemessen.
Der Beklagten steht als mit öffentlichrechtlichen Aufgaben betraute Organisation keine Parteientschädigung zu (BGE 112 V 356 E. 6 S. 362 mit Hinweise; vgl. auch nicht publizierte E. 5b von BGE 127 V 176, Urteil des Bundesgerichts U 329/99 vom 2 5. Juni 2001). Das Gericht erkennt: 1.
In teilweiser Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, dem Kläger mit Wirkung ab 1. Juni 2020 Rentenbetreffnisse von Fr. 21'396.-- pro Jahr (abzüglich der bereits geleisteten Zahlungen) auszurichten.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine Prozessentschädigung von Fr. 2'8 00 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Christian Haag - Rechtsanwältin Marta Mozar - Bundesamt für Sozialversicherungen 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstCasanova
Erwägungen (22 Absätze)
E. 1 X.___ , geboren 1981, arbeitete vom 1. D ezember 2016 bis zum 3 1. Mai 2020 für die Z.___ AG als Softwareentwickler Gebäudeautomation in einem 100%-Pensum und war in dieser Eigenschaft bei der Pensionskasse Y.___ (nachfolgend PK Y.___)
berufsvorsorge versichert ( Urk. 14/6, Kündigung vom 2 6. Februar 2020, Urk. 14/89/5 ).
Am 2 4. Juli 2018 (Eingangsdatum) meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf Schäden am Nervensystem nach operativer Tumorentfernung an der Schä delbasis mit Schmerzen beim Essen, Trinken, Zähneputzen, beeinträchtigtem Sehvermögen durch Pupillenasymmetrie, Tinnitus und schneller Ermüdung der linken Gesichtshälfte bei der Sozialversicherungsanstalt Kanton Aargau, IV-Stelle , zum Leistungsbezug an ( Urk. 14/6). Die IV-Stelle tätigte medizinische und erwerbliche Abklärungen und übernahm im Rahmen von Frühinterventionsmass nahmen die Hälfte der Kosten für den Lehrgang Digital IT Architecture CAS - die weiteren Kosten übernahm die Z.___ als Arbeitgeber in ( Mitteilung vom 2 0. September 2018, Urk. 14/32). Nach weiteren Abklärungen sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügung en vom
E. 1.1 Der Kläger hielt dafür, dass der mutmasslich entgangene Verdienst weder dem versicherten Verdienst noch dem durch die IV-Stelle festgelegten Validenein kommen entspreche. Bei Teilinvalidität sei der mutmasslich entgangene Verdienst aufgrund völliger Erwerbsunfähigkeit festzusetzen und die bei teilweiser Arbeits fähigkeit noch erzielten und zumutbarerweise noch erzielbaren Erwerbseinkünfte seien abzuziehen . Der Kläger hätte in casu auch ohne Erkrankung eine neue Arbeitsstelle gesucht und gefunden, so dass der mutmasslich entgangene Verdienst im aktuellen Zeitpunkt demjenigen der aktuellen Arbeitsstelle entspre che. Ein Stellenwechsel wäre aufgrund des Verschiebens der Arbeitsstelle durch die Z.___ mit einem erheblich längeren Arbeitsweg ohnehin erfolgt - darüber hinaus habe er bei Z.___ keine Lohnerhöhung erhalten und sei unterdurch schnittlich bezahlt gewesen. Er hätte entsprechend im Validitätsfall die neue Anstellung bei A.___ angenommen - und zwar in einem Pensum von 100 % , da die Stelle entsprechend ausgeschrieben gewesen sei. Die Kürzung sei auch unzu lässig unter Berücksichtigung, dass seine Frau mittlerweile die Kinderzulagen beziehe. Erstens würde der Kläger ohne Erkrankung weiterhin Kinderzulagen beziehen, womit sie zum mutmasslich entgangenen Verdienst zu zählen seien. Zweitens dürfte andernfalls die Kinderrente der IV nicht angerech net werden und die Überentschädigungsberechnung müsste in diesem Umfang ebenfalls erhöht werden . Entsprechend s ei der Lohn bei A.__ in ein em Vollzeitpensum zuzüglich Kinderzulagen in Höhe von Fr. 120'600.-- als mutmasslich entgangener Verdienst heranzuziehen. Die Überentschädigungsgrenze von 90 % liege entsprechend bei Fr. 108'540.--. Ziehe man davon die Leistungen der IV, der Beklagten sowie den effektiv erzielten Lohn ab, resultiere eine Überversicherung in Höhe von Fr. 2'688.-- jährlich. Zu einem gleichen Resultat komme man bei Heranziehen eines durchschnittlichen Lohnes gemäss Salarium ( Urk. 1).
E. 1.2 Die Beklagte brachte demgegenüber vor ( Urk. 9), dass bei der Ermittlung des mut masslich entgangenen Verdienstes in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Lohn anzu knüpfen sei, da es empirischer Erfahrung entspreche, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre; Ausnahmen müssten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein. Dies sei in casu nicht der Fall, da der Kläger bereits früher trotz schulpflichtigem Kind einen Wohnortswechsel in Kauf genommen habe - es sei nicht anzunehmen, dass er dies kein zweites Mal mehr getan hätte. Darüber hinaus habe der Kläger die neue Stelle lediglich erhal ten, da er aufgrund der gesundheitlichen Situation eine Umschulung gemacht habe in Form eines CAS. Er habe sich bereits bei der IV-Stelle nach Unterstützung erkundigt, da ihn die neue Stelle überfordere - dies sei massgeblich auf die erhöhten Anforderungen zurückzuführen, denen er möglicherweise auch als Gesunder nicht gewachsen gewesen wäre. Im Gesundheitsfalle hätte er diese Umschulung nicht absolviert, womit er auch die neue Stelle nicht hätte antreten können. Darüber hinaus würde die Anrechnung der Kinderzulagen in der Über entschädigungsberechnung zu einer unzulässigen Begünstigung führen, da seine erwerbstätige Eh efrau diese erhalte . Die Kinderrente n, die ja effektiv fliessen würden , seien natürlich zu berücksichtigen.
E. 1.3 Ergänzend machte der Kläger geltend, dass ihm infolge Umstrukturierung gekün digt worden sei - entsprechend wäre er ohnehin gezwungen gewesen, eine neue Arbeitsstelle zu suchen. Die Frage des Wohnortwechsels erübrige sich damit grundsätzlich. Die bei der Z.___ gewonnene Arbeitserfahrung habe ihm gehol fen , eine neue Stelle zu finden , und die offenen Informatikstellen hätten in den zwei letzten Quartalen 2019 nie erreichte Höchststände gehabt. Der Kläger hä tte den CAS auch ohne gesundheitliche Beeinträchtigung absolviert, da durch die Einschulung der Kinder eine höhere zeitliche Verfügbarkeit vorhanden sei . Darüber hinaus sei der CAS nicht gefordert gewesen für die Anstellung bei A.___ . Der Lohnanstieg sei einzig auf die ausgebliebene Lohnentwicklung bei Z.___ als auch auf die besseren arbeitsmarktlichen Aussichten zurückzuführen. Die angebliche Überforderung sei durch die belastende gesundheitliche Situation zustande gekommen, nicht aufgrund einer Überforderung bei der Arbeit. Es sei ihm zwischenzeitlich gelungen, ohne Unterstützung der IV, eine Anstellung zu finden, welche ihm aufgrund der Technologien und Arbeitsmethodik besser entspreche. Ausserdem wiege der CAS das gesundheitsbedingt reduzierte Pensum und die damit einhergehende schwierigere Stellensuche keineswegs auf - da in einem Vollzeitpensum auch Führungspositionen möglich wären , welche mit einem höheren Verdienst einhergehen würden ( Urk. 17).
E. 1.4 Die Beklagte machte in der Duplik geltend, dass im Arbeitszeugnis - entgegen der Kündigung - festgehalten werde, dass der Kläger die Firma auf eigenen Wunsch verlasse. Die Annahme einer überproportionalen Einkommensentwicklung müsse auf Lebensgeschehnissen gründen, die schon in der Zeit vor Eintritt des versi cherten Ereignisses ihren Anfang genommen hätten - solche lägen in casu aber nicht vor. Der Lohn bei der A.___ sei nicht massgebend, vielmehr sei auf die Tabellenlöhne des Bundesamtes für Statistik abzustellen, wobei der so ermittelte Lohn etwas tiefer sei als der, den der Kläger bei der Z.___ erzielt habe ( Urk. 23).
E. 1.5 Mit Schreiben vom 1 4. Dezember 2021 machte der Kläger geltend, dass er - nach dem er die Kündigung erhalten habe - noch selbst gekündigt habe, um im Arbeitszeugnis eine günstigere Formulierung zu erhalten. Seit dem 1. Oktober 2021 habe der Kläger eine neue Anstellung, in welcher der mutmasslich entgan gene Verdienst bei Fr. 114'998.-- liege, wozu noch die Kinderzulagen zu rechnen seien. Entsprechend sei ab 1. Oktober 2021 eine ungekürzte BVG-IV-Rente zu bezahlen ( Urk. 25).
E. 1.6 Die Beklagte führte hierzu aus, das s eine Neuberechnung per 1. Oktober 2021 nicht durchzuführen sei, da sowohl die Reglements- als auch die Gesetzesbe stimmungen eine wesentliche Änderung der Verhältnisse verlange. Eine solche liege vor, wenn die daraus resultierende Leistungsanpassung 10 % oder mehr betrage - in casu ändere das effektiv erzielte Einkommen aber um weniger als 2 % ( Urk. 29). 2.
E. 2 Die PK Y.___ prüfte die IV-Akten und bejahte den Anspruch auf eine berufs vorsorgerechtliche Invalidenrente ( Urk. 9). Nachdem der Versichert e die neue Stelle bei A.___ angetreten hatte, nahm die PK Y.___ eine neue Überentschä digungsberechnung vor, woraus eine Kürzung der Invalidenrente und der zwei Kinderrenten um jährlich gerundet Fr. 18'600.-- hervorging (Neuberechnung Überentschädigung vom 1 7. Dezember 2020, Urk. 2/11; vgl. auch Begründung Überentschädigung vom 1 8. Februar 2021, Urk. 2/13).
E. 2.1 Nach Art. 66 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts (ATSG) werden R enten und Abfindungen nach den Bestim mungen des jeweiligen Einzelgesetzes und in nachstehender Reihenfolge gewährt: a. von der Alters- und Hinterlassenenversicherung oder der Invaliden - versicherung ; b. von der Militärversicherung oder der Unfallversicherung; c. von der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge nach dem Bundesgesetz über die berufliche Alters , Hinterlassenen- und Invaliden vorsorge (BVG). 2 .2
In der seit dem 1. Januar 2017 gültigen Fassung von Art. 34a BVG wird im Gesetz festgehalten, dass d ie Vorsorgeeinrichtung die Hinterlassenen- und Invaliden leistungen kürzen kann , soweit diese zusammen mit anderen Leistungen gleicher Art und Zweckbestimmung sowie weite ren anrechenbaren Ein künften 90 % des mutmasslich entgangenen Verdienstes übersteigen. Gemäss Art. 24 Abs. 1 der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2 ) in der seit dem 1. Januar 2017 gültigen Fassung kann die Vorsorgeein richtung bei der Kürzung von Invalidenleistungen vor Erreichen des ordentlichen Renten alters und von Hinterlassenenleistungen folgende Leistungen und Einkünfte anrechnen: a. Hinterlassenen- und Invalidenleistungen, die andere in- und ausländische Sozialversicherungen und Vorsorgeeinrichtungen der leistungsberechtig ten Person aufgrund des schädigenden Ereignisses ausrichten; dabei wer den Kapitalleistungen mit ihrem Rentenumwandlungswert angerechnet;
b. Taggelder aus obligatorischen Versicherungen;
c. Taggelder aus freiwilligen Versicherungen, wenn diese mindestens zur Hälfte vom Arbeitgeber finanziert werden;
d. wenn die versicherte Person Invalidenleistungen bezieht: das weiterhin erzielte oder zumutbarerweise noch erzielbare Erwerbs- oder Ersatzein kom men.
2 .3
Die Vorsorgeeinrichtung kann die Voraussetzungen und den Umfang einer Kürzung jederzeit überprüfen und ihre Leistungen anpassen, wenn die Verhält nisse sich wesentlich ändern ( Art. 24 Abs.
E. 2.2 Die Beklagte habe dem Kläger ab dem 1. Oktober 2021 eine ungekürzte BVG-IV-Rente (inklusive Kinderrenten) von jährlich Fr. 30'564.-- bzw. monatlich Fr. 2'547.-- zu bezahlen.
E. 2.4 Der mutmasslich entgangene Verdienst entspricht dem gesamten Erwerbs- oder Ersatzeinkommen, das die versicherte Person ohne das schädigende Ereignis mut masslich erz ielen würde ( Art. 24 Abs.
E. 3 Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen inklusive Mehrwertsteuer zulasten der Beklagten.»
Die Beklagte hielt mit Quadruplik an ihren Anträgen fest ( Urk. 29), worüber der Kläger am 1 7. Januar 2022 in Kenntnis gesetzt wurde ( Urk. 30).
E. 3.2 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_819/2018 vom 2 8. Mai 2019 E. 2.3.2 mit Hinweisen).
Auch wenn nach dem Gesagten zwar eine Vermutung besteht, dass das invali denversicherungsrechtlich relevante Valideneinkommen dem mutmasslich entgangenen Verdienst im Sinne von Art. 34a Abs. 1 BVG entspricht, ist das erstere indessen nicht unmittelbar bindend. Vielmehr ist den spezifischen Gege benheiten und tatsächlichen Chancen des Versicherten auf dem für ihn in Betracht kommenden Arbeitsmarkt Rechnung zu tragen. Ausgehend vom zuletzt vor Eintritt der gesundheitlichen Beeinträchtigung mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit erzielten Verdienst sind alle einkommensrelevanten Verände rungen (Teuerung, Reallohnerhöhung, Karriereschritte und so weiter) zu berück sichtigen, welche ohne Invalidität überwiegend wahrscheinlich eingetreten wären. Anders als im Invalidenversicherungsrecht mit der Beurteilungsgrundlage des ausgeglichenen Arbeitsmarkts basiert das zumutbarerweise erzielbare Einkommen aber allein auf dem Zumutbarkeitsgrundsatz, welcher die Berück sichtigung pers önlicher und weiterer Umstände verlangt. Im Unterschied zum IV-Verfahren kann die versicherte Person (oder die Vorsorgeeinrichtung) somit alle arbeitsmarktbezogenen und persönlichen Umstände anführen, die ein Abweichen vom Valideneinkommen rechtfertigen. Solche Abweichungen hat die versicherte Person nicht nur mit Bezug auf das mit dem Invalideneinkommen äquivalente Resterwerbseinkommen, sondern auch betreffend den mutmasslich entgangenen Verdienst zu substantiieren und in Nachachtung ihrer Mitwirkungspflicht die erforderlichen Beweise zu offerieren (Urteil des Bundesgerichts 9C_819/2018 vom 2 8. Mai 2019 E. 4.1 mit Hinweisen). 2. 5
Im Vorsorgereglement der Beklagten, gültig ab 1. Juli 2017, wird in Art. 45 geregelt, dass Invaliden- und Hinterlassenenleistungen gekürzt werden, sobald sie zusammen mit anderen anrechenbaren Einkünften 90 % des mutmasslich ent gangenen Einkommens bzw. 90 % des Betrages, der bei einer Überentschädi gungsberechnung unmittelbar vor Erreichen des ordentlichen Pensionierungs alters als mutmasslich entgangenes Einkommen zu betrachten war, übersteigen. Bei der Bestimmung des zumutbarerweise erzielten Erwer b s- oder Ersatzein kommens wird grundsätzlich auf das Invalideneinkommen gemäss IV abgestellt ( Art. 45 Abs. 4 VSR). Diese Regelung entspricht im Wesentliche n den gesetz lichen Bestimmungen. 3 .
3 .1
Die Beklagte anerkennt ihre grundsätzliche Leistungspflicht. Unbestritten ist der festg esetzte Invaliditätsgrad von 50 % wie auch die berechnete Höhe der (unge kürzten) Invalidenleistungen im Betrag von jährlich Fr. 21’828 .-- zuzüglich zweier Kinderrenten von je Fr. 4'368 .-- pro Jahr (vgl. Neuberechnung Überent schädigung vom 1 7. Dezember 2020, Urk. 2/11) . Streitig und zu klären ist indes, ob und wie weit die Rentenbetreffnisse aus der beruflichen Vorsorge zu kürzen sind. Im Vordergrund steht dabei die Frage, auf welcher Bezugsgrösse die Über entschädigungsgrenze festzulegen ist bzw. in welcher Höhe der mutmasslich ent gangene Verdienst festzusetzen ist. 3 .2
Der Kläger trat die Stelle bei Z.___ AG per 1. Dezember 2016 an und zog mit seiner Familie damals von C.___ nach D.___ , in die Nähe seines damaligen Arbeitsortes in E.___
(vgl. hierzu Urk.
E. 3.5 D ie Kinderzulagen sind nur dann zum mutmasslich entgangenen Verdienst hinzuzählen, wenn diese von der versicherten Person ohne das schädigende Ereignis bezogen würden. Die Kinderzulagen für die beiden Kinder des Klägers werden unstrittig von der Mutter bezogen , welche im Wohnkanton arbeitet. Der Kläger seinerseits hätte spätestens mit der Verlegung des Arbeitsplatzes nach F.___ bzw. B.___ einen ausserkantonalen Arbeitsort gehabt, womit er auch ohne das schädigende Ereignis nicht mehr der primär Bezugsberechtigte gewesen wäre (vgl. Art. 7 lit . d des Bundesgesetzes über die Familienzulagen und Finanzhilfen an Familienorganisationen, FamZG ). Ein durch das schädigende Ereignis entga n gener Verdienst be steht damit bezüglich der Kinderzulagen nicht. Darüber hinaus würde eine Anrechnung der Kinderzulagen trotz effektiven Bezugs durch seine Ehefrau zu einer nicht nachvollziehbaren Begünstigung führen. 4.
E. 4 Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 4.1 Der mutmasslich entgangene Verdienst ist entsprechend dem Einkommen für ein 100%-Pensum bei A.___ in Höhe von Fr. 113'400.-- ( Fr. 56'700.--x 2; vgl. Lohn vereinbarung 2020, Urk. 2/9) jährlich festzusetzen, womit die Überentschädi gungsgrenze bei
Fr. 102'060.-- liegt ( Fr. 113'400.-- x 0.9). Zieht man davon das erzielte Einkommen in Höhe von Fr. 56'700.-- sowie die Leistungen der eidge nössischen Invalidenver sicherung in Höhe von total Fr. 23'964.-- ab (Verfügung der IV vom 2 2. Juli 2019, Urk. 2/4-5) , verbleibt ein Betrag von Fr. 21'396.--. Die ungekürzten Rentenleistungen der Beklagten betrügen Fr. 30'564.--, womit infolge der vorliegenden Überentschädigung eine Kürzung der jährlichen Rentenleistungen von Fr. 9'168.-- vorzunehmen ist . Damit hat der Kläger Anspruch auf Renten der Beklagten (persönliche Invalidenrente zuzüglich Kinderrenten) in Höhe von Fr. 21'396.-- (vgl. Berechnung Überentschädigung, Urk. 10/3).
E. 4.2 Das Bruttoeinkommen bei B.___ AG beträgt Fr. 57'499.-- ( Fr. 4'423.-- x 13), bzw. aufgerechnet auf 100 %
Fr. 114'998.-- jährlich (Arbeitsvertrag B.___ AG vom 2 9. Juli 2021, Urk. 18/46) und ist damit nur minim höher als das Jahres einkommen bei A.___ in Höhe von Fr. 113'400.-- in einem 100%-Pensum. Ent sprechend liegt keine
wesentliche Änderung zu Gunsten oder zu Ungunsten des Klägers vor (vgl. E. 2.3), womit der erneute Stellenwechsel und das damit verbundene veränderte Einkommen keine neue Überentschädigungsberechnung rechtfertigt . 5 .
Der mutmasslich entgangene Verdienst ist ab dem 1. Juni 2020 in Höhe von F r. 113'400.-- festzusetzen, womit die Überentschädigungsgrenze bei F
r. 1 02'060.-- liegt. Die Klage ist entsprechend teilweise gutzuheissen und die Beklagte ist zu verpflichten, dem Kläger mit Wirkung ab dem 1. Juni 2020 Rentenbetreffnisse von jährlich Fr. 21'396.-- auszurichten. Von der Beklagten in dieser Zeitspanne bereits geleistete Zahlungen sind ihr entsprechend anzu rechnen. Im Übrigen (vgl. Urk. 25) ist die Klage abzuweisen.
6.
E. 5 BVV2). Als wesentliche Änderung der Verhältnisse gilt eine Leistungsanpassung in der Grössenordnung von min destens 10 % zugunsten oder zuungunsten der rentenbeziehenden Person. Erfährt ein einzelner Berechnungsfaktor, wie beispielsweise das Hinzutreten eines weiteren Kinderrentenanspruchs, eine wesentliche, das heisst an sich eine Leis tungsanpassung von mindestens 10 % bewirkende Änderung, prüft die Vorsor geeinrichtung allseitig und ohne Bindung an früher ermittelte Faktoren, ob und in welchem Umfange eine Überentschädigung vorliegt (BGE 143 V 91 E. 4).
E. 6 BVV
2) und zwar im Zeitpunkt, in dem sich die Kürzungsfrage stellt (BGE 137 V 20 E. 5.2.3). Nach der gesetzlichen Konzeption der Invalidenleistungen aus Erster und Zweiter Säule sind die Fest legungen der IV-Stelle bezüglich Entstehung, Höhe und Beginn des Renten anspruchs grundsätzlich für die Invalidenrente der obligatorischen beruflichen Vorsorge massgebend und verbindlich. Das im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren festgelegte Valideneinkommen muss dem Grundsatz nach auch in der berufsvorsorgerechtlichen Überentschädigungsberechnung Berücksichtigung finden. Ausgangspunkt ist daher der Grundsatz der Kongruenz von Validenein kommen und mutmasslich entgangenem Verdienst i m Sinne von Art. 34a Abs. 1 BVG . Im Sinne einer Vermutung ist davon auszugehen, dass das von der IV-Stelle festgelegte Valideneinkommen dem mutmasslich entgangenen Verdienst nach Art. 34a Abs. 1 BVG entspricht. Die Annahme einer überproportionalen (das heisst über die
Lohn- und Preisentwicklung hinausgehenden) Einkommens entwicklung muss auf Lebensgeschehnissen gründen, die schon in der Zeit vor Eintritt des versicherten Ereignisses ihren Anfang genommen haben, es sei denn, die Einkommenserhöhung habe von der Natur des ihr zugrundeliegenden Motivs her überhaupt erst nach dem versicherten Ereignis eintreten können (BGE 143 V 91 E.
E. 6.1 Das Klageverfahren ist kostenlos ( Art. 73 Abs. 2 BVG).
E. 6.2 Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) hat die obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierig keit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen ( § 34 Abs. 3 GSVGer ).
Mit Klage vom 1 9. März 2021 beantragte der Kläger eine Parteientschädigung. Eine Honorarnote wurde nicht eingereicht, womit die Entschädigung nach Ermessen festzusetzen ist ( § 7 Abs. 2 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht, GebV
SVGer ). Unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Pro zesses ist für den notwendigen Aufwand eine auf das Mass des Obsiegens redu zierte Entschädigung in Höhe von Fr. 2’8 00.-- (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) angemessen.
Der Beklagten steht als mit öffentlichrechtlichen Aufgaben betraute Organisation keine Parteientschädigung zu (BGE 112 V 356 E. 6 S. 362 mit Hinweise; vgl. auch nicht publizierte E. 5b von BGE 127 V 176, Urteil des Bundesgerichts U 329/99 vom 2 5. Juni 2001). Das Gericht erkennt: 1.
In teilweiser Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, dem Kläger mit Wirkung ab 1. Juni 2020 Rentenbetreffnisse von Fr. 21'396.-- pro Jahr (abzüglich der bereits geleisteten Zahlungen) auszurichten.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine Prozessentschädigung von Fr. 2'8 00 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Christian Haag - Rechtsanwältin Marta Mozar - Bundesamt für Sozialversicherungen 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstCasanova
E. 9 und Urk. 17) . Im Juni 2017 erkrankte der Kläger, was verschieden hohe Arbeitsunfähigkeiten nach sich zog (vgl. Urk. 18/36) und schliesslich zu einer Vertragsanpassung der Z.___
im Jahr 2019 auf ein Pensum von 50 % führte ( Urk. 2/6) . Mit Schreiben vom 7. Juni 2019 teilte die Z.___ dem Kläger mit, dass sein Arbeitsort ab dem 1. Oktober 2019 F.___ sein werde ( Urk. 2/7). Am 2 6. Februar 2020 erhielt der Kläger die Kündigung unter Hinweis darauf, dass im Zusammenhang mit den angekün digten strukturellen Veränderungen in der Division G.___
das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der vertraglichen Kündigungsfrist von 3 Monaten per 3 1. Mai 2020 aufgelöst werde ( Urk. 2/8).
Dem Kläger gelang es, per 1. Juni 2020 - somit nahtlos - bei A.___ eine Stelle als Software-Entwickler in einem Pensum von 50 % mit einem brutto Jahressalär von Fr. 56'700.-- anzutreten ( Urk. 2/9). 3 .3
Die Beklagte brachte insbesondere vor, dass in der Regel anzunehmen sei, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Der Kläger habe bereits vorher seinen Wohnort gewechselt, um die Stelle bei Z.___ anzutreten und hätte entweder den veränderten Arbeitsort mit dem wesentlich längeren Arbeitsweg auf sich genommen oder hätte den Wohnort erneut gewech selt ( Urk. 9, Urk. 23).
Dem ist entgegen zu halten, dass Z.___ dem Kläger gemäss eigenen Angaben in der Kündigung vom 2 6. Februar 2020 aufgrund der strukturellen Verände rungen in seiner Division gekündigt hat - er hätte folglich ohnehin eine neue Arbeitsstelle suchen müssen ( Urk. 2/8). Dass im Arbeitszeugnis vom 3 1. Mai 2020 vermerkt wurde, dass der Kläger das Unternehmen auf eigenen Wunsch verlasse, ist - gestützt auf den Mailverkehr des Klägers mit der ehemaligen Arbeitgeberin - auf d ie entsprechende Vereinbarung der Z.___ mit dem Kläger zurückzu führen ( Urk. 26/48). Damit erübrigt sich die Frage, ob der Kläger den längeren Arbeitsweg auf sich genommen oder den Wohnort erneut gewechselt hätte, da ihm überwiegend wahrscheinlich aufgrund der Umstrukturierung gekündigt worden ist. 3 .4
3 .4 .1
Die Beklagte brachte des Weiteren vor, dass das höhere Einkommen aufgrund des absolvierten CAS Digital IT Architecture , welche r je hälftig von Z.___ sowie der Invalidenversicherung bezahlt wurde, zustande gekommen sei. D en CAS hätte der Kläger im Gesundheitsfalle nicht absolviert - er hätte seine Stelle bei Z.___ überwiegend wahrscheinlich beibehalten und der mutmasslich entgan gene Verdienst sei entsprechend festzusetzen.
Anlässlich der Besprechung des Fallführers der Invalidenversicherung zusammen mit dem Kläger und Vertretern der Z.___ vom 1 2. September 2018 wurde fest gehalten, dass der Kläger den CAS möglichst schnell machen möchte. Er habe aufgrund eines Jahres Abwesenheit den Anschluss verloren und möchte schnellstmöglich das vorherige Niveau wieder erreichen. Die Vertreter der Z.___ sahen die Stelle mittelfristig als gefährdet an, da der Kläger alle internen Kurse verpasst habe und in diesem Jahr im IT-Bereich viel gelaufen und darum eine grössere Know-How -Lücke entstanden sei. Die Weiterbildung werde helfen, den Anschluss wieder zu finden ( Urk. 14/30). Entsprechend wurde der Kurs mit 12.5 Präsenztagen und Kosten von Fr. 9'900.-- von der Invalidenversicherung sowie der Z.___ h älftig übernommen ( Urk. 14/32). Damit sollte der CAS eine Wissenslücke schliessen, welche ohne gesundheitliche Einschränkung überwie gend wahrscheinlich gar nicht entstanden wäre. 3 .4 .2
In der Stellenausschreibung der A.___ als Software Entwickler/in Visual Studio wurde die Freude an technisch anspruchsvollen Knacknüssen, an neuem Wissen aufbauen, an selbständigem Arbeiten, an Arbeiten in einem kleinen Team sowie praktische Erfahrung mit Visual Studio C#, .Net, C++, MFC, Microcontroller, TFS und Datenbanken MS-SQL-Server gefo r dert ( Urk. 2/16). Der vom Beschwerde führer absolvierte CAS war damit nicht überwiegend wahr scheinlich zwingende Voraussetzung für die Einstellung bei A.___ .
D ie Einkom menssteigerung bei der angetreten en Stelle bei A.___ ist damit wahr scheinlich auf die gewonnene Arbeitserfahrung bei Z.___ als erstem Arbeit geber nach dem Abschluss der Höheren Fachschule zurückzuführen. Des Weiteren dürfte dem Beschwerdeführer auch entgegengekommen sein, dass im zweiten Halbjahr 2019 viele offene Stellen im Bereich Informationstechnik und Informa tionsdienst zu besetzen gewesen sind und sich dies auch im ersten Quartal 2020 nur leicht entspannte (vgl. Bundesamt für Statistik, Anzah l offene Stellen, Urk. 18/24).
Zusammenfassend ist überwiegend wahrscheinlich, dass sich der Kläger auch im Gesundheitsfalle aufgrund der Kündigung durch die Z.___ neu orientiert und die Stelle bei A.___ als Gesunder in einem 100%-Pensum angetreten hätte - sei es mit oder ohne vorheriges Absolvieren des CAS. 3.4.3
Selbst davon ausgehend, dass der CAS zu der Einkommenssteigerung geführt hätte, ändert dies nichts: Der Beschwerdeführer ist Vater von zwei Kindern, geboren 2010 und 2013, und arbeitete vom 1. Juni 2013 bis 3 0. November 2016 in einem 70 % als Projektleiter für Haussteuerungen und IT Infrastruktur und absolvierte von Januar bis April 2016 nebenberuflich die Höhere Fachschule A.___ , wo er sich zum diplomierten Techniker HF Informatik ausbilden liess und den Studiengang mit einem Notendurchschnitt von 5.2 abschloss ( Urk. 18/38). Dies zeigt eine hohe Einsatzbereitschaft und den Willen, sich trotz familiärer und beruflicher Verpflichtungen weiterzubilden um beruflich fortzukommen. Damit ist überwiegend wahrscheinlich, dass der Kläger sich auch im Gesundheitsfalle weiter fortgebildet hätte, insbesondere da die beiden Kinder während der Ausbil dungsdauer des CAS vom 1 0. September 2018 bis zum 2 8. Februar 2019 bereits den Kindergarten bzw. die Schule besuchten ( Urk. 14/32).
Dispositiv
- X.___ , geboren 1981, arbeitete vom
- D ezember 2016 bis zum 3
- Mai 2020 für die Z.___ AG als Softwareentwickler Gebäudeautomation in einem 100%-Pensum und war in dieser Eigenschaft bei der Pensionskasse Y.___ (nachfolgend PK Y.___) berufsvorsorge versichert ( Urk. 14/6, Kündigung vom 2
- Februar 2020, Urk. 14/89/5 ). Am 2
- Juli 2018 (Eingangsdatum) meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf Schäden am Nervensystem nach operativer Tumorentfernung an der Schä delbasis mit Schmerzen beim Essen, Trinken, Zähneputzen, beeinträchtigtem Sehvermögen durch Pupillenasymmetrie, Tinnitus und schneller Ermüdung der linken Gesichtshälfte bei der Sozialversicherungsanstalt Kanton Aargau, IV-Stelle , zum Leistungsbezug an ( Urk. 14/6). Die IV-Stelle tätigte medizinische und erwerbliche Abklärungen und übernahm im Rahmen von Frühinterventionsmass nahmen die Hälfte der Kosten für den Lehrgang Digital IT Architecture CAS - die weiteren Kosten übernahm die Z.___ als Arbeitgeber in ( Mitteilung vom 2
- September 2018, Urk. 14/32). Nach weiteren Abklärungen sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügung en vom 2
- und 2
- Juli 2019 ab dem
- Januar 2019 eine halbe Rente zu und konstatierte, dass das Wartejahr im Juni 2018 abgelaufen sei, allerdings aufgrund einer verspäteten Anmeldung erst ab dem
- Januar 2019 eine Rente zugesprochen werde. In diesem Zeitpunkt habe eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit bestanden, womit ein Anspruch auf eine halbe Rente bestehe ( Urk. 14/83-84). Nach Kündigung des Arbeitsverhältnisses bei der Z.___ AG per 3
- Mai 2020 trat der Versi cherte per
- Juni 2020 eine neue Stelle bei A.___ AG an (Arbeitsvertrag vom 20./2
- März 2020, Urk. 14/89). Im Rahmen der von der IV-Stelle eingeleiteten Revision im Jahr 2020 (Revisions fragebogen vom 1
- Mai 2020, Urk. 14/91) wurde die halbe Rente unverändert bestätigt (Mitteilung vom 1
- Oktober 2020, Urk. 14/98).
- Die PK Y.___ prüfte die IV-Akten und bejahte den Anspruch auf eine berufs vorsorgerechtliche Invalidenrente ( Urk. 9). Nachdem der Versichert e die neue Stelle bei A.___ angetreten hatte, nahm die PK Y.___ eine neue Überentschä digungsberechnung vor, woraus eine Kürzung der Invalidenrente und der zwei Kinderrenten um jährlich gerundet Fr. 18'600.-- hervorging (Neuberechnung Überentschädigung vom 1
- Dezember 2020, Urk. 2/11; vgl. auch Begründung Überentschädigung vom 1
- Februar 2021, Urk. 2/13).
- Mit Eingabe vom 1
- März 2021 reichte der Versicherte am hiesigen Gericht Klage gegen die PK Y.___ ein und beantragte, dass die Beklagte dem Kläger ab dem
- Juni 2020 bei einem mutmasslich entgangenen Verdienst von Fr. 120'600.-- und einer Überentschädigungsgrenze von Fr. 108'540.-- die BVG-IV-Rente (inkl. Kinderrenten) um maximal Fr. 2'688. -- kürze. Die Beklagte habe ihm ab dem
- Juni 2020 eine Invalidenrente der beruflichen Vorsorge (inkl. Kinderrenten) von jä h r lich Fr. 27'876.-- bzw. monatlich Fr. 2'323.-- zu bezahlen ( Urk. 1). Mit Klageantwort vom
- Juli 2021 ( Urk. 9 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 10/2-3) schloss die Beklagte auf Abweisung der Klage. Nach Beizug der IV-Akten ( Urk. 14/1-107) hielt der Kläger replicando an seinen Anträgen fest ( Urk. 17). Mit Duplik vom
- Dezember 2021 schloss die Beklagte weiterhin auf Abweisung der Klage ( Urk. 23). Mit Triplik vom 1
- Dezember 2021 ( Urk. 25) änderte der Kläger vor dem Hintergrund, dass er per
- Oktober 2021 eine neue Stelle bei der B.___ AG angetreten hatte, seine Rechtsbegehren folgendermassen: «1.1 Die Beklagte habe dem Kläger ab dem
- Juni 2020 bis Ende September 2021 bei einem mutmasslich entgangenen Verdienst von Fr. 120'600.-- und einer Überentschädigungsgrenze von Fr. 108'540.-- die BVG-IV-Rente (inklusive Kinderrenten) um maximal Fr. 2'688.-- zu kürzen. 1.2 Die Beklagte habe dem Kläger ab dem
- Oktober 2021 bei einem mutmass lich entgangenen Verdienst von Fr. 122'198.-- und einer Überentschädi gungsgrenze von Fr. 109'978.20 eine ungekürzte BVG-IV-Rente (inklusive Kinderrenten) zu bezahlen. 2.1 Die Beklagte habe dem Kläger ab dem
- Juni 2020 bis Ende September 2021 eine BVG-IV-Rente (inklusive Kinderrenten) von jährlich Fr. 27'876.-- bzw. monatlich Fr. 2' 323 .-- zu bezahlen. 2.2 Die Beklagte habe dem Kläger ab dem
- Oktober 2021 eine ungekürzte BVG-IV-Rente (inklusive Kinderrenten) von jährlich Fr. 30'564.-- bzw. monatlich Fr. 2'547.-- zu bezahlen.
- Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen inklusive Mehrwertsteuer zulasten der Beklagten.» Die Beklagte hielt mit Quadruplik an ihren Anträgen fest ( Urk. 29), worüber der Kläger am 1
- Januar 2022 in Kenntnis gesetzt wurde ( Urk. 30).
- Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung:
- 1.1 Der Kläger hielt dafür, dass der mutmasslich entgangene Verdienst weder dem versicherten Verdienst noch dem durch die IV-Stelle festgelegten Validenein kommen entspreche. Bei Teilinvalidität sei der mutmasslich entgangene Verdienst aufgrund völliger Erwerbsunfähigkeit festzusetzen und die bei teilweiser Arbeits fähigkeit noch erzielten und zumutbarerweise noch erzielbaren Erwerbseinkünfte seien abzuziehen . Der Kläger hätte in casu auch ohne Erkrankung eine neue Arbeitsstelle gesucht und gefunden, so dass der mutmasslich entgangene Verdienst im aktuellen Zeitpunkt demjenigen der aktuellen Arbeitsstelle entspre che. Ein Stellenwechsel wäre aufgrund des Verschiebens der Arbeitsstelle durch die Z.___ mit einem erheblich längeren Arbeitsweg ohnehin erfolgt - darüber hinaus habe er bei Z.___ keine Lohnerhöhung erhalten und sei unterdurch schnittlich bezahlt gewesen. Er hätte entsprechend im Validitätsfall die neue Anstellung bei A.___ angenommen - und zwar in einem Pensum von 100 % , da die Stelle entsprechend ausgeschrieben gewesen sei. Die Kürzung sei auch unzu lässig unter Berücksichtigung, dass seine Frau mittlerweile die Kinderzulagen beziehe. Erstens würde der Kläger ohne Erkrankung weiterhin Kinderzulagen beziehen, womit sie zum mutmasslich entgangenen Verdienst zu zählen seien. Zweitens dürfte andernfalls die Kinderrente der IV nicht angerech net werden und die Überentschädigungsberechnung müsste in diesem Umfang ebenfalls erhöht werden . Entsprechend s ei der Lohn bei A.__ in ein em Vollzeitpensum zuzüglich Kinderzulagen in Höhe von Fr. 120'600.-- als mutmasslich entgangener Verdienst heranzuziehen. Die Überentschädigungsgrenze von 90 % liege entsprechend bei Fr. 108'540.--. Ziehe man davon die Leistungen der IV, der Beklagten sowie den effektiv erzielten Lohn ab, resultiere eine Überversicherung in Höhe von Fr. 2'688.-- jährlich. Zu einem gleichen Resultat komme man bei Heranziehen eines durchschnittlichen Lohnes gemäss Salarium ( Urk. 1). 1.2 Die Beklagte brachte demgegenüber vor ( Urk. 9), dass bei der Ermittlung des mut masslich entgangenen Verdienstes in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Lohn anzu knüpfen sei, da es empirischer Erfahrung entspreche, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre; Ausnahmen müssten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein. Dies sei in casu nicht der Fall, da der Kläger bereits früher trotz schulpflichtigem Kind einen Wohnortswechsel in Kauf genommen habe - es sei nicht anzunehmen, dass er dies kein zweites Mal mehr getan hätte. Darüber hinaus habe der Kläger die neue Stelle lediglich erhal ten, da er aufgrund der gesundheitlichen Situation eine Umschulung gemacht habe in Form eines CAS. Er habe sich bereits bei der IV-Stelle nach Unterstützung erkundigt, da ihn die neue Stelle überfordere - dies sei massgeblich auf die erhöhten Anforderungen zurückzuführen, denen er möglicherweise auch als Gesunder nicht gewachsen gewesen wäre. Im Gesundheitsfalle hätte er diese Umschulung nicht absolviert, womit er auch die neue Stelle nicht hätte antreten können. Darüber hinaus würde die Anrechnung der Kinderzulagen in der Über entschädigungsberechnung zu einer unzulässigen Begünstigung führen, da seine erwerbstätige Eh efrau diese erhalte . Die Kinderrente n, die ja effektiv fliessen würden , seien natürlich zu berücksichtigen. 1.3 Ergänzend machte der Kläger geltend, dass ihm infolge Umstrukturierung gekün digt worden sei - entsprechend wäre er ohnehin gezwungen gewesen, eine neue Arbeitsstelle zu suchen. Die Frage des Wohnortwechsels erübrige sich damit grundsätzlich. Die bei der Z.___ gewonnene Arbeitserfahrung habe ihm gehol fen , eine neue Stelle zu finden , und die offenen Informatikstellen hätten in den zwei letzten Quartalen 2019 nie erreichte Höchststände gehabt. Der Kläger hä tte den CAS auch ohne gesundheitliche Beeinträchtigung absolviert, da durch die Einschulung der Kinder eine höhere zeitliche Verfügbarkeit vorhanden sei . Darüber hinaus sei der CAS nicht gefordert gewesen für die Anstellung bei A.___ . Der Lohnanstieg sei einzig auf die ausgebliebene Lohnentwicklung bei Z.___ als auch auf die besseren arbeitsmarktlichen Aussichten zurückzuführen. Die angebliche Überforderung sei durch die belastende gesundheitliche Situation zustande gekommen, nicht aufgrund einer Überforderung bei der Arbeit. Es sei ihm zwischenzeitlich gelungen, ohne Unterstützung der IV, eine Anstellung zu finden, welche ihm aufgrund der Technologien und Arbeitsmethodik besser entspreche. Ausserdem wiege der CAS das gesundheitsbedingt reduzierte Pensum und die damit einhergehende schwierigere Stellensuche keineswegs auf - da in einem Vollzeitpensum auch Führungspositionen möglich wären , welche mit einem höheren Verdienst einhergehen würden ( Urk. 17). 1.4 Die Beklagte machte in der Duplik geltend, dass im Arbeitszeugnis - entgegen der Kündigung - festgehalten werde, dass der Kläger die Firma auf eigenen Wunsch verlasse. Die Annahme einer überproportionalen Einkommensentwicklung müsse auf Lebensgeschehnissen gründen, die schon in der Zeit vor Eintritt des versi cherten Ereignisses ihren Anfang genommen hätten - solche lägen in casu aber nicht vor. Der Lohn bei der A.___ sei nicht massgebend, vielmehr sei auf die Tabellenlöhne des Bundesamtes für Statistik abzustellen, wobei der so ermittelte Lohn etwas tiefer sei als der, den der Kläger bei der Z.___ erzielt habe ( Urk. 23). 1.5 Mit Schreiben vom 1
- Dezember 2021 machte der Kläger geltend, dass er - nach dem er die Kündigung erhalten habe - noch selbst gekündigt habe, um im Arbeitszeugnis eine günstigere Formulierung zu erhalten. Seit dem
- Oktober 2021 habe der Kläger eine neue Anstellung, in welcher der mutmasslich entgan gene Verdienst bei Fr. 114'998.-- liege, wozu noch die Kinderzulagen zu rechnen seien. Entsprechend sei ab
- Oktober 2021 eine ungekürzte BVG-IV-Rente zu bezahlen ( Urk. 25). 1.6 Die Beklagte führte hierzu aus, das s eine Neuberechnung per
- Oktober 2021 nicht durchzuführen sei, da sowohl die Reglements- als auch die Gesetzesbe stimmungen eine wesentliche Änderung der Verhältnisse verlange. Eine solche liege vor, wenn die daraus resultierende Leistungsanpassung 10 % oder mehr betrage - in casu ändere das effektiv erzielte Einkommen aber um weniger als 2 % ( Urk. 29).
- 2.1 Nach Art. 66 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts (ATSG) werden R enten und Abfindungen nach den Bestim mungen des jeweiligen Einzelgesetzes und in nachstehender Reihenfolge gewährt: a. von der Alters- und Hinterlassenenversicherung oder der Invaliden - versicherung ; b. von der Militärversicherung oder der Unfallversicherung; c. von der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge nach dem Bundesgesetz über die berufliche Alters , Hinterlassenen- und Invaliden vorsorge (BVG). 2 .2 In der seit dem 1. Januar 2017 gültigen Fassung von Art. 34a BVG wird im Gesetz festgehalten, dass d ie Vorsorgeeinrichtung die Hinterlassenen- und Invaliden leistungen kürzen kann , soweit diese zusammen mit anderen Leistungen gleicher Art und Zweckbestimmung sowie weite ren anrechenbaren Ein künften 90 % des mutmasslich entgangenen Verdienstes übersteigen. Gemäss Art. 24 Abs. 1 der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2 ) in der seit dem 1. Januar 2017 gültigen Fassung kann die Vorsorgeein richtung bei der Kürzung von Invalidenleistungen vor Erreichen des ordentlichen Renten alters und von Hinterlassenenleistungen folgende Leistungen und Einkünfte anrechnen: a. Hinterlassenen- und Invalidenleistungen, die andere in- und ausländische Sozialversicherungen und Vorsorgeeinrichtungen der leistungsberechtig ten Person aufgrund des schädigenden Ereignisses ausrichten; dabei wer den Kapitalleistungen mit ihrem Rentenumwandlungswert angerechnet; b. Taggelder aus obligatorischen Versicherungen; c. Taggelder aus freiwilligen Versicherungen, wenn diese mindestens zur Hälfte vom Arbeitgeber finanziert werden; d. wenn die versicherte Person Invalidenleistungen bezieht: das weiterhin erzielte oder zumutbarerweise noch erzielbare Erwerbs- oder Ersatzein kom men. 2 .3 Die Vorsorgeeinrichtung kann die Voraussetzungen und den Umfang einer Kürzung jederzeit überprüfen und ihre Leistungen anpassen, wenn die Verhält nisse sich wesentlich ändern ( Art. 24 Abs. 5 BVV2). Als wesentliche Änderung der Verhältnisse gilt eine Leistungsanpassung in der Grössenordnung von min destens 10 % zugunsten oder zuungunsten der rentenbeziehenden Person. Erfährt ein einzelner Berechnungsfaktor, wie beispielsweise das Hinzutreten eines weiteren Kinderrentenanspruchs, eine wesentliche, das heisst an sich eine Leis tungsanpassung von mindestens 10 % bewirkende Änderung, prüft die Vorsor geeinrichtung allseitig und ohne Bindung an früher ermittelte Faktoren, ob und in welchem Umfange eine Überentschädigung vorliegt (BGE 143 V 91 E. 4). 2.4 Der mutmasslich entgangene Verdienst entspricht dem gesamten Erwerbs- oder Ersatzeinkommen, das die versicherte Person ohne das schädigende Ereignis mut masslich erz ielen würde ( Art. 24 Abs. 6 BVV 2) und zwar im Zeitpunkt, in dem sich die Kürzungsfrage stellt (BGE 137 V 20 E. 5.2.3). Nach der gesetzlichen Konzeption der Invalidenleistungen aus Erster und Zweiter Säule sind die Fest legungen der IV-Stelle bezüglich Entstehung, Höhe und Beginn des Renten anspruchs grundsätzlich für die Invalidenrente der obligatorischen beruflichen Vorsorge massgebend und verbindlich. Das im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren festgelegte Valideneinkommen muss dem Grundsatz nach auch in der berufsvorsorgerechtlichen Überentschädigungsberechnung Berücksichtigung finden. Ausgangspunkt ist daher der Grundsatz der Kongruenz von Validenein kommen und mutmasslich entgangenem Verdienst i m Sinne von Art. 34a Abs. 1 BVG . Im Sinne einer Vermutung ist davon auszugehen, dass das von der IV-Stelle festgelegte Valideneinkommen dem mutmasslich entgangenen Verdienst nach Art. 34a Abs. 1 BVG entspricht. Die Annahme einer überproportionalen (das heisst über die Lohn- und Preisentwicklung hinausgehenden) Einkommens entwicklung muss auf Lebensgeschehnissen gründen, die schon in der Zeit vor Eintritt des versicherten Ereignisses ihren Anfang genommen haben, es sei denn, die Einkommenserhöhung habe von der Natur des ihr zugrundeliegenden Motivs her überhaupt erst nach dem versicherten Ereignis eintreten können (BGE 143 V 91 E. 3.2 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_819/2018 vom 2
- Mai 2019 E. 2.3.2 mit Hinweisen). Auch wenn nach dem Gesagten zwar eine Vermutung besteht, dass das invali denversicherungsrechtlich relevante Valideneinkommen dem mutmasslich entgangenen Verdienst im Sinne von Art. 34a Abs. 1 BVG entspricht, ist das erstere indessen nicht unmittelbar bindend. Vielmehr ist den spezifischen Gege benheiten und tatsächlichen Chancen des Versicherten auf dem für ihn in Betracht kommenden Arbeitsmarkt Rechnung zu tragen. Ausgehend vom zuletzt vor Eintritt der gesundheitlichen Beeinträchtigung mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit erzielten Verdienst sind alle einkommensrelevanten Verände rungen (Teuerung, Reallohnerhöhung, Karriereschritte und so weiter) zu berück sichtigen, welche ohne Invalidität überwiegend wahrscheinlich eingetreten wären. Anders als im Invalidenversicherungsrecht mit der Beurteilungsgrundlage des ausgeglichenen Arbeitsmarkts basiert das zumutbarerweise erzielbare Einkommen aber allein auf dem Zumutbarkeitsgrundsatz, welcher die Berück sichtigung pers önlicher und weiterer Umstände verlangt. Im Unterschied zum IV-Verfahren kann die versicherte Person (oder die Vorsorgeeinrichtung) somit alle arbeitsmarktbezogenen und persönlichen Umstände anführen, die ein Abweichen vom Valideneinkommen rechtfertigen. Solche Abweichungen hat die versicherte Person nicht nur mit Bezug auf das mit dem Invalideneinkommen äquivalente Resterwerbseinkommen, sondern auch betreffend den mutmasslich entgangenen Verdienst zu substantiieren und in Nachachtung ihrer Mitwirkungspflicht die erforderlichen Beweise zu offerieren (Urteil des Bundesgerichts 9C_819/2018 vom 2
- Mai 2019 E. 4.1 mit Hinweisen).
- 5 Im Vorsorgereglement der Beklagten, gültig ab
- Juli 2017, wird in Art. 45 geregelt, dass Invaliden- und Hinterlassenenleistungen gekürzt werden, sobald sie zusammen mit anderen anrechenbaren Einkünften 90 % des mutmasslich ent gangenen Einkommens bzw. 90 % des Betrages, der bei einer Überentschädi gungsberechnung unmittelbar vor Erreichen des ordentlichen Pensionierungs alters als mutmasslich entgangenes Einkommen zu betrachten war, übersteigen. Bei der Bestimmung des zumutbarerweise erzielten Erwer b s- oder Ersatzein kommens wird grundsätzlich auf das Invalideneinkommen gemäss IV abgestellt ( Art. 45 Abs. 4 VSR). Diese Regelung entspricht im Wesentliche n den gesetz lichen Bestimmungen. 3 . 3 .1 Die Beklagte anerkennt ihre grundsätzliche Leistungspflicht. Unbestritten ist der festg esetzte Invaliditätsgrad von 50 % wie auch die berechnete Höhe der (unge kürzten) Invalidenleistungen im Betrag von jährlich Fr. 21’828 .-- zuzüglich zweier Kinderrenten von je Fr. 4'368 .-- pro Jahr (vgl. Neuberechnung Überent schädigung vom 1
- Dezember 2020, Urk. 2/11) . Streitig und zu klären ist indes, ob und wie weit die Rentenbetreffnisse aus der beruflichen Vorsorge zu kürzen sind. Im Vordergrund steht dabei die Frage, auf welcher Bezugsgrösse die Über entschädigungsgrenze festzulegen ist bzw. in welcher Höhe der mutmasslich ent gangene Verdienst festzusetzen ist. 3 .2 Der Kläger trat die Stelle bei Z.___ AG per
- Dezember 2016 an und zog mit seiner Familie damals von C.___ nach D.___ , in die Nähe seines damaligen Arbeitsortes in E.___ (vgl. hierzu Urk. 9 und Urk. 17) . Im Juni 2017 erkrankte der Kläger, was verschieden hohe Arbeitsunfähigkeiten nach sich zog (vgl. Urk. 18/36) und schliesslich zu einer Vertragsanpassung der Z.___ im Jahr 2019 auf ein Pensum von 50 % führte ( Urk. 2/6) . Mit Schreiben vom
- Juni 2019 teilte die Z.___ dem Kläger mit, dass sein Arbeitsort ab dem
- Oktober 2019 F.___ sein werde ( Urk. 2/7). Am 2
- Februar 2020 erhielt der Kläger die Kündigung unter Hinweis darauf, dass im Zusammenhang mit den angekün digten strukturellen Veränderungen in der Division G.___ das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der vertraglichen Kündigungsfrist von 3 Monaten per 3
- Mai 2020 aufgelöst werde ( Urk. 2/8). Dem Kläger gelang es, per
- Juni 2020 - somit nahtlos - bei A.___ eine Stelle als Software-Entwickler in einem Pensum von 50 % mit einem brutto Jahressalär von Fr. 56'700.-- anzutreten ( Urk. 2/9). 3 .3 Die Beklagte brachte insbesondere vor, dass in der Regel anzunehmen sei, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Der Kläger habe bereits vorher seinen Wohnort gewechselt, um die Stelle bei Z.___ anzutreten und hätte entweder den veränderten Arbeitsort mit dem wesentlich längeren Arbeitsweg auf sich genommen oder hätte den Wohnort erneut gewech selt ( Urk. 9, Urk. 23). Dem ist entgegen zu halten, dass Z.___ dem Kläger gemäss eigenen Angaben in der Kündigung vom 2
- Februar 2020 aufgrund der strukturellen Verände rungen in seiner Division gekündigt hat - er hätte folglich ohnehin eine neue Arbeitsstelle suchen müssen ( Urk. 2/8). Dass im Arbeitszeugnis vom 3
- Mai 2020 vermerkt wurde, dass der Kläger das Unternehmen auf eigenen Wunsch verlasse, ist - gestützt auf den Mailverkehr des Klägers mit der ehemaligen Arbeitgeberin - auf d ie entsprechende Vereinbarung der Z.___ mit dem Kläger zurückzu führen ( Urk. 26/48). Damit erübrigt sich die Frage, ob der Kläger den längeren Arbeitsweg auf sich genommen oder den Wohnort erneut gewechselt hätte, da ihm überwiegend wahrscheinlich aufgrund der Umstrukturierung gekündigt worden ist. 3 .4 3 .4 .1 Die Beklagte brachte des Weiteren vor, dass das höhere Einkommen aufgrund des absolvierten CAS Digital IT Architecture , welche r je hälftig von Z.___ sowie der Invalidenversicherung bezahlt wurde, zustande gekommen sei. D en CAS hätte der Kläger im Gesundheitsfalle nicht absolviert - er hätte seine Stelle bei Z.___ überwiegend wahrscheinlich beibehalten und der mutmasslich entgan gene Verdienst sei entsprechend festzusetzen. Anlässlich der Besprechung des Fallführers der Invalidenversicherung zusammen mit dem Kläger und Vertretern der Z.___ vom 1
- September 2018 wurde fest gehalten, dass der Kläger den CAS möglichst schnell machen möchte. Er habe aufgrund eines Jahres Abwesenheit den Anschluss verloren und möchte schnellstmöglich das vorherige Niveau wieder erreichen. Die Vertreter der Z.___ sahen die Stelle mittelfristig als gefährdet an, da der Kläger alle internen Kurse verpasst habe und in diesem Jahr im IT-Bereich viel gelaufen und darum eine grössere Know-How -Lücke entstanden sei. Die Weiterbildung werde helfen, den Anschluss wieder zu finden ( Urk. 14/30). Entsprechend wurde der Kurs mit 12.5 Präsenztagen und Kosten von Fr. 9'900.-- von der Invalidenversicherung sowie der Z.___ h älftig übernommen ( Urk. 14/32). Damit sollte der CAS eine Wissenslücke schliessen, welche ohne gesundheitliche Einschränkung überwie gend wahrscheinlich gar nicht entstanden wäre. 3 .4 .2 In der Stellenausschreibung der A.___ als Software Entwickler/in Visual Studio wurde die Freude an technisch anspruchsvollen Knacknüssen, an neuem Wissen aufbauen, an selbständigem Arbeiten, an Arbeiten in einem kleinen Team sowie praktische Erfahrung mit Visual Studio C#, .Net, C++, MFC, Microcontroller, TFS und Datenbanken MS-SQL-Server gefo r dert ( Urk. 2/16). Der vom Beschwerde führer absolvierte CAS war damit nicht überwiegend wahr scheinlich zwingende Voraussetzung für die Einstellung bei A.___ . D ie Einkom menssteigerung bei der angetreten en Stelle bei A.___ ist damit wahr scheinlich auf die gewonnene Arbeitserfahrung bei Z.___ als erstem Arbeit geber nach dem Abschluss der Höheren Fachschule zurückzuführen. Des Weiteren dürfte dem Beschwerdeführer auch entgegengekommen sein, dass im zweiten Halbjahr 2019 viele offene Stellen im Bereich Informationstechnik und Informa tionsdienst zu besetzen gewesen sind und sich dies auch im ersten Quartal 2020 nur leicht entspannte (vgl. Bundesamt für Statistik, Anzah l offene Stellen, Urk. 18/24). Zusammenfassend ist überwiegend wahrscheinlich, dass sich der Kläger auch im Gesundheitsfalle aufgrund der Kündigung durch die Z.___ neu orientiert und die Stelle bei A.___ als Gesunder in einem 100%-Pensum angetreten hätte - sei es mit oder ohne vorheriges Absolvieren des CAS. 3.4.3 Selbst davon ausgehend, dass der CAS zu der Einkommenssteigerung geführt hätte, ändert dies nichts: Der Beschwerdeführer ist Vater von zwei Kindern, geboren 2010 und 2013, und arbeitete vom
- Juni 2013 bis 3
- November 2016 in einem 70 % als Projektleiter für Haussteuerungen und IT Infrastruktur und absolvierte von Januar bis April 2016 nebenberuflich die Höhere Fachschule A.___ , wo er sich zum diplomierten Techniker HF Informatik ausbilden liess und den Studiengang mit einem Notendurchschnitt von 5.2 abschloss ( Urk. 18/38). Dies zeigt eine hohe Einsatzbereitschaft und den Willen, sich trotz familiärer und beruflicher Verpflichtungen weiterzubilden um beruflich fortzukommen. Damit ist überwiegend wahrscheinlich, dass der Kläger sich auch im Gesundheitsfalle weiter fortgebildet hätte, insbesondere da die beiden Kinder während der Ausbil dungsdauer des CAS vom 1
- September 2018 bis zum 2
- Februar 2019 bereits den Kindergarten bzw. die Schule besuchten ( Urk. 14/32). 3.5 D ie Kinderzulagen sind nur dann zum mutmasslich entgangenen Verdienst hinzuzählen, wenn diese von der versicherten Person ohne das schädigende Ereignis bezogen würden. Die Kinderzulagen für die beiden Kinder des Klägers werden unstrittig von der Mutter bezogen , welche im Wohnkanton arbeitet. Der Kläger seinerseits hätte spätestens mit der Verlegung des Arbeitsplatzes nach F.___ bzw. B.___ einen ausserkantonalen Arbeitsort gehabt, womit er auch ohne das schädigende Ereignis nicht mehr der primär Bezugsberechtigte gewesen wäre (vgl. Art. 7 lit . d des Bundesgesetzes über die Familienzulagen und Finanzhilfen an Familienorganisationen, FamZG ). Ein durch das schädigende Ereignis entga n gener Verdienst be steht damit bezüglich der Kinderzulagen nicht. Darüber hinaus würde eine Anrechnung der Kinderzulagen trotz effektiven Bezugs durch seine Ehefrau zu einer nicht nachvollziehbaren Begünstigung führen.
- 4.1 Der mutmasslich entgangene Verdienst ist entsprechend dem Einkommen für ein 100%-Pensum bei A.___ in Höhe von Fr. 113'400.-- ( Fr. 56'700.--x 2; vgl. Lohn vereinbarung 2020, Urk. 2/9) jährlich festzusetzen, womit die Überentschädi gungsgrenze bei Fr. 102'060.-- liegt ( Fr. 113'400.-- x 0.9). Zieht man davon das erzielte Einkommen in Höhe von Fr. 56'700.-- sowie die Leistungen der eidge nössischen Invalidenver sicherung in Höhe von total Fr. 23'964.-- ab (Verfügung der IV vom 2
- Juli 2019, Urk. 2/4-5) , verbleibt ein Betrag von Fr. 21'396.--. Die ungekürzten Rentenleistungen der Beklagten betrügen Fr. 30'564.--, womit infolge der vorliegenden Überentschädigung eine Kürzung der jährlichen Rentenleistungen von Fr. 9'168.-- vorzunehmen ist . Damit hat der Kläger Anspruch auf Renten der Beklagten (persönliche Invalidenrente zuzüglich Kinderrenten) in Höhe von Fr. 21'396.-- (vgl. Berechnung Überentschädigung, Urk. 10/3). 4.2 Das Bruttoeinkommen bei B.___ AG beträgt Fr. 57'499.-- ( Fr. 4'423.-- x 13), bzw. aufgerechnet auf 100 % Fr. 114'998.-- jährlich (Arbeitsvertrag B.___ AG vom 2
- Juli 2021, Urk. 18/46) und ist damit nur minim höher als das Jahres einkommen bei A.___ in Höhe von Fr. 113'400.-- in einem 100%-Pensum. Ent sprechend liegt keine wesentliche Änderung zu Gunsten oder zu Ungunsten des Klägers vor (vgl. E. 2.3), womit der erneute Stellenwechsel und das damit verbundene veränderte Einkommen keine neue Überentschädigungsberechnung rechtfertigt . 5 . Der mutmasslich entgangene Verdienst ist ab dem
- Juni 2020 in Höhe von F r. 113'400.-- festzusetzen, womit die Überentschädigungsgrenze bei F r. 1 02'060.-- liegt. Die Klage ist entsprechend teilweise gutzuheissen und die Beklagte ist zu verpflichten, dem Kläger mit Wirkung ab dem
- Juni 2020 Rentenbetreffnisse von jährlich Fr. 21'396.-- auszurichten. Von der Beklagten in dieser Zeitspanne bereits geleistete Zahlungen sind ihr entsprechend anzu rechnen. Im Übrigen (vgl. Urk. 25) ist die Klage abzuweisen.
- 6.1 Das Klageverfahren ist kostenlos ( Art. 73 Abs. 2 BVG). 6.2 Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) hat die obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierig keit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen ( § 34 Abs. 3 GSVGer ). Mit Klage vom 1
- März 2021 beantragte der Kläger eine Parteientschädigung. Eine Honorarnote wurde nicht eingereicht, womit die Entschädigung nach Ermessen festzusetzen ist ( § 7 Abs. 2 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht, GebV SVGer ). Unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Pro zesses ist für den notwendigen Aufwand eine auf das Mass des Obsiegens redu zierte Entschädigung in Höhe von Fr. 2’8 00.-- (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) angemessen. Der Beklagten steht als mit öffentlichrechtlichen Aufgaben betraute Organisation keine Parteientschädigung zu (BGE 112 V 356 E. 6 S. 362 mit Hinweise; vgl. auch nicht publizierte E. 5b von BGE 127 V 176, Urteil des Bundesgerichts U 329/99 vom 2
- Juni 2001). Das Gericht erkennt:
- In teilweiser Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, dem Kläger mit Wirkung ab
- Juni 2020 Rentenbetreffnisse von Fr. 21'396.-- pro Jahr (abzüglich der bereits geleisteten Zahlungen) auszurichten. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
- Das Verfahren ist kostenlos.
- Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine Prozessentschädigung von Fr. 2'8 00 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen.
- Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Christian Haag - Rechtsanwältin Marta Mozar - Bundesamt für Sozialversicherungen
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
- Juli bis und mit 1
- August sowie vom 1
- Dezember bis und mit dem
- Januar ( Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstCasanova
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich BV.2021 .00018
IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichterin Fankhauser Gerichtsschreiberin Casanova Urteil vom 2 9. Juni 2022 in Sachen X.___ Kläger vertreten durch Rechtsanwalt Christian Haag Häfliger Haag Häfliger AG, Rechtsanwälte und Notare Schwanenplatz 7, Postfach, 6002 Luzern gegen Pensionskasse Y.___ c/o Z.___ AG Beklagte vertreten durch Rechtsanwältin Marta Mozar Hubatka Müller Vetter, Rechtsanwälte Seestrasse 6, Postfach, 8027 Zürich Sachverhalt: 1.
X.___ , geboren 1981, arbeitete vom 1. D ezember 2016 bis zum 3 1. Mai 2020 für die Z.___ AG als Softwareentwickler Gebäudeautomation in einem 100%-Pensum und war in dieser Eigenschaft bei der Pensionskasse Y.___ (nachfolgend PK Y.___)
berufsvorsorge versichert ( Urk. 14/6, Kündigung vom 2 6. Februar 2020, Urk. 14/89/5 ).
Am 2 4. Juli 2018 (Eingangsdatum) meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf Schäden am Nervensystem nach operativer Tumorentfernung an der Schä delbasis mit Schmerzen beim Essen, Trinken, Zähneputzen, beeinträchtigtem Sehvermögen durch Pupillenasymmetrie, Tinnitus und schneller Ermüdung der linken Gesichtshälfte bei der Sozialversicherungsanstalt Kanton Aargau, IV-Stelle , zum Leistungsbezug an ( Urk. 14/6). Die IV-Stelle tätigte medizinische und erwerbliche Abklärungen und übernahm im Rahmen von Frühinterventionsmass nahmen die Hälfte der Kosten für den Lehrgang Digital IT Architecture CAS - die weiteren Kosten übernahm die Z.___ als Arbeitgeber in ( Mitteilung vom 2 0. September 2018, Urk. 14/32). Nach weiteren Abklärungen sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügung en vom 2 2. und 2 5. Juli 2019 ab dem 1. Januar 2019 eine halbe Rente zu und konstatierte, dass das Wartejahr im Juni 2018 abgelaufen sei, allerdings aufgrund einer verspäteten Anmeldung erst ab dem 1. Januar 2019 eine Rente zugesprochen werde. In diesem Zeitpunkt habe eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit bestanden, womit ein Anspruch auf eine halbe Rente bestehe ( Urk. 14/83-84).
Nach Kündigung des Arbeitsverhältnisses bei der Z.___ AG per 3 1. Mai 2020 trat der Versi cherte per 1. Juni 2020 eine neue Stelle bei A.___ AG an (Arbeitsvertrag vom 20./2 3. März 2020, Urk. 14/89).
Im Rahmen der von der IV-Stelle eingeleiteten Revision im Jahr 2020 (Revisions fragebogen vom 1 3. Mai 2020, Urk. 14/91) wurde die halbe Rente unverändert bestätigt (Mitteilung vom 1 4. Oktober 2020, Urk. 14/98). 2.
Die PK Y.___ prüfte die IV-Akten und bejahte den Anspruch auf eine berufs vorsorgerechtliche Invalidenrente ( Urk. 9). Nachdem der Versichert e die neue Stelle bei A.___ angetreten hatte, nahm die PK Y.___ eine neue Überentschä digungsberechnung vor, woraus eine Kürzung der Invalidenrente und der zwei Kinderrenten um jährlich gerundet Fr. 18'600.-- hervorging (Neuberechnung Überentschädigung vom 1 7. Dezember 2020, Urk. 2/11; vgl. auch Begründung Überentschädigung vom 1 8. Februar 2021, Urk. 2/13). 3.
Mit Eingabe vom 1 9. März 2021 reichte der Versicherte am hiesigen Gericht Klage gegen die PK Y.___ ein und beantragte, dass die Beklagte dem Kläger ab dem 1. Juni 2020 bei einem mutmasslich entgangenen Verdienst von Fr. 120'600.-- und einer Überentschädigungsgrenze von Fr. 108'540.-- die BVG-IV-Rente (inkl. Kinderrenten) um maximal Fr. 2'688. -- kürze. Die Beklagte habe ihm ab dem 1. Juni 2020 eine Invalidenrente der beruflichen Vorsorge (inkl. Kinderrenten) von jä h r lich Fr. 27'876.-- bzw. monatlich Fr. 2'323.-- zu bezahlen ( Urk. 1). Mit Klageantwort vom 9. Juli 2021 ( Urk. 9 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 10/2-3) schloss die Beklagte auf Abweisung der Klage. Nach Beizug der IV-Akten ( Urk. 14/1-107) hielt der Kläger replicando an seinen Anträgen fest ( Urk. 17). Mit Duplik vom 1. Dezember 2021 schloss die Beklagte weiterhin auf Abweisung der Klage ( Urk. 23). Mit Triplik vom 1 4. Dezember 2021 ( Urk.
25) änderte der Kläger vor dem Hintergrund, dass er per 1. Oktober 2021 eine neue Stelle bei der B.___ AG angetreten hatte, seine Rechtsbegehren folgendermassen: «1.1
Die Beklagte habe dem Kläger ab dem 1. Juni 2020 bis Ende September 2021 bei einem mutmasslich entgangenen Verdienst von Fr. 120'600.-- und einer Überentschädigungsgrenze von Fr. 108'540.-- die BVG-IV-Rente (inklusive Kinderrenten) um maximal Fr. 2'688.-- zu kürzen. 1.2
Die Beklagte habe dem Kläger ab dem 1. Oktober 2021 bei einem mutmass lich entgangenen Verdienst von Fr. 122'198.-- und einer Überentschädi gungsgrenze von Fr. 109'978.20 eine ungekürzte BVG-IV-Rente (inklusive Kinderrenten) zu bezahlen. 2.1
Die Beklagte habe dem Kläger ab dem 1. Juni 2020 bis Ende September 2021 eine BVG-IV-Rente (inklusive Kinderrenten) von jährlich Fr. 27'876.-- bzw. monatlich Fr. 2' 323 .-- zu bezahlen. 2.2
Die Beklagte habe dem Kläger ab dem 1. Oktober 2021 eine ungekürzte BVG-IV-Rente (inklusive Kinderrenten) von jährlich Fr. 30'564.-- bzw. monatlich Fr. 2'547.-- zu bezahlen. 3.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen inklusive Mehrwertsteuer zulasten der Beklagten.»
Die Beklagte hielt mit Quadruplik an ihren Anträgen fest ( Urk. 29), worüber der Kläger am 1 7. Januar 2022 in Kenntnis gesetzt wurde ( Urk. 30). 4.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Der Kläger hielt dafür, dass der mutmasslich entgangene Verdienst weder dem versicherten Verdienst noch dem durch die IV-Stelle festgelegten Validenein kommen entspreche. Bei Teilinvalidität sei der mutmasslich entgangene Verdienst aufgrund völliger Erwerbsunfähigkeit festzusetzen und die bei teilweiser Arbeits fähigkeit noch erzielten und zumutbarerweise noch erzielbaren Erwerbseinkünfte seien abzuziehen . Der Kläger hätte in casu auch ohne Erkrankung eine neue Arbeitsstelle gesucht und gefunden, so dass der mutmasslich entgangene Verdienst im aktuellen Zeitpunkt demjenigen der aktuellen Arbeitsstelle entspre che. Ein Stellenwechsel wäre aufgrund des Verschiebens der Arbeitsstelle durch die Z.___ mit einem erheblich längeren Arbeitsweg ohnehin erfolgt - darüber hinaus habe er bei Z.___ keine Lohnerhöhung erhalten und sei unterdurch schnittlich bezahlt gewesen. Er hätte entsprechend im Validitätsfall die neue Anstellung bei A.___ angenommen - und zwar in einem Pensum von 100 % , da die Stelle entsprechend ausgeschrieben gewesen sei. Die Kürzung sei auch unzu lässig unter Berücksichtigung, dass seine Frau mittlerweile die Kinderzulagen beziehe. Erstens würde der Kläger ohne Erkrankung weiterhin Kinderzulagen beziehen, womit sie zum mutmasslich entgangenen Verdienst zu zählen seien. Zweitens dürfte andernfalls die Kinderrente der IV nicht angerech net werden und die Überentschädigungsberechnung müsste in diesem Umfang ebenfalls erhöht werden . Entsprechend s ei der Lohn bei A.__ in ein em Vollzeitpensum zuzüglich Kinderzulagen in Höhe von Fr. 120'600.-- als mutmasslich entgangener Verdienst heranzuziehen. Die Überentschädigungsgrenze von 90 % liege entsprechend bei Fr. 108'540.--. Ziehe man davon die Leistungen der IV, der Beklagten sowie den effektiv erzielten Lohn ab, resultiere eine Überversicherung in Höhe von Fr. 2'688.-- jährlich. Zu einem gleichen Resultat komme man bei Heranziehen eines durchschnittlichen Lohnes gemäss Salarium ( Urk. 1). 1.2
Die Beklagte brachte demgegenüber vor ( Urk. 9), dass bei der Ermittlung des mut masslich entgangenen Verdienstes in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Lohn anzu knüpfen sei, da es empirischer Erfahrung entspreche, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre; Ausnahmen müssten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein. Dies sei in casu nicht der Fall, da der Kläger bereits früher trotz schulpflichtigem Kind einen Wohnortswechsel in Kauf genommen habe - es sei nicht anzunehmen, dass er dies kein zweites Mal mehr getan hätte. Darüber hinaus habe der Kläger die neue Stelle lediglich erhal ten, da er aufgrund der gesundheitlichen Situation eine Umschulung gemacht habe in Form eines CAS. Er habe sich bereits bei der IV-Stelle nach Unterstützung erkundigt, da ihn die neue Stelle überfordere - dies sei massgeblich auf die erhöhten Anforderungen zurückzuführen, denen er möglicherweise auch als Gesunder nicht gewachsen gewesen wäre. Im Gesundheitsfalle hätte er diese Umschulung nicht absolviert, womit er auch die neue Stelle nicht hätte antreten können. Darüber hinaus würde die Anrechnung der Kinderzulagen in der Über entschädigungsberechnung zu einer unzulässigen Begünstigung führen, da seine erwerbstätige Eh efrau diese erhalte . Die Kinderrente n, die ja effektiv fliessen würden , seien natürlich zu berücksichtigen. 1.3
Ergänzend machte der Kläger geltend, dass ihm infolge Umstrukturierung gekün digt worden sei - entsprechend wäre er ohnehin gezwungen gewesen, eine neue Arbeitsstelle zu suchen. Die Frage des Wohnortwechsels erübrige sich damit grundsätzlich. Die bei der Z.___ gewonnene Arbeitserfahrung habe ihm gehol fen , eine neue Stelle zu finden , und die offenen Informatikstellen hätten in den zwei letzten Quartalen 2019 nie erreichte Höchststände gehabt. Der Kläger hä tte den CAS auch ohne gesundheitliche Beeinträchtigung absolviert, da durch die Einschulung der Kinder eine höhere zeitliche Verfügbarkeit vorhanden sei . Darüber hinaus sei der CAS nicht gefordert gewesen für die Anstellung bei A.___ . Der Lohnanstieg sei einzig auf die ausgebliebene Lohnentwicklung bei Z.___ als auch auf die besseren arbeitsmarktlichen Aussichten zurückzuführen. Die angebliche Überforderung sei durch die belastende gesundheitliche Situation zustande gekommen, nicht aufgrund einer Überforderung bei der Arbeit. Es sei ihm zwischenzeitlich gelungen, ohne Unterstützung der IV, eine Anstellung zu finden, welche ihm aufgrund der Technologien und Arbeitsmethodik besser entspreche. Ausserdem wiege der CAS das gesundheitsbedingt reduzierte Pensum und die damit einhergehende schwierigere Stellensuche keineswegs auf - da in einem Vollzeitpensum auch Führungspositionen möglich wären , welche mit einem höheren Verdienst einhergehen würden ( Urk. 17). 1.4
Die Beklagte machte in der Duplik geltend, dass im Arbeitszeugnis - entgegen der Kündigung - festgehalten werde, dass der Kläger die Firma auf eigenen Wunsch verlasse. Die Annahme einer überproportionalen Einkommensentwicklung müsse auf Lebensgeschehnissen gründen, die schon in der Zeit vor Eintritt des versi cherten Ereignisses ihren Anfang genommen hätten - solche lägen in casu aber nicht vor. Der Lohn bei der A.___ sei nicht massgebend, vielmehr sei auf die Tabellenlöhne des Bundesamtes für Statistik abzustellen, wobei der so ermittelte Lohn etwas tiefer sei als der, den der Kläger bei der Z.___ erzielt habe ( Urk. 23). 1.5
Mit Schreiben vom 1 4. Dezember 2021 machte der Kläger geltend, dass er - nach dem er die Kündigung erhalten habe - noch selbst gekündigt habe, um im Arbeitszeugnis eine günstigere Formulierung zu erhalten. Seit dem 1. Oktober 2021 habe der Kläger eine neue Anstellung, in welcher der mutmasslich entgan gene Verdienst bei Fr. 114'998.-- liege, wozu noch die Kinderzulagen zu rechnen seien. Entsprechend sei ab 1. Oktober 2021 eine ungekürzte BVG-IV-Rente zu bezahlen ( Urk. 25). 1.6
Die Beklagte führte hierzu aus, das s eine Neuberechnung per 1. Oktober 2021 nicht durchzuführen sei, da sowohl die Reglements- als auch die Gesetzesbe stimmungen eine wesentliche Änderung der Verhältnisse verlange. Eine solche liege vor, wenn die daraus resultierende Leistungsanpassung 10 % oder mehr betrage - in casu ändere das effektiv erzielte Einkommen aber um weniger als 2 % ( Urk. 29). 2.
2.1
Nach Art. 66 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts (ATSG) werden R enten und Abfindungen nach den Bestim mungen des jeweiligen Einzelgesetzes und in nachstehender Reihenfolge gewährt: a. von der Alters- und Hinterlassenenversicherung oder der Invaliden - versicherung ; b. von der Militärversicherung oder der Unfallversicherung; c. von der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge nach dem Bundesgesetz über die berufliche Alters , Hinterlassenen- und Invaliden vorsorge (BVG). 2 .2
In der seit dem 1. Januar 2017 gültigen Fassung von Art. 34a BVG wird im Gesetz festgehalten, dass d ie Vorsorgeeinrichtung die Hinterlassenen- und Invaliden leistungen kürzen kann , soweit diese zusammen mit anderen Leistungen gleicher Art und Zweckbestimmung sowie weite ren anrechenbaren Ein künften 90 % des mutmasslich entgangenen Verdienstes übersteigen. Gemäss Art. 24 Abs. 1 der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2 ) in der seit dem 1. Januar 2017 gültigen Fassung kann die Vorsorgeein richtung bei der Kürzung von Invalidenleistungen vor Erreichen des ordentlichen Renten alters und von Hinterlassenenleistungen folgende Leistungen und Einkünfte anrechnen: a. Hinterlassenen- und Invalidenleistungen, die andere in- und ausländische Sozialversicherungen und Vorsorgeeinrichtungen der leistungsberechtig ten Person aufgrund des schädigenden Ereignisses ausrichten; dabei wer den Kapitalleistungen mit ihrem Rentenumwandlungswert angerechnet;
b. Taggelder aus obligatorischen Versicherungen;
c. Taggelder aus freiwilligen Versicherungen, wenn diese mindestens zur Hälfte vom Arbeitgeber finanziert werden;
d. wenn die versicherte Person Invalidenleistungen bezieht: das weiterhin erzielte oder zumutbarerweise noch erzielbare Erwerbs- oder Ersatzein kom men.
2 .3
Die Vorsorgeeinrichtung kann die Voraussetzungen und den Umfang einer Kürzung jederzeit überprüfen und ihre Leistungen anpassen, wenn die Verhält nisse sich wesentlich ändern ( Art. 24 Abs. 5 BVV2). Als wesentliche Änderung der Verhältnisse gilt eine Leistungsanpassung in der Grössenordnung von min destens 10 % zugunsten oder zuungunsten der rentenbeziehenden Person. Erfährt ein einzelner Berechnungsfaktor, wie beispielsweise das Hinzutreten eines weiteren Kinderrentenanspruchs, eine wesentliche, das heisst an sich eine Leis tungsanpassung von mindestens 10 % bewirkende Änderung, prüft die Vorsor geeinrichtung allseitig und ohne Bindung an früher ermittelte Faktoren, ob und in welchem Umfange eine Überentschädigung vorliegt (BGE 143 V 91 E. 4). 2.4
Der mutmasslich entgangene Verdienst entspricht dem gesamten Erwerbs- oder Ersatzeinkommen, das die versicherte Person ohne das schädigende Ereignis mut masslich erz ielen würde ( Art. 24 Abs. 6 BVV
2) und zwar im Zeitpunkt, in dem sich die Kürzungsfrage stellt (BGE 137 V 20 E. 5.2.3). Nach der gesetzlichen Konzeption der Invalidenleistungen aus Erster und Zweiter Säule sind die Fest legungen der IV-Stelle bezüglich Entstehung, Höhe und Beginn des Renten anspruchs grundsätzlich für die Invalidenrente der obligatorischen beruflichen Vorsorge massgebend und verbindlich. Das im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren festgelegte Valideneinkommen muss dem Grundsatz nach auch in der berufsvorsorgerechtlichen Überentschädigungsberechnung Berücksichtigung finden. Ausgangspunkt ist daher der Grundsatz der Kongruenz von Validenein kommen und mutmasslich entgangenem Verdienst i m Sinne von Art. 34a Abs. 1 BVG . Im Sinne einer Vermutung ist davon auszugehen, dass das von der IV-Stelle festgelegte Valideneinkommen dem mutmasslich entgangenen Verdienst nach Art. 34a Abs. 1 BVG entspricht. Die Annahme einer überproportionalen (das heisst über die
Lohn- und Preisentwicklung hinausgehenden) Einkommens entwicklung muss auf Lebensgeschehnissen gründen, die schon in der Zeit vor Eintritt des versicherten Ereignisses ihren Anfang genommen haben, es sei denn, die Einkommenserhöhung habe von der Natur des ihr zugrundeliegenden Motivs her überhaupt erst nach dem versicherten Ereignis eintreten können (BGE 143 V 91 E. 3.2 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_819/2018 vom 2 8. Mai 2019 E. 2.3.2 mit Hinweisen).
Auch wenn nach dem Gesagten zwar eine Vermutung besteht, dass das invali denversicherungsrechtlich relevante Valideneinkommen dem mutmasslich entgangenen Verdienst im Sinne von Art. 34a Abs. 1 BVG entspricht, ist das erstere indessen nicht unmittelbar bindend. Vielmehr ist den spezifischen Gege benheiten und tatsächlichen Chancen des Versicherten auf dem für ihn in Betracht kommenden Arbeitsmarkt Rechnung zu tragen. Ausgehend vom zuletzt vor Eintritt der gesundheitlichen Beeinträchtigung mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit erzielten Verdienst sind alle einkommensrelevanten Verände rungen (Teuerung, Reallohnerhöhung, Karriereschritte und so weiter) zu berück sichtigen, welche ohne Invalidität überwiegend wahrscheinlich eingetreten wären. Anders als im Invalidenversicherungsrecht mit der Beurteilungsgrundlage des ausgeglichenen Arbeitsmarkts basiert das zumutbarerweise erzielbare Einkommen aber allein auf dem Zumutbarkeitsgrundsatz, welcher die Berück sichtigung pers önlicher und weiterer Umstände verlangt. Im Unterschied zum IV-Verfahren kann die versicherte Person (oder die Vorsorgeeinrichtung) somit alle arbeitsmarktbezogenen und persönlichen Umstände anführen, die ein Abweichen vom Valideneinkommen rechtfertigen. Solche Abweichungen hat die versicherte Person nicht nur mit Bezug auf das mit dem Invalideneinkommen äquivalente Resterwerbseinkommen, sondern auch betreffend den mutmasslich entgangenen Verdienst zu substantiieren und in Nachachtung ihrer Mitwirkungspflicht die erforderlichen Beweise zu offerieren (Urteil des Bundesgerichts 9C_819/2018 vom 2 8. Mai 2019 E. 4.1 mit Hinweisen). 2. 5
Im Vorsorgereglement der Beklagten, gültig ab 1. Juli 2017, wird in Art. 45 geregelt, dass Invaliden- und Hinterlassenenleistungen gekürzt werden, sobald sie zusammen mit anderen anrechenbaren Einkünften 90 % des mutmasslich ent gangenen Einkommens bzw. 90 % des Betrages, der bei einer Überentschädi gungsberechnung unmittelbar vor Erreichen des ordentlichen Pensionierungs alters als mutmasslich entgangenes Einkommen zu betrachten war, übersteigen. Bei der Bestimmung des zumutbarerweise erzielten Erwer b s- oder Ersatzein kommens wird grundsätzlich auf das Invalideneinkommen gemäss IV abgestellt ( Art. 45 Abs. 4 VSR). Diese Regelung entspricht im Wesentliche n den gesetz lichen Bestimmungen. 3 .
3 .1
Die Beklagte anerkennt ihre grundsätzliche Leistungspflicht. Unbestritten ist der festg esetzte Invaliditätsgrad von 50 % wie auch die berechnete Höhe der (unge kürzten) Invalidenleistungen im Betrag von jährlich Fr. 21’828 .-- zuzüglich zweier Kinderrenten von je Fr. 4'368 .-- pro Jahr (vgl. Neuberechnung Überent schädigung vom 1 7. Dezember 2020, Urk. 2/11) . Streitig und zu klären ist indes, ob und wie weit die Rentenbetreffnisse aus der beruflichen Vorsorge zu kürzen sind. Im Vordergrund steht dabei die Frage, auf welcher Bezugsgrösse die Über entschädigungsgrenze festzulegen ist bzw. in welcher Höhe der mutmasslich ent gangene Verdienst festzusetzen ist. 3 .2
Der Kläger trat die Stelle bei Z.___ AG per 1. Dezember 2016 an und zog mit seiner Familie damals von C.___ nach D.___ , in die Nähe seines damaligen Arbeitsortes in E.___
(vgl. hierzu Urk. 9 und Urk. 17) . Im Juni 2017 erkrankte der Kläger, was verschieden hohe Arbeitsunfähigkeiten nach sich zog (vgl. Urk. 18/36) und schliesslich zu einer Vertragsanpassung der Z.___
im Jahr 2019 auf ein Pensum von 50 % führte ( Urk. 2/6) . Mit Schreiben vom 7. Juni 2019 teilte die Z.___ dem Kläger mit, dass sein Arbeitsort ab dem 1. Oktober 2019 F.___ sein werde ( Urk. 2/7). Am 2 6. Februar 2020 erhielt der Kläger die Kündigung unter Hinweis darauf, dass im Zusammenhang mit den angekün digten strukturellen Veränderungen in der Division G.___
das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der vertraglichen Kündigungsfrist von 3 Monaten per 3 1. Mai 2020 aufgelöst werde ( Urk. 2/8).
Dem Kläger gelang es, per 1. Juni 2020 - somit nahtlos - bei A.___ eine Stelle als Software-Entwickler in einem Pensum von 50 % mit einem brutto Jahressalär von Fr. 56'700.-- anzutreten ( Urk. 2/9). 3 .3
Die Beklagte brachte insbesondere vor, dass in der Regel anzunehmen sei, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Der Kläger habe bereits vorher seinen Wohnort gewechselt, um die Stelle bei Z.___ anzutreten und hätte entweder den veränderten Arbeitsort mit dem wesentlich längeren Arbeitsweg auf sich genommen oder hätte den Wohnort erneut gewech selt ( Urk. 9, Urk. 23).
Dem ist entgegen zu halten, dass Z.___ dem Kläger gemäss eigenen Angaben in der Kündigung vom 2 6. Februar 2020 aufgrund der strukturellen Verände rungen in seiner Division gekündigt hat - er hätte folglich ohnehin eine neue Arbeitsstelle suchen müssen ( Urk. 2/8). Dass im Arbeitszeugnis vom 3 1. Mai 2020 vermerkt wurde, dass der Kläger das Unternehmen auf eigenen Wunsch verlasse, ist - gestützt auf den Mailverkehr des Klägers mit der ehemaligen Arbeitgeberin - auf d ie entsprechende Vereinbarung der Z.___ mit dem Kläger zurückzu führen ( Urk. 26/48). Damit erübrigt sich die Frage, ob der Kläger den längeren Arbeitsweg auf sich genommen oder den Wohnort erneut gewechselt hätte, da ihm überwiegend wahrscheinlich aufgrund der Umstrukturierung gekündigt worden ist. 3 .4
3 .4 .1
Die Beklagte brachte des Weiteren vor, dass das höhere Einkommen aufgrund des absolvierten CAS Digital IT Architecture , welche r je hälftig von Z.___ sowie der Invalidenversicherung bezahlt wurde, zustande gekommen sei. D en CAS hätte der Kläger im Gesundheitsfalle nicht absolviert - er hätte seine Stelle bei Z.___ überwiegend wahrscheinlich beibehalten und der mutmasslich entgan gene Verdienst sei entsprechend festzusetzen.
Anlässlich der Besprechung des Fallführers der Invalidenversicherung zusammen mit dem Kläger und Vertretern der Z.___ vom 1 2. September 2018 wurde fest gehalten, dass der Kläger den CAS möglichst schnell machen möchte. Er habe aufgrund eines Jahres Abwesenheit den Anschluss verloren und möchte schnellstmöglich das vorherige Niveau wieder erreichen. Die Vertreter der Z.___ sahen die Stelle mittelfristig als gefährdet an, da der Kläger alle internen Kurse verpasst habe und in diesem Jahr im IT-Bereich viel gelaufen und darum eine grössere Know-How -Lücke entstanden sei. Die Weiterbildung werde helfen, den Anschluss wieder zu finden ( Urk. 14/30). Entsprechend wurde der Kurs mit 12.5 Präsenztagen und Kosten von Fr. 9'900.-- von der Invalidenversicherung sowie der Z.___ h älftig übernommen ( Urk. 14/32). Damit sollte der CAS eine Wissenslücke schliessen, welche ohne gesundheitliche Einschränkung überwie gend wahrscheinlich gar nicht entstanden wäre. 3 .4 .2
In der Stellenausschreibung der A.___ als Software Entwickler/in Visual Studio wurde die Freude an technisch anspruchsvollen Knacknüssen, an neuem Wissen aufbauen, an selbständigem Arbeiten, an Arbeiten in einem kleinen Team sowie praktische Erfahrung mit Visual Studio C#, .Net, C++, MFC, Microcontroller, TFS und Datenbanken MS-SQL-Server gefo r dert ( Urk. 2/16). Der vom Beschwerde führer absolvierte CAS war damit nicht überwiegend wahr scheinlich zwingende Voraussetzung für die Einstellung bei A.___ .
D ie Einkom menssteigerung bei der angetreten en Stelle bei A.___ ist damit wahr scheinlich auf die gewonnene Arbeitserfahrung bei Z.___ als erstem Arbeit geber nach dem Abschluss der Höheren Fachschule zurückzuführen. Des Weiteren dürfte dem Beschwerdeführer auch entgegengekommen sein, dass im zweiten Halbjahr 2019 viele offene Stellen im Bereich Informationstechnik und Informa tionsdienst zu besetzen gewesen sind und sich dies auch im ersten Quartal 2020 nur leicht entspannte (vgl. Bundesamt für Statistik, Anzah l offene Stellen, Urk. 18/24).
Zusammenfassend ist überwiegend wahrscheinlich, dass sich der Kläger auch im Gesundheitsfalle aufgrund der Kündigung durch die Z.___ neu orientiert und die Stelle bei A.___ als Gesunder in einem 100%-Pensum angetreten hätte - sei es mit oder ohne vorheriges Absolvieren des CAS. 3.4.3
Selbst davon ausgehend, dass der CAS zu der Einkommenssteigerung geführt hätte, ändert dies nichts: Der Beschwerdeführer ist Vater von zwei Kindern, geboren 2010 und 2013, und arbeitete vom 1. Juni 2013 bis 3 0. November 2016 in einem 70 % als Projektleiter für Haussteuerungen und IT Infrastruktur und absolvierte von Januar bis April 2016 nebenberuflich die Höhere Fachschule A.___ , wo er sich zum diplomierten Techniker HF Informatik ausbilden liess und den Studiengang mit einem Notendurchschnitt von 5.2 abschloss ( Urk. 18/38). Dies zeigt eine hohe Einsatzbereitschaft und den Willen, sich trotz familiärer und beruflicher Verpflichtungen weiterzubilden um beruflich fortzukommen. Damit ist überwiegend wahrscheinlich, dass der Kläger sich auch im Gesundheitsfalle weiter fortgebildet hätte, insbesondere da die beiden Kinder während der Ausbil dungsdauer des CAS vom 1 0. September 2018 bis zum 2 8. Februar 2019 bereits den Kindergarten bzw. die Schule besuchten ( Urk. 14/32). 3.5
D ie Kinderzulagen sind nur dann zum mutmasslich entgangenen Verdienst hinzuzählen, wenn diese von der versicherten Person ohne das schädigende Ereignis bezogen würden. Die Kinderzulagen für die beiden Kinder des Klägers werden unstrittig von der Mutter bezogen , welche im Wohnkanton arbeitet. Der Kläger seinerseits hätte spätestens mit der Verlegung des Arbeitsplatzes nach F.___ bzw. B.___ einen ausserkantonalen Arbeitsort gehabt, womit er auch ohne das schädigende Ereignis nicht mehr der primär Bezugsberechtigte gewesen wäre (vgl. Art. 7 lit . d des Bundesgesetzes über die Familienzulagen und Finanzhilfen an Familienorganisationen, FamZG ). Ein durch das schädigende Ereignis entga n gener Verdienst be steht damit bezüglich der Kinderzulagen nicht. Darüber hinaus würde eine Anrechnung der Kinderzulagen trotz effektiven Bezugs durch seine Ehefrau zu einer nicht nachvollziehbaren Begünstigung führen. 4.
4.1
Der mutmasslich entgangene Verdienst ist entsprechend dem Einkommen für ein 100%-Pensum bei A.___ in Höhe von Fr. 113'400.-- ( Fr. 56'700.--x 2; vgl. Lohn vereinbarung 2020, Urk. 2/9) jährlich festzusetzen, womit die Überentschädi gungsgrenze bei
Fr. 102'060.-- liegt ( Fr. 113'400.-- x 0.9). Zieht man davon das erzielte Einkommen in Höhe von Fr. 56'700.-- sowie die Leistungen der eidge nössischen Invalidenver sicherung in Höhe von total Fr. 23'964.-- ab (Verfügung der IV vom 2 2. Juli 2019, Urk. 2/4-5) , verbleibt ein Betrag von Fr. 21'396.--. Die ungekürzten Rentenleistungen der Beklagten betrügen Fr. 30'564.--, womit infolge der vorliegenden Überentschädigung eine Kürzung der jährlichen Rentenleistungen von Fr. 9'168.-- vorzunehmen ist . Damit hat der Kläger Anspruch auf Renten der Beklagten (persönliche Invalidenrente zuzüglich Kinderrenten) in Höhe von Fr. 21'396.-- (vgl. Berechnung Überentschädigung, Urk. 10/3). 4.2
Das Bruttoeinkommen bei B.___ AG beträgt Fr. 57'499.-- ( Fr. 4'423.-- x 13), bzw. aufgerechnet auf 100 %
Fr. 114'998.-- jährlich (Arbeitsvertrag B.___ AG vom 2 9. Juli 2021, Urk. 18/46) und ist damit nur minim höher als das Jahres einkommen bei A.___ in Höhe von Fr. 113'400.-- in einem 100%-Pensum. Ent sprechend liegt keine
wesentliche Änderung zu Gunsten oder zu Ungunsten des Klägers vor (vgl. E. 2.3), womit der erneute Stellenwechsel und das damit verbundene veränderte Einkommen keine neue Überentschädigungsberechnung rechtfertigt . 5 .
Der mutmasslich entgangene Verdienst ist ab dem 1. Juni 2020 in Höhe von F r. 113'400.-- festzusetzen, womit die Überentschädigungsgrenze bei F
r. 1 02'060.-- liegt. Die Klage ist entsprechend teilweise gutzuheissen und die Beklagte ist zu verpflichten, dem Kläger mit Wirkung ab dem 1. Juni 2020 Rentenbetreffnisse von jährlich Fr. 21'396.-- auszurichten. Von der Beklagten in dieser Zeitspanne bereits geleistete Zahlungen sind ihr entsprechend anzu rechnen. Im Übrigen (vgl. Urk. 25) ist die Klage abzuweisen.
6. 6.1
Das Klageverfahren ist kostenlos ( Art. 73 Abs. 2 BVG). 6.2
Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) hat die obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierig keit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen ( § 34 Abs. 3 GSVGer ).
Mit Klage vom 1 9. März 2021 beantragte der Kläger eine Parteientschädigung. Eine Honorarnote wurde nicht eingereicht, womit die Entschädigung nach Ermessen festzusetzen ist ( § 7 Abs. 2 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht, GebV
SVGer ). Unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Pro zesses ist für den notwendigen Aufwand eine auf das Mass des Obsiegens redu zierte Entschädigung in Höhe von Fr. 2’8 00.-- (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) angemessen.
Der Beklagten steht als mit öffentlichrechtlichen Aufgaben betraute Organisation keine Parteientschädigung zu (BGE 112 V 356 E. 6 S. 362 mit Hinweise; vgl. auch nicht publizierte E. 5b von BGE 127 V 176, Urteil des Bundesgerichts U 329/99 vom 2 5. Juni 2001). Das Gericht erkennt: 1.
In teilweiser Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, dem Kläger mit Wirkung ab 1. Juni 2020 Rentenbetreffnisse von Fr. 21'396.-- pro Jahr (abzüglich der bereits geleisteten Zahlungen) auszurichten.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine Prozessentschädigung von Fr. 2'8 00 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Christian Haag - Rechtsanwältin Marta Mozar - Bundesamt für Sozialversicherungen 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstCasanova