Sachverhalt
1.
1.1
X.___ , geboren 1958 , war vom
1. Januar 2001 bis zur K ündigung per 30. November 2007 (letzter Arbeitstag 4. Dezember 2004) bei der Y.___ AG als Monteur Trägermontage angestellt ( Urk. 14/42) . Im Rahmen dieses Arbeits verhältnisses war er bei der AXA Stiftung Berufliche Vorsorge, Winterthur berufsvorsorgeversichert (vgl. Urk. 14/32). Am 5. Dezember 2004 erlitt er einen Verkehrsunfall , als ihm in Z.___ vor einem Rotlicht ein nachfolgendes Fahrzeug ins Heck seines Autos fuhr. Die Suva als zuständiger Unfallversicherer
erbrachte die gesetzlichen Leistungen (Heilungskosten und Taggeld) und stellte diese per 3 0. November 2005 ein . Dieser Entscheid wurde letztinstanzlich m it Urteil des Bundesgerichts U _ 422/0 6
vom 6. Februar 2007 ( Urk. 14/24) bestätigt.
Am 1 5. Dezember 2005 hatte sich der Versicherte bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zu m Leistungsbezug an gemeldet ( Urk. 14/9). Mit V erfü gung vom 2 8. November 2007 ( Urk. 7/31) verneinte die Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, einen Anspruch auf eine Invalidenrente mit der Begründung , die angestammte Tätigkeit in der Trägermontage wie auch eine angepasste Tätigkeit sei en voll zumutbar und der Einkommensvergleich
ergebe einen I nvaliditätsgrad von 19 % .
Am 7. Juni 2010 meldete sich der mittlerweile in sein Heimatland A.___
ausgewanderte Versicherte
e rneut zum Leistungsbezug bei der Invalidenversiche rung an ( Urk. 14/30). Die nunmehr zuständige IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA) stellte mit Vorbescheid vom 2. April 2013 ( Urk. 14/108) einen Anspruch auf eine ganze Rente ab 1. Dezember 2006 und - da der A ntrag am
7. Juni 2010 gestellt worden sei -
die Ausrichtung der Rente ab 1. Dezember 2010 in Aussicht. Der dagegen von der AXA erhobene E inwand vom 2. Mai 2013 ( Urk. 14/115)
führte zu keiner anderen Einschätzung, weshalb die IVSTA mit Verfügung vom 2 1. August 2013 im angekündigten Sinne entschied ( Urk. 14/132, vgl. Urk. 14/124). Die von der AXA dagegen erhobene Beschwerde ( Urk. 14/141) hiess das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 7. September 2015 ( Urk. 14/183) in dem Sinne gut , dass es
die Sache zur weiteren Abklärung und anschliessender Neuverfügung an die Vorinstanz zurück wies . Nachdem die IVSTA ein Gutachten in der B.___
AG
veranlasst hatte ( Expertise vom 7. Mai 2018, Urk. 14/372) ,
sprach sie dem Versicherten mit Verfügung en vom 2 3. November 2018 ( Urk. 18/394 -395 ) ab 1. Dezember 2010
eine halbe und ab 1. Januar 2013 eine ganze Rente zuzüglich Kinderrenten zu . Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 1. Oktober 2020 ( Urk. 14/419) ab. 1.2
Mit Schreiben vom 1 1. Oktober 2018 ( Urk. 9/2/2) und 1 0. Dezember 2020 ( Urk. 9/2/1) lehnte die AXA ihre Leistungspflicht mit der Begründung ab, dass der zeitliche Konnex zwischen de r
bei Austritt aus ihrer Versicherung per 30. November 2007 vorliegenden Arbeitsunfähigkeit und der erneuten Arbeits unfähigkeit ab 1. Januar 2009 unterbrochen sei. 2.
Am 1 9. Februar 2021 erhob der Versicherte mit folgendem Rechtsbegehren Klage gegen die AXA ( Urk. 1 S. 2): 1.
Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger die versicherten Pensions kassenleistungen nach Massgabe des Gesetzes und der Statuten ab Beginn der IV-Rente (Renten und Prämienbefreiung) zu gewähren. 2.
Eventualiter sei die Beklagte zu verpflichten, die jährliche Invalidenrente samt Prämienbefreiung nach einer Wartefrist von 24 Monaten im Umfang von jährlich Fr. 27'240.-- samt 5 % Zins ab Klagetag zu entrichten. 3.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten. Die AXA beantragte am 1 9. Mai 2021 ( Urk. 8)
die Abweisung der Klage. Nach dem mit Verfügung vom 25. Mai 2021 ( Urk. 10 ) die Akten der IV-Stelle beigezogen worden waren ( Urk. 1 4 ), hielten die Parteien replicando ( Urk. 17 ) und duplicando ( Urk. 2 0) an ih ren Rechtsbegehren fest, was zuletzt dem Kläger am 2 3. September 2021 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 21 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Nach Art. 24 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die berufliche Alters-, Hinterlasse nen- und Invalidenvorsorge (BVG) hat der Versicherte Anspruch auf eine volle Invalidenrente, wenn er im Sinne der Invalidenversicherung mindestens zu 70 %, auf eine Dreiviertelsrente , wenn er mindestens zu 60 %, auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zur Hälfte und auf eine Viertelsrente , wenn er mindestens zu 40 % invalid ist. Gemäss Abs. 1 von Art. 26 BVG gelten für den Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen sinngemäss die entsprechenden Bestimmun gen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung ( Art. 29 IVG). Die Invalidenleistungen nach BVG werden von derjenigen Vorsorgeeinrichtung geschuldet, welcher die den Anspruch erhebende Person bei Eintritt des versicherten Ereignisses angeschlossen war. Im Bereich der obligatorischen beruflichen Vorsorge fällt dieser Zeitpunkt nicht mit dem Eintritt der Invalidität nach IVG, sondern mit dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit zusammen, deren Ursache zur Invalidität geführt hat (vgl. Art. 23 BVG). Auf diese Weise wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die versicherte Person meistens erst nach einer längeren Zeit der Arbeitsunfähigkeit (nach einer Wartezeit von einem Jahr gemäss Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG in Verbindung mit Art. 26 BVG) invalid wird. Damit nämlich der durch die zweite Säule bezweckte Schutz zum Tragen kommt, muss das Invaliditätsrisiko auch dann gedeckt sein, wenn es rechtlich gesehen erst nach einer langen Krankheit eintritt, während welcher die Person unter Umständen aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist und daher nicht mehr dem Obligatorium unterstanden hat (BGE 123 V 262 E. 1b, 121 V 97 E. 2a, 120 V 112 E. 2b, je mit Hinweisen). 1.2
Anspruch auf Invalidenleistungen haben gemäss Art. 23 BVG Personen, die im Sinne der Invalidenversicherung zu mindestens 40 % invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren. Nach Art. 23 BVG versichertes Ereignis ist einzig der Eintritt der relevan ten Arbeitsunfähigkeit, unabhängig davon, in welchem Zeitpunkt und in welchem Masse daraus ein Anspruch auf Invalidenleistungen entsteht. Die Versicherteneigenschaft muss nur bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit gegeben sein, dagegen nicht notwendigerweise auch im Zeitpunkt des Eintritts oder der Verschlimmerung der Invalidität. Diese wörtliche Auslegung steht in Einklang mit Sinn und Zweck der Bestimmung, nämlich denjenigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern Versicherungsschutz angedeihen zu lassen, welche nach einer längeren Krankheit aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden und erst später invalid werden. Für eine einmal aus während der Versicherungsdauer aufgetrete ne Arbeitsunfähigkeit geschuldete Invalidenleistung bleibt die Vorsorgeeinrich tung somit leistungspflichtig, selbst wenn sich nach Beendigung des Vorsorge verhältnisses der Invaliditätsgrad ändert. Entsprechend bildet denn auch der Wegfall der Versicherteneigenschaft kein Erlöschungsgrund ( Art. 26 Abs. 3 BVG e contrario ; BGE 123 V 262 E. 1a, 118 V 35 E. 5). Damit eine Vorsorgeeinrichtung, der eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer beim Eintritt der Arbeitsunfähigkeit angeschlossen war, für das erst nach Been digung des Vorsorgeverhältnisses eingetretene Invaliditätsrisiko aufzukommen hat, ist indes erforderlich, dass zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht (BGE 130 V 270 E. 4.1). In sachlicher Hinsicht liegt ein solcher Zusammenhang vor, wenn der der Invalidität zu Grunde liegende Gesundheitsschaden im Wesentlichen derselbe ist, der zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat. Sodann setzt die Annahme eines engen zeitlichen Zusammenhangs voraus, dass die versicherte Person nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit nicht während längerer Zeit wieder arbeitsfähig wurde. Die frühere Vorsorgeeinrichtung hat nicht für Rückfälle oder Spätfolgen einer Krank heit einzustehen, die erst Jahre nach Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit eintreten. Demnach darf nicht bereits eine Unterbrechung des zeitlichen Zusam menhangs angenommen werden, wenn die Person bloss für kurze Zeit wieder an die Arbeit zurückgekehrt ist. Ebenso wenig darf die Frage des zeitlichen Zusam menhangs zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität in schematischer (analoger) Anwendung der Regeln von Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) beurteilt werden, wonach eine anspruchsbeein flussende Verbesserung der Erwerbsfähigkeit in jedem Fall zu berücksichtigen ist, wenn sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraus sichtlich andauern wird. Zu berücksichtigen sind vielmehr die gesamten Umstände des konkreten Einzelfalles, namentlich die Art des Gesundheits schadens, dessen prognostische ärztliche Beurteilung und die Beweggründe, die die versicherte Person zur Wiederaufnahme der Arbeit veranlasst haben (BGE 123 V 262 E. lc , 120 V 112 E. 2c/ aa und 2c/ bb mit Hinweisen). 1.3
Die Arbeitsunfähigkeit ist relevant, wenn sie mindestens 20 % beträgt und sich auf das Arbeitsverhältnis sinnfällig auswirkt oder ausgewirkt hat. Es muss arbeitsrechtlich in Erscheinung treten, dass die versicherte Person im bisherigen Beruf an Leistungsvermögen eingebüsst hat, so etwa durch einen Abfall der Leistungen mit entsprechender Feststellung oder gar Ermahnung des Arbeitgebers oder durch gehäufte, gesundheitlich bedingte Arbeitsausfälle. Der Zeitpunkt des Eintritts der berufsvorsorgerechtlich relevanten Arbeitsunfähigkeit muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahr scheinlichkeit grundsätzlich echtzeitlich nachgewiesen sein. Dieser Nachweis darf nicht durch nachträgliche Annahmen und spekulative Überlegungen ersetzt werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_91/2013 vom 17. Juni 2013 E. 4.1.2 mit Hinweisen). 2.
2.1
Der Kläger führte zur Klagebegründung aus ( Urk. 1 S. 3 ), die IV-Stelle habe am 2 8. November 2007 und damit zu einem Zeitpunkt, als er noch im Arbeitsver hältnis mit der Firma
Y.___ AG
gestanden und bei der Beklagten versichert gewesen sei , eine 19%ige Invalidität
festgestellt. In der Zwischenzeit habe sich diese Sockelinvalidität von 20 % ausgeweitet und zu vollen IV-Leistungen geführt . D er sachliche und zeitliche Zusammenhang sei dabei nicht unterbrochen worden .
Bereits in der stationären Untersuchung in der Klinik C.___
vom 2 8. bis 3 1. März 2007 sei ein schweres chronisches depressives Syndrom mit Somatisierung festgestellt worden. D ie neuropsychologische n Tests hätten eindeutige Resultate im dem enziellen Bereich erbracht und es sei erstellt, dass die demenzielle Entwick lung schon damals eingesetzt habe . D ieses
Gutachten des Klinikums C.___
sei für die Beklagte bindend.
Zwar habe d a s Bundesverwaltungsgericht in Abrede gestellt, dass die demenzielle Entwicklung bereits im Jahre 2007 kräftig eingesetzt habe. Das
Gericht ha be aber den Beginn der Entwicklung und die vorerwähnte 19 %ige Arbeitsunfähigkeit wegen dieser damal s eingetretenen Demenz nicht in Abrede gestel lt. Die demenzielle Entwicklung sei in der Zwischenzeit fortgeschritten respektive die ursprüngliche Diagnose habe sich doch als wahr erwiesen und diese habe nach dem Gutachten, welches die IV-Stelle beim B.___ im Jahre 2018 in Auftrag gegeben habe, die definitive und verbleibende vollumfängliche Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit auf der Basis der demenziellen Entwicklung herbeigeführt . Sollt e an der demenziellen Entwicklung, die bereits damals zur 19%igen Invali dität und am Schluss zu eine r ganze n Rente geführt habe , gezweifelt werden, so sei ein fachmedizinisches Gutachten anzufordern (S. 4). 2.2
Die Beklagte stellte sich demgegen über auf den Standpunkt ( Urk. 8 S. 3 ), gemäss dem Gutachten des Klinikums C.___ vom 3 1. März 2007 habe kein plau sibles Krankheitsgeschehen erhoben werden können und die Gutachter hätten d en Kläger als vollumfänglich arbeitsfähig sowohl in der angestammten Tätigkeit a ls auch in einer vergleichbaren leichten bis mittelschweren körperlichen Tätigkeit erachtet .
Am 7. Juni 2010 habe sich der Kläger erneut bei der Invalidenversiche rung zum Leistungsbezug angemeldet und im Austrittsbericht des Psychiatrischen Zentrums D.___ vom 1 2. Oktober 2012 sei schliesslich erstmals die Diagnose Demenz gestellt worden. Das Bundesverwaltungsgericht, welches in diesem Zusammenhang geprüft habe, ob bereits in der Zeit vor dem 1 2. Oktober 2012 eine Arbeitsunfähigkeit vorgelegen habe, habe festgehalten, dass gemäss dem polydisziplinären Gutac hten des B.___
die Situation vor dem 1 2. Oktober 2012 unklar sei (S. 4). Es könne allenfalls geschätzt werden, dass unter der Annahme einer im Vordergrund stehenden Depression in dieser Zeit die Arbeitsfähigkeit bei etwa 50 % gelegen habe (ab 2009). Genauere Angaben hierzu seien aber nicht möglich. Aufgrund des s chleichenden Krankheitsverlaufs , bei dem eine Depression in eine Demenz münde, sei zwar davon auszugehen, dass der Kläger schon vor dem 12. Oktober 2012 in seinem Leistungsvermögen erheblich beeinträchtigt gewesen sei (S. 4). W eder die Gutachter
des B.___ noch das Bundesver waltungsgericht hätten eine frühere Arbeitsunfähigke it als im Jahr 2009 festsetzen können. Zusätzlich fehl e es a uch am sachlichen Zus ammenhang, da das B.___ erstmals ab dem Jahr 2009 überhau pt von einer Arbeitsunfähigkeit ausgegangen sei und die Diagnose einer Demenz erstmals im Oktober 2012 gestellt worden sei
( S. 6).
2.3
Streitig und zu prüfen ist, ob ein zeitlicher und sachlicher Konnex besteht , nach dem d er Kläger
bereits Ende Dezember 2007 (Nachdeckung) aus der beruflichen Vorsorge bei der Beklagten ausgeschieden
war, ihm aber erst ab 1. Dezember 2010 eine Rente der Invalidenversicherung zugesprochen
worden ist ( Verfügun g en
vom 2 3. November 2018 [ Urk. 18/394 -395 ] bestätigt durch das Urteil des Bundesverwaltungsgericht s vom 1. Oktober 2020 [ Urk. 14/419]) .
Dabei gilt es zu beachten , dass die Invalidenversicherung zuvor aufgrund der Erstanmeldung mit Verfügung vom 2 8. November 2007 ( Urk. 14/31) ein en IV-Rentenanspruch rechtskräftig verneint hat . 3.
3.1
Im Gutachten des B.___ vom 7. Mai 2018, welches auf Untersuchungen in den Fachrichtungen Psychiatrie, Neuropsychologie, Innere Medizin, Orthopädie und Neurologie basiert ,
hielten die Gutachter
fest ( Urk. 14/372 S. 27),
der psychiatrische Untersuchungsbefund und die neuropsychologischen Untersuchungsergebnisse und die fremdanamnes tischen Angaben, nicht zuletzt auch die Informationen aus den Aktenunterlagen , liessen beim Kläger mit Sicherheit auf die Diagnose Demenz schliessen. In der Zusammenschau sei es zu einem deutlichen Leistungsabfall im Vergleich zu seinem früheren Funktionsniveau gekommen. Die inhomogene Verteilung der Symptome und die zum Teil erheblichen Fluktuationen seines mental-kognitiven Funktionsniveaus liessen an eine vaskuläre Komponente der Demenz denken. Hierfür spreche auch der MRT-Befund. Die zum Teil depressiv anmutenden Symptome seien quasi als neuropsychiatrisches Subsyndrom der Demenz zu interpretieren, was auch für die optischen Halluzinationen gelte. Zusammen fassend lasse sich die Diagnose einer gemischten Demenz bestätigen, die dem klinischen Gesamteindruck nach und in Anbetracht der Qualität und Quantität der betroffenen Funktionen und deren Relevanz für den Alltag als mittelgradig eingeschätzt werden müsse. Trotzdem bedeutet diese Diagnose in diesem Stadium, dass dem Betroffenen keine Tätigkeit mehr zugemutet werden könne, da er bereits mit einfachen Aufgaben überfordert sei. Die Arbeitsfähigkeit betrage demnach für jede Art von Tätigkeit 0 % .
Zum retrospektiven Verlauf der Arbeitsfähigkeit führten die Experten aus (S. 29), aus den Aktenunterlagen lasse sich nicht eindeutig rekonstruieren, ab wann die Symptome des Klägers eher einer Demenz als einer Depression entsprochen hätten . Im Gutachten vom 3 1. März 2007 des Klinikum s
C.___ sei noch der Verdacht auf eine mittelgradig e depressive Störung geäussert worden. Ein CCT 2009 sei als normal befundet und im selben Jahr in einem psychiatrischen Bericht von einer chronifizierten schweren Depression mit zusätzlichen Anzeichen psychoorganischer Veränderungen gesprochen worden, bei der trotz der medika mentösen Therapie keine Besserung habe erreicht werden können. Bereits 2010 sei gemeldet worden, dass der Kläger im Alltag auf Hilfe und Pflege Dritter angewiesen sei und es sei zunehmend von einer Wesensänderung berichtet worden. Im Austrittsbericht des Psychiatrischen Zentrums D.___ vom 12. Okto ber 2012 sei schliesslich erstmals die Diagnose Demenz gestellt worden . Spätes tens ab diesem
Zeitpunkt sei keine Arbeitsfähigkeit mehr anzunehmen. Für die Zeit davor bleib e die Situation unklar und es könne allenfalls geschätzt werden, dass unter d er Annahme einer im Vordergrund stehenden Depression in dieser Zeit die Arbeitsfähigkeit bei etwa 50 %
gelegen haben könnte (ab 2009). Genau ere Angaben dazu seien nicht möglich . 3.2
Das Bundesverwaltungsgericht erwog im Urteil vom 1. Oktober 2020 ( Urk. 14/419 E. 5.4), die Verwaltung habe zu Recht das polydisziplinäre Gutach ten als beweiskräftig erachtet und auf die nachvollziehbare n Angabe n des B.___ abgestellt. Aufgrund der per 1 2. Oktober 2012 mit überwiegender Wahrschein lichkeit ausgewiesenen mittelgradigen Demenz, die eine Betätigung am Arbeits markt verunmögliche , stehe dem Kläger mit Wirkung ab 1. Januar 2013 eine ganze Invalidenrente zu. Für die Zeit vor dem 1 2. Oktober 2012 sei die Situation gemäss Gutachten unklar und es könne allenfalls geschätzt werden, dass unter der Annahme einer im Vordergrund stehenden Depression in dieser Zeit die Arbeits fähigkeit bei etwa 50 % gelegen haben könnte (ab 2009). Genauere Angaben hierzu seien nicht möglich . Aufgrund des schleichenden Krankheits verlaufs, in dem eine Depression in eine Demenz münd e, sei ohne Weiteres davon auszugehen, dass der Kläger schon vor dem 1 2. Oktober 2012 in seinem Leistungsvermögen erheblich beeinträchtigt gewesen sei. Dass 2018 retrospektiv zur Arbeitsfähigkeit von 2009 bis 2012 nur eine ungefähre Schätzung habe abgegeben werden können, liege in der Natur der Sache bzw. im schleichenden Verlauf der Demenzerkrankung begründet und schmälere die Beweiskraft des polydisziplinären Gutachtens nicht. Mithin sei auch auf die nachvollziehbare Schätzung des B.___ abzustellen (E.
5.5). Die Beweisschwierigkeiten hinsichtlich der Arbeitsunfähigkeit, die sich aus dem schleichenden Krankheitsverlauf ergeben würden, bei dem eine Depression schliessli ch in eine Demenz münde , gingen zu Lasten des Klägers und es sei zu ergänzen , dass die gutachterlich
geschätzte Arbeitsfähigkeit von 50 % we gen der Depression, die ab 2009 bis (am 1 2. Okto ber) 2012 mutma sslich noch im Vordergrund gestanden habe, von der Verwal tung vollumfänglich anerkannt worden sei (E. 5.7). Damit sei die angefochtene Verfügung auch mit Blick auf den Zeitraum vom 1. Dezember 2010 bis 3 1. Dezember 2012, für den eine halbe Invalidenrente gewährt worden sei, nicht zu beanstanden
und der Kläger habe im Übrigen seinerseits auch nicht explizit geltend gemacht, dass ihm in diesem Zeitraum eine höhere Invalidenrente zustehen würde (E. 5.8).
Eine weitere Abklärung erübrige sich in Anbetracht des beweiskräftigen polydisziplinären Gutachtens des B.___ und es sei ist nicht anzunehmen, dass 2020 oder 2021 retrospektiv genauere Angaben zur Arbeits fähigkeit von 2009 bis 2012 erlangt werden könnten, als die vorhandenen aus dem Jahr 2018 (E. 5.9). 4. 4.1
Der Beweiswert des B.___ -G utachtens wird von den Parteien im vorliegenden Verfahren zu Recht nicht (mehr) in Frage gestellt . Dazu kann einerseits auf die zutreffenden Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts verwiesen werden (vgl. E. 3.2 hiervor). Anderseits lagen d en G utachtern auch sämtliche
Vorakten seit Dezember 2004 und insbesondere auch alle relevanten Arztberichte aus A.___ vor ( vgl. Urk. 14/372 S. 3 – S. 24).
Das Gutachten bildet
damit auch eine verlässliche und tragfähige Grundlage zu r Einschätzung des medizinische n Verlauf s seit dem rechtskräftigen Entscheid der IV-Stelle vom 28. November 2007 ( Urk. 14/31), mit dem sich die Experten eingehend auseinander gesetzt haben. D em Gutachten ist damit auch in dieser Hinsicht B eweiswert zuzuerkennen und mit dem Bundesverwaltungsgericht kann davon ausgegangen werden , dass von neuen Abk lärungen auch für den hier interessierenden Zeitraum ab Ende 2007 keine entscheidrelevanten Resultate zu erwarten sind, sodass auf Weiterungen zu verzichten ist ( a ntizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 90 E. 4b .). 4.2
Wie das Bundesverwaltungsgericht zutreffend festgehalten hat (vgl. E. 3.2 hiervor) , basiert die dem Kläger zugesprochene ganze Invalidenrente auf der Diagnose
einer mittelgradigen Demenz . Die e ntsprechende Diagnose wurde erst mals
am 1 2. Oktober 2012 gestellt und verunmöglicht seither dem Kläger eine Betätigu ng am Arbeitsmark t. E in sachlicher Konnex zwischen dem bei Austritt aus der beruflichen Vorsorge bei der Beklagten im Dezember 2007 allenfalls vorhandenen depressiven Geschehen und der rund fünf Jahre später am 1 2. Oktober 2012
erstmals diagnostizierten mittelgradigen Demenz lässt sich
aufgrund der medizinischen Akten damit nicht herstellen. D aran ändert
auch nicht s , dass das Bundesverwaltungsgericht zu Gunsten des Klägers die vorinstanzliche Einschätzung
insofern unbeanstandet liess, a ls retrospektiv ab
2009 eine Depression
und eine daraus hergeleitete
Arbeitsfähigkeit von 50 %
berücksichtigt wurde n . Denn die medizinischen Expert en begründeten dies damit , dass im Gehirn - CT vom 1 8. Juni 2009 ( vgl. Urk. 14/207) noch ein normaler B efund vorgelegen hat
und deshalb das depressive Geschehen als mutmasslich im Vordergrund stehend berücksichtigt wurde . Aber s elbst wenn
die Symptome der Depression und der Demenz sich damit t eilweise überschnitten haben sollten
und der Verlauf der Demenzerkrankung schleichend von s tattenging , liefern die medizinischen Berichte
jedenfalls keine Anhaltspunkte dafür, dass eine
d emen z ielle Entwicklung bereits
vor 2009 eingesetzt hat . D amit ist nicht erstellt, dass der i m Zeitpunkt der Invalidität ausschlaggebende Gesundheitsschaden im Wesentlichen derselbe ist, wie er bereits während der Versicherungszeit bei der Beklagten (bis Ende Dezember 2007) vorgelegen hat .
Der sachliche Konnex (vgl. E. 1.3 hiervor) ist damit nicht gegeben , was zur Klageabweisung führt. 4.3
In Bezug auf den zeitlichen Konnex hat d ie Beklagte zu dem zu Recht darauf hingewiesen , dass die IV-S telle in ihrer Verfügung vom 2 8. November 2007 ( Urk. 14/31) erkannt hat, dass aufgrund der damaligen medizinischen Abklärun gen
dem Kläger keine Einschränkungen attestiert wurden, die ihn an einer vollzeitigen Verwertung seiner Arbeitsfähigkeit in angestammte r
und
angepasste r Tätigkeit hinderten . Dieser Entscheid, welcher auch der B eklagten eröffnet wurde, ist für die Parteien insofern bindend , als im V erfügungszeitpunkt vom 2 8. November 2007 der Eintritt
eine r invaliditätsrelevanten Arbeitsunfähigkeit ausgeschlossen wurde. Während s eitens der Beklagten ,
bei welcher der Kläger nur noch bis Ende Dezem ber 2007 versichert war, kein Anlass bestand ,
den Entscheid anzufechten , hätte es dem Kläger freigestanden , den damaligen Entscheid hinsichtlich der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit überprüfen zu lassen
oder eine allfällige Verschlechterung des Gesundheitszustandes geltend zu machen. Dies hat er nicht getan und die erneute Anmeldung zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung er folgte
erst am 7. Juni 201 0. Für allfällige Beweisschwie rigkeiten , welche aufgrund des Zeitablaufs entstanden sind und mangels fehlen der echtzeitlicher Berichte und Abklärungen nicht mehr be hoben werden können, hat er damit selber einzustehen. Dies gilt im Zusammenhang mit dem zeitlichen Konnex respektive dem Nachweis eines
zeitlichen Zusammenhangs einer ununterbrochenen Arbeitsunfähigkeit von mindestens 20 % (vgl. E. 1.3 hiervor) , welcher vorliegend nicht erbracht ist . Bei fehlendem sachlichen Konnex kann diese Frage letztlich aber offenbleiben. 4.4
Zusammenfassend ist damit gestützt auf die medizinischen Einschätzungen nicht erstellt, dass sich der invalidisierende Gesundheitsschaden bereits während der Vorsorgedeckung einschränkend auf die Arbeitsfähigke it des Klägers ausgewirkt hat. Der sachliche Zusammenhang zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität ist damit zu verneinen. Die Beklagte ist demnach nicht leistungspflichtig, was zur Abweisung der Klage führt. Das Gericht erkennt: 1.
Die Klage wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Kreso
Glavas - Rechtsanwältin Dr. iur . Elisabeth Glättli - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubNef
Erwägungen (5 Absätze)
E. 1.1 Nach Art. 24 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die berufliche Alters-, Hinterlasse nen- und Invalidenvorsorge (BVG) hat der Versicherte Anspruch auf eine volle Invalidenrente, wenn er im Sinne der Invalidenversicherung mindestens zu 70 %, auf eine Dreiviertelsrente , wenn er mindestens zu 60 %, auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zur Hälfte und auf eine Viertelsrente , wenn er mindestens zu 40 % invalid ist. Gemäss Abs. 1 von Art. 26 BVG gelten für den Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen sinngemäss die entsprechenden Bestimmun gen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung ( Art. 29 IVG). Die Invalidenleistungen nach BVG werden von derjenigen Vorsorgeeinrichtung geschuldet, welcher die den Anspruch erhebende Person bei Eintritt des versicherten Ereignisses angeschlossen war. Im Bereich der obligatorischen beruflichen Vorsorge fällt dieser Zeitpunkt nicht mit dem Eintritt der Invalidität nach IVG, sondern mit dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit zusammen, deren Ursache zur Invalidität geführt hat (vgl. Art. 23 BVG). Auf diese Weise wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die versicherte Person meistens erst nach einer längeren Zeit der Arbeitsunfähigkeit (nach einer Wartezeit von einem Jahr gemäss Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG in Verbindung mit Art. 26 BVG) invalid wird. Damit nämlich der durch die zweite Säule bezweckte Schutz zum Tragen kommt, muss das Invaliditätsrisiko auch dann gedeckt sein, wenn es rechtlich gesehen erst nach einer langen Krankheit eintritt, während welcher die Person unter Umständen aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist und daher nicht mehr dem Obligatorium unterstanden hat (BGE 123 V 262 E. 1b, 121 V 97 E. 2a, 120 V 112 E. 2b, je mit Hinweisen).
E. 1.2 Anspruch auf Invalidenleistungen haben gemäss Art. 23 BVG Personen, die im Sinne der Invalidenversicherung zu mindestens 40 % invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren. Nach Art. 23 BVG versichertes Ereignis ist einzig der Eintritt der relevan ten Arbeitsunfähigkeit, unabhängig davon, in welchem Zeitpunkt und in welchem Masse daraus ein Anspruch auf Invalidenleistungen entsteht. Die Versicherteneigenschaft muss nur bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit gegeben sein, dagegen nicht notwendigerweise auch im Zeitpunkt des Eintritts oder der Verschlimmerung der Invalidität. Diese wörtliche Auslegung steht in Einklang mit Sinn und Zweck der Bestimmung, nämlich denjenigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern Versicherungsschutz angedeihen zu lassen, welche nach einer längeren Krankheit aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden und erst später invalid werden. Für eine einmal aus während der Versicherungsdauer aufgetrete ne Arbeitsunfähigkeit geschuldete Invalidenleistung bleibt die Vorsorgeeinrich tung somit leistungspflichtig, selbst wenn sich nach Beendigung des Vorsorge verhältnisses der Invaliditätsgrad ändert. Entsprechend bildet denn auch der Wegfall der Versicherteneigenschaft kein Erlöschungsgrund ( Art. 26 Abs. 3 BVG e contrario ; BGE 123 V 262 E. 1a, 118 V 35 E. 5). Damit eine Vorsorgeeinrichtung, der eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer beim Eintritt der Arbeitsunfähigkeit angeschlossen war, für das erst nach Been digung des Vorsorgeverhältnisses eingetretene Invaliditätsrisiko aufzukommen hat, ist indes erforderlich, dass zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht (BGE 130 V 270 E. 4.1). In sachlicher Hinsicht liegt ein solcher Zusammenhang vor, wenn der der Invalidität zu Grunde liegende Gesundheitsschaden im Wesentlichen derselbe ist, der zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat. Sodann setzt die Annahme eines engen zeitlichen Zusammenhangs voraus, dass die versicherte Person nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit nicht während längerer Zeit wieder arbeitsfähig wurde. Die frühere Vorsorgeeinrichtung hat nicht für Rückfälle oder Spätfolgen einer Krank heit einzustehen, die erst Jahre nach Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit eintreten. Demnach darf nicht bereits eine Unterbrechung des zeitlichen Zusam menhangs angenommen werden, wenn die Person bloss für kurze Zeit wieder an die Arbeit zurückgekehrt ist. Ebenso wenig darf die Frage des zeitlichen Zusam menhangs zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität in schematischer (analoger) Anwendung der Regeln von Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) beurteilt werden, wonach eine anspruchsbeein flussende Verbesserung der Erwerbsfähigkeit in jedem Fall zu berücksichtigen ist, wenn sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraus sichtlich andauern wird. Zu berücksichtigen sind vielmehr die gesamten Umstände des konkreten Einzelfalles, namentlich die Art des Gesundheits schadens, dessen prognostische ärztliche Beurteilung und die Beweggründe, die die versicherte Person zur Wiederaufnahme der Arbeit veranlasst haben (BGE 123 V 262 E. lc , 120 V 112 E. 2c/ aa und 2c/ bb mit Hinweisen).
E. 1.3 Die Arbeitsunfähigkeit ist relevant, wenn sie mindestens 20 % beträgt und sich auf das Arbeitsverhältnis sinnfällig auswirkt oder ausgewirkt hat. Es muss arbeitsrechtlich in Erscheinung treten, dass die versicherte Person im bisherigen Beruf an Leistungsvermögen eingebüsst hat, so etwa durch einen Abfall der Leistungen mit entsprechender Feststellung oder gar Ermahnung des Arbeitgebers oder durch gehäufte, gesundheitlich bedingte Arbeitsausfälle. Der Zeitpunkt des Eintritts der berufsvorsorgerechtlich relevanten Arbeitsunfähigkeit muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahr scheinlichkeit grundsätzlich echtzeitlich nachgewiesen sein. Dieser Nachweis darf nicht durch nachträgliche Annahmen und spekulative Überlegungen ersetzt werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_91/2013 vom 17. Juni 2013 E. 4.1.2 mit Hinweisen). 2.
2.1
Der Kläger führte zur Klagebegründung aus ( Urk. 1 S. 3 ), die IV-Stelle habe am 2 8. November 2007 und damit zu einem Zeitpunkt, als er noch im Arbeitsver hältnis mit der Firma
Y.___ AG
gestanden und bei der Beklagten versichert gewesen sei , eine 19%ige Invalidität
festgestellt. In der Zwischenzeit habe sich diese Sockelinvalidität von 20 % ausgeweitet und zu vollen IV-Leistungen geführt . D er sachliche und zeitliche Zusammenhang sei dabei nicht unterbrochen worden .
Bereits in der stationären Untersuchung in der Klinik C.___
vom 2 8. bis 3 1. März 2007 sei ein schweres chronisches depressives Syndrom mit Somatisierung festgestellt worden. D ie neuropsychologische n Tests hätten eindeutige Resultate im dem enziellen Bereich erbracht und es sei erstellt, dass die demenzielle Entwick lung schon damals eingesetzt habe . D ieses
Gutachten des Klinikums C.___
sei für die Beklagte bindend.
Zwar habe d a s Bundesverwaltungsgericht in Abrede gestellt, dass die demenzielle Entwicklung bereits im Jahre 2007 kräftig eingesetzt habe. Das
Gericht ha be aber den Beginn der Entwicklung und die vorerwähnte 19 %ige Arbeitsunfähigkeit wegen dieser damal s eingetretenen Demenz nicht in Abrede gestel lt. Die demenzielle Entwicklung sei in der Zwischenzeit fortgeschritten respektive die ursprüngliche Diagnose habe sich doch als wahr erwiesen und diese habe nach dem Gutachten, welches die IV-Stelle beim B.___ im Jahre 2018 in Auftrag gegeben habe, die definitive und verbleibende vollumfängliche Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit auf der Basis der demenziellen Entwicklung herbeigeführt . Sollt e an der demenziellen Entwicklung, die bereits damals zur 19%igen Invali dität und am Schluss zu eine r ganze n Rente geführt habe , gezweifelt werden, so sei ein fachmedizinisches Gutachten anzufordern (S. 4). 2.2
Die Beklagte stellte sich demgegen über auf den Standpunkt ( Urk. 8 S. 3 ), gemäss dem Gutachten des Klinikums C.___ vom 3 1. März 2007 habe kein plau sibles Krankheitsgeschehen erhoben werden können und die Gutachter hätten d en Kläger als vollumfänglich arbeitsfähig sowohl in der angestammten Tätigkeit a ls auch in einer vergleichbaren leichten bis mittelschweren körperlichen Tätigkeit erachtet .
Am 7. Juni 2010 habe sich der Kläger erneut bei der Invalidenversiche rung zum Leistungsbezug angemeldet und im Austrittsbericht des Psychiatrischen Zentrums D.___ vom 1 2. Oktober 2012 sei schliesslich erstmals die Diagnose Demenz gestellt worden. Das Bundesverwaltungsgericht, welches in diesem Zusammenhang geprüft habe, ob bereits in der Zeit vor dem 1 2. Oktober 2012 eine Arbeitsunfähigkeit vorgelegen habe, habe festgehalten, dass gemäss dem polydisziplinären Gutac hten des B.___
die Situation vor dem 1 2. Oktober 2012 unklar sei (S. 4). Es könne allenfalls geschätzt werden, dass unter der Annahme einer im Vordergrund stehenden Depression in dieser Zeit die Arbeitsfähigkeit bei etwa 50 % gelegen habe (ab 2009). Genauere Angaben hierzu seien aber nicht möglich. Aufgrund des s chleichenden Krankheitsverlaufs , bei dem eine Depression in eine Demenz münde, sei zwar davon auszugehen, dass der Kläger schon vor dem 12. Oktober 2012 in seinem Leistungsvermögen erheblich beeinträchtigt gewesen sei (S. 4). W eder die Gutachter
des B.___ noch das Bundesver waltungsgericht hätten eine frühere Arbeitsunfähigke it als im Jahr 2009 festsetzen können. Zusätzlich fehl e es a uch am sachlichen Zus ammenhang, da das B.___ erstmals ab dem Jahr 2009 überhau pt von einer Arbeitsunfähigkeit ausgegangen sei und die Diagnose einer Demenz erstmals im Oktober 2012 gestellt worden sei
( S. 6).
2.3
Streitig und zu prüfen ist, ob ein zeitlicher und sachlicher Konnex besteht , nach dem d er Kläger
bereits Ende Dezember 2007 (Nachdeckung) aus der beruflichen Vorsorge bei der Beklagten ausgeschieden
war, ihm aber erst ab 1. Dezember 2010 eine Rente der Invalidenversicherung zugesprochen
worden ist ( Verfügun g en
vom 2 3. November 2018 [ Urk. 18/394 -395 ] bestätigt durch das Urteil des Bundesverwaltungsgericht s vom 1. Oktober 2020 [ Urk. 14/419]) .
Dabei gilt es zu beachten , dass die Invalidenversicherung zuvor aufgrund der Erstanmeldung mit Verfügung vom 2 8. November 2007 ( Urk. 14/31) ein en IV-Rentenanspruch rechtskräftig verneint hat . 3.
3.1
Im Gutachten des B.___ vom 7. Mai 2018, welches auf Untersuchungen in den Fachrichtungen Psychiatrie, Neuropsychologie, Innere Medizin, Orthopädie und Neurologie basiert ,
hielten die Gutachter
fest ( Urk. 14/372 S. 27),
der psychiatrische Untersuchungsbefund und die neuropsychologischen Untersuchungsergebnisse und die fremdanamnes tischen Angaben, nicht zuletzt auch die Informationen aus den Aktenunterlagen , liessen beim Kläger mit Sicherheit auf die Diagnose Demenz schliessen. In der Zusammenschau sei es zu einem deutlichen Leistungsabfall im Vergleich zu seinem früheren Funktionsniveau gekommen. Die inhomogene Verteilung der Symptome und die zum Teil erheblichen Fluktuationen seines mental-kognitiven Funktionsniveaus liessen an eine vaskuläre Komponente der Demenz denken. Hierfür spreche auch der MRT-Befund. Die zum Teil depressiv anmutenden Symptome seien quasi als neuropsychiatrisches Subsyndrom der Demenz zu interpretieren, was auch für die optischen Halluzinationen gelte. Zusammen fassend lasse sich die Diagnose einer gemischten Demenz bestätigen, die dem klinischen Gesamteindruck nach und in Anbetracht der Qualität und Quantität der betroffenen Funktionen und deren Relevanz für den Alltag als mittelgradig eingeschätzt werden müsse. Trotzdem bedeutet diese Diagnose in diesem Stadium, dass dem Betroffenen keine Tätigkeit mehr zugemutet werden könne, da er bereits mit einfachen Aufgaben überfordert sei. Die Arbeitsfähigkeit betrage demnach für jede Art von Tätigkeit 0 % .
Zum retrospektiven Verlauf der Arbeitsfähigkeit führten die Experten aus (S. 29), aus den Aktenunterlagen lasse sich nicht eindeutig rekonstruieren, ab wann die Symptome des Klägers eher einer Demenz als einer Depression entsprochen hätten . Im Gutachten vom 3 1. März 2007 des Klinikum s
C.___ sei noch der Verdacht auf eine mittelgradig e depressive Störung geäussert worden. Ein CCT 2009 sei als normal befundet und im selben Jahr in einem psychiatrischen Bericht von einer chronifizierten schweren Depression mit zusätzlichen Anzeichen psychoorganischer Veränderungen gesprochen worden, bei der trotz der medika mentösen Therapie keine Besserung habe erreicht werden können. Bereits 2010 sei gemeldet worden, dass der Kläger im Alltag auf Hilfe und Pflege Dritter angewiesen sei und es sei zunehmend von einer Wesensänderung berichtet worden. Im Austrittsbericht des Psychiatrischen Zentrums D.___ vom 12. Okto ber 2012 sei schliesslich erstmals die Diagnose Demenz gestellt worden . Spätes tens ab diesem
Zeitpunkt sei keine Arbeitsfähigkeit mehr anzunehmen. Für die Zeit davor bleib e die Situation unklar und es könne allenfalls geschätzt werden, dass unter d er Annahme einer im Vordergrund stehenden Depression in dieser Zeit die Arbeitsfähigkeit bei etwa 50 %
gelegen haben könnte (ab 2009). Genau ere Angaben dazu seien nicht möglich . 3.2
Das Bundesverwaltungsgericht erwog im Urteil vom 1. Oktober 2020 ( Urk. 14/419 E. 5.4), die Verwaltung habe zu Recht das polydisziplinäre Gutach ten als beweiskräftig erachtet und auf die nachvollziehbare n Angabe n des B.___ abgestellt. Aufgrund der per 1 2. Oktober 2012 mit überwiegender Wahrschein lichkeit ausgewiesenen mittelgradigen Demenz, die eine Betätigung am Arbeits markt verunmögliche , stehe dem Kläger mit Wirkung ab 1. Januar 2013 eine ganze Invalidenrente zu. Für die Zeit vor dem 1 2. Oktober 2012 sei die Situation gemäss Gutachten unklar und es könne allenfalls geschätzt werden, dass unter der Annahme einer im Vordergrund stehenden Depression in dieser Zeit die Arbeits fähigkeit bei etwa 50 % gelegen haben könnte (ab 2009). Genauere Angaben hierzu seien nicht möglich . Aufgrund des schleichenden Krankheits verlaufs, in dem eine Depression in eine Demenz münd e, sei ohne Weiteres davon auszugehen, dass der Kläger schon vor dem 1 2. Oktober 2012 in seinem Leistungsvermögen erheblich beeinträchtigt gewesen sei. Dass 2018 retrospektiv zur Arbeitsfähigkeit von 2009 bis 2012 nur eine ungefähre Schätzung habe abgegeben werden können, liege in der Natur der Sache bzw. im schleichenden Verlauf der Demenzerkrankung begründet und schmälere die Beweiskraft des polydisziplinären Gutachtens nicht. Mithin sei auch auf die nachvollziehbare Schätzung des B.___ abzustellen (E.
5.5). Die Beweisschwierigkeiten hinsichtlich der Arbeitsunfähigkeit, die sich aus dem schleichenden Krankheitsverlauf ergeben würden, bei dem eine Depression schliessli ch in eine Demenz münde , gingen zu Lasten des Klägers und es sei zu ergänzen , dass die gutachterlich
geschätzte Arbeitsfähigkeit von 50 % we gen der Depression, die ab 2009 bis (am 1 2. Okto ber) 2012 mutma sslich noch im Vordergrund gestanden habe, von der Verwal tung vollumfänglich anerkannt worden sei (E. 5.7). Damit sei die angefochtene Verfügung auch mit Blick auf den Zeitraum vom 1. Dezember 2010 bis 3 1. Dezember 2012, für den eine halbe Invalidenrente gewährt worden sei, nicht zu beanstanden
und der Kläger habe im Übrigen seinerseits auch nicht explizit geltend gemacht, dass ihm in diesem Zeitraum eine höhere Invalidenrente zustehen würde (E. 5.8).
Eine weitere Abklärung erübrige sich in Anbetracht des beweiskräftigen polydisziplinären Gutachtens des B.___ und es sei ist nicht anzunehmen, dass 2020 oder 2021 retrospektiv genauere Angaben zur Arbeits fähigkeit von 2009 bis 2012 erlangt werden könnten, als die vorhandenen aus dem Jahr 2018 (E. 5.9). 4. 4.1
Der Beweiswert des B.___ -G utachtens wird von den Parteien im vorliegenden Verfahren zu Recht nicht (mehr) in Frage gestellt . Dazu kann einerseits auf die zutreffenden Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts verwiesen werden (vgl. E. 3.2 hiervor). Anderseits lagen d en G utachtern auch sämtliche
Vorakten seit Dezember 2004 und insbesondere auch alle relevanten Arztberichte aus A.___ vor ( vgl. Urk. 14/372 S. 3 – S. 24).
Das Gutachten bildet
damit auch eine verlässliche und tragfähige Grundlage zu r Einschätzung des medizinische n Verlauf s seit dem rechtskräftigen Entscheid der IV-Stelle vom 28. November 2007 ( Urk. 14/31), mit dem sich die Experten eingehend auseinander gesetzt haben. D em Gutachten ist damit auch in dieser Hinsicht B eweiswert zuzuerkennen und mit dem Bundesverwaltungsgericht kann davon ausgegangen werden , dass von neuen Abk lärungen auch für den hier interessierenden Zeitraum ab Ende 2007 keine entscheidrelevanten Resultate zu erwarten sind, sodass auf Weiterungen zu verzichten ist ( a ntizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 90 E. 4b .). 4.2
Wie das Bundesverwaltungsgericht zutreffend festgehalten hat (vgl. E. 3.2 hiervor) , basiert die dem Kläger zugesprochene ganze Invalidenrente auf der Diagnose
einer mittelgradigen Demenz . Die e ntsprechende Diagnose wurde erst mals
am 1 2. Oktober 2012 gestellt und verunmöglicht seither dem Kläger eine Betätigu ng am Arbeitsmark t. E in sachlicher Konnex zwischen dem bei Austritt aus der beruflichen Vorsorge bei der Beklagten im Dezember 2007 allenfalls vorhandenen depressiven Geschehen und der rund fünf Jahre später am 1 2. Oktober 2012
erstmals diagnostizierten mittelgradigen Demenz lässt sich
aufgrund der medizinischen Akten damit nicht herstellen. D aran ändert
auch nicht s , dass das Bundesverwaltungsgericht zu Gunsten des Klägers die vorinstanzliche Einschätzung
insofern unbeanstandet liess, a ls retrospektiv ab
2009 eine Depression
und eine daraus hergeleitete
Arbeitsfähigkeit von 50 %
berücksichtigt wurde n . Denn die medizinischen Expert en begründeten dies damit , dass im Gehirn - CT vom 1 8. Juni 2009 ( vgl. Urk. 14/207) noch ein normaler B efund vorgelegen hat
und deshalb das depressive Geschehen als mutmasslich im Vordergrund stehend berücksichtigt wurde . Aber s elbst wenn
die Symptome der Depression und der Demenz sich damit t eilweise überschnitten haben sollten
und der Verlauf der Demenzerkrankung schleichend von s tattenging , liefern die medizinischen Berichte
jedenfalls keine Anhaltspunkte dafür, dass eine
d emen z ielle Entwicklung bereits
vor 2009 eingesetzt hat . D amit ist nicht erstellt, dass der i m Zeitpunkt der Invalidität ausschlaggebende Gesundheitsschaden im Wesentlichen derselbe ist, wie er bereits während der Versicherungszeit bei der Beklagten (bis Ende Dezember 2007) vorgelegen hat .
Der sachliche Konnex (vgl. E. 1.3 hiervor) ist damit nicht gegeben , was zur Klageabweisung führt. 4.3
In Bezug auf den zeitlichen Konnex hat d ie Beklagte zu dem zu Recht darauf hingewiesen , dass die IV-S telle in ihrer Verfügung vom 2 8. November 2007 ( Urk. 14/31) erkannt hat, dass aufgrund der damaligen medizinischen Abklärun gen
dem Kläger keine Einschränkungen attestiert wurden, die ihn an einer vollzeitigen Verwertung seiner Arbeitsfähigkeit in angestammte r
und
angepasste r Tätigkeit hinderten . Dieser Entscheid, welcher auch der B eklagten eröffnet wurde, ist für die Parteien insofern bindend , als im V erfügungszeitpunkt vom 2 8. November 2007 der Eintritt
eine r invaliditätsrelevanten Arbeitsunfähigkeit ausgeschlossen wurde. Während s eitens der Beklagten ,
bei welcher der Kläger nur noch bis Ende Dezem ber 2007 versichert war, kein Anlass bestand ,
den Entscheid anzufechten , hätte es dem Kläger freigestanden , den damaligen Entscheid hinsichtlich der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit überprüfen zu lassen
oder eine allfällige Verschlechterung des Gesundheitszustandes geltend zu machen. Dies hat er nicht getan und die erneute Anmeldung zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung er folgte
erst am 7. Juni 201 0. Für allfällige Beweisschwie rigkeiten , welche aufgrund des Zeitablaufs entstanden sind und mangels fehlen der echtzeitlicher Berichte und Abklärungen nicht mehr be hoben werden können, hat er damit selber einzustehen. Dies gilt im Zusammenhang mit dem zeitlichen Konnex respektive dem Nachweis eines
zeitlichen Zusammenhangs einer ununterbrochenen Arbeitsunfähigkeit von mindestens 20 % (vgl. E. 1.3 hiervor) , welcher vorliegend nicht erbracht ist . Bei fehlendem sachlichen Konnex kann diese Frage letztlich aber offenbleiben. 4.4
Zusammenfassend ist damit gestützt auf die medizinischen Einschätzungen nicht erstellt, dass sich der invalidisierende Gesundheitsschaden bereits während der Vorsorgedeckung einschränkend auf die Arbeitsfähigke it des Klägers ausgewirkt hat. Der sachliche Zusammenhang zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität ist damit zu verneinen. Die Beklagte ist demnach nicht leistungspflichtig, was zur Abweisung der Klage führt. Das Gericht erkennt: 1.
Die Klage wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Kreso
Glavas - Rechtsanwältin Dr. iur . Elisabeth Glättli - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubNef
E. 6 vom 6. Februar 2007 ( Urk. 14/24) bestätigt.
Am 1 5. Dezember 2005 hatte sich der Versicherte bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zu m Leistungsbezug an gemeldet ( Urk. 14/9). Mit V erfü gung vom 2 8. November 2007 ( Urk. 7/31) verneinte die Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, einen Anspruch auf eine Invalidenrente mit der Begründung , die angestammte Tätigkeit in der Trägermontage wie auch eine angepasste Tätigkeit sei en voll zumutbar und der Einkommensvergleich
ergebe einen I nvaliditätsgrad von 19 % .
Am 7. Juni 2010 meldete sich der mittlerweile in sein Heimatland A.___
ausgewanderte Versicherte
e rneut zum Leistungsbezug bei der Invalidenversiche rung an ( Urk. 14/30). Die nunmehr zuständige IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA) stellte mit Vorbescheid vom 2. April 2013 ( Urk. 14/108) einen Anspruch auf eine ganze Rente ab 1. Dezember 2006 und - da der A ntrag am
7. Juni 2010 gestellt worden sei -
die Ausrichtung der Rente ab 1. Dezember 2010 in Aussicht. Der dagegen von der AXA erhobene E inwand vom 2. Mai 2013 ( Urk. 14/115)
führte zu keiner anderen Einschätzung, weshalb die IVSTA mit Verfügung vom 2 1. August 2013 im angekündigten Sinne entschied ( Urk. 14/132, vgl. Urk. 14/124). Die von der AXA dagegen erhobene Beschwerde ( Urk. 14/141) hiess das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 7. September 2015 ( Urk. 14/183) in dem Sinne gut , dass es
die Sache zur weiteren Abklärung und anschliessender Neuverfügung an die Vorinstanz zurück wies . Nachdem die IVSTA ein Gutachten in der B.___
AG
veranlasst hatte ( Expertise vom 7. Mai 2018, Urk. 14/372) ,
sprach sie dem Versicherten mit Verfügung en vom 2 3. November 2018 ( Urk. 18/394 -395 ) ab 1. Dezember 2010
eine halbe und ab 1. Januar 2013 eine ganze Rente zuzüglich Kinderrenten zu . Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 1. Oktober 2020 ( Urk. 14/419) ab.
E. 10 ) die Akten der IV-Stelle beigezogen worden waren ( Urk. 1 4 ), hielten die Parteien replicando ( Urk. 17 ) und duplicando ( Urk. 2 0) an ih ren Rechtsbegehren fest, was zuletzt dem Kläger am 2 3. September 2021 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 21 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich BV.2021.00015
III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Senn Ersatzrichterin Gasser Küffer Gerichtsschreiber Nef Urteil vom 2 8. Oktober 2021 in Sachen X.___ Kläger vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kreso
Glavas Advokatur
Glavas AG Markusstrasse 10, 8006 Zürich gegen AXA Stiftung Berufliche Vorsorge, Winterthur c/o AXA Leben AG General Guisan -Strasse 40, Postfach 300, 8401 Winterthur Beklagte Zustelladresse: AXA Leben AG c/o Legal & Compliance General Guisan -Strasse 40, Postfach 357, 8401 Winterthur diese vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur . Elisabeth Glättli glättli
partner Anwaltskanzlei Stadthausstrasse 41, Postfach 1850, 8401 Winterthur Sachverhalt: 1.
1.1
X.___ , geboren 1958 , war vom
1. Januar 2001 bis zur K ündigung per 30. November 2007 (letzter Arbeitstag 4. Dezember 2004) bei der Y.___ AG als Monteur Trägermontage angestellt ( Urk. 14/42) . Im Rahmen dieses Arbeits verhältnisses war er bei der AXA Stiftung Berufliche Vorsorge, Winterthur berufsvorsorgeversichert (vgl. Urk. 14/32). Am 5. Dezember 2004 erlitt er einen Verkehrsunfall , als ihm in Z.___ vor einem Rotlicht ein nachfolgendes Fahrzeug ins Heck seines Autos fuhr. Die Suva als zuständiger Unfallversicherer
erbrachte die gesetzlichen Leistungen (Heilungskosten und Taggeld) und stellte diese per 3 0. November 2005 ein . Dieser Entscheid wurde letztinstanzlich m it Urteil des Bundesgerichts U _ 422/0 6
vom 6. Februar 2007 ( Urk. 14/24) bestätigt.
Am 1 5. Dezember 2005 hatte sich der Versicherte bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zu m Leistungsbezug an gemeldet ( Urk. 14/9). Mit V erfü gung vom 2 8. November 2007 ( Urk. 7/31) verneinte die Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, einen Anspruch auf eine Invalidenrente mit der Begründung , die angestammte Tätigkeit in der Trägermontage wie auch eine angepasste Tätigkeit sei en voll zumutbar und der Einkommensvergleich
ergebe einen I nvaliditätsgrad von 19 % .
Am 7. Juni 2010 meldete sich der mittlerweile in sein Heimatland A.___
ausgewanderte Versicherte
e rneut zum Leistungsbezug bei der Invalidenversiche rung an ( Urk. 14/30). Die nunmehr zuständige IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA) stellte mit Vorbescheid vom 2. April 2013 ( Urk. 14/108) einen Anspruch auf eine ganze Rente ab 1. Dezember 2006 und - da der A ntrag am
7. Juni 2010 gestellt worden sei -
die Ausrichtung der Rente ab 1. Dezember 2010 in Aussicht. Der dagegen von der AXA erhobene E inwand vom 2. Mai 2013 ( Urk. 14/115)
führte zu keiner anderen Einschätzung, weshalb die IVSTA mit Verfügung vom 2 1. August 2013 im angekündigten Sinne entschied ( Urk. 14/132, vgl. Urk. 14/124). Die von der AXA dagegen erhobene Beschwerde ( Urk. 14/141) hiess das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 7. September 2015 ( Urk. 14/183) in dem Sinne gut , dass es
die Sache zur weiteren Abklärung und anschliessender Neuverfügung an die Vorinstanz zurück wies . Nachdem die IVSTA ein Gutachten in der B.___
AG
veranlasst hatte ( Expertise vom 7. Mai 2018, Urk. 14/372) ,
sprach sie dem Versicherten mit Verfügung en vom 2 3. November 2018 ( Urk. 18/394 -395 ) ab 1. Dezember 2010
eine halbe und ab 1. Januar 2013 eine ganze Rente zuzüglich Kinderrenten zu . Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 1. Oktober 2020 ( Urk. 14/419) ab. 1.2
Mit Schreiben vom 1 1. Oktober 2018 ( Urk. 9/2/2) und 1 0. Dezember 2020 ( Urk. 9/2/1) lehnte die AXA ihre Leistungspflicht mit der Begründung ab, dass der zeitliche Konnex zwischen de r
bei Austritt aus ihrer Versicherung per 30. November 2007 vorliegenden Arbeitsunfähigkeit und der erneuten Arbeits unfähigkeit ab 1. Januar 2009 unterbrochen sei. 2.
Am 1 9. Februar 2021 erhob der Versicherte mit folgendem Rechtsbegehren Klage gegen die AXA ( Urk. 1 S. 2): 1.
Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger die versicherten Pensions kassenleistungen nach Massgabe des Gesetzes und der Statuten ab Beginn der IV-Rente (Renten und Prämienbefreiung) zu gewähren. 2.
Eventualiter sei die Beklagte zu verpflichten, die jährliche Invalidenrente samt Prämienbefreiung nach einer Wartefrist von 24 Monaten im Umfang von jährlich Fr. 27'240.-- samt 5 % Zins ab Klagetag zu entrichten. 3.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten. Die AXA beantragte am 1 9. Mai 2021 ( Urk. 8)
die Abweisung der Klage. Nach dem mit Verfügung vom 25. Mai 2021 ( Urk. 10 ) die Akten der IV-Stelle beigezogen worden waren ( Urk. 1 4 ), hielten die Parteien replicando ( Urk. 17 ) und duplicando ( Urk. 2 0) an ih ren Rechtsbegehren fest, was zuletzt dem Kläger am 2 3. September 2021 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 21 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Nach Art. 24 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die berufliche Alters-, Hinterlasse nen- und Invalidenvorsorge (BVG) hat der Versicherte Anspruch auf eine volle Invalidenrente, wenn er im Sinne der Invalidenversicherung mindestens zu 70 %, auf eine Dreiviertelsrente , wenn er mindestens zu 60 %, auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zur Hälfte und auf eine Viertelsrente , wenn er mindestens zu 40 % invalid ist. Gemäss Abs. 1 von Art. 26 BVG gelten für den Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen sinngemäss die entsprechenden Bestimmun gen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung ( Art. 29 IVG). Die Invalidenleistungen nach BVG werden von derjenigen Vorsorgeeinrichtung geschuldet, welcher die den Anspruch erhebende Person bei Eintritt des versicherten Ereignisses angeschlossen war. Im Bereich der obligatorischen beruflichen Vorsorge fällt dieser Zeitpunkt nicht mit dem Eintritt der Invalidität nach IVG, sondern mit dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit zusammen, deren Ursache zur Invalidität geführt hat (vgl. Art. 23 BVG). Auf diese Weise wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die versicherte Person meistens erst nach einer längeren Zeit der Arbeitsunfähigkeit (nach einer Wartezeit von einem Jahr gemäss Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG in Verbindung mit Art. 26 BVG) invalid wird. Damit nämlich der durch die zweite Säule bezweckte Schutz zum Tragen kommt, muss das Invaliditätsrisiko auch dann gedeckt sein, wenn es rechtlich gesehen erst nach einer langen Krankheit eintritt, während welcher die Person unter Umständen aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist und daher nicht mehr dem Obligatorium unterstanden hat (BGE 123 V 262 E. 1b, 121 V 97 E. 2a, 120 V 112 E. 2b, je mit Hinweisen). 1.2
Anspruch auf Invalidenleistungen haben gemäss Art. 23 BVG Personen, die im Sinne der Invalidenversicherung zu mindestens 40 % invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren. Nach Art. 23 BVG versichertes Ereignis ist einzig der Eintritt der relevan ten Arbeitsunfähigkeit, unabhängig davon, in welchem Zeitpunkt und in welchem Masse daraus ein Anspruch auf Invalidenleistungen entsteht. Die Versicherteneigenschaft muss nur bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit gegeben sein, dagegen nicht notwendigerweise auch im Zeitpunkt des Eintritts oder der Verschlimmerung der Invalidität. Diese wörtliche Auslegung steht in Einklang mit Sinn und Zweck der Bestimmung, nämlich denjenigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern Versicherungsschutz angedeihen zu lassen, welche nach einer längeren Krankheit aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden und erst später invalid werden. Für eine einmal aus während der Versicherungsdauer aufgetrete ne Arbeitsunfähigkeit geschuldete Invalidenleistung bleibt die Vorsorgeeinrich tung somit leistungspflichtig, selbst wenn sich nach Beendigung des Vorsorge verhältnisses der Invaliditätsgrad ändert. Entsprechend bildet denn auch der Wegfall der Versicherteneigenschaft kein Erlöschungsgrund ( Art. 26 Abs. 3 BVG e contrario ; BGE 123 V 262 E. 1a, 118 V 35 E. 5). Damit eine Vorsorgeeinrichtung, der eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer beim Eintritt der Arbeitsunfähigkeit angeschlossen war, für das erst nach Been digung des Vorsorgeverhältnisses eingetretene Invaliditätsrisiko aufzukommen hat, ist indes erforderlich, dass zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht (BGE 130 V 270 E. 4.1). In sachlicher Hinsicht liegt ein solcher Zusammenhang vor, wenn der der Invalidität zu Grunde liegende Gesundheitsschaden im Wesentlichen derselbe ist, der zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat. Sodann setzt die Annahme eines engen zeitlichen Zusammenhangs voraus, dass die versicherte Person nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit nicht während längerer Zeit wieder arbeitsfähig wurde. Die frühere Vorsorgeeinrichtung hat nicht für Rückfälle oder Spätfolgen einer Krank heit einzustehen, die erst Jahre nach Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit eintreten. Demnach darf nicht bereits eine Unterbrechung des zeitlichen Zusam menhangs angenommen werden, wenn die Person bloss für kurze Zeit wieder an die Arbeit zurückgekehrt ist. Ebenso wenig darf die Frage des zeitlichen Zusam menhangs zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität in schematischer (analoger) Anwendung der Regeln von Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) beurteilt werden, wonach eine anspruchsbeein flussende Verbesserung der Erwerbsfähigkeit in jedem Fall zu berücksichtigen ist, wenn sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraus sichtlich andauern wird. Zu berücksichtigen sind vielmehr die gesamten Umstände des konkreten Einzelfalles, namentlich die Art des Gesundheits schadens, dessen prognostische ärztliche Beurteilung und die Beweggründe, die die versicherte Person zur Wiederaufnahme der Arbeit veranlasst haben (BGE 123 V 262 E. lc , 120 V 112 E. 2c/ aa und 2c/ bb mit Hinweisen). 1.3
Die Arbeitsunfähigkeit ist relevant, wenn sie mindestens 20 % beträgt und sich auf das Arbeitsverhältnis sinnfällig auswirkt oder ausgewirkt hat. Es muss arbeitsrechtlich in Erscheinung treten, dass die versicherte Person im bisherigen Beruf an Leistungsvermögen eingebüsst hat, so etwa durch einen Abfall der Leistungen mit entsprechender Feststellung oder gar Ermahnung des Arbeitgebers oder durch gehäufte, gesundheitlich bedingte Arbeitsausfälle. Der Zeitpunkt des Eintritts der berufsvorsorgerechtlich relevanten Arbeitsunfähigkeit muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahr scheinlichkeit grundsätzlich echtzeitlich nachgewiesen sein. Dieser Nachweis darf nicht durch nachträgliche Annahmen und spekulative Überlegungen ersetzt werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_91/2013 vom 17. Juni 2013 E. 4.1.2 mit Hinweisen). 2.
2.1
Der Kläger führte zur Klagebegründung aus ( Urk. 1 S. 3 ), die IV-Stelle habe am 2 8. November 2007 und damit zu einem Zeitpunkt, als er noch im Arbeitsver hältnis mit der Firma
Y.___ AG
gestanden und bei der Beklagten versichert gewesen sei , eine 19%ige Invalidität
festgestellt. In der Zwischenzeit habe sich diese Sockelinvalidität von 20 % ausgeweitet und zu vollen IV-Leistungen geführt . D er sachliche und zeitliche Zusammenhang sei dabei nicht unterbrochen worden .
Bereits in der stationären Untersuchung in der Klinik C.___
vom 2 8. bis 3 1. März 2007 sei ein schweres chronisches depressives Syndrom mit Somatisierung festgestellt worden. D ie neuropsychologische n Tests hätten eindeutige Resultate im dem enziellen Bereich erbracht und es sei erstellt, dass die demenzielle Entwick lung schon damals eingesetzt habe . D ieses
Gutachten des Klinikums C.___
sei für die Beklagte bindend.
Zwar habe d a s Bundesverwaltungsgericht in Abrede gestellt, dass die demenzielle Entwicklung bereits im Jahre 2007 kräftig eingesetzt habe. Das
Gericht ha be aber den Beginn der Entwicklung und die vorerwähnte 19 %ige Arbeitsunfähigkeit wegen dieser damal s eingetretenen Demenz nicht in Abrede gestel lt. Die demenzielle Entwicklung sei in der Zwischenzeit fortgeschritten respektive die ursprüngliche Diagnose habe sich doch als wahr erwiesen und diese habe nach dem Gutachten, welches die IV-Stelle beim B.___ im Jahre 2018 in Auftrag gegeben habe, die definitive und verbleibende vollumfängliche Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit auf der Basis der demenziellen Entwicklung herbeigeführt . Sollt e an der demenziellen Entwicklung, die bereits damals zur 19%igen Invali dität und am Schluss zu eine r ganze n Rente geführt habe , gezweifelt werden, so sei ein fachmedizinisches Gutachten anzufordern (S. 4). 2.2
Die Beklagte stellte sich demgegen über auf den Standpunkt ( Urk. 8 S. 3 ), gemäss dem Gutachten des Klinikums C.___ vom 3 1. März 2007 habe kein plau sibles Krankheitsgeschehen erhoben werden können und die Gutachter hätten d en Kläger als vollumfänglich arbeitsfähig sowohl in der angestammten Tätigkeit a ls auch in einer vergleichbaren leichten bis mittelschweren körperlichen Tätigkeit erachtet .
Am 7. Juni 2010 habe sich der Kläger erneut bei der Invalidenversiche rung zum Leistungsbezug angemeldet und im Austrittsbericht des Psychiatrischen Zentrums D.___ vom 1 2. Oktober 2012 sei schliesslich erstmals die Diagnose Demenz gestellt worden. Das Bundesverwaltungsgericht, welches in diesem Zusammenhang geprüft habe, ob bereits in der Zeit vor dem 1 2. Oktober 2012 eine Arbeitsunfähigkeit vorgelegen habe, habe festgehalten, dass gemäss dem polydisziplinären Gutac hten des B.___
die Situation vor dem 1 2. Oktober 2012 unklar sei (S. 4). Es könne allenfalls geschätzt werden, dass unter der Annahme einer im Vordergrund stehenden Depression in dieser Zeit die Arbeitsfähigkeit bei etwa 50 % gelegen habe (ab 2009). Genauere Angaben hierzu seien aber nicht möglich. Aufgrund des s chleichenden Krankheitsverlaufs , bei dem eine Depression in eine Demenz münde, sei zwar davon auszugehen, dass der Kläger schon vor dem 12. Oktober 2012 in seinem Leistungsvermögen erheblich beeinträchtigt gewesen sei (S. 4). W eder die Gutachter
des B.___ noch das Bundesver waltungsgericht hätten eine frühere Arbeitsunfähigke it als im Jahr 2009 festsetzen können. Zusätzlich fehl e es a uch am sachlichen Zus ammenhang, da das B.___ erstmals ab dem Jahr 2009 überhau pt von einer Arbeitsunfähigkeit ausgegangen sei und die Diagnose einer Demenz erstmals im Oktober 2012 gestellt worden sei
( S. 6).
2.3
Streitig und zu prüfen ist, ob ein zeitlicher und sachlicher Konnex besteht , nach dem d er Kläger
bereits Ende Dezember 2007 (Nachdeckung) aus der beruflichen Vorsorge bei der Beklagten ausgeschieden
war, ihm aber erst ab 1. Dezember 2010 eine Rente der Invalidenversicherung zugesprochen
worden ist ( Verfügun g en
vom 2 3. November 2018 [ Urk. 18/394 -395 ] bestätigt durch das Urteil des Bundesverwaltungsgericht s vom 1. Oktober 2020 [ Urk. 14/419]) .
Dabei gilt es zu beachten , dass die Invalidenversicherung zuvor aufgrund der Erstanmeldung mit Verfügung vom 2 8. November 2007 ( Urk. 14/31) ein en IV-Rentenanspruch rechtskräftig verneint hat . 3.
3.1
Im Gutachten des B.___ vom 7. Mai 2018, welches auf Untersuchungen in den Fachrichtungen Psychiatrie, Neuropsychologie, Innere Medizin, Orthopädie und Neurologie basiert ,
hielten die Gutachter
fest ( Urk. 14/372 S. 27),
der psychiatrische Untersuchungsbefund und die neuropsychologischen Untersuchungsergebnisse und die fremdanamnes tischen Angaben, nicht zuletzt auch die Informationen aus den Aktenunterlagen , liessen beim Kläger mit Sicherheit auf die Diagnose Demenz schliessen. In der Zusammenschau sei es zu einem deutlichen Leistungsabfall im Vergleich zu seinem früheren Funktionsniveau gekommen. Die inhomogene Verteilung der Symptome und die zum Teil erheblichen Fluktuationen seines mental-kognitiven Funktionsniveaus liessen an eine vaskuläre Komponente der Demenz denken. Hierfür spreche auch der MRT-Befund. Die zum Teil depressiv anmutenden Symptome seien quasi als neuropsychiatrisches Subsyndrom der Demenz zu interpretieren, was auch für die optischen Halluzinationen gelte. Zusammen fassend lasse sich die Diagnose einer gemischten Demenz bestätigen, die dem klinischen Gesamteindruck nach und in Anbetracht der Qualität und Quantität der betroffenen Funktionen und deren Relevanz für den Alltag als mittelgradig eingeschätzt werden müsse. Trotzdem bedeutet diese Diagnose in diesem Stadium, dass dem Betroffenen keine Tätigkeit mehr zugemutet werden könne, da er bereits mit einfachen Aufgaben überfordert sei. Die Arbeitsfähigkeit betrage demnach für jede Art von Tätigkeit 0 % .
Zum retrospektiven Verlauf der Arbeitsfähigkeit führten die Experten aus (S. 29), aus den Aktenunterlagen lasse sich nicht eindeutig rekonstruieren, ab wann die Symptome des Klägers eher einer Demenz als einer Depression entsprochen hätten . Im Gutachten vom 3 1. März 2007 des Klinikum s
C.___ sei noch der Verdacht auf eine mittelgradig e depressive Störung geäussert worden. Ein CCT 2009 sei als normal befundet und im selben Jahr in einem psychiatrischen Bericht von einer chronifizierten schweren Depression mit zusätzlichen Anzeichen psychoorganischer Veränderungen gesprochen worden, bei der trotz der medika mentösen Therapie keine Besserung habe erreicht werden können. Bereits 2010 sei gemeldet worden, dass der Kläger im Alltag auf Hilfe und Pflege Dritter angewiesen sei und es sei zunehmend von einer Wesensänderung berichtet worden. Im Austrittsbericht des Psychiatrischen Zentrums D.___ vom 12. Okto ber 2012 sei schliesslich erstmals die Diagnose Demenz gestellt worden . Spätes tens ab diesem
Zeitpunkt sei keine Arbeitsfähigkeit mehr anzunehmen. Für die Zeit davor bleib e die Situation unklar und es könne allenfalls geschätzt werden, dass unter d er Annahme einer im Vordergrund stehenden Depression in dieser Zeit die Arbeitsfähigkeit bei etwa 50 %
gelegen haben könnte (ab 2009). Genau ere Angaben dazu seien nicht möglich . 3.2
Das Bundesverwaltungsgericht erwog im Urteil vom 1. Oktober 2020 ( Urk. 14/419 E. 5.4), die Verwaltung habe zu Recht das polydisziplinäre Gutach ten als beweiskräftig erachtet und auf die nachvollziehbare n Angabe n des B.___ abgestellt. Aufgrund der per 1 2. Oktober 2012 mit überwiegender Wahrschein lichkeit ausgewiesenen mittelgradigen Demenz, die eine Betätigung am Arbeits markt verunmögliche , stehe dem Kläger mit Wirkung ab 1. Januar 2013 eine ganze Invalidenrente zu. Für die Zeit vor dem 1 2. Oktober 2012 sei die Situation gemäss Gutachten unklar und es könne allenfalls geschätzt werden, dass unter der Annahme einer im Vordergrund stehenden Depression in dieser Zeit die Arbeits fähigkeit bei etwa 50 % gelegen haben könnte (ab 2009). Genauere Angaben hierzu seien nicht möglich . Aufgrund des schleichenden Krankheits verlaufs, in dem eine Depression in eine Demenz münd e, sei ohne Weiteres davon auszugehen, dass der Kläger schon vor dem 1 2. Oktober 2012 in seinem Leistungsvermögen erheblich beeinträchtigt gewesen sei. Dass 2018 retrospektiv zur Arbeitsfähigkeit von 2009 bis 2012 nur eine ungefähre Schätzung habe abgegeben werden können, liege in der Natur der Sache bzw. im schleichenden Verlauf der Demenzerkrankung begründet und schmälere die Beweiskraft des polydisziplinären Gutachtens nicht. Mithin sei auch auf die nachvollziehbare Schätzung des B.___ abzustellen (E.
5.5). Die Beweisschwierigkeiten hinsichtlich der Arbeitsunfähigkeit, die sich aus dem schleichenden Krankheitsverlauf ergeben würden, bei dem eine Depression schliessli ch in eine Demenz münde , gingen zu Lasten des Klägers und es sei zu ergänzen , dass die gutachterlich
geschätzte Arbeitsfähigkeit von 50 % we gen der Depression, die ab 2009 bis (am 1 2. Okto ber) 2012 mutma sslich noch im Vordergrund gestanden habe, von der Verwal tung vollumfänglich anerkannt worden sei (E. 5.7). Damit sei die angefochtene Verfügung auch mit Blick auf den Zeitraum vom 1. Dezember 2010 bis 3 1. Dezember 2012, für den eine halbe Invalidenrente gewährt worden sei, nicht zu beanstanden
und der Kläger habe im Übrigen seinerseits auch nicht explizit geltend gemacht, dass ihm in diesem Zeitraum eine höhere Invalidenrente zustehen würde (E. 5.8).
Eine weitere Abklärung erübrige sich in Anbetracht des beweiskräftigen polydisziplinären Gutachtens des B.___ und es sei ist nicht anzunehmen, dass 2020 oder 2021 retrospektiv genauere Angaben zur Arbeits fähigkeit von 2009 bis 2012 erlangt werden könnten, als die vorhandenen aus dem Jahr 2018 (E. 5.9). 4. 4.1
Der Beweiswert des B.___ -G utachtens wird von den Parteien im vorliegenden Verfahren zu Recht nicht (mehr) in Frage gestellt . Dazu kann einerseits auf die zutreffenden Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts verwiesen werden (vgl. E. 3.2 hiervor). Anderseits lagen d en G utachtern auch sämtliche
Vorakten seit Dezember 2004 und insbesondere auch alle relevanten Arztberichte aus A.___ vor ( vgl. Urk. 14/372 S. 3 – S. 24).
Das Gutachten bildet
damit auch eine verlässliche und tragfähige Grundlage zu r Einschätzung des medizinische n Verlauf s seit dem rechtskräftigen Entscheid der IV-Stelle vom 28. November 2007 ( Urk. 14/31), mit dem sich die Experten eingehend auseinander gesetzt haben. D em Gutachten ist damit auch in dieser Hinsicht B eweiswert zuzuerkennen und mit dem Bundesverwaltungsgericht kann davon ausgegangen werden , dass von neuen Abk lärungen auch für den hier interessierenden Zeitraum ab Ende 2007 keine entscheidrelevanten Resultate zu erwarten sind, sodass auf Weiterungen zu verzichten ist ( a ntizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 90 E. 4b .). 4.2
Wie das Bundesverwaltungsgericht zutreffend festgehalten hat (vgl. E. 3.2 hiervor) , basiert die dem Kläger zugesprochene ganze Invalidenrente auf der Diagnose
einer mittelgradigen Demenz . Die e ntsprechende Diagnose wurde erst mals
am 1 2. Oktober 2012 gestellt und verunmöglicht seither dem Kläger eine Betätigu ng am Arbeitsmark t. E in sachlicher Konnex zwischen dem bei Austritt aus der beruflichen Vorsorge bei der Beklagten im Dezember 2007 allenfalls vorhandenen depressiven Geschehen und der rund fünf Jahre später am 1 2. Oktober 2012
erstmals diagnostizierten mittelgradigen Demenz lässt sich
aufgrund der medizinischen Akten damit nicht herstellen. D aran ändert
auch nicht s , dass das Bundesverwaltungsgericht zu Gunsten des Klägers die vorinstanzliche Einschätzung
insofern unbeanstandet liess, a ls retrospektiv ab
2009 eine Depression
und eine daraus hergeleitete
Arbeitsfähigkeit von 50 %
berücksichtigt wurde n . Denn die medizinischen Expert en begründeten dies damit , dass im Gehirn - CT vom 1 8. Juni 2009 ( vgl. Urk. 14/207) noch ein normaler B efund vorgelegen hat
und deshalb das depressive Geschehen als mutmasslich im Vordergrund stehend berücksichtigt wurde . Aber s elbst wenn
die Symptome der Depression und der Demenz sich damit t eilweise überschnitten haben sollten
und der Verlauf der Demenzerkrankung schleichend von s tattenging , liefern die medizinischen Berichte
jedenfalls keine Anhaltspunkte dafür, dass eine
d emen z ielle Entwicklung bereits
vor 2009 eingesetzt hat . D amit ist nicht erstellt, dass der i m Zeitpunkt der Invalidität ausschlaggebende Gesundheitsschaden im Wesentlichen derselbe ist, wie er bereits während der Versicherungszeit bei der Beklagten (bis Ende Dezember 2007) vorgelegen hat .
Der sachliche Konnex (vgl. E. 1.3 hiervor) ist damit nicht gegeben , was zur Klageabweisung führt. 4.3
In Bezug auf den zeitlichen Konnex hat d ie Beklagte zu dem zu Recht darauf hingewiesen , dass die IV-S telle in ihrer Verfügung vom 2 8. November 2007 ( Urk. 14/31) erkannt hat, dass aufgrund der damaligen medizinischen Abklärun gen
dem Kläger keine Einschränkungen attestiert wurden, die ihn an einer vollzeitigen Verwertung seiner Arbeitsfähigkeit in angestammte r
und
angepasste r Tätigkeit hinderten . Dieser Entscheid, welcher auch der B eklagten eröffnet wurde, ist für die Parteien insofern bindend , als im V erfügungszeitpunkt vom 2 8. November 2007 der Eintritt
eine r invaliditätsrelevanten Arbeitsunfähigkeit ausgeschlossen wurde. Während s eitens der Beklagten ,
bei welcher der Kläger nur noch bis Ende Dezem ber 2007 versichert war, kein Anlass bestand ,
den Entscheid anzufechten , hätte es dem Kläger freigestanden , den damaligen Entscheid hinsichtlich der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit überprüfen zu lassen
oder eine allfällige Verschlechterung des Gesundheitszustandes geltend zu machen. Dies hat er nicht getan und die erneute Anmeldung zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung er folgte
erst am 7. Juni 201 0. Für allfällige Beweisschwie rigkeiten , welche aufgrund des Zeitablaufs entstanden sind und mangels fehlen der echtzeitlicher Berichte und Abklärungen nicht mehr be hoben werden können, hat er damit selber einzustehen. Dies gilt im Zusammenhang mit dem zeitlichen Konnex respektive dem Nachweis eines
zeitlichen Zusammenhangs einer ununterbrochenen Arbeitsunfähigkeit von mindestens 20 % (vgl. E. 1.3 hiervor) , welcher vorliegend nicht erbracht ist . Bei fehlendem sachlichen Konnex kann diese Frage letztlich aber offenbleiben. 4.4
Zusammenfassend ist damit gestützt auf die medizinischen Einschätzungen nicht erstellt, dass sich der invalidisierende Gesundheitsschaden bereits während der Vorsorgedeckung einschränkend auf die Arbeitsfähigke it des Klägers ausgewirkt hat. Der sachliche Zusammenhang zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität ist damit zu verneinen. Die Beklagte ist demnach nicht leistungspflichtig, was zur Abweisung der Klage führt. Das Gericht erkennt: 1.
Die Klage wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Kreso
Glavas - Rechtsanwältin Dr. iur . Elisabeth Glättli - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubNef