Erwägungen (2 Absätze)
E. 19 Dezember 2019 [Urk. 2/19 ]) aufzuheben ist; in weiterer Erwägung, dass
das unbegründete Erheben eines Rechtsvorschlages gegen offensichtlich zu Recht in Betreibung gesetzte Beitragsforderungen verbunden mit der Säumigkeit im nachfolgenden Prozess nach der ständigen Praxis des hiesigen Gerichts regel mässig als mutwilliges Verhalten im Sinn von § 33 Abs. 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) qualifiziert wird,
vorliegend die Beklagte gegen die offensichtlich zu Recht in Betreibung gesetzte Beitragsforderung unbegründet Rechtsvorschlag erhoben hat (siehe Urk. 2/17) und es ihr im hiesigen Prozess
- nebst einer unhaltbaren und auch nicht konkret begründeten Verrechnung - offensichtlich lediglich darum ging, eine Zahlungs vereinbarung mit der Klägerin zu erzielen, was indes gar nicht Gegenstand dieses Verfahrens ist,
damit das Verhalten der Beklagten als mutwillig zu qualifizieren ist, provozierte sie doch mit ihrem Verhalten den vorliegenden Prozess,
der Beklagten deshalb die Kosten des vorliegenden Prozesses in der Höhe von Fr. 1‘200.-- aufzuerlegen sind,
nach § 34 Abs. 2 GSVGer Versicherungsträger in der Regel keinen Anspruch auf Ersatz ihrer Parteikosten haben, vorliegend jedoch das Verhalten der Beklagten als mutwillig zu qualifizieren und sie deshalb in Anwendung von § 34 Abs. 1 GSVGer zu verpflichten ist, der vollständig obsiegenden Klägerin eine Prozess entschädigung von Fr. 500.-- zu bezahlen; erkennt das Gericht: 1.
In Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, der Klägerin
Fr. 36'198.-- nebst Zins zu 5 % seit dem
E. 24 Oktober 2019
sowie Fr. 600.-- zu bezahlen, und es wird der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. «…»
des Betreibungsamtes
Y.___ (Zahlungsbefehl vom 19 . Dezember 2019) aufgehoben. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1‘200.-- werden der Beklagten auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zuge stellt. 3.
Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Prozessentschädigung von Fr. 500.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - AXA Leben AG - X.___ unter Beilage einer Kopie von Urk. 8 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubNef
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich BV.2020.00078
III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Ersatzrichterin Tanner Imfeld Gerichtsschreiber Nef Urteil vom
4. März 2021 in Sachen AXA Stiftung Berufliche Vorsorge, Winterthur c/o AXA Leben AG General Guisan -Strasse 40, Postfach 300, 8401 Winterthur Klägerin Zustelladresse: AXA Leben AG c/o Legal & Compliance General Guisan -Strasse 40, Postfach 357, 8401 Winterthur gegen X.___ Beklagte Nac h Einsicht in die Eingabe vom 17 . Dezember 2020, mit der die AXA Stiftung Be rufliche Vorsorge, Winterthur mit folgendem Rechtsbegehren Klage gegen die X.___ erhob (Urk. 1 S. 1): 1. Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin Fr. 36'198.40 nebst Zins zu 5 % seit 24. Oktober 2019 und Fr. 600.00 Bearbeitungsgebühren zu be zahlen. 2. Der Rechtsvorschl ag in der Betreibung Nr. «…» de s Betreibungsamt e s Y.___ vom
6. Januar 2020 sei in diesem Umfang aufzuheben und der Klägerin die defin itive Rechtsöffnung zu erteilen; unter Kosten- und E ntschädigungsfolge zu Lasten des Beklagten. s owie nach Einsicht in die übrigen Verfahrensakten; unter Hinweis darauf, dass
die Beklagte in ihrer Klageantwort vom
1 8. Januar 2021 (Urk. 5) mitteilte, sie habe von der Klägerin eine Ratenzahlung verlangt, um die offene Rechnung be zahlen zu können, worauf die Klägerin jedoch nicht eingegangen sei,
sie betr i e ben und sie deshalb Rechtsvorschlag erhoben habe,
die Beklagte im Weiteren vortr u g, die Klägerin habe ihr mitgeteilt, dass sie Raten zahlungen nur vorschlage, wenn sie den Rechtsvorschlag zurückziehe, sie darauf aber nicht eingegangen sei, weil sie das Geld nicht dem Betreibungsamt, sondern der Klägerin direkt habe bezahlen wollen und die Klägerin ihr auch noch Leis tungen aus einem Krankheitsfall im Jahr 2006 und einem Unfall aus dem Jahr 2008 schulde, und sie deshalb den Vorschlag unterbreite, von diesem Betrag die offene Rechnung abzuziehen, in Erwägung, dass
gemäss Art. 66 Abs. 2 Satz 1 des Bundesgesetzes ü ber die berufliche Alters-, Hin terlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) der Arbeitgeber der Vorsorgeein rich tung die gesamten Beiträge schuldet und die Vors orgeeinrichtung für nicht rechtzeitig bezahlte Beiträge Verzugszinsen verlangen kann (Art. 66 Abs. 2 Satz 2 BVG),
die Klägerin zur Begründung der Klage (Urk. 1) im Wesentlichen ausführte, die – ihr mit Anschlussvertrag ab 1. Januar 2014 (Urk. 2/2) bis zur Kündigung per 31. Dezember 2018 (Urk. 2/14) zur Durchführun g der beruflichen Vorsorge ange schlossene – Beklagte habe die fälligen Vorsorgebeiträge zuzüglich Zins, Mah nspesen und Betreibungsgebühren nicht bezahlt und sei ihr somit gesamthaft Fr.
36'198.40 schuldig geblieben, weshalb jene zu verpflichten sei, ihr diesen Be trag zuzüglich Zins zu 5 % seit 24. Oktober 2019 nebst Fr. 600. --
für Bearbei tungsgebühren zu bezahlen,
die im vorliegenden Verfahren säumige Beklagt e – soweit ersichtlich und abge sehen vom ohne Begründung erhobenen Rechtsvorschlag (Urk. 2/17) - auch vor - beziehungsweise ausserprozessual nie Bestand und/oder Höhe der eingeklagten Forderung in Zweifel gezogen hat,
das Vorbringen der Beklagten, wonach offene Forderungen gegenüber der Kläge rin aus ein em Krankheit sfall und einem Unfall bestünden, die von der offenen Beitragsforderung in Abzug zu bringen seien,
unbehelflich ist, da die Verrech nung
solcher Forderungen mit Beiträgen aus der beruflichen Vorsorge grund sätzlich nicht möglich ist,
da einerseits das Krankentaggeld- sowie Unfallver si cherungsgeschäft nicht von der Klägerin, sondern einer anderen Gesellschaft des AXA-Konzerns durchgeführt wird und anderseits gemäss Art. 125 Abs. 3 lit . c des Obligationenrechts (OR) Verpflichtungen gegen das Gemeinwesen aus öffent lichem Rechte w ider den Willen des Gläubigers nicht durch Verrechnung getilgt werden können,
die eingeklagte Beitragsforderung (inklusive Nebenkosten) durch die Akten aus gewiesen ist, wobei insbeson dere auf die Kontoauszüge vom
19. September und vom
17. Dezember 2020 (Urk. 2/19) sowie den Zahlungsbefehl vom 19 . Dezember 2019 (Urk. 2/17) hinzuweisen ist,
die von der Klägerin erhobenen Nebenkosten (Mahngeb ühren und Umtriebsent schädigung) auf Ziffer 3 des Kos tenreglements basieren (Urk. 2/4 S. 2 f.)
und die geforderten Verzugszinsen ihre Grundlage in Art. 66 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 4 BVG sowie Art. 104 Abs. 1 de s Obligationenrechts (OR) haben und seitens der Beklagten unbestritten geblieben sind weshalb sich die Klage auch insoweit als begründet erweist,
namentlich keine Anzeichen für falsche Berechnungen oder dergleichen bestehen,
die Beklagte somit in Gutheissung der Klage zu ver pflichten ist, der Klägerin F r. 36'198.40 nebst Zins zu 5 % seit 24. Oktober 2019 sowie Fr. 600. --
(Um triebsspesen für die Einleitung der Betreibung) zu bezahlen,
der in der Betreibung Nr. «…» des Betreibungsamts Y.___ erhobene Rechts vorschlag (Zahlungsbefehl vom
19. Dezember 2019 [Urk. 2/19 ]) aufzuheben ist; in weiterer Erwägung, dass
das unbegründete Erheben eines Rechtsvorschlages gegen offensichtlich zu Recht in Betreibung gesetzte Beitragsforderungen verbunden mit der Säumigkeit im nachfolgenden Prozess nach der ständigen Praxis des hiesigen Gerichts regel mässig als mutwilliges Verhalten im Sinn von § 33 Abs. 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) qualifiziert wird,
vorliegend die Beklagte gegen die offensichtlich zu Recht in Betreibung gesetzte Beitragsforderung unbegründet Rechtsvorschlag erhoben hat (siehe Urk. 2/17) und es ihr im hiesigen Prozess
- nebst einer unhaltbaren und auch nicht konkret begründeten Verrechnung - offensichtlich lediglich darum ging, eine Zahlungs vereinbarung mit der Klägerin zu erzielen, was indes gar nicht Gegenstand dieses Verfahrens ist,
damit das Verhalten der Beklagten als mutwillig zu qualifizieren ist, provozierte sie doch mit ihrem Verhalten den vorliegenden Prozess,
der Beklagten deshalb die Kosten des vorliegenden Prozesses in der Höhe von Fr. 1‘200.-- aufzuerlegen sind,
nach § 34 Abs. 2 GSVGer Versicherungsträger in der Regel keinen Anspruch auf Ersatz ihrer Parteikosten haben, vorliegend jedoch das Verhalten der Beklagten als mutwillig zu qualifizieren und sie deshalb in Anwendung von § 34 Abs. 1 GSVGer zu verpflichten ist, der vollständig obsiegenden Klägerin eine Prozess entschädigung von Fr. 500.-- zu bezahlen; erkennt das Gericht: 1.
In Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, der Klägerin
Fr. 36'198.-- nebst Zins zu 5 % seit dem
24. Oktober 2019
sowie Fr. 600.-- zu bezahlen, und es wird der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. «…»
des Betreibungsamtes
Y.___ (Zahlungsbefehl vom 19 . Dezember 2019) aufgehoben. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1‘200.-- werden der Beklagten auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zuge stellt. 3.
Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Prozessentschädigung von Fr. 500.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - AXA Leben AG - X.___ unter Beilage einer Kopie von Urk. 8 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubNef