Sachverhalt
1.
1.1
Der 19 82 geborene X.___ erlangte im Jahr 2004 die Berufs maturität Technische Richtung und
schloss im selben Jahr seine Ausbildung zum Informatiker mit dem Eidgenössischen Fähigkeitsausweis ab
( Urk. 17/83/10-12). Er arbeitete in der Folge in diesem Beruf (Urk. 17/2/2 ,
Urk. 17/83/5, Urk. 17/83/ 7-8 ) . A m 1 5. Mai 2009 (Eingangsdatum)
meldete er sich unter Hinweis auf eine chronifizierte manisch-depressive Störung im Erwachsenenalter und einen Ver dacht auf ein e Aufmerksamkeitsdefiz it- und Hyperaktivitätsstörung (ADHS) im Kindesalter bei der IV-Stelle Bern zum Leistungsbezug an ( Urk. 17/2/6 , Urk. 17/26/1 ). Die IV-Stelle Bern gewährte Frühinterventionsmassnahmen in Form von Eingliederungs beratung ( Urk. 17/8) , übernahm die Kosten für die berufliche Abklärung vom 3. August bis 2 5. Oktober 2009 ( Urk. 17/26/1) sowie d er
Arbeitstraining s vom 7. Dezember 2009 bis 1 4. März 2010 ( Urk. 17/41, Urk. 17/46/1) und vom 7. April bis 4. Juli 2010 ( Urk. 17/47) und führte ab dem 2 8. Juni 2010 eine Arbeitsvermittlung durch ( Urk. 17/53 , Urk. 17/60 ) . Mit Verfü gung vom 1 9. Juli 2010 ver n einte sie einen Anspruch des Versicherten auf eine I nvalidenrente . Zur Be gründung führte sie aus, dass die beruflichen Eingliede rungsmassnahmen gezeigt hätten, dass de m Versicherte nach erfolgreich absol viertem Arbeits training die bisherige Tätigkeit im Informatikbereich weiterhin möglich und zumutbar sei ( Urk. 17/64). Die Arbeitsvermittlung stellte die IV-Stelle in der Folge mit Verfügung vom 1 6. Juni 2011 ein ( Urk. 17/92).
Vo n September 2010 bis Novem ber 2011 bezog
X.___
Arbeits losenentschädigung. Danach arbeitete er vo n November 2011 bis Februar 2012 für die A.___ AG ( Urk. 17/130 /3 , vgl. auch Urk. 17/119/10 ). Da nach war er vom Februar 2012 bis Oktober 2014 für die B.___ AG tätig. Ab Oktober 2015 bezog er wiederum Arbeitslosenent schä digung (Urk. 17/130/4 , Urk. 13/3 ) . Vo m 1 6. Februar bis 3 0. Juni 2016 arbeitete er in einem 80%-Pensum im Zwischenverdienst für die C.___ AG ( Urk. 13/5, Urk. 13/6 / 2 , Urk. 17/130/4 ). Am 2. Dezember 2016 meldete er sich beim Regio nalen Arbeitsvermittlungszentrum
( RAV ) D.___ von der Arbeit s losen versicherung ab ( Urk. 13/4). 1.2
Vom 1. April 2017 bis 30. April 2018 (letzter effektiver Arbeitstag: 1 5. Januar 2018 ) war X.___ als IT Supporter bei der E.___ AG in F.___
angestellt ( Urk. 13/ 9 , Urk. 2/7 ) . D adurch war er bei der AXA Stiftung Berufliche Vor sorge, Winterthur (nachfolgend: AXA), für die berufliche Vorsorge ver sichert (Urk. 2/7-8). Am 2 3. Juli 2018 (Eingangsdatum) meldete sich
X.___
bei der aufgrund seines Wohnsitzwechsels nunmehr örtlich zuständigen IV-Stelle Solothurn erneut zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invaliden ver sicherung an ( Urk. 17/105) . In seiner Anmeldung wies er auf eine seit dem 1 6. Januar 2018 bestehende Arbeitsunfähigkeit wegen einer Persönlichkeits stö rung hin (Urk. 17/105/3, Urk. 17/105/5). Die IV-Stelle Solothurn trat a uf das neue Leistungs begehren ein, führte Abklä rungen in beruf lich-erwerblicher und medizi nischer Hinsicht durch und sprach X.___ hernach mit Ver fügung vom 24 . Juli 20 20 mit Wirkung ab 1. Januar 20 19 bei einem Invaliditäts grad von 80 % eine ganze Invalidenrente zu ( Urk. 17/156 ). Diese Verfügung blieb unangefochten. 1.3
Die AXA lehnte die Ausrichtung von Leistun gen der beruflichen Vorsorge mit Schreiben vom 5. Februar 2020 ab . Dies begründete sie im Wesentlichen
d a mit , dass
X.___ seit mehreren Jahren wegen psychischen Beschwer den in Behandlung sei . D ie Anstellung bei der
E.___ AG ab dem 1. April 2017 sei als Arbeits versuch zu werten, welcher nicht geeignet sei, die vor be stehende Arbeits unfähig keit zu unterbrechen. Weil die Arbeitsunfähigkeit, welche später zur Invalidität geführt habe, nicht zu einem Zeitpunkt eingetreten sei, als X.___ bei ihr berufsvorsorgeversichert gewesen sei, sei sie für eine Leistungs aus rich tung nicht zuständig
(Urk. 13/ 2/ 2 ). Mit der Leistungs able hn ung war X.___ nicht einverstanden (Urk. 13/2/4) .
Eine Eini gung konnte in der Folge nicht gefunden werden (Urk. 2/ 4 -6 ).
2. 2.1
Am 1 . Dezember 20 20 erhob X.___ gegen die AXA Klage mit folgen dem Rechtsbegehren (Urk. 1 S. 2): « 1. Die Beklagte sei zu verpflichten, die reglementarischen Leistungen zu erbrin gen . 2. Die reglementarischen Leistungen seien mit einem Zins von 5% p.a. zu verzinsen . 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beklagten.» 2.2 Die Beklagte beantragte mit Klageantwort vom 5 . Mai 20 21 Abweisung der Klage . 2.3 Mit Gerichtsverfügung vom 1 7. Mai 20 21 (Urk. 15 ) wurden die Akten der Eid genössischen Invalidenversicherung in Sachen des Klägers (Urk. 17 ) beige zogen. 2.4 Der Kläger
änderte mit Replik vom 9. Juli 2021 sein Rechtsbegehren gemäss Klageschrift dahingehend ab , dass die reglementarischen Leistungen nach Ablauf der vertraglich vereinbarten Wartefrist mit 1 % zu verzinsen sei en .
An den beiden anderen, mit der Klage vom 1. Dezember 2020 gestellten Anträgen hielt er fest ( Urk. 21 S. 4 ) . 2.5 M it ihrer Duplik
vom 1 0. September 2021 erneuerte die Beklagte ihren Antrag auf Abweisung der Klage
(Urk. 24 S. 2) .
Dies
wurde dem Kläger mit Verfügung vom 1 6. September 2021 zur Kenntnis gebracht (Urk. 26 ). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die Akten wird, soweit erfor derlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Gemäss Art. 73 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinter las senen- und Invalidenvorsorge (BVG) bestimmt sich der Gerichtsstand nach dem schwei zerischen Sitz oder Wohnsitz des Beklagten oder dem Ort des Be trie bes, bei dem der Versicherte angestellt worden war, wobei die klagende Partei den Gerichts stand wählen kann (BGE 133 V 488 E. 2.1 mit Hinweis; Urteil des Bun desgerichts B 93/04 vom 9. August 2005 E. 2.3 mit wei teren Hinweisen). 1.2
Weil die Beklagte ihren Sitz im Kanton Zürich hat (Internet-Auszug Handels register des Kantons Zürich), ist das angerufene Gericht örtlich und - gestützt auf § 2 Abs. 2 lit . a des Gesetzes über das Sozialversiche rungsgericht ( GSVGer ) - sachlich zuständig. 2.
2.1
Strittig und zu prüfen ist, ob der Kläger Anspruch auf eine Invalidenrente der Beklagten und Anspruch auf Verzugszinsen hat. 2.2
Der Kläger bringt im Wesentlichen vor, dass der Vorbescheid der IV-Stelle Solothurn der Beklagten eröffnet und sie somit in das IV-Verfahren einbe zo gen worden
sei . Weshalb die IV-Stelle der Beklagten lediglich eine formlose Mittei lung und nicht auch die Verfügung betreffend Rente nzusprache zugestellt habe, sei nicht nachvollziehbar. Dies
habe jedoch nicht zur Folge, dass die Beklagte nicht an den Entscheid der IV gebunden sei (Urk. 1 S. 8 , Urk. 21 S. 3 ). B ei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, welche zur Zusprache einer IV-Rente ab 1. Januar 2019 geführt habe, sei er
bei der Beklagten berufsvorsorgerechtlich versichert gewesen (Urk. 1 S. 7) . Er habe nach dem definitiven Abschluss des ersten IV-Verfahrens vom 1. November 2011 bis zum 3 0. Oktober 2014 vollzeitlich bei der B.___ AG gearbeitet (Urk. 1 S. 7, Urk. 21 S. 1) . Die zeitliche Konnexität (zur Arbeitsunfähigkeit vor der erstmaligen Anmeldung zum Leistungsbezug bei der Eidgenö ssischen Invalidenversicherung) sei bereits durch diese Anstellung unter brochen worden (Urk. 1 S. 7) . Auch wenn er in der Zeitperiode von April 2010 bis Januar 2018 regelmässig in psychiatrischer Behandlung gewesen sei, sei von keinem der behandelnden Ärzte eine Arbeitsunfähigkeit attestiert worden. Eine psychiatrische Behandlung sei nicht mit einer Arbeitsunfähigkeit gleich zu setzen. Ab Mai 2016 bis im Dezember 2016 sei er bei der Arbeitslosenversicherung ange meldet und zu 100 % vermittlungsfähig gewesen. Währen d der Anstellung bei der C.___ AG von Februar bis Juni 2016 sei er nur einen Monat arbeitsunfähig gewesen. Nach diesem Zeitpunkt sei ärztlich keine weitere Arbeitsunfähigkeit mehr attestiert worden. Die Abmeldung bei der Arbeitslosenversicherung sei erst im Dezember 2016 erfolgt. Ab dem 1. April 2017 habe er dann bei der E.___ AG erneut eine 100%ige Anstellung gefunden ( Urk. 21 S. 2). Die Schluss folgerung der Beklagten, wonach es sich dabei um einen Eingliederungs versuch gehandelt haben soll t e, sei in Anbetracht des lückenlosen beruflichen Lebenslaufs seit November 2011 mit einer bloss ein monatigen Arbeitsunfähigkeit im April/Mai 2016 nicht nachvollziehbar ( Urk. 21 S. 3). 2.3
Die Beklagte macht demgegenüber im Wesentlichen geltend, dass aufgrund des Berichts des behandelnden Psychotherapeuten lic . phil. G.___ , Psycho therapeut FSP, vom 1 1. April 2019 davon auszugehen sei, dass der Kläger in der Zeit von Mai 2016 bis Ende Mai 2018, wohl aber bereits ab Oktober 2014 voll um fänglich arbeitsunfähig ge wesen sei. Dies decke sich mit seinen Angaben gegen über seiner
Beiständin , dass er sich in der Zeit von Oktober 2016 bis März 2017 in einem labilen gesund heitlichen Zustand befunden habe und mit allem überfordert gewesen sei. Im Weiteren stehe fest, dass der Kläger in der Zeit von Oktober 2014 bis Ende März 2017 abgesehen von einer kurzen Tätigkeit im Zwischenverdienst keine Erwerbs tätigkeit ausgeübt habe. Er sei in dieser Zeit auch lediglich während eines Jahres (von Oktober 2015 bis Ende September 2016) bei der Arbeitslosenversicherung gemeldet gewesen ( Urk. 12 S. 7 , Urk. 24 S.
3-4 ) . Zudem habe der Kläger seit dem Jahr 2009 keine vollständige Arbeitsfähig keit mehr erlangt, sondern sei seither zu (mindestens) 20 Prozent eingeschränkt (Urk. 12 S. 9 f. ). Alsdann habe der Kläger im Rahmen seiner Tätigkeit bei der E.___ AG nur von April 2017 bis Mitte Janua r 2018 effektiv gearbeitet ( Urk. 12 S. 7 , S. 11 ) . Dabei habe er ungenügende Arbeitsleistungen erbracht ( Urk. 12 S. 7) . Sie sei somit nicht leistungspflichtig ( Urk. 12 S. 11). 3. 3.1
Nach Art. 24 Abs. 1 BVG hat der Versicherte Anspruch auf eine volle Invaliden rente, wenn er im Sinne der Invalidenversicherung mindestens zu 70 %, auf eine Dreiviertelsrente , wenn er mindestens zu 60 %, auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zur Hälfte und auf eine Viertelsrente , wenn er mindestens zu 40 % invalid ist. Gemäss Abs. 1 von Art. 26 BVG gelten für den Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen sinngemäss die entsprechenden Bestimmungen des Bun des gesetzes über die Invalidenversicherung ( Art. 29 IVG). Die Invaliden leistungen nach BVG werden von derjenigen Vorsorgeeinrichtung geschuldet, welcher die den Anspruch erhebende Person bei Eintritt des versicherten Ereig nisses ange schlossen war. Im Bereich der obligatorischen beruflichen Vorsorge fällt dieser Zeitpunkt nicht mit dem Eintritt der Invalidität nach IVG, sondern mit dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit zusammen, deren Ursache zur Invalidität geführt hat (vgl. Art. 23 BVG). Auf diese Weise wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die versicherte Person meistens erst nach einer längeren Zeit der Arbeits unfähigkeit (nach einer Wartezeit von einem Jahr gemäss Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG in Verbindung mit Art. 26 BVG) invalid wird. Damit nämlich der durch die zweite Säule bezweckte Schutz zum Tragen kommt, muss das Invaliditäts risiko auch dann gedeckt sein, wenn es rechtlich gesehen erst nach einer langen Krank heit eintritt, während welcher die Person unter Umständen aus dem Arbeits verhältnis ausgeschieden ist und daher nicht mehr dem Obligatorium unterstan den hat (BGE 123 V 262 E. 1b, 121 V 97 E. 2a, 120 V 112 E. 2b, je mit Hinweisen). 3 .2
Die Versicherteneigenschaft muss nur bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit gegeben sein, dagegen nicht notwendigerweise auch im Zeitpunkt des Eintritts oder der Verschlimmerung der Invalidität. Diese wörtliche Auslegung steht in Einklang mit Sinn und Zweck der Bestimmung, nämlich denjenigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern Versicherungsschutz angedeihen zu lassen, welche nach einer längeren Krankheit aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden und erst später invalid werden. Für eine einmal aus - während der Versicherungsdauer aufgetretene - Arbeitsunfähigkeit geschuldete Invalidenleistung bleibt die Vorsorgeeinrichtung somit leistungspflichtig, selbst wenn sich nach Beendigung des Vorsorgeverhält nisses der Invaliditätsgrad ändert. Entsprechend bildet denn auch der Wegfall der Versicherteneigenschaft kein Erlöschungsgrund ( Art. 26 Abs. 3 BVG e contrario ; BGE 123 V 262 E. 1a, 118 V 35 E. 5). 3 .3
3 .3.1
Art. 23 BVG kommt auch die Funktion zu, die Haftung mehrerer Vorsorge einrichtungen gegeneinander abzugrenzen, wenn eine in ihrer Arbeitsfähigkeit bereits beeinträchtigte versicherte Person ihre Arbeitsstelle (und damit auch die Vorsorgeeinrichtung) wechselt und ihr später eine Rente der Invalidenversiche rung zugesprochen wird. Der Anspruch auf Invalidenleistungen nach Art. 23 BVG entsteht in diesem Fall nicht gegenüber der neuen Vorsorgeeinrichtung, sondern gegenüber derjenigen, welcher die Person im Zeitpunkt des Eintritts der invalidi sierende n Arbeitsunfähigkeit angehörte.
Damit eine Vorsorgeeinrichtung, der eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer beim Eintritt der Arbeitsunfähigkeit angeschlossen war, für das erst nach Been digung des Vorsorgeverhältnisses eingetretene Invaliditätsrisiko aufzukommen hat, ist indes erforderlich, dass zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht (BGE 130 V 270 E. 4.1). In sachlicher Hinsicht liegt ein solcher Zusammenhang vor, wenn der der Invali dität zu Grunde liegende Gesundheitsschaden im Wesentlichen derselbe ist, der zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat. Sodann setzt die Annahme eines engen zeit lichen Zusammenhangs voraus, dass die versicherte Person nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit nicht während längerer Zeit wieder arbeitsfähig wurde. Die frühere Vorsorgeeinrichtung hat nicht für Rückfälle oder Spätfolgen einer Krank heit einzustehen, die erst Jahre nach Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit eintreten. Demnach darf nicht bereits eine Unterbrechung des zeitlichen Zusam menhangs angenommen werden, wenn die Person bloss für kurze Zeit wieder an die Arbeit zurückgekehrt ist (BGE 123 V 262 E. lc , 120 V 112 E. 2c/ aa und 2c/ bb mit Hinweisen).
Der enge zeitliche Zusammenhang ist so lange nicht unterbro chen, als dass mindestens eine 20%ige Arbeitsunfähigkeit in einer angepassten Tätig keit besteht (BGE 144 V 58 E. 4.4 ). Eine nachhaltige, den zeitlichen Konnex unterbrechende Erholung liegt hingegen grundsätzlich vor, wenn während mehr als drei Monaten eine Arbeitsfähigkeit von über 80 % in einer angepassten Erwerbstätigkeit gegeben ist (BGE 144 V 58 E. 4.4 ) und - kumulativ bezogen auf die angestammte Tätigkeit - ein rentenausschliessendes Einkom men erzielt wer den kann (Urteil des Bundes gerichts 9C_623/2017 vom 26. März 2018 E. 3; BGE 134 V 20 E. 5.3). Eine solch drei Monate oder länger andauernde (annähernd) vollständige Arbeits fähigkeit ist ein gewichtiges Indiz für eine Unterbrechung des zeitlichen Zusam menhangs, sofern sich eine dauerhafte Wiedererlangung der Erwerbsfähigkeit als objektiv wahrscheinlich darstellt. Der zeitliche Zusammen hang kann daher auch bei einer länger als drei Monate dauernden Tätigkeit ge wahrt sein, wenn eine dauer hafte berufliche Wiedereingliederung unwahr schein lich war, etwa weil die Tätigkeit (allenfalls auch erst im Rückblick) als Ein glie derungsversuch zu werten ist oder massgeblich auf sozialen Erwägungen des Arbeit gebers beruhte
(BGE 134 V 20 E. 3.2.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_340/2016 vom 21. November 2016 E. 4.1.2; Urteil des Bundesgerichts 9C_465/2018 vom 30. Januar 2019 E. 3.2 mit weiteren Hinweisen). 3 .3. 2
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist im Falle von Schubkrankheiten bei der Beurteilung der zeitlichen Konnexität zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität kein allzu strenger Massstab anzuwenden. Bei solchen ist zu prüfen, ob eine länger als drei Monate dauernde, isoliert betrachtet unauffällige Phase von Erwerbstätigkeit tatsächlich mit der Perspektive einer dauerhaften Berufs aus übung verbunden war. Bei Schubkrankheiten kommt somit den gesamten Umständen des Einzelfalls besondere Bedeutung zu (Urteil 9C_658/2016 vom 3. März 2017 E. 6.4.1 sowie SVR 2014 BVG Nr. 36 S. 134, 9C_569/2013 E. 6.1, jeweils mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_465/2018 vom 3 0. Januar 2019 E.
3.2).
B ipolare affektive Störun gen können durch den wiederholten Wechsel von manischen und depressiven Phasen eine gewisse Ähnlichkeit zu den Schub krankheiten aufweisen (Urteil des Bundesgerichts 9C_142/2016 vom 9. Novem ber 2016 E. 7.2 mit Hinweis auf das Urteil 9C_61/2014 vom 2 3. Juli 2014 E. 5.3.1). Zu den Schubkrankheiten gemäss der erwähnten R echtsprechung wird sodann namentlich auch die schizoaffektive Störung gemäss ICD-10: F25
gezählt (Urteil des Bundesgerichts 9C_ 877 /201 8 vom 22 . August 2019 E. 3.2 und E. 6.1 f.). Mit der Praxis betreffend Schubkrankheiten soll dem Umstand Rechnung getragen werden, dass derartige Krankheitsbilder unterschiedliche Verläufe aufweisen. Dies stellt ein erhöhtes Risiko dar, dass die Krankheit sich erst zu einem Zeitpunkt invalidisierend manifestiert, in welchem eine Versiche rungsdeckung fehlt, was unter dem Gesichtspunkt des (obligatorischen) Versiche rungs schutzes stossend sein kann ( Urteil des Bundesgerichts 9C_333/2018 vom 2 5. Januar 2019 E. 6.1 mit Hinweisen). 3 .3.3
Eine
mindestens 20%ige Arbeitsunfähigkeit muss sich sinnfällig auf das Arbeits verhältnis auswirken. Es
muss arbeitsrechtlich in Erscheinung treten, dass die ver sicherte Person im bisherigen Beruf an Leistungsvermögen eingebüsst hat, so etwa durch einen Abfall der Leistungen mit entsprechender Feststellung oder gar Ermahnung des Arbeit gebers oder durch gehäufte, aus dem Rahmen fallende gesundheitlich bedingte Arbeitsausfälle. Der Zeitpunkt des Eintritts der Arbeits unfähigkeit muss mit dem im Sozial versicherungsrecht üblichen Beweisgrad der über wiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b mit weiteren Hin wei sen) nachgewiesen sein. Dieser Nach weis darf nicht durch nachträgliche erwerb liche oder medizinische Annahmen un d spekulative Überlegungen ersetzt werden (Urteil e des Bundesgerichts 9C_517/2020 vom 28. Januar 2021 E. 3.2, 8C_652/2011 vom 1 7. Mai 2011 E. 3.2 , je mit Hinweisen ). 3 .4
Aus der engen Verbindung zwischen dem Recht auf eine Rente der Invaliden versicherung und demjenigen auf eine Invalidenleistung nach BVG ergibt sich, dass der Invaliditätsbegriff im obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge und in der Invalidenversicherung grundsätzlich der gleiche ist (BGE 123 V 269 E. 2a, 120 V 106 E. 3c, je mit Hinweisen). Praxisgemäss sind daher die Vorsorgeeinrichtungen im Bereich der gesetzlichen Mindestvorsorge ( Art. 6 BVG) an die Feststellungen der IV-Organe (Eintritt der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit, Eröffnung der Wartezeit, Festsetzung des Invaliditätsgrades) gebunden, soweit die IV-rechtliche Betrachtung aufgrund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint (BGE 126 V 309 E. 1 in fine ). Diese Konzeption fusst auf der Überlegung, die Organe der (obligatorischen) beruflichen Vorsorge von eigenen aufwändigen Abklärungen freizustellen, und gilt nur bezüglich Feststellungen und Beurtei lungen der IV-Organe, welche im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entscheidend waren (BGE 132 V 1 E. 3.2). So hat beispielsweise eine verspätete Anmeldung zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung rechtsprechungsgemäss die freie Über prüfbarkeit des leistungserheblichen Sachverhaltes durch die Vorsorge ein rich tung beziehungsweise das Berufsvorsorgegericht zur Folge (Urteil des Bun des gerichts 9C_49/2010 vom 2 3. Februar 2010 E. 2.1).
Diese Bindungswirkung setzt voraus, dass die Vorsorgeeinrichtung (spätestens) ins Vorbescheidverfahren ( Art. 73 ter
Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) ) einbezogen und ihr die Rentenver fü gung formgültig eröffnet wurde (Urteil des Bundesgerichts 9C_81/2010 vom 1 6. Juni 2010 E. 3.1, mit Hinweisen). Dem BVG-Versicherer steht ein selbstän diges Beschwerderecht im Verfahren nach IVG zu. Unterbleibt ein solches Einbe ziehen der Vorsorgeeinrichtungen, ist die IV-rechtliche Festsetzung des Invalidi tätsgrades (grundsätzlich, masslich und zeitlich) berufsvorsorgerechtlich nicht ver bindlich (BGE 130 V 270 E. 3.1).
4. 4.1
Es liegen die folgenden entscheidrelevanten Berichte und Gutachten vor: 4.2
Der frühere Psychiater des Klägers, Dr. med. H.___ , Spezialarzt Psy chiatrie und Psychotherapie FMH, stellte in seinem Bericht zuhanden der Zürich Versicherung vom 2 6. Juni 2009 die folgende Diagnose ( Urk. 17/21/2): Bipolare, affektive Störung / Bipolar-I-Störung nach DSM IV sowie bipolaraffek tive Störung, gegenwärtig hypomanische Episode ICD-10: F31.0 .
Dazu hielt Dr. H.___ unter anderem fest , dass der selbstunsichere, sich nicht zu einem Coming-out trauende, sich selb st aber als homosexuell wahrnehmende junge Kläger, welcher bereits früh sozial stark verunsichert und k ontaktgestört gewesen sei, verschiedene Phasen von Psychotherapie durchgemacht habe . Ab Ende Januar 2009 sei es zu einer psychischen Dekompensation mit Bezie hungs
- und Interpretations wirrwar , welches der Kläger als Nerven zusam men bruch erlebe beziehungsweise bezeichne, gekommen. Der Kläger sei bereits wäh rend der Kindheit verhaltens auffällig gewesen. Es seien verschiedene Abklärungen, unter anderem einem ADS-Abklärung, durchgeführt worden. Die Abklärungen seien ohne spezifische Resultate geblieben ( Urk. 17/21/2).
Dr. H.___ attestierte dem Beschwerdeführer ab dem 3. Februar 2009 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ( Urk. 17/21/3). 4. 3
Am 2 5. Mai 2010 schrieb die Eingliederungsfachfrau der IV-Stelle Bern Dr. H.___ , aufgrund seines Arztberichtes vom 1. April 2010 (der Kläger sei zeit lich nor mal belast bar) und des Berichtes der Stiftung I.___ zum Arbeitstraining vom 7. Dezember 2009 bis 1 4. März 2010 (der Kläger erfülle die erwarteten Leistungen im Bürobereich sowie im Informa tik be reich) sei davon auszugehen, dass eine 100%ige A rbeits fähigkeit wieder möglich sei. Damit der Kläger sich auf dem Regionalen Arbeitsvermittlungs zentrum (RAV) anmelden und eine Stelle suche könne, müsse er nun wieder 100 % arbeitsfähig und damit vermittlungsfähig sein. Sie bat Dr. H.___ dies mit
dem Kläger so zu besprechen und die Krankschreibung aufzuheben ( Urk. 17/51/2).
Darauf antworte Dr. H.___ , dass er den Kläger nach dem Ende seines Praktikums bei einer Computerfirma in J.___ wieder zu 100 % arbeitsfähig schreiben werde ( Urk. 17/51/2) . Gemäss Eingliederungsvereinbarung vom 29. Juni 2010 war dem Kläger aus medizinischer Sicht wieder ein Pensum und eine Leistung zu 100 % als Informatiker möglich (Urk. 17/60). 4. 4
Der Kläger war vom 25. bis 2
6. April 2016 im Spital K.___ hospitalisiert. In
der Folge wurde ihm jeweils wegen Krankheit vom 27. bis 29. April 2016 (L.___ ) und vom 2. bis
8. Mai 2016 (Dr. med. M.___ , Facharzt für Allgemeine Medizin )
eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % attestiert . Vom 9. bis 19. Mai 2016 attestierte Dr. M.___ dem Kläger eine 50 % Arbeitsfähigkeit und vom 20. bis 27. Mai 2016 wieder eine 100%ige Arbeitsun fähigkeit (Urk. 13/6/1). 4. 5
Der Allgemeinmediziner Dr. M.___ attestierte dem Kläger in seinem Bericht zuhanden der CSS Versicherung vom 1 1. Juli 2018 für die Zeitperiode vom 1 6. Januar bis 9. Februar 2018 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ( Urk. 17/97/3). Als Ursache der Arbeitsunfähigkeit nannte er Krankheit bei einen Verdacht auf bipolare Störung und Persönlichkeitsstörung. Die ersten Symptome seien vor mehreren Jahren (mehr als 20 Jahren) aufgetreten ( Urk. 17/97/2).
In der Folge attestierte Dr. med. N.___ , Facharzt Psychiatrie und Psy cho therapie, in seinem Bericht an die CSS Versicherung vom 8. August 2018 dem Kläger eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 1 6. bis 1 9. Januar 2018 und vom 1.
Februar bis 3 0. April 2018 sowie eine 80 % ige Arbeitsunfähigkeit vom 1. Mai 2018 bis 3 1. August 2018 ( Urk. 17/110/3).
Die CSS Versicherung leistete
gemäss der ihrem Schreiben an die Beklagte vom 2 5. Juli 2019 beigelegten Taggeldübersicht vom 1 6. Januar 2018 bis 1 5. Juli 2019 K rankentag gelder bei einer Arbeitsunfähigkeit zwischen 50 % und 100 % ( Urk. 13/2/6). 4. 6
In seinem mit «Beweismittel für IV-Neuanmeldung» betitelten Schreiben vom 13. September 2018 stellte Dr. N.___ die folgenden Diagnosen ( Urk. 17/116 /2): - (aktenanamnestisch) bipolar affektive Störung, am ehesten gemischte Episode (ICD-10: F31.6) - Verdacht auf histrionische und unreife Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F60.4 und F60.88) - Verdacht auf ADHS (F90.0)
Dr. N.___ hielt in diesem Schreiben zur Anamnese unter anderem fest, dass der Kläger seit dem 8. Februar 2018 bei ihm in Behandlung sei. Davor sei der Kläger viele Jahre bei einem Psychologen (Herr G.___ ) und beim Psy chiater Dr. H.___ gewesen ( Urk. 17/116/2). 4.7
Im an Dr. N.___ gerichteten Austrittsbericht des Sanatorium O.___
betreffend stationäre Behandlung vom 29. August bis 9. Oktober 2018 wurde als Haupt diagnose eine bipolare affektive Psychose, gegenwärtig gemischte Episode (ICD-10: F31.6) aufgeführt. Der Kläger sei n ach Zuweisung über das P.___ frei willig in die stationäre Behandlung eingetreten, zur Diagnostik und Therapie bei seit längerem bestehender psychosozialer Überforderung. Bei seit Jahren persis tierender starker Desorganisation und Schwierigkeiten mit der Prioritätensetzung habe es in der Anamnese L ebe n s phasen, in denen der Kläger sehr gute Leistungen gezeigt habe, weshalb mit Unterstützung durch den S oz i a ldienst eine adminis trative Beistandschaft diskutiert worden sei, als ressourcenorient i erter Ansatz und erster Schritt sei jedoch eine psychiatrische Spitex sowie eine Bürospitex emp fohlen worden. Der Kläger sei in wenig gebessertem Zustandsbild aus der statio nären Behandlung entlassen worden (Urk. 17/118/12-13).
Nach am 10. Oktober und 1. November 2018 erfolgten Untersuchungen erstatte ten die Psychologin Q.___ und Oberarzt Dr. med. R.___ , Sanatorium O.___ , ihren Untersuchungsbericht zur ADHS-Abklärung (Urk. 17/118). Eine abschliessende Einschätzung sei aktuell nicht möglich. Die Schwierigkeiten, welche sich bei der Untersuchung gezeigt hätten, könnten allenfalls im Zusam menhang mit einer Restsymptomatik der bipolar affektiven Störung stehen, weshalb möglicherweise eine erneute AD H S-Abklärung zu einem späteren Zeit punkt respektive nach Abklingen der affektiven Symptomatik sinnvoll wäre ( Urk. 17/118/9). Zur psychiatrischen Anamnese wurde unter anderem ausgeführt, von 2009 bis 2015 sei eine ambulante Therapie bei Dr. H.___ erfolgt, welcher eine bipolare Störung diagnostiziert habe, mit hypomanischen Phasen über mehrere Wochen. Die Termine habe der Kläger sehr unregelmässig wahrge nommen, da es ihm entweder zu gut oder zu schlecht gegangen sei. Er habe sehr gute Leistungen im Beruf gezeigt, nach der IV-Wiedereingliederungsmassnahme habe er einen Kader-Job angenommen. Das Selbstmanagement sei chronisch schlecht gewesen, in depressiven Phasen sehr regressiv und Umfeld mobilisierend. Die Symptomatik sei stark fluktuierend gewesen, nie länger als zwei Monate gleich (Urk. 17/118/7).
Gemäss den fremdanamnestischen Angaben der Mutter habe es immer wieder Phasen im Leben des Klägers gegeben, in denen es ihm gut ging und er gut funktioniert habe, worauf dann wieder Phasen gefolgt seien, in denen es ihm psychisch nicht gut ging und er keinen Antrieb und keine Motiva tion gehabt habe. Bezüglich der wiederholten Kündigungen könne sie auch keine genaueren Auskünfte geben ( Urk. 17/118/6). 4. 8
Dr. med. S.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, erstattete der CSS Versicherung am 10. Januar 2019 sein versicherungspsychiatrisches Gutachten. Nach eingehenden differenzialdiagnostischen Ausführungen vermu tete der Gutachter eine Störung aus dem Kapitel ICD-10 F2, ohne diese jedoch näher zu spezifizieren (Urk. 17/122).
4.9
Lic . phil. G.___ führte in seinem Bericht vom 1 1. April 2019 die Diagnosen kombinierte Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F61), bei Verdacht auf einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ICD-10: F90) und Verdacht auf bipo lare affektive Störung (ICD-10: F90) an. Der Kläger sei vom 1 8. Mai 2016 bis 1 6. Mai 2018 bei ihm in Behandlung gewesen. Die Regel sei ein Behandlungs setting von einer Stunde pro Woche gewesen. Im Verlauf seit Mai 2016 hätten sich verschiedene Phasen gezeigt, in welchen sich der Kläger bei der Arbeit teil weise gut zurechtgefunden habe und gute Leistungsrückmeldungen erhalten habe - dann auch wieder eher depressive Phasen, wo er Mühe gehabt habe, sein All tagsleben zu organisieren, und zeitweise auch die Kontrolle zu verlieren drohte. Er habe keinen Konsum oder Missbrauch von Tabletten, Drogen oder Alkohol festgestellt. Insgesamt habe die psychotherapeutische Behandlung - der Kläger sei gegenüber Medikamenten skeptisch bis ablehnend eingestellt - nicht zur gewünschten Stabilisierung bezüglich der beruflichen Leistungs fähigkeit und zu einer geordneten, zufriedenstellenden selbständigen Arbeits weise geführt . Im Alltag bleibe der Kläger infolge der fehlenden innerpsychischen Stabilität auf die Unterstützung von Professionellen oder Familienangehörigen angewiesen. Im beo bachteten Zeitabschnitt sei von einer phasenweisen erheb lichen Beeinträch tigung der Leistungsfähigkeit als Informatiker auszugehen. Die Einschränkungen dürf t en schon längere Zeit bestehen, vermutlich schon seit vielen Jahren (Urk. 13/8). 4.10
Dem an die CSS Versicherung gerichteten «Arztbericht über Arbeitsunfähigkeit» der Psychiatrischen Dienste T.___ vom 29. Mai 2019 zur tagesklinischen Behandlung seit dem 14. Januar 2019 ist die Diagnose bipolare affektive Störung, gegen wärtig hypomanische Episode (ICD-10: F31.0) , zu ent nehmen. Die ersten Symptome seien gemäss den Angaben des Klägers im Jahr 2009 aufgetreten. Er sei seit Mai 2011 in Behandlung. Der Kläger sei vom Sana torium O.___ zur weiteren Stabilisierung zugewiesen worden (Urk. 13/2/6). Im an die IV-Stelle gerichteten Bericht vom 8. Ap ril 2019 attestierten U.___ , Oberär ztin, und Dr. med. V.___ eine 100%ige Arbeitsunfähig keit seit 14. Januar 201 9. D er Kläger habe in F.___ , W.___ und AA._ __ als In formatiker gearbeitet. Dort sei ihm wegen Verwirrtheit am Arbeitsplatz und nicht angebra chter Leistung gekündigt worden . Mit dem Arbeits platz ver lust könne sich der Kläger noch nicht abfinden ( Urk. 17/129 /3). 4 . 11
Med .
pract . AB._ __ , FMH Psychiatrie und Psychotherapie, führte in seinem Gutachten für die IV-Stelle Solothurn vom 1 0. Dezember 2019 in der medizi ni schen und versicherungsmedizinischen Beurteilung insbesondere aus, dass die Schullaufbahn des Klägers deutlich holprig begonnen , im Laufe der Schuljahre aber deutlich Fahrt aufgenommen habe. Weiter habe sich die beruf liche Laufbahn des Klägers wechselhaft gezeigt. Nach guter Lehrzeit habe er das Interesse an der Arbeit verloren. Er h abe Schlafstörungen entwickelt, die Schichtarbeit redu ziert und Schauspieler werden wollen. Es sei ihm nicht gut gegangen und es sei ihm gekündigt worden. Er sei nach Südafrika gegangen, um sein Englisch zu verbes sern, und habe ein paar Monate später wieder eine Anstellung als System engineer gefunden ( Urk. 17/142.1 /21). Wieder sei Langeweile aufgekom men, er sei depres siv geworden und bei Arbeitsverlust erstmals bei der IV ange meldet worden (Urk. 17/142.1/21-22). Im Jahr 2014 sei er in Mittelamerika auf Reisen gewesen. Er habe Cannabis und vor allem Alkohol mit anderen Leuten kon sumiert. Dies habe ihm das schöne Zusammengehörigkeitsgefühl, das er so gerne habe, gege ben.
Wieder in Europa habe wieder Schlafstörungen entwickelt, habe sich aber ausreichend stabil gehalten. Nach Temporärarbeit habe er eine An stellung als Informatiker gefunden, die er für ein Jahr zu 100 % ausgeübt habe. Im Januar 2018 sei sein letzter Arbeitstag gewesen . Er habe Arztzeugnisse betreffend Krank schreibung nicht weitergesendet, da er sie nicht mehr gefunden habe
(Urk. 17/142.1/22) .
Erste psychische Probleme seien beim Kläger mit über 18 Jahren aufgetreten. E r sei im Jahr 2002 erstmals zu einem Psychologen gegangen. Aber irgendwann sei er hier nicht mehr weitergekommen. Die Zeit zwischen 2005 und 2009 habe der Kläger als wechselhaft beschrieben. Sehr gute Stimmung habe sich mit ganz schlechter abgewechselt. 2009 sei dann die erste IV-Anmeldung initiiert worden. Ein P sychiater habe beim Kläger eine bipolare Störung diagnostiziert, was er gut habe akzeptieren können. Auch 2010 sei es ihm nicht besser gegangen .
Bis 2012 habe er sich häufig grundlos traurig gefühlt. Er habe aber auch «schillernde Phasen» beschrieben. In diesen Phasen sei er mit homosexuellen Kollegen unter wegs gewesen. Er habe drei, vier Sachen gleichzeitig machen können. Er habe aber nie seine finanziellen Möglichkeiten überschritten. Er sei sexuell vielleicht risikoreich gewesen, habe sich aber dennoch geschützt. Genuss habe er aber auch in diesen «guten Phasen» nicht richtig gehabt. Therapeutisch habe es nach der Pensionierung seines Psychiaters Wechsel gegeben. Seit Januar 2019 sei der Kläger in der Tagesklinik in Behandlung. Dort helfe ihm die Tagesstruktur und die Beobachtung. So lerne er selbst, was andere bei ihm an Problemverhalten feststellen würden. Schlafstörungen kämen noch bei jeglichem Stress vor. Die Medikation mit 15 mg Escitalopram und 2000 mg Va lproat sowie Sequase bei Bedarf zur Nacht würden für eine Stimmungs stabili sierung bei noch klarem antidepressivem Schutz sprechen, was aber auch das Risiko einer manischen Dekompensation in sich berge. Dieses Vorgehen sei den noch lege artis . Trotz all dieser Behandlungserfahrungen könne sich der Kläger weiterhin nicht erklären, warum es zu den letzten beiden Entlassungen gekom men sei. Seine Selbstwahr nehmung und -einschätzung sei weiterhin einge schränkt (Urk. 17/142.1/22) .
Nach seiner Würdigung der bisherigen Arztberichte hielt med. pract . AB._ __ fest, dass eine bipolare Störung des Klägers, mit mal depressiven und mal manischen Phasen (mindestens hypomanisch) mindestens als überwiegend wahr scheinlich belegt gelten könne. Nicht belegt worden sei ein ADHS. Es würden sich jedoch Hinweise auf zumindest akzentuierte Persönlichkeitszüge (mit selbstun sicheren, histrionischen und schizotypischen Anteilen), aber keine Belege für eine Persönlichkeitsstörung nach ICD-10: F60 finden lassen (Urk. 17/142.1/2 4 ) .
Zur Arbeitsfähigkeit des Klägers führte med. pract . AB._ __ aus, dass der Kläger aktuell zu 100 % arbeitsfähig sei. Die Arbeitsfähigkeit könne aber immer wieder eingeschränkt sein. Um Dekompensationen zu vermeiden , erscheine eine maxi male Arbeitsleistung von 80 % überwiegend wahrscheinlich sinnvoll. Diese Angaben würden seit 2009 gelten (Urk. 17/142.1/2 5 ) . 4.12
In seiner Stellungnahme zum Gutachten von med. pract . AB._ __ vom 2 1. Januar 2020 hielt Dr. N.___
fest , der Gutachter könne wohl nicht gemeint habe n , dass der Kläger seit 2009 zu 100 % arbeitsfähig sei. In den dokumentierten hypo ma ni schen und depressiven Episoden sei die Arbeitsfähigkeit klar (bis zu 100%) ein ge schränkt gewesen. In der ersten Behandlungsphase bei ihm (Dr.
N.___ ) von März bis Dezember 2018 seien zielführende Gespräche kaum möglich gewesen. Auch das Einhalten des Zeitrahmens sei nur mit einer gewissen Vehemenz zu bewerk stelligen gewesen ( Urk. 17/146 /2) .
4.1 3
Dr. med. AC._ __ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FHM, vom RAD Bern-Freiburg-Solothurn gelangte in seiner versicherungsmedizinischen Stel lungnahme vom 1 8. März 2020 zum Schluss, dass bei m Kläger seit dem 1 6. Januar 2018 bei bipolarer affektiver Störung (ICD-10: F31) mit ungünstigem Verlauf keine Arbeitsfähigkeit als Informatiker mehr bestehe. Differential diag nostisch sei eine schizoaffektive Störung nicht ausgeschlossen. In einer Verweis tätigkeit sei der Kläger seit dem 1 6. Januar 2018 zu 80 % arbeits un fähig .
Zur Begründung, weshalb nicht auf die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit von med. pract . AB._ __ abgestellt werden könne, hielt er namentlich fest, dieser sehe als einziger Facharzt für Psychiatrie aktuell eine Arbeitsfähigkeit, weise aber gleich zeitig darauf hin, dass die Krankheitsepisoden die Arbeitsfähigkeit in Frage stellten. Der Gutachter Dr. med. S.___ sei in seinem Bericht vom 10. Januar 2019 an die Taggeldversicherung von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit zum damaligen Zeitpunkt ausgegangen. Er habe jedoch eine Verbesserung nach Durch führung der geplanten stationären Behandlung für wahrscheinlich erachtet. Diese Verbesserung sei jedoch nicht eingetreten. Im Zeitpunkt der Begutachtung durch med. pract . AB._ __ habe der Kläger immer noch in tagesklinischer Behandlung gestanden. Unter Würdigung aller in den medizinischen Berichten dargelegten Befunde und des Verlaufs seit Beginn der Erkrankung circa 2009 sei aus Sicht des RAD der Beurteilung der diversen behandelnden Ärzte und (unter Ausklammerung der Aussagen zu Prognose) des Gutachters Dr. med. S.___ zu folgen, wonach seit dem 16. Januar 2018 eine hochgradige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestehe. Ob die Prognose tatsächlich infaust (=hoffnungslos) sei, werde der weitere Verlauf zeigen müssen; sie sei jedoch sicher ungünstig ( Urk. 17/149 /3). 5.
5.1
Unbestritten ist, dass der Kläger ab
16. Januar 2018 aufgrund einer bipolaren Störung als Informatiker nicht mehr arbeitsfähig und in angepasster Tätigkeit mindestens 80 % arbeitsunfähig ist und ein sachlicher Zusammenhang zur Arbeitsunfähigkeit , die im Mai 2009 zur IV-Anmeldung geführt hatte, gegeben ist. Streitig ist, ob der zeitliche Zusammenhang zwischenzeitlich unterbrochen wurde respektive ob der Kläger bereits vor seinem Stellenantritt bei der E.___ AG zu mindestens 20 % arbeitsunfähig war. 5.2
Z unächst ist festzuhalten, dass selbst dann k eine Bindungswirkung (E. 3.4 vor stehend) an die Ve rfügung der IV-Stelle Solothurn vom 24 . Juli 2020 (Urk. 17/156 ) besteh en würde, wenn diese Verfügung der Beklagten formgerecht zugestellt worden wäre . Die IV-Stelle Solothurn stellte fest, dass der Kläger ab dem 1 6. Januar 2018 arbeitsunfähig sei und eröffnete das Wartejahr ( Art. 28 Abs. 1 lit . c IVG) ab demselben Datum, was einen Rentenanspruch des Klägers ab 1. Januar 2019 zur Folge hatte ( Art. 2
9. Abs. 3 IVG). Weil sich der Kläger aber erst am 2 3. Juli 2018 bei der IV-Stelle Solothurn zum Leistungsbezug angemeldet hatte (Urk. 17/105) , konnte sein Rentenanspruch von Gesetzes wegen frühestens sechs Monate nach der Anmeldung, das heisst am 1. Januar 2019, entstehen ( Art. 29 Abs. 1 und 3 IVG). Für die IV-Stelle Solothurn bestand somit keine Ver anlassung zu prüfen, ob vor dem 1. Januar 2018 eine Arbeitsunfähigkeit des Klägers bestand (Urteil des Bundesgerichtes 9C_387/2019 vom 1 0. September 2019 E. 3.3). Am 1. Januar 2018 stand der Kläger bereits in einem Arbeitsver hältnis zur bei der Beklagten angeschlossenen E.___ AG (Urk. 2/7-8).
Daher besteht keine Bindungswirkung an die Verfügung der IV-Stelle Solothurn vom 2 4. J uli 202 0. Die Frage, ob die invali disierende Arbeitsunfähigkeit des Klägers bereits vor dem 1 6. Januar 2018 eingetreten ist, ist somit frei zu prüfen . 5.3
Entgegen den Vorbringen der Beklagten lässt sich aus den Akten nicht schliessen, dass der Kläger seit dem Jahr 2009 durchgehend zu mindestens 20 % arbeitsun fähig war. Gemäss Eingliederungsvereinbarung vom 29. Juni 2010 war dem Kläger aus medizinischer Sicht wieder ein Pensum und eine Leistung zu 100 % als Informatiker möglich (Urk. 17/60). Ab Februar 2012 war er bis Oktober 2014 für die B.___ AG tätig.
Ein zeitlicher Zusammenhang zu der im Februar 2009 eingetretenen Arbeitsunfähigkeit besteht damit nicht mehr.
5.4
Zu prüfen bleibt, ob beim Kläger mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bereits vor dem 1. April 2017 eine erhebliche Arbeitsunfähigkeit eingetreten ist, wobei die Beklagte diesbezüglich beweisbelastet ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_515/2019 vom 22. Oktober 2019 E. 2.1.2 mit Hinweis).
In den Jahren 2011 bis 2017 ist keine fachärztlich (psychiatrisch) attestierte Arbeitsunfähigkeit dokumentiert. Wohl finden sich in den Akten Hinweise dafür, dass beim Kläger ab Oktober 2014 wieder hypomanische oder depressive Epi soden aufgetreten sind. Allein dadurch kann jedoch noch nicht als erstellt gelten, dass der Kläger in seiner Arbeitsfähigkeit (dauerhaft) zu mindestens 20 % einge schränkt war . Gemäss dem (von Mai 2016 bis Mai 2018) behandelnden Psycho therapeuten l ic . phil. G.___
ist von einer phasenweisen erheblichen Beeinträch tigung der Leistungsfähigkeit auszugehen , wobei diese nicht näher quantifiziert wird . Insbesondere lässt sich aber aus seinem Bericht keine dauerhafte Arbeits unfähigkeit ableiten , berichtete der Psychotherapeut doch von einer lediglich phasenweisen Beeinträchtigung sowie von Phasen mit gutem Leistungsvermögen (E. 4.9) .
Ab 1. April 2017 war der Kläger in einem 100%-Pensum bei der E.___ AG tätig. Bis Ende des Jahres 2017 sind keine Leistungs einschränkung en oder Vorfälle dokumentiert, welche eine sich auf das Arbeits verhältnis auswirkende Arbeitsunfähigkeit von mindestens 20 % (vgl. E. 3.3.3) belegen würden . Daran vermag auch die von der Beklagten eingereichte Arbeit geberbescheinigung vom 2. Mai 2018
( Urk. 13/9) nicht s zu ändern. Darin gab die
ehemalige A rbeitgeberin lediglich an, dem Kläger sei gekündigt worden, weil die erwünschte Leistung nicht habe erbracht werden können. Da die Kündigung vom 26. Februar 2018 mehr als ein Monat nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit (am 16. Januar 2018) ausgesprochen wurde, lässt sich allein daraus nicht schliessen, dass bereits seit Beginn des Arbeitsverhältnisses eine Leistungseinschränkung bestanden habe.
Nach dem Gesagten ist davon auszugehen, dass beim Kläger die invalidisierende Arbeitsunfähigkeit während des Anstellungsverhältnisses bei der E.___ AG eingetreten ist. Da er in dieser Zeit bei der Beklagten berufsvorsorgeversichert war , ist sie leistungspflichtig. 6.
6.1
Der von der IV-Stelle ermittelte Invaliditätsgrad von 80 % und der von ihr fest gelegte Rentenbeginn am 1. Januar 2019 blieben unbestritten. Demnach hat der
Kläger grundsätzlich (unter Vorbehalt einer allfälligen Wartefrist gemäss Ziff. 20.3 des vorliegend anwendbaren Reglement s der Beklagten [Urk. 13/1/3] , vgl. Art. 26 Abs. 2 BV G )
ab 1. Januar 2019 (vgl. BGE 140 V 470)
Anspruch auf eine ganze Invalidenrente der Beklagten .
Da sich der Rentenanspruch aufgrund der Aktenlage nicht genau beziffern lässt und auch kein beziffertes Klagebegehren vorliegt, ist die vorliegende Klage gemäss ständiger Praxis lediglich in dem Sinne gutzuheissen, dass die Beklagte grundsätzlich zu verpflichten ist, dem Kläger ab
1. Januar 2019 die auf einem Inva liditätsgrad von 80 % basierenden gesetzlichen und reglementarischen Inva lidenleistungen auszurichten. Die genaue ziffernmässige Berechnung der einzel nen Rentenbetreffnisse ist hingegen der leistungspflichtigen Vorsorgeein richtung zu überlassen (wogegen im Streitfalle wiederum eine Klage zulässig wäre; vgl. BGE 129 V 450). 6.2
Auf Invalidenleistungen sind Verzugszinsen geschuldet, wobei grundsätzlich Art.
105 Abs. 1 des Obligationenrechts anwendbar ist (BGE 119 V 131 E.
4). Danach ist der Verzugszins vom Tag der Anhebung der Betreibung oder der gerichtlichen Klage an geschuldet. Der Zinssatz beträgt 5 % , sofern das Reglement der Vorsorgeeinrichtung keine andere Regelung kennt (BGE 119 V 131 E. 4c). Gemäss dem vorliegend anwendbaren Reglement
der Beklagten (Urk. 13/1/3) ent spricht der Verzugszins dem aktuellen BVG-Mindestzinssatz (Ziff. 37.4), mithin 1 % ( Art . 12 lit .
j der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVV 2]).
Demzufolge hat die Beklagte ab 1. Dezember 2020 (Einreichung der Klage) Verzugszinsen von 1 % für die bis zu diesem Zeitpunkt fällig gewordenen Rentenbetreffnisse und für die übrigen ab dem jeweiligen Fälligkeitsdatum zu entrichten . 7.
Der vertretene Kläger hat Anspruch auf eine Prozessentschädigung, welche nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und seinem vo ll ständigen Obsiegen (vgl. §
34 Abs.
1 und
3 GSVGer )
auf Fr. 2'3 00.-- (inkl. Bar auslagen und MWSt ) festzu setzen ist.
Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, dem Kläger die reglementarisch ab 1.
Januar 2019
bei einem Invaliditätsgrad von 80 % geschuldeten Invaliden leis tungen
zuzüglich Verzugszinsen von 1 % seit dem 1. Dezember 2020 für die bis dahin fällig gewordenen Rentenbetreffnisse sowie für die weiteren ab dem jeweiligen Fällig keitsdatum auszurichten . 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine Prozessentschädigung von Fr. 2'300.-- ( inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen . 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - syndicom
- Gewerkschaft Medien und Kommunikation - Rechtsanwältin Dr. iur . Elisabeth Glättli - Bundesamt für Sozialversicherungen 5 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher
Erwägungen (22 Absätze)
E. 1 6. Februar bis
E. 1.1 Gemäss Art. 73 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinter las senen- und Invalidenvorsorge (BVG) bestimmt sich der Gerichtsstand nach dem schwei zerischen Sitz oder Wohnsitz des Beklagten oder dem Ort des Be trie bes, bei dem der Versicherte angestellt worden war, wobei die klagende Partei den Gerichts stand wählen kann (BGE 133 V 488 E. 2.1 mit Hinweis; Urteil des Bun desgerichts B 93/04 vom 9. August 2005 E. 2.3 mit wei teren Hinweisen).
E. 1.2 Weil die Beklagte ihren Sitz im Kanton Zürich hat (Internet-Auszug Handels register des Kantons Zürich), ist das angerufene Gericht örtlich und - gestützt auf § 2 Abs. 2 lit . a des Gesetzes über das Sozialversiche rungsgericht ( GSVGer ) - sachlich zuständig. 2.
2.1
Strittig und zu prüfen ist, ob der Kläger Anspruch auf eine Invalidenrente der Beklagten und Anspruch auf Verzugszinsen hat. 2.2
Der Kläger bringt im Wesentlichen vor, dass der Vorbescheid der IV-Stelle Solothurn der Beklagten eröffnet und sie somit in das IV-Verfahren einbe zo gen worden
sei . Weshalb die IV-Stelle der Beklagten lediglich eine formlose Mittei lung und nicht auch die Verfügung betreffend Rente nzusprache zugestellt habe, sei nicht nachvollziehbar. Dies
habe jedoch nicht zur Folge, dass die Beklagte nicht an den Entscheid der IV gebunden sei (Urk. 1 S. 8 , Urk. 21 S. 3 ). B ei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, welche zur Zusprache einer IV-Rente ab 1. Januar 2019 geführt habe, sei er
bei der Beklagten berufsvorsorgerechtlich versichert gewesen (Urk. 1 S. 7) . Er habe nach dem definitiven Abschluss des ersten IV-Verfahrens vom 1. November 2011 bis zum 3 0. Oktober 2014 vollzeitlich bei der B.___ AG gearbeitet (Urk. 1 S. 7, Urk. 21 S. 1) . Die zeitliche Konnexität (zur Arbeitsunfähigkeit vor der erstmaligen Anmeldung zum Leistungsbezug bei der Eidgenö ssischen Invalidenversicherung) sei bereits durch diese Anstellung unter brochen worden (Urk. 1 S. 7) . Auch wenn er in der Zeitperiode von April 2010 bis Januar 2018 regelmässig in psychiatrischer Behandlung gewesen sei, sei von keinem der behandelnden Ärzte eine Arbeitsunfähigkeit attestiert worden. Eine psychiatrische Behandlung sei nicht mit einer Arbeitsunfähigkeit gleich zu setzen. Ab Mai 2016 bis im Dezember 2016 sei er bei der Arbeitslosenversicherung ange meldet und zu 100 % vermittlungsfähig gewesen. Währen d der Anstellung bei der C.___ AG von Februar bis Juni 2016 sei er nur einen Monat arbeitsunfähig gewesen. Nach diesem Zeitpunkt sei ärztlich keine weitere Arbeitsunfähigkeit mehr attestiert worden. Die Abmeldung bei der Arbeitslosenversicherung sei erst im Dezember 2016 erfolgt. Ab dem 1. April 2017 habe er dann bei der E.___ AG erneut eine 100%ige Anstellung gefunden ( Urk. 21 S. 2). Die Schluss folgerung der Beklagten, wonach es sich dabei um einen Eingliederungs versuch gehandelt haben soll t e, sei in Anbetracht des lückenlosen beruflichen Lebenslaufs seit November 2011 mit einer bloss ein monatigen Arbeitsunfähigkeit im April/Mai 2016 nicht nachvollziehbar ( Urk. 21 S. 3). 2.3
Die Beklagte macht demgegenüber im Wesentlichen geltend, dass aufgrund des Berichts des behandelnden Psychotherapeuten lic . phil. G.___ , Psycho therapeut FSP, vom 1 1. April 2019 davon auszugehen sei, dass der Kläger in der Zeit von Mai 2016 bis Ende Mai 2018, wohl aber bereits ab Oktober 2014 voll um fänglich arbeitsunfähig ge wesen sei. Dies decke sich mit seinen Angaben gegen über seiner
Beiständin , dass er sich in der Zeit von Oktober 2016 bis März 2017 in einem labilen gesund heitlichen Zustand befunden habe und mit allem überfordert gewesen sei. Im Weiteren stehe fest, dass der Kläger in der Zeit von Oktober 2014 bis Ende März 2017 abgesehen von einer kurzen Tätigkeit im Zwischenverdienst keine Erwerbs tätigkeit ausgeübt habe. Er sei in dieser Zeit auch lediglich während eines Jahres (von Oktober 2015 bis Ende September 2016) bei der Arbeitslosenversicherung gemeldet gewesen ( Urk. 12 S. 7 , Urk. 24 S.
3-4 ) . Zudem habe der Kläger seit dem Jahr 2009 keine vollständige Arbeitsfähig keit mehr erlangt, sondern sei seither zu (mindestens) 20 Prozent eingeschränkt (Urk. 12 S. 9 f. ). Alsdann habe der Kläger im Rahmen seiner Tätigkeit bei der E.___ AG nur von April 2017 bis Mitte Janua r 2018 effektiv gearbeitet ( Urk. 12 S. 7 , S. 11 ) . Dabei habe er ungenügende Arbeitsleistungen erbracht ( Urk. 12 S. 7) . Sie sei somit nicht leistungspflichtig ( Urk. 12 S. 11). 3.
E. 1.3 Die AXA lehnte die Ausrichtung von Leistun gen der beruflichen Vorsorge mit Schreiben vom 5. Februar 2020 ab . Dies begründete sie im Wesentlichen
d a mit , dass
X.___ seit mehreren Jahren wegen psychischen Beschwer den in Behandlung sei . D ie Anstellung bei der
E.___ AG ab dem 1. April 2017 sei als Arbeits versuch zu werten, welcher nicht geeignet sei, die vor be stehende Arbeits unfähig keit zu unterbrechen. Weil die Arbeitsunfähigkeit, welche später zur Invalidität geführt habe, nicht zu einem Zeitpunkt eingetreten sei, als X.___ bei ihr berufsvorsorgeversichert gewesen sei, sei sie für eine Leistungs aus rich tung nicht zuständig
(Urk. 13/ 2/ 2 ). Mit der Leistungs able hn ung war X.___ nicht einverstanden (Urk. 13/2/4) .
Eine Eini gung konnte in der Folge nicht gefunden werden (Urk. 2/
E. 3 0. Juni 2016 arbeitete er in einem 80%-Pensum im Zwischenverdienst für die C.___ AG ( Urk. 13/5, Urk. 13/6 / 2 , Urk. 17/130/4 ). Am 2. Dezember 2016 meldete er sich beim Regio nalen Arbeitsvermittlungszentrum
( RAV ) D.___ von der Arbeit s losen versicherung ab ( Urk. 13/4).
E. 3.1 Nach Art. 24 Abs. 1 BVG hat der Versicherte Anspruch auf eine volle Invaliden rente, wenn er im Sinne der Invalidenversicherung mindestens zu 70 %, auf eine Dreiviertelsrente , wenn er mindestens zu 60 %, auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zur Hälfte und auf eine Viertelsrente , wenn er mindestens zu 40 % invalid ist. Gemäss Abs. 1 von Art. 26 BVG gelten für den Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen sinngemäss die entsprechenden Bestimmungen des Bun des gesetzes über die Invalidenversicherung ( Art. 29 IVG). Die Invaliden leistungen nach BVG werden von derjenigen Vorsorgeeinrichtung geschuldet, welcher die den Anspruch erhebende Person bei Eintritt des versicherten Ereig nisses ange schlossen war. Im Bereich der obligatorischen beruflichen Vorsorge fällt dieser Zeitpunkt nicht mit dem Eintritt der Invalidität nach IVG, sondern mit dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit zusammen, deren Ursache zur Invalidität geführt hat (vgl. Art. 23 BVG). Auf diese Weise wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die versicherte Person meistens erst nach einer längeren Zeit der Arbeits unfähigkeit (nach einer Wartezeit von einem Jahr gemäss Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG in Verbindung mit Art. 26 BVG) invalid wird. Damit nämlich der durch die zweite Säule bezweckte Schutz zum Tragen kommt, muss das Invaliditäts risiko auch dann gedeckt sein, wenn es rechtlich gesehen erst nach einer langen Krank heit eintritt, während welcher die Person unter Umständen aus dem Arbeits verhältnis ausgeschieden ist und daher nicht mehr dem Obligatorium unterstan den hat (BGE 123 V 262 E. 1b, 121 V 97 E. 2a, 120 V 112 E. 2b, je mit Hinweisen). 3 .2
Die Versicherteneigenschaft muss nur bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit gegeben sein, dagegen nicht notwendigerweise auch im Zeitpunkt des Eintritts oder der Verschlimmerung der Invalidität. Diese wörtliche Auslegung steht in Einklang mit Sinn und Zweck der Bestimmung, nämlich denjenigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern Versicherungsschutz angedeihen zu lassen, welche nach einer längeren Krankheit aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden und erst später invalid werden. Für eine einmal aus - während der Versicherungsdauer aufgetretene - Arbeitsunfähigkeit geschuldete Invalidenleistung bleibt die Vorsorgeeinrichtung somit leistungspflichtig, selbst wenn sich nach Beendigung des Vorsorgeverhält nisses der Invaliditätsgrad ändert. Entsprechend bildet denn auch der Wegfall der Versicherteneigenschaft kein Erlöschungsgrund ( Art. 26 Abs. 3 BVG e contrario ; BGE 123 V 262 E. 1a, 118 V 35 E. 5). 3 .3
3 .3.1
Art. 23 BVG kommt auch die Funktion zu, die Haftung mehrerer Vorsorge einrichtungen gegeneinander abzugrenzen, wenn eine in ihrer Arbeitsfähigkeit bereits beeinträchtigte versicherte Person ihre Arbeitsstelle (und damit auch die Vorsorgeeinrichtung) wechselt und ihr später eine Rente der Invalidenversiche rung zugesprochen wird. Der Anspruch auf Invalidenleistungen nach Art. 23 BVG entsteht in diesem Fall nicht gegenüber der neuen Vorsorgeeinrichtung, sondern gegenüber derjenigen, welcher die Person im Zeitpunkt des Eintritts der invalidi sierende n Arbeitsunfähigkeit angehörte.
Damit eine Vorsorgeeinrichtung, der eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer beim Eintritt der Arbeitsunfähigkeit angeschlossen war, für das erst nach Been digung des Vorsorgeverhältnisses eingetretene Invaliditätsrisiko aufzukommen hat, ist indes erforderlich, dass zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht (BGE 130 V 270 E. 4.1). In sachlicher Hinsicht liegt ein solcher Zusammenhang vor, wenn der der Invali dität zu Grunde liegende Gesundheitsschaden im Wesentlichen derselbe ist, der zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat. Sodann setzt die Annahme eines engen zeit lichen Zusammenhangs voraus, dass die versicherte Person nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit nicht während längerer Zeit wieder arbeitsfähig wurde. Die frühere Vorsorgeeinrichtung hat nicht für Rückfälle oder Spätfolgen einer Krank heit einzustehen, die erst Jahre nach Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit eintreten. Demnach darf nicht bereits eine Unterbrechung des zeitlichen Zusam menhangs angenommen werden, wenn die Person bloss für kurze Zeit wieder an die Arbeit zurückgekehrt ist (BGE 123 V 262 E. lc , 120 V 112 E. 2c/ aa und 2c/ bb mit Hinweisen).
Der enge zeitliche Zusammenhang ist so lange nicht unterbro chen, als dass mindestens eine 20%ige Arbeitsunfähigkeit in einer angepassten Tätig keit besteht (BGE 144 V 58 E. 4.4 ). Eine nachhaltige, den zeitlichen Konnex unterbrechende Erholung liegt hingegen grundsätzlich vor, wenn während mehr als drei Monaten eine Arbeitsfähigkeit von über 80 % in einer angepassten Erwerbstätigkeit gegeben ist (BGE 144 V 58 E. 4.4 ) und - kumulativ bezogen auf die angestammte Tätigkeit - ein rentenausschliessendes Einkom men erzielt wer den kann (Urteil des Bundes gerichts 9C_623/2017 vom 26. März 2018 E. 3; BGE 134 V 20 E. 5.3). Eine solch drei Monate oder länger andauernde (annähernd) vollständige Arbeits fähigkeit ist ein gewichtiges Indiz für eine Unterbrechung des zeitlichen Zusam menhangs, sofern sich eine dauerhafte Wiedererlangung der Erwerbsfähigkeit als objektiv wahrscheinlich darstellt. Der zeitliche Zusammen hang kann daher auch bei einer länger als drei Monate dauernden Tätigkeit ge wahrt sein, wenn eine dauer hafte berufliche Wiedereingliederung unwahr schein lich war, etwa weil die Tätigkeit (allenfalls auch erst im Rückblick) als Ein glie derungsversuch zu werten ist oder massgeblich auf sozialen Erwägungen des Arbeit gebers beruhte
(BGE 134 V 20 E. 3.2.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_340/2016 vom 21. November 2016 E. 4.1.2; Urteil des Bundesgerichts 9C_465/2018 vom 30. Januar 2019 E. 3.2 mit weiteren Hinweisen). 3 .3. 2
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist im Falle von Schubkrankheiten bei der Beurteilung der zeitlichen Konnexität zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität kein allzu strenger Massstab anzuwenden. Bei solchen ist zu prüfen, ob eine länger als drei Monate dauernde, isoliert betrachtet unauffällige Phase von Erwerbstätigkeit tatsächlich mit der Perspektive einer dauerhaften Berufs aus übung verbunden war. Bei Schubkrankheiten kommt somit den gesamten Umständen des Einzelfalls besondere Bedeutung zu (Urteil 9C_658/2016 vom 3. März 2017 E. 6.4.1 sowie SVR 2014 BVG Nr. 36 S. 134, 9C_569/2013 E. 6.1, jeweils mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_465/2018 vom 3 0. Januar 2019 E.
3.2).
B ipolare affektive Störun gen können durch den wiederholten Wechsel von manischen und depressiven Phasen eine gewisse Ähnlichkeit zu den Schub krankheiten aufweisen (Urteil des Bundesgerichts 9C_142/2016 vom 9. Novem ber 2016 E. 7.2 mit Hinweis auf das Urteil 9C_61/2014 vom 2 3. Juli 2014 E. 5.3.1). Zu den Schubkrankheiten gemäss der erwähnten R echtsprechung wird sodann namentlich auch die schizoaffektive Störung gemäss ICD-10: F25
gezählt (Urteil des Bundesgerichts 9C_ 877 /201
E. 3.4 vor stehend) an die Ve rfügung der IV-Stelle Solothurn vom 24 . Juli 2020 (Urk. 17/156 ) besteh en würde, wenn diese Verfügung der Beklagten formgerecht zugestellt worden wäre . Die IV-Stelle Solothurn stellte fest, dass der Kläger ab dem 1 6. Januar 2018 arbeitsunfähig sei und eröffnete das Wartejahr ( Art. 28 Abs. 1 lit . c IVG) ab demselben Datum, was einen Rentenanspruch des Klägers ab 1. Januar 2019 zur Folge hatte ( Art. 2
9. Abs. 3 IVG). Weil sich der Kläger aber erst am 2 3. Juli 2018 bei der IV-Stelle Solothurn zum Leistungsbezug angemeldet hatte (Urk. 17/105) , konnte sein Rentenanspruch von Gesetzes wegen frühestens sechs Monate nach der Anmeldung, das heisst am 1. Januar 2019, entstehen ( Art. 29 Abs. 1 und 3 IVG). Für die IV-Stelle Solothurn bestand somit keine Ver anlassung zu prüfen, ob vor dem 1. Januar 2018 eine Arbeitsunfähigkeit des Klägers bestand (Urteil des Bundesgerichtes 9C_387/2019 vom 1 0. September 2019 E. 3.3). Am 1. Januar 2018 stand der Kläger bereits in einem Arbeitsver hältnis zur bei der Beklagten angeschlossenen E.___ AG (Urk. 2/7-8).
Daher besteht keine Bindungswirkung an die Verfügung der IV-Stelle Solothurn vom 2 4. J uli 202 0. Die Frage, ob die invali disierende Arbeitsunfähigkeit des Klägers bereits vor dem 1 6. Januar 2018 eingetreten ist, ist somit frei zu prüfen .
E. 4 -6 ).
2. 2.1
Am 1 . Dezember 20 20 erhob X.___ gegen die AXA Klage mit folgen dem Rechtsbegehren (Urk. 1 S. 2): « 1. Die Beklagte sei zu verpflichten, die reglementarischen Leistungen zu erbrin gen . 2. Die reglementarischen Leistungen seien mit einem Zins von 5% p.a. zu verzinsen . 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beklagten.» 2.2 Die Beklagte beantragte mit Klageantwort vom
E. 4.1 3
Dr. med. AC._ __ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FHM, vom RAD Bern-Freiburg-Solothurn gelangte in seiner versicherungsmedizinischen Stel lungnahme vom 1 8. März 2020 zum Schluss, dass bei m Kläger seit dem 1 6. Januar 2018 bei bipolarer affektiver Störung (ICD-10: F31) mit ungünstigem Verlauf keine Arbeitsfähigkeit als Informatiker mehr bestehe. Differential diag nostisch sei eine schizoaffektive Störung nicht ausgeschlossen. In einer Verweis tätigkeit sei der Kläger seit dem 1 6. Januar 2018 zu 80 % arbeits un fähig .
Zur Begründung, weshalb nicht auf die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit von med. pract . AB._ __ abgestellt werden könne, hielt er namentlich fest, dieser sehe als einziger Facharzt für Psychiatrie aktuell eine Arbeitsfähigkeit, weise aber gleich zeitig darauf hin, dass die Krankheitsepisoden die Arbeitsfähigkeit in Frage stellten. Der Gutachter Dr. med. S.___ sei in seinem Bericht vom 10. Januar 2019 an die Taggeldversicherung von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit zum damaligen Zeitpunkt ausgegangen. Er habe jedoch eine Verbesserung nach Durch führung der geplanten stationären Behandlung für wahrscheinlich erachtet. Diese Verbesserung sei jedoch nicht eingetreten. Im Zeitpunkt der Begutachtung durch med. pract . AB._ __ habe der Kläger immer noch in tagesklinischer Behandlung gestanden. Unter Würdigung aller in den medizinischen Berichten dargelegten Befunde und des Verlaufs seit Beginn der Erkrankung circa 2009 sei aus Sicht des RAD der Beurteilung der diversen behandelnden Ärzte und (unter Ausklammerung der Aussagen zu Prognose) des Gutachters Dr. med. S.___ zu folgen, wonach seit dem 16. Januar 2018 eine hochgradige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestehe. Ob die Prognose tatsächlich infaust (=hoffnungslos) sei, werde der weitere Verlauf zeigen müssen; sie sei jedoch sicher ungünstig ( Urk. 17/149 /3). 5.
E. 4.2 Der frühere Psychiater des Klägers, Dr. med. H.___ , Spezialarzt Psy chiatrie und Psychotherapie FMH, stellte in seinem Bericht zuhanden der Zürich Versicherung vom 2 6. Juni 2009 die folgende Diagnose ( Urk. 17/21/2): Bipolare, affektive Störung / Bipolar-I-Störung nach DSM IV sowie bipolaraffek tive Störung, gegenwärtig hypomanische Episode ICD-10: F31.0 .
Dazu hielt Dr. H.___ unter anderem fest , dass der selbstunsichere, sich nicht zu einem Coming-out trauende, sich selb st aber als homosexuell wahrnehmende junge Kläger, welcher bereits früh sozial stark verunsichert und k ontaktgestört gewesen sei, verschiedene Phasen von Psychotherapie durchgemacht habe . Ab Ende Januar 2009 sei es zu einer psychischen Dekompensation mit Bezie hungs
- und Interpretations wirrwar , welches der Kläger als Nerven zusam men bruch erlebe beziehungsweise bezeichne, gekommen. Der Kläger sei bereits wäh rend der Kindheit verhaltens auffällig gewesen. Es seien verschiedene Abklärungen, unter anderem einem ADS-Abklärung, durchgeführt worden. Die Abklärungen seien ohne spezifische Resultate geblieben ( Urk. 17/21/2).
Dr. H.___ attestierte dem Beschwerdeführer ab dem 3. Februar 2009 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ( Urk. 17/21/3). 4. 3
Am 2 5. Mai 2010 schrieb die Eingliederungsfachfrau der IV-Stelle Bern Dr. H.___ , aufgrund seines Arztberichtes vom 1. April 2010 (der Kläger sei zeit lich nor mal belast bar) und des Berichtes der Stiftung I.___ zum Arbeitstraining vom 7. Dezember 2009 bis 1 4. März 2010 (der Kläger erfülle die erwarteten Leistungen im Bürobereich sowie im Informa tik be reich) sei davon auszugehen, dass eine 100%ige A rbeits fähigkeit wieder möglich sei. Damit der Kläger sich auf dem Regionalen Arbeitsvermittlungs zentrum (RAV) anmelden und eine Stelle suche könne, müsse er nun wieder 100 % arbeitsfähig und damit vermittlungsfähig sein. Sie bat Dr. H.___ dies mit
dem Kläger so zu besprechen und die Krankschreibung aufzuheben ( Urk. 17/51/2).
Darauf antworte Dr. H.___ , dass er den Kläger nach dem Ende seines Praktikums bei einer Computerfirma in J.___ wieder zu 100 % arbeitsfähig schreiben werde ( Urk. 17/51/2) . Gemäss Eingliederungsvereinbarung vom 29. Juni 2010 war dem Kläger aus medizinischer Sicht wieder ein Pensum und eine Leistung zu 100 % als Informatiker möglich (Urk. 17/60). 4. 4
Der Kläger war vom 25. bis 2
6. April 2016 im Spital K.___ hospitalisiert. In
der Folge wurde ihm jeweils wegen Krankheit vom 27. bis 29. April 2016 (L.___ ) und vom 2. bis
8. Mai 2016 (Dr. med. M.___ , Facharzt für Allgemeine Medizin )
eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % attestiert . Vom 9. bis 19. Mai 2016 attestierte Dr. M.___ dem Kläger eine 50 % Arbeitsfähigkeit und vom 20. bis 27. Mai 2016 wieder eine 100%ige Arbeitsun fähigkeit (Urk. 13/6/1). 4. 5
Der Allgemeinmediziner Dr. M.___ attestierte dem Kläger in seinem Bericht zuhanden der CSS Versicherung vom 1 1. Juli 2018 für die Zeitperiode vom 1 6. Januar bis 9. Februar 2018 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ( Urk. 17/97/3). Als Ursache der Arbeitsunfähigkeit nannte er Krankheit bei einen Verdacht auf bipolare Störung und Persönlichkeitsstörung. Die ersten Symptome seien vor mehreren Jahren (mehr als 20 Jahren) aufgetreten ( Urk. 17/97/2).
In der Folge attestierte Dr. med. N.___ , Facharzt Psychiatrie und Psy cho therapie, in seinem Bericht an die CSS Versicherung vom 8. August 2018 dem Kläger eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 1 6. bis 1 9. Januar 2018 und vom 1.
Februar bis 3 0. April 2018 sowie eine 80 % ige Arbeitsunfähigkeit vom 1. Mai 2018 bis 3 1. August 2018 ( Urk. 17/110/3).
Die CSS Versicherung leistete
gemäss der ihrem Schreiben an die Beklagte vom 2 5. Juli 2019 beigelegten Taggeldübersicht vom 1 6. Januar 2018 bis 1 5. Juli 2019 K rankentag gelder bei einer Arbeitsunfähigkeit zwischen 50 % und 100 % ( Urk. 13/2/6). 4. 6
In seinem mit «Beweismittel für IV-Neuanmeldung» betitelten Schreiben vom 13. September 2018 stellte Dr. N.___ die folgenden Diagnosen ( Urk. 17/116 /2): - (aktenanamnestisch) bipolar affektive Störung, am ehesten gemischte Episode (ICD-10: F31.6) - Verdacht auf histrionische und unreife Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F60.4 und F60.88) - Verdacht auf ADHS (F90.0)
Dr. N.___ hielt in diesem Schreiben zur Anamnese unter anderem fest, dass der Kläger seit dem 8. Februar 2018 bei ihm in Behandlung sei. Davor sei der Kläger viele Jahre bei einem Psychologen (Herr G.___ ) und beim Psy chiater Dr. H.___ gewesen ( Urk. 17/116/2).
E. 4.7 Im an Dr. N.___ gerichteten Austrittsbericht des Sanatorium O.___
betreffend stationäre Behandlung vom 29. August bis 9. Oktober 2018 wurde als Haupt diagnose eine bipolare affektive Psychose, gegenwärtig gemischte Episode (ICD-10: F31.6) aufgeführt. Der Kläger sei n ach Zuweisung über das P.___ frei willig in die stationäre Behandlung eingetreten, zur Diagnostik und Therapie bei seit längerem bestehender psychosozialer Überforderung. Bei seit Jahren persis tierender starker Desorganisation und Schwierigkeiten mit der Prioritätensetzung habe es in der Anamnese L ebe n s phasen, in denen der Kläger sehr gute Leistungen gezeigt habe, weshalb mit Unterstützung durch den S oz i a ldienst eine adminis trative Beistandschaft diskutiert worden sei, als ressourcenorient i erter Ansatz und erster Schritt sei jedoch eine psychiatrische Spitex sowie eine Bürospitex emp fohlen worden. Der Kläger sei in wenig gebessertem Zustandsbild aus der statio nären Behandlung entlassen worden (Urk. 17/118/12-13).
Nach am 10. Oktober und 1. November 2018 erfolgten Untersuchungen erstatte ten die Psychologin Q.___ und Oberarzt Dr. med. R.___ , Sanatorium O.___ , ihren Untersuchungsbericht zur ADHS-Abklärung (Urk. 17/118). Eine abschliessende Einschätzung sei aktuell nicht möglich. Die Schwierigkeiten, welche sich bei der Untersuchung gezeigt hätten, könnten allenfalls im Zusam menhang mit einer Restsymptomatik der bipolar affektiven Störung stehen, weshalb möglicherweise eine erneute AD H S-Abklärung zu einem späteren Zeit punkt respektive nach Abklingen der affektiven Symptomatik sinnvoll wäre ( Urk. 17/118/9). Zur psychiatrischen Anamnese wurde unter anderem ausgeführt, von 2009 bis 2015 sei eine ambulante Therapie bei Dr. H.___ erfolgt, welcher eine bipolare Störung diagnostiziert habe, mit hypomanischen Phasen über mehrere Wochen. Die Termine habe der Kläger sehr unregelmässig wahrge nommen, da es ihm entweder zu gut oder zu schlecht gegangen sei. Er habe sehr gute Leistungen im Beruf gezeigt, nach der IV-Wiedereingliederungsmassnahme habe er einen Kader-Job angenommen. Das Selbstmanagement sei chronisch schlecht gewesen, in depressiven Phasen sehr regressiv und Umfeld mobilisierend. Die Symptomatik sei stark fluktuierend gewesen, nie länger als zwei Monate gleich (Urk. 17/118/7).
Gemäss den fremdanamnestischen Angaben der Mutter habe es immer wieder Phasen im Leben des Klägers gegeben, in denen es ihm gut ging und er gut funktioniert habe, worauf dann wieder Phasen gefolgt seien, in denen es ihm psychisch nicht gut ging und er keinen Antrieb und keine Motiva tion gehabt habe. Bezüglich der wiederholten Kündigungen könne sie auch keine genaueren Auskünfte geben ( Urk. 17/118/6). 4.
E. 4.9 Lic . phil. G.___ führte in seinem Bericht vom 1 1. April 2019 die Diagnosen kombinierte Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F61), bei Verdacht auf einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ICD-10: F90) und Verdacht auf bipo lare affektive Störung (ICD-10: F90) an. Der Kläger sei vom 1 8. Mai 2016 bis 1 6. Mai 2018 bei ihm in Behandlung gewesen. Die Regel sei ein Behandlungs setting von einer Stunde pro Woche gewesen. Im Verlauf seit Mai 2016 hätten sich verschiedene Phasen gezeigt, in welchen sich der Kläger bei der Arbeit teil weise gut zurechtgefunden habe und gute Leistungsrückmeldungen erhalten habe - dann auch wieder eher depressive Phasen, wo er Mühe gehabt habe, sein All tagsleben zu organisieren, und zeitweise auch die Kontrolle zu verlieren drohte. Er habe keinen Konsum oder Missbrauch von Tabletten, Drogen oder Alkohol festgestellt. Insgesamt habe die psychotherapeutische Behandlung - der Kläger sei gegenüber Medikamenten skeptisch bis ablehnend eingestellt - nicht zur gewünschten Stabilisierung bezüglich der beruflichen Leistungs fähigkeit und zu einer geordneten, zufriedenstellenden selbständigen Arbeits weise geführt . Im Alltag bleibe der Kläger infolge der fehlenden innerpsychischen Stabilität auf die Unterstützung von Professionellen oder Familienangehörigen angewiesen. Im beo bachteten Zeitabschnitt sei von einer phasenweisen erheb lichen Beeinträch tigung der Leistungsfähigkeit als Informatiker auszugehen. Die Einschränkungen dürf t en schon längere Zeit bestehen, vermutlich schon seit vielen Jahren (Urk. 13/8).
E. 4.10 Dem an die CSS Versicherung gerichteten «Arztbericht über Arbeitsunfähigkeit» der Psychiatrischen Dienste T.___ vom 29. Mai 2019 zur tagesklinischen Behandlung seit dem 14. Januar 2019 ist die Diagnose bipolare affektive Störung, gegen wärtig hypomanische Episode (ICD-10: F31.0) , zu ent nehmen. Die ersten Symptome seien gemäss den Angaben des Klägers im Jahr 2009 aufgetreten. Er sei seit Mai 2011 in Behandlung. Der Kläger sei vom Sana torium O.___ zur weiteren Stabilisierung zugewiesen worden (Urk. 13/2/6). Im an die IV-Stelle gerichteten Bericht vom 8. Ap ril 2019 attestierten U.___ , Oberär ztin, und Dr. med. V.___ eine 100%ige Arbeitsunfähig keit seit 14. Januar 201 9. D er Kläger habe in F.___ , W.___ und AA._ __ als In formatiker gearbeitet. Dort sei ihm wegen Verwirrtheit am Arbeitsplatz und nicht angebra chter Leistung gekündigt worden . Mit dem Arbeits platz ver lust könne sich der Kläger noch nicht abfinden ( Urk. 17/129 /3). 4 .
E. 4.12 In seiner Stellungnahme zum Gutachten von med. pract . AB._ __ vom 2 1. Januar 2020 hielt Dr. N.___
fest , der Gutachter könne wohl nicht gemeint habe n , dass der Kläger seit 2009 zu 100 % arbeitsfähig sei. In den dokumentierten hypo ma ni schen und depressiven Episoden sei die Arbeitsfähigkeit klar (bis zu 100%) ein ge schränkt gewesen. In der ersten Behandlungsphase bei ihm (Dr.
N.___ ) von März bis Dezember 2018 seien zielführende Gespräche kaum möglich gewesen. Auch das Einhalten des Zeitrahmens sei nur mit einer gewissen Vehemenz zu bewerk stelligen gewesen ( Urk. 17/146 /2) .
E. 5 . Mai 20 21 Abweisung der Klage . 2.3 Mit Gerichtsverfügung vom 1 7. Mai 20 21 (Urk. 15 ) wurden die Akten der Eid genössischen Invalidenversicherung in Sachen des Klägers (Urk. 17 ) beige zogen. 2.4 Der Kläger
änderte mit Replik vom 9. Juli 2021 sein Rechtsbegehren gemäss Klageschrift dahingehend ab , dass die reglementarischen Leistungen nach Ablauf der vertraglich vereinbarten Wartefrist mit 1 % zu verzinsen sei en .
An den beiden anderen, mit der Klage vom 1. Dezember 2020 gestellten Anträgen hielt er fest ( Urk. 21 S. 4 ) . 2.5 M it ihrer Duplik
vom 1 0. September 2021 erneuerte die Beklagte ihren Antrag auf Abweisung der Klage
(Urk. 24 S. 2) .
Dies
wurde dem Kläger mit Verfügung vom 1 6. September 2021 zur Kenntnis gebracht (Urk. 26 ). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die Akten wird, soweit erfor derlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 5.1 Unbestritten ist, dass der Kläger ab
16. Januar 2018 aufgrund einer bipolaren Störung als Informatiker nicht mehr arbeitsfähig und in angepasster Tätigkeit mindestens 80 % arbeitsunfähig ist und ein sachlicher Zusammenhang zur Arbeitsunfähigkeit , die im Mai 2009 zur IV-Anmeldung geführt hatte, gegeben ist. Streitig ist, ob der zeitliche Zusammenhang zwischenzeitlich unterbrochen wurde respektive ob der Kläger bereits vor seinem Stellenantritt bei der E.___ AG zu mindestens 20 % arbeitsunfähig war.
E. 5.2 Z unächst ist festzuhalten, dass selbst dann k eine Bindungswirkung (E.
E. 5.3 Entgegen den Vorbringen der Beklagten lässt sich aus den Akten nicht schliessen, dass der Kläger seit dem Jahr 2009 durchgehend zu mindestens 20 % arbeitsun fähig war. Gemäss Eingliederungsvereinbarung vom 29. Juni 2010 war dem Kläger aus medizinischer Sicht wieder ein Pensum und eine Leistung zu 100 % als Informatiker möglich (Urk. 17/60). Ab Februar 2012 war er bis Oktober 2014 für die B.___ AG tätig.
Ein zeitlicher Zusammenhang zu der im Februar 2009 eingetretenen Arbeitsunfähigkeit besteht damit nicht mehr.
E. 5.4 Zu prüfen bleibt, ob beim Kläger mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bereits vor dem 1. April 2017 eine erhebliche Arbeitsunfähigkeit eingetreten ist, wobei die Beklagte diesbezüglich beweisbelastet ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_515/2019 vom 22. Oktober 2019 E. 2.1.2 mit Hinweis).
In den Jahren 2011 bis 2017 ist keine fachärztlich (psychiatrisch) attestierte Arbeitsunfähigkeit dokumentiert. Wohl finden sich in den Akten Hinweise dafür, dass beim Kläger ab Oktober 2014 wieder hypomanische oder depressive Epi soden aufgetreten sind. Allein dadurch kann jedoch noch nicht als erstellt gelten, dass der Kläger in seiner Arbeitsfähigkeit (dauerhaft) zu mindestens 20 % einge schränkt war . Gemäss dem (von Mai 2016 bis Mai 2018) behandelnden Psycho therapeuten l ic . phil. G.___
ist von einer phasenweisen erheblichen Beeinträch tigung der Leistungsfähigkeit auszugehen , wobei diese nicht näher quantifiziert wird . Insbesondere lässt sich aber aus seinem Bericht keine dauerhafte Arbeits unfähigkeit ableiten , berichtete der Psychotherapeut doch von einer lediglich phasenweisen Beeinträchtigung sowie von Phasen mit gutem Leistungsvermögen (E. 4.9) .
Ab 1. April 2017 war der Kläger in einem 100%-Pensum bei der E.___ AG tätig. Bis Ende des Jahres 2017 sind keine Leistungs einschränkung en oder Vorfälle dokumentiert, welche eine sich auf das Arbeits verhältnis auswirkende Arbeitsunfähigkeit von mindestens 20 % (vgl. E. 3.3.3) belegen würden . Daran vermag auch die von der Beklagten eingereichte Arbeit geberbescheinigung vom 2. Mai 2018
( Urk. 13/9) nicht s zu ändern. Darin gab die
ehemalige A rbeitgeberin lediglich an, dem Kläger sei gekündigt worden, weil die erwünschte Leistung nicht habe erbracht werden können. Da die Kündigung vom 26. Februar 2018 mehr als ein Monat nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit (am 16. Januar 2018) ausgesprochen wurde, lässt sich allein daraus nicht schliessen, dass bereits seit Beginn des Arbeitsverhältnisses eine Leistungseinschränkung bestanden habe.
Nach dem Gesagten ist davon auszugehen, dass beim Kläger die invalidisierende Arbeitsunfähigkeit während des Anstellungsverhältnisses bei der E.___ AG eingetreten ist. Da er in dieser Zeit bei der Beklagten berufsvorsorgeversichert war , ist sie leistungspflichtig. 6.
6.1
Der von der IV-Stelle ermittelte Invaliditätsgrad von 80 % und der von ihr fest gelegte Rentenbeginn am 1. Januar 2019 blieben unbestritten. Demnach hat der
Kläger grundsätzlich (unter Vorbehalt einer allfälligen Wartefrist gemäss Ziff. 20.3 des vorliegend anwendbaren Reglement s der Beklagten [Urk. 13/1/3] , vgl. Art. 26 Abs. 2 BV G )
ab 1. Januar 2019 (vgl. BGE 140 V 470)
Anspruch auf eine ganze Invalidenrente der Beklagten .
Da sich der Rentenanspruch aufgrund der Aktenlage nicht genau beziffern lässt und auch kein beziffertes Klagebegehren vorliegt, ist die vorliegende Klage gemäss ständiger Praxis lediglich in dem Sinne gutzuheissen, dass die Beklagte grundsätzlich zu verpflichten ist, dem Kläger ab
1. Januar 2019 die auf einem Inva liditätsgrad von 80 % basierenden gesetzlichen und reglementarischen Inva lidenleistungen auszurichten. Die genaue ziffernmässige Berechnung der einzel nen Rentenbetreffnisse ist hingegen der leistungspflichtigen Vorsorgeein richtung zu überlassen (wogegen im Streitfalle wiederum eine Klage zulässig wäre; vgl. BGE 129 V 450). 6.2
Auf Invalidenleistungen sind Verzugszinsen geschuldet, wobei grundsätzlich Art.
105 Abs. 1 des Obligationenrechts anwendbar ist (BGE 119 V 131 E.
4). Danach ist der Verzugszins vom Tag der Anhebung der Betreibung oder der gerichtlichen Klage an geschuldet. Der Zinssatz beträgt 5 % , sofern das Reglement der Vorsorgeeinrichtung keine andere Regelung kennt (BGE 119 V 131 E. 4c). Gemäss dem vorliegend anwendbaren Reglement
der Beklagten (Urk. 13/1/3) ent spricht der Verzugszins dem aktuellen BVG-Mindestzinssatz (Ziff. 37.4), mithin 1 % ( Art .
E. 8 Dr. med. S.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, erstattete der CSS Versicherung am 10. Januar 2019 sein versicherungspsychiatrisches Gutachten. Nach eingehenden differenzialdiagnostischen Ausführungen vermu tete der Gutachter eine Störung aus dem Kapitel ICD-10 F2, ohne diese jedoch näher zu spezifizieren (Urk. 17/122).
E. 11 Med .
pract . AB._ __ , FMH Psychiatrie und Psychotherapie, führte in seinem Gutachten für die IV-Stelle Solothurn vom 1 0. Dezember 2019 in der medizi ni schen und versicherungsmedizinischen Beurteilung insbesondere aus, dass die Schullaufbahn des Klägers deutlich holprig begonnen , im Laufe der Schuljahre aber deutlich Fahrt aufgenommen habe. Weiter habe sich die beruf liche Laufbahn des Klägers wechselhaft gezeigt. Nach guter Lehrzeit habe er das Interesse an der Arbeit verloren. Er h abe Schlafstörungen entwickelt, die Schichtarbeit redu ziert und Schauspieler werden wollen. Es sei ihm nicht gut gegangen und es sei ihm gekündigt worden. Er sei nach Südafrika gegangen, um sein Englisch zu verbes sern, und habe ein paar Monate später wieder eine Anstellung als System engineer gefunden ( Urk. 17/142.1 /21). Wieder sei Langeweile aufgekom men, er sei depres siv geworden und bei Arbeitsverlust erstmals bei der IV ange meldet worden (Urk. 17/142.1/21-22). Im Jahr 2014 sei er in Mittelamerika auf Reisen gewesen. Er habe Cannabis und vor allem Alkohol mit anderen Leuten kon sumiert. Dies habe ihm das schöne Zusammengehörigkeitsgefühl, das er so gerne habe, gege ben.
Wieder in Europa habe wieder Schlafstörungen entwickelt, habe sich aber ausreichend stabil gehalten. Nach Temporärarbeit habe er eine An stellung als Informatiker gefunden, die er für ein Jahr zu 100 % ausgeübt habe. Im Januar 2018 sei sein letzter Arbeitstag gewesen . Er habe Arztzeugnisse betreffend Krank schreibung nicht weitergesendet, da er sie nicht mehr gefunden habe
(Urk. 17/142.1/22) .
Erste psychische Probleme seien beim Kläger mit über 18 Jahren aufgetreten. E r sei im Jahr 2002 erstmals zu einem Psychologen gegangen. Aber irgendwann sei er hier nicht mehr weitergekommen. Die Zeit zwischen 2005 und 2009 habe der Kläger als wechselhaft beschrieben. Sehr gute Stimmung habe sich mit ganz schlechter abgewechselt. 2009 sei dann die erste IV-Anmeldung initiiert worden. Ein P sychiater habe beim Kläger eine bipolare Störung diagnostiziert, was er gut habe akzeptieren können. Auch 2010 sei es ihm nicht besser gegangen .
Bis 2012 habe er sich häufig grundlos traurig gefühlt. Er habe aber auch «schillernde Phasen» beschrieben. In diesen Phasen sei er mit homosexuellen Kollegen unter wegs gewesen. Er habe drei, vier Sachen gleichzeitig machen können. Er habe aber nie seine finanziellen Möglichkeiten überschritten. Er sei sexuell vielleicht risikoreich gewesen, habe sich aber dennoch geschützt. Genuss habe er aber auch in diesen «guten Phasen» nicht richtig gehabt. Therapeutisch habe es nach der Pensionierung seines Psychiaters Wechsel gegeben. Seit Januar 2019 sei der Kläger in der Tagesklinik in Behandlung. Dort helfe ihm die Tagesstruktur und die Beobachtung. So lerne er selbst, was andere bei ihm an Problemverhalten feststellen würden. Schlafstörungen kämen noch bei jeglichem Stress vor. Die Medikation mit 15 mg Escitalopram und 2000 mg Va lproat sowie Sequase bei Bedarf zur Nacht würden für eine Stimmungs stabili sierung bei noch klarem antidepressivem Schutz sprechen, was aber auch das Risiko einer manischen Dekompensation in sich berge. Dieses Vorgehen sei den noch lege artis . Trotz all dieser Behandlungserfahrungen könne sich der Kläger weiterhin nicht erklären, warum es zu den letzten beiden Entlassungen gekom men sei. Seine Selbstwahr nehmung und -einschätzung sei weiterhin einge schränkt (Urk. 17/142.1/22) .
Nach seiner Würdigung der bisherigen Arztberichte hielt med. pract . AB._ __ fest, dass eine bipolare Störung des Klägers, mit mal depressiven und mal manischen Phasen (mindestens hypomanisch) mindestens als überwiegend wahr scheinlich belegt gelten könne. Nicht belegt worden sei ein ADHS. Es würden sich jedoch Hinweise auf zumindest akzentuierte Persönlichkeitszüge (mit selbstun sicheren, histrionischen und schizotypischen Anteilen), aber keine Belege für eine Persönlichkeitsstörung nach ICD-10: F60 finden lassen (Urk. 17/142.1/2 4 ) .
Zur Arbeitsfähigkeit des Klägers führte med. pract . AB._ __ aus, dass der Kläger aktuell zu 100 % arbeitsfähig sei. Die Arbeitsfähigkeit könne aber immer wieder eingeschränkt sein. Um Dekompensationen zu vermeiden , erscheine eine maxi male Arbeitsleistung von 80 % überwiegend wahrscheinlich sinnvoll. Diese Angaben würden seit 2009 gelten (Urk. 17/142.1/2 5 ) .
E. 12 lit .
j der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVV 2]).
Demzufolge hat die Beklagte ab 1. Dezember 2020 (Einreichung der Klage) Verzugszinsen von 1 % für die bis zu diesem Zeitpunkt fällig gewordenen Rentenbetreffnisse und für die übrigen ab dem jeweiligen Fälligkeitsdatum zu entrichten . 7.
Der vertretene Kläger hat Anspruch auf eine Prozessentschädigung, welche nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und seinem vo ll ständigen Obsiegen (vgl. §
34 Abs.
1 und
3 GSVGer )
auf Fr. 2'3 00.-- (inkl. Bar auslagen und MWSt ) festzu setzen ist.
Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, dem Kläger die reglementarisch ab 1.
Januar 2019
bei einem Invaliditätsgrad von 80 % geschuldeten Invaliden leis tungen
zuzüglich Verzugszinsen von 1 % seit dem 1. Dezember 2020 für die bis dahin fällig gewordenen Rentenbetreffnisse sowie für die weiteren ab dem jeweiligen Fällig keitsdatum auszurichten . 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine Prozessentschädigung von Fr. 2'300.-- ( inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen . 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - syndicom
- Gewerkschaft Medien und Kommunikation - Rechtsanwältin Dr. iur . Elisabeth Glättli - Bundesamt für Sozialversicherungen 5 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher
Dispositiv
- 1.1 Der 19 82 geborene X.___ erlangte im Jahr 2004 die Berufs maturität Technische Richtung und schloss im selben Jahr seine Ausbildung zum Informatiker mit dem Eidgenössischen Fähigkeitsausweis ab ( Urk. 17/83/10-12). Er arbeitete in der Folge in diesem Beruf (Urk. 17/2/2 , Urk. 17/83/5, Urk. 17/83/ 7-8 ) . A m 1
- Mai 2009 (Eingangsdatum) meldete er sich unter Hinweis auf eine chronifizierte manisch-depressive Störung im Erwachsenenalter und einen Ver dacht auf ein e Aufmerksamkeitsdefiz it- und Hyperaktivitätsstörung (ADHS) im Kindesalter bei der IV-Stelle Bern zum Leistungsbezug an ( Urk. 17/2/6 , Urk. 17/26/1 ). Die IV-Stelle Bern gewährte Frühinterventionsmassnahmen in Form von Eingliederungs beratung ( Urk. 17/8) , übernahm die Kosten für die berufliche Abklärung vom
- August bis 2
- Oktober 2009 ( Urk. 17/26/1) sowie d er Arbeitstraining s vom
- Dezember 2009 bis 1
- März 2010 ( Urk. 17/41, Urk. 17/46/1) und vom
- April bis
- Juli 2010 ( Urk. 17/47) und führte ab dem 2
- Juni 2010 eine Arbeitsvermittlung durch ( Urk. 17/53 , Urk. 17/60 ) . Mit Verfü gung vom 1
- Juli 2010 ver n einte sie einen Anspruch des Versicherten auf eine I nvalidenrente . Zur Be gründung führte sie aus, dass die beruflichen Eingliede rungsmassnahmen gezeigt hätten, dass de m Versicherte nach erfolgreich absol viertem Arbeits training die bisherige Tätigkeit im Informatikbereich weiterhin möglich und zumutbar sei ( Urk. 17/64). Die Arbeitsvermittlung stellte die IV-Stelle in der Folge mit Verfügung vom 1
- Juni 2011 ein ( Urk. 17/92). Vo n September 2010 bis Novem ber 2011 bezog X.___ Arbeits losenentschädigung. Danach arbeitete er vo n November 2011 bis Februar 2012 für die A.___ AG ( Urk. 17/130 /3 , vgl. auch Urk. 17/119/10 ). Da nach war er vom Februar 2012 bis Oktober 2014 für die B.___ AG tätig. Ab Oktober 2015 bezog er wiederum Arbeitslosenent schä digung (Urk. 17/130/4 , Urk. 13/3 ) . Vo m 1
- Februar bis 3
- Juni 2016 arbeitete er in einem 80%-Pensum im Zwischenverdienst für die C.___ AG ( Urk. 13/5, Urk. 13/6 / 2 , Urk. 17/130/4 ). Am
- Dezember 2016 meldete er sich beim Regio nalen Arbeitsvermittlungszentrum ( RAV ) D.___ von der Arbeit s losen versicherung ab ( Urk. 13/4). 1.2 Vom 1. April 2017 bis 30. April 2018 (letzter effektiver Arbeitstag: 1
- Januar 2018 ) war X.___ als IT Supporter bei der E.___ AG in F.___ angestellt ( Urk. 13/ 9 , Urk. 2/7 ) . D adurch war er bei der AXA Stiftung Berufliche Vor sorge, Winterthur (nachfolgend: AXA), für die berufliche Vorsorge ver sichert (Urk. 2/7-8). Am 2
- Juli 2018 (Eingangsdatum) meldete sich X.___ bei der aufgrund seines Wohnsitzwechsels nunmehr örtlich zuständigen IV-Stelle Solothurn erneut zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invaliden ver sicherung an ( Urk. 17/105) . In seiner Anmeldung wies er auf eine seit dem 1
- Januar 2018 bestehende Arbeitsunfähigkeit wegen einer Persönlichkeits stö rung hin (Urk. 17/105/3, Urk. 17/105/5). Die IV-Stelle Solothurn trat a uf das neue Leistungs begehren ein, führte Abklä rungen in beruf lich-erwerblicher und medizi nischer Hinsicht durch und sprach X.___ hernach mit Ver fügung vom 24 . Juli 20 20 mit Wirkung ab 1. Januar 20 19 bei einem Invaliditäts grad von 80 % eine ganze Invalidenrente zu ( Urk. 17/156 ). Diese Verfügung blieb unangefochten. 1.3 Die AXA lehnte die Ausrichtung von Leistun gen der beruflichen Vorsorge mit Schreiben vom 5. Februar 2020 ab . Dies begründete sie im Wesentlichen d a mit , dass X.___ seit mehreren Jahren wegen psychischen Beschwer den in Behandlung sei . D ie Anstellung bei der E.___ AG ab dem
- April 2017 sei als Arbeits versuch zu werten, welcher nicht geeignet sei, die vor be stehende Arbeits unfähig keit zu unterbrechen. Weil die Arbeitsunfähigkeit, welche später zur Invalidität geführt habe, nicht zu einem Zeitpunkt eingetreten sei, als X.___ bei ihr berufsvorsorgeversichert gewesen sei, sei sie für eine Leistungs aus rich tung nicht zuständig (Urk. 13/ 2/ 2 ). Mit der Leistungs able hn ung war X.___ nicht einverstanden (Urk. 13/2/4) . Eine Eini gung konnte in der Folge nicht gefunden werden (Urk. 2/ 4 -6 ).
- 2.1 Am 1 . Dezember 20 20 erhob X.___ gegen die AXA Klage mit folgen dem Rechtsbegehren (Urk. 1 S. 2): «
- Die Beklagte sei zu verpflichten, die reglementarischen Leistungen zu erbrin gen .
- Die reglementarischen Leistungen seien mit einem Zins von 5% p.a. zu verzinsen .
- Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beklagten.» 2.2 Die Beklagte beantragte mit Klageantwort vom 5 . Mai 20 21 Abweisung der Klage . 2.3 Mit Gerichtsverfügung vom 1
- Mai 20 21 (Urk. 15 ) wurden die Akten der Eid genössischen Invalidenversicherung in Sachen des Klägers (Urk. 17 ) beige zogen. 2.4 Der Kläger änderte mit Replik vom
- Juli 2021 sein Rechtsbegehren gemäss Klageschrift dahingehend ab , dass die reglementarischen Leistungen nach Ablauf der vertraglich vereinbarten Wartefrist mit 1 % zu verzinsen sei en . An den beiden anderen, mit der Klage vom
- Dezember 2020 gestellten Anträgen hielt er fest ( Urk. 21 S. 4 ) . 2.5 M it ihrer Duplik vom 1
- September 2021 erneuerte die Beklagte ihren Antrag auf Abweisung der Klage (Urk. 24 S. 2) . Dies wurde dem Kläger mit Verfügung vom 1
- September 2021 zur Kenntnis gebracht (Urk. 26 ).
- Auf die Vorbringen der Parteien und die Akten wird, soweit erfor derlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung:
- 1.1 Gemäss Art. 73 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinter las senen- und Invalidenvorsorge (BVG) bestimmt sich der Gerichtsstand nach dem schwei zerischen Sitz oder Wohnsitz des Beklagten oder dem Ort des Be trie bes, bei dem der Versicherte angestellt worden war, wobei die klagende Partei den Gerichts stand wählen kann (BGE 133 V 488 E. 2.1 mit Hinweis; Urteil des Bun desgerichts B 93/04 vom 9. August 2005 E. 2.3 mit wei teren Hinweisen). 1.2 Weil die Beklagte ihren Sitz im Kanton Zürich hat (Internet-Auszug Handels register des Kantons Zürich), ist das angerufene Gericht örtlich und - gestützt auf § 2 Abs. 2 lit . a des Gesetzes über das Sozialversiche rungsgericht ( GSVGer ) - sachlich zuständig.
- 2.1 Strittig und zu prüfen ist, ob der Kläger Anspruch auf eine Invalidenrente der Beklagten und Anspruch auf Verzugszinsen hat. 2.2 Der Kläger bringt im Wesentlichen vor, dass der Vorbescheid der IV-Stelle Solothurn der Beklagten eröffnet und sie somit in das IV-Verfahren einbe zo gen worden sei . Weshalb die IV-Stelle der Beklagten lediglich eine formlose Mittei lung und nicht auch die Verfügung betreffend Rente nzusprache zugestellt habe, sei nicht nachvollziehbar. Dies habe jedoch nicht zur Folge, dass die Beklagte nicht an den Entscheid der IV gebunden sei (Urk. 1 S. 8 , Urk. 21 S. 3 ). B ei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, welche zur Zusprache einer IV-Rente ab
- Januar 2019 geführt habe, sei er bei der Beklagten berufsvorsorgerechtlich versichert gewesen (Urk. 1 S. 7) . Er habe nach dem definitiven Abschluss des ersten IV-Verfahrens vom
- November 2011 bis zum 3
- Oktober 2014 vollzeitlich bei der B.___ AG gearbeitet (Urk. 1 S. 7, Urk. 21 S. 1) . Die zeitliche Konnexität (zur Arbeitsunfähigkeit vor der erstmaligen Anmeldung zum Leistungsbezug bei der Eidgenö ssischen Invalidenversicherung) sei bereits durch diese Anstellung unter brochen worden (Urk. 1 S. 7) . Auch wenn er in der Zeitperiode von April 2010 bis Januar 2018 regelmässig in psychiatrischer Behandlung gewesen sei, sei von keinem der behandelnden Ärzte eine Arbeitsunfähigkeit attestiert worden. Eine psychiatrische Behandlung sei nicht mit einer Arbeitsunfähigkeit gleich zu setzen. Ab Mai 2016 bis im Dezember 2016 sei er bei der Arbeitslosenversicherung ange meldet und zu 100 % vermittlungsfähig gewesen. Währen d der Anstellung bei der C.___ AG von Februar bis Juni 2016 sei er nur einen Monat arbeitsunfähig gewesen. Nach diesem Zeitpunkt sei ärztlich keine weitere Arbeitsunfähigkeit mehr attestiert worden. Die Abmeldung bei der Arbeitslosenversicherung sei erst im Dezember 2016 erfolgt. Ab dem
- April 2017 habe er dann bei der E.___ AG erneut eine 100%ige Anstellung gefunden ( Urk. 21 S. 2). Die Schluss folgerung der Beklagten, wonach es sich dabei um einen Eingliederungs versuch gehandelt haben soll t e, sei in Anbetracht des lückenlosen beruflichen Lebenslaufs seit November 2011 mit einer bloss ein monatigen Arbeitsunfähigkeit im April/Mai 2016 nicht nachvollziehbar ( Urk. 21 S. 3). 2.3 Die Beklagte macht demgegenüber im Wesentlichen geltend, dass aufgrund des Berichts des behandelnden Psychotherapeuten lic . phil. G.___ , Psycho therapeut FSP, vom 1
- April 2019 davon auszugehen sei, dass der Kläger in der Zeit von Mai 2016 bis Ende Mai 2018, wohl aber bereits ab Oktober 2014 voll um fänglich arbeitsunfähig ge wesen sei. Dies decke sich mit seinen Angaben gegen über seiner Beiständin , dass er sich in der Zeit von Oktober 2016 bis März 2017 in einem labilen gesund heitlichen Zustand befunden habe und mit allem überfordert gewesen sei. Im Weiteren stehe fest, dass der Kläger in der Zeit von Oktober 2014 bis Ende März 2017 abgesehen von einer kurzen Tätigkeit im Zwischenverdienst keine Erwerbs tätigkeit ausgeübt habe. Er sei in dieser Zeit auch lediglich während eines Jahres (von Oktober 2015 bis Ende September 2016) bei der Arbeitslosenversicherung gemeldet gewesen ( Urk. 12 S. 7 , Urk. 24 S. 3-4 ) . Zudem habe der Kläger seit dem Jahr 2009 keine vollständige Arbeitsfähig keit mehr erlangt, sondern sei seither zu (mindestens) 20 Prozent eingeschränkt (Urk. 12 S. 9 f. ). Alsdann habe der Kläger im Rahmen seiner Tätigkeit bei der E.___ AG nur von April 2017 bis Mitte Janua r 2018 effektiv gearbeitet ( Urk. 12 S. 7 , S. 11 ) . Dabei habe er ungenügende Arbeitsleistungen erbracht ( Urk. 12 S. 7) . Sie sei somit nicht leistungspflichtig ( Urk. 12 S. 11).
- 3.1 Nach Art. 24 Abs. 1 BVG hat der Versicherte Anspruch auf eine volle Invaliden rente, wenn er im Sinne der Invalidenversicherung mindestens zu 70 %, auf eine Dreiviertelsrente , wenn er mindestens zu 60 %, auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zur Hälfte und auf eine Viertelsrente , wenn er mindestens zu 40 % invalid ist. Gemäss Abs. 1 von Art. 26 BVG gelten für den Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen sinngemäss die entsprechenden Bestimmungen des Bun des gesetzes über die Invalidenversicherung ( Art. 29 IVG). Die Invaliden leistungen nach BVG werden von derjenigen Vorsorgeeinrichtung geschuldet, welcher die den Anspruch erhebende Person bei Eintritt des versicherten Ereig nisses ange schlossen war. Im Bereich der obligatorischen beruflichen Vorsorge fällt dieser Zeitpunkt nicht mit dem Eintritt der Invalidität nach IVG, sondern mit dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit zusammen, deren Ursache zur Invalidität geführt hat (vgl. Art. 23 BVG). Auf diese Weise wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die versicherte Person meistens erst nach einer längeren Zeit der Arbeits unfähigkeit (nach einer Wartezeit von einem Jahr gemäss Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG in Verbindung mit Art. 26 BVG) invalid wird. Damit nämlich der durch die zweite Säule bezweckte Schutz zum Tragen kommt, muss das Invaliditäts risiko auch dann gedeckt sein, wenn es rechtlich gesehen erst nach einer langen Krank heit eintritt, während welcher die Person unter Umständen aus dem Arbeits verhältnis ausgeschieden ist und daher nicht mehr dem Obligatorium unterstan den hat (BGE 123 V 262 E. 1b, 121 V 97 E. 2a, 120 V 112 E. 2b, je mit Hinweisen). 3 .2 Die Versicherteneigenschaft muss nur bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit gegeben sein, dagegen nicht notwendigerweise auch im Zeitpunkt des Eintritts oder der Verschlimmerung der Invalidität. Diese wörtliche Auslegung steht in Einklang mit Sinn und Zweck der Bestimmung, nämlich denjenigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern Versicherungsschutz angedeihen zu lassen, welche nach einer längeren Krankheit aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden und erst später invalid werden. Für eine einmal aus - während der Versicherungsdauer aufgetretene - Arbeitsunfähigkeit geschuldete Invalidenleistung bleibt die Vorsorgeeinrichtung somit leistungspflichtig, selbst wenn sich nach Beendigung des Vorsorgeverhält nisses der Invaliditätsgrad ändert. Entsprechend bildet denn auch der Wegfall der Versicherteneigenschaft kein Erlöschungsgrund ( Art. 26 Abs. 3 BVG e contrario ; BGE 123 V 262 E. 1a, 118 V 35 E. 5). 3 .3 3 .3.1 Art. 23 BVG kommt auch die Funktion zu, die Haftung mehrerer Vorsorge einrichtungen gegeneinander abzugrenzen, wenn eine in ihrer Arbeitsfähigkeit bereits beeinträchtigte versicherte Person ihre Arbeitsstelle (und damit auch die Vorsorgeeinrichtung) wechselt und ihr später eine Rente der Invalidenversiche rung zugesprochen wird. Der Anspruch auf Invalidenleistungen nach Art. 23 BVG entsteht in diesem Fall nicht gegenüber der neuen Vorsorgeeinrichtung, sondern gegenüber derjenigen, welcher die Person im Zeitpunkt des Eintritts der invalidi sierende n Arbeitsunfähigkeit angehörte. Damit eine Vorsorgeeinrichtung, der eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer beim Eintritt der Arbeitsunfähigkeit angeschlossen war, für das erst nach Been digung des Vorsorgeverhältnisses eingetretene Invaliditätsrisiko aufzukommen hat, ist indes erforderlich, dass zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht (BGE 130 V 270 E. 4.1). In sachlicher Hinsicht liegt ein solcher Zusammenhang vor, wenn der der Invali dität zu Grunde liegende Gesundheitsschaden im Wesentlichen derselbe ist, der zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat. Sodann setzt die Annahme eines engen zeit lichen Zusammenhangs voraus, dass die versicherte Person nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit nicht während längerer Zeit wieder arbeitsfähig wurde. Die frühere Vorsorgeeinrichtung hat nicht für Rückfälle oder Spätfolgen einer Krank heit einzustehen, die erst Jahre nach Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit eintreten. Demnach darf nicht bereits eine Unterbrechung des zeitlichen Zusam menhangs angenommen werden, wenn die Person bloss für kurze Zeit wieder an die Arbeit zurückgekehrt ist (BGE 123 V 262 E. lc , 120 V 112 E. 2c/ aa und 2c/ bb mit Hinweisen). Der enge zeitliche Zusammenhang ist so lange nicht unterbro chen, als dass mindestens eine 20%ige Arbeitsunfähigkeit in einer angepassten Tätig keit besteht (BGE 144 V 58 E. 4.4 ). Eine nachhaltige, den zeitlichen Konnex unterbrechende Erholung liegt hingegen grundsätzlich vor, wenn während mehr als drei Monaten eine Arbeitsfähigkeit von über 80 % in einer angepassten Erwerbstätigkeit gegeben ist (BGE 144 V 58 E. 4.4 ) und - kumulativ bezogen auf die angestammte Tätigkeit - ein rentenausschliessendes Einkom men erzielt wer den kann (Urteil des Bundes gerichts 9C_623/2017 vom 26. März 2018 E. 3; BGE 134 V 20 E. 5.3). Eine solch drei Monate oder länger andauernde (annähernd) vollständige Arbeits fähigkeit ist ein gewichtiges Indiz für eine Unterbrechung des zeitlichen Zusam menhangs, sofern sich eine dauerhafte Wiedererlangung der Erwerbsfähigkeit als objektiv wahrscheinlich darstellt. Der zeitliche Zusammen hang kann daher auch bei einer länger als drei Monate dauernden Tätigkeit ge wahrt sein, wenn eine dauer hafte berufliche Wiedereingliederung unwahr schein lich war, etwa weil die Tätigkeit (allenfalls auch erst im Rückblick) als Ein glie derungsversuch zu werten ist oder massgeblich auf sozialen Erwägungen des Arbeit gebers beruhte (BGE 134 V 20 E. 3.2.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_340/2016 vom 21. November 2016 E. 4.1.2; Urteil des Bundesgerichts 9C_465/2018 vom 30. Januar 2019 E. 3.2 mit weiteren Hinweisen). 3 .3. 2 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist im Falle von Schubkrankheiten bei der Beurteilung der zeitlichen Konnexität zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität kein allzu strenger Massstab anzuwenden. Bei solchen ist zu prüfen, ob eine länger als drei Monate dauernde, isoliert betrachtet unauffällige Phase von Erwerbstätigkeit tatsächlich mit der Perspektive einer dauerhaften Berufs aus übung verbunden war. Bei Schubkrankheiten kommt somit den gesamten Umständen des Einzelfalls besondere Bedeutung zu (Urteil 9C_658/2016 vom
- März 2017 E. 6.4.1 sowie SVR 2014 BVG Nr. 36 S. 134, 9C_569/2013 E. 6.1, jeweils mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_465/2018 vom 3
- Januar 2019 E. 3.2). B ipolare affektive Störun gen können durch den wiederholten Wechsel von manischen und depressiven Phasen eine gewisse Ähnlichkeit zu den Schub krankheiten aufweisen (Urteil des Bundesgerichts 9C_142/2016 vom
- Novem ber 2016 E. 7.2 mit Hinweis auf das Urteil 9C_61/2014 vom 2
- Juli 2014 E. 5.3.1). Zu den Schubkrankheiten gemäss der erwähnten R echtsprechung wird sodann namentlich auch die schizoaffektive Störung gemäss ICD-10: F25 gezählt (Urteil des Bundesgerichts 9C_ 877 /201 8 vom 22 . August 2019 E. 3.2 und E. 6.1 f.). Mit der Praxis betreffend Schubkrankheiten soll dem Umstand Rechnung getragen werden, dass derartige Krankheitsbilder unterschiedliche Verläufe aufweisen. Dies stellt ein erhöhtes Risiko dar, dass die Krankheit sich erst zu einem Zeitpunkt invalidisierend manifestiert, in welchem eine Versiche rungsdeckung fehlt, was unter dem Gesichtspunkt des (obligatorischen) Versiche rungs schutzes stossend sein kann ( Urteil des Bundesgerichts 9C_333/2018 vom 2
- Januar 2019 E. 6.1 mit Hinweisen). 3 .3.3 Eine mindestens 20%ige Arbeitsunfähigkeit muss sich sinnfällig auf das Arbeits verhältnis auswirken. Es muss arbeitsrechtlich in Erscheinung treten, dass die ver sicherte Person im bisherigen Beruf an Leistungsvermögen eingebüsst hat, so etwa durch einen Abfall der Leistungen mit entsprechender Feststellung oder gar Ermahnung des Arbeit gebers oder durch gehäufte, aus dem Rahmen fallende gesundheitlich bedingte Arbeitsausfälle. Der Zeitpunkt des Eintritts der Arbeits unfähigkeit muss mit dem im Sozial versicherungsrecht üblichen Beweisgrad der über wiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b mit weiteren Hin wei sen) nachgewiesen sein. Dieser Nach weis darf nicht durch nachträgliche erwerb liche oder medizinische Annahmen un d spekulative Überlegungen ersetzt werden (Urteil e des Bundesgerichts 9C_517/2020 vom 28. Januar 2021 E. 3.2, 8C_652/2011 vom 1
- Mai 2011 E. 3.2 , je mit Hinweisen ). 3 .4 Aus der engen Verbindung zwischen dem Recht auf eine Rente der Invaliden versicherung und demjenigen auf eine Invalidenleistung nach BVG ergibt sich, dass der Invaliditätsbegriff im obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge und in der Invalidenversicherung grundsätzlich der gleiche ist (BGE 123 V 269 E. 2a, 120 V 106 E. 3c, je mit Hinweisen). Praxisgemäss sind daher die Vorsorgeeinrichtungen im Bereich der gesetzlichen Mindestvorsorge ( Art. 6 BVG) an die Feststellungen der IV-Organe (Eintritt der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit, Eröffnung der Wartezeit, Festsetzung des Invaliditätsgrades) gebunden, soweit die IV-rechtliche Betrachtung aufgrund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint (BGE 126 V 309 E. 1 in fine ). Diese Konzeption fusst auf der Überlegung, die Organe der (obligatorischen) beruflichen Vorsorge von eigenen aufwändigen Abklärungen freizustellen, und gilt nur bezüglich Feststellungen und Beurtei lungen der IV-Organe, welche im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entscheidend waren (BGE 132 V 1 E. 3.2). So hat beispielsweise eine verspätete Anmeldung zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung rechtsprechungsgemäss die freie Über prüfbarkeit des leistungserheblichen Sachverhaltes durch die Vorsorge ein rich tung beziehungsweise das Berufsvorsorgegericht zur Folge (Urteil des Bun des gerichts 9C_49/2010 vom 2
- Februar 2010 E. 2.1). Diese Bindungswirkung setzt voraus, dass die Vorsorgeeinrichtung (spätestens) ins Vorbescheidverfahren ( Art. 73 ter Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) ) einbezogen und ihr die Rentenver fü gung formgültig eröffnet wurde (Urteil des Bundesgerichts 9C_81/2010 vom 1
- Juni 2010 E. 3.1, mit Hinweisen). Dem BVG-Versicherer steht ein selbstän diges Beschwerderecht im Verfahren nach IVG zu. Unterbleibt ein solches Einbe ziehen der Vorsorgeeinrichtungen, ist die IV-rechtliche Festsetzung des Invalidi tätsgrades (grundsätzlich, masslich und zeitlich) berufsvorsorgerechtlich nicht ver bindlich (BGE 130 V 270 E. 3.1).
- 4.1 Es liegen die folgenden entscheidrelevanten Berichte und Gutachten vor: 4.2 Der frühere Psychiater des Klägers, Dr. med. H.___ , Spezialarzt Psy chiatrie und Psychotherapie FMH, stellte in seinem Bericht zuhanden der Zürich Versicherung vom 2
- Juni 2009 die folgende Diagnose ( Urk. 17/21/2): Bipolare, affektive Störung / Bipolar-I-Störung nach DSM IV sowie bipolaraffek tive Störung, gegenwärtig hypomanische Episode ICD-10: F31.0 . Dazu hielt Dr. H.___ unter anderem fest , dass der selbstunsichere, sich nicht zu einem Coming-out trauende, sich selb st aber als homosexuell wahrnehmende junge Kläger, welcher bereits früh sozial stark verunsichert und k ontaktgestört gewesen sei, verschiedene Phasen von Psychotherapie durchgemacht habe . Ab Ende Januar 2009 sei es zu einer psychischen Dekompensation mit Bezie hungs - und Interpretations wirrwar , welches der Kläger als Nerven zusam men bruch erlebe beziehungsweise bezeichne, gekommen. Der Kläger sei bereits wäh rend der Kindheit verhaltens auffällig gewesen. Es seien verschiedene Abklärungen, unter anderem einem ADS-Abklärung, durchgeführt worden. Die Abklärungen seien ohne spezifische Resultate geblieben ( Urk. 17/21/2). Dr. H.___ attestierte dem Beschwerdeführer ab dem
- Februar 2009 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ( Urk. 17/21/3).
- 3 Am 2
- Mai 2010 schrieb die Eingliederungsfachfrau der IV-Stelle Bern Dr. H.___ , aufgrund seines Arztberichtes vom
- April 2010 (der Kläger sei zeit lich nor mal belast bar) und des Berichtes der Stiftung I.___ zum Arbeitstraining vom
- Dezember 2009 bis 1
- März 2010 (der Kläger erfülle die erwarteten Leistungen im Bürobereich sowie im Informa tik be reich) sei davon auszugehen, dass eine 100%ige A rbeits fähigkeit wieder möglich sei. Damit der Kläger sich auf dem Regionalen Arbeitsvermittlungs zentrum (RAV) anmelden und eine Stelle suche könne, müsse er nun wieder 100 % arbeitsfähig und damit vermittlungsfähig sein. Sie bat Dr. H.___ dies mit dem Kläger so zu besprechen und die Krankschreibung aufzuheben ( Urk. 17/51/2). Darauf antworte Dr. H.___ , dass er den Kläger nach dem Ende seines Praktikums bei einer Computerfirma in J.___ wieder zu 100 % arbeitsfähig schreiben werde ( Urk. 17/51/2) . Gemäss Eingliederungsvereinbarung vom 29. Juni 2010 war dem Kläger aus medizinischer Sicht wieder ein Pensum und eine Leistung zu 100 % als Informatiker möglich (Urk. 17/60).
- 4 Der Kläger war vom 25. bis 2
- April 2016 im Spital K.___ hospitalisiert. In der Folge wurde ihm jeweils wegen Krankheit vom 27. bis 29. April 2016 (L.___ ) und vom 2. bis
- Mai 2016 (Dr. med. M.___ , Facharzt für Allgemeine Medizin ) eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % attestiert . Vom 9. bis 19. Mai 2016 attestierte Dr. M.___ dem Kläger eine 50 % Arbeitsfähigkeit und vom 20. bis 27. Mai 2016 wieder eine 100%ige Arbeitsun fähigkeit (Urk. 13/6/1).
- 5 Der Allgemeinmediziner Dr. M.___ attestierte dem Kläger in seinem Bericht zuhanden der CSS Versicherung vom 1
- Juli 2018 für die Zeitperiode vom 1
- Januar bis
- Februar 2018 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ( Urk. 17/97/3). Als Ursache der Arbeitsunfähigkeit nannte er Krankheit bei einen Verdacht auf bipolare Störung und Persönlichkeitsstörung. Die ersten Symptome seien vor mehreren Jahren (mehr als 20 Jahren) aufgetreten ( Urk. 17/97/2). In der Folge attestierte Dr. med. N.___ , Facharzt Psychiatrie und Psy cho therapie, in seinem Bericht an die CSS Versicherung vom
- August 2018 dem Kläger eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 1
- bis 1
- Januar 2018 und vom 1. Februar bis 3
- April 2018 sowie eine 80 % ige Arbeitsunfähigkeit vom
- Mai 2018 bis 3
- August 2018 ( Urk. 17/110/3). Die CSS Versicherung leistete gemäss der ihrem Schreiben an die Beklagte vom 2
- Juli 2019 beigelegten Taggeldübersicht vom 1
- Januar 2018 bis 1
- Juli 2019 K rankentag gelder bei einer Arbeitsunfähigkeit zwischen 50 % und 100 % ( Urk. 13/2/6).
- 6 In seinem mit «Beweismittel für IV-Neuanmeldung» betitelten Schreiben vom 13. September 2018 stellte Dr. N.___ die folgenden Diagnosen ( Urk. 17/116 /2): - (aktenanamnestisch) bipolar affektive Störung, am ehesten gemischte Episode (ICD-10: F31.6) - Verdacht auf histrionische und unreife Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F60.4 und F60.88) - Verdacht auf ADHS (F90.0) Dr. N.___ hielt in diesem Schreiben zur Anamnese unter anderem fest, dass der Kläger seit dem
- Februar 2018 bei ihm in Behandlung sei. Davor sei der Kläger viele Jahre bei einem Psychologen (Herr G.___ ) und beim Psy chiater Dr. H.___ gewesen ( Urk. 17/116/2). 4.7 Im an Dr. N.___ gerichteten Austrittsbericht des Sanatorium O.___ betreffend stationäre Behandlung vom 29. August bis 9. Oktober 2018 wurde als Haupt diagnose eine bipolare affektive Psychose, gegenwärtig gemischte Episode (ICD-10: F31.6) aufgeführt. Der Kläger sei n ach Zuweisung über das P.___ frei willig in die stationäre Behandlung eingetreten, zur Diagnostik und Therapie bei seit längerem bestehender psychosozialer Überforderung. Bei seit Jahren persis tierender starker Desorganisation und Schwierigkeiten mit der Prioritätensetzung habe es in der Anamnese L ebe n s phasen, in denen der Kläger sehr gute Leistungen gezeigt habe, weshalb mit Unterstützung durch den S oz i a ldienst eine adminis trative Beistandschaft diskutiert worden sei, als ressourcenorient i erter Ansatz und erster Schritt sei jedoch eine psychiatrische Spitex sowie eine Bürospitex emp fohlen worden. Der Kläger sei in wenig gebessertem Zustandsbild aus der statio nären Behandlung entlassen worden (Urk. 17/118/12-13). Nach am 10. Oktober und 1. November 2018 erfolgten Untersuchungen erstatte ten die Psychologin Q.___ und Oberarzt Dr. med. R.___ , Sanatorium O.___ , ihren Untersuchungsbericht zur ADHS-Abklärung (Urk. 17/118). Eine abschliessende Einschätzung sei aktuell nicht möglich. Die Schwierigkeiten, welche sich bei der Untersuchung gezeigt hätten, könnten allenfalls im Zusam menhang mit einer Restsymptomatik der bipolar affektiven Störung stehen, weshalb möglicherweise eine erneute AD H S-Abklärung zu einem späteren Zeit punkt respektive nach Abklingen der affektiven Symptomatik sinnvoll wäre ( Urk. 17/118/9). Zur psychiatrischen Anamnese wurde unter anderem ausgeführt, von 2009 bis 2015 sei eine ambulante Therapie bei Dr. H.___ erfolgt, welcher eine bipolare Störung diagnostiziert habe, mit hypomanischen Phasen über mehrere Wochen. Die Termine habe der Kläger sehr unregelmässig wahrge nommen, da es ihm entweder zu gut oder zu schlecht gegangen sei. Er habe sehr gute Leistungen im Beruf gezeigt, nach der IV-Wiedereingliederungsmassnahme habe er einen Kader-Job angenommen. Das Selbstmanagement sei chronisch schlecht gewesen, in depressiven Phasen sehr regressiv und Umfeld mobilisierend. Die Symptomatik sei stark fluktuierend gewesen, nie länger als zwei Monate gleich (Urk. 17/118/7). Gemäss den fremdanamnestischen Angaben der Mutter habe es immer wieder Phasen im Leben des Klägers gegeben, in denen es ihm gut ging und er gut funktioniert habe, worauf dann wieder Phasen gefolgt seien, in denen es ihm psychisch nicht gut ging und er keinen Antrieb und keine Motiva tion gehabt habe. Bezüglich der wiederholten Kündigungen könne sie auch keine genaueren Auskünfte geben ( Urk. 17/118/6).
- 8 Dr. med. S.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, erstattete der CSS Versicherung am 10. Januar 2019 sein versicherungspsychiatrisches Gutachten. Nach eingehenden differenzialdiagnostischen Ausführungen vermu tete der Gutachter eine Störung aus dem Kapitel ICD-10 F2, ohne diese jedoch näher zu spezifizieren (Urk. 17/122). 4.9 Lic . phil. G.___ führte in seinem Bericht vom 1
- April 2019 die Diagnosen kombinierte Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F61), bei Verdacht auf einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ICD-10: F90) und Verdacht auf bipo lare affektive Störung (ICD-10: F90) an. Der Kläger sei vom 1
- Mai 2016 bis 1
- Mai 2018 bei ihm in Behandlung gewesen. Die Regel sei ein Behandlungs setting von einer Stunde pro Woche gewesen. Im Verlauf seit Mai 2016 hätten sich verschiedene Phasen gezeigt, in welchen sich der Kläger bei der Arbeit teil weise gut zurechtgefunden habe und gute Leistungsrückmeldungen erhalten habe - dann auch wieder eher depressive Phasen, wo er Mühe gehabt habe, sein All tagsleben zu organisieren, und zeitweise auch die Kontrolle zu verlieren drohte. Er habe keinen Konsum oder Missbrauch von Tabletten, Drogen oder Alkohol festgestellt. Insgesamt habe die psychotherapeutische Behandlung - der Kläger sei gegenüber Medikamenten skeptisch bis ablehnend eingestellt - nicht zur gewünschten Stabilisierung bezüglich der beruflichen Leistungs fähigkeit und zu einer geordneten, zufriedenstellenden selbständigen Arbeits weise geführt . Im Alltag bleibe der Kläger infolge der fehlenden innerpsychischen Stabilität auf die Unterstützung von Professionellen oder Familienangehörigen angewiesen. Im beo bachteten Zeitabschnitt sei von einer phasenweisen erheb lichen Beeinträch tigung der Leistungsfähigkeit als Informatiker auszugehen. Die Einschränkungen dürf t en schon längere Zeit bestehen, vermutlich schon seit vielen Jahren (Urk. 13/8). 4.10 Dem an die CSS Versicherung gerichteten «Arztbericht über Arbeitsunfähigkeit» der Psychiatrischen Dienste T.___ vom 29. Mai 2019 zur tagesklinischen Behandlung seit dem 14. Januar 2019 ist die Diagnose bipolare affektive Störung, gegen wärtig hypomanische Episode (ICD-10: F31.0) , zu ent nehmen. Die ersten Symptome seien gemäss den Angaben des Klägers im Jahr 2009 aufgetreten. Er sei seit Mai 2011 in Behandlung. Der Kläger sei vom Sana torium O.___ zur weiteren Stabilisierung zugewiesen worden (Urk. 13/2/6). Im an die IV-Stelle gerichteten Bericht vom 8. Ap ril 2019 attestierten U.___ , Oberär ztin, und Dr. med. V.___ eine 100%ige Arbeitsunfähig keit seit 14. Januar 201
- D er Kläger habe in F.___ , W.___ und AA._ __ als In formatiker gearbeitet. Dort sei ihm wegen Verwirrtheit am Arbeitsplatz und nicht angebra chter Leistung gekündigt worden . Mit dem Arbeits platz ver lust könne sich der Kläger noch nicht abfinden ( Urk. 17/129 /3). 4 . 11 Med . pract . AB._ __ , FMH Psychiatrie und Psychotherapie, führte in seinem Gutachten für die IV-Stelle Solothurn vom 1
- Dezember 2019 in der medizi ni schen und versicherungsmedizinischen Beurteilung insbesondere aus, dass die Schullaufbahn des Klägers deutlich holprig begonnen , im Laufe der Schuljahre aber deutlich Fahrt aufgenommen habe. Weiter habe sich die beruf liche Laufbahn des Klägers wechselhaft gezeigt. Nach guter Lehrzeit habe er das Interesse an der Arbeit verloren. Er h abe Schlafstörungen entwickelt, die Schichtarbeit redu ziert und Schauspieler werden wollen. Es sei ihm nicht gut gegangen und es sei ihm gekündigt worden. Er sei nach Südafrika gegangen, um sein Englisch zu verbes sern, und habe ein paar Monate später wieder eine Anstellung als System engineer gefunden ( Urk. 17/142.1 /21). Wieder sei Langeweile aufgekom men, er sei depres siv geworden und bei Arbeitsverlust erstmals bei der IV ange meldet worden (Urk. 17/142.1/21-22). Im Jahr 2014 sei er in Mittelamerika auf Reisen gewesen. Er habe Cannabis und vor allem Alkohol mit anderen Leuten kon sumiert. Dies habe ihm das schöne Zusammengehörigkeitsgefühl, das er so gerne habe, gege ben. Wieder in Europa habe wieder Schlafstörungen entwickelt, habe sich aber ausreichend stabil gehalten. Nach Temporärarbeit habe er eine An stellung als Informatiker gefunden, die er für ein Jahr zu 100 % ausgeübt habe. Im Januar 2018 sei sein letzter Arbeitstag gewesen . Er habe Arztzeugnisse betreffend Krank schreibung nicht weitergesendet, da er sie nicht mehr gefunden habe (Urk. 17/142.1/22) . Erste psychische Probleme seien beim Kläger mit über 18 Jahren aufgetreten. E r sei im Jahr 2002 erstmals zu einem Psychologen gegangen. Aber irgendwann sei er hier nicht mehr weitergekommen. Die Zeit zwischen 2005 und 2009 habe der Kläger als wechselhaft beschrieben. Sehr gute Stimmung habe sich mit ganz schlechter abgewechselt. 2009 sei dann die erste IV-Anmeldung initiiert worden. Ein P sychiater habe beim Kläger eine bipolare Störung diagnostiziert, was er gut habe akzeptieren können. Auch 2010 sei es ihm nicht besser gegangen . Bis 2012 habe er sich häufig grundlos traurig gefühlt. Er habe aber auch «schillernde Phasen» beschrieben. In diesen Phasen sei er mit homosexuellen Kollegen unter wegs gewesen. Er habe drei, vier Sachen gleichzeitig machen können. Er habe aber nie seine finanziellen Möglichkeiten überschritten. Er sei sexuell vielleicht risikoreich gewesen, habe sich aber dennoch geschützt. Genuss habe er aber auch in diesen «guten Phasen» nicht richtig gehabt. Therapeutisch habe es nach der Pensionierung seines Psychiaters Wechsel gegeben. Seit Januar 2019 sei der Kläger in der Tagesklinik in Behandlung. Dort helfe ihm die Tagesstruktur und die Beobachtung. So lerne er selbst, was andere bei ihm an Problemverhalten feststellen würden. Schlafstörungen kämen noch bei jeglichem Stress vor. Die Medikation mit 15 mg Escitalopram und 2000 mg Va lproat sowie Sequase bei Bedarf zur Nacht würden für eine Stimmungs stabili sierung bei noch klarem antidepressivem Schutz sprechen, was aber auch das Risiko einer manischen Dekompensation in sich berge. Dieses Vorgehen sei den noch lege artis . Trotz all dieser Behandlungserfahrungen könne sich der Kläger weiterhin nicht erklären, warum es zu den letzten beiden Entlassungen gekom men sei. Seine Selbstwahr nehmung und -einschätzung sei weiterhin einge schränkt (Urk. 17/142.1/22) . Nach seiner Würdigung der bisherigen Arztberichte hielt med. pract . AB._ __ fest, dass eine bipolare Störung des Klägers, mit mal depressiven und mal manischen Phasen (mindestens hypomanisch) mindestens als überwiegend wahr scheinlich belegt gelten könne. Nicht belegt worden sei ein ADHS. Es würden sich jedoch Hinweise auf zumindest akzentuierte Persönlichkeitszüge (mit selbstun sicheren, histrionischen und schizotypischen Anteilen), aber keine Belege für eine Persönlichkeitsstörung nach ICD-10: F60 finden lassen (Urk. 17/142.1/2 4 ) . Zur Arbeitsfähigkeit des Klägers führte med. pract . AB._ __ aus, dass der Kläger aktuell zu 100 % arbeitsfähig sei. Die Arbeitsfähigkeit könne aber immer wieder eingeschränkt sein. Um Dekompensationen zu vermeiden , erscheine eine maxi male Arbeitsleistung von 80 % überwiegend wahrscheinlich sinnvoll. Diese Angaben würden seit 2009 gelten (Urk. 17/142.1/2 5 ) . 4.12 In seiner Stellungnahme zum Gutachten von med. pract . AB._ __ vom 2
- Januar 2020 hielt Dr. N.___ fest , der Gutachter könne wohl nicht gemeint habe n , dass der Kläger seit 2009 zu 100 % arbeitsfähig sei. In den dokumentierten hypo ma ni schen und depressiven Episoden sei die Arbeitsfähigkeit klar (bis zu 100%) ein ge schränkt gewesen. In der ersten Behandlungsphase bei ihm (Dr. N.___ ) von März bis Dezember 2018 seien zielführende Gespräche kaum möglich gewesen. Auch das Einhalten des Zeitrahmens sei nur mit einer gewissen Vehemenz zu bewerk stelligen gewesen ( Urk. 17/146 /2) . 4.1 3 Dr. med. AC._ __ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FHM, vom RAD Bern-Freiburg-Solothurn gelangte in seiner versicherungsmedizinischen Stel lungnahme vom 1
- März 2020 zum Schluss, dass bei m Kläger seit dem 1
- Januar 2018 bei bipolarer affektiver Störung (ICD-10: F31) mit ungünstigem Verlauf keine Arbeitsfähigkeit als Informatiker mehr bestehe. Differential diag nostisch sei eine schizoaffektive Störung nicht ausgeschlossen. In einer Verweis tätigkeit sei der Kläger seit dem 1
- Januar 2018 zu 80 % arbeits un fähig . Zur Begründung, weshalb nicht auf die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit von med. pract . AB._ __ abgestellt werden könne, hielt er namentlich fest, dieser sehe als einziger Facharzt für Psychiatrie aktuell eine Arbeitsfähigkeit, weise aber gleich zeitig darauf hin, dass die Krankheitsepisoden die Arbeitsfähigkeit in Frage stellten. Der Gutachter Dr. med. S.___ sei in seinem Bericht vom 10. Januar 2019 an die Taggeldversicherung von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit zum damaligen Zeitpunkt ausgegangen. Er habe jedoch eine Verbesserung nach Durch führung der geplanten stationären Behandlung für wahrscheinlich erachtet. Diese Verbesserung sei jedoch nicht eingetreten. Im Zeitpunkt der Begutachtung durch med. pract . AB._ __ habe der Kläger immer noch in tagesklinischer Behandlung gestanden. Unter Würdigung aller in den medizinischen Berichten dargelegten Befunde und des Verlaufs seit Beginn der Erkrankung circa 2009 sei aus Sicht des RAD der Beurteilung der diversen behandelnden Ärzte und (unter Ausklammerung der Aussagen zu Prognose) des Gutachters Dr. med. S.___ zu folgen, wonach seit dem 16. Januar 2018 eine hochgradige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestehe. Ob die Prognose tatsächlich infaust (=hoffnungslos) sei, werde der weitere Verlauf zeigen müssen; sie sei jedoch sicher ungünstig ( Urk. 17/149 /3).
- 5.1 Unbestritten ist, dass der Kläger ab
- Januar 2018 aufgrund einer bipolaren Störung als Informatiker nicht mehr arbeitsfähig und in angepasster Tätigkeit mindestens 80 % arbeitsunfähig ist und ein sachlicher Zusammenhang zur Arbeitsunfähigkeit , die im Mai 2009 zur IV-Anmeldung geführt hatte, gegeben ist. Streitig ist, ob der zeitliche Zusammenhang zwischenzeitlich unterbrochen wurde respektive ob der Kläger bereits vor seinem Stellenantritt bei der E.___ AG zu mindestens 20 % arbeitsunfähig war. 5.2 Z unächst ist festzuhalten, dass selbst dann k eine Bindungswirkung (E. 3.4 vor stehend) an die Ve rfügung der IV-Stelle Solothurn vom 24 . Juli 2020 (Urk. 17/156 ) besteh en würde, wenn diese Verfügung der Beklagten formgerecht zugestellt worden wäre . Die IV-Stelle Solothurn stellte fest, dass der Kläger ab dem 1
- Januar 2018 arbeitsunfähig sei und eröffnete das Wartejahr ( Art. 28 Abs. 1 lit . c IVG) ab demselben Datum, was einen Rentenanspruch des Klägers ab
- Januar 2019 zur Folge hatte ( Art. 2
- Abs. 3 IVG). Weil sich der Kläger aber erst am 2
- Juli 2018 bei der IV-Stelle Solothurn zum Leistungsbezug angemeldet hatte (Urk. 17/105) , konnte sein Rentenanspruch von Gesetzes wegen frühestens sechs Monate nach der Anmeldung, das heisst am
- Januar 2019, entstehen ( Art. 29 Abs. 1 und 3 IVG). Für die IV-Stelle Solothurn bestand somit keine Ver anlassung zu prüfen, ob vor dem
- Januar 2018 eine Arbeitsunfähigkeit des Klägers bestand (Urteil des Bundesgerichtes 9C_387/2019 vom 1
- September 2019 E. 3.3). Am
- Januar 2018 stand der Kläger bereits in einem Arbeitsver hältnis zur bei der Beklagten angeschlossenen E.___ AG (Urk. 2/7-8). Daher besteht keine Bindungswirkung an die Verfügung der IV-Stelle Solothurn vom 2
- J uli 202
- Die Frage, ob die invali disierende Arbeitsunfähigkeit des Klägers bereits vor dem 1
- Januar 2018 eingetreten ist, ist somit frei zu prüfen . 5.3 Entgegen den Vorbringen der Beklagten lässt sich aus den Akten nicht schliessen, dass der Kläger seit dem Jahr 2009 durchgehend zu mindestens 20 % arbeitsun fähig war. Gemäss Eingliederungsvereinbarung vom 29. Juni 2010 war dem Kläger aus medizinischer Sicht wieder ein Pensum und eine Leistung zu 100 % als Informatiker möglich (Urk. 17/60). Ab Februar 2012 war er bis Oktober 2014 für die B.___ AG tätig. Ein zeitlicher Zusammenhang zu der im Februar 2009 eingetretenen Arbeitsunfähigkeit besteht damit nicht mehr. 5.4 Zu prüfen bleibt, ob beim Kläger mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bereits vor dem 1. April 2017 eine erhebliche Arbeitsunfähigkeit eingetreten ist, wobei die Beklagte diesbezüglich beweisbelastet ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_515/2019 vom 22. Oktober 2019 E. 2.1.2 mit Hinweis). In den Jahren 2011 bis 2017 ist keine fachärztlich (psychiatrisch) attestierte Arbeitsunfähigkeit dokumentiert. Wohl finden sich in den Akten Hinweise dafür, dass beim Kläger ab Oktober 2014 wieder hypomanische oder depressive Epi soden aufgetreten sind. Allein dadurch kann jedoch noch nicht als erstellt gelten, dass der Kläger in seiner Arbeitsfähigkeit (dauerhaft) zu mindestens 20 % einge schränkt war . Gemäss dem (von Mai 2016 bis Mai 2018) behandelnden Psycho therapeuten l ic . phil. G.___ ist von einer phasenweisen erheblichen Beeinträch tigung der Leistungsfähigkeit auszugehen , wobei diese nicht näher quantifiziert wird . Insbesondere lässt sich aber aus seinem Bericht keine dauerhafte Arbeits unfähigkeit ableiten , berichtete der Psychotherapeut doch von einer lediglich phasenweisen Beeinträchtigung sowie von Phasen mit gutem Leistungsvermögen (E. 4.9) . Ab 1. April 2017 war der Kläger in einem 100%-Pensum bei der E.___ AG tätig. Bis Ende des Jahres 2017 sind keine Leistungs einschränkung en oder Vorfälle dokumentiert, welche eine sich auf das Arbeits verhältnis auswirkende Arbeitsunfähigkeit von mindestens 20 % (vgl. E. 3.3.3) belegen würden . Daran vermag auch die von der Beklagten eingereichte Arbeit geberbescheinigung vom 2. Mai 2018 ( Urk. 13/9) nicht s zu ändern. Darin gab die ehemalige A rbeitgeberin lediglich an, dem Kläger sei gekündigt worden, weil die erwünschte Leistung nicht habe erbracht werden können. Da die Kündigung vom 26. Februar 2018 mehr als ein Monat nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit (am 16. Januar 2018) ausgesprochen wurde, lässt sich allein daraus nicht schliessen, dass bereits seit Beginn des Arbeitsverhältnisses eine Leistungseinschränkung bestanden habe. Nach dem Gesagten ist davon auszugehen, dass beim Kläger die invalidisierende Arbeitsunfähigkeit während des Anstellungsverhältnisses bei der E.___ AG eingetreten ist. Da er in dieser Zeit bei der Beklagten berufsvorsorgeversichert war , ist sie leistungspflichtig.
- 6.1 Der von der IV-Stelle ermittelte Invaliditätsgrad von 80 % und der von ihr fest gelegte Rentenbeginn am 1. Januar 2019 blieben unbestritten. Demnach hat der Kläger grundsätzlich (unter Vorbehalt einer allfälligen Wartefrist gemäss Ziff. 20.3 des vorliegend anwendbaren Reglement s der Beklagten [Urk. 13/1/3] , vgl. Art. 26 Abs. 2 BV G ) ab 1. Januar 2019 (vgl. BGE 140 V 470) Anspruch auf eine ganze Invalidenrente der Beklagten . Da sich der Rentenanspruch aufgrund der Aktenlage nicht genau beziffern lässt und auch kein beziffertes Klagebegehren vorliegt, ist die vorliegende Klage gemäss ständiger Praxis lediglich in dem Sinne gutzuheissen, dass die Beklagte grundsätzlich zu verpflichten ist, dem Kläger ab
- Januar 2019 die auf einem Inva liditätsgrad von 80 % basierenden gesetzlichen und reglementarischen Inva lidenleistungen auszurichten. Die genaue ziffernmässige Berechnung der einzel nen Rentenbetreffnisse ist hingegen der leistungspflichtigen Vorsorgeein richtung zu überlassen (wogegen im Streitfalle wiederum eine Klage zulässig wäre; vgl. BGE 129 V 450). 6.2 Auf Invalidenleistungen sind Verzugszinsen geschuldet, wobei grundsätzlich Art. 105 Abs. 1 des Obligationenrechts anwendbar ist (BGE 119 V 131 E. 4). Danach ist der Verzugszins vom Tag der Anhebung der Betreibung oder der gerichtlichen Klage an geschuldet. Der Zinssatz beträgt 5 % , sofern das Reglement der Vorsorgeeinrichtung keine andere Regelung kennt (BGE 119 V 131 E. 4c). Gemäss dem vorliegend anwendbaren Reglement der Beklagten (Urk. 13/1/3) ent spricht der Verzugszins dem aktuellen BVG-Mindestzinssatz (Ziff. 37.4), mithin 1 % ( Art . 12 lit . j der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVV 2]). Demzufolge hat die Beklagte ab 1. Dezember 2020 (Einreichung der Klage) Verzugszinsen von 1 % für die bis zu diesem Zeitpunkt fällig gewordenen Rentenbetreffnisse und für die übrigen ab dem jeweiligen Fälligkeitsdatum zu entrichten .
- Der vertretene Kläger hat Anspruch auf eine Prozessentschädigung, welche nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und seinem vo ll ständigen Obsiegen (vgl. § 34 Abs. 1 und 3 GSVGer ) auf Fr. 2'3 00.-- (inkl. Bar auslagen und MWSt ) festzu setzen ist. Das Gericht erkennt:
- In Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, dem Kläger die reglementarisch ab 1. Januar 2019 bei einem Invaliditätsgrad von 80 % geschuldeten Invaliden leis tungen zuzüglich Verzugszinsen von 1 % seit dem 1. Dezember 2020 für die bis dahin fällig gewordenen Rentenbetreffnisse sowie für die weiteren ab dem jeweiligen Fällig keitsdatum auszurichten .
- Das Verfahren ist kostenlos.
- Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine Prozessentschädigung von Fr. 2'300.-- ( inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen .
- Zustellung gegen Empfangsschein an: - syndicom - Gewerkschaft Medien und Kommunikation - Rechtsanwältin Dr. iur . Elisabeth Glättli - Bundesamt für Sozialversicherungen 5 . Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
- Juli bis und mit 1
- August sowie vom 1
- Dezember bis und mit dem
- Januar ( Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich BV.2020.00076
IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Fankhauser Ersatzrichter Sonderegger Gerichtsschreiber Hübscher Urteil vom
3. Februar 2022 in Sach en X.___ Kläger vertreten durch d ie Beiständin Y.___ Sozialregion Olten, Amt für KES Dornacherstrasse 1, 4601 Olten 1 Fächer diese vertreten durch syndicom
- Gewerkschaft Medien und Kommunikation lic . iur . Z.___ Monbijoustrasse 33, Postfach, 3001 Bern gegen AXA Stiftung Berufliche Vorsorge, Winterthur c/o AXA Leben AG General Guisan -Strasse 40, Postfach 300, 8401 Winterthur Beklagte Zustelladresse: AXA Leben AG c/o Legal & Compliance General Guisan -Strasse 40, Postfach 357, 8401 Winterthur diese vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur . Elisabeth Glättli glättli
partner Anwaltskanzlei Stadthausstrasse 41, Postfach 1850, 8401 Winterthur Sachverhalt: 1.
1.1
Der 19 82 geborene X.___ erlangte im Jahr 2004 die Berufs maturität Technische Richtung und
schloss im selben Jahr seine Ausbildung zum Informatiker mit dem Eidgenössischen Fähigkeitsausweis ab
( Urk. 17/83/10-12). Er arbeitete in der Folge in diesem Beruf (Urk. 17/2/2 ,
Urk. 17/83/5, Urk. 17/83/ 7-8 ) . A m 1 5. Mai 2009 (Eingangsdatum)
meldete er sich unter Hinweis auf eine chronifizierte manisch-depressive Störung im Erwachsenenalter und einen Ver dacht auf ein e Aufmerksamkeitsdefiz it- und Hyperaktivitätsstörung (ADHS) im Kindesalter bei der IV-Stelle Bern zum Leistungsbezug an ( Urk. 17/2/6 , Urk. 17/26/1 ). Die IV-Stelle Bern gewährte Frühinterventionsmassnahmen in Form von Eingliederungs beratung ( Urk. 17/8) , übernahm die Kosten für die berufliche Abklärung vom 3. August bis 2 5. Oktober 2009 ( Urk. 17/26/1) sowie d er
Arbeitstraining s vom 7. Dezember 2009 bis 1 4. März 2010 ( Urk. 17/41, Urk. 17/46/1) und vom 7. April bis 4. Juli 2010 ( Urk. 17/47) und führte ab dem 2 8. Juni 2010 eine Arbeitsvermittlung durch ( Urk. 17/53 , Urk. 17/60 ) . Mit Verfü gung vom 1 9. Juli 2010 ver n einte sie einen Anspruch des Versicherten auf eine I nvalidenrente . Zur Be gründung führte sie aus, dass die beruflichen Eingliede rungsmassnahmen gezeigt hätten, dass de m Versicherte nach erfolgreich absol viertem Arbeits training die bisherige Tätigkeit im Informatikbereich weiterhin möglich und zumutbar sei ( Urk. 17/64). Die Arbeitsvermittlung stellte die IV-Stelle in der Folge mit Verfügung vom 1 6. Juni 2011 ein ( Urk. 17/92).
Vo n September 2010 bis Novem ber 2011 bezog
X.___
Arbeits losenentschädigung. Danach arbeitete er vo n November 2011 bis Februar 2012 für die A.___ AG ( Urk. 17/130 /3 , vgl. auch Urk. 17/119/10 ). Da nach war er vom Februar 2012 bis Oktober 2014 für die B.___ AG tätig. Ab Oktober 2015 bezog er wiederum Arbeitslosenent schä digung (Urk. 17/130/4 , Urk. 13/3 ) . Vo m 1 6. Februar bis 3 0. Juni 2016 arbeitete er in einem 80%-Pensum im Zwischenverdienst für die C.___ AG ( Urk. 13/5, Urk. 13/6 / 2 , Urk. 17/130/4 ). Am 2. Dezember 2016 meldete er sich beim Regio nalen Arbeitsvermittlungszentrum
( RAV ) D.___ von der Arbeit s losen versicherung ab ( Urk. 13/4). 1.2
Vom 1. April 2017 bis 30. April 2018 (letzter effektiver Arbeitstag: 1 5. Januar 2018 ) war X.___ als IT Supporter bei der E.___ AG in F.___
angestellt ( Urk. 13/ 9 , Urk. 2/7 ) . D adurch war er bei der AXA Stiftung Berufliche Vor sorge, Winterthur (nachfolgend: AXA), für die berufliche Vorsorge ver sichert (Urk. 2/7-8). Am 2 3. Juli 2018 (Eingangsdatum) meldete sich
X.___
bei der aufgrund seines Wohnsitzwechsels nunmehr örtlich zuständigen IV-Stelle Solothurn erneut zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invaliden ver sicherung an ( Urk. 17/105) . In seiner Anmeldung wies er auf eine seit dem 1 6. Januar 2018 bestehende Arbeitsunfähigkeit wegen einer Persönlichkeits stö rung hin (Urk. 17/105/3, Urk. 17/105/5). Die IV-Stelle Solothurn trat a uf das neue Leistungs begehren ein, führte Abklä rungen in beruf lich-erwerblicher und medizi nischer Hinsicht durch und sprach X.___ hernach mit Ver fügung vom 24 . Juli 20 20 mit Wirkung ab 1. Januar 20 19 bei einem Invaliditäts grad von 80 % eine ganze Invalidenrente zu ( Urk. 17/156 ). Diese Verfügung blieb unangefochten. 1.3
Die AXA lehnte die Ausrichtung von Leistun gen der beruflichen Vorsorge mit Schreiben vom 5. Februar 2020 ab . Dies begründete sie im Wesentlichen
d a mit , dass
X.___ seit mehreren Jahren wegen psychischen Beschwer den in Behandlung sei . D ie Anstellung bei der
E.___ AG ab dem 1. April 2017 sei als Arbeits versuch zu werten, welcher nicht geeignet sei, die vor be stehende Arbeits unfähig keit zu unterbrechen. Weil die Arbeitsunfähigkeit, welche später zur Invalidität geführt habe, nicht zu einem Zeitpunkt eingetreten sei, als X.___ bei ihr berufsvorsorgeversichert gewesen sei, sei sie für eine Leistungs aus rich tung nicht zuständig
(Urk. 13/ 2/ 2 ). Mit der Leistungs able hn ung war X.___ nicht einverstanden (Urk. 13/2/4) .
Eine Eini gung konnte in der Folge nicht gefunden werden (Urk. 2/ 4 -6 ).
2. 2.1
Am 1 . Dezember 20 20 erhob X.___ gegen die AXA Klage mit folgen dem Rechtsbegehren (Urk. 1 S. 2): « 1. Die Beklagte sei zu verpflichten, die reglementarischen Leistungen zu erbrin gen . 2. Die reglementarischen Leistungen seien mit einem Zins von 5% p.a. zu verzinsen . 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beklagten.» 2.2 Die Beklagte beantragte mit Klageantwort vom 5 . Mai 20 21 Abweisung der Klage . 2.3 Mit Gerichtsverfügung vom 1 7. Mai 20 21 (Urk. 15 ) wurden die Akten der Eid genössischen Invalidenversicherung in Sachen des Klägers (Urk. 17 ) beige zogen. 2.4 Der Kläger
änderte mit Replik vom 9. Juli 2021 sein Rechtsbegehren gemäss Klageschrift dahingehend ab , dass die reglementarischen Leistungen nach Ablauf der vertraglich vereinbarten Wartefrist mit 1 % zu verzinsen sei en .
An den beiden anderen, mit der Klage vom 1. Dezember 2020 gestellten Anträgen hielt er fest ( Urk. 21 S. 4 ) . 2.5 M it ihrer Duplik
vom 1 0. September 2021 erneuerte die Beklagte ihren Antrag auf Abweisung der Klage
(Urk. 24 S. 2) .
Dies
wurde dem Kläger mit Verfügung vom 1 6. September 2021 zur Kenntnis gebracht (Urk. 26 ). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die Akten wird, soweit erfor derlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Gemäss Art. 73 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinter las senen- und Invalidenvorsorge (BVG) bestimmt sich der Gerichtsstand nach dem schwei zerischen Sitz oder Wohnsitz des Beklagten oder dem Ort des Be trie bes, bei dem der Versicherte angestellt worden war, wobei die klagende Partei den Gerichts stand wählen kann (BGE 133 V 488 E. 2.1 mit Hinweis; Urteil des Bun desgerichts B 93/04 vom 9. August 2005 E. 2.3 mit wei teren Hinweisen). 1.2
Weil die Beklagte ihren Sitz im Kanton Zürich hat (Internet-Auszug Handels register des Kantons Zürich), ist das angerufene Gericht örtlich und - gestützt auf § 2 Abs. 2 lit . a des Gesetzes über das Sozialversiche rungsgericht ( GSVGer ) - sachlich zuständig. 2.
2.1
Strittig und zu prüfen ist, ob der Kläger Anspruch auf eine Invalidenrente der Beklagten und Anspruch auf Verzugszinsen hat. 2.2
Der Kläger bringt im Wesentlichen vor, dass der Vorbescheid der IV-Stelle Solothurn der Beklagten eröffnet und sie somit in das IV-Verfahren einbe zo gen worden
sei . Weshalb die IV-Stelle der Beklagten lediglich eine formlose Mittei lung und nicht auch die Verfügung betreffend Rente nzusprache zugestellt habe, sei nicht nachvollziehbar. Dies
habe jedoch nicht zur Folge, dass die Beklagte nicht an den Entscheid der IV gebunden sei (Urk. 1 S. 8 , Urk. 21 S. 3 ). B ei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, welche zur Zusprache einer IV-Rente ab 1. Januar 2019 geführt habe, sei er
bei der Beklagten berufsvorsorgerechtlich versichert gewesen (Urk. 1 S. 7) . Er habe nach dem definitiven Abschluss des ersten IV-Verfahrens vom 1. November 2011 bis zum 3 0. Oktober 2014 vollzeitlich bei der B.___ AG gearbeitet (Urk. 1 S. 7, Urk. 21 S. 1) . Die zeitliche Konnexität (zur Arbeitsunfähigkeit vor der erstmaligen Anmeldung zum Leistungsbezug bei der Eidgenö ssischen Invalidenversicherung) sei bereits durch diese Anstellung unter brochen worden (Urk. 1 S. 7) . Auch wenn er in der Zeitperiode von April 2010 bis Januar 2018 regelmässig in psychiatrischer Behandlung gewesen sei, sei von keinem der behandelnden Ärzte eine Arbeitsunfähigkeit attestiert worden. Eine psychiatrische Behandlung sei nicht mit einer Arbeitsunfähigkeit gleich zu setzen. Ab Mai 2016 bis im Dezember 2016 sei er bei der Arbeitslosenversicherung ange meldet und zu 100 % vermittlungsfähig gewesen. Währen d der Anstellung bei der C.___ AG von Februar bis Juni 2016 sei er nur einen Monat arbeitsunfähig gewesen. Nach diesem Zeitpunkt sei ärztlich keine weitere Arbeitsunfähigkeit mehr attestiert worden. Die Abmeldung bei der Arbeitslosenversicherung sei erst im Dezember 2016 erfolgt. Ab dem 1. April 2017 habe er dann bei der E.___ AG erneut eine 100%ige Anstellung gefunden ( Urk. 21 S. 2). Die Schluss folgerung der Beklagten, wonach es sich dabei um einen Eingliederungs versuch gehandelt haben soll t e, sei in Anbetracht des lückenlosen beruflichen Lebenslaufs seit November 2011 mit einer bloss ein monatigen Arbeitsunfähigkeit im April/Mai 2016 nicht nachvollziehbar ( Urk. 21 S. 3). 2.3
Die Beklagte macht demgegenüber im Wesentlichen geltend, dass aufgrund des Berichts des behandelnden Psychotherapeuten lic . phil. G.___ , Psycho therapeut FSP, vom 1 1. April 2019 davon auszugehen sei, dass der Kläger in der Zeit von Mai 2016 bis Ende Mai 2018, wohl aber bereits ab Oktober 2014 voll um fänglich arbeitsunfähig ge wesen sei. Dies decke sich mit seinen Angaben gegen über seiner
Beiständin , dass er sich in der Zeit von Oktober 2016 bis März 2017 in einem labilen gesund heitlichen Zustand befunden habe und mit allem überfordert gewesen sei. Im Weiteren stehe fest, dass der Kläger in der Zeit von Oktober 2014 bis Ende März 2017 abgesehen von einer kurzen Tätigkeit im Zwischenverdienst keine Erwerbs tätigkeit ausgeübt habe. Er sei in dieser Zeit auch lediglich während eines Jahres (von Oktober 2015 bis Ende September 2016) bei der Arbeitslosenversicherung gemeldet gewesen ( Urk. 12 S. 7 , Urk. 24 S.
3-4 ) . Zudem habe der Kläger seit dem Jahr 2009 keine vollständige Arbeitsfähig keit mehr erlangt, sondern sei seither zu (mindestens) 20 Prozent eingeschränkt (Urk. 12 S. 9 f. ). Alsdann habe der Kläger im Rahmen seiner Tätigkeit bei der E.___ AG nur von April 2017 bis Mitte Janua r 2018 effektiv gearbeitet ( Urk. 12 S. 7 , S. 11 ) . Dabei habe er ungenügende Arbeitsleistungen erbracht ( Urk. 12 S. 7) . Sie sei somit nicht leistungspflichtig ( Urk. 12 S. 11). 3. 3.1
Nach Art. 24 Abs. 1 BVG hat der Versicherte Anspruch auf eine volle Invaliden rente, wenn er im Sinne der Invalidenversicherung mindestens zu 70 %, auf eine Dreiviertelsrente , wenn er mindestens zu 60 %, auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zur Hälfte und auf eine Viertelsrente , wenn er mindestens zu 40 % invalid ist. Gemäss Abs. 1 von Art. 26 BVG gelten für den Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen sinngemäss die entsprechenden Bestimmungen des Bun des gesetzes über die Invalidenversicherung ( Art. 29 IVG). Die Invaliden leistungen nach BVG werden von derjenigen Vorsorgeeinrichtung geschuldet, welcher die den Anspruch erhebende Person bei Eintritt des versicherten Ereig nisses ange schlossen war. Im Bereich der obligatorischen beruflichen Vorsorge fällt dieser Zeitpunkt nicht mit dem Eintritt der Invalidität nach IVG, sondern mit dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit zusammen, deren Ursache zur Invalidität geführt hat (vgl. Art. 23 BVG). Auf diese Weise wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die versicherte Person meistens erst nach einer längeren Zeit der Arbeits unfähigkeit (nach einer Wartezeit von einem Jahr gemäss Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG in Verbindung mit Art. 26 BVG) invalid wird. Damit nämlich der durch die zweite Säule bezweckte Schutz zum Tragen kommt, muss das Invaliditäts risiko auch dann gedeckt sein, wenn es rechtlich gesehen erst nach einer langen Krank heit eintritt, während welcher die Person unter Umständen aus dem Arbeits verhältnis ausgeschieden ist und daher nicht mehr dem Obligatorium unterstan den hat (BGE 123 V 262 E. 1b, 121 V 97 E. 2a, 120 V 112 E. 2b, je mit Hinweisen). 3 .2
Die Versicherteneigenschaft muss nur bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit gegeben sein, dagegen nicht notwendigerweise auch im Zeitpunkt des Eintritts oder der Verschlimmerung der Invalidität. Diese wörtliche Auslegung steht in Einklang mit Sinn und Zweck der Bestimmung, nämlich denjenigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern Versicherungsschutz angedeihen zu lassen, welche nach einer längeren Krankheit aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden und erst später invalid werden. Für eine einmal aus - während der Versicherungsdauer aufgetretene - Arbeitsunfähigkeit geschuldete Invalidenleistung bleibt die Vorsorgeeinrichtung somit leistungspflichtig, selbst wenn sich nach Beendigung des Vorsorgeverhält nisses der Invaliditätsgrad ändert. Entsprechend bildet denn auch der Wegfall der Versicherteneigenschaft kein Erlöschungsgrund ( Art. 26 Abs. 3 BVG e contrario ; BGE 123 V 262 E. 1a, 118 V 35 E. 5). 3 .3
3 .3.1
Art. 23 BVG kommt auch die Funktion zu, die Haftung mehrerer Vorsorge einrichtungen gegeneinander abzugrenzen, wenn eine in ihrer Arbeitsfähigkeit bereits beeinträchtigte versicherte Person ihre Arbeitsstelle (und damit auch die Vorsorgeeinrichtung) wechselt und ihr später eine Rente der Invalidenversiche rung zugesprochen wird. Der Anspruch auf Invalidenleistungen nach Art. 23 BVG entsteht in diesem Fall nicht gegenüber der neuen Vorsorgeeinrichtung, sondern gegenüber derjenigen, welcher die Person im Zeitpunkt des Eintritts der invalidi sierende n Arbeitsunfähigkeit angehörte.
Damit eine Vorsorgeeinrichtung, der eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer beim Eintritt der Arbeitsunfähigkeit angeschlossen war, für das erst nach Been digung des Vorsorgeverhältnisses eingetretene Invaliditätsrisiko aufzukommen hat, ist indes erforderlich, dass zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht (BGE 130 V 270 E. 4.1). In sachlicher Hinsicht liegt ein solcher Zusammenhang vor, wenn der der Invali dität zu Grunde liegende Gesundheitsschaden im Wesentlichen derselbe ist, der zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat. Sodann setzt die Annahme eines engen zeit lichen Zusammenhangs voraus, dass die versicherte Person nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit nicht während längerer Zeit wieder arbeitsfähig wurde. Die frühere Vorsorgeeinrichtung hat nicht für Rückfälle oder Spätfolgen einer Krank heit einzustehen, die erst Jahre nach Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit eintreten. Demnach darf nicht bereits eine Unterbrechung des zeitlichen Zusam menhangs angenommen werden, wenn die Person bloss für kurze Zeit wieder an die Arbeit zurückgekehrt ist (BGE 123 V 262 E. lc , 120 V 112 E. 2c/ aa und 2c/ bb mit Hinweisen).
Der enge zeitliche Zusammenhang ist so lange nicht unterbro chen, als dass mindestens eine 20%ige Arbeitsunfähigkeit in einer angepassten Tätig keit besteht (BGE 144 V 58 E. 4.4 ). Eine nachhaltige, den zeitlichen Konnex unterbrechende Erholung liegt hingegen grundsätzlich vor, wenn während mehr als drei Monaten eine Arbeitsfähigkeit von über 80 % in einer angepassten Erwerbstätigkeit gegeben ist (BGE 144 V 58 E. 4.4 ) und - kumulativ bezogen auf die angestammte Tätigkeit - ein rentenausschliessendes Einkom men erzielt wer den kann (Urteil des Bundes gerichts 9C_623/2017 vom 26. März 2018 E. 3; BGE 134 V 20 E. 5.3). Eine solch drei Monate oder länger andauernde (annähernd) vollständige Arbeits fähigkeit ist ein gewichtiges Indiz für eine Unterbrechung des zeitlichen Zusam menhangs, sofern sich eine dauerhafte Wiedererlangung der Erwerbsfähigkeit als objektiv wahrscheinlich darstellt. Der zeitliche Zusammen hang kann daher auch bei einer länger als drei Monate dauernden Tätigkeit ge wahrt sein, wenn eine dauer hafte berufliche Wiedereingliederung unwahr schein lich war, etwa weil die Tätigkeit (allenfalls auch erst im Rückblick) als Ein glie derungsversuch zu werten ist oder massgeblich auf sozialen Erwägungen des Arbeit gebers beruhte
(BGE 134 V 20 E. 3.2.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_340/2016 vom 21. November 2016 E. 4.1.2; Urteil des Bundesgerichts 9C_465/2018 vom 30. Januar 2019 E. 3.2 mit weiteren Hinweisen). 3 .3. 2
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist im Falle von Schubkrankheiten bei der Beurteilung der zeitlichen Konnexität zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität kein allzu strenger Massstab anzuwenden. Bei solchen ist zu prüfen, ob eine länger als drei Monate dauernde, isoliert betrachtet unauffällige Phase von Erwerbstätigkeit tatsächlich mit der Perspektive einer dauerhaften Berufs aus übung verbunden war. Bei Schubkrankheiten kommt somit den gesamten Umständen des Einzelfalls besondere Bedeutung zu (Urteil 9C_658/2016 vom 3. März 2017 E. 6.4.1 sowie SVR 2014 BVG Nr. 36 S. 134, 9C_569/2013 E. 6.1, jeweils mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_465/2018 vom 3 0. Januar 2019 E.
3.2).
B ipolare affektive Störun gen können durch den wiederholten Wechsel von manischen und depressiven Phasen eine gewisse Ähnlichkeit zu den Schub krankheiten aufweisen (Urteil des Bundesgerichts 9C_142/2016 vom 9. Novem ber 2016 E. 7.2 mit Hinweis auf das Urteil 9C_61/2014 vom 2 3. Juli 2014 E. 5.3.1). Zu den Schubkrankheiten gemäss der erwähnten R echtsprechung wird sodann namentlich auch die schizoaffektive Störung gemäss ICD-10: F25
gezählt (Urteil des Bundesgerichts 9C_ 877 /201 8 vom 22 . August 2019 E. 3.2 und E. 6.1 f.). Mit der Praxis betreffend Schubkrankheiten soll dem Umstand Rechnung getragen werden, dass derartige Krankheitsbilder unterschiedliche Verläufe aufweisen. Dies stellt ein erhöhtes Risiko dar, dass die Krankheit sich erst zu einem Zeitpunkt invalidisierend manifestiert, in welchem eine Versiche rungsdeckung fehlt, was unter dem Gesichtspunkt des (obligatorischen) Versiche rungs schutzes stossend sein kann ( Urteil des Bundesgerichts 9C_333/2018 vom 2 5. Januar 2019 E. 6.1 mit Hinweisen). 3 .3.3
Eine
mindestens 20%ige Arbeitsunfähigkeit muss sich sinnfällig auf das Arbeits verhältnis auswirken. Es
muss arbeitsrechtlich in Erscheinung treten, dass die ver sicherte Person im bisherigen Beruf an Leistungsvermögen eingebüsst hat, so etwa durch einen Abfall der Leistungen mit entsprechender Feststellung oder gar Ermahnung des Arbeit gebers oder durch gehäufte, aus dem Rahmen fallende gesundheitlich bedingte Arbeitsausfälle. Der Zeitpunkt des Eintritts der Arbeits unfähigkeit muss mit dem im Sozial versicherungsrecht üblichen Beweisgrad der über wiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b mit weiteren Hin wei sen) nachgewiesen sein. Dieser Nach weis darf nicht durch nachträgliche erwerb liche oder medizinische Annahmen un d spekulative Überlegungen ersetzt werden (Urteil e des Bundesgerichts 9C_517/2020 vom 28. Januar 2021 E. 3.2, 8C_652/2011 vom 1 7. Mai 2011 E. 3.2 , je mit Hinweisen ). 3 .4
Aus der engen Verbindung zwischen dem Recht auf eine Rente der Invaliden versicherung und demjenigen auf eine Invalidenleistung nach BVG ergibt sich, dass der Invaliditätsbegriff im obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge und in der Invalidenversicherung grundsätzlich der gleiche ist (BGE 123 V 269 E. 2a, 120 V 106 E. 3c, je mit Hinweisen). Praxisgemäss sind daher die Vorsorgeeinrichtungen im Bereich der gesetzlichen Mindestvorsorge ( Art. 6 BVG) an die Feststellungen der IV-Organe (Eintritt der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit, Eröffnung der Wartezeit, Festsetzung des Invaliditätsgrades) gebunden, soweit die IV-rechtliche Betrachtung aufgrund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint (BGE 126 V 309 E. 1 in fine ). Diese Konzeption fusst auf der Überlegung, die Organe der (obligatorischen) beruflichen Vorsorge von eigenen aufwändigen Abklärungen freizustellen, und gilt nur bezüglich Feststellungen und Beurtei lungen der IV-Organe, welche im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entscheidend waren (BGE 132 V 1 E. 3.2). So hat beispielsweise eine verspätete Anmeldung zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung rechtsprechungsgemäss die freie Über prüfbarkeit des leistungserheblichen Sachverhaltes durch die Vorsorge ein rich tung beziehungsweise das Berufsvorsorgegericht zur Folge (Urteil des Bun des gerichts 9C_49/2010 vom 2 3. Februar 2010 E. 2.1).
Diese Bindungswirkung setzt voraus, dass die Vorsorgeeinrichtung (spätestens) ins Vorbescheidverfahren ( Art. 73 ter
Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) ) einbezogen und ihr die Rentenver fü gung formgültig eröffnet wurde (Urteil des Bundesgerichts 9C_81/2010 vom 1 6. Juni 2010 E. 3.1, mit Hinweisen). Dem BVG-Versicherer steht ein selbstän diges Beschwerderecht im Verfahren nach IVG zu. Unterbleibt ein solches Einbe ziehen der Vorsorgeeinrichtungen, ist die IV-rechtliche Festsetzung des Invalidi tätsgrades (grundsätzlich, masslich und zeitlich) berufsvorsorgerechtlich nicht ver bindlich (BGE 130 V 270 E. 3.1).
4. 4.1
Es liegen die folgenden entscheidrelevanten Berichte und Gutachten vor: 4.2
Der frühere Psychiater des Klägers, Dr. med. H.___ , Spezialarzt Psy chiatrie und Psychotherapie FMH, stellte in seinem Bericht zuhanden der Zürich Versicherung vom 2 6. Juni 2009 die folgende Diagnose ( Urk. 17/21/2): Bipolare, affektive Störung / Bipolar-I-Störung nach DSM IV sowie bipolaraffek tive Störung, gegenwärtig hypomanische Episode ICD-10: F31.0 .
Dazu hielt Dr. H.___ unter anderem fest , dass der selbstunsichere, sich nicht zu einem Coming-out trauende, sich selb st aber als homosexuell wahrnehmende junge Kläger, welcher bereits früh sozial stark verunsichert und k ontaktgestört gewesen sei, verschiedene Phasen von Psychotherapie durchgemacht habe . Ab Ende Januar 2009 sei es zu einer psychischen Dekompensation mit Bezie hungs
- und Interpretations wirrwar , welches der Kläger als Nerven zusam men bruch erlebe beziehungsweise bezeichne, gekommen. Der Kläger sei bereits wäh rend der Kindheit verhaltens auffällig gewesen. Es seien verschiedene Abklärungen, unter anderem einem ADS-Abklärung, durchgeführt worden. Die Abklärungen seien ohne spezifische Resultate geblieben ( Urk. 17/21/2).
Dr. H.___ attestierte dem Beschwerdeführer ab dem 3. Februar 2009 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ( Urk. 17/21/3). 4. 3
Am 2 5. Mai 2010 schrieb die Eingliederungsfachfrau der IV-Stelle Bern Dr. H.___ , aufgrund seines Arztberichtes vom 1. April 2010 (der Kläger sei zeit lich nor mal belast bar) und des Berichtes der Stiftung I.___ zum Arbeitstraining vom 7. Dezember 2009 bis 1 4. März 2010 (der Kläger erfülle die erwarteten Leistungen im Bürobereich sowie im Informa tik be reich) sei davon auszugehen, dass eine 100%ige A rbeits fähigkeit wieder möglich sei. Damit der Kläger sich auf dem Regionalen Arbeitsvermittlungs zentrum (RAV) anmelden und eine Stelle suche könne, müsse er nun wieder 100 % arbeitsfähig und damit vermittlungsfähig sein. Sie bat Dr. H.___ dies mit
dem Kläger so zu besprechen und die Krankschreibung aufzuheben ( Urk. 17/51/2).
Darauf antworte Dr. H.___ , dass er den Kläger nach dem Ende seines Praktikums bei einer Computerfirma in J.___ wieder zu 100 % arbeitsfähig schreiben werde ( Urk. 17/51/2) . Gemäss Eingliederungsvereinbarung vom 29. Juni 2010 war dem Kläger aus medizinischer Sicht wieder ein Pensum und eine Leistung zu 100 % als Informatiker möglich (Urk. 17/60). 4. 4
Der Kläger war vom 25. bis 2
6. April 2016 im Spital K.___ hospitalisiert. In
der Folge wurde ihm jeweils wegen Krankheit vom 27. bis 29. April 2016 (L.___ ) und vom 2. bis
8. Mai 2016 (Dr. med. M.___ , Facharzt für Allgemeine Medizin )
eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % attestiert . Vom 9. bis 19. Mai 2016 attestierte Dr. M.___ dem Kläger eine 50 % Arbeitsfähigkeit und vom 20. bis 27. Mai 2016 wieder eine 100%ige Arbeitsun fähigkeit (Urk. 13/6/1). 4. 5
Der Allgemeinmediziner Dr. M.___ attestierte dem Kläger in seinem Bericht zuhanden der CSS Versicherung vom 1 1. Juli 2018 für die Zeitperiode vom 1 6. Januar bis 9. Februar 2018 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ( Urk. 17/97/3). Als Ursache der Arbeitsunfähigkeit nannte er Krankheit bei einen Verdacht auf bipolare Störung und Persönlichkeitsstörung. Die ersten Symptome seien vor mehreren Jahren (mehr als 20 Jahren) aufgetreten ( Urk. 17/97/2).
In der Folge attestierte Dr. med. N.___ , Facharzt Psychiatrie und Psy cho therapie, in seinem Bericht an die CSS Versicherung vom 8. August 2018 dem Kläger eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 1 6. bis 1 9. Januar 2018 und vom 1.
Februar bis 3 0. April 2018 sowie eine 80 % ige Arbeitsunfähigkeit vom 1. Mai 2018 bis 3 1. August 2018 ( Urk. 17/110/3).
Die CSS Versicherung leistete
gemäss der ihrem Schreiben an die Beklagte vom 2 5. Juli 2019 beigelegten Taggeldübersicht vom 1 6. Januar 2018 bis 1 5. Juli 2019 K rankentag gelder bei einer Arbeitsunfähigkeit zwischen 50 % und 100 % ( Urk. 13/2/6). 4. 6
In seinem mit «Beweismittel für IV-Neuanmeldung» betitelten Schreiben vom 13. September 2018 stellte Dr. N.___ die folgenden Diagnosen ( Urk. 17/116 /2): - (aktenanamnestisch) bipolar affektive Störung, am ehesten gemischte Episode (ICD-10: F31.6) - Verdacht auf histrionische und unreife Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F60.4 und F60.88) - Verdacht auf ADHS (F90.0)
Dr. N.___ hielt in diesem Schreiben zur Anamnese unter anderem fest, dass der Kläger seit dem 8. Februar 2018 bei ihm in Behandlung sei. Davor sei der Kläger viele Jahre bei einem Psychologen (Herr G.___ ) und beim Psy chiater Dr. H.___ gewesen ( Urk. 17/116/2). 4.7
Im an Dr. N.___ gerichteten Austrittsbericht des Sanatorium O.___
betreffend stationäre Behandlung vom 29. August bis 9. Oktober 2018 wurde als Haupt diagnose eine bipolare affektive Psychose, gegenwärtig gemischte Episode (ICD-10: F31.6) aufgeführt. Der Kläger sei n ach Zuweisung über das P.___ frei willig in die stationäre Behandlung eingetreten, zur Diagnostik und Therapie bei seit längerem bestehender psychosozialer Überforderung. Bei seit Jahren persis tierender starker Desorganisation und Schwierigkeiten mit der Prioritätensetzung habe es in der Anamnese L ebe n s phasen, in denen der Kläger sehr gute Leistungen gezeigt habe, weshalb mit Unterstützung durch den S oz i a ldienst eine adminis trative Beistandschaft diskutiert worden sei, als ressourcenorient i erter Ansatz und erster Schritt sei jedoch eine psychiatrische Spitex sowie eine Bürospitex emp fohlen worden. Der Kläger sei in wenig gebessertem Zustandsbild aus der statio nären Behandlung entlassen worden (Urk. 17/118/12-13).
Nach am 10. Oktober und 1. November 2018 erfolgten Untersuchungen erstatte ten die Psychologin Q.___ und Oberarzt Dr. med. R.___ , Sanatorium O.___ , ihren Untersuchungsbericht zur ADHS-Abklärung (Urk. 17/118). Eine abschliessende Einschätzung sei aktuell nicht möglich. Die Schwierigkeiten, welche sich bei der Untersuchung gezeigt hätten, könnten allenfalls im Zusam menhang mit einer Restsymptomatik der bipolar affektiven Störung stehen, weshalb möglicherweise eine erneute AD H S-Abklärung zu einem späteren Zeit punkt respektive nach Abklingen der affektiven Symptomatik sinnvoll wäre ( Urk. 17/118/9). Zur psychiatrischen Anamnese wurde unter anderem ausgeführt, von 2009 bis 2015 sei eine ambulante Therapie bei Dr. H.___ erfolgt, welcher eine bipolare Störung diagnostiziert habe, mit hypomanischen Phasen über mehrere Wochen. Die Termine habe der Kläger sehr unregelmässig wahrge nommen, da es ihm entweder zu gut oder zu schlecht gegangen sei. Er habe sehr gute Leistungen im Beruf gezeigt, nach der IV-Wiedereingliederungsmassnahme habe er einen Kader-Job angenommen. Das Selbstmanagement sei chronisch schlecht gewesen, in depressiven Phasen sehr regressiv und Umfeld mobilisierend. Die Symptomatik sei stark fluktuierend gewesen, nie länger als zwei Monate gleich (Urk. 17/118/7).
Gemäss den fremdanamnestischen Angaben der Mutter habe es immer wieder Phasen im Leben des Klägers gegeben, in denen es ihm gut ging und er gut funktioniert habe, worauf dann wieder Phasen gefolgt seien, in denen es ihm psychisch nicht gut ging und er keinen Antrieb und keine Motiva tion gehabt habe. Bezüglich der wiederholten Kündigungen könne sie auch keine genaueren Auskünfte geben ( Urk. 17/118/6). 4. 8
Dr. med. S.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, erstattete der CSS Versicherung am 10. Januar 2019 sein versicherungspsychiatrisches Gutachten. Nach eingehenden differenzialdiagnostischen Ausführungen vermu tete der Gutachter eine Störung aus dem Kapitel ICD-10 F2, ohne diese jedoch näher zu spezifizieren (Urk. 17/122).
4.9
Lic . phil. G.___ führte in seinem Bericht vom 1 1. April 2019 die Diagnosen kombinierte Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F61), bei Verdacht auf einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ICD-10: F90) und Verdacht auf bipo lare affektive Störung (ICD-10: F90) an. Der Kläger sei vom 1 8. Mai 2016 bis 1 6. Mai 2018 bei ihm in Behandlung gewesen. Die Regel sei ein Behandlungs setting von einer Stunde pro Woche gewesen. Im Verlauf seit Mai 2016 hätten sich verschiedene Phasen gezeigt, in welchen sich der Kläger bei der Arbeit teil weise gut zurechtgefunden habe und gute Leistungsrückmeldungen erhalten habe - dann auch wieder eher depressive Phasen, wo er Mühe gehabt habe, sein All tagsleben zu organisieren, und zeitweise auch die Kontrolle zu verlieren drohte. Er habe keinen Konsum oder Missbrauch von Tabletten, Drogen oder Alkohol festgestellt. Insgesamt habe die psychotherapeutische Behandlung - der Kläger sei gegenüber Medikamenten skeptisch bis ablehnend eingestellt - nicht zur gewünschten Stabilisierung bezüglich der beruflichen Leistungs fähigkeit und zu einer geordneten, zufriedenstellenden selbständigen Arbeits weise geführt . Im Alltag bleibe der Kläger infolge der fehlenden innerpsychischen Stabilität auf die Unterstützung von Professionellen oder Familienangehörigen angewiesen. Im beo bachteten Zeitabschnitt sei von einer phasenweisen erheb lichen Beeinträch tigung der Leistungsfähigkeit als Informatiker auszugehen. Die Einschränkungen dürf t en schon längere Zeit bestehen, vermutlich schon seit vielen Jahren (Urk. 13/8). 4.10
Dem an die CSS Versicherung gerichteten «Arztbericht über Arbeitsunfähigkeit» der Psychiatrischen Dienste T.___ vom 29. Mai 2019 zur tagesklinischen Behandlung seit dem 14. Januar 2019 ist die Diagnose bipolare affektive Störung, gegen wärtig hypomanische Episode (ICD-10: F31.0) , zu ent nehmen. Die ersten Symptome seien gemäss den Angaben des Klägers im Jahr 2009 aufgetreten. Er sei seit Mai 2011 in Behandlung. Der Kläger sei vom Sana torium O.___ zur weiteren Stabilisierung zugewiesen worden (Urk. 13/2/6). Im an die IV-Stelle gerichteten Bericht vom 8. Ap ril 2019 attestierten U.___ , Oberär ztin, und Dr. med. V.___ eine 100%ige Arbeitsunfähig keit seit 14. Januar 201 9. D er Kläger habe in F.___ , W.___ und AA._ __ als In formatiker gearbeitet. Dort sei ihm wegen Verwirrtheit am Arbeitsplatz und nicht angebra chter Leistung gekündigt worden . Mit dem Arbeits platz ver lust könne sich der Kläger noch nicht abfinden ( Urk. 17/129 /3). 4 . 11
Med .
pract . AB._ __ , FMH Psychiatrie und Psychotherapie, führte in seinem Gutachten für die IV-Stelle Solothurn vom 1 0. Dezember 2019 in der medizi ni schen und versicherungsmedizinischen Beurteilung insbesondere aus, dass die Schullaufbahn des Klägers deutlich holprig begonnen , im Laufe der Schuljahre aber deutlich Fahrt aufgenommen habe. Weiter habe sich die beruf liche Laufbahn des Klägers wechselhaft gezeigt. Nach guter Lehrzeit habe er das Interesse an der Arbeit verloren. Er h abe Schlafstörungen entwickelt, die Schichtarbeit redu ziert und Schauspieler werden wollen. Es sei ihm nicht gut gegangen und es sei ihm gekündigt worden. Er sei nach Südafrika gegangen, um sein Englisch zu verbes sern, und habe ein paar Monate später wieder eine Anstellung als System engineer gefunden ( Urk. 17/142.1 /21). Wieder sei Langeweile aufgekom men, er sei depres siv geworden und bei Arbeitsverlust erstmals bei der IV ange meldet worden (Urk. 17/142.1/21-22). Im Jahr 2014 sei er in Mittelamerika auf Reisen gewesen. Er habe Cannabis und vor allem Alkohol mit anderen Leuten kon sumiert. Dies habe ihm das schöne Zusammengehörigkeitsgefühl, das er so gerne habe, gege ben.
Wieder in Europa habe wieder Schlafstörungen entwickelt, habe sich aber ausreichend stabil gehalten. Nach Temporärarbeit habe er eine An stellung als Informatiker gefunden, die er für ein Jahr zu 100 % ausgeübt habe. Im Januar 2018 sei sein letzter Arbeitstag gewesen . Er habe Arztzeugnisse betreffend Krank schreibung nicht weitergesendet, da er sie nicht mehr gefunden habe
(Urk. 17/142.1/22) .
Erste psychische Probleme seien beim Kläger mit über 18 Jahren aufgetreten. E r sei im Jahr 2002 erstmals zu einem Psychologen gegangen. Aber irgendwann sei er hier nicht mehr weitergekommen. Die Zeit zwischen 2005 und 2009 habe der Kläger als wechselhaft beschrieben. Sehr gute Stimmung habe sich mit ganz schlechter abgewechselt. 2009 sei dann die erste IV-Anmeldung initiiert worden. Ein P sychiater habe beim Kläger eine bipolare Störung diagnostiziert, was er gut habe akzeptieren können. Auch 2010 sei es ihm nicht besser gegangen .
Bis 2012 habe er sich häufig grundlos traurig gefühlt. Er habe aber auch «schillernde Phasen» beschrieben. In diesen Phasen sei er mit homosexuellen Kollegen unter wegs gewesen. Er habe drei, vier Sachen gleichzeitig machen können. Er habe aber nie seine finanziellen Möglichkeiten überschritten. Er sei sexuell vielleicht risikoreich gewesen, habe sich aber dennoch geschützt. Genuss habe er aber auch in diesen «guten Phasen» nicht richtig gehabt. Therapeutisch habe es nach der Pensionierung seines Psychiaters Wechsel gegeben. Seit Januar 2019 sei der Kläger in der Tagesklinik in Behandlung. Dort helfe ihm die Tagesstruktur und die Beobachtung. So lerne er selbst, was andere bei ihm an Problemverhalten feststellen würden. Schlafstörungen kämen noch bei jeglichem Stress vor. Die Medikation mit 15 mg Escitalopram und 2000 mg Va lproat sowie Sequase bei Bedarf zur Nacht würden für eine Stimmungs stabili sierung bei noch klarem antidepressivem Schutz sprechen, was aber auch das Risiko einer manischen Dekompensation in sich berge. Dieses Vorgehen sei den noch lege artis . Trotz all dieser Behandlungserfahrungen könne sich der Kläger weiterhin nicht erklären, warum es zu den letzten beiden Entlassungen gekom men sei. Seine Selbstwahr nehmung und -einschätzung sei weiterhin einge schränkt (Urk. 17/142.1/22) .
Nach seiner Würdigung der bisherigen Arztberichte hielt med. pract . AB._ __ fest, dass eine bipolare Störung des Klägers, mit mal depressiven und mal manischen Phasen (mindestens hypomanisch) mindestens als überwiegend wahr scheinlich belegt gelten könne. Nicht belegt worden sei ein ADHS. Es würden sich jedoch Hinweise auf zumindest akzentuierte Persönlichkeitszüge (mit selbstun sicheren, histrionischen und schizotypischen Anteilen), aber keine Belege für eine Persönlichkeitsstörung nach ICD-10: F60 finden lassen (Urk. 17/142.1/2 4 ) .
Zur Arbeitsfähigkeit des Klägers führte med. pract . AB._ __ aus, dass der Kläger aktuell zu 100 % arbeitsfähig sei. Die Arbeitsfähigkeit könne aber immer wieder eingeschränkt sein. Um Dekompensationen zu vermeiden , erscheine eine maxi male Arbeitsleistung von 80 % überwiegend wahrscheinlich sinnvoll. Diese Angaben würden seit 2009 gelten (Urk. 17/142.1/2 5 ) . 4.12
In seiner Stellungnahme zum Gutachten von med. pract . AB._ __ vom 2 1. Januar 2020 hielt Dr. N.___
fest , der Gutachter könne wohl nicht gemeint habe n , dass der Kläger seit 2009 zu 100 % arbeitsfähig sei. In den dokumentierten hypo ma ni schen und depressiven Episoden sei die Arbeitsfähigkeit klar (bis zu 100%) ein ge schränkt gewesen. In der ersten Behandlungsphase bei ihm (Dr.
N.___ ) von März bis Dezember 2018 seien zielführende Gespräche kaum möglich gewesen. Auch das Einhalten des Zeitrahmens sei nur mit einer gewissen Vehemenz zu bewerk stelligen gewesen ( Urk. 17/146 /2) .
4.1 3
Dr. med. AC._ __ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FHM, vom RAD Bern-Freiburg-Solothurn gelangte in seiner versicherungsmedizinischen Stel lungnahme vom 1 8. März 2020 zum Schluss, dass bei m Kläger seit dem 1 6. Januar 2018 bei bipolarer affektiver Störung (ICD-10: F31) mit ungünstigem Verlauf keine Arbeitsfähigkeit als Informatiker mehr bestehe. Differential diag nostisch sei eine schizoaffektive Störung nicht ausgeschlossen. In einer Verweis tätigkeit sei der Kläger seit dem 1 6. Januar 2018 zu 80 % arbeits un fähig .
Zur Begründung, weshalb nicht auf die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit von med. pract . AB._ __ abgestellt werden könne, hielt er namentlich fest, dieser sehe als einziger Facharzt für Psychiatrie aktuell eine Arbeitsfähigkeit, weise aber gleich zeitig darauf hin, dass die Krankheitsepisoden die Arbeitsfähigkeit in Frage stellten. Der Gutachter Dr. med. S.___ sei in seinem Bericht vom 10. Januar 2019 an die Taggeldversicherung von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit zum damaligen Zeitpunkt ausgegangen. Er habe jedoch eine Verbesserung nach Durch führung der geplanten stationären Behandlung für wahrscheinlich erachtet. Diese Verbesserung sei jedoch nicht eingetreten. Im Zeitpunkt der Begutachtung durch med. pract . AB._ __ habe der Kläger immer noch in tagesklinischer Behandlung gestanden. Unter Würdigung aller in den medizinischen Berichten dargelegten Befunde und des Verlaufs seit Beginn der Erkrankung circa 2009 sei aus Sicht des RAD der Beurteilung der diversen behandelnden Ärzte und (unter Ausklammerung der Aussagen zu Prognose) des Gutachters Dr. med. S.___ zu folgen, wonach seit dem 16. Januar 2018 eine hochgradige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestehe. Ob die Prognose tatsächlich infaust (=hoffnungslos) sei, werde der weitere Verlauf zeigen müssen; sie sei jedoch sicher ungünstig ( Urk. 17/149 /3). 5.
5.1
Unbestritten ist, dass der Kläger ab
16. Januar 2018 aufgrund einer bipolaren Störung als Informatiker nicht mehr arbeitsfähig und in angepasster Tätigkeit mindestens 80 % arbeitsunfähig ist und ein sachlicher Zusammenhang zur Arbeitsunfähigkeit , die im Mai 2009 zur IV-Anmeldung geführt hatte, gegeben ist. Streitig ist, ob der zeitliche Zusammenhang zwischenzeitlich unterbrochen wurde respektive ob der Kläger bereits vor seinem Stellenantritt bei der E.___ AG zu mindestens 20 % arbeitsunfähig war. 5.2
Z unächst ist festzuhalten, dass selbst dann k eine Bindungswirkung (E. 3.4 vor stehend) an die Ve rfügung der IV-Stelle Solothurn vom 24 . Juli 2020 (Urk. 17/156 ) besteh en würde, wenn diese Verfügung der Beklagten formgerecht zugestellt worden wäre . Die IV-Stelle Solothurn stellte fest, dass der Kläger ab dem 1 6. Januar 2018 arbeitsunfähig sei und eröffnete das Wartejahr ( Art. 28 Abs. 1 lit . c IVG) ab demselben Datum, was einen Rentenanspruch des Klägers ab 1. Januar 2019 zur Folge hatte ( Art. 2
9. Abs. 3 IVG). Weil sich der Kläger aber erst am 2 3. Juli 2018 bei der IV-Stelle Solothurn zum Leistungsbezug angemeldet hatte (Urk. 17/105) , konnte sein Rentenanspruch von Gesetzes wegen frühestens sechs Monate nach der Anmeldung, das heisst am 1. Januar 2019, entstehen ( Art. 29 Abs. 1 und 3 IVG). Für die IV-Stelle Solothurn bestand somit keine Ver anlassung zu prüfen, ob vor dem 1. Januar 2018 eine Arbeitsunfähigkeit des Klägers bestand (Urteil des Bundesgerichtes 9C_387/2019 vom 1 0. September 2019 E. 3.3). Am 1. Januar 2018 stand der Kläger bereits in einem Arbeitsver hältnis zur bei der Beklagten angeschlossenen E.___ AG (Urk. 2/7-8).
Daher besteht keine Bindungswirkung an die Verfügung der IV-Stelle Solothurn vom 2 4. J uli 202 0. Die Frage, ob die invali disierende Arbeitsunfähigkeit des Klägers bereits vor dem 1 6. Januar 2018 eingetreten ist, ist somit frei zu prüfen . 5.3
Entgegen den Vorbringen der Beklagten lässt sich aus den Akten nicht schliessen, dass der Kläger seit dem Jahr 2009 durchgehend zu mindestens 20 % arbeitsun fähig war. Gemäss Eingliederungsvereinbarung vom 29. Juni 2010 war dem Kläger aus medizinischer Sicht wieder ein Pensum und eine Leistung zu 100 % als Informatiker möglich (Urk. 17/60). Ab Februar 2012 war er bis Oktober 2014 für die B.___ AG tätig.
Ein zeitlicher Zusammenhang zu der im Februar 2009 eingetretenen Arbeitsunfähigkeit besteht damit nicht mehr.
5.4
Zu prüfen bleibt, ob beim Kläger mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bereits vor dem 1. April 2017 eine erhebliche Arbeitsunfähigkeit eingetreten ist, wobei die Beklagte diesbezüglich beweisbelastet ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_515/2019 vom 22. Oktober 2019 E. 2.1.2 mit Hinweis).
In den Jahren 2011 bis 2017 ist keine fachärztlich (psychiatrisch) attestierte Arbeitsunfähigkeit dokumentiert. Wohl finden sich in den Akten Hinweise dafür, dass beim Kläger ab Oktober 2014 wieder hypomanische oder depressive Epi soden aufgetreten sind. Allein dadurch kann jedoch noch nicht als erstellt gelten, dass der Kläger in seiner Arbeitsfähigkeit (dauerhaft) zu mindestens 20 % einge schränkt war . Gemäss dem (von Mai 2016 bis Mai 2018) behandelnden Psycho therapeuten l ic . phil. G.___
ist von einer phasenweisen erheblichen Beeinträch tigung der Leistungsfähigkeit auszugehen , wobei diese nicht näher quantifiziert wird . Insbesondere lässt sich aber aus seinem Bericht keine dauerhafte Arbeits unfähigkeit ableiten , berichtete der Psychotherapeut doch von einer lediglich phasenweisen Beeinträchtigung sowie von Phasen mit gutem Leistungsvermögen (E. 4.9) .
Ab 1. April 2017 war der Kläger in einem 100%-Pensum bei der E.___ AG tätig. Bis Ende des Jahres 2017 sind keine Leistungs einschränkung en oder Vorfälle dokumentiert, welche eine sich auf das Arbeits verhältnis auswirkende Arbeitsunfähigkeit von mindestens 20 % (vgl. E. 3.3.3) belegen würden . Daran vermag auch die von der Beklagten eingereichte Arbeit geberbescheinigung vom 2. Mai 2018
( Urk. 13/9) nicht s zu ändern. Darin gab die
ehemalige A rbeitgeberin lediglich an, dem Kläger sei gekündigt worden, weil die erwünschte Leistung nicht habe erbracht werden können. Da die Kündigung vom 26. Februar 2018 mehr als ein Monat nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit (am 16. Januar 2018) ausgesprochen wurde, lässt sich allein daraus nicht schliessen, dass bereits seit Beginn des Arbeitsverhältnisses eine Leistungseinschränkung bestanden habe.
Nach dem Gesagten ist davon auszugehen, dass beim Kläger die invalidisierende Arbeitsunfähigkeit während des Anstellungsverhältnisses bei der E.___ AG eingetreten ist. Da er in dieser Zeit bei der Beklagten berufsvorsorgeversichert war , ist sie leistungspflichtig. 6.
6.1
Der von der IV-Stelle ermittelte Invaliditätsgrad von 80 % und der von ihr fest gelegte Rentenbeginn am 1. Januar 2019 blieben unbestritten. Demnach hat der
Kläger grundsätzlich (unter Vorbehalt einer allfälligen Wartefrist gemäss Ziff. 20.3 des vorliegend anwendbaren Reglement s der Beklagten [Urk. 13/1/3] , vgl. Art. 26 Abs. 2 BV G )
ab 1. Januar 2019 (vgl. BGE 140 V 470)
Anspruch auf eine ganze Invalidenrente der Beklagten .
Da sich der Rentenanspruch aufgrund der Aktenlage nicht genau beziffern lässt und auch kein beziffertes Klagebegehren vorliegt, ist die vorliegende Klage gemäss ständiger Praxis lediglich in dem Sinne gutzuheissen, dass die Beklagte grundsätzlich zu verpflichten ist, dem Kläger ab
1. Januar 2019 die auf einem Inva liditätsgrad von 80 % basierenden gesetzlichen und reglementarischen Inva lidenleistungen auszurichten. Die genaue ziffernmässige Berechnung der einzel nen Rentenbetreffnisse ist hingegen der leistungspflichtigen Vorsorgeein richtung zu überlassen (wogegen im Streitfalle wiederum eine Klage zulässig wäre; vgl. BGE 129 V 450). 6.2
Auf Invalidenleistungen sind Verzugszinsen geschuldet, wobei grundsätzlich Art.
105 Abs. 1 des Obligationenrechts anwendbar ist (BGE 119 V 131 E.
4). Danach ist der Verzugszins vom Tag der Anhebung der Betreibung oder der gerichtlichen Klage an geschuldet. Der Zinssatz beträgt 5 % , sofern das Reglement der Vorsorgeeinrichtung keine andere Regelung kennt (BGE 119 V 131 E. 4c). Gemäss dem vorliegend anwendbaren Reglement
der Beklagten (Urk. 13/1/3) ent spricht der Verzugszins dem aktuellen BVG-Mindestzinssatz (Ziff. 37.4), mithin 1 % ( Art . 12 lit .
j der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVV 2]).
Demzufolge hat die Beklagte ab 1. Dezember 2020 (Einreichung der Klage) Verzugszinsen von 1 % für die bis zu diesem Zeitpunkt fällig gewordenen Rentenbetreffnisse und für die übrigen ab dem jeweiligen Fälligkeitsdatum zu entrichten . 7.
Der vertretene Kläger hat Anspruch auf eine Prozessentschädigung, welche nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und seinem vo ll ständigen Obsiegen (vgl. §
34 Abs.
1 und
3 GSVGer )
auf Fr. 2'3 00.-- (inkl. Bar auslagen und MWSt ) festzu setzen ist.
Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, dem Kläger die reglementarisch ab 1.
Januar 2019
bei einem Invaliditätsgrad von 80 % geschuldeten Invaliden leis tungen
zuzüglich Verzugszinsen von 1 % seit dem 1. Dezember 2020 für die bis dahin fällig gewordenen Rentenbetreffnisse sowie für die weiteren ab dem jeweiligen Fällig keitsdatum auszurichten . 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine Prozessentschädigung von Fr. 2'300.-- ( inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen . 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - syndicom
- Gewerkschaft Medien und Kommunikation - Rechtsanwältin Dr. iur . Elisabeth Glättli - Bundesamt für Sozialversicherungen 5 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher