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BV.2020.00068

Beitragsforderung; keine Klageantwort; Kostenauferlegung durch die Klägerin wegen Klageeinreichung nach Art. 73 BVG nicht zulässig.

Zürich SozVersG · 2020-12-23 · Deutsch ZH
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Erwägungen (3 Absätze)

E. 7 (Urk. 2/1) ab dem 1. Oktober 2017 zur Durchführung der beruflichen Vorsorge angeschlossene Beklagte habe die fälligen Vorsorgebeiträge für die Jahre 2018 und 2019 zu züglich Zins sowie Mahnsp esen, Betreibungskosten und Vertragsauf lösungskosten nicht bezahlt und sei ihr somit gesamthaft Fr. 90 ' 079.15 schuldig geblieben, weshalb sie zu ver pflichten sei, ihr diesen Betrag zuzüglich Zins zu 5 % seit 1. Januar 2020 und Zins vom 1. Januar bis 31. Dezember 2019 von Fr. 3'691.-- sowie vertragliche Inkassomassnahme n kosten zu bezah len, die im vorliegenden Verfahren säumige Beklagte – soweit ersichtlich und abge sehen vom mit der Begründung «falsche Lohnsumme» erhobenen Rechtsvorschlag (Urk. 2/12) – auch vor- beziehungsweise ausserprozessual nie Bestand und/oder Höhe der eingeklagten Forderung in Zweifel gezogen hat, die von der Klägerin erhobenen Mahnspesen von jeweils Fr. 100.-- für drei am 15. Februar,

15. März und 15. April 2019 versandte Mahnungen sowie Fr. 300.-- für die Information des Kassenvorstandes (Urk. 2/8, vgl. auch Urk. 2/9 Konto korrentauszug für das Jahr 2019), die Kosten für das Betreibungsbegehren von Fr. 300.-- und Vertragsauflösungskosten von Fr. 2’0 00.-- (vgl. Urk. 2/11) ihre rechtliche Grundlage in den Ziffern 2 bis 3 des Kostenreglements Version 2010 haben (Urk. 2/1), im Klageverfahren die Betreibungskosten (vorliegend die Kosten für die Ausstel lung des Zahlungsbefehls von Fr.

E. 10 3.30, vgl. Urk. 2/12) nicht zugesprochen werden dürfen (vgl. grundlegendes Urteil des Bundesgerichts B 61/00 vom 26. September 2001), die Klägerin aber berechtigt ist, von den Zahlungen der Beklagten die Betreibungskosten vorab zu erheben (vgl. Art. 68 Abs. 2 des Bun desgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs), die eingeklagte Beitragsforderung (inklusive Nebenkosten) ansonsten in der Höhe von Fr. 90 ' 079.15 durch die Akten ausgewiesen ist, wobei insbesondere auf die Aufstellung der Ausstände der Jahre 2018, 2019 und 2020 (Urk. 2/7+9), die Schlussabrechnung vom 3 . Dezember 2019 (Urk. 2/11) sowie den Zahlungsbefehl vom 14. Januar 2020 (Urk. 2/12) hinzuweisen ist, keine Anzeichen für falsche Berechnungen oder dergleichen bestehen,

die geforderten Verzugszinsen ihre Grundlage in Art. 66 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 4 BVG sowie Art. 102 in Verbindung mit Art. 104 Abs. 1 des Bundesgesetzes be treffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbu ches (Fünfter Teil: Obli gationenrecht, OR) haben, weshalb sich die Klage auch insoweit als begründet erweist,

es sich bei den von der Klägerin in ihrem Rechts begehren weiter geforderten ver traglichen Inkassomassnahmekosten wohl um den gemäss Kostenreglement (Urk. 2/1 Kostenreglement Ziff. 2.2) bei einer Klage nach Art. 73 BVG geschul dete n Betrag von Fr. 1’000.-- handelt, dies jedoch der Bestimmung von Art. 73 Abs. 2 BVG zuwiderläuft, wonach Streitigkeiten zwischen Vorsorgeein rich tungen, Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten in der Regel kostenlos und überdies praxisgemäss zugunsten der hoheitliche Aufgaben wahrnehmenden Vorsorgeein richtungen grundsätzlich entschädigungsfrei sind (BGE 128 V 323), weshalb der Klägerin keine vertraglichen Inkassomassnahmekosten zuzusprechen sind, die Beklagte somit in teilweiser Gutheissung der Klage zu verpflichten ist, der Klägerin Fr. 90 ' 079 .

E. 15 zuzüglich Zins zu 5 % seit 1. Januar 2020 und Zins vom 1. Januar bis 31. Dezember 2019 von Fr. 3'691.-- zu bezahlen, der in der Betreibung Nr. « ...» des Betreibungsamtes Y.___ erho bene Rechtsvorschlag (Zahlungsbefehl vom 14. Januar 2020, Urk. 2/12) in diesem Umfang aufzuheben ist; in weiterer Erwägung, dass das unbegründete Erheben eines Rechtsvorschlages gegen offensichtlich zu Recht in Be treibung gesetzte Beitragsforderungen verbunden mit der Säumigkeit im nachfolgenden Prozess nach der ständigen Praxis des hiesigen Gerichts als mut williges Verhalten im Sinn von § 33 Abs. 2 des Gesetzes über das Sozialversiche rungsgericht (GSVGer) zu qualifizieren ist, weshalb der Beklagten die Kosten des vorliegenden Verfahrens in der Höhe von Fr. 2’ 00 0.-- aufzuerlegen sind, nach § 34 Abs. 2 GSVGer Versicherungsträger in der Regel keinen Anspruch auf Ersatz ihrer Parteikosten haben, vorliegend jedoch das Verhalten der Beklagten als mutwillig zu qualifizieren und sie deshalb in Anwendung von § 34 Abs. 1 GSVGer zu verpflichten ist, der nahezu vollumfänglich obsiegenden Klägerin eine Prozess entschädigung von Fr. 1’2 00.-- zu bezahlen;

erkennt das Gericht: 1.

In teilweiser Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, der Klägerin Fr. 90'079.15 nebst Zins zu 5 % seit dem

1. Januar 2020

und Zins vom 1. Januar 2019 bis 31. Dezember 2019 von Fr. 3' 69 1.-- zu bezahlen, und es wird der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr.

«...» des Betreibungsamtes Y.___ (Zahlungsbefehl vom

14. Januar 2020) aufgehoben. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 2’000 .-- werden der Beklagten auferlegt. Rechnung und Ein zahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1’200 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Sammelstiftung Vita - X.___ - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubFonti

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich BV.2020.00068

III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Ersatzrichterin Curiger Gerichtsschreiberin Fonti Urteil vom

23. Dezember 2020 in Sachen Sammelstiftung Vita Hagenholzstrasse 60, 8050 Zürich Klägerin gegen X.___ Beklagte Nach Einsicht in die Eingabe vom 28. Oktober 2020, mit welcher die Sammelstiftung Vita mit folgendem Rechtsbegehren Klage gegen die X.___ erhob (Urk. 1 S. 2): „1. Es sei die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin den Beitragsausstand von CHF 90'079.15, nebst Zins zu 5

% seit dem 01.01.2020, zuzüglich CHF 3'691. -- Zins bis 31.12.2019 und vertragliche Inkassomassnahmens kosten zu bezahlen. 2. Es sei der in der Betreibung Nr. «...» des Betreibungsamtes Y.___ erhobene Rechtsvorschlag vollumfänglich zu beseitigen . 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten.“ sowie nach Einsicht in die übrigen Verfahrensakten; unter Hinweis darauf, dass die Beklagte innerhalb der mit Verfügung vom 30. Oktober 2020 (Urk. 3; zugestellt am 5. November 2020 [Urk. 4]) angesetzten Frist keine Klageantwort ers tattet hat, sodass androhungsge mäss Verzicht darauf anzuneh men und der Entscheid aufgrund der von der Klägerin eingereichten Akten zu fällen ist; in Erwägung, dass

gemäss Art. 66 Abs. 2 Satz 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hin terlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) der Arbeitgeber der Vorsorge ein rich tung die gesamten Beiträge schuldet und die Vors orgeeinrichtung für nicht rechtzeitig bezahlte Beiträge Verzugszinsen verlangen kann (Art. 66 Abs. 2 Satz 2 BVG),

die Klägerin zur Begründung der Klage (Urk. 1) im Wesentlichen ausführte, die ihr mit Anschlussvertrag vom 13 . Oktober 201 7 (Urk. 2/1) ab dem 1. Oktober 2017 zur Durchführung der beruflichen Vorsorge angeschlossene Beklagte habe die fälligen Vorsorgebeiträge für die Jahre 2018 und 2019 zu züglich Zins sowie Mahnsp esen, Betreibungskosten und Vertragsauf lösungskosten nicht bezahlt und sei ihr somit gesamthaft Fr. 90 ' 079.15 schuldig geblieben, weshalb sie zu ver pflichten sei, ihr diesen Betrag zuzüglich Zins zu 5 % seit 1. Januar 2020 und Zins vom 1. Januar bis 31. Dezember 2019 von Fr. 3'691.-- sowie vertragliche Inkassomassnahme n kosten zu bezah len, die im vorliegenden Verfahren säumige Beklagte – soweit ersichtlich und abge sehen vom mit der Begründung «falsche Lohnsumme» erhobenen Rechtsvorschlag (Urk. 2/12) – auch vor- beziehungsweise ausserprozessual nie Bestand und/oder Höhe der eingeklagten Forderung in Zweifel gezogen hat, die von der Klägerin erhobenen Mahnspesen von jeweils Fr. 100.-- für drei am 15. Februar,

15. März und 15. April 2019 versandte Mahnungen sowie Fr. 300.-- für die Information des Kassenvorstandes (Urk. 2/8, vgl. auch Urk. 2/9 Konto korrentauszug für das Jahr 2019), die Kosten für das Betreibungsbegehren von Fr. 300.-- und Vertragsauflösungskosten von Fr. 2’0 00.-- (vgl. Urk. 2/11) ihre rechtliche Grundlage in den Ziffern 2 bis 3 des Kostenreglements Version 2010 haben (Urk. 2/1), im Klageverfahren die Betreibungskosten (vorliegend die Kosten für die Ausstel lung des Zahlungsbefehls von Fr. 10 3.30, vgl. Urk. 2/12) nicht zugesprochen werden dürfen (vgl. grundlegendes Urteil des Bundesgerichts B 61/00 vom 26. September 2001), die Klägerin aber berechtigt ist, von den Zahlungen der Beklagten die Betreibungskosten vorab zu erheben (vgl. Art. 68 Abs. 2 des Bun desgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs), die eingeklagte Beitragsforderung (inklusive Nebenkosten) ansonsten in der Höhe von Fr. 90 ' 079.15 durch die Akten ausgewiesen ist, wobei insbesondere auf die Aufstellung der Ausstände der Jahre 2018, 2019 und 2020 (Urk. 2/7+9), die Schlussabrechnung vom 3 . Dezember 2019 (Urk. 2/11) sowie den Zahlungsbefehl vom 14. Januar 2020 (Urk. 2/12) hinzuweisen ist, keine Anzeichen für falsche Berechnungen oder dergleichen bestehen,

die geforderten Verzugszinsen ihre Grundlage in Art. 66 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 4 BVG sowie Art. 102 in Verbindung mit Art. 104 Abs. 1 des Bundesgesetzes be treffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbu ches (Fünfter Teil: Obli gationenrecht, OR) haben, weshalb sich die Klage auch insoweit als begründet erweist,

es sich bei den von der Klägerin in ihrem Rechts begehren weiter geforderten ver traglichen Inkassomassnahmekosten wohl um den gemäss Kostenreglement (Urk. 2/1 Kostenreglement Ziff. 2.2) bei einer Klage nach Art. 73 BVG geschul dete n Betrag von Fr. 1’000.-- handelt, dies jedoch der Bestimmung von Art. 73 Abs. 2 BVG zuwiderläuft, wonach Streitigkeiten zwischen Vorsorgeein rich tungen, Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten in der Regel kostenlos und überdies praxisgemäss zugunsten der hoheitliche Aufgaben wahrnehmenden Vorsorgeein richtungen grundsätzlich entschädigungsfrei sind (BGE 128 V 323), weshalb der Klägerin keine vertraglichen Inkassomassnahmekosten zuzusprechen sind, die Beklagte somit in teilweiser Gutheissung der Klage zu verpflichten ist, der Klägerin Fr. 90 ' 079 . 15 zuzüglich Zins zu 5 % seit 1. Januar 2020 und Zins vom 1. Januar bis 31. Dezember 2019 von Fr. 3'691.-- zu bezahlen, der in der Betreibung Nr. « ...» des Betreibungsamtes Y.___ erho bene Rechtsvorschlag (Zahlungsbefehl vom 14. Januar 2020, Urk. 2/12) in diesem Umfang aufzuheben ist; in weiterer Erwägung, dass das unbegründete Erheben eines Rechtsvorschlages gegen offensichtlich zu Recht in Be treibung gesetzte Beitragsforderungen verbunden mit der Säumigkeit im nachfolgenden Prozess nach der ständigen Praxis des hiesigen Gerichts als mut williges Verhalten im Sinn von § 33 Abs. 2 des Gesetzes über das Sozialversiche rungsgericht (GSVGer) zu qualifizieren ist, weshalb der Beklagten die Kosten des vorliegenden Verfahrens in der Höhe von Fr. 2’ 00 0.-- aufzuerlegen sind, nach § 34 Abs. 2 GSVGer Versicherungsträger in der Regel keinen Anspruch auf Ersatz ihrer Parteikosten haben, vorliegend jedoch das Verhalten der Beklagten als mutwillig zu qualifizieren und sie deshalb in Anwendung von § 34 Abs. 1 GSVGer zu verpflichten ist, der nahezu vollumfänglich obsiegenden Klägerin eine Prozess entschädigung von Fr. 1’2 00.-- zu bezahlen;

erkennt das Gericht: 1.

In teilweiser Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, der Klägerin Fr. 90'079.15 nebst Zins zu 5 % seit dem

1. Januar 2020

und Zins vom 1. Januar 2019 bis 31. Dezember 2019 von Fr. 3' 69 1.-- zu bezahlen, und es wird der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr.

«...» des Betreibungsamtes Y.___ (Zahlungsbefehl vom

14. Januar 2020) aufgehoben. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 2’000 .-- werden der Beklagten auferlegt. Rechnung und Ein zahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1’200 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Sammelstiftung Vita - X.___ - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubFonti